Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV, Tarif Klassik) mit Leistungserweiterungen Premium-Produktlinie
[Seite 1]
Unsere 5 Garantien: Ihr Plus an Sicherheit und Leistung
Mit Verti entscheiden Sie sich nicht nur für eine Privathaftpflichtversicherung, sondern für ein
Leistungsversprechen. Unsere fünf Garantien geben Ihnen Sicherheit, Transparenz und das gute Gefühl,
dass Sie die richtige Wahl getroffen haben.
1. Mehrleistungsgarantie
Bei uns bekommen Sie immer mehr als die üblichen Versicherungsstandards. Wir legen bewusst noch
etwas drauf, denn unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) weichen ausschließlich zu
Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen
Bedingungen ab. Das heißt für Sie: Mehr Schutz, mehr Leistung, mehr Sicherheit.
2. Innovationsgarantie
Bei Verti bleiben Sie immer auf dem neusten Stand. Wenn wir unsere Bedingungen verbessern und dies
auch für Sie von Vorteil ist, gelten die Verbesserungen automatisch für Ihren bestehenden Vertrag. So
erhalten Sie immer den maximalen Schutz - ganz ohne Mehrkosten oder zusätzlichen Papierkram.
3. Zufriedenheitsgarantie
Falls etwas mal nicht so läuft, wie Sie es erwarten, lassen wir Sie nicht allein. Sprechen Sie uns an und
wir suchen gemeinsam eine faire Lösung. Transparent, unkompliziert und innerhalb der rechtlichen und
vertraglichen Möglichkeiten.
4. Besitzstandsgarantie
Wechseln soll sich lohnen und den Versicherungsschutz nicht verschlechtern. Für den
unwahrscheinlichen Fall, dass Ihre vorherige Privathaftpflichtversicherung für einen konkreten Schaden
bessere Leistungen vorgesehen hatte, regulieren wir diesen Schaden selbstverständlich nach den
Bedingungen Ihres Vorversicherer. Näheres hierzu steht in den AVB.
5. Best-Leistungs-Garantie
Mit unserem Premium-Produkt können Sie sich entspannt zurücklehnen: Dieses beruht auf den besten,
am Markt verfügbaren Privathaftpflicht-Bedingungen. So müssen Sie sich nie wieder Gedanken über
den Umfang Ihrer Deckung machen – bei Verti haben Sie immer das absolute Referenzprodukt. Die
Details finden Sie in den AVB.
Stand 12/2025
[Seite 2]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfichtversicherung
(AVB PHV – Tarif: Klassik)
Inhaltsverzeichnis
Teil A - Besonderer Teil
Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Familie und Haushalt
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.5 Abwässer
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen, gepachteten, geleasten oder
gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.8 Waffen und Munition
A1-6.9 Tiere
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.11 Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
A1-6.11.1 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
A1-6.11.2 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
A1-6.11.3 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür durch Mitfahrer
A1-6.11.4 Reinigungs-/Pflegearbeiten an fremden gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen
A1-6.11.5 Schäden an gemieteten E-Scootern
A1-6.11.6 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko- Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
A1-6.11.7 Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes geliehener oder überlassener Kraftfahrzeuge
A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.14 Gebrauch von Kitesport-Geräten
A1-6.15 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.16 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
A1-6.17 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
A1-6.18 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
A1-6.19 Tagesmutter/Tageseltern
Seite 1/49
[Seite 3]
A1-6.20 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
A1-6.21 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
A1-6.22 Schäden im Ausland
A1-6.23 Vermögensschäden
A1-6.24 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer
Daten
A1-6.24.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
A1-6.24.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.26 Nebentätigkeiten
A1-6.27 Besitzstandsgarantie
A1-6.28 Nachhaltiger Schadensersatz: Reparatur auf Wunsch trotz Mehrkosten
A1-6.29 Neuwertentschädigung
A1-6.30 Beschädigung eigener Sachen – Differenz zwischen Zeit- und Neuwertentschädigung
A1-6.31 Beschädigung eigener Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder
A1-6.32 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
A1-6.33 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung
A1-6.34 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.35 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Übertragung von Krankheiten
A1-7.10 Überschwemmungen
A1-7.11 Strahlen
A1-7.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.13 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
A1-11 Besondere Vertragsformen
A1-11.1 Vertragstarif: Single (alleinstehende Person)
A1-11.2 Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A2-1 Gewässerschäden
Seite 2/49
[Seite 4]
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsänderung und Kündigungsrecht nach Beitragsänderung
Teil B - Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Deutschland
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 entfällt
B4-4 Verjährung
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B4-6 Meinungsverschiedenheiten
B4-7 Anzuwendendes Recht
B4-8 Embargobestimmung
Seite 3/49
[Seite 5]
Teil A - Besonderer Teil
Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
a) Privatperson und
b) nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie
sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
(berufliche Erstausbildung – d.h. Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar
angeschlossener Masterstudiengang oder Lehre und sich unmittelbar anschließendes
Studium, d.h. ohne Wartezeiten –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.)
und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im
Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden beruflichen
Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in
unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw.
Wartezeit eingetreten sein sollte,
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden unverheirateten,
nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung – dies
erstreckt sich auch auf solche Kinder die in einer Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben,
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und
A1-2.1.3, sofern
der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner unverheiratet sind und
der mitversicherte Partner beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist oder im
Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen namentlich benannt ist.
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und
dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
Die Mitversicherung des Partners und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner,
A1-2.1.5 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern bzw. Großeltern des
Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (entsprechend A1-2.1.4), soweit sie dort
Seite 4/49
[Seite 6]
polizeilich gemeldet sind oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
benannt werden und kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (z.B.
aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung). Dies gilt auch dann, wenn die Eltern
bzw. Großeltern in ein Altenpflegeheim aufgenommen werden,
A1-2.1.6 Zu den Ziffern A1-2-1 bis A1-2.1.5 gilt
A1-2.1.6.1 Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche
nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der
Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger
sowie etwaigen öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
A1-2.1.6.2 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung (weil z.B. die Ehe rechtskräftig
geschieden wurde, die Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet
haben oder die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde) besteht ein
Nachversicherungsschutz für die betreffenden Personen bis zum nächsten
Beitragsfälligkeitstermin, längstens aber für 12 Monate,
A1-2.1.7 von vorübergehend, längstens jedoch ein Jahr, in den Familienverbund eingegliederten
Personen (z.B. Austauschschüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen
im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit kein anderweitiger
Haftpflichtversicherungsschutz besteht (z.B. aufgrund einer eigenen
Privathaftpflichtversicherung),
A1-2.1.8 von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber
Dritten aus dieser Tätigkeit, soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz
besteht (z.B. aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung),
A1-2.1.9 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
Person entsteht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt
der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
mitversicherten Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund von einem Dritten auf Schadensersatz in
Anspruch genommen wird.
Seite 5/49
[Seite 7]
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt,
auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverplichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu
führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Seite 6/49
[Seite 8]
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer
bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursachen
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden,
deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
A1-5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung
über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils
gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an den
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen
Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Seite 7/49
[Seite 9]
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A1-4 „Leistungen
der Versicherung“ oder A1-7 „Allgemeine Ausschlüsse“).
A1-6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines
sozialen unentgeltlichen Engagements.
Darunter fallen bspw. die Mitarbeit in der Kranken- oder Altenpflege, der Behinderten- oder
Kirchenarbeit, in Vereinen oder Bürgerinitiativen, im Umwelt- oder Naturschutz oder als
Helfer für Geflüchtete und Asylsuchende.
A1-6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
a) die Ausübung eines öffentlichen oder hoheitlichen Ehrenamtes (z.B.: als Bürgermeister,
Laienrichter, Prüfer für die IHK, Betriebs- oder Personalrat, Mitglied des Gemeinderates,
Schöffe, Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr);
b) die Ausübung eines leitenden Ehrenamtes oder eines Ehrenamtes mit beruflichem
Charakter (z.B.: Tätigkeiten als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat,
Versichertenältester, beruflicher Betreuer). Als Ehrenamt mit beruflichem Charakter
gelten auch Tätigkeiten als Aufsichtsrat oder Verwaltungsbeirat in einer Gemeinschaft
von Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
A1-6.2.3 Der Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger
Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige Leistungspflichten
eines anderen Versicherers gehen vor.
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als:
a) Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen. Bei Sondereigentümern sind
versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
b) Inhaber eines Einfamilienhauses,
c) Inhaber eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt maximal drei eigenständigen
Wohneinheiten (z.B. von bis zu zwei weiteren Wohnungen, neben der vom
Versicherungsnehmer bewohnten Wohnung);
d) Inhaber eines Wochenend- / Ferienhauses (das erstreckt sich auch auf Dauer und ohne
Unterbrechung fest installierte Wohnwagen);
Seite 8/49
[Seite 10]
e) als Miteigentümer der zum Ein- bzw. Mehrfamilienhaus gehörenden
Gemeinschaftsanlagen, (z.B. Müllplatz, Garagenhof, Grünanlage, Wäschetrockenplatz,
Abstellplatz);
sofern die Immobilie in Deutschland belegen ist und vom Versicherungsnehmer zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Nutzung eines Raumes als häusliches
Arbeitszimmer, lässt den Versicherungsschutz nicht entfallen. Allerdings ist die
gesetzliche Haftpflicht aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nicht umfasst.
A1-6.3.2 Ebenfalls mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als:
a) Inhaber von einem oder mehreren, in Deutschland belegenen, unbebauten
Grundstücken bis zu einer summierten Maximalgesamtfläche von 20.000 qm. Dabei gilt
das Grundstück noch als unbebaut, wenn das sich darauf befindliche Gebäude die
Grundfläche von 20 qm nicht übersteigt. Wird die summierte Maximalgesamtfläche von
20.000 qm überschritten, gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach
A1-9;
b) Inhaber von zur Immobilie nach A1-6.3.1 gehörenden Garagen, Stellplätzen, Gärten,
Swimmingpools, Flüssiggastanks, Teichen;
c) Inhaber eines Schrebergartens (Kleingarten), Garagen oder Stellplätzen die nicht zur
Immobilie nach A1-6.3.1 gehören und in Deutschland belegen sind.
A1-6.3.3 Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch die gesetzliche Haftpflicht:
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen
und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter,
Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
b) aus der privaten oder gewerblichen Vermietung von einzelnen Wohnräumen oder bis zu
zwei abgeschlossenen Wohneinheiten (z.B. Einliegerwohnungen in einem
Einfamilienhaus, Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus) in einer nach A1-6.3.1
versicherten Immobilie bis zu einer summierten Bruttojahresmiete in Höhe von 35.000
EUR. Wird die Anzahl oder die summierte Bruttojahresmiete überschritten, gelten die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach A1-9;
c) aus der privaten oder gewerblichen Vermietung von Räumen in einer nach A1-6.3.1
versicherten Immobilie oder von bis zu zwei Eigentumswohnungen an Feriengäste,
sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt;
d) aus der Verpachtung der nach A1-6.3.2 a) versicherten unbebauten Grundstücke,
e) als privater Bauherr oder Unternehmer von Bauvorhaben (z.B. Neubau, Umbau,
Sanierung, Renovierung, Reparaturen, Abbruch-, Grabungsarbeiten) auf einer nach
A1-6.3.1 und A1-6.3.2 versicherten Immobilie bis zu einer Bausumme von 250.000 EUR
je Bauvorhaben. Wird die Bausumme überschritten, finden die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung nach A1-9 keine Anwendung.
Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift / private Anschrift des
Versicherungsnehmers) gilt die Bausummenbegrenzung nicht. D.h. die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Bauunternehmer ist ohne
Begrenzung der Bausumme für derartige Bauvorhaben mitversichert.
f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
Besitzwechsel bestand,
g) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft,
h) als Inhaber von Anlagen zur Energieerzeugung die sich auf einer nach A1-6.3.1 und
A1-6.3.2 versicherten Immobilie befinden.
Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Einspeisen in
das öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von A1-1
Versicherungsschutz ausschließlich für:
Seite 9/49
[Seite 11]
• Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen, die auf dem Boden installiert sind und deren
Gesamtfläche der Sonnenkollektoren und Solarmodule maximal 200 m³ beträgt;
• Windkraft-Anlagen, mit einer Höhe von maximal zehn Metern und einer
Gesamtleistung der Anlage von maximal 15 kW-Peak;
• Wasserkraft-Anlagen, mit einer Gesamtleistung der Anlage von maximal 15 kW-Peak;
• Bioenergie-Anlagen, mit Bevorratung bis zu 6 m³ Fassungsvermögen;
• Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser),
• Blockheizkraftwerken, mit einer elektrischen Leistung von maximal 50 kW.
Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.3.3 i) und für Gewässerschäden A2-1.
i) als Inhaber einer Geothermie-Anlage (d.h. eine Anlage, in der Erdwärme dem
Untergrund entnommen wird) die sich auf einer nach A1-6.3.1 versicherten Immobilie
befindet, soweit es sich nicht um eine Geothermie-Anlage handelt, die mittels Bohrung
errichtet wurde.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich
wegen Schäden im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z.B.
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Nicht umfasst sind alle oberirdischen Anlagenteile.
In Abweichung zum Ausschluss in A1-7.10 sind Schäden durch Überschwemmungen
stehender oder fließender Gewässer als versichert. Für das Risiko der
Gewässerschäden gilt A2-1.
j) als Inhaber einer Wandladestation/Wallbox zur Stromversorgung von Elektrofahrzeugen
(bspw.: E-Bikes, E-Scooter, Elektro-Kraftfahrzeuge) die sich auf einer nach A1-6.3.1
versicherten Immobilie befindet, sofern diese ausschließlich zum privaten Gebrauch
betrieben wird und diese durch einen Fachbetrieb installiert worden ist.
A1-6.3.4 Der Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 bis A1-6.3.3 ist nur dann gegeben, wenn kein
anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige
Leistungspflichten eines anderen Versicherers gehen vor.
A1-6.3.5 Der Versicherungsschutz von im Ausland belegenen Immobilien richtet sich nach den
Bestimmungen zu Schäden im Ausland (A1-6.22 (Schäden im Ausland)).
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor,
wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
Wasser ausgebreitet haben.
A1-6.4.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.4 ausgeschlossen sind Ansprüche aus
Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden:
a) Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals,
b) durch häusliche Abwässer
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen, gepachteten,
geleasten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
Seite 10/49
[Seite 12]
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder
geleasten Gebäuden, Wohnungen, (Wohn-) Räumen und Grundstücken und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.6.1 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
a) Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung,
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der
Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser
oder Abwasser entstanden sind;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichert hat.
A1-6.6.3 Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
ausschließlich wegen Sachschäden (nicht jedoch wegen sich daraus ergebender
Vermögensschäden) aufgrund der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust an/von
gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten, aufgrund eines besonderen
Verwahrungsvertrages oder aus Gefälligkeit überlassenen fremden beweglichen Sachen.
Dies erstreckt sich auch auf bewegliche Einrichtungsgegenstände in vom
Versicherungsnehmer angemieteten Ferienunterkünften (z.B. in Ferienhäusern,
-wohnungen, Hotelzimmer).
In Bezug auf Elektro- oder Fahrräder ist der Versicherungsschutz auf 5.000 EUR je
Versicherungsfall begrenzt.
A1-6.6.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.6.3 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen,
b) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und
Wertpapieren,
d) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von
Sport.
A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.7 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
a) einer jagdlichen Betätigung,
b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung
des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei
dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
A1-6.8 Waffen und Munition
A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten
privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
Geschossen.
A1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.8 ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken
oder zu strafbaren Handlungen.
A1-6.9 Tiere
Seite 11/49
[Seite 13]
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter
von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen und aus der erlaubten privaten
Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern diese Tiere keinem
gesetzlichen oder behördlichen Haltungsverbot unterliegen. Nicht versichert sind solche
Tiere, die nur mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung gehalten werden dürfen (d.h.
es kommt auf das Bestehen einer Ausnahmegenehmigung nicht an; diese Tiere sind vom
Versicherungsschutz nicht umfasst).
A1-6.9.2 Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere nach
A1-6.9.1 entstehen, sind im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je
Versicherungsfall mitversichert.
A1-6.9.3 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.9 ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
Halter oder Hüter von:
a) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren;
b) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
A1-6.9.4 Versichert ist dagegen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
d) als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden
sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz (z.B. über eine
Tierhalter-Haftpflichtversicherung) besteht.
A1-6.9.5 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.9.4 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
Tierhalter, -eigentümer oder Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.10.1 Abweichend vom Ausschluss in A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden versichert, die verursacht werden durch den
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne
Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
Seite 12/49
[Seite 14]
zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen).
A1-6.11 Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
A1-6.11.1 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland
(Mallorca-Deckung)
A1-6.11.1.1 Abweichend vom Ausschluss in A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem gelegentlichen Führen eines fremden
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland (d.h. Kontinentaleuropa,
einschließlich des Vereinigten Königreichs, Islands, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
Madeira jedoch exklusive der Russischen Föderation) versichert.
Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten:
a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder,
c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9
Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder
Bootsanhängern.
A1-6.11.1.2 Der Versicherungsschutz gilt, sofern keine oder eine unzureichende Deckung aus der für
das Kraftfahrzeug (A1-6.11.1.1) bestehenden Haftpflichtversicherung besteht. Die Deckung
nach A1-6.11.1 greift im Anschluss an die Haftpflichtdeckung des Kraftfahrzeugs.
A1-6.11.1.3 Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigen Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Kraftfahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur
mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das
Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder
andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
A1-6.11.1.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.11.1 ausgeschlossen sind Schäden am fremden
Kraftfahrzeug selbst.
A1-6.11.2 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
A1-6.11.2.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch
versehentliche Betankung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen,
versichert.
Seite 13/49
[Seite 15]
A1-6.11.2.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer
zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen worden sind.
A1-6.11.3 Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür durch Mitfahrer
A1-6.11.3.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein im Kraftfahrzeug befindlicher Mitfahrer, der
nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer
Kraftfahrzeugtür verursacht, versichert.
A1-6.11.3.2 Dabei ist der Versicherungsschutz für Schäden nach A1-6.11.3 auf 10.000 EUR je
Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung
beträgt je Versicherungsfall 150 EUR.
A1-6.11.3.3 Der Versicherungsschutz nach A1-6.11.3 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger
Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität). Das heißt, Leistungspflichten eines anderen
Versicherers (z.B. Kfz-Versicherung) gehen vor.
A1-6.11.4 Reinigungs-/Pflegearbeiten an fremden gemieteten oder geliehenen
Kraftfahrzeugen
A1-6.11.4.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden
gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern versichert.
A1-6.11.4.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 10.000 EUR je
Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung
beträgt je Versicherungsfall 150 EUR.
A1-6.11.5 Schäden an gemieteten E-Scootern
A1-6.11.5.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder der Vernichtung von selbst gemieteten
E-Scootern versichert.
A1-6.11.5.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 500 EUR je
Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung
beträgt je Versicherungsfall 150 EUR.
A1-6.11.6 Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko- Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
A1-6.11.6.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder Vernichtung von kurzzeitig über
kommerzielle Car-Sharing-Anbieter gemieteter Kraftfahrzeuge in Höhe der dort vereinbarten
Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung versichert.
Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten:
a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder
soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9
Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
A1-6.11.6.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 250 EUR je
Versicherungsfall und auf 500 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
A1-6.11.6.3 Abweichend von A1-6.11.6.2 ist der Versicherungsschutz bei der Beschädigung oder
Vernichtung von angemieteten reinen Elektro-Kraftfahrzeuges im Rahmen der
Seite 14/49
[Seite 16]
Versicherungssumme auf 500 EUR je Versicherungsfall und auf 1.000 EUR je
Versicherungsjahr begrenzt.
A1-6.11.7 Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes geliehener oder überlassener
Kraftfahrzeuge
A1-6.11.7.1 Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für Vermögensschäden versichert, die dadurch entstehen, dass
beim erlaubten, privaten Gebrauch eines geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen
Kraftfahrzeugs in Folge der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach einem vom
Versicherungsnehmer verursachten Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschadens am
Kraftfahrzeug eine Mehrprämie in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und/oder
Vollkaskoversicherung für dieses Kraftfahrzeug entsteht.
Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten:
a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder,
c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9
Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
A1-6.11.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach A1-6.11.7 ist die Vorlage eines
Regulierungsnachweises des Kraftfahrzeug-Versicherers, aus dem sich die Rückstufung
des Schadenfreiheitsrabattes und die dadurch entstehende Mehrprämie ergibt.
A1-6.11.7.3 Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Selbstbeteiligung in der
Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 300 EUR je Versicherungsfall.
A1-6.11.7.4 Der Versicherungsschutz umfasst die Mehrprämie der ersten fünf Jahre und ist dabei auf
die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Gesamtentschädigungsleistung begrenzt.
A1-6.11.7.5 Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer
zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen worden sind.
A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch ausschließlich von
a) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
b) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und
(Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht
werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.12.3 Diese Luftfahrzeuge dürfen vom Versicherungsnehmer nur gebraucht werden, sofern dies
gesetzlich zulässig ist. Sofern die Steuerung einen Befähigungsnachweis erfordert, darf das
Luftfahrzeug nur dann vom Versicherungsnehmer gebraucht werden, wenn er über diesen
Befähigungsnachweis verfügt. Ist der Gebrauch des Luftfahrzeuges erlaubnispflichtig,
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsnehmer über diese
Erlaubnis verfügt.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
(Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
Seite 15/49
[Seite 17]
A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
b) Treibsätze oder fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
Außenbordmotoren) mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm
c) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein
anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität) und für das Führen
keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
d) eigene und fremde Windsurfbretter,
e) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden
und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
f) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW, sofern für
das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und kein anderweitiger
Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
A1-6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der
Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
genommen wird.
A1-6.14 Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch von Kite-Sportgeräten verursacht werden.
A1-6.15 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen verursacht
werden.
A1-6.16 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme am
fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Dies
erstreckt sich auch auf Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt-
und Hochschulen oder Universitäten.
A1-6.17 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
A1-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Betriebspraktika und Ferienjobs.
A1-6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
A1-6.18 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus
betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den
Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
Seite 16/49
[Seite 18]
A1-6.18.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 100.000 EUR je
Versicherungsfall begrenzt.
A1-6.18.3 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.18 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
A1-6.19 Tagesmutter/Tageseltern
A1-6.19.1 Abweichend von A1-1 ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als Kinderpflegeperson (Tagesmutter oder
Tageseltern) versichert.
Insbesondere ist die Beaufsichtigungspflicht der zur Betreuung übernommenen
minderjährigen Kinder (Tageskinder) im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des
Haushalts der zu betreuenden Kinder umfasst. Dies gilt auch außerhalb der Wohnung (z.B.
bei Spielen, Ausflügen, usw.).
A1-6.19.2 Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben oder
Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten, Kinderläden).
A1-6.19.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
Tageseltern, sofern für das Tageskind kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz
besteht (Subsidiarität). Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen
Vereinbarungen.
A1-6.19.4 Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und
deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
A1-6.20 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
A1-6.20.1 Verursacht ein über A1-2.1.3 oder A1-2.1.3 mitversichertes Kind einen Schaden, wird sich
der Versicherer im Rahmen eines Haftpflichtanspruches nicht auf eine Deliktsunfähigkeit
berufen, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht.
A1-6.20.2 Der Versicherungsschutz nach A1-6.20 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger
Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität).
A1-6.20.3 Regressansprüche, gegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten (d.h. eine Person, die
nicht mitversicherte Person ist), behält sich der Versicherer vor.
A1-6.21 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Kommt es im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses zu einem Schaden, wird sich der
Versicherer nicht auf einen Ausschluss der Haftung wegen Gefälligkeit (stillschweigender
Haftungsverzicht) berufen.
A1-6.22 Schäden im Ausland
A1-6.22.1 Außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland (Ausland) gilt der
Versicherungsschutz, solange der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz in
Deutschland hat. Hauptwohnsitz ist derjenige Wohnsitz, an dem sich der Lebensmittelpunkt
(d.h. der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse) befindet. Gibt der Versicherungsnehmer
seinen Hauptwohnsitz in Deutschland auf, endet der Versicherungsschutz und der
Versicherungsvertrag (B2-3).
A1-6.22.2 Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle ist weltweit ausschließlich dann versichert, wenn
Seite 17/49
[Seite 19]
a) diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes
versichertes Risiko zurückzuführen sind;
b) diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Vorübergehend
ist der Auslandsaufenthalt, wenn dieser von Beginn an zeitlich begrenzt ist und der
Hauptwohnsitz in Deutschland beibehalten (z.B. aufgrund eines Urlaubsaufenthaltes,
einer Dienstreise, eines Auslandsschuljahres oder eines Auslandsstudiums). Versichert
sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) einer oder mehrerer
Wohnungen, eines Einfamilienhauses, eines Wochenendhauses oder eines
Ferienhauses die im Ausland belegenen sind.
A1-6.22.3 Darüber hinaus ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert, als
a) Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen,
b) Inhaber eines Einfamilienhauses,
c) Inhaber eines Wochenend- / Ferienhauses – dies erstreckt sich auch auf Dauer und
ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen;
d) Inhaber von einem oder mehrerer selbst genutzter, unbebauter Grundstücke bis zu einer
summierten Maximalgesamtfläche von 20.000 qm. Dabei gilt das Grundstück noch als
unbebaut, wenn das sich darauf befindliche Gebäude die Grundfläche von 20 qm nicht
übersteigt. Wird die summierte Maximalgesamtfläche von 20.000 qm überschritten,
gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach A1-9;
sofern die Immobilie in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten
Königreich belegenen ist.
A1-6.22.4 Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung, sofern die Immobilie in einem
EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich belegenen ist und kein
Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt.
A1-6.22.5 Ist aufgrund einer behördlichen Anordnung durch den Versicherungsnehmer eine Kaution
zur Sicherstellung dessen gesetzlicher Haftpflicht zu hinterlegen, zahlt der Versicherer den
Kautionsbetrag bis zur Höhe von 500.000 EUR an die Behörde; sofern dies nicht möglich
ist, an den Versicherungsnehmer. Die Kautionszahlung wird auf eine vom Versicherer zu
leistende Schadensersatzzahlung angerechnet. Der Versicherungsnehmer ist zur
Rückzahlung verpflichtet, wenn der Kautionsbetrag höher als der zu leistende
Schadensersatz ist, die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist (z.B.
weil der Versicherungsnehmer einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen
hat).
A1-6.22.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.22.7 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit
Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damage.
A1-6.23 Vermögensschäden
A1-6.23.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
A1-6.23.2 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.23 ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Vermögensschäden:
Seite 18/49
[Seite 20]
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter-
nehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art,
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der
Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.34) von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
h) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
i) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
j) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
k) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
l) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A1-6.24 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
Übertragung elektronischer Daten
A1-6.24.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
A1-6.24.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch die Verarbeitung (im Sinne von Art. 4 der
Datenschutzgrundverordnung [DSGVO]) personenbezogener Daten.
A1-6.24.1.2 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller
Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
untereinander.
A1-6.24.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.24.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
Seite 19/49
[Seite 21]
• sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
• der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
A1-6.24.2.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden,
zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder
-techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.24.2.3 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.24.2 ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
bewusst
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks),
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
haben;
d) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie
Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
A1-6.24.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten
und Leistungen:
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e) Betrieb von Datenbanken.
A1-6.24.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
Seite 20/49
[Seite 22]
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.24.5 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sach- verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.22 (Schäden im Ausland) findet keine Anwendung.
A1-6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.25.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in
seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen
wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden)
aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind:
a) die Rasse,
b) die ethnische Herkunft,
c) das Geschlecht
d) die Religion,
e) die Weltanschauung,
f) eine Behinderung,
g) das Alter,
h) oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
A1-6.25.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend
gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder
ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer zu haben.
A1-6.25.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Seite 21/49
[Seite 23]
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
Zeitraums von drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Versicherungsvertrags kannte.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen
und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags
erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
wahrscheinlich erscheinen lassen.
A1-6.25.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen;
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter
fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den
Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,
c) Ansprüche wegen
• Gehalt,
• rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung,
• Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
• Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
buch VII handelt.
A1-6.26 Nebentätigkeiten
A1-6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
selbstständiger Nebentätigkeit, soweit diese ausschließlich durch den Versicherungsnehmer
selbst (d.h. ohne weiteres Personal/Mitarbeiter) aus dem eigenen Wohnraum (d.h. ohne
separate Betriebsstätte) heraus erbracht/angeboten wird und ein Gesamtumsatz im
Geschäftsjahr von 25.000 EUR nicht übersteigt.
Eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Regelung ist eine zusätzliche Beschäftigung, die neben
der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird bzw. aus der nicht der überwiegende
Lebensunterhalt bestritten wird.
Seite 22/49
[Seite 24]
Versicherungsschutz besteht (abweichend von A1-1 auch dann, wenn es sich um
betriebliche/berufliche Gefahren handelt) ausschließlich für nachfolgende Nebentätigkeiten:
a) Alleinunterhalter,
b) Annahmestellen für Sammelbesteller,
c) Änderungsschneiderei, Stickerei,
d) Daten- und Texterfassung,
e) Fotografen,
f) Friseure,
g) Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln,-waren, -geräten sowie Geschirr;
h) Kosmetikhandel (ohne Herstellung),
i) Kunsthandwerker, Töpfer,
j) Markt- und Meinungsforschung,
k) Musiklehrer,
l) Nachhilfelehrer,
m) Souvenirhandel, Schmuckhandel,
n) Sprachlehrer,
o) Tierbetreuung,
p) Übersetzer,
q) Gärtner,
r) Rentnerbetreuung – ohne Pflege,
s) Dozenten,
t) Haushaltshilfe,
u) Promotion/Hostess sowie
v) Influencer.
Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos nach A1-8
sowie über die Vorsorgeversicherung nach A1-9 finden keine Anwendung.
A1-6.26.2 Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Nebentätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen,
Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
A1-6.26.3 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.26 ausgeschlossen sind Ansprüche:
a) wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, sofern:
• die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,
Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss
nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
betroffen waren;
• die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen
zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
der Benutzung betroffen waren;
Seite 23/49
[Seite 25]
• die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich
um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich
der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich
notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
b) aus Vermögensschäden,
c) wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen
Nebenberufstätigkeit entsprechen;
d) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für
die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen
werden;
e) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
Deckungsvorsorge zu treffen hat;
f) dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraft an
Betriebsfremde;
g) aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer
Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
h) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung
von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
i) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende
Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
j) wegen Schäden an Kommissionsware,
k) aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
l) aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von
gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko;
m) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
n) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
A1-6.27 Besitzstandsgarantie
A1-6.27.1 Weist der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall durch Vorlage des entsprechenden
Versicherungsvertrages (d.h. Versicherungsschein, Nachträge, Versicherungsbedingungen
sowie sonstige Vertragsdokumente) nach, dass er durch bei seinem Vorversicherer
ursprünglich bestehende Privathaftpflichtversicherung im Versicherungsumfang bezogen
auf den konkreten Versicherungsfall bessergestellt gewesen wäre, wird die Verti
Versicherung AG diesen Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen des letzten
Vertragsstands des Vorvertrages regulieren.
Die Besitzstandgarantie gilt nur, sofern ununterbrochener
Privathaftpflichtversicherungsschutz (d.h. ohne zeitliche Unterbrechung) bestand.
A1-6.27.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist im Fall der Besitzstandsgarantie auf die mit
der Verti Versicherung AG im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt (A1-5.1).
Seite 24/49
[Seite 26]
A1-6.27.3 Die Regelungen der Besitzstandgarantie nach A1-6.27 gelten nicht für Schäden im
Zusammenhang mit:
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
b) beruflichen und/oder gewerblichen Risiken,
c) vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen,
d) Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrages oder Zusagen über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
e) gesetzlichen Erfüllungsansprüchen,
f) Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst,
g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen;
h) Assistance-Dienstleistungen,
i) Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
A1-6.28 Nachhaltiger Schadensersatz: Reparatur auf Wunsch trotz Mehrkosten
A1-6.28.1 Wird der Versicherungsnehmer berechtigterweise aufgrund eines Sachschadens in
Anspruch genommen und übersteigen die Reparaturkosten zur Wiederherstellung der
beschädigten Sache die Wiederbeschaffungskosten für eine gleichwertige Ersatzsache
(wirtschaftlicher Totalschaden), übernimmt der Versicherer auf Wunsch des
Versicherungsnehmers im Fall der nachweisbar fachgerechten und vollständig
durchgeführten Reparatur die hierfür anfallenden Kosten im Rahmen der
Versicherungssumme bis zu einem Mehrkostenbetrag von maximal 20%, höchstens jedoch
5.000 EUR.
A1-6.28.2 Die Mehrleistung des Versicherers erfolgt im Rahmen der im Versicherungsschein und in
seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen.
A1-6.29 Neuwertentschädigung
A1-6.29.1 Wird der Versicherungsnehmer berechtigterweise aufgrund eines Sachschadens in
Anspruch genommen, leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers statt
dem geschuldeten Ersatz des Zeitwertes Schadensersatz in Höhe des Neuwertes, sofern
der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht
älter als 12 Monate ist/war. Maßgeblich ist das Datum, zu welchem die Neuware erworben
worden ist (Kaufdatum).
A1-6.29.2 Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum
nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch in Höhe der Zeitwertentschädigung.
A1-6.29.3 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je
Versicherungsfall begrenzt.
A1-6.29.4 Wird in Folge der Beschädigung/Zerstörung eines neuen (vgl. A1-6.29.1) Elektrogeräts ein
energieeffizienteres Elektrogerät (EU-Energieverbrauchskennzeichnung; EU-Energielabel)
tatsächlich angeschafft, ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers im
Rahmen der Versicherungssumme zusätzlich zum nach A1-6.29.1 geschuldeten
Neuwertersatz einer Sache gleicher Art, Güte und Funktion bis zu 20% des Kaufpreises des
beschädigten/zerstörten Elektrogeräts, höchstens jedoch 1.000 EUR.
Die tatsächlich entstandenen Mehrkosten sind vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
A1-6.29.5 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.29 ausgeschlossen sind Schäden an:
a) Mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobiltelefone, Pager),
Seite 25/49
[Seite 27]
b) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC);
c) Film- und Fotoapparate,
d) tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte);
e) Brillen jeder Art.
A1-6.30 Beschädigung eigener Sachen – Differenz zwischen Zeit- und
Neuwertentschädigung
A1-6.30.1 Hat der Versicherungsnehmer einen Sachschaden erlitten, für den der
Privathaftpflichtversicherer des Schädigers Ersatz in Höhe des Zeitwertes geleistet hat, ist
abweichend von A1-3.1 die Differenz zum Neuwert in Form einer Eigenschadendeckung
versichert, sofern der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der
Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ist/war. Maßgeblich ist das Datum, zu
welchem die Neuware erworben worden ist (Kaufdatum).
Die Vorlage des Regulierungsnachweis über den Zeitwertersatz sowie der Nachweis des
Kaufdatums ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach A1-6.30.
A1-6.30.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je
Versicherungsfall begrenzt.
A1-6.30.3 Wird in Folge der Beschädigung/Zerstörung eines Elektrogeräts ein energieeffizienteres
Elektrogerät (EU-Energieverbrauchskennzeichnung; EU-Energielabel) tatsächlich
angeschafft, erstattet der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme zusätzlich zur
nach A1-6.30.1 geschuldeten Differenz bis zu 20% des Kaufpreises des
beschädigten/zerstörten Elektrogeräts, höchstens jedoch 1.000 EUR.
A1-6.30.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.30 ausgeschlossen sind Schäden an:
a) Mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobiltelefone, Pager),
b) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC);
c) Film- und Fotoapparate,
d) tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte);
e) Brillen jeder Art.
A1-6.31 Beschädigung eigener Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder
A1-6.31.1 Hat der Versicherungsnehmer einen Sachschaden durch seine deliktsunfähigen Enkelkinder
erlitten, ist der Sachschaden abweichend von A1-3.1 in Form einer Eigenschadendeckung
versichert, sofern den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft.
A1-6.31.2 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 1.000 EUR je
Versicherungsfall begrenzt.
A1-6.31.3 Der Versicherungsschutz nach A1-6.31 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger
Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige Leistungspflichten
eines anderen Versicherers gehen vor.
A1-6.32 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
A1-6.32.1 Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und
unfreiwillig arbeitslos, wird, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, der
Versicherungsvertrag bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt, sofern:
Seite 26/49
[Seite 28]
a) der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate
ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung)
stand, das dem deutschen Arbeitsrecht unterlag;
b) der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate bestand
und
c) der Nachweis seitens des Versicherungsnehmers erbracht werden.
A1-6.32.2 Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit gemäß Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III) als arbeitslose Person geführt wird;
b) Arbeitslosengeld I (nach SGB III) oder Arbeitslosengeld II (nach SGB II) bezieht.
A1-6.32.3 Ist der Beitrag bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, wird der Versicherungsvertrag für
längstens 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung
über die bestehende Arbeitslosigkeit an den Versicherer folgt. Endet die Arbeitslosigkeit, ist
dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
A1-6.32.4 Wird der Versicherungsnehmer innerhalb der beitragsfreien 12 Monate (A1-6.32.3) nach
zwischenzeitlicher Wiederbeschäftigung (nicht in geringfügiger Beschäftigung) erneut
arbeitslos, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Beitrag wird dann für
die verbleibende Zeit der 12 Monate erneut beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung
erfolgt damit in jedem Fall längstens für den Zeitraum von 12 Monaten.
A1-6.33 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung
A1-6.33.1 Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungsschutzes
beitragsfrei mitversichert, sofern der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der
Zukunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht.
Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert.
A1-6.33.2 Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein
genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
A1-6.33.3 Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, die vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
A1-6.33.4 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag – gemäß B1-3 – nicht rechtzeitig oder
der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzedenten-Deckung
rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind zu erstatten.
A1-6.34 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.34.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
Schäden aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, nicht jedoch aus der
Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch (reine)
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Für immaterielle finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
A1-6.34.2 Der Versicherungsschutz umfasst auch die Gerichts- und Anwaltskosten:
a) eines Verfahrens, mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Versicherungsnehmer begehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ansprüche auf
Unterlassung oder Widerruf handelt;
b) einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Seite 27/49
[Seite 29]
A1-6.34.3 Der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich in
EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, sofern der Anspruch in
diesen Staaten nach dortigem Recht geltend gemacht wird. Aufwendungen des
Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem
Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
und Gerichtskosten) werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Die Bestimmungen aus A1-6.22 (Schäden im Ausland) findet keine Anwendung.
A1-6.34.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.34 ausgeschlossen sind Ansprüche:
a) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer verletzter Persönlichkeits- und
Namensrechte (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing);
b) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer eingesetzter Software, die geeignet ist, die
Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
c) wegen des bewussten unbefugten Eingriffs des Versicherungsnehmers in fremde
Datenverarbeitungssystem und/oder Datennetze (z.B. Hacker-Attacken, Denial of
Service Attacks);
d) wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz richtet sich nach A1-6.23.1;
e) die in engen Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger
ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming);
f) die in engen Zusammenhang stehen mit Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies).
Ebenfalls ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
A1-6.35 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige
Diskriminierung
A1-6.35.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
Schäden die gegen diesen aufgrund von Diskriminierung (d.h. durch Benachteiligung oder
Herabwürdigung von Personen/Gruppen) geltend gemacht werden. Der
Versicherungsschutz umfasst dabei auch (reine) Vermögensschäden, die weder durch
Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht. Soweit diese Ansprüche
gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Für immaterielle Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
A1-6.35.2 Eine Diskriminierung nach A1-6.35.1 liegt insbesondere vor bei einer:
a) Anfeindung (d.h. das Vorhandensein einer feindseligen Haltung gegen eine Person und
deren entsprechende Behandlung),
b) Schikane (d.h. das Ausnutzen vorhandener Machtbefugnisse zu Lasten einer anderen
Person),
Seite 28/49
[Seite 30]
c) Belästigung (d.h. körperliche oder verbale Zudringlichkeit),
d) Ungleichbehandlung (d.h. wenn Sachverhalte/Gruppen von Personen nach
unterschiedlichen Grundsätzen behandelt werden
e) sonstige Diskriminierung.
A1-6.35.3 Der Versicherungsschutz umfasst auch die Gerichts- und Anwaltskosten:
a) eines Verfahrens, mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Versicherungsnehmer begehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ansprüche auf
Unterlassung oder Widerruf handelt;
b) einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
A1-6.35.4 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.35 ausgeschlossen sind Ansprüche:
a) wegen bewusster Diskriminierung durch den Versicherungsnehmer,
b) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer eingesetzter Software, die geeignet ist, die
Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
c) wegen des bewussten unbefugten Eingriffs des Versicherungsnehmers in fremde
Datenverarbeitungssystem und/oder Datennetze (z.B. Hacker-Attacken, Denial of
Service Attacks);
d) wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz richtet sich nach A1-6.24.1;
e) die in engen Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger
ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming);
f) die in engen Zusammenhang stehen mit Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies);
g) aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.25.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.1.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
A1-7.1.2 Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen
A1-7.2.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Seite 29/49
[Seite 31]
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-7.2.2 Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.3.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen;
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
A1-7.3.2 Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder,
• Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
A1-7.4.2 Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Seite 30/49
[Seite 32]
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
er- gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer, ein Bevollmächtigter
oder Beauftragter des Versicherungsnehmers durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
A1-7.6.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
A1-7.6.2 Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten;
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.9 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren;
b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
A1-7.10 Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensgegenschäden, welche entstehen durch Überschwemmungen stehender oder
fließender Gewässer.
A1-7.11 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Seite 31/49
[Seite 33]
A1-7.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.12.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Fahrzeuges verursacht werden.
A1-7.12.2 Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
A1-7.13 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.13.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine
un- gewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
A1-7.13.2 Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-8.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen
oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeuge;
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
werden oder wurden.
A1-8.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen
des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung.
Seite 32/49
[Seite 34]
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
Sinne dieser Regelung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme
begrenzt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung auf:
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit
Ausnahme von Hunden;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit Ausnahme von
Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;
e) Bauvorhaben (A1-6.3.3 e) Alternative 1, welche die Bausumme von 250.000 EUR
überschreiten;
f) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
g) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
werden und wurden;
h) Risiken aus selbstständiger Nebentätigkeit (A1-6.28).
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
a) für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des
Versicherungsnehmers und/oder
b) unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
A1-11 Besondere Vertragsformen
Falls vereinbart, gilt:
A1-11.1 Vertragstarif: Single (alleinstehende Person)
Falls der Vertragstarif Single (d.h. alleinstehende Person ohne Kinder) vereinbart ist, wird
A1-2.1 („Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)“) durch die
nachfolgenden Regelungen vollumfänglich ersetzt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-11.1.1 von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber
Dritten aus dieser Tätigkeit, soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz
besteht (z.B. aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung),
A1-11.1.2 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Seite 33/49
[Seite 35]
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-11.1.3 Die Bestimmung A1-10 („Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers“) findet im Vertragstarif Single keine Anwendung.
A1-11.1.4 Verändern sich die Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers in Folge einer Heirat,
der Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder aufgrund der Geburt, Adoption oder
Pflegeelternschaft für ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz entweder nach
A1-11.2 (Vertragstarif: „Paar ohne Kinder“) oder A1-2, sofern dem Versicherer die
Veränderung innerhalb eines Monats angezeigt wird.
Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer die Tarifumstellung. Der
Differenzbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Tarif wird mit der Bestätigung der
Tarifumstellung fällig.
A1-11.2 Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein
explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privathaftpflicht-
Versicherungsvertrag vor.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein
genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder
seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
A2-1 Gewässerschäden
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der
Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die
nachfolgend benannten Anlagen:
a) ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten
Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung
des Gesamtfassungsvermögens;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass:
• bei unterirdischen Tanks:
○ die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei
festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden,
○ eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist
Seite 34/49
[Seite 36]
• bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000
Liter Gesamtfassungsvermögen die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften
durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
b) Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis
1.000 l/kg;
c) eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne
Einleitung in ein Gewässer;
d) für Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
(A1-9).
Der Versicherungsschutz nach A2-1 (Gewässerschäden) ist nur dann gegeben, wenn kein
anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige
Leistungspflichten eines anderen Versicherers gehen vor.
A2-1.2 Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an
unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass
die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den Anlage gemäß A2-1.1
ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt
die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens
bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben
Schäden an der Anlage gemäß A2-1.1 selbst.
A2-1.3 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
sowie
b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
A2-1.4 Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
Seite 35/49
[Seite 37]
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser
c) Schädigung des Bodens.
A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,
soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in
die Umwelt gelangt sind oder
b) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt
ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
Vertrags erfasst sind.
A2-2.2 Geothermie
A2-2.2.1 Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen
wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne
dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
Geothermie mittels Bohrung.
A2-2.2.2 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im
Zusammenhang mit Flächengeothermie- Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
A2-2.3 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-2.4 Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Seite 36/49
[Seite 38]
Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
bestehen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
• für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
erlangen können.
A2-2.5 Die Versicherungssumme
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je
Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1 In Form einer Eigenschadendeckung besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter
folgenden Voraussetzungen:
a) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs-
oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
und
b) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus
resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
verpflichtet ist (schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der in Abschnitt A1 geregelten Privat-
Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen
und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen
seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind - abweichend von A1-7.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte,
wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind – abweichend A1-7.8 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus
der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeuges.
Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter oder Hüter von Hunden, Pferden
oder sonstigen Reit- und Zugtieren.
Seite 37/49
[Seite 39]
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor
einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat,
der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten
Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel
bestanden hätte.
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte
in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
wurde,
und
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung
des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere,
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
A3-4.1 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz:
• ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus
jenen Verträgen den gesamten Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers
bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe
dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag;
Seite 38/49
[Seite 40]
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
Dritten handelt
e) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden,
Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für
den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für
diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Beitragsänderung und Kündigungsrecht nach Beitragsänderung
A(GB)-3.1 Wir sind berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Versicherungsverträge
unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
anzupassen. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode
angehoben.
A(GB)-3.2 Eine Beitragserhöhung nach A(GB)-3.1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung
spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie in
Textform über Ihr Kündigungsrecht nach A(GB)-3.4 belehren.
A(GB)-3.3 Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der
nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.
Seite 39/49
[Seite 41]
A(GB)-3.4 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Anpassung gemäß A(GB)-3.1, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragserhöhung
auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Teil B - Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung des Erstbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus durch laufende Zahlungen monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich beglichen.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt
unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
Seite 40/49
[Seite 42]
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
B1-4.3 Besondere Mahnung vor Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung
auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und
ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des
Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden
Seite 41/49
[Seite 43]
ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
Versicherers erfolgt.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, nicht
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Bei- träge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen hat.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
angemessene Geschäftsgebühr in Höhe von 30% der Jahresprämie zu.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
Anfechtungserklärung zu.
Seite 42/49
[Seite 44]
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse
bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 30 % des Jahresbeitrages.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens einen Monat
vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B2-1.3 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
a) vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
von Umweltschäden geleistet wurde,
b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
abgelehnt hat, oder
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
zugestellt wird
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, oder Brief) spätestens
einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen
sein.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Seite 43/49
[Seite 45]
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
B2-3 Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Deutschland
Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren Hauptwohnsitz in
Deutschland aufgeben. Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der den Mittelpunkt Ihrer
Lebensinteressen darstellt. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter
Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird.
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer
alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
(z. B. E- Mail, oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Seite 44/49
[Seite 46]
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E- Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt hat.
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Seite 45/49
[Seite 47]
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht der,
Prozesskostenhilfe beantragt, wird ihm gerichtlich der Streit verkündet oder der
Versicherungsfall Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (z.B. selbstständiges
Beweisverfahren), hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch,
wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Seite 46/49
[Seite 48]
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrages verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
sind in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem
Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-3 entfällt
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
Seite 47/49
[Seite 49]
von den anspruchsbegründenen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
seinen Sitz hat.
B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem
Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Meinungsverschiedenheiten
Sie sind mit uns nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem
gewünschten Ergebnis geführt?
a) Geben Sie uns die Möglichkeit, unsere Vorgehensweise zu überprüfen. Unter
www.verti.de/beschwerde finden Sie unser Beschwerdeformular. Teilen Sie uns hierüber
Ihren Unmut mit. Unser Beschwerdemanagement überprüft den Vorgang und gibt Ihnen
eine Rückmeldung.
Sie haben außerdem folgende Möglichkeiten:
a.) Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696-000
Fax: 0800 3699-000
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben
uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Informationen
erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Seite 48/49
[Seite 50]
b) Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0
Fax: 0228 4108-1550
Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.
c) Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
B4-7 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-8 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Seite 49/49
[Seite 51]
Leistungserweiterungen zur Premium-Produktlinie
Sie haben die Premium-Produktlinie unserer Privathaftpflichtversicherung gewählt. Mit diesem Tarif
genießen Sie erweiterten Versicherungsschutz über die beigefügten Versicherungsbedingungen (AVB PHV)
hinaus. Zusätzlich sind folgende Leistungen mitversichert:
P1 Be- und Entladeschäden als Halter eines Pkw
Abweichend vom Ausschluss A1-7.12.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht
wurden, versichert.
P2 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn
P2-1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus
betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem
Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.
P2-2 Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten
Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
P2-3 Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 10.000 EUR je
Versicherungsfall begrenzt.
P2-4 Vom Versicherungsschutz nach P2 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
P3Verlust von Schlüsseln
P3-1
Privater Schlüsselverlust
P3-1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
ausschließlich von rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befindlicher:
a) private Schlüssel,
b) Vereinsschlüssel,
c) Schlüssel, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehrenamtes zur
Verfügung gestellt wurden;
d) private Schlüssel für Kraftfahrzeuge,
e) private Tresor- und Möbelschlüssel.
Codekarten sind Schlüssel im Rahmen dieser Bestimmung gleichgesetzt und gelten
ebenfalls als Schlüssel.
P3-1.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern,
Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen
Objektschutz von bis zu 14 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Feststellung des
Schlüsselverlusts.
P3-1.3 Ebenfalls mitversichert sind Folgeschäden aufgrund eines Schlüsselverlusts, wobei der
Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je Versicherungsfall
beschränkt ist.
P3-1.4 Vom Versicherungsschutz nach P3-1 ausgeschlossen:
a) sind diejenigen Kosten die für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern entstehen;
b) Schäden aufgrund des Verlusts von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
P3-2 Beruflicher Schlüsselverlust
P3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
ausschließlich von rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befindlicher Schlüssel
die diesem im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
bzw. Dienstherr überlassen worden sind.
Codekarten sind Schlüssel im Rahmen dieser Bestimmung gleichgesetzt und gelten ebenfalls als
Schlüssel.
[Seite 52]
P3-2.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern,
Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen
Objektschutz von bis zu 14 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Feststellung des
Schlüsselverlusts.
P3-2.3 Vom Versicherungsschutz nach P3-2 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
a) der Auswechselung der im Sondereigentum stehender Schlösser (Eigenschaden) bei
Wohnungseigentümern;
b) des Verlusts privater Tresor-, Möbelschlüssel oder sonstiger Schlüssel zu beweglichen
Sachen;
c) des Verlusts von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, soweit
deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des
Versicherungsnehmers ist oder war (z.B. als Postbote, Sicherheitsdienst,
Hausmeisterdienst);
d) Folgeschäden des Schlüsselverlusts (z.B. Einbruch).
P4 Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
P4-1 Der Versicherungsschutz umfasst automatisch auch diejenigen Haftungsansprüche gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (AVB PHV A1-3.1), die zwar nicht im Rahmen
der Privathaftpflichtversicherung mit der Verti Versicherung AG mitversichert sind, zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalles jedoch nachweislich durch eine der Allgemeinheit zugängliche
Privathaftpflichtdeckung eines anderen, in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb
zugelassenen, Versicherers versichert werden können, sofern die dort geregelten
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind.
P4-2 Der Versicherungsschutz richtet sich in diesem Fall nach den vom Versicherungsnehmer
nachzuweisenden und vorzulegenden Versicherungsbedingungen. Die Entschädigungsleistung
des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall allerdings auf die mit der Verti Versicherung AG
im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt
(AVB PHV A1-5.1).
P4-3 Die Regelungen des erweiterten Vorsorgeschutzes nach P4 gelten jedoch nicht für Schäden im
Zusammenhang mit:
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
b) beruflichen und gewerblichen Risiken,
c) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus,
d) vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfälle,
e) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder Zusagen über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
f) gesetzlichen Erfüllungsansprüchen,
g) Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;
h) dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen.
P4-4 Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den
Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten
Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer
auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf
Versicherungsleistung nicht zu verlieren.