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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Ostangler EXCLUSIV Fair Play: die Bedingungen im Volltext

Grundtarif EXCLUSIV Fair Play mit Leistungsgarantie, Forderungsausfall ohne Mindestschaden, Schlüsselverlust, gemieteten und geliehenen Sachen sowie Drohnen bis 5 kg, viele Einschlüsse bis höchstens 10 Mio. Euro.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“AHB Ziff. 6.1, Seite 8
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis 10 Mio. €„Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert.“BBR Ziff. 5.4, Seite 35
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“AHB Ziff. 6.2, Seite 8
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt„Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).“AHB Ziff. 6.4, Seite 9
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„aller sonstigen unverheirateten (auch geschieden oder verwitwet) und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder seines (Ehe-)Partners, solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und dort polizeilich gemeldet sind.“BBR Ziff. 1.1, Seite 25
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.“BBR Ziff. 1.1, Seite 25
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren:“BBR Ziff. 5.1, Seite 35
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Die Ostangler Versicherung garantiert, dass die dieser Privathaftpflicht zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.“BBR Ziff. 5.18.5, Seite 44
Innovations- oder Update-Garantieja„Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversichert.“BBR Ziff. 5.18, Änderungen des Bedingungswerkes, Seite 43
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Für die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4 AHB besteht Versicherungsschutz im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden.“BBR Ziff. 5.5, Seite 36

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 10 Mio. €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.“BBR Ziff. 1.3, Aufsichtspflicht, Seite 27
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 10 Mio. €„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.“BBR Ziff. 1.3, Aufsichtspflicht, Seite 27
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt beschäftigten Haushaltshilfen und Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder den Streudienst versehen;“BBR Ziff. 1.3, Seite 27
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Die Mitversicherung eines unverheirateten und alleinstehenden Eltern- und Großelternteils sowohl des Versicherungsnehmers als auch seines (Ehe-)Partners bleibt auch dann bestehen, wenn jener in eine Pflegeeinrichtung zieht.“BBR Ziff. 1.1, Seite 25
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.“BBR Ziff. 4.1, Seite 33
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 10 Mio. €„Verursachen Sie oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, gleichen wir auch dann den entstandenen Schaden aus, wenn keine gesetzliche Haftung besteht, weil dem Verursacher nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, soweit Sie einen Schadenausgleich wünschen.“BBR Ziff. 5.7, Seite 37
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen,“BBR Ziff. 1.1, Seite 24

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis 10 Mio. €„Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Gebäude (einschl. gepachteter Schrebergärten) und Räumen in Gebäuden.“BBR Ziff. 5.16, Seite 42
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 10 Mio. €„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/ -häusern, Pensionen und Schiffskabinen.“BBR Ziff. 5.16, Seite 42
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 10 Mio. €„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“BBR Ziff. 5.16, Seite 42
Verlust privater Schlüsselja, bis 10 Mio. €„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden, privaten Wohnungsschlüsseln bzw. Codekarten (auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage).“BBR Ziff. 5.6, Seite 36
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 10 Mio. €„die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden berufs-/ dienstbezogenen Schlüsseln bzw. Codekarten (auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befanden.“BBR Ziff. 5.6, Seite 36
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entsteht.“BBR Ziff. 5.3, Seite 35
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Die Versicherungssumme für jeden Schaden richtet sich nach den im Vertrag vereinbarten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden.“BBR Ziff. 5.10, Seite 40
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 10.000 €„Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleistung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000 €.“BBR Ziff. 4.8, Seite 35

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeugen (auch Krankenfahrstühlen, Aufsitzrasenmähern, Kinderfahrzeugen, Golfwagen) mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;“BBR Ziff. 3.2, Seite 31
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nein„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“BBR Ziff. 3, Seite 30
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleibt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Gebrauch von eigenen Segelbooten, eigenen Motorbooten (mit und ohne Führerscheinpflicht), sowie sonstiger mit Hilfsmotor oder Treibsatz versehenen Wasserfahrzeugen mit Führerscheinpflicht und eigenen und fremden Strandbuggys.“BBR Ziff. 3.8, Seite 32
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„in Form von privat genutzten eigenen oder fremden Schlauch-, Ruder- oder Paddelbooten, (Wind-)Surfbrettern, Kitesurfgeräten sowie geliehenen Segelbooten mit und ohne Hilfsmotor.“BBR Ziff. 3.8, Seite 32
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja, bis 10 Mio. €„Flugmodellen, Modelldrachen, Modellhubschraubern und Drohnen bis zu einem Abfluggewicht von 5 kg, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen (subsidiär);“BBR Ziff. 3.7, Seite 31
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„aus dem Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern und von Pedelecs, sofern diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen;“BBR Ziff. 2.2, Seite 30
Zahme Haustiere und Kleintiereja„als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen“BBR Ziff. 2.6, Seite 30
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, als Reiter fremder Pferde, als Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht;“BBR Ziff. 2.5, Seite 30
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;“BBR Ziff. 2.4, Seite 30

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus) innerhalb der Europäischen Union oder eines Zweifamilienhauses im Inland, jeweils einschließlich Einliegerwohnung;“BBR Ziff. 2.1, Seite 29
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Ferienhauses/Wochenendhauses innerhalb der Europäischen Union;“BBR Ziff. 2.1, Seite 29
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„Darüber hinaus ist die Haftpflicht aus der Vermietung von sonstigen Wohnungen (auch Eigentumswohnungen), Häusern und/oder Räumen zu Wohn- und gewerblichen Zwecken und Garagen ausgeschlossen.“BBR Ziff. 2.1, Seite 30
Unbebaute Grundstückeja„eines für eigene Zwecke zu verwendenden, unbebauten, privaten Baugrundstückes in Deutschland;“BBR Ziff. 2.1, Seite 29
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„an selbstbewohnten Objekten (einschließlich deren Neubau) ohne Bausummenbegrenzung und an allen anderen über diesen Vertrag versicherten Objekten bis zu einer Bausumme von 1.000.000 € je Bauvorhaben.“BBR Ziff. 2.1, Seite 30
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„sowie die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem versicherten und selbstgenutzten Privatgrundstück zur Eigenversorgung oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.“BBR Ziff. 5.9, Seite 39
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten und selbstgenutzten Privatgrundstück,“BBR Ziff. 5.14, Seite 41
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja„Mitversichert sind Umweltschäden im Umfang der „Besondere Bedingungen zur Versicherung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) innerhalb privater Haftpflichtversicherungen (Umwelt-Privat Stand Mai 2010)““BBR Ziff. 5.15, Seite 41
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);“BBR Ziff. 2.1, Seite 29

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €.“BBR Ziff. 5.8, Seite 38
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt„Sofern vereinbart und im Versicherungsschein erwähnt, gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen versichert.“Zusatzbedingungen Schadenersatzrechtsschutz Ziff. 1.1, Seite 82
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja„Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.“BBR Ziff. 5.8, Seite 37
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“BBR Einleitung, Seite 24
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“AHB Ziff. 26.2, Seite 22
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“AHB Ziff. 16.2, Seite 17
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“AHB Ziff. 15.1, Seite 16
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen zu Ihrer privaten Haftpflichtversicherung (AHB Stand August 2009, BBR EXCLUSIV Fair Play Stand Juni 2020, Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus, Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus Stand Dezember 2020)
[Seite 1] Vertragsunterlagen zu Ihrer privaten Haftpflichtversicherung Inhaltsverzeichnis Erläuterungen zu den Haftpflichtversicherungen 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand August 2009) 5 Versicherungsschutz nach den Besonderen Bedingungen und Klauseln besteht, soweit dieser vereinbart ist: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung EXCLUSIV Fair Play (Stand Juni 2020) 24 Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus 44 Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus (Stand Dezember 2020) 52 Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung (Stand April 2019) 55 Besondere Bedingungen zur Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung (Stand April 2019) 63 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 66 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Bauherrenhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 72 Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - (Stand April 2016) 76 Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko - private Risiken (Stand April 2019) 77 Besondere Bedingungen zur Versicherung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) innerhalb privater Haftpflichtversicherungen (Umwelt-Privat Stand Mai 2010) 80 Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen privater Haftpflichtversicherungen (Stand April 2016) 82 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Wassersporthaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 86 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagdhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 91 OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 1 von 95 [Seite 2] Erläuterungen zu den Haftpflichtversicherungen Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadener- eignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- gensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n, p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan- den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprü- che handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Privathaftpflicht Die Privathaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Le- bens, für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. Wir prüfen wie im Rahmen aller Haftpflichtversicherungen für Sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, wehren unbegründete Ansprüche ab und bieten auch Rechtsschutz gegen unberechtigte Ansprüche. Berechtigte Ansprüche übernehmen wir für Sie im vereinbarten Rahmen. Tierhalterhaftpflicht Die Tierhalterhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden an Personen und Sachen, die auf Ihren Hund oder Ihr Pferd zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen be- stimmte Hüter des Tieres einzustehen haben. Dienst- und Amtshaftpflicht Die Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung versichert Sie als Beamten oder Angestellten im öffent- lichen Dienst gegen Schäden, für die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich sind. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht versichert Sie gegen Schäden, für deren Verhinderung Sie als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer verantwortlich sind. Hier kommen beispielsweise Schäden in Betracht, die durch Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen, mangelhafter Beleuchtung, Glätte oder Verschmutzung von Gehwegen entstehen oder von sich lösenden Gebäudeteilen verursacht werden. Mitversichert sind beispielsweise auch Schäden bei kleineren Bauvorhaben, für die Sie als Bauherr haften. Bauherrenhaftpflicht Die Bauherrenhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus der Gefahr, die aus einer Baustelle auf Ihrem Grundstück hervorgeht. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 2 von 95 [Seite 3] Gewässerschadenhaftpflicht (Anlagerisiko) Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert Sie als Inhaber von Anlagen gegen Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden als Folge von Gewässerschäden, die aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe resultieren. Wassersporthaftpflicht Die Wassersporthaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden, die Sie als Halter, Besitzer oder Nutzer von Wassersportfahrzeugen verursachen. Jagdhaftpflicht Die Jagdhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus den Gefahren der Tätigkeiten als Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, für die Sie verantwortlich sind und daher Ersatz leisten müs- sen. Tarifvarianten: gewählte Variante ist dem Versicherungsschein zu entnehmen Deckungssumme 20.000.000 € 50.000.000 € 10.000.000 € bei Personenschäden bei Personenschäden Sparte max. 15 Mio. € je ge- max. 15 Mio. € je ge- schädigte Person schädigte Person Privathaftpflicht Familien-Tarif X X X Privathaftpflicht Single-Tarife X X X Privathaftpflicht 55 Plus-Tarif X X X Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus zu einer Privathaftpflichtversicherung wählbar Klausel EXCLUSIV Green Fair zu einer Privathaftpflichtversicherung wählbar Play Plus (die Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus wird automatisch Vertragsbestandteil) Tierhalterhaftpflicht Hund X X X Tierhalterhaftpflicht Pferd X X --- Dienst-und Amtshaftpflicht in Verbindung mit einer Privathaft- --- pflichtversicherung Haus- und Grundbesitzerhaft- X X --- pflicht Bauherrenhaftpflicht X X --- Gewässerschadenhaftpflicht X X --- Anlagerisiko Wassersporthaftpflicht X X --- Jagdhaftpflicht X X --- Zeitpunkt Anträge dürfen nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Vertragsbeginn/ -ablauf Vertragsbeginn ist frühestens der Tag der Antragstellung. Ein Vertragsbeginn vor diesem Zeitpunkt ist unzulässig. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, so verlängert er sich auto- matisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 3 von 95 [Seite 4] vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Aushändigung der Vertragsbedingungen Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedin- gungen und Klauseln sowie das Produktinformationsblatt haben Sie vor Vertragsabschluss erhalten, entweder in Papierform, auf einem Datenträger (USB /CD) oder Sie konnten die Dokumente online einsehen und abspeichern. Zuschlag bei unterjährlicher Zahlungsweise ½ jährliche Zahlungsweise – drei Prozent auf die jeweilige Rate ¼ jährliche Zahlungsweise – fünf Prozent auf die jeweilige Rate Gebührenregelung Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht er- hoben. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 4 von 95 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand August 2009) Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 3. Versichertes Risiko 4. Vorsorgeversicherung 5. Leistungen der Versicherung 6. Begrenzung der Leistungen 7. Ausschlüsse Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 8. Beginn des Versicherungsschutzes 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 13. Beitragsregulierung 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 15. Beitragsangleichung Dauer und Ende des Vertrages 16. Dauer und Ende des Vertrages 17. Wegfall des versicherten Risikos 18. Kündigung nach Beitragsangleichung 19. Kündigung nach Versicherungsfall 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 22. Mehrfachversicherung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Weitere Bestimmungen 27. Mitversicherte Personen 28. Abtretungsverbot 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 30. Verjährung 31. Zuständiges Gericht 32. Anzuwendendes Recht OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 5 von 95 [Seite 6] Umfang des Versicherungsschutzes 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi- cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Perso- nen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzli- che Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minde- rung, auf Schadensersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu kön- nen; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Aus- bleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Ver- tragserfüllung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert wer- den auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- nehmers wegen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent- standen sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestim- mungen über Sachschäden Anwendung. 3 Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 6 von 95 [Seite 7] aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Ri- sikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Ver- sicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündi- gen. 4 Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei- gefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver- sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 2 Versicherungsschutz in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungs- summen. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche- rungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 7 von 95 [Seite 8] 5 Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versiche- rungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- gleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun- den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zu- stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenser- satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Pro- zessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versiche- rungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßi- gen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6 Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er- streckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 8 von 95 [Seite 9] auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zu- sammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Ver- sicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Scha- densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenser- satzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver- bleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital- wert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- ordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungs- nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehen- den Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukom- men. 7 Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige- führt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha- ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 9 von 95 [Seite 10] 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Um- fang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.4 Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehö- ren; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kin- der, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsneh- mer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristi- sche Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner- schaftsgesellschaft ist; von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die- sen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 10 von 95 [Seite 11] die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungs- nehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur inso- weit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sa- chen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbewegli- chen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungs- nehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbe- wegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs- schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus er- gebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; An- sprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. 7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Er- stattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch ge- nommen wird. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 11 von 95 [Seite 12] Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaf- tungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisi- ken. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Aus- führung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaft- pflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung oder Wartung von – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu ver- arbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen); – Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-An- lagen); – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Ge- nehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; – Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 12 von 95 [Seite 13] 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts- verletzungen. 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschä- den, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm ge- haltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi- cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätz- lich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 8 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge- setz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 13 von 95 [Seite 14] 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zah- lung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht ge- zahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsers- ten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versi- cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel- nen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 2 darauf hinge- wiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kün- digen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. 10.5 Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach inner- halb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versi- cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung einge- treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 14 von 95 [Seite 15] 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehen- den Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 13 Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Än- derungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen An- gaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlan- gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Un- richtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Bei- tragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindest- beitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi- cherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlan- gen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 15 von 95 [Seite 16] 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Ge- setz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 15 Beitragsangleichung 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Bei- träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Bei- tragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gel- ten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausga- ben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im glei- chen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminde- rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbei- trag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen er- höht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh- menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 16 Dauer und Ende des Vertrages 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 16 von 95 [Seite 17] 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 17 Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 18 Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versiche- rungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi- gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 19 Kündigung nach Versicherungsfall 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanie- rungskosten von Umweltschäden geleistet wurde – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. 19.2 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 19.3 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zu- gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim- men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 17 von 95 [Seite 18] Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Ver- sicherungsnehmer wirksam. 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pacht- vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Mo- nat, – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt werden. 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an aus- übt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperi- ode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungs- schutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Ver- sicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in die- sem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 18 von 95 [Seite 19] 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvor- schriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er- lass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs- verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi- gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 22 Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungs- verträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versi- cherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht inner- halb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- sicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi- cherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheb- lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche- rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertrags- erklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbar- ten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsneh- mer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 23.2 Rücktritt Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen be- rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 19 von 95 [Seite 20] erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsneh- mer. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der An- zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versi- cherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursäch- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schrift- form kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, ge- schlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche- rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtver- letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver- sicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung sei- ner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 20 von 95 [Seite 21] Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig- keit der Anzeige kannte. 23.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech- ten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelau- fenen Vertragszeit entspricht. 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlan- gen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als beson- ders gefahrdrohend. 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- rung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach An- sicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit- geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be- darf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder- lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 21 von 95 [Seite 22] 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Ver- trag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhte. 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versi- cherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält- nis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Ver- letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin- gewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Weitere Bestimmungen 27 Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustim- mung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtre- tung an den geschädigten Dritten ist zulässig. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 22 von 95 [Seite 23] 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abge- schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Best- immungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung. 30 Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist- berechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Ge- setzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 31 Zuständiges Gericht 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Auf- enthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be- stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 31.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi- cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 32 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 23 von 95 [Seite 24] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung EXCLUSIV Fair Play (Stand Juni 2020) Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche- rung (AHB) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge- fahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Am- tes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer un- gewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung –, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvor- stand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige). 1 Versicherte Personen Welche Angehörigen des Versicherungsnehmers mitversichert sind, richtet sich nach der Produktbeschreibung und den Angaben im Versicherungsschein. Mit be- sonderer Vereinbarung und auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann von den automatisch mitversicherten Familienmitgliedern abgewichen werden. 1.1 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Familienversicherung und der Versicherung 55+ Mitversichert gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht: des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsneh- mers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Leben- spartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzun- gen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder und Enkel- kinder: – Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht ver- heiratet sein und – der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein namentlich be- nannt werden. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungs- nehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträ- ger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger. Bei Perso- nenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatzansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert. Die Mit-Versicherungsnehmereigenschaft des Partners und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Part- ner. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 24 von 95 [Seite 25] der minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder). der volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder) so- lange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und sie dort polizeilich gemeldet sind, oder – sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufs- ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium - nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schulausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal 24 Monate bestehen, falls unmittelbar an diese Ausbildungsmaß- nahme eine Wartezeit eintreten sollte. Ebenfalls bestehen bleibt der Versicherungsschutz während eines unmittel- bar an die Schulausbildung anschließenden Auslandsaufenthaltes von ma- ximal 24 Monaten, sofern die Kinder im Ausland als Au-pair tätig sind oder Work and Travel machen. Nach Beendigung der beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungs- schutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte. der eigenen minderjährigen Kinder von mitversicherten Kindern, sofern diese kraft Gesetzes zur Aufsicht über jene verpflichtet sind. aller sonstigen unverheirateten (auch geschieden oder verwitwet) und alleinste- henden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Ver- wandten des Versicherungsnehmers oder seines (Ehe-)Partners, solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und dort polizei- lich gemeldet sind. Die Mitversicherung eines unverheirateten und alleinstehenden Eltern- und Groß- elternteils sowohl des Versicherungsnehmers als auch seines (Ehe-)Partners bleibt auch dann bestehen, wenn jener in eine Pflegeeinrichtung zieht. Kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht, wenn der/die jeweilige Verwandte eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält. Haftpflichtansprüche ge- gen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversiche- rungsträger. Bei Personenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatz- ansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 25 von 95 [Seite 26] der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haft- pflichtversicherung geht vor. Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versi- cherungsnehmers oder einen benannten Partner einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versiche- rungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehepartner, den eingetragenen Leben- spartner oder den nicht ehelichen Lebenspartner, mit welchem der Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, eingelöst, so wird dieser Versiche- rungsnehmer. 1.2 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Singleversicherung Die Singleversicherung kann in der Variante mit oder ohne Kinder gewählt werden. Für die Singleversicherung ohne Kinder gelten die Ziffern 1.2.1 bis 1.2.5 nicht. Mitversichert in der Singleversicherung mit Kindern gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht: minderjähriger, unverheirateter und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebender Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder) volljähriger, unverheirateter und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder), solange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und sie dort polizeilich gemeldet sind, oder – sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufs- ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schulausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal 24 Monate bestehen, falls unmittelbar an diese Ausbildungsmaß- nahme eine Wartezeit eintreten sollte. Ebenfalls bestehen bleibt der Versicherungsschutz während eines unmittel- bar an die Schulausbildung anschließenden Auslandsaufenthaltes von ma- ximal 24 Monaten, sofern die Kinder im Ausland als Au-pair tätig sind oder Work and Travel machen. Nach Beendigung der beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungs- schutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 26 von 95 [Seite 27] der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haft- pflichtversicherung geht vor. Soweit der versicherte Single während der Laufzeit des Vertrages heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, besteht bis zur nächsten Hauptfälligkeit dieses Vertrages automatisch Versicherungsschutz nach den Bestimmungen zur Famili- enversicherung. Mit der Hauptfälligkeit wird der Vertrag auf den Tarifbeitrag zur Familienversicherung umgestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Bei- tragsregulierung gemäß Ziffer 13 AHB. Für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge- mäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. 1.3 sonstige mitversicherte Personen und mit diesen Personen in Zusammen- hang stehende versicherte Tätigkeiten Haushalts- und Gartenhilfen Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt beschäftigten Haushaltshilfen und Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder den Streudienst versehen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Dienstherrentätigkeit über Haushaltshilfen Versichert ist gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Dienstherr über die im Haushalt tätigen Personen. Vormundschaft Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Perso- nen- und Sachschäden oder, soweit Familienversicherung/55+ vereinbart, seines (Ehe-)Partners, als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Be- treuer/Vormund für eigene Familienangehörige. Soweit für die betreute Person keine eigene Haftpflicht besteht, ist für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft die persönliche gesetzliche Haftpflicht im Umfang dieses Vertrages mitversichert. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträ- ger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger. Aufsichtspflicht Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kin- dern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versiche- rungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ- ger) nicht leistungspflichtig ist. Das bedeutet: − Der Versicherungsnehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Regulierung des Schadens, z.B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren; OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 27 von 95 [Seite 28] − Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf ei- nen Dritten übertragen. Das Kind bzw. die zu betreuende Person befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut; − Ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- oder Krankenversicherer des Geschä- digten, Haftpflichtversicherer eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leis- tung verpflichtet. Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am Straßenverkehr (stehender und fließender Verkehr). Schäden am Fahrzeug des Aufsichtspflichtigen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 1.3.5. Nothelfer Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Per- sonen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach dem Deckungs- umfang dieses Vertrages. Soweit Versicherungsschutz aus einer anderen Haft- pflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus die- sem Vertrag. Aufwendungen, die dem Nothelfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind, sind mitversichert. 1.4 Regressverzicht Ohne Ihr Einverständnis werden wir gegen Ihren Ehegatten oder Partner, Ihre El- tern (auch Adoptiv-, Pflege-, Schwieger-, Stief- und Großeltern), Kinder (auch Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Stiefkinder), Enkel und Geschwister, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den mitversicherten Personen gehören, keine Regresse durchführen. Gleiches gilt für Personen, die Tätigkeiten für Sie oder Mitversicherte durchführen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. 1.5 Besteht für einen Versicherungsfall, der auf derselben Ursache beruht, Versiche- rungsschutz sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch anderer bei Ostangler Versicherung bestehender Haftpflichtversicherungen des gleichen Versicherungs- nehmers oder für den gleichen Schadenverursacher, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Versicherungen insgesamt auf die höchste der je Versi- cherungsfall in diesen Versicherungen vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Bei gleicher Deckungssumme steht die Summe für den Versicherungsfall einmal zur Verfügung. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 28 von 95 [Seite 29] 2 Sonstige Gefahren des privaten Lebens Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht 2.1 aus Haus- und Grundbesitz zu Wohnzwecken im folgenden Umfang: Sofern vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche In- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwe- gen); als Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung im Inland. Bei Sondereigentümern sind Haftpflicht- ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus) innerhalb der Eu- ropäischen Union oder eines Zweifamilienhauses im Inland, jeweils einschließlich Einliegerwohnung; der zugehörigen Garagen und Gärten zu Ziffer 2.1.1.1 und 2.1.1.2; eines Schrebergartens mit Kleingebäude im Inland; eines Ferienhauses/Wochenendhauses innerhalb der Europäischen Union; eines in der Europäischen Union aufgestellten, feststehenden Wohnanhängers oder Mobilheims; eines für eigene Zwecke zu verwendenden, unbebauten, privaten Baugrundstü- ckes in Deutschland; Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.1 bleibt auch dann bestehen, wenn einer oder mehrere Räume vom Versicherungsnehmer oder von mitversicherten Perso- nen als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Der Versicherungsschutz er- streckt sich jedoch nicht auf eine etwa mit der Nutzung verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (siehe jedoch Ziffer 4.6 Tätigkeit als Tagesmutter/Baby- sitter). aus der Teil- oder Vollvermietung einer Einliegerwohnung/Wohnung in einem Einfamilienhaus innerhalb der Europä- ischen Union; einer Einliegerwohnung/Wohnung in einem Zweifamilienhaus im Inland; einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses/Wochenendhauses innerhalb der Euro- päischen Union; von einzeln vermieteten Wohnräumen der selbstbewohnten Wohnung – auch an Feriengäste. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 29 von 95 [Seite 30] Darüber hinaus ist die Haftpflicht aus der Vermietung von sonstigen Wohnungen (auch Eigentumswohnungen), Häusern und/oder Räumen zu Wohn- und gewerb- lichen Zwecken und Garagen ausgeschlossen. Für diese Risiken ist eine beson- dere Vereinbarung oder der Abschluss einer gesonderten Haus- und Grundbe- sitzerhaftpflicht erforderlich. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht bei einer Konzession als Übernach- tungsbetrieb. Dieses Risiko ist nur über eine Betriebshaftpflichtversicherung versi- cherbar. als Haupt-, Teil- oder Untermieter für eine Wohnung oder eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken für eine Wohngemeinschaft. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten – einschließlich Eigenleistungen – an selbstbewohnten Objekten (einschließlich deren Neubau) ohne Bausummen- begrenzung und an allen anderen über diesen Vertrag versicherten Objekten bis zu einer Bausumme von 1.000.000 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag über- schritten, so ist für die zusätzliche Bausumme der Tarifbeitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Bausumme spätestens mit der Auffor- derung auf der Rechnung zu melden. Meldet er diese Bausummenerweiterung nicht, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Baubeginn. 2.2 aus dem Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern und von Pedelecs, sofern diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 2.3 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen der Jagd, sowie Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfe sowie Schäden aus einem zur Vorbereitungen des Rennens von einem Veranstalter organisiertem oder vorgeschriebenem Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird; Hinsichtlich Radrennen bleibt jedoch die private Teilnahme an sogenannten Jedermann-Rennen versichert. 2.4 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 2.5 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, als Reiter fremder Pferde, als Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungs- schutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht; 2.6 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 2.7 als Halter und Hüter von Blinden- und Behindertenbegleithunden; 3 Gebrauch von Kraft- Luft- und Wasserfahrzeugen Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhä- ngers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wer- den. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 30 von 95 [Seite 31] Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen verursachten Schäden durch den Ge- brauch von: 3.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; 3.2 Kraftfahrzeugen (auch Krankenfahrstühlen, Aufsitzrasenmähern, Kinderfahrzeu- gen, Golfwagen) mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; 3.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindig- keit; 3.4 nicht versicherungspflichtigen Anhängern; 3.5 Für 3.1 bis 3.4 gilt: Die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB gelten für diese Fahrzeuge nicht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberech- tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungs- verfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- nung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht ver- sicherungspflichtig ist. 3.6 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 3.7 Flugmodellen, Modelldrachen, Modellhubschraubern und Drohnen bis zu einem Abfluggewicht von 5 kg, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen (sub- sidiär); Mitversichert ist abweichend von Ziffer 3.6 die gesetzliche Haftpflicht aus dem er- laubten, privaten Besitz und der erlaubten privaten Verwendung von versiche- rungspflichtigen Modelldrachen, Flugmodellen, Modellhubschraubern und Droh- nen mit einem Gesamtgewicht bis zu 5 kg, die ohne Motor oder mit Aufzugs- oder Elektromotor betrieben werden. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Versicherung (z.B. als Mitglied eines Modellflugvereins) geht vor. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Flugmodelle, die – inklusive Akku ein Gesamtgewicht von mehr als 5 kg haben oder – mit Verbrennungsmotor (auch Stahltriebwerken) ausgestattet sind, selbst wenn sie weniger als 5 kg wiegen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 31 von 95 [Seite 32] Für diese Modelle besteht kein automatischer Versicherungsschutz. Die Bestim- mung über die Vorsorgeversicherung und Erhöhung sowie Erweiterung gelten nicht. Flugmodelle, Modelldrachen, Modellhubschrauber und Drohnen von mehr als 5 kg Gewicht bis maximal 10 kg können durch besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz miteinbezogen werden (siehe Ziffer 6.6.1). Kein Versicherungsschutz besteht: – wenn sich das Luftfahrzeug bei Einritt des Schadenereignisses nicht in ei- nem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Auflagen über den Besitz und Betrieb von Luftahrzeugen ent- spricht, – wenn für den Besitz oder Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen bei Schadeneintritt nicht erteilt waren, – für Schäden, die mit (Bürger)Kriegsereignissen, terroristischen Aktivitäten, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Entführung oder Sabotage- akten zusammenhängen – für Schäden, die im Zusammenhang mit Verfügungen von Hoher Hand bzw. hoheitlichen Tätigkeiten stehen; Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 3.8 Wassersportfahrzeugen mit Motoren, sofern – es sich um fremde Fahrzeuge handelt und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und – es sich nur um einen gelegentlichen Gebrauch handelt; in Form von privat genutzten eigenen oder fremden Schlauch-, Ruder- oder Pad- delbooten, (Wind-)Surfbrettern, Kitesurfgeräten sowie geliehenen Segelbooten mit und ohne Hilfsmotor. Eingeschlossen ist neben der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Gebrauch der vorgenannten Wassersportfahrzeuge auch die gesetzliche Haftpflicht aus deren Besitz. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleibt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Gebrauch von eigenen Segelbooten, eigenen Motorbooten (mit und ohne Führerscheinpflicht), sowie sonstiger mit Hilfsmotor oder Treibsatz ver- sehenen Wasserfahrzeugen mit Führerscheinpflicht und eigenen und fremden Strandbuggys. 3.9 ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen 4 Ehrenamt, gefährliche und/oder berufliche Tätigkeit Mitversichert ist abweichend von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person aus ehrenamtlicher Tätigkeit, Freiwilligenarbeit, Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, Taschengeldjobs und Tätigkeit als Tageseltern, in folgendem Umfang: OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 32 von 95 [Seite 33] 4.1 Ehrenamt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines so- zialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vorge- nannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar- beit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfin- dern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilli- gen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versicher- tenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder beruflicher Be- treuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. 4.2 Freiwillige Feuerwehr Abweichend von Ziffer 4. 1. ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Ansprüchen aus der Tätigkeit als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in den Fällen mitversi- chert, in denen der jeweilige Träger (Gemeinde) der Freiwilligen Feuerwehr nicht in Anspruch genommen werden kann. 4.3 Fachpraktischer Unterricht an einer Schule oder Universität Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme als Schüler oder Stu- dent an fachpraktischem Unterricht an einer Schule oder Universität (z.B. Labor- arbeiten). Mitversichert ist hierbei – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzli- che Haftpflicht aus der Beschädigung von Universitäts- oder Schuleigentum. Die Versicherungssumme für jeden Schaden richtet sich nach den im Vertrag verein- barten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden. 4.4 Betriebspraktika Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme als Schüler oder Stu- dent an Betriebspraktika. Mitversichert ist hierbei – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von (Ausbildungs-) Gegenstän- den, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von dem Betrieb zur Ver- fügung gestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 33 von 95 [Seite 34] 4.5 Taschengeldjobs Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von mitversicherten min- derjährigen Kindern aus der Ausübung von Hilfstätigkeiten (Einkaufen gehen, Aus- liefern von Waren/Zeitungen zu Fuß oder mit dem Fahrrad, Babysitten, Rasen mä- hen) für Dritte gegen geringes Entgelt. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine etwaige anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung (Privat- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung des Auf- traggebers) geht dieser Versicherung in jedem Falle vor. Kein Versicherungs- schutz besteht, soweit für die Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden muss. Die Versicherungssumme für jeden Schaden richtet sich nach den im Vertrag ver- einbarten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden. 4.6 Tätigkeiten als Tagesmutter (Tageseltern)/Babysitter Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder entgeltli- chen Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern)/Babysitter, insbesondere aus der Be- aufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern soweit gesetzlich zulässig im Rahmen des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages- stätten. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erzie- hungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Auch mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder wäh- rend der Obhut bei den Tageseltern/dem Babysitter. Erlangt das Tageskind Versi- cherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 4.7 zu Ziffer 4.1 bis 4.6 gilt: – Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt ist, steht als Ersatz- leistung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertra- ges zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. – Bei Schäden durch Brand und Explosion wird sich der Versicherer nicht auf den Umweltausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB berufen. 4.8 Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder mit- versicherter Personen wegen Schäden an oder Abhandenkommens von Sachen – des Arbeitgebers, soweit es sich bei diesen nicht um zur Erfüllung der Arbeit zur Verfügung gestellte Materialien oder Hilfsmittel handelt – der Arbeitskollegen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. aus ei- ner Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung, Inhalts- oder Hausratversiche- rung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht wegen jeglicher Schäden an Kraftfahrzeugen aller Art. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 34 von 95 [Seite 35] Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000 €. 5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 5.1 Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorüberge- hende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern – es sich bei einem unbegrenzten Aufenthalt um einen solchen innerhalb von Europa handelt – vorübergehende Auslandsaufenthalte außerhalb von Europa auf fünf Jahre begrenzt sind. Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin- aus im Ausland aufhält, auch ein SEPA-Mandat für die Abbuchung von einem deut- schen Konto. 5.2 Für Schäden durch häusliche Abwässer Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB - Haftpflichtan- sprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer. 5.3 Für Schäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch allmähli- che Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entsteht. 5.4 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: – Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; – Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt- terungen); – planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs- vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla- gung; – der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; – Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 35 von 95 [Seite 36] – Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; – vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; – Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 Euro. 5.5 Vorsorgeversicherung Für die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4 AHB besteht Versicherungsschutz im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden. 5.6 Schlüsselverlust Fremde private Schlüssel Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhan- denkommen von fremden, privaten Wohnungsschlüsseln bzw. Codekarten (auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit- punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben: – Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch); – bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Son- dereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht er- streckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftli- chen Eigentum; – Die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sons- tigen Schlüsseln und Codekarten zu beweglichen Sachen; Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. Fremde berufs-/dienstbezogene Schlüssel - gilt auch im Rahmen einer Vereins- mitgliedschaft oder eines Ehrenamtes Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden berufs-/ dienstbezogenen Schlüsseln bzw. Codekarten (auch Generalhauptschlüs- sel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver- sicherten befanden. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 36 von 95 [Seite 37] Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung ge- stellt wurden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- verlustes (z.B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüs- seln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Kein Versicherungsschutz besteht zudem für das Abhandenkommen von Tür- schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausgeschlossen sind Schlüssel, die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z.B. Post- und Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister). Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, soweit eine andere Versicherung zur Ersatzleistung herangezogen werden kann, geht diese in jedem Falle vor. 5.7 Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen Verursachen Sie oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden bei unent- geltlicher Hilfeleistung für Dritte, gleichen wir auch dann den entstandenen Scha- den aus, wenn keine gesetzliche Haftung besteht, weil dem Verursacher nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, soweit Sie einen Schadenausgleich wün- schen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 5.8 Ausfalldeckung Haftpflichtdeckung Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge- genüber Dritten gilt folgendes: Die Ostangler Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den ver- sicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Per- son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprü- che richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versiche- rungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 37 von 95 [Seite 38] Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Un- ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Un- ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Ebenfalls nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an − Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern; − Immobilien; − Tieren, deren Haltung nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert ist; − Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes; Dienstes oder Amts des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenscha- den) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungs- summen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Ostangler Versicherung eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzu- teilen. Die Ostangler Versicherung kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzu- senden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Ostangler Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungs- nehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Ge- richt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 38 von 95 [Seite 39] erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Ostangler Versicherung das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vor- zulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstre- ckung ergibt. Die Ostangler Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratver- sicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zu- nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den ge- samten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicher- ten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Versicherung nach der Maßgabe die- ser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung ab- zutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. Schadenersatzrechtsschutz für Ausfalldeckung Versicherungsschutz besteht auf Grundlage der „Zusatzbedingungen für die Ver- sicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen privater Haftpflichtversicherungen“. 5.9 Strom-/Ökoklausel Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 - die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr einer Photovoltaikanlage auf dem versicherten und selbstgenutzten Privatgrundstück, sofern Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte verge- ben sind; sowie die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem versicherten und selbstgenutzten Privatgrundstück zur Eigenversorgung oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher). Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunterneh- men, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Nieder- spannungsanschlussverordnung NAV) handelt. 5.10 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E- Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 39 von 95 [Seite 40] Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadpro- gramme; Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehler- haften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch für wei- tere Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekte Speicherung nicht oder fehlerhaft erfassten Datenaustausches Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch Für 5.10.1 bis 5.10.3 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu über- mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -tech- niken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26.1 AHB. Die Versicherungssumme für jeden Schaden richtet sich nach den im Vertrag ver- einbarten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Da- ten mit gleichen Mängeln beruhen Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Ver- sicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leis- tungen: – Software Erstellung, - Handel, - Implementierung, - Pflege; – IT- Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung; – Netzwerkplanung, - installation, - integration, -betrieb, - wartung, -pflege – Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Servive Attacks), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software- Viren, Trojanische Pferde); OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 40 von 95 [Seite 41] die in engem Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertra- genen Informationen (z. B. Spamming) – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet Nutzer gesammelt werden sollen; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- schriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 5.11 Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung. Auf den Ausschluss Ziffer 7.1 AHB (Vorsatz) wird ausdrücklich hingewiesen. 5.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung. Auf den Ausschluss Ziffer 7.1 AHB (Vorsatz) wird ausdrücklich hingewiesen. 5.13 Gewässerschaden außer Anlagenrisiko Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden außer Anlagenrisiko. 5.14 Gewässerschadenanlagenrisiko Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten und selbstgenutzten Privatgrundstück, sowie Kleingebinde ohne Begrenzung des Fassungsvermö- gens. von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten und selbstgenutzten Privatgrundstück befinden und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesimissionsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes handelt. Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind. 5.15 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Mitversichert sind Umweltschäden im Umfang der „Besondere Bedingungen zur Versicherung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) innerhalb privater Haftpflichtversicherungen (Umwelt-Privat Stand Mai 2010)“ OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 41 von 95 [Seite 42] Bei Auslandsschäden gilt Ziffer IV 1. nicht vereinbart. Versicherungsschutz richtet sich ausschließlich nach Ziffer 1.2.4 der Umwelt-Privat. Stand Mai 2010. 5.16 Mietsachschäden Mietsachschäden für die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken ge- mieteten Gebäude (einschl. gepachteter Schrebergärten) und Räumen in Gebäu- den. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs- anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden infolge von Schimmelbildung; Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen in Hotels und gemiete- ten Ferienwohnungen/-häusern Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/ -häusern, Pensionen und Schiffskabinen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraft- fahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Be- schädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Ge- genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ausgeschlossen bleiben: – Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Perso- nen dienen; – Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; – Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; – Vermögensfolgeschäden; – Schäden an Land-, Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 42 von 95 [Seite 43] Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. Beschädigung geliehener oder gemieteter Landfahrzeuge wie Fahrräder und Pedelecs Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an kurzfristig geliehenen oder gemieteten Landfahrzeugen in Form von − Fahrrädern oder Pedelecs (bis 25 km/h), − Fahrradanhängern, − Ein- und Dreirädern, die ausschließlich durch Muskelkraft bewegt werden, − Tretmobilen und -rollern einschließlich e-Antrieb, jedoch keine anderen Mo- torantriebe, − Spiel- und Sportgeräte ohne Motor oder bis 6 km/h, sofern diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu vier Wochen. Ausgeschlossen bleiben Schäden wegen Abhandenkommens des gesamten Fahrzeugs und Abhanden- kommens von Teilen desselben. Auch ausgeschlossen bleiben Überladungsschä- den am Akku. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 100.000 €. 5.17 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen aus der Durchführung von privaten Feiern, auch so- weit diese auf fremden Grundstücken oder in fremden Räumlichkeiten stattfinden. Hierzu gehören u.a. Geburtstagsfeiern, Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, sowie Grillfeste. Soweit sie nicht aus anderen Gründen mitversicherte Personen im Rah- men der Privathaftpflichtversicherung sind, ist die persönliche Haftpflicht der Teil- nehmer und Gäste nicht mitversichert. 5.18 Fair Play Klausel Anerkennungsklausel Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti- gung. Änderungen des Bedingungswerkes Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver- sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi- chert. Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 43 von 95 [Seite 44] Sachverständigengutachten Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. 5.18.5 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Bedingungen Die Ostangler Versicherung garantiert, dass die dieser Privathaftpflicht zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung ausschließ- lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen. Die Leistungsgarantie bezieht sich ausschließlich auf die GDV Variante mit AHB. Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil des Vertrages, wenn die Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus oder die Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus vereinbart ist. Die Vereinbarung ist im Versicherungsschein vermerkt. 1 Entschädigung zum Neuwert bis 2.000 € Abweichend von den gesetzlichen Regelungen, nach welchen Schadenersatz we- gen der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nur in Höhe des Zeitwertes zu leisten ist, wird auf Wunsch des Versicherungsnehmers bei Eintritt eines Sach- schadens im Versicherungsfall der Neuwert der beschädigten oder zerstören Sa- che erstattet, sofern dieser den Betrag von 2.000 € nicht übersteigt. Eine Neuwer- tentschädigung ist nur einmal im Versicherungsjahr wählbar und nur für beschä- digte Gegenstände, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht älter als 12 Monate ab Erstkaufdatum sind. Der Nachweis über das Alter der beschädigten oder zerstör- ten Sache ist von dem Versicherungsnehmer zu erbringen. 2 Bedarfsgerechte Leistungsgarantie Es gelten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts anderweitig versicherbare Haftpflichtansprüche, die im Rahmen dieses Vertrages nicht mitversichert sind, die aber durch einen anderen Tarif zur privaten Haftpflicht- versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automa- tisch entsprechend den jeweiligen Versicherungsbedingungen mitversichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre, der Tarif für die All- gemeinheit zugänglich und der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelas- sen ist. Ein Leistungsanspruch aus der bedarfsgerechten Leistungsgarantie besteht nur dann, wenn auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des ander- weitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind. Der Nachweis über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versiche- rungsschutz obliegt dem Versicherungsnehmer und ist in Form der Versicherungs- bedingungen zu erbringen. Als Ersatzleistung für Ansprüche aus der bedarfsgerechten Leistungsgarantie steht die Grundversicherungssumme des Vertrages, maximal 10.000.000 Euro zur Verfügung. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 44 von 95 [Seite 45] Die bedarfsgerechte Leistungsgarantie gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen: − im Ausland vorkommende Schadenereignisse (Ziffer 7.9 AHB), − berufliche und gewerbliche Risiken (siehe vor Ziffer 1 der BBR EXCLUSIV Fair Play –Gefahren eines Betriebes, Berufes und Dienstes), − die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (Ziffer 1.1 AHB), − Vorsatz (Ziffer 7.1 AHB), − Vertragliche Haftung (Ziffer 7.3 und 1.2 AHB), − Eigenschäden (Ziffer 7.4.1 AHB), − Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was- serfahrzeugen (Ziffer 3.1.1 und 4.3.1 AHB), − Risiken, für die bei der Ostangler Versicherung ein eigener Tarif besteht. Spezielle Regelungen innerhalb der BBR EXCLUSIV Fair Play bzw. der Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen (AHB und BBR) bleiben von den speziellen Regelun- gen der bedarfsgerechten Leistungsgarantie unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vor- schriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren. 3 Rabattrückerstattung bei geliehenen Kraftfahrzeugen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder mit- versicherter Personen wegen einer Rabattrückstufung in der Kraftfahrzeugversi- cherung, wenn beim erlaubten Gebrauch eines unentgeltlich und gelegenheitshal- ber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad oder Wohnmobil bis 4 t) von der versicherten Person ein Haftpflichtschaden mit dem Kraftfahrzeug ver- ursacht wird. Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz- Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt, begrenzt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haft- pflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann. Kein Versicherungsschutz besteht für – Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per- son zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden oder die auf eine mitversicherte Person zugelassen sind – Die Rückstufung einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) – Schäden am Fahrzeug selbst – Drittschäden über die Rückstufung hinaus Die Entschädigung ist auf 10.000 € begrenzt. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 45 von 95 [Seite 46] 4 Beschädigung geliehener oder gemieteter Landfahrzeuge wie Fahrräder und Pedelecs Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an kurzfristig geliehenen oder gemieteten Landfahrzeugen in Form von − Fahrrädern oder Pedelecs (bis 25 km/h), − Fahrradanhängern, − Ein- und Dreirädern, die ausschließlich durch Muskelkraft bewegt werden, − Tretmobilen und -rollern einschließlich e-Antrieb, jedoch keine anderen Mo- torantriebe, − Spiel- und Sportgeräten ohne Motor oder bis 6 km/h, sofern diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu vier Wochen. Ausgeschlossen bleiben Schäden wegen Abhandenkommens des gesamten Fahrzeugs und Abhanden- kommens von Teilen desselben. Auch ausgeschlossen bleiben Überladungsschä- den am Akku. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 5 Vermögensschäden aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit Versichert ist im Rahmen der AHB Ziffer 2.1 und in Ergänzung zu Ziffer 4.1 und 4.2 der BBR für die Privathaftpflichtversicherung EXCLUSIV Fair Play die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer genannten, versicherten eh- renamtlichen Tätigkeit wegen Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Ver- letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sach- schäden (Vernichtung, Beschädigung, Verderben) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Abhandengekommene Sachen gemäß Ziffer 2.2 AHB bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen. Der Versicherungsfall bei versicherten Vermögensschäden Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprü- che gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 5.1 Vorwärtsversicherung Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versiche- rungsschutzes bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße, die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden (dies gilt auch für Ziffer 5.2, soweit eine Rückwärtsversi- cherung vereinbart wurde). 5.2 Rückwärtsversicherung Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Vergangen- heit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer oder den versi- cherten Personen bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 46 von 95 [Seite 47] 5.3 Bekannter Verstoß Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind. 5.4 Verstoßzeitpunkt bei Unterlassen Wird ein Verstoß durch fahrlässige Unterlassung begangen, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätes- tens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwen- den. Die Höchstersatzleistung beträgt je Verstoß 25.000 € und ist auf 50.000 € für alle Verstöße eines Versicherungsjahres begrenzt. 6 Luftfahrzeuge 6.1 In den Versicherungsschutz ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem erlaubten, privaten Besitz oder der erlaubten, privaten Verwendung von Flug- modellen, Modelldrachen, Modellhubschraubern und Drohnen ohne Motor oder mit Aufzugs- oder Elektromotor mit einem Gewicht von bis zu maximal 10 kg inklusive Akku eingeschlossen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 6.2 Kein Versicherungsschutz besteht: – für Schäden, die sich in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada ereignen, – wenn sich das Luftfahrzeug bei Einritt des Schadenereignisses nicht in ei- nem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Auflagen über den Besitz und Betrieb vom Luftahrzeugen ent- spricht, – wenn für den Besitz oder Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen bei Schadeneintritt nicht erteilt waren, – für Schäden, die mit (Bürger)Kriegsereignissen, terroristischen Aktivitäten, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Entführung oder Sabotage- akten zusammenhängen – für Schäden, die im Zusammenhang mit Verfügungen von Hoher Hand bzw. hoheitlichen Tätigkeiten stehen; 7 Nebenberufliche Tätigkeit 7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden selbstständigen Neben- tätigkeiten: Annahmestellen für Sammelbesteller, Änderungsschneiderei, Sticke- rei, Daten- und Texterfassung, Fotografen, Friseure, Handel mit Haushaltsreini- gungsmitteln sowie -waren, -geräten und Geschirr, Kosmetikhandel (ohne Herstel- lung), Kunsthandwerk, Töpfer, nebenberuflicher Lehrer wie z.B. Musik- oder Sprachlehrer, Markt- und Meinungsforschung, Souvenirhandel, Schmuckhandel, Tierbetreuung und Übersetzer. 7.2 Für die unter 7.1 beschriebenen Nebentätigkeiten gelten folgende Voraussetzun- gen für deren Mitversicherung: OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 47 von 95 [Seite 48] − Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestrit- ten; − Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbstgenutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrund- stück wie z. B. ein Ladengeschäft oder ähnliches existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu; − Es wird kein Personal beschäftigt; − Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug höchstens 10.000 Euro. Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versiche- rungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. 7.3 Die Bestimmungen in Ziffer 3.1.2 und 3.1.3 AHB (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine An- wendung. 7.4 Für die unter 7.1 beschriebenen Nebentätigkeiten gilt folgende Deckungserweite- rung: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeiten auf fremden Grundstü- cken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen. 7.5 Nicht versichert sind im Rahmen der unter 7.1 beschriebenen Nebentätigkeiten Haftpflichtansprüche − wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden nach Ziffer 7.7 AHB, − aus Vermögensschäden Ziffer 2 AHB, − wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen, − wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft- fahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasser- fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden, − wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgeset- zes (AMG) ab Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versiche- rungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne das AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat, − dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde, − aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken, − wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BbergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt, − wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BbergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstau- bexplosion, − wegen Schäden an Kommissionsware, − aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 48 von 95 [Seite 49] − aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwir- kungsrisiko. 7.6 Bei Schäden durch Brand und Explosion wird sich der Versicherer nicht auf den Umweltausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB berufen. 7.7 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt ist, steht als Ersatzleistung für EXCLUSIV Fair Play Plus die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 8 Erweiterte Strom-/Ökoklausel (privat und gewerblich) 8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Photovoltaikanla- gen bis zu insgesamt 29 kWp (Gesamtleistung aller Anlagen) mit gewerblicher An- meldung beim Finanzamt und/oder Gewerbe- bzw. Ordnungsamt auf dem versi- cherten Grundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers. Wird die Leistung von 29 kWp überschritten, so ist für die zu- sätzliche Leistung der Tarifbeitrag zu entrichten. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher). Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunterneh- men, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Nieder- spannungsanschlussverordnung NAV) handelt. 8.2 Das Bauherrenhaftpflichtrisiko ist für private und gewerbliche Anlagen einge- schlossen. 8.3 Bei Schäden durch Brand und Explosion wird sich der Versicherer nicht auf den Umweltausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB berufen. 8.4 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt ist, steht als Ersatzleis- tung für das EXCLUSIV Fair Play Plus die Grundversicherungssumme des Ver- trages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 9 Beitragsübernahme bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung und Pflegebe- dürftigkeit Wir übernehmen für Sie in folgenden Fällen bis zu 12 Monate die Beitragszahlung zu diesem Vertrag. 9.1 Es gelten die folgenden Voraussetzungen: 9.1.1 bei Ihrer unfreiwilligen und unverschuldeten Arbeitslosigkeit: • Im Falle Ihrer unfreiwilligen und unverschuldeten Arbeitslosigkeit müssen Sie uns Ihre Arbeitslosigkeit nachweisen. Hierfür legen Sie uns eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vor. • Vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit, - waren Sie mindestens 24 Monate lang ununterbrochen und mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt und - Sie befanden sich in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäfti- gungsverhältnis. Auf Verlangen müssen Sie uns entsprechende Nachweise vorlegen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 49 von 95 [Seite 50] 9.1.2 bei Ihrer vollen Erwerbsminderung: • Sie können aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung keiner Er- werbstätigkeit von drei oder mehr Stunden täglich nachgehen, Sie müssen uns Ihre volle Erwerbsminderung nachweisen. Hierfür legen Sie uns - einen Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung oder - die Leistungszusage einer privaten Lebensversicherungsgesellschaft auf- grund Ihrer Erwerbsunfähigkeit vor, • Sie haben vor Vertragsbeginn keinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsmin- derung gestellt. 9.1.3 bei Ihrer Pflegebedürftigkeit: • Sie sind pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung, • Sie haben das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet, • Sie erhalten Leistungen durch den Träger der Pflegeversicherung mindes- tens nach Pflegegrad 2, • Sie müssen uns Ihre Pflegebedürftigkeit nachweisen. Hierfür legen Sie uns eine Bestätigung der Pflegekasse bzw. des Trägers der privaten Pflegever- sicherung vor, • Sie haben vor Vertragsbeginn keinen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung wegen Pflegebedürftigkeit gestellt. 9.2 Wer ist versichert? Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer. Ihr Erstwohnsitz muss in der Bun- desrepublik Deutschland liegen. Nicht versichert sind Selbstständige. Gleiches gilt für Personen, die in Ihrem Haus- halt leben. 9.3 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Er endet • gleichzeitig mit dem Vertrag, für den die Beitragsübernahme vereinbart ist; • mit Ihrem Tod. Die Beitragsübernahme bei Arbeitslosigkeit und bei Erwerbsminderung enden ebenfalls, wenn Sie das 67. Lebensjahr vollenden. Die Beitragsübernahme bei Pflegebedürftigkeit endet ebenfalls, wenn Sie das 80. Lebensjahr vollenden. Ist der Leistungsfall dann bereits vorher eingetreten, erfolgt die Beitragsübernahme über diesen Zeitpunkt hinaus. 9.4 Wann beginnt die Beitragsübernahme? Den Beitrag übernehmen wir frühestens ab dem Datum, ab dem • Sie Leistungen der Renten- oder Pflegeversicherung wegen Erwerbsminde- rung oder Pflegebedürftigkeit erhalten oder • Sie Leistungen einer privaten Lebensversicherungsgesellschaft aufgrund Ih- rer Erwerbsunfähigkeit erhalten oder • Ihre Arbeitslosigkeit festgestellt wurde. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 50 von 95 [Seite 51] 9.5 Wann endet die Beitragsübernahme? Wir übernehmen den Beitrag längstens für 12 Monate ab dem in Ziffer 9.4 be- stimmten Zeitpunkt. Die Beitragsübernahme kann rückwirkend höchstens für ei- nen Monat geltend gemacht werden. Während der Zeit der Beitragsübernahme kann ein weiterer Leistungsfall eintre- ten. Dann rechnen wir den bereits verstrichenen Zeitraum der Beitragsübernahme an. Fallen die Voraussetzungen nach Ziffer 9.1 weg, endet die Beitragsübernahme mit dem folgenden Monat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie keine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversiche- rung mehr erhalten. Gleiches gilt, wenn Sie wieder arbeiten. Sie müssen uns den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich mitteilen. 9.6 Wie oft können Sie die Beitragsübernahme in Anspruch nehmen? Eine erneute Beitragsübernahme ist erst möglich, wenn seit der letzten Beitrags- übernahme mindestens 24 Monate vergangen sind. 9.7 Kann die Beitragsübernahme gesondert gekündigt werden? Sie oder wir können die Beitragsübernahme kündigen. Dabei gilt eine Frist von drei Monaten vor dem Ablauf des Versicherungsjahres. Kündigen wir, können Sie den Vertrag, für den die Beitragsübernahme vereinbart ist, zum gleichen Zeit- punkt kündigen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nachdem Ihnen unsere Er- klärung zugegangen ist. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 51 von 95 [Seite 52] Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus (Stand Dezember 2020) Mehrleistungen für nachhaltigen und fairen Schadenersatz in der Privathaftpflichtver- sicherung Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil des Vertrages, wenn die Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus vereinbart ist. Die Vereinbarung ist im Versicherungsschein vermerkt. Bei Vereinbarung der Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus ist die Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus automatisch Bestandteil des Vertrages. 1 Generationengerechte Schadenregulierung 1.1 Die Ostangler Versicherung möchte in der Schadenregulierung generationenge- recht sein. Jeder Schaden verursacht durch die Schadenbehebung (z.B. Reparatur oder Wiederbeschaffung) klimawirksame Gase. Die Ostangler Versicherung min- dert die Auswirkungen durch Klimafreundlichstellung. Mit Einsparung von Klima- gasen durch Kompensation in Klimaschutzprojekten wird eine faire und generatio- nengerechte Schadenregulierung durch die Ostangler Versicherung garantiert. 1.2 Je Euro Schadenregulierung stellt die Ostangler Versicherung 1,5 Cent für die Kli- mafreundlichstellung zur Verfügung. Die Klimafreundlichstellung erfolgt aus- schließlich über Klimaschutzprojekte, die mit dem Qualitätslabel »Gold Standard« zertifiziert sind. 2 Mehrleistung für Reparatur 2.1 Liegt bei beschädigten Sachen ein Totalschaden vor, d.h. die Reparaturkosten übersteigen den versicherten Zeitwert, leisten wir auf Wunsch des Versicherungs- nehmers Mehrkosten für eine Reparatur von bis zu 20 Prozent über dem versi- cherten Zeitwert. 2.2 Sofern der Versicherungsnehmer für eine beschädigte Sache eine Entschädigung zum Neuwert nach Ziffer 1 der Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus wünscht, leisten wir Mehrkosten für eine Reparatur bis zu 20 Prozent über dem Neuwert. 2.3 Die Leistung ist auf maximal 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. 3 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel 3.1 Für berechtigte Sachschadenersatzansprüche wegen der Zerstörung einer Sa- che wollen wir Schadenersatz im Sinne der Nachhaltigkeit leisten. Mehrleistun- gen für nachhaltigen Schadenersatz stehen auf Wunsch des Versicherungsneh- mers für FAIRTRADE und folgende Umweltsiegel zur Verfügung: − Blauer Engel (Elektrogeräte, Bauprodukte, Heizen & Sanitär, Papier & Druck, u.a.) − EU Ecolabel (Elektrogeräte, Textilerzeugnisse, Farben, u.a.) − Bluesign® & GOTS (Global Organic Textil Standard) für nachhaltige Textilien − FSC® (Forest Stewardship Council®) für nachhaltige Waldwirtschaft − Fairtrade® für fairen Handel − Biosiegel für nachhaltige landwirtschaftliche Produkte (EU-Biosiegel und Bi- osiegel landwirtschaftlicher Bio Anbauverbände) OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 52 von 95 [Seite 53] Begründet der Versicherungsnehmer oder der Geschädigte ein schlüssiges weite- res Umweltsiegel, so wird die Ostangler Versicherung das Siegel prüfen und bei einer positiven sozialen oder ökologischen Wirkung die Mehrleistungen für nach- haltigen Schadenersatz zur Verfügung stellen. 3.2 Die Mehrleistungen für nachhaltigen Schadenersatz betragen bei Schäden bis 500 Euro bis zu 30 Prozent und bei Schäden über 500 Euro bis zu 20 Prozent vom versicherten Schadenersatzanspruch, maximal 1.500 Euro je Versicherungsfall. 4 Mehrleistungen für Baubiologie 4.1 Für berechtigte Schadenersatzansprüche im Bereich Bauen und Wohnen erbrin- gen wir Mehrleistungen für baubiologische Produkte. Wir möchten Schadenersatz für Produkte mit baubiologischer Unbedenklichkeit leisten, um so Umweltgifte zu reduzieren. Die Mehrleistung kann auch für eine baubiologische Beratung in Anspruch genom- men werden. 4.2 Mehrleistungen für baubiologische Produkte oder baubiologische Beratung erbrin- gen wir bis zu 20 Prozent eines berechtigten Schadenersatzanspruches, maximal 2.500 Euro je Versicherungsfall. In Kombination mit Mehrleistungen für Nachhal- tigkeitssiegel leisten wir maximal 3.500 Euro je Versicherungsfall. 5 Haftpflicht als Inhaber oder Pächter einer selbstgenutzten Streuobstwiese, eines Schrebergartens, oder einer SOLAWI-Fläche Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber oder Pächter einer unbe- bauten, ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Streuobstwiese im Inland bis zur Größe von 3.000 qm, eines Schrebergartens bis zu einer Größe von 500 qm oder einer solidarischen Landwirtschaftsfläche (SOLAWI & Sonnenäcker) zur Eigenbewirtschaftung bis zu einer Größe von 100 qm. 6 Rabattrückerstattung und Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden von ge- liehenen Kraftfahrzeugen 6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und mitver- sicherter Personen wegen einer Rabattrückstufung und einer Selbstbeteiligung in der Kraftfahrzeugversicherung, wenn beim erlaubten Gebrauch eines unentgeltli- chen und gelegenheitshalber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad oder Wohnmobil bis 4 t) von der versicherten Person ein Vollkaskoscha- den mit dem Kraftfahrzeug verursacht wird. 6.2 Die Erstattung beträgt maximal 1.500 Euro je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr für die Schadenfreiheitsrückstufung und für eine Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung. 6.3 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz- Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten drei Jahre, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt, sowie auf die Selbstbeteiligung begrenzt. Mehr als die vom Kfz-Vollkaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 53 von 95 [Seite 54] 6.4 Voraussetzung für die Erstattung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Vollkasko- versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts sowie der Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung zu entnehmen ist. 6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für: - Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per- son zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden oder die auf eine mitversicherte Person zugelassen sind, - Schäden am Fahrzeug selbst, - Drittschäden über die Rückstufung und die Selbstbeteiligung hinaus. 7 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen 7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und mitver- sicherter Personen wegen Schäden, die beim erlaubten Gebrauch an fremden, unentgeltlich und gelegenheitshalber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges (PKW oder Wohnmobil bis 4 t) durch Betankung mit einem falschen Kraftstoff ent- stehen. 7.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 2.500 Euro je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr begrenzt. 8 Service-Angebot für Schadenersatzberatung im Sinne der Nachhaltigkeit Der Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen und Geschädigte haben im Rahmen eines Versicherungsfalles unter Vorlage einer Schadennummer die Mög- lichkeit, kostenlos eine Nachhaltigkeitsberatung zu erhalten. Das nachhaltige Schadenmanagement kann in Anspruch genommen werden bei der: Greensurance Stiftung | Für Mensch und Umwelt e-mail: kontakt@greensurance-stiftung.de OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 54 von 95 [Seite 55] Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung (Stand April 2019) Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter der im Versicherungsschein und seinen Nach- trägen genannten Tiere. 1 Hundehalterhaftpflichtversicherung 1.1 Mitversichert ist bei der Haltung von Hunden die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die Mithalter des Hundes sind; Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche der Halter untereinander. aus Schäden durch Welpen der versicherten Hündin bis zu 12 Monate nach deren Geburt, sofern sie sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden; des Tierhüters, sofern er nicht gewerblich tätig ist; Ebenfalls mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Hüters gegen den Versicherungsnehmer und gegen die Mithalter des Hundes. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die Mit- halter aus solchen Schäden, die durch ein bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Verfügungen und Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers, welche der Haltung und Züchtung von Hunden dienen, verursacht wurden. aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken; aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt; aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen, Turnieren und Rennen sowie dem Training dazu; Eingeschlossen sind die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che der anderen Teilnehmer; aus Schäden wegen des Führens ohne Leine; aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hun- detransportanhängern; aus dem Gebrauch von eigenen und fremden Hundeschlitten zu privaten Zwecken; Schäden durch Ausscheidungen; aus Flurschäden. 1.2 Auslandsaufenthalte Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 55 von 95 [Seite 56] Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin- aus im Ausland aufhält, auch ein SEPA-Mandat für die Abbuchung von einem deut- schen Konto. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden die Auf- wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- richtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 1.3 Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar. 1.4 Für eine private Hundezucht, -dressur (Zwinger) geltend zusätzlich folgende Best- immungen: Versichert sind sämtliche vorhandene – Stammhunde/nicht zum Verkauf bestimmte Hunde – Gezüchtete Hunde, zum Verkauf bestimmte Hunde – soweit diese zur Prä- mienberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche von Figuranten (Scheinverbrechern) we- gen Körperverletzung und Kleiderschäden. 1.5 Mietsachschäden Schäden an Räumen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken ge- mieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 20.000.000 €. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche – wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; – wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; – wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be- sonders versichern kann; Schäden an beweglichen Sachen Zudem ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung 1.5.2.1. von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Heimtextilien oder Ge- schirr) in zu privaten Zwecken gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern oder in Hotelzimmern eingeschlossen; OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 56 von 95 [Seite 57] Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 1.5.2.2. oder Vernichtung von gemieteten oder geliehenen Hundeschlitten oder -trans- portanhängern. Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Grundversicherungssumme zur Verfügung 1.5.2.3. oder Zerstörung oder dem Abhandenkommen von fremden, beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer mit Bezug auf die Haltung des versicherten Hundes gemietet, gepachtet oder geliehen hat. Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs- jahres im Rahmen der vereinbarten Grundversicherungssumme zur Verfügung. Ausgeschlossen sind im Rahmen von Ziffer 1.5.2.2 und 1.5.2.3 Haftpflichtansprü- che aus: − Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen; − Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung; − Schäden an Schmuck- und Wertsachen sowie der Verlust von Geld, Urkun- den und Wertpapieren; − Vermögensfolgeschäden; − Schäden an Kraft, Luft- und Wasserfahrzeugen. 1.6 Für Vermögensschäden gemäß Ziffer 3 steht, soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, als Ersatzleistung für die Hundehalterhaftpflichtver- sicherung die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchs- tens jedoch 10.000.000 €. 1.7 Ausfalldeckung Haftpflichtdeckung Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge- genüber Dritten als Hundehalter gilt folgendes: Die Ostangler Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den ver- sicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Per- son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädi- ger nicht durchgesetzt werden können. Der Inhalt der Schadenersatzansprüche richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Hun- dehalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind, sowie für Ansprüche, denen ein vorsätzli- ches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Un- ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 57 von 95 [Seite 58] Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenscha- den), die Verletzung von Hunden oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungs- nehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 € bis zur vereinbarten Versicherungssumme der Hundehalterhaftpflichtversicherung, höchstens jedoch bis zur Höhe von 20.000.000 € für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Ostangler Versicherung seine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzu- teilen. Die Ostangler Versicherung kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzu- senden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Ostangler Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungs- nehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Ge- richt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Ostangler Versicherung das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vor- zulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstre- ckung ergibt. Die Ostangler Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 58 von 95 [Seite 59] Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratver- sicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zu- nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den ge- samten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicher- ten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Versicherung nach der Maßgabe die- ser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung ab- zutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. Schadenersatzrechtsschutz für Ausfalldeckung Versicherungsschutz besteht auf Grundlage der „Zusatzbedingungen für die Ver- sicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherungen“ 1.8 Kautionsleistung im Ausland Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Aus- land durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht hinterlegt, stellt der Versicherer dem Ver- sicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatz- zahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 1.9 Gewässerschäden außer Anlagenrisiko Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden außer Anlagenrisiko. 1.10 Rettungs- und Bergungskosten Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Bergung oder Rettung des versicherten Hundes aus einer Notlage aufbringen muss. Die Ersatz- leistung ist auf 3.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Grundversiche- rungssumme zur Verfügung. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 59 von 95 [Seite 60] 2 Pferdehalterhaftpflichtversicherung 2.1 Mitversichert ist bei der Haltung von Reit- und Zugtieren die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; aus Ansprüchen fremder Reiter; Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus der Überlassung des Reittieres zu Ver- einszwecken, Veranstaltungen, entgeltlichen Verleih sowie der Nutzung für Reit- unterricht. aus Ansprüchen von Reitern, mit denen der Versicherungsnehmer eine Reitbetei- ligung vereinbart hat; zu Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3 Abweichend von Ziffer 7.5.1 AHB sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbe- teiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer eingeschlossen. Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5.1 AHB sind übergangsfähige Regressansprü- che von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche- rungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden eingeschlossen. aus Schäden durch Fohlen der versicherten Stute bis zu zwei Jahre nach der Ge- burt, sofern sie sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden; aus Schäden durch private Kutschfahrten mit gelegentlicher Personenbeförde- rung, sofern der Versicherungsnehmer nicht gewerbsmäßig tätig ist; aus Flurschäden; aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen, Turnieren sowie dem Training dazu; Eingeschlossen sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der anderen Teilneh- mer. aus Schäden wegen des Führens ohne Zaumzeug, sowie des Reitens ohne Sattel, aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Pfer- detransportanhängern; aus Schäden durch tierische Ausscheidungen; 2.2 Auslandsaufenthalte Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu einem Jahr vorkom- menden Schadenereignissen. Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR- Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin- aus im Ausland aufhält, auch ein SEPA-Mandat für die Abbuchung von einem deut- schen Konto. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 60 von 95 [Seite 61] 2.3 Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar. 2.4 Mietsachschäden Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken ge- mieteten Räumen in Gebäuden (auch Stallungen und Boxen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleistung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversiche- rungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 250.000 €. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche – wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, – wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, – wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be- sonders versichern kann; – die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. (An- merkung: Der Wortlaut des Abkommens steht auf Anforderung zur Verfü- gung!) 2.5 Für Vermögensschäden gemäß Ziffer 3 steht, soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, als Ersatzleistung für die Pferdehalterhaftpflichtver- sicherung die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchs- tens jedoch 10.000.000 €. 2.6 Gewässerschäden außer Anlagenrisiko Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden außer Anlagenrisiko. 3 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: – Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o- der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; – Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt- terungen); – planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs- vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla- gung; – der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; – Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 61 von 95 [Seite 62] – Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; – vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; – Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 4 Fair Play Klausel 4.1 Anerkennungsklausel Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die versehentliche Nichtanzeige nach Vertragsschluss hinzutretender risikorelevanter Umstände be- einträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Dass die Nichtanzeige nur versehent- lich unterblieben ist, ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen und die Meldung ist unverzüglich nachzuholen, sobald ihm das Versehen bewusst ist. 4.2 Änderungen des Bedingungswerkes Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver- sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi- chert. 4.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 4.4 Sachverständigengutachten Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. 4.5 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Bedingungen Die Ostangler Versicherung garantiert, dass die dieser Tierhalterhaftpflicht zu- grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi- cherung (AHB) und Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversiche- rung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen. Die Leistungsgarantie bezieht sich ausschließlich auf die GDV Variante mit AHB. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 62 von 95 [Seite 63] Besondere Bedingungen zur Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung (Stand April 2019) Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- sicherung (AHB) für die im Versicherungsschein benannte Person die gesetzliche Haftpflicht aus dienstlicher bzw. beruflicher Tätigkeit als Beamter, Angestellter des öffentlichen Diens- tes oder sonstiger Bediensteter des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen. Bei Lehrern gilt die Amtshaftpflichtversicherung für Lehrkräfte, die im staatlichen, kommunalen oder sonstigen öffentlichen Verwaltungsdienst stehen. Versicherte in einem privaten Anstellungsverhält- nis (Klosterschule, Privatschule usw.) sind im gleichen Umfang versichert; Versicherungsschutz be- steht aber nur insoweit, als nicht durch die Mitversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversi- cherung der privaten Stellen, in deren Diensten der Versicherte steht, Deckungsschutz zu gewähren ist. Die mitversicherte Diensthaftpflichtversicherung ist kein rechtlich selbstständiger Vertrag. Die Versi- cherungssumme für mitversicherte dienstliche Risiken steht in gleicher Höhe und innerhalb der Grundversicherungssumme zur Privathaftpflicht zur Verfügung. Für mitversicherte dienstliche Risi- ken steht insoweit keine eigene Versicherungssumme zur Verfügung. 1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.1 wegen Schäden, die der Dienstherr wegen Personen-, Sach- und Vermögensfol- geschäden einem Dritten zu ersetzen hatte (Regressansprüche); 1.2 aus der Erteilung von Experimentalunterricht; 1.3 aus der Leitung oder Beaufsichtigung von Gruppen oder Klassenfahrten sowie von Ausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen; 1.4 aus der Erteilung von Nachhilfestunden; 1.5 aus der Tätigkeit als Kantor und Organist; 1.6 als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherren, dies gilt nicht für Hunde und Pferde, hierzu ist gesondert Versicherungsschutz zu vereinbaren; 2 Nicht versichert ist die Haftpflicht 2.1 aus der Ausübung technischer Berufstätigkeit (z.B. im Kraftfahrzeug- und Nach- richtenwesen, in der Waffenverwaltung oder -betreuung); 2.2 aus der Verwaltung von Grundstücken; 2.3 aus der Ausübung planerischer Tätigkeiten (z.B. als Architekt oder Ingenieur) so- wie der Tätigkeit als Bauleiter, Projektsteuerer oder Bausachverständiger; 2.4 aus ärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit; 2.5 aus der Ausübung von Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit; OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 63 von 95 [Seite 64] 2.6 aus der Ausübung und Überwachung von Forschungs-, wissenschaftlicher oder gutachterlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gen- technologie, Physik oder Chemie; 2.7 aus der Leitung von Instituten, Einrichtungen, Betrieben o.ä. oder von Projekten mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebieten der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie; 2.8 aus der Führung oder Leitung von Krankenhäusern, Kliniken und wirtschaftlicher Betriebe; 2.9 aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienstunfälle gemäß den beamten- rechtlichen Vorschriften oder um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb der Schule, des Kindergartens oder der Dienststelle gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt, eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden; 2.10 aus dem Besitz fremder Sachen zur Bearbeitung. Reparatur, Beförderung und Prü- fung; 2.11 aus Sprengen und Entschärfen von Munition; 2.12 aus der Pflege von kranken Personen sowie aus der Tätigkeit als Hebamme und Geburtshelfer. 3 Dienstwaffen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition in Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 4 Schäden an Sachen der Dienststelle Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Eigentum der Schule, des Kindergartens oder der Dienststelle, an von Dritten für den Betrieb zur Verfügung gestellten Sachen oder an fiskalischem Eigentum und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleistung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversiche- rungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 1.000 € je Einzel- schaden und 10.000 € für alle Schäden eines Versicherungsjahres, die Selbstbe- teiligung beträgt 100 €. 5 Umweltschäden Die Ausschlussbestimmung des Ziffer 7.10 (b) AHB hat keine Gültigkeit. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 64 von 95 [Seite 65] 6 Gewässerschäden außer Anlagenrisiko Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden außer Anlagenrisiko. 7 Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AHB) Ziffer 2.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus einer genannten, versicherten Tätigkeit im öffentlichen Dienst wegen Vermögensschäden, soweit es sich um Regressansprüche des Fiskus handelt, für die er als Dienstherr einem Dritten Ersatz leisten musste und Ansprüche des Dienstherren selbst, die unmittelbar an ihn gestellt werden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Ver- letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sach- schäden (Vernichtung, Beschädigung, Verderben) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Abhandenkommen von Sachen gemäß Ziffer 2.2 AHB bleiben vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen. Als Sachen gelten insoweit auch Geld und geldwerte Zei- chen. Die Höchstersatzleistung beträgt je Verstoß 25.000 € und ist begrenzt auf 50.000 € für alle Verstöße eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung be- trägt 100 €. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 65 von 95 [Seite 66] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) Versicherungsschutz gilt nur bei Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohn- raumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhan- den sind. 1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter oder Mieter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die dem Versiche- rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) der über diesen Vertrag versicherten Grundstücke und Gebäude bis zu einer Bausumme von 200.000 € Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so ist für die zusätzliche Bau- summe der Tarifbeitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Bausumme spätestens mit der Aufforderung auf der Rechnung zu melden. Meldet er diese Bausummenerweiterung nicht, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Baubeginn. 2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti- gen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichs- versicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Ausgeschlossen sind Haft- pflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuch handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- gefügt werden. 2.4 der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft. Übt der Versicherungs- nehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungs- schutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gewährt. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 66 von 95 [Seite 67] 2.5 Strom / Ökoklausel Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr einer Photovoltaikanlage auf dem versicherten Grundstück, sofern Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind; aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem versicherten Grundstück zur Eigenversorgung oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher). Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunterneh- men, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Nieder- spannungsanschlussverordnung NAV) handelt. 3 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom 15.3.1951 gilt außerdem: 3.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentü- mer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. 3.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein- schaft. 3.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter, – Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im In- teresse und für Zwecke der Gemeinschaft. 3.5 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: – Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o- der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; – Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt- terungen); – planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 67 von 95 [Seite 68] – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs- vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla- gung; – der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; – Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; – vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; – Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 € je Versicherungsfall. 5 Schäden durch häusliche Abwässer Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. 6 Schäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch allmähli- che Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entsteht. 7 Schwamm- und Schimmelbildung Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch Schwamm- und Schimmelbildung entsteht. 8 Senkungs- und Erdrutschungsschäden Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14.2 und Ziff. 7.10 (b) AHB - Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäu- den. 9 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 68 von 95 [Seite 69] – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung beste- hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ge- legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrund- stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versiche- rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu versi- chern. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 69 von 95 [Seite 70] 10 Gewässerschäden 10.1 Gewässerschaden außer Anlagenrisiko Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden außer Anlagenrisiko. 10.2 Gewässerschadenanlagenrisiko Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen. eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- heizung des versicherten Gebäudes sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge- binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg. von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes die- nen und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesimissi- onsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungsgeset- zes handelt. Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind. 11 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Mitversichert sind Umweltschäden im Umfang der „Besondere Bedingungen zur Versicherung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) innerhalb privater Haftpflichtversicherungen (UmweltPrivat Stand 05.2010)“ 12 Fair Play Klausel 12.1 Anerkennungsklausel Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti- gung. 12.2 Änderungen des Bedingungswerkes Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver- sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi- chert. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 70 von 95 [Seite 71] 12.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 12.4 Sachverständigengutachten Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 71 von 95 [Seite 72] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Bauherrenhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) Versicherungsschutz gilt nur bei Neu- oder Erweiterungs- oder Um- oder Erhaltungsbau von Gebäu- den zur Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohnraumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhanden sind. 1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr. Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauaus- führung an einen Dritten vergeben sind (s. jedoch Ziffer 4). 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. 3 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse – wegen Senkungen von Grundstücken. 4 Bauen in eigener Regie Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn – für die auf Eigenleistungen und Nachbarschaftshilfe entfallende Bausumme die nach dem Tarif in Betracht kommende Zuschlagsprämie vereinbart ist; – die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. – Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bauarbeiten in eigener Regie tätigen Personen in Ausübung ihrer Verrich- tungen für den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtan- sprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Be- trieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Berufsunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen der- selben Dienststelle zugefügt werden. 5 Außerdem gilt allgemein: – Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zu dem im Versicherungsschein festgelegten Ablaufdatum. – Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Schlüsselfertigkeit und endgültige Bausumme anzuzeigen. – Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungs- dauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen. 6 Senkungs- und Erdrutschungsschäden Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14.2 und Ziff. 7.10 (b) AHB - Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäu- den. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 72 von 95 [Seite 73] 7 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung beste- hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ge- legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrund- stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versiche- rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu versi- chern. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 73 von 95 [Seite 74] 8 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: – Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o- der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; – Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt- terungen); – planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs- vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla- gung; – der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; – Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; – vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; – Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für die Bauherrenhaftpflicht die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. 9 Gewässerschäden außer Anlagenrisiko Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschaden außer Anlagenrisiko. 10 Fair Play Klausel 10.1 Anerkennungsklausel Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti- gung. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 74 von 95 [Seite 75] 10.2 Änderungen des Bedingungswerkes Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Ände- rungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversichert. 10.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 10.4 Sachverständigengutachten Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 75 von 95 [Seite 76] Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - (Stand April 2016) 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens- schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs- sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stof- fen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe; Versicherungsschutz hier- für wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. 2 Versicherungsleistungen Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherers. 3 Vorsätzliche Verstöße Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsneh- mer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseli- gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 76 von 95 [Seite 77] Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko - private Risiken (Stand April 2019) 1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Rahmen der Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversi- cherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stof- fen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mit- telbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs- sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsver- trag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt. 2 Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Deckungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) gewährt. 3 Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versi- cherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4 Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs- nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 77 von 95 [Seite 78] 5 Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine Person, die von Ihnen oder einer mitversicherten Person bestellt oder beauftragt ist, durch den Gebrauch ei- nes Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine Person, die von Ihnen oder einer mitversicherten Person bestellt oder beauftragt ist, durch den Gebrauch ei- nes Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die die vorgenannten Perso- nen als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-fahrzeuges in Anspruch ge- nommen werden. 6 Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen der Ziffer 3.1.3 und 4 der AHB – Vorsorgeversicherung – fin- den keine Anwendung. 7 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- ren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 8 Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB - auch ohne dass ein Gewäs- serschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche- rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbe- dingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbes- serungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (ge- mäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen. 9 Fair Play Klausel 9.1 Anerkennungsklausel Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti- gung. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 78 von 95 [Seite 79] 9.2 Änderungen des Bedingungswerkes Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver- sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi- chert. 9.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadensmeldungen Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadensmeldungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 9.4 Sachverständigengutachten Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 79 von 95 [Seite 80] Besondere Bedingungen zur Versicherung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) innerhalb privater Haftpflichtversicherungen (Umwelt-Privat Stand Mai 2010) 1 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensge- setz (USchadG) , soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche- rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um- gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt- schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er- zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungs- risiko). Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen; – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser; – Schädigung des Bodens; 1.2 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungs- nehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche- rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun- gen auf die Umwelt entstehen; – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können; Die Versicherungssumme steht in Höhe und innerhalb der Grundversicherungs- summe des Vertrages zur Verfügung und ist einfach maximiert für alle Schäden eines Versicherungsjahres. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 80 von 95 [Seite 81] 1.3 Ausland Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses Versicherungs- vertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein- tretende Versicherungsfälle. 2 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU- Richtlinie nicht überschreiten. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 81 von 95 [Seite 82] Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechts- schutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen privater Haftpflichtversicherungen (Stand April 2016) durch einen Rechtsschutzvertrag rückgedeckt 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein erwähnt, gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen versichert. Versicherte Perso- nen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Privathaftpflicht- versicherung sind. 1.2 Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden, der Abschluss oder das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung oder einer Hundehalterhaftpflichtver- sicherung bei der Ostangler Versicherung ist unabdingbare Voraussetzung. 1.3 Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der Privathaftpflichtversicherung oder Hun- dehalterhaftpflichtversicherung. 1.4 Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach Ziffer 9 der Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu. 2 Versicherungsleistungen 2.1 Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde lie- genden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen (BBR) oder der Besonderen Bedingungen zur Hundehalterhaft- pflichtversicherung versichert wären. Eingeschlossen sind jedoch: – Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns des Schädigers; – Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter. 2.2 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßli- che Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Privat- haftpflichtversicherung ist. Die Leistungspflicht tritt ein, wenn der Versicherungs- nehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Ge- richt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 82 von 95 [Seite 83] 2.3 Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der Schadenverur- sachung durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und die Vollstreckung des Urteils oder ersatz- weise der Nachweis der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schrift- liche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist. 3 Versicherte Kosten 3.1 Der Versicherer trägt bei Eintritt des Versicherungsfalles im Inland die Vergütung für den Versicherungs- nehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versi- cherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansäs- sigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwal- tes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt. bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Ausland die Vergütung eines für den Ver- sicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen auslän- dischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die ent- standen wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, trägt der Versicherer die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverstän- dige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvoll- ziehers; die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Ge- bühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen. 3.2 Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 3.3 Der Versicherer trägt nicht Kosten für Versicherungsfälle aufgrund von Schadene- reignissen, die eine gemeine Schadenhöhe von weniger als 5.000 € bzw. die im Versicherungsschein abweichend genannte Summe zur Folge hatten. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 83 von 95 [Seite 84] 3.4 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Entschädi- gungsleistung je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnung und Kostengesetze die Grundversicherungssumme der zugehörigen privaten Haft- pflichtversicherung zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursäch- lich zusammenhängen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Auf die Beschränkung gemäß Ziffer 2.2. wird ausdrücklich verwiesen. 4 Auswahl des Rechtsanwaltes 4.1 Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versiche- rer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalt es notwendig erscheint. Hat der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauf- tragt der Versicherer diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätig- keit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4.2 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er so- wohl den Versicherer als auch den beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrich- ten. Er hat die Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Ver- langen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Der Versicherungsnehmer hat Auskunft über den Stand der Angelegenheiten zu geben, wenn der Versicherer dies verlangt. 4.3 Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Kostenerhö- hung oder eine Erschwerung der Kostenerstattung durch andere verursachen könnte. Soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat er – die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor Klage erhoben oder ein Rechtsmittel eingelegt wird. – vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen gerichtli- chen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann. – vorab nur einen angemessenen Teil seiner Ansprüche einzuklagen und die gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. – Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 2 und 3 genannten Pflichten (Obliegenheiten), so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung der Pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht gehabt hat. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 84 von 95 [Seite 85] – Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den gemeldeten Versiche- rungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Wenn der Versicherungs- nehmer schon vor Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kos- ten auslösen, trägt der Versicherer solche Kosten nur im Rahmen des be- stätigten Versicherungsumfangs. – Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nur mit schriftlichem Einver- ständnis des Versicherers abgetreten werden. – Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter- lagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zu- rückzuzahlen. 5 Ablehnung 5.1 Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechts- schutz ganz oder teilweise ablehnen. 5.2 Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Vorbereitend dazu veranlasst der Versicherungsnehmer sei- nen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bie- tet. 5.3 Beruft sich der Versicherer darauf, dass die Stellungnahme des Rechtsanwalts nach Ziffer 6.2 von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, so ist das Schiedsgutachterverfahrens für den Versicherer bindend. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 85 von 95 [Seite 86] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Wassersporthaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Was- sersportfahrzeugen, die – ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder – zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung verwendet werden und deren Standort im Inland ist. Bei Standort im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies be- sonders vereinbart ist. 2 Mitversichert ist 2.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigen- schaft; 2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen Ange- stellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienst- unfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdra- chenfliegern; 3 Nicht versichert ist 3.1 die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers; 3.2 die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen; 4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs- nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor- schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stof- fen verursachen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 86 von 95 [Seite 87] 5 Kfz und Kfz-Anhänger 5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen. 5.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 5.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 5.1 genannten Personen an einem Kfz und Kfz-Anhä- nger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 6 Luft-/Raumfahrzeuge 6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen wer- den. 6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu- gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 7 Außerdem gilt: 7.1 Auslandsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Ausgeschlossen sind Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Ar- beiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer und den in Ziffer 2.1 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 87 von 95 [Seite 88] und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VII un- terliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB); – auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; – nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste- henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei- sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche- rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 5.000 € selbst. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an- gewiesen ist. Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle- gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers. 7.2 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei- sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 88 von 95 [Seite 89] Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an- gewiesen ist. 7.3 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat. 8 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: – Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o- der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; – Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt- terungen); – planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs- vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla- gung; – der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; – Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; – vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; – Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für die Wassersporthaftpflicht die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 89 von 95 [Seite 90] 9 Gewässerschäden 9.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden – durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewäs- ser oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist; – durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüs- sigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes. 9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs- nehmers oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abwei- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Ver- sicherungsnehmers gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegser- eignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 10 Fair Play Klausel 10.1 Anerkennungsklausel Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti- gung. 10.2 Änderungen des Bedingungswerkes Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver- sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi- chert. 10.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 10.4 Sachverständigengutachten Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 90 von 95 [Seite 91] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagdhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Pflicht-Haftpflichtversicherung gemäß § 17 BJagdG. Die Mindestversicherungssummen betragen: 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re- gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver- sicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- waffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner- kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde ver- sichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht ge- werbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor- booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagd- aufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 91 von 95 [Seite 92] 3 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: – Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o- der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; – Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt- terungen); – planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs- vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla- gung; – der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; – Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; – Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; – vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; – Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für die Jagdhaftpflicht die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Ver- fügung, höchstens 10.000.000 €. 4 Nicht versichert sind 4.1 Ansprüche aus Wildschaden; 4.2 Kfz und Kfz-Anhänger; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 92 von 95 [Seite 93] Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.2.1 genannten Personen an einem Kfz und Kfz-Anhä- nger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4.3 Luft-/Raumfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen wer- den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5 Außerdem gilt: 5.1 Für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haft- pflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deut- schen Gerichten. 5.2 Für die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versiche- rungsnehmers Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versi- cherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. 5.3 Für Auslandsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden. Ausgeschlossen sind Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Ar- beiten betraut worden sind. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 93 von 95 [Seite 94] Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestim- mungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB); – auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; – nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste- henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei- sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche- rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 5.000 € selbst. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an- gewiesen ist. Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle- gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers. 5.4 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen und Gerichtskosten, Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei- sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 94 von 95 [Seite 95] Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an- gewiesen ist. 6 Fair Play Klausel 6.1 Anerkennungsklausel Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti- gung. 6.2 Änderungen des Bedingungswerkes Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver- sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi- chert. 6.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 6.4 Sachverständigengutachten Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 95 von 95

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