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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

R+V PrivatPolice classic: die Bedingungen im Volltext

Grundtarif der R+V-PrivatPolice nahe an den GDV-Musterbedingungen mit Mietsachschäden an Räumen und Gefälligkeitsschäden, ohne Schlüsselverlust, Deliktsunfähigkeit und Forderungsausfall; viele Grenzen stehen im Versicherungsschein.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt.“A1-5.1, Seite 23
Vermögensschäden (echte und unechte)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.15.1, Seite 30
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 24
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 24
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist: des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,“A1-2.1.1, Seite 21
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung“A1-2.1.2, Seite 21
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet.“A1-6.14, Seite 30
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantieja„Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verbesserungen eintreten.“APB 13, Seite 8
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz).“HPB 9.1, Seite 14
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 39

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.5, Seite 22
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,“A1-2.1.3, Seite 21
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1-6.2, Seite 25
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja„Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.“Z-TAET-03, Seite 46
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,“A1-7.3, Seite 36

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“A1-6.6.1, Seite 27
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nein„ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“A1-6.6.1, Seite 27
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.“A1-7.5, Seite 37
Verlust privater Schlüsselnein„aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;“A1-6.15.2 (12), Seite 31
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennein„aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;“A1-6.15.2 (12), Seite 31
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.“Z-ABW-01, Seite 45
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja„aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 31
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennein„nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 21

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;“A1-6.10.1 (4), Seite 28
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;“A1-6.12.1 (1), Seite 29
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;“A1-6.12.1 (2), Seite 29
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.“A1-6.11.1, Seite 29
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge“Z-FZG-05, Seite 45
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 28
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.“A1-6.9.2, Seite 28
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.“A1-6.7, Seite 27

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,“A1-6.3.1 (2), Seite 25
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,“A1-6.3.1 (3), Seite 25
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Vermietung von Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.“A1-6.3.2 (2), Seite 26
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben.“A1-6.3.2 (3), Seite 26
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte.“A1-6.3.2 (6), Seite 26
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.“A2-1.1, Seite 41
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags“A2-2.1, Seite 42
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.2 (1), Seite 26

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 21
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen.“A5, Seite 47

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.“HPB 4.3.1, Seite 12
Laufzeit und Kündigungja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist.“APB 2.2.2, Seite 3
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“HPB 7.1, Seite 13
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: R+V Privatkunden Verbraucherinformation, R+V-PrivatPolice classic (HPB 07/26)
[Seite 1] R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seite R+V-PrivatPolice Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) 2 Haftpflichtversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26) 9 Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen classic in der R+V-PrivatPolice 16 Hausratversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026) 152 Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (WGB F 01/23) 222 Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (WGB S 01/23) 262 Rechtsschutzversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (RSB 07/23) 303 Merkblatt zur Datenverarbeitung KPR0726 Seite 1 von 326 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Vertragsdauer 2 3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode 2 4. Vorvertragliche Anzeigepflicht 4 5. Verhaltenspflichten 5 6. Mehrfachversicherung 5 7. Wegfall der Leistungspflicht 6 8. Verjährung 6 9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand 6 10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers 7 11. Sanktionsklausel 7 12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 7 13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen 7 14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart) 7 KPR0726 Seite 2 von 326 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) 1. Vertragsgrundlagen 1.1 Die nach den Besonderen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherungen bilden in Verbindung mit diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich selbstständige Verträge. 1.2 Abweichende Regelungen in den Besonderen Versicherungsbedingungen gehen den Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. 1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle im Rahmen der R+V-PrivatPolice abgeschlossenen Verträge. 2. Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. 2.1.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Bei Vertragsänderungen gilt dies entsprechend für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags 2.2.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 2.2.2 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in Textform gekündigt werden; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 2.2.3 Nach Eintritt des Versicherungsfalls können der Versicherungsnehmer und der Versicherer nur den vom Schaden betroffenen Vertrag kündigen, sofern die Kündigungsvoraussetzungen der zu Grunde liegenden Besonderen Versicherungsbedingungen gegeben sind. 2.2.4 Weitere Kündigungsmöglichkeiten sind den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. 3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. KPR0726 Seite 3 von 326 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 3 3.2 Erster Beitrag 3.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn. 3.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.2.3 Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Folgebeitrag 3.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats, in dem die Zahlungsperiode beginnt, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 3.3.2 Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3.3.3 Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurde. 3.3.4 Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Zur Zahlung des Beitrags ist der Versicherungsnehmer bei Anwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens erst dann verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. KPR0726 Seite 4 von 326 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 4 3.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt nach Ziffer 4.2.1 oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer beendet, steht ihm der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. 3.6 Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag für seine Versicherung entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. Die Zahlungsperiode ist je nach Vereinbarung ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Sie ist im Versicherungsschein (innerhalb der Beitragsübersicht) angegeben. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist unter Ziffer 2 geregelt. Der Beitrag ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode. 4. Vorvertragliche Anzeigepflicht 4.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Satz 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist seines Vertreters als auch seine eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder seinem Vertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 4.2 Rücktritt 4.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Den Rücktritt muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann der Versicherer nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode, Vertragsbestandteil. Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. KPR0726 Seite 5 von 326 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 5 4.2.3 Folgen des Rücktritts Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Im Fall des Rücktritts sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen. Der Versicherer behält aber seinen Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 4.2.4 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Erhöht sich im Falle der Ziffer 4.2.2. durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, ohne vorsätzlich oder grob fahrlässig zu handeln, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 4.2.5 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 5. Verhaltenspflichten Die zu erfüllenden Verhaltenspflichten (Obliegenheiten) und die Folgen einer Verletzung derselben während der Vertragslaufzeit sowie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsverträge. 6. Mehrfachversicherung 6.1 Voraussetzungen Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gilt: Erlangt der Versicherungsnehmer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich sein Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Form, dass die Entschädigung aus allen Verträgen nicht höher ist, als wenn er den Versicherungsschutz bei einem Versicherer in Deckung gegeben hätte. 6.2 Aufhebung und Anpassung des Vertrags Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. KPR0726 Seite 6 von 326 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 6 6.3 Ausübung der Rechte Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn es vom Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats geltend gemacht wird, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Gilt nicht für die Rechtsschutzversicherung: Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dem Versicherer die Erklärung, mit der sie verlangt wird, zugeht. 7. Wegfall der Leistungspflicht Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen. 8. Verjährung 8.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch dem Versicherer gegenüber entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind. 8.2 Ist dem Versicherer ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in Textform dem Anspruchsteller zugeht. 9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 9.5 Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de Die Adresset lautet: Versicherungsombudsmann e.V. KPR0726 Seite 7 von 326 [Seite 8] Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG R+V-PrivatPolice (APB) Ausgabe Januar 2021 Seite 7 Postfach 080632 10006 Berlin Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. 10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers 10.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle zu richten. 10.2 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden. 11. Sanktionsklausel 11. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 12. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherten Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber, Drittinteressierte usw. 13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen 13. Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verbesserungen eintreten. 14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart) Ihre zusätzliche Mitglieder-Plus-Vereinbarung für das Beitragsrückgewährprogramm der R+V (Cashback) finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. KPR0726 Seite 8 von 326 [Seite 9] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 1 Haftpflichtversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) 2 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 2 4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3 5. Abtretungsverbot 5 6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 5 7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 5 8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 6 9. Mehrwertschutz 6 KPR0726 Seite 9 von 326 [Seite 10] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 2 Haftpflichtversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26) Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) gelten die nachfolgenden allgemeinen Regelungen für alle vereinbarten Haftpflichtrisiken. 1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen) Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn (1) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, (2) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder (3) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. KPR0726 Seite 10 von 326 [Seite 11] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 3 3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 4.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 4.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 4.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. KPR0726 Seite 11 von 326 [Seite 12] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 4 4.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 4.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 4.2.2 zusätzlich zu 4.2.1 gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 4.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 4.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 4.1 oder 4.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 4.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 4.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. KPR0726 Seite 12 von 326 [Seite 13] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 5 5. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 6.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 6.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 7.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 6.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 6.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 7.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 7.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. 7.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus 7.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern KPR0726 Seite 13 von 326 [Seite 14] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 6 (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach 7.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 7.4 Liegt die Veränderung nach 7.2 oder 7.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 7.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 7.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 9. Mehrwertschutz Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Nachtrag - gilt: 9.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). KPR0726 Seite 14 von 326 [Seite 15] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 7 Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 9.2. Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn - der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags versichert ist, und - eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die Versicherungssumme oder Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde. Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein. Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung angerechnet. 9.3. Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 9.4. Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags seine Fremdversicherung, bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 9.5. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 9.6. Beendigung des Mehrwertschutzes 9.6.1 Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang. 9.6.2 Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der Versicherungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer 9.6.3 Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers gemäß Ziffer 9.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. KPR0726 Seite 15 von 326 [Seite 16] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 1 Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen classic in der R+V-PrivatPolice Inhaltsverzeichnis Seite A. Besondere Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung classic 07/2026 2 Inhaltsverzeichnis 3 Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko 6 Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken 26 Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung 29 Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko 32 B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung classic 07/2026 52 Inhaltsverzeichnis 53 Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko 55 Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko 66 Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 68 C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung classic 07/2026 72 Inhaltsverzeichnis 73 Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko 75 Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko 86 Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung 88 D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung classic 07/2026 93 Inhaltsverzeichnis 94 Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 96 Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken 108 Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 111 E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung classic 07/2026 117 Inhaltsverzeichnis 118 Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) 119 Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 129 Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung SicherVermieten (Ausgabe 07/26) 131 KPR0726 Seite 16 von 326 [Seite 17] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 2 Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen classic in der R+V-PrivatPolice A. Besondere Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung classic 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken). - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte A1 und A2. Sofern ausdrücklich vereinbart: - Abschnitt A5 gilt für die Risiken von Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Diensthaftpflichtrisiken). Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPR0726 Seite 17 von 326 [Seite 18] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Familie und Haushalt A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.5 Abwässer A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A1-6.7 Sportausübung A1-6.8 Waffen und Munition A1-6.9 Tiere A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen A1-6.14 Schäden im Ausland A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-6.18 Geothermie (Flächengeothermie) A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechnik A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.13 Strahlen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigung aller Art A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken A2-1 Gewässerschäden A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) KPR0726 Seite 18 von 326 [Seite 19] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 4 Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Mitversicherte Personen Z-MVP-07 Freiwillige Notfallhelfer Z-MVP-11 Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner Immobilien Z-IMMO-04 Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping Fahrzeuge Z-FZG-02 Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte Z-FZG-05 Fahrräder/Pedelecs Z-FZG-06 Teilnahme an Radrennen Abwasser- und Allmählichkeitsschäden Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Z-ABW-02 Abwassergrube Miete und Leihe Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden ) Tätigkeiten Z-TAET-01 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht Z-TAET-03 Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis Garantien Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko - sofern ausdrücklich vereinbart A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A5-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A5-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) A5-6.4 Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress) A5-6.5 Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress) A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A5-6.6.1 Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen A5-6.6.2 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) A5-6.8 Waffen und Munition A5-6.9 Tiere A5-6.10 Schäden im Ausland A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A5-6.12 Vermögensschäden A5-6.12.6 Verletzung von Datenschutzgesetzen A5-6.12.7 Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung A5-6.12.8 Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko A5-6.15 Abwässer KPR0726 Seite 19 von 326 [Seite 20] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 5 A5-6.16 Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher, Pfarrer) A5-6.17 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen A5-6.18 Persönlichkeits-/Namensrechtverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A5-6.19 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen A5-6.20 Versehentliche Obliegenheitsverletzung A5-6.21 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel A5-6.22 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur A5-6.23 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur A5-7 Allgemeine Ausschlüsse A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A5-7.7 Asbest A5-7.8 Gentechnik A5-7.9 - Nicht belegt - A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen A5-7.11 Übertragung von Krankheiten A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A5-7.13 Strahlen A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A5-7.16 Wasserfahrzeuge A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A5-10 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung) KPR0726 Seite 20 von 326 [Seite 21] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 6 Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-2.1.1 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist: des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, A1-2.1.2 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist: ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) befinden und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen - bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen, - bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung, A1-2.1.3 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist: der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, A1-2.1.4 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist: des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: - Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß. KPR0726 Seite 21 von 326 [Seite 22] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 7 A1-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. A1-2.1.6 aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; KPR0726 Seite 22 von 326 [Seite 23] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 8 (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. KPR0726 Seite 23 von 326 [Seite 24] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 9 A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. KPR0726 Seite 24 von 326 [Seite 25] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 10 A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 - Leistungen der Versicherung oder A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). A1-6.1 Familie und Haushalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Bei verantwortlichen Tätigkeiten besteht abweichend von A1-7.16 nur dann kein Versicherungsschutz, soweit es sich um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich - der zugehörigen Nebengebäude, Garagen/Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Gärten; - des zugehörigen Grundstücks; - der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Swimmingpools, Teiche, Flüssiggastankanlagen, Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox); - Schrebergärten/Kleingärten inklusive zugehörigen Gartenhäusern. Bei Eigentümergemeinschaften (z. B. nach Wohnungseigentumsgesetz oder bei Bruchteilsgemeinschaften) sind Haftpflichtansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter) versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum . A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht KPR0726 Seite 25 von 326 [Seite 26] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 11 (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen). Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung; (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. (6) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen), auch wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte. Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B. Stromnetz) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den jeweils im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen: (1) Solarthermieanlagen (2) Photovoltaikanlagen (3) Windkraftanlagen (4) Wasserkraftanlagen (5) Bioenergieanlagen mit Bevorratung (6) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18. A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). KPR0726 Seite 26 von 326 [Seite 27] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 12 A1-6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder - häusliche Abwässer. A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach A1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von A1-7.5 der Miete gleichgestellt. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen); - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. A1-6.7 Sportausübung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (1) einer jagdlichen Betätigung, (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. A1-6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. KPR0726 Seite 27 von 326 [Seite 28] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 13 A1-6.9 Tiere A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, - wilden Tieren sowie von - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. KPR0726 Seite 28 von 326 [Seite 29] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 14 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. A1-6.14 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder KPR0726 Seite 29 von 326 [Seite 30] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 15 - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen oder - bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von A1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; KPR0726 Seite 30 von 326 [Seite 31] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 16 (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A1-6.15.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; KPR0726 Seite 31 von 326 [Seite 32] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 17 (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Der Ausschluss in A1-6.15.2 (7) findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung; (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1; (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten; (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: KPR0726 Seite 32 von 326 [Seite 33] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 18 (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.5 Ausland (1) Für die Verletzung von Datenschutzgesetzen nach A1-6.16.1 besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. (2) Für die Übertragung elektronischer Daten nach A1-6.16.2 besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden. Für (1) bis (2) gilt: Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A1-5.5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14 findet keine Anwendung. A1-6.16.6 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für Schäden im Zusammenhang mit der - Verletzung von Datenschutzgesetzen; - Übertragung elektronischer Daten ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-6.17.1 Versichert ist - insoweit abweichend von A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten KPR0726 Seite 33 von 326 [Seite 34] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 19 Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind, - die Rasse, - die ethnische Herkunft, - das Geschlecht, - die Religion, - die Weltanschauung, ´ - eine Behinderung, - das Alter - oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. A1-6.17.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungschutzes (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. KPR0726 Seite 34 von 326 [Seite 35] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 20 (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. A1-6.17.4 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen begangen wurden. A1-2.3 findet keine Anwendung; (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (3) Ansprüche wegen - Gehalt, - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, - Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie - Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A1-6.18 Geothermie (Flächengeothermie) Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. A1-6.18.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. KPR0726 Seite 35 von 326 [Seite 36] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 21 A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, KPR0726 Seite 36 von 326 [Seite 37] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 22 - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die KPR0726 Seite 37 von 326 [Seite 38] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 23 - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. KPR0726 Seite 38 von 326 [Seite 39] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 24 A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; KPR0726 Seite 39 von 326 [Seite 40] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 25 (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist) und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist). Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. KPR0726 Seite 40 von 326 [Seite 41] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 26 Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von A1-6.4 - und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4. A2-1 Gewässerschäden A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich - für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); - für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). A2-1.2 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. KPR0726 Seite 41 von 326 [Seite 42] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 27 A2-1.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. A2-2.1 Versichert sind - abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. A2-2.2 Geothermie Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). KPR0726 Seite 42 von 326 [Seite 43] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 28 A2-2.3 Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. A2-2.4 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A2-2.5 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPR0726 Seite 43 von 326 [Seite 44] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 29 Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung nach den Abschnitten A1, A2 und - sofern aufgeführt - A3 und A4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte. Mitversicherte Personen - MVP Z-MVP-07 Freiwillige Notfallhelfer 1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten (Notfallhelfer). Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Helfer durch freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. 2. Erlangt der Notfallhelfer für diese Aufwendungen Ersatz aus anderen Versicherungsverträgen oder von Sozialversicherungsträgern, so entfällt der Versicherungsschutz. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Z-MVP-11 Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner (Wenn die Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist) Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 und A1-2.1.2 genannten Personen, weil - die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, - Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der Versicherungsschutz weiter für die im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesene Dauer. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Immobilien - IMMO Sofern der Geltungsbereich Europa benannt ist, gilt der Schutz in allen europäische Staaten (inkl. Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten. Z-IMMO-04 Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping). KPR0726 Seite 44 von 326 [Seite 45] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 30 Fahrzeuge - FZG Z-FZG-02 Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Besitz und Gebrauch eigener oder fremder Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte. Z-FZG-05 Fahrräder/Pedelecs Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge (z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater). Z-FZG-06 Teilnahme an Radrennen Mitversichert ist abweichend von A1-6.7 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt. Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Z-ABW-02 Abwassergrube Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer konstruktionsbedingt vorgesehen ist. Miete und Leihe - MIET Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden) 1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden - an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen); - an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen. KPR0726 Seite 45 von 326 [Seite 46] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 31 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. 3. Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von A1-7.5 der Miete gleichgestellt. Tätigkeiten - TAET Z-TAET-01 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Ausübung eines Ferienjobs sowie aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder einem fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität), auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen. Z-TAET-03 Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Garantien - GAR Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB ). KPR0726 Seite 46 von 326 [Seite 47] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 32 Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen. A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A.5-1.1 Was ist versichert? Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten Versicherungsnehmers oder der namentlich genannten versicherten Person aus der dokumentierten dienstlichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes. A5-1.2 Welche dienstlichen Tätigkeiten sind nicht versichert? Nicht versichert und trotz Beitragszahlung nicht versicherbar sind folgende dienstliche bzw. berufliche Tätigkeiten: 1. aus der Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten; 2. als Psychologe, Physiker und Ingenieur in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten; 3. im Zusammenhang mit einem Heilberuf (z. B. Ärzte, Tierärzte, Krankenschwestern/ Krankenpfleger, Pflegefachkraft, Hebammen/Entbindungshelfer, Masseure/ Physiotherapeuten, Apotheker, pharmazeutische Assistenten, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten); 4. aus Bauplanung und Bauleitung (z. B. Architekten, Bauingenieure, Statiker, Bauleiter und sonstige mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragte Personen); 5. als Mitarbeiter der Flugsicherung oder als Lotse (z. B. Fluglotse, Schiffslotse); 6. als Angehöriger des Auswärtigen Amtes; 7. als Busfahrer und Fahrer von Schienenfahrzeugen; 8. aus Forschungs- und wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Gentechnologie, Biologie, Physik und Chemie; 9. aus Gutachtertätigkeit; 10. als Mitarbeiter von privatisierten Einrichtungen und Unternehmen, wirtschaftlichen Unternehmen und Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes; 11. im Zusammenhang mit Datenverarbeitung (z. B. Software-, IT-, Netzwerk-, Rechenzentrums-/Datenbank-, Datennetztätigkeiten); 12. im Zusammenhang mit der Jagdausübung. A5-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person A5-2.1 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden. A5-2.2 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich. KPR0726 Seite 47 von 326 [Seite 48] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 33 A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A5-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen p r i v a t r e c h t l i c h e n u n d ö f f e n t l i c h-r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. A5-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; 4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A5-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A5-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. KPR0726 Seite 48 von 326 [Seite 49] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 34 A5-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A5-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A5-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A5-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A5-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A5-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A5-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A5-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. KPR0726 Seite 49 von 326 [Seite 50] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 35 A5-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A5-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A5-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A5-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A5-4 - Leistungen der Versicherung oder A5-7 - Allgemeine Ausschlüsse). A5-6.1 Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des Abhandenkommens von rechtmäßig überlassenen dienstlichen bzw. berufsbezogenen Schlüsseln während der Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit. Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für - die Auswechslung von Schlössern; - die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips; - eine Zugangsänderung/Zugangssperrung; - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss); - einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde bis zur Auswechslung der Schlösser. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln; - aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPR0726 Seite 50 von 326 [Seite 51] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 36 A5-6.2 Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremden Sachen, - Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigentum z.B. Ausrüstungsgegenstände, Dienstkleidung), - beschlagnahmten/sichergestellten Gegenständen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von - Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, - Wertsachen, - Wertpapieren, - Schlüsseln und Codekarten und - von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst. Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten richtet sich nach A5-6.1. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn) A5-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A5-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. Diese sind - falls vereinbart - nach A5-6.4 versichert. A5-6.3.2 Die in A5-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). KPR0726 Seite 51 von 326 [Seite 52] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 37 Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn richtet sich nach A5-6.4. A5-6.4 Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress) A5-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern ausschließlich wegen Ansprüchen auf - Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug, - Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter. Der Ausschluss in A5-7.14 findet insoweit keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat. A5-6.4.2 Die in A5-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln geführt haben. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A5-6.4.3 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.5 Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress) A5-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen ausschließlich wegen Ansprüchen auf - Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug, - Schadensersatz wegen Personen- und Sachschäden Dritter, - Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter. Der Ausschluss in A5-7.16 findet insoweit keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat. A5-6.5.2 Die in A5-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden. Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat. KPR0726 Seite 52 von 326 [Seite 53] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 38 Der Führer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln geführt haben. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A5-6.5.3 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der aufgeführten Objekte ist abweichend von A5-7.5 der Miete gleichgestellt. A5-6.6.1 Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen) - gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken und Gebäuden. Mitversichert sind Schäden an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); - gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.6.2 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch den Versicherungsnehmer ausschließlich zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen) gemietet wurden. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. KPR0726 Seite 53 von 326 [Seite 54] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 39 Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. A5-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden. Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn richtet sich nach A5-6.7.2. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung. A5-6.9 Tiere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. A5-6.10 Schäden im Ausland A5-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich (1) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland; (2) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; (3) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer. A5-6.10.2 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von A5-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KPR0726 Seite 54 von 326 [Seite 55] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 40 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. A5-6.10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A5-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A5-6.10.2 und A5-6.10.3. A5-6.12 Vermögensschäden A5-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A5-6.12.2 Versicherungsfall Für Vermögensschäden gilt als Versicherungsfall (Schadensereignis) abweichend von A5-3.1 der Verstoß (z.B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen) während der Wirksamkeit der Versicherung, der bei der Ausübung der dienstlichen- bzw. beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden. A5-6.12.3 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung 1. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrags nach Ziffer 2.1 APB bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße. 2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe der Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihr gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 3. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 4. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachhaftung). Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 5. Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 2.1 APB, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer Rückwärtsversicherung als mitversichert, wenn KPR0726 Seite 55 von 326 [Seite 56] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 41 - dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend A5-6.12.2 begonnen hat, - der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden haben, - der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt. Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs, ausgeschlossen ist. A5-6.12.3.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer abzutreten. A5-6.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) die durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten, Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen herbeigeführt werden; (2) durch Veruntreuung; (3) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; (4) wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten; (5) wegen Schäden aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften. (6) wegen Schäden aus organschaftlichem Handeln, insbesondere aus der Tätigkeit als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts; (7) aus § 69 Abgabenordnung. A5-6.12.5 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Vermögensschäden ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.12.6 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. KPR0726 Seite 56 von 326 [Seite 57] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 42 Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.12.7 Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit von Kunden (z.B. Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags handelt. A5-6.12.8 Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder durch Verstöße beim Barzahlungsakt sind bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Betrag je Versicherungsfall mitversichert. A5-6.13 Übertragung elektronischer Daten A5-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Tätigkeitsschäden - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). KPR0726 Seite 57 von 326 [Seite 58] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 43 A5-6.13.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen: (1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; (7) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht. A5-6.13.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A5-5.3 findet keine Anwendung. A5-6.13.4 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. A5-6.10.1 findet hier keine Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A5-6.13.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können; (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A5-6.13.6 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Vermögensschäden werden hierbei wie Sachschäden behandelt. KPR0726 Seite 58 von 326 [Seite 59] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 44 A5-6.14 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach A5-6.17. - Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). A5-6.15 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. A5-6.16 Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher, Pfarrer) A5-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit (z. B. als Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher, Pastor, Pfarrer) zusätzlich aus (1) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen); (2) Leitung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausflügen, Reisen oder sonstigen Aktivitäten mit Kindern, Schülern, Studenten und sonstigen Personen. Dieser Versicherungsschutz besteht auch bei vorübergehendem, weltweitem Auslandsaufenthalt nach A5-6.10.1 (3) A5-6.16.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten: (1) Erteilung von Nachhilfestunden; (2) Kantor oder Organist. A5-6.16.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen der beaufsichtigten oder betreuten Personen. Der Ausschluss in A5-7.17 findet insoweit keine Anwendung. A5-6.17 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen A5-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers zusätzlich wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A5-7.12 findet insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen. KPR0726 Seite 59 von 326 [Seite 60] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 45 In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht werden. A5-6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A5-6.17.1 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.18 Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) A5-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. Der Versicherer ersetzt auch - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. A5-6.18.2 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A5-5.5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A5-6.10 findet keine Anwendung. A5-6.18.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. KPR0726 Seite 60 von 326 [Seite 61] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 46 (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.12.6. (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A5-6.18.4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.19 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). A5-6.20 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. A5-6.21 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel A5-6.21.1 Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als Anschlussversicherer. A5-6.21.2 Leistungsvoraussetzung Voraussetzung für die Leistung ist, dass - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags erfolgt ist, - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden konnte, - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem aktuellen Vertrag besteht und - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. A5-6.22 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von A5-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB verpflichtet. KPR0726 Seite 61 von 326 [Seite 62] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 47 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen gegenüber den berechtigten Schadensersatzverpflichtungen ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. A5-6.23 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur Bei einer nachhaltigen Reparatur nach A5-6.21 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. A5-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A5-7.4 benannten Personen gegen die versicherte Person, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A5-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, KPR0726 Seite 62 von 326 [Seite 63] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 48 - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A5-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A5-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A5-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), KPR0726 Seite 63 von 326 [Seite 64] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 49 (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A5-7.9 Nicht belegt A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. A5-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A5-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichten Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. KPR0726 Seite 64 von 326 [Seite 65] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 50 (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. A5-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A5-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A5-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A5-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. KPR0726 Seite 65 von 326 [Seite 66] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 51 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A5-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A5-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung für Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden in der Diensthaftpflichtversicherung begrenzt. A5-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit. A5-10 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung) Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Abschnitt A5. Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A5 eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie folgt: Der Versicherungsschutz (1) gilt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet; (2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A5 geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach Abschnitt A5 endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach Abschnitt A5 endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. KPR0726 Seite 66 von 326 [Seite 67] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 52 B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung classic 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt B1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundehalter. - Abschnitt B2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko). - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte B1 und B2. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPR0726 Seite 67 von 326 [Seite 68] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 53 Inhaltsverzeichnis Abschnitt B1 - Privates Hundehalterrisiko B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall B1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) B1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) B1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko B1-6.2 Abwässer B1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) B1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger B1-6.5 Schäden im Ausland B1-6.6 Vermögensschäden B1-7 Allgemeine Ausschlüsse B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander B1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen B1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen B1-7.7 Asbest B1-7.8 Gentechnik B1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung B1-7.11 Übertragung von Krankheiten B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen B1-7.13 Strahlen B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger B1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze B1-7.16 Wasserfahrzeuge B1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) B1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abschnitt B2 - Besonderes Umweltrisiko B2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung Versicherte Risiken Z-RIS-01 Mehrere Halter Z-RIS-02 Haltung von Hundewelpen Z-RIS-03 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche) Versicherte Aktivitäten Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes Z-AKTIV-04 Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund Z-AKTIV-05 Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen Z-AKTIV-06 Nutzung des Hundes im Ehrenamt Z-AKTIV-07 Nutzung als Rettungs- und Suchhund Z-AKTIV-08 Nutzung als Hundes als Therapie- und Besuchstier KPR0726 Seite 68 von 326 [Seite 69] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 54 Abwasser- und Allmählichkeitsschäden Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Gewässer und Umwelt Z-UMW-01 Gewässerschäden Miete und Leihe Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden ) Sonstiges Z-SONS-01 Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen Z-SONS-03 Flurschäden Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt Garantien Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen KPR0726 Seite 69 von 326 [Seite 70] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 55 Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Risikobeschreibung. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) B1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. B1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. B1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. B1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall B1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. B1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; KPR0726 Seite 70 von 326 [Seite 71] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 56 (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. B1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. B1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers B1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. B1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. B1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. B1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) B1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. B1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. KPR0726 Seite 71 von 326 [Seite 72] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 57 B1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. B1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. B1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. B1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. B1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. B1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. B1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. KPR0726 Seite 72 von 326 [Seite 73] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 58 Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. B1-4 - Leistungen der Versicherung oder B1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). B1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B2 (besonderes Umweltrisiko). B1-6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. B1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. B1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. B1-6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. B1-6.3.3 Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach B1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von B1-7.5 der Miete gleichgestellt. B1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger B1-6.4.1 Versichert ist abweichend von B1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; KPR0726 Seite 73 von 326 [Seite 74] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 59 (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. B1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). B1-6.5 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes bzw. einer versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen oder - bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von B1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des KPR0726 Seite 74 von 326 [Seite 75] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 60 Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. B1-6.6 Vermögensschäden B1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. B1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). B1-6.6.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. KPR0726 Seite 75 von 326 [Seite 76] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 61 B1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. B1-2.3 findet keine Anwendung. B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. B1-2.3 findet keine Anwendung. B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. B1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, KPR0726 Seite 76 von 326 [Seite 77] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 62 - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. B1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. B1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. B1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, KPR0726 Seite 77 von 326 [Seite 78] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 63 - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. B1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. B1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. B1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. KPR0726 Seite 78 von 326 [Seite 79] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 64 B1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. B1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. B1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers B1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie KPR0726 Seite 79 von 326 [Seite 80] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 65 - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. B1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. B1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) B1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. B1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von B1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. B1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. KPR0726 Seite 80 von 326 [Seite 81] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 66 Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt B1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.1. B2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. B2-1 Versichert sind - abweichend von B1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. B2-2 Ausland Versichert sind im Umfang von B1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. B2-3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. B1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden KPR0726 Seite 81 von 326 [Seite 82] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 67 (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. B2-4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPR0726 Seite 82 von 326 [Seite 83] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 68 Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten B1, B2 und - sofern aufgeführt - B3 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte. Versicherte Risiken - RIS Z-RIS-01 Mehrere Halter Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund - von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder - von weiteren Personen gehalten, gilt in Erweiterung von B1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang. Z-RIS-02 Haltung von Hundewelpen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen ab deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn das Muttertier vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. Z-RIS-03 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche) Mitversichert ist abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Versicherte Aktivitäten - AKTIV Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an - hundesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben (z. B. Agility), - Hundeschauen, - Turnieren, - Hunderennen (auch Hundeschlittenrennen) sowie die Vorbereitung hierzu (Training). Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern sowie Figuranten (Scheinverbrecher). Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden im Zusammenhang mit der Ausbildung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes z.B. in Hundeschulen (auch Hundelehrgang und Hundeprüfung). KPR0726 Seite 83 von 326 [Seite 84] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 69 Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern sowie Figuranten (Scheinverbrecher). Ausgeschlossen bleiben dienst- und berufsbezogene Ausbildungen. Z-AKTIV-04 Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der privaten Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Assistenz- und Begleithund. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Z-AKTIV-05 Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Z-AKTIV-06 Nutzung des Hundes im Ehrenamt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Z-AKTIV-07 Nutzung als Rettungs- und Suchhund Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Rettungs- und Suchhund. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Z-AKTIV-08 Nutzung des Hundes als Therapie- und Besuchstier Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Therapie- und Besuchshund. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten. Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Gewässer und Umwelt - UMW Z-UMW-01 Gewässerschäden 1. Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. KPR0726 Seite 84 von 326 [Seite 85] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 70 Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich - für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9); 2. Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. B1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Miete und Leihe - MIET Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden) 1. Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden - an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; KPR0726 Seite 85 von 326 [Seite 86] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 71 - an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen); - an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. 3. Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von B1-7.5 der Miete gleichgestellt. Sonstiges - SONS Z-SONS-01 Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn der vom Versicherungsschutz umfasste Hund ohne Leine und/oder ohne Maulkorb geführt wird. Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen. Z-SONS-03 Flurschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden. Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt. Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt. Garantien - GAR Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). KPR0726 Seite 86 von 326 [Seite 87] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 72 C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung classic 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt C1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter. - Abschnitt C2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko). - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte C1 und C2. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPR0726 Seite 87 von 326 [Seite 88] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 73 Inhaltsverzeichnis Abschnitt C1 - Privates Pferdehalterrisiko C1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) C1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) C1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall C1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers C1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) C1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko C1-6.2 Abwässer C1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger C1-6.4 Schäden im Ausland C1-6.5 Vermögensschäden C1-7 Allgemeine Ausschlüsse C1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden C1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen C1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander C1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen C1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag C1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen C1-7.7 Asbest C1-7.8 Gentechnik C1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung C1-7.11 Übertragung von Krankheiten C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen C1-7.13 Strahlen C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze C1-7.16 Wasserfahrzeuge C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten C1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) C1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abschnitt C2 - Besonderes Umweltrisiko C2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung Versicherte Risiken Z-RIS-01 Mehrere Halter Z-RIS-02 Haltung von Fohlen Z-RIS-03 Fremdreiter Z-RIS-04 Reitbeteiligung Z-RIS-05 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche) Versicherte Aktivitäten Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten Z-AKTIV-03 Erteilung von privatem Reitunterricht Z-AKTIV-04 Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen Z-AKTIV-05 Nutzung des Pferdes im Ehrenamt Z-AKTIV-06 Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier Abwasser- und Allmählichkeitsschäden Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) KPR0726 Seite 88 von 326 [Seite 89] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 74 Gewässer und Umwelt Z-UMW-01 Gewässerschäden Miete und Leihe Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen (Mietsachschäden) Sonstiges Z-SONS-01 Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen Z-SONS-03 Flurschäden Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt Garantien Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen KPR0726 Seite 89 von 326 [Seite 90] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 75 Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko C1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Risikobeschreibung. Wird in den nachfolgenden Bestimmungen der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Pferd beschrieben, gilt dieser gleichermaßen auch für die weiteren aufgeführten Reit- und Zugtierarten. C1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) C1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft. C1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. C1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. C1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. C1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall C1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. C1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; KPR0726 Seite 90 von 326 [Seite 91] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 76 (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. C1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. C1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers C1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. C1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. C1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. C1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. C1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) C1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. C1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. KPR0726 Seite 91 von 326 [Seite 92] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 77 C1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. C1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. C1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. C1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. C1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. C1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. C1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. C1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalte (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) C1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. KPR0726 Seite 92 von 326 [Seite 93] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 78 Soweit C1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in C1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. C1-4 - Leistungen der Versicherung oder C1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). C1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt C2 (besonderes Umweltrisiko). C1-6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. C1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger C1-6.3.1 Versichert ist abweichend von C1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. C1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). KPR0726 Seite 93 von 326 [Seite 94] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 79 C1-6.4 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsvertrag umfassten Pferdes bzw. einer versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von C1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. C1-6.5 Vermögensschäden C1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. C1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, KPR0726 Seite 94 von 326 [Seite 95] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 80 - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). C1-6.5.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. C1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: C1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. C1-2.3 findet keine Anwendung. C1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. C1-2.3 findet keine Anwendung. C1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in C1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, KPR0726 Seite 95 von 326 [Seite 96] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 81 (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. C1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. C1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. KPR0726 Seite 96 von 326 [Seite 97] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 82 C1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. C1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. C1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. C1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. C1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. KPR0726 Seite 97 von 326 [Seite 98] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 83 C1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. C1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. KPR0726 Seite 98 von 326 [Seite 99] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 84 Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. C1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers C1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. C1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. C1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) C1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. C1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von C1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. C1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für KPR0726 Seite 99 von 326 [Seite 100] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 85 (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. KPR0726 Seite 100 von 326 [Seite 101] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 86 Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt C1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe C1-6.1. C2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. C2-1 Versichert sind - abweichend von C1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. C2-2 Ausland Versichert sind im Umfang von C1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. C2-3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. C1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden KPR0726 Seite 101 von 326 [Seite 102] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 87 (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. C2-4 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPR0726 Seite 102 von 326 [Seite 103] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 88 Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten C1, C2 und - sofern aufgeführt - C3 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte. Versicherte Risiken - RIS Z-RIS-01 Mehrere Halter Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd - von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder - von weiteren Personen gehalten, gilt in Erweiterung von C1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang. Z-RIS-02 Haltung von Fohlen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Fohlen ab deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn das Muttertier vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren. Z-RIS-03 Fremdreiter Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters (Fremdreiter) im Rahmen einer unentgeltlichen Überlassung des Tieres. Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der berechtigten Reiter gegen den Versicherungsnehmer. Z-RIS-04 Reitbeteiligung Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein namentlich benannten Reitbeteiligung(en). Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung(en) gegen den Versicherungsnehmer. Z-RIS-05 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche) Mitversichert ist abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. KPR0726 Seite 103 von 326 [Seite 104] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 89 Versicherte Aktivitäten - AKTIV Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an - pferdesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, - Pferdeschauen, - Turnieren, - Pferderennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training). Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern. Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Verwendung des vom Versicherungsschutz umfassten Tieres als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten einschließlich der unentgeltlichen Beförderung von Personen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des fremden Pferdehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden - aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten; - aus der Fehlbedienung der Kutschen, Planwagen oder Schlitten; - deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt. Z-AKTIV-03 Erteilung von privatem Reitunterricht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem privaten Erteilen von Reitunterricht bei der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus der beruflichen/gewerblichen Erteilung von Reitunterricht. Z-AKTIV-04 Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird. Z-AKTIV-05 Nutzung des Pferdes im Ehrenamt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird. KPR0726 Seite 104 von 326 [Seite 105] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 90 Z-AKTIV-06 Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes als Therapie- und Besuchstier. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird. Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Gewässer und Umwelt - UMW Z-UMW-01 Gewässerschäden 1. Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich - für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9); 2. Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an KPR0726 Seite 105 von 326 [Seite 106] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 91 den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. C1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Miete und Leihe - MIET Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 1. Versichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an von zu privaten Zwecken - gemieteten Grundstücken und Gebäuden; - gemieteten Reithallen, Reitplätzen, Stallungen, Boxen, Führanlagen, Solarien, Weiden/Pferdekoppeln; - mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an - der dazugehörigen Verglasung; - Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; - Elektro- und Gasgeräten. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. 3. Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist abweichend von C1-7.5 der Miete gleichgestellt. 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Sonstiges - SONS Z-SONS-01 Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel geritten oder geführt wird. KPR0726 Seite 106 von 326 [Seite 107] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 92 Z-SONS-02 Schäden durch tierische Ausscheidungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen. Z-SONS-03 Flurschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden. Z-SONS-04 Schäden durch ungewollten Deckakt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt. Z-SONS-05 Schäden durch gewollten Deckakt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt. Garantien - GAR Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). KPR0726 Seite 107 von 326 [Seite 108] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 93 D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung classic 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt D1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer. - Abschnitt D2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken ). - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte D1 und D2. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPR0726 Seite 108 von 326 [Seite 109] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 94 Inhaltsverzeichnis Abschnitt D1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko D1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko) D1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) D1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall D1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers D1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) D1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) D1-6.1 Verkehrssicherungspflichten D1-6.2 Bauarbeiten D1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer D1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko D1-6.5 Abwässer D1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger D1-6.7 Schäden im Ausland D1-6.8 Vermögensschäden D1-7 Allgemeine Ausschlüsse D1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden D1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen D1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander D1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen D1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag D1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen D1-7.7 Asbest D1-7.8 Gentechnik D1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen D1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung D1-7.11 Übertragung von Krankheiten D1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen D1-7.13 Strahlen D1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger D1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze D1-7.16 Wasserfahrzeuge D1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten D1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) D1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abschnitt D2 - Besondere Umweltrisiken D2-1 Gewässerschäden D2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Immobilien Z-IMMO-01 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung versicherter Gebäude und Grundstücke(ausgenommen Geothermie) Z-IMMO-02 Flüssiggastanks Z-IMMO-03 Geothermie (Flächengeothermie) Abwasser- und Allmählichkeitsschäden Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Z-ABW-02 Abwassergrube KPR0726 Seite 109 von 326 [Seite 110] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 95 Sonstiges Z-SONS-01 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten Z-SONS-02 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Z-SONS-03 Ansprüche aus Benachteiligungen Garantien Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen KPR0726 Seite 110 von 326 [Seite 111] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 96 Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko D1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) D1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Spielplätze, Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox). Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. D1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt. D1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) D1-2.1 Mitversicherte Personen D1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, (1) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; (2) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft. D1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Versichert sind hierbei - abweichend von D1-7.3 - 1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; KPR0726 Seite 111 von 326 [Seite 112] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 97 2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; 3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt. D1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. D1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. D1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. D1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall D1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. D1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. KPR0726 Seite 112 von 326 [Seite 113] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 98 D1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. D1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers D1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. D1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. D1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. D1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. D1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) D1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. D1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. D1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese KPR0726 Seite 113 von 326 [Seite 114] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 99 - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. D1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. D1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. D1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. D1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. D1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. D1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. D1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) D1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit D1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in D1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. D1-4 - Leistungen der Versicherung oder D1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). KPR0726 Seite 114 von 326 [Seite 115] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 100 D1-6.1 Verkehrssicherungspflichten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft. D1-6.2 Bauarbeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9). Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen). Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung; D1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. D1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt D2 (besondere Umweltrisiken). D1-6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder - häusliche Abwässer. KPR0726 Seite 115 von 326 [Seite 116] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 101 D1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger D1-6.6.1 Versichert ist abweichend von D1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. D1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). D1-6.7 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. D1-6.8 Vermögensschäden D1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. D1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden KPR0726 Seite 116 von 326 [Seite 117] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 102 (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus - Rationalisierung und Automatisierung, - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). D1-6.8.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. D1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: D1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. D1-2.3 findet keine Anwendung. KPR0726 Seite 117 von 326 [Seite 118] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 103 D1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. D1-2.3 findet keine Anwendung. D1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in D1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. D1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; KPR0726 Seite 118 von 326 [Seite 119] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 104 (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. D1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. D1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. D1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. D1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. D1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. D1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. KPR0726 Seite 119 von 326 [Seite 120] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 105 D1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. D1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. D1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). D1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. D1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus KPR0726 Seite 120 von 326 [Seite 121] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 106 - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. D1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. D1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. D1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers D1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. D1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. KPR0726 Seite 121 von 326 [Seite 122] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 107 D1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) D1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. D1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von D1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. D1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. KPR0726 Seite 122 von 326 [Seite 123] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 108 Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von D1-6.4 - und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt D1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe D1-6.4. D2-1 Gewässerschäden D2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich - für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9); - für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). D2-1.2 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. D2-1.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. D1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich KPR0726 Seite 123 von 326 [Seite 124] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 109 - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. D2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. D2-2.1 Versichert sind - abweichend von D1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. D2-2.2 Geothermie Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. D2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß D2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). D2-2.3 Ausland Versichert sind im Umfang von D1-6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. KPR0726 Seite 124 von 326 [Seite 125] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 110 D2-2.4 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. D2-2.5 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. KPR0726 Seite 125 von 326 [Seite 126] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 111 Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten D1, D2 und - sofern aufgeführt - D3 und D4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte. Immobilien - IMMO Z-IMMO-01 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung versicherter Gebäude und Grundstücke (ausgenommen Geothermie) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen), auch wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte. Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B. Stromnetz) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den jeweils im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen: (1) Solarthermieanlagen (2) Photovoltaikanlagen (3) Windkraftanlagen (4) Wasserkraftanlagen (5) Bioenergieanlagen mit Bevorratung (6) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) Für das Geothermie-Risiko gilt Z-IMMO-03. Z-IMMO-02 Flüssiggastanks Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Flüssiggastanks, die der Versorgung der vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude dienen. Z-IMMO-03 Geothermie (Flächengeothermie) Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. 2. Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. KPR0726 Seite 126 von 326 [Seite 127] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 112 Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW Z-ABW-01 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Z-ABW-02 Abwassergrube Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für Zwecke des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer konstruktionsbedingt vorgesehen ist. Sonstiges - SONS Z-SONS-01 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten 1. Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in D1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. 2. Übertragung elektronischer Daten 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen KPR0726 Seite 127 von 326 [Seite 128] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 113 - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Der Ausschluss in D1-6.8.2 (7) findet insoweit keine Anwendung. 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. D1-2.3 findet keine Anwendung; (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Z-SONS-01 1.; (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten; (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form). 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; KPR0726 Seite 128 von 326 [Seite 129] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 114 (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. 4. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. D1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. 5. Ausland Der Versicherungsschutz für Schäden im Ausland richtet sich nach D1-6.7. 6. Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für Schäden im Zusammenhang mit der - Verletzung von Datenschutzgesetzen; - Übertragung elektronischer Daten ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Z-SONS-02 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist abweichend von D1-3.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. Z-SONS-03 Ansprüche aus Benachteiligungen 1. Versichert ist - insoweit abweichend von D1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind, - die Rasse, - die ethnische Herkunft, - das Geschlecht, - die Religion, - die Weltanschauung, - eine Behinderung, KPR0726 Seite 129 von 326 [Seite 130] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 115 - das Alter, - oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 2. Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von D1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. 3. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 4 Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind KPR0726 Seite 130 von 326 [Seite 131] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 116 (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen begangen wurden. D1-2.3 findet keine Anwendung; (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (3) Ansprüche wegen - Gehalt, - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, - Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie - Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). KPR0726 Seite 131 von 326 [Seite 132] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 117 E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung classic 07/2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben: - Abschnitt E1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflichtrisiken mit Anlagenrisiko - Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz des vorgenannten Abschnitts E1. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPR0726 Seite 132 von 326 [Seite 133] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 118 Inhaltsverzeichnis Abschnitt E1 - Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) E1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko) E1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) E1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall E1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers E1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) E1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) E1-6.1 Rettungskosten E1-6.2 Eigenschaden E1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger E1-6.4 Schäden im Ausland E1-6.5 Vermögensschäden E1-7 Allgemeine Ausschlüsse E1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden E1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen E1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander E1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen E1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag E1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen E1-7.7 Asbest E1-7.8 Gentechnik E1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen E1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung E1-7.11 Übertragung von Krankheiten E1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen E1-7.13 Strahlen E1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger E1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze E1-7.16 Wasserfahrzeuge E1-7.17 Gemeingefahren E1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften E1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten E1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) E1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung ) Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Gewässer und Umwelt Z-UMW-01 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG ) Garantien Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen KPR0726 Seite 133 von 326 [Seite 134] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 119 Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) E1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). E1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) E1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. E1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (E1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. E1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. E1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. E1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall E1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. KPR0726 Seite 134 von 326 [Seite 135] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 120 E1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. E1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. E1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers E1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. E1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. E1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. E1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. KPR0726 Seite 135 von 326 [Seite 136] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 121 E1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) E1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. E1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. E1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. E1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. E1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. E1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. E1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. E1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. KPR0726 Seite 136 von 326 [Seite 137] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 122 E1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. E1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) E1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit E1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in E1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. E1-4 - Leistungen der Versicherung oder E1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). E1-6.1 Rettungskosten E1-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in E1-5. E1-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. E1-6.2 Eigenschäden Versichert sind abweichend von E1-3.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. E1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger E1-6.3.1 Versichert ist abweichend von E1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das - keine öffentliche Straße ist und - entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist; KPR0726 Seite 137 von 326 [Seite 138] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 123 (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebenen Gebiet verkehren. E1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). E1-6.4 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. E1-6.5 Vermögensschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. E1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: E1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. E1-2.3 findet keine Anwendung. E1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit KPR0726 Seite 138 von 326 [Seite 139] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 124 - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. E1-2.3 findet keine Anwendung. E1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in E1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. E1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; KPR0726 Seite 139 von 326 [Seite 140] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 125 (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. E1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. E1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. E1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. E1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. E1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. E1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. KPR0726 Seite 140 von 326 [Seite 141] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 126 E1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. E1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. E1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). E1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. E1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus KPR0726 Seite 141 von 326 [Seite 142] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 127 - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. E1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. E1-7.17 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. E1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen. E1-2.3 findet keine Anwendung. E1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. KPR0726 Seite 142 von 326 [Seite 143] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 128 E1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers E1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. E1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. E1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) E1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. E1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von E1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. E1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. KPR0726 Seite 143 von 326 [Seite 144] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 129 Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung nach dem Abschnitt E1 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen des aufgeführten Abschnitts. Gewässer und Umwelt - UMW Z-UMW-01 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 1. Versichert sind - abweichend von E1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 2. Ausland Versichert sind im Umfang von E1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 3. Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. E1-2.3 findet keine Anwendung. KPR0726 Seite 144 von 326 [Seite 145] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 130 (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 4. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. Z-GAR-02 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB). KPR0726 Seite 145 von 326 [Seite 146] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 131 Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung SicherVermieten (Ausgabe 07/26) Präambel: Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB): Ziffer 1, 2, 4.1, 4.2.1 und 9. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung. 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 R+V ersetzt Ihnen Schäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass ein Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. R+V erbringt je nach Vereinbarung folgende Leistungen: 1. Sicher Vermieten (mit Schadenersatz) - Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten und - Ersatz für entstandene Schäden an der Mietsache 2. Sicher Vermieten (ohne Schadenersatz) - Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten soweit keine Zahlungen des Mieters erfolgten. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist, dass ein Versicherungsfall nach Ziffer 4 eingetreten ist und die übrigen Voraussetzungen nach diesen Versicherungsbedingungen erfüllt sind. Den genauen Umfang Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. 1.2 Der Versicherungsvertrag bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein bezeichneten Wohneinheiten. 2. Welche Voraussetzungen müssen bei Abschluss des Versicherungsvertrages und beim Mieterwechsel erfüllt sein? 2.1 Die Wohneinheit (Haus oder Wohnung) ist in Deutschland gelegen und wird von dem im Mietvertrag genannten Mieter, der ein Verbraucher ist, ausschließlich zum privaten Wohnzweck genutzt. 2.2 Das Mietverhältnis ist auf unbefristete Zeit geschlossen oder auf mindestens ein Jahr befristet, nicht gekündigt und ist kein Untermietverhältnis. 2.3 Der Mieter hat in der Zeit vor Versicherungsbeginn die wesentlichen Verpflichtungen (z.B. fristgerechte Mietzahlung) aus dem Mietvertrag für die zu versichernde Wohneinheit fristgerecht und vollständig erfüllt. Diese Voraussetzung muss für die Zeit ab Beginn des Mietvertrags erfüllt sein, jedoch nicht länger als für die letzten zwölf Monate vor Versicherungsbeginn. 2.4.1 Bei Abschluss des Mietvertrags lag einer der unten aufgeführten Nachweise vor: a) ein Einkommensnachweis des Mieters für die letzten drei Monate (z. B. Gehalt, Renten/Pensionen, Zins eines Anspruches auf Bürgergeld nach SGB II), gilt auch dies als Nachweis. Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit (z.B. für Existenzgründer, Arbeitslosengeld) oder staatliche Leistungen zur Berufsaus- oder -weiterbildung oder zur Studienfinanzierung (z. B. BAföG) stellen kein Einkommen im Sinne dieser Bedingungen dar. b) eine Wirtschaftsauskunft einer Auskunftei über den Mieter, die keine negativen Merkmale enthielt KPR0726 Seite 146 von 326 [Seite 147] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 132 c) eine Mietkaution in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung, gestellt durch den Mieter. 2.4.2 Die Nachweise gemäß Ziffer 2.4.1 sind nicht erforderlich, wenn das Mietverhältnis bei Versicherungsbeginn bereits 36 Monate oder länger besteht. 2.5 Die Voraussetzungen der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 müssen auch bei jedem Mieterwechsel - nach Abschluss des Versicherungsvertrages - erfüllt sein. 3. Wann endet der Versicherungsschutz? Ergänzend zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) und Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) endet der Versicherungsschutz für das jeweilige Risiko, wenn Sie nicht mehr Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Wohneinheit sind. 4. R+V erbringt Versicherungsleistungen für folgende Fälle (Versicherungsfälle) 4.1 Der Mieter hat den fälligen Mietzins oder die vereinbarten monatlichen Nebenkosten nicht gezahlt. 4.1.1 R+V ersetzt fällige Mietzinszahlungen sowie die im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Betriebskosten (als Pauschale oder Vorauszahlung), beginnend mit dem Monatsersten nach Eingang der Meldung des Versicherungsfalls bei R+V, sowie rückwirkend für den Zeitraum von bis zu drei Monaten vom Eingang der Meldung des Versicherungsfalls. 4.1.2 R+V ersetzt das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach einer Beendigung des Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem bisher vereinbarten Mietzins zuzüglich den bisher vereinbarten Betriebskostenzahlungen ("Warmmiete"). 4.1.3 R+V ersetzt entgangene Mieteinnahmen für die benötigte Zeit der erforderlichen Renovierung der Wohneinheit ab Beginn der Arbeiten. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem bisher vereinbarten Mietzins ohne Betriebskosten und wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten erbracht. 4.2 Wenn Sie Sicher Vermieten (mit Schadenersatz) versichert haben, erbringt R+V zusätzlich folgende Leistungen: 4.2.1 Der Mieter ist seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag auf Wiederherstellung oder zu Schadensersatzleistungen aufgrund einer von ihm zu vertretenen Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung eines von Ihnen eingebrachten Gegenstands oder Bestandteils der Wohneinheit nicht nachgekommen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schaden durch den Mieter selbst oder eine andere Person vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Tun, ein Unterlassen oder durch übermäßige Beanspruchung verursacht wurde, sofern der Mieter nach den Vereinbarungen des Mietvertrags dafür einzustehen hat. R+V ersetzt die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz zerstörter, beschädigter oder entwendeter, zuvor vom Versicherungsnehmer eingebrachter Gegenstände, wie z. B. nicht fest verklebter Fußbodenbelag oder Bestandteile der Wohneinheit, wie z. B. die Badezimmer- und Kücheneinrichtung, Fenster oder Türen, bis zu deren Zeitwert. Dieser ergibt sich aus dem Neuwert der Sache abzüglich eines Betrags für Alter, Gebrauch und Abnutzung der Sache. 4.2.2 R+V ersetzt die angefallenen Kosten für die Durchführung der Räumung, Entrümpelung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohneinheit, soweit der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 4.2.3 Die Kosten für eine erforderliche Einlagerung von Einrichtungsgegenständendes Mieters ersetzt R+V für die Dauer von höchstens zwei Monaten. 5. Wann zahlt die R+V Versicherungsleistungen? 5.1 Versicherungsleistungen werden unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt. KPR0726 Seite 147 von 326 [Seite 148] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 133 5.1.1 Sie haben den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung des Mietzinses, der Nebenkosten oder des Nutzungsentgelts und/oder der Schadensersatzleistungen schriftlich aufgefordert, diese Frist ist aber ohne vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Forderung verstrichen oder der Mieter hat schriftlich und endgültig Zahlungen wegen der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegen die Voraussetzungen nach § 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. 5.1.2 Sie oder Ihr Mieter haben das Mietverhältnis schriftlich gekündigt. 5.2. Können die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1. nicht erfüllt werden, 5.2.1 weil der Mieter unbekannt verzogen ist, ist ausreichend, dass Ihre Bemühungen zur Ermittlung einer neuen Anschrift erfolglos waren (mindestens durch Nachfrage beim Einwohnermeldeamt), 5.2.2 weil der Mieter verstorben ist, ist es ausreichend, dass Sie die Ansprüche gegenüber den Erben erfolglos geltend gemacht haben bzw. Auskünfte beim Nachlassgericht oder andere Nachforschungen keine Informationen zu vorhandenen Erben ergeben haben. 5.3 R+V ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Mieter in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen. R+V wird Sie über die Rückmeldung des Mieters unterrichten. 6. In welcher Höhe zahlt R+V die Versicherungsleistungen und was haben Sie selbst zu tragen? 6.1 Die Höhe der Versicherungsleistungen ist für sämtliche Versicherungsfälle insgesamt begrenzt durch die für die betroffene Wohneinheit vereinbarte und im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme, soweit sich nicht aus Ziffer 4 abweichende Leistungsbegrenzungen ergeben. 6.2 Von dem ersatzfähigen Schadensbetrag für eine betroffene Wohneinheit haben Sie für sämtliche Versicherungsfälle insgesamt eine Selbstbeteiligung in vereinbarter und im Versicherungsschein angegebener Höhe zu tragen. Die Versicherungssumme steht nach Abzug der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung. 6.3 Liegen nach einem Mieterwechsel die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach Ziffer 2 auch für das neue Mietverhältnis vor, gilt die Versicherungssumme wieder in der vereinbarten Höhe. 7. Wann und in welcher Höhe zahlt R+V Vorbehaltszahlungen? 7.1 Macht der Mieter gegen die von Ihnen erhobenen Ansprüche Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche geltend, zahlt R+V auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Vorbehaltszahlungen in Höhe von 50 % des ansonsten ersatzfähigen Schadens nach Ziffer 4. Die Selbstbeteiligung nach Ziffer 6.2. wird dabei zur Hälfte in Abzug gebracht. 7.2 Voraussetzung für eine Vorbehaltszahlung ist, dass Sie den Anspruch vor Gericht geltend gemacht haben. 7.3 Stehen Ihnen nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weitere Ansprüche zu, wird R+V weitere Versicherungsleistungen nach Abzug der hälftigen Selbstbeteiligung nach Ziffer 6.2. auszahlen. 7.4 Die von R+V geleisteten Vorbehaltszahlungen haben Sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nicht gerichtlich festgestellt wurde oder wenn Sie auf Nachfrage keinen Nachweis über den aktuellen Stand des laufenden Verfahrens erbringen. KPR0726 Seite 148 von 326 [Seite 149] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 134 8. Was ist nicht versichert? Nicht ersetzt werden Schäden, 8.1 wenn die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar sind, z. B. weil ihnen Einreden (z. B. die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach sechs Monaten), Einwendungen oder Gegenansprüche entgegenstehen, 8.2 die an von Ihnen eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit durch eine natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Abnutzung (Verschleiß) im Laufe der Wohndauer entstehen und im Wege einer Schönheitsreparatur beseitigt werden können, 8.3 die Ihnen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Mieter entstehen (Rechtsverfolgungskosten), 8.4 aufgrund von Mietausfällen wegen Leerstand der Wohneinheit (Ziffer 4.1.3 ist davon unberührt), 8.5 bei denen R+V nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden, 8.6 soweit Ihnen deswegen Zahlungsansprüche aus einer anderweitigen Versicherung zustehen, unabhängig davon, ob Sie oder ein Dritter, z. B. der Mieter, diese Versicherung unterhält. Diese anderweitige Versicherung, der Versicherer und die Versicherungssumme sind R+V mitzuteilen, Ansprüche sind zunächst dort geltend zu machen. 9. Welche Wartezeiten gelten? 9.1 Für bei Abschluss des Vertrages bereits vermietete Wohnungen besteht erst nach Ablauf von drei Monaten gerechnet ab Beginn dieser Versicherung Versicherungsschutz für neu eingetretene Versicherungsfälle. Neu eingetretene Versicherungsfälle sind solche, die nach Ablauf der Wartezeit erstmals auftreten. Alle ursächlich miteinander zusammenhängenden Schäden bilden einen Versicherungsfall (Beispiel: Der Mietausfall für mehrere Monate ist ein Versicherungsfall). 9.2 Bei neuen Mietverhältnissen entfällt die Wartezeit. 10. Wie kann der Vertrag beendet werden? 10.1 In Ergänzung zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn das versicherte Interesse für alle in diesen Vertrag einbezogenen Wohneinheiten vollständig und dauerhaft weggefallen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 10.1.1 alle Wohneinheiten länger als drei Monate ununterbrochen leer stehen, 10.1.2 alle Wohneinheiten aufgrund ihrer eigenen Nutzung nicht mehr vermietet werden oder 10.1.3 Sie nicht mehr Eigentümer der Wohneinheiten sind. 10.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder R+V die Versicherung schriftlich kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit Abschluss der Verhandlungen über die Versicherungsleistung zulässig. Die Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang bei R+V wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs, wirksam wird. Eine Kündigung durch R+V wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 11. Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung KPR0726 Seite 149 von 326 [Seite 150] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 135 11.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus dem Beitragssatz für die jeweils gewählte Versicherungssumme. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben. 11.2 Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 11.3 R+V ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Mietschutzverssicherungen (SicherVermieten) der R+V Gruppe, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei hat R+V die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist R+V verpflichtet, Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 11.4 Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden Ihnen spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch R+V mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. 12. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? 12.1 In Ergänzung zu Ziffer 4.2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) gilt Folgendes: 12.1.1 Sie haben R+V unverzüglich den Eintritt des Versicherungsfalls in Textform anzuzeigen. Sämtliche Ansprüche, die Ihnen gegen den Mieter zustehen, haben Sie R+V innerhalb von drei Monaten nach dem Schadensereignis mitzuteilen. 12.1.2 Sie haben R+V zum Nachweis des Versicherungsfalls geeignete Unterlagen zu überlassen, die den entstandenen Schaden belegen. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag, das Übergabeprotokoll bei Bezug der Wohneinheit mit einer Aufstellung der von Ihnen eingebrachten Gegenstände, bzw. eine Empfangsbestätigung für nachträglich hinzugefügte Gegenstände, sowie ggf. das Übernahmeprotokoll nach Beendigung des Mietvertrags. Außerdem ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass das Mietverhältnis gekündigt wurde. 12.1.3 Befindet sich der Mieter nach Kündigung des Mietvertrags mit der Zahlung des Mietzinses, der Betriebskosten oder des Nutzungsentgelts in Verzug, haben Sie spätestens einen Monat nach Ablauf der Räumungsfrist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohneinheit zu betreiben (Ziffer 8.3 bleibt unberührt). Hierüber ist auf Verlangen ein Nachweis zu erbringen. 13. Rechtsübergang, Regress KPR0726 Seite 150 von 326 [Seite 151] Haftpflichtversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HPB) Ausgabe Juli 2026 Seite 136 13.1 Ansprüche, die Sie gegen den Mieter oder einen Dritten aus dem Mietverhältnis haben, gehen auf R+V über, soweit sie den Schaden ersetzt hat. R+V wird diese an Sie zurückübertragen, soweit es zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist. 13.2 Sie haben auf Verlangen von R+V den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf R+V übertragen. R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Entschädigungsleistungen sind an R+V zurückzuzahlen, wenn sich im Regressverfahren herausstellt, dass Ihnen keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Mieter zustehen. KPR0726 Seite 151 von 326 [Seite 152] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 1 Hausratversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026) Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung 3 Teil A der Hausratversicherungsbedingungen 4 A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall? 4 A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 4 A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 4 A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 6 A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 8 A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9 A7 Welche Sachen sind versichert? 12 A8 Was gehört zum Hausrat? 12 A9 Was gehört nicht zum Hausrat? 13 A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 14 A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 14 A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 14 A13 Welche Kosten sind versichert? 15 A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht? 18 A15 Unbesetzt 20 A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 20 A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 21 A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? 22 A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 23 A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 25 A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 25 A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 26 A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 26 A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 26 Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung classic der R+V-PrivatPolice (07/2026) 28 Erweiterung Feuer - FEU 28 Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden 28 Z-FEU-02 Überschalldruckwellen 28 Z-FEU-03 Blindgängerschäden 28 Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED 28 Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen 28 Erweiterung Diebstahl - DIEB 28 Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen 28 Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück 28 Erweiterung Leitungswasser - LW 29 Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser 29 Erweiterung Versicherte Sachen - SACH 29 Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen 29 Z-SACH-02 Flugmodelle 29 KPR0726 Seite 152 von 326 [Seite 153] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 2 Z-SACH-03 Kfz-Zubehör 29 Z-SACH-04 Smart Home Devices 29 Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT 30 Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort 30 Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern 30 Erweiterung Versicherte Kosten - KOST 30 Z-KOST-01 Hotelkosten 30 Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten 30 Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten 30 Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen 30 Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen 30 Z-KOST-06 Sachverständigenkosten 31 Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 31 Z-KOST-08 Datenrettungskosten 31 Weitere Leistungsinhalte - WLI 31 Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf 31 Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst 31 Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht 32 Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls 32 Z-WLI-05 Garteninventar 32 Erweiterung Vorsorge - VOR 32 Z-VOR-01 Angehörigenauszug 32 Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn 32 Garantien - GAR 32 Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 32 Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 33 Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen 33 Mehrwertschutz - MWS 33 Z-MWS-01 Mehrwertschutz 33 Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der R+V-PrivatPolice (07/2026) 35 Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart) 35 Z-RAD Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart) 37 Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart) 38 Z-REI Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart) 41 Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart) 44 Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart) 49 Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart) 56 Teil B der Hausratversicherungsbedingungen 63 B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 63 B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 63 B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 64 B4 Weitere Regelungen 67 KPR0726 Seite 153 von 326 [Seite 154] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 3 Hausratversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026) Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen. Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung. Hausratversicherungsbedingungen Die Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung erweitern den Versicherungsschutz für Hausratrisiken. Die Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den Versicherungsschutz der Zusatzbausteine (sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert). Z-GLAS Glasbruch Z-RAD Fahrraddiebstahl Z-RADP Fahrrad Plus Z-REI Hausrat auf Reisen Z-SONL SicherOnline Z-SOFO SofortHilfe Z-KUNS KunstSpezial Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, soweit diese nicht bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) geregelt sind. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten sowie weitere Regelungen sind in den Abschnitten B3 und B4 enthalten. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. KPR0726 Seite 154 von 326 [Seite 155] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 4 Teil A der Hausratversicherungsbedingungen A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall? Versicherungsfall Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; A1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; A1.3 Leitungswasser; A1.4 Naturgefahren A1.4.1 Sturm, Hagel; A1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart: Naturgefahren Plus (Elementargefahren), Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A2.2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A2.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. A3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. KPR0726 Seite 155 von 326 [Seite 156] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 5 Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. A3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A3.4 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. A3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. A3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Lenker der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ist. A3.8 Sengschäden Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1. bis A3.7 entstanden sind. Sengschäden aus anderen Ursachen sind bis zum im Versicherungsschein genannten Entschädigungsbetrag versichert. A3.9 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1 bis A3.8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). KPR0726 Seite 156 von 326 [Seite 157] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 6 A3.10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind A3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A3.1 sind. A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A4.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: A4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. A4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. A4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. A4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. A4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: 1. Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. KPR0726 Seite 157 von 326 [Seite 158] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 7 2. Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A4.2 Diebstahl Ausgelagert in den Teil Zusatzbedingungen A4.3 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.1 oder A4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. A4.4 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: A4.4.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). A4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. A4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. A4.5 Nicht versicherte Schäden A4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch die Gefahren von Naturgefahren Plus (Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach A4.4.1 bis A4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. KPR0726 Seite 158 von 326 [Seite 159] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 8 A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A5.1.1 Leitungswasserschäden A5.1.2 Bruchschäden A5.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, A5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, A5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, A5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, A5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A5.4.3 gilt nicht. A5.3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: A5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 2. von Heizungs- oder Klimaanlagen; 3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 4. der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. A5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: 1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; KPR0726 Seite 159 von 326 [Seite 160] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 9 2. Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleihbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör-per, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A5.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch A5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A5.4.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; A5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Nicht versichert sind Schäden an A5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A6.1 Sturm A6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: 1. Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. 2. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. KPR0726 Seite 160 von 326 [Seite 161] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 10 A6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: A6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A6.4 Naturgefahren Plus (Elementargefahren) - nur soweit gesondert vereinbart A6.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn 1. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 2. Witterungsniederschläge oder 3. ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A6.4.1.1 oder A6.4.1.2 die Überflutung verursacht haben. A6.4.2 Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer, Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von 1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer Menge von mehr als 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder 20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden; oder KPR0726 Seite 161 von 326 [Seite 162] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 11 2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung nach A6.4.1 vorlag. A6.4.3 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus 1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen oder 2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder dessen zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, in das Gebäude eindringt. A6.4.4 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: 1. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. 2. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. A6.4.5 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. A6.4.6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A6.4.7 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. A6.4.8 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. A6.4.9 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A6.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch A6.5.1 Sturmflut KPR0726 Seite 162 von 326 [Seite 163] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 12 A6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; A6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; A6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; A6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an A6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke nach A8.3.3. A6.6 Wartezeit für Naturgefahren Plus (Elementargefahren) Abweichend von Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. A7 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A8 Was gehört zum Hausrat? A8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. A8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A18. A8.3 Ferner gehören zum Hausrat A8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. KPR0726 Seite 163 von 326 [Seite 164] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 13 A8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. A8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere (VA), die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. Die unter A8.3.3 genannten Sachen dürfen ausschließlich der versicherten Wohnung nach A10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Als Balkonkraftwerke gelten Steckersolargeräte, die aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers bestehen. A8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. A8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. A8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. A8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen, selbst hergestellte Sachen und Vorräte ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag begrenzt. A8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A10.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). A8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A8.1 bis A8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A9.1.5. A9 Was gehört nicht zum Hausrat? A9.1 Nicht zum Hausrat gehören A9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A8.3.1 genannt. A9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. A9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A8.3.4 genannt. A9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A8.3.4 bis A8.3.6 genannt. A9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. KPR0726 Seite 164 von 326 [Seite 165] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 14 A9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. A9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? A10.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören A10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). A10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. A10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden. A10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? A12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: KPR0726 Seite 165 von 326 [Seite 166] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 15 A12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. A12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als der im Versicherungsschein genannten Dauer gelten nicht als vorübergehend. A12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: A12.2.1 der Ausbildung; A12.2.2 eines freiwilligen Wehrdiensts; A12.2.3 eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendiensts (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. A12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A4.1 erfüllt sein. A12.4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. A12.5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. A12.6 Entschädigungsgrenzen Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen (siehe A18). A13 Welche Kosten sind versichert? A13.1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A13.1.1 Aufräumungskosten A13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten A13.1.3 Hotelkosten KPR0726 Seite 166 von 326 [Seite 167] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 16 A13.1.4 Transport- und Lagerkosten A13.1.5 Schlossänderungskosten A13.1.6 Bewachungskosten A13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden A13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen A13.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern A13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub A13.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls A13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch A13.2 Definition und Umfang der Kosten A13.2.1 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A13.2.3 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A13.2.4 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. A13.2.5 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wert-schutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. KPR0726 Seite 167 von 326 [Seite 168] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 17 A13.2.6 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. A13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. A13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. A13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. A13.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach A10.1 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A13.2.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls KPR0726 Seite 168 von 326 [Seite 169] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 18 Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A4.1 beschriebenen Weise in die versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht? A14.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. A14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. A14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A18.1.1.3 und Antiquitäten nach A18.1.1.4 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. A14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. A14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A18.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. A14.2 Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge A14.2.1 Der Beitrag errechnet sich aus Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen, die für die Beitragsberechnung erheblich sind. Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräumen, Dielen und Wintergärten. Ausgenommen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller- und Speicherräume, soweit diese nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut sind. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Mietvertrag bzw. Bauunterlagen angegeben werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen. A14.2.2 Wenn durch bauliche Maßnahmen oder Umzug ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Wohnfläche, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des Versicherungsjahres werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorge-Versicherung). A14.2.3 Der Versicherungsschutz nach A14.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und der Beitrag nach A14.2.1 werden an die Preisentwicklung angepasst. A14.3 Grundlagen der Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung Es gelten folgende Grundlagen: A14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu den Beitrag pro Quadratmeter Wohnfläche. KPR0726 Seite 169 von 326 [Seite 170] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 19 Der Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes nach A14.2.3 mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Für die Anpassung wird der Index "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Der neue Beitrag wird je auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen Entschädigungsgrenzen nach A14.2.3 werden auf volle Euro gerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer den neu errechneten und gerundeten Beitrag bekannt. A14.3.2 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung des Versicherungsschutzes (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und des Beitrags durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über den neuen Beitrag zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigung nach A17.3 sowie A17.4 nur anteilig gezahlt. Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf einen vereinbarten Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus A14.4.4. Wenn ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand nach A14.2.1 nachträglich geändert wird und sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben würde, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Beginn der Veränderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Umstands verlangen. Die Regelungen nach A16 bleiben hiervon unberührt. A14.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts A14.4.1 Unterversicherungsverzicht Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. Eine Unterversicherung besteht, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt wird, dass aufgrund der vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen oder später eingetretenen Änderungen ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach A17.3 kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A17.1 und A17.4 kein Abzug. A14.4.2 Voraussetzungen Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen richtig waren und später eingetretene Änderungen zu Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen, die für die Beitragsberechnung erheblich sind, dem Versicherer angezeigt wurden. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung nach A14.2.3 bleiben davon unberührt. KPR0726 Seite 170 von 326 [Seite 171] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 20 A14.4.3 Wohnungswechsel Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A14.4.2 für die neue Wohnung vorliegen. Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht nach Umzugsbeginn bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber zwei Monate fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. A14.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht. Widerspricht der Versicherungsnehmer der Erhöhung des Beitrages und des Versicherungsschutzes nach A14.3.1, die vor Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden sollen, besteht eine Unterversicherung. Damit wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten Entschädigungsbetrags ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wie der zuletzt berechnete Beitrag der Versicherungsperiode zu dem Beitrag der Versicherungsperiode, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. A15 Unbesetzt A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? A16.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. A16.2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. A16.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. A16.4 Anzeige der neuen Wohnung A16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. KPR0726 Seite 171 von 326 [Seite 172] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 21 A16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. A16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind sowie der sich aus der neuen Wohnungsgröße ergebende neue Beitrag. A16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. A16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. A16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: A16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. A16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. A16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. A16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? A17.1 Der Versicherer ersetzt A17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach KPR0726 Seite 172 von 326 [Seite 173] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 22 A14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. A17.2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. A17.3 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung, Kosten auf Weisung des Versicherers Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt werden, dass aufgrund vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben oder durch später eingetretene Änderungen ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde, wird nur der Teil des ermittelten Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie der zuletzt berechneten Beitrag der Versicherungsperiode zum erforderlichen Beitrag der Versicherungsperiode. Die Regelungen nach A16 (Wohnungswechsel) sowie A14.2.2 (Vorsorgeversicherung) bleiben hiervon unberührt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Für die übrigen versicherten Kosten siehe A17.5.1. A17.4 Kosten Versicherte Kosten nach A13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten nach A13 sowie Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten nach B4.10 gelten A17.2, A17.3 sowie A14.4.4 entsprechend. Ist die Entschädigung der versicherten Kosten im Versicherungsschein begrenzt, wird der bei einer Unterversicherung nach A17.3 nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens ohne Rücksicht auf diese Entschädigungsgrenzen ermittelt. Für die Höhe der Entschädigung gelten jedoch maximal die vereinbarten Entschädigungsgrenzen. A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? A18.1 Wertsachen A18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A8.2 sind: 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; 2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; 3. Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A18.1.1.2 genannte Sachen aus Silber; 4. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. A18.2 Wertschutzschränke KPR0726 Seite 173 von 326 [Seite 174] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 23 A18.2.1 Wertschutzschränke im Sinne von A18.3.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die ausschließlich 1. durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch die European Certification Body (ECB) GmbH oder durch die Mitglieder der European Fire und Security Group (EFSG) nach der Richtlinie VdS 2450 anerkannt bzw. nach der Norm EN 1143-1 zertifiziert und 2. mit einer Prüf- und Anerkennungsplakette z. B. an der Innenseite der Schranktür gekennzeichnet sind und 3. sofern es sich um Einbau-Wertschutzschränke handelt, sach- und fachgerecht in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen und rundum (allseitig) mit einem mind. 10 cm dicken Betonmantel umgeben sind oder 4. sofern es sich um freistehende Wertschutzschränke handelt, sind diese mit dem vom Hersteller zur Verfügung gestellten Montagematerial bzw. einem gleichwertigen für den vorhandenen Befestigungsuntergrund geeigneten Montagematerial am Boden oder an der Wand (massive Bauweise) sach- und fachgerecht zu verankern. Die Verankerung ist immer vorzunehmen, es sei denn, (1) es wird eine andere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen oder (2) es handelt sich um einen freistehenden Wertschutzschrank mit einem Leer-Gewicht von mindestens 1.000 kg. A18.3 Entschädigungsgrenzen A18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag entschädigt. A18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A18.2 gelten besondere Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: 1. der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; 2. der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A19.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A19.2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. A19.3 Verfahren vor der Feststellung KPR0726 Seite 174 von 326 [Seite 175] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 24 Für das Sachverständigenverfahren gilt: A19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: 1. Mitbewerber des Versicherungsnehmers, 2. Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, 3. Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. A19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A19.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, A19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, A19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, A19.4.4 die versicherten Kosten. A19.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A19.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. KPR0726 Seite 175 von 326 [Seite 176] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 25 A19.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A20.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. A20.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: A20.2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A20.2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A20.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A20.1 und A20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A20.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; A20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. KPR0726 Seite 176 von 326 [Seite 177] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 26 Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? A22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. A22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.3 folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. A23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. A23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. A23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. A23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt. A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? A24.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. KPR0726 Seite 177 von 326 [Seite 178] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 27 Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A24.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: A24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. A24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: 1. Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 2. Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. A24.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. A24.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. A24.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. A24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. KPR0726 Seite 178 von 326 [Seite 179] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 28 Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung classic der R+V-PrivatPolice (07/2026) Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Hausratversicherung um die nachfolgenden Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach Teil A und Teil B und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). Erweiterung Feuer - FEU Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Z-FEU-02 Überschalldruckwellen Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Überschalldruckwellen, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken. Z-FEU-03 Blindgängerschäden Mitversichert sind in Erweiterung von A3.4 Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus dem 1. oder dem 2. Weltkrieg (Blindgänger). Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen Mitversichert ist in Erweiterung von A4.3 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen. Vandalismus nach Einschleichen liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.3 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Vandalismus nach Raub liegt vor, wenn der Täter sich anlässlich einer Tat nach A4.4 Zugang in den Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Erweiterung Diebstahl - DIEB Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen aus verschlossenen Schlafwagenabteilen oder verschlossenen Schiffskabinen nach deren Aufbrechen. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. 2. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück 1. Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von folgenden Gegenständen, wenn diese ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt werden: KPR0726 Seite 179 von 326 [Seite 180] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 29 Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte einschließlich Gartengrills, Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter sowie Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Außenversicherungsschutz nach A12 besteht nicht. Erweiterung Leitungswasser - LW Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser 1. Mitversichert ist in Erweiterung von A5.2 der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus 1.1 Wassersäulen, Zierbrunnen oder Aufstellpools. 1.2 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage. 1.3 undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern. Erweiterung Versicherte Sachen - SACH Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.3 Überwachungseinrichtungen. Z-SACH-02 Flugmodelle Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.6 Flugmodelle (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor und einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras). Z-SACH-03 Kfz-Zubehör Mitversichert sind in Erweiterung zu A8.3 nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, außerdem nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw. -boxen und Kindersitze sowie mobile Ladestationen für Elektrofahrzeuge, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann. Z-SACH-04 Smart Home Devices Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3 Smart Home Devices (vernetzte, fernsteuerbare Geräte). KPR0726 Seite 180 von 326 [Seite 181] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 30 Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort In Erweiterung von A10.1 gilt für Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01, A8.3.4 sowie Gartenmöbel und -geräte einschließlich Gartengrills und Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Fahrräder, Kinderwagen und Rollatoren als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern 1. Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich in einem Bankschließfach innerhalb von Wertschutzräumen und -schränken von Geldinstituten befinden, wenn diese Bankschließfächer vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Erweiterung Versicherte Kosten - KOST Z-KOST-01 Hotelkosten 1. Abweichend von A13.2.3 ersetzt der Versicherer auch Kosten für Frühstück. Sonstige Nebenkosten werden nicht übernommen. 2. In Erweiterung von A13.2.3 ersetzt der Versicherer die Hotelkosten auch dann, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden. Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten 1. In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer die Kosten für Transport und Lagerung auch dann, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden. 2. In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer anstatt der Kosten der Lagerung die notwendigen Kosten des Umzugs, wenn durch einen Versicherungsfall die versicherte Wohnung voraussichtlich für mehr als zwei Monate unbenutzbar wird und der Versicherungsnehmer deshalb umzieht, ohne dass die Absicht besteht, in die bisherige Wohnung zurückzukehren. Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten In Erweiterung von A13.2.8 ersetzt der Versicherer die Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch einen Versicherungsfall beschädigt worden sind. Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen In Erweiterung von A13.1.11 und A13.2.11 ersetzt der Versicherer die zusätzlichen Reisekosten auch bei vorzeitigem Abbruch einer Dienstreise. Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall. KPR0726 Seite 181 von 326 [Seite 182] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 31 Z-KOST-06 Sachverständigenkosten In Erweiterung von A13.1 und A19.6 übernimmt der Versicherer bei Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens nach einem Versicherungsfall nach A19 auch die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag abzüglich der im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligung. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet. Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 1. In Erweiterung von A4 und A13.1 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert, wenn dadurch ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden entstanden ist. 2. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Z-KOST-08 Datenrettungskosten 1. In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. 2. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. 4. Ausschlüsse 4.1 Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen: 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt. 4.1.2 Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vor. 4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. Weitere Leistungsinhalte - WLI Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf 1. In Ergänzung zu A17.1.1 übernimmt der Versicherer den Differenzbetrag zum Neuwert, wenn infolge eines Versicherungsfalls gebrauchte oder wiederaufbereitete Sachen statt eines Neukaufs angeschafft werden. 2. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst Abweichend von A23.1 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nicht vor, wenn lediglich ein Baugerüst an dem Gebäude errichtet wird, in dem die versicherte Wohnung gelegen ist, es sei denn im Versicherungsschein ist etwas anderes vereinbart. KPR0726 Seite 182 von 326 [Seite 183] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 32 Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht In Erweiterung von A14.4.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn der Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt. Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls 1. In Erweiterung von B4.12.1.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag begrenzt. 2. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B3.3 und nach A21 bis A23 grob fahrlässig verletzt hat. Z-WLI-05 Garteninventar 1. Mitversichert sind in Erweiterung von A6.5.7 auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, folgende Gegenstände, wenn diese ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt werden: Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte, Garteninventar (wie z. B. Gartengrills, Trampoline), Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter sowie Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen. 2. Weiterhin sind Schäden nach A1.1 und A1.3 an vorgenannten Gegenständen versichert, wenn sie dauerhaft im Garten genutzt werden. 3. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Erweiterung Vorsorge - VOR Z-VOR-01 Angehörigenauszug In Erweiterung von A16 gilt: Zieht ein mit dem Versicherungsnehmer in der versicherten Wohnung zusammenlebender/es und dort gemeldeter/es Ehepartner, Lebenspartner, Kind oder Elternteil aus, so sind Versicherungsort nach A10 die bisherige Wohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Angehörigen. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, sofern nicht vorher etwas anderes vereinbart wird. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Angehörigen. Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn Mitversichert sind in Erweiterung von A16.1 auch Sachen, die sich vor Umzugsbeginn bereits in der neuen Wohnung befinden oder von einem anderen Ort als der bisherigen Wohnung dorthin geliefert oder gebracht werden. Garantien - GAR Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HRB) den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. KPR0726 Seite 183 von 326 [Seite 184] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 33 Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 1. In Erweiterung zu Teil A gilt folgendes: 1.1 Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn 1.1.1 die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt ist, 1.1.2 der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden konnte, 1.1.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht und 1.1.4 der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. 2. Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre, allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung, bleiben sie von dieser Regelung unberührt. 3. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach dieser Regelung. 4. Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass 4.1 der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und 4.2 der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen Die Regelung findet sich in Ziffer 13. Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V-PrivatPolice (APB 01/19). Mehrwertschutz - MWS Z-MWS-01 Mehrwertschutz 1. Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Hausratversicherungsverträge für dieselbe Gefahr (nachfolgend Fremdversicherung genannt), so kann der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Hausratversicherung mit Mehrwertschutz abschließen. Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Dies berücksichtigt der Versicherer durch eine entsprechende Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. KPR0726 Seite 184 von 326 [Seite 185] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 34 2. Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz über den mit dem Versicherer bestehenden Vertrag, wenn eine Entschädigungsleistung aus den Fremdversicherungen abgelehnt oder gekürzt oder die Versicherungssumme/Ersatzleistung ausgeschöpft wurde und dieser Schaden im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags versichert ist (Mehrwertschutz). Die im Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und Versicherungsbedingungen bilden den Rahmen für den Mehrwertschutz. Die erbrachten Leistungen der Fremdversicherungen werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung abgezogen. Erhält der Versicherungsnehmer aus den Fremdversicherungen keine Leistung oder wird diese gekürzt, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, wird dadurch die subsidiäre Versicherungsleistung aus dem vorliegenden Vertrag nicht vergrößert. Es besteht bis zum Versicherungsumfang der Fremdversicherungen kein Versicherungsschutz. 3. Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherungen vereinbart, sind diese über den Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig. 4. Eine nach Abschluss des vorliegenden Vertrags vorgenommene Änderung der Fremdversicherungen bewirkt keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 5. Ein Schaden ist dem Versicherer nach der Entscheidung der Fremdversicherungen über eine Ablehnung der Entschädigungsleistung/Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme der Fremdversicherungen unverzüglich zu melden. Zur Prüfung der Leistungspflicht und des Leistungsumfanges muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer entsprechende Nachweise der Fremdversicherungen einreichen. 6. Der Mehrwertschutz und die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen enden zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Ablauf der Fremdversicherungen. Ab diesem Termin besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach 1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. 7. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer den Versicherer über die vorzeitige Vertragsbeendigung informiert. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach 1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. KPR0726 Seite 185 von 326 [Seite 186] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 35 Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der R+V-PrivatPolice (07/2026) Sofern ein Zusatzbaustein ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert ist, gilt: Diese Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den ergänzenden Versicherungsschutz zur Hausratversicherung. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach Teil A, Teil B, den Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 2. Nicht versicherte Schäden und Gefahren Nicht versichert sind folgende Schäden: 2.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). 2.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. 3. Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen versichert: Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden verursacht. Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert. 4. Versicherte und nicht versicherte Sachen 4.1 Versicherte Sachen Versichert sind folgende bezeichnete Sachen: 4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glas- oder Kunststoffscheiben; 4.1.2 Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff; 4.1.3 künstlerisch bearbeitete Glas- oder Kunststoffscheiben, -platten und -spiegel; 4.1.4 Platten aus Glaskeramik. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende Glaskeramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik wiederzubeschaffen ist, wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet; 4.1.5 Aquarien und Terrarien; 4.1.6 Glasbausteine und Profilbaugläser; 4.1.7 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; 4.1.8 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; KPR0726 Seite 186 von 326 [Seite 187] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 36 4.1.9 Verglasungen von Wintergärten und Schwimmbädern. 4.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind 4.2.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; 4.2.2 Photovoltaikanlagen; 4.2.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); 4.2.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. 5. Versicherte Kosten 5.1 Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: 5.1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); 5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten); 5.1.3 Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); 5.1.4 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern; 5.1.5 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen; 5.1.6 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. 6. Entschädigung Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als abweichende Entschädigungsleistung in Geld. 7. Entschädigung als Sachleistung 7.1 Sachleistung 7.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer abweichend von A17 eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. 7.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Diese Aufwendungen nach 5 werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt. Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. KPR0726 Seite 187 von 326 [Seite 188] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 37 7.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht: 1. Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur); 2. Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. 7.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld 7.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach 7.1 entsprechen. 7.2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. 7.2.3 Wird eine Unterversicherung nach A17.3 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung. 7.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 7.3 Notverglasung/Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. 7.4 Kosten 7.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. 7.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Z-RAD Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart) 1. Leistungsversprechen und Definitionen 1.1 In Erweiterung zu A4.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl. 1.2 Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen (z. B. Klingel, Fahrradanhänger) besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind. 1.3 Für Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das Fahrrad abhanden kommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl. 1.4 Für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec) erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl. KPR0726 Seite 188 von 326 [Seite 189] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 38 2. Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Dies gilt auch für Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das Fahrrad abhanden gekommen sind sowie für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec). 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall 3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. 3.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. 4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 2. sowie nach 3.2, so ist der Versicherer nach den in B3.3.1.2 und B3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 5. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. 6. Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17. Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Fahrräder einschließlich Fahrräder mit Tretunterstützung (Pedelecs) nach 3. welche durch die folgenden Gefahren abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. 1.1 Beschädigung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Beschädigungen der Fahrräder, welche durch die folgenden von außen auf die versicherten Sachen einwirkenden Ursachen ihre Funktionsfähigkeit verlieren oder in dieser erheblich beeinträchtigt werden. Ein Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherten Sachen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können; bloße optische oder akustische Veränderungen der Sachen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der Sachen nicht. - Unfall - Unfall eines Transportmittels - Schäden während sich das Fahrrad im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens befindet - Fall- oder Sturzschäden - Einwirkungen von Tieren - Bedienungsfehler/unsachgemäße Handhabung Unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente in Anspruch genommen werden. - Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten von Pedelecs - Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten von Pedelecs KPR0726 Seite 189 von 326 [Seite 190] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 39 - Verschleiß des Akkus von Pedelecs - Beschädigungen infolge von Verschleiß des Akkus sind versichert, wenn der versicherte Akku zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Händleranschaffungsrechnung des Pedelecs (keine Gebrauchtfahrradrechnung) oder die erste Händlerrechnung eines durch den Hersteller zur Verwendung zugelassenen neuen Ersatz-Akkus (keine Gebraucht-Akkurechnung). Die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig, wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 % unterschritten wird. - Für Schäden nach A6.3 und soweit für das Fahrrad nach A6.4 der Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz gegen Naturgefahren besteht, gilt dies auch, wenn sich das Fahrrad zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb eines Gebäudes befindet. 1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse) Nicht versichert sind: - Abhandenkommen der Sache durch Unterschlagung - Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen - Hoheitliche Eingriffe (z. B. Beschlagnahme) - Veränderungen der Sache durch nachträgliche Um- und Aufrüstungen (z. B. nicht fachgerechte oder durch den Hersteller nicht zur Verwendung zugelassene Ein- und Ausbauten) sowie unsachgemäße Reparaturen - Gewöhnlicher Verschleiß mit Ausnahme von Ziffer 1.1.9 - Oxidation oder Korrosion - Softwarefehler, Einwirkungen auf die Software von außen (z. B. durch Computerviren) - Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung) - Wir leisten auch nicht, wenn ein Dritter aufgrund von Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen für den Verlust oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zu leisten hat. 2. Versicherte Sachen (Fahrräder und Fahrradteile), nicht versicherte Sachen und weitere (Ausschlüsse) 2.1 Versichert sind Fahrräder einschließlich Pedelecs sowie deren jeweiliger Akku und die mit dem Pedelec fest verbundenen Teile. 2.2 Nicht versichert sind folgende Bestandteile der im Versicherungsschein ausgewiesenen Sache: - Verschleißteile, Verbrauchsmittel, Betriebsmittel - Ersatzteile, Nachrüstungen und Aufbauten fremder Hersteller, die durch den Hersteller der versicherten Sache nicht zur Verwendung in der versicherten Sache zugelassen sind - Batterien und nicht durch den Hersteller zur Verwendung zugelassene neue Ersatz-Akkus sowie gebrauchte Ersatz-Akkus - Datenträger; sie sind allerdings versichert, wenn sie fest in der Sache verbaut sind 3. Versicherte Kosten 3.1 Versichert sind in Ergänzung zu Ziffer 9 der Hausratversicherungsbedingungen die folgenden Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig geworden und tatsächlich angefallen sind: 3.1.1 Abschlepp- und Beförderungskosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Abschleppen des versicherten Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger sowie die damit einhergehende Beförderung des Nutzers des Fahrrads (z. B. durch ein Taxi) zur nächstgelegenen Fahrrad-Werkstatt, an die Heimatadresse des Versicherungsnehmers oder an die Adresse der Reiseunterkunft. 3.1.2 Bergungs- und Entsorgungskosten KPR0726 Seite 190 von 326 [Seite 191] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 40 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Bergung und die Verschrottung (Entsorgung) des versicherten Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger. 3.1.3 Kosten für Ersatz-Fahrrad Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. 3.1.4 Übernachtungskosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt wurde. 3.2 Entschädigungsgrenzen Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Gesamtbetrag begrenzt. 4. Leistungsumfang/Entschädigung 4.1 Im Falle der Kaskoversicherung nach 2.1 erbringt der Versicherer im Falle einer technisch möglichen Reparatur die zur Instandsetzung der Sache erforderlichen Kosten (insbesondere Kosten für Material, Ersatzteile und Arbeitszeit) zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gleicher Art und Güte, maximal die vereinbarte Entschädigungsgrenze. 4.2 Ist die Sache nicht zu reparieren oder überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert gleicher Art und Güte oder die vereinbarte Entschädigungsgrenze, so erstatten wir die vereinbarte Entschädigungsgrenze, maximal bis zum Wiederbeschaffungswert der Sache in gleicher Art und Güte. Restwerte werden angerechnet. 4.3 Besondere Entschädigung für Akkus Bei ersatzpflichtigen Schäden an Akkus wird pro angefangenem Betriebsjahr ein Abzug neu für alt von 10 % vorgenommen. 4.4 Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag zuzüglich etwaiger Kosten nach 4. 4.5 Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17.3. 5. Obliegenheiten In Ergänzung zu A21 und A22 der Hausratversicherungsbedingungen sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, 5.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 5.1.1 Die versicherte Sache während der Dauer dieses Vertrags in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden und zu reinigen sowie alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Schäden oder Verlust abzuwenden. 5.1.2 Etwaige vom Hersteller vorgeschriebene Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten fristgerecht beim Fachhändler oder einer anderen vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchführen zu lassen, sowie die Nachweise sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. 5.1.3 Den versicherten Akku bei längerer Nichtbenutzung, spätestens jedoch nach zwei Wochen, den Herstellervorschriften entsprechend zu laden und aufzubewahren, sowie den Ladestand regelmäßig zu kontrollieren. 5.2 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls 5.2.1 Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller vom Schaden KPR0726 Seite 191 von 326 [Seite 192] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 41 betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. 5.2.2 Den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrrads zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. 5.2.3 Schäden an aufgegebenen Fahrrädern dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. 5.3 Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 6.1 sowie 6.2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in A21.2 sowie A22.2 der Hausratversicherungsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 6. Kündigung 6.1 Der Zusatzbaustein FahrradPlus kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 6.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 6.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-REI Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, versicherte Personen 1.1 Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versichertes Reisegepäck nach 2.1, die durch die folgenden Gefahren abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. 1.1.1 Mitgeführtes Reisegepäck Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch: 1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung; 2. Verlieren, hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze; 3. Unfall eines Transportmittels oder Unfall einer versicherten Person; 4. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sturm, Hagel, bestimmungswidrig einwirkendes Wasser einschließlich Regen und Schnee und weitere Naturgefahren sowie höhere Gewalt. 1.1.2. Aufgegebenes Reisegepäck Der Versicherer leistet Entschädigung, KPR0726 Seite 192 von 326 [Seite 193] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 42 1. wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebs oder einer Gepäckaufbewahrung befindet; 2. wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen erreicht. Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag. 1.2 Versicherte Personen Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Versicherungsschutz besteht nach A12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. 2. Versicherte und nicht versicherte Sachen und weitere Ausschlüsse 2.1 Zum versicherten Reisegepäck zählen 2.1.1 Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die zum Gebrauch oder Verbrauch während der Dauer der Reise bestimmt sind, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung und die sich mit einem üblichen Transportmittel befördern lassen; 2.1.2 Sportgeräte und deren Zubehör, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden und soweit es sich nicht um Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge nach 2.2.7 handelt; 2.1.3 Sportgeräte, die während der Reise vorübergehend von einem gewerblichen Anbieter gemietet oder geliehen werden, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (subsidiäre Deckung); 2.1.4 Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken), gelten nur als Reisegepäck, solange sie vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden. 2.1.5 Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden. 2.2. Nicht versichert sind 2.2.1 Bargeld, Kredit-, Bank- und Geldkarten, Wertkarten, Gutscheine, Reiseschecks, Wertpapiere, Fahrkarten, Flugtickets, Eintrittskarten, Urkunden und Dokumente aller Art. Für amtliche Ausweispapiere, Visa und Kredit-, Girokarten werden jedoch die Kosten der Wiederbeschaffung ersetzt. 2.2.2 Pelze, Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, Smartphones und Tablets und sonstige tragbare elektronische Geräte jeweils mit Zubehör, wenn sie nicht - bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder - in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder - einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder - einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung übergeben sind und sich zusätzlich in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen befinden oder - in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden. 2.2.3 Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie nicht - bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder - in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder KPR0726 Seite 193 von 326 [Seite 194] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 43 - einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder - in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden und zusätzlich in einem verschlossenen Behältnis, z. B. in einem Safe untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. 2.2.4 Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung übergeben; 2.2.5 Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert; 2.2.6 Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen jeder Art und sonstige medizinische Hilfsmittel; 2.2.7 motorisierte oder motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, Außenbordmotoren sowie Fahrräder jeder Art, mit Ausnahme von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern oder Pedelecs nach 2.1.3; 2.2.8 Sportgeräte, die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; 2.2.9. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden; 2.2.10 Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.2.11 Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß; 2.2.12 Schäden während des Zeltens oder Campings, wenn die Schäden nicht an versicherten Sachen innerhalb eines verschlossenen Kfz, Wohnmobils oder eines Pkw-Anhängers zu Wohnzwecken (Wohnwagen) eingetreten sind; 2.2.13 Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt werden, z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken, sofern sie nicht nach 2.1.3 vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden. 3. Definition Reise, Beginn und Ende der Reise 3.1 Versicherungsschutz besteht für alle Reisen weltweit, sofern die Entfernung (Luftlinie) zwischen dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person und dem Zielort mehr als 50 km beträgt. 3.2 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung entfernt werden. 3.3 Der Versicherungsschutz endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. 4. Obliegenheiten 4.1 In Ergänzung zu A21 sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, 4.1.1 Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen; 4.1.2 bei Schäden durch Verlieren (siehe 1.1.1.2) Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen; 4.1.3 Schäden an aufgegebenem Reisegepäck einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung nach 1.1.2.2 dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der KPR0726 Seite 194 von 326 [Seite 195] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 44 Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen; 4.1.4 bei Reisen im Kfz die versicherten Sachen unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung des Versicherungsnehmers zu entladen. 4.2 Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus A21. 5. Versicherungswert und Entschädigungsberechnung 5.1 Abweichend von A14 gilt als Versicherungswert derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen (Neuwert). 5.2 Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger ersetzt der Versicherer nur den Materialwert. 5.3 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. 5.4 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Für Schäden nach 1.1.1.2 und 1.1.2.2 gelten besondere Entschädigungsgrenzen. 5.5 Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde. Die Selbstbeteiligung entfällt für nachgewiesene Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise nach 1.1.2.2. 5.6 Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17. 6. Kündigung 6.1 Der Zusatzbaustein Hausrat auf Reisen kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 6.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 6.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart) 1. Versicherte Schäden Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Dritten während der Laufzeit von SicherOnline verursacht werden. 2. Versicherte Personen 2.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. 2.2 Versicherungsschutz besteht nach A 12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden. 3. Entschädigungsgrenzen KPR0726 Seite 195 von 326 [Seite 196] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 45 Je Versicherungsfall ersetzt der Versicherer den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden, maximal ist die Entschädigung jedoch auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. 4. Versicherungsfall Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in den nachfolgenden Fällen: 1. Online-Kauf von Sachen 2. Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen 3. Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch 4. Identitätsmissbrauch 5. Datenbeschädigung oder Datenzerstörung 4.1 Online-Kauf von Sachen: Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Käufer einer Ware über das Internet entstehen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ware 4.1.1 eine bewegliche körperliche Sache ist und 4.1.2 dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient und 4.1.3 bei gewerblichen Händlern oder auf Auktionsplattformen online gekauft wurde und bezahlt ist und 4.1.4 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins nicht vollständig zugegangen ist oder 4.1.5 zum Zeitpunkt des Zugangs erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht oder 4.1.6 zum Zeitpunkt des Zugangs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet beziehungsweise mangelhaft ist. Eine Sache ist mangelhaft, wenn ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt. 4.2 Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Verkäufer einer Ware über das Internet entstehen. Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn 4.2.1 die Ware eine bewegliche körperliche Sache ist und dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient und online verkauft wurde und 4.2.2 die versicherte Person dabei von einem Käufer über dessen Identität getäuscht wurde, indem dieser die Zugangsdaten eines Dritten (vermeintlicher Käufer) zu einem Online-Portal missbraucht, um Waren zu kaufen und zu bezahlen und 4.2.3 die versicherte Person dem Käufer die Ware nach der Bezahlung übersendet und 4.2.4 die versicherte Person aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem Dritten (vermeintlichen Käufer) einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis erstattet hat, ohne die Ware zurückzuerhalten. 4.3 Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch 4.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden, Erstattung der Selbstbeteiligung: KPR0726 Seite 196 von 326 [Seite 197] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 46 Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person innerhalb des von ihr durchgeführten privaten Online-Bankings entstehen, wenn unberechtigte Dritte z.B. durch Phishing, Pharming oder Trojaner ihre Zugangsdaten erlangt haben und damit Zahlungen elektronisch ausführen. Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Angriff mittels Phishing, Pharming oder Trojaner resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags. Wird vom Kreditinstitut eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, erstattet der Versicherer diese maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze. 1. Phishing Phishing ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. 2. Pharming Pharming ist eine Methode, bei der sich Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) durch Umleitung argloser Dritter auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von diesen verschaffen. 3. Trojaner Trojaner sind Schadprogramme, die sich als nützliche Anwendung tarnen, jedoch im Hintergrund unbemerkt unerwünschte Funktionen ausführen. Mögliche Schadfunktionen sind zum Beispiel das Protokollieren von Eingaben an einem Computer (sogenannte Keylogger). Trojaner werden von Tätern verwendet, um vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen, mit welchen sie dann nicht autorisierte Zahlungsvorgänge durchführen. In allen Fällen des Online-Banking-Missbrauchs nehmen die Täter mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Online-Banking unerlaubte Handlungen vor. 4.3.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass 1. die versicherte Person das private Online-Banking, über hierfür geeignete, zum versicherten Hausrat zählende elektronische Geräte durchgeführt hat und 2. es sich um ein ausschließlich privat genutztes Bankkonto handelt, das bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. 4.3.3 Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Kontos einer versicherten Person eingetreten. 4.4 Identitätsmissbrauch Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person dadurch entstehen, dass ein Dritter durch Identitätsmissbrauch ein ausschließlich privat genutztes 4.4.1 Online-Kundenkonto einer versicherten Person verwendet oder auf deren Identität neu anlegt oder 4.4.2 Online-Bezahlsystem mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union (EU) einer versicherten Person verwendet. Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Bankkontos oder eines Online-Guthabens einer versicherten Person eingetreten. KPR0726 Seite 197 von 326 [Seite 198] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 47 4.5 Datenbeschädigung oder Datenzerstörung 4.5.1 Versichert sind Schäden an Daten oder Dateien, die dadurch entstehen, dass ein Dritter ein internetfähiges Endgerät einer versicherten Person mit Schadsoftware (z. B. Viren, Trojaner) infiziert hat. 4.5.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Daten oder Dateien, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt waren, verloren gegangen sind oder beschädigt oder gesperrt wurden. 4.5.3 Der Versicherer ersetzt die Kosten bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag für den Versuch der Wiederbeschaffung, der Wiederherstellung oder der Entsperrung von Daten und Dateien durch einen Fachbetrieb. Es besteht kein Anspruch auf eine erfolgreiche Wiederbeschaffung, Rettung oder Entsperrung. Zudem besteht kein Anspruch auf darüberhinausgehende Entschädigungsleistungen wie z. B. Schäden am Endgerät, Austausch des Speichermediums. 5. Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit von SicherOnline eingetreten. 5.2 Im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 haben die versicherten Personen die ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung, ausgeübt, ohne dass der Verkäufer daraufhin innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Eintritt des Versicherungsfalls seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 5.3 Bei Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 hat das Kreditinstitut den Ersatz des den versicherten Personen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung der Kundenpflichten gegenüber dem Kreditinstitut teilweise oder vollständig schriftlich abgelehnt. 6. Ausschlüsse Nicht ersetzt werden Schäden, 6.1 die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach 4 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen; 6.2 soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann; 6.3 soweit anderweitige von den versicherten Personen eingebundene Dienstleister (z. B. Kreditinstitute, Online-Bezahlsysteme, Online-Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind; 6.4 an Daten und Dateien, zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt sind (z. B. sogenannte Raubkopien oder Software, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand); 6.5 die im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom oder Gas entstehen; 6.6 die in Verbindung mit dem Online-Verkauf von Sachen nach Ziffer 4.2 stehen, sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung erfolgte; 6.7 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat; 6.8 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt; 6.9 die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer versicherten Person entstehen; KPR0726 Seite 198 von 326 [Seite 199] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 48 6.10 aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, die über Online-Anzeigen-Portale (z. B. Kleinanzeigen, Quoka, mobile.de, AutoScout24) angebahnt wurden; 6.11 aus dem Verlust, dem Handel oder der Beschädigung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins). 7. Obliegenheiten 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls In Ergänzung zu B3.3 sind die versicherten Personen verpflichtet, 1. auf ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Virensoftware mit Spyware-Erkennung zu installieren, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Zudem müssen diese mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (z. B. Firewall) und 2. die vom Hersteller angebotenen Software-Updates unverzüglich zu installieren, damit die zeitnahe Installation von relevanten Sicherheitsupdates für Datenverarbeitungs-Systeme und Software sichergestellt ist. Veraltete Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine Sicherheitsupdates mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden. 7.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus B3.3.1.2. 7.3 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls In Ergänzung zu B.3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet, 7.3.1 im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 die ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung, auszuüben; 7.3.2 im Fall eines Vermögensschadens durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 sich an das kontoführende Kreditinstitut zu wenden; 7.3.3 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 einen Fachbetrieb zur Wiederbeschaffung, Wiederherstellung oder Entsperrung zu beauftragen; 7.3.4 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 dem Fachbetrieb Programme und Daten zur Verfügung zu stellen, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten sind; 7.3.5 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers von dem Fachbetrieb bestätigen zu lassen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war; 7.3.6 im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers eine Strafanzeige zu erstatten; 7.3.7 in den Fällen nach 4.1 bis 4.4 nach Schadeneintritt Strafanzeige zu erstatten; 7.3.8 in den Fällen des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1, der Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen nach 4.2 und des Identitätsmissbrauchs nach 4.4 dem Versicherer die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitzuteilen. 7.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Die Regelungen zur Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach 7.1 und 7.3 ergeben sich aus B3.3.3. 8. Schlussbestimmungen KPR0726 Seite 199 von 326 [Seite 200] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 49 In den Fällen von 4.1 und 4.2 ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer über die Rückmeldung des Vertragspartners unterrichten. 9. Kündigung 9.1 Der Zusatzbaustein SicherOnline kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 9.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 9.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall, versicherte Personen, nicht versicherte Schadensfälle 1.1 Versicherungsfall Der Versicherer erbringt die nach Ziffer 3. genannten Versicherungs- und Organisationsleistungen innerhalb Deutschlands, wenn ein Schaden eintritt. Dabei bedient er sich verschiedener Dienstleister zur Erbringung der Leistungen. 1.2 Voraussetzung für den Versicherungsfall Voraussetzungen für die Erbringung der Versicherungs- und Organisationsleistungen sind 1.2.1 dass die Ursache des Schadens während der Laufzeit von SofortHilfe eingetreten ist, 1.2.2 der Schaden in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort nach A10) eingetreten ist, 1.2.3 dass eine versicherte Person im Versicherungsfall die in den Versicherungsunterlagen bekanntgegebene Telefonnummer anruft. 1.2.4 Unter der Telefonnummer 0800 533-1212 steht Ihnen der Versicherer an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Die Organisation und Beauftragung der Leistungen erfolgen ausschließlich durch den Versicherer und dieser nimmt die Abrechnung direkt mit dem jeweiligen Dienstleister vor. Der Versicherer übernimmt für die Leistung der Dienstleister keine Haftung, wenn der jeweilige Dienstleister ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer direkt durch die versicherten Personen beauftragt wurde. 1.3 Versicherte Personen Alle Serviceleistungen stehen dem Versicherungsnehmer und allen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu. 1.4 Nicht versicherte Schadensfälle 1.4.1 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen des Haushalts der versicherten Personen ist nicht versichert. 1.4.2 Abweichend von A10.1.3 besteht kein Versicherungsschutz für gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, in denen Hausrat bestimmungsgemäß aufbewahrt wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) KPR0726 Seite 200 von 326 [Seite 201] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 50 1.4.3 Wenn die versicherten Personen im Schadensfall nicht die in den Versicherungsunterlagen bekanntgegebene Telefonnummer anrufen und einen Dienstleister beauftragen oder die Leistungen selbst erbringen, kann der Versicherer die Kosten ablehnen oder kürzen. 1.4.4 Schadensfälle, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsschutzes bereits vorhanden waren, sind nicht versichert. 2. Ablauf der Rechnungsstellung 2.1 Der Versicherer zahlt die von ihm zu übernehmenden Kosten direkt an den beauftragten Dienstleister, der den Schaden beheben soll. Sofern die Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, stellt der Dienstleister den darüber hinaus gehenden Betrag der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat. 2.2 Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 - 3.1.15 stellt der Dienstleister der versicherten Person die angefallenen Kosten direkt in Rechnung. 3. Versicherungs- und Organisationsleistungen sowie Entschädigungsgrenzen 3.1 Versicherungs- und Organisationsleistungen sind 1. Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz 2. Rohrreinigung im Notfall 3. Sanitärinstallation im Notfall 4. Elektroinstallation im Notfall 5. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten 6. Heizungsinstallation im Notfall 7. Notheizung 8. Bekämpfung von Schädlingen 9. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern 10. Haustierunterbringung im Notfall 11. Kinderbetreuung im Notfall 12. Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall 13. Organisation eines Bewachungsservice im Notfall 14. Umzugsservice on Demand 15. Hausmeisterservice on Demand 16. Psychologische Betreuung 3.2 Bei unklarer Schadenursache werden Anfahrtskosten auch dann bezahlt, wenn der Schaden nicht durch eine versicherte Leistung abgedeckt ist. 3.3 Bei den Leistungen nach den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.11 und bei unklarer Schadenursache nach Ziffer 3.2 ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. 3.4 Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 bis 3.1.15 übernimmt der Versicherer nur die Organisation bzw. Vermittlung, jedoch keine Kosten. 3.5 Für die psychologische Betreuung nach Ziffer 3.1.16 übernimmt der Versicherer die im Versicherungsschein genannte Anzahl an Beratungsstunden. 4. Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz 4.1 Der Versicherer organisiert die Öffnung der Wohnungstür oder sonstiger Zugangstüren durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn eine versicherte Person 4.1.1 nicht mehr in die Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel abhandengekommen, defekt oder abgebrochen ist oder das Schloss oder der Schließzylinder defekt ist (bei KPR0726 Seite 201 von 326 [Seite 202] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 51 Smartlocks/elektronischen Türschlössern werden etwaige Software-/App-Probleme nicht behandelt); 4.1.2 sich versehentlich ausgeschlossen hat; 4.1.3 sich ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt hat und diese nicht mehr verlassen kann. 4.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür und, falls erforderlich, für ein neues Türschloss bzw. einen neuen Schließzylinder bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 4.3 Der Versicherer leistet nicht für die Behebung von Schäden, die durch das Öffnen der Wohnungstür verursacht wurden. Schäden nach Ziffer 4.5 sind davon unberührt. 4.4 Zur versicherten Wohnung gehören auch 4.4.1 Nebenräume im Gebäude (z. B. Einzelkeller, Dachspeicher), die ausschließlich der Wohnung des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Räume in Nebengebäuden auf demselben Versicherungsgrundstück, die ausschließlich der Wohnung des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind und zu der ausschließlich die versicherten Personen Zugang haben (z. B. Garagen, jedoch nicht Großgaragen). 4.4.2 Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit sich diese innerhalb Deutschlands befinden und ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. 4.5 Werden Türschloss bzw. Schließzylinder durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig, übernehmen wir auch die Kosten für ein neues Schloss bzw. einen neuen Schließzylinder, welche der Schlüsseldienst mitführt und einsetzt, inklusive dazugehöriger und notwendiger Bauteile. Reicht die Anzahl der mit dem neuen Schließzylinder mitgelieferten Schlüssel nicht aus, erstatten wir bei Bedarf bis zu 3 zusätzliche Schlüssel bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 5. Rohrreinigung im Notfall 5.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von verstopften Abflussrohren von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen. 5.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 6. Sanitärinstallation im Notfall 6.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden in der versicherten Wohnung 6.1.1 bei einer defekten Armatur, Boiler oder Spülung des WCs oder Urinals einschließlich bei einer Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasserversorgung; 6.1.2 wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann. 6.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Ventile, Kartuschen) bis 100 EUR. 7. Elektroinstallation im Notfall 7.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an der Elektroinstallation. 7.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Kabelstecker, Sicherungen, Schalter) bis 100 EUR. KPR0726 Seite 202 von 326 [Seite 203] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 52 7.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung 7.3.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, sonstigen Küchengeräten, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik. Für den Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten leisten wir jedoch nach 8. 7.3.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern. 8. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten 8.1 Der Versicherer organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Reparatur. Zu Elektrogroßgeräten gehören ausschließlich: - Geschirrspülmaschinen - (Einbau-) Backöfen und -Dampfgarer - Elektro,- Induktions- und Gasherde sowie Einbau-Mikrowellen - Waschmaschinen, Wäschetrockner, Waschmaschinen-Trockner-Kombinationen - Kühl- und Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombis, Side-by-Side-Kühlschränke - TV-Geräte (nicht Computer oder Laptops). 8.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die An- und Abfahrt sowie die erste Arbeitsstunde des Technikers einschließlich der Kosten für Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z.B. Dichtungen, Ventile, Filter) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 8.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und Verbrauchsmaterialien bis 100 EUR. 8.4 Der Versicherer erbringt keine Leistung für Defekte, für die Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche gegen den Hersteller oder Händler bestehen. 9. Heizungsinstallation im Notfall 9.1 Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an Heizkörpern und Fußbodenheizungsventilen bzw. -steuerungen in der versicherten Wohnung 9.1.1 durch defekte Thermostatventile; 9.1.2 durch Bruchschäden oder Undichtigkeit. 9.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Diagnose und Behebung einschließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Thermostate, Ventile) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 9.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung 9.3.1 für Brennstoffkosten; 9.3.2 für Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren. 10. Notheizung 10.1 Der Versicherer organisiert bei einem unvorhergesehenen Ausfall der Heizungsanlage und wenn keine Abhilfe durch einen Heizungs-Installateur möglich ist, elektrische Heizgeräte. 10.2 Alternativ können die versicherten Personen bis zu drei Heizgeräte selbst besorgen. Bei einem Kauf verbleiben die Geräte bei der versicherten Person. Die Belege sind aufzubewahren und einzureichen. KPR0726 Seite 203 von 326 [Seite 204] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 53 10.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die elektrischen Heizgeräte bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 10.4 Der Versicherer erbringt zusätzlich pauschal 50 EUR für die Stromkosten, die durch den Einsatz der elektrischen Heizgeräte entstanden sind. 11. Bekämpfung von Schädlingen 11.1 Der Versicherer organisiert die Schädlingsbekämpfung, wenn ein Schädlingsbefall in der versicherten Wohnung so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann. 11.2 Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Marder, Siebenschläfer, Mäuse, Motten, Ameisen, Käfer, Bett- und Stinkwanzen, Staubläuse und Silberfischchen. 11.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 12. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern 12.1 Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern, die sich in oder außen an der versicherten Wohnung befinden. Wenn die Wespen-, Hornissen- und Bienenvölker unter Naturschutz stehen, muss die versicherte Person die erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde im Voraus einholen. 12.1.1 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Entfernen bzw. Umsiedeln inklusive einer etwaigen Genehmigungsgebühr, die für die Entfernung eingeholt werden muss, bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 12.1.2 Ist eine fachmännische Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolkes möglich (z.B. durch einen Imker) und hat die versicherte Person diese selbst organisiert, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. Die Belege sind einzureichen. 12.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn 12.2.1 das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf (z. B. wegen des Artenschutzes); 12.2.2 das Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolk bereits vor Beginn dieses Vertrages vorhanden war 12.2.3 es sich um Erdwespen handelt . 13. Unterbringung von Tieren im Notfall 13.1 Der Versicherer organisiert die Unterbringung und Versorgung von Tieren, die im Haushalt der versicherten Personen leben. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim, wenn eine versicherte Person 13.1.1 durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung von Tieren gehindert ist und 13.1.2 eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 13.2 Als versicherte Tiere gelten ausschließlich Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel. 13.3 Die Tiere müssen einem vom Versicherer Beauftragten übergeben werden. 13.4 Der Anspruch besteht auch, KPR0726 Seite 204 von 326 [Seite 205] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 54 13.4.1 wenn eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt und diese ausfällt; 13.4.2 wenn Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, den Anspruch geltend machen. 13.5 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Tieren bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 13.6 Der Versicherer erbringt keine Leistung für Hunde die nach dem Gesetz des Bundeslandes, in dem sie gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind. Organisiert eine versicherte Person die Unterbringung dieser Hunde selbst, werden jedoch die Unterbringungskosten bis in dem Versicherungsschein genannten Betrag erstattet. Die Belege sind einzureichen. 14. Kinderbetreuung im Notfall 14.1 Der Versicherer organisiert die Betreuung von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit versicherten Personen in einem Haushalt leben. Die Betreuung erfolgt, wenn versicherte Personen 14.1.1 durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung der Kinder gehindert ist und 14.1.2 eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 14.1.3 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung. Dies gilt so lange, bis die Betreuung anderweitig übernommen werden kann (z. B. durch einen Verwandten). 14.1.4 Der Anspruch besteht auch, wenn 1. eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung der Kinder beauftragt und diese ausfällt. 2. Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, den Anspruch geltend machen. 14.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 15. Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall 15.1 Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen ein Hotel oder eine ähnliche Unterkunft, wenn die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall nach A1 unbewohnbar wird. 15.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und der Ersatzunterkunft zustande. 15.3 Der Versicherer übernimmt keine Übernachtungs-, Miet- oder sonstigen Kosten inklusive Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon). 16. Organisation eines Bewachungsservices im Notfall 16.1 Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen bei einem Versicherungsfall nach A1 ein geeignetes Überwachungsunternehmen für die versicherte Wohnung. 16.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem Dienstleister des Bewachungsservices zustande. 16.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Bewachungsservice. KPR0726 Seite 205 von 326 [Seite 206] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 55 17. Umzugsservice on Demand 17.1 Der Versicherer vermittelt für versicherte Personen einen Umzugsservice. 17.2 Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem Dienstleister des Umzugsservices zustande. 17.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Umzugsservice. 17.4 Der Umzugsservice kann mehrere Leistungen umfassen, die selbst ausgewählt werden können: - Bereitstellung von Umzugskartons - Bereitstellung eines Transportfahrzeuges - Verpacken des Hausrats - Auseinanderbauen der Möbel und ggf. der Einbauküche - Anschluss, Montage, Demontage, soweit für den Transport erforderlich, von technischen Geräten (Waschmaschine, Trockner, Fernseher) - Transport einschließlich Be- und Entladen des Transportfahrzeugs - Wiederaufbau der Möbel und ggf. der Küche - Auspacken der Umzugskartons - Montage/Demontage von Deckenleuchten - Reinigung der alten und/oder neuen Wohnung. 17.5 Zur Vermittlung des Umzugsservices erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu diesem Zweck telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie eine allgemeine Darstellung der gewünschten Dienstleistung. 17.6 Der Dienstleister nimmt daraufhin werktags (Montag bis Freitag) Kontakt mit der versicherten Person auf, um ein Angebot zu unterbreiten und den Umzugsservice konkret zu vereinbaren. 18. Hausmeisterservice on Demand 18.1 Der Versicherer vermittelt der versicherten Person auf Wunsch einen Hausmeister. 18.2 Der Vertrag über die handwerklichen Tätigkeiten kommt zwischen der versicherten Person und dem vermittelten Hausmeister zustande. 18.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Hausmeisterservice. 18.4 Zur Vermittlung erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu diesem Zweck telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie eine allgemeine Darstellung der gewünschten Dienstleistung(en). 18.5 Der Dienstleister nimmt schnellstmöglich (werktags Montag bis Freitag) Kontakt mit der versicherten Person auf, um Art und Umfang der gewünschten Leistung zu besprechen, ggf. ein Angebot zu unterbreiten beziehungsweise die Leistungserbringung konkret zu vereinbaren. 18.6 Notfälle sind nicht Gegenstand des Hausmeistervermittlungsservices. 19. Psychologische Betreuung 19.1 Der Versicherer organisiert eine telefonische psychologische Beratung durch einen Psychologen oder Psychotherapeuten, wenn eine versicherte Person psychologische Hilfe benötigt, nachdem 19.1.1 diese Opfer eines Raubes oder einer anderen Gewalttat in der versicherten Wohnung geworden ist, bei der Gewalt gegen sie angewendet oder zumindest angedroht wurde; 19.1.2 ein Haustier verstorben ist. Als Haustier gelten Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel; 19.1.3 Ein Feuer oder Einbruchdiebstahlschaden in der versicherten Wohnung eingetreten ist. KPR0726 Seite 206 von 326 [Seite 207] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 56 19.2 Für die psychologische Betreuung übernimmt der Versicherer die im Versicherungsschein genannte Anzahl an Beratungsstunden. 20. Obliegenheiten 20.1 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls In Ergänzung zu B3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet 20.1.1 im Schadensfall die in den Versicherungsunterlagen angegebene Telefonnummer anzurufen. Diese Telefonnummer steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung; 20.1.2 sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen vom Versicherer erbracht werden. Der Versicherer ist telefonisch rund um die Uhr erreichbar; 20.1.3 den Versicherer bei der Geltendmachung von Leistungen zu unterstützen und ihm dafür benötigte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn durch die Leistungen des Versicherers Ansprüche einer versicherten Person auf den Versicherer übergehen. 20.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach B3.3.2 und den Ziffern 20.1.1 bis 20.1.3 ergeben sich aus B3.3.3. 21. Kündigung 21.1 Der Zusatzbaustein SofortHilfe kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. 21.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 21.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart) 1. Versicherungsfall 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Laufzeit von KunstSpezial ausgesetzt sind, soweit die Gefahren und Schäden nicht nach Ziffer 3 ausgeschlossen sind. 1.2 Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. 1.3 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. 1.4 Für Schäden durch Transporte gelten die in Ziffer 5.6 Transporte beschriebenen Regelungen 2. Versicherte und nicht versicherte Sachen 2.1 Versichert sind ausschließlich Kunstgegenstände, 2.1.1 die sich im Privateigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden und KPR0726 Seite 207 von 326 [Seite 208] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 57 2.1.2 die einen objektiven Marktwert haben. 2.2. Als Kunstgegenstände gelten: 2.2.1 Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Grafiken (wie Kupfer-, Stahlstiche, Holzschnitte, Siebdrucke, Radierungen, Lithographien in kleinen Auflagen von bis zu 500 Stück). 2.2.2 Skulpturen, Objektkunst, Installationen, Plastiken, 2.2.3 Fotokunst. 2.3. Andere als die oben aufgezählten Kunstarten sind nicht versichert. 2.4. Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der Kunstgegenstände sind mitversichert. 3. Ausschlüsse 3.1. Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: 3.1.1 Schäden und Gefahren, die nach A3. bis A6. versicherbar sind. In A3. bis A6. sind z. B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm geregelt; 3.1.2 weiterhin Schäden und Gefahren, die nach A2., A4.5, A5.4 sowie A6.5 nicht versichert sind oder für die nach B4.12 keine Leistungspflicht besteht. Ausgeschlossen sind hier z. B. Schäden durch Krieg oder Kernenergie sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden; 3.1.3 Schäden und Gefahren, die über beitragspflichtige, gesondert vereinbarte Zusatzbausteine versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind: 1. Glasbruch Z-GLAS, die Mitversicherung von Schutzverglasungen, Vitrinen etc. nach 2.4 bleibt unberührt 2. Naturgefahren Plus nach A1.4.2 und A6.4 3. Fahrraddiebstahl nach Z-RAD 4. Hausrat auf Reisen nach Z-REI 5. SicherOnline nach Z-SONL 6. SofortHilfe nach Z-SOFO 7. Fahrrad Plus nach Z-RADP 3.1.4 Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand; 3.1.5 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug durch den Versicherungsnehmer, seines Repräsentanten oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person; 3.1.6 Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Kälte, Hitze, Temperatur- und Luftdruckschwankungen, Feuchtigkeit, Rauch, Ruß, Staub, Licht und Strahlen sowie innerer Verderb; 3.1.7 Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen sowie Schwund und Geruchsannahme; 3.1.8 Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und Beschädigung in Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der versicherten Sachen; 3.1.9 Schäden durch Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Haustiere und Nagetiere; 3.1.10 Schäden durch Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung, es sei denn der Schaden wurde durch einen Diplom-Restaurator verursacht. In diesem Fall leistet der Versicherer je KPR0726 Seite 208 von 326 [Seite 209] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 58 Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag; 3.1.11 Schäden durch fehlende oder nicht sach- und fachgerechte Verpackung oder mangelhafte Sicherung bei Transporten (Verpackungsschäden); 3.1.12 Schäden an Kunstgegenständen im Freien; 3.1.13 Schäden durch Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Leimlösungen und Politurrisse; 3.1.14 Schäden an geleasten, geliehenen oder gemieteten Kunstgegenständen; 3.1.15 Schäden an Kunstgegenständen im Kunsthandel, Kunstgalerien oder Auktionen auch nicht im Rahmen der Außenversicherung; 3.1.16 Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn durchgeführt werden; 3.1.17 Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn durchgeführt werden. 3.2. Ausgeschlossen sind ferner Schäden, die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche (mittelbare Schäden). 4. Versicherungswert und Entschädigungsberechnung; besondere Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalte 4.1 Abweichend von A14 ersetzt der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls durch Beschädigung versicherter Gegenstände die notwendigen Reparatur- oder Restaurationskosten zuzüglich einer durch die Wiederherstellung nicht auszugleichenden Wertminderung. 4.2 Für die Wertminderung leistet der Versicherer je Versicherungsfall und Einzelwert der beschädigten, versicherten Sache maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Dies gilt auch bei Schäden an Paaren, Pendants, Serien und mehrteiligen zusammengehörigen Gegenständen und Werkgruppen. 4.3 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. 4.4 Je Versicherungsfall leistet des Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Für Schäden nach Ziffer 5. Transporte und Ziffer 3.1.10 Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung durch einen Diplom-Restaurator sowie nach Ziffer 6 Außenversicherung gelten besondere Entschädigungsgrenzen. 4.5 Aufwendungen und Kosten nach A13 werden unabhängig von der Entschädigungsgrenze zusätzlich erstattet. 4.6 Die im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligungen werden je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde: 4.6.1 für Bruchschäden an bruchempfindlichen Sachen (z. B. Porzellan, Keramik, Glas, fragile Installationen) 25% der Entschädigungssumme, mindestens 100 EUR; 4.6.2 für Schäden verursacht durch einfachen Diebstahl 50 % der Entschädigungssumme, mindestens 100 EUR; 4.6.3 für alle übrigen Schäden 100 EUR. KPR0726 Seite 209 von 326 [Seite 210] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 59 4.7 Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17 der Hausratversicherungsbedingungen. 5. Transporte 5.1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Transporte, sofern der Versicherungswert aller gleichzeitig transportierten Gegenstände den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag insgesamt nicht übersteigt und nur soweit die nachfolgenden Beförderungsbestimmungen und Vorgaben eingehalten werden: 5.1.1 Eigene und gemietete Kraftfahrzeuge 1. Bei einem Transport in Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person dürfen die Gegenstände nur in geschlossenen Kraftfahrzeugen befördert werden. 2. Die mit der Ausführung und Begleitung betrauten Personen müssen volljährig sein. 3. Versicherungsschutz gegen Diebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen unter folgenden Voraussetzungen: - die Gesamtparkdauer darf 2 Stunden nicht überschreiten - die versicherten Gegenstände müssen sich in einem fest umschlossenen, durch Verschluss gesicherten und von außen nicht einsehbaren Kofferraum des allseits verschlossenen Kraftfahrzeuges befinden 4. Bei Aufenthalten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist das verschlossene Kraftfahrzeug in einer verschlossenen Garage abzustellen oder ständig zu bewachen (z. B. Einstellen in einer abgeschlossenen Einzelgarage oder in einer bewachten Sammelgarage) 5.1.2 Verkehrsträger (Speditionen, Frachtführer) Werden Transporte von Spediteuren oder Frachtführern durchgeführt, sind solche auszuwählen, die über die fachliche Kompetenz bei Kunsttransporten verfügen. 5.1.3 Lufttransporte Bei Lufttransporten müssen versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im Frachtbrief genau bezeichnet und mit mindestens 1.000 USD je kg Bruttogewicht deklariert werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn: 1. die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten mitgeführt werden; 2. der Versicherungswert niedriger als 1.000 USD je kg Bruttogewicht ist; 3. die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das Flugzeug bzw. nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten des Versicherungsnehmers begleitet werden. 5.1.4 Post-, Paket- und Kurierdienste Postsendungen, Paket- und Kurierdienste, Eisenbahn-Transporte durch Paket- und Kurierdienste sowie Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn sind nicht versichert. 5.1.5 Schiffstransporte Transporte mit Schiffen sind nicht versichert. 5.2. Es gelten die folgenden Verpackungsbestimmungen: KPR0726 Seite 210 von 326 [Seite 211] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 60 5.2.1 Die versicherten Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände müssen bei jedem Transport im Hinblick auf ihre Beschaffenheit beanspruchungsgerecht und konservatorisch angemessen verpackt werden. Grundsätzlich sollen die versicherten Gegenstände in der im Kunsthandel üblichen sorgfältigen Weise wie folgt verpackt werden: 1. Frisch gefirnisste oder atelierfrische Gemälde dürfen erst nach Ablauf einer ausreichenden Trocknungszeit nach Fertigstellung transportiert werden; 2. Sind Kunstgegenstände unter Glas gerahmt, müssen die Glasscheiben mit Spezialfolien oder anderen geeigneten Klebestreifen vertikal und horizontal verklebt sein. Bei allen anderen Gemälden ist die Maloberfläche mit säurefreiem, farbneutralem Seidenpapier zu schützen. Der gesamte Kunstgegenstand ist in Luftpolsterfolie oder in stabile Kartonagen zu verpacken; 3. Sind das Gemälde und/oder der Rahmen besonders empfindlich, muss ein Transportrahmen oder stabile Kartonage verwendet werden; 4. Ungerahmte Handzeichnungen, Druckgraphiken oder andere Arbeiten auf Papier sind in säurefreiem, neutralem Papier zu verpacken. Das Blatt (Kunstgegenstand) ist zwischen knicksichere Kartons zu legen. Klebestreifen dürfen nicht verwendet werden. Ecken und Kanten sind mit Eckschonern oder Polstern vor Beschädigung zu schützen; 5. Bruchempfindliche Kunstgegenstände sind in druck- und stoßsicheren Transportbehältnissen aus Holz oder Schwerwellpappe zu verpacken. Hohlräume in Transportbehältnissen müssen mit geeignetem Polstermaterial, nicht jedoch mit Hartschaumchips oder Papierknäueln, ausgefüllt werden; 6. Skulpturen sollen so weit wie möglich zerlegt und die Einzelteile gesondert verpackt werden; 7. Kunstgegenstände mit hochempfindlichen Oberflächen und/oder Patina (insbesondere Acryl, polierte Bronzen o. ä.) müssen durch konservatorisch angemessene Spezialverpackungen geschützt werden, die der Empfindlichkeit der Kunstgegenstände Rechnung tragen; 8. Verpackte Kunstgegenstände sind im Transportmittel gegen Bewegung (Verschub, Rutschen und Rollen) zu sichern. Dabei sollen Bindegurte, Kissen und/oder Polsterungen ausreichend verwendet werden. Gemälde sind senkrecht zu transportieren auch solche mit Schutzgläsern. Pastelle, Kreide- oder Kohlezeichnungen sind ausschließlich waagerecht mit der Oberfläche nach oben zu transportieren. 5.2.2 Alle Transportbehälter sind mit folgenden Hinweisen deutlich zu kennzeichnen: 1. Inhalt, jedoch ohne Angabe des Wertes; 2. Vorder- und Rückseite; 3. oben/unten; 4. fragile, handle with care; 5. nicht stürzen; 6. vor Nässe schützen; 7. Schwerpunktangabe bei kippgefährdeten Kunstgegenständen; 8. Gewichtsangabe bei Kunstgegenständen über 100 kg. 5.2.3. Bei temperatur- und druckempfindlichen Kunstgegenständen (zum Beispiel Gemälde, Terrakotten, Holzskulpturen) muss auf der Verpackung und zusätzlich im Frachtbrief ausdrücklich auf deren Empfindlichkeit hingewiesen werden. 5.2.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Ziffer 5.2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 6. Versicherungsort; Außenversicherung; Wohnungswechsel 6.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb von Räumen nach Ziffer A10.1.1 der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, sofern dieser sich innerhalb der Bundesrepublik KPR0726 Seite 211 von 326 [Seite 212] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 61 Deutschland befindet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kunstgegenstände, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. 6.2 Der Wohnungswechsel ist in A16 geregelt. 6.3 Es besteht Außenversicherungsschutz nach A12. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Räume, in denen sich die versicherten Kunstgegenstände befinden, nicht öffentlich zugänglich, das bedeutet kein öffentliches Gebäude, kein Museum, keine Ausstellungshalle, keine Galerie, kein Auktionshaus oder dergleichen, sind. 6.4 Der Versicherer leistet je Versicherungsfall bis zu dem für KunstSpezial nach Ziffer 4 vereinbarten Entschädigungsbetrag, jedoch maximal die Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung nach A12.6. 7. Einhaltung weiterer Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls 7.1 Der Versicherungsnehmer hat, zusätzlich zu den Sicherheitsvorschriften in A21: 7.1.1 solange sich an dem Versicherungsort (A10) niemand aufhält, Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsorts ordnungsgemäß verschlossen zu halten; 7.1.2 solange sich niemand an dem Versicherungsort (A10) aufhält, alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten; dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer); 7.1.3 alle zusätzlich vereinbarten Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen; 7.1.4 dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunstgegenstände, die im Keller aufbewahrt werden, mindestens 40 cm über dem Fußboden gelagert werden. 7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 7., so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 8. Weitere Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 8.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es zusätzlich zu B3.3 bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls: 8.1.1 den Schaden dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, in dessen Gewahrsam sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls befanden; 8.1.2 der Versicherungsnehmer hat die erfolgte Meldung durch eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers nachzuweisen. 8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 8., so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Ziffer B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 9. Kündigung 9.1 Der Zusatzbaustein KunstSpezial kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. KPR0726 Seite 212 von 326 [Seite 213] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 62 9.2 Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 9.3 Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin. KPR0726 Seite 213 von 326 [Seite 214] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 63 Teil B der Hausratversicherungsbedingungen B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zur Beitragszahlung finden sich in den Ziffern 2. bis 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2.1 Dauer und Ende des Vertrags B2.1.1 Vertragsdauer Die Regelungen zur Vertragsdauer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Die Regelungen zur stillschweigenden Verlängerung finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2.1.3 Kündigung durch Versicherungsnehmer Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2.1.4 Kündigung durch Versicherer Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. KPR0726 Seite 214 von 326 [Seite 215] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 64 B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall B2.2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird. B2.2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Die Regelungen zu den Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss finden sich in den Ziffern 4. und 7. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B3.2 Gefahrerhöhung B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung 1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 3. Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers 1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. KPR0726 Seite 215 von 326 [Seite 216] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 65 B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer 1. Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 2. Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 2. Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder KPR0726 Seite 216 von 326 [Seite 217] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 66 c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach B3.3.1.2 und seine Leistungsfreiheit nach B3.3.3; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. 2. Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2. Zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; KPR0726 Seite 217 von 326 [Seite 218] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 67 f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder B3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4 Weitere Regelungen B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Die Regelungen zu mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung finden sich in der Ziffer 6. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Die Regelungen zu Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung finden sich in Ziffer 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.3 unbesetzt B4.4 Verjährung Die Regelungen zur Verjährung finden sich in Ziffer 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.6 Anzuwendendes Recht Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). KPR0726 Seite 218 von 326 [Seite 219] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 68 B4.7 Embargobestimmung Die Regelungen finden sich in Ziffer 11. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19). B4.8 unbesetzt B4.9 Versicherung für fremde Rechnung B4.9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B4.9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B4.9.3 Kenntnis und Verhalten 1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B4.10 Aufwendungsersatz B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. 3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KPR0726 Seite 219 von 326 [Seite 220] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 69 4. Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach B4.10.1.1 sowie B4.10.1.2 auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen. B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des KPR0726 Seite 220 von 326 [Seite 221] Hausratversicherungsbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (HRB) Ausgabe Juli2026 Seite 70 Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B4.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KPR0726 Seite 221 von 326 [Seite 222] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 1 Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (WGB F 01/23) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 2 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden 2 3. Leitungswasser 5 4. Naturgefahren 7 5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart 10 6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 12 7. Wohnungs- und Teileigentum 14 8. Versicherte Kosten 14 9. Mehrkosten 17 10. Mietausfall; Mietwert 18 11. Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes 18 12. Entschädigungsberechnung 20 13. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 22 14. Sachverständigenverfahren 23 15. Obliegenheiten 24 16. Gefahrerhöhung 25 17. Veräußerung der versicherten Sachen 27 18. Versicherung für fremde Rechnung 28 19. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens 28 20. Übergang von Ersatzansprüchen 29 21. Kündigung nach dem Versicherungsfall 29 22. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 29 23. Selbstbeteiligung 30 24. Repräsentanten 30 25. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes 30 26. Wegfall des versicherten Interesses 30 27. Mehrwertschutz 30 28. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 31 29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart 32 30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart 36 KPR0726 Seite 222 von 326 [Seite 223] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 2 Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (WGB F 01/23) Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen. 1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 1.1 Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall): 1.1.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag; 1.1.2 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart; 1.1.3 Leitungswasser; 1.1.4 Naturgefahren; 1. Sturm, Hagel, 2. Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart; 1.1.5 Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart 1.1.6 Jede Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 sowie Ziffer 1.1.4.1 kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.2 kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 versichert werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.2 kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.1 versichert werden. 1.2 Ausschlüsse Krieg, Kernenergie, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung 1.2.1 Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 1.2.2 Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1.2.3 Ausschluss Innere Unruhen, Streik und Aussperrung Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung. 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen: 2.1.1 Brand; 2.1.2 Blitzschlag; KPR0726 Seite 223 von 326 [Seite 224] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 3 2.1.3 Explosion, Implosion; 2.1.4 Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt auch für unbemannte Flugkörper; 2.1.5 Anprall von Fahrzeugen aller Art, ihrer Teile und ihrer Ladung - soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gefahren wird; 2.1.6 Überschalldruckwellen; 2.1.7 Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß; 2.1.8 Seng- und Schmorschäden - bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag; 2.1.9 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart; 2.1.10 Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart. 2.2 Brand 2.2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 2.2.2 Mitversichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 2.3 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Schäden nach Ziffer 2.7 bleiben hiervon unberührt. 2.4 Explosion; Implosion 2.4.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Versichert sind auch Schäden durch die Explosion von Blindgängern aus vergangenen Kriegen. 2.4.2 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. 2.5 Überschalldruckwellen Versichert sind Schäden, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken. 2.6 Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung KPR0726 Seite 224 von 326 [Seite 225] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 4 Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch die Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind. KPR0726 Seite 225 von 326 [Seite 226] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 5 2.7 Seng- und Schmorschäden Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag Seng- und Schmorschäden. 2.8 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart In Ergänzung zu Ziffer 2.3 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 2.9 Feuer-Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart 2.9.1 Gegen Feuerschäden nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.9 sind die Gebäude und die zu Ihrer Errichtung notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert. Eine vorzeitige bezugsfertige Herstellung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Insgesamt kann eine beitragsfreie Feuer-Rohbauversicherung für maximal 24 Monate gewährt werden. 2.9.2 Bei Versicherung von Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus tritt der Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraums nach Beginn der Versicherung, in Kraft. Ist das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsscheins dokumentierten Zeitraums bezugsfertig hergestellt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, damit ab dem Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus gewährt werden kann. 2.9.3 Sollte eine Meldung des Versicherungsnehmers über die vorzeitige Bezugsfertigkeit nicht erfolgen, besteht bis zum im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt nur Versicherungsschutz gegen Feuerschäden. 2.10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind 2.10.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben; 2.10.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Der Ausschluss nach Ziffer 2.10.2 gilt nicht, soweit diese Schäden Folgen eines versicherten Sachschadens nach Ziffer 2.1 sind. 2.10.3 Nicht versichert sind außerdem Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen. 3. Leitungswasser 3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; 2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nach 1. bis 4. nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind; 5. sowie der Regenwassernutzungsanlage; 6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre; KPR0726 Seite 226 von 326 [Seite 227] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 6 3.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) oder ähnlichen Installationen; 2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 3.1.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 3.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, der Regenwassernutzungsanlage, der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit 3.2.1 diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und 3.2.2 die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und 3.2.3 der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und 3.2.4 diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind. 3.3 Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. 3.3.1 Das Leitungswasser muss bestimmungswidrig aus 1. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; 2. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung; 3. Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen; 4. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 5. Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen, Aufstellpools; 6. Fußbodenheizungen; 7. Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage; 8. undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern ausgetreten sein. 3.3.2 Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, stehen Leitungswasser gleich. 3.4 Nicht versicherte Schäden 3.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Plansch- oder Reinigungswasser; 2. Schwamm; 3. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch; 4. Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; KPR0726 Seite 227 von 326 [Seite 228] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 7 5. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 6. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); 7. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch oder Berieselungsanlage; 8. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2); 9. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. 3.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 3.4.3 Die unter Ziffer 3.1.1.6 sowie Ziffer 3.3.2 genannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nicht für Schäden an Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufenden Regenabflussrohren. 3.5 Rohrpaket 3.5.1 In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an 1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; 2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt; 3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 3.5.2 Dies gilt nicht für Rohre, die 1. ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen; 2. Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind. 3.5.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. 3.6 Sonstige Bruchschäden an Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern 3.6.1 In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) Geruchsverschlüssen und Wassermessern. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern. 3.6.2 Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalls nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. 3.6.3 Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt und beinhaltet auch Kosten sämtlicher Arbeiten, die mit dem Austausch der Armatur, der Geruchsverschlüsse und der Wassermesser verbunden sind. 4. Naturgefahren 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge derer abhanden kommen: 4.1.1 Sturm, Hagel; KPR0726 Seite 228 von 326 [Seite 229] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 8 4.1.2 Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart 1. Überschwemmung, 2. Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, 3. Rückstau, 4. Erdbeben, 5. Erdsenkung, 6. Erdrutsch, 7. Schneedruck, 8. Lawinen, 9. Vulkanausbruch. 4.2 Sturm, Hagel 4.2.1 Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. 4.2.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4.2.3 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen 1. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; 2. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; 3. als Folge eines Schadens nach Ziffer 4.2.3.1 oder 4.2.3.2 an versicherten Sachen; 4. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; 5. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 4.3 Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart 4.3.1 Überschwemmung Eine Überschwemmung liegt vor, wenn der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen einschließlich Straßen, Geh- und Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch 1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 2. Witterungsniederschläge; 3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2. 4.3.2 Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer, Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von 1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer Menge von mehr als - 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder - 20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden; KPR0726 Seite 229 von 326 [Seite 230] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 9 oder 2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung nach Ziffer 4.3.1 vorlag. Mitversichert sind auch Schäden an den unter 4.3.2 genannten versicherten Sachen. 4.3.3 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus 1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen oder 2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder deren zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, in das Gebäude eindringt. 4.3.4 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 4.3.5 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 4.3.6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 4.3.7 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 4.3.8 Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. 4.3.9 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 4.4 Nicht versicherte Schäden 4.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Sturmflut; 2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren nach Ziffer 4.1 entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; 3. Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziffer 4.3.1.3); 4. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; 5. Trockenheit oder Austrocknung. 4.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an 1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; 2. Laden- und Schaufensterscheiben. 4.5 Wartezeit KPR0726 Seite 230 von 326 [Seite 231] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 10 Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. 5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart 5.1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 5.1.1 Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 5.1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); 2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen; 3. Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden. KPR0726 Seite 231 von 326 [Seite 232] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 11 2. Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren 1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); 2. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2); 3. Naturgefahren Plus (siehe Ziffer 4.3) entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. 5.1.3 Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung. 5.2 Versicherte und nicht versicherte Sachen 5.2.1 Versicherte Sachen Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten: 1. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; 2. Glasbausteine und Profilbaugläser; 3. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff. Versichert sind auch folgende Verglasungen von Küchen aus Ziffer 6.1.3: Scheiben und Platten aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik von Schränken, Öfen, Elektro- und Gasgeräten und Glas-Keramik-Kochflächen. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende Glas-Keramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der dazugehörigen Elektronik wiederzubeschaffen ist, wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet. 5.2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind 1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; 2. Photovoltaikanlagen; 3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; 4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays); 5. Werbeanlagen; 6. Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen Materialien). 5.3 Versicherte Kosten 5.3.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für 1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); 2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). 5.3.2 Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für 1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); 2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1); 3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.); 4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. KPR0726 Seite 232 von 326 [Seite 233] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 12 5.4 Entschädigung als Sachleistung 5.4.1 Sachleistung 1. Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. 2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. 3. Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. 5.4.2 Abweichende Entschädigungsleistung 1. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht. 2. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. 3. Wird Unterversicherung nach Ziffer 12.4.2 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld. 4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 5.4.3 Notverglasung, Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. 5.4.4 Entschädigung für versicherte Kosten 1. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. 2. Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten. 6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 6.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs 6.1.1 Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. 6.1.2 Mitversichert gelten auch in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte - Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 6.1.3 Mitversichert sind Küchen, die vom Wohnungseigentümer oder Hauseigentümer 1. in die vermietete Wohnung eingebracht worden sind und für die er die Gefahr trägt; 2. in die selbstgenutzte Wohnung eingebracht worden sind und die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind. KPR0726 Seite 233 von 326 [Seite 234] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 13 Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung. 6.1.4 Garagen und Carports, die zu dem versicherten Gebäude gehören und sich auf oder in der Nähe des Versicherungsgrundstückes befinden sind bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Anzahl mitversichert. 6.1.5 Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Whirlpools, Saunen, Klimaanlagen, Fußbodenheizungen und Füßböden aus Massivholzparkett oder Granit. 6.2 Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges Gebäudezubehör 6.2.1 Ferner mitversichert gelten in Erweiterung von Ziffer 6.1.1 auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück 1. freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude, welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach (umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser); 2. Grundstückseinfriedungen . Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind nicht mitversichert; 3. Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges Gebäudezubehör; 4. Windkraftanlagen, die dem privaten Gebrauch dienen; 5. mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die dem privaten Gebrauch dienen. Dazu gehören auch Ladestationen, die fest mit Garagen oder Carports nach Ziffer 6.1.4 verbunden sind. 5.1 Ladestationen, die auch Dritte gegen Bezahlung nutzen dürfen, sind nicht versichert. 6.2.2 Je Versicherungsfall wird maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag geleistet (Versicherung auf erstes Risiko). Hiervon unberührt bleiben die versicherten Kosten nach Ziffer 8 und Ziffer 9. 6.3 Definitionen 6.3.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. 6.3.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. 6.3.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. 6.3.4 Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. 6.3.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. 6.4 Ausschlüsse Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. KPR0726 Seite 234 von 326 [Seite 235] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 14 7. Wohnungs- und Teileigentum 7.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. 7.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 7.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffer 7.1 sowie Ziffer 7.2 entsprechend. 8. Versicherte Kosten 8.1 Versicherte Kosten Versichert sind folgende Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig geworden und tatsächlich angefallen sind: 8.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. 8.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten Der Versicherer ersetzt die Kosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. 8.1.3 Hotelkosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), wenn die ansonsten von dem Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein genannte Dauer. Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, wird aus diesem Vertrag keine Entschädigung geleistet. 8.1.4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen In Erweiterung von Ziffer 3 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. 8.1.5 Ersatz von Darlehenszinsen Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein vom Versicherungsnehmer selbst ständig bewohntes und benutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder ist eine vom Eigentümer selbst ständig bewohnte und benutzte Eigentumswohnung innerhalb des versicherten Gebäudes vom Schaden betroffen, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. dem Wohnungseigentümer die nachweislich gezahlten, laufenden Darlehenszinsen, wenn 1. das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes oder der Eigentumswohnung dient und grundbuchamtlich abgesichert ist und KPR0726 Seite 235 von 326 [Seite 236] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 15 2. das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen dieses Vertrags ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann. 3. Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungsfall verursachten Unbewohnbarkeit und endet mit der Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, spätestens aber nach der im Versicherungsschein genannte Dauer. 4. Erfolgt keine Wiederherstellung oder wird die Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit vom Versicherungsnehmer oder dem Wohnungseigentümer schuldhaft verzögert, so leistet der Versicherer nur für den Zeitraum, der für eine normale und störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude oder die betroffene Eigentumswohnung nach dem Versicherungsfall veräußert wird und die grundbuchamtliche Eintragung des Eigentumsübergangs erst nach dem fiktiv berechneten Wiederherstellungszeitraum erfolgt. Im Übrigen endet die Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im Grundbuch. 5. Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Kreditgeber nachgewiesen werden. 8.1.6 Kosten für die Dekontamination von Erdreich Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um 1. Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; 1.1 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; 1.2 insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen 2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und 2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist und; 2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 15. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2. 6. Ergänzend zu Ziffer 8.2 gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 8.1.7 Aufräumungskosten für Bäume Versichert sind auch die durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von 1. Bäumen vom oder auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese so stark beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist; 2. abgebrochenen oder abgeknickten Starkästen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks. KPR0726 Seite 236 von 326 [Seite 237] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 16 Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn keine versicherten Sachen vom Schaden betroffen sind. Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume oder Starkäste abgestorben waren. 8.1.8 Wiederherstellung von Außenanlagen Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B. Grünanlagen, Wege) des Versicherungsgrundstücks, die infolge eines Versicherungsfalls durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion zerstört oder beschädigt werden. 8.1.9 Mehrkosten für verbesserte Energieeffizienz 1. Der Versicherer ersetzt auch Mehrkosten durch verbesserte Energieeffizienz. Das sind Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile in derselben Art und Güte aber mit verbesserten Verbrauchswerten entstanden sind, ohne dass öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden müssen. 2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.9.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt. 8.1.10 Sachverständigenkosten Wenn ein Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet und ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 14 vereinbart wird, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von Ziffer 14.6 anteilig auch die Kosten, die dem Versicherungsnehmer hiernach entstehen 8.1.11 Kosten durch Wasser- oder Gasverlust nach einem Rohrbruch Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch von Frischwasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalls nach Ziffer 3 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. 8.1.12 Rückreisekosten Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen. 1. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. 2. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der Reise an den Schadenort Weisungen des Versicherers einzuholen. 8.1.13 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen Der Versicherer ersetzt die Kosten, 1. die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter 1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; 1.2 versucht, durch eine Handlung nach Ziffer 8.1.13.1.1 in ein versichertes Gebäude einzudringen; 2. die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung von entwendetem fest mit Gebäude verbundenem Gebäudezubehör oder -bestandteilen entstehen. 3. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung. 8.1.14 Transport- und Lagerkosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung im Gebäude nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude oder Teile des Gebäudes wieder benutzbar sind oder eine Lagerung in einem Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. KPR0726 Seite 237 von 326 [Seite 238] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 17 8.1.15 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die Kosten für provisorische Maßnahmen und Reparaturen zum Schutz versicherter Sachen. 8.2 Entschädigungsgrenzen Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 8.1.1 bis Ziffer 8.1.15 auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag oder Betrag pro Tag begrenzt. 9. Mehrkosten 9.1 Versicherte Mehrkosten Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch 9.1.1 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; 9.1.2 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls. 9.2 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen 9.2.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. 9.2.2 Soweit behördliche Anordnungen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert, auch wenn die Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. 9.2.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 9.2.4 Wenn wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, ersetzt der Versicherer die notwendigen Mehrkosten. 9.2.5 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden nach Ziffer 9.3 ersetzt. 9.2.6 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. 9.2.7 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt. 9.2.8 Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile. 9.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls 9.3.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. KPR0726 Seite 238 von 326 [Seite 239] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 18 9.3.2 Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. 9.3.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs-oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt. 9.3.4 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. 9.3.5 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt. 10. Mietausfall; Mietwert 10.1 Mietausfall; Mietwert Der Versicherer ersetzt 10.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert haben; 10.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann; 10.1.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. 10.2 Haftzeit 10.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnräume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. 10.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. 10.3 Gewerblich genutzte Räume Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden. 11. Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes 11.1 Versicherungsumfang 11.1.1 Neubauwert Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. 11.1.2 Vorsorgeversicherung Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/ oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des KPR0726 Seite 239 von 326 [Seite 240] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 19 laufenden Versicherungsjahres werterhöhend verändert, besteht bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz. 11.1.3 Gemeiner Wert Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. 11.1.4 Anpassung des Versicherungsschutzes Der Versicherer passt gemäß Ziffer 11.2.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 11.1.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den Beitrag nach Ziffer 11.2.2 an die Baukostenentwicklung an. 11.2 Ermittlung und Anpassung des Beitrags 11.2.1 Ermittlung des Beitrags Grundlagen der Ermittlung des Beitrags sind Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziffer 11.2.2). Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume des versicherten Gebäudes einschließlich Hobbyräumen, Dielen, Wintergärten sowie untergeordneter gewerblicher Flächen. Ausgenommen sind Treppen, Speicherräume, Abstellräume, Hauswirtschaftsräume, Kellerräume, Balkone, Loggien und Terrassen. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Bauunterlagen angegeben werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen. 11.2.2 Anpassung des Beitrags an die Baukostenentwicklung 1. Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 11.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. 2. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Der neue Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Die neuen Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 11.1.4 werden auf volle Euro gerundet. 3. Der neue Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 11.1.4 werden auf volle Euro gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. 11.2.3 Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer jährlich den Prozentsatz der Kürzung der Entschädigung mit. 11.2.4 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung 1. Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Wohnfläche mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben. 2. Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des KPR0726 Seite 240 von 326 [Seite 241] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 20 Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 3. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen der R+V Gruppe, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Neuwertfaktors (siehe Ziffer 11.2.2) eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag des Versicherungsnehmers mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 4. Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. 11.3 Nachträgliche Änderung eines Beitragsmerkmals 11.3.1 Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der Änderung verlangen. 11.3.2 Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. 12. Entschädigungsberechnung 12.1 Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung 12.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls; 12.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die KPR0726 Seite 241 von 326 [Seite 242] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 21 Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht; 12.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls. 12.1.4 Restwerte werden angerechnet. 12.2 Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden, versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt. 12.3 Angezeigte bauliche Veränderungen Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss nach Ziffer 11.3 angezeigten Veränderungen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt. 12.4 Abweichende Bauausgestaltung 12.4.1 Sind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. 12.4.2 Sollte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt werden, dass aufgrund Ihrer im Antrag gemachten Angaben oder durch später eingetretene Änderungen an der konkreten Bauausgestaltung (Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde, wird nur der Teil des ermittelten Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie der zuletzt berechnete Beitrag zum erforderlichen Beitrag. 1. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10). 2. Die Regelung zur Vorsorgeversicherung nach Ziffer 11.1.2 bleibt hiervon unberührt. 12.4.3 Die Regelungen der Ziffer 12.4.1 sowie Ziffer 12.4.2 gelten nicht, wenn der Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt. 12.5 Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 12.6 Mietausfall; Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 10.2). 12.7 Mehrwertsteuer 12.7.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat; 12.7.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10) gilt Ziffer 12.7.1 entsprechend. 12.8 Entschädigung bei Widerspruch gegen Beitragsanpassung 12.8.1 Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhöhung des Beitrags (siehe Ziffer 11.2), die vor Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden sollen, wird die Entschädigung in dem KPR0726 Seite 242 von 326 [Seite 243] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 22 Verhältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. 12.8.2 Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10). 12.9 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 12.1.1 bis 12.1.3 abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Ziffer 12.7 gilt entsprechend. 13. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 13.1 Fälligkeit der Entschädigung 13.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 13.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 13.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 13.1.2 geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger nach Ziffer 13.3.2 gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 13.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 13.3.1 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. 13.3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. 13.3.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. 13.3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 13.4 Hemmung KPR0726 Seite 243 von 326 [Seite 244] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 23 Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 13.1, 13.3.1 sowie Ziffer 13.3.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 13.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange 13.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 13.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; 13.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. 14. Sachverständigenverfahren 14.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 14.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 14.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: 14.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 14.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. 14.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Ziffer 14.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 14.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 14.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; 14.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; 14.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; KPR0726 Seite 244 von 326 [Seite 245] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 24 14.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. 14.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 14.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 14.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 15. Obliegenheiten 15.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: 15.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Ziffer 15.2 und seine Leistungsfreiheit nach Ziffer 15.4; 15.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten 1. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; 2. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 3. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 4. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden 4.1 bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und 4.2 die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten. 15.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 15.3 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls 15.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls 1. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; KPR0726 Seite 245 von 326 [Seite 246] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 25 2. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; 3. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; 4. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; 5. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 6. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 7. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 8. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; 9. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; 15.3.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 15.3 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 15.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 15.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 15.1 oder Ziffer 15.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 15.4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 15.4.3 Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, kann der Versicherer für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein. 15.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 16. Gefahrerhöhung 16.1 Begriff der Gefahrerhöhung 16.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 16.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Ziffer 16.2). KPR0726 Seite 246 von 326 [Seite 247] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 26 16.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 16.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 16.2.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; 16.2.2 ein Gebäude oder der überwiegende Teil eins Gebäudes nicht genutzt wird; 16.2.3 an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; 16.2.4 in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird. 16.3 Pflichten des Versicherungsnehmers 16.3.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 16.3.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 16.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 16.4 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer 16.4.1 Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 16.3.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 16.3.2 sowie Ziffer 16.3.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 16.4.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 16.5 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 16.4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 16.6 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung KPR0726 Seite 247 von 326 [Seite 248] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 27 16.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 16.3.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 16.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.3.2 sowie Ziffer 16.3.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 16.6.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 16.6.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, 1. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder 3. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. 17. Veräußerung der versicherten Sachen 17.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 17.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. 17.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. 17.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 17.2 Kündigungsrechte 17.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. 17.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 17.2.3 Im Falle der Kündigung nach Ziffer 17.2.1 sowie Ziffer 17.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. Im Übrigen gilt Ziffer 3.6 APB. 17.3 Anzeigepflichten 17.3.1 Die Veräußerung erfolgt mit Eintragung in das Grundbuch und ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. KPR0726 Seite 248 von 326 [Seite 249] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 28 17.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. 17.3.3 Abweichend von Ziffer 17.3.2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 18. Versicherung für fremde Rechnung 18.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 18.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 18.3 Kenntnis und Verhalten 18.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 18.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 18.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 19. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens 19.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 19.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. 19.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 19.1 sowie Ziffer 19.2 entsprechend kürzen. 19.4 Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 19.1 sowie Ziffer 19.2 auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen aus Weisung des Versicherers entstanden sind. KPR0726 Seite 249 von 326 [Seite 250] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 29 19.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Ziffer 19.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 19.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 20. Übergang von Ersatzansprüchen 20.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 20.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 21. Kündigung nach dem Versicherungsfall 21.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 21.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. 21.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 22. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 22.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 22.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 22.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers KPR0726 Seite 250 von 326 [Seite 251] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 30 entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsgrenze darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung bleiben von diesem Verzicht unberührt. 22.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 23. Selbstbeteiligung Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind. 24. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 25. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes Hat ein Realrechtsgläubiger dem Versicherer sein Grundpfandrecht angemeldet, so ist die Kündigung des Versicherungsnehmers in Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 APB nur dann wirksam, wenn er mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass in dem Zeitpunkt in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der Realrechtsgläubiger seiner Kündigung zugestimmt hat; diese Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden. Dies gilt nicht in den Fällen nach Ziffer 17 sowie Ziffer 21. 26. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. 27. Mehrwertschutz 27.1 Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Wohngebäudeversicherungsverträge für dieselbe Gefahr (nachfolgend Fremdversicherungen genannt), so kann der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Wohngebäudeversicherung inklusive Mehrwertschutz abschließen. Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Dies berücksichtigt der Versicherer durch eine entsprechende Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 27.2 Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz über den mit dem Versicherer bestehenden Vertrag, wenn eine Entschädigungsleistung aus den Fremdversicherungen abgelehnt oder die Versicherungssumme/Ersatzleistung ausgeschöpft wurde und dieser Schaden KPR0726 Seite 251 von 326 [Seite 252] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 31 im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags versichert ist (Mehrwertschutz). Die im Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und Versicherungs- bedingungen bilden den Rahmen für den Mehrwertschutz. Die erbrachten Leistungen der Fremdversicherungen werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung abgezogen. Erhält der Versicherungsnehmer aus den Fremdversicherungen keine Leistung oder wird diese gekürzt, weil er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, wird dadurch die subsidiäre Versicherungsleistung aus dem vorliegenden Vertrag nicht vergrößert. Es besteht bis zum Versicherungsumfang der Fremdversicherungen kein Versicherungsschutz. 27.3 Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherungen vereinbart, sind diese über den Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig. 27.4 Eine nach Abschluss des vorliegenden Vertrags vorgenommene Änderung der Fremdversicherungen bewirkt keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 27.5 Ein Schaden ist dem Versicherer nach der Entscheidung der Fremdversicherungen über eine Ablehnung der Entschädigungsleistung/Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme der Fremdversicherungen unverzüglich zu melden. Zur Prüfung der Leistungspflicht und des Leistungsumfangs muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer entsprechende Nachweise der Fremdversicherungen einreichen. 27.6 Der Mehrwertschutz und die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen enden zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Ablauf der Fremdversicherungen. Ab diesem Termin besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach Ziffer 27.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. 27.7 Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer den Versicherer über die vorzeitige Vertragsbeendigung informiert. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach Ziffer 27.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. 28. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 28.1 Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn 28.1.1 die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt ist, 28.1.2 der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden konnte, 28.1.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht und 28.1.4 der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. 28.2 Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre, allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung, bleiben sie von dieser Regelung unberührt. KPR0726 Seite 252 von 326 [Seite 253] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 32 28.3 Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach dieser Regelung. 28.4 Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass 28.4.1 der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und 28.4.2 der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. 29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart 29.1 Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 29.2 Versicherte Sachen Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. 29.3 Versicherter Ertragsausfall Der Versicherer ersetzt die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Photovoltaikanlage durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist. Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert hat, jedoch längstens für die im Versicherungsschein genannte Dauer ab dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalls (Haftzeit). 29.4 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können. 29.4.1 Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch 1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3. Kurzschluss, Überstrom; 4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert; 5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost; 6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert; 7. Schneedruck; 8. Tierverbiss 29.4.2 Elektronische Bauelemente KPR0726 Seite 253 von 326 [Seite 254] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 33 Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung: 1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. 2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 29.5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 29.5.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage. 3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 29.4.2 bleibt bestehen. 4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert. 29.5.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. 29.6 Gefahrendefinitionen 29.6.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 29.6.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 29.6.2.1 oder Ziffer 29.6.2.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 29.6.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. 29.6.2 Raub Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte KPR0726 Seite 254 von 326 [Seite 255] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 34 Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); 2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 29.6.3 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 29.7 Entschädigungsberechnung 29.7.1 Grundlagen Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. 29.7.2 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. 29.7.3 Teilschaden Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere 1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so- wie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 3. De- und Remontagekosten; 4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; 5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren. 7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). 2. Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: 1. Hilfs- und Betriebsstoffe, 2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, 3. Werkzeuge aller Art, 4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. 3. Der Versicherer ersetzt nicht KPR0726 Seite 255 von 326 [Seite 256] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 35 1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; 2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. 29.7.4 Totalschaden Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 29.7.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von 29.7.2 und 29.7.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 1. Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 2. Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. 29.7.6 Neuwertanteil Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 29.7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. 29.7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach 29.7.2 bis 29.7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage. 29.8 Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen 29.8.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 29.8.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. KPR0726 Seite 256 von 326 [Seite 257] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 36 29.8.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 29.8.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. 29.8.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 29.9 Besondere Obliegenheiten 29.9.1 Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: 1. Die versicherte Photovoltaikanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 2. Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die versicherte Photovoltaikanlage sind aufzubewahren. 3. Die zur Feststellung des Ertragsausfalls erforderlichen Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre sind aufzubewahren. 29.9.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart 30.1 Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 30.2 Versicherte Sachen Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Solarthermieanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. 30.3 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den Betrieb der Solarthermieanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können. 30.3.1 Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch 1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3. Kurzschluss, Überstrom; KPR0726 Seite 257 von 326 [Seite 258] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 37 4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert; 5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost; 6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert; 7. Schneedruck; 8. Tierverbiss 30.3.2 Elektronische Bauelemente Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung: 1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist 2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 30.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 30.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage. 3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 30.3.2 bleibt bestehen. 4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert. 30.4.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. 30.5 Gefahrendefinitionen 30.5.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 30.5.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 30.5.2.1 oder Ziffer 30.5.2.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 30.5.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; KPR0726 Seite 258 von 326 [Seite 259] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 38 6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. 30.5.2 Raub Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); 2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 30.5.3 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 30.6 Entschädigungsberechnung 30.6.1 Grundlagen Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. 30.6.2 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. 30.6.3 Teilschaden Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere 1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 3. De- und Remontagekosten; 4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; 5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren. 7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). KPR0726 Seite 259 von 326 [Seite 260] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 39 2. Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: 1. Hilfs- und Betriebsstoffe, 2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, 3. Werkzeuge aller Art, 4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. 3. Der Versicherer ersetzt nicht 1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; 2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. 30.6.4 Totalschaden Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 30.6.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von 30.6.3 und 30.6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 1. Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 2. Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. 30.6.6 Neuwertanteil Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 30.6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. 30.6.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach 30.7.3 bis 30.7.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage. 30.7 Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen 30.7.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand- engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 30.7.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. KPR0726 Seite 260 von 326 [Seite 261] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Fläche) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB F) Ausgabe Januar 2023 Seite 40 2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten Andernfalls gelten folgende Regelungen: Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 30.7.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 30.7.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. 30.7.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 30.8 Besondere Obliegenheiten 30.8.1 Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: 1. Die versicherte Solarthermieanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 2. Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die versicherte Solarthermieanlage sind aufzubewahren. 30.8.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. KPR0726 Seite 261 von 326 [Seite 262] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 1 Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (WGB S 01/23) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 2 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden 2 3. Leitungswasser 5 4. Naturgefahren 7 5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart 10 6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 12 7. Wohnungs- und Teileigentum 14 8. Versicherte Kosten 14 9. Mehrkosten 17 10. Mietausfall; Mietwert 18 11. Versicherungswert, Versicherungssumme 18 12. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung 20 13. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung; Anpassung an die Schaden- und Kostenentwicklung für alle Versicherungsformen 20 14. Entschädigungsberechnung 22 15. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 24 16. Sachverständigenverfahren 24 17. Obliegenheiten 25 18. Gefahrerhöhung 27 19. Veräußerung der versicherten Sachen 28 20. Versicherung für fremde Rechnung 29 21. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens 30 22. Übergang von Ersatzansprüchen 30 23. Kündigung nach dem Versicherungsfall 31 24. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 31 25. Selbstbeteiligung 31 26. Repräsentanten 31 27. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes 32 28. Wegfall des versicherten Interesses 32 29. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 32 29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart 32 30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart 37 KPR0726 Seite 262 von 326 [Seite 263] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 2 Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (WGB S 01/23) Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen. 1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 1.1 Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall): 1.1.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag; 1.1.2 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart; 1.1.3 Leitungswasser; 1.1.4 Naturgefahren; 1. Sturm, Hagel, 2. Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart; 1.1.5 Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart 1.1.6 Jede Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 sowie Ziffer 1.1.4.1 kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.2 kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 versichert werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.2 kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.1 versichert werden. 1.2 Ausschlüsse Krieg, Kernenergie, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung 1.2.1 Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 1.2.2 Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1.2.3 Ausschluss Innere Unruhen, Streik und Aussperrung Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung. 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen: 2.1.1 Brand; 2.1.2 Blitzschlag; KPR0726 Seite 263 von 326 [Seite 264] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 3 2.1.3 Explosion, Implosion; 2.1.4 Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt auch für unbemannte Flugkörper; 2.1.5 Anprall von Fahrzeugen aller Art, ihrer Teile und ihrer Ladung - soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gefahren wird; 2.1.6 Überschalldruckwellen; 2.1.7 Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß; 2.1.8 Seng- und Schmorschäden - bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag; 2.1.9 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart; 2.1.10 Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart. 2.2 Brand 2.2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 2.2.2 Mitversichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 2.3 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Schäden nach Ziffer 2.7 bleiben hiervon unberührt. 2.4 Explosion; Implosion 2.4.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Versichert sind auch Schäden durch die Explosion von Blindgängern aus vergangenen Kriegen. 2.4.2 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. 2.5 Überschalldruckwellen Versichert sind Schäden, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken. 2.6 Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung KPR0726 Seite 264 von 326 [Seite 265] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 4 Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch die Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind. KPR0726 Seite 265 von 326 [Seite 266] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 5 2.7 Seng- und Schmorschäden Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag Seng- und Schmorschäden. 2.8 Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart In Ergänzung zu Ziffer 2.3 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 2.9 Feuer-Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart 2.9.1 Gegen Feuerschäden nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.9 sind die Gebäude und die zu Ihrer Errichtung notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert. Eine vorzeitige bezugsfertige Herstellung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Insgesamt kann eine beitragsfreie Feuer-Rohbauversicherung für maximal 24 Monate gewährt werden. 2.9.2 Bei Versicherung von Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus tritt der Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraums nach Beginn der Versicherung, in Kraft. Ist das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsscheins dokumentierten Zeitraums bezugsfertig hergestellt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, damit ab dem Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus gewährt werden kann. 2.9.3 Sollte eine Meldung des Versicherungsnehmers über die vorzeitige Bezugsfertigkeit nicht erfolgen, besteht bis zum im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt nur Versicherungsschutz gegen Feuerschäden. 2.10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind 2.10.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben; 2.10.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Der Ausschluss nach Ziffer 2.10.2 gilt nicht, soweit diese Schäden Folgen eines versicherten Sachschadens nach Ziffer 2.1 sind. 2.10.3 Nicht versichert sind außerdem Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen. 3. Leitungswasser 3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; 2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nach 1. bis 4. nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind; 5. sowie der Regenwassernutzungsanlage; 6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre; KPR0726 Seite 266 von 326 [Seite 267] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 6 3.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) oder ähnlichen Installationen; 2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 3.1.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 3.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, der Regenwassernutzungsanlage, der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit 3.2.1 diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und 3.2.2 die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und 3.2.3 der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und 3.2.4 diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind. 3.3 Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. 3.3.1 Das Leitungswasser muss bestimmungswidrig aus 1. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; 2. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung; 3. Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen; 4. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 5. Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen, Aufstellpools; 6. Fußbodenheizungen; 7. Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage; 8. undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern ausgetreten sein. 3.3.2 Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, stehen Leitungswasser gleich. 3.4 Nicht versicherte Schäden 3.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Plansch- oder Reinigungswasser; 2. Schwamm; 3. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch; 4. Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; KPR0726 Seite 267 von 326 [Seite 268] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 7 5. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 6. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); 7. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch oder Berieselungsanlage; 8. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2); 9. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. 3.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 3.4.3 Die unter Ziffer 3.1.1.6 sowie Ziffer 3.3.2 genannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nicht für Schäden an Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufenden Regenabflussrohren. 3.5 Rohrpaket 3.5.1 In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an 1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; 2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt; 3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 3.5.2 Dies gilt nicht für Rohre, die 1. ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen; 2. Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind. 3.5.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. 3.6 Sonstige Bruchschäden an Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern 3.6.1 In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) Geruchsverschlüssen und Wassermessern. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern. 3.6.2 Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalls nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. 3.6.3 Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt und beinhaltet auch Kosten sämtlicher Arbeiten, die mit dem Austausch der Armatur, der Geruchsverschlüsse und der Wassermesser verbunden sind. 4. Naturgefahren 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge derer abhanden kommen: 4.1.1 Sturm, Hagel; KPR0726 Seite 268 von 326 [Seite 269] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 8 4.1.2 Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart 1. Überschwemmung, 2. Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, 3. Rückstau, 4. Erdbeben, 5. Erdsenkung, 6. Erdrutsch, 7. Schneedruck, 8. Lawinen, 9. Vulkanausbruch. 4.2 Sturm, Hagel 4.2.1 Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. 4.2.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4.2.3 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen 1. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; 2. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; 3. als Folge eines Schadens nach Ziffer 4.2.3.1 oder 4.2.3.2 an versicherten Sachen; 4. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; 5. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 4.3 Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart 4.3.1 Überschwemmung Eine Überschwemmung liegt vor, wenn der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen einschließlich Straßen, Geh- und Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch 1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 2. Witterungsniederschläge; 3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2. 4.3.2 Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain, Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer, Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von 1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer Menge von mehr als - 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder - 20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden; KPR0726 Seite 269 von 326 [Seite 270] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 9 oder 2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung nach Ziffer 4.3.1 vorlag. Mitversichert sind auch Schäden an den unter 4.3.2 genannten versicherten Sachen. 4.3.3 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus 1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen oder 2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder deren zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, in das Gebäude eindringt. 4.3.4 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 4.3.5 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 4.3.6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 4.3.7 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 4.3.8 Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. 4.3.9 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 4.4 Nicht versicherte Schäden 4.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Sturmflut; 2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren nach Ziffer 4.1 entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; 3. Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziffer 4.3.1.3); 4. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; 5. Trockenheit oder Austrocknung. 4.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an 1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; 2. Laden- und Schaufensterscheiben. 4.5 Wartezeit KPR0726 Seite 270 von 326 [Seite 271] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 10 Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. 5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart 5.1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 5.1.1 Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 5.1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); 2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen; 3. Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden. 2. Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren 1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); 2. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2); 3. Naturgefahren Plus (siehe Ziffer 4.3) entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. 5.1.3 Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung. 5.2 Versicherte und nicht versicherte Sachen 5.2.1 Versicherte Sachen Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten: 1. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; 2. Glasbausteine und Profilbaugläser; 3. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff. Versichert sind auch folgende Verglasungen von Küchen aus Ziffer 6.1.3: Scheiben und Platten aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik von Schränken, Öfen, Elektro- und Gasgeräten und Glas-Keramik-Kochflächen. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende Glas-Keramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der dazugehörigen Elektronik wiederzubeschaffen ist, wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet. 5.2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind 1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; 2. Photovoltaikanlagen; 3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; KPR0726 Seite 271 von 326 [Seite 272] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 11 4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays); 5. Werbeanlagen; 6. Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen Materialien). 5.3 Versicherte Kosten 5.3.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für 1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); 2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). 5.3.2 Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für 1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); 2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1); 3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.); 4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. 5.4 Entschädigung als Sachleistung 5.4.1 Sachleistung 1. Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 14 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. 2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. 3. Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. 5.4.2 Abweichende Entschädigungsleistung 1. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht. 2. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. 3. Wird Unterversicherung nach Ziffer 14.9 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld. 4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 5.4.3 Notverglasung, Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. KPR0726 Seite 272 von 326 [Seite 273] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 12 5.4.4 Entschädigung für versicherte Kosten 1. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. 2. Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten. 6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 6.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs 6.1.1 Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. 6.1.2 Mitversichert gelten auch in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte - Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 6.1.3 Mitversichert sind Küchen, die vom Wohnungseigentümer oder Hauseigentümer 1. in die vermietete Wohnung eingebracht worden sind und für die er die Gefahr trägt; 2. in die selbstgenutzte Wohnung eingebracht worden sind und die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung. 6.1.4 Garagen und Carports, die zu dem versicherten Gebäude gehören und sich auf oder in der Nähe des Versicherungsgrundstückes befinden sind bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Anzahl mitversichert. 6.1.5 Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Whirlpools, Saunen, Klimaanlagen, Fußbodenheizungen und Füßböden aus Massivholzparkett oder Granit. 6.2 Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges Gebäudezubehör 6.2.1 Ferner mitversichert gelten in Erweiterung von Ziffer 6.1.1 auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück 1. freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude, welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach (umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser); 2. Grundstückseinfriedungen . Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind nicht mitversichert; 3. Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges Gebäudezubehör; 4. Windkraftanlagen, die dem privaten Gebrauch dienen; 5. mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die dem privaten Gebrauch dienen. Dazu gehören auch Ladestationen, die fest mit Garagen oder Carports nach Ziffer 6.1.4 verbunden sind. 5.1 Ladestationen, die auch Dritte gegen Bezahlung nutzen dürfen, sind nicht versichert. 6.2.2 Je Versicherungsfall wird maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag geleistet (Versicherung auf erstes Risiko). Hiervon unberührt bleiben die versicherten Kosten nach Ziffer 8 und Ziffer 9. 6.3 Definitionen KPR0726 Seite 273 von 326 [Seite 274] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 13 6.3.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. 6.3.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. 6.3.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. 6.3.4 Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. 6.3.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. 6.4 Ausschlüsse Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. KPR0726 Seite 274 von 326 [Seite 275] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 14 7. Wohnungs- und Teileigentum 7.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. 7.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 7.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffer 7.1 sowie Ziffer 7.2 entsprechend. 8. Versicherte Kosten 8.1 Versicherte Kosten Versichert sind folgende Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig geworden und tatsächlich angefallen sind: 8.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. 8.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten Der Versicherer ersetzt die Kosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. 8.1.3 Hotelkosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), wenn die ansonsten von dem Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein genannte Dauer. Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, wird aus diesem Vertrag keine Entschädigung geleistet. 8.1.4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen In Erweiterung von Ziffer 3 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. 8.1.5 Ersatz von Darlehenszinsen Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein vom Versicherungsnehmer selbst ständig bewohntes und benutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder ist eine vom Eigentümer selbst ständig bewohnte und benutzte Eigentumswohnung innerhalb des versicherten Gebäudes vom Schaden betroffen, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. dem Wohnungseigentümer die nachweislich gezahlten, laufenden Darlehenszinsen, wenn 1. das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes oder der Eigentumswohnung dient und grundbuchamtlich abgesichert ist und KPR0726 Seite 275 von 326 [Seite 276] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 15 2. das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen dieses Vertrags ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann. 3. Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungsfall verursachten Unbewohnbarkeit und endet mit der Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, spätestens aber nach der im Versicherungsschein genannte Dauer. 4. Erfolgt keine Wiederherstellung oder wird die Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit vom Versicherungsnehmer oder dem Wohnungseigentümer schuldhaft verzögert, so leistet der Versicherer nur für den Zeitraum, der für eine normale und störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude oder die betroffene Eigentumswohnung nach dem Versicherungsfall veräußert wird und die grundbuchamtliche Eintragung des Eigentumsübergangs erst nach dem fiktiv berechneten Wiederherstellungszeitraum erfolgt. Im Übrigen endet die Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im Grundbuch. 5. Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Kreditgeber nachgewiesen werden. 8.1.6 Kosten für die Dekontamination von Erdreich Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um 1. Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; 1.1 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; 1.2 insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen 2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und 2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist und; 2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 17. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2. 6. Ergänzend zu Ziffer 8.2 gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 8.1.7 Aufräumungskosten für Bäume Versichert sind auch die durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von 1. Bäumen vom oder auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese so stark beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist; 2. abgebrochenen oder abgeknickten Starkästen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks. KPR0726 Seite 276 von 326 [Seite 277] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 16 Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn keine versicherten Sachen vom Schaden betroffen sind. Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume oder Starkäste abgestorben waren. 8.1.8 Wiederherstellung von Außenanlagen Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B. Grünanlagen, Wege) des Versicherungsgrundstücks, die infolge eines Versicherungsfalls durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion zerstört oder beschädigt werden. 8.1.9 Mehrkosten für verbesserte Energieeffizienz 1. Der Versicherer ersetzt auch Mehrkosten durch verbesserte Energieeffizienz. Das sind Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile in derselben Art und Güte aber mit verbesserten Verbrauchswerten entstanden sind, ohne dass öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden müssen. 2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.9.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt. 8.1.10 Sachverständigenkosten Wenn ein Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet und ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 16 vereinbart wird, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von Ziffer 16.6 anteilig auch die Kosten, die dem Versicherungsnehmer hiernach entstehen 8.1.11 Kosten durch Wasser- oder Gasverlust nach einem Rohrbruch Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch von Frischwasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalls nach Ziffer 3 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. 8.1.12 Rückreisekosten Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen. 1. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. 2. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der Reise an den Schadenort Weisungen des Versicherers einzuholen. 8.1.13 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen Der Versicherer ersetzt die Kosten, 1. die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter 1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; 1.2 versucht, durch eine Handlung nach Ziffer 8.1.13.1.1 in ein versichertes Gebäude einzudringen; 2. die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung von entwendetem fest mit Gebäude verbundenem Gebäudezubehör oder -bestandteilen entstehen. 3. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung. 8.1.14 Transport- und Lagerkosten Der Versicherer ersetzt die Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung im Gebäude nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude oder Teile des Gebäudes wieder benutzbar sind oder eine Lagerung in einem Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. KPR0726 Seite 277 von 326 [Seite 278] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 17 8.1.15 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die Kosten für provisorische Maßnahmen und Reparaturen zum Schutz versicherter Sachen. 8.2 Entschädigungsgrenzen Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 8.1.1 bis Ziffer 8.1.15 auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag oder Betrag pro Tag begrenzt. 9. Mehrkosten 9.1 Versicherte Mehrkosten Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch 9.1.1 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; 9.1.2 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls. 9.2 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen 9.2.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. 9.2.2 Soweit behördliche Anordnungen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert, auch wenn die Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. 9.2.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 9.2.4 Wenn wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, ersetzt der Versicherer die notwendigen Mehrkosten. 9.2.5 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden nach Ziffer 9.3 ersetzt. 9.2.6 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. 9.2.7 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt. 9.2.8 Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile. 9.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls 9.3.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. KPR0726 Seite 278 von 326 [Seite 279] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 18 9.3.2 Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. 9.3.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs-oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt. 9.3.4 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. 9.3.5 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt. 10. Mietausfall; Mietwert 10.1 Mietausfall; Mietwert Der Versicherer ersetzt 10.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert haben; 10.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann; 10.1.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. 10.2 Haftzeit 10.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnräume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. 10.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. 10.3 Gewerblich genutzte Räume Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden. 11. Versicherungswert, Versicherungssumme 11.1 Vereinbarte Versicherungswerte Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, oder der Zeitwert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Ziffer 14.3). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. 11.1.1 Gleitender Neuwert 1. Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit KPR0726 Seite 279 von 326 [Seite 280] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 19 auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. 2. Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt nach Ziffer 11.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. 3. Versicherer passt gemäß Ziffer 13.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 11.1.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den Beitrag nach Ziffer 13.1 an die Baukostenentwicklung an. Es besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. 4. Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz. 11.1.2 Neuwert 1. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. 2. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt nach Ziffer 11.1.2.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. 11.1.3 Zeitwert Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes nach Ziffer 11.1.2 abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. 11.1.4 Gemeiner Wert Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. 11.1.5 Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert. 11.2 Versicherungssumme 11.2.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. 11.2.2 Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen. KPR0726 Seite 280 von 326 [Seite 281] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 20 11.2.3 Ist Neuwert oder Zeitwert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisse dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. 11.2.4 Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 14.9). 12. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung 12.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 11.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme "Wert 1914"). Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn 12.1.1 sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird; 12.1.2 der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet; 12.1.3 der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme "Wert 1914" berechnet. 12.2 Unterversicherungsverzicht 12.2.1 Wird die nach Ziffer 12.1 ermittelte Versicherungssumme "Wert 1914" vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). 12.2.2 Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nach Ziffer 12.1.3 von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme "Wert 1914" zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. 12.2.3 Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde. 13. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung; Anpassung an die Schaden- und Kostenentwicklung für alle Versicherungsformen 13.1 Berechnung des Beitrags Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziffer 13.2.1). Der jeweils zu zahlende Beitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. 13.2 Anpassung des Beitrags an die Baukostenentwicklung KPR0726 Seite 281 von 326 [Seite 282] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 21 13.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 11.1.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. 13.2.2 Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. 13.2.3 Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 11.1.2) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. 13.3 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung 13.3.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben. 13.3.2 Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 13.3.3 Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen der R+V Gruppe, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Neuwertfaktors (siehe Ziffer 13.2) eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag des Versicherungsnehmers mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. KPR0726 Seite 282 von 326 [Seite 283] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 22 13.3.4 Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. 14. Entschädigungsberechnung 14.1 Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung 14.1.1 Der Versicherer ersetzt 1. bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, 2. bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. 3. bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. 14.1.2 Behördliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung nach Ziffer 14.1.1 berücksichtigt, soweit 1. es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder 2. nicht aufgrund behördlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung nach Ziffer 14.1.1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. 3. Restwerte werden angerechnet. 14.2 Zeitwert 14.2.1 Der Versicherer ersetzt 1. bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad; 2. bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; 3. bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. 14.2.2 Restwerte werden angerechnet. KPR0726 Seite 283 von 326 [Seite 284] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 23 14.3 Gemeiner Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt. 14.4. Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten nach Ziffer 8 sowie Ziffer 9 ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 14.5 Mietausfall; Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 10.2). 14.6 Mehrwertsteuer 14.6.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 14.6.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10) gilt Ziffer 14.6.1 entsprechend. 14.7 Neuwertanteil In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 14.1.1 bis 14.1.3 unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. 14.8 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe Ziffer 6), versicherte Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 14.9. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 14.9.1 Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 11.1.1) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ziffer 11.1.2 sowie Ziffer 11.1.3) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung nach Ziffer 14.1. bis 14.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 14.9.2 Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10). 14.9.3 Die Regelung zur Vorsorgeversicherung nach Ziffer 11.1.1.4 bleibt hiervon unberührt. KPR0726 Seite 284 von 326 [Seite 285] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 24 14.9.4 Die Regelungen der Ziffern 14.9.1 und 14.9.2 gelten nicht, wenn der Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt. 15. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 15.1 Fälligkeit der Entschädigung 1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 15.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 15.1.2 geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger nach Ziffer 15.3.2 gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 15.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 1. Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. 2. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. 3. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. 4. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 15.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 15.1, 15.3.1 sowie 15.3.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 15.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange 1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; 3. eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. 16. Sachverständigenverfahren 16.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 16.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. KPR0726 Seite 285 von 326 [Seite 286] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 25 16.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: 16.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 16.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. 16.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Ziffer 16.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 16.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 16.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; 16.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; 16.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; 16.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. 16.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 16.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 16.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 17. Obliegenheiten 17.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls KPR0726 Seite 286 von 326 [Seite 287] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 26 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: 17.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Ziffer 17.2 und seine Leistungsfreiheit nach Ziffer 17.4; 17.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten 1. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; 2. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 3. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 4. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden 1. bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und 2. die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten. 17.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 17.3 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls 17.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls 1. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; 2. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; 3. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; 4. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; 5. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 6. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 7. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 8. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; 9. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; 17.3.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 17.3 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. KPR0726 Seite 287 von 326 [Seite 288] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 27 17.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 17.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 17.1 oder Ziffer 17.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 17.4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 17.4.3 Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, kann der Versicherer für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein. 17.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 18. Gefahrerhöhung 18.1 Begriff der Gefahrerhöhung 18.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 18.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Ziffer 18.2). 18.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 18.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 18.2.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; 18.2.2 ein Gebäude oder der überwiegende Teil eins Gebäudes nicht genutzt wird; 18.2.3 an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; 18.2.4 in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird. 18.3 Pflichten des Versicherungsnehmers 18.3.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 18.3.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. KPR0726 Seite 288 von 326 [Seite 289] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 28 18.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 18.4 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer 18.4.1 Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 18.3.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 18.3.2 sowie Ziffer 18.3.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 18.4.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 18.5 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 18.4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 18.6 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 18.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 18.3.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 18.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.3.2 sowie Ziffer 18.3.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 18.6.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 18.6.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, 1. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder 3. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. 19. Veräußerung der versicherten Sachen 19.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang KPR0726 Seite 289 von 326 [Seite 290] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 29 19.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. 19.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. 19.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 19.2 Kündigungsrechte 19.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. 19.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 19.2.3 Im Falle der Kündigung nach Ziffer 19.2.1 sowie Ziffer 19.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. Im Übrigen gilt Ziffer 3.6 APB. 19.3 Anzeigepflichten 19.3.1 Die Veräußerung erfolgt mit Eintragung in das Grundbuch und ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. 19.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. 19.3.3 Abweichend von Ziffer 19.3.2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 20. Versicherung für fremde Rechnung 20.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 20.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 20.3 Kenntnis und Verhalten 20.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des KPR0726 Seite 290 von 326 [Seite 291] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 30 Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 20.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 20.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 21. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens 21.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 21.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. 21.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 21.1 sowie Ziffer 21.2 entsprechend kürzen. 21.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 21.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Ziffer 21.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 21.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 22. Übergang von Ersatzansprüchen 22.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 22.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des KPR0726 Seite 291 von 326 [Seite 292] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 31 Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 23. Kündigung nach dem Versicherungsfall 23.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 23.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. 23.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 24. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 24.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 24.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 24.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsgrenze darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung bleiben von diesem Verzicht unberührt. 24.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 25. Selbstbeteiligung Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind. 26. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KPR0726 Seite 292 von 326 [Seite 293] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 32 27. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes Hat ein Realrechtsgläubiger dem Versicherer sein Grundpfandrecht angemeldet, so ist die Kündigung des Versicherungsnehmers in Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 APB nur dann wirksam, wenn er mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass in dem Zeitpunkt in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der Realrechtsgläubiger seiner Kündigung zugestimmt hat; diese Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden. Dies gilt nicht in den Fällen nach Ziffer 19 sowie Ziffer 23. 28. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. 29. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel 29.1 Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn 29.1.1 die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt ist, 29.1.2 der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden konnte, 29.1.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht und 29.1.4 der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. 29.2 Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre, allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung, bleiben sie von dieser Regelung unberührt. 29.3 Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach dieser Regelung. 29.4 Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass 29.4.1 der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und 29.4.2 der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. 29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart KPR0726 Seite 293 von 326 [Seite 294] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 33 29.1 Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 29.2 Versicherte Sachen Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. 29.3 Versicherter Ertragsausfall Der Versicherer ersetzt die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Photovoltaikanlage durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist. Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert hat, jedoch längstens für die im Versicherungsschein genannte Dauer ab dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalls (Haftzeit). 29.4 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können. 29.4.1 Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch 1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3. Kurzschluss, Überstrom; 4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert; 5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost; 6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert; 7. Schneedruck; 8. Tierverbiss 29.4.2 Elektronische Bauelemente Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung: 1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. 2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 29.5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 29.5.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage. KPR0726 Seite 294 von 326 [Seite 295] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 34 3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 29.4.2 bleibt bestehen. 4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert. 29.5.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. 29.6 Gefahrendefinitionen 29.6.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 29.6.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 29.6.2.1 oder Ziffer 29.6.2.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 29.6.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. 29.6.2 Raub Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); 2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 29.6.3 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 29.7 Entschädigungsberechnung KPR0726 Seite 295 von 326 [Seite 296] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 35 29.7.1 Grundlagen Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. 29.7.2 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. 29.7.3 Teilschaden Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere 1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so- wie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 3. De- und Remontagekosten; 4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; 5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren. 7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). 2. Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: 1. Hilfs- und Betriebsstoffe, 2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, 3. Werkzeuge aller Art, 4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. 3. Der Versicherer ersetzt nicht 1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; 2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. 29.7.4 Totalschaden Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 29.7.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von 29.7.2 und 29.7.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: KPR0726 Seite 296 von 326 [Seite 297] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 36 1. Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 2. Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. 29.7.6 Neuwertanteil Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 29.7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. 29.7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach 29.7.2 bis 29.7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage. 29.8 Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen 29.8.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 29.8.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 29.8.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 29.8.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. 29.8.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 29.9 Besondere Obliegenheiten KPR0726 Seite 297 von 326 [Seite 298] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 37 29.9.1 Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: 1. Die versicherte Photovoltaikanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 2. Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die versicherte Photovoltaikanlage sind aufzubewahren. 3. Die zur Feststellung des Ertragsausfalls erforderlichen Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre sind aufzubewahren. 29.9.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart 30.1 Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 30.2 Versicherte Sachen Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Solarthermieanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. 30.3 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den Betrieb der Solarthermieanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können. 30.3.1 Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch 1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3. Kurzschluss, Überstrom; 4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert; 5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost; 6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert; 7. Schneedruck; 8. Tierverbiss 30.3.2 Elektronische Bauelemente Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung: 1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist KPR0726 Seite 298 von 326 [Seite 299] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 38 2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 30.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 30.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage. 3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 30.3.2 bleibt bestehen. 4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert. 30.4.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. 30.5 Gefahrendefinitionen 30.5.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 30.5.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 30.5.2.1 oder Ziffer 30.5.2.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 30.5.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. 30.5.2 Raub Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); 2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll; KPR0726 Seite 299 von 326 [Seite 300] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 39 3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 30.5.3 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 30.6 Entschädigungsberechnung 30.6.1 Grundlagen Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen. 30.6.2 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. 30.6.3 Teilschaden Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere 1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 3. De- und Remontagekosten; 4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; 5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren. 7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). 2. Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: 1. Hilfs- und Betriebsstoffe, 2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, 3. Werkzeuge aller Art, 4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. 3. Der Versicherer ersetzt nicht 1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; 2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; KPR0726 Seite 300 von 326 [Seite 301] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 40 4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. 30.6.4 Totalschaden Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 30.6.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von 30.6.3 und 30.6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 1. Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 2. Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. 30.6.6 Neuwertanteil Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 30.6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. 30.6.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach 30.7.3 bis 30.7.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage. 30.7 Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen 30.7.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand- engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 30.7.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 1. Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 2. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten Andernfalls gelten folgende Regelungen: Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 30.7.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 30.7.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück KPR0726 Seite 301 von 326 [Seite 302] Wohngebäudeversicherungsbedingungen classic (Summe) R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (WGB S) Ausgabe Januar 2023 Seite 41 zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. 30.7.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 30.8 Besondere Obliegenheiten 30.8.1 Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: 1. Die versicherte Solarthermieanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 2. Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die versicherte Solarthermieanlage sind aufzubewahren. 30.8.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. KPR0726 Seite 302 von 326 [Seite 303] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 1 Rechtsschutzversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (RSB 07/23) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2 3. Was ist nicht versichert? 14 4. Was müssen Sie beachten? 18 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 20 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 20 7. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 22 8. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 23 KPR0726 Seite 303 von 326 [Seite 304] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 2 Rechtsschutzversicherungsbedingungen classic der R+V-PrivatPolice (RSB 07/23) 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in den diesem Versicherungsschein beigefügten Versicherungsbedingungen beschrieben. 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben je nach Vereinbarung folgende Bereiche versichert: Privat-Rechtsschutz Berufs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge Fahrzeug-Rechtsschutz Immobilien-Rechtsschutz Vermieter-Rechtsschutz Spezial-Straf-Rechtsschutz Welche dieser Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 2.1 Wer oder was ist versichert? Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus? Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht versichert. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen: - Land- und Forstwirtschaft, - Gewerbebetrieb, - selbstständige Arbeit. Im Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie, im Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge sowie im Fahrzeug-Rechtsschutz haben Sie auch im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit Versicherungsschutz. Ausnahme: Sie haben im Verkehrs-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie einen Kraftfahrzeughandel betreiben. 2.1.1 Versicherbare Bereiche 1. Privat-Rechtsschutz: Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und darüber hinaus - für beihilferechtliche Angelegenheiten sowie für Streitigkeiten mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber wegen Ihrer betrieblichen Altersvorsorge, - für Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen, - im öffentlichen Straßenverkehr als Fußgänger, Fahrgast oder Radfahrer. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: - Eigentümer, - Halter, - Erwerber, - Leasingnehmer/Mieter, - Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. KPR0726 Seite 304 von 326 [Seite 305] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 3 2. Berufs-Rechtsschutz: Sie haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer, Beamter). Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: - Eigentümer, - Halter, - Erwerber, - Leasingnehmer/Mieter, - Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. 3. Verkehrs-Rechtsschutz/ Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als - Eigentümer, - Halter, - Erwerber, - Leasingnehmer/Mieter, - Fahrer, - Mitfahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge wie z. B. PKWs, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als - Fahrgast, - Fußgänger oder - Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen. 4. Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: a. - Eigentümer, - Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande wie z. B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder - bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder - auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein. Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind. Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 8.4 die Vorsorgeversicherung. b. - Erwerber, - Leasingnehmer/Mieter von Kraftfahrzeugen. c. - Fahrer, - Mitfahrer aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht). d. - Fahrgast, - Fußgänger oder - Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr. 5. Fahrzeug-Rechtsschutz: a. Sie haben Versicherungsschutz für das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug sowie für Anhänger (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande wie z. B. PKWs, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways). Dabei kommt es nicht darauf an, ob - das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder KPR0726 Seite 305 von 326 [Seite 306] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 4 - das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) auf Ihren Namen versehen ist. b. Darüber hinaus sind Sie als Mieter von Kraftfahrzeugen versichert. c. Versicherungsschutz haben Sie auch als - Fahrer, - Mitfahrer fremder Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht). d. Versicherungsschutz haben Sie zudem als - Fahrgast, - Fußgänger oder - Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr. e. Folgefahrzeug Sie haben Versicherungsschutz für ein Kraftfahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Kraftfahrzeugs tritt (Beispiel: Sie verkaufen Ihr versichertes Auto und kaufen ein neues). Sie müssen uns den Fahrzeugwechsel unverzüglich anzeigen und das Folgefahrzeug bezeichnen. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Sie haben auch Versicherungsschutz für den Erwerb des Folgefahrzeugs. 6. Immobilien-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Mieter, - Pächter, - sonstiger Nutzungsberechtigter aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und von Ihnen privat selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die - erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder - sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt. 7. Vermieter-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz als - Vermieter, - Verpächter und - Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte). Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. 8. Spezial-Straf-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz - im privaten Bereich, - für ehrenamtliche oder nichtselbständige Tätigkeiten und - im Verkehrsbereich. 2.1.2 Mitversicherung a. Mitversichert sind Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder: - Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnender sonstiger Lebenspartner, - die minderjährigen Kinder, KPR0726 Seite 306 von 326 [Seite 307] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 5 - die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Im Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (2.1.1.3) sind darüber hinaus alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers mitversichert. Voraussetzung ist: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls - auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder zugelassen oder - auf Ihren oder deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder - von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner oder Ihren mitversicherten Kindern angemietet. b. Im Rechtsschutz für Singles - besteht kein Versicherungsschutz für die in a.) genannten Familienmitglieder. - sind im Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers versichert. Voraussetzung ist: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls - auf Sie zugelassen oder - auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder - von Ihnen angemietet. c. Im Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge (2.1.1.4) und im Fahrzeug-Rechtsschutz (2.1.1.5) besteht Versicherungsschutz auch für alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs. Auch die in a. genannten Familienmitglieder sind nur in Ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und Mitfahrer versichert. 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem als Versicherungsnehmer widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.) Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Bereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Bereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.1.4 Welche Risiken (Vertragsformen) können Sie versichern? Ihre versicherten Risiken entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 1. Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1), den Berufs-Rechtsschutz (2.1.1.2) und den Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten: - Schadenersatz-Rechtsschutz - Arbeits-Rechtsschutz KPR0726 Seite 307 von 326 [Seite 308] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 6 - Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen - Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - Steuer-Rechtsschutz - Sozial-Rechtsschutz - Verwaltungs-Rechtsschutz - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz - Straf-Rechtsschutz - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht - Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten - Opfer-Rechtsschutz - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) - Photovoltaik-Rechtsschutz 2. Privat- und Berufs-Rechtsschutz Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1) und den Berufs-Rechtsschutz (2.1.1.2) versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten. - Schadenersatz-Rechtsschutz - Arbeits-Rechtsschutz - Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen - Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - Steuer-Rechtsschutz - Sozial-Rechtsschutz - Verwaltungs-Rechtsschutz - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.1 - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht - Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten - Opfer-Rechtsschutz - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) - Photovoltaik-Rechtsschutz 3. Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1) und den Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten: - Schadenersatz-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - Steuer-Rechtsschutz - Sozial-Rechtsschutz - Verwaltungs-Rechtsschutz - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz - Straf-Rechtsschutz - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht - Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten - Opfer-Rechtsschutz - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) - Photovoltaik-Rechtsschutz 4. Privat-Rechtsschutz Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1) versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten: - Schadenersatz-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - Steuer-Rechtsschutz - Sozial-Rechtsschutz KPR0726 Seite 308 von 326 [Seite 309] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 7 - Verwaltungs-Rechtsschutz - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.1 - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht - Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten - Opfer-Rechtsschutz - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) - Photovoltaik-Rechtsschutz 5. Spezial-Straf-Rechtsschutz In dem unter 2.1.1.8 genannten Bereich haben Sie die Leistungsart Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2 versichert. 6. Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (2.1.1.3) versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten: - Schadenersatz-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - Steuer-Rechtsschutz - Verwaltungs-Rechtsschutz - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2 - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) 7. Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge Von den unter 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge (2.1.1.4) versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten: - Schadenersatz-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - Steuer-Rechtsschutz - Verwaltungs-Rechtsschutz - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2 - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) 8. Fahrzeug-Rechtsschutz Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Fahrzeug-Rechtsschutz (2.1.1.5) versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten: - Schadenersatz-Rechtsschutz - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - Steuer-Rechtsschutz - Verwaltungs-Rechtsschutz - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2 - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) 9. Immobilien-Rechtsschutz Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Immobilien-Rechtsschutz (2.1.1.6) versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten: - Immobilien-Rechtsschutz - Steuer-Rechtsschutz - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) 10. Vermieter-Rechtsschutz Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Vermieter-Rechtsschutz (2.1.1.7) versichert. KPR0726 Seite 309 von 326 [Seite 310] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 8 Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten: - Immobilien-Rechtsschutz - Steuer-Rechtsschutz - R+V Anwaltstelefon (Serviceleistung) 2.2 Leistungsarten Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung folgende Leistungsarten: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. 2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus - Arbeitsverhältnissen, - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten Bereich. 2.2.3 Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn ein Aufhebungsangebot vorliegt. Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.4 Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Wir übernehmen Kosten bis 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.5 Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus - Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen einer Mieterhöhung) - sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht) - dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2.2.6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um - eine Angelegenheit aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 handelt oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus - Arbeits-Verhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, - Miet- und Pachtverhältnissen, - sonstigen Nutzungsverhältnissen, - dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahrnehmen. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und Motorflugzeuge. 2.2.7 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden und vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. KPR0726 Seite 310 von 326 [Seite 311] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 9 2.2.8 Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialbehörden und vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 2.2.9 Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben Versicherungsschutz soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden Rechtsbereichen enthalten ist: - Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 - Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5 - Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7 - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10 2.2.10 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht). 2.2.11 Straf-Rechtsschutz 1. Für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: - das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und - Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: - Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug). - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel: Totschlag). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 2. Für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: - ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.12 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.13 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.14 Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. KPR0726 Seite 311 von 326 [Seite 312] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 10 2.2.15 Opfer-Rechtsschutz 1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit). 2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach 2.2.15.1 verletzt wurden. Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist. 3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 4. Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist: - Sie sind nebenklageberechtigt und - Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.15.1 verletzt und - dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten. 2.2.16 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen privaten Rechtsfragen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.17 Photovoltaik-Rechtsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 15 kWp (Kilowatt Peak). Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen - in Ihrem Eigentum stehen und - sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen. Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts. 2.2.18 Spezial-Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung - gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens, - gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, - in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1. Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. KPR0726 Seite 312 von 326 [Seite 313] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 11 Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10, - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11, - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.12, - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13, - im Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten nach 2.2.14, - Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15, - Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18, tragen wir diese weiteren Kosten nicht. d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie, Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch - im Steuer-Rechtsschutz 2.2.7 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater) sowie - in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 und im Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 für Notare. 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder: - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder - ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). KPR0726 Seite 313 von 326 [Seite 314] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 12 c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: - der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. d. Haben Sie den Verkehrsbereich versichert und machen Ansprüche aus einen Verkehrsunfall in Europa geltend? Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in Deutschland für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Entschädigungsstelle im Inland. 2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4. Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: - bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. - wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie - zu deren Zahlung verpflichtet sind oder - diese Kosten bereits gezahlt haben. 7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 können Sie der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. 2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz KPR0726 Seite 314 von 326 [Seite 315] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 13 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: 1. Die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zum Zweifachen der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für Ihre mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3. Die angemessenen Kosten eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. 4. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 und im Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. 2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3 das Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. 2.4.5 Im Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz nach 2.2.4 die Beantragung der Insolvenz durch Ihren Arbeitgeber. 2.4.6 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.7 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich. (Beispiele: - Ihr Arbeitgeber zahlt schon seit Monaten keinen Lohn. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Arbeitgeber zum ersten Mal trotz Fälligkeit keinen Lohn gezahlt hat. - Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat) 2.4.8 Mehrere Rechtsschutzfälle 1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (Beispiel: Sie kündigen Ihren Fitness-Studio-Vertrag, weil Sie zunächst von Ihrem Trainer beleidigt wurden, einige Tage später wegen eines Wasserschadens die Umkleidekabine nicht nutzbar war und schließlich Kurse ausgefallen sind. Der Inhaber des Fitness-Studios weist die Kündigung zurück. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigung, bereits mit der Beleidigung eingetreten). 2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden KPR0726 Seite 315 von 326 [Seite 316] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 14 - Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und - Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3. Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz - im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 - im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich Kraftfahrzeugen - im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen - in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.9 - im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10 - im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11 - im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.12 - im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 - im Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten nach 2.2.14 - im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15 - für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.16 - im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 - wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs-, Rücktritts- oder Widerpruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs-, Rücktritts- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf, Rücktritt oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen soll. 3.1.4 Entfällt 3.1.5 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.6 Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit - Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben - Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. - Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). KPR0726 Seite 316 von 326 [Seite 317] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 15 3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit - dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; - der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; - der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. - der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. 3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Sie haben Streitigkeiten im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat). 3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.6 Für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz, der Datenschutzgrundverordnung oder den sie ersetzenden Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung von sozialen Medien, digitalen Streaming-, Kurznachrichten- oder Messengerdiensten. 3.2.7 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 3.2.8 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: - Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder), - Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, - Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden, - Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, - Bausparverträge, - kapitalbildende Lebensversicherungen, - Bundesschatzbriefe, - Pfandbriefe, - Kommunalbriefe. 3.2.10 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit - Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden, - Spiel- oder Wettverträgen, - Gewinnzusagen. 3.2.11 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese nicht über die Leistungsarten Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 oder den Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 versichert sind. KPR0726 Seite 317 von 326 [Seite 318] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 16 3.2.12 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 3.2.13 Für Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 3.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr - vor Verfassungsgerichten oder - in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahr. 3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.16 Für jede Interessenwahrnehmung - in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie - in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 3.2.17 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes geführt. 3.2.18 Für Streitigkeiten - zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, - von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, - von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.19 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.21 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen. Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert). 3.2.22 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.10 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.2.23 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1. Ein Verbrechen begangen haben. 2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. KPR0726 Seite 318 von 326 [Seite 319] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 17 3. Eine Steuerstraftat begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 4. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236 begangen haben (zum Beispiel Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften) Strafgesetzbuch (StGB). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. 5. Als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines Unternehmens eine Straftat begangen haben. Die Ausschlussvorschriften des 3.2.1 bis 3.2.22 und 3.2.24 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht. 3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.9 für Verfahren im Zusammenhang mit - dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder sie ersetzenden Gesetzen, - Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden), - Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, - der Vergabe von Studienplätzen. 3.3 Einschränkungen unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR, also 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), - die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, - die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.4 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach KPR0726 Seite 319 von 326 [Seite 320] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 18 1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.9 sowie 2.2.17 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4. Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 1. Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 2. Sie müssen uns - vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfall unterrichten, - alle Beweismittel angeben und - uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 3. Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4. Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, - bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben - und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: - Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, - ihm die Beweismittel angeben, - ihm die möglichen Auskünfte erteilen, KPR0726 Seite 320 von 326 [Seite 321] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 19 - ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen - und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war - für den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. - Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. - Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder nur leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. KPR0726 Seite 321 von 326 [Seite 322] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 20 Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: In Europa, - in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, - auf den Kanarischen Inseln, - auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen: Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Wir übernehmen diese Kosten, wenn 1. Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.6 über das Internet abgeschlossen haben (weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). oder 2. Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens 6 Monate dauernden Aufenthaltes eingetreten ist. In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - Sie nehmen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr, - Sie nehmen Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr, - im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18. 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Über Ziffer 2 des Allgemeinen Teils hinaus besteht der Versicherungsschutz über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. 6.2 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.2.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 6.2.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder KPR0726 Seite 322 von 326 [Seite 323] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 21 jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Ihre Kündigung muss in Textform, unsere in Schriftform erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.2.3 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter 3.1.4 bis 3.1.6): - Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltendgemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) - Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten während unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit Ihres Vorversicherers betrifft.) - Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass - Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, - Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, - der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme) 6.2.4 Mehrwertschutz Sie haben gegenwärtig noch eine Rechtsschutzversicherung bei einem anderen Unternehmen (Fremdversicherung). Der Versicherungsschutz dieser Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf unserem Versicherungsschutz vor. Sie müssen sich daher zunächst an die Fremdversicherung wenden. Damit Sie jedoch bereits vor Ablauf der Fremdversicherung vom Versicherungsumfang der R+V Versicherung profitieren können, gewähren wir Ihnen ergänzend zur Fremdversicherung Rechtsschutz über den Mehrwertschutz. Voraussetzung ist: - Der betroffene Bereich ist bei beiden Versicherern versichert, - die Fremdversicherung hat nicht oder nicht vollständig geleistet und - die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen ist über den R+V-Rechtsschutz-Vertrag versichert. Leistungsumfang - Wir zahlen höchstens die mit uns vereinbarte Versicherungssumme. - Bei unserer Erstattung ziehen wir Zahlungen der Fremdversicherung ab. - Selbstbeteiligungen der Fremdversicherung erstatten wir nicht. - Haben Sie nach Abschluss unseres Vertrags Ihre Fremdversicherung geändert, wird hierdurch unser Mehrwertschutz nicht erweitert. Was müssen Sie beachten? - Sie müssen uns den Schadenfall unverzüglich melden, wenn die Fremdversicherung nicht oder nicht vollständig geleistet hat. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Bitte schicken Sie uns die entsprechenden Schreiben zu. - Wird die Fremdversicherung vorzeitig beendet, müssen Sie uns das unverzüglich mitteilen. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Fremdversicherung besteht bei uns vollständiger Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang und der Beitrag wird entsprechend angepasst. KPR0726 Seite 323 von 326 [Seite 324] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 22 7. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: - Verkehrs-Rechtsschutz, Fahrzeug-Rechtsschutz - Privat- und Berufs-Rechtsschutz, - Immobilien-Rechtsschutz sowie Vermieter-Rechtsschutz - Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (Beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). KPR0726 Seite 324 von 326 [Seite 325] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 23 Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, - dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und - dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % oder größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: - Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder - wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Im Rechtsschutz für Singles gilt folgendes: KPR0726 Seite 325 von 326 [Seite 326] Rechtsschutzbedingungen classic R+V Allgemeine Versicherung AG R+V PrivatPolice (RSB) Ausgabe Juli 2023 Seite 24 Sobald Sie heiraten, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammenwohnen und/oder Kinder haben, müssen Sie uns diese Änderung innerhalb eines Monats mitteilen. Ihr Lebenspartner und/oder Ihre Kinder sind ab dem Tag nach Eingang Ihrer Mitteilung bei uns mitversichert. Für die Mitversicherten gilt die dreimonatige Wartezeit nach 3.1.2. Der Beitrag wird entsprechend angepasst. 8.3 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.4 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben (im Vermieter-Rechtsschutz: Höhe der Jahresbruttomiete; im Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge: Anzahl der Fahrzeuge) zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder - Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: - Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. - Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn - die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder - ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KPR0726 Seite 326 von 326 [Seite 327] Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die in den Antrags- und Vertragsunterlagen angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z.B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.Bitte sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform jetzt erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.Bitte sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten.

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