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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

AXA kompakt: die Bedingungen im Volltext

Mittlere AXA-Stufe mit 30 Mio. Euro Deckung, Forderungsausfall mit 1.000 Euro Selbstbehalt, Schlüsselverlust bis 30.000 Euro und Drohnen nur bis 250 g.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 30 Mio. €„Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 30.000.000,- Euro pauschal.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1., Seite 3
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.15.1., Seite 5
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja, bis 90 Mio. €„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.2., Seite 3
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.4., Seite 4
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.4., Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbildung, Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.3., Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein und bis zu 5 Jahren im übrigen Ausland eingetreten sind.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14., Seite 5
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (Stand 2016).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.26., Seite 7
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfang ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.25., Seite 7
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen:“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8., Seite 8

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 15.000 €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.20., Seite 6
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 15.000 €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.20., Seite 6
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„von Hausangestellten, Au-Pairs, Babysittern, Pflegepersonen oder sonstigen im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen aus dieser Tätigkeit.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.9., Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„von Angehörigen bis zweiten Grades in gerader Linie der versicherten Personen in Alten- oder Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit aus einer anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung kein Ersatz erlangt werden kann.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.10., Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.2., Seite 4
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Voraussetzung ist jedoch, dass die berechtigte Schadenersatzforderung 500 Euro oder mehr beträgt.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.21., Seite 4
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.3., Seite 7

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich, an Wohnräumen und, sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, einschließlich Balkon/(Dach-)Terrasse.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert. Voraussetzung ist jedoch, dass die berechtigte Schadenersatzforderung 500 Euro oder mehr beträgt.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., Seite 4
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennicht geregelt
Verlust privater Schlüsselja, bis 30.000 €„Die Höchstersatzleistung beträgt, im Rahmen der Versicherungssumme, je Versicherungsfall 30.000,- Euro, begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.19., Seite 6
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 30.000 €„Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie, abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.15., einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art mitversichert.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.19., Seite 6
Allmählichkeits- und Abwasserschädennicht geregelt
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.16.1., Seite 6
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.1.1., Seite 5
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja, bis zur Deckungssumme„gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Europäischen Ausland und Anrainerstaaten des Mittelmeeres soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.1.6., Seite 5
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 12 qm oder 4 m Rumpflänge;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.1.3., Seite 5
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Deckungssumme„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit, diese nur gelegentlich gebraucht werden und, für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.12.1.6., Seite 5
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Versichert sind außerdem, sofern ihr Fluggewicht 250 g nicht übersteigt, Flugmodelle (einschließlich zur Sport- und Freizeitgestaltung genutzte Drohnen), unbemannte Ballone oder Drachen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.11.1., Seite 5
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit Anfahrhilfe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.10.3.3., Seite 5
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.1., Seite 5
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja, bis zur Deckungssumme„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.9.2., Seite 5
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.8., Seite 5

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.2., Seite 4
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines oder mehrerer im In- oder Ausland selbstgenutzter Wochenend-/Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.4., Seite 4
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl. Nebenräumen und Garagen, nicht jedoch von Wohnungen;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.2., Seite 4
Unbebaute Grundstückeja„eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer Größe von bis zu jeweils 2.000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm Grundfläche;“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.6., Seite 4
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis zur Deckungssumme„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis 200.000 Euro je selbstgenutztem Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.3., Seite 4
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja, bis zur Deckungssumme„einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher Einspeisung.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.7., Seite 4
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.“Teil A Abschnitt 2 Ziffer 1.1., Seite 9
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„Versichert sind, abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1., den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“Teil A Abschnitt 2 Ziffer 2., Seite 9
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.2.1., Seite 4

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis 30 Mio. €, Selbstbeteiligung 1.000 €„Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- Euro einbehalten.“Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.5., Seite 10
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja, bis 150.000 €„Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro begrenzt.“Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.8., Seite 10
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis 30 Mio. €, Selbstbeteiligung 1.000 €„Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt“Teil A Abschnitt 3 Ziffer 1.1., Seite 10
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nicht geregelt
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“Teil A Abschnitt 1 Ziffer 1., Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.2., Seite 16
Laufzeit und Kündigungja„Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer, auch während des ersten Versicherungsjahres, jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden.“Teil B Abschnitt 2 Ziffer 1.2., Seite 15
Beitragsanpassungsklauselja„Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungsjahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen“Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3., Seite 12
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung kompakt
[Seite 1] AXA Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung kompakt (04.22) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis Teil A Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko – Abschnitt 1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) (Privathaftpflichtrisiken). 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den – Abschnitt 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) (besondere Umweltrisiken). 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung – Abschnitt 3 gilt für Forderungsausfallrisiken. 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungs- 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, verbot und zur Beitragsanpassung. Serienschaden, Selbstbeteiligung) 6. Besondere Regelungen für private Risiken (Versicherungsschutz, Risiko- Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. begrenzungen und besondere Ausschlüsse) – Abschnitt 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. 6.1. Familie und Haushalt – Abschnitt 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. 6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit – Abschnitte 3 und 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und 6.3. Haus- und Grundbesitz weitere Bestimmungen. 6.4. Allgemeines Umweltrisiko Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der 6.5. Abwässer Antrag, der Versicherungsschein und seine Nachträge. 6.6. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen 6.7. Sportausübung 6.8. Waffen und Munition 6.9. Tiere 6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen 6.14. Schäden im Ausland 6.15. Vermögensschäden 6.16. Übertragung elektronischer Daten 6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen 6.18. Kinderpflegeperson 6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln 6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen 6.21. Gefälligkeitsschäden 6.22. Teilnahme an Wehrübungen 6.23. Fachpraktischer Unterricht 6.24. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen 6.25. Leistungs-Update-Garantie 6.26. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander 7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt- schaftlich verbundenen Personen 7.5. Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag 7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.7. Asbest 7.8. Gentechnik 7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 7.10. Übertragung von Krankheiten 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.12. Strahlen 7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung 9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs- nehmers –1– 21014125 (04.22) [Seite 2] Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken Inhaltsverzeichnis Teil B – Allgemeiner Teil 1. Gewässerschäden Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG) 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 3. Räumlicher Geltungsbereich 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 4. Erfolglose Vollstreckung Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 5. Entschädigung 1. Dauer und Ende des Vertrages 6. Subsidiarität 2. Wegfall des versicherten Risikos 7. Ausschlussfrist 3. Kündigung nach Versicherungsfall 8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz 4. Mehrfachversicherung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Abtretungsverbot 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 2. Anpassung des Beitrages 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche 3. Papierkommunikation Umstände 4. Tarifmerkmale 1.2. Rücktritt 1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 1.4. Anfechtung 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Abschnitt 4 – weitere Bestimmungen 1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 2. Verjährung 3. Zuständiges Gericht 4. Anzuwendendes Recht 5. Begriffsbestimmung 6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht zufrieden ist –2– 21014125 (04.22) [Seite 3] Teil A 2.8. von Personen, die aus Gefälligkeit für die versicherten Personen Handlungen vornehmen aus dieser Handlung; Abschnitt 1 – Privathaftpflichtrisiko 2.9. von Hausangestellten, Au-Pairs, Babysittern, Pflegepersonen oder sonsti- gen im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen aus 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen dienst versehen; Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich Berufes, Dienstes oder Amtes. um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.10. von Angehörigen bis zweiten Grades in gerader Linie der versicherten Per- Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die sonen in Alten- oder Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit gesetzliche Haftpflicht aus einer anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung kein Ersatz erlangt werden kann. 2.1. bei Familien/Mehrpersonenhaushalt 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung 2.1.1. des Versicherungsnehmers; 3.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer 2.1.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen im Haushalt lebenden Partners; Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder 2.1.3. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge- lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) der in Teil A setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.2. genannten Personen, auch wenn keine Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis häusliche Gemeinschaft besteht. ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil- 3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar- gesetzliche Ansprüche handelt, zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. 3.2.1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück- Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr- tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ 3.2.2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. zu können; Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach 3.2.3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo- gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens 3.2.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem Vertragserfüllung; Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur 3.2.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird); 3.2.6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 2.1.4. aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen; 3.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- oder rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 2.2. bei Paaren Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland 2.2.1. des Versicherungsnehmers und entgegenstehen. 2.2.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder des dauerhaft Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- im Haushalt lebenden Partners; bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- oder schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2.3. bei Singles mit einem Kind 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 2.3.1. des Versicherungsnehmers und 4.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die 2.3.2. des unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des schaft lebenden Kindes des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Schul- oder anschließenden Ausbildung, auch wenn sich die Ausbildung oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer nicht unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (berufliche Ausbil- hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- dung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendar- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge- zeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch Versicherungsschutz besteht auch während einer Übergangszeit nach auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ausbildung, Studium, Zivil- oder Grundwehrdienst inkl. des freiwilligen Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit zusätzlichen Grundwehrdienstes oder des freiwilligen sozialen/ökolo- bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer gischen Jahres bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, längstens den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten für ein Jahr nach Beendigung dieser Ausbildung, wenn in unmittelbarem freizustellen. Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt (auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird). 4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehr- Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadener- ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen; satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur oder Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 2.4. bei Singles 4.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen des Versicherungsnehmers. unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge Darüber hinaus gilt: haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte 4.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Person entsteht. Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 2.5. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 5.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- 2.6. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ- fall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch lich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten pflichtige Personen erstreckt. Personen verantwortlich. Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögens- Mitversichert ist darüber hinaus – die gesetzliche Haftpflicht gegenüber schäden 30.000.000,– Euro pauschal. Dritten: 5.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs- 2.7. von Personen, die bei Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten Perso- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- nen Rettungs- oder Hilfshandlungen vornehmen aus dieser Handlung; rungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. –3– 21014125 (04.22) [Seite 4] 5.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- 6.3.1.4. eines oder mehrerer im In- oder Ausland selbstgenutzter Wochenend-/ rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten Ferienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 % und selbst- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese genutzter dauerhaft abgestellte Wohnwagen, die nicht der Versicherungs- – auf derselben Ursache, pflicht unterliegen; – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Für Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.4. gilt: zeitlichem Zusammenhang oder Einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Gärten und Schreber- – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. gärten. 5.4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- 6.3.1.5 eines oder mehrerer privat selbstgenutzter Nebengebäude auf dem Ver- cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem sicherungsgrundstück, auch wenn diese nicht zu Wohnzwecken genutzt im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag werden; (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche 6.3.1.6. eines oder mehrerer selbstgenutzter unbebauter Grundstücke mit einer aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird Größe von bis zu jeweils 2.000 qm ohne oder mit Gebäuden bis 10 qm die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche Grundfläche; abgezogen. 6.3.1.7. einer oder mehrerer Solar- oder Photovoltaikanlagen inkl. gewerblicher Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.1. Satz 1 bleibt unberührt. Einspeisung. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Immobilien Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. mit dem dazugehörigen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr Grundstück. unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die 6.3.1. genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht Versicherungssummen angerechnet. 6.3.2.1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den 5.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich Ansprüche. als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners; 5.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme 6.3.2.2. aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen inkl. oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- Nebenräumen und Garagen, nicht jedoch von Wohnungen; rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so 6.3.2.3. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis 200.000 Euro je wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme selbstgenutztem Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Abbruch-, Grabearbeiten). Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt erstattet. die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift versicherung aus Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8. ; der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft- 6.3.2.4. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Besitzwechsel bestand; Versicherungsfalles. 6.3.2.5. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der 6.4. Allgemeines Umweltrisiko Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er- 5.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wasser ausgebreitet haben. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. schäden. 6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) siehe Teil A Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken). Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne 6.5. Abwässer private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. versicherten Immobilie des Versicherungsnehmers Soweit Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6. keine abweichenden Regelungen ent- wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich hält, finden auf die dort geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim- für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau mungen Anwendung (z. B. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 4. – Leistungen der des Straßenkanals der genannten Immobilie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer Versicherung oder Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7. – Allgemeine Ausschlüsse). 6.3.1.1. bis 6.3.1.5.. 6.1. Familie und Haushalt 6.6. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gefälligkeitshalber überlassenen Sachen 6.1.1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über 6.6.1. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer Minderjährige); gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich 6.2. Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit – an Wohnräumen und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder – sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. einschließlich Balkon/(Dach-)Terrasse. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorgenannte Räume ge- 6.3. Haus- und Grundbesitz liehen, gepachtet oder ihm diese gefälligkeitshalber überlassen wurden. 6.3.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist Inhaber auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände 6.3.1.1. einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen mit einem Gewerbeflä- (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert. Voraussetzung ist jedoch, chenanteil von bis zu 50 % (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), dass die berechtigte Schadenersatzforderung 500 Euro oder mehr beträgt. einschließlich Ferienwohnungen; 6.6.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den Miteigentumsanteil – Schäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1. an Heizungs-, Maschinen-, an dem gemeinschaftlichen Eigentum; Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas- geräten, 6.3.1.2. eines oder mehrerer selbstgenutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50 %; – Glasschäden nach Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.6.1., soweit sich der Versi- cherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. 6.3.1.3. einer zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung und zum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung mit einem Gewerbeflächen- 6.7. Sportausübung anteil von bis zu 50 %; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Bei Sondereigentum sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- der Ausübung von Sport. schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 6.7.1. einer jagdlichen Betätigung; 6.7.2. der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vor- bereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorge- schriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. –4– 21014125 (04.22) [Seite 5] 6.8. Waffen und Munition 6.11.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 6.12. Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.9. Tiere 6.12.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von 6.9.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als folgenden Wasserfahrzeugen: Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. 6.12.1.1. eigene Wassersportfahrzeuge mit Motor, solange diese nicht einer Führer- scheinpflicht unterliegen; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden (ausgenommen Blinden-, Behinderten- 6.12.1.2. fremde Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) begleit- sowie Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- oder Treibsätzen; und Zugtieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaft- 6.12.1.3. eigene Segelboote mit und ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) lichen Zwecken gehalten werden. oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 12 qm oder 4 m Rumpflänge; 6.9.2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.12.1.4. Windsurfbretter, Surfbretter; – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, 6.12.1.5. Jetski und Kite-Sailing-Geräte, sofern sie nicht einer Versicherungspflicht – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, unterliegen; – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, 6.12.1.6. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversiche- – diese nur gelegentlich gebraucht werden und rung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan- – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; sprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen 6.12.1.7. Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Sach- und Vermögensschäden. Außenbordmotoren) oder Treibsätze. 6.9.3. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der 6.12.2. Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von im nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. B. verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen- Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – je Versicherungsfall 500,– Euro. 6.13. Gebrauch von Modellfahrzeugen 6.10. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten 6.10.1. Versichert ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.13. die gesetzliche Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versiche- 6.14. Schäden im Ausland rungspflichtigen Fahrzeugen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 6.10.1.1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen/ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen- Golfcaddies, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein des versichertes Risiko zurückzuführen sind oder Ersatz verlangt werden kann und es nicht auf die Erzielung von Höchst- geschwindigkeiten ankommt ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb der Mitglieds- Höchstgeschwindigkeit; staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein und bis zu 5 Jahren im übrigen Ausland eingetreten sind. 6.10.1.2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und 6.10.1.3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Häusern. bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort 6.10.1.4. Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unter- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegen oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als 6.10.1.5. Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das Zulassungs- erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- verfahren nicht unterliegen; union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.10.1.6. gelegentlicher Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge 6.15. Vermögensschäden im Europäischen Ausland und Anrainerstaaten des Mittelmeeres soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtver- 6.15.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen sind Schäden am gemieteten wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- und geliehenen Kraftfahrzeug selbst. schäden entstanden sind. 6.10.2. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: 6.15.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö- gensschäden Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen 6.15.2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- Arbeiten oder sonstige Leistungen; tigten Fahrern gebraucht werden. 6.15.2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder gutachterlicher Tätigkeit; Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- 6.15.2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von bundene Unternehmen; einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 6.15.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.15.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6.10.3. Versichert sind darüber hinaus Schäden, die Dritten entstehen durch: 6.15.2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus 6.10.3.1. manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeug- Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; anhänger, ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt; 6.15.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 6.10.3.2. einen Mitfahrer beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür, ausgeschlossen bleiben Personen- und Vermögensschäden; 6.15.2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 6.10.3.3. den Gebrauch von Fahrrädern, auch Pedelecs und/oder E-Bikes mit Anfahr- hilfe bis 25 km/h, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht 6.15.2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; unterliegen. 6.15.2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat 6.11. Gebrauch von Luftfahrzeugen oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im 6.11.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Zusammenhang stehen; Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeu- 6.15.2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif- gen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus Versichert sind außerdem, sofern ihr Fluggewicht 250 g nicht übersteigt, sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Flugmodelle (einschließlich zur Sport- und Freizeitgestaltung genutzte Drohnen), unbemannte Ballone oder Drachen. 6.15.2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- ren und Wertsachen; 6.15.2.13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). –5– 21014125 (04.22) [Seite 6] 6.16. Übertragung elektronischer Daten 6.17.3.1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung 6.16.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des 6.16.1.1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Schadens abzuwenden. von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/ oder andere Schadprogramme; 6.17.3.2. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen 6.16.1.2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versi- – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch cherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. weiterer Datenveränderungen sowie 6.17.3.3. Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas- sung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungs- 6.16.1.3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. vertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Für Ziffer 6.16.1.1. bis 6.16.1.3. gilt: Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si- 6.17.3.4. Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inan- entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. spruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B Ab- Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines schnitt 3 Ziffer 4. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr 6.16.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend ge- erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel- nannten Tätigkeiten und Leistungen: dung der Umstände erfolgt. 6.16.2.1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 6.17.4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 6.16.2.2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 6.17.4.1. Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht 6.16.2.3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- 6.16.2.4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; geführt haben. 6.16.2.5. Betrieb von Datenbanken. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.10. findet keine Anwendung; 6.16.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- 6.17.4.2. Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen – auf derselben Ursache, verhängt worden sind; – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und 6.17.4.3. Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, zeitlichem Zusammenhang oder Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlun- gen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich Daten mit gleichen Mängeln beruhen. um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.3. findet insoweit keine Anwendung. nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 6.16.4. Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Teil A 6.18. Kinderpflegeperson Abschnitt 1 Ziffer 6.14. – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche nach dem Recht des jeweiligen auslän- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen oder dischen Staates geltend gemacht werden. unentgeltlichen Tätigkeit als Kinderpflegeperson. 6.16.5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen 6.16.5.1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche- des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kin- rungsnehmer bewusst der und auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen, usw. – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder erleiden. zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan- 6.16.5.2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit denkommen von Sachen und die gesetzliche Haftpflicht der Kinder und – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch ihrer Erziehungsberechtigten. übertragenen Informationen (z. B. Spamming), 6.19. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informatio- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen nen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale 6.16.5.3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewuss- Schließanlage) bzw. Code-Karten, soweit sie Schlüsselfunktion haben, die tes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige Für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gilt auch die Gefahr bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) sowie – abweichend Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.15. – einer verantwortlichen Betätigung in 6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen Vereinigungen aller Art mitversichert. 6.17.1. Versichert ist – insoweit abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.9. – die Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in sei- che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern nem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ- (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 21 Tagen, gerechnet ab dem lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, eth- Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde, nischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sowie für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des Schlüsselverlustes, Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz erlangt werden kann. deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs- Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht – je Versicherungsfall 30.000,– Euro, begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. geltend gemacht werden. 6.20. Schäden durch mitversicherte nicht deliktsfähige Personen Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver- Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitver- hältnis beendet ist. sicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. 6.17.2. Versicherungsfall Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwen- Versicherungsfall ist – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – die dungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Ver- vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. sicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn Die Höchstersatzleistung beträgt – im Rahmen der Versicherungssumme – gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird je Versicherungsfall oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen An- – 15.000,– Euro für Sachschäden und spruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. – für Personen- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versiche- 6.17.3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes rungssumme, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs- träger) nicht leistungspflichtig ist, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. –6– 21014125 (04.22) [Seite 7] 6.21. Gefälligkeitsschäden Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, dies der Versicherungsnehmer wünscht. Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungs- und Kinder miteinander verbunden sind); schutz ausgeschlossen. 7.4.2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- Voraussetzung ist jedoch, dass die berechtigte Schadenersatzforderung rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder 500 Euro oder mehr beträgt. betreute Person ist; 6.22. Teilnahme an Wehrübungen 7.4.3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht Versicherungsschutz besteht für die versicherten Personen gemäß Teil A rechtsfähiger Verein ist; Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. bei Wehrübungen der Deutschen Bundeswehr, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten. 7.4.4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- 6.22.1. Versicherungsschutz besteht auch schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 6.22.1.1. für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Rad- und Kettenfahr- 7.4.5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene zeugen, sowie von nicht versicherungspflichtigen Luft- und Wasserfahr- Partnerschaftsgesellschaft ist; zeugen; 7.4.6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. 6.22.1.2. für Sachschäden an persönlichen Ausrüstungsgegenständen. Die Ausschlüsse unter Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4.1. bis 7.4.6. erstrecken 6.22.1.3. Der Versicherer leistet maximal 1,5 Messbeträge des in der Einziehungs- sich auch auf An- sprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, richtlinie der Bundeswehr festgelegten persönlichen Messbetrages bei die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Schadenersatzansprüchen an Bundeswehrangehörige. 7.5. Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht und besonderer Verwahrungsvertrag 6.23. Fachpraktischer Unterricht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.4. während der Teilnahme an einem fach- nehmer diese Sachen geleast, gepachtet, durch verbotene Eigenmacht er- praktischen Unterricht und Betriebspraktika. langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 6.24. Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen 7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen Leistungen Schäden aus Persönlichkeitsrechts- oder Namensrechtsverletzungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- 6.25. Leistungs-Update-Garantie nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versicherungsbedingungen im Hinblick auf den Leistungsumfang aus- schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert, so gelten die Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Vertrag. Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Ausgenommen hiervon sind künftige Leistungserweiterungen, die auch Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag bei Neuverträgen gesondert gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe- versichert werden müssen. rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 6.26. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen 7.7. Asbest Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungs- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. nehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband 7.8. Gentechnik der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Muster- bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (Stand 2016). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 7.8.1. gentechnische Arbeiten, 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.8.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche- 7.8.3. Erzeugnisse, die rungsschutz: – Bestandteile aus GVO enthalten, 7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den 7.9. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.10. Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man- Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das gelhaftigkeit oder Schädlichkeit Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungs- nehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan- – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder den sind. – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch 7.3.1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.4. benannten Personen gegen die mitversicherten Personen; 7.11.1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 7.3.2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsver- 7.11.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. trages; 7.12. Strahlen 7.3.3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs- vertrages. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft stehen. leben. 7.13. Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. den Versicherungsnehmer Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 7.4.1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi- 7.14. Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung cherten Personen gehören. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her- beigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. –7– 21014125 (04.22) [Seite 8] 7.15. Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli- chen Betätigung in Vereinigungen aller Art. 7.16. Haftpflichtansprüche auf Grund Vertrag Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers hinausgehen. 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn 7.17.1. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi- cherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 7.17.2. die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 7.17.3. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi- cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestell- ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs- schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und Vorsorgeversicherung Im Rahmen dieses Vertrages bietet der Versicherer sofort Versiche- rungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen: 8.1. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos. 8.2. Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch neu hinzukommende Personen im Sinne von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis Ziffer 2.4. 8.3. Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus neu hinzukommenden Risiken. 8.4. Der Versicherungsnehmer hat das Hinzukommen neuer Personen oder Risiken mitzuteilen, sobald er vom Versicherer dazu aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. 8.5. Informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer wann aus einem Mehrpersonenhaushalt auf Dauer ein Zwei- oder Einpersonenhaushalt ge- worden ist, reduziert sich der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend. 8.6. Nicht versichert sind hinzukommende Risiken, sofern eine anderweitige Deckung besteht. 8.7. Die Regelungen für Erhöhungen und Erweiterungen und der Vorsorgever- sicherung gelten nicht für Risiken: 8.7.1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten, Führen oder Gebrauch eines Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 8.7.2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 8.7.3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, außer für die Tierhalterhaftpflichtversicherung; 8.7.4. aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit, sowie aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art; 8.7.5. aus der Ausübung von Jagd. 8.8. Der Vorsorgeschutz endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser Risiken hinzugekommen ist. 8.9. Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der entsprechende Beitrag für neu hinzugekommene Risiken zu zahlen. 8.10. Wird vom Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz gewünscht, entfällt dieser mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem eines dieser Risiken hinzugekommen ist. 9. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten oder eingetrage- nen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungs- nehmer. –8– 21014125 (04.22) [Seite 9] Abschnitt 2 – Besondere Umweltrisiken 2.1. Versichert sind – abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3.1. – den Ver- Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Teil A Abschnitt 1 sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder An- Ziffer 6.4. – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im sprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und 1. Gewässerschäden bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder 1.1. Umfang des Versicherungsschutzes – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mungswidrig erfolgt ist. unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, behandelt. wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik 500 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind und aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versiche- rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- 2.2. Ausland leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für Versichert sind im Umfang von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. die im den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen eintretenden Versicherungsfälle. es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffen- de Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche- anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd- Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. Dies 2.3. Ausschlüsse gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Ver- 2.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserun- Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- gen sind zu berücksichtigen. lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. abweichen. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikali- Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers 2.3.2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Straßenkanals – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir- entstehen. kungen auf die Umwelt entstehen. 1.2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der oder hätte erlangen können. Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten nach dieser Maßgabe entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repa- ratur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind zu berücksichtigen. 1.3. Ausschlüsse 1.3.1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die- nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte- ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.5. findet keine Anwendung. 1.3.2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, – Schädigung des Bodens. –9– 21014125 (04.22) [Seite 10] Abschnitt 3 – Forderungsausfallrisiko 1.6. Subsidiarität 1. Forderungsausfallrisiko Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden anderweitig Ersatz erlangt werden kann, zum Beispiel weil eine Leistung 1.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Versicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversiche- Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmun- rten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte gen des Opferentschädigungsgesetzes beansprucht werden können. Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten ge- schädigt wird (Versicherungsfall) und die daraus entstandene Schadener- 1.7. Ausschlussfrist satzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadener- Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schaden- satzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab Ende des ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist beim Versicherer in in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versiche- Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) angemeldet worden sind. rungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfall- deckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen 1.8. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. Der Versicherer dieser Privathaftpflichtversicherung hat bei der ROLAND So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten der Privaten Haft- den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit pflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadener- verursacht hat. satz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Rahmenvertrag Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungs- liegen die untenstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die nehmers hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprü- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist in dem Beitrag für che, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und die Private Haftpflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendigung für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als der Privaten Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz Tierhalter oder -hüter, sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung. oder -halter entstanden sind. Versicherungsnehmer: Nicht versichert sind jedoch, auch wenn sie gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer Versicherungsnehmer der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versiche- 6.20. der Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert rung ist der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung sind, Ansprüche gegen nicht deliktsfähige Personen. genannte Versicherer. 1.2. Versicherte Schäden, besondere Ausschlüsse Versicherte Personen: Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti- Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versiche- gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung rung sind der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtversicherung von Sachen) oder daraus resultierende Vermögensschäden der versicher- genannte Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. ten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Versicherer: Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Direktion Leistung – radioaktiven, isotopischen und genetischen Schäden stehen, soweit Deutz-Kalker Str. 46 diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind und 50679 Köln – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Tel.: 0221 8277 6632 Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mit- Fax: 0221 8277 6639 versicherten Person zuzurechnen sind. E-Mail: leistung-dir@roland-rechtsschutz.de Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen: – Vertragsstrafen, Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungs- Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende übergangs, Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die ROLAND Rechtsschutz-Ver- sicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500,– Euro oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis oder eingelegt wurden. an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt. 1.3. Räumlicher Geltungsbereich Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. besteht im Rahmen der Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Forderungsausfallversicherung und der Spezial-Schadenersatzrechts- mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei schutz-Versicherung Versicherungsschutz nur für Schäden, die in den jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen- oder Liechtenstein eingetreten sind. stand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutz- 1.4. Erfolglose Vollstreckung fall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Schädiger erfolglos geblieben ist. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie ver- – im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines gleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versiche- Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden; rer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. – mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher nachweist, dass Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der – entweder eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedi- Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung; gung geführt hat; – in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatz- setzbuch geregelten Angelegenheiten; pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche- – vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten. rung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder Leistungsumfang – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenz- verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde. – eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der ge- setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen 1.5. Entschädigung Rechtsanwaltes; Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadener- – des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachver- satzbetrages bis 30.000.000,– Euro pauschal für Personen- und Sachschä- ständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des den und daraus resultierende Vermögensschäden. Gerichtsvollziehers; Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000,– Euro – der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein einbehalten. Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original- pro Versicherungsfall; Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ent- aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel standen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; vorliegt (z. B. Klage samt Anlagen). – eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schä- diger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,– Euro begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerech- Versicherer mitzuwirken und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. net. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. – 10 – 21014125 (04.22) [Seite 11] Der Versicherer trägt nicht Stichentscheid – Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung 1. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten 1.1. weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht- angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtig- denn, dass eine hiervon abweichende ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; zum angestrebten Erfolg steht oder – Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 1.2. weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, – Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; 1.3. ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe in – Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen. streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 2. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz (1) verneint und – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer ver- stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, pflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Vertrag kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechts- nicht bestünde. anwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 3. Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsan- – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen walt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme trägt die dabei anfallenden Kosten; gemäß Absatz (2) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die ver- des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen sicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Tätigkeit entstehenden Kosten. Rechtsfolge hinzuweisen. Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Der Versicherte hat – den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; soweit seine Interessen nicht unbillig beein- trächtigt werden; – vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustim- mung des Versicherers einzuholen; – alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versiche- rer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter- lagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs- siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungneh- mer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechts- schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. – 11 – 21014125 (04.22) [Seite 12] Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 4.1.3. Definition der Tarifgruppe: 1. Abtretungsverbot 4.1.3.1. Tarifgruppe B: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Die Tarifgruppe B wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei den Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Versicherungsnehmern handelt um: Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes 2. Anpassung des Beitrages (1) im Verwaltungsbereich Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen: Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgender juristischer Personen und Einrichtungen: 2.1. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsunterlagen des Versicherers niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine des deutschen öffentlichen Rechts; ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufga- (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der ben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden; Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung); Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarif- – gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die merkmalen, die sich aus dem Tarif des Versicherers, aus Teil A Gemeinsa- im Hauptzweck der Gesundheitspflege, Fürsorge, der Jugend und men Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4. und aus sonstigen Vereinbarungen Altenpflege oder im Hauptzweck der Förderung der Wissenschaft, ergeben (z. B. Tarifgruppe, Familienstand, Wohnort). Tarifmerkmale sind Kunst, Religion, Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dienen; alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Versi- – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; cherungsschein dokumentiert. – überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern ihre 2.2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächli- nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für chen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmens- und sie von diesen besoldet oder entlohnt werden; übergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine (2) im Sicherheitsbereich: ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung – Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- steht. bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer); 2.3. Bei einer Abweichung ist der Versicherer zu Beginn jedes Versicherungs- – Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder jahres, zu dem er ein ordentliches Kündigungsrecht hat, berechtigt, den des Straf- und Justizvollzugdienstes, sofern sie eine Tätigkeit im für bestehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erwei- Sicherheitsbereich ausüben; terten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestands- gruppen anzupassen, wenn (3) die bei den unter (1) und (2) genannten juristischen Personen und Einrich- tungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen; 2.3.1. die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Bei- tragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitrag- (4) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen sanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar waren und vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind; 2.3.2. die Abweichung zum bisherigen Beitrag mindestens 3 Prozent beträgt (Bagatellgrenze). (5) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beam- ten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen Berufsfeuerwehr oder des Straf- und Justizvollzugdienstes, Pensionä- Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Beitrag ren und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen gemäß (1) bis (4) erfüllt haben; und gleichem Deckungsumfang. (6) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so ist der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Bedienstete Versicherer dazu verpflichtet, es sei denn, die Abweichung bewegt sich von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Berufsfeuerwehr oder des Straf- und innerhalb der Bagatellgrenze. Justizvollzugdienstes, Pensionären und Rentnern, die die Vorausset- 2.4. Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk- zungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Famili- sam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn der Versicherer enangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten dem Versicherungsnehmer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten – die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen werden. altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam- 4.1.3.2. Tarifgruppe V: werdens mitgeteilt und Die Tarifgruppe V wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn es sich bei dem – ihn über sein Recht nach den Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer Versicherungsnehmer handelt um 2.6. belehrt hat. (1) angestellte Mitarbeiter des Innendienstes von Versicherungsunter- 2.5. Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatell- nehmen im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; grenze (Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 2.3.2.) sind (2) Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versiche- die festgestellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpassung zu rungsagentur; berücksichtigen. (3) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Per- 2.6. Bei Erhöhung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer den Versiche- sonen gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit den rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver- Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen sicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des unterhalten werden; Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Andernfalls wird der Vertrag mit dem geänderten Beitrag fortgeführt. (4) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) oder (2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht 3. Papierkommunikation anderweitig berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtig- 3.1. Sofern Papierkommunikation vereinbart wurde, erhalten Sie Ihre ten, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen gemäß (1) oder (2) Vertragsunterlagen per Post. erfüllt haben. 3.2. Sofern keine Papierkommunikation vereinbart wurde und Sie sich für das Die Tarifgruppe V kann nur dann Anwendung finden, wenn der Versiche- Kundenportal MyAXA im Internet registriert haben, erhalten Sie Ihre Ver- rungsnehmer dem Beitragseinzug im Wege des Lastschrifteinzugsverfah- tragsunterlagen – soweit uns dies möglich ist – über My AXA im Internet. rens zustimmt. 4. Tarifmerkmale 4.1.3.3. Tarifgruppe N: Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach den bisherigen Die Tarifgruppe N wird dem Vertrag zugrunde gelegt, wenn der Beruf des Schadenverläufen davon aus, dass das versicherte Risiko unter anderem Versicherungsnehmers nicht der unter Teil A Gemeinsame Bestimmungen durch die nachfolgenden Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen zu Teil A Ziffer 4.1.3.1. und 4.1.3.2. genannten Tarifgruppen zuzuordnen ist. bestimmt wird. 4.2. Tarifmerkmal Wohnort 4.1 Tarifmerkmal Tarifgruppe Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des 4.1.1. Der Beitrag richtet sich nach der Tarifgruppe, der der im Versicherungs- Versicherungsnehmers. schein erstgenannte Versicherungsnehmer angehört. Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den 4.1.2. Es gilt folgende Einteilung: Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung. 4.3. Tarifmerkmal Vorschäden Tarifmerkmalsklasse Bezeichnung Der Beitrag richtet sich in der Privathaftpflicht danach, ob und wie viele Tarifgruppe B: Beamte oder Angestellte im Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungsver- öffentlichen Dienst trags entstanden sind. 4.4. Tarifmerkmal Alter Tarifgruppe V: Versicherungsangestellte Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei Tarifgruppe N: alle weiteren Tarifgruppen Beginn des Versicherungsvertrags. 4.5. Zuordnung zu den Tarifmerkmalen – 12 – 21014125 (04.22) [Seite 13] 4.5.1. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraus- setzungen erfüllt sind. Änderungen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Änderung auch eine Än- derung der Zuordnung zu einer der Tarifmerkmalsklassen, wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Tarifmerkmalsklasse berechnet. 4.5.2. Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse notwendigen Angaben bei Abschluss des Vertrages, gilt die Tarifmerk- malsklasse mit dem höchsten Beitrag als vereinbart. Werden die Angaben später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Tarifmerkmals- klasse ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer als vereinbart. 4.5.3. Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuord- nung des Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Nachweise anzufordern. Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht binnen eines Monats nach, wird der Beitrag vom Beginn des laufenden Versicherungsjahres an nach der Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten Beitrag berechnet. 4.5.4. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund unrichtiger Angaben des Ver- sicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifmerkmalsklasse berechnet und die Differenz nacherhoben. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder beibehalten, wird zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahres- beitrages für das laufende Versicherungsjahr erhoben, die sofort fällig ist und nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse berechnet wird. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 1. aus- geschlossen. 4.6. Änderungen von Tarifmerkmalen 4.6.1. Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu ändern, aufzuheben, zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der zukünftigen, unternehmensbezogenen Schadenentwicklung herausstellt, dass die vereinbarten Tarifmerkmale gar nicht, nicht in dem kalkulierten Umfang oder nicht allein für den Umfang des versicherten Risikos bestim- mend sind. Außerdem ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen zusammenzufassen, wenn die tatsächliche Anzahl der Versicherungsneh- mer einer Tarifmerkmalsklasse nicht groß genug ist, um Zufallsschwan- kungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. 4.6.2. Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, dessen Umfang und die veränderte Schadenentwicklung widerspiegeln. Beitrag und Versicherungs- leistung müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis stehen. 4.6.3. Änderungen nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 4.6.1. gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer – einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung auf die Unterschiede zwischen altem und neuem Tarif sowie altem und neuem Beitrag und – über sein Kündigungsrecht nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3.6.4. in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) informiert hat. 4.6.4. Im Fall einer Änderung nach Teil A Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziffer 3.6.1. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen, und zwar auch dann, wenn die Anpassung nicht zu einer Beitragserhöhung führt. – 13 – 21014125 (04.22) [Seite 14] Teil B – Allgemeiner Teil 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Abschnitt 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- hung nicht widerspricht. 1.1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Ziffer 2.1. vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch zahlt. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versiche- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs- rungsbeginns, beginnt die Versicherung mit dessen Tagesbeginn, damit nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versi- keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. cherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig 1.2. Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er beiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungs- worden ist. weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. 1.3. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch entrichten hat. Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag bestanden hat. 2.1. Der erste oder einmalige Beitrag ist, abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz), nach Zugang des Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. 2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Teil B Abschnitt 1 Ziffern 3.3. und 3.4. mit dem Fristablauf verbunden sind. 3.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. 3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen hat. 3.5. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mah- nung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.3. bleibt unberührt. – 14 – 21014125 (04.22) [Seite 15] Abschnitt 2 – Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrages 1.1. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. 1.2. Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer – auch während des ersten Versicherungsjahres – jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Text- form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. Der Vertrag endet in diesem Fall einen Monat nach Zugang der Kündigung beim Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 1.3. Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden. 1.4. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. Der Vertrag endet an dem jeweiligen Tag des Kündigungstermins. 1.5. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist. 2. Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kennt- nis erlangt. 3. Kündigung nach Versicherungsfall 3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 4. Mehrfachversicherung 4.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 4.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 4.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit- punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. – 15 – 21014125 (04.22) [Seite 16] Abschnitt 3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. 1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit 3.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzan- dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch sprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber anzuzeigen. vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü- che geltend gemacht werden. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem 3.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und vereinbarten Inhalt abzuschließen. Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu sen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Ver- erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- sicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung gehabt oder dies arglistig verschwiegen. des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforder- 1.2. Rücktritt ten Schriftstücke übersandt werden. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 3.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,be- Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag hördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid zurückzutreten. erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg- Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer lich anzuzeigen. nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen 3.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe- Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- 3.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche- überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers rungsschutz. einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung stellen. nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand we- 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten der für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber 4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versiche- pflicht arglistig verletzt hat. rer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheits- verletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksam- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet- werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 1.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrläs- zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- von einem Monat in Schriftform kündigen. mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der hätte. Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver- Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- Vertragsbestandteil. lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- arglistig verletzt hat. zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos cherer ein ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.1. zustehendes Kündigungs- kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer recht ausübt auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer muss die ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der An- zeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf die Folgen einer Anzei- gepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in Teil B Abschnitt 3 Ziffern 1.2. und 1.3. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefah- rumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 1.4. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an- zufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. – 16 – 21014125 (04.22) [Seite 17] Abschnitt 4 – Weitere Bestimmungen 4. Anzuwendendes Recht 1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 1.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an 5. Begriffsbestimmung die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein Versicherungsjahr: oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerich- tet werden. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. 1.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. sind jeweils ganze Jahre. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 6. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einmal nicht Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche- zufrieden ist rungsnehmers. 6.1. Versicherungsombudsmann 1.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher die Bestimmungen Teil B Abschnitt 4 Ziffer 1.2. entsprechende Anwendung. mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Ver- handlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem gewünschten Ergebnis 2. Verjährung führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen 2.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. wenden. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdever- Bürgerlichen Gesetzbuches. fahren und die Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter: 2.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer www.versicherungsombudsmann.de angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Die Postanschrift lautet: Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsombudsmann e. V. Anspruchsteller in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugeht. Postfach 080632 2.3. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften 10006 Berlin des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Ver- 3. Zuständiges Gericht braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. 3.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren teilzu- sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nehmen. seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be- Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, schwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. mann weitergeleitet. 3.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus 6.2. Versicherungsaufsicht dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort sei- zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab- nes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer wicklung auf, kann der Versicherungsnehmer sich auch an die für den eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Versicherer zuständige Aufsicht wenden. dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Für Versicherungsunternehmen ist dies die Bundesanstalt für Finanz- Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- dienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; Tel.: 0228 4108-0; eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. Fax: 0228/4108-1550. 3.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer- Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne hebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer 6.3. Rechtsweg nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. – 17 – 21014125 (04.22)

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