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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2022) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat 2022)
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Allgemeine 18 Kündigung nach Prämienangleichung/
Tarifanpassung
Versicherungs 19 Kündigung nach Versicherungsfall
bedingungen für 20
Kündigung nach Veräußerung versicherter
Unternehmen
die Haftpflicht 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund
versicherung 22
Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Mehrfachversicherung
(AHB 2022)
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Umfang des Versicherungsschutzes
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Versicherungsnehmers
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von 24 Obliegenheiten vor Eintritt des
Sachen Versicherungsfalles
3 Versichertes Risiko 25 Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles
4 Vorsorgeversicherung
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
5
Leistungen der Versicherung/Vollmacht des
Versicherers
Weitere Bestimmungen
6 Begrenzung der Leistungen
27 Mitversicherte Personen
7 Ausschlüsse
28 Abtretungsverbot
Beginn des Versicherungsschutzes/ 29 Anzeigen, Willenserklärungen,
Prämienzahlung Anschriftenänderungen
8 Beginn des Versicherungsschutzes/Prämie und 30 Verjährung
Versicherungsteuer
31 Zuständiges Gericht
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste
32 Anzuwendendes Recht
oder einmalige Prämie
33 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/
Folgeprämie 34 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung beim SEPA-
Lastschriftmandat
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Um Versicherungsbedingungen so knapp und übersicht-
13 Prämienregulierung lich wie möglich zu gestalten, verwenden wir das generi-
sche Maskulinum. Die in diesem Dokument verwendeten
14 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht
15 . Prämienangleichung
a anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
b. Tarifanpassung
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16 Dauer und Ende des Vertrages
17 Wegfall des versicherten Risikos
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Umfang des Versicherungsschutzes 1.3
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
1.1 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- gos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirt-
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick
das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzli- sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
genommen wird. Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Verein-
barung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
2.1
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Vermögensschäden, die weder durch Personen noch
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. durch Sachschäden entstanden sind;
1.2 2.2
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, finden dann die Bestimmungen über Sachschäden
Anwendung.
1.2.1
auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- 3 Versichertes Risiko
vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz
statt der Leistung; 3.1
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haft-
1.2.2 pflicht
wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacher-
füllung durchführen zu können; 3.1.1
aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
1.2.3 angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers;
wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan-
des oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis- 3.1.2
tung geschuldeten Erfolges; aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche-
rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
1.2.4 Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Ver-
sicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
1.2.5
auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung 3.1.3
der Leistung; aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgever-
1.2.6 sicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Ersatzleistungen. 3.2
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhun-
gen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
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oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann 4.3.2
den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
kündigen. Bahnen;
4 Vorsorgeversicherung 4.3.3
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
4.1 unterliegen;
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages
neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertra- 4.3.4
ges sofort versichert. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
4.1.1 sichern sind;
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde-
rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines 4.3.5
Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der aus beruflicher, betrieblicher, dienstlicher und amtlicher
Prämienrechnung erfolgen. Tätigkeit;
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige 4.3.6
Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue im Zusammenhang mit geothermischen Bohrungen.
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
5 Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu 5.1
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haft-
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. ansprüche und die Freistellung des Versicherungsneh-
mers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
4.1.2
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
angemessene Prämie zu verlangen. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches
Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Prämie inner- zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
halb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver-
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
4.2 ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungs-
Betrag von 1 Mio. EUR für Personenschäden und nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest-
250.000 EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen
festgesetzt sind. 5.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-
4.3 lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzan-
Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
4.3.1
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr- streit über Schadensersatzansprüche gegen den Versi-
zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche cherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung
rungspflicht unterliegen;
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bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
Versicherungsnehmers auf seine Kosten. steigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatz
ansprüche verpflichtet.
5.3
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenser- 6.5
eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fal- Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
lenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die auf die Versicherungssummen angerechnet.
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsneh-
mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so 6.6
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
des Verteidigers. der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver-
sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.4
Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter 6.7
das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zah- Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren-
lenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Aus- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
übung dieses Rechts bevollmächtigt. der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
6 Begrenzung der Leistungen noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-
summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
6.1 der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-
rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche-
pflichtige Personen erstreckt. rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versi-
6.2 cherungsfalles.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die
Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Ver- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver-
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen betei-
der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. ligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
6.3 verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag
tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs- von der Versicherungssumme abgesetzt.
fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese 6.8
• auf derselben Ursache, Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
beruhen. an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6.4
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versiche- 7 Ausschlüsse
rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Scha- nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von
densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas der Versicherung ausgeschlossen:
anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei
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7.1 7.5.3
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
vorsätzlich herbeigeführt haben. rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
7.2
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden 7.5.4
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.5.5
7.3 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.5.6
von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz
7.4 Haftpflichtansprüche verwaltern;
7.4.1 zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6)
benannten Personen gegen die Mitversicherten, erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Ange-
hörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
7.4.2 häuslicher Gemeinschaft leben.
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrages, 7.6
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
7.4.3 und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versiche- wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet,
rungsvertrages. geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigen-
macht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde-
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer ren Verwahrungsvertrages sind.
7.5.1 7.7
aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi- Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. schäden, wenn
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im 7.7.1
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleich- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwieger- (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.)
eltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Perso- Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von
nen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind). 7.7.2
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
7.5.2 rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat;
beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
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insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittel- 7.10
bar von der Benutzung betroffen waren; a. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder
7.7.3 anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn
sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwir- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
kungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Aus- Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden
schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensicht-
lich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprü-
von Schäden getroffen hatte. che erhalten, die auch ohne Bestehen des Umwelt-
schadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls werden könnten.
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Ver
sicherungsnehmer als auch für die durch den Versiche- Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versiche-
rungsvertrag etwaig mitversicherten Personen. rung privater Haftpflichtrisiken.
7.8 b. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelt-
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versiche- einwirkung.
rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Dieser Ausschluss gilt nicht
Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache 1
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
oder
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
2
nichtung der Sache oder Leistung führt.
für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer her-
gestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle),
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausfüh-
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsneh-
rung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
mers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die
entstehen (Produkthaftpflicht).
Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden
7.9
durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Her-
Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden
stellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal-
Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetz-
tung oder Wartung von
buch VII sind jedoch mitversichert.
• Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädli-
che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulei-
Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10 bis Ziff. 7.14 (2) und
ten (WHG-Anlagen);
Ziff. 7.15 bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der
• Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaf-
Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Der Aus-
tungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
schluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch für private
• Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienen-
Haftpflichtrisiken bestehen:
den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen;
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[Seite 7]
• Abwasseranlagen 7.15.2
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Anlagen bestimmt sind.
7.15.3
7.11 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, tausch,
asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh-
ren sind. 7.15.4
Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.12
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittel 7.16
barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlich-
energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von keits- oder Namensrechtsverletzungen.
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.17
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzufüh- Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti-
ren sind auf gen Diskriminierungen.
7.13.1 7.18
gentechnische Arbeiten, Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus
der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsneh-
7.13.2 mers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die
gentechnisch veränderte Organismen (GVO), durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehören-
den, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-
7.13.3 den sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz,
Erzeugnisse, die wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
• Bestandteile aus GVO enthalten, vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
• aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Beginn des Versicherungsschutzes/
7.14
Prämienzahlung
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entste-
hen durch
8 Beginn des Versicherungsschutzes/Prämie und
Versicherungsteuer
7.14.1
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
rungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versiche-
handelt,
rungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig
im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Die in Rechnung gestellte
7.14.2
Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versiche-
Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
zu entrichten hat.
7.14.3
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder
einmalige Prämie
7.15
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Aus-
9.1
tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro-
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig vor
nischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach
dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
7.15.1
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
Veränderung von Daten,
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[Seite 8]
Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt 10.3
als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem
9.2 Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3
Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit- darauf hingewiesen wurde.
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer 10.4
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer
eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforde-
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffäl- rung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche-
rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange-
9.3 mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche-
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und
Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi-
Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt cherungsschutz.
ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3
nicht zu vertreten hat. bleibt unberührt.
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung beim SEPA-Lastschrift-
mandat
10.1 Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart,
Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fäl-
bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prä- ligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs-
mienzeitraums fällig. nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Ver- Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versiche-
sicherungsschein oder in der Prämienrechnung angege- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
benen Zeitpunkt erfolgt. ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah-
10.2 lungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat
widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht ein-
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. gezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindes- hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
tens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist
nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind
Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Ver-
dem Fristablauf verbunden sind. sicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
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[Seite 9]
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prä- dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
mienzahlung verlangen. schutz bestanden hat.
13 Prämienregulierung 15
13.1 a. Prämienangleichung
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzutei-
len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos 1
gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienan-
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prä- gleichung. Soweit die Prämie nach Lohn, Bau oder
mienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämien
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und angleichung statt. Mindestprämien unterliegen unab-
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen hängig von der Art der Prämienberechnung der Prämien-
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom angleichung.
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. 2
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämie, um
welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
13.2 der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelas-
nehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie senen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämien- erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch
Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlass-
darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre- ten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
chend Ziff. 15 nach dem Versicherungsabschluss einge- Versicherungsleistungen.
tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
prämie werden berücksichtigt. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjah-
res ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Scha-
13.3 denzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit- Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe 3
der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Im Falle einer Erhöhung oder Verminderung ist der Versi-
Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich cherer berechtigt, die Folgejahresprämie um den sich aus
gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Ziff. 15. (a) (2) ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prä-
Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur mienangleichung).
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versiche-
Prämie erfolgten. rungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung
bekannt gegeben.
13.4
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
dung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
mehrere Jahre. einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15. (a) (2)
14 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprä-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versi- mie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
cherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
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[Seite 10]
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
ergeben würde. 16 Dauer und Ende des Vertrages
4 16.1
Liegt die Veränderung nach Ziff. 15. (a) (2) oder 15. (a) (3) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angege-
unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese bene Zeit abgeschlossen.
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen. 16.2
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-
b. Tarifanpassung längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
1 Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung
Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus den zugegangen ist.
Versicherungsverträgen sicherzustellen, ist der Versiche-
rer berechtigt, einmal jährlich die Tarifprämien für beste- 16.3
hende Verträge unter Beachtung der anerkannten Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versiche- der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
rungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden vorgesehenen Zeitpunkt.
und Kostenentwicklung anzupassen und einen sich erge-
benden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versiche- 16.4
rungsverträge weiterzugeben. Von der Neukalkulation Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individu- Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
elle Prämienzu- und abschläge. Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
2 vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom
Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung 17 Wegfall des versicherten Risikos
ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenom- Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
men werden. erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
Versicherer steht die Prämie zu, den er hätte erheben
3 können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, Wegfall Kenntnis erlangt.
mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfah-
ren getrennt ermittelt. 18 Kündigung nach Prämienangleichung/Tarifanpassung
a. Prämiensenkungen können auch ohne Information Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung
des Versicherungsnehmers durchgeführt werden. gemäß Ziff. 15. (a) (3), ohne dass sich der Umfang des
b. Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsneh- Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs-
mer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
der Erhöhung der Prämie mitgeteilt. Der Versiche- nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag inner- Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung, kündigen. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Tarifanpassung
gemäß Ziff. 15 (b), kann der Versicherungsnehmer den
4 Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nach- Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
lässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt. Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
BAS 8483 09.25 Seite 10/57
[Seite 11]
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- 20.2
teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mittei- Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
lung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen • durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit
Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung einer Frist von einem Monat,
zugehen. • durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit
sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Versicherungsperiode
Kündigungsrecht.
in Textform gekündigt werden.
19 Kündigung nach Versicherungsfall
20.3
19.1 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, • der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von
wenn dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Über-
• vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleis- gang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
tet wurde oder der Versicherer den Anspruch des Ver- • der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem
sicherungsnehmer auf Freistellung zu Unrecht abge- Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis
lehnt hat, oder zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an
• dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versiche-
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- rung Kenntnis erlangt.
anspruch gerichtlich zugestellt wird.
20.4
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer lau-
spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzah- fenden Versicherungsperiode und wird das Versiche-
lung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. rungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige
Versicherungsnehmer und der Dritte für die Versiche-
19.2 rungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der 20.5
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, Dritten unverzüglich anzuzeigen.
wirksam wird.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
tritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-
20.1 sen hätte.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversiche-
rung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für
Stelle des Versicherungsnehmers in die während der alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach
Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsver- dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Ver-
sicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines keinen Gebrauch gemacht hat.
Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzei-
gepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräuße-
rung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die
Anzeige hätte zugehen müssen.
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[Seite 12]
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
oder Erlass von Rechtsvorschriften nehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb-
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung lichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines 23.2 Rücktritt
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 23.2.1
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrer-
22 Mehrfachversicherung heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch
22.1 dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis
mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. der Wahrheit arglistig entzogen hat.
22.2 23.2.2
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versi-
ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter
die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages ver- die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
langen. vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
22.3 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche- siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit- Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt geschlossen hätte.
wird, dem Versicherer zugeht.
23.2.3
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
nehmers wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest-
gefahrerhebliche Umstände stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer arglistig verletzt hat.
in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis
Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch inso- zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufe-
weit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä- nen Vertragszeit entspricht.
rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind 23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht
die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz
oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versi-
cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat in Textform kündigen.
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[Seite 13]
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver- angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inter-
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, essen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
gefahrdrohend.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen,
weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig- 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
ten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlos-
sen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlan- 25.1
gen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Scha-
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versi-
zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der cherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht-
ansprüche geltend gemacht werden.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrab- 25.2
sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Wei-
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers sungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit
fristlos kündigen. es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem
Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände 25.3
zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt-
diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren ein-
geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer 25.4
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver-
waltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versi-
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 cherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherers bedarf es nicht.
Anzeige kannte.
25.5
23.4 Anfechtung Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi-
Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä- einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus-
künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles fügung stellen.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-
rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
BAS 8483 09.25 Seite 13/57
[Seite 14]
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4)
26.1 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus Mitversicherten entsteht.
diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles
zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb 27.2
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverlet- Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
zung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündi- steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist
gungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegen-
dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch heiten verantwortlich.
auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
28 Abtretungsverbot
26.2 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer den geschädigten Dritten ist zulässig.
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
29.1
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklä-
rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des rungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerich-
rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- tet werden.
lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
29.2
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Ver- Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
sicherungsschutz bestehen. eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre-
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder chend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung rungsnehmers.
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 29.3
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verle-
davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zuste- gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen
hendes Kündigungsrecht ausübt. der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30 Verjährung
Weitere Bestimmungen
30.1
27 Mitversicherte Personen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
27.1
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtan-
sprüche gegen andere Personen als den Versicherungs-
nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen
BAS 8483 09.25 Seite 14/57
[Seite 15]
30.2 zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V.
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von wenden.
der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Versicherungsombudsmann e. V.
Textform zugeht. Postfach 080632
10006 Berlin
31 Zuständiges Gericht E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
31.1 Telefon: 0800 3696000
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- Fax: 0800 3699000
sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi-
cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Ver- Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhän-
sicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das gige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- tungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlich-
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- tungsverfahren teilzunehmen.
sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns
wenden: info@baloise.de
31.2
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, 33.2 Versicherungsaufsicht
müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Auf-
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versiche- sicht wenden. als Versicherungsunternehmen unterliegen
rungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nieder- tungsaufsicht.
lassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger- Sektor Versicherungsaufsicht
lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsge- Graurheindorfer Straße 108
sellschaft ist. 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
31.3 Telefon: 0800 2100500
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- Fax: +49 228 4108-1550
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
die juristische Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist
cherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
rungsvertrag zuständigen Niederlassung. 33.3 Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
32 Anzuwendendes Recht beschreiten.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
34 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
33 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Sollten sich hinsichtlich des Versicherungsbeginns, Ver-
Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind sicherungsablaufs oder eines Schadenfalls Deckungslü-
cken aufgrund der zeitlichen Zuständigkeit ergeben,
33.1 Versicherungsombudsmann gelten folgende Regelungen:
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht
zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht
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[Seite 16]
34.1 Versicherungsbeginn
Sollte sich durch eine Diskrepanz des Versicherungsbe-
ginns dieses Vertrages und des Ablaufs des Vorvertrages
eine zeitliche Deckungslücke von maximal 24 Stunden
ergeben, leistet der Versicherer auch für Schäden, die
während dieser Lücke entstanden sind, gemäß der vor-
liegenden Bedingungen.
34.2 Versicherungsablauf
Sollte sich durch eine Diskrepanz des Versicherungsab-
laufs dieses Vertrages und des Beginns des Folgevertra-
ges eine zeitliche Deckungslücke von maximal 24
Stunden ergeben, leistet der Versicherer auch für
Schäden, die während dieser Lücke entstanden sind,
gemäß der vorliegenden Bedingungen.
34.3 ungenauer Zeitpunkt des Schadeneintritts
Ist es strittig und nicht eindeutig feststellbar, ob der
Schadeneintritt während der aktuellen Versicherungspe-
riode oder bereits während des Vorvertrages erfolgte, so
leistet der Versicherer als gegenwärtiger Versicherer auf
Basis der vorliegenden Bedingungen.
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Besondere Bei Ambiente Top gilt
Bedingungen und
XVII Mietsachschäden an Mobiliar
XVIII Schäden an gemieteten oder geliehenen
Risikobeschreibungen Sachen
für die Haftpflicht XIX Gebrauch fremder versicherungspflichtiger
Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland
versicherung privater XX Ersatz des Schadenfreiheitsrabatt-Verlustes
Risiken
in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
XXI Gesetzlich deliktunfähige Personen
(BBR Privat 2022)
XXII Mehrfamilienhaus
Die Bestimmungen der Abschnitte A bis G und die dazu- XXIII Vermietete Immobilie
gehörigen Bedingungen gelten nur, wenn im Versiche-
XXIV Vermietung von Ferienzimmern
rungsschein oder im Nachtrag die Versicherung dieser
Risiken bestätigt worden ist. XXV Lagerung von Flüssiggas / Heizöl
XXVI Eigene Segelboote / Segelfahrzeuge
Der Abschnitt H gilt generell als vereinbart.
XXVII Motorboote
XXVIII Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht
Leistungsgarantie nach GDV und Arbeitskreis
XXIX Forderungsausfalldeckung
A Privat-Haftpflicht XXX Betreiberhaftpflicht von Anlagen zur
Erzeugung von Strom und Wärme durch
Generell vereinbart gilt erneuerbare Energien
I Versicherungsumfang XXXI Gefälligkeitsschäden
II Mitversichert ist XXXII Nebenberufliche Tätigkeiten
III Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge XXXIII Kitesportgeräte
IV Elektronischer Datenaustausch/ XXXIV Be- und Entladeschäden
Internetnutzung
XXXV Betankungsschäden an gemieteten
V Auslandsaufenthalt Fahrzeugen
VI Mietsachschäden XXXVI Halten und Hüten wilder Tiere
VII Vertragsfortsetzung im Todesfall XXXVII Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern,
Dienstherren oder Arbeitskollegen
VIII Abhandenkommen von Schlüsseln
XXXVIII Allmählichkeitsschäden
IX Mietsachschäden an medizinischen Geräten
XXXIX Notfallhelfer
X Umweltschadensversicherung
XL Auslandskaution
XI Vorsorgeversicherung
XLI Prämienfreistellung bei unverschuldeter
XII Nachversicherungsschutz
Arbeitslosigkeit
XIII Tätigkeit als Tagesmutter
XLII Sachschäden mitversicherter Personen unter
XIV Unbebautes Grundstück einander
XV Antidiskriminierungsdeckung XLIII Manuelle Pflegearbeiten an fremden Kfz
XVI Ehrenamtliche Tätigkeiten XLIV Ladestationen (Wallboxen)
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Sofern vereinbart gilt A Privat-Haftpflicht
Für die Versicherung als Privatperson (Privat-Haftpflicht-
Zusatzbedingungen zur Dienst-Haftpflichtversicherung
versicherung) gelten ausschließlich die nachstehenden
Zusatzbedingungen zum Sicherheitsbaustein All-in+ Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen in
Verbindung mit den Besonderen Bedingungen für die Ver-
Weitere Haftpflichtversicherungen sicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im
Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer- Haft-
B Privater Haus- und Grundbesitz
pflichtversicherung – außer Anlagenrisiko –.
C Private Tierhaltung Generell vereinbart gilt
I Versicherungsumfang
D Bauherr für private Bauvorhaben
Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Versicherungs-
E Entfällt bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und
der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risiko-
Zu den Abschnitten A – D und G gilt beschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung
als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
von Vermögensschäden
Betriebes oder Berufes.
F Private Heizöl-Tankanlagen
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
G Entfällt
cherungsnehmers aus
H Allgemeine Risikobegrenzungen a. den Gefahren eines Amtes (auch Ehrenamtes – soweit
nicht Versicherungsschutz gemäß Ziff. XVI besteht),
I Summen- und Konditionsdifferenzversicherung
einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen
aller Art oder
b. einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
Leistungsgarantie nach GDV und Arbeitskreis Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privathaftpflicht- des Versicherungsnehmers
versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung 1
(AHB 2022, BBR Privat 2022) Sie in keinem Punkt schlech- als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Auf-
ter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen sichtspflicht über Minderjährige);
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Muster-
bedingungen (Stand Mai 2020). Darüber hinaus garantie- 2
ren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versiche- als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
rungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises
Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll erfüllen. 3
als Inhaber
Leistungs-Update-Garantie für künftige a. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen
Leistungsverbesserungen (Innovationsgarantie) (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), ein-
Werden dem von Ihnen gewählten Produkt (z. B. PHV schließlich Ferienwohnungen sowie von selbstgenutz-
Ambiente) zukünftig Haftpflichtversicherungsbedingun- ten Eigentumswohnungen im europäischen Ausland.
gen zugrunde gelegt, die ausschließlich zu Ihrem Vorteil Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan-
von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegen- sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
den Bedingungen abweichen, so gelten die verbesserten wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Inhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf
Voraussetzung für die Bedingungsverbesserung ist, dass den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
die verbesserten Bedingungen ohne Mehrprämie bei künf- Eigentum,
tigen Versicherungsverträgen des gleichen Produkts mit-
versichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer
Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam.
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b. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses bzw. 4
einer Doppelhaushälfte (auch mit Einliegerwohnung), aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern (auch
nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern);
c. eines im Inland gelegenen Wochenend/Ferienhauses,
5
d. von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Woche- aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd, Kite-
nend-/Ferienhäusern im europäischen Ausland, sofern surfen , die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Ren-
sie vom Versicherungsnehmer oder den mitversicher- nen sowie die Vorbereitung hierzu (Training). Die Teil-
ten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken verwen- nahme an Radrennen und deren Vorbereitung (Training)
det werden, einschließlich der zugehörigen Garagen sind nur versichert, sofern dadurch kein Einkommen
und Gärten sowie eines Schrebergartens. Auf Dauer erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld- oder
und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen Sachleistungen vereinnahmt werden;
sind einem Wochenendhaus gleichgestellt. Hierbei ist
mitversichert die gesetzliche Haftpflicht 6
• aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versiche- aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem
rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf- Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Muni-
ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, tion und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu- zu strafbaren Handlungen, außerdem aus dem erlaubten
men auf Gehwegen); Abbrennen von privaten Kleinst- und Kleinfeuerwerken
• als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus/ Doppel- (pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II gemäß
haushälfte, Ferien- oder Wochenendhaus gehören- § 6 Abs. 3 und Anlage 1 der ersten Verordnung zum
den Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Sprengstoffgesetz – 1. SprengVO);
Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrocken-
platz, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen; 7
• aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen – als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten
nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerb- Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Hunden,
lichen Zwecken und Garagen; Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden
• als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten Tieren, sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder land-
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen-, Abbruch-, wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
100.000 EUR im Tarif Ambiente, bzw. 500.000 EUR 8
im Tarif Ambiente Top je Bauvorhaben. Wird dieser Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
Betrag überschritten, so entfällt die Mitversiche- cherungsnehmers
rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die • als Halter von einem Blinden- oder Behinderten
Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); ausgeschlossen begleithund,
bleiben Risiken im Zusammenhang mit geothermi- • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
schen Bohrungen. Pferde,
• als früherer Besitzer aus § 836 Ziff. 2 BGB, wenn die • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
• der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in privaten Zwecken,
dieser Eigenschaft. soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
haftpflicht-Versicherung besteht.
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 Absatz II,
Satz 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter
§ 1004 Absatz I, Satz 1 BGB, sofern die Einwirkung zu oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei
einer Substanzschädigung geführt hat und der Aus- denn es handelt sich um Personenschäden.
gleichsanspruch auf Schadenersatz gerichtet ist.
9
Hinsichtlich der mitversicherten Immobilien bleibt der aus Besitz und Verwendung von nichtselbstfahrenden
Versicherungsschutz bei Verkauf derselben bis zur Geräten und Maschinen (z. B. Kleingeräte zum Rasenmä-
grundbuchamtlichen Umschreibung erhalten. hen und Schneeräumen, die an Holmen geführt werden);
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[Seite 20]
10 b. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
aus Verkauf von privaten Sachen auf Märkten (z. B. Floh- Lebenspartnerschaft1 lebenden Kinder (auch Stief-,
märkten, Wohltätigkeitsveranstaltungen); Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger
bzw. seelischer Behinderung oder dauerhafter Pflege
11 bedürftigkeit, auch über das 30. Lebensjahr hinaus.
als Eigentümer oder Mieter von Anlagen zur Lagerung von Die Mitversicherung erlischt nicht, wenn die mitversi-
insgesamt höchstens 1.000 Liter bzw. Kilogramm haus- cherten Personen in einer Pflege- und Betreuungs
haltsüblicher Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner einrichtung leben und daher nicht unter der Anschrift
etc. (ausgenommen bleiben Heizöltankanlagen), begrenzt des Versicherten amtlich gemeldet sind;
auf 100 Liter bzw. Kilogramm je Einzelgebinde im Umfang
der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der c. sonstiger nur vorübergehend in häuslicher Gemein-
Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko – schaft lebenden unverheirateten und nicht in einer
im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung. Insoweit eingetragenen Lebenspartnerschaft1 lebenden min-
sind diese Kleingebinde nicht als Anlagen im Sinne der derjährigen verwandten Personen (z. B. Enkel, Urenkel),
vorgenannten Besonderen Bedingungen anzusehen. soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz für
diese Personen besteht;
II Mitversichert ist d. der vorübergehend in den Haushalt aufgenommenen
– Hinweis: II 1, 2 und 3 gelten nicht für den Singletarif – Au-Pair und Gastschüler, soweit nicht anderweitig Ver-
sicherungsschutz für diese Person besteht;
1
die gleichartige gesetzliche Haftpflicht e. von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten
a. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners1 lebenden alleinstehenden Eltern-, Schwiegereltern-
sowie der in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder Großelternteilen des Versicherten oder des Ehe-
Lebenspartner; gatten bzw. eingetragenen Lebenspartners1. Die Mit-
– Hinweis: die nachfolgenden Positionen, II 2 und 3 gelten versicherung gilt auch dann bzw. erlischt nicht, wenn
nicht für den Tarif Paare ohne Kinder – die mitversicherten Personen in einem Altenpflege-
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen heim leben und daher nicht unter der Anschrift des
Lebenspartnerschaft1 lebenden Kinder (auch Stief-, Versicherten amtlich gemeldet sind;
Adoptiv- und Pflegekinder).
f. bei Teilnahme an Schülerpraktika, Betriebspraktika
Bei volljährigen Kindern endet die Versicherung mit und Ferienjobs gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Ver- sich auch auf Haftpflichtansprüche wegen der
sicherten oder seines Ehegatten, spätestens mit Voll- Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen
endung des 30. Lebensjahres. Für die Dauer einer des Betriebes. Ausgeschlossen bleiben jedoch
Berufsausbildung oder eines Studiums, der Ableistung Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
des Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienstes sowie Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-,
(einschl. des freiwilligen Wehrdienstes), des freiwilligen Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden. Auf
sozialen bzw. ökologischen Jahres und dergleichen, Ziffer A III. (Kraft-Luft-, Wasserfahrzeuge) wird beson-
besteht sowohl innerhalb als auch außerhalb der ders hingewiesen. Der Ausschluss gem. A I. 1. Absatz
häuslichen Gemeinschaft Versicherungsschutz, auch dieser Bedingungen „Gefahren eines Betriebes oder
über das 30. Lebensjahr hinaus. Berufes“ (z. B. Berufspraktika, Volontär) bleibt bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbil- 2
dung bleibt der Versicherungsschutz maximal ein Jahr Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die
bestehen, wenn im unmittelbaren Anschluss an diese nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet
Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt. mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des
1 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partner
schaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Part-
nerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
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Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überleben- • Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchst-
den Partner und dessen Kinder Ziff. A VII sinngemäß. geschwindigkeit (auch motorbetriebene Kinder-
fahrzeuge);
3 • motorbetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schnee
Zu den vorgenannten Absätzen 1.) und 2.) gilt: räumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen, Rollstüh-
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche der mit len und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
versicherten Personen und deren Kinder gegen den Ver- mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
sicherungsnehmer mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 • nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche
der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und Hierfür gilt:
privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse
übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern wegen
Personenschäden. Ausgeschlossen sind zudem Ansprü- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer
che gegen den Versicherungsnehmer von seinen gesetz- gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
lichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungs- Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
nehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt rechtigten gebrauchen darf.
geschäftsfähige oder betreute Person ist. Darüber hinaus
gelten, abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 AHB und in Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Ergänzung zu Ziff. 27 AHB, gesetzliche Haftpflichtansprü- sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
che der versicherten Personen untereinander mitversi- tigten Fahrer gebraucht wird.
chert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
4 öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versiche- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh-
rungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Haus und Garten betreuen oder den Streudienst verse-
hen, wenn sie nicht anderweitig Versicherungsschutz b. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
genießen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. c. ferngesteuerten Flugmodellen (z. B. Modellflugzeuge)
und Drohnen mit Motor bis zu einem Fluggewicht von
III Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 5 kg, sofern kein Verstoß gegen behördliche Auflagen
(z. B. Kenntnisnachweise) vorliegt.
1
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigen- d. Wassersportfahrzeuge, ausgenommen eigene Segel-
tümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, boote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge
Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren –
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verur- oder Treibsätzen. Mitversichert ist die gesetzliche
sacht werden. Haftpflicht aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von
Surf- und Windsurfbrettern, die ausschließlich vom
2 Versicherungsnehmer oder den gemäß Ziff. II mitversi-
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die cherten Personen zu privaten Zwecken genutzt werden.
verursacht werden durch den Gebrauch von
a. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- e. (ferngelenkten) Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
renden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rück-
sicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
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[Seite 22]
IV Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung • auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
1 sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel-
AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
mers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermitt- beruhen.
lung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
sich handelt um
3
a. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von
oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Ziff. 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad-
programme; 4
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend
b. Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der genannten Tätigkeiten und Leistungen:
Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
Daten bei Dritten und zwar wegen • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
• sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- -Schulung;
den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb,
sowie -wartung, -pflege;
• der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten • Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht Service-Providing;
oder fehlerhaft erfasster Daten; • Betrieb von Datenbanken.
c. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen 5
Datenaustausch. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
Hierfür gilt: 5.1
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszu- wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versi-
tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten cherungsnehmer
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden Datennetze eingreift (z. B. Hackerattacken, Denial
bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. of Service Attacks),
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenord-
nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ware-Viren, Trojanische Pferde);
gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
genheiten). 5.2
die in engem Zusammenhang stehen mit
2 • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungs- ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
summe ist die Höchstersatzleistung für derartige Spamming),
Schäden auf die im Versicherungsschein und seinen • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
Nachträgen genannte Summe begrenzt. Abweichend von bestimmte Informationen über Internetnutzer
Ziff. 6.2 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung gesammelt werden sollen;
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- 5.3
tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi-
fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle cherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
eingetreten ist, wenn diese Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif-
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ten (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbör- Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö-
sen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen gensschäden,
herbeigeführt haben; c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
hiergegen besonders versichern kann.
5.4
Die Höchstentschädigung ist auf 5 Mio. EUR im Tarif VII Vertragsfortsetzung im Todesfall
Ambiente und auf 10 Mio. EUR im Tarif Ambiente Top Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen
begrenzt. Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebens-
V Auslandsaufenthalt partnerschaft1 lebende Kinder des Versicherungsneh-
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die mers besteht der bedingungsgemäße Versicherungs-
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden schutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis
Versicherungsfällen weltweit, zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die
• die auf eine versicherte Handlung (Tätigkeit) im Inland nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehe-
bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko gatten oder eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so
zurückzuführen sind, wird dieser Versicherungsnehmer.
• die bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt
innerhalb Europas sowie einem sonstigen vorüberge- VIII Abhandenkommen von Schlüsseln
henden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren einge- Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und
treten sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haft- abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
pflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln z. B.
Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. I. 3. eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für
eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Voraussetzung hierfür ist, die Beibehaltung des deut- Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekar-
schen Hauptwohnsitzes durch den Versicherungsnehmer. ten für elektronische Schlösser stehen Schlüsseln gleich.
Mitversichert ist auch der Verlust von im Rahmen einer
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der dienstlichen/beruflichen Tätigkeit erhaltenen Schlüsseln,
Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäi- sowie Vereinsschlüsseln oder im Rahmen eines Ehrenam-
schen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtun- tes überlassener Schlüssel.
gen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die gesetz-
union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. lichen Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für not-
wendige Auswechselung von Schlössern und Schließan-
VI Mietsachschäden lagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
1 gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die Schlüssels festgestellt wurde.
gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohn-
räumen und sonstigen zu privaten Zwecken geliehenen, Bei Wohnungseigentümern werden auch die Kosten für
gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergeben- Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen ersetzt.
den Vermögensschäden. Im Tarif Ambiente ist die Versi-
cherungssumme auf 5 Mio. Euro je Schadenfall begrenzt. Mitversichert ist der Verlust fremder Kfz-Schlüssel die sich
rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder
2 einer mitversicherten Person befunden haben. Die Scha-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen denersatzleistung ist auf 2.500 EUR je Schadenfall und
a. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru- maximal das Doppelte dieser Summe je Versicherungs-
chung, jahr begrenzt.
b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Ausgeschlossen ist der Verlust von Tresor- und Möbelschlüs-
seln sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen.
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Für den Tarif AMBIENTE TOP gilt abweichend: • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallar-
Mitversichert ist der Verlust von fremden Tresor- und tig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Bankschließfachschlüsseln die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer mit- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
versicherten Person befinden. besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
Die Schadenersatzleistung hierfür ist auf 2.500 EUR je Scha- mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
denfall und maximal das Doppelte dieser Summe je Ver- Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
sicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer betei- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
ligt sich an jedem Schadenfall mit 500 EUR (Selbstbehalt). ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
Nicht schuldhafter Schlüsselverlust nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
Mitversichert sind Schlüsselverlustschäden bezogen auf hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
die in den Bedingungen ausdrücklich als mitversichert
bezeichneten Schlüssel, die von einer versicherten Person Umweltschaden ist eine
nicht schuldhaft verursacht wurden (zum Beispiel durch • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Beraubung des Versicherten). Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Die Leistungen werden nachrangig (subsidiär) erbracht. • Schädigung des Bodens.
Ausgeschlossen bleiben in allen Fällen Haftpflicht Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB,
ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
(z. B. wegen Einbruch). eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelie-
henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
IX Mietsachschäden an medizinischen Geräten sicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die
gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von elektri- 2 Nicht versichert sind
schen medizinischen Geräten (z. B. 24-Stunden-EKG-
Gerät, 24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät, 2.1
Reizstromgerät – nicht Hilfsmittel wie Hörgeräte, Roll- Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Perso-
stühle, Unterarmgehstützen, Krankenbett und dgl.), die nen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten,
dem Versicherten vorübergehend zu Diagnosezwecken die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
anderer Versicherer leistungspflichtig ist. rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vereinbar-
ten Sachschaden- bzw. Pauschalversicherungssumme je 2.2
Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zweifa- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
che für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
X Umweltschadensversicherung b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
1 pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent- hätte erlangen können.
lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 3
(USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi- Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis-
cherungsvertrages tung betragen im Rahmen der vertraglich vereinbarten
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Versicherungssumme 3 Mio. EUR.
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
gelangt sind oder
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4 Ausland Mitversichert gilt jedoch die persönliche gesetzliche
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang Haftung der Kinder – auch untereinander – soweit es sich
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der um Personenschäden handelt.
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle. XIV Unbebautes Grundstück
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von rungsnehmers als Eigentümer eines unbebauten Grund-
Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß stückes innerhalb Europas zu privaten Zwecken bis zu
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- einer Fläche von 10.000 qm. Versicherungsschutz besteht
staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den bei einer privaten Nutzung, sowie wenn sich kleinere
Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Gebäude oder sonstige Bauten bis 15 qm Grundfläche
auf dem Grundstück befinden, z. B. Geräteschuppen,
XI Vorsorgeversicherung Schutzhütten oder Hochsitze.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gelten die vereinbarten Ver-
sicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. XV Antidiskriminierungsdeckung
Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziff. 7.17
XII Nachversicherungsschutz AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. II Nr. 1 a) und b) Benachteiligungen aus nachstehend genannten
genannten Personen, weil z. B. Gründen, soweit der Versicherungsnehmer in seiner
a. der Versicherungsnehmer verstorben ist, Eigenschaft als Dienstherr der in seinem Haushalt
b. die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungs- tätigen oder einzustellenden Personen betroffen ist.
nehmer beendet wurde,
c. volljährige Kinder die festgelegte Altersgrenze erreicht Gründe für eine Benachteiligung sind Rasse, ethnische
haben, Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, eine
Behinderung, Alter oder sexuelle Identität.
so besteht Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten
Prämienhauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung
eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsneh-
XIII Tätigkeit als Tagesmutter mer. Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde lie-
Mitversichert ist die Haftpflicht aus der Beaufsichtigung gende Benachteiligung müssen während der Wirksam-
von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjähri- keit der Versicherung erfolgt sein.
gen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der
betreuten Kinder sowie auch außerhalb der Wohnung, Aufwendungen des Versicherers für Kosten sind in der
z. B. Spielen, Ausflüge, etc.. vereinbarten Höchstentschädigung für Vermögensschä-
den inbegriffen.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. XVI Ehrenamtliche Tätigkeiten
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinder- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person aus den
horten oder Kindertagesstätten. Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilli-
genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Enga-
Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder
der zu betreuenden Kinder bzw. seiner Erziehungsberech- geschäftsführende Tätigkeit handelt.
tigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Mitversichert ist auch die Tätigkeit als vormundschaftlich
Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft- bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des
pflicht der Kinder (hierfür ist die Privat-Haftpflichtversi- beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Eine im
cherung der Eltern des Kindes zuständig) sowie die Haft- Rahmen der ehrenamtlichen Betreuung gezahlte Auf-
pflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der wandsentschädigung (gemäß BGB) oder vergleichbare
betreuten Kinder. Vorschriften begründet keine berufliche Tätigkeit im
Sinne dieser Bedingungen.
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Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im • Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermä-
Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetz- ßige Beanspruchung;
liche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert. • Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld,
Urkunden, Schmuck und Wertpapieren;
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem • Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins-
oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Ver- Für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in
sicherungsschutz aus diesem Vertrag. Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern,
Pensionen und Schiffskabinen besteht Versicherungs-
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von schutz gemäß Ziff. XVII, für Mietsachschäden an medizini-
a. öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als schen Geräten gemäß Ziff. IX dieser Bedingungen.
Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laien-
richter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilli- XIX Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraft-
gen Feuerwehr; fahrzeuge im europäischen Ausland
b. wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit berufli-
chem Charakter wie z. B. als Betriebs- oder Personal- 1
rat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB. rungsnehmers sowie der mitversicherten Personen aus
Bei Ambiente Top gilt dem Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraft-
XVII Mietsachschäden an Mobiliar fahrzeuge im europäischen Ausland (einschließlich
Kanaren), soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer
1 anderen für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflicht-
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die versicherung Deckung besteht. Es besteht kein Versiche-
gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemie- rungsschutz in dem Umfang, in dem gesetzlich oder
teten beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwoh- behördlich vorgeschriebene Versicherungen für das
nungen oder Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabi- genutzte Fahrzeug abzuschließen sind. Der Versiche-
nen sowie Schlafwagenabteilen, Campingcontainern rungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haft-
und fest installierten Wohnwagen. pflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen, Gepäck- oder
Bootsanhängern.
2
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 2
a. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters
chung, oder Eigentümers des genutzten Fahrzeuges.
b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und 3
Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö- Kraftfahrzeuge im Sinne von Ziff. 1. sind ausschließlich:
gensschäden, a. Personenkraftwagen
c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer b. Krafträder
hiergegen besonders versichern kann. c. Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht.
XVIII Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen 4
Mitversichert gilt in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abwei- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der
chend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhanden- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
kommen gemieteter oder geliehener Sachen. Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Kein Versicherungs-
Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch schutz besteht, wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt
• alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholi-
• Schäden an Sachen, die der versicherten Person für scher Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
mehr als drei Monate überlassen wurden; in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
• Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
versicherten Person dienen;
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XX Ersatz des Schadenfreiheitsrabatt-Verlustes in der schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige)
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
1 XXII Mehrfamilienhaus
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers sowie der mitversicherten Personen rungsnehmers als Inhaber (Eigentümer, berechtigter
wegen Vermögensschädigung (im Sinne von Ziffer 2.1 Besitzer oder Mieter) eines Mehrfamilienhauses mit
AHB) eines Dritten, dessen versicherungspflichtiges Kraft- maximal vier Wohneinheiten, sofern eine der Wohnungen
fahrzeug (im Sinne von Ziffer XIX Nr.3) berechtigt vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwe-
gebraucht wurde, wobei ein Schadenereignis zum Verlust cken verwendet wird.
oder zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in
der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung geführt hat. XXIII Vermietete Immobilie
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ver-
2 mietung einer Eigentums-/Ferienwohnung oder eines
Ersetzt wird die Mehrprämie aus der Rückstufung des Ferienhauses innerhalb Europas einschließlich zugehöri-
Dritten in eine höhere Rabattstufe. Die Mehrprämie gen Garagen, zu Wohnzwecken nicht jedoch zu gewerb-
berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe lichen Zwecken.
der fünf folgenden Jahresprämien nach dem Schadener-
eignis und der Summe der Prämien ohne diese Rückstu- XXIV Vermietung von Ferienzimmern
fung für denselben Zeitraum. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der priva-
ten Vermietung von bis zu acht einzelnen Zimmern an
3 Ferien- oder Kurgäste innerhalb Europas (auch ein-
Ausgeschlossen sind Ansprüche schließlich Gewährung von Frühstück). Gewerbliche
a. die sich aus dem Verlust des Schadenfreiheitsrabattes Betriebe (Hotels, Pensionen, Fremdenheime) benötigen
in der Fahrzeugvoll- oder Teilversicherung ergeben; den separaten Versicherungsschutz einer Betriebs-Haft-
b. aus dem Benutzen von Fahrzeugen mitversicherter pflichtversicherung.
Personen oder von Fahrzeugen, die gegen Entgelt
gemietet sind oder im Rahmen eines Werk-/Arbeitsver- XXV Lagerung von Flüssiggas / Heizöl
trages benutzt werden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lage-
rung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder
4 Gemischen von beiden Flüssiggasen) zur Versorgung einer
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der von den versicherten Personen bewohnten Immobilie
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- gemäß Ziff. I Nr. 3 a) und b) im Inland, sofern das Gesamt-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das fassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht
Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht übersteigt.
die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Kein Versicherungs-
schutz besteht, wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt Mitversichert ist im Umfang des Teils F dieser Bedingun-
des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholi- gen die gesetzliche Haftung aus dem Besitz eines Heizöl-
scher Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht tanks – wobei Batterietanks als ein Tank gelten – zur Ver-
in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. sorgung einer vom Versicherungsnehmer bewohnten
Immobilie gemäß Ziff. I Nr. 3 a) und b) sowie XXII im
XXI Gesetzlich deliktunfähige Personen Inland, bis 10.000 Liter Fassungsvermögen.
Für Schäden durch gemäß Ziffer II Nr. 1 a) – e) und Nr. 2
mitversicherte Personen gilt zusätzlich: XXVI Eigene Segelboote / Segelfahrzeuge
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz oder
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit Führen privat genutzter eigener Segelfahrzeuge mit bis
von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der zu 30 qm Segelfläche (Segelboote, Segelschlitten, Eisse-
Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versiche- gelschlitten, Strandsegler, sofern hierfür kein anderweiti-
rer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungs- ger Versicherungsschutz besteht und für das Führen
pflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan- keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist).
sprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen
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XXVII Motorboote 1.2
Mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs-
das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, schutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtver-
sowie der Besitz und Gebrauch von eigenen Motorbooten sicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden
mit einer Motorstärke von maximal 11,03 kw. im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Aus-
XXVIII Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Teil- gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
nahme an Betriebspraktika, Ferienjobs einschließlich wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf-
sogenanntem “Work & Travel”, fachpraktischem Unter- lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Mitver-
richt, z. B. Laborarbeiten an der Fachhochschule oder Uni- sichert sind in Abänderung von Ziffer I.7. gesetzliche Haft-
versität (Berufstätigkeit von Schülern und Studenten). pflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
Schädigers als privater Tierhalter oder -hüter. Darüber
Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziff. 7.6 und hinaus besteht abweichend von Ziff. 7.1 AHB Versiche-
7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- rungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätz-
gung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen, liches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
die von Schulen/Hochschulen/Universitäten zur Verfü-
gung bzw. bereitgestellt werden. 2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnut- oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
zung, Verschleiß oder Abhandenkommen sowie wegen
Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum 2.1
als drei Monate übernommen worden sind. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versiche- in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
rungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
100.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache für alle Versi- wegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-
che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder
XXIX Forderungsausfalldeckung binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
2.2
1.1 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der eine mitversicherte Person nachweist, dass
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadener- geführt hat,
eignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schaden- • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
ersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei
kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Ver-
schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und mögensverhältnisse abgegeben hat oder
die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. • ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haft- mangels Masse abgelehnt wurde;
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha-
denersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). und
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[Seite 29]
2.3 5.2
an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis- • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver-
tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti- folgung;
gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver-
Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des traglichen Forderungsübergangs;
Titels auf den Versicherer mitzuwirken. • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech-
tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
3 Umfang der Forderungsausfalldeckung nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge-
legt wurden;
3.1 • Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen
Forderung. hat (z. B. aus einer Schadensversicherung des Ver-
sicherungsnehmers, z. B. Hausrat-, Kaskoversiche-
3.2 rung, oder aus einer für den Schädiger bestehen-
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei den Haftpflichtversicherung). Reichen diese
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche- Beträge nicht aus, erstreckt sich der Versicherungs-
rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich schutz über die Forderungsausfalldeckung auf den
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- Restbetrag; oder
pflichtige Personen erstreckt. • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungs-
träger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht,
3.3 soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprü-
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis- che oder ähnliche von Dritten handelt.
tung für Forderungen, denen ein vorsätzliches Handeln
des Schädigers zugrunde liegt, betragen im Rahmen der XXX Betreiberhaftpflicht von Anlagen zur Erzeugung
vereinbarten Versicherungssummen 50.000 EUR. von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien
3.4 a. Photovoltaikanlagen
– entfällt –
1
3.5 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemei-
Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-
Rechte aus diesem Vertrag zu. cherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
4 Räumlicher Geltungsbereich 1.1
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Abschnitt A Ziff. V – für Schadenersatzansprüche auf- Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photo-
rechtlichen Inhaltsanlässlich von Schadenereignissen, voltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom
die in Deutschland oder im Ausland eintreten. in das Netz des örtlichen Netzbetreibers auf dem Dach
einer selbstgenutzten Immobilie im Inland gemäß Ziffer I.
5 Ausschlüsse Nr. 3 b und c sowie auch Ziffer XXII.
5.1 Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Sonnenenergie in elektrischen Strom.
• Immobilien, für die im Rahmen der Privathaftpflicht
des Versicherungsnehmers kein Versicherungsschutz Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (End-
besteht; verbrauchern).
• Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines
Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des 2
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Ungeachtet der an anderen Stellen diesem Versiche-
Person zuzurechnen sind. rungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ist im
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[Seite 30]
Rahmen dieser Bestimmung mitversichert die gesetzliche • Solarthemieanlagen,
Haftpflicht des Versicherungsnehmers: • Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
• Kleinwindanlagen,
2.1 • Mini-Blockheizkraftwerke.
in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter und
Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich- Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssi-
keiten, die ausschließlich für Wohnzwecke des Versiche- cherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in
rungsnehmers benutzt werden; das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch
wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
2.2
als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubau- c. Geothermieanlagen
ten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbei- Eine Geothermieanlage ist eine Anlage, in der Erdwärme
ten) von Photovoltaikanlagen, sofern Planung, Baulei- dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Fol-
tung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind; gesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben
wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
2.3 Geothermieanlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt
wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden gleichermaßen für Flächen-Geothermie und Geothermie
Netzbetreiber wegen Personen- und Sachschäden aus mittels Bohrung.
Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 oder § 18 rungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusam-
Niederspannungsanschlussverordnung; menhang mit Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkol-
lektoren, Erdwärmekörbe).
2.4
abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB wegen Schäden durch Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssi-
Umwelteinwirkung (auf Boden, Luft oder Wasser inkl. cherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in
Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch
Schäden, sofern die Umwelteinwirkung nicht ausgeht von wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
einer
• Anlage im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes XXXI Gefälligkeitsschäden
(UmweltHG); Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
• genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundes- durch Gefälligkeiten für Dritte, wird sich der Versicherer
immissionsschutzgesetz (BImSchG); nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungs-
• genehmigungs- bzw. planfeststellungsbedürftigen verzicht berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
Anlage nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig
gesetz (KrW /AbfG); ist. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und
• stationären Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsge- Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt
setzes (WHG) auf dem Betriebsgrundstück des Versi- ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
cherungsnehmers,
• deren Inhaber der Versicherungsnehmer ist oder war. XXXII Nebenberufliche Tätigkeiten
• Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AHB bleibt unberührt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstän-
digen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem
2.5 Gesamtjahresumsatz von maximal 12.000 EUR, sofern
wegen Beschädigungen, die durch Rauch, Ruß, Dämpfe, hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haft-
Abwässer, Niederschläge oder allmähliches Eindringen pflichtversicherung besteht. Bei dieser selbständigen,
von Feuchtigkeit entstehen. nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
• Flohmarkt- und Basarverkauf,
b. Sonstige Anlagen – außer Geothermie – • Durchführung von Babysitting,
mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber • die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie
von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch Fitnesskursen,
erneuerbare Energien, wie z. B. • den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Beklei-
dung, Schmuck,
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[Seite 31]
• die Vermittlung von Versicherungsverträgen (gilt nicht Hierunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild,
für Vermögensschäden, siehe Besondere Bedingun- Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. B. Adler,
gen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in Falke) und Laufvögel (z. B. Strauß).
der Haftpflichtversicherung),
• Verkauf über Internetportale. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um
den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. dem Wiedereinfangen der Tiere handelt.
Sofern der Gesamtjahresumsatz den o.g. Betrag übersteigt,
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. XXXVII Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienst
herren oder Arbeitskollegen
XXXIII Kitesportgeräte Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden rungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeits-
aus dem Besitz und der Verwendung von Kitesport-Gerä- vertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem
ten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und dergleichen. Arbeitgeber/ Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zuge-
fügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des
XXXIV Be- und Entladeschäden Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag verein-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- barten Versicherungssumme auf 10.000 EUR je Schaden-
rungsnehmers als Halter eines Pkw wegen Schäden, die ereignis begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden. Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Schäden am selbst genutzten Pkw bleiben ausgeschlos-
sen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen XXXVIII Allmählichkeitsschäden
Schaden von der zuständigen Kraftfahrt-Haftpflichtver- Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachscha-
sicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der den, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Tem-
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Die Höchster- peratur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von
satzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf
10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. Die Selbstbetei- XXXIX Notfallhelfer
ligung hierfür beträgt 150 EUR. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen,
die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
XXXV Betankungsschäden an gemieteten Fahrzeugen leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Inhalt und
Versichert ist (abweichend von Abschnitt A III.) die gesetz- Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach
liche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemie- dem Deckungsumfang dieses Vertrages. Erlangt der Ver-
teten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung sicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-
mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen ent- pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs-
stehen. schutz aus diesem Vertrag.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die XL Auslandskaution
dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungs-
Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch fall (innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der
überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung des Versi- Schweiz, Islands oder Liechtensteins), oder während eines
cherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten vorübergehenden Auslandsaufenthaltes außerhalb
Versicherungssumme auf 2.500 EUR je Schadenereignis dieser Staaten bis zu 5 Jahren, durch behördliche Anord-
begrenzt. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
mers beträgt 150 EUR. (aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht) zu hinterlegen,
stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
XXXVI Halten und Hüten wilder Tiere erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 EUR
In teilweiser Abweichung von Abschnitt A I. Ziff. 7 gilt die zur Verfügung.
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leis-
Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) in seinem tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
Haushalt mitversichert, sofern hierfür kein Haltungsver- Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der
bot besteht. Versicherungsnehmer verpflichtet den Differenzbetrag
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zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung
Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versi- in Textform kündigen.
cherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
oder die Kaution verfallen ist. XLII Sachschäden mitversicherter Personen unter
einander
XLI Prämienfreistellung bei unverschuldeter Arbeits Abweichend von Abschnitt A Ziff. II 3. gelten gesetzliche
losigkeit Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden der versicher-
ten Personen untereinander mitversichert, sofern diese
1 Leistung gerichtlich geltend gemacht werden und ein rechtskräfti-
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit des Versicherungs- ges Urteil vorliegt. Die Höchstersatzleistung je Versiche-
nehmers übernimmt der Versicherer auf Antrag die Prä- rungsfall beträgt 10.000 EUR.
mienzahlung dieses Vertrages. Die Leistung beginnt mit
dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und endet mit der XLIII Manuelle Pflegearbeiten an fremden Kfz
Hauptfälligkeit die der Aufnahme eines neuen Arbeitsver- Abweichend von den AHB 2022 und BBR 2022 ist die
hältnisses folgt; spätestens aber 24 Monate nach der gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
nächsten Hauptfälligkeit. Die Leistungsdauer ist auf ins- Sachschäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an
gesamt 36 Monate je Leistungsfall begrenzt. fremden Kraftfahrzeugen und Anhängern mitversichert.
2 Leistungsvoraussetzung: Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt.
a. Der Versicherungsnehmer verliert unverschuldet durch
Kündigung des Arbeitgebers oder im Rahmen eines Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Schadenfall
Insolvenzverfahrens den Arbeitsplatz und meldet sich und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer
arbeitslos. hat von derartigen Schäden 500 EUR selbst zu tragen.
b. Das Arbeitsverhältnis bestand unbefristet, ungekün-
digt und außerhalb der Probezeit. Die wöchentliche XLIV Ladestationen (Wallboxen)
Arbeitszeit beträgt mindestens 20 Stunden. Das Mitversichert ist das Eigentum, der Besitz und Betrieb pri-
Arbeitsverhältnis ist nicht zum Zweck der Ausbildung vater Ladestationen (sog. Wallboxen) für Elektrofahr-
in einem Beruf geschlossen worden. zeuge, sofern sich diese auf einem über diese Bedingun-
c. Der Versicherungsvertrag besteht seit mindestens gen mitversicherten Grundstück befinden. Mitversichert
3 Monaten (Ausnahme bei Arbeitsunfähigkeit durch ist das gelegentliche Laden fremder Fahrzeuge, nicht
Unfall), ist ungekündigt und befindet sich nicht im jedoch zu kommerziellen Zwecken.
Mahnverfahren. Sofern vereinbart gilt
d. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre
Zusatzbedingungen zur Dienst-
selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vor-
Haftpflichtversicherung
übergehend eingestellt haben (z. B. Insolvenz) und die
Einstellung der selbständigen Tätigkeit keine Folge
für
einer Arbeitsunfähigkeit ist.
• Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die im
Verwaltungsdienst hoheitlich tätig sind,
3 Geltendmachung
• Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen aller Art,
Der Anspruch auf Prämienübernahme ist unverzüglich
• Erzieher in Kindergärten,
geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer hat Aus-
• Geistliche,
kunft über alle zur Feststellung der Prämienübernahme
• Gemeindeschwestern und übrige soziale, sozialpäda-
erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen
gogische und sozialpflegerische Berufe im Gesund-
ihrer Voraussetzung durch Vorlage entsprechender
heitswesen – ausgenommen Ärzte, Amtsärzte und
Bescheinigungen (z. B. Arbeitslosenbescheinigung) nach-
beamtete Ärzte,
zuweisen.
• Beamte und Angestellte in Gewerbeaufsichtsämtern,
• Forstbeamte und Forstangestellte (die gesetzliche Haft-
4 Kündigung
pflicht aus jagdlicher Tätigkeit kann nur über eine spe-
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können
zielle Jagd-Haftpflichtversicherung versichert werden),
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Verein-
• Polizeibeamte.
barung zur Prämienübernahme bei Arbeitslosigkeit zum
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1 b. ist die Haftpflicht aus Forschung und Gutachtertätig-
Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetz- keit;
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (ggf. auch
des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners1) aus c. ist die Haftpflicht aus der Jagdausübung;
seiner im Antrag genannten dienstlichen Tätigkeit, mit
Ausnahme von Nebenämtern und Nebentätigkeiten. d. sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei
denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und
2 Berufskrankheiten in der Dienststelle des Versiche-
Mitversichert ist rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
a. der Regressanspruch des Dienstherrn gegen den Ver-
sicherungsnehmer wegen eines Personen- oder Sach- Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
schadens. Dies gilt auch für Regressansprüche, bei beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
denen es sich um öffentlich-rechtliche Ersatzansprü- oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
che handelt. Die Bestimmungen der Ziff. 9.2 AHB Dienststelle zugefügt werden.
finden auch auf Disziplinarverfahren Anwendung.
b. im Rahmen der Ziff. VIII die gesetzliche Haftpflicht aus Für Lehrer gilt:
dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln – Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Per-
auch soweit es sich um Haftpflichtansprüche öffent- sonenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schü-
lich rechtlichen Inhalts handelt –, die dem Versiche- lern, Lernenden und Studierenden.
rungsnehmer im Rahmen seiner Berufsausübung
übergeben worden sind. e. ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges
3 wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr-
Außerdem gilt: zeuges verursacht werden.
a. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommen-
Zusatzbedingungen zum Sicherheitsbaustein
den Schadenereignissen.
All-in+
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, 1 Gegenstand
die der Europäischen Währungsunion angehören, Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem besteht Versicherungsschutz für den Sicherheitsbaustein
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR Betrag bei einem All-in+ im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geld- gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in nachste-
institut angewiesen ist. hend beschriebenem Umfang.
b. Für Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen aller Art: Der Sicherheitsbaustein All-in+ umfasst die Positionen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Bestandsgarantie, Marktinnovationsgarantie, Neuwertent-
ba. der Erteilung von Experimentalunterricht (auch schädigung, Baloise OpferSchutz mit erweiterter Forde-
mit radioaktiven Stoffen); rungsausfalldeckung und Spezial-Schadenersatz-Rechts-
bb. Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- schutz, sowie der Mitversicherung von Schäden durch
oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und Öffnen einer Kfz-Tür und des Vermögensschaden eines
damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen Dritten durch Rückstufung in der Vollkaskoversicherung.
und Heimen;
bc. der Erteilung von Nachhilfestunden; Der Sicherheitsbaustein All-in+ kann nicht allein oder in
bd. der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. Teilen versichert werden. Der Abschluss oder das Bestehen
einer Privat-Haftpflichtversicherung ist unabdingbare Vor
4 aussetzung. Mit der Beendigung der Privat-Haftpflichtver-
Nicht versichert sicherung entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß
a. sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen des den Zusatzbedingungen für den Sicherheitsbaustein All-
Dienstherrn; in+. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die
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auch versicherte Personen in der Privat-Haftpflichtversi- • berufliche und gewerbliche Risiken
cherung sind. • Risiken, die bei den Baloise gegen Mehrprämie ein-
schließbar oder gesonderten Vertrag versicherbar
Die Leistung insgesamt ist je Versicherungsfall begrenzt sind
auf die in der bestehenden oder gleichzeitig abgeschlos- • Risiken, die im Rahmen dieses Vertrages ausge-
senen Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarte Versi- schlossen sind
cherungssumme, bzw. auf die nachfolgend beschriebe- • Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versiche-
nen Höchstentschädigungen. rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
• im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
1.1 Bestandsgarantie • Risiken, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus-
Im Rahmen der Bestandsgarantie leistet die Baloise auch gehen
für Haftpflichtrisiken, die im Rahmen des vereinbarten
Vertrages nicht oder hinsichtlich der Entschädigungs- b. Umfang der Leistungen
grenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind, Der Umfang der Mitversicherung richtet sich nach den
jedoch über die Haftpflichtversicherung des unmittel Regelungen des für die Mitversicherung nachgewiese-
baren Vorvertrages versichert waren. nen Vertrages. Den Nachweis (in Form der Besonderen
Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln)
Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die über die Mitversicherung muss der Versicherungsneh-
• denselben Versicherungsnehmer aufweisen und deut- mer führen.
schem Versicherungsvertragsrecht unterliegen.
• mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden Die Entschädigungsleistung ist in jedem Fall auf die
haben und maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei bei den Baloise vereinbarte Versicherungssumme
der Baloise beendet wurden. begrenzt. Generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbe-
• nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beidersei- teiligungen bleiben bestehen.
tigen Einvernehmen beendet worden sind.
2 Neuwertentschädigung
a. Ausschlüsse
Die Bestandsgarantie gilt nicht für: 2.1
• Vorsatz auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versi-
• Eigenschäden cherer für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert
• Vertragliche Haftung
• berufliche und gewerbliche Risiken 2.2
• Risiken, die bei den Baloise gegen Mehrprämie ein- Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versiche-
schließbar oder gesonderten Vertrag versicherbar rungsfall und Versicherungsjahr begrenzt
sind
• Haftpflichtansprüche aus Risiken, die der Versiche- 2.3
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen generelle Selbstbeteiligungen des Vertrages bleiben
bestehen
1.2 Marktinnovationsgarantie
Im Rahmen der Marktinnovationsgarantie gelten Risiken 2.4
als mitversichert, die im vereinbarten Vertrag nicht einge- das Alter des beschädigten/zerstörten Gegenstandes
schlossen sind, die jedoch, in einem allgemein zugäng- darf zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 12 Monate
lichen Tarif eines in Deutschland zugelassenen Versiche- sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versi-
rers, automatisch und prämienfrei mitversichert sind. cherungsnehmer.
a. Ausschlüsse Kann das Kaufdatum nicht zweifelsfrei nachgewiesen
Von der Marktinnovationsgarantie ausgeschlossen werden, besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
sind Ansprüche aus/wegen:
• Vorsatz 2.5 Ausschlüsse
• Eigenschäden Von der Neuwertentschädigung ausgeschlossen sind:
• Vertragliche Haftung a. mobile Kommunikationsmittel jeder Art (z. B. Mobiltele-
fone, Pager, Funkgeräte)
BAS 8483 09.25 Seite 34/57
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b. tragbare Musik- und/oder Videoabspielgeräte (z. B. 4 Leistungsvoraussetzungen
MP3-Player, CD-Player) Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer
c. Computer jeder Art (z. B. Laptop, Tablet-PC) oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig,
d. Film- und Fotoapparate wenn
e. Brillen jeder Art
f. Hörgeräte jeder Art 4.1
die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
3 Baloise OpferSchutz vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
3.1 erweiterte Forderungsausfalldeckung in der Privat- Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
Haftpflichtversicherung wegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
3.2 Gegenstand des Versicherungsschutzes Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versi- che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder
cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person sind nur dann ein rechtskräftiges Urteil im Sinne dieser
während der Wirksamkeit der Zusatzbedingungen zur Pri- Bedingungen (binden den Versicherer nur), soweit der
vat-Haftpflichtversicherung – Baloise OpferSchutz von Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und
der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch 4.2
genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- eine mitversicherte Person nachweist, dass
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durch- • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi-
setzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. gung geführt hat,
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei
Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Jahren die eidesstattliche Versicherung, oder ver-
Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher gleichbares in anderen Ländern gemäß Nr. 4.1, über
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). • ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
durchgeführtes Insolvenzverfahren, oder ein vergleich-
3.3 bares Verfahren in anderen Ländern gemäß Nr. 4.1,
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs- solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde;
schutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtver-
sicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden und
im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Aus- 4.3
schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis-
wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf- tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-
lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als pri-
vater Tierhalter oder -hüter. Darüber hinaus besteht 5 Umfang der Forderungsausfalldeckung
abweichend von den AHB Versicherungsschutz für Haft-
pflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des 5.1
Schädigers zugrunde liegt. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
Forderung.
BAS 8483 09.25 Seite 35/57
[Seite 36]
5.2 sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähn-
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei liche von Dritten handelt.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-
rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich 8 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzan-
pflichtige Personen erstreckt. spruches im Rahmen der Ausfalldeckung durch eine ander-
weitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt
5.3 und gilt dort eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird, teil-
Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine weise abweichend von Nr. 5.2, die vom Versicherungsneh-
Rechte aus diesem Vertrag zu. mer nachgewiesene und bezahlte Selbstbeteiligung
erstattet. Gilt für die Privat-Haftpflichtversicherung eine
6 räumlicher Geltungsbereich Selbstbeteiligung vereinbart, gilt diese Regelung nur für
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche den über diese Selbstbeteiligung hinausgehenden Betrag.
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, 8.1
die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Die Baloise Sachversicherung AG Deutschland hat bei der
Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten. ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicher-
ten der Privat-Haftpflichtversicherung einen Gruppenver-
7 Ausschlüsse trag über eine Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versi-
cherung abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen
7.1 die unten stehenden Bedingungen zugrunde. Die Prämie
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an für den Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist in der
• Immobilien, für die im Rahmen der Privathaftpflicht des Prämie für die Privat-Haftpflichtversicherung enthalten.
Versicherungsnehmers kein Versicherungsschutz besteht; Im Falle der Beendigung der Privat-Haftpflichtversiche-
• Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines rung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-
Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person zuzurechnen sind. Versicherer
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
7.2 Deutz-Kalker Str. 46,
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 50679 Köln
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver- Tel.: +49 221 8277–500
folgung;
• Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver- 8.2 Versicherte Personen
traglichen Forderungsübergangs; Versichert sind der jeweilige Versicherungsnehmer und
• Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech- die versicherten Personen einer bei der Baloise Sachver-
tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel sicherung AG Deutschland bestehenden Privat-Haft-
nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge- pflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung.
legt wurden;
• Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer 8.3 Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus einer Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatz-
Schadensversicherung des Versicherungsnehmers, anspruches im Rahmen der Ausfalldeckung gemäß Nr. 5
z. B. Hausrat-, Kaskoversicherung, oder aus einer für nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutz-
den Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung). Versicherung gedeckt, leistet der Versicherer Schadener-
Reichen diese Beträge nicht aus, erstreckt sich der satz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingun-
Versicherungsschutz über die Forderungsausfallde- gen (subsidiäre Deckung). Anspruch auf Rechtsschutz
ckung auf den Restbetrag; besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der
Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach
oder Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträ-
ger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es
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[Seite 37]
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, dischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsan-
ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung walts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergü-
rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, tung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die
ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutz- entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
fall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre.
des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand
der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechts- Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km
schutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungs-
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch nehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für
auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsneh-
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffe- mers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
nen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechts-
8.4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten anwalt führt;
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung recht-
licher Interessen c. die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung
• im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht her-
Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im angezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvoll-
Zusammenhang mit Bergbauschäden; ziehers;
• mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter
Personen desselben Versicherungsvertrages unterein- d. die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfah-
ander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner rens bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anru-
gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit fung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster
der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung; Instanz entstehen;
• in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-
sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; e. die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht,
• vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder inter- wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers
nationalen Gerichten. angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten gel-
8.5 Leistungsumfang tenden Sätze übernommen;
8.5.1 f. die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher
Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versiche-
zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt rungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
a. bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergü-
tung eines für den Versicherungsnehmer tätigen 8.6
Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- Der Versicherer trägt nicht
tung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässi- • Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständ-
gen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer lichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer ange-
entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung strebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entspre-
seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten chen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs- Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der • Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnah-
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der men, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Voll-
lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtig- streckungstitels eingeleitet werden;
ten führt; • Kosten, die der Versicherungsnehmer der Privat-Haft-
pflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernommen
b. bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die hat;
Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen,
am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen auslän-
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• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren c. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt
Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungs- werden,
titel entstehen;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechts- aa. Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versi-
schutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- cherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhe-
Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. bung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einle-
gung von Rechtsmitteln die Zustimmung des
8.7 Versicherers einzuholen;
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchs-
tens 300.000 EUR. Zahlungen für den Versicherungsneh- bb. für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82
mer und mitversicherte Personen aufgrund desselben VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsver-
Versicherungsfalles werden hierbei zusammengerechnet. folgungskosten so gering wie möglich gehalten
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versiche- werden sollen. Von mehreren möglichen Vorge-
rungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. hensweisen hat der Versicherungsnehmer die kos-
tengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzäh-
8.8 lung nicht abschließend):
Der Versicherer sorgt für • nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das
a. die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht
lichen Interessen des Versicherungsnehmers im werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen
Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern
trägt die dabei anfallenden Kosten; als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage
b. die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung statt gesonderter Klageerhebung),
der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers • auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in
erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen der aktuellen Situation nicht oder noch nicht
Tätigkeit entstehenden Kosten. notwendig sind,
• vor Klageerhebung die Rechtskraft eines
9 Örtlicher Geltungsbereich anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das
Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Scha- tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den
denersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts, soweit die • vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Mitglieds- che einklagt und die etwa nötige gerichtliche
staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis
Island und Liechtenstein erfolgt und ein Gericht oder eine zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teil-
Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder ansprüche zurückstellt;
zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches • in allen Angelegenheiten, in denen nur eine
Verfahren eingeleitet werden würde. kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder Einle-
gung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht,
10 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozess-
auftrag erteilt, der auch vorgerichtliche Tätig-
10.1 keiten mit umfasst.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versi-
cherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles cc. Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des
erforderlich, hat er Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen
a. dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt ent-
ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; sprechend der Weisung zu beauftragen.
b. den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über 10.2
sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unter- Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechts-
richten sowie Beweismittel anzugeben und Unterla- schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift
gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh-
mung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer
den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entste-
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[Seite 39]
hen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versiche- Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung
rer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestäti- seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten
gung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen
lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfal-
10.3 les gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, 10.6
a. wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; Ansprüche auf Rechtsschutz-Leistungen können nur mit
b. wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten
benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftra- werden.
gung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
10.7
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf
bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat,
im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die
Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht ver- Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen
antwortlich. hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhän-
digen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen
10.4 auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer hat bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurück-
a. den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- zuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
tragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung inso-
mäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, weit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz
die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwen- von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi-
digen Unterlagen zu beschaffen; gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
b. dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
Stand der Angelegenheit zu geben. des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
10.5 Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Wird eine der in den Absätzen 10.1 oder 10.4 genannten
Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versiche- 11 Stichentscheid
rungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahr-
lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer 11.1
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden seiner Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen
Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer oder mutwillig erscheint. Mutwilligkeit liegt dann vor,
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus- wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter
dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versi-
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge chertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis
hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der 11.2
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung 8.1 Verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs- Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber
nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahr-
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nehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen 12.5 Umfang der Leistung
Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinrei- Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapi-
chende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist talisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30
für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum
der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
11.3 12.6 Ausschlüsse
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
von mindestens einem Monat setzen, binnen deren der a. aus einem tätlichen Angriff, der von dem Angreifer
Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines
wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Anhängers verursacht worden ist ;
die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stel- b. im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme der ver-
lungnahme gemäß Absatz 8.2 abgeben kann. Kommt der sicherten Person an strafbaren Handlungen.
Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht inner-
halb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt 12.7 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem a. die während der Wirksamkeit des Baloise OpferSchutz
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. eingetreten sind und
b. die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem
12 OpferHilfe Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungs-
bescheides gemeldet werden.
12.1 Gegenstand der OpferHilfe
13 Psychologische Betreuung
12.1.1
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine ver- 13.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
sicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung a. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine
a. Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des versicherte Person während der Wirksamkeit der Ver-
Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und sicherung des Baloise OpferSchutz Opfer einer
b. dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädi- Gewalttat geworden ist und dadurch eine psychische
gung erlitten hat und Schädigung erlitten hat.
c. der Täter nicht ermittelt werden konnte.
b. Leistungen kann beanspruchen, wer
12.2 • durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätli-
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschä- chen Angriff auf den Körper durch einen Dritten
digungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine oder
vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheit- • durch sonstige physische Einwirkung durch einen
liche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist,
hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der recht- die freie Willensentschließung oder Willensbetäti-
mäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. gung zu beeinträchtigen, eine gesundheitliche psy-
chische Schädigung erlitten hat. Anspruch auf
12.3 Versicherte Personen Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsscha-
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören den bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat
a. der Versicherungsnehmer; erlitten hat. Eine Verurteilung des Täters ist hierbei
b. die in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicher- nicht vorausgesetzt.
ten Personen.
13.2 Versicherte Personen
12.4 Leistungsvoraussetzungen Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten a. der Versicherungsnehmer;
Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsge- b. die in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicher-
setz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des ten Personen
Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurden (Bewilli-
gungsbescheid).
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13.3 Umfang der Leistung 15.2
Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur Ver- Ersetzt wird die Mehrprämie aus der Rückstufung des
arbeitung des Tatgeschehens psychologische Betreuung Dritten in eine höhere Rabattstufe. Die Mehrprämie
in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe bescheinigt, berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe
dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Der Versiche- der fünf folgenden Jahresprämien nach dem Schaden
rer übernimmt die Kosten für bis zu 10 Sitzungen beim ereignis und der Summe der Prämien ohne diese Rück-
Psychologen/Psychotherapeuten. stufung für denselben Zeitraum.
13.4 Ausschlüsse 15.3
a. Kein Versicherungsschutz besteht für Ausgeschlossen sind Ansprüche
• Schädigungen der versicherten Person durch häus- a. die sich aus dem Verlust des Schadenfreiheitsrabattes
liche Gewalt; in der Haftpflichtversicherung (siehe XX BBR 2022)
• Schädigungen, die sich die versicherten Personen ergeben;
untereinander zugefügt haben. b. aus dem Benutzen von Fahrzeugen mitversicherter
Personen oder von Fahrzeugen, die gegen Entgelt
b. Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der ver- gemietet sind oder im Rahmen eines Werk-/Arbeitsver-
sicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen trages benutzt werden.
einen Sozialversicherungsträger oder eine private
Krankenversicherung zustehen. Auf die Geltendma- 15.4
chung dieser Ansprüche kommt es nicht an. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
13.5 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
a. die während der Wirksamkeit der Versicherung des die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Kein Versicherungs-
Baloise OpferSchutz eingetreten sind und schutz besteht, wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt
b. die Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholi-
Gewalttat begonnen wird. scher Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
14 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 16 Kündigungsfristen
rungsnehmers wegen Sachschäden, die ein Kraftfahr- Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
zeug-Mitfahrender, der nicht Halter, Besitzer, Eigentümer haltung einer Frist von 3 Monaten die Versicherung des
oder Fahrer des Fahrzeuges ist, gegenüber einem Dritten Baloise Sicherheitsbaustein All-in+ durch schriftliche Erklä-
durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. rung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestim-
men, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen-
Die Höchstentschädigung für derartige Schäden den Versicherungsjahres wirksam wird.
beträgt EUR 10.000. Der Versicherungsnehmer beteiligt
sich an derartigen Schäden mit EUR 150 je Schadenfall. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht
Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer die Haft-
15 Ausgleich einer Rückstufung im Schadensfreiheitra- pflichtversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang
batt bei einem Vollkaskoschaden der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
15.1
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versi-
rungsnehmers sowie der mitversicherten Personen wegen cherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der
Vermögensschädigung (im Sinne von Ziffer 2.1 AHB) eines abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Dritten, dessen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug
(im Sinne von Ziffer XIX Nr.3) berechtigt gebraucht wurde, 16.1 Ende des Hauptversicherungsvertrages
wobei ein Schadenereignis zum Verlust oder zur Rückstu- Dieser Versicherungsschutz ist nur gemeinsam mit einer
fung des Schadenfreiheitsrabattes in der Vollkaskover- Privat-Haftpflichtversicherung abschließbar. Mit der
sicherung geführt hat. Beendigung der Privat-Haftpflichtversicherung entfällt
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auch der Versicherungsschutz gemäß den Zusatzbedin- sicherungsschutz durch das Haftpflichtrisiko aus dem
gungen für den Baloise Sicherheitsbaustein All-in+. Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere
Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt.
17 Tarifanpassung
Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungs-
17.1 nehmer Teile des Grundstücks Betriebsfremden überlässt.
Die Prämie wird unter Berücksichtigung der Schadenauf- Es handelt sich in diesem Fall um ein Zusatzrisiko zur
wendungen, der Kosten (Provisionen, Sach-, Personalkos- Betriebs-Haftpflichtversicherung.
ten und Aufwand für Rückversicherung) und des Gewinn-
ansatzes kalkuliert. I Versichert ist
– Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
17.2 gen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und der nach-
Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie für bestehende folgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht
Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grund-
zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwi- stücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea-
cklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung singnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungs-
des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu schein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude
berücksichtigen. oder Grundstück.
17.3 Mitversichert ist das Eigentum, der Besitz und Betrieb pri-
Tarifliche Anpassungen von Prämien können vom Versi- vater Ladestationen (sog. Wallboxen) für Elektrofahr-
cherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab zeuge, sofern sich diese auf einem mitversicherten
Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen Grundstück befinden. Mitversichert ist das Laden fremder
werden. Fahrzeuge, nicht jedoch zu kommerziellen Zwecken.
17.4 Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die
Die Prämie wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach in den oben genannten Eigenschaften obliegenden
objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei-
mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfah- nigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte,
ren getrennt ermittelt. Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).
17.5 II Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden
Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsver- 1
träge weiterzugeben. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer
von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten
Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart. Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn
dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversiche-
Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor
unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämien- sorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); ausgeschlossen bleiben
höhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitge- Risiken im Zusammenhang mit geothermischen Bohrungen.
teilt. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung des
Baloise Sicherheitsbaustein All-In+ innerhalb eines 2
Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam- Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
werdens der Prämienerhöhung, kündigen. bestand;
Weitere Haftpflichtversicherungen
3
B Privater Haus- und Grundbesitz
der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke
einen Betrieb hat oder einen Beruf ausübt, wird der Ver-
beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus
BAS 8483 09.25 Seite 42/57
[Seite 43]
Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässe-
werden. rungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfun-
gen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für V Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern
solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes 1
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh-
nungseigentümer.
4
des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser 2
Eigenschaft. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaft-
III Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge lichen Eigentum.
Versichert ist – abweichend von Teil H Ziff. III – die Haft-
pflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den 3
Gebrauch von Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
• allen nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen ver- des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betäti-
kehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne gung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,
• Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, 4
• Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 6 km/h Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB –
und nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, a. Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
• selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als gegen den Verwalter;
20 km/h Höchstgeschwindigkeit, b. Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
• soweit diese nicht zulassungs- und versicherungs- gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
pflichtig sind. c. gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern
bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Gemeinschaft.
Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-,
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer Sonder- und Teileigentum.
gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten VI Forderungsausfalldeckung in der Haus- und Grund-
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- besitzer-Haftpflichtversicherung
tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall,
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli- dass der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit
chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr- der Versicherung einen Anspruch wegen eines Personen-,
erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver- Sach- oder Vermögensschadens in seiner Eigenschaft als
pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Eigentümer und Vermieter des versicherten Gebäudes/
einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Wohnung gegen seinen Wohnungsmieter als Schaden-
Fahrerlaubnis hat. verursacher hat, aber die Schadenersatzforderungen
gegen diesen nicht durchgesetzt werden können (Forde-
IV Sachschäden durch Abwässer rungsausfall).
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB –
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Abwässer Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer so, als
und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch hätte der Mieter eine Privat-Haftpflichtversicherung im
Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
BAS 8483 09.25 Seite 43/57
[Seite 44]
Umfang der Baloise Ambiente Privathaftpflicht abge- 3.1.3
schlossen. ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes
Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht zur
Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen vollen Befriedigung geführt hat, oder ein solches Verfah-
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ren mangels Masse abgelehnt wurde;
(AHB) und den Besonderen Bedingungen und Risikobe-
schreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung. 3.2
dem Versicherer nach Feststehen der Zahlungs-/Leis-
Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage und leistet im tungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle
Rahmen des Versicherungsschutzes Ersatz der Entschä- Umstände des Versicherungsfalles ausführlich, wahrheits
digung, welche der Schadenersatzpflichtige aufgrund gemäß und unverzüglich gemeldet werden und der Ver-
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen sicherer die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatz-
lnhalts zu erbringen hat. pflichtigen anerkennt;
Über den Umfang der Privat-Haftpflicht hinaus besteht 3.3
auch dann Versicherungsschutz, wenn der Mieter in an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schaden-
seiner Eigenschaft als Tierhalter oder -hüter den Schaden ersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung
zu verantworten hat. abgetreten werden, die vollstreckbare Ausfertigung des
Urteils ausgehändigt und an deren erforderlichen
Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben Umschreibung auf den Versicherer mitgewirkt wird.
keine Rechte aus dieser Forderungsausfalldeckung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Leistungs-
2 Umfang des Versicherungsschutzes voraussetzungen dem Versicherer zu belegen und nach-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadener- zuweisen.
eignisse in Deutschland.
4 Nicht versicherte Tatbestände
Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haft- Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn
pflichtansprüche gemäß Ziffer 1. zur Folge haben könnte.
Für Schadenersatzbeträge unter 2.500 EUR besteht im 4.1
Rahmen der Forderungsausfalldeckung kein Versiche- der Schadenersatzbetrag, der sich aus dem rechtskräfti-
rungsschutz (siehe Ziffer 4.). gen vollstreckbaren Titel ergibt, unter 2.500 EUR liegt;
3 Leistungsvoraussetzungen 4.2
Voraussetzungen für die Versicherungsleistung ist, dass der Mieter seinen ständigen Wohnsitz nicht in einem Mit-
gliedsland der Europäischen Union (EU), Schweiz oder
3.1 Norwegen hat;
der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig
ist; dies liegt vor, wenn aufgrund eines Urteils nach einem 4.3
streitigen Verfahren oder eines Vergleiches vor einem der Schaden durch Leistungen aus anderen Versiche-
ordentlichen Gericht in der EU, der Schweiz oder Norwegen, rungsverträgen (z. B. aus einer Hausratversicherung), die
der Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, ersetzt
3.1.1 werden kann. Reichen diese Beträge nicht aus, erstreckt
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung sich der Versicherungsschutz über die Forderungsausfall-
geführt hat; deckung auf den Restbetrag;
3.1.2 4.4
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos scheint, da der für Ansprüche des Versicherungsnehmers ein Sozialver-
Schadenersatzpflichtige in den letzten 3 Jahren die sicherungsträger oder Sozialhilfeträger leistungspflichtig
Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensver- ist;
hältnisse (Offenbarungseid) abgegeben hat;
BAS 8483 09.25 Seite 44/57
[Seite 45]
4.5 2
der Anspruch auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Nicht versichert sind
Kosten der Rechtsverfolgung gerichtet ist;
2.1
4.6 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die
Forderungen auf Grund eines gesetzlichen oder vertrag- Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
lichen Forderungsübergangs geltend gemacht werden; richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
4.7 den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Ansprüche ganz oder teilweise darauf beruhen, dass Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- dienen, abweichen.
tel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge-
legt wurden. 2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
VII Umweltschadensversicherung genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
b. die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen
1 Abwasseranlagen ausgehen.
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent- c. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
(USchadG) , soweit während der Wirksamkeit des Versi- hätte erlangen können.
cherungsvertrages
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, 3
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt Die Versicherungssumme und die Jahreshöchst
gelangt sind oder ersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallar- Versicherungssumme 3 Mio EUR.
tig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
4 Ausland
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Versicherungsfälle.
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Umweltschaden ist eine
C Private Tierhaltung
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Lebensräumen,
1
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
a. Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versiche-
• Schädigung des Bodens.
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen – die
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB,
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
Halter von Hunden, Reit- und Zugtieren (Pferde, Klein-
eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelie-
pferde, Ponys, Maultiere, Esel, usw.) zu privaten (nicht
henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
gewerblichen) Zwecken.
sicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
BAS 8483 09.25 Seite 45/57
[Seite 46]
b. Ausschlüsse 6
Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Mitversichert ist die Haftpflicht aus der Teilnahme an pri-
Hunden, folgender Hunderassen: vaten Turnieren, Ausstellungen, Pferderennen (z. B.
American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Galopp- oder Trabrennen) und Hunderennen, sowie Vor-
Bandog, Stafford(shire) Terrier, Bullterrier, sowie aus bereitungen hierzu (Training).
Kreuzungen mit diesen Hunderassen hervorgegan-
gene Mischlinge ersten Grades. 7
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus gewolltem
2 oder ungewolltem Deckakt.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
• der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers 8
• aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häus- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Flurschäden.
licher Gemeinschaft lebenden Personen
• des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters, sowie von 9
Fremdreitern in dieser Eigenschaft Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte
• von berechtigten Reitern sowie Inhabern von Reitbe- Personen wegen Schäden beim Führen von Hunden ohne
teiligungen in Ihrer Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbe- Leine oder Maulkorb/-schlaufe.
teiligte der im Versicherungsschein bezeichneten
Tiere. (Reitbeteiligungen sind auf eine gewisse Dauer 10
angelegte Rechtsverhältnisse zur Nutzung des versi- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versi-
cherte Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unter- cherte Personen wegen Schäden beim Reiten mit unge-
haltskosten) wöhnlichem Sattel oder Zaumzeug, sowie beim Reiten
• der Reitbeteiligungen, Tierhüter und Fremdreiter gegen ohne Sattel oder Zaumzeug (z. B. Halsring).
den Versicherungsnehmer. Ferner sind etwaige über-
gangsfähige Regreßansprüche von Sozialversiche- 11
rungsträgern, privaten Krankenversicherungen, sowie Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
öffentlichen oder privaten Arbeitgebern mitversichert. Beschädigung von gemieteten, gepachteten oder gelie-
henen Grundstücken (z. B. Paddock) und Immobilien (z. B.
3 Stallungen, Reithalle). Mitversichert sind auch Schäden
Die Besonderen Bedingungen für Mietsachschäden an Umzäunungen.
durch Haltung von Hunden gemäß Abschnitt A Ziff. VI.
gelten entsprechend. 12
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
4 Beschädigung gemieteter oder geliehener – auch zuge-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von lassener – Kfz-Anhänger. Die Entschädigung ist auf
Welpen bzw. Fohlen im Jahr der Geburt bis zur nächsten 20.000 EUR begrenzt.
Hauptfälligkeit des Vertrages, für Welpen jedoch maximal
6 Monate, wenn die Muttertiere über diesen Vertrag ver- 13
sichert sind. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
besonders zu vereinbaren. rungsnehmers aus tierischen Ausscheidungen.
5 Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen 14
Versicherungsschutz besteht bei Verwendung der im Ver- Mitversichert ist die unentgeltliche Nutzung versicherter
sicherungsschein bezeichneten Tiere zur Teilnahme Tiere zu Therapiezwecken (auch Schulhund), sofern nach-
• Am Unterricht eines Vereins oder eines gewerblichen weislich eine entsprechende Ausbildung erfolgreich
Trainers oder Lehrers absolviert wurde.
• An sonstigen Veranstaltungen, z. B. Hunde- oder Pfer-
deschauen 15
• Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veran- Mitversichert ist die gesetzliche Haftung aus dem Besitz
staltungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der und unentgeltlichen Gebrauch von eigenen Kutschen,
anderen Teilnehmer sowie Figuranten. Schlitten und sonstigen Fuhrwerken (z. B. Dog-Cart).
BAS 8483 09.25 Seite 46/57
[Seite 47]
16 Schäden im Ausland • nd der Versicherungsnehmer diese berechtigte For-
u
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- derung (Kosten der tierärztlichen Behandlung bzw.
rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versiche- Nottötung) gegen den Schadenersatzpflichtigen nicht
rungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich oder nicht voll durchsetzen kann (Forderungsausfall).
unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa bzw. vorü-
bergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer so, als
zu fünf Jahren eingetreten sind. Wenn die private Haft- hätte der Schadenersatzpflichtige dieselbe Tierhalter-
pflichtversicherung ebenfalls bei uns besteht, gelten die Haftpflichtversicherung, einschließlich Kampfhunde,
Fristen dieses Vertrages, sofern diese länger sind. abgeschlossen wie der Versicherungsnehmer.
Voraussetzung hierfür ist die Beibehaltung des deut- 18.2 Umfang des Versicherungsschutzes
schen Hauptwohnsitzes durch den Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadener-
eignisse in Deutschland. Versicherungsfall ist das Scha-
17 Kautionsstellung denereignis, das Haftpflichtansprüche gemäß Ziff. 1 zur
Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord- Folge haben könnte. Bei Tod des Tieres sind neben den
nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen tierärztlichen Behandlungskosten auch die Bestattungs-
aufgrund der über diesen Vertrag versicherten gesetzli- kosten Gegenstand der Versicherung. Versicherungs-
chen Haftpflicht zu hinterlegen hat, stellen wir Ihnen schutz besteht für den Ausfall berechtigter Forderungen
den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 EUR bis max. 10.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
zur Verfügung. rungsjahr.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende 18.3 Leistungsvoraussetzungen
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass
als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet,
den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, 18.3.1
wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch- der Tierhalter oder -hüter des schädigenden Tieres über
setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen keinen Versicherungsschutz aus einer Tierhalter-Haft-
einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. pflichtversicherung verfügt, noch Versicherungsschutz
aus anderweitigen Versicherungen (z. B. einer Privat-Haft-
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit pflichtversicherung) erlangen kann;
der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- 18.3.2
pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, ein Halter oder -hüter des schädigenden Tieres nicht
in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen ermittelt werden kann;
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
18.3.3
18 dem Versicherer alle Umstände des Versicherungsfalles
Forderungsausfalldeckung für Kosten aus tierärztlicher ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet
Behandlung des versicherten Tieres werden und der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht
des Schadenersatzpflichtigen anerkennt;
18.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, 18.3.4
dass das versicherte Tier des Versicherungsnehmers an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schaden-
• von einem fremden Tier, das nicht vom Versicherungs- ersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung
nehmer selbst oder mit ihm in häuslicher Gemein- abgetreten werden.
schaft lebenden Personen gehalten wird, verletzt oder
getötet wird Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Leistungsvor-
• aufgrund der hierdurch erlittenen Verletzungen bei aussetzungen dem Versicherer zu belegen und nachzu-
einem Tierarzt oder auch in einer Tierklinik behandelt weisen (z. B. Zeitpunkt, Ursache, Hergang des Schadens,
oder notgetötet werden muss Höhe des Forderungsausfalls). Insbesondere muss nach-
gewiesen werden, dass die Verletzungen des Tieres von
BAS 8483 09.25 Seite 47/57
[Seite 48]
einem fremden Tier beigebracht wurden (z. B. durch Bestä- 19.2.1
tigung des behandelnden Tierarztes oder der Tierklinik). Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die
Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
18.4 Ausschlüsse richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
• alle Arten von Nebenkosten wie z. B. Aufwendungen für den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandeln- Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
den Tierarztes oder des Versicherungsnehmers sowie dienen, abweichen.
etwaige Rehabilitationsmaßnahmen, Ergänzungs-
und Diätfuttermittel für das versicherte Tier; 19.2.2
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten einer Rechts- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
verfolgung; a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
• Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistun- genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
gen beantragt werden können oder ein Dritter Leis- b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
tungen zu erbringen hat (z. B. Tierunfall-, Tierkranken- Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
oder Tierlebensversicherung); pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
• aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. hätte erlangen können.
19 Umweltschadensversicherung 19.3
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis-
19.1 tung betragen im Rahmen der vertraglich vereinbarten
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent- Versicherungssumme 3 Mio. EUR.
lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 20 Ausland
(USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi- Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang
cherungsvertrages dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt Versicherungsfälle.
gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallar- Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
tig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
D Bauherr für private Bauvorhaben
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzufüh-
I Versicherungsumfang
ren ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeug-
1
nisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versiche-
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
und der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche
Umweltschaden ist eine
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen
Lebensräumen,
Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
• Schädigung des Bodens.
2
Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn Planung,
19.2
Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten verge-
Nicht versichert sind
ben sind.
BAS 8483 09.25 Seite 48/57
[Seite 49]
3 • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
spätestens 30 Monate nach Versicherungsbeginn. gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfall
4 artig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während
der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der verein- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
barten Versicherungssummen. besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
5 mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
a. als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebau- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzufüh-
ende Grundstück und für das zu errichtende Bauwerk ren ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
gemäß Abschnitt B. Nicht versichert sind Haftpflicht- der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
ansprüche aus dem Verändern der Grundwasserver- Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
hältnisse; Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-
b. aus dem Gebrauch von nur auf dem Versicherungs- lungsrisiko).
grundstück verkehrenden Kraftfahrzeugen und
Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin- Umweltschaden ist eine
digkeit. • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Lebensräumen,
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. • Schädigung des Bodens.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB,
gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelie-
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem sicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
7.2
6 Sachschäden durch Abwässer Nicht versichert sind
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB –
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Abwässer 7.2.1
und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die
Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässe- dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
rungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfun- den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
gen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
dienen, abweichen.
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
7.2.2
7 Umweltschadensversicherung Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
7.1 genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent- b. die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen
lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung Abwasseranlagen ausgehen.
von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz c. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
(USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi- Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
cherungsvertrages pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
hätte erlangen können.
BAS 8483 09.25 Seite 49/57
[Seite 50]
7.3 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis- gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
tung betragen im Rahmen der vertraglich vereinbarten zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
Versicherungssumme 3 Mio. EUR. gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
7.4 Ausland unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli-
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-
Versicherungsfälle. erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver-
pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß Fahrerlaubnis hat.
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des
Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. fremden angemieteten Bedienungspersonals.
II Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe Ferner sind nicht versichert Schäden an den geliehenen/
Falls beantragt, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht gemieteten Maschinen/Geräten.
des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bau-
arbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in Eigenleis- 1 Leitungsschäden
tung/Nachbarschaftshilfe. Eigene Bauausführung bis Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
25.000 EUR Eigenleistung ist mitversichert. Wird dieser aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Wert der Eigenleistung überschritten, ist Versicherungs- Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitun-
schutz für eigene Bauausführung zu beantragen. gen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen ein-
schließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigter Personen Abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 7.10 AHB schließt
für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht
verursachen. wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- Die Höchstentschädigung des Versicherers beträgt im
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- Rahmen der für Sachschäden vereinbarten Versiche-
krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß rungssumme für Sach- und Vermögensschäden zusam-
Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche men 100.000 EUR. Die Gesamtleistung des Versicherers
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif- für alle Versicherungsfälle während der vereinbarten Ver-
ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri- tragsdauer ist auf das Zweifache dieser Summe begrenzt.
gen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2 Be- und Entladeschäden
III Einsatz eigener oder geliehener/gemieteter Bauma- Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.7 AHB und
schinen/Kräne – ohne fremdes Bedienungspersonal Ziff. 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
Falls vereinbart, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht Beschädigung von Land und Wasserfahrzeugen sowie
aus dem Einsatz eigener oder geliehener/gemieteter Containern beim und/oder durch Be- und Entladen und
selbstfahrender Baumaschinen (Arbeitsmaschinen) bis infolge des Be- und Entladens und alle sich daraus erge-
20 km/h, Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h (z. B. benden Folgeschäden.
Hub-und Gabelstapler) und nichtselbstfahrender Bauma-
schinen/ Geräte (z. B. Hochbaukran). Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche-
rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in oder Heben auf Landfahrzeuge durch Kräne oder Winden
Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. zum Zwecke des Be- oder Entladens.
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[Seite 51]
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt gemäß weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädi-
Ziff. 7.7 AHB die Beschädigung der Ladung von Fahrzeu- gung die Versicherungssumme für Sachschäden
gen. übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
IV Planung und/oder Bauleitung dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Falls beantragt, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht Weisung des Versicherers.
des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der
Planung und/oder Bauleitung. Schäden am geplanten III Ausschlüsse
Bauobjekt bleiben ausgeschlossen.
1
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Per-
E Entfällt
sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Die folgenden Besonderen Bedingungen gelten für die
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
Abschnitte A – D und G
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haft-
pflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-, der
2
privaten Haus- und Grundbesitzer-, der privaten Bauherren-,
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
sowie der der privaten Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereig-
– außer Anlagenrisiko –
nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
I Gegenstand der Versicherung
oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü-
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermö-
gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das
gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die
gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Zu den Abschnitten A – D und G gilt
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Besondere Bedingungen für die
Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Mitversicherung von Vermögensschäden
Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung 1
dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages
wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.) die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen mitver-
II Rettungskosten sichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
1
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- 2
nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungs-
kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten 2.1
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche- trage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung Leistungen;
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung. 2.2
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,
2 prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch inso-
BAS 8483 09.25 Seite 51/57
[Seite 52]
2.3 F Private Heizöl-Tankanlagen
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grund-
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung besitzer-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der
sowie aus Untreue und Unterschlagung; Haftpflicht aus Gewässerschäden
– Anlagenrisiko –
2.4
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und I Gegenstand der Versicherung
Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
rechts; 1
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.5 als Eigentümer oder Mieter der im Versicherungsschein
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lage-
Kostenanschlägen; rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Ver-
wendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder
2.6 mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens-
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt- schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemi-
schaftlich verbundene Unternehmen; schen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
2.7
aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
2.8 sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveran- die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
staltung; pflichtversicherung (AHB) Anwendung.
2.9 3
aus Rationalisierung und Automatisierung; Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs-
nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-
2.10 gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund-
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehema- stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
lige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
im Zusammenhang stehen; schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb
des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII
2.11 handelt.
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin- II Versicherungsleistungen
gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantrag-
Pflichtverletzung; ten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Perso-
nen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis
2.12 gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermö-
Geld, Wertpapieren und Wertsachen; gensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsver-
sicherungssumme.
2.13
aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, III Rettungskosten
Gerüche, Erschütterungen).
1
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde-
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rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungs- VIII Umweltschadensversicherung
kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten
werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie 1
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheits- Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent-
versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi-
cherungsvertrages
2 • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu gelangt sind oder
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallar-
Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung tig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsneh-
mers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
IV Vorsätzliche Verstöße mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzufüh-
ten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von ren ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-
lungsrisiko).
V Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und Ziff. 4 AHB – Vor Umweltschaden ist eine
sorgeversicherung – finden keine Anwendung. • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Lebensräumen,
VI Gemeingefahren • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen • Schädigung des Bodens.
Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereig-
nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB,
inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü- eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelie-
gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich sicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2
VII Eingeschlossene Schäden Nicht versichert sind
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1 AHB – auch
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – 2.1
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungs- Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die
nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
Anlage (gemäß § 1 Abs. 1) ausgetreten sind. Der Versiche- dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Ein- Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. dienen, abweichen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß 2.2
§ 1 Abs. 1) selbst. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
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[Seite 54]
a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf c. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
Versicherungsvertrag Versicherungsschutz hat oder anderen Versicherten.
hätte erlangen können. d. Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an
einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
3 Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis- Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
tung betragen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
Versicherungssumme 3 Mio. EUR. hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
4 Ausland Luft-/Raumfahrzeuge
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang a. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Versicherungsfälle. Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursa-
chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- b. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
anderen Versicherten.
Erläuterungen zu den Zusatzbedingungen
c. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
1
Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der
Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die
Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haft-
Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raum-
pflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern
fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestim-
fahrzeuge bestimmt waren.
mungen privatrechtlichen Inhalts.
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
2
Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach
dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-
nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlos-
gen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
sen ist. Insbesondere gilt für:
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-
den sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
Kraft- und Wasserfahrzeuge
Raumfahrzeuge.
a. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
3
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht
durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entste-
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
hen, dass aus den versicherten Behältern gewässer-
b. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
schädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewäs-
der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
ser gelangen.
eine von ihnen bestellte oder beauftrage Person durch
den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen
4
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
Rettungskosten im Sinne von § 3 der Zusatzbedingungen
fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schaden-
ereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als
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[Seite 55]
unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstat- Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan-
tung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem hängers verursachen.
Rechtsgrund (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) der
Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten ver- 2
pflichtet ist. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederher- von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
stellung des Zustands von Grundstücksund Gebäudetei- Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für
len – auch des Versicherungsnehmers–, wie er vor Beginn die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver- Anspruch genommen werden.
besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur
oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden 3
wären, sind abzuziehen. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher-
ten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Ver-
sicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Ver-
G Entfällt
sicherten.
H Allgemeine Risikobegrenzungen 4
Eine Tätigkeit der in Abs. 1. und 2. genannten Personen an
I Von der Versicherung ausgenommen ist, einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risi- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
kobeschreibungen prämienfrei mitversichert ist, insbe- des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
sondere die Haftpflicht: Betrieb gesetzt wird.
a. aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb
oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko IV Luft- / Raumfahrzeuge (für Privat-Haftpflichtversi-
zuzurechnen sind; cherung gilt Abschnitt A Ziff. III)
b. aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschi-
nen und Abgabe von Kraft an Betriebsfremde; 1
c. aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhan- der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
delszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbren- von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
nen von Feuerwerken; Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
d. aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
von Personen oder Sachen; Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
e. aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
2
II Brand- und Explosionsschäden Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher-
Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Ver- ten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Ver-
sicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den sicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Ver-
Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst sicherten.
pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
Stoffen verursachen. 3
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
III Kraft- und Wasserfahrzeuge (für Privat-Haftpflicht a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe-
versicherung gilt Abschnitt A Ziff. III) rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von
Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
1 für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über-
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
fahrzeugen oder deren Teilen,
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und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, c. zwischen dem Versicherungsnehmer oder Anspruch-
der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen steller und dem anderweitigen Versicherer ein Ver-
sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen gleich geschlossen wurde. Versicherungsschutz
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. besteht aber für die Differenz, die sich aus einer ver-
traglichen Regulierung des anderweitigen Versiche-
rers ohne Vergleichsvereinbarung und dem Leistungs-
I Summen- und Konditions
umfang aus der bei der Baloise beantragten
differenzversicherung
Privathaftpflichtversicherung ergeben hätte.
d. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei der ander-
1 Umfang der Summen- und Konditionsdifferenz weitigen Versicherung (Vorversicherung) aufgrund
versicherung Nichtzahlung der Prämien kein Versicherungsschutz
Ergänzend zu Ziff. 5 der Allgemeine Versicherungsbedin- bestanden hat. Versicherungsschutz besteht aber für
gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2022) geht die Differenz, die sich aus einer vertraglichen Regulie-
der Versicherungsschutz aus anderweitigen Verträgen rung des anderweitigen Versicherers und dem Leis-
anderer Versicherungsgesellschaften einer Leistung im tungsumfang aus der bei der Baloise beantragten Pri-
Rahmen dieser Deckungszusage vor. vathaftpflichtversicherung ergeben hätte.
e. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Entschädi-
Der Versicherungsschutz ist insgesamt auf den verein- gungsansprüche – gesamt oder einzeln – die zur Verfü-
barten Versicherungsumfang, der bei der Baloise verein- gung stehende Gesamtleistung pro Jahr übersteigen.
bart wurde, begrenzt. Befriedigung von Ersatzansprüchen findet somit nur im
Rahmen der gewährten jährlichen Gesamtleistung statt
Maßgeblich für die Leistungsanrechnung aus dem ander-
weitigen Versicherungsvertrag (Vorversicherung) ist der In den Fällen a), c) und d) hat der Versicherungsnehmer
dort vereinbarte Versicherungsumfang zum Zeitpunkt den Nachweis zu erbringen, in welchem Umfang der
der Antragstellung bei der Baloise. Nachträgliche Ände- anderweitige Versicherer bei bestehendem Versiche-
rungen des anderweitig bestehenden Versicherungsver- rungsschutz oder ohne bestehen einer Vergleichsverein-
trages, bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. barung eine Leistung erbracht hätte. Die fiktive vertrag-
liche Entschädigungsleistung des anderweitigen
Sowohl beim anderweitigen Versicherungsvertrag, als Versicherers wird bei der Ermittlung der Entschädigungs-
auch bei der Baloise vereinbarte Selbstbehalte, werden leistung aus diesem Vertrag berücksichtigt.
im Rahmen der Entschädigungsberechnung berücksich-
tigt. Insgesamt bleibt der Abzug auf die höchste der ver- 3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfall
einbarten Selbstbeteiligungen begrenzt. Abweichend von Ziff. 25 der Allgemeine Versicherungsbe-
dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2022)
2 Ausschlüsse hat der Versicherungsnehmer nach im Rahmen der
Kein Versicherungsschutz im Rahmen dieser Konditions- gewährten Eintritt des Versicherungsfalls diesen der
differenzdeckung besteht, wenn anderweitigen Versicherung (Vorversicherung) unverzüg-
a. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf sofortigem Ver- lich anzuzeigen und dort die vertraglichen Ansprüche
sicherungsschutz (Konditionsdifferenzdeckung) oder geltend zu machen. Der Baloise ist der Versicherungsfall
zum Eintritt des Schadenfalls keine anderweitige unverzüglich anzuzeigen, wenn der anderweitige Versi-
Versicherung (Vorversicherung) bestand. Versiche- cherer die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde
rungsschutz besteht aber, wenn der Versicherungs- und der Höhe nach abschließend festgestellt und im
nehmer eine vorzeitige Beendigung des anderweiti- Ergebnis ganz oder teilweise versagt hat. Hierzu ist der
gen Vertrages (Vorversicherung) nicht oder nicht abschließende Regulierungsbescheid, aus dem ersicht-
rechtzeitig angezeigt hat. lich wird, aus welchen Gründen die Vorversicherung nicht
b. Schadenansprüche an den anderweitigen Versicherer oder nicht in der geltend gemachten Höhe geleistet hat,
(Vorversicherung) aufgrund einer vertraglichen Oblie- unverzüglich vorzulegen. Auf Verlangen muss der Versi-
genheitsverletzung ganz oder teilweise abgelehnt cherungsnehmer der Baloise weitere Nachweise zum
wurden, die Auswirkung auf Eintritt oder Ausmaß des Schadenshergang und -umfang vorlegen und hat jede
Schadens hatte und die gleichzeitig Bestandteil zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
dieses Vertrages ist. Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
pflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und
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Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege
beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nach-
weise und Leistungen des anderweitigen Versicherers.
In Fällen, in denen eine Regulierung des anderweitigen
Versicherers (Vorversicherer), aus Gründen die der Versi-
cherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nachweisbar in
größerem Maße verzögert wird oder nicht zustande
kommen kann, ist der Versicherungsnehmer berechtigt,
seine Ansprüche auch ohne abschließenden Regulie-
rungsbescheid des anderweitigen Versicherers bei der
Baloise anzumelden. Auf den Leistungsumfang im
Rahmen dieser Konditionsdifferenzdeckung hat die vor-
rangige Anmeldung keine Auswirkungen.
4 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende
des Vertrages
Der Versicherungsschutz zur Konditionsdifferenzdeckung
beginnt mit Eingang des Antrages bei der Baloise und
gilt bis zum Beginn des beantragten Privathaftpflichtver-
sicherungsvertrages (Anschlussvertrag), längstens
jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Abweichend von Ziff. I endet der Vertrag zum sofortigen
Versicherungsschutz ohne das es einer gesonderten Mit-
teilung benötigt, wenn
a. der Anschlussvertrag wegen Nichtzahlung der Erst-
prämie nicht zustande kommt, spätestens zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
Prämienzahlung in Verzug ist.
b. der Anschlussvertrag durch Widerruf oder Wider-
spruch durch den Versicherungsnehmer nach §8 oder
§5 VVG nicht zustande kommt, spätestens mit dem
Zugang des Widerrufs oder Widerspruchs beim Versi-
cherer.
In diesen Fällen steht der Baloise ein Anspruch auf einen
der Laufzeit der Konditionsdifferenzdeckung entspre-
chenden Anteil der Prämie zu, die beim Zustandekommen
des Hauptvertrages für diesen zu zahlen wäre. Der Anteil
hierfür beträgt 30 % der zu zahlenden Jahresprämie.
Der Vertrag zum sofortigen Versicherungsschutz (Kondi-
tionsdifferenzdeckung) endet vorzeitig, wenn der bean-
tragte Privathaftpflichtversicherungsvertrag (Anschluss-
vertrag) aufgrund eines negativen Ergebnisses durch die
Antragsannahmeprüfung der Baloise nicht zustande Baloise Sachversicherung AG
kommt. Der Versicherungsschutz endet spätestens 1 Deutschland
Monat nach Zugang der Antragsablehnung in Textform
Basler Straße 4
beim Versicherungsnehmer. 61352 Bad Homburg v. d. H.
www.baloise.de
info@baloise.de
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