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Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen zu Ihrer privaten Haftpflichtversicherung (AHB Stand August 2009, BBR EXCLUSIV Fair Play Stand Juni 2020, Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus, Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus Stand Dezember 2020)
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Vertragsunterlagen zu Ihrer privaten Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis
Erläuterungen zu den Haftpflichtversicherungen 2
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(Stand August 2009) 5
Versicherungsschutz nach den Besonderen Bedingungen und Klauseln besteht,
soweit dieser vereinbart ist:
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
für die Privathaftpflichtversicherung EXCLUSIV Fair Play (Stand Juni 2020) 24
Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus 44
Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus (Stand Dezember 2020) 52
Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung (Stand April 2019) 55
Besondere Bedingungen zur Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung (Stand April 2019) 63
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 66
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur privaten Bauherrenhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 72
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht
aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - (Stand April 2016) 76
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht
aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko - private Risiken (Stand April 2019) 77
Besondere Bedingungen zur Versicherung von
Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
innerhalb privater Haftpflichtversicherungen (Umwelt-Privat Stand Mai 2010) 80
Zusatzbedingungen für die Versicherung von
Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung
im Rahmen privater Haftpflichtversicherungen (Stand April 2016) 82
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Wassersporthaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 86
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Jagdhaftpflichtversicherung (Stand April 2016) 91
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Erläuterungen zu den Haftpflichtversicherungen
Versicherungsumfang
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadener-
eignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö-
gensschaden zur Folge hatte, aufgrund
g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n, p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan-
den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt
es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprü-
che handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Privathaftpflicht
Die Privathaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Le-
bens, für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. Wir prüfen wie im
Rahmen aller Haftpflichtversicherungen für Sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum
Schadenersatz besteht, wehren unbegründete Ansprüche ab und bieten auch Rechtsschutz gegen
unberechtigte Ansprüche. Berechtigte Ansprüche übernehmen wir für Sie im vereinbarten Rahmen.
Tierhalterhaftpflicht
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden an Personen und Sachen, die
auf Ihren Hund oder Ihr Pferd zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen be-
stimmte Hüter des Tieres einzustehen haben.
Dienst- und Amtshaftpflicht
Die Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung versichert Sie als Beamten oder Angestellten im öffent-
lichen Dienst gegen Schäden, für die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich sind.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht versichert Sie gegen Schäden, für deren Verhinderung Sie
als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer verantwortlich sind. Hier kommen beispielsweise Schäden
in Betracht, die durch Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen, mangelhafter Beleuchtung, Glätte
oder Verschmutzung von Gehwegen entstehen oder von sich lösenden Gebäudeteilen verursacht
werden. Mitversichert sind beispielsweise auch Schäden bei kleineren Bauvorhaben, für die Sie als
Bauherr haften.
Bauherrenhaftpflicht
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus der Gefahr, die aus einer
Baustelle auf Ihrem Grundstück hervorgeht.
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Gewässerschadenhaftpflicht (Anlagerisiko)
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert Sie als Inhaber von Anlagen gegen Perso-
nen-, Sach- und Vermögensschäden als Folge von Gewässerschäden, die aus der Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe resultieren.
Wassersporthaftpflicht
Die Wassersporthaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden, die Sie als Halter, Besitzer
oder Nutzer von Wassersportfahrzeugen verursachen.
Jagdhaftpflicht
Die Jagdhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus den Gefahren der Tätigkeiten als
Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, für die Sie verantwortlich sind und daher Ersatz leisten müs-
sen.
Tarifvarianten: gewählte Variante ist dem Versicherungsschein zu entnehmen
Deckungssumme 20.000.000 € 50.000.000 €
10.000.000 € bei Personenschäden bei Personenschäden
Sparte max. 15 Mio. € je ge- max. 15 Mio. € je ge-
schädigte Person schädigte Person
Privathaftpflicht Familien-Tarif X X X
Privathaftpflicht Single-Tarife X X X
Privathaftpflicht 55 Plus-Tarif X X X
Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus zu einer Privathaftpflichtversicherung wählbar
Klausel EXCLUSIV Green Fair zu einer Privathaftpflichtversicherung wählbar
Play Plus (die Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus
wird automatisch Vertragsbestandteil)
Tierhalterhaftpflicht Hund X X X
Tierhalterhaftpflicht Pferd X X ---
Dienst-und Amtshaftpflicht in Verbindung mit einer Privathaft- ---
pflichtversicherung
Haus- und Grundbesitzerhaft- X X ---
pflicht
Bauherrenhaftpflicht X X ---
Gewässerschadenhaftpflicht X X ---
Anlagerisiko
Wassersporthaftpflicht X X ---
Jagdhaftpflicht X X ---
Zeitpunkt
Anträge dürfen nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden.
Vertragsbeginn/ -ablauf
Vertragsbeginn ist frühestens der Tag der Antragstellung. Ein Vertragsbeginn vor diesem Zeitpunkt
ist unzulässig. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, so verlängert er sich auto-
matisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate
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vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren,
können Sie diesen zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen.
Aushändigung der Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedin-
gungen und Klauseln sowie das Produktinformationsblatt haben Sie vor Vertragsabschluss erhalten,
entweder in Papierform, auf einem Datenträger (USB /CD) oder Sie konnten die Dokumente online
einsehen und abspeichern.
Zuschlag bei unterjährlicher Zahlungsweise
½ jährliche Zahlungsweise – drei Prozent auf die jeweilige Rate
¼ jährliche Zahlungsweise – fünf Prozent auf die jeweilige Rate
Gebührenregelung
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht er-
hoben.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) (Stand August 2009)
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3. Versichertes Risiko
4. Vorsorgeversicherung
5. Leistungen der Versicherung
6. Begrenzung der Leistungen
7. Ausschlüsse
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8. Beginn des Versicherungsschutzes
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13. Beitragsregulierung
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15. Beitragsangleichung
Dauer und Ende des Vertrages
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos
18. Kündigung nach Beitragsangleichung
19. Kündigung nach Versicherungsfall
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
22. Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bestimmungen
27. Mitversicherte Personen
28. Abtretungsverbot
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
30. Verjährung
31. Zuständiges Gericht
32. Anzuwendendes Recht
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Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall,
dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi-
cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Perso-
nen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
che Ansprüche handelt,
auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minde-
rung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu kön-
nen;
wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Aus-
bleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Ver-
tragserfüllung;
auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert wer-
den auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
nehmers wegen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent-
standen sind;
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestim-
mungen über Sachschäden Anwendung.
3 Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken
des Versicherungsnehmers,
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aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten
oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen,
aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung
neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Ri-
sikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Ver-
sicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündi-
gen.
4 Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im
Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann
auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-
wirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss
der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
gefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag
zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff.
4.1 2 Versicherungsschutz in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungs-
summen.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-
fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
rungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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5 Leistungen der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versiche-
rungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver-
gleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun-
den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zu-
stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-
gleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder
Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenser-
satzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Pro-
zessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versiche-
rungsnehmers auf seine Kosten.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter
den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßi-
gen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhe-
bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer
zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
6 Begrenzung der Leistungen
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf
die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
streckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs-
fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
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auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zu-
sammenhang oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Ver-
sicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Scha-
densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenser-
satzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versiche-
rungssummen angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall
die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis
der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver-
bleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital-
wert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
ordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungs-
nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehen-
den Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukom-
men.
7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige-
führt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
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7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Um-
fang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen
die Mitversicherten,
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehö-
ren;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kin-
der, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel-
tern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsneh-
mer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristi-
sche Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger
Verein ist;
von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versi-
cherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner-
schaftsgesellschaft ist;
von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen
gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn
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die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungs-
nehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und
dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur inso-
weit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen
waren;
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sa-
chen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbewegli-
chen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von
ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungs-
nehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbe-
wegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person
von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten
des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs-
schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch
den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus er-
gebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in
einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung
liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen
oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; An-
sprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
7.10 (a)
Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht
werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Er-
stattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch ge-
nommen wird.
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Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne
Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaf-
tungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen
den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisi-
ken.
(b)
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
oder
für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Aus-
führung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaft-
pflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung,
die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal-
tung oder Wartung von
– Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu ver-
arbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
Anlagen);
– Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-An-
lagen);
– Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Ge-
nehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
– Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
sammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
gentechnische Arbeiten
gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten,
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
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7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts-
verletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un-
gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschä-
den, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm ge-
haltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi-
cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätz-
lich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält
die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge-
setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur
die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
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9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei-
tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zah-
lung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung ver-
pflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei-
tig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht ge-
zahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsers-
ten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in
der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
vertreten hat.
Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
von mindestens zwei Wochen setzen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versi-
cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel-
nen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit
dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah-
lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs-
schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 2 darauf hinge-
wiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah-
lung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kün-
digen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff.
10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
10.5 Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach inner-
halb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versi-
cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung einge-
treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 14 von 95
[Seite 15]
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
rung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann,
ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah-
rens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags
erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden
ist.
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehen-
den Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
13 Beitragsregulierung
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Än-
derungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung
zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen An-
gaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlan-
gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Un-
richtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Bei-
tragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindest-
beitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach
dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi-
cherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung
in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlan-
gen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker-
stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
des erhöhten Beitrages erfolgten.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 15 von 95
[Seite 16]
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen
mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Ge-
setz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages,
der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
15 Beitragsangleichung
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Bei-
träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Bei-
tragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft-
pflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gel-
ten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausga-
ben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im glei-
chen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminde-
rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden
Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbei-
trag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt
gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen er-
höht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so
darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen,
um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter fünf Prozent, entfällt eine
Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
16 Dauer und Ende des Vertrages
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 16 von 95
[Seite 17]
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden;
die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf
des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
17 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die
Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu,
den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
18 Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne
dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versiche-
rungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi-
gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes-
tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
19 Kündigung nach Versicherungsfall
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
– vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanie-
rungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung
zu Unrecht abgelehnt hat,
oder
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungs-
schutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
19.2 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat
nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.3 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zu-
gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 17 von 95
[Seite 18]
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Ver-
sicherungsnehmer wirksam.
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen
Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pacht-
vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen
wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Mo-
nat,
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder
auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Textform gekündigt werden.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an aus-
übt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei
das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an
bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperi-
ode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige
Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode
als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungs-
schutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Ver-
sicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle,
die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer
von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in die-
sem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn
dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die
Anzeige hätte zugehen müssen.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 18 von 95
[Seite 19]
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvor-
schriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er-
lass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs-
verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
22 Mehrfachversicherung
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungs-
verträgen versichert ist.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versi-
cherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrages verlangen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht inner-
halb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver-
sicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi-
cherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheb-
lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-
rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertrags-
erklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne
des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbar-
ten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und
kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsneh-
mer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
arglistig verschwiegen.
23.2 Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen be-
rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt
auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der
Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 19 von 95
[Seite 20]
erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsneh-
mer.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der An-
zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versi-
cherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursäch-
lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schrift-
form kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, ge-
schlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-
rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtver-
letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver-
sicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er
seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung sei-
ner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen
einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 20 von 95
[Seite 21]
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
keit der Anzeige kannte.
23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
ten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des
Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelau-
fenen Vertragszeit entspricht.
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlan-
gen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar
ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als beson-
ders gefahrdrohend.
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn
noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
rung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen,
soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus-
führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach An-
sicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit-
geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein
staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet,
ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be-
darf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder-
lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 21 von 95
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26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Ver-
trag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro-
ber Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versi-
cherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung
einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält-
nis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Ver-
letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin-
gewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer
ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
27 Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per-
sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim-
mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in
der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der
Obliegenheiten verantwortlich.
28 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustim-
mung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtre-
tung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 22 von 95
[Seite 23]
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abge-
schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Best-
immungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30 Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist-
berechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
setzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31 Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer
eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Er-
mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Auf-
enthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
31.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 23 von 95
[Seite 24]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für
die Privathaftpflichtversicherung EXCLUSIV Fair Play
(Stand Juni 2020)
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-
rung (AHB) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge-
fahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Am-
tes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer un-
gewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung –, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvor-
stand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige).
1 Versicherte Personen
Welche Angehörigen des Versicherungsnehmers mitversichert sind, richtet sich
nach der Produktbeschreibung und den Angaben im Versicherungsschein. Mit be-
sonderer Vereinbarung und auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann von den
automatisch mitversicherten Familienmitgliedern abgewichen werden.
1.1 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Familienversicherung und
der Versicherung 55+
Mitversichert gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsneh-
mers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Le-
benspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver-
gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene
Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Leben-
spartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten.
im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzun-
gen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder und Enkel-
kinder:
– Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht ver-
heiratet sein
und
– der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein namentlich be-
nannt werden.
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungs-
nehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und
§ 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträ-
ger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger. Bei Perso-
nenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatzansprüche privater
oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert.
Die Mit-Versicherungsnehmereigenschaft des Partners und dessen Kinder, die
nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Part-
ner.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 24 von 95
[Seite 25]
der minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder).
der volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder) so-
lange
– eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und
sie dort polizeilich gemeldet sind,
oder
– sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufs-
ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -
nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen
Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das
Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schulausbildung bleibt der Versicherungsschutz für
maximal 24 Monate bestehen, falls unmittelbar an diese Ausbildungsmaß-
nahme eine Wartezeit eintreten sollte.
Ebenfalls bestehen bleibt der Versicherungsschutz während eines unmittel-
bar an die Schulausbildung anschließenden Auslandsaufenthaltes von ma-
ximal 24 Monaten, sofern die Kinder im Ausland als Au-pair tätig sind oder
Work and Travel machen.
Nach Beendigung der beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungs-
schutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an
diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten
sollte.
der eigenen minderjährigen Kinder von mitversicherten Kindern, sofern diese kraft
Gesetzes zur Aufsicht über jene verpflichtet sind.
aller sonstigen unverheirateten (auch geschieden oder verwitwet) und alleinste-
henden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Ver-
wandten des Versicherungsnehmers oder seines (Ehe-)Partners, solange sie in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und dort polizei-
lich gemeldet sind.
Die Mitversicherung eines unverheirateten und alleinstehenden Eltern- und Groß-
elternteils sowohl des Versicherungsnehmers als auch seines (Ehe-)Partners
bleibt auch dann bestehen, wenn jener in eine Pflegeeinrichtung zieht.
Kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht, wenn der/die jeweilige
Verwandte eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält. Haftpflichtansprüche ge-
gen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach
§ 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der
Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversiche-
rungsträger. Bei Personenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatz-
ansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert.
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der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im
Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au-pair, Austauschschüler).
Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haft-
pflichtversicherung geht vor.
Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versi-
cherungsnehmers oder einen benannten Partner einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht
der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versiche-
rungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste
Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehepartner, den eingetragenen Leben-
spartner oder den nicht ehelichen Lebenspartner, mit welchem der Versicherungs-
nehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, eingelöst, so wird dieser Versiche-
rungsnehmer.
1.2 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Singleversicherung
Die Singleversicherung kann in der Variante mit oder ohne Kinder gewählt werden.
Für die Singleversicherung ohne Kinder gelten die Ziffern 1.2.1 bis 1.2.5 nicht.
Mitversichert in der Singleversicherung mit Kindern gilt die gleichartige gesetzliche
Haftpflicht:
minderjähriger, unverheirateter und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft lebender Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder)
volljähriger, unverheirateter und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebender Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder), solange
– eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und sie
dort polizeilich gemeldet sind,
oder
– sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufs-
ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -,
nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen
Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das
Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schulausbildung bleibt der Versicherungsschutz für
maximal 24 Monate bestehen, falls unmittelbar an diese Ausbildungsmaß-
nahme eine Wartezeit eintreten sollte.
Ebenfalls bestehen bleibt der Versicherungsschutz während eines unmittel-
bar an die Schulausbildung anschließenden Auslandsaufenthaltes von ma-
ximal 24 Monaten, sofern die Kinder im Ausland als Au-pair tätig sind oder
Work and Travel machen.
Nach Beendigung der beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungs-
schutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an
diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten
sollte.
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der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im
Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au-pair, Austauschschüler).
Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haft-
pflichtversicherung geht vor.
Soweit der versicherte Single während der Laufzeit des Vertrages heiratet oder
eine Lebenspartnerschaft eingeht, besteht bis zur nächsten Hauptfälligkeit dieses
Vertrages automatisch Versicherungsschutz nach den Bestimmungen zur Famili-
enversicherung. Mit der Hauptfälligkeit wird der Vertrag auf den Tarifbeitrag zur
Familienversicherung umgestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Bei-
tragsregulierung gemäß Ziffer 13 AHB.
Für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge-
mäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis
zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
1.3 sonstige mitversicherte Personen und mit diesen Personen in Zusammen-
hang stehende versicherte Tätigkeiten
Haushalts- und Gartenhilfen
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt beschäftigten
Haushaltshilfen und Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber die
Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder den Streudienst versehen;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dienstherrentätigkeit über Haushaltshilfen
Versichert ist gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Dienstherr über die im
Haushalt tätigen Personen.
Vormundschaft
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Perso-
nen- und Sachschäden oder, soweit Familienversicherung/55+ vereinbart, seines
(Ehe-)Partners, als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Be-
treuer/Vormund für eigene Familienangehörige.
Soweit für die betreute Person keine eigene Haftpflicht besteht, ist für die Dauer
der Betreuung/Vormundschaft die persönliche gesetzliche Haftpflicht im Umfang
dieses Vertrages mitversichert. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs-
nehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und
§ 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträ-
ger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger.
Aufsichtspflicht
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kin-
dern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versiche-
rungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ-
ger) nicht leistungspflichtig ist.
Das bedeutet:
− Der Versicherungsnehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Regulierung
des Schadens, z.B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren;
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− Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf ei-
nen Dritten übertragen. Das Kind bzw. die zu betreuende Person befand sich
zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut;
− Ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- oder Krankenversicherer des Geschä-
digten, Haftpflichtversicherer eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leis-
tung verpflichtet.
Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am Straßenverkehr (stehender
und fließender Verkehr). Schäden am Fahrzeug des Aufsichtspflichtigen bleiben
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
1.3.5. Nothelfer
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Per-
sonen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation befindet,
in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit
besteht.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach dem Deckungs-
umfang dieses Vertrages. Soweit Versicherungsschutz aus einer anderen Haft-
pflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus die-
sem Vertrag.
Aufwendungen, die dem Nothelfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden
sind, sind mitversichert.
1.4 Regressverzicht
Ohne Ihr Einverständnis werden wir gegen Ihren Ehegatten oder Partner, Ihre El-
tern (auch Adoptiv-, Pflege-, Schwieger-, Stief- und Großeltern), Kinder (auch
Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Stiefkinder), Enkel und Geschwister, die mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den mitversicherten Personen
gehören, keine Regresse durchführen.
Gleiches gilt für Personen, die Tätigkeiten für Sie oder Mitversicherte durchführen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder ein anderer
Versicherer leistungspflichtig ist.
1.5 Besteht für einen Versicherungsfall, der auf derselben Ursache beruht, Versiche-
rungsschutz sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch anderer bei Ostangler
Versicherung bestehender Haftpflichtversicherungen des gleichen Versicherungs-
nehmers oder für den gleichen Schadenverursacher, so ist die Ersatzleistung des
Versicherers aus diesen Versicherungen insgesamt auf die höchste der je Versi-
cherungsfall in diesen Versicherungen vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
Bei gleicher Deckungssumme steht die Summe für den Versicherungsfall einmal
zur Verfügung.
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2 Sonstige Gefahren des privaten Lebens
Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht
2.1 aus Haus- und Grundbesitz zu Wohnzwecken im folgenden Umfang:
Sofern vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet, ist
mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche In-
standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwe-
gen);
als Inhaber
einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer),
einschließlich Ferienwohnung im Inland. Bei Sondereigentümern sind Haftpflicht-
ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus) innerhalb der Eu-
ropäischen Union oder eines Zweifamilienhauses im Inland, jeweils einschließlich
Einliegerwohnung;
der zugehörigen Garagen und Gärten zu Ziffer 2.1.1.1 und 2.1.1.2;
eines Schrebergartens mit Kleingebäude im Inland;
eines Ferienhauses/Wochenendhauses innerhalb der Europäischen Union;
eines in der Europäischen Union aufgestellten, feststehenden Wohnanhängers
oder Mobilheims;
eines für eigene Zwecke zu verwendenden, unbebauten, privaten Baugrundstü-
ckes in Deutschland;
Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.1 bleibt auch dann bestehen, wenn einer
oder mehrere Räume vom Versicherungsnehmer oder von mitversicherten Perso-
nen als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Der Versicherungsschutz er-
streckt sich jedoch nicht auf eine etwa mit der Nutzung verbundene gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit (siehe jedoch Ziffer 4.6 Tätigkeit als Tagesmutter/Baby-
sitter).
aus der Teil- oder Vollvermietung
einer Einliegerwohnung/Wohnung in einem Einfamilienhaus innerhalb der Europä-
ischen Union;
einer Einliegerwohnung/Wohnung in einem Zweifamilienhaus im Inland;
einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses/Wochenendhauses innerhalb der Euro-
päischen Union;
von einzeln vermieteten Wohnräumen der selbstbewohnten Wohnung – auch an
Feriengäste.
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Darüber hinaus ist die Haftpflicht aus der Vermietung von sonstigen Wohnungen
(auch Eigentumswohnungen), Häusern und/oder Räumen zu Wohn- und gewerb-
lichen Zwecken und Garagen ausgeschlossen. Für diese Risiken ist eine beson-
dere Vereinbarung oder der Abschluss einer gesonderten Haus- und Grundbe-
sitzerhaftpflicht erforderlich.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht bei einer Konzession als Übernach-
tungsbetrieb. Dieses Risiko ist nur über eine Betriebshaftpflichtversicherung versi-
cherbar.
als Haupt-, Teil- oder Untermieter für eine Wohnung oder eines Einfamilienhauses
zu Wohnzwecken für eine Wohngemeinschaft.
als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten – einschließlich Eigenleistungen
– an selbstbewohnten Objekten (einschließlich deren Neubau) ohne Bausummen-
begrenzung und an allen anderen über diesen Vertrag versicherten Objekten bis
zu einer Bausumme von 1.000.000 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag über-
schritten, so ist für die zusätzliche Bausumme der Tarifbeitrag zu entrichten. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Bausumme spätestens mit der Auffor-
derung auf der Rechnung zu melden. Meldet er diese Bausummenerweiterung
nicht, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Baubeginn.
2.2 aus dem Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern und von Pedelecs, sofern
diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
2.3 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen der Jagd, sowie Haftpflichtansprüche
aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box-
oder Ringkämpfe sowie Schäden aus einem zur Vorbereitungen des Rennens von
einem Veranstalter organisiertem oder vorgeschriebenem Training, bei dem die
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird; Hinsichtlich Radrennen bleibt
jedoch die private Teilnahme an sogenannten Jedermann-Rennen versichert.
2.4 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken
oder zu strafbaren Handlungen;
2.5 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, als Reiter fremder
Pferde, als Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungs-
schutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht;
2.6 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen
- nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden
Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
gehalten werden;
2.7 als Halter und Hüter von Blinden- und Behindertenbegleithunden;
3 Gebrauch von Kraft- Luft- und Wasserfahrzeugen
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhä-
ngers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wer-
den.
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Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen verursachten Schäden durch den Ge-
brauch von:
3.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen
und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
3.2 Kraftfahrzeugen (auch Krankenfahrstühlen, Aufsitzrasenmähern, Kinderfahrzeu-
gen, Golfwagen) mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
3.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindig-
keit;
3.4 nicht versicherungspflichtigen Anhängern;
3.5 Für 3.1 bis 3.4 gilt: Die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB
gelten für diese Fahrzeuge nicht.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberech-
tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungs-
verfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht ver-
sicherungspflichtig ist.
3.6 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
3.7 Flugmodellen, Modelldrachen, Modellhubschraubern und Drohnen bis zu einem
Abfluggewicht von 5 kg, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen (sub-
sidiär);
Mitversichert ist abweichend von Ziffer 3.6 die gesetzliche Haftpflicht aus dem er-
laubten, privaten Besitz und der erlaubten privaten Verwendung von versiche-
rungspflichtigen Modelldrachen, Flugmodellen, Modellhubschraubern und Droh-
nen mit einem Gesamtgewicht bis zu 5 kg, die ohne Motor oder mit Aufzugs- oder
Elektromotor betrieben werden. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine
anderweitig bestehende Versicherung (z.B. als Mitglied eines Modellflugvereins)
geht vor.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Flugmodelle, die
– inklusive Akku ein Gesamtgewicht von mehr als 5 kg haben
oder
– mit Verbrennungsmotor (auch Stahltriebwerken) ausgestattet sind, selbst
wenn sie weniger als 5 kg wiegen.
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Für diese Modelle besteht kein automatischer Versicherungsschutz. Die Bestim-
mung über die Vorsorgeversicherung und Erhöhung sowie Erweiterung gelten
nicht.
Flugmodelle, Modelldrachen, Modellhubschrauber und Drohnen von mehr als
5 kg Gewicht bis maximal 10 kg können durch besondere Vereinbarung in den
Versicherungsschutz miteinbezogen werden (siehe Ziffer 6.6.1).
Kein Versicherungsschutz besteht:
– wenn sich das Luftfahrzeug bei Einritt des Schadenereignisses nicht in ei-
nem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und den
behördlichen Auflagen über den Besitz und Betrieb von Luftahrzeugen ent-
spricht,
– wenn für den Besitz oder Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen
bei Schadeneintritt nicht erteilt waren,
– für Schäden, die mit (Bürger)Kriegsereignissen, terroristischen Aktivitäten,
Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Entführung oder Sabotage-
akten zusammenhängen
– für Schäden, die im Zusammenhang mit Verfügungen von Hoher Hand bzw.
hoheitlichen Tätigkeiten stehen;
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
3.8 Wassersportfahrzeugen
mit Motoren, sofern
– es sich um fremde Fahrzeuge handelt und
– für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und
– es sich nur um einen gelegentlichen Gebrauch handelt;
in Form von privat genutzten eigenen oder fremden Schlauch-, Ruder- oder Pad-
delbooten, (Wind-)Surfbrettern, Kitesurfgeräten sowie geliehenen Segelbooten mit
und ohne Hilfsmotor. Eingeschlossen ist neben der gesetzlichen Haftpflicht aus
dem Gebrauch der vorgenannten Wassersportfahrzeuge auch die gesetzliche
Haftpflicht aus deren Besitz.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleibt die gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden aus dem Gebrauch von eigenen Segelbooten, eigenen Motorbooten (mit
und ohne Führerscheinpflicht), sowie sonstiger mit Hilfsmotor oder Treibsatz ver-
sehenen Wasserfahrzeugen mit Führerscheinpflicht und eigenen und fremden
Strandbuggys.
3.9 ferngelenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen
4 Ehrenamt, gefährliche und/oder berufliche Tätigkeit
Mitversichert ist abweichend von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers oder einer mitversicherten Person aus ehrenamtlicher Tätigkeit,
Freiwilligenarbeit, Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, Taschengeldjobs und
Tätigkeit als Tageseltern, in folgendem Umfang:
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4.1 Ehrenamt
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines so-
zialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vorge-
nannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnahmen
nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die
ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit
– in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar-
beit,
– in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
– bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfin-
dern oder gleichartig organisierten Gruppen
Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf-
fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats-
mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilli-
gen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit
beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versicher-
tenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder beruflicher Be-
treuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung
aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins-
oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist.
4.2 Freiwillige Feuerwehr
Abweichend von Ziffer 4. 1. ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Ansprüchen aus
der Tätigkeit als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in den Fällen mitversi-
chert, in denen der jeweilige Träger (Gemeinde) der Freiwilligen Feuerwehr nicht
in Anspruch genommen werden kann.
4.3 Fachpraktischer Unterricht an einer Schule oder Universität
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme als Schüler oder Stu-
dent an fachpraktischem Unterricht an einer Schule oder Universität (z.B. Labor-
arbeiten). Mitversichert ist hierbei – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzli-
che Haftpflicht aus der Beschädigung von Universitäts- oder Schuleigentum. Die
Versicherungssumme für jeden Schaden richtet sich nach den im Vertrag verein-
barten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden.
4.4 Betriebspraktika
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme als Schüler oder Stu-
dent an Betriebspraktika. Mitversichert ist hierbei – abweichend von Ziffer 7.6 AHB
– die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von (Ausbildungs-) Gegenstän-
den, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von dem Betrieb zur Ver-
fügung gestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
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4.5 Taschengeldjobs
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von mitversicherten min-
derjährigen Kindern aus der Ausübung von Hilfstätigkeiten (Einkaufen gehen, Aus-
liefern von Waren/Zeitungen zu Fuß oder mit dem Fahrrad, Babysitten, Rasen mä-
hen) für Dritte gegen geringes Entgelt.
Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine etwaige anderweitig bestehende
Haftpflichtversicherung (Privat- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung des Auf-
traggebers) geht dieser Versicherung in jedem Falle vor. Kein Versicherungs-
schutz besteht, soweit für die Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden muss.
Die Versicherungssumme für jeden Schaden richtet sich nach den im Vertrag ver-
einbarten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden.
4.6 Tätigkeiten als Tagesmutter (Tageseltern)/Babysitter
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder entgeltli-
chen Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern)/Babysitter, insbesondere aus der Be-
aufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern
soweit gesetzlich zulässig im Rahmen des eigenen Haushalts, auch außerhalb der
Wohnung.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine
Berufsausübung handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit
in Betrieben und Institutionen z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
stätten.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erzie-
hungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Auch mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder wäh-
rend der Obhut bei den Tageseltern/dem Babysitter. Erlangt das Tageskind Versi-
cherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so
entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
4.7 zu Ziffer 4.1 bis 4.6 gilt:
– Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt ist, steht als Ersatz-
leistung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertra-
ges zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
– Bei Schäden durch Brand und Explosion wird sich der Versicherer nicht auf
den Umweltausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB berufen.
4.8 Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder mit-
versicherter Personen wegen Schäden an oder Abhandenkommens von Sachen
– des Arbeitgebers, soweit es sich bei diesen nicht um zur Erfüllung der Arbeit
zur Verfügung gestellte Materialien oder Hilfsmittel handelt
– der Arbeitskollegen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung
aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. aus ei-
ner Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung, Inhalts- oder Hausratversiche-
rung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht wegen jeglicher
Schäden an Kraftfahrzeugen aller Art.
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Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000 €.
5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5.1 Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorüberge-
hende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren:
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern
– es sich bei einem unbegrenzten Aufenthalt um einen solchen innerhalb von
Europa handelt
– vorübergehende Auslandsaufenthalte außerhalb von Europa auf fünf Jahre
begrenzt sind.
Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers
gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR Betrag bei einem inländischen
Geldinstitut angewiesen ist.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland
und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin-
aus im Ausland aufhält, auch ein SEPA-Mandat für die Abbuchung von einem deut-
schen Konto.
5.2 Für Schäden durch häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB - Haftpflichtan-
sprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.
5.3 Für Schäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch allmähli-
che Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entsteht.
5.4 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden
Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
– Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage
oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen
oder geleistete Arbeiten entstehen;
– Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt-
terungen);
– planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut-
achterlicher Tätigkeit;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla-
gung;
– der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
– Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
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– Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und
Reiseveranstaltung;
– vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
vorsätzlicher Pflichtverletzung;
– Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 Euro.
5.5 Vorsorgeversicherung
Für die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4 AHB besteht Versicherungsschutz
im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und mitversicherte Vermögensschäden.
5.6 Schlüsselverlust
Fremde private Schlüssel
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer
7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhan-
denkommen von fremden, privaten Wohnungsschlüsseln bzw. Codekarten (auch
Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage).
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung
von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
- falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit-
punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben:
– Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch);
– bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Son-
dereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht er-
streckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftli-
chen Eigentum;
– Die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sons-
tigen Schlüsseln und Codekarten zu beweglichen Sachen;
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
Fremde berufs-/dienstbezogene Schlüssel - gilt auch im Rahmen einer Vereins-
mitgliedschaft oder eines Ehrenamtes
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer
7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden
berufs-/ dienstbezogenen Schlüsseln bzw. Codekarten (auch Generalhauptschlüs-
sel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver-
sicherten befanden.
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Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten
im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung ge-
stellt wurden.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche
wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und
Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss)
und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel-
verlustes (z.B. wegen Einbruchs).
Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüs-
seln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
Kein Versicherungsschutz besteht zudem für das Abhandenkommen von Tür-
schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder
sonstigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausgeschlossen sind Schlüssel,
die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z.B. Post- und
Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister).
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, soweit eine andere Versicherung zur
Ersatzleistung herangezogen werden kann, geht diese in jedem Falle vor.
5.7 Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen
Verursachen Sie oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden bei unent-
geltlicher Hilfeleistung für Dritte, gleichen wir auch dann den entstandenen Scha-
den aus, wenn keine gesetzliche Haftung besteht, weil dem Verursacher nur
leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, soweit Sie einen Schadenausgleich wün-
schen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
5.8 Ausfalldeckung
Haftpflichtdeckung
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge-
genüber Dritten gilt folgendes:
Die Ostangler Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den ver-
sicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Per-
son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger
nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprü-
che richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der
Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versiche-
rungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des
Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus
der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden
sind.
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Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zu-
sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Un-
ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zu-
sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Un-
ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Ebenfalls nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
− Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern;
− Immobilien;
− Tieren, deren Haltung nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert ist;
− Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes;
Dienstes oder Amts des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person zuzurechnen sind.
Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den
Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenscha-
den) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur
Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz
in Anspruch genommen hat.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich
des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den
mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von
Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungs-
summen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €.
Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat
der Ostangler Versicherung eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet,
wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen
und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzu-
teilen. Die Ostangler Versicherung kann den Versicherungsnehmer auffordern,
weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzu-
senden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten Obliegenheiten
kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der
Ziffer 26 AHB verlieren.
Die Leistungspflicht der Ostangler Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungs-
nehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Ge-
richt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz
ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten
haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein
Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein ge-
richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis
mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der
sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht
oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder
eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos
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erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der
Ostangler Versicherung das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vor-
zulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstre-
ckung ergibt.
Die Ostangler Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis
der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der
versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise
Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi-
cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratver-
sicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zu-
nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den ge-
samten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicher-
ten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Versicherung nach der Maßgabe die-
ser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind
verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des
Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung ab-
zutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Schadenersatzrechtsschutz für Ausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht auf Grundlage der „Zusatzbedingungen für die Ver-
sicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im
Rahmen privater Haftpflichtversicherungen“.
5.9 Strom-/Ökoklausel
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 - die gesetzliche Haftpflicht
als Bauherr einer Photovoltaikanlage auf dem versicherten und selbstgenutzten
Privatgrundstück, sofern Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte verge-
ben sind;
sowie die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf
dem versicherten und selbstgenutzten Privatgrundstück zur Eigenversorgung
oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen
gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Nieder-
spannungsanschlussverordnung NAV) handelt.
5.10 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-
Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
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Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadpro-
gramme;
Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehler-
haften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch für wei-
tere Datenveränderungen
sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/
korrekte Speicherung nicht oder fehlerhaft erfassten Datenaustausches
Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch
Für 5.10.1 bis 5.10.3 gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu über-
mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -tech-
niken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden
sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch
durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26.1 AHB.
Die Versicherungssumme für jeden Schaden richtet sich nach den im Vertrag ver-
einbarten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs-
fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang
oder
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Da-
ten mit gleichen Mängeln beruhen
Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Ver-
sicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen
Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leis-
tungen:
– Software Erstellung, - Handel, - Implementierung, - Pflege;
– IT- Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung;
– Netzwerkplanung, - installation, - integration, -betrieb, - wartung, -pflege
– Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B.
Hacker-Attacken, Denial of Servive Attacks),
– Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
verändern (z.B. Software- Viren, Trojanische Pferde);
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die in engem Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertra-
genen Informationen (z. B. Spamming)
– Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
über Internet Nutzer gesammelt werden sollen;
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
schriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
5.11 Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – Haftpflichtansprüche
wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung.
Auf den Ausschluss Ziffer 7.1 AHB (Vorsatz) wird ausdrücklich hingewiesen.
5.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige
Diskriminierung
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – Haftpflichtansprüche
wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
oder sonstige Diskriminierung.
Auf den Ausschluss Ziffer 7.1 AHB (Vorsatz) wird ausdrücklich hingewiesen.
5.13 Gewässerschaden außer Anlagenrisiko
Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschaden außer Anlagenrisiko.
5.14 Gewässerschadenanlagenrisiko
Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten und selbstgenutzten
Privatgrundstück, sowie Kleingebinde ohne Begrenzung des Fassungsvermö-
gens.
von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem
versicherten und selbstgenutzten Privatgrundstück befinden und soweit es sich
nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesimissionsschutzverordnung
oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes handelt.
Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln
der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs-
schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie
im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.
5.15 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Mitversichert sind Umweltschäden im Umfang der „Besondere Bedingungen zur
Versicherung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
innerhalb privater Haftpflichtversicherungen (Umwelt-Privat Stand Mai 2010)“
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[Seite 42]
Bei Auslandsschäden gilt Ziffer IV 1. nicht vereinbart. Versicherungsschutz richtet
sich ausschließlich nach Ziffer 1.2.4 der Umwelt-Privat. Stand Mai 2010.
5.16 Mietsachschäden
Mietsachschäden für die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden:
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken ge-
mieteten Gebäude (einschl. gepachteter Schrebergärten) und Räumen in Gebäu-
den.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
– Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs-
anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
– Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
versichern kann,
– Schäden infolge von Schimmelbildung;
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen in Hotels und gemiete-
ten Ferienwohnungen/-häusern
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten beweglichen Sachen
in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/ -häusern, Pensionen und Schiffskabinen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraft-
fahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff.
7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Be-
schädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn
diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Ge-
genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Ausgeschlossen bleiben:
– Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Perso-
nen dienen;
– Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
– Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden
und Wertpapieren;
– Vermögensfolgeschäden;
– Schäden an Land-, Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
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[Seite 43]
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
Beschädigung geliehener oder gemieteter Landfahrzeuge wie Fahrräder und
Pedelecs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an kurzfristig geliehenen
oder gemieteten Landfahrzeugen in Form von
− Fahrrädern oder Pedelecs (bis 25 km/h),
− Fahrradanhängern,
− Ein- und Dreirädern, die ausschließlich durch Muskelkraft bewegt werden,
− Tretmobilen und -rollern einschließlich e-Antrieb, jedoch keine anderen Mo-
torantriebe,
− Spiel- und Sportgeräte ohne Motor oder bis 6 km/h,
sofern diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu vier Wochen. Ausgeschlossen bleiben
Schäden wegen Abhandenkommens des gesamten Fahrzeugs und Abhanden-
kommens von Teilen desselben. Auch ausgeschlossen bleiben Überladungsschä-
den am Akku.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 100.000 €.
5.17 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
und mitversicherter Personen aus der Durchführung von privaten Feiern, auch so-
weit diese auf fremden Grundstücken oder in fremden Räumlichkeiten stattfinden.
Hierzu gehören u.a. Geburtstagsfeiern, Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, sowie
Grillfeste. Soweit sie nicht aus anderen Gründen mitversicherte Personen im Rah-
men der Privathaftpflichtversicherung sind, ist die persönliche Haftpflicht der Teil-
nehmer und Gäste nicht mitversichert.
5.18 Fair Play Klausel
Anerkennungsklausel
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände
bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn,
dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken
nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht
nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti-
gung.
Änderungen des Bedingungswerkes
Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver-
sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen
automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi-
chert.
Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
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Sachverständigengutachten
Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im
Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un-
mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
5.18.5 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Bedingungen
Die Ostangler Versicherung garantiert, dass die dieser Privathaftpflicht zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) und Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung ausschließ-
lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband
der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
Die Leistungsgarantie bezieht sich ausschließlich auf die GDV Variante mit AHB.
Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus
Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil des Vertrages, wenn die Klausel EXCLUSIV Fair
Play Plus oder die Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus vereinbart ist. Die Vereinbarung ist im
Versicherungsschein vermerkt.
1 Entschädigung zum Neuwert bis 2.000 €
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen, nach welchen Schadenersatz we-
gen der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nur in Höhe des Zeitwertes
zu leisten ist, wird auf Wunsch des Versicherungsnehmers bei Eintritt eines Sach-
schadens im Versicherungsfall der Neuwert der beschädigten oder zerstören Sa-
che erstattet, sofern dieser den Betrag von 2.000 € nicht übersteigt. Eine Neuwer-
tentschädigung ist nur einmal im Versicherungsjahr wählbar und nur für beschä-
digte Gegenstände, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht älter als 12 Monate ab
Erstkaufdatum sind. Der Nachweis über das Alter der beschädigten oder zerstör-
ten Sache ist von dem Versicherungsnehmer zu erbringen.
2 Bedarfsgerechte Leistungsgarantie
Es gelten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts
anderweitig versicherbare Haftpflichtansprüche, die im Rahmen dieses Vertrages
nicht mitversichert sind, die aber durch einen anderen Tarif zur privaten Haftpflicht-
versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automa-
tisch entsprechend den jeweiligen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers
durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre, der Tarif für die All-
gemeinheit zugänglich und der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelas-
sen ist.
Ein Leistungsanspruch aus der bedarfsgerechten Leistungsgarantie besteht nur
dann, wenn auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des ander-
weitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind.
Der Nachweis über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versiche-
rungsschutz obliegt dem Versicherungsnehmer und ist in Form der Versicherungs-
bedingungen zu erbringen.
Als Ersatzleistung für Ansprüche aus der bedarfsgerechten Leistungsgarantie
steht die Grundversicherungssumme des Vertrages, maximal 10.000.000 Euro zur
Verfügung.
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Die bedarfsgerechte Leistungsgarantie gilt nicht für Schäden im Zusammenhang
mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
− im Ausland vorkommende Schadenereignisse (Ziffer 7.9 AHB),
− berufliche und gewerbliche Risiken (siehe vor Ziffer 1 der BBR EXCLUSIV
Fair Play –Gefahren eines Betriebes, Berufes und Dienstes),
− die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (Ziffer
1.1 AHB),
− Vorsatz (Ziffer 7.1 AHB),
− Vertragliche Haftung (Ziffer 7.3 und 1.2 AHB),
− Eigenschäden (Ziffer 7.4.1 AHB),
− Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was-
serfahrzeugen (Ziffer 3.1.1 und 4.3.1 AHB),
− Risiken, für die bei der Ostangler Versicherung ein eigener Tarif besteht.
Spezielle Regelungen innerhalb der BBR EXCLUSIV Fair Play bzw. der Klausel
EXCLUSIV Fair Play Plus gehen diesen Ausschlüssen vor.
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den
Versicherungsbedingungen (AHB und BBR) bleiben von den speziellen Regelun-
gen der bedarfsgerechten Leistungsgarantie unberührt und finden Anwendung.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vor-
schriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu
verlieren.
3 Rabattrückerstattung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder mit-
versicherter Personen wegen einer Rabattrückstufung in der Kraftfahrzeugversi-
cherung, wenn beim erlaubten Gebrauch eines unentgeltlich und gelegenheitshal-
ber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad oder Wohnmobil bis
4 t) von der versicherten Person ein Haftpflichtschaden mit dem Kraftfahrzeug ver-
ursacht wird.
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-
Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist
auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre, wie sie sich aus den für die betreffende
Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt, begrenzt. Mehr als
die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch
nicht ersetzt.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haft-
pflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der
Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
Kein Versicherungsschutz besteht für
– Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per-
son zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden
oder die auf eine mitversicherte Person zugelassen sind
– Die Rückstufung einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
– Schäden am Fahrzeug selbst
– Drittschäden über die Rückstufung hinaus
Die Entschädigung ist auf 10.000 € begrenzt.
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4 Beschädigung geliehener oder gemieteter Landfahrzeuge wie Fahrräder und
Pedelecs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an kurzfristig geliehenen
oder gemieteten Landfahrzeugen in Form von
− Fahrrädern oder Pedelecs (bis 25 km/h),
− Fahrradanhängern,
− Ein- und Dreirädern, die ausschließlich durch Muskelkraft bewegt werden,
− Tretmobilen und -rollern einschließlich e-Antrieb, jedoch keine anderen Mo-
torantriebe,
− Spiel- und Sportgeräten ohne Motor oder bis 6 km/h,
sofern diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu vier Wochen. Ausgeschlossen bleiben
Schäden wegen Abhandenkommens des gesamten Fahrzeugs und Abhanden-
kommens von Teilen desselben. Auch ausgeschlossen bleiben Überladungsschä-
den am Akku.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
5 Vermögensschäden aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit
Versichert ist im Rahmen der AHB Ziffer 2.1 und in Ergänzung zu Ziffer 4.1 und
4.2 der BBR für die Privathaftpflichtversicherung EXCLUSIV Fair Play die gesetz-
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer genannten, versicherten eh-
renamtlichen Tätigkeit wegen Vermögensschäden.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Ver-
letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sach-
schäden (Vernichtung, Beschädigung, Verderben) sind, noch sich aus solchen
Schäden herleiten. Abhandengekommene Sachen gemäß Ziffer 2.2 AHB bleiben
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Sachen gelten auch Geld und
geldwerte Zeichen.
Der Versicherungsfall bei versicherten Vermögensschäden
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprü-
che gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
5.1 Vorwärtsversicherung
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versiche-
rungsschutzes bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße, die dem
Versicherer nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver-
trages gemeldet werden (dies gilt auch für Ziffer 5.2, soweit eine Rückwärtsversi-
cherung vereinbart wurde).
5.2 Rückwärtsversicherung
Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Vergangen-
heit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer oder den versi-
cherten Personen bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt
geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und
Endpunkt zu bezeichnen.
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5.3 Bekannter Verstoß
Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer
oder von versicherten Personen, als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv
fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden
ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch
befürchtet worden sind.
5.4 Verstoßzeitpunkt bei Unterlassen
Wird ein Verstoß durch fahrlässige Unterlassung begangen, so gilt im Zweifel der
Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätes-
tens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwen-
den.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Verstoß 25.000 € und ist auf 50.000 € für alle
Verstöße eines Versicherungsjahres begrenzt.
6 Luftfahrzeuge
6.1 In den Versicherungsschutz ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
dem erlaubten, privaten Besitz oder der erlaubten, privaten Verwendung von Flug-
modellen, Modelldrachen, Modellhubschraubern und Drohnen ohne Motor oder mit
Aufzugs- oder Elektromotor mit einem Gewicht von bis zu maximal 10 kg inklusive
Akku eingeschlossen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
6.2 Kein Versicherungsschutz besteht:
– für Schäden, die sich in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada
ereignen,
– wenn sich das Luftfahrzeug bei Einritt des Schadenereignisses nicht in ei-
nem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und den
behördlichen Auflagen über den Besitz und Betrieb vom Luftahrzeugen ent-
spricht,
– wenn für den Besitz oder Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen
bei Schadeneintritt nicht erteilt waren,
– für Schäden, die mit (Bürger)Kriegsereignissen, terroristischen Aktivitäten,
Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Entführung oder Sabotage-
akten zusammenhängen
– für Schäden, die im Zusammenhang mit Verfügungen von Hoher Hand
bzw. hoheitlichen Tätigkeiten stehen;
7 Nebenberufliche Tätigkeit
7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden selbstständigen Neben-
tätigkeiten: Annahmestellen für Sammelbesteller, Änderungsschneiderei, Sticke-
rei, Daten- und Texterfassung, Fotografen, Friseure, Handel mit Haushaltsreini-
gungsmitteln sowie -waren, -geräten und Geschirr, Kosmetikhandel (ohne Herstel-
lung), Kunsthandwerk, Töpfer, nebenberuflicher Lehrer wie z.B. Musik- oder
Sprachlehrer, Markt- und Meinungsforschung, Souvenirhandel, Schmuckhandel,
Tierbetreuung und Übersetzer.
7.2 Für die unter 7.1 beschriebenen Nebentätigkeiten gelten folgende Voraussetzun-
gen für deren Mitversicherung:
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− Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit
ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestrit-
ten;
− Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem
selbstgenutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrund-
stück wie z. B. ein Ladengeschäft oder ähnliches existiert nicht. Ein Lager in
der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu;
− Es wird kein Personal beschäftigt;
− Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug
höchstens 10.000 Euro.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versiche-
rungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit.
7.3 Die Bestimmungen in Ziffer 3.1.2 und 3.1.3 AHB (Erhöhung und Erweiterung des
versicherten Risikos) und Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine An-
wendung.
7.4 Für die unter 7.1 beschriebenen Nebentätigkeiten gilt folgende Deckungserweite-
rung:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeiten auf fremden Grundstü-
cken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher
Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
7.5 Nicht versichert sind im Rahmen der unter 7.1 beschriebenen Nebentätigkeiten
Haftpflichtansprüche
− wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver-
mögensschäden nach Ziffer 7.7 AHB,
− aus Vermögensschäden Ziffer 2 AHB,
− wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbständigen
Nebenberufstätigkeit entsprechen,
− wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
fahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasser-
fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen
Fahrzeugs in Anspruch genommen werden,
− wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgeset-
zes (AMG) ab Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versiche-
rungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im
Sinne das AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat,
− dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von
Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde,
− aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder
aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von
Feuerwerken,
− wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BbergG), soweit es sich um die
Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt,
− wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BbergG durch
schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstau-
bexplosion,
− wegen Schäden an Kommissionsware,
− aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und
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[Seite 49]
− aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von
gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwir-
kungsrisiko.
7.6 Bei Schäden durch Brand und Explosion wird sich der Versicherer nicht auf den
Umweltausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB berufen.
7.7 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt ist, steht als Ersatzleistung
für EXCLUSIV Fair Play Plus die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
8 Erweiterte Strom-/Ökoklausel (privat und gewerblich)
8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Photovoltaikanla-
gen bis zu insgesamt 29 kWp (Gesamtleistung aller Anlagen) mit gewerblicher An-
meldung beim Finanzamt und/oder Gewerbe- bzw. Ordnungsamt auf dem versi-
cherten Grundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
Energieversorgers. Wird die Leistung von 29 kWp überschritten, so ist für die zu-
sätzliche Leistung der Tarifbeitrag zu entrichten.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen
gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Nieder-
spannungsanschlussverordnung NAV) handelt.
8.2 Das Bauherrenhaftpflichtrisiko ist für private und gewerbliche Anlagen einge-
schlossen.
8.3 Bei Schäden durch Brand und Explosion wird sich der Versicherer nicht auf den
Umweltausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB berufen.
8.4 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt ist, steht als Ersatzleis-
tung für das EXCLUSIV Fair Play Plus die Grundversicherungssumme des Ver-
trages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
9 Beitragsübernahme bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung und Pflegebe-
dürftigkeit
Wir übernehmen für Sie in folgenden Fällen bis zu 12 Monate die Beitragszahlung
zu diesem Vertrag.
9.1 Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
9.1.1 bei Ihrer unfreiwilligen und unverschuldeten Arbeitslosigkeit:
• Im Falle Ihrer unfreiwilligen und unverschuldeten Arbeitslosigkeit müssen Sie
uns Ihre Arbeitslosigkeit nachweisen. Hierfür legen Sie uns eine Bestätigung
der Bundesagentur für Arbeit vor.
• Vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit,
- waren Sie mindestens 24 Monate lang ununterbrochen und mindestens
15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt
und
- Sie befanden sich in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäfti-
gungsverhältnis.
Auf Verlangen müssen Sie uns entsprechende Nachweise vorlegen.
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[Seite 50]
9.1.2 bei Ihrer vollen Erwerbsminderung:
• Sie können aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung keiner Er-
werbstätigkeit von drei oder mehr Stunden täglich nachgehen,
Sie müssen uns Ihre volle Erwerbsminderung nachweisen.
Hierfür legen Sie uns
- einen Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung
oder
- die Leistungszusage einer privaten Lebensversicherungsgesellschaft auf-
grund Ihrer Erwerbsunfähigkeit vor,
• Sie haben vor Vertragsbeginn keinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsmin-
derung gestellt.
9.1.3 bei Ihrer Pflegebedürftigkeit:
• Sie sind pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung,
• Sie haben das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet,
• Sie erhalten Leistungen durch den Träger der Pflegeversicherung mindes-
tens nach Pflegegrad 2,
• Sie müssen uns Ihre Pflegebedürftigkeit nachweisen. Hierfür legen Sie uns
eine Bestätigung der Pflegekasse bzw. des Trägers der privaten Pflegever-
sicherung vor,
• Sie haben vor Vertragsbeginn keinen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung wegen Pflegebedürftigkeit gestellt.
9.2 Wer ist versichert?
Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer. Ihr Erstwohnsitz muss in der Bun-
desrepublik Deutschland liegen.
Nicht versichert sind Selbstständige. Gleiches gilt für Personen, die in Ihrem Haus-
halt leben.
9.3 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Er endet
• gleichzeitig mit dem Vertrag, für den die Beitragsübernahme vereinbart ist;
• mit Ihrem Tod.
Die Beitragsübernahme bei Arbeitslosigkeit und bei Erwerbsminderung enden
ebenfalls, wenn Sie das 67. Lebensjahr vollenden. Die Beitragsübernahme bei
Pflegebedürftigkeit endet ebenfalls, wenn Sie das 80. Lebensjahr vollenden. Ist der
Leistungsfall dann bereits vorher eingetreten, erfolgt die Beitragsübernahme über
diesen Zeitpunkt hinaus.
9.4 Wann beginnt die Beitragsübernahme?
Den Beitrag übernehmen wir frühestens ab dem Datum, ab dem
• Sie Leistungen der Renten- oder Pflegeversicherung wegen Erwerbsminde-
rung oder Pflegebedürftigkeit erhalten
oder
• Sie Leistungen einer privaten Lebensversicherungsgesellschaft aufgrund Ih-
rer Erwerbsunfähigkeit erhalten
oder
• Ihre Arbeitslosigkeit festgestellt wurde.
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[Seite 51]
9.5 Wann endet die Beitragsübernahme?
Wir übernehmen den Beitrag längstens für 12 Monate ab dem in Ziffer 9.4 be-
stimmten Zeitpunkt. Die Beitragsübernahme kann rückwirkend höchstens für ei-
nen Monat geltend gemacht werden.
Während der Zeit der Beitragsübernahme kann ein weiterer Leistungsfall eintre-
ten. Dann rechnen wir den bereits verstrichenen Zeitraum der Beitragsübernahme
an. Fallen die Voraussetzungen nach Ziffer 9.1 weg, endet die Beitragsübernahme
mit dem folgenden Monat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie keine Rente
wegen voller Erwerbsminderung bzw. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversiche-
rung mehr erhalten. Gleiches gilt, wenn Sie wieder arbeiten.
Sie müssen uns den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich mitteilen.
9.6 Wie oft können Sie die Beitragsübernahme in Anspruch nehmen?
Eine erneute Beitragsübernahme ist erst möglich, wenn seit der letzten Beitrags-
übernahme mindestens 24 Monate vergangen sind.
9.7 Kann die Beitragsübernahme gesondert gekündigt werden?
Sie oder wir können die Beitragsübernahme kündigen. Dabei gilt eine Frist von
drei Monaten vor dem Ablauf des Versicherungsjahres. Kündigen wir, können Sie
den Vertrag, für den die Beitragsübernahme vereinbart ist, zum gleichen Zeit-
punkt kündigen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nachdem Ihnen unsere Er-
klärung zugegangen ist.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 51 von 95
[Seite 52]
Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus (Stand Dezember 2020)
Mehrleistungen für nachhaltigen und fairen Schadenersatz in der Privathaftpflichtver-
sicherung
Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil des Vertrages, wenn die Klausel EXCLUSIV
Green Fair Play Plus vereinbart ist. Die Vereinbarung ist im Versicherungsschein vermerkt.
Bei Vereinbarung der Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus ist die Klausel EXCLUSIV Fair Play
Plus automatisch Bestandteil des Vertrages.
1 Generationengerechte Schadenregulierung
1.1 Die Ostangler Versicherung möchte in der Schadenregulierung generationenge-
recht sein. Jeder Schaden verursacht durch die Schadenbehebung (z.B. Reparatur
oder Wiederbeschaffung) klimawirksame Gase. Die Ostangler Versicherung min-
dert die Auswirkungen durch Klimafreundlichstellung. Mit Einsparung von Klima-
gasen durch Kompensation in Klimaschutzprojekten wird eine faire und generatio-
nengerechte Schadenregulierung durch die Ostangler Versicherung garantiert.
1.2 Je Euro Schadenregulierung stellt die Ostangler Versicherung 1,5 Cent für die Kli-
mafreundlichstellung zur Verfügung. Die Klimafreundlichstellung erfolgt aus-
schließlich über Klimaschutzprojekte, die mit dem Qualitätslabel »Gold Standard«
zertifiziert sind.
2 Mehrleistung für Reparatur
2.1 Liegt bei beschädigten Sachen ein Totalschaden vor, d.h. die Reparaturkosten
übersteigen den versicherten Zeitwert, leisten wir auf Wunsch des Versicherungs-
nehmers Mehrkosten für eine Reparatur von bis zu 20 Prozent über dem versi-
cherten Zeitwert.
2.2 Sofern der Versicherungsnehmer für eine beschädigte Sache eine Entschädigung
zum Neuwert nach Ziffer 1 der Klausel EXCLUSIV Fair Play Plus wünscht, leisten
wir Mehrkosten für eine Reparatur bis zu 20 Prozent über dem Neuwert.
2.3 Die Leistung ist auf maximal 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
3 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
3.1 Für berechtigte Sachschadenersatzansprüche wegen der Zerstörung einer Sa-
che wollen wir Schadenersatz im Sinne der Nachhaltigkeit leisten. Mehrleistun-
gen für nachhaltigen Schadenersatz stehen auf Wunsch des Versicherungsneh-
mers für FAIRTRADE und folgende Umweltsiegel zur Verfügung:
− Blauer Engel (Elektrogeräte, Bauprodukte, Heizen & Sanitär, Papier & Druck,
u.a.)
− EU Ecolabel (Elektrogeräte, Textilerzeugnisse, Farben, u.a.)
− Bluesign® & GOTS (Global Organic Textil Standard) für nachhaltige Textilien
− FSC® (Forest Stewardship Council®) für nachhaltige Waldwirtschaft
− Fairtrade® für fairen Handel
− Biosiegel für nachhaltige landwirtschaftliche Produkte (EU-Biosiegel und Bi-
osiegel landwirtschaftlicher Bio Anbauverbände)
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[Seite 53]
Begründet der Versicherungsnehmer oder der Geschädigte ein schlüssiges weite-
res Umweltsiegel, so wird die Ostangler Versicherung das Siegel prüfen und bei
einer positiven sozialen oder ökologischen Wirkung die Mehrleistungen für nach-
haltigen Schadenersatz zur Verfügung stellen.
3.2 Die Mehrleistungen für nachhaltigen Schadenersatz betragen bei Schäden bis 500
Euro bis zu 30 Prozent und bei Schäden über 500 Euro bis zu 20 Prozent vom
versicherten Schadenersatzanspruch, maximal 1.500 Euro je Versicherungsfall.
4 Mehrleistungen für Baubiologie
4.1 Für berechtigte Schadenersatzansprüche im Bereich Bauen und Wohnen erbrin-
gen wir Mehrleistungen für baubiologische Produkte. Wir möchten Schadenersatz
für Produkte mit baubiologischer Unbedenklichkeit leisten, um so Umweltgifte zu
reduzieren.
Die Mehrleistung kann auch für eine baubiologische Beratung in Anspruch genom-
men werden.
4.2 Mehrleistungen für baubiologische Produkte oder baubiologische Beratung erbrin-
gen wir bis zu 20 Prozent eines berechtigten Schadenersatzanspruches, maximal
2.500 Euro je Versicherungsfall. In Kombination mit Mehrleistungen für Nachhal-
tigkeitssiegel leisten wir maximal 3.500 Euro je Versicherungsfall.
5 Haftpflicht als Inhaber oder Pächter einer selbstgenutzten Streuobstwiese,
eines Schrebergartens, oder einer SOLAWI-Fläche
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber oder Pächter einer unbe-
bauten, ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Streuobstwiese im Inland
bis zur Größe von 3.000 qm, eines Schrebergartens bis zu einer Größe von 500
qm oder einer solidarischen Landwirtschaftsfläche (SOLAWI & Sonnenäcker) zur
Eigenbewirtschaftung bis zu einer Größe von 100 qm.
6 Rabattrückerstattung und Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden von ge-
liehenen Kraftfahrzeugen
6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und mitver-
sicherter Personen wegen einer Rabattrückstufung und einer Selbstbeteiligung in
der Kraftfahrzeugversicherung, wenn beim erlaubten Gebrauch eines unentgeltli-
chen und gelegenheitshalber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges (PKW,
Kraftrad oder Wohnmobil bis 4 t) von der versicherten Person ein Vollkaskoscha-
den mit dem Kraftfahrzeug verursacht wird.
6.2 Die Erstattung beträgt maximal 1.500 Euro je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr für die Schadenfreiheitsrückstufung und für eine Selbstbeteiligung in der
Vollkaskoversicherung.
6.3 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-
Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist
auf die Mehrprämie der ersten drei Jahre, wie sie sich aus den für die betreffende
Kfz-Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt, sowie auf die
Selbstbeteiligung begrenzt. Mehr als die vom Kfz-Vollkaskoversicherer erbrachte
Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 53 von 95
[Seite 54]
6.4 Voraussetzung für die Erstattung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Vollkasko-
versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts sowie der
Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung zu entnehmen ist.
6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per-
son zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden oder
die auf eine mitversicherte Person zugelassen sind,
- Schäden am Fahrzeug selbst,
- Drittschäden über die Rückstufung und die Selbstbeteiligung hinaus.
7 Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und mitver-
sicherter Personen wegen Schäden, die beim erlaubten Gebrauch an fremden,
unentgeltlich und gelegenheitshalber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges
(PKW oder Wohnmobil bis 4 t) durch Betankung mit einem falschen Kraftstoff ent-
stehen.
7.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 2.500 Euro je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr begrenzt.
8 Service-Angebot für Schadenersatzberatung im Sinne der Nachhaltigkeit
Der Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen und Geschädigte haben im
Rahmen eines Versicherungsfalles unter Vorlage einer Schadennummer die Mög-
lichkeit, kostenlos eine Nachhaltigkeitsberatung zu erhalten. Das nachhaltige
Schadenmanagement kann in Anspruch genommen werden bei der:
Greensurance Stiftung | Für Mensch und Umwelt
e-mail: kontakt@greensurance-stiftung.de
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[Seite 55]
Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
(Stand April 2019)
Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-
versicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als privater Tierhalter der im Versicherungsschein und seinen Nach-
trägen genannten Tiere.
1 Hundehalterhaftpflichtversicherung
1.1 Mitversichert ist bei der Haltung von Hunden die gesetzliche Haftpflicht
aller Personen, die Mithalter des Hundes sind;
Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche der Halter untereinander.
aus Schäden durch Welpen der versicherten Hündin bis zu 12 Monate nach deren
Geburt, sofern sie sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden;
des Tierhüters, sofern er nicht gewerblich tätig ist;
Ebenfalls mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Hüters gegen
den Versicherungsnehmer und gegen die Mithalter des Hundes.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die Mit-
halter aus solchen Schäden, die durch ein bewusstes Abweichen von Gesetzen,
Verordnungen oder behördlichen Verfügungen und Anordnungen am Wohnort des
Versicherungsnehmers, welche der Haltung und Züchtung von Hunden dienen,
verursacht wurden.
aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken;
aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt;
aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen, Turnieren und Rennen
sowie dem Training dazu; Eingeschlossen sind die gesetzlichen Haftpflichtansprü-
che der anderen Teilnehmer;
aus Schäden wegen des Führens ohne Leine;
aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hun-
detransportanhängern;
aus dem Gebrauch von eigenen und fremden Hundeschlitten zu privaten Zwecken;
Schäden durch Ausscheidungen;
aus Flurschäden.
1.2 Auslandsaufenthalte
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers
gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen
Geldinstitut angewiesen ist.
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[Seite 56]
Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland
und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin-
aus im Ausland aufhält, auch ein SEPA-Mandat für die Abbuchung von einem deut-
schen Konto.
Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden die Auf-
wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs-
summe angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch
Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn
die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung
mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
1.3 Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem
Betriebsrisiko versicherbar.
1.4 Für eine private Hundezucht, -dressur (Zwinger) geltend zusätzlich folgende Best-
immungen:
Versichert sind sämtliche vorhandene
– Stammhunde/nicht zum Verkauf bestimmte Hunde
– Gezüchtete Hunde, zum Verkauf bestimmte Hunde – soweit diese zur Prä-
mienberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die
Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche von Figuranten (Scheinverbrechern) we-
gen Körperverletzung und Kleiderschäden.
1.5 Mietsachschäden
Schäden an Räumen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken ge-
mieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
den.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 20.000.000 €.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
– wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
– wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
– wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be-
sonders versichern kann;
Schäden an beweglichen Sachen
Zudem ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
1.5.2.1. von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Heimtextilien oder Ge-
schirr) in zu privaten Zwecken gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern oder
in Hotelzimmern eingeschlossen;
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[Seite 57]
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
1.5.2.2. oder Vernichtung von gemieteten oder geliehenen Hundeschlitten oder -trans-
portanhängern. Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Grundversicherungssumme zur Verfügung
1.5.2.3. oder Zerstörung oder dem Abhandenkommen von fremden, beweglichen Sachen,
die der Versicherungsnehmer mit Bezug auf die Haltung des versicherten Hundes
gemietet, gepachtet oder geliehen hat. Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall
auf 3.000 Euro begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs-
jahres im Rahmen der vereinbarten Grundversicherungssumme zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind im Rahmen von Ziffer 1.5.2.2 und 1.5.2.3 Haftpflichtansprü-
che aus:
− Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person
dienen;
− Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung;
− Schäden an Schmuck- und Wertsachen sowie der Verlust von Geld, Urkun-
den und Wertpapieren;
− Vermögensfolgeschäden;
− Schäden an Kraft, Luft- und Wasserfahrzeugen.
1.6 Für Vermögensschäden gemäß Ziffer 3 steht, soweit im Versicherungsschein
nichts anderes benannt wird, als Ersatzleistung für die Hundehalterhaftpflichtver-
sicherung die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchs-
tens jedoch 10.000.000 €.
1.7 Ausfalldeckung
Haftpflichtdeckung
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge-
genüber Dritten als Hundehalter gilt folgendes:
Die Ostangler Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den ver-
sicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Per-
son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädi-
ger nicht durchgesetzt werden können. Der Inhalt der Schadenersatzansprüche
richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Hun-
dehalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Versicherungsschutz besteht für
Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als
Tierhalter oder -hüter entstanden sind, sowie für Ansprüche, denen ein vorsätzli-
ches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zu-
sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Un-
ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
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Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den
Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenscha-
den), die Verletzung von Hunden oder die Beschädigung oder Vernichtung von
Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungs-
nehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
chen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat.
Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich
des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den
mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von
Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
Versicherungsschutz besteht ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 € bis zur
vereinbarten Versicherungssumme der Hundehalterhaftpflichtversicherung,
höchstens jedoch bis zur Höhe von 20.000.000 € für Personen- und Sachschäden.
Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat
der Ostangler Versicherung seine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet,
wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen
und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzu-
teilen. Die Ostangler Versicherung kann den Versicherungsnehmer auffordern,
weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzu-
senden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten Obliegenheiten
kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der
Ziffer 26 AHB verlieren.
Die Leistungspflicht der Ostangler Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungs-
nehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Ge-
richt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz
ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten
haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein
Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein ge-
richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis
mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der
sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht
oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder
eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos
erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der
Ostangler Versicherung das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vor-
zulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstre-
ckung ergibt.
Die Ostangler Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis
der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der
versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise
Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
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Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi-
cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratver-
sicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zu-
nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den ge-
samten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicher-
ten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Versicherung nach der Maßgabe die-
ser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind
verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des
Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung ab-
zutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Schadenersatzrechtsschutz für Ausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht auf Grundlage der „Zusatzbedingungen für die Ver-
sicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im
Rahmen der privaten Haftpflichtversicherungen“
1.8 Kautionsleistung im Ausland
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Aus-
land durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht hinterlegt, stellt der Versicherer dem Ver-
sicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 Euro
zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatz-
zahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so
ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung
nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution
verfallen ist.
1.9 Gewässerschäden außer Anlagenrisiko
Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschaden außer Anlagenrisiko.
1.10 Rettungs- und Bergungskosten
Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Bergung oder
Rettung des versicherten Hundes aus einer Notlage aufbringen muss. Die Ersatz-
leistung ist auf 3.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt und steht zweifach für alle
Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Grundversiche-
rungssumme zur Verfügung.
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[Seite 60]
2 Pferdehalterhaftpflichtversicherung
2.1 Mitversichert ist bei der Haltung von Reit- und Zugtieren die gesetzliche Haftpflicht
des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;
aus Ansprüchen fremder Reiter;
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus der Überlassung des Reittieres zu Ver-
einszwecken, Veranstaltungen, entgeltlichen Verleih sowie der Nutzung für Reit-
unterricht.
aus Ansprüchen von Reitern, mit denen der Versicherungsnehmer eine Reitbetei-
ligung vereinbart hat;
zu Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3
Abweichend von Ziffer 7.5.1 AHB sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbe-
teiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer eingeschlossen.
Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5.1 AHB sind übergangsfähige Regressansprü-
che von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche-
rungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden
eingeschlossen.
aus Schäden durch Fohlen der versicherten Stute bis zu zwei Jahre nach der Ge-
burt, sofern sie sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden;
aus Schäden durch private Kutschfahrten mit gelegentlicher Personenbeförde-
rung, sofern der Versicherungsnehmer nicht gewerbsmäßig tätig ist;
aus Flurschäden;
aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen, Turnieren sowie dem
Training dazu;
Eingeschlossen sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der anderen Teilneh-
mer.
aus Schäden wegen des Führens ohne Zaumzeug, sowie des Reitens ohne Sattel,
aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Pfer-
detransportanhängern;
aus Schäden durch tierische Ausscheidungen;
2.2 Auslandsaufenthalte
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
aus im Ausland bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu einem Jahr vorkom-
menden Schadenereignissen. Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die
Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-
Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland
und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin-
aus im Ausland aufhält, auch ein SEPA-Mandat für die Abbuchung von einem deut-
schen Konto.
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[Seite 61]
2.3 Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem
Betriebsrisiko versicherbar.
2.4 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken ge-
mieteten Räumen in Gebäuden (auch Stallungen und Boxen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes
benannt wird, steht als Ersatzleistung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversiche-
rungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 250.000 €.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
– wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
– wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
– wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be-
sonders versichern kann;
– die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. (An-
merkung: Der Wortlaut des Abkommens steht auf Anforderung zur Verfü-
gung!)
2.5 Für Vermögensschäden gemäß Ziffer 3 steht, soweit im Versicherungsschein
nichts anderes benannt wird, als Ersatzleistung für die Pferdehalterhaftpflichtver-
sicherung die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchs-
tens jedoch 10.000.000 €.
2.6 Gewässerschäden außer Anlagenrisiko
Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschaden außer Anlagenrisiko.
3 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden
Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
– Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o-
der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen;
– Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt-
terungen);
– planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut-
achterlicher Tätigkeit;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla-
gung;
– der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
– Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 61 von 95
[Seite 62]
– Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und
Reiseveranstaltung;
– vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
vorsätzlicher Pflichtverletzung;
– Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
4 Fair Play Klausel
4.1 Anerkennungsklausel
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände
bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn,
dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die versehentliche
Nichtanzeige nach Vertragsschluss hinzutretender risikorelevanter Umstände be-
einträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Dass die Nichtanzeige nur versehent-
lich unterblieben ist, ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen und die Meldung
ist unverzüglich nachzuholen, sobald ihm das Versehen bewusst ist.
4.2 Änderungen des Bedingungswerkes
Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver-
sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen
automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi-
chert.
4.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
4.4 Sachverständigengutachten
Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im
Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un-
mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
4.5 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Bedingungen
Die Ostangler Versicherung garantiert, dass die dieser Tierhalterhaftpflicht zu-
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-
cherung (AHB) und Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversiche-
rung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen
abweichen.
Die Leistungsgarantie bezieht sich ausschließlich auf die GDV Variante mit AHB.
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[Seite 63]
Besondere Bedingungen zur Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung
(Stand April 2019)
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
sicherung (AHB) für die im Versicherungsschein benannte Person die gesetzliche Haftpflicht
aus dienstlicher bzw. beruflicher Tätigkeit als Beamter, Angestellter des öffentlichen Diens-
tes oder sonstiger Bediensteter des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch aus Nebenämtern
und Nebenbeschäftigungen.
Bei Lehrern gilt die Amtshaftpflichtversicherung für Lehrkräfte, die im staatlichen, kommunalen oder
sonstigen öffentlichen Verwaltungsdienst stehen. Versicherte in einem privaten Anstellungsverhält-
nis (Klosterschule, Privatschule usw.) sind im gleichen Umfang versichert; Versicherungsschutz be-
steht aber nur insoweit, als nicht durch die Mitversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversi-
cherung der privaten Stellen, in deren Diensten der Versicherte steht, Deckungsschutz zu gewähren
ist.
Die mitversicherte Diensthaftpflichtversicherung ist kein rechtlich selbstständiger Vertrag. Die Versi-
cherungssumme für mitversicherte dienstliche Risiken steht in gleicher Höhe und innerhalb der
Grundversicherungssumme zur Privathaftpflicht zur Verfügung. Für mitversicherte dienstliche Risi-
ken steht insoweit keine eigene Versicherungssumme zur Verfügung.
1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1.1 wegen Schäden, die der Dienstherr wegen Personen-, Sach- und Vermögensfol-
geschäden einem Dritten zu ersetzen hatte (Regressansprüche);
1.2 aus der Erteilung von Experimentalunterricht;
1.3 aus der Leitung oder Beaufsichtigung von Gruppen oder Klassenfahrten sowie von
Ausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen;
1.4 aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
1.5 aus der Tätigkeit als Kantor und Organist;
1.6 als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherren, dies gilt nicht für
Hunde und Pferde, hierzu ist gesondert Versicherungsschutz zu vereinbaren;
2 Nicht versichert ist die Haftpflicht
2.1 aus der Ausübung technischer Berufstätigkeit (z.B. im Kraftfahrzeug- und Nach-
richtenwesen, in der Waffenverwaltung oder -betreuung);
2.2 aus der Verwaltung von Grundstücken;
2.3 aus der Ausübung planerischer Tätigkeiten (z.B. als Architekt oder Ingenieur) so-
wie der Tätigkeit als Bauleiter, Projektsteuerer oder Bausachverständiger;
2.4 aus ärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit;
2.5 aus der Ausübung von Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit;
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2.6 aus der Ausübung und Überwachung von Forschungs-, wissenschaftlicher oder
gutachterlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gen-
technologie, Physik oder Chemie;
2.7 aus der Leitung von Instituten, Einrichtungen, Betrieben o.ä. oder von Projekten
mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebieten der
Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie;
2.8 aus der Führung oder Leitung von Krankenhäusern, Kliniken und wirtschaftlicher
Betriebe;
2.9 aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienstunfälle gemäß den beamten-
rechtlichen Vorschriften oder um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
der Schule, des Kindergartens oder der Dienststelle gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt, eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus
Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden;
2.10 aus dem Besitz fremder Sachen zur Bearbeitung. Reparatur, Beförderung und Prü-
fung;
2.11 aus Sprengen und Entschärfen von Munition;
2.12 aus der Pflege von kranken Personen sowie aus der Tätigkeit als Hebamme und
Geburtshelfer.
3 Dienstwaffen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem
erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
Munition in Ausübung dienstlicher Verrichtungen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
4 Schäden an Sachen der Dienststelle
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Eigentum der
Schule, des Kindergartens oder der Dienststelle, an von Dritten für den Betrieb zur
Verfügung gestellten Sachen oder an fiskalischem Eigentum und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes
benannt wird, steht als Ersatzleistung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversiche-
rungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 1.000 € je Einzel-
schaden und 10.000 € für alle Schäden eines Versicherungsjahres, die Selbstbe-
teiligung beträgt 100 €.
5 Umweltschäden
Die Ausschlussbestimmung des Ziffer 7.10 (b) AHB hat keine Gültigkeit.
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6 Gewässerschäden außer Anlagenrisiko
Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschaden außer Anlagenrisiko.
7 Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (AHB) Ziffer 2.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers aus einer genannten, versicherten Tätigkeit im öffentlichen Dienst wegen
Vermögensschäden, soweit es sich um Regressansprüche des Fiskus handelt, für
die er als Dienstherr einem Dritten Ersatz leisten musste und Ansprüche des
Dienstherren selbst, die unmittelbar an ihn gestellt werden.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Ver-
letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sach-
schäden (Vernichtung, Beschädigung, Verderben) sind, noch sich aus solchen
Schäden herleiten.
Abhandenkommen von Sachen gemäß Ziffer 2.2 AHB bleiben vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen. Als Sachen gelten insoweit auch Geld und geldwerte Zei-
chen.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Verstoß 25.000 € und ist begrenzt auf
50.000 € für alle Verstöße eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung be-
trägt 100 €.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Stand April 2016)
Versicherungsschutz gilt nur bei Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohn-
raumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser und WEG, auch soweit Arztpraxen,
Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhan-
den sind.
1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus-
und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter oder
Mieter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die dem Versiche-
rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B.
bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei
Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-
bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) der über diesen Vertrag
versicherten Grundstücke und Gebäude bis zu einer Bausumme von 200.000 €
Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so ist für die zusätzliche Bau-
summe der Tarifbeitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
diese Bausumme spätestens mit der Aufforderung auf der Rechnung zu melden.
Meldet er diese Bausummenerweiterung nicht, entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend ab Baubeginn.
2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti-
gen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen
sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichs-
versicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Ausgeschlossen sind Haft-
pflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuch handelt. Das
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu-
gefügt werden.
2.4 der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft. Übt der Versicherungs-
nehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungs-
schutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gewährt.
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[Seite 67]
2.5 Strom / Ökoklausel
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
als Bauherr einer Photovoltaikanlage auf dem versicherten Grundstück, sofern
Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind;
aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem versicherten Grundstück zur
Eigenversorgung oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
Energieversorgers. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden
(Endverbraucher).
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen
gemäß § 18 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Nieder-
spannungsanschlussverordnung NAV) handelt.
3 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom
15.3.1951 gilt außerdem:
3.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
mer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
3.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der
Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein-
schaft.
3.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB
– Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter,
– Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer
– gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im In-
teresse und für Zwecke der Gemeinschaft.
3.5 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden
Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
– Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o-
der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen;
– Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt-
terungen);
– planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut-
achterlicher Tätigkeit;
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[Seite 68]
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla-
gung;
– der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
– Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
– Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und
Reiseveranstaltung;
– vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
vorsätzlicher Pflichtverletzung;
– Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht die Grundversicherungssumme
des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 € je Versicherungsfall.
5 Schäden durch häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche
wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen
(also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche
wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
auftreten.
6 Schäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch allmähli-
che Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entsteht.
7 Schwamm- und Schimmelbildung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch
Schwamm- und Schimmelbildung entsteht.
8 Senkungs- und Erdrutschungsschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14.2 und Ziff. 7.10 (b) AHB - Haft-
pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäu-
den.
9 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht
zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe-
nen
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– Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und
Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,
– Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h,
– selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in
Ziffer 4.3.1 AHB.
Hierfür gilt:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
– der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf
öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
hat;
– ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat;
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung beste-
hen, wenn dieser
– das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte
oder
– den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht
bewusst ermöglicht hat.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ge-
legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht
des Dritten.
Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun-
den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt
öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin-
digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrund-
stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge,
dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss.
Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht –
Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versiche-
rungspflicht bestehen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren
besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von
Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet
sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher
Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen
beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind
dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu versi-
chern.
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[Seite 70]
10 Gewässerschäden
10.1 Gewässerschaden außer Anlagenrisiko
Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschaden außer Anlagenrisiko.
10.2 Gewässerschadenanlagenrisiko
Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen.
eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be-
heizung des versicherten Gebäudes sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge-
binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg.
von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem
versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes die-
nen und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesimissi-
onsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungsgeset-
zes handelt.
Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln
der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs-
schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie
im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.
11 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Mitversichert sind Umweltschäden im Umfang der „Besondere Bedingungen zur
Versicherung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
innerhalb privater Haftpflichtversicherungen (UmweltPrivat Stand 05.2010)“
12 Fair Play Klausel
12.1 Anerkennungsklausel
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände
bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn,
dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken
nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht
nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti-
gung.
12.2 Änderungen des Bedingungswerkes
Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver-
sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen
automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi-
chert.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 70 von 95
[Seite 71]
12.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
12.4 Sachverständigengutachten
Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im
Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un-
mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten
Bauherrenhaftpflichtversicherung (Stand April 2016)
Versicherungsschutz gilt nur bei Neu- oder Erweiterungs- oder Um- oder Erhaltungsbau von Gebäu-
den zur Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohnraumnutzung gelten Ein-, Zwei-
und Mehrfamilienhäuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder
Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhanden sind.
1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr.
Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauaus-
führung an einen Dritten vergeben sind (s. jedoch Ziffer 4).
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für
das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.
3 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
– aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse
– wegen Senkungen von Grundstücken.
4 Bauen in eigener Regie
Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn
– für die auf Eigenleistungen und Nachbarschaftshilfe entfallende Bausumme
die nach dem Tarif in Betracht kommende Zuschlagsprämie vereinbart ist;
– die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen
erfolgt.
– Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der
Bauarbeiten in eigener Regie tätigen Personen in Ausübung ihrer Verrich-
tungen für den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
sprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Be-
trieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung
handelt. Das gleiche gilt für solche Berufsunfälle gemäß den beamtenrecht-
lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen der-
selben Dienststelle zugefügt werden.
5 Außerdem gilt allgemein:
– Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zu dem
im Versicherungsschein festgelegten Ablaufdatum.
– Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Schlüsselfertigkeit und endgültige
Bausumme anzuzeigen.
– Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungs-
dauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen.
6 Senkungs- und Erdrutschungsschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14.2 und Ziff. 7.10 (b) AHB - Haft-
pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäu-
den.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 72 von 95
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7 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht
zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe-
nen
– Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und
Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,
– Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h,
– selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in
Ziffer 4.3.1 AHB.
Hierfür gilt:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
– der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf
öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
hat,
– ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung beste-
hen, wenn dieser
– das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
– den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht
bewusst ermöglicht hat.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ge-
legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht
des Dritten.
Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun-
den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt
öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin-
digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrund-
stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge,
dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss.
Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht –
Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versiche-
rungspflicht bestehen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren
besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von
Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet
sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher
Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen
beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind
dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu versi-
chern.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 73 von 95
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8 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden
Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
– Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o-
der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen;
– Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt-
terungen);
– planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut-
achterlicher Tätigkeit;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla-
gung;
– der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
– Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
– Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und
Reiseveranstaltung;
– vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
vorsätzlicher Pflichtverletzung;
– Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für die Bauherrenhaftpflicht die Grundversicherungssumme des Vertrages zur
Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
9 Gewässerschäden außer Anlagenrisiko
Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschaden außer Anlagenrisiko.
10 Fair Play Klausel
10.1 Anerkennungsklausel
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände
bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn,
dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken
nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht
nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti-
gung.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 74 von 95
[Seite 75]
10.2 Änderungen des Bedingungswerkes
Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des
Versicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Ände-
rungen automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als
mitversichert.
10.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
10.4 Sachverständigengutachten
Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im
Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un-
mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 75 von 95
[Seite 76]
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - (Stand April 2016)
1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens-
schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs-
sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der
Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
fen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe; Versicherungsschutz hier-
für wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
2 Versicherungsleistungen
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs-
fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die
Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An-
waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen für die Haftpflichtversicherung.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent-
schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi-
gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi-
cherers.
3 Vorsätzliche Verstöße
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsneh-
mer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-
chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
4 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen
Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseli-
gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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[Seite 77]
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschäden - Anlagenrisiko - private Risiken (Stand April 2019)
1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Rahmen der Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversi-
cherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen die Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
fen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mit-
telbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs-
sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsver-
trag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in
Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB
handelt.
2 Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Deckungssumme
(gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) gewährt.
3 Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs-
fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die
Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten
bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent-
schädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versi-
cherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung
oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4 Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs-
nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-
chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 77 von 95
[Seite 78]
5 Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine Person, die von Ihnen oder
einer mitversicherten Person bestellt oder beauftragt ist, durch den Gebrauch ei-
nes Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr-
zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine Person, die von Ihnen oder
einer mitversicherten Person bestellt oder beauftragt ist, durch den Gebrauch ei-
nes Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die die vorgenannten Perso-
nen als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-fahrzeuges in Anspruch ge-
nommen werden.
6 Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen der Ziffer 3.1.3 und 4 der AHB – Vorsorgeversicherung – fin-
den keine Anwendung.
7 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder
mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne-
ren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das
gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
8 Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB - auch ohne dass ein Gewäs-
serschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche-
rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbe-
dingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe
in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbes-
serungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (ge-
mäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat
der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.
9 Fair Play Klausel
9.1 Anerkennungsklausel
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände
bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn,
dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken
nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht
nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti-
gung.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 78 von 95
[Seite 79]
9.2 Änderungen des Bedingungswerkes
Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver-
sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen
automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi-
chert.
9.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadensmeldungen
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadensmeldungen beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht.
9.4 Sachverständigengutachten
Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im
Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un-
mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 79 von 95
[Seite 80]
Besondere Bedingungen zur Versicherung von Umweltschäden nach
dem Umweltschadensgesetz (USchadG) innerhalb privater
Haftpflichtversicherungen (Umwelt-Privat Stand Mai 2010)
1 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
1.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten
oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensge-
setz (USchadG) , soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig in die Umwelt gelangt sind
oder
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
widrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche-
rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-
gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er-
zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungs-
risiko).
Umweltschaden ist eine
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen;
– Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
– Schädigung des Bodens;
1.2 Nicht versichert sind
Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungs-
nehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
– die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun-
gen auf die Umwelt entstehen;
– für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
oder hätte erlangen können;
Die Versicherungssumme steht in Höhe und innerhalb der Grundversicherungs-
summe des Vertrages zur Verfügung und ist einfach maximiert für alle Schäden
eines Versicherungsjahres.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 80 von 95
[Seite 81]
1.3 Ausland
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses Versicherungs-
vertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein-
tretende Versicherungsfälle.
2 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
Richtlinie nicht überschreiten.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 81 von 95
[Seite 82]
Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechts-
schutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen privater
Haftpflichtversicherungen (Stand April 2016)
durch einen Rechtsschutzvertrag rückgedeckt
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein erwähnt, gilt der Rechtsschutz für
die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen versichert. Versicherte Perso-
nen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Privathaftpflicht-
versicherung sind.
1.2 Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden, der Abschluss oder das
Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung oder einer Hundehalterhaftpflichtver-
sicherung bei der Ostangler Versicherung ist unabdingbare Voraussetzung.
1.3 Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten
Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er
endet spätestens mit der Aufhebung der Privathaftpflichtversicherung oder Hun-
dehalterhaftpflichtversicherung.
1.4 Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach Ziffer 9 der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowohl
dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
2 Versicherungsleistungen
2.1 Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten
um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den
Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde lie-
genden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Privatpersonen (BBR) oder der Besonderen Bedingungen zur Hundehalterhaft-
pflichtversicherung versichert wären.
Eingeschlossen sind jedoch:
– Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns des Schädigers;
– Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter
oder -hüter.
2.2 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßli-
che Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Privat-
haftpflichtversicherung ist. Die Leistungspflicht tritt ein, wenn der Versicherungs-
nehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Ge-
richt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz
ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten
haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 82 von 95
[Seite 83]
2.3 Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der Schadenverur-
sachung durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines
rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und die Vollstreckung des Urteils oder ersatz-
weise der Nachweis der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schrift-
liche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das
dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
3 Versicherte Kosten
3.1 Der Versicherer trägt
bei Eintritt des Versicherungsfalles im Inland die Vergütung für den Versicherungs-
nehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versi-
cherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und
erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansäs-
sigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwal-
tes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.
bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Ausland die Vergütung eines für den Ver-
sicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen auslän-
dischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall trägt
der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die ent-
standen wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist,
zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
zuständigen Gericht entfernt, trägt der Versicherer die Kosten eines ausländischen
Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverstän-
dige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvoll-
ziehers;
die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Ge-
bühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster
Instanz entstehen.
3.2 Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden
Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist
oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
3.3 Der Versicherer trägt nicht Kosten für Versicherungsfälle aufgrund von Schadene-
reignissen, die eine gemeine Schadenhöhe von weniger als 5.000 € bzw. die im
Versicherungsschein abweichend genannte Summe zur Folge hatten.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 83 von 95
[Seite 84]
3.4 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Entschädi-
gungsleistung je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnung
und Kostengesetze die Grundversicherungssumme der zugehörigen privaten Haft-
pflichtversicherung zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund
desselben Versicherungsfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt
auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursäch-
lich zusammenhängen.
Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Auf die Beschränkung gemäß Ziffer
2.2. wird ausdrücklich verwiesen.
4 Auswahl des Rechtsanwaltes
4.1 Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den
Rechtsanwalt aus,
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt.
wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versiche-
rer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalt es notwendig erscheint. Hat
der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauf-
tragt der Versicherer diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätig-
keit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
4.2 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er so-
wohl den Versicherer als auch den beauftragten Rechtsanwalt vollständig und
wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrich-
ten. Er hat die Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Ver-
langen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Der Versicherungsnehmer
hat Auskunft über den Stand der Angelegenheiten zu geben, wenn der Versicherer
dies verlangt.
4.3 Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Kostenerhö-
hung oder eine Erschwerung der Kostenerstattung durch andere verursachen
könnte. Soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat er
– die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor Klage erhoben oder ein
Rechtsmittel eingelegt wird.
– vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen gerichtli-
chen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für
den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann.
– vorab nur einen angemessenen Teil seiner Ansprüche einzuklagen und die
gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft
der Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
– Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 2 und 3 genannten
Pflichten (Obliegenheiten), so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung der
Pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder keinen
Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht gehabt hat.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 84 von 95
[Seite 85]
– Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den gemeldeten Versiche-
rungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Wenn der Versicherungs-
nehmer schon vor Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kos-
ten auslösen, trägt der Versicherer solche Kosten nur im Rahmen des be-
stätigten Versicherungsumfangs.
– Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nur mit schriftlichem Einver-
ständnis des Versicherers abgetreten werden.
– Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter-
lagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und
bei deren Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zu-
rückzuzahlen.
5 Ablehnung
5.1 Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechts-
schutz ganz oder teilweise ablehnen.
5.2 Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüg-
lich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der
Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen
Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten
der Versicherer trägt. Vorbereitend dazu veranlasst der Versicherungsnehmer sei-
nen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
tet.
5.3 Beruft sich der Versicherer darauf, dass die Stellungnahme des Rechtsanwalts
nach Ziffer 6.2 von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, so ist
das Schiedsgutachterverfahrens für den Versicherer bindend.
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[Seite 86]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Wassersporthaftpflichtversicherung (Stand April 2016)
1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Was-
sersportfahrzeugen, die
– ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder
– zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung
verwendet werden und deren Standort im Inland ist.
Bei Standort im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies be-
sonders vereinbart ist.
2 Mitversichert ist
2.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigen-
schaft;
2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen Ange-
stellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienst-
unfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdra-
chenfliegern;
3 Nicht versichert ist
3.1 die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
3.2 die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen
oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen;
4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs-
nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor-
schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stof-
fen verursachen.
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5 Kfz und Kfz-Anhänger
5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.
5.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
5.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 5.1 genannten Personen an einem Kfz und Kfz-Anhä-
nger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen
Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Betrieb gesetzt wird.
6 Luft-/Raumfahrzeuge
6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen wer-
den.
6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung
oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-
fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu-
gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Tätigkeiten
(z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-
oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
7 Außerdem gilt:
7.1 Auslandsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
– aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche-
rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Ar-
beiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche-
rungsnehmer und den in Ziffer 2.1 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 87 von 95
[Seite 88]
und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VII un-
terliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);
– auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary
damages;
– nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste-
henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5
AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen-
dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei-
sung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung
mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA,
US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche-
rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 5.000 € selbst. Kosten gelten
als Schadensersatzleistung.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer-
halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an-
gewiesen ist.
Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem
ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
7.2 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5
AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen-
dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei-
sung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung
mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 88 von 95
[Seite 89]
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer-
halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an-
gewiesen ist.
7.3 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht
werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und
Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem
unberechtigten Führer gebraucht wird.
Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der
erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver-
pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer
benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.
8 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden
Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
– Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o-
der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen;
– Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt-
terungen);
– planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut-
achterlicher Tätigkeit;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla-
gung;
– der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
– Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
– Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und
Reiseveranstaltung;
– vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
vorsätzlicher Pflichtverletzung;
– Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für die Wassersporthaftpflicht die Grundversicherungssumme des Vertrages
zur Verfügung, höchstens jedoch 10.000.000 €.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 89 von 95
[Seite 90]
9 Gewässerschäden
9.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschä-
den behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che-
mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden
– durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewäs-
ser oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer.
Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer
Rechtsgüter geboten ist;
– durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüs-
sigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen
Einrichtungen des Schiffes.
9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs-
nehmers oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abwei-
chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Ver-
sicherungsnehmers gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegser-
eignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General-
streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
10 Fair Play Klausel
10.1 Anerkennungsklausel
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände
bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn,
dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken
nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht
nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti-
gung.
10.2 Änderungen des Bedingungswerkes
Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver-
sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen
automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi-
chert.
10.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
10.4 Sachverständigengutachten
Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im
Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un-
mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 90 von 95
[Seite 91]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Jagdhaftpflichtversicherung (Stand April 2016)
Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Pflicht-Haftpflichtversicherung gemäß
§ 17 BJagdG. Die Mindestversicherungssummen betragen: 500.000 € für Personenschäden und
50.000 € für Sachschäden.
Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht,
werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re-
gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver-
sicherer abzuschließen
1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung.
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss-
waffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu
strafbaren Handlungen;
2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;
2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei aner-
kannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei
Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die
beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde ver-
sichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht ge-
werbsmäßig tätig ist;
2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motor-
booten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten;
2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagd-
aufseher oder Treiber).
2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
– der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Perso-
nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes
oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
– sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung
ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar-
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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3 Für die Mitversicherung von Vermögensschäden
Im Rahmen dieses Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
schäden im Sinne von Ziffer 2 AHB aus Schadenereignissen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
– Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage o-
der für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten entstehen;
– Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschüt-
terungen);
– planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut-
achterlicher Tätigkeit;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschla-
gung;
– der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
– Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
– Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und
Reiseveranstaltung;
– vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
vorsätzlicher Pflichtverletzung;
– Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis-
tung für die Jagdhaftpflicht die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Ver-
fügung, höchstens 10.000.000 €.
4 Nicht versichert sind
4.1 Ansprüche aus Wildschaden;
4.2 Kfz und Kfz-Anhänger;
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
OAB_Bed_HV_19.16_02122022 Seite 92 von 95
[Seite 93]
Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.2.1 genannten Personen an einem Kfz und Kfz-Anhä-
nger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen
Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Betrieb gesetzt wird.
4.3 Luft-/Raumfahrzeuge
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen wer-
den.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung
oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-
fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B.
Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
Luft- oder Raumfahrzeuge.
5 Außerdem gilt:
5.1 Für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haft-
pflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deut-
schen Gerichten.
5.2 Für die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versiche-
rungsnehmers
Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versi-
cherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der
Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.3 Für Auslandsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
– aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche-
rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Ar-
beiten betraut worden sind.
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[Seite 94]
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche-
rungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestim-
mungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB);
– auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary
damages;
– nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste-
henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5
AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen-
dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei-
sung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung
mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA,
US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche-
rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 5.000 € selbst. Kosten gelten
als Schadensersatzleistung.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer-
halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an-
gewiesen ist.
Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem
ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
5.4 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5
AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen und Gerichtskosten, Aufwen-
dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei-
sung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung
mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
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Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer-
halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an-
gewiesen ist.
6 Fair Play Klausel
6.1 Anerkennungsklausel
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände
bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn,
dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Wenn die Risiken
nach Vertragsabschluss besichtigt werden, so gilt die Anerkennungsklausel nicht
nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Nachbesichti-
gung.
6.2 Änderungen des Bedingungswerkes
Werden während der Laufzeit des Vertrages die Bedingungen zugunsten des Ver-
sicherungsnehmers ohne Zuschlagsbeitrag geändert, so gelten diese Änderungen
automatisch mit Tag der Einführung bei der Ostangler Versicherung als mitversi-
chert.
6.3 Versehensklausel im Zusammenhang mit Schadenmeldungen
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
6.4 Sachverständigengutachten
Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im
Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un-
mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
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