Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung kompakt
[Seite 1]
AXA Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung kompakt (04.22)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
Haftpflichtversicherung. Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko
– Abschnitt 1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
(Privathaftpflichtrisiken). 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
– Abschnitt 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
(besondere Umweltrisiken). 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
– Abschnitt 3 gilt für Forderungsausfallrisiken. 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungs- 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
verbot und zur Beitragsanpassung. Serienschaden, Selbstbeteiligung)
6. Besondere Regelungen für private Risiken (Versicherungsschutz, Risiko-
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. begrenzungen und besondere Ausschlüsse)
– Abschnitt 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. 6.1. Familie und Haushalt
– Abschnitt 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. 6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
– Abschnitte 3 und 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und 6.3. Haus- und Grundbesitz
weitere Bestimmungen.
6.4. Allgemeines Umweltrisiko
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der 6.5. Abwässer
Antrag, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
6.6. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder
gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
6.7. Sportausübung
6.8. Waffen und Munition
6.9. Tiere
6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen
6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen
6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen
6.14. Schäden im Ausland
6.15. Vermögensschäden
6.16. Übertragung elektronischer Daten
6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen
6.18. Kinderpflegeperson
6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen
6.21. Gefälligkeitsschäden
6.22. Teilnahme an Wehrübungen
6.23. Fachpraktischer Unterricht
6.24. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen
6.25. Leistungs-Update-Garantie
6.26. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen
7. Allgemeine Ausschlüsse
7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander
7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
schaftlich verbundenen Personen
7.5. Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag
7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
7.7. Asbest
7.8. Gentechnik
7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
7.10. Übertragung von Krankheiten
7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.12. Strahlen
7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und
Vorsorgeversicherung
9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs-
nehmers
–1– 21014125 (04.22)
[Seite 2]
Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken Inhaltsverzeichnis Teil B – Allgemeiner Teil
1. Gewässerschäden
Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG)
1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer
Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
3. Räumlicher Geltungsbereich 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
4. Erfolglose Vollstreckung
Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
5. Entschädigung
1. Dauer und Ende des Vertrages
6. Subsidiarität
2. Wegfall des versicherten Risikos
7. Ausschlussfrist
3. Kündigung nach Versicherungsfall
8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
4. Mehrfachversicherung
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Abtretungsverbot
1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
2. Anpassung des Beitrages
1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
3. Papierkommunikation Umstände
4. Tarifmerkmale 1.2. Rücktritt
1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
1.4. Anfechtung
2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Abschnitt 4 – weitere Bestimmungen
1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
2. Verjährung
3. Zuständiges Gericht
4. Anzuwendendes Recht
5. Begriffsbestimmung
6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht zufrieden ist
–2– 21014125 (04.22)
[Seite 3]
Teil A 2.8. von Personen, die aus Gefälligkeit für die versicherten Personen Handlungen
vornehmen aus dieser Handlung;
Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko 2.9. von Hausangestellten, Au-Pairs, Babysittern, Pflegepersonen oder sonsti-
gen im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen aus
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen dienst versehen;
Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
Berufes, Dienstes oder Amtes.
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.10. von Angehörigen bis zweiten Grades in gerader Linie der versicherten Per-
Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die sonen in Alten- oder Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
gesetzliche Haftpflicht aus einer anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung kein Ersatz
erlangt werden kann.
2.1. bei Familien/Mehrpersonenhaushalt
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
2.1.1. des Versicherungsnehmers;
3.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
2.1.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
im Haushalt lebenden Partners; Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
2.1.3. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge-
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der in Teil A setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem
Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.2. genannten Personen, auch wenn keine Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis
häusliche Gemeinschaft besteht. ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil- 3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar- gesetzliche Ansprüche handelt,
zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. 3.2.1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr- tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ 3.2.2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen
ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. zu können;
Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach 3.2.3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo-
gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens 3.2.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem Vertragserfüllung;
Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur 3.2.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird);
3.2.6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2.1.4. aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen;
3.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
oder rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
2.2. bei Paaren Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
2.2.1. des Versicherungsnehmers und entgegenstehen.
2.2.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
im Haushalt lebenden Partners; bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
oder schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
2.3. bei Singles mit einem Kind
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
2.3.1. des Versicherungsnehmers und
4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
2.3.2. des unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des
schaft lebenden Kindes des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil- hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi-
dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo- bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem freizustellen.
Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur
Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird). 4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr- Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt
dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadener-
ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen; satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
oder Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
2.4. bei Singles 4.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
des Versicherungsnehmers. unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
Darüber hinaus gilt: haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs-
nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A
Abschnitt 1 Ziffer 8.), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte 4.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Person entsteht. Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
2.5. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 5.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
2.6. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ- fall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
lich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten pflichtige Personen erstreckt.
Personen verantwortlich. Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögens-
Mitversichert ist darüber hinaus – die gesetzliche Haftpflicht gegenüber schäden 30.000.000,– Euro pauschal.
Dritten: 5.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
2.7. von Personen, die bei Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten Perso- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
nen Rettungs- oder Hilfshandlungen vornehmen aus dieser Handlung; rungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt.
–3– 21014125 (04.22)
[Seite 4]
5.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- 6.3.1.4. eines oder mehrerer im In- oder Ausland selbstgenutzter Wochenend-/
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 % und selbst-
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese genutzter dauerhaft abgestellte Wohnwagen, die nicht der Versicherungs-
– auf derselben Ursache, pflicht unterliegen;
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Für Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. gilt:
zeitlichem Zusammenhang oder Einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Gärten und Schreber-
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. gärten.
5.4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- 6.3.1.5 eines oder mehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem Ver-
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem sicherungsgrundstück, auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken genutzt
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag werden;
(Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche 6.3.1.6. eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird Größe von bis zu jeweils 2.000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm
die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche Grundfläche;
abgezogen. 6.3.1.7. einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1. Satz 1 bleibt unberührt. Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehörigen
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr Grundstück.
unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
5.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
Versicherungssummen angerechnet. 6.3.2.1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
5.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das
kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich
Ansprüche. als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht
für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners;
5.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme 6.3.2.2. aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl.
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- Nebenräumen und Garagen, nicht jedoch von Wohnungen;
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so 6.3.2.3. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis 200.000 Euro je
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme selbstgenutztem Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Abbruch-, Grabearbeiten). Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt
erstattet. die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift versicherung aus Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8. ;
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft- 6.3.2.4. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Besitzwechsel bestand;
Versicherungsfalles. 6.3.2.5. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der 6.4. Allgemeines Umweltrisiko
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-
5.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wasser ausgebreitet haben.
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
schäden.
6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) siehe Teil A Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken).
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne
6.5. Abwässer
private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
geltenden besonderen Ausschlüsse. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer
6.3.1.1. bis 6.3.1.5. versicherten Immobilie des Versicherungsnehmers
Soweit Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. keine abweichenden Regelungen ent-
wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich
hält, finden auf die dort geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau
mungen Anwendung (z. B. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 4. – Leistungen der
des Straßenkanals der genannten Immobilie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer
Versicherung oder Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7. – Allgemeine Ausschlüsse).
6.3.1.1. bis 6.3.1.5..
6.1. Familie und Haushalt
6.6. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
6.1.1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über 6.6.1. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
Minderjährige); gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Mietsachschäden ausschließlich
6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
– an Wohnräumen und
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder – sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden,
Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. einschließlich Balkon/(Dach-)Terrasse.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorgenannte Räume ge-
6.3. Haus- und Grundbesitz liehen, gepachtet oder ihm diese gefälligkeitshalber überlassen wurden.
6.3.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist
Inhaber auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände
6.3.1.1. einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen mit einem Gewerbeflä- (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert. Voraussetzung ist jedoch,
chenanteil von bis zu 50 % (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), dass die berechtigte Schadenersatzforderung 500 Euro oder mehr beträgt.
einschließlich Ferienwohnungen; 6.6.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen-
tums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den Miteigentumsanteil – Schäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1. an Heizungs-, Maschinen-,
an dem gemeinschaftlichen Eigentum; Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
geräten,
6.3.1.2. eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit
einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %; – Glasschäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., soweit sich der Versi-
cherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
6.3.1.3. einer zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung und
zum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung mit einem Gewerbeflächen- 6.7. Sportausübung
anteil von bis zu 50 %;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- der Ausübung von Sport.
schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 6.7.1. einer jagdlichen Betätigung;
6.7.2. der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vor-
bereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorge-
schriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
geübt wird.
–4– 21014125 (04.22)
[Seite 5]
6.8. Waffen und Munition 6.11.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen
wird.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch
von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen
6.9. Tiere 6.12.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
6.9.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als folgenden Wasserfahrzeugen:
Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und
Bienen. 6.12.1.1. eigene Wassersportfahrzeuge mit Motor, solange diese nicht einer Führer-
scheinpflicht unterliegen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht
als Halter oder Hüter von Hunden (ausgenommen Blinden-, Behinderten- 6.12.1.2. fremde Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren)
begleit- sowie Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- oder Treibsätzen;
und Zugtieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaft- 6.12.1.3. eigene Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren)
lichen Zwecken gehalten werden. oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 12 qm oder 4 m Rumpflänge;
6.9.2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.12.1.4. Windsurfbretter, Surfbretter;
– als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, 6.12.1.5. Jetski und Kite-Sailing-Geräte, sofern sie nicht einer Versicherungspflicht
– als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, unterliegen;
– als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, 6.12.1.6. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversiche- – diese nur gelegentlich gebraucht werden und
rung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan- – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
sprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen 6.12.1.7. Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
Sach- und Vermögensschäden. Außenbordmotoren) oder Treibsätze.
6.9.3. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der 6.12.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von im nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. B. verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen-
Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme
– je Versicherungsfall 500,– Euro. 6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen
6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
6.10.1. Versichert ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.13. die gesetzliche Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versiche- 6.14. Schäden im Ausland
rungspflichtigen Fahrzeugen:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
6.10.1.1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/
– auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen-
Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein
des versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
Ersatz verlangt werden kann und es nicht auf die Erzielung von Höchst-
geschwindigkeiten ankommt ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb der Mitglieds-
Höchstgeschwindigkeit; staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder
Liechtenstein und bis zu 5 Jahren im übrigen Ausland eingetreten sind.
6.10.1.2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit; Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und
6.10.1.3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
Häusern.
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
6.10.1.4. Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unter-
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegen oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
6.10.1.5. Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das Zulassungs- erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs-
verfahren nicht unterliegen; union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.10.1.6. gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
6.15. Vermögensschäden
im Europäischen Ausland und Anrainerstaaten des Mittelmeeres soweit
nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtver- 6.15.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
sicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen sind Schäden am gemieteten wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
und geliehenen Kraftfahrzeug selbst. schäden entstanden sind.
6.10.2. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: 6.15.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
gensschäden
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen 6.15.2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- Arbeiten oder sonstige Leistungen;
tigten Fahrern gebraucht werden. 6.15.2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder gutachterlicher Tätigkeit;
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- 6.15.2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von bundene Unternehmen;
einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
6.15.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.15.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6.10.3. Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch: 6.15.2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
6.10.3.1. manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeug- Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
anhänger, ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt;
6.15.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
6.10.3.2. einen Mitfahrer beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür, ausgeschlossen bleiben
Personen- und Vermögensschäden; 6.15.2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6.10.3.3. den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit Anfahr-
hilfe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht 6.15.2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
unterliegen. 6.15.2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
6.11.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Zusammenhang stehen;
Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeu- 6.15.2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif-
gen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
Versichert sind außerdem, sofern ihr Fluggewicht 250 g nicht übersteigt, sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Flugmodelle (einschließlich zur Sport- und Freizeitgestaltung genutzte
Drohnen), unbemannte Ballone oder Drachen. 6.15.2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-
ren und Wertsachen;
6.15.2.13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen).
–5– 21014125 (04.22)
[Seite 6]
6.16. Übertragung elektronischer Daten 6.17.3.1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
6.16.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Hand-
lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
6.16.1.1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Schadens abzuwenden.
von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
oder andere Schadprogramme; 6.17.3.2. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
6.16.1.2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen
wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versi-
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch cherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
weiterer Datenveränderungen sowie
6.17.3.3. Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas-
sung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die
auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungs-
6.16.1.3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. vertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach
Für Ziffer 6.16.1.1. bis 6.16.1.3. gilt: Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer
gemeldet worden sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine
auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si- 6.17.3.4. Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inan-
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. spruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B Ab- Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines
schnitt 3 Ziffer 4. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr
6.16.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend ge- erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
nannten Tätigkeiten und Leistungen: dung der Umstände erfolgt.
6.16.2.1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 6.17.4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
6.16.2.2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 6.17.4.1. Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
6.16.2.3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
6.16.2.4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; geführt haben.
6.16.2.5. Betrieb von Datenbanken. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.10. findet keine Anwendung;
6.16.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- 6.17.4.2. Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter;
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen
– auf derselben Ursache, verhängt worden sind;
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und 6.17.4.3. Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen,
zeitlichem Zusammenhang oder Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlun-
gen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
Daten mit gleichen Mängeln beruhen. um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.3. findet insoweit keine Anwendung. nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
6.16.4. Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Teil A 6.18. Kinderpflegeperson
Abschnitt 1 Ziffer 6.14. – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
versicherten Haftpflichtansprüche nach dem Recht des jeweiligen auslän- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen oder
dischen Staates geltend gemacht werden. unentgeltlichen Tätigkeit als Kinderpflegeperson.
6.16.5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung
von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen
6.16.5.1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche- des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kin-
rungsnehmer bewusst der und auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen, usw.
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw.
(z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder erleiden.
zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
6.16.5.2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit denkommen von Sachen und die gesetzliche Haftpflicht der Kinder und
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch ihrer Erziehungsberechtigten.
übertragenen Informationen (z. B. Spamming), 6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informatio- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
nen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale
6.16.5.3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewuss- Schließanlage) bzw. Code-Karten, soweit sie Schlüsselfunktion haben, die
tes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie – abweichend
Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.15. – einer verantwortlichen Betätigung in
6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen Vereinigungen aller Art mitversichert.
6.17.1. Versichert ist – insoweit abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.9. – die Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in sei- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
nem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ- (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 21 Tagen, gerechnet ab dem
lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, eth- Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde,
nischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des Schlüsselverlustes,
Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz erlangt werden kann.
deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs- Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme
gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht – je Versicherungsfall 30.000,– Euro, begrenzt auf das Dreifache für alle
Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
geltend gemacht werden.
6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver- Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitver-
hältnis beendet ist. sicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
wünscht.
6.17.2. Versicherungsfall
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwen-
Versicherungsfall ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – die dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige)
erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Ver- vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
sicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im
Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme –
gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird je Versicherungsfall
oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen An- – 15.000,– Euro für Sachschäden und
spruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
– für Personen- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versiche-
6.17.3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes rungssumme, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs-
träger) nicht leistungspflichtig ist, jeweils begrenzt auf das Dreifache für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
–6– 21014125 (04.22)
[Seite 7]
6.21. Gefälligkeitsschäden Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem
leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
dies der Versicherungsnehmer wünscht. Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungs- und Kinder miteinander verbunden sind);
schutz ausgeschlossen.
7.4.2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
Voraussetzung ist jedoch, dass die berechtigte Schadenersatzforderung rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
500 Euro oder mehr beträgt. betreute Person ist;
6.22. Teilnahme an Wehrübungen 7.4.3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen gemäß Teil A
rechtsfähiger Verein ist;
Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. bei Wehrübungen der Deutschen Bundeswehr,
deren Dauer drei Monate nicht überschreiten. 7.4.4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
6.22.1. Versicherungsschutz besteht auch
schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
6.22.1.1. für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahr-
7.4.5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
zeugen, sowie von nicht versicherungspflichtigen Luft- und Wasserfahr-
Partnerschaftsgesellschaft ist;
zeugen;
7.4.6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
6.22.1.2. für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen.
Die Ausschlüsse unter Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.1. bis 7.4.6. erstrecken
6.22.1.3. Der Versicherer leistet maximal 1,5 Messbeträge des in der Einziehungs-
sich auch auf An- sprüche von Angehörigen der dort genannten Personen,
richtlinie der Bundeswehr festgelegten persönlichen Messbetrages bei
die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenersatzansprüchen an Bundeswehrangehörige.
7.5. Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag
6.23. Fachpraktischer Unterricht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. während der Teilnahme an einem fach-
nehmer diese Sachen geleast, gepachtet, durch verbotene Eigenmacht er-
praktischen Unterricht und Betriebspraktika.
langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
6.24. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen
7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen Leistungen
Schäden aus Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
6.25. Leistungs-Update-Garantie nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfang aus-
schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
Vertrag. Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgenommen hiervon sind künftige Leistungserweiterungen, die auch Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
bei Neuverträgen gesondert gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
versichert werden müssen. rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
haben.
6.26. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen
7.7. Asbest
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser
Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungs- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
nehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband
7.8. Gentechnik
der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Muster-
bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (Stand 2016). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
7.8.1. gentechnische Arbeiten,
7. Allgemeine Ausschlüsse
7.8.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche- 7.8.3. Erzeugnisse, die
rungsschutz: – Bestandteile aus GVO enthalten,
7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den 7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5.
findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.10. Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man- Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das
gelhaftigkeit oder Schädlichkeit Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungs-
nehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder den sind.
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
7.3.1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.
benannten Personen gegen die mitversicherten Personen; 7.11.1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
7.3.2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsver- 7.11.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
trages;
7.12. Strahlen
7.3.3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs-
vertrages. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)
der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft stehen.
leben.
7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
den Versicherungsnehmer
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
7.4.1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi- 7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
cherten Personen gehören. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her-
beigeführt haben.
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
–7– 21014125 (04.22)
[Seite 8]
7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli-
chen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags
oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers hinausgehen.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
7.17.1. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi-
cherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-
rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
7.17.2. die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)
benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Benutzung betroffen waren;
7.17.3. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi-
cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern
es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren
Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
von Schäden getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestell-
ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs-
schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
8. Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhungen und Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung
Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versiche-
rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen:
8.1. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Erhöhung und Erweiterung
des versicherten Risikos.
8.2. Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch neu hinzukommende
Personen im Sinne von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis Ziffer 2.4.
8.3. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus neu hinzukommenden
Risiken.
8.4. Der Versicherungsnehmer hat das Hinzukommen neuer Personen oder
Risiken mitzuteilen, sobald er vom Versicherer dazu aufgefordert wird.
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
8.5. Informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer wann aus einem
Mehrpersonenhaushalt auf Dauer ein Zwei- oder Einpersonenhaushalt ge-
worden ist, reduziert sich der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
8.6. Nicht versichert sind hinzukommende Risiken, sofern eine anderweitige
Deckung besteht.
8.7. Die Regelungen für Erhöhungen und Erweiterungen und der Vorsorgever-
sicherung gelten nicht für Risiken:
8.7.1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten, Führen oder Gebrauch eines Kraft-, Luft
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
8.7.2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
8.7.3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, außer
für die Tierhalterhaftpflichtversicherung;
8.7.4. aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit, sowie
aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art;
8.7.5. aus der Ausübung von Jagd.
8.8. Der Vorsorgeschutz endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
eines dieser Risiken hinzugekommen ist.
8.9. Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der entsprechende Beitrag
für neu hinzugekommene Risiken zu zahlen.
8.10. Wird vom Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz gewünscht,
entfällt dieser mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser
Risiken hinzugekommen ist.
9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten oder eingetrage-
nen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete
und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungs-
nehmer.
–8– 21014125 (04.22)
[Seite 9]
Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken 2.1. Versichert sind – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – den Ver-
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Teil A Abschnitt 1 sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder An-
Ziffer 6.4. – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im sprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
1. Gewässerschäden bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
1.1. Umfang des Versicherungsschutzes – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mungswidrig erfolgt ist.
unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
behandelt. wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind und
aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann.
1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versiche-
rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- 2.2. Ausland
leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für Versichert sind im Umfang von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. die im
den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen eintretenden Versicherungsfälle.
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffen-
de Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche- anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd- Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind, soweit
aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. Dies 2.3. Ausschlüsse
gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Ver- 2.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserun- Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
gen sind zu berücksichtigen. lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. abweichen.
1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikali- Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers 2.3.2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Straßenkanals – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir-
entstehen. kungen auf die Umwelt entstehen.
1.2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der oder hätte erlangen können.
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als
sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-
schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Rettungskosten nach dieser Maßgabe entstehen bereits dann, wenn der
Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs-
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten
verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche-
rungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand.
Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repa-
ratur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären,
sind zu berücksichtigen.
1.3. Ausschlüsse
1.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die-
nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte-
ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung.
1.3.2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder
unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in
einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
ist eine
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen
– Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
– Schädigung des Bodens.
–9– 21014125 (04.22)
[Seite 10]
Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko 1.6. Subsidiarität
1. Forderungsausfallrisiko Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
anderweitig Ersatz erlangt werden kann, zum Beispiel weil eine Leistung
1.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Versicherung
beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversiche-
Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmun-
rten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte
gen des Opferentschädigungsgesetzes beansprucht werden können.
Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten ge-
schädigt wird (Versicherungsfall) und die daraus entstandene Schadener- 1.7. Ausschlussfrist
satzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadener-
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schaden- satzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab Ende des
ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist beim Versicherer in
in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versiche- Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) angemeldet worden sind.
rungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfall-
deckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen 1.8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. Der Versicherer dieser Privathaftpflichtversicherung hat bei der ROLAND
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten der Privaten Haft-
den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit pflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadener-
verursacht hat. satz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag
Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungs- liegen die untenstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die
nehmers hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprü- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist in dem Beitrag für
che, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung
für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz
Tierhalter oder -hüter, sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.
oder -halter entstanden sind. Versicherungsnehmer:
Nicht versichert sind jedoch, auch wenn sie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer Versicherungsnehmer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versiche-
6.20. der Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert rung ist der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung
sind, Ansprüche gegen nicht deliktsfähige Personen. genannte Versicherer.
1.2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse Versicherte Personen:
Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti- Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versiche-
gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung rung sind der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung
von Sachen) oder daraus resultierende Vermögensschäden der versicher- genannte Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen.
ten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Versicherer:
Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Direktion Leistung
– radioaktiven, isotopischen und genetischen Schäden stehen, soweit Deutz-Kalker Str. 46
diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind und 50679 Köln
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Tel.: 0221 8277 6632
Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mit- Fax: 0221 8277 6639
versicherten Person zuzurechnen sind. E-Mail: leistung-dir@roland-rechtsschutz.de
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen:
– Vertragsstrafen, Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungs- Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende
übergangs, Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die ROLAND Rechtsschutz-Ver-
sicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500,– Euro
oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis
oder eingelegt wurden. an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach
Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
1.3. Räumlicher Geltungsbereich
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
Abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. besteht im Rahmen der
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Forderungsausfallversicherung und der Spezial-Schadenersatzrechts-
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei
schutz-Versicherung Versicherungsschutz nur für Schäden, die in den
jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen-
oder Liechtenstein eingetreten sind.
stand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutz-
1.4. Erfolglose Vollstreckung fall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz
einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes
streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Schädiger erfolglos geblieben ist.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie ver-
– im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines
gleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versiche-
Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
rer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
– mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person
Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher
nachweist, dass
Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der
– entweder eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedi- Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
gung geführt hat;
– in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge-
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz- setzbuch geregelten Angelegenheiten;
pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche-
– vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
rung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
Leistungsumfang
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenz-
verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde. – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der ge-
setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
1.5. Entschädigung
Rechtsanwaltes;
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadener-
– des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachver-
satzbetrages bis 30.000.000,– Euro pauschal für Personen- und Sachschä-
ständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des
den und daraus resultierende Vermögensschäden.
Gerichtsvollziehers;
Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000,– Euro
– der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein
einbehalten.
Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original- pro Versicherungsfall;
Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen,
– die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ent-
aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel
standen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
vorliegt (z. B. Klage samt Anlagen).
– eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schä-
diger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,– Euro
begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen
Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den
aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerech-
Versicherer mitzuwirken und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
net. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
– 10 – 21014125 (04.22)
[Seite 11]
Der Versicherer trägt nicht Stichentscheid
– Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung 1. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten 1.1. weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht-
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtig-
denn, dass eine hiervon abweichende ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; zum angestrebten Erfolg steht oder
– Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 1.2. weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen
ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
– Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; 1.3. ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe in
– Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen.
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 2. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz (1) verneint und
– Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer ver- stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu,
pflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Vertrag kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechts-
nicht bestünde. anwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine
begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg
Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht.
desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
3. Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsan-
– die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen walt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten
des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme
trägt die dabei anfallenden Kosten; gemäß Absatz (2) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser
Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach,
– die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die ver-
des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen
sicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene
Tätigkeit entstehenden Kosten.
Rechtsfolge hinzuweisen.
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherte hat
– den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel
anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zu beschaffen; soweit seine Interessen nicht unbillig beein-
trächtigt werden;
– vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustim-
mung des Versicherers einzuholen;
– alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die
Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die
der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versiche-
rer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter-
lagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf
Verlangen mitzuwirken.
Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert
der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs-
siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungneh-
mer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechts-
schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen
durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die
er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
tragen hätte.
– 11 – 21014125 (04.22)
[Seite 12]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 4.1.3. Definition der Tarifgruppe:
1. Abtretungsverbot 4.1.3.1. Tarifgruppe B:
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Die Tarifgruppe B wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei den
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Versicherungsnehmern handelt um:
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes
2. Anpassung des Beitrages (1) im Verwaltungsbereich
Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen: Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgender juristischer
Personen und Einrichtungen:
2.1. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsunterlagen
des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine des deutschen öffentlichen Rechts;
ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufga-
(Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der ben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden;
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarif- – gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die
merkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus Teil A Gemeinsa- im Hauptzweck der Gesundheitspflege, Fürsorge, der Jugend und
men Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4. und aus sonstigen Vereinbarungen Altenpflege oder im Hauptzweck der Förderung der Wissenschaft,
ergeben (z. B. Tarifgruppe, Familienstand, Wohnort). Tarifmerkmale sind Kunst, Religion, Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dienen;
alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten
Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Versi- – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
cherungsschein dokumentiert. – überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern ihre
2.2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächli- nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für
chen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht
Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmens- und sie von diesen besoldet oder entlohnt werden;
übergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine (2) im Sicherheitsbereich:
ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung
– Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr-
steht.
bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
2.3. Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungs-
– Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder
jahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den
des Straf- und Justizvollzugdienstes, sofern sie eine Tätigkeit im
für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erwei-
Sicherheitsbereich ausüben;
terten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestands-
gruppen anzupassen, wenn (3) die bei den unter (1) und (2) genannten juristischen Personen und Einrich-
tungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen;
2.3.1. die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Bei-
tragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitrag- (4) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen
sanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar
waren und vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt
haben und nicht anderweitig berufstätig sind;
2.3.2. die Abweichung zum bisherigen Beitrag mindestens 3 Prozent beträgt
(Bagatellgrenze). (5) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beam-
ten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten
Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll,
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen
Berufsfeuerwehr oder des Straf- und Justizvollzugdienstes, Pensionä-
Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Beitrag
ren und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen
des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen
gemäß (1) bis (4) erfüllt haben;
und gleichem Deckungsumfang.
(6) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern,
Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so ist der
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete
Versicherer dazu verpflichtet, es sei denn, die Abweichung bewegt sich
von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder des Straf- und
innerhalb der Bagatellgrenze.
Justizvollzugdienstes, Pensionären und Rentnern, die die Vorausset-
2.4. Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk- zungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Famili-
sam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn der Versicherer enangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten
dem Versicherungsnehmer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten
– die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen werden.
altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam- 4.1.3.2. Tarifgruppe V:
werdens mitgeteilt und
Die Tarifgruppe V wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei dem
– ihn über sein Recht nach den Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer Versicherungsnehmer handelt um
2.6. belehrt hat.
(1) angestellte Mitarbeiter des Innendienstes von Versicherungsunter-
2.5. Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatell- nehmen im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
grenze (Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3.2.) sind
(2) Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versiche-
die festgestellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpassung zu
rungsagentur;
berücksichtigen.
(3) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Per-
2.6. Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
sonen gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit den
rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen
sicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
unterhalten werden;
Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Andernfalls wird der Vertrag
mit dem geänderten Beitrag fortgeführt. (4) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1)
oder (2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht
3. Papierkommunikation anderweitig berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtig-
3.1. Sofern Papierkommunikation vereinbart wurde, erhalten Sie Ihre ten, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen gemäß (1) oder (2)
Vertragsunterlagen per Post. erfüllt haben.
3.2. Sofern keine Papierkommunikation vereinbart wurde und Sie sich für das Die Tarifgruppe V kann nur dann Anwendung finden, wenn der Versiche-
Kundenportal MyAXA im Internet registriert haben, erhalten Sie Ihre Ver- rungsnehmer dem Beitragseinzug im Wege des Lastschrifteinzugsverfah-
tragsunterlagen – soweit uns dies möglich ist – über My AXA im Internet. rens zustimmt.
4. Tarifmerkmale 4.1.3.3. Tarifgruppe N:
Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach den bisherigen Die Tarifgruppe N wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn der Beruf des
Schadenverläufen davon aus, dass das versicherte Risiko unter anderem Versicherungsnehmers nicht der unter Teil A Gemeinsame Bestimmungen
durch die nachfolgenden Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen zu Teil A Ziffer 4.1.3.1. und 4.1.3.2. genannten Tarifgruppen zuzuordnen ist.
bestimmt wird. 4.2. Tarifmerkmal Wohnort
4.1 Tarifmerkmal Tarifgruppe Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des
4.1.1. Der Beitrag richtet sich nach der Tarifgruppe, der der im Versicherungs- Versicherungsnehmers.
schein erstgenannte Versicherungsnehmer angehört. Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den
4.1.2. Es gilt folgende Einteilung: Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung.
4.3. Tarifmerkmal Vorschäden
Tarifmerkmalsklasse Bezeichnung Der Beitrag richtet sich in der Privathaftpflicht danach, ob und wie viele
Tarifgruppe B: Beamte oder Angestellte im Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungsver-
öffentlichen Dienst trags entstanden sind.
4.4. Tarifmerkmal Alter
Tarifgruppe V: Versicherungsangestellte
Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei
Tarifgruppe N: alle weiteren Tarifgruppen Beginn des Versicherungsvertrags.
4.5. Zuordnung zu den Tarifmerkmalen
– 12 – 21014125 (04.22)
[Seite 13]
4.5.1. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraus-
setzungen erfüllt sind. Änderungen hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Änderung auch eine Än-
derung der Zuordnung zu einer der Tarifmerkmalsklassen, wird der Beitrag
ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Tarifmerkmalsklasse
berechnet.
4.5.2. Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse
notwendigen Angaben bei Abschluss des Vertrages, gilt die Tarifmerk-
malsklasse mit dem höchsten Beitrag als vereinbart. Werden die Angaben
später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Tarifmerkmals-
klasse ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer als
vereinbart.
4.5.3. Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuord-
nung des Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versiche-
rungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Nachweise anzufordern.
Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht
binnen eines Monats nach, wird der Beitrag vom Beginn des laufenden
Versicherungsjahres an nach der Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten
Beitrag berechnet.
4.5.4. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund unrichtiger Angaben des Ver-
sicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet
oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der
Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach
der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifmerkmalsklasse berechnet
und die Differenz nacherhoben.
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht
oder beibehalten, wird zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahres-
beitrages für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die sofort fällig ist
und nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse berechnet wird. Insoweit
werden die Rechte des Versicherers nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 1. aus-
geschlossen.
4.6. Änderungen von Tarifmerkmalen
4.6.1. Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu
ändern, aufzuheben, zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der
zukünftigen, unternehmensbezogenen Schadenentwicklung herausstellt,
dass die vereinbarten Tarifmerkmale gar nicht, nicht in dem kalkulierten
Umfang oder nicht allein für den Umfang des versicherten Risikos bestim-
mend sind. Außerdem ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen
zusammenzufassen, wenn die tatsächliche Anzahl der Versicherungsneh-
mer einer Tarifmerkmalsklasse nicht groß genug ist, um Zufallsschwan-
kungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
4.6.2. Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, dessen Umfang und die
veränderte Schadenentwicklung widerspiegeln. Beitrag und Versicherungs-
leistung müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis stehen.
4.6.3. Änderungen nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.6.1.
gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer
– einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung
auf die Unterschiede zwischen altem und neuem Tarif sowie altem und
neuem Beitrag und
– über sein Kündigungsrecht nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu
Teil A Ziffer 3.6.4. in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) informiert hat.
4.6.4. Im Fall einer Änderung nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Ziffer 3.6.1. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zum
Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen, und zwar auch dann,
wenn die Anpassung nicht zu einer Beitragserhöhung führt.
– 13 – 21014125 (04.22)
[Seite 14]
Teil B – Allgemeiner Teil 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen
1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
hung nicht widerspricht.
1.1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an-
gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Ziffer 2.1. vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
zahlt. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des
Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versiche- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs-
rungsbeginns, beginnt die Versicherung mit dessen Tagesbeginn, damit nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versi-
keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. cherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
1.2. Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
(Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
beiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode
vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert
umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungs-
worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
1.3. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch
entrichten hat. Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des
Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
bestanden hat.
2.1. Der erste oder einmalige Beitrag ist, abweichend von der gesetzlichen
Regelung (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz), nach Zugang des
Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht
vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
rungsbeginn.
2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach Teil B Abschnitt 1 Ziffern 3.3. und 3.4. mit dem Fristablauf
verbunden sind.
3.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht
ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er
mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3
darauf hingewiesen wurde.
3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf
hingewiesen hat.
3.5. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mah-
nung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt.
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.3.
bleibt unberührt.
– 14 – 21014125 (04.22)
[Seite 15]
Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrages
1.1. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr.
1.2. Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer – auch während des ersten
Versicherungsjahres – jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Text-
form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden.
Der Vertrag endet in diesem Fall einen Monat nach Zugang der Kündigung
beim Versicherer.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung
erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
1.3. Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungsjahres,
frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden.
1.4. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat
vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. Der Vertrag endet an dem
jeweiligen Tag des Kündigungstermins.
1.5. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn
er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist.
2. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag
zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kennt-
nis erlangt.
3. Kündigung nach Versicherungsfall
3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
– vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche-
rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der
Zustellung der Klage zugegangen sein.
3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens
jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
4. Mehrfachversicherung
4.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
Versicherungsverträgen versichert ist.
4.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
geschlossenen Vertrages verlangen.
4.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es
nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-
punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Versicherer zugeht.
– 15 – 21014125 (04.22)
[Seite 16]
Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit 3.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzan-
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch sprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber anzuzeigen.
vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü-
che geltend gemacht werden.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem 3.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und
vereinbarten Inhalt abzuschließen. Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei
zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
sen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Ver- erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt-
sicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
gehabt oder dies arglistig verschwiegen. des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforder-
1.2. Rücktritt ten Schriftstücke übersandt werden.
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 3.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,be-
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag hördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
zurückzutreten. erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer lich anzuzeigen.
nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen 3.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- 3.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich
zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche- überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
rungsschutz. einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung stellen.
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand we- 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
der für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber 4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag,
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versiche-
pflicht arglistig verletzt hat. rer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheits-
verletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksam- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet-
werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs-
zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
von einem Monat in Schriftform kündigen. mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
hätte. Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver- Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
Vertragsbestandteil. lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- arglistig verletzt hat.
zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi-
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos cherer ein ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.1. zustehendes Kündigungs-
kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer recht ausübt
auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherer muss die ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3.
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der An-
zeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2.
und 1.3. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf die Folgen einer Anzei-
gepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3.
genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefah-
rumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
1.4. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
zufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer
der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
– 16 – 21014125 (04.22)
[Seite 17]
Abschnitt 4 – Weitere Bestimmungen 4. Anzuwendendes Recht
1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
1.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an 5. Begriffsbestimmung
die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein Versicherungsjahr:
oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerich-
tet werden. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
1.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren,
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt.
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. sind jeweils ganze Jahre.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
zufrieden ist
rungsnehmers.
6.1. Versicherungsombudsmann
1.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher
die Bestimmungen Teil B Abschnitt 4 Ziffer 1.2. entsprechende Anwendung. mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Ver-
handlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem gewünschten Ergebnis
2. Verjährung führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen
2.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. wenden.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdever-
Bürgerlichen Gesetzbuches. fahren und die Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter:
2.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer www.versicherungsombudsmann.de
angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Die Postanschrift lautet:
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
Versicherungsombudsmann e. V.
Anspruchsteller in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugeht.
Postfach 080632
2.3. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften 10006 Berlin
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Ver-
3. Zuständiges Gericht braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
3.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren teilzu-
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nehmen.
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be-
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, schwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. mann weitergeleitet.
3.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus 6.2. Versicherungsaufsicht
dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort sei- zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab-
nes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer wicklung auf, kann der Versicherungsnehmer sich auch an die für den
eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Versicherer zuständige Aufsicht wenden.
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Für Versicherungsunternehmen ist dies die Bundesanstalt für Finanz-
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- dienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht,
sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; Tel.: 0228 4108-0;
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. Fax: 0228/4108-1550.
3.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer- Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne
hebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
6.3. Rechtsweg
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.
– 17 – 21014125 (04.22)