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Volltext aufklappen: Privathaftpflichtversicherung S H7.2 (AL-PHV 2020 Teil A, Stand 12.2020; Teil B, Stand 05.2020)
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung AG
Privathaftpflichtversicherung S H7.2
Inhaltsverzeichnis
I Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang Seite 2
II Deklaration der versicherten Sachen Seite 3
III Ergänzungen zum Versicherungsumfang Seite 6
IV Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Seite 7
V Präambel zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen Seite 8
VI Allgemeine Privathaftpflicht Versicherungsbedingungen
AL-PHV 2020 (Teil A) – Stand Dezember 2020 – Seite 10
VII Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht-
und Sachversicherung (Teil B) – Stand Mai 2020 – Seite 39
S H7.2 – 03.2021
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Versicherung AG
I Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang
Die Privat-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für Familien/Partner oder für Singles, jeweils mit oder ohne Kinder.
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes
ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem Wortlaut der vereinbarten Bedingungen.
Familie/Paar Familie/Paar
Versicherte und mitversicherte Personen Single mit Kind Single ohne Kind
mit Kind ohne Kind
Versicherungsnehmer
Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
Unverheirateter Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft
Regressansprüche durch Sozialversicherungsträger;
private u. öffentliche Arbeitgeber
Regressansprüche von privaten Versicherern
Minderjährige unverheiratete Kinder
Volljährige unverheiratete Kinder in Schul- oder unmittelbar
anschließender Erstausbildung
Volljährige unverheiratete Kinder im Anschluss an Schul-
ausbildung während Wartezeit auf Ausbildungsplatz, Lehre
oder Studium
Volljährige unverheiratete Kinder im Anschluss an Schul-
ausbildung bei »Work & Travel«, maximal 1 Jahr
Volljährige unverheiratete Kinder nach abgeschlossener Erst-
ausbildung während Wartezeit auf weitere Ausbildung (Lehre,
Studium, Referendarzeit) oder während Arbeitsplatzsuche
Volljährige unverheiratete Kinder während Grundwehr- oder
Bundesfreiwilligendienst, sozialem oder ökologischem Jahr
Volljährige unverheiratete Kinder in Zweitausbildung (Lehre,
Ausbildungsplatz oder Studium) unmittelbar im Anschluss an
Erstausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
in häuslicher Gemeinschaft (auch im Pflegeheim)
Nachversicherungsschutz für ausscheidende Personen bis zur
nächsten Hauptfälligkeit, mindestens 6 Monate
Gastkinder, Austauschschüler (subsidiär)
Haushaltshilfe z. B. Pflegepersonal oder Au-Pair
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung AG
II Deklaration der versicherten Sachen
Der Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort, classic oder compact vereinbart werden.
Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurz-
übersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes
compact classic comfort
ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem Wortlaut der verein-
barten Bedingungen.
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10 Mio EUR 20 Mio EUR1 50 oder 100 Mio. EUR1
Versicheruungssumme Vorsorgeversicherung 10 Mio EUR 20 Mio EUR1 25 Mio EUR1
Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr
Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter)
einer oder mehrerer Wohnungen – einschließlich Eigentums- oder
Ferienwohnung
eines Einfamilienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder einem
Wohnhaus, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene
Wohnungen befinden vier abgeschlossene
eines Wochenend-/Ferienhauses Inland Wohnungen
EUROPA
zugehöriger Garagen, Gärten, Biotope sowie einem Schrebergarten, ohne Lagerbox
von Swimmingpools oder Teichen EUROPA
von Miteigentum an zum Haus gehörenden Einrichtungen (z. B. Spiel-
plätze)
eines auf Dauer fest installierten Wohnwagens
einer Lagerbox/einer Self Storage-Anlage bis max. 10 m²
soweit vom VN oder mitversicherten Personen selbst genutzt
Eigentümer oder Mieter eines unbebauten Grundstückes ausschließlich
– bis 2.500 m² bis 10.000 m²
zur privaten Nutzung vom VN oder von mitversicherten Personen
EU- und EU- und
Vermietung von einzelnen Wohnräumen Inland
EFTA2-Staaten EFTA2-Staaten
Vermietung zwei Eigentums-
einer Eigentumswohnung (auch Ferienwohnung) sowie dazugehörige wohnungen
Garagen – EU- und
eines Ferienhauses EFTA2-Staaten EU- und
einer einzelnen Garage (auch Stellplatz) EFTA2-Staaten
einer Einliegerwohnung oder Wohnung im Zweifamilienhaus
einzelner Fremdenzimmer max. 3 Zimmer max. 6 Zimmer max. 8 Zimmer
Verpachtung eines unbebauten Grundstückes – bis 2.500 m² bis 10.000 m²
200.000 EUR; 300.000 EUR;
für ein selbst genutztes für ein selbst genutztes
Bauherren (Bausumme) 50.000 EUR
Ein- bzw. Zweifamilien- Ein- bzw. Zweifamilien-
haus unbegrenzt haus unbegrenzt
Bauhelfer
Gewässerschäden aus Kleingebinden 50 l/kg/300 l/kg 100 l/kg/1.000 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg
Gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb im selbst genutzten
Risiko (Postanschrift) für
einen Heizöltank oder – max. 10.000 l
einen oberirdischen Flüssiggastank – 4 t (Nenn-Füllgewicht)
eine Abwassergrube für häusliche Abwässer
eine Photovoltaikanlage inkl. Energieabgabe ins öffentliche Stromnetz – max. 10 kWp
eine Solarthermieanlage
eine Flächengeothermie-Anlage
eine Geothermie-Anlage, die mittels Bohrung errichtet wurde oder wird – – bis 1 Mio EUR3
Fahrzeuge nicht zulassungs-/versicherungspflichtig
Kfz und Anhänger auf eigenem Grundstück ohne Rücksicht auf Höchst-
geschwindigkeit
Alle Kfz bis 6 km/h, z. B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, z. B. Rasenmäher,
Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen
Nicht versicherungspflichtige Anhänger
Elektrorollstühle und Golfwagen/-caddie nicht zulassungs-
und versicherungspflichtig
mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
1
jeweils maximal 15 Mio EUR je geschädigte Person
2
European Free Trade Association (Europäisches Freihandelsabkommen) zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen
3
innerhalb der Versicherungssumme
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Versicherung AG
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurz-
übersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes
compact classic comfort
ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem Wortlaut der verein-
barten Bedingungen.
Pedelecs (Elektrofahrräder) bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt
Motorleistung
Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge
Besitz und Gebrauch von Flugmodellen (auch Drohnen), unbemannten
Ballonen und Drachen, deren Gewicht 5 kg nicht übersteigt
Gelegentlicher Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen (auch mit
Motoren), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist
ohne Motoren, ohne Motoren, ohne Motoren,
Eigene Wassersportfahrzeuge (Ruder-, Schlauch- u. Paddelboote
Segel (auch Drachen) Segel (auch Drachen) Segel (auch Drachen)
sowie Kajaks, Kanus oder Kanadier)
oder Treibsätze oder Treibsätze oder Treibsätze
Surf- und Windsurfbretter
Kitesurf-Boards u. -Drachen
Eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor) 10 m² Segelfläche 15 m² Segelfläche 20 m² Segelfläche
Motorboote Motorboote Motorboote
Eigene Motorboote (ohne Führerscheinpflicht)
bis 5 PS/ 3,7 kW bis 5 PS/ 3,7 kW bis 15 PS/11,03 kW
Tiere
Halten und Hüten von zahmen Haustieren, nicht jedoch von Hunden,
Rindern, Pferden, gewerbliche Tierhaltung
Halten und Hüten von wilden Tieren (Spinnen, Frösche, Skorpione,
Schlangen)
Hüten von fremden Hunden - auch Kampfhunde - (nicht gewerbsmäßig)
Behindertenbegleithund oder Signalhund (Blindenhund)
Hüten/Reiten fremder Pferde (auch Reitbeteiligung)
Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
Sonstiges
Tätigkeit als Tagesmutter/-vater/ Betreuungsgemeinschaften o. Babysitter unentgeltlich
(entgeltlich o. unentgeltlich) ist mitversichert
Nebenberufliche Tätigkeit (z. B. als Nachhilfelehrer oder Hundesitter)
– 6.000 EUR 12.000 EUR
– Jahresumsatz bis
Tätigkeit als Betreuer/Vormund mitversicherter Personen –
Sachschäden aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder
am fachpraktischen Unterricht
Sachschäden aus der Teilnahme an schulischen Praktika
Sachschäden an Ausbildungsgegenständen mit SB 100 EUR 5.000 EUR 10.000 EUR 50.000 EUR
Leistung bei fehlender Haftung
Sach-, Personen- u. Vermögensschäden durch deliktunfähige Minder- 5.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR
jährige
Sach-, Personen- u. Vermögensschäden durch mitversicherte geistig – 50.000 EUR 100.000 EUR
behinderte Angehörige (auch z. B. infolge Demenz)
Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung 5.000 EUR 500.000 EUR
Eltern bzw. Großeltern in häuslicher Gemeinschaft –
Eltern- bzw. Großelternteil (auch im Altenheim) –
Ein pflegebedürftiger Angehöriger in häuslicher Gemeinschaft
–
(mind. Pflegegrad 2)
Ein pflegebedürftiger Angehöriger im Pflegeheim (mind. Pflegegrad 3) –
Nothelfer inklusive deren Aufwendung
Gegenseitige Ansprüche des versicherten Personenkreises bei
Personenschäden –
Sachschäden – – max. 10.000 EUR
Minderjähriger Enkel in häuslicher Gemeinschaft inkl. erweiterter
–
Enkelschutz für Personenschäden
Volljährige unverheiratete Kinder in häuslicher Gemeinschaft, die sich
– –
nicht mehr in Ausbildung befinden
Lernunterstützung (einmaliger pauschaler Zuschuss je mitversichertem Kind)
für Nachhilfeunterricht 250 EUR 250 EUR 250 EUR
für Schul-/ Lernsoftware 50 EUR 50 EUR 50 EUR
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen und Feuchtigkeit
Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
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Versicherung AG
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurz-
übersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes
compact classic comfort
ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem Wortlaut der verein-
barten Bedingungen.
5.000 EUR 10.000 EUR 50.000 EUR
Sachschäden bei Arbeitskollegen oder Arbeitgebern/Dienstherrn
mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR
Verletzung von Datenschutzbestimmungen während beruflicher Tätigkeit
5.000 EUR 5.000 EUR 5.000 EUR
im Homeoffice
50.000 EUR
Schäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Sachen 5.000 EUR 20.000 EUR
mit SB 100 EUR ohne
(inkl. medizinischer Hilfsmittel) mit SB 100 EUR mit SB 100 EUR
Leihdauer med. Geräte
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Hardware,
die
leihweise zur Teilnahme am Homeschooling zur Verfügung gestellt 750 EUR 750 EUR 750 EUR
leihweise vom Arbeitgeber oder Dienstherren zur Verfügung gestellt 750 EUR 750 EUR 750 EUR
wurde mit SB 150 EUR mit SB 150 EUR mit SB 150 EUR
Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Innovationsklausel/Künftige Leistungsverbesserungen
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV
Best-Leistungs-Garantie – –
Mietsachschäden
Mietsachschäden an Mobiliar in Hotels, Ferienwohnungen/-häusern,
Pensionen, Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen
4
Verlust von fremden privaten Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips 5.000 EUR 100.000 EUR
Verlust von überlassenen Schlüsseln/Codekarten/Schlüssel-Chips4
im Rahmen von Vereins-, Dienst-, Ehrenamts- und Arbeitsverhältnissen 5.000 EUR 100.000 EUR
(subsidiär zur Vereins- oder Betriebshaftpflicht)
Erlaubter Besitz von Waffen und Munition sowie das erlaubte Abbrennen
von Feuerwerk (außer zur Jagd)
ab 500 EUR ohne Mindestschaden-
ab 2.500 EUR
Forderungsausfalldeckung Schadenhöhe inkl. höhe inkl. Rechts- und
Schadenhöhe
Gewaltopferschutz Gewaltopferschutz
Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit 12 Monate 12 Monate 12 Monate
Ehrenamt
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlungen
oder sonstigen Diskriminierungen
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung –
Schäden durch elektronischen Datenaustausch/Internetnutzung
Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des VN – bis 3.000 EUR bis 5.000 EUR
Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 3 Mio EUR3 3 Mio EUR3 5 Mio EUR3
5
Auslandsaufenthalt innerhalb Europas 3 Jahre unbegrenzt unbegrenzt
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas5 2 Jahre 5 Jahre 5 Jahre
Mallorca-Deckung
Schäden Dritter durch das Be- und Entladen des selbst gebrauchten 2.500 EUR 5.000 EUR
–
Kraftfahrzeuges mit SB 150 EUR mit SB 150 EUR
2.500 EUR 5.000 EUR
Betankungsschäden an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen –
mit SB 150 EUR mit SB 150 EUR
Rabattausgleich bei fremden geliehenen Kraftfahrzeugen
– 2.500 EUR 5.000 EUR
(Selbstbeteiligung und Prämiendifferenz)
Kautionsleistung bei Schäden 25.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR
Vorversicherungs-Garantie –
Versehensklausel –
mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
3
innerhalb der Versicherungssumme
4
soweit sie eine Schlüsselfunktion haben
5
soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird
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Versicherung AG
III Ergänzungen zum Versicherungsumfang (nur mit besonderer Vereinbarung)
Paket Diensthaftpflicht Paket Weitere Eigentumswohnung(en)
für Lehrer, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Versicherungsschutz besteht für die die gesetzliche Haftpflicht aus der
versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Lehrer, Vermietung von Eigentumswohnungen sowie dazugehöriger Garagen
Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst
der Versicherungsschutz umfasst auch Vermögensschäden sowie das
Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
Paket Weitere Garage(n)
Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht aus der
Vermietung von Garagen oder Stellplätzen
Paket Cyber
Informationssicherheitsverletzungen
Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (z. B. Bundesdaten-
schutzgesetz oder DSGVO)
Urheberrechtsverletzungen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
die Höchstentschädigung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall
Cyber-Mobbing
versichert sind Schäden, die einem Dritten durch Cyber-Mobbing oder
-Stalking durch im Haushalt lebende minderjährige Kinder entstanden
sind
die Höchstentschädigung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall
Paket Hund
versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Halter eines Hundes
je Versicherungsfall steht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
eine Versicherungsleistung von maximal 5.000.000 EUR zur Verfügung
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IV Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
(AVB PHV)
Stand: 12.2020
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertrags-
der Haftpflichtversicherung. parteien.
Abschnitt A 1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken Abschnitt B 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Prämien-
(Privathaftpflichtrisiken). zahlung.
Abschnitt A 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der Umwelt Abschnitt B 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.
(besondere Umweltrisiken).
Abschnitte B 3 und B 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungs-
Abschnitt A 3 gilt für Forderungsausfallrisiken. nehmers und weitere Bestimmungen.
Abschnitt A 4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Boh- Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext,
rung errichtet werden oder wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung) der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Optional Paket Diensthaftpflicht für Risiken von Lehrern, Beamten und
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Optional Paket Cyber Haftpflichtversicherung als Ergänzung zur Privat-
haftpflicht
Optional Paket Hund
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum
Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämienangleichung.
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V Präambel zu den Allgemeinen Privathaftpflicht Versicherungsbedingungen
Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV (inkl. der Vorversicherungs-Garantie
Tarifstruktur IX)
Tarifvariante Versicherungsschutz
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact nicht mitversichert
compact mitversichert
classic mitversichert
classic mitversichert
comfort mitversichert
comfort mitversichert
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Vertrags-
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zu- bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorhe-
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat- rigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt ge-
Haftpflichtversicherung (AVB PHV) ausschließlich zum Vorteil für Sie von wesen wären, werden wir gemäß den Versicherungsbedingungen des letzten
den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Vertragsstandes des direkten Vorvertrags vom Vorversicherer regulieren.
(GDV) empfohlenen Musterbedingungen – Stand 2016 – abweichen.
Voraussetzung für eine Regulierung im Rahmen der Vorversicherungs-Garan-
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse tie ist, dass:
Tarifvariante Versicherungsschutz a) der vorangegangene Versicherungsschutz ununterbrochen bestanden hat
und
compact mitversichert
b) die Besserstellung weder bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
classic mitversichert noch beim Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar ist.
comfort mitversichert
Die Entschädigung aus der Vorversicherungs-Garantie ist je Versicherungsfall
auf die im aktuellen Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Ver-
begrenzt.
sicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs-
prozesse (Stand 28.09.2015) voll entsprechen.
Darüber hinaus gilt die Vorversicherungs-Garantie nicht für Schäden gemäß
A 1-7
Innovationsklausel/Künftige Leistungsverbesserungen
Im Fall der Regulierung müssen Sie uns im Vorfeld die Bedingungen des Vor-
Tarifvariante Versicherungsschutz versicherers zur Verfügung zu stellen.
compact mitversichert
Best-Leistungs-Garantie
classic mitversichert
Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort mitversichert
compact nicht mitversichert
Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Privat-Haft-
pflichtversicherung für Neuverträge vom Ver- classic nicht mitversichert
sicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraus- comfort mitversichert
setzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder der
a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegenden
in diesem Vertrag mitversicherten Personen im Versicherungsfall für
Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das kann z. B. eine
Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschluss-
a) Risiken oder
grundes oder einer Obliegenheit sein)
b) Deckungserweiterungen oder
und
c) höhere Entschädigungsregelungen,
b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen für
Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu einer
die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch einen
nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage.
Tarif eines anderen Versicherers entsprechend dem dortigen Bedingungswerk
eingeschlossen wären.
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt folgt, zu
Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelungen. Die Ver-
dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge verwendet.
sicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der bei der ALTE
LEIPZIGER vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Eine Ersatz-
Versehensklausel
leistung darüber hinaus ist nicht möglich.
Tarifvariante Versicherungsschutz Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers
compact nicht mitversichert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuellen, allgemein zugäng-
lichen Tarif zur Privat-Haftpflichtversicherung eines in Deutschland zum
classic mitversichert Betrieb zugelassenen Versicherers handelt.
comfort mitversichert Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in Deutschland
zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der Versicherungs-
In Erweiterung B 3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Ob- nehmer in Form der Vorlage der von Besonderen Bedingungen und Risiko-
liegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Ob- beschreibungen zu erbringen.
liegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Ausgeschlossen innerhalb der Best-Leistungs-Garantie sind Ansprüche
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aus Schäden im Ausland Die Bestimmungen gemäß A 1-9 – Vorsorgeversicherung – finden hier keine
Anwendung.
aus beruflichen und gewerblichen Risiken
Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im Rahmen
über die gesetzliche Haftung hinaus dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, so gilt dieser auch
für die Best-Leistungs-Garantie.
aus Vorsatz
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die ALTE LEIPZIGER Versiche-
aus vertraglicher Haftung rung AG können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen.
aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall) Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Ver-
sicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb
aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeit-
oder Wasserfahrzeugen punkt kündigen.
wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbest-
haltige Erzeugnisse zurückzuführen sind
aus Schäden, die bei der ALTE LEIPZIGER oder bei dem anderen Ver-
sicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind
aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier
grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
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Versicherung AG
VI Allgemeine Privathaftpflicht Versicherungsbedingungen
AL-PHV 2020 (Teil A) – Stand 12.2020
Inhaltsverzeichnis A 1-6.30 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzar-
beit
Teil A A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Abschnitt A 1 – Privathaftpflichtrisiko Seite 11 A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versicher- von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistun-
tes Risiko) gen
A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche- A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
rungsnehmer und mitversicherten Personen) nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Per-
A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall sonen
A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A 1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
Versicherers besonderer Verwahrungsvertrag
A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- Arbeiten und sonstigen Leistungen
beteiligung) A 1-7.7 Asbest
A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken A 1-7.8 Gentechnik
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
besondere Ausschlüsse) A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A 1-6.1 Familie und Haushalt Diskriminierung
A 1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A 1-6.3 Haus- und Grundbesitz A 1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A 1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A 1-7.13 Strahlen
A 1-6.5 Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A 1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A 1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A 1-6.7 Sportausübung A 1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigung aller
A 1-6.8 Waffen und Munition Art
A 1-6.9 Tiere A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun-
A 1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, gen und Erweiterungen)
Kraftfahrzeug-Anhängern A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche-
A 1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen rung)
A 1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A 1-10 Nachversicherungsschutz/Fortsetzung der Privat-
A 1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versi-
A 1-6.14 Schäden im Ausland cherungsnehmers
A 1-6.15 Vermögensschäden
A 1-6.16 Übertragung elektronischer Daten Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken Seite 28
A 1-6.17 Tagesmutter-/Tageseltern-/Babysitter-/Betreungs-
gemeinschaften/Au-pair-Tätigkeit A 2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A 1-6.18 Betriebspraktika/Ferienjobs/Fachpraktischer Unter- A 2-2 Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
richt A 2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
A 1-6.19 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und schadensgesetz (USchadG)
Arbeitgebern
A 1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko Seite 30
A 1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung
A 1-6.22 Geothermie A 3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A 1-6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen A 3-2 Leistungsvoraussetzungen
A 1-6.24 Nebenberufliche Tätigkeiten A 3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A 1-6.25 Betankungsschäden an fremden geliehenen Kraft- A 3-4 Räumlicher Geltungsbereich
fahrzeugen A 3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall-
A 1-6.26 Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfrei- risiko
heitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts
bei Schäden an bzw. durch fremde geliehene Kraft- Abschnitt A 4 – Geothermierisiko mittels Bohrung Seite 33
fahrzeugen
A 1-6.27 Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst A 4-1 Erweiterung zu A 1-6.30, A 1-8.1, A 1-9.3 f), A 2-
gebrauchten Kraftfahrzeuges 1.1 und A 2-2.2
A 1-6.28 Neuwertentschädigung A 4-2 Ausschluss in A 1-7.12 findet keine Anwendung
A 1-6.29 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A 4-3 Planung und Errichtung
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A 4-4 Versicherungssummen, Selbstbeteiligung
Optional Paket Diensthaftpflicht für Risiken Optional Paket Hund Seite 37
von Lehrern, Beamten und Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes Seite 33 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Seite 37
1 Lehrerhaftpflichtversicherung A(AG)-1 Abtretungsverbot
2 Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst A(AG)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Aus-
(außer Lehrer) wirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
A(AG)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach
Optional Paket Cyber Haftpflichtversicherung Prämienangleichung
als Ergänzung zur Privathaftpflicht Seite 34
Teil A Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen
Abschnitt A 1 – Privathaftpflichtrisiko Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Lernunterstützung:
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens Dieser Einschluss gilt ab dem Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2020 / 2021
als und nur während einer nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundestag fest-
gestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie sechs Monate
Privatperson und über deren festgestellte Beendigung hinaus.
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Versicherungsschutz besteht, wenn
A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis a) die Schulnoten einer gem. Ziff. A 1-2.1.2 a) in Schulausbildung
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten befindlichen mitversicherten Person im aktuellen Zeugnis (Halb-
Personen) jahres- / Jahreszeugnis) gegenüber dem jeweils vorherigen Zeugnis
in einem oder mehreren Hauptfächern (Mathematik, Deutsch, erste
A 1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht und zweite Fremdsprache sowie Leistungskurse) um mindestens
zwei volle Schulnoten (bei 6er-Notenskala, bei Punkt- oder andern
A 1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versi- Skalen äquivalent) verschlechtert haben,
cherungsnehmers. oder
b) die Versetzung in das nächste Schuljahr gefährdet, nicht erfolgt o-
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebens- der auf Anraten der Schule auf eigene Veranlassung unterblieben
partnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleich- ist,
baren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
insofern die Versetzung nicht bereits ausweislich des vorherigen Zeugnisses
gefährdet war.
Bei allen Tarifvarianten Versicherungsschutz
Familie/Paar mit Kind mitversichert Die Höchstersatzleistung beträgt je betroffener schulpflichtiger Person wäh-
Familie/Paar ohne Kind mitversichert rend der gesamten Vertragslaufzeit einmalig pauschal
250 EUR für Nachhilfeunterricht
Single mit Kind nicht mitversichert
sowie
Single ohne Kind nicht mitversichert
50 EUR für Schul-/ Lernsoftware.
A 1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei voll- Der Eintritt dieser Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.
jährigen Kindern jedoch nur solange sie: Besteht der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Um-
stände noch keine vollen drei Kalendermonate, so beträgt die Leistung 50%
a) sich noch in einer Schulausbildung (auch schulische Praktika) oder sich der oben genannten Summen.
unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstaus-
bildung – Lehre und/oder Studium auch Bachelor und unmittelbar anschlie-
ßendem Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen Bei allen Tarifvarianten Versicherungsschutz
und dgl.) oder
Familie/Paar mit Kind mitversichert
b) im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, Lehre Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
oder Studium warten (gilt für Work & Travel maximal 1 Jahr) oder
Single mit Kind mitversichert
c) im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine
Single ohne Kind nicht mitversichert
weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder
während der Suche nach einem Arbeitsplatz, längstens für ein Jahr – beruf-
liche Erstausbildung ist Lehre und/oder Studium oder umgekehrt, nicht jedoch A 1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und
Zweitlehre, Wechsel des Studienfaches oder Zweitstudium, Referendarzeit, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch
Fortbildungsmaßnahmen und dgl. – oder Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung.
d) sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) be-
finden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt, längstens Leben die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; schaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) im direktem
Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Pflegeheim, so besteht der
Versicherungsschutz weiter.
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[Seite 12]
Bei allen Tarifvarianten Versicherungsschutz A 1-2.1.7 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Perso-
nen – z. B. Pflegepersonal oder Au-pair – gegenüber Dritten aus dieser Tätig-
Familie/Paar mit Kind mitversichert keit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeits-
halber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Familie/Paar ohne Kind nicht mitversichert
Single mit Kind mitversichert Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
Single ohne Kind nicht mitversichert gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A 1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- Tarifvariante Versicherungsschutz
benden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
diese entsprechend A 1-2.1.2 und A 1-2.1.3: compact mitversichert
classic mitversichert
a) Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unver-
heiratet sein und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. comfort mitversichert
b) Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen A 1-2.1.8 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
Nachträgen namentlich benannt werden. lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers, Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartners;
c) Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die
Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häus- Lebt ein Eltern- bzw. Großelternteil des Versicherungsnehmers, Ehegatten
lichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. oder eingetragenen Lebenspartners im direkten Anschluss an die häusliche
Gemeinschaft in einem Altenheim, so besteht der Versicherungsschutz weiter.
d) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
Partner und dessen Kinder A 1-10 sinngemäß.
Tarifvariante Versicherungsschutz
Bei allen Tarifvarianten Versicherungsschutz compact nicht mitversichert
Familie/Paar mit Kind mitversichert classic mitversichert
Familie/Paar ohne Kind mitversichert comfort mitversichert
Single mit Kind nicht mitversichert
A 1-2.1.9 eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
Single ohne Kind nicht mitversichert lebenden minderjährigen Enkels des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartners soweit keine andere Privat-Haftpflichtversiche-
A 1-2.1.5 von volljährigen Kindern als Privatperson, auch wenn sie sich rung besteht;
nicht mehr in einer Ausbildung befinden, unverheiratet sind, nicht in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft und mit dem Versicherten in häuslicher Tarifvariante Versicherungsschutz
Gemeinschaft leben;
compact nicht mitversichert
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von classic mitversichert
Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversiche-
rungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Per- comfort mitversichert
sonenschäden.
A 1-2.1.10 von Gastkindern (auch Übernachtungskinder) und Austausch-
Tarifvariante Versicherungsschutz schülern des Versicherungsnehmers und vergleichbaren, vorübergehend in
den Haushalt des Versicherungsnehmers integrierter Personen, soweit nicht
compact nicht mitversichert anderweitig Versicherungsschutz besteht.
classic nicht mitversichert
Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort mitversichert
compact mitversichert
A 1-2.1.6 eines in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer classic mitversichert
lebenden, pflegebedürftigen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 2 im Sinne
der sozialen Pflegeversicherung); comfort mitversichert
Lebt der pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegegrad 3 im Sinne der A 1-2.1.11 von Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person
sozialen Pflegeversicherung) im direkten Anschluss an die häusliche Gemein- in Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatz-
schaft in einem Alten- oder Pflegeheim, so besteht der Versicherungsschutz ansprüche Dritter ergeben. Aufwendungen, die dem Nothelfer durch die frei-
weiter. willige Hilfeleistung entstanden sind, sind mitversichert. Eine Notfallsituation
ist eine Situation, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben besteht. Soweit
Tarifvariante Versicherungsschutz Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung erlangt wer-
den kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
compact nicht mitversichert
classic mitversichert Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort mitversichert compact mitversichert
classic mitversichert
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer comfort mitversichert
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und
-kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Mitversichert sind Regressansprüche der in A 1-2.1.1 bis A 1-2.1.11 aufge-
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län- führten Personen aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversiche-
gere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbun- rung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öf-
den sind). fentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
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[Seite 13]
A 1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun-
gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das
neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A 1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-
grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
A 1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzun- setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
gen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mit-
versicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
A 1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A 1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versiche-
rungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
A 1-2.5 Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4):
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Perso- ersatzverpflichtungen.
nenschäden.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
Tarifvariante Versicherungsschutz rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
compact nicht mitversichert durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen wor-
classic mitversichert den sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
comfort mitversichert Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Sofern Sachschäden gerichtlich geltend gemacht werden, beträgt die Höchst-
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-
ersatzleistung je Versicherungsfall 10.000 EUR.
rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Tarifvariante Versicherungsschutz A 1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
compact nicht mitversichert Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
classic nicht mitversichert
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-
comfort mitversichert ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevoll-
Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A 1-2.1.1 bis mächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt den Rechtsstreit im
A 1-2.1.9 sowie A 1-6.2 (bzgl. der betreuten Person) haben für diesen Vertrag Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
keine Gültigkeit.
A 1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,
Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs-
Risiken gemäß A 1-8. nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versi-
cherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbar-
A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ten höheren Kosten des Verteidigers.
A 1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs- A 1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete- das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serien-
gesetzlicher schaden, Selbstbeteiligung)
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts A 1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versi-
cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
pflichtige Personen erstreckt.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die A 1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Ein- oder Zweifache der vereinbarten Versicherungssum-
A 1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es men begrenzt.
sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
A 1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück- Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ers-
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; ten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen a) auf derselben Ursache,
zu können;
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des lichem, Zusammenhang oder
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung; beruhen.
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
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[Seite 14]
A 1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem b) der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst- c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbetei- d) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad-
ligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A 1-5.1 findern oder gleichartig organisierten Gruppen,
Satz 1 bleibt unberührt.
e) als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr un-
berechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Ver-
trages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en)
A 1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf versichert.
die Versicherungssummen angerechnet.
Betreuer/Vormund können der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder
A 1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- eingetragenen Lebenspartners oder dessen Lebensgefährte sein.
sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprü- Tarifvariante Versicherungsschutz
che.
compact mitversichert
A 1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs- classic mitversichert
summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- comfort mitversichert
cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
Nicht versichert ist die Tätigkeit in
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Ge-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
meinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
der Freiwilligen Feuerwehr,
versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles.
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie
z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verblei-
A 1-6.3 Haus- und Grundbesitz
bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A 1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
A 1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
mers als Inhaber
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver-
halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen-
der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
tümer), einschließlich Ferienwohnung oder Eigentumswohnung;
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein-
A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versiche-
schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts-
rungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen-
tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
A 1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
Ausschlüsse. Tarifvariante Versicherungsschutz
compact im Inland
Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung classic in EUROPA
(z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung oder A 1-7 – Allgemeine Aus-
schlüsse). comfort in EUROPA
A 1-6.1 Familie und Haushalt b) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) oder eines
Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als – je nach Tarifvariante –
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers abgeschlossene Wohnungen befinden;
a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Tarifvariante Anzahl Versicherungsschutz
Minderjährige);
compact 2 im Inland
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
classic 2 in EUROPA
A 1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit comfort 4 in EUROPA
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
c) eines Wochenend-/Ferienhauses;
Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund ei-
nes sozialen unentgeltlichen Engagements (siehe auch A 1-7.16).
Tarifvariante Versicherungsschutz
Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung entfällt compact im Inland
der Versicherungsschutz.
classic in EUROPA
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
comfort in EUROPA
a) in der Kranken- und Altenpflege,
d) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens;
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[Seite 15]
comfort in EU EFTA
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact im Inland b) einer einzelnen Garage oder eines Stellplatzes;
classic in EUROPA Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort in EUROPA compact nicht mitversichert
e) eines Schrebergartens; classic in EU EFTA
comfort in EU EFTA
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact im Inland c) von weiteren Garagen oder Stellplätzen (nur versichert, wenn es aus-
drücklich im Versicherungsschein aufgeführt ist);
classic in EUROPA
comfort in EUROPA Paket optional Anzahl Versicherungsschutz
compact weitere nicht mitversichert
einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Biotope, Swimmingpools
oder (Schwimm-)Teiche. classic weitere in EU EFTA
comfort weitere in EU EFTA
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact im Inland d) von Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen bzw. -häusern) sowie
dazugehöriger Garagen;
classic in EUROPA
comfort in EUROPA Tarifvariante Anzahl Versicherungsschutz
compact -;- nicht mitversichert
f) eines unbebauten Grundstückes ausschließlich zur privaten Nutzung des
Versicherungsnehmers bis maximal – je nach Tarifvariante – classic 1 in EU EFTA
comfort 2 in EU EFTA
Tarifvariante Anzahl Versicherungsschutz
compact -;- nicht mitversichert e) von weiteren Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen bzw. -haus)
sowie dazugehöriger Garagen (nur versichert, wenn es ausdrücklich im
classic 2.500 m² in EUROPA Versicherungsschein aufgeführt ist);
comfort 10.000 m² in EUROPA
Paket optional Anzahl Versicherungsschutz
g) einer Lagerbox oder einer Self-Storage Anlage bis max. 10 m². compact weitere nicht mitversichert
classic weitere in EU EFTA
Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort weitere in EU EFTA
compact nicht mitversichert
classic in EUROPA f) einer Einliegerwohnung oder einer Wohnung im Zweifamilienhaus;
comfort in EUROPA
Tarifvariante Versicherungsschutz
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist compact nicht mitversichert
dass die unter A 1-6.3.1 a) bis g) genannten Objekte (je nach gewählter classic in EU EFTA
Tarifvariante) im Inland oder in EUROPA gelegen sind und comfort in EU EFTA
dass die unter A 1-6.3.1 a) bis e) genannten Objekte vom Versicherungs-
nehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden. g) von einzelnen Fremdenzimmern mit Abgabe von Speisen;
A 1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in 6.3.1 genannten Tarifvariante Anzahl Versicherungsschutz
Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
compact 3 im Inland
1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den classic 6 in EU EFTA
oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be-
leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt comfort 8 in EU EFTA
auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mie-
ter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrs- h) eines unbebauten Grundstücks bis
sicherungspflichten des Vertragspartners;
Tarifvariante Anzahl Versicherungsschutz
2) aus der Vermietung (Verpachtung)
compact -;- nicht mitversichert
a) von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu ge-
werblichen Zwecken; classic 2.500 m² in EU EFTA
comfort 10.000 m² in EU EFTA
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact im Inland sofern diese Risiken im Inland oder der EU EFTA gelegen sind.
classic in EU EFTA
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EU EFTA = European Free Trade Association – Europäisches Freihandels- a) Bauplanung und Bauleitung;
abkommen – zwischen den 4 Staaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Nor-
wegen. b) Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserver-
hältnisse;
Ist das unbebaute Grundstück größer als 2.500 m² bzw. 10.000 m² oder wird
mehr als ein Grundstück verpachtet oder werden mehr (je nach Tarifvariante) c) Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung.
Fremdenzimmer vermietet so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung A 1-9. Gleiches gilt, wenn Be- und Entladeschäden
mehr als eine Garage, ein Stellplatz oder eine Eigentumswohnung (auch Feri-
enwohnung) einzeln vermietet und kein entsprechendes Zusatzpaket abge- Eingeschlossen ist – abweichend von A 1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht we-
schlossen wird; gen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern
durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermö-
3) aus dem Miteigentum an zu den in A 1-6.3.1 (a) bis (e) genannten Objekten gensschäden.
gehörende Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öf-
fentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Müll- Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vorstehendem
tonnen); früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch mechanische Be- und Ent-
zum Besitzwechsel bestand; ladevorrichtungen entstanden sind.
4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
zum Besitzwechsel bestand; diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahr-
zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der
Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch Be- und
Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 EUR
Tarifvariante Versicherungsschutz höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
compact mitversichert Für die Bauherrenhaftpflicht gemäß A 1-6.3.2 6). gilt als Voraussetzung für
den Versicherungsschutz, dass die Objekte im Inland oder in EUROPA gele-
classic mitversichert gen sind.
comfort mitversichert
7) als Betreiber von Anlagen und Schäden, die im Zusammenhang stehen mit
dem Betrieb
6) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- oder An-
bauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
a) einer Photovoltaikanlage – inklusive Einspeisung von elektrischem Strom
in das Netz des örtlichen Netzbetreibers und/oder
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact 50.000 EUR im Inland Tarifvariante Anzahl Versicherungsschutz
classic 200.000 EUR in EUROPA compact -;- nicht mitversichert
comfort 300.000 EUR in EUROPA classic max. 10 kWp mitversichert im Inland
comfort mitversichert im Inland
je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversiche-
rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
b) einer Solarthermieanlage und/oder
(A 1-9).
Sofern es sich um ein selbst genutztes Ein- bzw. Zweifamilienhaus handelt, Tarifvariante Versicherungsschutz
entfällt die Begrenzung der Bausumme;
compact mitversichert im Inland
Tarifvariante Versicherungsschutz classic mitversichert im Inland
compact nicht versichert comfort mitversichert im Inland
classic in EUROPA c) einer Flächengeothermie-Anlage.
comfort in EUROPA
Tarifvariante Versicherungsschutz
Mitversichert ist
compact mitversichert im Inland
a) bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des zu bebauenden classic mitversichert im Inland
Grundstücks für die Dauer der Bauzeit;
comfort mitversichert im Inland
b) die gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beim Bau be-
schäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich die unter A 1-6.3.2
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. 7) a) bis b) genannten Anlagen auf einem mitversicherten im Inland gelegenen
selbst bewohnten Einfamilienhaus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder auf
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es einem Wohnhaus, sofern sich in dem nicht mehr als zwei abgeschlossene
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- Wohnungen (vier abgeschlossene Wohnungen – bei Tarifvariante comfort)
nehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. befinden – einschließlich zugehöriger Garagen und/oder, dass sich die unter
A 1-6.3.2 7) c) genannte Anlage auf dem mitversicherten im
c) das Bauen mit eigener Bauleistung, jedoch ohne das Verwenden von selbst- Inland gelegenen Grundstück befindet.
fahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turmdrehkränen.
Mitversichert ist hier im Rahmen von A 1-6.3.2 7) der Versicherungsnehmer
Nicht versichert sind als Bauherr seiner Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Nicht jedoch als
Bauherr einer Flächengeothermie-Anlage.
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Nicht versichert sind Ansprüche A 1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers wegen Mietsachschäden an
a) wegen Schäden an der Photovoltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage
selbst; Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Ge-
bäuden einschließlich Balkone, Terrassen und Loggien.
b) wegen Schäden durch den Anschluss der Photovoltaikanlage an das Netz
des öffentlichen Netzbetreiber;
Tarifvariante Versicherungsschutz
c) wegen Schäden infolge der Montage am Bestimmungsort der Photo-
voltaik-, Solarthermie- oder Erdwärmeanlage; compact mitversichert
d) wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung. classic mitversichert
comfort mitversichert
A 1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
A 1-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschüt-
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs-
terungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser aus-
Vermögensschäden,
gebreitet haben.
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
A 1-6.4.2 Versicherungssumme
versichern kann.
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschä-
Die Höchstersatzleistung ist begrenzt auf die jeweilige Versicherungssumme.
digung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
A 1-6.6.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt:
Tarifvariante Versicherungsschutz
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Ver-
compact 3 Mio. EUR
nichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Sachen.
classic 3 Mio. EUR
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische
comfort 5 Mio. EUR Geräte wie z. B. ein Inhalationsgerät oder ein Blutdruck-Messgerät.
A 1-6.4.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungs-
Gewässerschäden. summe je Versicherungsfall – je Tarifvariante –; begrenzt auf das Zweifache
dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken). Tarifvariante Versicherungsschutz
A 1-6.5 Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden compact 5.000 EUR
classic 20.000 EUR
Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort 50.000 EUR
compact mitversichert
classic mitversichert Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu tragen.
comfort mitversichert b) Für Schäden an fremden beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Pensionen,
Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, Ferienwohnungen und -häusern besteht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versicherungsschutz gemäß A 1-6.6.1.
Schäden
Tarifvariante Versicherungsschutz
a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden
durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. compact mitversichert
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Ab- classic mitversichert
wässer comfort mitversichert
c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
Ausgeschlossen bei A 1-6.6.2 a) und b) sind
Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und der-
gleichen.
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
A 1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3
Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische Geräte);
Tarifvariante Versicherungsschutz
c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
compact mitversichert
Person dienen;
classic mitversichert
d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru-
comfort mitversichert chung;
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und
von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle Wertpapieren;
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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f) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. compact mitversichert
c) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Ver- classic mitversichert
nichtung oder dem Abhandenkommen von Hardware (z. B. Tablets, Surfaces,
Notebooks, PCs, Zubehör), die dem Versicherungsnehmer oder einer mitver- comfort mitversichert
sicherten Person in deren Eigenschaft als Schüler oder Student von der Schule
oder gleichgestellten Lehranstalt zur Teilnahme am Homeschooling leihweise Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
zur Verfügung gestellt worden ist. erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss-
waffen sowie Munition und Geschossen (auch aus dem erlaubten Abbrennen
Die jährliche Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Ver- von privaten Feuerwerken).
sicherungssumme je Versicherungsfall 750 EUR.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch
Tarifvariante Versicherungsschutz zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
compact mitversichert A 1-6.9 Tiere
classic mitversichert
Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort mitversichert
compact mitversichert
classic mitversichert
d) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernich-
tung oder dem Abhandenkommen von Hardware (z. B. Tablets, Surfaces, comfort mitversichert
Notebooks, PCs, Zubehör), die dem Versicherungsnehmer oder einer mitver-
sicherten Person in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer oder arbeitneh- A 1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
merähnlicher Selbständiger durch den Arbeitgeber oder Dienstherren leih- nehmers als Halter oder Hüter von
weise zur Verfügung gestellt wurde.
a) zahmen Haustieren z. B. Katzen, Hühnern, Tauben
Die jährliche Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Ver-
sicherungssumme je Versicherungsfall 750 EUR. b) gezähmten Kleintieren z. B. Hamster, Meerschweinchen
Tarifvariante Versicherungsschutz c) Bienen
compact mitversichert d) Blinden-, Signal- oder Behindertenbegleithunde
classic mitversichert Wilde Kleintiere (z. B. Spinnen, Frösche, Skorpione und Schlangen gemeint)
comfort mitversichert sind auch mitversichert, wenn es sich dabei um erlaubte und – soweit ge-
nehmigungspflichtig – genehmigte Haltung und Hütung im Haushalt des Ver-
sicherungsnehmers zu privaten Zwecken handelt.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
Ausgeschlossen bei A 1-6.6.2 c) und d) sind
Halter oder Hüter von
a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
a) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
b) wilden Tieren mit nicht erlaubter und genehmigungspflichtiger Haltung
und Hütung
Der Ausschluss A 1-15.2 l) findet keine Anwendung.
c) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
A 1-6.7 Sportausübung
werden.
Tarifvariante Versicherungsschutz A 1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers
compact mitversichert
classic mitversichert a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
comfort mitversichert b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde (auch Reitbeteiligung),
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke (kutsch- oder Schlitten-
fahrten) zu privaten Zwecken,
a) der Ausübung von Sport.
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversiche-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus rung besteht.
(1) einer jagdlichen Betätigung, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tier-
halter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Ver-
(2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie der Vorberei- mögensschäden.
tung hierzu (Training).
A 1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
b) aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern − auch Pedelecs und Anhänger
Elektrofahrrädern, bei denen keine Versicherungspflicht (bis 25 km/h und
nicht mehr als 250 Watt Motorleistung) besteht. Tarifvariante Versicherungsschutz
A 1-6.8 Waffen und Munition compact mitversichert
classic mitversichert
Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort mitversichert
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A 1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
A 1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 - die gesetzliche Haft- mers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließ-
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden lich von folgenden Wasserfahrzeugen:
durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflich-
tigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne
Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze z. B. Ruder-, Schlauch- und
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge Paddelboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);
ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
Tarifvariante Versicherungsschutz
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit; compact mitversichert
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- classic mitversichert
keit; comfort mitversichert
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende Mäher, Schnee-
b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
räumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
oder Treibsätze;
Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf Tarifvariante Versicherungsschutz
nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; compact mitversichert
f) maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle), einem classic mitversichert
Golfwagen/-caddie unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahr-
zeuge nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind. comfort mitversichert
A 1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: c) eigene und fremde Surf- und Windsurfbretter;
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Tarifvariante Versicherungsschutz
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü-
gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- compact mitversichert
tet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern ge-
classic mitversichert
braucht werden.
comfort mitversichert
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plät-
zen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh-
d) eigene Segelboote bis – je nach Tarifvariante – Segelfläche (auch mit Hilfs-
mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fah-
motor);
rer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Tarifvariante Versicherungsschutz
B 3-3.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheiten). compact bis 10 m²
A 1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen classic bis 15 m²
comfort bis 20 m²
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact mitversichert e) eigene Motorboote mit einer Motorstärke – je Tarifvariante – bis maximal;
classic mitversichert
Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort mitversichert
compact bis 5 PS/3,7 kW
A 1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- classic bis 5 PS/3,7 kW
mers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen
Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unter- comfort bis 15 PS/11,03 kW
liegen.
f) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von
1. diese nur gelegentlich gebraucht werden und
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Mo-
toren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht 2. für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
übersteigt,
Tarifvariante Versicherungsschutz
b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Heli-
kopter, Quadrocopter, Drohne), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, compact mitversichert
classic mitversichert
c) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u. ä.
comfort mitversichert
A 1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs-
A 1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahr-
nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genom-
zeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
men wird.
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
A 1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact mitversichert
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[Seite 20]
classic mitversichert Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener-
satzzahlung angerechnet.
comfort mitversichert
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versiche-
A 1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche
gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution ver-
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- fallen ist.
und Wasser-Modellfahrzeugen.
A 1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Aus-
land (Mallorca-Deckung)
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact mitversichert Tarifvariante Versicherungsschutz
classic mitversichert compact mitversichert
comfort mitversichert classic mitversichert
comfort mitversichert
A 1-6.14 Schäden im Ausland
A 1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- a) Versichert ist – abweichend von A 1-6.10 und A 1-7.14 – die gesetzliche
mers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versiche-
diese rungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im eu-
ropäischen Ausland (siehe A 1-6.14.1 b)) eintreten, soweit nicht oder nicht
a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen- ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversiche-
des versichertes Risiko zurückzuführen sind oder rung Deckung besteht.
b) auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in Europa bestehen- b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
des versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
1) Personenkraftwagen,
c) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb Europas
maximal – je nach Tarifvariante – eingetreten sind. 2) Krafträder,
3) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact bis 2 Jahre soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
classic bis 5 Jahre
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht
comfort bis 5 Jahre
aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A 1-8.1 (Erhöhungen und
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Erweiterungen) und A 1-9.3 (1) (Vorsorgeversicherung).
Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den
Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü-
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
§ 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gebraucht wird.
gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Tarifvariante.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plät-
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort au- zen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh-
ßerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelege- nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder an-
nen Geldinstitut angewiesen ist. dere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das
Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die Aufwen- Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Ge-
dungen des Versicherungsnehmers für Kosten der gerichtlichen und außerge- tränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins- sicher zu führen.
besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. e) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-
Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Pri-
A 1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall durch vat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflicht-
behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf- versicherung.
grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer
dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von – A 1-6.15 Vermögensschäden
je nach Tarifvariante – zur Verfügung.
Tarifvariante Versicherungsschutz
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact mitversichert
compact bis 25.000 EUR
classic mitversichert
classic bis 50.000 EUR
comfort mitversichert
comfort bis 100.000 EUR
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A 1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
mers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind. Für a) bis c) gilt:
A 1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu-
Vermögensschäden tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaß-
nahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder ge-
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine prüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
oder sonstige Leistungen;
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Leis-
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- tungsfreiheit bei Obliegenheiten).
achterlicher Tätigkeit;
A 1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbun- genannten Tätigkeiten und Leistungen:
dene Unternehmen;
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-
lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Pro-
Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; viding;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung; e) Betrieb von Datenbanken.
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten A 1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
gen; a) auf derselben Ursache,
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder lichem Zusammenhang oder
anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusam-
menhang stehen; c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
Daten mit gleichen Mängeln
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif-
ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonsti- beruhen.
ger bewusster Pflichtverletzung;
A 1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-
ren und Wertsachen; A 1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend
von A 1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäi-
schütterungen). scher Staaten geltend gemacht werden.
A 1-6.16 Übertragung elektronischer Daten A 1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Tarifvariante Versicherungsschutz a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs-
nehmer bewusst
compact mitversichert
1. unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
classic mitversichert greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
comfort mitversichert
2. Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
A 1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit-
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
stellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
Datenträger.
1. massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
2. Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder
andere Schadprogramme;
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme
und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
1) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
weiterer Datenveränderungen sowie
A 1-2.3 findet keine Anwendung.
2) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Er-
A 1-6.17 Tagesmutter-/Tageseltern-/Betreuungsgemeinschaften-/Babysit-
fassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Da-
ter-/Au-pair-Tätigkeit
ten;
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A 1-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Tarifvariante Versicherungsschutz
nehmers
compact bis 5.000 EUR
Tarifvariante Versicherungsschutz classic bis 10.000 EUR
compact unentgeltlich ist mitversichert comfort bis 50.000 EUR
classic mitversichert
Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 100 EUR selbst zu
comfort mitversichert tragen.
a) aus der Tätigkeit als Tagesmutter, Tageseltern, Betreuungsgemeinschaften, Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhan-
Babysitter oder Au-pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichti- denkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren
gung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.
Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreu-
enden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. A 1-6.19 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und Arbeitgebern
b) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine beruf- a)Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus be-
liche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätig- ruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Ar-
keit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten beitskollegen bzw. dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügte Sachschäden.
oder Kindertagesstätten.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt – je Tarifvariante –.
Tarifvariante Versicherungsschutz
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact nicht versichert
compact bis 5.000 EUR
classic mitversichert
classic bis 10.000 EUR
comfort mitversichert
comfort bis 50.000 EUR
c) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder wäh- Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 100 EUR selbst zu
rend der Obhut bei den Tageseltern. tragen.
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haft- b) Verletzung von Datenschutzbestimmungen während beruflicher Tätigkeit
pflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus im Homeoffice
diesem Vertrag.
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer nach Daten-
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu die- schutz-Grundverordnung (DS-GVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
sem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Ver- oder anderen Regelungen zum Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Er-
einbarungen. hebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten Dritter durch
den Versicherungsnehmer; dies gilt auch bei einer Verletzung vergleichbarer
d) Abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche we- ausländischer Rechtsnormen.
gen Personenschäden
In Abweichung von A 1.1 gelten zusätzlich auch Schäden nach Satz 1 mitver-
1) der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwis- sichert, die infolge einer beruflichen Tätigkeit im Homeoffice entstanden sind.
ter handelt);
Diese Leistung ist begrenzt auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche des Ar-
2) der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen beitgebers bzw. Dienstherren.
Kindern versichert.
Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 Euro je Schadenfall.
e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ab-
handenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Tarifvariante Versicherungsschutz
Kinder.
compact mitversichert
A 1-6.18 Betriebspraktika/Ferienjobs/Fachpraktischer Unterricht
classic mitversichert
Tarifvariante Versicherungsschutz comfort mitversichert
compact mitversichert
Auf die Regelungen aus A 1-6.6.2 d) wird hingewiesen.
classic mitversichert
A 1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
comfort mitversichert
A 1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der mers aus dem Abhandenkommen von
Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes »Work & Tra-
vel«) oder an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten an einer Fach-, a) fremden privaten Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel und Zu-
Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. gangs-/Codekarte/Schlüssel-Chips (soweit sie eine Schlüsselfunktion haben)
für eine zentrale Schließanlage),
Hierbei sind auch Schäden an (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen,
Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule b) fremden privaten Kraftfahrzeug-Schlüsseln
bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden
versichert, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. c) von überlassenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel und Zugangs-
/Codekarten/Schlüssel-Chips (soweit sie eine Schlüsselfunktion haben) im
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante ge- Rahmen von Vereins-, Ehrenamts-, Dienst- und Arbeitsverhält-
währt. nissen,
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die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und
soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Be- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendun-
triebes besteht. gen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtver-
letzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
A 1-6.20.2 Ersetzt werden die Kosten
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
a) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die durch
b) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Scha-
denereignisses abhandengekommen sind.
c) für den Objektschutz des Gebäudes bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante ge-
währt;
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im
Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht er- Tarifvariante Versicherungsschutz
setzt (Eigenschaden).
compact bis 5.000 EUR*
A 1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
classic bis 50.000 EUR*
a) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs- comfort bis 100.000 EUR*
seln zu beweglichen Sachen;
* begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungjahres
b) aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden;
A 1-6.21.3 Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte
c) aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Ein- geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige (auch z. B. infolge
bruchs). Demenz)
A 1-6.20.4 Versicherungsleistung werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten
Dritten ersetzt, wenn
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante ge-
währt. a) der mitversicherte geistig, körperlich oder seelisch behinderte Angehörige
nur aus Gründen seiner geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung
Tarifvariante Vers.summe Versicherungsschutz nicht verantwortlich ist und
compact 5.000 EUR* mitversichert b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
classic 100.000 EUR* mitversichert vermag und
comfort mitversichert c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Auf-
sichtspflicht verletzt haben.
* begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
A 1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und
A 1-6.21.1 Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (un- längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
entgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsver- bunden sind).
zicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungs-
nehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendun-
leistungspflichtig ist. gen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverlet-
zung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante ge-
währt. Entschädigt werden Schadenersatzansprüche an Sachen des Dritten, die durch
das Schadenereignis zerstört oder beschädigt wurden oder infolge des Scha-
Tarifvariante Vers.summe Versicherungsschutz denereignisses abhandengekommen sind.
compact 5.000 EUR* mitversichert Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Tarifvariante ge-
währt;
classic 500.000 EUR* mitversichert
comfort mitversichert Tarifvariante Versicherungsschutz
* begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
compact nicht mitversichert
classic bis 50.000 EUR*
A 1-6.21.2 Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch mitversicherte
Minderjährige werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des comfort bis 100.000 EUR*
geschädigten Dritten ersetzt, wenn
* begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungjahres
a) der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit gemäß § 828
BGB nicht verantwortlich ist und A 1-6.22 Geothermie
b) der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen Tarifvariante Versicherungsschutz
vermag und
compact mitversichert
c) weder Versicherungsnehmer noch die mitversicherten Personen ihre Auf-
sichtspflicht verletzt haben. classic mitversichert
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[Seite 24]
comfort mitversichert Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen
während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benach-
teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens
entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu wenden.
der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleicherma-
ßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
A 1-6.22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen Schäden Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die in-
ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erd- nerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wur-
kollektoren, Erdwärmekörbe). den. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche-
rungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden,
versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert
werden. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertra-
A 1-6.22.2 Der Ausschluss in A 1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Über- ges begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendi-
schwemmungen) findet keine Anwendung. gung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet wor-
den sind.
A 1-6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Tarifvariante Versicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der
compact mitversichert
Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruch-
classic mitversichert nahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
comfort mitversichert Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines ge-
meldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen
A 1-6.23.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A 1-7.10 – die gesetz- muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Um-
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem stände erfolgt.
Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen
wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immateriel- A 1-6.23.4 Versicherungssummen
ler Schäden) aus Benachteiligungen.
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen
Gründe für eine Benachteiligung sind Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme. Diese stellt gleichzei-
tig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
a) die Rasse, jahres dar.
b) die ethnische Herkunft, A 1-6.23.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
c) das Geschlecht, a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
d) die Religion, Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt
haben.
e) die Weltanschauung,
A 1-2.3 findet keine Anwendung;
f) eine Behinderung,
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter;
g) das Alter oder hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die ge-
gen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt
h) die sexuelle Identität. worden sind;
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere c) Ansprüche wegen
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche
gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, Gehalt,
wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Be- betrieblicher Altersversorgung,
schäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis
beendet ist. Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
A 1-6.23.2 Versicherungsfall
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-
Versicherungsfall ist – abweichend von A 1-3.1 – die erstmalige Geltendma- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
chung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haft-
pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein A 1-6.24 Nebenberufliche Tätigkeiten
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. A 1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-
A 1-6.23.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes umsatz von – je nach Tarifvariante – max.;
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Tarifvariante Versicherungsschutz
compact nicht mitversichert
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[Seite 25]
classic bis 6.000 EUR A 1-6.25.1 Versichert ist – abweichend von A 1-6.6.2 6) – die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder ge-
comfort bis 12.000 EUR fälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betan-
kung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
A 1-6.24.2 Mitversichert sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten aus
den Bereichen: A 1-6.25.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem
Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
a) Alleinunterhalter, oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
b) Annahmestelle für Sammelbesteller, A 1-6.25.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt – je Tarif-
variante –. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
c) Änderungsschneiderei, Stickerei, selbst zu tragen.
d) Daten- und Texterfassung, Tarifvariante Versicherungsschutz
e) Erteilung von Fitness- oder Kochkursen, compact nicht mitversichert
classic bis 2.500 EUR
f) Fotografen,
g) Friseure, comfort bis 5.000 EUR
h) Handel mit Haushaltsgeräten, -waren und -reinigungsmitteln, A 1-6.26 Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt (SFR)
und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch fremde geliehene
i) Jugendtraining, z. B. Jugendfußballtrainer, Kraftfahrzeuge
j) Kosmetikhandel (ohne Herstellung), A 1-6.26.1 Verursacht der Versicherungsnehmer oder mitversicherte volljäh-
rige Personen zu A 1-2.1.1 und A 1-2.1.2 beim erlaubten Gebrauch eines
k) Kunsthandwerker, Töpfer,
a) Personenkraftwagens,
l) Lehrer (nebenberuflich), z. B. Musiklehrer,
b) Kraftrads
m) Markt- und Meinungsforschung,
c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
n) Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen,
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen
o) Tierbetreuung, wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abwei-
chend von A 1-6.6.2 6) und A 1-7.14 Versicherungsschutz gemäß den nach-
p) Trödel- oder Flohmarktverkäufer folgenden Bestimmungen.
q) Übersetzer (Berufsversehen sind nicht mitversichert), A 1-6.26.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsra-
battes in der Kfz- Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Ver-
r) Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung). mögensschaden. Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versi-
cherers, welchem die betroffene Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in
A 1-6.24.3 Voraussetzung für Mitversicherung der Kfz-Versicherung und die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnom-
men werden kann.
a) Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
A 1-6.26.3 Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf auf den
b) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen keine Be- Schadensfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende
triebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht. Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen
Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem ergibt.
Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Ent-
c) Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäftigen schädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit
stehen. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be-
trägt – je Tarifvariante –
Treffen die aufgeführten Tätigkeiten aus den Bereichen nach A 1-6.24.2 oder
die Voraussetzung nach A 1-6.24.3 nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Ver-
Tarifvariante Versicherungsschutz
sicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in
A 1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos) und A 1-9 compact nicht mitversichert
(Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
classic bis 2.500 EUR
A 1-6.24.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche comfort bis 5.000 EUR
a) aus Vermögensschäden (A 1-6.15);
A 1-6.26.4 Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkasko-
b) wegen Schäden an Kommissionsware; versicherung beträgt – je Tarifvariante –Versicherungsfall.
c) wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahr- Tarifvariante Versicherungsschutz
zeuganhänger;
compact nicht mitversichert
d) aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung classic bis 2.000 EUR
von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwir-
kungsrisiko comfort bis 2.000 EUR
A 1-6.25 Betankungsschäden an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen A 1-6.26.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
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[Seite 26]
a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch über- 1) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungs-
lassen wurden beginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit o-
der Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
2) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeits-
A 1-6.27 Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst gebrauchten losigkeit oder Kurzarbeit mindestens 24 Monate beim gleichen Ar-
Kraftfahrzeuges beitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsver-
hältnis
A 1-6.27.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzliche Haft-
pflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges war unbefristet und ungekündigt und
oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen des eige-
nen Pkws oder Anhängers zugefügt werden. Gleiches gilt für manuelle Reini- unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitrags-
gungs- und Pflegearbeiten. pflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
A 1-6.27.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit während der
bleiben ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen Schaden von der zustän- letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
digen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem
Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 3) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn
A 1-6.27.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt – je Tarif- das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung
variante –. des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitneh-
Tarifvariante Versicherungsschutz mers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einver-
nehmen beendet worden ist;
compact nicht mitversichert
der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen
classic bis 2.500 EUR Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemel-
comfort bis 5.000 EUR det hat;
die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzar-
Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu
beit, fällige Prämie zu dieser Privatschutzversicherung
tragen.
bezahlt wurde und auch sonst keine Prämienrückstände
vorhanden sind.
A 1-6.28 Neuwertentschädigung
b) Wartezeit
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact nicht mitversichert Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn die Arbeitslosigkeit
(Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate oder die Kurz-
classic bis 3.000 EUR arbeit innerhalb des ersten Monats nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
comfort bis 5.000 EUR c) Pflichten des Versicherungsnehmers
In Abänderung von A 1-3.1 wird im Schadenfall, wenn der Versicherungsneh- 1) Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu
mer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen machen.
(auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als
ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis – je nach 2) Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist durch
Tarifvariante – nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug wird verzichtet. eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit oder durch eine
Bescheinigung des Arbeitgebers / Dienstherren nachzuweisen.
A 1-6.29 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
3) Das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist unverzüglich an-
zuzeigen.
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact nicht mitversichert d) Dauer der Leistung
classic mitversichert Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung prämien-
frei gestellt.
comfort mitversichert
1) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem
Eingeschlossen sind – abweichend von A 1-7.9 – Haftpflichtansprüche wegen Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit
Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeits-
verhältnisses bzw. der Beendigung der Kurzarbeit spätestens nach
A 1-6.30 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit Ablauf von 12 Monaten.
Tarifvariante Versicherungsschutz 2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien
Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung
compact 12 Monate wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weiterge-
classic 12 Monate führt.
comfort 12 Monate 3) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut
arbeitslos oder beginnt eine weitere Kurzarbeitsperiode, müssen
A 1-6.30.1 Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer ar- für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer a)
beitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend prämien- und c) erneut erfüllt sein.
frei gestellt werden.
Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine Prämienbefrei-
a) Voraussetzung für die Leistung ung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse
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Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich et- Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Ansprüche von An-
was anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungs- gehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
schutz: schaft leben.
A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A 1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Ver-
wahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer
A 1-2.3 findet keine Anwendung. diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt
hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsneh-
oder Schädlichkeit mer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung
der Sache oder Leistung führt.
erbracht haben.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder
A 1-2.3 findet keine Anwendung. für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A 1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 1-7.4 benannten Personen Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
gegen die mitversicherten Personen,
A 1-7.8 Gentechnik
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsver-
trages, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsver- a) gentechnische Arbeiten,
trages.
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. c) Erzeugnisse, die
A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und – Bestandteile aus GVO enthalten,
von wirtschaftlich verbundenen Personen
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Perso- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
nen gehören; Namensrechtsverletzungen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
-kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver- A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten
bunden sind).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder be- gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer ge-
treute Person ist; hörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In bei-
den Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer be-
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine weist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechts-
fähiger Verein ist; A 1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus er-
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- gebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist; b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A 1-7.13 Strahlen
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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder classic 20.000.000 EUR
mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B.
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen. comfort 25.000.000 EUR
A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je Versicherungsfall,
höchstens jedoch maximal – je nach ausgewählter Tarifvariante –
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besit-
zer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers
Tarifvariante Versicherungsschutz
durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
compact 10.000.000 EUR
A 1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
classic 15.000.000 EUR
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
comfort 15.000.000 EUR
durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt
haben.
für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache dieser Summe
A 1-2.3 findet keine Anwendung. für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
A 1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A 1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
Betätigung in Vereinigungen aller Art. oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein-
oder Versicherungspflicht unterliegen;
A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
Erweiterungen) b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
– mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
A 1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
Dies gilt nicht von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
– für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
f) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Boh-
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht rung errichtet werden oder wurden.
unterliegen,
A 1-10 Nachversicherungsschutz/Fortsetzung der Privathaftpflicht-
– für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Boh- versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
rung errichtet werden oder wurden.
A 1-10.1 Entfällt die Mitversicherung der in A 1-2.1.1 bis A 1-2.1.5 ge-
A 1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- nannten Personen, weil z. B.
hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versi-
cherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist a) der Versicherungsnehmer verstorben ist,
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der b) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartner-
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. schaft rechtskräftig aufgehoben wurde (A 1-2.1.1)
A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) c) Kinder nach der Ausbildung geheiratet haben oder eine Lebenspartner-
schaft eingegangen sind (A 1-2.1.4 oder A 1-2.1.5),
A 1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versi- d) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen
cherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. versicherten Person beendet wurde (A 1-2.1),
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche- besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Prämienhauptfällig-
rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung keit, mindestens aber für 6 Monate.
kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. bei der ALTE LEIPZIGER beantragt, entfällt der Versicherungsschutz zu die-
sem Termin.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab- A 1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Prämien-
schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem rechnung durch den Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartner eingelöst,
die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. so wird dieser Versicherungsnehmer.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken
zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A 1 –
abweichend von Abschnitt A 1-6.4 – und den folgenden Bedingungen.
A 1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste-
hung bis zur Einigung im Sinne von A 1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag – je nach A 2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)
ausgewählter Tarifvariante – von maximal
A 2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Tarifvariante Versicherungsschutz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für un-
compact 10.000.000 EUR mittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
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Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Ge- compact nicht mitversichert
wässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behan-
delt. bis 10.000 l/4 t
classic
(Nenn-Füllgewicht)
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen comfort ohne Begrenzung
Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultie-
ren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich b) der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen
zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung die-
– für Anlagen bis – je Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde) soweit das Ge- ser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-,
samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – je Tarifvariante – nicht Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe-
übersteigt. schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-
schäden).
Tarifvariante Versicherungsschutz
A 2-2.2 Geothermie
compact 50 l/kg max. 300 l/kg
classic 100 l/kg max. 1.000 l/kg Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz-
comfort 250 l/kg max. 1.000 l/kg anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu
der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleicherma-
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, ent- ßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
fällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (A 1-9). A 2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A 2-1.1 wegen
Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen
– für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A 2-1.2 Rettungskosten A 2-2.3 Regelungen zu mitversicherten Personen
Der Versicherer übernimmt a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versiche-
rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,
cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
durfte (Rettungskosten), sowie
b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen
b) außergerichtliche Gutachterkosten. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Aus-
der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
übersteigen. werden.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche A 2-2.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusam-
men mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je Tarif-
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht variante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versiche-
als Weisung des Versicherers. rungsfall.
A 2-1.3 Ausschlüsse Tarifvariante Versicherungsschutz
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den compact 3 Mio. EUR
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz die-
classic 3 Mio. EUR
nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. comfort 5 Mio. EUR
A 1-2.3 findet keine Anwendung, Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be-
trägt höchstens das Zweifache dieser Summe.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
A 2-2.5 Rettungskosten
auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Versichert sind
unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare durfte (Rettungskosten), sowie
Naturkräfte ausgewirkt haben.
b) außergerichtliche Gutachterkosten.
A 2-2 Gewässerschäden (Anlagerisiko)
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit
A 2-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
übersteigen.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusam-
a) von Heizöl- oder Gastanks auf den in A 1-6.3.1 genannten Grundstücken. men mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über-
steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs-
Tarifvariante Versicherungsschutz nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht
als Weisung des Versicherers.
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Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
A 2-2.6 Eigenschäden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g.
Versichert sind abweichend von A 1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerscha- EU-Richtlinie nicht überschreiten.
den droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche-
rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen A 2-3.3 Ausschlüsse
Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer
ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verord-
ziehen. nungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord-
nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
A 1-2.3 findet keine Anwendung.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
A 2-2.7 Ausschlüsse
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir-
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den kungen auf die Umwelt entstehen.
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz die-
nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten 2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. trag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz
hat oder hätte erlangen können.
A 1-2.3 findet keine Anwendung,
A 2-3.4 Versicherungssumme
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschä-
auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren digung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Tarifvariante Versicherungsschutz
unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. compact 3 Mio. EUR
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare classic 3 Mio. EUR
Naturkräfte ausgewirkt haben. comfort 5 Mio. EUR
A 2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko
(USchadG)
A 3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
eine
A 3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
nehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person während der Wirksam-
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
keit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte sei-
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
ner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann,
weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
c) Schädigung des Bodens.
Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
gescheitert ist.
A 2-3.1 Versichert sind – abweichend von A 1-3.1 – den Versicherungs-
nehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus
rung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte auf-
des Versicherungsvertrages
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
A 3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
der in A 1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsneh-
widrig erfolgt ist.
mers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse An-
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche-
wendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen
Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfeh-
ler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
a) den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
verursacht hat oder
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden
können (Entwicklungsrisiko).
b) den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflich-
In Erweiterung zu A 3-1.2 b) besteht für Schadenersatzansprüche wegen Per-
ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
sonenschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden auch dann Ver-
gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
sicherungsschutz, wenn ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde
Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
liegt (Gewaltopferschutz).
A 2-3.2 Ausland
Mitversichert sind – abweichend von A 1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprü-
che gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines
Versichert sind im Umfang von A 1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Um-
Hundes oder Pferdes.
welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
A 3-2 Leistungsvoraussetzungen
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Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A 3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A 1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn Schäden an
A 3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- a) Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
streckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik
Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der b) Immobilien;
Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Aner-
kenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare c) Tieren;
Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der An-
spruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte, d) Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes,
Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
A 3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies cherten Person zuzurechnen sind.
ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
nachweist, dass A 3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (siehe je-
doch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß A 3-5.6);
b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatz-
pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungs-
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder übergangs;
c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenz- c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen
verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder
mangels Masse abgelehnt wurde, eingelegt wurden;
und d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
A 3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatz- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadens-
pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und versicherer des Versicherungsnehmers) oder
die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu er-
Versicherer mitzuwirken bringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprü-
che oder ähnliche von Dritten handelt.
A 3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A 3-5.3 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
A 3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forde-
rung. Tarifvariante Versicherungsschutz
A 3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der compact nicht mitversichert
vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt auf – gemäß
Tarifvariante –. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf classic nicht mitversichert
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. comfort mitversichert
Tarifvariante Versicherungsschutz a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
oder der mitversicherten Personen wird die Forderungsausfalldeckung um ei-
compact 2 Mio. EUR
nen Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz zur gerichtlichen Geltendmachung
classic 3 Mio. EUR und Durchsetzung der im Rahmen der Forderungsausfalldeckung versicherten
Schadenersatzansprüche erweitert.
comfort 5 Mio. EUR
b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen für die Haftpflicht-
A 3-3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines versicherung finden auch für den Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz An-
Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Summe. wendung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
A 3-3.4 Die Mindestschadenhöhe beträgt – je Tarifvariante –. A 3-5.3.1 Risikoträger/Bearbeitung von Rechtsschutzfällen
Tarifvariante Versicherungsschutz Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Itzehoer Versi-
cherung/Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe.
compact ab 2.500 EUR
Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleisten, ist die
classic ab 500 EUR Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbständiges Schadenab-
comfort ab 0 EUR wicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) ausgegliedert, die
A 3-3.5 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
Itzehoer Rechtsschutz Union
diesem Vertrag zu.
Schadenservice GmbH
Itzehoer Platz
A 3-4 Räumlicher Geltungsbereich
25521 Itzehoe
Sitz Itzehoe
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A 1- 6.14 – für Schadenser-
Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI
satzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
Vers.St.Nr. 815/V90815006286
lichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat
USt.-IdNr. DE134777598
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein
www.itzehoer-rechtsschutz-union.de
eintreten.
A 3-5.3.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
A 3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst die
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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen; ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig,
trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
vor Gerichten; Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetz-
lichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem
mit einem Streitwert über 1.000 EUR. ausländischen Rechtsanwalt führt.
Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung vor die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sachver-
(subsidiäre Deckung). ständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Ge-
richtsvollziehers;
b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt (Folgeereig- die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen
nistheorie). Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorgeschrieben und zur Vermei-
dung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur
c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland zugelassenen Rechtsan-
maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere wälten geltenden Sätzen übernommen.
Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder
Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ent-
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung ein- standenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung
getreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, verpflichtet ist.
beendet ist.
b) Der Versicherer trägt nicht
d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals
später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den be- Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
troffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechts-
folge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß A 3-5.3.2. b) ein-
noch grobfahrlässig zu vertreten hat. trittspflichtigen Rechtsschutzfall entstanden sind, soweit sie nicht dem
Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum
A 3-5.3.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon abweichende
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangsvollstre-
a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Auf- ckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
ruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und daraus entste-
henden Folgen (z. B. Vulkanausbruch); Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 1 Jahr nach
Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden;
b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines
Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden; Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese Zu-
satzdeckung nicht bestünde.
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge-
setzbuch geregelten Angelegenheiten; c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maximal
150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten; Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen-
gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle,
e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsneh- die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
mer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusam-
menhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzah- A 3-5.3.5 Örtlicher Geltungsbereich
lung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
A 3-5.3.4 Leistungsumfang sen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem in Deutsch-
land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen Gericht erfolgt.
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den A 3-5.3.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaus-
Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetz- sichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
lichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen
Rechtsanwalts. a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung
nach
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständi-
gen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner In- die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht
teressen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichts- auf Erfolg hat
bezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr oder
mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenz-An-
walt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit
bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekosten eines liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-
im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann sen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
übernommen, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungs- Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
gründe geboten war.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich
bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansäs-
sigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint und
letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetz- stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu,
lichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf
der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungs- Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stel-
nehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und lungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem
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angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem
Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig
es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheb- erscheint.
lich abweicht.
d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst be-
c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens auftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsneh-
einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt mers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die verantwortlich.
Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz
b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht e) Der Versicherungsnehmer hat
innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versiche-
rungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer aus- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
drücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel an-
zugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unter-
A 3-5.3.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles lagen zu beschaffen;
a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegen-
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er heit zu geben.
dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich f) Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Obliegenheiten vor-
oder telefonisch – anzuzeigen; sätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder
Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden; rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbe- folge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Ob-
sondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einle- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
gung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; bestehen.
für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsneh-
bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehal- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
ten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Ver- oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
sicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
– nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit
einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenhei-
oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Er- ten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts
weiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegen-
über dem Versicherer übernimmt.
– auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation
nicht oder noch nicht notwendig sind, h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Ein-
verständnis des Versicherers abgetreten werden.
– vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfah-
rens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beab- i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
sichtigten Rechtsstreit haben kann, Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die-
sen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen
– vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versiche-
Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, rungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzah-
len. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
– in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen kei-
von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung nen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen,
der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Abschnitt A 4 – Geothermierisiko mittels Bohrung
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Tarifvariante Versicherungsschutz
Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entspre-
chend der Weisung zu beauftragen. compact nicht mitversichert
b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste- classic nicht mitversichert
henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnah- comfort 1 Mio. EUR
men zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer
den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maß-
Soweit Abschnitt A 4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
nahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechts-
auf die in Abschnitt A 4 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmun-
schutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
gen der Abschnitte A 1 bis A 2 Anwendung.
c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus
A 4-1 In Erweiterung zu A 1-6.22, A 1-8.1, A 1-9.3 f), A 2-1.1 und
dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer
nach A 3-5.3.4. Absatz a) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
A 2-2.2 gilt:
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung er-
richtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprü-
che gemäß USchadG.
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a) die Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versi-
A 4-2 Der Ausschluss in A 1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Über- cherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen
schwemmungen) findet keine Anwendung. Inhalts einzustehen hat, insbesondere etwaiger Rückgriffsansprüche des
Dienstherrn, auch aus dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
A 4-3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung Schusswaffen;
und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind.
b) die Abwehr unbegründeter Ansprüche;
A 4-4 Versicherungssummen, Selbstbeteiligung
c) die Kosten einer von der Gesellschaft verlangten oder von ihr genehmigten
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstersatz- Strafverteidigung (vgl. A 1-4.3);
leistung ist, für Sachschäden durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
errichtet werden oder wurden, beträgt innerhalb der vereinbarten Versiche- 3. Nicht versichert
rungssumme je Versicherungsfall 1.000.000 EUR.
3.1 Nicht versichert ist bei der Lehrerhaftpflichtversicherung die Haftpflicht
Optional Paket Diensthaftpflicht für Risiken von Lehrern, Beamten und
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes a) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
1. Lehrerhaftpflichtversicherung b) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Was-
serfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Ge-
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche brauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder eine gemäß A 1-2.1.1 mitversi-
cherte Person aus der im Antrag beschriebenen Tätigkeit als Lehrer. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden die verursacht werden
durch den Gebrauch von
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Dra-
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); chen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Se-
Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Hei- gelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch
men, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.
folgender Besonderen Bedingung:
c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Eingeschlossen ist – abweichend A 1-6.14 – die gesetzliche Haftpflicht aus im
Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versiche- 3.2 Ausgeschlossen sind bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst
rers erfolgen in Euro. insbesondere Haftpflichtansprüche
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- (1) wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der
rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit Dienststelle oder dem Versicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- Schäden an fremden Sachen anlässlich seiner Tätigkeit (A 1-6.6.2 und A 1-
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.6.2 (3) bleiben unberührt), mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos gemäß
nachfolgender Ziffer 4;
Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von
A 1-6.14.1 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen (2) aus dem Halten von Hunden oder Pferden (die Versicherung erfordert eine
auf die Deckungssumme angerechnet. besondere Vereinbarung);
Kosten sind: (3) aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen
sowie Kraftfahrzeuganhängern;
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen
zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Ver- (4) aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahr-
sicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem zeug- oder Nachrichtenwesens oder der Waffenverwaltung;
Versicherer entstanden sind.
(5) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Glei-
che gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
exemplary damages (Strafschadenersatz); zugefügt werden.
b) aus der Erteilung von Nachhilfestunden; Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus
Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
c) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
(6) bei angestellten und beamteten Kindergärtnerinnen wegen Schäden am Ei-
d) aus der Tätigkeit als Schulleiter; gentum des Kindergartens oder an von Dritten für den Kindergartenbetrieb zur
Verfügung gestellten Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögens-
e) aus Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern; schäden.
f) aus der Verwendung von Ballwurfmaschinen 4. Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
2. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (außer Lehrer) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden
Bestimmungen:
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder eine gemäß A 1-2.1.1 mitversi- a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von A 1-6.15 und abweichend von A 1-
cherte Person aus der im Antrag beschriebenen Tätigkeit als Beamter oder 6.6.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüs-
Angestellter im öffentlichen Dienst. seln für Dienstgebäude, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
Mitversichert ist b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
wechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
(Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
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gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge- Vermögensschäden im vorgenannten Sinne sind solche Schäden, die weder
stellt wurde. Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Ge-
sundheit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Ver-
5. Vermögensschäden nichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus
solchen Schäden herleiten. Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Ab-
Vermögensschäden im Sinne von A 1-6.15 aus Schadenereignissen, die wäh- handenkommens von Sachen gilt als Vermögensschaden im Sinne der Bedin-
rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. gungen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden 1.2.2 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erhe-
bung eines Anspruchs nach den Ziffern 2 bis 3 gegeben sind. Der Versiche-
a) durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit- rungsschutz erstreckt sich nur auf Versicherungsfälle, die während der Dauer
ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leis- des Versicherungsschutzes eintreten. Darüber hinaus muss der Versicherungs-
tungen; fall während der Dauer des Versicherungsschutzes in der Bundesrepublik
Deutschland festgestellt und reguliert werden können.
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut-
achterlicher Tätigkeit; 1.3 Örtlicher Geltungsbereich
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbun- Die Versicherungsdeckung gilt weltweit. Dies gilt nur sofern nach den Ziffern
dene Unternehmen; 2 bis 3 nichts anderes geregelt ist.
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 1.4 Allgemeine Ausschlüsse
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle oder Schäden, die
unmittelbar oder mittelbar
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-
lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus a) durch den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich
Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; verursacht oder ermöglicht wurden.
g) aus Rationalisierung und Automatisierung; b) durch Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
h) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie c) durch Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen
des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; verursacht werden.
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoran- d) auf Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen oder ähnlichen feindseligen
schlägen; Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt wurde oder nicht) beruhen, auch
soweit diese im und/oder ausgehend vom virtuellen Raum (Cyberwar) mit
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Mitteln vorwiegend aus dem Bereich der Informationstechnik begangen wer-
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder den.
anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusam-
menhang stehen; e) durch Terrorakte verursacht werden. Terrorakte sind jegliche Handlungen
von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif- ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonsti- in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch
ger bewusster Pflichtverletzung; auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- f) durch Ausfall/Unterbrechung/Störung von Netzen (z. B. Internet, Telekom-
ren und Wertsachen; munikation, Funk, Energie etc.; Störungen von Serviceleistungen des Inter-
netproviders des Versicherungsnehmers) verursacht werden.
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
schütterungen). g) im Zusammenhang mit einem Sonnensturm und den dadurch freigesetzten
elektromagnetischen Impulsen (EMP) stehen.
Optional Paket Cyber Haftpflichtversicherung als Ergänzung zur Privat-
haftpflicht 1.5 Ausschluss der Leistung aus besonderen Gründen
1 Vertragsgrundlagen Eine Leistung ist ausgeschlossen
1.1 Versicherte Personen a) soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann oder andere von Ihnen eingebundene Dienstleister (z. B.
Versichert sind der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer Online-Bezahlsysteme oder Online-Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind.
und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
Als Familienangehörige gelten die unter A 1-2.1.1 bis A 1-2.1.9 genannten b) für Schäden, die im Zusammenhang mit einer beruflichen, freiberuflichen
Personen. oder gewerblichen Tätigkeit, einem Dienst oder einem Amt stehen.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.2 Gegenstand der Versicherung
aa) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen und
1.2.1 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen In-
halts der versicherten Personen wegen eingetretener Vermögensschäden bzw. bb) aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwil-
die Ansprüche oder Kosten nach den Ziffern 2 bis 3. ligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements
gemäß A 1-6.2.
Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz
ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine sonstige mitversicherte Person c) für Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder einer mitversicherten
das Schadenereignis dem Versicherer über die Cyber-Servicenummer der gegen eine mitversicherte Person desselben Versicherungsvertrages.
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG melden. Die Cyber-Servicenummer
steht hierfür unter der Rufnummer XXXXX XXXXXX an allen Tagen des 1.6 Serienschaden
Jahres rund um die Uhr zur Verfügung.
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während
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der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche ei- 2.3 Persönlichkeitsrechtsverletzungen
nes oder mehrerer Anspruchsteller
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der versehentlichen
a) aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung, welche durch eine oder Veröffentlichung von vertraulichen Informationen Dritter über das Internet
mehrere versicherte Personen begangen wurde, durch die versicherte Person.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die aus einer unbe-
b) aufgrund mehrerer Informationssicherheitsverletzungen, welche durch eine rechtigten Veröffentlichung von Bildern Dritter im Internet durch die versi-
oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Informati- cherte Person resultieren. Unberechtigt im Sinne dieser Bedingungen ist die
onssicherheitsverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und mit- Veröffentlichung, wenn der abgebildete Dritte weder in die Veröffentlichung
einander in rechtlichem, wirtschaftlichen oder zeitlichem Zusammenhang ste- eingewilligt noch diese nachträglich genehmigt hat. Im Falle einer Persönlich-
hen, keitsrechtsverletzungen übernimmt der Versicherer auch die Gebühren einer
Abmahnung, mit der ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf vom Ver-
c) aufgrund einer Cyber-Mobbing-Handlung, welche durch ein minderjähri- sicherungsnehmer begehrt wird.
ges Kind einer versicherten Person begangen wurde,
Kein Versicherungsschutz besteht für
d) aufgrund mehrerer zusammenhängender Cyber-Mobbing-Handlungen,
welche durch ein minderjähriges Kind einer versicherten Person begangen a) Ansprüche, wenn die versicherte Person die fehlende Berechtigung zu der
wurden, sofern diese als ein einheitlicher Mobbing-Vorgang zu sehen sind, Veröffentlichung kannte;
weil sie miteinander im Zusammenhang stehen,
b) Vertragsstrafen (z.B. aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) so-
als ein Schadenfall. wie
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung c) Bußgelder und Strafen aus der strafrechtlichen Verfolgung der Persönlich-
der einzelnen Ansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste keitsrechtsverletzungen.
Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.
Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 Euro je Schadenfall.
1.7 Begrenzung der Leistung
2.4 Leistung im Schadenfall
Die Leistungen sind pro Versicherungsfall auf die in den Ziffern 2 bis 3 je-
weils genannten Bestimmungen begrenzt. Unabhängig von den jeweiligen 2.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Entschädigungshöchstgrenzen wird für maximal zwei Versicherungsfälle der die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung von
in den Ziffern 2 bis 3 genannten versicherten Vorfälle je Versicherungsjahr berechtigten Schadenersatzverpflichtungen bis zu den unter 2.1 bis 2.3 ge-
geleistet. nannten Höchstentschädigungsgrenzen pro Versicherungsfall. Aufwendungs-
ersatz für Abwehrkosten, mit Ausnahme der eigenen Kosten des Versicherers
1.8 Sonstige Beschränkungen sowie nach Fälligkeit der Versicherungsleistung geschuldete Zinsen, ist Teil
Sofern der Versicherer einen Dienstleister für die Erbringung der vereinbarten der Versicherungssumme und wird nach Maßgabe dieser Bedingungen auf die
Leistung einsetzt, trägt der Versicherer keine Verantwortung für die ordnungs- Versicherungssumme angerechnet. Berechtigt sind Schadenersatzverpflich-
gemäße Ausführung der Tätigkeiten für die beauftragten oder vermittelten Un- tungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
ternehmen. nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch
gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustim-
2 Informationssicherheitsverletzung mung abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An-
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall,
dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person wegen einer 2.4.2 Ist die Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns
Informationssicherheitsverletzung, die einen Vermögensschaden zur Folge festgestellt, hat Versicherer den Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts von cherte Person innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizu-
einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. stellen.
Als Informationssicherheitsverletzung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
2.5 Voraussetzungen für eine Leistung im Schadenfall
2.1 Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die elektroni-
schen Geräte und die darauf befindlichen Daten durch Sicherheitsmaßnahmen
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer nach dem Bun- und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft wer-
desdatenschutzgesetz (BDSG) oder anderen Regelungen zum Datenschutz un- den bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maß-
zulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personen- nahmen können auch durch Dritte erfolgen.
bezogener Daten Dritter durch den Versicherungsnehmer; dies gilt auch bei
einer Verletzung vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B 3-3.3 (Leis-
Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 Euro je Schadenfall. tungsfreiheit bei Obliegenheiten).
2.2 Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen 2.6 Nicht versicherte Schäden und Ereignisse
Versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person wegen Nicht versichert sind
Schäden, die aus der unerlaubten Nutzung oder Verwertung von urheberrecht-
lich geschützten Werken im Internet entstehen. Im Falle einer Urheberrechts- a) Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
verletzung übernimmt der Versicherer auch die Gebühren einer Abmahnung,
mit der ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf vom Versicherungsneh- aa) Software-Herstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege
mer begehrt wird.
bb) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
Kein Versicherungsschutz besteht für
cc) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war-
a) Vertragsstrafen (z.B. aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) so- tung, -pflege
wie
dd) Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access-, Host-,
b) Bußgelder und Strafen aus der strafrechtlichen Verfolgung der Urheber- Full-Service-Providing
rechtsverletzung.
ee) Betrieb von Datenbanken.
Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 Euro je Schadenfall.
b) Ansprüche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine
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mitversicherte Person d) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander.
aa) widerrechtlich in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten- e) Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen Kinder.
netze eingreifen (z. B. Hacker- oder Denial-of-Service-Attacken)
oder sich Daten widerrechtlich verschaffen; f) Haftpflichtansprüche infolge von Cyber-Mobbing und Stalking-Vorfällen
an Personen aus den USA bzw. Kanada.
bb) Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zer-
stören oder zu verändern (z.B. Viren, Würmer, Trojaner). 4 Kündigung
c) Ansprüche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, das Paket Cy-
mitversicherte Person bewusst von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif- ber mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
ten (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) abweichen oder jahres zu kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
bewusst sonstige Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Brief) zu erklären.
d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Kündigt der Versicherer das Paket Cyber, so kann der Versicherungs-nehmer
den davon unabhängig bestehen bleibenden Hauptvertrag innerhalb eines Mo-
aa) massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro- nats nach Zugang der Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
nisch übertragenen Informationen (zum Beispiel Spamming),
Optional Paket Hund
bb) Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich be-
stimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt wer- 1. Versichertes Risiko
den sollen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder der
e) Haftpflichtansprüche von natürlichen oder juristischen Personen aus den in diesem Vertrag mitversicherten Personen als Halter/Mithalter eines Hun-
USA bzw. Kanada. des, der ausschließlich zu privaten – nicht zu jagdlichen – Zwecken im Haus-
halt des Versicherungsnehmers gehalten wird.
f) Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus erge-
benden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versi- Dies gilt unabhängig von bereits mitversicherten Assistenzhunden.
cherte Person diese Sachen geleast oder geliehen hat.
Kommen nach Vertragsbeginn im Haushalt des Versicherungsnehmers wei-
g) Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tere Hunde hinzu, entfällt der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Paketes.
tretende Ersatzleistung sind nicht Gegenstand der Versicherung. Versicherungsschutz ist für alle Hunde dann nur über eine separate Tierhalter-
Haftpflichtversicherung möglich. Es gelten insoweit die Bestimmungen für
3 Cyber-Mobbing die Vorsorgeversicherung.
3.1 Versicherte Ereignisse Nicht versichert ist die Haltung von gefährlichen Hunden sowie Hunden, die
aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unter-
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- liegen.
nehmer oder versicherte Personen wegen Schäden, die einem Dritten durch
Cyber-Mobbing bzw. Cyber-Stalking entstanden sind, das von in Ihrem Haus- Als solche gelten Alano, Bandog, Bulldog (American Bulldog), Bulldog, Bull-
halt lebenden minderjährigen Kindern ohne Wissen der haftenden Person(en) dogge (Azoren-Bulldogge), Bulldogge (Englische Bulldogge), Bullmastiff,
begangen worden ist. Ca (Ca de Bou), Mallorca Dogge, Cane (Cane Corso), Cane Corso Italiano,
Cane di Maccelaio, Chincha Bull, Chinesischer Faltenhund, Chinesischer
Unter Cyber-Mobbing bzw. Cyber-Stalking im Sinne dieser Bedingungen ist Kampfhund, Shar Pei, Akbas, Coban Köpegi, Do Khyi, Dobermann,
das systematische und gezielte Diffamieren, Bedrohen, Nötigen, Diskriminie- Bordeaux Mastiff, Dogge (Bordeaux Dogge), Dogue de Bordeaux, Dogge
ren, Beleidigen, Bloßstellen, Anprangern (Doxing) oder Belästigen von Drit- (Brasilianische Dogge), Dogge (Englische Dogge), Dogge (Italienische
ten mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet durch in Dogge), Italienische Dogge, Dogge (Spanische Dogge), Dogge (Tibet Dogge),
Ihrem Haushalt lebende minderjährige Kinder zu verstehen. Argentinische Dogge, Argentinischer Mastiff, Dogo (Dogo Argentino), Dogo
Hierzu gehört auch die unberechtigte Nutzung der virtuellen Identität von (Dogo Canario), Dogo (Dogo Mallorquin), Brasilianischer Mastiff, Fila Bra-
Dritten durch in Ihrem Haushalt lebende minderjährige Kinder zum Zwecke siliero, Hirtenhund (Anatolischer Hirtenhund), Kangal, Karabasch, Engish
des Cyber-Mobbings oder Cyber-Stalkings gegenüber Dritten. Mastiff, Mastiff, Mastin de los Pirineos, Pyrenäen-Mastiff, Mastin Espanol,
Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 Euro je Schadenfall. Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastino Napoletano, Römischer
Kampfhund, Molosser, Napoletano, Kaukasischer Owtscharka, Owtscharka,
3.2 Voraussetzungen für eine Leistung im Schadenfall Perro (Perro de Presa Canario), Perro (Perro de Presa Mallorquin), Pitbull,
Rafeiro do Alentejo, Rottweiler, Shar-Pei (Chinesischer Kampfhund, Chine-
Eine Leistung erfolgt ausschließlich, wenn sischer Faltenhund), Mastiff (Spanish Mastiff), Spanischer Mastiff, Terrier
(American Pit Bull Terrier), Terrier (American Stafford Terrier), Terrier
a) der Cyber-Mobbing- bzw. Stalking-Vorfall innerhalb der Laufzeit des Ver- (American Staffordshire Terrier), Terrier (Bullterrier), Pitbullterrier, Terrier
sicherungsvertrags stattgefunden hat und gemeldet wurde; (Pitbullterrier), Terrier (Schwarzer Russischer Terrier), Terrier (Schwarzer
Terrier), Terrier (Staffordshire Bullterrier), Tibet Mastiff, Tosa (Inu), Minia-
b) der Cyber-Mobbing oder Stalking-Angriff ohne Wissen der volljährigen ture Bull Terrier, Terrier (Miniature Bull Terrier) und Kreuzungen mit diesen
haftenden Person erfolgt ist. Hunden.
3.3 Nicht versicherte Schäden und Ereignisse Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern dieser nicht
gewerbsmäßig tätig ist.
Nicht versichert sind
2. Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
a) Versicherungsfälle, die vor oder innerhalb von 45 Tagen nach Versiche-
rungsbeginn eintreten. Als Eintritt des Versicherungsfalls in diesem Sinne gilt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
das erstmalige Auftreten des Cyber-Mobbing bzw. Stalking-Vorfalls.
a) aus dem Führen des Hundes auch ohne Leine oder Maulkorb;
b) Haftpflichtansprüche infolge von Cyber-Mobbing- und Stalking-Vorfälle
an Personen des öffentlichen Lebens/Interesses. b) aus der Ausübung von Hundesport (z. B. Agility, Dog Dance, Fly Ball,
Hunde-Frisbee, Zughundesport);
c) Bußgelder und Strafen aus der strafrechtlichen Verfolgung des Cyber-Mob-
bings.
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c) aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen Ver-
anstaltungen wie Turniere, Ausstellungen und Schauvorführungen, Rennen A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
(auch Schlittenhunderennen) und deren Vorbereitung hierzu; kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,
eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung ge-
d) aus der Nutzung als Such- oder Rettungshund oder zu therapeutischen stellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
Zwecken, soweit es sich dabei ausschließlich um private unentgeltliche (auch eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel ge-
ehrenamtliche) Tätigkeiten handelt; zahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
e) aus Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (Kut-
schen, Dog Cars); A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
f) aus Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Hundetransportan-
hängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind; A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Prämien-
angleichung
g) wegen Flurschäden oder wegen Schäden durch tierische Ausscheidungen;
A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung.
h) wegen Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt; Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhän-
i) wegen Schäden von Figuranten (Scheinverbrechern). gig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für
für das Paket »Hund« gemäß dem für die Privathaftpflicht gewählten und im die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergan-
Versicherungsschein beurkundeten Versicherungsumfang. genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb
der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegen-
3. Versicherungssumme über dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl
Die Versicherungsleistung ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- ab.
summe für die Privat-Haftpflichtversicherung begrenzt auf 5.000.000 EUR
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be- der Versicherungsleistungen.
trägt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der
Dies gilt auch für Mietsachschäden A 1-6.6.1 und A 1-6.6.2 b) zur Tarifvari- in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im
ante classic oder Tarifvariante comfort. gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
4. Forderungsausfalldeckung A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus
In Ergänzung zu A 3-1.2 Leistungsumfang zur Tarifvariante sind mitversi- A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die
chert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächs-
Schädigers als privater Hundehalter. ten Prämienrechnung bekannt gegeben.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadener- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem
satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen
Tierhalter-Haftpflicht gemäß Paket »Hund« des Versicherungsnehmers hätte. erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz er-
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A höhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhö-
A(GB)-1 Abtretungsverbot hung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Ab-
satz ergeben würde.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zu-
stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter
Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
die Prämie (Prämienregulierung) A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß
A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Mo-
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren An- nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü-
gaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung
auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats wirksam werden sollte.
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Ver- spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zuge-
sicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein hen.
Verschulden trifft.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände-
rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten
werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss ein-
getretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden be-
rücksichtigt.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung AG
VII Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht-
und Sachversicherung (Teil B) – Stand 05.2020
Inhaltsverzeichnis B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes,
Prämienzahlung Seite 39 Abschnitt B 4 Weitere Regelungen Seite 43
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver- B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für
späteter Zahlung oder Nichtzahlung die Sachversicherung)
B 1-4 Folgeprämie B 4-4 Verjährung
B 1-5 Lastschriftverfahren B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 4-6 Anzuwendendes Recht
B 4-7 Embargobestimmung
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages, B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversiche-
Kündigung Seite 40 rung)
B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrages Sachversicherung)
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversiche-
rung)
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
andere Obliegenheiten Seite 41 Sachversicherung)
B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder (gilt nur für die Sachversicherung)
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe- B 1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
nen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspä-
teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt,
so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode veranlasst ist.
B 1-2.1 Prämienzahlung Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
zahlung nicht zu vertreten hat.
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durchlaufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im B 1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Voraus gezahlt.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht recht-
B 1-2.2 Versicherungsperiode zeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prä-
mie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus-
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hin-
als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prä-
mie aufmerksam gemacht hat.
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
zahlung zu vertreten hat.
B 1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
B 1-4 Folgeprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
einbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu B 1-4.1 Fälligkeit
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem an-
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss deren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
zu zahlen.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung veranlasst ist.
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B 1-4.2 Verzug und Schadensersatz Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh- werden.
mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung
zu vertreten hat. B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, B 1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
B 1-4.3 Mahnung schutz bestanden hat.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den B 1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax und fehlendem versicherten Interesse
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mah-
nung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungs- B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung in-
aufforderung betragen. nerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Vorausset-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän- zung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs-
digen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie-
und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs-
schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
B 1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche- sätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies
rungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs- gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs-
falles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so vertrag in Anspruch genommen hat.
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
B 1-4.5 Kündigung nach Mahnung Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie bis
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
Wirkung kündigen. steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden wer- B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versiche-
den. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs- rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prä-
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der mie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
B 1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- Kenntnis erlangt hat.
frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-
pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur Zahlung besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
bestehen. Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
B 1-5 Lastschriftverfahren langen.
B 1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Umständen Kenntnis erlangt.
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch recht-
zeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags
oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B 2-1.1 Vertragsdauer
B 1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Prämien, schlossen.
trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. B 2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Ver-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versiche- trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
rungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien teien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
selbst zu übermitteln. Kündigung zugegangen ist.
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B 2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
B 2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens 3 Monate vor dem Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
B 2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche-
rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig letzt hat.
und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeit-
punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B 3-1.2.2 Kündigung
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1
Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag
B 2-2.1 Kündigungsrecht kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. sen hätte.
E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung B 3-1.2.3 Vertragsänderung
zulässig.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1
B 2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim- rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
B 2-2.3 Kündigung durch Versicherer Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Versicherungsnehmer wirksam. Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs-
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Ver- B 3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
treters bis zum Vertragsschluss
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
B 3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerheb- der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat
liche Umstände er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem ver-
einbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der B 3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 sowohl die Kenntnis Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
sicherungsnehmers zu berücksichtigen. B 3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
zur Last fällt.
B 3-1.6 Anfechtung
B 3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-
B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes fechten, bleibt bestehen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 B 3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
änderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Diese
Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
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eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
B 3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3-2.2.3 ist der
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem
B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein
erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Ver- vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahr-
größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Ver- lässig verletzt, so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungs-
sicherers wahrscheinlicher wird. pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-
B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorlie- kannt war.
gen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versiche-
rer vor Vertragsschluss gefragt hat. B 3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis-
gelten soll. tungspflicht war oder
B 3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- oder
nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer-
höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie ver-
B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vor- langt.
herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen
oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung B 3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
B 3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein-
B 3-2.3.1 Kündigungsrecht barten Sicherheitsvorschriften;
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-2.2.1, kann b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht- B 3-3.1.2 Rechtsfolgen
vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
mer zu beweisen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ob-
liegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versi-
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter cherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3-2.2.2 und Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
B 3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Monat kündigen. verletzt hat.
B 3-2.3.2 Vertragsänderung B 3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
hung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlan- folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
gen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Ver-
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so sicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-
der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kün- schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
digungsrecht hinzuweisen. Ermessen zu handeln.
B 3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers B 3-3.2.2 zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Der Versicherungsnehmer hat
B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu- a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
B 3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
Polizei anzuzeigen;
B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhan-
mer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der den gekommenen Sachen einzureichen;
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d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung
die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in die-
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gege-
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versi- ben worden wäre.
cherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers er-
forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
ihm billigerweise zugemutet werden kann. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem ande-
ren als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B 3-3.2.1 und B 3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversi-
cherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversi-
B 3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung cherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minde-
B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach rung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
B 3-3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Versicherung nicht gedeckt ist.
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
die Erklärung dem Versicherer zugeht.
B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversi-
Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den cherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versiche-
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, rungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Ver-
sicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält-
B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi- nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlan-
cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- gen.
letzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versi-
cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versi- B 4-2.1 Form, zuständige Stelle
cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Ver-
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen sicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
B 4-1.1 Anzeigepflicht
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzu- bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
teilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs- Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
summe anzugeben.
B 4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B 4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1.1 vorsätz- rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
lich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3-3 beschriebenen nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Brie-
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre-
des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
B 4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
B 4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-
chert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versiche- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Ge-
rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigun- werbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
gen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2 entsprechend Anwendung.
zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die Sach-
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass versicherung)
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver-
trage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als B 4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-
mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versiche-
rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
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b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi- der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
gung; stehen.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und wäh- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar-
rend des Versicherungsverhältnisses. gos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran
erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschrif-
B 4-3.2 Erklärungen des Versicherers ten entgegenstehen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefer- B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
tigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer
zu übermitteln. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses er-
heblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
B 4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungs-
summe mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, zungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlos-
grober Fahrlässigkeit nicht kannte. sen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
B 4-4 Verjährung zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
langt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die Sachver-
ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der sicherung)
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
der Kenntnis gleich. B 4-9.1 Rechte aus dem Vertrag
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemel- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
det worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs-
schein besitzt.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. B 4-9.2 Zahlung der Entschädigung
B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungs-
nehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
B 4-5.1 Klagen gegen den Versicherer erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zu-
stimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner B 4-9.3 Kenntnis und Verhalten
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech-
mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksich-
oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn- tigen.
lichen Aufenthalt hat.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicher-
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, ten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Ver-
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines halten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver-
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des sicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
B 4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumut-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bar war.
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie-
derlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten ge-
schlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
bung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nie- B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
derlassung.
B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
B 4-6 Anzuwendendes Recht rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Ab-
wendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. auf Weisung des Versicherers macht.
B 4-7 Embargobestimmung B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen un-
mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Aus-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- wirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz
rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrach-
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
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tung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwen- B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
dungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4-10.1.2 entsprechend Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versi- Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforder-
cherers entstanden sind. lich mitzuwirken.
B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Ver-
betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Posi- sicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
tion; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
rers entstanden sind. zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
B 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
vorzuschießen.
B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt nur für
B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- die Sachversicherung)
wehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Inte-
resse kostenfrei zu erbringen sind. B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche-
rungsfalles
B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
B 4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, so-
fern diese den Umständen nach geboten waren. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vor-
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, sätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich ver-
pflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kürzen. kürzen.
B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Sachversi- B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
cherung)
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-
B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder
die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, versucht.
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf-
urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversu-
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge- ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
macht werden.
B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,
mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Repräsentanten zurechnen lassen.
Schaden vorsätzlich verursacht.
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