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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Privathaftpflichtversicherung 2026
(BBR PHV 2026)
(Stand 09/2026)
Liebe Kunden,
eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie und Ihre Familie (soweit vereinbart) vor
Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen
Schaden.
Zunächst prüft sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt
besteht.
Ist der Anspruch begründet, übernimmt diese z. B.:
• die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
• die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
• bei verletzten Personen:
o Bergungskosten
o Behandlungskosten
o Verdienstausfall
o Umbaukosten von Wohnung oder Haus
o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente
Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt diese
• die Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“)
Die Privathaftpflichtversicherung wehrt auch Schadenersatzansprüche ab, die
unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die
Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt
die damit verbundenen Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet somit bei
unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz.
In welchen Situationen gilt beispielsweise der Versicherungsschutz?
• Im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Skater:
Jedes Jahr gibt es im Straßenverkehr viele Personen und Sachschäden. Verursacher sind
oft Radfahrer, Fußgänger oder Skater: schnell noch bei roter Ampel über die Straße
laufen oder unachtsam mit dem Skateboard über die Kreuzung rasen. Muss dadurch ein
Auto ausweichen und beschädigt zum Beispiel geparkte Fahrzeuge, wird das teuer.
Die Privathaftpflichtversicherung schützt vor den Haftungsrisiken als Fußgänger,
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Radfahrer oder Skater. Auch wer beispielsweise einen Elektrorollstuhl (bis 6 km/h)
benötigt, ist geschützt.
• Auch die aufsichtspflichtigen Eltern minderjähriger Kinder sind geschützt (soweit
vereinbart):
Ein Beispiel: Die 6 Jahre alte Tochter des Versicherten spielt mit einem Feuerzeug,
entfacht aus Versehen ein Feuer, das Mehrfamilienhaus brennt ab und 2 Nachbarn
werden schwer verletzt.
In so einem Fall zahlt die Privathaftpflichtversicherung der Eltern.
• Wenn Gefahren von Haus und Wohnung ausgehen:
Die Privathaftpflichtversicherung schützt die Mieter und die Eigentümer eines
Einfamilienhauses vor Forderungen, die durch Gefahren vom Gebäude und dem
Grundstück ausgehen. Zum Beispiel wenn
o Bäume parkende Autos beschädigen, für die Sie verantwortlich sind oder
o Ziegel, Eiszapfen oder Ähnliches Passanten verletzen.
Die Privathaftpflichtversicherung greift aber nur, wenn Bewohner dafür haftbar
gemacht werden können, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht
nachgekommen sind.
o im Winter das Schneeräumen ansteht:
Für das Schneeräumen auf den Gehwegen sind in der Regel die Eigentümer der
anliegenden Grundstücke verantwortlich. Diese Pflicht wird oft per Mietvertrag
auf die Mieter übertragen. Versäumt ein Mieter rechtzeitig Schnee zu räumen,
haftet er, wenn jemand stürzt und sich verletzt.
• Geschützt beim Sport und in der Freizeit:
Wenn der Fußball im Schaufenster nebenan landet – oder wenn man beim Skifahren
durch Leichtsinn oder Unvermögen einen anderen verletzt, bezahlt die
Privathaftpflichtversicherung die Folgekosten eines dabei verursachten Schadens. Bitte
beachten: Nicht versichert sind zum Beispiel die Teilnahme an Autorennen.
• Privathaftpflichtversicherung im Ausland:
Die Privathaftpflichtversicherung schützt weltweit – bei Schäden
o im Urlaub
o im Ferienhaus
o während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
Übrigens: Der weltweite Schutz gilt für das mitversicherte Kind, das als Austauschschüler
im Ausland studiert.
Voraussetzung: Der Auslandsaufenthalt ist vorübergehend. Bei längerer Abwesenheit
sind gesonderte Vereinbarungen erforderlich.
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Die “Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung
2026 (BBR PHV 2026)“ bilden zusammen mit den „Allgemeine Versicherungsbedingungen
2025 (AVB SHU 2025)“ die Vertragsgrundlage für Ihre Privathaftpflichtversicherung der BA
die Bayerische Allgemeine Versicherung AG in der im Versicherungsschein bestätigten
Tarifvariante Smart, Komfort, Prestige bzw. Prestige Plus.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich
unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer:
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des
Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in
Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.
Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Privathaftpflichtversicherung 2026
(BBV PHV 2026)
Inhaltsverzeichnis
A Privathaftpflichtrisiko ........................................................................................... 7
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....................................... 7
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ......................... 7
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ....................................................................... 7
2.2 Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen................................................. 10
2.3 Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse........................................................................ 11
2.4 Ausübung der Rechte und Erfüllung von Obliegenheiten ........................................... 11
2.5 Mitversicherung von Personenschäden untereinander.............................................. 11
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ...................................................................... 11
4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers .................................. 12
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung) .............................................................................. 13
6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ..................................................... 14
6.1 Familie und Haushalt ................................................................................................... 15
6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit............................................................. 15
6.3 Haus und Grundbesitz ................................................................................................ 16
6.4 Allgemeines Umweltrisiko ........................................................................................... 22
6.5 Abwässer ..................................................................................................................... 22
6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet/Pachtsachschäden) .......... 23
6.7 Sportausübung............................................................................................................. 25
6.8 Waffen und Munition .................................................................................................. 26
6.9 Tiere ............................................................................................................................. 26
6.10 Nicht versicherungspflichtige Fahrräder ..................................................................... 28
6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, KraftfahrzeugAnhänger .................... 28
6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen ..................................................................................... 29
6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ............................................................................... 30
6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen ................................................................................ 31
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6.15 Schäden im Ausland .................................................................................................... 31
6.16 Vermögensschäden ..................................................................................................... 33
6.17 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
elektronischer Daten ................................................................................................... 34
6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen .............................................................................. 37
6.19 Persönlichkeits und Namensrechtsverletzungen
(ohne Urheberrechtsverletzungen) ............................................................................. 39
6.20 Allmählichkeitsschäden ............................................................................................... 40
6.21 Verlust von privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen und ehrenamtlich
überlassenen Schlüsseln .............................................................................................. 41
6.22 Nicht schuldhafter Verlust fremder Schlüssel ............................................................. 43
6.23 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis .................................................................... 43
6.24 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht und Ferienjobs ............ 44
6.25 Tagesmutter/Tagesvater, Tageseltern, Babysitter ...................................................... 44
6.26 Selbstständig nebenberufliche Tätigkeiten ................................................................. 45
6.27 Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen
Ausland (MallorcaDeckung) ....................................................................................... 47
6.28 Schäden an gemieteten eScooter in Europa ............................................................... 48
6.29 Neuwertentschädigung ............................................................................................... 49
6.30 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn oder Arbeitskollegen .............. 50
6.31 Be und Entladeschäden .............................................................................................. 50
6.32 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür als KraftfahrzeugMitfahrender ........ 50
6.33 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen ................................................. 51
6.34 Ladestationen (Wallboxen) inkl. gelegentliches Laden fremder Fahrzeuge ............... 52
6.35 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen ................................................... 52
6.36 Übernahme des VollkaskoSelbstbehaltes bei geliehenen Kraftfahrzeugen .............. 53
6.37 Manuelle Reinigungs / Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen .................... 54
6.38 Opferhilfe..................................................................................................................... 54
6.39 Geothermie.................................................................................................................. 56
7 Allgemeine Ausschlüsse............................................................................................... 56
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ............. 59
9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) ............................................... 60
10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers ................................................................................................ 61
11 Erweiterungen für Single und Familien ohne Kinder .................................................. 62
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B Besondere Umweltrisiken ................................................................................... 63
1 Gewässerschaden ........................................................................................................ 64
2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).............. 67
C Forderungsausfallrisiko ....................................................................................... 68
1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung................................................................ 68
2 Leistungsvoraussetzungen .......................................................................................... 70
3 Umfang der Forderungsausfalldeckung ...................................................................... 71
4 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 71
5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko............................................. 72
6 Prozesskosten .............................................................................................................. 72
D Gemeinsame Bestimmungen ............................................................................... 73
1 Abtretungsverbot ........................................................................................................ 73
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
(Beitragsregulierung) ................................................................................................... 73
3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...................... 74
3.1 Treuhänder .................................................................................................................. 74
3.2 Allgemeine Beitragsanpassung.................................................................................... 75
3.3 Anpassung als Selbstbehalt ......................................................................................... 76
4 Was gilt bei einem Umzug? ......................................................................................... 76
E Leistungsgarantien .............................................................................................. 77
1 Leistungsversprechen gegenüber den GDVMusterbedingungen sowie dem
Arbeitskreis Beraterprozesse ...................................................................................... 77
2 Innovationsgarantie..................................................................................................... 77
3 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit................... 77
4 Versicherungswechsel ................................................................................................. 79
5 Schadenfreiheitsrabatt ................................................................................................ 79
6 Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest ................ 80
7 BestLeistungsGarantie .............................................................................................. 80
8 Besitzstandsgarantie.................................................................................................... 82
9 UpdateGarantie .......................................................................................................... 83
F Allgemeiner Teil .................................................................................................. 84
1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ............................................................... 84
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A Privathaftpflichtrisiko
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
• Privatperson und
• nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief, Adoptiv und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern
jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul oder sich unmittelbar (d. h.
innerhalb von 12 Monaten) anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche
Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar
angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit,
Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Tarif Leistung
Versicherungsschutz endet mit Abschluss der Erstausbildung
Smart
gemäß allgemeiner Regelung.
Versicherungsschutz endet mit Abschluss der Erstausbildung
Komfort
gemäß allgemeiner Regelung.
Nach Abschluss der Erstausbildung besteht der
Versicherungsschutz fort solange die Kinder (ohne
Altersbegrenzung, ohne Einkommensgrenze – auch bei
Prestige
Arbeitslosigkeit) unverheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sind und eine häusliche Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer besteht.
Nach Abschluss der Erstausbildung besteht der
Versicherungsschutz fort solange die Kinder (ohne
Altersbegrenzung, ohne Einkommensgrenze – auch bei
Prestige Plus
Arbeitslosigkeit) unverheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sind und eine häusliche Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer besteht.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
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Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres
vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
c) der Kinder mit geistiger/körperlicher Behinderung.
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Mitversichert sind auch Kinder ohne Altersbegrenzung (einschließlich Stief,
Adoptiv und Pflegekinder des unter Abschnitt A Ziffer 2.1 b) aufgeführten
Personenkreises) mit geistiger oder körperlicher Behinderung; dies gilt auch bei
Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.
d) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend
Abschnitt A Ziffer 2.1 b) und c):
1. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen
unverheiratet sein.
2. Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich
gemeldet sein oder im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen
namentlich benannt werden.
3. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder, bzw. der mitversicherten
Personen, gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die
Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Partner.
4. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
Partner und dessen Kinder Abschnitt A Ziffer 10 sinngemäß.
e) der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (z. B. auch
Pfleger von im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen) gegenüber Dritten
aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst
versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
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dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
f) von Eltern und Großeltern in häuslicher Gemeinschaft oder Altenpflegeheim.
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Komfort Die Mitversicherung erlischt, wenn die mitversicherten Personen
in einem Altenpflegeheim leben.
Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Die Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn die
mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Die Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn die
mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Mitversicherung von Eltern und Großeltern in häuslicher Gemeinschaft des
Versicherungsnehmers oder der in Abschnitt A Ziffer 2.1 a) genannten Personen.
g) von AuPairs und vergleichbaren, vorübergehend im Haushalt des
Versicherungsnehmers integrierten Personen.
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Mitversicherung von AuPairs und vergleichbaren, vorübergehend im Haushalt des
Versicherungsnehmers integrierten Personen einschließlich minderjähriger
Übernachtungsgäste (z. B. Enkelkinder, Austauschschüler), soweit kein
anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
h) von deliktunfähigen Kindern und mitversicherten Personen.
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
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Tarif Leistung
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern und mitversicherten Personen gemäß
Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis g).
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, wenn der
Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B.
Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
Dies gilt auch für nicht deliktfähige Kinder, für die der Versicherungsnehmer
vorübergehend die Aufsicht übernommen hat.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche gegen schadenersatzpflichtige
Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind,
vor.
i) von freiwilligen Nothelfern, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Mitversicherung von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen
freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag.
j) aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden,
insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der
Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen
Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2.2 Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
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mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9), wenn das neue
Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
2.3 Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen,
entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
mitversicherten Personen.
2.4 Ausübung der Rechte und Erfüllung von Obliegenheiten
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
2.5 Mitversicherung von Personenschäden untereinander
Versichert sind, abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) und d) und in Ergänzung zu
Ziffer 2.2 und 2.4, gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
untereinander mitversichert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Darüber hinaus sind nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten
Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von
öffentlichen und privaten Arbeitgebern/Dienstherrn und sonstigen Versicherern
wegen gesetzlicher Haftpflichtansprüchen von mitversicherten Personen gegen den
Versicherungsnehmer versichert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Ausgeschlossen bleiben gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
untereinander wegen Sachschäden.
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen, Sach oder sich
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
GESETZLICHER HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt,
1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
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2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können;
3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
a) Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
b) Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder
Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
c) Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter
den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
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gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
d) Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
5 Begrenzung der Leistungen
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt für Personen, Sach und Vermögensschäden
Tarif Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden
Bei Personenschäden beträgt die
Smart 10.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
7.500.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige Plus 100.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
b) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres auf das 2fache der vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt.
c) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
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beruhen.
d) Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
(Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Abschnitt A Ziffer 5 a) Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei
Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssummen angerechnet.
f) Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
g) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
h) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an
entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
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Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt A Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
die in Abschnitt A Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
Anwendung (z. B. Abschnitt A Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A
Ziffer 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht
über Minderjährige);
2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder
Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
• in der Kranken und Altenpflege, Behinderten, Kirchen und Jugendarbeit;
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei
Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen;
• als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund
für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist
im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die
betreute Person mitversichert.
b) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
• öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister,
Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
• wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als
Betriebsrat oder Versichertenältester.
c) Abweichung von Abschnitt A Ziffer 6.2 b)
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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Tarif Leistung
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.2 b) ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
Ansprüchen aus der Tätigkeit als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in den
Fällen mitversichert, in denen der jeweilige Träger (Gemeinde) der Freiwilligen
Feuerwehr nicht in Anspruch genommen werden kann.
Ausgeschlossen sind Ansprüche der Träger an die Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr.
6.3 Haus- und Grundbesitz
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der
nachfolgend genannten Objekte, sofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken
verwendet werden.
Soweit nicht anders geregelt, umfasst der Versicherungsschutz auch zugehörige
Garagen, Gärten sowie Schrebergärten.
Tarif Leistung
1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
Ferienwohnung;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
2. eines im Inland gelegenen Ein bzw. Zweifamilienhauses sowie
als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus
Smart (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur
öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze
für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz;
3. eines im Inland gelegenen Wochenend/Ferienhauses;
4. von im Inland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer
Gesamtfläche von 3.000 Quadratmeter, auch wenn diese
verpachtet werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche
Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen selbst genutzten, im Inland gelegenen
Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
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Tarif Leistung
genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig
kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für
die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten
Fläche 50 % übersteigt.
Nicht versichert sind vorhandene Flüssiggastanks, Swimmingpools
oder Teiche sowie fest installierte Wohnwagen.
1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
Ferienwohnung;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
2. eines in Europa gelegenen Ein bzw. Zweifamilienhauses
sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus
(Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur
öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze
für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz;
Komfort 3. eines in Europa gelegenen Wochenend/Ferienhauses;
4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu
einer Gesamtfläche von 10.000 Quadratmeter, auch wenn
diese verpachtet werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche
Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen
Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig
kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für
die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten
Fläche 50 % übersteigt.
Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene
Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte
Wohnwagen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 18]
Tarif Leistung
1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
Ferienwohnung;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
2. eines in Europa gelegenen Ein bzw. Zweifamilienhauses
sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus
(Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur
öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze
für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz;
Prestige 3. eines in Europa gelegenen Wochenend/Ferienhauses;
4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu
einer Gesamtfläche von 20.000 Quadratmeter, auch wenn
diese verpachtet werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche
Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen
Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig
kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für
die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten
Fläche 50 % übersteigt.
Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene
Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte
Wohnwagen.
1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich
Ferienwohnung;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche
Prestige Plus
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 19]
Tarif Leistung
2. eines in Europa gelegenen Ein bzw. Zweifamilienhauses
sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus
(Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden
Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur
öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze
für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz;
3. eines in Europa gelegenen Wochenend/Ferienhauses;
4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu
einer Gesamtfläche von 30.000 Quadratmeter, auch wenn
diese verpachtet werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche
Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen
Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich
genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig
kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für
die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten
Fläche 50 % übersteigt.
Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene
Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte
Wohnwagen.
b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnitt A Ziffer 6.3 a)
genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen
(Verkehrssicherungspflicht)). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher
übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des
Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
2. aus der Vermietung
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und
Komfort
Ferienzimmern im Inland;
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[Seite 20]
Tarif Leistung
2. von 2 im Inland gelegenen Wohneinheiten (z. B.
Eigentumswohnung, Einfamilien und
Zweifamilienhäusern, Wochenend und Ferienhäuser);
3. von im Inland gelegenen Stellplätzen oder Garagen.
1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und
Ferienzimmern in Europa;
2. bis zu 6 im Inland gelegenen Wohneinheiten (z. B.
Eigentumswohnung, Einfamilien und
Zweifamilienhäusern, Wochenend und Ferienhäuser);
Prestige 3. einem im Inland gelegenen Mehrfamilienhaus bis zu 6
Parteien (sofern davon eine Wohnung selbst genutzt
wird);
4. von in Europa gelegenen Stellplätzen oder Garagen;
5. in Europa gelegenen, fest installierten Wohnwagen (auf
Dauer und ohne Unterbrechung).
1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und
Ferienzimmern in Europa;
2. bis zu 6 in Europa gelegenen Wohneinheiten (z. B.
Eigentumswohnung, Einfamilien und
Zweifamilienhäusern, Wochenend und Ferienhäuser);
Prestige Plus 3. einem im Inland gelegenen Mehrfamilienhaus bis zu 6
Parteien (sofern davon eine Wohnung selbst genutzt
wird);
4. von in Europa gelegenen Stellplätzen oder Garagen;
5. in Europa gelegenen, fest installierten Wohnwagen (auf
Dauer und ohne Unterbrechung).
Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt
dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9);
3. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
Reparaturen, Abbruch, Grabearbeiten);
Wenn die nachfolgend genannten Beträge überschritten werden, entfällt
dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9).
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Tarif Leistung
Bausumme maximal 100.000 €
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit
Smart den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der
Bauausführung in Eigenleistung/ Nachbarschaftshilfe
verursacht werden.
Bausumme maximal 250.000 €
Für Bauvorhaben eines Ein oder Zweifamilienhauses am
(künftig) selbst genutzten Risiko (z. B. Postanschrift, künftige
private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr
Komfort oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme
mitversichert.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit
den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der
Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
verursacht werden.
Bausumme maximal 500.000 €
Für Bauvorhaben eines Ein oder Zweifamilienhauses am
(künftig) selbst genutzten Risiko (z. B. Postanschrift, künftige
private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr
Prestige oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme
mitversichert.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit
den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der
Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
verursacht werden.
Bausumme maximal 100.000.000 €
Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die von, mit
Prestige Plus den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der
Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
verursacht werden.
Abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 k) ist auch die die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
• Senkungen eines Grundstücks,
• Erdrutschungen
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versichert.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
• am Baugrundstück selbst,
• an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
4. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
Besitzwechsel bestand;
5. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
6. als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Unterhaltung von Anlagen der regenerativen Energieversorgung (z. B.
Photovoltaikanlage, Solaranlage, BalkonSolaranlage sowie Windkraftanlage)
auf dem Dach oder Balkon eines Ein/Zweifamilienhauses, auf oder an einer
Garage, einem Nebengebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage sowie auf
dem sonstigen Versicherungsgrundstück, einschließlich im Garten, soweit die
Anlage der Eigenversorgung dient.
Bei Mehrfamilienhäusern sind ausschließlich BalkonSolaranlagen an Balkonen
sowie Anlagen der regenerativen Energieversorgung im eigenen Garten
versichert.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie
zur Eigenversorgung.
Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch
Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von
Abschnitt A Ziffer 1 ebenfalls Versicherungsschutz.
Für das GeothermieRisiko gilt Abschnitt A Ziffer 6.39.
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B
– Besondere Umweltrisiken.
6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
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[Seite 23]
• Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
• häusliche Abwässer.
6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)
Miet/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer, seinen
Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
a) Miet/Pachtsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden sowie Grundstücken
Tarif Leistung
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €.
Nicht versichert sind Schäden an Heizungs, Maschinen,
Kessel und Warmwasseraufbereitungsanlagen und allen sich
Smart
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand,
Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
Nicht versichert sind Schäden an Heizungs, Maschinen,
Kessel und Warmwasseraufbereitungsanlagen und allen sich
Komfort daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand,
Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
Versichert sind auch Schäden an Heizungs, Maschinen,
Kessel und Warmwasseraufbereitungsanlagen, wenn diese
sich in den zu privaten Zwecken gemieteten Räumen befinden
Prestige und Eigentum des Vermieters sind.
Die Höchstersatzleistung für derartige Versicherungsfälle ist je
Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
Versichert sind auch Schäden an Heizungs, Maschinen,
Kessel und Warmwasseraufbereitungsanlagen, wenn diese
Prestige Plus
sich in den zu privaten Zwecken gemieteten Räumen befinden
und Eigentum des Vermieters sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet/
Pachtsachschäden von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten,
geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in
Gebäuden, Terrassen und Balkone (die an die Wohnung unmittelbar angrenzen),
an sonstigen Räumen in Gebäuden sowie an Garagen und Stellplätzen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die PauschalVersicherungssumme je
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Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
2. Schäden an Elektro und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden;
Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Explosion,
Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
versichern kann;
4. Schäden infolge von Schimmelbildung.
b) Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Ferienunterkünften
Tarif Leistung
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
Smart Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die den
versicherten Personen für mehr als 3 Monate überlassen
wurden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die den
Komfort
versicherten Personen für mehr als 6 Monate überlassen
wurden.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Mietsachschäden aus der Beschädigung von beweglichen
Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in
Ferienunterkünften (Ferienwohnung/haus, Hotelzimmer).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
1. Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen
dienen;
2. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
3. Vermögensfolgeschäden.
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c) Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte)
fremder Sachen
Tarif Leistung
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Smart Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Komfort
Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Prestige
Versicherungsfall auf 30.000 € begrenzt.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung und
Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte) von fremden beweglichen Sachen,
wenn diese Sachen zu privaten Zwecken geliehen, gemietet, geleast oder
gepachtet wurden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
2. Bargeld und Wertsachen;
3. wegen Schäden und dem Abhandenkommen an/von Tieren sowie Kraft,
Wasser, Luftfahrzeugen und Anhängern und alle sich daraus ergebende
Vermögensschäden.
Ausgenommen davon sind Kraftfahrzeuge soweit es sich um selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20
km/h handelt.
6.7 Sportausübung
Tarif Leistung
Smart Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Die Teilnahme an Radrennen und deren Vorbereitung
(Training) sind abweichend versichert, sofern dadurch kein
Prestige
Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld
oder Sachleistungen vereinnahmt werden.
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Tarif Leistung
Die Teilnahme an Radrennen und deren Vorbereitung
(Training) sind abweichend versichert, sofern dadurch kein
Prestige Plus
Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld
oder Sachleistungen vereinnahmt werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung
von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
1. einer jagdlichen Betätigung,
2. der Teilnahme an Pferde, Rad oder KraftfahrzeugRennen sowie ein zur
Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder
vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
geübt wird.
6.8 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten
privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb, Stoß und Schusswaffen sowie
Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu
strafbaren Handlungen.
6.9 Tiere
a) Halten und Hüten von Tieren
Tarif Leistung
Smart Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt
Komfort
des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.
B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu
privaten Zwecken.
Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt
Prestige
des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.
B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu
privaten Zwecken.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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Tarif Leistung
Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht
genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt
Prestige Plus
des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.
B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu
privaten Zwecken.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder
Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen sowie Assistenztiere
(z. B. Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Signalhunde).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter
oder Hüter von
1. Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit und Zugtieren,
2. sonstigen wilden Tieren sowie von
3. Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
werden
b) Kosten für das Wiedereinfangen der Tiere zur Abwehr öffentlicher Gefahren
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Komfort
Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Prestige
Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Mitversichert ist zusätzlich der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur
Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum
Wiedereinfangen entlaufender wilder versicherter Tiere gemäß a).
Auf dem eigenen Grundstück werden Aufwendungen für die Gefahrenabwehr nicht
übernommen.
c) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
2. als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
3. als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter
oder eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach und
Vermögensschäden.
6.10 Nicht versicherungspflichtige Fahrräder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und
dem Gebrauch von Fahrrädern (auch Lastenfahrräder) sowie nicht
versicherungspflichtige Elektrofahrräder (z. B. Pedelecs) bis max. 25 km/h bzw. einer
Motorleistung von max. 250 Watt.
6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen und KraftfahrzeugAnhängern:
1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge
ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
3. Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Rasenroboter, Aufsitzrasenmäher,
Schneeräumgeräte) sowie motorbetriebene Kinderfahrzeuge, Roll und
Krankenfahrstühle und Golfwagen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als…
Tarif Leistung
Smart 20 km/h
Komfort 20 km/h
Prestige 30 km/h
Prestige Plus 30 km/h
5. KraftfahrzeugAnhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 29]
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt AVB SHU
2025 Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen (z. B.
unbemannte Ballone, Drachen), verursacht werden, die nicht der
Versicherungspflicht unterliegen.
b) Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer,
Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
c) Versicherungspflichtige Luftfahrzeuge (z. B. Drohnen)
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 15 kg
Komfort
Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 0,5 kg
Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 25 kg
Prestige
Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 5 kg
Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 25 kg
Prestige Plus
Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 5 kg
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch
versicherungspflichtiger unbemannter Fluggeräte, wenn diese
1. weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und das oben
genannte Fluggewicht nicht überschreiten;
2. durch Motoren oder Treibsätze angetrieben (z. B. Drohnen) werden und das
oben genannte Abfluggewicht nicht überschritten wird.
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit, ausgenommen
jedoch in den USA, USTerritorien und Kanada.
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[Seite 30]
d) Ausgeschlossen bleiben
• Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Luftverkehr dienenden Gesetzen, Verordnungen, an sie
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben;
• Ansprüche wegen Schäden, bei denen sich bei Eintritt des Schadenereignisses
das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen
Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb
von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/ oder die behördlichen
Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren;
• Ansprüche wegen Schäden, bei denen der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt
des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen
Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte;
• Schäden an eigenen oder fremden Fahrzeugen, die von versicherten Personen
aus dem Eigentum, Halten, Besitz und/ oder Führen beim Gebrauch dieser
Fahrzeuge entstehen.
• Ansprüche wegen Schäden aus der unrechtmäßigen Inbesitznahme Ihrer
Luftfahrzeuge oder die zusammenhängen mit Verfügungen von Hoher Hand
oder jeder sonstigen hoheitlichen Tätigkeit.
• Ansprüche wegen Schäden aus gewerblichem Gebrauch jeglicher Art;
• Ansprüche wegen Schäden aus der Teilnahme an DrohnenRennen;
• Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von
Persönlichkeitsrechten oder Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften;
• Ansprüche wegen Schäden durch SkyLaternen.
6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen:
1. eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs
oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z. B. Schlauch, Ruder oder
Paddelboote);
2. fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs oder Außenbordmotoren)
oder Treibsätze;
3. eigene Segelboote (auch Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler);
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
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[Seite 31]
Tarif Leistung
Komfort Segelfläche: 15 Quadratmeter
Prestige Segelfläche: 25 Quadratmeter
Prestige Plus Segelfläche: keine Begrenzung der Segelfläche
4. eigene und fremde Surfbretter (auch Windsurfbretter);
Tarif Leistung
Smart Versichert.
Komfort Auch KitesurfSportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe
Prestige Auch KitesurfSportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe
Prestige Plus Auch KitesurfSportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe
5. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
• diese nur gelegentlich gebraucht werden und
• für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Tarif Leistung
Smart Versichert.
Komfort Versichert.
Prestige Auch eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren
Prestige Plus Auch eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren
b) Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer,
Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land und Wasser
Modellfahrzeugen.
6.15 Schäden im Ausland
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
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[Seite 32]
1. auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes
versichertes Risiko zurückzuführen sind
oder
2. auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
zurückzuführen sind
oder
3. bei einem
Tarif Leistung
• unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas
sowie
Smart
• einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis
zu 2 Jahren
• unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas
sowie
Komfort
• einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis
zu 5 Jahren
Prestige unbegrenzten Auslandsaufenthalt weltweit
Prestige Plus unbegrenzten Auslandsaufenthalt weltweit
eingetreten sind.
b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich zudem auf die gesetzliche Haftpflicht aus
der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Abschnitt A Ziffer 6.3 a) 1) bis
3).
Abweichend von den Formulierungen in Abschnitt A Ziffer 6.3 a) 1) bis 3) gilt der
Versicherungsschutz weltweit.
c) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
d) Kautionsleistung bei behördlicher Anordnung
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
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[Seite 33]
Tarif Leistung
Komfort Kautionsstellung: 100.000 €
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages
versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt die Bayerische dem
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe der maximalen
Versicherungssumme zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistender
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende
Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
oder die Kaution verfallen ist.
6.16 Vermögensschäden
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden
entstanden sind.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Vermögensschäden
1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage, Kredit, Versicherungs, Grundstücks, Leasing oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung; Datenerfassung, speicherung,
sicherung, wiederherstellung; Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
elektronischer Daten;
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[Seite 34]
8. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der
Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Abschnitt A Ziffer 6.19), von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell oder
Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor und Kostenanschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren
und Wertsachen;
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen).
6.17 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
elektronischer Daten
a) Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
– auch Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden
entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von
Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das
Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das
Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die
Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die
weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in Abschnitt A Ziffer 7 c)
findet insoweit keine Anwendung.
b) Übertragung elektronischer Daten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
– auch Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden
entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
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[Seite 35]
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per EMail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von
Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch ComputerViren und/oder andere
Schadprogramme;
2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
• sich daraus ergebender Personen und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
• der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für 1) bis 3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine
auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
Sicherheitsmaßnahmen und/oder techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt AVB SHU 2025
Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der
Versicherungsnehmer bewusst
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
HackerAttacken, Denial of Service Attacks),
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
verändern (z. B. SoftwareViren, Trojanische Pferde);
2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
über InternetNutzer gesammelt werden sollen;
3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme
an rechtswidrigen OnlineTauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
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4. Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
Abschnitt A Ziffer 6.17 a);
5. Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits und Namensrechte. Der
Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Abschnitt A Ziffer 6.19;
6. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel)
sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form);
c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten
Tätigkeiten und Leistungen:
1. SoftwareErstellung, Handel, Implementierung, Pflege;
2. ITBeratung, Analyse, Organisation, Einweisung, Schulung;
3. Netzwerkplanung, installation, integration, betrieb, wartung, pflege;
4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access, Host, FullServiceProviding;
5. Betrieb von Datenbanken.
d) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten
mit gleichen Mängeln
beruhen.
Abschnitt A Ziffer 5 c) findet insoweit keine Anwendung.
e) Versicherungsfälle im Ausland
Mitversichert gelten Schäden nach Abschnitt A Ziffer 6.17 b) 1 bis 3) auch für
Versicherungsfälle im Ausland.
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich
soweit die Ansprüche in EWRStaaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere Anwalts, Sachverständigen, Zeugen und Gerichtskosten, werden –
abweichend von Abschnitt A Ziffer 5 e) – als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
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[Seite 37]
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
Abschnitt A Ziffer 6.15 findet keine Anwendung.
6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Definition
Versichert ist – insoweit abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 i) – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt
oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen,
Sach oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus
Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind
• die Rasse,
• die ethnische Herkunft,
• das Geschlecht,
• die Religion,
• die Weltanschauung,
• eine Behinderung,
• das Alter,
• oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich
verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis
beendet ist.
b) Versicherungsfall
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 38]
Der Versicherungsfall ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – die erstmalige
Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer
während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein
Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
c) Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen
während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine
Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
2. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden.
Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
3. Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
4. Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der
Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines
gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 3 Jahren erfolgen
muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der
Umstände erfolgt.
d) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
1. Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt
haben
Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
2. Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter;
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[Seite 39]
hierunter fallen auch Strafen, Buß und Ordnungs oder Zwangsgelder, die
gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt
worden sind;
3. Ansprüche wegen
• Gehalt,
• rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
betrieblicher Altersversorgung,
• Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
• Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
Tarif Leistung
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Smart
Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Komfort
Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
– auch Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden
entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits und
Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf
diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden
Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
• Gerichts und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch
wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
• Gerichts und Anwaltskosten einer Unterlassungs oder Widerrufsklage gegen
den Versicherungsnehmer.
b) Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich
soweit die Ansprüche in EWRStaaten, der Schweiz oder dem Vereinigten
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[Seite 40]
Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht
werden.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere Anwalts, Sachverständigen, Zeugen und Gerichtskosten, werden –
abweichend von Abschnitt A Ziffer 5 e) – als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
Abschnitt A Ziffer 6.15 findet keine Anwendung.
c) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der
Versicherungsnehmer bewusst
• Persönlichkeits und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich
herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
HackerAttacken, Denial of Service Attacks),
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
verändern (z. B. SoftwareViren, Trojanische Pferde);
2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
3. Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
Abschnitt A Ziffer 6.17 a).
4. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
über InternetNutzer gesammelt werden sollen.
Abschnitt A Ziffer A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
6.20 Allmählichkeitsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch
allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit (z. B.
Schwammbildung) und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
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[Seite 41]
6.21 Verlust von privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen und ehrenamtlich
überlassenen Schlüsseln
Tarif Leistung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
bis 50.000 € je Schadenereignis.
Nicht versichert ist/sind
• der Verlust von Auto, Tresor und Bankschließfachschlüssel);
Smart
• Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner
selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B.
Verwaltung, Bewachung, Objektschutz);
• Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes
(z. B. wegen Einbruch).
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
bis 25.000.000 € je Schadenereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für
• Auto, Tresor und Bankschließfachschlüssel.
• Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts und
Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um
Komfort den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird
verzichtet.
Nicht versichert ist/sind
• Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner
selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B.
Verwaltung, Bewachung);
• Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes
(z. B. wegen Einbruch).
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
bis 50.000.000 € je Schadenereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für
Prestige • Auto, Tresor und Bankschließfachschlüssel.
• Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung
oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts (z. B.
wegen Einbruch).
• Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts und
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 42]
Tarif Leistung
Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um
den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird
verzichtet.
Nicht versichert ist/sind
• Folgeschäden durch den Verlust von Auto, Tresor und
Bankschließfachschlüssel;
• Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner
selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B.
Verwaltung, Bewachung);
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
bis 100.000.000 € je Schadenereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für
• Auto, Tresor und Bankschließfachschlüssel.
• Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung
oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts (z. B.
wegen Einbruch).
• Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts und
Prestige Plus Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um
den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird
verzichtet.
Nicht versichert ist/sind
• Folgeschäden durch den Verlust von Auto, Tresor und
Bankschließfachschlüssel;
• Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner
selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B.
Verwaltung, Bewachung).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Abhandenkommen von fremden Schüsseln oder Codekarten. Dazu zählen
• Private (auch Garagen und Schuppenschlüsseln)
• berufliche, dienstliche, amtliche und
• ehrenamtliche
Schlüssel oder Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
Versicherungsnehmers befunden haben.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 43]
Versicherungsschutz besteht für die
• Kosten für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und
Schließanlagen (auch Umprogrammierungen);
• Kosten für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln;
• Kosten für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss);
• Kosten für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde;
6.22 Nicht schuldhafter Verlust fremder Schlüssel
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Prestige Nicht versichert.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist der Verlust von Schlüsseln gemäß Absatz A Ziffer 6.21, die von einer
versicherten Person nicht schuldhaft verursacht wurden (z. B. durch Diebstahl oder
durch Beraubung einer versicherten Person).
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.500 € je
Schadenereignis.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Versicherungsschutz
aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag
(subsidiäre Deckung).
6.23 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Tarif Leistung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Smart 20.000 € je Schadenereignis.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme
Komfort bis 100.000 € je Schadenereignis.
Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 150 €.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 44]
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem
Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein
anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.
Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner
Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
Versicherte dieses Vertrages sind.
6.24 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht und Ferienjobs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes „Work &
Travel“) oder an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten an einer Fach,
Gesamt bzw. Hochschule oder Universität;
b) wegen Sachschäden an (Ausbildungs) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten
(auch Maschinen), die von der Fach, Gesamt, Hochschule bzw. Universität oder
dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein
Versicherungsschutz besteht.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen
sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als 3 Monate
übernommen worden sind.
6.25 Tagesmutter/Tagesvater, Tageseltern, Babysitter
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Aufsichtspflicht bis zu 6 Kinder
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten Tätigkeit als
Tagesmutter/Tagesvater (Tageseltern oder Babysitter), insbesondere der sich daraus
ergebenden Aufsichtspflicht. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei
dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der
Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem
anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem
Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
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[Seite 45]
Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den
Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
6.26 Selbstständig nebenberufliche Tätigkeiten
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Jahresumsatz maximal 15.000 €
Jahresumsatz Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht
Prestige
übersteigt
Jahresumsatz Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht
Prestige Plus
übersteigt
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen nebenberuflichen
Tätigkeiten, sofern
• diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder Mitarbeiter,
• in der Freizeit des Versicherungsnehmers (der überwiegende Lebensunterhalt
wird anderweitig bestritten) ausgeübt werden und
• der Umsatz aus diesen Tätigkeiten im Jahr (Jahresumsatz) zum Zeitpunkt des
Schadens den oben genannten Betrag nicht übersteigt und
• kein Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbstgenutzten Wohnung bzw. dem
selbstgenutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück, z. B.
ein Ladengeschäft o.ä., existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem
Grundstück zählt nicht hierzu.
Bei Alleinunterhalter und Lehrer kann die nebenberufliche Tätigkeit auch
außerhalb der selbstgenutzten Wohnung bzw. des selbstgenutzten
Einfamilienhauses ausgeführt werden.
b) Als selbständig nebenberufliche Tätigkeiten gelten
• Alleinunterhalter,
• Erteilen von Unterricht (auch Nachhilfe, musikalischer Unterricht o.ä.),
persönliches Coaching und sportliches Training,
• Botendienste (auch Zeitungsaustragung o.ä.) und Annahmestellen für
Sammelbesteller,
• Markt und Meinungsforschung,
• Daten und Textverarbeitung,
• Warenhandel (z. B. Vertrieb von Kosmetik, Kunstgewerbe,
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[Seite 46]
Haushaltsreinigungsmittel, Haushaltswaren, Haushaltsgeräte, Souvenir,
Schmuck, Dessous, Geschirr, Kochgeräte, Spielwaren, Kerzen),
• Fotografen,
• Handarbeiten (z. B. Änderungsschneiderei, Stickerei),
• Kunsthandwerk (z. B. Töpfer),
• Schönheitspflege (z. B. Friseure),
• Tierbetreuung,
• Durchführung von Babysitting, vgl. Abschnitt A Ziffer 6.25,
• Übersetzer (Vermögensschäden durch Berufsversehen sind nicht mitversichert)
• Mitwirkung bei traditioneller Brauchtumspflege (z. B. Trachtenumzüge,
Karnevalsveranstaltungen).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeiten auf fremden
Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen
betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
c) Mitversichert gelten auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder
seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen
Nebentätigkeit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften,
Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
d) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
• handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen Kunsthandwerk),
• medizinische, heilende, pflegerische, geburtshelfende Tätigkeiten,
• planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
• anwaltliche, notarielle, steuer/unternehmensberatende Tätigkeiten,
• Tätigkeiten für die eine Versicherungs oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.
• Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden Abschnitt A Ziffer 6.16;
• Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen
Nebenberufstätigkeit entsprechen;
• Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft oder
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
• Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
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[Seite 47]
an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in
der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
Deckungsvorsorge zu treffen hat;
• das Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von
Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
• die Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus
ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von
Feuerwerken;
• Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung
von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
• Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durchschlagende
Wetter, Wasser und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
• Schäden an Kommissionsware;
• das Verändern der Grundwasserverhältnisse;
• den Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von
gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen und
Einwirkungsrisiko.
e) Treffen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht
kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit.
f) Die Bestimmungen in Abschnitt A Ziffer 8 (Veränderungen des versicherten Risikos
– Erhöhung und Erweiterung) und Abschnitt A Ziffer 9 (Neu hinzukommende
Risiken – Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
6.27 Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland
(Mallorca-Deckung)
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht als
Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf
einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend
aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht
(sog. MallorcaDeckung).
a) Als Kraftfahrzeuge gelten:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 48]
• Personenkraftwagen,
• Krafträder,
• Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9
Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem
Mitführen von Wohnwagen, Gepäck oder Bootsanhängern. Für diese
Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Abschnitt A Ziffer 8 a) und in
Abschnitt A Ziffer 9 c) 1).
b) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
c) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden
KraftfahrzeugHaftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz
dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeug
Haftpflichtversicherung.
6.28 Schäden an gemieteten eScooter in Europa
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht aus
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 49]
der Beschädigung oder der Vernichtung von gemieteten eScootern in Europa.
Voraussetzung ist, dass bei Beginn der eScooterMiete keine KaskoVersicherung für
den eScooter abgeschlossen werden konnte.
Im Versicherungsfall ist dem Versicherer der Mietvertrag zur eScooterMiete
vorzulegen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Versicherungsschutz
aus einem anderen Vertrag (z. B., wenn für den eScooter bereits eine Versicherung
besteht), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (subsidiäre Deckung).
6.29 Neuwertentschädigung
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Komfort
auf 2.500 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Prestige
auf 5.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
Prestige Plus
20.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden
Schadenersatz zum Neuwert.
Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis
des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf
Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
• mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
• Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, TabletPC)
• Film und Fotoapparate
• tragbare Musik oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3Player, CD
Wiedergabegeräte)
• Brillen jeder Art
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[Seite 50]
6.30 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn oder Arbeitskollegen
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Komfort auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Prestige
auf 15.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus
betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem
Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
an Land, Luft und Wasserfahrzeugen.
6.31 Be- und Entladeschäden
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Komfort auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Halter eines Personenkraftwagens und Anhängers wegen
Schäden, die beim Be oder Entladen seines Personenkraftwagens und Anhängers
verursacht wurden.
6.32 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür als Kraftfahrzeug-Mitfahrender
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 51]
Tarif Leistung
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Prestige auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Prestige Plus auf 15.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein KraftfahrzeugMitfahrer des
Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber
Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit
Versicherungsschutz nicht über eine andere PrivathaftpflichtVersicherung des
KraftfahrzeugMitfahrers besteht.
6.33 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Komfort auf 2.500 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Prestige
auf 5.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
Prestige Plus
10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden, die an fremden gemieteten, geliehenen oder überlassenen
Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht
geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer
oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch
überlassen wurden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 52]
6.34 Ladestationen (Wallboxen) inkl. gelegentliches Laden fremder Fahrzeuge
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden, durch das Eigentum, den Besitz und Betrieb privater Ladestationen
(sog. Wallboxen) für Elektrofahrzeuge, sofern sich diese auf einem über diese
Bedingungen mitversicherten Grundstück befinden.
Mitversichert ist das gelegentliche Laden fremder Fahrzeuge, nicht jedoch zu
kommerziellen Zwecken.
6.35 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – der Schaden im Umfang
von b) wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines
Kraftfahrzeuges, das ihr von einem Dritten (keine mitversicherte Person)
unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden
verursacht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
• Personenkraftwagen,
• Quads
• Krafträder,
• Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich
Führer) bestimmt sind.
b) Erstattet wird der, durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes aus der
Kraftfahrtversicherung (Haftpflicht und Kaskoversicherung), entstehende
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 53]
Vermögensschaden für die ersten 5 Jahre ab der Rückstufung.
Außerdem wird die vereinbarte Selbstbeteiligung der Kraftfahrtkaskoversicherung
übernommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des
KraftfahrzeugVersicherers, aus welchem die Rückstufung des
Schadenfreiheitsrabattes in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und
KraftfahrzeugVollkaskoversicherung entnommen werden kann.
c) Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer
oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch
überlassen wurden.
6.36 Übernahme des Vollkasko-Selbstbehaltes bei geliehenen Kraftfahrzeugen
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Prestige auf 2.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch
• eines Personenkraftwagens,
• eines Quads,
• eines Kraftrads,
• eines Wohnmobils bis 4 t zulässigen Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
(einschließlich Führer) bestimmt sind,
einen KraftfahrzeugVollkaskoschaden am genutzten Kraftfahrzeug verursacht,
erstatten wir – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – einen nachweislich in der
KraftfahrzeugVollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt.
b) Voraussetzung für die Entschädigung ist
• die unentgeltliche und nur für den Einzelfall erfolgte Überlassung des
Kraftfahrzeuges an eine versicherte Person durch den Dritten und
• die Vorlage eines Regulierungsnachweises des Kraftfahrzeug
Vollkaskoversicherers, aus dem wir den berücksichtigten Selbstbehalt in der
KraftfahrzeugVollkaskoversicherung des Dritten entnehmen können.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 54]
c) Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge
• die Eigentum des Versicherungsnehmer sind,
• die Eigentum einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden
versicherten Personen sind,
• die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum
dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing,
Dauermiete, Firmenfahrzeuge),
• die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
6.37 Manuelle Reinigungs- / Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist
Prestige auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
Prestige Plus 15.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Sachschäden durch Reinigungs und Pflegearbeiten an
fremden geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt.
6.38 Opferhilfe
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
Prestige
50.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
Prestige Plus
50.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
a) Gegenstand der Opferhilfe
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 55]
Versichert ist der Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person
während der Wirksamkeit der Versicherung
• Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des
Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
• dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
• der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann
beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer
einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten
hat.
b) Versicherte Personen
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
• der Versicherungsnehmer;
• die unter Abschnitt A Ziffer 2.1 mitversicherten Personen.
c) Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach
dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34
des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
d) Umfang der Opferhilfe
Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten
Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den
Zeitraum von 3 Jahren ergibt.
e) Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für
• Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
• Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an
strafbaren Handlungen;
• psychische Primär und Folgeschäden.
f) Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
• die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind
und
• die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung
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[Seite 56]
unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
6.39 Geothermie
Eine GeothermieAnlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie
Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für
Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
ausschließlich im Zusammenhang mit FlächengeothermieAnlagen (z. B.
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
b) Der Ausschluss in Abschnitt A Ziffer 7 l) (Senkungen, Erdrutschungen,
Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
c) Kein Versicherungsschutz besteht für GeothermieAnlagen, die mittels Bohrung
errichtet werden oder wurden.
7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
a) Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben.
Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
b) Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.
Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
c) Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A Ziffer 7 d) benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen,
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 57]
Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
d) Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und kinder,
• Schwiegereltern und kinder,
• Stiefeltern und kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind).
2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
betreute Person ist;
3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist;
4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
6. von seinen Liquidatoren, Zwangs und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
e) Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
f) Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen
oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
g) Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
h) Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
1. gentechnische Arbeiten,
2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3. Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten,
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
i) Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
j) Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
1. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren,
2. Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 59]
beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
k) Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
l) Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.
B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
m) Kraftfahrzeuge, KraftfahrzeugAnhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Führer eines Kraftfahrzeugs oder KraftfahrzeugAnhängers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
• Ein und Aussteigen,
• Be und Entladen,
• Betanken und Aufladen,
• Reparatur, Wartung und Reinigung,
• Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
n) Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch
eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
o) Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art.
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Das gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft,
Luft oder Wasserfahrzeugen sowie
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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• für sonstige Risiken, die der Versicherungs oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen,
• für Risiken im Zusammenhang mit GeothermieAnlagen, die mittels Bohrung
errichtet werden oder wurden.
b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb 1 Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
a) Neu hinzukommende Risiken
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
jedes neue Risiko innerhalb 1 Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit
der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
von 1 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
b) Versicherungssumme
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung
im Sinne von Abschnitt A Ziffer 9 a) Absatz 4 begrenzt auf
Tarif Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden
Bei Personenschäden beträgt die
Smart 10.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
7.500.000 € je geschädigter Person.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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Tarif Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden
Bei Personenschäden beträgt die
Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige Plus 100.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
c) Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
1. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft, Luft oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs, Führerschein oder
Versicherungspflicht unterliegen;
2. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3. Risiken, die der Versicherungs oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit
Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
4. Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
5. Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
6. für Risiken im Zusammenhang mit GeothermieAnlagen, die mittels Bohrung
errichtet werden oder wurden.
10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Tarif Leistung
Smart bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin
Komfort bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 6 Monate
Prestige bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 12 Monate
Prestige Plus bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 12 Monate
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz bis zum oben genannten Termin fort.
Der Versicherungsschutz gilt in dieser Zeit
• für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsnehmers und/oder
• unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende
Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
11 Erweiterungen für Single und Familien ohne Kinder
a) Abweichend von Abschnitt A Ziffer 2.1 b) und c) gilt die gesetzliche Haftpflicht des
dort genannten Personenkreises nur für solche Kinder als mitversichert,
• deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind,
• die üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben,
• und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Besteht für diese Kinder eine anderweitige Haftpflichtversicherung, geht diese dem
vorliegenden Vertrag vor.
b) SingleDeckung ohne Kinder – Entfallene Regelungen
Tarif Leistung
• Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis c) – Mitversicherte Personen
Smart • Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat
haftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
• Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte
Personen
Komfort • Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat
haftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
• Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte
Personen
Prestige • Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat
haftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
• Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte
Prestige Plus
Personen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299300 (09.26) 62
[Seite 63]
Tarif Leistung
• Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat
haftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
c) SingleDeckung mit Kindern – Entfallene Regelungen
Tarif Leistung
Smart • Abschnitt A Ziffer 2.1 a) und c) – Mitversicherte Personen
• Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte
Komfort
Personen
• Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte
Prestige
Personen
• Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte
Prestige Plus
Personen
d) Familien/PaareDeckung ohne Kinder – Entfallene Regelungen
Tarif Leistung
Smart • Abschnitt A Ziffer 2.1 b) – Mitversicherte Personen
Komfort • Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen
Prestige • Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen
Prestige Plus • Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen
e) Bei Heirat/Lebenspartnerschaft in den SingleDeckungen und/oder Nachwuchs in
den Deckungsvarianten ohne Kinder gilt die Vorsorgedeckung gemäß Abschnitt A
Ziffer 9.
B Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.4
– und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
von Abschnitt A und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A
Ziffer 6.4.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme
gewährt (gleichgültig, ob Personen, Sach oder Vermögensschäden).
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[Seite 64]
Die Versicherungssumme beträgt für die in Abschnitt B Ziffer 1 genannten Anlagen je
Schadenereignis
Tarif Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden
Bei Personenschäden beträgt die
Smart 10.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
7.500.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige Plus 100.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
1 Gewässerschaden
a) Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden
behandelt.
b) Versicherungsschutz für Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich für
1. Heizöltanks
Maximales
Tarif Leistung
Fassungsvermögen
Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein
Tank) zur Versorgung des
Smart bis 6.000 Liter selbstgenutzten Risikos (Postanschrift)
bis zu einem Gesamtfassungsvermögen
von 6.000 Litern.
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[Seite 65]
Maximales
Tarif Leistung
Fassungsvermögen
Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein
Tank) zur Versorgung des
Komfort bis 15.000 Liter selbstgenutzten Risikos (Postanschrift)
bis zu einem Gesamtfassungsvermögen
von 15.000 Litern.
Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein
Tank) zur Versorgung des
ohne selbstgenutzten Risikos (Postanschrift)
Begrenzung des ohne Begrenzung des
Prestige
Fassungs Gesamtfassungsvermögen.
vermögens
Flüssiggastanks siehe Abschnitt A Ziffer
6.3 a).
Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein
Tank) zur Versorgung des
• selbstgenutzten Risikos
ohne (Postanschrift) und
Begrenzung des • weiterer Heizöltanks an einer
Prestige Plus
Fassungs abweichenden Risikoanschrift
vermögens
ohne Begrenzung des
Gesamtfassungsvermögen.
Flüssiggastanks siehe Abschnitt A Ziffer
6.3 a).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank die Prüfung
gemäß gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte
Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Bei unterirdischen Tanks gilt als Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische
und optische Leckanzeige vorhanden ist;
2. Kleingebinde
Tarif Leistung
bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
Smart
Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.000 l/kg;
bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
Komfort
Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.000 l/kg;
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[Seite 66]
Tarif Leistung
bis 150 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
Prestige
Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.500 l/kg;
bis 200 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
Prestige Plus
Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 2.000 l/kg;
3. eine privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer
ohne Einleitung in ein Gewässer;
4. für FlächengeothermieAnlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen gemäß 1) bis 3) überschritten
werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung Abschnitt A Ziffer 9.
Alle darüberhinausgehenden Anlagen gelten (abgesehen von der
Vorsorgeversicherung nach Abschnitt A Ziffer 9) nur versichert, wenn sie im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem
Tarifbeitrag versehen sind.
c) Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten), sowie
2. außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs und außergerichtliche
Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen
mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers.
d) Ausschlüsse
1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
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2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben.
e) Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – auch ohne dass ein
Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des
Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die
gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlagen gemäß Abschnitt
B Ziffer 1 b) 1) bis 3) ausgetreten sind (Eigenschäden). Dies gilt auch bei
allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes,
wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (Abschnitt B Ziffer 1 b) 1) bis 3))
selbst.
2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
• Schädigung des Bodens.
a) Öffentlichrechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – den
Versicherungsnehmer betreffende öffentlichrechtliche Pflichten oder Ansprüche
zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions, Produktions oder Instruktionsfehler
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[Seite 68]
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten
oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
b) Geothermie
Eine GeothermieAnlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
GeothermieAnlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten
gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. Abschnitt B Ziffer Ziffer 2.1 b)
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit FlächengeothermieAnlagen
(z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
c) Ausland
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A Ziffer 6.15 die im Geltungsbereich der
EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten
oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU
Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU
Richtlinie nicht überschreiten.
C Forderungsausfallrisiko
1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
gemäß Abschnitt A Ziffer 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der
Versicherung von einem Dritten unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird
(Versicherungsfall):
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann
seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen,
weil die Zahlungs oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
Dritten festgestellt worden ist
und
• die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als
Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes
oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß Abschnitt A
Ziffer 2 mitversicherte Person und für den Dritten.
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[Seite 69]
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen, Sach oder daraus
resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
Abschnitt A geregelten PrivatHaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
c) Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
Eigenschaft des Schädigers als
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert
• privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer
6.9);
Komfort
• Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m));
• privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer
6.9);
Prestige
• Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m));
• privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer
6.9);
Prestige Plus
• Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m));
d) Vorsatz
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert
Komfort Nicht versichert
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 70]
Tarif Leistung
Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 a) –
Prestige ebenfalls gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der
Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 a) –
Prestige Plus ebenfalls gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der
Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
Person leistungspflichtig, wenn
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich
vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island
und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis, Versäumnisurteile,
gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle
sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
und
b) der schädigende Dritte zahlungs oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn
der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
• eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten 2 Jahren die Vermögensauskunft
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in
Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare
Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer
mitzuwirken.
d) Wird der Vollstreckungsbescheid durch ein gerichtliches Mahnverfahren erwirkt
oder handelt es sich um ein Versäumnis oder Anerkenntnisurteil, behalten wir uns
als Versicherer die Prüfung des Schadens sowohl der Höhe als auch dem Grunde
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[Seite 71]
nach vor. Unsere Leistungspflicht besteht nur, soweit der Anspruch auch ohne
einen dieser Titel bestanden hätte. Der Nachweis des Schadens der Höhe und dem
Grunde nach obliegt dem Versicherungsnehmer.
3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
d) Mindestschadenhöhe
Tarif Leistung
Für Schäden bis zur Höhe von 2.000 € besteht kein
Smart
Versicherungsschutz.
Komfort Es besteht keine Mindestschadenhöhe.
Prestige Es besteht keine Mindestschadenhöhe.
Prestige Plus Es besteht keine Mindestschadenhöhe.
4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.11 – für
Schadenereignisse,
Tarif Leistung
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
Smart Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland eintreten.
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
Komfort Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland eintreten.
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
Prestige Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland eintreten.
Prestige Plus die weltweit eintreten.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 72]
5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
1. Kraftfahrzeugen, KraftfahrzeugAnhängern, Luft und Wasserfahrzeugen;
2. Immobilien;
3. Tieren;
4. Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
zuzurechnen sind.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
1. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
2. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
Forderungsübergangs;
3. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder
eingelegt wurden;
4. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
• ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers)
oder
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs,
Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
6 Prozesskosten
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Komfort
Versicherungsfall auf 50.000 € begrenzt.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je
Prestige
Versicherungsfall auf 300.000 € begrenzt.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des
Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit
die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt
und es sich bei den insoweit anfallenden Prozesskosten ausschließlich um
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Prozesskosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten oder um Gerichtskosten,
die die versicherte Person als ganz oder teilweise obsiegende Klägerin gem. § 58
Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) gegenüber der Gerichtskasse zu leisten hat,
handelt.
b) Kosten, die dem Gegner (Schädiger) entstanden sind, sind nicht versichert, und
zwar auch dann nicht, wenn diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung oder
Kostenangleichung berücksichtigt oder anderweitig ausgeglichen wurden.
c) Kosten infolge eines Kostenfestsetzungs bzw. Ausgleichungsverfahren
Die Kosten, welche infolge eines Kostenfestsetzungs bzw. Ausgleichungsverfahren
rechtskräftig festgestellt worden sind, werden insgesamt bis zu oben genannten
einem Betrag entschädigt (insgesamt für alle Instanzen).
D Gemeinsame Bestimmungen
1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
geschädigten Dritten ist zulässig.
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
a) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb 1 Monats nach Zugang der
Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 3facher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
b) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
entsprechend Abschnitt D Ziffer 3 a) nach dem Versicherungsabschluss
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
berücksichtigt.
c) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
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[Seite 74]
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
d) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre
3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1 Treuhänder
a) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
Beiträge nach Lohn, Bau oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
b) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
c) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abschnitt D Ziffer 3.1 b)
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) ermittelt
hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
würde.
d) Liegt die Veränderung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) oder c) unter 5 Prozent entfällt
eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 75]
e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Abschnitt D Ziffer
3.1 c), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
3.2 Allgemeine Beitragsanpassung
Anstelle einer Beitragsangleichung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 ist der Versicherer zu
einer Beitragsanpassung unter den Voraussetzungen dieser Ziffer 3.2 berechtigt:
a) Bei der Beitragsanpassung überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die
Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
Für die Neukalkulation ermittelt der Versicherer Veränderungen seiner
Schadenaufwendungen und Kosten.
Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schaden und Kostenentwicklung
auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde
gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem
dürfen dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlässe bei der Neukalkulation
nicht verändert werden.
Für die Neukalkulation werden gleichartige Haftpflichtversicherungen, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
erwarten lassen, zusammengefasst.
Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für
die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des
Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
b) Der Versicherer kann die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode
vornehmen, die auf die Feststellung folgt.
Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist er
verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation
einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, kann der Versicherer den Beitrag
erhöhen.
c) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Der Versicherer wird in der
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 76]
Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer beginnt zu
laufen, wenn diesem die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung des
Versicherungsnehmers wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für den
Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht.
3.3 Anpassung als Selbstbehalt
a) Anstelle einer Beitragserhöhung kann der Versicherer bei Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung nach den Bestimmungen von
Abschnitt D Ziffer 3.2 einen Selbstbehalt pro Schadenfall einführen. Im Schadenfall
wird der Selbstbehalt von der Schadenzahlung abgezogen.
b) Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung
berechnet. Sie wird unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik, Versicherungstechnik und den tatsächlichen Werten,
die eine Beitragserhöhung nach Abschnitt D Ziffer 3.2 rechtfertigen, angemessen
ermittelt. Bereits vereinbarte oder bestehende Selbstbehalte können sich durch
den nach dieser Ziffer 3.3 zu verlangenden Selbstbehalt erhöhen.
c) Der Selbstbehalt gilt ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern dem
Versicherungsnehmer die Einführung des Selbstbehalts mindestens 1 Monat vor
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform (z. B. EMail) mitgeteilt und er
über sein Recht nach Abschnitt D Ziffer 3.2 c) belehrt wurde.
4 Was gilt bei einem Umzug?
a) Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des
Versicherungsnehmers.
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
angezeigt werden.
Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den Beitrag für
die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung.
b) Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
1. Wenn sich der Beitrag aufgrund der Änderung der Postleitzahl erhöht, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. EMail,
Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er 1 Monat nach Zugang der Mitteilung über
die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 77]
Versicherer. Die Kündigung wird 1 Monat, nachdem sie dem Versicherer
zugegangen ist, wirksam.
2. Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
3. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des
Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese
Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei
Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab
Vertragsbeginn den tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst.
E Leistungsgarantien
1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis
Beraterprozesse
Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR PHV 2025) ausschließlich
zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen und
die Leistungsinhalte die Empfehlungen des Arbeitskreises Beraterprozesse (in der
jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls) voll erfüllt.
2 Innovationsgarantie
Leistungsverbesserungen der dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden, gelten mit sofortiger
Wirkung auch für diesen Vertrag.
Mögliche Verschlechterungen der Bedingungen bleiben unberücksichtigt und haben
keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz.
3 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Arbeitslosigkeit
Prestige Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit
Prestige Plus Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit
Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die
Voraussetzungen gemäß a) und b) erfüllt sind.
a) Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des
Arbeitsförderungsrechtes oder Kurzarbeit erfolgt bei unverändertem
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[Seite 78]
Versicherungsschutz für maximal 12 Monate eine Befreiung von der
Beitragszahlung.
Voraussetzung ist,
• dass die Arbeitslosigkeit frühestens 6 Monate nach Vertragsbeginn
eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens
6 Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde;
• dass die Kurzarbeit frühestens 1 Monat nach Vertragsbeginn eingetreten ist
(Wartezeit), es sich um eine Kurzarbeit von mindestens 6 Wochen handelt
und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
b) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der
Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 18
Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten
und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15
Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison
oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie
Verwandten beschäftigt war.
Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei
Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder
eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht
wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach
Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß
Abschnitt E Ziffer 3 b) Abs. 1 erneut erfüllt sind.
c) Das Vorliegen der unter a) und b) genannten Voraussetzungen muss durch
entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des
Arbeitgebers nachgewiesen werden.
d) Mehrfache Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist versichert. Im Falle wiederholter
Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten
Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Ziffer 3 b) erfüllt haben.
Gleiches gilt im Falle der wiederholten Kurzarbeit.
e) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu
machen.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den
Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit folgenden Kalendermonat, frühestens
jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
bei der Bayerischen.
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[Seite 79]
Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt.
Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten;
überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
f) Über das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit muss der Versicherungsnehmer
die Bayerische unverzüglich schriftlich informieren.
Er ist verpflichtet, der Bayerischen jederzeit auf Anforderung Nachweise über die
Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit vorzulegen.
Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Bayerische
die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Bayerischen in einem
solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nicht innerhalb von
2 Wochen nachgewiesen wird.
4 Versicherungswechsel
a) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen, Sach oder
Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist
oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden
Nachweise der Zuständigkeit abgelehnt.
b) Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche
Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des
vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im
Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie
möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützten und die Ansprüche gegen
den Vorversicherer an uns den Versicherer abtritt.
c) Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche
herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses
Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel
erbrachte Leistung zurückverlangen.
d) Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt
der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden
Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits
eingetretenen Schaden gab.
5 Schadenfreiheitsrabatt
Bei einem schadenfreien Verlauf von mindestens 36 Monaten im Bereich der privaten
Haftpflicht gewährt die Bayerische einen dauerhaften Schadenfreiheitsrabatt auf den
Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung.
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Tarif Leistung
Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die
Bayerische reguliert wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf
das Schadendatum folgenden Hauptfälligkeit.
Smart
Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches
Kündigungsrecht innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der
Beitragsanpassung zu.
Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die
Bayerische reguliert wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf
das Schadendatum folgenden Hauptfälligkeit.
Komfort
Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches
Kündigungsrecht innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der
Beitragsanpassung zu.
Ein regulierungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische
Prestige führt nicht zu einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes und einer
damit verbundenen Beitragserhöhung.
Ein regulierungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische
Prestige Plus führt nicht zu einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes und einer
damit verbundenen Beitragserhöhung.
6 Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR PHV 2025) zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalls die Empfehlungen von Stiftung Warentest voll erfüllen.
7 Best-Leistungs-Garantie
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
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Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Gegenstand der Leistung
Hat ein anderer Anbieter in seiner Privathaftpflichtversicherung einen
• weitergehenden HaftpflichtLeistungsumfang oder
• höhere Entschädigungsgrenzen
als im Vertrag der Bayerischen vereinbart, wird der Versicherungsschutz über den
Vertrag der Bayerischen
• um den anderen HaftpflichtLeistungsumfang erweitert bzw.
• auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht.
Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen
Haftpflichtbedingungen reguliert.
Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt E Ziffer 7 c).
b) Leistungsvoraussetzung
Es gelten folgende Leistungsvoraussetzungen:
• Der Vertrag der Bayerischen war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis,
siehe Abschnitt A Ziffer 3 a) wirksam/leistungspflichtig.
• Der andere Anbieter muss in Deutschland zugelassen sein.
• Die andere Privathaftpflichtversicherung war zum Schadenzeitpunkt am
deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei zugänglich.
• Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach
Abschnitt E Ziffer 7 a) hat über die Vorlage der vollständigen
Versicherungsbedingungen des anderen Anbieters durch den
Versicherungsnehmer an uns zu erfolgen.
c) Deckungssumme/ Entschädigungsgrenzen/ Selbstbeteiligung/
Mindestschadenhöhe
Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme des Vertrags der Bayerischen,
einschließlich der Höchstentschädigungsleistung bei Personenschäden je
geschädigter Person (siehe Abschnitt A Ziffer 5 a)). Bietet der andere Anbieter für
die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/ Entschädigungsgrenze an, als
in dem Vertrag der Bayerischen vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde
Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend.
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[Seite 82]
d) Ausschlüsse/ Leistungseinschränkungen
Vom Versicherungsschutz nach Abschnitt E Ziffer 7 a) ausgeschlossen sind
Ansprüche/Leistungen
1. aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Abschnitt A Ziffer
6.15),
2. die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
3. durch absichtliches Herbeiführen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)),
4. aus vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
5. wegen Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)),
6. aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken (siehe
Abschnitt A Ziffer 1 z. B. Betriebs, Berufs und Dienst
Haftpflichtversicherung),
7. als Inhaber von Immobilien,
8. aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren,
9. aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft, Luft oder Wasserfahrzeugen,
soweit diese versicherungs oder führerscheinpflichtig sind,
10. aus AssistanceDienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden
Leistungen,
11. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)).
Spezielle Regelungen innerhalb dieser zugrunde liegenden Bedingungen der
Bayerischen gehen diesen Ausschlüssen vor.
e) Kündigungsmöglichkeit
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Bayerische können diese Klausel
jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, EMail) kündigen.
Die Kündigung wird 1 Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt die Bayerische,
kann der Versicherungsnehmer den gesamten Privathaftpflichtvertrag innerhalb 1
Monats nach dem Zugang der Erklärung der Bayerischen zum gleichen Zeitpunkt
kündigen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.
8 Besitzstandsgarantie
Tarif Leistung
Smart Nicht versichert.
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
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Tarif Leistung
Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer
durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung des Vorvertrags
beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt
gewesen wäre, wird die Bayerische nach den Versicherungsbedingungen des
letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers
zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
2. die bei der Bayerischen versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt;
3. die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
b) Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
mit
1. Beruflichen und gewerblichen Risiken (siehe Abschnitt A Ziffer 1 z. B.
Betriebs, Berufs und DienstHaftpflichtversicherung);
2. die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (siehe
Abschnitt A Ziffer 3 c));
3. Vorsatz (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a));
4. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g));
5. vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c));
6. Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d));
7. Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
8. Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft, Luft oder
Wasserfahrzeugen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 m));
9. AssistanceDienstleistungen;
10. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
9 Update-Garantie
a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses
Haftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine
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[Seite 84]
Haftpflichtversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen
Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der
Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das
neue Tarif und Bedingungswerk umgestellt.
Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz
aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für
diesen Versicherungsvertrag.
b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell,
sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich
der Beitrag für diese Versicherung verändern.
Führt der neue Tarif zu einer Beitragssenkung im Vergleich zum bestehenden Tarif,
wird lediglich der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst,
das heißt eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht. Ein Widerspruchsrecht gemäß
Abschnitt E Ziffer 9 c) besteht in diesen Fällen nicht.
Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur nächsten Hauptfälligkeit
besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes.
c) Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend,
wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb 1 Monats nach Zugang
der neuen Beitragsrechnung widerspricht.
In diesem Fall besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin
geltenden Bedingungen fort.
d) Der Versicherer kann die UpdateGarantie ohne Angabe von Gründen mit einer
Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen.
F Allgemeiner Teil
1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Zusätzlich zu AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) b) gilt:
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
1) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
2) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
bedarf es nicht.
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[Seite 85]
3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025), B 299306
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2025
(AVB SHU 2025)
(Stand 10/2025)
Liebe Kunden,
Versicherungen bieten Sicherheit – und diese Sicherheit beginnt mit klaren Regeln.
Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025) bilden das
gemeinsame Fundament für eine Vielzahl unserer Versicherungsprodukte in diesen
Bereichen – etwa die von Ihnen gewählte Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung,
Glasversicherung, private Haftpflichtversicherung oder eine private Unfallversicherung.
Diese übergeordneten Vertragsbedingungen regeln zentrale Punkte, die für alle genannten
Versicherungsarten gleichermaßen gelten – unabhängig davon, ob es sich um Schutz für Ihr
Zuhause, Ihre persönliche Haftung oder Ihre körperliche Unversehrtheit handelt.
Dazu zählen unter anderem:
• Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung:
Wann genau der Schutz beginnt, wie und wann Beiträge zu zahlen sind und welche
Folgen es hat, wenn Zahlungen verspätet erfolgen.
• Dauer des Vertrags und Kündigungsmöglichkeiten:
Was passiert am Ende der Laufzeit? Wann und wie können Sie oder wir kündigen – zum
Beispiel nach einem Schadensfall?
• Anzeigepflichten und Gefahrenerhöhungen:
Welche Informationen Sie uns mitteilen müssen – sei es bei Vertragsabschluss oder bei
nachträglichen Veränderungen, die den Versicherungsschutz betreffen.
• Weitere wichtige Regelungen:
Wie mit Mehrfachversicherungen umzugehen ist, wie lange Sie Ansprüche geltend
machen können, welche Gerichte im Streitfall zuständig sind oder welches Recht
Anwendung findet.
Die Regelungen dieses allgemeinen Teils gelten für alle Produkte, die ausdrücklich auf die
AVB SHU 2025 Bezug nehmen – sie bilden die verbindliche Grundlage Ihres Vertrags,
ergänzend zu den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen
Versicherungssparten.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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[Seite 2]
Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für private Haftpflicht-,
Sach- und Unfallversicherungen 2025
(AVB SHU 2025)
Inhaltsverzeichnis
A Allgemeine Regelungen ......................................................................................... 3
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................................... 3
2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung..................................................................... 7
3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten ............................................ 8
4 Weitere Regelungen .................................................................................................... 14
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A Allgemeine Regelungen
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
a) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Falls beim Vorversicherer der Versicherungsvertrag zum Ablauftag um 12:00 Uhr
Mittag endet, besteht bei der Bayerischen ab diesem Zeitpunkt Deckung, auch
wenn der Versicherungsbeginn erst der Folgetag 00:00 Uhr sein sollte.
b) Beitragszahlung, Versicherungsperiode
1. Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im
Voraus gezahlt.
2. Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt 1 Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als 1 Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
1 Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
3. Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr beträgt 1 Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend
verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten
Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
c) Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,
ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
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[Seite 4]
1 Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt A Ziffer 1
c) 1) gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig nach Abschnitt A Ziffer 1 c) 1) zahlt, so ist der Versicherer für einen
vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung zu vertreten hat.
d) Folgebeitrag
1. Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
2. Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist
der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
3. Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 5]
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
hinweist.
4. Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5. Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb 1 Monats nach der
Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb 1
Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt A Ziffer 1 d) 4) bleibt bis
zur Zahlung bestehen.
e) Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 6]
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
f) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Versicherungsschutz bestanden hat.
2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
2) Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag
bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden
ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
3) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis
zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den
er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt hat.
5) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
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oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
a) Dauer und Ende des Vertrags
1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens 1 Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils 1 Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
Die Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres ist für
den Versicherungsnehmer nicht erforderlich.
3. Vertragsdauer von weniger als 1 Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens 3 Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Die Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauf folgenden Jahres ist für den Versicherungsnehmer nicht erforderlich.
5. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
b) Kündigung nach Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird 1 Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
a) Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor
der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt A Ziffer 3 a) 2) sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A
Ziffer 3) a) 1) Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
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Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch
in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
b) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A
Ziffer 3) a) 1) Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
c) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A Ziffer
3) a) 1) Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb 1 Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
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[Seite 10]
Versicherer innerhalb 1 Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann
er nachträglich weitere Umstände innerhalb 1 Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4. Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt bestehen.
7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss.
Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
8. Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die Regelungen des Abschnitt A Ziffer 3 a) gelten entsprechend, wenn der
Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb erneute
Risikoprüfung erforderlich ist.
b) Gefahrerhöhung
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung
des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so
verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine
Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat.
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[Seite 11]
c) Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 1) a) liegt nicht vor, wenn
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer
dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt A
Ziffer 3 b) 2) a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn
der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt A
Ziffer 3 b) 2) b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
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[Seite 12]
Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats
ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
seine Pflichten nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 2) a) vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 2) b) und c) ist der
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer
seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Abschnitt A Ziffer 3 b) 5) a) Satz
2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
Umfang der Leistungspflicht war oder
2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder
3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
erhöhten Beitrag verlangt.
c) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (ausgenommen private
Unfallversicherungen)
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
• die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
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[Seite 13]
• die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
b) Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb 1 Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf.
auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
b) Zusätzlich zu a) gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
anzuzeigen;
2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
der Polizei anzuzeigen;
3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben
worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
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[Seite 14]
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten;
6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
ihm billigerweise zugemutet werden kann.
7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die
Obliegenheiten nach Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) a) und b) ebenfalls zu
erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
Umständen möglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt A
Ziffer 3 c) 1) oder 2) vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
c) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
4 Weitere Regelungen
a) Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (ausgenommen private
Unfallversicherungen)
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich
mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt A Ziffer 4
a) 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt
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A Ziffer 3 c) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge
errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch
in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
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[Seite 16]
Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind
in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
b) Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
1. Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die
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Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt A Ziffer 4 b) 2) entsprechend
Anwendung.
c) Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
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a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
d) Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung
des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
e) Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
https://www.diebayerische.de/lob-und-kritik/unser_beschwerdemanagement/
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Beschwerdemöglichkeiten zu:
1. Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine
Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 18]
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
2. Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
3. Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
a) Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 19]
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
b) Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
f) Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
g) Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
h) Überversicherung (ausgenommen private Unfallversicherungen)
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist
für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen
worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
i) Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen
lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
j) Aufwendungsersatz (ausgenommen private Unfallversicherungen)
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten
durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Aufwendungsersatz nach Abschnitt A Ziffer 4 j) 1) a) und b) entsprechend
kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 21]
Versicherers entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position;
dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt A Ziffer 4 j)
1) a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
kostenfrei zu erbringen sind.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern
diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Kostenersatz nach Abschnitt A Ziffer 4 j) 2) a) entsprechend kürzen.
k) Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,
mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
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Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
l) Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
(ausgenommen private Unfallversicherungen)
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen (ausgenommen davon sind private Haftpflichtversicherungen).
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
m) Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
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