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Volltext aufklappen: Verbraucherinformation zu Ihrer Privathaftpflichtversicherung (F9635) mit AVB PH Ausgabe 2016, AVB BGVDIENSTplus, AHB und BB FAMILY 2021
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Privathaftpflicht-
versicherung
Stand 12/2021
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INHALTSVERZEICHNIS SEITE
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN GEMÄß § 4 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 3
WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN 4
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT (MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG) 4
MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON OBLIEGENHEITEN NACH DEM VERSICHERUNGSFALL 4
INFORMATION ZU IHRER PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 5
LEISTUNGSÜBERSICHT DECKUNGSKONZEPTE (TABELLE) 7
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB PH) 9
TEIL A, ABSCHNITT A1 – PRIVAT-HAFTPFLICHTRISIKO 9
TEIL A, ABSCHNITT A2 – BESONDERE UMWELTRISIKEN 18
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A 19
TEIL B - ALLGEMEINER TEIL 19
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB BGVDIENSTplus) 24
A. DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 24
B. REGRESSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR FAHRER VON DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN, FÜR FÜHRER VON SCHIENENFAHRZEUGEN, UND BOOTEN 24
C. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 25
D. SACH- UND VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR BAUTECHNISCHE TÄTIGKEIT 25
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU A – D:
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHB) 26
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MITVERSICHERUNG VON VERMÖGENSSCHÄDEN IN DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (BB-VERM) 31
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR HAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON VERMÖGENSSCHÄDEN (AVB) 32
BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR ERGÄNZUNGSDECKUNG (UMBRELLADECKUNG) - AUSGABE 10/2008 36
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021) 37 - 40
MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG 41
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PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG AVB PH 2016
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen,
für die Sie verantwortlich sind.
Versicherte Kosten
Was ist versichert?
✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem
Versicherte Risiken Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
✓ Die Privathaftpflichtversicherung versichert Sie gegen
die Inanspruchnahme durch Dritte wegen gesetzlicher Versicherungssumme
Ansprüche auf Schadenersatz aus den Gefahren des ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
täglichen Lebens, die Sie verschulden und daher Ersatz Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
leisten müssen. entnehmen.
✓ Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt für Sie
die Prüfung und Klärung der Frage, ob die gesetzlichen
Was ist nicht versichert?
Voraussetzungen der gegen Sie erhobenen Ansprüchen
auf Schadenersatz gegeben sind, inklusive aller dafür ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
erforderlichen Kosten. benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören
z. B.:
Rechtlich begründete Ansprüche werden von uns reguliert.
Sind die gegen Sie erhobenen Ansprüche rechtlich ✗ berufliche und selbstständige Tätigkeit,
unbegründet, wehren wir die Forderung gegen Sie ab. ✗ das Führen von Kraftfahrzeugen,
Versicherbare Gefahren ✗ das Halten von Hunden und Pferden.
✓ Versicherbare Gefahren sind alle Gefahren, die im täglichen ✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
Leben auftreten können. Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
Versicherte Schäden berücksichtigen.
✓ Ihre Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen
Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, beispielsweise Schäden,
die Sie verursachen: Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ als Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgänger oder ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
Radfahrer, Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
✓ bei der Ausübung von Sport, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
✓ durch kleine, zahme Haustiere, ! Schäden zwischen mitversicherten Personen,
✓ als Bewohner einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses ! Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
- egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers,
✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere ! Schäden aus ungewöhnlicher und gefährlicher
Personen erstrecken, wie z. B. Ihre Ehe- oder Lebenspartner Beschäftigung,
und Ihre Kinder. ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit vereinbart. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch)
einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
F5 03.21 Produktinformationsblatt Privathaftpflicht
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns
den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt
haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch
um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am
Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen
z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende
der vereinbarten Dauer.
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WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN: Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN 2. KÜNDIGUNG
BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
ANZEIGEPFLICHT zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätten.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
3. VERTRAGSÄNDERUNG
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
tragsbestandteil.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich-
tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
4. AUSÜBUNG UNSERER RECHTE
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheits- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertrags-
gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei
der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD? Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
1. RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- haben.
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
5. STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver-
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der
angegebene Umstand Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzei- weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
gepflicht arglistig verletzt haben. Last fällt.
MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER LEISTUNGSFREIHEIT
DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
OBLIEGENHEITEN NACH DEM Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen
VERSICHERUNGSFALL Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
AUSKUNFTS- UND AUFKLÄRUNGSOBLIEGENHEITEN, VORLAGE Leistungspflicht ursächlich war.
VON BELEGEN Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß
und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte HINWEIS:
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach-
verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.
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INFORMATIONEN ZU IHRER WIDERRUFSBELEHRUNG
PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
GEMÄSS § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTEN- WIDERRUFSRECHT
VERORDNUNG Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
1. BGV-Versicherung AG,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis
Sitz: Karlsruhe geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212 schließlich der Tarifbestimmungen,
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel, • diese Belehrung,
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Dr. Philipp Lechner • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform
zugegangen sind.
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
BGV-Versicherung AG, Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein
genannten Vermittler.
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu
Schaden- und Unfallversicherung. richten: service@bgv.de.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn,
Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550. Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
4. Für die Privat-Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbe- ihres Eingangs.
dingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PH). Diese Informationen WIDERRUFSFOLGEN
finden Sie ab der Seite 9. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Lei-
stung des Versicherers entnehmen Sie bitte den AVB PH Abschnitt B oder dem Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der
Versicherungsschein. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem
können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 3 dieser über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich
Verbraucherinformationen entnommen werden zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi-
5. Die Beiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach dem
derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der
gewünschten Deckungskonzept (Basis, Klassik oder Exklusiv), dem gewünschten
Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf
Versicherungsumfang (z. B. Familie, Single) und der vereinbarten Selbstbeteili-
der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der
gung. Weiterhin richten sich die Beiträge nach der Tarifgruppe (z. B. öffentlicher
Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall
Dienst) und ev. eingeschlossenen Zusatzleistungen sowie der gewünschten
Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund
Vertragslaufzeit. In den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungssteuer ent-
eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
halten. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später
haben, einbehalten.
Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
Der Mindestbeitrag je Vertrag beträgt 29,75 EUR. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Bei Beitragsrückständen berechnen wir eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr können Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu-
Sie der Mahnung entnehmen; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Anrufe können im Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem
Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter. BESONDERE HINWEISE
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrages entnehmen Sie bitte den AVB PH Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Abschnitt B1. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen. Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
Versicherungsschein. Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
Informationen
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungs-
schein. Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch: die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
• Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, UNTERABSCHNITT 1
• Kündigung im Schadenfall,
INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ALLEN VERSICHERUNGSZWEIGEN
• Kündigung bei Beitragssatzanpassung,
• Kündigung bei Gefahrerhöhung, Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
• Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
Laufzeit von mehr als drei Jahren. Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
bitte den AVB PH Abschnitt B2 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn
es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person
Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen gegenüber Ihnen tätig wird;
und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung 3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundes- b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen
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gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädi- Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben gestalteten Form;
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen 15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
ermöglichen; Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder
Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung 16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der
gestellt werden; Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsver-
trages zugrunde legt;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln
entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf
den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
Zahlungsweise der Prämien; 18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Un-
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, terabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsicht- Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
lich des Preises; die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, 19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige
Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen; 20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
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VERKÜRZTE LEISTUNGSÜBERSICHT PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG*
Fundstelle AVB PH Basis Klassik Exklusiv
Versicherungssummen in EUR 50 Mio. P/S/V
Personen-, Sach- und Vermögensschäden 7,5 Mio. P/S 10 Mio. P/S bei Personenschäden
(Versicherungsschein)
100.000 V 100.000 V max. 15 Mio. EUR je
geschädigter Person
Selbstbeteiligung je Schadensfall (Versicherungsschein) ohne / 150 EUR ohne / 150 EUR ohne / 150 EUR
Allmählichkeitsschäden (kein Ausschluss)
Internetschäden A1-6.16 500.000 EUR 1 Mio. EUR unbegrenzt
Schäden durch häusliche Abwässer A1-6.5
Hüten fremder Hunde, Hüten und Reiten fremder Pferde A1-6.9.2
Lagerung gewässergefährdender Substanzen (Kleingebinde, nicht
A2-1
Heizöltank)
Windsurfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte A1-6.12
Gebrauch fremder Segelboote A1-6.12
gelegentlicher Gebrauch fremder Motorboote A1-6.12
Flugmodelle bis 5 kg ohne Motor A1-6.11
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz A2-2 100.000 EUR 100.000 EUR 100.000 EUR
Auslandsaufenthalt in Europa A1-6.14 unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
Auslandsaufenthalt weltweit A1-6.14 1 Jahr 3 Jahre unbegrenzt
Kautionsleistung bei Schäden im Ausland A1-6.14.1 bis 25.000 EUR bis 50.000 EUR bis 150.000 EUR
Mieten einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im Ausland A1-6.3.1 weltweit weltweit weltweit
Mietsachschadendeckung A1-6.6 1 Mio. EUR unbegrenzt (10 Mio.) unbegrenzt (50 Mio.)
Bauherrenhaftpflicht für Renovierungen/ Umbauten am
A1-6.3.2 (3) 50.000 EUR 100.000 EUR unbegrenzt
mitversicherten Haus bis zu einer Bausumme von
Schäden durch Senkung von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(kein Ausschluss)
Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer
Besitz/Betrieb Photovoltaikanlage A1-6.3.2 (6)
alleinstehender im Haushalt lebender Elternteil A1-2.1.7
Tätigkeit als Tagesmutter gegen Entgelt A1-6.2 (2) + (3) bis 3 Kinder bis 3 Kinder
Forderungsausfalldeckung A1-6.21 - ab 2.500 EUR ab 500 EUR
Schadenersatzansprüche aus Diskriminierungstatbeständen nach
A1-6.17 - 100.000 EUR 100.000 EUR
dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
ehrenamtliche Tätigkeit, auch als Betreuer A1-6.2 (4) -
Gefälligkeitsschäden A1-6.20 - bis 5.000 EUR unbegrenzt
Schäden durch deliktsunfähige und beschränkt deliktsfähige bis 100.000 EUR
Kinder für Sachschäden,
A1-6.18 (1) - bis 5.000 EUR
Personenschäden
unbegrenzt
selbstgenutzte Gärten, Obstwiesen, Freizeit- und Waldgrundstücke A1-6.3.1 (5) -
Vermietung von Garagen
A1-6.3.3
-
A1-6.3.2 (2)
oder Räumen zu gewerblichen Zwecken
Schlüsselverlust
A1-6.19 - bis 25.000 EUR bis 50.000 EUR
(privat, beruflich, ehrenamtl. und sonstige mitversicherte Tätigkeit)
Vermietung von Eigentums-,
A1-6.3.4 - -
Ferienwohnungen oder Wochenendhäusern in Europa
Gewässerschadenhaftpflicht (Heizöl- und Flüssiggastank) A2-1 - -
selbstbewohntes Zweifamilienhaus A1-6.3.1 (4) - -
Lebenspartner, auch wenn dieser in einer Pflegeeinrichtung lebt A1-2.1.2, letzter
- -
Spiegelstrich
vorübergehend im Haushalt aufgenommene Person (Au-pair,
A1-2.1.8 - -
Austauschschüler)
Haftpflicht eines Ersthelfers einschließlich Aufwendungen des
A1-2.1.9 - -
Ersthelfers
Mitversicherung volljähriger behinderter, psychisch erkrankter
A1-2.1.4 - -
oder pflegebedürftiger Kinder, auch wenn nicht im Haushalt lebend
Schäden von vorübergehend zur Aufsicht übernommenen Kindern bis 100.000 EUR
auch ohne Aufsichtspflichtverletzung für Sachschäden,
A1-6.18 (2) - -
Personenschäden
unbegrenzt
Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen oder
A1-6.6.3 Sachschäden an
verwahrten beweglichen Sachen - - 50.000 EUR
beweglichen Sachen
(auch geliehene elektrische medizinische Geräte)
Tierhalterhaftpflicht für Blindenhund A1-6.9.3 (1) - -
Halten und Hüten von wilden Tieren (Schlangen, Reptilien) A1-6.9.3 (2) - -
Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotels und
A1-6.6.2 (1) - - 100.000 EUR
Ferienwohnungen
eigene Segelboote bis 25 m² A1-6.12.1 (5) - -
7
[Seite 8]
Fundstelle AVB PH Basis Klassik Exklusiv
eigene Motorboote bis 25 kW A1-6.12.1 (5) - -
Flugmodelle bis 5 kg mit Motor A1-6.11 - -
Mallorca-Deckung A1-11
Mallorca-Deckung Kasko-Selbstbehalt A1-11 VITALplus
Mietsachschäden an beweglichen Sachen im Altenheim oder VITALplus
A1-6.6.2 (2)
betreuten Wohnen 100.000 EUR
Mitversicherung der im Haushalt lebenden Pflegekraft A1-2.1.10 VITALplus
Privathaftpflicht für Verwandte 2. Grades im Pflegeheim VITALplus
A1-2.1.11
bis 10.000 EUR
Verzicht auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei krankhafter
Störung der Geistestätigkeit (Demenzklausel) bis 100.000 EUR
A1-6.18 (3) für Sachschäden,
Personenschäden
unbegrenzt
Schäden durch ehrenamtlichen Betreuer VITALplus
A1-6.21.1 (3)
500 – 100.000 EUR
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für zuvor selbstbewohnte
A1-6.3.1 (3) VITALplus
Objekte bei Tod des VN oder Umzug in ein Heim
Neuwertentschädigung BGVSORGLOSplus
A1-12 (1)
bis 2.500 EUR
Schäden am Arbeitsplatz BGVSORGLOSplus
A1-12 (2)
bis 500 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme für Schlüsselverlust BGVSORGLOSplus
A1-12 (3)
bis 100.000 EUR
Betankungsschäden an gemieteten oder geliehenen Kfz BGVSORGLOSplus
A1-12 (4)
bis 10.000 EUR
Be- und Entladeschäden, Schäden an fremden KFZ, BGVSORGLOSplus
A1-12 (5)
SFR-Rückstufung-Dritter bis 10.000 EUR
Wiedereinschluss von Kindern in Ausbildung A1-12 (6) BGVSORGLOSplus
nebenberufliche Tätigkeit Flohmarkt- und Basarverkauf,
Änderungsschneiderei, Zeitungsausträger, Meinungsforschung, A1-12 (7) BGVSORGLOSplus
Nachhilfe
Diensthaftpflicht BGVDIENSTplus
Fahrerregresshaftpflicht für Berufskraftfahrer und Fahrer von BGVDIENSTplus
Dienst-Pkw 100.000 EUR für Personenschäden,
50.000 EUR für Sachschäden,
50.000 EUR für Vermögensschäden
Sachschäden, die dem Dienstherrn unmittelbar zugefügt werden BGVDIENSTplus
bis 100.000 EUR, SB 150 EUR
Abhandenkommen von Sachen BGVDIENSTplus
bis 5.000 EUR, SB 150 EUR
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für BGVDIENSTplus
Verwaltungstätigkeit bis 25.000 EUR
Sach- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für BGVDIENSTplus
bautechnische Tätigkeit bis 25.000 EUR
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
gegen Zuschlag versicherbar
Verwaltungstätigkeit bis 1.5 Mio. EUR
Sach- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
gegen Zuschlag versicherbar
bautechnische Tätigkeit bis 200.000 EUR
Kostenlos für BGV Family-Mitglieder BGV Family-Paket
(BGV Family-Produktleistungsvorteil)
- Schlüsselverlust für eigene Wohnungs- und Haustürschlüssel bis 5.000 EUR
- Erhöhung der Neuwertentschädigung bis 5.000 EUR
- Schäden durch deliktsunfähige und beschränkt deliktsfähige bis zur Versicherungssumme
Kinder
VITALplus diese Leistungen erhalten Sie automatisch, wenn Sie das 58. Lebensjahr erreicht haben.
BGVSORGLOSplus diese Leistungen können gegen Beitragszuschlag bei der Produktlinie Exklusiv gewählt werden.
BGVDIENSTplus bietet einen beruflichen Haftpflichtversicherungsschutz speziell für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Er gilt für den Versicherungsnehmer und den
mitversicherten Partner und kann gegen Beitragszuschlag bei der Produktlinie Klassik und Exklusiv gewählt werden.
Die Versicherungssummen betragen: 10 Mio. EUR für Personen-und Sachschäden pauschal
25.000 EUR für Vermögensschäden;
Eine evtl. für den Vertrag vereinbarte generelle Selbstbeteiligung gilt nicht für diesen Baustein.
BGV Family-Paket diese Leistung können Sie kostenfrei einschließen, wenn Sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel)
haben.
Die genauen Leistungen entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen für das BGV Family-Konzept (BB Family 2021).
* Die Produktinhalte sind hier nur im Überblick und stark verkürzt wiedergegeben. Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen.
8
[Seite 9]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
FÜR DIE PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AVB PH) – AUSGABE 2016
Inhaltsverzeichnis A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
TEIL A (Beitragsregulierung)
ABSCHNITT A1 – PRIVAT-HAFTPFLICHTRISIKO A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall TEIL B
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers ALLGEMEINER TEIL
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, BEITRAGSZAHLUNG
leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A1-6.1 Familie und Haushalt B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Tätigkeit als Tagesmutter oder oder Nichtzahlung
Betreuer B1-4 Folgebeitrag
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz B1-5 Lastschriftverfahren
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-6.5 Abwässer
A1-6.6 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, besonderer Verwahrungsvertrag ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
A1-6.7 Freizeit und Sport B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
A1-6.8 Waffen und Munition B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A1-6.9 Tiere
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
Fahrräder mit Anfahrhilfe/ Tretunterstützung
ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG, ANDERE
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen OBLIEGENHEITEN
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen zum Vertragsschluss
A1-6.14 Schäden im Ausland
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A1-6.15 Vermögensschäden
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN
A1-6.18 Schadenersatzansprüche gegen deliktunfähige Personen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A1-6.19 Schlüsselverlust
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A1-6.20 Gefälligkeitshandlungen
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A1-6.21 Forderungsausfallrisiko
A1-7. Allgemeine Ausschlüsse B4-4 Verjährung
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, B4-6 Anzuwendendes Recht
Arbeiten und sonstigen Leistungen B4-7 Embargobestimmung
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versiche-
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder
wirtschaftlich verbundenen Personen Tätigkeiten.
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nicht nach den Allgemeinen Versicherungs-
Leistungen bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung ohne besonderen Beitrag mitversichert ist.
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
TEIL A
A1-7.12 Strahlen
A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
ABSCHNITT A1 – PRIVAT-HAFTPFLICHTRISIKO
A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Le-
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) bens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Dienstes oder Amtes.
Versicherungsnehmers A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
A1-11 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-12 Leistungserweiterungen BGVSorglosplus A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs-
ABSCHNITT A2 – BESONDERE UMWELTRISIKEN nehmers,
A2-1 Gewässerschäden A1-2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder:
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen
9
[Seite 10]
unverheiratet sein. Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
- Der mitversicherte Partner muss unter der Anschrift des Versicherungs- cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
nehmers amtlich gemeldet sein. Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsneh-
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Ver-
mer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi-
sicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
cherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
A1-2.5 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv: Entfallen die Voraussetzungen
die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
für die Mitversicherung der in den Ziffern A1-2 genannten Personen, weil
der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
z.B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder geheiratet haben
dem Partner.
oder nach der Ausbildung berufstätig werden, so besteht weiterhin Versi-
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden cherungsschutz für ein Jahr (Nachversicherung). Wird bis dahin kein neuer
Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß. Versicherungsschutz bei der BGV-Versicherung AG beantragt, so entfällt
- Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch der in einer Pflege- die Nachversicherung rückwirkend.
einrichtung lebende Lebenspartner mitversichert. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-2.1.3 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
(berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –, auch Bachelor und GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN
innerhalb von 12 Monaten angeschlossener Master, nicht Referendarzeit, PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschlie-
ßende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert. von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Versicherungsschutz bestehen, A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
A1-2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in gesetzliche Ansprüche handelt,
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
Adoptiv- und Pflegekinder), die eine geistige, körperliche oder seelische tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
Behinderung aufweisen. (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht dieser Versicherungs- führen zu können.
schutz auch wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungs- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
nehmer besteht und die unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners in einer Pflegeeinrichtung
(z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
mäße Vertragserfüllung;
A1-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen ge-
genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
oder den Streudienst versehen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
A1-2.1.6 des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen aus gesetzlichen vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern wegen Personenschäden. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Abs. 1a SGB VII (Regress
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden-
der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit).
ersatzverpflichtungen.
A1-2.1.7 eines Elternteils des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi-
Partners, sofern diese Person alleinstehend ist und ständig im Haushalt
cherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
des Versicherungsnehmers lebt.
kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der
A1-2.1.8 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch die Privathaftpflicht von Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
vorübergehend in die Familie eingegliederten unverheirateten Personen vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
mitversichert (z. B. Au-pair, Austauschschüler). oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
A1-2.1.9 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch die gesetzliche Haft- Anspruch auch ohne Anerkenntnis
pflicht des Ersthelfers versichert, der dem Versicherungsnehmer oder einer oder Vergleich bestanden hätte.
mitversicherten Person bei einem Unfall oder medizinischen Notfall Hilfe
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
leistet.
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Ersthelfer durch die Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
Hilfeleistung entstanden sind. freizustellen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
A1-2.1.10 Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die Produkt-
Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
linie Exklusiv gewählt (VITALplus), ist auch die Privathaftpflicht einer im
Haushalt des Versicherungsnehmers wohnenden Pflegekraft versichert. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
A1-2.1.11 Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die Pro-
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
duktlinie Exklusiv gewählt (VITALplus), ist auch die Privathaftpflicht von im
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
Pflegeheim lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers bis zum 2.
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister) versichert,
höheren Kosten des Verteidigers.
sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz für diese besteht. Die
Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind
so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch
für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
Risiko für eine mitversicherte Person gemäß A-2.1.1 bis A-2.1.4 entsteht. leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
10
[Seite 11]
auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, Betreuung von bis zu drei fremden Kindern gegen Entgelt.
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige (3) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Tätigkeit als Ta-
Personen erstreckt. gesmutter versichert, auch wenn mehr als drei fremde Kinder betreut
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: werden.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- (4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt – abwei-
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten chend von A1-7.15 - zusätzlich:
Versicherungssumme begrenzt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus ehrenamtlicher Tätigkeit
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- oder als vormundschaftlich bestellter Betreuer auch bei einer verant-
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im wortlichen Betätigung.
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- auf derselben Ursache,
- als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Vormund für die zu betreuende Person.
zeitlichem, Zusammenhang oder
- aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungs-
beruhen. schutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder
Betriebshaftpflicht) besteht.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-und
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum- Jugendarbeit;
me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
Haftpflichtansprüche abgezogen.
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen,
A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Nicht versichert sind
verpflichtet. - öffentlich/hoheitliche Tätigkeiten bei Ehrenämtern, wie z. B. als
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger
sicherungssummen angerechnet. der Freiwilligen Feuerwehr (bei nicht hoheitlicher Tätigkeit besteht
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- Versicherungsschutz):
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten - die Gefahren aus der Ausübung von wirtschaftlichen/sozialen
im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebsrat
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu oder Versichertenältester;
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird Inhaber
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungs-
eigentum als Sondereigentümer), einschließlich einer Ferienwohnung,
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts-
Versicherungsfalles. eigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports,
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens.
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungser-
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
weiterung (VITALplus):
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Stirbt der Versicherungsnehmer oder zieht er in ein Alten- oder Pflege-
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
heim, so besteht bis zur Dauer von 2 Jahren der Versicherungsschutz
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
für die in Ziffer A1-6.3.1 (1) bis (5) genannten und zuvor selbst genutzten
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Objekte fort.
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-
(4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
schlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. Inhaber eines Zweifamilienhauses, sofern eine der beiden Wohnungen
B. A1-4 - Leistungen der Versicherung oder A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). vom Versicherungsnehmer selbst genutzt wird.
A1-6.1 Familie und Haushalt (5) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt zusätzlich:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten
Grundstücke, Gärten, Obstwiesen und Waldgrundstücken soweit diese
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über ausschließlich für private Zwecke des Versicherungsnehmers genutzt
Minderjährige); werden.
(2) als Arbeitgeber der in seinem Haushalt tätigen Personen; Nicht versichert sind hierbei Grundstücke, die ganz oder teilweise für
(3) aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjähri- gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt oder Dritten zur Nutzung
gen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder, überlassen werden sowie Grundstücke, für die eine Bebauung möglich
auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim Spielen, Ausflügen usw. wäre (Bauplätze).
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Zu A1-6.3.1 (2) und (3) gilt:
Kinder. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu
Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder einem Einfamilienhaus sowie zu Wochenend-/ Ferienhäusern gehörenden
sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der be- Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu
treuten Kinder. einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Tätigkeit als Tagesmutter Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Leistungs-
oder Betreuer pflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf
den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
den Gefahren einer nicht verantwortlichen Freiwilligenarbeit aufgrund A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken
eines sozialen unentgeltlichen Engagements. auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(2) Versichert ist die Tätigkeit als Tagespflegeperson (Tagesmutter) aus der (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
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oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, lierten Wohnwagen in Europa (inkl. den außereuropäischen Gebieten,
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und das Schneeräumen auf Gehwe- die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören).
gen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetz-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
liche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
(Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
(2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder von Räumen
Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
Einfamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-
Wasser ausgebreitet haben.
Stellplätzen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden schäden.
im Sinne von A1-6.15 wegen Versicherungsfällen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken).
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, A1-6.5 Abwässer
Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf versicherten Grundstücken Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
und an versicherten Objekten. Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
Schäden durch
Dieser Versicherungsschutz gilt
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
bei der Produktlinie Basis bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je
Bauvorhaben - häusliche Abwässer.
A1-6.6 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, besonderer Verwahrungsvertrag
bei der Produktlinie Klassik bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je
Bauvorhaben Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen ausschließ-
lich in nachfolgend beschriebenem Umfang:
bei der Produktlinie Exklusiv ohne Bausummenbegrenzung.
A1-6.6.1 Sachschäden an Immobilien
Nicht versichert sind Geothermie-Bohrungen.
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungs- wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche- Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie dazugehörige Terras-
rung (A1-9); sen und Balkone.
Auf einen Ausschluss von Schäden durch Erdsenkungen und Erdrutsch Bei der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht
verzichtet der Versicherer. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
(4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB (Haftung gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen,
des Grundstücksbesitzers), wenn die Versicherung bis zum Besitzwech- Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergeben-
sel bestand; den Vermögensschäden.
(5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen beträgt
bei der Produktlinie Basis 1 Mio. EUR je Versicherungsfall. Diese stellt
(6) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gleichzeitig Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden Anlagen für die Versicherungsjahres dar.
Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien, die sich auf de unter
A1-6.3 versicherten Grundstücken befinden. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Photovoltaikanlagen
Bei den Produktlinien Klassik und Exklusiv besteht Versicherungsschutz
- Solaranlagen ohne Begrenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssum-
- Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) me).
- Geothermieanlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der Erdwär- (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
me wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Windkraftanlagen
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
- Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern
reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
- Wasserkraftanlagen daraus ergebenden Vermögensschäden,
Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energie- - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich
versorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und
Endverbrauchern. - Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht um die
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungs- Abwehr von unberechtigten Forderungen handelt.
nehmer und/oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen A1-6.6.2 Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reiseunter-
an der Anlage beteiligt sind. kunft (eines Heims)
A1-6.3.3 Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt: Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen; wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen
der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.
(2) der gelegentlichen Vermietung von im Inland gelegenen Ferien-/
Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen mit dazuge- (2) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
hörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports; Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungser-
weiterung (VITALplus):
(3) der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen mit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.
wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen
A1-6.3.4 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: eines Alten-, Pflege- oder sonstigen Wohnheimes.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber bzw. Vermieter aus (3) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweglichen
(1) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen Gebieten, Einrichtungsgegenständen beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 EUR.
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) gelegenen Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
Garagen; rungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.Es erfolgt eine Anrechnung auf die
(2) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen Gebieten, Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) gelegenen Jahreshöchstersatzleistung.
Ferien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen mit (4) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports, sofern das
wegen
vermietete Objekt nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird;
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie
(3) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen Gebieten,
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) gelegenen - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
Eigentumswohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
Carports. daraus ergebenden Vermögensschäden.
(4) einem oder mehreren auf Dauer und ohne Unterbrechung fest instal- A1-6.6.3 Sachschäden an beweglichen Sachen
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Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Fahrräder mit Anfahrhilfe/ Tretunterstützung
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des
wegen dem Verlust von oder Schäden an beweglichen Sachen, die Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
der Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken gemietet, geleast, Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Ver- Fahrzeugen:
wahrungsvertrages sind. (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahr-
(2) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 50.000 EUR. zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. schwindigkeit;
(3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- digkeit;
chung, (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe-
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, dingter Höchstgeschwindigkeit;
Urkunden und Wertpapieren, (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
- Schäden an Tieren, nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Anhängern. (6) Fahrräder mit elektrischer Anfahrhilfe bis 6 km/h und/oder Tretunter-
Versichert sind jedoch Schäden an solchen Fahrzeugen, für deren stützung bis max. 25 km/h.
Gebrauch nach den A1-6.10 bis A1-6.13 Versicherungsschutz besteht,
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
- Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers
dienen. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
A1-6.7 Freizeit, Sport, Praktikum und fachpraktischer Unterricht
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten
der Ausübung von Sport. Fahrern gebraucht werden.
Ausgenommen ist Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
eine jagdliche Betätigung, Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes
oder vorgeschriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstge- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
schwindigkeiten geübt wird. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv und bis zur Höhe von 100.000 A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
EUR ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an einem A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz
Betriebspraktikum, Ferienjob (auch sogenanntes Work&Travel) oder und Gebrauch von Flugmodellen, Ballonen, und Drachen sofern diese
am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, einer
Universität, einer Fach- oder Berufsakademie im Sinne des jeweiligen unbemannt sind,
Landesgesetzes mitversichert. Dabei eingeschlossen ist die gesetzliche das Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
Haftpflicht wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) in der
Schule, der Universität, der Berufs- oder Fachakademie. und bei Vereinbarung der Produktlinie Basis oder Klassik
weder durch Motoren noch Treibsätze angetrieben werden.
A1-6.8 Waffen und Munition
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Himmelslaternen (ballon-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus artige Flugkörper, die mit einer offenen Feuerquelle versorgt werden).
dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall
und Versicherungsjahr auf 1 Mio. EUR begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
cken oder zu strafbaren Handlungen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungs-
A1-6.9 Tiere
schutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versiche-
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als rungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung
Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, Kleintieren und Bienen. im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
als Halter oder Hüter von nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
- wilden Tieren sowie von als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen
wird.
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
werden. A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
folgenden Wasserfahrzeugen:
- als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
(1) Eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
soweit nicht Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-
des Tierhalters besteht.
toren) oder Treibsätzen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
(3) eigene und fremde Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
Kitesportgeräte;
Vermögensschäden.
A1-6.9.3 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als - diese nur gelegentlich gebraucht werden und
Halter oder Hüter eines Blindenhundes - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (5) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht auch Versicherungs-
aus der erlaubten privaten Haltung oder dem Hüten von wilden Tieren schutz für eigene und für den gelegentlichen Gebrauch fremder
(z. B. Schlangen, Reptilien) in seinem Haushalt, sofern hierfür kein
Haltungsverbot besteht. - Segelboote bis zu einer Segelfläche von max. 25 m2
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tiere, die in ausge- - Motorboote mit einer Motorleistung von max. 25 kW.
wachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
erheblich verletzen können (z. B. Raubtiere, Gift- und Würgeschlangen) nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
sowie Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Wieder- verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
einfangen der Tiere. Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
13
[Seite 14]
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser- Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
Modellfahrzeugen verursacht werden. elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
A1-6.14 Schäden im Ausland Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste- oder andere Schadprogramme;
hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
(2) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
eingetreten sind (oder in den außereuropäischen Gebieten, die zum - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) oder weiterer Datenveränderungen sowie
(3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb dieser - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas-
Gebiete eingetreten sind, sofern dieser sung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
bei der Produktlinie Basis maximal ein Jahr oder (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
bei der Produktlinie Klassik maximal drei Jahre beträgt.
Für A1-6.16.1 (1) bis (3) gilt:
Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne zeitli-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine
che Begrenzung.
auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
Für A1-6.14.1 (2) und (3) gilt: cherheitsmaßnahmen und/oder –techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechts-
Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 (1) bis (3). folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genann-
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, ten Tätigkeiten und Leistungen:
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion (1) Software-Erstellung, - Handel, - Implementierung, -Pflege;
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
– mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer Providing;
dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
(5) Betrieb von Datenbanken.
- bei Produktlinie Basis bis zur Höhe von 25.000 EUR,
A1-6.16.3 Ergänzend zu A1-5.3 (Serienschadenklausel) gilt:
- bei Produktlinie Klassik bis zur Höhe von 50.000 EUR,
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
- bei Produktlinie Exklusiv bis zur Höhe von 150.000 EUR
cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
zur Verfügung. dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf dem Austausch,
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener- der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- Mängeln beruhen.
denersatz ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von
zurück zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht euro-
einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. päischer Staaten geltend gemacht werden.
A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.16.5 Versicherungssummen
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der Übertra-
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
gung elektronischer Daten beträgt je Versicherungsfall und Versicherungs-
entstanden sind.
jahr
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
bei der Produktlinie Basis 500.000 EUR,
gensschäden
bei der Produktlinie Klassik 1 Mio. EUR.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung
Arbeiten oder sonstige Leistungen; (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
gutachterlicher Tätigkeit; Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich A1-6.16.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
verbundene Unternehmen; (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; rungsnehmer bewusst
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks);
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; übertragenen Informationen (z. B. Spamming);
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informa-
gen;
tionen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
(z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
im Zusammenhang stehen;
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- findet keine Anwendung.
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa- Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
pieren und Wertsachen; A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haft-
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, pflicht des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber der in seinem Privathaus-
Erschütterungen). halt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten
14
[Seite 15]
Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind - bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik 25.000 EUR.
- die Rasse, - bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv 50.000 EUR.
- die ethnischer Herkunft, Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
- das Geschlecht, jahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
- die Religion,
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- die Weltanschauung,
A1-6.19.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- eine Behinderung,
(1) alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
- das Alter
(2) Ansprüche aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln.
- oder die sexuelle Identität. A1-6.20 Gefälligkeitshandlungen
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,
wegen Schäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses (private
wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
unentgeltliche Hilfeleistung für Dritte, z.B. Umzugshilfe) verursacht
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein werden.
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
(2) Zusätzlich gilt:
hältnis beendet ist.
Der Versicherer wird sich bei Personen- oder Sachschäden aus dem
A1-6.17.2 Versicherungssummen Gefälligkeitsverhältnis nicht auf mögliche Haftungseinwendungen be-
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung beträgt je rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
Versicherungsfall und Versicherungsjahr 100.000 EUR. Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Die Versicherungssumme für Schäden aus Gefälligkeitshandlungen
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. beträgt je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Ver-
A1-6.18 Schadenersatzansprüche gegen deliktunfähige Personen sicherungsjahres bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR.
(1) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt für Schäden Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Be-
durch mitversicherte Kinder zusätzlich: grenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicher-
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
ten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und
ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungs- A1-6.21 Forderungsausfallrisiko
pflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. A1-6.21.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Vertrages sind, vor.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
(2) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für Schäden durch vorüber- oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit
gehend zur Aufsicht übernommene Kinder zusätzlich: der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von vorübergehend und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene
zur Aufsicht übernommenen Kindern berufen, soweit dies der Versicherungs- Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
nehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträ- nachkommen kann. Dies setzt voraus, dass die Zahlungs- oder Leis-
ger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprü- tungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt und
che (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Vertrages Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
sind, vor. daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
zusätzlich folgende Leistungserweiterung: Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss oder die Minderung (2) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers berufen, soweit er dies schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
wünscht und kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) Umfang einer Privathaftpflichtversicherung des Deckungskonzeptes
leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Re- Basis hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
gresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
(z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Vertrages sind, vor. Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
(4) Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger
je Schadenereignis und Versicherungsjahr den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätz-
bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR, lich herbeigeführt hat.
bei der Produktlinie Exklusiv 100.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden, Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –gesetzliche Haftpflichtan-
für Personenschäden besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung (bis sprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater
zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme). Halter eines Hundes oder Pferdes. Der Versicherungsumfang richtet
A1-6.19 Schlüsselverlust sich nach einer beim BGV bestehenden Tierhalter-Haftpflichtversiche-
Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt zusätzlich: rung des Deckungskonzeptes Klassik.
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (3) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Gene- Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungser-
ral-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische weiterung (VITALplus):
Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicher- Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versiche-
ten befunden haben. Abweichend von A1-1 gilt dieser Versicherungsschutz rungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von seinem
auch bei für Schlüssel, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuer geschädigt wird und dieser seiner Schadens-
nichtselbständigen beruflichen oder in diesem Vertrag mitversicherten ersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.
weiteren Tätigkeit überlassen wurden. Es gelten die Leistungsvoraussetzungen und weiteren Regelungen von
A1-6.19.2 Versichert sind bei Sondereigentümern darüber hinaus auch Haftpflichtan- A1-6.21.2 bis A1-6.21.5.
sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die wegen des Ver- Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen
lustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser für Schäden durch einen ehrenamtlichen Betreuer im Rahmen der im
bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten erhoben werden. In diesen Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versiche-
Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des rungssumme 100.000 EUR.
Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.
A1-6.21.2 Leistungsvoraussetzungen
A1-6.19.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
che wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß
und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckba-
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. ren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in einem Mitgliedsstaat
A1-6.19.4 Die Versicherungssumme je Versicherungsfallbeträgt der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island und Liech-
tenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
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gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
einen dieser Titel bestanden hätte; leben.
(2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person schaftlich verbundenen Personen
nachweist, dass Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schaden- Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche cherten Personen gehören;
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
Als Angehörige gelten
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetze
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staa-
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
ten,
und
- Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern
(3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen und Kinder,
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt - Eltern und Kinder,
wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf - Adoptiveltern und -kinder,
den Versicherer mitzuwirken.
- Schwiegereltern und -kinder,
A1-6.21.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
- Stiefeltern und -kinder,
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
- Großeltern und Enkel,
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver- - Geschwister sowie
einbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
Personen erstreckt. einander verbunden sind).
(3) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt: (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungs- rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
schutz. betreute Person ist;
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: (3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versicherungs- A1-7.5 Verbotene Eigenmacht
schutz. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
Vertrag zu. rungsnehmer diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
A1-6.21.4 Räumlicher Geltungsbereich A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A-6.14 – für Schadener- Leistungen
eignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten. nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
A1-6.21.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen-
den Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
(1) sämtliche Prozess- und Anwaltskosten einschließlich der Kosten der Sache oder einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsnehmer bei der gerichtli- Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
chen Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs entstanden sind. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(2) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Scha- rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
densversicherer des Versicherungsnehmers) oder haben.
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen A1-7.7 Asbest
zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteili- Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Basis sind Ansprüche we-
gungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
A1-7. Allgemeine Ausschlüsse zurückzuführen sind ausgeschlossen.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Ansprüche bis zu 1.000.000
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: EUR wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er-
zeugnisse zurückzuführen sind mitversichert. Schäden die einen Betrag von
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
1.000.000 EUR übersteigen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
A1-7.8 Gentechnik
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
auf
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen (1) gentechnische Arbeiten,
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man- (3) Erzeugnisse, die
gelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Bestandteile aus GVO erhalten,
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
- Arbeiten oder sonstige Leistungen
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
erbracht haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- und
A1-2.3 findet keine Anwendung. Namenrechtsverletzungen.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso- Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
nen gegen die mitversicherten Personen,
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
vertrages, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi-
rungsvertrages. cherungsnehmers resultieren,
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[Seite 17]
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Wird die nächste Beitragsrechnung durch den in A1-2.1.1 und A1-2.1.2
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden genannten Partner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
sind. A1-11 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Bei einer Reise im europäischen Ausland (sowie den außereuropäischen
A1-7.12 Strahlen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) sind
Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Basis sind Ansprüche wegen auch Schäden aus der Benutzung eines gemieteten, versicherungspflichti-
Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener- gen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges versichert, die Sie oder eine
giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven mitversicherte Person verursachen.
Stoffen oder Röntgenstrahlen) ausgeschlossen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für das Fahrzeug bereits Deckung
aus einer anderen Haftpflichtversicherung besteht.
A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für die Dauer von
höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die Produkt-
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verur- linie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungserweiterung
sacht werden. (VITALplus):
A1-2.3 findet keine Anwendung. Hat der Versicherungsnehmer für das gemietete Fahrzeug eine Kaskover-
sicherung abgeschlossen und erfolgte aus dieser eine Leistung, so ist ein
A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
dort vereinbarter Selbstbehalt bis zu maximal 1.000 EUR mitversichert.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
A1-12 Leistungserweiterungen BGVSORGLOSplus
Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her-
beigeführt haben. Sofern zusätzlich die Option BGVSORGLOSplus vereinbart wurde, gelten
auch nachfolgende Leistungserweiterungen:
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(1) Neuwertentschädigung
A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Sofern Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli-
zum Neuwert. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu vorliegen:
chen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
- der Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung
Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv sind Ausnahmen
nicht älter als 24 Monate - sofern es sich um ein elektrisches oder
hiervon in A1-6.2 (4) beschrieben.
elektronisches Gerät handelt, nicht älter als 12 Monate - sein,
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
- das Kaufdatum muss nachgewiesen werden können.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Versicherungsjahr begrenzt.
Dies gilt nicht (2) Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskol-
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen legen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes wegen
pflicht unterliegen. eines dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen zugefügten Sachschadens.
A1-8.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Die Höchstersatzleistung ist auf 500 EUR je Schadenereignis begrenzt.
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht (3) Schlüsselverlust
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem Die Versicherungssumme in Ziffer A1-6.19 für das Abhandenkommen
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. von fremden Schlüsseln wird auf 100.000 EUR erhöht. Zusätzlich gelten
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) die Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung oder
Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts, in Höhe der hier
A1-9.1 Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, zuvor genannten Versicherungssumme, als mitversichert.
ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang des
bestehenden Vertrages sofort versichert. (4) Betankungsschäden an gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden
rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs- Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das Die Versicherungssumme für Betankungsschäden beträgt je Versiche-
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. rungsfall 10.000 EUR.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versiche-
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach rungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(5) Be- und Entladeschäden
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Sofern Sie bei der privaten Nutzung eines Kfz oder Anhängers einem
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Dritten beim Be- oder Entladen einen Schaden zufügen und diesen
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht Schaden nicht über die eigentlich zuständige Kfz-Haftpflichtversi-
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend cherung regulieren lassen möchten, besteht Versicherungsschutz im
ab dessen Entstehung. Rahmen dieses Vertrages.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Schäden durch Öffnen einer Kfz-Tür
Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10 Mio. EUR für
Versichert ist - abweichend von A1-7.13 - die gesetzliche Haftpflicht des
Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Kraftfahrzeugtür verursacht, sofern Sie den Schaden nicht über die
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, eigentlich zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren lassen
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; möchten.
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kfz
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- Versichert ist - abweichend von A1-7.13 - die gesetzliche Haftpflicht des
gen; Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflege-
arbeiten an fremden Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
Die Versicherungssumme für Be- und Entladeschäden, Schäden durch
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
öffnen einer KFZ-Tür sowie Schäden durch Reinigungs- und Pflegear-
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. beiten an fremden Kfz beträgt je Versicherungsfall insgesamt maximal
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versiche- 10.000 EUR.
rungsnehmers SFR-Rückstufung für fremde KFZ
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versichert ist - abweichend von A1-7.13 - die gesetzliche Haftpflicht
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden, nicht zum
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[Seite 18]
dauerhaften oder regelmäßigen privaten Gebrauch überlassenen Versichert sind -auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein-
Fahrzeugen bei Vermögensschäden durch Rabattrückstufungen, wenn tritt- Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
der Dritte keinen Rabattschutz (SFR-Retter o.ä.) in seinem Vertrag ver- die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
einbart hat. Wir erstatten je Versicherungsfall pauschal einen Wert von bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind (Eigenschäden).
500 EUR, höchstens jedoch die erbrachte Entschädigungsleistung der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des
Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertver-
(6) Wiedereinschluss von Kindern in Ausbildung besserungen sind abzuziehen. Für Eigenschäden gilt eine Selbstbeteiligung
In Abänderung von Ziffer A1-2.1.3 besteht für Kinder auch bei einer von 250 EUR als vereinbart. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage
innerhalb von 48 Monaten anschließenden (weiteren) Ausbildung (Lehre selbst.
oder Studium) Versicherungsschutz. A2-1.2 Rettungskosten
(7) Nebenberufliche Tätigkeiten
Der Versicherer übernimmt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer der nachfolgend
aufgeführten selbständigen nebenberuflichen Tätigkeiten: - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
- Flohmarkt- und Basarverkauf,
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- Änderungsschneiderei,
- außergerichtliche Gutachterkosten.
- Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung,
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
- Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
- die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitness- nicht übersteigen.
kursen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz: liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie
- ein Jahresumsatz von maximal 10.000 EUR, zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä-
den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
- die Tätigkeit wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder ei- Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
ner mitversicherten Person ausgeführt (es werden keine Angestellten Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
beschäftigt),
A2-1.3 Ausschlüsse
- es besteht keine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für die
Tätigkeit. (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des haben.
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
beruhen.
fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
unmittelbar von der Benutzung betroffen waren. tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
(8) Schadenersatzrechtsschutz A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Besteht für die zwangsweise Durchsetzung des titulierten Schaden- Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
ersatzanspruchs im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach eine
Abschnitt A1-6.21 kein Versicherungsschutz über eine bestehende
Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir im Rahmen der verein- (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
barten Versicherungssumme die Kosten, die bei der Vollstreckung des (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
titulierten Schadenersatzanspruchs anfallen.
(3) Schädigung des Bodens.
A1-13 Innovationsgarantie
A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Werden die dieser Privat- betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, des Versicherungsvertrags
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
Vertrag. - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
ABSCHNITT A2 – BESONDERE UMWELTRISIKEN - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig erfolgt ist.
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4
– und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
weltrisiko) siehe A1-6.4. struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
A2-1 Gewässerschäden der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässer-
A2-2.2 Ausland
schädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsneh-
mer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-
bis 80 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
vorhandenen Behälter 800 l/kg nicht übersteigt. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch oberirdische und un- Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
terirdische Anlagen zur Lagerung von Heizöl (Heizöltanks) sowie Flüssiggas EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
(Flüssiggastank) mitversichert, sofern diese ausschließlich zur Versorgung o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
von nach A1-6.3 mitversicherten Häusern oder Wohnungen dienen. A2-2.3 Ausschlüsse
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
die Vorsorgeversicherung (A1-9). Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
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[Seite 19]
lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
abweichen. folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A1-2.3 findet keine Anwendung. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Ver-
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- werden sollte.
vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
rungsschutz hat oder hätte erlangen können. digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
A2-2.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
100.000 EUR. zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A
TEIL B ALLGEMEINER TEIL
A(GB)-1 Abtretungsverbot
ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES,
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. BEITRAGSZAHLUNG
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
(Beitragsregulierung) gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbetrags.
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich B1-1.2:
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf B1-1.2 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nach-
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
weises seiner Zuständigkeit ablehnen. Dies gilt auch, wenn der Schaden
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
in den 12 Stunden vor dem Versicherungsbeginn eingetreten ist, sofern die
Angaben kein Verschulden trifft.
Vorversicherung um 12 Uhr (mittags) des Vortages endete und somit eine
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons- zeitliche Lücke von 12 Stunden entsteht.
tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch Wird mit dem Vorversicherer keine Einigung darüber erzielt, welche Gesell-
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der schaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit
werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
berücksichtigt. den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes
unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der an den Versicherer abtritt.
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom
Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche- Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung
ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig
B1-2.1 Beitragszahlung
von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem
durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
oder als Einmalbeitrag.
Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber B1-2.2 Versicherungsperiode
dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein-
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer
Zahl ab. kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertrags-
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen dauer.
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
der Versicherungsleistungen. Nichtzahlung
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 rechts.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
Beitragsrechnung bekannt gegeben. schluss zu zahlen.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
der fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt dem die Zahlung veranlasst ist.
hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
vorstehenden Absatz ergeben würde. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter fünf Prozent Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt,
19
[Seite 20]
so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche- - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. bereits im Mahnverfahren befindet.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die c) Voraussetzungen für die Leistung:
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der Arbeitslosigkeit min-
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers destens zwölf Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber
sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
beschäftigt gewesen.
rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. - Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit.
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen - Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der Bundesagen-
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der tur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt.
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosen-
Nichtzahlung zu vertreten hat. geld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) bezieht und sich aktiv
B1-4 Folgebeitrag um Arbeit bemüht.
d) Leistungsdauer
B1-4.1 Fälligkeit
- Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch den
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
Versicherer besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten. Die
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer ist während
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal zwei
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz Inanspruchnahmen begrenzt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh- B1-5 Lastschriftverfahren
mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
zu vertreten hat. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande- eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
nen Schadens zu verlangen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
B1-4.3 Mahnung vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
erfolgt.
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
der Zahlungsaufforderung betragen. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden
ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
hinweist. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. werden.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor- Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
tiger Wirkung kündigen. schutz bestanden hat.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche- fehlendem versicherten Interesse
rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und
frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
bestehen. zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat-
ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
B1-4.7 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
a) Der Versicherer übernimmt bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
vorübergehend, die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag,
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
wenn der Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwilli-
der Rücktrittserklärung zu.
ge Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer
und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
Aufhebungsvertrag beendet haben. weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden
ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
b) Die Leistung des Versicherers gemäß a) ist ausgeschlossen
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
- bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
- wenn der Erstbeitrag für diesen Versicherungsvertrag nicht bezahlt Zugang der Anfechtungserklärung zu.
wurde;
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
- wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Ablauf dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
(Wartezeit); beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
- wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet Kenntnis erlangt hat.
worden ist; B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
- wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst gekün- wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
digt hat; oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-
20
[Seite 21]
ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versi-
verlangen. cherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
ausgeübt wird.
B2-3.3 Beitrag
ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden
Versicherungsperiode erfolgt.
B2-1.1 Vertragsdauer
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
für die Zahlung des Beitrags.
abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung B2-3.4 Anzeigepflichten
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn
nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol- zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG,
dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis ANDERE OBLIEGENHEITEN
erlangt. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
B2-1.6 Kündigung bei Arbeitslosigkeit zum Vertragsschluss
Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ar- B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
beitslos, so kann er den Vertrag zum Ende der laufenden Zahlungsperiode Umstände
kündigen. Zum Nachweis ist eine Bescheinigung des Arbeitsamtes, aus der Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
der Beginn der Arbeitslosigkeit hervorgeht, vorzulegen. Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
B2-2.1 Kündigungsrecht vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
B2-2.1.1 entfällt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
B2-2.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B-3.1.2 sowohl die
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An- weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
spruch gerichtlich zugestellt wird. Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1,
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh-
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
mer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
beim Versicherungsnehmer wirksam. der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3.1 Übergang der Versicherung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Ver-
sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
B2-3.1.1 entfällt dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
B2-3.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche- ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. B3-1.2.2 Kündigung
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
nommen wird.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
B2-3.2 Kündigung nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform hätte.
21
[Seite 22]
B3-1.2.3 Vertragsänderung worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe-
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi- zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag unverzüglich anzuzeigen.
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-1.6 Anfechtung
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
anzufechten, bleibt bestehen. hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags- Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh-
mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
hat. ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN
B3-2 entfällt
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 entfällt
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B4-1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
B3-3.1.1 entfällt
B4-1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-
B3-3.1.2 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
cherungsverträgen versichert ist.
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen B4-1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. geschlossenen Vertrags verlangen.
B3-3.1.3 Rechtsfolgen B4.-1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach-
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
zugeht.
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer B4-2.1 Form, zuständige Stelle
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
verletzt hat.
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
anderes bestimmt ist.
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Ermessen zu handeln.
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
B3-3.2.2 entfällt Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
B3-3.2.3 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu B3-3.2.1: eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben Namensänderung des Versicherungsnehmers.
22
[Seite 23]
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
chen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
Beendigung; den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
während des Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
nehmer zu übermitteln. Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän- Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung zuständigen Niederlassung.
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-4 Verjährung
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch B4-7 Embargobestimmung
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen entgegenstehen.
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Rechtsvorschriften entgegenstehen.
23
[Seite 24]
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE
DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AVB BGVDIENSTplus) – AUSGABE 2016
Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem
INHALTSVERZEICHNIS:
Jahr;
A. DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - wegen Schäden an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung
gestellten Sachen bis 2 500 EUR im Einzelfall, höchstens jedoch 5 000
B. REGRESSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR FAHRER VON
EUR pro Versicherungsjahr;
DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN, FÜR FÜHRER VON SCHIENEN-
- aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
FAHRZEUGEN, UND BOOTEN
- aus der Tätigkeit als Kantor und als Organist;
C. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
- ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht
D. SACH- UND VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT- - als Religionslehrer, Armenpflegevorstand
VERSICHERUNG FÜR BAUTECHNISCHE TÄTIGKEIT - der Haushälterin des Geistlichen
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU A – D: - ist bei Forstbeamten/Förstern die gesetzliche Haftpflicht aus
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHT- - dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege
VERSICHERUNG (AHB) - AUSGABE 2010 - aus der Verwendung motorisierter Arbeitsgeräte
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MITVERSICHERUNG VON VER- - dem Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen,
MÖGENSSCHÄDEN IN DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (BB-VERM) soweit diese Forst-, Jagd- und Fischereizwecken dienen
- AUSGABE 2008 - gilt bei staatlichen und kommunalen Baubeamten:
Abweichend von Ziff. 7.14 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR HAFTPFLICHT-
auch auf Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass
VERSICHERUNG VON VERMÖGENSSCHÄDEN (AVB)- AUSGABE 2008 durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen, Sachschä-
den an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrund-
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechts- stück selbst handelt.
verhältnissen oder Tätigkeiten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk,
Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers
nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nicht nach Besonderen ist.
Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besondere Prämie mitversichert ist. - ist bei Polizei-, Zoll-, Bundesgrenzschutz und Bundeswehrangehörigen
die gesetzliche Haftpflicht
A. DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
- aus dem Gebrauch von Karabinern, Pistolen und Maschinenpistolen.
Diese Ziffer gilt bei Abschluss von BGVDIENSTplus.
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haft-
Für den Versicherungsschutz gelten die pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
- Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort au-
(AHB) - Ausgabe 2010 ßerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören,
- Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschä- gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
den in der Haftpflichtversicherung (BB-Verm) - Ausgabe 2008 in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
- nachfolgenden Besondere Bedingungen: gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.10 AHB (Schäden durch Umwelt- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
einwirkung) findet keine Anwendung. - aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Forschungsinstituten,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und des wissenschaftlichen Instituten und sonstigen Anstalten auf den Gebieten
gemäß Ziffer A1-2.1.1 oder A1-2.1.2 der AVB PH mitversicherten Partners der Medizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Physik, Chemie, Biologie,
aus der Ausübung der versicherten dienstlichen Tätigkeit im öffentlichen Baustoffkunde und Statik
Dienst. - aus Gutachtertätigkeit
Die Versicherung umfasst die aus dem Dienst, nicht jedoch die aus Neben-
- aus dem Halten von Tieren
ämtern und Nebenbeschäftigungen entspringenden, gesetzlichen Haftun-
gen gegenüber Dritten, gleichviel, ob der Versicherte unmittelbar oder auf - aus Eigentum, Besitz und Führen von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schie-
dem Wege des Rückgriffs (Regresses) in Anspruch genommen wird. nenfahrzeugen.
Sie ist auf Personen- und Sachschäden abgestellt. Für Vermögensschäden - aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosi-
besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Besonderen Bedingungen für onskörpern
die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung
- aus der Betätigung im Flugsicherungs- oder Lotsendienst.
(BBVerm).
Mitversichert Ausgenommen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei
denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Arbeitgebers des Versiche-
- sind Sachschäden, die dem Dienstherrn unmittelbar zugefügt werden. rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt
Die Höchstersatz-leistung ist innerhalb der vereinbarten Versiche- für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
rungssumme für Sachschäden auf 100 000 EUR je Versicherungsfall und in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
Kalenderjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt zugefügt werden.
150 EUR.
- ist in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB –
die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen. B. REGRESSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR FAHRER VON
Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der vereinbarten Versiche- DIENSTKRAFTFAHRZEUGEN, FÜR FÜHRER VON SCHIENEN
rungssumme für Sachschäden auf 5 000 EUR je Versicherungsfall und
Kalenderjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt FAHRZEUGEN UND BOOTEN
150 EUR. Diese Ziffer gilt bei Abschluss von BGVDIENSTplus.
- sind Schadensfälle, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft- Für den Versicherungsschutz gelten die
pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat;
- Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
- ist bei Lehrern an öffentlichen Schulen die gesetzliche Haftpflicht (AHB) - Ausgabe 2010
- aus der Erteilung von Experimentalunterricht; - Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschä-
- aus der Leitung und Beaufsichtigung von Schüler- und Klassenreisen, den in der Haftpflichtversicherung (BB-Verm) - Ausgabe 2008
Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und - nachfolgenden Besondere Bedingungen:
24
[Seite 25]
Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.10 AHB (Schäden durch Umwelt- Mitversichert
einwirkung) findet keine Anwendung. - sind Ersatzansprüche des Dienstherrn wegen eines ihm selbst auf-
1. Der Versicherer bietet für den Fall Versicherungsschutz, dass gegen den grund des Dienstverhältnisses durch fahrlässige und grob fahrlässige
versicherten Fahrer/Führer aus Anlas eines Schadensfalles (Drittschaden) Pflichtverletzung während der Versicherungszeit unmittelbar zugefügten
bei der Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit von der vorgesetzten Behörde Vermögensschadens;
auf Grund der maßgebenden Bundes- oder Landesgesetze und im Rahmen - ist die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters, es sei denn,
der geltenden Richtlinien für den Rückgriff gegen Beamte und Angestellte der Vertreter ist selbst entsprechend versichert;
Regress genommen werden kann und ein Regressbeschluss ergangen ist.
- sind Ersatzansprüche des Dienstherrn aus Sachschäden an Akten und
2. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Schäden an gelenkten anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken
Dienstkraftfahrzeugen/Schienenfahrzeugen/Booten, soweit die vorgesetzte sowie an sonstigen zur Büroausstattung gehörenden beweglichen
Dienststelle von dem versicherten Fahrer/Führer Schadenersatz beanspru- Sachen.
chen kann und durch Beschluss geltend gemacht hat.
- gilt bei Richtern:
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
Abweichend von Ziffer 6.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
unbegründeter Ansprüche, die gegen den versicherten Fahrer/Führer
zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) besteht
erhoben werden.
Versicherungsschutz auch für Haftpflichtansprüche wegen Verletzung
Die Versicherung bietet auch Rechtsschutz in anhängig werdenden Straf- oder Nichtbeachtung des Rechts der ausländischen europäischen
verfahren, wenn das zur Abwendung oder Verringerung von Ansprüchen Staaten und der Türkei, jedoch ausschließlich des Rechts Albaniens,
angezeigt erscheint. Die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidi- Bulgariens, Polens, Rumäniens, Russlands, der Tschechischen Republik
gers liegt allein beim Versicherer. und Ungarns.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen Versiche-
rungsnehmer als Fahrlehrer oder Fahrschüler, soweit die Ausbildung auf D. SACH- UND VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHE-
Dienstfahrzeugen erfolgt. RUNG FÜR BAUTECHNISCHE TÄTIGKEIT
Die Versicherung umfasst Ansprüche aus Schäden, die beim Abschleppen Diese Ziffer gilt bei Abschluss von BGVDienstplus oder der Sach- und
von Fahrzeugen eintreten. Nicht darunter fallen Schäden an abgeschleppten Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für bautechnische Tätigkeit.
Fahrzeugen.
Bei Abschluss von BGVDIENSTplus gilt eine Versicherungssumme von
Die Leistungen werden begrenzt auf 25.000 EUR für Vermögensschäden.
100 000 EUR für Personenschäden, Für den Versicherungsschutz gelten die
50 000 EUR für Sachschäden, - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
50 000 EUR für Vermögensschäden. (AHB) - Ausgabe 2010 (für Sachschäden)
- Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschä-
C. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR den in der Haftpflichtversicherung (BB-Verm) - Ausgabe 2008
VERWALTUNGSTÄTIGKEIT - Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung
von Vermögensschäden (AVB)- Ausgabe 2008 (für Vermögensschäden)
Diese Ziffer gilt bei Abschluss von BGVDIENSTplus oder der Vermögens-
schadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungstätigkeit. - sowie nachfolgende Besondere Bedingungen:
Bei Abschluss von BGVDienstplus gilt eine Versicherungssumme von 25.000 Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 7.10 AHB (Schäden durch Umwelt-
EUR für Vermögensschäden. einwirkung) findet keine Anwendung.
Für den Versicherungsschutz gelten die Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers des
gemäß Ziffer A1-2.1.1 oder A1-2.1.2 der AVB PH mitversicherten Partners
- Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung aus seiner Tätigkeit als bautechnischer Bediensteter im öffentlichen Dienst,
von Vermögensschäden (AVB)- Ausgabe 2008 nicht jedoch aus Nebenämtern, Nebenbeschäftigungen und Ehrenämtern.
- sowie nachfolgende Besondere Bedingungen: Die Versicherung erstreckt sich auf Sachschäden, die der Versicherungs-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers des nehmer bzw. der gemäß Ziffer A1-2.1.1 oder A1-2.1.2 der AVB PH mitversi-
gemäß Ziffer A1-2.1.1 oder A1-2.1.2 der AVB PH mitversicherten Partners cherte Partner seinem Dienstherrn zufügt sowie auf Vermögensschäden,
für Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die die dem Dienstherrn oder Dritten zugefügt werden.
weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden Für Vermögensschäden gilt Abschnitt D (Vermögensschadenhaftpflichtver-
herleiten. Als Sachen gelten insbesondere Geld- und Wertpapiere sowie sicherung) entsprechend. Eine Ersatzleistung für Sachschäden wird nicht
geldwerte Zeichen. Die Versicherung erstreckt sich auf die dienstliche Tä- gewährt, wenn durch den Abschluss einschlägiger Sachversicherungen
tigkeit im öffentlichen Dienst, nicht jedoch auf Haftungen aus Nebenämtern, (z. B. Bauleistungs-, Maschinen-, Montage-, Schwachstromanlagenver-
Nebenbeschäftigungen und Ehrenämtern. sicherung usw.) Versicherungsschutz besteht.
25
[Seite 26]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-
BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHT
VERSICHERUNG (AHB) – AUSGABE 2010
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
INHALTSVERZEICHNIS
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
I. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES mäße Vertragserfüllung;
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3. Versichertes Risiko 2. VERMÖGENSSCHÄDEN, ABHANDENKOMMEN VON
4. Vorsorgeversicherung SACHEN
5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert
6. Begrenzung der Leistungen werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
7. Ausschlüsse cherungsnehmers wegen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
II. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAGSZAHLUNG entstanden sind;
8. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungssteuer 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 3. VERSICHERTES RISIKO
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
13. Beitragsregulierung Risiken des Versicherungsnehmers,
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und
15. Beitragsangleichung seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken
aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
III. DAUER UND ENDE DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versi-
cherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
16. Dauer und Ende des Vertrages
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
17. Wegfall des versicherten Interesses
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4
18. Kündigung nach Beitragsangleichung näher geregelt sind.
19. Kündigung nach Versicherungsfall 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von Rechtsvorschriften Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von
Ziff. 21 kündigen.
22. Mehrfachversicherung
4. VORSORGEVERSICHERUNG
IV. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen,
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi-
V. WEITERE BESTIMMUNGEN cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
27. Mitversicherte Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
28. Abtretungsverbot
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
30. Verjährung (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
31. Klagefrist Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitra-
32. Zuständiges Gericht ges innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande,
33. Anzuwendendes Recht entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Eini-
I. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES gung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 3 Mio. EUR pauschal für Perso-
nen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 100 000 EUR für Vermögens-
schäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi-
1. GEGENSTAND DER VERSICHERUNG, VERSICHERUNGSFALL
cherungssummen festgesetzt sind.
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), Wasser-fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
das einen Personen-,Sach-oder sich daraus ergebenden Vermögens- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
genommen wird. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa- kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um 5. LEISTUNGEN DER VERSICHERUNG / VOLLMACHT DES
gesetzliche Ansprüche handelt, VERSICHERERS
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück- 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
führen zu können; Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
26
[Seite 27]
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer herbeigeführt haben.
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch Schädlichkeit
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den
freizustellen. Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausge-
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens hen.
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden 7.4 Haftpflichtansprüche
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Per-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens- sonen gegen die Mitversicherten,
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
vertrages,
Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten cherten Personen gehören;
höheren Kosten des Verteidigers.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le-
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern
und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
6. BEGRENZUNG DER LEISTUNGEN
wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige betreute Person ist;
Personen erstreckt.
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleis- eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
tungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- nicht rechtsfähiger Verein ist;
jahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
- auf derselben Ursache, Partnerschaftsgesellschaft ist;
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
zeitlichem Zusammenhang oder zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch
beruhen. auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen,
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer
anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- rungsvertrages sind.
sicherungssummen angerechnet. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Benutzung betroffen waren;
Versicherungsfalles. (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeit-
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur
Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
7. AUSSCHLÜSSE Personen.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer herge-
etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
27
[Seite 28]
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
gesamten Sache oder Leistung führt. rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe- Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-
haben. rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
7.10 a) Ansprüche, wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nati- rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
onalen Umsetzungs-gesetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungs- Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
nehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden vertreten hat.
entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
7.10 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle 10. ZAHLUNG UND FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG/FOLGE-
sich daraus ergebenden weiteren Schäden. BEITRAG
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-
stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Mo-
natsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba-
rem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
(1) gentechnische Arbeiten, nicht zu vertreten hat.
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
(3) Erzeugnisse, die nen Schadens zu verlangen.
- Bestandteile aus GVO enthalten, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2
und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
Schäden aus 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer
von Daten, Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor-
derung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
rechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästi- 11. RECHTZEITIGKEIT DER ZAHLUNG BEI SEPA-LASTSCHRIFT-
gung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. MANDAT
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden
für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm widerspricht.
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
II. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAGS- rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
ZAHLUNG Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlungen außerhalb des SEPA-Lastschriftmandats zu verlangen.
8. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAG UND Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet,
VERSICHERUNGSSTEUER wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege-
benen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali- 12. TEILZAHLUNG UND FOLGEN BEI VERSPÄTETER ZAHLUNG
gen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Zahlung einer Rate im Verzug ist
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
9. ZAHLUNG UND FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG/ERSTER verlangen.
ODER EINMALIGER BEITRAG
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart 13. BEITRAGSREGULIERUNG
ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungs- Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
scheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versiche- eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
rungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) unverzüglich erfolgt. der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
28
[Seite 29]
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers 17. WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Bei-
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der trag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken
Angaben kein Verschulden trifft. nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall
Kenntnis erlangt.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons-
tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
18. KÜNDIGUNG NACH BEITRAGSANGLEICHUNG
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3,
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages wer- nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü-
den berücksichtigt. hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann wirksam werden sollte.
der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel zugehen.
gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 19. KÜNDIGUNG NACH VERSICHERUNGSFALL
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
14. BEITRAG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Ge- - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche-
setz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen
15. BEITRAGSANGLEICHUNG Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage
zugegangen sein.
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen beim Versicherungsnehmer wirksam.
Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber
dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver-mindert hat. Den ermittelten
20. KÜNDIGUNG NACH VERÄUSSERUNG VERSICHERTER
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze UNTERNEHMEN
Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an
einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in
und Höhe der Versicherungsleistungen.
die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsver-
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer übernommen wird.
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der
veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 in Schriftform gekündigt werden.
ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Pro- 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
zentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
vorstehenden Absatz ergeben würde. - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt,
wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung
Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren Kenntnis erlangt.
zu berücksichtigen.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versiche-
rungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften
der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungs-
III. DAUER UND ENDE DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG beitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisheri-
16. DAUER UND ENDE DES VERTRAGES gen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlos- Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
sen. cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der müssen und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungs-
zugegangen ist.
fälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der
dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon gemacht hat.
zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
29
[Seite 30]
21. KÜNDIGUNG NACH RISIKOERHÖHUNG AUFGRUND Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
ÄNDERUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das standteil.
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform
kündigen.
22. MEHRFACHVERSICHERUNG Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte
innerhalb eines Monats in Schriftform geltend machen Die Frist beginnt mit
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi- dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
cherungsverträgen versichert ist. von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für
geschlossenen Vertrages verlangen. diese die Monatsfrist verstrichen ist.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn
innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
zugeht. Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
IV. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS 23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
23. VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHTEN DES anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer
VERSICHERUNGSNEHMERS der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstän-
de 24. OBLIEGENHEITEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGS-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung FALLES
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-
Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der
gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich
sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt 25. OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGS-
abzuschließen. FALLES
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
23.2 Rücktritt dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe-
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
zurückzutreten. zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh-
angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben,
hat. ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet- verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
geschlossen hätte. Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsneh-
nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechts-
Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 26. RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG VON OBLIEGENHEITEN
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 26.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/ -verminderung
entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag,
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versi-
cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen-
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- heitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
einem Monat in Schriftform kündigen. beruhte.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer 26.2 Im oder nach dem Versicherungsfall
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht-
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger
hätte.
Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver- in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen sprechenden Verhältnis zu kürzen.
30
[Seite 31]
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Ver- Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den rungsnehmers.
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
Rechtsfolge hingewiesen hat. abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- 30. VERJÄHRUNG
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
cherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller
in Textform zugeht.
V. WEITERE BESTIMMUNGEN
31. ZUSTÄNDIGES GERICHT
27. MITVERSICHERTE
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. erhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ- gewöhnlichen Aufenthalt hat.
lich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das
für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines
28. ABTRETUNGSVERBOT
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
ditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
29. ANZEIGEN, WILLENSERKLÄRUNGEN, ANSCHRIFTEN- Partnergesellschaft ist.
ÄNDERUNG 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem 32. ANZUWENDENDES RECHT
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten.
MITVERSICHERUNG VON VERMÖGENS-
2.8 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
SCHÄDEN IN DER HAFTPFLICHTVER- gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- und
Wettbewerbsrechts;
SICHERUNG (BB-VERM) – AUSGABE 2008
2.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
2.10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
1. Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Zusammenhang stehen.
Versicherungsfällen mitversichert, die während der Wirksamkeit der
2.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif-
Versicherung eingetreten sind.
ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden sonstiger vorsätzlicher Pflicht-verletzung;
2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine 2.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, z. B. von Geld, Wertpapieren und
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Wertsachen;
Arbeiten oder sonstige Leistungen;
3. In der Haftpflichtversicherung für das Heilwesen gilt Folgendes:
2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachtlicher Tätigkeit; 3.1 Abweichend Ziff. 2.2 ist die gesetzliche Haftpflicht aus gutachtlicher Tätigkeit
2.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbun- eingeschlossen;
dene Unternehmen; 3.2. In Ergänzung von Ziff. 2 sind Ansprüche von Krankenkassen, kassenärz-
2.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art; tlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Fürsorgeämtern und
dergleichen ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, dass die
2.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
erbrachten oder verordneten Leistungen - ein-schließlich der Verschreibung
2.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- von Medikamenten - für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder
chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht
Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; oder verordnet werden dürfen.
2.7 aus 4. In der Haftpflichtversicherung für Apotheken finden die Bestimmungen der
- Rationalisierung und Automatisierung, Ziff. 2.1 keine Anwendung.
31
[Seite 32]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
ZUR HAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON
VERMÖGENSSCHÄDEN (AVB) – AUSGABE 2008
gesetzliche Ansprüche handelt,
INHALTSVERZEICHNIS
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
führen zu können;
2. Sachschäden
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
3. Zeitlicher Geltungsbereich
des Aus-bleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
4. Leistungen der Versicherung
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
5. Begrenzung der Leistung mäße Vertrags-erfüllung;
6. Ausschlüsse (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
B. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAGSZAHLUNG (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
7. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungssteuer 1.3 Nimmt eine juristische Person oder eine Personengesellschaft für sich
selbst Versicherung, besteht Versicherungsschutz für die ihren Organen,
8. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesellschaften, Partnern
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag und Angestellten oder sonstigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer
10. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat versicherten Tätigkeit bedient, zur Last fallenden Verstöße.
11. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versiche-
rungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet;
12. Beitragsregulierung das gilt nicht, wenn Angestellte (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschaf-
13. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ter von Personengesellschaften, Part-ner) des Versicherungsnehmers oder
sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner versicherten Tätigkeit
C. DAUER UND ENDE DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG bedient, in Erfüllung dieser Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
14. Dauer und Ende des Vertrages Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre
Pflichten wissentlich verletzt haben.
15. Wegfall des versicherten Interesses
Die Bestimmungen der Ziff. 26.2 bleiben unberührt.
16. Kündigung nach Wohnsitzverlegung ins Ausland
17. Kündigung nach Versicherungsfall 2. SACHSCHÄDEN
18. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von Rechtsvorschriften
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf die
19. Mehrfachversicherung gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
D. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden an Akten, anderen Schriftstücken und sonstigen
20. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers beweglichen Sachen erweitert werden.
21. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3. ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH
22. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versiche-
23. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
rungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als zwei
E. WEITERE BESTIMMUNGEN Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
24. Mitversicherte Personen 4. LEISTUNGEN DER VERSICHERUNG
25. Soziusse
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
26. Abtretungsverbot / Rückgriffsansprüche Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung
27. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich-
28. Verjährung tungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
29. Zuständiges Gericht
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
30. Anzuwendendes Recht der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
A. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
1. GEGENSTAND DER VERSICHERUNG, VERSICHERUNGSFALL dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten beruflichen oder freizustellen.
betrieblichen Tätigkeit für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
eines während der Wirksamkeit der Versicherung begangenen Verstoßes oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
(Versicherungsfall), der einen Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-
Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
Versichert sind ausschließlich Vermögensschäden. Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der
Menschen), noch Sachschäden (Beschä-digung, Verderben, Vernichtung zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt
oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verur-
sachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte 5. BEGRENZUNG DER LEISTUNG
Zeichen.
5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflichtansprüche auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann,
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, gilt im Zweifel Personen erstreckt.
der Verstoß als in dem Zeitpunkt begangen, in welchem die versäumte 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleis-
Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt tungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
des Vermögensschadens abzuwenden. jahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
32
[Seite 33]
cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten - die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
- mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen oder bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist;
- mehrere Verstöße bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages - abweichend von Ziff 5.5 werden die Aufwendungen des Versicherers
begangen werden. für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verstöße auf dem Verschulden des Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson Aufwen-dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
beruhen oder oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulierungs-
kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen;
- gleiche Verstöße in einem inneren, insbesondere sachlichen, wirtschaft- dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
lichen, recht-lichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. entstanden sind;
5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei - der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Tä-
jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten tigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische
Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch
anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. werden;
5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin Ansprüche
sicherungssummen angerechnet. auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive und
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- exemplary damages, Vertragsstrafen und Bußen sowie Ansprüche, die
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten sich aus Vertragsstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcha-
im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. rakter ergeben.
5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- 6.6 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der ent-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten geltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-,
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, 6.7 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des
Versicherten entstehen;
6. AUSSCHLÜSSE
6.8 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und
etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen, als Syndikus;
Haftpflichtansprüche 6.9 aus § 69 Abgabenordnung;
6.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wissentlichen Abweichens 6.10 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-,
von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten, Weisungen oder Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte
sonstiger wissentlicher Pflichtverletzungen; usw.);
6.2 soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetz-
lichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
6.3 (a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 6.4 benannten Per- B. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
sonen gegen die Mitversicherten,
(b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
7. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAG UND
vertrages,
VERSICHERUNGSSTEUER
(c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
6.4 gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an-
gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
(1) von Soziussen und seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 8.1 zahlt.
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
cherten Personen gehören; Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
Lebenspartnerschafts-gesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften entrichten hat.
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
-kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern 8. ZAHLUNG UND FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG/ERSTER
und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die ODER EINMALIGER BEITRAG
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 8.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart
(2) von einer juristischen Person, wenn der Versicherungsnehmer, ein ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
Versicherter oder ein Angehöriger des Versicherungsnehmers oder Ver- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungs-
sicherten die Majorität der Anteile der juristischen Person besitzt oder scheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versi-
von einer sonstigen Gesellschaften, wenn der Versicherungsnehmer, cherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) unverzüglich
ein Versicherter, ein Sozius oder ein Angehöriger des Versicherungs- erfolgt.
nehmers oder Versicherten persönlich haftender Gesellschafter dieser
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag
Gesellschaft ist;
nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
8.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
nicht rechtsfähiger Verein ist;
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
Partnerschaftsgesellschaft ist; auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
zu Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 8.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
Die Ausschlüsse unter Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 (2) bis (6) erstrecken sich auch rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
6.5 (a) die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt
auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) –;
(b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; 9. ZAHLUNG UND FOLGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG/
(c) wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit. FOLGEBEITRAG
Diese Ausschlüsse gelten nicht für die Staaten der europäischen Union. 9.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Mo-
Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt: natsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
33
[Seite 34]
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein 12.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
9.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung 13. BEITRAG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG
nicht zu vertreten hat.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des
nen Schadens zu verlangen.
Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. C. DAUER UND ENDE DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen 14. DAUER UND ENDE DES VERTRAGES
angibt, die nach den Ziff. 9.3 und 9.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
14.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlos-
9.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit sen.
der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
14.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 9.2
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei
Abs. 2 darauf hingewiesen wurde.
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
9.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der zugegangen ist.
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer 14.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne
Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor- dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
derung nach Ziff. 9.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach 15. WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versiche-
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
rung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
10. RECHTZEITIGKEIT DER ZAHLUNG BEI SEPA-LASTSCHRIFT- Wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche
MANDAT amtliche Zulassung aufgehoben wird, gilt das versicherte Risiko als weg-
gefallen.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebe-
nen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer 16. KÜNDIGUNG NACH WOHNSITZVERLEGUNG INS AUSLAND
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, ist der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers Versicherer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen nehmer wirksam.
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Wohnsitzverlegung Kenntnis erlangt hat.
Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
17. KÜNDIGUNG NACH VERSICHERUNGSFALL
künftig Zahlungen außerhalb des SEPA-Lastschriftmandats zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, 17.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versiche-
11. TEILZAHLUNG UND FOLGEN BEI VERSPÄTETER ZAHLUNG
rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage
Zahlung einer Rate im Verzug ist. zugegangen sein.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung 17.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
verlangen. Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
12. BEITRAGSREGULIERUNG jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
12.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche beim Versicherungsnehmer wirksam.
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
eingetreten sind. Diese Auf-forderung kann auch durch einen Hinweis auf
der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
18. KÜNDIGUNG NACH RISIKOERHÖHUNG AUFGRUND
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers ÄNDERUNG ODER ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
Angaben kein Verschulden trifft.
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
12.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons- der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch 19. MEHRFACHVERSICHERUNG
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mit-teilung beim Versicherer. Der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten 19.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-
werden. cherungsverträgen versichert ist.
12.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der 19.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten geschlossenen Vertrages verlangen.
Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet 19.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahl- innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi-
ter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
34
[Seite 35]
D. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 20.2 und 20.3 genannten
Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
20. VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHTEN DES
VERSICHERUNGSNEHMERS 20.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
20.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstän-
anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer
de
der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt 21. OBLIEGENHEITEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGS-
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige FALLES
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
vereinbarten Inhalt abzuschließen. gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich 22. OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGS-
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
FALLES
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
20.2 Rücktritt 22.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
22.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag
Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei
zurückzutreten.
zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh- dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll- erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
hat. des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforder-
ten Schriftstücke übersandt werden.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet-
zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer 22.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben,
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
geschlossen hätte. verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
22.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte 22.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich
Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsneh-
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechts-
cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versiche-
entspricht. rer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer
nicht ersetzt.
20.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung 23. RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG VON OBLIEGENHEITEN
einer Anzeige-pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 23.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/-verminderung
einem Monat in Schriftform kündigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag,
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versi-
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht- cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegen-
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen heitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
hätte. Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver- beruhte.
trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf 23.2 Im oder nach dem Versicherungsfall
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die Versicherungs-nehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe- Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
standteil. in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
kündigen. Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 20.2 und 20.3 zustehenden Rechte
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen Die Frist beginnt mit dem Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-
anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
Monatsfrist verstrichen ist. der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 20.2 und 20.3 nur zu, wenn wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi-
die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. cherer ein ihm nach Ziff. 23.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
35
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E. WEITERE BESTIMMUNGEN 27.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
24. MITVERSICHERTE PERSONEN eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
24.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. rungsnehmers.
27.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
24.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ-
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
lich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die
die Bestimmungen der Ziff. 27.2 entsprechende Anwendung.
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
25. SOZIUSSE 28. VERJÄHRUNG
28.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
25.1 Als Soziusse gelten Personen, die ihre Berufe nach außen hin gemeinschaft-
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
lich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder
Bürgerlichen Gesetzbuches.
einen anderen Vertrag verbunden sind.
Wer als Mitglied einer Sozietät außerhalb der Sozietät tätig wird, gilt inso- 28.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
weit nicht als Sozius. meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller
25.2 Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungsfall aller in Textform zugeht.
Soziusse. Der Versicherer tritt für diese zusammen mit einer einheitlichen
Durchschnittsleistung ein. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz
29. ZUSTÄNDIGES GERICHT
besteht (nach Maßgabe der Ziff. 24.1) auch zugunsten eines Sozius, der
Nichtversicherungsnehmer ist. 29.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
25.3 Ein Ausschlussgrund im Sinne von Ziff. 6 oder ein Rechtsverlust im Sinne sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
von Ziff 5.7 sowie Ziff. 23, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zu seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Lasten aller Soziusse. Soweit sich ein Rechtsverlust im Sinne von Ziff. 23 Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Sozius zugunsten aller zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
Soziusse. erhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
25.4 Für die zu 25.2 erwähnte Durchschnittsleistung gilt folgendes: gewöhnlichen Aufenthalt hat.
25.4.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass 29.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen
zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird, wie viel er vom Ver- aus dem Versiche-rungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben
sicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius zu sein, allein einzutreten werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
die Zahl aller, auch der Nichtversicherungsnehmer, geteilt wird; Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das
zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
25.4.2 bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in Ziff. 5.5 in sinngemäßer
Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs-
Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen anzuwenden.
nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit-gesellschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesell-
26. ABTRETUNGSVERBOT, RÜCKGRIFFSANSPRÜCHE schaft ist.
26.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne 29.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
26.2 Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur genommen,
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
wenn der Angestellte seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hat.
27. ANZEIGEN, WILLENSERKLÄRUNGEN, 30. ANZUWENDENDES RECHT
ANSCHRIFTENÄNDERUNG Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht
27.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
werden.
BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR 2.2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
ERGÄNZUNGSDECKUNG - einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu
melden;
(UMBRELLADECKUNG) – AUSGABE 10/2008 - nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den
Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulierung aus
diesem Vertrag wünscht.
Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten
zusätzlich nachfolgende Bedingungen: - der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
1. Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen - auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und
anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz Versicherungsbedingungen).
besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs- 3. Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem
summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen. Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg,
Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags-
den Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.
insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der
Vertrages versichert gilt. anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder
2.1 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum Schadenfall) dem BGV unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Weg-
nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen. fall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.
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BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS
BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021)
Diese Bedingungen gelten bei Abschluss einer oder mehrerer Versicherungen mit
dem BGV Family-Paket. A-5 WAS SIND DIE BGV FAMILY-VERSICHERUNGSSPARTEN?
In folgenden Sparten können Sie das BGV Family-Paket in den Produktlinien
Klassik, Exklusiv und Vitalplus abschließen:
INHALT
1. Privathaftpflichtversicherung
TEIL A: ALLGEMEINES 2. Tierhalterhaftpflichtversicherung
A-1 Was ist das BGV Family-Konzept? 3. Hausratversicherung
A-2 Wer erhält das BGV Family-Konzept? Welche Voraussetzungen gibt es? 4. Wohngebäudeversicherung
A-3 Können Sie weitere Kinder auch nachträglich in das BGV Family-Konzept 5. Unfallversicherung
aufnehmen? 6. Rechtsschutzversicherung
A-4 Was passiert, wenn Ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollenden? 7. KFZ-Versicherung
A-5 Was sind die BGV Family-Versicherungssparten?
A-6 Was sind die BGV Family-Vorteile? A-6 WAS SIND DIE BGV FAMILY-VORTEILE?
A-7 Ab wann profitieren Sie von den BGV Family-Vorteilen?
A-8 Wann profitieren Sie nicht mehr von den BGV Family-Vorteilen? (1) BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL
Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit dem BGV Family-Paket erhalten Sie
TEIL B: PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET
in den jeweiligen Sparten spezielle familienspezifische Produktleistungen.
B-1 Produktleistungsvorteile in der Privathaftpflichtversicherung Die genauen BGV Family-Produktleistungsvorteile entnehmen Sie bitte Teil B.
B-2 Produktleistungsvorteile in der Tierhalterhaftpflichtversicherung
B-3 Produktleistungsvorteile in der Hausratversicherung (2) BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL
B-4 Produktleistungsvorteile in der Wohngebäudeversicherung Den BGV Family-Beitragsvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträgen
B-5 Produktleistungsvorteile in der Unfallversicherung mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten. Sie
profitieren von 10% Beitragsvorteil für alle Verträge mit dem BGV Family-Paket.
B-6 Produktleistungsvorteile in der KFZ-Versicherung
Dies gilt nicht für KFZ-Versicherungsverträge.
B-7 Produktleistungsvorteile in der Rechtsschutzversicherung
Beispiel 1: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, zwei Unfallversi-
cherungen und eine Wohngebäudeversicherung jeweils mit dem BGV Family-
Paket. Sie profitieren von dem Beitragsvorteil in allen genannten Verträgen.
Beispiel 2: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung und zwei Unfallversi-
TEIL A: ALLGEMEINES
cherungen jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann erhalten Sie leider noch
keinen BGV Family-Beitragsvorteil.
A-1 WAS IST DAS BGV FAMILY-KONZEPT? Beispiel 3: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, eine Unfallversi-
cherung und eine KFZ-Versicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann
Ihre Familie ist uns wichtig! Daher haben wir das BGV Family-Konzept speziell erhalten Sie in der Privathaftpflichtversicherung und der Unfallversicherung
für Familien entwickelt. den BGV Family-Beitragsvorteil, nicht jedoch in der KFZ-Versicherung.
Bereits mit Abschluss eines Vertrages in den BGV Family-Sparten, profitieren
Sie von familienspezifischen Produktleistungen für Ihr Familienleben. Wie die (3) BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL
BGV Family-Produktleistungsvorteile konkret aussehen, entnehmen Sie bitte
Den BGV Family-Mehrwertvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträ-
Teil B.
gen mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten.
Sofern Sie drei oder mehr Verträge aus unterschiedlichen BGV Family-Sparten Damit Sie in den Genuss dieses Vorteiles kommen, benötigen wir Ihre E-Mail-
abgeschlossen haben, bieten wir Ihnen außerdem: Adresse und Ihre Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme per E-Mail.
- den BGV Family-Beitragsvorteil (vgl. A-6 (2)) sowie Sie profitieren durch den BGV Family-Mehrwertvorteil von unseren Aktionen
- den BGV Family-Mehrwertvorteil (vgl. A-6 (3)) des BGV Kids Clubs, zahlreichen Gewinnmöglichkeiten sowie weiteren inter-
essanten BGV Family-Inhalten.
A-2 WER ERHÄLT DAS BGV FAMILY-KONZEPT?
WELCHE VORAUSSETZUNGEN GIBT ES? A-7 AB WANN PROFITIEREN SIE VON DEN
BGV FAMILY-VORTEILEN?
Das BGV Family-Konzept erhalten Personen mit mindestens einem Kind unter
18 Jahren (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel). Die Kinder dürfen
(1) BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL
nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Um diese Voraussetzungen zu prüfen, benötigen wir bei Abschluss des Ver- Von den BGV Family-Produktleistungsvorteilen profitieren Sie bereits ab
trages den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder. Vertragsbeginn Ihrer Versicherung mit dem BGV Family-Paket. Sie erhalten
dann die BGV Family-Produktleistungsvorteile der jeweiligen Versicherung.
A-3 KÖNNEN SIE WEITERE KINDER AUCH NACHTRÄGLICH IN Beispiel: Sie haben sich für eine Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV
Family-Paket entschieden. Sie genießen nun die BGV Family-Produktleistungs-
DAS BGV FAMILY-KONZEPT AUFNEHMEN? vorteile der Privathaftpflichtversicherung.
Selbstverständlich können Sie auch während der Laufzeit weitere Kinder
zu Ihrer BGV Family hinzufügen. Es spielt keine Rolle, ob es sich hierbei um (2) BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL
eigenen Nachwuchs, Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder oder Mündel handelt.
Den BGV Family-Beitragsvorteil sichern Sie sich bei Abschluss des dritten
- In der BGV Family ist jeder willkommen! - Vertrages aus unterschiedlichen BGV Family-Versicherungssparten. Sie
Damit wir Ihre Kinder nachträglich in das BGV Family-Konzept einschließen erhalten den BGV Family-Beitragsvorteil auf alle bereits abgeschlossenen
können, benötigen wir den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder. Verträge mit dem BGV Family-Paket. Der BGV Family-Beitragsvorteil wird bei
Vertragsbeginn des dritten Vertrages für alle Verträge berücksichtigt und gilt
auch bei weiteren Vertragsabschlüssen mit dem BGV Family-Paket.
A-4 WAS PASSIERT, WENN IHRE KINDER DAS 18. LEBENSJAHR Der BGV Family-Beitragsvorteil gilt nicht für Verträge in der Kraftfahrtversi-
VOLLENDEN? cherung.
Auch wenn Ihre Kinder während der Vertragslaufzeit das 18. Lebensjahr voll-
(3) BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL
enden, bleiben Ihnen die exklusiven BGV Family-Vorteile in den bestehenden
Verträgen erhalten. Den BGV Family-Mehrwertvorteil genießen Sie bei Abschluss des dritten
- Einmal BGV Family, immer BGV Family! - Vertrages mit dem BGV Family-Paket.
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A-8 WANN PROFITIEREN SIE NICHT MEHR VON DEN (1) MITVERSICHERUNG DER SCHÄDEN VON ANGEHÖRIGEN
BGV FAMILY-VORTEILEN?
Wir übernehmen Ansprüche aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen in ihrer
Der BGV Family-Produktleistungsvorteil der jeweiligen Versicherung entfällt, Funktion als Tierhüter, sofern diese nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
wenn Sie Ihre Versicherung mit dem BGV Family-Paket oder Ihr BGV Family- leben.
Paket kündigen. Als Angehörige gelten
Den BGV Family-Beitragsvorteil sowie den BGV Family-Mehrwertvorteil - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
verlieren Sie, sobald Sie weniger als drei Verträge mit dem BGV Family-Paket vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
in unterschiedlichen Versicherungssparten haben.
- Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern und Kinder,
Beispiel: Sie haben eine Hausratversicherung, eine Privathaftpflichtversi-
- Eltern und Kinder,
cherung und eine Unfallversicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Sie
kündigen die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket zum 31. Juli. - Adoptiveltern und -kinder,
Ab dem 1. August haben Sie somit nur noch zwei Verträge mit dem BGV Family- - Schwiegereltern und -kinder,
Paket und können daher nicht mehr von dem BGV Family-Beitragsvorteil und - Stiefeltern und -kinder,
dem BGV Family-Mehrwertvorteil profitieren. Die BGV Family-Produktleistungs- - Großeltern und Enkel,
vorteile der Privathaftpflicht- und Unfallversicherung genießen Sie weiterhin.
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
TEIL B PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR als vereinbart.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr begrenzt.
B-1 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER PRIVATHAFTPFLICHT-
VERSICHERUNG Ein Mitverschulden der oben genannten Personen kann in Abzug gebracht
werden.
Sofern Sie sich für die Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV Family-Paket Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten
entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei-
- Schäden an Wertsachen, elektronischen und optischen Geräten wie z.B. Smart-
len:
phones, Tablets und Laptops, TV-Geräte, Kameras und
- Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Anhängern.
(1) SCHLÜSSELVERLUST FÜR EIGENE WOHNUNGS- UND
HAUSTÜRSCHLÜSSEL (2) EINFANGEN UND SUCHEN ENTLAUFENER TIERE
Versichert sind Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen Wohnungs-
Wir leisten Entschädigung im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
oder Haustürschlüsseln Ihres selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses
eigenen und versicherten Tiere (Reit- und Zugtiere oder Hunde), sofern es sich
sowie Ihrer selbstbewohnten Eigentumswohnung (auch General-/Hauptschlüs-
um Aufwendungen zur Gefahrenabwehr handelt.
sel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechti-
gungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. Es werden ausschließlich Kosten übernommen, die dem Versicherungsnehmer
aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Feuerwehreinsatz) oder
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kosten für die notwendige
durch die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters für die Suche bzw.
Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
das Einfangen der versicherten Tiere entstanden sind.
Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge- Die Höchstentschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
stellt wurde. Versichert gilt der Zeitwert. rungsjahr begrenzt.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Aufwendungen privater
rungsjahr begrenzt. Suchaktionen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten
(3) NEUWERT-ENTSCHÄDIGUNG
- alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden und
- Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum
sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Autoschlüssel). Neuwert.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
(2) ERHÖHUNG DER NEUWERTENTSCHÄDIGUNG rungsjahr begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum
- an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter als 24
Neuwert.
Monate sind,
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
- an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/
rungsjahr begrenzt.
Zerstörung älter als 12 Monate sind oder
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
- an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann.
- an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter als 24
Monate sind,
- an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/ B-3 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER HAUSRAT-
Zerstörung älter als 12 Monate sind oder VERSICHERUNG
- an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann.
Sofern Sie sich für die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket ent-
schieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:
(3) SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN DELIKTSUNFÄHIGE
KINDER (1) KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG
Wir werden uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen
Kindern berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von
(z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Wir behalten uns 12 Jahren an versichertem Hausrat wie z.B.
Rückgriffsansprüche (Regresse) bezüglich unserer Aufwendungen gegen - Möbel, Schränke und Kommoden,
schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht
Versicherte des Vertrages sind, vor. - Polster- und Sitzgarnituren oder
Es besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich verein- - Teppiche.
barten Versicherungssumme). Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr begrenzt.
B-2 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER TIERHALTERHAFT-
PFLICHTVERSICHERUNG Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Wertsachen,
Glasscheiben, elektrischen und elektronischen sowie optischen Geräten
Sofern Sie sich für die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit dem BGV Family- wie z.B.
Paket entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungs- - Smartphones, Tablets und Laptops,
vorteilen:
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- TV-Geräte, Kameras oder (1) PSYCHOLOGISCHE HILFE FÜR KINDER
- Brillen.
Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung durch einen ärztlich anerkannten
Psychologen zur Aufarbeitung von seelischen und körperlichen Folgen, die das
(2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN AN HAUS versicherte Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren als Opfer
UND WOHNUNG IN NOTSITUATIONEN - eines Unfalls,
Wir leisten Entschädigung für Haus- bzw. Wohnungsglasscheiben am Versi- - eines Gewaltakts oder
cherungsort, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden - von Mobbing (Cybermobbing, Mobbing in der Schule)
müssen.
erleidet.
Beispiel:
Beispiele:
- Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein in der Wohnung.
- Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
- Angstzustände des Opfers einer Straftat
rungsjahr begrenzt.
- Seelische Folgen aufgrund von Mobbing in der Schule
(3) VORSORGE-VERSICHERUNG FÜR HAUSRAT VON KINDERN BEI Das auslösende Ereignis (z.B. der Unfall) darf nicht vor Versicherungsbeginn
EIGENER HAUSSTANDSGRÜNDUNG eingetreten sein. Der Leistungsfall muss uns innerhalb von 6 Monaten nach
Behandlungsbeginn gemeldet werden. Wir leisten nur für nachweislich ent-
Gründet ein Kind des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekin- standene Kosten, für die ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer)
der und Mündel) einen eigenen Hausstand, so gelten auch alle dortigen Haus- nicht zu einer Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
ratsgegenstände für maximal drei Monate über diesen Vertrag mitversichert. Die Notwendigkeit der psychologischen Betreuung muss uns durch ein ärzt-
Es besteht Versicherungsschutz bis zur vertraglich vereinbarten Versiche- liches Attest nachgewiesen werden.
rungssumme. Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Vorfälle, deren Auslöser sich
B-4 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER WOHNGEBÄUDE- bereits vor Versicherungsbeginn verwirklicht hatten.
VERSICHERUNG
(2) TROSTPFLASTER NACH STATIONÄREM KRANKENHAUS-
Sofern Sie sich für die Wohngebäudeversicherung mit dem BGV Family-Paket
AUFENTHALT
entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei-
len: Wir kümmern uns um eine kleine Aufmerksamkeit für Ihre bei uns unfallversi-
cherten Kinder nach einem Krankenhausaufenthalt mit mindestens einer Über-
(1) KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG nachtung. Der medizinisch erforderliche vollstationäre Krankenhausaufenthalt
muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer Krankheit resultieren.
Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Kur- oder Sanatoriums-
Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von behandlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen
12 Jahren an dem im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen sowie Rehabilitationsträger sowie ambulante Behandlungen.
von ihm selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus und dessen Gebäude-
bestandteile wie z.B. (3) KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG
- Böden,
Wir erstatten die Kosten für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
- Wände oder renden Betreuungs- und Aufsichtstätigkeiten der bei uns unfallversicherten
- Decken. Kinder im Ablauf des täglichen Lebens, sofern diese aufgrund eines Kranken-
Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart. hausaufenthaltes der ebenfalls bei uns unfallversicherten Erziehungsberech-
tigten notwendig geworden sind. Der medizinisch erforderliche vollstationäre
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- Krankenhausaufenthalt muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer
rungsjahr begrenzt. Krankheit resultieren.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Glasscheiben Die Kostenübernahme erfolgt, wenn die versicherte Person nach einem Unfall
und elektrischen und elektronischen Installationen wie z.B. oder nach der Beendigung der vollstationären Heilbehandlung in Ihrer körper-
- Steuerelementen und lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass für die
- Photovoltaikanlagen. Betreuung der versicherten Kinder Hilfe unerlässlich ist.
Wir ersetzen bei Bedarf die Kosten für eine Kinderbetreuung, sofern dies örtlich
möglich ist. Die Leistung für Ihre Kinder umfasst:
(2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN IN
- Betreuung inkl. Freizeitgestaltung
NOTSITUATIONEN
- Hausaufgabenbetreuung (bis Grundschule)
Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben am Versicherungsort, wenn diese - Zubereitung von Mahlzeiten
aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen. - Hilfe bei Nahrungsaufnahme
Beispiel: - Hilfe beim An- und Auskleiden
- Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein im Haus. - Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art)
Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- Diese Leistungen werden bis zu 8 Stunden täglich bis zu 4 Wochen erbracht,
rungsjahr begrenzt. in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag, sofern örtlich möglich. Als Notfall
gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt eines Unfalls ohne
anderweitige (z.B. familiäre) Hilfeleistung.
(3) KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG
Wir übernehmen die Kosten nur, wenn die Hilfeleistungen durch unseren Part-
Wir erstatten die Kosten für nachgewiesene Kinderbetreuung, wenn diese in ner, die Malteser Hilfsdienst gGmbH, organisiert, vermittelt bzw. durchgeführt
Folge eines versicherten Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung werden.
in Höhe von mindestens 2.000 EUR notwendig wird. Wir leisten für professio- Diese Leistung kann ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
nelle Kinderbetreuung inkl. erforderlicher Fahrdienste. Für privat organisierte in Anspruch genommen werden.
Kinderbetreuung (z.B. durch Freunde oder Verwandte) erbringen wir eine
Wir bieten Ihnen über die Servicezentrale der Malteser Hilfsdienst gGmbH
pauschale Leistung von bis zu 100 EUR für nachgewiesene Aktivitäten (z.B.
einen erweiterten Kundendienst und sind somit an allen Wochentagen
Eintrittsgelder).
24 Stunden über die Service-Telefonnummer 0721/660-3366 erreichbar.
Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr begrenzt.
B-6 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER KFZ-VERSICHERUNG
Sofern Sie sich für die KFZ-Versicherung mit dem BGV Family-Paket entschie-
B-5 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER UNFALL- den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:
VERSICHERUNG
(1) REINIGUNGSKOSTEN NACH ERBRECHEN
Sofern Sie sich für die Unfallversicherung mit dem BGV Family-Paket entschie-
den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen: Wir übernehmen die von Ihnen aufgewendeten Kosten für die Innenreinigung
Ihres Kraftfahrzeuges, falls sich Ihr Kind darin übergibt. Die erfolgte Reinigung
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ist uns durch eine Rechnung vom Reinigungsbetrieb nachzuweisen. VERSICHERUNG
Beispiel:
Sofern Sie sich für die Rechtsschutzversicherung mit dem BGV Family-Paket
- Auf der Heimfahrt vom Kindergarten wird dem versicherten Kind schlecht und es entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvor-
erbricht im Fahrzeug. Die Sitze und Polster auf der Rückbank sind verunreinigt und teilen:
müssen professionell gereinigt werden.
Die Kosten werden bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren übernommen. (1) URHEBER-RECHTSSCHUTZ
Die Entschädigungsleistung ist auf 100 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Wir übernehmen die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, wenn Ihren mitversicher-
ten Kindern ein Urheberrechtsverstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit
(2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN der Nutzung elektronischer Daten oder Medien vorgeworfen wird.
IN NOTSITUATIONEN
Beispiel:
Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben des bei uns versicherten Kraft- - Ihr Kind lädt im Internet Filme herunter, welche urheberrechtlich geschützt sind.
fahrzeuges, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden Sie werden deshalb von dem Inhaber der Filme abgemahnt.
müssen. Die Kostenübernahme ist auf 500 EUR (proSB) bzw. 1.500 EUR (proComfort,
Beispiel: 58plus Rechtsschutz Exklusiv) je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
- Ihr Kind sowie der Fahrzeugschlüssel befinden sich im verschlossenen Kraftfahr- begrenzt.
zeug und ein Ersatzschlüssel ist nicht in Reichweite.
(2) RECHTSSCHUTZ ZU FRAGEN RUND UM DIE
Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
AUFSICHTSPFLICHT
Wir leisten keinen Kostenersatz für alle daraus resultierenden Folgeschäden,
z.B. an Armaturen, Sitzen oder Lack. Wir tragen die Kosten Ihres Rechtsanwaltes für eine zivilrechtliche Beratung
im Zusammenhang mit der Haftung für Ihre mitversicherten Kinder sowie einer
(3) VORSORGLICHER AUSTAUSCH VON KINDERSITZEN möglichen Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht. § 2 a) ARB gilt nicht.
NACH KOLLISION Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Wir erstatten die Kosten für Kindersitze, die durch einen Unfall beschädigt
(3) BERATUNGS-RECHTSSCHUTZ BEI FRAGEN ZUM KINDERGELD
werden bzw. wenn von deren Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
Beispiel: Wir erstatten die Kosten eines Rechtsanwaltes für eine vorsorgliche Beratung
- Es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Es wird von einer Beeinträch- im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Kindergeld durch die Auf-
tigung des Kindersitzes ausgegangen, weswegen der Kindersitz ersetzt werden nahme einer Ausbildung oder eines Studium Ihrer Kinder.
sollte. Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Ersetzt werden die Kosten für Kindersitze Ihrer Kinder bis zu einer Körpergröße
von 150 cm oder bis zu einem Alter von 12 Jahren.
Die Entschädigungsleistung ist auf 150 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
B-7 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER RECHTSSCHUTZ-
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MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG
STAND: OKTOBER 2025
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Rückversicherer:
Versicherungen.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte. dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56 fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56 den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten- Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbe-
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ arbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gül- Externe Dienstleister:
tigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere
externe Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Gesellschaften verbindlich.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Weitere Empfänger:
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B.
Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Dauer der Datenspeicherung
nicht möglich! Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von nicht mehr erforderlich sind.
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags- Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-
schegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits- Betroffenenrechte
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Widerspruchsrecht
/ zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
/ zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Direktwerbung zu widersprechen.
der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
/ zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datena- ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
nalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Beschwerderecht
können.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetz- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steu- Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verant-
errechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen wortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risiko-
Bestimmungen zuvor darüber informieren. beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen
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sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU- infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen
Datenübermittlung in ein Drittland
oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespei-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten cherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen. Fachbereichs manuell überprüft.
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VU.F9635 06.26 Versicherungsbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung
www.bgv.de
Telefon: 0721 660-0
BGV Badische Versicherungen
Stand 12/2021