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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

VGH Komfort: die Bedingungen im Volltext

Mittlere Stufe mit demselben Bedingungsumfang wie Basis, also Mallorca-Deckung, Allmählichkeitsschäden und Schlüsselverlust bis 50.000 Euro; Versicherungssumme laut Versicherungsschein.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1-5.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 9
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.15.1, Seite 14
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2 (Doppelte der Versicherungssumme), Seite 9
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 9
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder“A1-2.1.5, Seite 7
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erst- oder Zweitausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen.“A1-2.1.2 (Wartezeit bis 1 Jahr, Wehr- und Freiwilligendienst), Seite 7
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt - außerhalb Europas maximal bis zu drei Jahren - eingetreten sind.“A1-6.14.2, Seite 14
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 29

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernein„Falls die Produktvariante PHV Premium versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt“A1-6.27 (nur Produktvariante PHV Premium), Seite 20
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nein„Falls die Produktvariante PHV Premium versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt“A1-6.27 (nur Produktvariante PHV Premium), Seite 20
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen“A1-2.1.8, Seite 7
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern“A1-2.1.4 (Eltern und Großeltern; pflegebedürftige Kinder A1-2.1.3), Seite 7
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (d.h. keine Vorstandstätigkeit oder Ähnliches)“A1-6.2 (ohne Vermögensschäden), Seite 10
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen.“A1-6.20, Seite 18
Ansprüche mitversicherter Personen untereinanderja„Die Versicherungssumme für Sachschäden, die versicherte Personen untereinander gerichtlich geltend machen, beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR.“A1-2.5 (Personenschäden unbegrenzt), Seite 8

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden (auch Schrebergärten)“A1-6.6.1 (b) (Wohnräume nach (a)), Seite 12
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 25.000 €„Die Versicherungssumme für Schäden an diesen beweglichen Einrichtungsgegenständen beträgt je Versicherungsfall 25.000 EUR.“A1-6.6.1 (c) (Jahr 50.000 EUR), Seite 12
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 10.000 €„Verlust fremder Sachen beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR“A1-6.22.4 (Jahr 20.000 EUR), Seite 19
Verlust privater Schlüsselja, bis 50.000 €„Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall 50.000 EUR.“A1-6.18.5 (Jahr 100.000 EUR), Seite 18
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 50.000 €„Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall 50.000 EUR.“A1-6.18.1 und A1-6.18.5 (auch beruflich), Seite 18
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.“A1-6.24 (Abwässer A1-6.5), Seite 19
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.16.2.1, Seite 15
Be- und Entladeschädennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“A1-7.14 (Be- und Entladen nur Premium), Seite 28
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennein„Falls die Produktvariante PHV Premium versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt“A1-6.27 (nur Produktvariante PHV Premium), Seite 20

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit“A1-6.10.1 (d), Seite 13
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Urlaubsreise im europäischen Ausland entstehen.“A1-6.26.1 (Mallorca-Deckung), Seite 20
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze“A1-6.12.1 (a) (eigene Segel- und Motorboote nur Premium), Seite 13
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„mit Motor mit einer Motorstärke bis maximal 110 kW, sofern diese nur gelegentlich gebraucht werden“A1-6.12.1 (b) fremde Segelboote, (d) weitere fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor gelegentlich und ohne Erlaubnispflicht, Seite 13
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)nein„Das Risiko aus dem Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugdrohnen / Flugmodellen kann über die Produktvariante PHV-Premium“A1-6.11.1 Hinweis (nur Premium oder Baustein PHV Drohnen), Seite 13
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern und Pedelecs.“A1-6.10.1 (f), Seite 13
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1-6.9.1, Seite 12
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde“A1-6.9.2, Seite 13
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.“A1-6.7 (Jagd sowie Pferde- und Kfz-Rennen ausgeschlossen; Waffen A1-6.8), Seite 12

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines Ein- oder Mehrfamilienhauses mit maximal vier Wohneinheiten“A1-6.3.1 (b) (in EU, Vereinigtem Königreich, Island, Liechtenstein, Norwegen), Seite 10
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines Wochenend- /Ferienhauses“A1-6.3.1 (c), Seite 10
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„einzelne Wohnräume oder eine Wohnung im selbst bewohnten Ein- oder Mehrfamilienhaus mit maximal vier Wohneinheiten“A1-6.3.2 (b) (dazu Eigentums- und Ferienwohnungen, Ferienhaus), Seite 11
Unbebaute Grundstückeja„Die Versicherung gilt für zwei Jahre ab Gefahrübergang, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.“A1-6.3.3 (nur Grundstück für eigenes Einfamilienhaus), Seite 12
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben“A1-6.3.2 (c), Seite 11
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung“A1-6.3.2 (f), Seite 11
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„für Anlagen bis 250 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.“A(GB)-4.1.1 (Heizöltanks nur Premium), Seite 97
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“A(GB)-4.2.1 (Versicherungssumme zugleich Jahreshöchstleistung, A(GB)-4.2.5), Seite 98
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen“A1-6.3.2 (a), Seite 11

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nein„Falls die Produktvariante PHV Premium versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt“A1-6.27 (nur Produktvariante PHV Premium), Seite 20
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennein„Falls die Produktvariante PHV Premium versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt“A1-6.27 (nur Produktvariante PHV Premium), Seite 20
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnein„Falls die Produktvariante PHV Premium versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt“A1-6.27 (nur Produktvariante PHV Premium), Seite 20
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Falls die Produktvariante PHV Premium versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt“A1-6.27 (nur Produktvariante PHV Premium), Seite 20
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Abschnitt A2 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als Beamter oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst.“Teil A Hinweise (Abschnitt A2 nur bei Vereinbarung laut Versicherungsschein), Seite 1

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen“B3-2.3.1, Seite 105
Laufzeit und Kündigungja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2-1.2, Seite 102
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“A(GB)-3.1, Seite 97
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung für private Risiken (AVB Privat), FS 3.62 (05.24), Version 01.25
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung für private Risiken (AVB Privat) Stand Mai 2024 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtver- sicherung. Dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen kann entnommen werden, für welche Abschnitte des Teils A Versicherungsschutz besteht. Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisi- ken). Abschnitt A2 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als Beamter oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst. Abschnitt A3 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundebesitzer. Abschnitt A4 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter. Abschnitt A5 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grund- besitzer. Abschnitt A6 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Bauherr. Abschnitt A7 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus Halten, Besitz und Ge- brauch von Wasserfahrzeugen. Abschnitt A8 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als freiberuflicher Lehrer. Abschnitt A9 gilt für die allgemeinen sowie besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflich- trisiken mit Anlagenrisiko. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) enthalten Regelungen zum Abtretungsver- bot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und zu Gewässerschäden und Schäden an der Umwelt (besondere Umweltrisiken). Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. FS 3.62 (05.24), Version 01.25 [Seite 2] Seite 2 von 107 Inhaltsübersicht Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung ............................................................................... 3 Teil A Haftpflichtversicherungen ................................................................................ 6 Abschnitt A1 Privat-Haftpflichtversicherung.............................................................................. 6 Abschnitt A2 Amts-Haftpflichtrisiko ......................................................................................... 30 Abschnitt A3 Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko ................................................................. 38 Abschnitt A4 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko ................................................................. 48 Abschnitt A5 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko für privat genutzte Gebäude und Grundstücke ...................................................................................................... 58 Abschnitt A6 Privates Bauherrenrisiko ................................................................................... 66 Abschnitt A7 Privates Wasserfahrzeughalter-Haftpflichtrisiko................................................ 74 Abschnitt A8 Tätigkeit als freiberuflicher Lehrer ..................................................................... 83 Abschnitt A9 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) ............................................ 90 A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ............................................................. 96 Teil B Allgemeiner Teil ............................................................................................. 100 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................... 100 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung ....................................................... 102 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten ............................................................ 103 Abschnitt B4 Weitere Regelungen ........................................................................................ 105 [Seite 3] Seite 3 von 107 Vertragsinformationen und Widerrufsbe- eine abweichende Regelung vereinbart ist. Im Fall einer lehrung Beitragsangleichung behalten wir uns eine Angleichung des Angebotes vor. Gender-Hinweis Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie an Ih- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Per- ren Antrag gebunden? sonenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Die Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung. annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Versi- cherungsschein genannten Zeitpunkt. Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor- mationspflichtenverordnung zum Versicherungs- Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ih- vertragsgesetz (VVG-InfoV) ren Antrag gebunden sind. Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen? Haben Sie ein Widerrufsrecht? VGH Versicherungen: Landschaftliche Brandkasse Hannover, Schiffgraben 4, 30159 Hannover; Post- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem anschrift: 30140 Hannover Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu ih- rem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2. Telefon 0800 1750844 Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den Internet: www.vgh.de, E-Mail: service@vgh.de Kündigungsbedingungen wissen? Die zuständige Regionaldirektion und Ihren Ver- Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs- Versicherungsschein. schein. Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu- Landschaftliche Brandkasse Hannover; HRA: Hanno- nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei min- ver 26227, Sitz: Hannover. Rechtsform: Anstalt des öf- destens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich das fentlichen Rechts; Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Ab- Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender), lauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Dr. Fabrice Gerdes, David Nedel, Annika Rust, Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer drei- Jörg Sinner; monatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe. von einem der beiden Teile in Textform gekündigt wird. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Ist die Vertragslaufzeit ausdrücklich mit weniger als Schaden- und Unfallversicherungen und Rechtsschutz- einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem versicherungen. vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi- Welches sind die wesentlichen Merkmale der Versi- gung bedarf. cherungsleistung? Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah- Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertra- ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit- ges entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versi- ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass cherungsschein und den gesetzlich geforderten Infor- uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf mationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für das der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je- Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versi- des darauf folgenden Jahres zugehen muss. cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung für private Risiken (AVB Privat) sowie ggf. die beson- Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein- deren Vereinbarungen. barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren existieren außerordentliche Kündigungsrechte Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und Son- müssen Sie den Beitrag zahlen? derkündigungsrechte (z. B. nach einer Beitragser- höhung). Die konkrete Ausgestaltung entnehmen Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi- Sie bitte den Abschnitten B2 und B3 der AVB Privat. cherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme und der individuellen Risikosituation. Den Gesamtbei- Während der Laufzeit des Vertrages sind uns auf Auf- trag, den Sie für Ihren Versicherungsschutz zu zahlen forderung (z. B. durch einen Hinweis auf der Beitrags- haben, finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. rechnung) Änderungen des versicherten Risikos ge- Der Gesamtbeitrag gilt für die vereinbarte Zahlungs- genüber dem Vorjahr, insbesondere der weise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer. beitragsbemessenden Angaben, mitzuteilen. Werden Auf die Möglichkeit einer Angleichung bzw. einer Regu- die Angaben unrichtig oder gar nicht gemacht, ergeben lierung des Beitrages entsprechend den jeweiligen Ri- sich daraus für Sie gemäß A(GB)-2 der AVB Privat sikoverhältnissen wird hingewiesen. nachteilige Folgen. Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie Ab- Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig? schnitt B1 der AVB Privat. Sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Lauf- Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten zeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht. Informationen gültig? Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gemäß B4-5 der AVB Pri- Unsere Angebote einschließlich der dafür berechneten vat. Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im Angebot [Seite 4] Seite 4 von 107 Welches ist die Vertragssprache? Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun- gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover, 30140 Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinformati- Hannover, E-Mail: service@vgh.de. onen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kom- munikation wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver- Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden sicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf sind? die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie- Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zustän- der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- digen Vermittler, die für Sie zuständige Regionaldirek- rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die tion oder die Hauptverwaltung in Hannover. Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Beitrag ent- Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per E- spricht für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über bestand, 1/360 des im Versicherungsschein ausge- www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen. wiesenen jährlichen Gesamtbeitrages. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche- Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180 rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten- des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbeitra- lose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in ges, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des viertel- Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie jährlichen Gesamtbeitrages und bei monatlicher wie folgt: Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrages. Versicherungsombudsmann e.V. Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag ent- Postfach 080632, 10006 Berlin spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausgewie- senen Gesamtbeitrag dividiert durch die Vertrags- Telefon: 0800 3696000 laufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl der Internet: www.versicherungsombudsmann.de Tage, an denen Versicherungsschutz bestand. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf- unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie folgt: Widerrufs. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht (BaFin) gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die vertrag- Graurheindorfer Straße 108 lichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum 53117 Bonn bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Telefon 0800 2 100 500 Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Internet: www.bafin.de Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf E-Mail: poststelle@bafin.de zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu- gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt herauszugeben sind. hiervon unberührt. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver- Abschnitt 2 – Widerrufsbelehrung sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be- zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun- sondere Hinweise den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag Haben Sie ein Widerrufsrecht? aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, inner- betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart halb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in noch verlangt werden. Textform (z. B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Ihnen Besondere Hinweise - der Versicherungsschein, Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De- - die Vertragsinformationen sowie die für das ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wider- sicherungsbedingungen, rufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls. - diese Belehrung - als Verbraucher das Informationsblatt zu Versi- Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ih- cherungsprodukten, ren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als - und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Informationen Widerrufsrecht ausgeübt haben. jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab- sendung des Widerrufs. [Seite 5] Seite 5 von 107 Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbe- forderlichen weiteren Informationen dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte- Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung ten Form; zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in Ab- 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, schnitt 1: deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des 1. die Identität des Versicherers und der etwai- Versicherungsvertrages zugrunde legt; gen Niederlassung, über die der Vertrag ab- 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine geschlossen werden soll; anzugeben ist auch Vertragsklausel über das auf den Vertrag an- das Handelsregister, bei dem der Rechtsträ- wendbare Recht oder über das zuständige ger eingetragen ist, und die zugehörige Regis- Gericht; ternummer; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingun- 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers gen und die in diesem Unterabschnitt genann- und jede andere Anschrift, die für die Ge- ten Vorabinformationen mitgeteilt werden, so- schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer wie die Sprachen, in denen sich der und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Per- Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung sonen, Personenvereinigungen oder -gruppen die Kommunikation während der Laufzeit die- auch den Namen eines Vertretungsberechtig- ses Vertrages zu führen; ten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem au- der Vertragsinformationen einschließlich der ßergerichtlichen Beschwerde- und Rechts- Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- behelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo- folgt, bedürfen die Informationen einer hervor- raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist gehobenen und deutlich gestalteten Form; ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be- 4. die wesentlichen Merkmale der Versiche- schreiten, hiervon unberührt bleibt; rungsleistung, insbesondere Angaben über 16. Name und Anschrift der zuständigen Auf- Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des sichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be- Versicherers; schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 5. den Gesamtpreis der Versicherung ein- Ende der Widerrufsbelehrung schließlich aller Steuern und sonstigen Preis- bestandteile, wobei die Prämien einzeln aus- zuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstän- dige Versicherungsverträge umfassen soll, o- der, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü- fung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispiels- weise die Gültigkeitsdauer befristeter Ange- bote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der An- tragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wi- derrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel- heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In- formationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha- ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsinformationen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- folgt, bedürfen die Informationen einer hervor- gehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, ins- besondere zu den vertraglichen Kündigungs- bedingungen einschließlich etwaiger Ver- tragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsinformationen ein- [Seite 6] Seite 6 von 107 Teil A Haftpflichtversicherungen A1-6.25 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) ................19 Abschnitt A1 Privat-Haftpflichtversiche- A1-6.26 Führen fremder gemieteter rung versicherungspflichtiger Inhalt Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung) ...............20 A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....... 6 A1-6.27 PHV Premium ......................................20 A1-2 Regelungen zu mitversicherten A1-6.28 PHV Drohnen ......................................26 Personen und zum Verhältnis A1-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................26 zwischen den Versicherten A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....27 (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ................. 7 A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, A1-3 Versicherungsschutz, Arbeiten und sonstigen Leistungen .....27 Versicherungsfall ................................ 8 A1-7.3 Ansprüche der Versicherten A1-4 Leistungen der Versicherung und untereinander ......................................27 Vollmacht des Versicherers ............... 9 A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des A1-5 Begrenzung der Leistungen Versicherungsnehmers und von (Versicherungssumme, wirtschaftlich verbundenen Personen ..27 Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) .... 9 A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Verwahrungsvertrag ............................27 private Risiken (Versicherungsschutz, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder Risikobegrenzungen und gelieferten Sachen, Arbeiten und besondere Ausschlüsse) .................. 10 sonstigen Leistungen ...........................28 A1-6.1 Familie und Haushalt ........................... 10 A1-7.7 Asbest .................................................28 A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, A1-7.8 Gentechnik ..........................................28 Freiwilligentätigkeit .............................. 10 A1-7.9 - nicht belegt - ......................................28 A1-6.3 Haus- und Grundbesitz........................ 10 A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko.................... 12 und sonstige Diskriminierung...............28 A1-6.5 Abwässer............................................. 12 A1-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............28 A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, (Mietsachschäden) .............................. 12 Überschwemmungen ...........................28 A1-6.7 Sportausübung .................................... 12 A1-7.13 Strahlen ...............................................28 A1-6.8 Waffen und Munition ........................... 12 A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger .............................................28 A1-6.9 Tiere .................................................... 12 A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ......................................28 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger, Elektrofahrräder und A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Pedelecs.............................................. 13 Vereinigungen aller Art ........................28 A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 13 A1-7.17 Schäden an fremden Sachen durch gewerbliche Tätigkeiten .......................28 A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 13 A1-8 Veränderungen des versicherten A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 14 Risikos (Erhöhungen und A1-6.14 Schäden im Ausland ........................... 14 Erweiterungen) ..................................29 A1-6.15 Vermögensschäden ............................ 14 A1-9 Neu hinzukommende Risiken A1-6.16 Schäden durch Verletzung von (Vorsorgeversicherung) ....................29 Datenschutzgesetzen sowie A1-10 Nachversicherungsschutz / Übertragung elektronischer Daten ....... 14 Fortsetzung der Privat- A1-6.17 Benachteiligungen ............................... 16 Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers ......29 A1-6.18 Schlüsselverlust .................................. 17 A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht .................. 18 A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A1-6.20 Schäden durch (versichertes Risiko) Gefälligkeitshandlungen ...................... 18 Versichert ist im Umfang der nachfolgen- A1-6.21 Schäden aus der entgeltlichen den Bestimmungen die gesetzliche Haft- Tätigkeit als Tagesmutter / pflicht des Versicherungsnehmers aus Tagesvater / Babysitter........................ 18 den Gefahren des täglichen Lebens als A1-6.22 Beschädigung, Vernichtung oder Privatperson Verlust fremder Sachen ....................... 18 und nicht aus den Gefahren eines Betrie- A1-6.23 Geothermie.......................................... 19 bes, Berufes, Dienstes oder Amtes. A1-6.24 Allmählichkeitsschäden ....................... 19 [Seite 7] Seite 7 von 107 A1-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- sowie Großeltern des Versicherungsneh- nen und zum Verhältnis zwischen den mers und des Ehegatten / Lebenspart- Versicherten (Versicherungsnehmer ners. Darüber hinaus von in häuslicher und mitversicherten Personen) Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nehmer lebenden, unverheirateten und A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nicht in einer eingetragenen Lebenspart- A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen nerschaft lebenden weiteren mit dem Ver- Lebenspartners des Versicherungsneh- sicherungsnehmer verwandten Perso- mers, nen, wenn sie behördlich beim A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer Versicherungsnehmer gemeldet sind. eingetragenen Lebenspartnerschaft le- Erlangen die in A1-2.1.4 genannten Per- benden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder sonen Versicherungsschutz aus einem Pflegekinder), sofern eine der folgenden anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, Voraussetzungen zutrifft: so entfällt insoweit der Versicherungs- - Die Kinder sind minderjährig. schutz aus diesem Vertrag. - Sie befinden sich in Schul- oder daran A1-2.1.5 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem anschließender Berufsausbildung Versicherungsnehmer lebenden Partners (berufliche Erstausbildung, Lehre einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und/oder Studium, auch Bachelor- und dessen Kinder, diese entsprechend und unmittelbar angeschlossener A1-2.1.2 und A1-2.1.3: Masterstudiengang; nicht Referendar- - Der Versicherungsnehmer und der zeit, Fortbildungsmaßnahmen und mitversicherte Partner müssen unver- dergleichen). heiratet sein. - Sie warten (höchstens ein Jahr) nach - Der mitversicherte Partner muss be- dem Schulabschluss auf einen Ausbil- hördlich beim Versicherungsnehmer dungs- oder Studienplatz (auch wenn gemeldet sein. sie zur Überbrückung eine Aushilfstä- - Die Versicherung für den Partner und tigkeit ausüben). Wenn Kinder in dessen Kinder, die nicht auch die Kin- häuslicher Gemeinschaft mit dem der des Versicherungsnehmers sind, Versicherungsnehmer leben, besteht endet mit der Aufhebung der häusli- auch über den Zeitraum von einem chen Gemeinschaft zwischen dem Jahr hinaus Versicherungsschutz Versicherungsnehmer und dem Part- während der Wartezeit, solange die ner. häusliche Gemeinschaft besteht. - Im Falle des Todes des Versiche- - Sie absolvieren eine zweite Ausbil- rungsnehmers gilt für den überleben- dung (Lehre oder Studium) mit Beginn den Partner und dessen Kinder A1-10 innerhalb eines Jahres nach Ab- sinngemäß. bruch/Abschluss der ersten Ausbil- dung (auch wenn sie in der Zwischen- A1-2.1.6 der Enkelkinder, wenn sie sich vorüber- zeit berufstätig sind). gehend bei den Großeltern aufhalten (z.B. beim Besuch der Großeltern, in den - Sie leisten vor, während oder im An- Ferien, im Urlaub). Erlangen die Enkelkin- schluss an die Berufsausbildung der Versicherungsschutz aus einem an- Grundwehrdienst, freiwilligen Wehr- deren Haftpflichtversicherungsvertrag, so dienst, Bundesfreiwilligendienst oder entfällt insoweit der Versicherungsschutz ein freiwilliges soziales oder ökologi- aus diesem Vertrag. Zeigt der Versiche- sches Jahr. rungsnehmer den Versicherungsfall zur Nach Beendigung der Schul- bzw. beruf- Regulierung zu diesem Vertrag an, so er- lichen Erst- oder Zweitausbildung bleibt folgt eine Vorleistung im Rahmen der ge- der Versicherungsschutz für maximal ein troffenen Vereinbarung. Jahr bestehen. A1-2.1.7 von sonstigen vorübergehend (maximal Versicherungsschutz im Umfang von A1- 12 Monate) in den Familienverbund ein- 2.1.2 besteht auch für Enkelkinder, die im gegliederten Personen (z. B. Au-pair, Haushalt des Versicherungsnehmers auf- Austauschschüler) im Haushalt des Ver- wachsen beziehungsweise aufgewach- sicherungsnehmers, soweit ein räumli- sen sind, soweit kein Versicherungs- cher und zeitlicher Zusammenhang zu schutz durch eine andere dem Aufenthalt besteht und kein Versi- Haftpflichtversicherung besteht. cherungsschutz durch eine andere Haft- A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem pflichtversicherung besteht. Versicherungsnehmer, in einer Pflege- o- A1-2.1.8 folgender Personen gegenüber Dritten der Behinderteneinrichtung oder in be- aus der genannten Tätigkeit: treutem Wohnen lebenden Kinder (auch - im Haushalt des Versicherungsneh- Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), so- mers beschäftigte Personen; lange diese pflegebedürftig sind oder eine Behinderung vorliegt. - Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus A1-2.1.4 von in häuslicher Gemeinschaft mit dem und Garten betreuen oder den Streu- Versicherungsnehmer lebenden Eltern dienst versehen; [Seite 8] Seite 8 von 107 - Personen, die dem Versicherungs- A1-2.6 Bei der Vereinbarung einer Single-Privat- nehmer und den mitversicherten Per- haftpflicht (siehe Risikobezeichnung im sonen bei Notfällen privat (weder be- Versicherungsschein), gilt folgendes: ruflich noch in Ausübung eines - Der Versicherungsschutz bezieht sich öffentlichen Ehrenamtes) Hilfe leisten. ausschließlich auf die persönliche ge- Ersetzt werden auch Aufwendungen, setzliche Haftpflicht des Versiche- die dem Helfer durch die freiwillige Hil- rungsnehmers als Einzelperson. feleistung für die versicherten Perso- nen entstanden sind. - Die Bestimmungen über mitversi- cherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag sonenschäden, bei denen es sich um Ar- keine Gültigkeit. beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- trieb des Versicherungsnehmers gemäß - In der Single Privathaftpflichtversiche- dem Sozialgesetzbuch VII handelt. rung finden die Bestimmungen gemäß A1-8 (Erhöhungen und Erweiterun- A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- gen) und A1-9 (Vorsorge) für die unter den Vertragsbestimmungen sind auf die A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 genannten Per- mitversicherten Personen entsprechend sonen keine Anwendung. Änderun- anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be- gen in der Lebenssituation (Heirat, stimmungen über die Vorsorgeversiche- eheähnliche Partnerschaftsbezie- rung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für hung, Geburt eines Kindes, usw.) sind eine mitversicherte Person entsteht. dem Versicherer unverzüglich mitzu- A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- teilen. gen für Risikobegrenzungen oder Aus- A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- schlüsse in der Person des Versiche- fall rungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versiche- A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, rungsschutz sowohl für den Versiche- dass der Versicherungsnehmer wegen ei- rungsnehmer als auch für die mitversi- nes während der Wirksamkeit der Versi- cherten Personen. cherung eingetretenen Schadenereignis- ses (Versicherungsfall), das einen A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- Personen-, Sach- oder sich daraus erge- vertrag darf nur der Versicherungsneh- benden Vermögensschaden zur Folge mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- hatte, aufgrund genheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mit- gesetzlicher versicherten Personen verantwortlich. Haftpflichtbestimmungen A1-2.5 Versichert sind - abweichend von A1-7.3 privatrechtlichen Inhalts und A1-7.4 -: von einem Dritten auf Schadensersatz in - Haftpflichtansprüche der versicherten Anspruch genommen wird. Personen untereinander wegen Per- Schadenereignis ist das Ereignis, als des- sonenschäden; sen Folge die Schädigung des Dritten un- - Haftpflichtansprüche der versicherten mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- Personen untereinander wegen Sach- punkt der Schadenverursachung, die zum schäden, soweit diese gerichtlich gel- Schadenereignis geführt hat, kommt es tend gemacht werden. Die Versiche- nicht an. rungssumme für Sachschäden, die A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- versicherte Personen untereinander sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- gerichtlich geltend machen, beträgt je che Ansprüche handelt, Versicherungsfall 10.000 EUR. Es er- folgt eine Anrechnung auf die Pau- (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- schal-Versicherungssumme je Versi- füllung, aus Selbstvornahme, Rück- cherungsfall sowie auf die tritt, Minderung, auf Schadensersatz Jahreshöchstersatzleistung; statt der Leistung; - Haftpflichtansprüche der gemäß A1- (b) wegen Schäden, die verursacht wer- 2.1.7 vorübergehend im Haushalt des den, um die Nacherfüllung durchfüh- Versicherungsnehmers lebenden ren zu können; Personen gegen den Versicherungs- (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des nehmer und alle sonstigen Mitversi- Vertragsgegenstandes oder wegen cherten; des Ausbleibens des mit der Vertrags- - Haftpflichtansprüche wegen Perso- leistung geschuldeten Erfolges; nenschäden aus gesetzlichem Forde- (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- rungsübergang, insbesondere von gen im Vertrauen auf ordnungsge- Sozialversicherunsträgern, Sozialhil- mäße Vertragserfüllung; feträgern, der Bundesagentur für Ar- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden beit, privaten Krankenversicherungs- wegen Verzögerung der Leistung; trägern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentli- (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- chen und privaten Arbeitgebern. lung tretender Ersatzleistungen. [Seite 9] Seite 9 von 107 A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- traglichen Vereinbarung oder Zusage tung, Serienschaden, Selbstbeteili- über den Umfang der gesetzlichen Haft- gung) pflicht des Versicherungsnehmers hin- ausgehen. A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- cherers ist bei jedem Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Voll- auf die vereinbarten Versicherungssum- macht des Versicherers men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf meh- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst rere entschädigungspflichtige Personen - die Prüfung der Haftpflichtfrage, erstreckt. - die Abwehr unberechtigter Schadens- A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ersatzansprüche und wurde, gilt: - die Freistellung des Versicherungs- Die Entschädigungsleistungen des Versi- nehmers von berechtigten Schadens- cherers sind für alle Versicherungsfälle ersatzverpflichtungen. eines Versicherungsjahres auf das Dop- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- pelte der vereinbarten Versicherungs- tungen dann, wenn der Versicherungs- summe begrenzt. nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der gen Urteils, Anerkenntnisses oder Versicherung eintretende Versicherungs- Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- ist und der Versicherer hierdurch gebun- rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, die vom Versicherungsnehmer ohne Zu- wenn diese stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden - auf derselben Ursache, den Versicherer nur, soweit der Anspruch - auf gleichen Ursachen mit innerem, auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich insbesondere sachlichem und zeitli- bestanden hätte. chem, Zusammenhang Ist die Schadensersatzverpflichtung des oder Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, - auf der Lieferung von Waren mit glei- hat der Versicherer den Versicherungs- chen Mängeln nehmer binnen zwei Wochen vom An- beruhen. spruch des Dritten freizustellen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle cherungsnehmer bei jedem Versiche- ihm zur Abwicklung des Schadens oder rungsfall an der Entschädigungsleistung Abwehr der Schadensersatzansprüche des Versicherers mit einem festgelegten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn im Namen des Versicherungsnehmers die begründeten Haftpflichtansprüche abzugeben. aus einem Versicherungsfall die Versi- Kommt es in einem Versicherungsfall zu cherungssumme übersteigen, wird die einem Rechtsstreit über Schadensersatz- Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- ansprüche gegen den Versicherungsneh- deten Haftpflichtansprüche abgezogen. mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. den Prozess zu führen. Der Versicherer Soweit nicht etwas anderes vereinbart führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- wurde, bleibt der Versicherer auch bei ten im Namen des Versicherungsneh- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- mers. gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- rechtigter Schadensersatzansprüche ver- A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- pflichtet. nes Schadensereignisses, das einen un- ter den Versicherungsschutz fallenden A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Haftpflichtanspruch zur Folge haben Kosten werden nicht auf die Versiche- kann, die Bestellung eines Verteidigers rungssummen angerechnet. für den Versicherungsnehmer von dem A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Versicherer gewünscht oder genehmigt, ansprüche aus einem Versicherungsfall so trägt der Versicherer die gebührenord- die Versicherungssumme, trägt der Versi- nungsmäßigen oder die mit ihm beson- cherer die Prozesskosten im Verhältnis ders vereinbarten höheren Kosten des der Versicherungssumme zur Gesamt- Verteidigers. höhe dieser Ansprüche. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den eine mitversicherte Person das Recht, die Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- Aufhebung oder Minderung einer zu zah- ten und übersteigt der Kapitalwert der lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- Rente die Versicherungssumme oder den cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- zuüben. [Seite 10] Seite 10 von 107 gen aus dem Versicherungsfall noch ver- (d) aus der Beaufsichtigung von unent- bleibenden Restbetrag der Versiche- geltlich zur Betreuung übernomme- rungssumme, so wird die zu leistende nen minderjährigen Kindern im eige- Rente nur im Verhältnis der Versiche- nen Haushalt oder im Haushalt der rungssumme beziehungsweise ihres betreuten Kinder, auch außerhalb der Restbetrages zum Kapitalwert der Rente Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflü- vom Versicherer erstattet. gen usw.. Für die Berechnung des Rentenwertes Versichert sind hierbei gesetzliche gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- Haftpflichtansprüche der zu betreuen- ordnung über den Versicherungsschutz in den Kinder. der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Vom Versicherungsschutz ausge- in der jeweils gültigen schlossen ist die persönliche gesetzli- Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- che Haftpflicht der Kinder sowie die rungsfalls. Haftpflicht wegen Abhandenkom- Bei der Berechnung des Betrages, mit mens von Sachen der betreuten Kin- dem sich der Versicherungsnehmer an der. laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätig- Versicherungssumme oder die nach Ab- keit zug sonstiger Leistungen verbleibende Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Restversicherungssumme übersteigt, des Versicherungsnehmers aus den Ge- werden die sonstigen Leistungen mit ih- fahren einer nicht verantwortlichen ehren- rem vollen Betrag von der Versicherungs- amtlichen Tätigkeit (d.h. keine Vorstand- summe abgesetzt. stätigkeit oder Ähnliches) oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte unentgeltlichen Engagements. Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Versichert ist hierbei auch die Tätigkeit Vergleich am Verhalten des Versiche- als vormundschaftlich bestellter Betreuer rungsnehmers scheitert, hat der Versi- bzw. Vormund, nicht jedoch als berufli- cherer für den von der Weigerung an ent- cher Betreuer gemäß §1897 Abs.6 BGB. stehenden Mehraufwand an Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü- Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- che wegen Vermögensschäden. ten nicht aufzukommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne sen ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- private Risiken (Versicherungsschutz, sicherungsnehmers aus der Ausübung Risikobegrenzungen und besondere von öffentlichen / hoheitlichen Ehrenäm- Ausschlüsse) tern. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für A1-6.3 Haus- und Grundbesitz einzelne private Risiken, deren Risikobe- A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht grenzungen und die für diese Risiken gel- des Versicherungsnehmers als Inhaber tenden besonderen Ausschlüsse. (a) einer oder mehrerer Eigentumswoh- Soweit A1-6 keine abweichenden Rege- nungen einschließlich Ferienwohnun- lungen enthält, finden auch auf die in A1- gen (jeweils als Sondereigentümer), 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- (b) eines Ein- oder Mehrfamilienhauses tragsbestimmungen Anwendung (z. B. mit maximal vier Wohneinheiten, A1-4 - Leistungen der Versicherung oder A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). (c) eines Wochenend- /Ferienhauses, PHV Basis / PHV Komfort (d) eines auf Dauer fest installierten Wohnwagens, wenn und soweit nicht A1-6.1 Familie und Haushalt anderweitig Versicherungsschutz be- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht steht, des Versicherungsnehmers einschließlich der zugehörigen Garagen (a) aus der Verantwortung für Familie o- und Gärten, Flüssiggastanks sowie eines der Haushalt (z. B. aus der Aufsichts- Schrebergartens inklusive sich darin be- pflicht über eigene minderjährige Kin- findlicher Kleingebäude. der); Voraussetzung für den Versicherungs- (b) aus der Aufsichtspflicht über eigene schutz ist, dass die vorgenannten Immo- volljährige Kinder, solange eine Be- bilien hinderung vorliegt und sie mit dem - in einem Mitgliedsstaat der Europäi- Versicherungsnehmer oder einer mit- schen Union, im Vereinigten König- versicherten Person gemäß A1-2.1.1, reich, in Island, Liechtenstein oder A1-2.1.5 in häuslicher Gemeinschaft Norwegen gelegen sind und leben; - vom Versicherungsnehmer aus- (c) als Dienstherr der in seinem Haushalt schließlich zu Wohnzwecken verwen- tätigen Personen. det werden. Bei Sondereigentümern sind versichert [Seite 11] Seite 11 von 107 Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft zur Errichtung einer Geothermiean- der Wohnungseigentümer und Grund- lage (Geothermiebohrungen) ist aus- stückseigentümer wegen Beschädigung schließlich bis zu einer Tiefe von 10 m des Gemeinschaftseigentums. Die Leis- versichert. Abweichend von A1-7.12 tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf sind Schäden, welche entstehen den Miteigentumsanteil an dem gemein- durch Senkungen von Grundstücken schaftlichen Eigentum. oder Erdrutschungen aufgrund von A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich Geothermiebohrungen bis 10 m versi- für die in A1-6.3.1 genannten Risiken chert. Bohrungen tiefer als 10 m sind auch auf die gesetzliche Haftpflicht nicht versichert. (a) aus der Verletzung von Pflichten, die Vom Versicherungsschutz ausge- dem Versicherungsnehmer in den schlossen ist die gesetzliche Haft- oben genannten Eigenschaften oblie- pflicht aus der Durchführung von Gra- gen (z. B. bauliche Instandhaltung, bearbeiten und Bohrungen zur Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Errichtung einer Geothermieanlage, Schneeräumen auf Gehwegen). soweit es sich um Bauen in eigener Regie handelt. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus- Hinweis: schließlich als Mieter, Pächter oder Geothermiebohrungen bis 100 m kön- Entleiher übernommene gesetzliche nen über eine separate Bauherren- Haftpflicht für Verkehrssicherungs- Haftpflichtversicherung versichert pflichten des Vertragspartners (Ver- werden. mieter, Verleiher, Verpächter) in die- (d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 ser Eigenschaft. BGB, wenn die Versicherung bis zum (b) aus der Vermietung von folgenden Besitzwechsel bestand. Räumen zu Wohnzwecken: (e) der Insolvenzverwalter und Zwangs- - einzelne Wohnräume oder eine verwalter in dieser Eigenschaft. Wohnung im selbst bewohnten (f) als Inhaber und Betreiber von Anla- Ein- oder Mehrfamilienhaus mit gen zur Energieerzeugung. maximal vier Wohneinheiten; Sofern diese Anlagen für betriebliche - Eigentumswohnungen einschließ- oder berufliche Zwecke (z.B. durch lich Ferienwohnungen (jeweils als Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) Sondereigentümer); genutzt werden, besteht abweichend - ein Wochenend-/Ferienhaus von A1-1 Versicherungsschutz aus- mit den dazugehörigen Garagen und schließlich für: Stellplätzen in einem Mitgliedsstaat - Solarthermieanlagen der Europäischen Union, im Vereinig- - Photovoltaik-Anlagen ten Königreich, in Island, Liechten- stein oder Norwegen. - Windkraftanlagen mit einer Mast- höhe bis zu 30m Die Vermietung von mehr als 8 Betten an Gäste (z. B. Urlauber) muss be- - Wasserkraftanlagen sonders vereinbart werden. - Bioenergie-Anlagen Versichert ist die gesetzliche Haft- - Wärmepumpen-Anlagen (Luft- pflicht aus der Vermietung von einem Luft, Luft-Wasser) im Inland (Deutschland) gelegenen - Blockheizkraftwerke in den Kellern Raum und einer Garage zu gewerbli- von Wohnhäusern. chen Zwecken. Für das Geothermie-Risiko gilt A1- Die Vermietung von separaten Gara- 6.23. gen zu privaten Zwecken richtet sich nach A1-6.27.17. (g) aus Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Bereitstellung von Ladestationen für (c) als Bauherr oder Unternehmer von E-Mobilität (Wallbox o.ä.). Mitversi- Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, chert ist die gelegentliche unentgeltli- Reparaturen, Abbruch-, Grabearbei- che Nutzung der Ladestationen durch ten) – auch wenn diese in Eigenleis- Dritte für von diesen ausschließlich zu tung oder mit Nachbarschaftshilfe privaten Zwecken genutzten Fahrzeu- durchgeführt werden - bis zu einer gen, sofern dies nicht der Hauptzweck Bausumme von 50.000 EUR je Bau- der Ladestation ist. vorhaben. Versichert sind dabei sowohl Schä- Wenn der Betrag überschritten wird, den, die von der Station selbst ausge- entfällt dieser Versicherungsschutz. hen, als auch solche, die auf der Ab- Es gelten dann die Bestimmungen gabe von Strom durch die Station über die Vorsorgeversicherung (A1- beruhen. 9). Das Aufladen von Fahrzeugen an der Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr Ladestation stellt keinen Gebrauch im von Grabearbeiten und Bohrungen Sinne von A1-7.14 dar. [Seite 12] Seite 12 von 107 A1-6.3.3 Versichert ist außerdem die gesetzliche Die Versicherungssumme für Schä- Haftpflicht als Erwerber oder Eigentümer den an diesen beweglichen Einrich- eines unbebauten Grundstückes im In- tungsgegenständen beträgt je Versi- land (Deutschland), das vom Versiche- cherungsfall 25.000 EUR. Die rungsnehmer zur Errichtung eines eige- Höchstersatzleistung für alle Versi- nen Einfamilienhauses angeschafft wur- cherungsfälle eines Versicherungs- de. Die Versicherung gilt für zwei Jahre jahres beträgt 50.000 EUR. ab Gefahrübergang, wenn und soweit Es erfolgt eine Anrechnung auf die nicht anderweitig Versicherungsschutz Pauschal-Versicherungssumme je besteht. Versicherungsfall sowie auf die Jah- A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko reshöchstersatzleistung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- privatrechtlichen Inhalts des Versiche- sen sind Haftpflichtansprüche wegen rungsnehmers wegen Schäden durch - Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- Umwelteinwirkung. ger Beanspruchung; Schäden durch Umwelteinwirkung liegen - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- Kessel- und Warmwasserbereitungs- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, anlagen, Elektro- und Gasgeräten und Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- allen sich daraus ergebenden Vermö- nungen verursacht werden, die sich in Bo- gensschäden. Der Ausschluss gilt den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- nicht, sofern diese Schäden durch ben. Brand, Explosion, Leitungswasser o- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- der Abwasser entstanden sind; sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas den. und Cerankochfelder), soweit sich der Zu Gewässerschäden und Schäden nach Versicherungsnehmer hiergegen be- dem Umweltschadensgesetz siehe A1- sonders versichern kann. 6.27.18 (Gewässerschäden in der Pro- A1-6.7 Sportausübung duktvariante PHV Premium) und A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus- A1-6.5 Abwässer übung von Sport. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- des Versicherungsnehmers wegen Schä- sen sind Haftpflichtansprüche aus den durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch (a) einer jagdlichen Betätigung; - Abwässer aus dem Rückstau des (b) der Teilnahme an Pferde- oder Kraft- Straßenkanals oder fahrzeug-Rennen sowie der Vorberei- tung hierzu (Training). - häusliche Abwässer. A1-6.8 Waffen und Munition A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Miet- sachschäden) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem er- Mietsachschäden sind Schäden an frem- laubten privaten Besitz und aus dem Ge- den, vom Versicherungsnehmer brauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf- oder von seinen Bevollmächtigten oder fen sowie Munition und Geschossen. Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- schäden. sen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken o- der zu strafbaren Handlungen. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet- A1-6.9 Tiere sachschäden ausschließlich an A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (a) Wohnräumen und sonstigen zu priva- des Versicherungsnehmers als Halter o- ten Zwecken gemieteten Räumen in der Hüter von zahmen Haustieren, ge- Gebäuden; zähmten Kleintieren und Bienen. (b) zu privaten Zwecken gemieteten, ge- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- liehenen, gepachteten oder geleas- sen ist die gesetzliche Haftpflicht als ten Grundstücken und Gebäuden - Halter von Hunden, (auch Schrebergärten); - Hüter von Hunden, die von mitversi- (c) beweglichen Einrichtungsgegenstän- cherten Personen gehalten werden, den in angemieteten Immobilien, Ho- - Halter von Pferden tels, Schifffahrtskabinen, Schlafwa- genabteilen, Pensionen, - Halter und Hüter von Rindern, sonsti- Ferienwohnungen und -häusern, fest gen Reit- und Zugtieren, installierten Wohnwagen / Wohnmobi- - Halter und Hüter von wilden Tieren len und sonstigen fest installierten Fe- sowie rienunterkünften im Inland (Deutsch- land) und Ausland. - Halter und Hüter von Tieren, die zu [Seite 13] Seite 13 von 107 gewerblichen oder landwirtschaftli- hat. chen Zwecken gehalten werden. Wenn der Versicherungsnehmer eine die- A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 des Versicherungsnehmers (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- - als nicht gewerbsmäßiger Hüter frem- zung). der Hunde oder Pferde, A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen - als Reiter bei der Benutzung fremder A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Pferde, des Versicherungsnehmers wegen Schä- - als Fahrer bei der Benutzung fremder den, die verursacht werden durch den Fuhrwerke zu privaten Zwecken, Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche- soweit Versicherungsschutz nicht über rungspflicht unterliegen. eine andere Haftpflichtversicherung be- steht. Hinweis: Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Das Risiko aus dem Halten und Gebrauch sen sind Haftpflichtansprüche der Tierhal- von versicherungspflichtigen Flugdroh- ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerksei- nen / Flugmodellen kann über die Pro- gentümer wegen Sach- und duktvariante PHV-Premium (bis 250 g Vermögensschäden. Abfluggewicht; siehe A1-6.27.11) oder den Zusatzbaustein PHV Drohnen (bis A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- 5.000 g Abfluggewicht; siehe A1-6.28) zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Elektro- versichert werden. fahrräder und Pedelecs A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- A1-6.10.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - che Haftpflicht des Versicherungsneh- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- mers wegen Schäden, die durch den Ge- rungsnehmers wegen Schäden, die ver- brauch versicherungspflichtiger ursacht werden durch den Gebrauch aus- Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit schließlich von folgenden nicht der Versicherungsnehmer nicht als deren versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer und Kraftfahrzeug-Anhängern: in Anspruch genommen wird. (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbe- A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht dingte Höchstgeschwindigkeit; des Versicherungsnehmers wegen Schä- den, die verursacht werden durch den (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Gebrauch ausschließlich von folgenden km/h bauartbedingter Höchstge- Wasserfahrzeugen: schwindigkeit; (a) eigene und fremde Wassersportfahr- (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h zeuge ohne Segel, Motoren (auch bauartbedingter Höchstgeschwindig- ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) keit; oder Treibsätze; (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit (b) fremde Segelboote nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; - ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibs- (e) nicht versicherungspflichtige und ätze; nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- weit nicht Versicherungsschutz über - mit Motor mit einer Motorstärke bis eine Kfz-Versicherung des ziehenden maximal 110 kW, sofern diese nur Fahrzeugs besteht sowie von gelegentlich gebraucht werden, hierfür kein anderweitiger Versi- (f) nicht versicherungspflichtigen Elekt- cherungsschutz besteht und die rofahrrädern und Pedelecs. für das Führen ggf. erforderliche A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: behördliche Erlaubnis vorliegt; Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem (c) eigene und fremde Surfbretter (ein- berechtigten Fahrer gebraucht werden. schließlich Windsurfbretter und Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug Kitesurfboards); mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- (d) weitere fremde Wassersportfahr- rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- zeuge mit Motoren, soweit cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- - diese nur gelegentlich gebraucht berechtigten Fahrern gebraucht werden. werden und Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- - für das Führen keine behördliche zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Erlaubnis erforderlich ist. nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- benutzen. Der Versicherungsnehmer ist che Haftpflicht des Versicherungsneh- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das mers wegen Schäden, die durch den Ge- Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt brauch von Wasserfahrzeugen wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis [Seite 14] Seite 14 von 107 verursacht werden, soweit der Versiche- sowie Reiseveranstaltung; rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- genommen wird. chen wirtschaftlichen Geschäften, aus A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue o- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Unterschlagung; des Versicherungsnehmers wegen Schä- den, die verursacht werden durch den (g) aus Gebrauch von ferngelenkten Land- und - Rationalisierung und Automatisie- Wasser-Modellfahrzeugen. rung, A1-6.14 Schäden im Ausland - Datenerfassung, -speicherung, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht -wiederherstellung, des Versicherungsnehmers wegen im - Austausch, Übermittlung, Bereit- Ausland eintretender Versicherungsfälle stellung elektronischer Daten; ausschließlich, wenn diese (h) aus der Verletzung von Persönlich- A1-6.14.1 auf eine versicherte Handlung im Inland keitsrechten und Namensrechten (der (Deutschland) beziehungsweise auf ein Versicherungsschutz richtet sich nach im Inland (Deutschland) bestehendes A1-6.25), gewerblichen Schutzrech- versichertes Risiko zurückzuführen sind ten und Urheberrechten sowie des oder Kartell- oder Wettbewerbsrechts; A1-6.14.2 bei einem vorübergehenden Auslands- (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, aufenthalt - außerhalb Europas maximal Terminen, Vor- und Kostenanschlä- bis zu drei Jahren - eingetreten sind. Ver- gen; sicherungsschutz besteht nur für den Fall, (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der dass der Erstwohnsitz des Versiche- Tätigkeit als ehemalige oder gegen- rungsnehmers im Inland (Deutschland) wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- liegt. schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft- der anderer vergleichbarer Leitungs- pflicht aus der vorübergehenden Benut- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- zung oder Anmietung (nicht dem Eigen- sammenhang stehen; tum) von im Ausland gelegenen (k) aus bewusstem Abweichen von ge- Wohnungen und Häusern gemäß A1- setzlichen oder behördlichen Vor- 6.3.1 (a) bis (c). schriften, von Anweisungen oder Be- A1-6.14.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen dingungen des Auftraggebers oder in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- halb der Staaten, die der Europäischen zung; Währungsunion angehören, liegt, gelten (l) aus dem Abhandenkommen von Sa- die Verpflichtungen des Versicherers mit chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- ren und Wertsachen; Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut (m) aus Schäden durch ständige Emissio- angewiesen ist. nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- schütterungen). A1-6.15 Vermögensschäden A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Daten- A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht schutzgesetzen sowie Übertragung elekt- des Versicherungsnehmers wegen Ver- ronischer Daten mögensschäden, die weder durch Perso- nen- noch durch Sachschäden entstan- A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen den sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- des Versicherungsnehmers wegen Schä- sen sind Ansprüche wegen Vermögens- den - auch Vermögensschäden, die we- schäden der durch Personen- noch durch Sach- schäden entstanden sind, sowie (a) durch vom Versicherungsnehmer immaterielle Schäden - aus der Verlet- (oder in seinem Auftrag oder für seine zung von Datenschutzgesetzen durch Rechnung von Dritten) hergestellte o- Verarbeitung personenbezogener Daten. der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- beiten oder sonstige Leistungen; Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte (b) aus planender, beratender, bau- oder Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe montageleitender, prüfender oder gut- im Zusammenhang mit personenbezoge- achterlicher Tätigkeit; nen Daten wie das Erheben, das Erfas- (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen sen, die Organisation, das Ordnen, die oder Weisungen an wirtschaftlich ver- Speicherung, die Anpassung oder Verän- bundene Unternehmen; derung, das Auslesen, das Abfragen, die (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine an- (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung [Seite 15] Seite 15 von 107 dere Form der Bereitstellung, der Ab- greift (z. B. Hacker-Attacken, De- gleich oder die Verknüpfung, die Ein- nial of Service Attacks) schränkung, das Löschen oder die Ver- - Software einsetzt, die geeignet ist, nichtung. die Datenordnung zu zerstören o- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- der zu verändern (z. B. Software- sprüche wegen Vermögensschäden, die Viren, Trojanische Pferde). weder durch Personen- noch durch Sach- (b) Ansprüche, die in engem Zusammen- schäden entstanden sind, sowie wegen hang stehen mit immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversi- - massenhaft versandten, vom cherte Personen) untereinander. Der Empfänger ungewollten elektro- Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit nisch übertragenen Informationen keine Anwendung. (z. B. Spamming), A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informa- A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht tionen über Internet-Nutzer ge- des Versicherungsnehmers wegen Schä- sammelt werden sollen; den – auch Vermögensschäden, die we- der durch Personen – noch durch Sach- (c) Versicherungsansprüche aller Perso- schäden entstanden sind - aus dem nen, die den Schaden durch bewuss- Austausch, der Übermittlung und der Be- tes Abweichen von gesetzlichen oder reitstellung elektronischer Daten, z. B. im behördlichen Vorschriften (z. B. Teil- Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ- nahme an rechtswidrigen Online- ger. Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei- Dies gilt ausschließlich für Schäden aus geführt haben. (a) der Löschung, Unterdrückung, Un- (d) Ansprüche wegen der Verletzung von brauchbarmachung oder Verände- Datenschutzgesetzen durch Verar- rung von Daten (Datenveränderung) beitung personenbezogener Daten. bei Dritten durch Computer-Viren Der Versicherungsschutz hierfür rich- und/oder andere Schadprogramme; tet sich nach A1-6.16.1. (b) der Datenveränderung aus sonstigen (e) Ansprüche wegen der Verletzung von Gründen sowie der Nichterfassung Persönlichkeits- und Namensrechten. und fehlerhaften Speicherung von Da- Der Versicherungsschutz hierfür rich- ten bei Dritten und zwar wegen tet sich nach A1-6.25. - sich daraus ergebender Perso- (f) Ansprüche aus dem Abhandenkom- nen- und Sachschäden, nicht je- men von Geld (auch digitale Zah- doch weiterer Datenveränderun- lungsmittel) sowie Wertpapiere und gen sowie Wertsachen (jeweils auch in digitaler - der Kosten zur Wiederherstellung Form). der veränderten Daten bezie- A1-2.3 findet keine Anwendung. hungsweise Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- erfasster Daten; sprüche aus nachfolgend genannten Tä- tigkeiten und Leistungen: (c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. (a) Software-Erstellung, -Handel, -Imple- mentierung, -Pflege; Für (a) bis (c) gilt: (b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet -Einweisung, -Schulung; dafür zu sorgen, dass seine auszutau- schenden, zu übermittelnden, bereitge- (c) Netzwerkplanung, -installation, -inte- stellten Daten durch Sicherheitsmaßnah- gration, -betrieb, -wartung, -pflege; men und/oder -techniken (z. B. (d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder Access-, Host-, Full-Service-Provi- geprüft werden beziehungsweise worden ding; sind, die dem Stand der Technik entspre- (e) Betrieb von Datenbanken. chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs- Verletzt der Versicherungsnehmer diese fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- Obliegenheit, gilt B3-2.3 (Leistungsfrei- rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten heit bei Obliegenheitsverletzung). dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- wenn diese sen sind - auf derselben Ursache, (a) Ansprüche wegen Schäden, die - auf gleichen Ursachen mit innerem, dadurch entstehen, dass der Versi- insbesondere sachlichem und zeitli- cherungsnehmer bewusst chem Zusammenhang oder - unbefugt in fremde Datenverarbei- - auf dem Austausch, der Übermittlung tungssysteme/Datennetze ein- [Seite 16] Seite 16 von 107 und Bereitstellung elektronischer Da- in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- ten mit gleichen Mängeln halb der Staaten, die der Europäischen beruhen. Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- A1-6.16.5 Geltungsbereich Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut A1-6.16.5.1 Für A1-6.16.1 (Schäden durch Verletzung angewiesen ist. von Datenschutzgesetzen) gilt folgender Geltungsbereich: A1-6.14 findet keine Anwendung. Versicherungsschutz besteht für Versi- A1-6.16.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- cherungsfälle im Ausland ausschließlich sen sind soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, (a) Ansprüche wegen Schäden, die der Schweiz oder dem Vereinigten König- dadurch entstehen, dass der Versi- reich Großbritannien und Nordirland und cherungsnehmer bewusst nach derem Recht geltend gemacht wer- den. - unbefugt in fremde Datenverarbei- tungssysteme/Datennetze ein- Aufwendungen des Versicherers für Kos- greift (z. B. Hacker-Attacken, De- ten der gerichtlichen und außergerichtli- nial of Service Attacks), chen Abwehr der von einem Dritten gel- tend gemachten Ansprüche, - Software einsetzt, die geeignet ist, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- die Datenordnung zu zerstören o- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer- der zu verändern (z. B. Software- den - abweichend von A1-5.5 - als Leis- Viren, Trojanische Pferde). tungen auf die Versicherungssumme (b) Ansprüche, die in engem Zusammen- angerechnet. hang stehen mit Die Leistungen des Versicherers erfolgen - massenhaft versandten, vom in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- Empfänger ungewollten elektro- halb der Staaten, die der Europäischen nisch übertragenen Informationen Währungsunion angehören, liegt, gelten (z. B. Spamming), die Verpflichtungen des Versicherers mit - Dateien (z. B. Cookies), mit denen dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- widerrechtlich bestimmte Informa- Betrag bei einem in der Europäischen tionen über Internet-Nutzer ge- Währungsunion gelegenen Geldinstitut sammelt werden sollen. angewiesen ist. (c) Versicherungsansprüche aller Perso- A1-6.14 findet keine Anwendung. nen, die den Schaden durch bewuss- A1-6.16.5.2 Für A1-6.16.2 (Übertragung elektroni- tes Abweichen von gesetzlichen oder scher Daten) gilt folgender Geltungsbe- behördlichen Vorschriften (z. B. Teil- reich: nahme an rechtswidrigen Online- Versicherungsschutz besteht auch für Tauschbörsen) oder durch sonstige Versicherungsfälle im Ausland, ausge- bewusste Pflichtverletzungen herbei- nommen USA/US-Territorien oder Ka- geführt haben. nada. A1-2.3 findet keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- A1-6.17 Benachteiligungen sen sind zudem Ansprüche, die in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend A1-6.17.1 Versichert ist - insoweit abweichend von gemacht werden. Versichert sind aber A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsfälle in den USA/US-Terri- Versicherungsnehmers als Dienstherr der torien oder Kanada, soweit die versicher- in seinem Privathaushalt oder sons-tigen ten Haftpflichtansprüche in europäischen privaten Lebensbereich beschäf-tigten Staaten und nach dem Recht europäi- Personen wegen Personen-, Sach- oder scher Staaten geltend gemacht werden. Vermögensschäden (ein-schließlich im- materieller Schäden) aus Benachteiligun- A1-6.14 findet keine Anwendung. gen. Gründe für eine Benachteiligung A1-6.16.5.3 Für A1-6.16.5.1 (Schäden durch Verlet- sind zung von Datenschutzgesetzen) und A1- - die Rasse, 6.16.5.2 (Übertragung elektronischer Da- ten) gilt Folgendes: - die ethnische Herkunft, Aufwendungen des Versicherers für Kos- - das Geschlecht, ten der gerichtlichen und außergerichtli- - die Religion, chen Abwehr der von einem Dritten gel- - die Weltanschauung, tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- - eine Behinderung, gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer- - das Alter den – abweichend von A1-5.5 – als Leis- - oder die sexuelle Identität. tungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere Die Leistungen des Versicherers erfolgen [Seite 17] Seite 17 von 107 dem AGG. Soweit diese Ansprüche ge- Inanspruchnahme hinreichend wahr- richtlich verfolgt werden, besteht Versi- scheinlich erscheinen lassen. cherungsschutz ausschließlich, wenn sie Im Fall einer tatsächlich späteren In- vor deutschen Gerichten geltend ge- anspruchnahme, die aufgrund eines macht werden. gemeldeten Umstandes spätestens Beschäftigte Personen sind auch Bewer- innerhalb einer Frist von einem Jahr berinnen und Bewerber für ein Beschäfti- erfolgen muss, gilt die Inanspruch- gungsverhältnis sowie die Personen, de- nahme als zu dem Zeitpunkt der Mel- ren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. dung der Umstände erfolgt. A1-6.17.2 Versicherungsfall A1-6.17.4 Vom Versicherugsschutz ausgeschlos- Versicherungsfall ist - abweichend von sen sind A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung (a) Versicherungsansprüche aller Perso- eines Haftpflichtanspruchs gegen den nen, soweit sie den Schaden durch Versicherungsnehmer während der wissentliches Abweichen von Gesetz, Dauer des Versicherungsvertrages. Im Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht- Weisung oder durch sonstige wissent- anspruch geltend gemacht, wenn gegen liche Pflichtverletzung herbeigeführt den Versicherungsnehmer ein Anspruch haben. in Textform erhoben wird oder ein Dritter A1-2.3 findet keine Anwendung. dem Versicherungsnehmer in Textform mitteilt, einen Anspruch gegen den Versi- (b) Ansprüche auf Entschädigung und / o- cherungsnehmer zu haben. der Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungs- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, schutzes die gegen den Versicherungsnehmer (a) Erfasste Benachteiligungen und An- oder die mitversicherten Personen spruchserhebung verhängt worden sind. Die Anspruchserhebung sowie die zu- (c) Ansprüche wegen grundeliegende Benachteiligung müs- - Gehalt, sen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine - rückwirkenden Lohnzahlungen, Benachteiligung durch fahrlässige Pensionen, Renten, Ruhegeldern, Unterlassung verursacht, gilt sie im betrieblicher Altersversorgung, Zweifelsfall als an dem Tag began- - Abfindungszahlungen im Zusam- gen, an welchem die versäumte menhang mit der Beendigung von Handlung spätestens hätte vorge- Arbeitsverhältnissen und Sozial- nommen werden müssen, um den plänen sowie Eintritt des Schadens abzuwenden. (d) Ansprüche aus Personenschäden, (b) Rückwärtsversicherung für vorver- bei denen es sich um Arbeitsunfälle tragliche Benachteiligungen und Berufskrankheiten im Betrieb des Zusätzlich besteht auch Versiche- Versicherungsnehmers gemäß dem rungsschutz für Benachteiligungen, Sozialgesetzbuch VII handelt. die innerhalb eines Zeitraums von ei- A1-6.18 Schlüsselverlust nem Jahr vor Vertragsbeginn began- gen wurden. Dies gilt jedoch nicht für A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht solche Benachteiligungen, die der aus dem Abhandenkommen von Schlüs- Versicherungsnehmer bei Abschluss seln (auch General-/Hauptschlüssel für dieses Versicherungsvertrages eine zentrale Schließanlage sowie elekt- kannte. ronische Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des (c) Nachmeldefrist für Anspruchserhe- Versicherten befunden haben. Versiche- bung nach Vertragsbeendigung rungsschutz besteht - insoweit abwei- Der Versicherungsschutz umfasst chend von A1-1 - auch während der be- auch solche Anspruchserhebungen, ruflichen/dienstlichen Tätigkeit. die auf Benachteiligungen beruhen, A1-6.18.2 Bei Sondereigentümern sind auch Haft- die bis zur Beendigung des Versiche- pflichtansprüche der Gemeinschaft der rungsvertrages begangen und inner- Wohnungseigentümer mitversichert, die halb eines Zeitraumes von einem Jahr wegen des Verlustes von Schlüsseln nach Beendigung des Versicherungs- (auch elektronischen Zugangsberechti- vertrages erhoben und dem Versiche- gungskarten) der im Gemeinschaftsei- rer gemeldet worden sind. gentum stehenden Schlösser bezie- (d) Vorsorgliche Meldung von möglichen hungsweise Schließanlagen gegen den Inanspruchnahmen Versicherten erhoben werden. In diesen Der Versicherungsnehmer hat die Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht Möglichkeit, dem Versicherer wäh- nicht auf den Miteigentumsanteil des Ver- rend der Laufzeit des Vertrages kon- sicherungsnehmers beziehungsweise krete Umstände zu melden, die seine Mitversicherten am Gemeinschaftseigen- tum. [Seite 18] Seite 18 von 107 A1-6.18.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich mutter, Tagesvater oder Babysitter. Ver- auf gesetzliche Haftpflichtansprüche we- sichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht gen der Kosten für die notwendige Aus- aus der Beaufsichtigung von zur Betreu- wechslung von Schlössern und Schließ- ung übernommenen minderjährigen Kin- anlagen sowie für vorübergehende dern im eigenen Haushalt oder im Haus- Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und halt der betreuten Kinder, auch außerhalb einem Objektschutz des Gebäudes bis zu der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflü- 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, gen. an welchem der Verlust des Schlüssels A1-6.21.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- oder der elektronischen Zugangsberech- sen ist jedoch die Ausübung dieser Tätig- tigungskarte festgestellt wurde. keit in Betrieben und Institutionen (z. B. A1-6.18.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kindergärten, Kinderhorten, Kindertages- sen bleiben Haftpflichtansprüche stätten). (a) aus Folgeschäden eines Schlüssel- o- A1-6.21.3 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- der elektronischen Zugangsberechti- sprüche der zu betreuenden Kinder. gungskartenverlustes (z. B. wegen A1-6.21.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Einbruchs); sen ist die persönliche gesetzliche Haft- (b) aus dem Verlust von Tresor-, Schließ- pflicht der Kinder sowie die Haftpflicht we- fach- und Möbelschlüsseln oder elek- gen Abhandenkommens von Sachen der tronischen Zugangsberechtigungs- betreuten Kinder. karten, sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. A1-6.22 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen A1-6.18.5 Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden A1-6.22.1 Versichert ist - in Erweiterung von A1-6.6 Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall und abweichend von A1-7.5 - die gesetz- 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für liche Haftpflicht des Versicherungsneh- alle Versicherungsfälle eines Versiche- mers aus der Beschädigung, der Vernich- rungsjahres beträgt 100.000 EUR. tung oder dem Verlust von fremden be- weglichen Sachen, wenn diese zu priva- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- ten Zwecken gemietet, gepachtet, gelie- schal-Versicherungssumme je Versiche- hen wurden oder Gegenstand eines rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- besonderen Verwahrungsvertrages sind. satzleistung. A1-6.22.2 Zu diesen Sachen gehören auch: A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachprak- - Geräte, die dem Versicherten vo- tischer Unterricht rübergehend zu Diagnosezwecken o- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der zu anderen medizinischen Zwe- des Versicherungsnehmers cken überlassen werden, z.B. EKG, (a) aus der Teilnahme an Betriebsprak- Blutdruckmessgerät, etc.; tika, Ferienjobs (auch sogenanntes - ärztlich verordnete und vom Sozial- „Work & Travel“) oder an fachprakti- versicherungsträger kostenmäßig ge- schem Unterricht, z. B. Laborarbeiten tragene medizinische Geräte und an einer Fach-, Gesamt- oder Hoch- Hilfsmittel, die probeweise überlas- schule oder Universität. sen wurden, z.B. Hörgeräte, bezie- (b) wegen Schäden an (Ausbildungs-) hungsweise zur dauernden Nutzung Gegenständen, Einrichtungen, Lehr- überlassen wurden, z.B. Rollstühle geräten (auch Maschinen), die von etc.. der Fach-, Gesamt- oder Hochschule A1-6.22.3 Ausgeschlossen bleiben: bzw. Universität oder dem Betrieb zur - Schäden an Sachen, die dem Beruf o- Verfügung bzw. bereitgestellt werden, der Gewerbe der versicherten Perso- soweit anderweitig kein Versiche- nen dienen; rungsschutz besteht. A1-7.17 findet keine Anwendung. - Schäden durch Abnutzung, Ver- schleiß und übermäßige Beanspru- Vom Versicherungsschutz ausge- chung; schlossen sind Ansprüche wegen Ab- nutzung, Verschleiß und Abhanden- - Schäden an Schmuck- und Wertsa- kommen. chen, auch Verlust von Geld, Urkun- den und Werpapieren; A1-6.20 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen - Vermögensschäden; Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hil- - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasser- feleistung für Dritte, wird sich der Versi- fahrzeugen sowie versicherungs- cherer nicht auf einen eventuellen still- pflichtigen Anhängern; schweigenden Haftungsverzicht berufen. - Glasschäden (z.B. auch Plexiglas und Cerankochfelder) soweit sich der Ver- A1-6.21 Schäden aus der entgeltlichen Tätigkeit sicherungsnehmer hiergegen beson- als Tagesmutter / Tagesvater / Babysitter ders versichern kann. A1-6.21.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.22.4 Die Versicherungssumme für Schäden aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tages- aus Beschädigung, Vernichtung oder [Seite 19] Seite 19 von 107 Verlust fremder Sachen beträgt je Versi- A1-6.25.2 Versicherungsschutz für Versicherungs- cherungsfall 10.000 EUR . Die Höchster- fälle im Ausland besteht ausschließlich satzleistung für alle Verscherungsfälle ei- soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, nes Versicherungsjahres beträgt 20.000 der Schweiz oder dem Vereinigten König- EUR. reich Großbritannien und Nordirland und Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- nach derem Recht geltend gemacht wer- schal-Versicherungssumme je Versiche- den. rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Aufwendungen des Versicherers für Kos- satzleistung. ten der gerichtlichen und außergerichtli- chen Abwehr der von einem Dritten gel- A1-6.23 Geothermie tend gemachten Ansprüche, insbe- Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, sondere Anwalts-, Sachverständigen-, in der Erdwärme dem Untergrund ent- Zeugen- und Gerichtskosten, werden – nommen wird. Alle oberirdischen Anla- abweichend von A1-5.5 – als Leistungen genteile gehören nicht zu der Geother- auf die Versicherungssumme angerech- mie-Anlage im Sinne dieser Bedingun- net. gen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleicher- Die Leistungen des Versicherers erfolgen maßen für Flächengeothermie und Ge- in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- othermie mittels Bohrung. halb der Staaten, die der Europäischen A1-6.23.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Währungsunion angehören, liegt, gelten des Versicherungsnehmers als Inhaber die Verpflichtungen des Versicherers mit und Betreiber von dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- (a) Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Betrag bei einem in der Europäischen Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (b) Geothermieanlagen mit Bohrtiefe bis 100 m. A1-6.14 findet keine Anwendung. Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus- A1-6.25.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- schließlichen Eigennutzung der Erd- sen sind wärme dienen. (a) Ansprüche wegen Schäden, die A1-6.23.2 Der Ausschluss A1-7.12 findet keine An- dadurch entstehen, dass der Versi- wendung. cherungsnehmer bewusst - Persönlichkeits- und Namens- A1-6.24 Allmählichkeitsschäden rechte verletzt (z.B. absichtlich Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht herbeigeführter Shitstorm, Mob- des Versicherungsnehmers wegen Schä- bing). den, die durch allmähliche Einwirkung der - unbefugt in fremde Datenverarbei- Temperatur, von Gasen, Dämpfen, tungssysteme/Datennetze ein- Feuchtigkeit und von Niederschlägen greift (z.B. Hacker-Attacken, De- (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) ent- nial of Service Attacks) stehen. - Software einsetzt, die geeignet ist, A1-6.25 Persönlichkeits- und Namensrechtsver- die Datenordnung zu zerstören o- letzungen (ohne Urheberrechtsverletzun- der zu verändern (z. B. Software- gen) Viren, Trojanische Pferde); A1-6.25.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (b) Versicherungsansprüche aller Perso- des Versicherungsnehmers wegen Schä- nen, die den Schaden durch bewuss- den - auch Vermögensschäden, die we- tes Abweichen von gesetzlichen oder der durch Personen- noch durch Sach- behördlichen Vorschriften oder durch schäden entstanden sind - ausschließlich sonstige bewusste Pflichtverletzun- aus Persönlichkeits- und Namensrechts- gen herbeigeführt haben. verletzungen, insoweit besteht auch Ver- sicherungsschutz für immaterielle Schä- (c) Ansprüche wegen der Verletzung von den, nicht jedoch aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbei- Urheberrechten. Auf diese immateriellen tung personenbezogener Daten. Der Schäden finden die Bestimmungen über Versicherungsschutz hierfür richtet Personenschäden Anwendung. sich nach A1-6.16.1. Der Versicherer ersetzt auch (d) Ansprüche, die in engem Zusammen- hang stehen mit - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer - massenhaft versandten, vom einstweiligen Verfügung gegen den Empfänger ungewollten elektro- Versicherungsnehmer begehrt wird, nisch übertragenen Informationen auch wenn es sich um Ansprüche auf (z. B. Spamming), Unterlassung oder Widerruf handelt; - Dateien (z. B. Cookies), mit denen - Gerichts- und Anwaltskosten einer widerrechtlich bestimmte Informa- Unterlassungs- oder Widerrufsklage tionen über Internet-Nutzer ge- gegen den Versicherungsnehmer. sammelt werden sollen. A1-2.3 findet keine Anwendung. [Seite 20] Seite 20 von 107 A1-6.26 Führen fremder gemieteter versiche- Falls die Produktvariante PHV Pre- rungspflichtiger Kraftfahrzeuge im euro- mium versichert werden soll, kann päischen Ausland (Mallorca-Deckung) durch besondere Vereinbarung der A1-6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Versicherungsschutz im Versiche- als Führer eines fremden gemieteten ver- rungsschein oder in seinen Nachträ- sicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges gen wie folgt (A1-6.27.1 – A1-6.27.20) wegen Schäden, die auf einer Urlaubs- erweitert werden: reise im europäischen Ausland entste- A1-6.27 PHV Premium hen. Dieser Schutz besteht nur, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für A1-6.27.1 Forderungsausfalldeckung das Fahrzeug abgeschlossenen oder für A1-6.27.1.1 Gegenstand der Forderungsausfallde- den Fahrzeugführer geltenden Kfz-Haft- ckung pflichtversicherung Deckung besteht. (a) Versicherungsschutz besteht für den A1-6.26.2 Als Kraftfahrzeuge gelten Fall, dass der Versicherungsnehmer (a) Personenkraftwagen, oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der (b) Krafträder und Versicherung von einem Dritten ge- (c) Wohnmobile bis 4t zulässiges Ge- schädigt wird (Versicherungsfall) un- samtgewicht, ter folgenden Voraussetzungen: soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstat- - Der wegen dieses Schadenereig- tung zur Beförderung von nicht mehr als nisses in Anspruch genommene 9 Personen (einschließlich Führer des Dritte kann seiner Schadenersatz- Kraftfahrzeugs) bestimmt sind. verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zah- Der Versicherungsschutz gilt auch für die lungs- oder Leistungsunfähigkeit gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen des schadenersatzpflichtigen Drit- von Wohnwagen-, Gepäck- oder Boots- ten festgestellt worden ist und anhängern. - die Durchsetzung der Forderung A1-6.26.3 Das Fahrzeug darf nur von einem berech- gegen den Dritten ist gescheitert. tigten Fahrer gebraucht werden. Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, Wissen und Willen des Verfügungsbe- das einen Personen-, Sach- oder dar- rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- aus resultierenden Vermögensscha- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu den zur Folge hat und für den der sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- Dritte aufgrund gesetzlicher Haft- berechtigten Fahrern gebraucht werden. pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflich- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- tet ist (schädigender Dritter). zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis (b) Der Versicherer ist in dem Umfang benutzen. Der Versicherungsnehmer ist leistungspflichtig, in dem der scha- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das densersatzpflichtige Dritte Versiche- Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt rungsschutz im Rahmen und Umfang wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis der in Abschnitt A1 geregelten Privat- hat. Haftpflichtversicherung des Versiche- rungsnehmers hätte. Daher finden im Wenn der Versicherungsnehmer eine die- Rahmen der Forderungsausfallde- ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 ckung für die Person des Schädigers (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- auch die Risikobeschreibungen und zung). Ausschlüsse Anwendung, die für den A1-6.26.4 Versicherungsschutz besteht, soweit die Versicherungsnehmer gelten. versicherten Haftpflichtansprüche in ei- Kein Versicherungsschutz besteht, nem Mitgliedsstaat der Europäischen wenn der Schädiger den Schaden im Union, im Vereinigten Königreich, in der Rahmen seiner beruflichen oder ge- Schweiz, Norwegen, Island oder Liech- werblichen Tätigkeit verursacht hat. tenstein eintreten und nach dem Recht ei- nes Mitgliedsstaats der Europäischen Versichert sind - abweichend von A1- Union, des Vereinigten Königreiches, der 6.9 - gesetzliche Haftpflichtansprüche Schweiz, Norwegens, Islands oder Liech- gegen Dritte aus der Eigenschaft des tensteins geltend gemacht werden. Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht - abweichend von A1-7.1 - Versicherungsschutz für Schadener- satzansprüche, denen ein vorsätzli- ches Handeln des Schadenverursa- chers zugrunde liegt. A1-6.27.1.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, [Seite 21] Seite 21 von 107 wenn A1-6.27.1.5 Besondere Ausschlüsse für das Forde- (a) diese gegen den Dritten (Schädiger ) rungsausfallrisiko vor einem ordentlichen Gericht inner- (a) Vom Versicherungsschutz ausge- halb Europas einen rechtskräftigen schlossen sind Ansprüche wegen und vollstreckbaren Titel ( Urteil, Voll- Schäden an Sachen, die ganz oder streckungsbescheid, gerichtlicher teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Vergleich) über eine Schadenersatz- Beruf, Dienst, Amt des Versiche- forderung erwirkt haben. Gleichge- rungsnehmers oder einer mitversi- stellt ist ein notarielles Schuldaner- cherten Person zuzurechnen sind. kenntnis vor einem Notar in Europa (b) Der Versicherer leistet keine Entschä- mit Unterwerfungsklausel, aus der digung für hervorgeht, dass sich der Dritte (Schädiger) persönlich der sofortigen - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Zwangsvollstreckung in sein gesam- Kosten der Rechtsverfolgung; tes Vermögen unterwirft; - Forderungen aufgrund eines ge- (b) der schädigende Dritte zahlungs- oder setzlichen oder vertraglichen For- leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, derungsübergangs; wenn der Versicherungsnehmer oder - Ansprüche, soweit sie darauf be- eine mitversicherte Person nachweist, ruhen, dass berechtigte Einwen- dass dungen oder begründete Rechts- - eine Zwangsvollstreckung nicht mittel nicht oder nicht rechtzeitig zur vollen Befriedigung geführt vorgebracht oder eingelegt wur- hat, den; - eine Zwangsvollstreckung aus- - Ansprüche aus Schäden, zu deren sichtslos erscheint, da der scha- Ersatz denersatzpflichtige Dritte in den - ein anderer Versicherer Leis- letzten drei Jahren die eidesstattli- tungen zu erbringen hat (z.B. che Versicherung über seine Ver- der Schadensversicherer des mögensverhältnisse abgegeben Versicherungsnehmers) oder hat oder - ein Sozialversicherungsträger - ein gegen den schadenersatz- oder Sozialleistungsträger pflichtigen Dritten durchgeführtes Leistungen zu erbringen hat, Insolvenzverfahren nicht zur vol- auch nicht, soweit es sich um len Befriedigung geführt hat oder Rückgriffs-, Beteiligungsan- ein solches Verfahren mangels sprüche oder ähnliche von Masse abgelehnt wurde und Dritten handelt. (c) an den Versicherer die Ansprüche ge- A1-6.27.1.6 Opferschutz im Rahmen der Forderungs- gen den schadensersatzpflichtigen ausfalldeckung Dritten in Höhe der Versicherungsleis- Ergänzend zu A1-6.27.1.1 (a) besteht tung abgetreten werden und die voll- auch dann Versicherungsschutz, wenn streckbare Ausfertigung des Urteils o- der Schadensersatzanspruch des Versi- der Vergleichs ausgehändigt wird. Der cherungsnehmers aufgrund eines Perso- Versicherungsnehmer hat an der Um- nenschadens nicht durchgesetzt werden schreibung des Titels auf den Versi- kann, weil der Schädiger nicht bekannt cherer mitzuwirken. ist. A1-6.27.1.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- (a) Versicherungsschutz besteht bis zur cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 Höhe der titulierten Forderung. versicheten Person nur dann leistungs- Die Entschädigungsleistung des Ver- pflichtig, wenn sicherers ist bei jedem Versicherungs- (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf- fall auf die im Versicherungsschein tat begangen hat; und seinen Nachträgen vereinbarten (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige Versicherungssummen begrenzt. vom Versicherungsnehmer oder der Dies gilt auch dann, wenn sich der versicherten Person gestellt wurde; Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren erstreckt. eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt; (b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit- ten stehen keine Rechte aus diesem (d) der Versicherer Einblick in die polizei- Vertrag zu. liche Ermittlungsakte erhalten hat; A1-6.27.1.4 Räumlicher Geltungsbereich (e) der Schädiger unbekannt bleibt. Versicherungsschutz besteht - abwei- Die Versicherungssumme und die Jah- chend von A1-6.14 - für Schadenereig- reshöchstersatzleistung betragen im nisse, die in einem europäischen Staat Rahmen der im Versicherungsschein und eintreten. seinen Nachträgen vereinbarten Versi- che-rungssumme 50.000 EUR. Das gilt [Seite 22] Seite 22 von 107 auch dann, wenn sich der Versicherungs- Tätigkeiten bis zu einem jährlichen Ge- schutz auf mehrere entschädigungs- samtumsatz von maximal 15.000 EUR. pflichtige Personen erstreckt. Dies gilt nur, sofern für diese Tätigkeit Der Versicherer leistet keine Entschädi- kein Versicherungsschutz durch eine an- gung für dere Haftpflichtversicherung besteht. (a) psychische Folgeschäden Wenn der jährliche Gesamtumsatz von 15.000 EUR überschritten wird, entfällt (b) Sachschäden. der Versicherungsschutz. A1-6.27.2 Verzicht auf den Einwand der Deliktsun- A1-9 findet keine Anwendung. fähigkeit (Kinder, Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen) Im Rahmen dieser Tätigkeit dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Versicherungsnehmer wünscht, werden Schäden auch dann er- A1-6.27.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- setzt, wenn keine Haftung besteht, weil sen sind der Versicherungsnehmer oder eine mit- - handwerkliche Tätigkeiten (außer Fo- versicherte Person nach den §§827 bis tografie); 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches - medizinisch / heilende Tätigkeiten; (BGB) nicht verantwortlich war (z.B. we- gen Minderjährigkeit oder wegen einer - planende / bauleitende Tätigkeiten Geistes- oder Bewusstseinsstörung, z.B. und aufgrund von Demenz). - beratende Tätigkeiten. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan- A1-6.27.4.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- des Versicherungsnehmers aus der Tä- gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. tigkeit als geringfügig Beschäftigter (§8 Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht mit- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch versicherte Personen dieses Vertrages (IV) in einem Privathaushalt. sind, vor. A1-6.27.5 Beschädigung von beweglichen Einrich- A1-6.27.3 Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeits- tungsgegenständen kollegen Versichert ist im Umfang von A1-6.6 die A1-6.27.3.1 Versichert ist - abweichend von A1-1 - die Beschädigung von beweglichen Einrich- gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht tungs- und Ausstattungsgegenständen selbstständigen betrieblich oder arbeits- ausschließlich in Hotels, Schifffahrtskabi- vertraglich veranlassten Tätigkeit für un- nen, Schlafwagenabteilen, Pensionen, mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn o- Ferienwohnungen und -häusern sowie in der einem Arbeitskollegen zugefügte fest installierten Wohnwagen. Sachschäden. Abweichend von A1-6.6.1 (c) gilt die zu Dies gilt nur, sofern für diese Tätigkeit diesem Vertrag vereinbarte Versiche- kein Versicherungsschutz durch eine an- rungssumme. dere Haftpflichtversicherung besteht. A1-6.27.6 Schlüsselverlust A1-6.27.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- A1-6.27.6.1 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die sen sind Haftpflichtansprüche wegen gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan- (a) Schäden an Land-, Luft- und Wasser- denkommen von Schlüsseln oder elektro- fahrzeugen; nischen Zugangsberechtigungskarten. (b) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- Abweichend von A1-6.18.3 werden die ger Beanspruchung; Kosten für den Objektschutz des Gebäu- (c) Schäden an Schmuck, Wertsachen o- des bis zur Auswechslung der Schlösser der Geld; bzw. Schließanlagen ersetzt. (d) im Ausland vorkommender Versiche- Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die- rungsfälle. sem Vertrag vereinbarte Versicherungs- summe. A1-6.27.3.3 Die Versicherungssumme für Schäden von Arbeitgebern/Dienstherrn und Ar- A1-6.27.6.2 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die beitskollegen beträgt je Versicherungsfall gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan- 10.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für denkommen von Schlüsseln für das ei- alle Versicherungsfälle eines Versiche- gene, bei einem Geldinstitut im Inland rungsjahres beträgt 20.000 EUR. (Deutschland) angemietete Schließfach. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die- schal-Versicherungssumme je Versiche- sem Vertrag vereinbarte Versicherungs- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- summe satzleistung. A1-6.27.6.3 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan- mers: 250 EUR. denkommen von Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge (auch Dienstfahrzeuge). A1-6.27.4 Schäden aus nebenberuflichen Tätigkei- ten Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die- sem Vertrag vereinbarte Versicherungs- A1-6.27.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht summe. aus nebenberuflichen selbstständigen [Seite 23] Seite 23 von 107 A1-6.27.7 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust ßerhalb Europas maximal bis zu fünf Jah- fremder Sachen ren. A1-6.27.7.1 Versichert ist – im Umfang von A1-6.22 - Versicherungsschutz besteht nur für den die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche- rungsnehmers aus der Beschädigung, rungsnehmers im Inland (Deutschland) der Vernichtung oder dem Verlust von liegt. fremden beweglichen Sachen, wenn A1-6.27.10 Kaution im Ausland diese zu privaten Zwecken gemietet, ge- pachtet, geliehen wurden oder Gegen- Hat der Versicherungsnehmer bei einem stand eines besonderen Verwahrungs- Versicherungsfall im Ausland durch be- vertrages sind. hördliche Anordnung eine Kaution zur Si- cherstellung von Leistungen aufgrund Abweichend von A1-6.22.4 gilt die zu die- seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle- sem Vertrag vereinbarte Versicherungs- gen, stellt der Versicherer dem Versiche- summe. rungsnehmer den erforderlichen Betrag A1-6.27.7.2 Versichert ist darüber hinaus - abwei- bis zu einer Höhe von 150.000 Euro zur chend von A1-6.22.3 5.Spiegelstrich und Verfügung. A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Die Leistungen des Versicherers erfolgen Versicherungsnehmers aus der Beschä- in Euro. digung, der Vernichtung oder dem Verlust von zu privaten Zwecken geliehenen Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Tret-, Ruder- und Segelbooten. Die übri- Versicherer zu leistende Schadenersatz- gen Ausschlüsse in A1-6.22.3 finden An- zahlung angerechnet. wendung. Ist die Kaution höher als der zu leistende Die Versicherungssumme für Schä- Schadenersatz, so ist der Versicherungs- den aus Beschädigung, Vernichtung oder nehmer verpflichtet, dies dem Versicherer Verlust geliehener Tret-, Ruder- oder Se- unverzüglich anzuzeigen und den Diffe- gelboote beträgt je Versicherungsfall renzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche 25.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geld- alle Versicherungsfälle eines Versiche- buße oder für die Durchsetzung nicht ver- rungsjahres beträgt 50.000 EUR. sicherter Schadenersatzforderungen ein- behalten wird oder die Kaution verfallen Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- ist. schal-Versicherungssumme je Versiche- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- A1-6.27.11 Flugmodelle / Drohnen satzleistung. A1-6.27.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.27.8 Ferienhaus im Ausland des Versicherungsnehmers wegen Per- sonen- und Sachschäden aus dem priva- Versichert ist im Umfang von A1-6.3 die ten Halten und privaten Gebrauch von gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem Ferienhauses, das in einem Mitgliedstaat Abfluggewicht von 250 g. (Halter-Haft- der Europäischen Union, im Vereinigten pflichtversicherung). Königreiche oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen liegt und vom Versiche- A1-6.27.11.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haft- rungsnehmer oder von mitversicherten pflicht aller Personen, die mit Wissen und Personen ausschließlich zu Wohnzwe- Willen des Halters an der Führung und cken verwendet wird, einschließlich der Bedienung der Drohne beteiligt sind, ein- zugehörigen Garagen und Gärten. schließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Versichert ist auch das Miteigentum an Drohne zu bedienen. den dazu gehörenden Gemeinschaftsan- lagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen A1-6.27.11.3 Für Versicherungsfälle im Ausland Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- besteht - insoweit abweichend von A1- lichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe 6.14 - Versicherungsschutz ausschließ- und Stellplätze für Müllgefäße). lich, soweit die versicherten Haftpflichtan- sprüche in einem Mitgliedsstaat der Euro- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- päischen Union, im Vereinigten sen ist bei Schäden an Gemeinschaftsan- Königreich, in der Schweiz, Norwegen, Is- lagen der Miteigentumsanteil des Versi- land oder Liechtenstein eintreten und cherungsnehmers. nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- Europäischen Union, des Vereinigten Kö- che Haftpflicht aus der Vermietung eines nigreiches, der Schweiz, Norwegens, Is- Ferienhauses mit den dazugehörigen Ga- lands oder Liechtensteins geltend ge- ragen. Die Vermietung von Garagen zu macht werden. gewerblichen Zwecken richtet sich nach A1-6.27.11.4 Ausgeschlossen sind Versicherungsan- A1-6.3.2. sprüche, A1-6.27.9 Schäden im Ausland (a) wenn sich bei Eintritt des Schadener- Versichert ist im Umfang von A1-6.14 die eignisses die Drohne nicht in einem gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Zustand befunden hat, der den ge- rungsnehmers aus Schäden bei vorüber- setzlichen Bestimmungen und be- gehendem Auslandsaufenthalt au- hördlichen Auflagen über das Halten [Seite 24] Seite 24 von 107 und den Betrieb von Luftfahrzeugen sen. In diesem Fall entfällt der Versiche- entsprochen hat und / oder die be- rungsschutz aus diesem Vertrag. hördlichen Genehmigungen, soweit A1-6.27.13.4 Die Versicherungssumme für Be- und erforderlich, nicht erteilt waren; Entladeschäden beträgt je Versiche- (b) wenn der / die Führer des Luftfahr- rungsfall 10.000 EUR. Die Höchstersatz- zeugs bei Eintritt des Schadenereig- leistung für alle Versicherungsfälle eines nisses nicht die vorgeschriebenen Versicherungsjahres beträgt 20.000 Erlaubnisse, erforderlichen Berechti- EUR. gungen oder Befähigungsnachweise Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- hatten; schal-Versicherungssumme je Versiche- (c) des Halters, Eigentümers oder des rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- verantwortlichen Luftfahrzeugführers satzleistung. gegen andere mitversicherte Perso- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- nen. mers: 150 EUR. A1-6.27.12 Neuwertentschädigung A1-6.27.14 Rabattschutz: Ausgleich einer Schaden- A1-6.27.12.1 Der Versicherer leistet auf Wunsch des freiheitsrabatt (SFR)-Rückstufung und Versicherungsnehmers für Sachschäden der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schä- Schadensersatz zum Neuwert. Die be- den an bzw. durch geliehene Kraftfahr- schädigte / zerstörte Sache darf zum Zeit- zeuge punkt der Beschädigung / Zerstörung A1-6.27.14.1 Verursacht der Versicherungsnehmer nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum beim erlaubten Gebrauch eines sein. Der Nachweis des Kaufdatums ob- liegt dem Versicherungsnehmer. Kann - Personenkraftwagens, das Kaufdatum nicht nachgewiesen wer- - Kraftrads, den, besteht lediglich Anspruch auf Zeit- - Wohnmobils bis 4 t zulässigem Ge- wertentschädigung. samtgewicht, A1-6.27.12.2 Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden das ihm von einem Dritten unentgeltlich an: und gefälligkeitshalber überlassen wurde, (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder einen Kfz-Haftpflicht- und/oder -Vollkas- Art (z.B. mobile Telefone, Pager); koschaden, besteht - abweichend von (b) Computern jeder Art, auch tragbare A1-6.22.3 5. Spiegelstrich und A1-7.14 - Computersysteme (z.B. Notebook, Versicherungsschutz gemäß den nachfol- Tablet-PC) und Konsolen; genden Bestimmungen. (c) Film- und Fotoapparaten; A1-6.27.14.2 Erstattet wird der durch die Schadenfrei- heitsrabatt (SFR)-Rückstufung in der Kfz- (d) tragbaren Musik- oder Videowieder- Haftpflicht- und/oder -Vollkaskoversiche- gabegeräten (z.B. MP3-Player, CD- rung entstehende Vermögensschaden. Wiedergabegeräte) und Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie (e) Brillen jeder Art. der ersten fünf auf den Schadensfall fol- A1-6.27.12.3 Die Versicherungssumme für Schäden genden Jahre begrenzt, wie sie sich aus gemäß A1-6.27.12.1 beträgt je Versiche- den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- rungsfall 5.000 EUR. Die Höchstersatz- und/oder -Vollkaskoversicherung gültigen leistung für alle Versicherungsfälle eines Tarifbestimmungen ergibt. Versicherungsjahres beträgt ebenfalls Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und/o- 5.000 EUR. der Fahrzeugversicherer erbrachte Ent- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- schädigungsleistung wird jedoch nicht er- schal-Versicherungssumme je Versiche- setzt. rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- A1-6.27.14.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der satzleistung. Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal A1-6.27.13 Be- und Entladeschäden 2.000 EUR je Versicherungsfall. A1-6.27.13.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - A1-6.27.14.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versi- rungsnehmers als privater Eigentümer, cherers, aus welchem die Schadenfrei- Besitzer, Halter, Führer eines Kaftfahr- heitsrabatt (SFR)-Rückstufung in der Kfz- zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers Versicherung sowie die in Abzug ge- wegen Schäden, die Dritten beim Be- o- brachte Selbstbeteiligung hervorgeht. der Entladen des Kraftfahrzeuges oder A1-6.27.14.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuganhängers zugefügt wer- Schäden mit Fahrzeugen den. - die dem Versicherten zum regelmäßi- A1-6.27.13.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraft- gen oder dauerhaften Gebrauch über- fahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger lassen wurden; bleiben ausgeschlossen. - die vom Versicherten zu gewerblichen A1-6.27.13.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, Zwecken genutzt werden. einen Schaden von der zuständigen Kfz- Haftpflichtversicherung regulieren zu las- A1-6.27.15 Betankungsschäden an geliehenen Kraft- fahrzeugen [Seite 25] Seite 25 von 107 A1-6.27.15.1 Versichert ist - abweichend von A1-6.22 - A1-6.27.18.1 Versichertes Risiko die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- Versichert ist im Umfang der nachfolgen- den, die an fremden geliehenen, gemiete- den Bestimmungen die gesetzliche Haft- ten oder gefälligkeitshalber überlassenen pflicht des Versicherungsnehmers als In- Kraftfahrzeugen durch versehentliche Be- halber von auf den in A1-6.3.1 genannten tankung mit für das Fahrzeug nicht geeig- Grundstücken befindlichen Heizöltanks neten Kraftstoffen entstehen. ohne Begrenzung des Gesamtfassungs- A1-6.27.15.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für vermögens. Fahrzeuge, die dem Versicherungsneh- A1-6.27.18.2 Regelungen zu mitversicherten Personen mer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Ge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht brauch überlassen wurden. der Personen, die der Versicherungsneh- mer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal- A1-6.27.15.3 Die Versicherungssumme für Betan- tung, Reinigung, Beleuchtung und sons- kungsschäden beträgt je Versicherungs- tigen Betreuung der Grundstücke beauf- fall 10.000 EUR. Die Höchstersatzleis- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass tung für alle Versicherungsfälle eines dieser Verrichtung in Anspruch genom- Versicherungsjahres beträgt 20.000 men werden. EUR. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- che aus Personenschäden, bei denen es schal-Versicherungssumme je Versiche- sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- heiten im Betrieb des Versicherungsneh- satzleistung. mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- handelt. Das gleiche gilt für solche Dienst- mers: 150 EUR. unfälle gemäß den beamtenrechtlichen A1-6.27.16 Reinigungsschäden an fremden Kraft- Vorschriften die in Ausübung oder infolge fahrzeugen des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. A1-6.27.16.1 Versichert ist - abweichend von A1-6.22 - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A1-6.27.18.3 Begrenzung der Leistungen (Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten tung) an fremden Kraftfahrzeugen und Kraft- Die Entschädigungsleistung des Versi- fahrzeug-Anhängern. cherers ist bei jedem Versicherungsfall A1-6.27.16.2 Die Versicherungssumme für Reini- auf die zu diesem Vertrag vereinbarte gungs- und Pflegeschäden beträgt je Ver- Versicherungssumme (gleichgültig, ob sicherungsfall 10.000 EUR. Die Höchster- Personen-, Sach- oder Vermögensschä- satzleistung für alle Versicherungsfälle den) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn eines Versicherungsjahres beträgt sich der Versicherungsschutz auf meh- 20.000 EUR. rere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- schal-Versicherungssumme je Versiche- A1-6.27.18.4 Rettungskosten rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Versichert sind Aufwendungen, auch er- satzleistung. folglose, die der Versicherungsnehmer im Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- Versicherungsfall zur Abwendung oder mers: 150 EUR. Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie au- A1-6.27.17 Haus- und Grundbesitz ßergerichtliche Gutachterkosten. Diese A1-6.27.17.1 Separate Garagen Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Versichert ist - in Ergänzung zu A1-6.3 - Entschädigungsleistung die vereinbarte die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Versicherungssumme nicht übersteigen. rungsnehmers als Inhaber von bis zu fünf separaten Garagen im Inland (Deutsch- Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es land). Der Versicherungsschutz erstreckt bei der Regelung in A1-5.5. sich dabei auch auf die gesetzliche Haft- Auf Weisung des Versicherers aufgewen- pflicht aus der Vermietung dieser Gara- dete Rettungs- und außergerichtliche gen zu privaten Zwecken. Gutachterkosten sind auch insoweit zu Die Vermietung von Garagen zu gewerb- ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- lichen Zwecken richtet sich nach A1- schädigung die vereinbarte Versiche- 6.3.2. rungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des A1-6.27.17.2 Bauherrenrisiko Versicherungsnehmers oder Dritter zur Versichert ist im Umfang von A1-6.3.2 (c) Abwendung oder Minderung des Scha- die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr o- dens gilt nicht als Weisung des Versiche- der Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- rers. bauten, Umbauten, Reparaturen, Ab- A1-6.27.18.5 Eigenschäden bruch-, Grabearbeiten) ohne Bausummenbegrenzung. Versichert sind - abweichend von A1-3.1 A1-6.27.18 Gewässerschäden (Heizöltanks) [Seite 26] Seite 26 von 107 und auch ohne dass ein Gewässerscha- - eigenen Wassersportfahrzeugen mit den droht oder eintritt - Schäden an unbe- Motor mit einer Motorstärke bis 11,03 weglichen Sachen des Versicherungs- kW, nehmers, die dadurch verursacht werden, - eigenen Segelbooten ohne Motor dass die gewässerschädlichen Stoffe be- (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo- stimmungswidrig aus der Anlage ausge- toren) oder Treibsätze mit einer Se- treten sind. Der Versicherer ersetzt die gelfläche bis maximal 15 qm, Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des sofern hierfür kein anderweitiger Versi- Schadens bestand. Eintretende Wertver- cherungsschutz besteht und für das Füh- besserungen sind abzuziehen. ren keine behördliche Erlaubnis erforder- lich ist. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. A1-6.27.21 Nachhaltiger Schadensersatz durch Re- paratur Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- mers: 250 EUR. Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegen- A1-6.27.18.6 Gemeingefahren über einer Neuanschaffung angesehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Schäden, die nachweislich Versicherungsnehmers auch die Repara- - auf Kriegsereignissen, anderen feindseli- turkosten, die über die gesetzliche Haft- gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru- pflicht hinaus gehen, sofern sie entstan- hen, Generalstreik, illegalem Streik oder den sind und durch Vorlage von Rechnungen nachgewiesen werden. - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3- beruhen. 2.2.1 verpflichtet. Das Gleiche gilt für Schäden durch hö- Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen here Gewalt, soweit sich elementare Na- der vereinbarten Versicherungssummen turkräfte ausgewirkt haben. und beträgt 30 Prozent der berechtigten A1-6.27.18.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen, höchs- Vorschriften tens 5.000 EUR je Versicherungsfall. Die Ausgeschlossen sind Versicherungsan- Höchstersatzleistung für alle Versiche- sprüche aller Personen, die den Scha- rungsfälle eines Versicherungsjahres be- den dadurch verursachen, dass sie be- trägt 10.000. EUR. wusst von Gesetzen, Verordnungen oder Falls folgendes zusätzliche Risiko ver- an den Versicherungsnehmer gerichteten sichert werden soll, kann durch beson- behördlichen Anordnungen oder Verfü- dere Vereinbarung der Versicherungs- gungen, die dem Gewässerschutz die- schutz im Versicherungsschein oder nen, abweichen. in seinen Nachträgen wie folgt erwei- A1-2.3 findet keine Anwendung. tert werden: A1-6.27.19 Wilde Kleintiere A1-6.28 PHV Drohnen Versichert ist - in Erweiterung von A1- A1-6.28.1 Versichert ist im Umfang von A1-6.27.11 6.9.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Ver- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- sicherungsnehmers aus dem erlaubten rungsnehmers wegen Personen- und und nicht genehmigungspflichtigen Hal- Sachschäden aus dem privaten Halten ten und Hüten von zu privaten Zwecken und privaten Gebrauch von den im Versi- im Haushalt des Versicherungsnehmers cherungsschein und seinen Nachträgen befindlichen wilden Kleintieren (z.B. genannten Flugdrohnen / Flugmodellen Schlangen, Spinnen, Skorpione). bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haftpflichtversicherung). Soweit es sich um den Ersatz von Auf- wendungen im Zusammenhang mit dem A1-6.28.2 Die Versicherungssumme für Personen- Aufsuchen und/oder Wiedereinfangen und Sachschäden aus dem Halten und der Tiere handelt, beträgt die Versiche- Gebrauch von Flugdrohnen / Flugmodel- rungssumme je Versicherungsfall 10.000 len kann dem Versicherungsschein und EUR. Die Höchstersatzleistung für alle seinen Nachträgen entnommen werden. Versicherungsfälle eines Versicherungs- Die Höchstersatzleistung für alle Versi- jahres beträgt 20.000 EUR. cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der im Versiche- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- rungsschein und seinen Nachträgen ver- schal-Versicherungssumme je Versiche- einbarten Versicherungssumme für Schä- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- den aus dem Halten und Gebrauch von satzleistung. Flugdrohnen / Flugmodellen. A1-6.27.20 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- Versichert ist - in Erweiterung von A1- schal-Versicherungssumme je Versiche- 6.12 - die gesetzliche Haftpflicht des Ver- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- sicherungsnehmers wegen Schäden, die satzleistung. verursacht werden durch den Gebrauch von A1-7 Allgemeine Ausschlüsse [Seite 27] Seite 27 von 107 Falls im Versicherungsschein oder seinen Sinne des Lebenspartnerschafts- Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- gesetzes oder vergleichbare Part- deres bestimmt ist, sind vom Versiche- nerschaften nach dem Recht an- rungsschutz ausgeschlossen: derer Staaten, A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Partner einer nicht ehelichen Le- bensgemeinschaft und deren El- Ausgeschlossen sind Versicherungsan- tern und Kinder, sprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. - Eltern und Kinder, A1-2.3 findet keine Anwendung. - Adoptiveltern und -kinder, A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder - Schwiegereltern und -kinder, Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten - Stiefeltern und -kinder, und sonstigen Leistungen - Großeltern und Enkel, Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Geschwister sowie sprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in - Pflegeeltern und -kinder (Perso- Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder nen, die durch ein familienähnli- Schädlichkeit ches, auf längere Dauer angeleg- tes Verhältnis wie Eltern und - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht Kinder miteinander verbunden oder sind). - Arbeiten oder sonstige Leistungen Versichert sind jedoch übergangsfä- erbracht haben. hige Regressansprüche von Sozial- A1-2.3 findet keine Anwendung. versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungs- A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- trägern, öffentlichen und privaten Ar- der beitgebern wegen Personenschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um (a) des Versicherungsnehmers selbst o- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der der in A1-7.4 benannten Personen im Betrieb des Versicherungsneh- gegen die mitversicherten Personen, mers gemäß dem Sozialgesetzbuch (b) zwischen mehreren Versicherungs- VII handelt. nehmern desselben Versicherungs- (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- vertrags, der Betreuern, wenn der Versiche- (c) zwischen mehreren mitversicherten rungsnehmer eine geschäftsunfähige, Personen desselben Versicherungs- beschränkt geschäftsfähige oder be- vertrags. treute Person ist; Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, auf Ansprüche von Angehörigen der vor- wenn der Versicherungsnehmer eine genannten Personen, die mit diesen in juristische Person des privaten oder häuslicher Gemeinschaft leben. öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; Versichert sind jedoch übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche- (d) von seinen unbeschränkt persönlich rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten haftenden Gesellschaftern, wenn der Krankenversicherungsträgern, öffentli- Versicherungsnehmer eine Offene chen und privaten Arbeitgebern wegen Handelsgesellschaft, Kommanditge- Personenschäden. Dies gilt nicht für An- sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- sprüche aus Personenschäden, bei de- chen Rechts ist; nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- krankheiten im Betrieb des cherungsnehmer eine eingetragene Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- Partnerschaftsgesellschaft ist; algesetzbuch VII handelt. (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- Insolvenzverwaltern. cherungsnehmers und von wirtschaftlich Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten verbundenen Personen auch für Ansprüche von Angehörigen der Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen dort genannten Personen, die mit diesen den Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen- gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- macht, besonderer Verwahrungsvertrag schaft leben oder die zu den im Versi- cherungsvertrag mitversicherten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen gehören; Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- Als Angehörige gelten schäden, wenn der Versicherungsneh- - Ehegatten, Lebenspartner im mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- auftragter des Versicherungsnehmers [Seite 28] Seite 28 von 107 diese Sachen geleast, gepachtet, gelie- grob fahrlässig gehandelt hat. hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- ren Verwahrungsvertrags sind. schwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- Sachschäden und alle sich daraus erge- ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- benden Vermögensschäden, welche ent- tungen stehen durch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (a) Senkungen von Grundstücken oder Schäden an vom Versicherungsnehmer Erdrutschungen hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- beiten oder sonstigen Leistungen infolge (b) Überschwemmungen stehender oder einer in der Herstellung, Lieferung oder fließender Gewässer. Leistung liegenden Ursache und alle sich A1-7.13 Strahlen daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sache in einem mangelhaften Einzelteil Schäden, die in unmittelbarem oder mit- der Sache oder in einer mangelhaften telbarem Zusammenhang mit energierei- Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- chen ionisierenden Strahlen (z. B. Strah- der Vernichtung der Sache oder Leistung len von radioaktiven Stoffen oder führt. Röntgenstrahlen) stehen. Dieser Ausschluss findet auch dann An- A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Rechnung des Versicherungsnehmers den Eigentümer, Besitzer, Halter oder die Herstellung oder Lieferung der Sa- Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- chen oder die Arbeiten oder sonstigen fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Leistungen übernommen haben. durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- A1-7.7 Asbest ursacht werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-2.3 findet keine Anwendung. Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäf- Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- tigung führen sind. Ausgeschlossen sind Versicherungsan- A1-7.8 Gentechnik sprüche aller Personen, wegen Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen durch eine ungewöhnliche und gefährli- Schäden, die zurückzuführen sind auf che Beschäftigung. (a) gentechnische Arbeiten, A1-2.3 findet keine Anwendung (b) gentechnisch veränderte Organismen A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigun- (GVO), gen aller Art (c) Erzeugnisse, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Be- - Bestandteile aus GVO enthalten, tätigung in Vereinigungen aller Art. - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.17 Schäden an fremden Sachen durch ge- werbliche Tätigkeiten A1-7.9 - nicht belegt - Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und Schäden an fremden Sachen und allen sonstige Diskriminierung sich daraus ergebenden Vermögens- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen schäden, wenn Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- (a) die Schäden durch eine gewerbliche lästigung, Ungleichbehandlung oder oder berufliche Tätigkeit des Versi- sonstigen Diskriminierungen. cherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten rung, Prüfung und dgl.) entstanden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sind; bei unbeweglichen Sachen gilt (a) Personenschäden, die aus der Über- dieser Ausschluss nur insoweit, als tragung einer Krankheit des Versiche- diese Sachen oder Teile von ihnen rungsnehmers resultieren, unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren. (b) Sachschäden und alle sich daraus er- gebenden Vermögensschäden, die (b) die Schäden dadurch entstanden durch Krankheit der dem Versiche- sind, dass der Versicherungsnehmer rungsnehmer gehörenden, von ihm diese Sachen zur Durchführung sei- gehaltenen oder veräußerten Tiere ner gewerblichen oder beruflichen Tä- entstanden sind. tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) be- In beiden Fällen besteht Versicherungs- nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen schutz, wenn der Versicherungsnehmer gilt dieser Ausschluss nur insoweit, beweist, dass er weder vorsätzlich noch als diese Sachen oder Teile von ihnen [Seite 29] Seite 29 von 107 unmittelbar von der Benutzung betrof- zu verlangen. Kommt eine Einigung über fen waren. die Höhe des Beitrags innerhalb einer (c) die Schäden durch eine gewerbliche Frist von einem Monat nach Eingang der oder berufliche Tätigkeit des Versi- Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- cherungsnehmers entstanden sind cherungsschutz für das neue Risiko rück- und sich diese Sachen oder - sofern wirkend ab dessen Entstehung. es sich um unbewegliche Sachen A1-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung handelt - deren Teile im unmittelbaren gilt nicht für Einwirkungsbereich der Tätigkeit be- funden haben; dieser Ausschluss gilt (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, nicht, wenn der Versicherungsnehmer Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- beweist, dass er zum Zeitpunkt der oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Tätigkeit offensichtlich notwendige Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- Schutzvorkehrungen zur Vermeidung schein- oder Versicherungspflicht un- von Schäden getroffen hatte. terliegen; (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, A1-8 Veränderungen des versicherten Risi- Betrieb oder Führen von Bahnen; kos (Erhöhungen und Erweiterungen) (c) Risiken, die der Versicherungs- oder Versichert ist auch die gesetzliche Haft- Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; pflicht des Versicherungsnehmers (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des hen werden und deshalb im Rahmen versicherten Risikos. von kurzfristigen Versicherungsver- Dies gilt nicht trägen zu versichern sind; - für Risiken aus dem Halten oder Ge- (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, brauch von versicherungspflichtigen dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen A1-10 Nachversicherungsschutz / Fortset- sowie zung der Privat-Haftpflichtversiche- - für sonstige Risiken, die der Versiche- rung nach dem Tod des Versiche- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht rungsnehmers unterliegen. A1-10.1 Entfallen die Voraussetzungen für die Mit- A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos versicherung der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 durch Änderung bestehender oder Erlass genannten Personen, z.B.weil neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- - der Versicherungsnehmer verstorben len ist der Versicherer berechtigt, das ist, Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. - die Ehe rechtskräftig geschieden be- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es ziehungsweise die eingetragene Le- nicht innerhalb eines Monats von dem benspartnerschaft rechtskräftig auf- Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem gehoben wurde, der Versicherer von der Erhöhung Kennt- - Kinder geheiratet haben, nis erlangt hat. - die häusliche Gemeinschaft beendet A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- wurde, geversicherung) besteht der bedingungsgemäße Versi- A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist cherungsschutz bis zum nächsten Bei- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- tragsfälligkeitstermin fort, mindestens rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- aber für zwölf Monate. schluss des Versicherungsvertrags neu Wird von beziehungsweise für diese Per- entstehen, sofort versichert. sonen bis dahin kein neuer Versiche- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, rungsschutz bei den VGH Versicherun- nach Aufforderung des Versicherers je- gen beantragt, entfällt der des neue Risiko innerhalb eines Monats Versicherungsschutz zu diesem Termin. anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch Erlangen diese Personen Versicherungs- mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- schutz aus einem anderen Haftpflichtver- lässt der Versicherungsnehmer die recht- sicherungsvertrag, so entfällt insoweit der zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- Versicherungsschutz aus diesem Ver- rungsschutz für das neue Risiko trag. rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das die nächste Beitragsrechnung durch den neue Risiko angezeigt wurde, so hat der überlebenden mitversicherten Ehe- oder Versicherungsnehmer zu beweisen, dass Lebenspartner beglichen, so wird dieser das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherungsnehmer. Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag [Seite 30] Seite 30 von 107 Abschnitt A2 Amts-Haftpflichtrisiko A2-6.18 Forschungs- und Gutachtertätigkeit .....36 Inhalt A2-6.19 Personenschäden aus Dienst- oder Arbeitsunfällen oder Berufskrank- A2-1 Versicherte Eigenschaften, heiten ...................................................36 Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 30 A2-7 Veränderungen des versicherten A2-2 Versicherungsschutz, Risikos (Erhöhungen und Versicherungsfall .............................. 30 Erweiterungen) ....................................36 A2-3 Leistungen der Versicherung und A2-8 Neu hinzukommende Risiken Vollmacht des Versicherers ............. 31 (Vorsorgeversicherung) .......................37 A2-4 Begrenzung der Leistungen (Versi- A2-9 Nachhaftung.......................................37 cherungssumme, Jahreshöchstersatz- leistung, Serienschaden, Selbstbetei- ligung).................................................. 31 A2-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A2-5 Besondere Regelungen für einzelne (versichertes Risiko) Risiken des Beamten oder Ange- stellten im öffentlichen Dienst A2-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen- (Versicherungsschutz, Risikobegren- den Bestimmungen die gesetzliche Haft- zungen und besondere Ausschlüsse) . 32 pflicht des Versicherungsnehmers oder des im Versicherungsschein und seinen A2-5.1 Regressansprüche des Dienstherrn .... 32 Nachträgen namentlich genannten Versi- A2-5.2 Sachen des Dienstherrn ...................... 32 cherten aus seiner dienstlichen Tätigkeit A2-5.3 Besondere Regelungen für mit Ausnahme von Nebenämtern und Ne- technische Bedienstete ....................... 32 bentätigkeiten. A2-5.4 Besondere Regelungen für Lehrer ...... 33 A2-1.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- A2-5.5 Allgemeines Umweltrisiko.................... 33 den Vertragsbestimmungen sind auf die A2-5.6 Abwässer............................................. 33 Versicherten entsprechend anzuwenden. A2-5.7 Nicht versicherungspflichtige Kfz, Kfz- A2-1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Anhänger, Elektrofahrräder und Vermögensschäden, sofern sie nicht auf Pedelecs.............................................. 33 einem Personen- oder Sachschaden be- A2-5.8 Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 33 ruhen. A2-5.9 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 33 A2-2 Versicherungsschutz, Versicherungs- A2-5.10 Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 34 fall A2-5.11 Schäden im Ausland ........................... 34 A2-2.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, A2-6 Allgemeine Ausschlüsse .................. 34 dass der Versicherungsnehmer wegen ei- nes während der Wirksamkeit der Versi- A2-6.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 34 cherung eingetretenen Schadenereignis- A2-6.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder ses (Versicherungsfall), das einen Schädlichkeit ....................................... 34 Personen-, Sach- oder sich daraus erge- A2-6.3 Ansprüche der Versicherten benden Vermögensschaden zur Folge untereinander ...................................... 34 hatte, aufgrund A2-6.4 Schadenfälle von Angehörigen............ 34 gesetzlicher A2-6.5 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbo- Haftpflichtbestimmungen tene Eigenmacht, besonderer Ver- privatrechtlichen Inhalts wahrungsvertrag .................................. 35 von einem Dritten auf Schadensersatz in A2-6.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden Anspruch genommen wird. an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden) ............................. 35 Schadenereignis ist das Ereignis, als des- sen Folge die Schädigung des Dritten un- A2-6.7 Schäden an hergestellten oder mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- gelieferten Sachen, Arbeiten und punkt der Schadenverursachung, die zum sonstigen Leistungen .......................... 35 Schadenereignis geführt hat, kommt es A2-6.8 Asbest ................................................. 36 nicht an. A2-6.9 Gentechnik .......................................... 36 A2-2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A2-6.10 Austausch, Übermittlung, Bereit- sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- stellung elektronischer Daten .............. 36 che Ansprüche handelt, A2-6.11 Persönlichkeits- und (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- Namensrechtsverletzungen ................. 36 füllung, aus Selbstvornahme, Rück- A2-6.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung tritt, Minderung, auf Schadensersatz und sonstige Diskriminierung .............. 36 statt der Leistung; A2-6.13 Übertragung von Krankheiten .............. 36 (b) wegen Schäden, die verursacht wer- A2-6.14 Senkungen, Erdrutschungen, den, um die Nacherfüllung durchfüh- Überschwemmungen........................... 36 ren zu können; A2-6.15 Strahlen ............................................... 36 (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des A2-6.16 Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 36 Vertragsgegenstandes oder wegen A2-6.17 Jagdausübung ..................................... 36 [Seite 31] Seite 31 von 107 des Ausbleibens des mit der Vertrags- Versicherer die gebührenordnungsmäßi- leistung geschuldeten Erfolges; gen oder die mit ihm besonders verein- (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- barten höheren Kosten des Verteidigers. gen im Vertrauen auf ordnungsge- A2-3.4 Erlangt der Versicherungsnehmer das mäße Vertragserfüllung; Recht, die Aufhebung oder Minderung ei- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist wegen Verzögerung der Leistung; der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- lung tretender Ersatzleistungen. A2-4 Begrenzung der Leistungen (Versiche- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- A2-2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- tung, Serienschaden, Selbstbeteili- sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- gung) traglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft- A2-4.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- pflicht des Versicherungsnehmers hin- cherers ist bei jedem Versicherungsfall ausgehen. auf die zur Privat-Haftpflichtversicherung (Abschnitt A1) vereinbarte Versiche- A2-3 Leistungen der Versicherung und Voll- rungssumme und Jahreshöchstersatz- macht des Versicherers leistung begrenzt und wird auf diese an- A2-3.1 Der Versicherungsschutz umfasst gerechnet. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere - die Prüfung der Haftpflichtfrage, entschädigungspflichtige Personen er- - die Abwehr unberechtigter Schadens- streckt. ersatzansprüche und A2-4.2 Abhängig von der Schadenart erfolgt eine - die Freistellung des Versicherungs- Anrechnung auf die jeweilige Personen-, nehmers von berechtigten Schadens- Sach- oder Vermögensschaden-Versi- ersatzverpflichtungen. cherungssumme je Versicherungsfall so- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- wie auf die Jahreshöchstersatzleistung. tungen dann, wenn der Versicherungs- A2-4.3 Mehrere während der Wirksamkeit der nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- Versicherung eintretende Versicherungs- gen Urteils, Anerkenntnisses oder fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- Vergleiches zur Entschädigung verpflich- rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten tet ist und der Versicherer hierdurch ge- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- wenn diese che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgege- - auf derselben Ursache, ben oder geschlossen worden sind, bin- - auf gleichen Ursachen mit innerem, den den Versicherer nur, soweit der An- insbesondere sachlichem und zeitli- spruch auch ohne Anerkenntnis oder chem, Zusammenhang oder Vergleich bestanden hätte. - auf der Lieferung von Waren mit glei- Ist die Schadensersatzverpflichtung des chen Mängeln Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, beruhen. hat der Versicherer den Versicherungs- A2-4.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- nehmer binnen zwei Wochen vom An- cherungsnehmer bei jedem Versiche- spruch des Dritten freizustellen. rungsfall an der Entschädigungsleistung A2-3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle des Versicherers mit einem festgelegten ihm zur Abwicklung des Schadens oder Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn Abwehr der Schadensersatzansprüche die begründeten Haftpflichtansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen aus einem Versicherungsfall die Versi- im Namen des Versicherungsnehmers cherungssumme übersteigen, wird die abzugeben. Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- deten Haftpflichtansprüche abgezogen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu A2-4.1 Satz 1 bleibt unberührt. einem Rechtsstreit über Schadensersatz- ansprüche gegen den Versicherungsneh- Soweit nicht etwas anderes vereinbart mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, wurde, bleibt der Versicherer auch bei den Prozess zu führen. Der Versicherer Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- ten im Namen des Versicherungsneh- rechtigter Schadensersatzansprüche ver- mers. pflichtet. A2-3.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- A2-4.5 Die Aufwendungen des Versicherers für nes Schadenereignisses, das einen unter Kosten werden nicht auf die Versiche- den Versicherungsschutz fallenden Haft- rungssummen angerechnet. pflichtanspruch zur Folge haben kann, die A2-4.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Bestellung eines Verteidigers für den Ver- ansprüche aus einem Versicherungsfall sicherungsnehmer von dem Versicherer die Versicherungssumme, trägt der Versi- gewünscht oder genehmigt, so trägt der cherer die Prozesskosten im Verhältnis [Seite 32] Seite 32 von 107 der Versicherungssumme zur Gesamt- A2-5.2 Sachen des Dienstherrn höhe dieser Ansprüche. A2-5.2.1 Abhandenkommen von Schlüsseln A2-4.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Der Versicherungsschutz für die gesetzli- Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- che Haftfpflicht des Versicherungsneh- ten und übersteigt der Kapitalwert der mers wegen Schäden aus dem Abhan- Rente die Versicherungssumme oder den denkommen von fremden Schlüsseln nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- richtet sich nach A1-6.18 beziehungs- gen aus dem Versicherungsfall noch ver- weise - falls die Produktvariante PHV Pre- bleibenden Restbetrag der Versiche- mium vereinbart ist - nach A1-6.25.6. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche- A2-5.2.2 Abhandenkommen von Geld, Wertpapie- rungssumme beziehungsweise ihres ren und Sachen Restbetrages zum Kapitalwert der Rente A2-5.2.2.1 Versichert ist - abweichend von A2-1.3 - vom Versicherer erstattet. die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Für die Berechnung des Rentenwertes rungsnehmers gegenüber dem Dienst- gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- herrn wegen Schäden aus dem Abhan- ordnung über den Versicherungsschutz in denkommen von Geld, geldwerten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Zeichen und Wertpapieren sowie von Sa- in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- chen des Dienstherrn - ausgenommen punkt des Versicherungsfalls. Land-, Luft-, Raum- und Wasserfahr- zeuge. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an Für das Abhandenkommen von Schlüs- laufenden Rentenzahlungen beteiligen seln gilt ausschließlich A2-5.2.1. muss, wenn der Kapitalwert der Rente die A2-5.2.2.2 Die Versicherungssumme für Schäden Versicherungssumme oder die nach Ab- aus dem Abhandenkommen von Geld, zug sonstiger Leistungen verbleibende geldwerten Zeichen und Wertpapieren Restversicherungssumme übersteigt, sowie von Sachen des Dienstherrn be- werden die sonstigen Leistungen mit ih- trägt je Versicherungsfall 2.500 EUR. Die rem vollen Betrag von der Versicherungs- Höchstersatzleistung für alle Versiche- summe abgesetzt. rungsfälle eines Versicherungsjahres be- trägt 5.000 EUR. A2-4.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- durch Anerkenntnis, Befriedigung oder schal-Versicherungssumme je Versiche- Vergleich am Verhalten des Versiche- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- rungsnehmers scheitert, hat der Versi- satzleistung. cherer für den von der Weigerung an ent- A2-5.2.3 Schäden an Sachen des Dienstherrn stehenden Mehraufwand an A2-5.2.3.1 Versichert ist - abweichend von A2-6.6 - Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- ten nicht aufzukommen. rungsnehmers wegen Schäden, die an A2-5 Besondere Regelungen für einzelne Sachen des Dienstherrn durch eine Risiken des Beamten oder Angestell- dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen ten im öffentlichen Dienst (Versiche- Sachen entstanden sind. rungsschutz, Risikobegrenzungen Ausgenommen sind Land-, Luft-, Raum- und besondere Ausschlüsse) und Wasserfahrzeuge. A2-5 regelt den Versicherungsschutz für A2-5.2.3.2 Die Versicherungssumme für Schäden an einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- Sachen des Dienstherrn durch eine gen und die für diese Risiken geltenden dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen besonderen Ausschlüsse. Sachen beträgt je Versicherungsfall Soweit A2-5 keine abweichenden Rege- 2.500 EUR. Die Höchstersatzleistung für lungen enthält, finden auch auf die in A2- alle Versicherungsfälle eines Versiche- 5 geregelten Risiken alle anderen Ver- rungsjahres beträgt 5.000 EUR. tragsbestimmungen Anwendung (z. B. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- A2-3 - Leistungen der Versicherung oder schal-Versicherungssumme je Versiche- A2-6 - Allgemeine Ausschlüsse). rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- A2-5.1 Regressansprüche des Dienstherrn satzleistung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A2-5.3 Besondere Regelungen für technische des Versicherungsnehmers aus Regress- Bedienstete ansprüchen des Dienstherrn wegen Per- A2-5.3.1 Versichert ist - abweichend von A2-6.14 - sonen- und Sachschäden; dies gilt auch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- für Regressansprüche, bei denen es sich rungsnehmers aus der Tätigkeit als tech- um Haftpflichtansprüche öffentlich-rechtli- nischer Bediensteter wegen Schäden chen Inhalts handelt. durch Die Bestimmungen von A2-3.3 finden (a) Senkungen eines Grundstücks, auch auf Disziplinarverfahren Anwen- dung. (b) Erdrutschungen, [Seite 33] Seite 33 von 107 (c) Erschütterungen infolge von Rammar- (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und beiten. Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge A2-5.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- ohne Rücksicht auf eine bauartbe- sen sind Ansprüche wegen Sachschäden dingte Höchstgeschwindigkeit; und alle sich daraus ergebenden Vermö- (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 gensschäden km/h bauartbedingter Höchstge- (a) am Baugrundstück selbst, schwindigkeit; (b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Baugrundstück. bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit; A2-5.4 Besondere Regelungen für Lehrer (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- des Versicherungsnehmers aus der Tä- ter Höchstgeschwindigkeit; tigkeit als Lehrer (e) nicht versicherungspflichtige und A2-5.4.1 - abweichend von A2-6.15 - aus der Ertei- nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- lung von Experimentalunterricht (auch mit weit nicht Versicherungsschutz über radioaktiven Stoffen); eine Kfz-Versicherung des ziehenden A2-5.4.2 aus Leitung und/oder Beaufsichtigung Fahrzeugs besteht sowie von von Schüler- oder Klassenreisen sowie (f) nicht versicherungspflichtigen Elekt- Schulausflügen und damit verbundenen rofahrrädern und Pedelecs. Aufenthalten in Herbergen und Heimen; A2-5.7.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: A2-5.4.3 aus der Erteilung von Nachhilfestunden; Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem A2-5.4.4 aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Or- berechtigten Fahrer gebraucht werden. ganist. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- A2-5.4.5 - abweichend von A2-6.19 - wegen Per- zeug mit Wissen und Willen des Verfü- sonenschäden aus Arbeitsunfällen von gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Kindern, Schülern, Lernenden und Stu- Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da- dierenden. für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht A2-5.5 Allgemeines Umweltrisiko werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- privatrechtlichen Inhalts des Versiche- zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen rungsnehmers wegen Schäden durch nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Umwelteinwirkung. benutzen. Der Versicherungsnehmer ist Schäden durch Umwelteinwirkung liegen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- hat. nungen verursacht werden, die sich in Bo- Wenn der Versicherungsnehmer eine die- den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 ben. (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- zung). sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- A2-5.8 Gebrauch von Luftfahrzeugen den. A2-5.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Zu Gewässerschäden und Schäden nach des Versicherungsnehmers wegen Schä- dem Umweltschadensgesetz siehe den, die verursacht werden durch den A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken). Gebrauch ausschließlich von solchen A2-5.6 Abwässer Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche- rungspflicht unterliegen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä- A2-5.8.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- den durch Abwässer. Bei Sachschäden che Haftpflicht des Versicherungsneh- gilt dies ausschließlich für Schäden durch mers wegen Schäden, die durch den Ge- häusliche Abwässer oder durch Rückstau brauch versicherungspflichtiger des Straßenkanals. Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren A2-5.7 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Elektro- in Anspruch genommen wird. fahrräder und Pedelecs A2-5.9 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A2-5.7.1 Versichert ist - abweichend von A2-6.16 - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A2-5.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rungsnehmers wegen Schäden, die ver- des Versicherungsnehmers wegen Schä- ursacht werden durch den Gebrauch aus- den, die verursacht werden durch den schließlich von folgenden nicht Gebrauch ausschließlich von folgenden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Wasserfahrzeugen: und Kraftfahrzeug-Anhängern: (a) eigene und fremde Wassersportfahr- zeuge ohne Segel, Motoren (auch [Seite 34] Seite 34 von 107 ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- oder Treibsätze; Betrag bei einem in der Europäischen (b) fremde Segelboote Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. - ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibs- A2-6 Allgemeine Ausschlüsse ätze; Falls im Versicherungsschein oder seinen - mit Motor mit einer Motorstärke bis Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- maximal 110 kW, sofern diese nur deres bestimmt ist, sind vom Versiche- gelegentlich gebraucht werden, rungsschutz ausgeschlossen: hierfür kein anderweitiger Versi- A2-6.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden cherungsschutz besteht und die für das Führen ggf. erforderlichee Ausgeschlossen sind Versicherungsan- behördliche Erlaubnis vorliegt; sprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. (c) eigene und fremde Surfbretter (ein- schließlich Windsurfbretter und A2-6.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Kitesurfboards); Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten (d) weitere fremde Wassersportfahr- und sonstigen Leistungen zeuge mit Motoren, soweit Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - diese nur gelegentlich gebraucht sprüche aller Personen, die den Schaden werden und dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder - für das Führen keine behördliche Schädlichkeit Erlaubnis erforderlich ist. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht A2-5.9.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- oder che Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die durch den Ge- - Arbeiten oder sonstige Leistungen er- brauch von Wasserfahrzeugen bracht haben. verursacht werden, soweit der Versiche- A2-6.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, der Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch Ausgeschlossen sind Ansprüche genommen wird. (a) des Versicherungsnehmers selbst o- A2-5.10 Gebrauch von Modellfahrzeugen der der in A2-6.4 benannten Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gegen die mitversicherten Personen, des Versicherungsnehmers wegen Schä- (b) zwischen mehreren Versicherungs- den, die verursacht werden durch den nehmern desselben Versicherungs- Gebrauch von ferngelenkten Land- und vertrags, Wasser-Modellfahrzeugen. (c) zwischen mehreren mitversicherten A2-5.11 Schäden im Ausland Personen desselben Versicherungs- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht vertrags. des Versicherungsnehmers wegen im Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch Ausland eintretender Versicherungsfälle auf Ansprüche von Angehörigen der vor- ausschließlich, wenn diese genannten Personen, die mit diesen in A2-5.11.1 auf eine versicherte Handlung im Inland häuslicher Gemeinschaft leben. (Deutschland) beziehungsweise auf ein Versichert sind jedoch übergangsfähige im Inland (Deutschland) bestehendes Regressansprüche von Sozialversiche- versichertes Risiko zurückzuführen sind rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten oder Krankenversicherungsträgern, öffentli- A2-5.11.2 bei einem vorübergehenden Auslands- chen und privaten Arbeitgebern wegen aufenthalt - außerhalb Europas bis zu drei Personenschäden. Dies gilt nicht für An- Jahren - eingetreten sind. Versicherungs- sprüche aus Personenschäden, bei de- schutz besteht nur für den Fall, dass der nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers krankheiten im Betrieb des im Inland (Deutschland) liegt. Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- algesetzbuch VII handelt. Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft- pflicht aus der vorübergehenden Benut- A2-6.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- zung oder Anmietung (nicht dem Eigen- cherungsnehmers und von wirtschaftlich tum) von im Ausland gelegenen verbundenen Personen Wohnungen und Häusern, die vom Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen cherungsnehmer zu Wohnzwecken ge- den Versicherungsnehmer nutzt werden. (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- A2-5.11.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- schaft leben oder die zu den im Versi- halb der Staaten, die der Europäischen cherungsvertrag mitversicherten Währungsunion angehören, liegt, gelten Personen gehören; die Verpflichtungen des Versicherers mit Als Angehörige gelten [Seite 35] Seite 35 von 107 - Ehegatten, Lebenspartner im schäden, wenn der Versicherungsneh- Sinne des Lebenspartnerschafts- mer diese Sachen gemietet, geleast, ge- gesetzes oder vergleichbare Part- pachtet, geliehen, durch verbotene Ei- nerschaften nach dem Recht an- genmacht erlangt hat oder sie derer Staaten, Gegenstand eines besonderen Verwah- - Partner einer nicht ehelichen Le- rungsvertrags sind. bensgemeinschaft und deren El- A2-6.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an tern und Kinder, fremden Sachen (Tätigkeitsschäden) - Eltern und Kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Adoptiveltern und -kinder, Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- - Schwiegereltern und -kinder, schäden, wenn - Stiefeltern und -kinder, (a) die Schäden durch eine dienstliche - Großeltern und Enkel, Tätigkeit des Versicherungsnehmers - Geschwister sowie an diesen Sachen (Bearbeitung, Re- paratur, Beförderung, Prüfung und - Pflegeeltern und -kinder (Perso- dergleichen) entstanden sind; bei un- nen, die durch ein familienähnli- beweglichen Sachen gilt dieser Aus- ches, auf längere Dauer angeleg- schluss nur insoweit, als diese Sa- tes Verhältnis wie Eltern und chen oder Teile von ihnen unmittelbar Kinder miteinander verbunden von der Tätigkeit betroffen waren. sind). (b) die Schäden dadurch entstanden Versichert sind jedoch übergangsfä- sind, dass der Versicherungsnehmer hige Regressansprüche von Sozial- diese Sachen zur Durchführung sei- versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- ner dienstlichen Tätigkeiten (als gern, privaten Krankenversicherungs- Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla- trägern, öffentlichen und privaten Ar- gefläche und dgl.) benutzt hat; bei un- beitgebern wegen Personenschäden. beweglichen Sachen gilt dieser Aus- Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- schluss nur insoweit, als diese sonenschäden, bei denen es sich um Sachen oder Teile von ihnen unmittel- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bar von der Benutzung betroffen wa- im Betrieb des Versicherungsneh- ren. mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. (c) die Schäden durch eine dienstliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- entstanden sind und sich diese Sa- der Betreuern, wenn der Versiche- chen oder - sofern es sich um unbe- rungsnehmer eine geschäftsunfähige, wegliche Sachen handelt - deren Teile beschränkt geschäftsfähige oder be- im unmittelbaren Einwirkungsbereich treute Person ist; der Tätigkeit befunden haben; dieser (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi- wenn der Versicherungsnehmer eine cherungsnehmer beweist, dass er juristische Person des privaten oder zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensicht- öffentlichen Rechts oder ein nicht lich notwendige Schutzvorkehrungen rechtsfähiger Verein ist; zur Vermeidung von Schäden getrof- fen hatte. (d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der A2-6.7 Schäden an hergestellten oder geliefer- Versicherungsnehmer eine Offene ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- Handelsgesellschaft, Kommanditge- tungen sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen chen Rechts ist; Schäden an vom Versicherungsnehmer (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- cherungsnehmer eine eingetragene beiten oder sonstigen Leistungen infolge Partnerschaftsgesellschaft ist; einer in der Herstellung, Lieferung oder (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Leistung liegenden Ursache und alle sich Insolvenzverwaltern. daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten sache in einem mangelhaften Einzelteil auch für Ansprüche von Angehörigen der der Sache oder in einer mangelhaften dort genannten Personen, die mit diesen Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- in häuslicher Gemeinschaft leben. der Vernichtung der Sache oder Leistung A2-6.5 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotene führt. Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- Dieser Ausschluss findet auch dann An- vertrag wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Rechnung des Versicherungsnehmers Schäden an fremden Sachen und allen die Herstellung oder Lieferung der Sa- sich daraus ergebenden Vermögens- chen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. [Seite 36] Seite 36 von 107 A2-6.8 Asbest benden Vermögensschäden, welche ent- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen stehen durch Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige (a) Senkungen von Grundstücken oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- Erdrutschungen, führen sind. (b) Überschwemmungen stehender oder A2-6.9 Gentechnik fließender Gewässer. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A2-6.15 Strahlen Schäden, die zurückzuführen sind auf Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (a) gentechnische Arbeiten, Schäden, die in unmittelbarem oder mit- (b) gentechnisch veränderte Organismen telbarem Zusammenhang mit energierei- (GVO), chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder (c) Erzeugnisse, die Röntgenstrahlen). - Bestandteile aus GVO enthalten, A2-6.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger - aus GVO oder mit Hilfe von GVO Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen hergestellt wurden. den Eigentümer, Besitzer, Halter oder A2-6.10 Austausch, Übermittlung, Bereitstellung Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- elektronischer Daten fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ursacht werden. Schäden aus dem Austausch, der Über- mittlung und der Bereitstellung elektroni- A2-6.17 Jagdausübung scher Daten, soweit es sich handelt um Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Schäden aus einer jagdlichen Betätigung. (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- barmachung oder Veränderung von A2-6.18 Forschungs- und Gutachtertätigkeit Daten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Schäden aus Forschungs- und Gut- chern von Daten, achtertätigkeit. (c) Störung des Zugangs zum elektroni- A2-6.19 Personenschäden aus Dienst- oder Ar- schen Datenaustausch, beitsunfällen oder Berufskrankheiten (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Informationen. Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufs- A2-6.11 Persönlichkeits- und Namensrechtsver- krankheiten in der Dienststelle des Versi- letzungen cherungsnehmers gemäß dem Sozialge- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen setzbuch VII handelt. Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle mensrechtsverletzungen. gemäß den beamtenrechtlichen Vor- A2-6.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung und schriften, die in Ausübung oder infolge sonstige Diskriminierung des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- A2-7 Veränderungen des versicherten Risi- lästigung, Ungleichbehandlung oder kos (Erhöhungen und Erweiterungen) sonstigen Diskriminierungen. Versichert ist auch die gesetzliche Haft- A2-6.13 Übertragung von Krankheiten pflicht des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A2-7.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht (a) Personenschäden, die aus der Über- tragung einer Krankheit des Versiche- - für Risiken aus dem Halten oder Ge- rungsnehmers resultieren, brauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (b) Sachschäden, die durch Krankheit der sowie dem Versicherungsnehmer gehören- den, von ihm gehaltenen oder veräu- - für sonstige Risiken, die der Versiche- ßerten Tiere entstanden sind. rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. In beiden Fällen besteht Versicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer A2-7.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos beweist, dass er weder vorsätzlich noch durch Änderung bestehender oder Erlass grob fahrlässig gehandelt hat. neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- len ist der Versicherer berechtigt, das A2-6.14 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Versicherungsverhältnis unter Einhaltung schwemmungen einer Frist von einem Monat zu kündigen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es Sachschäden und alle sich daraus erge- nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem [Seite 37] Seite 37 von 107 der Versicherer von der Erhöhung Kennt- die gesamte Nachhaftungszeit im nis erlangt hat. Rahmen des bei Beendigung des Ver- sicherungsverhältnisses geltenden A2-8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- Versicherungsumfanges, und zwar in geversicherung) Höhe des unverbrauchten Teils der A2-8.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Versicherungssumme des Versiche- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsjahres, in dem das Versiche- rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- rungsverhältnis endet. schluss des Versicherungsvertrags neu A2-9.2 A2-9.1 gilt entsprechend, falls während entstehen, sofort versichert. der Laufzeit des Versicherungsverhältnis- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ses ein versichertes Risiko teilweise weg- nach Aufforderung des Versicherers je- fällt. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des des neue Risiko innerhalb eines Monats Wegfalls des versicherten Risikos abzu- anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch stellen. mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung. A2-8.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- oder Versicherungspflicht un- terliegen; (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- hen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsver- trägen zu versichern sind. A2-9 Nachhaftung A2-9.1 Endet das Versicherungsverhältnis we- gen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos, so be- steht der Versicherungsschutz für Perso- nen- und Sachschäden, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- ten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgen- der Maßgabe weiter: (a) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. (b) Der Versicherungsschutz besteht für [Seite 38] Seite 38 von 107 Abschnitt A3 Privates Hundehalterhaft- Eigenmacht, besonderer pflichtrisiko Verwahrungsvertrag ............................46 A3-7.6 Schäden an hergestellten oder Inhalt gelieferten Sachen, Arbeiten und A3-1 Versicherte Eigenschaften, sonstigen Leistungen ...........................46 Tätigkeiten (versichertes Risiko) ..... 38 A3-7.7 Asbest .................................................46 A3-2 Regelungen zu mitversicherten A3-7.8 Gentechnik ..........................................46 Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten A3-7.9 - nicht belegt - ......................................46 (Versicherungsnehmer und A3-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung mitversicherten Personen) ............... 38 und sonstige Diskriminierung...............46 A3-3 Versicherungsschutz, A3-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............46 Versicherungsfall .............................. 39 A3-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, A3-4 Leistungen der Versicherung und Überschwemmungen ...........................46 Vollmacht des Versicherers ................. 39 A3-7.13 Strahlen ...............................................46 A3-5 Begrenzung der Leistungen A3-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- (Versicherungssumme, Anhänger .............................................46 Serienschaden, Selbstbeteiligung) .. 39 A3-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, A3-6 Besondere Regelungen für einzelne Luftlandeplätze ....................................46 Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, A3-7.16 Wasserfahrzeuge ................................47 Risikobegrenzungen und A3-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der besondere Ausschlüsse) .................. 40 Übertragung elektronischer Daten .......47 A3-6.1 Führen ohne Leine .............................. 40 A3-8 Veränderungen des versicherten A3-6.2 Teilnahme an Veranstaltungen ............ 40 Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ..................................47 A3-6.3 Aufenthalt in einer Tierpension ............ 40 A3-9 Neu hinzukommende Risiken A3-6.4 Schäden durch tierische (Vorsorgeversicherung) ....................47 Ausscheidungen .................................. 40 A3-6.5 Flurschäden ......................................... 40 A3-6.6 Hundeschule und Schäden an A3-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Figuranten ........................................... 40 (versichertes Risiko) A3-6.7 Rettung und Bergung von Tieren ........ 41 Versichert ist im Umfang der nachfolgen- A3-6.8 Allgemeines Umweltrisiko.................... 41 den Bestimmungen die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers als A3-6.9 Abwässer............................................. 41 Hundehalter. A3-6.10 Schäden an gemieteten Sachen Nicht versichert ist die gesetzliche Haft- (Mietsachschäden) .............................. 41 pflicht des Versicherungsnehmers als A3-6.11 Beschädigung, Vernichtung oder Halter von Jagdhunden, wenn bereits Verlust fremder Sachen ....................... 41 Versicherungsschutz durch eine Jagd- A3-6.12 Nicht versicherungspflichtige haftpflichtversicherung besteht. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- A3-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- Anhänger ............................................. 42 nen und zum Verhältnis zwischen den A3-6.13 Schäden im Ausland ........................... 42 Versicherten (Versicherungsnehmer A3-6.14 Kaution im Ausland ............................. 42 und mitversicherten Personen) A3-6.15 Vermögensschäden ............................ 42 A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A3-6.16 Welpen ................................................ 43 des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- hüters in dieser Eigenschaft. A3-6.17 Deckakt ............................................... 43 A3-6.18 Assistenz- Versichert sind Ansprüche der Tierhüter /Begleithunde/Therapiehunde ............. 43 untereinander. A3-6.19 Gefahrhunde ....................................... 43 Darüber hinaus ist im Umfang der nach- folgenden Bestimmungen die gesetzliche A3-6.20 Eigentumswechsel .............................. 43 Haftpflicht des Miteigentümers oder Mit- A3-6.21 Forderungsausfalldeckung .................. 43 halters versichert. A3-7 Allgemeine Ausschlüsse .................. 45 A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- A3-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 45 den Vertragsbestimmungen sind auf die A3-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder mitversicherten Personen entsprechend Schädlichkeit von Erzeugnissen, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best- Arbeiten und sonstigen Leistungen ..... 45 immungen über die Vorsorgeversiche- A3-7.3 Ansprüche der Versicherten rung (A3-9), wenn das neue Risiko nur für untereinander ...................................... 45 eine mitversicherte Person entsteht. A3-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- Versicherungsnehmers und von gen für Risikobegrenzungen oder Aus- wirtschaftlich verbundenen Personen .. 45 schlüsse in der Person des Versiche- A3-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene rungsnehmers oder einer mitversicherten [Seite 39] Seite 39 von 107 Person vorliegen, entfällt der Versiche- - die Abwehr unberechtigter Schadens- rungsschutz sowohl für den Versiche- ersatzansprüche und rungsnehmer als auch für die mitversi- - die Freistellung des Versicherungs- cherten Personen. nehmers von berechtigten Schadens- A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- ersatzverpflichtungen. vertrag darf nur der Versicherungsneh- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- mer ausüben. Für die Erfüllung der tungen dann, wenn der Versicherungs- Obliegenheiten sind sowohl der Versiche- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- rungsnehmer als auch die mitversicher- gen Urteils, Anerkenntnisses oder ten Personen verantwortlich. Vergleiches zur Entschädigung verpflich- A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- tet ist und der Versicherer hierdurch ge- fall bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, Zustimmung des Versicherers abgege- dass der Versicherungsnehmer wegen ei- ben oder geschlossen worden sind, bin- nes während der Wirksamkeit der Versi- den den Versicherer nur, soweit der An- cherung eingetretenen Schadenereignis- spruch auch ohne Anerkenntnis oder ses (Versicherungsfall), das einen Vergleich bestanden hätte. Personen-, Sach- oder sich daraus erge- Ist die Schadensersatzverpflichtung des benden Vermögensschaden zur Folge Versicherungsnehmers mit bindender hatte, aufgrund Wirkung für den Versicherer festgestellt, gesetzlicher hat der Versicherer den Versicherungs- Haftpflichtbestimmungen nehmer binnen zwei Wochen vom An- spruch des Dritten freizustellen. privatrechtlichen Inhalts A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle von einem Dritten auf Schadensersatz in ihm zur Abwicklung des Schadens oder Anspruch genommen wird. Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenereignis ist das Ereignis, als des- zweckmäßig erscheinenden Erklärungen sen Folge die Schädigung des Dritten un- im Namen des Versicherungsnehmers mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- abzugeben. punkt der Schadenverursachung, die zum Kommt es in einem Versicherungsfall zu Schadenereignis geführt hat, kommt es einem Rechtsstreit über Schadensersatz- nicht an. ansprüche gegen den Versicherungsneh- A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- mer, ist der Versicherer zur Prozessfüh- sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- rung bevollmächtigt. Er führt den che Ansprüche handelt, Rechtsstreit im Namen des Versiche- rungsnehmers auf seine Kosten. (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- füllung, aus Selbstvornahme, Rück- A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- tritt, Minderung, auf Schadensersatz nes Schadenereignisses, das einen unter statt der Leistung; den Versicherungsschutz fallenden Haft- (b) wegen Schäden, die verursacht wer- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die den, um die Nacherfüllung durchfüh- Bestellung eines Verteidigers für den Ver- ren zu können; sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Versicherer die gebührenordnungsmäßi- Vertragsgegenstandes oder wegen gen oder die mit ihm besonders verein- des Ausbleibens des mit der Vertrags- barten höheren Kosten des Verteidigers. leistung geschuldeten Erfolges; A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- eine mitversicherte Person das Recht, die gen im Vertrauen auf ordnungsge- Aufhebung oder Minderung einer zu zah- mäße Vertragserfüllung; lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden cherer zur Ausübung dieses Rechts be- wegen Verzögerung der Leistung; vollmächtigt. (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- lung tretender Ersatzleistungen. rungssumme, Serienschaden, Selbst- A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- beteiligung) sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o- A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- der Zusagen über den Umfang der ge- cherers ist bei jedem Versicherungsfall setzlichen Haftpflicht des auf die vereinbarten Versicherungssum- Versicherungsnehmers hinausgehen. men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn A3-4 Leistungen der Versicherung und Voll- sich der Versicherungsschutz auf meh- macht des Versicherers rere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart - die Prüfung der Haftpflichtfrage, wurde, sind die Entschädigungsleistun- [Seite 40] Seite 40 von 107 gen des Versicherers für alle Versiche- Versicherungssumme oder die nach Ab- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf zug sonstiger Leistungen verbleibende das Doppelte der vereinbarten Versiche- Restversicherungssumme übersteigt, rungssummen begrenzt. werden die sonstigen Leistungen mit ih- rem vollen Betrag von der Versicherungs- A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der summe abgesetzt. Versicherung eintretende Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- Erledigung eines Haftpflichtanspruchs rungsfälle eingetreten ist, wenn diese durch Anerkenntnis, Befriedigung oder - auf derselben Ursache, Vergleich am Verhalten des Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versi- - auf gleichen Ursachen mit innerem, cherer für den von der Weigerung an ent- insbesondere sachlichem und zeitli- stehenden Mehraufwand an chem, Zusammenhang oder Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- - auf der Lieferung von Waren mit glei- ten nicht aufzukommen. chen Mängeln A3-6 Besondere Regelungen für einzelne beruhen. Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegren- A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- zungen und besondere Ausschlüsse) cherungsnehmer bei jedem Versiche- rungsfall an der Entschädigungsleistung A3-6 regelt den Versicherungsschutz für des Versicherers mit einem festgelegten einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn gen und die für diese Risiken geltenden die begründeten Haftpflichtansprüche besonderen Ausschlüsse. aus einem Versicherungsfall die Versi- Soweit A3-6 keine abweichenden Rege- cherungssumme übersteigen, wird die lungen enthält, finden auch auf die in A3- Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- deten Haftpflichtansprüche abgezogen. tragsbestimmungen Anwendung (z. B. A3-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. A3-4 - Leistungen der Versicherung oder Soweit nicht etwas anderes vereinbart A3-7 - Allgemeine Ausschlüsse). wurde, bleibt der Versicherer auch bei A3-6.1 Führen ohne Leine Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rechtigter Schadensersatzansprüche ver- des Versicherungsnehmers aus dem pflichtet. Führen ohne Leine und Maulkorb. Dies gilt nicht für das Führen von Gefahrhun- A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für den (A3-6.19). Kosten werden nicht auf die Versiche- rungssummen angerechnet. A3-6.2 Teilnahme an Veranstaltungen A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Versichert ist die Teilnahme an Turnieren, ansprüche aus einem Versicherungsfall Hunderennen (auch Hundeschlittenren- die Versicherungssumme, trägt der Versi- nen) und Schauveranstaltungen sowie cherer die Prozesskosten im Verhältnis die Vorbereitungen hierzu. der Versicherungssumme zur Gesamt- A3-6.3 Aufenthalt in einer Tierpension höhe dieser Ansprüche. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den des Versicherungsnehmers als Hunde- Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- halter, auch wenn sich das versicherte ten und übersteigt der Kapitalwert der Tier in fremder Obhut befindet (z.B. Auf- Rente die Versicherungssumme oder den ent-halt in einer Tierpension). nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- gen aus dem Versicherungsfall noch ver- A3-6.4 Schäden durch tierische Ausscheidungen bleibenden Restbetrag der Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rungssumme, so wird die zu leistende des Versicherungsnehmers wegen Schä- Rente nur im Verhältnis der Versiche- den durch tierische Ausscheidungen. rungssumme beziehungsweise ihres A3-6.5 Flurschäden Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hunde- Für die Berechnung des Rentenwertes halter wegen Flurschäden. gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- ordnung über den Versicherungsschutz in A3-6.6 Hundeschule und Schäden an Figuranten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- des Versicherungsnehmers wegen Schä- punkt des Versicherungsfalls. den, die das versicherte Tier bei seiner Bei der Berechnung des Betrages, mit Ausbildung, während der Teilnahme an dem sich der Versicherungsnehmer an Unterricht in Hundeschulen oder einer laufenden Rentenzahlungen beteiligen Prüfung verursacht. Dies beinhaltet auch muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Schäden an Figuranten (Hilfspersonen des Ausbilders, z.B. Scheinverbrecher). [Seite 41] Seite 41 von 107 A3-6.7 Rettung und Bergung von Tieren (b) zu privaten Zwecken gemieteten, ge- Versichert sind Aufwendungen für Leis- liehenen, gepachteten oder geleasten tungen, die vom Versicherungsnehmer Grundstücken und Gebäuden (auch für die Bergung des versicherten Tieres Schrebergärten); erbracht werden, wenn das Tier in eine (c) beweglichen Einrichtungsgegenstän- Notlage geraten ist und sich daraus nicht den in angemieteten Immobilien, Ho- aus eigener Kraft befreien kann. tels, Schifffahrtskabinen, Schlafwa- Folgende Kosten sind zusätzlich versi- genabteilen, Pensionen, chert, soweit dem Versicherungsnehmer Ferienwohnungen und -häusern, ei- die Kosten in Rechnung gestellt werden: nes auf Dauer fest installierten Wohn- wagen/Wohnmobilen und sonstigen - Kosten für Feuerwehr, Polizei, techni- fest installierten Ferienunterkünften sches Hilfswerk im Inland (Deutschland) und Ausland. - Kosten für eine eventuelle Nottötung A3-6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- und Beseitigung des Tieres sen sind Haftpflichtansprüche wegen Die Versicherungssumme für die Rettung - Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- und Bergung von Tieren beträgt je Versi- ger Beanspruchung, cherungsfall 25.000 EUR. Die Höchster- satzleistung für alle Versicherungsfälle ei- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, nes Versicherungsjahres beträgt 50.000 Kessel- und Warmwasserbereitungs- EUR. anlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- gensschäden. Der Ausschluss gilt schal-Versicherungssumme je Versiche- nicht, sofern diese Schäden durch rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Brand, Explosion, Leitungswasser o- satzleistung. der Abwasser entstanden sind; A3-6.8 Allgemeines Umweltrisiko - Glasschäden, soweit sich der Versi- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht cherungsnehmer hiergegen beson- privatrechtlichen Inhalts des Versiche- ders versichern kann. rungsnehmers wegen Schäden durch A3-6.11 Beschädigung, Vernichtung oder Verlust Umwelteinwirkung. fremder Sachen Schäden durch Umwelteinwirkung liegen A3-6.11.1 Versichert ist – in Erweiterung von A3- vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- 6.10 und abweichend von A3-7.5 - die ge- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, setzliche Haftpflicht des Versicherungs- Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- nehmers aus der Beschädigung, der Ver- nungen verursacht werden, die sich in Bo- nichtung oder dem Verlust von fremden den, Luft oder Wasser (auch Gewässer) beweglichen Sachen, wenn diese zu pri- ausgebreitet haben. vaten Zwecken gemietet, gepachtet, ge- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- liehen wurden oder Gegenstand eines sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- besonderen Verwahrungsvertrages sind. den. A3-6.11.2 Zu diesen Sachen gehören auch: Zu Gewässerschäden und Schäden nach - Geräte, die dem Versicherten vo- dem Umweltschadensgesetz siehe rübergehend zu Diagnosezwecken o- A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken). der zu anderen medizinischen Zwe- A3-6.9 Abwässer cken überlassen werden, z.B. EKG, Blutdruckmessgerät, etc.; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä- - ärztlich verordnete und vom Sozial- den durch Abwässer. Bei Sachschäden versicherungsträger kostenmäßig ge- gilt dies ausschließlich für Schäden durch tragene medizinische Geräte und häusliche Abwässer. Hilfsmittel, die probeweise überlassen wurden, z.B. Hörgeräte, beziehungs- A3-6.10 Schäden an gemieteten Sachen (Miet- weise zur dauernden Nutzung über- sachschäden) lassen wurden, z.B. Rollstühle etc.. Mietsachschäden sind Schäden an frem- - gemieteten oder geliehenen Hunde- den, vom Versicherungsnehmer oder sei- anhänger (A3-7.14 findet keine An- nen Bevollmächtigten oder Beauftragten wendung) gemieteten Sachen und alle sich daraus A3-6.11.3 Ausgeschlossen bleiben: ergebenden Vermögensschäden. - Schäden an Sachen, die dem Beruf o- A3-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gewerbe der versicherten Perso- des Versicherungsnehmers als Hunde- nen dienen; halter wegen Mietsachschäden aus- schließlich an - Schäden durch Abnutzung, Ver- schleiß und übermäßige Beanspru- (a) Wohnräumen und sonstigen zu priva- chung; ten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden - Schäden an Schmuck- und Wertsa- chen, auch Verlust von Geld, Urkun- den und Wertpapieren; [Seite 42] Seite 42 von 107 - Vermögensschäden; auch Ansprüche gegen den Versiche- - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasser- rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetz- fahrzeugen sowie versicherungs- buch VII. pflichtigen Anhängern; Versicherungsschutz besteht nur für den - Glasschäden (z.B. auch Plexiglas und Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche- Cerankochfelder) soweit sich der Ver- rungsnehmers im Inland (Deutschland) sicherungsnehmer hiergegen beson- liegt. ders versichern kann. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- A3-6.12 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- halb der Staaten, die der Europäischen zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Währungsunion angehören, liegt, gelten A3-6.12.1 Versichert ist - abweichend von A3-7.14 - die Verpflichtungen des Versicherers mit die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- rungsnehmers wegen Schäden, die ver- Betrag bei einem in der Europäischen ursacht werden durch den Gebrauch aus- Währungsunion gelegenen Geldinstitut schließlich von folgenden nicht angewiesen ist. versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: A3-6.14 Kaution im Ausland (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Hat der Versicherte bei einem Versiche- Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge rungsfall innerhalb Europas durch be- ohne Rücksicht auf eine bauartbe- hördliche Anordnung eine Kaution zur Si- dingte Höchstgeschwindigkeit; cherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht als Hun- (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 dehalter zu hinterlegen, stellt der Versi- km/h bauartbedingter Höchstge- cherer dem Versicherungsnehmer den schwindigkeit; erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h von 150.000 EUR zur Verfügung. bauartbedingter Höchstgeschwindig- Die Leistungen des Versicherers erfol- keit; gen in Euro. (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Der Kautionsbetrag wird auf eine vom nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- Versicherer zu leistende Schadenser- ter Höchstgeschwindigkeit; satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution (e) nicht versicherungspflichtige und höher als der zu leistende Schadener- nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- satz, so ist der Versicherungsnehmer ver- weit nicht Versicherungsschutz über pflichtet, dies dem Versicherer unverzüg- eine Kfz-Versicherung des ziehenden lich anzuzeigen und den Differenzbetrag Fahrzeugs besteht. zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für A3-6.12.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: die Durchsetzung nicht versicherter Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem Schadenersatzforderungen einbehalten berechtigten Fahrer gebraucht werden. wird oder die Kaution verfallen ist. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- A3-6.15 Vermögensschäden rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- A3-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu des Versicherungsnehmers wegen Ver- sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- mögensschäden, die weder durch Perso- berechtigten Fahrern gebraucht werden. nen- noch durch Sachschäden entstan- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- den sind. zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen A3-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis sen sind Ansprüche wegen Vermögens- benutzen. Der Versicherungsnehmer ist schäden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das (a) durch vom Versicherungsnehmer (o- Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt der in seinem Auftrag oder für seine wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Rechnung von Dritten) hergestellte o- hat. der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- Wenn der Versicherungsnehmer eine die- beiten oder sonstige Leistungen; ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (b) aus planender, beratender, bau- oder (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- montageleitender, prüfender oder gut- zung). achterlicher Tätigkeit; A3-6.13 Schäden im Ausland (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Weisungen an wirtschaftlich verbun- des Versicherungsnehmers wegen im dene Unternehmen; Ausland eintretender Versicherungsfälle (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; ausschließlich, wenn diese bei einem vo- rübergehenden Auslandsaufenthalt - au- (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung ßerhalb Europas bis zu fünf Jahren - ein- sowie Reiseveranstaltung; getreten sind. Versichert sind hierbei (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, [Seite 43] Seite 43 von 107 Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- A3-6.19.2 Anzeige der Gefahrhundeigenschaft chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- Zahlungsvorgängen aller Art, aus cherer unverzüglich anzuzeigen, wenn Kassenführung sowie aus Untreue o- ein Hund nach Versicherungsbeginn als der Unterschlagung; gefährlich eingestuft wird (z. B. durch (g) aus Rationalisierung und Automatisie- eine Behörde gemäß § 7 NHundG oder rung; durch einen nachträglich eintretenden (h) aus der Verletzung von gewerblichen Umstand gemäß § 1 des Bremer Geset- Schutzrechten und Urheberrechten zes über das Halten von Hunden). sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- A3-6.19.3 Führen von Gefahrhunden rechts; Hunde, die nach landesrechtlichen Vor- (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, schriften als gefährlich gelten, sind außer- Terminen, Vor- und Kostenanschlä- halb ausbruchsicherer Grundstücke an- gen; zuleinen und müssen einen Beißkorb (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der tragen (z. B. §§ 9, 14 NHundG oder § 2 Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Bremer Gesetz über das Halten von Hun- wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- den). Bei Zuwiderhandlungen gegen die schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- vorstehenden gesetzlichen Bestimmun- der anderer vergleichbarer Leitungs- gen verdoppelt sich im Schadenfall die oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- Selbstbeteiligung an jedem Schaden. sammenhang stehen; A3-6.20 Eigentumswechsel (k) aus bewusstem Abweichen von ge- Wird der Hund veräußert, tritt der Erwer- setzlichen oder behördlichen Vor- ber in die Rechte und Pflichten des Versi- schriften, von Anweisungen oder Be- cherungsnehmers aus dem Versiche- dingungen des Auftraggebers oder rungsvertrag ein. aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- zung; Eine Veräußerung hat der Versicherungs- nehmer dem Versicherer unter Angabe (l) aus dem Abhandenkommen von Sa- des Namens und der vollständigen An- chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- schrift des Erwerbers unverzüglich mitzu- ren und Wertsachen; teilen. (m) aus Schäden durch ständige Emissio- A3-6.21 Forderungsausfalldeckung nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- schütterungen). A3-6.21.1 Gegenstand der Forderungsausfallde- ckung A3-6.16 Welpen (a) Versicherungsschutz besteht für den Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Fall, dass der Versicherungsnehmer des Versicherungsnehmers als Halter der oder eine gemäß A3-2 mitversicherte bis zu 6 Monate alten Welpen der im Ver- Person während der Wirksamkeit der sicherungsschein genannten Hunde. Versicherung von einem Dritten ge- A3-6.17 Deckakt schädigt wird (Versicherungsfall) un- ter folgenden Voraussetzungen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä- - Der wegen dieses Schadenereig- den durch gewollten oder ungewollten nisses in Anspruch genommene Deckakt. Dritte kann seiner Schadenersatz- verpflichtung ganz oder teilweise A3-6.18 Assistenz-/Begleithunde/Therapiehunde nicht nachkommen, weil die Zah- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht lungs- oder Leistungsunfähigkeit aus der privaten Nutzung als Therapie-, des schadenersatzpflichtigen Drit- Rettungs-, Such-, Begleit- oder Assis- ten festgestellt worden ist und tenzhund (einschließlich Blindenhunde). - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. A3-6.19 Gefahrhunde Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht das einen Personen-, Sach- oder dar- des Versicherungsnehmers als Halter ei- aus resultierenden Vermögensscha- nes nach landesrechtlichen Vorschriften den zur Folge hat und für den der (z. B. durch Einstufung der Behörde ge- Dritte aufgrund gesetzli-cher Haft- mäß § 7 NHundG oder durch eine Rasse- pflichtbestimmungen privatrechtlichen liste gemäß § 1 Abs. 3 des Bremer Geset- Inhalts zum Schadensersatz verpflich- zes über das Halten von Hunden) als tet ist (schädigender Dritter). gefährlich geltenden Hundes nach folgen- den Bestimmungen: (b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha- A3-6.19.1 Selbstbeteiligung densersatzpflichtige Dritte Versiche- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- rungsschutz im Rahmen und Umfang mers: 250 EUR, wenn nicht im Versiche- des in Abschnitt A3 geregelten Priva- rungsschein eine höhere Selbstbeteili- ten Hundehalterhaftpflichtrisikos des gung vereinbart ist. Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungs- [Seite 44] Seite 44 von 107 ausfalldeckung für die Person des Die Entschädigungsleistung des Ver- Schädigers auch die Risikobeschrei- sicherers ist bei jedem Versicherungs- bungen und Ausschlüsse Anwen- fall auf die im Versicherungsschein dung, die für den Versicherungsneh- und seinen Nachträgen vereinbarten mer gelten. Versicherungssummen begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht, Dies gilt auch dann, wenn sich der wenn der Schädiger den Schaden im Versicherungsschutz auf mehrere Rahmen seiner beruflichen oder ge- entschädigungspflichtige Personen werblichen Tätigkeit verursacht hat. erstreckt. Darüber hinaus besteht - abweichend (b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit- von A3-7.1 - Versicherungsschutz für ten stehen keine Rechte aus diesem Schadenersatzansprüche, denen ein Vertrag zu. vorsätzliches Handeln des Schaden- A3-6.21.4 Räumlicher Geltungsbereich verursachers zugrunde liegt. Versicherungsschutz besteht - abwei- A3-6.21.2 Leistungsvoraussetzungen chend von A3-6.11 - für Schadenereig- Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- nisse, die in einem europäischen Staat cherungsnehmer oder einer gemäß A3-2 eintreten. mitversicherten Person leistungspflichtig, A3-6.21.5 Besondere Ausschlüsse für das Forde- wenn rungsausfallrisiko (a) diese gegen den Dritten (Schädiger) (a) Vom Versicherungsschutz ausge- vor einem ordentlichen Gericht inner- schlossen sind Ansprüche wegen halb Europas einen rechtskräftigen Schäden an Sachen, die ganz oder und vollstreckbaren Titel (Urteil, Voll- teilweise einem Betrieb, Gewerbe, streckungsbescheid, gerichtlicher Beruf, Dienst oder Amt des Versiche- Vergleich) über eine Schadenersatz- rungsnehmers oder einer mitversi- forderung erwirkt haben. Gleichge- cherten Person zuzurechnen sind. stellt ist ein notarielles Schuldaner- (b) Der Versicherer leistet keine Entschä- kenntnis vor einem Notar in Europa digung für mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, (Schädiger) persönlich der sofortigen Kosten der Rechtsverfolgung; Zwangsvollstreckung in sein gesam- - Forderungen aufgrund eines ge- tes Vermögen unterwirft; setzlichen oder vertraglichen For- (b) der schädigende Dritte zahlungs- oder derungsübergangs; leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, - Ansprüche, soweit sie darauf be- wenn der Versicherungsnehmer oder ruhen, dass berechtigte Einwen- eine mitversicherte Person nachweist, dungen oder begründete Rechts- dass mittel nicht oder nicht rechtzeitig - eine Zwangsvollstreckung nicht vorgebracht oder eingelegt wur- zur vollen Befriedigung geführt den; hat, - Ansprüche aus Schäden, zu deren - eine Zwangsvollstreckung aus- Ersatz sichtslos erscheint, da der scha- - ein anderer Versicherer Leis- denersatzpflichtige Dritte in den tungen zu erbringen hat (z.B. letzten drei Jahren die eidesstattli- der Schadensversicherer des che Versicherung über seine Ver- Versicherungsnehmers) oder mögensverhältnisse abgegeben - ein Sozialversicherungsträger hat oder oder Sozialleistungsträger - ein gegen den schadenersatz- Leistungen zu erbringen hat, pflichtigen Dritten durchgeführtes auch nicht, soweit es sich um Insolvenzverfahren nicht zur vol- Rückgriffs-, Beteiligungsan- len Befriedigung geführt hat oder sprüche oder ähnliche von ein solches Verfahren mangels Dritten handelt. Masse abgelehnt wurde und A3-6.21.6 Opferschutz im Rahmen der Forderungs- (c) an den Versicherer die Ansprüche ge- ausfalldeckung gen den schadensersatzpflichtigen Ergänzend zu A3-6.21.1 (a) besteht auch Dritten in Höhe der Versicherungsleis- dann Versicherungsschutz, wenn der tung abgetreten werden und die voll- Schadensersatzanspruch des Versiche- streckbare Ausfertigung des Urteils o- rungsnehmers aufgrund eines Perso- der Vergleichs ausgehändigt wird. Der nenschadens nicht durchgesetzt werden Versicherungsnehmer hat an der Um- kann, weil der Schädiger nicht bekannt schreibung des Titels auf den Versi- ist. cherer mitzuwirken. Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- A3-6.21.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung cherungsnehmer oder einer gemäß A3-2 (a) Versicherungsschutz besteht bis zur versicherten Person nur dann leistungs- Höhe der titulierten Forderung. pflichtig, wenn [Seite 45] Seite 45 von 107 (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf- Regressansprüche von Sozialversiche- tat begangen hat; rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige Krankenversicherungsträgern, öffentli- vom Versicherungsnehmer oder der chen und privaten Arbeitgebern wegen versicherten Person gestellt wurde; Personenschäden. Dies gilt nicht für An- sprüche aus Personenschäden, bei de- (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- eingestellt wurde und der schriftliche krankheiten im Betrieb des Einstellungsbescheid vorliegt; Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- (d) der Versicherer Einblick in die polizei- algesetzbuch VII handelt. liche Ermittlungsakte erhalten hat; A3-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- (e) der Schädiger unbekannt bleibt. cherungsnehmers und von wirtschaftlich Die Versicherungssumme und die Jah- verbundenen Personen reshöchstersatzleistung betragen im Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Rahmen der im Versicherungsschein und den Versicherungsnehmer seinen Nachträgen vereinbarten Versi- (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- cherungssumme 50.000 EUR. Das gilt gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- auch dann, wenn sich der Versiche- schaft leben oder die zu den im Versi- rungsschutz auf mehrere entschädi- cherungsvertrag mitversicherten gungspflichtige Personen erstreckt. Personen gehören. Der Versicherer leistet keine Entschädi- Als Angehörige gelten gung für - Ehegatten, Lebenspartner im (a) psychische Folgeschäden Sinne des Lebenspartnerschafts- (b) Sachschäden. gesetzes oder vergleichbare Part- nerschaften nach dem Recht an- A3-7 Allgemeine Ausschlüsse derer Staaten, Falls im Versicherungsschein oder seinen - Partner einer nicht ehelichen Le- Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- bensgemeinschaft und deren El- deres bestimmt ist, sind vom Versiche- tern und Kinder, rungsschutz ausgeschlossen: - Eltern und Kinder, A3-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Adoptiveltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Versicherungsan- sprüche aller Personen, die den Schaden - Schwiegereltern und -kinder, vorsätzlich herbeigeführt haben. - Stiefeltern und -kinder, A3-2.3 findet keine Anwendung. - Großeltern und Enkel, A3-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder - Geschwister sowie Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten - Pflegeeltern und -kinder (Perso- und sonstigen Leistungen nen, die durch ein familienähnli- Ausgeschlossen sind Versicherungsan- ches, auf längere Dauer angeleg- sprüche aller Personen, die den Schaden tes Verhältnis wie Eltern und dadurch verursacht haben, dass sie in Kinder miteinander verbunden Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder sind). Schädlichkeit Versichert sind jedoch übergangsfä- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht hige Regressansprüche von Sozial- oder versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- gern, privaten Krankenversicherungs- - Arbeiten oder sonstige Leistungen er- trägern, öffentlichen und privaten Ar- bracht haben. beitgebern wegen Personenschäden. A3-2.3 findet keine Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um A3-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der im Betrieb des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Ansprüche mers gemäß dem Sozialgesetzbuch (a) des Versicherungsnehmers selbst o- VII handelt. der der in A3-7.4 benannten Personen (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- gegen die mitversicherten Personen, der Betreuern, wenn der Versiche- (b) zwischen mehreren Versicherungs- rungsnehmer eine geschäftsunfähige, nehmern desselben Versicherungs- beschränkt geschäftsfähige oder be- vertrags. treute Person ist; Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, auf Ansprüche von Angehörigen der vor- wenn der Versicherungsnehmer eine genannten Personen, die mit diesen in juristische Person des privaten oder häuslicher Gemeinschaft leben. öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; Versichert sind jedoch übergangsfähige (d) von seinen unbeschränkt persönlich [Seite 46] Seite 46 von 107 haftenden Gesellschaftern, wenn der A3-7.9 - nicht belegt - Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- A3-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- sonstige Diskriminierung chen Rechts ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- cherungsnehmer eine eingetragene lästigung, Ungleichbehandlung oder Partnerschaftsgesellschaft ist; sonstigen Diskriminierungen. (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und A3-7.11 Übertragung von Krankheiten Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten (a) Personenschäden, die aus der Über- auch für Ansprüche von Angehörigen der tragung einer Krankheit des Versiche- dort genannten Personen, die mit diesen rungsnehmers resultieren, in häuslicher Gemeinschaft leben. (b) Sachschäden, die durch Krankheit der A3-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen- dem Versicherungsnehmer gehören- macht, besonderer Verwahrungsvertrag den, von ihm gehaltenen oder veräu- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ßerten Tiere entstanden sind. Schäden an fremden Sachen und allen In beiden Fällen besteht Versicherungs- sich daraus ergebenden Vermögens- schutz, wenn der Versicherungsnehmer schäden, wenn der Versicherungsneh- beweist, dass er weder vorsätzlich noch mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- grob fahrlässig gehandelt hat. auftragter des Versicherungsnehmers A3-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- diese Sachen geleast, gepachtet, gelie- schwemmungen hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ren Verwahrungsvertrags sind. Sachschäden und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden, welche ent- A3-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- stehen durch ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- tungen (a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer (b) Überschwemmungen stehender oder hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- fließender Gewässer. beiten oder sonstigen Leistungen infolge A3-7.13 Strahlen einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen daraus ergebenden Vermögensschäden. Schäden, die in unmittelbarem oder mit- Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- telbarem Zusammenhang mit energierei- sache in einem mangelhaften Einzelteil chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. der Sache oder in einer mangelhaften Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- Röntgenstrahlen). der Vernichtung der Sache oder Leistung A3-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger führt. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Dieser Ausschluss findet auch dann An- den Eigentümer, Besitzer, Halter oder wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- Rechnung des Versicherungsnehmers fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die die Herstellung oder Lieferung der Sa- durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- chen oder die Arbeiten oder sonstigen ursacht werden. Leistungen übernommen haben. A3-2.3 findet keine Anwendung. A3-7.7 Asbest A3-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen plätze Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- Ausgeschlossen sind Ansprüche führen sind. (a) wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, eine mitversicherte A3-7.8 Gentechnik Person oder eine von ihnen bestellte Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen oder beauftragte Person durch den Schäden, die zurückzuführen sind auf Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- (a) gentechnische Arbeiten, zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder (b) gentechnisch veränderte Organismen Raumfahrzeugs in Anspruch genom- (GVO), men werden. (c) Erzeugnisse, die (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- - Bestandteile aus GVO enthalten, fahrzeugen, der mit diesen beförder- ten Sachen, der Insassen und allen - aus GVO oder mit Hilfe von GVO sich daraus ergebenden Vermögens- hergestellt wurden. schäden sowie wegen sonstiger [Seite 47] Seite 47 von 107 Schäden durch Luft- oder Raumfahr- versicherten Risikos. Dies gilt nicht zeuge aus - für Risiken aus dem Halten oder Ge- - der Planung oder Konstruktion, brauch von versicherungspflichtigen Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Luft- oder Raumfahrzeugen oder sowie Teilen von Luft- oder Raumfahr- - für sonstige Risiken, die der Versiche- zeugen, soweit die Teile ersicht- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht lich für den Bau von Luft- oder unterliegen. Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen be- A3-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos stimmt waren, durch Änderung bestehender oder Erlass - Tätigkeiten (z. B. Montage, War- neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- tung, Inspektion, Überholung, Re- len ist der Versicherer berechtigt, das paratur, Beförderung) an Luft- o- Versicherungsverhältnis unter Einhaltung der Raumfahrzeugen oder deren einer Frist von einem Monat zu kündigen. Teilen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem (c) gegen den Versicherungsnehmer als Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- der Versicherer von der Erhöhung Kennt- nehmer und Nutznießer von Luftlan- nis erlangt hat. deplätzen. A3-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten geversicherung) Personen an einem Luft- oder Raumfahr- zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser A3-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Bestimmung, wenn keine dieser Perso- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht schluss des Versicherungsvertrags neu in Betrieb gesetzt wird. entstehen, sofort versichert. A3-7.16 Wasserfahrzeuge Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers je- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen des neue Risiko innerhalb eines Monats Schäden, die der Versicherungsnehmer, anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch eine mitversicherte Person oder eine von mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- ihnen bestellte oder beauftragte Person lässt der Versicherungsnehmer die recht- durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- zeugs verursachen oder für die sie als rungsschutz für das neue Risiko Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- rückwirkend ab dessen Entstehung. zeugs in Anspruch genommen werden. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das Eine Tätigkeit der vorstehend genannten neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Personen an einem Wasserfahrzeug ist Versicherungsnehmer zu beweisen, dass kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- das neue Risiko erst nach Abschluss der mung, wenn keine dieser Personen Hal- Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei noch nicht verstrichen war. nicht in Betrieb gesetzt wird. Der Versicherer ist berechtigt, für das A3-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der neue Risiko einen angemessenen Beitrag Übertragung elektronischer Daten zu verlangen. Kommt eine Einigung über Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen die Höhe des Beitrags innerhalb einer Schäden aus dem Austausch, der Über- Frist von einem Monat nach Eingang der mittlung und der Bereitstellung elektroni- Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- scher Daten, soweit es sich handelt um cherungsschutz für das neue Risiko rück- Schäden aus wirkend ab dessen Entstehung. (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- A3-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung barmachung oder Veränderung von gilt nicht für Daten, (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- chern von Daten, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese (c) Störung des Zugangs zum elektroni- Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schen Datenaustausch, schein- oder Versicherungspflicht un- terliegen; (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; A3-8 Veränderungen des versicherten Risi- (c) Risiken, die der Versicherungs- oder kos (Erhöhungen und Erweiterungen) Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Versichert ist auch die gesetzliche Haft- (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- pflicht des Versicherungsnehmers hen werden und deshalb im Rahmen A3-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des [Seite 48] Seite 48 von 107 von kurzfristigen Versicherungsver- Abschnitt A4 Privates Pferdehalterhaft- trägen zu versichern sind; pflichtrisiko (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, Inhalt dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. A4-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) .....49 A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ...............49 A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall .................................49 A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers..............49 A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) ..50 A4-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ..................51 A4-6.1 Allgemeines Umweltrisiko ....................51 A4-6.2 Abwässer .............................................51 A4-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger .............................................51 A4-6.4 Schäden im Ausland ............................51 A4-6.5 Kaution im Ausland ..............................51 A4-6.6 Vermögensschäden .............................52 A4-6.7 Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Miet- /Leihsachschäden) ..............................52 A4-6.8 Flurschäden .........................................52 A4-6.9 Teilnahme an Pferderennen und Turnierteilnahme..................................52 A4-6.10 Fohlen und Jungtiere ...........................53 A4-6.11 Deckakt ...............................................53 A4-6.12 Einsatz als Therapiepferd ....................53 A4-6.13 Kutschfahrten ......................................53 A4-6.14 Reiten ohne Sattel und Zaumzeug ......53 A4-6.15 Forderungsausfalldeckung ..................53 A4-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................54 A4-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....54 A4-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen .....54 A4-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander ......................................55 A4-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen ..55 A4-7.5 Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag ............................55 A4-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen ...........................55 A4-7.7 Asbest .................................................55 A4-7.8 Gentechnik ..........................................56 [Seite 49] Seite 49 von 107 A4-7.9 – nicht belegt - ..................................... 56 vertrag darf nur der Versicherungsneh- A4-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- und sonstige Diskriminierung .............. 56 genheiten sind sowohl der Versiche- rungsnehmer als auch die A4-7.11 Übertragung von Krankheiten .............. 56 mitversicherten Personen verantwortlich. A4-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen........................... 56 A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- fall A4-7.13 Strahlen ............................................... 56 A4-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- A4-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, Anhänger ............................................. 56 dass der Versicherungsnehmer wegen ei- nes während der Wirksamkeit der Versi- A4-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, cherung eingetretenen Schadenereignis- Luftlandeplätze .................................... 56 ses (Versicherungsfall), das einen A4-7.16 Wasserfahrzeuge ................................ 56 Personen-, Sach- oder sich daraus erge- A4-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der benden Vermögensschaden zur Folge Übertragung elektronischer Daten ....... 56 hatte, aufgrund A4-8 Veränderungen des versicherten gesetzlicher Risikos (Erhöhungen und Haftpflichtbestimmungen Erweiterungen) .................................. 57 privatrechtlichen Inhalts A4-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) .................... 57 von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als des- A4-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten sen Folge die Schädigung des Dritten un- (versichertes Risiko) mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- Versichert ist im Umfang der nachfolgen- punkt der Schadenverursachung, die zum den Bestimmungen die gesetzliche Haft- Schadenereignis geführt hat, kommt es pflicht des Versicherungsnehmers als nicht an. Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, A4-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- A4-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- che Ansprüche handelt, nen und zum Verhältnis zwischen den (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- Versicherten (Versicherungsnehmer füllung, aus Selbstvornahme, Rück- und mitversicherten Personen) tritt, Minderung, auf Schadensersatz A4-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht statt der Leistung; (a) des nicht gewerbsmäßig tätigen Hü- (b) wegen Schäden, die verursacht wer- ters von Reit- und Zugtieren in dieser den, um die Nacherfüllung durchfüh- Eigenschaft; ren zu können; (b) der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteili- (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des gung. Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertrags- Reitbeteiligungen sind auf gewisse leistung geschuldeten Erfolges; Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- versicherten Reitpferdes gegen Betei- gen im Vertrauen auf ordnungsge- ligung an den Unterhaltskosten. mäße Vertragserfüllung; Versichert sind auch Ansprüche der Tier- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden hüter und Reitbeteiligten gegen andere wegen Verzögerung der Leistung; mitversicherte Personen. (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- lung tretender Ersatzleistungen. A4-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- den Vertragsbestimmungen sind auf die A4-4 Leistungen der Versicherung und Voll- mitversicherten Personen entsprechend macht des Versicherers anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best- immungen über die Vorsorgeversiche- A4-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst rung (A4-9), wenn das neue Risiko nur für - die Prüfung der Haftpflichtfrage, eine mitversicherte Person entsteht. - die Abwehr unberechtigter Schadens- A4-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- ersatzansprüche und gen für Risikobegrenzungen oder Aus- - die Freistellung des Versicherungs- schlüsse in der Person des Versiche- nehmers von berechtigten Schadens- rungsnehmers oder einer mitversicherten ersatzverpflichtungen. Person vorliegen, entfällt der Versiche- rungsschutz sowohl für den Versiche- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- rungsnehmer als auch für die mitversi- tungen dann, wenn der Versicherungs- cherten Personen. nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder A4-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet [Seite 50] Seite 50 von 107 ist und der Versicherer hierdurch gebun- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, wenn diese die vom Versicherungsnehmer ohne Zu- - auf derselben Ursache, stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden - auf gleichen Ursachen mit innerem, den Versicherer nur, soweit der Anspruch insbesondere sachlichem und zeitli- auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich chem, Zusammenhang oder bestanden hätte. - auf der Lieferung von Waren mit glei- Ist die Schadensersatzverpflichtung des chen Mängeln beruhen. Versicherungsnehmers mit bindender A4-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- Wirkung für den Versicherer festgestellt, cherungsnehmer bei jedem Versiche- hat der Versicherer den Versicherungs- rungsfall an der Entschädigungsleistung nehmer binnen zwei Wochen vom An- des Versicherers mit einem festgelegten spruch des Dritten freizustellen. Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn A4-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die begründeten Haftpflichtansprüche ihm zur Abwicklung des Schadens oder aus einem Versicherungsfall die Versi- Abwehr der Schadensersatzansprüche cherungssumme übersteigen, wird die zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- im Namen des Versicherungsnehmers deten Haftpflichtansprüche abgezogen. abzugeben. A4-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Kommt es in einem Versicherungsfall zu Soweit nicht etwas anderes vereinbart einem Rechtsstreit über Schadensersatz- wurde, bleibt der Versicherer auch bei ansprüche gegen den Versicherungsneh- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- den Prozess zu führen. Der Versicherer rechtigter Schadensersatzansprüche ver- führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- pflichtet. ten im Namen des Versicherungsneh- A4-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für mers. Kosten werden nicht auf die Versiche- A4-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- rungssummen angerechnet. nes Schadensereignisses, das einen un- A4-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- ter den Versicherungsschutz fallenden ansprüche aus einem Versicherungsfall Haftpflichtanspruch zur Folge haben die Versicherungssumme, trägt der Versi- kann, die Bestellung eines Verteidigers cherer die Prozesskosten im Verhältnis für den Versicherungsnehmer von dem der Versicherungssumme zur Gesamt- Versicherer gewünscht oder genehmigt, höhe dieser Ansprüche. so trägt der Versicherer die gebührenord- nungsmäßigen oder die mit ihm beson- A4-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den ders vereinbarten höheren Kosten des Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- Verteidigers. ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den A4-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- eine mitversicherte Person das Recht, die gen aus dem Versicherungsfall noch ver- Aufhebung oder Minderung einer zu zah- bleibenden Restbetrag der Versiche- lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- rungssumme, so wird die zu leistende cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- Rente nur im Verhältnis der Versiche- zuüben. rungssumme beziehungsweise ihres A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- Restbetrages zum Kapitalwert der Rente rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- vom Versicherer erstattet. tung, Serienschaden, Selbstbeteili- Für die Berechnung des Rentenwertes gung) gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- A4-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- ordnung über den Versicherungsschutz in cherers ist bei jedem Versicherungsfall der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf die vereinbarten Versicherungssum- in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn punkt des Versicherungsfalls. sich der Versicherungsschutz auf meh- Bei der Berechnung des Betrages, mit rere entschädigungspflichtige Personen dem sich der Versicherungsnehmer an erstreckt. laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die A4-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart Versicherungssumme oder die nach Ab- wurde, sind die Entschädigungsleistun- zug sonstiger Leistungen verbleibende gen des Versicherers für alle Versiche- Restversicherungssumme übersteigt, rungsfälle eines Versicherungsjahres auf werden die sonstigen Leistungen mit ih- das Doppelte der vereinbarten Versiche- rem vollen Betrag von der Versicherungs- rungssummen begrenzt. summe abgesetzt. A4-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der A4-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Versicherung eintretende Versicherungs- Erledigung eines Haftpflichtanspruchs fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- durch Anerkenntnis, Befriedigung oder rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten [Seite 51] Seite 51 von 107 Vergleich am Verhalten des Versiche- nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- rungsnehmers scheitert, hat der Versi- ter Höchstgeschwindigkeit; cherer für den von der Weigerung an ent- (e) nicht versicherungspflichtige und stehenden Mehraufwand an nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- weit nicht Versicherungsschutz über ten nicht aufzukommen. eine Kfz-Versicherung des ziehenden A4-6 Besondere Regelungen für einzelne Fahrzeugs besteht. Risiken des privaten Pferdehalters A4-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: (Versicherungsschutz, Risikobegren- zungen und besondere Ausschlüsse) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. A4-6 regelt den Versicherungsschutz für Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- gen und die für diese Risiken geltenden rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- besonderen Ausschlüsse. cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu Soweit A4-6 keine abweichenden Rege- sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un- lungen enthält, finden auch auf die in A4- berechtigten Fahrern gebraucht werden. 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- tragsbestimmungen Anwendung (z. B. zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen A4-4 - Leistungen der Versicherung oder nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis A4-7 - Allgemeine Ausschlüsse). benutzen. Der Versicherungsnehmer ist A4-6.1 Allgemeines Umweltrisiko verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis privatrechtlichen Inhalts des Versiche- hat. rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Wenn der Versicherungsnehmer eine die- ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 Schäden durch Umwelteinwirkung liegen (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- zung). gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- A4-6.4 Schäden im Ausland nungen verursacht werden, die sich in Bo- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht den, Luft oder Wasser (auch Gewässer) des Versicherungsnehmers wegen im ausgebreitet haben. Ausland eintretender Versicherungsfälle Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- ausschließlich, wenn diese bei einem vo- sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- rübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu den. fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Zu Gewässerschäden und Schäden nach Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial- dem Umweltschadensgesetz siehe gesetzbuch VII. A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken). Versicherungsschutz besteht nur für den A4-6.2 Abwässer Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rungsnehmers im Inland (Deutschland) des Versicherungsnehmers wegen Schä- liegt. den durch Abwässer. Bei Sachschäden Die Leistungen des Versicherers erfolgen gilt dies ausschließlich für Schäden durch in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- häusliche Abwässer. halb der Staaten, die der Europäischen A4-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- Währungsunion angehören, liegt, gelten zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- A4-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A4-7.14 - Betrag bei einem in der Europäischen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Währungsunion gelegenen Geldinstitut rungsnehmers wegen Schäden, die ver- angewiesen ist. ursacht werden durch den Gebrauch aus- schließlich von folgenden nicht A4-6.5 Kaution im Ausland versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Hat der Versicherte bei einem Versiche- und Kraftfahrzeug-Anhängern: rungsfall innerhalb Europas durch be- (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und hördliche Anordnung eine Kaution zur Si- Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge cherstellung von Leistungen aufgrund ohne Rücksicht auf eine bauartbe- seiner gesetzlichen Haftpflicht als Pfer- dingte Höchstgeschwindigkeit; dehalter zu hinterlegen, stellt der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer den (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe km/h bauartbedingter Höchstge- von 150.000 EUR zur Verfügung. schwindigkeit; Die Leistungen des Versicherers erfol- (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h gen in Euro. bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit; Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenser- (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution [Seite 52] Seite 52 von 107 höher als der zu leistende Schadener- nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- satz, so ist der Versicherungsnehmer ver- schütterungen). pflichtet, dies dem Versicherer unverzüg- lich anzuzeigen und den Differenzbetrag A4-6.7 Schäden an gemieteten oder geliehenen zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn Sachen (Miet-/Leihsachschäden) die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für Miet-/Leihsachschäden sind Schäden an die Durchsetzung nicht versicherter fremden, vom Versicherungsnehmer oder Schadenersatzforderungen einbehalten von seinen Bevollmächtigten oder Beauf- wird oder die Kaution verfallen ist. tragten gemieteten oder geliehenen Sa- chen und alle sich daraus ergebenden A4-6.6 Vermögensschäden Vermögensschäden. A4-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A4-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Ver- als Reit- und Zugtierhalter wegen Miet- mögensschäden, die weder durch Perso- /Leihsachschäden ausschließlich an zu nen- noch durch Sachschäden entstan- privaten Zwecken den sind. (a) gemieteten Immobilien (z. B. Stallun- A4-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- gen, Reithallen), Weiden und Zäunen, sen sind Ansprüche wegen Vermögens- Paddocks; schäden (b) gemieteten oder geliehenen Pferde- (a) durch vom Versicherungsnehmer (o- anhängern; der in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte o- (c) gemieteten oder geliehenen bewegli- der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- chen Reitutensilien (z. B. Sattel, beiten oder sonstige Leistungen; Helm, Gerte, Trense) sowie (b) aus planender, beratender, bau- oder (d) gemieteten oder geliehenen bewegli- montageleitender, prüfender oder gut- chen Fahrutensilien (z.B. Kutsche, achterlicher Tätigkeit; Geschirr, Leinen, Peitsche). Die Ver- sicherungssumme für Miet-/Leihsach- (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder schäden an Fahrutensilien beträgt je Weisungen an wirtschaftlich verbun- Versicherungsfall 15.000 EUR. Die dene Unternehmen; Höchstersatzleistung für alle Versi- (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; cherungsfälle eines Versicherungs- (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung jahres beträgt 30.000 EUR. Es erfolgt sowie Reiseveranstaltung; eine Anrechnung auf die Pauschalver- sicherungssumme je Versicherungs- (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, fall sowie auf die Jahreshöchstersatz- Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- leistung. chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus A4-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kassenführung sowie aus Untreue o- sen sind Haftpflichtansprüche wegen der Unterschlagung; - Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- (g) aus Rationalisierung und Automatisie- ger Beanspruchung, rung; - absehbarer, regelmäßig wiederkeh- (h) aus der Verletzung von gewerblichen render Belastung, Schutzrechten und Urheberrechten - Glasschäden, soweit sich der Versi- sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- cherungsnehmer hiergegen beson- rechts; ders versichern kann. (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, A4-6.7.3 Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- Terminen, Vor- und Kostenanschlä- mers: 250 EUR gen; A4-6.8 Flurschäden (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- des Versicherungsnehmers als Halter schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- von Reit- und Zugtieren wegen Flurschä- der anderer vergleichbarer Leitungs- den. oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- A4-6.9 Teilnahme an Pferderennen und Turnier- sammenhang stehen; teilnahme (k) aus bewusstem Abweichen von ge- A4-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht setzlichen oder behördlichen Vor- des Versicherungsnehmers wegen Schä- schriften, von Anweisungen oder Be- den infolge der Teilnahme an Pferderen- dingungen des Auftraggebers oder nen sowie den Vorbereitungen hierzu aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- (Trainingsläufe). zung; Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- (l) aus dem Abhandenkommen von Sa- che Haftpflicht aus der Teilnahme an Reit- chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- turnieren, Geschicklichkeitswettbewer- ren und Wertsachen; ben (z.B. Voltigieren), Schauver- (m) aus Schäden durch ständige Emissio- anstaltungen oder Reiterspielen. [Seite 53] Seite 53 von 107 A4-6.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- gegen den Dritten ist gescheitert. sen sind Haftpflichtansprüche Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, (a) wegen Personenschäden der teilneh- das einen Personen-, Sach- oder dar- menden Reiter; aus resultierenden Vermögensscha- (b) wegen Beschädigung von teilneh- den zur Folge hat und für den der menden Pferden, einschließlich Sat- Dritte aufgrund gesetzlicher Haft- tel- und Zaumzeug. pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflich- Die Ausschlüsse nach (a) und (b) gelten tet ist (schädi-gender Dritter). während der Dauer eines Rennens vom Start bis zum Ziel sowie den Vorbereitun- (b) Der Versicherer ist in dem Umfang gen hierzu (Trainingsläufe). leistungspflichtig, in dem der scha- densersatzpflichtige Dritte Versiche- A4-6.10 Fohlen und Jungtiere rungsschutz im Rahmen und Umfang Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des in Abschnitt A4 geregelten Priva- des Versicherungsnehmers als Halter ten Pferdehalterhaftpflichtrisikos des von Fohlen und Jungtieren bis zum dritten Versicherungsnehmers hätte. Daher Lebensjahr, wenn finden im Rahmen der Forderungs- ausfalldeckung für die Person des - sie weder geritten noch vor eine Kut- Schädigers auch die Risikobeschrei- sche gespannt werden und bungen und Ausschlüsse Anwen- - für die Mutterstute über diesen Ver- dung, die für den Versicherungsneh- trag Versicherungsschutz besteht. mer gelten. Für den darüber hinaus gehenden Zeit- Kein Versicherungsschutz besteht, raum muss der Versicherungsschutz ge- wenn der Schädiger den Schaden im sondert vereinbart werden. Rahmen seiner beruflichen oder ge- werblichen Tätigkeit verursacht hat. A4-6.11 Deckakt Darüber hinaus besteht - abweichend Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von A4-7.1 - Versicherungsschutz für des Versicherungsnehmers wegen Schä- Schadenersatzansprüche, denen ein den durch gewollten oder ungewollten vorsätzliches Handeln des Schaden- Deckakt. verursachers zugrunde liegt. A4-6.12 Einsatz als Therapiepferd A4-6.15.2 Leistungsvoraussetzungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- aus der gelegentlichen nichtberufli- cherungsnehmer oder einer gemäß A4-2 chen/nichtgewerblichen Nutzung als The- mitversicherten Person leistungspflichtig, rapiepferd. wenn A4-6.13 Kutschfahrten (a) diese gegen den Dritten (Schädiger) vor einem ordentlichen Gericht inner- Versichert sind Schäden aus der Durch- halb Europas einen rechtskräftigen führung von Kutsch-, Schlitten- und Plan- und vollstreckbaren Titel ( Urteil, Voll- wagenfahrten zu privaten Zwecken ein- streckungsbescheid, gerichtlicher schließlich der unentgeltlichen Vergleich) über eine Schadenersatz- Beförderung von Personen. forderung erwirkt haben. Gleichge- A4-6.14 Reiten ohne Sattel und Zaumzeug stellt ist ein notarielles Schuldaner- kenntnis vor einem Notar in Europa Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mit Unterwerfungsklausel, aus der beim Reiten oder Führen ohne Zaum- hervorgeht, dass sich der Dritte zeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel. (Schädiger) persönlich der sofortigen A4-6.15 Forderungsausfalldeckung Zwangsvollstreckung in sein gesam- A4-6.15.1 Gegenstand der Forderungsausfallde- tes Vermögen unterwirft; ckung (b) der schädigende Dritte zahlungs- oder (a) Versicherungsschutz besteht für den leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, Fall, dass der Versicherungsnehmer wenn der Versicherungsnehmer oder oder eine gemäß A4-2 mitversicherte eine mitversicherte Person nachweist, Person während der Wirksamkeit der dass Versicherung von einem Dritten ge- - eine Zwangsvollstreckung nicht schädigt wird (Versicherungsfall) un- zur vollen Befriedigung geführt ter folgenden Voraussetzungen: hat, - Der wegen dieses Schadenereig- - eine Zwangsvollstreckung aus- nisses in Anspruch genommene sichtslos erscheint, da der scha- Dritte kann seiner Schadenersatz- denersatzpflichtige Dritte in den verpflichtung ganz oder teilweise letzten drei Jah-ren die eidesstatt- nicht nachkommen, weil die Zah- liche Versicherung über seine Ver- lungs- oder Leistungsunfähigkeit mögensverhältnisse abgegeben des schadenersatzpflichtigen Drit- hat oder ten festgestellt worden ist und - ein gegen den schadenersatz- - die Durchsetzung der Forderung pflichtigen Dritten durchgeführtes [Seite 54] Seite 54 von 107 Insolvenzverfahren nicht zur vol- Rückgriffs-, Beteiligungsan- len Befriedigung geführt hat oder sprüche oder ähnliche von ein solches Verfahren mangels Dritten handelt. Masse abgelehnt wurde und A4-6.15.6 Opferschutz im Rahmen der Forderungs- (c) an den Versicherer die Ansprüche ge- ausfalldeckung gen den schadensersatzpflichtigen Ergänzend zu A4-6.15.1 (a) besteht auch Dritten in Höhe der Versicherungsleis- dann Versicherungsschutz, wenn der tung abgetreten werden und die voll- Schadensersatzanspruch des Versiche- streckbare Ausfertigung des Urteils o- rungsnehmers aufgrund eines Personen- der Vergleichs ausgehändigt wird. Der schadens nicht durchgesetzt werden Versicherungsnehmer hat an der Um- kann, weil der Schädiger nicht bekannt schreibung des Titels auf den Versi- ist. cherer mitzuwirken. Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- A4-6.15.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung cherungsnehmer oder einer gemäß A4-2 (a) Versicherungsschutz besteht bis zur versicherten Person nur dann leistungs- Höhe der titulierten Forderung. pflichtig, wenn Die Entschädigungsleistung des Ver- (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf- sicherers ist bei jedem Versiche- tat begangen hat; rungsfall auf die im Versicherungs- (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige schein und seinen Nachträgen ver- vom Versicherungsnehmer oder der einbarten Versicherungssummen be- versicherten Person gestellt wurde; grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren entschädigungspflichtige Personen eingestellt wurde und der schriftliche erstreckt. Einstellungsbescheid vorliegt; (b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit- (d) der Versicherer Einblick in die polizei- ten stehen keine Rechte aus diesem liche Ermittlungsakte erhalten hat; Vertrag zu. (e) der Schädiger unbekannt bleibt. A4-6.15.4 Räumlicher Geltungsbereich Die Versicherungssumme und die Jah- Versicherungsschutz besteht - abwei- reshöchstersatzleistung betragen im chend von A4-6.4 - für Schadenereig- Rahmen der im Versicherungsschein und nisse, die in einem europäischen Staat seinen Nachträgen vereinbarten Versi- eintreten. cherungssumme 50.000 EUR. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- A4-6.15.5 Besondere Ausschlüsse für das Forde- schutz auf mehrere entschädigungs- rungsausfallrisiko pflichtige Personen erstreckt. (a) Vom Versicherungsschutz ausge- Der Versicherer leistet keine Entschädi- schlossen sind Ansprüche wegen gung für Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, (a) psychische Folgeschäden Beruf, Dienst, Amt des Versiche- (b) Sachschäden. rungsnehmers oder einer mitversi- cherten Person zuzurechnen sind. A4-7 Allgemeine Ausschlüsse (b) Der Versicherer leistet keine Entschä- Falls im Versicherungsschein oder seinen digung für Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- deres bestimmt ist, sind vom Versiche- - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, rungsschutz ausgeschlossen: Kosten der Rechtsverfolgung; A4-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Forderungen aufgrund eines ge- setzlichen oder vertraglichen For- Ausgeschlossen sind Versicherungsan- derungsübergangs; sprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. - Ansprüche, soweit sie darauf be- ruhen, dass berechtigte Einwen- A4-2.3 findet keine Anwendung. dungen oder begründete Rechts- A4-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder mittel nicht oder nicht rechtzeitig Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten vorgebracht oder eingelegt wur- und sonstigen Leistungen den; Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Ansprüche aus Schäden, zu deren sprüche aller Personen, die den Schaden Ersatz dadurch verursacht haben, dass sie in - ein anderer Versicherer Leis- Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder tungen zu erbringen hat (z.B. Schädlichkeit der Schadensversicherer des - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht Versicherungsnehmers) oder oder - ein Sozialversicherungsträger - Arbeiten oder sonstige Leistungen er- oder Sozialleistungsträger bracht haben. Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um A4-2.3 findet keine Anwendung. [Seite 55] Seite 55 von 107 A4-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der im Betrieb des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Ansprüche mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. (a) des Versicherungsnehmers selbst o- der der in A4-7.4 benannten Personen (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- gegen die mitversicherten Personen, der Betreuern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine geschäftsunfähige, (b) zwischen mehreren Versicherungs- beschränkt geschäftsfähige oder be- nehmern desselben Versicherungs- treute Person ist; vertrags. (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch wenn der Versicherungsnehmer eine auf Ansprüche von Angehörigen der vor- juristische Person des privaten oder genannten Personen, die mit diesen in öffentlichen Rechts oder ein nicht häuslicher Gemeinschaft leben. rechtsfähiger Verein ist; Versichert sind jedoch übergangsfähige (d) von seinen unbeschränkt persönlich Regressansprüche von Sozialversiche- haftenden Gesellschaftern, wenn der rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungsnehmer eine Offene Krankenversicherungsträgern, öffentli- Handelsgesellschaft, Kommanditge- chen und privaten Arbeitgebern wegen sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- Personenschäden. Dies gilt nicht für An- chen Rechts ist; sprüche aus Personenschäden, bei de- nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- krankheiten im Betrieb des cherungsnehmer eine eingetragene Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- Partnerschaftsgesellschaft ist; algesetzbuch VII handelt. (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A4-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- cherungsnehmers und von wirtschaftlich Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten verbundenen Personen auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen in häuslicher Gemeinschaft leben. den Versicherungsnehmer (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- A4-7.5 Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht, gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- besonderer Verwahrungsvertrag schaft leben oder die zu den im Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen cherungsvertrag mitversicherten Schäden an fremden Sachen und allen Personen gehören; sich daraus ergebenden Vermögens- Als Angehörige gelten schäden, wenn der Versicherungsneh- mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- - Ehegatten, Lebenspartner im auftragter des Versicherungsnehmers Sinne des Lebenspartnerschafts- diese Sachen geleast, gepachtet, durch gesetzes oder vergleichbare Part- verbotene Eigenmacht erlangt hat oder nerschaften nach dem Recht an- sie Gegenstand eines besonderen Ver- derer Staaten, wahrungsvertrags sind. - Partner einer nicht ehelichen Le- A4-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- bensgemeinschaft und deren El- ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- tern und Kinder, tungen - Eltern und Kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Adoptiveltern und -kinder, Schäden an vom Versicherungsnehmer - Schwiegereltern und -kinder, hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- beiten oder sonstigen Leistungen infolge - Stiefeltern und -kinder, einer in der Herstellung, Lieferung oder - Großeltern und Enkel, Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. - Geschwister sowie Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- - Pflegeeltern und -kinder (Perso- sache in einem mangelhaften Einzelteil nen, die durch ein familienähnli- der Sache oder in einer mangelhaften ches, auf längere Dauer angeleg- Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- tes Verhältnis wie Eltern und der Vernichtung der Sache oder Leistung Kinder miteinander verbunden führt. sind). Dieser Ausschluss findet auch dann An- Versichert sind jedoch übergangsfä- wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für hige Regressansprüche von Sozial- Rechnung des Versicherungsnehmers versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- die Herstellung oder Lieferung der Sa- gern, privaten Krankenversicherungs- chen oder die Arbeiten oder sonstigen trägern, öffentlichen und privaten Ar- Leistungen übernommen haben. beitgebern wegen Personenschäden. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- A4-7.7 Asbest sonenschäden, bei denen es sich um Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen [Seite 56] Seite 56 von 107 Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Ausgeschlossen sind Ansprüche Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- (a) wegen Schäden, die der Versiche- führen sind. rungsnehmer, eine mitversicherte A4-7.8 Gentechnik Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- Schäden, die zurückzuführen sind auf zeugs verursachen oder für die sie als (a) gentechnische Arbeiten, Halter oder Besitzer eines Luft- oder (b) gentechnisch veränderte Organismen Raumfahrzeugs in Anspruch genom- (GVO), men werden. (c) Erzeugnisse, die (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- fahrzeugen, der mit diesen beförder- - Bestandteile aus GVO enthalten, ten Sachen, der Insassen und allen - aus GVO oder mit Hilfe von GVO sich daraus ergebenden Vermögens- hergestellt wurden. schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahr- A4-7.9 - nicht belegt - zeuge aus A4-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und - der Planung oder Konstruktion, sonstige Diskriminierung Herstellung oder Lieferung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Luft- oder Raumfahrzeugen oder Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- Teilen von Luft- oder Raumfahr- lästigung, Ungleichbehandlung oder zeugen, soweit die Teile ersicht- sonstigen Diskriminierungen. lich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau A4-7.11 Übertragung von Krankheiten in Luft- oder Raumfahrzeugen be- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen stimmt waren, (a) Personenschäden, die aus der Über- - Tätigkeiten (z. B. Montage, War- tragung einer Krankheit des Versiche- tung, Inspektion, Überholung, Re- rungsnehmers resultieren, paratur, Beförderung) an Luft- o- der Raumfahrzeugen oder deren (b) Sachschäden, die durch Krankheit der Teilen. dem Versicherungsnehmer gehören- den, von ihm gehaltenen oder veräu- (c) gegen den Versicherungsnehmer als ßerten Tiere entstanden sind. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- nehmer und Nutznießer von Luftlan- In beiden Fällen besteht Versicherungs- deplätzen. schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch Eine Tätigkeit der vorstehend genannten grob fahrlässig gehandelt hat. Personen an einem Luft- oder Raumfahr- zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser A4-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Bestimmung, wenn keine dieser Perso- schwemmungen nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht Sachschäden und alle sich daraus erge- in Betrieb gesetzt wird. benden Vermögensschäden, welche ent- A4-7.16 Wasserfahrzeuge stehen durch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (a) Senkungen von Grundstücken oder Schäden, die der Versicherungsnehmer, Erdrutschungen, eine mitversicherte Person oder eine von (b) Überschwemmungen stehender oder ihnen bestellte oder beauftragte Person fließender Gewässer. durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeugs verursachen oder für die sie als A4-7.13 Strahlen Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen zeugs in Anspruch genommen werden. Schäden, die in unmittelbarem oder mit- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten telbarem Zusammenhang mit energierei- Personen an einem Wasserfahrzeug ist chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- Strahlen von radioaktiven Stoffen oder mung, wenn keine dieser Personen Hal- Röntgenstrahlen). ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist A4-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder A4-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- Übertragung elektronischer Daten fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- Schäden aus dem Austausch, der Über- ursacht werden. mittlung und der Bereitstellung elektroni- A4-2.3 findet keine Anwendung. scher Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus A4-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- plätze [Seite 57] Seite 57 von 107 (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- A4-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung barmachung oder Veränderung von gilt nicht für Daten, (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- chern von Daten, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese (c) Störung des Zugangs zum elektroni- Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schen Datenaustausch, schein- oder Versicherungspflicht un- terliegen; (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; A4-8 Veränderungen des versicherten Risi- (c) Risiken, die der Versicherungs- oder kos (Erhöhungen und Erweiterungen) Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Versichert ist auch die gesetzliche Haft- (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- pflicht des Versicherungsnehmers hen werden und deshalb im Rahmen A4-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des von kurzfristigen Versicherungsver- versicherten Risikos. Dies gilt nicht trägen zu versichern sind; - für Risiken aus dem Halten oder Ge- (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, brauch von versicherungspflichtigen dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versiche- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A4-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- len ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt- nis erlangt hat. A4-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- geversicherung) A4-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers je- des neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung. [Seite 58] Seite 58 von 107 Abschnitt A5 Haus- und Grundbesitzer- A5-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............64 haftpflichtrisiko für privat A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, genutzte Gebäude und Überschwemmungen ...........................64 Grundstücke A5-7.13 Strahlen ...............................................64 Inhalt A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger .............................................64 A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ..... 58 A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze ....................................64 A5-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis A5-7.16 Wasserfahrzeuge ................................65 zwischen den Versicherten A5-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der (Versicherungsnehmer und Übertragung elektronischer Daten .......65 mitversicherten Personen) ............... 58 A5-7.18 Schäden an fremden Sachen durch A5-3 Versicherungsschutz, gewerbliche Tätigkeiten .......................65 Versicherungsfall .............................. 59 A5-8 Veränderungen des versicherten A5-4 Leistungen der Versicherung und Risikos (Erhöhungen und Vollmacht des Versicherers ............. 59 Erweiterungen) ..................................65 A5-5 Begrenzung der Leistungen A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Versicherungssumme, (Vorsorgeversicherung) ....................66 Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) .. 60 A5-6 Besondere Regelungen für einzelne A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Risiken des Haus- und (versichertes Risiko) Grundbesitzers A5-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen- (Versicherungsschutz, den Bestimmungen die gesetzliche Haft- Risikobegrenzungen und pflicht des Versicherungsnehmers als besondere Ausschlüsse) .................. 61 Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für A5-6.1 Verkehrssicherungspflichten ............... 61 das im Versicherungsschein und seinen A5-6.2 Bauarbeiten ......................................... 61 Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. A5-6.3 Nachhaftung als früherer Gebäudebesitzer ................................. 61 Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, A5-6.4 Allgemeines Umweltrisiko.................... 61 Leasingnehmer oder Nutznießer. A5-6.5 Abwässer............................................. 61 Versichert ist auch das Miteigentum an A5-6.6 Nicht versicherungspflichtige den dazu gehörenden Gemeinschaftsan- Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- lagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Anhänger ............................................. 61 Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft- A5-6.7 Schäden im Ausland ........................... 62 lichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe A5-6.8 Vermögensschäden ............................ 62 und Stellplätze für Müllgefäße). A5-6.9 Erneuerbare Energien ......................... 62 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen ist bei Schäden an Gemeinschaftsan- A5-6.10 Geothermie.......................................... 62 lagen der Miteigentumsanteil des Versi- A5-6.11 Ladestationen für E-Mobilität ............... 63 cherungsnehmers. A5-7 Allgemeine Ausschlüsse .................. 63 A5-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungsei- A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 63 gentümern im Sinne des Wohnungsei- A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder gentumsgesetzes gilt: Schädlichkeit von Erzeugnissen, Versicherungsnehmer ist die Gemein- Arbeiten und sonstigen Leistungen ..... 63 schaft der Wohnungseigentümer. A5-7.3 Ansprüche der Versicherten Versichert ist im Umfang der nachfolgen- untereinander ...................................... 63 den Bestimmungen die gesetzliche Haft- A5-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des pflicht des Versicherungsnehmers aus Versicherungsnehmers und von dem gemeinschaftlichen Eigentum. wirtschaftlich verbundenen Personen .. 63 A5-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- A5-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, nen und zum Verhältnis zwischen den verbotene Eigenmacht, besonderer Versicherten (Versicherungsnehmer Verwahrungsvertrag ............................ 64 und mitversicherten Personen) A5-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und A5-2.1 Mitversicherte Personen sonstigen Leistungen .......................... 64 A5-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A5-7.7 Asbest ................................................. 64 A5-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwal- A5-7.8 Gentechnik .......................................... 64 tung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti- A5-7.9 – nicht belegt - ..................................... 64 gen Betreuung der Grundstücke beauf- tragten Personen für Ansprüche, die A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung gegen sie aus Anlass der Ausführung die- und sonstige Diskriminierung .............. 64 ser Verrichtung erhoben werden. [Seite 59] Seite 59 von 107 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- Personen-, Sach- oder sich daraus erge- sonenschäden, bei denen es sich um Ar- benden Vermögensschaden zur Folge beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- hatte, aufgrund trieb des Versicherungsnehmers gemäß gesetzlicher dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Haftpflichtbestimmungen Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vor- privatrechtlichen Inhalts schriften, die in Ausübung oder infolge von einem Dritten auf Schadensersatz in des Dienstes Angehörigen derselben Anspruch genommen wird. Dienststelle zugefügt werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als des- A5-2.1.1.2 des Insolvenzverwalters und Zwangsver- sen Folge die Schädigung des Dritten un- walters in dieser Eigenschaft. mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- A5-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungsei- punkt der Schadenverursachung, die zum gentümern im Sinne des Wohnungsei- Schadenereignis geführt hat, kommt es gentumsgesetzes gilt außerdem: nicht an. Versichert ist die persönliche gesetzliche A5-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- Haftpflicht des Verwalters und der Woh- sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- nungseigentümer bei Betätigung im Inte- che Ansprüche handelt, resse und für Zwecke der Gemeinschaft. (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- Versichert sind hierbei - abweichend von füllung, aus Selbstvornahme, Rück- A5-7.3 - tritt, Minderung, auf Schadensersatz (a) Ansprüche eines einzelnen Woh- statt der Leistung; nungseigentümers gegen den Ver- (b) wegen Schäden, die verursacht wer- walter; den, um die Nacherfüllung durchfüh- (b) Ansprüche eines einzelnen Woh- ren zu können; nungseigentümers gegen die Ge- (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des meinschaft der Wohnungseigentü- Vertragsgegenstandes oder wegen mer; des Ausbleibens des mit der Vertrags- (c) gegenseitige Ansprüche von Woh- leistung geschuldeten Erfolges; nungseigentümern bei Betätigung im (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- Interesse und für Zwecke der Ge- gen im Vertrauen auf ordnungsge- meinschaft. mäße Vertragserfüllung; Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden sen bleiben Schäden am Gemein- wegen Verzögerung der Leistung; schafts-, Sonder- und Teileigentum und (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- alle sich daraus ergebenden Vermögens- lung tretender Ersatzleistungen. schäden. A5-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A5-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o- den Vertragsbestimmungen sind auf die der Zusagen über den Umfang der ge- mitversicherten Personen entsprechend setzlichen Haftpflicht des anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best- Versicherungsnehmers hinausgehen. immungen über die Vorsorgeversiche- rung (A5-9), wenn das neue Risiko nur für A5-4 Leistungen der Versicherung und Voll- eine mitversicherte Person entsteht. macht des Versicherers A5-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- A5-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst gen für Risikobegrenzungen oder Aus- - die Prüfung der Haftpflichtfrage, schlüsse in der Person des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten - die Abwehr unberechtigter Schadens- Person vorliegen, entfällt der Versiche- ersatzansprüche und rungsschutz sowohl für den Versiche- - die Freistellung des Versicherungs- rungsnehmer als auch für die mitversi- nehmers von berechtigten Schadens- cherten Personen. ersatzverpflichtungen. A5-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- vertrag darf nur der Versicherungsneh- tungen dann, wenn der Versicherungs- mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- genheiten sind sowohl der gen Urteils, Anerkenntnisses oder Versicherungsnehmer als auch die mit- Vergleiches zur Entschädigung verpflich- versicherten Personen verantwortlich. tet ist und der Versicherer hierdurch ge- bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- che, die vom Versicherungsnehmer ohne fall Zustimmung des Versicherers abgege- A5-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, ben oder geschlossen worden sind, bin- dass der Versicherungsnehmer wegen ei- den den Versicherer nur, soweit der An- nes während der Wirksamkeit der Versi- spruch auch ohne Anerkenntnis oder cherung eingetretenen Schadenereignis- Vergleich bestanden hätte. ses (Versicherungsfall), das einen [Seite 60] Seite 60 von 107 Ist die Schadensersatzverpflichtung des - auf der Lieferung von Waren mit glei- Versicherungsnehmers mit bindender chen Mängeln Wirkung für den Versicherer festgestellt, beruhen. hat der Versicherer den Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom An- A5-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- spruch des Dritten freizustellen. cherungsnehmer bei jedem Versiche- rungsfall an der Entschädigungsleistung A5-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle des Versicherers mit einem festgelegten ihm zur Abwicklung des Schadens oder Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn Abwehr der Schadensersatzansprüche die begründeten Haftpflichtansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen aus einem Versicherungsfall die Versi- im Namen des Versicherungsnehmers cherungssumme übersteigen, wird die abzugeben. Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- Kommt es in einem Versicherungsfall zu deten Haftpflichtansprüche abgezogen. einem Rechtsstreit über Schadensersatz- A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. ansprüche gegen den Versicherungsneh- Soweit nicht etwas anderes vereinbart mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, wurde, bleibt der Versicherer auch bei den Prozess zu führen. Der Versicherer Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- ten im Namen des Versicherungsneh- rechtigter Schadensersatzansprüche ver- mers. pflichtet. A5-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- A5-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für nes Schadenereignisses, das einen unter Kosten werden nicht auf die Versiche- den Versicherungsschutz fallenden Haft- rungssummen angerechnet. pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver- A5-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- sicherungsnehmer von dem Versicherer ansprüche aus einem Versicherungsfall gewünscht oder genehmigt, so trägt der die Versicherungssumme, trägt der Versi- Versicherer die gebührenordnungsmäßi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis gen oder die mit ihm besonders verein- der Versicherungssumme zur Gesamt- barten höheren Kosten des Verteidigers. höhe dieser Ansprüche. A5-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder A5-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den eine mitversicherte Person das Recht, die Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- Aufhebung oder Minderung einer zu zah- ten und übersteigt der Kapitalwert der lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- Rente die Versicherungssumme oder den cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- zuüben. gen aus dem Versicherungsfall noch ver- bleibenden Restbetrag der Versiche- A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- rungssumme, so wird die zu leistende rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- Rente nur im Verhältnis der Versiche- tung, Serienschaden, Selbstbeteili- rungssumme beziehungsweise ihres gung) Restbetrages zum Kapitalwert der Rente A5-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- vom Versicherer erstattet. cherers ist bei jedem Versicherungsfall Für die Berechnung des Rentenwertes auf die vereinbarten Versicherungssum- gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn ordnung über den Versicherungsschutz in sich der Versicherungsschutz auf meh- der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung rere entschädigungspflichtige Personen in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- erstreckt. punkt des Versicherungsfalls. A5-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart Bei der Berechnung des Betrages, mit wurde, gilt: dem sich der Versicherungsnehmer an Die Entschädigungsleistungen des Versi- laufenden Rentenzahlungen beteiligen cherers sind für alle Versicherungsfälle muss, wenn der Kapitalwert der Rente die eines Versicherungsjahres auf das Dop- Versicherungssumme oder die nach Ab- pelte der vereinbarten Versicherungs- zug sonstiger Leistungen verbleibende summe begrenzt. Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- A5-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der rem vollen Betrag von der Versicherungs- Versicherung eintretende Versicherungs- summe abgesetzt. fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- rienschadenklausel), der im Zeitpunkt des A5-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte ersten dieser Versicherungsfälle einge- Erledigung eines Haftpflichtanspruchs treten ist, wenn diese durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versiche- - auf derselben Ursache, rungsnehmers scheitert, hat der Versi- - auf gleichen Ursachen mit innerem, cherer für den von der Weigerung an ent- insbesondere sachlichem und zeitli- stehenden Mehraufwand an chem, Zusammenhang oder Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- ten nicht aufzukommen. [Seite 61] Seite 61 von 107 A5-6 Besondere Regelungen für einzelne Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- Risiken des Haus- und Grundbesitzers nungen verursacht werden, die sich in Bo- (Versicherungsschutz, Risikobegren- den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- zungen und besondere Ausschlüsse) ben. A5-6 regelt den Versicherungsschutz für Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- gen und die für diese Risiken geltenden den. besonderen Ausschlüsse. Zu Gewässerschäden und Schäden nach Soweit A5-6 keine abweichenden Rege- dem Umweltschadensgesetz siehe lungen enthält, finden auch auf die in A5- A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken). 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- tragsbestimmungen Anwendung (z. B. A5-6.5 Abwässer A5-4 - Leistungen der Versicherung oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A5-7 - Allgemeine Ausschlüsse). des Versicherungsnehmers wegen Schä- den durch Abwässer. Bei Sachschäden A5-6.1 Verkehrssicherungspflichten gilt dies ausschließlich für Schäden durch Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - Abwässer aus dem Rückstau des des Versicherungsnehmers aus der Ver- Straßenkanals oder letzung von Pflichten, die ihm in der Ei- genschaft als Haus- und Grundbesitzer - häusliche Abwässer. obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, A5-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- Beleuchtung, Reinigung, Streuen und zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Schneeräumen auf Gehwegen). A5-6.6.1 Versichert ist - abweichend von A5-7.14 - A5-6.1.1 Dies gilt auch für die vom Versicherungs- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- nehmer ausschließlich als Mieter, Päch- rungsnehmers wegen Schäden, die ver- ter oder Entleiher durch Vertrag übernom- ursacht werden durch den Gebrauch aus- mene gesetzliche Haftpflicht schließlich von folgenden nicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, und Kraftfahrzeug-Anhängern: Verpächter) in dieser Eigenschaft. (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und A5-6.1.2 Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haft- Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge pflicht als Inhaber und Betreiber von An- ohne Rücksicht auf eine bauartbe- lagen für die Energieerzeugung aus er- dingte Höchstgeschwindigkeit; neuerbaren Energien. (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Hinweis: km/h bauartbedingter Höchstge- Das Betreiberrisiko kann als Zusatzrisiko schwindigkeit; versichert werden (siehe A5-6.9). (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h A5-6.2 Bauarbeiten bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit; A5-6.2.1 Versichert ist nach den Regelungen und im Umfang von Abschnitt A6 die gesetzli- (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit che Haftpflicht des Versicherungsneh- nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- mers als Bauherr oder Unternehmer von ter Höchstgeschwindigkeit; Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Re- (e) nicht versicherungspflichtige und paraturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- zu einer Bausumme von 50.000 EUR je weit nicht Versicherungsschutz über Bauvorhaben. eine Kfz-Versicherung des ziehenden Bei Überschreitung dieser Bausumme ist Fahrzeugs besteht. eine gesonderte Beitragsvereinbarung er- A5-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: forderlich. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem A5-6.3 Nachhaftung als früherer Gebäudebesit- berechtigten Fahrer gebraucht werden. zer Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- des Versicherungsnehmers als früherer rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu die Versicherung bis zum Besitzwechsel sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- bestand. nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. A5-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen privatrechtlichen Inhalts des Versiche- nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis rungsnehmers wegen Schäden durch benutzen. Der Versicherungsnehmer ist Umwelteinwirkung. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Schäden durch Umwelteinwirkung liegen Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, hat. [Seite 62] Seite 62 von 107 Wenn der Versicherungsnehmer eine die- wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- der anderer vergleichbarer Leitungs- zung). oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- sammenhang stehen; A5-6.7 Schäden im Ausland (k) aus bewusstem Abweichen von ge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht setzlichen oder behördlichen Vor- des Versicherungsnehmers wegen im schriften, von Anweisungen oder Be- Ausland eintretender Versicherungsfälle dingungen des Auftraggebers oder ausschließlich, wenn diese auf das Ge- aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- bäude oder Grundstück im Inland zung; (Deutschland) zurückzuführen sind. Ver- sichert sind hierbei auch Ansprüche ge- (l) aus dem Abhandenkommen von Sa- gen den Versicherungsnehmer aus § 110 chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- Sozialgesetzbuch VII. ren und Wertsachen; Die Leistungen des Versicherers erfolgen (m) aus Schäden durch ständige Emissio- in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- halb der Staaten, die der Europäischen schütterungen). Währungsunion angehören, liegt, gelten A5-6.8.3 Versichert ist - abweichend von A5-6.8.2 die Verpflichtungen des Versicherers mit und A5-7.9 - die gesetzliche Haftpflicht dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- des Versicherungsnehmers wegen Ver- Betrag bei einem in der Europäischen mögensschäden aus der Verletzung von Währungsunion gelegenen Geldinstitut Datenschutzgesetzen durch Verwendung angewiesen ist. personenbezogener Daten. A5-6.8 Vermögensschäden Versichert sind - abweichend von A5-7.3 A5-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen des Versicherungsnehmers wegen Ver- Vermögensschäden von Versicherten mögensschäden, die weder durch Perso- (Versicherungsnehmer oder mitversi- nen- noch durch Sachschäden entstan- cherte Personen) untereinander. den sind. A5-6.9 Erneuerbare Energien A5-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sen sind Ansprüche wegen Vermögens- des Versicherungsnehmers als Inhaber schäden und Betreiber von Anlagen für die Ener- (a) durch vom Versicherungsnehmer (o- gieerzeugung die sich auf dem versicher- der in seinem Auftrag oder für seine ten Grundstück befinden. Rechnung von Dritten) hergestellte o- Sofern diese Anlagen für betriebliche o- der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- der berufliche Zwecke (z.B. durch Ein- beiten oder sonstige Leistungen; speisen ins öffentliche Stromnetz) ge- (b) aus planender, beratender, bau- oder nutzt werden, besteht Versicherungs- montageleitender, prüfender oder gut- schutz ausschließ-lich für: achterlicher Tätigkeit; (a) Solarthermieanlagen; (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder (b) Photovoltaikanlagen; Weisungen an wirtschaftlich verbun- dene Unternehmen; (c) Windkraftanlagen mit einer Masthöhe bis zu 30 m; (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (d) Wasserkraftanlagen (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (e) Bioenergie-Anlagen (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, (f) Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- Luft-Wasser) chen wirtschaftlichen Geschäften, aus (g) Blockheizkraftwerke in den Kellern Zahlungsvorgängen aller Art, aus von Wohnhäusern. Kassenführung sowie aus Untreue o- Für das Geothermie-Risiko gilt A5-6.10. der Unterschlagung; A5-6.10 Geothermie (g) aus Rationalisierung und Automatisie- rung; Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent- (h) aus der Verletzung von gewerblichen nommen wird. Alle oberirdischen Anla- Schutzrechten und Urheberrechten genteile gehören nicht zu der Geother- sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- mie-Anlage im Sinne dieser Be- rechts; dingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, gleichermaßen für Flächengeothermie Terminen, Vor- und Kostenanschlä- und Geothermie mittels Bohrung. gen; A5-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der des Versicherungsnehmers als Inhaber Tätigkeit als ehemalige oder gegen- und Betreiber von (a) Flächengeothermie-Anlagen (z.B. [Seite 63] Seite 63 von 107 Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), Personen desselben Versicherungs- (b) Geothermieanlagen zur ausschließli- vertrags. chen Eigennutzung der Erdwärme mit Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch Bohrtiefe bis 100 m. auf Ansprüche von Angehörigen der vor- Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus- genannten Personen, die mit diesen in schließlichen Eigennutzung der Erd- häuslicher Gemeinschaft leben. wärme dienen. Versichert sind jedoch übergangsfähige A5-6.10.2 Der Ausschluss A5-7.12 findet keine An- Regressansprüche von Sozialversiche- wendung. rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentli- A5-6.11 Ladestationen für E-Mobilität chen und privaten Arbeitgebern wegen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Personenschäden. Dies gilt nicht für An- des Versicherungsnehmers aus Besitz, sprüche aus Personenschäden, bei de- Betrieb, Unterhaltung und Bereitstellung nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- von Ladestationen für E-Mobilität (Wall- krankheiten im Betrieb des box o.ä.), sofern diese sich auf einem A5- Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- 1.1 mitversicherten Grundstück befinden. algesetzbuch VII handelt. Mitversichert ist die gelegentliche unent- A5-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- geltliche Nutzung der Ladestationen cherungsnehmers und von wirtschaftlich durch Dritte für von diesen ausschließlich verbundenen Personen zu privaten Zwecken genutzten Fahrzeu- gen, sofern dies nicht der Hauptzweck der Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Ladestation ist. den Versicherungsnehmer Versichert sind dabei sowohl Schäden, (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- die von der Station selbst ausgehen, als gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- auch solche, die auf der Abgabe von schaft leben oder die zu den im Versi- Strom durch die Station beruhen. cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Das Aufladen von Fahrzeugen an der La- destation stellt keinen Gebrauch im Sinne Als Angehörige gelten von A5-7.14 dar. - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- A5-7 Allgemeine Ausschlüsse gesetzes oder vergleichbare Part- Falls im Versicherungsschein oder seinen nerschaften nach dem Recht an- Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- derer Staaten, deres bestimmt ist, sind vom Versiche- - Partner einer nicht ehelichen Le- rungsschutz ausgeschlossen: bensgemeinschaft und deren El- A5-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden tern und Kinder, Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Eltern und Kinder, sprüche aller Personen, die den Schaden - Adoptiveltern und -kinder, vorsätzlich herbeigeführt haben. - Schwiegereltern und -kinder, A5-2.3 findet keine Anwendung. - Stiefeltern und -kinder, A5-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder - Großeltern und Enkel, Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - Geschwister sowie Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Pflegeeltern und -kinder (Perso- sprüche aller Personen, die den Schaden nen, die durch ein familienähnli- dadurch verursacht haben, dass sie in ches, auf längere Dauer angeleg- Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder tes Verhältnis wie Eltern und Schädlichkeit Kinder miteinander verbunden sind). - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Versichert sind jedoch übergangsfä- hige Regressansprüche von Sozial- - Arbeiten oder sonstige Leistungen er- versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- bracht haben. gern, privaten Krankenversicherungs- A5-2.3 findet keine Anwendung. trägern, öffentlichen und privaten Ar- beitgebern wegen Personenschäden. A5-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- der sonenschäden, bei denen es sich um Ausgeschlossen sind Ansprüche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (a) des Versicherungsnehmers selbst o- im Betrieb des Versicherungsneh- der der in A5-7.4 benannten Personen mers gemäß dem Sozialgesetzbuch gegen die mitversicherten Personen, VII handelt. (b) zwischen mehreren Versicherungs- (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- nehmern desselben Versicherungs- der Betreuern, wenn der Versiche- vertrags, rungsnehmer eine geschäftsunfähige, (c) zwischen mehreren mitversicherten [Seite 64] Seite 64 von 107 beschränkt geschäftsfähige oder be- Schäden, die zurückzuführen sind auf treute Person ist; (a) gentechnische Arbeiten, (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, (b) gentechnisch veränderte Organismen wenn der Versicherungsnehmer eine (GVO), juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht (c) Erzeugnisse, die rechtsfähiger Verein ist; - Bestandteile aus GVO enthalten, (d) von seinen unbeschränkt persönlich - aus GVO oder mit Hilfe von GVO haftenden Gesellschaftern, wenn der hergestellt wurden. Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- A5-7.9 - nicht belegt - sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und chen Rechts ist; sonstige Diskriminierung (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen cherungsnehmer eine eingetragene Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- Partnerschaftsgesellschaft ist; lästigung, Ungleichbehandlung oder (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und sonstigen Diskriminierungen. Insolvenzverwaltern. A5-7.11 Übertragung von Krankheiten Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen (a) Personenschäden, die aus der Über- in häuslicher Gemeinschaft leben. tragung einer Krankheit des Versiche- rungsnehmers resultieren, A5-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- (b) Sachschäden, die durch Krankheit der vertrag dem Versicherungsnehmer gehören- den, von ihm gehaltenen oder veräu- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ßerten Tiere entstanden sind. Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- In beiden Fällen besteht Versicherungs- schäden, wenn der Versicherungsneh- schutz, wenn der Versicherungsnehmer mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- beweist, dass er weder vorsätzlich noch auftragter des Versicherungsnehmers grob fahrlässig gehandelt hat. diese Sachen gemietet, geleast, gepach- A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- tet, geliehen, durch verbotene Eigen- schwemmungen macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei- nes besonderen Verwahrungsvertrags Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sind. Sachschäden und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden, welche ent- A5-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- stehen durch ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- (a) Senkungen von Grundstücken oder tungen Erdrutschungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (b) Überschwemmungen stehender oder Schäden an vom Versicherungsnehmer fließender Gewässer. hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- beiten oder sonstigen Leistungen infolge A5-7.13 Strahlen einer in der Herstellung, Lieferung oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Leistung liegenden Ursache und alle sich Schäden, die in unmittelbarem oder mit- daraus ergebenden Vermögensschäden. telbarem Zusammenhang mit energierei- Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. sache in einem mangelhaften Einzelteil Strahlen von radioaktiven Stoffen oder der Sache oder in einer mangelhaften Röntgenstrahlen). Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- der Vernichtung der Sache oder Leistung A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger führt. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Dieser Ausschluss findet auch dann An- den Eigentümer, Besitzer, Halter oder wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- Rechnung des Versicherungsnehmers fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die die Herstellung oder Lieferung der Sa- durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- chen oder die Arbeiten oder sonstigen ursacht werden. Leistungen übernommen haben. A5-2.3 findet keine Anwendung. A5-7.7 Asbest A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen plätze Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Ausgeschlossen sind Ansprüche Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- führen sind. (a) wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, eine mitversicherte A5-7.8 Gentechnik Person oder eine von ihnen bestellte Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen oder beauftragte Person durch den [Seite 65] Seite 65 von 107 Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- (c) Störung des Zugangs zum elektroni- zeugs verursachen oder für die sie als schen Datenaustausch, Halter oder Besitzer eines Luft- oder (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Raumfahrzeugs in Anspruch genom- Informationen. men werden. (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- A5-7.18 Schäden an fremden Sachen durch ge- fahrzeugen, der mit diesen beförder- werbliche Tätigkeiten ten Sachen, der Insassen und allen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sich daraus ergebenden Vermögens- Schäden an fremden Sachen und allen schäden sowie wegen sonstiger sich daraus ergebenden Vermögens- Schäden durch Luft- oder Raumfahr- schäden, wenn zeuge aus (a) die Schäden durch eine gewerbliche - der Planung oder Konstruktion, oder berufliche Tätigkeit des Versi- Herstellung oder Lieferung von cherungsnehmers an diesen Sachen Luft- oder Raumfahrzeugen oder (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- Teilen von Luft- oder Raumfahr- rung, Prüfung und dgl.) entstanden zeugen, soweit die Teile ersicht- sind; bei unbeweglichen Sachen gilt lich für den Bau von Luft- oder dieser Ausschluss nur insoweit, als Raumfahrzeugen oder den Einbau diese Sachen oder Teile von ihnen in Luft- oder Raumfahrzeugen be- unmittelbar von der Tätigkeit betroffen stimmt waren, waren. - Tätigkeiten (z. B. Montage, War- (b) die Schäden dadurch entstanden tung, Inspektion, Überholung, Re- sind, dass der Versicherungsnehmer paratur, Beförderung) an Luft- o- diese Sachen zur Durchführung sei- der Raumfahrzeugen oder deren ner gewerblichen oder beruflichen Tä- Teilen. tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, (c) gegen den Versicherungsnehmer als Materialablagefläche und dgl.) be- Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen nehmer und Nutznießer von Luftlan- gilt dieser Ausschluss nur insoweit, deplätzen. als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betrof- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten fen waren. Personen an einem Luft- oder Raumfahr- zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser (c) die Schäden durch eine gewerbliche Bestimmung, wenn keine dieser Perso- oder berufliche Tätigkeit des Versi- nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs cherungsnehmers entstanden sind ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht und sich diese Sachen oder - sofern in Betrieb gesetzt wird. es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren A5-7.16 Wasserfahrzeuge Einwirkungsbereich der Tätigkeit be- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen funden haben; dieser Ausschluss gilt Schäden, die der Versicherungsnehmer, nicht, wenn der Versicherungsnehmer eine mitversicherte Person oder eine von beweist, dass er zum Zeitpunkt der ihnen bestellte oder beauftragte Person Tätigkeit offensichtlich notwendige durch den Gebrauch eines Wasserfahr- Schutzvorkehrungen zur Vermeidung zeugs verursachen oder für die sie als von Schäden getroffen hatte. Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- A5-8 Veränderungen des versicherten Risi- zeugs in Anspruch genommen werden. kos (Erhöhungen und Erweiterungen) Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Versichert ist auch die gesetzliche Haft- Personen an einem Wasserfahrzeug ist pflicht des Versicherungsnehmers kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn keine dieser Personen Hal- A5-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist versicherten Risikos. Dies gilt nicht und wenn das Wasserfahrzeug hierbei - für Risiken aus dem Halten oder Ge- nicht in Betrieb gesetzt wird. brauch von versicherungspflichtigen A5-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Übertragung elektronischer Daten sowie Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - für sonstige Risiken, die der Versiche- Schäden aus dem Austausch, der Über- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht mittlung und der Bereitstellung elektroni- unterliegen. scher Daten, soweit es sich handelt um A5-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos Schäden aus durch Änderung bestehender oder Erlass (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- barmachung oder Veränderung von len ist der Versicherer berechtigt, das Daten, Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es chern von Daten, nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem [Seite 66] Seite 66 von 107 der Versicherer von der Erhöhung Kennt- Abschnitt A6 Privates Bauherrenrisiko nis erlangt hat. Inhalt A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- A6-1 Versicherte Eigenschaften, geversicherung) Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........67 A5-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist A6-1.1 Bauausführung in Eigenleistung/ die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Nachbarschaftshilfe .............................67 rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- A6-1.2 Planung und Bauleitung durch den schluss des Versicherungsvertrags neu Versicherungsnehmer selbst ...............67 entstehen, sofort versichert. A6-2 Regelungen zu mitversicherten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Personen und zum Verhältnis nach Aufforderung des Versicherers je- zwischen den Versicherten...............67 des neue Risiko innerhalb eines Monats A6-3 Versicherungsschutz, anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch Versicherungsfall ..............................67 mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die recht- A6-4 Leistungen der Versicherung und zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- Vollmacht des Versicherers..............68 rungsschutz für das neue Risiko A6-5 Begrenzung der Leistungen rückwirkend ab dessen Entstehung. (Versicherungssumme, Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das Jahreshöchstersatzleistung, neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Serienschaden, Selbstbeteiligung) ......68 Versicherungsnehmer zu beweisen, dass A6-6 Besondere Regelungen für einzelne das neue Risiko erst nach Abschluss der Risiken des privaten Bauherren Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- (Versicherungsschutz, zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist Risikobegrenzungen und besondere noch nicht verstrichen war. Ausschlüsse) .......................................69 Der Versicherer ist berechtigt, für das A6-6.1 Senkung von Grundstücken, neue Risiko einen angemessenen Beitrag Erdrutschung .......................................69 zu verlangen. Kommt eine Einigung über A6-6.2 Geothermiebohrungen .........................69 die Höhe des Beitrags innerhalb einer A6-6.3 Haus- und Grundbesitz ........................69 Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- A6-6.4 Allgemeines Umweltrisiko ....................69 cherungsschutz für das neue Risiko rück- A6-6.5 Abwässer .............................................70 wirkend ab dessen Entstehung. A6-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kfz, A5-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung Kfz-Anhänger.......................................70 gilt nicht für A6-6.7 Schäden im Ausland ............................70 (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, A6-6.8 Vermögensschäden .............................70 Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- A6-6.9 Beschädigung von Erdleitungen ..........71 oder Wasserfahrzeugs, soweit diese A6-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................71 Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- oder Versicherungspflicht un- A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....71 terliegen; A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Schädlichkeit. ......................................71 Betrieb oder Führen von Bahnen; A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander ......................................71 (c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; A6-7.4 Schadenfälle von Angehörigen ............71 (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- A6-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, hen werden und deshalb im Rahmen verbotene Eigenmacht, besonderer von kurzfristigen Versicherungsver- Verwahrungsvertrag ............................72 trägen zu versichern sind; A6-7.6 Schäden an hergestellten oder (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, gelieferten Sachen, Arbeiten und dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. sonstigen Leistungen ...........................72 A6-7.7 Asbest .................................................72 A6-7.8 Gentechnik ..........................................72 A6-7.9 - nicht belegt - .....................................72 A6-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung...............72 A6-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............72 A6-7.12 Überschwemmungen ...........................73 A6-7.13 Strahlen ...............................................73 A6-7.14 Kfz, Kfz-Anhänger ...............................73 A6-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze ....................................73 A6-7.16 Wasserfahrzeuge ................................73 [Seite 67] Seite 67 von 107 A6-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Dienstes Angehörigen derselben Dienst- Übertragung elektronischer Daten ....... 73 stelle zugefügt werden. A6-8 Veränderungen des versicherten A6-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- Risikos (Erhöhungen und den Vertragsbestimmungen sind auf die Erweiterungen) .................................... 73 mitversicherten Personen entsprechend A6-9 Neu hinzukommende Risiken anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best- (Vorsorgeversicherung) ....................... 74 immungen über die Vorsorgeversiche- rung (A6-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A6-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- gen für Risikobegrenzungen oder Aus- Versichert ist im Umfang der nachfolgen- schlüsse in der Person des Versiche- den Bestimmungen die gesetzliche Haft- rungsnehmers oder einer mitversicherten pflicht des Versicherungsnehmers als pri- Person vorliegen, entfällt der Versiche- vater Bauherr für das im rungsschutz sowohl für den Versiche- Versicherungsschein und seinen Nach- rungsnehmer als auch für die mitversi- trägen beschriebene Bauvorhaben. cherten Personen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn A6-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- Planung, Bauleitung und Bauausführung vertrag darf nur der Versicherungsneh- an einen Dritten vergeben sind. mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- Die Versicherung endet mit Beendigung genheiten sind sowohl der der Bauarbeiten, spätestens 2 Jahre nach Versicherungsnehmer als auch die mit- Versicherungsbeginn. versicherten Personen verantwortlich. B2-1.2 (Stillschweigende Verlängerung) A6-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- findet keine Anwendung. fall A6-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, Falls folgendes zusätzliche Risiko ver- dass der Versicherungsnehmer wegen ei- sichert werden soll, kann durch beson- nes während der Wirksamkeit der Versi- dere Vereinbarung der Versicherungs- cherung eingetretenen Schadenereignis- schutz im Versicherungsschein oder ses (Versicherungsfall), das einen in seinen Nachträgen wie folgt erwei- Personen-, Sach- oder sich daraus erge- tert werden: benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund A6-1.1 Bauausführung in Eigenleistung/Nach- barschaftshilfe gesetzlicher Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflichtbestimmungen des Versicherungsnehmers aus der Bau- privatrechtlichen Inhalts ausführung in Eigenleitung/Nachbar- schaftshilfe. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. A6-1.2 Planung und Bauleitung durch den Versi- Schadenereignis ist das Ereignis, als des- cherungsnehmer selbst sen Folge die Schädigung des Dritten un- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- des Versicherungsnehmers aus der von punkt der Schadenverursachung, die zum ihm selbst vorgenommenen Planung oder Schadenereignis geführt hat, kommt es Bauleitung. nicht an. A6-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- A6-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- nen und zum Verhältnis zwischen den sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- Versicherten (Versicherungsnehmer che Ansprüche handelt, und mitversicherten Personen) (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- A6-2.1 Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1 füllung, aus Selbstvornahme, Rück- (Bauausführung in Eigenleistung/Nach- tritt, Minderung, auf Schadensersatz barschaftshilfe) vereinbart ist, gilt: statt der Leistung; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (b) wegen Schäden, die verursacht wer- sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäf- den, um die Nacherfüllung durchfüh- tigten Personen für Schäden, die sie wäh- ren zu können; rend der Bauausführung in Eigenleistung (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des verursachen. Vertragsgegenstandes oder wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- des Ausbleibens des mit der Vertrags- sonenschäden, bei denen es sich um Ar- leistung geschuldeten Erfolges; beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- trieb des Versicherungsnehmers gemäß gen im Vertrauen auf ordnungsge- dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das mäße Vertragserfüllung; Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge- mäß den beamtenrechtlichen Vorschrif- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden ten, die in Ausübung oder infolge des wegen Verzögerung der Leistung; [Seite 68] Seite 68 von 107 (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- lung tretender Ersatzleistungen. zuüben. A6-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A6-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- traglichen Vereinbarung oder Zusage tung, Serienschaden, Selbstbeteili- über den Umfang der gesetzlichen Haft- gung) pflicht des Versicherungsnehmers hin- ausgehen. A6-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- cherers ist bei jedem Versicherungsfall A6-4 Leistungen der Versicherung und Voll- auf die vereinbarten Versicherungssum- macht des Versicherers men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf meh- A6-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst rere entschädigungspflichtige Personen - die Prüfung der Haftpflichtfrage, erstreckt. - die Abwehr unberechtigter Schadens- A6-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ersatzansprüche und wurde, gilt: - die Freistellung des Versicherungs- Die Entschädigungsleistungen des Versi- nehmers von berechtigten Schadens- cherers sind für alle Versicherungsfälle ersatzverpflichtungen. eines Versicherungsjahres auf das Dop- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- pelte der vereinbarten Versicherungs- tungen dann, wenn der Versicherungs- summe begrenzt. nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- A6-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der gen Urteils, Anerkenntnisses oder Versicherung eintretende Versicherungs- Vergleiches zur Entschädigung verpflich- fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- tet ist und der Versicherer hierdurch ge- rienschadenklausel), der im Zeitpunkt des bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- ersten dieser Versicherungsfälle einge- che, die vom Versicherungsnehmer ohne treten ist, wenn diese Zustimmung des Versicherers abgege- ben oder geschlossen worden sind, bin- - auf derselben Ursache, den den Versicherer nur, soweit der An- - auf gleichen Ursachen mit innerem, spruch auch ohne Anerkenntnis oder insbesondere sachlichem und zeitli- Vergleich bestanden hätte. chem, Zusammenhang oder Ist die Schadensersatzverpflichtung des - auf der Lieferung von Waren mit glei- Versicherungsnehmers mit bindender chen Mängeln Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs- beruhen. nehmer binnen zwei Wochen vom An- A6-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- spruch des Dritten freizustellen. cherungsnehmer bei jedem Versiche- A6-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle rungsfall an der Entschädigungsleistung ihm zur Abwicklung des Schadens oder des Versicherers mit einem festgelegten Abwehr der Schadensersatzansprüche Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn zweckmäßig erscheinenden Erklärungen die begründeten Haftpflichtansprüche im Namen des Versicherungsnehmers aus einem Versicherungsfall die Versi- abzugeben. cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- Kommt es in einem Versicherungsfall zu deten Haftpflichtansprüche abgezogen. einem Rechtsstreit über Schadensersatz- A6-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, Soweit nicht etwas anderes vereinbart den Prozess zu führen. Der Versicherer wurde, bleibt der Versicherer auch bei führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- ten im Namen des Versicherungsneh- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- mers. rechtigter Schadensersatzansprüche ver- pflichtet. A6-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- nes Schadenereignisses, das einen unter A6-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für den Versicherungsschutz fallenden Haft- Kosten werden nicht auf die Versiche- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die rungssummen angerechnet. Bestellung eines Verteidigers für den Ver- A6-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- sicherungsnehmer von dem Versicherer ansprüche aus einem Versicherungsfall gewünscht oder genehmigt, so trägt der die Versicherungssumme, trägt der Versi- Versicherer die gebührenordnungsmäßi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis gen oder die mit ihm besonders verein- der Versicherungssumme zur Gesamt- barten höheren Kosten des Verteidigers. höhe dieser Ansprüche. A6-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder A6-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den eine mitversicherte Person das Recht, die Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- Aufhebung oder Minderung einer zu zah- ten und übersteigt der Kapitalwert der lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- Rente die Versicherungssumme oder den [Seite 69] Seite 69 von 107 nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- A6-6.2 Geothermiebohrungen gen aus dem Versicherungsfall noch ver- A6-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bleibenden Restbetrag der Versiche- als Bauherr von Grabearbeiten und Boh- rungssumme, so wird die zu leistende rungen zur Errichtung einer Geothermie- Rente nur im Verhältnis der Versiche- anlage (Geothermiebohrungen) nur bis rungssumme beziehungsweise ihres zu einer Tiefe von 10 m. Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Versichert sind auch Schäden durch He- bungen von Grundstücken aufgrund Ge- Für die Berechnung des Rentenwertes othermiebohrungen bis 10 m. Vom Versi- gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- cherungsschutz ausgeschlossen sind ordnung über den Versicherungsschutz in Bohrungen tiefer als 10 m. der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- punkt des Versicherungsfalls. sen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Grabearbeiten und Bei der Berechnung des Betrages, mit Bohrungen zur Errichtung einer Geother- dem sich der Versicherungsnehmer an mieanlage, soweit es sich um Bauen mit laufenden Rentenzahlungen beteiligen eigener Leistung handelt. muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab- zug sonstiger Leistungen verbleibende Falls folgendes zusätzliche Risiko ver- Restversicherungssumme übersteigt, sichert werden soll, kann durch beson- werden die sonstigen Leistungen mit ih- dere Vereinbarung der Versicherungs- rem vollen Betrag von der Versicherungs- schutz im Versicherungsschein oder summe abgesetzt. in seinen Nachträgen wie folgt erwei- A6-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte tert werden: Erledigung eines Haftpflichtanspruchs A6-6.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht durch Anerkenntnis, Befriedigung oder als Bauherr von Grabearbeiten und Boh- Vergleich am Verhalten des Versiche- rungen zur Errichtung einer Geothermie- rungsnehmers scheitert, hat der Versi- anlage (Geothermiebohrungen) bis zu ei- cherer für den von der Weigerung an ent- ner Tiefe von 100 m. stehenden Mehraufwand an Versichert sind auch Schäden durch He- Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- bungen von Grundstücken aufgrund Ge- ten nicht aufzukommen. othermiebohrungen bis 100 m. Vom Ver- A6-6 Besondere Regelungen für einzelne sicherungsschutz ausgeschlossen sind Risiken des privaten Bauherren (Versi- Bohrungen tiefer als 100 m. cherungsschutz, Risikobegrenzungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- und besondere Ausschlüsse) sen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der A6-6 regelt den Versicherungsschutz für Durchführung von Grabearbeiten und einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- Bohrungen zur Errichtung einer Geother- gen und die für diese Risiken geltenden mieanlage, soweit es sich um Bauen mit besonderen Ausschlüsse. eigener Leistung handelt. Soweit A6-6 keine abweichenden Rege- A6-6.3 Haus- und Grundbesitz lungen enthält, finden auch auf die in A6- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- des Versicherungsnehmers als Haus- tragsbestimmungen Anwendung (z. B. und Grundbesitzer des zu bebauenden A6-4 - Leistungen der Versicherung oder Grundstücks und des zu errichtenden A6-7 - Allgemeine Ausschlüsse). Bauwerks. A6-6.1 Senkung von Grundstücken, Erdrut- A6-6.4 Allgemeines Umweltrisiko schung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A6-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- des Versicherungsnehmers wegen Schä- rungsnehmers wegen Schäden durch den durch Umwelteinwirkung. (a) Senkungen eines Grundstücks, Schäden durch Umwelteinwirkung liegen (b) Erdrutschungen, vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- (c) Erschütterungen infolge von Rammar- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, beiten. Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- nungen verursacht werden, die sich in Bo- A6-6.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- sen sind Ansprüche wegen Sachschäden ben. und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen sind Ansprüche aus (a) am Baugrundstück selbst, (a) dem Verändern der Grundwasserver- (b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem hältnisse, Baugrundstück. (b) Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach [Seite 70] Seite 70 von 107 dem Umweltschadensgesetz siehe Haftpflicht des verantwortlichen Führers A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken). und der sonst zur Bedienung des Fahr- zeuges berechtigten Personen. A6-6.5 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A6-6.7 Schäden im Ausland des Versicherungsnehmers wegen Schä- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht den durch Abwässer. des Versicherungsnehmers wegen im Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausland eintretender Versicherungsfälle Schäden an Entwässerungsleitungen ausschließlich, wenn diese auf das Bau- durch Verschmutzungen und Verstopfun- vorhaben im Inland (Deutschland) zu- gen und alle sich daraus ergebenden Ver- rückzuführen sind. Versichert sind hierbei mögensschäden. auch Ansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetz- A6-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- buch VII. zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Die Leistungen des Versicherers erfolgen A6-6.6.1 Versichert ist - abweichend von A6-7.14 - in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- halb der Staaten, die der Europäischen rungsnehmers wegen Schäden, die ver- Währungsunion angehören, liegt, gelten ursacht werden durch den Gebrauch aus- die Verpflichtungen des Versicherers mit schließlich von folgenden nicht dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Betrag bei einem in der Europäischen und Kraftfahrzeug-Anhängern: Währungsunion gelegenen Geldinstitut (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und angewiesen ist. Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge A6-6.8 Vermögensschäden ohne Rücksicht auf eine bauartbe- dingte Höchstgeschwindigkeit; A6-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Ver- (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 mögensschäden, die weder durch Perso- km/h bauartbedingter Höchstge- nen- noch durch Sachschäden entstan- schwindigkeit; den sind. (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h A6-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- bauartbedingter Höchstgeschwindig- sen sind Ansprüche wegen Vermögens- keit; schäden (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit (a) durch vom Versicherungsnehmer nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- (oder in seinem Auftrag oder für seine ter Höchstgeschwindigkeit; Rechnung von Dritten) hergestellte o- (e) nicht versicherungspflichtige und der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- beiten oder sonstige Leistungen; weit nicht Versicherungsschutz über (b) aus planender, beratender, bau- oder eine Kfz-Versicherung des ziehenden montageleitender, prüfender oder gut- Fahrzeugs besteht. achterlicher Tätigkeit; A6-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem oder Weisungen an wirtschaftlich ver- berechtigten Fahrer gebraucht werden. bundene Unternehmen; Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sowie Reiseveranstaltung; sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, nem unberechtigten Fahrer gebraucht Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- wird. chen wirtschaftlichen Geschäften, aus Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- Zahlungsvorgängen aller Art, aus zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Kassenführung sowie aus Untreue o- nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis der Unterschlagung; benutzen. Der Versicherungsnehmer ist (g) aus Rationalisierung und Automatisie- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das rung; Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt (h) aus der Verletzung von gewerblichen wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Schutzrechten und Urheberrechten hat. sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- Wenn der Versicherungsnehmer eine die- rechts; ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Terminen, Vor- und Kostenanschlä- zung). gen; A6-6.6.3 Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1 (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der (Bauausführung in Eigenleistung/Nach- Tätigkeit als ehemalige oder gegen- barschaftshilfe) vereinbart ist, gilt: wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- Versichert ist die persönliche gesetzliche [Seite 71] Seite 71 von 107 schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- Ausgeschlossen sind Versicherungsan- der anderer vergleichbarer Leitungs- sprüche aller Personen, die den Schaden oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- vorsätzlich herbeigeführt haben. sammenhang stehen; A6-2.3 findet keine Anwendung. (k) aus bewusstem Abweichen von ge- setzlichen oder behördlichen Vor- A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder schriften, von Anweisungen oder Be- Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten dingungen des Auftraggebers oder und sonstigen Leistungen aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- Ausgeschlossen sind Versicherungsan- zung; sprüche aller Personen, die den Schaden (l) aus dem Abhandenkommen von Sa- dadurch verursacht haben, dass sie in chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder ren und Wertsachen; Schädlichkeit (m) aus Schäden durch ständige Emissio- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- oder schütterungen). - Arbeiten oder sonstige Leistungen er- bracht haben. A6-6.9 Beschädigung von Erdleitungen A6-2.3 findet keine Anwendung. Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1 (Bauausführung in Eigenleistung/Nach- A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- barschaftshilfe) und/oder nach A6-1.2 der (Planung und Bauleitung durch den Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche sicherungsnehmer selbst) vereinbart ist, gilt: (a) des Versicherungsnehmers selbst o- der der in A6-7.4 benannten Personen Für Haftpflichtansprüche aus der Beschä- gegen die mitversicherten Personen, digung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere (b) zwischen mehreren Versicherungs- Leitungen) aus Anlass von Arbeiten ir- nehmern desselben Versicherungs- gendwelcher Art besteht nur dann Versi- vertrags, cherungsschutz, wenn die folgenden (c) zwischen mehreren mitversicherten Maßnahmen durchgeführt worden sind: Personen desselben Versicherungs- (a) Vor Ausführung der Arbeiten ist von vertrags. den zuständigen Stellen, z. B. Elektri- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch zitätswerk, Gaswerk, Telefon-/Inter- auf Ansprüche von Angehörigen der vor- netanbieter, Tiefbauamt eine Aus- genannten Personen, die mit diesen in kunft in Textform darüber einzuholen, häuslicher Gemeinschaft leben. ob und wo an der Arbeitsstelle Erdlei- Versichert sind jedoch übergangsfähige tungen verlaufen. Ist eine Auskunft in Regressansprüche von Sozialversiche- Textform nicht zu erlangen, so muss rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten das Ergebnis der Ermittlungen den Krankenversicherungsträgern, öffentli- zuständigen Stellen durch einge- chen und privaten Arbeitgebern wegen schriebenen Brief bestätigt werden. Personenschäden. Dies gilt nicht für An- (b) Leitet der Versicherungsnehmer die sprüche aus Personenschäden, bei de- Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- Ergebnis seiner Ermittlungen zu A6- krankheiten im Betrieb des 6.9 (a) vor Beginn der Arbeiten dem Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- für die Baustelle Verantwortlichen ge- algesetzbuch VII handelt. gen eine Empfangsbescheinigung auszuhändigen. A6-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- cherungsnehmers und von wirtschaftlich (c) Der Beginn der Arbeiten ist den zu- verbundenen Personen ständigen Stellen so rechtzeitig in Textform mitzuteilen, dass sie erfor- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen derliche Sicherungsmaßnahmen tref- den Versicherungsnehmer fen können; bei Kabeln der Telekom (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- ist die Mitteilung in Einzelfällen an die gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- Telekom zu richten. schaft leben oder die zu den im Versi- (d) Jede Beschädigung von Erdleitungen cherungsvertrag mitversicherten ist den zuständigen Stellen sofort zu Personen gehören. melden und in Textform zu bestätigen. Als Angehörige gelten A6-7 Allgemeine Ausschlüsse - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- Falls im Versicherungsschein oder seinen gesetzes oder vergleichbare Part- Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- nerschaften nach dem Recht an- deres bestimmt ist, sind vom Versiche- derer Staaten, rungsschutz ausgeschlossen: - Partner einer nicht ehelichen Le- A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bensgemeinschaft und deren El- tern und Kinder, [Seite 72] Seite 72 von 107 - Eltern und Kinder, A6-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene - Adoptiveltern und -kinder, Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- vertrag - Schwiegereltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Stiefeltern und -kinder, Schäden an fremden Sachen und allen - Großeltern und Enkel, sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, wenn der Versicherungsneh- - Geschwister sowie mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- - Pflegeeltern und -kinder (Perso- auftragter des Versicherungsnehmers nen, die durch ein familienähnli- diese Sachen gemietet, geleast, gepach- ches, auf längere Dauer angeleg- tet, geliehen, durch verbotene Eigen- tes Verhältnis wie Eltern und macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei- Kinder miteinander verbunden nes besonderen Verwahrungsvertrags sind). sind. Versichert sind jedoch übergangsfä- A6-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- hige Regressansprüche von Sozial- ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- tungen gern, privaten Krankenversicherungs- trägern, öffentlichen und privaten Ar- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen beitgebern wegen Personenschäden. Schäden an vom Versicherungsnehmer Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- sonenschäden, bei denen es sich um beiten oder sonstigen Leistungen infolge Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten einer in der Herstellung, Lieferung oder im Betrieb des Versicherungsneh- Leistung liegenden Ursache und alle sich mers gemäß dem Sozialgesetzbuch daraus ergebenden Vermögensschäden. VII handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- sache in einem mangelhaften Einzelteil (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- der Sache oder in einer mangelhaften der Betreuern, wenn der Versiche- Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- rungsnehmer eine geschäftsunfähige, der Vernichtung der Sache oder Leistung beschränkt geschäftsfähige oder be- führt. treute Person ist; Dieser Ausschluss findet auch dann An- (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für wenn der Versicherungsnehmer eine Rechnung des Versicherungsnehmers juristische Person des privaten oder die Herstellung oder Lieferung der Sa- öffentlichen Rechts oder ein nicht chen oder die Arbeiten oder sonstigen rechtsfähiger Verein ist; Leistungen übernommen haben. (d) von seinen unbeschränkt persönlich A6-7.7 Asbest haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Handelsgesellschaft, Kommanditge- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- chen Rechts ist; führen sind. (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- A6-7.8 Gentechnik cherungsnehmer eine eingetragene Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Partnerschaftsgesellschaft ist; Schäden, die zurückzuführen sind auf (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und (a) gentechnische Arbeiten, Insolvenzverwaltern. (b) gentechnisch veränderte Organismen Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten (GVO), auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen (c) Erzeugnisse, die in häuslicher Gemeinschaft leben. - Bestandteile aus GVO enthalten, Versichert sind jedoch übergangsfähige - aus GVO oder mit Hilfe von GVO Regressansprüche von Sozialversiche- hergestellt wurden. rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentli- A6-7.9 - nicht belegt - chen und privaten Arbeitgebern wegen A6-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und Personenschäden. Dies gilt nicht für An- sonstige Diskriminierung sprüche aus Personenschäden, bei de- nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen krankheiten im Betrieb des Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- lästigung, Ungleichbehandlung oder algesetzbuch VII handelt. sonstigen Diskriminierungen. A6-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (a) Personenschäden, die aus der Über- [Seite 73] Seite 73 von 107 tragung einer Krankheit des Versiche- (c) gegen den Versicherungsnehmer als rungsnehmers resultieren, Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- (b) Sachschäden, die durch Krankheit der nehmer und Nutznießer von Luftlan- dem Versicherungsnehmer gehören- deplätzen. den, von ihm gehaltenen oder veräu- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten ßerten Tiere entstanden sind. Personen an einem Luft- oder Raumfahr- In beiden Fällen besteht Versicherungs- zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser schutz, wenn der Versicherungsnehmer Bestimmung, wenn keine dieser Perso- beweist, dass er weder vorsätzlich noch nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs grob fahrlässig gehandelt hat. ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A6-7.12 Überschwemmungen A6-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus erge- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen benden Vermögensschäden, welche Schäden, die der Versicherungsnehmer, durch Überschwemmungen stehender o- eine mitversicherte Person oder eine von der fließender Gewässer entstehen. ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr- A6-7.13 Strahlen zeugs verursachen oder für die sie als Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- Schäden, die in unmittelbarem oder mit- zeugs in Anspruch genommen werden. telbarem Zusammenhang mit energierei- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Personen an einem Wasserfahrzeug ist Strahlen von radioaktiven Stoffen oder kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- Röntgenstrahlen). mung, wenn keine dieser Personen Hal- ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist A6-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und wenn das Wasserfahrzeug hierbei Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen nicht in Betrieb gesetzt wird. den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- A6-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Übertragung elektronischer Daten durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ursacht werden. Schäden aus dem Austausch, der Über- A6-2.3 findet keine Anwendung. mittlung und der Bereitstellung elektroni- scher Daten, soweit es sich handelt um A6-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- Schäden aus plätze (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- Ausgeschlossen sind Ansprüche barmachung oder Veränderung von (a) wegen Schäden, die der Versiche- Daten, rungsnehmer, eine mitversicherte (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- Person oder eine von ihnen bestellte chern von Daten, oder beauftragte Person durch den (c) Störung des Zugangs zum elektroni- Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- schen Datenaustausch, zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Raumfahrzeugs in Anspruch genom- Informationen. men werden. A6-8 Veränderungen des versicherten Risi- (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- kos (Erhöhungen und Erweiterungen) fahrzeugen, der mit diesen beförder- Versichert ist auch die gesetzliche Haft- ten Sachen, der Insassen und allen pflicht des Versicherungsnehmers sich daraus ergebenden Vermögens- schäden sowie wegen sonstiger A6-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des Schäden durch Luft- oder Raumfahr- versicherten Risikos. Dies gilt nicht zeuge aus - für Risiken aus dem Halten oder Ge- - der Planung oder Konstruktion, brauch von versicherungspflichtigen Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Luft- oder Raumfahrzeugen oder sowie Teilen von Luft- oder Raumfahr- - für sonstige Risiken, die der Versiche- zeugen, soweit die Teile ersicht- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht lich für den Bau von Luft- oder unterliegen. Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen be- A6-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos stimmt waren, durch Änderung bestehender oder Erlass - Tätigkeiten (z. B. Montage, War- neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- tung, Inspektion, Überholung, Re- len ist der Versicherer berechtigt, das paratur, Beförderung) an Luft- o- Versicherungsverhältnis unter Einhaltung der Raumfahrzeugen oder deren einer Frist von einem Monat zu kündigen. Teilen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem [Seite 74] Seite 74 von 107 Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem Abschnitt A7 Privates Wasserfahrzeug- der Versicherer von der Erhöhung Kennt- halter-Haftpflichtrisiko nis erlangt hat. Inhalt A6-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- A7-1 Versicherte Eigenschaften, geversicherung) Tätigkeiten (versichertes Risiko) .....75 A6-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist A7-2 Regelungen zu mitversicherten die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Pesonen und zum Verhältnis rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- zwischen den Versicherten...............75 schluss des Versicherungsvertrags neu A7-3 Versicherungsschutz, entstehen, sofort versichert. Versicherungsfall ..............................75 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, A7-4 Leistungen der Versicherung und nach Aufforderung des Versicherers je- Vollmacht des Versicherers..............76 des neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch A7-5 Begrenzung der Leistungen (Ver- mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- sicherungssumme, Jahreshöchster- lässt der Versicherungsnehmer die recht- satzleistung, Serienschaden, Selbst- zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- beteiligung) ..........................................76 rungsschutz für das neue Risiko A7-6 Besondere Regelungen für einzelne rückwirkend ab dessen Entstehung. Risiken (Versicherungsschutz, Risi- kobegrenzungen und besondere Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das Ausschlüsse) .......................................77 neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass A7-6.1 Ziehen von Wasserskiläufern und das neue Risiko erst nach Abschluss der Schirmdrachenfliegern .........................77 Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- A7-6.2 Wasserfahrzeug-Rennen .....................77 zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist A7-6.3 Allgemeines Umweltrisiko ....................77 noch nicht verstrichen war. A7-6.4 Abwässer .............................................77 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag A7-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kfz, zu verlangen. Kommt eine Einigung über Kfz-Anhänger.......................................77 die Höhe des Beitrags innerhalb einer A7-6.6 Schäden im Ausland ............................78 Frist von einem Monat nach Eingang der A7-6.7 Schäden im Inland, die im Ausland Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- geltend gemacht werden .....................78 cherungsschutz für das neue Risiko rück- A7-6.8 Vermögensschäden .............................78 wirkend ab dessen Entstehung. A7-6.9 Skipper-Haftpflichtversicherung ...........78 A6-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung A7-6.10 Vermietung von Wassersport- gilt nicht für fahrzeugen...........................................79 (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, A7-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................79 Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese A7-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....79 Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- A7-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder schein- oder Versicherungspflicht un- Schädlichkeit von Erzeugnissen, terliegen; Arbeiten und sonstigen Leistungen .....79 (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, A7-7.3 Ansprüche der Versicherten Betrieb oder Führen von Bahnen; untereinander ......................................79 (c) Risiken, die der Versicherungs- oder A7-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen ..80 (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- hen werden und deshalb im Rahmen A7-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, von kurzfristigen Versicherungsver- verbotene Eigenmacht, besonderer trägen zu versichern sind; Verwahrungsvertrag ............................80 (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, A7-7.6 Schäden an hergestellten oder dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen ...........................80 A7-7.7 Asbest .................................................80 A7-7.8 Gentechnik ..........................................80 A7-7.9 - nicht belegt - .....................................81 A7-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung...............81 A7-7.11 Übertragung von Krankheiten ..............81 A7-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen ...........................81 A7-7.13 Strahlen ...............................................81 A7-7.14 Kfz, Kfz-Anhänger ...............................81 A7-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, [Seite 75] Seite 75 von 107 Luftlandeplätze .................................... 81 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- A7-7.16 Brennbare und explosible Stoffe ......... 81 sonenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- A7-7.17 Entschädigungen mit Strafcharakter trieb des Versicherungsnehmers gemäß („punitive damages“)............................ 81 dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A7-7.18 Französische „Garantie Décennale“ Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle und gleichartige Bestimmungen .......... 81 gemäß den beamtenrechtlichen Vor- A7-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der schriften, die in Ausübung oder infolge Übertragung elektronischer Daten ....... 81 des Dienstes Angehörigen derselben A7-8 Veränderungen des versicherten Dienststelle zugefügt werden. Risikos (Erhöhungen und A7-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- Erweiterungen) .................................... 82 den Vertragsbestimmungen sind auf die A7-9 Neu hinzukommende Risiken mitversicherten Personen entsprechend (Vorsorgeversicherung) ....................... 82 anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best- immungen über die Vorsorgeversiche- rung (A7-9), wenn das neue Risiko nur für A7-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten eine mitversicherte Person entsteht. (versichertes Risiko) A7-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- A7-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen- gen für Risikobegrenzungen oder Aus- den Bestimmungen die gesetzliche Haft- schlüsse in der Person des Versiche- pflicht des Versicherungsnehmers aus rungsnehmers oder einer mitversicherten Halten, Besitz und Gebrauch von Was- Person vorliegen, entfällt der Versiche- serfahrzeugen, die rungsschutz sowohl für den Versiche- (a) ausschließlich zu privaten Zwecken o- rungsnehmer als auch für die mitversi- der cherten Personen. (b) zur gelegentlichen Vermietung ohne A7-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- Berufsbesatzung vertrag darf nur der Versicherungsneh- verwendet werden und deren Standort im mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- Inland (Deutschland) ist. genheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mit- A7-1.2 Führen ohne vorgeschriebene behördli- versicherten Personen verantwortlich. che Erlaubnis A7-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- Die in A7-1.1 genannten Wasserfahr- fall zeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter A7-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit dass der Versicherungsnehmer wegen ei- Wissen und Willen des Verfügungsbe- nes während der Wirksamkeit der Versi- rechtigten gebrauchen darf. cherung eingetretenen Schadenereignis- ses (Versicherungsfall), das einen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Personen-, Sach- oder sich daraus erge- dafür zu sorgen, dass das Wasserfahr- benden Vermögensschaden zur Folge zeug nicht von einem unberechtigten hatte, aufgrund Führer gebraucht wird. gesetzlicher Der Führer des Wasserfahrzeugs darf das Wasserfahrzeug nur mit der erforder- Haftpflichtbestimmungen lichen behördlichen Erlaubnis benutzen. privatrechtlichen Inhalts Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahr- von einem Dritten auf Schadensersatz in zeug nicht von einem Führer benutzt wird, Anspruch genommen wird. der nicht die erforderliche behördliche Er- Schadenereignis ist das Ereignis, als des- laubnis hat. sen Folge die Schädigung des Dritten un- Wenn der Versicherungsnehmer eine die- mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 punkt der Schadenverursachung, die zum (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Schadenereignis geführt hat, kommt es zung). nicht an. A7-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- A7-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- nen und zum Verhältnis zwischen den sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- Versicherten (Versicherungsnehmer che Ansprüche handelt, und mitversicherten Personen) (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- füllung, aus Selbstvornahme, Rück- A7-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht tritt, Minderung, auf Schadensersatz A7-2.1.1 des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigen- statt der Leistung; schaft. (b) wegen Schäden, die verursacht wer- A7-2.1.2 der Schiffsmannschaft und sonstigen An- den, um die Nacherfüllung durchfüh- gestellten und Arbeitern aus der Ausfüh- ren zu können; rung ihrer dienstlichen Verrichtungen für (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des den Versicherungsnehmer. Vertragsgegenstandes oder wegen [Seite 76] Seite 76 von 107 des Ausbleibens des mit der Vertrags- Versicherer die gebührenordnungsmäßi- leistung geschuldeten Erfolges; gen oder die mit ihm besonders verein- (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- barten höheren Kosten des Verteidigers. gen im Vertrauen auf ordnungsge- A7-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder mäße Vertragserfüllung; eine mitversicherte Person das Recht, die (e) auf Ersatz von Vermögensschäden Aufhebung oder Minderung einer zu zah- wegen Verzögerung der Leistung; lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- zuüben. lung tretender Ersatzleistungen. A7-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- A7-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- tung, Serienschaden, Selbstbeteili- traglichen Vereinbarung oder Zusage gung) über den Umfang der gesetzlichen Haft- pflicht des Versicherungsnehmers hin- A7-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- ausgehen. cherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- A7-4 Leistungen der Versicherung und Voll- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn macht des Versicherers sich der Versicherungsschutz auf meh- A7-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst rere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadens- A7-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ersatzansprüche und wurde, gilt: - die Freistellung des Versicherungs- Die Entschädigungsleistungen des Versi- nehmers von berechtigten Schadens- cherers sind für alle Versicherungsfälle ersatzverpflichtungen. eines Versicherungsjahres auf das Dop- pelte der vereinbarten Versicherungs- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- summe begrenzt. tungen dann, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- A7-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der gen Urteils, Anerkenntnisses oder Versicherung eintretende Versicherungs- Vergleiches zur Entschädigung verpflich- fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- tet ist und der Versicherer hierdurch ge- rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, che, die vom Versicherungsnehmer ohne wenn diese Zustimmung des Versicherers abgege- - auf derselben Ursache, ben oder geschlossen worden sind, bin- den den Versicherer nur, soweit der An- - auf gleichen Ursachen mit innerem, spruch auch ohne Anerkenntnis oder insbesondere sachlichem und zeitli- Vergleich bestanden hätte. chem, Zusammenhang oder Ist die Schadensersatzverpflichtung des - auf der Lieferung von Waren mit glei- Versicherungsnehmers mit bindender chen Mängeln Wirkung für den Versicherer festgestellt, beruhen. hat der Versicherer den Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom An- A7-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- spruch des Dritten freizustellen. cherungsnehmer bei jedem Versiche- rungsfall an der Entschädigungsleistung A7-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle des Versicherers mit einem festgelegten ihm zur Abwicklung des Schadens oder Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn Abwehr der Schadensersatzansprüche die begründeten Haftpflichtansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen aus einem Versicherungsfall die Versi- im Namen des Versicherungsnehmers cherungssumme übersteigen, wird die abzugeben. Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- Kommt es in einem Versicherungsfall zu deten Haftpflichtansprüche abgezogen. einem Rechtsstreit über Schadensersatz- A7-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. ansprüche gegen den Versicherungsneh- Soweit nicht etwas anderes vereinbart mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, wurde, bleibt der Versicherer auch bei den Prozess zu führen. Der Versicherer Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- ten im Namen des Versicherungsneh- rechtigter Schadensersatzansprüche ver- mers. pflichtet. A7-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- A7-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für nes Schadenereignisses, das einen unter Kosten werden nicht auf die Versiche- den Versicherungsschutz fallenden Haft- rungssummen angerechnet. pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver- A7-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- sicherungsnehmer von dem Versicherer ansprüche aus einem Versicherungsfall gewünscht oder genehmigt, so trägt der die Versicherungssumme, trägt der Versi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis [Seite 77] Seite 77 von 107 der Versicherungssumme zur Gesamt- des Versicherungsnehmers aus der Be- höhe dieser Ansprüche. teiligung an Wasserfahrzeug-Rennen und den damit im Zusammenhang stehenden A7-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Übungsfahrten. Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- ten und übersteigt der Kapitalwert der Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Rente die Versicherungssumme oder den sen sind Ansprüche wegen Schäden, die nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- sich bei der Beteiligung an Motorboot- gen aus dem Versicherungsfall noch ver- Rennen oder bei den damit im Zusam- bleibenden Restbetrag der Versiche- menhang stehenden Übungsfahrten er- rungssumme, so wird die zu leistende eignen. Rente nur im Verhältnis der Versiche- A7-6.3 Allgemeines Umweltrisiko rungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht vom Versicherer erstattet. privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Für die Berechnung des Rentenwertes Umwelteinwirkung. gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- ordnung über den Versicherungsschutz in Schäden durch Umwelteinwirkung liegen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, punkt des Versicherungsfalls. Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- nungen verursacht werden, die sich in Bo- Bei der Berechnung des Betrages, mit den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- dem sich der Versicherungsnehmer an ben. laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Versicherungssumme oder die nach Ab- sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- zug sonstiger Leistungen verbleibende den. Restversicherungssumme übersteigt, Zu Gewässerschäden und Schäden nach werden die sonstigen Leistungen mit ih- dem Umweltschadensgesetz siehe rem vollen Betrag von der Versicherungs- A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken). summe abgesetzt. A7-6.4 Abwässer A7-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Erledigung eines Haftpflichtanspruchs des Versicherungsnehmers wegen Schä- durch Anerkenntnis, Befriedigung oder den durch Abwässer. Bei Sachschäden Vergleich am Verhalten des Versiche- gilt dies ausschließlich für Schäden durch rungsnehmers scheitert, hat der Versi- häusliche Abwässer. cherer für den von der Weigerung an ent- stehenden Mehraufwand an A7-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger ten nicht aufzukommen. A7-6.5.1 Versichert ist - abweichend von A7-7.14 - A7-6 Besondere Regelungen für einzelne die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Risiken (Versicherungsschutz, Risiko- rungsnehmers wegen Schäden, die ver- begrenzungen und besondere Aus- ursacht werden durch den Gebrauch aus- schlüsse) schließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen A7-6 regelt den Versicherungsschutz für und Kraftfahrzeug-Anhängern: einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- gen und die für diese Risiken geltenden (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und besonderen Ausschlüsse. Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbe- Soweit A7-6 keine abweichenden Rege- dingte Höchstgeschwindigkeit; lungen enthält, finden auch auf die in A7- 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 tragsbestimmungen Anwendung (z. B. km/h bauartbedingter Höchstge- A7-4 - Leistungen der Versicherung oder schwindigkeit; A7-7 - Allgemeine Ausschlüsse). (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h A7-6.1 Ziehen von Wasserskiläufern und bauartbedingter Höchstgeschwindig- Schirmdrachenfliegern keit; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit des Versicherungsnehmers aus dem Zie- nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- hen von Wasserskiläufern und Schirm- ter Höchstgeschwindigkeit; drachenfliegern. (e) nicht versicherungspflichtige und Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- sen ist die persönliche Haftpflicht des weit nicht Versicherungsschutz über Wasserskiläufers und des Schirmdra- eine Kfz-Versicherung des ziehenden chenfliegers. Fahrzeugs besteht. A7-6.5.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: A7-6.2 Wasserfahrzeug-Rennen Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht berechtigten Fahrer gebraucht werden. [Seite 78] Seite 78 von 107 Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug A7-6.7 Schäden im Inland (Deutschland), die im mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- Ausland geltend gemacht werden rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- Für Ansprüche aus inländischen Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu cherungsfällen, die im Ausland geltend sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- gemacht werden, gelten die A7-6.6.3 bis nem unberechtigten Fahrer gebraucht A7-6.6.5. wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- A7-6.8 Vermögensschäden zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen A7-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis des Versicherungsnehmers wegen Ver- benutzen. Der Versicherungsnehmer ist mögensschäden, die weder durch Perso- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das nen- noch durch Sachschäden entstan- Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt den sind. wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis A7-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- hat. sen sind Ansprüche wegen Vermögens- Wenn der Versicherungsnehmer eine die- schäden ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (a) durch vom Versicherungsnehmer (o- (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- der in seinem Auftrag oder für seine zung). Rechnung von Dritten) hergestellte o- A7-6.6 Schäden im Ausland der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- beiten oder sonstige Leistungen; A7-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im (b) aus planender, beratender, bau- oder Ausland eintretender Versicherungsfälle montageleitender, prüfender oder gut- bei einem vorübergehenden Auslands- achterlicher Tätigkeit; aufenthalt bis zu einem Jahr - in Europa (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen bis zu fünf Jahren. oder Weisungen an wirtschaftlich ver- Versicherungsschutz besteht nur für den bundene Unternehmen; Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche- (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; rungsnehmers im Inland (Deutschland) (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung liegt. sowie Reiseveranstaltung; A7-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, sen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- und Berufskrankheiten von Personen, die chen wirtschaftlichen Geschäften, aus vom Versicherungsnehmer im Ausland Zahlungsvorgängen aller Art, aus eingestellt oder dort mit der Durchführung Kassenführung sowie aus Untreue o- von Arbeiten betraut worden sind. der Unterschlagung; Eingeschlossen bleiben jedoch Haft- (g) aus Rationalisierung und Automatisie- pflichtansprüche gegen den Versiche- rung; rungsnehmer und den in A7-2.1.1 ge- nannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und (h) aus der Verletzung von gewerblichen Berufskrankheiten, die den Bestimmun- Schutzrechten und Urheberrechten gen des Sozialgesetzbuchs VII unterlie- sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- gen. rechts; A7-6.6.3 Aufwendungen des Versicherers für Kos- (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, ten der gerichtlichen und außergerichtli- Terminen, Vor- und Kostenanschlä- chen Abwehr der von einem Dritten gel- gen; tend gemachten Ansprüche, (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der insbesondere Anwalts-, Sachverständi- Tätigkeit als ehemalige oder gegen- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer- wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- den - abweichend von A7-5.5 - als Leis- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- tungen auf die Versicherungssumme der anderer vergleichbarer Leitungs- angerechnet. oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- A7-6.6.4 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme sammenhang stehen; eines Wasserfahrzeugs in einem auslän- (k) aus bewusstem Abweichen von ge- dischen Hafen ist die etwa erforderliche setzlichen oder behördlichen Vor- Sicherheitsleistung oder Hinterlegung schriften, von Anweisungen oder Be- ausschließlich Sache des Versicherungs- dingungen des Auftraggebers oder nehmers. aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- A7-6.6.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen zung; in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- (l) aus dem Abhandenkommen von Sa- halb der Staaten, die der Europäischen chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- Währungsunion angehören, liegt, gelten ren und Wertsachen; die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- (m) aus Schäden durch ständige Emissio- Betrag bei einem in der Europäischen nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- Währungsunion gelegenen Geldinstitut schütterungen). angewiesen ist. A7-6.9 Skipper-Haftpflichtversicherung [Seite 79] Seite 79 von 107 A7-6.9.1 Gegenstand der Versicherung schal-Versicherungssumme je Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- des Versicherungsnehmers aus Besitz satzleistung. und Gebrauch eines ausschließlich zu Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- privaten Zwecken gecharterten/geliehe- mers: 2.500 EUR nen Wasserfahrzeuges mit Standort im A7-6.9.5 Subsidiarität In- oder Ausland. Der Versicherungsschutz wird subsidiär Versicherungsschutz besteht ausschließ- gewährt. Versichert im Rahmen dieses lich für den Fall, dass der Versicherungs- Vertrages sind ausschließlich Ansprüche, nehmer oder eine nach A7-6.9.2 mitversi- die nachweislich nicht über anderweitig cherte Person wegen eines bestehende Versicherungsverträge (auch Schadenereignisses, das im Zusammen- Dritter) versichert sind. hang mit Besitz und Gebrauch einer vom Versicherungsnehmer als Skipper geführ- Falls das folgende zusätzliche Risiko ver- ten fremden Yacht eingetreten ist, von ei- sichert werden soll, kann durch beson- nem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- dere Vereinbarung der Versicherungs- pflichtbestimmungen auf Schadenersatz schutz im Versicherungsschein in Anspruch genommen werden. oder in seinen Nachträgen wie folgt erwei- tert werden: A7-7.5 findet insoweit keine Anwendung. A7-6.9.2 Regelungen zu mitversicherten Personen A7-6.10 Vermietung von Wassersportfahrzeugen und zum Verhältnis zwischen den Versi- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht cherten (Versicherungsnehmer und mit- des Versicherungsnehmers aus der Ver- versicherten Personen) mietung von Wassersportfahrzeugen. A7-6.9.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A7-7 Allgemeine Ausschlüsse der Crew-Mitglieder. Falls im Versicherungsschein oder seinen A7-6.9.2.2 Versichert sind Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- - Haftpflichtansprüche des Versiche- deres bestimmt ist, sind vom Versiche- rungsnehmers gegen mitversicherte rungsschutz ausgeschlossen: Personen; A7-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Haftpflichtansprüche mitversicherter Ausgeschlossen sind Versicherungsan- Personen untereinander; sprüche aller Personen, die den Schaden - Haftpflichtansprüche mitversicherter vorsätzlich herbeigeführt haben. Personen gegen den Versicherungs- A7-2.3 findet keine Anwendung. nehmer. A7-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder A7-7.3 findet insoweit keine Anwendung. Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten A7-6.9.3 Selbstbeteiligung und sonstigen Leistungen Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Versicherungsan- mers oder der mitversicherten Person: sprüche aller Personen, die den Schaden 250 EUR dadurch verursacht haben, dass sie in A7-6.9.4 Schäden an der gecharterten Yacht Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen sind Haftpflichtansprüche wegen - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht Schäden an der vom Versicherungsneh- oder mer geführten Yacht, deren Inventar, Ma- - Arbeiten oder sonstige Leistungen er- schinenanlagen, Zubehör und Ausrüs- bracht haben. tung sowie Beibooten. A7-2.3 findet keine Anwendung. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn A7-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- der - diese Schäden aus grober Fahrläs- sigkeit des Versicherungsnehmers re- Ausgeschlossen sind Ansprüche sultieren und (a) des Versicherungsnehmers selbst o- - die grobe Fahrlässigkeit durch eine der der in A7-7.4 benannten Personen autorisierte Behörde, ein Gericht oder gegen die mitversicherten Personen, einen seitens des Versicherers aner- (b) zwischen mehreren Versicherungs- kannten Vergleich festgestellt worden nehmern desselben Versicherungs- ist. vertrags, Die Versicherungssumme für Schäden an (c) zwischen mehreren mitversicherten der gecharterten Yacht beträgt je Versi- Personen desselben Versicherungs- cherungsfall 1.000.000 EUR. Die vertrags. Höchstersatzleistung für alle Versiche- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch rungsfälle eines Versicherungsjahres be- auf Ansprüche von Angehörigen der vor- trägt 2.000.000 EUR. genannten Personen, die mit diesen in Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- häuslicher Gemeinschaft leben. [Seite 80] Seite 80 von 107 Versichert sind jedoch übergangsfähige (d) von seinen unbeschränkt persönlich Regressansprüche von Sozialversiche- haftenden Gesellschaftern, wenn der rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungsnehmer eine Offene Krankenversicherungsträgern, öffentli- Handelsgesellschaft, Kommanditge- chen und privaten Arbeitgebern wegen sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- Personenschäden. Dies gilt nicht für An- chen Rechts ist; sprüche aus Personenschäden, bei de- (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- cherungsnehmer eine eingetragene krankheiten im Betrieb des Partnerschaftsgesellschaft ist; Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- algesetzbuch VII handelt. (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A7-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- cherungsnehmers und von wirtschaftlich Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten verbundenen Personen auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen in häuslicher Gemeinschaft leben. den Versicherungsnehmer A7-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- vertrag schaft leben oder die zu den im Versi- cherungsvertrag mitversicherten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen gehören; Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- Als Angehörige gelten schäden, wenn der Versicherungsneh- - Ehegatten, Lebenspartner im mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- Sinne des Lebenspartnerschafts- auftragter des Versicherungsnehmers gesetzes oder vergleichbare Part- diese Sachen gemietet, geleast, gepach- nerschaften nach dem Recht an- tet, geliehen, durch verbotene Eigen- derer Staaten, macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei- - Partner einer nicht ehelichen Le- nes besonderen Verwahrungsvertrags bensgemeinschaft und deren El- sind. tern und Kinder, A7-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- - Eltern und Kinder, ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- tungen - Adoptiveltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Schwiegereltern und -kinder, Schäden an vom Versicherungsnehmer - Stiefeltern und -kinder, hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- - Großeltern und Enkel, beiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder - Geschwister sowie Leistung liegenden Ursache und alle sich - Pflegeeltern und -kinder (Perso- daraus ergebenden Vermögensschäden. nen, die durch ein familienähnli- Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- ches, auf längere Dauer angeleg- sache in einem mangelhaften Einzelteil tes Verhältnis wie Eltern und der Sache oder in einer mangelhaften Kinder miteinander verbunden Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- sind). der Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Versichert sind jedoch übergangsfä- hige Regressansprüche von Sozial- Dieser Ausschluss findet auch dann An- versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für gern, privaten Krankenversicherungs- Rechnung des Versicherungsnehmers trägern, öffentlichen und privaten Ar- die Herstellung oder Lieferung der Sa- beitgebern wegen Personenschäden. chen oder die Arbeiten oder sonstigen Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- Leistungen übernommen haben. sonenschäden, bei denen es sich um A7-7.7 Asbest Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen mers gemäß dem Sozialgesetzbuch Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige VII handelt. Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- führen sind. (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- der Betreuern, wenn der Versiche- A7-7.8 Gentechnik rungsnehmer eine geschäftsunfähige, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen beschränkt geschäftsfähige oder be- Schäden, die zurückzuführen sind auf treute Person ist; (a) gentechnische Arbeiten, (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine (b) gentechnisch veränderte Organismen juristische Person des privaten oder (GVO), öffentlichen Rechts oder ein nicht (c) Erzeugnisse, die rechtsfähiger Verein ist; - Bestandteile aus GVO enthalten, [Seite 81] Seite 81 von 107 - aus GVO oder mit Hilfe von GVO sich daraus ergebenden Vermögens- hergestellt wurden. schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahr- A7-7.9 - nicht belegt - zeuge aus A7-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und - der Planung oder Konstruktion, sonstige Diskriminierung Herstellung oder Lieferung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Luft- oder Raumfahrzeugen oder Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- Teilen von Luft- oder Raumfahr- lästigung, Ungleichbehandlung oder zeugen, soweit die Teile ersicht- sonstigen Diskriminierungen. lich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau A7-7.11 Übertragung von Krankheiten in Luft- oder Raumfahrzeugen be- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen stimmt waren, (a) Personenschäden, die aus der Über- - Tätigkeiten (z. B. Montage, War- tragung einer Krankheit des Versiche- tung, Inspektion, Überholung, Re- rungsnehmers resultieren, paratur, Beförderung) an Luft- o- der Raumfahrzeugen oder deren (b) Sachschäden, die durch Krankheit der Teilen. dem Versicherungsnehmer gehören- den, von ihm gehaltenen oder veräu- (c) gegen den Versicherungsnehmer als ßerten Tiere entstanden sind. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- nehmer und Nutznießer von Luftlan- In beiden Fällen besteht Versicherungs- deplätzen. schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch Eine Tätigkeit der vorstehend genannten grob fahrlässig gehandelt hat. Personen an einem Luft- oder Raumfahr- zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser A7-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Bestimmung, wenn keine dieser Perso- schwemmungen nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht Sachschäden und alle sich daraus erge- in Betrieb gesetzt wird. benden Vermögensschäden, welche ent- A7-7.16 Brennbare und explosible Stoffe stehen durch Ausgeschlossen sind Versicherungsan- (a) Senkungen von Grundstücken oder sprüche aller Personen, die den Schaden Erdrutschungen, durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder (b) Überschwemmungen stehender oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brenn- fließender Gewässer. baren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. A7-7.13 Strahlen A7-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- A7-7.17 Entschädigungen mit Strafcharakter („pu- telbarem Zusammenhang mit energierei- nitive damages“) chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ent- Strahlen von radioaktiven Stoffen oder schädigung mit Strafcharakter, insbeson- Röntgenstrahlen). dere punitive oder exemplary damages. A7-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A7-7.18 Französische „Garantie Décennale“ und Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen gleichartige Bestimmungen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Ausgeschlossen sind Ansprüche nach Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zu- fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die sammenhang stehenden Regressansprü- durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- chen nach Artikel 1147 des französischen ursacht werden. Code Civil oder gleichartiger Bestimmun- A7-2.3 findet keine Anwendung. gen anderer Länder. A7-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- A7-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der plätze Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (a) wegen Schäden, die der Versiche- Schäden aus dem Austausch, der Über- rungsnehmer, eine mitversicherte mittlung und der Bereitstellung elektroni- Person oder eine von ihnen bestellte scher Daten, soweit es sich handelt um oder beauftragte Person durch den Schäden aus Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- zeugs verursachen oder für die sie als barmachung oder Veränderung von Halter oder Besitzer eines Luft- oder Daten, Raumfahrzeugs in Anspruch genom- (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- men werden. chern von Daten, (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- (c) Störung des Zugangs zum elektroni- fahrzeugen, der mit diesen beförder- schen Datenaustausch, ten Sachen, der Insassen und allen [Seite 82] Seite 82 von 107 (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- Informationen. schein- oder Versicherungspflicht un- terliegen; A7-8 Veränderungen des versicherten Risi- kos (Erhöhungen und Erweiterungen) (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Versichert ist auch die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers (c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; A7-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- hen werden und deshalb im Rahmen - für Risiken aus dem Halten oder Ge- von kurzfristigen Versicherungsver- brauch von versicherungspflichtigen trägen zu versichern sind; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. - für sonstige Risiken, die der Versiche- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A7-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- len ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt- nis erlangt hat. A7-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- geversicherung) A7-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers je- des neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A7-9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese [Seite 83] Seite 83 von 107 Abschnitt A8 Tätigkeit als freiberuflicher A8-6.17 Forschungs- und Gutachtertätigkeit; ....89 Lehrer A8-7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Inhalt Erweiterungen) ....................................89 A8-1 Versicherte Eigenschaften, A8-8 Neu hinzukommende Risiken Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 83 (Vorsorgeversicherung) .......................89 A8-2 Versicherungsschutz, Versicherungsfall .............................. 83 A8-3 Leistungen der Versicherung und A8-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Vollmacht des Versicherers ............. 84 (versichertes Risiko) A8-4 Begrenzung der Leistungen Versichert ist im Umfang der nachfolgen- (Versicherungssumme, Jahreshöchst- den Bestimmungen die gesetzliche Haft- ersatzleistung, Serienschaden, pflicht des Versicherungsnehmers aus Selbstbeteiligung) ................................ 84 seiner Tätigkeit als freiberuflicher Lehrer, A8-5 Besondere Regelungen für einzelne der allein unterrichtet und weder Mieter Risiken aus der Tätigkeit als noch Eigentümer von besonderen Unter- freiberuflicher Lehrer (Versiche- richtsräumen oder Plätzen ist und keine rungsschutz, Risikobegrenzungen eigenen oder fremden Fahrzeuge zu Un- und besondere Ausschlüsse) .............. 85 terrichtszwecken nutzt. A8-5.1 Experimentalunterricht......................... 85 A8-2 Versicherungsschutz, Versicherungs- A8-5.2 Schüler-/Klassenreisen........................ 85 fall A8-5.3 Nachhilfestunden ................................. 85 A8-2.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, A8-5.4 Allgemeines Umweltrisiko.................... 85 dass der Versicherungsnehmer wegen ei- nes während der Wirksamkeit der Versi- A8-5.5 Abwässer............................................. 85 cherung eingetretenen Schadenereignis- A8-5.6 Nicht versicherungspflichtige Kfz,Kfz- ses (Versicherungsfall), das einen Anhänger ............................................. 85 Personen-, Sach- oder sich daraus erge- A8-5.7 Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 86 benden Vermögensschaden zur Folge A8-5.8 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 86 hatte, aufgrund A8-5.9 Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 86 gesetzlicher A8-5.10 Schäden im Ausland ........................... 86 Haftpflichtbestimmungen A8-5.11 Vermögensschäden ............................ 86 privatrechtlichen Inhalts A8-5.12 Privathaftpflicht .................................... 87 von einem Dritten auf Schadensersatz in A8-6 Allgemeine Ausschlüsse .................. 87 Anspruch genommen wird. A8-6.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 87 Schadenereignis ist das Ereignis, als des- sen Folge die Schädigung des Dritten un- A8-6.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- Schädlichkeit ....................................... 87 punkt der Schadenverursachung, die zum A8-6.3 Ansprüche der Versicherten Schadenereignis geführt hat, kommt es untereinander ...................................... 87 nicht an. A8-6.4 Schadenfälle von Angehörigen............ 87 A8-2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A8-6.5 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- verbotene Eigenmacht, besonderer che Ansprüche handelt, Verwahrungsvertrag ............................ 88 (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- A8-6.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden füllung, aus Selbstvornahme, Rück- an fremden Sachen tritt, Minderung, auf Schadensersatz (Tätigkeitsschäden) ............................. 88 statt der Leistung; A8-6.7 Schäden an hergestellten oder (b) wegen Schäden, die verursacht wer- gelieferten Sachen, Arbeiten und den, um die Nacherfüllung durchfüh- sonstigen Leistungen .......................... 88 ren zu können; A8-6.8 Asbest ................................................. 88 (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des A8-6.9 Gentechnik .......................................... 88 Vertragsgegenstandes oder wegen A8-6.10 Austausch, Übermittlung, des Ausbleibens des mit der Vertrags- Bereitstellung elektronischer Daten ..... 88 leistung geschuldeten Erfolges; A8-6.11 Persönlichkeits- und (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- Namensrechtsverletzungen ................. 88 gen im Vertrauen auf ordnungsge- A8-6.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung mäße Vertragserfüllung; und sonstige Diskriminierung .............. 89 (e) auf Ersatz von Vermögensschäden A8-6.13 Übertragung von Krankheiten .............. 89 wegen Verzögerung der Leistung; A8-6.14 Senkungen, Erdrutschungen, wegen anderer an die Stelle der Erfüllung Überschwemmungen........................... 89 tretender Ersatzleistungen. A8-6.15 Strahlen ............................................... 89 A8-2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A8-6.16 Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 89 [Seite 84] Seite 84 von 107 sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- A8-4 Begrenzung der Leistungen (Versiche- traglichen Vereinbarung oder Zusage rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- über den Umfang der gesetzlichen Haft- tung, Serienschaden, Selbstbeteili- pflicht des Versicherungsnehmers hin- gung) ausgehen. A8-4.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- A8-3 Leistungen der Versicherung und Voll- cherers ist bei jedem Versicherungsfall macht des Versicherers auf die vereinbarten Versicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn A8-3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sich der Versicherungsschutz auf meh- - die Prüfung der Haftpflichtfrage, rere entschädigungspflichtige Personen - die Abwehr unberechtigter Schadens- erstreckt. ersatzansprüche und A8-4.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart - die Freistellung des Versicherungs- wurde, gilt: nehmers von berechtigten Schadens- Die Entschädigungsleistungen des Versi- ersatzverpflichtungen. cherers sind für alle Versicherungsfälle Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- eines Versicherungsjahres auf das Zwei- tungen dann, wenn der Versicherungs- fache der vereinbarten Versicherungs- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- summe begrenzt. gen Urteils, Anerkenntnisses oder A8-4.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Vergleiches zur Entschädigung verpflich- Versicherung eintretende Versicherungs- tet ist und der Versicherer hierdurch ge- fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten che, die vom Versicherungsnehmer ohne dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, Zustimmung des Versicherers abgege- wenn diese ben oder geschlossen worden sind, bin- den den Versicherer nur, soweit der An- - auf derselben Ursache, spruch auch ohne Anerkenntnis oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, Vergleich bestanden hätte. insbesondere sachlichem und zeitli- Ist die Schadensersatzverpflichtung des chem, Zusammenhang oder Versicherungsnehmers mit bindender - auf der Lieferung von Waren mit glei- Wirkung für den Versicherer festgestellt, chen Mängeln hat der Versicherer den Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom An- beruhen. spruch des Dritten freizustellen. A8-4.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- A8-3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle cherungsnehmer bei jedem Versiche- ihm zur Abwicklung des Schadens oder rungsfall an der Entschädigungsleistung Abwehr der Schadensersatzansprüche des Versicherers mit einem festgelegten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn im Namen des Versicherungsnehmers die begründeten Haftpflichtansprüche abzugeben. aus einem Versicherungsfall die Versi- cherungssumme übersteigen, wird die Kommt es in einem Versicherungsfall zu Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- einem Rechtsstreit über Schadensersatz- deten Haftpflichtansprüche abgezogen. ansprüche gegen den Versicherungsneh- A8-4.1 Satz 1 bleibt unberührt. mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer Soweit nicht etwas anderes vereinbart führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- wurde, bleibt der Versicherer auch bei ten im Namen des Versicherungsneh- Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- mers. gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- rechtigter Schadensersatzansprüche ver- A8-3.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- pflichtet. nes Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- A8-4.5 Die Aufwendungen des Versicherers für pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Kosten werden nicht auf die Versiche- Bestellung eines Verteidigers für den Ver- rungssummen angerechnet. sicherungsnehmer von dem Versicherer A8-4.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- gewünscht oder genehmigt, so trägt der ansprüche aus einem Versicherungsfall Versicherer die gebührenordnungsmäßi- die Versicherungssumme, trägt der Versi- gen oder die mit ihm besonders verein- cherer die Prozesskosten im Verhältnis barten höheren Kosten des Verteidigers. der Versicherungssumme zur Gesamt- A8-3.4 Erlangt der Versicherungsnehmer das höhe dieser Ansprüche. Recht, die Aufhebung oder Minderung ei- A8-4.7 Hat der Versicherungsnehmer an den ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- der Versicherer bevollmächtigt, dieses ten und übersteigt der Kapitalwert der Recht auszuüben. Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- gen aus dem Versicherungsfall noch ver- bleibenden Restbetrag der Versiche- rungssumme, so wird die zu leistende [Seite 85] Seite 85 von 107 Rente nur im Verhältnis der Versiche- A8-5.4 Allgemeines Umweltrisiko rungssumme beziehungsweise ihres Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Restbetrages zum Kapitalwert der Rente privatrechtlichen Inhalts des Versiche- vom Versicherer erstattet. rungsnehmers wegen Schäden durch Für die Berechnung des Rentenwertes Umwelteinwirkung. gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- Schäden durch Umwelteinwirkung liegen ordnung über den Versicherungsschutz in vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- punkt des Versicherungsfalls. nungen verursacht werden, die sich in Bo- Bei der Berechnung des Betrages, mit den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- dem sich der Versicherungsnehmer an ben. laufenden Rentenzahlungen beteiligen Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- muss, wenn der Kapitalwert der Rente die sen sind Ansprüche aus Gewässerschä- Versicherungssumme oder die nach Ab- den. zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, Zu Gewässerschäden und Schäden nach werden die sonstigen Leistungen mit ih- dem Umweltschadensgesetz siehe rem vollen Betrag von der Versicherungs- A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken). summe abgesetzt. A8-5.5 Abwässer A8-4.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Erledigung eines Haftpflichtanspruchs des Versicherungsnehmers wegen Schä- durch Anerkenntnis, Befriedigung oder den durch Abwässer. Bei Sachschäden Vergleich am Verhalten des Versiche- gilt dies ausschließlich für Schäden durch rungsnehmers scheitert, hat der Versi- häusliche Abwässer oder durch Rückstau cherer für den von der Weigerung an ent- des Straßenkanals. stehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- A8-5.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- ten nicht aufzukommen. zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A8-5.6.1 Versichert ist - abweichend von A8-6.16 - A8-5 Besondere Regelungen für einzelne die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Risiken aus der Tätigkeit als freiberuf- rungsnehmers wegen Schäden, die ver- licher Lehrer (Versicherungsschutz, ursacht werden durch den Gebrauch aus- Risikobegrenzungen und besondere schließlich von folgenden nicht Ausschlüsse) versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen A8-5 regelt den Versicherungsschutz für und Kraftfahrzeug-Anhängern: einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und gen und die für diese Risiken geltenden Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge besonderen Ausschlüsse. ohne Rücksicht auf eine bauartbe- Soweit A8-5 keine abweichenden Rege- dingte Höchstgeschwindigkeit; lungen enthält, finden auch auf die in A8- (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 5 geregelten Risiken alle anderen Ver- km/h bauartbedingter Höchstge- tragsbestimmungen Anwendung (z. B. schwindigkeit; A8-3 - Leistungen der Versicherung oder A8-6 - Allgemeine Ausschlüsse). (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- A8-5.1 Experimentalunterricht keit; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit des Versicherungsnehmers - abweichend nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- von A8-6.15 - aus der Erteilung von Expe- ter Höchstgeschwindigkeit; rimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen). (e) nicht versicherungspflichtige und nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- A8-5.2 Schüler-/Klassenreisen weit nicht Versicherungsschutz über Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht eine Kfz-Versicherung des ziehenden des Versicherungsnehmers aus der Lei- Fahrzeugs besteht. tung und/oder Beaufsichtigung von Schü- A8-5.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: ler- oder Klassenreisen sowie Schulaus- Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem flügen und damit verbundenen berechtigten Fahrer gebraucht werden. Aufenthalten in Herbergen und Heimen. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- A8-5.3 Nachhilfestunden zeug mit Wissen und Willen des Verfü- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gungsberechtigten gebrauchen darf. Der des Versicherungsnehmers aus der Ertei- Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da- lung von Nachhilfestunden. für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen [Seite 86] Seite 86 von 107 nur mit der erforderlichen Fahr-erlaubnis ausschließlich, wenn diese bei einem vo- benutzen. Der Versicherungsnehmer ist rübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das einem Jahr - in Europa bis zu fünf Jahren Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt - eingetreten sind. wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Versicherungsschutz besteht nur für den hat. Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche- Wenn der Versicherungsnehmer eine die- rungsnehmers im Inland (Deutschland) ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 liegt. (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- A8-5.10.2 Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft- zung). pflicht aus der vorübergehenden Benut- A8-5.7 Gebrauch von Luftfahrzeugen zung oder Anmietung (nicht dem Eigen- tum) von im Ausland gelegenen A8-5.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wohnungen und Häusern, die vom Versi- des Versicherungsnehmers wegen Schä- cherungsnehmer zu Wohnzwecken ge- den, die verursacht werden durch den nutzt werden. Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche- A8-5.10.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen rungspflicht unterliegen. in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- halb der Staaten, die der Europäischen A8-5.7.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- Währungsunion angehören, liegt, gelten che Haftpflicht des Versicherungsneh- die Verpflichtungen des Versicherers mit mers wegen Schäden, die durch den Ge- dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- brauch versicherungspflichtiger Betrag bei einem in der Europäischen Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Währungsunion gelegenen Geldinstitut der Versicherungsnehmer nicht als deren angewiesen ist. Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. A8-5.11 Vermögensschäden A8-5.8 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A8-5.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Ver- A8-5.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mögensschäden, die weder durch Perso- des Versicherungsnehmers wegen Schä- nen- noch durch Sachschäden entstan- den, die verursacht werden durch den den sind. Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: A8-5.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen sind Ansprüche wegen Vermögens- (a) eigene und fremde Wassersportfahr- schäden zeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) (a) durch vom Versicherungsnehmer (o- oder Treibsätze; der in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte o- (b) fremde Segelboote ohne Motor (auch der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) beiten oder sonstige Leistungen; oder Treibsätze; (b) aus planender, beratender, bau- oder (c) eigene und fremde Windsurfbretter; montageleitender, prüfender oder gut- (d) fremde Wassersportfahrzeuge mit achterlicher Tätigkeit; Motoren, soweit (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder - diese nur gelegentlich gebraucht Weisungen an wirtschaftlich verbun- werden und dene Unternehmen; - für das Führen keine behördliche (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Erlaubnis erforderlich ist. (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung A8-5.8.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- sowie Reiseveranstaltung; che Haftpflicht des Versicherungsneh- (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, mers wegen Schäden, die durch den Ge- Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- brauch von Wasserfahrzeugen chen wirtschaftlichen Geschäften, aus verursacht werden, soweit der Versiche- Zahlungsvorgängen aller Art, aus rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Kassenführung sowie aus Untreue o- Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch der Unterschlagung; genommen wird. (g) aus A8-5.9 Gebrauch von Modellfahrzeugen - Rationalisierung und Automatisie- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rung, des Versicherungsnehmers wegen Schä- den, die verursacht werden durch den - Datenerfassung, -speicherung, - Gebrauch von ferngelenkten Land- und wiederherstellung, Wasser-Modellfahrzeugen. - Austausch, Übermittlung, Bereit- stellung elektronischer Daten; A8-5.10 Schäden im Ausland (h) aus der Verletzung von Persönlich- A8-5.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht keitsrechten und Namensrechten, ge- des Versicherungsnehmers wegen im werblichen Schutzrechten und Urhe- Ausland eintretender Versicherungsfälle berrechten sowie des Kartell- oder [Seite 87] Seite 87 von 107 Wettbewerbsrechts; Personen desselben Versicherungs- (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, vertrags. Terminen, Vor- und Kostenanschlä- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch gen; auf Ansprüche von Angehörigen der vor- (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der genannten Personen, die mit diesen in Tätigkeit als ehemalige oder gegen- häuslicher Gemeinschaft leben. wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- Versichert sind jedoch übergangsfähige schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- Regressansprüche von Sozialversiche- der anderer vergleichbarer Leitungs- rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- Krankenversicherungsträgern, öffentli- sammenhang stehen; chen und privaten Arbeitgebern wegen (k) aus bewusstem Abweichen von ge- Personenschäden. Dies gilt nicht für An- setzlichen oder behördlichen Vor- sprüche aus Personenschäden, bei de- schriften, von Anweisungen oder Be- nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- dingungen des Auftraggebers oder krankheiten im Betrieb des aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- zung; algesetzbuch VII handelt. (l) aus dem Abhandenkommen von Sa- A8-6.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- cherungsnehmers und von wirtschaftlich ren und Wertsachen; verbundenen Personen (m) aus Schäden durch ständige Emissio- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- den Versicherungsnehmer schütterungen). (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- A8-5.12 Privathaftpflicht gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- schaft leben oder die zu den im Versi- Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 cherungsvertrag mitversicherten die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Personen gehören; rungsnehmers aus den Gefahren des täg- lichen Lebens als Privatperson. Als Angehörige gelten Versicherungsschutz für Leistungen aus - Ehegatten, Lebenspartner im der PHV Premium (A1-6.27) besteht nur Sinne des Lebenspartnerschafts- bei besonderer Vereinbarung. gesetzes oder vergleichbare Part- nerschaften nach dem Recht an- A8-6 Allgemeine Ausschlüsse derer Staaten, Falls im Versicherungsschein oder seinen - Partner einer nicht ehelichen Le- Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- bensgemeinschaft und deren El- deres bestimmt ist, sind vom Versiche- tern und Kinder, rungsschutz ausgeschlossen: - Eltern und Kinder, A8-6.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Adoptiveltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Versicherungsan- - Schwiegereltern und -kinder, sprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, A8-6.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten - Geschwister sowie und sonstigen Leistungen - Pflegeeltern und -kinder (Perso- Ausgeschlossen sind Versicherungsan- nen, die durch ein familienähnli- sprüche aller Personen, die den Schaden ches, auf längere Dauer angeleg- dadurch verursacht haben, dass sie in tes Verhältnis wie Eltern und Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Kinder miteinander verbunden Schädlichkeit sind). - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht Versichert sind jedoch übergangsfä- oder hige Regressansprüche von Sozial- versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- - Arbeiten oder sonstige Leistungen gern, privaten Krankenversicherungs- erbracht haben. trägern, öffentlichen und privaten Ar- A8-6.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- beitgebern wegen Personenschäden. der Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Ausgeschlossen sind Ansprüche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (a) des Versicherungsnehmers selbst o- im Betrieb des Versicherungsneh- der der in A8-6.4 benannten Personen mers gemäß dem Sozialgesetzbuch gegen die mitversicherten Personen, VII handelt. (b) zwischen mehreren Versicherungs- (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- nehmern desselben Versicherungs- der Betreuern, wenn der Versiche- vertrags, rungsnehmer eine geschäftsunfähige, (c) zwischen mehreren mitversicherten [Seite 88] Seite 88 von 107 beschränkt geschäftsfähige oder be- Teile im unmittelbaren Einwirkungs- treute Person ist; bereich der Tätigkeit befunden haben; (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherungsnehmer beweist, dass juristische Person des privaten oder er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen- öffentlichen Rechts oder ein nicht sichtlich notwendige Schutzvorkeh- rechtsfähiger Verein ist; rungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. (d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der A8-6.7 Schäden an hergestellten oder geliefer- Versicherungsnehmer eine Offene ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- Handelsgesellschaft, Kommanditge- tungen sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen chen Rechts ist; Schäden an vom Versicherungsnehmer (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- cherungsnehmer eine eingetragene beiten oder sonstigen Leistungen infolge Partnerschaftsgesellschaft ist; einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und daraus ergebenden Vermögensschäden. Insolvenzverwaltern. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten sache in einem mangelhaften Einzelteil auch für Ansprüche von Angehörigen der der Sache oder in einer mangelhaften dort genannten Personen, die mit diesen Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- in häuslicher Gemeinschaft leben. der Vernichtung der Sache oder Leistung führt. A8-6.5 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- Dieser Ausschluss findet auch dann An- vertrag wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen die Herstellung oder Lieferung der Sa- Schäden an fremden Sachen und allen chen oder die Arbeiten oder sonstigen sich daraus ergebenden Vermögens- Leistungen übernommen haben. schäden, wenn der Versicherungsneh- mer diese Sachen gemietet, geleast, ge- A8-6.8 Asbest pachtet, geliehen, durch verbotene Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige stand eines besonderen Verwahrungs- Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- vertrags sind. führen sind. A8-6.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an A8-6.9 Gentechnik fremden Sachen (Tätigkeitsschäden) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- (a) gentechnische Arbeiten, schäden, wenn (b) gentechnisch veränderte Organismen (a) die Schäden durch eine dienstliche (GVO), Tätigkeit des Versicherungsnehmers (c) Erzeugnisse, die an diesen Sachen (Bearbeitung, Re- paratur, Beförderung, Prüfung und - Bestandteile aus GVO enthalten, dgl.) entstanden sind; bei unbewegli- - aus GVO oder mit Hilfe von GVO chen Sachen gilt dieser Ausschluss hergestellt wurden. nur insoweit, als diese Sachen oder A8-6.10 Austausch, Übermittlung, Bereitstellung Teile von ihnen unmittelbar von der elektronischer Daten Tätigkeit betroffen waren; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (b) die Schäden dadurch entstanden Schäden aus dem Austausch, der Über- sind, dass der Versicherungsnehmer mittlung und der Bereitstellung elektroni- diese Sachen zur Durchführung sei- scher Daten, soweit es sich handelt um ner dienstlichen Tätigkeiten (als Schäden aus Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla- gefläche und dgl.) benutzt hat; bei un- (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- beweglichen Sachen gilt dieser Aus- barmachung oder Veränderung von schluss nur insoweit, als diese Daten, Sachen oder Teile von ihnen unmittel- (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- bar von der Benutzung betroffen wa- chern von Daten, ren; (c) Störung des Zugangs zum elektroni- (c) die Schäden durch eine dienstliche schen Datenaustausch, Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Sachen oder - sofern es sich um un- Informationen. bewegliche Sachen handelt - deren A8-6.11 Persönlichkeits- und Namensrechtsver- letzungen [Seite 89] Seite 89 von 107 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - für sonstige Risiken, die der Versiche- Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht mensrechtsverletzungen. unterliegen. A8-6.12 Anfeindung, Schikane, Belästigung und A8-7.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos sonstige Diskriminierung durch Änderung bestehender oder Erlass Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- len ist der Versicherer berechtigt, das lästigung, Ungleichbehandlung oder Versicherungsverhältnis unter Einhaltung sonstigen Diskriminierungen. einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es A8-6.13 Übertragung von Krankheiten nicht innerhalb eines Monats von dem Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt- (a) Personenschäden, die aus der Über- nis erlangt hat. tragung einer Krankheit des Versiche- rungsnehmers resultieren, A8-8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- geversicherung) (b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehören- A8-8.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist den, von ihm gehaltenen oder veräu- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- ßerten Tiere entstanden sind. rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- In beiden Fällen besteht Versicherungs- schluss des Versicherungsvertrags neu schutz, wenn der Versicherungsnehmer entstehen, sofort versichert. beweist, dass er weder vorsätzlich noch Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, grob fahrlässig gehandelt hat. nach Aufforderung des Versicherers je- des neue Risiko innerhalb eines Monats A8-6.14 Senkungen, Erdrutschungen, Über- anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch schwemmungen mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen lässt der Versicherungsnehmer die recht- Sachschäden und alle sich daraus erge- zeitige Anzeige, entfällt der Versiche- benden Vermögensschäden, welche ent- rungsschutz für das neue Risiko stehen durch rückwirkend ab dessen Entstehung. (a) Senkungen von Grundstücken oder Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das Erdrutschungen, neue Risiko angezeigt wurde, so hat der (b) Überschwemmungen stehender oder Versicherungsnehmer zu beweisen, dass fließender Gewässer. das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- A8-6.15 Strahlen zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen noch nicht verstrichen war. Schäden, die in unmittelbarem oder mit- Der Versicherer ist berechtigt, für das telbarem Zusammenhang mit energierei- neue Risiko einen angemessenen Beitrag chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. zu verlangen. Kommt eine Einigung über Strahlen von radioaktiven Stoffen oder die Höhe des Beitrags innerhalb einer Röntgenstrahlen). Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- A8-6.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger cherungsschutz für das neue Risiko rück- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen wirkend ab dessen Entstehung. den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- A8-8.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die gilt nicht für durch den Gebrauch des Fahrzeugs ver- (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, ursacht werden. Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese A8-6.17 Forschungs- und Gutachtertätigkeit Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen schein- oder Versicherungspflicht un- Schäden aus Forschungs- und Gut- terliegen; achtertätigkeit. (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, A8-7 Veränderungen des versicherten Risi- Betrieb oder Führen von Bahnen; kos (Erhöhungen und Erweiterungen) (c) Risiken, die der Versicherungs- oder Versichert ist auch die gesetzliche Haft- Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; pflicht des Versicherungsnehmers (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- A8-7.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des hen werden und deshalb im Rahmen versicherten Risikos. Dies gilt nicht von kurzfristigen Versicherungsver- trägen zu versichern sind. - für Risiken aus dem Halten oder Ge- brauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie [Seite 90] Seite 90 von 107 Abschnitt A9 Gewässerschadenhaft- A9-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten pflichtrisiko (Anlagenrisiko) (versichertes Risiko) Inhalt Versichert ist im Umfang der nachfolgen- den Bestimmungen die gesetzliche Haft- A9-1 Versicherte Eigenschaften, pflicht des Versicherungsnehmers als In- Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 90 haber der im Versicherungsschein und A9-2 Regelungen zu mitversicherten seinen Nachträgen angegebenen Anla- Personen und zum Verhältnis gen zur Lagerung von gewässerschädli- zwischen den Versicherten .............. 90 chen Stoffen und aus der Verwendung A9-3 Versicherungsschutz, dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare Versicherungsfall .............................. 90 oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit A9-4 Leistungen der Versicherung und eines Gewässers einschließlich des Vollmacht des Versicherers ............. 91 Grundwassers (Gewässerschäden). A9-5 Begrenzung der Leistungen (Versi- cherungssumme, Jahreshöchstersatz- A9-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- leistung, Serienschaden, Selbstbetei- nen und zum Verhältnis zwischen den ligung).................................................. 91 Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A9-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risi- A9-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht kobegrenzungen und besondere der Personen, die der Versicherungsneh- Ausschlüsse) ....................................... 92 mer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal- A9-6.1 Rettungskosten ................................... 92 tung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti- gen Betreuung der Grundstücke A9-6.2 Eigenschäden ...................................... 92 beauftragt hat für den Fall, dass sie aus A9-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kfz, Anlass dieser Verrichtung in Anspruch Kfz-Anhänger ...................................... 92 genommen werden. A9-6.4 Schäden im Ausland ........................... 93 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- A9-6.5 Vermögensschäden ............................ 93 sonenschäden, bei denen es sich um Ar- A9-7 Allgemeine Ausschlüsse .................. 93 beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- trieb des Versicherungsnehmers gemäß A9-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 93 dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das A9-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge- Schädlichkeit ....................................... 93 mäß den beamtenrechtlichen Vorschrif- A9-7.3 Ansprüche der Versicherten ten die in Ausübung oder infolge des untereinander ...................................... 93 Dienstes Angehörigen derselben Dienst- stelle zugefügt werden. A9-7.4 Schadenfälle von Angehörigen............ 93 A9-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, A9-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- verbotene Eigenmacht, besonderer den Vertragsbestimmungen sind auf die Verwahrungsvertrag ............................ 94 mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. A9-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und A9-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- sonstigen Leistungen .......................... 94 gen für Risikobegrenzungen oder Aus- A9-7.7 Asbest ................................................. 94 schlüsse in der Person des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten A9-7.8 Gentechnik .......................................... 94 Person vorliegen, entfällt der Versiche- A9-7.9 - nicht belegt - ..................................... 94 rungsschutz sowohl für den Versiche- A9-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung rungsnehmer als auch für die mitversi- und sonstige Diskriminierung .............. 94 cherten Personen. A9-7.11 Übertragung von Krankheiten .............. 94 A9-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungs- A9-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, vertrag darf nur der Versicherungsneh- Überschwemmungen........................... 95 mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- A9-7.13 Strahlen ............................................... 95 genheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mit- A9-7.14 Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 95 versicherten Personen verantwortlich. A9-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze .................................... 95 A9-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- fall A9-7.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 95 A9-7.17 Gemeingefahren .................................. 95 A9-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen ei- A9-7.18 Bewusstes Abweichen von nes während der Wirksamkeit der Versi- rechtlichen Vorschriften ....................... 95 cherung eingetretenen Schadenereignis- A9-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der ses (Versicherungsfall), das einen Übertragung elektronischer Daten ....... 95 Personen-, Sach- oder sich daraus erge- A9-8 Veränderungen des versicherten benden Vermögensschaden zur Folge Risikos (Erhöhungen und Erwei- hatte, aufgrund terungen) ............................................. 96 gesetzlicher [Seite 91] Seite 91 von 107 Haftpflichtbestimmungen nehmer binnen zwei Wochen vom An- privatrechtlichen Inhalts spruch des Dritten freizustellen. von einem Dritten auf Schadensersatz in A9-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle Anspruch genommen wird. ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadenereignis ist das Ereignis, als des- zweckmäßig erscheinenden Erklärungen sen Folge die Schädigung des Dritten un- im Namen des Versicherungsnehmers mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- abzugeben. punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es Kommt es in einem Versicherungsfall zu nicht an. einem Rechtsstreit über Schadensersatz- ansprüche gegen den Versicherungsneh- A9-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- den Prozess zu führen. Der Versicherer che Ansprüche handelt, führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- ten im Namen des Versicherungsneh- füllung, aus Selbstvornahme, Rück- mers. tritt, Minderung, auf Schadensersatz A9-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen ei- statt der Leistung; nes Schadensereignisses, das einen un- (b) wegen Schäden, die verursacht wer- ter den Versicherungsschutz fallenden den, um die Nacherfüllung durchfüh- Haftpflichtanspruch zur Folge haben ren zu können; kann, die Bestellung eines Verteidigers (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des für den Versicherungsnehmer von dem Vertragsgegenstandes oder wegen Versicherer gewünscht oder genehmigt, des Ausbleibens des mit der Vertrags- so trägt der Versicherer die gebührenord- leistung geschuldeten Erfolges; nungsmäßigen oder die mit ihm beson- ders vereinbarten höheren Kosten des (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- Verteidigers. gen im Vertrauen auf ordnungsge- mäße Vertragserfüllung; A9-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die (e) auf Ersatz von Vermögensschäden Aufhebung oder Minderung einer zu zah- wegen Verzögerung der Leistung; lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- lung tretender Ersatzleistungen. zuüben. A9-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A9-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- der Zusagen über den Umfang der ge- tung, Serienschaden, Selbstbeteili- setzlichen Haftpflicht des gung) Versicherungsnehmers hinausgehen. A9-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- A9-4 Leistungen der Versicherung und Voll- cherers ist bei jedem Versicherungsfall macht des Versicherers auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder A9-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt - die Prüfung der Haftpflichtfrage, auch dann, wenn sich der Versicherungs- - die Abwehr unberechtigter Schadens- schutz auf mehrere entschädigungs- ersatzansprüche und pflichtige Personen erstreckt. - die Freistellung des Versicherungs- A9-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart nehmers von berechtigten Schadens- wurde, gilt: ersatzverpflichtungen. Die Entschädigungsleistungen des Versi- Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- cherers sind für alle Versicherungsfälle tungen dann, wenn der Versicherungs- eines Versicherungsjahres auf das Dop- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- pelte der vereinbarten Versicherungs- gen Urteils, Anerkenntnisses oder summe begrenzt. Vergleiches zur Entschädigung verpflich- A9-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der tet ist und der Versicherer hierdurch ge- Versicherung eintretende Versicherungs- bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se- che, die vom Versicherungsnehmer ohne rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten Zustimmung des Versicherers abgege- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, ben oder geschlossen worden sind, bin- wenn diese den den Versicherer nur, soweit der An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder - auf derselben Ursache, Vergleich bestanden hätte. - auf gleichen Ursachen mit innerem, Ist die Schadensersatzverpflichtung des insbesondere sachlichem und zeitli- Versicherungsnehmers mit bindender chem, Zusammenhang oder Wirkung für den Versicherer festgestellt, - auf der Lieferung von Waren mit glei- hat der Versicherer den Versicherungs- chen Mängeln beruhen. [Seite 92] Seite 92 von 107 A9-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- begrenzungen und besondere Aus- cherungsnehmer bei jedem Versiche- schlüsse) rungsfall an der Entschädigungsleistung A9-6 regelt den Versicherungsschutz für des Versicherers mit einem im Versiche- einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- rungsschein und seinen Nachträgen fest- gen und die für diese Risiken geltenden gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch besonderen Ausschlüsse. wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Ver- Soweit A9-6 keine abweichenden Rege- sicherungssumme übersteigen, wird die lungen enthält, finden auch auf die in A9- Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- deten Haftpflichtansprüche abgezogen. tragsbestimmungen Anwendung (z. B. A9-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. A9-4 - Leistungen der Versicherung oder A9-7 - Allgemeine Ausschlüsse). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei A9-6.1 Rettungskosten Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- A9-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch er- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- folglose, die der Versicherungsnehmer im rechtigter Schadensersatzansprüche ver- Versicherungsfall zur Abwendung oder pflichtet. Minderung des Schadens für geboten A9-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für halten durfte (Rettungskosten), sowie au- Kosten werden nicht auf die Versiche- ßergerichtliche Gutachterkosten. Diese rungssummen angerechnet. Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der A9-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Entschädigungsleistung die vereinbarte ansprüche aus einem Versicherungsfall Versicherungssumme nicht übersteigen. die Versicherungssumme, trägt der Versi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es der Versicherungssumme zur Gesamt- bei der Regelung in A9-5.5. höhe dieser Ansprüche. A9-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewen- dete Rettungs- und außergerichtliche A9-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Gutachterkosten sind auch insoweit zu Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- ten und übersteigt der Kapitalwert der schädigung die vereinbarte Versiche- Rente die Versicherungssumme oder den rungssumme übersteigen. Eine Billigung nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- des Versicherers von Maßnahmen des gen aus dem Versicherungsfall noch ver- Versicherungsnehmers oder Dritter zur bleibenden Restbetrag der Versiche- Abwendung oder Minderung des Scha- rungssumme, so wird die zu leistende dens gilt nicht als Weisung des Versiche- Rente nur im Verhältnis der Versiche- rers. rungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente A9-6.2 Eigenschäden vom Versicherer erstattet. Versichert sind - abweichend von A9-3.1 Für die Berechnung des Rentenwertes und auch ohne dass ein Gewässerscha- gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- den droht oder eintritt - Schäden an unbe- ordnung über den Versicherungsschutz in weglichen Sachen des Versicherungs- der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nehmers, die dadurch verursacht werden, in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- dass die gewässerschädlichen Stoffe be- punkt des Versicherungsfalles. stimmungswidrig aus der Anlage ausge- Bei der Berechnung des Betrages, mit treten sind. Der Versicherer ersetzt die dem sich der Versicherungsnehmer an Aufwendungen zur Wiederherstellung laufenden Rentenzahlungen beteiligen des Zustands, wie er vor Eintritt des muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Schadens bestand. Eintretende Wertver- Versicherungssumme oder die nach Ab- besserungen sind abzuziehen. zug sonstiger Leistungen verbleibende Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Restversicherungssumme übersteigt, Anlage selbst. werden die sonstigen Leistungen mit ih- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- rem vollen Betrag von der Versicherungs- mers: 250 EUR summe abgesetzt. A9-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- A9-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder A9-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A9-7.14 - Vergleich am Verhalten des Versiche- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versi- rungsnehmers wegen Schäden, die ver- cherer für den von der Weigerung an ent- ursacht werden durch den Gebrauch aus- stehenden Mehraufwand an schließlich von folgenden nicht Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen ten nicht aufzukommen. und Kraftfahrzeug-Anhängern: (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und A9-6 Besondere Regelungen für einzelne Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge Risiken (Versicherungsschutz, Risiko- [Seite 93] Seite 93 von 107 ohne Rücksicht auf eine bauartbe- A9-7 Allgemeine Ausschlüsse dingte Höchstgeschwindigkeit; Falls im Versicherungsschein oder seinen (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- km/h bauartbedingter Höchstge- deres bestimmt ist, sind vom Versiche- schwindigkeit; rungsschutz ausgeschlossen: (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h A9-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit; Ausgeschlossen sind Versicherungsan- sprüche aller Personen, die den Schaden (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit vorsätzlich herbeigeführt haben. nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; A9-2.3 findet keine Anwendung. (e) nicht versicherungspflichtige und A9-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder nicht versicherte Kfz-Anhänger, so- Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten weit nicht Versicherungsschutz über und sonstigen Leistungen eine Kfz-Versicherung des ziehenden Ausgeschlossen sind Versicherungsan- Fahrzeugs besteht. sprüche aller Personen, die den Schaden A9-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem Schädlichkeit berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- oder rechtigten gebrauchen darf. Der Versi- - Arbeiten oder sonstige Leistungen cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu erbracht haben. sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- nem unberechtigten Fahrer gebraucht A9-2.3 findet keine Anwendung. wird. A9-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr- der zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Ausgeschlossen sind Ansprüche nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist (a) des Versicherungsnehmers selbst o- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das der der in A9-7.4 benannten Personen Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt gegen die mitversicherten Personen, wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis (b) zwischen mehreren Versicherungs- hat. nehmern desselben Versicherungs- Wenn der Versicherungsnehmer eine die- vertrages, ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (c) zwischen mehreren mitversicherten (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Personen desselben Versicherungs- zung). vertrages. A9-6.4 Schäden im Ausland Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auf Ansprüche von Angehörigen der vor- des Versicherungsnehmers wegen im genannten Personen, die mit diesen in Ausland eintretender Versicherungsfälle häuslicher Gemeinschaft leben. ausschließlich, wenn diese auf die Anlage Versichert sind jedoch übergangsfähige im Inland (Deutschland) zurückzuführen Regressansprüche von Sozialversiche- sind. rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Die Leistungen des Versicherers erfolgen Krankenversicherungsträgern, öffentli- in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- chen und privaten Arbeitgebern wegen halb der Staaten, die der Europäischen Personenschäden. Dies gilt nicht für An- Währungsunion angehören, liegt, gelten sprüche aus Personenschäden, bei de- die Verpflichtungen des Versicherers mit nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- krankheiten im Betrieb des Betrag bei einem in der Europäischen Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi- Währungsunion gelegenen Geldinstitut algesetzbuch VII handelt. angewiesen ist. A9-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- A9-6.5 Vermögensschäden cherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen mögensschäden, die weder durch Perso- den Versicherungsnehmer nen- noch durch Sachschäden entstan- (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- den sind. gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- schaft leben oder die zu den im Versi- cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im [Seite 94] Seite 94 von 107 Sinne des Lebenspartnerschafts- mer diese Sachen gemietet, geleast, ge- gesetzes oder vergleichbare Part- pachtet, geliehen, durch verbotene Ei- nerschaften nach dem Recht an- genmacht erlangt hat oder sie Gegen- derer Staaten, stand eines besonderen - Partner einer nicht ehelichen Le- Verwahrungsvertrages sind. bensgemeinschaft und deren El- A9-7.6 Schäden an hergestellten oder geliefer- tern und Kinder, ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis- - Eltern und Kinder, tungen - Adoptiveltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer - Schwiegereltern und -kinder, hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- - Stiefeltern und -kinder, beiten oder sonstigen Leistungen infolge - Großeltern und Enkel, einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich - Geschwister sowie daraus ergebenden Vermögensschäden. - Pflegeeltern und -kinder (Perso- Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- nen, die durch ein familienähnli- sache in einem mangelhaften Einzelteil ches, auf längere Dauer angeleg- der Sache oder in einer mangelhaften tes Verhältnis wie Eltern und Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- Kinder miteinander verbunden der Vernichtung der Sache oder Leistung sind). führt. Versichert sind jedoch übergangsfä- Dieser Ausschluss findet auch dann An- hige Regressansprüche von Sozial- wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für versicherungsträgern, Sozialhilfeträ- Rechnung des Versicherungsnehmers gern, privaten Krankenversicherungs- die Herstellung oder Lieferung der Sa- trägern, öffentlichen und privaten Ar- chen oder die Arbeiten oder sonstigen beitgebern wegen Personenschäden. Leistungen übernommen haben. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per- A9-7.7 Asbest sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen im Betrieb des Versicherungsneh- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige mers gemäß dem Sozialgesetzbuch Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- VII handelt. führen sind. (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- A9-7.8 Gentechnik der Betreuern, wenn der Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen rungsnehmer eine geschäftsunfähige, Schäden, die zurückzuführen sind auf beschränkt geschäftsfähige oder be- treute Person ist; (a) gentechnische Arbeiten, (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, (b) gentechnisch veränderte Organismen wenn der Versicherungsnehmer eine (GVO), juristische Person des privaten oder (c) Erzeugnisse, die öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; - Bestandteile aus GVO enthalten, (d) von seinen unbeschränkt persönlich - aus GVO oder mit Hilfe von GVO haftenden Gesellschaftern, wenn der hergestellt wurden. Versicherungsnehmer eine Offene A9-7.9 - nicht belegt - Handelsgesellschaft, Kommanditge- sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- A9-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und chen Rechts ist; sonstige Diskriminierung (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen cherungsnehmer eine eingetragene Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- Partnerschaftsgesellschaft ist; lästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A9-7.11 Übertragung von Krankheiten Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen auch für Ansprüche von Angehörigen der (a) Personenschäden, die aus der Über- dort genannten Personen, die mit diesen tragung einer Krankheit des Versiche- in häuslicher Gemeinschaft leben. rungsnehmers resultieren, A9-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene (b) Sachschäden, die durch Krankheit der Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- dem Versicherungsnehmer gehören- vertrag den, von ihm gehaltenen oder veräu- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ßerten Tiere entstanden sind. Schäden an fremden Sachen und allen In beiden Fällen besteht Versicherungs- sich daraus ergebenden Vermögens- schutz, wenn der Versicherungsnehmer schäden, wenn der Versicherungsneh- beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. [Seite 95] Seite 95 von 107 A9-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- Personen an einem Luft- oder Raumfahr- schwemmungen zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Bestimmung, wenn keine dieser Perso- Sachschäden und alle sich daraus erge- nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs benden Vermögensschäden, welche ent- ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht stehen durch in Betrieb gesetzt wird. (a) Senkungen von Grundstücken oder A9-7.16 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Erdrutschungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (b) Überschwemmungen stehender oder Schäden, die der Versicherungsnehmer, fließender Gewässer. eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person A9-7.13 Strahlen durch den Gebrauch eines Wasserfahr- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen zeugs verursachen oder für die sie als Schäden, die in unmittelbarem oder mit- Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- telbarem Zusammenhang mit energierei- zeugs in Anspruch genommen werden. chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Personen an einem Wasserfahrzeug ist Röntgenstrahlen). kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- A9-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger mung, wenn keine dieser Personen Hal- ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen und wenn das Wasserfahrzeug hierbei den Eigentümer, Besitzer, Halter oder nicht in Betrieb gesetzt wird. Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die A9-7.17 Gemeingefahren durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ursacht werden. Schäden, die nachweislich A9-2.3 findet keine Anwendung. - auf Kriegsereignissen, anderen feind- A9-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- seligen Handlungen, Aufruhr, inneren plätze Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Ausgeschlossen sind Ansprüche - unmittelbar auf hoheitlichen Verfü- (a) wegen Schäden, die der Versiche- gungen oder Maßnahmen rungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte beruhen. oder beauftragte Person durch den Das Gleiche gilt für Schäden durch hö- Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- here Gewalt, soweit sich elementare Na- zeugs verursachen oder für die sie als turkräfte ausgewirkt haben. Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genom- A9-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen men werden. Vorschriften (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- Ausgeschlossen sind Versicherungsan- fahrzeugen, der mit diesen beförder- sprüche aller Personen, die den Schaden ten Sachen, der Insassen und allen dadurch verursachen, dass sie bewusst sich daraus ergebenden Vermögens- von Gesetzen, Verordnungen oder an schäden sowie wegen sonstiger den Versicherungsnehmer gerichteten Schäden durch Luft- oder Raumfahr- behördlichen Anordnungen oder Verfü- zeuge aus gungen, die dem Gewässerschutz die- nen, abweichen. - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von A9-2.3 findet keine Anwendung. Luft- oder Raumfahrzeugen oder A9-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Teilen von Luft- oder Raumfahr- Übertragung elektronischer Daten zeugen, soweit die Teile ersicht- lich für den Bau von Luft- oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Raumfahrzeugen oder den Einbau Schäden aus dem Austausch, der Über- in Luft- oder Raumfahrzeugen be- mittlung und der Bereitstellung elektroni- stimmt waren, scher Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus - Tätigkeiten (z. B. Montage, War- tung, Inspektion, Überholung, Re- (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch- paratur, Beförderung) an Luft- o- barmachung oder Veränderung von der Raumfahrzeugen oder deren Daten, Teilen. (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei- (c) gegen den Versicherungsnehmer als chern von Daten, Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- (c) Störung des Zugangs zum elektroni- nehmer und Nutznießer von Luftlan- schen Datenaustausch, deplätzen. (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Informationen. [Seite 96] Seite 96 von 107 A9-8 Veränderungen des versicherten Risi- A(GB) Gemeinsame Bestimmun- kos (Erhöhungen und Erweiterungen) gen zu Teil A Versichert ist auch die gesetzliche Haft- Inhalt pflicht des Versicherungsnehmers A(GB)-1 Abtretungsverbot ..............................96 A9-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des A(GB)-2 Veränderungen des versicherten versicherten Risikos. Dies gilt nicht Risikos und Auswirkung auf den - für Risiken aus dem Halten oder Ge- Beitrag (Beitragsregulierung) ...........96 brauch von versicherungspflichtigen A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Kündigungsrecht nach sowie Beitragsangleichung .........................97 - für sonstige Risiken, die der Versiche- A(GB)-4 Besondere Umweltrisiken .................97 rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht A(GB)-4.1 Gewässerschäden ...............................97 unterliegen. A(GB)-4.2 Sanierung von Umweltschäden A9-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos gemäß Umweltschadensgesetz durch Änderung bestehender oder Erlass (USchadG)...........................................98 neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- len ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung A(GB)-1 Abtretungsverbot einer Frist von einem Monat zu kündigen. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es endgültigen Feststellung ohne Zustim- nicht innerhalb eines Monats von dem mung des Versicherers weder abgetreten Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem noch verpfändet werden. Eine Abtretung der Versicherer von der Erhöhung Kennt- an den geschädigten Dritten ist zulässig. nis erlangt hat. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risi- kos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf- forderung mitzuteilen, ob und welche Än- derungen des versicherten Risikos ge- genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versi- cherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Bei- tragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit- punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter- schritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsab- schluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer- den berücksichtigt. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi- cherer für den Zeitraum, für den die An- gaben zu machen waren, eine Nachzah- lung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach- [Seite 97] Seite 97 von 107 träglich gemacht, findet eine Beitragsre- sich nach dem vorstehenden Absatz er- gulierung statt. Ein vom Versicherungs- geben würde. nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben inner- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 o- halb von zwei Monaten nach Zugang der der A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolg- eine Beitragsangleichung. Diese Verän- ten. derung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Bei- Beitragsvorauszahlung für mehrere tragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, Jahre. ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versiche- A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündi- rungsnehmer den Versicherungsvertrag gungsrecht nach Beitragsangleichung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit- der Beitragsangleichung. Soweit die Bei- punkt kündigen, in dem die Beitragserhö- träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- hung wirksam werden sollte. summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- Der Versicherer hat den Versicherungs- träge unterliegen unabhängig von der Art nehmer in der Mitteilung auf das Kündi- der Beitragsberechnung der Beitragsan- gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung gleichung. muss dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Wirksamwer- A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt den der Beitragserhöhung zugehen. jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozent- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer satz sich im vergangenen Kalenderjahr begründet kein Kündigungsrecht. der Durchschnitt der Schadenzahlungen A(GB)-4 Besondere Umweltrisiken aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung zugelassenen Versi- Der Versicherungsschutz für Gewässer- cherer gegenüber dem vorvergangenen schäden - abweichend zu den jeweiligen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er- Regelungen der Abschnitte A1 bis A.8 mittelten Prozentsatz rundet er auf die zum Allgemeinen Umweltrisiko und (falls nächst niedrigere, durch fünf teilbare vereinbart) neben A1-6.25.18 - und für ganze Zahl ab. Schäden nach dem Umweltschadensge- setz (USchadG) besteht im Umfang von Als Schadenzahlungen gelten dabei auch Abschnitt A1 bis A8 und den folgenden die speziell durch den einzelnen Scha- Bedingungen. denfall veranlassten Ausgaben für die Er- mittlung von Grund und Höhe der Versi- Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtli- cherungsleistungen. chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkun- Durchschnitt der Schadenzahlungen ei- gen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe die nes Kalenderjahres ist die Summe der in jeweiligen Regelungen der Abschnitte A1 diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun- bis A8. gen geteilt durch die Anzahl der im glei- chen Zeitraum neu angemeldeten Scha- A(GB)-4.1 Gewässerschäden denfälle. A(GB)-4.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rer berechtigt, im Falle einer Verminde- des Versicherungsnehmers für unmittel- rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag bare oder mittelbare Folgen einer nach- um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden teiligen Veränderung der Wasserbeschaf- Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- fenheit eines Gewässers einschließlich gleichung). Der veränderte Folgejahres- des Grundwassers (Gewässerschäden). beitrag wird dem Versicherungsnehmer Hierbei werden Vermögensschäden wie mit der nächsten Beitragsrechnung be- Sachschäden behandelt. kannt gegeben. Sofern diese Gewässerschäden aus der Hat sich der Durchschnitt der Schaden- Lagerung von gewässerschädlichen Stof- zahlungen des Versicherers in jedem der fen aus Anlagen, deren Betreiber der Ver- letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- sicherungsnehmer ist, resultieren, be- ringeren Prozentsatz als denjenigen er- steht Versicherungsschutz ausschließlich höht, den der Treuhänder jeweils für - für Anlagen bis 250 l/kg Inhalt (Klein- diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, gebinde) soweit das Gesamtfas- so darf der Versicherer den Folgejahres- sungsvermögen der vorhandenen Be- beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, hälter 1000 l/kg nicht übersteigt. um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- Versichert ist darüber hinaus die ge- nehmenseigenen Zahlen im letzten Ka- setzliche Haftpflicht als Inhaber von lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung Abwasseranlagen (auch Öl- und Ben- darf diejenige nicht überschreiten, die zinabscheider) und aus dem erlaub- [Seite 98] Seite 98 von 107 ten Einleiten von häuslichen Abwäs- A(GB)-4.1.3.2Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sern. Schäden, die nachweislich Wenn mit den Anlagen die oben ge- - auf Kriegsereignissen, anderen feind- nannten Beschränkungen überschrit- seligen Handlungen, Aufruhr, inneren ten werden, entfällt dieser Versiche- Unruhen, Generalstreik, illegalem rungsschutz. Es gelten dann die Streik oder jeweiligen Bestimmungen über die - unmittelbar auf hoheitlichen Verfü- Vorsorgeversicherung (A1-9). gungen oder Maßnahmen - für Flächengeothermie-Anlagen (z.B. beruhen. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus- Das Gleiche gilt für Schäden durch hö- schließlichen Eigennutzung der Erd- here Gewalt, soweit sich elementare Na- wärme dienen. turkräfte ausgewirkt haben. A(GB)-4.1.2 Rettungskosten A(GB)-4.1.3.3Bei Versicherung von Risiken nach Ab- schnitt A7 (Wasserfahrzeuge) gilt außer- Der Versicherer übernimmt dem: - Aufwendungen, auch erfolglose, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der Versicherungsnehmer im Versi- Gewässerschäden cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten - durch Einleiten oder Einbringen von halten durfte (Rettungskosten), sowie gewässerschädlichen Stoffen in Ge- wässer oder durch sonstiges bewuss- - außergerichtliche Gutachterkosten. tes Einwirken auf Gewässer. Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- Dies gilt auch, wenn die Einleitung o- und Gutachterkosten zusammen mit der der Einwirkung zur Rettung anderer Entschädigungsleistung die Versiche- Rechtsgüter geboten ist. rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. - durch betriebsbedingtes Abtropfen o- der Ablaufen von Öl oder anderen Auf Weisung des Versicherers aufgewen- Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, dete Rettungs- und außergerichtliche Betankungsanlagen oder aus maschi- Gutachterkosten werden auch insoweit nellen Einrichtungen des Wasserfahr- von ihm übernommen, als sie zusammen zeugs. mit der Entschädigung die Versiche- rungssumme für Sachschäden überstei- A(GB)-4.2 Sanierung von Umweltschäden gemäß gen. Eine Billigung des Versicherers von Umweltschadensgesetz (USchadG) Maßnahmen des Versicherungsnehmers Ein Umweltschaden im Sinne des Um- oder Dritter zur Abwendung oder Minde- weltschadensgesetzes (USchadG) ist rung des Schadens gilt nicht als Weisung eine des Versicherers. (a) Schädigung von geschützten Arten Versichert sind - auch ohne dass ein Ge- und natürlichen Lebensräumen, wässerschaden droht oder eintritt - Schä- den an unbeweglichen Sachen des Versi- (b) Schädigung der Gewässer ein- cherungsnehmers, die dadurch schließlich Grundwasser, verursacht werden, dass die gewässer- (c) Schädigung des Bodens. schädlichen Stoffe bestimmungswidrig A(GB)-4.2.1 Umfang des Versicherungsschutzes aus Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß A(GB)-4.1.1 ausgetreten sind. Versichert sind - abweichend von A1-3.1, Der Versicherer ersetzt die Aufwendun- A2-2.1, A3-3.1, A4-3.1, A5-3.1, A6-3.1, gen zur Wiederherstellung des Zustan- A7-3.1, A8-2.1 - den Versicherungsneh- des, wie er vor Eintritt des Schadens be- mer betreffende öffentlich-rechtliche stand. Eintretende Wertverbesserungen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung sind abzuziehen. von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Ver- Ausgeschlossen bleiben Schäden an An- sicherungsvertrags lagen des Versicherungsnehmers gemäß A(GB)-4.1.1 selbst. - die schadenverursachenden Emissio- nen plötzlich, unfallartig und bestim- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- mungswidrig in die Umwelt gelangt mers: 250 EUR. sind oder A(GB)-4.1.3 Ausschlüsse - die sonstige Schadenverursachung A(GB)-4.1.3.1Ausgeschlossen sind Versicherungsan- plötzlich, unfallartig und bestim- sprüche aller Personen, die den Schaden mungswidrig erfolgt ist. durch vorsätzliches Abweichen von dem Auch ohne Vorliegen einer solchen Scha- Gewässerschutz dienenden Gesetzen, denverursachung besteht Versicherungs- Verordnungen, an den Versicherungs- schutz für Umweltschäden durch Lage- nehmer gerichteten behördlichen Anord- rung, Verwendung oder anderen Umgang nungen oder Verfügungen herbeigeführt von oder mit Erzeugnissen Dritter aus- haben. schließlich dann, wenn der Umweltscha- A1-2.3, A3-2.3, A4-2.3, A5-2.3, A6-2.3, A7-2.3 finden keine Anwendung. [Seite 99] Seite 99 von 107 den auf einen Konstruktions-, Produkti- wirkungen auf die Umwelt entste- ons- oder Instruktionsfehler dieser Er- hen. zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be- - für die der Versicherungsnehmer steht kein Versicherungsschutz, wenn der aus einem anderen Versiche- Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin- rungsvertrag (z. B. Gewässer- gens der Erzeugnisse nach dem Stand schadenhaftpflichtversicherung) von Wissenschaft und Technik nicht hätte Versicherungsschutz hat oder erkannt werden können (Entwicklungsri- hätte erlangen können. siko). A(GB)-4.2.5 Es gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versichert sind darüber hinaus den Versi- Versicherungssumme je Versicherungs- cherungsnehmer betreffende Pflichten o- fall, die gleichzeitig die Jahreshöchster- der Ansprüche wegen Umweltschäden an satzleistung für alle Versicherungsfälle eigenen, gemieteten, geleasten, gepach- eine Versicherungsjahres darstellt. teten oder geliehenen Grundstücken, so- weit diese Grundstücke vom Versiche- rungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. A(GB)-4.2.2 Geothermie Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent- nommen wird. Alle oberirdischen Anla- genteile gehören nicht zu der Geother- mie-Anlage im Sinne dieser Bedin- gungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleich- ermaßen für Flächengeothermie und Ge- othermie mittels Bohrung. Versichert sind Pflichten oder Ansprü-che gem. A(GB)-4.2.1 wegen Schäden aus- schließlich im Zusammenhang mit Flä- chengeothermie-Anlagen (z.B. Erd-kolle- ktoren, Erdwärmekörbe). Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus- schließlichen Eigennutzung der Erd- wärme dienen. A(GB)-4.2.3 Ausland Versichert sind im Umfang der jeweiligen Regelungen der Abschnitte A1 bis A8 zu den Schäden im Ausland (A1-6.14, A2- 5.11, A3-6.5, A4-6.4, A5-6.7, A6-6.7, A7- 6.6, A8-5.10) die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche- rungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Ver- sicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Um- setzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- staaten, sofern diese Pflichten oder An- sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. A(GB)-4.2.4 Ausschlüsse (a) Ausgeschlossen sind Versicherungs- ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Ver- ordnungen oder an den Versiche- rungsnehmer gerichteten behördli- chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3, A3-2.3, A4-2.3, A5-2.3, A6- 2.3, A7-2.3 finden keine Anwendung. (b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwen- dige oder in Kauf genommene Ein- [Seite 100] Seite 100 von 107 Teil B Allgemeiner Teil vereinbart werden, dass die Beiträge mo- natlich entrichtet werden. Voraussetzung (allgemeine Rechte und Pflichten der Ver- für monatliche Zahlung ist, dass die Ein- tragsparteien) ziehung der Beiträge mittels Lastschrift- Inhalt verfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut- nicht abgebucht werden, wird der viertel- zes, Beitragszahlung ....................... 100 jährliche Beitrag fällig und für die Zukunft gilt ebenfalls vierteljährliche Zahlung. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes .. 100 B1-2 Beitragszahlung, B1-2.2 Versicherungsperiode Versicherungsperiode........................ 100 Die Versicherungsperiode beträgt ein B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist Zahlung oder Nichtzahlung................ 100 die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- B1-4 Folgebeitrag ...................................... 101 periode der Vertragsdauer. B1-5 Lastschriftverfahren ........................... 101 B1-2.3 Versicherungsjahr B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung .......................... 101 Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/ nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Kündigung ....................................... 102 Versicherungsjahr entsprechend ver- B2-1 Dauer und Ende des Vertrags ........... 102 kürzt. Die folgenden Versicherungsjahre B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall .... 102 bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind B2-3 Veräußerung und deren jeweils ganze Jahre. Rechtsfolgen ..................................... 103 B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere trags, Folgen verspäteter Zahlung Obliegenheiten ................................ 103 oder Nichtzahlung B3-1 Anzeigepflichten des B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ... 103 Der erste oder einmalige Beitrag ist un- verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver- B3-2 Obliegenheiten des einbarten und im Versicherungsschein Versicherungsnehmers...................... 104 angegebenen Versicherungsbeginns zu Abschnitt B4 Weitere Regelungen ...................... 105 zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- B4-1 Mehrere Versicherer, stehen eines Widerrufrechts. Mehrfachversicherung ....................... 105 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- B4-2 Erklärungen und Anzeigen, cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist Anschriftenänderung ......................... 105 der erste oder einmalige Beitrag unver- züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. B4-3 Vollmacht d. Versicherungsvertreters 106 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht un- B4-4 Verjährung ......................................... 106 verzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 B4-5 Meinungsverschiedenheiten und bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- Gerichtsstände .................................. 106 cherungsschutz erst, nachdem die Zah- B4-6 Anzuwendendes Recht...................... 107 lung veranlasst ist. B4-7 Embargobestimmung ........................ 107 Weicht der Versicherungsschein vom An- trag des Versicherungsnehmers oder ge- B4-8 Repräsentanten ................................. 107 troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Abschnitt B1 Beginn des Versicherungs- Monat nach Zugang des Versicherungs- schutzes, Beitragszahlung scheins zu zahlen. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah- lungsverzug Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Wird der erste oder einmalige Beitrag Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re- nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so gelungen über die Folgen verspäteter kann der Versicherer vom Vertrag zurück- Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder treten, solange der Versicherungsnehmer Einmalbeitrags. die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperi- der Versicherungsnehmer die Nichtzah- ode lung nicht zu vertreten hat. B1-2.1 Beitragszahlung B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Je nach Vereinbarung werden die Bei- Wenn der Versicherungsnehmer den ers- träge im Voraus gezahlt, entweder durch ten oder einmaligen Beitrag nicht recht- laufende Zahlungen vierteljährlich, halb- zeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versi- jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. cherer für einen vor Zahlung des Beitrags Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch eingetretenen Versicherungsfall nicht zur [Seite 101] Seite 101 von 107 Leistung verpflichtet. der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Voraussetzung ist, dass er den Versiche- Fristablauf wird die Kündigung wirksam, rungsnehmer durch gesonderte Mittei- wenn der Versicherungsnehmer zu die- lung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax o- sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug der Brief) oder durch einen auffälligen ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer Hinweis im Versicherungsschein auf bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des sen. Beitrags aufmerksam gemacht hat. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die lung zu vertreten hat. Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die B1-4 Folgebeitrag Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun- den worden ist, wird sie unwirksam, wenn B1-4.1 Fälligkeit die Zahlung innerhalb eines Monats nach Ein Folgebeitrag wird entsprechend der Fristablauf veranlasst wird. vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Die Leistungsfreiheit des Versicherers Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung beste- oder Jahresbeginn oder zu einem ande- hen. ren vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie B1-5 Lastschriftverfahren zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- schriftverfahren vereinbart worden, hat zahlt, gerät der Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei- wenn er die verspätete Zahlung zu vertre- chende Deckung des Kontos zu sorgen. ten hat. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- den des Versicherungsnehmers vom Ver- lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der sicherer nicht eingezogen werden, ist die Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm Zahlung auch dann noch rechtzeitig, durch den Verzug entstandenen Scha- wenn sie unverzüglich nach einer in Text- dens zu verlangen. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ab- gegebenen Zahlungsaufforderung des B1-4.3 Mahnung Versicherers erfolgt. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug zahlt, kann der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Text- Hat es der Versicherungsnehmer zu ver- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur treten, dass ein oder mehrere Beiträge, Zahlung auffordern und eine Zahlungs- trotz wiederholtem Einziehungsversuch, frist bestimmen (Mahnung). Die Zah- nicht eingezogen werden können, ist der lungsfrist muss mindestens zwei Wochen Versicherer berechtigt, das SEPA-Last- ab Zugang der Zahlungsaufforderung be- schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, tragen. Telefax oder Brief) zu kündigen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Der Versicherer hat in der Kündigung da- Versicherer je Vertrag die rückständigen rauf hinzuweisen, dass der Versiche- Beträge des Beitrags sowie der Zinsen rungsnehmer verpflichtet ist, den ausste- und Kosten im Einzelnen beziffert und auf henden Beitrag und zukünftige Beiträge die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und selbst zu übermitteln. Kündigungsrecht) hinweist. Von Kreditinstituten erhobene Bearbei- tungsgebühren für einen fehlgeschlage- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung nen Lastschrifteinzug können dem Versi- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- cherungsnehmer in Rechnung gestellt setzten Zahlungsfrist ein Versicherungs- werden. fall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi- Zahlung des Beitrags oder der Zinsen o- gung der Kosten in Verzug, so ist der Versiche- B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags B1-4.5 Kündigung nach Mahnung steht dem Versicherer nur derjenige Teil Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent- lung der geschuldeten Beträge in Verzug, spricht, in dem der Versicherungsschutz kann der Versicherer nach Ablauf der in bestanden hat. der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Wider- Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi- versicherten Interesse gen. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer Die Kündigung kann mit der Bestimmung [Seite 102] Seite 102 von 107 seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Ver- Tagen, hat der Versicherer nur den auf trags/Kündigung die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä- rung entfallenden Teil der Beiträge zu er- B2-1 Dauer und Ende des Vertrags statten. Voraussetzung ist, dass der Ver- sicherer in der Widerrufsbelehrung auf B2-1.1 Vertragsdauer das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Der Vertrag ist für den im Versicherungs- Widerrufs und den zu zahlenden Betrag schein angegebenen Zeitraum abge- hingewiesen und der Versicherungsneh- schlossen. mer zugestimmt hat, dass der Versiche- rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung beginnt. Bei einer Vertragsdauer von mindestens Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 einem Jahr verlängert sich der Vertrag um unterblieben, hat der Versicherer zusätz- jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, lich den für das erste Jahr des Versiche- wenn einer der Vertragsparteien spätes- rungsschutzes gezahlten Beitrag zu er- tens drei Monate vor dem Ablauf der je- statten. Dies gilt nicht, wenn der weiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung Versicherungsnehmer Leistungen aus zugegangen ist. dem Versicherungsvertrag in Anspruch B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem genommen hat. Jahr B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei- Bei einer Vertragsdauer von weniger als ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom einem Jahr endet der Vertrag zum verein- Versicherungsvertrag zurück, so steht barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün- ihm der Beitrag bis zum Zugang der digung bedarf. Rücktrittserklärung zu. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei der einmalige oder der erste Beitrag nicht Jahren kann der Versicherungsnehmer rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah- dem Versicherer eine angemessene Ge- res oder jedes darauf folgenden Jahres schäftsgebühr zu. kündigen; die Kündigung muss dem Ver- sicherer spätestens drei Monate vor dem B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch An- Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen fechtung des Versicherers wegen arglisti- sein. ger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses der Anfechtungserklärung zu. Fällt ein versichertes Interesse nach dem B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg- dauerhaft weg, steht dem Versicherer der lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, Beitrag zu, den er hätte zu dem der Versicherer vom Wegfall des beanspruchen können, wenn die Versi- Interesses Kenntnis erlangt. cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean- B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall tragt worden wäre, zu dem der Versiche- rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis B2-2.1 Kündigungsrecht erlangt hat. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur werden, wenn Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn - vom Versicherer eine Schadenser- das versicherte Interesse bei Beginn der satzzahlung oder eine Zahlung von Versicherung nicht besteht, oder wenn Sanierungskosten von Umweltschä- das Interesse bei einer Versicherung, die den geleistet wurde oder für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- - der Versicherer den Anspruch des men ist, nicht entsteht. Der Versicherer Versicherungsnehmers auf Freistel- kann jedoch eine angemessene Ge- lung zu Unrecht abgelehnt hat oder schäftsgebühr verlangen. - dem Versicherungsnehmer eine Hat der Versicherungsnehmer ein nicht Klage über einen versicherten An- bestehendes Interesse in der Absicht ver- spruch gerichtlich zugestellt wird. sichert, sich dadurch einen rechtswidri- Die Kündigung muss dem Vertrags- gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist partner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax der Vertrag nichtig. Dem Versicherer oder Brief) spätestens einen Monat nach steht in diesem Fall der Beitrag bis zu der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu- dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die stellung der Klage zugegangen sein. Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs- nehmer kann jedoch bestimmen, dass die [Seite 103] Seite 103 von 107 Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- spätestens jedoch zum Ende der laufen- pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu den Versicherungsperiode, wirksam wird. dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung Eine Kündigung des Versicherers wird ei- verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes nen Monat nach ihrem Zugang beim Ver- des Versicherungsfalls die Frist für seine sicherungsnehmer wirksam. Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Ob- Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der liegenheiten Erwerber an Stelle des Versicherungs- nehmers in die während der Dauer seines B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungs- Eigentums sich aus dem Versicherungs- nehmers oder seines Vertreters bis vertrag ergebenden Rechte und Pflichten zum Vertragsschluss ein. B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen ben über gefahrerhebliche Umstände aufgrund eines Nießbrauchs, eines Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab- Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver- gabe seiner Vertragserklärung dem Ver- hältnisses von einem Dritten übernom- sicherer alle ihm bekannten Gefahrum- men wird. stände anzuzeigen, nach denen der B2-3.2 Kündigung Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Te- lefax oder Brief) gefragt hat und die für Der Versicherer ist berechtigt, dem Er- den Entschluss des Versicherers erheb- werber gegenüber den Versicherungsver- lich sind, den Vertrag mit dem vereinbar- trag unter Einhaltung einer Frist von ei- ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige- nem Monat in Textform (z. B. E-Mail, pflicht gilt auch dann, wenn der Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Versicherer dem Versicherungsnehmer Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht nach seiner Vertragserklärung, aber vor innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der Vertragsannahme Fragen im Sinn des Versicherers von der Veräußerung von Satz 1 in Textform stellt. ausgeübt wird. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Der Erwerber ist berechtigt, den Versi- Versicherungsnehmers geschlossen, so cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung o- sind bei der Anwendung von Absatz 1 und der bis zum Schluss der laufenden Versi- B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg- cherungsperiode in Textform zu list des Vertreters als auch die Kenntnis kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, und die Arglist des Versicherungsneh- wenn es nicht innerhalb eines Monats mers zu berücksichtigen. nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi- Der Versicherungsnehmer kann sich da- cherung innerhalb eines Monats ab Erlan- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- gung der Kenntnis, ausgeübt wird. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- den ist, nur berufen, wenn weder dem B2-3.3 Beitrag Vertreter noch dem Versicherungsneh- Der Veräußerer und der Erwerber haften mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für den Beitrag als Gesamtschuldner, zur Last fällt. wenn der Übergang auf den Erwerber B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- während einer laufenden Versicherungs- gepflicht periode erfolgt. Wenn der Versicherungs- vertrag gekündigt wird, haftet der Veräu- B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungs- ßerer allein für die Zahlung des Beitrags. schutzes B2-3.4 Anzeigepflichten Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, Die Veräußerung ist dem Versicherer kann der Versicherer vom Vertrag zurück- vom Veräußerer oder Erwerber unver- treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax für die Vergangenheit kein Versiche- oder Brief) anzuzeigen. rungsschutz. Bei einer schuldhaften Verletzung der An- Der Versicherer hat jedoch kein Rück- zeigepflicht besteht kein Versicherungs- trittsrecht, wenn der Versicherungsneh- schutz, wenn der Versicherungsfall spä- mer nachweist, dass er die unrichtigen o- ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt der unvollständigen Angaben weder eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche- vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht rer hätte zugehen müssen. Der Versiche- hat. rer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag Das Rücktrittsrecht des Versicherers we- mit dem Erwerber nicht geschlossen gen grob fahrlässiger Verletzung der An- hätte. zeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass der [Seite 104] Seite 104 von 107 Versicherer den Vertrag auch bei Kennt- und der Umstände Kenntnis erlangt, die nis der nicht angezeigten Umstände zu das von ihm jeweils geltend gemachte gleichen oder anderen Bedingungen ge- Recht begründen. schlossen hätte. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver- sicherungsfalls zurück, darf er den Versi- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung cherungsschutz nicht versagen, wenn der oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherer nur zu, wenn er den Versi- der unvollständig oder unrichtig ange- cherungsnehmer durch gesonderte Mit- zeigte Umstand weder für den Eintritt o- teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax der die Feststellung des Versicherungs- oder Brief) auf die Folgen der Verletzung falls noch für die Feststellung oder den der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Umfang der Leistungspflicht ursächlich B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versiche- war. Auch in diesem Fall besteht aber rers kein Versicherungsschutz, wenn der Ver- Der Versicherer kann sich auf seine sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung listig verletzt hat. oder zur Vertragsänderung nicht berufen, B3-1.2.2 Kündigung wenn er den nicht angezeigten Gefahr- Verletzt der Versicherungsnehmer seine umstand oder die Unrichtigkeit der An- Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 ein- zeige kannte. fach fahrlässig oder schuldlos, kann der B3-1.6 Anfechtung Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos- ten, bleibt bestehen. sen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers trag auch bei Kenntnis der nicht ange- Die Rechte des Versicherers zum Rück- zeigten Umstände zu gleichen oder ande- tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän- ren Bedingungen geschlossen hätte. derung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- B3-1.2.3 Vertragsänderung ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, Hat der Versicherungsnehmer seine An- die vor Ablauf dieser Frist eingetreten zeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn vorsätzlich verletzt und hätte der Versi- der Versicherungsnehmer oder sein Ver- cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder Gefahrumstände den Vertrag auch zu an- arglistig verletzt hat. deren Bedingungen geschlossen, so wer- den die anderen Bedingungen auf Verlan- B3-2 Obliegenheiten des Versicherungs- gen des Versicherers rückwirkend nehmers Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi- cherungsnehmer unverschuldeten B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- Pflichtverletzung werden die anderen Be- rungsfalls dingungen ab der laufenden Versiche- B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände rungsperiode Vertragsbestandteil. hat der Versicherungsnehmer auf Verlan- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung gen des Versicherers innerhalb ange- der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder messener Frist zu beseitigen. Dies gilt schließt der Versicherer die Gefahrabsi- nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- cherung für den nicht angezeigten Um- gung der beiderseitigen Interessen unzu- stand aus, so kann der Versicherungs- mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem nehmer den Vertrag innerhalb eines Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres Monats nach Zugang der Mitteilung des als besonders gefahrdrohend. Versicherers ohne Einhaltung einer Frist B3-2.1.2 Rechtsfolgen kündigen. In dieser Mitteilung hat der Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer vor- sicherer den Versicherungsnehmer auf sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. genheit, die er vor Eintritt des Versiche- B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Rechte des Versicherers erfüllen hat, so kann der Versicherer in- nerhalb eines Monats, nachdem er von Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den oder zur Vertragsänderung muss der Ver- Vertrag fristlos kündigen. sicherer innerhalb eines Monats schrift- lich geltend machen. Dabei hat er die Um- Der Versicherer hat kein Kündigungs- stände anzugeben, auf die er seine recht, wenn der Versicherungsnehmer Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachweist, dass er die Obliegenheit we- nachträglich weitere Umstände innerhalb der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- eines Monats nach deren Kenntniserlan- letzt hat. gung angeben. Die Monatsfrist beginnt B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche- Versicherungsfalls rer von der Verletzung der Anzeigepflicht [Seite 105] Seite 105 von 107 Der Versicherungsnehmer hat bei und Schwere des Verschuldens des Versiche- nach Eintritt des Versicherungsfalls fol- rungsnehmers entspricht. gende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen- nach Eintritt des Versicherungsfalls be- dung und Minderung des Schadens zu stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- liegenheit, ist der Versicherer nur dann mer Weisungen des Versicherers, soweit vollständig oder teilweise leistungsfrei, für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- wenn er den Versicherungsnehmer durch sungen - ggf. auch mündlich oder telefo- gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. nisch - einzuholen, wenn die Umstände E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherungsvertrag beteiligte Versiche- B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- rer unterschiedliche Weisungen, hat der pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer nach pflichtgemä- nachweist, dass er die Obliegenheit nicht ßem Ermessen zu handeln. grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, B3-2.2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- wenn der Versicherungsnehmer nach- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, weist, dass die Verletzung der Obliegen- auch wenn noch keine Schadensersatz- heit weder für den Eintritt oder die Fest- ansprüche erhoben worden sind. Das stellung des Versicherungsfalls noch für Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- die Feststellung oder den Umfang der rungsnehmer Haftpflichtansprüche gel- dem Versicherer obliegenden Leistung tend gemacht werden. ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der B3-2.2.3 Er hat dem Versicherer ausführliche und Versicherungsnehmer die Obliegenheit wahrheitsgemäße Schadenberichte zu arglistig verletzt hat. erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Abschnitt B4 Weitere Regelungen Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver- sicherers für die Bearbeitung des Scha- B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt so- cherung wie alle dafür angeforderten Schriftstücke B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, übersandt werden. wenn das Risiko in mehreren Versiche- B3-2.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer rungsverträgen versichert ist. ein Anspruch gerichtlich geltend ge- macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu- wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, stande gekommen ist, ohne dass der Ver- hat er dies dem Versicherer unverzüglich sicherungsnehmer dies wusste, kann er anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen die Aufhebung des später geschlossenen den Versicherungsnehmer wegen des Vertrags verlangen. den Anspruch begründeten Schadener- B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn eignisses ein Ermittlungsverfahren einge- der Versicherungsnehmer es nicht inner- leitet wird. halb eines Monats geltend macht, nach- B3-2.2.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine dem er von der Mehrfachversicherung Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird Schadensersatz muss der Versiche- zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er- rungsnehmer fristgemäß Widerspruch o- klärung, mit der sie verlangt wird, dem der die sonst erforderlichen Rechtsbe- Versicherer zugeht. helfe einlegen. Einer Weisung des B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif- Versicherers bedarf es nicht. tenänderung B3-2.2.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer B4-2.1 Form, zuständige Stelle ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel- tend gemacht, hat er die Führung des Die für den Versicherer bestimmten Er- Verfahrens dem Versicherer zu überlas- klärungen und Anzeigen, die den Versi- sen. Der Versicherer beauftragt im Na- cherungsvertrag betreffen und die unmit- men des Versicherungsnehmers einen telbar gegenüber dem Versicherer Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt alle erforderlichen Auskünfte erteilen und nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder die angeforderten Unterlagen zur Verfü- in diesem Vertrag etwas anderes be- gung stellen. stimmt ist. B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- Erklärungen und Anzeigen sollen an die zung Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dessen Nachträgen als zuständig be- Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 zeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge- vorsätzlich, so ist der Versicherer von der setzlichen Regelungen über den Zugang Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob von Erklärungen und Anzeigen bleiben fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bestehen. ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der [Seite 106] Seite 106 von 107 B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Na- und der Gläubiger von den Anspruch be- mensänderung gründenden Umständen und der Person Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- des Schuldners Kenntnis erlangt. Die rung seiner Anschrift dem Versicherer grob fahrlässige Unkenntnis steht der nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser- Kenntnis gleich. klärung, die dem Versicherungsnehmer Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- gegenüber abzugeben ist, die Absendung vertrag bei dem Versicherer angemeldet eines eingeschriebenen Briefs an die worden, zählt bei der Fristberechnung der letzte dem Versicherer bekannte An- Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach gang der in Textform (z. B. E-Mail, Tele- der Absendung des Briefs als zugegan- fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung gen. Dies gilt entsprechend für den Fall des Versicherers beim Anspruchsteller einer dem Versicherer nicht angezeigten nicht mit. Namensänderung des Versicherungs- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nehmers. nach den allgemeinen Vorschriften des B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli- Bürgerlichen Gesetzbuchs. chen Niederlassung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Ge- Hat der Versicherungsnehmer die Versi- richtsstände cherung unter der Anschrift seines Ge- Treten Meinungsverschiedenheiten zwi- werbebetriebs abgeschlossen, findet bei schen dem Versicherungsnehmer und einer Verlegung der gewerblichen Nieder- dem Versicherer auf, kann sich der Versi- lassung B4-2.2 entsprechend Anwen- cherungsnehmer jederzeit an die Be- dung. schwerdestelle des Versicherers wenden: B4-3 Vollmacht des Versicherungsvermitt- beschwerde@vgh.de ler oder online über B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers www.vgh.de/beschwerde Der Versicherungsvermittler gilt als be- Außerdem stehen dem Versicherungs- vollmächtigt, vom Versicherungsnehmer nehmer insbesondere folgende weitere abgegebene Erklärungen entgegenzu- Beschwerdemöglichkeiten zu: nehmen betreffend (a) den Abschluss beziehungsweise den B4-5.1 Versicherungsombudsmann Widerruf eines Versicherungsver- Wenn es sich beim Versicherungsnehmer trags; um einen Verbraucher oder um eine Per- (b) ein bestehendes Versicherungsver- son handelt, die sich in verbraucherähnli- hältnis einschließlich dessen Beendi- cher Lage befindet, gilt: gung; Bei Streitigkeiten in Versicherungsange- (c) Anzeige- und Informationspflichten legenheiten kann sich der Versicherungs- vor Abschluss des Vertrags und wäh- nehmer an den Ombudsmann für Versi- rend des Versicherungsverhältnis- cherungen wenden. ses. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 B4-3.2 Erklärungen des Versicherers 10006 Berlin Der Versicherungsvermittler gilt als be- Telefon: 0800 3696000 vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer- tigte Versicherungsscheine oder deren E-Mail: beschwerde@versicherungsom- Nachträge dem Versicherungsnehmer zu budsmann.de übermitteln. Internet: www.versicherungsombuds- B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvermitt- mann.de ler Der Ombudsmann für Versicherungen ist Der Versicherungsvermittler gilt als be- eine unabhängige und kostenfrei arbei- vollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, tende Schlichtungsstelle. Der Versicherer die der Versicherungsnehmer im Zusam- hat sich verpflichtet, an dem Schlich- menhang mit der Vermittlung oder dem tungsverfahren teilzunehmen. Abschluss eines Versicherungsvertrags Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser online (z.B. über eine Webseite oder per Vollmacht muss der Versicherungsneh- E-Mail) abgeschlossen haben, können mer nur gegen sich gelten lassen, wenn sich mit ihrer Beschwerde auch online an er die Beschränkung bei der Vornahme die Plattform http://ec.europa.eu/consum- der Zahlung kannte oder in Folge grober ers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird Fahrlässigkeit nicht kannte. dann über diese Plattform an den Versi- cherungsombudsmann weitergeleitet. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungs- B4-5.2 Versicherungsaufsicht vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- Wenn der Versicherungsnehmer mit der jährung beginnt mit dem Schluss des Jah- Betreuung des Versicherers nicht zufrie- res, in dem der Anspruch entstanden ist den ist oder Meinungsverschiedenheiten [Seite 107] Seite 107 von 107 bei der Vertragsabwicklung auftreten, Es besteht - unbeschadet der übrigen kann er sich auch an die Bundesanstalt Vertragsbestimmungen - Versicherungs- für Finanzdienstleistungsaufsicht wen- schutz nur, soweit und solange dem keine den. Der Versicherer unterliegt der Auf- auf die Vertragsparteien direkt anwend- sicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- baren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- leistungsaufsicht. nanzsanktionen beziehungsweise Em- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- bargos der Europäischen Union oder der aufsicht (BaFin) Bundesrepublik Deutschland entgegen- Sektor Versicherungsaufsicht stehen. Graurheindorfer Straße 108 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- 53117 Bonn oder Finanzsanktionen beziehungsweise Telefon: 0800 2 100 500 Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- E-Mail: poststelle@bafin.de schriften der Europäischen Union oder Internet: https://www.bafin.de der Bundesrepublik Deutschland entge- genstehen. Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver- B4-8 Repräsentanten bindlich entscheiden. Der Versicherungsnehmer muss sich die B4-5.3 Rechtsweg Kenntnis und das Verhalten seiner Re- präsentanten zurechnen lassen. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Repräsentanten im Sinne dieses Vertra- ges sind B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge- gen den Versicherer - bei Aktiengesellschaften die Mitglie- der des Vorstandes oder deren Gene- Für Klagen aus dem Versicherungsver- ralbevollmächtigte; trag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem - bei Gesellschaften mit beschränkter Sitz des Versicherers oder seiner für den Haftung die Geschäftsführer; Versicherungsvertrag zuständigen Nie- - bei Kommanditgesellschaften die derlassung. Komplementäre; Ferner ist auch das Gericht zuständig, in - bei offenen Handelsgesellschaften dessen Bezirk der Versicherungsnehmer die Gesellschafter; zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder sei- - bei Einzelfirmen die Inhaber; nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines - bei Genossenschaften, Verbänden, solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt Vereinen, Körperschaften des öffentli- hat. chen Recht, Kommunen etc.die nach Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer den gesetzlichen Vorschriften berufe- nach Vertragsschluss seinen Sitz, den nen obersten Vertretungsorgane; Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn- - bei ausländischen Firmen die entspre- sitz oder, in Ermangelung eines solchen, chenden zuständigen Personen. seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus- land, sind die Gerichte des Staates zu- ständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge- gen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsver- trag gegen den Versicherungsnehmer be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- sung oder dem Wohnsitz des Versiche- rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei- nem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf- enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli- che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherungsnehmer nach dem Sitz des Ver- sicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung

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