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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

NV Privatmax. 6.0: die Bedingungen im Volltext

Mittlerer NV-Tarif mit Mallorca-Deckung, Schlüsselverlust bis 50.000 Euro, deliktunfähigen Erwachsenen und Gefälligkeit bis 100.000 Euro, Nebentätigkeiten und Photovoltaik.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“Abschnitt A1 Ziff. 5.1, Seite 6
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“Abschnitt A1 Ziff. 6.15.1, Seite 10
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“Abschnitt A1 Ziff. 5.2, Seite 6
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Deckungssumme„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“Abschnitt A1 Ziff. 5.4, Seite 6
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder“Abschnitt A1 Ziff. 2.1.4, Seite 4
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden“Abschnitt A1 Ziff. 2.1.2, Seite 4
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu zwei Jahren eingetreten sind.“Abschnitt A1 Ziff. 6.14, Seite 10
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen.“Abschnitt A4 Ziff. 25, Seite 26
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“Abschnitt A4 Ziff. 21, Seite 25
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“Abschnitt A1 Ziff. 9.2, Seite 15

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungsfähig ist.“Abschnitt A4 Ziff. 13.1, Seite 23
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 100.000 €„Versicherungsschutz auch bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. Demenz)“Abschnitt A4 Ziff. 13.2, Seite 23
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“Abschnitt A1 Ziff. 2.1.5, Seite 4
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Die Mitversicherung der Eltern bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung wohnen.“Abschnitt A4 Ziff. 1.3, Seite 19
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“Abschnitt A1 Ziff. 6.2, Seite 7
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 100.000 €„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungsfähig ist.“Abschnitt A4 Ziff. 17, Seite 24
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.“Abschnitt A1 Ziff. 7.3, Seite 13

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“Abschnitt A1 Ziff. 6.6.1, Seite 8
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 10.000 €„Es gelten Schäden, die Vernichtung oder der Verlust an sonstigen geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen oder Gegenständen, die Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, als mitversichert.“Abschnitt A4 Ziff. 5.2, Seite 21
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 10.000 €„Es gelten Schäden, die Vernichtung oder der Verlust an sonstigen geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen oder Gegenständen, die Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, als mitversichert.“Abschnitt A4 Ziff. 5.2, Seite 21
Verlust privater Schlüsselja, bis 50.000 €„Für die unter Ziff. 8.1 bis 8.6. genannten Aufzählungen gelten die Höchstersatzleistung des Versicherers im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Sachschaden- bzw. Pauschalversicherungssumme von maximal EUR 50.000 je Schadenereignis.“Abschnitt A4 Ziff. 8.9, Seite 22
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 50.000 €„Für die unter Ziff. 8.1 bis 8.6. genannten Aufzählungen gelten die Höchstersatzleistung des Versicherers im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Sachschaden- bzw. Pauschalversicherungssumme von maximal EUR 50.000 je Schadenereignis.“Abschnitt A4 Ziff. 8.9, Seite 22
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).“Abschnitt A4 Ziff. 7, Seite 22
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“Abschnitt A1 Ziff. 6.16.1, Seite 11
Be- und Entladeschädenja, bis 5.000 €„Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EUR 5.000.“Abschnitt A4 Ziff. 2.3, Seite 20
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 2.500 €„Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.“Abschnitt A4 Ziff. 19, Seite 24

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;“Abschnitt A1 Ziff. 6.10.1, Seite 9
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja, bis zur Deckungssumme„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten,“Abschnitt A4 Ziff. 3.1, Seite 20
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;“Abschnitt A1 Ziff. 6.12.1, Seite 9
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Deckungssumme„diese nur gelegentlich gebraucht werden und“Abschnitt A1 Ziff. 6.12.1 (4), Seite 9
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Luftfahrzeuge mit einer Startmasse über 20 kg und“Abschnitt A4 Ziff. 9, Seite 23
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Pedelecs“Abschnitt A4 Ziff. 2.2, Seite 20
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“Abschnitt A1 Ziff. 6.9.1, Seite 9
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja, bis zur Deckungssumme„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“Abschnitt A1 Ziff. 6.9.2, Seite 9
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.“Abschnitt A1 Ziff. 6.8, Seite 8

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines im Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhauses,“Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 (2), Seite 7
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,“Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 (3), Seite 7
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 20.000 EUR.“Abschnitt A4 Ziff. 11, Seite 23
Unbebaute Grundstückeja„als Inhaber eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundfläche von 1.500 qm.“Abschnitt A4 Ziff. 12, Seite 23
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis zur Deckungssumme„bis zu einer Bausumme von EUR 300.000 je Bauvorhaben.“Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2 (3), Seite 7
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 15 kWp“Abschnitt A4 Ziff. 14, Seite 24
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja, bis zur Deckungssumme„als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu 20.000 l“Abschnitt A4 Ziff. 6.1, Seite 21
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 5 Mio. €„Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 5.000.000.“Abschnitt A2 Ziff. 2.4, Seite 17
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2 (1), Seite 7

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme.“Abschnitt A3 Ziff. 3.3, Seite 19
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis zur Deckungssumme„Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt“Abschnitt A3 Ziff. 1.2, Seite 18
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 1.000 €„Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.“Abschnitt A4 Ziff. 18, Seite 24
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„ständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis EUR 12.000 Jahresumsatz.“Abschnitt A4 Ziff. 16, Seite 24
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes“Abschnitt A1 Ziff. 1, Seite 4

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.“Abschnitt B3 Ziff. 2.3.1, Seite 34
Laufzeit und Kündigungja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“Abschnitt B2 Ziff. 1.2, Seite 30
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziff. 3.1, Seite 26
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB PHV NV Privatmax. 6.0
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB PHV NV Privatmax. 6.0 Teil A Seite 4 Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 6.1 Familie und Haushalt 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 6.3 Haus- und Grundbesitz 6.4 Allgemeines Umweltrisiko 6.5 Abwässer 6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 6.7 Sportausübung 6.8 Waffen und Munition 6.9 Tiere 6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen 6.14 Schäden im Ausland 6.15 Vermögensschäden 6.16 Übertragung elektronischer Daten 6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Stand 03/2021 Seite 1 von 36 [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 7.7 Asbest 7.8 Gentechnik 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 7.11 Übertragung von Krankheiten 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.13 Strahlen 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 10. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Seite 16 Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken 1. Gewässerschäden 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Seite 17 Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 2. Leistungsvoraussetzungen 3. Umfang der Forderungsausfalldeckung 4. Räumlicher Geltungsbereich 5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Seite 19 Abschnitt A4 – Deckungserweiterungen NV Privatmax. 6.0 1. Mitversicherte Personen 2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 3. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-De- ckung) 4. Fachpraktischer Unterricht 5. Schäden oder Verlust gemieteter Sachen (Mietsachschäden) 6. Gewässerschäden 7. Allmählichkeitsschäden 8. Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos 9. Gebrauch von Luftfahrzeugen 10. Halten und Hüten wilder Tiere 11. Vermietung von Immobilien 12. Unbebaute Grundstücke 13. Deliktunfähigkeitsklausel 14. Photovoltaikanlagen 15. Ehrenamtliche Tätigkeiten 16. Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten 17. Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis 18. Neuwertentschädigung 19. Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskollegen 20. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 21. Künftige Bedingungsverbesserungen 22. Mediation 23. Kautionsstellung Stand 03/2021 Seite 2 von 36 [Seite 3] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 24. Konditionsdifferenzdeckung – NV Lückenlos-Garantie 25. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Seite 26 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1. Abtretungsverbot 2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 4. Anzuwendendes Recht 5. Embargobestimmung 6. Falls vereinbart gilt – Single-Versicherung oder Tarif 50 plus Teil B Seite 28 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah- lung 4. Folgebeitrag 5. Lastschriftverfahren 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Seite 30 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 2. Kündigung nach Versicherungsfall 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen Seite 32 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver- tragsschluss 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Seite 34 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 4. Verjährung 5. Örtlich zuständiges Gericht 6. Anzuwendendes Recht 7. Embargobestimmung Stand 03/2021 Seite 3 von 36 [Seite 4] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Teil A Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers (eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt). 2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder eines Wehr-/Zivildienstes (dies gilt auch für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Es besteht auch Versicherungsschutz für volljährige Kinder des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)Partners, die ihre berufliche Erstausbildung beendet haben und mit dem Versiche- rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder dort behördlich gemeldet sind für maximal ein Jahr. 2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung, 2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Abschnitt A1 Ziff. 2.1.2 und 2.1.3:  Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.  Der mitversicherte Partner muss behördlich gemeldet, oder namentlich benannt werden.  Zu den vorgenannten Sätzen 2.1.1 bis 2.1.4 gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtan- sprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versicherungsnehmer mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Re- gressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Kran- kenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlich und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.  Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.  Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Abschnitt A1 Ziff. 10 sinngemäß. 2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Stand 03/2021 Seite 4 von 36 [Seite 5] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitver- sicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mit- versicherte Person entsteht. 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver- sicherten Personen. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst − die Prüfung der Haftpflichtfrage, − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflich- tung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat Stand 03/2021 Seite 5 von 36 [Seite 6] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese − auf derselben Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Stand 03/2021 Seite 6 von 36 [Seite 7] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegren-zungen und besondere Ausschlüsse) Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobe- grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziff. 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Familie und Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 6.1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. 6.3 Haus- und Grundbesitz 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, Ferien- und Wochenendhaus sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines im Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhauses, (3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens, eines Swimmingpools oder eines Teiches. 6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnit A1 Ziff. 6.3.1 sowie Abschnitt A4 Ziff. 12 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von nicht mehr als vier einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9); (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) - bis zu einer Bausumme von EUR 300.000 je Bauvorhaben. - bis zu einer Bausumme von EUR 100.000 besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten in eigener Regie durchgeführt werden. Mitversichert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungs- nehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversiche- rung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser Personen gegen die nach Abschnitt A1 Ziff. 2 versicherten Personen sind abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7 mitversichert. Stand 03/2021 Seite 7 von 36 [Seite 8] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9); Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 300.000 EUR. Durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladungsvorrichtungen verursachte Schäden sind mitversichert, auch soweit es sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen handelt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 300.000 EUR. (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (Besondere Umweltrisiken). 6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. - aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Einleitung in ein Gewässer. 6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten, gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. 6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, − Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.7 Sportausübung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (1) einer jagdlichen Betätigung, (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training; bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. 6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Signal und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von privaten Feuerwerken. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Stand 03/2021 Seite 8 von 36 [Seite 9] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 6.9 Tiere 6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, - wilden Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers − als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - Als Halter von Blinden-, Signal- oder Behindertenbegleithunde − als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, − als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder - eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. 6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 6.10.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeuganhänger und motorbetriebende Kinderfahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziff. 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch – z.B. als Passagier – versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. 6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene und fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (5) aus dem Besitz und Verwendung von Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, Buggies und dergleichen. Stand 03/2021 Seite 9 von 36 [Seite 10] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. 6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser- Modellfahrzeugen. 6.14 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese − auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder − bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa bzw. vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu zwei Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der euro- päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.15 Vermögensschäden 6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. 6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.15.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädi- gungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Stand 03/2021 Seite 10 von 36 [Seite 11] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 6.16 Übertragung elektronischer Daten 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schad- programme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Abschnitt B3 Ziff. 2.3 (Rechts- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. 6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese − auf derselben Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder − auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Abschnitt A1 Ziff. 5.3 findet insoweit keine Anwendung. 6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst − unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), − Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Softwareviren, Trojanische Pferde). (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit − massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), − Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden sollen. (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Stand 03/2021 Seite 11 von 36 [Seite 12] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 6.16.6 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektro- nischer Daten sind je Versicherungsfall bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme je Versiche- rungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG) 6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind - die Rasse, - die ethnische Herkunft, - das Geschlecht, - die Religion, - die Weltanschauung, - eine Behinderung, - das Alter, oder - die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allge- meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungs- verhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 6.17.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. 6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. (3) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 6.17.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung; Stand 03/2021 Seite 12 von 36 [Seite 13] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (3) Ansprüche wegen - Gehalt, - rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, - Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits- verhältnissen und Sozialplänen sowie - Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 7. Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; Stand 03/2021 Seite 13 von 36 [Seite 14] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts- verletzungen. 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 7.12 Senkungen, Erdrutschungene, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- Stand 03/2021 Seite 14 von 36 [Seite 15] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radio- aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. Stand 03/2021 Seite 15 von 36 [Seite 16] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 10. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.4. 1. Gewässerschäden 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewäs- sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungs- schutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfas- sungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9). 1.2 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachter- kosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädi- gung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versiche- rers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 1.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich Stand 03/2021 Seite 16 von 36 [Seite 17] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 − auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 2.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug- nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 2.2 Ausland Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1 Ziff. 6.14 die im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 2.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch ver-ursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 2.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 5.000.000. Stand 03/2021 Seite 17 von 36 [Seite 18] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten Privathaftpflicht- versicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungs- ausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Ver-sicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan- sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstan- den sind. 2. Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich- bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält- nisse abgegeben hat oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 3. Umfang der Forderungsausfalldeckung 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Stand 03/2021 Seite 18 von 36 [Seite 19] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. 3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 4. Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.14 – für Schaden- ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. 5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. 5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. Abschnitt A 4 Deckungserweiterungen für Ihren Vertrag NV Privatmax. 6.0 1. Mitversicherte Personen Abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 2 gelten als mitversichert: 1.1 Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, auch als Tagesmutter für max. 15 Kinder oder als Babysitter); Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. 1.2 In Erweiterung von Abschnitt A1 Ziff. 2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverhei- rateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung, Pflegebe- dürftigkeit oder psychischer Erkrankung. 1.3 Alle unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Die Mitversicherung der Eltern bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung wohnen. Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versiche- rungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche- rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und pri- vaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. 1.4 Der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend – längstens ein Jahr – im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 1.5 Versicherungsschutz nach Ende der Mitversicherung Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach Abschnitt A1 Ziff. 2 sowie Ab- schnitt A4 Ziff. 1, weil • ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist, Stand 03/2021 Seite 19 von 36 [Seite 20] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 • die häusliche Gemeinschaft beendet ist, • die nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder heiraten oder weil sie volljährig sind und sich nicht mehr in Ausbildung, Freiwilligendienst, Pflegebedürftigkeit oder Betreu- ung befinden, so besteht Nachversicherungsschutz für 6 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei uns beantragt, entfällt die Nachversiche- rung rückwirkend. 2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.10 2.1 gilt der Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, eines Aufsitzrasenmähers und ei- nes motorbetriebenen Golfwagens (Buggy); 2.2 gilt Besitz und der Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Pedelecs als mitversi- chert; Voraussetzung für die Mitversicherung des Krankenfahrstuhles, des Aufsitzrasenmähers, des Golfwagens, des Elektrofahrrades und des Pedelecs ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungs- verfahren für Kraftfahrzeuge gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus- genommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist; 2.3 Be- und Entladeschäden – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kfz oder Anhängers zugefügt werden. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausge- schlossen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EUR 5.000. 2.4 Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungs- schutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstleistung ist auf EUR 2.500 je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt. 2.5 Reinigungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 2.500 EUR. 2.6 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungs- nehmer gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Die Höchstersatzleistung ist auf 2.500 EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr begrenzt. 3. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung) 3.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.10 und 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeu- ges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung De- ckung besteht. 3.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstat- tung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Stand 03/2021 Seite 20 von 36 [Seite 21] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 3.3 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Abschnitt A1 Ziff. 8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und 9.3 (1) (Vorsorgeversicherung). 3.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- nem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berau- schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. 3.5 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversiche- rungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im An- schluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. 4. Fachpraktischer Unterricht 4.1 aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z. B. Laborarbeiten einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt EUR 20.000 je Schadenereignis. 4.2 aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum unter Einschluss von Schäden an Einrich- tungen (auch Lehrmittel) und Gebäuden. 5. Schäden, Vernichtung oder Verlust gemieteter und geliehener Sachen (Mietsachschä- den) 5.1 Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.6 gilt: Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern und Hotelzimmern, bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten ist auch die Beschädigung von dazugehörenden Einrichtungsgegenständen (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr)- auch teilweise abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.6.1 ver- sichert. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt EUR 10.000. 5.2 Es gelten Schäden, die Vernichtung oder der Verlust an sonstigen geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen oder Gegenständen, die Bestandteil eines besonderen Verwahrungsver- trages sind, als mitversichert. Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnose- zwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungs- pflichtig ist. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- (auch Raum-) und Wasserfahrzeugen jegli- cher Art. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis max. EUR 10.000. 6. Gewässerschäden 6.1 Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A 2 Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) a) als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu 20.000 l Gesamtfassungsvermögen; 6.2 Eigenschäden Ergänzend zu Abschnitt A2 Ziff. 1-2 sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche- rungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl ent- stehen. Dies gilt auch bei allmählichen Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage (Abschnitt A4 Ziff. 6.1) ausgetreten sein, Schäden an der Anlage Stand 03/2021 Seite 21 von 36 [Seite 22] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 selbst sind nicht versichert. Jegliche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen die durch die Beseitigung der Schäden entstehen, sind von der Entschädigung abzuziehen. Voraussetzung für die Versicherung von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vor- schriften und die regelmäßige, fachgerechte Wartung der Anlage. Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch dann wenn sie vermietet oder verpachtet werden. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind. 6.3 Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind. 7. Allmählichkeitsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Ausgeschlossen bleiben Schimmelschäden gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2. 8. Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos 8.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln z. B. Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Ge- wahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt. Mitversichert ist auch der Verlust von im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erhaltenen Schlüsseln. 8.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vo- rübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 8.3 Leistung bei fehlender Haftung Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, wenn ein Schlüsselverlust von der versicherten Person nicht schuldhaft verursacht ist (z. B. bei Berau- bung der versicherten Person) Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. 8.4. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruch). 8.5 Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). 8.6 Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer Zentralschließanlage, wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens abgezogen. 8.7 Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 8.8 Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu - Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene – auch eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche – Zwecke nutzen oder besitzen bzw. besaßen oder genutzt hatten; - Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Be- wachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war. 8.9 Für die unter Ziff. 8.1 bis 8.6. genannten Aufzählungen gelten die Höchstersatzleistung des Versicherers im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Sachschaden- bzw. Pauschal- versicherungssumme von maximal EUR 50.000 je Schadenereignis. 9. Gebrauch von Luftfahrzeugen In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.11: versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den erlaubten und privaten Besitz, Eigentum oder Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen / versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen (gem. §102 Abs. 1 LuftVZO und §1 LuftVG) ohne Stand 03/2021 Seite 22 von 36 [Seite 23] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 benötigte Musterzulassung (gem. § 1 Abs. 1,2 LuftVZO) verursacht werden. Exemplarisch sind dies: Drohnen, Flugmodelle, Fesseldrachen oder Lenkdrachen. Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge mit einer Startmasse über 20 kg und Luftfahrzeuge, die durch Motoren, Treibsätze oder Brennstoffringe angetrieben werden und dessen Startmasse 500 g übersteigen. Als erlaubter, privater Gebrauch wird verstanden; - Private Sport- oder Freizeitgestaltung - Die nicht erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums nach § 16 der LuftVO! Fällt die Nutzung also unter diese Verordnung (z.B. innerhalb von 1,5 km zum Flugplatz, über 100 m Steige- seil), so besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag, auch nicht über die Regelun- gen der Vorsorgeversicherung! 10. Halten und Hüten wilder Tiere In teilweiser Abweichung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.9 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) in seinem Haushalt mitversichert, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Außerdem werden Aufwendungen für behördlich veranlasste Maß nahmen zum Wiedereinfangen entlaufener, wilder Tiere, deren Haltung mitversichert ist, von uns übernommen, soweit die versicherte Person zur Abwendung öffentlicher Gefahren zum Kostenersatz verpflichtet ist. Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr begrenzt. 11. Vermietung von Immobilien In Erweiterung von Abschnitt A1 Ziffer 6.3 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die dauerhafte oder vorübergehende Vermietung in Europa: (1) von Wohnraum (auch an Feriengäste) im selbstgenutzten Risiko (2) von Garagen und Stellplätzen bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 20.000 EUR. 11.1 dauerhafte und vorübergehende Vermietung von max. zwei im Inland gelegenen Eigentumswohnungen. Werden die genannten Summen in Ziff. 11 überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. Eventuell zusätzlich beste- hende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. 12. Unbebaute Grundstücke Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundfläche von 1.500 qm. 13. Deliktunfähigkeitsklausel 13.1 Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 2 gilt zusätzlich vereinbart: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversi- cherungsträger) nicht leistungsfähig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Re- gresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts- pflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. 13.2 Versicherungsschutz auch bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. Demenz) Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialver- sicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Auf- sichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatz- leistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis EUR 100.000. Stand 03/2021 Seite 23 von 36 [Seite 24] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 14. Photovoltaikanlagen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 15 kWp zur eigenen Energie- versorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunterneh- mens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). 15. Ehrenamtliche Tätigkeiten In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.2 aus ehrenamtlicher Tätigkeit/als vormundschaftlich be- stellter Betreuer. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 15.1 aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Versichert ist insbesondere die Mitarbeit - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmit- glied, Schöffe oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- rat oder Versichertenältester; 15.2 als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund für die zu be- treuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertra- ges die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert. 16. Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus bestimmten selbst- ständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis EUR 12.000 Jahresumsatz. Dies beschränkt sich auf Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Waren- handel, Bekleidung und Schmuck, Erteilen von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie von Fit- nesskursen, Mitwirkung bei Karnevalsveranstaltungen, Markt- und Meinungsforschung, Text- verarbeitung, Schönheitspflege, Handarbeiten, Kunst und Kunsthandwerk, Tierbetreuung und Botendienste. Zusätzliche Berufe: Alleinunterhalter, Annahme von Sammelbestellungen, Änderungsschnei- derei, Stickerei, Datenerfassung, Prospektzustellung, Frisöre, Musiker, Gärtner 17. Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungs- fähig ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Auf- wendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt EUR 100.000. 18. Neuwertentschädigung Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadener- satz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 1.000 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung ver- einbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als zwölf Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschä- digung. 19. Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskollegen Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus be- trieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/ Stand 03/2021 Seite 24 von 36 [Seite 25] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 2.500 je Schadenereignis begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. 20. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 20.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt ar- beitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises. 20.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen. 20.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind: a) Der Privathaftpflichtvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate. b) Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen. c) Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. d) Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden. e) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens je- doch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn. 20.4 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entspre- chende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraftset- zung mit Zugang Ihrer Mitteilung. Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als 18 Monate dauert. 21. Künftige Bedingungsverbesserungen Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ- lich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 22. Mediation Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die aus Anlass eines Schadenfalles aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beile- gung des Konfliktes durch kostenlose Durchführung einer Mediation. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungs- nehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Kon- fliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder Schlich- tungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediatoren für maxi- mal drei Termine je zwei Stunden. 23. Kautionsstellung In Erweiterung von Abschnitt A1 Ziff. 4 stellt die NV-Versicherungen VVaG dem Versiche- rungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 10.000 zur Verfügung, sofern eine versicherte Person durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine von der NV-Versicherungen VVaG zu leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer ver- pflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Mitversicherung der Kautionsstellung be- grenzt sich auf versicherte Ereignisse, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Stand 03/2021 Seite 25 von 36 [Seite 26] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 24. Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das Privathaftpflichtri- siko von einem anderen Versicherer auf die NV-Versicherungen VVaG übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung (An- tragseingang bei der NV-Versicherungen VVaG) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei An- tragstellung angegeben und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde. Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch be- stehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages be- grenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungs- summen dieses Vertrages begrenzt. 25. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB) aus- schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Ver- sicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. Ferner garan- tieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach- träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags- vorauszahlung für mehrere Jahre. 3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Stand 03/2021 Seite 26 von 36 [Seite 27] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags- angleichung. 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu ange- meldeten Schadenfälle. 3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung ver- pflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche- rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres- beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden- zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 3.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 3.2 oder Ziff. 3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags- angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 4. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 5 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen 6. Falls vereinbart gilt 6.1 Single-Versicherung 1) Folgende Bestimmungen entfallen: 1. Abschnitt A1 Ziff. 2 – Mitversicherte Personen 2. Abschnitt A1 Ziff. 10 – Fortsetzung der Privathaftpflicht 2) Bei Änderungen des Familienstandes ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer mitzuteilen. a) Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in Abschnitt A1 Ziff. 2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Stand 03/2021 Seite 27 von 36 [Seite 28] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 b) Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer anzeigt. c) Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Bean- tragung bei dem Versicherer. Für die Positionen a) bis c) gilt: Ab nächster Hauptfälligkeit ist für die mitversicherten Personen der im Tarif hierfür vorgese- hene Beitrag zu zahlen. 6.2 50 plus Der 50 plus-Tarif kann mit der Vollendung des 50. Lebensjahres vereinbart werden. Maßge- bend ist das Alter des Versicherungsnehmers. Teil B Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah- lung des Erst- oder Einmalbeitrags. 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah- lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags- dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent- spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zu- gang des Versicherungsscheins zu zahlen. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Stand 03/2021 Seite 28 von 36 [Seite 29] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi- cherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre- ten hat. 4. Folgebeitrag 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah- nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versi- cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsneh- mer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be- tragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziff.t und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. 4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristab- lauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- lich hinzuweisen. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi- gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 5. Lastschriftverfahren 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche- rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Stand 03/2021 Seite 29 von 36 [Seite 30] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wieder- holtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Bei- trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- ten Interesse 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie- sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche- rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser- klärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versi- cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei- ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsge- bühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Stand 03/2021 Seite 30 von 36 [Seite 31] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Ver- trag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche- rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zu- gestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spä- testens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. 2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam. 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi- gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt- nis, ausgeübt wird. 3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 3.4 Anzeigepflichten Stand 03/2021 Seite 31 von 36 [Seite 32] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt eben- falls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags- schluss 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche- rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- letzt hat. 1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahrläs- sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Stand 03/2021 Seite 32 von 36 [Seite 33] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände in- nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig- keit der Anzeige kannte. 1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö- schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig verletzt hat. 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver- sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2.1.1 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Oblie- genheiten zu erfüllen: 2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be- folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer Stand 03/2021 Seite 33 von 36 [Seite 34] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat- ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt wer- den. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Scha- densersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge- macht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi- cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Ver- sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus- künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür- zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4 Weitere Regelungen 1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh- mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in die- Stand 03/2021 Seite 34 von 36 [Seite 35] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 sem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- waltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste- hen. 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entspre- chend Anwendung. 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Ver- sicherungsverhältnisses. 3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche- rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versi- cherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi- cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche- rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 4. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be- ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er- langt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An- spruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5. Örtlich zuständiges Gericht 5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtli- che Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Stand 03/2021 Seite 35 von 36 [Seite 36] NV-Versicherungen VVaG AVB NV Privatmax. 6.0 Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sei- nen Sitz hat. 5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn- sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 6. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 7. Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Stand 03/2021 Seite 36 von 36

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