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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

die Bayerische Komfort: die Bedingungen im Volltext

Mittlerer Tarif der Bayerischen mit 25 Mio. EUR, Deliktunfähigkeit, Mallorca-Deckung, Be- und Entladeschäden bis 10.000 EUR und Immobilien in Europa.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 25 Mio. €„Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 5 a), Seite 13
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.16 a), Seite 33
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 5 b), Seite 13
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 5 d), Seite 14
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 a), Seite 7
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar (d. h. innerhalb von 12 Monaten) anschließenden Berufsausbildung befinden“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 b), Seite 7
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.15 a), Seite 32
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen“BBR PHV 2026 Abschnitt E Ziffer 1, Seite 77
Innovations- oder Update-Garantieja„Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für diesen Versicherungsvertrag.“BBR PHV 2026 Abschnitt E Ziffer 9 a), Seite 84
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnein„7 Best-Leistungs-Garantie“BBR PHV 2026 Abschnitt E Ziffer 7, Seite 80
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 9 a), Seite 60

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 h), Seite 10
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis zur Deckungssumme„Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern und mitversicherten Personen gemäß Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis g).“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 h), Seite 10
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (z. B. auch Pfleger von im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 e), Seite 8
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Die Mitversicherung erlischt, wenn die mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.1 f), Seite 9
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.2 a), Seite 15
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 150 €„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.23, Seite 44
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander mitversichert, soweit es sich um Personenschäden handelt.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 2.5, Seite 11

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/ Pachtsachschäden von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden,“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.6 a), Seite 23
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer).“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.6 b), Seite 24
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 20.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte) von fremden beweglichen Sachen, wenn diese Sachen zu privaten Zwecken geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet wurden.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.6 c), Seite 25
Verlust privater Schlüsselja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 25.000.000 € je Schadenereignis.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.21, Seite 41
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 25.000.000 € je Schadenereignis.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.21, Seite 41
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.20, Seite 40
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.17 b), Seite 35
Be- und Entladeschädenja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 €„Versicherungsnehmers als Halter eines Personenkraftwagens und Anhängers wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Personenkraftwagens und Anhängers verursacht wurden.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.31, Seite 50
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 €„betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.30, Seite 50

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.11 a), Seite 28
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten,“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.27, Seite 47
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Komfort Segelfläche: 15 Quadratmeter“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.13 a) 3., Seite 31
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.13 a) 2., Seite 30
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 0,5 kg“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.12 c), Seite 29
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (z. B. Pedelecs) bis max. 25 km/h bzw. einer Motorleistung von max. 250 Watt.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.10, Seite 28
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen sowie Assistenztiere“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.9 a), Seite 27
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.9 c), Seite 27
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.8, Seite 26

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines in Europa gelegenen Ein- bzw. Zweifamilienhauses“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 a), Seite 17
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 a), Seite 17
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„von 2 im Inland gelegenen Wohneinheiten“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 b) 2., Seite 20
Unbebaute Grundstückeja„Gesamtfläche von 10.000 Quadratmeter, auch wenn diese verpachtet werden.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 a), Seite 17
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis zur Deckungssumme„Bausumme maximal 250.000 €“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 b) 3., Seite 21
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Unterhaltung von Anlagen der regenerativen Energieversorgung (z. B. Photovoltaikanlage, Solaranlage, Balkon-Solaranlage sowie Windkraftanlage)“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 b) 6., Seite 22
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 15.000 Litern.“BBR PHV 2026 Abschnitt B Ziffer 1 b) 1., Seite 65
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,“BBR PHV 2026 Abschnitt B Ziffer 2 a), Seite 67
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen (Verkehrssicherungspflicht)).“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.3 b) 1., Seite 19

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“BBR PHV 2026 Abschnitt C Ziffer 3 a), Seite 71
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja, bis 50.000 €„Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt“BBR PHV 2026 Abschnitt C Ziffer 6 a), Seite 72
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennein„6.38 Opferhilfe“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.38, Seite 54
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 2.500 €„Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.29, Seite 49
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„Komfort Jahresumsatz maximal 15.000 €“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 6.26, Seite 45
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“BBR PHV 2026 Abschnitt A Ziffer 1, Seite 7

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.“AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 3. a), Seite 14
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens 1 Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr.“AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 2 a) 2., Seite 7
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“BBR PHV 2026 Abschnitt D Ziffer 3.1 a), Seite 74
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung 2026 (BBR PHV 2026), B 299300
[Seite 1] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung 2026 (BBR PHV 2026) (Stand 09/2026) Liebe Kunden, eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie und Ihre Familie (soweit vereinbart) vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht. Ist der Anspruch begründet, übernimmt diese z. B.: • die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände • die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall • bei verletzten Personen: o Bergungskosten o Behandlungskosten o Verdienstausfall o Umbaukosten von Wohnung oder Haus o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt diese • die Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“) Die Privathaftpflichtversicherung wehrt auch Schadenersatzansprüche ab, die unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die damit verbundenen Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet somit bei unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz. In welchen Situationen gilt beispielsweise der Versicherungsschutz? • Im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Skater: Jedes Jahr gibt es im Straßenverkehr viele Personen­ und Sachschäden. Verursacher sind oft Radfahrer, Fußgänger oder Skater: schnell noch bei roter Ampel über die Straße laufen oder unachtsam mit dem Skateboard über die Kreuzung rasen. Muss dadurch ein Auto ausweichen und beschädigt zum Beispiel geparkte Fahrzeuge, wird das teuer. Die Privathaftpflichtversicherung schützt vor den Haftungsrisiken als Fußgänger, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 1 [Seite 2] Radfahrer oder Skater. Auch wer beispielsweise einen Elektrorollstuhl (bis 6 km/h) benötigt, ist geschützt. • Auch die aufsichtspflichtigen Eltern minderjähriger Kinder sind geschützt (soweit vereinbart): Ein Beispiel: Die 6 Jahre alte Tochter des Versicherten spielt mit einem Feuerzeug, entfacht aus Versehen ein Feuer, das Mehrfamilienhaus brennt ab und 2 Nachbarn werden schwer verletzt. In so einem Fall zahlt die Privathaftpflichtversicherung der Eltern. • Wenn Gefahren von Haus und Wohnung ausgehen: Die Privathaftpflichtversicherung schützt die Mieter und die Eigentümer eines Einfamilienhauses vor Forderungen, die durch Gefahren vom Gebäude und dem Grundstück ausgehen. Zum Beispiel wenn o Bäume parkende Autos beschädigen, für die Sie verantwortlich sind oder o Ziegel, Eiszapfen oder Ähnliches Passanten verletzen. Die Privathaftpflichtversicherung greift aber nur, wenn Bewohner dafür haftbar gemacht werden können, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind. o im Winter das Schneeräumen ansteht: Für das Schneeräumen auf den Gehwegen sind in der Regel die Eigentümer der anliegenden Grundstücke verantwortlich. Diese Pflicht wird oft per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Versäumt ein Mieter rechtzeitig Schnee zu räumen, haftet er, wenn jemand stürzt und sich verletzt. • Geschützt beim Sport und in der Freizeit: Wenn der Fußball im Schaufenster nebenan landet – oder wenn man beim Skifahren durch Leichtsinn oder Unvermögen einen anderen verletzt, bezahlt die Privathaftpflichtversicherung die Folgekosten eines dabei verursachten Schadens. Bitte beachten: Nicht versichert sind zum Beispiel die Teilnahme an Autorennen. • Privathaftpflichtversicherung im Ausland: Die Privathaftpflichtversicherung schützt weltweit – bei Schäden o im Urlaub o im Ferienhaus o während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts Übrigens: Der weltweite Schutz gilt für das mitversicherte Kind, das als Austauschschüler im Ausland studiert. Voraussetzung: Der Auslandsaufenthalt ist vorübergehend. Bei längerer Abwesenheit sind gesonderte Vereinbarungen erforderlich. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 2 [Seite 3] Die “Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung 2026 (BBR PHV 2026)“ bilden zusammen mit den „Allgemeine Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025)“ die Vertragsgrundlage für Ihre Privathaftpflichtversicherung der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG in der im Versicherungsschein bestätigten Tarifvariante Smart, Komfort, Prestige bzw. Prestige Plus. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 3 [Seite 4] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung 2026 (BBV PHV 2026) Inhaltsverzeichnis A Privathaftpflichtrisiko ........................................................................................... 7 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....................................... 7 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ......................... 7 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ....................................................................... 7 2.2 Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen................................................. 10 2.3 Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse........................................................................ 11 2.4 Ausübung der Rechte und Erfüllung von Obliegenheiten ........................................... 11 2.5 Mitversicherung von Personenschäden untereinander.............................................. 11 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ...................................................................... 11 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers .................................. 12 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) .............................................................................. 13 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ..................................................... 14 6.1 Familie und Haushalt ................................................................................................... 15 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit............................................................. 15 6.3 Haus­ und Grundbesitz ................................................................................................ 16 6.4 Allgemeines Umweltrisiko ........................................................................................... 22 6.5 Abwässer ..................................................................................................................... 22 6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet­/Pachtsachschäden) .......... 23 6.7 Sportausübung............................................................................................................. 25 6.8 Waffen und Munition .................................................................................................. 26 6.9 Tiere ............................................................................................................................. 26 6.10 Nicht versicherungspflichtige Fahrräder ..................................................................... 28 6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug­Anhänger .................... 28 6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen ..................................................................................... 29 6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ............................................................................... 30 6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen ................................................................................ 31 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 4 [Seite 5] 6.15 Schäden im Ausland .................................................................................................... 31 6.16 Vermögensschäden ..................................................................................................... 33 6.17 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten ................................................................................................... 34 6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen .............................................................................. 37 6.19 Persönlichkeits­ und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) ............................................................................. 39 6.20 Allmählichkeitsschäden ............................................................................................... 40 6.21 Verlust von privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen und ehrenamtlich überlassenen Schlüsseln .............................................................................................. 41 6.22 Nicht schuldhafter Verlust fremder Schlüssel ............................................................. 43 6.23 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis .................................................................... 43 6.24 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht und Ferienjobs ............ 44 6.25 Tagesmutter/Tagesvater, Tageseltern, Babysitter ...................................................... 44 6.26 Selbstständig nebenberufliche Tätigkeiten ................................................................. 45 6.27 Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland (Mallorca­Deckung) ....................................................................................... 47 6.28 Schäden an gemieteten eScooter in Europa ............................................................... 48 6.29 Neuwertentschädigung ............................................................................................... 49 6.30 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn oder Arbeitskollegen .............. 50 6.31 Be­ und Entladeschäden .............................................................................................. 50 6.32 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür als Kraftfahrzeug­Mitfahrender ........ 50 6.33 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen ................................................. 51 6.34 Ladestationen (Wallboxen) inkl. gelegentliches Laden fremder Fahrzeuge ............... 52 6.35 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen ................................................... 52 6.36 Übernahme des Vollkasko­Selbstbehaltes bei geliehenen Kraftfahrzeugen .............. 53 6.37 Manuelle Reinigungs­ / Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen .................... 54 6.38 Opferhilfe..................................................................................................................... 54 6.39 Geothermie.................................................................................................................. 56 7 Allgemeine Ausschlüsse............................................................................................... 56 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ............. 59 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) ............................................... 60 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers ................................................................................................ 61 11 Erweiterungen für Single und Familien ohne Kinder .................................................. 62 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 5 [Seite 6] B Besondere Umweltrisiken ................................................................................... 63 1 Gewässerschaden ........................................................................................................ 64 2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).............. 67 C Forderungsausfallrisiko ....................................................................................... 68 1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung................................................................ 68 2 Leistungsvoraussetzungen .......................................................................................... 70 3 Umfang der Forderungsausfalldeckung ...................................................................... 71 4 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 71 5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko............................................. 72 6 Prozesskosten .............................................................................................................. 72 D Gemeinsame Bestimmungen ............................................................................... 73 1 Abtretungsverbot ........................................................................................................ 73 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ................................................................................................... 73 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...................... 74 3.1 Treuhänder .................................................................................................................. 74 3.2 Allgemeine Beitragsanpassung.................................................................................... 75 3.3 Anpassung als Selbstbehalt ......................................................................................... 76 4 Was gilt bei einem Umzug? ......................................................................................... 76 E Leistungsgarantien .............................................................................................. 77 1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV­Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis Beraterprozesse ...................................................................................... 77 2 Innovationsgarantie..................................................................................................... 77 3 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit................... 77 4 Versicherungswechsel ................................................................................................. 79 5 Schadenfreiheitsrabatt ................................................................................................ 79 6 Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest ................ 80 7 Best­Leistungs­Garantie .............................................................................................. 80 8 Besitzstandsgarantie.................................................................................................... 82 9 Update­Garantie .......................................................................................................... 83 F Allgemeiner Teil .................................................................................................. 84 1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ............................................................... 84 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 6 [Seite 7] A Privathaftpflichtrisiko 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als • Privatperson und • nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief­, Adoptiv­ und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul­ oder sich unmittelbar (d. h. innerhalb von 12 Monaten) anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Tarif Leistung Versicherungsschutz endet mit Abschluss der Erstausbildung Smart gemäß allgemeiner Regelung. Versicherungsschutz endet mit Abschluss der Erstausbildung Komfort gemäß allgemeiner Regelung. Nach Abschluss der Erstausbildung besteht der Versicherungsschutz fort solange die Kinder (ohne Altersbegrenzung, ohne Einkommensgrenze – auch bei Prestige Arbeitslosigkeit) unverheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind und eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Nach Abschluss der Erstausbildung besteht der Versicherungsschutz fort solange die Kinder (ohne Altersbegrenzung, ohne Einkommensgrenze – auch bei Prestige Plus Arbeitslosigkeit) unverheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind und eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 7 [Seite 8] Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. c) der Kinder mit geistiger/körperlicher Behinderung. Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Mitversichert sind auch Kinder ohne Altersbegrenzung (einschließlich Stief­, Adoptiv­ und Pflegekinder des unter Abschnitt A Ziffer 2.1 b) aufgeführten Personenkreises) mit geistiger oder körperlicher Behinderung; dies gilt auch bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. d) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht­ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Abschnitt A Ziffer 2.1 b) und c): 1. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. 2. Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet sein oder im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen namentlich benannt werden. 3. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder, bzw. der mitversicherten Personen, gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. 4. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Abschnitt A Ziffer 10 sinngemäß. e) der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (z. B. auch Pfleger von im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 8 [Seite 9] dem Sozialgesetzbuch VII handelt. f) von Eltern und Großeltern in häuslicher Gemeinschaft oder Altenpflegeheim. Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Komfort Die Mitversicherung erlischt, wenn die mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben. Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Die Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn die mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben. Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Die Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn die mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben. Mitversicherung von Eltern und Großeltern in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers oder der in Abschnitt A Ziffer 2.1 a) genannten Personen. g) von Au­Pairs und vergleichbaren, vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers integrierten Personen. Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Mitversicherung von Au­Pairs und vergleichbaren, vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers integrierten Personen einschließlich minderjähriger Übernachtungsgäste (z. B. Enkelkinder, Austauschschüler), soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. h) von deliktunfähigen Kindern und mitversicherten Personen. Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 9 [Seite 10] Tarif Leistung Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern und mitversicherten Personen gemäß Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis g). Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Dies gilt auch für nicht deliktfähige Kinder, für die der Versicherungsnehmer vorübergehend die Aufsicht übernommen hat. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. i) von freiwilligen Nothelfern, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Mitversicherung von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. j) aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.2 Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 10 [Seite 11] mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. 2.3 Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 2.4 Ausübung der Rechte und Erfüllung von Obliegenheiten Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 2.5 Mitversicherung von Personenschäden untereinander Versichert sind, abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) und d) und in Ergänzung zu Ziffer 2.2 und 2.4, gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander mitversichert, soweit es sich um Personenschäden handelt. Darüber hinaus sind nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern/Dienstherrn und sonstigen Versicherern wegen gesetzlicher Haftpflichtansprüchen von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer versichert, soweit es sich um Personenschäden handelt. Ausgeschlossen bleiben gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden. 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen­, Sach­ oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund GESETZLICHER HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 11 [Seite 12] 2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; 4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers a) Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. b) Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. c) Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 12 [Seite 13] gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. d) Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme beträgt für Personen­, Sach­ und Vermögensschäden Tarif Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden Bei Personenschäden beträgt die Smart 10.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 7.500.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige Plus 100.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. b) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2­fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. c) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 13 [Seite 14] beruhen. d) Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A Ziffer 5 a) Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. f) Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. g) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug­ Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. h) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Abschnitt A Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 14 [Seite 15] Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Abschnitt A Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A Ziffer 7 – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Familie und Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1. aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Mitarbeit • in der Kranken­ und Altenpflege, Behinderten­, Kirchen und Jugendarbeit; • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen; • als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert. b) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von • öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; • wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder Versichertenältester. c) Abweichung von Abschnitt A Ziffer 6.2 b) Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 15 [Seite 16] Tarif Leistung Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.2 b) ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Ansprüchen aus der Tätigkeit als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in den Fällen mitversichert, in denen der jeweilige Träger (Gemeinde) der Freiwilligen Feuerwehr nicht in Anspruch genommen werden kann. Ausgeschlossen sind Ansprüche der Träger an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. 6.3 Haus- und Grundbesitz a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nachfolgend genannten Objekte, sofern diese ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Soweit nicht anders geregelt, umfasst der Versicherungsschutz auch zugehörige Garagen, Gärten sowie Schrebergärten. Tarif Leistung 1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 2. eines im Inland gelegenen Ein­ bzw. Zweifamilienhauses sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus Smart (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz; 3. eines im Inland gelegenen Wochenend­/Ferienhauses; 4. von im Inland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 3.000 Quadratmeter, auch wenn diese verpachtet werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst genutzten, im Inland gelegenen Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 16 [Seite 17] Tarif Leistung genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt. Nicht versichert sind vorhandene Flüssiggastanks, Swimmingpools oder Teiche sowie fest installierte Wohnwagen. 1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 2. eines in Europa gelegenen Ein­ bzw. Zweifamilienhauses sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz; Komfort 3. eines in Europa gelegenen Wochenend­/Ferienhauses; 4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 Quadratmeter, auch wenn diese verpachtet werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt. Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte Wohnwagen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 17 [Seite 18] Tarif Leistung 1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 2. eines in Europa gelegenen Ein­ bzw. Zweifamilienhauses sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz; Prestige 3. eines in Europa gelegenen Wochenend­/Ferienhauses; 4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 Quadratmeter, auch wenn diese verpachtet werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt. Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte Wohnwagen. 1. einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche Prestige Plus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 18 [Seite 19] Tarif Leistung 2. eines in Europa gelegenen Ein­ bzw. Zweifamilienhauses sowie als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz; 3. eines in Europa gelegenen Wochenend­/Ferienhauses; 4. von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 30.000 Quadratmeter, auch wenn diese verpachtet werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst genutzten, in Europa gelegenen Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt. Versicherungsschutz besteht auch für vorhandene Flüssiggastanks, Swimmingpools, Teiche und fest installierte Wohnwagen. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnitt A Ziffer 6.3 a) genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen (Verkehrssicherungspflicht)). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; 2. aus der Vermietung Tarif Leistung Smart Nicht versichert. 1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und Komfort Ferienzimmern im Inland; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 19 [Seite 20] Tarif Leistung 2. von 2 im Inland gelegenen Wohneinheiten (z. B. Eigentumswohnung, Einfamilien­ und Zweifamilienhäusern, Wochenend­ und Ferienhäuser); 3. von im Inland gelegenen Stellplätzen oder Garagen. 1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und Ferienzimmern in Europa; 2. bis zu 6 im Inland gelegenen Wohneinheiten (z. B. Eigentumswohnung, Einfamilien­ und Zweifamilienhäusern, Wochenend­ und Ferienhäuser); Prestige 3. einem im Inland gelegenen Mehrfamilienhaus bis zu 6 Parteien (sofern davon eine Wohnung selbst genutzt wird); 4. von in Europa gelegenen Stellplätzen oder Garagen; 5. in Europa gelegenen, fest installierten Wohnwagen (auf Dauer und ohne Unterbrechung). 1. von einzeln vermieteten Wohnräumen und Ferienzimmern in Europa; 2. bis zu 6 in Europa gelegenen Wohneinheiten (z. B. Eigentumswohnung, Einfamilien­ und Zweifamilienhäusern, Wochenend­ und Ferienhäuser); Prestige Plus 3. einem im Inland gelegenen Mehrfamilienhaus bis zu 6 Parteien (sofern davon eine Wohnung selbst genutzt wird); 4. von in Europa gelegenen Stellplätzen oder Garagen; 5. in Europa gelegenen, fest installierten Wohnwagen (auf Dauer und ohne Unterbrechung). Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9); 3. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch­, Grabearbeiten); Wenn die nachfolgend genannten Beträge überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9). BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 20 [Seite 21] Tarif Leistung Bausumme maximal 100.000 € Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit Smart den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der Bauausführung in Eigenleistung/ Nachbarschaftshilfe verursacht werden. Bausumme maximal 250.000 € Für Bauvorhaben eines Ein­ oder Zweifamilienhauses am (künftig) selbst genutzten Risiko (z. B. Postanschrift, künftige private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr Komfort oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe verursacht werden. Bausumme maximal 500.000 € Für Bauvorhaben eines Ein­ oder Zweifamilienhauses am (künftig) selbst genutzten Risiko (z. B. Postanschrift, künftige private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr Prestige oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die von, mit den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe verursacht werden. Bausumme maximal 100.000.000 € Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die von, mit Prestige Plus den Bauarbeiten beschäftigten, Personen während der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe verursacht werden. Abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 k) ist auch die die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch • Senkungen eines Grundstücks, • Erdrutschungen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 21 [Seite 22] versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden • am Baugrundstück selbst, • an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück. 4. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 5. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. 6. als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung von Anlagen der regenerativen Energieversorgung (z. B. Photovoltaikanlage, Solaranlage, Balkon­Solaranlage sowie Windkraftanlage) auf dem Dach oder Balkon eines Ein­/Zweifamilienhauses, auf oder an einer Garage, einem Nebengebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage sowie auf dem sonstigen Versicherungsgrundstück, einschließlich im Garten, soweit die Anlage der Eigenversorgung dient. Bei Mehrfamilienhäusern sind ausschließlich Balkon­Solaranlagen an Balkonen sowie Anlagen der regenerativen Energieversorgung im eigenen Garten versichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie zur Eigenversorgung. Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von Abschnitt A Ziffer 1 ebenfalls Versicherungsschutz. Für das Geothermie­Risiko gilt Abschnitt A Ziffer 6.39. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B – Besondere Umweltrisiken. 6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 22 [Seite 23] • Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder • häusliche Abwässer. 6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden) Miet­/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer, seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. a) Miet­/Pachtsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden sowie Grundstücken Tarif Leistung Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €. Nicht versichert sind Schäden an Heizungs­, Maschinen­, Kessel­ und Warmwasseraufbereitungsanlagen und allen sich Smart daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. Nicht versichert sind Schäden an Heizungs­, Maschinen­, Kessel­ und Warmwasseraufbereitungsanlagen und allen sich Komfort daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. Versichert sind auch Schäden an Heizungs­, Maschinen­, Kessel­ und Warmwasseraufbereitungsanlagen, wenn diese sich in den zu privaten Zwecken gemieteten Räumen befinden Prestige und Eigentum des Vermieters sind. Die Höchstersatzleistung für derartige Versicherungsfälle ist je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt. Versichert sind auch Schäden an Heizungs­, Maschinen­, Kessel­ und Warmwasseraufbereitungsanlagen, wenn diese Prestige Plus sich in den zu privaten Zwecken gemieteten Räumen befinden und Eigentum des Vermieters sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet­/ Pachtsachschäden von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden, Terrassen und Balkone (die an die Wohnung unmittelbar angrenzen), an sonstigen Räumen in Gebäuden sowie an Garagen und Stellplätzen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal­Versicherungssumme je BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 23 [Seite 24] Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; 2. Schäden an Elektro­ und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. 3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 4. Schäden infolge von Schimmelbildung. b) Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Ferienunterkünften Tarif Leistung Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt. Smart Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Monate überlassen wurden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die den Komfort versicherten Personen für mehr als 6 Monate überlassen wurden. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/­haus, Hotelzimmer). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 1. Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen; 2. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; 3. Vermögensfolgeschäden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 24 [Seite 25] c) Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte) fremder Sachen Tarif Leistung Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Smart Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Komfort Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Prestige Versicherungsfall auf 30.000 € begrenzt. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte) von fremden beweglichen Sachen, wenn diese Sachen zu privaten Zwecken geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet wurden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; 2. Bargeld und Wertsachen; 3. wegen Schäden und dem Abhandenkommen an/von Tieren sowie Kraft­, Wasser­, Luftfahrzeugen und Anhängern und alle sich daraus ergebende Vermögensschäden. Ausgenommen davon sind Kraftfahrzeuge soweit es sich um selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h handelt. 6.7 Sportausübung Tarif Leistung Smart Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Die Teilnahme an Radrennen und deren Vorbereitung (Training) sind abweichend versichert, sofern dadurch kein Prestige Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld­ oder Sachleistungen vereinnahmt werden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 25 [Seite 26] Tarif Leistung Die Teilnahme an Radrennen und deren Vorbereitung (Training) sind abweichend versichert, sofern dadurch kein Prestige Plus Einkommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld­ oder Sachleistungen vereinnahmt werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus 1. einer jagdlichen Betätigung, 2. der Teilnahme an Pferde­, Rad­ oder Kraftfahrzeug­Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. 6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb­, Stoß­ und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 6.9 Tiere a) Halten und Hüten von Tieren Tarif Leistung Smart Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt Komfort des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu privaten Zwecken. Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt Prestige des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu privaten Zwecken. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 26 [Seite 27] Tarif Leistung Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt Prestige Plus des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien, Frettchen) zu privaten Zwecken. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen sowie Assistenztiere (z. B. Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Signalhunde). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von 1. Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit­ und Zugtieren, 2. sonstigen wilden Tieren sowie von 3. Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden b) Kosten für das Wiedereinfangen der Tiere zur Abwehr öffentlicher Gefahren Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Komfort Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Prestige Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Mitversichert ist zusätzlich der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum Wiedereinfangen entlaufender wilder versicherter Tiere gemäß a). Auf dem eigenen Grundstück werden Aufwendungen für die Gefahrenabwehr nicht übernommen. c) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1. als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, 2. als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, 3. als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 27 [Seite 28] soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder ­eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach­ und Vermögensschäden. 6.10 Nicht versicherungspflichtige Fahrräder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern (auch Lastenfahrräder) sowie nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (z. B. Pedelecs) bis max. 25 km/h bzw. einer Motorleistung von max. 250 Watt. 6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­Anhängern: 1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; 2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 3. Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Rasenroboter, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie motorbetriebene Kinderfahrzeuge, Roll­ und Krankenfahrstühle und Golfwagen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als… Tarif Leistung Smart 20 km/h Komfort 20 km/h Prestige 30 km/h Prestige Plus 30 km/h 5. Kraftfahrzeug­Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 28 [Seite 29] verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen (z. B. unbemannte Ballone, Drachen), verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. b) Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. c) Versicherungspflichtige Luftfahrzeuge (z. B. Drohnen) Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 15 kg Komfort Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 0,5 kg Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 25 kg Prestige Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 5 kg Antrieb ohne Motoren / Treibsätze: 25 kg Prestige Plus Antrieb mit Motoren / Treibsätze: 5 kg Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch versicherungspflichtiger unbemannter Fluggeräte, wenn diese 1. weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und das oben genannte Fluggewicht nicht überschreiten; 2. durch Motoren oder Treibsätze angetrieben (z. B. Drohnen) werden und das oben genannte Abfluggewicht nicht überschritten wird. Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit, ausgenommen jedoch in den USA, US­Territorien und Kanada. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 29 [Seite 30] d) Ausgeschlossen bleiben • Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Luftverkehr dienenden Gesetzen, Verordnungen, an sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben; • Ansprüche wegen Schäden, bei denen sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/ oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren; • Ansprüche wegen Schäden, bei denen der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte; • Schäden an eigenen oder fremden Fahrzeugen, die von versicherten Personen aus dem Eigentum, Halten, Besitz und/ oder Führen beim Gebrauch dieser Fahrzeuge entstehen. • Ansprüche wegen Schäden aus der unrechtmäßigen Inbesitznahme Ihrer Luftfahrzeuge oder die zusammenhängen mit Verfügungen von Hoher Hand oder jeder sonstigen hoheitlichen Tätigkeit. • Ansprüche wegen Schäden aus gewerblichem Gebrauch jeglicher Art; • Ansprüche wegen Schäden aus der Teilnahme an Drohnen­Rennen; • Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften; • Ansprüche wegen Schäden durch Sky­Laternen. 6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: 1. eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs­ oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z. B. Schlauch­, Ruder­ oder Paddelboote); 2. fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs­ oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; 3. eigene Segelboote (auch Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler); Tarif Leistung Smart Nicht versichert. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 30 [Seite 31] Tarif Leistung Komfort Segelfläche: 15 Quadratmeter Prestige Segelfläche: 25 Quadratmeter Prestige Plus Segelfläche: keine Begrenzung der Segelfläche 4. eigene und fremde Surfbretter (auch Windsurfbretter); Tarif Leistung Smart Versichert. Komfort Auch Kitesurf­Sportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe Prestige Auch Kitesurf­Sportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe Prestige Plus Auch Kitesurf­Sportgeräte, ohne Begrenzung der Flughöhe 5. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit • diese nur gelegentlich gebraucht werden und • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Tarif Leistung Smart Versichert. Komfort Versichert. Prestige Auch eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren Prestige Plus Auch eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren b) Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. 6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land­ und Wasser­ Modellfahrzeugen. 6.15 Schäden im Ausland a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 31 [Seite 32] 1. auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder 2. auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder 3. bei einem Tarif Leistung • unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas sowie Smart • einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 2 Jahren • unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas sowie Komfort • einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren Prestige unbegrenzten Auslandsaufenthalt weltweit Prestige Plus unbegrenzten Auslandsaufenthalt weltweit eingetreten sind. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich zudem auf die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Abschnitt A Ziffer 6.3 a) 1) bis 3). Abweichend von den Formulierungen in Abschnitt A Ziffer 6.3 a) 1) bis 3) gilt der Versicherungsschutz weltweit. c) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro­ Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. d) Kautionsleistung bei behördlicher Anordnung Tarif Leistung Smart Nicht versichert. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 32 [Seite 33] Tarif Leistung Komfort Kautionsstellung: 100.000 € Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt die Bayerische dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe der maximalen Versicherungssumme zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistender Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 6.16 Vermögensschäden a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden entstanden sind. b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2. aus planender, beratender, bau­ oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6. aus Anlage­, Kredit­, Versicherungs­, Grundstücks­, Leasing­ oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 7. aus Rationalisierung und Automatisierung; Datenerfassung, ­speicherung, ­ sicherung, ­wiederherstellung; Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 33 [Seite 34] 8. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Abschnitt A Ziffer 6.19), von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell­ oder Wettbewerbsrechts; 9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor­ und Kostenanschlägen; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs­ oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.17 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten a) Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in Abschnitt A Ziffer 7 c) findet insoweit keine Anwendung. b) Übertragung elektronischer Daten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 34 [Seite 35] elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E­Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer­Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen • sich daraus ergebender Personen­ und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für 1) bis 3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder ­techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker­Attacken, Denial of Service Attacks), • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software­Viren, Trojanische Pferde); 2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet­Nutzer gesammelt werden sollen; 3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online­Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 35 [Seite 36] 4. Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Abschnitt A Ziffer 6.17 a); 5. Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits­ und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Abschnitt A Ziffer 6.19; 6. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form); c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 1. Software­Erstellung, ­Handel, ­Implementierung, ­Pflege; 2. IT­Beratung, ­Analyse, ­Organisation, ­Einweisung, ­Schulung; 3. Netzwerkplanung, ­installation, ­integration, ­betrieb, ­wartung, ­pflege; 4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access­, Host­, Full­Service­Providing; 5. Betrieb von Datenbanken. d) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Abschnitt A Ziffer 5 c) findet insoweit keine Anwendung. e) Versicherungsfälle im Ausland Mitversichert gelten Schäden nach Abschnitt A Ziffer 6.17 b) 1 bis 3) auch für Versicherungsfälle im Ausland. Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR­Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts­, Sachverständigen­, Zeugen­ und Gerichtskosten, werden – abweichend von Abschnitt A Ziffer 5 e) – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 36 [Seite 37] Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro­ Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abschnitt A Ziffer 6.15 findet keine Anwendung. 6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Definition Versichert ist – insoweit abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 i) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen­, Sach­ oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind • die Rasse, • die ethnische Herkunft, • das Geschlecht, • die Religion, • die Weltanschauung, • eine Behinderung, • das Alter, • oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. b) Versicherungsfall BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 37 [Seite 38] Der Versicherungsfall ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. c) Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. 3. Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. 4. Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 3 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. d) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 1. Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 2. Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 38 [Seite 39] hierunter fallen auch Strafen, Buß­ und Ordnungs­ oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; 3. Ansprüche wegen • Gehalt, • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, • Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie • Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) Tarif Leistung Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Smart Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Komfort Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen­ noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits­ und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. Der Versicherer ersetzt auch • Gerichts­ und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; • Gerichts­ und Anwaltskosten einer Unterlassungs­ oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. b) Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR­Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 39 [Seite 40] Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts­, Sachverständigen­, Zeugen­ und Gerichtskosten, werden – abweichend von Abschnitt A Ziffer 5 e) – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro­ Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abschnitt A Ziffer 6.15 findet keine Anwendung. c) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst • Persönlichkeits­ und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker­Attacken, Denial of Service Attacks), • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software­Viren, Trojanische Pferde); 2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflicht­verletzungen herbeigeführt haben. 3. Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Abschnitt A Ziffer 6.17 a). 4. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen In­formationen (z. B. Spamming), • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet­Nutzer gesammelt werden sollen. Abschnitt A Ziffer A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 6.20 Allmählichkeitsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit (z. B. Schwammbildung) und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 40 [Seite 41] 6.21 Verlust von privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen und ehrenamtlich überlassenen Schlüsseln Tarif Leistung Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 50.000 € je Schadenereignis. Nicht versichert ist/sind • der Verlust von Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel); Smart • Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz); • Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruch). Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 25.000.000 € je Schadenereignis. Versicherungsschutz besteht auch für • Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel. • Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts­ und Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um Komfort den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird verzichtet. Nicht versichert ist/sind • Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B. Verwaltung, Bewachung); • Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruch). Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 50.000.000 € je Schadenereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Prestige • Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel. • Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruch). • Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts­ und BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 41 [Seite 42] Tarif Leistung Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird verzichtet. Nicht versichert ist/sind • Folgeschäden durch den Verlust von Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel; • Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B. Verwaltung, Bewachung); Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 100.000.000 € je Schadenereignis. Versicherungsschutz besteht auch für • Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel. • Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruch). • Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts­ und Prestige Plus Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (bei Wohnungseigentümern). Auf die Kürzung um den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers wird verzichtet. Nicht versichert ist/sind • Folgeschäden durch den Verlust von Auto­, Tresor­ und Bankschließfachschlüssel; • Schlüssel, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam hat (z. B. Verwaltung, Bewachung). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schüsseln oder Codekarten. Dazu zählen • Private (auch Garagen­ und Schuppenschlüsseln) • berufliche, dienstliche, amtliche und • ehrenamtliche Schlüssel oder Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 42 [Seite 43] Versicherungsschutz besteht für die • Kosten für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen (auch Umprogrammierungen); • Kosten für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln; • Kosten für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss); • Kosten für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde; 6.22 Nicht schuldhafter Verlust fremder Schlüssel Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Prestige Nicht versichert. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist der Verlust von Schlüsseln gemäß Absatz A Ziffer 6.21, die von einer versicherten Person nicht schuldhaft verursacht wurden (z. B. durch Diebstahl oder durch Beraubung einer versicherten Person). Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.500 € je Schadenereignis. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (subsidiäre Deckung). 6.23 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis Tarif Leistung Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis Smart 20.000 € je Schadenereignis. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme Komfort bis 100.000 € je Schadenereignis. Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 150 €. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 43 [Seite 44] Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. 6.24 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht und Ferienjobs Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes „Work & Travel“) oder an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten an einer Fach­, Gesamt­ bzw. Hochschule oder Universität; b) wegen Sachschäden an (Ausbildungs­) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach­, Gesamt­, Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als 3 Monate übernommen worden sind. 6.25 Tagesmutter/Tagesvater, Tageseltern, Babysitter Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Aufsichtspflicht bis zu 6 Kinder Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater (Tageseltern oder Babysitter), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 44 [Seite 45] Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. 6.26 Selbstständig nebenberufliche Tätigkeiten Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Jahresumsatz maximal 15.000 € Jahresumsatz Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht Prestige übersteigt Jahresumsatz Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht Prestige Plus übersteigt a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen nebenberuflichen Tätigkeiten, sofern • diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder Mitarbeiter, • in der Freizeit des Versicherungsnehmers (der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten) ausgeübt werden und • der Umsatz aus diesen Tätigkeiten im Jahr (Jahresumsatz) zum Zeitpunkt des Schadens den oben genannten Betrag nicht übersteigt und • kein Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbstgenutzten Wohnung bzw. dem selbstgenutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück, z. B. ein Ladengeschäft o.ä., existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu. Bei Alleinunterhalter und Lehrer kann die nebenberufliche Tätigkeit auch außerhalb der selbstgenutzten Wohnung bzw. des selbstgenutzten Einfamilienhauses ausgeführt werden. b) Als selbständig nebenberufliche Tätigkeiten gelten • Alleinunterhalter, • Erteilen von Unterricht (auch Nachhilfe, musikalischer Unterricht o.ä.), persönliches Coaching und sportliches Training, • Botendienste (auch Zeitungsaustragung o.ä.) und Annahmestellen für Sammelbesteller, • Markt­ und Meinungsforschung, • Daten­ und Textverarbeitung, • Warenhandel (z. B. Vertrieb von Kosmetik, Kunstgewerbe, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 45 [Seite 46] Haushaltsreinigungsmittel, Haushaltswaren, Haushaltsgeräte, Souvenir, Schmuck, Dessous, Geschirr, Kochgeräte, Spielwaren, Kerzen), • Fotografen, • Handarbeiten (z. B. Änderungsschneiderei, Stickerei), • Kunsthandwerk (z. B. Töpfer), • Schönheitspflege (z. B. Friseure), • Tierbetreuung, • Durchführung von Babysitting, vgl. Abschnitt A Ziffer 6.25, • Übersetzer (Vermögensschäden durch Berufsversehen sind nicht mitversichert) • Mitwirkung bei traditioneller Brauchtumspflege (z. B. Trachtenumzüge, Karnevalsveranstaltungen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen. c) Mitversichert gelten auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. d) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf • handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen Kunsthandwerk), • medizinische, heilende, pflegerische, geburtshelfende Tätigkeiten, • planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten, • anwaltliche, notarielle, steuer­/unternehmensberatende Tätigkeiten, • Tätigkeiten für die eine Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht besteht. • Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden Abschnitt A Ziffer 6.16; • Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen; • Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft­ oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden; • Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 46 [Seite 47] an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; • das Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde; • die Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken; • Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; • Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durchschlagende Wetter­, Wasser­ und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion; • Schäden an Kommissionsware; • das Verändern der Grundwasserverhältnisse; • den Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen­ und Einwirkungsrisiko. e) Treffen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. f) Die Bestimmungen in Abschnitt A Ziffer 8 (Veränderungen des versicherten Risikos – Erhöhung und Erweiterung) und Abschnitt A Ziffer 9 (Neu hinzukommende Risiken – Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. 6.27 Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung) Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht (sog. Mallorca­Deckung). a) Als Kraftfahrzeuge gelten: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 47 [Seite 48] • Personenkraftwagen, • Krafträder, • Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen­, Gepäck­ oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Abschnitt A Ziffer 8 a) und in Abschnitt A Ziffer 9 c) 1). b) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. c) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraftfahrzeug­Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeug­ Haftpflichtversicherung. 6.28 Schäden an gemieteten eScooter in Europa Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht aus BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 48 [Seite 49] der Beschädigung oder der Vernichtung von gemieteten eScootern in Europa. Voraussetzung ist, dass bei Beginn der eScooter­Miete keine Kasko­Versicherung für den eScooter abgeschlossen werden konnte. Im Versicherungsfall ist dem Versicherer der Mietvertrag zur eScooter­Miete vorzulegen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag (z. B., wenn für den eScooter bereits eine Versicherung besteht), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (subsidiäre Deckung). 6.29 Neuwertentschädigung Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Komfort auf 2.500 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Prestige auf 5.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf Prestige Plus 20.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an: • mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager) • Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet­PC) • Film­ und Fotoapparate • tragbare Musik­ oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3­Player, CD­ Wiedergabegeräte) • Brillen jeder Art BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 49 [Seite 50] 6.30 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn oder Arbeitskollegen Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Komfort auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Prestige auf 15.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land­, Luft­ und Wasserfahrzeugen. 6.31 Be- und Entladeschäden Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Komfort auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter eines Personenkraftwagens und Anhängers wegen Schäden, die beim Be­ oder Entladen seines Personenkraftwagens und Anhängers verursacht wurden. 6.32 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür als Kraftfahrzeug-Mitfahrender Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 50 [Seite 51] Tarif Leistung Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Prestige auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Prestige Plus auf 15.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug­Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht­Versicherung des Kraftfahrzeug­Mitfahrers besteht. 6.33 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Komfort auf 2.500 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 250 €. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Prestige auf 5.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf Prestige Plus 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten, geliehenen oder überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 51 [Seite 52] 6.34 Ladestationen (Wallboxen) inkl. gelegentliches Laden fremder Fahrzeuge Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, durch das Eigentum, den Besitz und Betrieb privater Ladestationen (sog. Wallboxen) für Elektrofahrzeuge, sofern sich diese auf einem über diese Bedingungen mitversicherten Grundstück befinden. Mitversichert ist das gelegentliche Laden fremder Fahrzeuge, nicht jedoch zu kommerziellen Zwecken. 6.35 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – der Schaden im Umfang von b) wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das ihr von einem Dritten (keine mitversicherte Person) unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht. Als Kraftfahrzeuge gelten: • Personenkraftwagen, • Quads • Krafträder, • Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. b) Erstattet wird der, durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes aus der Kraftfahrtversicherung (Haftpflicht­ und Kaskoversicherung), entstehende BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 52 [Seite 53] Vermögensschaden für die ersten 5 Jahre ab der Rückstufung. Außerdem wird die vereinbarte Selbstbeteiligung der Kraftfahrtkaskoversicherung übernommen. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahrzeug­Versicherers, aus welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug­Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeug­Vollkaskoversicherung entnommen werden kann. c) Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. 6.36 Übernahme des Vollkasko-Selbstbehaltes bei geliehenen Kraftfahrzeugen Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Prestige auf 2.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch • eines Personenkraftwagens, • eines Quads, • eines Kraftrads, • eines Wohnmobils bis 4 t zulässigen Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind, einen Kraftfahrzeug­Vollkaskoschaden am genutzten Kraftfahrzeug verursacht, erstatten wir – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – einen nachweislich in der Kraftfahrzeug­Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt. b) Voraussetzung für die Entschädigung ist • die unentgeltliche und nur für den Einzelfall erfolgte Überlassung des Kraftfahrzeuges an eine versicherte Person durch den Dritten und • die Vorlage eines Regulierungsnachweises des Kraftfahrzeug­ Vollkaskoversicherers, aus dem wir den berücksichtigten Selbstbehalt in der Kraftfahrzeug­Vollkaskoversicherung des Dritten entnehmen können. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 53 [Seite 54] c) Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge • die Eigentum des Versicherungsnehmer sind, • die Eigentum einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden versicherten Personen sind, • die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete, Firmenfahrzeuge), • die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. 6.37 Manuelle Reinigungs- / Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist Prestige auf 10.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf Prestige Plus 15.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 150 €. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 m) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden durch Reinigungs­ und Pflegearbeiten an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt. 6.38 Opferhilfe Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf Prestige 50.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf Prestige Plus 50.000 € je Versicherungsfall begrenzt. a) Gegenstand der Opferhilfe BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 54 [Seite 55] Versichert ist der Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung • Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und • dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und • der Täter nicht ermittelt werden konnte. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. b) Versicherte Personen Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören • der Versicherungsnehmer; • die unter Abschnitt A Ziffer 2.1 mitversicherten Personen. c) Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid). d) Umfang der Opferhilfe Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt. e) Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für • Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind; • Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen; • psychische Primär­ und Folgeschäden. f) Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, • die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und • die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 55 [Seite 56] unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden. 6.39 Geothermie Eine Geothermie­Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie­ Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie­Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). b) Der Ausschluss in Abschnitt A Ziffer 7 l) (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. c) Kein Versicherungsschutz besteht für Geothermie­Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. 7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: a) Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. b) Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. c) Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche 1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A Ziffer 7 d) benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, 3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 56 [Seite 57] Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. d) Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer 1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und ­kinder, • Schwiegereltern und ­kinder, • Stiefeltern und ­kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und ­kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; 4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 6. von seinen Liquidatoren, Zwangs­ und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. e) Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 57 [Seite 58] Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. f) Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. g) Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. h) Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 1. gentechnische Arbeiten, 2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 3. Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten, • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. i) Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. j) Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen 1. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, 2. Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 58 [Seite 59] beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. k) Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch 1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. l) Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). m) Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug­Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug­Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Zum Gebrauch gehört z. B. auch • Ein­ und Aussteigen, • Be­ und Entladen, • Betanken und Aufladen, • Reparatur, Wartung und Reinigung, • Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. n) Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. o) Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Das gilt nicht • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft­, Luft­ oder Wasserfahrzeugen sowie BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 59 [Seite 60] • für sonstige Risiken, die der Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, • für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie­Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb 1 Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) a) Neu hinzukommende Risiken Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb 1 Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. b) Versicherungssumme Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A Ziffer 9 a) Absatz 4 begrenzt auf Tarif Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden Bei Personenschäden beträgt die Smart 10.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 7.500.000 € je geschädigter Person. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 60 [Seite 61] Tarif Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden Bei Personenschäden beträgt die Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige Plus 100.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. c) Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft­, Luft­ oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs­, Führerschein­ oder Versicherungspflicht unterliegen; 2. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 3. Risiken, die der Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden; 4. Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; 5. Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; 6. für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie­Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Tarif Leistung Smart bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin Komfort bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 6 Monate Prestige bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 12 Monate Prestige Plus bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin – mindestens 12 Monate Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum oben genannten Termin fort. Der Versicherungsschutz gilt in dieser Zeit • für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 61 [Seite 62] Versicherungsnehmers und/oder • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. 11 Erweiterungen für Single und Familien ohne Kinder a) Abweichend von Abschnitt A Ziffer 2.1 b) und c) gilt die gesetzliche Haftpflicht des dort genannten Personenkreises nur für solche Kinder als mitversichert, • deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind, • die üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, • und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind. Besteht für diese Kinder eine anderweitige Haftpflichtversicherung, geht diese dem vorliegenden Vertrag vor. b) Single­Deckung ohne Kinder – Entfallene Regelungen Tarif Leistung • Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis c) – Mitversicherte Personen Smart • Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat­ haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers • Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte Personen Komfort • Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat­ haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers • Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte Personen Prestige • Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat­ haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers • Abschnitt A Ziffer 2.1 a) bis d), f) bis h) – Mitversicherte Prestige Plus Personen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 62 [Seite 63] Tarif Leistung • Abschnitt A Ziffer 10 – Fortsetzung der Privat­ haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers c) Single­Deckung mit Kindern – Entfallene Regelungen Tarif Leistung Smart • Abschnitt A Ziffer 2.1 a) und c) – Mitversicherte Personen • Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte Komfort Personen • Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte Prestige Personen • Abschnitt A Ziffer 2.1 a), d), f) und g) – Mitversicherte Prestige Plus Personen d) Familien­/Paare­Deckung ohne Kinder – Entfallene Regelungen Tarif Leistung Smart • Abschnitt A Ziffer 2.1 b) – Mitversicherte Personen Komfort • Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen Prestige • Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen Prestige Plus • Abschnitt A Ziffer 2.1 b), c) und h) – Mitversicherte Personen e) Bei Heirat/Lebenspartnerschaft in den Single­Deckungen und/oder Nachwuchs in den Deckungsvarianten ohne Kinder gilt die Vorsorgedeckung gemäß Abschnitt A Ziffer 9. B Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A Ziffer 6.4. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt (gleichgültig, ob Personen­, Sach­ oder Vermögensschäden). BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 63 [Seite 64] Die Versicherungssumme beträgt für die in Abschnitt B Ziffer 1 genannten Anlagen je Schadenereignis Tarif Versicherungssumme Leistung bei Personenschäden Bei Personenschäden beträgt die Smart 10.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 7.500.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige Plus 100.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. 1 Gewässerschaden a) Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. b) Versicherungsschutz für Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für 1. Heizöltanks Maximales Tarif Leistung Fassungsvermögen Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des Smart bis 6.000 Liter selbstgenutzten Risikos (Postanschrift) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 6.000 Litern. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 64 [Seite 65] Maximales Tarif Leistung Fassungsvermögen Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des Komfort bis 15.000 Liter selbstgenutzten Risikos (Postanschrift) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 15.000 Litern. Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des ohne selbstgenutzten Risikos (Postanschrift) Begrenzung des ohne Begrenzung des Prestige Fassungs­ Gesamtfassungsvermögen. vermögens Flüssiggastanks siehe Abschnitt A Ziffer 6.3 a). Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des • selbstgenutzten Risikos ohne (Postanschrift) und Begrenzung des • weiterer Heizöltanks an einer Prestige Plus Fassungs­ abweichenden Risikoanschrift vermögens ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen. Flüssiggastanks siehe Abschnitt A Ziffer 6.3 a). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank die Prüfung gemäß gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Bei unterirdischen Tanks gilt als Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist; 2. Kleingebinde Tarif Leistung bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Smart Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.000 l/kg; bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Komfort Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.000 l/kg; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 65 [Seite 66] Tarif Leistung bis 150 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Prestige Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 1.500 l/kg; bis 200 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Prestige Plus Gesamtfassungsvermögen aller Gebinde bis 2.000 l/kg; 3. eine privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer; 4. für Flächengeothermie­Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen gemäß 1) bis 3) überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Abschnitt A Ziffer 9. Alle darüberhinausgehenden Anlagen gelten (abgesehen von der Vorsorgeversicherung nach Abschnitt A Ziffer 9) nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind. c) Rettungskosten Der Versicherer übernimmt 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie 2. außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs­ und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs­ und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. d) Ausschlüsse 1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 66 [Seite 67] 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. e) Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlagen gemäß Abschnitt B Ziffer 1 b) 1) bis 3) ausgetreten sind (Eigenschäden). Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (Abschnitt B Ziffer 1 b) 1) bis 3)) selbst. 2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, • Schädigung des Bodens. a) Öffentlich­rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich­rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions­, Produktions­ oder Instruktionsfehler BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 67 [Seite 68] dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. b) Geothermie Eine Geothermie­Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie­Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. Abschnitt B Ziffer Ziffer 2.1 b) wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie­Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). c) Ausland Versichert sind im Umfang von Abschnitt A Ziffer 6.15 die im Geltungsbereich der EU­Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU­ Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU­ Richtlinie nicht überschreiten. C Forderungsausfallrisiko 1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A Ziffer 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird (Versicherungsfall): • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs­ oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und • die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß Abschnitt A Ziffer 2 mitversicherte Person und für den Dritten. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 68 [Seite 69] • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen­, Sach­ oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten Privat­Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. c) Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Tarif Leistung Smart Nicht versichert • privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer 6.9); Komfort • Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m)); • privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer 6.9); Prestige • Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m)); • privater Halter eines Hundes oder Pferdes (Abschnitt A Ziffer 6.9); Prestige Plus • Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges (Abschnitt A Ziffer 7 m)); d) Vorsatz Tarif Leistung Smart Nicht versichert Komfort Nicht versichert BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 69 [Seite 70] Tarif Leistung Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 a) – Prestige ebenfalls gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 a) – Prestige Plus ebenfalls gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis­, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. und b) der schädigende Dritte zahlungs­ oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten 2 Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. d) Wird der Vollstreckungsbescheid durch ein gerichtliches Mahnverfahren erwirkt oder handelt es sich um ein Versäumnis­ oder Anerkenntnisurteil, behalten wir uns als Versicherer die Prüfung des Schadens sowohl der Höhe als auch dem Grunde BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 70 [Seite 71] nach vor. Unsere Leistungspflicht besteht nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. Der Nachweis des Schadens der Höhe und dem Grunde nach obliegt dem Versicherungsnehmer. 3 Umfang der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. c) Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. d) Mindestschadenhöhe Tarif Leistung Für Schäden bis zur Höhe von 2.000 € besteht kein Smart Versicherungsschutz. Komfort Es besteht keine Mindestschadenhöhe. Prestige Es besteht keine Mindestschadenhöhe. Prestige Plus Es besteht keine Mindestschadenhöhe. 4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.11 – für Schadenereignisse, Tarif Leistung die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Smart Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eintreten. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Komfort Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eintreten. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Prestige Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eintreten. Prestige Plus die weltweit eintreten. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 71 [Seite 72] 5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an 1. Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug­Anhängern, Luft­ und Wasserfahrzeugen; 2. Immobilien; 3. Tieren; 4. Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 1. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; 2. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; 3. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; 4. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs­, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 6 Prozesskosten Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Komfort Versicherungsfall auf 50.000 € begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ist je Prestige Versicherungsfall auf 300.000 € begrenzt. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt und es sich bei den insoweit anfallenden Prozesskosten ausschließlich um BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 72 [Seite 73] Prozesskosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten oder um Gerichtskosten, die die versicherte Person als ganz oder teilweise obsiegende Klägerin gem. § 58 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) gegenüber der Gerichtskasse zu leisten hat, handelt. b) Kosten, die dem Gegner (Schädiger) entstanden sind, sind nicht versichert, und zwar auch dann nicht, wenn diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung oder Kostenangleichung berücksichtigt oder anderweitig ausgeglichen wurden. c) Kosten infolge eines Kostenfestsetzungs­ bzw. Ausgleichungsverfahren Die Kosten, welche infolge eines Kostenfestsetzungs­ bzw. Ausgleichungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, werden insgesamt bis zu oben genannten einem Betrag entschädigt (insgesamt für alle Instanzen). D Gemeinsame Bestimmungen 1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) a) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb 1 Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 3­facher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. b) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Abschnitt D Ziffer 3 a) nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. c) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 73 [Seite 74] Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. d) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 3.1 Treuhänder a) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn­, Bau­ oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. b) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. c) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abschnitt D Ziffer 3.1 b) ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. d) Liegt die Veränderung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) oder c) unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 74 [Seite 75] e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Abschnitt D Ziffer 3.1 c), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 3.2 Allgemeine Beitragsanpassung Anstelle einer Beitragsangleichung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 ist der Versicherer zu einer Beitragsanpassung unter den Voraussetzungen dieser Ziffer 3.2 berechtigt: a) Bei der Beitragsanpassung überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation). Für die Neukalkulation ermittelt der Versicherer Veränderungen seiner Schadenaufwendungen und Kosten. Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schaden­ und Kostenentwicklung auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem dürfen dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlässe bei der Neukalkulation nicht verändert werden. Für die Neukalkulation werden gleichartige Haftpflichtversicherungen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen. b) Der Versicherer kann die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode vornehmen, die auf die Feststellung folgt. Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist er verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, kann der Versicherer den Beitrag erhöhen. c) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Der Versicherer wird in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 75 [Seite 76] Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer beginnt zu laufen, wenn diesem die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für den Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht. 3.3 Anpassung als Selbstbehalt a) Anstelle einer Beitragserhöhung kann der Versicherer bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung nach den Bestimmungen von Abschnitt D Ziffer 3.2 einen Selbstbehalt pro Schadenfall einführen. Im Schadenfall wird der Selbstbehalt von der Schadenzahlung abgezogen. b) Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung berechnet. Sie wird unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik, Versicherungstechnik und den tatsächlichen Werten, die eine Beitragserhöhung nach Abschnitt D Ziffer 3.2 rechtfertigen, angemessen ermittelt. Bereits vereinbarte oder bestehende Selbstbehalte können sich durch den nach dieser Ziffer 3.3 zu verlangenden Selbstbehalt erhöhen. c) Der Selbstbehalt gilt ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern dem Versicherungsnehmer die Einführung des Selbstbehalts mindestens 1 Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform (z. B. E­Mail) mitgeteilt und er über sein Recht nach Abschnitt D Ziffer 3.2 c) belehrt wurde. 4 Was gilt bei einem Umzug? a) Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers. Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung. b) Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht 1. Wenn sich der Beitrag aufgrund der Änderung der Postleitzahl erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E­Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er 1 Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 76 [Seite 77] Versicherer. Die Kündigung wird 1 Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. 2. Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. 3. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst. E Leistungsgarantien 1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis Beraterprozesse Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR PHV 2025) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen und die Leistungsinhalte die Empfehlungen des Arbeitskreises Beraterprozesse (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls) voll erfüllt. 2 Innovationsgarantie Leistungsverbesserungen der dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden, gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Mögliche Verschlechterungen der Bedingungen bleiben unberücksichtigt und haben keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz. 3 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Arbeitslosigkeit Prestige Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit Prestige Plus Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß a) und b) erfüllt sind. a) Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes oder Kurzarbeit erfolgt bei unverändertem BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 77 [Seite 78] Versicherungsschutz für maximal 12 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist, • dass die Arbeitslosigkeit frühestens 6 Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens 6 Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde; • dass die Kurzarbeit frühestens 1 Monat nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Kurzarbeit von mindestens 6 Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde. b) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison­ oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Ziffer 3 b) Abs. 1 erneut erfüllt sind. c) Das Vorliegen der unter a) und b) genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. d) Mehrfache Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Ziffer 3 b) erfüllt haben. Gleiches gilt im Falle der wiederholten Kurzarbeit. e) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit bei der Bayerischen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 78 [Seite 79] Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet. f) Über das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit muss der Versicherungsnehmer die Bayerische unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Bayerischen jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Bayerische die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Bayerischen in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nicht innerhalb von 2 Wochen nachgewiesen wird. 4 Versicherungswechsel a) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen­, Sach­ oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit abgelehnt. b) Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützten und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns den Versicherer abtritt. c) Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. d) Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. 5 Schadenfreiheitsrabatt Bei einem schadenfreien Verlauf von mindestens 36 Monaten im Bereich der privaten Haftpflicht gewährt die Bayerische einen dauerhaften Schadenfreiheitsrabatt auf den Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 79 [Seite 80] Tarif Leistung Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische reguliert wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf das Schadendatum folgenden Hauptfälligkeit. Smart Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der Beitragsanpassung zu. Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische reguliert wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf das Schadendatum folgenden Hauptfälligkeit. Komfort Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der Beitragsanpassung zu. Ein regulierungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische Prestige führt nicht zu einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes und einer damit verbundenen Beitragserhöhung. Ein regulierungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische Prestige Plus führt nicht zu einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes und einer damit verbundenen Beitragserhöhung. 6 Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR PHV 2025) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Empfehlungen von Stiftung Warentest voll erfüllen. 7 Best-Leistungs-Garantie Tarif Leistung Smart Nicht versichert. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 80 [Seite 81] Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Gegenstand der Leistung Hat ein anderer Anbieter in seiner Privathaftpflichtversicherung einen • weitergehenden Haftpflicht­Leistungsumfang oder • höhere Entschädigungsgrenzen als im Vertrag der Bayerischen vereinbart, wird der Versicherungsschutz über den Vertrag der Bayerischen • um den anderen Haftpflicht­Leistungsumfang erweitert bzw. • auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht. Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen Haftpflichtbedingungen reguliert. Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt E Ziffer 7 c). b) Leistungsvoraussetzung Es gelten folgende Leistungsvoraussetzungen: • Der Vertrag der Bayerischen war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis, siehe Abschnitt A Ziffer 3 a) wirksam/leistungspflichtig. • Der andere Anbieter muss in Deutschland zugelassen sein. • Die andere Privathaftpflichtversicherung war zum Schadenzeitpunkt am deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei zugänglich. • Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach Abschnitt E Ziffer 7 a) hat über die Vorlage der vollständigen Versicherungsbedingungen des anderen Anbieters durch den Versicherungsnehmer an uns zu erfolgen. c) Deckungssumme/ Entschädigungsgrenzen/ Selbstbeteiligung/ Mindestschadenhöhe Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme des Vertrags der Bayerischen, einschließlich der Höchstentschädigungsleistung bei Personenschäden je geschädigter Person (siehe Abschnitt A Ziffer 5 a)). Bietet der andere Anbieter für die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/ Entschädigungsgrenze an, als in dem Vertrag der Bayerischen vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 81 [Seite 82] d) Ausschlüsse/ Leistungseinschränkungen Vom Versicherungsschutz nach Abschnitt E Ziffer 7 a) ausgeschlossen sind Ansprüche/Leistungen 1. aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Abschnitt A Ziffer 6.15), 2. die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)), 3. durch absichtliches Herbeiführen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)), 4. aus vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)), 5. wegen Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)), 6. aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken (siehe Abschnitt A Ziffer 1 ­ z. B. Betriebs­, Berufs­ und Dienst­ Haftpflichtversicherung), 7. als Inhaber von Immobilien, 8. aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren, 9. aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft­, Luft­ oder Wasserfahrzeugen, soweit diese versicherungs­ oder führerscheinpflichtig sind, 10. aus Assistance­Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden Leistungen, 11. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)). Spezielle Regelungen innerhalb dieser zugrunde liegenden Bedingungen der Bayerischen gehen diesen Ausschlüssen vor. e) Kündigungsmöglichkeit Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Bayerische können diese Klausel jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E­Mail) kündigen. Die Kündigung wird 1 Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt die Bayerische, kann der Versicherungsnehmer den gesamten Privathaftpflichtvertrag innerhalb 1 Monats nach dem Zugang der Erklärung der Bayerischen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. 8 Besitzstandsgarantie Tarif Leistung Smart Nicht versichert. Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 82 [Seite 83] Tarif Leistung Prestige Plus Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Bayerische nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass 1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; 2. die bei der Bayerischen versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; 3. die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde; 4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. b) Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit 1. Beruflichen und gewerblichen Risiken (siehe Abschnitt A Ziffer 1 ­ z. B. Betriebs­, Berufs­ und Dienst­Haftpflichtversicherung); 2. die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)); 3. Vorsatz (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)); 4. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)); 5. vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)); 6. Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)); 7. Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 8. Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft­, Luft­ oder Wasserfahrzeugen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 m)); 9. Assistance­Dienstleistungen; 10. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit. 9 Update-Garantie a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses Haftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 83 [Seite 84] Haftpflichtversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif­ und Bedingungswerk umgestellt. Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für diesen Versicherungsvertrag. b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung verändern. Führt der neue Tarif zu einer Beitragssenkung im Vergleich zum bestehenden Tarif, wird lediglich der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst, das heißt eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht. Ein Widerspruchsrecht gemäß Abschnitt E Ziffer 9 c) besteht in diesen Fällen nicht. Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur nächsten Hauptfälligkeit besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes. c) Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb 1 Monats nach Zugang der neuen Beitragsrechnung widerspricht. In diesem Fall besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort. d) Der Versicherer kann die Update­Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen. F Allgemeiner Teil 1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Zusätzlich zu AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) b) gilt: Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 1) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 2) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 84 [Seite 85] 3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299300 (09.26) 85
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[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025) (Stand 10/2025) Liebe Kunden, Versicherungen bieten Sicherheit – und diese Sicherheit beginnt mit klaren Regeln. Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025) bilden das gemeinsame Fundament für eine Vielzahl unserer Versicherungsprodukte in diesen Bereichen – etwa die von Ihnen gewählte Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, Glasversicherung, private Haftpflichtversicherung oder eine private Unfallversicherung. Diese übergeordneten Vertragsbedingungen regeln zentrale Punkte, die für alle genannten Versicherungsarten gleichermaßen gelten – unabhängig davon, ob es sich um Schutz für Ihr Zuhause, Ihre persönliche Haftung oder Ihre körperliche Unversehrtheit handelt. Dazu zählen unter anderem: • Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung: Wann genau der Schutz beginnt, wie und wann Beiträge zu zahlen sind und welche Folgen es hat, wenn Zahlungen verspätet erfolgen. • Dauer des Vertrags und Kündigungsmöglichkeiten: Was passiert am Ende der Laufzeit? Wann und wie können Sie oder wir kündigen – zum Beispiel nach einem Schadensfall? • Anzeigepflichten und Gefahrenerhöhungen: Welche Informationen Sie uns mitteilen müssen – sei es bei Vertragsabschluss oder bei nachträglichen Veränderungen, die den Versicherungsschutz betreffen. • Weitere wichtige Regelungen: Wie mit Mehrfachversicherungen umzugehen ist, wie lange Sie Ansprüche geltend machen können, welche Gerichte im Streitfall zuständig sind oder welches Recht Anwendung findet. Die Regelungen dieses allgemeinen Teils gelten für alle Produkte, die ausdrücklich auf die AVB SHU 2025 Bezug nehmen – sie bilden die verbindliche Grundlage Ihres Vertrags, ergänzend zu den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungssparten. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 1 [Seite 2] Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für private Haftpflicht-, Sach- und Unfallversicherungen 2025 (AVB SHU 2025) Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Regelungen ......................................................................................... 3 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................................... 3 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung..................................................................... 7 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten ............................................ 8 4 Weitere Regelungen .................................................................................................... 14 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 2 [Seite 3] A Allgemeine Regelungen 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung a) Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Falls beim Vorversicherer der Versicherungsvertrag zum Ablauftag um 12:00 Uhr Mittag endet, besteht bei der Bayerischen ab diesem Zeitpunkt Deckung, auch wenn der Versicherungsbeginn erst der Folgetag 00:00 Uhr sein sollte. b) Beitragszahlung, Versicherungsperiode 1. Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. 2. Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt 1 Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als 1 Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als 1 Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beträgt 1 Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. c) Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 3 [Seite 4] 1 Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt A Ziffer 1 c) 1) gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt A Ziffer 1 c) 1) zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. d) Folgebeitrag 1. Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 2. Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 4 [Seite 5] beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 4. Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5. Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb 1 Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb 1 Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt A Ziffer 1 d) 4) bleibt bis zur Zahlung bestehen. e) Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 5 [Seite 6] Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. f) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 2) Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 3) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 5) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 6 [Seite 7] oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung a) Dauer und Ende des Vertrags 1. Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens 1 Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres ist für den Versicherungsnehmer nicht erforderlich. 3. Vertragsdauer von weniger als 1 Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres ist für den Versicherungsnehmer nicht erforderlich. 5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. b) Kündigung nach Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 7 [Seite 8] Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird 1 Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten a) Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt A Ziffer 3 a) 2) sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A Ziffer 3) a) 1) Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 8 [Seite 9] Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. b) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A Ziffer 3) a) 1) Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. c) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt A Ziffer 3) a) 1) Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 9 [Seite 10] Versicherer innerhalb 1 Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb 1 Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 6. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 7. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 8. Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Regelungen des Abschnitt A Ziffer 3 a) gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb erneute Risikoprüfung erforderlich ist. b) Gefahrerhöhung 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 10 [Seite 11] c) Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 1) a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 2) a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 2) b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 11 [Seite 12] Abschnitt A Ziffer 3 b) 3) erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 2) a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt A Ziffer 3 b) 2) b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Abschnitt A Ziffer 3 b) 5) a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, 1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder 3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. c) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (ausgenommen private Unfallversicherungen) 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: • die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 12 [Seite 13] • die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten b) Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb 1 Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. b) Zusätzlich zu a) gilt: Der Versicherungsnehmer hat 1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 13 [Seite 14] Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; 6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) a) und b) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt A Ziffer 3 c) 1) oder 2) vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. c) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 4 Weitere Regelungen a) Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (ausgenommen private Unfallversicherungen) 1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt A Ziffer 4 a) 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 14 [Seite 15] A Ziffer 3 c) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 15 [Seite 16] Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. b) Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 1. Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt A Ziffer 4 b) 2) entsprechend Anwendung. c) Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 16 [Seite 17] a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. d) Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. e) Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: https://www.diebayerische.de/lob-und-kritik/unser_beschwerdemanagement/ Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: 1. Versicherungsombudsmann e.V. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 17 [Seite 18] Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 2. Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 3. Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. a) Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 18 [Seite 19] den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. b) Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. f) Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. g) Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. h) Überversicherung (ausgenommen private Unfallversicherungen) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. i) Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 19 [Seite 20] Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. j) Aufwendungsersatz (ausgenommen private Unfallversicherungen) 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Abschnitt A Ziffer 4 j) 1) a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 20 [Seite 21] Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt A Ziffer 4 j) 1) a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Abschnitt A Ziffer 4 j) 2) a) entsprechend kürzen. k) Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 21 [Seite 22] Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. l) Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (ausgenommen private Unfallversicherungen) a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (ausgenommen davon sind private Haftpflichtversicherungen). 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. m) Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299306 (10.25) 22

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