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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Privathaftpflichtversicherung Best Selection (AHB, BBR-V, BBR Best Selection 2018)
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
UND INFORMATIONEN
JANITOS
PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
BEST SELECTION
Stand 01.07.2018
Bedingungs-Nummer: 101803
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)
(Stand 01.02.2016)
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18. Kündigung nach Prämienangleichung
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 19. Kündigung nach Versicherungsfall
3. Versichertes Risiko 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Erlass von Rechtsvorschriften
5. Leistungen der Versicherung
22. Mehrfachversicherung
6. Begrenzung der Leistung
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7. Ausschlüsse
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und
Versicherungssteuer 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Prämie
27. Mitversicherte Personen
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
28. Abtretungsverbot
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
30. Verjährung
13. Prämienregulierung
31. Zuständiges Gericht
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
32. Anzuwendendes Recht
15. Prämienangleichung
33. Begriffsbestimmung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
publik Deutschland entgegenstehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Rechtsvorschriften entgegenstehen.
den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsnehmers wegen
privatrechtlichen Inhalts
2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. schäden entstanden sind;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3. Versichertes Risiko
um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung benen Risiken des Versicherungsnehmers,
durchführen zu können; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri-
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Erfolges; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-
gemäße Vertragserfüllung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- Ziff. 4 näher geregelt sind.
tung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
gen. versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistung
4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. gungspflichtige Personen erstreckt.
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs-
dessen Entstehung. summen begrenzt.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
verstrichen war.
− auf derselben Ursache,
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-
− auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der
zeitlichem, Zusammenhang oder
Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen.
4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg-
festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Versicherungssummen angerechnet.
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Ansprüche.
5. Leistungen der Versicherung
6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun-
5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
tungen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherer erstattet.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Versicherungsfalles.
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
Dritten freizustellen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
abzugeben. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
7. Ausschlüsse
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt herbeigeführt haben.
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, Schädlichkeit
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
(2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Personen.
7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun-
hinausgehen. gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
7.4. Haftpflichtansprüche auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Personen gegen die Mitversicherten,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
rungsvertrages, Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- nommen haben.
trages.
7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi-
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher chert.
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
versicherten Personen gehören; 7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
(Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- wird.
gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
sind). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
schäftsfähige oder betreute Person ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer macht werden könnten.
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; pflichtrisiken.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, 7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um-
welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta-
7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- − Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- wegzuleiten (WHG-Anlagen);
ren Verwahrungsvertrages sind.
− Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen);
7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn − Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, − Abwasseranlagen
Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sind.
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder
- sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im (1) gentechnische Arbeiten,
unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
(3) Erzeugnisse, die
weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. − Bestandteile aus GVO enthalten,
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: − aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä-
7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
handelt um Schäden aus sind.
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
rung von Daten, 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
Namensrechtsverletzungen. tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün-
7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- unberührt.
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
fahrlässig gehandelt hat.
lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
hung nicht widerspricht.
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
cherungssteuer noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege-
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
(Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs- wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
Gestrichen
entrichten hat.
13. Prämienregulierung
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein-
malige Prämie 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände-
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter-
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs-
Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu prämie werden berücksichtigt.
vertreten hat.
13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in
10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg-
Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der
erhöhten Prämie erfolgten.
10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
bestanden hat. Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
15. Prämienangleichung Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener-
15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. höhung zugehen.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie-
gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei-
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- 19. Kündigung nach Versicherungsfall
sam, das ab dem 1. Juli beginnt.
19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die − vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen
− der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr − dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi-
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- wird.
gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
Versicherungsleistungen. lung der Klage zugegangen sein.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres,
Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 wirksam wird.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- beim Versicherungsnehmer wirksam.
nung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh-
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als men
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh-
lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
übernommen wird.
entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
− durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung einem Monat,
− durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
16. Dauer und Ende des Vertrages kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
in Textform gekündigt werden.
abgeschlossen.
20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- − der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
Kündigung zugegangen ist. erlangt;
− der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt.
16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan- Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
gen sein.
20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den
17. Wegfall des versicherten Risikos bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt gen.
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Wegfall Kenntnis erlangt. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
18. Kündigung nach Prämienangleichung Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger keinen Gebrauch gemacht hat.
5
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt 23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-
zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
oder Erlass von Rechtsvorschriften Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen hätte.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
22. Mehrfachversicherung gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio-
Versicherungsverträgen versichert ist. de Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10%
22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
später geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
kündigen.
22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht.
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu,
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
nehmers form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Umstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach 23.4. Anfechtung
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
23.2. Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
zurückzutreten. anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
gemacht hat. sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
Bedingungen, geschlossen hätte. dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig lich anzuzeigen.
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
hat. Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
entspricht. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
6
[Seite 8]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Anspruchsteller in Textform zugeht.
26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31. Zuständiges Gericht
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
beruhte. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho-
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän-
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
arglistig verletzt hat. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
27. Mitversicherte Personen
33. Begriffsbestimmung
27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Versicherungsjahr:
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
entsteht. folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher-
ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.
29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30. Verjährung
30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
7
[Seite 9]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V)
(Stand 01.04.2016)
1. Gegenstand der Versicherung
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi-
cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten
sind.
2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach-
te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen;
2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlichen Tätigkeit;
2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts;
2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;
2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien /
Organe im Zusammenhang stehen;
2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;
2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte-
rungen).
3. Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt.
1
[Seite 10]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur
Familien-Privathaftpflichtversicherung Best Selection 2018
(Stand 01.07.2018)
Privathaftpflichtversicherung 21. Vollkasko-Selbstbehalt und SFR-Rückstufung bei Schäden am
geliehenen Kraftfahrzeug
1. Gegenstand der Versicherung
22. Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug
2. Versicherte Personen
23. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im
3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel) Ausland („Mallorca“-Deckung)
4. Auslandsschäden 24. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit
5. Kautionsstellung 25. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer
6. Mietsachschäden 26. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit
7. Fehlende Haftungsgrundlage 27. Haftpflicht als Arbeitnehmer
8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs 28. Neuwertentschädigung
9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter 29. Verzicht auf Summenmaximierung
10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung 30. Rechtsschutz zur Durchsetzung versicherter Ansprüche
11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau 31. Prämienanpassung
des Straßenkanals
32. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und den
12. Gewässerschaden (Restrisiko) Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von 33. Innovationsupdate
Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG)
34. Neutarif-Garantie
14. Schlüsselverlustrisiko
35. Zusatzpaket Multi-Garantie
15. Forderungsausfall
36. Zusatzpaket Online-Schutz
16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde
I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung versicherung
18. Versehensklausel II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
versicherung
19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und
Diskriminierung
20. Belade- und Entladeschäden
Privathaftpflichtversicherung (2) eines Einfamilienhauses;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungs- (3) eines Zweifamilienhauses;
schein/Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen (4) eines Mehrfamilienhauses mit maximal 4 Wohneinheiten;
nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
(5) eines Ferien-/Wochenendhauses;
1. Gegenstand der Versicherung (6) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohn-
wagens;
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen (7) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter
Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht unbebauter Grundstücke ohne Flächenbegrenzung;
des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten
Privatperson Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen
und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt wer-
Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des den.
Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini-
gungen aller Art. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die genannten
Objekte teilweise als Büro- oder Praxisräume genutzt werden. Kein
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Versicherungsschutz besteht jedoch für das Betriebsstättenrisiko der
nehmers gewerblich genutzten Räume.
1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- 1.4. als Vermieter, Untervermieter oder bei unentgeltlicher Überlassung
pflicht über Minderjährige); (1) einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungs-
nehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus;
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
(2) von maximal drei Wohneinheiten mit einem Bruttojahresmietwert bis
1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer) einschließlich EUR 30.000 im vom Versicherungsnehmer selbst
bewohnten Mehrfamilienhaus;
(1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei
Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentü- (3) einer oder mehrerer Eigentumswohnungen;
mern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei- (4) einer oder mehrerer unbebauter Grundstücke ohne Flächenbegren-
gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ver- zung;
sichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit-
(5) einzelner Wohnräume an Feriengäste bis zu maximal 8 Betten
eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(nicht gewerblich);
1
[Seite 11]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Best Selection 2018
(6) einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses (nicht gewerblich).
1.11. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern).
Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verur-
und die Objekte ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bzw. die
sacht werden bei der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßen-
Grundstücke zu privaten oder forst- und landwirtschaftlichen Zwecken
rundfahrten, Triathlon etc.) sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von
vermietet/verpachtet werden.
einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei
1.5. als Betreiber, Inhaber, Vermieter oder Verpächter folgender Objekte dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobi-
1.12. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche
lien zugehörig sind:
Betätigung und die Teilnahme an Pferde- und Kraftfahrzeugrennen sowie
(1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools; ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes
(2) Flüssiggastanks; oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstge-
schwindigkeiten geübt wird.
(3) oberirdische Anlagen zur Energieerzeugung und -speicherung
durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Dazu 1.13. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
zählen beispielsweise Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht
Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Versicherungs- jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
schutz besteht einschließlich des Betriebs und der Stromeinspei-
sung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Ge- 1.14. als Reiter bzw. Fahrer
werbeanmeldung). Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkun- (1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder
den/Endverbrauchern.
(2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
1.6. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter von Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
(1) insgesamt bis zu fünf Garagen, Carports, Stellplätzen sowie sowie Fuhrwerkseigentümer.
(2) Gartengrundstücken/Schrebergärten einschließlich der Gartenlau- Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungs-
be, nehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden
Versicherung erlangt werden kann.
auch wenn diese nicht den unter Ziff. 1.3 oder 1.4 BBR genannten Immo-
bilien zugehörig sind. 1.15. als Tierhalter oder Tierhüter
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Immobilien und
Grundstücke ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und im 1.15.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von
Inland oder europäischen Ausland liegen. (1) Blinden-, Behindertenbegleit-, Hör- und Signalhunden
(2) zahmen Haustieren,
1.7. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigen-
tum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen (3) gezähmten Kleintieren und Bienen
(1) Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1), (2), (3) und (5) BBR; (4) wilden Kleintieren in Terrarien im Haushalt, sofern die Haltung den
gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen
(2) Wohnwagen gemäß Ziffer 1.3 (6) BBR
unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Ei-
1.8. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter der unter Ziff. 1.3 bis 1.7 BBR dechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane und Schlangen.
genannten Immobilien und Anlangen Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefah-
renabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum Ein-
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund
fangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese
dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssi-
Aufwendungen sind auf EUR 10.000 je Versicherungsfall begrenzt.
cherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei-
nigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von allen nicht unter (1)
auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließ- genannten Hunden, Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern,
lich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners werden, sowie allen nicht unter die Bestimmungen von Punkt (4) fallen-
(Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; den wilden Tiere.
(2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Ge- 1.15.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von
meinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge
(1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren,
(Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze,
private Park- und Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen; (2) Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren,
(3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versiche- (3) gezähmten Kleintieren und Bienen
rung bis zum Besitzwechsel bestand. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer.
1.9. die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsver- Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von Rindern, wilden Tieren
walters (in dieser Eigenschaft) der unter Ziff. 1.3 bis 1.6 BBR genannten sowie von Tieren die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
Immobilien bzw. Grundstücke. gehalten werden.
Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten,
1.10. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer
Bei den unter Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobilien und den anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.5 BBR sind Neubauten, Umbauten,
Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von 2. Versicherte Personen
EUR 300.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit
Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. 2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetrage-
AHB). ner Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver-
Bei Bauarbeiten an der ständig selbst bewohnten Immobilie und auf dem
gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
dazugehörigen Grundstück besteht keine Bausummenbegrenzung.
Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 BBR besteht gilt: 2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer
den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange
in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert
sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff. (1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt
2.1 bis 2.5 BBR versicherten Personen. und
(2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind
bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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2.3. Kinder
2.8. Im Haushalt tätige Personen
2.3.1. Minderjährige Kinder Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh- dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag
mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners. oder gefälligkeitshalber im Haushalt lebende Kinder, pflegebedürftige
Personen oder Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu-
2.3.2. Volljährige Kinder dienst versehen.
(1) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen
2.9. Freiwillige Helfer
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungs-
nehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Personen, die
sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit zumindest einem versi- dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Ziff.
cherten Elternteil oder in einer Pflege-/Behinderteneinrichtung leben. 2.1 bis 2.8 BBR bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch
Aufwendungen, die den Helfern durch die freiwillige Hilfeleistung entstan-
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß (1) nicht erfüllt, besteht Versiche-
den sind.
rungsschutz, solange die volljährigen Kinder weder verheiratet sind,
noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mindes- 2.10. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen
tens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
− das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2.10.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungs-
nehmer
− das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche
Erstausbildung (Lehre und/oder Studium), eine daran anschlie- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.6 bis 2.9
ßende weitere Ausbildung oder befindet sich in einer maximal BBR genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR
Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versi-
nach Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Bei- cherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.10.4 BBR be-
spiel Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen. schränkt.
− das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherten Schul-
2.10.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander
oder Berufsausbildungen in einer maximal ein Jahr dauernden
Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden
beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätig- der unter Ziff. 2.6 bis 2.9 BBR genannten Personen gegen die unter Ziff.
keit ausgeübt wird und/oder das Kind arbeitslos gemeldet ist. 2.1 bis 2.5 BBR genannten Personen.
− das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss Für alle sonstigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bun- Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressan-
desfreiwilligendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst sprüche gemäß Ziff. 2.10.4 BBR beschränkt.
oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
2.10.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Perso-
2.4. Angehörige nen
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Angehörigen des Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Leben- gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Perso-
spartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
nehmer oder in einer Pflege- oder Behinderteneinrichtung bzw. in einer 2.10.4 BBR beschränkt.
sonstigen Alteneinrichtung leben.
2.10.4. Regressansprüche
Als Angehörige gelten:
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für
− Geschwister (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegegeschwister),
etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von
− Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern)
Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungen, priva-
− Großeltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegegroßeltern) ten/öffentlichen Arbeitgebern oder sonstigen Dritten.
− Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder)
2.11. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung
2.5. Kinder und Angehörige des Partners einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR genannten Perso-
nen weil beispielsweise
Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 und 2.4 BBR finden für die Kinder und
Angehörigen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft − der Versicherungsnehmer verstorben ist,
entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversiche- − die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspart-
rung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemein- nerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,
schaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungs- − die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebens-
nehmer. gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde,
2.6. Sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers − ein volljähriges, nicht in häuslicher Gemeinschaft mit zumindest einem
Elternteil lebendes Kind geheiratet hat oder eine eingetragene Lebens-
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht aller nicht unter Ziff. partnerschaft eingegangen ist,
2.1 bis 2.5 BBR genannten Personen,
besteht der Versicherungsschutz für ein Jahr nach Fortfall der Mitversi-
− die in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- cherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer Versiche-
nehmer leben oder rungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt der
− die vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden, auch Versicherungsschutz rückwirkend.
wenn sie nicht auf Dauer im Haushalt des Versicherungsnehmers le-
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungs-
ben (z. B. Au-Pair, Austauschschüler oder Ferien- und Übernach-
nehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebens-
tungsgäste). Die Mitversicherung entfällt mit der Beendigung der vo-
partner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst,
rübergehenden häuslichen Gemeinschaft. Dieser Versicherungsschutz
so wird dieser Versicherungsnehmer.
ist nur gültig, soweit Versicherungsschutz nicht aus einer anderweitig
bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
Kein Versicherungsschutz besteht für Wohngemeinschaften.
2.7. Vom Versicherungsnehmer betreute Person
Versicherungsschutz besteht für eine vom Versicherungsnehmer gemäß
den Bestimmungen der Ziff. 25 BBR betreute Person, soweit sie nicht
bereits zu den unter Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR genannten Personen gehört.
Umfang und Dauer des Versicherungsschutzes richten sich nach den
Bestimmungen der Ziff. 25 BBR.
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(2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum
3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel) eines oder mehrerer Versicherter befinden)
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters − ohne Segel und Motoren;
oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan-
− mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel
hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
Windsurfbretter;
sacht werden.
− mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS;
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
− mit Motoren mit einer Motorstärke über 11,03 kW/15 PS, wenn
verursacht werden durch den Gebrauch von
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist
3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern: − mit Motoren mit einer Motorstärke über 59 kW/80 PS, sofern
sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
schwindigkeit; Der Versicherungsschutz für fremde Wasserfahrzeuge mit Motor gilt
nur, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
(2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; (3) ferngelenkte Wassersportmodelle.
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- 3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz
geschwindigkeit; oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und
(4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, -Boards oder -Buggys).
schwindigkeit;
(5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h 4. Auslandsschäden
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
(6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasen- Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen
mähen oder Schneeräumen;
(1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
(7) Golfwagen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
schwindigkeit, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versiche-
(2) die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind;
rung kein Versicherungsschutz geboten werden kann;
(3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen
(8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 20 km/h
Ausland eingetreten sind.
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderwei-
tig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten 4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
werden kann; lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
(9) motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
(10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB 4.3. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs-
und in Ziff. 4.3 (1) AHB. schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in
Ziff. 4.1 BBR in Verbindung mit Ziff. 4.2 BBR für alle über diesen Vertrag
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
versicherten Schadenereignisse.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- 5. Kautionsstellung
rechtigten Fahrer gebraucht wird. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Versicherungsfall eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf-
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer- EUR 150.000 zur Verfügung.
laubnis hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende
Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten). Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz-
betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
3.2. folgenden Luftfahrzeugen: Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor-
derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
(1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und
Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
6. Mietsachschäden
(2) private Luftfahrzeuge (mit oder ohne Motor/Treibsatz) bis max. 5 kg
Fluggewicht, wenn diese privat - nicht (neben)beruflich / gewerblich 6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen
- und gemäß der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbe-
mannten Fluggeräten gebraucht werden. Insbesondere sind Flüge 6.1.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzli-
außerhalb der Sichtweite des Piloten sowie Flüge im kontrollierten che Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemiete-
Luftraum oder in Flugverbotszonen ohne vorherige Freigabe durch ten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden,
die Flugverkehrskontrollstelle nicht erlaubt. Wohnungen und Räumen in Gebäuden – einschließlich der sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Luftfahrzeuge der
Versicherungspflicht unterliegen. 6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
3.3. folgenden Wasserfahrzeugen: (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
(1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
oder mehrerer Versicherter befinden) reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Der Ausschluss
gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungs-
− ohne Segel und Motoren;
wasser oder Abwasser entstanden sind;
− mit Segeln bis 20 qm Segelfläche;
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
− mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
besonders versichern kann;
cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine be-
hördliche Erlaubnis erforderlich ist. (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
Der Versicherungsschutz für eigene Wasserfahrzeuge mit Motor gilt
nur, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
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6.2. Schäden an beweglichen Sachen 8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs
6.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend 8.1. Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachprak-
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der tischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des Studiums an einer
Vernichtung oder dem Abhandenkommen geliehener, gemieteter, ge- Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (z. B. Laborarbeiten).
pachteter oder geleaster beweglicher Sachen – einschließlich der sich Gleiches gilt für Tätigkeiten von Schülern und Studenten im Rahmen
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sie eines Ferienjobs.
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
8.2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Ge-
6.2.2. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend bäuden und Einrichtungen sowie wegen Schäden an Lehrmitteln oder
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der sonstigen beweglichen Sachen, die dem Versicherten im Rahmen der
Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungs- gemäß Ziff. 8.1 versicherten Tätigkeiten geliehen oder zur Verfügung
gegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonsti- gestellt werden.
gen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Der Umfang, die Höchstersatzleistung und Selbstbeteiligung sowie die
Schlafwagen) – einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögens- Begrenzung (Ausschlüsse) der Leistungen richtet sich nach den Bestim-
schäden. mungen der Ziff. 6 BBR.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt
je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 200.000 je Schadensfall. 8.3. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung),
6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(1) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
Person dienen. Versichert sind jedoch Lehrmittel oder sonstige be- 9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter
wegliche Sachen, die dem Versicherten im Rahmen einer versicher- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmut-
ten Ausbildung oder einer Tätigkeit gemäß Ziff. 8 BBR geliehen o- ter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreu-
der zur Verfügung gestellt werden. ung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Woh-
(2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- nung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
chung; Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1
(3) Schäden durch das Abhandenkommen von Geld, Urkunden, BBR – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Ver-
Schmuck und Wertpapieren; diensthöchstgrenze besteht nicht.
(4) Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern, sonstigen motorisierten Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutio-
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Segelbooten über 20 qm nen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder -horte) oder wenn
Segelfläche. Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert sind außerdem
7. Fehlende Haftungsgrundlage (1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,
7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer (2) Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die
Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schaden- fremden Kinder untereinander zufügen.
ersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der (3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder
Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistun- gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter,
gen beschränkt sich auf die in (1) bis (4) beschriebene Schadenfälle und
Höchstersatzleistungen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen
von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene
Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder 10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
§ 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch De-
Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen
menzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf- Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-
wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Auf- schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
sichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages
sind.
11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis für Sach- und Rückstau des Straßenkanals
Vermögensschäden EUR 200.000 sowie für Personenschäden die
vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
häusliche Abwässer (auch bei einem Rückstau des Straßenkanals).
(2) Gefälligkeitsschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat
Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewäs-
und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden. ser.
Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen. 12. Gewässerschaden (Restrisiko)
Als Höchstentschädigung je Schadenereignis gilt die vertraglich ver- Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie
einbarte Versicherungssumme. Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann-
(3) Nicht schuldhafter Schlüsselverlust ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
Schlüsselverlustschäden gemäß Ziff. 14 BBR, die vom Versicherten 12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden
nicht schuldhaft verursacht wurden (zum Beispiel durch Beraubung). wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
Die Entschädigungs- und Höchstersatzleistung erfolgt im Umfang der Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
Ziff. 14 BBR. Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be-
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
(4) Sonstige Schäden ohne Haftungsgrundlage
serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur
Sonstige Schadenfälle, die zwar vom Versicherten verursacht wur- Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus
den, für die jedoch keine Haftungsgrundlage gegeben ist. der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Die Höchstleistung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf
EUR 1.000 begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem 12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz
Schadenereignis EUR 100 selbst. für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
(1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität) Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfami-
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 BBR werden nachrangig erbracht, das lien-, Ferien- oder Wochenendhauses;
heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B.
Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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(2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge-
− die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
samt 2000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über-
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
− für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Ver-
12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für 13.3. Ausland
geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutach-
terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam- Der Versicherungsschutz beschränkt sich – abweichend von Ziff. 4 BBR –
men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach- auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei richtlinie (2004/35/EG) eintreten.
der Regelung der AHB. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer- sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie
gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie nicht überschreiten.
zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-
schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen 14. Schlüsselverlustrisiko
des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 14.1. Verlust privater Schlüssel
12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs- 14.1.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht von privaten Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für
versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem (1) Haus- und Wohnungstür (inkl. Garagen-, Keller- und Nebenräume)
Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer zur Mietwohnung – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale
ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er Schließanlage,
vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst. (2) fremde Räumlichkeiten,
(3) fremde Möbel und Tresore,
12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden (4) fremde bewegliche Sachen,
durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden (5) die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten gemäß Ziff. 24 BBR,
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre- Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden sels festgestellt wurde. Sofern notwendig und mit dem Versicherer abge-
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt sprochen, werden Bewachungskosten für Privatrisiken auch länger als 14
haben. Tage übernommen.
Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlusts von
von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw.
(USchadG) Schließanlagen gegen die Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen
erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des
13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.
Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz Ausgeschlossen bleiben jedoch die Kosten für die Auswechselung der im
(USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).
(1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und 14.1.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
− aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),
(2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
stimmungswidrig erfolgt ist. − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und
Wasserfahrzeuge.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für den Verlust
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
von Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge, die dem Versicherten zur
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit / Freiwilligenarbeit gemäß Ziff.
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
24 BBR überlassen wurden.
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- 14.1.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 200.000 je
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Versicherungsfall begrenzt.
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine 14.2. Verlust beruflicher Schlüssel
− Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 14.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
− Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
von beruflichen Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
− Schädigung des Bodens.
sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder
(1) fremde Räumlichkeiten – auch General-/Hauptschlüssel für eine
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
zentrale Schließanlage,
gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. (2) fremde Möbel und Tresore,
(3) fremde bewegliche Sachen inkl. fremde Kraftfahrzeuge,
13.2. Nicht versichert sind
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
(1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset- wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-
schutz dienen, abweichen. sels/der Codekarte festgestellt wurde.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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14.2.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche − ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
− aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs), Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
− aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Luft- und Wasser-
fahrzeuge, (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
− der Verlust von Schlüsseln gemäß Ziff. 14.2.1, deren Verwahrung pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
Gegenstand der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig- werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-
keit eines Versicherten ist oder war (z. B. Hausverwaltung, Objekt- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
schutz oder Hausmeisterdienste), Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
− der Verlust von Schlüsseln, die dem Versicherten oder dessen Ar- 15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
beitgeber oder Dienstherren von Kunden oder sonstigen Dritten zur
Durchführung der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig- (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
keit überlassen wurden (z. B. Pflege-, Zustell- oder Abfallentsor- (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
gungsdienste). rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
14.2.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 200.000 je
schädigungspflichtige Personen erstreckt.
Versicherungsfall begrenzt.
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra-
15. Forderungsausfall gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche-
rungssumme.
15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung (4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
diesem Vertrag zu.
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh- (5) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten der Rechtsver-
rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird folgung gemäß Ziff. 30 BBR.
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder 15.4. Räumlicher Geltungsbereich
teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun- Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 4 BBR – für Scha-
fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. privat-rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetz- Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino,
licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadener- Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der
satz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Schweiz, Norwegen oder Island eintreten.
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der 15.5. Ausschlüsse
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und (1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
− Immobilien;
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse − Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,
Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs-
sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. (2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach − Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
(1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs- − Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers; Forderungsübergangs;
(2) Ziff. 1.15 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs- − Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein-
schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
Tierhalter oder -hüter; zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(3) Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche- − Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versiche-
rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva- rer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer
ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun- des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger
gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma- nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder
chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag ähnliche von Dritten handelt.
den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe 16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hun-
dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt. de
15.2. Leistungsvoraussetzungen Abweichend von Ziff. 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz
in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflich-
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
tige Hunde.
gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck- 17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub-
lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen 17.1. Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB – die
Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkennt- Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es
nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich- sich handelt um
bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, so-
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
weit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren
(2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies und/oder andere Schadprogramme;
ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
Person nachweist, dass
und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt
− sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-
hat oder
doch weiterer Datenveränderungen sowie
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha-
− der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
denersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren Vermö-
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
gensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
Daten;
oder
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(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. (2) Ansprüche von Angestellten/Mitarbeitern, die der Versicherte im
Rahmen einer nebenberuflich-freiberuflichen Tätigkeit gemäß Ziff.
17.2. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein 26 BBR oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit angestellt hat.
oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die Darunter fällt auch die Begründung oder Beendigung eines entspre-
Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungs- chenden Arbeitsverhältnisses;
summe von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschä-
(3) Schäden, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung herbeige-
den (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus
führt wurden, z. B. durch wissentliches Abweichen von Gesetzen
elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall
oder Weisungen;
jedoch höchstens EUR 20.000.000.
(4) Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs-
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfäl-
krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches VII.
le eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt.
20. Belade- und Entladeschäden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer,
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden,
die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt
(1) auf derselben Ursache, werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
(2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlos-
zeitlichem Zusammenhang oder sen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei einen Schaden von der
(3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni- zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem
scher Daten mit gleichen Mängeln Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
beruhen. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EUR 10.000.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
21. Vollkasko-Selbstbehalt und SFR-Rückstufung bei Schä-
17.3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen den am geliehenen Kraftfahrzeug
Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
(1) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein- 21.1. Beschädigt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) Person ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug durch den Gebrauch
dieses Kraftfahrzeugs, besteht abweichend von Ziff. 3 BBR Versiche-
(2) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören rungsschutz gemäß Ziff. 21.2 und 21.3.
oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrzeug dem
(3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit Versicherten von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder gefälligkeits-
diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen halber überlassen wurde. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeu-
oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen ge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch
Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet- überlassen wurden.
zungen herbeigeführt haben.
21.2. Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung,
18. Versehensklausel maximal EUR 1.000 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Der
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des
Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- Vollkasko-Versicherers, dem die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung
schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis entnommen werden kann.
nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, 21.3. Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabat-
aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi- tes in der Kaskoversicherung entstandene Vermögensschaden, maximal
cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, EUR 1.000 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Der Versiche-
an dem der Umstand eingetreten ist. rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten drei Jahre begrenzt,
oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- wie sie sich aus den für die betreffende Kaskoversicherung gültigen
sehensklausel nicht berührt. Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kraftfahrzeugversicherer
erbrachte Entschädigungsleistung wird von uns jedoch nicht ersetzt.
19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und Dis-
kriminierung 22. Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug
Versichert ist – abweichend von Ziff. 3 BBR – die Haftpflicht des Versiche-
19.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.16 bzw. 7.17 AHB – rungsnehmers oder der mitversicherten Personen wegen Schäden, die an
gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen
aus Kraftfahrzeugen durch Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten
(1) Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen; Kraftstoffen entstehen.
(2) Anfeindung, Schikane, Belästigung sowie Benachteiligung / Diskri- Nicht versichert sind diese Schäden jedoch an Fahrzeugen, die dem
minierung. Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen
wurden.
Im Falle von Haftpflichtansprüchen wegen Benachteiligungen bzw.
Diskriminierung beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 1.000 je Versicherungs-
Eigenschaft des Versicherungsnehmers oder einer gemäß Ziff. 2.1 fall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von
bis 2.5 BBR versicherten Person als jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
− Dienstherr einer im Privathaushalt tätigen Person gemäß Ziff.
23. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
1.2 BBR;
im Ausland („Mallorca“-Deckung)
− Vermieter gemäß Ziff. 1.4 BBR.
Versicherungsschutz besteht für Benachteiligungen aufgrund der 23.1. Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 3 BBR – die gesetzliche
Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahr-
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen zeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland
Identität. Versichert sind in diesem Zusammenhang auch die Be- eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug
gründung oder Beendigung von Verträgen zur Beschäftigung einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Person im Privathaushalt oder von Mietverträgen.
19.2. Kein Versicherungsschutz besteht für
(1) Ansprüche mitversicherter Personen nach Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR
gegen den Versicherungsnehmer;
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
23.2. Als Kraftfahrzeuge gelten:
jährliche Gesamtjahresumsatz aus dieser Tätigkeit EUR 15.000 über-
(1) Personenkraftwagen, steigt.
(2) Krafträder, Nicht versichert sind handwerkliche, medizinisch/heilende und planen-
(3) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, de/bauleitende Tätigkeiten oder wenn Angestellte beschäftigt werden.
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-
mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versiche- bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird
rungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V).
Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-
pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
23.3. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2)
Vertrag.
AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
23.4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht 27. Haftpflicht als Arbeitnehmer
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten aus einer nicht
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer selbstständigen Tätigkeit wegen
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
(1) Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitskollegen;
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
(2) Personen- und Sachschäden gegenüber sonstiger fremden Dritten
23.5. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen (nicht Arbeitgeber)
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden aufgrund betrieblich
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten.
Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 10.000 je Versiche-
Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel rungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungs- von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
nehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen
von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder Vertrag (z. B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) entfällt der Versiche-
andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu rungsschutz aus diesem Vertrag.
führen. Ausgeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern.
23.6. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehen-
den Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz
dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz- 28. Neuwertentschädigung
Haftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer bei
der Entschädigung neuwertiger Sachen – abweichend von der gesetzli-
24. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit chen Schadenersatzpflicht – auf den Abzug des altersbedingten Wertver-
lustes seit dem Erstkauf der Neuware, sofern
24.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer – auch verant-
(1) der Anschaffungswert der Sache EUR 3.000 nicht übersteigt und
wortlichen – ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenar-
beit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel (2) der Schadenfall nicht mehr als ein Jahr nach dem Erstkauf eintritt
die Mitarbeit und
(1) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und (3) die Sache irreparabel zerstört wurde bzw. die Beschädigung einen
Jugendarbeit; wirtschaftlichen Totalschaden bedeutet.
(2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; Die Leistung des Versicherers wird maximal einmal je Versicherungsjahr
erbracht.
(3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei
Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen bzw. elektronischen
Geräten aller Art, sowie an Brillen und sonstigen optischen Gläsern.
24.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtver- 29. Verzicht auf Summenmaximierung
sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Sofern in den Leistungsbeschreibungen dieser Bedingungen keine spezi-
24.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von Tätigkei- ellen Regelungen getroffen wurden, werden – abweichend von Ziff. 6.2
ten in Vorstandsämtern von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen oder AHB – die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche-
Organisationen. rungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das 2-fache der vereinbar-
ten Versicherungssummen begrenzt.
25. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer
30. Rechtsschutz zur Durchsetzung versicherter Ansprüche
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vor-
mundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für 30.1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
die zu betreuende Person. aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus
jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe
15.000 übersteigt. der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Janitos Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besondere Bedingungen
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-
und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien Privathaftpflicht-
bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird
versicherung Best Selection 2018 versichert wären.
besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V).
Eingeschlossen sind jedoch:
Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieser Ver-
tragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute (1) Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns des
Person mitversichert. Schädigers
(2) Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als
26. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit Tierhalter oder -hüter.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbst-
30.2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher
ständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz
oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte
von EUR 15.000.
Person dieser Privathaftpflichtversicherung ist.
Mitversichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosig-
keit, während der Schulausbildung oder des Studiums, als Hausfrau oder 30.3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der
–mann. Schadensverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Schaden-
höhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Titels und die
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Vollstreckung des Titels oder ersatzweise der Nachweis der Erfolglosig-
30.9. Der Versicherer trägt nicht
keit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsproto-
koll eines Gerichtsvollziehers. (1) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
nommen hat;
30.4. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts- (2) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi-
schutzfalles für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
dem Ereignis an, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Er-
sein soll. gebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
30.5. Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatz-
ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- (3) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je
chen Inhalts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Vereinig- Rechtsschutzfall;
ten Königreich Großbritannien und Nordirland, in Norwegen, der Schweiz (4) Kosten, die ein anderer Rechtsschutzversicherer für eine versicher-
und Liechtenstein oder soweit ein Gericht oder eine Behörde in diesem te Person für den gleichen Rechtsschutzfall zu erbringen hat;
Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtli-
(5) Kosten für Rechtsschutzfälle aufgrund von Schadenereignissen, die
ches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Vereinbart
eine gemeine Schadenhöhe von weniger als EUR 500 bzw. die im
gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall
Versicherungsschein abweichend genannte Summe zur Folge hat-
unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze.
ten.
30.6. Der Versicherer erbringt Dienstleistungen zur Wahrnehmung
30.10. Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Wahrneh-
rechtlicher Interessen und trägt
mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland
(1) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden
den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der Kosten;
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes
ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen, in de- 30.11. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten ent-
nen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines sprechend
mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), (1) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansäs-
die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusam- sige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte;
menhängt, oder für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der
Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, eine Vergütung bis zu EUR (2) im Fall der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation
250. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie gemäß Ziff. 30.6 (3) für Mediatoren, die nicht Rechtsanwälte sind.
vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
30.12. Auswahl des Rechtsanwaltes
Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kos-
ten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers an- Der Versicherungsnehmer kann den Rechtsanwalt, dessen Kosten der
sässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung ei- Versicherer gemäß Ziff. 30.6 (1) und (2) trägt, frei wählen. Der Versiche-
nes Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbe- rer wählt den Rechtsanwalt aus,
vollmächtigten führt; (1) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt,
(2) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines (2) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und
für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Ge- dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
richtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelasse- notwendig erscheint.
nen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Ver-
gütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden 30.13. Hat der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits
wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig selbst beauftragt, beauftragt der Versicherer diesen im Namen des
ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländi- Versicherer nicht verantwortlich.
scher Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der
30.14. Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch
Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Be-
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
weismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
stellen.
(3) die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation
bis zu acht Sitzungsstunden je maximal EUR 180. Sind am Mediati- 30.15. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall
onsverfahren nicht versicherte Personen als Partei beteiligt, trägt bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der versicherten zu Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
den nicht versicherten Personen; Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen
durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten,
(4) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnah-
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so-
men zu tragen hätte.
wie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
(5) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur 30.16. Der Versicherungsnehmer hat
eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung ei- (1) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts-
nes zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter-
(6) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte
ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (2) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Ange-
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäfts- legenheit zu geben;
reisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernom-
men; (3) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
(7) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte- (4) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die
ressen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu Zustimmung des Versicherers einzuholen;
deren Erstattung verpflichtet ist. (5) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung
30.7. Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versiche- für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
rer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren
(6) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder
Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursa-
30.8. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte chen könnte.
Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an
30.17. Wird eine der in den Ziff. 30.14 oder 30.16 genannten Obliegenhei-
dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
ten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi-
cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist
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[Seite 20]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Best Selection 2018
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines
kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschut- Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens
zes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte 32. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der und den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungs-
Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
prozesse“
verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versiche-
rungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich (BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin-
arglistig verletzt hat. gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer
auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
30.18. Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftli- regulieren.
chem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
30.19. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstat-
„Beratungsprozesse“ in der Version vom 24.08.2015 voll erfüllen.
tung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Ent-
stehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel:
notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privathaftpflichtversiche-
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf rung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versiche-
Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete rungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Ein-
gang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungs-
30.20. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
schein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt, dass
(1) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vo- der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde,
raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen
der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem vor.
groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
oder 33. Innovationsupdate
(2) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichen- Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
de Aussicht auf Erfolg hat, rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson-
deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversi-
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Grün-
cherung Best Selection (BBR Best Selection 2018) ausschließlich zum
de schriftlich mitzuteilen.
Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so
30.21. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ziff. 30.20 gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versi- Vertrag.
cherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegen- 34. Neutarif-Garantie
über eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestreb- 34.1. Gegenstand und Umfang der Leistungen
ten Erfolgt steht und hinreichende Aussicht auf Erfolgt verspricht. Die
Im Rahmen der Neutarif-Garantie werden Haftpflichtschadenfälle von
Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar
Janitos Privathaftpflichtverträgen, die sich noch in einer alten Tarifgenera-
von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
tion befinden, immer entsprechend dem Bedingungswerk der aktuell im
30.22. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer eine Frist von Neugeschäft angebotenen Tarifgeneration reguliert.
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer Sollte die ursprünglich abgeschlossene Tarifgeneration dagegen bessere
den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu Leistungen bieten als die aktuelle, behält die für den Versicherungsneh-
unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stel- mer bessere Variante ihre Gültigkeit.
lungnahme gemäß Ziff. 30.21 abgeben kann. Kommt der Versicherungs-
nehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetz- 34.2. Einschränkungen der Neutarif-Garantie
ten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist Die Neutarif-Garantie gilt nicht für
verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem
(1) Leistungen und Risiken, die nur im Rahmen eines zusätzlich
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
ausgewiesenen Mehrbeitrags in der im Neugeschäft angebotenen,
aktuellen Tarifgeneration versicherbar sind.
31. Prämienanpassung
(2) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
31.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine
34.3. Kündigung
Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die
bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis Frist von einem Monat die Neutarif-Garantie durch schriftliche Erklärung
von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung kündigen.
(Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst
Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann
31.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 31.1 ergibt, kann damit eine der Versicherungsnehmer den gesamten Haftpflichtversicherungsvertrag
Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraus- innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum
setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei gleichen Zeitpunkt kündigen.
einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An-
Versicherungsnehmer weiterzugeben. spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit
entspricht.
31.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach
Ziff. 31.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als
Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
31.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 31.1 ergebende Prämien-
erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens
11
[Seite 21]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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35. Zusatzpaket Multi-Garantie 35.2. Vorversicherergarantie
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern die (1) Gegenstand der Leistungen
Multi-Garantie gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet Janitos auch für Pri-
und im Versicherungsschein aufgeführt ist. vathaftpflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten
Vertrages
35.1. Marktgarantie
− nicht eingeschlossen sind oder
(1) Gegenstand der Leistungen − hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht voll-
Im Rahmen der Marktgarantie leistet Janitos auch für Privathaft- ständig eingeschlossen sind,
pflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Ver- jedoch über die Privathaftpflichtversicherung des unmittelbaren Pri-
trages vathaftpflicht-Vorvertrages versichert oder mit höherem Sublimit
− nicht eingeschlossen sind oder versichert waren.
− hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht voll- Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobe-
ständig eingeschlossen sind, schreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist vom Versi-
jedoch über die Privathaftpflichtversicherung eines anderen Anbie- cherungsnehmer zu erbringen.
ters versichert oder mit höherem Sublimit versichert wären.
(2) Voraussetzungen
(2) Voraussetzungen für die Leistungen Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die
Über einen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses − mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben
− allgemein und überregional zugänglichen Tarif zur Privathaft- und
pflichtversicherung, − maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei Janitos beendet
− der dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegt, wurden und
− besteht Versicherungsschutz. − denselben Versicherungsnehmer aufweisen und
Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobe- − deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen.
schreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist vom Versi- (3) Umfang der Leistungen
cherungsnehmer zu erbringen.
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des
(3) Umfang der Leistungen Vorvertrages, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des und berücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen,
Tarifs zur Privathaftpflichtversicherung, über den die Mitversiche- höhere Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindest-
rung nachgewiesen wurde und berücksichtigt zum Beispiel weitrei- schadenhöhen.
chendere Risikodeckungen, höhere Sublimits oder geringere Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Vorversicherergarantie
Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen. richtet sich nach den bei der Janitos vereinbarten Versicherungs-
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach summen für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der
den bei Janitos vereinbarten Versicherungssummen für diesen Ver- Janitos vereinbarten Versicherungssummen hinaus ist nicht mög-
trag. Eine Ersatzleistung über diese Versicherungssummen hinaus lich.
ist nicht möglich.
(4) Einschränkungen der Vorversicherergarantie
(4) Einschränkungen der Marktgarantie
Die Vorversicherergarantie gilt nicht für
Die Marktgarantie gilt nicht für
− im Ausland vorkommende Schadenereignisse
− im Ausland vorkommende Schadenereignisse,
− berufliche und gewerbliche Risiken
− berufliche und gewerbliche Risiken,
− das Halten oder der Gebrauch von versicherungspflichtigen
− das Halten oder den Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
− Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er-
− Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er- zeugnisse zurückzuführen sind,
zeugnisse zurückzuführen sind,
− Schäden im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten
− Schäden im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten oder gentechnisch veränderten Organismen,
oder gentechnisch veränderten Organismen,
− Schäden im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
− Schäden im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen,
Strahlen,
− Sachschäden durch Grundstückssenkungen oder Erdrut-
− Sachschäden durch Grundstückssenkungen oder Erdrut- schungen,
schungen,
− Vorsatz,
− Vorsatz,
− Vertragliche Haftung,
− vertragliche Haftung,
− Eigenschäden,
− Eigenschäden,
− die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung
− die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus,
hinaus,
− Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistun-
− Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistun- gen,
gen,
− Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Pri-
− Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Pri- vathaftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen
vathaftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden.
Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden.
(5) Kündigung der Vorversicherergarantie
(5) Kündigung der Marktgarantie
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung ei-
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat die Vorversicherergarantie durch schrift-
ner Frist von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Er- liche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestim-
klärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass men, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi-
seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjah- cherungsjahres wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem
res wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungs- Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten gesamten Privathaftpflichtversicherungsvertrag innerhalb eines Mo-
Privathaftpflichtversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach nats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt Zeitpunkt kündigen.
kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur
Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versiche-
Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versiche-
rungszeit entspricht.
rungszeit entspricht.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Best Selection 2018
35.3. Individualgarantie 36. Zusatzpaket Online-Schutz
(1) Gegenstand der Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern der
Im Rahmen der Individualgarantie besteht automatisch Versiche- Online-Schutz gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde
rungsschutz für Haftpflichtrisikoänderungen und neue Haftpflichtrisi- und im Versicherungsschein aufgeführt ist.
ken, ohne dass eine Änderungsanzeige durch den Versicherungs- Die Janitos Versicherung AG kooperiert beim Versicherungsschutz für
nehmer erfolgen muss.
private Internetrisiken (Online-Schutz) mit der Inter Partner Assistance
(2) Voraussetzung für die Leistungen S.A., Direktion für Deutschland.
Die Risikoänderungen und neuen Risiken sind im Rahmen der zum Die Inter Partner Assistance S.A. ist Versicherer und Risikoträger
Zeitpunkt der Änderung gültigen Versicherungsbedingungen und des Online-Schutzes im Rahmen dieser Privathaftpflichtversiche-
Annahmerichtlinien zur Janitos Haftpflichtversicherung versicherbar. rung.
(3) Zeitlicher Umfang der Leistungen Die Telefonnummer für nachfolgenden Hilfeleistungen (telefonische
Helpline, telefonische rechtliche Erstberatung) entnehmen Sie bitte
Der Zeitraum der automatischen Mitversicherung beginnt mit dem unserer Homepage:
Datum der Risikoänderung bzw. mit dem Eintritt des neuen Risikos.
Sie gilt bis zur folgenden Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages www.janitos.de
zuzüglich zwölf weiterer Monate.
36.1. Versicherte Risiken
(4) Ende der Leistungen Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle:
Wurde bis zum Ende des Gültigkeitszeitraumes der automatischen − Cyber-Mobbing im Internet (Ziff. 36.2)
Mitversicherung das Änderungsrisiko nicht angezeigt, entfällt ab
− Zahlungsmitteldatendiebstahl (Ziff. 36.3)
diesem Zeitpunkt die automatische Mitversicherung.
− Identitätsdatendiebstahl (Ziff. 36.4)
35.4. Leistungsverbesserungen − Konflikte mit Online-Händlern (Ziff. 36.5)
(1) Mietsachschäden an beweglichen Sachen − Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung (Ziff. 36.6)
Abweichend von Ziff. 6.2.2 BBR gilt als Höchstentschädigung die 36.2. Cyber-Mobbing im Internet
vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
(2) Schlüsselschäden von Cyber-Mobbing.
Abweichend von Ziff. 14.1 und 14.2 BBR gilt als Höchstentschädi- Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allge-
gung die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. meinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie:
(3) Fehlende Haftungsgrundlage − rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen,
− Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen,
Abweichend von Ziff. 7.1 (1) BBR gilt für Sach- und Vermögens-
schäden nicht deliktfähiger Personen als Höchstentschädigung die − rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen,
vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. − Nötigungen,
− rechtswidrige Gewaltandrohungen,
(4) Kautionsstellung
mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen,
Abweichend von Ziff. 5.1 BBR gilt für Kautionsleistungen die ver-
die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk
traglich vereinbarte Versicherungssumme als Höchstgrenze.
oder eine Website verbreitet werden.
(5) Vormundschaftlicher Betreuer (2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-
Abweichend von Ziff. 25 (2) BBR gilt auch dann Versicherungs- gen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu be-
schutz, wenn die jährliche entgeltliche Gesamtaufwandsentschädi- zahlenden Provider:
gung EUR 15.000 übersteigt. − Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Inter-
(6) Neuwertentschädigung net und Erstellung eines Reputationsreports mit Handlungs-
empfehlungen;
Abweichend von Ziff. 28 BBR sind Schäden an elektrischen bzw.
− Ermittlung des verantwortlichen Webseitenbetreibers, bei dem
elektronischen Geräten aller Art nicht ausgeschlossen.
der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt;
35.5. Kündigung der Multi-Garantie − Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö-
schungs-/Änderungsauftrag;
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat die Multi-Garantie (Ziff. 36.1 bis 36.4) durch schrift- − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
liche Erklärung kündigen. auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
persönlichkeitsverletzenden Eintrags der versicherten Person;
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst
− Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann
Darüber hinaus umfasst der Leistungsanspruch die Kostenüber-
der Versicherungsnehmer den gesamten Privathaftpflichtversicherungs-
nahme von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jeweils maxi-
vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versiche-
mal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem
rers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
durch die Helpline des Versicherers vermittelten Psychologen. Die-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An- se Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag er-
spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit reichbar.
entspricht.
In dringenden Fällen steht ihnen außerdem die allgemeine Telefon-
seelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung. Bei lebensbe-
drohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungs-
dienst) bzw. an Tel. 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst).
Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Be-
handlung durchgeführt. Die Psychologen empfehlen gegebenenfalls
jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen.
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
(3) Umfang des Leistungsanspruchs
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- − soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (z.
jahr begrenzt. B. Online-Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online-
(4) Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind;
versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffentlichkeit frei zu- − soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs-
gänglich gemacht wird und dem Versicherer durch geeignete Bele- vertrag beansprucht werden kann;
ge nachgewiesen wird. − der auf Grund eines unautorisierten Zugriffs auf die Datenver-
(5) Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings arbeitungssysteme des Versicherers erfolgt.
− betreffend alle aus dem Zahlungsmitteldatendiebstahl entste-
− zu denen die versicherte Person durch eigene Provokation An-
henden Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind
lass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie
sowie Folgeschäden;
damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Per-
son erwidert hat; − die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.
− durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 36.10 wird verwie-
rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs- sen
nehmers gemeldet ist;
36.4. Identitätsdatendiebstahl
− als Reaktion auf ein Verbrechen der versicherten Person, für
das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
− in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger von Identitätsdatendiebstahl.
sowie elektronische Presseerzeugnisse; Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen
− von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses; oder Ausspähen von Identitätsdaten / Berechtigungsdaten im Inter-
− die durch die Presse verursacht werden; net, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität
im Internet.
− betreffend alle aus dem Cyber-Mobbing entstehenden Schä-
den, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folge- Identitätsdaten / Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persön-
schäden; lichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP-
− die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden. Adresse, E-Mail-Adresse, IBAN, Sozialversicherungsnummer, Per-
sonalausweisnummer, Reisepassnummer, Führerscheinnummer,
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 36.10 wird verwie- Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs,
sen. Bankverbindung und Fingerabdrücke.
36.3. Zahlungsmitteldatendiebstahl (2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-
gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah-
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
lenden Provider:
von Zahlungsmitteldatendiebstahl.
− Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
Zahlungsmitteldatendiebstahl ist das unbefugte Abfangen oder Aus-
der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re-
spähen von Zahlungsmitteldaten im Internet im Sinne von § 202a
ports mit Handlungsempfehlungen;
Strafgesetzbuch (StGB).
− Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
Zahlungsmitteldaten sind Daten, durch deren Verwendung eine stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
Zahlung oder eine Banktransaktion im Internet erfolgt, z. B. Karten- den;
nummern, Passwörter, Codes, Pins und Tans (inkl. Login-Daten von
− Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufiger Lö-
Kundenkonten, in denen Zahlungsverbindungdaten gespeichert
schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
sind).
ternet;
(2) Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun- − Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah- auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
lenden Provider: Eintrags von Identitätsdaten der versicherten Person;
− Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten − Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re- erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
ports mit Handlungsempfehlungen;
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
− Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge- ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer- dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
den; zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
− Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö- ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
(3) Umfang des Leistungsanspruchs
ternet;
− Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs- Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-
Eintrags von Zahlungsmitteldaten der versicherten Person; betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-
jahr begrenzt.
− Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
erfolgen der erfolgten Maßnahmen. (4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach-
weisbareren Verdacht der versicherten Person.
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und (5) Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer − durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. nehmers gemeldet ist;
(3) Umfang des Leistungsanspruchs − betreffend alle aus dem Identitätsdatendiebstahl entstehenden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- Folgeschäden;
betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender- − die durch eine versicherte Person verursacht wurden.
jahr begrenzt. Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 36.10 wird verwie-
(4) Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach- sen.
weisbaren Verdacht der versicherten Person, der dem Versicherer
durch geeignete Belege nachgewiesen werden muss. 36.5. Konflikte mit Online-Händlern
(5) Nicht versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls (1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen
von Konflikten beim Einkauf von Waren über das Internet, soweit es
− durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche- sich dabei um Kaufverträge handelt,
rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
nehmers gemeldet ist; − die zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatper-
son zustande kommen. Der gewerbliche Händler muss mit ei-
− von öffentlich bekannten und allgemein zugänglichen Daten;
nem auf seiner Internetseite angegebenen Firmensitz / Nieder-
lassung innerhalb der Europäischen Union registriert sein. Die
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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Privatperson muss den Vertrag in eigenem Namen und eige- − die versicherte Person bei der Geltendmachung folgende Bele-
nem privaten Interesse abgeschlossen haben; ge vorlegt:
− die über neue und bewegliche Sachen für den privaten Ge- Kaufbeleg;
brauch abgeschlossen wurden; Internetadresse, unter der der Kauf erfolgt ist;
− bei denen ein Kaufpreis von über EUR 50 inkl. Mehrwertsteuer Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug, aus dem die ent-
vereinbart wurde; sprechende Buchung hervorgeht);
− die online abgeschlossen wurden; also durch Vertragsschluss Lieferschein der versicherten Ware bei nicht-konformer
Lieferung;
mittels Internet und durch Dateneingabe sowie Abgabe der Wil-
wenn das Produkt zurückgegeben wurde, die Quittungen
lenserklärung des Käufers auf der Webseite bzw. dem Online-
für Versandkosten.
portal des Händlers. Hierunter fallen keine Verträge, die auf
Grund direkter akustischer Kommunikation geschlossen wur- Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege
den, wobei das Internet lediglich als „Telefonersatz“ verwendet anzufordern.
wurde. − die versicherte Person die zum Konflikt geführten Ereignisse
− bei denen eine Lieferadresse in Deutschland zur Anlieferung nicht selbst zu vertreten hat;
vereinbart wurde. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis
zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit
Nicht versichert ist der Einkauf bzw. der Erwerb von Waren, wenn er
dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versi-
durch eine Ersteigerung zustande kam. Versichert sind lediglich
cherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklä-
klassische Kaufverträge per Internet über Waren, deren Preis bei
rung gegenüber der Versicherung abzugeben.
Abgabe der Willenserklärung bereits festgelegt war.
(4) Umfang des Leistungsanspruchs
(2) Der Leistungsanspruch umfasst folgende Leistungen:
Der Leistungsanspruch erstreckt sich höchstens auf drei Fälle
− Kaufpreiserstattung bei Nichtlieferung
im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchst-
− Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde und trotz schriftli- betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen und Kosten-
cher Mahnung – unter Setzung einer angemessenen Frist – die erstattung im Kalenderjahr begrenzt.
gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist, wird der Kaufpreis er-
stattet, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und die (5) Nicht versichert ist der Erwerb von
versicherte Person diese Nichtlieferung polizeilich angezeigt − online bestellten, verbrauchten, heruntergeladenen oder ge-
hat; sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde. streamten Dienstleistungen und Medieninhalten (z.B. Software,
− Bei nicht-konformer Lieferung (falsche oder mangelhafte Ware) Downloadservice, Musik, Spiele, E-Books oder Videos) sowie
bzw. beschädigter Ware auf Grund mangelhafter Verpackung von Produkten, die sich unmittelbar vervielfältigen oder kopie-
wird folgende Leistung erbracht: ren lassen;
− Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts (durch Sen- − verderbliche Sachen, Medikamente, Tiere und Pflanzen;
dung eines Ersatzproduktes/Rückzahlung des Kaufpreises) − Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden kön-
werden die Kosten des Zurückversands übernommen, sofern nen;
der Händler diese Kosten nicht übernimmt. − Güter, deren Erwerb oder Versand in Deutschland gesetzlich
− Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts nicht (keine verboten ist (z.B. Waffen, Drogen), gewaltverherrlichende oder
Sendung eines Ersatzproduktes/keine Rückzahlung des Kauf- pornographische Ware, diskriminierende oder die Menschen-
preises), wird der Kaufpreis erstattet. Auf Wunsch des Versi- würde verletzende Waren;
cherers muss die versicherte Person die Ware an die − Produkten die im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträ-
AXA Assistance Deutschland GmbH gen, Termin- oder Spekulationsgeschäften sowie im Zusam-
Colonia-Allee 10-20 menhang mit dem Ankauf von Bargeld, Gutscheinen, Wertpa-
51067 Köln pieren, Beteiligungen oder deren Finanzierung stehen;
senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In − Waren, welche aufgrund von Streik oder Sabotage nicht oder
diesem Fall wird mit der Übersendung der Ware an die AXA zu spät geliefert werden;
Assistance Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf − Waren, die auf Grund von Beschlagnahme, Entziehung, Han-
den Versicherer übertragen. delsembargos oder sonstige Eingriffe von hoher Hand nicht
− Bei nicht vollständiger Ware, die Teil eines Ganzen ist und oder zu spät geliefert werden.
nicht separat verwendet werden kann oder separat ausge- − Waren, die durch eine (online) Ersteigerung erworben werden.
wechselt werden kann, wird der Kaufpreis der Ware in seiner − Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementier-
Gesamtheit erstattet, wenn der Händler die Rückgabe der Teil- ten Zahlungsmitteln (z. B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins und
ware nicht akzeptiert (durch Sendung der vollständigen Wa- ähnliches) erworben werden.
re/Erstattung des Kaufpreises). Auf Wunsch des Versicherers
Im Falle einer Insolvenz des Online-Händlers (Unternehmers) ist ein
muss die versicherte Person die Ware an die AXA-Assistance
Leistungsanspruch ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei
Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, senden.
ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem
Fall wird mit Übersendung der Ware an die AXA Assistance Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 36.10 wird hingewie-
Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf den Versi- sen.
cherer übertragen.
36.6. Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung
(3) Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
(1) Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen,
Der Leistungsanspruch besteht nur, wenn in denen die versicherte Person als Privatperson wegen eines (an-
− bei nicht-konformer Lieferung die versicherte Person den Man- geblichen) Urheberrechtsverstoßes im Internet eine Abmahnung er-
gel oder die Fehllieferung dem Versicherer binnen 14 Tage halten hat.
nach dem tatsächlichen Erhalt des gelieferten Produktes, in der Eine Urheberechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheber-
in Ziff. 36.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 36.12 rechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung ei-
angegebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versiche- nes fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat).
rungsnehmer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt be-
steht kein Versicherungsschutz. (2) Der Leistungsanspruch erfasst
− bei Nichtlieferung die versicherte Person den Händler schriftlich − einen Anspruch der versicherten Person auf eine telefonische
unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffor- rechtliche Erstberatung bezüglich dieser Abmahnung mit einem
dert und dem Versicherer binnen 14 Tagen nach Verstreichen durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist an
der gesetzten Nachfrist den Versicherungsfall, in der in Ziff. sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar.
36.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 36.12 ange- Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsver-
gebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versicherungsneh- gütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei
mer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt besteht kein unterschiedlichen Fällen im Jahr (je maximal 30 Minuten). Ver-
Versicherungsschutz. sichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer
weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche-
rung handelt.
15
[Seite 25]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Best Selection 2018
− die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungsgesprä-
36.10. Sonstige Ausschlüsse
chen (je maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen
im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psycho- (1) Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des
logen. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun- Versicherungsnehmers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl.
den am Tag erreichbar. eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
− In dringenden Fällen steht Ihnen darüber hinaus die allgemeine − einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi-
Telefonseelsorge unter +49 800 111 0111 zur Verfügung. Bei gen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer
lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt
112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschafts- werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht-
dienst). selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter)
− Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische oder Einkünfte aus Rente sind;
Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen − einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Ge-
gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. schäft;
− Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versi- − einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zu-
cherten Leistung kommt zwischen dem Versicherungsnehmer sammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften.
und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungser- (2) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit
bringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein folgenden Aktivitäten ausgeschlossen:
Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (uner-
(3) Umfang des Leistungsanspruchs laubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographi-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl- schen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Versi-
le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst- cherten stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft,
betrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt. Beihilfe oder Anstiftung des/durch die Versicherten.
(4) Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschrei- (3) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit
bens. folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen:
(5) Nicht versichert sind Abmahnungen durch eine Person, die im − Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die im
gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebt und am gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und am
Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist. Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist;
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 36.10 wird verwie- − Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wer-
sen. den,
− Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung
36.7. Weitere Service- und Versicherungsleistungen persönliche Daten von versicherten Personen über das Internet
(1) Vorsorge veröffentlicht hat;
Jeder versicherten Person steht ein Sicherheitstutorial zur Verfü- − Fälle, die im Zusammenhang mit an die versicherten Personen
gung, das die versicherte Person über die Optionen bei den Sicher- abgetretenen Ansprüchen stehen.
heitseinstellungen ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und die 36.11. Subsidiarität
versicherte Person anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheits-
einstellungen gemäß den Anforderungen durch ihr Nutzungsverhal- (1) Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach Ziff. 36.2 bis 36.6
gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leis-
ten zu optimieren.
tung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatli-
(2) Beratung cher Leistungsträger)
Bei Fragen im Zusammenhang mit allen unter Ziff. 36.1. aufgeliste- − nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder
ten Risiken, stehen der versicherten Person folgende Beratungsop-
− seine Leistungspflicht bestreitet, oder
tionen kostenlos zur Verfügung:
− seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten
− Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur nicht ausgereicht hat.
Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise.
(2) Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die be-
− Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen
günstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige-
Erstberatung mit einem durch unsere Helpline vermittelten An-
nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge-
walt. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun-
schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt
den am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach
auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklau-
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei
sel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge
Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr. Versi-
gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung.
chert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer
Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so
weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche-
erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertra-
rung handelt.
ges. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher- zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen
ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über
dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 36.12. Besondere Obliegenheiten
(1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
36.8. Versicherte Personen
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
(1) Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an
Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im In-
seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen.
ternet sorgfältig umzugehen. Insbesondere:
(2) Keinen Versicherungsschutz haben alle Personen, die nicht am − Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich
Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind, insbe- vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in
sondere Besucher, Gäste usw. seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel
(z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen
36.9. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
(z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen.
(1) Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhält-
− Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge
nis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung
nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die
wirksam besteht.
zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ be-
(2) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ginnen.
angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Be- − Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen
ginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Ver- Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem ak-
sicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für tuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktu-
das Ereignisdatum des Schadenfalles. ell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates
bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerken-
16
[Seite 26]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
Best Selection 2018
nung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchge-
führt werden.
II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
− Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu ent- versicherung
fernen.
In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
− Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten
gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen
schutz für
und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen
unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesonde- − den Versicherungsnehmer;
re: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, po- − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs-
lizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen. nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
(2) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2
Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen: BBR;
dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzei- Ziff. 2.8 BBR;
gen. − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe
Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: www.janitos.de leisten gemäß Ziff. 2.9 BBR.
E-Mail: Janitos_OnlineSchutz@axa-assistance.de Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner
Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versi- keine Anwendung:
cherer an folgende Adresse zu erfolgen:
− Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR;
AXA Assistance Deutschland GmbH
− Angehörige gemäß Ziff. 2.4 BBR;
Colonia-Allee 10-20
51067 Köln − Kinder und Angehörige des Partners einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR;
Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug,
− sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers gemäß
Mobbing, Datendiebstahl) sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
Ziff. 2.6 BBR;
sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht.
− vom Versicherungsnehmer betreute Person gemäß Ziff. 2.7 BBR.
(3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist
der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
weise leistungsfrei.
36.13. Anzeigen und Willenserklärungen
AXA Assistance Deutschland GmbH ist von dem Versicherer zur
Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevoll-
mächtigt.
Besondere Vertragsformen (Tarifgruppen)
Falls vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumen-
tiert, gilt folgendes:
I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
versicherung
In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
schutz für
− den Versicherungsnehmer;
− im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
Ziff. 2.8 BBR. In Abweichung zu Ziff. 2.8 BBR sind jedoch nur Perso-
nen versichert, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber den pfle-
gebedürftigen Versicherungsnehmer oder Wohnung, Haus oder Garten
betreuen oder den Streudienst versehen;
− Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe
leisten gemäß Ziff. 2.9 BBR.
Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Single keine
Anwendung:
− Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsneh-
mers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
− Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2;
− Kinder gemäß Ziff. 2.3;
− Angehörige gemäß Ziff. 2.4 BBR;
− Kinder und Angehörige des Partners einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR;
− sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers gemäß
Ziff. 2.6 BBR;
− vom Versicherungsnehmer betreute Person gemäß Ziff. 2.7 BBR.
17
[Seite 27]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
(Stand 01.07.2018)
- Nur in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung -
1. Gegenstand der Versicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
öffentlichen Nahverkehr
2. Mitversicherte Risiken
13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen
3. Nicht versicherte Risiken Schienenfahrzeugen
4. Auslandsschäden 14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Baubeamten,
Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbeaufsichts- und
5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung
Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit
6. Besitz- und Tätigkeitsschäden planenden/bauleitenden Tätigkeiten
7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern 15. Dienstfahrzeug-Regress
8. Besonderheiten bei Pfarrern 16. Abhandenkommen von Ausrüstung
9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts 17. Vermögensschäden
10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten
11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten des
Sicherheitsbereichs
1. Gegenstand der Versicherung 3. Nicht versicherte Risiken
Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Nicht versichert ist die Haftpflicht
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.02.2016 die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Ange- 3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
stellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege,
jedoch als Wehrpflichtiger. Versicherungsschutz besteht ausschließlich
− IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im
Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,
d i e n s t l i c h e n V e r r i c h t u n g. − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken,
− Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations-
Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und und Datennetzen;
Sachschäden; Versicherungsschutz für Vermögensschäden – Vermö-
gensschadenhaftpflichtrisiko – ist besonders zu beantragen. 3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus den Besonde- Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
ren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversiche-
rung (BBR-D) gelten für sämtliche versicherte Personen des Vertrages. 3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des
Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
Die Versicherung umfasst
− Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, 3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
dienstlich angeordnet sind;
− Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten
zu ersetzen hatte, 3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-,
− Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schä- Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden,
den, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht
werden;
− Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund Umweltschä-
den gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) gemäß der Be- 3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
sonderungen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Privathaft-
pflicht. 3.7. aus der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen
2. Mitversicherte Risiken
Stoffen;
Mitversichert ist die Haftpflicht
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
2.1. aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat; 3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
2.2. des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertre- 3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu-
ter ist selbst entsprechend versichert; ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts-
wegen;
2.3. aus materiellen und/oder immateriellen Schäden aus Verstößen
gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen; 3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
2.4. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn; 3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
2.5. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen aus- 3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7
schließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter AHB);
Übungen).
3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
1
[Seite 28]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe 10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten
gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab-
fallentsorgungsanlagen handelt; 10.1. Mitversichert ist bei Förstern und Forstbeamten die gesetzliche
Haftpflicht
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen
(1) aus dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege;
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks,
(2) aus der Bearbeitung von Dienst- und Eigenland;
illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, (3) aus Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. sofern diese zu Forst-, Jagd- und Fischereizwecken genutzt wer-
den.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
10.2. Nicht versichert ist das durch die obligatorische Jagdhaftpflichtversi-
Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam-
cherung abgedeckte Risiko.
tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung
handelt.
11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi- des Sicherheitsbereichs
cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung
(Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen- 11.1. Zu den Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs
dung. zählen:
(1) Bedienstete der Bundeswehr
4. Auslandsschäden (2) Bedienstete der Bundespolizei
(3) Bedienstete der Polizei
4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
(4) Bedienstete des Zolls
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
(5) Bedienstete der Berufsfeuerwehr
(1) die auf eine versicherte dienstliche Handlung im Inland bzw. auf ein
(6) Bedienstete im Straf- und Justizvollzug
im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2) die bei einem vorübergehenden dienstlichen Auslandsaufenthalt bis 11.2. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
zu sieben Jahren eingetreten sind. (1) aus dem dienstlichen Gebrauch von Waffen und Munition;
4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- (2) aus dem dienstlichen Umgang mit Geräten des Dienstherrn;
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion 11.3. Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis-
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem sen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR)
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. begrenzt.
5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung 12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus öffentlichen Nahverkehr
anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus,
so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für 12.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsneh- men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
mers. In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi- den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahver-
cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der kehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
Vertragsbeendigung. den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz-
6. Besitz- und Tätigkeitsschäden lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen (Ziff. 7.1 AHB)
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen, die das Objekt der (1) Schäden am Kraftomnibus
versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bilden. Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen
Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunterneh-
7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern mens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst
zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz
Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist
(1) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
Stoffen); (2) Schäden durch den Kraftomnibus
(2) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltun- Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
gen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schul- herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
feiern Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
(3) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klas- Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht
senreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthal- nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von
ten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versi-
cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der 12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, (1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
(2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
erforderliche Fahrerlaubnis besaß
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist
(3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen-
(4) aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
de Mittel verursacht wurde,
(5) wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern,
(4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt
Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versiche-
vom Unfallort entfernt hat.
rungsnehmers;
(6) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. 12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
8. Besonderheiten bei Pfarrern sonen- und Sachschäden.
Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer
und Armenpflegevorstand. 13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen Schie-
nenfahrzeugen
9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts
13.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Bei Entsendungen an deutsche Botschaften wird Versicherungsschutz – men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
abweichend von Ziff. 7.9. AHB und Ziff. 4.1 BBR-D – für die Dauer seiner den dienstlichen Gebrauch von betriebseigenen Schienenfahrzeugen
Tätigkeit geboten. entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder sacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflich-
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz- tig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die
lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge- Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versiche-
schlossen (Ziff. 7.1 AHB) rungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Be-
(1) Schäden am Schienenfahrzeug reifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das
gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug
Versichert sind Schäden an dem geführten Schienenfahrzeug oder
verursacht hat.
am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versi-
cherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienst- (2) Schäden durch das Dienstfahrzeug
fahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur so- Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Regress-
fern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Ansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sach-
Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. schäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversi-
(2) Schäden durch das Schienenfahrzeug cherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz er-
langt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versiche-
Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
rungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Perso-
herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
nen- und Sachschäden.
Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von
nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge
anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.
13.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Schienenfahrzeu- 15.2. Ausschlüsse
gen (1) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden.
(1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs, (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
(2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öf-
erforderliche Fahrerlaubnis besaß fentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer-
(3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen- laubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge
de Mittel verursacht wurde, des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
(4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug
vom Unfallort entfernt hat. unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach ei-
nem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142
13.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 13.1 beträgt je StGB).
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
sonen- und Sachschäden. 16. Abhandenkommen von Ausrüstung
14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Bau- 16.1. Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart
und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – in Ergänzung zu
beamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbe-
Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB, die gesetzliche Haft-
aufsichts- und Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn aus dem
planenden/bauleitenden Tätigkeiten Abhandenkommen
14.1. Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB – (1) von fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks nach
Haftpflichtansprüche die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkun- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
gen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder (2) von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem Beklei-
eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder dungsnachweis.
Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf
16.2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei
nicht um das Baugrundstück selbst handelt. (1) wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsa-
chen;
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schadenfälle, für die der
(2) wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegen-
Versicherungsnehmer nach arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmun-
ständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
gen in Anspruch genommen werden kann.
16.3. Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf EUR 2.500
14.2. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt- und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf EUR 5.000
einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- begrenzt.
haftpflicht - Basisversicherung.
14.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bau- 17. Vermögensschäden
werk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsneh- Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und
mers ist. im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – das Vermögensscha-
denhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
14.4. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 14.1 beträgt je für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelun-
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per- gen.
sonen- und Sachschäden.
Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
gen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) finden keine Anwendung.
15. Dienstfahrzeug-Regress
Mitversichert sind – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart 17.1. Gegenstand der Versicherung
und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – Haftpflichtschäden Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im
gemäß den nachfolgenden Bedingungen: Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit – von
ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat – begangenen
15.1. Gegenstand
Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rahmen der mungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verant-
nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen wortlich gemacht wird.
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden
dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstan-
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von
den sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Scha-
Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
den schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamten- oder arbeits-
oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von
rechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich
dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat,
herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch
sen (Ziff. 7.1 AHB).
Geld und geldwerte Zeichen.
(1) Schäden am Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden,
die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verur-
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
17.2. Versicherungsfall 17.4. Ausschlüsse
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist – abweichend von Ziff. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
1.1 AHB – der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
rungsnehmer zur Folge haben könnte. dienstlich angeordnet sind;
17.3. Versicherungssumme 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versiche- 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten;
rungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
(1) abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) – in jedem einzelnen Scha- Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
denfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B
nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen,
17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden –
auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt,
dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722
(2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen
ZPO);
Schadens,
(3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfa- 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
ches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den
Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
Zusammenhang stehen. 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der
17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von
eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungs- Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
summe.
17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh-
17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbst- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso-
behalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500. nals des Versicherten entstehen;
17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honora- 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abwei-
re werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch chen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge-
auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver-
Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungs- letzung;
surrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungs-
17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen,
schutz.
welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die
17.3.5. Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden
eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) – ohne Zustimmung des Versicherers nicht anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen
zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maß- Betreuer handelt.
nahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine
Als Angehörige gelten:
Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder
zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne
entsprechenden Betrag. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten;
17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen-
dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatz- Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
leistung. 17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und
von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer
17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig
oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört;
gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft-
pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zu- 17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor-
stimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine,
negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Verbände und als Syndikus;
Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes: 17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung;
(1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so 17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-,
trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-
der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt Geschäfte usw.);
sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung
17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzver-
bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versiche-
pflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus-
rungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im
lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und
Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-,
Versicherungsnehmer ein.
Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die
(2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;
selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit
(3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer
Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben;
vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindest-
selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des über- 17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un-
steigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindest- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
selbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer.
Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen
findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung.
17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm
eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet.
17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
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