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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Privathaftpflichtversicherung Basic (AHB, BBR-V, BBR Basic 2018)
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
UND INFORMATIONEN
JANITOS
PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
BASIC
Stand 01.07.2018
Bedingungs-Nummer: 101801
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)
(Stand 01.02.2016)
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18. Kündigung nach Prämienangleichung
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 19. Kündigung nach Versicherungsfall
3. Versichertes Risiko 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Erlass von Rechtsvorschriften
5. Leistungen der Versicherung
22. Mehrfachversicherung
6. Begrenzung der Leistung
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7. Ausschlüsse
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und
Versicherungssteuer 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Prämie
27. Mitversicherte Personen
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
28. Abtretungsverbot
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
30. Verjährung
13. Prämienregulierung
31. Zuständiges Gericht
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
32. Anzuwendendes Recht
15. Prämienangleichung
33. Begriffsbestimmung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
publik Deutschland entgegenstehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Rechtsvorschriften entgegenstehen.
den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsnehmers wegen
privatrechtlichen Inhalts
2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. schäden entstanden sind;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3. Versichertes Risiko
um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung benen Risiken des Versicherungsnehmers,
durchführen zu können; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri-
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Erfolges; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-
gemäße Vertragserfüllung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- Ziff. 4 näher geregelt sind.
tung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
gen. versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistung
4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. gungspflichtige Personen erstreckt.
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs-
dessen Entstehung. summen begrenzt.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
verstrichen war.
− auf derselben Ursache,
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-
− auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der
zeitlichem, Zusammenhang oder
Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen.
4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg-
festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Versicherungssummen angerechnet.
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Ansprüche.
5. Leistungen der Versicherung
6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun-
5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
tungen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherer erstattet.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Versicherungsfalles.
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
Dritten freizustellen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
abzugeben. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
7. Ausschlüsse
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt herbeigeführt haben.
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, Schädlichkeit
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
(2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Personen.
7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun-
hinausgehen. gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
7.4. Haftpflichtansprüche auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Personen gegen die Mitversicherten,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
rungsvertrages, Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- nommen haben.
trages.
7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi-
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher chert.
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
versicherten Personen gehören; 7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
(Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- wird.
gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
sind). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
schäftsfähige oder betreute Person ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer macht werden könnten.
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; pflichtrisiken.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, 7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um-
welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta-
7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- − Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- wegzuleiten (WHG-Anlagen);
ren Verwahrungsvertrages sind.
− Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen);
7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn − Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, − Abwasseranlagen
Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sind.
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder
- sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im (1) gentechnische Arbeiten,
unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
(3) Erzeugnisse, die
weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. − Bestandteile aus GVO enthalten,
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: − aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä-
7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
handelt um Schäden aus sind.
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
rung von Daten, 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
Namensrechtsverletzungen. tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün-
7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- unberührt.
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
fahrlässig gehandelt hat.
lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
hung nicht widerspricht.
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
cherungssteuer noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege-
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
(Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs- wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
Gestrichen
entrichten hat.
13. Prämienregulierung
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein-
malige Prämie 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände-
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter-
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs-
Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu prämie werden berücksichtigt.
vertreten hat.
13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in
10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg-
Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der
erhöhten Prämie erfolgten.
10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
bestanden hat. Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
15. Prämienangleichung Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener-
15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. höhung zugehen.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie-
gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei-
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- 19. Kündigung nach Versicherungsfall
sam, das ab dem 1. Juli beginnt.
19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die − vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen
− der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr − dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi-
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- wird.
gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
Versicherungsleistungen. lung der Klage zugegangen sein.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres,
Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 wirksam wird.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- beim Versicherungsnehmer wirksam.
nung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh-
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als men
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh-
lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
übernommen wird.
entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
− durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung einem Monat,
− durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
16. Dauer und Ende des Vertrages kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
in Textform gekündigt werden.
abgeschlossen.
20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- − der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
Kündigung zugegangen ist. erlangt;
− der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt.
16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan- Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
gen sein.
20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den
17. Wegfall des versicherten Risikos bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt gen.
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Wegfall Kenntnis erlangt. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
18. Kündigung nach Prämienangleichung Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger keinen Gebrauch gemacht hat.
5
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt 23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-
zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
oder Erlass von Rechtsvorschriften Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen hätte.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
22. Mehrfachversicherung gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio-
Versicherungsverträgen versichert ist. de Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10%
22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
später geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
kündigen.
22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht.
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu,
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
nehmers form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Umstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach 23.4. Anfechtung
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
23.2. Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
zurückzutreten. anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
gemacht hat. sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
Bedingungen, geschlossen hätte. dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig lich anzuzeigen.
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
hat. Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
entspricht. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
6
[Seite 8]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Anspruchsteller in Textform zugeht.
26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31. Zuständiges Gericht
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
beruhte. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho-
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän-
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
arglistig verletzt hat. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
27. Mitversicherte Personen
33. Begriffsbestimmung
27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Versicherungsjahr:
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
entsteht. folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher-
ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.
29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30. Verjährung
30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
7
[Seite 9]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V)
(Stand 01.04.2016)
1. Gegenstand der Versicherung
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi-
cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten
sind.
2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach-
te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen;
2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlichen Tätigkeit;
2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts;
2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;
2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien /
Organe im Zusammenhang stehen;
2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;
2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte-
rungen).
3. Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt.
1
[Seite 10]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur
Familien-Privathaftpflichtversicherung Basic 2018
(Stand 01.07.2018)
Privathaftpflichtversicherung 14. Schlüsselverlustrisiko
1. Gegenstand der Versicherung 15. Forderungsausfall
2. Versicherte Personen 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde
3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel) 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
4. Auslandsschäden 18. Versehensklausel
5. Kautionsstellung 19. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit
6. Mietsachschäden 20. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer
7. Fehlende Haftungsgrundlage 21. Prämienanpassung
8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs 22. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und den
Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter
23. Innovationsupdate
10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
24. Zusatzpaket Online-Schutz
11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau
des Straßenkanals I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
versicherung
12. Gewässerschaden (Restrisiko)
II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von versicherung
Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG)
Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht auch für das unentgeltliche Überlassen der
in Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungs-
gemäß Ziff. 1.4 BBR an Dritte sowie für die sich hieraus ergebenden
schein/Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen
Pflichten als Inhaber gemäß Ziff. 1.6 BBR.
nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
1.4. als Betreiber und Inhaber folgender Objekte und Anlagen, sofern sie
1. Gegenstand der Versicherung den in Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien zugehörig sind:
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für (1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools;
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen
(2) Flüssiggastanks;
Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als (3) Photovoltaik-/Solaranlagen inkl. zugehöriger Anlagen zur Energie-
speicherung. Versicherungsschutz besteht einschließlich des Be-
Privatperson
triebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungs-
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder netz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Nicht versichert ist
Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.
Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini-
gungen aller Art. 1.5. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigen-
tum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen Wohnungen und
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1) bis (3) BBR.
nehmers
1.6. als Inhaber der unter Ziff. 1.3 bis 1.5 BBR genannten Immobilien und
1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- Anlangen
pflicht über Minderjährige); (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund
dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssi-
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
cherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei-
1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer) nigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt
auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließ-
(1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei lich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche
Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentü- Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
mern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei- (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ver-
sichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- (2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Ge-
eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. meinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge
(Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze,
(2) eines Einfamilienhauses; private Park- und Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen;
(3) eines Ferien-/Wochenendhauses; (3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versiche-
(4) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter rung bis zum Besitzwechsel bestand.
unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 1.000 qm.
1.7. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten
Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen Bei den unter Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen
und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Objekten gemäß Ziff. 1.4 BBR sind Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt wer- Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 150.000
den. mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschafts-
hilfe durchgeführt werden.
1
[Seite 11]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung.
2.3. Kinder
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4
AHB). 2.3.1. Minderjährige Kinder
Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 BBR besteht gilt: Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh-
den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern
in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner-
sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff. schaft leben.
2.1 bis 2.4 BBR versicherten Personen.
2.3.2. Volljährige Kinder
1.8. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen
versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern). Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh-
mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern
1.9. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner-
Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen schaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfül-
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi- len:
siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von
(1) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstaus-
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
bildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maxi-
1.10. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von mal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen.
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach
jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Refe-
rendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
1.11. als Reiter bzw. Fahrer (2) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul-
(1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauern-
den Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar-
(2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer ausgeübt wird.
sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personen-
(3) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an
schäden.
die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfrei-
Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungs- willigendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein
nehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
Versicherung erlangt werden kann.
2.3.3. Behinderte Kinder
1.12. als Tierhalter oder Tierhüter Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der nach § 2 (1) SGB
IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versi-
1.12.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von
cherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebens-
(1) zahmen Haustieren sowie
partners, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) gezähmten Kleintieren und Bienen.
(1) das Kind lebt dauerhaft im Haushalt des Versicherungsnehmers;
Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Hunden, Pferden und (2) das Kind ist weder verheiratet, noch lebt es in einer eingetragenen
sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren,
Lebenspartnerschaft.
die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
2.4. Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1.12.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von
(1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren, Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 BBR finden für die Kinder des Partners
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung.
(2) Pferden,
Abweichend davon endet die Mitversicherung jedoch in jedem Fall mit der
(3) gezähmten Kleintieren und Bienen. Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem nichtehelichen
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, Partner und dem Versicherungsnehmer.
es sei denn es handelt sich um Personenschäden. 2.5. Im Haushalt tätige Personen
Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von sonstigen Reit- und Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des
Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag
Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten, oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer Streudienst versehen.
anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
2.6. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen
2. Versicherte Personen 2.6.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungs-
nehmer
2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.5 BBR
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetrage-
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.4 BBR
ner Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspart-
genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versi-
nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver-
cherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.6.4 BBR be-
gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
schränkt.
2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.6.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen unterei-
nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange nander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
(1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt 2.6.4 BBR beschränkt.
und 2.6.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen
(2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers
bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Perso-
nen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
2.6.4 BBR beschränkt.
2.6.4. Regressansprüche
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für
etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von
2
[Seite 12]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs-
3.3. folgenden Wasserfahrzeugen:
trägern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.
(1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines
2.7. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung oder mehrerer Versicherter befinden)
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.4 BBR genannten Perso- − ohne Segel und Motoren,
nen weil beispielsweise − mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz
− der Versicherungsnehmer verstorben ist, besteht jedoch für Segelboote aller Art,
− die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspart- − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
nerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd-
− die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebens- liche Erlaubnis erforderlich ist.
gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde, (2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum
eines oder mehrerer Versicherter befinden)
− ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet
hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, − ohne Segel und Motoren,
besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der − mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Wind-
Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer surfbretter,
Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
der Versicherungsschutz rückwirkend. cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd-
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungs- liche Erlaubnis erforderlich ist,
nehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebens- − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich
partner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst, der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und
so wird dieser Versicherungsnehmer. keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(3) ferngelenkte Wassersportmodelle.
3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel)
3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und
oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan- Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, -Boards oder -Buggys).
hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
sacht werden. 4. Auslandsschäden
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch von 4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern (1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
(2) die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind,
schwindigkeit;
(3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu drei Jahren im
(2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder außereuropäischen Ausland eingetreten sind.
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- 4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
geschwindigkeit; lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
(4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
schwindigkeit;
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
(5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 4.3. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs-
(6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasen- schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in
Ziff. 4.1 BBR in Verbindung mit Ziff. 4.2 BBR für alle über diesen Vertrag
mähen oder Schneeräumen;
versicherten Schadenereignisse.
(7) Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit; 5. Kautionsstellung
(8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 6 km/h
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versicherungsfall im europäischen Ausland eine Kaution zur Sicherstel-
(9) motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h lung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
(10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle. Betrag bis zur Höhe von EUR 50.000 zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende
und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz-
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor-
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
rechtigten Fahrer gebraucht wird. 6. Mietsachschäden
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der 6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
6.1.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzli-
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer-
che Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemiete-
laubnis hat.
ten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden,
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Wohnungen und Räumen in Gebäuden – einschließlich der sich daraus
Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten). ergebenden Vermögensschäden.
3.2. folgenden Luftfahrzeugen: 6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
(2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Flugge- reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Der Ausschluss
wicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungs-
wasser oder Abwasser entstanden sind;
3
[Seite 13]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen 8.3. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
besonders versichern kann; Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung),
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung. entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
6.1.3. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden 9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter
beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 5.000.000.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmut-
6.2. Schäden an Inventar und Einrichtungen ter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreu-
ung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Woh-
6.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend nung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1
Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungs- BBR – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Ver-
gegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonsti- diensthöchstgrenze besteht nicht.
gen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und
Schlafwagen) – einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögens- Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutio-
schäden. nen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder -horte) oder wenn
Mitarbeiter beschäftigt werden.
6.2.2. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden
Mitversichert sind außerdem
beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 25.000. Der
Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 200 selbst. (1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,
6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch (2) Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die
(1) Schäden an Sachen, die dem Versicherten für mehr als drei Monate fremden Kinder untereinander zufügen.
überlassen wurden, (3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder
(2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter,
chung. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen
von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
7. Fehlende Haftungsgrundlage
10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer
Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schaden- Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen
ersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von
Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistun- Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-
gen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebene Schadenfälle und schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Höchstersatzleistungen.
11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Ehepartner/Partner
Rückstau des Straßenkanals
Schadenfälle, für die eine minderjährige versicherte Person, der
Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner oder der Partner der Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 827 BGB oder § 828 häusliche Abwässer (auch bei einem Rückstau des Straßenkanals).
BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenz- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat
kranke oder Kinder unter 7 Jahre). genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewäs-
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf- ser.
wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Auf-
sichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages 12. Gewässerschaden (Restrisiko)
sind. Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 25.000. Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann-
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
200 selbst.
12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden
(2) Gefälligkeitsschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden. Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be-
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur
sen.
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 25.000. der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR
200 selbst. 12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz
für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
(1) von oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 BBR werden nachrangig erbracht, das
mitversicherten Einfamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses mit
heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B.
einem Einzelfassungsvermögen von maximal 3.000 l/kg;
Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
(2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines
8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs Einzelbehälters 50 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge-
samt 500 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über-
8.1. Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachprak- schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
tischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des Studiums an einer Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (z. B. Laborarbeiten).
Gleiches gilt für Tätigkeiten von Schülern und Studenten im Rahmen 12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
eines Ferienjobs. Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutach-
8.2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Ge- terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam-
bäuden und Einrichtungen sowie wegen Schäden an Lehrmitteln, die dem men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach-
Versicherten im Rahmen der gemäß Ziff. 8.1 versicherten Tätigkeiten schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei
geliehen oder zur Verfügung gestellt werden. der Regelung der AHB.
Der Umfang, die Höchstersatzleistung und Selbstbeteiligung sowie die 12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-
Begrenzung (Ausschlüsse) der Leistungen richtet sich nach den Bestim- gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
mungen der Ziff. 6 BBR. Für Lehrmittel finden die Bestimmungen der Ziff. zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-
6.2 BBR entsprechende Anwendung. schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
4
[Seite 14]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung 14. Schlüsselverlustrisiko
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
14.1. Verlust privater Schlüssel
12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs-
serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen 14.1.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den von privaten Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
versicherten Heizöltanks ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmähli- sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für
chem Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der (1) Haus- und Wohnungstür (inkl. Garagen-, Keller- und Nebenräume)
Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustan- zur Mietwohnung – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale
des, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesse- Schließanlage,
rungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den (2) fremde Räumlichkeiten,
Anlagen selbst.
(3) fremde Möbel und Tresore,
12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (4) fremde bewegliche Sachen,
(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
(5) die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
gemäß Ziff. 19 BBR,
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre- Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-
publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
sels festgestellt wurde.
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
haben. der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlusts von
Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw.
Schließanlagen gegen die Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen
13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund
erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des
von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz
Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.
(USchadG) Ausgeschlossen bleiben jedoch die Kosten für die Auswechselung der im
Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).
13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche
Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz 14.1.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche
(USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
(1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Wasserfahrzeuge.
(2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
14.1.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 25.000 je Versi-
stimmungswidrig erfolgt ist.
cherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Scha-
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- denereignis EUR 200 selbst.
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, 14.2. Verlust beruflicher Schlüssel
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht 14.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von beruflichen Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für fremde Räumlichkei-
ten – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage – die
Umweltschaden ist eine sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
− Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
− Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
− Schädigung des Bodens. Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder sels/der Codekarte festgestellt wurde.
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke 14.2.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche
vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
− der Verlust von Schlüsseln gemäß Ziff. 14.2.1, deren Verwahrung
13.2. Nicht versichert sind
Gegenstand der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig-
(1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen keit eines Versicherten ist oder war (z. B. Hausverwaltung, Objekt-
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den schutz oder Hausmeisterdienste),
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset- − der Verlust von Schlüsseln, die dem Versicherten oder dessen Ar-
zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
beitgeber oder Dienstherren von Kunden oder sonstigen Dritten zur
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- Durchführung der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig-
schutz dienen, abweichen. keit überlassen wurden (z. B. Pflege-, Zustell- oder Abfallentsor-
(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden gungsdienste).
− die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene 14.2.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 25.000 je Versi-
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, cherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Scha-
− für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- denereignis EUR 200 selbst.
rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Ver-
sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 15. Forderungsausfall
13.3. Ausland 15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherungsschutz beschränkt sich – abweichend von Ziff. 4 BBR –
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh-
richtlinie (2004/35/EG) eintreten.
rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun-
nicht überschreiten.
5
[Seite 15]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
15.5. Ausschlüsse
die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder (1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der − Immobilien;
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen − Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs-
nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und (2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers − die Kosten der Rechtsverfolgung;
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
− Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- − Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Forderungsübergangs;
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. − Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein-
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs-
− Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versiche-
schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
rer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer
(2) Ziff. 1.12 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs-
des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger
schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater
oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
Tierhalter oder -hüter. nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder
15.2. Leistungsvoraussetzungen ähnliche von Dritten handelt.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hun-
gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
de
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck-
Abweichend von Ziff. 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz
baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub-
in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflich-
lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
tige Hunde.
Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der
Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkennt- 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich-
17.1. Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB – die
bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, so-
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
weit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
(2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es
ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte sich handelt um
Person nachweist, dass
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren
hat oder und/oder andere Schadprogramme;
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
denersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermö- und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
gensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder − sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-
doch weiterer Datenveränderungen sowie
− ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder − der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
Daten;
(3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-
17.2. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein
gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die
Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungs-
15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung summe von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschä-
den (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- jedoch höchstens EUR 20.000.000.
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfäl-
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- le eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten
schädigungspflichtige Personen erstreckt. Versicherungssummen begrenzt.
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
rungssumme. dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus (1) auf derselben Ursache,
diesem Vertrag zu.
(2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
(5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von zeitlichem Zusammenhang oder
EUR 1.500.
(3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
15.4. Räumlicher Geltungsbereich scher Daten mit gleichen Mängeln
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 4 BBR – für Scha- beruhen.
denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
privat-rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich 17.3. Für Vermögensschäden beträgt die Gesamtleistung für alle Versi-
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, cherungsfälle eines Versicherungsjahres – abweichend von Ziff. 4 BBR -
Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der EUR 5.000.000, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in den USA,
Schweiz, Norwegen oder Island eintreten. US-Territorien oder Kanada und nach US-amerikanischem oder kanadi-
schem Recht geltend gemacht werden.
6
[Seite 16]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei
17.4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen
einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den
Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
Versicherungsnehmer weiterzugeben.
(1) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) 21.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach
(2) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören Ziff. 21.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als
Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
(3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen 21.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 21.1 ergebende Prämien-
oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens
Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet- einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der
zungen herbeigeführt haben. Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens
18. Versehensklausel zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder
gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die 22. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- und den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungs-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis prozesse“
nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes,
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen
aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi-
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung
cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten,
(BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den
an dem der Umstand eingetreten ist.
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin-
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer
oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
sehensklausel nicht berührt. regulieren.
Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
19. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
„Beratungsprozesse“ in der Version vom 24.08.2015 voll erfüllen.
19.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen
Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel:
Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privathaftpflichtversiche-
(1) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und rung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versiche-
Jugendarbeit; rungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die
Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Ein-
(2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
gang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungs-
(3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei schein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt, dass
Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde,
behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen
19.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen vor.
Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtver-
sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
23. Innovationsupdate
19.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
(1) verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Vereini- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson-
gungen oder Organisationen; deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversi-
cherung Basic (BBR Basic 2018) ausschließlich zum Vorteil des Versiche-
(2) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, rungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen
Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
(3) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter 24. Zusatzpaket Online-Schutz
wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern der
trauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897
Online-Schutz gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde
(6) BGB.
und im Versicherungsschein aufgeführt ist.
20. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer Die Janitos Versicherung AG kooperiert beim Versicherungsschutz für
private Internetrisiken (Online-Schutz) mit der Inter Partner Assistance
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vor- S.A., Direktion für Deutschland.
mundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für
die zu betreuende Person. Die Inter Partner Assistance S.A. ist Versicherer und Risikoträger
des Online-Schutzes im Rahmen dieser Privathaftpflichtversiche-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die rung.
jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR
6.000 übersteigt. Die Telefonnummer für nachfolgenden Hilfeleistungen (telefonische
Helpline, telefonische rechtliche Erstberatung) entnehmen Sie bitte
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- unserer Homepage:
bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird
besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V). www.janitos.de
24.1. Versicherte Risiken
21. Prämienanpassung
Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle:
21.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine − Cyber-Mobbing im Internet (Ziff. 24.2)
Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die
− Zahlungsmitteldatendiebstahl (Ziff. 24.3)
bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick-
− Identitätsdatendiebstahl (Ziff. 24.4)
lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis
von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung − Konflikte mit Online-Händlern (Ziff. 24.5)
(Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der − Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung (Ziff. 24.6)
Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik
und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
21.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 21.1 ergibt, kann damit eine
Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraus-
7
[Seite 17]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird verwie-
24.2. Cyber-Mobbing im Internet
sen.
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
von Cyber-Mobbing. 24.3. Zahlungsmitteldatendiebstahl
Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allge- (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
meinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie: von Zahlungsmitteldatendiebstahl.
− rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen, Zahlungsmitteldatendiebstahl ist das unbefugte Abfangen oder Aus-
− Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen, spähen von Zahlungsmitteldaten im Internet im Sinne von § 202a
Strafgesetzbuch (StGB).
− rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen,
− Nötigungen, Zahlungsmitteldaten sind Daten, durch deren Verwendung eine
− rechtswidrige Gewaltandrohungen, Zahlung oder eine Banktransaktion im Internet erfolgt, z. B. Karten-
nummern, Passwörter, Codes, Pins und Tans (inkl. Login-Daten von
mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, Kundenkonten, in denen Zahlungsverbindungdaten gespeichert
die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk sind).
oder eine Website verbreitet werden.
(2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-
(2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah-
gen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu be- lenden Provider:
zahlenden Provider:
− Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
− Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Inter- der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re-
net und Erstellung eines Reputationsreports mit Handlungs- ports mit Handlungsempfehlungen;
empfehlungen;
− Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
− Ermittlung des verantwortlichen Webseitenbetreibers, bei dem stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt; den;
− Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö- − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö-
schungs-/Änderungsauftrag; schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
− Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- ternet;
auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
persönlichkeitsverletzenden Eintrags der versicherten Person; auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
− Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss- Eintrags von Zahlungsmitteldaten der versicherten Person;
erfolgen der erfolgten Maßnahmen. − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
Darüber hinaus umfasst der Leistungsanspruch die Kostenüber- erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
nahme von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jeweils maxi- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
mal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
durch die Helpline des Versicherers vermittelten Psychologen. Die- dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
se Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag er- zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
reichbar. ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
In dringenden Fällen steht ihnen außerdem die allgemeine Telefon- (3) Umfang des Leistungsanspruchs
seelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung. Bei lebensbe-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
drohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungs-
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-
dienst) bzw. an Tel. 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst).
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-
Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Be- jahr begrenzt.
handlung durchgeführt. Die Psychologen empfehlen gegebenenfalls
jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. (4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach-
weisbaren Verdacht der versicherten Person, der dem Versicherer
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- durch geeignete Belege nachgewiesen werden muss.
ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer (5) Nicht versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
(3) Umfang des Leistungsanspruchs nehmers gemeldet ist;
− von öffentlich bekannten und allgemein zugänglichen Daten;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- − soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (z.
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- B. Online-Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online-
jahr begrenzt. Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind;
− soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs-
(4) Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die
vertrag beansprucht werden kann;
versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffentlichkeit frei zu-
gänglich gemacht wird und dem Versicherer durch geeignete Bele- − der auf Grund eines unautorisierten Zugriffs auf die Datenver-
ge nachgewiesen wird. arbeitungssysteme des Versicherers erfolgt.
− betreffend alle aus dem Zahlungsmitteldatendiebstahl entste-
(5) Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings
henden Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind
− zu denen die versicherte Person durch eigene Provokation An- sowie Folgeschäden;
lass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie − die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.
damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Per-
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird verwie-
son erwidert hat;
sen
− durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- 24.4. Identitätsdatendiebstahl
nehmers gemeldet ist;
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
− als Reaktion auf ein Verbrechen der versicherten Person, für
von Identitätsdatendiebstahl.
das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;
Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen
− in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger
oder Ausspähen von Identitätsdaten / Berechtigungsdaten im Inter-
sowie elektronische Presseerzeugnisse;
net, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität
− von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses; im Internet.
− die durch die Presse verursacht werden;
Identitätsdaten / Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persön-
− betreffend alle aus dem Cyber-Mobbing entstehenden Schä-
lichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP-
den, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folge-
Adresse, E-Mail-Adresse, IBAN, Sozialversicherungsnummer, Per-
schäden;
sonalausweisnummer, Reisepassnummer, Führerscheinnummer,
− die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs, stattet, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und die
Bankverbindung und Fingerabdrücke. versicherte Person diese Nichtlieferung polizeilich angezeigt
(2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- hat; sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde.
gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah- − Bei nicht-konformer Lieferung (falsche oder mangelhafte Ware)
lenden Provider: bzw. beschädigter Ware auf Grund mangelhafter Verpackung
wird folgende Leistung erbracht:
− Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re- − Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts (durch Sen-
dung eines Ersatzproduktes/Rückzahlung des Kaufpreises)
ports mit Handlungsempfehlungen;
werden die Kosten des Zurückversands übernommen, sofern
− Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
der Händler diese Kosten nicht übernimmt.
stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
− Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts nicht (keine
den;
Sendung eines Ersatzproduktes/keine Rückzahlung des Kauf-
− Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufiger Lö-
preises), wird der Kaufpreis erstattet. Auf Wunsch des Versi-
schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
cherers muss die versicherte Person die Ware an die
ternet;
AXA Assistance Deutschland GmbH
− Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
Colonia-Allee 10-20
auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
51067 Köln
Eintrags von Identitätsdaten der versicherten Person;
senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In
− Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
diesem Fall wird mit der Übersendung der Ware an die AXA
erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
Assistance Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- den Versicherer übertragen.
ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
− Bei nicht vollständiger Ware, die Teil eines Ganzen ist und
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer nicht separat verwendet werden kann oder separat ausge-
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf wechselt werden kann, wird der Kaufpreis der Ware in seiner
ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. Gesamtheit erstattet, wenn der Händler die Rückgabe der Teil-
(3) Umfang des Leistungsanspruchs ware nicht akzeptiert (durch Sendung der vollständigen Wa-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- re/Erstattung des Kaufpreises). Auf Wunsch des Versicherers
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- muss die versicherte Person die Ware an die AXA-Assistance
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, senden.
jahr begrenzt. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem
Fall wird mit Übersendung der Ware an die AXA Assistance
(4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach- Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf den Versi-
weisbareren Verdacht der versicherten Person. cherer übertragen.
(5) Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls (3) Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
− durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- Der Leistungsanspruch besteht nur, wenn
rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
nehmers gemeldet ist; − bei nicht-konformer Lieferung die versicherte Person den Man-
gel oder die Fehllieferung dem Versicherer binnen 14 Tage
− betreffend alle aus dem Identitätsdatendiebstahl entstehenden
nach dem tatsächlichen Erhalt des gelieferten Produktes, in der
Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie
in Ziff. 24.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 24.12
Folgeschäden;
angegebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versiche-
− die durch eine versicherte Person verursacht wurden. rungsnehmer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt be-
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird verwie- steht kein Versicherungsschutz.
sen. − bei Nichtlieferung die versicherte Person den Händler schriftlich
unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffor-
24.5. Konflikte mit Online-Händlern
dert und dem Versicherer binnen 14 Tagen nach Verstreichen
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen der gesetzten Nachfrist den Versicherungsfall, in der in Ziff.
von Konflikten beim Einkauf von Waren über das Internet, soweit es 24.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 24.12 ange-
sich dabei um Kaufverträge handelt, gebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versicherungsneh-
− die zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatper- mer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt besteht kein
son zustande kommen. Der gewerbliche Händler muss mit ei- Versicherungsschutz.
nem auf seiner Internetseite angegebenen Firmensitz / Nieder- − die versicherte Person bei der Geltendmachung folgende Bele-
lassung innerhalb der Europäischen Union registriert sein. Die ge vorlegt:
Privatperson muss den Vertrag in eigenem Namen und eige- Kaufbeleg;
nem privaten Interesse abgeschlossen haben; Internetadresse, unter der der Kauf erfolgt ist;
− die über neue und bewegliche Sachen für den privaten Ge- Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug, aus dem die ent-
brauch abgeschlossen wurden; sprechende Buchung hervorgeht);
− bei denen ein Kaufpreis von über EUR 50 inkl. Mehrwertsteuer Lieferschein der versicherten Ware bei nicht-konformer
Lieferung;
vereinbart wurde;
wenn das Produkt zurückgegeben wurde, die Quittungen
− die online abgeschlossen wurden; also durch Vertragsschluss für Versandkosten.
mittels Internet und durch Dateneingabe sowie Abgabe der Wil-
Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege
lenserklärung des Käufers auf der Webseite bzw. dem Online-
anzufordern.
portal des Händlers. Hierunter fallen keine Verträge, die auf
Grund direkter akustischer Kommunikation geschlossen wur- − die versicherte Person die zum Konflikt geführten Ereignisse
den, wobei das Internet lediglich als „Telefonersatz“ verwendet nicht selbst zu vertreten hat;
wurde. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis
− bei denen eine Lieferadresse in Deutschland zur Anlieferung zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit
vereinbart wurde. dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versi-
cherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklä-
Nicht versichert ist der Einkauf bzw. der Erwerb von Waren, wenn er rung gegenüber der Versicherung abzugeben.
durch eine Ersteigerung zustande kam. Versichert sind lediglich
klassische Kaufverträge per Internet über Waren, deren Preis bei (4) Umfang des Leistungsanspruchs
Abgabe der Willenserklärung bereits festgelegt war. Der Leistungsanspruch erstreckt sich höchstens auf drei Fälle
(2) Der Leistungsanspruch umfasst folgende Leistungen: im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchst-
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen und Kosten-
− Kaufpreiserstattung bei Nichtlieferung erstattung im Kalenderjahr begrenzt.
− Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde und trotz schriftli-
(5) Nicht versichert ist der Erwerb von
cher Mahnung – unter Setzung einer angemessenen Frist – die
gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist, wird der Kaufpreis er- − online bestellten, verbrauchten, heruntergeladenen oder ge-
streamten Dienstleistungen und Medieninhalten (z.B. Software,
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
Downloadservice, Musik, Spiele, E-Books oder Videos) sowie Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird verwie-
von Produkten, die sich unmittelbar vervielfältigen oder kopie- sen.
ren lassen;
− verderbliche Sachen, Medikamente, Tiere und Pflanzen; 24.7. Weitere Service- und Versicherungsleistungen
− Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden kön- (1) Vorsorge
nen; Jeder versicherten Person steht ein Sicherheitstutorial zur Verfü-
− Güter, deren Erwerb oder Versand in Deutschland gesetzlich gung, das die versicherte Person über die Optionen bei den Sicher-
verboten ist (z.B. Waffen, Drogen), gewaltverherrlichende oder heitseinstellungen ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und die
pornographische Ware, diskriminierende oder die Menschen- versicherte Person anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheits-
würde verletzende Waren; einstellungen gemäß den Anforderungen durch ihr Nutzungsverhal-
− Produkten die im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträ- ten zu optimieren.
gen, Termin- oder Spekulationsgeschäften sowie im Zusam- (2) Beratung
menhang mit dem Ankauf von Bargeld, Gutscheinen, Wertpa-
Bei Fragen im Zusammenhang mit allen unter Ziff. 24.1. aufgeliste-
pieren, Beteiligungen oder deren Finanzierung stehen;
ten Risiken, stehen der versicherten Person folgende Beratungsop-
− Waren, welche aufgrund von Streik oder Sabotage nicht oder tionen kostenlos zur Verfügung:
zu spät geliefert werden;
− Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur
− Waren, die auf Grund von Beschlagnahme, Entziehung, Han-
Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise.
delsembargos oder sonstige Eingriffe von hoher Hand nicht
oder zu spät geliefert werden. − Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen
Erstberatung mit einem durch unsere Helpline vermittelten An-
− Waren, die durch eine (online) Ersteigerung erworben werden.
walt. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun-
− Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementier- den am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach
ten Zahlungsmitteln (z. B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei
ähnliches) erworben werden. Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr. Versi-
Im Falle einer Insolvenz des Online-Händlers (Unternehmers) ist ein chert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer
Leistungsanspruch ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche-
ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. rung handelt.
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird hingewie- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
sen. ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
24.6. Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen, ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
in denen die versicherte Person als Privatperson wegen eines (an-
geblichen) Urheberrechtsverstoßes im Internet eine Abmahnung er- 24.8. Versicherte Personen
halten hat. (1) Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an
Eine Urheberechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheber- seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen.
rechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung ei- (2) Keinen Versicherungsschutz haben alle Personen, die nicht am
nes fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat). Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind, insbe-
(2) Der Leistungsanspruch erfasst sondere Besucher, Gäste usw.
− einen Anspruch der versicherten Person auf eine telefonische 24.9. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
rechtliche Erstberatung bezüglich dieser Abmahnung mit einem
(1) Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhält-
durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist an
nis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung
sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar.
wirksam besteht.
Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei (2) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
unterschiedlichen Fällen im Jahr (je maximal 30 Minuten). Ver- angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Be-
sichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer ginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Ver-
weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche- sicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für
rung handelt. das Ereignisdatum des Schadenfalles.
− die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungsgesprä-
24.10. Sonstige Ausschlüsse
chen (je maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen
im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psycho- (1) Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des
logen. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun- Versicherungsnehmers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl.
den am Tag erreichbar. eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
− In dringenden Fällen steht Ihnen darüber hinaus die allgemeine − einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi-
Telefonseelsorge unter +49 800 111 0111 zur Verfügung. Bei gen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer
lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt
112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschafts- werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht-
dienst). selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter)
− Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische oder Einkünfte aus Rente sind;
Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen − einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Ge-
gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. schäft;
− Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versi- − einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zu-
cherten Leistung kommt zwischen dem Versicherungsnehmer sammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften.
und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungser- (2) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit
bringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein folgenden Aktivitäten ausgeschlossen:
Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (uner-
(3) Umfang des Leistungsanspruchs laubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographi-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- schen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Versi-
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- cherten stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft,
betrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt. Beihilfe oder Anstiftung des/durch die Versicherten.
(4) Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschrei- (3) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit
bens. folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen:
(5) Nicht versichert sind Abmahnungen durch eine Person, die im − Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die im
gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebt und am gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und am
Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist. Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist;
10
[Seite 20]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Basic 2018
− Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wer- (3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
den, Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist
− Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
persönliche Daten von versicherten Personen über das Internet weise leistungsfrei.
veröffentlicht hat;
− Fälle, die im Zusammenhang mit an die versicherten Personen 24.13. Anzeigen und Willenserklärungen
abgetretenen Ansprüchen stehen. AXA Assistance Deutschland GmbH ist von dem Versicherer zur
Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevoll-
24.11. Subsidiarität
mächtigt.
(1) Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach Ziff. 24.2 bis 24.6
gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leis-
tung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatli- Besondere Vertragsformen (Tarifgruppen)
cher Leistungsträger)
Falls vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumen-
− nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder tiert, gilt folgendes:
− seine Leistungspflicht bestreitet, oder
− seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten
nicht ausgereicht hat. I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
(2) Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die be- versicherung
günstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige- In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt schutz für
auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklau- − den Versicherungsnehmer;
sel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge
− im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung.
Ziff. 2.5 BBR.
Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so
erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertra- Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
ges. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Single keine
zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen Anwendung:
andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über − Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsneh-
den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. mers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
− Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2;
24.12. Besondere Obliegenheiten
− Kinder gemäß Ziff. 2.3;
(1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer − Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Ziff. 2.4 BBR.
Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im In-
ternet sorgfältig umzugehen. Insbesondere:
II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
− Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich versicherung
vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in
seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
(z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
(z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen. schutz für
− Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge − den Versicherungsnehmer;
nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs-
zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ be- nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
ginnen. − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2
− Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen BBR;
Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem ak- − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
tuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktu- Ziff. 2.5 BBR;
ell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerken- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner
nung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchge- keine Anwendung:
führt werden.
− Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR;
− Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu ent-
fernen. − Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß
Ziff. 2.4 BBR.
− Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten
Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen
und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen
unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesonde-
re: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, po-
lizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen.
(2) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte
Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er
von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzei-
gen.
Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: www.janitos.de
E-Mail: Janitos_OnlineSchutz@axa-assistance.de
Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versi-
cherer an folgende Adresse zu erfolgen:
AXA Assistance Deutschland GmbH
Colonia-Allee 10-20
51067 Köln
Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug,
Mobbing, Datendiebstahl) sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht.
11
[Seite 21]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
(Stand 01.07.2018)
- Nur in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung -
1. Gegenstand der Versicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
öffentlichen Nahverkehr
2. Mitversicherte Risiken
13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen
3. Nicht versicherte Risiken Schienenfahrzeugen
4. Auslandsschäden 14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Baubeamten,
Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbeaufsichts- und
5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung
Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit
6. Besitz- und Tätigkeitsschäden planenden/bauleitenden Tätigkeiten
7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern 15. Dienstfahrzeug-Regress
8. Besonderheiten bei Pfarrern 16. Abhandenkommen von Ausrüstung
9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts 17. Vermögensschäden
10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten
11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten des
Sicherheitsbereichs
1. Gegenstand der Versicherung 3. Nicht versicherte Risiken
Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Nicht versichert ist die Haftpflicht
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.02.2016 die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Ange- 3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
stellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege,
jedoch als Wehrpflichtiger. Versicherungsschutz besteht ausschließlich
− IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im
Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,
d i e n s t l i c h e n V e r r i c h t u n g. − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken,
− Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations-
Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und und Datennetzen;
Sachschäden; Versicherungsschutz für Vermögensschäden – Vermö-
gensschadenhaftpflichtrisiko – ist besonders zu beantragen. 3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus den Besonde- Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
ren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversiche-
rung (BBR-D) gelten für sämtliche versicherte Personen des Vertrages. 3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des
Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
Die Versicherung umfasst
− Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, 3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
dienstlich angeordnet sind;
− Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten
zu ersetzen hatte, 3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-,
− Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schä- Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden,
den, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht
werden;
− Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund Umweltschä-
den gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) gemäß der Be- 3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
sonderungen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Privathaft-
pflicht. 3.7. aus der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen
2. Mitversicherte Risiken
Stoffen;
Mitversichert ist die Haftpflicht
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
2.1. aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat; 3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
2.2. des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertre- 3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu-
ter ist selbst entsprechend versichert; ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts-
wegen;
2.3. aus materiellen und/oder immateriellen Schäden aus Verstößen
gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen; 3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
2.4. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn; 3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
2.5. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen aus- 3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7
schließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter AHB);
Übungen).
3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
1
[Seite 22]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe 10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten
gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab-
fallentsorgungsanlagen handelt; 10.1. Mitversichert ist bei Förstern und Forstbeamten die gesetzliche
Haftpflicht
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen
(1) aus dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege;
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks,
(2) aus der Bearbeitung von Dienst- und Eigenland;
illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, (3) aus Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. sofern diese zu Forst-, Jagd- und Fischereizwecken genutzt wer-
den.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
10.2. Nicht versichert ist das durch die obligatorische Jagdhaftpflichtversi-
Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam-
cherung abgedeckte Risiko.
tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung
handelt.
11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- des Sicherheitsbereichs
cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung
(Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- 11.1. Zu den Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs
dung. zählen:
(1) Bedienstete der Bundeswehr
4. Auslandsschäden (2) Bedienstete der Bundespolizei
(3) Bedienstete der Polizei
4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
(4) Bedienstete des Zolls
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
(5) Bedienstete der Berufsfeuerwehr
(1) die auf eine versicherte dienstliche Handlung im Inland bzw. auf ein
(6) Bedienstete im Straf- und Justizvollzug
im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2) die bei einem vorübergehenden dienstlichen Auslandsaufenthalt bis 11.2. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
zu sieben Jahren eingetreten sind. (1) aus dem dienstlichen Gebrauch von Waffen und Munition;
4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- (2) aus dem dienstlichen Umgang mit Geräten des Dienstherrn;
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion 11.3. Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis-
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem sen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR)
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. begrenzt.
5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus öffentlichen Nahverkehr
anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus,
so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für 12.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsneh- men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
mers. In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi- den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahver-
cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der kehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
Vertragsbeendigung. den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz-
6. Besitz- und Tätigkeitsschäden lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen (Ziff. 7.1 AHB)
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen, die das Objekt der (1) Schäden am Kraftomnibus
versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bilden. Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen
Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunterneh-
7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern mens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst
zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz
Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist
(1) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
Stoffen); (2) Schäden durch den Kraftomnibus
(2) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltun- Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
gen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schul- herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
feiern Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
(3) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klas- Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht
senreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthal- nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von
ten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versi-
cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der 12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, (1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
(2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
erforderliche Fahrerlaubnis besaß
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist
(3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen-
(4) aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
de Mittel verursacht wurde,
(5) wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern,
(4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt
Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versiche-
vom Unfallort entfernt hat.
rungsnehmers;
(6) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. 12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
8. Besonderheiten bei Pfarrern sonen- und Sachschäden.
Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer
und Armenpflegevorstand. 13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen Schie-
nenfahrzeugen
9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts
13.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Bei Entsendungen an deutsche Botschaften wird Versicherungsschutz – men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
abweichend von Ziff. 7.9. AHB und Ziff. 4.1 BBR-D – für die Dauer seiner den dienstlichen Gebrauch von betriebseigenen Schienenfahrzeugen
Tätigkeit geboten. entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den
2
[Seite 23]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder sacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflich-
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz- tig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die
lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge- Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versiche-
schlossen (Ziff. 7.1 AHB) rungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Be-
(1) Schäden am Schienenfahrzeug reifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das
gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug
Versichert sind Schäden an dem geführten Schienenfahrzeug oder
verursacht hat.
am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versi-
cherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienst- (2) Schäden durch das Dienstfahrzeug
fahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur so- Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Regress-
fern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Ansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sach-
Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. schäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversi-
(2) Schäden durch das Schienenfahrzeug cherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz er-
langt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versiche-
Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
rungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Perso-
herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
nen- und Sachschäden.
Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von
nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge
anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.
13.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Schienenfahrzeu- 15.2. Ausschlüsse
gen (1) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden.
(1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs, (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
(2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öf-
erforderliche Fahrerlaubnis besaß fentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer-
(3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen- laubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge
de Mittel verursacht wurde, des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
(4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug
vom Unfallort entfernt hat. unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach ei-
nem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142
13.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 13.1 beträgt je StGB).
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
sonen- und Sachschäden. 16. Abhandenkommen von Ausrüstung
14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Bau- 16.1. Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart
und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – in Ergänzung zu
beamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbe-
Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB, die gesetzliche Haft-
aufsichts- und Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn aus dem
planenden/bauleitenden Tätigkeiten Abhandenkommen
14.1. Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB – (1) von fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks nach
Haftpflichtansprüche die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkun- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
gen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder (2) von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem Beklei-
eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder dungsnachweis.
Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf
16.2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei
nicht um das Baugrundstück selbst handelt. (1) wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsa-
chen;
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schadenfälle, für die der
(2) wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegen-
Versicherungsnehmer nach arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmun-
ständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
gen in Anspruch genommen werden kann.
16.3. Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf EUR 2.500
14.2. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt- und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf EUR 5.000
einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- begrenzt.
haftpflicht - Basisversicherung.
14.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bau- 17. Vermögensschäden
werk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsneh- Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und
mers ist. im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – das Vermögensscha-
denhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
14.4. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 14.1 beträgt je für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelun-
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- gen.
sonen- und Sachschäden.
Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
gen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) finden keine Anwendung.
15. Dienstfahrzeug-Regress
Mitversichert sind – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart 17.1. Gegenstand der Versicherung
und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – Haftpflichtschäden Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im
gemäß den nachfolgenden Bedingungen: Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit – von
ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat – begangenen
15.1. Gegenstand
Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rahmen der mungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verant-
nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen wortlich gemacht wird.
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden
dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstan-
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von
den sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Scha-
Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
den schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamten- oder arbeits-
oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von
rechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich
dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat,
herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch
sen (Ziff. 7.1 AHB).
Geld und geldwerte Zeichen.
(1) Schäden am Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden,
die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verur-
3
[Seite 24]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
17.2. Versicherungsfall 17.4. Ausschlüsse
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist – abweichend von Ziff. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
1.1 AHB – der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
rungsnehmer zur Folge haben könnte. dienstlich angeordnet sind;
17.3. Versicherungssumme 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versiche- 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten;
rungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
(1) abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) – in jedem einzelnen Scha- Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
denfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B
nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen,
17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden –
auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt,
dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722
(2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen
ZPO);
Schadens,
(3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfa- 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
ches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den
Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
Zusammenhang stehen. 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der
17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von
eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungs- Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
summe.
17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh-
17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbst- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso-
behalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500. nals des Versicherten entstehen;
17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honora- 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abwei-
re werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch chen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge-
auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver-
Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungs- letzung;
surrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungs-
17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen,
schutz.
welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die
17.3.5. Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden
eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) – ohne Zustimmung des Versicherers nicht anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen
zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maß- Betreuer handelt.
nahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine
Als Angehörige gelten:
Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder
zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne
entsprechenden Betrag. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten;
17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen-
dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatz- Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
leistung. 17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und
von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer
17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig
oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört;
gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft-
pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zu- 17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor-
stimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine,
negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Verbände und als Syndikus;
Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes: 17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung;
(1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so 17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-,
trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-
der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt Geschäfte usw.);
sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung
17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzver-
bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versiche-
pflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus-
rungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im
lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und
Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-,
Versicherungsnehmer ein.
Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die
(2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;
selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit
(3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer
Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben;
vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindest-
selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des über- 17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un-
steigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindest- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
selbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer.
Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen
findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung.
17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm
eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet.
17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
4
Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Privathaftpflichtversicherung onlineFit (AHB, BBR-V, BBR onlineFit 2018)
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
UND INFORMATIONEN
JANITOS
PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
ONLINEFIT
Stand 01.07.2018
Bedingungs-Nummer: 101861
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)
(Stand 01.02.2016)
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18. Kündigung nach Prämienangleichung
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 19. Kündigung nach Versicherungsfall
3. Versichertes Risiko 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Erlass von Rechtsvorschriften
5. Leistungen der Versicherung
22. Mehrfachversicherung
6. Begrenzung der Leistung
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7. Ausschlüsse
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und
Versicherungssteuer 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Prämie
27. Mitversicherte Personen
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
28. Abtretungsverbot
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
30. Verjährung
13. Prämienregulierung
31. Zuständiges Gericht
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
32. Anzuwendendes Recht
15. Prämienangleichung
33. Begriffsbestimmung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
publik Deutschland entgegenstehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Rechtsvorschriften entgegenstehen.
den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsnehmers wegen
privatrechtlichen Inhalts
2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. schäden entstanden sind;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3. Versichertes Risiko
um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung benen Risiken des Versicherungsnehmers,
durchführen zu können; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri-
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Erfolges; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-
gemäße Vertragserfüllung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- Ziff. 4 näher geregelt sind.
tung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
gen. versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
1
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistung
4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. gungspflichtige Personen erstreckt.
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs-
dessen Entstehung. summen begrenzt.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
verstrichen war.
− auf derselben Ursache,
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-
− auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der
zeitlichem, Zusammenhang oder
Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen.
4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg-
festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Versicherungssummen angerechnet.
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Ansprüche.
5. Leistungen der Versicherung
6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun-
5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
tungen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherer erstattet.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Versicherungsfalles.
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
Dritten freizustellen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
abzugeben. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
7. Ausschlüsse
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt herbeigeführt haben.
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, Schädlichkeit
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
2
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
(2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Personen.
7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun-
hinausgehen. gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
7.4. Haftpflichtansprüche auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Personen gegen die Mitversicherten,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
rungsvertrages, Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- nommen haben.
trages.
7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi-
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher chert.
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
versicherten Personen gehören; 7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
(Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- wird.
gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
sind). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
schäftsfähige oder betreute Person ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer macht werden könnten.
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; pflichtrisiken.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, 7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um-
welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta-
7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- − Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- wegzuleiten (WHG-Anlagen);
ren Verwahrungsvertrages sind.
− Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen);
7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn − Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, − Abwasseranlagen
Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sind.
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder
- sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im (1) gentechnische Arbeiten,
unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
(3) Erzeugnisse, die
weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. − Bestandteile aus GVO enthalten,
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: − aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
3
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä-
7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
handelt um Schäden aus sind.
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
rung von Daten, 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
Namensrechtsverletzungen. tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün-
7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- unberührt.
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
fahrlässig gehandelt hat.
lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
hung nicht widerspricht.
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
cherungssteuer noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege-
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
(Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs- wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
Gestrichen
entrichten hat.
13. Prämienregulierung
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein-
malige Prämie 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände-
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter-
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs-
Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu prämie werden berücksichtigt.
vertreten hat.
13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in
10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg-
Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der
erhöhten Prämie erfolgten.
10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
4
[Seite 6]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
bestanden hat. Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
15. Prämienangleichung Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener-
15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. höhung zugehen.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie-
gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei-
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- 19. Kündigung nach Versicherungsfall
sam, das ab dem 1. Juli beginnt.
19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die − vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen
− der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr − dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi-
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- wird.
gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
Versicherungsleistungen. lung der Klage zugegangen sein.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres,
Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 wirksam wird.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- beim Versicherungsnehmer wirksam.
nung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh-
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als men
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh-
lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
übernommen wird.
entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
− durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung einem Monat,
− durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
16. Dauer und Ende des Vertrages kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
in Textform gekündigt werden.
abgeschlossen.
20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- − der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
Kündigung zugegangen ist. erlangt;
− der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt.
16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan- Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
gen sein.
20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den
17. Wegfall des versicherten Risikos bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt gen.
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Wegfall Kenntnis erlangt. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
18. Kündigung nach Prämienangleichung Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger keinen Gebrauch gemacht hat.
5
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt 23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-
zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
oder Erlass von Rechtsvorschriften Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen hätte.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
22. Mehrfachversicherung gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio-
Versicherungsverträgen versichert ist. de Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10%
22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
später geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
kündigen.
22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht.
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu,
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
nehmers form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Umstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach 23.4. Anfechtung
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
23.2. Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
zurückzutreten. anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
gemacht hat. sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
Bedingungen, geschlossen hätte. dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig lich anzuzeigen.
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
hat. Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
entspricht. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
6
[Seite 8]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Anspruchsteller in Textform zugeht.
26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31. Zuständiges Gericht
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
beruhte. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho-
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän-
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
arglistig verletzt hat. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
27. Mitversicherte Personen
33. Begriffsbestimmung
27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Versicherungsjahr:
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
entsteht. folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher-
ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.
29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30. Verjährung
30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
7
[Seite 9]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V)
(Stand 01.04.2016)
1. Gegenstand der Versicherung
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi-
cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten
sind.
2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach-
te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen;
2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlichen Tätigkeit;
2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts;
2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;
2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien /
Organe im Zusammenhang stehen;
2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;
2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte-
rungen).
3. Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt.
1
[Seite 10]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur
Familien-Privathaftpflichtversicherung onlineFit 2018
(Stand 01.07.2018)
Privathaftpflichtversicherung 14. Schlüsselverlustrisiko
1. Gegenstand der Versicherung 15. Forderungsausfall
2. Versicherte Personen 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde
3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel) 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
4. Auslandsschäden 18. Versehensklausel
5. Kautionsstellung 19. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit
6. Mietsachschäden 20. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer
7. Fehlende Haftungsgrundlage 21. Prämienanpassung
8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs 22. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und den
Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter
23. Innovationsupdate
10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
24. Zusatzpaket Online-Schutz
11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau
des Straßenkanals I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
versicherung
12. Gewässerschaden (Restrisiko)
II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von versicherung
Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG)
Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht auch für das unentgeltliche Überlassen der
in Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungs-
gemäß Ziff. 1.4 BBR an Dritte sowie für die sich hieraus ergebenden
schein/Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen
Pflichten als Inhaber gemäß Ziff. 1.6 BBR.
nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
1.4. als Betreiber und Inhaber folgender Objekte und Anlagen, sofern sie
1. Gegenstand der Versicherung den in Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien zugehörig sind:
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für (1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools;
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen
(2) Flüssiggastanks;
Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als (3) Photovoltaik-/Solaranlagen inkl. zugehöriger Anlagen zur Energie-
speicherung. Versicherungsschutz besteht einschließlich des Be-
Privatperson
triebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungs-
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder netz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Nicht versichert ist
Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.
Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini-
gungen aller Art. 1.5. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigen-
tum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen Wohnungen und
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1) bis (3) BBR.
nehmers
1.6. als Inhaber der unter Ziff. 1.3 bis 1.5 BBR genannten Immobilien und
1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- Anlangen
pflicht über Minderjährige); (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund
dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssi-
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
cherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei-
1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer) nigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt
auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließ-
(1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei lich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche
Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentü- Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
mern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei- (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ver-
sichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- (2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Ge-
eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. meinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge
(Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze,
(2) eines Einfamilienhauses; private Park- und Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen;
(3) eines Ferien-/Wochenendhauses; (3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versiche-
(4) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter rung bis zum Besitzwechsel bestand.
unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 1.000 qm.
1.7. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten
Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen Bei den unter Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen
und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Objekten gemäß Ziff. 1.4 BBR sind Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt wer- Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 150.000
den. mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschafts-
hilfe durchgeführt werden.
1
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung.
2.3. Kinder
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4
AHB). 2.3.1. Minderjährige Kinder
Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 BBR besteht gilt: Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh-
den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern
in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner-
sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff. schaft leben.
2.1 bis 2.4 BBR versicherten Personen.
2.3.2. Volljährige Kinder
1.8. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen
versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern). Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh-
mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern
1.9. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner-
Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen schaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfül-
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi- len:
siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von
(1) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstaus-
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
bildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maxi-
1.10. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von mal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen.
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach
jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Refe-
rendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
1.11. als Reiter bzw. Fahrer (2) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul-
(1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauern-
den Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar-
(2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer ausgeübt wird.
sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personen-
(3) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an
schäden.
die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfrei-
Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungs- willigendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein
nehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
Versicherung erlangt werden kann.
2.3.3. Behinderte Kinder
1.12. als Tierhalter oder Tierhüter Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der nach § 2 (1) SGB
IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versi-
1.12.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von
cherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebens-
(1) zahmen Haustieren sowie
partners, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) gezähmten Kleintieren und Bienen.
(1) das Kind lebt dauerhaft im Haushalt des Versicherungsnehmers;
Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Hunden, Pferden und (2) das Kind ist weder verheiratet, noch lebt es in einer eingetragenen
sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren,
Lebenspartnerschaft.
die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
2.4. Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1.12.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von
(1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren, Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 BBR finden für die Kinder des Partners
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung.
(2) Pferden,
Abweichend davon endet die Mitversicherung jedoch in jedem Fall mit der
(3) gezähmten Kleintieren und Bienen. Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem nichtehelichen
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, Partner und dem Versicherungsnehmer.
es sei denn es handelt sich um Personenschäden. 2.5. Im Haushalt tätige Personen
Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von sonstigen Reit- und Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des
Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag
Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten, oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer Streudienst versehen.
anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
2.6. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen
2. Versicherte Personen 2.6.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungs-
nehmer
2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.5 BBR
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetrage-
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.4 BBR
ner Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspart-
genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versi-
nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver-
cherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.6.4 BBR be-
gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
schränkt.
2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.6.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen unterei-
nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange nander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
(1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt 2.6.4 BBR beschränkt.
und 2.6.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen
(2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers
bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Perso-
nen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
2.6.4 BBR beschränkt.
2.6.4. Regressansprüche
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für
etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von
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Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs-
3.3. folgenden Wasserfahrzeugen:
trägern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.
(1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines
2.7. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung oder mehrerer Versicherter befinden)
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.4 BBR genannten Perso- − ohne Segel und Motoren,
nen weil beispielsweise − mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz
− der Versicherungsnehmer verstorben ist, besteht jedoch für Segelboote aller Art,
− die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspart- − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
nerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd-
− die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebens- liche Erlaubnis erforderlich ist.
gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde, (2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum
eines oder mehrerer Versicherter befinden)
− ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet
hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, − ohne Segel und Motoren,
besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der − mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Wind-
Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer surfbretter,
Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
der Versicherungsschutz rückwirkend. cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd-
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungs- liche Erlaubnis erforderlich ist,
nehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebens- − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich
partner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst, der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und
so wird dieser Versicherungsnehmer. keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(3) ferngelenkte Wassersportmodelle.
3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel)
3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und
oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan- Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, -Boards oder -Buggys).
hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
sacht werden. 4. Auslandsschäden
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch von 4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern (1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
(2) die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind,
schwindigkeit;
(3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu drei Jahren im
(2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder außereuropäischen Ausland eingetreten sind.
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- 4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
geschwindigkeit; lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
(4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
schwindigkeit;
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
(5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 4.3. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs-
(6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasen- schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in
Ziff. 4.1 BBR in Verbindung mit Ziff. 4.2 BBR für alle über diesen Vertrag
mähen oder Schneeräumen;
versicherten Schadenereignisse.
(7) Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit; 5. Kautionsstellung
(8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 6 km/h
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versicherungsfall im europäischen Ausland eine Kaution zur Sicherstel-
(9) motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h lung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
(10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle. Betrag bis zur Höhe von EUR 50.000 zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende
und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz-
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor-
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
rechtigten Fahrer gebraucht wird. 6. Mietsachschäden
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der 6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
6.1.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzli-
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer-
che Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemiete-
laubnis hat.
ten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden,
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Wohnungen und Räumen in Gebäuden – einschließlich der sich daraus
Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten). ergebenden Vermögensschäden.
3.2. folgenden Luftfahrzeugen: 6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
(2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Flugge- reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Der Ausschluss
wicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungs-
wasser oder Abwasser entstanden sind;
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(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen 8.3. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
besonders versichern kann; Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung),
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung. entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
6.1.3. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden 9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter
beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 5.000.000.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmut-
6.2. Schäden an Inventar und Einrichtungen ter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreu-
ung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Woh-
6.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend nung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1
Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungs- BBR – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Ver-
gegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonsti- diensthöchstgrenze besteht nicht.
gen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und
Schlafwagen) – einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögens- Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutio-
schäden. nen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder -horte) oder wenn
Mitarbeiter beschäftigt werden.
6.2.2. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden
Mitversichert sind außerdem
beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 25.000. Der
Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 200 selbst. (1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,
6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch (2) Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die
(1) Schäden an Sachen, die dem Versicherten für mehr als drei Monate fremden Kinder untereinander zufügen.
überlassen wurden, (3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder
(2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter,
chung. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen
von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
7. Fehlende Haftungsgrundlage
10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer
Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schaden- Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen
ersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von
Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistun- Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-
gen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebene Schadenfälle und schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Höchstersatzleistungen.
11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Ehepartner/Partner
Rückstau des Straßenkanals
Schadenfälle, für die eine minderjährige versicherte Person, der
Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner oder der Partner der Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 827 BGB oder § 828 häusliche Abwässer (auch bei einem Rückstau des Straßenkanals).
BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenz- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat
kranke oder Kinder unter 7 Jahre). genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewäs-
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf- ser.
wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Auf-
sichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages 12. Gewässerschaden (Restrisiko)
sind. Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 25.000. Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann-
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
200 selbst.
12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden
(2) Gefälligkeitsschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden. Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be-
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur
sen.
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 25.000. der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR
200 selbst. 12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz
für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
(1) von oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 BBR werden nachrangig erbracht, das
mitversicherten Einfamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses mit
heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B.
einem Einzelfassungsvermögen von maximal 3.000 l/kg;
Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
(2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines
8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs Einzelbehälters 50 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge-
samt 500 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über-
8.1. Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachprak- schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
tischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des Studiums an einer Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (z. B. Laborarbeiten).
Gleiches gilt für Tätigkeiten von Schülern und Studenten im Rahmen 12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
eines Ferienjobs. Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutach-
8.2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Ge- terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam-
bäuden und Einrichtungen sowie wegen Schäden an Lehrmitteln, die dem men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach-
Versicherten im Rahmen der gemäß Ziff. 8.1 versicherten Tätigkeiten schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei
geliehen oder zur Verfügung gestellt werden. der Regelung der AHB.
Der Umfang, die Höchstersatzleistung und Selbstbeteiligung sowie die 12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-
Begrenzung (Ausschlüsse) der Leistungen richtet sich nach den Bestim- gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
mungen der Ziff. 6 BBR. Für Lehrmittel finden die Bestimmungen der Ziff. zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-
6.2 BBR entsprechende Anwendung. schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
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des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung 14. Schlüsselverlustrisiko
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
14.1. Verlust privater Schlüssel
12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs-
serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen 14.1.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den von privaten Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
versicherten Heizöltanks ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmähli- sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für
chem Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der (1) Haus- und Wohnungstür (inkl. Garagen-, Keller- und Nebenräume)
Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustan- zur Mietwohnung – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale
des, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesse- Schließanlage,
rungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den (2) fremde Räumlichkeiten,
Anlagen selbst.
(3) fremde Möbel und Tresore,
12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (4) fremde bewegliche Sachen,
(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
(5) die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
gemäß Ziff. 19 BBR,
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre- Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-
publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
sels festgestellt wurde.
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
haben. der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlusts von
Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw.
Schließanlagen gegen die Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen
13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund
erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des
von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz
Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.
(USchadG) Ausgeschlossen bleiben jedoch die Kosten für die Auswechselung der im
Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).
13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche
Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz 14.1.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche
(USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
(1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Wasserfahrzeuge.
(2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
14.1.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 25.000 je Versi-
stimmungswidrig erfolgt ist.
cherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Scha-
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- denereignis EUR 200 selbst.
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, 14.2. Verlust beruflicher Schlüssel
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht 14.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von beruflichen Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für fremde Räumlichkei-
ten – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage – die
Umweltschaden ist eine sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
− Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
− Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
− Schädigung des Bodens. Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder sels/der Codekarte festgestellt wurde.
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke 14.2.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche
vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
− der Verlust von Schlüsseln gemäß Ziff. 14.2.1, deren Verwahrung
13.2. Nicht versichert sind
Gegenstand der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig-
(1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen keit eines Versicherten ist oder war (z. B. Hausverwaltung, Objekt-
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den schutz oder Hausmeisterdienste),
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset- − der Verlust von Schlüsseln, die dem Versicherten oder dessen Ar-
zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
beitgeber oder Dienstherren von Kunden oder sonstigen Dritten zur
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- Durchführung der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig-
schutz dienen, abweichen. keit überlassen wurden (z. B. Pflege-, Zustell- oder Abfallentsor-
(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden gungsdienste).
− die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene 14.2.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 25.000 je Versi-
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, cherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Scha-
− für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- denereignis EUR 200 selbst.
rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Ver-
sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 15. Forderungsausfall
13.3. Ausland 15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherungsschutz beschränkt sich – abweichend von Ziff. 4 BBR –
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh-
richtlinie (2004/35/EG) eintreten.
rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun-
nicht überschreiten.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
15.5. Ausschlüsse
die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder (1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der − Immobilien;
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen − Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs-
nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und (2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers − die Kosten der Rechtsverfolgung;
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
− Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- − Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Forderungsübergangs;
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. − Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein-
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs-
− Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versiche-
schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
rer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer
(2) Ziff. 1.12 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs-
des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger
schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater
oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
Tierhalter oder -hüter. nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder
15.2. Leistungsvoraussetzungen ähnliche von Dritten handelt.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hun-
gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
de
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck-
Abweichend von Ziff. 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz
baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub-
in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflich-
lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
tige Hunde.
Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der
Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkennt- 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich-
17.1. Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB – die
bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, so-
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
weit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
(2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es
ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte sich handelt um
Person nachweist, dass
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren
hat oder und/oder andere Schadprogramme;
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
denersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermö- und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
gensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder − sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-
doch weiterer Datenveränderungen sowie
− ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder − der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
Daten;
(3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-
17.2. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein
gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die
Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungs-
15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung summe von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschä-
den (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- jedoch höchstens EUR 20.000.000.
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfäl-
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- le eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten
schädigungspflichtige Personen erstreckt. Versicherungssummen begrenzt.
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
rungssumme. dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus (1) auf derselben Ursache,
diesem Vertrag zu.
(2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
(5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von zeitlichem Zusammenhang oder
EUR 1.500.
(3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
15.4. Räumlicher Geltungsbereich scher Daten mit gleichen Mängeln
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 4 BBR – für Scha- beruhen.
denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
privat-rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich 17.3. Für Vermögensschäden beträgt die Gesamtleistung für alle Versi-
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, cherungsfälle eines Versicherungsjahres – abweichend von Ziff. 4 BBR -
Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der EUR 5.000.000, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in den USA,
Schweiz, Norwegen oder Island eintreten. US-Territorien oder Kanada und nach US-amerikanischem oder kanadi-
schem Recht geltend gemacht werden.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei
17.4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen
einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den
Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
Versicherungsnehmer weiterzugeben.
(1) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) 21.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach
(2) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören Ziff. 21.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als
Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
(3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen 21.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 21.1 ergebende Prämien-
oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens
Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet- einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der
zungen herbeigeführt haben. Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens
18. Versehensklausel zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder
gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die 22. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- und den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungs-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis prozesse“
nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes,
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen
aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi-
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung
cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten,
(BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den
an dem der Umstand eingetreten ist.
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin-
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer
oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
sehensklausel nicht berührt. regulieren.
Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
19. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
„Beratungsprozesse“ in der Version vom 24.08.2015 voll erfüllen.
19.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen
Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel:
Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privathaftpflichtversiche-
(1) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und rung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versiche-
Jugendarbeit; rungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die
Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Ein-
(2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
gang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungs-
(3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei schein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt, dass
Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde,
behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen
19.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen vor.
Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtver-
sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
23. Innovationsupdate
19.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
(1) verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Vereini- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson-
gungen oder Organisationen; deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversi-
cherung onlineFit (BBR onlineFit 2018) ausschließlich zum Vorteil des
(2) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die
Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
(3) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter 24. Zusatzpaket Online-Schutz
wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern der
trauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897
Online-Schutz gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde
(6) BGB.
und im Versicherungsschein aufgeführt ist.
20. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer Die Janitos Versicherung AG kooperiert beim Versicherungsschutz für
private Internetrisiken (Online-Schutz) mit der Inter Partner Assistance
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vor- S.A., Direktion für Deutschland.
mundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für
die zu betreuende Person. Die Inter Partner Assistance S.A. ist Versicherer und Risikoträger
des Online-Schutzes im Rahmen dieser Privathaftpflichtversiche-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die rung.
jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR
6.000 übersteigt. Die Telefonnummer für nachfolgenden Hilfeleistungen (telefonische
Helpline, telefonische rechtliche Erstberatung) entnehmen Sie bitte
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- unserer Homepage:
bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird
besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V). www.janitos.de
24.1. Versicherte Risiken
21. Prämienanpassung
Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle:
21.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine − Cyber-Mobbing im Internet (Ziff. 24.2)
Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die
− Zahlungsmitteldatendiebstahl (Ziff. 24.3)
bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick-
− Identitätsdatendiebstahl (Ziff. 24.4)
lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis
von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung − Konflikte mit Online-Händlern (Ziff. 24.5)
(Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der − Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung (Ziff. 24.6)
Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik
und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
21.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 21.1 ergibt, kann damit eine
Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraus-
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird verwie-
24.2. Cyber-Mobbing im Internet
sen.
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
von Cyber-Mobbing. 24.3. Zahlungsmitteldatendiebstahl
Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allge- (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
meinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie: von Zahlungsmitteldatendiebstahl.
− rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen, Zahlungsmitteldatendiebstahl ist das unbefugte Abfangen oder Aus-
− Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen, spähen von Zahlungsmitteldaten im Internet im Sinne von § 202a
Strafgesetzbuch (StGB).
− rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen,
− Nötigungen, Zahlungsmitteldaten sind Daten, durch deren Verwendung eine
− rechtswidrige Gewaltandrohungen, Zahlung oder eine Banktransaktion im Internet erfolgt, z. B. Karten-
nummern, Passwörter, Codes, Pins und Tans (inkl. Login-Daten von
mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, Kundenkonten, in denen Zahlungsverbindungdaten gespeichert
die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk sind).
oder eine Website verbreitet werden.
(2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-
(2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah-
gen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu be- lenden Provider:
zahlenden Provider:
− Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
− Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Inter- der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re-
net und Erstellung eines Reputationsreports mit Handlungs- ports mit Handlungsempfehlungen;
empfehlungen;
− Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
− Ermittlung des verantwortlichen Webseitenbetreibers, bei dem stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt; den;
− Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö- − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö-
schungs-/Änderungsauftrag; schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
− Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- ternet;
auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
persönlichkeitsverletzenden Eintrags der versicherten Person; auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
− Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss- Eintrags von Zahlungsmitteldaten der versicherten Person;
erfolgen der erfolgten Maßnahmen. − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
Darüber hinaus umfasst der Leistungsanspruch die Kostenüber- erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
nahme von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jeweils maxi- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
mal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
durch die Helpline des Versicherers vermittelten Psychologen. Die- dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
se Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag er- zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
reichbar. ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
In dringenden Fällen steht ihnen außerdem die allgemeine Telefon- (3) Umfang des Leistungsanspruchs
seelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung. Bei lebensbe-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
drohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungs-
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-
dienst) bzw. an Tel. 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst).
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-
Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Be- jahr begrenzt.
handlung durchgeführt. Die Psychologen empfehlen gegebenenfalls
jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. (4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach-
weisbaren Verdacht der versicherten Person, der dem Versicherer
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- durch geeignete Belege nachgewiesen werden muss.
ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer (5) Nicht versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
(3) Umfang des Leistungsanspruchs nehmers gemeldet ist;
− von öffentlich bekannten und allgemein zugänglichen Daten;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- − soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (z.
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- B. Online-Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online-
jahr begrenzt. Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind;
− soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs-
(4) Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die
vertrag beansprucht werden kann;
versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffentlichkeit frei zu-
gänglich gemacht wird und dem Versicherer durch geeignete Bele- − der auf Grund eines unautorisierten Zugriffs auf die Datenver-
ge nachgewiesen wird. arbeitungssysteme des Versicherers erfolgt.
− betreffend alle aus dem Zahlungsmitteldatendiebstahl entste-
(5) Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings
henden Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind
− zu denen die versicherte Person durch eigene Provokation An- sowie Folgeschäden;
lass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie − die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.
damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Per-
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird verwie-
son erwidert hat;
sen
− durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- 24.4. Identitätsdatendiebstahl
nehmers gemeldet ist;
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
− als Reaktion auf ein Verbrechen der versicherten Person, für
von Identitätsdatendiebstahl.
das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;
Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen
− in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger
oder Ausspähen von Identitätsdaten / Berechtigungsdaten im Inter-
sowie elektronische Presseerzeugnisse;
net, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität
− von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses; im Internet.
− die durch die Presse verursacht werden;
Identitätsdaten / Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persön-
− betreffend alle aus dem Cyber-Mobbing entstehenden Schä-
lichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP-
den, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folge-
Adresse, E-Mail-Adresse, IBAN, Sozialversicherungsnummer, Per-
schäden;
sonalausweisnummer, Reisepassnummer, Führerscheinnummer,
− die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.
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Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs, stattet, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und die
Bankverbindung und Fingerabdrücke. versicherte Person diese Nichtlieferung polizeilich angezeigt
(2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- hat; sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde.
gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah- − Bei nicht-konformer Lieferung (falsche oder mangelhafte Ware)
lenden Provider: bzw. beschädigter Ware auf Grund mangelhafter Verpackung
wird folgende Leistung erbracht:
− Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re- − Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts (durch Sen-
dung eines Ersatzproduktes/Rückzahlung des Kaufpreises)
ports mit Handlungsempfehlungen;
werden die Kosten des Zurückversands übernommen, sofern
− Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
der Händler diese Kosten nicht übernimmt.
stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
− Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts nicht (keine
den;
Sendung eines Ersatzproduktes/keine Rückzahlung des Kauf-
− Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufiger Lö-
preises), wird der Kaufpreis erstattet. Auf Wunsch des Versi-
schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
cherers muss die versicherte Person die Ware an die
ternet;
AXA Assistance Deutschland GmbH
− Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
Colonia-Allee 10-20
auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
51067 Köln
Eintrags von Identitätsdaten der versicherten Person;
senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In
− Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
diesem Fall wird mit der Übersendung der Ware an die AXA
erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
Assistance Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- den Versicherer übertragen.
ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
− Bei nicht vollständiger Ware, die Teil eines Ganzen ist und
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer nicht separat verwendet werden kann oder separat ausge-
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf wechselt werden kann, wird der Kaufpreis der Ware in seiner
ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. Gesamtheit erstattet, wenn der Händler die Rückgabe der Teil-
(3) Umfang des Leistungsanspruchs ware nicht akzeptiert (durch Sendung der vollständigen Wa-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- re/Erstattung des Kaufpreises). Auf Wunsch des Versicherers
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- muss die versicherte Person die Ware an die AXA-Assistance
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, senden.
jahr begrenzt. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem
Fall wird mit Übersendung der Ware an die AXA Assistance
(4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach- Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf den Versi-
weisbareren Verdacht der versicherten Person. cherer übertragen.
(5) Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls (3) Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
− durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- Der Leistungsanspruch besteht nur, wenn
rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
nehmers gemeldet ist; − bei nicht-konformer Lieferung die versicherte Person den Man-
gel oder die Fehllieferung dem Versicherer binnen 14 Tage
− betreffend alle aus dem Identitätsdatendiebstahl entstehenden
nach dem tatsächlichen Erhalt des gelieferten Produktes, in der
Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie
in Ziff. 24.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 24.12
Folgeschäden;
angegebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versiche-
− die durch eine versicherte Person verursacht wurden. rungsnehmer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt be-
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird verwie- steht kein Versicherungsschutz.
sen. − bei Nichtlieferung die versicherte Person den Händler schriftlich
unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffor-
24.5. Konflikte mit Online-Händlern
dert und dem Versicherer binnen 14 Tagen nach Verstreichen
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen der gesetzten Nachfrist den Versicherungsfall, in der in Ziff.
von Konflikten beim Einkauf von Waren über das Internet, soweit es 24.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 24.12 ange-
sich dabei um Kaufverträge handelt, gebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versicherungsneh-
− die zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatper- mer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt besteht kein
son zustande kommen. Der gewerbliche Händler muss mit ei- Versicherungsschutz.
nem auf seiner Internetseite angegebenen Firmensitz / Nieder- − die versicherte Person bei der Geltendmachung folgende Bele-
lassung innerhalb der Europäischen Union registriert sein. Die ge vorlegt:
Privatperson muss den Vertrag in eigenem Namen und eige- Kaufbeleg;
nem privaten Interesse abgeschlossen haben; Internetadresse, unter der der Kauf erfolgt ist;
− die über neue und bewegliche Sachen für den privaten Ge- Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug, aus dem die ent-
brauch abgeschlossen wurden; sprechende Buchung hervorgeht);
− bei denen ein Kaufpreis von über EUR 50 inkl. Mehrwertsteuer Lieferschein der versicherten Ware bei nicht-konformer
Lieferung;
vereinbart wurde;
wenn das Produkt zurückgegeben wurde, die Quittungen
− die online abgeschlossen wurden; also durch Vertragsschluss für Versandkosten.
mittels Internet und durch Dateneingabe sowie Abgabe der Wil-
Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege
lenserklärung des Käufers auf der Webseite bzw. dem Online-
anzufordern.
portal des Händlers. Hierunter fallen keine Verträge, die auf
Grund direkter akustischer Kommunikation geschlossen wur- − die versicherte Person die zum Konflikt geführten Ereignisse
den, wobei das Internet lediglich als „Telefonersatz“ verwendet nicht selbst zu vertreten hat;
wurde. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis
− bei denen eine Lieferadresse in Deutschland zur Anlieferung zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit
vereinbart wurde. dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versi-
cherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklä-
Nicht versichert ist der Einkauf bzw. der Erwerb von Waren, wenn er rung gegenüber der Versicherung abzugeben.
durch eine Ersteigerung zustande kam. Versichert sind lediglich
klassische Kaufverträge per Internet über Waren, deren Preis bei (4) Umfang des Leistungsanspruchs
Abgabe der Willenserklärung bereits festgelegt war. Der Leistungsanspruch erstreckt sich höchstens auf drei Fälle
(2) Der Leistungsanspruch umfasst folgende Leistungen: im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchst-
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen und Kosten-
− Kaufpreiserstattung bei Nichtlieferung erstattung im Kalenderjahr begrenzt.
− Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde und trotz schriftli-
(5) Nicht versichert ist der Erwerb von
cher Mahnung – unter Setzung einer angemessenen Frist – die
gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist, wird der Kaufpreis er- − online bestellten, verbrauchten, heruntergeladenen oder ge-
streamten Dienstleistungen und Medieninhalten (z.B. Software,
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
onlineFit 2018
Downloadservice, Musik, Spiele, E-Books oder Videos) sowie Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird verwie-
von Produkten, die sich unmittelbar vervielfältigen oder kopie- sen.
ren lassen;
− verderbliche Sachen, Medikamente, Tiere und Pflanzen; 24.7. Weitere Service- und Versicherungsleistungen
− Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden kön- (1) Vorsorge
nen; Jeder versicherten Person steht ein Sicherheitstutorial zur Verfü-
− Güter, deren Erwerb oder Versand in Deutschland gesetzlich gung, das die versicherte Person über die Optionen bei den Sicher-
verboten ist (z.B. Waffen, Drogen), gewaltverherrlichende oder heitseinstellungen ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und die
pornographische Ware, diskriminierende oder die Menschen- versicherte Person anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheits-
würde verletzende Waren; einstellungen gemäß den Anforderungen durch ihr Nutzungsverhal-
− Produkten die im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträ- ten zu optimieren.
gen, Termin- oder Spekulationsgeschäften sowie im Zusam- (2) Beratung
menhang mit dem Ankauf von Bargeld, Gutscheinen, Wertpa-
Bei Fragen im Zusammenhang mit allen unter Ziff. 24.1. aufgeliste-
pieren, Beteiligungen oder deren Finanzierung stehen;
ten Risiken, stehen der versicherten Person folgende Beratungsop-
− Waren, welche aufgrund von Streik oder Sabotage nicht oder tionen kostenlos zur Verfügung:
zu spät geliefert werden;
− Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur
− Waren, die auf Grund von Beschlagnahme, Entziehung, Han-
Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise.
delsembargos oder sonstige Eingriffe von hoher Hand nicht
oder zu spät geliefert werden. − Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen
Erstberatung mit einem durch unsere Helpline vermittelten An-
− Waren, die durch eine (online) Ersteigerung erworben werden.
walt. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun-
− Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementier- den am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach
ten Zahlungsmitteln (z. B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei
ähnliches) erworben werden. Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr. Versi-
Im Falle einer Insolvenz des Online-Händlers (Unternehmers) ist ein chert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer
Leistungsanspruch ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche-
ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. rung handelt.
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 24.10 wird hingewie- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
sen. ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
24.6. Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen, ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
in denen die versicherte Person als Privatperson wegen eines (an-
geblichen) Urheberrechtsverstoßes im Internet eine Abmahnung er- 24.8. Versicherte Personen
halten hat. (1) Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an
Eine Urheberechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheber- seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen.
rechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung ei- (2) Keinen Versicherungsschutz haben alle Personen, die nicht am
nes fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat). Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind, insbe-
(2) Der Leistungsanspruch erfasst sondere Besucher, Gäste usw.
− einen Anspruch der versicherten Person auf eine telefonische 24.9. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
rechtliche Erstberatung bezüglich dieser Abmahnung mit einem
(1) Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhält-
durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist an
nis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung
sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar.
wirksam besteht.
Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei (2) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
unterschiedlichen Fällen im Jahr (je maximal 30 Minuten). Ver- angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Be-
sichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer ginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Ver-
weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche- sicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für
rung handelt. das Ereignisdatum des Schadenfalles.
− die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungsgesprä-
24.10. Sonstige Ausschlüsse
chen (je maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen
im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psycho- (1) Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des
logen. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun- Versicherungsnehmers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl.
den am Tag erreichbar. eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
− In dringenden Fällen steht Ihnen darüber hinaus die allgemeine − einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi-
Telefonseelsorge unter +49 800 111 0111 zur Verfügung. Bei gen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer
lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt
112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschafts- werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht-
dienst). selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter)
− Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische oder Einkünfte aus Rente sind;
Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen − einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Ge-
gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. schäft;
− Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versi- − einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zu-
cherten Leistung kommt zwischen dem Versicherungsnehmer sammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften.
und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungser- (2) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit
bringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein folgenden Aktivitäten ausgeschlossen:
Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (uner-
(3) Umfang des Leistungsanspruchs laubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographi-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- schen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Versi-
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- cherten stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft,
betrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt. Beihilfe oder Anstiftung des/durch die Versicherten.
(4) Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschrei- (3) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit
bens. folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen:
(5) Nicht versichert sind Abmahnungen durch eine Person, die im − Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die im
gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebt und am gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und am
Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist. Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist;
10
[Seite 20]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
onlineFit 2018
− Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wer- (3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
den, Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist
− Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
persönliche Daten von versicherten Personen über das Internet weise leistungsfrei.
veröffentlicht hat;
− Fälle, die im Zusammenhang mit an die versicherten Personen 24.13. Anzeigen und Willenserklärungen
abgetretenen Ansprüchen stehen. AXA Assistance Deutschland GmbH ist von dem Versicherer zur
Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevoll-
24.11. Subsidiarität
mächtigt.
(1) Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach Ziff. 24.2 bis 24.6
gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leis-
tung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatli- Besondere Vertragsformen (Tarifgruppen)
cher Leistungsträger)
Falls vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumen-
− nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder tiert, gilt folgendes:
− seine Leistungspflicht bestreitet, oder
− seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten
nicht ausgereicht hat. I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
(2) Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die be- versicherung
günstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige- In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt schutz für
auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklau- − den Versicherungsnehmer;
sel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge
− im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung.
Ziff. 2.5 BBR.
Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so
erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertra- Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
ges. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Single keine
zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen Anwendung:
andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über − Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsneh-
den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. mers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
− Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2;
24.12. Besondere Obliegenheiten
− Kinder gemäß Ziff. 2.3;
(1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer − Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Ziff. 2.4 BBR.
Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im In-
ternet sorgfältig umzugehen. Insbesondere:
II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
− Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich versicherung
vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in
seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
(z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
(z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen. schutz für
− Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge − den Versicherungsnehmer;
nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs-
zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ be- nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
ginnen. − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2
− Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen BBR;
Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem ak- − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
tuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktu- Ziff. 2.5 BBR;
ell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerken- gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner
nung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchge- keine Anwendung:
führt werden.
− Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR;
− Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu ent-
fernen. − Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß
Ziff. 2.4 BBR.
− Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten
Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen
und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen
unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesonde-
re: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, po-
lizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen.
(2) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte
Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er
von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzei-
gen.
Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: www.janitos.de
E-Mail: Janitos_OnlineSchutz@axa-assistance.de
Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versi-
cherer an folgende Adresse zu erfolgen:
AXA Assistance Deutschland GmbH
Colonia-Allee 10-20
51067 Köln
Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug,
Mobbing, Datendiebstahl) sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht.
11
[Seite 21]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
(Stand 01.07.2018)
- Nur in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung -
1. Gegenstand der Versicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
öffentlichen Nahverkehr
2. Mitversicherte Risiken
13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen
3. Nicht versicherte Risiken Schienenfahrzeugen
4. Auslandsschäden 14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Baubeamten,
Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbeaufsichts- und
5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung
Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit
6. Besitz- und Tätigkeitsschäden planenden/bauleitenden Tätigkeiten
7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern 15. Dienstfahrzeug-Regress
8. Besonderheiten bei Pfarrern 16. Abhandenkommen von Ausrüstung
9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts 17. Vermögensschäden
10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten
11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten des
Sicherheitsbereichs
1. Gegenstand der Versicherung 3. Nicht versicherte Risiken
Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Nicht versichert ist die Haftpflicht
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.02.2016 die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Ange- 3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
stellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege,
jedoch als Wehrpflichtiger. Versicherungsschutz besteht ausschließlich
− IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im
Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,
d i e n s t l i c h e n V e r r i c h t u n g. − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken,
− Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations-
Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und und Datennetzen;
Sachschäden; Versicherungsschutz für Vermögensschäden – Vermö-
gensschadenhaftpflichtrisiko – ist besonders zu beantragen. 3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus den Besonde- Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
ren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversiche-
rung (BBR-D) gelten für sämtliche versicherte Personen des Vertrages. 3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des
Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
Die Versicherung umfasst
− Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, 3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
dienstlich angeordnet sind;
− Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten
zu ersetzen hatte, 3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-,
− Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schä- Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden,
den, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht
werden;
− Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund Umweltschä-
den gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) gemäß der Be- 3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
sonderungen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Privathaft-
pflicht. 3.7. aus der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen
2. Mitversicherte Risiken
Stoffen;
Mitversichert ist die Haftpflicht
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
2.1. aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat; 3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
2.2. des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertre- 3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu-
ter ist selbst entsprechend versichert; ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts-
wegen;
2.3. aus materiellen und/oder immateriellen Schäden aus Verstößen
gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen; 3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
2.4. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn; 3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
2.5. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen aus- 3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7
schließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter AHB);
Übungen).
3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
1
[Seite 22]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe 10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten
gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab-
fallentsorgungsanlagen handelt; 10.1. Mitversichert ist bei Förstern und Forstbeamten die gesetzliche
Haftpflicht
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen
(1) aus dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege;
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks,
(2) aus der Bearbeitung von Dienst- und Eigenland;
illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, (3) aus Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. sofern diese zu Forst-, Jagd- und Fischereizwecken genutzt wer-
den.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
10.2. Nicht versichert ist das durch die obligatorische Jagdhaftpflichtversi-
Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam-
cherung abgedeckte Risiko.
tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung
handelt.
11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- des Sicherheitsbereichs
cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung
(Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- 11.1. Zu den Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs
dung. zählen:
(1) Bedienstete der Bundeswehr
4. Auslandsschäden (2) Bedienstete der Bundespolizei
(3) Bedienstete der Polizei
4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
(4) Bedienstete des Zolls
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
(5) Bedienstete der Berufsfeuerwehr
(1) die auf eine versicherte dienstliche Handlung im Inland bzw. auf ein
(6) Bedienstete im Straf- und Justizvollzug
im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2) die bei einem vorübergehenden dienstlichen Auslandsaufenthalt bis 11.2. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
zu sieben Jahren eingetreten sind. (1) aus dem dienstlichen Gebrauch von Waffen und Munition;
4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- (2) aus dem dienstlichen Umgang mit Geräten des Dienstherrn;
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion 11.3. Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis-
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem sen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR)
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. begrenzt.
5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus öffentlichen Nahverkehr
anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus,
so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für 12.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsneh- men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
mers. In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi- den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahver-
cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der kehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
Vertragsbeendigung. den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz-
6. Besitz- und Tätigkeitsschäden lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen (Ziff. 7.1 AHB)
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen, die das Objekt der (1) Schäden am Kraftomnibus
versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bilden. Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen
Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunterneh-
7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern mens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst
zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz
Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist
(1) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
Stoffen); (2) Schäden durch den Kraftomnibus
(2) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltun- Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
gen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schul- herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
feiern Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
(3) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klas- Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht
senreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthal- nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von
ten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versi-
cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der 12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, (1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
(2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
erforderliche Fahrerlaubnis besaß
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist
(3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen-
(4) aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
de Mittel verursacht wurde,
(5) wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern,
(4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt
Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versiche-
vom Unfallort entfernt hat.
rungsnehmers;
(6) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. 12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
8. Besonderheiten bei Pfarrern sonen- und Sachschäden.
Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer
und Armenpflegevorstand. 13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen Schie-
nenfahrzeugen
9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts
13.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Bei Entsendungen an deutsche Botschaften wird Versicherungsschutz – men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
abweichend von Ziff. 7.9. AHB und Ziff. 4.1 BBR-D – für die Dauer seiner den dienstlichen Gebrauch von betriebseigenen Schienenfahrzeugen
Tätigkeit geboten. entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den
2
[Seite 23]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder sacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflich-
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz- tig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die
lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge- Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versiche-
schlossen (Ziff. 7.1 AHB) rungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Be-
(1) Schäden am Schienenfahrzeug reifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das
gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug
Versichert sind Schäden an dem geführten Schienenfahrzeug oder
verursacht hat.
am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versi-
cherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienst- (2) Schäden durch das Dienstfahrzeug
fahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur so- Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Regress-
fern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Ansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sach-
Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. schäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversi-
(2) Schäden durch das Schienenfahrzeug cherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz er-
langt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versiche-
Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
rungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Perso-
herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
nen- und Sachschäden.
Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von
nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge
anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.
13.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Schienenfahrzeu- 15.2. Ausschlüsse
gen (1) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden.
(1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs, (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
(2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öf-
erforderliche Fahrerlaubnis besaß fentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer-
(3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen- laubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge
de Mittel verursacht wurde, des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
(4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug
vom Unfallort entfernt hat. unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach ei-
nem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142
13.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 13.1 beträgt je StGB).
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
sonen- und Sachschäden. 16. Abhandenkommen von Ausrüstung
14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Bau- 16.1. Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart
und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – in Ergänzung zu
beamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbe-
Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB, die gesetzliche Haft-
aufsichts- und Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn aus dem
planenden/bauleitenden Tätigkeiten Abhandenkommen
14.1. Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB – (1) von fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks nach
Haftpflichtansprüche die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkun- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
gen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder (2) von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem Beklei-
eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder dungsnachweis.
Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf
16.2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei
nicht um das Baugrundstück selbst handelt. (1) wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsa-
chen;
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schadenfälle, für die der
(2) wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegen-
Versicherungsnehmer nach arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmun-
ständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
gen in Anspruch genommen werden kann.
16.3. Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf EUR 2.500
14.2. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt- und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf EUR 5.000
einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- begrenzt.
haftpflicht - Basisversicherung.
14.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bau- 17. Vermögensschäden
werk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsneh- Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und
mers ist. im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – das Vermögensscha-
denhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
14.4. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 14.1 beträgt je für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelun-
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- gen.
sonen- und Sachschäden.
Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
gen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) finden keine Anwendung.
15. Dienstfahrzeug-Regress
Mitversichert sind – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart 17.1. Gegenstand der Versicherung
und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – Haftpflichtschäden Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im
gemäß den nachfolgenden Bedingungen: Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit – von
ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat – begangenen
15.1. Gegenstand
Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rahmen der mungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verant-
nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen wortlich gemacht wird.
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden
dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstan-
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von
den sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Scha-
Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
den schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamten- oder arbeits-
oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von
rechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich
dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat,
herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch
sen (Ziff. 7.1 AHB).
Geld und geldwerte Zeichen.
(1) Schäden am Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden,
die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verur-
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
17.2. Versicherungsfall 17.4. Ausschlüsse
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist – abweichend von Ziff. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
1.1 AHB – der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
rungsnehmer zur Folge haben könnte. dienstlich angeordnet sind;
17.3. Versicherungssumme 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versiche- 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten;
rungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
(1) abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) – in jedem einzelnen Scha- Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
denfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B
nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen,
17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden –
auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt,
dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722
(2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen
ZPO);
Schadens,
(3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfa- 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
ches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den
Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
Zusammenhang stehen. 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der
17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von
eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungs- Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
summe.
17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh-
17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbst- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso-
behalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500. nals des Versicherten entstehen;
17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honora- 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abwei-
re werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch chen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge-
auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver-
Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungs- letzung;
surrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungs-
17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen,
schutz.
welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die
17.3.5. Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden
eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) – ohne Zustimmung des Versicherers nicht anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen
zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maß- Betreuer handelt.
nahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine
Als Angehörige gelten:
Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder
zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne
entsprechenden Betrag. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten;
17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen-
dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatz- Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
leistung. 17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und
von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer
17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig
oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört;
gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft-
pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zu- 17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor-
stimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine,
negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Verbände und als Syndikus;
Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes: 17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung;
(1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so 17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-,
trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-
der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt Geschäfte usw.);
sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung
17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzver-
bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versiche-
pflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus-
rungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im
lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und
Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-,
Versicherungsnehmer ein.
Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die
(2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;
selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit
(3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer
Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben;
vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindest-
selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des über- 17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un-
steigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindest- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
selbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer.
Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen
findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung.
17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm
eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet.
17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
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