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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

ADAC Versicherung Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

Oberer Tarif mit 50 Mio. Euro Deckungssumme (15 Mio. Euro je geschädigter Person), Forderungsausfalldeckung auch bei Vorsatztaten, Besitzstands-, Bestleistungs- und Innovationsklausel sowie beruflichen Schlüsseln.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 50 Mio. €„Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 50 Mio € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und ist auf maximal 15 Mio € pro geschädigter Person begrenzt.“Besondere Informationen, Seite 10
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.“Ziff. 3.2 E) 16.1, Seite 13
Jahreshöchstleistung (Maximierung)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standardkeine„Es besteht keine generelle Selbstbeteiligung.“Besondere Informationen, Seite 10
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (1) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners“Ziff. 3.3.2.1 (Familienvertrag), Seite 13
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte“Ziff. 3.3.2.1 (3), Seite 13
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa (geographisches Europa) und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren gilt: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.“Ziff. 3.2 F) 1 a), Seite 11
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfang ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“Ziff. 36, Seite 17
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen als die ADAC Privathaftpflicht Versicherung anbietet, wird die ADAC Privathaftpflicht Versicherung im Schadenfall“Ziff. 34, Seite 17
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.“Ziff. 4.1, Seite 14

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.“Ziff. 3.3.2.5, Seite 14
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Ferner sind mitversichert die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen“Ziff. 3.3.2.3, Seite 13
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners* sind auch dann mitversichert, wenn diese in einem Altenpflegeheim leben“Ziff. 3.3.2.1 (5), Seite 13
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements“Ziff. 3.2 A) 6.1, Seite 10
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Verursacht der Versicherungsnehmer einen Personen- oder Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.“Ziff. 3.2 F) 3, Seite 11
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.“Ziff. 7.4, Seite 14

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen“Ziff. 3.2 E) 6.1, Seite 11
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/Ferienhäusern und gemieteten möblierten Zimmern.“Ziff. 3.2 F) 7.1, Seite 11
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 20.000 €„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung oder das Abhandenkommen von geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen fremden beweglichen Sachen.“Ziff. 3.2 F) 9.1, Seite 12
Verlust privater Schlüsselja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziff. 2.2 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privaten Schlüsseln“Ziff. 3.2 F) 10.1, Seite 12
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis zur Deckungssumme„die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu fremdem Schlössern anlässlich beruflicher Tätigkeit sowie Tätigkeiten im Rahmen von Vereins,- und Ehrenamtsverhältnissen.“Ziff. 3.2 F) 10.2, Seite 12
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).“Ziff. 3.2 E) 5.1, Seite 11
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger“Ziff. 3.2 A) 7.1, Seite 10
Be- und Entladeschädenja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 €„Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt pro Versicherungsfall 150 Euro.“Ziff. 3.2 F) 2, Seite 11
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Rollstühlen, Golfwagen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten, selbstfahrenden Kleingeräten und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit“Ziff. 3.2 D) 2.1, Seite 11
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines gemieteten Kraftfahrzeuges auf Reisen im europäischen Ausland. Dies gilt nur für Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 Tonnen Gesamtgewicht.“Ziff. 3.2 F) 1 b) (Mallorca-Deckung), Seite 11
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsätzen (z.B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote), ausgenommen Segelboote.“Ziff. 3.2 D) 2.4, Seite 11
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit oder ohne Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist“Ziff. 3.2 D) 2.4, Seite 11
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja, bis 10 Mio. €„Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 10 Mio Euro je Versicherungsfall begrenzt.“Ziff. 3.2 D) 2.3 (Drohnen bis 5 kg Startgewicht), Seite 11
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Pedelecs (Elektrofahrräder ohne Anfahrhilfe oder mit Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h und jeweils einer bauartbedingten Motorunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h)“Ziff. 3.2 D) 2.1, Seite 11
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden“Ziff. 3.2 C) 1, Seite 11
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde“Ziff. 3.2 C) 3, Seite 11
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training)“Ziff. 3.2 A) 4, Seite 10

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses“Ziff. 3.2 B) 1.1 (2), Seite 10
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„als Eigentümer eines im Ausland gelegenen Ferienhauses/Ferienwohnung, sofern es sich dabei um vom Versicherungsnehmer ausschließlich selbst genutztes Eigentum handelt.“Ziff. 3.2 B) 2, Seite 11
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„Ferner ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung einer Wohnung“Ziff. 3.2 B) 2, Seite 11
Unbebaute Grundstückeja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nutzung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen bis zu einer Größe von maximal 5.000 qm.“Ziff. 3.2 B) 3, Seite 11
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben“Ziff. 3.2 B) 1.2, Seite 11
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„als Betreiber einer oder mehrerer Photovoltaik- bzw. Solar- oder Geothermieanlage für die (auch) durch den Versicherungsnehmer selbst genutzte Immobilie, einschließlich der Einspeisung von Strom in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens.“Ziff. 3.2 B) 1.2, Seite 11
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.“Ziff. 3.2 E) 15.1, Seite 13
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)“Ziff. 3.2 F) 14.1, Seite 13
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)“Ziff. 3.2 B) 1.2, Seite 11

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Über den Umfang der Privaten Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hinaus besteht im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.“Ziff. 3.2 F) 11.1 (2), Seite 12
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung“Ziff. 3.2 F) 11.5 (2), Seite 12
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 3.000 €„Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert unter folgenden Voraussetzungen (kumulativ): Es liegt ein Totalschaden vor“Ziff. 3.2 F) 12 (Höchstentschädigung 3.000 Euro, Sache höchstens 12 Monate alt), Seite 12
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„Versichert sind Ansprüche aus selbstständiger, nebenberuflicher Tätigkeit bis zu einem Jahresumsatz von 12.000 Euro und unter der Voraussetzung, dass nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.“Ziff. 3.2 E), Seite 11
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes auch Ehrenamtes“Ziff. 3.1, Seite 10

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“Ziff. 26.2, Seite 16
Laufzeit und Kündigungja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.“Ziff. 16.2, Seite 15
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“Ziff. 15.1, Seite 15
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„Weiterhin ausgeschlossen sind Ansprüche aufgrund von Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Tablets, Film- und Fotoapparaten, Notebooks, PCs sowie diesbezügliches Zubehör.“Ziff. 3.2 F) 9.2 (geliehene Sachen), Seite 12

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv: Informationsblatt und Versicherungsdokumente
[Seite 1] Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ADAC Versicherung AG Hansastraße 19, D-80686 München Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Privathaftpflicht-Versicherung HRB 45842 Exklusiv (Versicherungsbeginn ab 01.08.2026) Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Privathaftpflicht-­Versicherung Exklusiv. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin- gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv handelt es sich um eine Privathaftpflicht-Versicherung. Diese schützt Sie gegen Schadensersatz­ ansprüche wegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel: oder eine mitversicherte Person als Privatperson einem Dritten bei Vorsatz einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt und daraus Schadensersatzansprüche entstehen oder wenn unbe- für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Rücktritt, rechtigte Ansprüche dieser Art abzuwehren sind. Versichert ist Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung insbesondere die gesetzliche Haftpflicht bei Abhandenkommen von Sachen  es Versicherungsnehmers als Familien- und Haushalts- d für Gefahren eines Dienstes oder einer ungewöhnlichen vorstand, als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen und gefährlichen Beschäftigung Personen für Abnutzung, Verschleiß aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern für Heizöltanks aus der Ausübung von Sport für Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehöri- aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit gen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben als Mieter oder Eigentümer von Wohnungen, eines Einfamili­ enhauses, einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses bzw. eines Wochenend-/Ferienhauses sowie eines Zweifamilien- hauses in Deutschland als Vermieter einer Wohnung als Eigentümer eines selbst genutzten Ferienhauses/Ferien- wohnung im Ausland als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (außer Hunden), gezähmten Kleintieren sowie als Reiter fremder Pferde wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Rollstühlen, Pedelecs sowie Wasser- sportfahrzeugen ohne Motor Gibt es Deckungsbeschränkungen? bei Be- und Entladen von Kfz Einschränkungen beim Versicherungsschutz bestehen zum bei Schäden aus Gefälligkeitsverhältnis Beispiel: bei Mietsachschäden an Wohnräumen bei Be- und Entladeschäden von Kfz: bei Abhandenkommen von privaten Schlüsseln und Höchstersatzleistung bis 10.000 € pro Fall und Schlüsseln zu fremden Schlössern anlässlich beruflicher 150 € Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Tätigkeit in Fällen der Neuwertentschädigung: bei Schäden durch deliktsunfähige Kinder Höchstersatzleistung bis 3.000 € pro Versicherungsfall. Zudem ist eine Forderungsausfalldeckung enthalten. Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 50 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und ist auf maximal 15 Mio. € pro geschädigter Person begrenzt. Welche Personen sind versichert? Bei einem Einzelvertrag sind Sie als Versicherungsnehmer versichert. Bei einem Familienvertrag sind mitversichert der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die unverheirateten min- derjährigen Kinder, die volljährigen unverheirateten Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, der in häuslicher Gemein- schaft lebendende Partner und dessen Kinder. [Seite 2] Wo bin ich versichert? Versicherungsschutz besteht weltweit. Welche Verpflichtungen habe ich? Beispiele: – Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen. – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. – Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen. – Sie müssen uns jeden Schadensfall, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche anzeigen. – Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen. – Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise vorlegen. Wann und wie zahle ich? Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Sie haben folgende Möglichkeiten, den Beitrag zu bezahlen: – sofort bei Abschluss der Versicherung oder – auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder – im SEPA-Lastschriftverfahren Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird. Der Versicherungsschutz endet – auch für laufende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 1 Monat vor Vertrags- ablauf in Textform gekündigt wurde. Im Übrigen endet Ihr Vertrag automatisch zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres, wenn Ihre ADAC Mitgliedschaft endet. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. PHV_Exklusiv_IPID_2806714_08_26_08.26 [Seite 3] ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv (Versicherungsbeginn ab 01.08.2026) Inhalt Seite Pflichtinformationen 2 Belehrung gem. §19 Abs. 5 VVG 6 Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 7 Besondere Informationen 8 Versicherungsbedingungen 8 Service Kontakt 16 Datenschutzinformation Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche- rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten- schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter https://www.adac.de/datenschutz Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz, insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter: ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de 2851635/08_26_08.26_b_/PDF ADAC Versicherung AG –1– [Seite 4] Pflichtinformationen zur ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Informationen zum Versicherungsvertrag (VVG-­InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch übermitteln: Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver- triebsstelle angenommen hat. Dies gilt auch bei Beantragung der Versicherung per In- Informationen zum Versicherungsunternehmen ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt, 1. Ihr Versicherer: kommt der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versiche- ADAC Versicherung AG rungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag recht- 81362 München zeitig gezahlt haben. Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: ADAC Versicherung AG Hansastraße 19 80686 München Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann 3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbrief­leistungen sowie Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche- rungen an. Informationen zur angebotenen Leistung 4. Die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv bietet Schutz, wenn der Versiche- rungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Privatperson einem Dritten einen Personen- (Tod, Verletzung/Gesundheitsschädigung) oder Sachschaden zufügt und da- raus Schadenersatzansprüche entstehen oder wenn unberechtigte Ansprüche dieser Art abzuwehren sind. Daneben bietet die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv auch eine Forderungsausfalldeckung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen, Selbstbeteili- gungen sowie die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem Antrag, dem Versiche- rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbedingungen der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv sowie den gesetzlichen Regelungen. Die Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen zum Versiche- rungsfall und Umfang der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall bis zu 50 Mio. Euro pau- schal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und ist auf maximal 15 Mio. Euro pro geschädigter Person begrenzt. Beachten Sie ­bitte, dass es im Rahmen bestimmter versicherter Ereignisse Höchstersatzleistungsgrenzen innerhalb der Deckungssumme gibt. 5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis und dem Alter des Versicherungsnehmers. Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag ebenfalls auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag än- dern. In dem Beitrag ist die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versiche- rungssteuer, wird der Beitrag entsprechend angepasst. 6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Bei einem Verlängerungsvertrag müssen die Folgebeiträge jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. –2– [Seite 5] Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge (insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen) 8. 8. Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein, ∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­ einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­ bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an: ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­ halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­ rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe­ leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten. rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­ sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­ cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- Besondere Hinweise cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- tragsschluss. ADAC Versicherung AG –3– [Seite 6] Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge Abschnitt 2 Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung ADAC Versicherung AG –4– [Seite 7] 9. Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein ­weiteres Jahr. 10. Der Vertrag kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt ­werden. Der Versicherungsvertrag kann zudem vorzeitig durch Kün­digung beendet werden, beispielsweise im Schadenfall oder im Fall der Beitragsangleichung. 11. Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12. Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entwe- der bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge- schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage­erhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. 13. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages ­werden in deutscher Sprache geführt. Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten 14. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi- cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt werden können, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Informationen über das Beschwerdeverfahren und weitere Kontaktmöglichkeiten fin- den Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de 15. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Email: poststelle(at)bafin.de Website: www.bafin.de Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal- ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. ADAC Versicherung AG –5– [Seite 8] Belehrung Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Vorvertragliche Anzeigepflichten Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefah- rerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur An­zeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor- liegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu ­anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arg­ listig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam­ werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht ­lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät- ten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. ­Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver- tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be- dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag in- nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Um- stände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstri- chen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Stellvertretung Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist I­hres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit zur Last fällt. –6– [Seite 9] ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen InhaltsverzeichnisSeite Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 6 Besondere Informationen 8 Versicherungsbedingungen (Stand 01.08.2026) 8 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 8 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 8 3 Versichertes Risiko, Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen, mitversicherte Personen, Risikoerhöhungen und -erweiterungen, Vorsorgeversicherung 8 4 Vorsorgeversicherung 12 5 Leistungen der Versicherung 12 6 Begrenzung der Leistungen 12 7 Ausschlüsse 12 8 Beginn des Versicherungsschutzes 13 9 Erster/einmaliger Beitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 13 10 Folgebeitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 13 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 13 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 13 13 Beitragsregulierung 13 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 13 15 Beitragsangleichung 13 16 Dauer und Ende des Vertrages 13 17 Wegfall des versicherten Risikos 14 18 Kündigung nach Beitragsangleichung 14 19 Kündigung nach Versicherungsfall 14 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen – entfällt – 14 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 14 22 Mehrfachversicherung 14 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 14 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 14 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 14 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 14 27 Mitversicherte Person 14 28 Abtretungsverbot 14 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 15 30 Verjährung 15 31 Zuständiges Gericht 15 32 Anzuwendendes Recht 15 33 Besitzstandsgarantie 15 34 Bestleistungsgarantie 15 35 Differenzdeckung 15 36 Innovationsklausel 15 –7– [Seite 10] 4. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teil- Besondere Informationen nahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu – Die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv können Sie als ADAC Mitglied und (Training); Nichtmitglied abschließen, sofern Sie im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Zeitpunkt der 5. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- Antragstellung nicht mehr als 2 Schäden bei einem anderen Privathaftpflicht-Versicherer waffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd­zwecken oder zu strafba- geltend gemacht haben. ren Handlungen; – Sie haben die Wahl zwischen dem Einzel- und dem Familienvertrag. Die beiden Vertrags- 6. aus ehrenamtlicher Tätigkeit, Freiwilligenarbeit; varianten unterscheiden sich im Umfang der mitversicherten Personen. Sehen Sie hierzu 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamt­ Ziff. 3.3 der Versicherungsbedingungen. lichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund ­eines sozialen Enga- – Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 50 Mio € pauschal für Personen-, Sach- gements: und Vermögensschäden und ist auf maximal 15 Mio € pro geschädigter Person begrenzt. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit – Es besteht keine generelle Selbstbeteiligung. Beachten Sie aber bitte, dass die Bedingun- – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugend­arbeit; gen in wenigen Fällen eine Selbstbeteiligung vorsehen. Beispielsweise besteht bei Be- – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; und Entladeschäden eine Selbstbeteiligung von 150 Euro pro Versicherungsfall ([siehe – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad­findern Ziff. 3.2 E] 2. der Versicherungsbedingungen). oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversiche- – Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv ist nicht nur – im Rahmen der Versi- rungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versi- cherungsbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bzw. der cherungsschutz aus diesem Vertrag. Mitversicherten als Privatperson versichert. Darüber hinaus umfasst die Versicherung 6.2 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von beispielsweise auch eine Forderungsausfalldeckung. (1) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmit- – Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv handelt es sich um ­einen Jahresver- glied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuer- trag, der sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht 1 Monat vor Ende des Versiche- wehr; rungsjahres in Textform gekündigt wird. (2) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- – Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 60 Jahre alt werden, stellen wir automatisch auf und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, b­ eruflicher den günstigeren Beitrag für Personen über 60 Jahre um. Betreuer nach § 1897 (6) BGB. – In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wenden wir uns an alle 7. wegen Schäden durch privaten elektronischen Datenaustausch und private Internet- Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männliche, weibliche oder neutrale Per- nutzung sonenbezeichnungen verwendet werden, dient dies allein der besseren Lesbarkeit. – Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, 7.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä- wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, den aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbesonde- z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um re handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. ­Embargos (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für die (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadpro- durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und ­Embargos, soweit gramme; diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar sind. (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehler­ haften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen –  sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer ­Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrek- Versicherungsbedingungen ter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (Stand 01.08.2026) (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Umfang des Versicherungsschutzes Für Ziff. 3.2 A) 7.1 (1) bis 3.2.A) 7.1 (3) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnah- 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass men und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung einge- worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch tretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich dar- durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26 aus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). stimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch 7.2 Abweichend zu 6.3. gilt, dass mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung genommen wird. eintretende Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar Versicherungsfälle eingetreten ist, gelten, wenn diese entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis ge- – auf derselben Ursache, führt hat, kommt es nicht an. – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusam- 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche menhang Ansprüche handelt, oder (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit auf Schadensersatz statt der Leistung; gleichen Mängeln (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; beruhen. (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausblei- 7.3 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. bens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in einem Mitgliedsstaat (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags­ der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins und nach erfüllung; dem jeweiligen Recht eines dieser Länder geltend ­gemacht werden. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 7.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leis- tungen: 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Dieser Versicherungsschutz wird im Rahmen der Ziff. 3 der Bedingungen partiell erweitert – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden – Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; sind; – Betrieb von Datenbanken. 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmun- 7.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche gen über Sachschäden Anwendung. (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer b­ ewusst – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Ha- 3 Versichertes Risiko, Risikobeschreibungen, Deckungs-erweiterungen, cker-Attacken, Denial of Service Attacks), mitversicherte Personen, Risikoerhöhungen und -erweiterungen, – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verän- Vorsorgeversicherung dern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 3.1 Versichertes Risiko (2) die in engem Zusammenhang stehen mit Der Versicherungsschutz umfasst – im Rahmen der Versicherungsbedingungen – die – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens ­Informationen (z.B. Spamming), als Privatperson. Nicht versichert gelten die Gefahren eines Betriebes oder Berufes, aus- – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über genommen nebenberuflicher selbständiger Tätigkeiten gemäß 3.2.E und das Abhanden- ­Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; kommen beruflicher Schlüssel gemäß E10.2. (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Gefahren eines Dienstes, Amtes auch Ehrenamtes (soweit nicht Versicherungsschutz schriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sons- gemäß 3.2 A) 6. besteht), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder tige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. B) Immobilien und Grundbesitz 3.2 Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen 1. Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer sowie die in 3.3 g­ enannten mit- 1.1 Sofern die folgend genannten Immobilien vom Versicherungsnehmer ausschließlich versicherten Personen und erstreckt sich insbesondere auf die unter 3.2 (A – E) zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht als ­beschriebenen Tätigkeiten und Eigenschaften in ihrer jeweiligen Konkretisierung. Inhaber (z.B. Mieter oder Eigentümer) A) Familie, Haushalt, Sport und Freizeit (1) einer oder mehrerer in Deutschland gelegener Wohnungen (bei Wohnungs­eigentum Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung (Bei Sondereigen­tümern sind 1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minder­jährige); Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädi- 2. als Dienstherr, der in seinem Haushalt tätigen Personen; gung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich 3. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (nicht bei privater Teilnahme an Rad­ jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.), rennen sowie dem Training hierzu); (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses, –8– [Seite 11] (3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Dies gilt auch, insoweit abweichend zu E) Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten 1.1, wenn das Zweifamilienhaus nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwen- Versichert sind Ansprüche aus selbstständiger, nebenberuflicher Tätigkeit bis zu einem Jah- det wird, sondern eine Wohneinheit vermietet wird. resumsatz von 12.000 Euro und unter der Voraussetzung, dass nicht anderweitig Haft- (4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unter­ pflichtversicherungsschutz besteht. Bei der selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit brechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), muss es sich handeln um: einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Bio- a) Flohmarkt- und Basarverkauf, tope, sowie eines Schrebergartens inkl. Laube. b) Änderungsschneiderei, Handarbeiten, 1.2 Hierbei ist bezüglich der genannten Immobilien mitversichert die gesetz­liche Haft- c) Zeitungs- Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste, pflicht d) Annahme von Sammelbestellungen, – aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten e) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen, Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen f) Die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, und Schneeräumen auf Gehwegen) –auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag über- g) Den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck., Kunsthandwerk, nommen wurden; h) Die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner, – als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, F) Sonstiges Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben; 1. Auslandsschäden – als Betreiber einer oder mehrerer Photovoltaik- bzw. Solar- oder Geothermieanlage für a) Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa (geographisches Europa) und sons- die (auch) durch den Versicherungsnehmer selbst genutzte Immobilie, einschließlich der tige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren gilt: Einspeisung von Strom in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens. Eine Mitversi- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus im Aus- cherung der gesetzlichen Haftpflicht als Betreiber einer Geothermieanlage besteht land vorkommenden Schadenereignissen. Beachten Sie hierzu aber bitte als vorrangige jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die selbst genutzte Immobilie sowie die Geo- Sonderregelungen die Ziffer(n) 3.2 A) 7.3 (Datenaustausch); 3.2 B) 2. (Immobilien); 3.2 E) thermieanlage nicht in einem Wasserschutzgebiet gelegen sind. 9.4 (Forderungsausfalldeckung); 3.2 E) 11.4 (Benachteiligung von Privatpersonen). 2. Ferner ist versichert die gesetzliche Haftpflicht Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers – aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung einer Wohnung oder gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen – als Eigentümer eines im Ausland gelegenen Ferienhauses/Ferienwohnung, sofern es Geldinstitut angewiesen ist. sich dabei um vom Versicherungsnehmer ausschließlich selbst genutztes Eigentum  Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur handelt. Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versi- 3. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines cherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versiche- unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nutzung des Versicherungsnehmers rungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 Euro je Versiche- oder mitversicherter Personen bis zu einer Größe von maximal 5.000 qm. rungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leis- C) Tiere tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zu- als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, rückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie von Durchsetzung nicht ver­sicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. die Kaution verfallen ist. 2. Versichert bis 1.000 Euro je Versicherungsfall ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- b) Gebrauch fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) cherungsnehmers als Halter oder Hüter von wilden Kleintieren (z. B. Spinnen, Frösche, Versichert ist – insoweit abweichend zu 3.2 D) 1. – die gesetzliche Haftpflicht des Skorpione und Schlangen), wenn es sich dabei um erlaubte und – so weit genehmi- Versicherungsnehmers als Führer eines gemieteten Kraftfahrzeuges auf Reisen im gungspflichtig – genehmigte Haltung oder Hütung im Haushalt des Versicherungsneh- europäischen Ausland. Dies gilt nur für Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 Ton- mers zu privaten Zwecken handelt. Mitversichert sind Aufwendungen für das Wieder- nen Gesamtgewicht. Es besteht Versicherungsschutz, soweit nicht ausreichend aus einfangen entlaufener mitversicherter Tiere. einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. 3. Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Die Leistungen des Versicherers erfolgen über die im Ausland geltenden Mindest- – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, versicherungssummen hinaus bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, dieses Vertrages. – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, 2. Be- und Entladeschäden soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung be- Mitversichert ist – insoweit abweichend zu 3.2 D) 1. – die gesetzliche Haftpflicht des steht. Versicherungsnehmers als berechtigter Führer eines Kfz wegen Schäden, die Dritten 4. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie beim Be- oder Entladen dieses Kfz verursacht wurden. Nicht versichert sind Schäden an Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personen­schäden. diesem Kfz selbst. Die Höchstersatz­leistung des Versicherers ist im Rahmen der in die- D) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 10.000 Euro je Versicherungsfall be- 1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters grenzt. Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt pro Versicherungsfall 150 Euro. oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen 3. Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver­ursacht werden. Verursacht der Versicherungsnehmer einen Personen- oder Sachschaden bei privater 2. Versichert ist jedoch ausschließlich die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen even- werden durch den Besitz und erlaubten Gebrauch von tuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies 2.1 der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; ­Aufwendungen behält sich der ­Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Versicherte dieses Vertrages sind. – sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig: motorgetriebenen Kinderfahr- 4. Tageseltern zeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Rollstüh- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten entgeltlichen oder unent- len, Golfwagen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten, selbstfahrenden Kleinge- geltlichen Tätigkeit ­einer Tagesmutter oder Tagesvater (Tageseltern), oder Babysitters räten und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h insbesondere aus der übernommenen Betreuung minderjähriger Kinder, auch außer- Höchstgeschwindigkeit, Pedelecs (Elektrofahrräder ohne Anfahrhilfe oder mit An- halb der Wohnung. fahrhilfe bis maximal 6 km/h und jeweils einer bauartbedingten Motorunterstützung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die die zu betreuenden bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h); ­Kinder erleiden. – nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Nicht versichert sind Hierfür gilt: Für die obengenannten Kraftfahrzeuge gelten nicht die Aus­schlüsse in – die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie Haftpflichtansprüche aus Ziff. 3.4.(1) und in Ziff. 4.2 (1). dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Kinder. Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge- – Haftpflichtansprüche aus der Ausübung obiger Tätigkeit in Betrieben und Institutio- brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, d­ afür zu sorgen, dass das nen. Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 5. Allmählichkeitsschäden, Abwasserschäden Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur 5.1 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- allmähliche Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5.2 Eingeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) – Haftpflichtansprüche wegen 2.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des 2.3 Drohnen, unter folgenden Voraussetzungen (kumulativ): Straßenkanals. – ausschließlich private Nutzung 6. Mietsachschäden – Startgewicht maximal 5 kg Für den Einschluss von Mietsachschäden gilt – Kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, z.B. die Verletzung von Flugverbots- 6.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräu- zonen rund um Flughäfen men und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen inkl. Schäden an gemie- Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag teten Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. vereinbarten Deckungssumme auf 10 Mio Euro je Versicherungsfall begrenzt. 6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 2.4 Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotor) – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, oder Treibsätzen (z.B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs­anlagen so- ­Paddelboote), ausgenommen Segelboote. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche wie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä- Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit oder ohne Motoren, soweit für das den, Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern 2.5 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; kann (z.B. Glasschadenversicherung/Hausratsversicherung), 2.6 aus dem Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen – Schäden infolge von Schimmelbildung. und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, 7. Mietsachschäden an Mobiliar und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; 7.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen 2.7 aus dem Besitz und der Verwendung von Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/Ferien- -Boards, -Buggys und dergleichen. häusern und gemieteten möblierten Zimmern. 7.2 Die Ausschlüsse der Ziff. 3.2 E) 6.2 gelten entsprechend. –9– [Seite 12] 8. Mietsachschäden an sonstigen mobilen Gegenständen 11.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 8.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstö- (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. rung oder dem Abhandenkommen von gemieteten fremden beweglichen Sachen. (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf 8.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der – sich daraus ergebender Vermögensfolgeschäden Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. – Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen (3) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. – Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung 11.4 Räumlicher Geltungsbereich – Schäden aufgrund von Ansprüchen wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 3.2 E) 1 – für Schadenersatz­ und Wertpapieren ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts – Schäden an Kraft-, Luft und Wasserfahrzeugen anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Uni- 8.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versiche- on, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. rungsfall 20.000 Euro. 11.5 Ausschlüsse 9. Schäden an geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen (1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an 9.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstö- – Kraftfahrzeuganhängern, Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen; rung oder das Abhandenkommen von geliehenen oder gefälligkeitshalber überlasse- – Immobilien; nen fremden beweglichen Sachen. – Tieren; 9.2 Es gelten die gleichen Ausschlussgründe wie unter 8.2. – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Ge­werbes, Beru- Weiterhin ausgeschlossen sind Ansprüche aufgrund von Schäden an mobilen Kommu- fes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten nikationsmitteln, Tablets, Film- und Fotoapparaten, Notebooks, PCs sowie diesbezügli- ­Person zuzurechnen sind. ches Zubehör. (2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 9.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versiche- – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; rungsfall 20.000 Euro. – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsüber- 10. Abhandenkommen von Schlüsseln gangs; 10.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder dem Abhandenkommen von privaten Schlüsseln, z. B. Verlust des Schlüssels einer ­begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge- ­gemieteten Wohnung, eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine legt wurden; zentrale Schließanlage) oder Vereinsschlüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz Versicherten befunden haben. · ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversi- 10.2 Ebenfalls eingeschlossen ist – insoweit abweichend zu Ziffer 3.1 – die gesetzliche cherer des Versicherungsnehmers) oder Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu fremdem Schlössern anläss- · ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbrin- lich beruflicher Tätigkeit sowie Tätigkeiten im Rahmen von Vereins,- und Ehrenamts- gen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder verhältnissen. ­ähnliche von Dritten handelt. Codekarten sind Schlüsseln gleichgestellt. 12. Neuwert statt Zeitwert 10.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für Sachschäden Schadener- wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanla- satz zum Neuwert unter folgenden Voraussetzungen (kumulativ): gen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- – Es liegt ein Totalschaden vor schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des – Die beschädigte Sache war zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht älter als 12 Mo- Schlüssels festgestellt wurde. nate ab Kaufdatum. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. 10.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeit- verlustes (z.B. wegen Einbruch). wertentschädigung. 10.5 Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswech- – Ein anderer Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet. selung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Ausgeschlossen bleiben Schäden an: 10.6 Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüs- – Computern jeder Art seln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. – mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art 11. Forderungsausfalldeckung – Spieleelektronik 11.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung – tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (1) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine – Film- und Fotoapparate im Familientarif gemäß 3.3.2.1. mitversicherte Person während der Wirksamkeit der – Brillen Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen – gemieteten oder geliehenen Sachen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatz- Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall beträgt 3.000 Euro. verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- Wenn ein Schaden über die Forderungsausfalldeckung gemäß E) 11. reguliert wird, gilt oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt wor- diese Regelung entsprechend. den ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. 13. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resul- 13.1 tierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund ge- (1) Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Perso- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz nen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitver- verpflichtet ist (schädigender Dritter). sicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­bestimmungen privatrechtli- Abweichend zu Ziff. 25.1 beginnt die Anzeigepflicht für diese Forderungsausfallde- chen Inhalts wegen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen ckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 3.2 E) 9.2 (1) – (2) er- Herkunft, des Geschlechts, der ­Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, füllt sind. des Alters oder der ­sexuellen Identität für einen Personen-, Sach- oder Vermö- (2) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatz- gensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. pflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haft- Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienst-herr der in pflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Per- der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- sonen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein schreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gel- Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Beschäftigungsverhältnis be­ ten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den endet ist. Schaden im Rahmen ­seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ver­ursacht (2) Mitversicherte Personen sind die im Familientarif (sofern vereinbart) gemäß hat. Ziff. 3.3.2.1 genannten Personen. Hiervon unberührt gelten nebenberufliche selbständige Tätigkeiten gemäß 3.2 E) 13.2 Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes und der Verlust beruflicher Schlüssel gemäß F) 8.2. (1) Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 - die erstmalige Geltendmachung Über den Umfang der Privaten Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversi- hinaus besteht im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz für cherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zu- Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versiche- grunde liegt. rungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch in Textform erhoben 11.2 Leistungsvoraussetzungen wird oder ein Dritter dem Ver­sicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per- Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder den im Familientarif ge- son in Textform mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder mäß 3.3.2.1 mitversicherten Person leistungspflichtig, eine mitversicherte Person zu haben. (1) wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren (2) Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen ­Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundes­republik Deutschland oder während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteili- einem anderen Mitgliedsstaat der Euro­päischen Union, der Schweiz, Norwegens, gung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile ­begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. ­binden den Versicherer nur, ­soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel 13.3 Versicherungsumfang ­bestanden hätte Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme je Versicherungsfall (2) und wenn der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der 20.000 Euro. Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, 13.4 Ausschlüsse dass Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, (1) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, ­Vorschrift, Beschluss, Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Ver­sicherung über seine Ver- Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissent­liche Pflichtver­letzung her- mögensverhältnisse abgegeben hat oder beigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitver­sicherten Per- – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzver- sonen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne fahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren ihr Wissen begangen worden sind; mangels Masse abgelehnt wurde, (2) die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden; (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflich­tigen Dritten (3) – teilweise abweichend von Ziff. 3.2. E) 1 – welche vor Gerichten außerhalb in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Aus- Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung fertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden – wegen Ver­letzung oder hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; – 10 – [Seite 13] (4) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Un- auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versiche- ternehmen; rungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt- Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Per- schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie sonenschäden, bei denen es sich um Arbeits­unfälle und Berufskrankheiten im aus Untreue oder Unterschlagung Betrieb des Versicherungsnehmers ­gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. – aus Rationalisierung und Automatisierung, 14. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden ge- – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des mäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 öffentlich-rechtliche Pflichten oder An- – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; sprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt­schadensgesetz (USchadG), – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwär­tige Mit- soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleich- – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswid- barer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; rig in die Umwelt gelangt sind oder – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An- – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig er- weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster folgt ist. Pflichtverletzung; Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wert- für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit sachen; Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konst- – aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). ruktions-, Produktions- oder Instruktions­fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. 3.3 Mitversicherung, Nachversicherung Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inver- 3.3.1. Einzelvertrag (sofern vereinbart, ansonsten siehe 3.3.2) kehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und ­Technik nicht Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Einzelvertrag abgeschlossen haben gilt: hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 3.3.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich grundsätzlich ausschließlich auf die ­persönliche Umweltschaden ist eine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzel­person. – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Mitversichert ist jedoch auch im Einzelvertrag die gesetzliche Haftpflicht folgender – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, ­Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: – Schädigung des Bodens. (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen, Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6, Pflichten oder Ansprüche ­wegen (2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen betreuen oder den Streudienst versehen, Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages er- (3) Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt fasst sind. werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die 14.2 versicherten Personen entstanden sind. (1) Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Per­ Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um sonen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­nehmers gemäß dem dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sozialgesetzbuch VII handelt. den Versicherungsnehmer gerichteten behörd­lichen Anordnungen oder Verfügun- 3.3.1.2 Dabei gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche gen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, (2) Nicht versichert sind ferner Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer, (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun- – mitversicherter Personen untereinander. gen auf die Umwelt entstehen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialver­ (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag sicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs­trägern, öffentlichen (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. hätte erlangen können. 14.3 Versichert sind abweichend von Ziff. 3.2. E) 1 im Umfang dieses Versicherungsver- Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ziff. 27, „Mitversicherte Personen“. trages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende 3.3.2 Familienvertrag (sofern vereinbart, ansonsten siehe 3.3.1) Versicherungsfälle. Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Familienvertrag abgeschlossen haben gilt: Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß natio- 3.3.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht nalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder (1) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. (2) der unverheirateten minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) 15. Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko (Restrisiko) des Versicherungsnehmers; 15.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden (3) der volljährigen unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers; bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsaus- biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs- bildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch ­Bachelor serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von und unmittelbar angeschlossenem Master, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnah- gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gela- men und dergleichen). Versicherungsschutz besteht auch, wenn einer Lehre unmittel- gerten Stoffe. bar ein Studium folgt. Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lage- Jahres und dergleichen vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- rung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 100 Liter/Kilogramm Fas- ausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul-/be- sungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen ruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, Kleingebinde 1000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme ­eine Arbeitslosigkeit Stoffe. bzw. Wartezeit eintreten sollte; Die Bestimmungen der Ziffern 3.4 (1)-(2) und 4 finden keine Anwendung, insbesondere (4) die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirate- besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der genannten Lagermengen überschrit- ten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* l­ebenden Kinder (auch ten wird. Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Be­hinderung; 15.2 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall (5) darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben- zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskos- den Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder ein- ten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer i­nsoweit über- getragenen Lebenspartners*. nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder eingetra- für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- genen Lebenspartners* sind auch dann mitversichert, wenn diese in einem Altenpfle- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie geheim leben; zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über­ (6) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners e­ iner steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Ver­sicherungsnehmers nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend 3.3.2.1 (2) – (4), oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen: Versicherers. – Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unver­heiratet sein. 15.3 – Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet (1)  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs- sein. nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Ab­ – Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des weichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. herbeigeführt ­haben. (7) der Enkel-, Urenkel- bzw. Ururenkelkinder, solange sich diese in Obhut des Versiche- (2)  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder rungsnehmers oder dessen mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspart- unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, in- ners* befinden. neren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) 3.3.2.2 Nachversicherungsschutz oder ­unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Entfällt die Mitversicherung der in den Ziff. 3.3.2.1 (1) – (6) genannten Personen, weil z.B. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- (1) der Versicherungsnehmer verstorben ist, kräfte ausgewirkt haben. (2) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft* rechts- 16. Mitversicherung von Vermögensschäden kräftig aufgehoben wurde, 16.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Ver- (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, mögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirk- (4) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen mitversicher- samkeit der Versicherung eingetreten sind. ten Person beendet wurde, 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit. – durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung 3.3.2.3 Ferner sind mitversichert von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätig- Leistungen; keit: – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachter­ (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen, licher Tätigkeit; – 11 – [Seite 14] (2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten 6 Begrenzung der Leistungen betreuen oder den Streudienst versehen, 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die (3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gemäß vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- 3.3.2.1 bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen e­ rstreckt. dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstan- 6.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle den sind. gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle ein- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um getreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­nehmers gemäß dem sondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit Sozialgesetzbuch VII handelt. gleichen Mängeln beruhen. (Siehe bitte aber Ziff. 3.2. A) 7.2.) 3.3.2.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Der Versicherungsnehmer beteiligt sich in den unter Ziff. 3 speziell genannten Fällen mit – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, dem dort festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). – mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer, Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatz­ – mitversicherter Personen untereinander. ansprüche verpflichtet. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche- 6.3 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungs­ rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs­trägern, öffentlichen und summen angerechnet. Dies gilt jedoch nicht bei in den USA, USA-­Territorien* und Kanada privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen. In diesen Fäl- Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ziff. 27, „Mitversicherte Personen“. len werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die De- ckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- 3.3.2.5. Schäden durch gesetzlich deliktsunfähige Kinder, Enkel-, Urenkel-, Ururenkel­kinder richtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Für Schäden durch 3.3.2.1 mitversicherte Kinder sowie gem. 3.3.2.1.(7) mitversicherte Enkel-, Eintritt des Ver­sicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die Urenkel- bzw. Ururenkelkinder gilt vereinbart: dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern be- des Versicherers entstanden sind. rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozi- *Der Begriff „USA-Territorien“ ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerikani- alversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan- schen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (= Virgin Islands). sprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. 6.4 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssum- *Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten 6.5 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Le- übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger benspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der De- ckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. 3.4 Risikoerhöhung, -erweiterung, Vorsorgeversicherung ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Versicherungsschutz umfasst zudem die gesetzliche Haftpflicht Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung (1) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträ- über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der zum gen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für das Risiko aus dem Halten oder Gebrauch Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Fassung. von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme (2) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abge- (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos setzt. durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer 6.6 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers ­scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an 4 Vorsorgeversicherung Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Der Versicherungsnehmer 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rah- hat den Versicherer insoweit freizustellen. men des bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes 7 Ausschlüsse neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Falls in diesen Bedingungen, insbesondere unter Ziff. 3, im Versicherungsschein oder sei- Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An­ nen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- ausgeschlossen: stehung. 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Ver­ haben. sicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche- 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht ­haben, rung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Ver- verstrichen war. kehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu ver- 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang langen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von ei- der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. nem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz 7.4 Haftpflichtansprüche für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die 4.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken Mitversicherten, (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs- (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. pflicht unterliegen; 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver- Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsge- sicherungsverträgen zu versichern sind. setzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern 4.3 Für den Versicherungsschutz für neue Risiken gilt von ihrer Entstehung bis zur Eini- und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und gung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) die vereinbarte Deckungssumme. -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern 5 Leistungen der Versicherung und Kinder miteinander verbunden sind). 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unbe- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer rechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von ­eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. (3) – entfällt –; Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- (4) – entfällt –; grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- (5) – entfällt –; gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er- ­Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen durch verbo- 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Ab- tene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages wehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des sind. Versicherungsnehmers abzugeben. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens­ersatzansprüche gebenden Vermögensschäden, wenn gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsneh- führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. mer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) ent- 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den standen sind. Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfs- nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetz­lichen Gebühren oder die mit ihm besonders mittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Ver­sicherer zur Ausübung des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und dieses Rechts bevollmächtigt. zwar sowohl für den Versicherungs­nehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. – 12 – [Seite 15] 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstel- Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, lung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ver­ wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh- mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die ­Arbeiten Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das oder sonstigen Leistungen übernommen haben. ­SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprü- Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer che aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert (siehe bitte aber Ziffer(n) 3.2 berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der A)7.3; 3.2 B) 2; 3.2 E) 1; 3.2 E) 9.4; 3.2 E) 11.4). Ver­sicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Ver­ 7.10 – entfällt – sicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige ­Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittel­ barem Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden ­Raten Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radio- sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Fer- aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). ner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 13 Beitragsregulierung (3) Erzeugnisse, die 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ände- – Bestandteile aus GVO enthalten, rungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch ­Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (siehe bitte aber Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Ver­ Ziff. 3.2 E) 5) sicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. nehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Fest- Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus stellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitrags- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags w ­ erden berücksichtigt. (Siehe bitte aber Ziff. 3.2 A) 7) 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versiche- 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet- rer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe zungen. des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. (siehe bitte aber Ziff. 3.2 E)10.) rungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben inner- 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank- halb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. heit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußer- Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. ten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versi- cherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht et- Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung was anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum ent- 8 Beginn des Versicherungsschutzes spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne 15 Beitragsangleichung von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der 9 Erster/einmaliger Beitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch- nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah- ganze Zahl ab. lung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintre- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen ­Schadenfall ver- ten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- anlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs­leistungen. rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin- Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk- Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im g­ leichen Zeitraum neu sam gemacht hat. angemeldeten Schadenfälle. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche- Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf 10 Folgebeitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhän- 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am ­Monatsersten der jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejah- des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. resbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei- zahlungen nach seinen unternehmens­eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor­stehenden Absatz 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne ergeben würde. Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags­ Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu ver- angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. langen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- 15a. Beitragsumstellung nach Beendigung der ADAC Mitgliedschaft rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 15a.1 Endet die ADAC Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers, z.B. durch Kündigung, zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen kann der Versicherer auf einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Beträge des ­Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an- 15a.2 Führt die Umstellung nach 15a1 zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages, kann gibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Umstellung zu dem Zeitpunkt kündi- in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er gen, zu dem die Beitragsumstellung wirksam wird. Die Beitragsumstellung wird nur wirk- mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. sam, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig über sein Kündigungsrecht in der Mittei- 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung lung belehrt worden ist. in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hin- Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung gewiesen hat. 16 Dauer und Ende des Vertrages Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwi- 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein 16.2 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3. bleibt unbe- spätestens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zuge- rührt. gangen ist. – 13 – [Seite 16] 17 Wegfall des versicherten Risikos Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kennt- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung nis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver­sicherers rückwirkend Vertragsbe- können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden standteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. die anderen Bedingungen ab der l­aufenden Versicherungsperiode Vertrags­bestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der 18 Kündigung nach Beitragsangleichung Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver- Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich sicherers fristlos kündigen. der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versi- Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb e­ ines cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragser- der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, höhung wirksam werden sollte. Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor die Monatsfrist nicht verstrichen ist. dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versi- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- pflichtverletzung hingewiesen hat. 19 Kündigung nach Versicherungsfall Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht b­ erufen, 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder 23.4 Anfechtung – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallen- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt den Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der bis Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver- Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi- sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Be­seitigung cherungsperiode, wirksam wird. unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. nehmer wirksam. 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben – entfällt – worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (Beachten 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung sie jedoch die Ausnahme hierzu in 3.2 E) 9.1.) oder Erlass von Rechtsvorschriften 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal- Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver­ zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 22 Mehrfachversicherung 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungs­ oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich verträgen versichert ist. der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versiche- 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf rungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages ver- Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- langen. forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie ver- beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- langt wird, dem Versicherer zugeht. nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte e­ rteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versiche- ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform ge- rer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Ver­sicherungsnehmer ist auch insoweit zur ­Anzeige 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versiche- verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der ­Versicherer rungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegen- in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem verein­barten Inhalt abzuschlie- Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer ßen (z.B. Anzahl der Vorschäden). nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte dieser Vertreter den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so ­Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ­verletzt 23.2 Rücktritt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berech- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, tigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor- Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. arglistig verletzt hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Weitere Bestimmungen (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versiche- 27 Mitversicherte Person rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un- 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Perso- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- nen als den Versicherungsnehmer selbst (siehe hierzu Ziff. 3.3), sind alle für ihn geltenden rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzu­wenden. Die Bestimmungen in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Per- die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. son eines Mitversicherten entsteht. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Versicherungsnehmer zu. 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 27.3 Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Oblie- Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeige- genheiten verantwortlich. pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. 28 Abtretungsverbot Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä- zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. digten Dritten ist zulässig. – 14 – [Seite 17] 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung – aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser- 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die Haupt- fahrzeugen verwaltung des Versicherers zu richten. – wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht zurückzuführen sind mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber – aus Schäden, die bei der ADAC Privathaftpflicht Versicherung oder bei dem anderen Versi- ­abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versiche- cherern durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu- – aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier grob fahrlässig gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs- herbeigeführt wurden. nehmers. 35 Differenzdeckung 30 Verjährung Wenn zu Antragstellung dieses Vertrages noch eine anderweitige Privathaftpflichtversiche- 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristbe- rung vorliegt gelten die folgenden Bestimmungen: rechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz­buches. Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit ein nach den Bestimmungen dieser Versi- 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet wor- cherung versicherter Versicherungsfall eingetreten ist und die Höhe der Haftpflichtansprü- den, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt g­ ehemmt, zu dem die che über die Versicherungssummen einer anderweitig bestehenden Haftpflichtversiche- Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. rung hinausgeht, und zwar für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens. Sind nach der anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung keine Leistungen zu erbringen, 31 Zuständiges Gericht besteht im Rahmen dieses Vertrages Versicherungsschutz, sofern diese Leistungen im Rahmen der Bedingungen der ADAC Privathaftpflicht Versicherung als versichert gelten 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die Voraussetzung ist, dass die Differenzdeckung maximal 12 Monate im Voraus abgeschlossen gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- wurde und der anderweitige Haftpflichtvertrag gekündigt ist. rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Darüber hinaus, ist auch das Gericht örtlich zu- ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. – zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Privat-Haftpflichtversiche- 31.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer sind bei dem rung bei einem anderen Versicherer besteht, Gericht zu erheben, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort – die Leistungen bei dem anderen Versicherer in der Privat-Haftpflichtversicherung durch seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Zahlung eines gesonderten Beitrags abschließbar gewesen wären. 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage­erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche- 36 Innovationsklausel rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen im Hin- für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder­lassung. blick auf den Leistungsumfang ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger 32 Anzuwendendes Recht Wirkung auch für diesen Vertrag. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 33 Besitzstandsgarantie Sollte sich bei einem Schadensfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die ADAC Privathaftpflicht Versicherung nach den Versi- cherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers in Text- form zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde; c) die bei der Privathaftpflicht Versicherung abgedeckte Versicherungssumme die Höchst­ ersatzleistung darstellt; d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis – über die weitergehenden Leistungen – über den Beginn und Ablauf sowie – den versicherten Personenkreis des Vorvertrags durch Vorlage der Versicherungsbedingungen in Textform erbringen. Ausschlüsse Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind – im Ausland vorkommende Schadenereignisse – berufliche und gewerbliche Risiken – über die gesetzliche Haftung hinaus – aus Vorsatz – aus vertraglicher Haftung – aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall) – aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugen – wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind – aus Schäden, die bei der ADAC Versicherung oder bei dem anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind – aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier grob fahrlässig herbeigeführt wurden. – Assistance-Dienstleistungen, – Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit. 34 Bestleistungsgarantie Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtver- sicherung mit weitergehendem Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen als die ADAC Privathaftpflicht Versicherung anbietet, wird die ADAC Privathaftpflicht Versiche- rung im Schadenfall – den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, – Entschädigungsgrenzen bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Ver- sicherers erweitern. – Unberührt hiervon bleiben Selbstbehalte. Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der bei der ADAC Privat- haftpflicht Versicherung vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuellen, allgemein zugänglichen Tarif zur Privat-Haftpflicht- versicherung handelt. Den Nachweis über die weitergehenden Leistungen muss der Versi- cherungsnehmer durch Vorlage der Versicherungsbedingungen in Textform erbringen Ausgeschlossen innerhalb der Bestleistungsgarantie sind Ansprüche – aus Schäden im Ausland – aus beruflichen und gewerblichen Risiken – über die gesetzliche Haftung hinaus – aus Vorsatz – aus vertraglicher Haftung – aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall) – 15 – [Seite 18] Ihr Kontakt zur ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv Vertragsservice +49 89 76 76 43 00 privathaftpflicht@adac.de Schadenservice +49 89 76 76 36 30 Schadenmeldung: adac.de/privathaftpflichtosm trs-service@adac.de ADAC Versicherung AG – 16 – [Seite 19] ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Belehrung Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Vorvertragliche Anzeigepflichten Vertragsänderung Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. ­Haben Sie die nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Be­dingungen An­zeige verpflichtet. rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuld­ los verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Anzeigepflicht verletzt wird? Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht an­gezeigten Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines ­Monats nach Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver­ Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündi­ trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder gen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit­teilung hinweisen. Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Ausübung unserer Rechte Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur angezeigten Umstände, wenn auch zu ­ ­ anderen Bedingungen, ge­ Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ­ schlossen hätten. ­machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir ­Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er­klärung nicht richtig angegebene Umstand stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Anzeigepflicht arg­listig verletzt haben. ­Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam­werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags­ Stellvertretung zeit entspricht. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Aus­ Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag­ übung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellver­ liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt treters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder Monat kündigen. grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen fällt. Bedingungen, geschlossen hätten. ADAC Versicherung AG, 81362 München 01.26/PDF Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann · Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München · Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 [Seite 20] Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge (insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen) abgeschlossene Versicherungen) Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne An- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne An- gabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. gabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein, ∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs- einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs- bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- rufs. Der Widerruf ist zu richten an: rufs. Der Widerruf ist zu richten an: ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal- hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal- lenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der lenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Prämie gilt nur, falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versiche- Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in die- rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versiche- der Jahresprämie (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall rer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts auf- von 1/360 der Jahresprämie (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in grund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge- diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufs- nommen haben, einbehalten. rechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in An- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat spruch genommen haben, einbehalten. der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­ Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat währen sind. der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­ Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge- währen sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Ver- Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge- sicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Ver- Besondere Hinweise sicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- tragsschluss. 06.26/PDF ADAC Versicherung AG - Seite 1 - [Seite 21] Fortsetzung der Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge Abschnitt 2 Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Ver- 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Ver- trag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem trag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun- Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versi- Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versi- cherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, cherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermögli- Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermögli- chen; chen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Be- 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Be- ginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, ginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über- Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über- mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; und deutlich gestalteten Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kün- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kün- digungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mittei- digungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mittei- lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge- lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge- meinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer meinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh- sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh- rend der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; rend der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung 06.26/PDF ADAC Versicherung AG - Seite 2 - [Seite 22] Datenschutzinformation ADAC Versicherung AG Stand: 13.05.2026 Die jeweils aktuelle Version der Datenschutzinformation ADAC Versicherung AG finden Sie auf www.adac.de/datenschutz/versicherungen Die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, adac(at)adac.de (nachfolgend 2. Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen, Details gemeinsamer „wir“ oder „uns“ oder „ADAC Versicherung AG“) ist ein deutsches Versicherungsunterneh- Verantwortlichkeit men und ein Unternehmen der ADAC SE. 2.1. Begründung, Durchführung und Beendigung des Versicherungsvertrags Die ADAC Versicherung AG ist Teil verschiedener Unternehmen, die gemeinsam unter der Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, verarbeiten wir Ihre Stamm- und Zah- Marke "ADAC" auftreten. Zu den "Gesellschaften unter der Marke "ADAC" " gehören neben lungsdaten sowie Ihre freiwilligen Angaben (Ziffer 1.2) für den Abschluss des Vertrages und der ADAC Versicherung AG die ADAC SE mit den weiteren mit ihr verbundenen Unternehmen zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag (ADAC Medien und Reise GmbH, ADAC Autovermietung GmbH, ADAC Finanzdienste GmbH) zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur sowie der ADAC e.V. und die ADAC Stiftung mit dem mit ihr verbundenen Unternehmen Policierung oder Rechnungsstellung oder zur Information über den Bearbeitungsstand im (ADAC Luftrettung gGmbH). Rahmen der Bearbeitung eines Schadenfalls/Versicherungsfalls. Im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft verarbeiten wir personenbezogene Leistungsbezogene Daten benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungs- Daten von Versicherten, Antragstellern oder weiteren Personen (nachfolgend „betroffene fall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Andernfalls kann die Leistung oder der An- Person“ oder „Betroffener“). Dies macht uns zum „Verantwortlichen“ für die Verarbeitung spruch/die Schadensabwicklung nicht erbracht werden. Rechtsgrundlage für die Verarbei- der personenbezogenen Daten der Betroffenen. Teilweise verarbeiten wir Ihre personenbe- tungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. zogenen Daten dabei gemeinsam mit anderen Unternehmen. In diesen Fällen sind wir für 2.2. Rechtliche Verpflichtung die Verarbeitung Ihrer Daten mit dem oder den jeweils anderen Unternehmen gemeinsam Wir verarbeiten Ihre Stamm- und Zahlungsdaten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen verantwortlich nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO"). Soweit wir Ihre wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungs- personenbezogenen Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit verarbeiten, weisen wir Sie pflichten oder unserer Beratungspflicht. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die in dieser Datenschutzinformation darauf hin und erläutern Ihnen die Details der Zusam- jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. menarbeit. 2.3. Berechtigte Interessen Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Zur Erfüllung berechtigter Interessen der ADAC Versicherung AG und Dritter verarbeiten wir Datenschutz im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsverhältnis kontaktieren unter: Ihre Stammdaten, Zahlungsdaten sowie leistungsbezogene Daten auf der Rechtsgrundlage ADAC Versicherung AG von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu folgenden Zwecken: Datenschutzbeauftragter • Erkennung, Verhinderung und Aufklärung von Betrug, Straftaten und Revisionssicherheit Hansastraße 19, 80686 München zum Schutz vor Leistungsmissbrauch; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erken- E-Mail: dsb-mail(at)adac.de nung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können; • Netz- und Informationssicherheit und Gewährleistung des IT-Betriebs; 1. Arten und Quellen personenbezogener Daten, Bereitstellungspflicht • Risikoprüfung oder -beurteilung zur Risikoverminderung und -vermeidung sowie Kosten- 1.1. Antrag und Abschluss Versicherungsschutz sicherheit; Soweit Sie bei uns einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen oder diesen abschließen, • zentralisierte Bearbeitung zur Arbeitsteilung und Effizienzsteigerung; erheben wir unmittelbar von Ihnen Ihre Anrede, Vorname, Name, Geburtsdatum und An- • Bearbeitung rechtlicher oder anderer Anliegen (einschließlich potentieller Anliegen), die schrift (gemeinsam „Stammdaten“). aus Ihrem Versicherungsverhältnis entstehen zur Rechtsverfolgung (gerichtliche Mahn- Wir erheben unmittelbar von Ihnen auch: Ihre Abrechnungs- und Bezahldaten, (gemeinsam verfahren und Klageverfahren) oder zur Abwehr von Ansprüchen und Offenlegung gegen- „Zahlungsdaten“). über Beratern und Beteiligten; Ihre Stamm- und Zahlungsdaten sind dabei für den Abschluss der Versicherungspolice er- forderlich. Wir ordnen Ihnen eine Kundennummer zu, sofern Sie kein ADAC Mitglied sind, • Austausch mit Auskunfteien und Einbeziehung von Inkassounternehmen als Dienstleister wenn Sie eine Versicherungspolice abschließen. Ansonsten ist Ihre ADAC Mitgliedsnummer im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung einschließlich dem Austausch von Zah- auch Ihre Kundennummer. Ihre ADAC Mitgliedsnummer erheben wir ebenfalls bei Ihnen. lungsinformationen; • Provisionsabrechnung z. B. mit Agenten/Vermittlern zur Abwicklung des Vertragsverhält- 1.2. Freiwillige Angaben nisses mit Partnern, einschließlich Offenlegung ggü. den Provisionsberechtigten; Über- Sie können uns mit Ihrem Antrag oder während Ihres Versicherungsschutzes auf freiwilliger mittlung Ihrer Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Basis zusätzlich folgende Daten mitteilen: Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten benötigen. Zudem – Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Diese verwenden wir im gemeinsamen Interesse zur verarbeiten wir, wenn Sie sich uns gegenüber als Mitglied/Versicherungsnehmer identifi- schnellen und unkomplizierten Kommunikation, z. B. bei der Verwaltung und Abwicklung ziert haben, Ihre Kontaktpunkte („sog. Touchpoints“) für eine Dauer von 85 Tagen. Als Ihrer Verträge und Schadenfälle. Touchpoint wird ein Kontakt eines ADAC Mitglieds/Versicherungsnehmers zum ADAC ver- – Tarifvoraussetzungen (z. B. Mitarbeiterstatus, Nachweis Schwerbehinderung, Nachweis standen. Dazu zählen u. a. telefonische Kontakte zur ADAC Versicherung AG. Dabei erheben Ausbildung, Familienverbindungen). Soweit es sich hierbei um besondere personenbezo- wir lediglich Informationen darüber, dass es einen Kontakt (Touchpoint) mit dem ADAC gene Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO handelt, siehe zu den Details unter 2.4. gegeben hat, um diesen bei der ADAC-internen Provisionierung der beteiligten Gesell- 1.3. Daten Dritter schaften zu berücksichtigen; Soweit Sie uns etwa im Rahmen Ihres Versicherungsverhältnisses personenbezogene Daten • Offenlegung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Unternehmenstransaktionen Dritter (z. B. Angehörige, Geschädigte) mitteilen, verarbeiten wir auch diese Daten. (z. B. Umwandlungs-, Erwerbs- oder Veräußerungsvorgänge oder Joint Ventures) oder Im Rahmen der Schadenbearbeitung verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten als Finanzierungen an Interessenten und Finanzinstitute, um Risikoprüfungen, Unterneh- Erbe bzw. Anspruchsteller. mensbewertungen und die organisatorische Abwicklung der Transaktion ermöglichen zu Wenn Sie uns personenbezogene Daten anderer Privatpersonen übermitteln, haben Sie können; diese Personen über unsere Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und insbesonde- • Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten sowie bestehenden Systemen re ihre Rechte zu informieren. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Einwilligung dieser und Prozessen, um Sicherheit, Effizienz, Verbesserungen zu erreichen; Personen einzuholen (wenn Sie nicht selbst die Einwilligung in deren Namen abgeben dür- • Wettbewerbsanalyse, Markt- und Meinungsforschung (über den Postweg) zur Erfüllung fen), soweit wir eine Einwilligung für eine bestimmte Verarbeitung einholen. des wirtschaftlichen Eigeninteresses sowie Weiterentwicklung von Produkten (einschließ- 1.4. Leistungsbezogene Daten lich übergreifender Analysen auch anhand von (pseudonymisierten) Daten anderer Leistungsbezogene Daten sind Informationen, die Sie uns bei der Geltendmachung von Gesellschaften unter der Marke "ADAC" im Rahmen des Data Warehouse, siehe unten). Leistungen oder Ansprüchen/Schäden im Rahmen Ihres Versicherungsschutzes oder bei der • eingeschränkte Speicherung der Daten aus Effizienzgründen, wenn eine Löschung wegen Inanspruchnahme weiterer Dienste mitteilen. der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf- 1.5. Sensible Daten wand möglich ist; Unter bestimmten Umständen können wir besondere Kategorien personenbezogener • Authentifizierung von Versicherungsnehmern durch Einsatz eines digitalen Sprach­ Daten (nachfolgend: „sensible Daten“) über Sie anfordern und/oder erhalten. Besondere assistenten (Voicebot), welcher personenbezogene Daten flüchtig speichert und mit Hilfe personenbezogene Daten sind nach Art. 9 DSGVO solche personenbezogenen Daten, aus eines Spracherkennungsalgorithmus mit Bestandsdaten abgleicht. denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltan- Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten wir zudem zur Erstellung versicherungs­ schauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie gene- spezifischer Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts- tische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, rechtlicher Vorgaben. Soweit zur Erstellung der Statistiken besondere Kategorien personen- Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer na- bezogener Daten verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO türlichen Person. Beispielsweise könnten wir, falls es relevant ist, Zugriff auf Informationen i.V.m. § 27 BDSG. Die Daten aller mit einer ADAC Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen über Ihre Gesundheit benötigen, um Ansprüche zu bearbeiten, die Sie erheben. wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung, hin- 1.6. Weitere Datenquellen sichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für Die ADAC Versicherung AG verarbeitet Adressdaten sowie Informationen zur Zahlungsfähig- umfassende Auskunftserteilungen. keit, die aus Quellen externer Dienstleister (insb. Auskunfteien und Inkassodienstleistern) Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezialisierten Versicherungsunterneh- stammen, zur Aktualisierung des Adressbestandes sowie zur Gewährleistung der Richtigkeit men (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schaden- der Stammdaten zu Vertragsabwicklungszwecken und im Zusammenhang mit der Zah- daten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das lungsabwicklung und dem Inkasso hinsichtlich Ihres Versicherungsverhältnisses. Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der 1.7 Bereitstellungspflicht Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risi- Einige der von uns angeforderten personenbezogenen Daten benötigen wir, um vertrag- ko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. 05.26/PDF liche oder rechtliche Pflichten zu erfüllen. Sofern Sie uns solche personenbezogenen Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Daten nicht zur Verfügung stellen möchten, wird dies unsere Möglichkeiten beeinträchti- Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten gen, Ihnen gegenüber unsere Leistungen zu erbringen. Wir weisen Sie in einem solchen Fall Interessen erforderlichen Umfang. darauf hin. –1– [Seite 23] Für die Bekanntmachung von Produkten und Dienstleistungen nutzen wir Ihre Daten in Was bedeutet das für Sie? folgendem Maße: Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen wir und die jeweilige Ge- • Post-Werbung für Produkte und Dienstleistungen der ADAC Versicherung AG sowie Post- sellschaft unter der Marke "ADAC" jeweils die eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten. Wir Werbung für Produkte und Dienstleistungen anderer Gesellschaften unter der Marke haben für bestimmte Prozessabschnitte Zuständigkeiten zugewiesen, die in der voranste- "ADAC" sowie der ADAC Regionalclubs und von Partnerunternehmen, bei denen wir Ihr henden Tabelle dargestellt sind. Interesse an den Produkten dieser Unternehmen annehmen (insb. aufgrund von Koopera- Ihre Datenschutzrechte, die in Ziffer 6 ausgeführt sind, können Sie entweder bei uns, oder tionen im Rahmen der ADAC Vorteilswelt). Ihre Daten werden dabei nicht an Gesellschaf- bei jedem der in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke ten unter der Marke "ADAC" sowie ADAC Regionalclubs oder Partnerunternehmen zu "ADAC" geltend machen. Die Kontaktdaten finden Sie in der jeweiligen Einwilligung. Wir und Werbezwecken übermittelt. die in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" infor- • Auswertung von Interessen und Vorlieben der Mitglieder (sogenanntes "Profiling") in mieren uns unverzüglich gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rechte. Wir einer für Analysezwecke optimierten zentralen Datenbank („Data Warehouse“) zum stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen notwendigen In- Zweck der interessengerechten Post-Werbung. Hierbei entfaltet die automatisierte Ent- formationen zur Verfügung. Um Ihnen und uns den Prozess zu vereinfachen, haben wir un- scheidung über die Aussendung von Post-Werbung Ihnen gegenüber keinerlei rechtliche tereinander vereinbart, dass der ADAC e.V. Ihre erste Anlaufstelle sein soll. Wir bitten Sie Wirkung. Insbesondere haben Sie Möglichkeiten, die beworbenen Produkte auch über daher, sich an den ADAC e.V. zu wenden, soweit Sie Fragen haben oder Ihre Datenschutz- andere Vertriebswege zu erhalten. Ihre Daten, d. h. Stammdaten, Vertragsdaten sowie lei- rechte geltend machen wollen. stungsbezogene Daten werden dabei in pseudonymisierter Form ausgewertet. ADAC e.V., Mitgliederservice, Hansastraße 19, 80686 München, Diese im Rahmen der berechtigten Interessen durchgeführten Analysen sowie die darauf oder E-Mail: service(at)adac.de basierende Post-Werbung unterscheiden sich u. a. im Hinblick auf den Austausch ihrer Da- ten sowie den Werbekanal (Post anstelle von E-Mail und Telefon) grundlegend von den c) Widerruf umfangreicheren Analysen und Werbemaßnahmen (per E-Mail und Telefon) die auf Basis Sie können eine erteilte Einwilligung jederzeit formlos widerrufen. Der Widerruf einer Ihrer Einwilligung durchgeführt werden dürfen. Letztere sind zu Ihrer Information nachfol- Einwilligung wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, gend unter Ziff. 2.4 beschrieben. sind davon nicht betroffen und bleiben rechtmäßig. Wenn Sie einen Widerruf einreichen möchten, können Sie sich an die unten unter „Kontakt“ genannte Adresse wenden. Die berechtigten Interessen der ADAC Versicherung AG oder Dritten zur Verarbeitung Ihrer Daten zu den vorgenannten Zwecken umfassen dabei: 2.5 Zweckänderung • Einbeziehung von Spezialisten und arbeitsteilige Übertragung von Funktionen zur Effizi- Sofern neben den bereits bestehenden Zwecken andere Zwecke zur Datenverwendung ent- enzsteigerung; stehen, prüfen wir, ob diese weiteren Zwecke noch im Rahmen der ursprünglichen Erhe- • Allgemeine Geschäftsinteressen; bungszwecke erfasst und damit vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall, werden wir Sie über eine solche Zweckänderung informieren. Liegt keine anderweitige Rechtsgrundlage für • Einhaltung interner Bestimmungen oder Anforderungen; die weitere Datenverwendung vor, werden wir die Daten nicht ohne Ihre Einwilligung verar- • Pflege der Geschäftsbeziehungen zu Ihnen und Neumitgliedern; beiten. • Wirtschaftliche Interessen, insb. Absatzsteigerung; • Führung interner Aufzeichnungen, Dokumentationsinteressen; 3. Empfänger Ihrer Daten • Schutz des ADAC gegen Betrug, Vertrauensbruch, Diebstahl von Unternehmenseigentum Um die unter Ziffer 2 beschriebenen Zwecke zu erfüllen, übermitteln wir Ihre Daten neben bzw. gegen sonstige Arten von Finanz- bzw. Wirtschaftskriminalität; den bereits in Ziffer 2 genannten Empfängern an die folgenden Empfänger: • Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der IT-Systeme; • Dienstleister (z. B. Callcenter, IT-Unternehmen, Mobilitätspartner, Gesellschaften unter • leistungsgerechte Provisionierung der am Vertrieb beteiligten ADAC-Gesellschaften. der Marke "ADAC"). Diese verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten weisungsgebunden im Auftrag des ADAC als unsere Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. 2.4 Einwilligung • Behörden (z.B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden), Sozialversicherungs­ a) Sensible Daten träger, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Gerichte, Gutachter, weitere Versicherungsge- Soweit sensible Daten (gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten) zur sellschaften, Rechnungssteller. Durchführung der Leistungen oder Ansprüche/Schadensabwicklungen der Versicherungen Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht verarbeitet werden müssen, werden wir von der betroffenen Person vorab zusätzlich eine nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einholen. Version auf unserer Internetseite unter "adac.de/dienstleister-versicherung" entnehmen. Falls erforderlich, werden wir mit Ihrer Einwilligung Ihre Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen, Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflege- 4. Dauer der Datenspeicherung heimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die genannten Zwecke nicht Behörden erheben und entsprechend eine Schweigepflichtentbindung einholen müssen mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i.V.m. § 213 VVG). Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen den ADAC und/oder Gesellschaften unter b) Werbung der Marke "ADAC" geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei Wir verarbeiten Daten, einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit Ihrem Versiche- bis zu dreißig Jahren). Zudem werden die personenbezogenen Daten gespeichert, soweit rungsschutz oder auch der Vertragsdurchführung bei uns gespeichert sind, ausschließlich und solange der ADAC dazu gesetzlich verpflichtet ist. Entsprechende Nachweis- und Auf- auf Basis Ihrer Einwilligung, um Ihnen per E-Mail oder Telefon passgenaue Informationen bewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abga- über aktuelle Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Hierzu tauschen wir benordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn diese Daten auch mit Gesellschaften unter der Marke "ADAC" aus. Außerdem werten wir und Jahre. die weiteren in der Einwilligungserklärung genannten Unternehmen diese Informationen im Wege eines Profilings aus, um eine Personalisierung der Werbemaßnahmen zu ermögli- 5. Übertragung Ihrer personenbezogenen Daten außerhalb des EWR chen. Die Details entnehmen Sie bitte der jeweiligen Einwilligung. Wir planen, Ihre personenbezogenen Daten an Dritte mit Sitz außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu übermitteln, einschließlich den USA. Soweit eine Diese Datenverarbeitungsvorgänge erfolgen dabei in gemeinsamer Verantwortlichkeit entsprechende Übermittlung in einen Drittstaat durchgeführt wird, erfolgt eine solche nur zwischen uns und sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder auf unter der Marke "ADAC". Wir haben eine entsprechende Vereinbarung zur gemeinsamen Basis von anderen angemessenen Schutzmaßnahmen, wie Standarddatenschutzklauseln Verarbeitung mit sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Europäischen Kommission, verbindliche interne Datenschutzvorschriften, genehmigte der Marke "ADAC" geschlossen. Verhaltenskodizes oder Zertifizierungsverfahren, oder einer Ausnahmeregelung nach Art. Der Austausch Ihrer Daten ist dabei auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erlaubt. 49 DSGVO. Dies gilt jeweils, soweit erforderlich, einschließlich weiterer Schutzmaßnahmen, Details der gemeinsamen Verantwortung mit den jeweiligen, in der Einwilligung genannten wie der Verschlüsselung Ihrer Daten. Für weitere Einzelheiten über die bestehenden Gesellschaften unter der Marke "ADAC": Schutzmaßnahmen oder ggf. eine Kopie davon, setzen Sie sich bitte einfach unter den oben genannten Informationen mit uns in Verbindung oder wenden Sie sich an unseren Daten- Prozess / IT System Zuständigkeit schutzbeauftragten. Erhebung der Einwilligung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft über ihre eigenen Kanäle, z. B. Antrag auf 6. Ihre Rechte Mitgliedschaft Sie können bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzung folgende Rechte ausüben: Speicherung und Verwaltung der ADAC e.V. Einwilligung und Widerrufe • Recht auf Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Speicherung der Daten ADAC e.V., ADAC SE Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, die geplante Durchführung von Analysen ADAC e.V., ADAC SE Speicherdauer und die Herkunft Ihrer nicht direkt bei Ihnen erhobenen Daten verlangen; Erster Kontakt für Betroffenenrechte ADAC e.V. • Recht auf Berichtigung unrichtiger oder auf Vervollständigung unvollständiger Daten gem. Umsetzung von Betroffenenrechten ADAC e.V. / Jede in der Einwilligung genannte Art. 16 DSGVO; Gesellschaft • Recht auf Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten gem. Art. 17 DSGVO, soweit keine Durchführung von Werbung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen oder anderen gesetzlichen Pflich- ten oder Rechte zur weiteren Speicherung einzuhalten sind; –2– [Seite 24] • R echt auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten gem. Art. 18 DSGVO; Der Antrag auf Umsetzung Ihrer Rechte kann formlos gegenüber der ADAC Versicherung AG • Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO, d. h. das Recht, von Ihnen zur Verfü- erfolgen. gung gestellte und bei uns über Sie gespeicherte Daten in einem gängigen, maschinen­ Um Ihnen und uns die Umsetzung zu erleichtern, können Sie für die Umsetzung Ihrer lesbaren Format übertragen zu bekommen oder die Übermittlung an einen anderen Ver- Rechte unter Angabe Ihrer Kunden- oder Mitgliedsnummer per Post oder E-Mail an den antwortlichen zu verlangen; ADAC e.V. als unseren Dienstleister wenden: • R echt auf Widerruf Ihrer Einwilligung gem. Art. 7 DSGVO; ADAC e.V., Mitgliederservice, Hansastraße 19, 80686 München, oder • Recht auf Widerspruch hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten E-Mail: service(at)adac.de gem. Art. 21 DSGVO. Für weitere Informationen beachten Sie die weiteren Informationen in dem Kasten weiter unten; 7. Automatisierte Einzelfallentscheidungen • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat Die von Ihnen im Laufe der Antragstellung erteilten Angaben nehmen wir als Grundlage für Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen eine automatisierte Entscheidung über das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Verstoßes zu (Art. 77 DSGVO). Die für den ADAC Versicherung AG zuständige Datenschutz- Automatisierte Entscheidungen über Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen beruhen aufsichtsbehörde ist: auf den mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wie dem Versicherungsver- trag und den Versicherungsbedingungen. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 18, 91522 Ansbach, Ihnen steht das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwort- Tel.: 0981 18 00 93 0, Fax: 0981 18 00 93 800 lichen, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zu. Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO 1. Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) oder Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) erfolgt, Widerspruch einzulegen, wenn dafür Gründe vor- liegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO. 2. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten über- wiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Vertei- digung von Rechtsansprüchen. 3. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um Direktwerbung zu be- treiben. Sofern Sie keine Werbung erhalten möchten, haben Sie jederzeit das Recht, Widerspruch dagegen einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Diesen Widerspruch werden wir für die Zukunft beachten, d. h. Ihre Daten nicht mehr für Zwecke der Direkt- werbung bzw. des Profiling verarbeiten, wenn Sie der Verarbeitung für diese Zwecke widersprechen. Der Widerspruch kann formlos an die ADAC Versicherung AG eingereicht werden. Um Ihnen und uns die Umsetzung des Widerspruchs zu erleichtern, können Sie Ihren Widerspruch, idealerweise unter Angabe Ihrer Kunden- oder Mitgliedsnum- mer, per Post oder E-Mail an den ADAC e.V. als unseren Dienstleister richten. ADAC e.V., Mitgliederservice, Hansastraße 19, 80686 München oder E-Mail: service(at)adac.de: • Betreff „Werbewiderspruch“ und/oder • Betreff „Profiling/Data Warehouse zu Werbezwecken“ und/oder • Betreff „Widerspruch/berechtigte Interessen“ ADAC Versicherung AG –3–

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