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Volltext aufklappen: ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv: Informationsblatt und Versicherungsdokumente
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Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ADAC Versicherung AG
Hansastraße 19, D-80686 München
Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Privathaftpflicht-Versicherung
HRB 45842 Exklusiv (Versicherungsbeginn ab 01.08.2026)
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv. Bitte
beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin-
gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv handelt es sich um eine Privathaftpflicht-Versicherung. Diese schützt Sie gegen Schadensersatz
ansprüche wegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von
einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel:
oder eine mitversicherte Person als Privatperson einem Dritten bei Vorsatz
einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt und
daraus Schadensersatzansprüche entstehen oder wenn unbe- für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Rücktritt,
rechtigte Ansprüche dieser Art abzuwehren sind. Versichert ist Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
insbesondere die gesetzliche Haftpflicht bei Abhandenkommen von Sachen
es Versicherungsnehmers als Familien- und Haushalts-
d für Gefahren eines Dienstes oder einer ungewöhnlichen
vorstand, als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen und gefährlichen Beschäftigung
Personen für Abnutzung, Verschleiß
aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern für Heizöltanks
aus der Ausübung von Sport für Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehöri-
aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit gen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
als Mieter oder Eigentümer von Wohnungen, eines Einfamili
enhauses, einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses bzw.
eines Wochenend-/Ferienhauses sowie eines Zweifamilien-
hauses in Deutschland
als Vermieter einer Wohnung
als Eigentümer eines selbst genutzten Ferienhauses/Ferien-
wohnung im Ausland
als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (außer
Hunden), gezähmten Kleintieren sowie als Reiter fremder
Pferde
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und
Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h
Höchstgeschwindigkeit, Rollstühlen, Pedelecs sowie Wasser-
sportfahrzeugen ohne Motor Gibt es Deckungsbeschränkungen?
bei Be- und Entladen von Kfz Einschränkungen beim Versicherungsschutz bestehen zum
bei Schäden aus Gefälligkeitsverhältnis Beispiel:
bei Mietsachschäden an Wohnräumen bei Be- und Entladeschäden von Kfz:
bei Abhandenkommen von privaten Schlüsseln und Höchstersatzleistung bis 10.000 € pro Fall und
Schlüsseln zu fremden Schlössern anlässlich beruflicher 150 € Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.
Tätigkeit in Fällen der Neuwertentschädigung:
bei Schäden durch deliktsunfähige Kinder Höchstersatzleistung bis 3.000 € pro Versicherungsfall.
Zudem ist eine Forderungsausfalldeckung enthalten.
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 50 Mio. €
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und
ist auf maximal 15 Mio. € pro geschädigter Person begrenzt.
Welche Personen sind versichert?
Bei einem Einzelvertrag sind Sie als Versicherungsnehmer
versichert.
Bei einem Familienvertrag sind mitversichert der Ehegatte,
der eingetragene Lebenspartner, die unverheirateten min-
derjährigen Kinder, die volljährigen unverheirateten Kinder
in Schul- oder Berufsausbildung, der in häuslicher Gemein-
schaft lebendende Partner und dessen Kinder.
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Wo bin ich versichert?
Versicherungsschutz besteht weltweit.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Beispiele:
– Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
– Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen.
– Sie müssen uns jeden Schadensfall, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche
anzeigen.
– Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen.
– Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise
vorlegen.
Wann und wie zahle ich?
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Sie haben folgende Möglichkeiten, den Beitrag zu bezahlen:
– sofort bei Abschluss der Versicherung oder
– auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder
– im SEPA-Lastschriftverfahren
Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der
erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird.
Der Versicherungsschutz endet – auch für laufende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 1 Monat vor Vertrags-
ablauf in Textform gekündigt wurde.
Im Übrigen endet Ihr Vertrag automatisch zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres, wenn Ihre ADAC Mitgliedschaft endet. Nach einem
Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
PHV_Exklusiv_IPID_2806714_08_26_08.26
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ADAC Privathaftpflicht-Versicherung
Exklusiv
(Versicherungsbeginn ab 01.08.2026)
Inhalt Seite
Pflichtinformationen 2
Belehrung gem. §19 Abs. 5 VVG 6
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 7
Besondere Informationen 8
Versicherungsbedingungen 8
Service
Kontakt 16
Datenschutzinformation
Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche-
rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten-
schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter
https://www.adac.de/datenschutz
Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz,
insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter:
ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter
Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de
2851635/08_26_08.26_b_/PDF
ADAC Versicherung AG
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Pflichtinformationen zur
ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv
Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Informationen zum Versicherungsvertrag
(VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch
übermitteln: Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver-
triebsstelle angenommen hat. Dies gilt auch bei Beantragung der Versicherung per In-
Informationen zum Versicherungsunternehmen ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt,
1. Ihr Versicherer: kommt der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versiche-
ADAC Versicherung AG rungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag recht-
81362 München zeitig gezahlt haben.
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
Sascha Herwig, Marc Kottmann
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz
Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München
Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
ADAC Versicherung AG
Hansastraße 19
80686 München
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
Sascha Herwig, Marc Kottmann
3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbriefleistungen sowie
Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche-
rungen an.
Informationen zur angebotenen Leistung
4. Die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv bietet Schutz, wenn der Versiche-
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Privatperson einem Dritten einen
Personen- (Tod, Verletzung/Gesundheitsschädigung) oder Sachschaden zufügt und da-
raus Schadenersatzansprüche entstehen oder wenn unberechtigte Ansprüche dieser
Art abzuwehren sind. Daneben bietet die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv
auch eine Forderungsausfalldeckung.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen, Selbstbeteili-
gungen sowie die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem Antrag, dem Versiche-
rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbedingungen der
ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv sowie den gesetzlichen Regelungen. Die
Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen zum Versiche-
rungsfall und Umfang der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise
vorliegen. Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall bis zu 50 Mio. Euro pau-
schal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und ist auf maximal 15 Mio. Euro
pro geschädigter Person begrenzt. Beachten Sie bitte, dass es im Rahmen bestimmter
versicherter Ereignisse Höchstersatzleistungsgrenzen innerhalb der Deckungssumme
gibt.
5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis und dem Alter des
Versicherungsnehmers. Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie
finden den Beitrag ebenfalls auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die
Beitragsberechnung maßgeblichen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag än-
dern. In dem Beitrag ist die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Diese haben
Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versiche-
rungssteuer, wird der Beitrag entsprechend angepasst.
6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Der Versicherungsschutz beginnt
zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Bei
einem Verlängerungsvertrag müssen die Folgebeiträge jeweils am 1. des Monats, in
dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden.
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Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
(insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)
8. 8.
Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein,
∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs
bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung,
∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an:
ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-
rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs
halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
(siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe
leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten.
rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind.
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge
sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Besondere Hinweise
cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben.
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
tragsschluss.
ADAC Versicherung AG
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Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-
tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn
der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zugrunde legt; zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-
trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung
ADAC Versicherung AG
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9. Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr.
10. Der Vertrag kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt
werden. Der Versicherungsvertrag kann zudem vorzeitig durch Kündigung beendet
werden, beispielsweise im Schadenfall oder im Fall der Beitragsangleichung.
11. Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entwe-
der bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-
schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für
den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für
unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
13. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in
deutscher Sprache geführt.
Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten
14. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi-
cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt
werden können, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Informationen über das Beschwerdeverfahren und weitere Kontaktmöglichkeiten fin-
den Sie im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
15. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Email: poststelle(at)bafin.de
Website: www.bafin.de
Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der
Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal-
ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.
ADAC Versicherung AG
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Belehrung
Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG –
Folgen einer Verletzung der gesetzlichen
Anzeigepflicht
Vorvertragliche Anzeigepflichten
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefah-
rerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und
vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor-
liegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn
wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach
Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arg
listig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam
werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät-
ten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie
die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver-
tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be-
dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag in-
nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos
kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Um-
stände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstri-
chen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannten.
Stellvertretung
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres
Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last fällt.
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ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen
InhaltsverzeichnisSeite
Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 6
Besondere Informationen 8
Versicherungsbedingungen (Stand 01.08.2026) 8
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 8
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 8
3 Versichertes Risiko, Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen, mitversicherte Personen,
Risikoerhöhungen und -erweiterungen, Vorsorgeversicherung 8
4 Vorsorgeversicherung 12
5 Leistungen der Versicherung 12
6 Begrenzung der Leistungen 12
7 Ausschlüsse 12
8 Beginn des Versicherungsschutzes 13
9 Erster/einmaliger Beitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 13
10 Folgebeitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 13
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 13
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 13
13 Beitragsregulierung 13
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 13
15 Beitragsangleichung 13
16 Dauer und Ende des Vertrages 13
17 Wegfall des versicherten Risikos 14
18 Kündigung nach Beitragsangleichung 14
19 Kündigung nach Versicherungsfall 14
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen – entfällt – 14
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 14
22 Mehrfachversicherung 14
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 14
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 14
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 14
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 14
27 Mitversicherte Person 14
28 Abtretungsverbot 14
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 15
30 Verjährung 15
31 Zuständiges Gericht 15
32 Anzuwendendes Recht 15
33 Besitzstandsgarantie 15
34 Bestleistungsgarantie 15
35 Differenzdeckung 15
36 Innovationsklausel 15
–7–
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4. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teil-
Besondere Informationen nahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu
– Die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv können Sie als ADAC Mitglied und (Training);
Nichtmitglied abschließen, sofern Sie im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Zeitpunkt der 5. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss-
Antragstellung nicht mehr als 2 Schäden bei einem anderen Privathaftpflicht-Versicherer waffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafba-
geltend gemacht haben. ren Handlungen;
– Sie haben die Wahl zwischen dem Einzel- und dem Familienvertrag. Die beiden Vertrags- 6. aus ehrenamtlicher Tätigkeit, Freiwilligenarbeit;
varianten unterscheiden sich im Umfang der mitversicherten Personen. Sehen Sie hierzu 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamt
Ziff. 3.3 der Versicherungsbedingungen. lichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Enga-
– Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 50 Mio € pauschal für Personen-, Sach- gements:
und Vermögensschäden und ist auf maximal 15 Mio € pro geschädigter Person begrenzt. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit
– Es besteht keine generelle Selbstbeteiligung. Beachten Sie aber bitte, dass die Bedingun- – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit;
gen in wenigen Fällen eine Selbstbeteiligung vorsehen. Beispielsweise besteht bei Be- – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
und Entladeschäden eine Selbstbeteiligung von 150 Euro pro Versicherungsfall ([siehe – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern
Ziff. 3.2 E] 2. der Versicherungsbedingungen). oder gleichartig organisierten Gruppen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversiche-
– Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv ist nicht nur – im Rahmen der Versi-
rungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versi-
cherungsbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bzw. der
cherungsschutz aus diesem Vertrag.
Mitversicherten als Privatperson versichert. Darüber hinaus umfasst die Versicherung
6.2 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
beispielsweise auch eine Forderungsausfalldeckung.
(1) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmit-
– Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv handelt es sich um einen Jahresver-
glied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuer-
trag, der sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht 1 Monat vor Ende des Versiche-
wehr;
rungsjahres in Textform gekündigt wird.
(2) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs-
– Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 60 Jahre alt werden, stellen wir automatisch auf und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, b eruflicher
den günstigeren Beitrag für Personen über 60 Jahre um. Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
– In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wenden wir uns an alle 7. wegen Schäden durch privaten elektronischen Datenaustausch und private Internet-
Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männliche, weibliche oder neutrale Per- nutzung
sonenbezeichnungen verwendet werden, dient dies allein der besseren Lesbarkeit.
– Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, 7.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-
wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, den aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten,
Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbesonde- z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
re handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für die (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadpro-
durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und Embargos, soweit gramme;
diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar sind. (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehler
haften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrek-
Versicherungsbedingungen ter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(Stand 01.08.2026) (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Umfang des Versicherungsschutzes Für Ziff. 3.2 A) 7.1 (1) bis 3.2.A) 7.1 (3) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnah-
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass men und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung einge- worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch
tretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich dar- durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26
aus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
stimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch 7.2 Abweichend zu 6.3. gilt, dass mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
genommen wird. eintretende Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar Versicherungsfälle eingetreten ist, gelten, wenn diese
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis ge- – auf derselben Ursache,
führt hat, kommt es nicht an. – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusam-
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche menhang
Ansprüche handelt, oder
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
auf Schadensersatz statt der Leistung; gleichen Mängeln
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; beruhen.
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausblei-
7.3 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
bens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in einem Mitgliedsstaat
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins und nach
erfüllung;
dem jeweiligen Recht eines dieser Länder geltend gemacht werden.
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 7.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leis-
tungen:
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
Dieser Versicherungsschutz wird im Rahmen der Ziff. 3 der Bedingungen partiell erweitert – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden – Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
sind; – Betrieb von Datenbanken.
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmun- 7.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
gen über Sachschäden Anwendung. (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer b ewusst
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Ha-
3 Versichertes Risiko, Risikobeschreibungen, Deckungs-erweiterungen, cker-Attacken, Denial of Service Attacks),
mitversicherte Personen, Risikoerhöhungen und -erweiterungen, – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verän-
Vorsorgeversicherung dern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
3.1 Versichertes Risiko (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
Der Versicherungsschutz umfasst – im Rahmen der Versicherungsbedingungen – die – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens Informationen (z.B. Spamming),
als Privatperson. Nicht versichert gelten die Gefahren eines Betriebes oder Berufes, aus- – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
genommen nebenberuflicher selbständiger Tätigkeiten gemäß 3.2.E und das Abhanden- Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
kommen beruflicher Schlüssel gemäß E10.2. (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
Gefahren eines Dienstes, Amtes auch Ehrenamtes (soweit nicht Versicherungsschutz schriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sons-
gemäß 3.2 A) 6. besteht), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder tige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. B) Immobilien und Grundbesitz
3.2 Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen 1.
Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer sowie die in 3.3 g enannten mit- 1.1 Sofern die folgend genannten Immobilien vom Versicherungsnehmer ausschließlich
versicherten Personen und erstreckt sich insbesondere auf die unter 3.2 (A – E) zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht als
beschriebenen Tätigkeiten und Eigenschaften in ihrer jeweiligen Konkretisierung. Inhaber (z.B. Mieter oder Eigentümer)
A) Familie, Haushalt, Sport und Freizeit (1) einer oder mehrerer in Deutschland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung (Bei Sondereigentümern sind
1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädi-
2. als Dienstherr, der in seinem Haushalt tätigen Personen; gung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich
3. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (nicht bei privater Teilnahme an Rad jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.),
rennen sowie dem Training hierzu); (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte oder eines
Reihenhauses,
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(3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Dies gilt auch, insoweit abweichend zu E) Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten
1.1, wenn das Zweifamilienhaus nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwen- Versichert sind Ansprüche aus selbstständiger, nebenberuflicher Tätigkeit bis zu einem Jah-
det wird, sondern eine Wohneinheit vermietet wird. resumsatz von 12.000 Euro und unter der Voraussetzung, dass nicht anderweitig Haft-
(4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unter pflichtversicherungsschutz besteht. Bei der selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit
brechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), muss es sich handeln um:
einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Bio- a) Flohmarkt- und Basarverkauf,
tope, sowie eines Schrebergartens inkl. Laube. b) Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
1.2 Hierbei ist bezüglich der genannten Immobilien mitversichert die gesetzliche Haft- c) Zeitungs- Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
pflicht d) Annahme von Sammelbestellungen,
– aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten e) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen f) Die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
und Schneeräumen auf Gehwegen) –auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag über- g) Den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck., Kunsthandwerk,
nommen wurden; h) Die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner,
– als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, F) Sonstiges
Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben; 1. Auslandsschäden
– als Betreiber einer oder mehrerer Photovoltaik- bzw. Solar- oder Geothermieanlage für a) Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa (geographisches Europa) und sons-
die (auch) durch den Versicherungsnehmer selbst genutzte Immobilie, einschließlich der tige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren gilt:
Einspeisung von Strom in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens. Eine Mitversi- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus im Aus-
cherung der gesetzlichen Haftpflicht als Betreiber einer Geothermieanlage besteht land vorkommenden Schadenereignissen. Beachten Sie hierzu aber bitte als vorrangige
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die selbst genutzte Immobilie sowie die Geo- Sonderregelungen die Ziffer(n) 3.2 A) 7.3 (Datenaustausch); 3.2 B) 2. (Immobilien); 3.2 E)
thermieanlage nicht in einem Wasserschutzgebiet gelegen sind. 9.4 (Forderungsausfalldeckung); 3.2 E) 11.4 (Benachteiligung von Privatpersonen).
2. Ferner ist versichert die gesetzliche Haftpflicht Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers
– aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung einer Wohnung oder gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen
– als Eigentümer eines im Ausland gelegenen Ferienhauses/Ferienwohnung, sofern es Geldinstitut angewiesen ist.
sich dabei um vom Versicherungsnehmer ausschließlich selbst genutztes Eigentum Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
handelt. Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versi-
3. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines cherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versiche-
unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nutzung des Versicherungsnehmers rungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 Euro je Versiche-
oder mitversicherter Personen bis zu einer Größe von maximal 5.000 qm. rungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leis-
C) Tiere tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zu-
als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, rückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie von Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. die Kaution verfallen ist.
2. Versichert bis 1.000 Euro je Versicherungsfall ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- b) Gebrauch fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
cherungsnehmers als Halter oder Hüter von wilden Kleintieren (z. B. Spinnen, Frösche, Versichert ist – insoweit abweichend zu 3.2 D) 1. – die gesetzliche Haftpflicht des
Skorpione und Schlangen), wenn es sich dabei um erlaubte und – so weit genehmi- Versicherungsnehmers als Führer eines gemieteten Kraftfahrzeuges auf Reisen im
gungspflichtig – genehmigte Haltung oder Hütung im Haushalt des Versicherungsneh- europäischen Ausland. Dies gilt nur für Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 Ton-
mers zu privaten Zwecken handelt. Mitversichert sind Aufwendungen für das Wieder- nen Gesamtgewicht. Es besteht Versicherungsschutz, soweit nicht ausreichend aus
einfangen entlaufener mitversicherter Tiere. einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
3. Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Die Leistungen des Versicherers erfolgen über die im Ausland geltenden Mindest-
– als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, versicherungssummen hinaus bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
– als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, dieses Vertrages.
– als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, 2. Be- und Entladeschäden
soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung be- Mitversichert ist – insoweit abweichend zu 3.2 D) 1. – die gesetzliche Haftpflicht des
steht. Versicherungsnehmers als berechtigter Führer eines Kfz wegen Schäden, die Dritten
4. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie beim Be- oder Entladen dieses Kfz verursacht wurden. Nicht versichert sind Schäden an
Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. diesem Kfz selbst. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in die-
D) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 10.000 Euro je Versicherungsfall be-
1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters grenzt. Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt pro Versicherungsfall 150 Euro.
oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen 3. Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Verursacht der Versicherungsnehmer einen Personen- oder Sachschaden bei privater
2. Versichert ist jedoch ausschließlich die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen even-
werden durch den Besitz und erlaubten Gebrauch von tuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies
2.1 der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig
– nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
– Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Versicherte dieses Vertrages sind.
– sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig: motorgetriebenen Kinderfahr- 4. Tageseltern
zeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Rollstüh- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten entgeltlichen oder unent-
len, Golfwagen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten, selbstfahrenden Kleinge- geltlichen Tätigkeit einer Tagesmutter oder Tagesvater (Tageseltern), oder Babysitters
räten und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h insbesondere aus der übernommenen Betreuung minderjähriger Kinder, auch außer-
Höchstgeschwindigkeit, Pedelecs (Elektrofahrräder ohne Anfahrhilfe oder mit An- halb der Wohnung.
fahrhilfe bis maximal 6 km/h und jeweils einer bauartbedingten Motorunterstützung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die die zu betreuenden
bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h); Kinder erleiden.
– nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Nicht versichert sind
Hierfür gilt: Für die obengenannten Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in – die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie Haftpflichtansprüche aus
Ziff. 3.4.(1) und in Ziff. 4.2 (1). dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Kinder.
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge- – Haftpflichtansprüche aus der Ausübung obiger Tätigkeit in Betrieben und Institutio-
brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, d afür zu sorgen, dass das nen.
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 5. Allmählichkeitsschäden, Abwasserschäden
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur 5.1 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch
mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- allmähliche Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und
tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5.2 Eingeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) – Haftpflichtansprüche wegen
2.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des
2.3 Drohnen, unter folgenden Voraussetzungen (kumulativ): Straßenkanals.
– ausschließlich private Nutzung 6. Mietsachschäden
– Startgewicht maximal 5 kg Für den Einschluss von Mietsachschäden gilt
– Kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, z.B. die Verletzung von Flugverbots- 6.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräu-
zonen rund um Flughäfen men und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen inkl. Schäden an gemie-
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag teten Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
vereinbarten Deckungssumme auf 10 Mio Euro je Versicherungsfall begrenzt. 6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
2.4 Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotor) – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
oder Treibsätzen (z.B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen so-
Paddelboote), ausgenommen Segelboote. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche wie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-
Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit oder ohne Motoren, soweit für das den,
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
2.5 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; kann (z.B. Glasschadenversicherung/Hausratsversicherung),
2.6 aus dem Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen – Schäden infolge von Schimmelbildung.
und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, 7. Mietsachschäden an Mobiliar
und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; 7.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen
2.7 aus dem Besitz und der Verwendung von Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/Ferien-
-Boards, -Buggys und dergleichen. häusern und gemieteten möblierten Zimmern.
7.2 Die Ausschlüsse der Ziff. 3.2 E) 6.2 gelten entsprechend.
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8. Mietsachschäden an sonstigen mobilen Gegenständen 11.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
8.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstö- (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
rung oder dem Abhandenkommen von gemieteten fremden beweglichen Sachen. (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf
8.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
– sich daraus ergebender Vermögensfolgeschäden Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
– Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen (3) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
– Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung 11.4 Räumlicher Geltungsbereich
– Schäden aufgrund von Ansprüchen wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 3.2 E) 1 – für Schadenersatz
und Wertpapieren ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
– Schäden an Kraft-, Luft und Wasserfahrzeugen anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Uni-
8.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versiche- on, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
rungsfall 20.000 Euro. 11.5 Ausschlüsse
9. Schäden an geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen (1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
9.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstö- – Kraftfahrzeuganhängern, Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen;
rung oder das Abhandenkommen von geliehenen oder gefälligkeitshalber überlasse- – Immobilien;
nen fremden beweglichen Sachen. – Tieren;
9.2 Es gelten die gleichen Ausschlussgründe wie unter 8.2. – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Beru-
Weiterhin ausgeschlossen sind Ansprüche aufgrund von Schäden an mobilen Kommu- fes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
nikationsmitteln, Tablets, Film- und Fotoapparaten, Notebooks, PCs sowie diesbezügli- Person zuzurechnen sind.
ches Zubehör. (2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
9.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versiche- – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
rungsfall 20.000 Euro. – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsüber-
10. Abhandenkommen von Schlüsseln gangs;
10.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
dem Abhandenkommen von privaten Schlüsseln, z. B. Verlust des Schlüssels einer begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge-
gemieteten Wohnung, eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine legt wurden;
zentrale Schließanlage) oder Vereinsschlüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
Versicherten befunden haben. · ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversi-
10.2 Ebenfalls eingeschlossen ist – insoweit abweichend zu Ziffer 3.1 – die gesetzliche cherer des Versicherungsnehmers) oder
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu fremdem Schlössern anläss- · ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbrin-
lich beruflicher Tätigkeit sowie Tätigkeiten im Rahmen von Vereins,- und Ehrenamts- gen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder
verhältnissen. ähnliche von Dritten handelt.
Codekarten sind Schlüsseln gleichgestellt. 12. Neuwert statt Zeitwert
10.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für Sachschäden Schadener-
wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanla- satz zum Neuwert unter folgenden Voraussetzungen (kumulativ):
gen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- – Es liegt ein Totalschaden vor
schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des – Die beschädigte Sache war zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht älter als 12 Mo-
Schlüssels festgestellt wurde. nate ab Kaufdatum. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
10.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeit-
verlustes (z.B. wegen Einbruch). wertentschädigung.
10.5 Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswech- – Ein anderer Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet.
selung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
10.6 Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüs- – Computern jeder Art
seln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. – mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art
11. Forderungsausfalldeckung – Spieleelektronik
11.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung – tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte
(1) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine – Film- und Fotoapparate
im Familientarif gemäß 3.3.2.1. mitversicherte Person während der Wirksamkeit der – Brillen
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen – gemieteten oder geliehenen Sachen
dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatz- Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall beträgt 3.000 Euro.
verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- Wenn ein Schaden über die Forderungsausfalldeckung gemäß E) 11. reguliert wird, gilt
oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt wor- diese Regelung entsprechend.
den ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. 13. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resul- 13.1
tierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund ge- (1) Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Perso-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz nen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitver-
verpflichtet ist (schädigender Dritter). sicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
Abweichend zu Ziff. 25.1 beginnt die Anzeigepflicht für diese Forderungsausfallde- chen Inhalts wegen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen
ckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 3.2 E) 9.2 (1) – (2) er- Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung,
füllt sind. des Alters oder der sexuellen Identität für einen Personen-, Sach- oder Vermö-
(2) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatz- gensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
pflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haft- Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienst-herr der in
pflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Per-
der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- sonen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
schreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gel- Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Beschäftigungsverhältnis be
ten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den endet ist.
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht (2) Mitversicherte Personen sind die im Familientarif (sofern vereinbart) gemäß
hat. Ziff. 3.3.2.1 genannten Personen.
Hiervon unberührt gelten nebenberufliche selbständige Tätigkeiten gemäß 3.2 E) 13.2 Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
und der Verlust beruflicher Schlüssel gemäß F) 8.2. (1) Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 - die erstmalige Geltendmachung
Über den Umfang der Privaten Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
hinaus besteht im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz für cherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses
Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zu- Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versiche-
grunde liegt. rungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch in Textform erhoben
11.2 Leistungsvoraussetzungen wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per-
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder den im Familientarif ge- son in Textform mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder
mäß 3.3.2.1 mitversicherten Person leistungspflichtig, eine mitversicherte Person zu haben.
(1) wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren (2) Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen
Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteili-
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, gung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag
Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel 13.3 Versicherungsumfang
bestanden hätte Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme je Versicherungsfall
(2) und wenn der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der 20.000 Euro.
Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, 13.4 Ausschlüsse
dass Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, (1) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,
Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Ver- Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung her-
mögensverhältnisse abgegeben hat oder beigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Per-
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzver- sonen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne
fahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren ihr Wissen begangen worden sind;
mangels Masse abgelehnt wurde, (2) die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden;
(3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten (3) – teilweise abweichend von Ziff. 3.2. E) 1 – welche vor Gerichten außerhalb
in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Aus- Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung
fertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden – wegen Verletzung oder
hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
– 10 –
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(4) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Un-
auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versiche- ternehmen;
rungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt-
Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Per- schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im aus Untreue oder Unterschlagung
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. – aus Rationalisierung und Automatisierung,
14. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden ge- – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
mäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
14.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 öffentlich-rechtliche Pflichten oder An- – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
sprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mit-
soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleich-
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswid- barer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
rig in die Umwelt gelangt sind oder – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An-
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig er- weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
folgt ist. Pflichtverletzung;
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit sachen;
Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konst- – aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
ruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. 3.3 Mitversicherung, Nachversicherung
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inver- 3.3.1. Einzelvertrag (sofern vereinbart, ansonsten siehe 3.3.2)
kehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Einzelvertrag abgeschlossen haben gilt:
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 3.3.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich grundsätzlich ausschließlich auf die persönliche
Umweltschaden ist eine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson.
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Mitversichert ist jedoch auch im Einzelvertrag die gesetzliche Haftpflicht folgender
– Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
– Schädigung des Bodens. (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6, Pflichten oder Ansprüche wegen (2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen betreuen oder den Streudienst versehen,
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages er- (3) Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt
fasst sind. werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die
14.2 versicherten Personen entstanden sind.
(1) Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Per Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
sonen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sozialgesetzbuch VII handelt.
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- 3.3.1.2 Dabei gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
gen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen,
(2) Nicht versichert sind ferner Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun- – mitversicherter Personen untereinander.
gen auf die Umwelt entstehen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialver
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag sicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen
(z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
hätte erlangen können.
14.3 Versichert sind abweichend von Ziff. 3.2. E) 1 im Umfang dieses Versicherungsver- Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ziff. 27, „Mitversicherte Personen“.
trages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende 3.3.2 Familienvertrag (sofern vereinbart, ansonsten siehe 3.3.1)
Versicherungsfälle. Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Familienvertrag abgeschlossen haben gilt:
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß natio- 3.3.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
nalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder (1) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. (2) der unverheirateten minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
15. Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko (Restrisiko) des Versicherungsnehmers;
15.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden (3) der volljährigen unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers;
bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsaus-
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs- bildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor
serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von und unmittelbar angeschlossenem Master, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnah-
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gela- men und dergleichen). Versicherungsschutz besteht auch, wenn einer Lehre unmittel-
gerten Stoffe. bar ein Studium folgt. Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lage- Jahres und dergleichen vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs-
rung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 100 Liter/Kilogramm Fas- ausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul-/be-
sungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen ruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen,
Kleingebinde 1000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit
Stoffe. bzw. Wartezeit eintreten sollte;
Die Bestimmungen der Ziffern 3.4 (1)-(2) und 4 finden keine Anwendung, insbesondere (4) die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirate-
besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der genannten Lagermengen überschrit- ten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch
ten wird. Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;
15.2 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall (5) darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskos- den Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder ein-
ten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit über- getragenen Lebenspartners*.
nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder eingetra-
für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- genen Lebenspartners* sind auch dann mitversichert, wenn diese in einem Altenpfle-
tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie geheim leben;
zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über (6) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners e iner
steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend 3.3.2.1 (2) – (4),
oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen:
Versicherers. – Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
15.3 – Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet
(1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs- sein.
nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Ab – Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des
weichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
herbeigeführt haben. (7) der Enkel-, Urenkel- bzw. Ururenkelkinder, solange sich diese in Obhut des Versiche-
(2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder rungsnehmers oder dessen mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspart-
unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, in- ners* befinden.
neren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) 3.3.2.2 Nachversicherungsschutz
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Entfällt die Mitversicherung der in den Ziff. 3.3.2.1 (1) – (6) genannten Personen, weil z.B.
Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- (1) der Versicherungsnehmer verstorben ist,
kräfte ausgewirkt haben. (2) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft* rechts-
16. Mitversicherung von Vermögensschäden kräftig aufgehoben wurde,
16.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Ver- (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
mögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirk- (4) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen mitversicher-
samkeit der Versicherung eingetreten sind. ten Person beendet wurde,
16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit.
– durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung 3.3.2.3 Ferner sind mitversichert
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätig-
Leistungen; keit:
– aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachter (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
licher Tätigkeit;
– 11 –
[Seite 14]
(2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten 6 Begrenzung der Leistungen
betreuen oder den Streudienst versehen, 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gemäß vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche-
3.3.2.1 bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen e rstreckt.
dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstan- 6.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
den sind. gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle ein-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um getreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem sondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit
Sozialgesetzbuch VII handelt. gleichen Mängeln beruhen. (Siehe bitte aber Ziff. 3.2. A) 7.2.)
3.3.2.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Der Versicherungsnehmer beteiligt sich in den unter Ziff. 3 speziell genannten Fällen mit
– des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, dem dort festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung).
– mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer, Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatz
– mitversicherter Personen untereinander. ansprüche verpflichtet.
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche- 6.3 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungs
rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und summen angerechnet. Dies gilt jedoch nicht bei in den USA, USA-Territorien* und Kanada
privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen. In diesen Fäl-
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ziff. 27, „Mitversicherte Personen“. len werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die De-
ckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
3.3.2.5. Schäden durch gesetzlich deliktsunfähige Kinder, Enkel-, Urenkel-, Ururenkelkinder richtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach
Für Schäden durch 3.3.2.1 mitversicherte Kinder sowie gem. 3.3.2.1.(7) mitversicherte Enkel-, Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die
Urenkel- bzw. Ururenkelkinder gilt vereinbart: dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern be- des Versicherers entstanden sind.
rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozi-
*Der Begriff „USA-Territorien“ ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerikani-
alversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan- schen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (= Virgin Islands).
sprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B.
Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. 6.4 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssum-
*Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten 6.5 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Le- übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger
benspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der De-
ckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw.
3.4 Risikoerhöhung, -erweiterung, Vorsorgeversicherung
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Der Versicherungsschutz umfasst zudem die gesetzliche Haftpflicht
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung
(1) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträ-
über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der zum
gen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für das Risiko aus dem Halten oder Gebrauch
Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Fassung.
von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme
(2) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt,
entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abge-
(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos
setzt.
durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer
6.6 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
4 Vorsorgeversicherung Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Der Versicherungsnehmer
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rah- hat den Versicherer insoweit freizustellen.
men des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes 7 Ausschlüsse
neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
Falls in diesen Bedingungen, insbesondere unter Ziff. 3, im Versicherungsschein oder sei-
Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An
nen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent-
ausgeschlossen:
stehung.
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Ver
haben.
sicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche-
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
rung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Ver-
verstrichen war.
kehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu ver-
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang
langen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von ei-
der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
nem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz
7.4 Haftpflichtansprüche
für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die
4.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
Mitversicherten,
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr-
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
pflicht unterliegen;
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver-
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-
sicherungsverträgen zu versichern sind.
setzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern
4.3 Für den Versicherungsschutz für neue Risiken gilt von ihrer Entstehung bis zur Eini-
und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und
gung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) die vereinbarte Deckungssumme.
-kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,
die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
5 Leistungen der Versicherung und Kinder miteinander verbunden sind).
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unbe- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
rechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. (3) – entfällt –;
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- (4) – entfällt –;
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- (5) – entfällt –;
gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken
kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er-
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen durch verbo-
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Ab- tene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
wehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des sind.
Versicherungsnehmers abzugeben. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gebenden Vermögensschäden, wenn
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsneh-
führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. mer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) ent-
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den standen sind.
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfs-
nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzlichen Gebühren oder die mit ihm besonders mittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat.
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten
oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
dieses Rechts bevollmächtigt. zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag
etwa mitversicherten Personen.
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7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstel- Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
lung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ver wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh-
mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das
oder sonstigen Leistungen übernommen haben. SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprü- Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
che aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert (siehe bitte aber Ziffer(n) 3.2 berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
A)7.3; 3.2 B) 2; 3.2 E) 1; 3.2 E) 9.4; 3.2 E) 11.4). Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Ver
7.10 – entfällt – sicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind. 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittel barem
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radio-
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Fer-
aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
ner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 13 Beitragsregulierung
(3) Erzeugnisse, die 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ände-
– Bestandteile aus GVO enthalten, rungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (siehe bitte aber Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Ver
Ziff. 3.2 E) 5) sicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. nehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Fest-
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus stellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitrags-
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags w erden berücksichtigt.
(Siehe bitte aber Ziff. 3.2 A) 7) 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versiche-
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet- rer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe
zungen. des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche-
gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. (siehe bitte aber Ziff. 3.2 E)10.) rungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben inner-
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank- halb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
heit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußer- Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
ten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versi-
cherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht et-
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung was anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum ent-
8 Beginn des Versicherungsschutzes spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne 15 Beitragsangleichung
von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung
statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
9 Erster/einmaliger Beitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch-
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare
Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah-
ganze Zahl ab.
lung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintre-
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall ver-
ten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-
anlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem
weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im g leichen Zeitraum neu
sam gemacht hat.
angemeldeten Schadenfälle.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu
Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
10 Folgebeitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhän-
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten der jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejah-
des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. resbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei- zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne ergeben würde.
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu ver- angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
langen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- 15a. Beitragsumstellung nach Beendigung der ADAC Mitgliedschaft
rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 15a.1 Endet die ADAC Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers, z.B. durch Kündigung,
zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen kann der Versicherer auf einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen.
Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an- 15a.2 Führt die Umstellung nach 15a1 zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages, kann
gibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Umstellung zu dem Zeitpunkt kündi-
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er gen, zu dem die Beitragsumstellung wirksam wird. Die Beitragsumstellung wird nur wirk-
mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. sam, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig über sein Kündigungsrecht in der Mittei-
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung lung belehrt worden ist.
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er
den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hin- Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
gewiesen hat. 16 Dauer und Ende des Vertrages
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwi- 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein 16.2 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3. bleibt unbe- spätestens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zuge-
rührt. gangen ist.
– 13 –
[Seite 16]
17 Wegfall des versicherten Risikos Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kennt-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung nis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe-
können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden standteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden
wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der
18 Kündigung nach Beitragsangleichung Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versi-
cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich
sicherers fristlos kündigen.
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versi-
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb e ines
cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragser-
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,
höhung wirksam werden sollte.
Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versi-
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
pflichtverletzung hingewiesen hat.
19 Kündigung nach Versicherungsfall Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht b erufen,
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
– vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder 23.4 Anfechtung
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallen- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
den Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der bis
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver-
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi- sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
cherungsperiode, wirksam wird. unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
nehmer wirksam.
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
– entfällt – worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (Beachten
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung sie jedoch die Ausnahme hierzu in 3.2 E) 9.1.)
oder Erlass von Rechtsvorschriften 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal- Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge-
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
22 Mehrfachversicherung 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungs oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich
verträgen versichert ist. der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versiche- 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
rungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages ver- Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-
langen. forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer
hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie ver- beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
langt wird, dem Versicherer zugeht. nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte e rteilen
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versiche-
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform ge- rer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie-
fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versiche-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer rungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegen-
in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschlie- Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer
ßen (z.B. Anzahl der Vorschäden). nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
dieser Vertreter den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
23.2 Rücktritt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berech- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
tigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor- Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm
pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
Weitere Bestimmungen
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versiche- 27 Mitversicherte Person
rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un- 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Perso-
vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- nen als den Versicherungsnehmer selbst (siehe hierzu Ziff. 3.3), sind alle für ihn geltenden
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen
in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Per-
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. son eines Mitversicherten entsteht.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Versicherungsnehmer zu.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 27.3 Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Oblie-
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeige- genheiten verantwortlich.
pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. 28 Abtretungsverbot
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. digten Dritten ist zulässig.
– 14 –
[Seite 17]
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung – aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die Haupt- fahrzeugen
verwaltung des Versicherers zu richten. – wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht zurückzuführen sind
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber – aus Schäden, die bei der ADAC Privathaftpflicht Versicherung oder bei dem anderen Versi-
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versiche- cherern durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind
rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu- – aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier grob fahrlässig
gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs- herbeigeführt wurden.
nehmers.
35 Differenzdeckung
30 Verjährung Wenn zu Antragstellung dieses Vertrages noch eine anderweitige Privathaftpflichtversiche-
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristbe- rung vorliegt gelten die folgenden Bestimmungen:
rechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit ein nach den Bestimmungen dieser Versi-
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet wor- cherung versicherter Versicherungsfall eingetreten ist und die Höhe der Haftpflichtansprü-
den, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt g ehemmt, zu dem die che über die Versicherungssummen einer anderweitig bestehenden Haftpflichtversiche-
Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. rung hinausgeht, und zwar für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens. Sind nach
der anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung keine Leistungen zu erbringen,
31 Zuständiges Gericht besteht im Rahmen dieses Vertrages Versicherungsschutz, sofern diese Leistungen im
Rahmen der Bedingungen der ADAC Privathaftpflicht Versicherung als versichert gelten
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
Voraussetzung ist, dass die Differenzdeckung maximal 12 Monate im Voraus abgeschlossen
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
wurde und der anderweitige Haftpflichtvertrag gekündigt ist.
rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Darüber hinaus, ist auch das Gericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. – zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Privat-Haftpflichtversiche-
31.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer sind bei dem rung bei einem anderen Versicherer besteht,
Gericht zu erheben, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort – die Leistungen bei dem anderen Versicherer in der Privat-Haftpflichtversicherung durch
seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Zahlung eines gesonderten Beitrags abschließbar gewesen wären.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche- 36 Innovationsklausel
rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen im Hin-
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. blick auf den Leistungsumfang ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und
ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger
32 Anzuwendendes Recht Wirkung auch für diesen Vertrag.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
33 Besitzstandsgarantie
Sollte sich bei einem Schadensfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
Vertragsbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen
Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen)
bessergestellt gewesen wäre, wird die ADAC Privathaftpflicht Versicherung nach den Versi-
cherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers in Text-
form zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
c) die bei der Privathaftpflicht Versicherung abgedeckte Versicherungssumme die Höchst
ersatzleistung darstellt;
d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis
– über die weitergehenden Leistungen
– über den Beginn und Ablauf sowie
– den versicherten Personenkreis
des Vorvertrags durch Vorlage der Versicherungsbedingungen in Textform erbringen.
Ausschlüsse
Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind
– im Ausland vorkommende Schadenereignisse
– berufliche und gewerbliche Risiken
– über die gesetzliche Haftung hinaus
– aus Vorsatz
– aus vertraglicher Haftung
– aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall)
– aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
fahrzeugen
– wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse
zurückzuführen sind
– aus Schäden, die bei der ADAC Versicherung oder bei dem anderen Versicherer durch
zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind
– aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier grob fahrlässig
herbeigeführt wurden.
– Assistance-Dienstleistungen,
– Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit.
34 Bestleistungsgarantie
Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtver-
sicherung mit weitergehendem Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen als
die ADAC Privathaftpflicht Versicherung anbietet, wird die ADAC Privathaftpflicht Versiche-
rung im Schadenfall
– den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
– Entschädigungsgrenzen bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Ver-
sicherers erweitern.
– Unberührt hiervon bleiben Selbstbehalte.
Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der bei der ADAC Privat-
haftpflicht Versicherung vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers zum Zeitpunkt des
Schadeneintritts um einen aktuellen, allgemein zugänglichen Tarif zur Privat-Haftpflicht-
versicherung handelt. Den Nachweis über die weitergehenden Leistungen muss der Versi-
cherungsnehmer durch Vorlage der Versicherungsbedingungen in Textform erbringen
Ausgeschlossen innerhalb der Bestleistungsgarantie sind Ansprüche
– aus Schäden im Ausland
– aus beruflichen und gewerblichen Risiken
– über die gesetzliche Haftung hinaus
– aus Vorsatz
– aus vertraglicher Haftung
– aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall)
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[Seite 18]
Ihr Kontakt zur ADAC
Privathaftpflicht-Versicherung Exklusiv
Vertragsservice
+49 89 76 76 43 00
privathaftpflicht@adac.de
Schadenservice
+49 89 76 76 36 30
Schadenmeldung:
adac.de/privathaftpflichtosm
trs-service@adac.de
ADAC Versicherung AG
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[Seite 19]
ADAC Privathaftpflicht-Versicherung
Belehrung
Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung
der gesetzlichen Anzeigepflicht
Vorvertragliche Anzeigepflichten Vertragsänderung
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen
Anzeige verpflichtet. rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuld
los verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Anzeigepflicht verletzt wird? Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %
oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündi
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder gen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Ausübung unserer Rechte
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, ge Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
schlossen hätten. machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
nicht richtig angegebene Umstand stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags Stellvertretung
zeit entspricht. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der
Kündigung Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Aus
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag übung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellver
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt treters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
Monat kündigen. grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen fällt.
Bedingungen, geschlossen hätten.
ADAC Versicherung AG, 81362 München
01.26/PDF
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann · Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz
Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München · Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842
[Seite 20]
Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
(insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)
abgeschlossene Versicherungen)
Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne An- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne An-
gabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. gabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein,
∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs- einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung,
∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
rufs. Der Widerruf ist zu richten an: rufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im
Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal- hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal-
lenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der lenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die
Prämie gilt nur, falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versiche- Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in die-
rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360
auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versiche- der Jahresprämie (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall
rer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts auf-
von 1/360 der Jahresprämie (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in grund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufs- nommen haben, einbehalten.
rechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in An- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat
spruch genommen haben, einbehalten. der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat währen sind.
der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge-
währen sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Ver-
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge- sicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Ver-
Besondere Hinweise
sicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben.
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
tragsschluss.
06.26/PDF
ADAC Versicherung AG
- Seite 1 -
[Seite 21]
Fortsetzung der Fortsetzung der
Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden
die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Ver- 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Ver-
trag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem trag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für
die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun- Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form; gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versi- Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versi-
cherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, cherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll,
oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den
Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermögli- Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermögli-
chen; chen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Be- 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Be-
ginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, ginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über- Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form; und deutlich gestalteten Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kün- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kün-
digungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mittei- digungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mittei-
lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge- lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer meinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zugrunde legt; zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen
sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh- sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
rend der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; rend der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung
06.26/PDF
ADAC Versicherung AG
- Seite 2 -
[Seite 22]
Datenschutzinformation
ADAC Versicherung AG
Stand: 13.05.2026
Die jeweils aktuelle Version der Datenschutzinformation ADAC Versicherung AG
finden Sie auf www.adac.de/datenschutz/versicherungen
Die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, adac(at)adac.de (nachfolgend 2. Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen, Details gemeinsamer
„wir“ oder „uns“ oder „ADAC Versicherung AG“) ist ein deutsches Versicherungsunterneh- Verantwortlichkeit
men und ein Unternehmen der ADAC SE. 2.1. Begründung, Durchführung und Beendigung des Versicherungsvertrags
Die ADAC Versicherung AG ist Teil verschiedener Unternehmen, die gemeinsam unter der Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, verarbeiten wir Ihre Stamm- und Zah-
Marke "ADAC" auftreten. Zu den "Gesellschaften unter der Marke "ADAC" " gehören neben lungsdaten sowie Ihre freiwilligen Angaben (Ziffer 1.2) für den Abschluss des Vertrages und
der ADAC Versicherung AG die ADAC SE mit den weiteren mit ihr verbundenen Unternehmen zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag
(ADAC Medien und Reise GmbH, ADAC Autovermietung GmbH, ADAC Finanzdienste GmbH) zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur
sowie der ADAC e.V. und die ADAC Stiftung mit dem mit ihr verbundenen Unternehmen Policierung oder Rechnungsstellung oder zur Information über den Bearbeitungsstand im
(ADAC Luftrettung gGmbH). Rahmen der Bearbeitung eines Schadenfalls/Versicherungsfalls.
Im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft verarbeiten wir personenbezogene Leistungsbezogene Daten benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungs-
Daten von Versicherten, Antragstellern oder weiteren Personen (nachfolgend „betroffene fall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Andernfalls kann die Leistung oder der An-
Person“ oder „Betroffener“). Dies macht uns zum „Verantwortlichen“ für die Verarbeitung spruch/die Schadensabwicklung nicht erbracht werden. Rechtsgrundlage für die Verarbei-
der personenbezogenen Daten der Betroffenen. Teilweise verarbeiten wir Ihre personenbe- tungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
zogenen Daten dabei gemeinsam mit anderen Unternehmen. In diesen Fällen sind wir für 2.2. Rechtliche Verpflichtung
die Verarbeitung Ihrer Daten mit dem oder den jeweils anderen Unternehmen gemeinsam Wir verarbeiten Ihre Stamm- und Zahlungsdaten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
verantwortlich nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO"). Soweit wir Ihre wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungs-
personenbezogenen Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit verarbeiten, weisen wir Sie pflichten oder unserer Beratungspflicht. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die
in dieser Datenschutzinformation darauf hin und erläutern Ihnen die Details der Zusam- jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
menarbeit. 2.3. Berechtigte Interessen
Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Zur Erfüllung berechtigter Interessen der ADAC Versicherung AG und Dritter verarbeiten wir
Datenschutz im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsverhältnis kontaktieren unter: Ihre Stammdaten, Zahlungsdaten sowie leistungsbezogene Daten auf der Rechtsgrundlage
ADAC Versicherung AG von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu folgenden Zwecken:
Datenschutzbeauftragter • Erkennung, Verhinderung und Aufklärung von Betrug, Straftaten und Revisionssicherheit
Hansastraße 19, 80686 München zum Schutz vor Leistungsmissbrauch; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erken-
E-Mail: dsb-mail(at)adac.de nung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können;
• Netz- und Informationssicherheit und Gewährleistung des IT-Betriebs;
1. Arten und Quellen personenbezogener Daten, Bereitstellungspflicht • Risikoprüfung oder -beurteilung zur Risikoverminderung und -vermeidung sowie Kosten-
1.1. Antrag und Abschluss Versicherungsschutz sicherheit;
Soweit Sie bei uns einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen oder diesen abschließen, • zentralisierte Bearbeitung zur Arbeitsteilung und Effizienzsteigerung;
erheben wir unmittelbar von Ihnen Ihre Anrede, Vorname, Name, Geburtsdatum und An-
• Bearbeitung rechtlicher oder anderer Anliegen (einschließlich potentieller Anliegen), die
schrift (gemeinsam „Stammdaten“).
aus Ihrem Versicherungsverhältnis entstehen zur Rechtsverfolgung (gerichtliche Mahn-
Wir erheben unmittelbar von Ihnen auch: Ihre Abrechnungs- und Bezahldaten, (gemeinsam
verfahren und Klageverfahren) oder zur Abwehr von Ansprüchen und Offenlegung gegen-
„Zahlungsdaten“).
über Beratern und Beteiligten;
Ihre Stamm- und Zahlungsdaten sind dabei für den Abschluss der Versicherungspolice er-
forderlich. Wir ordnen Ihnen eine Kundennummer zu, sofern Sie kein ADAC Mitglied sind, • Austausch mit Auskunfteien und Einbeziehung von Inkassounternehmen als Dienstleister
wenn Sie eine Versicherungspolice abschließen. Ansonsten ist Ihre ADAC Mitgliedsnummer im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung einschließlich dem Austausch von Zah-
auch Ihre Kundennummer. Ihre ADAC Mitgliedsnummer erheben wir ebenfalls bei Ihnen. lungsinformationen;
• Provisionsabrechnung z. B. mit Agenten/Vermittlern zur Abwicklung des Vertragsverhält-
1.2. Freiwillige Angaben
nisses mit Partnern, einschließlich Offenlegung ggü. den Provisionsberechtigten; Über-
Sie können uns mit Ihrem Antrag oder während Ihres Versicherungsschutzes auf freiwilliger
mittlung Ihrer Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
Basis zusätzlich folgende Daten mitteilen:
Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten benötigen. Zudem
– Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Diese verwenden wir im gemeinsamen Interesse zur verarbeiten wir, wenn Sie sich uns gegenüber als Mitglied/Versicherungsnehmer identifi-
schnellen und unkomplizierten Kommunikation, z. B. bei der Verwaltung und Abwicklung ziert haben, Ihre Kontaktpunkte („sog. Touchpoints“) für eine Dauer von 85 Tagen. Als
Ihrer Verträge und Schadenfälle. Touchpoint wird ein Kontakt eines ADAC Mitglieds/Versicherungsnehmers zum ADAC ver-
– Tarifvoraussetzungen (z. B. Mitarbeiterstatus, Nachweis Schwerbehinderung, Nachweis standen. Dazu zählen u. a. telefonische Kontakte zur ADAC Versicherung AG. Dabei erheben
Ausbildung, Familienverbindungen). Soweit es sich hierbei um besondere personenbezo- wir lediglich Informationen darüber, dass es einen Kontakt (Touchpoint) mit dem ADAC
gene Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO handelt, siehe zu den Details unter 2.4. gegeben hat, um diesen bei der ADAC-internen Provisionierung der beteiligten Gesell-
1.3. Daten Dritter schaften zu berücksichtigen;
Soweit Sie uns etwa im Rahmen Ihres Versicherungsverhältnisses personenbezogene Daten • Offenlegung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Unternehmenstransaktionen
Dritter (z. B. Angehörige, Geschädigte) mitteilen, verarbeiten wir auch diese Daten. (z. B. Umwandlungs-, Erwerbs- oder Veräußerungsvorgänge oder Joint Ventures) oder
Im Rahmen der Schadenbearbeitung verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten als Finanzierungen an Interessenten und Finanzinstitute, um Risikoprüfungen, Unterneh-
Erbe bzw. Anspruchsteller. mensbewertungen und die organisatorische Abwicklung der Transaktion ermöglichen zu
Wenn Sie uns personenbezogene Daten anderer Privatpersonen übermitteln, haben Sie können;
diese Personen über unsere Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und insbesonde- • Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten sowie bestehenden Systemen
re ihre Rechte zu informieren. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Einwilligung dieser und Prozessen, um Sicherheit, Effizienz, Verbesserungen zu erreichen;
Personen einzuholen (wenn Sie nicht selbst die Einwilligung in deren Namen abgeben dür-
• Wettbewerbsanalyse, Markt- und Meinungsforschung (über den Postweg) zur Erfüllung
fen), soweit wir eine Einwilligung für eine bestimmte Verarbeitung einholen.
des wirtschaftlichen Eigeninteresses sowie Weiterentwicklung von Produkten (einschließ-
1.4. Leistungsbezogene Daten lich übergreifender Analysen auch anhand von (pseudonymisierten) Daten anderer
Leistungsbezogene Daten sind Informationen, die Sie uns bei der Geltendmachung von Gesellschaften unter der Marke "ADAC" im Rahmen des Data Warehouse, siehe unten).
Leistungen oder Ansprüchen/Schäden im Rahmen Ihres Versicherungsschutzes oder bei der • eingeschränkte Speicherung der Daten aus Effizienzgründen, wenn eine Löschung wegen
Inanspruchnahme weiterer Dienste mitteilen. der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
1.5. Sensible Daten wand möglich ist;
Unter bestimmten Umständen können wir besondere Kategorien personenbezogener • Authentifizierung von Versicherungsnehmern durch Einsatz eines digitalen Sprach
Daten (nachfolgend: „sensible Daten“) über Sie anfordern und/oder erhalten. Besondere assistenten (Voicebot), welcher personenbezogene Daten flüchtig speichert und mit Hilfe
personenbezogene Daten sind nach Art. 9 DSGVO solche personenbezogenen Daten, aus eines Spracherkennungsalgorithmus mit Bestandsdaten abgleicht.
denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltan-
Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten wir zudem zur Erstellung versicherungs
schauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie gene-
spezifischer Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts-
tische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
rechtlicher Vorgaben. Soweit zur Erstellung der Statistiken besondere Kategorien personen-
Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer na-
bezogener Daten verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO
türlichen Person. Beispielsweise könnten wir, falls es relevant ist, Zugriff auf Informationen
i.V.m. § 27 BDSG. Die Daten aller mit einer ADAC Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen
über Ihre Gesundheit benötigen, um Ansprüche zu bearbeiten, die Sie erheben.
wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung, hin-
1.6. Weitere Datenquellen sichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für
Die ADAC Versicherung AG verarbeitet Adressdaten sowie Informationen zur Zahlungsfähig- umfassende Auskunftserteilungen.
keit, die aus Quellen externer Dienstleister (insb. Auskunfteien und Inkassodienstleistern)
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezialisierten Versicherungsunterneh-
stammen, zur Aktualisierung des Adressbestandes sowie zur Gewährleistung der Richtigkeit
men (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schaden-
der Stammdaten zu Vertragsabwicklungszwecken und im Zusammenhang mit der Zah-
daten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das
lungsabwicklung und dem Inkasso hinsichtlich Ihres Versicherungsverhältnisses.
Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der
1.7 Bereitstellungspflicht Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risi-
Einige der von uns angeforderten personenbezogenen Daten benötigen wir, um vertrag- ko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt.
05.26/PDF
liche oder rechtliche Pflichten zu erfüllen. Sofern Sie uns solche personenbezogenen Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres
Daten nicht zur Verfügung stellen möchten, wird dies unsere Möglichkeiten beeinträchti- Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten
gen, Ihnen gegenüber unsere Leistungen zu erbringen. Wir weisen Sie in einem solchen Fall Interessen erforderlichen Umfang.
darauf hin.
–1–
[Seite 23]
Für die Bekanntmachung von Produkten und Dienstleistungen nutzen wir Ihre Daten in Was bedeutet das für Sie?
folgendem Maße: Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen wir und die jeweilige Ge-
• Post-Werbung für Produkte und Dienstleistungen der ADAC Versicherung AG sowie Post- sellschaft unter der Marke "ADAC" jeweils die eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten. Wir
Werbung für Produkte und Dienstleistungen anderer Gesellschaften unter der Marke haben für bestimmte Prozessabschnitte Zuständigkeiten zugewiesen, die in der voranste-
"ADAC" sowie der ADAC Regionalclubs und von Partnerunternehmen, bei denen wir Ihr henden Tabelle dargestellt sind.
Interesse an den Produkten dieser Unternehmen annehmen (insb. aufgrund von Koopera- Ihre Datenschutzrechte, die in Ziffer 6 ausgeführt sind, können Sie entweder bei uns, oder
tionen im Rahmen der ADAC Vorteilswelt). Ihre Daten werden dabei nicht an Gesellschaf- bei jedem der in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke
ten unter der Marke "ADAC" sowie ADAC Regionalclubs oder Partnerunternehmen zu "ADAC" geltend machen. Die Kontaktdaten finden Sie in der jeweiligen Einwilligung. Wir und
Werbezwecken übermittelt. die in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" infor-
• Auswertung von Interessen und Vorlieben der Mitglieder (sogenanntes "Profiling") in mieren uns unverzüglich gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rechte. Wir
einer für Analysezwecke optimierten zentralen Datenbank („Data Warehouse“) zum stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen notwendigen In-
Zweck der interessengerechten Post-Werbung. Hierbei entfaltet die automatisierte Ent- formationen zur Verfügung. Um Ihnen und uns den Prozess zu vereinfachen, haben wir un-
scheidung über die Aussendung von Post-Werbung Ihnen gegenüber keinerlei rechtliche tereinander vereinbart, dass der ADAC e.V. Ihre erste Anlaufstelle sein soll. Wir bitten Sie
Wirkung. Insbesondere haben Sie Möglichkeiten, die beworbenen Produkte auch über daher, sich an den ADAC e.V. zu wenden, soweit Sie Fragen haben oder Ihre Datenschutz-
andere Vertriebswege zu erhalten. Ihre Daten, d. h. Stammdaten, Vertragsdaten sowie lei- rechte geltend machen wollen.
stungsbezogene Daten werden dabei in pseudonymisierter Form ausgewertet. ADAC e.V., Mitgliederservice, Hansastraße 19, 80686 München,
Diese im Rahmen der berechtigten Interessen durchgeführten Analysen sowie die darauf oder E-Mail: service(at)adac.de
basierende Post-Werbung unterscheiden sich u. a. im Hinblick auf den Austausch ihrer Da-
ten sowie den Werbekanal (Post anstelle von E-Mail und Telefon) grundlegend von den c) Widerruf
umfangreicheren Analysen und Werbemaßnahmen (per E-Mail und Telefon) die auf Basis Sie können eine erteilte Einwilligung jederzeit formlos widerrufen. Der Widerruf einer
Ihrer Einwilligung durchgeführt werden dürfen. Letztere sind zu Ihrer Information nachfol- Einwilligung wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind,
gend unter Ziff. 2.4 beschrieben. sind davon nicht betroffen und bleiben rechtmäßig. Wenn Sie einen Widerruf einreichen
möchten, können Sie sich an die unten unter „Kontakt“ genannte Adresse wenden.
Die berechtigten Interessen der ADAC Versicherung AG oder Dritten zur Verarbeitung Ihrer
Daten zu den vorgenannten Zwecken umfassen dabei: 2.5 Zweckänderung
• Einbeziehung von Spezialisten und arbeitsteilige Übertragung von Funktionen zur Effizi- Sofern neben den bereits bestehenden Zwecken andere Zwecke zur Datenverwendung ent-
enzsteigerung; stehen, prüfen wir, ob diese weiteren Zwecke noch im Rahmen der ursprünglichen Erhe-
• Allgemeine Geschäftsinteressen; bungszwecke erfasst und damit vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall, werden wir Sie über
eine solche Zweckänderung informieren. Liegt keine anderweitige Rechtsgrundlage für
• Einhaltung interner Bestimmungen oder Anforderungen;
die weitere Datenverwendung vor, werden wir die Daten nicht ohne Ihre Einwilligung verar-
• Pflege der Geschäftsbeziehungen zu Ihnen und Neumitgliedern; beiten.
• Wirtschaftliche Interessen, insb. Absatzsteigerung;
• Führung interner Aufzeichnungen, Dokumentationsinteressen; 3. Empfänger Ihrer Daten
• Schutz des ADAC gegen Betrug, Vertrauensbruch, Diebstahl von Unternehmenseigentum Um die unter Ziffer 2 beschriebenen Zwecke zu erfüllen, übermitteln wir Ihre Daten neben
bzw. gegen sonstige Arten von Finanz- bzw. Wirtschaftskriminalität; den bereits in Ziffer 2 genannten Empfängern an die folgenden Empfänger:
• Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der IT-Systeme; • Dienstleister (z. B. Callcenter, IT-Unternehmen, Mobilitätspartner, Gesellschaften unter
• leistungsgerechte Provisionierung der am Vertrieb beteiligten ADAC-Gesellschaften. der Marke "ADAC"). Diese verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten weisungsgebunden
im Auftrag des ADAC als unsere Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO.
2.4 Einwilligung • Behörden (z.B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden), Sozialversicherungs
a) Sensible Daten träger, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Gerichte, Gutachter, weitere Versicherungsge-
Soweit sensible Daten (gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten) zur sellschaften, Rechnungssteller.
Durchführung der Leistungen oder Ansprüche/Schadensabwicklungen der Versicherungen Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht
verarbeitet werden müssen, werden wir von der betroffenen Person vorab zusätzlich eine nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen
Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einholen. Version auf unserer Internetseite unter "adac.de/dienstleister-versicherung" entnehmen.
Falls erforderlich, werden wir mit Ihrer Einwilligung Ihre Gesundheitsdaten bei Ärzten,
Pflegepersonen, Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflege- 4. Dauer der Datenspeicherung
heimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die genannten Zwecke nicht
Behörden erheben und entsprechend eine Schweigepflichtentbindung einholen müssen mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die
(Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i.V.m. § 213 VVG). Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen den ADAC und/oder Gesellschaften unter
b) Werbung der Marke "ADAC" geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei
Wir verarbeiten Daten, einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit Ihrem Versiche- bis zu dreißig Jahren). Zudem werden die personenbezogenen Daten gespeichert, soweit
rungsschutz oder auch der Vertragsdurchführung bei uns gespeichert sind, ausschließlich und solange der ADAC dazu gesetzlich verpflichtet ist. Entsprechende Nachweis- und Auf-
auf Basis Ihrer Einwilligung, um Ihnen per E-Mail oder Telefon passgenaue Informationen bewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abga-
über aktuelle Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Hierzu tauschen wir benordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn
diese Daten auch mit Gesellschaften unter der Marke "ADAC" aus. Außerdem werten wir und Jahre.
die weiteren in der Einwilligungserklärung genannten Unternehmen diese Informationen
im Wege eines Profilings aus, um eine Personalisierung der Werbemaßnahmen zu ermögli- 5. Übertragung Ihrer personenbezogenen Daten außerhalb des EWR
chen. Die Details entnehmen Sie bitte der jeweiligen Einwilligung. Wir planen, Ihre personenbezogenen Daten an Dritte mit Sitz außerhalb der EU und des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu übermitteln, einschließlich den USA. Soweit eine
Diese Datenverarbeitungsvorgänge erfolgen dabei in gemeinsamer Verantwortlichkeit entsprechende Übermittlung in einen Drittstaat durchgeführt wird, erfolgt eine solche nur
zwischen uns und sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder auf
unter der Marke "ADAC". Wir haben eine entsprechende Vereinbarung zur gemeinsamen Basis von anderen angemessenen Schutzmaßnahmen, wie Standarddatenschutzklauseln
Verarbeitung mit sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Europäischen Kommission, verbindliche interne Datenschutzvorschriften, genehmigte
der Marke "ADAC" geschlossen. Verhaltenskodizes oder Zertifizierungsverfahren, oder einer Ausnahmeregelung nach Art.
Der Austausch Ihrer Daten ist dabei auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erlaubt. 49 DSGVO. Dies gilt jeweils, soweit erforderlich, einschließlich weiterer Schutzmaßnahmen,
Details der gemeinsamen Verantwortung mit den jeweiligen, in der Einwilligung genannten wie der Verschlüsselung Ihrer Daten. Für weitere Einzelheiten über die bestehenden
Gesellschaften unter der Marke "ADAC": Schutzmaßnahmen oder ggf. eine Kopie davon, setzen Sie sich bitte einfach unter den oben
genannten Informationen mit uns in Verbindung oder wenden Sie sich an unseren Daten-
Prozess / IT System Zuständigkeit schutzbeauftragten.
Erhebung der Einwilligung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft
über ihre eigenen Kanäle, z. B. Antrag auf 6. Ihre Rechte
Mitgliedschaft Sie können bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzung folgende Rechte
ausüben:
Speicherung und Verwaltung der ADAC e.V.
Einwilligung und Widerrufe • Recht auf Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten gem.
Art. 15 DSGVO. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die
Speicherung der Daten ADAC e.V., ADAC SE
Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, die geplante
Durchführung von Analysen ADAC e.V., ADAC SE Speicherdauer und die Herkunft Ihrer nicht direkt bei Ihnen erhobenen Daten verlangen;
Erster Kontakt für Betroffenenrechte ADAC e.V. • Recht auf Berichtigung unrichtiger oder auf Vervollständigung unvollständiger Daten gem.
Umsetzung von Betroffenenrechten ADAC e.V. / Jede in der Einwilligung genannte Art. 16 DSGVO;
Gesellschaft
• Recht auf Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten gem. Art. 17 DSGVO, soweit keine
Durchführung von Werbung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen oder anderen gesetzlichen Pflich-
ten oder Rechte zur weiteren Speicherung einzuhalten sind;
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• R echt auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten gem. Art. 18 DSGVO; Der Antrag auf Umsetzung Ihrer Rechte kann formlos gegenüber der ADAC Versicherung AG
• Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO, d. h. das Recht, von Ihnen zur Verfü- erfolgen.
gung gestellte und bei uns über Sie gespeicherte Daten in einem gängigen, maschinen Um Ihnen und uns die Umsetzung zu erleichtern, können Sie für die Umsetzung Ihrer
lesbaren Format übertragen zu bekommen oder die Übermittlung an einen anderen Ver- Rechte unter Angabe Ihrer Kunden- oder Mitgliedsnummer per Post oder E-Mail an den
antwortlichen zu verlangen; ADAC e.V. als unseren Dienstleister wenden:
• R echt auf Widerruf Ihrer Einwilligung gem. Art. 7 DSGVO;
ADAC e.V., Mitgliederservice, Hansastraße 19, 80686 München, oder
• Recht auf Widerspruch hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
E-Mail: service(at)adac.de
gem. Art. 21 DSGVO. Für weitere Informationen beachten Sie die weiteren Informationen
in dem Kasten weiter unten;
7. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat Die von Ihnen im Laufe der Antragstellung erteilten Angaben nehmen wir als Grundlage für
Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen eine automatisierte Entscheidung über das Zustandekommen des Versicherungsvertrages.
Verstoßes zu (Art. 77 DSGVO). Die für den ADAC Versicherung AG zuständige Datenschutz- Automatisierte Entscheidungen über Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen beruhen
aufsichtsbehörde ist: auf den mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wie dem Versicherungsver-
trag und den Versicherungsbedingungen.
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 18, 91522 Ansbach, Ihnen steht das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwort-
Tel.: 0981 18 00 93 0, Fax: 0981 18 00 93 800 lichen, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zu.
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
1. Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, die aufgrund
von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer
Interessenabwägung) oder Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung im
öffentlichen Interesse) erfolgt, Widerspruch einzulegen, wenn dafür Gründe vor-
liegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Dies gilt auch für ein auf
diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO.
2. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht
mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für
die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten über-
wiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Vertei-
digung von Rechtsansprüchen.
3. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um Direktwerbung zu be-
treiben. Sofern Sie keine Werbung erhalten möchten, haben Sie jederzeit das
Recht, Widerspruch dagegen einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit
es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Diesen Widerspruch werden
wir für die Zukunft beachten, d. h. Ihre Daten nicht mehr für Zwecke der Direkt-
werbung bzw. des Profiling verarbeiten, wenn Sie der Verarbeitung für diese
Zwecke widersprechen.
Der Widerspruch kann formlos an die ADAC Versicherung AG eingereicht werden.
Um Ihnen und uns die Umsetzung des Widerspruchs zu erleichtern, können Sie
Ihren Widerspruch, idealerweise unter Angabe Ihrer Kunden- oder Mitgliedsnum-
mer, per Post oder E-Mail an den ADAC e.V. als unseren Dienstleister richten.
ADAC e.V., Mitgliederservice, Hansastraße 19, 80686 München oder E-Mail:
service(at)adac.de:
• Betreff „Werbewiderspruch“ und/oder
• Betreff „Profiling/Data Warehouse zu Werbezwecken“ und/oder
• Betreff „Widerspruch/berechtigte Interessen“
ADAC Versicherung AG
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