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Volltext aufklappen: 216988 Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik
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Kundeninformationen und
Versicherungsbedingungen
Privat Kompakt
Privathaftpflichtversicherung
216988 - 09/2026
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren Produkten freut uns sehr.
.
Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden
• die Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
• und die gesetzlichen Bestimmungen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen
sind im Antrag sowie im Versicherungsschein beschrieben.
Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Ver
sicherungsnehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung
mit gemeint. Bei Verwendung der persönlichen Fürwörter "Sie" oder "Ihr" sind ggf. auch ju
ristische Personen oder Personenmehrheiten als Versicherungsnehmer gemeint.
Sofern in Schreiben, allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheinen,
Rechnungen, Mahnungen usw. der Begriff "Beitrag" verwandt wird, wird dieser gleichlau
tend/synonym für den Begriff "Prämie" gebraucht.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr/e Berater*in gerne zur Verfügung.
Ihre
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Kundeninformationen 3
Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt 7
Anlagen
Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung
Klassik
Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Privat Kompakt Seite 2 von 12
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Allgemeine Kundeninformationen
Gesellschaftsangaben Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
.
Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433
Vorsitzender des Aufsichtsrates Prof. Dr. Werner Görg
Vorstand Thomas Bischof (Vorsitzender)
Dr. Sylvia Eichelberg
Harald Ingo Epple
Dr. Andreas Eurich
Frank Lamsfuß
Christian Ritz
Oliver Schoeller
Alina vom Bruck
Postanschrift 50598 Köln
Ladungsfähige Anschrift Hausanschrift Gothaer Allee 1
50969 Köln
Niederlassung im Gothaer Allgemeine Versicherung AG
EU-Gebiet und dortige Niederlassung für Frankreich 2 Quai Kléber F-67000 Strasbourg
Vertreter
Hauptbevollmächtigter Damien Limousin
Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum
Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.
Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent
scheiden kann.
Informationen zur Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versiche
Versicherungsleistung rungsleistungen sowie der Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen
und zum Gesamtbeitrag bereits im jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingun
gen bzw. in unserem Vorschlag genannt.
Ansprechpartner zur Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal
außergerichtlichen Schlichtung nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
• Gothaer Beschwerde- Gothaer Allgemeine Versicherung AG
management 50598 Köln
Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
Mail: beschwerde@gothaer.de
oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Bei
legung von Streitigkeiten:
• Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Institutionen nicht berührt.
Gültigkeitsdauer von Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen ha
Vorschlägen und sonstigen ben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschü
vorvertraglichen Angaben ren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben.
Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier
Wochen nach Veröffentlichung.
Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen Monat gebunden.
Zustandekommen Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annah
des Vertrages meerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ih
rem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffe
nen Vereinbarungen sind diese - einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen
Rechtsfolgen - in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Beginn des Der Versicherungsschutz beginnt zu den im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkten, wenn
Versicherungsschutzes der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und
der Zahlungsaufforderung bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Bei
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trag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungs
schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese im Antrag und
den Versicherungsbedingungen enthalten.
Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem da
. rin genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbe
sondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungs
scheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Text
form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wieder
um einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 ausgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1,
50969 Köln. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.barmeniagothaer.de/widerruf/ ausüben.
Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufser
klärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufs- Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Wider
folgen rufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi
derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis
zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Sie
dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund ei
nes Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt
für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklä
rung.
Besondere Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt,
Hinweise wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollstän
dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Fol
genden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi
schen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio
nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prä
mien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsver
träge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundla
gen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeits
dauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein
soll;
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9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs ge
gebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ
lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
. und deutlich gestalteten Form;
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein
schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho
benen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu
Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf
sichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Weitere wichtige Hinweise für Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 8 Absatz 3 VVG nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weni
den Fall eines Widerrufs ger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des
Widerrufs bei uns.
Widerrufen Sie Ihren Änderungsantrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versi
cherungsprodukten.
Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versiche
rungsbedingungen.
Anwendbares Recht/ Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das gilt sowohl für die Aufnahme der Beziehungen
Gerichtsstand zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages als auch für den Versicherungsvertrag selbst. An
sprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. an Ihrem ge
wöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) gel
tend machen.
Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.
Zahlung
• Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ab
lauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung erfolgt.
• Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitrags
rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt wird.
• SEPA-Lastschrift-Mandat Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fällig
keitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
• Zahlweise Sie können mit uns grundsätzlich jährliche, 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Beitragszah
lung vereinbaren, wobei wir für 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Beitragszahlung einen Zu
schlag verlangen können.
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Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
.§ 1 Vertragsgrundlagen, rechtlich selbstständige Verträge...........................................................................................................................7
§2 Beginn des Versicherungsschutzes........................................................................................................................................................ 7
§3 Versicherungsperiode, Beitragszahlung..................................................................................................................................................7
§4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung...................................................................... 7
§5 Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung.........................................................................................7
§6 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung.................................................................................................................................... 8
§7 Beitragsverrechnung bei Teilzahlung für mehrere Versicherungen........................................................................................................ 8
§8 Dauer und Ende der Verträge, Kündigung.............................................................................................................................................. 8
§9 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers.................................................................................................................... 9
§ 10 Verjährung............................................................................................................................................................................................. 10
§ 11 Örtlich zuständiges Gericht................................................................................................................................................................... 11
§ 12 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung............................................................................................................................11
§ 13 Anzuwendendes Recht..........................................................................................................................................................................11
§ 14 Embargobestimmung............................................................................................................................................................................ 11
Informationen zu den Extra-Services..........................................................................................................................................................12
Hinweis
Der Allgemeine Teil der Versicherungsbedingungen (Teil A) bildet mit den Produktbezogenen Bedingungen (Teil B) und den Besonderen
Bedingungen (Teil C, sofern vereinbart) die Vertragsgrundlagen Ihres Privat Kompakt-Vertrags.
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Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
§ 1 Vertragsgrundlagen, rechtlich selbstständige Verträge
. Vertragsgrundlagen sind
• der Versicherungsantrag
• der Versicherungsschein
• Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
• die gesetzlichen Vorschiften, soweit in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes vereinbart ist.
Zusätzliche Vertragsgrundlagen für jede vereinbarte Versicherung sind:
• Teil B - Produktbezogene Bedingungen
• Teil C - Besondere Bedingungen (je nach individueller Vereinbarung)
Die vereinbarten Versicherungen bilden jeweils rechtlich selbstständige Versicherungsverträge.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich im Sinne von § 4 Ziffer 4.1 zahlen.
Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr des Vortages)
und Beginn dieses Vertrags (00:00 Uhr des Folgetages) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
den in Ihrem Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsschutz.
§ 3 Versicherungsperiode, Beitragszahlung
3.1 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Dauer des Vertrages
Versicherungsperiode länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, entspricht die Versi
cherungsperiode der Dauer des Vertrages.
3.2 a) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der im Voraus zu zahlen ist. Wenn Sie mit uns eine Ratenzah
Beitragszahlung lung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) vereinbart haben, gilt als erster Beitrag nur die ers
te Rate des ersten Jahresbeitrags.
b) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
3.3 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
Versicherungsteuer bestimmten Höhe zu entrichten haben.
§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
4.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn Sie nichts Anderes mit uns vereinbart haben – unverzüg
Fälligkeit des Erst- oder lich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung
Einmalbeitrags fällig. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein
malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
4.2 Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.
Späterer Beginn des In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem späteren Zeitpunkt.
Versicherungsschutzes
Voraussetzung hierfür ist, dass wir Sie durch
• eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder
• einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben.
Das gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung des Beitrags nicht zu vertreten haben.
4.3 Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall können wir vom Ver
Rücktritt trag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nach
weisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Im Falle eines Rücktritts sind wir be
rechtigt, eine Geschäftsgebühr zu verlangen.
§ 5 Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
5.1 Die Folgebeiträge werden grundsätzlich jeweils am Ersten des Monats fällig, für dessen Zeitraum der
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit Beitrag geleistet werden soll. Der Zeitraum ist abhängig von der vereinbarten Zahlungsweise. Die Zah
der Zahlung lung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung ange
gebenen Zeitpunkt erfolgt.
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5.2 Sie zahlen einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall geraten Sie, auch ohne Mahnung in Ver
Verzug zug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung verschuldet haben.
Sie sind mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug. In diesem Fall können wir Ersatz für den Scha
den verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.
.
5.3 Sie zahlen einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall können wir Ihnen auf Ihre Kosten eine
Zahlungsfrist Zahlungsfrist setzen. Darüber müssen wir Sie in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) informieren. Die
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Aufforderung zur Zahlung ist nur dann wirksam, wenn wir Sie je Vertrag über folgende Punkte
informieren:
• den ausstehenden Beitrag
• die Zinsen
• die Kosten
• die rechtlichen Folgen, die mit dem Überschreiten der Frist verbunden sind.
Die rechtlichen Folgen sind:
• Wir sind leistungsfrei
• Wir haben das Recht zur Kündigung des Vertrages.
5.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist haben Sie den angemahnten Betrag nicht bezahlt. In diesem Fall
Verlust des • besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
Versicherungsschutzes und • können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Kündigung Zahlen Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zah
lung besteht kein Versicherungsschutz.
5.5 Wir haben mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart. In diesem Fall gilt die
Rechtzeitige Zahlung bei Zahlung als rechtzeitig, wenn
erteiltem SEPA- • der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
Lastschriftmandat • Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen
werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Haben Sie es zu vertreten, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,
künftig eine Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Werden durch Kreditin
stitute Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug bei uns erhoben, sind diese von
Ihnen als Verzugsschaden zu zahlen.
Sie sind zur Zahlung erst dann verpflichtet, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
§ 6 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Haben wir mit Ihnen die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind.
Ferner können wir von Ihnen für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
§ 7 Beitragsverrechnung bei Teilzahlung für mehrere Versicherungen
1) Es sind Beiträge aus mehreren Versicherungen fällig. Bei einer Teilzahlung des fälligen Betrags
- haben Sie nicht ausdrücklich angegeben, wofür die Zahlung bestimmt ist.
- Die Zahlungsbestimmung lässt sich auch aus den Umständen nicht ableiten.
In diesem Fall erfolgt die Verrechnung eines an uns gezahlten Betrags mit fälligen Beiträgen zu
nächst auf denjenigen Vertrag, für den aufgrund der Rechtsfolgen der §§ 37, 38 VVG kein Versi
cherungsschutz besteht.
2) Verbleibt nach der oben beschriebenen Verrechnung noch ein Restbetrag oder lag zum Zeitpunkt
der Beitragszahlung kein Zahlungsrückstand im Sinne der §§ 37, 38 VVG vor, erfolgt die Verrech
nung des Beitrags in folgender Reihenfolge:
- Privathaftpflichtversicherung
- Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- Unfallversicherung
Maßgeblich ist dabei, dass durch die vorgenannte Verrechnung offene Beiträge eines oder mehre
rer der vorstehenden Versicherungsverträge vollständig ausgeglichen werden können.
§ 8 Dauer und Ende der Verträge, Kündigung
8.1
Dauer und Ende des Vertrags
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8.1.1 Jeder rechtlich selbstständige Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab
Vertragsdauer geschlossen.
8.1.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Stillschweigende Verlängerung weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch
. wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertrags
zeit zugehen.
8.1.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeit
Vertragsbeendigung punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf
des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spä
testens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
8.2 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, en
Wegfall des versicherten det der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses
Interesses Kenntnis erlangen.
8.3
Kündigung nach
Versicherungsfall
8.3.1 Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl Sie als auch wir den Versicherungs
Kündigungsrecht vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zulässig.
Abweichende Regelungen zum Kündigungsrecht können sich, aus den Produktbezogenen Be
dingungen zum jeweils rechtlich selbstständigen Vertrag (Teil B) ergeben.
8.3.2 Kündigen Sie in Ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer, wird Ihre Kündigung sofort nach
Kündigung durch den ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem
Versicherungsnehmer späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres, wirk
sam wird.
8.3.3 Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung durch den
Versicherer
§ 9 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
9.1 Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Vollständigkeit und Richtigkeit Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
von Angaben zu Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit
gefahrerheblichen Umständen dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
• nach Ihrer Vertragserklärung,
• aber noch vor Vertragsannahme
in Textform stellen.
Wenn ein Vertreter die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn er
den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie
selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
9.2 Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz ha
Mögliche Folgen einer ben. Wir können in einem solchen Fall
Verletzung der Vorvertraglichen • vom Vertrag zurücktreten,
Anzeigepflicht • den Vertrag kündigen,
• den Vertrag ändern oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
9.2.1 Bei unvollständigen und unrichtigen Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen können
Rücktritt wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unvollständi
gen oder unrichtigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht zurücktreten. Dafür müs
sen Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheb
lichen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder einge
schränkter Versicherungsschutz) geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.
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Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht un
ter folgender Voraussetzung bestehen: Sie weisen nach, dass der unvollständig oder unrichti
ge angezeigte Umstand weder für den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Versiche
rungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
. Wird die Anzeigepflicht jedoch arglistig verletzt, besteht auch in diesem Fall kein Versiche
rungsschutz.
Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil des Beitrags zu, der der abgelaufenen Vertragszeit bis
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung entspricht.
9.2.2 Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag
Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge
schlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch
• bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen Bedingungen
• zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz)
geschlossen hätten.
9.2.3 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag zu anderen Bedingungen
Vertragsänderung z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz geschlossen hätten, werden
die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Bestandteil des Vertrags.
Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrags.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten ha
ben, fristlos kündigen, wenn
• wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder
• wir die Absicherung der Gefahr für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Änderung des Vertrags hinweisen.
9.2.4 Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags stehen uns nur
Voraussetzungen für die zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Verletzung der
Ausübung unserer Rechte Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrages, wenn
wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags nur
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht be
gründet, Kenntnis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung
stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese
die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur
Kündigung oder zur Änderung des Vertrags. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist
eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
9.2.5 Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags
Anfechtung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der abgelaufenen Vertragszeit
bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entspricht.
9.2.6 Die vorherigen Absätze gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert
Erweiterung des wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Versicherungsschutzes
§ 10 Verjährung
10.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
Gesetzliche Verjährung sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
10.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung
Aussetzung der Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entschei
dung in Textform zugeht.
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§ 11 Örtlich zuständiges Gericht
11.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
Klagen gegen den Versicherer • das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zu
ständig ist.
. • das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnli
chen Aufenthalts.
Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus
land, ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder Niederlassung zuständig.
11.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie
Klagen gegen den keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Versicherungsnehmer
Ist uns Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, zuständig.
§ 12 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
12.1 Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
Anzeigen und • an unsere Hauptverwaltung oder
Willenserklärungen • an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ih
rem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
12.2 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegen
Anschriftenänderung über eine Willenserklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift ge
schickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
§ 13 Anzuwendendes Recht
Für die rechtlich selbstständigen Verträge gilt deutsches Recht.
§ 14 Embargobestimmung
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen
stehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staa
ten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub
lik Deutschland entgegenstehen.
Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt Seite 11 von 12
[Seite 12]
Informationen zu den Extra-Services
Als unser Kunde profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie Haus und
Wohnung. Unser Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Die im Fol
.
genden aufgeführten Extra-Services sind kostenfrei für Sie.
Extra-Services Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto. So individuell, wie es
für unterwegs Ihre Situation erfordert, versuchen wir, Ihnen zu helfen - schnell und zuverlässig. Einige Beispiele:
Services bei Fahrzeug-Ausfall - Damit Sie weiterkommen, wenn Sie einmal liegen bleiben.
Wir helfen Ihnen:
• Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten
• Nennen von KFZ-Werkstätten
• Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service)
Traveller-Services - Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können.
Wir helfen Ihnen:
• Telefonische Dolmetscherdienste
• Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen)
• Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsan
wälten im In- und Ausland
• Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-) Reise
• Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland
• Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung
Gesundheits-Services - Damit Sie gut versorgt sind.
Wir helfen Ihnen:
• Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc.
• Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt
• Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmit
teln
• Organisieren von Überführungen und Bestattungen, inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland
Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z. B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht
übernommen.
Extra-Services Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker? Es
für Ihr Zuhause gibt viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können - schnell und qualifiziert.
Handwerker-Services - Wir vermitteln Ihnen:
• Dachdecker
• Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure
• Gebäudereiniger
• Glaser
• Maler
• Maurer
• Rundfunk- und Fernsehtechniker
• Raumausstatter
• Tischler
Dienstleister-Services - Wir vermitteln Ihnen:
• Brand- und Wasserreinigung
• Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke
• Wach- und Sicherheitsdienst, Haushüter
• Hotel
• Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten
• Sachverständige
• Schlüsseldienst
• Spedition und Möbelpacker
Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch
auf Leistungen im Schadenfall besteht
Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt Seite 12 von 12
[Seite 13]
.
Teil B
Produktbezogene Bedingungen für die Privat Kompakt
Privathaftpflichtversicherung Klassik
(Stand 07/2023)
216978 - 07/2023
[Seite 14]
Inhaltsverzeichnis
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten............................................................................................................................................ 3
Leistungen der Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik im Überblick..............................................................................5
.
Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik
Abschnitt B1: Privathaftpflichtrisiko – Familie mit Kind............................................................................................................................. 9
§ 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)................................................................................................................. 9
§ 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen).......................................................................................................................... 9
§ 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall................................................................................................................................................11
§ 4 Leistungen der Versicherung und unsere Vollmacht.............................................................................................................................11
§ 5 Begrenzung der Leistungen (Deckungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung).............................. 12
§ 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)..........................................................................................13
§ 7 Allgemeine Ausschlüsse........................................................................................................................................................................29
§ 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)........................................................................................31
§ 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)......................................................................................................................... 31
§ 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung....................................................................................................................................... 31
§ 11 Opferentschädigungsleistung................................................................................................................................................................ 32
§ 12 Versehentliche Obliegenheitsverletzung............................................................................................................................................... 32
Abschnitt B2: Besondere Umweltrisiken....................................................................................................................................................32
§ 1 Gewässerschäden.................................................................................................................................................................................32
§ 2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).......................................................................................33
Abschnitt B3: Gemeinsame Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung...............................................................................................33
§ 1 Abtretungsverbot................................................................................................................................................................................... 33
§ 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)....................................................... 33
§ 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung................................................................................................ 34
§ 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers..........................................................................................................................................34
§ 5 Kündigung nach Versicherungsfall - Ergänzung zu Ziffer 8.2 (Teil A)...................................................................................................35
§ 6 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung........................................................................................................................................ 35
§ 7 Rehamanagement bei Personenschäden............................................................................................................................................. 35
Abschnitt B4: Berufshaftpflichtrisiko für den öffentlichen Dienst...........................................................................................................38
§ 1 Umfang des Versicherungsschutzes..................................................................................................................................................... 38
§ 2 Ausschlüsse.......................................................................................................................................................................................... 38
Informationen zu Ihrem Garantie-Paket...................................................................................................................................................... 40
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 2 von 40
[Seite 15]
Privathaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
.
Unternehmen: Produkt: Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Registriert in der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren
Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein
und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für Ihre privaten Risiken des täglichen Lebens.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehö
es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan ren zum Beispiel:
sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu be das Führen von versicherungspflichtigen Kraft
friedigen und unberechtigte Ansprüche abzu fahrzeugen auf öffentlichen Wegen.
wehren.
Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grundlage
Wir leisten für Personen-, Sach- und Vermö eines Vertrags oder Zusage über den Umfang
gensschäden. der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Dies
Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we ist zum Beispiel der Fall, wenn in einem von Ih
sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens. nen geschlossenen Vertrag oder von Ihnen eine
Dazu gehören zum Beispiel auch: Zusage erfolgt, die über die gesetzliche Haft
Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh pflicht hinausgeht.
mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder das Halten von eigenen Hunden und Pferden.
Radfahrer
Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus
übung von Sport
Schäden durch Ihre kleinen zahmen Haus Gibt es Deckungsbeschränkungen?
tiere Einige Fälle sind aus dem Versicherungsschutz he
Von Ihnen verursachte Schäden als Bewoh rausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Schä
ner einer Wohnung oder eines Einfamilien den:
hauses. Egal ob Sie Mieter oder Eigentümer aus vorsätzlicher Handlung der versicherten Per
sind. sonen.
Der Versicherungsschutz kann sich auch auf durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
weitere Personen erstrecken, wie zum Beispiel Beanspruchung an versicherten gemieteten Sa
Ihren Ehe- oder Lebenspartner und/oder Ihre chen.
Kinder.
Den konkret vereinbarten Versicherungsschutz
können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der Versicherungssumme (Deckungs
summe) können Sie Ihrem Antrag oder auch
Versicherungsschein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Versicherung gilt grundsätzlich weltweit. Also auch, wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufent
halts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie oder mitversicherte Personen ge
schützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
• Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche gel
tend gemacht worden sind.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 3 von 40
[Seite 16]
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der
Zahlungsaufforderung zahlen. Wann Sie die Folgebeiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entneh
men. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. (SEPA-Lastschrift-Mandat)
.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zah
lung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Aus
nahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kün
digen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge
rungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.
Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist
zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen
Ihres Versicherungsrisikos - etwa durch Umzug ins Ausland - ergeben.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 4 von 40
[Seite 17]
Leistungen der Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik im Überblick.
Für alle aufgeführten Leistungen gilt: Der vollständige Umfang und die vollständigen Informationen ergeben sich nur aus dem
nachfolgenden Abschnitt der Produktbezogenen Bedingungen für die Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik.
. Leistungen Fundstelle
Versichertes Risiko - Leistung der Versicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson B1-§ 1
Prüfung der Haftpflichtfrage B1-4.1
Abwehr unberechtigter Ansprüche B1-4.1
Freistellung von berechtigten Ansprüchen B1-4.1
Versicherte Personen
Versicherungsnehmer (VN) als Familien- und Haushaltsvorstand B1-6.1 a)
VN als Dienstherr für im Haushalt tätige Personen B1-6.1 b)
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner B1-2.1.1
Minderjährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder B1-2.1.2 a)
Leistung auch bei Schuldunfähigkeit von versicherten Kindern und allen sonstigen versicherten
Personen (Deliktunfähigkeit) B1-6.1.2
Bis 1.000.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden; bis zur Deckungssumme für Personenschäden
Volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder bis zum Abschluss ihrer Schul-/Berufs-
B1-2.1.2 a)
erstausbildung
Wartezeit bis zum Ausbildungs- oder Studienplatz 1 Jahr/ohne Limit wenn im Haushalt B1-2.1.2 a)/c)
Volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder während des Bundesfreiwilligendienstes,
B1-2.1.2 a)
freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres, freiwilligen Wehrdienstes
Volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder bei Arbeitslosigkeit, nach der Erstausbildung
B1-2.1.2 a)
(max. 1 Jahr)
Behinderte volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder, bei Ihnen zu Hause, B1-2.1.2 c)
auch in einer Pflegeeinrichtung B1-2.1.2 e)
Kinder von mitversicherten Kindern B1-2.1.2 b)
Volljährige Kinder nach dem Abschluss der Berufsausbildung im Haushalt (auch wenn dann
B1-2.1.2 c)
berufstätig)
Eltern von VN und Partner im Haushalt, auch in einer Pflegeeinrichtung B1-2.1.2 f)
Enkelkinder im Haushalt B1-2.1.2 d)
Pflegebedürftige Personen im Haushalt B1-2.1.2 i)
In den Familienverbund vorübergehend eingegliederte Personen
B1-2.1.2 g)
Z. B. Au-pairs, Austauschschüler (max. 1 Jahr)
Im Haushalt tätige Personen B1-2.1.2 j)
Ansprüche von im Haushalt beschäftigten Personen wegen z. B. Ungleichbehandlung oder
B1-6.17
sonstigen Diskriminierungen (AGG)
Personen, die in Notfallsituationen einer versicherten Person freiwillig Hilfe leisten B1-2.1.2 h)
Regressansprüche gegen Mitversicherte B1-2.1.3 a)
Versicherungsschutz für mitversicherte Personen nach VN Tod automatisch bis zur
B1-10.1
nächsten Beitragsfälligkeit
Nachversicherung 12 Monate bei Fortfall der Mitversicherung B1-10.2
Immobilien - Miete und Eigentum
Schutz als Inhaber (zur Miete/als Eigentümer) von:
• Wohnungen in Europa B1-6.3.1 a)
• Einem Einfamilienhaus in Deutschland B1-6.3.1 b)
• Einem Zweifamilienhaus in Deutschland B1-6.3.1 b)
• Einem Mehrfamilienwohnhaus in Deutschland, selbst bewohnt, maximal mit 6 Wohneinheiten B1-6.3.1 b)
• Einem Kleingarten einschließlich Laube in Europa B1-6.3.1 c)
• Einem Wohnwagen (Dauercamping, nicht zugelassen) in Europa B1-6.3.1 c)
• Einem Wochenend-/Ferienhaus in Europa B1-6.3.1 c)
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 5 von 40
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• Anlagen der Erneuerbaren Energien/Kraft-Wärme-Kopplung, z. B. Photovoltaik- und Erdwärmeanlagen
B1-6.3.2 g)
zu diesen Objekten, inkl. einer Stromeinspeisung in das Versorgungsnetz
• Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen zu den versicherten Objekten B1-6.3.2 f)
• Zum Objekt gehörende Garagen und Gärten B1.6.3.1
.
• Bis zu 5 separate Garagen/Carports/Stellplätze in Deutschland B1-6.3.1 d)
• Gemeinschaftsanlagen zu den Objekten, z. B. Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter
B1-6.3.2 a)
(als Miteigentümer)
• Unbebauten Grundstücke in Europa bis max. 5.000 m² Gesamtfläche B1-6.3.1 e)
• Einem nicht selbst bewohnten Einfamilienhaus (ohne Einliegerwohnung), das im Rahmen der
vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde und von den Eltern weiter B1-6.3.1 f)
bewohnt wird
Verletzungen der zu den Immobilien und Grundstücken obliegenden Verkehrssicherungspflichten
B1-6.3.2 a)
Z. B. Reinigung und Schneeräumen
Baumaßnahmen - inkl. privater Eigenleistungen
B1-6.3.2 c) 1.
Bis 100.000 EUR
Umbaumaßnahmen an mitversicherten Gebäuden - inkl. privater Eigenleistungen
B1-6.3.2 c) 2.
Bis 250.000 EUR
Vermietung von folgenden mitversicherten Objekten:
• Einzelne Räume der selbst bewohnten Wohnung zu Wohnzwecken (Untervermietung) B1-6.3.2 b)
• Separate Wohnungen, auch Ferienwohnungen, eines Wochenend-/Ferienhauses in Europa B1-6.3.2 b)
• Eine Einliegerwohnung im Einfamilienhaus B1-6.3.2 b)
• Eine Wohnung im Zweifamilienhaus B1-6.3.2 b)
• Die anderen Wohnungen im Mehrfamilienhaus B1-6.3.2 b)
• Bis zu 5 separaten Garagen/Carports/Stellplätzen in Deutschland B1-6.3.2 b)
• Bis zu 8 Betten an Feriengäste im selbst bewohnten Haus B1-6.3.2 b)
Gemietete und geliehene Sachen/Schlüsselverlust
Mietsachschäden an Gebäuden
B1-6.6.1
Z. B. Wohnungen, Einfamilienhaus, auch Ferienwohnung oder -haus
Mietsachschäden an beweglichen Sachen von Ferienwohnung/-haus/Hotelzimmer und dgl. B1-6.6.1
Verlust fremder privater Schlüssel
B1-6.1.1 a) und b)
Bis 100.000 EUR
Verlust fremder beruflicher Schlüssel
B1-6.1.1 a) und b)
Bis 100.000 EUR
Folgeschäden durch versicherten Schlüsselverlust
B1-6.1.1 c)
Bis 50.000 EUR
Beschädigung geliehener gemieteter beweglicher Sachen
B1-6.6.3
Bis 200.000 EUR
Abhandenkommen geliehener gemieteter beweglicher Sachen
B1-6.6.3
Bis 200.000 EUR
Umwelt-/Gewässerschäden
Schäden durch Umwelteinwirkungen B1-6.4
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) B2-§ 2
Sog. Restrisiko inkl. Rettungskosten B2-1.1 und B2-1.2
Kleingebinde bis zu 100 l/kg, Gesamtmenge max. 1.000 l/kg B2-1.1
Schäden durch häusliche Abwässer und aus dem Rückstau des Straßenkanals B1-6.5
Heizöltanks der versicherten Objekte – ohne Literbegrenzung B2-1.1
Tiere
Halten und Hüten zahmer Haustiere und gezähmter Kleintiere
B1-6.9.1 a) und b)
Z. B. Katzen, Papageien, Ziegen (nicht eigene Hunde/Pferde)
Eigener Assistenzhund B1-6.9.1 d)
Hüten fremder Hunde B1-6.9.1 e)
Reiten und Hüten fremder Pferde B1-6.9.1 f)
Ansprüche der fremden Tierhalter bei geliehenen/gemieteten Tieren B1-6.9.1
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 6 von 40
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Halten wilder Kleintiere
B1-6.9.3
Z. B. Spinnen und Schlangen
Inkl. Kosten behördlicher Maßnahmen (z. B. Suchkosten)
B1-6.9.3
Bis 10.000 EUR
. Fahrzeuge - Land, Luft und Wasser
Fahrräder (auch Pedelecs) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungs-
pflichtigen Landfahrzeuge B1-6.10.1 a)
Z. B. Tretroller und Skateboards (ohne Motor)
Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h B1-6.10.1 b)
Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne
B1-6.10.1 c)
km/h-Begrenzung
Motorbetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen, sofern nicht versicherungspflichtig B1-6.10.1 b) und c)
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h B1-6.10.1 d)
Nicht zulassungspflichtige Anhänger B1.6.10.1 c)
Ferngelenkte Land- und Wasserfahrzeugmodelle B1.6.13
Mallorca-Deckung (inkl. Schlüsselverlust) B1-6.10.2
Kfz-Schäden beim Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen, bei der Reinigung und Pflege
B1-6.10.3
Bis 1.000 EUR
Betankungsschäden bei geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kfz
B1-6.10.4
Bis 1.000 EUR
Ausgleich für den Verlust eines Schadenfreiheitsrabattes (SFR-Retter) bei Schäden mit geliehenen,
gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kfz, inkl. der Übernahme einer Vollkasko-Selbst-
B1-6.10.5
beteiligung
Bis 1.000 EUR
Verlust von Kfz-Schlüsseln (Fahrzeuge nach B1-6.10.4 und B1-6.10.5) B1-6.10.6
Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen
B1-6.11.1
Z. B. Spiel- und Sportlenkdrachen
Luftfahrzeuge mit/ohne Motor mit einem Startgewicht bis max. 5 kg
B1-6.11.2 b)
Z. B. Drohnen, Modellflugzeuge, unbemannte Ballone, auch wenn versicherungspflichtig
Versicherungsschutz für fremde berechtigte Nutzer versicherter Luftfahrzeuge B1-6.11.2 b)
Wasserfahrzeuge ohne Motor
B1-6.12.1 a)
Z. B. Ruder- und Paddelboote, Surfbretter
Segelboote bis 15 m² Segelfläche, eigene/fremde, auch mit Hilfsmotor bis 15 PS B1-6.12.1 b)
Eigene Motorboote bis 15 PS B1-6.12.1 d)
Fremde Motorboote bis 150 PS B1-6.12.1 d)
Fremde Motorboote ohne PS-Begrenzung
B1-6.12.1 d)
Sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist
Kitesport-Geräte, zu Wasser und an Land B1-6.12.1 c), B1-6.10.1 e)
Auslandsaufenthalte
Vorübergehende Auslandsaufenthalte
B1-6.14.1
Weltweit ohne zeitliche Begrenzung
Kautionsleistung für Schäden
B1-6.14.3
Bis 200.000 EUR
Tätigkeiten
Ausübung von Sport B1-6.7
Betriebspraktikum/Praxissemester B1-6.1.3
Fachpraktischer Unterricht B1-6.1.3
Gefälligkeitshandlungen B1-6.1.4
Ehrenamtliche Tätigkeit/Freiwilligenarbeit B1-6.2.1 a) und b)
Private verantwortliche Betätigung in Vereinen
B1-6.2.2
Bis 10.000 EUR
Tätigkeit als Betreuer/Vormund (nicht gewerblich) B1-6.2.1 c)
Tätigkeit als privater Bevollmächtigter B1-6.2.1 d)
Kindertagespflege / Tagesmutter/-vater/-eltern / Babysitter unentgeltlich oder entgeltlich B1-6.20
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 7 von 40
[Seite 20]
Nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten
B1-6.21.1
Bis 12.000 EUR Gesamtjahresumsatz
Sonstiges
Erlaubter Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition (nicht zu Jagdzwecken) B1-6.8
.
Elektronischer Datenaustausch/Internet B1-6.16
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen B1-6.18
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierungen B1-6.19
Forderungsausfalldeckung inkl. Vorsatz
B1-6.22
Mindestschadenhöhe von 1.000 EUR
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
B1-6.22.6
Bis 300.000 EUR
Opferentschädigungsleistung
B1-§ 11
Bis 500.000 EUR
Neuwertersatz
B1-6.23
Für Gegenstände nicht älter als 1 Jahr, bis 5.000 EUR
Versehentliche Obliegenheitsverletzung B1-§ 12
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur B1-4.1
Rehamanagement bei Personenschäden B3-§ 7
Garantien
Bedingungsgarantien und Innovationsklausel Garantie Paket
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 8 von 40
[Seite 21]
Produktbezogene Bedingungen für die
Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik
Abschnitt B1: Privathaftpflichtrisiko - Familie mit Kind
.
Die nachfolgenden Ausführungen sind an der Vertragsform Familie mit Kind ausgerichtet. Sie haben
eine andere Vertragsform vereinbart? In diesem Fall gelten die Regelungen für die entsprechende Ver
tragsform gemäß B1-2.1.4.
§ 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der vereinbarten Bestimmungen Ihre
gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson.
Das gilt nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Es sei denn, in nach
folgenden Abschnitten - insbesondere B1-6.21 - ist dazu etwas Besonderes beschrieben.
§ 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen
2.1.1 Ihres Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners.
2.1.2 a) Ihrer und der eines mitversicherten Partners unverheirateten / nicht in einer eingetragenen Lebens
partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer
- Schul- oder
- sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
(berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor - und unmittelbar ange
schlossener Masterstudiengang - nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.)
befinden.
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem
Jahr nach Abschluss der Ausbildung. Das gilt auch, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (so
genanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines
Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Eine sich innerhalb von zwölf Monaten anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist
ebenfalls mitversichert. Auch wenn kein Zusammenhang zur Erstausbildung besteht sowie vorher
keine Berufsaufnahme erfolgte.
Hinweis: Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbil
dung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Bei Ableistung eines Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des
Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
(FSJ/FÖJ) nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit (z. B. Wartezeit zur Ausbil
dung, in der Ausbildung oder einem Freiwilligendienst) nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Für die mitversicherten Kinder besteht Versicherungsschutz auch bei Arbeitslosigkeit nach der Be
endigung der Schul- oder beruflichen Ausbildung. Das gilt im unmittelbaren Anschluss an diese
Ausbildungsmaßnahmen und für bis zu einem Jahr.
b) der Kinder von mitversicherten Kindern aus B1-2.1.2 a).
c) aller Ihrer Kinder sowie Kinder eines mitversicherten Ehepartners oder eingetragenen Lebenspart
ners, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auch amtlich gemeldet sind. Gleich
welchen Alters, Beruf- und Familienstandes (z. B. ledig, verheiratet, geschieden).
d) Ihrer Enkelkinder sowie der Enkelkinder eines mitversicherten Ehepartners/eingetragenen Lebens
partners, die bei Ihnen leben.
e) der in einer Pflegeeinrichtung oder dgl. wohnenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung.
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f) für die bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt oder in einer Pflegeeinrichtung bzw. vergleichbaren
Einrichtung wohnenden Eltern. Das gilt für Ihre Eltern sowie die Eltern Ihres Ehepartners oder ein
getragenen Lebenspartners.
g) der Personen, die vorübergehend - bis maximal ein Jahr - in Ihren Familienverbund eingegliedert
. sind. Wie z. B. Au-pairs, Austauschschüler, minderjährige Enkelkinder in Obhut.
h) der Personen, die in Notfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Personen freiwillig Hil
fe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben.
i) der in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftige Personen (mindestens Pflegegrad 2).
j) der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (Hausangestellte, Hausmeister und dergleichen) ge
genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder ge
fälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII für Ihren Haushalt handelt.
Gegenüber diesen Personen gilt für Sie als Dienstherr - in Ergänzung zu B1-§ 1 - nicht der Aus
schluss nach B1-7.10 wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehand
lung oder sonstigen Diskriminierungen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Be
werber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet
ist.
2.1.3 a) Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend
Gegenseitige Ansprüche B1-7.3 und B1-7.4 ausgeschlossen.
versicherter Personen
Mitversichert sind jedoch gesetzliche Regressansprüche von
- Sozialversicherungsträgern,
- Sozialhilfeträgern,
- privaten Krankenversicherern und
- privaten/öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren.
Ferner gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach B1-2.1.2 g), h) und j)
gegen alle sonstigen versicherten Personen.
b) Nicht belegt
2.1.4
Besondere Vertragsformen
(sofern vereinbart)
2.1.4.1 Abweichend von B1-2.1 gilt:
Partner mit Kind • Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft.
• Mitversichert sind dessen Kinder. Für die Kinder des Partners gelten die Regelungen nach
B1-2.1.2 analog.
• Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach B1-2.1.1.
Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen:
• Der mitversicherte Partner ist im Antrag benannt.
• Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin
der und Elternteile untereinander.
Mitversichert sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozi
alhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen
Personenschäden.
• Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit
der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner.
• Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Fortsetzungsklausel
unter B1-§ 10 sinngemäß.
2.1.4.2 Folgende Vereinbarungen aus B1-§ 2 entfallen:
Familie ohne Kind • Mitversicherung der eigenen Kinder gemäß B1-2.1.2 a) bis e)
2.1.4.3 Abweichend von B1-2.1 gilt:
Partner ohne Kind • Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Le
bensgemeinschaft.
• Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach B1-2.1.1.
Folgende Vereinbarungen aus B1-§ 2 entfallen:
• Mitversicherung der eigenen Kinder gemäß B1-2.1.2 a) bis e)
Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen:
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 10 von 40
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• Der mitversicherte Partner ist im Antrag benannt.
• Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin
der und Elternteile untereinander.
Mitversichert sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozi
. alhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen
Personenschäden.
• Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwi
schen Ihnen und dem Partner.
• Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner die Fortsetzungsklausel unter B1-§ 10 sinn
gemäß.
2.1.4.4 Folgende Vereinbarungen aus B1-§ 2 entfallen:
Single mit Kind • Mitversicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gemäß B1-2.1.1
2.1.4.5 Folgende Vereinbarungen aus B1-§ 2 entfallen:
Single • Mitversicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gemäß B1-2.1.1
• Mitversicherung der eigenen Kinder gemäß B1-2.1.2 a) bis e)
2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an
zuwenden.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
• Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
• in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vorliegen
entfällt der Versicherungsschutz sowohl für
• Sie als auch für
• die mitversicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen
heiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
§ 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versi
cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan
den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche han
delt,
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha
densersatz statt der Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über
den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
§ 4 Leistungen der Versicherung und unsere Vollmacht
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur
teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebun
den sind.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlos
sen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan
den hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
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Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur:
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuan
schaffung angesehen. Wir ersetzen auf Ihren Wunsch auch die Reparaturkosten, die über die gesetzli
che Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
. Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-4.2.1 verpflichtet.
Diese Mehrleistung beträgt 20 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtung, höchstens
1.000 Euro.
4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzan
sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
Sie, sind wir bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kos
ten in Ihrem Namen.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungs
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie
von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be
sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zah
lenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
§ 5 Begrenzung der Leistungen (Deckungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Deckungssumme
Deckungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichti
ge Personen erstreckt.
5.2 Nicht belegt
Jahreshöchstersatzleistung
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Ver
Serienschaden sicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung
Selbstbeteiligung mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Wir bleiben auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe
rechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Schadener
satzansprüchen.
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet.
Aufwendungen für Kosten
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme,
Übersteigen der tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Deckungssumme/
Prozesskosten
5.7 Sind an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Rentenzahlungen Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver
sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen,
wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver
bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be
trag von der Deckungssumme abgesetzt.
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5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Folgen mangelnder Mitwirkung • Anerkenntnis,
• Befriedigung oder
• Vergleich
an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
. • Entschädigungsleistung,
• Zinsen und
• Kosten
nicht aufzukommen.
§ 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
B1-§ 6 regelt den Versicherungsschutz
• für einzelne Risiken,
• deren Risikobegrenzungen und die
• für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit B1-§ 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-§ 6 geregelten Risi
ken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung; z. B. B1-§ 4 - Leistungen der Versicherung und
unsere Vollmacht oder B1-§ 7 - Allgemeine Ausschlüsse.
6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als
Familie und Haushalt a) Familien- und Haushaltsvorstand; z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige
b) Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen; z. B. als Auftraggeber für eine Haushaltshilfe.
6.1.1 a) Versichert ist - abweichend von B1-§ 1 Absatz 2 sowie B1-6.15.2 und B1-7.5 - Ihre gesetzliche
Schlüsselverlust Haftpflicht aus der Beschädigung sowie dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die Ih
nen
- zu privaten Zwecken oder
- vom Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder
- von sonstigen Dritten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
überlassen wurden.
Hierzu zählen z. B.
- private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur
Mietwohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage)
- Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel
- Schlüssel zu privat gemieteten Wertbehältnissen/Schließfächern in z. B. Hotels, Geldinstitu
ten, Schwimmbädern, Bahnhöfen und Flughäfen
- Vereinsschlüssel (auch im Rahmen einer verantwortlichen Betätigung)
- Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß B1-6.2 ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilli
genarbeit überlassen wurden
- Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers (auch zur Zutrittskontrolle oder Zeiterfas
sung)
- fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als nicht
selbstständig Beschäftigter (z. B. Angestellter/Arbeiter) überlassen wurden
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 100.000 Euro.
b) Mitversichert sind die Kosten für
- einen neuen Schlüssel,
- eine neue Chipkarte sowie
- die Sperrung z. B. einer Schließanlage.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für
- das notwendige Auswechseln von Schlössern
- vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
- den Objektschutz bis zu 31 Tagen sofern erforderlich.
c) Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden infolge eines versicher
ten und ordnungsgemäß gemeldeten Schlüsselverlust Schadens.
Erlangt der Versicherte oder Inhaber des Schlüssels Versicherungsschutz aus einem anderen Ver
sicherungsvertrag (z. B. Hausrat- oder Geschäftsinhaltsversicherung), entfällt der Versicherungs
schutz aus diesem Vertrag.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 50.000 Euro.
Ausgeschlossen sind
• Kfz-Schlüssel sowie alle sonstigen Schlüssel zu beweglichen Sachen (zu Kfz-Schlüssel siehe
B1-6.10.2.5 und B1-6.10.6).
• Schlüssel, die im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie als geschäfts
führender Gesellschafter überlassen wurden bzw. im Verfügungsbereich sind. Dieser Ausschluss
gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige nebenberufliche Tätigkeit gemäß
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 13 von 40
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B1-6.21.1 handelt.
6.1.2 Wenn Sie es wünschen werden wir uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen be
Schäden durch deliktunfähige rufen. Dies kann z. B. aufgrund der Regelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch der
Kinder / sonstige versicherte Fall sein.
.Personen
Wir leisten - in teilweiser Abweichung von B1-3.1 und B1-4.1 - auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen
Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt für:
• Sach- und Vermögensschäden: 1.000.000 Euro
• Personenschäden: Deckungssumme
6.1.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem
Betriebspraktikum/ • Betriebspraktikum
Praxissemester/ • Praxissemester
Fachpraktischer Unterricht • fachpraktischen Unterricht
in z. B. fremden Betrieben/Unternehmen während der Schulzeit oder beruflichen Erstausbildung. Auch
an z. B. Fach-, Gesamt- oder Hochschulen/Universitäten.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschi
nen.
6.1.4 Wenn Sie es wünschen werden wir uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen.
Gefälligkeitshandlungen
Wir leisten - in teilweiser Abweichung von B1-3.1 und B1-4.1 - auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen
Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
6.2
Ehrenamtliche Tätigkeit,
Freiwilligenarbeit, Tätigkeit als
nicht beruflicher Betreuer/
Vormund/Bevollmächtigter
6.2.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer
a) nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit,
b) unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements,
c) nicht beruflichen Betreuung/Vormundschaft sowie
d) als privater Bevollmächtigter.
Hierunter fallen z. B. die Tätigkeit oder Mitarbeit
• in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
organisierten Gruppen
• als bestellter nicht beruflicher Betreuer/Vormund
• ehrenamtlicher Bevollmächtigter für zu betreuende Personen.
Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht für die betreuten Personen. Das gilt für die
Dauer der Betreuung/Vormundschaft/Bevollmächtigung. Versicherungsschutz besteht im Umfang der
vereinbarten Vertragsbestimmungen.
Die Regelung nach B1-7.16 gilt unverändert.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
• öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe,
Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
• wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, z. B. als Betriebs- und Personal
rat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6)
BGB.
6.2.2 Versichert ist - abweichend von B1-6.2 a) und B1-7.16 - die gesetzliche Haftpflicht auch aus einer pri
vaten verantwortlichen Betätigung in Vereinen bzw. Vereinigungen aller Art.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 10.000 Euro.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen
• wirtschaftliche/technische Vereine oder Vereinigungen (z. B. Spar- und Darlehnsvereine, TÜV)
• Interessenverbände (z. B. Gewerkschaften, Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände, Natur- und
Menschenrechtsorganisationen).
Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Be
triebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Für reine Vermö
gensschäden gelten die Regelungen nach B1- 6.15 unverändert.
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6.3
Haus und Grundbesitz
6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen innerhalb Europas (einschließlich Ferienwohnung).
.
Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leis
tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Ei
gentum.
b) eines
- Ein- oder Zweifamilienhauses in Deutschland oder
- Mehrfamilienhauses in Deutschland (selbstbewohnt, bis max. sechs Wohneinheiten).
Der Versicherungsschutz ist unabhängig vom Gebäudetyp, z. B. freistehende Gebäude, Reihen
haus, Doppelhaushälfte, Resthof, TinyHaus (nicht jedoch versicherungspflichtige Anhänger/Trailor
House). Mitversichert ist der Betrieb von Treppenliften/Aufzügen.
Der Versicherungsschutz gilt auch, sofern in den Objekten von a) und b) Teile des selbst bewohn
ten Bereichs und/oder dazu gehörende Nebenräume durch versicherte Personen selbst beruf
lich/gewerblich genutzt werden. Als z. B. Büro, Praxis oder Lagerraum in der Wohnung oder im
Keller. Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag,
entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Bei einer z. B. Berufs- oder Be
triebshaftpflichtversicherung inkl. Schutz für die gewerblichen Räume.
c) folgender innerhalb Europas gelegenen Objekte:
- ein Wochenend-/Ferienhaus (auch z. B. Jagdhütte, Finca, Datsche, Stuga),
- ein auf Dauer fest abgestellter und nicht zugelassener Wohnwagen (Dauercamping),
- ein Kleingarten einschließlich dazugehörigem Gebäude (Gartenlaube/-haus),
Zur Wohnsitzregelung Ausland siehe besonders B1-6.14.
Versichert sind zu a) bis c) auch dazugehörige
• Garagen, Carports und Stellplätze, inkl. vorhandener Wallboxen und freistehender Ladestationen,
• Gärten/Grundstücke,
• Swimmingpools und Teiche,
• privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück,
z. B. Gartenhäuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen.
d) von bis zu fünf separaten Garagen / Carports / Stellplätzen in Deutschland. Inklusive vorhandener
Wallboxen und freistehender Ladestationen.
e) von unbebauten Grundstücken in Europa.
Dies bis zu einer Gesamtfläche aller Grundstücke bis 5.000 m².
Versicherungsschutz besteht auch
- bei einer privaten land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung,
- für kleinere Gebäude oder sonstige Bauten bis 15 m² Grundfläche auf den Grundstücken,
z. B. Geräteschuppen, Schutzhütten oder Hochsitze.
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung dieser Grundstücke.
f) eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses (ohne Einliegerwohnung) in Deutschland, das Ih
nen und/oder einem mitversicherten Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner im Rahmen
der vorgezogenen Vermögensübertragung von den jeweiligen Eltern(-teilen) grundbuchamtlich
übertragen wurde.
Das Gebäude muss jedoch von den bisher in dem Gebäude lebenden Eltern(-teilen) weiterhin be
wohnt sein.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn das Gebäude nach einer Übertragung unbewohnt ist
oder wird, z. B. während einer Renovierungsphase.
Wird das Haus durch andere Personen bewohnt (vor, während oder nach der Übertragung/Reno
vierung), besteht kein Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen zur Vorsorgeversi
cherung nach B1-§ 9.
6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in B1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche
Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Pflichten, die in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. Ver
kehrssicherungspflichten wie bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
Schneeräumen auf Gehwegen).
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Das gilt auch für die durch Vertrag als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche
Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpäch
ter) in dieser Eigenschaft.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, wie z. B.
. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Ab
stellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen
Mitinhaber.
b) aus der Vermietung der unter B1-6.3.1 a) - f) aufgeführten Objekte/Risiken wie:
- Wohnungen (z. B. Eigentums-, Einlieger-, Ferienwohnung)
- Häuser (Wochenend-/Ferienhaus)
- Garagen, Carports und Stellplätze
- des Wohnwagens oder Kleingartens
- unbebaute Grundstücke
in Europa.
Mitversichert ist auch die Vermietung
- von Wohnräumen/Zimmern zur Untermiete
- einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken
(z. B. in einer selbst genutzten Wohnung als Lagerraum)
- von Betten/Schlafstellen (für regulär maximal acht Personen) an Feriengäste im mitversicher
ten und selbst bewohnten Haus. Bei mehr als acht zu vermietenden Betten/Schlafstellen ent
fällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) 1. als Bauherr oder Unternehmer von Baumaßnahmen, wie z. B. Neubauten, Umbauten, Anbau
ten, Reparaturen, Abbruch oder Grabearbeiten.
Versichert sind Sie bis zu einer Gesamtbausumme je Bauvorhaben von 100.000 Euro.
Mitversichert sind dabei auch private Eigenleistungen sowie die gesetzliche Haftpflicht als
Haus-und Grundbesitzer für das zu errichtende Objekt während der Bauzeit.
Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird
der Betrag überschritten entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der
Vorsorgeversicherung nach B1-§ 9.
Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
privat beschäftigten Personen. Das gilt für Schäden, die sie in Ausführung der privaten Bauei
genleistung verursachen.
Mitversichert sind - abweichend von B1-7.3 c) bzw. B1-7.4 - alle gesetzlichen Schadenersatz
ansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicherten
Personen.
Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche
rungsvertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus die
sem Vertrag.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar
beitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2. Für einen Umbau (auch Reparatur oder Abbruch, Anbau oder Aufstockung) von über B1-6.3.1
versicherten Gebäude gilt:
Versichert sind Sie bis zu einer Gesamtbausumme von 250.000 Euro je Bauvorhaben.
Mitversichert sind dabei auch private Eigenleistungen.
Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird
der aufgeführte Betrag überschritten entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim
mungen der Vorsorgeversicherung nach B1-§ 9.
Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
privat beschäftigten Personen. Das gilt für Schäden, die sie in Ausführung der privaten Bauei
genleistung verursachen.
Mitversichert sind - abweichend von B1-7.3 c) bzw. B1-7.4 - alle gesetzlichen Schadenersatz
ansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicherten
Personen.
Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche
rungsvertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus die
sem Vertrag.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 16 von 40
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beitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be
stand.
. e) der Insolvenz- oder Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
f) aus privatem Eigentum oder Besitz von Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen.
g) aus privatem Eigentum oder Besitz von Anlagen zur Erzeugung von z. B. Strom oder Wärme
durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-,
Wasser- und Erdwärmeanlagen. Versichert sind auch Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraft
werke.
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz -
auch bei einer Gewerbeanmeldung.
h) wegen Schadenersatzansprüchen aus § 906 Abs. (2) BGB analog.
i) Versichert ist im Umfang der Haftpflicht aus Gewässerschäden (B2-§ 1) die gesetzliche Haftpflicht
als Inhaber von
- Anlagen für die Lagerung von Heizöl,
- Anlagen der Erneuerbaren Energien,
- Flüssiggastanks,
- Abwassergruben sowie
- Kleinkläranlagen.
Die Mitversicherung gilt für alle über diese Privathaftpflichtversicherung versicherten Gebäude und
Grundstücke.
6.4 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwir
Allgemeines Umweltrisiko kung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in
Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü
che aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B2: Besonde
re Umweltrisiken.
6.5 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
Abwässer ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. Mitversichert sind Schäden aus dem Rückstau
des Straßenkanals bei den in B1-6.3.1 genannten Immobilien.
6.6 Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus erge
Schäden an gemieteten Sachen benden Vermögensschäden. Gleiches gilt für von Ihnen bevollmächtigte oder beauftragte Personen.
(Mietsachschäden)
6.6.1 Versichert ist - abweichend von B1-7.5 - Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu pri
Immobilien vaten Zwecken gemieteten Wohnräumen wie
• Wohnungen, z. B. einer Mietwohnung,
• Häuser, z. B. eines Einfamilienhauses,
• inkl. Garagen/Carports/Stellplätze sowie
• sonstige Räume in Gebäuden, z. B. Lagerräume von gewerblichen Vermietern.
Versichert ist auch die Beschädigung
• an Sachen, die außen am Gebäude angebracht sind, z. B. Lampen, Markisen, Wallboxen,
• von Balkonen oder Terrassen sowie
• von Sachen, die mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen sind.
Wie z. B. freistehende Garagen, Zäune, Swimmingpools oder gemauerte Grillanlagen, auch Bäu
me und Sträucher.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend gemieteten/genutzten
• Zimmern, z. B. in Hotels, Motels, Hostels, Jugendherbergen, Schiffen,
• Ferienwohnungen und -häusern,
• ähnlichen Unterkünften, z. B. Hauszelte, Baumhütten.
Dies gilt auch für Schäden an deren Einrichtung.
Eine vorübergehende Nutzung liegt z. B. vor bei Urlaubs- und Dienstreisen oder einem Aufenthalt bei
Gasteltern. Die Nutzung kann auch kostenfrei erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Sie
he hierzu besonders B1-6.14.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 17 von 40
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6.6.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Anlagen zur Aufbereitung von Warmwasser, Elektro- und
Gasgeräten,
c) an Glas (gilt auch für Kunststoffglas/Acrylglas), soweit Sie sich hiergegen besonders versichern
. können, z. B. durch eine Hausrat- oder Glasversicherung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.6.3 Versichert ist - abweichend von B1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung/dem Abhan
Mobilien denkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, geleast,
gepachtet wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 200.000 Euro.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an bzw. dem Abhandenkommen von
a) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
c) Schmuck-, Wertsachen, Geld und Wertpapieren,
d) Schlüsseln (Versicherungsschutz hierfür besteht teilweise nach B1-6.10.6,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.7 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport.
Sportausübung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
a) einer jagdlichen Betätigung,
b) der Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Ver
anstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstge
schwindigkeiten geübt wird.
6.8 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch
Waffen und Munition, von
Signalmittel, Feuerwerk • Hieb-, Stoß-, Signal- und Schusswaffen sowie
• Munition und Geschossen
einschließlich deren Verwendung im Wasser-, Luft- und Sportbereich.
Mitversichert gilt auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von Feuer
werk (z. B. zu Silvester).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Handlungen.
6.9
Tiere
6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
a) zahmen Haustieren,
z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Hühnern, Frettchen, Pfauen, Schweinen, Schafen und Ziegen,
b) gezähmten Kleintieren,
z. B. Singvögeln, Papageien, Rennmäusen, Hamstern, Meerschweinchen, Fröschen, Kröten,
Schildkröten, Mäusen, Farbratten, Gänsen und Enten,
c) Bienen,
d) Assistenzhunden,
z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund,
sowie als
e) Hüter fremder Hunde,
jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt,
f) Reiter oder Hüter fremder Pferde und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Dies gilt
auch bei der Führung als Handpferd. Andere gleichartige Reit- und Zugtiere (z. B. Esel, Maultier)
sind hier gleichgestellt.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer,
es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Mitversichert sind - abweichend von B1-7.5 - gesetzliche Haftpflichtansprüche der fremden Tierhalter/-
eigentümer. Dies gilt auch dann, wenn die Tiere geliehen oder gemietet waren.
Zu e) - f) gilt: Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
6.9.2 Nicht versichert ist das Halten und Hüten von allen sonstigen
a) Hunden,
b) Pferden,
c) Reit- und Zugtieren,
d) Rindern,
e) Wilden Tieren sowie von
f) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 18 von 40
[Seite 31]
6.9.3 Versichert ist – insoweit abweichend von B1-6.9.2 e) – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Hal
Wilde Kleintiere tung von wilden Kleintieren im Haushalt. Die Haltung muss den gesetzlichen/behördlichen Bestimmun
gen entsprechen. Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.
Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons,
. Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesenschlangen) und Wanderratten.
Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich ver
anlasster Maßnahmen (z. B. für einen Feuerwehreinsatz zum Retten, Einfangen oder Suchen) von ver
sehentlich entwichenen Tieren nach B1-6.9.3 Absatz 1. Diese Aufwendungen sind je Versicherungs
fall begrenzt.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 10.000 Euro.
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtver
sicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
6.10
Landfahrzeuge
6.10.1 Versichert ist - teilweise abweichend von B1-7.14 - Ihre gesetzliche Haftpflicht durch den Gebrauch fol
Nicht versicherungspflichtige gender nichtversicherungspflichtigen Fahrzeuge und Anhänger:
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon,
Anhänger und sonstige Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht versicherungspflich
Landfahrzeuge tigen Landfahrzeuge, z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf/Nor
dic-Cross-Skater, Pedelecs/Elektroräder, Rollatoren.
b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, z. B. Roll
stühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen, Rasenmäher-Roboter.
c) Kfz und Kfz-Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, oh
ne Beschränkung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Ferner Kfz-Anhänger auch außer
halb dieser Wege und Plätze, die nicht zulassungspflichtig sind.
Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu.
d) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub-
und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
e) Kitesport-Geräte an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kite-Landboarding), Kite-Ski (Snowkiten) oder Ki
te-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
6.10.2
Führen von im Ausland
angemieteten Kraftfahrzeugen
(Mallorca-Deckung)
6.10.2.1 Versichert ist – abweichend von B1-6.10.1 und B1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines
auf einer Reise im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (o
der vergleichbarer Regelungen im jeweiligen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraft
fahrzeuges im Sinne der folgenden Ziffer 6.10.2.2.
Versichert sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanarische In
seln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen. Dies gilt, soweit nicht oder nicht ausrei
chend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleichgestellt.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden
kommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat).
6.10.2.2 Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden Ziffer 6.10.2.1 sind
a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder,
c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (ein
schließlich Fahrer) bestimmt sind.
6.10.2.3 Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versiche
rungsfalles
• das Fahrzeug unberechtigt geführt hat,
• nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder
• infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage
war, das Fahrzeug sicher zu führen.
6.10.2.4 Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, gilt der Versicherungsschutz dieser Versi
cherung nur im Anschluss an die andere Versicherung. Z. B. einer Kfz-Haftpflichtversicherung des
Fahrers.
6.10.2.5 Versichert ist - abweichend von B1-6.1.1, B1-6.15.2 und B1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus
• der Beschädigung sowie
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 19 von 40
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• dem Abhandenkommen
von überlassenen Schlüsseln zu den vorgenannten versicherten Kfz.
6.10.3 Versichert ist - abweichend von B1-7.14 - Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer,
Be- und Entladen, Ein- und Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim
.Aussteigen, Reinigung und • Be- oder Entladen,
Pflege • Ein- oder Aussteigen,
• Reinigen/der Pflege
eines Kfz oder Kfz-Anhängers zugefügt werden.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 1.000 Euro.
Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Kfz-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
Erfolgt die Regulierung des Schadens durch die Kfz-Haftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungs
schutz aus diesem Vertrag.
6.10.4 Versichert ist - abweichend von B1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden
Falsche Betankung • geliehenen,
• gemieteten oder
• gefälligkeitshalber überlassenen
Kraftfahrzeugen durch die Betankung mit nicht geeigneten Flüssigkeiten entstehen (z. B. falschem
Kraftstoff).
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 1.000 Euro.
Kein Versicherungsschutz besteht für
• Kraftfahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden,
z. B. Dienst-/Firmenwagen oder eigene Leasingfahrzeuge,
• Folgeschäden.
6.10.5 Sofern eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines fremden
SFR-Retter, Übernahme der • geliehenen,
Selbstbeteiligung bei fremden • gemieteten oder
privat genutzten / geliehenen • gefälligkeitshalber überlassenen
Kfz Kraftfahrzeugs einen Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden verursacht, erstatten wir demjenigen, der
das Kraftfahrzeug versichert hat den Vermögenschaden, der durch eine Rückstufung/Höherstufung
seines Schadenfreiheitsrabattes (SFR-Retter) entsteht.
Alternativ behalten wir uns vor, den Betrag des sogenannten Schadenrückkaufverfahrens zu ersetzen,
um den fremden Vertrag nicht mit einer Rückstufung zu belasten. Der entsprechende Betrag ist durch
einen Nachweis des fremden Versicherers des fremden Kraftfahrzeugs beizubringen. Hieraus muss
auch die Berechnung des Mehrbeitrags ersichtlich sein. Der Betrachtungszeitraum für die Rückstu
fung/Höherstufung ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.
Darüber hinaus wird eine vereinbarte Vollkasko-Selbstbeteiligung übernommen. Dieser Abzug muss
ebenfalls aus den Unterlagen des Versicherers des fremden Kraftfahrzeugs zu erkennen sein.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 1.000 Euro.
Kein Versicherungsschutz besteht für
• Kraftfahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden,
z. B. Dienst-/Firmenwagen oder eigene Leasingfahrzeuge,
• Folgeschäden.
6.10.6 Versichert ist – abweichend von B1-6.1.1, B1-6.15.2 und B1-7.5. - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Verlust von Kfz-Schlüssel Beschädigung oder dem Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln zu den unter B1-6.10.4 und
B1-6.10.5 genannten Kraftfahrzeugen.
Nicht versichert sind Folgeschäden aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen der Schlüs
sel.
6.11
Luftfahrzeuge
6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen
verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen (z. B. Ballons, Spiel- und Sportdra
chen).
6.11.2 a) Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch
versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer,
Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden.
b) Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den privaten Gebrauch
von Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor/Treibsatz verursacht werden, auch wenn sie der Versiche
rungspflicht unterliegen, z. B. Drohnen, Quadrocopter, Modellflugzeuge/-helikopter.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 20 von 40
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Dies gilt für Luftfahrzeuge bis maximal 5 kg Startgewicht.
Mitversichert ist hierbei - sofern Sie es wünschen - auch die gesetzliche Haftpflicht von fremden Drit
ten, die mit Wissen und Wollen von versicherten Personen als Halter von mitversicherten Luftfahrzeu
gen
. • an der Führung und Bedienung beteiligt sind oder
• diese Luftfahrzeuge entsprechend selbstständig gebrauchen.
Nicht versichert sind Schäden, die Ihnen oder sonstigen mitversicherten Personen hierbei entstehen.
Fremde Dritte sind Personen, die nicht nach B1-2.1 bereits als Mitversicherte aufgeführt und mitversi
chert sind.
Erlangt der fremde Dritte Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag z. B. der eigenen Privathaft
pflicht, gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung nur im Anschluss an die frem
de Versicherung.
6.12
Wasserfahrzeuge
6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von folgenden Wasserfahrzeugen:
a) Eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo
toren) oder Treibsätze, z. B. Schlauch-, Paddel und Ruderboote, Flöße (auch selbstgebaute), Ka
jaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Wakeboards.
b) Eigene und fremde Segelboote
- ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze,
z. B. kleine Segelboote wie Optimist/Finn Dinghy,
- mit Motor bis 15 PS/11,03 kW und einer Segelfläche bis 15 m².
c) Eigene und fremde Windsurfbretter und Kitesport-Geräte.
d) Motorboote und sonstige Wasserfahrzeuge mit Motoren
- eigene bis 15 PS/11,03 kW,
- fremde bis 150 PS/110,33 kW sowie
- fremde mit höherer Leistung, soweit diese
- nur gelegentlich gebraucht werden und
- für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
6.12.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch
von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer in Anspruch genommen werden.
6.13 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
Modellfahrzeuge von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
6.14
Ausland
6.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Schäden im Ausland Das Schadenereignis muss zurückzuführen sein:
• auf eine versicherte Handlung im Inland,
• auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko,
• das bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten ist.
Der Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte weltweit ohne zeitliche Be
grenzung.
Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder An
mietung (nicht dem Eigentum) von im weltweiten Ausland gelegenen Ferien-Immobilien wie z. B. Zim
mern, Wohnungen und Häusern.
Siehe hierzu auch B1-6.6.1 bzgl. Mietsachschäden.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi
schen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
mit dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange
wiesen ist.
6.14.2 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, können Sie oder wir den Vertrag durch ei
Kündigung bei dauerhaftem ne Kündigung in Textform beenden.
Umzug ins Ausland
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach Ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können je
doch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens je
doch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 21 von 40
[Seite 34]
Kündigen wir, müssen wir die Kündigung innerhalb eines Monats in Textform geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von dem dauerhaften Verzug ins Ausland
Kenntnis erlangen. Unsere Kündigung wird einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk
sam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren neuen Wohnsitz im Ausland bezo
gen haben.
.
6.14.3 Haben Sie bei einem Versicherungsfall durch behördliche Anordnung
Kautionsleistung • eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
• aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen,
• stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzu
zahlen.
Eine Pflicht zur Rückerstattung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchset
zung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 200.000 Euro.
6.15
Vermögensschäden
6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-, noch
durch Sachschäden entstanden sind.
6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie
ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Ge
schäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unter
schlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor
stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichts
gremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; In
teilweiser Abweichung gilt Abhandenkommen versichert:
- B1-6.1.1 Schlüsselverlust
- B1-6.6.3 Mobilien
- B1-6.10.2.5 und B1-6.10.6 Kfz-Schlüssel
m) aus Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen
6.16
Übertragung elektronischer
Daten/Internet
6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
• dem Austausch
• der Übermittlung
• der Bereitstellung elektronischer Daten
soweit es sich um Schäden handelt, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger aus
• Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
• Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten
• Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch.
6.16.2 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
6.16.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingegriffen wird (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software eingesetzt wird, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde).
b) die in engem Zusammenhang stehen mit
- bewusst massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Infor
mationen (z. B. Spamming),
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 22 von 40
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- Dateien (z. B. Cookies), mit denen bewusst widerrechtlich bestimmte Informationen über Inter
net-Nutzer gesammelt werden sollen.
c) gegen Sie oder jeden Mitversicherten, soweit der Schaden durch
- bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder
. - sonstige bewusste Pflichtverletzungen
herbeigeführt wurde.
Für Vermögenschäden gilt insbesondere B1-6.15.
6.17
Ansprüche aus
Benachteiligungen
6.17.1 Versichert ist - insoweit abweichend von B1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ih
rem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-,
Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Grün
de für eine Benachteiligung sind
• die Rasse,
• die ethnische Herkunft,
• das Geschlecht,
• die Religion,
• die Weltanschauung,
• eine Behinderung,
• das Alter oder
• die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich
behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versiche
rungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte
Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per
sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
6.17.2 Versicherungsfall ist - abweichend von B1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan
Versicherungsfall spruchs gegen Sie während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein
Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein
Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie zu haben.
6.17.3 a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung:
Zeitliche Abgrenzung des Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirk
Versicherungsschutzes samkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung
verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen:
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit
raums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Be
nachteiligungen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannten.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung:
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeit
raumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versiche
rer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen:
Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden,
die Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich
späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb ei
ner Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel
dung der Umstände erfolgt.
6.17.4 Nicht belegt
6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ausschlüsse a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung herbeigeführt haben. B1-2.3 findet keine Anwendung;
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch
Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Perso
nen verhängt worden sind;
c) Ansprüche wegen
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversor
gung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
Sozialplänen sowie
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 23 von 40
[Seite 36]
6.18 Eingeschlossen sind - abweichend von B1-7.9 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
Persönlichkeits- und Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Namensrechtsverletzungen
Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.
.6.19 Eingeschlossen sind - abweichend von B1-7.10 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung,
Anfeindung, Schikane, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Belästigung,
Ungleichbehandlung oder Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.
sonstige Diskriminierungen
6.20 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
Kindertagespflege / Tätigkeit • Tagesmutter/-vater
als Tagesmutter, Tagesvater, • Tageseltern
Tageseltern oder Babysitter • Babysitter
Insbesondere versichert ist die sich daraus ergebende Aufsichtspflicht für fremde Kinder.
Versicherungsschutz besteht im eigenen sowie einem fremden Haushalt und gilt auch außerhalb der
Wohnung, z. B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Versicherungsschutz besteht - abweichend von B1-§ 1 - auch, wenn diese Tätigkeit beruflich/gewerb
lich ausgeübt wird.
Nicht versichert ist
• die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen,
wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte sowie
• wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch - in teilweiser Abänderung von B1-2.1.3 und B1-7.3 - Haftpflichtansprüche der Ta
geskinder
• untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
• gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
6.21
Berufliche Tätigkeit
6.21.1 Versichert ist bei überwiegend nichtselbstständig Beschäftigten z. B. Angestellten - abweichend von
Selbstständige nebenberufliche B1-§ 1 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von selbstständigen nebenberuflichen Tätigkei
Tätigkeit ten.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt sofern der Gesamtjahresumsatz von 12.000 Euro nicht überschrit
ten wird.
Der Wert des Gesamtjahresumsatzes gilt für jede versicherte Person separat. Übersteigt bei einer ver
sicherten Person der Gesamtjahresumsatz diesen Wert, oder werden Mitarbeiter beschäftigt, entfällt
die Mitversicherung für diese Person.
Der Versicherungsschutz gilt auch
• bei vorliegender Arbeitslosigkeit (ohne Hauptberuf)
• während der Schulausbildung oder des Studiums
• als Hausfrau oder -mann (ohne weitere berufliche Tätigkeit)
Nicht versichert sind medizinische/heilende sowie planende/bauleitende Tätigkeiten.
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtver
sicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Für handwerkliche Tätigkeiten gilt: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden (Tätig
keitsschäden)
• durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen entstanden sind;
• dadurch entstanden sind, dass die Sachen zur Durchführung einer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit benutzt wurden;
• durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entstanden sind und sich diese Sachen oder de
ren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Regelungen gemäß B1-3.2 und B1-7.6 bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei einer
versicherten Person zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden
haben oder die übernommen wurden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei
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dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang
zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lage
rung der Sachen.
6.21.2 Nicht belegt.
.Nicht-selbstständige berufliche
Tätigkeit
6.22
Forderungsausfalldeckung
6.22.1 a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
Gegenstand der - Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
Forderungsausfalldeckung - von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall)
und
- der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatz
verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.
Die Regelung nach 6.22.1 a) Punkt 3 gilt, wenn
- die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt wor
den ist
und
- die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das
- einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
und
- für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
b) Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
- Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang Ihrer vereinbarten Privat-Haftpflichtversiche
rung hätte.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rah
men seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, es sei denn, die Tätigkeit wäre
nach unseren Bedingungen ausdrücklich eingeschlossen.
Mitversichert sind jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
- aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Tierhalter oder -hüter sowie als Halter/Hüter
von gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tieren (insoweit teilweise abweichend von
B1-6.9).
- aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft
fahrzeuges entstanden sind (insoweit teilweise abweichend von B1-7.14)
- denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (insoweit abweichend von
B1-7.1)
6.22.2 Wir sind Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber leistungspflichtig, wenn
Leistungsvoraussetzungen
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem or
dentlichen Gericht in
- der Bundesrepublik Deutschland oder
- einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island,
Färöer, Liechtenstein oder Großbritannien und Nordirland (UK) festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorge
nannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hät
te.
b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine
mitversicherte Person nachweisen, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den
letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abge
geben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
c) die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
- in Höhe der Versicherungsleistung an uns abgetreten werden und
- die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 25 von 40
[Seite 38]
Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
6.22.3 a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Umfang der
Forderungsausfalldeckung b) Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Deckungssum
. me/Höchstentschädigung unseres Vertrags begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche
rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Deckungssumme und Höchstersatzleistungen ergeben sich aus dem Antrag, dem Versicherungs
schein und seinen Nachträgen sowie den Versicherungsbedingungen.
c) Mindestschadenhöhe
Für Schäden unter der Mindestschadenhöhe besteht kein Versicherungsschutz.
Die Mindestschadenhöhe beträgt 1.000 Euro.
Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
6.22.4 Versicherungsschutz besteht - abweichend von B1-6.14.1 - nur für Schadenereignisse, die in
Auslandsregelung • einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU),
• der Schweiz,
• Norwegen,
• Island,
• Färöer,
• Liechtenstein oder
• Großbritannien und Nordirland (UK)
eintreten.
6.22.5 Kein Versicherungsschutz besteht für
Ausschlüsse a) Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Ge
werbes, Berufes, Dienstes oder Amtes einer versicherten Person zuzurechnen sind und alle sich
daraus ergebenen Vermögensschäden,
b) Schäden an Immobilien,
c) Vertragsstrafen,
d) Nicht belegt
e) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
f) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts
mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
g) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer z. B. Hausratversicherer oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger
Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan
sprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
6.22.6 Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG hat bei der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG für
Spezial-Schadenersatz- die im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung versicherten Personen einen Gruppenvertrag über ei
Rechtsschutz zur ne Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag lie
Forderungsausfalldeckung gen die folgenden Bedingungen zugrunde. Im Falle der Beendigung des Vertrages zur Privathaftpflicht
versicherung oder der Änderung des Vertrages auf eine andere Produktlinie ohne Mitversicherung die
ser Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz, endet der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatz-
Rechtsschutz-Versicherung für den einzelnen Vertrag mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder
Änderung.
Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages zur Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versi
cherung ist die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln. Die Spezial-
Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung kann die Gothaer Allgemeine Versicherung AG un
ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen. In diesem Fall kann der Versi
cherungsnehmer der Privathaftpflicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum
gleichen Zeitpunkt kündigen.
Versicherte Personen (Versicherte) sind der Versicherungsnehmer und die versicherten Perso
nen einer bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG bestehenden Privathaftpflichtversiche
rung im Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs und der vereinbarten Vertragsform.
Rechtsschutzversicherer ist derzeit die
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln
6.22.6.1 Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen der Forderungsausfall
Versicherungsumfang deckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutz-Versicherung gedeckt, leistet der
Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß
den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500 Euro übersteigt.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt,
soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entschei
dend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn
des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder so
weit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 26 von 40
[Seite 39]
Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versiche
rung geltend gemacht wird.
6.22.6.2 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Ausgeschlossene • im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäu
.Rechtsangelegenheiten deteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
• mehrerer Versicherter (Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versiche
rungsvertrages zur Privathaftpflichtversicherung untereinander, nichtehelicher und ehelicher Le
benspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch
nach deren Beendigung;
• in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angele
genheiten;
• vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
6.22.6.3 Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid
Ablehnungsmöglichkeiten Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach
• die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
• die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der
durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand
unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherte der
Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellung
nahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis
zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist
für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheb
lich abweicht.
Der Versicherer kann dem Versicherten eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der
der Versicherte den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten
und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann.
Kommt der Versicherte dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach,
entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherten ausdrücklich auf
die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
6.22.6.4 Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
Leistungsumfang • eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
• des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei an
geordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 Euro pro Rechtsschutzfall;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit
der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
• eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
• die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
• die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderli
chen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 300.000 Euro begrenzt. Zahlungen für den Versi
cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusam
mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ur
sächlich zusammenhängen.
Der Versicherer trägt nicht
• Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent
sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrie
ben ist;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft
des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
• Kosten, die der Versicherungsnehmer der Privat Kompakthaftpflicht oder eine versicherte Person
ohne Rechtspflicht übernommen hat;
• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstre
ckungstitel entstehen;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 27 von 40
[Seite 40]
6.22.6.5 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Verhalten nach Eintritt des erforderlich, hat er
Rechtsschutzfalles • dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzu
zeigen;
• den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfal
. les zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen;
• soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen mit
dem Versicherer abzustimmen,
• insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmit
teln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die
Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen
Vorgehensweisen hat der Versicherte die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung
nicht abschließend):
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess er
reicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamt
schuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht
notwendig sind,
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tat
sächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche
Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teil
ansprüche zurückstellt,
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Ein
legung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Pro
zessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
• zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat
den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschut
zes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kos
ten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung die
ser Maßnahmen zu tragen hätte.
Der Versicherte kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswäh
len, deren Vergütung der Versicherer nach B1-6.22.6.4 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt
aus,
• wenn der Versicherte dies verlangt;
• wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftra
gung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versiche
rer im Namen des Versicherten beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer
nicht verantwortlich.
Der Versicherte hat
• den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheits
gemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und
die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
• dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Versi
cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, sei
ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung ei
ner nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest
stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherte muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des
von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechts
schutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers
abgetreten werden.
Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 28 von 40
[Seite 41]
hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendi
gen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen ge
gen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den
Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versiche
rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan
. gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
6.22.6.6 Alle Ansprüche aus dem subsidiären Schadenersatz-Rechtsschutz verfallen, wenn sie nicht binnen
Ausschlussfrist zwei Jahren ab dem Rechtsschutzfall beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.
6.23 Wenn Sie es wünschen werden wir im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug verzichten. Dies gilt bei
Neuwerterstattung der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum
Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 5.000 Euro.
§ 7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder den Versicherungsbedingungen - im Besonde
ren unter B1-§ 6 - nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz aus
geschlossen:
7.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige
Vorsätzlich herbeigeführte führt haben.
Schäden
B1-2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
Kenntnis der Mangelhaftigkeit haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
oder Schädlichkeit von • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder
Erzeugnissen, Arbeiten und • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
sonstigen Leistungen
B1-2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ansprüche der Versicherten a) von Ihnen selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
untereinander b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Perso
nen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
Schadenfälle von Angehörigen a) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange
legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
b) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt
geschäftsfähige oder betreute Person sind;
7.5 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergeben
Leasing, Pacht, Leihe, den Vermögensschäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sa
verbotene Eigenmacht, chen
besonderer • geleast,
Verwahrungsvertrag • gepachtet,
• geliehen,
• durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
• sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 29 von 40
[Seite 42]
7.6 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen,
Schäden an hergestellten oder Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
gelieferten Sachen, Arbeiten Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Scha
und sonstigen Leistungen denursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt
und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung
die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
haben.
7.7 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er
Asbest zeugnisse zurückzuführen sind.
Abweichend davon gilt der Ausschluss nicht für Leistungen nach B1-4.1. Es besteht Versicherungs
schutz nach B1-§ 3 für Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest bzw. asbesthaltige Substanzen
(nicht Erzeugnisse) zurückzuführen sind, bis zu einer Höchstersatzleistung von 500.000 Euro je Scha
denfall.
7.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Gentechnik a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun
Persönlichkeits- und gen.
Namensrechtsverletzungen
7.10 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe
Anfeindung, Schikane, handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Belästigung und sonstige
Diskriminierung
7.11 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Übertragung von Krankheiten a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen resultieren,
b) Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tie
re entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt wurde.
7.12 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens
Senkungen, Erdrutschungen, schäden, welche entstehen durch
Überschwemmungen a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen
Strahlen hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen).
7.14 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verur
Anhängern sacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch:
• Ein- und Aussteigen
• Be- und Entladen
• Betanken und Aufladen
• Reparatur, Wartung und Reinigung
• Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
B1-2.3 findet keine Anwendung.
7.15 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnli
Ungewöhnliche und gefährliche che und gefährliche Beschäftigung.
Beschäftigung
B1-2.3 findet keine Anwendung.
7.16 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigun
Verantwortliche Betätigung in gen aller Art.
Vereinigungen aller Art
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 30 von 40
[Seite 43]
§ 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
8.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Ri
Erhöhungen oder sikos.
Erweiterungen des Dies gilt nicht
.versicherten Risikos • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser
fahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände
Neue oder Änderung von rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
Rechtsvorschriften
In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis er
langt haben.
§ 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss
Geltungsbereich des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung
durch uns jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir
kend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen,
dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen
ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein
gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
9.2 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
Deckungssumme
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
Ausnahmen a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Abweichend hiervon besteht jedoch Vorsorgeversicherungsschutz für versicherungspflichtige Tie
re, z. B. Hunde.
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs
verträgen zu versichern sind;
e) aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
§ 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung
10.1 Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig
Nach dem Tod des keitstermin fort. Das gilt für alle mitversicherten Personen wie z. B. Ihre/-n
Versicherungsnehmers • Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner,
• Kinder,
• Eltern.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden
• Ehepartner oder
• eingetragenen Lebenspartner oder
• ein volljähriges mitversichertes Kind oder
• einen mitversicherten Elternteil
beglichen, wird diese Person neuer Versicherungsnehmer.
10.2 Entfällt die Mitversicherung von in B1-2.1.1 bis B1-2.1.2 genannten Personen, weil z. B.
Fortfall einer Mitversicherung • die Ehe rechtskräftig geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge
aus sonstigen Gründen / hoben wurde,
Nachversicherung für • die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem/der nach B1-2.1.4.1 und B1-2.1.4.3 mitversicherten
mitversicherte Personen Partner beendet wurde,
• die Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden (siehe hierzu B1-2.1.2) oder geheiratet haben,
• der Vertragspartner verstorben ist (siehe hierzu B1-10.1),
besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit weiter, höchstens aber für
zwölf Monate nach dem Fortfallgrund.
Wird von der/n Person/en bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Gothaer beantragt, ent
fällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Von uns erbrachte Leistungen in dieser Zeit sind dann zu
rück zu zahlen.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 31 von 40
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Der Versicherungsschutz nach B1-10.1 wird hierdurch nicht eingeschränkt.
§ 11 Opferentschädigungsleistung
Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, sofern
. • sie während der Wirksamkeit des Vertrages Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädi
gungsgesetzes wurden und
• ein Bewilligungsbescheid nach Bundesversorgungsgesetz vorliegt.
Wir leisten in Höhe der gemäß Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum von fünf Jahren bewillig
ten Leistungen als einmaligen Kapitalbetrag ohne Abzinsung; maximal 500.000 Euro.
§12 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlassen Sie eine Ihnen obliegende Anzeige oder geben fahrlässig eine Anzeige unrichtig ab oder
unterlassen fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-§ 4 weiter
hin Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass
• das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und
• nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Abschnitt B2: Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von B1-6.4 - und für Schäden nach
dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt B1 und den folgenden Be
dingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (All
gemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.4.
§ 1 Gewässerschäden
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Ver
Umfang des änderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer
Versicherungsschutzes schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, de
ren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis
100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000
l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B3-§ 9).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl und aus der Ver
wendung der gelagerten Stoffe für unmittelbare und mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung
der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Das gilt auch für Anlagen der Erneuerbaren Energien, Flüssiggastanks, Abwassergruben und Klein
kläranlagen.
Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für Anlagen von über diese Privathaftpflichtversicherung
versicherten Gebäude und Grundstücke.
Versichert sind abweichend von B1-3.1 - auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt -
Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli
chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Wir ersetzten die Aufwendungen zur
Wiederherstellung des Zustands, wie er vor dem Eintritt des Schadens bestand. Eingetretene Wertver
besserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
1.2 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min
Rettungskosten derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter
kosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleis
tung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in B1-§ 5.
Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch inso
weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Deckungssumme überstei
gen. Eine Billigung unsererseits von Maßnahmen durch Sie oder Dritte zur Abwendung oder Minde
rung des Schadens gilt nicht als Weisung unsererseits.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 32 von 40
[Seite 45]
1.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausschlüsse a) aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die
nenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
B1-2.3 findet keine Anwendung.
. b) wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General
streik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha
ben.
§ 2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine Schädigung
a) von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) der Gewässer einschließlich Grundwasser,
c) des Bodens.
2.1 Versichert sind - abweichend von B1-3.1 - Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü
Umfang des che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versi
Versicherungsschutzes cherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Um
welt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt
schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus
schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions
fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an ei
genen, gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versi
cherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
2.2 Versichert sind im Umfang von B1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Ausland (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset
zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2.3 Ausgeschlossen sind
Ausschlüsse a) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be
wusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfü
gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. B1-2.3 findet keine Anwendung.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
entstehen.
- für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversi
cherung) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
Abschnitt B3: Gemeinsame Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung
§ 1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch nach B1-4.1 darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustim
mung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zu
lässig.
§ 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
2.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge
genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis
auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auffor
derung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem
Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter
schiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
2.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf da
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 33 von 40
[Seite 46]
durch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend B3-3.1 nach dem Versicherungsabschluss einge
tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu ma
chen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Bei
. trags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein
von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo
naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszah
lung für mehrere Jahre.
§ 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unter
liegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vor
vergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Scha
denzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres
beitrag um den sich aus B3-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver
änderte Folgejahresbeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um ei
nen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
B3-3.2 ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den
sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letz
ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor
stehenden Absatz ergeben würde.
3.4 Liegt die Veränderung nach B3-3.2 oder B3-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Die
se Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß B3-3.3, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb ei
nes Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ih
nen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
§ 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
4.1
Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalls
4.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist
Besonders gefahrdrohende zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen un
Umstände zumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr
drohend.
4.1.2 Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versi
Rechtsfolgen cherungsfalles uns gegenüber zu erfüllen haben, können wir innerhalb eines Monats, nachdem
wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt wurde.
4.2 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Obliegenheiten bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 34 von 40
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4.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben
Sie Weisungen von uns, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich
oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Er
messen zu handeln.
.
4.2.2 Zusätzlich gilt:
a) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha
densersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprü
che geltend gemacht werden.
b) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der
Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht
für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Schriftstücke übersandt werden.
c) Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird
Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies uns unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch,
wenn gegen Sie wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsver
fahren eingeleitet wird.
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz
müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung durch uns bedarf es nicht.
e) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des
Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen
dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
4.3
Leistungsfreiheit bei
Obliegenheitsverletzung
4.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B3-4.1 oder B3-4.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leis
tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
4.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie
genheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mit
teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
4.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahr
lässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit we
der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um
fang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig
verletzt haben.
§ 5 Kündigung nach Versicherungsfall - Ergänzung zu Teil A-8.2
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
a) von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umwelt
schäden geleistet wurde,
b) wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt haben, oder
c) Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wurde.
Die Kündigung muss Ihnen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo
nat nach
• der Zahlung,
• der Ablehnung oder
• der Zustellung der Klage
zugegangen sein.
§ 6 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
6.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
ist.
6.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können
Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
6.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nach
dem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht.
§ 7 Rehamanagement bei Personenschäden
Wenn Sie es wünschen, werden wir im Schadenfall einer geschädigten Person ein Rehamanagement
anbieten. Das Rehamanagement navigiert und begleitet die geschädigte Person
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 35 von 40
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• durch das System der Sozialleistungsträger und
• der Leistungserbringer (Krankenhäuser, Rehakliniken)
Die Begleitung erfolgt während des gesamten Genesungsprozesses.
Ziel ist es, eine optimale Versorgungssituation zu schaffen. Damit soll eine schnellstmögliche Gene
. sung gefördert werden.
Das Rehamanagement erbringen wir ausschließlich in Deutschland.
7.1 Für die Leistung des Rehamanagement müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzungen für die • Für den Schadenfall besteht Versicherungsschutz. Die Haftung der Versicherten ist vom Versiche
Leistung rer anerkannt. Bei Mithaftung muss der Verursachungsanteil mindestens 1/3 betragen.
• Es liegen die Voraussetzungen für einen Rehafall gemäß B3-7.3 vor.
7.2 Hat die geschädigte Person Anspruch auf ein Rehamanagement, so beauftragen wir einen qualifizier
Beauftragung eines ten Dienstleister mit
qualifizierten Dienstleisters • der Erhebung eines Rehamanagement-Bedarfs
• der Durchführung
7.3 Ein Rehafall liegt vor, wenn
Rehafall • der Rehamanagement-Bedarf hoch ist und eine komplexe Betreuung und Beratung erforderlich ist
• das Schadenereignis zu einer Akutbehandlung in einem Krankenhaus von mindestens 14 zusam
menhängenden Tagen führt
• die geschädigte Person nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus noch für einen Zeitraum von
mindestens 28 Tagen arbeitsunfähig ist.
7.4
Die Leistungen bei einem
Rehafall
7.4.1 Wir beauftragen einen Dienstleister, der den Rehabilitations- und Genesungsverlauf mittels einer akti
Die Rehabetreuung ven telefonischen Verlaufsbegleitung überwacht. Die Begleitung erfolgt jeweils an einem medizini
schen oder rehabilitativen Versorgungswechsel.
Diese aktive telefonische Verlaufsbegleitung beginnt mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. Sie
endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit am alten Arbeitsplatz bzw. dem Erreichen einer optimalen
Pflegesituation.
Zu den Aufgaben gehören:
• regelmäßiger Kontakt mit der geschädigten Person und den behandelnden Ärzten.
• ständige Kontrolle des Soll-Ist-Zustandes und Gespräche zur Problemlösung mit allen Beteiligten
• regelmäßige Besprechung der Situation mit den Angehörigen der geschädigten Person
• Koordination der Leistungen unterschiedlicher Kostenträger der Rehabilitation bzw. Pflegekasse
• Absicherung eines nahtlosen Überganges in unterschiedliche therapeutische Einrichtungen oder
zu Fachärzten
• Kontakt- und Arbeitsplatz-Sicherungsgespräche mit Arbeitgebern (Erhalt des Arbeitsplatzes, Hil
fen bei Umorganisationen oder betrieblichen Umsetzungen, Unterstützung in der für den Arbeits
platz benötigten Qualifizierung)
• Hilfestellungen in der beruflichen Neuorientierung (Auswahl geeigneter Berufe und Ausbildungs
stätten)
• Hilfen zur Beruflichen Reintegrations (Arbeitsplatz-Akquise- und Bewerbungs-Unterstützung)
7.4.2 Der geschädigten Person bzw. deren Angehörigen wird
Hilfestellungen bei Antrags- • eine Beratung zu den Leistungsvoraussetzungen und
und Amtsvorgängen, • eine Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen
Rehabilitationsberatung bei dem jeweilig verantwortlichen Sozialleistungsträger angeboten.
Gleichzeitig wird informiert über Aspekte der
• sozialen Rehabilitation,
• schulischen Rehabilitation oder
• beruflichen Rehabilitation
Aus der jeweiligen Situation heraus werden
• Betreuungs-, Schul- und Ausbildungswege aufgezeigt und
• bei Notwendigkeit über alternative medizinische Maßnahmen und Spezialisten informiert.
Auf Wunsch können Kontakte vermittelt oder terminiert werden zu
• qualifizierten ambulanten Versorgungseinrichtungen oder
• medizinischen Fachkräften
7.4.3 Der geschädigten Person bzw. deren Angehörigen werden bei notwendigen Umbaumaßnahmen Kon
Beratung und Hilfestellung bei takte zu Spezialisten vermittelt. Bei Notwendigkeit werden alle Umbaumaßnahmen durch den Dienst
Umbaumaßnahmen leister begleitet.
Die Maßnahmen beziehen sich auf den Umbau
• im Haus,
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 36 von 40
[Seite 49]
• in der Wohnung oder
• des KFZ
7.4.4 Es erfolgt eine telefonische Beratung über geeignete Heil- und Hilfsmittel.
Beratung und Hilfestellung in
.der Heil- und Hilfsmittel-
Versorgung
7.4.5 Unmittelbar im Anschluss der medizinisch rehabilitativen Maßnahmen wird ein Gespräch organisiert
Rückführungsberatung und mit den
Rückführungsbegleitung für • Kostenträgern,
geschädigte Kinder • Bildungsverantwortlichen,
• pädiatrischen Fördereinrichtungen und
• Eltern
Das Gespräch hat zum Inhalt, wie die Rückführung
• in die Kindertagesstätte,
• in die Schule oder
• an den Ausbildungsplatz
organisiert und aktiv begleitet werden kann. Der Dienstleister erarbeitet hierbei einen Rückführungs
plan zum nahtlosen Übergang aus der Rehabilitation.
Sind neben dem Rückführungsplan zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so werden diese koordiniert
und begleitet. Ziel der Maßnahmen ist die Sicherstellung einer höchstmöglichen Normalität des weite
ren Bildungs- oder Ausbildungsweges.
7.4.6 Unmittelbar im Anschluss der medizinisch rehabilitativen Maßnahmen werden Gespräche geführt mit
Rückführungsberatung und • den Trägern der beruflichen Rehabilitation,
Rückführungsbegleitung für • anderen Sozialleistungseinrichtungen und
geschädigte Erwachsene • dem Arbeitgeber.
Der Dienstleister erarbeitet hierbei einen Rehabilitationsplan.
Ist aufgrund der Verletzungen die Wiederaufnahme der vor dem Versicherungsfall ausgeübten berufli
chen Tätigkeit nicht möglich, so vermittelt der Dienstleister die möglichst schnelle Aufnahme einer qua
lifizierten Bildungs- oder Ausbildungs-Maßnahme.
Ist die Wiederaufnahme der vor dem Versicherungsfall ausgeübten beruflichen Tätigkeit mittels
• Umorganisation,
• technischer Anpassung und
• arbeitsplatz-orientierter Qualifizierungs-Maßnahmen
möglich, begleitet der Dienstleister deren Umsetzung im Unternehmen.
7.4.7 Ergibt sich aus den Verletzungen der geschädigten Person eine Pflegesituation, werden Kontakte her
Pflegeberatung gestellt zu
• ausgebildeten Pflegekräften,
• Pflegediensten
• oder Pflegeheimen
7.4.8 Angehörigen, die die geschädigte Person selbst ambulant pflegen, wird durch finanzielle Unterstüt
Pflege-Entlastungsservice zung die Möglichkeit geboten, einen Urlaub zu finanzieren um selbst neue Kraft zu schöpfen und Erho
durch Urlaubsgeld lung zu finden.
Der Dienstleister vermittelt hierzu für den Zeitraum des Urlaubs eine qualifizierte Pflegefachkraft zur
Pflege der geschädigten Person.
Wir zahlen auf Antrag und Nachweis durch Quittung über die gezahlten Reisekosten ein Urlaubsgeld
bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von einmalig 1.000 Euro.
Den Anteil der Reisekosten, der diesen Betrag übersteigt, übernehmen wir nicht.
7.4.9 Ergeben sich in Teilen des Genesungs- und Rehabilitations-Prozesses Versorgungslücken, können fi
Finanzielle Beihilfen nanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden für
• zusätzliche Anwendungen,
• Therapien oder
• qualitativ hochwertigere Hilfsmittel.
Hochwertigere Hilfsmittel sind z. B.
• Prothesen,
• Rollstühle,
• Gehhilfen,
• ein Exoskelett.
Besteht die allgemeine medizinische Auffassung, dass durch
• eine intensivere und qualitativ bessere therapeutische Behandlung oder
• durch die Nutzung qualitativ hochwertigerer Hilfsmittel
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 37 von 40
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ein schnellerer Heilungsverlauf erzielt werden kann, werden durch den Dienstleister entsprechende zu
sätzliche Maßnahmen vorgeschlagen.
Es wird eine finanzielle Beihilfe für empfohlene Rehabilitations-Maßnahmen bis zu einer Gesamtsum
me von 15.000 Euro einmalig bereitgestellt.
.
7.5 Soweit ein
Kostenübernahme durch einen • gesetzlicher oder privater Krankenversicherer,
anderen Versicherer • gesetzlicher Unfallversicherer (Berufsgenossenschaft),
• anderer Haftpflichtversicherer,
• gesetzlicher Rentenversicherer
verpflichtet ist, die Kosten für
• zusätzliche Anwendungen,
• Therapien oder
• qualitativ hochwertigere Hilfsmittel
zu übernehmen, kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend
gemacht werden. Bestreitet ein anderer Versicherer seine Leistungspflicht, kann sich der Geschädigte
unmittelbar an uns wenden.
Abschnitt B4: Berufshaftpflichtrisiko für den öffentlichen Dienst
Versichert ist - in Erweiterung zu Abschnitt B1-§ 3 der Privathaftpflichtversicherung und im Umfang
der nachstehenden Besonderen Bedingungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für den öffentlichen
Dienst - die gesetzliche Haftpflicht aus der beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Der Versicherungsschutz gilt für
• Sie und/oder
• den mitversicherten Ehe-/Partner und/oder
• mitversicherte Kinder
ausschließlich für die Tätigkeit
• als Lehrer (auch im Lehramtsreferendariat/als Schulleiter),
• im Verwaltungsdienst,
• bei einem Gewerbeaufsichtsamt,
• bei der Polizei oder beim Zoll,
• in Kindergärten oder im Forstdienst.
Für andere Tätigkeiten/Dienststellen besteht kein Versicherungsschutz.
Soweit B4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die hier in B4 geregelten Risiken
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung; z. B. B1-§ 4 - Leistungen der Versicherung und un
sere Vollmacht oder B1-§ 7 - Allgemeine Ausschlüsse.
§ 1 Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz umfasst:
a) die Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versicherte - insoweit abwei
chend von B1-3.1 - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts
einzustehen hat. Mitversichert sind etwaige Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, auch z. B. aus
dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen;
b) die Abwehr unbegründeter Ansprüche
c) die Kosten einer von uns gewünschten oder genehmigten Strafverteidigung. Siehe hierzu beson
ders B1-§ 4.
d) bei Lehrern die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulausflügen sowie Schüler- oder Klas
senreisen. Auch einem damit verbundenen Aufenthalt in z. B. Hotels und Herbergen.
e) bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten, z. B. Klassenfahrten oder Dienstreisen, die gesetzli
che Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Unsere Leistung erfolgt in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
§ 2 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Haftpflichtansprüche
a) wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten der Schule oder
Dienststelle oder dem Versicherten anvertraute Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen
anlässlich seiner Tätigkeit (siehe B1-7.5), mit Ausnahme
1. von Sachschäden bis zu festgelegen Höhe über die Mitversicherung gemäß B1-6.21.2 sowie
2. des beruflichen Schlüsselverlustrisikos bis zur festgelegten Höhe über die Mitversicherung ge
mäß B1-6.1.1;
b) aus dem Halten von Hunden oder Pferden;
c) aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugan
hängern;
d) aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwe
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sens oder der Waffenverwaltung;
e) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be
amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.
. Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kin
dern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
f) aus reinen Vermögensschäden (siehe B1-3.1 Abs. 1 und B1-6.15).
Eine im Antrag, Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesene Deckungssumme für Vermö
gensschäden gilt nicht für diesen Abschnitt B4.
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Informationen zu Ihrem Garantie-Paket
Bedingungsgarantien: Unsere Versicherungsbedingungen für die Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik (Stand
GDV Musterbedingungen 07/2023) entsprechen in Bezug auf
.
und Mindeststandards des
Arbeitskreises • den dargestellten Versicherungsschutz,
Beratungsprozesse • die Leistungsinhalte
den Mindeststandards der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
empfohlenen Musterbedingungen:
• Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
(AVB PHV) - Stand Mai 2020
Fundstelle: www.gdv.de - neu strukturierte Haftpflichtbedingungen.
Weichen unsere Versicherungsbedingungen in den beiden oben genannten Punkten zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zu Ihrem Nachteil von diesen Mindeststandards ab, werden wir uns nicht da
rauf berufen. Bei der Regulierung werden wir die für Sie günstigeren Bedingungen anwenden.
Werden die oben genannten Mindeststandards nach Abschluss des Versicherungsvertrags erneuert,
so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerungen. Zu deren Einbezie
hung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung Ihres Vertrages erforderlich.
Unsere Versicherungsbedingungen erfüllen auch die vom "Arbeitskreis Beratungsprozesse"
(www.beratungsprozesse.de) empfohlenen
• Entschädigungsgrenzen
• Deckungssummen
• zu versichernde Schadenersatzansprüche.
Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Bezug auf den dargestell
ten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrem
Nachteil von den empfohlenen
• Entschädigungsgrenzen,
• Deckungssummen sowie
• zu versichernde Schadenersatzansprüche
des "Arbeitskreises Beratungsprozesse" ab, werden wir uns nicht darauf berufen. Bei der Regulierung
werden wir die für Sie günstigeren Bedingungen anwenden.
Werden nach Abschluss des Versicherungsvertrages neue
• Musterbedingungen
• Klauseln
• Risikoanalysen
des "Arbeitskreises Beratungsprozesse" herausgegeben, so erstreckt sich unsere Garantie nicht auto
matisch auch auf diese Neuerungen. Zu deren Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung Ih
res Vertrages erforderlich.
Innovationsklausel Unsere Versicherungsbedingungen zur Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik (Stand
07/2023) werden ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geän
dert:
In diesem Fall gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge,
denen diese Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen.
Stand: 07/2023 Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Klassik Seite 40 von 40