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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen
Privat-Haftpflichtversicherung
- Komfort
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Versicherteninformation
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde!
Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie auf Grund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen. Neben
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versicherer, zur
angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat
seinen Sitz in Münster (Westf.).
Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach- und Kreditversicherungen.
Aufsichtsbehörde
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
Telefon: 0228 4108-0
Telefax: 0228 4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie
zusätzlich anfallende Kosten
Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der Tarifbe-
stimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art, Umfang,
Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten Zahlungsweise
Ihrem Antrag entnehmen.
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr Konto
wirksam belastet ist.
Gültigkeitsdauer von Informationen
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen.
Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche-
rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur,
wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
schutzes können Sie den dem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung einen Monat
gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die
Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis
geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und die Belehrung jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster, info@lvm.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um
einen Betrag, der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsweise (bei jährlicher
Zahlungsweise 1/360, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 1/90, bei monatlicher Zahlungsweise
1/30).
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun-
gen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
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Versicherteninformation
Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen
Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/
Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte
können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der Bundesre-
publik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen.
Sprache
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen.
Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle
Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können deshalb
das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e.V. in Anspruch nehmen,
wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e.V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.
Ihre LVM Versicherung
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Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Privat-Haftpflichtversicherung - Komfort
(AVB LVM-PHV - Komfort)
(Stand: 01/2026)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
– Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
– Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
Falls besonders vereinbart:
– Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
– Abschnitt A4 gilt für Zusatzrisiken.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
– Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
– Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
– Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Teil C enthält Regelungen zur Produktdifferenzdeckung.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Je Schadenereignis und Risiko/Leistung gelten die aufgeführten Versicherungssummen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen. Sind Abweichungen davon vereinbart und/oder
bestimmt, werden diese in den Bedingungen genannt.
Bei mehreren versicherten Risiken weist das Versicherungsdokument zu jedem Risiko die vereinbarte Versicherungssumme aus. Die
Versicherungssumme gilt auch für die mitversicherten zusätzlichen Leistungen, sofern keine besondere Versicherungssumme ausgewiesen
ist. Sind im Versicherungsfall verschiedene Risiken und Leistungen betroffen, so ist die Ersatzleistung des Versicherers auf die höchste
ausgewiesene Versicherungssumme begrenzt.
Genderhinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Bedingungen das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige
Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich ebenfalls gemeint.
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A 8
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko 8
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 8
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen) 8
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 9
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 10
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 10
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 11
A1-6.1 Familie und Haushalt 11
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 11
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz 11
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko 11
A1-6.5 Abwässer 12
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/ Pachtsachschäden) 12
A1-6.7 Sportausübung 13
A1-6.8 Waffen und Munition 13
A1-6.9 Tiere 13
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 13
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen 14
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 14
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen 15
A1-6.14 Ausland 15
A1-6.15 Vermögensschäden 15
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten 15
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen 16
A1-6.18 Verzicht auf Haftungseinwände – Gefälligkeitsschäden 17
A1-6.19 Verzicht auf Haftungseinwände – Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder 17
A1-6.20 Verzicht auf Haftungseinwände – Deliktsunfähigkeit wegen Demenz 17
A1-6.21 Verzicht auf Haftungseinwände – Deliktsunfähigkeit wegen verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen
Fähigkeiten18
A1-6.22 Verzicht auf Haftungseinwände – Schadenersatzansprüche bei Sturm und Dachlawinen 18
A1-6.23 Verlust privater Schlüssel 18
A1-6.24 Erneuerbare Energien 18
A1-6.25 Notfallhelfer 18
A1-6.26 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 19
A1-6.27 Vorsatztaten bei Kindern 19
A1-6.28 Eigenschäden durch Enkelkinder 19
A1-6.29 Mehrleistung für nachhaltigen Reparaturkostenersatz 19
A1-6.30 Allmählichkeitsschäden 19
A1-6.31 Best-Leistungs-Garantie gegenüber GDV 19
A1-6.32 Beitragserstattung bei Arbeitslosigkeit 19
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse 20
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 20
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 20
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 20
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 20
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 20
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Inhaltsverzeichnis
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 20
A1-7.7 Asbest 20
A1-7.8 Gentechnik 21
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 21
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 21
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten 21
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 21
A1-7.13 Strahlen 21
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 21
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 21
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 21
A1-8 Veränderung des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 21
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 22
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers 22
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken 23
A2-1 Gewässerschäden 23
A2-2 Geothermie 23
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 23
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko 25
A3-1 Forderungsausfalldeckung im Rahmen der Plus für Vermieter 25
A3-1.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden 25
A3-1.2 Leistungsvoraussetzungen 25
A3-1.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 25
A3-1.4 Räumlicher Geltungsbereich 25
A3-1.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 25
Abschnitt A4 – Zusatzrisiken zur Privat-Haftpflichtversicherung 27
A4-1 Kfz-Baustein zur Privat-Haftpflichtversicherung27
A4-2 Berufs-Baustein zur Privat-Haftpflichtversicherung28
A4-3 Angehörige im gemeinsamen Haushalt29
A4-4 Vermietung von Wohnungen und Räumen29
A4-5 Plus für Vermieter29
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 30
A(GB)-1 Abtretungsverbot 30
A(GB)-2 Veränderung des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 30
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 30
Teil B – Allgemeiner Teil 31
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 31
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes 31
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 31
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 31
B1-4 Folgebeitrag 31
B1-5 Lastschriftverfahren 32
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 32
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 33
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags 33
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall 33
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 33
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 35
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 35
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 36
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 37
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 37
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 37
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 37
B4-4 Verjährung 37
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 37
B4-6 Anzuwendendes Recht 38
B4-7 Sanktionsklausel 38
Teil C – Produktdifferenzdeckung 39
Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 40
Satzung 41
Hinweise zum Datenschutz 44
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft 47
Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 61
Anschriften des Versicherungsombudsmann und der Aufsichtsbehörde 64
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Teil A
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
Gefahren des täglichen Lebens als
Privatperson
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten P
ersonen)
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
A1-2.1.2 ihrer mitversicherten Kinder.
Mitversicherte Kinder sind
a) die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
– bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
– über das 21. Lebensjahr hinaus, wenn
– sich diese ausschließlich in Schul- oder Berufsausbildung oder Studium befinden (dazu gehört z. B. auch das
Referendariat oder eine Ausbildung im dualen Studium)
oder
– in Schul- oder Berufsausbildung oder Studium befinden (dazu gehört z. B. auch das Referendariat oder eine
Ausbildung im dualen Studium) und zusätzlich eine berufliche Tätigkeit ausüben, für die sie ein Entgelt von
weniger als 18.000 Euro brutto p.a. erhalten.
Hierbei bleibt der Versicherungsschutz für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten zwischen den Ausbildungsabschnitten
bestehen. Weiterhin bleibt Versicherungsschutz bis zu 12 Monate bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine
Ausbildung eine Arbeitslosigkeit eintritt.
Anerkannte Freiwilligendienste werden einer Ausbildung gleichgestellt, z. B.:
– Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
– Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
– Bundesfreiwilligendienst (BFD)
– Freiwilliger Wehrdienst (FW).
Die Mitversicherung endet spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die mitversicherten Kinder das 30. Lebensjahr vollenden.
Als Kinder gelten auch
– Adoptiv-,
– Pflege- und
– Stiefkinder sowie
– Enkelkinder in Ihrer Obhut.
b) die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden schwerbehinderten Kinder (ab 50 %
Grad der Behinderung) sowie Kinder mit Pflegegrad 1 oder höher unabhängig vom Alter bis zu dem Zeitpunkt, in dem
diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben, für die sie ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
(kein leistungsbezogenes Entgelt erhalten z.B. Schwerbehinderte in Einrichtungen für Schwerbehinderte).
c) Hat der genannte Personenkreis nach der Beendigung der Mitversicherung versehentlich keine eigene Privat-Haftpflicht-
versicherung abgeschlossen, so bleibt der Versicherungsschutz längstens sechs Monate bestehen. Voraussetzung ist, dass
die ausscheidende Person nach Erkennen dieses Versehens unverzüglich eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung bei
der LVM Versicherung abschließt.
A1-2.1.3 der volljährigen, pflegebedürftigen Angehörigen (ab Pflegegrad 1), die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsneh-
mer leben. Die Mitversicherung gilt auch bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim, sofern nicht
durch einen anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht.
A1-2.1.4 des im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
und dessen Kinder; es gilt entsprechend A1-2.1.2, A1-2.1.3.
– Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
– Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
– Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
– Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet
mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
– Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
Mitversichert sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitge-
bern aus Personenschäden sowie privaten Versicherern aus übergegangenen Ansprüchen (§ 86 VVG).
A1-2.1.5 soweit nicht bereits durch einen anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht – von vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
Familienverbund eingegliederten Personen - inkl. Einliegerwohnung im selbst bewohnten Haus - (z. B. Au-pair, Gastkinder,
Austauschschüler).
A1-7.3 und A1-7.4 finden keine Anwendung, soweit es sich um Ansprüche der im vorstehenden Absatz genannten Personen
gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person handelt. Ausgeschlossen blieben in jedem Fall Ansprüche der
Angehörigen dieser Personen.
A1-2.1.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für
Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
werden.
Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern aus § 110 Abs. 1 SGB VII sowie § 116 Abs. 1
SGB X auch aus Schadensfällen von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl.
A1-7.3 und A1-7.4). Nicht mitversichert sind Ansprüche aus § 110 Abs. 1 a) SGB VII.
A1-2.1.7
Soweit über diesen Vertrag die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung oder Verpächterhaftpflichtversicherung
(H730) besteht, gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller mit dem Versicherungsnehmer auf dem
Betriebsgrundstück lebenden voll- und minderjährigen Angehörigen, Altenteiler, Hoferben und Geschwister der Eltern der
versicherten Person.
Für diese mitversicherten Personen besteht auch Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer außerhalb des
Betriebsgrundstücks wohnt.
Für den Altenteiler besteht auch Versicherungsschutz, sofern dieser nicht auf dem Betriebsgrundstück wohnt.
Es gelten A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 entsprechend.
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
a) des Versicherungsnehmers gegen die mitversicherten Personen,
b) der mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer,
c) der mitversicherten Personen untereinander,
sofern keine häusliche Gemeinschaft besteht.
Für Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro je Schadenfall.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Versicherungsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre-
chend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für
eine mitversicherte Person entsteht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs-
nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer
als auch für die mitversicherten Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver
sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund
geset zl i ch er
H a f t pf l i ch t best i mmu n gen
pri va t rech t l i ch en I n h a l t s
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
– die Prüfung der Haftpflichtfrage,
– die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
– die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos-
sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadenersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist im Versicherungsschein und in den Nachträgen ausgewiesen.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der
Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serien-
schaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst
beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche-
rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse)
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertrags-
bestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A1-6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit keine Vorstandstätigkeit bzw. geschäftsfüh-
rende Tätigkeit ausgeübt wird und nicht über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht.
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen, einschließlich Ferienwohnungen;
Bei Sondereigentümern sind auch versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil
an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(2) einer oder mehrerer im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhäuser;
(3) einer oder mehrerer im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhäuser sowie fest installierte Wohnwagen oder Mobilheime;
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen
Außenanlagen (z. B. Garagen, Gärten, Teiche und Schrebergärten);
(4) unbebauter Grundstücke bis zu 10.000 m² inkl. Verpachtung. Das Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn sich
darauf ein kleines Gebäude (nicht zu Wohnzwecken) bis zu einer Grundfläche von 25 m² befindet.
(5) Für Ziffer (1) bis (3) gilt:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Miteigentum an zu einem Haus
gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße). Dieser Versicherungsschutz besteht nur,
soweit nicht durch einen anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versiche-
rungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssiche-
rungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) als Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches ihm im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuch-
amtlich übertragen wurde und von den bisherigen Eigentümern bewohnt wird;
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis
zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben;
Wird dieser Betrag überschritten, so ist für den Mehrbetrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
(4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(5) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
A1-6.3.3 Mitversichert ist im selbst bewohnten Haus die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung
– von nicht mehr als einer Wohnung (ohne Wohnraumbegrenzung) oder bis zu drei Wohnräumen,
– gewerblich genutzten Räumen bis 100 m² Nutzfläche,
– Wohnungen an Familienangehörige und
– von max. 8 Betten/Schlafstellen an Feriengäste.
A1-6.3.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung
– von drei Eigentumswohnungen (Sondereigentum),
– eines fest installierten Wohnwagens oder eines Mobilheims und
– von privat genutzten Garagen, Carports, Stellplätzen.
A1-6.3.5 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung von eigenen im Inland gelegenen Dach-/
Freiflächen zum Betreiben von Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien.
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt-
einwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch
– Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
– durch häusliche Abwässer.
A1-6.6 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/ Pachtsachschäden)
A1-6.6.1 Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten
gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.6.1.1 Miet-/Pachtsachschäden an Wohnräumen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden ausschließlich an
Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen beträgt je Versicherungsfall 500.000 Euro. Die Höchstersatzleistung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.6.1.2 Mietsachschäden außerhalb von gemieteten und gepachteten Räumen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung an außerhalb von gemieteten und
gepachteten Räumen angebrachten Sachen (z. B. Markisen, Rollläden, Balkone, Terrassen) sowie an fest mit dem dazugehöri-
gen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Hecken, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen) und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden außerhalb von gemieteten Räumen beträgt je Versicherungsfall 500.000 Euro.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.6.1.3 Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung von beweglichen Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häusern, auf Booten und Schiffen, in Wohnwagen
und -mobilen anlässlich von weltweiten Urlaubsreisen.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft beträgt je Versicherungsfall 500.000 Euro.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
A1-6.6.1.4 Mietsachschäden am Inventar in Kur- und Seniorenheimen sowie in Reha- und Pflegeeinrichtungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung von beweglichen Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen in Kur- und Seniorenheimen sowie in Reha- und Pflegeeinrichtungen.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden am Inventar in Kur- und Seniorenheimen sowie in Reha- und Pflegeeinrich-
tungen beträgt je Versicherungsfall 500.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
res beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
– Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese durch Brand, Explosion, Leitungswasser
oder Abwasser entstanden sind.
– Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
– Schäden infolge Schimmelbildung.
Darüber hinaus ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche für Schäden am Inventar der Reiseunterkunft, in Kur- und
Seniorenheimen sowie Reha- und Pflegeeinrichtungen wegen
– Beschädigung von handgeknüpften Teppichen, Gobelins, Kunstgegenständen (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen,
Grafiken und Plastiken) und sonstigen Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten).
A1-6.6.3 Schäden an geliehenen/gemieteten Sachen (auch an medizinischen Geräten)
Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden beweglichen Sachen (auch an
medizinischen Geräten), die der Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken geliehen oder gemietet hat.
Schäden an Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der A1-6.6.1.3 und A1-6.6.1.4 versichert.
Die Versicherungssumme für Schäden an geliehenen/gemieteten Sachen (auch an medizinischen Geräten) beträgt je
Versicherungsfall 100.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Für folgende Haftpflichtansprüche beträgt die Höchstersatzleistung je Schadenereignis 1.000 Euro:
(1) Ansprüche wegen eines Vermögensschadens;
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
(2) Schäden an Einrichtungsgegenständen;
(3) Schäden aufgrund von Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
(4) Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern, für deren Gebrauch nach A1-6.10 bis
A1-6.13 Versicherungsschutz besteht. Für übrige Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz;
(5) Schäden an Tieren;
(6) Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines eigenen oder fremden Betriebes, Gewerbes, Berufes,
Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) zuzurechnen sind;
(7) Schäden an Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) oder Ähnlichem.
A1-6.7 Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden infolge privater Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten,
Triathlon, Mountainbiking) sowie den Vorbereitungen (Training) hierzu, soweit nicht bereits durch einen anderen Vertrag
Versicherungsschutz besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
(1) einer jagdlichen Betätigung,
(2) aus der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training).
A1-6.8 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
A1-6.9 Tiere
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten
Kleintieren und Bienen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
– Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
– wilden Tieren sowie von
– Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
– als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde und Pferde,
– als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
– als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerk
eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von Ziegen, Schafen, Schlangen,
Skorpionen und Spinnen.
Versichert sind außerdem Rettungs- und Bergungskosten.
Die Versicherungssumme für Rettungs- und Bergungskosten beträgt für diese Tiere je Versicherungsfall 10.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.9.4 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von speziell ausgebildeten Assistenz-
hunden (z.B. Blinden-, Signal-, Hör-, Begleit- und Therapiehunden).
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich
von folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden,
deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine Versicherungspflicht besteht.
Entfällt eine der genannten Voraussetzungen, ist für dieses Risiko besonderer Versicherungsschutz zu beantragen.
(2) Flugmodelle mit Motor (auch Drohnen) im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LuftVG, sofern folgende Voraussetzungen
vorliegen:
– Eine Nutzung dieser Luftfahrzeuge darf nur zur privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen.
– Ein maximales Startgewicht von 1 kg darf nicht überschritten werden.
Das Flugmodell darf nur von einem berechtigten Führer betrieben werden. Berechtigter Führer ist, wer die vorge
schriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hat. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Flugmodell nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.
Das Flugmodell hat in einem den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den
Betrieb von Luftfahrzeugen entsprechenden Zustand zu sein und/oder die behördlichen Genehmigungen müssen, soweit
erforderlich, erteilt worden sein.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten).
Die Versicherungssumme beträgt für Schäden durch Flugmodelle/Drohnen je Versicherungsfall 5.000.000 Euro. Die Höchst
ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer,
Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
Treibsätze;
(2) eigene Segelboote bis 25 m² Segelfläche (inklusive Hilfsmotor bis 11 kW);
(3) fremde Segelboote;
(4) eigene und fremde Windsurfbretter;
(5) eigene Motorboote bis 11 kW;
(6) fremde Motorboote bis 110 kW;
sofern nicht über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Für die vorgenannten Wasserfahrzeuge gilt:
Diese Wasserfahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das
Wassersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der
die erforderliche Erlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
heiten).
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.12.3 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von
Gewässerschäden
– durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken
auf Gewässer;
Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.
– durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderer Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsan-
lagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
A1-6.14 Ausland
A1-6.14.1 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
ausschließlich, wenn diese
– auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
– bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbri-
tannien und Nordirland eingetreten sind. Im übrigen Ausland besteht der Versicherungsschutz nur bei einem vorüberge-
henden Aufenthalt bis zu zwei Jahren. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1
(1) bis (3).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Nicht mitversichert
sind Ansprüche aus § 110 Abs. 1 a) SGB VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Zivilrechtliche Kaution
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu zahlende Schadenszahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu
leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt,
wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten
wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.15 Vermögensschäden
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
noch durch Sachschäden entstanden sind.
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-. Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) - aus Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäfts
führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Daten-
schutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen
oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
den entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte
15
[Seite 16]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
Die Ausschlüsse in A1-6.15.2 und A1-7.9 finden keine Anwendung.
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme.
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
Dritten und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder
fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten
Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.16.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
A1-6.16.2.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
Zeitpunkt der ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.16.2.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
A1-6.16.2.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service
Attacks),
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Troja
nische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
sollten;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd
lichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtwidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet-
zungen herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der
in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder
Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
– die Rasse,
– die ethnische Herkunft,
– das Geschlecht,
– die Religion,
– die Weltanschauung,
– eine Behinderung,
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Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
– das Alter oder
– die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
A1-6.17.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch
geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche-
rungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versiche-
rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem
Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt
des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor
Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei
Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur
Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung des
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb
einer Frist von zwei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände
erfolgt.
A1-6.17.4 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall 50.000 Euro. Diese Versicherungs-
summe bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und
Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden
sind;
(3) Ansprüche wegen
– Gehalt,
– rückwirkende Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betriebliche Altersversorgung,
– Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
– Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-6.18 Verzicht auf Haftungseinwände – Gefälligkeitsschäden
Der Versicherer wird sich nicht auf einen Haftungsausschluss bei schuldhaft verursachten Schäden im Rahmen von Gefällig-
keitsleistungen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadens
versicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
A1-6.19 Verzicht auf Haftungseinwände – Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versiche-
rungsnehmer wünscht.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadens
versicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
A1-6.20 Verzicht auf Haftungseinwände – Deliktsunfähigkeit wegen Demenz
Der Versicherer wird sich nicht auf eine infolge Demenz bestehende Deliktsunfähigkeit eines mitversicherten Erwachsenen
17
[Seite 18]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
berufen, der den Schaden verursacht hat, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Sachversicherer
oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
A1-6.21 Verzicht auf Haftungseinwände – Deliktsunfähigkeit wegen verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der
geistigen Fähigkeiten
Der Versicherer wird sich nicht auf eine infolge eines Zustandes von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der
geistigen Fähigkeiten bestehende Deliktsunfähigkeit eines mitversicherten Erwachsenen berufen, der den Schaden verursacht
hat, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Sachversicherer
oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
A1-6.22 Verzicht auf Haftungseinwände – Schadenersatzansprüche bei Sturm und Dachlawinen
Der Versicherer tritt bei Sachschäden Dritter durch Sturm oder Dachlawinen auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer
als Haus- und Grundbesitzer nur mangels Verschulden nicht haftet, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schaden
versicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme.
Für A1-6.18 – A1-6.22 gilt:
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Der Versicherer behält sich Rückgriffansprüche wegen seiner
Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.23 Verlust privater Schlüssel
Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
von erhaltenen mechanischen und elektronischen Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer versicherten
Tätigkeit gem. A1-6.2 überlassen wurden.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für das notwendige
Auswechseln oder Programmieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
(Notschloss) und einem Objektschutz bis zu 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
Die Versicherungssumme für Schäden durch den Verlust privater Schlüssel beträgt 100.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Ausgeschlossen bleiben:
– die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
– die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).
A1-6.24 Erneuerbare Energien
A1-6.24.1 Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, dem Betrieb und der Unterhaltung von Anlagen für die Erzeugung
erneuerbarer Energien, die sich auf einem gemäß A1-6.3 versicherten Grundstück befinden.
Eingeschlossen ist auch die Abgabe überschüssiger Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, nicht
jedoch die direkte Versorgung von Endverbrauchern.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn ausschließlich der Versicherungsnehmer und / oder mitversicherte Personen die
Anlagen betreiben.
Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn zum Betrieb der Anlagen ein Gewerbe gegründet wird.
A1-6.24.2 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
(z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage
im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
A1-6.24.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
a) Geothermie-Anlagen zur Eigennutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 100 m;
b) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A1-6.24.2.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
A1-6.24.2.3 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsjahr sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.25 Notfallhelfer
Versichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht von Privatpersonen nach A1-1, die dem Versicherungs-
nehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten (Notfallhelfer).
Mitversichert sind auch die direkten Aufwendungen, die dem freiwilligen Helfer durch die Hilfeleistung für die versicherten
Personen entstanden sind.
Erlangt der Notfallhelfer für diese Aufwendungen Ersatz aus anderen Versicherungsverträgen oder von Sozialversicherungs-
18
[Seite 19]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
trägern, so entfällt der Versicherungsschutz.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt.
A1-6.26 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Versichert ist – abweichend von A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Persönlichkeits- und Namensrechts-
verletzungen.
Die Versicherungssumme für Schäden durch Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung beträgt je Versicherungsfall
100.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der
Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.27 Vorsatztaten bei Kindern
Versichert sind – abweichend von A1-7.1 – Schadenersatzansprüche aus vorsätzlich begangenen Personen- und Sachschäden
durch ein mitversichertes Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Versicherungssumme für Schäden durch Vorsatztaten bei Kindern beträgt je Versicherungsfall 3.000 Euro. Die Höchster-
satzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsjahr sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.28 Eigenschäden durch Enkelkinder
Versichert ist der Schaden an eigenen Sachen zum Zeitwert, der durch nicht deliktsfähige Enkelkinder verursacht wird.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversiche-
rer oder Sozialversicherungsträger zu erlangen.
Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass kein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt.
Die Versicherungssumme für Eigenschäden durch Enkelkinder beträgt je Versicherungsfall 3.000 Euro. Die Höchstersatzleis-
tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsjahr sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.29 Mehrleistung für nachhaltigen Reparaturkostenersatz
Der Versicherer wird im Schadenfall, wenn der Versicherungsnehmer es wünscht, die im Falle einer Reparatur erforderlichen
Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Zeitwert der beschädigten Sache zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zahlen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Nachweis der durchgeführten Reparatur.
Die Versicherungssumme für die über dem Zeitwert anfallenden Reparaturkosten beträgt je Versicherungsfall 5.000 Euro.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsjahr sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.30 Allmählichkeitsschäden
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welcher durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entsteht.
A1-6.31 Best-Leistungs-Garantie gegenüber GDV
Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mindestens den zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses veröffentlichten Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
(GDV) entsprechen.
A1-6.32 Beitragserstattung bei Arbeitslosigkeit
Wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos wird, erstatten wir den gezahlten Beitrag für diesen Vertrag.
Voraussetzung ist, dass
a) der Versicherungsnehmer für mindestens einen Monat unverschuldet arbeitslos geworden ist und
b) er bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und
c) er vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen
und bei Beginn des Versicherungsvertrages ungekündigten Arbeitsverhältnis stand.
Eine geringfügige Beschäftigung gilt nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit und durch das Kündigungsschreiben des
Arbeitgebers nachzuweisen.
Der Anspruch wird jeweils nach Ablauf eines Quartals geprüft.
Der Beitrag wird für den Zeitraum erstattet, in dem der Versicherungsnehmer arbeitslos ist, höchstens aber für zwölf Monate
seit dem Beginn der Arbeitslosigkeit.
Beide Vertragspartner können verlangen, dass die Klausel „Beitragserstattung bei Arbeitslosigkeit“ mit Beginn der nächsten
Versicherungsperiode entfällt. Das muss der Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) erklären und dabei eine
Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode einhalten. Macht der Versicherer von diesem Recht
Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem ihm unsere Erklärung zugegangen ist.
19
[Seite 20]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-2.3 findet keinen Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
vertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem
Recht anderer Staaten,
– Eltern und Kinder,
– Adoptiveltern und -kinder,
– Schwiegereltern und -kinder,
– Stiefeltern und -kinder,
– Großeltern und Enkel,
– Geschwister sowie
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent
lichen Rechts oder ein nicht rechtfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels
gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
20
[Seite 21]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten,
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen.
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen
ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
Beschäftigung.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
A1-8 Veränderung des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
– für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen
ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
21
[Seite 22]
Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss
des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die
vertraglich vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen (dies gilt nicht für Hunde);
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
versichern sind;
(5) Risiken, aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
A1-10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitrags
fälligkeitstermin fort. Dies gilt
– für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
– unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
dieser Versicherungsnehmer.
22
[Seite 23]
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
A2-1 Gewässerschäden
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versiche-
rungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
a) für Anlagen bis 250 l Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l nicht
übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten
dann die Bestimmungen über die Vorsorgevorschriften (A1-9).
b) für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A2-1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
– Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie
– außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs-
summe für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
A2-1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
gen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-2 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
(z.B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage
im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
A2-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
a) Geothermie-Anlagen zur Eigennutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 100 m;
b) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A2-2.2 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsjahr sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A2-3 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
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[Seite 24]
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf
einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-
schutz dieses Vertrages erfasst sind.
A2-3.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umweltgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
überschreiten.
A2-3.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkung auf die Umwelt entstehen.
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversi-
cherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
A2-3.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. Euro. Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatz-
leistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
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Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der
Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A3 Forderungsausfalldeckung im Rahmen der Plus für Vermieter
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von
einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden
Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter kann seiner Schadendersatzverpflichtung ganz
oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Mieters
festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Mieter gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den
der Mieter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren.
Ein Mietsachschaden ist die Beschädigung von Wohnräumen und deren beweglichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
ständen des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
– Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
– Schäden infolge von Schimmelbildung und
– Schäden aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z. B. Mietausfall)
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtkräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der
Bundesrepublik Deutschland oder in EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderun-
gen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2 der schädigende Mieter zahlungs- und leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die
Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
– ein gegen den Schadenersatzpflichtigen Mieter durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen Mieter in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an
der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken,
A3-2.4 bei Vertragsabschluss ein ungekündigtes Mietverhältnis bestanden hat.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3-3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung ergibt sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
A3-3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 500 Euro besteht kein Versicherungsschutz.
A3-3.5 Die Höchstersatzleistung ist auf 100.000 Euro begrenzt und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Mieter erstreckt.
Die Höchstersatzleistung für Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung beträgt 5.000 Euro.
A3-3.6 Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden in Höhe von 2 Kaltmieten.
A3-3.7 Dem Schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-3.8 Zusätzlich zur Entschädigungsleistung werden die Kosten zur Erlangung des Titels erstattet. Die Summe beider Leistungen ist
auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung begrenzt.
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in EWR-Staaten, der Schweiz und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eintreten.
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[Seite 26]
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht
rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Kranken-, Kraftfahrt- oder Schadensversicherer des
Versicherungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich
um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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[Seite 27]
Abschnitt A4 – Zusatzrisiken zur Privat-Haftpflichtversicherung
Abschnitt A4 – Zusatzrisiken zur Privat-
Haftpflichtversicherung
Falls folgende zusätzliche Risiken versichert werden sollen, kann durch besondere Vereinbarung der
Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A4-1 Kfz-Baustein zur Privat-Haftpflichtversicherung
A4-1.1 Mallorca-Deckung für im europäischen Ausland gemietete Kraftfahrzeuge
A4-1.1.1 Versichert ist - in Erweiterung zu A1-6.10 und in Abänderung von A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer gemieteter
versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den
Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Kraftfahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
A4-1.1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck-
oder Bootsanhängern.
A4-1.1.3 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse nach A1-8.1 und nach A1-9.3 (1).
A4-1.1.4 Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug
mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
A4-1.1.5 Der Fahrer des Kraftfahrzeuges darf das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem
Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der
Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
A4-1.1.6 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versiche-
rungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
A4-1.2 Ausgleich der Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
A4-1.2.1 Versichert ist - in Erweiterung zu A1-6.10 und A1-7.14 - der erlaubte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das von einem Dritten
unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird und die versicherte Person hierbei einen Haftpflichtschaden verursacht.
Der Verleiher darf keine mitversicherte Person sein.
Soweit über diesen Vertrag die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung oder Verpächterhaftpflichtversicherung
(H730) besteht, gilt zusätzlich:
Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Verleiher eine mitversicherte Person ist, sofern keine häusliche Gemeinschaft
besteht. Für Sach- und Vermögensschäden gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro je Schadenfall.
A4-1.2.2 Wenn der Verleiher seine Kfz-Versicherung in Anspruch nimmt, erstattet der Versicherer den durch die Rückstufung des
Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung entstehenden Vermögensfolgeschaden. Die Entschädigung ist auf den
Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre ab Rückstufung begrenzt, der sich aus den für die betreffende Kfz-Versicherung gültigen
Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Versicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des
Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung entnommen werden kann.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum
dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
A4-1.3 Übernahme der Selbstbeteiligung bei Schäden mit geliehenen Kraftfahrzeugen
Versichert ist - in Erweiterung zu A1-6.15 und in Abänderung von A1-7.14 - der erlaubte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges,
das von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird und die versicherte Person hierbei einen
Kaskoschaden verursacht. Der Verleiher darf keine mitversicherte Person sein.
Wenn der Verleiher seine Kfz-Versicherung in Anspruch nimmt, erstattet der Versicherer den durch den Abzug der Selbstbe-
teiligung in der Kasko-Versicherung entstehenden Vermögensfolgeschaden.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Nachweis, dass der Kfz-Versicherer die Selbstbeteiligung vom regulierten
Schaden abgezogen hat.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die einer versicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen
Gebrauch überlassen wurden.
Soweit über diesen Vertrag die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung oder Verpächterhaftpflichtversicherung
(H730) besteht, gilt zusätzlich:
Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Verleiher eine mitversicherte Person ist, sofern keine häusliche Gemeinschaft
besteht. Für Sach- und Vermögensschäden gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro je Schadenfall.
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[Seite 28]
Abschnitt A4 – Zusatzrisiken zur Privat-Haftpflichtversicherung
A4-1.4 Schäden an fremden Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A1-6.10 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden
- beim Be- und Entladen des selbst benutzten Kfz,
- beim Öffnen der Autotüren durch nicht deliktsfähige Kinder, nicht deliktsfähige Demenzkranke oder durch Personen, die
wegen verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten deliktsunfähig sind,
- bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem Kraftfahrzeug oder Anhänger (Schäden an diesen Kraftfahrzeu-
gen oder Anhängern bleiben ausgeschlossen).
Liegt die Schadensumme über 3.000 Euro, gilt für Schäden in diesem Bereich:
Der Versicherer beteiligt sich mit einem Betrag von maximal 3.000 Euro an den Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die
dieser zum Erhalt des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrtversicherung erbringt.
Unabhängig von der Schadensumme sind Schäden am Ladegut und am selbst genutzten Kfz nicht versichert.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem Kfz-Versicherungsvertrag, so hat der Kfz-Versicherer keinen Anspruch
aus dieser Deckung. Insbesondere wird hierdurch keine Doppelversicherung begründet.
A4-1.5 Verlust von Autoschlüsseln von geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von
überlassenen Schlüsseln von einem zu privaten Zwecken geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeugs oder von einem Anhänger.
Die Versicherungssumme für Schäden durch den Verlust von Autoschlüsseln von einem zu privaten Zwecken geliehenen oder
gemieteten Kraftfahrzeugs oder von einem Anhänger beträgt je Versicherungsfall 3.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A4-1.6 Schäden an geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeugen durch fehlerhafte Betankung
Versichert ist – abweichend von A1-7.5 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an zu privaten
Zwecken geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeugen dadurch entstehen, dass diese fehlerhaft betankt werden, soweit
Versicherungsschutz nicht über eine andere Versicherung besteht.
Die Versicherungssumme für Schäden an geliehenen und gemieteten Kraftfahrzeugen durch fehlerhafte Betankung beträgt je
Versicherungsfall 3.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A4-1.7 Schäden an geliehenen oder gemieteten E-Scootern
Versichert ist - abweichend von A1-7.5 und A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von geliehenen oder
gemieteten E-Scootern.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem Kfz-Versicherungsvertrag, so hat der Kfz-Versicherer keinen Anspruch
aus dieser Deckung. Insbesondere wird hierdurch keine Doppelversicherung begründet.
Die Versicherungssumme für Schäden an geliehenen oder gemieteten E-Scootern beträgt je Versicherungsfall 3.000 Euro. Die
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A4-1.8 Schäden an geliehenen oder gemieteten mitversicherten Fahrzeugen
Versichert ist - abweichend von A1-7.5 und A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von geliehenen oder
gemieteten Fahrzeugen, deren Gebrauch nach A1-6.10 bis A1-6.13 mitversichert ist.
Abweichend von A1-6.6.3 beträgt die Versicherungssumme für diese Art von Schäden 10.000 Euro. Die Höchstersatzleistung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A4-2 Berufs-Baustein zur Privat-Haftpflichtversicherung
A4-2.1 Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers bei nicht selbständiger Tätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden, die aus einer betrieblich und arbeitsver-
traglich veranlassten Tätigkeit unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügt werden.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Rückgriffsansprüchen des Arbeitgebers wegen Sachschäden, die der
Arbeitgeber einem Dritten zu ersetzen hatte, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z. B. eine Betriebs-Haftpflichtversicherung),
entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Versicherungssumme für Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber beträgt je Versicherungsfall 10.000 Euro. Die Höchs-
tersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
Anhängern.
Versichert sind - abweichend von A1.7.5 und A1-7.14 - jedoch Betankungsschäden an Dienstfahrzeugen vom Arbeitgeber/
Dienstherrn des Versicherungsnehmers.
A4-2.2 Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer/Vormund (ohne Vermögensschäden)
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Personen- und Sachschäden
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[Seite 29]
Abschnitt A4 – Zusatzrisiken zur Privat-Haftpflichtversicherung
als vom Gericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person.
Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht für die
betreute Person mitversichert.
A4-2.3 Obhutsschäden bei Fachpraktika
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Schul-, Berufs, oder Studienpraktika.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich - abweichend von A1-7.5 - auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers oder der mitversicherten Personen aus der Beschädigung oder Vernichtung von fremden Ausbildungsgegenständen, die
zur Verfügung bzw. breitgestellt werden.
Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag.
Die Versicherungssumme für Sachschäden aus der Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen beträgt je
Versicherungsfall 10.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A4-2.4 Nebenberufliche Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nebenberuflichen Tätigkeit mit einem Jahresgesamtumsatz von bis zu
22.000 Euro.
Versicherungsschutz besteht für folgenden Nebentätigkeiten:
• Tageseltern
• Alleinunterhalter
• Schneiderei, Stickerei, Häkelei
• Nachhilfe, Musiklehrer, Dozent, Yogalehrer, Golflehrer, Schwimmlehrer
• Stadtführer, Gästeführer
• Botendienste
• Kleintierbetreuung
• Teilnahme an Flohmärkten
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an zur
Ausübung der versicherten nebenberuflichen Tätigkeiten gemieteten Räumen in Gebäuden.
Die Versicherungssumme für Schäden aus Nebentätigkeiten beträgt je Versicherungsfall max. 10.000.000 Euro. Die Höchster-
satzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A4-2.5 Berufshaftpflicht für freiberufliche Lehrer
Versichert ist – in Ergänzung zu A1-1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als freiberuflicher Lehrer, der
allein unterrichtet und keine besonderen Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge beim Unterricht benutzt.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus
– der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
– Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- und Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen
Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr;
– der Erteilung von Nachhilfestunden;
– der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall max. 10.000.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-
fälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A4-3 Angehörige im gemeinsamen Haushalt
Versichert ist – zusätzlich zu A1-2 – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des/der Angehörigen, der/die mit dem Versiche-
rungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebt/leben.
A4-4 Vermietung von Wohnungen und Räumen
Versichert ist – zusätzlich zu A1-6.3 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Wohnungen und Räumen in dem
vom Versicherungsnehmer bewohnten Haus sowie Eigentumswohnungen.
A4-5 Plus für Vermieter
Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
Versichert ist der Forderungsausfall im Rahmen der Bedingungen im Abschnitt A3.
29
[Seite 30]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderung des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versiche-
rers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen.
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitrags-
berechnung der Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz
sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht
versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um
den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem
Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringe-
ren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der
Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Verände-
rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit
teilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A(GB)-3.6 Unabhängig von den vorhergehenden Regelungen in A(GB)-3 kann eine Erhöhung der Beiträge auch für bestehende
Versicherungsverhältnisse zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung die Erhöhung
beschlossen hat; sie soll nur dann erfolgen, wenn sich die Beitragssätze für alle oder einzelne Risiken durch eine allgemeine
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als dauernd unzureichend erweisen. Dies gilt nicht für Beiträge, die auf dem
Anordnungswege festgesetzt werden.
30
[Seite 31]
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun-
gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die
vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-2.3 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste
Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Versicherungsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen des Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück
treten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer
für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche-
rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn
er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
31
[Seite 32]
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
(z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei
Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in
der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn die unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgegebenen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu
kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschla-
genen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit
nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm
der Betrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der
Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
32
[Seite 33]
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/
Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
wenn eine der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
zugegangen ist.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres
oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf
des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich
dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
– vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet
wurde,
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der
Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund seines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
von einem Dritten übernommen wird.
B2-3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während
einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
33
[Seite 34]
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail oder Brief)
anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss
hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die
Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht rechtzeitig gekündigt hat.
34
[Seite 35]
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und
B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer
bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
teil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche-
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträg-
lich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm
jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
pflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
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[Seite 36]
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
hat.
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemes-
senen Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar
ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
(1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs
nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatz
ansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden.
(3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schaden
ermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür eingeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingelei-
tet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungs-
nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
bedarf es nicht.
(6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des
Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen
Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
36
[Seite 37]
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem
er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
mit der sie erlangt wird, dem Versicherer zugeht.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar
gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärun-
gen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem
Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entspre-
chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer
Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss
der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-
rers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versiche-
rungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48151 Münster
Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei)
E-Mail: beschwerde@lvm.de
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[Seite 38]
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B4-5.1 Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher
Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann
e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
Fax: 0800 369 9000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat
sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die zuständige Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4-5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5 3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den
Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eine solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in
dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnli-
chen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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[Seite 39]
Teil C – Produktdifferenzdeckung
Teil C – Produktdifferenzdeckung
Falls vereinbart, gilt:
Produktdifferenzdeckung
Bei Vereinbarung der Produktdifferenzdeckung wird der Versicherungsschutz der bei anderen Gesellschaften bestehenden Haftpflicht
versicherungen erweitert. Grundlage für die Erweiterung des Versicherungsschutzes sind die diesem Vertrag zu Grunde liegenden
Bedingungen gemäß Teil A und B. Zwischen den anderweitig bestehenden Verträgen und diesem Vertag besteht keine Doppelversicherung.
Darüber hinaus gilt:
(1) Der Versicherungsschutz aus anderweitig bestehenden Versicherungsverträgen geht dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag
vor.
(2) Soweit der Versicherungsschutz dieses Vertrages über den der anderweitig bestehenden Versicherungen hinausgeht, besteht
Versicherungsschutz (Differenzdeckung).
Die in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssummen, Höchstentschädigungssummen, die Selbstbeteiligung und diese Bedin-
gungen bilden insgesamt den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen für die Berechnung
unserer Differenzdeckung).
Eine nach Abschluss dieser Haftpflichtversicherung vorgenommene Änderung der bestehenden Versicherungsverträge (z. B. Herab
setzung der Versicherungssumme, außerordentliche Kündigung) bewirkt keine Erweiterung der Differenzdeckung.
Leistet ein Versicherer aus anderen Verträgen nicht, weil Beitragsverzug bestand, eine Selbstbeteiligung vereinbart war oder eine
Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch die Differenzdeckung dieses Vertrages nicht vergrößert.
(3) Sobald die anderweitig bestehenden Verträge (z. B. durch ordentliche Kündigung) enden, besteht Versicherungsschutz im Rahmen
dieses Vertrages, wenn wir hierüber rechtzeitig informiert sind oder werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der im Antrag vereinbarte
Beitrag für den gesamten Versicherungsschutz dieses Vertrages zu zahlen.
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[Seite 40]
Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(VVG)
[Fassung 01/2008]
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
die nach den Absätzen (2) und (3) mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung
der Prämie oder der Zinsen oder Kosten
in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so
verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz (1) nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
(1) Dem Anspruch des Dritten nach § 115 kann nicht entgegengehalten werden, dass der Versicherer dem ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem
Anspruch des Dritten nach § 115 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadenereignis später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.
Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendi-
gung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Anspruch des Dritten
auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadenereignisses der hierfür zuständigen Stelle
die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist.
Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1
zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze (1) und (2) ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungs-
summe und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz
seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz (1) oder Absatz (2) mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger
Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis
zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers
vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend
von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen
Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegen-
nahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach
der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf
der Textform.
40
[Seite 41]
Satzung
[Fassung 09/2023]
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat
jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh-
die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6
schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per-
dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen.
ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich-
I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats-
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts-
bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte
das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied
1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags-
einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver-
sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis
LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder-
rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver-
lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach
(Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange-
Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts-
mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus-
versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt
4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des
sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes.
5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf-
a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger
zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des
C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal-
beteiligen,
Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum
gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber
Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen.
c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des
vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl-
tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der
die mit Versicherungsgeschäften in
gewählten Stellvertreter aus seinem Amt
unmittelbarem Zusammenhang stehen,
A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von
e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus-
men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen.
anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal-
Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf-
chem Zusammenhang steht, zu beteiligen.
2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal-
In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für
Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss-
gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü-
Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm-
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des
Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf-
§ 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit-
Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten
Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann
gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie-
leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im
II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge-
und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen
§3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen
1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen
einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell-
in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen
rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats-
fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit
nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese
mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet.
a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte
deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7
b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an
jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des
A 100 (09/2023)
gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli-
des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder
41
[Seite 42]
telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell-
schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des
ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates.
glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von
abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung
eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand-
einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung.
elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind,
Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14
3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor-
mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die
Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei-
nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse
Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,
anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher
rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst.
nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine
rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen-
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich-
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los.
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August.
4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm-
Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie-
jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen
glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel
hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah-
rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu.
glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder-
schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die
vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16
einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am
Der Mitgliederversammlung steht die Ent-
Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten
scheidung über Beitragserhöhungen inso-
gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die
weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung
schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit-
für bestehende Versicherungsverhältnisse
den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der
erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon
Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung.
sind Beitragserhöhungen aufgrund von
unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner
5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart
Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun-
den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund
Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange-
§ 12 berechtigt ist.
hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17
Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver-
Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt
vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend.
Angabe der Nummer des Versicherungs-
§8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss
1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch-
sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen
im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder-
treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB)
§ 18
unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona-
dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab-
2. Das Stimmrecht kann auch durch einen
oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver-
Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des
2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und
Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat
beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht
derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen.
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder-
stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des
langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des
nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt all-
jährlich in den ersten acht Monaten des
§9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in
Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über
42
[Seite 43]
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung
des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden
schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung
Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung
V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal-
Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten.
Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs-
schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn
§ 19 erstattung berücksichtigt werden.
1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss
abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch
tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für
ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder
§ 21
lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs-
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach
a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht-
überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde
der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder
nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder
b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche
Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder
überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre-
bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir-
2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung
eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan-
lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder
Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung
in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch
Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im
wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan-
sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat.
wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs-
deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung
im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis-
Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das
Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen.
schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel
seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für
in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän-
Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen-
nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für
zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der
aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen
anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich.
anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung
Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse
Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins
Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24
zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver-
Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm-
Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier
und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist
mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch-
und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12
die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung
vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
können auch mit Wirkung für bestehende behörde.
Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 20 2. Über die Verwendung des bei der
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus-
und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver-
dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die
verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen
der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen.
tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können
Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche-
zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch
gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für
2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom
für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen:
erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007.
auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem
verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi-
nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach
genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden-
rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige
Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf-
beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver-
rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche
43
[Seite 44]
Hinweise zum Datenschutz
[Fassung 01/2026]
Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
durch die LVM Versicherung.
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über henden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise
Wann löschen/sperren wir Ihre
durch die LVM Versicherung (LVM) und die Ihnen zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertrags- gespeicherten Daten?
nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. ergänzung, für Ermessensentscheidungen oder
Ihre Rechte können Sie bei der für die Datenver- für umfassende Auskunftserteilungen. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten,
arbeitung verantwortlichen Stelle oder beim Daten- sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht
schutzbeauftragten der LVM geltend machen. Besondere Regelungen gelten für die Verarbei- mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom-
Diese und weitere Informationen zum Daten- tung von Gesundheitsdaten. Hierfür benötigen men, dass personenbezogene Daten solange auf-
schutz finden Sie unter www.lvm.de/datenschutz. wir Ihre Einwilligung und gegebenenfalls eine bewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser
Entbindung von der Schweigepflicht. Diese Unternehmen geltend gemacht werden können
werden separat vertrags- oder fallbezogen ein- (z. B. im Rahmen von gesetzlichen Verjährungs-
Wer ist für die Verarbeitung geholt. fristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber
Ihrer personenbezogenen Daten hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen
verantwortlich? Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet
Werden Ihre Daten für andere sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah-
Für die Datenverarbeitung ist die im Antrag ange- Zwecke genutzt? rungspflichten ergeben sich unter anderem aus
gebene Gesellschaft der LVM verantwortlich. Die dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung
für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der recht-
und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen
erreichen Sie unter lichen Rahmenbedingungen auch, um berech-
betragen danach bis zu 10 Jahre.
tigte Interessen der LVM oder von Dritten zu
LVM Versicherung wahren. Dies kann insbesondere erforderlich sein: Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir
Kolde-Ring 21, 48126 Münster 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem
Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des
keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten,
IT-Betriebs,
Nachmeldefristen oder Leistungsversprechen
• zur Werbung für unsere eigenen Ver- unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese
Wie erreichen Sie den
sicherungsprodukte und für andere Produkte Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfü-
Datenschutzbeauftragten der LVM? der Unternehmen der LVM und deren Ko- gung und können auch nicht weiter verarbeitet
operationspartner sowie für Markt- und werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie
Meinungsumfragen. Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen,
per Post unter der oben genannten Anschrift mit
dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per • zur Verhinderung und Aufklärung von Straf- können gesperrte Daten nach einem Prüfprozess
E-Mail unter datenschutz@lvm.de. taten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen durch den Datenschutzbeauftragten im Kunden-
zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versi- interesse für einen kurzen Zeitraum wieder ent-
cherungsmissbrauch hindeuten können. sperrt werden.
Warum benötigen wir Ihre
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personen- Angebote und Anträge, die nicht zum Abschluss
personenbezogenen Daten? eines Versicherungsvertrags führen, werden
bezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher 3 Jahren nach Eingang physisch gelöscht, sofern
Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz
stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Auf- diese nicht mehr – beispielsweise für aktuelle
Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur bewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Vertragsverhandlungen – benötigt werden.
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Beratungspflicht.
Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustan- Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für Welche Rechtsgrundlagen liegen
de, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten der Verarbeitung Ihrer personen-
des Vertragsverhältnisses, z. B. zum Vertragsab- wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetz-
schluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu lichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
bezogenen Daten zu Grunde?
Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versiche-
rungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden Woher erhalten wir Ihre personen- gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer per-
bezogenen Daten? sonenbezogenen Daten beruht in der Regel auf
ist.
Basis von Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vor-
Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir ins- vertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versi-
besondere durch Sie im Rahmen der Antrag- Vertrages). Sollte Verarbeitung auf Basis einer
cherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung
stellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Einwilligung erfolgen, so ist Artikel 6 Abs. 1 lit. a
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Versicherungsproduktes. Daneben können wir DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezo- Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. Bei
genen Daten zur Erstellung von versicherungs- erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
spezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Daten im Rahmen des berechtigten Interesses der
neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtli- oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der LVM beziehen wir uns auf Artikel 6 Abs. 1 lit. f
cher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM beste- unten genannten Wirtschaftsauskunfteien. DSGVO.
44
[Seite 45]
Unterstützungsleistungen im Schadenfall. Eine Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden
Gibt es weitere Regelungen für die Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
Verarbeitung? können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden
jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite oder Strafverfolgungsbehörden).
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen.
die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen
Verhaltensregeln – dem sogenannten Code of Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken Gibt es automatisierte
Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Ver- Entscheidungsprozesse?
Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese sicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür
Verhaltensregeln sind mit den zuständigen kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu
Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und Schadendaten an den Rückversicherer zu über- Schäden entscheiden wir unter Umständen voll-
gelten für alle beigetretenen Versicherungsunter- mitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über automatisiert etwa über das Zustandekommen
nehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang das Risiko oder den Versicherungsfall machen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche
mit personenbezogenen Daten durch die deut- kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Risikoausschlüsse, über die Höhe der von Ihnen zu
sche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund zahlenden Versicherungsprämie oder über unsere
Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungspflicht auf Basis von verabschiedeten
oder direkt unter datenschutz@lvm.de anfordern. Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Regeln.
Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln
Die LVM hat sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Sollten vollautomatisiert Entscheidungen ohne
Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies
Verhaltensregeln verpflichtet. menschliche Einflussnahme durchgeführt wer-
für die Wahrung unserer berechtigten Interessen
den, werden Sie mit der Rückmeldung darauf
oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich
hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht statt-
Tauschen wir Daten mit Ihrem ist. Sie können weitere Informationen unter den
gegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben
eingangs genannten Kontaktinformationen beim
früheren Versicherer aus? das Recht, weitere Informationen über Art und
Datenschutzbeauftragten anfordern.
Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Ver- Datenverarbeitung innerhalb der Unternehmens- Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu
sicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines gruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unter- lassen.
Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- nehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der
versicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr.
Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf Welche Rechte haben Sie
Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen
ergänzen zu können, kann im dafür erforder- und einem oder mehreren Unternehmen unserer gegenüber der LVM?
lichen Umfang ein Austausch von personen- Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten
bezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriften- Meine Rechte kann ich unter der eingangs ange-
benannten früheren Versicherer erfolgen. gebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle
daten, für den telefonischen Kundenservice, zur
oder beim Datenschutzbeauftragten über den
Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
eingangs angegebenen Kontaktweg geltend
Wann holen wir Auskünfte über Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung
machen.
in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet
Ihre Bonität ein?
werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten die Unternehmen, die an einer zentralisierten Auskunft über die zu Ihrer Person gespei-
Interessen notwendig ist, fragen wir bei dem Datenverarbeitung teilnehmen. Die Dienstleister- cherten Daten verlangen. Darüber hinaus
liste liegt ihren Versicherungsunterlagen bei. Die können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
Verein Creditreform Münster jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten
Scharnhorststr. 46 unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder verlangen.
48151 Münster unter datenschutz@lvm.de anfordern.
Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann
oder bei der HIS (Hinweis- und Informationssystem der weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verar-
Infoscore Consumer Data GmbH Versicherungswirtschaft): Die Versicherungs- beitung Ihrer Daten zustehen.
Rheinstr. 99 wirtschaft nutzt das Hinweis- und Informations- Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen
76532 Baden-Baden system (HIS) der Besurance HIS GmbH zur Unter- unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu,
stützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen
Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung Daten in einem strukturierten, gängigen und
Zahlungsverhaltens ab. Ein berechtigtes Interesse
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungs- maschinenlesbaren Format zu verlangen.
liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn
missbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter
bereits vor der ersten Beitragszahlung Versiche-
personenbezogener Daten z. B. über Versicherungs- Widerspruchsrechte:
rungsschutz bestehen soll.
objekte mit dem HIS erforderlich. Über eine Mel-
Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur dung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer
Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirtschafts- Informationen dazu entnehmen Sie bitte den personenbezogenen Daten zu Zwecken der
auskunftei Verein Creditreform Münster stellt ergänzenden Hinweisen zum HIS. Direktwerbung zu widersprechen.
Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/ Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung
Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir
muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Info- berechtigter Interessen, können Sie dieser Ver-
Daten an Dienstleister außerhalb des Europäi-
score Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese arbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
schen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln,
Informationen unter https://finance.arvato.com/ besonderen Situation Gründe ergeben, die
erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
icdinfoblatt/ zur Verfügung. gegen die Datenverarbeitung sprechen.
land durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
Wann geben wir Ihre Daten an angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver-
Dritte weiter? bindliche unternehmensinterne Datenschutz- Wo können Sie sich über den
vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) Datenschutz der LVM beschweren?
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versiche- vorhanden sind. Detaillierte Information dazu
rungsverträge von einem Vermittler betreut wer- sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer
den, übermittelt unser Unternehmen die notwen- Dienstleistern in Drittländern finden Sie unter Beschwerde an den eingangs genannten Daten-
digen Daten an die Sie betreuenden Vermittler. www.lvm.de/datenschutz. Sie können die Infor- schutzbeauftragten der LVM oder an eine Daten-
Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und mationen auch unter den eingangs genannten schutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für die LVM
Beratung benötigten Umfang. Kontaktinformationen beim Datenschutzbeauf- zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter
tragten anfordern.
Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die LDI NRW
Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür Weitere Empfänger: Darüber hinaus können Postfach 20 04 44
sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere 40102 Düsseldorf
45
[Seite 46]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung zogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, sich an die für die für die Besurance HIS GmbH
Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische
der Besurance HIS GmbH zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-
Die Besurance HIS GmbH betreibt als daten- Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden.
schutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer Hinsichtlich der Meldung von Daten an das
und Informationssystem HIS der Versicherungs- HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von HIS ist die für das Versicherungsunternehmen
wirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personen- dem Versicherungsunternehmen gesondert infor- zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zustän-
bezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft miert werden, speichert die Besurance HIS GmbH dig.
bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen er- höhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf
und -schäden zu unterstützen. Es handelt Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern
sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöh- Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der
solche Infor- mationen an das HIS gemeldet wur-
ten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Datenverarbeitung aus Gründen, die
den. In der Versicherungssparte Leben können dies
Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen sich aus der besonderen Situation der
eines Versicherungsschadens bei verschiedenen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und betroffenen Person ergeben, unter
Versicherungsunternehmen) hindeuten können. Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu der unten genannten Adresse wider-
Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fik- sprochen werden.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand
dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu tive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei
Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die
gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem
Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat
hindeuten können und übermittelt diese ggf. an und an wen welche Daten übermittelt worden
anfragende Versicherungsunternehmen. Solche sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies
Informationen können nur aufgrund einer frühe- Kategorien von Empfängern der gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine
ren Meldung eines Versicherungsunternehmens personenbezogenen Daten sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu
an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Empfänger sind ausschließlich berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH
Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungs- Versicherungsunternehmen mit Sitz in aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei
unternehmen gesondert informiert worden sind. Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine ein-
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf von Ermittlungsverfahren staatliche deutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon
folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de Ermittlungsbehörden. nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch
Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS
• Dauer der Datenspeicherung
GmbH folgende Angaben von Ihnen:
Rechtsgrundlage für die Daten- o Die Besurance HIS GmbH speichert
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n),
Informationen über Personen gem. Art. 17
verarbeitung Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte
Geburtsdatum
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbe- Zeit. • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer,
zogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften
o Angaben über HIS-Anfragen werden tag-
DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung der letzten fünf Jahre
genau nach zwei Jahren gelöscht.
zur Wahrung der berechtigten Interessen des • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende
ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Speicherfristen:
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die Nachweis der Haltereigenschaft erforder-
den Schutz personenbezogener Daten erfordern, o Personenbezogene Daten (Name, Adresse lich.
überwiegen. und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug-
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die
und Gebäudedaten werden am Ende
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Beifügung des letzten Versicherungsscheins
des vierten Kalenderjahres nach erst-
Entscheidungen über den Abschluss eines oder eines sonstigen Dokuments erforder-
maliger Speicherung gelöscht. Sofern in
Versicherungsvertrages oder über die Regulierung lich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie
dem genannten Zeitraum eine erneute
von Schäden. Sie stellt den Versicherungs- des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt
unternehmen lediglich die Informationen für Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und
dies zur Verlängerung der Speicherung der
die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance
personenbezogenen Daten um weitere vier
Verfügung. HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und
Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt
in diesen Fällen 10 Jahre. vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie kön-
nen die Selbstauskunft auch via Internet unter:
Herkunft der Daten der Besurance o Daten aus der Versicherungssparte Leben
www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der
HIS GmbH werden bei nicht zustande gekommenen
Besurance HIS GmbH beantragen.
Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von der erstmaligen Speicherung gelöscht. Kontaktdaten des Unternehmens und des
Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS Datenschutzbeauftragten:
einmelden. Besurance HIS GmbH
Betroffenenrechte Daimlerring 4
Jede betroffene Person hat das Recht auf 65205 Wiesbaden
Kategorien der personenbezoge- Telefon: 0151 / 506 918 44
Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie
nen Daten auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a.
A 099 (04/2025)
der Besurance HIS GmbH – abhängig von der gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder
Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der unten genannten Adresse geltend gemacht wer- per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar:
Anfrage mit den dazu genutzten personenbe- den. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, his-datenschutz@besurance-his.de.de.
46
[Seite 47]
Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
I. Einleitung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
die Verhaltensregeln informiert.
Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
ihre Gültigkeit.
Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.
II. Begriffsbestimmungen
Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
Darüber hinaus sind:
Unternehmen:
A 101 (06/2020)
die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,
47
[Seite 48]
Versicherungsverhältnis:
Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
Verpflichtungen,
Betroffene Personen:
Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft verarbeitet werden,
Versicherte:
- Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
- versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
Antragsteller:
Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
weitere Personen:
außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
verhältnisses verarbeitet,
Geschädigte:
Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
rung,
Datenverarbeitung:
Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
Datenerhebung:
das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
Automatisierte Verarbeitung:
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
Automatisierte Entscheidung:
Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
Stammdaten:
die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
Beispielen vergleichbare Daten,
Dienstleister:
andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
wortlichen Unternehmens verarbeitet,
Vermittler:
selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
-makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
Schutzwürdige Interessen:
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
(2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2 Zwecke der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem
48
[Seite 49]
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
forschung.
(2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
(1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
(2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
(3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
können, dass
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
(Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
verändert hat (Revisionsfähigkeit).
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
(2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
getroffenen Maßnahmen.
Art. 5 Einwilligung
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
(3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
nicht erbracht werden kann.
(5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
ben, dass sie ins Auge fällt.
(6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.
49
[Seite 50]
(7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
bestätigen.
Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten
(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
(3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
Krankenversicherers.
(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
(5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
(6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.
IV. Datenerhebung
Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
(1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
(2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
Leistungsfall benötigt werden.
(3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
Daten und die Folgen der Nichtangabe und
j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
erlangt haben.
Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
(1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
werden.
50
[Seite 51]
(2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
(3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
(5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
– sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
erteilung überwiegt oder
– das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.
V. Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
(1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
(2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
(3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
Form bekannt.
(4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.
51
[Seite 52]
Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
(1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
(2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
(3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
(4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
weise:
– die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
– die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
– die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
und
– Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
erfordert.
(5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
erforderlich ist.
(6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
(7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11 Scoring
Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12 Bonitätsdaten
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
getroffen.
(2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
folgenden Fällen gegeben:
1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
(3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,
52
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wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
(4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
(6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
(7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
(8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
beachtet.
Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS)
(1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
(2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
(3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
(4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
(5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
(6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
(7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
Jahr der Antragstellung gelöscht.
(8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
(1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-
53
[Seite 54]
angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
(2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
relevant sind.
(3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
(4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
bindungserklärung eingeholt.
(5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern
(1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
-erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
steht.
(3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
(4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer
(1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder
1)
Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.
54
[Seite 55]
–verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
(2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
von Verfahrensabläufen.
c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
(3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.
VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
Meinungsforschung
Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
(1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
(2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19 Marktumfragen
(1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen durch.
(2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
festzulegen:
a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
der Umfrage möglich anonymisiert werden,
b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
(z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
(3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
(4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
Regelungen.
Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
(2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
(Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter
55
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steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
Unternehmen selbst angeboten.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
(4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
(5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
hiervon unberührt.
VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
(1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
(2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
Bedarf beratend mitwirken.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
(1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
(4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
mindestens folgende Punkte enthalten muss:
– Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
– Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
genutzt werden;
– Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
– Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
(5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
(6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch
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haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
nen Schaden verantwortlich ist.
(7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
(9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
(10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen
(1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
(2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
(4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
geltend machen.
VIII. Rechte der betroffenen Personen
Art. 23 Auskunftsanspruch
(1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
(2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
(3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
(geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
(4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
(5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
(6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
(7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
(8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
gung beeinträchtigen würde.
(9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.
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Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
automatisierter Verfahren erfolgt.
(2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
(3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
(4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
heit der Übermittlung erfüllt werden können.
(5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24 Anspruch auf Berichtigung
Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
oder
d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
sen nur noch verarbeitet:
a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
(3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b Löschung
(1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
Grundverordnung erhoben worden sind.
(2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
(3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
rungspflichten,
b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
Aufarbeitung des Holocaust) oder
d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
(1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
(2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
(3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.
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Art. 24d Frist
(1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.
IX. Einhaltung und Kontrolle
Art. 25 Verantwortlichkeit
(1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
beachtet werden.
(2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
hinaus.
Art. 26 Transparenz
(1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
gestellt.
(2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
betroffenen Personen.
Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz
(1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
(2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
(3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
(4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
(5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
(6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
(7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
(8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.
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Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
(1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
schaffen.
(3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
(2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
(3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
(4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
Informationen,
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
nachteiligen Auswirkungen.
(6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
unterrichten.
(7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.
X. Formalia
Art. 30 Beitritt
(1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
(2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
(3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31 Evaluierung
Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.
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Liste der Dienstleister
Stand: 1. Oktober 2025
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz
Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
\ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG
\ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH
\ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH
\ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH
\ LVM Vermittlungs GmbH
Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
Wartung von Systemen/Anwendungen
Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung
Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
Austausch der elektronischen Versicherungs-
bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
und Einschätzung von Umweltrisiken,
Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
und Entwicklungsverträge
Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
Microsoft Ireland Operation Ltd.
tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach
Cyberangriffen
Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
Vds Schadenverhütung GmbH
Leistungsfall
Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
Verisk Med GmbH
Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
Sozialversicherungsträgern
Zusätzlich für die
Octo Telematics S.p.A. Telematik-Dienstleister in der PKW-Versicherung
Kraftfahrtversicherung
Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur
COREVAS GmbH & Co. KG
Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden
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Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
Erstellung von Bescheinigungen
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
PAV Card GmbH
an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
GDV Dienstleistungs-GmbH
internationalen Austausch von
(Steuer-)Informationen, Riester-Service
LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
GDV Dienstleistungs-GmbH
Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
GDV Dienstleistungs-GmbH
gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren
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[Seite 63]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten:
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung
der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und
Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen
Assistance-/Dienstleistungen im
Assistanceunternehmer
Schaden-/Leistungsfall
Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland
Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in
Detekteien
begründeten Einzelfällen
Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen,
IT-Dienstleister
Anwendungen und Onlineservices
Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von
Dienstleister zur
Markt- und Beleihungswerten im Bereich der
Immobilienfinanzierung
Immobilienfinanzierung
Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf
Entsorger
Papier und elektronischen Datenträgern
Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln
Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung
Durchführung von Marketingkampagnen und
Marketingdienstleister
Versand von Werbemitteln
Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits-
Marktforschungsinstitute
messungen
Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten
Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline
Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement
Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung
Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in
Telefondienstleister
bestimmten Geschäftsfeldern
Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken
Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung,
Vermittler Beratung
63
[Seite 64]
Anschriften des Versicherungsombudsmann e.V.
Anschriften
und des Versicherungsombudsmann e.V.
der Aufsichtsbehörde
und der Aufsichtsbehörde
Versicherungsombudsmann e.V. Aufsichtsbehörde
Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG Bundesanstalt für
ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streit- Graurheindorfer Str. 108
schlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungs- 53117 Bonn
ombudsmann e.V. in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Tel.: 0228 4108-0
Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Fax: 0228 4108-1550
Versicherungsombudsmann e.V. E-Mail: poststelle@bafin.de
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
64
[Seite 68]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
H 700 (01/2026)
Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Satzung, Stand September 2023
Hinweise zum Datenschutz
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft, Stand August 2018/
Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung, Stand Oktober 2025
Bedarfsgerechte Vorsorge
braucht fachkundige Beratung.
In der LVM-Versicherungsagentur
in Ihrer Nähe erhalten Sie beides.
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48126 Münster
www.lvm.de