Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

HUK-COBURG Basis: die Bedingungen im Volltext

Grundtarif mit 10 Mio. EUR pauschal, Forderungsausfall und Innovationsgarantie, aber ohne Schlüsselverlust, Schäden an geliehenen beweglichen Sachen und Verzicht auf die Einrede der Deliktsunfähigkeit.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 10 Mio. €„Privat-Haftpflichtversicherung Basis: • 10 Mio. Euro.“A 1.2 a., Seite 7
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„ein reiner Vermögensschaden verursacht wurde.“A 1.1.3 a., Seite 7
Jahreshöchstleistung (Maximierung)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standardkeine„Sie haben eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart (siehe Antrag und Versicherungsschein)? Dann müssen Sie bei jedem Schadenereignis von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 Euro tragen.“A 1.1.4, Seite 7
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Mitversichert ist Ihr nicht ehelicher Lebenspartner, solange dieser in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebt.“A 1.3.4 a., Seite 8
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach dem Ende der Schulausbildung oder der beruflichen Ausbildung besteht noch für ein Jahr Versicherungsschutz.“A 1.3.3 c. bb., Seite 7
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Der Versicherungsschutz gilt weltweit, solange Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.“A 1.5.3 a., Seite 8
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Der Versicherungsschutz Ihrer Privat-Haftpflicht (Abschnitt A 1.) entspricht mindestens dem Umfang der GDV-Musterbedingungen.“A 1.5.33, Seite 13
Innovations- oder Update-Garantieja„Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich zu Ihren PHV-Bedingungen ausschließlich vorteilhaft ist? Dann gelten die Verbesserungen auch für Ihren Vertrag“A 1.5.32, Seite 13
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Wir gewähren für bestimmte Risiken Vorsorge-Versicherungsschutz.“A 1.7.2 a., Seite 14

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernein„A 1.6 beschreibt einzelne Leistungen, die nur für die Privat-Haftpflichtversicherung Classic gelten.“A 1.6, Seite 13
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nein„A 1.6 beschreibt einzelne Leistungen, die nur für die Privat-Haftpflichtversicherung Classic gelten.“A 1.6, Seite 13
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind.“A 1.3.10, Seite 8
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Mitversichert sind Ihre Eltern und Großeltern, solange sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Wenn sie im unmittelbaren Anschluss daran in einem Pflegeheim leben, bleiben sie mitversichert.“A 1.3.6, Seite 8
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist Ihre ehrenamtliche Tätigkeit oder Ihr freiwilliges soziales Engagement.“A 1.5.6 a., Seite 9
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert sind Schäden, die Sie einem Dritten bei einer Gefälligkeitshandlung zufügen, z. B. bei einer Umzugshilfe. Wir berufen uns dem Geschädigten gegenüber nicht auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht.“A 1.5.30, Seite 13
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Nicht versichert sind Ansprüche, die Sie gegen mitversicherte Personen geltend machen.“A 3.1.5 a., Seite 19

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert sind Schäden an folgenden Objekten, die Sie zu privaten Zwecken gemietet, geliehen oder gepachtet haben:“A 1.5.23 a., Seite 11
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nein„A 1.6 beschreibt einzelne Leistungen, die nur für die Privat-Haftpflichtversicherung Classic gelten.“A 1.6, Seite 13
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„A 1.6 beschreibt einzelne Leistungen, die nur für die Privat-Haftpflichtversicherung Classic gelten.“A 1.6, Seite 13
Verlust privater Schlüsselnein„In bestimmtem Umfang haben Sie aber in der Privat-Haftpflichtversicherung Classic Versicherungsschutz gegen den: … Verlust von Schlüsseln (A 1.6.5).“A 1.1.3 b., Seite 7
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennein„In bestimmtem Umfang haben Sie aber in der Privat-Haftpflichtversicherung Classic Versicherungsschutz gegen den: … Verlust von Schlüsseln (A 1.6.5).“A 1.1.3 b., Seite 7
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen.“A 1.5.1, Seite 8
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis 100.000 €„Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versicherungsfall auf 100.000 Euro begrenzt.“A 1.5.29 f., Seite 13
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennein„Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind.“A 1.8, Seite 15

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch folgender Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursachen:“A 1.5.18 a., Seite 11
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nein„Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind.“A 1.8, Seite 15
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines Motorboots mit einer Motorleistung bis 15 PS (11,03 kW). … Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines Segelboots. Vorausgesetzt, das Segelboot ist maximal 7 Meter lang.“A 1.5.28 d., e., Seite 12
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines Motorboots mit einer Motorleistung bis 15 PS (11,03 kW). Bei einer höheren Motorleistung besteht Versicherungsschutz nur, wenn für das Führen des Boots kein Führerschein erforderlich ist.“A 1.5.28 d., Seite 12
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Versichert sind Personen- und Sachschäden durch den Gebrauch von Flugmodellen bis 250 g Startmasse.“A 1.5.21 a., Seite 11
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Pedelecs bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h gelten als Fahrrad.“A 1.5.22 a., Seite 11
Zahme Haustiere und Kleintiereja„zahme Haustiere (z. B. Hauskatzen), gezähmte Kleintiere (z. B. Meerschweinchen, Hamster, Singvögel) und Bienen.“A 1.5.9 a., Seite 9
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„Versichert sind Schäden, für die Sie als Hüter fremder Hunde verantwortlich gemacht werden.“A 1.5.9 d., Seite 9
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert sind Schäden, die Sie durch den erlaubten privaten Besitz oder durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen verursachen.“A 1.5.24, A 1.5.27 a., Seite 12

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„Inhaber eines Einfamilienhauses. … cc. Inhaber eines Zweifamilienhauses.“A 1.5.11 a., Seite 10
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen (auch Ferienwohnung).“A 1.5.11 a. aa., Seite 10
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)nein„Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind.“A 1.8, Seite 15
Unbebaute Grundstückenein„Über diesen Umfang hinaus besteht für solche Ansprüche kein Versicherungsschutz. Das gilt auch, wenn Sie Inhaber eines unbebauten Grundstücks sind.“A 3.2.3 a., Seite 20
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis 200.000 €„Die Bausumme beträgt maximal 200.000 Euro je Bauvorhaben.“A 1.5.15 a., Seite 10
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber einer Anlage zur Energieerzeugung verantwortlich gemacht werden. Dies umfasst auch Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien.“A 1.5.13 a., Seite 10
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„Dann haben Sie nur für folgende Anlagen und Behältnisse Versicherungsschutz: aa. Öltankanlage.“A 1.5.8 a., Seite 9
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„versichert ist Ihre öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz.“A 1.5.26 a., Seite 12
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Der Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Beispiele für Verkehrssicherungspflichten: bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Räum- und Streupflicht.“A 1.5.11 a., Seite 10

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis 50 Mio. €„Dabei beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden maximal 50 Mio. Euro.“A 1.5.31 g., Seite 13
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja„Unsere Zahlungspflicht umfasst auch die gesetzliche Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts und die sonstigen erforderlichen Kosten einer Rechtsverfolgung.“A 1.5.31 d., Seite 13
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja„Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind versichert.“A 1.5.31 b., Seite 13
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnein„Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind.“A 1.8, Seite 15
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind.“A 1.8, Seite 15
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Nicht versichert sind Ansprüche aus den Gefahren eines Dienstes, Amts oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.“A 3.2.1, Seite 19

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir … unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt.“B 3.3 b., Seite 23
Laufzeit und Kündigungja„Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt wird. Sie kündigen? Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.“C 1.2, Seite 24
Beitragsanpassungsklauselja„Einmal jährlich müssen wir überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge unverändert bleiben können oder ob wir sie erhöhen oder absenken müssen.“B 5.1.1, Seite 23
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für die HUK-Privat-Haftpflichtversicherung (PHV 2025)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die HUK-Privat-Haftpflichtversicherung Stand 01.05.2025 Kundeninformation ............................................................................................................ 2 Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-, Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (PHV 2025) ................ 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-, Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (PHV 2025) ............................................... 7 HS21325, Stand: 06.2026 HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg [Seite 2] Kundeninformation Identität des Versicherers Identität des Versicherers Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. Registergericht Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Registergericht Coburg. Handelsregister- Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, Nr. 100. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. 96444 Coburg. Ladungsfähige Anschrift Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Deutschlands a. G., HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung. Grundlagen des Vertrags Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-, Amts- und Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (PHV 2025), Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und evtl. mit Ihnen getroffene Vereinbarungen. Wenn Sie Versicherungsnehmer der HUK-COBURG sind, gilt außerdem deren Satzung. Versicherungsschutz in der Privat-Haftpflichtversicherung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend macht, weil: • eine Person verletzt oder getötet wurde (Personenschaden); • eine Sache beschädigt oder zerstört wurde (Sachschaden); • ein Vermögensschaden verursacht wurde. Wir prüfen, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von berechtigten Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Schadensersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Versicherungsschutz besteht dabei bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Die Privat-Haftpflichtversicherung Classic können Sie gegen Zusatzbeitrag erweitern, beispielsweise um: • den Zusatzbaustein Privat-Haftpflicht PLUS (PH PLUS); • die Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (nur für Angehörige des öffentlichen Dienstes). Welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen. Die Entschädigung wird fällig, wenn wir abschließend festgestellt haben, dass wir zahlen müssen und in welcher Höhe. Versicherungsbeitrag Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihren Antragsunterlagen nachlesen. Ändern sich Umstände, die Sie im Antrag angegeben haben, kann sich auch Ihr Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe. Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versiche- rungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen zahlen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist. Beginn des Vertrags Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht das mit Zugang des Versicherungsscheins. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. –2– [Seite 3] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Für Kunden der HUK-COBURG: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de E-Mail: info@huk-coburg.de Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz. Der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Haben Sie den Vertrag aus- schließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. Telefonanrufe, E-Mails, über das Internet o. ä.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück- zugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam- menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags- bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grund- lagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; –3– [Seite 4] 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim- mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11.  die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 14.  einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Dauer des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns fristgerecht gekündigt wird. Beendigung des Vertrags Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Auch wir dürfen das. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zugegangen sein. Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde. Anwendbares Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte örtlich zuständig: • Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist; • das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben; • wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, ist ausschließlich das folgende Gericht örtlich zuständig: Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist es das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Vertragssprache Alle Informationen zum Vertrag stellen wir Ihnen in deutscher Sprache zur Verfügung. Auch die Kommunikation mit Ihnen führen wir auf Deutsch. Meinungsverschiedenheiten Versicherungsombudsmann e. V. Sie können sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon: 0800 3696000*; Fax: 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen). Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsaufsicht Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurhein- dorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Telefon: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde –4– [Seite 5] Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-, Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (PHV 2025) 1.5.29 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung A Umfang Ihres Versicherungsschutzes 1.5.30 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen 1.  Was beinhaltet der Versicherungsschutz in der Privat- 1.5.31 Forderungsausfall Haftpflichtversicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.5.32 Innovationsgarantie 1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.5.33 Mindeststandard: GDV-Musterbedingungen 1.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? 1.6 Welche Leistungen bietet außerdem die Privat- 1.1.2 Gegen welche Gefahren haben Sie Schutz? Haftpflichtversicherung Classic? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? 1.6.1 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung 1.1.4 Was gilt bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung? 1.6.2 Schäden an und Verlust von beweglichen Sachen, die gemietet, 1.2 Welche Versicherungssummen gelten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt sind 1.3 Wer ist in der Familien-Versicherung versichert? . . . . . . . . . . . . . 7 1.6.3 Schäden durch deliktsunfähige Kinder 1.3.1 Versicherungsnehmer 1.6.4 Schäden durch deliktsunfähige Erwachsene 1.3.2 Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 1.6.5 Verlust fremder Schlüssel 1.3.3 Unverheiratete Kinder 1.7 Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des versi- 1.3.4 Nicht ehelicher Lebenspartner cherten Risikos und bei neu hinzukommenden Risiken? . . . . . . 14 1.3.5 Betreute unverheiratete Kinder 1.7.1 Leistungen bei Änderungen des versicherten Risikos (Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen) 1.3.6 Eltern und Großeltern, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben 1.7.2 Leistungen bei neu hinzukommenden Risiken (Vorsorge-Versicherung) 1.3.7 Angehörige, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben 1.8 Welche Mehrleistungen bietet die Privat-Haftpflicht PLUS 1.3.8 Au-pair und Austauschschüler (PH PLUS) gegen Zusatzbeitrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1.3.9 Übernachtungsgäste unter 18 Jahren 1.8.1 Entgeltliche Betreuung von Kindern, nebenberufliche Tätigkeiten, 1.3.10 In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen Ferienjobs 1.3.11 Schutz für Hilfeleistende in Notfällen 1.8.2 Vermietung von Immobilien 1.4 Wer ist in der Single-Versicherung versichert? . . . . . . . . . . . . . . 8 1.8.3 Sachschäden aus beruflicher Tätigkeit 1.5 Welche Leistungen bieten die Privat-Haftpflichtversiche- 1.8.4 Flugmodelle bis 5 kg rung Classic und die Privat-Haftpflichtversicherung Basis insbesondere? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 1.8.5 Falsches Betanken fremder Kraftfahrzeuge 1.5.1 Allmählichkeitsschäden 1.8.6 Kasko-Selbstbeteiligung 1.5.2 Aufsichtspflicht 1.8.7 Mehrprämie aufgrund der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes 1.5.3 Schutz im Ausland 1.8.8 Miete eines Kraftfahrzeugs im Ausland (Mallorca-Police) 1.5.4 Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen 1.8.9 Neuwertentschädigung 1.5.5 Diskriminierungen 1.8.10 Mehrkosten für Reparaturen 1.5.6 Ehrenamtliche Tätigkeit oder freiwilliges soziales Engagement 1.8.11 Mehrkosten für energieeffiziente Elektrogeräte 1.5.7 Fachpraktischer Unterricht und Betriebspraktikum 1.8.12 Mehrkosten für baubiologische Produkte und Stoffe 1.5.8 Gewässerschäden 1.8.13 Verletzung von Datenschutzgesetzen 1.5.9 Halten und Hüten von Tieren 1.8.14 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten 1.5.10 Abwässerschäden 2. Was beinhaltet der Versicherungsschutz in der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? . . . . . . . . . . . . . . 17 1.5.11 Inhaber von Immobilien 2.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.5.12 Inhaber einer Immobilie mit Flüssiggastank 2.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? 1.5.13 Inhaber einer Immobilie mit Anlagen zur Energieerzeugung 1.5.14 Inhaber einer Immobilie mit Ladestation für Elektro-Kraftfahrzeuge 2.1.2 Gegen welche Gefahren haben Sie Schutz? 1.5.15 Inhaber einer Immobilie und Bauherrentätigkeit 2.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? 1.5.16 Inhaber eines fest installierten Wohnwagens, Mobilheims 2.2 Welche Versicherungssummen gelten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.5.17 Kautionsleistung 2.3 Wer ist versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.5.18 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- 2.4 Welche Leistungen bietet die Amts- und Vermögensschaden- Anhänger Haftpflichtversicherung insbesondere? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.5.19 Pflege- und Reinigungsarbeiten am Kfz 2.4.1 Schäden bei Lehrern, Erziehern 1.5.20 Laserpointer 2.4.2 Schäden bei Pfarrern 1.5.21 Luftfahrzeuge 2.4.3 Schäden bei Richtern und Rechtspflegern 1.5.22 Radfahrer (auch von Pedelecs bis 25 km/h) und Radrennen 2.4.4 Schutz im Ausland 1.5.23 Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Immobilien, 2.4.5 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung, Verletzung von Garagen und Stellplätzen Datenschutzgesetzen 1.5.24 Sport 2.4.6 Schäden an gemieteten Räumen in Gebäuden 1.5.25 Umwelteinwirkung 2.4.7 Waffenbesitz und Waffengebrauch 1.5.26 Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz 2.4.8 Wasserfahrzeuge 1.5.27 Waffenbesitz und Waffengebrauch 2.4.9 Umwelteinwirkungen 1.5.28 Wassersportfahrzeuge 2.4.10 Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen –5– [Seite 6] 2.5 Welche Mehrleistungen bietet die Amts- und Vermögens- 2.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? . . . . . . . . . . . . . . . . 21 schaden-Haftpflichtversicherung gegen Zusatzbeitrag? . . . . . . . 18 2.3.1 Rechtzeitige Zahlung 2.5.1 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum 2.3.2 Nicht rechtzeitige Zahlung 2.5.2 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht 2.4 Was gilt bei vereinbartem SEPA-Lastschriftmandat? . . . . . . . . . 22 2.6 Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland 2.5 Was gilt bei Teilzahlung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 aufgeben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 2.6 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- 3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? . . . . 18 beendigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 3.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 2.6.1 Was gilt grundsätzlich? 3.1.1 Asbestschäden 2.6.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? 3.1.2 Auslandsschäden 3. Welche Obliegenheiten haben Sie? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 3.1.3 Diskriminierungen 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des 3.1.4 Gentechnik Versicherungsfalls? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 3.1.5 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, mitversicherten 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen des Versicherungsfalls? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 3.1.6 Jagd 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegen- heiten möglich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 3.1.7 Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge sowie Kraftfahrzeug- Anhänger 4. Was passiert bei einer Änderung des versicherten Risikos oder neu hinzukommenden Risiken? Was passiert, wenn sich 3.1.8 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ihre persönliche Lebenssituation ändert? Worauf müssen 3.1.9 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder Sie achten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 verwahrten Sachen 4.1 Was gilt bei einer Änderung des versicherten Risikos? . . . . . . . 23 3.1.10 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind 4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 3.1.11 Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektro- 4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag? nischer Daten 4.1.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung? 3.1.12 Strahlenschäden 4.2 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken? . . . . . . . . . . . . . . . 23 3.1.13 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche 4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? . . . . 23 3.1.14 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 3.2 Welche Ausschlüsse gibt es außerdem in der Privat-Haftpflichtversicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? 3.2.1 Dienst, Amt, verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 4.4 Welche Auswirkungen hat ein Wohnungswechsel auf Ihren Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 3.2.2 Halten und Hüten von Tieren 4.5 Was gilt in der Single-Versicherung bei Änderung 3.2.3 Inhaber einer Immobilie oder eines unbebauten Grundstücks Ihrer Lebenssituation? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 3.2.4 Sport 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 3.2.5 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer 5.1 Wann passen wir die Beiträge an? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 3.2.6 Übertragung von Krankheiten 5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge? 3.2.7 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei? 3.2.8 Vermögensschäden 5.1.3 Welche Konsequenzen hat die Überprüfung? 3.2.9 Waffenbesitz und Waffengebrauch 5.1.4 Wann wird die Anpassung wirksam? 3.3 Welche Ausschlüsse gibt es außerdem in der Amts- 5.1.5 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? . . . . . . . . . . . 20 5.1.6 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 3.3.1 Bauplanung und Bauleitung 5.2 Wann können wir die Bedingungen (PHV) anpassen? . . . . . . . . 24 3.3.2 Gutachterliche Tätigkeit 5.2.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung 3.3.3 Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit vorliegen? 3.3.4 Nebenämter und nebenberufliche Tätigkeiten 5.2.2 Wie nehmen wir Anpassungen vor? 3.3.5 Tätigkeit als Arzt oder Tierarzt 5.2.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 3.3.6 Umweltschäden 3.3.7 Vermögensschäden C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? . . . . . . . . . . . . . . . 24 B Gegenseitige Rechte und Pflichten 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben? . . . . . . . . . . . . 21 1.2 Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden? 1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflicht- 1.3 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses? versicherer? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 1.4 Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben? 1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen? . . . . 21 1.5 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls 1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflicht- beendet werden? versicherer? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2. Was gilt für andere Personen, die an der 1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? . . . . . . . . . . . 21 Versicherung beteiligt sind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? . . . . . . . . . 21 2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen? 2.1 Zahlungsperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben? 2.2 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen 2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Beitrags? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Freistellungsanspruchs? 2.2.1 Rechtzeitige Zahlung 3. Meinungsverschiedenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 2.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung 4. Welches Recht gilt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 –6– [Seite 7] Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-, Amts- und Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (PHV 2025) Die Versicherungsbedingungen sprechen von „Sie“ und „mitversicherte Person“. Mit „Sie“ meinen wir Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. „Mitversicherte Person“ meint alle anderen Personen, für die Versicherungsschutz besteht. Zu den mitversicherten Personen lesen Sie bitte die Regelung unter C 2.1. Wer versichert ist, finden Sie in den PHV an folgenden Stellen: •  in der Privat-Haftpflichtversicherung unter A 1.3 und A 1.4. Für Bauherren lesen Sie außerdem A 1.5.15 b. •   in der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unter A 2.3. Privat-Haftpflichtversicherung Basis: A Umfang Ihres Versicherungsschutzes • 10 Mio. Euro. 1. Was beinhaltet der Versicherungsschutz in der Privat-Haftpflicht- b. Besonderheiten gelten für diese Leistungen: A 1.5.17, A 1.5.29, versicherung? A 1.5.31, A 1.6.1, A 1.6.4 b., A 1.8.3, A 1.8.5, A 1.8.7, A 1.8.9 1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz? bis A 1.8.12. 1.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? 1.3 Wer ist in der Familien-Versicherung versichert? a. Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar Bitte lesen Sie auch C 2.1. die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der 1.3.1 Versicherungsnehmer Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer. b. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Vertrags 1.3.2 Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eingetreten sein. Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner, 1.1.2 Gegen welche Gefahren haben Sie Schutz? egal wo dieser wohnt. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Was ist, wenn die Ehe geschieden oder die eingetragene Lebenspartner- Gefahren des täglichen Lebens. Nicht dazu gehören die Gefahren eines schaft aufgehoben wurde? Dann besteht die Mitversicherung noch bis Berufs, Betriebs oder Gewerbes. zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, mindestens jedoch für sechs Monate. Vorausgesetzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus Gegen die Gefahren eines Berufs, Betriebs oder Gewerbes sind Sie aber einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. eigene Privat-Haftpflichtversi- als Betreiber einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien versi- cherung). chert. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes regelt A 1.5.13 c. Außerdem können Sie sich gegen die Gefahren eines Berufs, Betriebs 1.3.3 Unverheiratete Kinder oder Gewerbes in bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern. Als Ihre Kinder gelten Ihre leiblichen Kinder sowie Stief-, Adoptiv- und Sehen Sie dazu A 1.8.1, A 1.8.2, A 1.8.3. Pflegekinder. Zu den Gefahren eines Dienstes, Amts oder einer verantwortlichen Betä- a. Mitversichert sind Ihre unverheirateten minderjährigen Kinder. tigung in Vereinigungen aller Art sehen Sie A 3.2.1. Zu ehrenamtlichen Tätigkeiten sehen Sie A 1.5.6. b. Mitversichert sind Ihre volljährigen Kinder, solange sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Vorausgesetzt, Ihr Kind ist nicht ver- 1.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? heiratet und hat keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. a. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie Das gilt auch für Ihre Kinder mit geistiger Behinderung. aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen c. Auch ohne häusliche Gemeinschaft sind Ihre unverheirateten volljäh- Inhalts geltend macht, weil: rigen Kinder unter folgenden Voraussetzungen mitversichert: • eine Person verletzt oder getötet wurde (Personenschaden). aa. Ihre Kinder haben Versicherungsschutz, solange sie in der Schul- • eine Sache beschädigt oder zerstört wurde (Sachschaden). ausbildung oder beruflichen Ausbildung sind. Zur beruflichen Ausbildung gehören bspw.: Lehre, Studium, Referendarzeit, • ein reiner Vermögensschaden verursacht wurde. Das ist ein Vermö- Bachelor- und Masterstudiengang. Nicht zur beruflichen Ausbil- gensschaden, der weder mit einem Personenschaden noch mit dung zählen bspw. Maßnahmen zur Fortbildung. einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängt. Der Versicherungsschutz gilt auch während:  Zu Schadensersatzansprüchen eines Dritten gehören auch Regress- ansprüche (bspw. der Krankenkasse oder des Arbeitgebers). • einer zweiten Ausbildung. b. Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche, die wegen des • einer Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Abhandenkommens von Sachen geltend gemacht werden. In • einer Auszeit bis zwei Jahre nach der Schulausbildung. bestimmtem Umfang haben Sie aber in der Privat-Haftpflichtversiche- Für die Mitversicherung während dieser Zeit spielt eine Neben- rung Classic Versicherungsschutz gegen den: tätigkeit keine Rolle. • V erlust von beweglichen Sachen, die gemietet, geleast, geliehen, bb. Nach dem Ende der Schulausbildung oder der beruflichen Ausbil- gepachtet oder verwahrt sind (A 1.6.2). dung besteht noch für ein Jahr Versicherungsschutz. Höchstens • V erlust von Schlüsseln (A 1.6.5). aber bis zum 30. Geburtstag. 1.1.4 Was gilt bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung? cc. Ihr Kind bleibt vor, während oder unmittelbar nach der beruflichen Sie haben eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart (siehe Antrag und Ausbildung auch in den folgenden Fällen mitversichert: Versicherungsschein)? Dann müssen Sie bei jedem Schadenereignis von • Ihr Kind leistet den freiwilligen Wehrdienst. der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 Euro • Ihr Kind leistet befristete freiwillige soziale Dienste. Beispiele: tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Versicherungsschutz. Falls Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart Jahr. haben, wenden wir diese bei den Mehrleistungen gegen Zusatzbeitrag nicht ein. Sehen Sie dazu A 1.8. • Ihr Kind nimmt an einem maximal zwei Jahre dauernden Work & Travel-Programm teil. Oder Ihr Kind geht als Au-pair für 1.2 Welche Versicherungssummen gelten? maximal zwei Jahre ins Ausland. a. Es gelten je Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und Vermö- Versicherungsschutz besteht aber nur für die gesetzliche Haft- gensschäden die im Folgenden beschriebenen Versicherungssum- pflicht als Privatperson und nicht für die Gefahren aus der beruf- men. lichen Tätigkeit. Sehen Sie dazu A 1.1.2. Privat-Haftpflichtversicherung Classic: d. Solange Ihre Kinder bei Ihnen mitversichert sind, sind auch deren • 100 Mio. Euro. Für Personenschäden stehen aber maximal Kinder (Ihre Enkelkinder) mitversichert. Dafür gelten die gleichen 15 Mio. Euro je verletzte oder getötete Person zur Verfügung. Voraussetzungen, wie sie unter a. bis c. beschrieben sind. –7– [Seite 8] 1.3.4 Nicht ehelicher Lebenspartner Danach besteht für diese Personen nur Versicherungsschutz aus Ihrem Vertrag, wenn Sie auf die Familien-Versicherung umstellen. a. Mitversichert ist Ihr nicht ehelicher Lebenspartner, solange dieser in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebt. Wenn Ihr Partner im unmit- d. Sie haben für Ihre Kinder ein Umgangsrecht? Dann sind Ihre Kinder telbaren Anschluss daran in einem Pflegeheim lebt, bleibt er mitversi- mitversichert, solange sie sich in Ihrer Obhut befinden. Versiche- chert. rungsschutz besteht aber nur, soweit Ihre Kinder keinen Versiche- rungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Privat- b. Für die Mitversicherung der unverheirateten Kinder des nicht eheli- Haftpflichtversicherung des Sorgerechtsinhabers) haben. chen Lebenspartners gelten die Regelungen unter A 1.3.3 entspre- chend. e. Andere Personen als diejenigen, die unter b. bis d. genannt sind, sind in der Single-Versicherung nicht mitversichert. Die Regelungen zur c. Was ist, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde? Dann Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung gelten nicht. Sehen Sie dazu besteht die Mitversicherung noch bis zum Ende des laufenden Versi- A 1.7.1. cherungsjahres, mindestens jedoch für sechs Monate. Vorausgesetzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- f. Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre persönliche rungsvertrag (z. B. eigene Privat-Haftpflichtversicherung). Lebenssituation ändert. 1.3.5 Betreute unverheiratete Kinder 1.5  elche Leistungen bieten die Privat-Haftpflichtversicherung Classic W und die Privat-Haftpflichtversicherung Basis insbesondere? Sie oder Ihr mitversicherter Partner haben ein unverheiratetes Kind, für das einer oder beide von Ihnen zum Betreuer bestellt sind? Dann ist das A 1.5 beschreibt einzelne Leistungen. Soweit A 1.5 keine abweichenden Kind mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz aus einem anderen Regelungen enthält, sind darauf alle anderen Vertragsbestimmungen Versicherungsvertrag besteht (z. B. eigene Privat-Haftpflichtversiche- anzuwenden (bspw. A 1.2, A 3.1, A 3.2). rung). Das gilt auch, wenn das Kind in einer Pflegeeinrichtung lebt. 1.5.1 Allmählichkeitsschäden 1.3.6 Eltern und Großeltern, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tempera- leben tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen. Zu Niederschlägen gehören auch Rauch, Ruß und Staub. Mitversichert sind Ihre Eltern und Großeltern, solange sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Wenn sie im unmittelbaren Anschluss 1.5.2 Aufsichtspflicht daran in einem Pflegeheim leben, bleiben sie mitversichert. Vorausge- Versichert sind Schäden, für die Sie wegen einer Verletzung Ihrer Auf- setzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- sichtspflicht (z. B. über Ihre Kinder) verantwortlich gemacht werden. rungsvertrag (z. B. eigene Privat-Haftpflichtversicherung). Das gilt auch für Eltern und Großeltern Ihres mitversicherten Partners. 1.5.3 Schutz im Ausland 1.3.7 Angehörige, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben a. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, solange Sie Ihren Hauptwohn- sitz in Deutschland haben. Damit sind Sie zum Beispiel auch während Angehörige, die nicht in A 1.3.2, A 1.3.3 und A 1.3.6 genannt sind, sind Ihres Urlaubs oder eines Studienaufenthalts im Ausland versichert. unter den folgenden Voraussetzungen mitversichert: b. Gegen Sie werden als Eigentümer einer im Ausland gelegenen Immo- • Sie leben mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft. bilie Schadensersatzansprüche erhoben? Dann haben Sie Versiche- • Für sie besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- rungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: rungsvertrag (z. B. eigene Privat-Haftpflichtversicherung). • Es handelt sich bei der Immobilie um eine Wohnung, ein Einfami- lienhaus, ein Wochenendhaus oder ein Ferienhaus. Wer „Angehöriger” ist, wird unter A 3.1.5 b. Absatz 2 geregelt. • Die Immobilie liegt in einem EU-Staat, in der Schweiz, in Norwegen, 1.3.8 Au-pair und Austauschschüler Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino oder Andorra. Bei Ihnen lebende Au-pairs und Austauschschüler sind bis zu einem Jahr • Sie nutzen die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. mitversichert. Vorausgesetzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Privat-Haftpflichtversicherung Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung (A 1.7.2) gelten nicht. der Eltern). c. Sie sind nicht Eigentümer, aber sonstiger Inhaber (z. B. Mieter) von im 1.3.9 Übernachtungsgäste unter 18 Jahren Ausland gelegenen Immobilien? Dann haben Sie in dieser Eigenschaft Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt sind unter den folgenden Voraus- setzungen mitversichert: • Es handelt sich bei der Immobilie um eine oder mehrere Woh- nungen, ein Einfamilienhaus, ein Wochenend- oder ein Ferienhaus. • Der Gast ist noch nicht 18 Jahre alt. • Eigentümer der Immobilie sind weder Sie noch eine mitversicherte • Für ihn besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- Person. rungsvertrag (z. B. Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern). • Sie nutzen die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. Die Mitversicherung besteht für die Dauer des Besuchs. d. Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren 1.3.10 In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben. Als Hauptwohnsitz gilt der Mitversichert sind folgende Personen: Wohnsitz, der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen • Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehal- • Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit für Sie die Wohnung, ten und benutzen wird. das Haus oder den Garten betreuen oder die Streupflicht übernehmen. 1.5.4 Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen Die Mitversicherung besteht aber nur für Schäden, die diese Personen Versichert sind Schäden, für die Sie als Dienstherr der in Ihrem Privat- anlässlich dieser Tätigkeiten Dritten zufügen. Bitte lesen Sie auch A 1.5.4. haushalt tätigen Personen verantwortlich gemacht werden. Bitte lesen Sie auch A 1.3.10. 1.3.11 Schutz für Hilfeleistende in Notfällen 1.5.5 Diskriminierungen Ihnen oder einer mitversicherten Person wird in einer Notfallsituation frei- willig Hilfe geleistet? Dann ist die gesetzliche Haftpflicht des Helfers mit- a. Versichert sind Schäden, für die Sie wegen einer Diskriminierung in versichert, soweit sich aus der Hilfeleistung Schadensersatzansprüche einem der folgenden Fälle verantwortlich gemacht werden. Diesen Dritter ergeben. Vorausgesetzt, der Helfer hat keinen Versicherungs- Versicherungsschutz haben Sie in den unter aa. bis ee. beschrie- schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag. benen Fällen auch bei der Begründung und Beendigung von Vertrags- verhältnissen. 1.4 Wer ist in der Single-Versicherung versichert? aa. Als Dienstherr einer in Ihrem Privathaushalt tätigen Person a. Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer. (A 1.5.4). b. Mitversichert sind die in A 1.3.10, A 1.3.11 und A 1.5.15 b. genann- bb. Als Vermieter von Wohnräumen in der selbst genutzten Immobilie ten Personen, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen vorlie- (A 1.8.2 a.). Voraussetzung ist, dass dieser Versicherungsschutz gen. gegen Zusatzbeitrag vereinbart ist. c. Was ist, wenn Sie heiraten, eine nicht eheliche Lebenspartnerschaft cc. Als Vermieter eines Raumes an Feriengäste in der selbst eingehen oder Ihr Kind geboren wird? genutzten Immobilie (A 1.8.2 b.). Voraussetzung ist, dass dieser Dann ist Ihr Partner oder Kind bis zur nächsten Hauptfälligkeit mitver- Versicherungsschutz gegen Zusatzbeitrag vereinbart ist. sichert. Versicherungsschutz besteht aber nur, soweit Ihr Partner oder dd. Als Vermieter von Einliegerwohnungen, Eigentumswohnungen Kind keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- oder Garagen (A 1.8.2 c.). Voraussetzung ist, dass dieser Versi- vertrag hat (z. B. eigene Privat-Haftpflichtversicherung). cherungsschutz gegen Zusatzbeitrag vereinbart ist. –8– [Seite 9] ee. Als Vermieter eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung cc. Klär-, Sicker- oder Abwassergruben, die Sie ausschließlich für (A 1.8.2 d.). Voraussetzung ist, dass dieser Versicherungsschutz häusliche Abwässer privat nutzen. gegen Zusatzbeitrag vereinbart ist. dd. Behältnisse, die ein Fassungsvermögen von maximal 100 Liter ff. Bei einer beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit (A 1.8.1). oder Kilogramm haben („Kleingebinde”). Das Gesamtfassungs- Voraussetzung ist, dass dieser Versicherungsschutz gegen vermögen aller vorhandenen Kleingebinde darf aber nicht mehr Zusatzbeitrag vereinbart ist. als 1.000 Liter oder Kilogramm betragen. Beispiele für Kleinge- binde: Farbeimer, Benzinkanister. b. Diesen Versicherungsschutz haben Sie nur für Versicherungsfälle in Deutschland. Der Versicherungsschutz nach aa. bis cc. setzt voraus: Die Anlage befindet sich auf einem Grundstück, das nach A 1.5.11 versichert ist. c. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: b. „Gewässerschäden“ sind Folgen einer nachteiligen Veränderung der • E ine mitversicherte Person nach A 1.3.2 bis A 1.3.7 macht Scha- Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwas- densersatzansprüche gegen Sie geltend. sers. • S ie haben den Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung Als Gewässerschaden gilt auch dieser Fall: Aus der Anlage oder aus herbeigeführt. Beispiel: wissentliches Abweichen von einem Gesetz dem Behältnis gelangen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und oder von Weisungen. von dort in Gewässer. • Gegen Sie wird ein Schadensersatzanspruch vor einem auslän- c. Bei den Anlagen nach a. aa. bis cc. sind abweichend von A 1.1.3 a. dischen Gericht geltend gemacht. Das Gleiche gilt für die Vollstre- Schäden an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen mitversichert. Die- ckung von Urteilen, die von einem ausländischen Gericht erlassen ser Versicherungsschutz setzt voraus: Der Schaden ist darauf zurück- werden. zuführen, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus • Gegen Sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Anlage ausgetreten sind. Nicht versichert sind Schäden, die an ausländischen Rechts geltend gemacht. der Anlage selbst entstanden sind. • E s handelt sich um einen Personenschaden wegen eines Arbeits- Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, die Ihnen entstanden sind, um den unfalls oder einer Berufskrankheit nach dem Sozialgesetzbuch VII. Zustand wiederherzustellen, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. d. Über den in a. und b. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Von unserer Leistung ziehen wir aber Wertverbesserungen ab. Schäden aus Diskriminierungen keinen Versicherungsschutz. Sehen d. Wir ersetzen von Ihnen aufgewendete Rettungskosten. Das gilt auch Sie dazu A 3.1.3. dann, wenn Sie zu deren Zahlung nach öffentlichem Recht verpflichtet sind. Außerdem erstatten wir außergerichtliche Gutachterkosten, die 1.5.6 Ehrenamtliche Tätigkeit oder freiwilliges soziales Engagement Ihnen im Zusammenhang mit den Rettungskosten entstanden sind. a. Versichert ist Ihre ehrenamtliche Tätigkeit oder Ihr freiwilliges soziales Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten erstatten wir Engagement. Beispiele: Mitarbeit in der Kranken- oder Altenpflege, über die Versicherungssumme hinaus, wenn sie auf unsere Weisung der Behinderten- oder Kirchenarbeit, in Vereinen oder Bürgerinitia- hin entstanden sind. tiven, im Umwelt- oder Naturschutz. Oder als Helfer von Geflüchteten und Asylsuchenden. „Rettungskosten” sind Aufwendungen (auch erfolglose) für Maßnah- men, die Sie zur Verhinderung oder Minderung eines Schadens für Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie unentgeltlich tätig notwendig halten durften. sind oder steuerfreie Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz erzielen. Wir ersetzen auch Aufwendungen, um den Zustand von Grundstücks- und Gebäudeteilen wiederherzustellen, wie er vor Beginn der Ret- b. Versichert ist Ihre ehrenamtliche Tätigkeit als gerichtlich bestellter tungsmaßnahme bestand. Wir ziehen aber Kosten ab, die ohnehin Betreuer oder Vormund. entstanden wären, um die Anlage zu erhalten, zu reparieren oder zu Der Versicherungsschutz setzt Folgendes voraus: erneuern. • Sie sind unentgeltlich tätig oder erzielen steuerfreie Einnahmen e. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: nach dem Einkommensteuergesetz. aa. Sie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von • Es ist kein anderer Versicherer zur Leistung verpflichtet. Gesetzen oder Verordnungen, die dem Gewässerschutz dienen, Kein Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden und für die abgewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen Tätigkeit als beruflicher Betreuer. von behördlichen Anordnungen oder Verfügungen. c. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen, egal ob Sie bb. Es handelt sich um einen Schaden durch höhere Gewalt, bei dem entgeltlich oder unentgeltlich tätig sind: sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. • S ie üben ein öffentliches oder ein hoheitliches Ehrenamt aus. Bei- 1.5.9 Halten und Hüten von Tieren spiele: Tätigkeiten als Bürgermeister, Mitglied des Gemeinderats, a. Versichert sind Schäden, für die Sie als Halter oder Hüter der fol- Schöffe, Laienrichter, Prüfer für die IHK, Mitglied der Freiwilligen genden Tiere verantwortlich gemacht werden: zahme Haustiere (z. B. Feuerwehr. Hauskatzen), gezähmte Kleintiere (z. B. Meerschweinchen, Hamster, Singvögel) und Bienen. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass • S ie üben ein leitendes Ehrenamt oder ein Ehrenamt mit beruflichem Sie die Tiere nur zu privaten Zwecken halten. Charakter aus. Beispiele: Tätigkeiten als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, beruflicher Betreuer. Als Ehren- Kein Versicherungsschutz besteht für das Halten oder das Hüten von amt mit beruflichem Charakter gelten auch Tätigkeiten als Auf- Hunden. Das Gleiche gilt für das Halten oder das Hüten von Reit- und sichtsrat oder Verwaltungsbeirat in einer Gemeinschaft von Woh- Zugtieren (z. B. Pferde, Esel oder Maultiere). Ausnahmen: siehe Rege- nungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz. lungen unter c. und d. • S ie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- b. Versichert sind Schäden, für die Sie als Halter oder Hüter wilder Klein- vertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung). tiere verantwortlich gemacht werden. Das sind z. B. Spinnen, Skorpi- one oder Schlangen. Der Versicherungsschutz setzt voraus: 1.5.7 Fachpraktischer Unterricht und Betriebspraktikum • Die Haltung dieser Tiere ist gesetzlich oder behördlich erlaubt. Versichert sind: • Die Haltung der Tiere ist nur zu privaten Zwecken. • Schäden aus der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht an einer Schule oder Universität. Das Gleiche gilt für Fach- oder Berufs- c. Versichert sind Schäden, für die Sie als Halter eines Assistenzhundes akademien. verantwortlich gemacht werden. Beispiele für einen Assistenzhund: Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Hör- und Signal-, Diabetikerwarn- • Schäden aus der Teilnahme an einem Betriebs-, Schnupper- oder hund. Schülerpraktikum. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie den Hund nur zu pri- 1.5.8 Gewässerschäden vaten Zwecken halten und seine Ausbildung vollständig abgeschlos- a. Versichert sind Gewässerschäden, für die Sie verantwortlich gemacht sen ist. werden. d. Versichert sind Schäden, für die Sie als Hüter fremder Hunde verant- Sie sind Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher wortlich gemacht werden. Stoffe? Dann haben Sie nur für folgende Anlagen und Behältnisse Versichert sind Schäden, für die Sie verantwortlich gemacht werden Versicherungsschutz: als: aa. Öltankanlage. • Reiter oder Hüter fremder Reit- und Zugtiere (z. B. Pferde, Esel, bb. Geothermische Anlagen nach A 1.5.13 b. Maultiere). –9– [Seite 10] • Fahrer fremder Fuhrwerke. 1.5.12 Inhaber einer Immobilie mit Flüssiggastank Beispiele: Sie passen auf den Hund Ihrer Bekannten auf. Oder Sie Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber eines Flüssiggastanks haben eine Reitbeteiligung für das Pferd Ihrer Bekannten. verantwortlich gemacht werden. Vorausgesetzt, der Flüssiggastank befindet sich auf einem Grundstück, das nach A 1.5.11 versichert ist. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: 1.5.13 Inhaber einer Immobilie mit Anlagen zur Energieerzeugung • H  alter oder Eigentümer des Tieres oder des Fuhrwerks sind Sie, eine mitversicherte Person oder der Geschädigte. Nicht versichert a. Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber einer Anlage zur Ener- sind dabei auch Schäden am Tier oder Fuhrwerk. Personenschä- gieerzeugung verantwortlich gemacht werden. Dies umfasst auch den, die der Halter selbst erleidet, sind aber versichert. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. • S ie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass sich die Anlage auf einem vertrag (z. B. Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Halters). Grundstück befindet, das nach A 1.5.11 versichert ist. e. Über den in a. bis d. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie als Für Gewässerschäden gilt die Regelung in A 1.5.8. Halter oder Hüter von Tieren keinen Versicherungsschutz. Sehen Sie b. Sie sind Inhaber einer geothermischen Anlage? Dann setzt der Versi- dazu A 3.2.2. Wogegen Sie außerdem keinen Versicherungsschutz cherungsschutz zusätzlich zu a. voraus, dass es sich um eine privat haben, finden Sie vor allem in A 3.1.6 und A 3.2.4. betriebene Anlage handelt. 1.5.10 Abwässerschäden Versichert sind auch Schäden durch Überschwemmungen stehender Versichert sind Schäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer oder fließender Gewässer. aus dem Rückstau des Straßenkanals. Beispiel: Ihre Waschmaschine c. Sie haben auch dann Versicherungsschutz, wenn Sie Inhaber einer läuft aus. der folgenden Anlagen sind und diese zu gewerblichen Zwecken 1.5.11 Inhaber von Immobilien nutzen: a. Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber (bspw. als Eigentümer • Solaranlagen, die auf dem Boden installiert sind und deren Gesamt- oder Mieter) einer der folgenden Immobilien verantwortlich gemacht fläche der Sonnenkollektoren und Solarmodule maximal 200 m² werden. Der Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche aus der beträgt. Die Solaranlage ist an einem Gebäude installiert? Dann ist Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Beispiele für Verkehrssi- die Gesamtfläche nicht begrenzt. cherungspflichten: bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, • Mobile Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. Räum- und Streupflicht. • Windkraftanlagen mit einer Höhe von maximal zehn Metern und aa. Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen (auch Ferienwohnung). einer Gesamtleistung der Anlage von maximal 15 kW-Peak. Sie sind Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsge- setz? Dann besteht für Schäden am Gemeinschaftseigentum in • Wasserkraftanlagen mit einer Gesamtleistung der Anlage von maxi- Höhe Ihres Miteigentumsanteils kein Versicherungsschutz. mal 15 kW-Peak. bb. Inhaber eines Einfamilienhauses. • Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von maximal 50 kW. cc. Inhaber eines Zweifamilienhauses. • Bioenergie-Anlagen mit Bevorratung bis zu 6 m³ Fassungsvermö- dd. Inhaber eines Wochenend- oder Ferienhauses. gen. Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen: • Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser). • Die Immobilie liegt in Deutschland. Beispiel für eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken: Einspeisen ins • S ie oder eine mitversicherte Person verwenden die Immobilie aus- öffentliche Stromnetz. schließlich zu eigenen Wohnzwecken. Ihr Schutz bleibt bestehen, Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass sich die Anlage auf einem wenn ein Raum als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird. Nicht Grundstück befindet, das nach A 1.5.11 versichert ist. versichert ist aber die gesetzliche Haftpflicht aus der gewerblichen Die Regelungen zur Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung gelten oder beruflichen Tätigkeit. nicht. Sehen Sie dazu A 1.7.1. Zusätzliche Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach cc. 1.5.14 Inhaber einer Immobilie mit Ladestation für Elektro-Kraftfahrzeuge sind: Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber einer Ladestation für • D  as Haus ist ausschließlich Ihr Eigentum oder Eigentum einer nach Elektro-Kraftfahrzeuge verantwortlich gemacht werden. Dies umfasst A 1.3.2 bis A 1.3.4 mitversicherten Person. auch Schäden durch den Betrieb der Ladestation. • Das Haus bewohnen neben Ihnen ausschließlich mitversicherte Per- Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen: sonen nach A 1.3 oder Familienangehörige. • Die Ladestation befindet sich auf einem Grundstück, das nach b. Mitversichert nach a. sind auch die folgenden Fälle: A 1.5.11 versichert ist. • Sie sind Inhaber von Garagen, Stellplätzen oder Gärten, die zur • Sie nutzen die Ladestation ausschließlich zu privaten Zwecken und Immobilie gehören. Zum Garten zählen auch Swimmingpools, nicht gewerblich. Teiche und Biotope. In welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht, sehen Sie vor allem • Sie sind Inhaber eines Schrebergartens (Kleingarten). in A 3.1.7 und A 3.1.9. • S ie sind Inhaber von Garagen oder Stellplätzen, die nicht zur Immo- 1.5.15 Inhaber einer Immobilie und Bauherrentätigkeit bilie gehören. a. Versichert sind Schäden, für die Sie als privater Bauherr eines Bau- • Sie werden für einen Schaden als Miteigentümer einer Gemein- vorhabens verantwortlich gemacht werden. Beispiele für Bauvorhaben schaftsanlage, die zu Ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus gehört, sind: Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung, Reparaturen, verantwortlich gemacht. Beispiele für mögliche Gemeinschaftsanla- Abbruch- oder Grabearbeiten. gen: Müllplatz, Garagenhof, Grünanlage, Wäschetrockenplatz, Spielplatz. Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen: • Sie werden für einen Schaden als früherer Besitzer nach • Es handelt sich um ein Bauvorhaben zu einer Immobilie, die nach § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verantwortlich A 1.5.11 versichert ist. gemacht. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Versiche- • Die Bausumme beträgt maximal 200.000 Euro je Bauvorhaben. Bei rungsvertrag bis zum Besitzwechsel bestanden hat. einer höheren Bausumme gelten die Regelungen zur Vorsorge- • d ie gesetzliche Haftpflicht der Insolvenz- und Zwangsverwalter in Versicherung. Sehen Sie dazu A 1.7.2. dieser Eigenschaft. Vorausgesetzt, es besteht kein Versicherungs- b. Im Rahmen von a. haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie die schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Berufs-Haft- Bauarbeiten in privater Eigenleistung ausführen. pflichtversicherung). Eine Selbstbeteiligung aus einem anderen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit den Versicherungsvertrag übernehmen wir nicht. Bauarbeiten unentgeltlich beschäftigt sind (bspw. Nachbarschaftshel- c. Bei Immobilien im Ausland richtet sich Ihr Versicherungsschutz nach fer). Der Versicherungsschutz gilt nur für Schäden, die diese Per- A 1.5.3 b. bis d. Für die Risiken als Vermieter können Sie sich in sonen in Ausführung der Eigenleistung verursachen. Kein Versiche- bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern. Sehen Sie dazu rungsschutz besteht für Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls A 1.8.2. oder einer Berufskrankheit nach dem Sozialgesetzbuch VII. d. Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, finden Sie vor allem c. Im Rahmen von a. sind auch Schäden versichert, die durch den unter A 3.2.3. Gebrauch von Baumaschinen sowie Be- und Entladevorrichtungen – 10 – [Seite 11] verursacht werden. Beispiele: Betonmischer, Kompressor, Kran, 1.5.19 Pflege- und Reinigungsarbeiten am Kfz Winde. Bei der Baumaschine handelt es sich um ein Kraftfahrzeug a. Versichert sind Schäden durch manuelle Pflege- und Reinigungsar- oder einen Kraftfahrzeug-Anhänger? Dann besteht Versicherungs- beiten an einem Kraftfahrzeug. Vorausgesetzt, es handelt sich um ein schutz nur unter den in A 1.5.18 genannten Voraussetzungen. geliehenes, gemietetes oder aus Gefälligkeit überlassenes Fahrzeug. 1.5.16 Inhaber eines fest installierten Wohnwagens, Mobilheims Wartungs- und Reparaturarbeiten gelten nicht als manuelle Pflege- a. Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber eines Wohnwagens und Reinigungsarbeiten. verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsschutz hat fol- b. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für: gende Voraussetzungen: • Schäden an Kraftfahrzeugen, die Ihnen zum dauerhaften oder regel- • D  en Wohnwagen nutzen nur Sie, und zwar ausschließlich zu Wohn- mäßigen Gebrauch überlassen wurden. Beispiel: Dienstfahrzeug, zwecken. das Sie auch privat nutzen dürfen. • D  er Wohnwagen ist auf Dauer und ohne Unterbrechung fest instal- • Schäden aus den Gefahren einer beruflichen, betrieblichen oder liert. gewerblichen Tätigkeit. Sehen Sie dazu A 1.1.2. • S ie sind Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens? Dann gilt c. Über den in A 1.5.19 beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für der Versicherungsschutz nur, wenn der Wohnwagen in einem der Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen keinen Versiche- folgenden Staaten fest installiert ist: EU-Staat, Schweiz, Norwegen, rungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. Wogegen Sie außerdem keinen Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino oder Andorra. Versicherungsschutz haben, finden Sie vor allem in A 3.1.5. b. Sie sind Inhaber eines Mobilheims? Dann gelten die Regelungen nach 1.5.20 Laserpointer a. entsprechend. a. Versichert sind Schäden durch Laserpointer. Sie müssen aber nach- c. Der Versicherungsschutz gilt, solange Sie Ihren Hauptwohnsitz in weisen, dass die tatsächliche Leistung des Laserpointers im Versi- Deutschland haben. Geben Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland cherungsfall nicht mehr als 1 Milliwatt betragen hat. auf, gilt A 1.5.3 d. b. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie den Laserpointer gegen 1.5.17 Kautionsleistung den Führer eines Fahrzeugs (z. B. Kraft- oder Luftfahrzeug) eingesetzt a. Wir erbringen eine Kautionsleistung bis maximal 150.000 Euro, wenn haben. folgende Voraussetzungen vorliegen: c. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden • Sie haben im Ausland einen Schaden verursacht. durch Laserstrahlen keinen Versicherungsschutz. • G  egen Sie wurde eine behördliche Anordnung erlassen, eine Kau- 1.5.21 Luftfahrzeuge tion zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen a. Versichert sind Personen- und Sachschäden durch den Gebrauch von Haftpflicht sicherzustellen. Flugmodellen bis 250 g Startmasse. Voraussetzungen für den Versi- b. Soweit es möglich ist, zahlen wir den Kautionsbetrag an die Behörde, cherungsschutz sind: bei der die Kaution zu hinterlegen ist. Andernfalls zahlen wir direkt an • Sie nutzen das Flugmodell ausschließlich zu privaten Sport- und Sie. Freizeitaktivitäten. c. Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadens- • Der Antrieb erfolgt rein elektrisch. ersatzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Schäden durch den Gebrauch von Flugmodellen mit einer Startmasse Sie sind in folgenden Fällen zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet: über 250 g können Sie gegen Zusatzbeitrag in bestimmtem Umfang • D  ie Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung versichern. Sehen Sie dazu A 1.8.4. nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten. b. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch von Flugmodellen bis • D  ie Kaution ist verfallen. Beispiel: Sie haben einen behördlich ange- 5 kg Startmasse, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze ordneten Termin nicht wahrgenommen. angetrieben werden. Das Gleiche gilt für unbemannte Ballone und Drachen. 1.5.18 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- Anhänger c. Versichert sind auch Schäden, die durch den Gebrauch versiche- rungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden. Vorausgesetzt, Sie a. Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch folgender Kraft- werden für den Schaden nicht als deren Eigentümer, Halter oder Füh- fahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursachen: rer verantwortlich gemacht. Beispiel: Als Zuschauer einer Modellflug- • K raftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen Show stolpern Sie und stürzen auf den Führer des Modellflugzeugs. verkehren. Vorausgesetzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus Dadurch kommt es zum Absturz. einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversiche- d. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Versicherungsschutz rung). aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Luftfahrt-Haftpflicht- • K raftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur versicherung) haben. auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren. Vorausge- e. Für die in a. genannten Flugmodelle gelten die Obliegenheiten nach setzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Ver- B 3.1 d. sicherungsvertrag (z. B. Anhängerversicherung). f. Über den in a. bis c. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für • K raftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Schäden durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen keinen Versiche- Beispiel: motorgetriebener Rollstuhl. rungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. Wogegen Sie außerdem keinen • Kinderfahrzeuge und Golfwagen mit mehr als 6 km/h bauartbe- Versicherungsschutz haben, finden Sie vor allem in A 3.1.8. dingter Höchstgeschwindigkeit, wenn sie auf nicht öffentlichen 1.5.22 Radfahrer (auch von Pedelecs bis 25 km/h) und Radrennen Wegen und Plätzen fahren. Vorausgesetzt, es besteht kein Versi- cherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz- a. Versichert sind Schadensersatzansprüche gegen Sie als Radfahrer. Haftpflichtversicherung). Pedelecs bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h gelten als Fahr- • S tapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. rad. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht. • selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bauartbedingter b. Versichert sind auch Schäden, die Sie bei einem Radrennen (z. B. Höchstgeschwindigkeit. Beispiele: Schneeräumgerät, Kehrmaschi- Straßenrundfahrt, Triathlon) oder dem Training dazu verursachen. Der ne, Aufsitzrasenmäher. Versicherungsschutz setzt voraus, dass das Training und die Teilnah- me am Wettkampf privat erfolgen. • ferngelenkte Modell- und Spielfahrzeuge. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die genannten Kraftfahr- aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Vereins-Haftpflichtver- zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger nicht versicherungspflichtig sind. sicherung) haben. Für Schäden aus der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen besteht kein Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.2.4. c. Wogegen außerdem kein Versicherungsschutz besteht, finden Sie vor allem in A 3.2.4. b. Für die in a. genannten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger gelten die Obliegenheiten nach B 3.1 c. 1.5.23 Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Immobilien, Garagen und Stellplätzen c. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän- a. Versichert sind Schäden an folgenden Objekten, die Sie zu privaten gern keinen Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. Zwecken gemietet, geliehen oder gepachtet haben: – 11 – [Seite 12] • W  ohnräume. Dazu gehören auch Terrassen und Balkone, die an die bb. Der Umweltschaden ist durch eine unvermeidbare, notwendige Wohnung unmittelbar angrenzen. oder in Kauf genommene Einwirkung entstanden. • d as Grundstück, auf dem die nach A 1.5.11 a. versicherte Immobi- cc. Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- lie steht. Dazu gehören auch Bestandteile, die fest mit dem Grund- rungsvertrag, z. B. aus einer Gewässerschaden-Haftpflichtversi- stück verbunden sind, z. B. Zäune, Heckenpflanzen. cherung. • S onstige Räume in Gebäuden. Beispiele: Keller, Waschküche. dd. Der Umweltschaden ist außerhalb des Geltungsbereichs der EU- • G  aragen und Stellplätze. Umwelthaftungsrichtlinie eingetreten. Bei Schäden an gemieteten oder geliehenen Immobilien im Ausland 1.5.27 Waffenbesitz und Waffengebrauch besteht Versicherungsschutz im Umfang von A 1.5.3 c. a. Versichert sind Schäden, die Sie durch den erlaubten privaten Besitz b. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für: oder durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen verur- sachen. Das Gleiche gilt für Munition und Geschosse. • S chäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Bean- spruchung beruhen. b. Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, finden Sie vor allem in A 3.2.9. • S chäden an Glas (bspw. Fensterscheibe). Mitversichert sind solche Schäden aber in: Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, 1.5.28 Wassersportfahrzeuge Pensionen, Mobilheimen, fest installierten Wohnwagen und sons- Ruder-, Paddel-, Schlauchboot und vergleichbare Wassersportfahr- tigen fest installierten Ferienunterkünften, Schiffskabinen und zeuge, ferngelenkte Wasser-Modellfahrzeuge: Schlafwagenabteilen. Schäden an Waschbecken und Armaturen a. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines der folgenden aus Glas sind in allen Wohnräumen (siehe die Regelung unter a.) Wassersportfahrzeuge: Ruderboot, Paddelboot, Paddelbrett, mitversichert. Schlauchboot, Kanu, Kanadier und vergleichbare Wassersportfahr- • S chäden infolge Schimmelbildung. Das gilt auch, wenn die Schim- zeuge ohne Motor, außerdem ferngelenkte Wasser-Modellfahrzeuge. melbildung selbst der Schaden ist. Windsurfgeräte: c. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden b. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch von Windsurfgeräten. an unbeweglichen gemieteten Sachen keinen Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt für unbewegliche geliehene oder gepachtete Sachen. Kitesportgeräte, Strandsegler, Eissegler: Sehen Sie dazu A 3.1.9. c. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch von Kitesportgeräten, 1.5.24 Sport Strandseglern oder Eisseglern. a. Versichert sind Schäden, für die Sie beim Sport verantwortlich Motorboote: gemacht werden, bspw. beim Fußball, Handball, Tennis. d. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines Motorboots mit b. Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, finden Sie vor allem in einer Motorleistung bis 15 PS (11,03 kW). Bei einer höheren Motor- A 3.1.6 und A 3.2.4. leistung besteht Versicherungsschutz nur, wenn für das Führen des Boots kein Führerschein erforderlich ist. 1.5.25 Umwelteinwirkung Als Motorboote gelten auch Wassermotorräder, Boote mit Hilfs- oder a. Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung. Außenbordmotor, Wasser-Pedelecs, motorisierte Surf- oder Paddel- Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er verursacht bretter. Für Segelboote mit Hilfsmotor gilt die in e. beschriebene wurde durch: Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Regelung. Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. • Bei einem fremden Boot werden Sie für einen Sachschaden verant- b. Für Gewässerschäden gelten aber die Regelungen nach A 1.5.8 und wortlich gemacht, den der Halter oder Eigentümer des Boots erlitten für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz die Rege- hat. Nicht versichertes Beispiel: Schaden am Boot selbst. lungen nach A 1.5.26. • Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- 1.5.26 Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz vertrag (z. B. Wassersport-Haftpflichtversicherung). a. Über A 1.1.3 a. hinaus versichert ist Ihre öffentlich-rechtliche Verant- Segelboote: wortlichkeit zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt- schadensgesetz. Beispiel: Schäden an geschützten Arten. e. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch eines Segelboots. Vorausgesetzt, das Segelboot ist maximal 7 Meter lang. Das Segel- Dabei sind Umweltschäden an einem Grundstück, das nach A 1.5.11 boot hat einen Hilfsmotor? Dann gilt als zusätzliche Voraussetzung die versichert ist, mitversichert. in d. beschriebene Regelung zur Motorleistung. Der Versicherungsschutz gilt – im Rahmen von A 1.5.3 – auch für Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- richtlinie eingetreten sind. Versichert sind dabei auch die Pflichten • Bei einem fremden Boot werden Sie für einen Sachschaden verant- oder Ansprüche auf Grundlage von nationalen Umsetzungsgesetzen, wortlich gemacht, den der Halter oder Eigentümer des Boots erlitten die Sie betreffen. Vorausgesetzt, die nationalen Umsetzungsgesetze hat. Nicht versichertes Beispiel: Schaden am Boot selbst. überschreiten nicht die EU-Richtlinie. • Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- b. Der Versicherungsschutz setzt abweichend von A 1.1.1 voraus: Das vertrag (z. B. Wassersport-Haftpflichtversicherung). Schadenereignis und eine Betriebsstörung sind während der Wirk- f. Sie werden für einen Schaden durch den Gebrauch eines Wasserfahr- samkeit Ihres Vertrags eingetreten. Eine Betriebsstörung liegt vor, zeugs nicht als dessen Eigentümer, Halter oder Führer verantwortlich wenn die Schadensursache plötzlich, unfallartig und bestimmungs- gemacht? Dann haben Sie unabhängig von den Regelungen in a. bis widrig entstanden ist. e. Versicherungsschutz. Beispiel: Als Passagier im Boot eines Freun- Ohne Vorliegen einer Betriebsstörung haben Sie Versicherungsschutz des lenken Sie den Fahrzeugführer ab. Dadurch kommt es zum Unfall. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen g. Über den in a. bis f. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Das gilt aber nur, wenn Schäden durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen keinen Versi- folgende Voraussetzungen erfüllt sind: cherungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. • Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit des Vertrags 1.5.29 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung eingetreten (A 1.1.1). a. Versichert sind Schäden, für die Sie wegen Datenveränderungen bei • D  er Umweltschaden ist auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Dritten durch Viren oder andere Schadprogramme verantwortlich Instruktionsfehler dieses Erzeugnisses zurückzuführen. gemacht werden. Ihr Versicherungsschutz umfasst auch Folgeschä- • D  ieser Fehler war zu dem Zeitpunkt erkennbar, zu dem das Erzeug- den, die durch die Datenveränderung entstanden sind. nis in den Verkehr gebracht wurde. Maßgebend für die Erkennbar- b. Versichert sind Schäden, für die Sie wegen Datenveränderungen bei keit sind der Stand von Wissenschaft und Technik. Dritten aus sonstigen Gründen verantwortlich gemacht werden. Versi- c. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: chert sind auch Schäden als Folge des Nichterfassens oder fehler- haften Speicherns von Daten bei Dritten. aa. Sie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von Gesetzen oder Verordnungen, die dem Umweltschutz dienen, Versicherungsschutz besteht aber nur für die Wiederherstellung oder abgewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen Erfassung der Daten. Nicht versichert sind Folgeschäden (bspw. ein von behördlichen Anordnungen oder Verfügungen. Verdienstausfall). – 12 – [Seite 13] c. Versichert sind Schäden, für die Sie als Folge einer Störung des Unsere Zahlungspflicht umfasst auch die gesetzliche Vergütung eines Zugangs eines Dritten zum elektronischen Datenaustausch verant- für Sie tätigen Rechtsanwalts und die sonstigen erforderlichen Kosten wortlich gemacht werden. Beispiel: Weil Sie eine schadhafte Datei einer Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist, dass kein Versicherungs- übermittelt haben, lässt sich der Rechner eines Dritten nicht mehr schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Rechtsschutz- starten. versicherung) besteht. Die Rechtsverfolgungskosten tragen wir aber d. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: nur anteilig nach dem Umfang Ihres berechtigten Schadensersatzan- spruchs. Eine Selbstbeteiligung aus einem anderen Versicherungs- • S ie haben wissentlich virenbehaftete Spam-Mails versendet oder vertrag übernehmen wir nicht. wissentlich in ein fremdes Datensystem eingegriffen, bspw. als e. Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes Hacker. tun: • Sie haben wissentlich schadhafte oder widerrechtliche Software aa. Machen Sie ausführliche und wahrheitsgemäße Angaben zum eingesetzt, bspw. Software-Viren, Trojanische Pferde. Versicherungsfall. Auf Verlangen müssen Sie das in Textform tun. e. Der Versicherungsschutz für Schäden aus der Verletzung von Daten- bb. Treten Sie Ihre Ansprüche gegen den Außenstehenden in Höhe schutzgesetzen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten der Entschädigungsleistung an uns in Textform ab. richtet sich nach A 1.8.13. cc. Händigen Sie uns die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und f. Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versiche- alle sonstigen Unterlagen aus, die wir zur Beurteilung des Versi- rungsfall auf 100.000 Euro begrenzt. cherungsfalls benötigen. Außerdem müssen Sie an einer g. Sie müssen die in B 3.1 b. beschriebene Obliegenheit vor Eintritt des Umschreibung des Titels auf uns mitwirken. Versicherungsfalls beachten. dd. Senden Sie uns die nach bb. und cc. erforderlichen Unterlagen h. Über den in a. bis e. beschriebenen Umfang hinaus gilt A 3.1.11. innerhalb von zwei Wochen zu. Das müssen Sie aber erst tun, sobald feststeht, dass der Außenstehende zahlungsunfähig ist. 1.5.30 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen Besteht für eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus der Versichert sind Schäden, die Sie einem Dritten bei einer Gefälligkeits- Forderungsausfalldeckung (siehe die Regelung unter a.), hat sie die handlung zufügen, z. B. bei einer Umzugshilfe. Wir berufen uns dem genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen. Geschädigten gegenüber nicht auf einen stillschweigenden Haftungsver- zicht. Verletzen Sie oder die mitversicherte Person die genannten Obliegen- heiten, gelten die Rechtsfolgen nach B 3.3. 1.5.31 Forderungsausfall f. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für: a. Versichert ist ein Forderungsausfall wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens, den Ihnen ein zahlungs- • Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. unfähiger Außenstehender zugefügt hat. Ein „Außenstehender“ ist • Schäden an Immobilien. Versicherungsschutz haben Sie aber bei eine Person, die nicht nach diesem Vertrag versichert ist. Schäden an den folgenden Immobilien: im Inland gelegenes Einfa- Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Versicherungsfall milienhaus, Zweifamilienhaus, Wochenendhaus oder Sondereigen- während der Wirksamkeit des Vertrags in einem der folgenden Staa- tum. Vorausgesetzt, Sie verwenden die Immobilie ausschließlich zu ten eingetreten ist: EU-Staat, Schweiz, Norwegen, Island, Liechten- eigenen Wohnzwecken. stein. Vermögensschäden, die weder mit einem Personenschaden • Schäden an Sachen, die der Außenstehende aufgrund eines Miet-, noch mit einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammen- Leasing-, Pacht-, Leih- oder Verwahrungsvertrags erlangt hat. hängen, sind in der Forderungsausfalldeckung nicht versichert. • Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise Ihrem Betrieb, Gewer- Die Forderungsausfalldeckung gilt nur für Sie und für die nach A 1.3.2 be, Beruf, Dienst oder Amt (auch Ehrenamt) zuzurechnen sind. bis A 1.3.7 mitversicherten Personen. • Schäden, zu deren Ersatz ein anderer zahlungsfähiger Schädiger, b. Bei der Forderungsausfalldeckung wenden wir Ihre Privat-Haftpflicht- ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger verpflichtet ist. versicherung spiegelbildlich an: Wir betrachten den Außenstehenden • Verzugszinsen und Vertragsstrafen. so, als wäre er unser Versicherungsnehmer, gegen den Sie als Geschädigter Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem • Ansprüche, die aufgrund Gesetzes oder Vertrags auf Sie überge- Außenstehenden stehen aber keine Rechte aus diesem Vertrag zu. gangen sind. Der Versicherungsschutz, den wir für den Außenstehenden unterstel- • Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Außenstehende berech- len, richtet sich nach Ihrem Vertrag zur Privat-Haftpflichtversicherung. tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht Daher wenden wir folgende Regelungen spiegelbildlich an, soweit rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt hat. A 1.5.31 nichts Abweichendes bestimmt: A 1, A 3.1 und A 3.2. Vor- g. Wir leisten bis zu der Höhe, die durch den rechtskräftigen Titel bestä- sätzlich herbeigeführte Schäden sind versichert. tigt ist. Dabei beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall c. Ihre Forderungsausfalldeckung umfasst auch Personen-, Sach- und für alle Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden daraus folgende Vermögensschäden, die Ihnen der Außenstehende maximal 50 Mio. Euro. Das gilt auch, wenn mehrere zahlungsunfä- wie folgt zugefügt hat: hige Außenstehende für den Schaden verantwortlich sind. • a ls Halter oder Hüter von Hunden, Pferden oder sonstigen Reit- und 1.5.32 Innovationsgarantie Zugtieren. Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich • als Inhaber eines Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten zu Ihren PHV-Bedingungen ausschließlich vorteilhaft ist? Dann gelten die Grundstücks. Verbesserungen auch für Ihren Vertrag und zwar für alle ab diesem Zeit- punkt eintretenden Versicherungsfälle. Ausgenommen davon sind Leis- • a ls Bauherr. tungen aus A 1.8 und A 2. Ihrer PHV-Bedingungen. d. Wir zahlen an Sie, wenn folgende Leistungsvoraussetzungen vorlie- 1.5.33 Mindeststandard: GDV-Musterbedingungen gen: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat aa. Sie haben gegen den Außenstehenden einen rechtskräftigen zur Privat-Haftpflichtversicherung unverbindliche Musterbedingungen Titel. Diesen Titel müssen Sie in einem streitigen Verfahren vor erstellt. Der Versicherungsschutz Ihrer Privat-Haftpflicht (Abschnitt A 1.) einem Gericht in einem der folgenden Staaten erwirkt haben: entspricht mindestens dem Umfang der GDV-Musterbedingungen. Maß- EU-Staat, Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein. Anerkennt- gebend ist der Stand der GDV-Musterbedingungen zum Zeitpunkt der nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche binden uns Produkteinführung unserer PHV. Die GDV-Musterbedingungen erhalten nur, soweit Ihr Schadensersatzanspruch auch ohne einen dieser Sie auf Wunsch bei uns. Titel bestanden hätte. Das Gleiche gilt für einen Vollstreckungs- bescheid, der auf der Grundlage eines Mahnbescheids erlassen 1.6 Welche Leistungen bietet außerdem die Privat-Haftpflichtversiche- worden ist. rung Classic? bb. Der Außenstehende ist zahlungsunfähig. Das ist der Fall, wenn: A 1.6 beschreibt einzelne Leistungen, die nur für die Privat-Haftpflicht- versicherung Classic gelten. Soweit A 1.6 keine abweichenden Rege- • e ntweder eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi- lungen enthält, sind darauf alle anderen Vertragsbestimmungen anzu- gung geführt hat. wenden (bspw. A 1.2, A 3.1, A 3.2). • oder eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint. Beispiel: 1.6.1 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung Der Außenstehende hat in den letzten drei Jahren eine eides- Versichert sind Schäden aus dem elektronischen Datenaustausch und stattliche Versicherung („Offenbarungseid“) abgegeben. der Internetnutzung. Es gelten die unter A 1.5.29 beschriebenen Rege- • oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung lungen. Abweichend davon ist unsere Leistung für alle Schadensersatz- geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde. ansprüche je Versicherungsfall auf 50 Mio. Euro begrenzt. – 13 – [Seite 14] 1.6.2 Schäden an und Verlust von beweglichen Sachen, die gemietet, Erwachsene, die aus sonstigen Gründen deliktsunfähig sind: geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt sind b. Ein versicherter Erwachsener ist aus anderen Gründen als aufgrund a. Versichert sind Schäden an beweglichen Sachen, die Sie zu privaten von Demenz deliktsunfähig? Dann berufen wir uns nicht auf seine Zwecken gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt haben. Deliktsunfähigkeit. Dies gilt aber nur für die direkten Ansprüche des b. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für: unmittelbar geschädigten Dritten. Für andere Ansprüche gilt dies dagegen nicht, wie z. B. für Ansprüche eines anderen Versicherers, • S chäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Bean- eines Dienstherrn oder Arbeitgebers. spruchung beruhen. Die in A 1.6.3 a. beschriebenen Voraussetzungen und der Vorbehalt • Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten, nach A 1.6.3 b. gelten entsprechend. geliehenen oder gepachteten Räumen, auch an Küchen einschließ- lich Einbaugeräten (bspw. Glaskeramik-Kochfeld). Mitversichert Unsere Leistung ist für alle Schadenersatzansprüche je Versiche- sind solche Schäden aber in: Hotelzimmern, Ferienwohnungen und rungsfall auf 50.000 Euro begrenzt. Ferienhäusern, Pensionen, Mobilheimen, fest installierten Wohn- 1.6.5 Verlust fremder Schlüssel wagen, sonstigen fest installierten Ferienunterkünften, Schiffs- kabinen und Schlafwagenabteilen. a. Versichert ist der Verlust von fremden Schlüsseln, die Ihnen zu pri- vaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Zwecken überlassen wurden. • S chäden an Wertsachen. Als Wertsachen gelten: Bargeld, Urkun- Vorausgesetzt, Sie hatten die Schlüssel rechtmäßig in Gewahrsam, den (einschließlich Sparbücher), Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, als sie verloren gingen. Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände. Außerdem gehören alle Beispiele: Schlüssel zur Wohnung, zum Briefkasten, zum Büro, zum Sachen aus Gold und Silber zu Wertsachen. Vereinshaus, zu einem Tresor oder Schließfach. Als Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere Schlüsselarten, soweit sie die Funktion • Schäden an Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Landfahrzeugen. eines Schlüssels haben. Beispiele: Kraftfahrzeug, Anhänger, Schienenfahrzeug. Versichert sind aber Schäden an Rollstühlen und Fahrrädern inkl. Pedelecs im b. Sind Sie Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Sinne von A 1.5.22 a. Außerdem sind Schäden durch manuelle gilt Folgendes für Schlüssel zu Schlössern und Schließanlagen, die im Pflege- und Reinigungsarbeiten an fremden Kfz versichert Gemeinschaftseigentum stehen: (A 1.5.19). Was Sie gegen Zusatzbeitrag in bestimmtem Umfang Versichert sind Haftpflichtansprüche, die die Gemeinschaft der Woh- versichern können, lesen Sie unter A 1.8.5 bis A 1.8.8. nungseigentümer gegen Sie erhebt. Kein Versicherungsschutz • Schadensersatzansprüche des Halters oder Eigentümers von besteht aber in Höhe Ihres Miteigentumsanteils am Gemeinschaftsei- fremden Hunden, Reit- und Zugtieren oder Fuhrwerken (A 1.5.9 c. gentum. und d.). c. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für: c. Sie müssen bei jedem Schadenereignis von der Schadensersatz- • Schlüssel zu Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. leistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 Euro tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versi- • Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (bspw. Einbruch). cherungsschutz. 1.7 Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des versicherten Die Selbstbeteiligung gilt aber nicht bei Schäden an: Risikos und bei neu hinzukommenden Risiken? • medizinischen Geräten, die Ihnen zu Diagnosezwecken oder zur 1.7.1  Leistungen bei Änderungen des versicherten Risikos (Risiko- Anwendung überlassen wurden. erhöhungen und Risikoerweiterungen) • S achen in gemieteten oder geliehenen Hotelzimmern, Ferienwoh- a. Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn sich das versi- nungen, Ferienhäusern, Pensionen, Mobilheimen, fest installierten cherte Risiko nach Vertragsschluss erhöht oder erweitert. Ihre Pflich- Wohnwagen, sonstigen fest installierten Ferienunterkünften, ten in diesem Fall und die Auswirkungen auf den Beitrag finden Sie Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. unter B 4.1. d. Für den Verlust von beweglichen Sachen gelten die Regelungen nach b. Kein Versicherungsschutz besteht aber für: a. bis c. entsprechend. • Risiken aus dem Halten oder aus dem Gebrauch von Kraft-, Luft- e. Über den in a. bis d. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie keinen oder Wasserfahrzeugen, soweit diese Fahrzeuge zulassungs-, Versicherungsschutz für: führerschein- oder versicherungspflichtig sind. • Schäden an beweglichen gemieteten Sachen. Sehen Sie dazu • sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- A 3.1.9. pflicht unterliegen. • d en Verlust von beweglichen gemieteten Sachen. Sehen Sie dazu 1.7.2 Leistungen bei neu hinzukommenden Risiken (Vorsorge-Versiche- A 1.1.3 b. rung) Das Gleiche gilt für bewegliche geleaste, geliehene, gepachtete oder a. Wir gewähren für bestimmte Risiken Vorsorge-Versicherungsschutz. verwahrte Sachen. Voraussetzung ist, dass diese Risiken nach Vertragsschluss neu hin- zugekommen sind und der Vertrag bei Eintritt des Versicherungsfalls 1.6.3 Schäden durch deliktsunfähige Kinder noch bestanden hat. a. Wir berufen uns nicht auf die Deliktsunfähigkeit eines mitversicherten Der Vorsorge-Versicherungsschutz gilt für die folgenden neuen Kindes, das den Schaden verursacht hat. Risiken: Diese Leistung hat folgende Voraussetzungen: • unter A 1.8 und A 2. beschriebene Risiken. • E s liegt in Ihrem berechtigten Interesse, den Schaden zu regulieren, • Halten von Tieren (bspw. erstmalige Anschaffung eines Hundes), z. B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren. soweit nicht bereits nach A 1.5.9 Versicherungsschutz besteht. Für • Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht Listen- bzw. Kampfhunde nach dem jeweiligen Landesrecht haben nicht auf einen Dritten übertragen. Das Kind befand sich zu dieser Sie aber keinen Vorsorge-Versicherungsschutz. Zeit auch nicht in fremder Obhut. • Eigentum oder Besitz eines Einfamilienhauses, eines Mehrfamilien- • E in anderer Versicherer (z. B. Kasko- oder Krankenversicherung des hauses oder eines unbebauten Grundstücks, soweit nicht bereits Geschädigten, Haftpflichtversicherung eines anderen Schädigers) nach A 1.5.11 Versicherungsschutz besteht. ist nicht zur Leistung verpflichtet. • Bauherr eines Bauvorhabens mit einer Bausumme von mehr als b. Wir behalten uns Regressansprüche vor, die gegen einen schadens- 200.000 Euro. ersatzpflichtigen Dritten bestehen, der nicht mitversicherte Person ist. Der Versicherungsschutz beginnt mit Eintritt des neuen Risikos. 1.6.4 Schäden durch deliktsunfähige Erwachsene b. Soweit A 1.7.2 keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Erwachsene, die als Folge von Demenz deliktsunfähig sind: Bestimmungen in A 1. und A 3. entsprechend. a. Wir berufen uns nicht auf eine als Folge von Demenz bestehende c. In der Familien-Versicherung besteht der Vorsorge-Versicherungs- Deliktsunfähigkeit eines versicherten Erwachsenen, der den Schaden schutz für die folgenden Personen: verursacht hat. Die in A 1.6.3 beschriebenen Regelungen gelten ent- • für Sie als Versicherungsnehmer. sprechend. Vor allem darf sich der versicherte Erwachsene zum Zeit- punkt des Schadenereignisses nicht in fremder Obhut befunden • für Personen, die nach A 1.3.2 bis A 1.3.7 bei Ihnen mitversichert haben. Beispiel für „fremde Obhut“: Der versicherte Erwachsene lebt sind. Das heißt: Mitversicherte Personen nach A 1.3.8 bis A 1.3.11 in einem Pflegeheim. haben keinen Vorsorge-Versicherungsschutz. – 14 – [Seite 15] In der Single-Versicherung besteht der Vorsorge-Versicherungsschutz Dann sind auch Schäden versichert, für die Sie als Vermieter eines nur für Sie. Raumes dieser Immobilie an Feriengäste verantwortlich gemacht d. Außer bei Bauvorhaben über 200.000 Euro gilt der Vorsorge-Versi- werden. Vorausgesetzt, es erfolgt keine Bewirtung (z. B. Angebot cherungsschutz nicht für Risiken, die planmäßig kürzer als ein Jahr von Speisen und Getränken). bestehen sollen. Einliegerwohnung, Eigentumswohnung oder Garage im Inland e. Sie müssen uns das neue Risiko anzeigen. Die Anzeige ist innerhalb c. Versichert sind Schäden, für die Sie als Vermieter von bis zu insge- eines Monats vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu samt drei der folgenden Immobilien verantwortlich gemacht werden: (bspw. mit der Beitragsrechnung) erhalten haben. Informieren Sie uns nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko • Einliegerwohnung, vorausgesetzt die Wohnung befindet sich in rückwirkend ab dessen Entstehung. Ihrem Einfamilienhaus, das Sie selbst bewohnen. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag • Eigentumswohnung. zu verlangen. Über diesen Beitrag muss innerhalb eines Monats nach • Garage. Eingang Ihrer Anzeige eine Einigung zustande kommen. Ist das nicht der Fall, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Immobilie im Inland kend ab dessen Entstehung. liegt. 1.8  elche Mehrleistungen bietet die Privat-Haftpflicht PLUS (PH PLUS) W Versichert sind auch Schäden, für die Sie als Eigentümer der genann- gegen Zusatzbeitrag? ten Immobilien verantwortlich gemacht werden. Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Ferienhaus oder Ferienwohnung im In- und Ausland Zusatzbeitrag vereinbart sind. Lesen Sie dazu in Ihrem Antrag und Versi- d. Versichert sind Schäden, für die Sie als Vermieter eines Ferienhauses cherungsschein nach. Voraussetzung ist, dass Sie die Privat-Haftpflicht- oder einer Ferienwohnung verantwortlich gemacht werden. Der Versi- versicherung Classic abgeschlossen haben. Separat oder zur Privat- cherungsschutz setzt voraus: Haftpflichtversicherung Basis bieten wir die Mehrleistungen nicht an. • Die Immobilie liegt in einem EU-Staat, in der Schweiz, in Norwegen, Bei allen Mehrleistungen gilt keine Selbstbeteiligung, auch wenn Sie in Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino oder Andorra. Ihrer Privat-Haftpflichtversicherung Classic eine Selbstbeteiligung verein- bart haben. • Es erfolgt keine Bewirtung (z. B. Angebot von Speisen und Getränken). 1.8.1 Entgeltliche Betreuung von Kindern, nebenberufliche Tätigkeiten, Ferienjobs 1.8.3 Sachschäden aus beruflicher Tätigkeit a. Versichert sind Schäden aus den Gefahren einer entgeltlichen Tätig- a. Versichert sind Sachschäden, die Sie im Rahmen einer beruflichen keit als Tageseltern und als Babysitter. Der Versicherungsschutz gilt Tätigkeit Ihrem Arbeitskollegen oder Arbeitgeber unmittelbar zufügen. für die entgeltliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren. Versichert Vorausgesetzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus einem ande- sind auch Schäden, die die zu betreuenden Kinder verursachen oder ren Versicherungsvertrag. erleiden. Voraussetzung ist, dass die Betreuung nicht in einem Betrieb b. Nicht versichert sind: oder einer Einrichtung (bspw. Kindergarten, Kindertagesstätte) statt- findet. • Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. b. Versichert sind Schäden aus den Gefahren einer der folgenden • Regressansprüche. nebenberuflichen Tätigkeiten: c. Der Versicherungsschutz ist je Versicherungsfall und Versicherungs- • E rteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht. jahr auf 10.000 Euro begrenzt. • A lleinunterhalter, z. B. als 1-Mann-Band, DJ. d. Wogegen außer in den unter b. genannten Fällen kein Versicherungs- schutz besteht, finden Sie vor allem in A 3.1.7 a. • Z eitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung. 1.8.4 Flugmodelle bis 5 kg • M  arkt- und Meinungsforschung, z. B. als Interviewer. a. Versichert sind Personen- und Sachschäden durch den Gebrauch von • Daten- und Texterfassung, z. B. Erledigung von Schreibarbeiten, Flugmodellen mit mehr als 250 g und maximal 5 kg Startmasse. nicht aber Datenverarbeitung. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: • F lohmarkt- und Basartätigkeiten, nicht aber Internetportalverkäufe. • Sie nutzen das Flugmodell ausschließlich zu privaten Sport- und • Verkaufsberater für Kosmetik, Haushaltsartikel (z. B. Kochgeräte, Freizeitaktivitäten. Reinigungsartikel), Bekleidung. • Der Antrieb erfolgt rein elektrisch. • Gäste- und Fremdenführer, Wander- und Waldführer (nicht aber b. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Versicherungsschutz Berg- oder Skiführer), Umwelt- und Erlebnispädagogik. Diesen Ver- sicherungsschutz haben Sie nur für in Deutschland eingetretene aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Luftfahrt-Haftpflicht- Versicherungsfälle. versicherung) haben. • S port-, Fitness-, Yogakurse, Schwangerschaftsgymnastik. c. Für die in a. genannten Flugmodelle gelten die in B 3.1 d. beschrie- benen Obliegenheiten. • M  al- und Bastelkurse. d. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Ihr Jahresumsatz höch- durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen keinen Versicherungsschutz. stens 22.000 Euro beträgt. Übersteigt der Jahresumsatz diesen Sehen Sie dazu A 3.1.7. Betrag, entfällt der Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. e. Die Regelungen zur Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung gelten nicht. Sehen Sie dazu A 1.7.1 b. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Berufs-Haftpflichtver- 1.8.5 Falsches Betanken fremder Kraftfahrzeuge sicherung) haben. a. Versichert sind Schäden, die Sie als Fahrer durch Betanken mit einem c. Versichert sind Schäden aus den Gefahren eines Ferienjobs. Voraus- für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten Kraftstoff verursachen. gesetzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Vorausgesetzt, es handelt sich um ein geliehenes, gemietetes oder Versicherungsvertrag (z. B. Betriebs-Haftpflichtversicherung). aus Gefälligkeit überlassenes Fahrzeug. d. Für Sachschäden, die Sie Arbeitskollegen oder Ihrem Arbeitgeber b. Wir erstatten den Schaden, der unmittelbar durch die Falschbetan- zufügen, gilt ausschließlich die Regelung in A 1.8.3. kung entstanden ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. e. Die Regelungen zur Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung gelten nicht. Sehen Sie dazu A 1.7.1. c. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für: 1.8.2 Vermietung von Immobilien • Schäden an Kraftfahrzeugen, die Ihnen zum dauerhaften oder regel- mäßigen Gebrauch überlassen wurden. Beispiel: Dienstfahrzeug, Wohnräume in der selbst genutzten Immobilie das Sie auch privat nutzen dürfen. a. Sie sind Inhaber einer nach A 1.5.11 a. versicherten Immobilie? Dann • Schäden aus den Gefahren einer beruflichen, betrieblichen oder sind auch Schäden versichert, für die Sie als Vermieter von Wohnräu- gewerblichen Tätigkeit. Sehen Sie dazu A 1.1.2. men dieser Immobilie verantwortlich gemacht werden. d. Über den in a. und b. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie als Feriengäste in der selbst genutzten Immobilie Fahrer für das Betanken fremder Kraftfahrzeuge keinen Versiche- b. Sie sind Inhaber einer nach A 1.5.11 a. versicherten Immobilie? rungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. – 15 – [Seite 16] 1.8.6 Kasko-Selbstbeteiligung beteiligung aus einem anderen Versicherungsvertrag übernehmen wir a. Sie sind für einen Schaden durch den privaten Gebrauch eines kasko- nicht. versicherten Kraftfahrzeugs als Fahrer verantwortlich? Dann überneh- d. Liegt gleichzeitig eine Leistungspflicht nach a. und nach A 1.8.10 a. men wir die Selbstbeteiligung der Kfz-Kaskoversicherung, wenn Ihnen vor, erbringen wir nur eine dieser Leistungen. Maßgebend ist, welche das Kraftfahrzeug geliehen oder aus Gefälligkeit von einem Dritten Leistung Sie wünschen. Das Gleiche gilt, wenn gleichzeitig eine Leis- überlassen wurde. tungspflicht nach a. und nach A 1.8.11 a. oder A 1.8.12 a. vorliegt. b. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Ihnen das Kraftfahrzeug eine 1.8.10 Mehrkosten für Reparaturen mitversicherte Person, die Halter des Fahrzeugs ist, überlassen hat. a. Sie haben eine Sache beschädigt und die Reparaturkosten überstei- c. Über den in A 1.8.6 beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für gen die gesetzliche Schadenersatzpflicht (Zeitwert)? Dann erstatten Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen keinen Versiche- wir je Versicherungsfall über die gesetzliche Schadenersatzpflicht rungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. Wogegen Sie außerdem keinen hinaus die Mehrkosten einer Reparatur. Versicherungsschutz haben, finden Sie vor allem in A 3.1.5. Die Leistung hat folgende Voraussetzungen: 1.8.7  Mehrprämie aufgrund der Rückstufung des Schadenfreiheits- rabattes • Sie wünschen, dass wir die Mehrkosten erstatten. a. Sie sind für einen Schaden durch den privaten Gebrauch eines Kraft- • Die Mehrkosten sind infolge des Versicherungsfalls tatsächlich ent- fahrzeugs als Fahrer verantwortlich? Dann übernehmen wir die Mehr- standen und werden nachgewiesen. prämie, die aufgrund der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes b. Je Versicherungsfall zahlen wir über die gesetzliche Schadenersatz- aus der Kfz-Versicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung) ent- pflicht hinaus bis zu 30 % des Zeitwerts, maximal 1.500 Euro. steht. Wir erstatten die Mehrprämie für die ersten fünf Jahre ab der Rückstufung. c. Die Leistung erbringen wir nicht bei Regressansprüchen anderer Ver- sicherer (z. B. Wohngebäudeversicherer). Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: d. Liegt gleichzeitig eine Leistungspflicht nach a. und nach A 1.8.9 a. • D  as Kraftfahrzeug wurde Ihnen geliehen oder aus Gefälligkeit von vor, erbringen wir nur eine dieser Leistungen. Maßgebend ist, welche einem Dritten überlassen. Leistung Sie wünschen. Das Gleiche gilt, wenn gleichzeitig eine Leis- • S ie legen uns einen Nachweis des Kfz-Versicherers über die Höhe tungspflicht nach a. und nach A 1.8.11 a. oder A 1.8.12 a. vorliegt. der Mehrprämie vor. Aus dem Nachweis muss sich der Mehrbeitrag 1.8.11 Mehrkosten für energieeffiziente Elektrogeräte ergeben, der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung entsteht. a. Wir erstatten die Mehrkosten für energieeffiziente Elektrogeräte. „Energieeffiziente Elektrogeräte“ sind mit der EU-Energieverbrauchs- b. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für: kennzeichnung (EU-Energielabel) versehen. • S chäden an Kraftfahrzeugen, die Ihnen entgeltlich oder aus Vertrag Die Leistung hat folgende Voraussetzungen: von einem Dritten überlassen wurden. Beispiele: Mietwagen, Dienstwagen, Leasingfahrzeug. • Sie wünschen, dass wir die Mehrkosten erstatten. • S chäden an Kraftfahrzeugen, die Ihnen eine mitversicherte Person, • Das neue Elektrogerät trägt ein EU-Energielabel mit einer besseren die Halter des Fahrzeugs ist, überlassen hat. Effizienzklasse als das beschädigte Elektrogerät. c. Über den in A 1.8.7 beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für • Die Mehrkosten sind infolge des Versicherungsfalls tatsächlich ent- Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen keinen Versiche- standen und werden nachgewiesen. rungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. Wogegen Sie außerdem keinen b. Je Versicherungsfall zahlen wir über die gesetzliche Schadenersatz- Versicherungsschutz haben, finden Sie vor allem in A 3.1.5. pflicht hinaus bis zu 30 % des berechtigten Schadenersatzanspruchs, 1.8.8 Miete eines Kraftfahrzeugs im Ausland (Mallorca-Police) maximal 1.500 Euro. a. Versichert sind Schäden durch den privaten Gebrauch eines im Aus- c. Wir erbringen die Leistung nicht bei: land gemieteten Kraftfahrzeugs. Der Versicherungsschutz besteht auf Reisen innerhalb Europas und gilt nur für Pkw, Krafträder und Wohn- • Schäden an Computern, Laptops, Mobiltelefonen. mobile bis 4 Tonnen Gesamtgewicht. Schäden am gemieteten Fahr- • Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen. zeug sind nicht versichert. Außerdem erbringen wir die Leistung nicht bei Regressansprüchen b. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Versicherungsschutz anderer Versicherer (z. B. Hausratversicherer). aus der ausländischen oder Ihrer eigenen Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung haben. d. Liegt gleichzeitig eine Leistungspflicht nach a. und nach A 1.8.9 a. vor, erbringen wir nur eine dieser Leistungen. Maßgebend ist, welche c. Über den in A 1.8.8 beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Leistung Sie wünschen. Das Gleiche gilt, wenn gleichzeitig eine Leis- Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen keinen Versiche- tungspflicht nach a. und nach A 1.8.10 a. oder A 1.8.12 a. vorliegt. rungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. 1.8.12 Mehrkosten für baubiologische Produkte und Stoffe 1.8.9 Neuwertentschädigung a. Wir erstatten im Bereich Bauen und Wohnen die Mehrkosten für bau- a. Wir ersetzen Schäden an Sachen zum Neuwert. Das bedeutet: Wir biologische Produkte und Baustoffe. Das gilt auch für Maßnahmen zur nehmen abweichend von der gesetzlichen Schadensersatzpflicht bei Steigerung der Energieeffizienz. der Entschädigung keinen Abzug des altersbedingten Wertverlustes vor. Die Leistung hat folgende Voraussetzungen: Die Leistung hat folgende Voraussetzungen: • Sie wünschen, dass wir die Mehrkosten erstatten. • S ie wünschen, dass wir den Schaden zum Neuwert ersetzen. • Die Mehrkosten sind infolge des Versicherungsfalls tatsächlich ent- standen und werden nachgewiesen. • E s liegt ein Totalschaden vor. b. Je Versicherungsfall zahlen wir zusätzlich bis zu 10 % des berech- • D  ie Sache war zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht älter tigten Schadensersatzanspruchs, maximal 1.000 Euro. als 12 Monate. c. Die Leistung erbringen wir nicht bei: b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 5.000 Euro begrenzt. • Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar. c. Wir erbringen die Leistung nicht bei Schäden an: • Regressansprüchen anderer Versicherer (z. B. Wohngebäudeversi- • C  omputern jeder Art. cherer). • m  obilen Kommunikationsmitteln jeder Art. d. Liegt gleichzeitig eine Leistungspflicht nach a. und nach A 1.8.9 a. vor, erbringen wir nur eine dieser Leistungen. Maßgebend ist, welche • S pieleelektronik. Leistung Sie wünschen. Das Gleiche gilt, wenn gleichzeitig eine • tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten. Leistungspflicht nach a. und nach A 1.8.10 a. oder A 1.8.11 a. vor- liegt. • F ilm- und Fotoapparaten. 1.8.13 Verletzung von Datenschutzgesetzen • B rillen. Versichert sind Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen • g emieteten oder geliehenen Sachen. durch die Verarbeitung personenbezogener Daten. Was man unter Außerdem erbringen wir die Leistung nicht bei Regressansprüchen „personenbezogenen Daten“ und unter „Verarbeitung“ versteht, ist in anderer Versicherer (z. B. Wohngebäudeversicherer). Eine Selbst- Artikel 4 der EU-Datenschutz-Grundverordnung geregelt. – 16 – [Seite 17] Der Versicherungsschutz umfasst auch Vermögensschäden und immate- 2.1.2 Gegen welche Gefahren haben Sie Schutz? rielle Schäden. Für immaterielle Schäden finden die Regelungen über Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht: Personenschäden Anwendung. • aus den Gefahren Ihres Amts, Dienstes oder Berufs. Datenschutzgesetze sind insbesondere die EU-Datenschutz-Grundver- ordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und entsprechende Länderge- • Und zwar als Richter, Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffent- setze. lichen Dienstes oder als Soldat. 1.8.14 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten 2.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? a. Versichert sind Schäden aus der Verletzung von Persönlichkeits- und a. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie Namensrechten. Der Versicherungsschutz umfasst auch Vermögens- aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen oder schäden und immaterielle Schäden, nicht jedoch Schäden aus der öffentlich-rechtlichen Inhalts geltend macht, weil: Verletzung von Urheberrechten. Für immaterielle Schäden finden die • eine Person verletzt oder getötet wurde (Personenschaden). Regelungen über Personenschäden Anwendung. • eine Sache beschädigt oder zerstört wurde (Sachschaden). b. Wir ersetzen auch: • ein reiner Vermögensschaden verursacht wurde. Das ist ein Vermö- • die Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der gensschaden, der weder mit einem Personen- oder Sachschaden Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird. Dies unmittelbar oder mittelbar zusammenhängt. gilt auch dann, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Das gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche Ihres Widerruf handelt. Dienstherrn. • d ie Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider- b. Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche, die wegen des rufsklage gegen Sie. Abhandenkommens von Sachen geltend gemacht werden. Sie c. Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht aus- können sich aber gegen das Abhandenkommen von fiskalischem schließlich in den folgenden Staaten: EU-Staat, Schweiz, Norwegen, Eigentum in bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern. Island, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Sehen Sie dazu A 2.5.1. Nordirland. Der Anspruch muss in diesen Staaten und nach deren 2.2 Welche Versicherungssummen gelten? Recht geltend gemacht werden. a. Es gelten je Versicherungsfall die folgenden Versicherungssummen: d. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: • 100 Mio. Euro für alle Personen- und Sachschäden. Für Personen- • Sie haben bewusst Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt. schäden stehen aber maximal 15 Mio. Euro je verletzte oder getö- Beispiele: Absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing. tete Person zur Verfügung. • S ie haben bewusst unbefugt in ein fremdes Datenverarbeitungs- • 1 Mio. Euro für alle Vermögensschäden. system bzw. fremdes Datennetz eingegriffen. Beispiele: Hacker- b. Besonderheiten gelten für die folgenden Leistungen: A 2.4.5 und Attacken, Denial of Service Attacks. A 2.5. • S ie haben bewusst Software eingesetzt, die geeignet ist, die Daten- 2.3 Wer ist versichert? ordnung zu zerstören oder zu verändern. Beispiele: Software-Viren, Trojanische Pferde. Sie als Versicherungsnehmer können Versicherungsschutz vereinbaren für: • S ie haben Datenschutzgesetze durch die Verarbeitung personen- bezogener Daten verletzt. Der Versicherungsschutz hierfür richtet • sich selbst. sich nach A 1.8.13. • Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner. • S ie haben den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetz- • Ihren nicht ehelichen Lebenspartner, solange Sie mit ihm in häuslicher lichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Gemeinschaft leben. Pflichtverletzungen herbeigeführt. Wer versicherte Person ist, können Sie in Ihrem Versicherungsschein • D  ie Ansprüche stehen in engem Zusammenhang mit massenhaft nachlesen. versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen 2.4 Welche Leistungen bietet die Amts- und Vermögensschaden-Haft- Informationen. Beispiel: Spamming. pflichtversicherung insbesondere? • D  ie Ansprüche stehen in engem Zusammenhang mit Dateien, mit 2.4.1 Schäden bei Lehrern, Erziehern denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. Beispiel: Cookies. Versichert sind Schäden, für die Sie als Lehrer oder Erzieher verantwort- lich gemacht werden. • S ie haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Sehen Sie dazu A 3.1.14. Versicherungsschutz haben Sie als Lehrer oder Erzieher auch für: 2. Was beinhaltet der Versicherungsschutz in der Amts- und • Klassenfahrten und Ausflüge mit Kindern, Schülern oder Studenten im Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? In- und Ausland. • die Leitung und Beaufsichtigung von sonstigen dienstlichen Veran- Die Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung setzt voraus, staltungen, z. B. bei Elternversammlungen, Schul- oder Kindergarten- dass Sie die Privat-Haftpflichtversicherung Classic abgeschlossen haben. festen. Separat oder zur Privat-Haftpflichtversicherung Basis bieten wir die • die Erteilung von Nachhilfeunterricht. Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht an. 2.4.2 Schäden bei Pfarrern 2.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Versichert sind Schäden, für die Sie als Pfarrer verantwortlich gemacht 2.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? werden. Dabei haben Sie auch als Religionslehrer und als Vorstand der a. Für Personen- und Sachschäden gilt: kirchlichen Armenpflege Versicherungsschutz. Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar 2.4.3 Schäden bei Richtern und Rechtspflegern die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der Versichert sind Schäden, für die Sie als Richter oder Rechtspfleger ver- Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt antwortlich gemacht werden. Dabei haben Sie auch Versicherungs- es nicht an. schutz, wenn Sie gegen rechtliche Vorschriften der europäischen Staaten Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Vertrags (einschließlich Türkei) verstoßen. eingetreten sein. 2.4.4 Schutz im Ausland b. Für Vermögensschäden gilt: a. Für Versicherungsfälle im Ausland haben Sie bei einem dienstlichen Versicherungsfall ist der Verstoß, den Sie bei Ausübung Ihres Amts, Aufenthalt von bis zu 3 Monaten Versicherungsschutz. Ein dienst- Dienstes oder Berufs begangen haben. Bspw. gegen Gesetze, licher Aufenthalt kann z. B. eine Dienstreise sein, um an einem Kon- Weisungen, Fristen. gress oder einer Messe teilzunehmen. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Vertrags b. Sobald Ihr Auslandsaufenthalt den Zeitraum von 3 Monaten über- eingetreten sein. schreitet, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Sie beabsichtigen, sich von Beginn an länger als 3 Monate dienstlich im c. Während der Wirksamkeit des Vertrags treten mehrere zeitlich Ausland aufzuhalten? Dann haben Sie von vornherein keinen Versi- zusammenhängende Versicherungsfälle ein? cherungsschutz. Diese zählen als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufge- Ursache beruhen. ben? Lesen Sie dazu die Regelung unter A 2.6. – 17 – [Seite 18] 2.4.5 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung, Verletzung b. Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versiche- von Datenschutzgesetzen rungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. a. Versichert sind Schäden aus dem elektronischen Datenaustausch und 2.5.2 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht der Internetnutzung. Für den Inhalt und Umfang des Versicherungs- a. Versichert sind Personen- und Sachschäden, für die Sie aufgrund des schutzes gelten die in A 1.5.29 a. bis d. beschriebenen Regelungen entsprechend. Versicherungsschutz haben Sie auch für im Ausland dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht eintretende Versicherungsfälle. werden. Der Versicherungsschutz gilt für Kraftfahrzeuge, die Ihrem Dienstherrn gehören oder die Ihr Dienstherr gemietet oder geleast b. Versichert sind Schäden durch die Verwendung personenbezogener hat. Vermögensschäden sind aber nicht versichert. Daten. Der Versicherungsschutz umfasst auch Vermögensschäden und immaterielle Schäden. Für immaterielle Schäden finden die b. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadensersatz- Regelungen über Personenschäden Anwendung. und Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher Haftpflichtbestimmungen. Dabei sind folgende Fälle versichert: c. Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versiche- rungsfall auf folgende Versicherungssummen begrenzt: • Ihr Dienstherr macht gegen Sie Schadensersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend. • 50 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden. • Ihr Dienstherr macht gegen Sie Regressansprüche geltend, nach- • 50.000 Euro für Vermögensschäden. dem er dem geschädigten Dritten den Personen- oder Sachscha- d. Sie müssen die in B 3.1 b. beschriebene Obliegenheit vor Eintritt des den ersetzt hat. Versicherungsfalls beachten. c. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie als Fahrer eines Kran- e. Für spezielle EDV- und IT-Tätigkeiten haben Sie Versicherungsschutz, ken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs- oder kettenbetriebenen wenn Sie nach unserem Berufsgruppenverzeichnis die Berufs- Fahrzeugs verantwortlich gemacht werden. gruppe 3 vereinbart haben. d. Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versiche- f. Über den in a. bis e. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie keinen rungsfall auf folgende Versicherungssummen begrenzt: Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.11. • 50.000 Euro für Schadensersatzansprüche, die gegen Sie wegen 2.4.6 Schäden an gemieteten Räumen in Gebäuden des Schadens am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden. a. Versichert sind Schäden an gemieteten Räumen in Gebäuden, die Sie • 1 Mio. Euro für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend aus Anlass einer Dienstreise gemietet haben. Für den Inhalt und macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden Umfang des Versicherungsschutzes gilt die in A 1.5.23 a. beschrie- ersetzt hat. bene Regelung entsprechend. e. Sie müssen die in B 3.1 e. bb. beschriebene Obliegenheit erfüllen. b. Bei einem Auslandsaufenthalt gelten die in A 2.4.4 beschriebenen zeitlichen Grenzen. 2.6 Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland auf- geben? c. Über den in a. und b. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden an unbeweglichen gemieteten Sachen keinen Versiche- Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren Haupt- rungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.9. wohnsitz in Deutschland aufgeben. Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. Einen Wohnsitz hat 2.4.7 Waffenbesitz und Waffengebrauch jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf Versichert sind Schäden, die Sie durch den Besitz, das Tragen und das schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Benutzen von Waffen zu dienstlichen Zwecken verursachen. Das gilt 3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? auch für dienstlich angeordnete Übungen. Die folgenden Ausschlüsse gelten für alle Ansprüche, die in einem Ver- 2.4.8 Wasserfahrzeuge sicherungsfall gegen Sie geltend gemacht werden. Das betrifft vor allem a. Versichert sind Schäden durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen. direkte Schadensersatzansprüche des geschädigten Dritten und Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes gelten die in Regressansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang. Ausnahmen: A 1.5.28 beschriebenen Regelungen entsprechend. Sehen Sie die Regelungen unter A 3.1.5. b. Nicht versichert sind Sachschäden am Wasserfahrzeug. 3.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? c. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden 3.1.1 Asbestschäden durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen keinen Versicherungs- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- schutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7. haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 2.4.9 Umwelteinwirkungen 3.1.2 Auslandsschäden Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkungen. Für den Inhalt und Für Versicherungsfälle im Ausland haben Sie in bestimmtem Umfang Umfang des Versicherungsschutzes gelten die in A 1.5.25 a. beschrie- Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu die folgenden Regelungen: benen Regelungen entsprechend. 2.4.10 Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen • in der Privat-Haftpflichtversicherung: A 1.5.3, A 1.5.16, A 1.5.17, A 1.5.26, A 1.5.31, A 1.8.2 d., A 1.8.8. a. Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn sich das versi- cherte Risiko nach Vertragsschluss erhöht oder erweitert. Beispiel: • in der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: A 2.4.1, Ihre dienstliche oder berufliche Tätigkeit ändert sich. Deshalb sind Sie A 2.4.3, A 2.4.4, A 2.4.5. in eine tariflich ungünstigere Berufsgruppe als bisher einzustufen. Über diesen Umfang hinaus sind Versicherungsfälle im Ausland nicht Ihre Pflichten in diesem Fall und die Auswirkungen auf den Beitrag versichert. finden Sie unter B 4.1. In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt zudem b. Kein Versicherungsschutz besteht: die Regelung in A 3.3.7 Aufzählungspunkt 7. • für Risiken aus dem Halten oder Führen von Kraft-, Luft-, Wasser- 3.1.3 Diskriminierungen und Schienenfahrzeugen. Außer in den in A 2.4.8 genannten Fällen. Für Ansprüche aus Diskriminierungen haben Sie in bestimmtem Umfang • w  enn Ihre Tätigkeit in die Berufsgruppe 4 einzustufen ist. Sehen Sie Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu A 1.5.5. dazu auch B 4.1.2. Über diesen Umfang hinaus sind Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, 2.5 Welche Mehrleistungen bietet die Amts- und Vermögensschaden- Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen nicht Haftpflichtversicherung gegen Zusatzbeitrag? versichert. Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen 3.1.4 Gentechnik Zusatzbeitrag vereinbart sind. Lesen Sie dazu in Ihrem Antrag und Versi- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen cherungsschein nach. sind auf: 2.5.1 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum • gentechnische Arbeiten. a. Versichert ist das Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum. • gentechnisch veränderte Organismen. Vorausgesetzt, Sie gehören der Bundeswehr, der Polizei oder dem Zoll an. Beispiele für fiskalisches Eigentum: Dienstkleidung, Aus- • Erzeugnisse, die Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organis- rüstungsgegenstände, Verwarnungsblocks. men enthalten. Der Versicherungsschutz gilt aber nicht für das Abhandenkommen • Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen. Hilfe von solchen hergestellt wurden. – 18 – [Seite 19] 3.1.5 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, mitversicher- • für Wassersportfahrzeuge in den unter A 1.5.28 beschriebenen ten Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen Fällen. a. Nicht versichert sind Ansprüche, die Sie gegen mitversicherte Per- c. In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht sonen geltend machen. Für diesen Ausschluss gilt die Einleitung von aber Versicherungsschutz für Wasserfahrzeuge in den unter A 2.4.8 A 3. entsprechend. beschriebenen Fällen. Außerdem können Sie den dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Ihres Dienstherrn gegen Zusatzbeitrag Versicherungsschutz besteht aber: versichern. Sehen Sie dazu A 2.5.2. • b ei Personenschäden für Regressansprüche gegen Angehörige, die 3.1.8 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Nicht versichert sind Ansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechts- • b ei Verletzung von Datenschutzgesetzen nach A 1.8.13. verletzungen. b. Nicht versichert sind Ansprüche gegen Sie von: Versicherungsschutz besteht aber in den in A 1.8.13, A 1.8.14 und • Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. A 2.4.5 b. beschriebenen Fällen. Versicherungsschutz besteht aber bei Personenschäden für 3.1.9 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder Regressansprüche. verwahrten Sachen • A ngehörigen, die mitversicherte Personen sind. a. Außer in den unter A 1.5.23, A 1.6.2 und A 2.4.6 beschriebenen Als „Angehörige” gelten: Ihr Ehepartner, Ihr Lebenspartner nach dem Fällen sind Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen nicht Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwie- versichert. Das Gleiche gilt für Schäden an Sachen, die Sie geliehen, gerkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, geleast, gepachtet oder verwahrt haben. Auch Vermögensschäden, Pflegeeltern, Pflegekinder, Großeltern, Enkel, Geschwister. Pflege- die sich aus dem Sachschaden ergeben (bspw. Nutzungsausfall), sind eltern und Pflegekinder sind: Personen, die durch ein familien- dabei nicht versichert. ähnliches Verhältnis, das auf längere Dauer angelegt ist, wie Eltern b. Bei Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten und Kinder miteinander verbunden sind. Wohnräumen gilt: Der Ausschluss nach a. ist auch auf mitversicherte c. Nicht versichert sind Ansprüche gegen Sie von: Personen anzuwenden, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. • Ihrem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer. 3.1.10 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind • Ihrem Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Liquidator. a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, d. Nicht versichert sind Ansprüche von: die Sie durch verbotene Eigenmacht erlangt haben. Auch Vermögens- aa. Ihrem mitversicherten nicht ehelichen Lebenspartner oder seinen schäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben (bspw. Nutzungs- mitversicherten Kindern gegen Sie. ausfall), sind dabei nicht versichert. bb. einer mitversicherten Person gegen eine andere mitversicherte b. Ein Bevollmächtigter, Beauftragter, Angestellter oder Arbeiter von Person bei Sach- und Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt Ihnen verwirklicht den Ausschluss nach a.? Dann entfällt der Versi- aber nicht: cherungsschutz für Sie und für alle mitversicherten Personen. • für Ansprüche von Personen, die nach A 1.3.8, A 1.3.9 oder 3.1.11 Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elek- A 1.3.11 mitversichert sind. tronischer Daten • b ei Verletzung von Datenschutzgesetzen nach A 1.8.13. Für Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten gilt: cc. den in c. genannten Personen gegen mitversicherte Personen. a. In der Privat-Haftpflichtversicherung Basis besteht über den in Die Regelung in d. gilt nur für die direkten Ansprüche des geschä- A 1.5.29 beschriebenen Umfang hinaus kein Versicherungsschutz. digten Dritten und für abgetretene Ansprüche. Dagegen haben Sie Das Gleiche gilt für die Privat-Haftpflichtversicherung Classic bei Versicherungsschutz für Regressansprüche aus gesetzlichem Forde- A 1.6.1. rungsübergang. b. In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht e. Die Ausschlüsse in b. bis d. gelten auch für Ansprüche von Angehöri- über den in A 2.4.5 beschriebenen Umfang hinaus kein Versiche- gen der genannten Personen. Vorausgesetzt, die Angehörigen leben rungsschutz. mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft. 3.1.12 Strahlenschäden 3.1.6 Jagd a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch ionisierende Nicht versichert sind Ansprüche aus der Jagdausübung. Strahlen (z. B. von radioaktiven Stoffen). Dabei spielt es keine Rolle, 3.1.7 Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge sowie Kraftfahrzeug- ob zwischen dem Schaden und den Strahlen ein unmittelbarer oder Anhänger mittelbarer Zusammenhang besteht. a. Nicht versichert sind Ansprüche, für die Sie verantwortlich gemacht b. Für Laserstrahlen gilt die Regelung, die unter A 1.5.20 beschrieben werden: ist. • a ls Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs, 3.1.13 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche • w  egen Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verur- Nicht versichert sind Ansprüche, die auf die Erfüllung eines Vertrags sacht werden. gerichtet sind. Das Gleiche gilt für Schäden durch den Gebrauch eines Schienenfahr- Das Gleiche gilt für vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Ersatz- zeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhän- leistungen, die an die Stelle der Vertragserfüllung treten. Beispiele: Min- gers. derung, Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstands. b. In der Privat-Haftpflichtversicherung besteht aber in den folgenden 3.1.14 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Fällen Versicherungsschutz: Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie vorsätzlich • für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- herbeigeführt haben. Das gilt aber nicht, wenn die Handlung, die zum Anhänger in den unter A 1.5.18 beschriebenen Fällen. Schaden geführt hat, nicht rechtswidrig war (bspw. wegen Notwehr). • für das falsche Betanken eines fremden Kraftfahrzeugs in den unter Den Ausschluss wenden wir unter den in A 1.5.31 beschriebenen A 1.8.5 beschriebenen Fällen. Voraussetzungen nicht an. • für die Übernahme der Kasko-Selbstbeteiligung in den unter A 1.8.6 3.2 Welche Ausschlüsse gibt es außerdem in der Privat-Haftpflicht- beschriebenen Fällen. versicherung? • für die Mehrprämie aufgrund der Rückstufung des Schadenfrei- 3.2.1 Dienst, Amt, verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art heitsrabattes in den unter A 1.8.7 beschriebenen Fällen. Nicht versichert sind Ansprüche aus den Gefahren eines Dienstes, Amts • für Schäden durch den privaten Gebrauch eines im Ausland gemie- oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. teten Kraftfahrzeugs in den unter A 1.8.8 beschriebenen Fällen. Gegen die Gefahren eines Dienstes oder Amts können Sie sich durch • für Luftfahrzeuge in den unter A 1.5.21 a. bis c. und A 1.8.4 a. eine Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung versichern. beschriebenen Fällen. Sehen Sie dazu A 2. – 19 – [Seite 20] 3.2.2 Halten und Hüten von Tieren • Der Schaden resultiert aus dem Gebrauch der Waffe zum Zweck der Außer in den unter A 1.5.9 beschriebenen Fällen sind Ansprüche gegen Begehung einer Straftat. Sie als Halter oder Hüter von Tieren nicht versichert.  Das Gleiche gilt für Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Muni- 3.2.3 Inhaber einer Immobilie oder eines unbebauten Grundstücks tion und Geschosse. a. Für Ansprüche, die gegen Sie als Inhaber einer Immobilie geltend b. Versicherungsschutz besteht dagegen in den unter A 1.5.27 a. gemacht werden, haben Sie in bestimmtem Umfang Versicherungs- beschriebenen Fällen. schutz. Sehen Sie dazu A 1.5.3 und A 1.5.11 bis A 1.5.15. Über 3.3 Welche Ausschlüsse gibt es außerdem in der Amts- und Ver- diesen Umfang hinaus besteht für solche Ansprüche kein Versiche- mögensschaden-Haftpflichtversicherung? rungsschutz. Das gilt auch, wenn Sie Inhaber eines unbebauten Grundstücks sind. 3.3.1 Bauplanung und Bauleitung b. Gegen Zusatzbeitrag können Sie aber diese Mehrleistung verein- Nicht versichert sind Ansprüche aus einer Tätigkeit im Bereich der Bau- baren: A 1.8.2. planung oder Bauleitung. 3.2.4 Sport 3.3.2 Gutachterliche Tätigkeit a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden aus der Teilnahme Nicht versichert sind Ansprüche aus einer gutachterlichen Tätigkeit. an Kraftfahrzeug-, Rad- und Pferderennen. Das gilt auch für Schäden aus dem Training zu solchen Wettkämpfen. 3.3.3 Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit b. Versicherungsschutz besteht aber in den unter A 1.5.22 und A 1.5.24 Nicht versichert sind Ansprüche aus einer Flugsicherungs- oder Lotsen- beschriebenen Fällen. tätigkeit. 3.2.5 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer 3.3.4 Nebenämter und nebenberufliche Tätigkeiten Nicht versichert sind Ansprüche wegen Sachschäden, die durch Über- a. Nicht versichert sind Ansprüche aus Nebenämtern und nebenberuf- schwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen. Auch lichen Tätigkeiten. Vermögensschäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben, sind dabei b. Versicherungsschutz besteht aber in den folgenden Fällen: nicht versichert. • Die Ausübung des Nebenamts oder der nebenberuflichen Tätigkeit Versicherungsschutz besteht aber in dem unter A 1.5.13 b. beschrie- wurde dienstlich angeordnet. benen Fall. 3.2.6 Übertragung von Krankheiten • Sie erteilen als Lehrer Nachhilfeunterricht. Sehen Sie dazu A 2.4.1. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Personenschäden, die daraus 3.3.5 Tätigkeit als Arzt oder Tierarzt resultieren, dass Sie eine eigene Krankheit übertragen haben. Nicht versichert sind Ansprüche aus einer Tätigkeit als Arzt oder Tierarzt. Auch Vermögensschäden, die sich aus dem Personenschaden ergeben, 3.3.6 Umweltschäden sind dabei nicht versichert. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder Umweltschadensgesetz oder nach anderen Gesetzen, die auf der vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. EU-Umwelthaftungsrichtlinie beruhen. 3.2.7 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie nach unserem Berufsgrup- Nicht versichert sind Ansprüche aus den Gefahren einer ungewöhnlichen penverzeichnis die Berufsgruppe 3 mit uns vereinbart haben. und gefährlichen Beschäftigung. 3.3.7 Vermögensschäden 3.2.8 Vermögensschäden Außer in dem in A 2.4.5 b. beschriebenen Fall sind Ansprüche wegen Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, wenn einer Vermögensschäden nicht versichert, wenn einer dieser Fälle vorliegt: der folgenden Fälle vorliegt: • Ihnen wird vorgeworfen, gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte ver- • Ihnen wird vorgeworfen, gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte ver- letzt zu haben. letzt zu haben. • Ihnen wird vorgeworfen, Kartell- oder Wettbewerbsrecht verletzt zu • Ihnen wird vorgeworfen, Kartell- oder Wettbewerbsrecht verletzt zu haben. haben. • Sie werden für das Abhandenkommen von Sachen verantwortlich • Sie haben wissentlich eine Pflicht verletzt, die Ihnen nach Gesetz oder gemacht. Als Sachen gelten auch Geld, Wertpapiere und Wertsachen. nach behördlichen Vorschriften obliegt. Das Gleiche gilt für die wis- sentliche Verletzung von Anweisungen und Bedingungen des Berech- • Sie haben wissentlich eine Pflicht verletzt, die Ihnen nach Gesetz oder tigten oder von sonstigen Pflichten, die Ihnen obliegen. nach behördlichen Vorschriften obliegt. Das Gleiche gilt für die wissentliche Verletzung von Anweisungen und Bedingungen eines • Ihnen wird vorgeworfen, Vor- oder Kostenvoranschläge oder Kredite Auftraggebers oder von sonstigen Pflichten, die Ihnen obliegen. nicht eingehalten zu haben. • Ihnen wird vorgeworfen, Fristen, Termine, Vor- oder Kostenvoranschlä- • Der Versicherungsfall beruht darauf, dass Sie Geld-, Grundstücks- oder ge nicht eingehalten zu haben. andere wirtschaftliche Geschäfte vermittelt oder empfohlen haben. Das gilt unabhängig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich gesche- • Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang hen ist. mit einem wirtschaftlichen Geschäft steht. Als „wirtschaftliche Geschäfte” gelten: Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, • Der Schaden ist entstanden durch: Fehlbeträge bei einer Kassenfüh- Leasing- und ähnliche Geschäfte. rung, Verstoß bei einem Zahlungsakt, Untreue oder Unterschlagung (auch durch Personal). • Der Schaden ist entstanden durch: Fehlbeträge bei einer Kassen- führung, Verstoß bei einem Zahlungsakt, Untreue oder Unterschla- • Der Anspruch wird vor einem ausländischen Gericht geltend gemacht. gung. Oder Sie werden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung auslän- dischen Rechts oder wegen einer Tätigkeit im Ausland verantwortlich • Der Versicherungsfall beruht auf einer planenden, beratenden, bau- gemacht. Versicherungsschutz besteht aber in diesen Fällen: A 2.4.1, oder montageleitenden, prüfenden oder gutachterlichen Tätigkeit. A 2.4.3 und A 2.4.5 b. • Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung steht. • Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmen, Vereine oder Verbän- • Der Schaden ist durch eine von Ihnen hergestellte oder gelieferte de. Das Gleiche gilt für eine Tätigkeit als Syndikus. Sache, erbrachte Arbeit oder sonstige Leistung entstanden. Das Glei- che gilt, wenn ein Dritter in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung eine • Sie werden aus Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Sinne dieser Tätigkeiten übernommen hat. des § 1 Kreditwesengesetz auf Schadensersatz in Anspruch genom- men. 3.2.9 Waffenbesitz und Waffengebrauch • Sie werden nach § 69 Abgabenordnung auf Schadensersatz in a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch Hieb-, Stoß- Anspruch genommen. und Schusswaffen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: • Der Schaden ist durch eine von Ihnen hergestellte oder gelieferte • D  er Schaden resultiert aus dem unerlaubten Besitz der Waffe. Sache oder sonstige Leistung entstanden. Das Gleiche gilt, wenn ein • D  er Schaden resultiert aus dem Besitz oder Gebrauch der Waffe Dritter in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung eine dieser Tätigkeiten zum Zweck der Jagd. übernommen hat. – 20 – [Seite 21] lungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, sehen Sie in Ihrem Versiche- B Gegenseitige Rechte und Pflichten rungsschein. 1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben? 2.2 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? 1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflichtversicherer? 2.2.1 Rechtzeitige Zahlung a. Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt ist. Zu wel- Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von berechtigten chem Zeitpunkt der Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Scha- Versicherungsschein zugegangen ist. densersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Unsere Leistungen Der Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegan- erbringen wir auf unsere Kosten. gen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbe- b. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen unter folgenden ginn zahlen. Der Versicherungsschein ist Ihnen erst nach Versicherungs- Voraussetzungen: beginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen zahlen. • Sie sind durch Gesetz, rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich zur Entschädigung verpflichtet und Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Ver- einbarungen ab? Dann müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag • w  ir sind dadurch gebunden. frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Erkennen Sie einen Schadensersatzanspruch ohne unsere Zustim- 2.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung mung an, bindet uns das nur, soweit er auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätte. Das Gleiche gilt für einen Vergleich, den Sie ohne Leistungsfreiheit: unsere Zustimmung abschließen. a. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, c. Wir tragen die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns vereinbar- haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Das bedeutet: ten höheren Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren unter Wir müssen für einen Versicherungsfall, der vor der rechtzeitigen den folgenden Voraussetzungen: Zahlung des Beitrags eingetreten ist, nicht leisten. Auf diese Rechts- folge müssen wir Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform • D  as Strafverfahren wurde wegen eines Schadensereignisses, das oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gemacht haben. zur Folge haben kann, eingeleitet. Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig • D  ie Bestellung des Verteidigers für Sie wurde von uns gewünscht ist? Wenn Sie das nachweisen, beginnt der Versicherungsschutz zum oder genehmigt. vereinbarten Zeitpunkt. 1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen? Rücktritt: a. Sobald wir von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben (z. B. b. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag durch Ihre Schadensmeldung), prüfen wir Ihre Schadensersatzpflicht. nicht rechtzeitig gezahlt ist. b. Ihre Schadensersatzpflicht steht mit bindender Wirkung für uns fest? Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig Dann stellen wir Sie innerhalb von zwei Wochen von den Schadenser- ist? Wenn Sie das nachweisen, können wir nicht zurücktreten. satzansprüchen des Dritten frei. 2.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? 1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflichtversicherer? 2.3.1 Rechtzeitige Zahlung a. Wir sind bevollmächtigt, alle Erklärungen, die uns zweckmäßig erscheinen, um den Schaden abzuwickeln oder Schadensersatzan- Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Zah- sprüche abzuwehren, in Ihrem Namen abzugeben. lungsperiode fällig. Er ist dann unverzüglich zu zahlen. b. Wir sind zur Prozessführung bevollmächtigt, wenn es im Versiche- 2.3.2 Nicht rechtzeitige Zahlung rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, bedeutet das für Sie kommt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und tragen Sie: die anfallenden Kosten. Verzug: c. Sie erlangen das Recht zu fordern, dass eine an den Dritten zu zah- lende Schadensersatzrente aufgehoben oder gemindert wird? Dann a. Sie kommen ohne Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug ent- standen ist. Das können z. B. Verzugszinsen sein. 1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir eine ist? Wenn Sie das nachweisen, kommen Sie nicht in Verzug. Entschädigung zahlen. Zahlungsaufforderung: a. Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall nur einmal zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen aus dem b. Wir können Ihnen in Textform und auf Ihre Kosten eine Frist zur Zah- Vertrag Versicherungsschutz haben. lung setzen (Mahnung). Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mahnung betragen. Außerdem muss die Zah- b. Kosten, die uns für unsere Pflichten nach B 1.1 a. und c. entstehen, lungsaufforderung diese Hinweise enthalten: rechnen wir nicht auf die Versicherungssumme an. • Wir sind leistungsfrei und können Ihnen kündigen, wenn Sie die Ausnahme: Bei der Leistung nach A 1.8.14 rechnen wir Kosten der Frist versäumen. Sehen Sie dazu B 2.3.2 c. gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr von Ansprüchen auf die Versicherungssumme an. Solche Kosten können insbesondere • Die offenen Beiträge, Zinsen und Kosten sind einzeln und je Vertrag Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten sein. beziffert. c. Sie müssen an den Geschädigten eine Rente zahlen, weil er einen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung: Personenschaden erlitten hat? Dann zahlen wir jede Rentenrate nur c. Haben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist (B 2.3.2 b.) noch nicht anteilig, wenn der Kapitalwert dieser Rente die Versicherungssumme gezahlt, bedeutet das: übersteigt. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Verhält- nis der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente. aa. Sie haben ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versiche- rungsschutz. Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von der Versiche- rungssumme folgende Beträge in vollem Umfang ab: Kapitalzah- bb. Außerdem können wir den Vertrag kündigen, ohne dabei eine lungen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche Frist einhalten zu müssen (B 2.3.2 b.). als Rentenansprüche erbracht haben. Haben wir die Kündigung schon in der Mahnung ausgesprochen? Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraftfahr- Dann wird sie zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirk- zeug-Pflichtversicherungsverordnung zu berechnen. Es gilt die Fas- sam. Darauf müssen wir Sie aber ausdrücklich hingewiesen sung der Verordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in haben. Kraft ist. Sie zahlen innerhalb eines Monats, nachdem die Kündigung wirk- 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? sam geworden ist? Dann wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag bleibt bestehen. Das gilt auch für den Fall, dass wir die 2.1 Zahlungsperiode Kündigung bereits mit der Mahnung ausgesprochen haben. Für Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der verein- Versicherungsfälle, die zwischen Fristablauf und Zahlung eintre- barten Zahlungsperiode (= Versicherungsperiode) zahlen. Welche Zah- ten, haben Sie aber keinen Versicherungsschutz. – 21 – [Seite 22] 2.4 Was gilt bei vereinbartem SEPA-Lastschriftmandat? ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? berechtigten gebrauchen darf. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unbe- Dann ist die Zahlung rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag rechtigten Fahrer gebraucht wird. einziehen können und der Einziehung nicht widersprochen wurde. Es kann sein, dass wir trotz rechtzeitiger Zahlung den Beitrag erst später bb. Sie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nur einziehen. Dann haben Sie trotzdem Versicherungsschutz. mit Führerschein benutzen, sofern dieser erforderlich ist. Außer- dem müssen Sie dafür sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Was gilt, wenn wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einzie- einem Fahrer benutzt wird, der nicht den erforderlichen Führer- hen konnten? Dann ist die Zahlung noch rechtzeitig, wenn Sie nach schein hat. unserer Zahlungsaufforderung unverzüglich zahlen. d. Bei den in A 1.5.21 a. und A 1.8.4 a. genannten Luftfahrzeugen gilt: Sie haben es zu verantworten, dass wir nicht einziehen konnten? Dann können wir verlangen, dass Sie Ihre Zahlungen künftig anderweitig aa. Sie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nur sicherstellen, bspw. per Banküberweisung. gebrauchen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 2.5 Was gilt bei Teilzahlung? bb. Die Steuerung des Fahrzeugs erfordert nach Gesetz einen Befähigungsnachweis? Dann dürfen Sie oder die mitversicherten Wenn Sie mit uns eine Ratenzahlung vereinbart haben und eine Rate Personen das Fahrzeug nur gebrauchen, wenn dieser Nachweis nicht rechtzeitig zahlen, wird der Gesamtbeitrag sofort fällig. Außerdem besteht. können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen. cc. Sie oder die mitversicherten Personen dürfen es nicht wissentlich 2.6 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi- ermöglichen, dass ein Dritter das Fahrzeug entgegen den gesetz- gung? lichen Bestimmungen gebraucht. 2.6.1 Was gilt grundsätzlich? e. In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung müssen Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode Sie außerdem folgende Obliegenheiten erfüllen: beendet? Dann steht uns ein anteiliger Beitrag zu. Dieser erfasst den aa. Gehen Sie nicht bewusst vorschriftswidrig mit brennbaren oder Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. explosionsgefährlichen Stoffen um. 2.6.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? bb. Soweit Sie die Mehrleistung nach A 2.5.2 vereinbart haben: Widerruf: • S ie müssen bei Eintritt des Versicherungsfalls einen gültigen a. Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung? Dann müssen wir nur den Teil Führerschein besitzen. des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs •G  ebrauchen Sie das Dienstfahrzeug nicht unberechtigt. entfällt. • Führen Sie den Versicherungsfall weder durch Alkohol noch Das setzt aber voraus, dass wir Sie in der Widerrufsbelehrung hinge- durch andere berauschende Mittel herbei. wiesen haben: • E ntfernen Sie sich nach dem Versicherungsfall nicht unerlaubt • auf das Widerrufsrecht selbst, vom Unfallort. • auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versi- • auf den zu zahlenden Betrag. cherungsfalls?  Außerdem müssen Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun: schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. a. Zeigen Sie uns den Versicherungsfall innerhalb von zwei Wochen an, Wenn wir Sie darüber nicht belehrt haben, müssen wir auch noch den auch wenn noch keine Haftpflichtansprüche erhoben worden sind. Beitrag für das erste Versicherungsjahr erstatten. Das gilt aber nicht, Das können Sie z. B. per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun. wenn Sie schon Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten b. Informieren Sie uns innerhalb von zwei Wochen, wenn Haftpflichtan- haben. sprüche gegen Sie erhoben worden sind. Das können Sie z. B. per Rücktritt: Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun. b. Treten wir vom Vertrag zurück, weil vorvertragliche Anzeigepflichten c. Sorgen Sie für die Abwendung und Minderung des Schadens, soweit verletzt wurden? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden Ihnen das möglich ist. der Rücktrittserklärung zu. d. Holen Sie unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -minde- Anfechtung: rung ein, wenn die Umstände es gestatten. Das können Sie z. B. per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun. c. Beenden wir den Vertrag, indem wir wegen arglistiger Täuschung anfechten? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der e. Befolgen Sie unsere Weisungen zur Schadensabwendung und Anfechtungserklärung zu. -minderung, soweit es für Sie zumutbar ist. 3. Welche Obliegenheiten haben Sie? f. Erstatten Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadens- berichte und unterstützen Sie uns bei der Schadensermittlung und 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs- Schadensregulierung. Dabei müssen Sie uns alle Umstände, die nach falls? unserer Ansicht zur Bearbeitung des Versicherungsfalls wichtig sind, Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich ver- mitteilen. Auf Verlangen müssen Sie das in Textform tun. einbarten Obliegenheiten erfüllen: g. Senden Sie uns alle Unterlagen zu, die wir angefordert haben. a. Beseitigen Sie besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer h. Informieren Sie uns innerhalb von zwei Wochen, wenn gegen Sie ein angemessenen Frist, wenn wir das von Ihnen verlangen. Das müssen staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren Sie aber nicht tun, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der eingeleitet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie ein Mahnbe- beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet worden ist. Besonders gefahrdrohend sind solche Umstände, die mit sehr großer i. Gehen Sie fristgerecht gegen einen Mahnbescheid vor, oder gegen Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen werden. Ein Umstand, eine auf Schadensersatz gerichtete Verfügung einer Verwaltungsbe- der schon zu einem Schaden geführt hat, gilt stets als besonders hörde. Das heißt: Legen Sie fristgerecht Widerspruch oder die sonst gefahrdrohend. erforderlichen Rechtsbehelfe ein. Das gilt auch, wenn wir Ihnen keine b. In der Privat-Haftpflichtversicherung müssen Sie in den unter Weisung dazu erteilt haben. A 1.5.29 und A 1.6.1 beschriebenen Fällen Folgendes tun: Prüfen j. Überlassen Sie uns die Prozessführung, wenn gegen Sie ein Haft- und sichern Sie Ihr Betriebssystem und alle Daten, die Sie aus- pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist. Beauftragen tauschen, übermitteln oder bereitstellen, durch aktuelle Sicherheits- wir in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, müssen Sie ihm Vollmacht software. Die Sicherungsmaßnahmen können Sie auch durch einen und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Außerdem müssen Sie Dritten durchführen lassen. dem Rechtsanwalt alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die er anfor- In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt die- dert. se Obliegenheit in den unter A 2.4.5 beschriebenen Fällen, soweit Sie Steht das Recht auf die Leistung einer mitversicherten Person zu, muss dafür verantwortlich sind. die mitversicherte Person: c. Bei den in A 1.5.18 a. genannten Kraftfahrzeugen gilt: • die Obliegenheiten nach B 3.2 ebenfalls erfüllen. Das gilt aber nur aa. Sie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nur insoweit, als ihr dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- gebrauchen, wenn Sie dazu berechtigt sind. Berechtigter Fahrer den möglich ist. – 22 – [Seite 23] • uns bevollmächtigen, alle Erklärungen, die uns zweckmäßig erschei- 4.1.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung? nen, um den Schaden abzuwickeln oder Schadensersatzansprüche Sie teilen uns die Änderung nicht rechtzeitig mit? Dann können wir eine abzuwehren, in ihrem Namen abzugeben. Nachzahlung bis zur Höhe des Beitrags verlangen, den Sie seit der Ände- • uns zur Prozessführung bevollmächtigen, wenn es im Versicherungsfall rung des Risikos hätten zahlen müssen. zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen sie 4.2 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken? kommt. Wir führen den Rechtsstreit in ihrem Namen und tragen die anfallenden Kosten. Für Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu hinzukommen, gelten die Regelungen nach A 1.7.2. Für den Versicherungsschutz gegen Forderungsausfall gelten die Oblie- genheiten nach A 1.5.31 e. 4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegenheiten mög- 4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten? lich? Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Kündigung: Name geändert hat. a. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der Obliegenheiten 4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? nach B 3.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Nachdem wir Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben, bleibt uns geändert hat? Dann genügt es für eine Willenserklärung (bspw. Kündi- ein Monat, um zu kündigen. Die Kündigung müssen wir in Textform gung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns aussprechen. bekannte Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass die Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt Absendung des Briefs als zugegangen. haben. Zu den Auswirkungen eines Wohnungswechsels lesen Sie B 4.4. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung: 4.4 Welche Auswirkungen hat ein Wohnungswechsel auf Ihren Versi- b. Verletzen Sie vorsätzlich eine der Obliegenheiten nach B 3.1 oder cherungsschutz? B 3.2, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung. a. Sie müssen uns spätestens bei Umzugsbeginn mitteilen, wenn Sie Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir (Versicherungsnehmer) Ihren Wohnort wechseln. unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, Je nach Wohnort kann der Beitrag variieren, soweit er sich nach wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu Regionen berechnet. Eine Region besteht aus einem oder mehreren führen, dass wir gar nicht leisten. Postleitzahlenbereichen. Lesen Sie in Ihrem Versicherungsschein Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie nach, ob der Beitrag nach Regionen berechnet wird. Die Region ist nie beweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt alleiniges, sondern eines von mehreren weiteren Merkmalen zur haben. Berechnung des Beitrags. Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass b. Ist Ihr Vertrag einer anderen Region nach unserem Tarif zuzuordnen die Verletzung der Obliegenheit für keinen der folgenden Fälle ursäch- als bisher? Dann berechnen wir den Beitrag ab Umzugsbeginn nach lich war: der neuen Region. Ihr Beitrag kann sich dadurch erhöhen oder verrin- gern. • Den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls. Erhöhen wir den Beitrag aufgrund Ihres Umzugs, können Sie den Ver- • Die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. trag fristlos kündigen. Das müssen Sie innerhalb eines Monats nach Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In Zugang unserer Mitteilung tun. Ihre Kündigung wirkt frühestens zu einem solchen Fall müssen wir nie leisten. dem Zeitpunkt, in dem sie uns zugegangen ist. Haben Sie fristgerecht gekündigt? Dann schulden Sie den Beitrag nur in der Höhe, die für Sie haben eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- Ihren bisherigen Wohnort maßgeblich ist. kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt? In diesem Fall sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf c. Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufge- diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Das müssen wir durch eine ben? Lesen Sie dazu die Regelung unter C 1.4. gesonderte Mitteilung in Textform getan haben. 4.5 Was gilt in der Single-Versicherung bei Änderung Ihrer Lebens- Mitversicherte Personen: situation? c. Die Regelungen nach a. und b. gelten für mitversicherte Personen Bitte lesen Sie die Regelung unter A 1.4 f. entsprechend. 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es? 4. Was passiert bei einer Änderung des versicherten Risikos oder neu 5.1 Wann passen wir die Beiträge an? hinzukommenden Risiken? Was passiert, wenn sich Ihre persön- liche Lebenssituation ändert? Worauf müssen Sie achten? 5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge? 4.1 Was gilt bei einer Änderung des versicherten Risikos? Einmal jährlich müssen wir überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge unverändert bleiben können oder ob wir sie erhöhen oder absenken müs- 4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? sen. a. Sie müssen uns anzeigen, wenn sich das versicherte Risiko gegen- Zweck der Überprüfung ist, Folgendes sicherzustellen: über Ihren früheren Angaben ändert. • Wir können unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfül- In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist len. dabei maßgebend, ob sich Ihre dienstliche oder berufliche Tätigkeit ändert. • Die Beiträge werden sachgerecht berechnet. b. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats vorzunehmen, nachdem Sie 5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei? unsere Aufforderung dazu (z. B. mit der Beitragsrechnung) erhalten Bei der Überprüfung gelten folgende Regeln: haben. a. Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathema- 4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag? tik und Versicherungstechnik an. a. Sobald wir Ihre Anzeige erhalten haben, überprüfen wir Folgendes: Ob b. Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versi- der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung beibehalten werden cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- kann oder ob er erhöht oder abgesenkt werden muss. Fällt ein Risiko lauf erwarten lassen. weg, können wir eine mögliche Absenkung des Beitrags erst ab c. Wir berücksichtigen die Entwicklung der Schadenkosten (einschließ- Zugang Ihrer Anzeige berücksichtigen. lich Schadenregulierungskosten) der Vergangenheit und ihre zu b. Alle Beitragserhöhungen oder -verminderungen nach B 5.1, die nach erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Die Verände- Vertragsbeginn eingetreten sind, werden berücksichtigt. rungen müssen unvorhergesehen und nicht nur vorübergehend sein. c. In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert. außerdem: Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Berufsgrup- d. Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. penverzeichnis, das dem Vertrag zugrunde liegt. Das sind bspw. die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands Ist Ihre Tätigkeit aber in die Berufsgruppe 4 einzustufen, entfällt Ihr der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Dies gilt jedoch nur, falls Versicherungsschutz mit Beginn der Tätigkeit. Wir zahlen die Beiträge konzerneigene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage zurück, die Sie seitdem gezahlt haben. bieten. – 23 – [Seite 24] 5.1.3 Welche Konsequenzen hat die Überprüfung? 5.2.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang berechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge unserer Mitteilung widersprechen. Das müssen Sie in Textform tun. Der niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz Widerspruch gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechs- abzusenken. wöchigen Frist absenden. 5.1.4 Wann wird die Anpassung wirksam? Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Wider- spruch eingelegt haben. Andernfalls gilt die Anpassung als genehmigt. Eine Beitragsänderung wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperi- ode wirksam. 5.1.5 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? einen Monat im Voraus in Textform mitteilen. In unserer Mitteilung wei- sen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht (B 5.1.6) hin. 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 5.1.6 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Wann der Versicherungsschutz beginnt, ergibt sich aus Ihrem Versiche- rungsschein. Voraussetzung für den Beginn ist, dass Sie den ersten oder Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einmaligen Beitrag rechtzeitig (siehe B 2.2.1) zahlen. einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungs- 1.2 Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden? recht können Sie nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert unsere Mitteilung zugegangen ist. sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt wird. Sie kündigen? Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns 5.2 Wann können wir die Bedingungen (PHV) anpassen? spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Wir kündigen? Dann muss 5.2.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zuge- vorliegen? gangen sein. Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, einzelne Regelungen der Das gilt auch, wenn der Vertrag nur deshalb kürzer als ein Jahr läuft, weil Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Für Sie Ihre Hauptfälligkeit verlegt haben. eine solche Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Andere Verträge, die für eine kürzere Zeit als ein Jahr abgeschlossen Unwirksamkeit der Regelung: wurden, verlängern sich nicht. a. Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen ist unwirksam 1.3 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses? geworden durch eines der folgenden Ereignisse: a. Das versicherte Interesse fällt nach dem Beginn der Versicherung • E in Gesetz wurde geändert. Diese Änderung wirkt sich unmittelbar vollständig und dauerhaft weg? Dann endet der Vertrag zu dem Zeit- auf einzelne Regelungen des Versicherungsvertrags aus. punkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. • Es ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Rege- Ein Beispiel für einen Wegfall des versicherten Interesses ist der Tod lungen aus dem Versicherungsvertrag. des Versicherungsnehmers. b. In der Privat-Haftpflichtversicherung gilt aber abweichend von • E in bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanz- A 1.1.1 a. zu Ihren Gunsten: Sie haben für ein weiteres Jahr Versiche- dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Kartellbehörde beanstan- rungsschutz, wenn Sie den Schaden während der Laufzeit des Ver- det einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar. trags verursacht haben. Das Gleiche gilt bei Personen- und Sach- Das gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entschei- schäden in der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversiche- dung gegen eine Regelung eines anderen Unternehmens richtet. rung abweichend von A 2.1.1 a. Voraussetzung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt c. Wie sind in der Familien-Versicherung die nach A 1.3.2 bis A 1.3.7 inhaltsgleich mit der anzupassenden Regelung in Ihren Versiche- mitversicherten Personen bei Wegfall des versicherten Interesses rungsbedingungen ist. geschützt? Diese Personen haben bis zum Ende des laufenden Versi- Anpassungsfähige Regelungen: cherungsjahres Versicherungsschutz. Zahlt eine nach A 1.3.2 bis A 1.3.7 mitversicherte Person den nächsten Beitrag rechtzeitig b. Wir dürfen nur Regelungen anpassen über: (B 2.2.1), wird sie Versicherungsnehmer. • d en Umfang des Versicherungsschutzes. 1.4 Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland auf- • d ie Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. geben? • d ie Beitragszahlung und die Anpassung des Beitrags. Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren Haupt- wohnsitz in Deutschland aufgeben. Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, • die Vertragsdauer, die Beendigung und die Kündigung des Vertrags. der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. Einen Wohnsitz hat Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden: jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. c. Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag geführt. Diese Lücke stört das Gleichgewicht zwischen Leistung und 1.5 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet Gegenleistung, das bei Vertragsabschluss bestand, in erheblichem werden? Maße. Außerdem sieht das Gesetz keine konkrete Bestimmung vor, a. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie den Versiche- mit der die Vertragslücke geschlossen werden kann. rungsvertrag kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Ihren Freistel- lungsanspruch anerkannt haben. Unter der gleichen Voraussetzung 5.2.2 Wie nehmen wir Anpassungen vor? dürfen auch wir kündigen. Dabei müssen wir die Textform einhalten. Angemessene Neuregelung: Haben wir Ihren Freistellungsanspruch zu Unrecht abgelehnt, steht nur Ihnen ein Kündigungsrecht zu. a. Die Anpassung nehmen wir nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung vor. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen durch eine neue ersetzt wird. Maßgebend ist die Frage, welche Rege- Monat, nachdem wir anerkannt oder unberechtigt abgelehnt haben, lung Sie und wir gewählt hätten, wenn uns die Unwirksamkeit bei zugegangen sein. Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Die neue Regelung muss b. Sie haben auch in folgendem Fall ein Kündigungsrecht: Wenn wir Ihren und unseren typischen Interessen gerecht werden. Ihnen die Weisung erteilen, es zum Rechtsstreit über den Haft- Keine Verschlechterung: pflichtanspruch des Dritten kommen zu lassen. Unter der gleichen Voraussetzung dürfen auch wir kündigen. Dabei müssen wir die Text- b. Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Rege- form einhalten. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spä- lung, die bei Vertragsabschluss galt. Dies betrifft die geänderte Rege- testens einen Monat nach Beendigung des Rechtsstreits zugegangen lung sowohl für sich allein betrachtet als auch im Zusammenwirken sein. Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknahme, Vergleich oder mit anderen Bestimmungen des Vertrags. Rechtskraft des Urteils beendet worden sein. Rechtzeitige Mitteilung: c. Sie kündigen? Dann wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang c. Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin mitteilen und erst später wirksam wird. Als spätesten Termin dafür können Sie das erläutern. Dafür müssen wir die Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) Ende des laufenden Versicherungsjahres wählen. einhalten. In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Widerspruchs- Wir kündigen? Dann wird die Kündigung erst einen Monat nach recht nach B 5.2.3 belehrt haben. Zugang bei Ihnen wirksam. – 24 – [Seite 25] 2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung beteiligt 3. Meinungsverschiedenheiten sind? Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine 2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen? Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst a. Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombuds- hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person mann e. V. wenden: sinngemäß anzuwenden. Versicherungsombudsmann e. V. Das gilt vor allem für: Postfach 08 06 32, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de • den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A). Telefon: 0800 3696000* • die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.). Fax: 0800 3699000* *(kostenlos aus deutschen Telefonnetzen) • die Obliegenheiten (B 3.). Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Sie und die mitversicherte Person sind für die Erfüllung der Obliegen- Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außer- heiten verantwortlich. Bitte lesen Sie auch C 2.2. gerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben? Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de Nur Sie als Versicherungsnehmer b. Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: • können die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch, wenn Schadensersatzansprüche gegen eine mitversicherte Person erhoben Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden. Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn • haben die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung, z. B. zur Kündi- E-Mail: poststelle@bafin.de gung des Vertrags. Telefon: 0228 4108-0 • haben die Pflicht zur Beitragszahlung. Fax: 0228 4108-1550 Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle • haben die Pflicht, uns einen Wohnortwechsel mitzuteilen. nicht verbindlich entscheiden. Es spielt keine Rolle, ob die mitversicherte Person den Versicherungs- c. Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. schein besitzt. 4. Welches Recht gilt? 2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsan- spruchs? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. a. Sie dürfen Ihren Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne unsere Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist aber zulässig. b. Einen Anspruch, der auf Geld gerichtet ist, dürfen Sie abtreten. – 25 – [Seite 26] Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist? Mit dem Glossar erklären wir Ihnen die wichtigsten Fachwörter. Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (PHV). Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe rechtlich abschlie- ßend zu beschreiben. Wir wollen aber unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein so klares Bild wie möglich von deren Bedeutung haben. 1. Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen „Schadensersatzansprüche“ sind Ansprüche, mit denen der Geschädigte einen Ausgleich für einen entstandenen Schaden fordert. „Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen“ sind Rechtsnormen, die Sie verpflichten, den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Sie finden sie vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), bspw. in § 823 BGB. Beispiele: • Bei einem Besuch bei Freunden verschütten Sie Rotwein auf die Couch. Ihr Freund verlangt Ersatz der Kosten für die Reinigung. • Beim Fahrradfahren verursachen Sie einen Unfall. Aufgrund dessen bricht sich eine Fußgängerin ein Bein und verlangt nun Schmer- zensgeld. 2. Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Nicht immer ist ein Schadensersatzanspruch, den ein Geschädigter gegen Sie erhebt, berechtigt. Beispiel: Ein Fußgänger behauptet, Sie hätten ihn als Radfahrer angefahren und verletzt. Deshalb fordert er von Ihnen Schmerzensgeld. Tatsächlich waren Sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mit dem Fahrrad unterwegs. Hier schützen wir Sie, indem wir die Forderung des Geschädigten von Ihnen als unberechtigt abwehren. Wir bieten Ihnen also „passiven Rechtsschutz“, und zwar auf unsere Kosten. 3. Regressansprüche Sie haben einen Schaden verursacht. Bei einem „Regressanspruch“ erbringt ein Dritter Leistungen und verlangt dann von Ihnen Ersatz. Das heißt: Der Dritte nimmt nach seiner Leistung bei Ihnen Rückgriff (Regress). Beispiel: Sie haben den Fußboden in Ihrer Mietwohnung nass gewischt. Ein Besucher rutscht deswegen aus und bricht sich den Arm. Er wird operiert und ist vier Wochen krankgeschrieben. Die Krankenkasse des Besuchers zahlt die Kosten für die ärztliche Behandlung. Der Arbeitgeber zahlt während der Arbeitsunfähigkeit den Lohn. Krankenkasse und Arbeitgeber fordern von Ihnen die entstandenen Aufwendungen zurück. 4. Deliktsunfähigkeit Das sogenannte „Deliktsrecht” ist in den §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Deliktsrecht geht es um die Frage, ob Sie für einen Schaden, den Sie verursacht haben, Ersatz leisten müssen. Im Regelfall setzt Ihre Verantwortlichkeit ein Verschulden voraus. Nur wer deliktsfähig ist, kann schuldhaft handeln. „Deliktsfähigkeit” ist daher eine Voraussetzung dafür, dass man für einen Schaden, den man einem anderen zufügt, verantwortlich gemacht werden kann. Aufgrund ihres Alters nicht deliktsfähig sind: • Kinder bis einschließlich sechs Jahre. • In der Regel Kinder bis einschließlich neun Jahre, wenn sie einen Unfall im motorisierten Straßen- oder Schienenverkehr verursachen. Unabhängig vom Alter nicht deliktsfähig sind: • Personen, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit (bspw. Ohnmacht) einen Schaden anrichten. • Menschen, die bei der Schadensverursachung nicht imstande waren, einen freien Willensentschluss zu fassen, weil ihre Geistestätig- keit krankhaft gestört ist. Ob ein solcher Zustand vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Gründe dafür können z. B. eine Schizophrenie oder Demenz sein. 5. Obliegenheiten Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder. Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen. Obliegenheiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu mindern, anzuzeigen und aufzuklären. – 26 – [Seite 27] Beispiel: Sie müssen uns einen Schaden, den Sie einem Dritten zugefügt haben, innerhalb von zwei Wochen melden. Außerdem müssen Sie uns bei der Feststellung und Aufklärung des Schadens unterstützen und unsere Fragen immer wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig zu erfüllen. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie unsere Leistung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, müssen wir im Regelfall gar nicht leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir unter anderem das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem berechtigen uns bestimmte Obliegenheitsverletzungen, den Vertrag zu kündigen. 6. Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs Die Formulierung „Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs” grenzt Ihre Privat-Haftpflichtversicherung vor allem von der Kfz-Haft- pflichtversicherung ab. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist üblicherweise eintrittspflichtig, wenn: • Sie Eigentümer, Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs sind und • den Schaden durch den Fahrzeuggebrauch verursachen. Ein typisches Beispiel: Sie parken mit Ihrem Pkw rückwärts aus und fahren gegen ein anderes Auto. Hier hat sich ein Risiko verwirklicht, das dem Gebrauch Ihres Pkw innewohnt. Deshalb muss die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden begleichen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Zuordnung zur Privat-Haftpflichtversicherung oder zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht so eindeutig ist. Für die Beschreibung, was unter „Gebrauch des Fahrzeugs” zu verstehen ist, verwenden Gerichte folgende Formulierung: Es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Mit anderen Worten: Zu dem Schaden hat ein Risiko geführt, das sich typischerweise aus dem Gebrauch des Fahrzeugs ergibt. Ein Beispiel, in dem kein Fahrzeuggebrauch vorliegt: Auf dem Weg vom Einkaufsmarkt zu Ihrem Auto stoßen Sie mit dem Einkaufswagen gegen ein anderes Fahrzeug. Diesen Schaden wird Ihre Privat-Haftpflichtversicherung übernehmen. Dagegen ist Ihre Kfz-Haftpflicht- versicherung zuständig, wenn Sie als Fahrer die Fahrzeugtür öffnen und ein nebenan geparktes Auto beschädigen. 7. Textform Für manche rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der Schriftform ist bei der Textform eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung z. B. als Brief, als Fax oder als E-Mail senden. Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben. Wichtig ist, dass Sie als Erklärender für uns erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet. Das ist bspw. durch eine Grußformel möglich. 8. Verbotene Eigenmacht Beeinträchtigen Sie den Besitz anderer ohne deren Zustimmung und ohne dass dies gesetzlich gestattet ist, spricht man von „verbotener Eigenmacht”. Beispiel: Sie nehmen den Rasenmäher Ihres Nachbarn ohne seine Zustimmung. Hier liegt verbotene Eigenmacht vor, selbst wenn Sie an eine Zustimmung Ihres Nachbarn geglaubt haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob Ihr Nachbar seine Erlaubnis erteilt hätte, wenn Sie ihn vorher gefragt hätten. Entscheidend ist allein, ob in dem Moment, in dem Sie den Rasenmäher genommen haben, Ihr Nachbar damit einverstanden war. Ebenso ist unerheblich, ob Sie schuldhaft gehandelt haben. Auch Kinder können verbotene Eigenmacht ausüben, denn das Alter spielt hier keine Rolle. 9. Wegfall des versicherten Interesses Ihre Haftpflichtversicherung schützt Sie vor Schadensersatzansprüchen, die ein Dritter gegen Sie erhebt. Ihr „versichertes Interesse” besteht also darin, dass wir Ihnen das finanzielle Risiko aus Schadensersatzansprüchen abnehmen. Die Privat-Haftpflichtversicherung ist ebenso wie die Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine sogenannte personen- gebundene Versicherung. Deshalb fällt das versicherte Interesse erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers weg. In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist das außerdem der Fall, wenn Sie Ihre versicherte Tätigkeit vollständig beendet haben. 10. Zahlungen „bewirken“ Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig „bewirken“. „Bewirken“ heißt: Sie haben alles getan, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen. Beispiel: Sie geben einen Überweisungsauftrag bei Ihrer Bank ab. Dann ist die Zahlung in diesem Augenblick bewirkt, wenn Ihr Konto ausreichend gedeckt ist. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von Ihrem Konto einziehen. Dagegen spielt es keine Rolle, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und den Betrag unserem Konto gutschreibt. – 27 –

Den passenden Tarif für Sie finden

Welcher Tarif zu Ihrem Leben passt, hängt an Dingen, die kein Vergleich kennt: Kinder, Hund, Boot, Drohne, vermietete Wohnung, Ehrenamt. Schreiben Sie uns, wir vergleichen für Sie, kostenlos.

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Jede und jeder hier hat den Sportbootführerschein See und Binnen.

Wer neu anfängt, macht ihn im ersten Jahr, die Kosten übernehmen wir.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.