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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflichtversicherung Adam Riese L
(AVB PHV L)
Stand 08.10.2019
Inhaltsverzeichnis
Teil A 6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln/Keycards
A1 Privathaftpflichtrisiko 6.21 Gefälligkeitshandlungen
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 6.22 Besitz von unbebauten Grundstücken
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhält- 7 Allgemeine Ausschlüsse
nis zwischen den Versicherten (Du als Versicherungsnehmer 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
und die mitversicherten Personen)
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Er-
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall zeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
4 Leistungen und Vollmacht 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- 7.4 Schadenfälle Deiner Angehörigen und von wirtschaftlich ver-
höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) bundenen Personen
6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versi- 7.5 Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah-
cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Aus- rungsvertrag
schlüsse)
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
6.1 Familie und Haushalt, Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter und sonstigen Leistungen
und Au-Pair
7.7 Asbest
6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
7.8 Gentechnik
6.3 Haus- und Grundbesitz
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskrimi-
6.5 Abwässer nierung
6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 7.11 Übertragung von Krankheiten
6.7 Sportausübung, Radfahren 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
6.8 Waffen und Munition 7.13 Strahlen
6.9 Tiere 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- 7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
zeug-Anhänger
7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
7.17 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
7.18 Geothermie-Risiko
6.13 Modellfahrzeuge (Land, Wasser, Luft)
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
6.14 Schäden im Ausland Erweiterungen)
6.15 Vermögensschäden 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
6.16 Übertragung elektronischer Daten 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Deinem
6.17 Allmählichkeitsschäden Tod
6.18 Teilnahme am praktischen Unterricht, Schülerpraktikum
6.19 Ersthelfer, Notfallhelfer
Dein Ansprechpartner: Dein Versicherer: Sitz der Gesellschaft: Bankverbindung:
Adam Riese GmbH Württembergische Stuttgart Registergericht: Landesbank Baden-Württemberg
Postfach 100807 Versicherung AG AG Stuttgart HRB 14327 IBAN: DE61600501010008682107
70007 Stuttgart Vers.-Steuernummer: 801/V90801006186 BIC: SOLADEST600
Umsatzsteuer-ID: DE811128268
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A2 Besondere Umweltrisiken Teil C
1 Gewässerschäden 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
(Flüssiggastank, Geothermieanlage) 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensge- 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
setz (USchadG) Zahlung oder Nichtzahlung
A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfallrisiko) 1.4 Folgebeitrag
1 Gegenstand der Ausfalldeckung 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
2 Leistungsvoraussetzungen 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3 Umfang der Ausfalldeckung 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
4 Räumlicher Geltungsbereich 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
5 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
Teil B 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
1 Abtretungsverbot 3.2 Deine Obliegenheiten
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf 4 Weitere Regelungen
den Beitrag (Beitragsregulierung)
4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
gleichung
4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
4 Tarifmerkmale
4.4 Verjährung
4.5 Örtlich zuständiges Gericht
4.6 Anzuwendendes Recht
4.7 Embargobestimmung
Zusätzlich gelten:
Besondere Bedingungen zur Beitragsfreistellung wegen Arbeitslo-
sigkeit (BBA)
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Präambel
Wir garantieren, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-
haftpflichtversicherung Adam Riese L Dich in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand April 2016).
Teil A 2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit Dir lebenden Partners
A1 Privathaftpflichtrisiko einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen
Kinder – sofern im Rahmen einer Privathaftpflichtversiche-
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
rung für Paare und Familien (d. h. nicht bei einer Privathaft-
Risiko)
pflichtversicherung für Alleinstehende oder Alleinerzie-
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- hende) –; diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
gen Deine gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des
Der mitversicherte Partner muss im Versicherungs-
täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefah-
schein namentlich benannt werden.
ren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
– Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass mit Einschluss des
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver-
Partners der Versicherungsschutz für Deinen etwaigen
hältnis zwischen den Versicherten (Du als Versiche-
Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner endet.
rungsnehmer und die mitversicherten Personen)
– Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
gegen Dich sind ausgeschlossen.
2.1.1 Deines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners.
Versichert sind jedoch übergangsfähige Regressansprü-
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer ein- che von Versicherern, Sozialversicherungsträgern, Sozi-
getragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspart- alhilfeträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitge-
nerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partner- bern wegen Personenschäden.
schaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetra-
– Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder,
gene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partner-
die nicht auch Deine Kinder sind, endet mit der Aufhe-
schaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ver-
bung der häuslichen Gemeinschaft (Haushaltsgemein-
gleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
schaft) zwischen Dir und dem Partner.
Staaten;
– Im Falle Deines Todes gilt für den überlebenden Partner
2.1.2 Deiner unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Le-
und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;
benspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-
und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, so- 2.1.5 der in Deinem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au-
lange sie sich noch in einer Schul- oder in einer sich inner- Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche
halb von 12 Monaten daran anschließenden Berufsausbil- gilt für Personen, die aus einem Arbeitsvertrag oder gefäl-
dung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder ligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder
Studium, auch Bachelor- und unmittelbar anschließender den Streudienst versehen.
Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
maßnahmen und dgl.). Der Versicherungsschutz entfällt denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
mit Beendigung der Ausbildung (z. B. Tag der Abschluss- Deinem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
prüfung). 2.1.6 Für die gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten Perso-
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen nen gilt:
Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Deliktsunfähige Erwachsene
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, wäh-
Wenn Du oder eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversi-
rend oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der
cherte Person einen Schaden verursachst, werden wir uns
Versicherungsschutz bestehen.
bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € bezogen auf alle
Bei Schäden durch Kinder im Sinne von Absatz 1 werden wir Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf
uns bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € bezogen auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn kein anderer Versi-
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf cherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversiche-
eine Deliktsunfähigkeit gemäß § 828 BGB berufen, wenn rer, Privathaftpflichtversicherer) leistungspflichtig ist und
kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war.
Schadenversicherer, Privathaftpflichtversicherer) leis-
2.2 Alle für Dich als Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
tungspflichtig ist und wenn der Geschädigte nicht selbst
bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen ent-
aufsichtspflichtig war;
sprechend anzuwenden.
2.1.3 Deiner – auch volljährigen, unverheirateten/nicht in einer
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden – Kinder, die
sicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitver-
wegen ihrer geistigen Behinderung (nicht Lernbehinde-
sicherte Person entsteht – ausgenommen davon sind je-
rung) oder ihrer körperlichen Behinderung (mindestens
doch die gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten Perso-
Pflegegrad 2) in Deinem Haushalt leben oder in einem be-
nen.
treuenden Heim untergebracht sind.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe-
Bei Schäden durch Kinder im Sinne von Absatz 1 werden wir
grenzungen oder Ausschlüsse in Deiner Person (als Versi-
uns bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € bezogen auf
cherungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf
Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl
eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn kein anderer Versi-
für Dich als auch für die mitversicherten Personen.
cherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversiche-
rer, Privathaftpflichtversicherer) leistungspflichtig ist und 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darfst nur Du
wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war; als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
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Obliegenheiten bist sowohl Du als auch die mitversicherten stellung eines Verteidigers für Dich gewünscht oder geneh-
Personen verantwortlich. migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
teidigers.
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Du wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- 4.4 Erlangst Du oder eine mitversicherte Person das Recht, die
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszu-
gensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haft- üben.
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wirst. Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die teiligung)
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den 5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
eignis geführt hat, kommt es nicht an. grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, streckt.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche-
ersatz statt der Leistung; rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
erfüllung durchführen zu können; 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
tragsleistung geschuldeten Erfolges;
– auf derselben Ursache,
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
lichem und zeitlichem, Zusammenhang
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
rung der Leistung; oder
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
Ersatzleistungen. beruhen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit 5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligst Du Dich bei jedem
sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit
über den Umfang Deiner gesetzlichen Haftpflicht hinaus- einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag
gehen. (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haft-
4 Leistungen und Vollmacht pflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-
cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezo-
– die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
– die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir
– die Freistellung Deinerseits von berechtigten Schadens- auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
ersatzverpflichtungen. übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzan-
sprüche verpflichtet.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
wenn Du aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- 5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver-
kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflich- sicherungssumme angerechnet.
tet bist und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei-
und Vergleiche, die Du ohne unsere Zustimmung abgege- nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen
ben oder geschlossen hast, binden uns nur, soweit der An- wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs-
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
hätte.
5.7 Hast Du an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
Ist Deine Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wir- und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
kung für uns festgestellt, haben wir Dich binnen zwei Wo- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-
chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha- Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leis-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweck- tende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
mäßig erscheinenden Erklärungen in Deinem Namen abzu- bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns
geben. erstattet.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
über Schadensersatzansprüche gegen Dich, sind wir be- chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der
Rechtsstreit auf unsere Kosten in Deinem Namen. jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereig-
nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Du Dich an lau-
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be- fenden Rentenzahlungen beteiligen musst, wenn der Kapi-
talwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
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Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- – ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und In-
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen stitutionen, wie z. B. Kindergärten, Kindertages-
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab- stätten oder Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter be-
gesetzt. schäftigt werden.
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus den Gefah-
an Deinem Verhalten scheitert, haben wir für den von der ren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi- aufgrund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versi-
gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. cherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung,
6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung be-
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson- steht. Versicherungsschutz wird in diesem Fall im An-
dere Ausschlüsse) schluss an diese Haftpflichtversicherungen geboten.
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Zu den versicherten ehrenamtlichen Tätigkeiten zählt unter
Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi- anderem die Mitarbeit – auch verantwortliche Mitarbeit (in-
ken geltenden besonderen Ausschlüsse. soweit teilweise abweichend von A1-7.16) –
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin- – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kir-
den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen chen- und Jugendarbeit,
Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun- – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen-
gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). verbänden,
6.1 Familie und Haushalt, Tagesmutter (Tageseltern), Ba- – bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musik-
bysitter und Au-Pair gruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten
Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht Gruppen.
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Aufsichtspflicht über Minderjährige). – gemäß A1-7.16 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Bei Schäden durch Deine minderjährigen Enkel, für die Schäden aus einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit
Du nur vorübergehend die Aufsicht übernommen hast, und/oder einer ehrenamtlichen geschäftsführenden
werden wir bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € bzw. geschäftsführerähnlichen Tätigkeit;
bezogen auf alle Versicherungsfälle eines Versiche- – Ansprüche aus den Gefahren von öffentlichen/hoheitli-
rungsjahres auf den Einwand einer fehlenden Auf- chen Ehrenämtern (z. B. als Bürgermeister, Gemeinde-
sichtspflichtverletzung verzichten, wenn kein anderer ratsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Scha- Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr) oder von wirt-
denversicherer, Privathaftpflichtversicherer) leis- schaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Cha-
tungspflichtig ist und wenn der Geschädigte nicht rakter wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versicherten-
selbst aufsichtspflichtig war; ältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch
(2) als Dienstherr der in Deinem Haushalt tätigen Perso- IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerli-
nen; ches Gesetzbuch (BGB).
(3) als 6.3 Haus- und Grundbesitz
– Tagesmutter (Tageseltern) – abweichend von A1-1 6.3.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
auch gewerblich –, (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen
– Babysitter oder Au-Pair, (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), ein-
aus der Beaufsichtigung und der Betreuung von bis zu schließlich Ferienwohnung.
drei minderjährigen Kindern, auch außerhalb der Woh- Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan-
nung, z. B. bei Spielen, Ausflügen und dgl. sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Versichert sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtan- wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
sprüche von Tageskindern aus Schäden, die diese Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf
während der Obhut bei den Tageseltern erleiden. den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum;
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft-
pflicht der Tageskinder während der Obhut. Versichert (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (auch als
sind auch – in teilweiser Abänderung von A1-7.3 und Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder Zweifamilien-
A1-7.4 (1) – Haftpflichtansprüche hauses, wenn mindestens eine Wohnung von Dir
selbst bewohnt wird;
– der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht
um Geschwister handelt; (3) eines im Inland gelegenen Ferien- oder Wochenend-
hauses (als Wochenendhaus gilt auch ein auf Dauer
– der Tageskinder gegenüber den durch diesen Ver-
und ohne Unterbrechung fest installierter oder ein auf
trag versicherten Personen.
Dauer auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen abge-
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem an- stellter, nicht versicherungspflichtiger Wohnwagen-
deren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der anhänger),
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
sofern sie von Dir ausschließlich zu Wohnzwecken verwen-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen det werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und
– sind Ansprüche wegen Abhandenkommens von Sa- Gärten sowie eines Schrebergartens einschließlich eines
chen der zu betreuenden Kinder; darauf befindlichen Gartenhauses.
6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1
genannten Risiken auch auf Deine gesetzliche Haftpflicht
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(1) aus der Verletzung von Pflichten, die Dir in den oben die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- (A1-9);
standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und (7) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die
Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
durch Vertrag von Dir ausschließlich als Mieter, Päch-
(8) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
ter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haft-
Eigenschaft.
pflicht für Verkehrssicherungspflichten (z. B. Streu-
und Reinigungspflicht) des Vertragspartners (Vermie- 6.4 Allgemeines Umweltrisiko
ter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
(2) aus dem Miteigentum an zu Deinem Ein- oder Zweifa- chen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
milienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah-
Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
Mülltonnen; verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
(3) aus der Vermietung einer Wohnung in dem von Dir ausgebreitet haben.
selbst bewohnten Zweifamilienhaus oder einer Einlie- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
gerwohnung, von Räumen und Garagen (auch gewerb- aus Gewässerschäden.
lich genutzt); hierbei ist die Abgabe von Betten zu Be-
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha-
herbergungszwecken an Feriengäste mitversichert;
densgesetz siehe A2 – Besondere Umweltrisiken.
(4) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
6.5 Abwässer
und Wärme durch erneuerbare Energien wie z. B.
Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
– Photovoltaik- und Solaranlage,
durch
– Wärmepumpenanlage (Luft-Luft/Luft-Wasser),
– Abwässer sowie
– Geothermieanlage (Erdwärmeanlage),
– Rückstau aus dem Straßenkanal.
– Kleinwindanlage,
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
– Mini-Blockheizkraftwerk,
– häusliche Abwässer und
ausschließlich zur eigenen Energieversorgung, soweit
– Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
die Installation der Anlage durch einen Fachbetrieb er-
folgte. 6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Dir oder
sprüche wegen Schäden aus einer gewerblichen Ein- von Deinen Bevollmächtigten oder Deinen Beauftragten
speisung von Strom in das Netz eines Energieversor- gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Ver-
gungsunternehmens. mögensschäden.
Für den Betrieb einer Geothermieanlage gilt: 6.6.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
sachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten
– Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn
Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie an zu pri-
die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge-
vaten Zwecken gemieteten Garagen und Carports.
othermieanlage durch Dritte mit besonderer Sach-
kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120- pflichtansprüche wegen
2 zertifiziert sind. – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
– Versichert ist – abweichend von Ziffer A1-7.12 – chung,
Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-
durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrut- wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge-
schungen sowie Überschwemmungen stehender räten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-
oder fließender Gewässer. den,
– Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erwei- – Glasschäden, soweit Du Dich hiergegen besonders ver-
terungen des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur sichern kannst.
Vorsorgeversicherung (A1-9) finden keine Anwen- 6.6.2 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
dung. digung und Vernichtung von mobilen Einrichtungs- und
– Für Schäden aus dem Geothermie-Risiko, die durch Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häu-
den Betrieb der Geothermieanlage verursacht wur- sern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffskabinen,
den, beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche- Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kli-
rungsfall und Versicherungsjahr 3.000.000 €. niken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf Camping-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- plätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen.
cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und
Jahreshöchstersatzleistung; Versicherungsjahr 10.000 €.
(5) aus Besitz eines Swimmingpools, Teiches, Biotops, Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche-
Brunnens, einer Zisterne und ähnlichem; rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahres-
(6) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- höchstersatzleistung.
bauten, An- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 10.000 € pflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und
je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, übermäßiger Beanspruchung.
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
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Selbstbeteiligung: 6.9.2 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht als
Sofern vertraglich nicht eine höhere Selbstbeteiligung ver- – nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
einbart wird, beteiligst Du Dich mit einem Betrag von 250 € Pferde,
an jedem Schaden selbst.
– Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
6.6.3 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
– Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten
digung und Vernichtung von fremden beweglichen Sachen,
Zwecken,
wenn diese Sachen zu privaten Zwecken geliehen, gemie-
tet, geleast oder gepachtet wurden. soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
Haftpflichtversicherung besteht.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr 10.000 €. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
pflichtansprüche wegen Schäden an diesen Tieren und
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche-
Fuhrwerken.
rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahres-
höchstersatzleistung. 6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft-
fahrzeug-Anhänger
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – Deine gesetzliche
– Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes
Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch
und übermäßiger Beanspruchung;
den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versiche-
– Ansprüche wegen Schäden und dem Abhandenkommen rungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhä-
an/von Tieren sowie Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und ngern:
Anhängern und alle sich daraus ergebende Vermögens-
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-
schäden. Ausgenommen davon sind Kraftfahrzeuge so-
renden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bau-
weit es sich um selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit ei-
artbedingte Höchstgeschwindigkeit;
ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h
handelt. (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe-
dingter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahr-
Selbstbeteiligung:
stühle;
Sofern vertraglich nicht eine höhere Selbstbeteiligung ver-
einbart wird, beteiligst Du Dich mit einem Betrag von 250 € (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
an jedem Schaden selbst. Höchstgeschwindigkeit;
6.7 Sportausübung, Radfahren (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
– aus der Ausübung von Sport;
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plät-
– als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrä- zen verkehren.
dern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektro-
6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
fahrrädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstüt-
zung bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h). Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer
gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
Versichert ist auch der Besitz und Gebrauch von nicht
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
selbst fahrenden Sportgeräten wie z. B. Inlineskates,
gebrauchen darf. Du bist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Skateboards oder Rollschuhen und dgl.
die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- werden.
pflichtansprüche aus
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli-
(1) einer jagdlichen Betätigung, chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-
(2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug- erlaubnis benutzen. Du bist verpflichtet, dafür zu sorgen,
Rennen sowie einem zur Vorbereitung des Rennens dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der
von einem Veranstalter organisierten oder vorge- die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
schriebenen Training, bei dem die Erzielung von Wenn Du eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt C-3.2.3
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
6.8 Waffen und Munition 6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus dem er- 6.11.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
laubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, den, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen
Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versiche-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Ge- rungspflicht unterliegen.
brauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 6.11.2 Versichert ist darüber hinaus Deine gesetzliche Haftpflicht
6.9 Tiere wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs-
6.9.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht als pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Du
nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
– Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten
Anspruch genommen wirst.
Kleintieren und Bienen.
6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzli-
che Haftpflicht als Halter oder Hüter von 6.12.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-
– Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtie-
schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
ren,
(1) eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel
– wilden Tieren sowie von
und Motor (z. B. Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Ka-
– Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen nus und ähnliches);
Zwecken gehalten werden.
[Seite 8]
(2) eigene und fremde Surfbretter – auch Windsurfgeräte zusammenhängen mit Verfügungen von Hoher
und Kitesurfgeräte; Hand oder jeder sonstigen hoheitlichen Tätigkeit.
(3) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder (5) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
Außenbordmotoren oder Treibsätze); 3.000.000 €. Die Höchstersatzleistung für alle Versi-
(4) fremde Segelboote mit Motor und fremde Motorboote cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
jeweils bis zu einer Motorstärke von 110 kW (150 PS) 9.000.000 €.
soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden (z. B. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche-
im Urlaub, auf Ausflügen) und der Eigentümer, Besit- rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jah-
zer oder Halter dieser Boote nicht zum Kreis der durch reshöchstersatzleistung.
diesen Vertrag mitversicherten Personen gehört; 6.14 Schäden im Ausland
6.12.2 Versichert ist darüber hinaus Deine gesetzliche Haftpflicht Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen im Aus-
wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahr- land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
zeugen verursacht werden, soweit Du nicht als deren Ei-
– wenn diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw.
gentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge-
auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zu-
nommen wirst.
rückzuführen sind;
6.13 Modellfahrzeuge (Land, Wasser, Luft)
– wenn diese auf Ansprüche gegen Dich aus § 110 Sozial-
6.13.1 Land- und Wasser-Modellfahrzeuge gesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- – wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Aus-
den, die verursacht werden durch den Gebrauch von fern- landsaufenthalt von bis zu zwei Jahren eingetreten sind.
gelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
6.13.2 Flugmodelle der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht
(1) Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht als privater dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen
Halter aus dem privaten Gebrauch von Flugmodellen und Häusern gemäß A1-6.3.1 (1) bis (3) oder
ohne Motor bis zu einem Abfluggewicht von 50 – in allen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (ohne zeitliche
Gramm. Begrenzung).
(2) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Per- Zusätzlich gilt:
sonen, die mit Deinem Wissen und Willen an der Füh- Hast Du in einem Versicherungsfall im Ausland auf Grund
rung und Bedienung Deiner Luftfahrzeuge beteiligt behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
sind, einschließlich der Personen, die Du berechtigt von Leistungen wegen Deiner gesetzlichen Haftpflicht zu
hast, die Fernsteuerungsanlage Deines Luftfahrzeugs hinterlegen, stellen wir Dir den erforderlichen Betrag bis
zu bedienen. zur Höhe von 10.000 € zur Verfügung. Die Kaution wird auf
(3) Geltungsbereich eine etwa von uns zu leistende Schadensersatzzahlung an-
Abweichend von A1-6.14 besteht Versicherungsschutz gerechnet.
für Versicherungsfälle weltweit, ausgenommen jedoch Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadensersatzzah-
in den USA, US-Territorien und Kanada. lung, so ist diese Differenz uns zurückzuzahlen. Das Gleiche
(4) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder
für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzfor-
– Versicherungsansprüche aller Personen, die den
derungen einbehalten wird oder verfallen ist.
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Luftverkehr dienenden Gesetzen, Verordnungen, 6.15 Vermögensschäden
an sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder 6.15.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Vermö-
Verfügungen herbeigeführt haben; gensschäden, die weder durch Personen- noch durch
– Ansprüche wegen Schäden, bei denen sich bei Ein- Sachschäden entstanden sind.
tritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht 6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
in einem Zustand befunden hat, der den gesetzli- wegen Vermögensschäden
chen Bestimmungen und behördlichen Auflagen (1) durch von Dir (oder in Deinem Auftrag oder für Deine
über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeu- Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-
gen entsprochen hat und/oder die behördlichen chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
waren;
der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
– Ansprüche wegen Schäden, bei denen der Führer
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadenereignis-
wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
ses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erfor-
derlichen Berechtigungen oder Befähigungsnach- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
weise hatte; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
– Ansprüche wegen Schäden, die zusammenhängen anstaltung;
mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, anderen (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
feindseligen Handlungen, jeder Explosion einer Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspal- aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
tung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strah- sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
lungseinwirkung sowie Streik, Aussperrung, Auf-
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
ruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Entfüh-
rung und Terror- oder Sabotageakten; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-
– Ansprüche wegen Schäden aus der unrechtmäßi-
werbsrechts;
gen Inbesitznahme Deiner Luftfahrzeuge oder die
[Seite 9]
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel-
und Kostenanschlägen; lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- beruhen.
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit ab-
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or-
weichend von A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließ-
gane im Zusammenhang stehen;
lich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in euro-
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- päischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staa-
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Be- ten geltend gemacht werden.
dingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger be-
6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
wusster Pflichtverletzung;
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
dass Du bewusst
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssys-
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
teme/Datennetze eingreifst (z. B. Hacker-Atta-
sche, Gerüche, Erschütterungen).
cken, Denial of Service Attacks);
6.16 Übertragung elektronischer Daten
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenord-
6.16.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstel- ware-Viren, Trojanische Pferde).
lung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
A1-2.3 findet keine Anwendung;
mittels Datenträger.
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
Spamming);
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme; – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
sammelt werden sollen;
der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
Daten bei Dritten und zwar wegen (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzli-
– sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch
chen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme
weiterer Datenveränderungen sowie
an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht haben.
oder fehlerhaft erfasster Daten;
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
6.17 Allmählichkeitsschäden
Datenaustausch.
Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
Für (1) bis (3) gilt:
den, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Ga-
Du bist verpflichtet dafür zu sorgen, dass Deine auszutau- sen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch,
schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Ruß, Staub und dergleichen) entstanden sind.
Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Vi-
6.18 Teilnahme am praktischen Unterricht, Schülerprakti-
renscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
kum
worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Für die Teilnahme am praktischen Unterricht, wie z. B. La-
borarbeiten an einer Schule, Fachhochschule oder Univer-
Verletzt Du diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs-
sität sowie Teilnahme an einem Schüler-/Betriebsprakti-
freiheit bei Obliegenheitsverletzung).
kum gilt:
6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach-
6.18.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
an Lehrgeräten (auch Maschinen) an der Schule, Fach-
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - hochschule oder Universität.
Pflege;
6.18.2 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus der Teil-
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einwei- nahme an einem Schüler-/Betriebspraktikum, soweit es
sung, -Schulung; sich hierbei um eine schulische Veranstaltung in Betrieben,
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -be- Sozialeinrichtungen oder Verwaltungen mit einer Dauer
trieb, -wartung, -pflege; von bis zu sechs Wochen handelt und soweit nicht ander-
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, weitig zu ihren Gunsten oder zu Gunsten des Versicherten
Full-Service-Providing; Versicherungsschutz besteht (z. B. durch eine vom kom-
munalen Schulträger abgeschlossene oder gegebene Ver-
(5) Betrieb von Datenbanken.
sicherung).
6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
6.19 Ersthelfer, Notfallhelfer
tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle 6.19.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht als Ersthelfer in
eingetreten ist, wenn diese Notfallsituationen.
– auf derselben Ursache, 6.19.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die
Dir oder den gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber
lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
[Seite 10]
Dritten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Not- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
fallhelfer durch diese freiwillige Hilfeleistung entstanden nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
sind. in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln/Keycards – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
6.20.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus dem Ab- – Arbeiten oder sonstige Leistungen
handenkommen von Schlüsseln und Keycards (auch Gene- erbracht haben.
ral-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die
A1-2.3 findet keine Anwendung.
sich rechtmäßig – auch im Rahmen eines Ehrenamtes oder
einer Vereinsmitgliedschaft – in Deinem Gewahrsam be- 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
funden haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche
Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser werden (1) von Dir selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen
Schlüsseln gleichgesetzt. gegen die mitversicherten Personen;
6.20.2 Ersetzt werden die Kosten für (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
– den Ersatz der Schlüssel/Keycards, Versicherungsvertrags;
– den notwendigen Austausch von Schlössern und (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-
Schließanlagen, ben Versicherungsvertrags.
– vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), 7.4 Schadenfälle Deiner Angehörigen und von wirt-
schaftlich verbundenen Personen
– einen Objektschutz des Gebäudes von bis zu 14 Tagen,
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Dich
des Schlüssels/der Keycard festgestellt wurde. (1) aus Schadenfällen Deiner Angehörigen, die mit Dir in
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Aus- häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-
wechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Miteigen- Als Angehörige gelten
tumsanteil, Eigenschaden).
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
6.20.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part-
pflichtansprüche aus nerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
(1) Folgeschäden eines Schlüssel-/Keycardverlustes – Eltern und Kinder,
(z. B. wegen Diebstahls, Einbruchs oder Vandalismus);
– Adoptiveltern und -kinder,
(2) dem Verlust von Schlüsseln/Keycards zu Tresoren,
– Schwiegereltern und -kinder,
Schließfächern und Möbeln sowie sonstigen Schlüs-
seln/Keycards zu beweglichen Sachen (z. B. Kraftfahr- – Stiefeltern und -kinder,
zeug); – Großeltern und Enkel,
(3) dem Abhandenkommen von Schlüsseln/Keycards, die – Geschwister sowie
dem Versicherten im Rahmen von Ausbildungs-, Ar- – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
beits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden. familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Die Versicherungssumme für das Abhandenkommen von Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
Schlüsseln/Keycards beträgt je Versicherungsfall bunden sind);
10.000 €. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungs- (2) von Deinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
fälle eines Versicherungsjahres beträgt 30.000 €. wenn Du eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche- schäftsfähige oder betreute Person bist;
rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahres- (3) von Deinen gesetzlichen Vertretern, wenn Du eine ju-
höchstersatzleistung. ristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
6.21 Gefälligkeitshandlungen oder ein nicht rechtsfähiger Verein bist;
Wenn Du im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen (4) von Deinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge-
Schaden verursachst, werden wir uns nicht auf einen still- sellschaftern, wenn Du eine Offene Handelsgesell-
schweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen. schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür-
6.22 Besitz von unbebauten Grundstücken gerlichen Rechts bist;
Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz (5) von Deinen Partnern, wenn Du eine eingetragene Part-
unbebauter Grundstücke, die insgesamt nicht größer als nerschaftsgesellschaft bist;
2.500 m² sind. (6) von Deinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzver-
7 Allgemeine Ausschlüsse waltern.
Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an- Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge- von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
schlossen: sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.5 Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht, besonderer
Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-
den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
A1-2.3 findet keine Anwendung.
schäden, wenn Du oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von tragter von Dir diese Sachen geleast, gepachtet, durch ver-
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen botene Eigenmacht erlangt hast oder sie Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrags sind.
[Seite 11]
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
beiten und sonstigen Leistungen Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Dir A1-2.3 findet keine Anwendung.
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sons- 7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
tigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
nen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefähr-
benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
liche Beschäftigung.
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sa-
che oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur A1-2.3 findet keine Anwendung.
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung 7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
führt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Dritte in Deinem Auftrag oder für Deine Rechnung die Her-
7.17 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-
den Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
7.7 Asbest
schäden durch eine betriebliche oder (neben)berufliche Tä-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf tigkeit (Tätigkeitsschäden), die dadurch entstanden sind,
Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- dass Du
rückzuführen sind.
(1) an diesen Sachen tätig geworden bist (Bearbeitung,
7.8 Gentechnik Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu- (2) diese Sachen zur Durchführung Deiner Tätigkeiten als
rückzuführen sind auf Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der-
(1) gentechnische Arbeiten, gleichen benutzt hast oder
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Sachen beschädigt hast, die sich im unmittelbaren
Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
(3) Erzeugnisse, die
Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich not-
– Bestandteile aus GVO enthalten, wendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wur- diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsscha-
den. den vor.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Per- den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile dieser Sa-
sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. chen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, un-
mittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-
Einwirkungsbereich befunden haben.
minierung
7.18 Geothermie-Risiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-
feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die
sonstigen Diskriminierungen. Planung und Errichtung von Geothermieanlagen, auch in
der Eigenschaft als Bauherr. Dies gilt nur für solche Anla-
7.11 Übertragung von Krankheiten
gen, die mittels Bohrung errichtet werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer und Erweiterungen)
Krankheit Deinerseits resultieren,
Versichert ist auch Deine gesetzliche Haftpflicht
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der Dir gehörenden,
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi-
von Dir gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
kos.
sind.
Dies gilt nicht
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Du be-
weist, dass Du weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
handelt hast. rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
entstehen durch 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewäs- unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
ser. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb
7.13 Strahlen eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem
wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in un-
mittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener- 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Deine gesetzliche
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Du bist verpflichtet, nach Aufforderung von uns jedes neue
Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Unsere Auffor-
[Seite 12]
derung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Un- Du bist, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus-
terlässt Du die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- schließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-
Entstehung. hälter 500 l/kg nicht übersteigt.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Du uns das neue Ri- Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-
siko angezeigt hast, so musst Du beweisen, dass das neue gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch geversicherung (A1-9).
nicht verstrichen war. 1.2 Rettungskosten
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse- 1.2.1 Wir übernehmen
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
– Aufwendungen, auch erfolglose, die Du im Versiche-
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
für geboten halten durftest (Rettungskosten), sowie
sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab des-
sen Entstehung. – außergerichtliche Gutachterkosten.
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter-
stehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Ver-
die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- sicherungssumme nicht übersteigen.
und Vermögensschäden begrenzt. 1.2.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au-
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah-
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
men von Dir oder Dritten zur Abwendung oder Minderung
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi-
des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns.
cherungspflicht unterliegen;
1.3 Ausschlüsse
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
von Bahnen; (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset-
gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das
zen, Verordnungen, an sie gerichteten behördlichen
Halten von Hunden);
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
A1-2.3 findet keine Anwendung.
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
verträgen zu versichern sind; (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
nachweislich
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
amtlicher Tätigkeit. – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach
illegalem Streik oder
Deinem Tod
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
Nach Deinem Tod besteht der bedingungsgemäße Versi-
Maßnahmen
cherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin
fort. Das gilt beruhen.
– für Deinen mitversicherten Ehegatten/eingetragenen Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
Lebenspartner und/oder weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
– für Deine unverheirateten/nicht in einer eingetragenen 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder. 2.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überleben- Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht für unmittel-
den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner begli- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verände-
chen, so wird dieser Versicherungsnehmer. rung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein-
schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
A2 Besondere Umweltrisiken Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Ver-
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei- wendung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen,
chend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umwelt- deren Betreiber Du bist, resultieren, besteht Versiche-
schadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab- rungsschutz ausschließlich für
schnitt A1 und den folgenden Bedingungen. (1) einen Flüssiggastank für das von Dir zu Wohnzwecken
Zu Deiner gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts selbst genutzten Einfamilienhaus oder Zweifamilien-
wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines haus, wenn mindestens eine Wohnung von Dir selbst
Umweltrisiko) siehe A1-6.4. bewohnt wird;
1 Gewässerschäden (2) eine Geothermieanlage (Erdwärmeanlage) in dem von
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Dir zu Wohnzwecken selbst genutzten Einfamilien-
haus oder Zweifamilienhaus, wenn mindestens eine
Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht für unmittel-
Wohnung von Dir selbst bewohnt wird.
bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verände-
rung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein- 2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Mitversichert sind die Personen, die Du durch Arbeitsver-
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge- trag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber tigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hast für den
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Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
genommen werden. Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Um-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- weltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
krankheiten in Deinem Betrieb gemäß dem Sozialgesetz- Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler
buch VII handelt. im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er-
2.3 Rettungskosten
kannt werden können (Entwicklungsrisiko).
2.3.1 Wir übernehmen
Versichert sind darüber hinaus die Dich betreffenden
– Aufwendungen, auch erfolglose, die Du im Versiche- Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eige-
rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens nen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
für geboten halten durftest (Rettungskosten), sowie Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versiche-
– außergerichtliche Gutachterkosten. rungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter- Versichert sind die Dich betreffenden Pflichten oder An-
kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Ver- sprüche gemäß A2-3.1 wegen Schäden durch den Betrieb
sicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- von Geothermieanlagen. Dies gilt nur für solche Anlagen,
waltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. die mittels Bohrung errichtet werden.
2.3.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au- Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla-
ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von nung und die Errichtung der betriebenen Geothermiean-
uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung lage durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind
die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah- und die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfir-
men von Dir oder Dritten zur Abwendung oder Minderung men nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.
des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns. Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen
2.4 Ausschlüsse des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversi-
cherung (A1-9) finden keine Anwendung.
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab- 3.2 Ausland
weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset- Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbe-
zen, Verordnungen, an sie gerichteten behördlichen reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein-
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. tretenden Versicherungsfälle.
A1-2.3 findet keine Anwendung. Versichert sind insoweit auch die Dich betreffenden Pflich-
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die ten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgeset-
nachweislich zen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten o-
der Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
Richtlinie nicht überschreiten.
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder 3.3 Ausschlüsse
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Maßnahmen Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
beruhen.
sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Ver-
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- fügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
2.5 Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen Schäden
des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversi-
– die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
cherung (A1-9) finden keine Anwendung.
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltscha- hen;
densgesetz (USchadG)
– für die Du aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset- (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
zes (USchadG) ist eine Versicherungsschutz hast oder hättest erlangen
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen können.
Lebensräumen, (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge-
(3) Schädigung des Bodens. othermieanlagen, auch in der Eigenschaft als Bauherr.
Dies gilt nur für solche Anlagen, die mittels Bohrung
3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – die Dich betref-
errichtet werden.
fenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit 3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Versicherungsjahr 3.000.000 €.
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, un- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche-
fallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahres-
sind oder höchstersatzleistung.
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
[Seite 14]
A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfallrisiko) Haft-pflichtschaden zu erteilen und uns über den gesamten
1 Gegenstand der Ausfalldeckung Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen
zu übergeben.
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Du oder
eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherte Person 2.4 Wir leisten – soweit die rechtliche Prüfung des Schadener-
während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Drit- eignisses ergibt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen
ten geschädigt wirst (Versicherungsfall) unter folgenden den schädigenden Dritten besteht – die Entschädigung nur
Voraussetzungen: in dem Umfang, in dem der Dritte Dir oder einer mitversi-
cherten Person gegenüber tatsächlich zum Schadensersatz
– Der wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch ge-
verpflichtet ist.
nommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflich-
tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die 3 Umfang der Ausfalldeckung
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenser- 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und Forderung.
– die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist 3.2 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
gescheitert. rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
Ein Haftpflichtschaden ist ein Schadenereignis, das einen grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
schaden zur Folge hat und für den der schädigende Dritte streckt.
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- 3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
rechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist. Rechte aus diesem Vertrag zu.
1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha- 3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 2.000 € besteht kein Versi-
densersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah- cherungsschutz.
men und Umfang Deiner in A1 geregelten Privathaftpflicht- 4 Räumlicher Geltungsbereich
versicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Ausfall-
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 –
deckung für die Person des schädigenden Dritten auch die
für Schadenereignisse, die in einem EU- oder EFTA-Staat
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
eintreten.
für Dich gelten. So besteht insbesondere kein Versiche-
rungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen 5 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht 5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- wegen Schäden
sätzlich herbeigeführt hat.
(1) die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und
1.3 Versichert sind – abweichend von A1-6.9 – Deine gesetzli- genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen,
chen Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen- Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen;
schaft des Schädigers als Halter eines Tieres zu privaten
(2) an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines
Zwecken.
Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes
2 Leistungsvoraussetzungen von Dir oder einer mitversicherten Person zuzurech-
Wir sind gegenüber Dir oder einer gemäß A1-2.1.1 bis A1- nen sind.
2.1.4 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 5.2 Wir leisten keine Entschädigung für
2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechts-
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht verfolgung;
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver-
EU- oder EFTA-Staat festgestellt worden ist. Anerkennt-
traglichen Forderungsübergangs;
nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie
vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech-
nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be- tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
standen hätte; nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
wurden;
2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Dies ist der Fall, wenn Du oder eine mitversicherte Person (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
nachweist, dass – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung hat (z. B. Schadensversicherer) oder
geführt hat; – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleis-
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da tungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs-
Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögens- ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
verhältnisse abgegeben hat oder
– ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durch-
geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedi-
gung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels
Masse abgelehnt wurde
und
2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer-
den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Du hast an der Umschrei-
bung des Titels auf uns mitzuwirken. Du bist verpflichtet,
wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem
[Seite 15]
Teil B
1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres
Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädig- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
ten Dritten ist zulässig. neu angemeldeten Schadenfälle.
3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswir-
Verminderung sind wir verpflichtet, die Folgebeiträge um
kung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
den sich aus B-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
2.1 Du hast nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Än- (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird
derungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Dir mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in je-
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je-
Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzu-
weils für diese Jahre nach B-3.2 ermittelt hat, so dürfen wir
weisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil kön-
die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den
nen wir von Dir eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach un-
festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
seren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalender-
nicht, wenn Du beweist, dass Dich an der Unrichtigkeit der
jahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
Angaben kein Verschulden trifft.
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
2.2 Aufgrund Deiner Änderungsmitteilung oder sonstiger Fest- würde.
stellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
3.4 Liegt die Veränderung nach B-3.2 oder B-3.3 unter 5 Pro-
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-
zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung
cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs
ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Min-
destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
entsprechend B-3.1 nach dem Versicherungsabschluss ein- gemäß B-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
getretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest- rungsschutzes ändert, kannst Du den Versicherungsver-
beitrags werden berücksichtigt. trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
2.3 Unterlässt Du die rechtzeitige Mitteilung, können wir für
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
werden sollte.
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die An- Wir haben Dich in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
gaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulie- hinzuweisen. Die Mitteilung muss Dir spätestens einen Mo-
rung statt. Ein von Dir zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu- nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zuge-
rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mona- hen.
ten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags er- Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein
folgten. Kündigungsrecht.
2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung 3.6 Dein Kündigungsrecht gemäß C-2.1.2.1 bleibt davon unbe-
auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere rührt.
Jahre. 4 Tarifmerkmale
3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei- Der Beitrag richtet sich nach folgenden Tarifmerkmalen:
tragsangleichung (1) Familienstand,
3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- (2) Alter,
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versiche-
(3) Berufsgruppe,
rungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt.
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme (4) Wohnort (Postleitzahl),
berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. (5) Anzahl der Vorschäden,
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
(6) Zahlweise.
Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die je-
3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir-
weiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Du hast uns Ände-
kung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versi-
rungen unverzüglich mitzuteilen. Ändern sich dadurch die
cherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
Tarifmerkmale, behalten wir uns vor, ab dem Zeitpunkt der
nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
Änderung den neuen Beitrag zu erheben.
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
satz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare
ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Aus-
gaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche-
rungsleistungen.
[Seite 16]
Teil C Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi-
cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe-
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
nen Zeitpunkt erfolgt.
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerätst Du
rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-
ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Du die ver-
lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
spätete Zahlung zu vertreten hast.
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Bist Du mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind
1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstande-
1.2.1 Beitragszahlung nen Schadens zu verlangen.
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzi- 1.4.3 Mahnung
gen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljah-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir
res-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge)
Dich auf Deine Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief)
entrichtet werden.
zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche- (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wo-
rungssteuer, die Du in der jeweils vom Gesetz bestimmten chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Höhe zu entrichten hast.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rück-
1.2.2 Versicherungsperiode ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kos-
Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen ei- ten im Einzelnen beziffern und Dich auf die Rechtsfolgen
nen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Versicherungs-
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
periode der vereinbarten Vertragsdauer.
frist ein Versicherungsfall ein und bist Du bei Eintritt des
1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspä- Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der
teter Zahlung oder Nichtzahlung Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflich-
1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags tung zur Leistung frei.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- Bist Du mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver-
scheins fällig, jedoch nicht vor dem beantragten Versiche- zug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
rungsbeginn. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
Widerrufrechts. gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. wirksam, wenn Du zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Zahlst Du nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 oder 2 be- Verzug bist. Hierauf haben wir Dich bei der Kündigung aus-
stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, drücklich hinzuweisen.
nachdem die Zahlung veranlasst ist. 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Weicht der Versicherungsschein von Deinem Antrag oder Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner-
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einma- halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
lige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Ver- Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor-
sicherungsscheins zu zahlen. den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb ei-
1.3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug nes Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Unsere Leistungsfreiheit nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zah-
C-1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, lung bestehen.
solange Du die Zahlung nicht veranlasst hast. 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Du die Nichtzah- 1.5.1 Deine Pflichten
lung nicht zu vertreten hast.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
1.3.3 Leistungsfreiheit hast Du zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
Wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
zeitig nach C-1.3.1 zahlst, so sind wir für einen vor Zahlung Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden von Dir
des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Dich wenn sie rechtzeitig nach unserer in Textform (z. B. E-Mail
durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versi-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem
cherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Du einer be-
des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
rechtigten Einziehung nicht widersprichst.
Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Du die Nicht-
1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
zahlung zu vertreten hast.
Hast Du es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
1.4 Folgebeitrag
trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
1.4.1 Fälligkeit werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu
stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitrags- kündigen.
zeitraums fällig.
[Seite 17]
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Du 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung, Kündigungsrecht
verpflichtet bist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
Beiträge selbst zu übermitteln. gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für Dir oder uns fristgerecht gekündigt wird.
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Dir in Rech- 2.1.2.1 Du hast das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen. Für
nung gestellt werden. die Wirksamkeit Deiner Kündigung ist der von Dir angege-
Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszahlung ver- bene Zeitpunkt, frühestens der Zugang Deines Kündi-
einbart wurde, für die Zukunft vierteljährliche Beitragszah- gungsschreibens bei uns maßgeblich. Die Kündigung muss
lung verlangen. in Textform erfolgen.
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 2.1.2.2 Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei
1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung gemäß
C-2.1.1 oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur der-
jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
fechtung und fehlendem versicherten Interesse Kündigung bedarf.
1.6.2.1 Widerrufst Du Deine Vertragserklärung innerhalb von 14 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wi- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kannst Du
derrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstat- den Vertrag erstmalig zum Ablauf des dritten Vertragsjah-
ten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung res kündigen.
auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Du zuge-
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versi-
stimmt hast, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
Widerrufsfrist beginnt.
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl-
2.1.6 Versicherungsjahr
ten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Du Leistun-
gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
hast. von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzei-
rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-
gepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns
rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind je-
der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
weils ganze Jahre.
Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Rücktritt,
2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Ge- 2.2.1 Kündigungsrecht
schäftsgebühr zu. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Anfechtung – von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung
wegen arglistiger Täuschung, so steht uns der Beitrag bis von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet
zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. wurde,
1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versiche- – wir Deinen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abge-
rung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag lehnt haben, oder
zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versi-
– Dir eine Klage über einen versicherten Anspruch ge-
cherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre,
richtlich zugestellt wird.
zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt
haben. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B.
E-Mail oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zah-
1.6.2.5 Du bist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
lung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zuge-
das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
gangen sein.
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes 2.2.2 Wirksamwerden Deiner Kündigung
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Ver- Kündigst Du, wird Deine Kündigung mit ihrem Zugang bei
sicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr uns wirksam. Du kannst jedoch bestimmen, dass die Kün-
verlangen. digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
Hast Du ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht ver- zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam
sichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor- wird. Dein Kündigungsrecht gemäß C-2.1.2.1 bleibt davon
teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in die- unberührt.
sem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir 2.2.3 Wirksamwerden unserer Kündigung
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt- Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang
nis erlangen bei Dir wirksam.
2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
2.1 Dauer und Ende des Vertrags 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
2.1.1 Vertragsdauer 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr-
Der ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit- erhebliche Umstände
raum abgeschlossen. Du hast bis zur Abgabe Deiner Vertragserklärung uns alle
Dir bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
[Seite 18]
wir in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt haben und geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzuge-
die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit ben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
gilt auch dann, wenn wir Dir nach Deiner Vertragserklä- Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
rung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Satz 1 in Textform stellen. Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Dich erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht
vertritt, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und C- begründen.
3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist Deines Vertreters 3.1.4 Unsere Hinweispflicht
als auch die Kenntnis und die Arglist von Dir zu berücksich- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
tigen. änderung stehen uns nur zu, wenn wir Dich durch geson-
Du kannst Dich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen ha-
fen, wenn weder Deinem Vertreter noch Dir Vorsatz oder ben.
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 3.1.5 Ausschluss von unseren Rechten
3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir
Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1, kön- den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
nen wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts keit der Anzeige kannten.
besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs- 3.1.6 Anfechtung
schutz. Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Du nachweist, zufechten, bleibt bestehen.
dass Du die unrichtigen oder unvollständigen Angaben we- 3.1.7 Erlöschen unserer Rechte
der vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hast.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Du nachweist, dass Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versi-
wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge- Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn die Anzeigepflicht von
schlossen hätten. dir oder deinem Vertreter vorsätzlich oder arglistig verletzt
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dür- wurde.
fen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Du 3.2 Deine Obliegenheiten
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig ange-
3.2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungs-
falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- 3.2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hast Du auf unser
tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti-
Versicherungsschutz, wenn Du die Anzeigepflicht arglistig gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
verletzt hast. der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als
3.1.2.2 Kündigung
besonders gefahrdrohend.
Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1
3.2.1.2 Rechtsfolgen
leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag
kündigen. Verletzt Du vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegen-
heit, die Du vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Du nach-
uns zu erfüllen hast, so können wir innerhalb eines Monats,
weist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben,
gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
den Vertrag fristlos kündigen.
gen geschlossen hätten.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Du nachweist, dass
3.1.2.3 Vertragsänderung
Du die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Hast Du Deine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1 nicht verletzt hast.
vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht
3.2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin- Du hast bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-
gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestand- gende Obliegenheiten zu erfüllen:
teil. Bei einer von Dir unverschuldeten Pflichtverletzung 3.2.2.1 Du hast nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi- rung des Schadens zu sorgen. Dabei hast Du unsere Wei-
cherungsperiode Vertragsbestandteil. sungen, soweit für Dich zumutbar, zu befolgen sowie Wei-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um sungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsiche- wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kannst Du dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer schiedliche Weisungen, hast Du nach pflichtgemäßem Er-
Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser messen zu handeln.
Mitteilung haben wir Dich auf Dein Kündigungsrecht hinzu- 3.2.2.2 Zusätzlich zu 3.2.2.1 gilt:
weisen.
(1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche
3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzan-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- sprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
änderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gegen Dich Haftpflichtansprüche geltend gemacht
werden.
[Seite 19]
(2) Du hast uns ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
denberichte zu erstatten und uns bei der Schadener- Hast Du eine Änderung Deiner Anschrift uns nicht mitge-
mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir Dir gegen-
stände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung über abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen
des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt wer- gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegan-
den. gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung
(3) Wird gegen Dich ein staatsanwaltschaftliches, behörd- Deines Namens.
liches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Mahnbescheid erlassen oder Dir gerichtlich der Streit
4.3.1 Bei Erklärungen, die von Dir abgegeben werden:
verkündet, hast Du uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Dir
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz musst Du
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf vertrags;
es dazu nicht. (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ-
(5) Wird gegen Dich ein Haftpflichtanspruch gerichtlich lich dessen Beendigung;
geltend gemacht, hast Du die Führung des Verfahrens (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
uns zu überlassen. Wir beauftragen in Deinem Namen Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
einen Rechtsanwalt. Du musst dem Rechtsanwalt Voll-
4.3.2 Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden:
macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns
ausgefertigte Versicherungsscheine an Dich zu übermit-
3.2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
teln.
3.2.3.1 Verletzt Du eine Obliegenheit nach C-3.2.1 oder C-3.2.2
4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-
wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kür- gen anzunehmen, die Du im Zusammenhang mit der Ver-
zen, das der Schwere Deines Verschuldens entspricht. mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
an ihn leistest. Eine Beschränkung dieser Vollmacht musst
3.2.3.2 Verletzt Du eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-
Du nur gegen Dich gelten lassen, wenn Du die Beschrän-
hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
kung bei der Vornahme der Zahlung kanntest oder in Folge
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir
grober Fahrlässigkeit nicht kanntest.
Dich durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 4.4 Verjährung
3.2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Du nachweist, Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
dass Du die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hast. drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Dies gilt auch, wenn Du nachweist, dass die Verletzung der Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu-
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung biger von den Anspruch begründenden Umständen und der
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs-
Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
gilt nicht, wenn Du die Obliegenheit arglistig verletzt hast. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns an-
gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-
4 Weitere Regelungen
raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform
4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim
4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in Anspruchsteller nicht mit.
mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei-
4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
ohne dass Du dies wusstest, kannst Du die Aufhebung des 4.5 Örtlich zuständiges Gericht
später geschlossenen Vertrags verlangen.
4.5.1 Für Klagen gegen uns:
4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Du es nicht inner-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns be-
halb eines Monats geltend machst, nachdem Du von der
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hast. Die Aufhe-
Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zu-
bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
ständigen Niederlassung.
mit der sie verlangt wird, uns zugeht.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Du
4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
zur Zeit der Klageerhebung Deinen Sitz, den Sitz Deiner
4.2.1 Form, zuständige Stelle Niederlassung oder Deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den eines solchen, Deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast.
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen- Verlegst Du jedoch nach Vertragsschluss Deinen Sitz, den
über uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) Sitz Deiner Niederlassung, Deinen Wohnsitz oder, in Er-
abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform o- mangelung eines solchen, Deinen gewöhnlichen Aufent-
der in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. halt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwal- dem wir unseren Sitz haben.
tung oder an die im Versicherungsschein als zuständig be- 4.5.2 Für Klagen gegen Dich
zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Dich be-
lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Deinem
bleiben bestehen.
[Seite 20]
Sitz, dem Sitz Deiner Niederlassung oder Deinem Wohnsitz;
fehlt ein solcher, nach Deinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die ge-
richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs-
vertrag gegen Dich nach unserem Sitz oder dem unserer für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
land entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten
von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, so-
weit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvor-
schriften entgegenstehen.
[Seite 21]
Zusätzlich gelten:
Die nachstehenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
Adam Riese L (AVB PHV L).
Besondere Bedingungen zur Beitragsfreistellung wegen Rente betrifft (Vorruhestandsregelung) oder einer Verset-
Arbeitslosigkeit (BBA) zung in den Ruhestand ist.
1 Was leistet die Beitragsfreistellung wegen Arbeitslosig- 4 Für welchen Zeitraum gewähren wir die Beitragsfreistellung?
keit? Die Beitragsfreistellung beginnt mit der Zahlungsperiode, die
Wenn Du Arbeitnehmer bist und arbeitslos wirst, musst Du auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld folgt, frühestens je-
während Deiner Arbeitslosigkeit für maximal 12 Monate keine doch drei Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit. Sie erfolgt
Beiträge zu Deiner Privathaftpflichtversicherung bei uns zahlen nur für die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträge.
(Beitragsfreistellung), sofern die nachfolgenden Voraussetzun- Zuvor geleistete Beiträge erstatten wir nicht zurück.
gen vorliegen. Dein Versicherungsschutz bleibt während der Endet die Arbeitslosigkeit oder der Bezug von Arbeitslosengeld
Beitragsfreistellung uneingeschränkt bestehen. vor Fälligkeit der Beiträge, tritt die Beitragsfreistellung nicht
2 Welche Personen können die Beitragsfreistellung in An- ein.
spruch nehmen? Die Beitragsfreistellung bleibt bestehen, solange Du arbeitslos
Die Beitragsfreistellung kann von Dir in Anspruch genommen bist und Arbeitslosengeld beziehst. Sie endet jedoch spätes-
werden, wenn Du bei Eintritt der Arbeitslosigkeit tens nach Ablauf von 12 Monaten.
− nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtiger Ar- 5 Welche Pflichten hast Du bei Eintritt des Versicherungsfalls?
beitnehmer sind und Du musst uns den Eintritt der Arbeitslosigkeit sowie die Bewil-
− Deinen Wohnsitz in Deutschland hast und ligung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit un-
− seit mindestens 12 Monaten beim gleichen Arbeitgeber für verzüglich anzeigen. Außerdem musst Du uns das Ende der Ar-
mindestens 15 Stunden pro Woche unbefristet beschäftigt beitslosigkeit sowie den Wegfall oder das Ruhen des Anspruchs
warst. auf Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit unverzüg-
lich anzeigen.
Keine Arbeitnehmer in diesem Sinne sind:
Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit musst Du uns unverzüglich Ko-
− freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundes-
pien folgender Unterlagen einreichen:
freiwilligendienst sowie
− Arbeitsvertrag und Nachweis über die Beendigung des Ar-
− Personen, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, das
beitsverhältnisses (z. B. Kündigungsschreiben);
von einem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner oder
von einem in direkter Linie Verwandten beherrscht wird. − Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit über den Be-
zug von Arbeitslosengeld.
Als Beginn der Arbeitslosigkeit gilt der Tag, an dem das Arbeits-
verhältnis endet. Solange Du uns diese Unterlagen nicht vorgelegt hast, bleibst
Du zur Zahlung der Versicherungsbeiträge verpflichtet.
3 Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Beitragsfreistel-
lung? Eine Verletzung dieser Obliegenheiten zieht Rechtsfolgen nach
sich. Unter den nachstehend genannten Voraussetzungen kann
Die Beitragsfreistellung erfolgt nur, wenn
der Anspruch auf eine Beitragsfreistellung ganz oder teilweise
− die Arbeitslosigkeit unverschuldet eingetreten ist und entfallen und/oder ein Kündigungsrecht für uns entstehen:
− die Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten 5.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
nach Beginn des Vertrages eingetreten ist (Wartezeit) und
Wenn Du eine Obliegenheit verletzt, kann dies dazu führen,
− Du bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Ein-
bist und Arbeitslosengeld beziehst. zelnen gilt:
Als unverschuldet im Sinne von Absatz 1 gilt die Arbeitslosigkeit − Wenn Du die Obliegenheit vorsätzlich verletzt, sind wir
insbesondere, wenn sie Folge nicht leistungspflichtig.
− einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder − Wenn Du die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir
− einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnis- berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kür-
ses zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie
zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung ist. kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust
führen. Wenn Du nachweist, dass keine grobe Fahrlässig-
Als verschuldet gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere, wenn sie
keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
− Folge einer sonstigen einvernehmlichen Aufhebung des Ar-
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben
beitsverhältnisses ist,
wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Du uns nachweist,
− aufgrund Deiner eigenen Kündigung eintritt oder dass die Verletzung der Obliegenheit
− durch Dein arbeitsvertragswidriges oder strafbares Verhal- − weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
ten ausgelöst wurde. rungsfalls
Die Beitragsfreistellung ist ausgeschlossen, wenn die Arbeits- − noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
losigkeit tungspflicht
− durch Kriegsereignisse oder Terrorakte, ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Du die Obliegenheit arg-
− durch Streiks oder Aussperrungsmaßnahmen verursacht listig verletzt hast.
wurde oder 5.2 Unser Kündigungsrecht
− die Folge einer betrieblichen Sozialmaßnahme, die den Wenn Du eine Obliegenheit verletzt, die Du vor Eintritt des Ver-
Übergang von der Arbeit über die Arbeitslosigkeit in die sicherungsfalls erfüllen musst, können wir zusätzlich zu den in
Ziffer 5.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die
[Seite 22]
Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir
von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Du nachweist, dass
die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig erfolgt ist.
6 Welche Regelungen sind sonst noch zu beachten?
Bedingungsgemäße Beitragsanpassungen während der Zeit
der Beitragsfreistellung
Sofern die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung vorlie-
gen, wird diese auch während der Zeit der Beitragsfreistellung
zum Beginn eines Versicherungsjahres durchgeführt.
− Da Du während der Zeit der Beitragsfreistellung keine Bei-
tragsrechnung erhältst, werden wir Dich zum Ende der Bei-
tragsfreistellung darüber informieren. Du erhältst einen
Versicherungsschein mit den aktuellen Beiträgen.
− Du kannst dann den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis über die neuen Beiträge entweder mit sofortiger
Wirkung oder mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet jedoch
kein Kündigungsrecht.