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Volltext aufklappen: Vertragsinformationen zur privaten Haftpflicht-Versicherung (AHB 2024, BBR PHV 09/24, Zusatzbausteine)
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Vertragsinformationen
zur privaten Haftpflicht-Versicherung
• Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• Kundeninformation
• Wichtige Anzeigepflichten
• Versicherungsbedingungen
• Satzung
• Informationen zur Datenverarbeitung
Version: 84-AHP-0126
1840.300.09.26 – b –
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Privat-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland Privat-Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Privat-Haftpflicht
versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatz
forderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
9 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson für 8 Schäden, die Sie selbst erleiden (ausgenommen im Rahmen
Schäden an fremden Personen oder Sachen. des Zusatzbausteins „Eigenschäden“)
9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch auf die
Rückzahlung eines Darlehens)
berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung 8 Geldstrafen oder Bußgelder
des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
im Versicherungsvertrag.
Die Privat-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz
für die wesentlichen Gefahren Ihres Privatlebens. Dazu gehören
insbesondere von Ihnen verursachte Schäden
9 im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Skater,
9 bei der Ausübung von Sport oder in der Freizeit,
9 als aufsichtspflichtige Person für Ihre Kinder, Gibt es Deckungsbeschränkungen?
9 als Bewohner einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
– egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
9 Darüber hinaus für Schäden durch Ihre zahmen Haustiere
(z. B. Katzen, Meerschweinchen, Wellensittiche). ! aus vorsätzlicher Handlung
9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen ! zwischen Mitversicherten
erstrecken, z. B. Ihren Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Kinder. ! aus beruflicher Tätigkeit
! durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
Optionale Zusatzleistungen raftfahrzeugen (ausgenommen im Rahmen
K
Als optionale Zusatzleistungen können vereinbart werden, des Zusatzbausteins „Kraftfahrzeuge“)
9 Zusatzbaustein „Kraftfahrzeuge“ ! als Hunde- oder Pferdehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung
erforderlich)
Er umfasst die Absicherung bei Benutzung eigener
und fremder Kraftfahrzeuge z. B. ! als Vermieter von Ein- oder Mehrfamilienhäusern
(Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich)
– Be- und Entladeschäden
– Schäden beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür ! als Bauherr von Häusern oder größeren Umbauten
(Bauherren-Haftpflichtversicherung erforderlich)
– A usgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt
und der Übernahme der Selbstbeteiligung in der ! als Inhaber von Heizöltanks (Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung erforderlich)
Vollkaskoversicherung
! als Halter von größeren Motor- oder Segelbooten
9 Zusatzbaustein „Eigenschäden“ (Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich)
– Forderungsausfalldeckung für eigene Personen- und Sachschäden ! als Jäger (Jagd-Haftpflichtversicherung erforderlich)
– Gewaltopferhilfe für eigene Personenschäden
Wo bin ich versichert?
Sie haben weltweit Versicherungsschutz. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
(z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche
geltend gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
obligatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres
Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de
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Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Tierhalter-Haft
pflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
9 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Halter 8 Schäden, die Sie selbst erleiden
von Hunden und / oder Pferden und deren bis 12 Monate alten 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch
Jungtiere. auf die Rückzahlung eines Darlehens)
9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche 8 Geldstrafen oder Bußgelder
berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
im Versicherungsvertrag.
9 Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung bietet
Versicherungsschutz für Schäden an fremden Personen oder
Sachen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind und für die Sie als
Halter des Tieres einstehen müssen.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Für Hundehalter, insbesondere auch für:
9 Teilnahme an Hundesportveranstaltungen (z. B. Agility, Turniere, Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
Hunderennen), Schauvorführungen und Hundelehrgängen / Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
-prüfungen
9 Private Nutzung der Hunde zu therapeutischen Zwecken, als ! aus vorsätzlicher Handlung
Rettungs- oder Suchhund sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten ! zwischen Mitversicherten
9 Schäden an gemieteten und gepachteten Wohnräumen ! durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen
Für Pferdehalter, insbesondere auch für:
9 Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen ! durch gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere
(gewerbliche Tierhalter-Haftpflichtversicherung bzw. Betriebs-
(z. B. Pferderennen, Reitturniere) und Schauvorführungen
Haftpflichtversicherung erforderlich)
9 Personenschäden von Fremdreitern und Reitbeteiligten
9 Schäden an gemieteten und gepachteten Stallungen,
Pferdeboxen und Pferdetransportanhängern
9 Private (unentgeltliche) Kutsch- und Schlittenfahrten
9
Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
erstrecken, wie z. B. auf den von Ihnen bestimmten nicht
gewerbsmäßig tätigen Hüter der Tiere.
Wo bin ich versichert?
9 Für Hundehalter besteht weltweit Versicherungsschutz. Für Pferdehalter besteht Versicherungsschutz im europäischen Ausland.
Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie
geschützt.
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[Seite 6]
Welche Verpflichtungen habe ich?
z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
obligatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres
Versicherungsrisikos – etwa durch endgültiges Abschaffen des Tieres. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten
Dauer.
Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de
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Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Haus- und Grundbesitzer-
Deutschland Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Haus- und Grund
besitzer-Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang
finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
9 Als
Haus- und Grundstückseigentümer besteht für Sie eine so 8 Schäden, die Sie selbst erleiden
genannte Verkehrssicherungspflicht. Solche Pflichten sind 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch auf
z. B. die bauliche Instandhaltung des Gebäudes und das die Rückzahlung eines Darlehens)
Schneeräumen im Winter. Versichert ist Ihre gesetzliche 8 Geldstrafen oder Bußgelder
Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer (z. B. als Eigentümer,
Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer) für Schäden
an fremden Personen oder Sachen.
9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
im Versicherungsvertrag.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bietet
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs
Versicherungsschutz für die wesentlichen Gefahren, die von Ihrem
schutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
Grundstück und den darauf stehenden Gebäuden ausgehen. Dazu
gehören insbesondere Schäden durch
! aus vorsätzlicher Handlung
9 Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen, ! zwischen Mitversicherten
9 mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Verschmutzung von ! aus beruflicher Tätigkeit
Gehwegen, ! durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen
9 durch sich lösende Gebäudeteile, ! durch überwiegend gewerblich genutzte Gebäude (gewerbliche
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich)
9 den Einsatz von Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und
anderen nicht-versicherungspflichtigen selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen.
9 B
ei Wohnungseigentümergemeinschaften erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Schäden aus den Gefahren des
gemeinschaftlichen Eigentums (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).
9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
beziehen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund
stücke beauftragt haben.
Wo bin ich versichert?
9 Sie haben für das im Versicherungsschein genannte Grundstück und die darauf stehenden Gebäude Versicherungsschutz. Dies gilt auch
für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf Ihr Grundstück im Inland zurückzuführen sind.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
obligatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs
risikos – etwa durch endgültige Aufgabe der Jagd. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de
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[Seite 9]
Bauherren-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland Bauherren-Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Bauherren-
Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden
Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherren-Haftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
9 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr für 8 S chäden, die Sie selbst erleiden
Schäden an fremden Personen oder Sachen, auch wenn man 8 Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch
r eine
den Bau nicht selbst durchführt, sondern Sachverständige auf die Rückzahlung eines Darlehens)
(Architekten, Bauunternehmer, Bauhandwerker) damit betraut. 8 Geldstrafen oder Bußgelder
9W
ir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
im Versicherungsvertrag.
ie Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz
D
für die wesentlichen Gefahren, die von Ihrer Baustelle, Ihrem
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Grundstück und den darauf stehenden Gebäuden ausgehen. Dazu
gehören insbesondere Schäden durch
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versiche
9 die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für die Baustelle rungsschutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
(z. B. ungesicherte Baugruben),
9 mangelnde Auswahl und Überwachung der am Bau beteiligten
Unternehmen, ! aus vorsätzlicher Handlung
9 Bauausführungen in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe, ! zwischen Mitversicherten
9 die berechtigte Benutzung von nicht-versicherungspflichtigen ! durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
! an gepachteten oder geliehenen Sachen
9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere ! durch das Verändern der Grundwasserverhältnisse
Personen erstrecken, wie z. B. sämtliche mit den Bauarbeiten ! a ls Bauherr von gewerblichen Baumaßnahmen (gewerbliche
Bauherren-Haftpflichtversicherung erforderlich)
beschäftigten Personen (private Bauhelfer).
Wo bin ich versichert?
9 Sie haben für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück Versicherungsschutz. Dies gilt auch für im
Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf Ihr Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Den Versicherungsbeitrag müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
z Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, ihn von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich
vereinbarten Ende der Laufzeit.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Versicherungsschutz endet zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit). Sie oder wir
können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa
durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de
– 10 –
[Seite 11]
Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
9 Als Öltankbesitzer haften Sie nach dem Wasserhaushaltsgesetz 8 S
chäden, die Sie selbst erleiden (ausgenommen Schäden
auch ohne Verschulden in unbegrenzter Höhe, wenn Heizöl in an Ihren eigenen Grundstücks- und Gebäudeteilen)
das Erdreich und das Grundwasser gerät. Versichert ist Ihre 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch auf die
gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung Rückzahlung eines Darlehens)
von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltank) und aus der 8 Geldstrafen oder Bußgelder
Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
im Versicherungsvertrag.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung bietet Versiche
rungsschutz für Schäden an fremden Personen oder Sachen, für
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
die Sie als Inhaber von privaten Heizöltanks einstehen müssen.
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
Versichert sind auch die Kosten für
9 n otwendige Rettungsmaßnahmen zur Minderung und
Vermeidung von Gewässerschäden (z. B. die Kosten für ! aus vorsätzlicher Handlung
das Ausheben, Abfahren und Verbrennen von verunreinigtem ! zwischen Mitversicherten
Erdreich, das Anlegen von Sperr- und Beobachtungsbrunnen), ! d urch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen
9 d as Reinigen von Grundwasser, Brunnen sowie fließenden und
stehenden Gewässern. ! an Ihrem Heizöltank selbst
! d urch gewerblich genutzte Heizöltanks (Betriebs-Haftpflicht-
bzw. Umweltanlagen-Versicherung erforderlich)
9 D
arüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schäden
an Ihren eigenen Grundstücks- und Gebäudeteilen
(z. B. Verunreinigungen am Mauerwerk, am Fundament
des Hauses sowie an der Gartenanlage).
9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
beziehen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund
stücke beauftragt haben.
Wo bin ich versichert?
9 S
ie haben für das im Versicherungsschein genannte Grundstück Versicherungsschutz, auf dem sich der Heizöltank befindet.
Dies gilt auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf Ihren Heizöltank im Inland zurückzuführen sind.
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[Seite 12]
Welche Verpflichtungen habe ich?
z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
obligatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs
risikos – etwa durch Abschaffung des Heizöltanks. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de
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[Seite 13]
Wasserfahrzeug-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Wasserfahrzeug-
Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
9 V
ersichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter, Besitzer 8 Schäden, die Sie selbst erleiden
oder wegen des Gebrauchs von Motor- und / oder Segelbooten. 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch
auf die Rückzahlung eines Darlehens)
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass 8 Geldstrafen oder Bußgelder
9 der regelmäßige Standort des Wasserfahrzeugs im Inland liegt,
9 Sie das Wasserfahrzeug im Wesentlichen zu privaten Zwecken
nutzen,
9 Sie zum Führen des Wasserfahrzeugs berechtigt sind (mit
Zustimmung des Eigentümers und als Inhaber der erforder
lichen behördlichen Erlaubnis, z. B. den Motorbootführerschein).
9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs
im Versicherungsvertrag.
schutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
Die Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungs
schutz für Schäden an fremden Personen oder Sachen, für die Sie ! aus vorsätzlicher Handlung
als Halter, Besitzer oder wegen des Gebrauchs eines Wasserfahr ! zwischen Mitversicherten
zeugs einstehen müssen. Dazu gehören auch von Ihnen ver ! d urch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen
ursachte Schäden
9 aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachen ! aus der Teilnahme an Motorbootrennen
fliegern, ! d urch gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge (gewerbliche
Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich)
9 aus der Teilnahme an Segelregatten,
9 bei Verunreinigung von Gewässern durch ausgelaufene
Kraftstofftanks,
9 durch nicht versicherungspflichtige Bootsanhänger (Trailer),
9 a n gemieteten und gepachteten Einstellräumen
(z. B. Winterlager) und Steganlagen.
9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
erstrecken, die zur Bedienung des Wasserfahrzeugs berechtigt
sind (z. B. Skipper).
Wo bin ich versichert?
9 Sie haben weltweit Versicherungsschutz. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub) einen
Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, sollte
in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des Gastlandes entspricht und ob spezielle
Bestätigungen (z. B. „blaue“ Versicherungsbestätigung für Auslandsaufenthalte in Italien) mitgeführt werden müssen.
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[Seite 14]
Welche Verpflichtungen habe ich?
z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
obligatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs
risikos – etwa durch Verkauf des Wasserfahrzeugs. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de
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Jagd-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland Jagd-Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Jagd-Haftpflicht
versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Jagd-Haftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
9 Als
Jäger müssen Sie nach dem Bundesjagdgesetz eine 8 Schäden, die Sie selbst erleiden (ausgenommen im
Haftpflichtversicherung abschließen, wenn Sie als Inhaber eines Rahmen der Forderungsausfalldeckung)
Jagdscheins der Jagd nachgehen wollen. Versichert ist Ihre 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch auf
gesetzliche Haftpflicht als Jäger für Schäden an fremden die Rückzahlung eines Darlehens)
Personen oder Sachen. 8 Geldstrafen oder Bußgelder
9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
im Versicherungsvertrag.
Die Jagd-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Schäden, die unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung
stehen. Dazu gehören insbesondere von Ihnen verursachte
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs
Schäden
schutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
9 aus mangelnder Instandhaltung von jagdlichen Einrichtungen
(z. B. Hochsitze, Jagdhütten und Futterplätze),
9 aus der Abgabe von Wild bzw. Wildbret (Produkthaftpflicht), ! aus vorsätzlicher Handlung
9 aus Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. ! zwischen Mitversicherten
Auf Ihren Wunsch leisten wir auch ohne Verschulden, wenn ! d urch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen
Sie einen Personenschaden durch Schusswaffengebrauch
verursacht haben (z. B. Jagdunfall durch Querschläger). ! an gepachteten oder geliehenen Sachen
sowie
Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für ! Wildschäden
9 Schäden durch Ihre Jagdhunde – während und außerhalb der
Jagd – auch ohne Brauchbarkeitsprüfung,
9 Personen- und Sachschäden die Sie bei der Jagd selbst
erleiden, wenn der Schädiger zahlungsunfähig ist und selbst
keine bzw. keine ausreichende Jagd-Haftpflichtversicherung
hat (Forderungsausfalldeckung).
9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
erstrecken, wie z. B. nicht gewerbsmäßig tätige Hüter von
Jagdgebrauchshunden.
Wo bin ich versichert?
9 Sie haben weltweit (auch als Halter von Jagdhunden) Versicherungsschutz. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslands
aufenthalts einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden
besteht, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des Gastlandes entspricht.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
obligatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs
risikos – etwa durch endgültige Aufgabe der Jagd. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de
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Kundeninformation zur privaten Haftpflicht-Versicherung
Allgemeine Angaben zum Unternehmen Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden
Name und Anschrift: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Falls Sie einmal mit den Leistungen der Mecklenburgischen nicht zufrieden sein sollten,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur. Gern steht Ihnen auch die für Sie zu
Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover ständige Bezirksdirektion oder die Direktion in Hannover mit dem oben namentlich genannten
Postanschrift: Mecklenburgische Versicherungsgruppe, 30619 Hannover Vorstand zur Verfügung.
Sitz: Neubrandenburg und Hannover. Versicherungsombudsmann
Eintragung im Handelsregister: HRB Nr. 1 beim Amtsgericht Neubrandenburg und
HRB Nr. 4667 beim Amtsgericht Hannover Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung
mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich
Vorstand: Toren Grothe (Vorsitzender), Dr. Frederik Hesse, Nicolas Neuschulz, an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Alexandra Scheidt, Knut Söderberg
Versicherungsombudsmann e.V.
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Thomas Flemming Postfach 080632, 10006 Berlin
Telefon: 0800 369 6000
Hauptgeschäftstätigkeit Telefax: 0800 369 9000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Gegenstand unserer Geschäftstätigkeit ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Schadens- und Personenversicherungen.
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
Wie kommt der Vertrag zustande und wie lange sind Sie an Ihren Antrag gebunden? arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht
dies spätestens durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. Versicherungsaufsicht
Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ihren Antrag gebunden sind. Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden.
Dauer und Beendigung des Vertrages Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht.
Die Laufzeit des Vertrages hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Sie wird im Antrag
und im Versicherungsschein wiedergegeben. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
und hiernach zum Ende eines jeden Versicherungsjahres durch Sie oder uns in Textform Telefon: 0800 2 100 500
gekündigt werden. E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Darüber hinaus bestehen Kündigungsrechte bei einer Beitragsangleichung oder nach einem
Versicherungsfall, die in den Mecklenburgische AHB 2024 unter den Ziffern 18 und 19 ge- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht ver-
regelt sind. bindlich entscheiden kann.
Anwendbares Recht Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung.
Zuständiges Gericht
Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten
geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder
• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten
geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder
• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes
befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb ab-
geschlossen haben.
Vertragssprache
Die maßgebliche Sprache für die Anbahnung des Vertragsverhältnisses, für das Vertrags
verhältnis selbst und die gesamte Kommunikation ist Deutsch.
Kontakt
Es ist uns wichtig, Sie in Ihren Versicherungsangelegenheiten individuell zu beraten. Des
wegen stehen wir Ihnen jederzeit gern für ein persönliches Gespräch zu Verfügung. Wenn
Sie also Fragen zu Ihrem Vertrag haben oder sich solche ergeben, wenden Sie sich bitte an
die Sie betreuende Agentur oder an die Direktion. Die Anschriften finden Sie im Antrag bzw.
im Versicherungsschein.
Eine besondere Leistung unserer Gesellschaft ist der 24-Stunden-Telefonservice unter
0511 5351-0
Über diese Rufnummer sind wir auch nachts und am Wochenende, an jedem Tag im Jahr und
rund um die Uhr für Sie zu sprechen. Dies gilt vor allem für Schadenfälle, wenn unsere Agentur
einmal nicht für Sie erreichbar sein sollte.
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Wichtige Anzeigepflichten
Nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) informieren wir Sie hiermit über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, 3. Vertragsänderung
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten,
solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertrags
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder bestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der erst ab der laufenden Zahlungsperiode Vertragsbestandteil.
Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheb- Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
lichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig
anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform 4. Ausübung unserer Rechte
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Anzeige kannten.
Bedingungen, geschlossen hätten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vor-
dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand sätzlich oder arglistig verletzt haben.
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles 5. Stellvertretung durch eine andere Person
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
verletzt haben. Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
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[Seite 19]
Übersicht der mitversicherten Personen im Rahmen der Privat-Haftpflicht
Ziffer Mitversicherte Personen Tarif
Familie /
Allein- Single /
Junge Leute / Paar
erziehend 55plus Single
55plus
2.1 Ehegatte / eingetragener Lebenspartner ja nein ja nein
2.2 Minderjährige Kinder (einschließlich Schäden durch deliktsunfähige Kinder) ja ja nein nein
2.3 Volljährige Kinder ja ja nein nein
2.4 Familienangehörige bis 2. Grades ja nein nein nein
2.5 Im Haushalt beschäftigte Personen ja ja ja ja
2.6 Au-Pairs und Austauschschüler ja ja nein nein
2.7 Notfallhelfer ja ja ja ja
2.8 Eheähnlicher Lebenspartner – falls besonders vereinbart − ja nein ja nein
2.9 Schäden durch deliktsunfähige Personen ja ja ja nein
Hinweis: Welchen Tarif Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
Mitversicherung von volljährigen unverheirateten Kindern im Rahmen der elterlichen
Privat-Haftpflicht
Für minderjährige Kinder und volljährige, unverheiratete Kinder in häuslicher Gemeinschaft besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der elterlichen Privat-Haftpflichtversicherung.
Bei volljährigen Kindern die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, besteht Versicherungsschutz nur, solange sie unverheiratet sind und sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar an-
schließenden Berufsausbildung – nicht Fortbildung – befinden.
Versicherungsbedingungen
Für den Versicherungsvertrag gelten neben der Satzung und dem von Ihnen gestellten Antrag die nachstehenden Versicherungsbedingungen:
• Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) Seite
20 – 26
• Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Seite 27
Darüber hinaus gelten – sofern Versicherungsschutz jeweils beantragt –:
• Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
A. Privat-Haftpflichtversicherung und – falls besonders vereinbart – die Besonderen Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
mit den Zusatzbausteinen „Eigenschäden“ und „Kraftfahrzeuge“ Seite 27 – 36
B. Tierhalter-Haftpflichtversicherung Seite 37 – 38
C. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Seite 39 – 40
D. Bauherren-Haftpflichtversicherung Seite 40 – 41
E. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung Seite 42
F. Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung Seite 43 – 44
G. Jagd-Haftpflichtversicherung Seite 45 – 47
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[Seite 20]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(Mecklenburgische AHB 2024) 10/25
Umfang des Versicherungsschutzes Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall 16. Dauer und Ende des Vertrages
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 17. Wegfall des versicherten Interesses
3. Versichertes Risiko 18. Kündigung nach Beitragsangleichung
4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 19. Kündigung nach dem Versicherungsfall
5. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 20. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
6. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass
Serienschaden, Selbstbeteiligung) von Rechtsvorschriften
7. Ausschlüsse 22. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
9. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
10. Folgebeitrag 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
11. Lastschriftverfahren 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitrags- Weitere Bestimmungen
regulierung)
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 27. Mitversicherte Personen
15. Beitragsangleichung 28. Abtretungsverbot
29. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
30. Verjährung
31. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
32. Anzuwendendes Recht
33. Versicherungsjahr
34. Bedingungsanpassung
Umfang des Versicherungsschutzes (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung terliegen. Versicherungsschutz besteht jedoch bei einer Versicherungspflicht
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- für Hundehalter, soweit es sich nicht um gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde
oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund nach landesrechtlichen Vorschriften handelt,
• für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen errichtet werden oder wurden,
privatrechtlichen Inhalts (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung
neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt, 4.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; sofort versichert.
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
können; neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Entstehung.
Vertragserfüllung; Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war.
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Euro Sinne von Ziffer 4.1 auf den Betrag von 5.000.000 € pauschal für Personen-, Sach-
päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere
Versicherungssummen festgesetzt sind.
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
wegen Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Ver
sind; sicherungsschutz besteht jedoch bei einer Versicherungspflicht für Hundehalter,
soweit es sich nicht um gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde nach landesrecht-
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen lichen Vorschriften handelt;
über Sachschäden Anwendung. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
3. Versichertes Risiko (5) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung er-
richtet werden oder wurden;
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht Darüber hinaus im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken (6) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
des Versicherungsnehmers,
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5. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 7. Ausschlüsse
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas
• die Prüfung der Haftpflichtfrage, anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatz 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
verpflichtungen. haben.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Ent- dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 7.4 Haftpflichtansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr gegen die Mitversicherten,
der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
des Versicherungsnehmers abzugeben. (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatz
ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den 7.5
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
Namen des Versicherungsnehmers. leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge
hören;
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner
den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflege
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. eltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsneh
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer mer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person
bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
6. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechts
leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) fähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Ver
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die sicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner
schaftsgesellschaft ist;
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle ei-
nes Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme Zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
begrenzt. Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle in häuslicher Gemeinschaft leben.
gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
• auf derselben Ursache, ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
Zusammenhang oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungs
Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der nehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und
Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. betroffen waren;
Ziffer 6.1 bleibt unberührt. (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schä- Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
den, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweg
Schadensersatzansprüche verpflichtet. lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungs (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche
summen angerechnet. rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich
um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten Zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person
Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs
der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den
Versicherer erstattet. Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verord
nung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt.
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche
aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
– 21 –
[Seite 22]
7.10 (a) Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs
Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß vertragsgesetz.
Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Ziffer
EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt 16 geregelt.
auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche 8.3 Versicherungsteuer
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Ver
Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs sicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver 9. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Nichtzahlung
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
9.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
(b)
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten
Dieser Ausschluss gilt nicht und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt
(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
(2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
haftpflicht). bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die veranlasst ist.
aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder ge-
Wartung von troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen
• Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu ver Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
arbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
• Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- 9.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Anlagen);
• Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmi- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 9.1 gezahlt, so kann
gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
• Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen be- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
stimmt sind. nicht zu vertreten hat.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder 9.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem nach Ziffer 9.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags einge
Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen tretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
(1) gentechnische Arbeiten, Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), zu vertreten hat.
(3) Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten, 10. Folgebeitrag
• aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.1 Fälligkeit
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Ein Folgebeitrag wird am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode fällig.
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
10.2 Verzug und Schadensersatz
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. verlangen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts 10.3 Mahnung
verletzungen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versiche
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauffforderung betragen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
heit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungs
schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch 10.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
grob fahrlässig gehandelt hat.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung
des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer Verpflichtung zur Leistung frei.
8.1 Beginn des Versicherungsschutzes 10.5 Kündigung nach Mahnung
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag recht kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
zeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
8.2 Beitragszahlung Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
oder durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Bei-
träge) entrichtet werden. 10.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Zahlungsperiode umfasst je nach Vereinbarung bei Monatsbeiträgen einen Monat, Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
vereinbarten Vertragsdauer. Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
– 22 –
[Seite 23]
11. Lastschriftverfahren 14.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
11.1 Rechtzeitige Zahlung können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als 14.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Ver anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
sicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht ver-
Versicherers erfolgt. sichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
11.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer 15. Beitragsangleichung
das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab
der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
verlangen. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet
Bei monatlicher Beitragszahlung (die monatliche Beitragszahlung ist nur bei Teilnahme keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art
am Lastschriftverfahren möglich), ist der Versicherer darüber hinaus berechtigt, den der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Vertrag auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab
er vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im ver
worden ist. gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb
Durch die Kreditinstitute erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
SEPA-Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet
werden. er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen
gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
– gestrichen – diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
13. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung) 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Ver
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der
zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver trags Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten,
Angaben kein Verschulden trifft. die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Fest 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine
stellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitrags- Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des berücksichtigen.
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest-
beitrags werden berücksichtigt. 16. Dauer und Ende des Vertrages
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer 16.1 Vertragsdauer
für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe
des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die 16.2 Stillschweigende Verlängerung
Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
Beitrages erfolgten. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegan-
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. gen ist.
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 16.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
14.1 Allgemeiner Grundsatz Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum verein
barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden 16.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
hat.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
14.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlen Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen;
dem versicherten Interesse die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
14.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, jeweiligen Jahres zugegangen sein.
hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung ent-
fallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in 17. Wegfall des versicherten Interesses
der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und
den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag 18. Kündigung nach Beitragsangleichung
in Anspruch genommen hat.
14.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs
trittserklärung zu. nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungs
14.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger recht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
fechtungserklärung zu. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
– 23 –
[Seite 24]
19. Kündigung nach dem Versicherungsfall Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
19.1 Kündigungsrecht 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
• vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungs
kosten von Umweltschäden geleistet wurde, Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versiche
• der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu rer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Unrecht abgelehnt hat, oder Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des
• dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
spätestens einen Monat nach Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage Sinne des Satzes 1 stellt.
zugegangen sein. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Ver
sicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
19.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des verschwiegen.
laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
23.2 Rücktritt
19.3 Kündigung durch Versicherer
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen be-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Ver rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
sicherungsnehmer wirksam. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
20. Veräußerung und deren Rechtsfolgen vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der An
20.1 Übergang der Versicherung zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungs zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
nehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Ver
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pacht sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch
20.2 Kündigung in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der bis zum Wirksamwerden der
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder
bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
20.3 Beitrag dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch
der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, ge
erfolgt. schlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung
Zahlung des Beitrags. nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Zahlungs
periode Vertragsbestandteil.
20.4 Anzeigepflichten Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklä-
nicht geschlossen hätte. rung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versi- Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn
cherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
sicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt Telefax oder Brief) auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechts der Anzeige kannte.
vorschriften
23.4 Anfechtung
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu, der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver tragszeit
in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. entspricht.
22. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungs Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen
verträgen versichert ist. des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versiche Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders ge-
rungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages fahrdrohend.
verlangen.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb
eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche
erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das
mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden.
– 24 –
[Seite 25]
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 29.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es
für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbe
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung betriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers die Bestimmungen gemäß Ziffer 29.2 entsprechend Anwendung.
für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 30. Verjährung
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf gang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
es nicht. Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bür-
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gerlichen Gesetzbuchs.
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. 31. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten des Versicherers wenden:
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag Beschwerdemanagement
innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Postanschrift: 30619 Hannover
dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit E-Mail: beschwerdemanagement@mecklenburgische.de
beruhte. Internet: www.mecklenburgische.de
Telefon: 0511 5351-0 · Telefax: 0511 5351-5099
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Ver
sicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Beschwerdemöglichkeiten zu:
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung 31.1 Versicherungsombudsmann
einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs
obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungs
verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. nehmer an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden:
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Versicherungsombudsmann e.V.
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer Postfach 080632, 10006 Berlin
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Telefon: 0800 369 6000
die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Telefax: 0800 369 9000
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Weitere Bestimmungen Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
27. Mitversicherte Personen teilzunehmen.
27.1 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die 31.2 Versicherungsaufsicht
mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestim-
mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4), wenn das neue Risiko nur für eine Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist
mitversicherte Person entsteht. oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich
auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer
27.2 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
28. Abtretungsverbot Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung E-Mail: poststelle@bafin.de
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den Internet: https://www.bafin.de
geschädigten Dritten ist zulässig.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbind-
29. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung lich entscheiden.
29.1 Form, zuständige Stelle 31.3 Rechtsweg
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versiche Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
rungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit 31.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
und Anzeigen bleiben bestehen. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
29.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer 31.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder
dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhn
lichen Aufenthalt.
– 25 –
[Seite 26]
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
33. Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht
aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze
Jahre.
34. Bedingungsanpassung
– gestrichen –
– 26 –
[Seite 27]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung
von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung 09/24
1. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen 2.8 aus
Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 Mecklenburgische AHB 2024 wegen • Rationalisierung und Automatisierung,
Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
• Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2.9 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen; 2.10 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
2.2 durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); 2.11 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mit
glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleich
2.3 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher barer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
Tätigkeit;
2.12 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
2.4 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Unternehmen; Pflichtverletzung;
2.5 aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2.13 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
2.6 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
2.7 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt
schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
aus Untreue oder Unterschlagung;
A. Privat-Haftpflichtversicherung 09/24
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 5. Haus und Wohnung
5.1 Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr, Anlagen erneuerbarer Energien,
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Flüssiggastanks
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 5.2 Sachschäden durch Abwässer
2.1 Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 5.3 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)
2.2 Minderjährige Kinder 5.4 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
2.3 Volljährige Kinder 5.5 Abhandenkommen von privaten Schlüsseln
2.4 Familienangehörige
2.5 Im Haushalt beschäftigte Personen 6. Freizeit und Sportausübung
2.6 Au-Pairs und Austauschschüler 6.1 Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, selbstfahrenden Landfahrzeugen, Strand-,
2.7 Notfallhelfer Land- und Eissegler
2.8 Eheähnlicher Lebenspartner – falls besonders vereinbart – 6.2 Ausübung von Sport
2.9 Schäden durch deliktsunfähige Personen
7. Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
3. Familie und Haushalt 8. Entschädigung zum Neuwert
3.1 Verantwortung für Familie oder Haushalt 9. Schäden an geliehenen / gemieteten beweglichen Sachen
3.2 Dienstherr 10. Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
11. Waffen und Munition
4. Beruf und Ehrenamt 12. Tiere
4.1 Tätigkeit als Tageseltern 13. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
4.2 Tätigkeit als Betreuer 14. Schäden im Ausland
4.3 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht / Teilnahme an schulischen, 15. Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertra-
studentischen Praktika (auch Betriebspraktika), Ferienjob gung elektronischer Daten
4.4 Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit 16. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechts
4.5 Selbstständige nebenberufliche Tätigkeit verletzungen)
4.6 Schäden an Sachen von Arbeitgebern / Dienstherren und Arbeitskollegen 17. Ansprüche aus Benachteiligungen
bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit 18. Gewässerschäden
4.7 Abhandenkommen von Berufsschlüsseln 19. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
4.8 Diensthaftpflicht für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 20. Vorsorgeversicherung
21. Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Hinweise:
Falls die Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tarif für Familien oder nach dem Tarif Bei Änderung der persönlichen / familiären Verhältnisse des Versicherungsnehmers
„55plus“ für Personen ab 55 Jahre beantragt wurde, besteht der Versicherungsschutz für den (z. B. durch Heirat, Geburt, Adoption) besteht ggf. für Ehegatten und Kinder nur Versiche-
Versicherungsnehmer, den Ehepartner bzw. eheähnlichen Lebenspartner, seine mitversicherten rungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024).
Kinder und seine Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft.
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Falls die Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tarif für Singles beantragt wurde, besteht
der Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer. Ziffer 2 (ausgenommen Ziffern 1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
2.5 und 2.7) der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen gilt Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachstehenden Be-
als gestrichen. sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
Falls die Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tarif für Alleinerziehende beantragt wurde, • Privatperson und
besteht der Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer und seine mitversicherten • nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes.
Kinder (ohne Ehepartner bzw. eheähnlichen Lebenspartner und seine Familienangehörigen).
Ziffern 2.1, 2.4 und 2.8 der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- 1.2 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
bungen gelten als gestrichen. (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art (siehe jedoch Ziffer 4.4)
Falls die Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tarif für Paare beantragt wurde, besteht der (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer und den Ehepartner bzw. eheähnlichen
Lebenspartner (ohne mitversicherte Kinder und seinen Familienangehörigen). Ziffern 2.2,
2.3, 2.4 und 2.6 der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
gelten als gestrichen.
– 27 –
[Seite 28]
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
Hinweise:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 2.6 Au-Pairs und Austauschschüler
• des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen,
• mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer, von Au-Pairs und Austauschschülern während der Dauer Ihres Gastaufenthaltes, die
• mitversicherter Personen untereinander. vorübergehend – bis zu zwei Jahre – im Haushalt des Versicherungsnehmers leben,
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozi-
alhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern, 2.7 Notfallhelfer
öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche anderer Versicherer
(§ 86 VVG) wegen Personenschäden und Sachschäden an Gebäuden, die beim von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei
Versicherungsnehmer durch Mitversicherte, bei mitversicherten Personen durch den Notfällen freiwillige Hilfe leisten gegenüber Dritten, soweit nicht anderweitig Versiche-
Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht werden. rungsschutz besteht.
Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse für die versicherten Personen entstanden sind.
in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, Ausgeschlossen sind:
entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für • Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
die mitversicherten Personen. und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
algesetzbuch VII handelt;
Mitversichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht • Ersthelfende, die beruflich oder ehrenamtlich tätig sind (z. B. Feuerwehr und Ret-
tungsdienste oder Abschleppunternehmen);
2.1 Ehegatte / eingetragener Lebenspartner
2.8 Eheähnlicher Lebenspartner – falls besonders vereinbart –
des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;
im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen
2.2 Minderjährige Kinder in Abänderung von Ziffer 2.1 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche
rungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen
2.2.1 ihrer minderjährigen unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder Kinder und pflegebedürftigen Familienangehörigen, diese entsprechend Ziffer 2.2 bis
sowie Kinder mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung); 2.4:
• Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet
2.2.2 Für Schäden durch deliktsunfähige Kinder unter 7 Jahren – im Straßenverkehr unter sein.
10 Jahren – gilt: • Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
2.2.2.1 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern namentlich benannt werden.
berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (1) Haftpflichtansprüche des Partners, dessen Kinder und dessen Familienange
(z. B. ein Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. hörige gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Kein Versicherungsschutz jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-
besteht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. privaten Ver trägern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen
sicherern oder Arbeitgebern aus übergegangenem Recht. und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Für Enkelkinder, für die der Versicherungsnehmer vorübergehend die Aufsichtspflicht (2) Die Mitversicherung für den Partner, dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
übernommen hat, gilt dieser Versicherungsschutz entsprechend. Versicherungsnehmers sind und dessen Familienangehörige, endet mit der
2.2.2.2 Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer
schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie und dem Partner.
nicht Versicherte dieses Vertrages sind. (3) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner,
2.2.2.3 Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt je Versicherungsfall 100.000 €; dessen Kinder und dessen Familienangehörige Ziffer 21 sinngemäß; Das Gleiche
gilt im Todesfall des Partners für dessen Kinder und dessen Familienangehörige;
2.3 Volljährige Kinder
2.9 Schäden durch deliktsunfähige Personen
2.3.1 ihrer in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen, unverheirateten und nicht in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Hinweis: Die Mitversicherung von Schäden durch deliktsunfähige minderjährige
Pflegekinder sowie Kinder mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung), sofern Kinder ist in Ziffer 2.2.2 geregelt.
sie unter der gemeinsamen Anschrift gemeldet sind.
Für dauernd pflegebedürftige Kinder, denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung 2.9.1 Für Schäden durch deliktsunfähige Personen (z. B. aufgrund Demenz) gilt:
mindestens der Pflegegrad 1 zuerkannt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bei
direkt anschließendem Aufenthalt in einem Pflegeheim bestehen, soweit nicht ander- 2.9.2 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Perso-
weitig Versicherungsschutz besteht; nen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versiche-
rer (z. B. ein Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
2.3.2 ihrer nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen, unverheirateten und nicht Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Kein Versicherungsschutz
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und besteht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. privaten Versi-
Pflegekinder sowie Kinder mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung), solange cherern oder Arbeitgebern aus übergangenem Recht.
sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und / oder Studium, auch Bachelor- und 2.9.3 Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, Anerkennungsjahr –, nicht Refe- schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie
rendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Bei Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder
des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss 2.9.4 Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt je Versicherungsfall 100.000 €.
an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Gleiches gilt
für Wartezeiten bis zu 18 Monate bis zum Beginn einer Berufsausbildung oder 3. Familie und Haushalt
des Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Der Versicherungsschutz
besteht auch dann, wenn innerhalb dieser Wartezeit Aushilfstätigkeiten ausgeübt Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht
werden.
3.1 Verantwortung für Familie oder Haushalt
2.3.3 Nachversicherungsschutz
Entfällt die Mitversicherung der in Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 genannten Kinder, weil aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über
sie geheiratet haben oder nach der Ausbildung berufstätig werden, besteht Nach Minderjährige);
versicherungsschutz für bis zu 6 Monate, soweit nicht anderweitig Versicherungs
schutz besteht; 3.2 Dienstherr
2.4 Familienangehörige als Dienstherr der in ihrem Haushalt tätigen Personen (siehe auch hierzu Ziffer 17);
ihrer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen 1. und 2. Grades (z. B. 4. Beruf und Ehrenamt
Eltern, Großeltern und Geschwister), sofern sie unter der gemeinsamen Anschrift
gemeldet sind. Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht
Für dauernd pflegebedürftige Familienangehörige, denen von der gesetzlichen Pfle-
geversicherung mindestens der Pflegegrad 1 zuerkannt wurde, bleibt der Versiche- 4.1 Tätigkeit als Tageseltern
rungsschutz bei direkt anschließendem Aufenthalt in einem Pflegeheim bestehen,
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; als Tageseltern aus der Beaufsichtigung von bis zu sechs zur Betreuung übernom-
menen minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten
2.5 Im Haushalt beschäftigte Personen Kinder, auch außerhalb der Wohnung; z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche (ent-
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (auch Au-Pair) geltliche) Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Ar- Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
beitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder.
Streudienst versehen.
– 28 –
[Seite 29]
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haft- seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassen und / oder im Rahmen einer
pflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten Kinder; Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden.
4.2 Tätigkeit als Betreuer 4.7.2 Nicht verschuldeter Schlüsselverlust
Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für gesetzliche
als vom Vormundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer / Vormund für Haftpflichtansprüche auf den Einwand des fehlenden Verschuldens, wenn dieser das
die zu betreuende Person; Abhandenkommen durch leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldet (z. B. bei Raub
oder Diebstahl) verursacht hat.
4.3 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht / Teilnahme an schulischen, studen Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz
tischen Praktika (auch Betriebspraktika), Ferienjob des Schadens von einem anderen Schadensversicherer (z. B. Schlüsselverlust
versicherung) zu erlangen.
(1) aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an
einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die 4.7.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für
gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) (1) den Ersatz der Schlüssel;
dieser Einrichtungen; (2) die notwendige Auswechslung / Neuprogrammierung von Schlössern und
(2) aus der Teilnahme an schulischen oder studentischen Praktika (auch Betriebs Schließanlagen;
praktika) sowie bei Ferienjobs, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz (3) vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
besteht; (4) – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
4.4 Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit
4.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit. (1) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Ein-
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehren-amt- bruchs);
lichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen (2) dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versiche
Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflicht rungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden;
versicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Versichert ist (3) dem Abhandenkommen von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln, Kfz-
insbesondere die Mitarbeit Schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln für bewegliche Sachen.
• in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, 4.7.5
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sach
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad schäden je Versicherungsfall 100.000 €, bei leicht fahrlässigem oder nicht ver-
findern oder gleichartig organisierten Gruppen. schuldetem Schlüsselverlust beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
(2) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von 2.500 €.
• öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister,
Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Ange Für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes gilt zusätzlich:
höriger der Freiwilligen Feuerwehr,
• wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. 4.8 Diensthaftpflicht für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach
§ 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB; 4.8.1 Versichert ist – im Rahmen der Mecklenburgische AHB 2024 und der nachfolgenden
Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und / oder des
4.5 Selbstständige nebenberufliche Tätigkeit Ehepartners bzw. des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
benannten eheähnlichen Lebenspartners als Beamter, Angestellter oder Arbeiter
aus selbstständiger nebenberuflicher Tätigkeit. des öffentlichen Dienstes sowie als Angehöriger der Bundeswehr (ausgenommen
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden selbstständigen neben- Wehrpflichtige) oder des Bundesgrenzschutzes bei Ausübung seiner / ihrer dienstlichen
beruflichen Tätigkeiten, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Verrichtungen.
Haftpflichtversicherung (z. B. Betriebs- oder Berufshaftpflicht) besteht: Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sach
• Alleinunterhalter schäden; sie umfasst
• Änderungsschneiderei, Stickerei • Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten;
• Annahmestellen für Sammelbesteller, Botendienste • Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu er-
• Daten- und Texterfassung, Markt- und Meinungsforschung, Übersetzer setzen hatte.
• Dozent
• Flohmarkt- und Basarverkauf Hinweis: Vermögensschäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
• Fotograf Hierfür ist der Abschluss einer speziellen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
• Friseur erforderlich.
• Haushaltshilfe
• Gärtner (ohne Baggerarbeiten) 4.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
• Influencer (1) aus Verwaltung und Betreuung von Grundstücken, Straßen, Wegen und Brücken,
• Musiklehrer, Nachhilfelehrer, Sprachlehrer, Fitnesslehrer, Reitlehrer auch von Wasserstraßen und Schifffahrtswegen sowie aus der Führung wirt-
• Promotion / Hostess schaftlicher Betriebe;
• Vertrieb von Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr, (2) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Schienenfahrzeugs wegen
Bekleidung, Kosmetik Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden;
• Vertrieb von Souvenir, Schmuck, Kunsthandwerk (3) aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit;
(2) Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. (4) aus ärztlicher Tätigkeit jeglicher Art, auch aus der Tätigkeit als Hebamme,
(3) Der Gesamtumsatz aus diesen Tätigkeiten darf jährlich max. 12.000 € betragen. Psychologe, Physiker oder Ingenieur an Krankenhäusern;
Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Versicherungs (5) aus der Betätigung im Flugsicherungs- oder Lotsendienst;
schutz wird in diesem Fall nur über eine Betriebs- bzw. Berufs-Haftpflicht (6) wegen Schäden aus Mitführen und Gebrauch von Schusswaffen, mit Ausnahme
versicherung geboten. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (2) Mecklenburgische von Pistolen, Karabinern und Maschinenpistolen;
AHB 2024 (Risikoerhöhung / -erweiterung) finden keine Anwendung. (7) wegen Schäden an fiskalischem Eigentum, am Eigentum öffentlich-rechtlicher
Körperschaften oder Sachen des Dienstherrn;
4.6 Schäden an Sachen von Arbeitgebern / Dienstherren und Arbeitskollegen bei (8) aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und
Ausübung der beruflichen Tätigkeit Berufskrankheiten in der Dienststelle des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
4.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei Sachschäden an Gegenständen von
Arbeitgebern / Dienstherren und Arbeitskollegen aus betrieblich und arbeitsvertraglich Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
veranlassten Tätigkeiten, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
fügt werden.
4.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; Für Lehrer, Erzieher und sonstige pädagogische Fachkräfte gilt:
• Schäden an Schmuck, Wertsachen, Geld, Urkunden und Wertpapieren; Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen
• Vermögensfolgeschäden; von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
• Schäden an Tieren;
• Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. 4.8.3 Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
4.8.3.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024 und
4.6.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche Haftpflicht
je Versicherungsfall 10.000 €. des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln.
4.8.3.2 Nicht verschuldeter Schlüsselverlust
4.7 Abhandenkommen von Berufsschlüsseln Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für gesetzliche
Haftpflichtansprüche auf den Einwand des fehlenden Verschuldens, wenn dieser das
Hinweis: Für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes ist das Abhandenkommen durch leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldet (z. B. bei Raub
Abhandenkommen von Dienstschlüsseln im Rahmen der Ziffer 4.8.3 mitversichert. oder Diebstahl) verursacht hat.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz
4.7.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024 und des Schadens von einem anderen Schadensversicherer (z. B. Schlüsselverlust
abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche Haftpflicht versicherung) zu erlangen.
aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln (auch Codekarten für elektronische 4.8.3.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für
Schlösser, Fernbedienungen (Transponder) mit Schlüsselfunktion sowie General- (1) den Ersatz der Schlüssel;
Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die dem Versicherten im Rahmen
– 29 –
[Seite 30]
(2) die notwendige Auswechslung / Neuprogrammierung von Schlössern und 5.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Ziffer 5.1.1 genannten Risiken auch
Schließanlagen; auf die gesetzliche Haftpflicht
(3) vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und (1) als Inhaber und Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einem selbstbewohnten
(4) – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Ein- / Zweifamilienhaus bis 30 kWp sowie einer Kleinwindkraftanlage auf dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Grundstück des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses. Versichert ist hierbei
4.8.3.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden, die sich aus einem auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der
Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs). Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers
4.8.3.5 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden entstehen;
je Versicherungsfall 100.000 €, bei leicht fahrlässigem oder nicht verschuldetem (2) als Inhaber und Betreiber einer Wärmepumpen- und / oder Solaranlage sowie
Schlüsselverlust beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 2.500 €. einer steckfertigen Photovoltaikanlage (sogenannte Balkon- oder Terrassenan-
lage) zur eigenen Energieversorgung;
4.8.4 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (3) als Inhaber und Betreiber einer Flächengeothermie-Anlage (z. B. Erdkollektoren,
Beschreibung des Versicherungsumfanges siehe Ziffer 13. Erdwärmekörbe) sowie einer Geothermie-Anlage, die mittels Bohrung bis zu
einer Tiefe von 100 m errichtet wurde, auf dem Grundstück des selbstbewohnten
4.8.5 Baubeamte Ein- / Zweifamilienhauses.
4.8.5.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (2) Mecklenburgische AHB 2024 Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
und Ziffer 7.10 b) Mecklenburgische AHB 2024 – Haftpflichtansprüche wegen Sen- entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz-
kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. anlagen) abgegeben wird.
4.8.5.2 Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im
schäden am Baugrundstück selbst und / oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Sinne dieser Bedingungen.
Anlagen, die Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffern 7.14 (2) und (3) Mecklenburgische
AHB 2024 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Senkungen
4.8.6 Lehrer von Grundstücken oder Erdrutschungen und Überschwemmungen stehender
4.8.6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus oder fließender Gewässer auftreten.
(1) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); Für Geothermie-Anlagen die mittels Bohrung errichtet wurden, beträgt die
(2) Leitung und / oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von Ziffer
Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen. 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
Eingeschlossen ist hierbei – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar;
2024 – auch die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versiche (4) als Inhaber und Betreiber eines Flüssiggastanks.
rungsfälle bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort 5.2 Sachschäden durch Abwässer
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) Mecklenburgische AHB 2024
der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau
Geldinstitut angewiesen ist; des Straßenkanals auftreten.
(3) der Erteilung von Nachhilfestunden;
(4) der Tätigkeit als Kantor und / oder Organist. 5.3 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)
4.8.6.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Lehrtätigkeit im Ausland.
Hinweis: Die Mitversicherung von Schäden an geliehenen / gemieteten beweglichen
5. Haus und Wohnung Sachen ist in Ziffer 9 geregelt.
5.1 Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr, Anlagen erneuerbarer Energien, Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von
Flüssiggastanks seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
5.1.1 Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B.
Eigentümer oder Mieter) 5.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die
(1) einer oder mehrerer Wohnungen einschließlich einer Ferienwohnung. gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich
Bei Wohnungseigentum besteht Versicherungsschutz als Sondereigentümer. (1) an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten
Versichert sind dabei Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs Räumen in Gebäuden;
eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leis- (2) an anderen baulichen Grundstücksbestandteilen (soweit nicht bereits nach Ziffer
tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem 5.3.1 (1) versichert).
gemeinschaftlichen Eigentum; Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) oder eines Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 €;
Zweifamilienhauses. (3) an Inventar und Einrichtungsgegenständen in vorübergehend (bis zu 6 Monate)
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Miteigentum an zu einem gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen / -häusern und ähnlichen Unter-
Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Durch künften, die nicht gleichzeitig Wohnsitz sind.
gangswege, private Park- und Stellplätze, Abstellplätze für Mülltonnen). Bei Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für
Haftpflichtansprüchen der Gemeinschaft der Miteigentümer wegen Beschä- Sachschäden je Versicherungsfall 500.000 €.
digung der Gemeinschaftsanlagen erstreckt sich die Leistungspflicht nicht auf
den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers; 5.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(3) eines Wochenend- / Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
fest installierten Wohnwagens; (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs
(4) eines unbebauten Grundstückes bis 1.500 qm, anlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö-
einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. gensschäden, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt. Der Ausschluss
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder
Grundstücke sich im Inland befinden und diese vom Versicherungsnehmer oder den Abwasser entstanden sind;
mitversicherten Personen ausschließlich zu privaten (Wohn-)Zwecken genutzt werden. (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
versichern kann;
5.1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Ziffer 5.1.1 genannten Risiken auch (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) als Vermieter 5.4 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
• von einzelnen Wohnräumen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Ga-
ragen, Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch allmähliche
• einer (Einlieger-)Wohnung im selbstgenutzten Ein- bzw. Zweifamilienhaus; Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-
soweit dort eine Wohnung vom Versicherungsnehmer oder den mitversicher- schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen.
ten Personen selbst bewohnt wird, sowie
• von bis zu insgesamt drei Eigentumswohnungen / Ferienwohnungen; 5.5 Abhandenkommen von privaten Schlüsseln
(2) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, 5.5.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). und abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche
Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten Zwecken überlas-
als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- senen Schlüsseln (auch Codekarten für elektronische Schlösser, Fernbedienungen
kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) (Transponder) mit Schlüsselfunktion sowie General-Hauptschlüssel für eine zentrale
in dieser Eigenschaft; Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Repa- haben.
raturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme
von 100.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt 5.5.2 Nicht verschuldeter Schlüsselverlust
dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für gesetzliche
sorgeversicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024). Haftpflichtansprüche auf den Einwand des fehlenden Verschuldens, wenn dieser das
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche im Zu- Abhandenkommen durch leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldet (z. B. bei Raub
sammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder Diebstahl) verursacht hat.
oder wurden; Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz
(4) als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum des Schadens von einem anderen Schadensversicherer (z. B. Schlüsselverlust
Besitzwechsel bestand; versicherung) zu erlangen.
(5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
– 30 –
[Seite 31]
5.5.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für 9.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschä-
(1) den Ersatz der Schlüssel; den je Versicherungsfall 50.000 €, beim Abhandenkommen von Sachen beträgt die
(2) die notwendige Auswechslung / Neuprogrammierung von Schlössern und Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 500 €.
Schließanlagen;
(3) vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und 10. Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
(4) – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 10.1 In Erweiterung von Ziffer 5 Mecklenburgische AHB 2024 leistet der Versicherer auf
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetz-
5.5.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind liche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
(1) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Ein- Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 25.2
bruchs); Mecklenburgische AHB 2024 verpflichtet.
(2) die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel,
Schlösser und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern sowie Schäden in 10.2 Die Mehrleistung beträgt 10 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen,
Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum; höchstens 2.500 €.
(3) Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Tresor-, Schließfach- und
Möbelschlüsseln, Kfz-Schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln für bewegliche 11. Waffen und Munition
Sachen;
(4) Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die der Ver- 11.1 Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten
sicherungsnehmer aufgrund eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
Ehrenamtes) oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art Munition und Geschossen.
besaß.
11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder
5.5.5 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden zu strafbaren Handlungen.
je Versicherungsfall 100.000 €, bei leicht fahrlässigem oder nicht verschuldetem
Schlüsselverlust beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 2.500 €. 12. Tiere
6. Freizeit und Sportausübung 12.1 Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
von
Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht • zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben),
• gezähmten Kleintieren (z. B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen),
6.1
aus dem Besitz und Gebrauch von • privat gehaltenem Kleinvieh (z. B. Schweine, Schafe, Ziegen),
(1) Fahrrädern (auch Elektrofahrräder / Pedelecs mit nicht mehr als 25 km/h – auch • Assistenzhunden (z. B. Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunde) und
mit Anfahrhilfe bis 6 km/h – und bis 250 Watt Motorleistung). • Bienen.
Mitversichert ist die Teilnahme an privaten Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden.
Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitung hierzu (Training), sofern hierfür
keine Lizenz erforderlich ist; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter
(2) sonstigen nicht selbstfahrenden Landfahrzeugen (z. B. Skateboards, Inline oder Hüter von
skates, Rollschuhe); • Hunden, soweit es sich nicht um Assistenzhunde handelt,
(3) Strand-, Land- und Eisseglern; • Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
• wilden Tieren sowie von
6.2 aus der Ausübung von Sport. • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
• einer jagdlichen Betätigung; 12.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
• der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
hierzu (Training). • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
• als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
7. Schäden durch Gefälligkeitshandlungen soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Für Schäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter
oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
7.1 Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei
Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen 13. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer
(z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschä- 13.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
digten wird angerechnet. oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
7.2 Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versiche
rungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch
• Ein- und Aussteigen,
8. Entschädigung zum Neuwert • Be- und Entladen,
• Betanken und Aufladen,
8.1 In Abänderung von Ziffer 1 Mecklenburgische AHB 2024 leistet der Versicherer auf • Reparatur, Wartung und Reinigung,
Wunsch des Versicherungsnehmers Schadensersatz zum Neuwert. • Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine (siehe aber
Als Neuwert gilt der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in Zusatzbaustein Kraftfahrzeuge)
neuwertigem Zustand.
13.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch
8.2 Voraussetzung für die Neuwertentschädigung ist, den Gebrauch ausschließlich von
• dass die beschädigte / zerstörte Sache zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3
Jahre war, 13.2.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
• dass ein Totalschaden vorliegt, d. h. die Reparaturkosten übersteigen den Wieder (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen
beschaffungswert und ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
• die Entschädigung zur Reparatur der beschädigten Sache oder den Kauf einer (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
vergleichbaren Sache verwendet wird. (3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
8.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden Höchstgeschwindigkeit;
je Versicherungsfall 500 €. (5) Kraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
9. Schäden an geliehenen / gemieteten beweglichen Sachen (6) ferngelenkten Land-Modellfahrzeugen.
13.2.1.1 Für diese Fahrzeuge gelten die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) Mecklenburgische AHB
9.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024 und 2024 und in Ziffer 4.3 (1) Mecklenburgische AHB 2024 nicht.
abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche Haftpflicht 13.2.1.2 Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen ausschließlich von tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen oder gemietet hat oder gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
die gefälligkeitshalber überlassen wurden. Dies gilt auch für medizinische Geräte und Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Hilfsmittel. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
(1) Schäden an Sachen, die (auch) dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Beru- der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
fes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines Versicherten zuzurechnen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 Meck-
sind; lenburgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);
(2) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
(3) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (siehe aber Zusatzbaustein 13.2.2 Luftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge); (1) Flugmodellen, unbemannten Ballonen (nicht jedoch Skylaternen) und Drachen,
(4) Schäden an Tieren; die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Flug-
(5) Schäden an Schmuck, Wertsachen, Geld, Urkunden und Wertpapieren. gewicht 5 kg nicht übersteigt;
– 31 –
[Seite 32]
und − falls besonders vereinbart – 15.2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(2) ferngesteuerten Flugmodellen / Flugdrohnen mit Elektromotor bis 2 kg Flug (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs
gewicht, auch soweit sie einer Versicherungspflicht nach dem Luftverkehrsgesetz nehmer bewusst
unterliegen. • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift
Die Nutzung dieser Flugmodelle darf ausschließlich zu Zwecken der privaten Sport- (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
oder Freizeitgestaltung erfolgen. • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertra-
13.2.3 Wasserfahrzeuge genen Informationen (z. B. Spamming),
(1) eigenen oder fremden Schlauch-, Ruder- oder Paddelbooten, Kanus, Surfbretter • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
und dgl. (auch Windsurfbretter und Kitesurfgeräte mit Schleppschirmen bis zu über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
einer Leinenlänge von höchstens 30 Metern), die weder durch Motoren oder (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
Treibsätze angetrieben werden; Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme
(2) Segelbooten an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflicht
• eigenen Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm; verletzungen herbeigeführt haben.
• fremden Segelbooten; (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
(3) Wassersportfahrzeugen mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
• eigenen Wassersportfahrzeugen mit einer Motorstärke bis 11 kW / 15 PS, Ziffer 15.1.
soweit keine Führerscheinpflicht besteht; (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Der
• fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit dieser Gebrauch nur Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Ziffer 16.
gelegentlich erfolgt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor- (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel)
derlich ist; sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form);
(4) ferngelenkten Wasser-Modellfahrzeugen.
13.2.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am selbst gebrauchten 15.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätig-
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug. keiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
14. Schäden im Ausland (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
14.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ- (5) Betrieb von Datenbanken.
lich, wenn diese
• auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes ver- 15.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
sichertes Risiko zurückzuführen sind, oder gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
• bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden • auf derselben Ursache,
Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 5.1.1. Zusammenhang oder
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten
14.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb mit gleichen Mängeln
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- beruhen.
pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag Ziffer 6.3 Mecklenburgische AHB 2024 wird gestrichen.
bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist. 15.5 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht − insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Meck-
lenburgische AHB 2024 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
15. Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung Haftpflichtansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
elektronischer Daten Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
15.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 Mecklenburgische AHB 2024 – die 6.5 Mecklenburgische AHB 2024 – als Leistungen auf die Versicherungssumme
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermö- angerechnet.
gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
Verarbeitung personenbezogener Daten. pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen ist.
Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, 16. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechts
die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereit verletzungen)
stellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder
die Vernichtung. 16.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 Mecklenburgische AHB 2024 – die
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermö-
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie – insoweit abwei- gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind
chend von Ziffer 7.4 Mecklenburgische AHB 2024 – wegen immaterieller Schäden von – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht
Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über
15.2 Übertragung elektronischer Daten Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
15.2.1 Eingeschlossen ist − abweichend von Ziffer 7.15 Mecklenburgische AHB 2024 − die • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einst
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermö- weiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es
gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen
Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. den Versicherungsnehmer.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von 16.2 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht − insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Meck-
Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere lenburgische AHB 2024 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
Schadprogramme; Haftpflichtansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.
fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
• sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Datenveränderungen sowie Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer
• der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / kor- 6.5 Mecklenburgische AHB 2024 – als Leistungen auf die Versicherungssumme
rekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; angerechnet.
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
15.2.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können ist.
auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 Mecklen 16.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
burgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs
nehmer bewusst
• Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter
Shitstorm, Mobbing),
– 32 –
[Seite 33]
• u nbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift • A bfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
(z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), verhältnissen und Sozialplänen sowie
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu • Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem So-
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes zialgesetzbuch VII handelt.
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; 18. Gewässerschäden
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach 18.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Ziffer 15.1;
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch über oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
tragenen Informationen (z. B. Spamming), eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
17. Ansprüche aus Benachteiligungen fen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich
17.1 Umfang des Versicherungsschutzes • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs
vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.17 Mecklenburgische AHB 2024 – die Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- oder dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge
Vermögensschaden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
• als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich • für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), sowie
beschäftigten Personen, Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe von 100 m errichtet
• als Vermieter gemäß Ziffer 5.1.2 (1) gegenüber seinen Mietern. wurden.
Gründe für eine Benachteiligung sind
• die Rasse, 18.2 Rettungskosten
• die ethnische Herkunft,
• das Geschlecht, Der Versicherer übernimmt
• die Religion, • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
• die Weltanschauung, zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
• eine Behinderung, tungskosten), sowie
• das Alter, • außergerichtliche Gutachterkosten.
• oder die sexuelle Identität. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Gerichten geltend gemacht werden. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Beschäftigte Personen und Mieter sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
Beschäftigungs- oder Mietverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungs- oder der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
Mietverhältnis beendet ist. Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
17.2 Versicherungsfall
18.3 Ausschlüsse
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – die
erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungs 18.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
nehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter gen herbeigeführt haben.
dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen 18.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen ausgewirkt haben.
während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteili-
gung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an 19. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte
vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die inner- (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
halb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden, (3) Schädigung des Bodens.
soweit nicht anderweitig bereits Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch
nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss 19.1 Umfang des Versicherungsschutzes
dieses Versicherungsvertrages kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit
begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen widrig in die Umwelt gelangt sind oder
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruch- erfolgt ist.
nahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungs-
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines ge schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
meldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
erfolgt. zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
17.4 Ausschlüsse und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissent- Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
liches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; erfasst sind.
(2) Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadensersatz mit Strafcharakter;
hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen 19.2 Geothermie
den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden
sind; Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
(3) Ansprüche wegen nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
• Gehalt, abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
• rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieb Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
licher Altersversorgung,
– 33 –
[Seite 34]
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 19.1 wegen Schäden aus- 21. Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versiche
schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B Erdkollektoren, rungsnehmers
Erdwärmekörbe), sowie Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe
von 100 m errichtet wurden. 21.1 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche-
rungsschutz fort. Das gilt:
19.3 Ausland • für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versiche-
rungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin und / oder
Versichert sind − abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 − die im • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver Kinder des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin,
sicherungsfälle. mindestens jedoch für 6 Monate.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprü- 21.2 Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder
che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
19.4 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
• d ie durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen;
• für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
oder hätte erlangen können.
19.5 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
20. Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziffer 4.2 Mecklenburgische AHB 2024 gilt die vereinbarte Versiche-
rungssumme dieses Vertrages auch für die Vorsorgeversicherung.
Zusatzbausteine für die Privat-Haftpflichtversicherung 09/24
Hinweis: Die Zusatzbausteine erweitern den Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung. Soweit nicht nachfolgend
etwas anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen Ihrer Privat-Haftpflichtversicherung.
Zusatzbaustein: Eigenschäden – falls besonders vereinbart –
Sofern Sie mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung mit dem Zusatzbaustein „Eigenschäden“ vereinbart haben, wird der Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen und Risiko
beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung in folgendem Umfang erweitert:
1. Forderungsausfalldeckung
2. Gewaltopferhilfe
1. Forderungsausfalldeckung 1.1.2 Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage (die Beurteilung der Haftung des Schädigers
sowie der Umfang und die Höhe der Entschädigung richten sich ausschließlich nach
1.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes deutschem Recht) und ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenser-
satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag
1.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine in zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person während der Wirksamkeit der sicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der Besonderen Bedingungen und
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung hätte.
Voraussetzungen:
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers
• d ie Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Pri- auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versiche-
vatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß Ziffer 2 der Besonderen Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung verursacht hat.
mitversicherte Person und für den Dritten,
• der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann sei- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft
ner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil des Schädigers als privater Halter oder Hüter von Hunden oder Pferden. Darüber hin-
die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten aus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, wenn der Schädiger
festgestellt worden ist und den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
1.2 Leistungsvoraussetzungen
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultie-
renden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet Person leistungspflichtig, wenn
ist (schädigender Dritter).
– 34 –
[Seite 35]
1.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Ver (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
gleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, sind.
Island und Lichtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile,
gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie 1.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung und der Zwangs
Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; vollstreckung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsüber
1.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- und leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der gangs;
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
• eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige wurden;
Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögens- (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
verhältnisse abgegeben hat oder • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadens
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren versicherer des Versicherungsnehmers) oder
nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu er-
Masse abgelehnt wurde bringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
und oder ähnliche von Dritten handelt.
1.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in 2. Gewaltopferhilfe
Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-
gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat 2.1 Ergänzend zu Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für
an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. die Privat-Haftpflichtversicherung mit dem Zusatzbaustein Eigenschäden besteht
auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadensersatzanspruch des Versiche-
1.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung rungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann,
weil der Schädiger nicht bekannt ist.
1.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Schädiger eine vorsätzliche Gewalttat
1.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf begangen hat oder der Schaden durch einen fremden Hund oder durch ein fremdes
die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungs Pferd verursacht wurde.
summen begrenzt. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 2.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
Person leistungspflichtig, wenn
1.3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. • eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt
wurde,
1.4 Räumlicher Geltungsbereich • das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Ein-
stellungsbescheid vorliegt,
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 14 der Besonderen Bedingungen • der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und
für die Privat-Haftpflichtversicherung – für Versicherungsfälle, die in einem Mitglied- • der Schädiger bzw. der Tierhalter oder Tierhüter unbekannt bleibt.
staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein
eintreten. 2.3 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 25.000 €. Das gilt auch dann,
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
1.5 Besondere Ausschlüsse erstreckt.
1.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an 2.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; (1) Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch
(2) Immobilien, für die gemäß Ziffer 5.1.1 der Besonderen Bedingungen und Risiko- eines Kraftfahrzeugs oder -anhängers verursacht worden sind,
beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz (2) Schäden im Zusammenhang mit der eigenen Teilnahme an strafbaren Hand-
besteht; lungen,
(3) Pferden oder sonstigen Reit- und Zugtieren oder an Zuchttieren; (3) psychische Folgeschäden,
(4) Sachschäden.
Zusatzbaustein: Kraftfahrzeuge – falls besonders vereinbart –
Sofern Sie mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung mit dem Zusatzbaustein „Kraftfahrzeuge“ vereinbart haben, wird der Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen und Risiko
beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung in folgendem Umfang erweitert:
1. Be- und Entladeschäden (auch Kfz-Reinigung und -Pflege) 5. Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung bei Schäden
2. Schäden beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür an geliehenen Kraftfahrzeugen
3. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Aus- 6. Schäden durch Falschbetankung
land („Mallorca-Deckung“) 7. Abhandenkommen von Kraftfahrzeugschlüsseln
4. Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bei Schäden an 8. Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung bei Carsharing
bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge
1. Be- und Entladeschäden (auch Kfz-Reinigung und -Pflege) 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am selbst gebrauchten
Kraftfahrzeug.
1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 13.1 der Besonderen Bedingungen und Risiko
beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht als 2.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kraft-
privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr- fahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der
zeuganhängers wegen Schäden, die Dritten Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
• beim Be- und Entladen dieses Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder
• bei Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug 2.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
anhänger je Versicherungsfall 2.500 €.
zugefügt werden.
3. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Aus-
1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am selbst gebrauchten land („Mallorca-Deckung“)
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger sowie Schäden an der Ladung.
3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 und
1.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kraft Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht als Führer gemieteter versiche-
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. rungspflichtiger Kraftfahrzeuge wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen
Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten,
1.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Kraftfahrzeug abgeschlossenen
je Versicherungsfall 2.500 €. Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
2. Schäden beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür
3.2
Als Kraftfahrzeuge gelten:
2.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 13.1 der Besonderen Bedingungen und Risiko • Personenkraftwagen,
beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht • Krafträder oder
als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer oder Beifahrer eines Kraftfahrzeugs • Wohnmobile bis 4,25 t zulässigem Gesamtgewicht,
wegen Schäden, die Dritten beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür (auch Beifahrertür) soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als
zugefügt werden. neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
– 35 –
[Seite 36]
3.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem 5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. • die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete oder
3.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am selbst gebrauchten Firmenfahrzeuge);
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger. • die vom Versicherungsnehmer oder von einer mitversicherten Person zu gewerb-
lichen Zwecken genutzt werden.
3.5 Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs 6. Schäden durch Falschbetankung
berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht wird. 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 und
Der Fahrer des Kraftfahrzeugs darf das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nur von einem Fahrer benutzt geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 Meck- (z. B. die Kosten für das Absaugen des falschen Kraftstoffs bzw. die Reinigung des
lenburgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Kraftstoffsystems oder ein Motorschaden).
3.6 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraftfahr 6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
zeug-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat- • die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete oder
versicherung. Firmenfahrzeuge);
• die vom Versicherungsnehmer oder von einer mitversicherten Person zu gewerb-
4. Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bei Schäden an lichen Zwecken genutzt werden.
bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge
6.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
4.1 Verursacht der Versicherungsnehmer oder eine in der Privat-Haftpflichtversicherung je Versicherungsfall 2.500 €.
mitversicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, dass ihm von
einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kraftfahr- 7. Abhandenkommen von Kraftfahrzeugschlüsseln
zeug-Haftpflicht- und / oder Vollkaskoschaden, besteht – abweichend von Ziffer 7.6
Mecklenburgische AHB 2024 und Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und 7.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024 und
Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung – Versicherungsschutz abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche Haftpflicht
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu fremden geliehenen, gemieteten oder
gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen.
4.2
Als Kraftfahrzeuge gelten:
• Personenkraftwagen, 7.2 Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für gesetzliche
• Krafträder oder Haftpflichtansprüche auf den Einwand des fehlenden Verschuldens, wenn dieser das
• Wohnmobile bis 4,25 t zulässigem Gesamtgewicht, Abhandenkommen durch leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldet (z. B. bei Raub
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als oder Diebstahl) verursacht hat.
neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Er-
satz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer (z. B. Schlüssel
4.3 Erstattet wird ausschließlich der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes verlustversicherung) zu erlangen.
in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und / oder -Vollkaskoversicherung entstehende Ver-
mögensschaden bei dem unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassenen Kraft- 7.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, die notwen-
fahrzeug. dige Auswechslung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
(Notschloss).
4.3.1 Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
auf die voraussichtliche Mehrprämie der ersten fünf auf den Versicherungsfall fol- 7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
genden Jahre, höchstens 2.500 € begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende • die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete oder
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ergibt und wird mit einer einmaligen Zahlung Firmenfahrzeuge);
abgegolten. • die vom Versicherungsnehmer oder von einer mitversicherten Person zu gewerb-
lichen Zwecken genutzt werden.
4.3.2 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahr
zeug-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der 7.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Folge
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und / oder Vollkaskoversicherung entnommen werden kann. schäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs).
4.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen 7.6 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
• die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften je Versicherungsfall 2.500 €.
oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete oder
Firmenfahrzeuge); 8. Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung bei Carsharing
• die vom Versicherungsnehmer oder von einer mitversicherten Person zu gewerb-
lichen Zwecken genutzt werden. 8.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 und
Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-
5. Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung bei Schäden Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht wegen selbst verursachten Sach-
an geliehenen Kraftfahrzeugen schäden an über kommerziellen Carsharing-Anbietern (kein privates Carsharing)
kurzzeitig gemieteten Kraftfahrzeugen.
5.1 Verursacht der Versicherungsnehmer oder eine in der Privat-Haftpflichtversicherung
mitversicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, dass ihm von 8.2 Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, soweit sie nach ihrer Bauart und
einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kraftfahr- Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer)
zeug-Vollkaskoschaden, besteht – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB bestimmt sind.
2024 und Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für
die Privat-Haftpflichtversicherung – Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden 8.3 Erstattet wird ausschließlich die Übernahme der vertraglich vereinbarten Selbst
Bestimmungen. beteiligung in der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bei selbst verursachten Sach-
schäden an dem von Ihnen gemieteten Kraftfahrzeug.
5.2
Als Kraftfahrzeuge gelten:
• Personenkraftwagen, 8.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
• Krafträder oder je Versicherungsfall 500 €.
• Wohnmobile bis 4,25 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als
neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
5.3 Erstattet wird ausschließlich die Übernahme der Selbstbeteiligung in der Kraftfahrzeug-
Vollkaskoversicherung bei selbst verursachten Sachschäden an dem unentgeltlich
und gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeug.
5.3.1 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
je Versicherungsfall 2.500 €.
5.3.2 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahrzeug-
Versicherers, welchem die in Abzug gebrachte Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteili-
gung entnommen werden kann.
– 36 –
[Seite 37]
B. Tierhalter-Haftpflichtversicherung 09/24
1. Versichertes Risiko 5. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
2. Besondere Bestimmungen zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung 6. Kraft- und Wasserfahrzeuge
3. Besondere Bestimmungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung 7. Luft- / Raumfahrzeuge
4. Gewässerschäden
1. Versichertes Risiko Haftpflichtansprüche der Fremdreiter oder Reitbeteiligten gegen den Versicherungs
nehmer sind mitversichert, soweit es sich nicht um Ansprüche und Personen handelt,
1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die die in Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 Mecklenburgische AHB 2024 ausgeschlossen sind;
Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Be-
stimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater 3.1.2 aus Flurschäden;
Halter der im Versicherungsschein genannten Hunde und / oder Pferde und deren
bis 12 Monate alten Jungtiere. 3.1.3 wegen Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt;
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbs- 3.1.4 aus der privaten Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen (z. B. Pferderennen,
mäßig tätig ist. Reitturniere) und Schauvorführungen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
Ausgeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Schäden an Personen und
Hinweis: Werden Tiere zu beruflichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Pferden, die aktiv am Rennen teilnehmen, wenn der Schaden vom Augenblick des
Zwecken gehalten, ist die Versicherung besonders zu beantragen. Startes an bis zur Beendigung des einzelnen Rennens verursacht wurde;
2. Besondere Bestimmungen zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung 3.1.5 aus Verwendung der Pferde als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder
Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von
2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Gästen;
2.1.1 wegen Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt; 3.1.6 aus der privaten Nutzung der Pferde zu therapeutischen Zwecken;
2.1.2 aus der Teilnahme an privaten Hundesportveranstaltungen (z. B. Agility, Turniere, 3.1.7 aus dem Reiten mit und ohne Sattel;
Hunde- und Hundeschlittenrennen), Schauvorführungen, Hundelehrgängen und
-prüfungen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 3.1.8 aus dem Reiten und Führen von Reittieren mit gebissloser Zäumung.
2.1.3 aus der privaten Nutzung der Hunde zu therapeutischen Zwecken; 3.2 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)
2.1.4 aus der nicht gewerblichen Nutzung der Hunde als Rettungs- oder Suchhund sowie Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von
bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht; und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.1.5 aus dem Führen ohne Leine und Maulkorb. 3.2.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die
gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich an zu privaten
2.2 Nicht versichert sind Zwecken gemieteten und gepachteten
• Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht • Reithallen, Stallungen, Boxen und Einfriedungen zu gemieteten oder gepachteten
versicherung besteht; Weiden / Pferdekoppeln sowie
• Ansprüche gegen die Personen (Tierhalter, Tierhüter), die den Schaden dadurch • Pferdetransportanhängern.
verursachen, dass sie gegen Gesetze, Verordnungen oder gegen sie gerichtete Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für
behördliche Anordnungen verstoßen, die im Zusammenhang mit dem Halten oder Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 €.
Führen von gefährlichen Tieren erlassen worden bzw. erlassen werden. Als ge-
fährliche Hunde sind insbesondere sogenannte Kampfhunde nach den jeweiligen 3.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Ab
Bundes- oder Landesvorschriften anzusehen. nutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
2.3 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden) 3.3 Schäden im europäischen Ausland
– sofern nicht ausgeschlossen –
3.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 –
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von die gesetzliche Haftpflicht wegen im europäischen Ausland eintretender Versiche-
seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen rungsfälle bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.3.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
2.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
(1) an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
Räumen in Gebäuden. ist.
(2) an der Einrichtung von vorübergehend (bis zu 6 Monate) gemieteten Hotel
zimmern, Ferienwohnungen / -häusern und ähnlichen Unterkünften, die nicht 4. Gewässerschäden
gleichzeitig Wohnsitz sind.
Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 €. oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
2.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs fen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
anlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Ver Versicherungsschutz ausschließlich
mögensschäden, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt. Der Aus- • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs
schluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
oder Abwasser entstanden sind; Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge
versichern kann; versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung. • für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
2.4 Schäden im Ausland 4.2Der Versicherer übernimmt
• Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
2.4.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle bei einem tungskosten), sowie
vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren. • außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
2.4.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut
achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
3. Besondere Bestimmungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3.1.1 aus der unentgeltlichen Überlassung von Pferden an Dritte (Fremdreiter) sowie im
Rahmen einer Reitbeteiligung (Reitbeteiligte). – 37 –
[Seite 38]
4.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch 6.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
gen herbeigeführt haben. wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
4.4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich 7. Luft- / Raumfahrzeuge
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder 7.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
beruhen. Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
ausgewirkt haben.
7.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
5. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 7.3
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
(3) Schädigung des Bodens. fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
5.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den fahrzeuge bestimmt waren;
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförder ten
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs- Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
widrig in die Umwelt gelangt sind oder wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungs-
schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
erfasst sind.
5.2 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 5.1 wegen Schäden aus-
schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
Erdwärmekörbe).
5.3 Ausland
Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versi-
cherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprü-
che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
5.4 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen;
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
oder hätte erlangen können.
5.5 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
6. Kraft- und Wasserfahrzeuge
6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
6.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
6.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
– 38 –
[Seite 39]
C. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung 09/24
1. Versichertes Risiko 6. Gewässerschäden
2. Sachschäden durch Abwässer 7. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
3. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung 8. Kraft- und Wasserfahrzeuge
4. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 9. Luft- / Raumfahrzeuge
5. Wohnungseigentümergemeinschaften
1. Versichertes Risiko (5) Kraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Bestim- 4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
mungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder
Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschrie- Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) Mecklenburgische
bene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der AHB 2024 und in Ziffer 4.3 (1) Mecklenburgische AHB 2024.
Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Ver- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
sicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
Hinweis: Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
Beruf ausübt, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
gewährt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB
2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
5. Wohnungseigentümergemeinschaften
1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu
bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veran- Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigen
schlagten Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschrit- tumsgesetzes gilt außerdem:
ten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über
die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024); 5.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern 5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemein-
sowie Mehrfamilienhäusern bis 30 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche schaftlichen Eigentum.
Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektri-
schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 5.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Woh-
nungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
1.2.3 als Inhaber von Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe;
keine Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden). 5.4Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 Mecklenburgische AHB 2024 –
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent • Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen) • Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie- Wohnungseigentümer;
Anlage im Sinne dieser Bedingungen. • gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (2) und (3) Mecklenburgische AHB und für Zwecke der Gemeinschaft.
2024 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Senkungen von Grund Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und
stücken oder Erdrutschungen und Überschwemmungen stehender oder fließender alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Gewässer auftreten;
6. Gewässerschäden
1.2.4 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
1.2.5 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
fen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es Versicherungsschutz ausschließlich
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens- Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt
tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge
versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
1.2.6 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. • für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
2. Sachschäden durch Abwässer 6.2Der Versicherer übernimmt
• Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) Mecklenburgische AHB 2024 zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
– Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau tungskosten), sowie
des Straßenkanals auftreten. • außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
3. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-
gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
3.1 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch allmähliche Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut-
schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen. achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
3.2 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sach- schä- Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
den je Versicherungsfall 200.000 €. zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 6.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
4.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich gen herbeigeführt haben.
von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-
hängern: 6.4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Generalstreik, illegalem Streik oder
(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
keit; beruhen.
(3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
(4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter ausgewirkt haben.
Höchstgeschwindigkeit;
– 39 –
[Seite 40]
7. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 7.5 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, 8. Kraft- und Wasserfahrzeuge
(3) Schädigung des Bodens.
8.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
7.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4)
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit verursachen.
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs- 8.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
widrig in die Umwelt gelangt sind oder ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
erfolgt ist. eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche
rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang 8.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse Versicherten.
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft 8.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages 9. Luft- / Raumfahrzeuge
erfasst sind.
9.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
7.2 Geothermie ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent- Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen) oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
Anlage im Sinne dieser Bedingungen. 9.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 7.1 wegen Schäden aus- oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Versicherten.
Erdwärmekörbe).
9.3
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
7.3 Ausland • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
Versicherungsfälle. fahrzeuge bestimmt waren;
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklen • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
burgische AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffende rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförder ten
EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
7.4 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen;
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
oder hätte erlangen können.
D. Bauherren-Haftpflichtversicherung 09/24
1. Versichertes Risiko 5. Gewässerschäden
2. Vertragsdauer / Gesamtleistung 6. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
3. Bauausführung in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe 7. Kraft- und Wasserfahrzeuge
4. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 8. Luft- / Raumfahrzeuge
1. Versichertes Risiko 3. Bauausführung in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe
1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die 3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Bauen
Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Be- der Bauausführung in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe (Bauausführung).
stimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für
das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. 3.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung
Hinweis: Versicherungsschutz wird – sofern nicht besonders vereinbart – nur geboten, verursachen.
wenn Planung und Bauleitung (Ausnahme: Bauausführung in Eigenleistung / Nach-
barschaftshilfe gemäß Ziffer 3) an einen Dritten vergeben sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens-
tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasser-
verhältnisse. 4. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
2. Vertragsdauer / Gesamtleistung 4.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs
nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
2.1 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern:
Versicherungsbeginn. (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen
ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
2.2 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig
beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen. keit;
– 40 –
[Seite 41]
(3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 6.2 Geothermie
(4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
Höchstgeschwindigkeit; nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
(5) Kraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 6.1 wegen Schäden aus-
4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) Mecklenburgische Erdwärmekörbe).
AHB 2024 und in Ziffer 4.3 (1) Mecklenburgische AHB 2024.
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech- 6.3 Ausland
tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die im
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver
Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. sicherungsfälle.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprü-
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 Meck-
lenburgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.4
Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
5. Gewässerschäden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. auf die Umwelt entstehen;
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
sicherungsschutz ausschließlich oder hätte erlangen können.
• für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs
vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. 6.5 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
• für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 7. Kraft- und Wasserfahrzeuge
5.2
Der Versicherer übernimmt 7.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
• Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4)
tungskosten), sowie verursachen.
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der 7.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei- ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut-
achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit 7.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter Versicherten.
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
7.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 7.1 und 7.2 genannten Personen an einem Kraft- fahrzeug,
5.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
gen herbeigeführt haben.
8. Luft- / Raumfahrzeuge
5.4Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, 8.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
Generalstreik, illegalem Streik oder ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
beruhen. oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben. 8.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
6. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Versicherten.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine 8.3
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
(3) Schädigung des Bodens. für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
fahrzeuge bestimmt waren;
6.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögenschäden sowie
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs- wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
widrig in die Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche
rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
erfasst sind.
– 41 –
[Seite 42]
E. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 09/24
1. Versichertes Risiko 6. Gemeingefahren
2. Versicherungsleistungen 7. Eigenschäden
3. Rettungskosten 8. Kraft- und Wasserfahrzeuge
4. Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften 9. Luft- / Raumfahrzeuge
5. Vorsorgeversicherung
Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für die Versicherung
der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – (z. B. Heizöltank)
1. Versichertes Risiko 8. Kraft- und Wasserfahrzeuge
1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die 8.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Bestimmungen – die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Ver- Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
sicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für 8.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
schäden). eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
1.2 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag 8.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Ver- richtungen in Anspruch Versicherten.
genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es 8.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Personen an einem Kraftfahr- zeug,
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2. Versicherungsleistungen
9. Luft- / Raumfahrzeuge
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungs
summe (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungs 9.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
fall gewährt. ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
3. Rettungskosten oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
3.1
Der Versicherer übernimmt 9.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
• Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- Versicherten.
tungskosten) sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten. 9.3
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
Entschädigungsleistung die vereinbarte Einheitsversicherungssumme nicht über fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
steigen. für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche fahrzeuge bestimmt waren;
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut- und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
der Entschädigung die vereinbarte Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Erläuterungen zu den Zusatzbedingungen
4. Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften 1. Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen
bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasser-haushaltsgesetzes,
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen privatrechtli-
dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen, an den Versi- chen Inhalts.
cherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Gewässerschutz dienen, abweichen. 2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in
Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen ohne besonderen Beitrag
5. Vorsorgeversicherung mitversichert ist.
Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 Mecklenburgische AHB 2024 – Vorsorge 3. Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mit-
versicherung – finden keine Anwendung. versichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern / Anlagen
gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
6. Gemeingefahren
4. Rettungskosten im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann,
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungs- maßnahmen
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist
Generalstreik, illegalem Streik oder es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich)
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
beruhen. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor
ausgewirkt haben. Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder
Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin
7. Eigenschäden entstanden wären, sind abzuziehen.
Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – auch
ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen
Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die ge-
wässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der
Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
– 42 –
[Seite 43]
F. Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung 09/24
1. Versichertes Risiko 8. Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
2. Mitversicherte Personen 9. Brennbare und explosible Stoffe
3. Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern 10. Gewässerschäden
4. Wasserfahrzeugrennen 11. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
5. Schäden an gemieteten Einstellräumen und Steganlagen 12. Kraftfahrzeuge
6. Gebrauch von gemieteten oder gecharterten Wasserfahrzeugen (Skipper- 13. Luft- / Raumfahrzeuge
Haftpflicht)
7. Schäden im Ausland
1. Versichertes Risiko 6.2 Die Gesamtdauer der Miete oder Charter darf nachweislich je Versicherungsjahr 4
Wochen nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn in einem Versicherungsjahr mehrere
1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wasserfahrzeuge gemietet oder gechartert werden.
Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Bestim
mungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz 6.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am gemieteten oder ge-
und Gebrauch der im Versicherungsschein bezeichneten Wasserfahrzeuge, die charterten Wasserfahrzeug.
• ausschließlich zu privaten Zwecken und / oder
• zur gelegentlichen Vermietung / Überlassung ohne Berufsbesatzung 6.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit ein anderer Versicherer (z. B.
verwendet werden und deren Standort / ständiger Bootsliegeplatz im Inland ist. der Haftpflichtversicherer des gemieteten oder gecharterten Wasserfahrzeuges)
leistungspflichtig ist.
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten,
Besitz und Gebrauch 7. Schäden im Ausland
1.2.1 der zum versicherten Wasserfahrzeug gehörenden Beiboote mit einer Motorleistung 7.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die
bis 18 kW / 25 PS. Beiboote sind auch Schlauchboote, nicht aber Jetskis und ähnliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Sportgeräte, auch wenn diese zu selbstständigen Fahrten mit oder ohne Motor benutzt Versicherungsfälle.
werden;
7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1.2.2 eines für das versicherte Wasserfahrzeug benötigten nicht versicherungspflichtigen
Bootsanhängers (Trailer). 7.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs
nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
2. Mitversicherte Personen worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht und den in Ziffer 2.2 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9
2.1 des Eigners (wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist); Mecklenburgische AHB 2024);
2.2 des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft; 7.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2.3 der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung 7.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es Bestimmungen anderer Länder.
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle 7.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens- Mecklenburgische AHB 2024 – als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-
tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. rechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
3. Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Ziehen des Versicherers entstanden sind.
von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.
7.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
3.2 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirm- der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
drachenfliegers. pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
4. Wasserfahrzeugrennen ist.
4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beteiligung 7.5 Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.4 finden auch auf inländische
an Wasserfahrzeugrennen. Versicherungsfälle Anwendung, die im Ausland geltend gemacht werden.
4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die 7.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeuges in einem aus-
sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang ländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
stehenden Übungsfahrten ereignen. ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
5. Schäden an gemieteten und gepachteten Einstellräumen und Steganlagen 8. Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von 8.1 Die in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von einem berech-
seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen tigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasserfahrzeug
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ver
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Wasserfahrzeuge nicht
5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.
gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an gemieteten und
gepachteten Einstellräumen (z. B. Winterlager) und Steganlagen, die zu privaten 8.2 Der Führer des Wasserfahrzeuges darf das Wasserfahrzeug nur mit der erforderlichen
Zwecken zur Unterbringung des versicherten Wasserfahrzeuges angemietet werden. behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die
Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für erforderliche behördliche Erlaubnis hat.
Sachschäden je Versicherungsfall 200.000 €.
8.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 Meck-
5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnut- lenburgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
zung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
9. Brennbare und explosible Stoffe
6. Gebrauch von gemieteten oder gecharterten Wasserfahrzeugen (Skipper-
Haftpflicht) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem pri- explosiblen Stoffen verursacht haben.
vaten Gebrauch eines selbst gemieteten oder selbst gecharterten Wasserfahrzeuges,
welches von der Art her (Segel- oder Motorboot) dem versicherten Wasserfahrzeug 10. Gewässerschäden
entspricht und höchstens eine Segelfläche von 80 qm (bei Segelbooten) oder maximal
eine Motorleistung von 370 kW / 500 PS (bei Motorbooten) aufweist. 10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
– 43 –
[Seite 44]
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei 12.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 12.1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug und
werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
10.2 Ausschlüsse hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
10.2.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gewässerschäden
• durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer 13. Luft- / Raumfahrzeuge
oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die
Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist; 13.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
• durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
des Wasserfahrzeuges. oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
10.2.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, 13.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
gen herbeigeführt haben. Versicherten.
10.2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, 13.3
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
Generalstreik, illegalem Streik oder • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
beruhen. für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte fahrzeuge bestimmt waren;
ausgewirkt haben. • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
11. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförder ten
Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
11.1 Versichert sind − abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
widrig in die Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungs
schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Mitversichert sind − teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
erfasst sind.
11.2 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 11.1 wegen Schäden aus-
schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
Erdwärmekörbe).
11.3 Ausland
Versichert sind − abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 − die
im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprü-
che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
11.4
Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen;
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
oder hätte erlangen können.
11.5 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
12. Kraftfahrzeuge
12.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
12.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
– 44 –
[Seite 45]
G. Jagd-Haftpflichtversicherung 09/24
1. Versichertes Risiko 7. Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs-
2. Mitversicherte Personen nehmers
3. Schusswaffen 8. Forderungsausfalldeckung
3.1 Gebrauch von Schusswaffen und Munition 9. Gewaltopferhilfe
3.2 Ansprüche von Angehörigen aus Schusswaffengebrauch 10. Gewässerschäden
3.3 Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden 11. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
durch Schusswaffengebrauch 12. Kraft- und Wasserfahrzeuge
4. Halten von Beizvögeln und Jagdhunden 13. Luft- / Raumfahrzeuge
5. Schäden im Ausland
6. Ausländische Jäger
1. Versichertes Risiko 3.3 Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden
durch Schusswaffengebrauch
1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Bestimmun- 3.3.1 Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf den Einwand
gen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter des nicht vorhandenen Verschuldens, wenn dieser durch Schusswaffengebrauch
und Jagdveranstalter bzw. als Forstbeamter, Förster, Forstaufseher und Jagdaufseher während der Jagdausübung einen Personenschaden zwar verursacht, aber nicht
sowie als Falkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in verschuldet hat (z. B. Jagdunfall durch Querschläger).
Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
3.3.2 Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversi-
cherungsträger zu erlangen. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
1.2.1 aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen (z. B. Hoch- sitze,
Jagdhütten, Futterplätze); 3.3.3 Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Mitverursachung) vor.
1.2.2 wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht) aus dem Inverkehr
bringen von Wild bzw. Wildbret; 4. Halten von Beizvögeln und Jagdhunden
1.2.3 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter (auch
und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln und bis zu drei jagdlich brauchbaren / ver-
in der versicherten Eigenschaft; wendbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden
und deren bis 12 Monate alten Jungtiere.
1.2.4 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz ge- Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde bei der Jagd
gebenen Befugnis zum Abschuss wildernder Hunde und Katzen; ausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd.
1.2.5 aus dem Legen von Gift, soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt; Hinweis: Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Hunde keine Brauchbarkeits-
prüfung abgelegt haben, die jagdliche Tauglichkeit aber durch eine Bestätigung einer
1.2.6 aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht un- fachkundigen Person (z. B. Hegeringsleiter, Revierpächter), die den Hund im jagdlichen
terliegen (z. B. Gehegewild, entlaufene Rinder), sowie von Kaninchen, Tauben und Einsatz oder in der Ausbildung beobachtet hat, nachgewiesen werden kann.
dergleichen in befriedeten Bezirken; Für solche Hunde, für die der Nachweis der Brauchbarkeit / Verwendbarkeit einmal
geführt wurde, endet der Versicherungsschutz nicht dadurch, dass sie aufgrund Alters,
1.2.7 aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen; Verletzung, Krankheit und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden können.
1.2.8 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. B. Treib-, Drück- und Bewegungs Sind mehr als drei Hunde vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die drei
jagden); am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert.
1.2.9 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger, Jagd- 4.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbs-
aufseher oder Treiber); mäßig tätig ist.
1.2.10 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, 5. Schäden im Ausland
mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten.
5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die
1.3 Nicht versichert sind Ansprüche aus Wildschaden. gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle.
Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden.
2. Mitversicherte Personen
Hinweis: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht,
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anfor-
derungen des Gastlandes entspricht.
2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt 5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
hat, in dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber und Personen, die Tätig-
keiten ausüben, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; 5.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs
nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer worden sind.
dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unter- liegen (siehe
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024);
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens-
tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 5.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
3. Schusswaffen 5.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
3.1 Gebrauch von Schusswaffen und Munition Bestimmungen anderer Länder.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaub- 5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5
ten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition, auch außerhalb Mecklenburgische AHB 2024 – als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-
der Jagd (z. B. aus der Aufbewahrung in der Wohnung, beim Gewehrreinigen, bei rechnet.
Teilnahme an Übungs- und Preisschießen). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
strafbaren Handlungen. Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz oder Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
zumindest die rechtzeitig erfolgte Beantragung eines gültigen Jagscheines voraus. des Versicherers entstanden sind.
3.2 Ansprüche von Angehörigen aus Schusswaffengebrauch 5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
Eingeschlossen sind in Abänderung von Ziffer 7.5 (1) Mecklenburgische AHB 2024 pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen ist.
entstanden sind. Das gilt auch für Schmerzensgeldansprüche.
– 45 –
[Seite 46]
5.5 Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 5.2 bis 5.4 finden auch auf inländische 8.3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Versicherungsfälle Anwendung, die im Ausland geltend gemacht werden.
8.4 Räumlicher Geltungsbereich
6. Ausländische Jäger
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 5 – für Versicherungsfälle, die
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
ansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Lichtenstein eintreten.
Gerichten.
8.5 Besondere Ausschlüsse
7. Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs
nehmers 8.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
8.5.1.1 Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche- 8.5.1.2 Pferden oder sonstigen Reit- und Zugtieren oder an Zuchttieren;
rungsschutz für die Erben des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitrags 8.5.1.3 Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
fälligkeitstermin fort. Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines 8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. 8.5.2.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung und der Zwangs
vollstreckung;
8. Forderungsausfalldeckung 8.5.2.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
8.5.2.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begrün-
8.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes dete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
8.5.2.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine in • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer
der Jagd-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person während der Wirksamkeit der des Versicherungsnehmers) oder
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
Voraussetzungen: hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
• die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Pri- von Dritten handelt.
vatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß Ziffer 2 der Besonderen 9. Gewaltopferhilfe
Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person und für
den Dritten, 9.1 Ergänzend zu Ziffer 8 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadens-
• der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann sei- ersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht
ner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Schädiger eine vorsätzliche Gewalttat
festgestellt worden ist und begangen hat oder der Schaden durch einen fremden Hund oder durch ein fremdes
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Pferd verursacht wurde.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultie-
renden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher 9.2 Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet Person leistungspflichtig, wenn
ist (schädigender Dritter). • eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt wurde,
• das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Ein-
8.1.2 Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage (die Beurteilung der Haftung des Schädigers stellungsbescheid vorliegt,
sowie der Umfang und die Höhe der Entschädigung richten sich ausschließlich nach • der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und
deutschem Recht) und ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenser- • der Schädiger bzw. der Tierhalter oder Tierhüter unbekannt bleibt.
satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- 9.3 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 25.000 €. Das gilt auch dann,
sicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der Besonderen Bedingungen und wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung hätte. erstreckt.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers
auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versiche- 9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit 9.4.1 Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines
verursacht hat. Kraftfahrzeugs oder -anhängers verursacht worden sind,
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft
des Schädigers als privater Halter oder Hüter von Hunden oder Pferden. Darüber hin- 9.4.2 Schäden im Zusammenhang mit der eigenen Teilnahme an strafbaren Handlungen,
aus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, wenn der Schädiger
den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 9.4.3 psychische Folgeschäden,
8.2 Leistungsvoraussetzungen 9.4.4 Sachschäden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicher ten 10. Gewässerschäden
Person leistungspflichtig, wenn
10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Ver- oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
gleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Island und Lichtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie fen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Versicherungsschutz ausschließlich
Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs
vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- und leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge
• eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige • für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögens-
verhältnisse abgegeben hat oder 10.2
Der Versicherer übernimmt
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
Masse abgelehnt wurde tungskosten), sowie
und • außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
8.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-
Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut-
achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
8.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf 10.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungs durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Ver-
summen begrenzt. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. oder Verfügungen herbeigeführt haben.
– 46 –
[Seite 47]
10.4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich 13.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Generalstreik, illegalem Streik oder Versicherten.
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen. 13.3
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
ausgewirkt haben. fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
11. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) fahrzeuge bestimmt waren;
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
(3) Schädigung des Bodens. wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
11.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
widrig in die Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche
rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
erfasst sind.
11.2 Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 11.1 wegen Schäden aus-
schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
Erdwärmekörbe).
11.3 Ausland
Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versi-
cherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprü-
che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
11.4
Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen;
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
oder hätte erlangen können.
11.5 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
12. Kraft- und Wasserfahrzeuge
12.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
12.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Wasserfahrzeugs (siehe jedoch Ziffer 1.2.10) in Anspruch genommen werden.
12.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
12.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 12.1 und 12.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
13. Luft- / Raumfahrzeuge
13.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
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[Seite 48]
Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen § 11
Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden
§1 oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben.
Die Gesellschaft führt die Firma Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Ge-
genseitigkeit. Sie hat ihren Sitz in Neubrandenburg und Hannover. Geschäftsgebiet ist das § 12
In- und Ausland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen der Gesellschaft Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
§2 3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf
Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Versi- Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern.
cherungszweige, jedoch der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung nur in der aktiven
Rückversicherung. Neben Versicherungsgeschäften betreibt die Gesellschaft nur Geschäfte, § 13
die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste
Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben
II. Mitgliedschaft hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatz-
steuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
§3
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Ge- C. Hauptversammlung
sellschaft und endet mit dessen Ablauf. Ausnahmsweise können Versicherungsverträge
mit der Bestimmung abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied § 14
wird. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15% der Beitragseinnahmen Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt
aus Mitgliedschaften entfallen. versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden
von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel
§4 der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung
Die Gesellschaft erhebt im Voraus zu zahlende Beiträge und bei Bedarf Nachschüsse. aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die
Die Mitglieder sind zur Nachschusszahlung erst dann verpflichtet, wenn die verwendbaren Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Wahl stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf;
Rücklagen gemäß § 19 der Satzung zur Verlustdeckung nicht ausreichen. Ein etwaiger er hat hierbei auf eine dem Versicherungsbestand möglichst entsprechende Verteilung der
Nachschussbetrag wird jedem Mitglied schriftlich unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass bei Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung
Nichtzahlung die Verzugsfolgen des § 38 VVG eintreten. ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie
erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung.
§5
Eine etwaige Beitragsrückerstattung erfolgt auf nachschusspflichtige Versicherungs § 15
verträge nach näherer Bestimmung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des
nehmen an Beitragsrückerstattungen nicht teil. Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzu-
berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens
§6 einem Drittel der Delegierten verlangt wird.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung der Gesell-
schaft zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31. Januar beim Vorstand eingehen. § 16
Die Hauptversammlung beschließt über
III. Verfassung der Gesellschaft 1. die Wahl oder Abberufung der Mitglieder der Hauptversammlung und des Aufsichts-
rates sowie deren Vergütung,
A. Vorstand 2. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
3. die Verwendung des Bilanzgewinns,
§7 4. die Änderung der Satzung,
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellver tretender 5. die sonstigen ordnungsgemäß gestellten Anträge.
Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat
bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden § 17
des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen
oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied des Aufsichtsrates. Der
Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der
§8 Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Die Hauptversammlung ist
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates beschlussfähig, wenn mindestens 30 Delegierte anwesend sind. Beschlüsse werden durch
1. zur Entnahme aus Rücklagen, einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts
2. zur Festsetzung eines Nachschusses, anderes ergibt. Wird bei Wahlen keine Mehrheit erreicht, so kommen die beiden Personen
3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung, mit den meisten Stimmen in die engere Wahl. Dort genügt einfache Mehrheit, bei Gleichheit
4. zur Übernahme von Versicherungsbeständen, entscheidet das Los. Schreiben gesetzliche Bestimmungen eine Mehrheit von drei Vierteln
5. zum Erlass oder zur Änderung einer Versorgungsordnung, der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen vor, so können solche Beschlüsse nur
6. zur Bestellung von Prokuristen, bei Anwesenheit von 36 Delegierten gefasst werden. Rechte, die das Gesetz einer Minderheit
7. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen sowie zur von Mitgliedern einräumt, stehen einer Minderheit von einem Drittel der Delegierten zu.
Einräumung von Rechten Dritter an Vermögenswerten der Gesellschaft, sofern im
Einzelfall der Betrag von einer Million Euro überschritten wird. IV. Rücklagen, Verlustdeckung
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates allgemeine Ver
sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. § 18
Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß
B. Aufsichtsrat § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres-Beitragsein-
nahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom
§9 Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzuführen. Der nach Zuführung zur
Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüberschusses kann zur Ansammlung anderer
zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Gewinnrücklagen verwendet werden.
jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der
Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich § 19
zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorste- Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die
henden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein
der Arbeitnehmer vorgehen. Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender
Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann,
§ 10 durch Nachschusserhebung auszugleichen.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichts-
rat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten
des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der
Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind
und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der
Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters,
bei Wahlen das Los.
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1
– 36 –
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Merkblatt zur Datenverarbeitung 10/25
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Vermittler:
Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden,
schutzrecht zustehenden Rechte. verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten
Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und
sammen: Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
– Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
– Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
– Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei-
– Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein
– Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer
Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten,
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. verarbeitet werden.
Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover
Telefon (0511) 53 51-0 Externe Dienstleister:
Fax (0511) 53 51-44 44 Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil
service@mecklenburgische.de externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 53 51-0, der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite
per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter https://www.mecklenburgische.de/datenschutz entnehmen.
unter: datenschutz@mecklenburgische.de
Weitere Empfänger:
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermit-
teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- cherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Daneben arbeiten unsere
Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,
weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobilienge-
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche sellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit der Wüstenrot
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- Bausparkasse AG.
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter https://www.mecklenburgische.
de/datenschutz abrufen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte
und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung
gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten.
uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten
wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Dauer der Datenspeicherung
Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für
die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi- dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher-
cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung fristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen-
burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Betroffenenrechte
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas- Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten
sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung
oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
sicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)
i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies Widerspruchsrecht
auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu
Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung wider
wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: sprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, die Datenverarbeitung sprechen.
– zur Werbung für andere Produkte der Unternehmen der Mecklenburgischen Versiche-
rungsgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
– zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenana Beschwerderecht
lysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutz-
können. beauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Prinzenstraße 5
Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Ver 30159 Hannover
arbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6
Abs. 1 c) DSGVO. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
(nicht in der Lebens- und der Krankenversicherung)
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck ver Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
arbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
informieren. Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiliegenden
Hinweisen zum HIS.
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
(Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadenda- Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines
ten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt
Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür
Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres
Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten
Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetzten Rückversicherer
können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.
– 37 –
[Seite 50]
Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH
auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO 10/25
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs- Betroffenenrechte
vertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahr-
zeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können
GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS
Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stre-
die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten semann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das
können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Ver HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
sicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von zuständig.
dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten,
die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance
HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich
aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: genannten Adresse widersprochen werden.
www.besurance-his.de
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu
Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten über-
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und mittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort
Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personen unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass
beziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versiche- die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Aus-
rungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben künfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich
zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfach ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH
abrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) folgende Angaben von Ihnen:
hindeuten können.
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
• a ktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. der letzten fünf Jahre
6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtig-
ten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die • g gf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
• B
ei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des
Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung. Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite)
beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver-
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in
das HIS einmelden. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Kategorien der personenbezogenen Daten Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens 65205 Wiesbaden
werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – Deutschland
die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten Telefon: 01 51 / 50 69 18 44
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum
Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a.
oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung Anschrift, z. H. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar:
durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert his-datenschutz@besurance-his.de
informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten,
die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS
gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu
möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/
Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder
Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung
in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
Ermittlungsbehörden.
Dauer der Datenspeicherung
Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit.
a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
• d irekt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug-
und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger
Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung
zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personen
bezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen
Fällen 10 Jahre.
• D
aten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen
Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht.
– 38 –
[Seite 51]
Dienstleisterliste
für die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit 10/25
Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Wir führen und verarbeiten Ihre Stammdaten
(z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) in gemeinsamen Datensammlungen. Diese sind von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann
eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten stehen nur der Mecklenburgischen Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Verfügung.
Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften an:
– Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit,
– Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG,
– Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG,
– Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH,
– Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH.
Gesellschaften, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen
a) Einzelne Stellen
Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten
Roland Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen ja
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken ja
Roland Schutzbrief-Versicherung AG Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein
General Reinsurance Aktiengesellschaft Köln Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken nein
Meyerthole Siems Kohlruss
Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken nein
Gesellschaft für aktuarielle Beratung mbH
Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen
GDV Dienstleistungs-GmbH ja
Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken
Firma juratech Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein
Verisk Med GmbH Anforderungen und Aufbereitung von medizinischen Berichten und Unterlagen ja
ALLYSCA Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein
Besurance HIS GmbH Hinweis - und Informationssystem (HIS) der dt. Versicherungswirtschaft nein
b) Kategorien von Gesellschaften
Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten
Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs-
Schadenserviceunternehmen ja
abrechnung
Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs-
Gutachter / Sachverständige (auch medizinisch) ja
abrechnung
Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs-
Schadenregulierer/-ermittler ja
abrechnung
Rückversicherer Risikoprüfung und -beurteilung nein
Forderungsmanagement Realisierung von Forderungen nein
Rechtsanwälte juristische Beratung und Vertretung ja
Adressrecherche Adressprüfung nein
Aktenvernichter Papier- und Datenträgerentsorgung ja
Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein
Rehabilitationsdienste Reha-Assistance-Leistungen ja
Anbieter medizinischer Produkte Heil- und Hilfsmittelversorgung ja
Werkstätten/Autohäuser (inkl. Partnerwerkstätten) Reparaturen, Erstellung von Kostenvoranschlägen nein
Mietwagenunternehmen Stellung von Ersatzfahrzeugen nein
Belegprüfungsunternehmen Prüfung von eingereichten Belegen (z. B. Rechnungen oder Kostenvoranschläge) nein
Ausländische Regulierungsbüros Regulierung/Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden im Ausland ja
Handwerker/Serviceunternehmen Reparaturen und Sanierungen nein
IT-Dienstleister EDV-Dienstleistungen nein
Restwertbörsen Ermittlung von Restwerten nein
Selbstständige Vermittler (Agenturen der Mecklenburgischen
Unterstützung der Schaden- und Leistungsbearbeitung ja
Versicherungsgruppe)
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Direktion: Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover · Telefon 0511 5351-0 · Postanschrift: 30619 Hannover
www.mecklenburgische.de · service@mecklenburgische.de