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Volltext aufklappen: Kundeninformation zur Haftpflichtversicherung: Verbraucherinformation, Erläuterungen und Hinweise, Versicherungsbedingungen (AHB 2025 Fassung DEVK, Abschnitt A1 Privathaftpflichtversicherung Stand 2025)
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Kundeninformation
zur Haftpflichtversicherung
Verbraucherinformation
Erläuterungen und Hinweise
Versicherungsbedingungen
(Stand 01.04.2025)
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
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Inhaltsverzeichnis Seite
Verbraucherinformation zur DEVK Haftpflichtversicherung 3-5
Erläuterungen und Hinweise 6-7
Produktbeschreibung 8 - 10
Teil A – Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2025 Fassung DEVK Stand 01.03.2025) 11 - 79
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtversicherung Stand 2025 11 - 43
IPID Informationsblatt zur Privathaftpflichtversicherung 44 - 45
Abschnitt A2 – Tierhalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) Stand 2025 46 - 57
IPID Informationsblatt zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung 58 - 59
Abschnitt A3 – Bauherrenhaftpflichtversicherung (sofern vereinbart) Stand 2016 60 - 61
IPID Informationsblatt zur Bauherrenhaftpflichtversicherung 62 - 63
Abschnitt A4 – Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)
Stand 2016 64 - 67
IPID Informationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung 68 - 69
Abschnitt A5 – Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge (sofern vereinbart)
Stand 2016 70 - 71
IPID Informationsblatt zur Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge 72 - 73
Abschnitt A6 – Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) Stand 2016 74 - 75
IPID Informationsblatt zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 76 - 77
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 78 - 79
Allgemeiner Teil (B) 80 - 89
Hinweise zum Datenschutz 90 - 98
Satzung (C)
Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“ 99 - 100
Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“ 100
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Verbraucherinformation zur DEVK-Haftpflichtversicherung
Wer sind die Vertragspartner?
• Ihr Vertragspartner ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner entweder
die
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
USt-IdNr. DE 122 808 997
oder die
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
USt-IdNr. DE 811 201 404
Riehler Straße 190
50735 Köln
Die Mitglieder des Vorstandes sowie des jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden sind dem Antrag, der Police und der Beitragsauf-
stellung zu entnehmen.
Service-Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
E-Mail: info@devk.de
Internet: www.devk.de
• Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer.
Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig?
Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen:
• die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung)
• die Haftpflichtversicherung
• die Kfz-Haftpflichtversicherung
• Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung)
• die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Verbundene Hausrat-, Verbundene
Gebäude-, Caravan-Universal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung).
Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK Unternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bereich Versicherungen -
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn.
Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Welche Leistungen wir im Versicherungsfall zu erbringen haben, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherung, die Sie bei uns abge-
schlossen haben. Einen Überblick des Leistungsspektrums finden Sie in den Hinweisen und Erläuterungen, die dieser Verbraucherin-
formation folgen.
Generell regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach
• dem von Ihnen gestellten Antrag,
• dem Versicherungsschein,
• den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Unternehmenstarifen,
• den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen,
• den Erläuterungen und Klauseln, die im Versicherungsantrag angegeben sind bzw. auf die im Versicherungsantrag oder
Versicherungsschein verwiesen wird.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK- Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für Ihr Vertrags-
verhältnis zusätzlich die Satzung.
Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zustän-
dige Regionaldirektion zu wenden.
Welche Leistungen Ihre jeweilige Versicherung umfasst und wann unsere Entschädigungszahlung im Schadenfall fällig wird, entnehmen
Sie bitte den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen
sind Bestandteil der Ihnen vorliegenden Kundeninformation und sind in diesem Heft abgedruckt.
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Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen
Versicherungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen?
Die von Ihnen zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus den zum Vertragsschluss gültigen Unternehmenstarifen, die für Ihre Person
maßgeblich sind. Die konkrete Höhe des Beitrags können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen
mit dieser Kundeninformation erhalten. Sollten Sie bei uns mehrere Versicherungen beantragt haben, werden die einzelnen Beiträge
auf dem Antrag und auf dem Versicherungsschein einzeln ausgewiesen. Die im Antrag und Versicherungsschein genannten Beiträge
enthalten die Versicherungsteuer, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe.
Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Versicherungsschein und den
Versicherungsbedingungen entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt
beachtet.
Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet?
Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind so lange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverändert
bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei den
Vertragsinformationen nach sich ziehen.
Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter-
schrift eine Durchschrift des Versicherungsantrags, die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen,
die Erläuterungen und Hinweise, sowie die Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrundeliegen, um Ihnen auf
diese Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen.
Bei einem Antrag, der auf Ihren Wunsch hin telefonisch bei uns eingeht und der deswegen eine rechtzeitige Information in Textform
(schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Ihrer Vertragserklärung nicht zulässt, erhalten Sie die zuvor genannte Kundeninformation
unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit dem Versicherungsschein. Dies gilt auch bei einer Antragstellung durch ein anderes
Fernkommunikationsmittel, welches eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Gegebenheiten
nicht zulässt.
Wir prüfen sodann Ihren Antrag nach Eingang bei der DEVK und entscheiden, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen
können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungs-
vertrag zustande.
Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere
Einzelheiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie dem Versicherungsschein und den Versicherungsbe-
dingungen entnehmen.
Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf?
Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen in Ihrem Antrag hingewiesen.
Insofern verweisen wir auf diese Information im Antrag.
Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?
Die Versicherung wird zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr, und für das gesamte nächste Kalenderjahr abgeschlossen. Mit dem Ab-
lauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor
dem jeweiligen Ablauf dem anderen Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
Nach einem Versicherungsfall kann innerhalb eines Monats (Eingang beim Empfänger) unter den in den entsprechenden Versicherungs-
bedingungen genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Nähere Einzelheiten hierzu und weitere außerordentliche Kündigungs-
möglichkeiten können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
Welches Recht und welche Vertragssprache wenden wir an?
Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinfor-
mationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.
Teilungsabkommen
Unsere Unternehmen sind dem Teilungsabkommen Mieterregress, das zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschlossen wurde, ab dem 1. Januar 2009 beige-
treten. Das Abkommen regelt Ausgleichs- und Regressansprüche des Gebäudeversicherers bei einem schuldhaft herbeigeführten
Feuer- oder Leitungswasserschaden, der von einem haftpflichtversicherten Mieter, Pächter bzw. des jeweiligen Repräsentanten oder
einer mit dem Mieter bzw. Pächter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder eines Mitarbeiters des Mieters oder Pächters ob-
jektiv fahrlässig verursacht wurde.
Bei Schäden bis zu 5.000 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen.
Bei Schäden über 5.000 Euro und bis zu 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer
Quote von 38 Prozent. Schäden über 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so lange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen?
Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wertvoll
und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so können
Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung.
Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur
Verfügung:
Online über unser Kontaktformular unter: www.devk.de/rechtliches/streitbeilegung
Schriftlich an:
DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln
oder
DEVK-Versicherungen
Ressort Qualitätsmanagement
Riehler Str. 190
50735 Köln
Umgang mit Beschwerden
• Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich telefonisch
bearbeitet.
• Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information über
die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin.
Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK:
Versicherungsombudsmann
Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich-
tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und kein
Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist.
Sie erreichen den Ombudsmann unter:
Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Fax: 0800 3-699-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Beschwerde
kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und recht-
lichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden.
Sie erreichen die BaFin unter:
Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Wichtig für Sie:
Rechtsweg bleibt unberührt
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
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Erläuterungen und Hinweise
In dieser Unterlage wird auf eine parallele Nennung aller Geschlechtsformen der besseren Lesbarkeit wegen verzichtet. Die andere
Form ist ausdrücklich mit gemeint (z. B. Eigentümer/Eigentümerin).
Unter Haftpflicht versteht man die sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen Schaden zu ersetzen,
den man einem anderen Menschen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.
Schadenersatzansprüche drohen, wenn Sie als Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall verursachen, ein Besucher in Ihrer
Wohnung durch Bodenglätte hinfällt, ein Straßenpassant vor Ihrem Haus wegen Glatteis stürzt, Ihr Hund den Briefträger beißt oder
Öl aus Ihrem Tank ins Grundwasser versickert, um nur einige Beispiele zu nennen.
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Sie von Schadenersatzansprüchen, die gegen Sie erhoben werden, freizustellen. Das
heißt, die Haftpflichtversicherung erledigt für Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist:
• Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
• wenn ja, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld
• wenn nein, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Kommt es darüber zum Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer
den Prozess und trägt die Kosten.
Weist der Versicherer unberechtigte Ansprüche zurück, heißt es oft, die Versicherung will nicht bezahlen. Richtig ist, dass Sie nicht
bezahlen müssen, weil dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht.
Welchen Versicherungsschutz bietet die Haftpflichtversicherung?
Versichert ist – je nach Umfang des Vertrags – Ihre gesetzliche Haftpflicht z. B. als
– Single, Single mit Kind, Paar, Familie oder Senior (Privathaftpflichtversicherung – Abschnitt A1)
– Hundehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung – Abschnitt A2)
– Bauherr (Bauherrenhaftpflichtversicherung – Abschnitt A3)
– Haus- und Grundbesitzer (Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung – Abschnitt A4)
– Eigentümer eines Sportboots (Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge – Abschnitt A5)
– Inhaber eines Öltanks (Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung – Abschnitt A6).
Lassen Sie sich beraten, in welchen Fällen Sie haftbar gemacht werden können und ob Sie ausreichend versichert sind. Eine Haftpflicht-
versicherung, die sämtliche Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht. Jede Haftpflichtversicherung enthält Ausschlüsse.
Ausgeschlossen sind insbesondere
• ganz allgemein:
– Schäden, die man selbst erleidet
– Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
– Ansprüche von nahen Verwandten, die mit in häuslicher Gemeinschaft leben
– Strafen und Bußgelder
– Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kfz-Haftpflichtversicherung).
Näheres finden Sie in Ziffer 7 aus Abschnitt A1 der Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung und in den Risiko-
beschreibungen in Ziffer 6 aus Abschnitt A1. Auf den Umfang der Sachschadendeckung vgl. Ziffer 3 und 7 aus Abschnitt A1 und den
Ausschluss der Schäden an fremden Sachen (vgl. Ziffern 7.5 und 7.6 aus Abschnitt A1) weisen wir besonders hin. Die Haftpflichtversi-
cherung gilt in Deutschland. In der Privathaftpflichtversicherung ist der vorübergehende, weltweite Auslandsaufenthalt im Basis-Tarif
bis zu einem Jahr, im Komfort bis zu zwei Jahre und im Premium bis zu fünf Jahre mitversichert. Im Komfort-Schutz der Tierhalter-
Haftpflichtversicherung ist der vorübergehende Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr und im Premium-Schutz bis zu zwei Jahre mit-
versichert.
Wer ist haftpflichtversichert?
Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Sie haben alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Die Haftpflichtversi-
cherung schützt aber nicht nur Sie als Versicherungsnehmer. Mitversichert sind z. B. in der
• Privathaftpflichtversicherung
der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und unverheiratete Kinder. Volljährige Kinder jedoch nur, bis zum Ende des Monats
in dem sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden.
Anstelle des Ehegatten ist ein mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft eheähnlich lebender Partner oder nicht eingetragener, gleich-
geschlechtlicher Lebenspartner mitversichert.
• Tierhalter-Haftpflichtversicherung:
der Tierhüter,
• Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung:
der Verwalter bei einer Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach dem versicherten Risiko und ist in den Versicherungsbedingungen und Risiko-
beschreibungen genau aufgeführt.
Bitte beachten Sie aber:
In der Haftpflichtversicherung sind Schäden nicht versichert, die Sie oder mitversicherte Personen selbst erleiden, sondern nur Haft-
pflichtansprüche wegen Schäden, die Sie oder die mitversicherten Personen anderen Menschen zufügen.
Welche Versicherungsvarianten werden in der Privathaftpflichtversicherung für Singles, Singles mit Kind, Paaren, Familien und
Senioren angeboten?
Die Privathaftpflichtversicherung für Singles, Singles mit Kind, Paaren, Familien und Senioren umfasst mehrere Versicherungsvarianten.
Den Grundversicherungsschutz stellt die Versicherungsvariante „Basis“ dar. Ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bietet das Versiche-
rungspaket „Komfort“. Höherwertigen Versicherungsschutz bietet die Produktvariante „Premium“.
Einzelheiten zu den Versicherungsvarianten in der Privathaftpflichtversicherung können Sie der Übersicht Versicherungsumfang
Privathaftpflichtversicherung für Familien, Singles, Singles mit Kind, Paaren, und Senioren entnehmen.
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Was ist eine Ausfalldeckung?
Weitergehender Versicherungsschutz zur Privathaftpflichtversicherung für Singles, Singles mit Kind, Paaren, Familien und Senioren im
Komfort- und im Premium-Schutz, sowie zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung im Komfort-Schutz:
• Durch die Ausfalldeckung wird Ihnen Versicherungsschutz geboten, wenn Sie selbst durch einen anderen geschädigt werden und
dieser Schadenverursacher Ihren Schaden nicht bezahlen kann, weil er weder eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen
hat, noch privat über ein ausreichendes Vermögen verfügt.
• Zusätzlich eingeschlossen sind Schäden durch Tiere und durch eine vorsätzliche Körperverletzung.
• Voraussetzung für die Zahlung einer Entschädigung ist ein rechtskräftiges Urteil, dass Sie in einem Land der EU, in Norwegen, in
Island, in Liechtenstein, in der Schweiz oder in Großbritannien gegen den Schadenverursacher erwirkt haben. Außerdem muss
eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers vorliegen, dass eine Vollstreckung erfolglos verlaufen ist.
• Von jedem ersatzfähigen Schaden wird ein Selbstbehalt abgezogen. Dieser beträgt im Komfort-Schutz und im Premium-Schutz
1.000 Euro.
Welche Assistance-Leistungen sind bei Auslandsschäden mitversichert?
(Geltungsbereich: Europa und außereuropäische Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsge-
meinschaft gehören):
• Unterstützung bei der Suche nach einem Anwalt,
• Kontaktvermittlung zu Behörden und Botschaft.
Was wird im Schadenfall geleistet?
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, bezahlen wir an den Geschädigten einen Betrag in Höhe des nachgewiesenen
Schadens, höchstens bis zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschä-
den. Hat der Geschädigte den Schaden mitverschuldet, muss er einen Teil des Schadens selbst tragen.
Was sollten Sie beim Vertragsschluss beachten?
• Prüfen Sie genau, welchen Haftpflichtrisiken Sie ausgesetzt sind. Lassen Sie sich dabei von unseren Mitarbeitern beraten.
• Stimmen die für die Risikobewertung notwendigen Angaben, Anzahl der Wohnungen bei der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-
versicherung, Art und Anzahl der gehaltenen Tiere bei der Tierhalter-Haftpflichtversicherung, Fassungsvermögen des Öltanks bei
der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)?
• Haben Sie ausreichend hohe Versicherungssummen gewählt?
Was sollten Sie während der Vertragslaufzeit beachten?
• Zahlen Sie bitte pünktlich den Beitrag, damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird.
• Melden Sie neue Risiken, die nach Vertragsabschluss entstanden sind, z. B. Anschaffung eines Hundes, Bau eines Hauses, Eröff-
nung eines Betriebs.
• Vergessen Sie nicht, Änderungen Ihrer Anschrift mitzuteilen.
• Richten Sie alle Anzeigen und Erklärungen schriftlich an uns oder an die zuständige Geschäftsstelle.
• Beachten Sie bitte, dass wir die Beiträge nach Ziffer 3 aus den gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A anheben können.
Was müssen Sie im Schadenfall unbedingt beachten?
• Melden Sie jeden Schaden sofort, spätestens innerhalb einer Woche.
• Schildern Sie die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgemäß.
• Geben Sie in der Schadenmeldung zu, wenn Sie etwas falsch gemacht haben.
• Leisten Sie ohne vorherige Abstimmung mit uns keine Zahlung an den Geschädigten und überlassen Sie es uns, Erklärungen über
Ihre Schadenersatzpflicht abzugeben.
• Zeigen Sie uns auch sofort an, wenn gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt
oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Fall eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines
Beweissicherungsverfahrens.
Annahmevoraussetzungen für den Basis-Schutz der Haftpflichtversicherung
Der Basis- Schutz kann unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:
Sie als unser Versicherungsnehmer sind eine natürliche Person.
Die Abbuchung des Beitrags ist von Ihrem Konto vereinbart.
Sie melden sich bei unserem Kundenportal meineDEVK an und vereinbaren damit die Nutzung des elektronischen Postfachs zur Kor-
respondenz durch den Versicherer.
Anbündelungsnachlass
Sie erhalten einen Beitragsnachlass in der Privathaftpflicht- und Tierhalter-Haftpflichtversicherung, wenn Sie oder Ihr Ehepartner, ein-
getragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner weitere Verträge in
mindestens zwei Sparten bei der DEVK abgeschlossen haben. Der Anbündelungsnachlass gilt nicht für Privathaftpflichtverträge mit
vereinbartem Basis-Schutz.
Als Anbündelungssparten zählen:
• Gebäudeversicherung
• Glasversicherung
• Hausratversicherung
• Kfz-Versicherung
• Krankenversicherung (ausgenommen Auslandsreise-Krankenversicherung)
• Rechtschutzversicherung
• Unfallversicherung
Sowie ein Altersvorsorge-Produkt (eine Lebens- oder Rentenversicherung, eine DEVK-Riester-Rente, eine vereinbarte Entgeltumwand-
lung zum DEVK-Pensionsfond oder eine Geldanlage in einem Monega-Fond).
Die Höhe des Nachlasses richtet sich nach der Anzahl bei der DEVK bestehenden oder beantragten Sparten:
• 2 zusätzliche Verträge 3 Prozent
• 3 zusätzliche Verträge 5 Prozent
• 4 zusätzliche Verträge 7 Prozent
• 5 zusätzliche Verträge und mehr 9 Prozent
Der Anbündelungsnachlass wird gemäß der genannten Staffel angepasst, wenn sich die Anzahl der Verträge verändert. Er entfällt,
sobald keine zwei anrechenbaren Sparten mehr bestehen, spätestens mit Ablauf des dann laufenden Versicherungsjahres.
Hinweis:
Die Beiträge für die Allgemeine Haftpflichtversicherung sind bei der Lohn- bzw. Einkommenssteuer absetzbar.
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Produktbeschreibung Haftpflicht Basis, Komfort und Premium
Die nachstehende Übersicht verschafft Ihnen einen Überblick. Den vollständigen Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den Versi-
cherungsbedingungen.
Versicherungssummen Basis Komfort Premium
Selbstbehalt bei jedem Schaden ohne optional optional
Versicherungssumme für Personen-/Sach-/Vermögensschäden 20 Mio. Euro 50 Mio. Euro 100 Mio. Euro
Höchstleistung je Haftpflichtschaden (Personenschaden) 10 Mio. Euro 10 Mio. Euro 15 Mio. Euro
Versicherte Gefahren
als Familien- und Haushaltsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige • • •
als Inhaber bzw. Haus- und Grundbesitzer eines im Inland gelegenen selbst genutzten • • •
Ein- oder Mehrfamilienhauses (bis zu vier Parteien) oder eines Wochenendhauses
als Inhaber eines im Inland gelegenen Wochenendhauses • • •
Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten • • •
Räumen (Mietsachschäden)
der Versicherungsschutz umfasst die Regulierung berechtigter Ansprüche, z. B. aus • • •
§ 823 BGB bzw. die Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Schadenersatzrechts-
schutz)
aus der durch Vertrag übernommenen Beleuchtungs- sowie Streu- und Reinigungspflicht • • •
als Radfahrer oder Fußgänger • • •
aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd • • •
als Tierhalter oder Tierhüter zahmer Haustiere, gezähmter Kleintiere und Bienen • • •
als Tierhalter oder Tierhüter wilder Kleintiere (Schlangen, Skorpione, Spinnen) • • •
subsidiäre Haftung für das Hüten fremder Hunde oder Reiten fremder Pferde, • • •
ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche des Tierhalters
ehrenamtliche Tätigkeit, sofern keine öffentliche Funktion ausgeübt wird • • •
Ansprüche aus Benachteiligung in einem Beschäftigungsverhältnis bis 250.000 Euro • • •
Mitversicherte Personen
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Partner einer nicht ehelichen Lebensge- • • •
meinschaft (gilt nicht für Single- und Single mit Kind-Haftpflicht)
unverheiratete Kinder, auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, bis zum Ende der Schul- • • •
oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung, nicht Fortbildung (gilt für Single
mit Kind- und Familien-Haftpflicht)
in häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete und nicht in einer eingetragenen • • •
Lebenspartnerschaft lebende Kinder mit geistiger Behinderung (gilt für Single mit Kind-
und Familien-Haftpflicht)
für volljährige unverheiratete Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung • • •
der Schul-/Berufsausbildung, wenn in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaß-
nahmen Arbeitslosigkeit vorliegt. Der Versicherungsschutz besteht bis zu einem Jahr,
höchstens jedoch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.
(gilt für Single mit Kind- und Familien-Haftpflicht)
Austauschschüler, Au-pairs und Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die • • •
im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnen, zeitlich begrenzt auf ein Jahr
(gilt für Single mit Kind-, Familien- und Senioren-Haftpflicht)
im Haushalt lebende Familienangehörige (gilt nicht für Single- und Senioren- • • •
Haftpflicht)
Familienangehörige, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind (gilt nicht für • • •
Single-Haftpflicht)
Geltungsbereich und Dauer
Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU, in Großbritannien, in Norwegen, in • • •
Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung
vorübergehender Auslandsaufenthalt weltweit 1 Jahr 2 Jahre 5 Jahre
Inhaber eines selbst genutzten bzw. vermieteten Ferienhauses oder einer selbst genutz- • • •
ten bzw. vermieteten Ferienwohnung in einem Mitgliedsstaat der EU, in Norwegen, in
Island, in Liechtenstein und in der Schweiz
• nicht versichert • versichert
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Versicherungsfälle Basis Komfort Premium
Sachschäden durch häusliche Abwässer • • •
Baumaßnahmen bis zu einer Bausumme von 30.000 Euro 250.000 Euro 500.000 Euro
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen • 25.000 Euro 50.000 Euro
Schäden an gemieteten oder geliehenen medizinischen Geräten • 25.000 Euro 50.000 Euro
Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen oder Feuchtigkeit • • •
Verlust von fremden, privat überlassenen Schlüsseln (z. B. vom Vermieter) • 20.000 Euro 50.000 Euro
Der Selbstbehalt beträgt 150 Euro –
Verlust von fremden, beruflich überlassenen Schlüsseln (z. B. vom Arbeitgeber) • 20.000 Euro 50.000 Euro
Der Selbstbehalt beträgt 150 Euro –
Schäden an beweglichen Sachen in Hotels, Pensionen, Ferienhäuser etc. • • •
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen – auch Umzugsschäden – bis zu 5.000 Euro 10.000 Euro 50.000 Euro
Schäden, die verursacht werden durch den privaten Gebrauch von selbstfahrenden • • •
Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) und Golfwagen mit nicht mehr als 20 km/h
sowie nicht zulassungs- und/oder versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraft-
fahranhängern ohne Rücksicht auf bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Schäden durch nicht zulassungsfähige Elektrokleinstfahrzeuge auf privaten Wegen und • • •
Plätzen
Schäden durch den Gebrauch eigener oder fremder motorloser Segel- sowie Ruder- oder • • •
Paddelboote
Schäden durch den Gebrauch eigener oder fremder Motorboote bis max. 15 PS/11,03 kW • • •
Schäden durch den Gebrauch von Flugmodellen, die nicht der Versicherungspflicht • • •
unterliegen, wie unbemannte Ballone und Drachen
Schäden durch private, unbemannte Luftfahrzeuge (inkl. Drohnen) bis 5 kg, auch wenn • 500.000 Euro 1 Mio. Euro
sie der Versicherungspflicht unterliegen, innerhalb der EU
Schäden durch den Gebrauch von Surf-, Kitesurf-, Wingsurf- oder Windsurfbrettern. • • •
Versichert sind auch Lenkdrachen mit Buggy sowie Strandsegler
Vermietung von bis zu drei gewerblich genutzten Räumen und Garagen • • •
Mitversicherung von bis zu • 1 3
vermieteten Eigentumswohnung(en)
Schäden durch die Teilnahme am fachpraktischen Unterricht • 25.000 Euro 50.000 Euro
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Daten im Internet, per E-Mail oder Datenträger für Personen- und Sachschäden 500.000 Euro 1 Mio. Euro 2 Mio. Euro
für Vermögensschäden 250.00 Euro 500.000 Euro 1 Mio. Euro
Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen • • •
als Inhaber eines selbst genutzten Ferienhauses oder einer selbst genutzten Ferienwoh- • • •
nung in einem Mitgliedsstaat der EU, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in
der Schweiz (inkl. fest installierte Wohnwagen/Mobilheime)
Besitz und Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage bis 50 kWp sowie Kraft- • 5 Mio. Euro 5 Mio. Euro
Wärme-Kopplungsanlage für das selbstbewohnte Ein- und Mehrfamilienhaus (bis zu
vier Parteien)
Umwelthaftpflicht für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz • • •
Mitversicherung von ferngelenkten Modellfahrzeugen (keine Modellflugzeuge) mit einer • • •
Höchstgeschwindigkeit bis zu 70 km/h
Mitversicherung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg, nicht • • •
mehr als 500 l/kg
Gewässerschadenhaftpflicht für Tankanlagen bis 10.000 l für das selbst genutzte Ein- • • 5 Mio. Euro
oder Mehrfamilienhaus (bis zu vier Parteien)
Kautionsleistung im Ausland • 25.000 Euro 50.000 Euro
Mitversicherung Tagesmutter (Betreuung bis zu sechs Kindern) • • •
Forderungsausfallversicherung •
Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden 5 Mio. Euro 10 Mio. Euro
für Vermögensschäden 1 Mio. Euro 2 Mio. Euro
Von jedem Schaden wird der Selbstbehalt abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 1.000 Euro 1.000 Euro
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz (Rechtsschutz zur Ausfalldeckung) • • •
Neuwertentschädigung • 1.000 Euro 2.500 Euro
Mietkautionsklage • • 5.000 Euro
• nicht versichert • versichert
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Versicherungsfälle Basis Komfort Premium
Kosten eines Schlüsseldienstes für fremden Wohnraum • 150 Euro 250 Euro
selbstständige, nebenberufliche Tätigkeit mit einem max. Jahres-Gesamtumsatz bis zu
10.000 Euro. Für Sachschäden beträgt unsere Höchstersatzleistung • • 20.000 Euro
Kosten für eine psychologische Betreuung nach einem selbstverursachten • • 500 Euro
Personenschaden
Besonderheiten
Vorsorgeversicherung für Personen- und Sachschäden bis 5 Mio. Euro • • •
Vorsorgeversicherung für Vermögensschäden bis 1 Mio. Euro • • •
Mehrleistung bei nachhaltigem Schadenersatz durch Reparatur 30 % 30 % 30 %
Differenzdeckung (Sofortschutz) • 6 Monate 15 Monate
• nicht versichert • versichert
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Teil A – Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtversicherung – Stand 2025
Inhalt Seite
1. Gegen welche Gefahren bietet Ihre Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz? 12
2. Wer ist versichert oder mitversichert? 12 - 13
3. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihre Haftpflichtversicherung? 13 - 14
4. Welche Leistungspflichten und Vollmachten haben wir zu erfüllen? 14
5. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz? 14 - 15
6. Welche Leistungen bietet Ihre Privat-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken 15 - 20
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)?
7. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? 20 - 22
8. Was passiert bei einer Veränderung des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen) 22
9. Was passiert bei neu hinzukommenden Risiken? (Vorsorgeversicherung) 22 - 23
10. Was passiert mit der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers? 23
11. Welche zusätzlichen Leistungen bietet Ihre Privat-Haftpflichtversicherung? 23 - 41
11.1 Forderungsausfallversicherung 23 - 27
11.2 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 28 - 29
11.3 Verletzung von Datenschutzgesetzen 29
11.4 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 29
11.5 Bauherrenhaftpflicht 29
11.6 Wassergefährdende Stoffe 29 - 30
11.7 Gewässerschaden-Haftpflicht 30 - 31
11.8 Betreiberhaftpflicht für Photovoltaik- und Wärme-Kopplungsanlagen 31 - 32
11.9 Nothelfer 32
11.10 Tagesmütter/-väter 32
11.11 Schäden, durch nicht verantwortliche (deliktunfähige) Kinder, Enkelkinder und geistig behinderte Menschen 32 - 33
11.12 Mitversicherte Personen in Ihrem Haushalt (gilt nicht für die Single-Haftpflicht) 33
11.13 Hüten fremder Hunde und Pferde (Subsidiärdeckung) 33
11.14 Segel- und Motorboote 33 - 34
11.15 Luftfahrzeuge (Subsidiärdeckung) 34
11.16 Lenkdrachen und Strandsegler 35
11.17 Modellfahrzeuge 35
11.18 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, auch auf öffentlichen Wegen und Plät zen 35
11.19 Nicht zulassungsfähige Elektrokleinstfahrzeuge auf privaten Wegen und Plätzen 35 - 36
11.20 Vermietung von drei gewerblich genutzten Räumen und Garagen 36
11.21 Mitversicherung von vermieteten Eigentumswohnungen 36
11.22 Neuwertentschädigung 36
11.23 Gemietete, geleaste, gepachtete oder geliehene bewegliche Sachen und medizinische Geräte 37
11.24 Gefälligkeitshandlungen 37
11.25 Kautionszahlung 37 - 38
11.26 Abhandenkommen von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüsseln 38
11.27 Abhandenkommen von berufsbezogenen Schlüsseln 38
11.28 Kosten eines Schlüsseldienstes für fremden Wohnraum (Subsidiärdeckung) 38 - 39
11.29 Nebenberufliche Tätigkeiten (Subsidiärdeckung) 39
11.30 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht 39
11.31 Differenzdeckung 40 - 41
11.32 Aktive Mietkautionsklage 41
11.33 Kosten psychologischer Betreuung nach einem selbstverursachten Personenschaden 41
12. Welche Leistungen bietet „Mobil Plus“? (sofern gesondert vereinbart) 41 - 43
13. Was gilt für die Mitversicherung von weiteren vermieteten Eigentumswohnungen? (sofern vereinbart) 43
14. Was gilt für die Mitversicherung von bis zu zehn gewerblich genutzten Garagen oder Einstellplätzen? 43- 45
(sofern vereinbart)
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Abschnitt A1 – Privathaftpflichtversicherung
1. Gegen welche Gefahren bietet Ihre Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz?
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens
als
• Privatperson und
• nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
2. Wer ist versichert oder mitversichert?
2.1 Was gilt für die Versicherung von Familien? (sofern vereinbart)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1 Ihrer Person, als Versicherungsnehmer, und die Ihres Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners,
2.1.2 Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-
und Pflegekinder),
bei Ihren volljährigen Kindern jedoch nur, bis zum Ende des Monats an dem sie sich noch in einer Schul- oder
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium,
auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang sowie Referendarzeit, nicht Fortbildungs-
maßnahmen und dgl.).
Bei Ableistung des (freiwilligen) Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen
Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für
volljährige unverheiratete Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul-/Berufsausbil-
dung, wenn in unmittelbaren Anschluss an die Ausbildungsmaßnahmen Arbeitslosigkeit vorliegt. Der Versiche-
rungsschutz besteht bis zu einem Jahr, höchstens jedoch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.
2.1.3 der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung,
2.1.4 der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß
den nachfolgenden Voraussetzungen:
• Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein
• Der mitversicherte Partner muss namentlich benannt werden.
• Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sowie Haftpflichtansprüche untereinander
sind ausgeschlossen.
• Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Auf-
hebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner.
• Im Todesfall des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer 10 aus
Abschnitt A1 sinngemäß.
Mitversichert sind in diesem Fall auch gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozial-
hilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern bei Personenschäden Ihres Partners (gilt nicht
für die Single-Haftpflicht).
2.1.5 der Kinder des mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft entsprechend der Ziffern 2.1.2 und 2.1.3.
2.2 Was gilt für die Versicherung von alleinlebenden Personen (Haftpflichtversicherung für Singles)? (sofern vereinbart)
2.2.1 Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für Singles nur für Sie, als Versicherungsnehmer.
Ausschließlich für Sie gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Produktvariante Haftpflicht-Basis, Haft-
pflicht-Komfort oder Haftpflicht-Premium.
2.2.2 Die in den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 genannten Personen sind nicht mitversichert.
2.2.3 Heiraten Sie, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder nehmen Sie eine Person in Ihren Haus-
halt auf, die unter den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 fällt, sind Sie verpflichtet, dies uns mitzuteilen.
Auf die Anzeigepflicht in Ziffer 2.1 der gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A in Verbindung mit den Ziffern 8
und 9 aus Abschnitt A1 weisen wir besonders hin.
2.3. Was gilt für die Versicherung von alleinlebenden Personen mit Kindern (Haftpflichtversicherung für Singles mit Kind)?
(sofern vereinbart)
2.3.1 Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für Singles mit Kindern für Sie, als Versicherungs-
nehmer einschließlich der in Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 aus Abschnitt A1 genannten Kinder.
Nur für diese Personen gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Produktvariante Haftpflicht-Basis,
Haftpflicht-Komfort oder Haftpflicht-Premium.
2.3.2 Die in den Ziffern 2.1.1 und 2.1.4 aus Abschnitt A1 genannten Personen sind nicht mitversichert.
2.3.3 Heiraten Sie, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder nehmen Sie eine Person in Ihren Haus-
halt auf, die unter die Ziffern 2.1.1 oder 2.1.4 aus Abschnitt A1 fällt, sind Sie verpflichtet, dies uns mitzuteilen.
Auf die Anzeigepflicht in Ziffer 2.1 der gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A in Verbindung mit den Ziffern 8
und 9 aus Abschnitt A1 weisen wir besonders hin.
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2.4 Was gilt für die Versicherung von zusammenlebenden Personen ohne Kinder (Haftpflichtversicherung für Paare)? (sofern
vereinbart)
2.4.1 Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für Paare für
• Sie, als Versicherungsnehmer
• Ihren Ehegatten oder Ihren eingetragenen Lebenspartner
• Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach 2.1.4 aus
Abschnitt A1.
Nur für diese Personen gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Produktvariante Haftpflicht-Basis, Haft-
pflicht-Komfort oder Haftpflicht-Premium.
2.4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für die in den Ziffern 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5 aus Abschnitt A1 genannten Kindern.
2.4.3 Nehmen Sie in Ihrem Haushalt ein Kind auf, das unter die Ziffern 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5 aus Abschnitt A1
genannten Kindern fällt, sind Sie verpflichtet, dies uns mitzuteilen. Auf die Anzeigepflicht in Ziffer 2.1 der
gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A in Verbindung mit den Ziffern 8 und 9 aus Abschnitt A1 weisen wir be-
sonders hin.
2.5 Was gilt für die Senioren-Haftpflichtversicherung? (sofern vereinbart)
2.5.1 Eine Senioren-Haftpflichtversicherung kann abgeschlossen werden, wenn Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder Sie in den beruflichen Ruhestand getreten sind und eine Rente oder Pension wegen des Erreichens der
Altersgrenze beziehen.
Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für Senioren für
• Sie, als Versicherungsnehmer
• Ihren Ehegatten oder
• eingetragenen Lebenspartners bzw. der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Le-
bensgemeinschaft.
Nur für diese Personen gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Produktvariante Haftpflicht-Basis,
Haftpflicht-Komfort oder Haftpflicht-Premium.
2.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für die in den Ziffern 2.1.2 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 genannten Kindern.
2.5.3 Nehmen Sie in Ihrem Haushalt ein Kind auf, das unter den Ziffern 2.1.2 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 fällt, sind Sie
verpflichtet, dies uns mitzuteilen. Auf die Anzeigepflicht in Ziffer 2.1 der gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A
in Verbindung mit den Ziffern 8 und 9 aus Abschnitt A1 weisen wir besonders hin.
2.5.4 Abweichend von den vorgenannten Regelungen besteht Versicherungsschutz für Ihr Enkelkind, sowie für geistig
behinderte Menschen gemäß der Ziffern 11.11 sowie 11.12 aus Abschnitt A1 für Personen bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die sich vorübergehend in Ihrem Haushalt aufhalten und Familienangehörige, die in
Pflegeeinrichtungen untergebracht sind.
2.6 Versichert ist im Rahmen von Ziffer 2.1 bis 2.4 aus Abschnitt A die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäf-
tigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags
oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.7 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt
nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9 aus Abschnitt A1), wenn das neue Risiko nur für
eine mitversicherte Person entsteht.
2.8 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitver-
sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
2.9 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl
Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
3. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihre Haftpflichtversicherung?
3.1 Wir bieten Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-
den zur Folge hatte, aufgrund,
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
(2) auf Erfüllung wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
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(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
tung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;
(7) wegen der Abgabe von Unterlassungserklärungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über
den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
4. Welche Leistungspflichten und Vollmachten haben wir zu erfüllen?
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie
• aufgrund Gesetzes,
• rechtskräftigen Urteils,
• Anerkenntnisses oder Vergleiches
zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind,
binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
4.2 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
Wir ersetzen auf Ihren Wunsch auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie
entstanden sind und nachgewiesen werden. Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach B 3-3.2.1 verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 2.500 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versi-
cherungsjahres beträgt 5.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchst-
ersatzleistung.
4.3 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
4.4 Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versi-
cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie, so tragen
wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.5 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
5. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.
Für Personen- und Sachschäden gilt die im Antrag und Ihrem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der ver-
einbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Seri-
enschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versi-
cherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Sind mehrere Selbstbehalte vereinbart,
so werden die vereinbarten Selbstbehalte addiert, es sei denn es ist in diesen Versicherungsbedingungen etwas anderes
vereinbart.
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Auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtigter Schadens-
ersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
• Die Versicherungssumme oder
• den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
cherungssumme,
so gilt: Wir zahlen jede Rentenrate nur anteilig. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Versi-
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.
Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von
• der Versicherungssumme oder
• die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme.
Kapitalzahlungen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche als Rentenansprüche erbracht haben, in
vollem Umfang ab.
Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) zu
berechnen. Es gilt die Fassung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls gültig ist.
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6. Welche Leistungen bietet Ihre Privat-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)?
Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten-
den besonderen Ausschlüsse.
Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
tragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer 4 aus Abschnitt A1 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 aus Abschnitt A1 –
Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen.
6.2 Haus- und Grundbesitz
6.2.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
einschließlich Ferienwohnungen. Bei Sondereigentum sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Unsere Leistungs-
pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines im Inland gelegenen Ein- oder Mehrfamilienhauses, welches mit höchstens vier Parteien (inkl. Ihnen
selbst) bewohnt wird,
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (fest installierte Wohnwagen oder Mobilheime sind
einem Wochenendhaus gleichgestellt),
sofern sie von Ihnen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen
Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Ziffer 6.2.1 genannten Risiken auch auf Ihre gesetzliche Haft-
pflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für
die durch Vertrag von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche
Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in die-
ser Eigenschaft;
(2) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(3) als Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
6.3.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht und die der mitversicherten Personen aus der Beschädigung von
Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden.
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Ebenfalls versichert sind Mietsachschäden an den zur Mietwohnung gehörenden
• Garagen,
• Terrassen, Balkone und Loggien, sofern diese dreiseitig umschlossen sind und nach oben nicht freiliegen.
6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
geräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
• Glasschäden sowie Schäden an Duschabtrennungen, die an oder in den in Ziffer 6.3.1 genannten Räumlich-
keiten an Ihrem oder dem Wohnsitz der versicherten Personen entstanden sind;
• Schäden infolge von Schimmelbildung;
• Schäden an den zur Mietwohnung gehörenden Markisen und allen sich daraus ergebenden Folgeschäden.
6.3.3 Versichert ist zudem Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung beweglicher Sachen in Hotels, Pensionen,
Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie in Ferienhäusern und -wohnungen und in fest auf einem Camping-
platz installierten Wohnwagen oder Mobilheimen, die Sie angemietet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
• Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
• Vermögensfolgeschäden;
• Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
6.3.4 Der Ausschluss nach Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 gilt insoweit nicht.
6.4 Fahrrad und Pedelec
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Radfahrer.
Versichert ist auch der Fahrer eines elektrisch unterstützten Fahrrads (Pedelec), sofern dafür
• keine Versicherungspflicht besteht,
• dessen Motorleistung 250 Watt nicht übersteigt sowie
• dessen bauartbedingte unterstützte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt.
6.5 Sportausübung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
• einer jagdlichen Betätigung,
• der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veran-
stalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
6.6 Tiere
6.6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren
und Bienen. Blinden-, Behindertenbegleit- sowie Hör- und Signalhunde sind ebenfalls versichert.
6.6.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von wilden Schlangen, Skorpionen und Spinnen,
sofern sie artgerecht in Terrarien gehalten werden.
Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
6.6.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
• Hunden, außer den in 6.6.1 genannten;
• Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren;
• wilden Tieren (außer den unter 6.6.2 genannten) sowie von
• Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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6.7 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligenarbeit
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Ausübung eines Ehrenamtes oder Freiwilligenarbeit
entstanden sind. Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie freiwillig, unentgeltlich und kontinuierlich für andere
Menschen oder Institutionen (z. B. in Vereinen oder als Vormund oder vormundschaftlich bestellter Betreuer) in einem
organisatorisch festgelegten Rahmen durchgeführt wird.
Nicht versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit.
Der Versicherungsschutz greift nur dann ein, soweit keine andere Versicherung (z. B. Sozialversicherungsträger, Privat-
oder Vereinsversicherung) für den Schaden eintrittspflichtig ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind solche Ehrenämter, bei denen öffentliche/ hoheitliche Funktionen ausge-
übt werden (z. B. Gemeinderat, Schöffen bei Gericht oder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr) oder die nach den ein-
schlägigen Gesetzen als Ehrenamt bezeichnet werden (z. B. Betriebs- oder Personalrat). Kein Versicherungsschutz besteht
auch für ehrenamtlich Tätige, die in den Institutionen eine leitende oder verantwortliche Stellung (Vorstands-, Geschäfts-
führertätigkeit o.dgl.) einnehmen.
Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
6.8 Ansprüche aus Benachteiligungen in einem Beschäftigungsverhältnis
6.8.1 Wir bieten Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person (Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5
aus Abschnitt A1) als Dienstherr vor oder während eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
• wegen einer Benachteiligung oder
• wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz,
für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Welt-
anschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
Versicherungsschutz besteht auch vor oder während eines Beschäftigungsverhältnisses, das die versicherte
Person im Rahmen des in Ziffer 6.7 versicherten Ehrenamtes anbahnt oder abschließt.
Versicherungsschutz ist zudem für Haftpflichtansprüche vor oder während eines Beschäftigungsverhältnisses
gegeben, das Sie oder die versicherte Person mit einer Tagesmutter bzw. -vater anbahnen oder vereinbaren.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie ein Anspruch schrift-
lich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie zu haben.
6.8.2 Dem Beschäftigungsverhältnis müssen Sie deutsches Recht zugrunde legen.
6.8.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Beschäftigungsverhältnissen,
(1) die mitversicherte Personen untereinander (Ziffer 7.3 aus Abschnitt A1) geltend machen;
(2) die Familienangehörige untereinander geltend machen, auch wenn zwischen Ihnen – abweichend von Zif-
fer 7.4 aus Abschnitt A1 – keine häusliche Gemeinschaft besteht;
(3) die die versicherte Person vorsätzlich begangen hat;
(4) die im Ausland geltend gemacht oder gerichtlich verfolgt werden. Die Ziffern 6.9, und 11.31 aus Abschnitt
A1 (Versicherungsschutz bei Schäden im Ausland) finden keine Anwendung;
(5) die sich auf die Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten gründen;
(6) wegen Gehalt und rückwirkenden Lohnzahlungen;
(7) wegen Pensionen, Renten, Ruhegeldern und betrieblicher Altersversorgung;
(8) wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial-
plänen.
Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Straf- und Bußgelder.
6.8.4 Die Versicherungssumme für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle beträgt
250.000 Euro
6.9 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers nach § 110 Sozialgesetzbuch VII sind.
Versichert ist zudem im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A1 Ihre gesetzliche Haftpflicht
• bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten (gilt nicht für die Ziffer 11.13 aus Abschnitt A1). Versichert ist hierbei auch
Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Aus-
land gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 6.2.1 (1) bis (3) aus Abschnitt A1.
17
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[Seite 18]
Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante für:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 1 Jahr
DEVK-Komfort 2 Jahr
DEVK-Premium 5 Jahr
• aus Versicherungsfällen bei Auslandsaufenthalten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Großbritannien,
in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung.
Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante für:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
• als Inhaber eines selbst genutzten Ferienhauses oder einer selbst genutzten Ferienwohnung in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union, in Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche
Begrenzung.
Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante für:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
• als Inhaber eines vermieteten Ferienhauses oder einer vermieteten Ferienwohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäi-
schen Union, in Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung.
Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Produktvariante für:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein dauernder Aufenthalt der
versicherten Personen mehr besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
punitive oder exemplary damages.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
6.10 Allgemeines Umweltrisiko
6.10.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
Wasser ausgebreitet haben.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physi-
kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
6.10.2 Wir übernehmen
• Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
• Außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, so übernehmen
wir diese auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
übersteigen. Unsere Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens
gilt nicht als unsere Weisung.
6.10.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen
von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben. Zudem sind Ansprüche in Bezug auf Folgeschäden ausgeschlossen.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
Bundesrepublik oder in einem Bundesland), oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.11 Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz (USchadG)
6.11.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 3.1 aus Abschnitt A1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten
oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden, welche gemäß USchadG oder anderer auf der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt
auch dann, wenn Sie von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden.
Sie haben ebenfalls Versicherungsschutz für solche Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens-
gesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs-
gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend ge-
macht werden könnten.
6.11.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfü-
gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
• für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versi-
cherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
6.12 Abwässer
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
Schäden durch häusliche Abwässer.
6.13 Waffen und Munition
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Bei Polizeibeamten auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und
Gebrauch von Dienstschusswaffen und -munition außerhalb des Polizeidienstes.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
6.14 Gebrauch von Luftfahrzeugen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahr-
zeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und Luftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 Luftver-
kehrsgesetz (LuftVG) sind.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Kong-Ming-, Himmels-, Sky-, Glücks- oder Wunschlaternen verursacht werden.
6.15 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen:
• eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
Treibsätze;
• fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
• Surfbrettern, Wingsurfingbrettern, Kite-Surfbrettern oder Windsurfbrettern;
• fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
o diese nur gelegentlich gebraucht werden und
o für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
• eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis
maximal 15 qm.
6.16 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
Land- und Wasser-Modellfahrzeugen mit einer erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h.
6.17 Vermögensschäden
6.17.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind.
Für Vermögensschäden gilt die im Antrag und Ihrem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.
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6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-
werbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Be-
dingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
(14) infolge von jeglichen Bewertungen im Internet; insbesondere negativer Bewertungen (z. B. Rating, Rezen-
sion o. dgl.) in Online-Portalen.
6.18 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagen-
teile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für
Flächen-Geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächen-
Geothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann
der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen er-
weitert werden.
6.18.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
7. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Angehörigen von Ihnen und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
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Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder,
• Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
betreute Person ist;
(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
nicht rechtsfähiger Verein sind;
(4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit-
gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
(5) von Ihren Partnern, wenn Sie Teil einer eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
(6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
wenn Sie oder eine mitversicherte Person oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen
• gemietet,
• geleast,
• gepachtet,
• geliehen,
• durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
• sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen
• hergestellten oder gelieferten Sachen,
• Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und
• alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
• in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder
• in einer mangelhaften Teilleistung liegt und
• zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung
oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
führen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
• gentechnische Arbeiten,
• gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und
• Erzeugnisse, die
o Bestandteile aus GVO enthalten oder
o aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
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7.10 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
• Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit resultieren,
• Sachschäden, die durch Krankheit der von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
handelt haben.
7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent-
stehen durch
• Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
• Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
7.12 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energie-
reichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B.:
• Ein- und Aussteigen,
• Be- und Entladen,
• Betanken und Aufladen,
• Reparatur, Wartung und Reinigung.
7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
Beschäftigung herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Handlungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
Handlung. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
8. Was passiert bei einer Veränderung des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser
Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von
der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
9. Was passiert bei neu hinzukommenden Risiken? (Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
vertrages neu entstehen, sofort versichert.
Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz
für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri-
chen war.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Einigen wir uns nicht innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige über die Höhe des Beitrages, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
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9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4 auf
den Betrag von 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 1.000.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt.
Die Begrenzungen gelten nicht, sofern in den anderen Abschnitten geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr-
zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen
zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher oder amtlicher Tätigkeit.
10. Was passiert mit der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitrags-
fälligkeitstermin fort. Das gilt
• für den mitversicherten Ehegatten und Ihren eingetragenen Lebenspartner und/oder
• unverheiratete und Ihre nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
dieser Versicherungsnehmer.
11. Welche zusätzlichen Leistungen bietet Ihre Privat-Haftpflichtversicherung?
11.1 Forderungsausfallversicherung
11.1.1 Gegenstand der Forderungsausfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherte
Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten unter folgenden Voraussetzungen
geschädigt werden (Versicherungsfall):
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflich-
tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenser-
satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der nicht in den Schutzbereich dieses Haftpflichtversicherungsvertrages
fallende Schadenverursacher, der ausweichlich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels von Ihnen bzw. der/den
mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch
genommen wurde.
Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenverursacher Versicherungsschutz im Rahmen
und Umfang Ihrer geregelten Privat-Haftpflichtversicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsaus-
falldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
den Versicherungsnehmer gelten.
Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vor-
sätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch den Dritten zugrunde liegt.
Mitversichert sind darüber hinaus gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä-
digers als privater Halter eines Tieres, als Haus- und Grundbesitzer oder als Führer eines motorlosen Segel-,
Ruder- oder Paddelboots.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, die während einer gewerblichen Betä-
tigung, z. B. als Leiter in einem Betrieb, der Ausübung des Berufs, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Be-
tätigung in Vereinigungen aller Art entstanden sind. Außerdem sind Schadenersatzansprüche, die durch eine
vorsätzliche Sachbeschädigung entstanden sind oder vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden nicht ver-
sichert.
11.1.2 Leistungsvoraussetzungen
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherten Person leistungspflichtig,
wenn
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisur-
teile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versiche-
rer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
(2) der Schadenverursacher zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitver-
sicherte Person nachweisen, dass
• eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat,
• eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letz-
ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Be-
friedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
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Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben Sie oder die mitversicherte Person/en das Vollstre-
ckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolgslosigkeit (Fruchtlosigkeit)
der Zwangsvollstreckung ergibt.
(3) an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung
mittels einer gesonderten Erklärung abgetreten werden. Außerdem müssen Sie uns den Originaltitel, Ori-
ginal-Vollstreckungsunterlagen und sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall
im Sinne der Forderungsausfallversicherung vorliegt, aushändigen.
11.1.3 Umfang der Forderungsausfallversicherung
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf fol-
gende Versicherungssumme begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Komfort
1.000.000 Euro für Vermögensschäden
10.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Premium
2.000.000 Euro für Vermögensschäden
Dabei sind Schadenersatzzahlungen des Dritten, die aufgrund des Titels an die versicherte Person geleistet
wurden, bei der Erstattung anzurechnen.
Für Schäden bis zur Höhe von 1.000 Euro besteht kein Versicherungsschutz. Von jeder Entschädigungsleistung
haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro zu tragen
11.1.4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Wir leisten keine Entschädigung für:
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
(5) Ansprüche wegen Schäden an Immobilien;
(6) Ansprüche wegen Schäden an Tieren;
(7) Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst
oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind;
(8) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
• ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Ihr Schadenversicherer oder für den Dritten
bestehender Privat-Haftpflichtversicherer) oder
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die in ursächlichen Zusammenhang stehen
mit
• nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
sind,
• Krieg,
• Aufruhr,
• Innere Unruhen,
• Streik,
• Aussperrung oder
• Erdbeben.
11.1.5 Ausschlussfrist, Verjährung
Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn dieser erstmals später als drei Jahre nach Beendi-
gung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Versicherungsgegenstand bei uns schriftlich angemeldet
worden ist.
Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Ist Ihr Anspruch bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entschei-
dung über den Versicherungsschutz gehemmt.
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Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
Der Versicherer dieser Privathaftpflichtversicherung hat bei der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten der Pri-
vaten Haftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die-
sem Rahmenvertrag liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversi-
cherung ist in dem Beitrag für die Private Haftpflichtversicherung enthalten.
Versicherungsbeginn und Ende
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Beginn des zugrunde liegenden Haftpflichtversicherungsvertrages und endet
automatisch mit dessen Beendigung. Schädigungshandlungen vor Beginn und nach Ende des Haftpflichtversicherungsvertrages
sind nicht rechtsschutzversichert.
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer der Spezial- Schadenersatzrechtsschutzversicherung ist der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtver-
sicherung genannte Versicherer.
Versicherte Personen
Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung sind der im Versicherungsschein der Privathaftpflichtver-
sicherung genannte Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen.
Die Ausübung der Rechte der versicherten Person und der mitversicherten Personen aus der Spezial-Schadenersatzrechtsschutzver-
sicherung steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich der versicherten Person zu; der Versicherer ist jedoch be-
rechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange die versicherte Person nicht widerspricht. Aus-
geschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen den Versicherungsnehmer, mitversicher-
ter Personen untereinander und gegen die versicherte Person.
Versicherer der Spezial- Schadenersatzrechtsschutzversicherung
DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Riehler Str. 190
50735 Köln
Tel.: 0221 757-1996
E-Mail: schaden.rechtsschutz@devk.de
Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig
bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß
den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 3.000 Euro übersteigt.
Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherte hat Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen eines in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz eingetretenen Schadens erfolgt und ein Gericht in diesem Bereich
örtlich zuständig ist.
Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche Geltendmachung der nachfolgend aufgeführten Schadenersatzansprüche
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Es handelt sich um:
(1) Schadenersatzansprüche im Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherten bei der DEVK;
Besonderheit: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn zwischen dem Versicherten und dem Schädiger ein Vertragsver-
hältnis gleich welcher Art besteht und in diesem Zusammenhang die Schädigung erfolgte (Bsp.: Der Schädiger ist Vermieter
des Versicherten und dieser möchten Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden aus Baumängeln geltend machen.
Oder der Versicherte hat mit dem Schädiger einen (digitalen) Vertrag geschlossen und möchte Ansprüche wegen Schäden in-
folge von Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend machen);
(2) Schadenersatzansprüche, die auf der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder Tierhüter bzw. als Haus- oder Grundbesit-
zer beruhen;
(3) Schadenersatzansprüche, die sich gegen den Führer eines motorlosen Segel-, Ruder- oder Paddelboots richten sowie
(4) Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
Bei Schadenersatzansprüchen nach (1) bis (3) bezieht sich der Versicherungsschutz auf Personenschäden (Tötung oder Gesund-
heitsbeeinträchtigung von Menschen) und Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen), bei solchen nach (4) aus-
schließlich auf Personenschäden.
Eintritt des Versicherungsfalls und Nachmeldefrist
Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis
nach Versicherungsbeginn und vor Versicherungsbeendigung eintritt.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
ressen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt,
der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist
oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Ver-
sicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
In folgenden Fällen hat der Versicherte keinen Versicherungsschutz:
1. Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
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• Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
• Nuklearschäden und genetische Schäden.
2. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• vor Verfassungsgerichten oder
• vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (z. B. Europäischer Gerichtshof).
3. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
• Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang
mit Bergbauschäden;
• im ursächlichen Zusammenhang mit einer nichtehelichen oder nicht eingetragener Lebensgemeinschaft, auch nach deren
Beendigung;
• in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
4. Bei Streitigkeiten
• von Versicherten oder Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer
• von Mitversicherten untereinander.
5. Für die Geltendmachung von Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die auf den Versicherten übertragen werden oder auf den
Versicherten übergegangen sind, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist;
6. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen eines anderen (z. B. hatte ein Freund einen Verkehrsunfall. Er ist nicht rechtsschutz-
versichert. Der Versicherte lässt sich die Schadenersatzansprüche gegen den Kfz-Versicherer des Unfallgegners abtreten, um
diese für seinen Freund geltend zu machen);
7. Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Schadenersatzansprüchen (z. B. nach der Datenschutz-
Grundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz).
Leistungsumfang
(1) Deckungssumme
Der Versicherer zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die Versicherungssumme von 30.000 Euro. Zahlungen für den Versi-
cherten und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnet der Versicherer zusammen. Dies gilt auch für
Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(2) Rechtsanwalt
Der Versicherer übernimmt die Vergütung eines Rechtsanwalts, der die Interessen des Versicherten vertritt (Mehrkosten
aufgrund eines Anwaltswechsels übernimmt der Versicherer nur dann, wenn der Wechsel objektiv notwendig war).
Der Versicherer erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansäs-
sig ist oder wäre.
(3) Gerichts- und Verfahrenskosten
Der Versicherer trägt
• die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher, die vom Gericht heran-
gezogen werden sowie
• die Kosten des Gerichtsvollziehers.
(4) Reisekosten
Der Versicherer übernimmt die Kosten der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn dessen Erscheinen
als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, maximal jedoch in Höhe von 2.500 Euro pro
Versicherungsfall.
(5) Kosten des Prozessgegners
Der Versicherer übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners des Versicherten, wenn dieser zur Erstattung
der Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet ist.
(6) Kosten der Zwangsvollstreckung
Der Versicherer übernimmt die Kosten der ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
(7) Übersetzungskosten
Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, damit der Versicherte seine rechtlichen In-
teressen im Ausland wahrnahmen kann. Der Versicherer übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
Einschränkung der Leistungspflicht
Der Versicherer kann folgende Kosten nicht erstatten:
• Kosten, die der Versicherte übernommen hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
• Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des
vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels ein-
geleitet werden;
• Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
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• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechts-
schutzvertrag nicht bestünde.
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherte hat
(1) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu melden;
(2) den Versicherer und den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu
unterrichten, Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen;
(3) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
• vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lautet, soweit hier von Relevanz, auszugsweise wie folgt: (1) Der Versicherungsneh-
mer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein-
zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. (…).
Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstat-
tung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte aus-
zuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.
Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes.
Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des
Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei ei-
ner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Schiedsgutachten
Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn nach dessen Auffassung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• mutwillig ist oder
• keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Er-
folg stehen. In diesem Fall kann der Versicherer nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beein-
trächtigt würden.
Die Ablehnung muss dem Versicherten in diesen beiden Fällen unverzüglich in Textform (Beispiel: Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt und
auch begründet werden. („Unverzüglich” heißt nicht unbedingt „sofort”, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie
eben möglich”.)
Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnt, kann der Versicherte von diesem die Einleitung eines Schiedsgutachterver-
fahrens verlangen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherten auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis muss
der Versicherer den Versicherten auffordern, ihm alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens
wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
Wenn der Versicherte die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, hat der Versicherer dieses Verfahren inner-
halb eines Monats einzuleiten und den Versicherten hierüber zu unterrichten. Wenn zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen
des Versicherten Fristen einzuhalten sind, muss der Versicherer die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen und dies bis zum
Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung
droht einzutreten.). Dies ist unabhängig davon, wie das Schiedsgutachterverfahren ausgeht. Wenn der Versicherer das Schiedsgut-
achterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleitet, besteht für den Versicherten Versicherungsschutz in beantragtem Umfang.
Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der zuständigen
Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter muss der Versicherer alle vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur
Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet
schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für den Versicherer verbindlich.
Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, unabhängig von dessen Ausgang.
Umfang Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
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11.2 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
11.2.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be-
reitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
von Daten bei Dritten, und zwar wegen
• sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen so-
wie
• der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht
oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft wer-
den bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er-
folgen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfol-
gen bei Verletzung von Obliegenheiten).
11.2.2 Kein Versicherungsschutz bieten wir für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
11.2.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Ziffer 5.3 aus Abschnitt A1 findet insoweit keine Anwendung.
11.2.4 Für Versicherungsfälle im Ausland bieten wir – insoweit abweichend von Ziffer 6.9 aus Abschnitt A1 – Versi-
cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
11.2.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
of Service Attacks),
• Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Spamming),
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
sammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(4) Ansprüche aus Domainverletzungen, Markenrechtsschutzverletzungen und daraus resultierende Unter-
lassungsansprüche.
(5) Ansprüche, die im Zusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen stehen, die aus Anlass eines Internet-
kaufs, -verkaufs oder einer Internetversteigerung auf einer entsprechenden Nutzerplattform entstanden
sind.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
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11.2.6 Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf fol-
gende Versicherungssumme begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
500.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Basis
250.000 Euro für Vermögensschäden
1.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Komfort
500.000 Euro für Vermögensschäden
2.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Premium
1.000.000 Euro für Vermögensschäden
Abweichend von Ziffer 5.2 aus Abschnitt A1 stellen diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
11.3 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs-
reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein-
schränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitver-
sicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in Ziffer 7.3 aus Abschnitt A1 findet insoweit keine Anwendung.
Die Ausschlüsse in Ziffer 6.17.2 aus Abschnitt A1 finden keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 50.000 Euro für Vermögensschäden
11.4 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A1 Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Persönlichkeits-
rechts- oder Namensrechtverletzungen.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
Ziffer 6.17.2 (14) aus Abschnitt A1 gilt uneingeschränkt.
11.5 Bauherrenhaftpflicht
11.5.1 Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder
Grabearbeiten).
Die Bausumme pro Bauvorhaben beträgt je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 30.000 Euro
DEVK-Komfort 250.000 Euro
DEVK-Premium 500.000 Euro
Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
Bauplanung, -leitung und -ausführung müssen Sie an sachkundige Dritte vergeben. Erforderliche Unterfangungs-
und Gründungsmaßnahmen, sowie vorgeschriebene Abnahmen (z. B. Gas- oder Elektroinstallation) müssen
von kompetenten Fachfirmen ausgeführt werden.
Ausgeschlossen sind Schäden durch selbstständige Arbeiten an statischen Bauteilen.
11.5.2 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht bei dem Gebrauch eines
Minibaggers zur Durchführung der Baumaßnahme.
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Voraussetzung hierfür ist, dass Sie zur Benutzung des Minibaggers keine behördliche Erlaubnis benötigen.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz
• für den Transport des Minibaggers vom und zum Baugrundstück, sowie
• für Schäden am Minibagger und am Bauwerk selbst.
11.5.3 Unvermeidbare / vorhersehbare (Sowieso- oder Baukosten)
Ansprüche wegen unvermeidbaren Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Unvermeidbare Schäden sind solche, die entweder technisch nicht vermeidbar sind, oder aber technisch zwar
vermeidbar wären, aber nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand.
Schäden, die bei Verwirklichung eines Bauvorhabens in der vorgesehenen Form eintreten mussten, d. h.
zwangsläufig mit dessen Realisierung verbunden war, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
11.6 Wassergefährdende Stoffe
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden.
Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen
der vorhandenen Behälter von 500 l/kg hinausgehen.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
11.7 Gewässerschaden-Haftpflicht
11.7.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physi-
kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden)-Restrisiko. Hierbei behandeln wir Vermögensschäden wie Sachschäden.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden als In-
haber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Ein- oder Mehr-
familienhauses, welches mit höchstens vier Parteien bewohnt wird, bis zu 10.000 l Gesamtfassungsvermögen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie bei den Tanks die Prüfung gemäß den gesetzlichen
Vorschriften durchführen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen. Behördliche Weisungen, ge-
setzlichen Vorschriften, öffentlichen Verordnungen und der Gesetzgebung haben Sie oder die von Ihnen beauf-
tragten Personen Folge zu leisten. Verletzen Sie diese Obliegenheit, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem All-
gemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Nicht versichert ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und
aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
11.7.2 Mitversicherte Personen
Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit
• der Verwaltung,
• Reinigung,
• Beleuchtung und
• sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben,
sofern sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Be-
rufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
11.7.3 Versicherte Schäden
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 3 aus Abschnitt A1 – auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht
oder eintritt – Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer-
schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 11.6.1) ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wie-
derherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen ziehen
wir ab. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 11.6.1) selbst.
11.7.4 Rettungskosten
Wir übernehmen
• Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
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• außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
Versicherungssumme nicht übersteigen.
Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, so übernehmen
wir diese auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
übersteigen. Unsere Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens
gilt nicht als unsere Weisung.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
11.7.5 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-
weichen von
• dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
• Verordnungen und
• an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in
der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
11.7.6 Versicherungsleistung
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssummen gewährt (gleichgültig, ob
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden).
Für die in Ziffer 11.6.1 dieser Bedingungen genannten Anlagen gilt die Versicherungssumme bis maximal
5.000.000 Euro je Schadenereignis. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle des einzelnen Versicherungs-
jahres beträgt höchstens das Doppelte dieser Versicherungssumme.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
11.8 Betreiberhaftpflicht für Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
11.8.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-,
Sach- und Vermögensschäden, die aus dem privaten Besitz und Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikan-
lage bis 50 kWp sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 kW elektrische Leistung an Ihrem selbst bewohn-
ten Ein- oder Mehrfamilienhaus (bis zu vier Parteien) resultieren.
Mitversichert sind Rückgriffsansprüche der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungs-
störungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
kunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 bzw. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung bis zu einer Summe von
5.000.000 Euro.
Bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Allmäh-
lichkeits- und Mietsachschäden.
11.8.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die fach- und sachgerechte Installation und Abnahme der An-
lage durch einen Fachbetrieb. Während der Vertragslaufzeit müssen Sie eine regelmäßige Wartung
vornehmen.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechts-
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
11.8.3 Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
sind Kunden, die Energie, für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gas-
versorgung (EnWG)).
Des Weiteren besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
• auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
statt der Leistung;
• wegen Schäden, die verursacht werden, um Nacherfüllung durchführen zu können;
• wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
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• auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
• auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
• wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
11.9 Nothelfer
Versichert sind Personen, die Ihnen und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden
auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, bei denen es sich um Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
11.10 Tagesmütter/-väter
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der übernommenen unentgeltlichen und – abweichend von Ziffer 1 aus Ab-
schnitt A1 – entgeltlichen, bzw. beruflichen Betreuung von bis zu sechs minderjährigen Kindern im Rahmen eines Haus-
haltes. Diese gilt auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim Spielen oder bei Ausflügen. Abweichend von den Ziffern 7.3
und 7.4 aus Abschnitt A1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche aus Schäden der Pflegekinder durch
eine Pflichtverletzung der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Eigenschäden der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
11.11 Schäden, durch nicht verantwortliche (deliktunfähige) Kinder, Enkelkinder und geistig behinderte Menschen
11.11.1 Wir werden uns nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit (Einwand der Deliktunfähigkeit) von
• mitversicherten Kindern,
• Enkelkindern berufen,
soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger; Kaskoversicherer; Kraft-
fahrzeughaftpflichtversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die Aufsichtspflicht nicht auf einen Dritten über-
tragen war. Das Kind befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut.
Kinder oder Enkelkinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind deliktunfähig. Weiterhin
sind Kinder oder Enkelkinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres deliktunfähig, wenn sie bei einem
Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn einem Dritten einen Schaden zugefügt ha-
ben.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht, soweit Sie die Haftpflichtversicherung für Singles oder
die Haftpflichtversicherung für Paare mit uns vereinbart haben.
11.11.2 Wir werden uns nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit von mitversicherten geistig behinderten Menschen
berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger; Kaskoversiche-
rer; Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Deliktunfähig sind geistig behinderte Menschen, wenn sie an einer andauernden krankhaften Störung der
Geistestätigkeit leiden, die die freie Willensbestimmung ausschließt.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht, soweit Sie die Haftpflichtversicherung für Singles mit
uns vereinbart haben.
11.11.3 Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer
Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie
nicht Versicherte dieses Haftpflichtversicherungsvertrages sind.
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11.11.4 Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf fol-
gende Versicherungssumme begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
50.000 Euro für alle Personen-, Sach- sowie für
DEVK-Basis
Vermögensschäden
100.000 Euro für alle Personen-, Sach- sowie für
DEVK-Komfort
Vermögensschäden
250.000 Euro für alle Personen-, Sach- sowie für
DEVK-Premium
Vermögensschäden
11.12 Mitversicherte Personen in Ihrem Haushalt
Eingeschlossen ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
• von in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen (gemäß Ziffer 7.4 aus Abschnitt A1).
• von Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich vorübergehend – maximal bis ein Jahr – in Ihrem
Haushalt aufhalten (z. B. Austauschschüler, Au-pair-Mädchen),
• von Familienangehörigen, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind,
soweit kein Versicherungsschutz über eine anderweitige Versicherung besteht.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt in der Haftpflichtversicherung für Singles nicht für Personen, die in
den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5 aus Abschnitt A1 (z. B. Ehegatten und Kinder) genannt sind und in der Haftpflichtversicherung
für Singles mit Kind nicht für Personen, die in den Ziffern 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5
Weiterhin gilt diese Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht in der Haftpflichtversicherung für Paare und Senioren
für Kinder, die in den Ziffern 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5 aus Abschnitt A1 genannt sind.
11.13 Hüten fremder Hunde oder Pferde (Subsidiärdeckung)
11.13.1 Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
• als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, wenn dies gefälligkeitshalber und nur
gelegentlich erfolgt,
• als Reiter bei Benutzung fremder Pferde,
• als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit der Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
11.13.2 Subsidiärdeckung
Wir bieten keinen Versicherungsschutz, soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung) besteht.
11.14 Segel- und Motorboote
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 6.15 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die durch
den Besitz und Gebrauch von
• eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maxi-
mal 25 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW,
• eigenen oder fremden Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW verursacht werden. Kein Versi-
cherungsschutz besteht, wenn
für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.
Im Übrigen gilt Ziffer 6.15 aus Abschnitt A1 unverändert.
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Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
11.15 Luftfahrzeuge (Subsidiärdeckung)
11.15.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 6.14 – der Besitz und der Gebrauch von privaten, unbemannten
Luftfahrzeugen (z. B. Drohnen und Multicopter)
• mit oder ohne Motor/Treibsatz,
• bis maximal 5 kg Fluggewicht,
auch wenn sie der Versicherungspflicht unterliegen.
11.15.2 Versicherungsschutz im Ausland
Für Versicherungsfälle im Ausland – besteht insoweit abweichend von Ziffer 11.27 aus Abschnitt A1 – Versiche-
rungsschutz ausschließlich bei Auslandsaufenthalten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Nor-
wegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz ohne zeitliche Begrenzung.
11.15.3 Besondere Ausschlüsse
Keinen Versicherungsschutz bieten wir für Schäden
• verursacht durch Personen unter dem 14. Lebensjahr, die beim Betrieb des Luftfahrzeuges nicht unter der
Aufsicht eines Erwachsenen standen;
• aus der Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
• durch das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen;
• durch den Transport von explosiven und gefährlichen Gegenständen und Stoffen/Gemischen;
• ab einer Flughöhe von über 120 Metern;
• am gebrauchten Luftfahrzeug;
• innerhalb oder in der Nähe von sensiblen Bereichen. Sensible Bereiche sind Kontrollzonen von Flugplätzen
oder -häfen, Wohngebiete, Hauptverkehrswege (Autobahnen, Kraftfahrtstraßen), Hochspannungsleitungen,
Krankenhäuser, Einsatzorte von Polizei und/oder Rettungskräften, Menschenansammlungen,
Industriegebiete, Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebiete).
Ergänzend dazu auch die Ausschlüsse in den Ziffern 6.10.3, 6.11.2 und 7 aus Abschnitt A1.
11.15.4 Besondere Obliegenheiten
Versicherungsschutz bieten wir Ihnen nur dann, wenn Sie die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die
Regelungen der Drohnenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der
Luftverkehrs-Ordnung) und behördlichen Auflagen einhalten. Gleiches gilt hinsichtlich der Einhaltung von Her-
stellervorgaben aus der Betriebs- und Bedienungsanleitung zum Luftfahrzeug.
Folgendes ist beim Betrieb des Luftfahrzeuges besonders zu beachten:
• Für Drohnen und Modelflugzeuge ab 250 Gramm besteht eine Kennzeichnungspflicht des Besitzers.
• Bei einem Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm ist zusätzlich ein Flugkundenachweis erforderlich.
• Drohnen und Multikopter dürfen lediglich in Sichtweite gesteuert werden.
• Luftfahrzeuge dürfen nicht Personen oder Tiere anfliegen.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechts-
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
11.15.5 Versicherungssumme
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf fol-
gende Versicherungssumme begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
500.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Komfort
Vermögensschäden
1.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Premium
Vermögensschäden
Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahres-
höchstersatzleistung.
11.15.6 Subsidiärdeckung
Wir bieten keinen Versicherungsschutz, soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. einer Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) besteht.
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11.16 Lenkdrachen und Strandsegler
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht von Schäden durch die Nutzung von Lenkdrachen mit Buggy und Strand-
seglern.
Kein Versicherungsschutz besteht für Lenkdrachen deren Fluggewicht 15 kg übersteigen sowie für Strandsegler, die
durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
11.17 Modellfahrzeuge
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.16 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verur-
sacht werden durch den Besitz und Verwendung von ferngelenkten Modellfahrzeugen (keine Modellflugzeuge) mit einer
erzielbaren Geschwindigkeit von über 15 km/h, höchstens jedoch 70 km/h.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
11.18 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen
11.18.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
(1) Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen:
(2) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) und Golfwagen mit nicht mehr als
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind.
Ausgeschlossen bleiben alle Kraftfahrzeuge, die nach der FZV und StVZO gesetzlich nicht zulassungsfähig sind
oder keine Zulassung für die Nutzung auf öffentlichen Wegen und Plätzen erhalten (z. B. Elektrokleinstfahr-
zeuge ohne Lenk- und Haltestange).
11.18.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer benutzt
wird, der
• die erforderliche Fahrerlaubnis hat und
• nicht in Folge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist.
Zudem haben Sie zu beachten, dass sich der Fahrer nach einem Versicherungsfall nicht unerlaubt vom Unfall-
ort entfernen darf (§ 142 StGB).
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechts-
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
11.18.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen
der gebrauchten Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
11.19 Nicht zulassungsfähige Elektrokleinstfahrzeuge auf privaten Wegen und Plätzen
Versichert ist – abweichend von Ziffer 11.17 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Ge-
brauch von nicht zulassungsfähigen Elektrokleinstfahrzeugen (z. B. E-Boards, Monowheels), sofern diese Fahrzeuge
• ausschließlich auf privaten Wegen und Plätzen genutzt werden,
• mit Elektromotoren mit einer Gesamtleistung von nicht mehr als 1.400 Watt ausgerüstet sind
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Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
• der Schaden von einem unberechtigten Fahrer verursacht wird.
• auf privaten Wegen und Plätzen ohne Einwilligung des Grundstücksbesitzers gefahren wird.
• das Elektrokleinstfahrzeug durch eine anderweitige Haftpflichtversicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung)
versicherbar ist.
• für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
11.20 Vermietung von drei gewerblich genutzten Räumen und Garage
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von bis zu drei einzeln vermieteten, gewerblich genutzten
Räumen und Garagen.
Haben Sie mehr als drei Räume oder Garagen vermietet, entfällt der Versicherungsschutz. Versicherungsschutz können
Sie dafür gesondert mit uns vereinbaren.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
11.21 Mitversicherung von vermieteten Eigentumswohnungen
Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A1 Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von vermieteten
Eigentumswohnungen, sofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden.
Der Versicherungsschutz ist abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert ist eine Eigentumswohnung
DEVK-Premium Versichert sind bis zu 3 Eigentumswohnungen
11.22 Neuwertentschädigung
Wir werden im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug bei einem Sachschaden verzichten, wenn Sie dies wünschen. Dies
gilt bei einem Schaden, wenn die beschädigte Sache nicht mehr repariert werden kann (auch wirtschaftlicher Total-
schaden). Die Sache darf zum Schadenzeitpunkt nicht älter als zwei Jahre nach dem Erstkauf sei, was durch Vorlage der
Anschaffungsrechnung nachzuweisen ist.
Je nach gewählter Produktvariante darf der Anschaffungspreis der beschädigten Sache
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 1.000 Euro
DEVK-Premium 2.500 Euro
nicht übersteigen.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erstatten wir lediglich den Zeitwert.
Ausgeschlossen sind Schäden an:
• mobile Kommunikationsmittel jeder Art (z. B. Mobiltelefone),
• Computern jeder Art (Tablets, Notebooks, Laptops, Wearables etc.),
• Film- und Fotoapparate,
• Brillen jeder Art sowie Hörgeräte,
• Tragbare Musik- und Videowiedergabegeräte,
• Spieleelektronik,
• Fernsehgeräte (Television) jeder Art,
• gemieteten oder geliehenen Sachen.
Die Leistung setzt voraus, dass ein anderer Versicherer (z. B. Kasko-, Wohngebäude- oder Hausratversicherer des
Geschädigten) nicht eintrittspflichtig ist. Eine Selbstbeteiligung aus einem anderen Versicherungsvertrag übernehmen
wir nicht.
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11.23 Gemietete, geleaste, gepachtete oder geliehene bewegliche Sachen und medizinische Geräte
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder, die Gegen-
stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Ebenfalls mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von medizinischen Geräten (z. B. Dialyse-,
Blutdruckmess-, Langzeit-EKG-Geräte) oder Krankenfahrstühle, die sich in Ihrem Besitz oder im Besitz einer versicherten
Person befinden.
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Ver-
sicherungssumme begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
25.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Komfort
Vermögensschäden
50.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Premium
Vermögensschäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
• Schäden an Sachen, die im Rahmen einer Entgelt- oder Gehaltsumwandlung in Sachleistungen erworben wurden;
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
• Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten oder geliehen Räumen, auch an Küchen einschließlich
Einbaugeräten (etwa Kochfelder, Backöfen).
• Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
• Schäden an motorisierten Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen; Schäden an gemieteten Pedelecs und Krankenfahrstühle
sind aber versichert.
• Schäden an medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Seh- und Hörhilfen (Brillen, Hörgeräte), Körperersatzstücke (Prothesen),
orthopädische Hilfsmittel (orthopädische Schuhe, Rollatoren, Rollstühle).
11.24 Gefälligkeitshandlungen
Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen in Anspruch genommen werden, berufen
wir uns nicht auf den stillschweigenden Haftungsverzicht und regulieren auf Wunsch der versicherten Person den Schaden,
sofern kein anderer Versicherer (z. B. Hausrat-, Gebäude- und Kaskoversicherer) leistungspflichtig ist. Dies gilt nicht für
Gefälligkeitshandlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen sowie für Personenschäden.
Ein Mitverschulden des Geschädigten rechnen wir an. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendun-
gen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Haftpflichtversicherungsvertrages sind.
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Ver-
sicherungssumme begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
5.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Basis
Vermögensschäden
10.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Komfort
Vermögensschäden
50.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie
DEVK-Premium
Vermögensschäden
11.25 Kautionszahlung
Wir erbringen eine Kautionsleistung, wenn Sie im Ausland einen Schaden verursacht haben und gegen Sie eine behörd-
liche Anordnung erlassen wurde, eine Kaution zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht
sicherzustellen.
Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadensersatzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Ist die
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie oder die versicherte Person verpflichtet, den Differenzbe-
trag zurückzuzahlen.
Die Kautionsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe
begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 25.000 Euro
DEVK-Premium 50.000 Euro
In folgenden Fällen sind Sie zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet:
• Die Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbe-
halten;
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• Die Kaution ist verfallen, bspw. weil Sie einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen haben.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
11.26 Abhandenkommen von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüsseln
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüsseln sowie Codekarten mit Schlüsselfunktion, die der versicherten Person
von einem Dritten überlassen worden sind und die sich rechtmäßig in ihrem Gewahrsam befunden haben.
Versicherungsschutz bieten wir auch für Schlüssel, die der versicherten Person für die Ausübung eines unentgeltlich aus-
geführten Ehrenamtes von Dritten überlassen wurden.
Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz von Kosten für
• die notwendige Auswechselung von Schlössern, Schlüsseln und Schließanlagen,
• vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
• einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
wurde.
Mitversichert sind auch Schlösser von Haus- und Wohnungstüren, die im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungs-
eigentümergemeinschaft stehen.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), ferner
aus dem Verlust von Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen bzw. zu Tresoren oder Wert-
aufbewahrungsbehältnissen.
Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
20.000 Euro mit Anrechnung eines Selbstbehaltes von
DEVK-Komfort
150 Euro pro Versicherungsfall
DEVK-Premium 50.000 Euro ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes
11.27 Abhandenkommens von berufsbezogenen Schlüsseln
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
von berufsbezogenen Schlüsseln sowie Codekarten mit Schlüsselfunktion die der versicherten Person als Arbeitnehmer
oder Beamter von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassen worden sind und die sich rechtmäßig in ihrem Gewahr-
sam befunden haben.
Nicht versichert werden können Arbeitnehmer oder Beamte von Sicherungs-, Überwachungs- oder mobilen Pflegediensten.
Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz von Kosten für
• die notwendige Auswechselung von Schlössern, Schlüsseln und Schließanlagen,
• vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
• einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
wurde.
Der Versicherungsschutz besteht bei vorübergehenden, beruflich bedingten Aufenthalten bis zu zwei Jahre in einem Mit-
gliedsstaat der Europäischen Union, in Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz. Der
Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Erstwohnsitz der versicherten Per-
son mehr besteht.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), ferner
aus dem Verlust von Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen bzw. zu Tresoren oder Wert-
aufbewahrungsbehältnissen.
Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
20.000 Euro mit Anrechnung eines Selbstbehaltes von
DEVK-Komfort
150 Euro pro Versicherungsfall
DEVK-Premium 50.000 Euro ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes
11.28 Kosten eines Schlüsseldienstes für fremden Wohnraum (Subsidiärdeckung)
11.28.1 Mitversichert sind die in Rechnung gestellten Kosten einer Fachfirma (Schlüsseldienst), die nach dem Aussper-
ren aus einer Wohnung durch das rein schadlose Öffnen einer – nicht in Ihrem Eigentum stehenden – Tür ent-
standen sind.
Sofern das Türschloss durch das Öffnen beschädigt oder funktionsunfähig und daher ausgetauscht wurde, be-
steht kein Versicherungsschutz.
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Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe
begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 150 Euro
DEVK-Premium 250 Euro
11.28.2 Versicherungsschutz bieten wir nur dann, sofern nicht aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Ver-
sicherungsschutz besteht. Leistungen aus einem Haus- und Wohnungsschutzbrief oder einer anderen Versiche-
rung haben Sie vorrangig in Anspruch zu nehmen.
11.29 Nebenberufliche Tätigkeiten (Subsidiärdeckung)
11.29.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Mitversichert sind selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal
10.000 Euro, sofern es sich ausschließlich um eine der folgenden handelt:
• Flohmarkt und Basarverkauf (nicht aber Internetportalverkäufe),
• Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
• Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
• Markt- und Meinungsforschung,
• Daten- und Texterfassung,
• Übersetzungen,
• Kosmetikhandel (ohne Herstellung),
• Tierbetreuung,
• Annahme von Sammelbestellungen.
Nicht versichert ist, sofern Sie bei diesen Tätigkeiten Angestellte oder Familienangehörige beschäftigen.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist, dass die berufliche Nebentätigkeit gesetzlich erlaubt ist. Regelmäßig
und dauerhaft ausgeübte Nebentätigkeiten gegen Entgelt müssen Sie beim zuständigen Sozialversicherungs-
träger (z. B. Minijob-Zentrale, Krankenversicherung) anmelden.
Für Sachschäden beträgt unsere Höchstersatzleistung 20.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 40.000 Euro
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
11.29.2 Besondere Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche Ihres Auftraggebers. Gleiches gilt wegen
Schäden an Ihnen anvertrauten Sachen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Vermögensschäden und allen sich aus Personen- und
Sachschäden ergebenden Vermögensschäden.
11.29.3 Subsidiärdeckung
Versicherungsschutz bieten wir nur dann, sofern nicht aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Ver-
sicherungsschutz besteht.
11.30 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
• aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht wie z. B. Laborarbeiten an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
oder Universität.
• wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.
Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 25.000 Euro
DEVK-Premium 50.000 Euro
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11.31 Differenzdeckung
11.31.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung
Wir setzen voraus, dass eine Privat-Haftpflichtversicherung bereits bei einem anderen Versicherer mit gleichar-
tigem Versicherungsschutz besteht. Dies erfordert dort eine Privat-Haftpflichtversicherung mit der Absicherung
von Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die Differenzdeckung ist eine Anschlussversicherung zu Ihrem bei einem anderweitigen Versicherer bestehen-
den Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz Ihrer anderweitigen privaten Haftpflichtversicherung in nach-
stehend beschriebenem Umfang.
11.31.2 Umfang der Differenzdeckung
Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung
nicht oder nicht vollständig versichert sind. Wir bieten Deckung von Schäden im Umfang und bis zur Höhe des
bei uns vorweg vereinbarten Versicherungsschutzes (z. B. Versicherungssummen, Entschädigungsgrenzen,
Selbstbehalte, Leistungskürzungen). Davon abgezogen werden die Leistungen aus der anderweitig bestehenden
Versicherung. Im Rahmen der anderweitig bestehenden Versicherung vereinbarte Selbstbehalte unterliegen
nicht der Differenzdeckung.
Maßgeblich für die Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versiche-
rungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden
hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine
Erweiterung der Differenzdeckung.
Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht er-
bracht wurden, weil
– Sie mit der Zahlung des Beitrages in Verzug waren oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher
Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine Leistungsfreiheit beruft;
– grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens
geführt hat;
– zwischen Ihnen und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich geschlossen wurde;
– aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht
wurde.
Es wird auch kein Versicherungsschutz gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung
keine anderweitige Versicherung bestanden hat.
11.31.3 Besondere Obliegenheiten
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
– Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der
anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
– Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig beste-
henden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.
– Sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort
nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Schadenfall unverzüg-
lich anzuzeigen.
11.31.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben
Sie zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie
nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
11.31.5 Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versicherungsschutz
Endet der anderweitige Vertrag durch Ablauf der Versicherung wird der vorliegende Vertrag durch den Wegfall
der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages
umgestellt.
Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, erhalten Sie vollen Versiche-
rungsschutz im Rahmen dieses Vertrages, wenn Sie uns die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden
Versicherung unverzüglich in Textform mitteilen.
Die beitragsfreie Differenzdeckung gilt bis zur Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung, längstens
jedoch bis zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin des anderweitigen Vertrages.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres Vertrages auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zah-
lende Beitrag zu entrichten.
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Die Differenzdeckung ist zeitlich befristet. Sie beträgt je nach der von Ihnen gewählter Produktvariante:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 6 Monate vor Versicherungsbeginn
DEVK-Premium 15 Monate
11.32 Aktive Mietkautionsklage
11.32.1 Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Mietkautions-
rückzahlungen, die Sie gegen Ihren Wohnungsvermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses haben, soweit
a) Ihr Vermieter aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses
Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen Ihre Mitkautionsforde-
rung erklärt hat und
b) Ihre Forderung in voller Höhe berechtigt, d.h. unstreitig und fällig ist. Den Nachweis hierfür haben Sie zu
erbringen.
Dies gilt nicht, wenn Ihr Vermieter Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
11.32.2 Wir tragen die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Forderung. Die Pro-
zesskosten sind je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 5.000 Euro
11.32.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird,
dass die Forderung des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als unter A1-6.32.1 genannten
Gründen unbegründet ist.
11.32.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Ver-
gleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zum Vergleich erklärt hat.
11.32.5 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 4.3 aus Abschnitt A1 entsprechend.
11.33 Kosten psychologischer Betreuung nach einem selbstverursachten Personenschaden
Verursachen Sie oder eine mitversicherte Person einen Personenschaden und benötigen Sie oder die mitversicherte Per-
son psychologische Betreuung, übernehmen wir die dafür entstehenden und nachgewiesenen Kosten.
Voraussetzung ist, dass sich der Personenschaden durch ein unter diesen Vertrag fallendes Risiko verwirklicht hat und
vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Leistungen der Krankenversicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Soweit ungedeckte Restkosten verbleiben,
ist auf dem Rechnungsbeleg die Höhe der Ersatzleistung vermerken zu lassen. Falls die Krankenversicherung keine Leis-
tung gewährt, ist die Rechnung mit dem Ablehnungsschreiben vorzulegen.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 500 Euro
12. Welche Leistungen bietet „Mobil Plus“? (sofern gesondert vereinbart)
12.1 Be- und Entladeschäden
12.2 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
12.3 Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
12.4 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung beim Car-Sharing
12.5 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
12.6 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
12.7 Verlust von Schlüsseln zu gemietetem Personen-Kraftfahrzeug (PKW)
12.8 Mallorca-Police
12.1 Be- und Entladeschäden
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter,
Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers zuge-
fügt werden.
Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Ihnen steht es frei einen Schaden von
der zuständigen Kraftfahrtzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
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Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 2.500 Euro für alle Personen- und Sachschäden sowie Vermö-
gensschäden begrenzt.
12.2 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt 1– Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden -von
Ihnen oder den versicherten Personen- gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht
geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die Ihnen oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-
ßigen Gebrauch überlassen wurden.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.
Bei jedem Versicherungsfall, bei dem unsere Eintrittspflicht gegeben ist, haben Sie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro
zu tragen.
12.3 Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt 1– Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Reinigungs- und
Pflegearbeiten an fremden -von Ihnen oder den versicherten Personen- geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhänger.
Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 2.500 Euro für alle Personen- und Sachschäden sowie Vermö-
gensschäden begrenzt.
12.4 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung beim Car-Sharing
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt 1- Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung
von über kommerziellen Anbietern kurzzeitig gemietete Kraftfahrzeuge (Car-Sharing).
Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als
9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 500 Euro für die versicherte Selbstbeteiligung begrenzt.
12.5 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von 7.13 aus Abschnitt 1 –, wenn Sie beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das Ihnen
oder einer mitversicherten Person von einem Dritten unentgeltlich und aus Gefälligkeit für längstens 4 Wochen überlassen
wurde, einen Kraftfahrzeughaftpflicht- und/ oder Vollkaskoschaden verursachen.
Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf und bei Eintritt des Versicherungsfalles eine erforderliche Fahrerlaub-
nis besitzt.
Wir erstatten den durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und/oder Vollkaskoversi-
cherung entstehenden Vermögensschaden des Dritten.
Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten drei Jahre, die dem Versicherungsfall in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und/
oder Vollkaskoversicherung folgen, begrenzt. Mehr als die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Entschädigungsleistung
wird jedoch nicht ersetzt.
Um die Entschädigung zu erlangen, ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahrzeug-Versicherers notwendig, aus dem die Rück-
stufung des Schadenfreiheitsrabattes und die Höhe des Vermögensschadens in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und/oder Vollkaskoversicherung entnommen werden kann.
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 500 Euro für den versicherten Rückstufungsschaden begrenzt.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
• aus dem Gebrauch von Fahrzeugen versicherter Personen;
• aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen gegen Entgelt gemietet
oder geleast wurden;
• aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder
regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden;
• aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die im Rahmen eines Werk-/Arbeitsvertrages verwendet werden;
• wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt des Versicherungsfalles keine erforderliche Fahrerlaubnis besitzt oder infolge des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
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12.6 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt 1- Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die ein
Kraftfahrzeug-Mitfahrer von Ihnen durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Der Tür öffnende Kraftfahrzeug-Mitfahrer
darf nicht mitversicherte Person dieses Vertrages sein.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt. Nicht
versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeuganhänger.
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 5.000 Euro für alle Personen- und Sachschäden sowie Vermö-
gensschäden begrenzt.
12.7 Verlust von Schlüsseln zu gemietetem Personen-Kraftfahrzeug (PKW)
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5, Ziffer 7.13 und den Ziffern 11.27 Abs. 5 sowie 11.28 Abs. 5 aus Abschnitt A1 –
Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu einem von Ihnen oder von den versicherten Personen
gemieteten Personen-Kraftfahrzeug, die Ihnen oder einer versicherten Person von einem Vermieter überlassen worden sind und
die sich rechtmäßig in ihrem Gewahrsam befunden haben.
Codekarten mit Schlüsselfunktion sind Schlüsseln gleichgesetzt.
Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz von Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlüsseln.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahls).
Unsere Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf bis zu 500 Euro für alle Sachschäden sowie Vermögensschäden be-
grenzt.
12.8 Mallorca-Police
Soweit Sie als eine natürliche Person Versicherungsnehmer sind, besteht -abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – unter
folgenden Voraussetzungen Versicherungsschutz beim Führen von fremden Fahrzeugen:
Die Versicherung umfasst auch Schäden, die Sie oder eine mitversicherte Person (sofern im Tarif vereinbart) als berechtigter
Fahrer eines gemieteten versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad, Trike, Leichtkraftrad/-roller und Kleinkraftrads sowie Quads ver-
ursachen.
Berechtigter Fahrer ist, wer die vorgenannten Fahrzeuge mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf
und die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziffer 6.9 aus Abschnitt A1 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in
Großbritannien, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz für die Dauer von höchstens 6 Monaten.
Kein Versicherungsschutz besteht,
• für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug oder bei Abhandenkommen des Fahrzeugs
• wenn für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz vorliegt.
13. Was gilt für die Mitversicherung von weiteren vermieteten Eigentumswohnungen? (sofern vereinbart)
Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A1 Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von vermieteten Eigentumswoh-
nungen, sofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden.
Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante ist eine Versicherung weiterer Eigentumswohnungen wie folgt möglich:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versicherbar ab 2 Eigentumswohnungen oder mehr
DEVK-Premium versicherbar ab 4 Eigentumswohnungen oder mehr
14. Was gilt für die Mitversicherung von bis zu zehn gewerblich genutzten Garagen oder Einstellplätzen? (sofern vereinbart)
Falls gesondert beantragt, besteht Versicherungsschutz für bis zu zehn gewerblich genutzten Garagen oder Einstellplätzen, so-
fern diese nicht zu einem bebauten Grundstück gehören,
• für das bei uns bereits eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für ein Wohnhaus besteht und
• die ausschließlich von den einzelnen Mietern genutzt werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden von unmittelbaren oder mittelbaren Folgen von Veränderungen der
physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Schäden an
den Kraftfahrzeugen sind ebenfalls ausgeschlossen.
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IPID Informationsblatt zur Privathaftpflichtversicherung
Privathaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Deutschland
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Privat-
haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusam-
menhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✔ Gegenstand der Privathaftpflichtversiche- Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
rung ist es, gegen Sie geltend gemachte chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Absicherung. Dazu gehören z. B.:
Ansprüche zu befriedigen und unberech-
berufliche Tätigkeit,
tigte Ansprüche abzuwehren.
das Führen von Kraftfahrzeugen,
✔ Die Privathaftpflichtversicherung umfasst
die wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Pri- oder
vatlebens, dazu gehören auch
beispielsweise: das Halten von Hunden und Pferden.
✔ von Ihnen verursachte Schäden als Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgän- den vereinbarten Versicherungssummen.
ger oder Radfahrer; Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
✔ von Ihnen verursachte Schäden bei der fall zu berücksichtigen.
Ausübung von Sport;
✔ für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen
Haustiere;
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✔ von Ihnen verursachte Schäden als Bewoh-
ner einer Wohnung oder eines Einfamilien- Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
hauses – egal, ob Sie Mieter oder Eigentü- versichern, sonst müssten wir einen erheblich
mer sind. höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
✔ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf ausgenommen, z. B. alle Schäden
weitere Personen erstrecken, wie z. B. Ihren
Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder. aus vorsätzlicher Handlung,
Wie hoch ist die Versicherungssumme? zwischen Mitversicherten,
✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- durch den Gebrauch eines
summen können Sie Ihrem Antrag oder versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
auch Ihrem Versicherungsschein entneh- zeugs,
men.
aus ungewöhnlicher und gefährlicher
Beschäftigung.
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Wo bin ich versichert?
✔ Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslands-
aufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
sprüche geltend gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Bei einem Vertragsabschluss nach dem Basis-Schutz ist eine Anmeldung in unserem Kundenportal
meineDEVK erforderlich. Die Korrespondenz erfolgt über das Portal, nicht per Post.
Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
geschehen).
Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Abschnitt A2 – Tierhalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) – Stand 2025
Inhalt Seite
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung? 47
2. Welche Leistungen bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Ihren Hund? 47- 52
2.1 Mietsachschäden 47
2.2 Neuwertentschädigung von Sachschäden in privat gemieteten Räumen 47
2.3 Mietsachschäden durch Hunde an mobilen Gegenständen der Reiseunterkunft 48
2.4 Flurschäden 48
2.5 Tierische Ausscheidungen 48
2.6 Gewässerschäden 48
2.7 Welpen 48
2.8 Tierhaltergemeinschaft 48
2.9 Hüterbiss und Eigenschäden des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüter 48
2.10 Schäden im Ausland 48
2.11 Kautionszahlung 48 - 49
2.12 Forderungsausfallversicherung 49 - 50
2.13 Versicherungsleistung 50
2.14 Führen ohne Leine und Maulkorb 50
2.15 Hunderennen 50
2.16 Teilnahme an Rassehunde-Ausstellungen, Turnieren und Hundesportveranstaltungen 50 - 51
2.17 Deckschäden 51
2.18 Rettungs- und Bergungskosten des Hundes 51
2.19 Einfangen und Suchen des Hundes 51
2.20 Kosten psychologischer Betreuung nach dem Unfalltod des versicherten Hundes 51
2.21 Schäden an gemieteten oder geliehenen Transportanhängern 51 - 52
3. Welche Leistungen bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Ihr Pferd? 52 - 56
3.1 Mietsachschäden 52
3.2 Neuwertentschädigung von Sachschäden in privat gemieteten Räumen 52
3.3 Flurschäden 52
3.4 Tierische Ausscheidungen 52
3.5 Gewässerschäden 52
3.6 Fohlen 52 - 53
3.7 Tierhaltergemeinschaft 53
3.8 Hüterbiss und Eigenschäden des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüter 53
3.9 Schäden im Ausland 53
3.10 Kautionszahlung 53
3.11 Forderungsausfallversicherung 53 - 55
3.12 Versicherungsleistung 55
3.13 Reiten ohne Sattel oder Zaumzeug 55
3.14 Betrieb von Kutschen (Schlittenfahrten) 55
3.15 Verleih des Pferdes 55
3.16 Reitbeteiligung 55
3.17 Reitsportliche Veranstaltung 55
3.18 Deckschäden 55
3.19 Rettungs- und Bergungskosten des Pferdes 55
3.20 Einfangen und Suchen des Pferdes 56
3.21 Kosten psychologischer Betreuung nach dem Unfalltod des versicherten Pferdes 56
3.22 Schäden an gemieteten oder geliehenen Transportanhängern 56
3.23 Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichem Reitzubehör sowie mobilen Pferdeboxen 56
4. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung? 57 - 59
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[Seite 47]
Abschnitt A2 – Tierhalter-Haftpflichtversicherung
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung?
Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung:
• vollumfänglich gelten die Ziffern 3 - 5, sowie die Ziffern 7 - 9;
• aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.7, 6.8, 6.10 - 6.12 und die Ziffer 6.17.
Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter
des/der im Antrag angegebenen Tieres/Tiere.
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Einsatz des versicherten Tieres
• als Therapie- oder Assistenztier
• als Rettungs- oder Suchtier
• bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Ihrer Familienangehörigen sowie des Tierhüters, sofern er nicht gewerbs-
mäßig tätig ist.
Zur Beitragsberechnung müssen sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung angegeben werden. Hunden zu Jagdzwecken
kann im Rahmen dieser Bedingungen kein Versicherungsschutz geboten werden.
Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten die im Antrag und Ihrem Versicherungsschein ausgewiesenen
Versicherungssummen.
2. Welche Leistungen bietet Ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Ihren Hund?
2.1 Mietsachschäden
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen oder Ihren mitversicherten Personen gemieteten Sachen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mietsachschäden durch Hunde an Räumen in Gebäuden und in Schiffskabinen
2.1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (sowie
Schiffskabinen).
Ebenfalls versichert sind Mietsachschäden an den zur Mietwohnung gehörenden Terrassen, Balkonen und Log-
gien, sofern diese nach oben nicht ganz oder teilweise freiliegen.
2.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
geräten;
• Glasschäden sowie Schäden an Duschabtrennungen, die an oder in den in Ziffer 2.1.1 genannten Räumlich-
keiten an Ihrem oder dem Wohnsitz der versicherten Personen entstanden sind;
• Schäden an den zur Mietwohnung gehörenden Markisen und allen sich daraus ergebenden Folgeschäden.
2.2 Neuwertentschädigung von Sachschäden in privat gemieteten Räumen
2.2.1 Mitversichert ist – ergänzend zu Ziffer 2.1 aus Abschnitt A2 – eine Neuwertentschädigung für Schäden an we-
sentlichen Gebäudebestandteilen (z. B. Türen, fest verlegte Fußböden) in den von Ihnen oder den versicherten
Personen ständig bewohnten Mieträumen.
Die notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten übernehmen wir bis zu 500 Euro.
Notwendig ist eine Ersatzbeschaffung, soweit der Schaden an dem Gebäudebestandteil nicht reparabel ist.
Kann der Schaden fachgerecht repariert werden, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des
Zeitwertes.
2.2.2 Ist eine notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten
• nachweislich höher als 500 Euro und
• der beschädigte / zerstörte wesentliche Gebäudebestandteil ist zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre
ab Anschaffungsdatum
leisten wir, entsprechend den Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zum Zeitwert; mindestens jedoch 500 Euro.
Ist eine notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten
• nachweislich höher als 500 Euro und
• der beschädigte / zerstörte wesentliche Gebäudebestandteil ist zum Schadenzeitpunkt älter als 3 Jahre ab
Anschaffungsdatum
leisten wir, entsprechend den Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zum Zeitwert.
Der Nachweis des Anschaffungsdatums obliegt Ihnen.
2.2.3 Die Neuwertentschädigung gilt nicht, wenn ein Ausschlussgrund aus Ziffer 2.1 (1) oder (2) aus Abschnitt A2
vorliegt und die Ersatzsache nicht gleichartig ist.
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[Seite 48]
2.3 Mietsachschäden durch Hunde an mobilen Gegenständen der Reiseunterkunft
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
beweglichen Einrichtungssachen / Inventar in Hotels, gemieteten Ferienhäusern und -wohnungen, Pensionen sowie
Schiffskabinen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
• Vermögensfolgeschäden.
Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 10.000 Euro
DEVK-Premium 25.000 Euro
2.4 Flurschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für Schäden an Feldern, Weiden, Wiesen und Koppeln.
2.5 Tierische Ausscheidungen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen Ihres/Ihrer versicherten
Tieres/Tiere.
2.6 Gewässerschäden
Versichert sind Gewässerschäden, die Ihr Tier durch Schäden an Kleingebinden verursacht in denen gewässerschädliche
Stoffe lagern.
Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen
der vorhandenen Behälter von 500 l/kg hinausgehen.
2.7 Welpen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hundewelpen ab der Geburt.
Die Dauer ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 26 Lebenswochen
DEVK-Premium 52 Lebenswochen
2.8 Tierhaltergemeinschaft
Sie haben auch dann Versicherungsschutz, wenn für eines Ihrer Tiere mehrere Eigentümer über eine Tierhaltergemein-
schaft bestehen.
2.9 Hüterbiss und Eigenschäden des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) aus Abschnitt A1 – Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig
tätigen Tierhüters gegen Sie.
Kein Versicherungsschutz besteht, für mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
2.10 Schäden im Ausland
Versichert ist – im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A2 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten.
Die Dauer ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
1 Jahr weltweit
DEVK-Komfort
2 Jahre in Europa
2 Jahre weltweit
DEVK-Premium
5 Jahre in Europa
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Erstwohnsitz der versicherten
Personen mehr besteht.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
2.11 Kautionszahlung
Wir erbringen eine Kautionsleistung, wenn Sie im Ausland einen Schaden verursacht haben und gegen Sie eine behörd-
liche Anordnung erlassen wurde, eine Kaution zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht si-
cherzustellen.
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[Seite 49]
Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadensersatzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Ist die
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie oder die versicherte Person verpflichtet, den Differenzbe-
trag zurückzuzahlen.
Die Kautionsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 25.000 Euro
DEVK-Premium 50.000 Euro
In folgenden Fällen sind Sie zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet:
• Die Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbe-
halten;
• Die Kaution ist verfallen, bspw. weil Sie einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen haben.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
2.12 Forderungsausfallversicherung
2.12.1 Gegenstand der Forderungsausfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Ihr Tier während der Wirksamkeit der Versicherung von einem
Dritten unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird (Versicherungsfall):
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflich-
tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenser-
satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der nicht in den Schutzbereich dieses Haftpflichtversicherungsvertrages
fallende Schadenverursacher, der ausweichlich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels von Ihnen bzw. der/den
mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch
genommen wurde.
Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenverursacher Versicherungsschutz im Rahmen
und Umfang Ihrer geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung hätte.
Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vor-
sätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch den Dritten zugrunde liegt.
Mitversichert sind darüber hinaus gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä-
digers als privater Halter eines Tieres, als Haus- und Grundbesitzer oder als Führer eines motorlosen Segel-,
Ruder- oder Paddelboots.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, die während einer gewerblichen Be-
tätigung, z. B. als Leiter in einem Betrieb, der Ausübung des Berufs, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art entstanden sind. Außerdem sind Schadenersatzansprüche, die durch eine
vorsätzliche Sachbeschädigung entstanden sind oder vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden nicht ver-
sichert.
2.12.2 Leistungsvoraussetzungen
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherten Person leistungspflich-
tig, wenn
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europä-
ischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
(2) der Schadenverursacher zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitver-
sicherte Person nachweisen, dass
• eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat,
• eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten
drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Be-
friedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben Sie oder die mitversicherte Person/en das Vollstre-
ckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolgslosigkeit (Fruchtlosigkeit)
der Zwangsvollstreckung ergibt.
(3) an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung
mittels einer gesonderten Erklärung abgetreten werden. Außerdem müssen Sie uns den Originaltitel, Ori-
ginal-Vollstreckungsunterlagen und sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall
im Sinne der Forderungsausfallversicherung vorliegt, aushändigen.
2.12.3 Umfang der Forderungsausfallversicherung
Unsere Entschädigungsleistung ist auf die Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages bis zu einer Versiche-
rungssumme in Höhe von 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 1.000.000 Euro für Vermögens-
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schäden begrenzt. Dabei sind Schadenersatzzahlungen des Dritten, die aufgrund des Titels an die versicherte
Person geleistet wurden, bei der Erstattung anzurechnen.
Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante besteht kein Versicherungsschutz bis zur Höhe von:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 2.000 Euro
DEVK-Premium 1.000 Euro
Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 2.000 Euro
DEVK-Premium 1.000 Euro
zu tragen.
2.12.4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Wir leisten keine Entschädigung für:
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
• ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Ihr Schadenversicherer, Ihr oder für den Drit-
ten bestehender Privat-Haftpflichtversicherer) oder
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die in ursächlichen Zusammenhang stehen
mit
• nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
sind,
• Krieg,
• Aufruhr,
• Innere Unruhen,
• Streik,
• Aussperrung oder
• Erdbeben.
2.12.5 Ausschlussfrist, Verjährung
Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn dieser erstmals später als drei Jahre nach Beendi-
gung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Versicherungsgegenstand bei uns schriftlich angemeldet
worden ist.
Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Ist Ihr Anspruch bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entschei-
dung über den Versicherungsschutz gehemmt.
2.13 Versicherungsleistung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
rungssumme.
2.14 Führen ohne Leine oder Maulkorb
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht beim Führen Ihres Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb unter Beachtung der
gesetzlichen Regelungen bzw. Verordnungen.
2.15 Hunderennen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
• Hunderennen,
• Hundeschlittenrennen, sowie
• dem dazugehörigen Training.
2.16 Teilnahme an Rassehunde-Ausstellungen, Turnieren und Hundesportveranstaltungen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Teilnahme an
• Agility-Sport,
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• Dogdancing,
• Flyball,
• Rassehunde-Ausstellungen,
• Turnieren,
• Hundelehrgängen und Prüfungen, sowie
• den Vorbereitungen hierzu (Training).
2.17 Deckschäden
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch ungewollten Deckakt.
2.18 Rettungs- und Bergungskosten des Hundes
Mitversichert sind Aufwendungen für Leistungen, die Sie für die Bergung Ihres Hundes erbringen, wenn Ihr Hund in eine
Notlage geraten ist und sich daraus nicht mehr aus eigener Kraft befreien kann.
Folgende Kosten sind versichert, soweit Sie Ihnen in Rechnung gestellt werden:
• Kosten für Feuerwehr, Polizei, technisches Hilfswerk
• Kosten für eine eventuelle Nottötung und Beseitigung des Tieres
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 500 Euro
2.19 Einfangen und Suchen des Hundes
Wir leisten Entschädigung, die durch das Suchen und Wiedereinfangen des versicherten Hundes entstehen, sofern es
sich um Kosten zur Gefahrenabwehr handelt.
Erstattet werden nur Kosten, die Ihnen auf Grund
• behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Polizei- und/oder Feuerwehreinsatz) oder
• der Beauftragung eines professionellen Dienstleisters durch die Ordnungsbehörde
für die Suche bzw. das Einfangen des versicherten Hundes entstanden sind.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 500 Euro
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten privater Suchaktionen.
2.20 Kosten psychologischer Betreuung nach dem Unfalltod des versicherten Hundes
Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach dem unfallbedingten Ableben des
versicherten Tieres eine psychologische Betreuung, übernehmen wir die dabei entstehenden Kosten.
Ein Unfall liegt vor, wenn das versicherte Tier, durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis, auf seinen Körper ver-
stirbt. Bei natürlichem und krankheitsbedingtem Ableben des Tieres besteht kein Versicherungsschutz.
Erlangt der Versicherte die Kostenübernahme von seiner Krankenversicherung, einem sonstigen Sozialversicherungs-
träger oder aus einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Tierhalterhaftpflichtversi-
cherung im Anschluss an die andere Versicherung. Ersetzt werden auch ungedeckte Restkosten bei dem vorrangigen
Versicherer.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 500 Euro
2.21 Schäden an gemieteten oder geliehenen Transportanhängern
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu
privaten Zwecken geliehenen bzw. gemieteten (nicht Leasing) Hundetransportanhängern, sofern hierfür nicht über einen
anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
• Schäden am ziehenden Fahrzeug;
• Schäden die sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Zugfahrzeugs (auch an- bzw. abkoppeln
des Anhängers von einem Kraftfahrzeug) ereignen. Ziffer 4 aus Abschnitt A2 gilt uneingeschränkt.
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Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 10.000 Euro
3. Welche Leistungen bietet Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung für Ihr Pferd?
3.1 Mietsachschäden in Pferdeunterkünften
3.1.1 Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Mietsachschäden durch Pferde an Stallungen, Reithallen und festen Pferdeboxen.
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von zu privaten Zwecken gemieteten Stallungen und Reithallen (einschließlich stationären Pferdeboxen).
3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
geräten;
• Glasschäden, die an oder in den in Ziffer 3.1.1 genannten Pferdeunterkünften entstanden sind.
3.2 Neuwertentschädigung von Sachschäden in privat gemieteten Pferdeunterkünften
3.2.1 Mitversichert ist – ergänzend zu Ziffer 2.1 aus Abschnitt A2 – eine Neuwertentschädigung für Schäden an we-
sentlichen Gebäudebestandteilen (z. B. Türen) in den von Ihnen privat gemieteten Stallungen, Reithallen und
festen Pferdeboxen.
Die notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten übernehmen wir bis zu 500 Euro.
Notwendig ist eine Ersatzbeschaffung, soweit der Schaden an dem Gebäudebestandteil nicht reparabel ist.
Kann der Schaden fachgerecht repariert werden, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des
Zeitwertes.
3.2.2 Ist eine notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten
• nachweislich höher als 500 Euro und
• der beschädigte / zerstörte wesentliche Gebäudebestandteil ist zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre
ab Anschaffungsdatum
leisten wir, entsprechend den Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zum Zeitwert; mindestens jedoch 500 Euro.
Ist eine notwendige Ersatzbeschaffung inklusive Lohn- und Nebenkosten
• nachweislich höher als 500 Euro und
• der beschädigte / zerstörte wesentliche Gebäudebestandteil ist zum Schadenzeitpunkt älter als 3 Jahre ab
Anschaffungsdatum
leisten wir, entsprechend den Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zum Zeitwert.
Der Nachweis des Anschaffungsdatums obliegt Ihnen.
3.2.3 Die Neuwertentschädigung gilt nicht, wenn ein Ausschlussgrund aus Ziffer 2.1 (1) oder (2) aus Abschnitt A2
vorliegt und die Ersatzsache nicht gleichartig ist.
3.3. Flurschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für Schäden an Feldern, Weiden, Wiesen und Koppeln.
3.4 Tierische Ausscheidungen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen Ihres/Ihrer versicherten
Tieres/Tiere.
3.5 Gewässerschäden
Versichert sind Gewässerschäden, die Ihr Tier durch Schäden an Kleingebinden verursacht in denen gewässerschädliche
Stoffe lagern.
Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen
der vorhandenen Behälter von 500 l/kg hinausgehen.
3.6 Fohlen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Fohlen ab der Geburt.
Die Dauer ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 26 Lebenswochen
DEVK-Premium 52 Lebenswochen
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Voraussetzung ist, dass die Fohlen in Ihrem Besitz sind und das Muttertier bei uns versichert ist.
3.7 Tierhaltergemeinschaft
Sie haben auch dann Versicherungsschutz, wenn für eines Ihrer Tiere mehrere Eigentümer über eine Tierhaltergemein-
schaft bestehen.
3.8 Hüterbiss und Eigenschäden des nicht gewerbsmäßig tätigen Reittiernutzers
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) aus Abschnitt A1 – Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig
tätigen Tierhüters und Reittiernutzers gegen Sie.
Kein Versicherungsschutz besteht, für mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
3.9 Schäden im Ausland
Versichert ist – im Umfang von Ziffer 1 aus Abschnitt A2 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten.
Die Dauer ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
1 Jahr weltweit
DEVK-Komfort
2 Jahre in Europa
2 Jahre weltweit
DEVK-Premium
5 Jahre in Europa
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Erstwohnsitz der versicherten
Personen mehr besteht und sich das Pferd dauerhaft im Ausland aufhält.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.10 Kautionszahlung
Wir erbringen eine Kautionsleistung, wenn Sie im Ausland einen Schaden verursacht haben und gegen Sie eine behörd-
liche Anordnung erlassen wurde, eine Kaution zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht si-
cherzustellen.
Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadensersatzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Ist die
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie oder die versicherte Person verpflichtet, den Differenzbe-
trag zurückzuzahlen.
Die Kautionsleistung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auf folgende Summe
begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 25.000 Euro
DEVK-Premium 50.000 Euro
In folgenden Fällen sind Sie zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet:
• Die Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbe-
halten;
• Die Kaution ist verfallen, bspw. weil Sie einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen haben.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.11 Forderungsausfallversicherung
3.11.1 Gegenstand der Forderungsausfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Ihr Tier während der Wirksamkeit der Versicherung von einem
Dritten unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird (Versicherungsfall):
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflich-
tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenser-
satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der nicht in den Schutzbereich dieses Haftpflichtversicherungsvertrages
fallende Schadenverursacher, der ausweichlich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels von Ihnen bzw. der/den
mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch
genommen wurde.
Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadenverursacher Versicherungsschutz im Rahmen
und Umfang Ihrer geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung hätte.
Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sind auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vor-
sätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch den Dritten zugrunde liegt.
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Mitversichert sind darüber hinaus gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä-
digers als privater Halter eines Tieres, als Haus- und Grundbesitzer oder als Führer eines motorlosen Segel-,
Ruder- oder Paddelboots.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, die während einer gewerblichen Be-
tätigung, z. B. als Leiter in einem Betrieb, der Ausübung des Berufs, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art entstanden sind. Außerdem sind Schadenersatzansprüche, die durch eine
vorsätzliche Sachbeschädigung entstanden sind oder vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden nicht ver-
sichert.
3.11.2 Leistungsvoraussetzungen
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer gemäß Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherten Person leistungspflichtig,
wenn
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisur-
teile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versiche-
rer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
(2) der Schadenverursacher zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitver-
sicherte Person nachweisen, dass
• eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat,
• eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letz-
ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Be-
friedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben Sie oder die mitversicherte Person/en das Vollstre-
ckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolgslosigkeit (Fruchtlosigkeit)
der Zwangsvollstreckung ergibt.
(3) an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung
mittels einer gesonderten Erklärung abgetreten werden. Außerdem müssen Sie uns den Originaltitel, Ori-
ginal-Vollstreckungsunterlagen und sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall
im Sinne der Forderungsausfallversicherung vorliegt, aushändigen.
3.11.3 Umfang der Forderungsausfallversicherung
Unsere Entschädigungsleistung ist auf die Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages bis zu einer Versiche-
rungssumme in Höhe von 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie 1.000.000 Euro für Vermögens-
schäden begrenzt. Dabei sind Schadenersatzzahlungen des Dritten, die aufgrund des Titels an die versicherte
Person geleistet wurden, bei der Erstattung anzurechnen.
Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante besteht kein Versicherungsschutz bis zur Höhe von:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 2.000 Euro
DEVK-Premium 1.000 Euro
Je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort 2.000 Euro
DEVK-Premium 1.000 Euro
zu tragen.
3.11.4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Wir leisten keine Entschädigung für:
(5) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(6) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(7) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(8) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
• ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Ihr Schadenversicherer, Ihr oder für den Dritten
bestehender Privat-Haftpflichtversicherer) oder
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die in ursächlichen Zusammenhang stehen
mit
• nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
sind,
• Krieg,
• Aufruhr,
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• Innere Unruhen,
• Streik,
• Aussperrung oder
• Erdbeben.
3.11.5 Ausschlussfrist, Verjährung
Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn dieser erstmals später als drei Jahre nach Beendi-
gung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Versicherungsgegenstand bei uns schriftlich angemeldet
worden ist.
Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Ist Ihr Anspruch bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entschei-
dung über den Versicherungsschutz gehemmt.
3.12 Versicherungsleistung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
rungssumme.
3.13 Reiten ohne Sattel oder Zaumzeug
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten oder Führen ohne Zaumzeug und/oder ohne Sattel.
3.14 Betrieb von Kutschen (Schlittenfahrt)
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und der privaten Nutzung von Pferdefuhrwerken oder Kutschen
für bis zu acht Personen, sofern sich das Pferdefuhrwerk oder die Kutsche in einem technisch einwandfreien Zustand be-
findet und die Fahrsicherheit gewährleistet ist.
Für alle Zugtiere muss Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung bei der DEVK bestehen. Ausgeschlossen
sind Schäden an dem Pferdefuhrwerk oder an der Kutsche.
3.15 Verleih des Pferdes
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem gelegentlichen, unentgeltlichen Verleih des Pferdes an einen Dritten
Reittiernutzer.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) aus Abschnitt A1 – Haftpflichtansprüche des Reittiernutzers gegen
Sie. Die weiteren Ausschlüsse gemäß der Ziffern 7.3 und 7.4 aus Abschnitt A1 bleiben bestehen.
3.16 Reitbeteiligung
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer ange-
legte vertraglich vereinbarte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Be-
teiligung an den Unterhaltskosten.
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten, als im Versicherungsvertrag mitversicherte Personen (siehe
Ziffer 7.4 (1) aus Abschnitt A1), gegen Sie. Die weiteren Ausschlüsse gemäß der Ziffern 7.3 und 7.4 aus Abschnitt A1 bleiben
bestehen.
3.17 Reitsportliche Veranstaltungen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen (z. B. Springreiten, Dressur-
reiten).
Kein Versicherungsschutz bieten wir für Military (Vielseitigkeitsreiten) und Pferderennen.
3.18 Deckschäden
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch ungewollten Deckakt.
3.19 Rettungs- und Bergungskosten des Pferdes
Mitversichert sind Aufwendungen für Leistungen, die Sie für die Bergung Ihres Pferdes erbringen, wenn Ihr Pferd in eine
Notlage geraten ist und sich daraus nicht mehr aus eigener Kraft befreien kann.
Folgende Kosten sind versichert, soweit Sie Ihnen in Rechnung gestellt werden:
• Kosten für Feuerwehr, Polizei, technisches Hilfswerk,
• Kosten für eine eventuelle Nottötung und Beseitigung des Tieres.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 2.000 Euro
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3.20 Einfangen und Suchen des Pferdes
Wir leisten Entschädigung, die durch das Suchen und Wiedereinfangen des versicherten Pferdes entstehen, sofern es
sich um Kosten zur Gefahrenabwehr handelt.
Erstattet werden nur Kosten, die Ihnen auf Grund
• behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Polizei- und/oder Feuerwehreinsatz) oder
• der Beauftragung eines professionellen Dienstleisters durch die Ordnungsbehörde
für die Suche bzw. das Einfangen des versicherten Pferdes entstanden sind.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 2.000 Euro
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten privater Suchaktionen.
3.21 Kosten psychologischer Betreuung nach dem Unfalltod des versicherten Pferdes
Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach dem unfallbedingten Ableben des
versicherten Tieres eine psychologische Betreuung, übernehmen wir die dabei entstehenden Kosten.
Ein Unfall liegt vor, wenn das versicherte Tier, durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis auf seinen Körper ver-
stirbt. Bei natürlichem und krankheitsbedingtem Ableben des Tieres besteht kein Versicherungsschutz.
Erlangt der Versicherte die Kostenübernahme von seiner Krankenversicherung, einem sonstigen Sozialversicherungsträger
oder aus einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung
im Anschluss an die andere Versicherung. Ersetzt werden auch ungedeckte Restkosten bei dem vorrangigen Versicherer.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 500 Euro
3.22 Schäden an gemieteten oder geliehenen Transportanhängern
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu
privaten Zwecken geliehenen bzw. gemieteten (nicht Leasing) Pferdetransportanhängern, sofern hierfür nicht über einen
anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
• Schäden am ziehenden Fahrzeug;
• Schäden die sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Zugfahrzeugs (auch an- bzw. abkoppeln
des Anhängers von einem Kraftfahrzeug) ereignen. Ziffer 4 aus Abschnitt A2 gilt uneingeschränkt.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 15.000 Euro
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 250 Euro selbst.
3.23 Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichem Reitzubehör sowie mobile Pferdeboxen
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 aus Abschnitt A1 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu
privaten Zwecken gemietetem oder geliehenem beweglichem Reitzubehör (z. B. Sattel, Helm, Gerte, Trense).
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 5.000 Euro
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 250,- Euro selbst.
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4. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung?
Für Kraft- und Wasserfahrzeuge gilt:
Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie
als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch
für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist, und wenn das Fahrzeug hier-
bei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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IPID Informationsblatt zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Deutschland
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Tier-
halter-Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Hunde und/oder Pferde an. Diese schützt Sie gegen
finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie im
Rahmen Ihrer Tierhaltung verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✔ Gegenstand der Tierhalter-Haftpflichtversi- Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
cherung ist es, gegen Sie geltend gemachte chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Absicherung. Dazu gehören z. B.:
Ansprüche zu befriedigen und unberech-
gewerblich oder landwirtschaftlich gehal-
tigte Ansprüche abzuwehren.
tene Tiere, die über eine gesonderte
✔ Versichert sind Schäden an Personen oder gewerbliche Tierhalter-Haftpflichtversiche-
Sachen, die auf Ihren Hund oder Ihr Pferd rung versichert werden.
zurückzuführen sind und für die Sie als
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des
den vereinbarten Versicherungssummen.
Tieres einstehen müssen.
Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
Wie hoch ist die Versicherungssumme? haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
fall zu berücksichtigen.
✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder
auch Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
versichern, sonst müssten wir einen erheblich
höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
ausgenommen, z. B. alle Schäden
aus vorsätzlicher Handlung,
zwischen Mitversicherten,
durch den Gebrauch eines
versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
zeugs,
an gepachteten oder geliehenen Sachen.
58
41064/06/2026
[Seite 59]
Wo bin ich versichert?
✔ Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
sprüche geltend gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
59
41064/06/2026
[Seite 60]
Abschnitt A3 – Bauherrenhaftpflichtversicherung (sofern vereinbart) – Stand 2016
Inhalt Seite
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung? 60
2. Welche Leistungen bietet Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken? 60 - 61
2.1 Haus und Grundbesitz 60
2.2 Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie 60
2.3 Gewässerschäden 60
2.4 Schäden im Ausland 60
2.5 Gebrauch eines Minibaggers 60 - 61
2.6 Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahrzeugs 61
2.7 Versicherungsleistung 61
3. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Bauherrenhaftpflichtversicherung? 61 - 63
IPID Informationsblatt zur Bauherrenhaftpflichtversicherung 62 - 63
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung?
Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung:
• vollumfänglich gelten die Ziffern 3 – 5, sowie die Ziffern 7 – 9;
• aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.10 – 6.12 und die Ziffer 6.17.
Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bau-
herr für das im Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung (siehe jedoch Ziffer 2.2 aus Abschnitt A3 „Aus-
führung von Bauarbeiten in eigener Regie“) an einen Dritten vergeben sind.
Die Versicherung endet – abweichend von Ziffer 6.2 aus dem Allgemeinen Teil (B) – mit Beendigung der Bauarbeiten,
spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.
2. Welche Leistungen bietet Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken?
2.1 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer sowie Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks
und des zu errichtenden Bauwerks.
2.2 Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Ab-
bruch- und Grabearbeiten), jedoch nur insoweit, als das zu errichtende Bauwerk in eigener Regie erstellt wird und für
„Bauen in eigener Regie“ ein Zuschlag für den Teil der Bausumme aus Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe entrichtet
wurde.
2.3 Gewässerschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Mitversichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Anlagen, deren
Betreiber Sie sind.
Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen der
vorhanden Behälter von 500 l/kg hinausgehen.
2.4 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozial-
gesetzbuch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
2.5 Gebrauch eines Minibagger
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht bei dem Gebrauch eines Mini-
baggers zur Durchführung der Baumaßnahme.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie
• den Baustein Eigenleistung mitversichert haben und
60
41064/06/2026
[Seite 61]
• zur Benutzung des Minibaggers keine behördliche Erlaubnis benötigen.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz
• auf öffentlichen Wegen und Plätzen,
• für den Transport des Minibaggers zum Baugrundstück, sowie
• für Schäden am Minibagger und am Bauwerk selber.
2.6 Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahrzeugs
Nicht versichert ist – mit Ausnahme des mitversicherten Minibaggers aus Ziffer 2.5 aus Abschnitt A3 – Ihre Haftpflicht
wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, gilt das
auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist, und wenn das
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2.7 Versicherungsleistung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
rungssumme.
3. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Bauherrenhaftpflichtversicherung?
Nicht versichert ist, was nicht ausdrücklich zur Versicherung beantragt ist, insbesondere Ihre Haftpflicht aus Sach- und Vermö-
gensschäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse.
Jedoch wird für Gewässerschäden Versicherungsschutz nach Ziffer 6.10 aus Abschnitt A1 im Rahmen der Privat- sowie Haus-
und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – gewährt.
61
41064/06/2026
[Seite 62]
IPID Informationsblatt zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Deutschland
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentliche Inhalte Ihrer Bauherren-
haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – Bauherrenhaftpflichtversicherung
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
sammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✔ Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bie- Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
tet Ihnen Versicherungsschutz während ei- chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
nes Bauvorhabens. Gegenstand der Bau- Absicherung. Dazu gehören z. B. berufliche
herrenhaftpflichtversicherung ist es, gegen Tätigkeiten.
Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche
Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört darüber
zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befrie-
hinaus nicht, wenn Sie sich allein durch
digen und unberechtigte Ansprüche abzu-
eine vertragliche Zusage gegenüber einem
wehren.
anderen zu einer Leistung verpflichten.
✔ Der Versicherungsschutz umfasst die we- Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
sentlichen Haftungsrisiken, die für Sie als
den vereinbarten Versicherungssummen.
Auftraggeber einer privaten Baumaßnahme
Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
(Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten
haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
durch einen Dritten (z. B. Architekt, Bauun-
fall zu berücksichtigen.
ternehmen) verrichten lassen (ohne geson-
derte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleis-
tung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht
versichert).
✔ Versichert sind die Schäden an Personen Gibt es Deckungsbeschränkungen?
und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
Grundstück und den darauf stehenden Ge- versichern, sonst müssten wir einen erheblich
bäuden ausgehen. höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
✔ Im Zuge der versicherten Gefahren bei Bau- einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
maßnahmen an Ihrem Haus (Neubau, Um- ausgenommen, z. B. alle Schäden
bau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbei-
ten) sind beispielsweise Schäden erfasst aus vorsätzlicher Handlung,
durch zwischen Mitversicherten,
✔ umstürzendes Baumaterial und durch den Gebrauch eines
ungesicherte Schächte oder versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
✔ durch berechtigte Benutzung von nichtver- zeugs,
sicherungspflichtigen Nutzund selbstfah- an gepachteten oder geliehenen Sachen.
renden Arbeitsmaschinen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder
auch Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
62
41064/06/2026
[Seite 63]
Wo bin ich versichert?
✔ Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein
genannten Grundstück und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bau-
vorhaben im Inland zurückzuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
sprüche geltend gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung endet mit
der Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Vertrag endet spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
63
41064/06/2026
[Seite 64]
Abschnitt A4 – Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) – Stand 2016
Inhalt Seite
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung? 64
2. Welche Leistungen bietet Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne
private Risiken? 64 - 67
2.1 Bauarbeiten 64 - 65
2.2 Verkehrssicherheitspflichten 65
2.3 Gewässerschäden 65
2.4 Wassergefährdende Stoffe 66
2.5 Abwässer 66
2.6 Nachhaftung als früherer Besitzer 66
2.7 Insolvenzverwalter und Treuhänder 66
2.8 Wohnungseigentumsgemeinschaften 66
2.9 Schäden im Ausland 66
2.10 Betreiberhaftpflicht für Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 66 - 67
2.11 Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahrzeugs 67
2.12 Versicherungsleistung 67
IPID Informationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung 68 - 69
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung?
1.1. Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung:
• vollumfänglich gelten die Ziffern 3 - 5, sowie die Ziffern 7 - 9;
• aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.7, 6.11 und 6.17.
Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder
Grundstück.
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer oder
Mieter.
1.2 Mitversichert sind Hausgärten – nicht aber Bauplätze –, Einfahrt und Hofraum bei den für die Versicherung in Betracht
kommenden Hausgrundstücken.
1.3 Mitversichert sind auch Kinderspielplätze auf den versicherten Grundstücken einschließlich aufgestellter Turn- und Spiel-
geräte, unter der Voraussetzung, dass am Zugang zu den Kinderspielplätzen ein Schild mit dem Hinweis angebracht
wird, dass der Kinderspielplatz auf eigene Gefahr benutzt wird. Rechtliche Grundlage für den aufschiebend bedingt ge-
währten Versicherungsschutz ist § 158 BGB.
1.4 Besitz und Vermietung von Garagen auf/bei den Grundstücken.
Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht als Unternehmer
• eines gewerblichen Garagenbetriebs,
• aus dem Besitz von Tanksäulen und Hebebühnen und
• eines selbständigen Tankstellenbetriebs.
Hierfür ist eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Üben Sie auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem
Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Berufs- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung gewährt.
2. Welche Leistungen bietet Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken?
2.1 Bauarbeiten
2.1.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabear-
beiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Bauplanung, -leitung und -ausführung müssen Sie an sachkundige Dritte vergeben. Erforderliche Unterfangungs-
und Gründungsmaßnahmen sowie vorgeschriebene Abnahmen (z. B. Gas- oder Elektroinstallation) müssen Sie
von kompetenten Fachfirmen ausführen lassen.
Ausgeschlossen sind Schäden durch Ihre selbstständigen Arbeiten an statischen Bauteilen.
64
41064/06/2026
[Seite 65]
2.1.2 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.13 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht bei dem Gebrauch eines
Minibaggers zur Durchführung der Baumaßnahme.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie zur Benutzung des Minibaggers keine behördliche Erlaubnis benötigen.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz
• auf öffentlichen Wegen und Plätzen,
• für den Transport des Minibaggers zum Baugrundstück, sowie
• für Schäden am Minibagger und am Bauwerk selber.
2.2 Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in der Eigenschaft als Haus- und Grund-
besitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Dies gilt auch für die von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
Eigenschaft.
Versichert ist auch, Ihre gesetzliche Haftpflicht der gegen die durch einen Arbeitsvertrag beauftragten Personen aus An-
lass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden:
• Verwaltung,
• Reinigung,
• Beleuchtung und
• sonstigen Betreuung
der Grundstücke.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank-
heiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2.3 Gewässerschäden
2.3.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physi-
kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsge-
setzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder
nach Besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere die Haftpflicht des Eigentümers,
Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den
Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten
Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2.3.2 Wir übernehmen
• Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Rettungskosten entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht.
Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, übernehmen
wir diese auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
übersteigen. Unsere Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens
gilt nicht als unsere Weisung.
2.3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen An-
ordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Zudem sind Ansprüche in Bezug auf Folgeschäden ausge-
schlossen.
Ziffer 2.3 aus Abschnitt A1 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
Bundesrepublik oder in einem Bundesland), oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
65
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[Seite 66]
2.4 Wassergefährdende Stoffe
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden.
Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 9 aus Abschnitt A1 (Vorsorgeversicherung) – besteht für Anlagen, die
über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bis 50 l/kg Inhalt bzw. dem Gesamtfassungsvermögen
der vorhanden Behälter von 500 l/kg hinausgehen.
2.5 Abwässer
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch
• Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
• häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer).
2.6 Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Be-
sitzwechsel bestand.
2.7 Insolvenzverwalter und Treuhänder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Insolvenzverwalter und Treuhänder in dieser Eigenschaft.
2.8 Wohnungseigentumsgemeinschaften
2.8.1 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:
• Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
• Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaft-
lichen Eigentum.
2.8.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betä-
tigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
2.8.3 Eingeschlossen sind abweichend von den Ziffern 7.3 und 7.4 aus Abschnitt A1
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge-
meinschaft.
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Sonder- und Teileigentum. Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigen-
tum ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung zu versichern (siehe Ziffer 6.2.1 (1) aus Abschnitt A1).
2.9 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus
§ 110 Sozialgesetzbuch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
2.10 Betreiberhaftpflicht für Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
2.10.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 aus Abschnitt A1 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-,
Sach- und Vermögensschäden, die aus dem privaten Besitz und Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikan-
lage bis 50 kWp sowie einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bis 50 kW elektrische Leistung auf bzw. in dem ver-
sicherten Objekt resultieren.
Mitversichert sind Rückgriffsansprüche der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungs-
störungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
kunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 bzw. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung bis zu einer Summe von
5 Mio. Euro.
Bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Allmäh-
lichkeits- und Mietsachschäden.
2.10.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die fach- und sachgerechte Installation und Abnahme der An-
lage durch einen Fachbetrieb. Während der Vertragslaufzeit müssen Sie eine regelmäßige Wartung
vornehmen.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechts-
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
2.10.3 Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
sind Kunden, die Energie, für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gas-
versorgung (EnWG)).
Des Weiteren besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
• auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz
statt der Leistung;
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• wegen Schäden, die verursacht werden, um Nacherfüllung durchführen zu können;
• wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
• auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
• auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
• wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2.11 Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahrzeugs
Nicht versichert ist – mit Ausnahme des versicherten Minibaggers aus Ziffer 2.1.2 aus Abschnitt A4 – Ihre Haftpflicht we-
gen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch ei-
nes Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt
das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist, und wenn das
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2.12 Versicherungsleistung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
rungssumme.
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[Seite 68]
IPID Informationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Deutschland
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über den wesentlichen Inhalt Ihrer Haus-
und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Versicherungsbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken,
die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✔ Gegenstand der Haus- und Grundbesitzer- Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu Absicherung. Dazu gehören z. B. berufliche
prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedi- Tätigkeiten.
gen und unberechtigte Ansprüche
Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht,
abzuwehren.
wenn Sie sich allein durch eine vertragli-
✔ Versichert sind die Schäden an Personen che Zusage gegenüber einem anderen zu
und Sachen, die von Ihrem Grundstück einer Leistung verpflichten.
und den aufstehenden Gebäuden
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
ausgehen.
den vereinbarten Versicherungssummen.
✔ Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grund- Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
besitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Päch- haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
ter, Leasingnehmer oder Nutznießer) um- fall zu berücksichtigen.
fasst beispielsweise Schäden durch:
✔ Schadhaftigkeit von Treppen und
Wegen,
✔ mangelhafte Beleuchtung oder Glätte Gibt es Deckungsbeschränkungen?
bzw. Verschmutzung von Gehwegen, Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
✔ sich lösende Gebäudeteile, versichern, sonst müssten wir einen erheblich
höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
✔ kleinere Bauvorhaben. einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
✔ Versichert sind die Schäden an Personen ausgenommen, z. B. alle Schäden
und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem
Grundstück und den darauf stehenden Ge- aus vorsätzlicher Handlung,
bäuden ausgehen. zwischen Mitversicherten,
✔ Im Fall von Wohnungseigentümergemein- durch den Gebrauch eines
schaften erstreckt sich der Versicherungs- versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
schutz auch auf Schäden u. a. aus den Ge- zeugs,
fahren des gemeinschaftlichen Eigentums
(Treppenhaus, Einfahrt, Dach). an gepachteten oder geliehenen Sachen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder
auch Ihrem Versicherungsschein entneh-
men.
68
41064/06/2026
[Seite 69]
Wo bin ich versichert?
✔ Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt auch für im Ausland eintretende Versicherungs-
fälle, wenn diese auf das im Versicherungsschein genannten Grundstück und den darauf stehenden Ge-
bäuden im Inland zurückzuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
sprüche geltend gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein weiteres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
69
41064/06/2026
[Seite 70]
Abschnitt A5 – Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge (sofern vereinbart) – Stand 2016
Inhalt Seite
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge? 70
2. Welche Leistungen bietet Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge insbesondere für einzelne private Risiken? 70 - 71
2.1 Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern 70
2.2 Segelregatten 70
2.3 Brand- und Explosionsschäden 70
2.4 Schäden im Ausland 70
2.5 Versicherungsleistung 71
IPID Informationsblatt für die Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge 72 - 73
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge?
1.1 Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge:
• vollumfänglich gelten die Ziffern 3 - 5, sowie die Ziffern 7 - 9;
• aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.10 - 6.12 und die Ziffer 6.17.
Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Halten,
Besitz und Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Wasserfahrzeugs, das
• ausschließlich zu privaten Zwecken oder
• zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung
verwendet wird und dessen Standort im Inland ist. Bezüglich des Standortes haben Sie die Möglichkeit abweichende
Vereinbarungen mit uns zu treffen.
1.2 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahr-
zeugs berechtigten Personen.
1.3 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis.
Die in Ziffer 1.1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter
Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.
Der Führer des Wasserfahrzeugs darf das Wasserfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen.
Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erfor-
derliche behördliche Erlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen
bei Verletzung von Obliegenheiten).
2. Welche Leistungen bietet Ihre Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge insbesondere für einzelne private Risiken?
2.1 Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers.
2.2 Segelregatten
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beteiligung an Segelregatten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorboot-
rennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.
2.3 Brand- und Explosionsschäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
2.4 Schäden im Ausland
2.4.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Versicherungsfällen in der ganzen Welt.
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland kein Erstwohnsitz der
versicherten Personen mehr besteht.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
2.4.2 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa er-
forderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Ihre Sache.
70
41064/06/2026
[Seite 71]
2.5 Versicherungsleistung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen
Versicherungssumme.
71
41064/06/2026
[Seite 72]
IPID Informationsblatt zur Haftpflichtversicherung für Wassersportfahrzeuge
Haftpflichtversicherung für
Wasserfahrzeuge
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Deutschland
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über den wesentlichen Inhalt Ihrer Haft-
pflichtversicherung für Wasserfahrzeuge. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge an. Diese schützt Sie
gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für
die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✔ Gegenstand der Haftpflichtversicherung für Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
Wasserfahrzeuge ist es, gegen Sie geltend chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, Absicherung. Dazu gehören z. B. berufliche
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und Tätigkeiten.
unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht,
✔ Versichert sind die Schäden im In- und wenn Sie sich allein durch eine vertragli-
Ausland, für die Sie als Halter, Besitzer che Zusage gegenüber einem anderen zu
oder wegen des Gebrauchs eines Wasser- einer Leistung verpflichten.
fahrzeugs haften. Der Versicherungsschutz
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
setzt voraus, dass
den vereinbarten Versicherungssummen.
• der regelmäßige Standort des Wasser- Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
fahrzeugs im Inland liegt; haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
fall zu berücksichtigen.
• Sie das Wasserfahrzeug im Wesentli-
chen zu privaten Zwecken nutzen;
• Sie zum Führen des Wasserfahrzeugs
berechtigt sind (mit Zustimmung des
Eigentümers und als Inhaber der erfor- Gibt es Deckungsbeschränkungen?
derlichen behördlichen Erlaubnis). Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
✔ Die Haftpflichtversicherung für Wasser versichern, sonst müssten wir einen erheblich
fahrzeuge können Sie abschließen insbe- höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
sondere als Halter von einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
ausgenommen, z. B. alle Schäden
• Motorbooten oder -yachten (auch mit
Hilfs- oder Außenbordmotor), aus vorsätzlicher Handlung,
• Segelbooten oder -yachten, zwischen Mitversicherten,
• Windsurfbrettern. durch den Gebrauch eines
versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
zeugs,
✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- aus ungewöhnlicher und gefährlicher
summen können Sie Ihrem Antrag oder
Beschäftigung.
auch Ihrem Versicherungsschein entneh-
men.
72
41064/06/2026
[Seite 73]
Wo bin ich versichert?
✔ Die Haftpflichtversicherung für Wasserfahrzeuge gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorüberge-
henden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Pflichten habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
sprüche geltend gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag über-
weisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
73
41064/06/2026
[Seite 74]
Abschnitt A6 – Gewässerschaden-Haftpflicht (sofern vereinbart) – Stand 2016
Inhalt Seite
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 74
2. Welche Leistungen bietet Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken? 74 - 75
2.1 Rettungskosten 74
2.2 Eigenschäden 74
2.3 Schäden im Ausland 75
2.4 Versicherungsleistung 75
3. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung? 75
3.1 Gemeingefahren 75
3.2 Vorsatz 75
3.3 Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs 75
IPID Informationsblatt zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 76 - 77
1. Welchen Leistungsumfang bietet Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung?
1.1 Folgende Regelungen aus Abschnitt A1 gelten auch für Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung:
• vollumfänglich gelten die Ziffern 3 – 5, sowie die Ziffern 7 und 8;
• aus Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.7 und 6.17.
Versichert ist in diesem Umfang und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inha-
ber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Ver-
änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund-
wassers (Gewässerschäden).
Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, son-
dern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern
gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genom-
men werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2. Welche Leistungen bietet Ihre Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung insbesondere für einzelne private Risiken?
2.1 Rettungskosten
Wir übernehmen
• Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für ge-
boten halten durften (Rettungskosten), sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche-
rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Rettungskosten entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Für die Er-
stattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) der
Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Haben Sie Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung aufgewendet, übernehmen wir diese
auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Unsere
Billigung Ihrer oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung.
2.2 Eigenschäden
Versichert sind – abweichend von Ziffer 3.1 aus Abschnitt A1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –
Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestim-
mungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 1.1 aus Abschnitt A6 ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
Eindringen der Stoffe in die Sache.
Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre-
tende Wertverbesserungen ziehen wir von diesem Wert ab.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selber.
74
41064/06/2026
[Seite 75]
2.3 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetz-
buch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
2.4 Versicherungsleistung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der jeweiligen Versiche-
rungssumme.
3. Welche besonderen Ausschlüsse gelten in Ihrer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung?
3.1 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre-
publik oder in einem Bundesland), oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
3.2 Vorsatz
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben. Zudem sind Ansprüche in Bezug auf Folgeschäden ausgeschlossen.
3.3 Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Be-
sonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden.
75
41064/06/2026
[Seite 76]
IPID Informationsblatt zur Gewässerschaden-Haftpflicht
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Deutschland
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentliche Inhalte Ihrer Gewässer-
schaden-Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die
im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✔ Gegenstand der Gewässerschaden- Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versi-
Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie chert. Hierfür benötigen Sie eine separate
geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu Absicherung. Dazu gehören z. B. gewerb-
prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedi- lich genutzte Anlagen.
gen und unberechtigte Ansprüche
Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört hinge-
abzuwehren.
gen nicht, wenn Sie sich allein durch eine
✔ Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber vertragliche Zusage gegenüber einem an-
von Anlagen zur Lagerung von gewässer- deren zu einer Leistung verpflichten.
schädlichen Stoffen (z. B. Öltank) und aus
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
den vereinbarten Versicherungssummen.
für Personen-, Sach- und Vermögensschä-
Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
den als Folge von Gewässerschäden.
haben, ist diese bei jedem Versicherungs-
✔ Vom Versicherungsschutz sind insbeson- fall zu berücksichtigen.
dere Schäden durch die Verschmutzung
des Grundwassers durch Ihren Heizöltank
erfasst.
✔ Der Versicherungsschutz gilt auch für
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✔ Personen, die Sie durch Arbeitsvertag
mit der Verwaltung, Reinigung, Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten
Beleuchtung und sonstiger Betreuung versichern, sonst müssten wir einen erheblich
der Grundstücke beauftragt haben. höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir
einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her-
✔ gebotene Aufwendungen zur ausgenommen, z. B. alle Schäden
Minderung oder Vermeidung von
Schäden. aus vorsätzlicher Handlung,
Wie hoch ist die Versicherungssumme? zwischen Mitversicherten,
✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- durch den Gebrauch eines
summen können Sie Ihrem Antrag oder versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
auch Ihrem Versicherungsschein entneh- zeugs,
men.
an gepachteten oder geliehenen Sachen.
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41064/06/2026
[Seite 77]
Wo bin ich versichert?
✔ Durch die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ist die Anlage zur Lagerung von gewässergefähr-
lichen Stoffen versichert, die sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befindet und
auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn sie auf diese Anlage im Inland zurückzuführen
sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan-
sprüche geltend gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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[Seite 78]
Teil A – Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Inhalt Seite
1. Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs? 78
2. Welche Pflichten haben Sie bei Veränderungen des versicherten Risikos? 78
Welche Auswirkung haben diese auf den Beitrag (Beitragsregulierung)?
3. Wann nehmen wir eine Beitragsangleichung vor? Welche Rechte haben Sie bei einer Beitragsanpassung? 78 - 79
4. Was gilt bei einer Veräußerung und welche Rechtsfolgen müssen Sie beachten 79
4.1 Übergang der Versicherung 79
4.2 Kündigung 79
4.3 Beitrag 79
4.4 Anzeigepflicht 79
1. Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs?
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
2. Welche Pflichten haben Sie bei Veränderungen des versicherten Risikos? Welche Auswirkung haben diese auf den Beitrag
Beitragsregulierung)?
2.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil kann dieser von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festge-
stellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
2.2 Aufgrund unserer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mittei-
lung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif-
fer 3.1 aus den gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen
und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt.
2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstat-
tet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Jahre.
3. Wann nehmen wir eine Beitragsangleichung vor? Welche Rechte haben Sie bei einer Beitragsanpassung?
3.1 Grundsatz
Wir sind in der Haftpflichtversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehen-
den Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden
müssen.
Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
• wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,
• die Beiträge sachgemäß berechnet werden und
• das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleis-
tung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.
3.2 Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schaden-
bedarf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungs-
technik anzuwenden. Die Anpassung des Beitrages bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versiche-
rungsverträge, wenn sie von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.
Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende
Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Die Anpassung des Beitrages bzw.
des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge.
Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungs-
merkmalen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarif-
beitrages zu senken.
3.3 Ihr Kündigungsrecht
Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen.
78
41064/06/2026
[Seite 79]
Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.
Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
4. Was gilt bei einer Veräußerung und welche Rechtsfolgen müssen Sie beachten?
4.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt der Erwerber an Ihrer
Stelle in die während der Dauer des Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält-
nisses von einem Dritten übernommen wird.
4.2 Kündigung
Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
Textform zu kündigen. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis
von der Veräußerung ausüben.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versi-
cherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner-
halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
4.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages.
4.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzu-
zeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu nach-
weisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn
• uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
• zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt
haben
79
41064/06/2026
[Seite 80]
Allgemeiner Teil (B)
Inhalt Seite
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 81
2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags? 81
2.1 Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags 81
2.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug 81
2.3 Unsere Leistungsfreiheit 81
3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags? 81 - 82
3.1 Fälligkeit 81
3.2 Verzug und Schadenersatz 81
3.3 Mahnung 81 - 82
3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 82
3.5 Kündigung nach Mahnung 82
3.6 Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung 82
4. Was gilt beim Lastschriftverfahren? 82
4.1 Ihre Pflichten 82
4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 82
5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 82 - 83
5.1 Allgemeiner Grundsatz 82
5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 82 - 83
6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 83
6.1 Vertragsdauer 83
6.2 Stillschweigende Verlängerung 83
6.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 83
6.4 Wegfall des versicherten Risikos 83
6.5 Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland 83
7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt? 83 - 84
7.1 Kündigungsrecht 83
7.2 Ihre Kündigung 84
7.3 Unsere Kündigung 84
8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss? 84 - 85
8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 84
8.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 84 - 85
8.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte 85
8.4 Unsere Hinweispflicht 85
8.5 Ausschluss von unseren Rechten 85
8.6 Erlöschen unserer Rechte 85
9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 85 - 87
9.1 Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart) 85 - 86
9.2 Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) 86
9.3 Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart) 86
9.4 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung 87
9.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 87
10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung? 87 - 88
10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart): 87 - 88
10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart): 88
11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten? 88
11.1 Zuständige Stelle 88
11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 88
11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung 88
12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz? 88
13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 88 - 89
13.1 Klagen gegen uns oder Versicherungsvermittler 88
13.2 Klagen gegen Sie 88 - 89
14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? 89
15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag? 89
80
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[Seite 81]
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
1.1 Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (Ziffer 2.1.5).
1.2 Weitere Natur-/Elementargefahren (sofern vereinbart)
Für die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch im
Rahmen der Elementardeckung besteht Versicherungsschutz in der Sachversicherung erst nach Ablauf von einem Monat
nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Wartezeit entfällt, sofern
• bei einem Vorversicherer oder bei uns zuvor bereits Versicherungsschutz für die genannten Gefahren bestanden hat
oder
• zwischen Antragseingang bei uns und dem beantragtem Versicherungsbeginn mehr als ein Monat liegt.
2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?
Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende Zahlungen oder als Einmalbeitrag.
Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie entweder monatliche oder jährliche Zahlungs-
weise vereinbaren.
2.1 Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags
2.1.1 Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
rechts.
2.1.2 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Bei-
trag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt ebenfalls unabhängig von dem Bestehen eines Wi-
derrufrechts.
2.1.3 Ist die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Ihres ersten
Jahresbeitrags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile Ihres Beitrags stunden wir Ihnen.
Geraten Sie mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.
2.1.4 Vereinbaren Sie monatliche Zahlungsweise Ihres Gesamtbeitrags (Jahresbeitrags), runden wir bei der Raten-
zahlung ausgehend vom Gesamtbeitrag die Monatsrate auf volle 0,10 Euro auf. In der Gebäudeversicherung
bezieht sich die Aufrundung auf den Nettobeitrag.
2.1.5 Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
cherungsschutz erst, nachdem Sie Ihren Beitrag gezahlt haben.
2.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, können wir vom Ver-
trag zurücktreten, so lange Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben.
Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
2.3 Unsere Leistungsfreiheit
Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, sind wir für einen
vor Zahlung Ihres Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Sie
• durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
• durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Ihres Beitrags aufmerksam gemacht haben und Sie die Nichtzahlung zu vertreten
haben.
3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?
3.1 Fälligkeit
Ihre Folgebeiträge werden zu dem vereinbarten Zeitpunkt im Versicherungsschein der jeweiligen Versicherungsperiode
fällig.
3.2 Verzug und Schadenersatz
Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns
erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Haben Sie die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
verlangen.
3.3 Mahnung
Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang unserer Zahlungsaufforderung betragen.
81
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[Seite 82]
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
• Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
• die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – die nach den folgenden Ziffern mit der
Fristüberschreitung verbunden sind.
3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
• nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und
• Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung Ihres Beitrags, der Zinsen oder der Kosten schuldhaft in Verzug
sind.
3.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung Ihrer geschuldeten Beiträge schuldhaft in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung
gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
sam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung aus-
drücklich hinzuweisen.
3.6 Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Mo-
nats nach Fristablauf zahlen.
4. Was gilt beim Lastschriftverfahren?
4.1 Ihre Pflichten
Wenn zur Einziehung Ihres Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
• Ihr Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
• der Einziehung nicht widersprochen wird.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn Ihr fälliger Beitrag ohne Verschulden nicht eingezogen werden kann und Ihr
Beitrag nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich gezahlt wurde.
4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Wenn Ihr fälliger Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,
künftig Ihre Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Ihr Beitrag muss gezahlt werden, wenn
wir hierzu in Textform aufgefordert haben.
5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
5.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil Ihres Beitrags, der dem Zeitraum des Ver-
sicherungsschutzes entspricht.
5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
5.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, erstatten wir nur den auf die Zeit nach Zugang
der Widerrufserklärung entfallenden Teil Ihrer Beiträge.
Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf
• das Widerrufsrecht,
• die Rechtsfolgen des Widerrufs und
• den zu zahlenden Betrag
hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Absatz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungs-
jahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An-
spruch genommen haben.
5.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns
Ihr Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Ihr einmaliger oder erster Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
5.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns Ihr
Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
5.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns Ihr Beitrag zu, den wir hätten beanspru-
chen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des In-
teresses Kenntnis erlangt haben.
82
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[Seite 83]
5.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung Ihres Beitrags verpflichtet, wenn
• das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
• das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte-
resse genommen ist, nicht entsteht.
Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
6.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
6.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn Sie oder wir spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung erhalten
haben.
6.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
6.4 Wegfall des versicherten Risikos
Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem
Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
Für die Hausratversicherung und die Unfallversicherung gelten besondere Regelungen. Diese finden Sie im besonderen
Teil zur Unfall- bzw. Hausratversicherung.
6.5 Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland
Wir bieten Versicherungen nur innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland an. Verlegen Sie Ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland, können wir Ihnen den Versicherungsschutz nicht weiter gewähren.
Insofern müssen Sie uns eine dauerhafte Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzeigen, da sie sonst Ihren Versi-
cherungsschutz verlieren.
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlegen, können wir oder Sie den bestehenden Versi-
cherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Dies gilt nicht für die Wohngebäudever-
sicherung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, wenn Sie Eigentümer eines in der Bundesrepublik Deutschland ge-
legenen Wohngebäudes sind und dieses auch nach Ihrer dauerhaften Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in
Ihrem Eigentum verbleibt.
7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?
7.1 Kündigungsrecht
7.1.1 Für die Sachversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kündigen.
Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädi-
gung – in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – erhalten haben.
7.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
• wir eine Schadenersatzzahlung geleistet haben oder
• Ihnen eine Klage über einen unter dem Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zuge-
stellt wird.
Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – spätestens einen Monat nach
der Zahlung erhalten haben.
7.1.3 Für die Unfallversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
• wir eine Entschädigung erbracht haben,
• Sie gegen uns Klage auf eine Entschädigung erhoben haben.
Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – spätestens einen Monat nach
der Zahlung oder Beendigung des Rechtsstreits erhalten haben.
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[Seite 84]
7.2 Ihre Kündigung
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi-
gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
7.3 Unsere Kündigung
Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?
8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen
wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für
unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
• nach Ihrer Vertragserklärung,
• aber noch vor Vertragsannahme
in Textform stellen.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zur wahrheitsgemäßen und voll-
ständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter/Bevollmächtigtem geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 8.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters/Bevollmächtig-
tem als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder dem Vertreter/Bevollmächtigten noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Unter nachfol-
gend erläuterten Voraussetzungen können wir in einem solchen Fall
• vom Vertrag zurücktreten,
• den Vertrag kündigen,
• den Vertrag ändern oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
8.2.1 Rücktritt
Wird die Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
• weder eine vorsätzliche,
• noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Ver-
sicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, sind wir unter folgender Voraussetzung zur Leistung
verpflichtet:
Sie weisen uns nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht,
der
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir in jedem Fall leistungsfrei.
Uns steht der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-
tragslaufzeit entspricht.
8.2.2 Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu
anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
84
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[Seite 85]
8.2.3 Vertragsanpassung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen
(z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, ge-
fahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin
rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündi-
gen, wenn
• wir im Rahmen einer Vertragsanpassung Ihren Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder
• wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.
8.2.4 Anfechtung
Wir können den Vertrag anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder
unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä-
rung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.
8.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel-
tend machen.
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-
nis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
8.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
8.5 Ausschluss von unseren Rechten
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
8.6 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
9.1 Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)
9.1.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen
und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzu-
sperren, zu entleeren und entleert zu halten;
(3) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort
alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
(4) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen
angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden
unverzüglich beseitigen lassen;
(5) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten.
Für die Gebäudeversicherung gilt zusätzlich:
(6) Schreibt die Abwassersatzung der Stadt oder der Gemeinde, zur Vermeidung von Rückstauschäden bei
Rückstau gefährdeten Räumen, den Einbau von Rückstausicherungen vor, so sind diese vorhandenen Si-
cherungen funktionsbereit zu halten. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizu-
halten.
9.1.2 bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder
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telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln.
(2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – anzuzeigen.
(3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
(4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
(5) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
durch uns aufzubewahren.
(6) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststel-
lung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Unter-
suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten.
(7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Für die Hausrat- und Inhaltsversicherung gilt zusätzlich:
(8) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüg-
lich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden
gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
9.1.3 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, hat dieser die Obliegenheiten
nach Ziffer 9.1.1 und Ziffer 9.1.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
Umständen möglich ist.
9.2 Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)
9.2.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
9.2.2 Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie
unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder tele-
fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haft-
pflichtansprüche geltend gemacht werden.
(3) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadener-
mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(4) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein
Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es
nicht.
(6) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Ver-
fahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsan-
walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü-
gung stellen.
9.3 Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)
(1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich
einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
(2) Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und un-
verzüglich erteilt werden.
(3) Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss
sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
(4) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu ertei-
len. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
(5) Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch
wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
Zudem ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu
lassen.
86
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9.4 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber
uns zu erfüllen haben, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben.
Weisen Sie uns nach, dass Sie die Obliegenheit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt haben, entfällt unser Kün-
digungsrecht.
9.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
9.5.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
9.5.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
9.5.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen
• dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
• dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versi-
cherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?
10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt:
10.1.1 Anzeigepflicht
Haben Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, müssen Sie uns
unverzüglich
• den anderen Versicherer und
• die Versicherungssumme
mitteilen.
Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, müssen Sie uns stattdessen den Versicherungsumfang angeben.
10.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 10.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in den Zif-
fern 9.4 und 9.5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
tungsfrei.
Wir können uns nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von
der anderen Versicherung erlangt haben.
10.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
10.1.3.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Gefahr versichert ist und
• die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder
• aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen
der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigen.
10.1.3.2 Die Versicherer gelten als Gesamtschuldner. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, zu dessen Zah-
lung er nach seinem Vertrage verpflichtet ist.
Sie können aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
10.1.3.3 Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag.
Die Entschädigung aus allen Verträgen darf insgesamt nicht höher sein, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
cherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
10.1.3.4 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
In diesem Fall steht uns Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
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[Seite 88]
10.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
10.1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen,
• dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
• die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung Ihres Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung Ihres
Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
10.1.4.2 Die Regelungen nach Ziffer 10.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
entstanden ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken
ist.
Sind in diesem Fall mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen
und der Beiträge verlangen.
10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt:
10.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
10.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhe-
bung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
10.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie
von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?
11.1 Zuständige Stelle
Anzeigen und Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
• an unsere Zentrale oder
• an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungs-
schein oder aus dessen Nachträgen.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als erhalten, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte
Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der ge-
werblichen Niederlassung Ziffer 11.2 entsprechend Anwendung.
12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?
Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem ein Anspruch entstanden ist.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Ver-
jährung liegt.
Im Übrigen bleiben die Nachhaftungsfristen unberührt. Werden Nachhaftungsfristen vereinbart, besteht Versicherungsschutz
für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt sind.
13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
13.1 Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
• das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohn-
sitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
13.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
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Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unser für den Versiche-
rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.
14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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[Seite 90]
Hinweise zum Datenschutz
Informationsblatt Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten-
schutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234 Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
USt-IdNr. DE 122 808 997 USt-IdNr. DE 811 201 404
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:
DEVK Versicherungen
Riehler Straße 190
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Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
E-Mail: info@devk.de
Internet: www.devk.de
Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail
unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter
www.devk.de/datenschutz abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht
möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi-
cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann
insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen
und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt;
• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das
derzeit von der Besurance HIS GmbH (Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die
auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fra-
gen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Aus-
tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
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Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres
allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu-
sammen.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll-
automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So-
weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei-
dung.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An-
trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigt.
Externe Dienstleister
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de-
nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung
einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge-
mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An-
trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale
Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst-
leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services.
Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über-
geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög-
lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs-
prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver-
trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten
Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.
Weitere Empfänger
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden).
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Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags-
klauseln) vorhanden sind.
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-
buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte.
Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Art. 20).
Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18).
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider-
sprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht-
mäßig.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
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Hinweise zum Datenschutz
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versiche-
rungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versi-
cherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffäl-
ligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsun-
ternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informa-
tionen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und über-
mittelt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung ei-
nes Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsun-
ternehmen gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie-
gen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie-
rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten
der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw.
Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh-
men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert
werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so-
fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli-
chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs-
verfahren staatlicher Ermittlungsbehörden.
• Dauer der Datenspeicherung
• Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
• Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
• Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des
vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung
zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre.
Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
• Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres
nach der erstmaligen Speicherung gelöscht.
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische
Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS
ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person
ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
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Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei-
chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un-
entgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutz-
rechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht
möglich ist.
Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, dass
das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ih-
rer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-
his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
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[Seite 95]
Hinweise zum Datenschutz
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig-
keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen
Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD
dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor
der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue-
rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei-
tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver-
fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil-
funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum
vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur
(Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs-
verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen
und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre-
ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD
Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17
Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist.
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im
Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben
wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich
der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3
ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale
Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been-
digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über
die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei-
cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger
währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16
EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für
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den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem
betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur-
den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen
die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben
von Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften
der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und
vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.
9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah-
rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär
auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression)
eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver-
fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an
der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen
zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli-
tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an-
gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen
Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt
allein durch Ihren Geschäftspartner.
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Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
(nachfolgend auch EURO-PRO genannt)
1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift,
zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar.
2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO
2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden
Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue
und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben.
Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes
Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das
berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü-
fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so-
wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO
gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren.
2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die
Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt.
2.3 Herkunft der Daten
Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z.B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver-
zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO
sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter-
national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können
deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber
hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält
(www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng-
lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all-
gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27,
71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen
und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch
voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die
Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen.
2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
• Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts-
datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse,
Tefonnummer
• Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte)
Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten
• Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen
2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung
oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in
Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs.
Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH,
Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die
CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt-
schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit
der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter
www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management
GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO
nach Art. 28 DSGVO sein.
2.6 Dauer der Datenspeicherung
Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung
dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei
Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht:
• Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit,
der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der
Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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• Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
• Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
• Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt
und danach taggenau gelöscht.
3. Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18
DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter
für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
partner widerrufen werden.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
son ergeben (z.B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten
an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach.
4. Profilbildung (Scoring)
Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan-
genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht
diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0.
EURO-PRO Ges. für Data Processing mbH Geschäftsführung: Dr. Frank Schlein · Oliver Voss Tel: +49 6086 3988-0
Lindenhof 1 - 3 · 61279 Grävenwiesbach Amtsgericht: Bad Homburg v.d.H. · HRB 8638 Fax: +49 6086 3988-59
Internet: www.europro.de Sitz der Gesellschaft: Grävenwiesbach E-Mail: info@europro.de
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Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“
– Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“
Auszug aus der Satzung der
„DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn"
§2
Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der
Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt.
2. Der Verein bezweckt
a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und
Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden,
b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden,
c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglieder,
d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste,
e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder,
f) die Auslandsreisekrankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die einzelnen Versicherungsarten,
g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst
betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen.
3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden.
4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft
zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder-
versicherung nicht übersteigen.
5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche-
rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.
§5
Mitgliedschaft
1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
a) Eisenbahner,
Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe,
Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht,
Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk-
schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören,
Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“,
Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Ge-
setzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz,
– sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
selbst betrieben werden
oder
– sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent-
lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden
sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen
– sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen,
Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder
Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit-
gliedschaft zugelassen sind.
Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar-
beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu-
ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen.
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Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts-
führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und für deren
Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen
erhalten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene.
b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber.
c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Ver-
sicherung und endet mit ihrem Erlöschen.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver-
langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.
4. Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart
abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss-
verteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein-
nahme entfallen.
5. Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der
unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor
Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
zu kündigen.
Fassung vom 23. Mai 2025
Auszug aus der Satzung der
„DEVK Allgemeine Versicherungs-AG"
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb
a) der Sachversicherung,
b) der Haftpflichtversicherung,
c) der Unfallversicherung,
d) der Kraftfahrtversicherung,
e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung,
f) der Kraftfahrt-Pannenversicherung,
g) der Transportversicherung,
h) der Rückversicherung,
i) der sonstigen Schadenversicherung,
j) der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste,
k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie
l) der Kautionsversicherung
m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung.
2. Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.
3. Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen
und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen.
Fassung vom 11. Mai 2023
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