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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) mit Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung Basis (BBR Basis 2010) und Komfort (BBR Komfort 2010) sowie Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008)
- Stand Februar 2014 -
Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3 Versichertes Risiko
4 Vorsorgeversicherung
5 Leistungen der Versicherung
6 Begrenzung der Leistungen
7 Ausschlüsse
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8 Beginn des Versicherungsschutzes
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
12 gestrichen
13 Beitragsregulierung
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15 Beitragsangleichung
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16 Dauer und Ende des Vertrages
17 Wegfall des versicherten Risikos
18 Kündigung nach Beitragsangleichung
19 Kündigung nach Versicherungsfall
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
22 Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bestimmungen
27 Mitversicherte Personen
28 Abtretungsverbot
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
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30 Verjährung
31 Zuständiges Gericht
32 Anzuwendendes Recht
33 Begriffsbestimmung
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Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Per-
sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt
der Leistung;
2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
tung geschuldeten Erfolges;
4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
2.1 Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privat-
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
1) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2) Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
dung.
3 Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
fahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversi-
cherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kün-
digen.
4 Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages
sofort versichert.
1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines
Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent-
stehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu bewei-
sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den
Betrag von EUR 3.000.000,00 für Personen-/Sachschäden und - soweit vereinbart - EUR 50.000,00 für Vermögensschä-
den begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
versichern sind.
5 Leistungen der Versicherung
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5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden
ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder vergleich be-
standen hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs-
nehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs-
nehmers auf seine Kosten.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Ver-
sicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
6 Begrenzung der Leistungen
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
streckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs-
fälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche-
rungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Ver-
sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
6.7 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entste-
henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
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1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern
und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,
die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
bunden sind).
2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be-
schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf-
fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Be-
arbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Aus-
schluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
der Benutzung betroffen waren;
3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich
diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getrof-
fen hatte.
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,
Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
sind jedoch mitversichert.
7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder an-
derer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge-
macht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kos-
ten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens-
gesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsge-
setze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs-
nehmer geltend gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
oder
2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle),
durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Her-
stellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
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- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu-
lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige-
pflicht unterliegen;
- Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen
ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
1) gentechnische Arbeiten,
2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten,
soweit es sich handelt um Schäden aus
1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
kriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers re-
sultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsneh-
mer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.
8.2 Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats-, Viertel-jahres-, Halb-
jahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei unterjähriger
Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der je-weils vom
Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erst- oder Einmalbeitrag
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
fällig.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten,
ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer wird ich schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen.
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Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach Ziff.10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeit-
punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 2 darauf
hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff.
10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt un-
berührt.
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-
keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
rung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist.
12 Gestrichen
13 Beitragsregulierung
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge-
genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags-
rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versiche-
rungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermä-
ßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages
verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsneh-
mer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Jahre.
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
15 Beitragsangleichung
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art
der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam,
das ab dem 01.Juli beginnt.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 01.Juli beginnenden Versiche-
rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun-
gen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresbeiträge
um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag
wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen
geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so
darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
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Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16 Dauer und Ende des Vertrages
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
gesehenen Zeitpunkt.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
17 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
18 Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
tragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
19 Kündigung nach Versicherungsfall
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder
der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des
Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-
den Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält-
nisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens
jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
in Textform gekündigt werden.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf
den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhält-
nis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode
als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in
diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
[Seite 11]
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Ver-
sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versi-
cherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
22 Mehrfachversicherung
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nach-
dem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
arglistig verschwiegen.
23.2 Rücktritt
1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde,
weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer
von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Ver-
sicherungsnehmer.
2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelau-
fenen Vertragszeit entspricht.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil der den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri-
chen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
[Seite 12]
Der Versicherer kann sich auf die in Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfech-
tung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb ange-
messener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu-
mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer in-
nerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingelei-
tet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche-
rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
cherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechts-
anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu
erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung frist-
los kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen-
heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung eine Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
heit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kün-
digungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
27 Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer
selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten ent-
steht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben
den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
[Seite 13]
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan-
gen. Dies gilt entsprechend für den Fall der Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30 Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge-
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
zugeht.
31 Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer
eine natürliche Person, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
erhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthaltes zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part-
nergesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Ver-
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
33 Begriffsbestimmung
Versicherungsjahr:
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertrags-
dauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden
Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
<Form 30001 Stand Februar 2014<
[Seite 14]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Privathaftpflichtversicherung
-Basis- (BBR Basis 2010)
Stand Januar 2017
1. Versichertes Risiko und versicherte Personen
1.1. Versicherungsnehmer
a) Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und
der nachstehenden Risikobeschreibung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1) aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson,
b) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
1) aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes,
2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (gemäß Ziff. 1 der BBR) folgender Personen, sofern nicht der
Singletarif vereinbart wurde:
1.2. Ehegatte
Ehegatte des Versicherungsnehmers;
1.3. Eingetragener Lebenspartner
Eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers; eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
dem Recht anderer Staaten lebt.
1.4. Lebensgefährte
Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet und im Ver-
sicherungsschein genannt sein.
1.5. Kinder des Versicherungsnehmers, seines Lebenspartners oder Lebensgefährten
Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder
und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur,
1) so lange sie sich noch in einer Schul- oder sich anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbil-
dung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Re-
ferendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschließende zweite Ausbildung
(Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert Bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes während oder im
Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2) so lange ein Vormundschaftsgericht aufgrund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemein-
samen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben.
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern (unter 7 Jahren) berufen, soweit
dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Diese Regelung gilt aus-
schließlich für Sachschäden. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen
gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis 5.000 EUR.
1.6. Häusliche Gemeinschaft mit Verwandten (sofern im Versicherungsschein namentlich genannt)
alle mit dem Versicherungsnehmer dauernd in häuslicher Gemeinschaft (nicht in Einliegerwohnung) lebenden volljährigen
Familienangehörigen 1. und 2. Grades, soweit diese am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind. Ausge-
nommen sind deren nicht im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Verwandten.
Die Mitversicherung des Lebensgefährten (Ziff. 1.4 BBR) und dessen Kinder (Ziff. 1.5 BBR), die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer
und dem Lebensgefährten. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche der mitversicherten Per-
sonen gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von So-
zialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie
Rückgriffsansprüche anderer Versicherer wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die
a) beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,
b) bei Mitversicherten durch Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht wurden.
Ausgeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versiche-
rungsnehmer.
2. Haushalt und Familie
2.1. Familien- und Haushaltsvorstand
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der
Aufsichtspflicht über Minderjährige);
2.2. Dienstherr
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Perso-
nen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen ge-
genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit Wohnung,
Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
[Seite 15]
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
nehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
- gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Abs. 1 a SGB VII (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarz-
arbeit).
2.3. Mietsachschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen
und sonstigen zu privaten (nicht gewerblichen) Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich hieraus erge-
benden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 250.000 EUR und
ist begrenzt auf 500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
1) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
geräten,
3) Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
besonders versichern kann;
2.4. Sachschäden durch häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.
2.5. Gefälligkeitshandlungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verur-
sacht werden.
Zusätzlich gilt:
Der Versicherer wird sich aus dem Gefälligkeitsverhältnis nicht auf mögliche Haftungseinwendungen berufen, soweit dies
der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig
ist. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis 5.000 EUR.
3. Immobilien
3.1. Inhaber
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (Eigentümer, Mieter, Nießbraucher)
a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) – ein-
schließlich einer Ferien-/Wochenendwohnung.
Bei Sondereigentümern sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
mer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf
den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
b) eines im Inland gelegenen Einfamilienwohnhauses,
c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses,
sofern sie von dem Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zuge-
hörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwe-
gen).
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Einfamilienwohnhaus (Ziff. 3.1. b) BBR)
sowie zu einem Ferien-/Wochenendhaus (Ziff. 3.1. c) BBR) gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffent-
lichen Straße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil
des Versicherungsnehmers.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäi-
schen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2. Vermieter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter
1) von nicht mehr als 3 einzelnen Räumen innerhalb der selbst bewohnten Wohnung bzw. des selbst bewohnten
Einfamilienhauses einschließlich der dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines
Schrebergartens,
3.3. Bauherr
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-
bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 30.000 EUR je Bauvorhaben.
Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-
geversicherung (Ziff. 4 AHB).
3.4. Früherer Besitzer
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
[Seite 16]
3.5. Insolvenzverwalter / Zwangsverwalter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
Eigenschaft
3.6. Mieter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als vorübergehender Benutzer oder Mieter (nicht
Eigentümer) von im Ausland (gemäß Ziff. 7 BBR) gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäi-
schen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.7. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verlei-
her, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (z. B. Streu- und Reinigungspflicht).
4. Freizeit und Sport
4.1. Radfahrer
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Radfahrer (Fahrrad oder nicht versicherungspflich-
tiges Pedelec);
4.2. Sport
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd,
Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen, Box- und Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Trai-
ning);
4.3. Windsurfbretter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Gebrauch von privat genutzten Wind-
surfbrettern (keine Kites);
4.4. Erlaubter Waffenbesitz
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem
Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu
strafbaren Handlungen.
5. Tiere
5.1. Halter von zahmen Haustieren
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, ge-
zähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren
sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche als Tierhalter oder -eigentümer von Hunden und Pferden, gleichgültig auf Grund
welcher Rechtsnormen der Versicherte auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
5.2. Reiter, Benutzer von Fuhrwerken
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Reiter/Benutzer von Pferden oder Fuhrwerken, die
nicht von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tier-
hüter in Anspruch genommen wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt in-
soweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulie-
rung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
5.3. Hüter von Haustieren
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein-
tieren und Bienen, sowie Reit- und Zugtieren– nicht jedoch von Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerb-
lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt in-
soweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulie-
rung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
6.1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr-
zeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhä-
ngers verursacht werden.
Nicht versichert ist ebenfalls der Gebrauch bzw. das Steigenlassen von Sky Laternen.
6.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht
auf eine Höchstgeschwindigkeit,
b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit sie nicht mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind
oder sich während des Gebrauchs von diesen lösen und sich noch in Bewegung befinden,
[Seite 17]
c) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 6 km/h soweit es sich handelt um
1) Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle),
2) an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Kleingeräte, z. B. Garten- und Schneeräumgeräte,
3) Kinder-Kraftfahrzeuge im Kleinformat,
4) Mini- oder Klein-Elektroroller,
d) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h (auch Aufsitzrasen-
mäher, Schneeräumgeräte und -kehrmaschinen und Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h (z. B. nicht versi-
cherungspflichtige Einachszugmaschinen),
e) Wassersportfahrzeugen
1) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen in der
Bundesrepublik Deutschland, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
2) Windsurfbretter (keine Kites),
3) Ruder-, Schlauch- und Modellbooten,
f) ferngelenkten Modellfahrzeugen
g) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen (auch Drohnen sind versicherungspflichtige Luftfahr-
zeuge und somit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen).
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Spielzeug-
drohnen deren Fluggewicht 250 Gramm und gemäß Hersteller eine maximale Flughöhe von 30 Meter nicht über-
steigt.
Für a) bis e) gilt:
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des
Fahrzeugs berechtigten Personen.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrer-
laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
genheiten).
7. Auslandsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versi-
cherungsfällen
- die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen
sind,
- die bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt bis zu bis zu 1 Jahr eingetreten sind.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum)
von außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der europäischen Union
gehören, gelegenen Wohnungen und Häuser im Umfang von Ziff. 3.1. und 3.6.BBR.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäi-
schen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
8. Gewässerschäden
Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung – außer Anla-
genrisiko – gilt Folgendes:
8.1. Verändern von Gewässern
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Ver-
wendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
8.2. Abwasseranlagen
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinab-
scheider) und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen.
8.3. Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi-
gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Scha-
denereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung
[Seite 18]
von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versiche-
rungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen –
auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserun-
gen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzu-
ziehen.
8.4. Vorsatz
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die
den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
8.5. Krieg, Innere Unruhen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
lungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-
wirkt haben.
9. Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt Folgendes:
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes des
Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder
des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungs-
nehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Diese Regelungen gelten auch für einen
nach Ziff. 1.4 BBR mitversicherten Lebensgefährten und seine Kinder.
10. Vorsorge
Gemäß Ziff. 4 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen dieser
Bedingungen sofort versichert. Abweichend von Ziff. 27.1 Satz 2 AHB gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
cherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
>Form 3230121 Stand Januar 2017<
[Seite 19]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Privathaftpflichtversicherung
-Komfort- (BBR Komfort 2010)
Stand August 2018
1. Versichertes Risiko und versicherte Personen
1.1. Versicherungsnehmer
a) Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und
der nachstehenden Risikobeschreibung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1) aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson,
2) aus den Gefahren aus der Ausübung eines unentgeltlichen Ehrenamtes.
b) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
1) aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes,
2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (gemäß Ziff. 1 der BBR) folgender Personen, sofern nicht der
Singletarif vereinbart wurde:
1.2. Ehegatte
Ehegatte des Versicherungsnehmers;
1.3. Eingetragener Lebenspartner
Eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers; eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach
dem Recht anderer Staaten lebt.
1.4. Lebensgefährte
Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet und im Ver-
sicherungsschein genannt sein.
1.5. Kinder des Versicherungsnehmers, seines Lebenspartners oder Lebensgefährten
a) Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pfle-
gekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur,
1) so lange sie sich noch in einer Schul- oder sich anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche
Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudien-
gang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschlie-
ßende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert. Bei Ableistung des Bundesfreiwil-
ligendienstes während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2) so lange ein Vormundschaftsgericht aufgrund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im
gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben.
Mitversichert ist auch die vorübergehende Tätigkeit als Au-Pair im Ausland;
b) im Haushalt des Versicherungsnehmers aufgenommene minderjährige Gast- und Austauschkinder sowie Au-Pair
während der Dauer ihres Gastaufenthaltes. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen frem-
den Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im
Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern (unter 7 Jahren) berufen, soweit
dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Diese Regelung gilt aus-
schließlich für Sachschäden. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen
gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis 10.000 EUR.
1.6. Häusliche Gemeinschaft mit Verwandten (sofern im Versicherungsschein namentlich genannt)
Alle mit dem Versicherungsnehmer dauernd in häuslicher Gemeinschaft (nicht in Einliegerwohnung) lebenden volljährigen
Familienangehörigen 1. und 2. Grades, soweit diese am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind. Ausge-
nommen sind deren nicht im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Verwandten.
Die Mitversicherung des Lebensgefährten (Ziff. 1.4 BBR) und dessen Kinder (Ziff. 1.5 BBR), die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer
und dem Lebensgefährten. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche der mitversicherten Per-
sonen gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von So-
zialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie
Rückgriffsansprüche anderer Versicherer wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die
a) beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,
b) bei Mitversicherten durch Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht wurden.
Ausgeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versiche-
rungsnehmer.
1.7 Demenzkranke Personen
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder von mitversicherten Angehöri-
gen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer oder die betreuende Person wünscht und ein anderer Versicherer
[Seite 20]
nicht leistungspflichtig ist. Diese Regelung gilt ausschließlich für Sachschäden. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
sprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit
sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis 10.000 EUR.
1.8 Notfallhelfer
Versichert ist die Haftpflicht von Personen die dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen bei Notfäl-
len freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die
versicherten Personen entstanden sind.
Versicherungsschutz besteht nur soweit sich aus der Hilfeleistung Schadenersatzansprüche Dritter ergeben, es sich um
einen Sach- oder Personenschaden handelt.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, bei denen es sich um Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder um Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt oder Versicherungsschutz aus einem anderen
Vertrag besteht.
2. Haushalt und Familie
2.1. Familien- und Haushaltsvorstand
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der
Aufsichtspflicht über Minderjährige);
2.2. Dienstherr
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Perso-
nen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit Wohnung, Haus
und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
nehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
- gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Abs. 1 a SGB VII (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarz-
arbeit).
2.3. Tagesmutter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Tagesmutter aus der Beaufsichtigung zur Betreu-
ung übernommenen minderjährigen Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der betreuten Kinder oder außerhalb der
Wohnung, z. B. bei Ausflügen, sofern es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob handelt.
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder. Nicht versichert ist die persönliche
gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten Kinder.
2.4. Mietsachschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen
und sonstigen zu privaten (nicht gewerblichen) Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich hieraus erge-
benden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 500.000 EUR und
ist begrenzt auf 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
1) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
geräten,
3) Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
besonders versichern kann;
2.5. Mietsachschäden an Mobiliar
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen Ein-
richtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/ -häusern, Gästehäusern und derglei-
chen und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme
für Sachschäden je Schadenereignis 5.000 EUR und ist begrenzt auf 10.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Ver-
sicherungsjahres.
Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
1) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
geräten,
3) Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder),
2.6. Sachschäden durch häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.
[Seite 21]
2.7. Abhandenkommen von Schlüsseln
Eingeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. 2 (2) AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB– die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von privaten und beruflich genutzten Schlüssel (auch Generalhauptschlüssel für eine zent-
rale Schließanlage) sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versi-
cherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Aus-
wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss).
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
a) aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
b) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 20.000 EUR und
ist begrenzt auf 40.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Der Versicherungsnehmer trägt an jedem Schadenfall einen Selbstbehalt von 10 %, maximal 500 EUR.
2.8. Gefälligkeitshandlungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verur-
sacht werden.
Zusätzlich gilt:
Der Versicherer wird sich aus dem Gefälligkeitsverhältnis nicht auf mögliche Haftungseinwendungen berufen, soweit dies
der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig
ist. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis 10.000 EUR.
2.9. Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen
Versichert ist, -abweichend von Ziff.7.6 AHB, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung gemieteter, geliehener
oder gepachteter Sachen soweit sie nicht bereits in Ziff. 2.4. und 2.5. BBR genannt sind. Ausgenommen sind Schäden
an Kraftfahrzeugen jeglicher Art, Elektrogeräten und Kommunikationsgeräten aller Art.
Die Höchstentschädigung ist je Schadenfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer trägt an jedem Schadenfall einen Selbstbehalt von 10 %.
3. Immobilien
3.1. Inhaber
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (Eigentümer, Mieter, Nießbraucher)
a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) – einschließ-
lich einer Ferien-/Wochenendwohnung.
Bei Sondereigentümern sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
mer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
b) eines im Inland gelegenen Einfamilienwohnhauses,
c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses,
d) einer in Europa und den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören
(inkl. Kanarische Inseln und Madeira) gelegenen Ferienwohnung und/oder Ferienhaus,
sofern sie von dem Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zuge-
hörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwe-
gen).
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Einfamilienwohnhaus (Ziff. 3.1. b) BBR)
sowie zu einem Ferien-/Wochenendhaus (Ziff. 3.1. c) BBR) gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffent-
lichen Straße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil
des Versicherungsnehmers.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäi-
schen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2. Vermieter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter
1) von nicht mehr als 3 einzelnen Räumen innerhalb der selbst bewohnten Wohnung bzw. des selbst bewohnten
Einfamilienhauses einschließlich der dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines
Schrebergartens,
2) als Vermieter eines/einer Wochenend- und/oder Ferienhauses/ -wohnung im Inland oder innerhalb Europas und
den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören (inkl. Kanarische
Inseln und Madeira).
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der
Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.3. Bauherr
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-
bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben.
Das Bauvorhaben darf eine Zeit von 4 Monaten nicht überschreiten. Wenn dieser Betrag oder der Zeitraum überschritten
wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB).
[Seite 23]
3.4. Früherer Besitzer
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
3.5. Insolvenzverwalter / Zwangsverwalter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Insolvenzverwalter und Zwangsverwalterin dieser
Eigenschaft
3.6. Mieter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als vorübergehender Benutzer oder Mieter (nicht
Eigentümer) von im Ausland (gemäß Ziff. 7 BBR) gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäi-
schen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.7. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder
Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verlei-
her, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (z. B. Streu- und Reinigungspflicht).
4. Freizeit und Sport
4.1. Radfahrer
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Radfahrer (Fahrrad oder nicht versicherungspflich-
tiges Pedelec);
4.2. Sport
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd,
Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen, Box- und Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Trai-
ning);
4.3. Windsurfbretter
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Gebrauch von privat genutzten Wind-
surfbrettern (keine Kites);
4.4. Erlaubter Waffenbesitz
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem
Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu
strafbaren Handlungen.
4.5. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
a) Eingeschlossen ist –abweichend von Ziff. 7.15 AHB– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, soweit
es sich handelt um
1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Drit-
ten durch Computer-Viren und/ oder andere Schadprogramme;
2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Da-
ten bei Dritten, und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen,
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht
oder fehlerhaft erfasster Daten;
3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden
bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten).
b) Ergänzend zu Ziff. 6.3 AHB gelten mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs-
fälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
c) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.9 AHB– für Versicherungsfälle im Ausland.
d) Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
– Software-Herstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
– IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
– Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
– Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
– Betrieb von Datenbanken.
[Seite 24]
e) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Datennetzwerke eingreift (z. B. Hacker-Attacken, De-
nial of Service Attacks),
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-
Viren, Trojanische Pferde);
2) die in engem Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesam-
melt werden sollen;
3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Die Höchstersatzleistung beträgt für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres 50.000 EUR.
5. Tiere
5.1. Halter von zahmen Haustieren
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein-
tieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche als Tierhalter oder -eigentümer von Hunden und Pferden, gleichgültig auf Grund
welcher Rechtsnormen der Versicherte auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
5.2. Reiter, Benutzer von Fuhrwerken
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Reiter/Benutzer von Pferden oder Fuhrwerken, die
nicht von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tier-
hüter in Anspruch genommen wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt in-
soweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulie-
rung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
5.3. Hüter von Haustieren
Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 BBR die gesetzliche Haftpflicht als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Klein-
tieren und Bienen, sowie Reit- und Zugtieren– nicht jedoch von Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerb-
lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt in-
soweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulie-
rung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
5.4. Private Weidetierhaltung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich der Weidehaltung von privat gehaltenem Kleinvieh
(Schweine, Schafe, Ziegen).
6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
6.1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr-
zeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhä-
ngers verursacht werden.
Nicht versichert ist ebenfalls der Gebrauch bzw. das Steigenlassen von Sky Laternen.
6.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht
auf eine Höchstgeschwindigkeit,
b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit sie nicht mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind
oder sich während des Gebrauchs von diesen lösen und sich noch in Bewegung befinden,
c) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 6 km/h soweit es sich handelt um
1) Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle),
2) an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Kleingeräte, z. B. Garten- und Schneeräumgeräte,
3) Kinder-Kraftfahrzeuge im Kleinformat,
4) Mini- oder Klein-Elektroroller,
d) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h (auch Aufsitzrasen-
mäher, Schneeräumgeräte und -kehrmaschinen und Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h (z. B. nicht versi-
cherungspflichtige Einachszugmaschinen),
e) Wassersportfahrzeugen
1) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen in der
Bundesrepublik Deutschland, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
2) Windsurfbretter (keine Kites),
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3) Ruder-, Schlauch- und Modellbooten,
f) ferngelenkten Modellfahrzeugen,
g) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen (auch Drohnen sind versicherungspflichtige Luftfahr-
zeuge und somit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen).
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Spielzeug-
drohnen deren Fluggewicht 250 Gramm und gemäß Hersteller eine maximale Flughöhe von 30 Meter nicht über-
steigt.
Für a) bis e) gilt:
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des
Fahrzeugs berechtigten Personen.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrer-
laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
genheiten).
6.3. Schäden Dritter beim Be- und Entladen des selbst genutzten Kraftfahrzeugs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs sowie
eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen des eigenen Kraftfahrzeugs
sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers zugefügt werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegear-
beiten.
Schäden am selbst genutzten Kraftfahrzeug sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers bleiben ausgeschlossen.
Dem Versicherungsnehmer steht es frei, den Schaden von der zuständigen Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen.
In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 2.500,00 EUR. Der Versicherungsnehmer trägt an jedem Schaden-
fall einen Selbstbehalt von 150,00 EUR.
6.4 Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug
Versichert ist - abweichend von Ziff.7.6 AHB und Ziffer 2.9 BBR - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an
fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung
mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per-
son zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden sowie eines Dienstwagens des Arbeitgebers.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000,00 EUR.
7. Auslandsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versi-
cherungsfällen
- die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen
sind,
- die bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt bis zu 3 Jahren (innerhalb Europas und den außereuropäischen
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union) bzw. bis zu 1 Jahr (außerhalb Europas und außerhalb
der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören), eingetreten sind.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum)
von außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der europäischen Union
gehören, gelegenen Wohnungen und Häuser im Umfang von Ziff. 3.1. und 3.6.BBR.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäi-
schen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Die Deckungssumme für Personen- und /oder Sachschäden ist begrenzt auf 5 Mio. EURO.
8. Gewässerschäden
Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung – außer Anla-
genrisiko – gilt Folgendes:
8.1. Verändern von Gewässern
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Ver-
wendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
8.2. Haushaltsübliche Mengen
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
fen, in Behältnissen bis zu 50 kg bzw. Liter Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen
der vorhandenen Kleingebinde 500 kg bzw. Liter nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
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Überschreiten diese Kleingebinde das Gesamtfassungsvermögen von 500 kg bzw. Liter, erlischt abweichend von Ziff. 3.1
(2) und Ziff. 3.2 AHB die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung gewässerschäd-
licher Stoffe vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Diese Mitversicherung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung von Heizöl.
8.3. Abwasseranlagen
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinab-
scheider) und aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen.
8.4. Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi-
gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Scha-
denereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung
von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versiche-
rungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen –
auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserun-
gen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzu-
ziehen.
8.5. Vorsatz
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die
den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
8.6. Krieg, Innere Unruhen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
lungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-
wirkt haben.
9. Forderungsausfalldeckung
9.1. Versichertes Risiko
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Perso-
nen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von
einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandenen Schadenersatzansprüche gegen den Dritten nicht durchge-
setzt werden können. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des nicht nur
vorläufig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haft-
pflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
Dritte in diesem Sinne sind nur natürliche Personen.
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang gemäß Ziff. 1 bis
6 BBR. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Dritten
als Halter oder Hüter von Hunden, Reit- oder Zugtieren oder als Haus oder Grundbesitzer entstanden sind. Weiterhin sind
auch Schadenersatzansprüche versichert, denen eine vorsätzlich begangene Körperverletzung, Tötung oder Sachbe-
schädigung durch den Dritten zugrunde liegt.
9.2. Versicherte Schäden
Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen), Vermögensschäden oder
Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte auf Grund gesetz-
licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung,
radioaktive Substanzen, Gentechnik (siehe Ziff. 7.13 AHB), Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand, Innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Ebenso nicht versichert sind Schadenersatzansprüche, die dem Bereich des Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes
oder Amtes (auch Ehrenamtes) des Dritten zuzurechnen sind.
9.3. Erfolglose Vollstreckung
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel gegen
den Dritten wegen eines Haftpflichtschadens in einem Staat Europas und den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel
gegen den Dritten erfolglos geblieben ist.
Als Titel im Sinne dieser Bedingungen gelten alle nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel im Sinne der deutschen Zivil-
prozessordnung sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Staaten.
Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos er-
scheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versiche-
rungsnehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der Dritte z. B. innerhalb der letzten drei Jahre die eides-
stattliche Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetra-
gen ist.
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer
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oder die mitversicherte/n Person/en das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die
Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
9.4. Entschädigung
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte/n Person/en erhält/erhalten die Entschädigungsleistung auf Antrag; er hat
dem Versicherer eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum
Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der
Versicherer kann den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte/ n Person/en auffordern, weitere für die Beurteilung des
Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
genheiten).
Der Versicherer leistet grundsätzlich Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages bis zu einer Höhe von
2.500.000 EUR (Maximalentschädigung).
Schadenersatzzahlungen des Dritten, die auf Grund des Titels an die versicherte/n Person/en geleistet wurden, sind dabei
anzurechnen und vermindern die vereinbarte Deckungssumme.
Weiterhin sind Leistungen aus einer für die versicherte Person bestehenden Schadenversicherung oder für den Dritten
bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen
den gesamten Schadenersatzanspruch der versicherten Personen nicht ab, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser
Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte/n Person/en hat/haben keinen Anspruch auf Entschädigung, sofern der
titulierte Schadenersatzbetrag 3.000 EUR nicht überschreitet. Übersteigt der titulierte Schadenersatzbetrag 3.000 EUR,
so erhält der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte/n Person/ en die gesamte ihm bedingungsgemäß zustehende
Entschädigung.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und
sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an
den Versicherer mittels einer gesonderten Erklärung abzutreten, die eine gerichtliche Umschreibung des Titels auf den
Versicherer ermöglichen. Bei ausländischen Titeln ist der Versicherer zur Vermeidung einer aufwändigen Titelumschrei-
bung berechtigt, von der versicherten Person zu verlangen, dass diese die Zwangsvollstreckung in eigenem Namen auf
Kosten des Versicherers durchführt oder durch Rechtsanwälte durchführen lässt und die im Wege der Zwangsvollstre-
ckung erzielten Erlöse unmittelbar an den Versicherer weiterleitet bzw. weiterleiten lässt.
9.5. Vorrang anderer Versicherungen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit
a) für den Schaden der versicherten Person ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist,
b) die versicherte Person den Schaden durch eine Kasko- oder Sachschadenversicherung versichern konnte; dies gilt
insbesondere für die Kraftfahrzeug- Kasko-, Wohngebäude- und Hausratversicherung.
9.6. Zeitliche Geltung
Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen Schadenersatzansprüche, die der Versicherungsnehmer bzw. die versi-
cherte Person gegen den Dritten während der Wirksamkeit der Versicherung rechtshängig gemacht hat und die auf wäh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle beruhen.
10. Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt Folgendes:
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes des
Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder
des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungs-
nehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Diese Regelungen gelten auch für einen
nach Ziff. 1.4 BBR mitversicherten Lebensgefährten und seine Kinder.
11. Vorsorge
Gemäß Ziff. 4 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen dieser
Bedingungen sofort versichert. Abweichend von Ziff. 27.1 Satz 2 AHB gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
cherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
>Form 323013 Stand August 2018<
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Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von
Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung
Stand Januar 2008
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung;
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
aus Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis EUR 50.000,00. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Jah-
res beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
>Form 300102 Stand Januar 2008<