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Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen Verbraucherinformationen Privathaftpflicht-Versicherung Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung
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Vertragsunterlagen
Verbraucherinformationen
Privathaftpflicht-Versicherung
Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung
Stand 01/2026
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Sehr geehrte Damen und Herren,
es freut uns, dass Sie sich für unsere Privathaftpflicht-Versicherung inter-
essieren.
Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist es unsere Aufgabe, Heraus-
forderungen zu erkennen, Lösungen zu entwickeln und diese konsequent
umzusetzen. Für einen vorausschauenden Versicherungsschutz orientieren
wir uns dabei am täglichen Leben unserer Kunden – mit besonderem Augen-
merk auf Fragen der Mobilität, Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Mit unserer
Privathaftpflicht-Versicherung können Sie und Ihre Familie ganz unbesorgt
sein. Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche
berechtigt sind. Für den entstandenen Schaden kommen wir auf oder wehren
ihn, notfalls auch vor Gericht, ab.
Richter, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Soldaten erhalten
mit der Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung einen zusätzlichen Leis-
tungsbaustein, der sie gegenüber dienstlichen Risiken umfassend absichert.
Diese Verbraucherinformationen geben Ihnen eine vollständige Leistungs-
übersicht. Bewahren Sie die Unterlagen daher bitte zusammen mit dem
Versicherungsschein gut auf. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen. Dies dient der Übersichtlichkeit.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.
Ihre Haftpflichtkasse
Inhaltsverzeichnis
I Produktinformationsblatt zur Privathaftpflicht-Versicherung 3
II Produktinformationsblatt zur Dienst- und Amtshaftpflicht-
Versicherung 5
III Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer 7
IV Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 8
V Widerrufsrecht 9
VI Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflicht-Versicherung
(AVB PHV Einfach Gut / Besser / Komplett) 10
Teil A 13
Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Gut 13
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken 23
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko 25
Abschnitt A4 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Besser 26
Abschnitt A5 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Komplett 39
Abschnitt A6 Diensthaftpflichtrisiko 53
Abschnitt A7 Zusatzbaustein für die Versicherung von
Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung
im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung 60
Abschnitt A8 Zusatzbaustein StrafrechtPlus Privat 62
Abschnitt A9 Zusatzbaustein JurCyber Privat 66
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 70
Teil B Allgemeiner Teil 71
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung 71
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 73
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten 74
Abschnitt B4 Weitere Regelungen 76
VII Allgemeine Tarifbestimmungen
für die Haftpflicht Privatkunden 78
VIII Einwilligung zur Nutzung des elektronischen
Kommunikationsweges – Papierlosnachlass 80
IX Hinweise zum Datenschutz 81
X Satzung 83
PHV 2
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I I Produktinformationsblatt
Produktinformationsblatt zur
zur
Privathaftpflicht-Versicherung
Privathaftpflicht-Versicherung
Privathaftpflicht- PHV Einfach Gut/Besser/Komplett
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr. 5374
Deutschland Handelsregister Nr. Darmstadt HRB 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
sammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Gegenstand der Privathaftpflicht- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- versichert. Hierfür benötigen Sie eine
machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be- separate Absicherung. Dazu gehören
rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un- z.B.:
berechtigte Ansprüche abzuwehren.
✓ Die Privathaftpflicht-Versicherung umfasst x berufliche Tätigkeiten,
die wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Pri- x das Führen von Kraftfahrzeugen
vatlebens, dazu gehören auch beispielswei- oder
se: x das Halten von Hunden und Pfer-
✓ Von Ihnen verursachte Schäden als den.
Teilnehmer im Straßenverkehr als Fuß-
gänger oder Radfahrer x Wir leisten für Schäden überdies nur
bis zu den vereinbarten Versiche-
✓ Von Ihnen verursachte Schäden bei der rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
Ausübung von Sport beteiligung vereinbart haben, ist diese
✓ Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen bei jedem Versicherungsfall zu berück-
Haustiere sichtigen.
✓ Für Schäden als Inhaber von Wohnun-
gen oder eines selbstgenutzten Einfami-
lienhauses – auch als Mieter. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkei-
✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf ten versichern. Sonst müssten wir einen
weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihren
erheblich höheren Beitrag verlangen. Des-
Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
halb haben wir einige Fälle aus dem Versi-
cherungsschutz herausgenommen, z.B.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
alle Schäden:
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch ! aus vorsätzlicher Handlung
Ihrem Versicherungsschein entnehmen. ! Sach- und Vermögensschäden zwi-
schen Mitversicherten
! durch den Gebrauch eines versiche-
rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
zeugs.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Privathaftpflicht-Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie
geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z. B. Änderung
des Familienstandes, Anschaffung eines Hundes oder Pferdes, Bau eines Hauses.
Produktinformationsblatt zur Privathaftpflicht-Versicherung PHV 3
4 Produktinformationsblatt
[Seite 4]
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der
Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Produktinformationsblatt zur Privathaftpflicht-Versicherung PHV 4
5 Produktinformationsblatt
[Seite 5]
II Produktinformationsblatt zur
II Produktinformationsblatt zur
Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung
Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung
Dienst- und Amts-
haftpflicht-Versicherung
Informationsblatt zu
Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr. 5374
Deutschland Handelsregister Nr. Darmstadt HRB 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken,
die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie verantwortlich
sind. Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt nur in Ergänzung zur Privathaftpflicht-Versicherung nach
Tarifgeneration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Gegenstand der Dienst- und Amtshaftpflicht- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- versichert. Hierfür benötigen Sie eine
machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be- separate Absicherung. Dazu gehören
rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un- z.B.:
berechtigte Ansprüche abzuwehren.
✓ Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung x ärztliche oder tierärztliche Tätigkei-
ten
umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken Ih-
rer versicherten dienstlichen Tätigkeit, dazu x aus Nebenämtern und Nebenbe-
gehören auch beispielsweise: schäftigungen
✓ Ansprüche geschädigter Dritter gegen
den Versicherten. x Wir leisten für Schäden überdies nur
✓ Regressansprüche wegen Schäden, die bis zu den vereinbarten Versiche-
der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
hatte. beteiligung vereinbart haben, ist diese
✓ Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm bei jedem Versicherungsfall zu berück-
unmittelbar zugefügter Schäden. sichtigen.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkei-
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- ten versichern. Sonst müssten wir einen
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch erheblich höheren Beitrag verlangen. Des-
Ihrem Versicherungsschein entnehmen. halb haben wir einige Fälle aus dem Versi-
cherungsschutz herausgenommen, z.B.
alle Schäden:
! aus vorsätzlicher Handlung
! wegen wissentlicher Pflichtverletzung
Wo bin ich versichert?
✓ Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vo-
rübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. Dienstreise) einen Haftpflichtschaden verursachen,
sind Sie geschützt.
Produktinformationsblatt zur Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung PHV 5
6 Produktinformationsblatt
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II Produktinformationsblatt zur
Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z. B. Änderung
der dienstlichen Tätigkeit
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Ausscheiden aus dem Dienst. Dann
endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Produktinformationsblatt zur Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung PHV 6
7 Produktinformationsblatt
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III Allgemeine Informationen
für den Versicherungsnehmer
1. Gesellschaftsangaben 9. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeilegung
Die Haftpflichtkasse VVaG Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unse-
Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt rer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass
Sie Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an
Registergericht Darmstadt HRB 1204 folgende Stellen wenden:
Anschrift: • Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler
Darmstädter Straße 103
64380 Roßdorf • der Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG
Vorsitzender des Aufsichtsrates: • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Roman Blaser Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
Vorstand: 53117 Bonn
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold • Versicherungsombudsmann e. V.
Sascha Quillet Postfach 08 06 32
10006 Berlin
2. Hauptgeschäftstätigkeit
Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflicht-Ver-
sicherung, Hausrat-Versicherung und Unfall-Versicherung tätig. Telefon: 0800 3696000
Fax: 0800 369 9000
3. Gesamtbeitrag E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Der zu zahlende Beitrag ist abhängig vom Leistungsumfang und den Ver- Internet: www.versicherungsombudsmann.de
sicherungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die
Versicherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.
4. Angaben zur Beitragszahlung
Erstbeitrag:
Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unver-
züglich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungs-
scheins erbracht wurde.
Folgebeitrag:
Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu
dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde.
Lastschriftverfahren:
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des
Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt
einziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch
eingelegt wurde.
Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens
fünf Kalendertage vorab ankündigen.
Ratenzahlung:
In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljähr-
lichen oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind
in den Tarifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung
des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu
den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten
der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versiche-
rungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist.
5. Gültigkeitsdauer von Angeboten
Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab
Erstellungsdatum.
6. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum
Widerrufsrecht.
7. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Ge-
richte zuständig:
• das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlas-
sung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha-
ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres
Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
8. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer PHV 7
[Seite 8]
IV Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, 4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Haftpflichtkasse strichen ist.
VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden
Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be-
kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-
lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-
pflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-
rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig
angegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
spricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-
gungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be-
dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht PHV 8
[Seite 9]
V Widerrufsrecht
Abschnitt 1 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insge-
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise samt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren
oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in
Widerrufsrecht Rechnung gestellt werden;
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere
zur Zahlungsweise der Beiträge;
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein, 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor-
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhält- mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, ins-
nis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum besondere hinsichtlich des Preises;
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung, 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über
• als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie
zu Versicherungsprodukten die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge-
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen bunden sein soll;
jeweils in Textform zugegangen sind. 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi- Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
derrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu
Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de. erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfal-
lenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertrag-
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des lichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
Versicherungsschein unter dem Punkt Beitragszahlung genannten Betrag. fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Form;
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versi-
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so cherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück- Versicherungsvertrages zugrunde legt;
zugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das
Besondere Hinweise auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustim-
Abschnitt 2 mung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren führen;
Informationen
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwer-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen wer- de- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vorausset-
den die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: zungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
Unterabschnitt unberührt bleibt;
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Mög-
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über lichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zu- Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG
gehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere
Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und
sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen
sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versi-
cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht an-
gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
Widerrufsrecht PHV 9
[Seite 10]
VI Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-
haftpflicht-Versicherung (AVB PHV Einfach Gut / Bes-
ser / Komplett)
Inhaltsverzeichnis A4-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
Ausschlüsse) 28
Teil A 13 A4-6.1 Familie und Haushalt 28
Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Gut 13 A4-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 28
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 13 A4-6.3 Haus- und Grundbesitz 28
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis A4-6.4 Allgemeines Umweltrisiko 29
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und A4-6.5 Abwässer 29
mitversicherten Personen) 13 A4-6.6 Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 13 oder geleasten Sachen 29
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 14 A4-6.7 Sportausübung 29
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A4-6.8 Waffen und Munition 29
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 14 A4-6.9 Tiere 29
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken A4-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Kraftfahrzeug-Anhänger 29
Ausschlüsse) 15 A4-6.11 Gebrauch von versicherungspflichtigen
A1-6.1 Familie und Haushalt 15 Kraftfahrzeugen 30
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 15 A4-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen 30
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz 15 A4-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 30
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko 16 A4-6.14 Gebrauch von Kitesport-Geräten 30
A1-6.5 Abwässer 16 A4-6.15 Gebrauch von Modellfahrzeugen 30
A1-6.6 Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten A4-6.16 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht 30
oder geleasten Sachen 16 A4-6.17 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs 31
A1-6.7 Sportausübung 16 A4-6.18 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn 31
A1-6.8 Waffen und Munition 16 A4-6.19 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen 31
A1-6.9 Tiere 16 A4-6.20 Tagesmutter/Tageseltern 31
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, A4-6.21 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen 31
Kraftfahrzeug-Anhänger 16 A4-6.22 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis 31
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen 16 A4-6.23 Verlust von Schlüsseln 31
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 17 A4-6.24 Schäden im Ausland 31
A1-6.13 Gebrauch von Kitesport-Geräten 17 A4-6.25 Vermögensschäden 32
A1-6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen 17 A4-6.26 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
A1-6.15 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht 17 sowie durch Übertragung elektronischer Daten 32
A1-6.16 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs 17 A4-6.27 Ansprüche aus Benachteiligungen 33
A1-6.17 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherrn A4-6.28 Nebentätigkeiten 33
oder Arbeitskollegen 17 A4-6.29 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung 34
A1-6.18 Tagesmutter/Tageseltern 17 A4-6.30 Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie) 34
A1-6.19 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen 17 A4-6.31 Besitzstandsgarantie 35
A1-6.20 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis 17 A4-6.32 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-6.21 Verlust von Schlüsseln 17 (ohne Urheberrechtsverletzungen) 35
A1-6.22 Schäden im Ausland 18 A4-6.33 Anfeindung, Schikane, Belästigung,
A1-6.23 Vermögensschäden 18 Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung 35
A1-6.24 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen A4-7 Allgemeine Ausschlüsse 36
sowie durch Übertragung elektronischer Daten 18 A4-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
A1-6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen 19 Erweiterungen) 36
A1-6.26 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A4-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 36
(ohne Urheberrechtsverletzungen) 19 A4-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung
A1-6.27 Anfeindung, Schikane, Belästigung, nach dem Tod des Versicherungsnehmers 37
Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung 20 A4-11 Besondere Vertragsformen 37
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse 20 A4-11.1 Single-Versicherung (alleinstehende Person) 37
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und A4-11.2 Paartarif 37
Erweiterungen) 21 A4-11.3 Exzedenten-Deckung (Summen- und
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 21 Konditionsdifferenzdeckung) 38
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod Abschnitt A5 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Komplett 39
des Versicherungsnehmers 21 A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 39
A1-11 Besondere Vertragsformen 22 A5-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis
A1-11.1 Single-Versicherung (alleinstehende Person) 22 zwischen den Versicherten
A1-11.2 Paartarif 22 (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 39
A1-11.3 Exzedenten-Deckung A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 39
(Summen- und Konditionsdifferenzdeckung) 23 A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 40
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken 23 A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
A2-1 Gewässerschäden 23 Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 40
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz A5-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(USchadG) 24 (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
Ausschlüsse) 41
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko 25 A5-6.1 Familie und Haushalt 41
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 25 A5-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 41
A3-2 Leistungsvoraussetzungen 25 A5-6.3 Haus- und Grundbesitz 41
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 25 A5-6.4 Allgemeines Umweltrisiko 42
A3-4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 25 A5-6.5 Abwässer 42
Abschnitt A4 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Besser 26 A5-6.6 Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten
A4-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 26 oder geleasten Sachen 42
A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis A5-6.7 Sportausübung 42
zwischen den Versicherten A5-6.8 Waffen und Munition 42
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 26 A5-6.9 Tiere 42
A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 26 A5-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 27 Kraftfahrzeug-Anhänger 42
A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A5-6.11 Gebrauch von versicherungspflichtigen
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 27 Kraftfahrzeugen 43
A5-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen 44
A5-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 44
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 10
[Seite 11]
A5-6.14 Gebrauch von Kitesport-Geräten 44 Abschnitt A7 Zusatzbaustein für die Versicherung von
A5-6.15 Gebrauch von Modellfahrzeugen 44 Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im
A5-6.16 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht 44 Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung 60
A5-6.17 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs 44
Abschnitt A8 Zusatzbaustein StrafrechtPlus Privat 62
A5-6.18 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn 44
1. Versicherte Personen, Vertragsgrundlagen 62
A5-6.19 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen 44
2. Was ist versichert? 62
A5-6.20 Tagesmutter/Tageseltern 44
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?
A5-6.21 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen 44
(Leistungsarten) 63
A5-6.22 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis 44
4. Leistungsumfang 63
A5-6.23 Verlust von Schlüsseln 44
5. Leistungsumfang im Inland 63
A5-6.24 Schäden im Ausland 45
6. Was gilt als Versicherungsfall? 64
A5-6.25 Vermögensschäden 45
7. Was ist nicht versichert? 64
A5-6.26 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
8. Was müssen Sie beachten? 64
sowie durch Übertragung elektronischer Daten 45
9. In welchen Ländern sind Sie versichert? 65
A5-6.27 Ansprüche aus Benachteiligungen 46
10. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 65
A5-6.28 Nebentätigkeiten 47
A5-6.29 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung 47 Abschnitt A9 Zusatzbaustein JurCyber Privat 66
A5-6.30 Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie) 48 Allgemeiner Teil 66
A5-6.31 Besitzstandsgarantie 48 Teil 1: Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz 66
A5-6.32 Opferhilfe 48 Teil 2: Leistungsbaustein ROLAND Schutzbrief 67
A5-6.33 Neuwertentschädigung 48 Teil 3: Sonstige Regelungen 69
A5-6.34 Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 70
Sachen 49
A5-6.35 Eigene Schäden, die Ihnen durch Ihre
Teil B Allgemeiner Teil 71
deliktsunfähigen Enkelkinder entstehen 49
A5-6.36 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 49 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 71
A5-6.37 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung 49 B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes 71
A5-6.38 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 71
(ohne Urheberrechtsverletzungen) 49 B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
A5-6.39 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Zahlung oder Nichtzahlung 71
Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung 50 B1-4 Folgebeitrag 71
A5-7 Allgemeine Ausschlüsse 50 B1-5 Lastschriftverfahren 71
A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 72
(Erhöhungen und Erweiterungen) 51
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 73
A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 51
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags 73
A5-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung
B2-1.1 Vertragsdauer 73
nach dem Tod des Versicherungsnehmers 51
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung 73
A5-11 Besondere Vertragsformen 51
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 73
A5-11.1 Single-Versicherung (alleinstehende Person) 51
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 73
A5-11.2 Paartarif 52
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses 73
A5-11.3 Exzedenten-Deckung (Summen- und
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall 73
Konditionsdifferenzdeckung) 53
B2-2.1 Kündigungsrecht 73
Abschnitt A6 Diensthaftpflichtrisiko 53 B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer 73
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 53 B2-2.3 Kündigung durch Versicherer 73
A6-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person 53 B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 73
A6-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 53 B2-3.1 Übergang der Versicherung 73
A6-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 53 B2-3.2 Kündigung 73
A6-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, B2-3.3 Beitrag 73
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 54 B2-3.4 Anzeigepflichten 73
A6-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten 74
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Ausschlüsse) 54
Vertreters bis zum Vertragsschluss 74
A6-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten 54
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
A6-6.2 Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn
gefahrerhebliche Umstände 74
(fiskalisches Eigentum) 55
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 74
A6-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte
Kraftfahrzeug-Anhänger
des Versicherers 74
(ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) 55
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers 74
A6-6.4 Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn 55
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers 74
A6-6.5 Wasserfahrzeuge 55
B3-1.6 Anfechtung 74
A6-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 55
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers 74
A6-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 74
(Tätigkeitsschäden) 56
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 74
A6-6.8 Waffen und Munition 56
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
A6-6.9 Tiere 56
Versicherungsfalls 74
A6-6.10 Schäden im Ausland 56
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 75
A6-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend
gemacht werden 56 Abschnitt B4 Weitere Regelungen 76
A6-6.12 Vermögensschäden/Versicherungsumfang 56 B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 76
A6-6.13 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 76
sowie durch Übertragung elektronischer Daten 56 B4-3 Maklerklausel 76
A6-6.14 Allgemeines Umweltrisiko 57 B4-4 Verjährung 76
A6-6.15 Abwässer 57 B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 76
A6-6.16 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher 57 B4-6 Anzuwendendes Recht 77
A6-6.17 Staatliche und kommunale Baubeamte 58 B4-7 Embargobestimmung 77
A6-7 Allgemeine Ausschlüsse 58
A6-8 Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhungen und Erweiterungen) 60
A6-9 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen
Dienst (Nachhaftung) 60
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 11
[Seite 12]
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Unklarer Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
Präambel enthält Serviceleistungen, die über den Versicherungsschutz hi- Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des
naus geboten werden. Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen, leistet die Haftpflicht-
kasse als Anschlussversicherer.
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in
der Haftpflichtversicherung. Zufriedenheitsgarantie
Ihre Zufriedenheit ist der Haftpflichtkasse besonders wichtig.
• Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken Falls Sie einmal mit unserem Service nicht zufrieden sind, sprechen Sie uns
(Privathaftpflichtrisiken) des im Versicherungsschein vereinbarten Tari- bitte an. Gemeinsam finden wir eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen
fes PHV Einfach Gut. der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten.
• Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltscha-
dengesetz (besondere Umweltrisiken).
• Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
Falls besonders vereinbart:
• Abschnitt A4 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken
(Privathaftpflichtrisiken) des im Versicherungsschein vereinbarten Tari-
fes PHV Einfach Besser.
• Abschnitt A5 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken
(Privathaftpflichtrisiken) des im Versicherungsschein vereinbarten Tari-
fes PHV Einfach Komplett.
• Abschnitt A6 gilt für die Risiken von Beamten und Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes (Diensthaftpflichtrisiken).
• Abschnitt A7 gilt für den Zusatzbaustein für die Versicherung von Scha-
denersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen
der Privathaftpflicht-Versicherung.
• Abschnitt A8 gilt für den Zusatzbaustein StraftrechtPlus Privat.
• Abschnitt A9 gilt für den Zusatzbaustein Internet Rechtsschutz – Jur-
Cyber Privat.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Ab-
tretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und zu
Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Ver-
tragsparteien.
• Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitrags-
zahlung.
• Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
• Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungs-
nehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext,
der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Präambel
Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Privathaftpflicht-Versiche-
rung zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflicht-Versicherung (AVB PHV) ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versiche-
rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller
Stand – abweichen.
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Ver-
sicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs-
prozesse voll erfüllen.
Innovationsgarantie
Werden die dieser Privathaftpflicht-Versicherung und/oder Dienst- und Amts-
haftpflicht-Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich
zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so
gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver-
trag.
Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt
er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfül-
lung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2 weiterhin Ver-
sicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem
Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Pro-Aktive Schadenregulierung
Im Rahmen des erweiterten Vorsorgeschutzes (Best-Leistungs-Garantie) in
den Tarifen PHV Einfach Besser und PHV Einfach Komplett wird auch ohne
vorherigen Nachweis durch den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
geboten, wenn der Haftpflichtkasse der Wortlaut der Versicherungsbedingun-
gen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 12
[Seite 13]
Teil A • Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizei-
lich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Abschnitt A1 namentlich benannt werden.
Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Gut • Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Ver-
sicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
A1-1 • Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- dem Partner.
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen • Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
Lebens als Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
• Privatperson und
• nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. A1-2.1.5.
Zu den Ziffern A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 gilt:
A1-2 A1-2.1.5.1
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwi- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
schen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
Personen) zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
A1-2.1 Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
und sonstigen Versicherern.
A1-2.1.1
des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs- A1-2.1.5.2
nehmers, Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
A1-2.1.2 oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin- Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Leh-
re und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas- A1-2.1.6
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Versicherungsschutz besteht auch dann, Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
oder den Streudienst versehen.
• wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
A1-2.1.7
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
bestehen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
A1-2.2
eintreten sollte.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf
die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
A1-2.1.3
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden
A1-2.3
Personen (außer Wohngemeinschaften).
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des
sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
unter A1-2.1.1 und A1-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer
Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben.
A1-2.4
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z.B.
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
Austausch- schüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgäs-
sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
ten im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz
nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht.
A1-3
Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
Versicherungsschutz, Versicherungsfall
nehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder
des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese
A1-3.1
Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Haftpflichtansprüche der unter A1-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
A1-2.1.4 gesetzlicher
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Haftpflichtbestimmungen
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese privatrechtlichen Inhalts
entsprechend A1-2.1.2 und A1- 2.1.3: von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
• Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un-
verheiratet sein.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 13
[Seite 14]
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drit- die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
ten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, höheren Kosten des Verteidigers.
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-4.4
A1-3.2 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
gesetzliche Ansprüche handelt, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- A1-5
führen zu können; Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- A1-5.1
mäße Vertragserfüllung; Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
A1-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein oder
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen seinen Nachträgen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-5.2
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
A1-4 rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
A1-4.1 • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
Der Versicherungsschutz umfasst lichem, Zusammenhang
• die Prüfung der Haftpflichtfrage, oder
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
• die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
ersatzverpflichtungen. beruhen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- A1-5.3
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier- cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
durch gebunden ist. Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst-
beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim- Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
gleich bestanden hätte.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
zustellen. A1-5.4
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur sicherungssummen angerechnet.
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger
gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf A1-5.5
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach- fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
gewiesen werden. Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach A1-5.6
B3-2.2.1 verpflichtet. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum- oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatz-verpflichtungen, fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
höchstens 5.000 EUR. zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-
A1-4.2 Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens rungsfalls.
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens- Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be- verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts- Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-5.7
A1-4.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer und Kosten nicht aufzukommen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 14
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A1-6 Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungs- oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssiche-
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) rungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter)
in dieser Eigenschaft;
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren (2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit
schlüsse. Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risi-
ko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Garagen bzw. Stellplätzen;
A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko
B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht
mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach
A1-6.1 dem Gaststättengesetz erfolgt;
Familie und Haushalt (4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Auf- schrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung;
sichtspflicht über Minderjährige); Zu (1) bis (4) gilt:
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-
pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus die-
A1-6.2 sem Vertrag.
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitver-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever-
Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
sicherung (A1-9).
eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
(5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen,
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit auch an Feriengäste;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
• in der Kranken- und Altenpflege,
meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
• der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei
auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad-
(6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
findern oder gleichartig organisierten Gruppen,
(7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
• als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
250.000 EUR je Bauvorhaben;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
• hoheitliche Ehrenämter; Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
• Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereins- 9).
register aufgeführte Personenkreis);
Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
• wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.
schrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begren-
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
zung der Bausumme mitversichert.
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
A1-6.3 zum Besitzwechsel bestand;
Haus- und Grundbesitz (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern
A1-6.3.1 diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Ein-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als In- speisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend
haber von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungs- • Solarthermie-Anlagen
eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en), • Photovoltaik-Anlagen
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge- • Windkraft-Anlagen
meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge- • Wasserkraft-Anlagen
meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht • Bioenergie-Anlagen
auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Rei- • Blockheizkraftwerken
henhaus) oder Mehrfamilienhauses, Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.3.2 (11).
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage;
ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochen- Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem
endhaus gleichgestellt), Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Rei- ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
henhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfall- Geothermie mittels Bohrung.
behälter, Wäschetrockenplatz, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklu- Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
sive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließ- Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
lich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks, wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens. besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nach-
trägen erweitert werden.
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von Der Ausschluss in A1-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwen-
10.000 qm. dung.
Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versiche- (12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox.
rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever- Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von
sicherung (A1-9). Elektrofahrrädern, -Rollern, - Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl.
Hybrid).
A1-6.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch
auch auf die gesetzliche Haftpflicht einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 15
[Seite 16]
A1-6.4 A1-6.9
Allgemeines Umweltrisiko Tiere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- A1-6.9.1
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hal-
ter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Halter oder Hüter von
Wasser ausgebreitet haben. • Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
• wilden Tieren sowie von
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
schäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadens- werden.
gesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-6.9.2
A1-6.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Abwässer
• als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
• als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungs-
Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-
schutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
den durch
• Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
• häusliche Abwässer. Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernom-
menen Hunden.
A1-6.6
Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten A1-6.9.3
Sachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
• als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
A1-6.6.1
• als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versiche-
• als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
rungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR) die gesetzliche Haftpflicht aus
der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, ge- soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
pachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohn- besteht.
räumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Ver-
mögensschäden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden.
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
A1-6.10
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus erge-
Kraftfahrzeug-Anhänger
benden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese
Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser ent-
A1-6.10.1
standen sind.
Versichert ist – abweichend von A1-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des
• Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
ders versichern kann.
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft-
fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
A1-6.6.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweg- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahr-
lichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/- zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
Wohnwagen und Campingcontainer). schwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis digkeit;
10.000 EUR je Schadenereignis. (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
bedingter Höchstgeschwindigkeit;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
• Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
Personen dienen;
A1-6.10.2
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
• Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Ur-
kunden und Wertpapieren;
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-
• Vermögensfolgeschäden;
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
• Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten
A1-6.7
Fahrern gebraucht werden.
Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Ausübung von Sport.
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
einer jagdlichen Betätigung.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
A1-6.8
2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
A1-6.11
dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Gebrauch von Luftfahrzeugen
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
A1-6.11.1
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
cken oder zu strafbaren Handlungen.
Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
(1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 16
[Seite 17]
(2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), A1-6.18
Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht über- Tagesmutter/Tageseltern
steigt, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
verursacht werden. Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus er-
gebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine
A1-6.11.2 Berufsausübung handelt.
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Ob-
A1-6.12 hut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus
Gebrauch von Wasserfahrzeugen einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsneh-
A1-6.12.1 mer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen: Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den
Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne
Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
A1-6.19
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-
Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
toren) oder Treibsätze;
Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A1-2.1.1 bis A1-
(3) eigene und fremde Windsurfbretter;
2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
(4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
• diese nur gelegentlich gebraucht werden und Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten
• für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein
anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich
A1-6.12.2 Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen scha-
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- denersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind,
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen vor.
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen-
tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Versicherungsschutz besteht für Personenschäden im Rahmen der Versi-
cherungssumme sowie für Sach- und Vermögensschäden bis 10.000 EUR
A1-6.13 je Schadenereignis.
Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen A1-6.20
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten. Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um
A1-6.14 einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen A1-6.21
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Verlust von Schlüsseln
Land- und Wasser- Modellfahrzeugen. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem Abhandenkommen von
A1-6.15
• privaten Schlüsseln,
Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
• Vereinsschlüsseln,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
• Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Eh-
Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hoch-
renamtes zur Verfügung gestellt wurden,
schule oder Universität.
• privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten 100.000 EUR je Schadenereignis.
im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
(maximal bis 10.000.000 EUR). dem Abhandenkommen von
• Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer be-
A1-6.16 ruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienst-
Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs herren überlassen wurden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.
5.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Zu (1) und (2) gilt
Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.17
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherrn oder
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht-
Arbeitskollegen
mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-
den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un-
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten
che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
Sachschäden.
und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Ver-
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt
fügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
wurde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
2.500 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
150 EUR je Schadenfall. • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
• den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs-
seln zu beweglichen Sachen,
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 17
[Seite 18]
• dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Ver- oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
sicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versiche- im Zusammenhang stehen;
rungsschutz erlangt werden kann. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
A1-6.22 aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Schäden im Ausland (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (13) aus Schäden durch ständige Emissionen.
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen- A1-6.24
des versichertes Risiko zurückzuführen sind; Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial- Übertragung elektronischer Daten
gesetzbuch VII entstehen;
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; A1-6.24.1
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus Verletzung von Datenschutzgesetzen
• dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
• dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
• der Anmietung von Häusern. Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Ver-
letzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis
Daten.
zu 5 Jahren eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent-
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge-
schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary
führte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
damages.
sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
• der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigen- lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
tum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet in-
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution soweit keine Anwendung.
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Ver-
trages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Ver- A1-6.24.2
sicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe Übertragung elektronischer Daten
von 100.000 EUR zur Verfügung.
A1-6.24.2.1
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein- mittels Datenträger.
behalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
A1-6.23 (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
Vermögensschäden von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
oder andere Schadprogramme;
A1-6.23.1 (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
• sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
entstanden sind.
weiterer Datenveränderungen sowie
• der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
A1-6.23.2
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
Daten;
gensschäden
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
Für (1) bis (3) gilt:
Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu-
gutachterlicher Tätigkeit;
tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert
bundene Unternehmen;
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechts-
lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus
A1-6.24.2.2
• Rationalisierung und Automatisierung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
• Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
• Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
rungsnehmer bewusst
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.26), von gewerbli-
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
chen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett-
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
bewerbsrechts;
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
gen; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 18
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• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor- hältnis beendet ist.
mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be- A1-6.25.2
wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften Versicherungsfall
(z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendma-
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. chung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während
der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft-
A1-2.3 findet keine Anwendung.
pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver- ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungs-
arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür nehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
richtet sich nach A1-6.24.1. zu haben.
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namens-
rechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.26 A1-6.25.3
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zah- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
lungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in di- (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
gitaler Form); Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
A1-6.24.3 eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
Tätigkeiten und Leistungen: Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein-
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; tritt des Schadens abzuwenden.
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Pro- vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
viding; Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
(5) Betrieb von Datenbanken. Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
A1-6.24.4 Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen,
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Ver-
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt sicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem
• auf derselben Ursache, Versicherer gemeldet worden sind.
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit- (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
lichem Zusammenhang oder Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer wäh-
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine
Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.25.4
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.24.5 (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge- geführt haben.
richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer- A1-2.3 findet keine Anwendung;
den – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcha-
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeit- gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten
punkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Personen verhängt worden sind;
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (3) Ansprüche wegen
• Gehalt,
A1-6.22 findet keine Anwendung. • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
betrieblicher Altersversorgung,
A1-6.25 • Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Ansprüche aus Benachteiligungen Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
• Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-
A1-6.25.1 fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebens-
bereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens- A1-6.26
schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich Urheberrechtsverletzungen)
geregelt sind,
• die Rasse, A1-6.26.1
• die ethnische Herkunft, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
• das Geschlecht, Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
• die Religion, Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und
• die Weltanschauung, Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
• eine Behinderung, immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
• das Alter, Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personen-
• oder die sexuelle Identität. schäden Anwendung.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere Der Versicherer ersetzt auch
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprü- • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
che gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
delt;
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 19
[Seite 20]
• Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage A1-6.27.3
gegen den Versicherungsnehmer. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
A1-6.26.2 rungsnehmer bewusst
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
• eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt
oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mob-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
bing)
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
summe angerechnet.
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
richtet sich nach A1-6.24.1.
A1-6.22 findet keine Anwendung. (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
A1-6.26.3 übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche- mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
rungsnehmer bewusst (5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet
• Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbei- sich nach A1-6.25.
geführter Shitstorm, Mobbing),
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten-netze ein- A1-2.3 findet keine Anwendung.
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); A1-7
Allgemeine Ausschlüsse
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
A1-7.1
richtet sich nach A1-6.24.1.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch den vorsätzlich herbeigeführt haben.
übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor- A1-2.3 findet keine Anwendung.
mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A1-6.27 Arbeiten und sonstigen Leistungen
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
ge Diskriminierung den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
keit oder Schädlichkeit
A1-6.27.1 • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane, A1-2.3 findet keine Anwendung.
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit
besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese im- A1-7.3
materiellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden An- Ansprüche der Versicherten untereinander
wendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-
Der Versicherer ersetzt auch
nen gegen die mitversicherten Personen,
• Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, vertrags,
auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han- (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
delt; rungsvertrags.
• Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
gegen den Versicherungsnehmer. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-6.27.2
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-7.4
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer- wirtschaftlich verbundenen Personen
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Ge-
werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicher-
summe angerechnet.
ten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion anderer Staaten,
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. • Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
A1-6.22 findet keine Anwendung. • Schwiegereltern und -kinder,
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 20
[Seite 21]
• Stiefeltern und -kinder, • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
• Großeltern und Enkel, pflicht unterliegen.
• Geschwister sowie • für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, Bohrung errichtet werden oder wurden.
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
einander verbunden sind). A1-8.2
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
betreute Person ist; rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver-
nicht rechtsfähiger Verein ist; sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; A1-9
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A1-9.1
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen sicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft trags neu entstehen, sofort versichert.
leben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
A1-7.5 rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsneh-
mers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
stand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
A1-7.6 dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu-
tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dessen Entstehung.
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver- A1-9.2
nichtung der Sache oder Leistung führt. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 EUR
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1-9.3
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
A1-7.7 (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Überschwemmungen Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmun- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
gen stehender oder fließender Gewässer. (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
liegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
A1-7.8 (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;
oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden. keit;
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Boh-
Zum Gebrauch gehört z. B. auch rung errichtet werden oder wurden.
• Ein- und Aussteigen,
• Be- und Entladen,
• Betanken und Aufladen, A1-10
• Reparatur, Wartung und Reinigung, Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des
• Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Versicherungsnehmers
A1-2.3 findet keine Anwendung. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
• für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
A1-8 des Versicherungsnehmers und/oder
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Erweiterungen) lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten Personen
eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer.
A1-8.1
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 21
[Seite 22]
A1-11 A1-11.1.7
Besondere Vertragsformen Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz
auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats
Falls vereinbart, gilt: dem Versicherer angezeigt wird.
A1-11.1 Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein-
Single-Versicherung (alleinstehende Person) getragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten
Falls die Vertragsform Single vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A1-2.1 Re- Frist dem Versicherer anzeigt.
gelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst
nachstehend ersetzt: nach Beantragung bei dem Versicherer.
A1-11.1.1 Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versiche-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rungsschutz auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption
oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt
A1-11.1.2 wird.
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin- Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas- A1-11.1.8
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Die Bestimmung A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach
dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
• wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. A1-11.2
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu- Paartarif
dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A1-2.1
dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des nachstehend ersetzt:
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz A1-11.2.1
bestehen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi- A1-11.2.2
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An- • des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit rungsnehmers
eintreten sollte. oder
• des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge- den Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese • Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen
üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- unverheiratet sein.
schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind. • Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer poli-
zeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nach-
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag trägen namentlich benannt werden.
vor. • Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsneh-
mer sind ausgeschlossen.
A1-11.1.3 • Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier- dem Partner.
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der A1-11.2.3
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
und sonstigen Versicherern. dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
A1-11.1.4 und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz Versicherungsschutz besteht auch dann,
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. • wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean- • wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend. dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
A1-11.1.5
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen- Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
oder den Streudienst versehen. bestehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
eintreten sollte.
A1-11.1.6
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese
üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 22
[Seite 23]
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken
vor. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-
6.4/A4-6.4/A5-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
A1-11.2.4 (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1/A4/A5 und den folgenden
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Bedingungen.
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über- Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der mers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisi-
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über- ko) siehe A1-6.4/A4-6.4/A5-6.4.
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
und sonstigen Versicherern.
A2-1
A1-11.2.5 Gewässerschäden
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet A2-1.1
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz Umfang des Versicherungsschutzes
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean- unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend. Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden
A1-11.2.6 behandelt.
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli-
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,
oder den Streudienst versehen. resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend
genannten Anlagen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich • ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- selbst genutzten Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versiche-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. rungsnehmer) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
A1-11.2.7
• bei unterirdischen Tanks
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. • die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird
und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden,
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- • eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. • bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von
mehr als 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen die Prüfung ge-
A1-11.2.8 mäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei fest-
Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versiche- gestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
rungsschutz auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption • Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfas-
oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt sungsvermögen bis 1.000 l/kg;
wird. • eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für häusliche Ab-
wässer ohne Einleitung in ein Gewässer;
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif • für Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
A1-11.2.9 versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
Partner A1-10 sinngemäß. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, ent-
fällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
A1-11.3 Vorsorgeversicherung (A1-9).
Exzedenten-Deckung
(Summen- und Konditionsdifferenzdeckung) A2-1.2
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Ver- Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –
sicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzeden- Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch
ten-Privathaftpflicht- Versicherungsvertrag vor. verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig
aus den Anlage gemäß A2-1.1 ausgetreten sind.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Ver- Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der
sicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes,
wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß
sein würden. A2-1.1 selbst.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versiche- A2-1.3
rungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen. Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
• Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten), sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als
sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-
schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 23
[Seite 24]
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des A2-2.4
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
A2-1.4 Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
Ausschlüsse Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden abweichen.
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- A1-2.3/A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung.
lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
A1-2.3/A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung. Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich rungsvertrag Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne-
ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder A2-2.5
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen Versicherungssumme
beruhen. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Ver-
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare sicherungssummen begrenzt.
Naturkräfte ausgewirkt haben.
Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Ver-
sicherers je Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
A2-2
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz Im Tarif PHV Einfach Komplett ist die Entschädigungsleistung des Versiche-
(USchadG) rers auf die Versicherungssumme begrenzt.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-2.1
Versichert sind – abweichend von A1-3.1/ A4-3.1/A5-3.1 - den Versiche-
rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirk-
samkeit des Versicherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Ins-
truktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflich-
ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas-
ten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A2-2.2
Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geo-
thermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten
gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
A2-2.2.1
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden
ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie- Anlagen (z. B.
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A2-2.3
Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.22/A4-6.24/A5-6.24 die im Geltungs-
bereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver-
sicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 24
[Seite 25]
Abschnitt A3 Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versi-
Forderungsausfallrisiko cherer mitzuwirken.
A3-1
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-3
Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer A3-3.1
oder eine gemäß A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherte Person während der Wirk- Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
samkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs-
fall) unter folgenden Voraussetzungen: A3-3.2
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Drit- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
te kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht fall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des scha- Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver-
densersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und sicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
• die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens
als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, A3-3.3
Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine ge- Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem
mäß A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherte Person und für den Dritten und Vertrag zu.
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder dar- A3-4
aus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-4.1
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
A3-1.2 (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadens- (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des ab- rungsübergangs;
geschlossenen Privathaftpflicht- Versicherungsvertrages hätte. Daher finden (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen
im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht
auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den oder eingelegt wurden;
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungs- (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
schutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die
oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzan-
• Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1/A4-7.1/A5-7.1 – gesetzliche spruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person/
Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versiche- en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Be-
rungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. dingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
• Mitversichert sind – abweichend von A1-7.8/A4-7.8/A5-7.8 – gesetzliche oder
Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistun-
als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. gen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
• Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9/A4-6.9/A5-6.9 – gesetzliche Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers (5) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und gene-
als privater Halter oder Hüter eines Tieres. tischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
oder Erdbeben stehen.
A3-2
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß
A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1
die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren
Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland
oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinig-
ten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz,
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderung
zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder bin-
den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel
bestanden hätte.
A3-2.2
der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,
wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist,
dass
• eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-
ersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insol-
venzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
A3-2.3
an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die voll-
streckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 25
[Seite 26]
Abschnitt A4 • Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizei-
Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Besser lich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
namentlich benannt werden.
A4-1 • Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Ver-
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) sicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
• Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Le- der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
bens als dem Partner.
Privatperson und • Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Partner und dessen Kinder A4-10 sinngemäß.
A4-2.1.5.
A4-2 Zu den Ziffern A4-2.1.1 bis A4-2.1.4 gilt:
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwi-
schen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten A4-2.1.5.1
Personen) Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
A4-2.1 zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
A4-2.1.1 gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs- und sonstigen Versicherern.
nehmers,
A4-2.1.5.2
A4-2.1.2 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin- oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Leh- Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
re und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas- tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
A4-2.1.6
Versicherungsschutz besteht auch dann, der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
• wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu- Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und oder den Streudienst versehen.
dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. A4-2.1.7
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi- leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
eintreten sollte. versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A4-2.1.3 A4-2.2
aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf
und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetrage- die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
nen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9), wenn das neue
Personen (außer Wohngemeinschaften). Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des A4-2.3
unter A4-2.1.1 und A4-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/ Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben. sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z.B.
Austausch- schüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgäs- A4-2.4
ten im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht. nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder
des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese A4-3
Personen in einem Altenpflegeheim leben. Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Haftpflichtansprüche der unter A4-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den A4-3.1
Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
A4-2.1.4 Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese gesetzlicher
entsprechend A4-2.1.2 und A4- 2.1.3: Haftpflichtbestimmungen
• Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un- privatrechtlichen Inhalts
verheiratet sein. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 26
[Seite 27]
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drit- von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
ten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. höheren Kosten des Verteidigers.
A4-3.2 A4-4.4
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
gesetzliche Ansprüche handelt, Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- A4-5
führen zu können; Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- A4-5.1
mäße Vertragserfüllung; Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
A4-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein oder
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen seinen Nachträgen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A4-5.2
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
A4-4 rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
A4-4.1 • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
Der Versicherungsschutz umfasst lichem, Zusammenhang
oder
• die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadens- • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
ersatzansprüche und
beruhen.
• die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
ersatzverpflichtungen.
A4-5.3
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst-
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
durch gebunden ist.
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-
beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
A4-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
gleich bestanden hätte.
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
A4-5.4
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-
zustellen.
sicherungssummen angerechnet.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
A4-5.5
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf
fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach-
gewiesen werden.
A4-5.6
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
B3-2.2.1 verpflichtet.
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum-
zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen,
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
höchstens 5.000 EUR.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver-
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls.
A4-4.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
A4-5.7
streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
A4-4.3
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen
gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
und Kosten nicht aufzukommen.
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 27
[Seite 28]
A4-6 A4-6.3.2
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungs- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A4-6.3.1 genannten Risiken
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
A4-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
schlüsse. oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssiche-
rungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter)
Soweit A4-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in in dieser Eigenschaft;
A4-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. (2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu
B. A4-4 – Leistungen der Versicherung oder A4-7 – Allgemeine Ausschlüsse). einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit
Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risi-
A4-6.1 ko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie
Familie und Haushalt Garagen bzw. Stellplätzen;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Auf- (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht
sichtspflicht über Minderjährige); mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. dem Gaststättengesetz erfolgt;
(4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen
A4-6.2 Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit schrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund Zu (1) bis (4) gilt:
eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
• in der Kranken- und Altenpflege,
• der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9).
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei (5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen,
Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen, auch an Feriengäste.
• als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
• hoheitliche Ehrenämter; auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
• Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereins- (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
register aufgeführte Personenkreis); (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
• wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter. Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
300.000 EUR je Bauvorhaben;
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
(A4‑9).
A4-6.3 Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
Haus- und Grundbesitz schrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begren-
A4-6.3.1 zung der Bausumme mitversichert.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als In- (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
haber zum Besitzwechsel bestand;
(9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungs-
(10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern
eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en),
diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Ein-
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
speisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend
meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Solarthermie-Anlagen
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Rei- • Photovoltaik-Anlagen
henhaus) oder Mehrfamilienhauses, • Windkraft-Anlagen
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und • Wasserkraft-Anlagen
ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochen- • Bioenergie-Anlagen
endhaus gleichgestellt), • Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Rei- • Blockheizkraftwerken
henhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Für das Geothermie-Risiko gilt A4-6.3.2 (11).
Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfall- (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage;
behälter, Wäschetrockenplatz, Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklu- der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz
sive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließ- 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels
lich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks, Bohrung.
eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens. ersichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
dem Grundstück befindet. besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nach-
Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versiche- trägen erweitert werden.
rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever- Der Ausschluss in A4-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwen-
sicherung (A4-9). dung.
(12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox.
Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von
Elektrofahrrädern, -Rollern, - Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl.
Hybrid).
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 28
[Seite 29]
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox A4-6.7
mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch Sportausübung
einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Ausübung von Sport.
A4-6.4
Allgemeines Umweltrisiko Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- einer jagdlichen Betätigung.
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
A4-6.8
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er- Waffen und Munition
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Wasser ausgebreitet haben. Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
schäden. cken oder zu strafbaren Handlungen.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe A4-6.9
Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). Tiere
A4-6.5 A4-6.9.1
Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hal-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen ter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und
Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä- aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem
den durch Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz
• Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zu-
• häusliche Abwässer. sammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handelt.
A4-6.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Halter oder Hüter von
Sachen • Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
• Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
A4-6.6.1 werden.
Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versiche-
rungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR) die gesetzliche Haftpflicht aus A4-6.9.2
der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, ge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
pachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohn- • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
räumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Ver- • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde,
mögensschäden.
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen besteht.
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus erge- Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernom-
benden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese menen Hunden.
Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser ent- A4-6.9.3
standen sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
• Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
• als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
ders versichern kann.
• als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
• als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
A4-6.6.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweg-
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
lichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-
besteht.
haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter
Wohnwagen und Campingcontainer).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Vermögensschäden.
500.000 EUR je Schadenereignis.
A4-6.10
A4-6.6.3
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Versichert ist, abweichend von A4-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der
Kraftfahrzeug-Anhänger
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen
Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen
A4-6.10.1
wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Versichert ist – abweichend von A4-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft-
500.000 EUR je Schadenereignis.
fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
A4-6.6.4 (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahr-
Zu A4-6.6.2 und A4-6.6.3 gilt: zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen schwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
• Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
digkeit;
Personen dienen;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
bedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Ur-
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
kunden und Wertpapieren;
nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
• Vermögensfolgeschäden;
• Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 29
[Seite 30]
A4-6.10.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungs-
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: nehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-
ßigen Gebrauch überlassen wurden.
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist 10.000 EUR je Schadenereignis.
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten
Fahrern gebraucht werden. A4-6.12
Gebrauch von Luftfahrzeugen
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- A4-6.12.1
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
(1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- (2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen),
2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht über-
steigt,
A4-6.11
verursacht werden.
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
A4-6.12.2
A4-6.11.1
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
(Mallorca- Deckung)
Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als
Versichert ist - abweichend von A4-7.8. - die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
sicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraft-
fahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland
A4-6.13
(einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten.
Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Als Kraftfahrzeuge gelten:
A4-6.13.1
• Personenkraftwagen, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
• Krafträder, Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
• Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungs-
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-
schutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen
toren) oder Treibsätze;
von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
(3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, sofern hier-
für kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen
A4-6.11.1.1
keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
Leistungsvoraussetzungen
(4) eigene und fremde Windsurfbretter;
• Der Versicherungsschutz gilt soweit nicht oder nicht ausreichend aus
(5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit
einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung De-
ckung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem • diese nur gelegentlich gebraucht werden und
bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherungsvertrag, so gilt der • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Versicherungsschutz dieser Privathaftpflicht- Versicherung im Anschluss (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03
an die bestehende Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherung. kW, soweit,
• Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- und
mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird. • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
• Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der A4-6.13.2
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen-
Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungs-
nehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht A4-6.14
von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder Gebrauch von Kitesport-Geräten
andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
zu führen. Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten.
A4-6.11.1.2 A4-6.15
Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
A4-6.11.2 Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
Be- und Entladeschäden Land- und Wasser- Modellfahrzeugen.
Versichert ist – abweichend von A4-7.8 die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder A4-6.16
Entladen seines Pkw verursacht wurden. Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hoch-
100.000 EUR je Schadenereignis. schule oder Universität.
A4-6.11.3 Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten
Versichert ist – abweichend von A4-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht wegen im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme
Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche (maximal bis 10.000.000 EUR).
Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 30
[Seite 31]
A4-6.17 A4-6.23
Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs Verlust von Schlüsseln
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs. A4-6.23.1
Privater Schlüsselverlust
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit. Abhandenkommen von
• privaten Schlüsseln,
A4-6.18 • Vereinsschlüsseln,
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn • Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehren-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä- amtes zur Verfügung gestellt wurden,
den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un- • privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge,
mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden. • privaten Tresor- und Möbelschlüsseln.
Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Ver- Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
fügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
10.000 EUR je Schadenereignis.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
A4-6.19 Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt
Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen wurde.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-
den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un- Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
mittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. 500.000 EUR je Schadenereignis.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
100.000 EUR je Schadenereignis.
• Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
• den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
• dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
A4-6.20
A4-6.23.2
Tagesmutter/Tageseltern
Beruflicher Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus er-
Abhandenkommen von
gebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine
Berufsausübung handelt. • Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruf-
lichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen überlassen wurden.
Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Ob-
hut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht-
einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsneh-
mer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt
wurde.
A4-6.21
Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A4-2.1.1 bis A4- 500.000 EUR je Schadenereignis.
2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein • den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen scha- • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs-
denersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, seln zu beweglichen Sachen,
vor. • dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder
Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen
Versicherungsschutz besteht für Personenschäden im Rahmen der Versi- oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Ver-
cherungssumme sowie für Sach- und Vermögensschäden bis 500.000 EUR sicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versiche-
je Schadenereignis. rungsschutz erlangt werden kann.
A4-6.22 A4-6.24
Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis Schäden im Ausland
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt. im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen-
des versichertes Risiko zurückzuführen sind;
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
gesetzbuch VII entstehen;
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 31
[Seite 32]
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; A4-6.26
Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus Übertragung elektronischer Daten
• dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern,
• dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, A4-6.26.1
• der Anmietung von Häusern. Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis
Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
zu 5 Jahren eingetreten sind.
Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Ver-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent-
letzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener
schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary
Daten.
damages.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge-
• der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigen- führte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
tum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Ver- wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
trages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Ver- mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A4-7.3 findet in-
sicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe soweit keine Anwendung.
von 100.000 EUR zur Verfügung.
A4-6.26.2
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- Übertragung elektronischer Daten
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- A4-6.26.2.1
denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein- Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und
behalten wird oder die Kaution verfallen ist. der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
mittels Datenträger.
A4-6.25
Vermögensschäden Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
A4-6.25.1 von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen oder andere Schadprogramme;
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
entstanden sind. und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
A4-6.25.2 • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö- weiterer Datenveränderungen sowie
gensschäden • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Daten;
Arbeiten oder sonstige Leistungen; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit; Für (1) bis (3) gilt:
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
bundene Unternehmen; Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn- oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre-
lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechts-
• Rationalisierung und Automatisierung folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
• Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
• Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; A4-6.26.2.2
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeits-rechten und Namensrechten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.32), von ge- (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
werblichen Schutz-rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder rungsnehmer bewusst
Wettbewerbsrechts; • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä- greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
gen; • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
im Zusammenhang stehen; • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen. wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
(z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
A4-2.3 findet keine Anwendung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 32
[Seite 33]
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver- ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs-
arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür nehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche-
richtet sich nach A4-6.26.1. rungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namens- nehmer zu haben.
rechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.32
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zah- A4-6.27.3
lungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in di- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
gitaler Form); (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
A4-6.26.3 müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie
Tätigkeiten und Leistungen: im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein-
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; tritt des Schadens abzuwenden.
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Pro- Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
viding; vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
(5) Betrieb von Datenbanken. Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Versicherungsvertrags kannte.
A4-6.26.4 (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen,
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Ver-
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese sicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3
Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem
• auf derselben Ursache,
Versicherer gemeldet worden sind.
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
lichem Zusammenhang oder
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer wäh-
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine
Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
A4-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A4-6.27.4
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A4-6.26.5
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
geführt haben.
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
A4-2.3 findet keine Anwendung;
insbesondere Anwalts-, Sach-verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcha-
werden – ab-weichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-
summe angerechnet.
gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten
Personen verhängt worden sind;
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
(3) Ansprüche wegen
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- • Gehalt,
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. betrieblicher Altersversorgung,
• Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
A4-6.24 findet keine Anwendung. Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
• Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-
A4-6.27 fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
Ansprüche aus Benachteiligungen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A4-6.27.1 A4-6.28
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Nebentätigkeiten
Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebens-
bereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens- A4-6.28.1
schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus fol-
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich genden selbstständigen Nebentätigkeiten:
geregelt sind, • Alleinunterhalter
• die Rasse, • Annahmestellen für Sammelbesteller
• die ethnische Herkunft, • Änderungsschneiderei, Stickerei
• das Geschlecht, • Daten- und Texterfassung
• die Religion, • Fotografen
• die Weltanschauung, • Friseure
• eine Behinderung, • Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren,-geräten sowie Geschirr
• das Alter, • Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
• oder die sexuelle Identität. • Kunsthandwerker, Töpfer
• Markt- und Meinungsforschung
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere • Musiklehrer
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprü- • Nachhilfelehrer
che gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, • Souvenirhandel, Schmuckhandel
wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. • Sprachlehrer
• Tierbetreuung
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein • Übersetzer
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver- • Gärtner
hältnis beendet ist. • Rentnerbetreuung – ohne Pflege
• Dozenten
A4-6.27.2 • Haushaltshilfe
Versicherungsfall • Promotion/Hostess
Versicherungsfall ist - abweichend von A4-3.1 - die erstmalige Geltendma- • Influencer
chung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer wäh-
rend der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 33
[Seite 34]
A4-6.28.2 • aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung
Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und
oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die Einwirkungsrisiko;
gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen • auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätig- plary damages;
keit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen • nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehen-
und Tätigkeiten. den Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
A4-6.28.3
Leistungsvoraussetzungen A4-6.29
• Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebens- Versichert ist der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfallde-
unterhalt wird anderweitig bestritten. ckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gemäß den beiliegen-
• Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung den Zusatzbedingungen.
bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates
Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf A4-6.30
dem Grundstück zählt nicht hierzu. Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
• Es wird kein Personal beschäftigt.
• Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug A4-6.30.1
höchstens 12.000 EUR. Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund ge-
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versi- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A4-3.1),
cherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die • die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
Bestimmungen in A4-8 (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) • jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversiche-
und A4-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. rung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
A4-6.28.4 automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitver-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus sichert.
Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Aus-
stellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
von Reklameeinrichtungen.
• die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweiti-
gen Versicherer möglich gewesen wäre;
Zu A4-6.28 gilt:
• der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
• der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
Nicht versichert sind Ansprüche:
• auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des ander-
• wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
weitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben
Vermögensschäden, wenn
sind;
• die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des • der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungs-
Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, bedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen
Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Versicherungsschutz erbringt.
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte
• die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- Versicherungssumme begrenzt.
nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage- Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit
fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser den nachfolgenden Ausschlüssen:
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
• im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
• berufliche und gewerbliche Risiken;
• die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
• die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen
• vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren
• Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
hinausgehen;
beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwen-
• gesetzliche Erfüllungsansprüche;
dige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
• Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
hatte.
• Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
• aus Vermögensschäden; Wasserfahrzeugen.
• wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbststän-
digen Nebenberufstätigkeit entsprechen; Spezielle Regelungen innerhalb der AVB PHV Einfach Besser, Abschnitt A2
• wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder bis A4, gehen diesen Ausschlüssen vor.
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen
oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be- und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen
sitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden; des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Ins-
• wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- besondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher
gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unter- nicht zu verlieren.
nehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
• dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe A4-6.30.2
von Kraft an Betriebsfremde; Verzicht auf Entschädigungsgrenzen
• aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen Es entfallen die im Rahmen der AVB PHV zur PHV Einfach Besser Abschnitt
oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Ab- A2 bis A4 vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den er-
brennen von Feuerwerken; reichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen
• wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.
die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör
handelt; Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte
• wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des Versicherungssumme begrenzt.
• § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureein-
brüche sowie Kohlenstaubexplosion;
• wegen Schäden an Kommissionsware;
• aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 34
[Seite 35]
A4-6.31 (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
Besitzstandsgarantie wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungs- oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
nehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche- arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
rungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach richtet sich nach A4-6.26.1.
den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Vorvertrags regulieren. • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorver- • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
sicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur inso- mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
weit, dass
• ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; A4-2.3 findet keine Anwendung.
• die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt. A4-6.33
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti-
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusam- ge Diskriminierung
menhang mit
• im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; A4-6.33.1
• beruflichen und gewerblichen Risiken; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
• vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen; Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
• Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane,
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit
hinausgehen; besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese im-
• gesetzliche Erfüllungsansprüchen; materiellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden An-
• Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst; wendung.
• Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder De-
ckungsvorsorgepflicht unterliegen; Der Versicherer ersetzt auch
• Assistance-Dienstleistungen; • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
• Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit. einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
A4-6.32 delt;
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
Urheberrechtsverletzungen) gegen den Versicherungsnehmer.
A4-6.32.1 A4-6.33.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personen- werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
schäden Anwendung. summe angerechnet.
Der Versicherer ersetzt auch Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
• Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
delt; gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
• Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
gegen den Versicherungsnehmer. A4-6.24 findet keine Anwendung.
A4-6.32.2 A4-6.33.3
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer- rungsnehmer bewusst
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, • eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mob-
werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs- bing)
summe angerechnet. • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
A4-6.24 findet keine Anwendung.
arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
richtet sich nach A4-6.26.1.
A4-6.32.3
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
rungsnehmer bewusst
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
• Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbei- mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
geführter Shitstorm, Mobbing),
(5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
sich nach A4-6.27.
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
A4-2.3 findet keine Anwendung.
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 35
[Seite 36]
A4-7 Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt
Allgemeine Ausschlüsse hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich A4-7.6
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
A4-7.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
den vorsätzlich herbeigeführt haben. Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
A4-2.3 findet keine Anwendung. oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
nichtung der Sache oder Leistung führt.
A4-7.2
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder
Arbeiten und sonstigen Leistungen für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
keit oder Schädlichkeit A4-7.7
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Überschwemmungen
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmun-
A4-2.3 findet keine Anwendung. gen stehender oder fließender Gewässer.
A4-7.3 A4-7.8
Ansprüche der Versicherten untereinander Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A4-7.4 benannten Perso-
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.
nen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
vertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- • Ein- und Aussteigen,
rungsvertrags. • Be- und Entladen,
• Betanken und Aufladen,
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der • Reparatur, Wartung und Reinigung,
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. • Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
A4-7.4 A4-2.3 findet keine Anwendung.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A4-8
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Ge-
Erweiterungen)
meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicher-
ten Personen gehören;
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- A4-8.1
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
anderer Staaten,
• Eltern und Kinder, Dies gilt nicht
• Adoptiveltern und -kinder,
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
• Schwiegereltern und -kinder,
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
• Stiefeltern und -kinder,
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
• Großeltern und Enkel,
pflicht unterliegen.
• Geschwister sowie
• für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
Bohrung errichtet werden oder wurden.
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
einander verbunden sind).
A4-8.2
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
betreute Person ist; rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver-
nicht rechtsfähiger Verein ist; sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; A4-9
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A4-9.1
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen sicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft trags neu entstehen, sofort versichert.
leben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
A4-7.5 rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Ver- neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 36
[Seite 37]
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. eintreten sollte.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu- üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
dessen Entstehung.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag
A4-9.2 vor.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
Einigung im Sinne von A4-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 EUR A4-11.1.3
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
A4-9.3 zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; und sonstigen Versicherern.
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- A4-11.1.4
liegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden; Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen; bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig- Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
keit; tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Boh-
rung errichtet werden oder wurden. A4-11.1.5
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
A4-10 Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des oder den Streudienst versehen.
Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
• für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
A4-11.1.6
des Versicherungsnehmers und/oder
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
• unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten Personen
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer.
A4-11.1.7
Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz
A4-11
auf die in A4-2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats
Besondere Vertragsformen
dem Versicherer angezeigt wird.
Falls vereinbart, gilt:
Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein-
getragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten
A4-11.1
Frist dem Versicherer anzeigt.
Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Falls die Vertragsform Single vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A4-2.1 Re-
Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst
gelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
nach Beantragung bei dem Versicherer.
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
nachstehend ersetzt:
Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versiche-
rungsschutz auf die in A4-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption
A4-11.1.1
oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
wird.
A4-11.1.2
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
A4-11.1.8
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
Die Bestimmung A4-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
A4-11.2
Versicherungsschutz besteht auch dann,
Paartarif
• wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2.1
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu- Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. nachstehend ersetzt:
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des A4-11.2.1
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 37
[Seite 38]
A4-11.2.2 A4-11.2.8
• des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche- Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versiche-
rungsnehmers rungsschutz auf die in A4-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption
oder oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt
• des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben- wird.
den Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
• Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif
unverheiratet sein. hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
• Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer poli-
zeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nach- A4-11.2.9
trägen namentlich benannt werden. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
• Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsneh- Partner A4-10 sinngemäß.
mer sind ausgeschlossen.
• Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der A4-11.3
häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
dem Partner. Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Ver-
sicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzeden-
A4-11.2.3 ten-Privathaftpflicht- Versicherungsvertrag vor.
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin- Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Ver-
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre sicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt
sein würden.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versiche-
• wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
rungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-
nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese
üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag
vor.
A4-11.2.4
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
und sonstigen Versicherern.
A4-11.2.5
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
A4-11.2.6
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A4-11.2.7
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versi-
cherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 38
[Seite 39]
Abschnitt A5 • Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizei-
Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Komplett lich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
namentlich benannt werden.
A5-1 • Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Ver-
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) sicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
• Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
Lebens als dem Partner.
Privatperson und • Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
Partner und dessen Kinder A5-10 sinngemäß.
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
A5-2.1.5.
Zu den Ziffern A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 gilt:
A5-2
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwi-
A5-2.1.5.1
schen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
Personen)
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
A5-2.1
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
A5-2.1.1
und sonstigen Versicherern.
des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs-
nehmers,
A5-2.1.5.2
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
A5-2.1.2
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Leh-
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
re und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
A5-2.1.6
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
Versicherungsschutz besteht auch dann,
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
• wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu- oder den Streudienst versehen.
dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz A5-2.1.7
bestehen. von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An- Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
eintreten sollte.
A5-2.2
A5-2.1.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf
aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetrage- die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9), wenn das neue
nen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Personen (außer Wohngemeinschaften).
A5-2.3
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
unter A5-2.1.1 und A5-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/ Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben. Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z.B. A5-2.4
Austausch- schüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgäs- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
ten im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht. sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder A5-3
des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Personen in einem Altenpflegeheim leben.
A5-3.1
Haftpflichtansprüche der unter A5-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
A5-2.1.4 sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese gesetzlicher
entsprechend A5-2.1.2 und A5- 2.1.3: Haftpflichtbestimmungen
• Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un- privatrechtlichen Inhalts
verheiratet sein. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 39
[Seite 40]
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drit- die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
ten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, höheren Kosten des Verteidigers.
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A5-4.4
A5-3.2 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
gesetzliche Ansprüche handelt, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- A5-5
führen zu können; Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- A5-5.1
mäße Vertragserfüllung; Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
A5-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein oder
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen seinen Nachträgen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A5-5.2
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
A5-4
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
A5-4.1
• auf derselben Ursache,
Der Versicherungsschutz umfasst
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
• die Prüfung der Haftpflichtfrage, lichem, Zusammenhang
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und oder
• die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens- • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
ersatzverpflichtungen.
beruhen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
A5-5.3
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
durch gebunden ist.
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst-
beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-
A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
gleich bestanden hätte.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
zustellen.
A5-5.4
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
sicherungssummen angerechnet.
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger
gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf
A5-5.5
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach-
fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
gewiesen werden.
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach
A5-5.6
B3-2.2.1 verpflichtet.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum-
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen,
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
höchstens 5.000 EUR.
zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-
A5-4.2
Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
rungsfalls.
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A5-5.7
A5-4.3
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
und Kosten nicht aufzukommen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 40
[Seite 41]
A5-6 Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungs- oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssiche-
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) rungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter)
in dieser Eigenschaft;
A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren (2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit
schlüsse. Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risi-
ko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie
Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Garagen bzw. Stellplätzen;
A5-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko
B. A5-4 – Leistungen der Versicherung oder A5-7 – Allgemeine Ausschlüsse). (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht
mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach
A5-6.1 dem Gaststättengesetz erfolgt;
Familie und Haushalt (4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Auf- schrift des Versicherungsnehmers) auch zur gewerblichen Nutzung;
sichtspflicht über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Zu (1) bis (4) gilt:
A5-6.2 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9).
(5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen,
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit auch an Feriengäste;
• in der Kranken- und Altenpflege, Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
• der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen, (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
• als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund. (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: 500.000 EUR je Bauvorhaben;
• hoheitliche Ehrenämter; Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
• Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereins- Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-
register aufgeführte Personenkreis); 9).
• wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter. Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
schrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begren-
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. zung der Bausumme mitversichert.
(8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
A5-6.3 zum Besitzwechsel bestand;
Haus- und Grundbesitz (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern
A5-6.3.1 diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Ein-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als In- speisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend
haber von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungs- • Solarthermie-Anlagen
eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en), • Photovoltaik-Anlagen
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge- • Windkraft-Anlagen
meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge- • Wasserkraft-Anlagen
meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht • Bioenergie-Anlagen
auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
(2) von zwei in Europa gelegenen Einfamilienhäusern (Doppelhaushälfte, • Blockheizkraftwerken
Reihenhaus) oder eines im Inland gelegenen Mehrfamilienhauses, Für das Geothermie-Risiko gilt A5-6.3.2 (11).
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend- /Ferienhauses (auf Dauer und
ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochen- (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage;
endhaus gleichgestellt), Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Rei- grund entnommen wird.
henhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage
Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfall- im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen
behälter, Wäschetrockenplatz, für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklu- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
sive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließ- gen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-
lich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks, Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens. Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von
besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nach-
20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein
trägen erweitert werden.
kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf
Der Ausschluss in A5-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwen-
dem Grundstück befindet.
dung.
Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versiche-
(12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox.
rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever-
Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von
sicherung (A5-9).
Elektrofahrrädern, -Rollern, - Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl.
Hybrid).
A5-6.3.2
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A5-6.3.1 genannten Risiken
mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird.
auch auf die gesetzliche Haftpflicht
Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Ver-
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den sicherungsschutz.
oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 41
[Seite 42]
A5-6.4 A5-6.7
Allgemeines Umweltrisiko Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Ausübung von Sport.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder einer jagdlichen Betätigung.
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
Wasser ausgebreitet haben. A5-6.8
Waffen und Munition
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
schäden. dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
cken oder zu strafbaren Handlungen.
A5-6.5
Abwässer A5-6.9
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tiere
Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-
den durch A5-6.9.1
• Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hal-
• häusliche Abwässer. ter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und
aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem
A5-6.6 Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Aufwendungen die im
Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere entstehen, sind
Sachen im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis
mitversichert.
A5-6.6.1
Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
rungssumme die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu pri- Halter oder Hüter von
vaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grund- • Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
stücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen A5-6.9.2
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- • als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus erge- • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde,
benden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser ent- besteht.
standen sind.
• Glasschäden, sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
nehmer diese über eine bestehende Glasversicherung versichert hat. Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernom-
menen Hunden.
A5-6.6.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweg- A5-6.9.3
lichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter
• als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
Wohnwagen und Campingcontainer).
• als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
• als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
A5-6.6.3
Versichert ist, abweichend von A5-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen besteht.
Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen
wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
A5-6.6.4 Vermögensschäden.
Beschädigung/Abhandenkommen/Verlust von gemieteten oder ge-
liehenen Fahrrädern (auch Elektrofahrräder) A5-6.10
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernich- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
tung oder dem Verlust von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern (auch Kraftfahrzeug-Anhänger
Elektrofahrräder).
A5-6.10.1
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis Versichert ist – abweichend von A5-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des
5.000 EUR je Schadenereignis. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft-
A5-6.6.5 fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
Zu A5-6.6.2 bis A5-6.6.4 gilt: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahr-
zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
• Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten schwindigkeit;
Personen dienen; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; digkeit;
• Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Ur- (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
kunden und Wertpapieren; bedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Vermögensfolgeschäden; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
• Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 42
[Seite 43]
A5-6.10.2 A5-6.11.4
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- sicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist,
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung
Fahrern gebraucht werden. des Kraftfahrzeug- Mitfahrers besteht.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von 150 EUR je Schadenfall.
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
A5-6.11.5
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3- Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden durch Reinigungs- und
A5-6.11 Pflegearbeiten an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen anhängern.
A5-6.11.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
(Mallorca-Deckung) 150 EUR je Schadenfall.
Versichert ist - abweichend von A5-7.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraft- A5-6.11.6
fahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland Schäden an gemieteten E-Scootern
(einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten. Versichert ist - abweichend von A5-7.8- die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung oder der Vernichtung von gemieteten E-Scootern.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
• Personenkraftwagen, Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
• Krafträder, 500 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
• Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht 150 EUR je Schadenfall.
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
A5-6.11.7
als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungs-
Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko- Selbstbeteiligung bei
schutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen
Car-Sharing
von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
Versichert ist – abweichend von A5-7.8- die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung oder Vernichtung von über kommerzielle Car-Sharing- An-
A5-6.11.1.1
bieter kurzzeitig gemietete Kraftfahrzeuge.
Leistungsvoraussetzungen
• Der Versicherungsschutz gilt soweit nicht oder nicht ausreichend aus Als Kraftfahrzeuge gelten:
einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung De- • Personenkraftwagen,
ckung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem • Krafträder
bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherungsvertrag, so gilt der soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
Versicherungsschutz dieser Privathaftpflicht- Versicherung im Anschluss als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
an die bestehende Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherung.
• Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen bis maximal 250 EUR je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für alle
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- Schäden eines Versicherungsjahres.
mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Handelt es sich bei dem o.g. gemieteten Kraftfahrzeug um ein reines Elektro-
• Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Fahrzeug, wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug- Vollkaskoversiche-
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der rung bis maximal 500 EUR je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- alle Schäden eines Versicherungsjahres, erstattet.
zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der A5-6.11.8
Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungs- A5-6.11.8.1
nehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – der Schaden im Umfang von A5-
von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder 6.11.8.2, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraft-
andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher fahrzeuges, das ihr von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber
zu führen. überlassen wird, einen Haftpflichtschaden und/oder Vollkaskoschaden ver-
ursacht.
A5-6.11.1.2
Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten:
• Personenkraftwagen,
A5-6.11.2
• Krafträder,
Be- und Entladeschäden
• Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
sicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder
(einschließlich Führer) bestimmt sind.
Entladen seines Pkw verursacht wurden.
A5-6.11.8.2
A5-6.11.3
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in
Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
der Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherung und Vollkaskoversicherung ent-
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht wegen
stehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie
Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche
der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende
Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Kraftfahrzeug-Versicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als
die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungs-
jedoch nicht ersetzt.
nehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-
ßigen Gebrauch überlassen wurden.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnach-
weis des Kraftfahrzeug- Versicherers, welchem die Rückstufung des
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 43
[Seite 44]
Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und A5-6.17
Kraftfahrzeug- Vollkaskoversicherung entnommen werden kann. Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.
bis maximal 300 EUR je Versicherungsfall.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungs- Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
nehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-
ßigen Gebrauch überlassen wurden. A5-6.18
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn
A5-6.12 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-
Gebrauch von Luftfahrzeugen den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un-
mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.
A5-6.12.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Ver-
Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von fügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
(1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
(2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht über- 10.000 EUR je Schadenereignis.
steigt,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
verursacht werden.
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
A5-6.12.2
A5-6.19
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-
Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als
den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un-
deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
mittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
A5-6.13
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Gebrauch von Wasserfahrzeugen
100.000 EUR je Schadenereignis.
A5-6.13.1
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen:
A5-6.20
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Tagesmutter/Tageseltern
Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo- Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus er-
toren) oder Treibsätze; gebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine
(3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hier- Berufsausübung handelt.
für kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen
keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(4) eigene und fremde Windsurfbretter; Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
(5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit
• diese nur gelegentlich gebraucht werden und Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Ob-
• für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. hut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus
(6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit
kW, soweit, der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsneh-
mer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt
• für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und
eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
• kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
A5-6.13.2 Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen- A5-6.21
tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A5-2.1.1 bis A5-
A5-6.14 2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten. Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein
anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich
A5-6.15 Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen scha-
Gebrauch von Modellfahrzeugen denersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen vor.
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
Land- und Wasser- Modellfahrzeugen. A5-6.22
Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
A5-6.16 Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um
Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hoch- A5-6.23
schule oder Universität. Verlust von Schlüsseln
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten A5-6.23.1
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten Privater Schlüsselverlust
im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Abhandenkommen von
• privaten Schlüsseln,
• Vereinsschlüsseln,
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 44
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• Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehren- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
amtes zur Verfügung gestellt wurden, außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
• privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
• privaten Tresor- und Möbelschlüsseln. füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht- zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Ver-
mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben. trages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Ver-
sicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- von 500.000 EUR zur Verfügung.
che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha-
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
wurde. zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße
oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein-
Versichert sind auch Folgeschäden aufgrund eines Schlüsselverlustes bis behalten wird oder die Kaution verfallen ist.
5.000 EUR je Schadenereignis.
A5-6.25
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden
• den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden A5-6.25.1
Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
• dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind.
A5-6.23.2
Beruflicher Schlüsselverlust A5-6.25.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
Abhandenkommen von gensschäden
• Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruf- (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
lichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
überlassen wurden. Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt. gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht- bundene Unternehmen;
mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben. (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-
che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem (7) aus
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt • Rationalisierung und Automatisierung
wurde. • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
• Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der
• Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.38), von gewerbli-
• den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden chen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett-
Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern, bewerbsrechts;
• dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs- (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
seln zu beweglichen Sachen, gen;
• dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Ver- oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
sicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versiche- im Zusammenhang stehen;
rungsschutz erlangt werden kann. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
A5-6.24 aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Schäden im Ausland (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (13) aus Schäden durch ständige Emissionen.
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
A5-6.26
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen- Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
des versichertes Risiko zurückzuführen sind, Übertragung elektronischer Daten
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
gesetzbuch VII entstehen; A5-6.26.1
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind. Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
• dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
• dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Ver-
• der Anmietung von Häusern. letzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener
Daten.
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas
ohne zeitliche Begrenzung eingetreten sind.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent-
führte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary
sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
damages.
das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
• der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigen- Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
tum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 45
[Seite 46]
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, A5-6.26.4
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt
mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A4-7.3 findet in- des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
soweit keine Anwendung. • auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
A5-6.26.2 lichem Zusammenhang oder
Übertragung elektronischer Daten • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
Daten mit gleichen Mängeln
A5-6.26.2.1
beruhen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
A5-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
A5-6.26.5
mittels Datenträger.
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/ besondere Anwalts-, Sach-verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer-
oder andere Schadprogramme; den – ab-weichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
• sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeit-
weiterer Datenveränderungen sowie punkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
• der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
Daten; A5-6.24 findet keine Anwendung.
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
A5-6.27
Für (1) bis (3) gilt: Ansprüche aus Benachteiligungen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu- A5-6.27.1
tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebens-
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre- bereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens-
chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechts- geregelt sind,
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). • die Rasse,
• die ethnische Herkunft,
A5-6.26.2.2 • das Geschlecht,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind • die Religion,
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche- • die Weltanschauung,
rungsnehmer bewusst • eine Behinderung,
• das Alter,
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
• oder die sexuelle Identität.
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprü-
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit che gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor- Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be- hältnis beendet ist.
wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
(z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch A5-6.27.2
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A5-3.1 - die erstmalige Geltendma-
A5-2.3 findet keine Anwendung. chung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während
der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft-
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver- pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer
arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungs-
richtet sich nach A5-6.26.1. nehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namens- zu haben.
rechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.38
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zah- A5-6.27.3
lungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in di- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
gitaler Form); (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
A5-6.26.3 müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie
Tätigkeiten und Leistungen: im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein-
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
tritt des Schadens abzuwenden.
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Pro-
vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
viding;
Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
(5) Betrieb von Datenbanken.
Versicherungsvertrags kannte.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 46
[Seite 47]
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versi-
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, cherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die
die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Ver- Bestimmungen in A5-8 (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos)
sicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 und A5-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem
Versicherer gemeldet worden sind. A5-6.28.4
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer wäh- Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Aus-
rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine stellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. von Reklameeinrichtungen.
A5-6.27.4 Zu A5-6.28 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch Nicht versichert sind Ansprüche:
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht • wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- Vermögensschäden, wenn
geführt haben. • die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
A5-2.3 findet keine Anwendung; Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcha- Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen
rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs- Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
Personen verhängt worden sind; • die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-
(3) Ansprüche wegen nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
• Gehalt, beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
• rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
betrieblicher Altersversorgung, Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
• Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie • die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
• Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun- Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen
fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
A5-6.28
beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwen-
Nebentätigkeiten
dige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
hatte.
A5-6.28.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus fol- • aus Vermögensschäden;
genden selbstständigen Nebentätigkeiten: • wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbststän-
digen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
• Alleinunterhalter
• wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
• Annahmestellen für Sammelbesteller
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
• Änderungsschneiderei, Stickerei
eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft-
• Daten- und Texterfassung
oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be-
• Fotografen
sitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
• Friseure
• wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
• Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln,
gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
-waren, -geräten sowie Geschirr
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unter-
• Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
nehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
• Kunsthandwerker, Töpfer
• dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe
• Markt- und Meinungsforschung
von Kraft an Betriebsfremde;
• Musiklehrer
• aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen
• Nachhilfelehrer
oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Ab-
• Souvenirhandel, Schmuckhandel
brennen von Feuerwerken;
• Sprachlehrer
• wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um
• Tierbetreuung
die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör
• Übersetzer
handelt;
• Gärtner
• wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
• Rentnerbetreuung – ohne Pflege
schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlen-
• Dozenten
staubexplosion;
• Haushaltshilfe
• wegen Schäden an Kommissionsware;
• Promotion/Hostess
• aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
• Influencer
• aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung
von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und
A5-6.28.2
Einwirkungsrisiko;
Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein
• auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die
plary damages;
gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
• nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehen-
genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätig-
den Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil
keit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
und Tätigkeiten.
A5-6.29
A5-6.28.3
Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
Leistungsvoraussetzungen
Versichert ist der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfallde-
• Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit
ckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gemäß den beiliegen-
des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebens-
den Zusatzbedingungen.
unterhalt wird anderweitig bestritten.
• Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung
bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates
Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf
dem Grundstück zählt nicht hierzu.
• Es wird kein Personal beschäftigt.
• Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug
höchstens 22.000 EUR.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 47
[Seite 48]
A5-6.30 • im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie) • beruflichen und gewerblichen Risiken;
• vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;
A5-6.30.1 • Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
Erweiterter Vorsorgeschutz den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund ge- hinausgehen;
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A5-3.1), • gesetzliche Erfüllungsansprüchen;
• die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, • Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;
• jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversiche- • Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder De-
rung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
• Assistance-Dienstleistungen;
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitver-
• Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
sichert.
A5-6.32
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
Opferhilfe
• die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweiti-
gen Versicherer möglich gewesen wäre; A5-6.32.1
• der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist; Gegenstand der Opferhilfe
• der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist; Versichert ist der Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte
• auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des ander- Person während der Wirksamkeit der Versicherung
weitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben
• Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädi-
sind;
gungsgesetzes geworden ist und
• der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungs-
• dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
bedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen
• der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Versicherungsschutz erbringt.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte
kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat
Versicherungssumme begrenzt.
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat
auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit
Gewalttat erlitten hat.
den nachfolgenden Ausschlüssen:
• im Ausland vorkommende Schadenereignisse; A5-6.32.2
• berufliche und gewerbliche Risiken; Versicherte Personen
• die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus; Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
• vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
• der Versicherungsnehmer;
• Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
• die in der PHV unter A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 mitversicherten Personen.
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen;
A5-6.32.3
• gesetzliche Erfüllungsansprüche;
Leistungsvoraussetzungen
• Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung
• Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
nach dem
Wasserfahrzeugen.
Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB PHV Einfach Besser Abschnitt A2
des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
bis A4, gehen diesen Ausschlüssen vor.
A5-6.32.4
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen
Umfang der Opferhilfe
und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen
Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewil-
des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Ins-
ligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes
besondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher
für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung
nicht zu verlieren.
A5-6.32.5
Ausschlüsse
A5-6.30.2
Kein Versicherungsschutz besteht für
Verzicht auf Entschädigungsgrenzen
Es entfallen die im Rahmen der AVB PHV zur PHV Einfach Besser Abschnitt • Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Ge-
A2 bis A4 vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den er- brauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden
reichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen sind;
in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers. • Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person
an strafbaren Handlungen;
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte • psychische Primär- und Folgeschäden.
Versicherungssumme begrenzt.
A5-6.32.6
A5-6.31 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Besitzstandsgarantie Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungs- • die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe einge-
nehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung treten sind und
des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche- • die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Ver-
rungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach sicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten
Vorvertrags regulieren. A5-6.33
Neuwertentschädigung
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorver- Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sach-
sicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur inso- schäden Schadenersatz zum Neuwert.
weit, dass
• ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung ist, dass der beschädigte/
• die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht
Höchstersatzleistung darstellt. älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusam- Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann
menhang mit das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf
Zeitwertentschädigung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 48
[Seite 49]
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Been-
5.000 EUR je Schadenereignis. digung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an-
zuzeigen.
Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer besseren d) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht.
Energieeffizienz (EU-Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer zusätz- (3) Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
lich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal zu- Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der
sätzlich 1.000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung. Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er
dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos
Ausgeschlossen sind Schäden an: werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fort-
• mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art; gesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Ver-
• Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme; sicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung
• Film- und Fotoapparate; des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosig-
• tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte; keit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
• Brillen jeder Art. (4) Nachweispflicht
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzun-
A5-6.34 gen sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Kein Anspruch auf
Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragsstellung
Versichert ist -abweichend von A5-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Zeitwert zum Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitver-
sicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Privathaft- A5-6.37
pflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat. Beitragsfreie Exzedenten-Deckung
Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungs-
Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädig- schutzes, soweit der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zu-
te/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht kunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag
älter als 24 Monate ab Kaufdatum ist und die Regulierung des anderen Ver- besteht, beitragsfrei mitversichert.
sicherers zum Zeitwert vorgelegt wird.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Ver-
sicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
5.000 EUR je Schadenereignis. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt
sein würden.
Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer bes-
seren Energieeffizienz (EU- Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein
zusätzlich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal dokumentiert.
zusätzlich 1.000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag– gemäß B1-3- nicht
Ausgeschlossen sind Schäden an: rechtzeitig oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie
• mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art; Exzedenten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzah-
• Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme; lungen sind zu erstatten.
• Film- und Fotoapparate;
• tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte; A5-6.38
• Brillen jeder Art. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen)
A5-6.35
Eigene Schäden, die Ihnen durch Ihre deliktsunfähigen Enkelkinder A5-6.38.1
entstehen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Versichert ist- abweichend von A5-3.1 zusätzlich der Schaden an eigenen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachen, der durch nicht deliktsfähige Enkelkinder verursacht wird. Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und
Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
1.000 EUR je Schadenereignis. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personen-
schäden Anwendung.
Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass kein Ver-
schulden des Versicherungsnehmers vorliegt und der Versicherungsnehmer Der Versicherer ersetzt auch
nicht in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schaden- • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
versicherer oder Sozialversicherungsträger zu erlangen, insbesondere geht einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
eine bestehende Privathaftpflichtversicherung der Eltern der Enkelkinder vor. auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
delt;
A5-6.36 • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit gegen den Versicherungsnehmer.
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unver-
schuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vor- A5-6.38.2
liegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
(1) Begriff der Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Re-
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
gelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person
werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
geführt wird und
summe angerechnet.
b) Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II ( gem.
SGB II) bezieht.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
(2) Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungs- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
verhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens 24 Monate und A5-6.24 findet keine Anwendung.
c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der
Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei ge-
stellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 49
[Seite 50]
A5-6.38.3 • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche- • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
rungsnehmer bewusst mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
• Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbei- (5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet
geführter Shitstorm, Mobbing), sich nach A5-6.27.
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), A5-2.3 findet keine Anwendung.
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
A5-7
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
Allgemeine Ausschlüsse
wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
richtet sich nach A5-6.26.1.
A5-7.1
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
übertragenen Informationen (z. B. Spamming), den vorsätzlich herbeigeführt haben.
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. A5-2.3 findet keine Anwendung.
A5-2.3 findet keine Anwendung.
A5-7.2
A5-6.39 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti- Arbeiten und sonstigen Leistungen
ge Diskriminierung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
A5-6.39.1 keit oder Schädlichkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane,
A5-2.3 findet keine Anwendung.
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit
besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese im-
A5-7.3
materiellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden An-
Ansprüche der Versicherten untereinander
wendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Der Versicherer ersetzt auch (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A5-7.4 benannten Perso-
nen gegen die mitversicherten Personen,
• Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
vertrags,
auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
delt;
rungsvertrags.
• Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
gegen den Versicherungsnehmer.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A5-6.39.2
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
A5-7.4
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
wirtschaftlich verbundenen Personen
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Ge-
summe angerechnet.
meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicher-
ten Personen gehören;
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
Als Angehörige gelten
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-schafts-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
A5-6.24 findet keine Anwendung. • Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder,
A5-6.39.3 • Stiefeltern und -kinder,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind • Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
rungsnehmer bewusst
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
• eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt einander verbunden sind).
oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mob-
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
bing)
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten-netze ein-
betreute Person ist;
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
nicht rechtsfähiger Verein ist;
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be- (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür Partnerschaftsgesellschaft ist;
richtet sich nach A5-6.26.1. (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 50
[Seite 51]
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen A5-9
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
leben.
A5-9.1
A5-7.5 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag sicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und trags neu entstehen, sofort versichert.
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsneh- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
mers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
stand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
A5-7.6 neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis- Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver- Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
nichtung der Sache oder Leistung führt. innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu-
stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder dessen Entstehung.
für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A5-9.2
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
A5-7.7 Einigung im Sinne von A5-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein ge-
Überschwemmungen nannte Versicherungssumme begrenzt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmun- A5-9.3
gen stehender oder fließender Gewässer. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
A5-7.8 Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden. liegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-
Zum Gebrauch gehört z. B. auch men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit
• Ein- und Aussteigen, Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;
• Be- und Entladen, (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
• Betanken und Aufladen, keit.
• Reparatur, Wartung und Reinigung, (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Boh-
• Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. rung errichtet werden oder wurden.
A5-2.3 findet keine Anwendung.
A5-10
Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des
A5-8 Versicherungsnehmers
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
Erweiterungen) Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers • für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
des Versicherungsnehmers und/oder
A5-8.1 • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Dies gilt nicht Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten Personen
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer.
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
pflicht unterliegen. A5-11
• für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Besondere Vertragsformen
Bohrung errichtet werden oder wurden.
Falls vereinbart, gilt:
A5-8.2 A5-11.1
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be- Falls die Vertragsform Single vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2.1 Re-
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem gelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver- nachstehend ersetzt:
sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A5-11.1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A5-11.1.2
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 51
[Seite 52]
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas- A5-11.1.8
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Die Bestimmung A5-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach
dem Tod des
Versicherungsschutz besteht auch dann,
• wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und A5-11.2
dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Paartarif
Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2.1
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz nachstehend ersetzt:
bestehen.
A5-11.2.1
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit A5-11.2.2
eintreten sollte. • des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche-
rungsnehmers
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge- oder
nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese • des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-
üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- den Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind. • Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen
unverheiratet sein.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag • Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer poli-
vor. zeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nach-
trägen namentlich benannt werden.
A5-11.1.3 • Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsneh-
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten mer sind ausgeschlossen.
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier- • Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über- häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der dem Partner.
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern A5-11.2.3
und sonstigen Versicherern. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
A5-11.1.4 dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean- Versicherungsschutz besteht auch dann,
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend. • wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
A5-11.1.5 dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen- dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
oder den Streudienst versehen. Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich bestehen.
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
A5-11.1.6 schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe eintreten sollte.
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
A5-11.1.7
Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag
auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats vor.
dem Versicherer angezeigt wird.
A5-11.2.4
Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
getragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
Frist dem Versicherer anzeigt. zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
nach Beantragung bei dem Versicherer. gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
und sonstigen Versicherern.
Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versiche-
rungsschutz auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption A5-11.2.5
oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
wird. rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 52
[Seite 53]
A5-11.2.6 Abschnitt A6
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen- Diensthaftpflichtrisiko
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen die
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen Dienst- und Amtshaftpflicht- Versicherung vereinbart ist, gelten nachfolgende
oder den Streudienst versehen. Bestimmungen zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Privathaftpflicht- Versicherung (AVB PHV) vereinbart.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A6-1
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-11.2.7
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versi- Haftpflicht des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
cherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt genannten Versicherungsnehmers oder versicherten Person aus der dienst-
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. lichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
A5-11.2.8
Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versiche- A6-2
rungsschutz auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person
oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt
wird. A6-2.1
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden.
hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
A6-2.2
A5-11.2.9 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
Partner A5-10 sinngemäß. sicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich.
A5-11.3
Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung) A6-3
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Ver- Versicherungsschutz, Versicherungsfall
sicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzeden-
ten-Privathaftpflicht- Versicherungsvertrag vor. A6-3.1
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Ver- Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
sicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt Haftpflichtbestimmungen
sein würden. privatrechtlichen und
öffentlichrechtlichen Inhalts
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versiche-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt
rungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursa-
chung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A6-3.2
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
gesetzliche Ansprüche handelt,
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
führen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
mäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A6-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A6-4
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A6-4.1
Der Versicherungsschutz umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
ersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 53
[Seite 54]
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier- Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abge-
durch gebunden ist. zogen. A6-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
gleich bestanden hätte.
A6-5.4
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den sicherungssummen angerechnet.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
zustellen. A6-5.5
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die A6-5.6
gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach- Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
gewiesen werden. leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
B3-2.2.1 verpflichtet. zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum-
men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
höchstens 5.000 EUR. Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-
Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver- rungsfalls.
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
A6-4.2 an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er- verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens- A6-5.7
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be- Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-
gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
A6-4.3 und Kosten nicht aufzukommen.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer A6-6
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
höheren Kosten des Verteidigers.
A6-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe-
A6-4.4 grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht,
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist Soweit A6-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A6-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
Anwendung (z. B. A6-4 – Leistungen der Versicherung oder A6-7 – Allge-
A6-5 meine Ausschlüsse).
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A6-6.1
Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
A6-5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall des Abhandenkommens fremder Schlüssel und Codekarten für Gebäude
auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, und Räume. Dies gilt ausschließlich für Schlüssel und Codekarten, die dem
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Versicherungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit überlassen
Personen erstreckt. wurden und sich rechtmäßig in seinem Gewahrsam befunden haben. Auf
diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
A6-5.2
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
a) auf derselben Ursache, (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit- Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels bzw. der Codekarte festge-
lichem, Zusammenhang oder stellt wurde.
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
beruhen.
Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes.
A6-5.3
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
Schlüsseln/Codekarten beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR.
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
Gilt über die vereinbarte Privathaftpflicht- Versicherung eine höhere Ver-
(Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus
sicherungssumme für das Abhandenkommen der in Ziff. A6-6.1 genannten
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Schlüssel vereinbart, so findet diese Anwendung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 54
[Seite 55]
A6-6.2 A6-6.4.2
Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Die in A6-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
Eigentum) Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ver-
Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn und alle sich daraus erge- sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
benden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
über Sachschäden Anwendung.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhanden- Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
kommen von rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
• Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
• Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
• Wertsachen, Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen
• Wertpapieren, berauschenden Mitteln geführt haben.
• Schlüsseln und Codekarten,
• persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
Dienst. 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Abhandenkommen von Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahr-
Schlüsseln und Codekarten richtet sich nach A6-6.1. zeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn beträgt je Versiche-
rungsfall 50.000 EUR für Personen und Sachschäden für Schadenersatzan-
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Sa- sprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug.
chen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 2.500 EUR.
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeu-
A6-6.3 gen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn beträgt je Versicherungs-
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-An- fall 1.000.000 EUR für Personen und Sachschäden für Regressansprüche
hänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.
A6-6.3.1 A6-6.5
Versichert ist – abweichend von A6-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Wasserfahrzeuge
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich A6-6.5.1
von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Personen- oder Sach-
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahr-
schäden Dritter.
zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
Der Ausschluss in A6-7.16 findet insoweit keine Anwendung.
schwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser An-
digkeit;
sprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
bedingter Höchstgeschwindigkeit;
A6-6.5.2
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
Die in A6-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ver-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. Diese
von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.
sind – falls vereinbart – nach A6-6.4 versichert.
Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen
A6-6.3.2
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Die in A6-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die er-
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
forderliche Berechtigung hat.
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ver-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Wasserfahr-
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
zeugen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
50.000 EUR für Personen und Sachschäden für Schadenersatzansprüche
des Dienstherrn wegen Schäden am Wasserfahrzeug.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Wasserfahr-
zeugen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall
A6-6.4
Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn
1.000.000. EUR für Personen und Sachschäden für Regressansprüche des
Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.
A6-6.4.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
A6-6.6
dienstlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
des Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprüchen auf
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
• Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug, oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen
• Regress des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Ausschluss in A6-7.14 findet insoweit keine Anwendung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Mietsachschäden ausschließlich an, anlässlich von Dienstreisen, gemieteten
Kein Versicherungsschutz besteht: Räumen und deren Ausstattung in Gebäuden. Versicherungsschutz besteht
• soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Er- im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000.000 EUR je Schadener-
satzmöglichkeit hat; eignis.
• aus dem Gebrauch von kettenbetriebenen Fahrzeugen;
• bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 55
[Seite 56]
A6-6.7 A6-6.12
Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Vermögensschäden/Versicherungsumfang
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus er-
gebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch A6-6.12.1
entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
rung, Prüfung oder dergleichen), entstanden sind und der Versicherungsnehmers von seinem Arbeitgeber/
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfs- Dienstherrn oder Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
mittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder wegen eines Verstoßes bei der Ausübung seiner beruflichen/dienstlichen
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich Tätigkeit verantwortlich gemacht wird.
der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen-
sichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese A6-6.12.2
Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen die ver-
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, sicherte Person zur Folge haben könnte.
wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit be-
troffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren A6-6.12.3
Einwirkungsbereich befunden haben. Vorwärtsversicherung / Nachhaftung
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Ver-
A6-6.7.1 sicherungsvertrages (B1-1) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als sechs Jahre nach Beendigung
Tätigkeitsschäden. des Versicherungsvertrages gemeldet werden (Nachhaftung).
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis A6-6.12.4
10.000 EUR je Schadenereignis. Jahreshöchstleistung
Die Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungs-
A6-6.8 jahres verursachten Schäden (Jahreshöchstleistung) beträgt das Zweifache
Waffen und Munition der Versicherungssumme.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus-
schließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von A6-6.12.5
Waffen sowie Munition und Geschossen. Kassenfehlbetragsdeckung
Die Leistung des Versicherers für Haftpflichtansprüche im Zusammenhang
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der mit Kassenfehlbeträgen ist auf 3.000 EUR für jeden einzelnen Verstoß, sowie
Begehung einer strafbaren Handlung. für alle Verstöße insgesamt begrenzt, die bei der durch diesen Vertrag ver-
sicherten Tätigkeiten unterlaufen.
A6-6.9
Tiere A6-6.12.6
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Versichert ist – abweichend von A6-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des
dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versiche- Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von
rungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. A6-6.13
Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
A6-6.10 Übertragung elektronischer Daten
Schäden im Ausland
A6-6.13.1
A6-6.10.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Ver-
a) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;
letzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener
b) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongres-
Daten.
sen, Messen und Märkten;
c) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines unbegrenzten Auslands-
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge-
aufenthaltes in Europa oder vorübergehenden Aufenthalt außerhalb
führte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
Europas von bis zu 12 Monaten.
sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschä-
lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
digung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
A6-6.10.2
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
werden – abweichend von A6-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A6-7.3 findet in-
summe angerechnet.
soweit keine Anwendung.
A6-6.10.3
Der Ausschluss in A6-7.9 findet keine Anwendung.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
A6-6.13.2
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
Übertragung elektronischer Daten
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A6-6.13.2.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
A6-6.11
Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die weder
Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Aus-
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend
tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B.
gemacht werden, gelten A6-6.10.2 und A6-6.10.3.
im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
oder andere Schadprogramme;
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 56
[Seite 57]
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfas- insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
sung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar we- werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
gen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch summe angerechnet.
weiterer Daten-veränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung
der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
fehlerhaft erfasster Daten; außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
Für (1) bis (3) gilt: gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine aus- A6-6.10 findet keine Anwendung.
zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert A6-6.13.6 Versicherungssumme
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre- (1) Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ver-
chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. sicherungssumme versichert.
(2) Für andere Schäden beträgt die Versicherungssumme je Versicherungs-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-2.3 (Rechts- fall 1.000.000 EUR max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Verletzung von Persönlichkeits- Namensrechten. Die Höchstersatz-
(4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit be- leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch 1.000.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssum-
aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung für
Sachschäden
• Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer
A6-6.14
begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
Allgemeines Umweltrisiko
oder Widerruf handelt;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
• Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufs-
Schäden durch Umwelteinwirkung.
klage gegen den Versicherungsnehmer.
Für (1) bis (4) gilt: Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
Der Ausschluss in A6-7.9 findet keine Anwendung. sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
Wasser ausgebreitet haben.
A6-6.13.2.2 Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, • Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder
vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen Erdrutschungen. Für Baubeamte richtet sich der Versicherungsschutz
(z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich be- wegen dieser Schäden nach A6-6.17.
stimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können; • Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten
(2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versi- oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
cherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich schadensgesetz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt
verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend A2 (besondere Umweltrisiken).
gemacht werden;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be- A6-6.15
wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften so- Abwässer
wie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver- den durch häusliche Abwässer.
arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
richtet sich nach A6-6.13.1. A6-6.16
Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher
A6-6.13.3
Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen A6-6.16.1
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
(1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher zu-
(2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; sätzlich aus
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvor-
(4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Provi- sorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen);
ding; b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder Reisen für Kinder,
(5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; Schüler oder Studenten. Dieser Versicherungsschutz besteht – gege-
(6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen. benenfalls abweichend von A6-6.10.1 c) – auch bei vorübergehendem,
weltweitem Auslandsaufenthalt bis zu 12 Monaten.
A6-6.13.4 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des Versicherers
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachver-
• auf derselben Ursache, ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von A6-5.5 – als
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit- Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
lichem Zusammenhang oder
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
Daten mit gleichen Mängeln beruhen. außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
A6-5.3 findet keine Anwendung. füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A6-6.13.5 Schäden im Ausland
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließ- A6-6.16.2
lich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinig- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus-
ten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend schließlich aus folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:
gemacht werden. a) Erteilung von Nachhilfestunden;
b) Kantor oder Organist.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 57
[Seite 58]
A6-6.16.3 • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Leh- auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
rer, Hochschullehrer oder Erzieher wegen Personenschäden aus Arbeits- einander verbunden sind).
unfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der Ausschluss in A6-7.17 b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
findet insoweit keine Anwendung. rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
betreute Person ist;
A6-6.17 c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
Staatliche und kommunale Baubeamte eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
nicht rechtsfähiger Verein ist;
A6-6.17.1 d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
seiner dienstlichen Tätigkeit als Baubeamter zusätzlich wegen Senkungen ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A6-7.12 findet e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
insoweit keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaft ist;
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen
oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen. der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch
Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutsch- A6-7.5
ungen verursacht werden. Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
Verwahrungsvertrag
A6-6.17.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungs- rungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versiche-
nehmers ist, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. rungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene
Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-
rungsvertrags sind.
A6-7
Allgemeine Ausschlüsse A6-7.6
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich sonstigen Leistungen
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
A6-7.1 tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sa-
den vorsätzlich herbeigeführt haben. che oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
A6-7.2
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder
Arbeiten und sonstigen Leistungen für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
keit oder Schädlichkeit A6-7.7
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Asbest
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A6-7.3
Ansprüche der Versicherten untereinander A6-7.8
Ausgeschlossen sind Ansprüche Gentechnik
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Perso- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
nen gegen die versicherte Person, auf
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs- a) gentechnische Arbeiten,
vertrags, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- c) Erzeugnisse, die
rungsvertrags. • Bestandteile aus GVO enthalten,
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6-7.9
Persönlichkeits- und Namensrechts- verletzungen
A6-7.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Namensrechtsverletzungen.
wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A6-7.10
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Ge- Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicher- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
ten Personen gehören; Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- A6-7.11
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht Übertragung von Krankheiten
anderer Staaten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
• Eltern und Kinder, a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Ver-
• Adoptiveltern und -kinder sicherungsnehmers resultieren,
• Schwiegereltern und -kinder, b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer ge-
• Stiefeltern und -kinder, hörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 58
[Seite 59]
A6-7.12 A6-7.17
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den be-
a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, amtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A6-7.18
A6-7.13 Heilwesen
Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung eines
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder Heilberufs (z.B. Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut, Apotheker, Heilpraktiker,
mittelbarem Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichten Umgang Hebamme/Entbindungshelfer).
mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radio-
aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A6-7.19
Nebenamt
A6-7.14 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigun-
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger gen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
nehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den A6-7.20
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Lotsentätigkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffs-
Zum Gebrauch gehört z. B. auch lotsentätigkeiten.
• Ein- und Aussteigen,
A6-7.21
• Be- und Entladen,
Bauarbeiten
• Betanken und Aufladen,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Bauarbeiten irgendwelcher Art und we-
• Reparatur, Wartung und Reinigung,
gen Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienst-
• Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
lichen oder beruflichen Verrichtung ist.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug
A6-7.22
oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
Führung wirtschaftlicher Betriebe
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A6-7.23
A6-7.15
Pharmazeutische Tätigkeiten
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus pharmazeutischen Tätigkeiten (ein-
Ausgeschlossen sind Ansprüche
geschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus lehrender Tätigkeit in diesem
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm be- Bereich).
stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer A6-7.24
eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Brennbare oder explosive Stoffe
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- Ausgeschlossen sind Ansprüche
förderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden
• infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren Stoffen,
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
• aus der Veranstaltung oder Abrennen von Feuerwerken,
Raumfahrzeuge aus
• aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explo-
sionskörpern.
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen,
A6-7.25
soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahr-
Gutachtertätigkeit
zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gutachtertätigkeit.
waren;
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re-
A6-7.26
paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren
Kommisionsware
Teilen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Beschädigung von Kommissions-
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea- ware.
singnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
A6-7.27
A6-7.16 Abfallentsorgungsanlagen
Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um
nehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt.
brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. A6-7.28
Jagd
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahr- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Jagdausübung.
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Was- A6-7.29
serfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Wissentliche Pflichtverletzung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung; es
A6-7.17 besteht jedoch Abwehrschutz, soweit die wissentliche Pflichtverletzung strit-
Schienenfahrzeuge tig ist.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
nehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Erbrachte Leistungen sind im Falle der rechtskräftigen Feststellung der wis-
Gebrauch eines Schienenfahrzeuges auch Schwebebahn verursachen. sentlichen Pflichtverletzung an den Versicherer zu erstatten.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Schienenfahr- A6-7.30
zeug oder Schwebebahn ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, Leitende Tätigkeiten
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus jeder Tätigkeit als Lei-
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. ter, Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsrats, Beiratsmitglied privater
Unternehmungen, Vereine oder Verbände.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 59
[Seite 60]
A6-8 Abschnitt A7
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Zusatzbaustein für die Versicherung von Schadenersatzrechts-
Erweiterungen) schutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der
Privathaftpflicht-Versicherung
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
§1
A6-8.1 1. Der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. gilt versichert. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch
versicherte Personen der Privathaftpflicht-Versicherung sind.
Dies gilt nicht 2. Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden, der Abschluss
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen oder das Bestehen dieser Privathaftpflicht-Versicherung ist unabding-
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie bare Voraussetzung.
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- 3. Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein
pflicht unterliegen. genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit jähr-
licher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der Privat-
A6-8.2 haftpflicht-Versicherung.
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder 4. Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2
Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be- AVB) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb §2
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver- 1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf-
sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich
bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus
dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe
A6-9 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbe-
Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst dingungen für die Privathaftpflicht- Versicherung (AVB PHV Einfach Gut/
(Nachhaftung) Besser/Komplett) versichert wären.
2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder
Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte Per-
vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers son dieser Privathaftpflicht-Versicherung.
aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Ab- 3. Gegenstand der Rechtsschutz-Versicherung ist die Feststellung der
schnitt A6. Schadenverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Scha-
denhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und
Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A6 eingetretene Ver- die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Erfolg-
sicherungsfälle besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie losigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungs-
folgt: protokoll eines Gerichtsvollziehers. Anspruch auf Rechtsschutz besteht
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von
Der Versicherungsschutz Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Scha-
denersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
a) gilt für die Dauer von 6 Jahren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus
dem öffentlichen Dienst an gerechnet;
§3
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendi-
1. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutz-Versicherer für die versicherte
gung der Versicherung nach Abschnitt A6 geltenden Versicherungsver-
Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme ver-
trags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchster-
pflichtet ist, trägt der Versicherer
satzleistung des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach
Abschnitt A6 endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den
bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge-
die Versicherung nach Abschnitt A6 endet. setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts an-
sässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs-
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus dis- nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
ziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist bzw. ihr außer- Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem
ordentlich gekündigt wurde. Prozessbevollmächtigten führt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines
Risikoträger für Versicherung von Vermögensschäden innerhalb der Dienst- für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Ge-
und Amtshaftpflicht-Versicherung richts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelasse-
nen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Ver-
ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Schauenburgerstr. 27, 20095 gütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden
Hamburg wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig
ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländi-
scher Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der
Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Ver-
kehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so-
wie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht-
lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwen-
digen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die
ausländische Gerichtssprache;
f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der recht-
lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das
Erscheinen des Versicherten angeordnet ist;
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 60
[Seite 61]
g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Er- Versicherer nach § 3 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den
scheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis Rechtsanwalt aus,
zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
geltenden Sätze übernommen, max. 2.500 EUR; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren notwendig erscheint.
Erstattung verpflichtet ist.
4. Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
2. beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Versi-
a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versiche- cherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist
rer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er der Versicherer nicht verantwortlich.
zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits 5. Der Versicherungsnehmer hat
erfüllt hat. a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts-
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kos- anwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die
ten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und
an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der An-
3. Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechts- gelegenheit zu geben.
schutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kos-
6. Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich
tengesetze als vereinbart. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versiche-
hierbei zusammengerechnet.
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei
4. Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden
sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mit-
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
gliedsstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, in
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Norwegen und in der Schweiz.
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versiche-
rungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
§4
letzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungs-
1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh-
schutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-
Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis- letzt hat.
mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu 7. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie-
stellen; genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des
aa) kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustim- Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
men, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen 8. Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
des Versicherers einzuholen; 9. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung
sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Ver-
die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung langen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kos-
nicht abschließend): ten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungs-
• nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos- nehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Er-
B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
• auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktu- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
ellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
• vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen ge-
richtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder §5
rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit 1. Die Höhe der Versicherungssumme und des Jahresbeitrags richtet sich
haben kann, nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen, die Bestandteil dieser
• vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche ein- Privathaftpflicht-Versicherung sind.
klagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung 2. Die Prämien sind Jahresprämien und im Voraus zusammen mit den
der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entschei- Prämien zu dieser Privathaftpflicht-Versicherung zu zahlen.
dung über die Teilansprüche zurückstellt,
• in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist §6
zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechts- 1. Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Ver-
behelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen sicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versi-
unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vor- cherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten
gerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Der Versicherungs- Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif
nehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen ergebenden Beitrag anzuheben.
des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den 2. Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn der Ver-
Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. sicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichma-
chung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens
2. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall be-
einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn
stehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
schriftlich über sein Recht nach Absatz 4 belehrt.
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
3. Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Bei-
Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen
trag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe
durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten,
des neuen Tarifbeitrags zu senken.
die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß-
4. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
nahmen zu tragen hätte.
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die
3. Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt
Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-
aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Vertragsgrundlage
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 61
[Seite 62]
auch für diese Zusatzdeckung zur Privathaftpflicht- Versicherung sind Abschnitt A8
die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- Ver- Zusatzbaustein StrafrechtPlus Privat
sicherung (AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett), wenn in den vorge-
nannten Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt Die Haftpflichtkasse vermittelt über Ihren Kooperationspartner dem Versi-
sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertrags- cherungsnehmer den Rechtsschutz Baustein StrafrechtPlus Privat. Sofern
gesetzes (VVG). im Versicherungsschein und seinen Nachträgen der Baustein StrafrechtPlus
Privat vereinbart ist, gelten nachfolgende Bestimmungen.
§7
1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der
Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Ver- 1.
sicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. Versicherte Personen, Vertragsgrundlagen
2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe
unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. 1.1
Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Rechtsschutz-Ver- Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Perso-
sicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen nen der Privathaftpflicht-Versicherung sind.
oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechts-
schutz-Versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete 1.2
Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner Dieser Rechtsschutz-Baustein kann nicht allein versichert werden, der Ab-
rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht schluss oder das Bestehen der Privathaftpflicht-Versicherung ist unabding-
mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverständnis zu dem an- bar.
gestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für
beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen 1.3
Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Der Versicherungsschutz im Rechtsschutz-Baustein beginnt frühestens zu
3. Die Rechtsschutz-Versicherung kann dem Versicherungsnehmer eine dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von min-
Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Versiche- destens einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der
rungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über Aufhebung der Privathaftpflicht-Versicherung.
die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit
dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der 1.4
Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetz- Vertragsgrundlage für diesen Rechtsschutz-Baustein sind diese Zusatzbe-
ten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft ist dingungen für die Rechtsschutz- Versicherung StrafrechtPlus Privat sowie
verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. haftpflicht- Versicherung (AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett), wenn
in den Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt sind,
Risikoträger: sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, (VVG).
Uhlandstr. 7, 80336 München
1.5
Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2 AVB)
sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
2.
Was ist versichert?
Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin:
Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit
a) dem aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht die
folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen
entgegenstehen:
• Wirtschaftssanktionen,
• Handelssanktionen,
• Finanzsanktionen oder
• Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland.
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betrof-
fen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
b) das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie
Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen, Die Einschätzung
eines Wohnsitzes als Hauptwohnsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
Grundsätzen.
2.1
StrafrechtPlus Privat
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahr-
nehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren so-
wie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt im privaten,
im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht selbstständigen Bereich. Wir
übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million Euro je Ver-
sicherungsfall.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 62
[Seite 63]
3. für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen. Wenn sich die
In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten) Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, tragen wir
je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:
Der Versicherungsschutz beinhaltet folgende Leistungsarten: • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
3.1 • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar-
und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen 5.2.
von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: berufsrechtliche Leistungsumfang im Ausland
Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen
Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird.
3.2 Dies kann sein entweder
Straf-Rechtsschutz
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechts-
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Wahrnehmung der recht-
anwalt oder
lichen Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des
• ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Strafrechts. Versicherungsschutz besteht sowohl für den Vorwurf eines Ver-
gehens als auch eines Verbrechens.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechts-
streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist be-
Voraussetzung ist,
grenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für
• dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100Kilometer Luftlinie vom zuständigen
kommt Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten
eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir
und dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt
• dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einver- (sogenannter Verkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur
standen erklärt haben, dass eine mitversicherte Person den Rechts- in der ersten Instanz.
schutz in Anspruch nimmt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das
Ihnen vorgeworfene Delikt vorsätzlich begangen haben, entfällt der Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt,
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:
erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätz-
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
lichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direk-
ter Vorsatz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländi-
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätz-
schen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat.
liches Handeln Versicherungsschutz.
Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher
Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
3.3
(RVG) übernommen.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine
Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzuläs-
5.2.1
sigen Lärm.)
Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
4. • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden
Leistungsumfang können.
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für
nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze.
Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versiche-
rungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen 5.2.2
in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines
Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im
zusammenhängen. Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die
Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmetschers anfallen.
5. 5.2.3
Leistungsumfang im Inland Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für dort
ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Wir übernehmen folgende Kosten:
5.2.4
5.1 Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, er-
Wir übernehmen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen statten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir
vertritt (siehe 5.2.10 Honorarvereinbarungen). Wenn Sie mehr als einen den Wechselkurs des Tages, an dem Sie den Betrag vorgestreckt haben.
Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten
nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. 5.2.5
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche • die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wohnen Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann • die Kosten des Gerichtsvollziehers,
übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich • die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Be-
entstandenen notwendigen Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn hörde in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Entschädigung für
Sie als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen müssen. Die Kosten wer- Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde heran-
den bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungs-
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. Können weg. Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachver-
Sie den Rechtsanwalt wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperlicher ständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer
Gebrechen nicht selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzlichen Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessen-
Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch heit gelten die Kriterien von Ziffer 5.2.10 sinngemäß.
bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts
zugelassen sein. Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des
Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermitt-
lungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 63
[Seite 64]
5.2.6 7.2
Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, Inhaltliche Ausschlüsse
wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Fest- In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Kein Rechts-
setzung verpflichtet sind. schutz besteht im Rahmen des StrafrechtPlus Privat
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrs-
5.2.7 rechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zu-
Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass sammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen,
Sie • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder 3.2),
• diese Kosten bereits gezahlt haben. • für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Delikts gegen die sexuelle
Selbstbestimmung (zum Beispiel sexuelle Nötigung), es sei denn, der
5.2.8 Vorwurf steht im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen oder beruf-
Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont blei- lichen, nicht selbstständigen Tätigkeit,
ben, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form • für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungs-
eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe. widrigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-,
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder sonstigen Rechten
5.2.9 aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wett-
Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Ver- bewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus
fahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren. diesen Bereichen,
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das
5.2.10 Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst
Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer wird,
schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt. • für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person
Ausnahme: Wenn die Rechtsanwaltsgebühren nach der Honorarvereinba- (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied) began-
rung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir gen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt
nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeu- wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht.
tung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und
der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorar- 7.3
vereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Einschränkung unserer Leistungspflicht
Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbe-
Sie diese unterzeichnet hatten, oder teiligung (siehe Versicherungs- schein) je Versicherungsfall ab.
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Ausnahmen: Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich
5.2.11 zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal
Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Straf- ab. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
verfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig über- Rechtsschutz-Versicherungs-Vertrag nicht bestünde.
nehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein
hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegne-
rischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. 8.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz: Sie haben Was müssen Sie beachten?
Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten
ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende - also im versicher- Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die ver-
ten Zeitraum - eingetreten ist. sicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungs-
schutz zu erhalten.
6. 8.1
Was gilt als Versicherungsfall? Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versiche-
rungsschutz brauchen?
Im StrafrechtPlus Privat gilt als Versicherungsfall:
• in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermitt- Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenen-
lungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, falls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht „sofort“, sondern „ohne
wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz be- schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie möglich“.) Sie müssen uns
steht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz- Vertrags eingetretene • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versi-
Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet cherungsfalls unterrichten,
wurde. • alle Beweismittel angeben und uns Unterlagen auf Verlangen zur Ver-
• in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- fügung stellen.
oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Er-
mittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns
werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver- abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für Kosten verursa-
fahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es chende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmit-
sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall. tels.) Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür
sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82
Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der
7. Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
Was ist nicht versichert? für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, Sie
müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel Rechtsanwalts-,
7.1 Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu
Zeitliche Ausschlüsse sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Sie melden uns
einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände
dies gestatten. Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschut-
Ausnahme: zes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch
• Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 64
[Seite 65]
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versiche- 10.
rungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung
Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt 10.1
aus, Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als
• wenn Sie das verlangen oder den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen. diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Ge-
fahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich
Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des jetzt zusätzlich ein Motorrad an.)
Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
10.2
Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht
versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr aus-
Ihren Rechtsanwalt schließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungs- Vertrag in
Textform (das heißt per Brief, Fax oder E- Mail, aber nicht mündlich oder
• vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
telefonisch) kündigen:
• die Beweismittel angeben,
• die möglichen Auskünfte erteilen, • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder
• die notwendigen Unterlagen beschaffen und • wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem
Wenn Sie eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlie- Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer
ren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir
Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. („Grob Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt
in ungewöhnlich hohem Maße.) 10.3
Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Ver- den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an nur
sicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand
Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei
wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (das heißt per Brief, Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt
Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) über diese Pflichten herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nach-
weisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. 10.4
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen
nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zu-
schicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir
• für den Eintritt des Versicherungsfalls,
den Versicherungs-Vertrag mit einer Frist von einem Monat in Textform (das
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) kündigen.
• für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie
Es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt.
gehandelt haben. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt
Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Ab-
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In fol-
stimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
genden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit
• Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
arglistig verletzt haben. Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfol-
• Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
gung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur
• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unter-
ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müs-
lagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
sen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitrags-
Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir
berechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren.
das verlangen.
10.5
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben
nicht erstattet bekommen, dann müssen wir keine Kosten erstatten. Wenn
gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und
Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem
zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. („Grob
(„Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr er-
fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforder-
forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Ausnahme: In folgenden
liche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Bereits von uns übernommene
Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
Kosten müssen Sie uns zurückerstatten.
• Sie weisen nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versi-
cherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
9. • Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht ge-
In welchen Ländern sind Sie versichert? kündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht ange-
wandt, wenn
Hier haben Sie Versicherungsschutz: • die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung
der Beiträge führen würde, oder
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in
• ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechts-
interessen dort verfolgen:
Risikoträger:
• in Europa, ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG,
• in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, Deutz-Kalker-Str. 46, 50679 Köln
• auf den Kanarischen Inseln,
• auf Madeira,
• auf den Azoren.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 65
[Seite 66]
Abschnitt A9 Teil 1: Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz
Zusatzbaustein JurCyber Privat
§ 1 Leistungsumfang
§ 1.1 Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich der Ihrem Vertrag liegen die ROLAND Rechtsschutz- Versicherung-AG Rechts-
Baustein Internet Rechtsschutz-JurCyber Privat als Zusatz zur Privat- schutz-Bedingungen (ARB 2021, Stand 10.2020) zugrunde.
haftpflicht-Versicherung vereinbart wird, gelten in Ergänzung der allge-
meinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht- Versicherung Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den Ziffern 1. und
nachfolgende Bestimmungen. 2. sowie 4 bis 11.8 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver-
sicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und dem Baustein Privat der
Versicherte Personen des „Bausteins Internet Rechtsschutz-JurCyber Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat- Rechtsschutz (P)
Privat“ sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der mit den Leistungen der Ziffern:
Privathaftpflicht-Versicherung sind.“ • 3.9 Straf-Rechtsschutz,
• 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im
Soweit für einen Versicherungsfall aus diesem Vertrag und gleichzeitig Internet und
aus einem weiteren Versicherungsvertrag bei ROLAND oder bei einem • 3.21.1 JurWay Basic (ausschließlich JurLine – telefonische Rechtsbe-
anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, gehen die Leistun- ratung).
gen aus dem anderen Schutzbriefvertrag vor (Subsidiarität).
In dem Baustein P gilt der Familientarif als vereinbart.
Ihrem Vertrag liegen die ROLAND Rechtsschutz- Versicherung-AG
§ 1.1.1 Versicherungsfall
Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2021, Stand 10.2020) zugrunde.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall
Immer abrufbar unter: https://www.roland-rechtsschutz.de/unternehmen/
eingetreten ist.
rechtsschutzbedingungen/
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Be-
ginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten
Allgemeiner Teil
Zeitraum – eingetreten ist.
§ 1 Versicherer
Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder der
Versicherungsunternehmen sind für Teil 1 die ROLAND Rechtsschutz-Versi-
Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
cherungs-AG, Postanschrift: 50644 Köln, Hausanschrift: Deutz-Kalker Straße
haben oder verstoßen haben sollen.
46, 50679 Köln (Fax: 0221/8277-460; Mail: service@roland- rechtsschutz.
de) im Folgenden „ROLAND Rechtsschutz“ genannt sowie für Teil 2 die
Zur Bestimmung des Zeitpunktes berücksichtigen wir
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG; Postanschrift: 50664 Köln; Haus-
anschrift: Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen (Fax: 0221/8277-560; • alle Tatsachen (d.h. konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturtei-
len), auch wenn sie nur behauptet werden,
Mail: service@ROLAND-schutzbrief.de) im Folgenden „ROLAND Schutz- • die durch Sie vorgetragen werden,
brief“ oder gemeinsam „die Versicherer“ genannt. • um Ihre Interessenverfolgung zu stützen.
§ 1.1 ROLAND Rechtsschutz Internetrechtsschutz In der Leistungsart JurWay Basic (JurLine) haben Sie ab dem Ereignis, das
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Rechtsschutz Inter- aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat
netrechtsschutz. Der Umfang ist in dem Teil 1 dieser Anlange 1 geregelt. entstehen lassen, Versicherungsschutz.
§ 1.2 ROLAND Schutzbrief 24-Stunden-Service für § 1.1.2 Leistungsumfang
WebSecure-Schutzbrief Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Schutzbrief 24-Stun- Lebensbereich (Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-
den-Service für den WebSecure- Schutzbrief. Der Umfang ist in dem Teil 2 Rechtsschutz (P)).
dieser Anlage 1 geregelt.
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Auf-
zählung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten
Rechtsbereiche. Andere Leistungsarten aus dem Baustein P finden keine
Anwendung:
• Ziffer 3.9 Straf-Rechtsschutz der ARB 10.2020: Der Versicherungs-
schutz umfasst den aktiven Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche
Tätigkeit im Falle einer Strafanzeige, die Sie wegen Schädigung Ihrer
E-Reputation oder Identitätsmissbrauchs erstatten wollen.
• Ziffer 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstö-
ßen im Internet der ARB 10.2020: Für den Rat oder die Auskunft eines
in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts als Reaktion auf eine Ab-
mahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheber-
rechtsverstoßes im Internet erhalten haben.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. Wir er-
statten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der Rechtsanwalt
über die Beratung hinaus tätig wird.
• Ziffer 3.21.1 JurWay Basic - JurLine – telefonische Rechtsberatung Für
einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten
Rechtsangelegenheiten (Internetrisiko). Es muss deutsches Recht an-
wendbar sein.
Diese Rechtsberatung darf nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen.
Für die JurLine (telefonische Rechtsberatung) erreichen Sie uns unter der
Telefonnummer 06154-601 1677.
§ 2 Geltungsbereich
Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in
Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrecht-
lichen Grundsätzen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 66
[Seite 67]
Beratungsleistungen können nur durch einen in Deutschland zugelassenen Teil 2: Leistungsbaustein ROLAND Schutzbrief
Rechtsanwalt erfolgen.
§ 1 Versicherungsfall und Schadenmeldung; versicherte Personen;
§ 3 Was ist sonst bei dem ROLAND Rechtsschutz- Internetrechts- versicherte Objekte des Schutzbrief-Leistungsbausteins
schutz zu beachten? 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Er-
• Hierzu sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche- hebung eines Anspruchs auf Versicherungs-/Beistandsleistungen durch
rung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und dem Baustein Privat der ROLAND Schutzbrief gemäß § 3, Teil 2 gegeben sind.
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz ROLAND Schutzbrief möchte, dass die versicherte Person in einem
(P) zu beachten. Notfall schnelle Hilfe erhält.
• Der ROLAND Rechtsschutz- Internetrechtsschutz hat keine Wartezeit. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leis-
• Eine Selbstbeteiligung findet keine Anwendung. tungen nach § 3, Teil 2, dass die Organisation der Hilfeleistung durch
• Die (inhaltlichen) Ausschlüsse sind in den Allgemeinen Bedingungen ROLAND Schutzbrief erfolgt (Obliegenheit).
für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 Sie erreichen uns über die Telefonnummer 06154-601 1677. ROLAND
unter der Ziffer 6.2 geregelt und finden Anwendung. Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar.
• Bei einem Versicherungsfall sind die Obliegenheiten aus den ARB 2021 ROLAND Schutzbrief hilft Ihnen sofort weiter.
unter Teil A 11 zu beachten und finden Anwendung. Ruft die versicherte Person im Schadenfall vorsätzlich nicht das Not-
fall-Telefon an, ist ROLAND Schutzbrief von der Verpflichtung zur Leis-
tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist ROLAND
Schutzbrief berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere Verschuldens der versicherten Person entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Per-
son zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverlet-
zung ist ROLAND Schutzbrief jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch
für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von ROLAND
Schutzbrief ursächlich ist.
2. Versicherungs-/ Beistandsleistungen des ROLAND WebSecure gemäß
§ 3, Teil 2 stehen Ihnen sowie den mit Ihnen in ständiger häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen zu. Alle für Sie getroffenen Bestim-
mungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
3. Versicherungsschutz besteht für Ihre privat gespeicherten Daten auf
Personal Computern (PC), Laptops, Notebooks, Tablets und Smart-
phones sowie für Ihren Persönlichkeitsschutz im Internet.
§ 2 Geltungsbereich des Schutzbrief-Leistungsbausteins
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in Deutschland, sofern in den
in § 3, Teil 2 aufgeführten Leistungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 3 Versicherte Leistungen des WebSecure- Schutzbriefs
ROLAND Schutzbrief erbringt Versicherungs- und Beistandsleistungen in
den in Ziffer 1 genannten Notfällen.
1 Hilfe bei „Cyber-Mobbing“
1.1 Was ist „Cyber-Mobbing“?
Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt
die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum (mindestens drei
Monate) anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
versicherten Person durch in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbares,
absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber
ausgewählten Adressaten mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, zum
Beispiel im Internet mit Hilfe von E-Mails, Instant Messenger, sozialen Netz-
werken, Videos, Portalen oder per Handy- SMS. Dem steht es gleich, wenn
Sie in Ihrer Reputation durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
angegriffen werden, wenn dies mit Hilfe von Fotografien, Texten, Videos oder
öffentlichen Erklärungen geschieht, die im Internet über einen Blog, ein Dis-
kussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden
und Sie in objektiv nachvollziehbarer Weise betreffen. Als schwerwiegend
ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere dann
anzusehen, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde.
1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Cyber- Mobbing?
Sollten Sie schwerwiegend von Cyber-Mobbing im Sinne des § 3 Ziffer 1.1
betroffen sein, erbringen wir die folgenden Leistungen. Voraussetzung dafür
ist, dass Sie einen Strafantrag bei den zuständigen Behörden gestellt haben.
a) Löschung rufschädigender Inhalte
Wir unterstützen Sie bei der Löschung rufschädigender Inhalte, die über
Sie verbreitet werden. Dazu schalten wir einen geeigneten Dienstleistungs-
partner ein. Ein Schadenfall umfasst maximal einen Absender mit allen bei
Meldung des Schadenfalls bereits erkennbaren Nachrichten des § 3 Ziffer
1.1 definierten Inhaltes.
Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Web-Sei-
ten, Portalen, Internet-Foren, Blogs oder Betreiber von Social-Media-Platt-
formen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte
Adresse, Nutzer-Name oder Synonym. Handelt es sich um eine identifizier-
bare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarn-Adressen“ verwendet, gilt
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 67
[Seite 68]
die Person mit allen bekannten Absender-Adressen als ein Absender. Es 3 Grenzen der Erbringung der Hilfeleistung und Mitwirkungspflich-
werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen. ten der versicherten Person
Für die in diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsweisen der internatio-
Wir können keine Erfolgsgarantie für die Löschung rufschädigender Inhalte nalen Suchmaschinen als Drittanbieter übernimmt der Versicherer keine Ver-
geben. Wir übernehmen die Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 EUR antwortung. Der Versicherer übernimmt daher keine Gewährleistung für eine
je Schadenfall und Kalenderjahr. Von der Kostenübernahme ziehen wir die Positionierung reputationsfördernder Inhalte auf vorderen Positionen des
vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 EUR ab. organischen Suchmaschinenrankings. Der Versicherer übernimmt außer-
dem keine Gewährleistung für das Löschen oder Editieren von Inhalten im
b) Individuelles Reputationsmanagement Rahmen einer Mediation.
Reputationsschadenfälle, die als besonders komplex oder als für Ihre Re-
putation oder die einer versicherten Person besonders relevant eingestuft Der Versicherer übernimmt keine Gewährleistung für die lückenlose Daten-
werden, können auf Empfehlung des ROLAND-Dienstleistungspartners und erhebung im Rahmen einer Analyse oder eines Monitorings. Die Datenerhe-
nach Absprache und Freigabe durch den Versicherer in ein individuelles bung im Rahmen einer Analyse bzw. Monitorings bezieht sich ausschließlich
Reputationsmanagement überführt werden. auf Inhalte, welche öffentlich zugänglich/einsehbar und durch die Suchma-
schinen Google, Yahoo/Bing indexierbar sind.
Das individuelle Reputationsmanagement kann sowohl Online- als auch
Offline-Maßnahmen, die je nach Schadenfall individuell zusammengestellt Die versicherte Person stellt dem Versicherer für die Erstellung reputations-
werden, beinhalten. Dazu wird der ROLAND Dienstleistungspartner ein er- fördernder Inhalte ausreichendes Informationsmaterial zur Verfügung und
folgsversprechendes Leistungspaket je Schadenfall definieren und mit Ihnen ist für eine hinreichende Korrespondenz verfügbar Die versicherte Person
oder der betroffenen versicherten Person sowie uns abstimmen. Folgende erhält die erstellten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zur Abnahme. Diese
Leistungen werden erbracht: Abnahme sollte seitens der versicherten Person innerhalb von 72 Std. erfol-
• Fallanalyse: Darstellung möglicher Szenarien für die Reaktion des An- gen, um Verzögerungen zu vermeiden. Für die Erstellung von Webinhalten
greifers je nach Maßnahme relevante Informationen, Inhalte, Übersetzungen und relevante Bild- sowie
• Bewertung von Erfolgschancen der Lösungs- Alternativen und Abstim- Videodateien werden von der versicherten Person zur Verfügung gestellt.
mung der geeigneten Strategie Die Korrespondenz mit Drittgewerken zur Beschaffung des entsprechenden
• Entwicklung eines Maßnahmen-Katalogs im Rahmen eines individuali- Materials sowie dessen Anpassung erfolgt durch den Versicherer.
sierten Reputationsmanagements (online und offline)
• Je nach Analyseergebnis: Für die im Rahmen des Reputations-Managements publizierten Aussagen
übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung. Die versicherte Person trägt
• Einleitung kurzfristiger und langfristiger Verdrängungsmaßnahmen
die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte. Der
• Nach Möglichkeit Einleitung einer Mediation
Versicherer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch Inhalte, die von der
• Verfassung und gezielte Verbreitung von Gegendarstellungen
versicherten Person bereitgestellt werden, Rechtsvorschriften oder Rechte
• Anwendung von Verschleierungstaktiken
Dritter verletzt werden. Der Versicherer übernimmt keine Verantwortung für
• Umsetzung angestrebter Maßnahmen die rechtliche Zulässigkeit für die Verlinkung mit Webseiten Dritter.
• Kontinuierliches Monitoring während des Falls
§ 4 Kenntnis und Verhalten der versicherten Personen
Die Überführung in ein individuelles Reputationsmanagement und die Durch- Für den WebSecure-Schutzbrief können die Kenntnis oder das Verhalten
führung der geplanten Maßnahmen erfordert eine Freigabe durch den Ver- der versicherten Personen berücksichtigt werden, wenn nach den Versiche-
sicherer sowie eine bei der Polizei zur Anzeige gebrachte Rufschädigung. rungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das
Verhalten der versicherten Personen von Bedeutung sind (§ 47 VVG).
Es werden Kosten für den Dienstleister bis zu 30.000 EUR je Schadenfall
übernommen. Es gelten die in § 3, Ziffer 1. 2 b) beschriebenen Beschrän- § 5 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
kungen im Falle von mehreren, in einem Kalenderjahr gemeldeten Schaden- 1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
fällen: Wurden im gleichen Kalenderjahr bereits Schadenfälle gemeldet, so
1.1 Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg,
werden für alle Schadenfälle dieses Jahres Kosten bis zu einer Höhe von
Innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnung staatlicher
insgesamt maximal 30.000 EUR übernommen.
Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde.
1.2 Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereig-
c) Psychologische Akutintervention
nis von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wur-
Sollten Sie Opfer von Cyber-Mobbing gemäß vorstehender Beschreibung
de. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses sind wir
sein, stellen wir auf Ihren Wunsch den Kontakt zu einem Psychologen her
berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
und leiten eine psychologische Akutintervention für die betroffenen Perso-
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
nen ein.
1.3 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die ohne
den Schadeneintritt hätten aufgewendet werden müssen, können
2 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder
wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
Erfolgsaussichten oder Mitverschulden
1.4 Wir erbringen keine Leistungen nach § 3, Teil 2 für solche Er-
Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn er bei Prü-
eignisse, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
fung des Falls zu dem Schluss kommt, dass
eingetreten waren.
1.1 in einem der Fälle des Absatz 1, Ziffer 1.1 die Wahrnehmung der 1.5 Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem aufsichtsrecht-
rechtlichen und persönlichen Interessen keine hinreichende Aussicht liche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht die folgenden,
auf Erfolg hat oder auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen
1.2 die versicherte Person durch den bei der Schadenmeldung ange- entgegenstehen:
gebenen Sachverhalt keine Verletzung des allgemeinen Persönlich-
• Wirtschaftssanktionen,
keitsrechts erfährt, insbesondere, wenn die versicherte Person auf
• Handelssanktionen,
Abbildungen nicht erkennbar ist oder der angegriffene Inhalt einen
• Finanzsanktionen oder
Bezug zu der versicherten Person nicht herstellt oder der behauptete
• Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Sachverhalt bei der Überprüfung nicht nachvollzogen werden kann
Deutschland.
oder
1.3 der bei der Schadenmeldung angegebene Sachverhalt durch Mit- Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betrof-
wirken oder Mitverschulden der versicherten Person entstanden ist fen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
oder hervorgerufen wurde; wobei ein Mitverschulden insbesondere bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
dann vorliegt, wenn die versicherte Person selbst strafrechtlich rele- Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
vante Inhalte und Informationen verbreitet hat. Ein Mitverschulden ist Deutschland entgegenstehen.
ebenfalls gegeben, wenn die versicherte Person bewusst provokativ
eigene Inhalte oder Informationen verbreitet hat, welche dann zu dem
angezeigten Sachverhalt geführt haben,
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen des Absatzes
2 unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen. Eine von
der Beurteilung des ROLAND Schutzbrief- Dienstleistungspartners abwei-
chende Beurteilung der Erfolgsaussichten wird nicht vorgenommen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 68
[Seite 69]
2. Nicht versichert sind solche Fälle des Cyber-Mobbings, Teil 3: Sonstige Regelungen
2.1 zu denen Sie durch eigene Provokation Anlass gegeben haben.
Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn Sie damit eine voran- § 1 Beginn des Versicherungsschutzes
gegangene Provokation der angreifenden Person erwidert haben; Der Versicherungsschutz beginnt 14 Tage nach dem Datum, welches der
2.2 durch eine Person, die in Ihrem Haushalt lebt und an Ihrem Versicherungsnehmer der versicherten Person mit der Auftragsbestätigung
Hauptwohnsitz gemeldet ist; als Starttermin der eigenen Leistungen mitteilt.
2.3 als Reaktion auf ein durch Sie begangenes Verbrechen, für das
ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; Eine Annahmeerklärung und/oder eine Versicherungsbestätigung werden
2.4 die durch Äußerungen oder Darstellungen in Printmedien, Fern- der Person von ROLAND nicht ausgestellt.
sehen, Radio, deren elektronischen Ablegern oder elektronischen
Presseerzeugnissen verursacht worden sind; § 2 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
2.5 wenn Sie als Person des öffentlichen Lebens/Interesses betroffen 1. Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz mit dem
sind; vom Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilten Abmeldedatum bei
2.6 in denen es um Schäden geht, die aus dem Cyber-Mobbing ROLAND. Eine Mitteilung gegenüber der versicherten Person erfolgt
entstanden und nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie durch ROLAND nicht.
Folgeschäden; 2. Wird der Gruppenversicherungsvertrag zwischen ROLAND und Versi-
2.7 die durch Sie selbst verursacht wurden. cherungsnehmer beendet, endet auch der Versicherungsschutz für die
versicherte Person zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.
§ 6 Obliegenheiten nach Schadeneintritt
1. Nach dem Eintritt eines Schadenfalls muss die versicherte Person § 3 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1. Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
1.1 ROLAND Schutzbrief den Schaden unverzüglich anzeigen.
Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Hierfür steht die in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer an
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
allen Tagen des Jahres während 24 Stunden zur Verfügung;
Für die Meldung von Rechtsschutz-Schadenfällen steht der versicherten
1.2 sich mit ROLAND Schutzbrief darüber abstimmen, ob und welche
Person gemäß § 1, Allgemeiner Teil der telefonische 24-Stunden-Ser-
Leistungen diese erbringt;
vice zur Verfügung. Für die Meldung von Schutzbrief- Schadenfällen
1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen
steht der versicherten Person gemäß § 1, Allgemeiner Teil der telefoni-
beachten;
sche 24- Stunden-Service zur Verfügung.
1.4 ROLAND Schutzbrief jede zumutbare Untersuchung über
2. Hat die versicherte Person ROLAND eine Änderung Ihrer Anschrift oder
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie-
der Schadenhöhe vorlegen;
benen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
1.5 ROLAND Schutzbrief bei der Geltendmachung der aufgrund
drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber
Dritten unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen
§ 4 Gesetzliche Verjährung
aushändigen.
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach Ablauf
2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versiche- von drei Jahren. Die Frist- berechnung richtet sich nach den allgemeinen
rungsschutz, es sei denn die Obliegenheit wurde durch Sie weder Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Ver- 2. Hat die versicherte Person einen Anspruch beim Versicherer angemel-
letzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem det, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge-
der Schwere des von Ihnen verursachten Verschuldens entsprechen- hemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz § 5 Zuständiges Gericht
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie 1. Für Klagen gegen ROLAND bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den keit nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG.
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht
Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung ihren
lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Auf-
haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den enthalt hat.
Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet 2. Für Klagen von ROLAND gegen eine versicherte, natürliche Person ist
war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie das Gericht zuständig, das für den Wohnsitz der versicherten Person
kein erhebliches Verschulden trifft. oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort ihres gewöhnlichen
3. Sie haben uns jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt Aufenthalts zuständig ist. Ist die versicherte Person eine juristische Per-
diese Mitteilung, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegen- son, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes ihrer Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person eine
an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bür-
der Absendung des Briefes als zugegangen. gerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung. 3. Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder ihr gewöhnlicher Aufent-
halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
§ 6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 7 Verpflichtungen Dritter
1. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Ent-
schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden
kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
2. Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles auch Er-
stattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann sie insgesamt
keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
3. Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Ent-
schädigung beanspruchen kann, steht es ihr frei, welchem Versicherer
sie den Schadenfall meldet. Meldet sie den Schaden bei ROLAND, wird
ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 69
[Seite 70]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem
der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als den-
A(GB)-1 jenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
Abtretungsverbot ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Pro-
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zu- zentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht
Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-2
Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den A(GB)-3.4
Beitrag (Beitragsregulierung) Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent ent-
fällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
A(GB)-2.1 den Jahren zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und wel-
che Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben A(GB)-3.5
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Ver-
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der werden sollte.
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
A(GB)-2.2 spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonsti- zugehen.
ger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be-
richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag-
lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle A(GB)-4
entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Schiedsgerichtsvereinbarungen
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A(GB)-2.3 A(GB)-4.1
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versiche-
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine rungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schieds-
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten gericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der
Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt
Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück- haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der darf er keinem Land der Parteien angehören.
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht ledig-
lich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs,
A(GB)-2.4 sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde).
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherun- Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schieds-
gen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. gerichtsvereinbarung festgelegt sein.
• Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei-
A(GB)-3 ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach anzugeben.
Beitragsangleichung
A(GB)-4.2
A(GB)-3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Schiedsgerichts- verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung
keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermög-
von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen-
nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung
A(GB)-3.2 einzuräumen.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem
1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All- 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
satz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver-
minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän-
derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 70
[Seite 71]
Teil B Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
Allgemeiner Teil ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
nen Schadens zu verlangen.
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-4.2.2
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausste-
B1-1 henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
Beginn des Versicherungsschutzes einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe-
nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen B1-4.3
Beitrag rechtzeitig im Sinne von B1-3.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Mahnung
Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Ver-
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. sicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
B1-2 aufforderung betragen.
Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi-
B1-2.1 gen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
Beitragszahlung und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich B1-4.4
oder als Einmalbeitrag. Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche-
B1-2.2 rungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs-
Versicherungsjahr falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdau- ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
er nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend
verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertrags- B1-4.5
ablauf sind jeweils ganze Jahre. Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
B1-3 Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung tiger Wirkung kündigen.
oder Nichtzahlung
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden wer-
B1-3.1 den. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate B1-4.6
des ersten Jahresbeitrags. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht nach der
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs- Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver-
nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver- bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags bestehen.
aufmerksam gemacht hat.
B1-3.2 B1-5
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Lastschriftverfahren
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Bei- B1-5.1
trag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
hat. als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht wider-
spricht.
B1-4
Folgebeitrag Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch recht-
B1-4.1 zeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungs-
Fälligkeit aufforderung des Versicherers erfolgt.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem B1-5.2
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versiche-
rungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
B1-4.2 eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
Verzug und Schadensersatz / Teilzahlung und Folgen bei verspäteter außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer
Zahlung ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
B1-4.2.1
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung
zu vertreten hat.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 71
[Seite 72]
B1-6
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
schutz bestanden hat.
B1-6.2
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse
B1 6.2.1
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag
zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B1-6.2.2
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent-
steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 72
[Seite 73]
Abschnitt B2 B2-3.2
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungs-
B2-1 vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-
Dauer und Ende des Vertrags Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
B2-1.1 Veräußerung ausgeübt wird.
Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-
geschlossen. kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
B2-1.2 Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-
Stillschweigende Verlängerung stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Ver- ausgeübt wird.
trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit B2-3.3
eine Kündigung zugegangen ist. Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuld-
B2-1.3 ner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Ver-
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr sicherungsperiode erfolgt.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein
für die Zahlung des Beitrags.
B2-1.4
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B2-3.4
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- Anzeigepflichten
nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unver-
den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
B2-1.5 cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wegfall des versicherten Interesses dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
nis erlangt. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
B2-2 Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen
Kündigung nach Versicherungsfall war und er nicht gekündigt hat.
B2-2.1
Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
• vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
• der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-
lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
• dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
spruch gerichtlich zugestellt wird.
• Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ab-
lehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B2-2.2
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
B2-3
Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1
Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-
rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-
nommen wird.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 73
[Seite 74]
Abschnitt B3 einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche-
Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1 B3-1.3
Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
bis zum Vertragsschluss Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
B3-1.1 hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
Umstände nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und Recht begründen.
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. B3-1.4
Hinweispflicht des Versicherers
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
rungs-nehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen
der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-
sen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kennt- B3-1.5
nis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ausschluss von Rechten des Versicherers
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahr- B3-1.6
lässigkeit zur Last fällt. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
B3-1.2 zufechten, bleibt bestehen.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.7
B3-1.2.1 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be- Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
steht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. B3-2
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, B3-2.1
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-2.1.1
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-2.1.2
Rechtsfolgen
B3-1.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ob-
Kündigung liegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer unter Einhaltung er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen. einer Frist kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen verletzt hat.
hätte.
B3-2.2
B3-1.2.3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Vertragsänderung Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen B3-2.2.1
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver- Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeig- messen zu handeln.
ten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 74
[Seite 75]
B3-2.2.2
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche an-
zuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend
gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der
Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den
Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristge-
mäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gericht-
lich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versi-
cherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Ver-
sicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B3-2.3
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.3.1
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-
2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.3.2
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-2.3.3
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Ver-
sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 75
[Seite 76]
Abschnitt B4 B4-5
Weitere Regelungen Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-1 Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer
Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an
die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
B4-1.1
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versiche- Die Haftpflichtkasse VVaG
rungsverträgen versichert ist. Der Vorstand
Darmstädter Str. 103
B4-1.2
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der 64380 Roßdorf
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge- Telefon:06154 / 601 - 0
schlossenen Vertrags verlangen. E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
B4-1.3 Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht Beschwerdemöglichkeiten zu:
innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi-
cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, B4-5.1
zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
B4-2
Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Bei Streitigkeiten in Versicherungs- angelegenheiten kann sich der Versiche-
rungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
B4-2.1
Form, zuständige Stelle Versicherungsombudsmann e.V.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Ver-
Postfach 080632
sicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies 10006 Berlin
gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes Telefon: 0800 3696000
bestimmt ist. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-2.2 B4-5.2
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Versicherungsaufsicht
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche- Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs- zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt aufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt
drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent- für Finanzdienstleistungsaufsicht.
sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens-
änderung des Versicherungsnehmers. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
B4-2.3 Sektor Versicherungsaufsicht
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Graurheindorfer Straße 108
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines 53117 Bonn
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerb- Telefon: 0800 2 100 500
lichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
B4-3
Maklerklausel Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma ist
bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen ent- B4-5.3
gegenzunehmen. Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die
Haftpflichtkasse weiterzuleiten. B4-5.3.1
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
B4-4 sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
Verjährung ner für den Versicherungsvertrag zu-ständigen Niederlassung.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen lassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un- gewöhnlichen Aufenthalt hat.
kenntnis steht der Kenntnis gleich.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an- den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 76
[Seite 77]
B4-5.3.2
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh-
mer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
bung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen
aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
B4-6
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7
Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
rungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwend- baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV 77
[Seite 78]
VII Allgemeine Tarifbestimmungen
für die Haftpflicht Privatkunden
Vertragspartner Beitragsberechnung
Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr
Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf. als ein Jahr. Bei monatlicher Zahlungsweise werden 7%, bei halbjährlicher
Zahlungsweise 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 5 % Zuschlag be-
Risikoträger in der Rechtsschutz zur Ausfalldeckung (sofern im Rahmen der rechnet. Der Beitrag wird dann in monatlichen, halb- bzw. vierteljährlichen
PHV und THV vereinbart) ist: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Raten entrichtet.
Uhlandstr. 7, 80336 München.
Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungs-
Risikoträger für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Er- weise ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
gänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der THV ist: AUXILIA Rechtsschutz-
Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München. Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer). Bei unterjähriger Zah-
Risikoträger für den Baustein Internet-Rechtschutz JurCyber Privat (sofern lungsweise beträgt die Mindestrate 10,00 EUR zuzüglich Versicherungsteuer
im Rahmen der PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung- (in Verbindung mit Bankeinzug).
AG und ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Marie-Curie-Straße 8,
51377 Leverkusen Den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungsteuer hinzuzurechnen.
Risikoträger für den Baustein StrafrechtPlus Privat (sofern im Rahmen der Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG, Deutz-Kalker-
Str. 46, 50679 Köln kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.
Risikoträger für die Versicherung von Vermögensschäden in der Dienst- und Nachlassmöglichkeiten
Amtshaftpflicht-Versicherung ist: Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft, Vorschaden-Nachlass (Privathaftpflicht-Versicherung):
Postfach 112369, 20095 Hamburg Wenn in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine Haftpflichtansprüche
Geltendes Recht Gegenüber dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Privatper-
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch- son geltend gemacht wurden und ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird,
land Anwendung. kann ein
Vertragsgrundlagen Nachlass in Höhe von 10 % gewährt werden.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), etwaigen sonstigen Ver- Kombinations-Nachlass
einbarungen, den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmungen sowie (Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflicht-Versicherung):
der Satzung der Haftpflichtkasse. Bei Bestehen eines weiteren privaten Unfall- oder Hausratvertrages bei der
Haftpflichtkasse kann ein Nachlass in Höhe von 5 % gewährt werden oder
Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden bei Bestehen von mindestens einem privaten Unfall- und einem Hausratver-
dem Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7VVG trag bei der Haftpflichtkasse kann ein Nachlass in Höhe von 10 % gewährt
in Textform übergeben bzw. werden bei einer Angebotsanfrage dem Inter- werden.
essenten mit dem Angebot übersandt.
Sind die Voraussetzungen für einen gewährten Nachlass nicht mehr ge-
Richtlinien für die Antragsaufnahme geben, entfällt dieser.
Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teil-
weise detaillierte Angaben erforderlich, u.a. Angaben über Vorversicherung, Chip-/Lebensnummer- und Vorschadennachlass
Vorschäden etc.. Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Bei- (Tierhalterhaftpflicht-Versicherung):
tragszuschläge, Bedingungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern. In der Wenn in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine Haftpflichtansprü-
Tierhalter-Haftpflichtversicherung bestimmt das tariflich höhere Risiko den che gegenüber dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Tier-
Grundbeitrag für die jeweilige Gattung. Die im Antrag vorgesehenen Fragen halter geltend gemacht wurden und eine gültige Chip-Nummer zu den zu
müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei Risiken, versichernden Hunden/Lebensnummer zu den zu versichernden Pferden
die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Anfrage bei der bei Antragstellung angegeben wird, kann ein Nachlass in Höhe von 10 %
Haftpflichtkasse erforderlich. Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum gewährt werden.
Tarif sowie zu den Bedingungen sind rechtsungültig. Das Datum des Ver-
sicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen. Anträge können Sind die Voraussetzungen für einen gewährten Nachlass nicht mehr ge-
nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen werden. Hat der geben, entfällt dieser.
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz / Sitz im Ausland, ist eine deutsche
Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwingend Beitragsangleichung
erforderlich. Für die Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung: Die Versiche- siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-3.
rung gilt nur in Ergänzung zur Privat-Haftpflichtversicherung nach Tarifge-
neration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett. Versicherbar sind Richter, Beitragsregulierung
Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und Soldaten siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-2.
des Bundes, der Länder, Städten, Gemeinden und anderen Körperschaften
des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Gebühren und Kosten
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
Vertragsdauer den werden nicht erhoben.
Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.
Kündigung in Textform zugegangen ist. Zu beachten ist weiterhin das dem
Versicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer Versicherungsteuer
Vertragsdauer von mehr als 1 Monat. Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben.
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsauf- Haftungsbeginn des Versicherers
nahme, 0:00 Uhr. Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs-
scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung
Versicherungssummen eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeits-
Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen wird auf die Angaben im tag jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten
Antrag sowie im Versicherungsschein verwiesen. der Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt
auch für Ersatzverträge.
Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis.
Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden PHV 78
[Seite 79]
Kündigungsmöglichkeiten
Kündigung zum Ablauf
Gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner Teil, Abschnitt B2; B2-1.2 kann jede Ver-
sicherung spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Kündigung bei Beitragsangleichung
Gemäß AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.5 kann der Versicherungsneh-
mer das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer
Beitragsangleichung gem. AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.3 den Beitrag
erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Vo-
raussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb eines Monats nach
Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgesprochen wird. Der Versiche-
rungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen.
Kündigung im Schadenfall
Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht
nach Leistung einer Schadenersatzzahlung gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner
Teil, Abschnitt B2; B2-2.
Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers
Eine rein personengebundene Haftpflicht-Versicherung, z.B. als Lehrer ist
mit der Berufsaufgabe bzw. mit dem Tode des VN erloschen. Auf die Zusatz-
regelung zur PHV wird besonders hingewiesen (vgl. u.a. AVB, Allgemeiner
Teil A; Abschnitt A1; A1-10). Ebenso gilt beispielsweise bei Verkauf eines
Tieres (Hund, Pferd, Pony), dass die Versicherung erlischt und der neue Be-
sitzer ohne Versicherungsschutz bleibt. Will der Erwerber die Versicherung
fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.
Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN geht der Vertrag nach § 1922, 1967 BGB auf den/
die Erben über.
Kündigung im Erbfall
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht (es gelten die im Vertrag vorge-
sehenen Kündigungsfristen). In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist der
Erbe berechtigt das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufenden Ver-
sicherungsperiode zu kündigen.
Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns
mitzuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb
eines Monats zu übernehmen oder zu kündigen.
Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden PHV 79
[Seite 80]
VIII Einwilligung zur Nutzung des elektronischen
Kommunikationsweges – Papierlosnachlass
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Haftpflichtkasse VVaG nutzt zur Wahrung der Integrität und Vertraulich-
keit beim Versenden von E-Mails automatisch die Transportverschlüsselung
TLS (Transport Layer Security). Eine zusätzliche Inhaltsverschlüsselung er-
folgt einzelfallbezogen bzw. dann, wenn eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten nur durch diesen zusätzlichen Schutz gewähr-
leistet werden kann.
Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben, erhalten Sie
unsere Schriftstücke ausschließlich per E-Mail.
Teilen Sie uns bitte immer zeitnah mit, wenn sich Ihre E-Mail-Adresse ändert.
Denn nur ein empfangsbereites elektronisches E-Mail-Postfach stellt sicher,
dass Sie alle unsere Mitteilungen erhalten.
Sollten wir feststellen, dass ihr elektronisches E-Mail-Postfach nicht (mehr)
empfangsbereit ist, weil uns z.B. eine veraltete oder fehlerhafte E-Mail-Ad-
resse vorliegt, erfragen wir bei Ihnen postalisch Ihre aktuelle E-Mail-Adres-
se. Wird uns daraufhin von Ihnen keine aktuelle E-Mail-Adresse mitgeteilt,
senden wir Ihnen unsere Unterlagen von diesem Zeitpunkt an postalisch
zu. Der Papierlos-Nachlass entfällt dadurch und Ihr Beitrag erhöht sich ent-
sprechend um 10 %.
Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben gelten folg-
lich die o.g. Regelungen und Voraussetzungen des Papierlosnachlasses als
vereinbart, indem Sie erklären:
Ich möchte Schriftstücke der Haftpflichtkasse ausschließlich per E-Mail
erhalten und habe mein elektronisches E-Mail-Postfach empfangsbereit
eingerichtet. Den oben beschriebenen Voraussetzungen des Papierlos-
nachlasses stimme ich zu, Änderungen meiner E-Mail-Adresse werde
ich der Haftpflichtkasse VVaG zeitnah mitteilen.
Mir ist bekannt, dass eine postalische Kommunikation die Vorausset-
zungen des Papierlos-Nachlasses entfallen lässt und sich der Versiche-
rungsbeitrag dann entsprechend um 10 % erhöht.
Diese Erklärung können Sie jederzeit ganz oder teilweise für die Zukunft
widerrufen, hierzu genügt eine E-Mail oder ein Schreiben per Briefpost. Da-
durch entfallen die Voraussetzungen des Papierlos-Nachlasses (10 %) und
der Versicherungsbeitrag erhöht sich. Die Schreiben der Haftpflichtkasse
VVaG erhalten Sie dann künftig auf postalischem Wege.
Einwilligung zur Nutzung des elektronischen Kommunikationsweges – Papierlosnachlass PHV 80
[Seite 81]
IX Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
sonenbezogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden
„Haftpflichtkasse“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rückversicherer
Rechte. Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
Die Haftpflichtkasse VVaG damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungs-
Darmstädter Str. 103 fall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer
64380 Roßdorf unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko-
oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen
Postfach 11 26
unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit
64373 Roßdorf
dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforder-
Telefon: 0 61 54 / 6 01-0 lich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen
Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88 Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern kön-
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben datenschutz entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben
genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per genannten Kontaktinformationen anfordern.
E-Mail unter: datenschutz@haftpflichtkasse.de.
Vermittler
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes führung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche- Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versiche-
rungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Ver- Externe Dienstleister
sicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflich-
haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz abrufen. ten zum Teil externer Dienstleister.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister,
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, kön-
zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Ver- nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/
sicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung datenschutz entnehmen.
des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein
Datenübermittlung an andere Versicherer
Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und
von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer gegebenenfalls Krankheiten oder Mitteilungen über gleichartige andere Ver-
Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit sicherungen (bestehende oder gekündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um
der Haftpflichtkasse bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den
der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
einer Vertragsanpassung/-ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,
umfassende Auskunftserteilungen. andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für auf Anfragen zu erteilen.
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzli-
dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesund- cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches
heitsdaten bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versiche-
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden-
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. höhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere
erforderlich sein: Weitere Empfänger
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
Produkte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Markt- und Meinungsumfragen, Strafverfolgungsbehörden).
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- Dauer der Datenspeicherung
brauch hindeuten können, Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genann-
• zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung ten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
von Schriftstücken, personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche
• zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir
lung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter
Daten mit sogenannten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terroris- anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-
musbekämpfung (zum Beispiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Betroffenenrechte
Abs. 1 c) DSGVO. Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge-
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be- Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
stimmungen darüber zuvor informieren. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Hinweise zum Datenschutz PHV 81
[Seite 82]
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie
dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situa-
tion Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann-
ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu
wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre An-
gaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen
zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von per-
sonenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren
Versicherer erfolgen.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimm-
ten Fällen vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung.
Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer An-
gaben zu persönlichen Risikomerkmalen.
Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den
vertraglichen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und
Bearbeitungsrichtlinien.
Weiterer Personenkreis
Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten
weiterer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner,
abweichende Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen
zur Verwendung der Daten bitte auch an diese weiter.
Hinweise zum Datenschutz PHV 82
[Seite 83]
X Satzung
Firma, Sitz, Geschäftsgebiet Bekanntmachungen
§1 §9
1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bundes-
Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der anzeiger.
Versicherungsunternehmen (VAG).
2. Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“. Verfassung und Geschäftsführung
3. Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt. § 10
4. Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind:
§2 1. Der Vorstand,
Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maßgabe der 2. der Aufsichtsrat und
Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das Versicherungs- 3. die Mitgliedervertreterversammlung.
geschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands.
Unternehmenszweckes andere Versicherungsbestände übernehmen und die
Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen fortführen oder verwalten. Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Sie ist weiter berechtigt, sich an Unternehmen anderer Art, deren Gegen- Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter.
stand mit dem Zweck der Gesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Vereins sein.
steht, zu beteiligen. Desgleichen kann sie selbstständige Versicherungs- Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungsunternehmen angehö-
unternehmen oder damit unmittelbar zusammenhängende andere Wirt- ren. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für die Bestellung zustän-
schaftsunternehmen erwerben oder neu errichten. digen Organs des Vereins.
Mitgliedschaft Vorstand
§3 § 11
Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Aufsichtsrat
durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag erworben. Die Mit- bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche als auch stellver-
gliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhältnis mehr mit dem Mitglied tretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein Vorstandsmitglied zum
besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar und vererblich. Vorsitzenden des Vorstands oder zum Sprecher des Vorstands ernennen.
Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze,
der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäftsordnung.
Leistungen der Mitglieder Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
§4 Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der Vorstand
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden von den Mitgliedern
vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlust-
im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht erhoben. Versicherungsan-
rechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und
sprüche dürfen nicht gekürzt werden.
den Abschlussprüfern vorzulegen.
Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses
Aufsichtsrat
§5
§ 12
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäfts-
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmitglieder
betrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrücklage muss min-
werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der
destens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen.
Solange die Verlustrücklage diesen Mindestbetrag nicht erreicht hat, ist Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das
ihr der gesamte Jahresüberschuss zuzuführen. vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Ge-
2. Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindestens 10 % schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Mit-
des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus ist der Teil des gliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsratsmitglied für eine kürzere
Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzuführen, der unter Beach- Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zulässig.
tung kaufmännischer Grundsätze zur Aufrechterhaltung und Entwick- Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer vier-
lung des Geschäftsbetriebes des Vereins notwendig ist. wöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Kün-
3. Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung der Mit- digung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter
gliedervertreterversammlung abgesehen werden. sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während
seiner Amtszeit aus, so wählt die auf diesen Zeitpunkt folgende nächste Mit-
§6 gliedervertreterversammlung den Nachfolger.
1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrücklage ge- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterversamm-
mäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung lung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahlvorschläge unter-
zuzuführen. breiten.
2. Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Höhe
des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Betrages § 13
entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf gemeinsa- 1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitgliederver-
men Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der anteilige Betrag treterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell-
der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich nach der vertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder der
vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitragsrückerstattung wird Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 % der Jahresprämie betra- eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
gen würde. Mitglieder, deren Vertragsverhältnis im letzten Geschäftsjahr 2. Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden Mitglieder-
nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung vertreterversammlung aus ihrem Amt.
ausgeschlossen werden. Von der Beitragsrückerstattung sind ausge- 3. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vor-
schlossen Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten sitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder durch
oder ausgeschieden sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form elektronische Medien.
erfolgen, dass eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahresbeitrag 4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen gefasst, Be-
stattfindet. schlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektronische Medien
ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus besonderen
Vermögensanlage Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des
§7 Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften und 5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde. an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
Geschäftsjahr zenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung
§8 bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher Stimmabgabe oder durch
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. elektronische Medien gelten die Bestimmungen entsprechend.
6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
Satzung PHV 83
[Seite 84]
zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stell- 8. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tages-
vertreter zu unterzeichnen ist. ordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände be-
stimmen.
§ 14 9. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälf-
Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung der te der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche An-
Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsordnung für den zahl nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die
Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung bestimmen, für welche Gegenstände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in der
Fälle er sich das Recht der Zustimmung vorbehält. Grundsätzlich bedarf der Einladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versammlung oh-
Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats: ne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedervertreter
beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung
a) zur Erteilung von Prokuren,
nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stim-
b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten,
mengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt der
c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum.
Vorsitzende. Auf Antrag eines Mitgliedervertreters wird geheim abge-
stimmt.
§ 15 10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte gewähren,
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung, über deren stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertretern zu.
Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt. 11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch freiwilli-
gen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der nächsten
Mitgliedervertreter Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wählen. Die Amtszeit
§ 16 der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterversammlung. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht aus höchstens 24, 12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder
mindestens 16 Mitgliedervertretern. aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise bei Insolvenz
2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67. Le- des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem anderen Versiche-
bensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zulässig. rungsunternehmen oder Vertretung eines anderen Versicherungsunter-
Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen, die nehmens – von der Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit
in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diensten eines von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zugelassen werden. 13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung,
3. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu sechs die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung enthält.
Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitgliedervertreterver-
sammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der Mitgliedervertreter Vergütung
gewählt werden. § 19
Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand und Zeit-
Wahlverfahren versäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstands durch
§ 17 Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt.
1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird mit
Stimmzetteln. Vorschlagsrecht der Mitglieder
2. Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandidaten § 20
auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung können eigene Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitgliedervertreter
Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen Monat vor der und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung
Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand eingegangen sein. beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung einbrin-
3. Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und fristge- gen und ein Vereinsmitglied zur mündlichen Begründung in die Versammlung
rechter Wahlvorschlag vorliegt. entsenden, wenn die Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereins-
4. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu wählen mitgliedern unterzeichnet sind.
sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme geben.
5. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahlberech-
Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen
tigten auf sich vereinigt.
§ 21
Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersammlung mit
Mitgliedervertreterversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Zu
§ 18 Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder von der Aufsichtsbehörde
1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand einberu- gefordert werden, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, der diese Änderungen mit
fen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres an einem in der einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort stattfinden.
Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingungen mit
2. Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der Gesell-
Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern.
schaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Versammlung
mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung nach den gesetz-
lichen Vorschriften bekannt gemacht werden. Anträge zu Gegenständen Auflösung des Vereins
der Tagesordnung, über welche die Mitgliedervertreterversammlung be- § 22
schließen soll, müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederver- Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Unter-
treterversammlung durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand ein- nehmen kann beantragt werden:
gereicht werden. 1. vom Vorstand,
3. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und 2. vom Aufsichtsrat.
Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzulassen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwe-
4. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter an cke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher Abstim-
der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwesenheit an deren mung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als die Hälfte sämtlicher
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (On- Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mit-
line-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des gliedervertreterversammlung mit derselben Tagesordnung zu berufen, die
Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter- ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitgliedervertreter die
versammlung bekannt. Auflösung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschließen kann. Bei der Be-
5. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter rufung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins
ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterversammlung teil- erlöschen die Versicherungsverhältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen
zunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehör-
abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des de. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand; doch kann die Mitglieder-
Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter- vertreterversammlung auch andere Personen zu Abwicklern wählen. Nach
versammlung bekannt. Beendigung der Abwicklung ist eine Schlussrechnung aufzustellen und der
6. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende Mitgliedervertreterversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,
des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden zu die auch über die Verwendung des nach Berichtigung der Schulden etwa
bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. noch verbleibenden Vereinsvermögens beschließt. Im Übrigen finden die
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Satzung PHV 84
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„Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensionsfonds-
aufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“
Satzung PHV 85
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VersSt-Nr. 807/V90807010505
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Roman Blaser
Vorstand
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet