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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

VPV Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

Erweiterter Tarif mit höheren Sublimits, Forderungsausfall ohne Mindestschaden und auch bei Vorsatz des Schädigers, Mallorca-Deckung, Heizöltank, Neuwertentschädigung und Innovationsklausel.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1 Ziffer 5.1, Seite 11
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1 Ziffer 6.22.1, Seite 16
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1 Ziffer 5.2, Seite 11
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1 Ziffer 5.4, Seite 11
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Uns nicht namentlich mitgeteilte Partner sind nicht versichert.“A1 Ziffer 2.1.3, Seite 9
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Bei einer sich direkt an die Berufsausbildung anschließenden Arbeitslosigkeit besteht die Mitversicherung gegen Nachweis (z. B. Bescheinigung der Agentur für Arbeit) für max. ein weiteres Jahr fort.“A1 Ziffer 2.1.2, Seite 9
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, beträgt die Dauer des vorübergehenden Auslandsaufenthalts fünf Jahre.“A1 Ziffer 6.21 (3), Seite 16
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand).“A1 Ziffer 11, Seite 22
Innovations- oder Update-Garantieja„Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart und werden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1 Ziffer 12, Seite 22
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt.“A1 Ziffer 9.2, Seite 22

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis 30.000 €„Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil Sie oder eine versicherte Person wegen einer unwillkürlichen, nicht vom freien Willen erfolgten Handlung, einer Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. infolge Demenz) gemäß § 827 BGB oder als Kind gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich sind … Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, leisten wir bis zu einer Höhe von 30.000 €.“A1 Ziffer 6.11, Seite 14
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis 30.000 €„Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil Sie oder eine versicherte Person wegen einer unwillkürlichen, nicht vom freien Willen erfolgten Handlung, einer Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. infolge Demenz) gemäß § 827 BGB oder als Kind gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich sind … Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, leisten wir bis zu einer Höhe von 30.000 €.“A1 Ziffer 6.11, Seite 14
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1 Ziffer 2.1.6, Seite 10
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftigen Familienangehörigen (mindestens Pflegegrad 1).“A1 Ziffer 2.1.4, Seite 9
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“A1 Ziffer 6.2, Seite 12
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 30.000 €„Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, leisten wir bis zu einer Höhe von 30.000 € je Schadenereignis.“A1 Ziffer 6.10, Seite 14
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.“A1 Ziffer 7.3, Seite 20

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“A1 Ziffer 6.7.1 (1), Seite 13
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 30.000 €„Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, beträgt die Höchstersatzleistung 30.000 €.“A1 Ziffer 6.7.1 (2), Seite 13
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis 25.000 €„Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, leisten wir Schadensersatz bis zu einer Höhe von 25.000 € je Schadenereignis.“A1 Ziffer 6.8.1, Seite 13
Verlust privater Schlüsselja, bis 50.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden. … Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, beträgt die Höchstersatzleistung 50.000 €.“A1 Ziffer 6.9, Seite 13
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis 50.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden. … Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, beträgt die Höchstersatzleistung 50.000 €.“A1 Ziffer 6.9, Seite 13
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.“A1 Ziffer 6.6, Seite 13
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1 Ziffer 6.23.2.1, Seite 17
Be- und Entladeschädenja, bis 5.000 €„wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen sowie beim Aus- und Einsteigen des Kraftfahrzeugs einem Dritten verursacht werden. Nicht versichert bleiben Schäden am geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeug. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 5.000 €.“A1 Ziffer 6.30, Seite 20
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 3.000 €„In Abänderung zu 6.8 (2) und (3) gilt im Exklusiv-Tarif der Versicherungsschutz auch für elektronische Geräte inklusive Zubehör des Ausbildungsbetriebes, des Arbeitgebers, der Schule, der Fachhochschule und der Universität. Die anderen Ausschlüsse bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung beträgt pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr 3.000 €.“A1 Ziffer 6.8.1, Seite 13

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;“A1 Ziffer 6.17.1, Seite 15
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„Ihre gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, versichert, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.“A1 Ziffer 6.26.1, Seite 19
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, beträgt die Segelfläche maximal 10 qm und die Motorstärke der Hilfs- oder Außenmotoren 10 PS/7,4 kW.“A1 Ziffer 6.19.1 (3), (6), Seite 16
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.“A1 Ziffer 6.19.1 (5), Seite 16
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Sofern Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten, rein privaten Verwendung von Flugmodellen mit Motor bis zu einer Startmasse von 4 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken versichert.“A1 Ziffer 6.18.1 (4), Seite 16
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Versichert ist der Gebrauch von Pedelecs (Fahrrädern mit Tret- bzw. Anfahrhilfe), wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit durch die Motorunterstützung maximal 25 km/h beträgt und hierfür keine Versicherungspflicht besteht.“A1 Ziffer 6.17.3, Seite 15
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.“A1 Ziffer 6.16.1, Seite 15
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, (2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,“A1 Ziffer 6.16.2, Seite 15
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.“A1 Ziffer 6.14, 6.15.1, Seite 15

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, (3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, wenn Sie eine Wohnung selbst bewohnen.“A1 Ziffer 6.3.1 (2), (3), Seite 12
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,“A1 Ziffer 6.3.1 (4), Seite 12
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen, bis zu zwei Eigentums- oder Einliegerwohnungen, bis zu drei Garagen für Kraftfahrzeuge.“A1 Ziffer 6.3.2 (2), Seite 12
Unbebaute Grundstückeja„Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis 5.000 m2 versichert, sofern es ausschließlich privat oder land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt wird.“A1 Ziffer 6.3.3, Seite 13
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis 250.000 €„Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist die Bauherrenhaftpflicht bis 250.000 € mitversichert.“A1 Ziffer 6.3.2 (3), Seite 12
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„Photovoltaik-Anlagen mit einer Fläche bis zu 150 m2 / Leistung bis 20 kWp“A1 Ziffer 6.3.2 (6), Seite 12
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von oberirdischen Öltankanlagen zu Heizzwecken bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Liter“A2 Ziffer 2.1, Seite 23
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis zur Deckungssumme„Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“A2 Ziffer 3.1, Seite 24
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1 Ziffer 6.3.2 (1), Seite 12

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 € besteht kein Versicherungsschutz. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt diese Begrenzung.“A3 Ziffer 3.3, Seite 25
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnein„Wir leisten keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;“A3 Ziffer 5.2, Seite 25
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja„für Schäden, denen ein vorsätzliches Handeln durch Dritte zugrunde liegt.“A3 Ziffer 1.3, Seite 25
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 3.000 €„Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir auf Ihren Wunsch für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. … Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung ist auf 3.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.“A1 Ziffer 6.27, Seite 19
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit versichert, sofern der Gesamtjahresumsatz aus dieser Tätigkeit die Summe der Definition eines Kleinunternehmers nach §19 Umsatzsteuergesetz nicht überschreitet.“A1 Ziffer 6.25, Seite 19
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1 Ziffer 1, Seite 9

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.“B3 Ziffer 2.3.1, Seite 40
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2 Ziffer 1.2, Seite 38
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“A(GB) Ziffer 3.1, Seite 35
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Privathaftpflichtversicherung der VPV Allgemeine Versicherungs-AG (AHB Privathaftpflicht 2024)
[Seite 1] Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Privathaftpflichtversicherung der VPV Allgemeine Versicherungs-AG 3.PES.0287 06.2026 AB Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungs- text, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Inhalt • Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich- ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) • Vertragsinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für 7445 3.PES.0287 06.2026 E1 die Privathaftpflichtversicherung 2024 (AHB Privathaftpflicht 2024) - Privathaftpflichtversicherung - VPV Internet-Gefahren-Schutz - Amtshaftpflichtversicherung [Seite 2] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2 Hinweise zum Aufbau Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. • Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). • Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). • Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. • Abschnitt A4 gilt für den VPV Internet-Gefahren-Schutz. • Abschnitt A5 gilt für die Amtshaftpflichtversicherung. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsanglei- chung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. • Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. • Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. • Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Inhaltsverzeichnis Teil A AHB Privathaftpflicht 2024 Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko 1 Welches Risiko ist versichert? 9 2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 9 3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall? 10 4 Was sind unsere Versicherungsleistungen und Vollmachten? 10 5 Inwieweit sind die Leistungen begrenzt? (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 11 6 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne private Risiken? (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 11 6.1 Familie und Haushalt 11 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligentätigkeit 12 6.3 Haus- und Grundbesitz 12 6.4 Allgemeines Umweltrisiko 13 6.5 Abwässer 13 6.6 Allmählichkeitsschäden 13 6.7 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden) Schäden an Immobilien und Einrichtungsgegenständen 13 6.8 Schäden an sonstigen gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen 13 6.9 Abhandenkommen von Schlüsseln  13 6.10 Gefälligkeitsschäden 14 6.11 Ansprüche gegen deliktunfähige minderjährige und erwachsene Personen 14 6.12 Tätigkeit als Tageseltern und Babysitter 14 6.13 Betriebspraktika 14 6.14 Sportausübung 14 6.15 Waffen, Munition und Feuerwerk 15 6.16 Tiere 15 6.17 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Pedelecs 15 6.18 Gebrauch von Luftfahrzeugen 15 6.19 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 16 6.20 Gebrauch von Modellfahrzeugen 16 6.21 Schäden im Ausland 16 6.22 Vermögensschäden 16 6.23 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten 17 6.24 Ansprüche aus Benachteiligungen 18 6.25 Selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten19 6.26 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung)19 6.27 Neuwertentschädigung19 6.28 Geothermie 19 6.29 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) 19 6.30 Kfz Be- und Entladeschäden 20 7 Welche allgemeine Ausschlüsse gelten? 20 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 20 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 20 [Seite 3] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 3 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 20 7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen 20 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 21 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 21 7.7 Asbest 21 7.8 Gentechnik 21 7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 21 7.10 Übertragung von Krankheiten 21 7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 21 7.12 Strahlen 21 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 21 7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 21 7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 21 8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen) 21 9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken? (Vorsorgeversicherung) 22 10 Wie kann die Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortgesetzt werden? 22 11 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV und den Empfehlungen des Arbeits- kreises Beratungsprozesse? 22 12 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)?22 Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken 1 Was gilt bei Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)? 23 2 Was gilt für das Gewässerschadenhaftpflichtrisiko von Heizöltanks (Anlagenrisiko)?23 3 Was gilt für die Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)? 24 Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko 1 Was gilt für das Forderungsausfallrisiko? 25 2 Was sind die Leistungsvoraussetzungen? 25 3 Welchen Umfang hat die Forderungsausfalldeckung? 25 4 Was gilt für Schadenereignisse im Ausland? 25 5 Welche besonderen Ausschlüsse gelten für das Forderungsausfallrisiko? 25 Abschnitt A4 Bedingungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz 1 Was sind die Vertragsgrundlagen? 27 2 Wer ist mitversichert? 27 3 Welche Risiken sind versichert?  27 4 Versicherungssumme 27 5 Was gilt bei Cyber-Mobbing im Internet? 27 6 Was gilt bei Zahlungsmitteldatendiebstahl? 28 7 Was gilt bei Identitätsdatendiebstahl? 28 8 Was gilt bei Konflikten mit Online-Händlern? 29 9 Was gilt bei Abmahnungen auf Grund einer Urheberrechtsverletzung? 30 10 Welche weiteren Service- und Versicherungsleistungen gibt es? 30 11 Was gilt für den Beginn und die Dauer des Versicherungsschutzes? 31 12 Welche sonstigen Ausschlüsse gelten? 31 13 Was gilt für die Subsidiarität? 31 14 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 31 15 Was gilt für Anzeigen und Willenserklärungen? 32 Abschnitt A5 Amtshaftpflichtversicherung 1 Welches Risiko ist versichert? 33 2 Welche Ausschlüsse gelten? 33 3 Was gilt beim Ausscheiden aus dem Dienst? 34 4 Welche Besonderheiten gelten bei Lehrern im öffentlichen Dienst? 34 5 Welche Besonderheiten gelten bei Pfarrern? 34 6 Welche Besonderheiten gelten bei staatlichen oder kommunalen Baubeamten? 34 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) 1 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs?  35 2 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos und welche Auswirkung hat dies auf den Beitrag (Beitrags- regulierung)? 35 3 Was gilt für die Beitragsangleichung und wie ist das Kündigungsrecht nach einer Beitragsangleichung? 35 Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 36 2 Was gilt für die Beitragszahlung und die Versicherungsperiode? 36 [Seite 4] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 4 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung?  36 4 Was gilt für den Folgebeitrag? 36 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 37 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 37 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrags? 38 2 Was gilt für die Kündigung nach Versicherungsfall? 38 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 39 2 Was sind Ihre Obliegenheiten? 39 Abschnitt B4 Weitere Regelungen 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und die Mehrfachversicherung? 41 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung?  41 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters?  41 4 Was gilt für die Verjährung? 41 5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 41 6 Welches Recht findet Anwendung? 42 7 Was gilt für die Embargobestimmung? 42 [Seite 5] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) 5 Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs­ vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Die nachstehende Information gibt in übersichtlicher und verständlicher Form einen Überblick über die Identität des Ver- sicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungs- police, den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Informationen zum Versicherungsunternehmen 1 Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt. Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Vorstand: Klaus Brenner, Vorsitzender Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck Die VPV ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Handelsregister-Ziffer HRB 748244 eingetragen. 2 Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung. Der Versicherer ist außerdem berechtigt, sich an anderen Versicherungsunternehmen zu beteiligen. Zuständige Aufsichtsbehörde Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn. Informationen zur angebotenen Leistung 3 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Beson- deren Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln finden Sie nachfolgend abgedruckt. b) Die Angaben über Art, Umfang, und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Klauseln. 4 Angaben zur Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge auf Grund einer ver- einbarten Zahlungsweise. Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und dem Versicherungsschein. 5 Zusätzliche Gebühren und Kosten Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben. 6 Einzelheiten zur Zahlung der Prämie Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten. Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragstellung vereinbarte Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft. 7 Gültigkeitsdauer des Angebots Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung. Informationen zum Vertrag 8 Zustandekommen des Versicherungsvertrags Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versicherungs- vertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versi- cherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklä- rung nicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9). Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen). [Seite 6] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) 6 Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV. 9 Widerrufsbelehrung Abschnitt 1  Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten: 07 11/13 91-60 01 Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: info@vpv.de Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wider- rufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ ausgewiese- nen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehal- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän- gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis- tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: [Seite 7] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) 7 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu- geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins- besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe- sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge- teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe- nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts- behörde. Ende der Widerrufsbelehrung 10 Angaben zur Laufzeit Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt. 11 Vertragliche Kündigungsmöglichkeiten Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei- nem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: • Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall. • Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie. • Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen. Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi- gungsrechte bleiben hiervon unberührt. 12 Anzuwendendes Recht Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 13 Anzuwendende Sprache Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags wird in deutscher Sprache geführt. [Seite 8] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) 8 Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen 14 Versicherungsombudsmann Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungs- ombudsmann zu wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Leipziger Str. 121, 10117 Berlin Telefon: 0 800 / 3 69 60 00 Telefax: 0 800 / 3 69 90 00 Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend ge- machten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs- einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000 € spricht der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist ein Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich. Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtswegs bei den ordentlichen Gerichten nicht berührt. 15 Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht zuerst mit der VPV über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichts- behörde wenden. Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt. [Seite 9] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 9 Teil A AHB Privathaftpflicht 2024 Hinweis: Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Kompakt-Tarif. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, gelten zusätzlich die nachfolgend kursiv geschriebenen Bedingungspassagen. Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko 1 Welches Risiko ist versichert? Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des tägli- chen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. 2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 2.1 Versicherungsumfang 2.1.1 Ehegatte und eingetragener Lebenspartner (gilt für die Tarife Familie und Paar ohne Kind) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. 2.1.2 Kinder (gilt für die Tarife Familie und Single mit Kind) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/ oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbil- dungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfrei- willigendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer sich direkt an die Berufsausbildung anschließenden Arbeitslosigkeit besteht die Mitversicherung gegen Nachweis (z. B. Bescheinigung der Agentur für Arbeit) für max. ein weiteres Jahr fort. Bei Enkelkindern besteht die Mitversicherung, sofern diese mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, ohne dass ein leibliches Elternteil des Enkels mit in Ihrem Haushalt lebt. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung der volljährigen, unverheirateten Kinder erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen besteht. Dies gilt auch für Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pfle- gekinder) mit körperlicher oder geistiger Behinderung. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, gilt dies auch dann, wenn die Kinder dauerhaft in einer Behinderten-/Pflegeeinrichtung oder einem betreuten Heim leben. 2.1.2.1 Haben Sie den Tarif Single oder Paar ohne Kind vereinbart, so ist Ihr Kind ab Geburt für 18 Monate auch in diesen Tarifen versichert. Nach diesem Zeitraum ist eine Umstellung des Vertrages in den Tarif Familie oder Single mit Kind notwendig, um den Versicherungsschutz für das Kind aufrecht zu halten. Im Exklusiv-Tarif verlängert sich dieser Zeitraum auf 24 Monate. 2.1.3 nichtehelicher Lebenspartner (gilt für die Tarife Familie, Paar ohne Kind) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Partners einer nicht­ ehelichen Lebensgemeinschaft (gilt für die Tarife Familie, Paar ohne Kind) und dessen Kinder, diese entsprechend Ziffer 2.1.2 (gilt für den Tarif Familie): • Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. • Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Uns nicht namentlich mitgeteilte Partner sind nicht versichert. • Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen. • Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner. • Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer 10 sinngemäß. 2.1.3.1 Sofern Sie den Single-Exklusiv-Tarif vereinbart haben, können Sie den nicht mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Partner für einen Zeitraum von sechs Monaten mitversichern. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: • Der Partner muss uns namentlich mit aktueller Anschrift und Geburtsdatum gemeldet werden. • Der Partner ist unverheiratet und hat keine Kinder. • Haftpflichtansprüche des Partners gegen Sie sind ausgeschlossen. • Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.7 an der Anschrift des Partners sind ausgeschlossen. • Der Versicherungsschutz beginnt mit der namentlichen Meldung des Partners und erlischt automatisch nach sechs Monaten. Der Einschluss des Partners in den Single-Tarif ist einmal während der Vertragslaufzeit möglich. 2.1.4 Pflegebedürftige Familienangehörige (gilt für die Tarife Familie, Paar ohne Kind und Single mit Kind) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftigen Familienangehörigen (mindestens Pflegegrad 1). 2.1.5 Vorübergehend im Haushalt lebende Personen (gilt für die Tarife Familie, Paar ohne Kind und Single mit Kind) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die sich vorübergehend (bis maximal ein Jahr) in Ihrem Haus- [Seite 10] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 10 halt aufhalten, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Hierzu zählen z. B. Austauschschüler und Au- Pairs. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, verlängert sich der Versicherungsschutz bis maximal zwei Jahre. 2.1.6 Im Haushalt beschäftigte Personen (gilt für die Tarife Familie, Paar ohne Kind, Single mit Kind und Single) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.1.7 Alleinstehender Elternteil (gilt für die Tarife Familie, Paar ohne Kind und Single mit Kind) Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die gesetzliche Haftpflicht von einem in Ihrem Haushalt lebenden alleinstehenden Elternteil versichert. Der Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wird, weil das alleinstehende Elternteil in eine Pflegeeinrichtung oder ein betreutes Heim zieht. 2.1.8 Notfallretter Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Privatpersonen, die Ihnen oder einer gemäß Ziffer 2 mitversicherten Per- son bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten. Ersetz werden auch Aufwendungen, die dem Notfallretter durch diese freiwillige Hilfeleistung entstanden sind. Als Notfall gilt, wenn eine versicherte Person einen medizini- schen Notfall erleidet. Erlangt der Notfallretter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versi- cherungsschutz über Ihren Vertrag. 2.2 Übergangsfähige Regressansprüche Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personen- schäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- cherte Person entsteht. 2.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen. 2.5 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so- wohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall? 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis- tung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. 4 Was sind unsere Versicherungsleistungen und Vollmachten? 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche, • Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- [Seite 11] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 11 kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. • Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung ange- sehen. Wir ersetzen auf Wunsch des Versicherungsnehmers sowie des Anspruchstellers auch die Reparaturkos- ten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Versicherungsnehmer und Anspruchsteller sind in diesen Fällen insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ab- schnitt B3 Ziffer 2.2.1 sowie §254 BGB verpflichtet. Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt bis zu 150 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 1.500 €. Die Höchstersatzleistung für alle unter diese Regelung fallenden Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000 €. 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll- mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten und in Ihrem Namen. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder geneh- migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5 Inwieweit sind die Leistungen begrenzt? (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versi- cherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haft- pflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapi- talwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne private Risiken? (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi- ken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle an- deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 – Allgemeine Ausschlüsse). [Seite 12] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 12 6.1 Familie und Haushalt Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligentätigkeit Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierunter fällt z. B. die Tätigkeit (1) in der Kranken- und Altenpflege; in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit; (2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien- und Interessenverbänden; (3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs- haftpflichtversicherung) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert bleiben die Gefahren aus der Ausübung von: (1) öffentlich/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prü- fer für Kammern, Angehörige der freiwilligen Feuerwehr; (2) wirtschaftlich/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenäl- tester, Vertrauensperson nach § 39 II Nr. 3 und § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §§ 1814 ff. BGB. 6.3 Haus- und Grundbesitz 6.3.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließ- lich Ferienwohnungen. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, (3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, wenn Sie eine Wohnung selbst bewohnen. Mitversichert ist das Miteigentum an zum Zweifamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zu öffentlichen Straßen, Garagenhöfen, Abstellplatz für Mülltonnen), (4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest instal- lierten Wohnwagens, (5) eines im Ausland (EU-Staaten, Lichtenstein, Schweiz, Norwegen) gelegenen Einfamilienhauses, eines Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung, die von Ihnen selbst genutzt wird. Dies gilt nur, wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, sofern sie von Ihnen ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. 6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Ziffer 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssi- cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von • nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen, • bis zu zwei Eigentums- oder Einliegerwohnungen, • bis zu drei Garagen für Kraftfahrzeuge. Dies gilt jedoch nicht für Wohnungen und Räume zu gewerblichen Zwecken. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von bis zu drei Räumen auch zu gewerblichen Zwecken mitversichert. Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume, Wohnungen und Garagen jeweils überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9); • von einem im europäischen Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Dies gilt nur im Exklusiv-Tarif. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist die Bauherrenhaftpflicht bis 250.000 € mitversichert. Wenn der Betrag jeweils überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmun- gen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9); (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. (6) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z. B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 1 Versicherungsschutz ausschließlich für: (a) Solarthermieanlagen mit einer Fläche bis zu 150 m2 (b) Photovoltaik-Anlagen mit einer Fläche bis zu 150 m2 / Leistung bis 20 kWp (c) Windkraftanlagen mit einer Rotorblattlänge bis zu 3 m / Masthöhe bis zu 10 m / Leistung bis 10 kWp (d) Wasserkraftanlagen mit Leistungen bis 1 Mw (e) Bioenergie-Anlagen mit Bevorratung bis zu 10 m3 Fassungsvermögen (f) Wärmepumpen-Anlage (Luft-Luft, Luft-Wasser) bis 10 kWp [Seite 13] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 13 (g) Balkonkraftwerke bis zu einer Gesamtleistung von 5.000 W Für das Geothermie-Risiko gilt Ziffer 6.28. (7) als Inhaber eines Flüssiggastanks mit einem Volumen von bis zu 10.000 Liter. Dies gilt nur, wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben. 6.3.3 Unbebaute Grundstücke Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis 5.000 m2 versichert, sofern es ausschließlich privat oder land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt wird. Grenzt das Grundstück direkt an das Grundstück an, auf dem Ihr selbstgenutztes Wohnhaus steht, sind unbebaute Grundstücke bis 10.000 m2 mitversichert. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge- breitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). 6.5 Abwässer Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder durch häusliche Abwässer. 6.6 Allmählichkeitsschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. 6.7 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pachtsachschäden) Schäden an Immobilien und Einrichtungsgegenständen Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen oder von Ihnen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.7.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-/Pachtsachschäden ausschließlich an (1) Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, sind zusätzlich zugehörige Ein- und Anbauküchen versi- chert. (2) beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar‚ Gardinen, Geschirr) in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen). Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt 15.000 €. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, beträgt die Höchstersatzleistung 30.000 €. 6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese nicht durch Brand, Ex- plosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. (3) Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.8 Schäden an sonstigen gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen 6.8.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.5 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung gemieteter, geliehener oder gepachteter Sachen. Wir leisten auf Ihren Wunsch und in Ihrem Interesse Schadensersatz bis zu einer Höhe von 1.500 € je Schadenereignis. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, leisten wir Schadensersatz bis zu einer Höhe von 25.000 € je Schadenereignis. Ausgeschlossen bleiben (1) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; (2) Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als drei Monate überlassen wurden; (3) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen; (4) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; (5) Ansprüche wegen Abhandenkommens oder vollständiger Vernichtung; (6) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. • In Abänderung zu 6.8 (2) gilt im Exklusiv-Tarif der Versicherungsschutz auch für Musikinstrumente sowie medizinische Geräte und Hilfsmittel. Die anderen Ausschlüsse bleiben unberührt. Die Höchster- satzleistung beträgt pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr 3.000 €. • In Abänderung zu 6.8 (2) und (3) gilt im Exklusiv-Tarif der Versicherungsschutz auch für elektronische Geräte inklusive Zubehör des Ausbildungsbetriebes, des Arbeitgebers, der Schule, der Fachhochschule und der Universität. Die anderen Ausschlüsse bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung beträgt pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr 3.000 €. 6.9 Abhandenkommen von Schlüsseln Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) über- lassen wurden. Hierzu zählen insbesondere: (1) Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), [Seite 14] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 14 (2) Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel, (3) Vereinsschlüssel, (4) Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß Ziffer 6.2 versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenar- beit überlassen wurden, (5) Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung, (6) Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden. Mitversichert sind Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorüberge- hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 20.000 €. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, beträgt die Höchstersatzleistung 50.000 €. Ausgeschlossen sind: (1) Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus), (2) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden), (3) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinsti- tuten) und Kfz-Schlüsseln sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen (z. B. Tresor- oder Möbelschlüssel), (4) Fremde Schlüssel, die versicherten Personen im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit über- lassen wurden. Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die sie im Ganzen gemietet haben sowie für Wohnun- gen, Räumen oder Garagen, die Sie ganz oder teilweise für eigene Zwecke nutzen, besitzen oder gemietet haben. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, gilt diese Einschränkung nicht. 6.10 Gefälligkeitsschäden Verursachen Sie oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, leisten wir im Umfang dieses Vertrags für die über Ihre gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Inanspruchnahme. Ihre beruf- lichen und gegen Entgelt ausgeführten Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Entschädigung erfolgt, sofern anderweitig kein Versicherungsschutz für den entstandenen Schaden besteht. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Wir leisten auf Ihren Wunsch und in Ihrem Interesse Schadensersatz bis zu einer Höhe von 15.000 € je Schadenereig- nis. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, leisten wir bis zu einer Höhe von 30.000 € je Schadener- eignis. 6.11 Ansprüche gegen deliktunfähige minderjährige und erwachsene Personen Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil Sie oder eine versicherte Person wegen einer unwillkürlichen, nicht vom freien Willen erfolgten Handlung, einer Geistes- oder Bewusstseins- störungen (z. B. infolge Demenz) gemäß § 827 BGB oder als Kind gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich sind und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Als mitversichert gelten hier auch von Ihnen beaufsichtigte Enkel und Urenkel. Wir leisten Schadensersatz bis zu einer Höhe von 20.000 €. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, leis- ten wir bis zu einer Höhe von 30.000 €. Die Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der Höchstersatzleistung beschränkt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung soweit (1) ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kfz-Vollkaskoversicherer) leistungspflichtig ist, (2) der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war, (3) die Aufsichtspflicht an einen Dritten übertragen w ­ urde, (4) der Schaden durch den Tod eines Versicherten verursacht wurde. 6.12 Tätigkeit als Tageseltern und Babysitter Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der privaten und entgeltlichen/beruflichen Tätigkeit als Tageseltern oder als Babysitter von bis zu drei Kindern, insbesondere aus der übernommenen Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim Spielen, Ausflügen usw. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist die Tätigkeit als Tageseltern oder als Babysitter von bis zu fünf Kindern versichert. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstät- ten oder Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder. 6.13 Betriebspraktika Mitversichert ist Ihre oder die Teilnahme von mitversicherten Personen an Betriebspraktika im Rahmen der Schulaus- bildung/des Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln, aber nicht von Laborgeräten) und Gebäuden. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, sind auch Schäden an Laborgeräten mitversichert. Die Ausschlussbestimmungen in Ziffer 7.5 finden weiterhin Anwendung. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Betriebshaft- pflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. [Seite 15] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 15 6.14 Sportausübung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (1) einer jagdlichen Betätigung, (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. 6.15 Waffen, Munition und Feuerwerk 6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe- cken oder zu strafbaren Handlungen. 6.15.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten, rein privaten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2. Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit sowie für das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4. 6.16 Tiere 6.16.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von (1) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, (2) wilden Tieren sowie von (3) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 6.16.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht (1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, (2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, (3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. 6.16.3 Ist der Exklusiv-Tarif vereinbart, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten und nicht genehmi- gungspflichtigen Halten und Hüten von in Ihrem Haushalt befindlichen wilden Kleintieren zu privaten Zwecken versichert. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons, Legu- ane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesenschlangen) und Wanderratten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämse, Mufflons, Affen, Greif- und Laufvögel. 6.16.4 Ist der Exklusiv-Tarif vereinbart, übernehmen wir die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden und die Sie für die Bergung von gemäß 6.16.3 versicherten Tieren zu erbrin- gen haben. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 10.000 €. 6.17 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Pedelecs 6.17.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeu- ganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbe- dingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.17.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer- laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- genheiten). 6.17.3 Pedelecs Versichert ist der Gebrauch von Pedelecs (Fahrrädern mit Tret- bzw. Anfahrhilfe), wenn die bauartbedingte Höchst- geschwindigkeit durch die Motorunterstützung maximal 25 km/h beträgt und hierfür keine Versicherungspflicht besteht. Kein Versicherungsschutz besteht für den Gebrauch von Fahrrädern mit Elektromotor, welche versicherungspflichtig sind oder für die eine Betriebs- oder Fahrerlaubnis notwendig ist. 6.18 Gebrauch von Luftfahrzeugen 6.18.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen: (1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, [Seite 16] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 16 (2) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben wer- den und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, (3) Kitesport-Geräte, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys. (4) Sofern Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten, rein privaten Verwendung von Flugmodellen mit Motor bis zu einer Startmasse von 4 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken versichert. Zu den Flugmodellen zählen auch Drohnen, sonstige ferngesteuerte Modell- flugzeuge, Helikopter und Quadrocopter. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern beim Gebrauch der Flugmodelle die gesetzlichen Bestimmun- gen (insbesondere die EU-Drohnenverordnung, die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbe- mannten Fluggeräten sowie die Luftverkehrs-Ordnung) und behördlichen Auflagen nicht befolgt und eingehalten werden. Versicherungsschutz besteht nur, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung aus einem ande- ren Versicherungsvertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). 6.18.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs- pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. 6.19 Gebrauch von Wasserfahrzeugen 6.19.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treib- sätze, z. B. Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelfahrzeuge (z. B. Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche von maximal 5 qm, auch mit Hilfs- oder Außenmotoren bis 5 PS/3,7 kW. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, beträgt die Segelfläche maximal 10 qm und die Motorstärke der Hilfs- oder Außenmotoren 10 PS/7,4 kW. (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit • diese nur gelegentlich gebraucht werden und • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (6) eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis 5 PS/3,7 kW, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, beträgt die Motorstärke maximal 10 PS/7,4 kW. 6.19.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahr- zeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genom- men werden. 6.20 Gebrauch von Modellfahrzeugen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von fernge- lenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 6.21 Schäden im Ausland Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder (2) auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Haben Sie den Exklusiv-Ta- rif vereinbart, beträgt die Dauer des vorübergehenden Auslandsaufenthalts fünf Jahre. Versichert sind hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigen- tum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 6.3.1(1) bis (4). Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.22 Vermögensschäden 6.22.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- schäden entstanden sind. 6.22.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungs- geschäften aller Art; (4) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (5) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (6) • aus Rationalisierung und Automatisierung; • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; (7) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- rechts; (8) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; [Seite 17] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 17 (9) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- sammenhang stehen; (10) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun- gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (11) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (12) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.23 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten 6.23.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vor- gangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver- knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit- versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in Ziffer 7.3 findet insoweit keine Anwendung. 6.23.2 Übertragung elektronischer Daten 6.23.2.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektroni- scher Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Drit- ten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder feh- lerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfol- gen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.23.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), • Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spam- ming), • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet Nutzer gesammelt werden sollen; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Ziffer 6.16.1; (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Ziffer 6.19. (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsa- chen (jeweils auch in digitaler Form). 6.23.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken. 6.23.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, [Seite 18] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 18 • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 5.3 findet insoweit keine Anwendung. 6.23.5 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Ziffer 6.21 findet keine Anwendung. 6.23.6 Versicherungssummen Die Versicherungssumme ist im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesen. Abweichend von Ziffer 5.2 stellt diese zugleich die Höchsersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres da. 6.24 Ansprüche aus Benachteiligungen 6.24.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.10 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Privat- haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens- schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind • die Rasse, • die ethnische Herkunft, • das Geschlecht, • die Religion, • die Weltanschauung, • eine Behinderung, • das Alter, • oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge- setz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Perso- nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 6.24.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs ge- gen Sie während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen An- spruch gegen Sie zu haben. 6.24.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Ver- sicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zwei- felsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannten. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und uns gemeldet worden sind. (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die Ihre Inan- spruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens inner- halb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 6.24.4 Versicherungssummen Die Versicherungssumme ist im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesen. Abweichend von Ziffer 5.2 stellt diese zugleich die Höchsersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres da. 6.24.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt ha- ben. Ziffer 2.4 findet keine Anwendung; (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; [Seite 19] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 19 (3) Ansprüche wegen • Gehalt, • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, • Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie • Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 6.25 Selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbstständi- gen nebenberuflichen Tätigkeit versichert, sofern der Gesamtjahresumsatz aus dieser Tätigkeit die Summe der Definition eines Kleinunternehmers nach §19 Umsatzsteuergesetz nicht überschreitet. Nicht versichert sind handwerkliche, medizinisch/heilende, planende/bauleitende oder beratende Tätigkei- ten oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Übersteigt der Gesamtjahresumsatz diesen Betrag entfällt die Mitversicherung. 6.26 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung) 6.26.1 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 6.17 und 7.14 – Ihre gesetzliche Haft- pflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, versichert, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. 6.26.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: • Personenkraftwagen, • Krafträder, • Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- derung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn- wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. 6.26.3 Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und Ziffer 9.3 (1) (Vorsorgeversicherung). 6.26.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren wer- den, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. 6.26.5 Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflicht- versicherung. 6.26.6 Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Eu- ropäischen Union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.27 Neuwertentschädigung Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir auf Ihren Wunsch für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Der irreparabel beschädigte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein, bei elektrischen und elektronischen Geräten jeder Art nicht älter als 12 Mona- te. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt Ihnen. Kann kein Kaufdatum nachgewiesen werden, entfällt der Anspruch auf Neuwertentschädigung. Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung ist auf 3.000 € je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr begrenzt. Bei Schäden größer als 3.000 € entfällt der Anspruch auf Neuwertentschädigung und es erfolgt auch keine anteilige Entschädigung zum Neuwert. 6.28 Geothermie Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. 6.28.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeother- mie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 6.28.2 Der Ausschluss in Ziffer 7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. 6.29 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen) 6.29.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden- auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. Wir ersetzen auch • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be- gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. [Seite 20] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 20 6.29.2 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen unsererseits für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Ziffer 6.21 findet keine Anwendung. 6.29.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst • Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), • Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Ziffer 6.23.1. (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spam- ming), • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. 6.29.4 Die Höchstersatzleistung beträgt pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr 5.000 €. 6.30 Kfz Be- und Entladeschäden Versichert ist, abweichend von Ziffer 7.13, Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Halter oder Führer ei- nes Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen sowie beim Aus- und Einsteigen des Kraftfahrzeugs einem Dritten verursacht werden. Nicht versichert bleiben Schäden am geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeug. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 5.000 €. 7 Welche allgemeine Ausschlüsse gelten? Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi- cherungsschutz ausgeschlossen: 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi- cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder, • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). [Seite 21] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 21 (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person sind; (3) von den gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent- lichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von den Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von den Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel- lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück- zuführen sind. 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten, • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.10 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan- den sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. 7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.12 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. Zum Gebrauch gehört z. B. auch • Ein- und Aussteigen, • Be- und Entladen, • Betanken und Aufladen, • Reparatur, Wartung und Reinigung, • Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. 7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefähr- liche Beschäftigung. Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. 7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. 8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht [Seite 22] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko 22 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie • für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- chem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. 9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken? (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche- rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auffor- derung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risi- ko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver- sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträ- gen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. 10 Wie kann die Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortgesetzt werden? Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt • für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. 11 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV und den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse? Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktuel- ler Stand). Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte der genannten Versicherungsbedingungen die Emp- fehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (jeweils aktueller Stand) voll erfüllen. 12 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen? (Innovationsklausel) Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart und werden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungs- bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. [Seite 23] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken 23 Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 6.4 – und für Schäden nach dem Um- weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umwelt- risiko) siehe Abschnitt A1 Ziffer 6.4. 1 Was gilt bei Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)? 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö- gensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/ kg, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziffer 9). • für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 1.2 Rettungskosten Wir übernehmen • Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie • außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi- cherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Unsere Billigung von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung. 1.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A1 Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2 Was gilt für das Gewässerschadenhaftpflichtrisiko von Heizöltanks (Anlagenrisiko)? Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, gilt zusätzlich folgendes: 2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von ober­irdischen Öltankanlagen zu Heizzwecken bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Liter auf dem im Abschnitt A1 Ziffer 6.3.1 genannten Grundstück für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Ge- wässerschäden). 2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dien- stunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung) Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 2.4 Rettungskosten 2.4.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. [Seite 24] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken 24 Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in Abschnitt A1 Ziffer. 5. 2.4.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Unsere Billigung von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung. 2.5 Eigenschäden Versichert sind abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 2.6 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- legalem Streik oder •  unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügun- gen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen. Abschnitt A1 Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. 2.8 Allmählichkeitsschäden durch Vermischung Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwir- kung von Feuchtigkeit. 3 Was gilt für die Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)? Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 3.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 3.1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Um- weltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemie- teten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 3.2 Geothermie Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten glei- chermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. 3.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. Ziffer 3.1. wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flä- chengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 3.3 Ausland Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1 Ziffer 6.21 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über- schreiten. 3.4 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Ziffer 2.4 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche- rungsschutz haben oder hätten erlangen können. c) im Zusammenhang mit Geothermie mittels Bohrung. [Seite 25] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko 25 Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko 1 Was gilt für das Forderungsausfallrisiko? 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine gemäß Abschnitt A1 Ziffer 2 mitversicherte Person wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichti- gen Dritten festgestellt worden ist und • die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefah- ren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 mitversicherte Person und für den Dritten. • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha- densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah- men und Umfang Ihrer in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwen- dung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungs- fall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Hal- ter eines Hundes oder Pferdes. 1.3 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, besteht Versicherungsschutz – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 7.1 sowie Abschnitt A3 Ziffer 1.2 – für Schäden, denen ein vorsätzliches Handeln durch Dritte zugrunde liegt. 2 Was sind die Leistungsvoraussetzungen? Wir sind Ihnen gegenüber oder einer gemäß Abschnitt A1 Ziffer 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwe- gens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweisen, dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und 2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Um- schreibung des Titels auf uns mitzuwirken. 3 Welchen Umfang hat die Forderungsausfalldeckung? 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 3.2 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 3.3 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 € besteht kein Versicherungsschutz. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt diese Begrenzung. 3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 4 Was gilt für Schadenereignisse im Ausland? Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 6.21 – für Schadenereignisse, die in einem Mit- gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten. 5 Welche besonderen Ausschlüsse gelten für das Forderungsausfallrisiko? 5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; (2) Immobilien (3) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt von Ihnen oder einer mitversi- cherten Person zuzurechnen sind. 5.2 Wir leisten keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; [Seite 26] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko 26 (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Ihr Schadensversicherer) oder • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. (5) Ansprüche, die uns erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist (zum Ende des dritten Jahres nach dem den Anspruch auslösenden Schadenereignis) angezeigt werden. Der Anspruch auf Leistungen aus der Forderungsausfalldeckung muss innerhalb dieser gesetzlichen Verjährungs- frist schriftlich geltend gemacht werden, auch wenn das Verfahren gegen den Schädiger noch läuft und somit die Leistungsvoraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt sind. [Seite 27] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Bedingungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz 27 Abschnitt A4 Bedingungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz Der Abschluss des VPV Internet-Gefahren-Schutzes ist in Verbindung mit einer Privathaftpflichtversicherung gemäß Ab- schnitte A1-A3 möglich. Die Zusatzleistungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz gelten nur, wenn dies im Versicherungsschein aufgeführt ist. Die VPV Allgemeine Versicherungs-AG erbringt unter den nachstehenden Bedingungen die genannten Beistandsleistungen, in Form von Serviceleistungen sowie der Übernahme von Kosten. Im Rahmen der Vertragsdurchführung, Beratung oder Leis- tungsbearbeitung setzt die VPV Allgemeine Versicherungs-AG geeignete Kooperationspartner ein, sofern dies dem Interesse des Versicherungsnehmers dient und die Qualität der Dienstleistung gewährleistet ist. Für die nachfolgenden Hilfeleistungen (telefonische Helpline, telefonische rechtliche Erstberatung) steht Ihnen folgende Telefonnummer zur Verfügung: 07 11 / 13 91-62 70 1 Was sind die Vertragsgrundlagen? Es gelten die AHB Privathaftpflicht 2024. Der Baustein „VPV Internet-Gefahren-Schutz“ kann nicht isoliert, sondern ausschließlich in Verbindung mit einer Pri- vathaftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung der VPV Allgemeine Versicherungs-AG vereinbart werden. Der Einschluss erfolgt gegen Mehrbeitrag. 2 Wer ist mitversichert? Versichert ist der Versicherungsnehmer. Die versicherten Personen richten sich je nach gewähltem Tarif nach Ab- schnitt A1 Ziffer 2. 3 Welche Risiken sind versichert? Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle: 3.1 Cyber-Mobbing im Internet (Ziffer 5) 3.2 Zahlungsmitteldatendiebstahl (Ziffer 6) 3.3 Identitätsdatendiebstahl (Ziffer 7) 3.4 Konflikte mit Online-Händlern (Ziffer 8) 3.5 Abmahnung auf Grund einer Urheberrechtsverletzung (Ziffer 9) 4 Versicherungssumme 4.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fälle im Kalenderjahr. 4.2 Die Höchstversicherungssumme für alle in Ziffer 5 bis 9 genannten Leistungen beträgt insgesamt 5.000 € pro Versi- cherungsschein im Kalenderjahr. 5 Was gilt bei Cyber-Mobbing im Internet? 5.1 Versichert sind die unter Ziffer 5.2 erfassten Leistungsansprüche im Fall von Cyber-Mobbing. Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie: (1) rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen, (2) Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen, (3) rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen, (4) Nötigungen, (5) rechtswidrige Gewaltandrohungen, mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden. 5.2 Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistungen durch einen von uns zu vermittelnden und zu bezahlenden Provider: (1) Überprüfung Ihrer Reputation bzw. der der versicherten Personen im Internet und Erstellung eines Reputationsre- ports mit Handlungsempfehlungen; (2) Ermittlung des verantwortlichen Webseitenbetreibers, bei dem der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt; (3) Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Löschungs-/Änderungsauftrag; (4) Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungsauftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines persönlichkeitsverletzenden Eintrags von Ihnen bzw. den versicherten Personen; (5) Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Misserfolgen der erfolgten Maßnahmen. Darüber hinaus umfasst der Leistungsanspruch die Kostenübernahme von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jede maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psychologen. Diese Helpline ist unter 07 11 / 13 91-62 70 an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. In dringenden Fällen steht Ihnen darüber hinaus die allgemeine Telefonseelsorge unter 0800 / 111 0 111 zur Verfü- gung. Bei lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst). Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen bzw. den versicherten Personen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen Ihnen und dem durch uns vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein Organisa- tions-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 5.3 Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffent- lichkeit frei zugänglich gemacht wird und uns durch geeignete Belege nachgewiesen wird. [Seite 28] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Bedingungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz 28 5.4 Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings (1) zu denen Sie bzw. die versicherten Personen durch eigene Provokation Anlass gegeben haben. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn Sie bzw. die versicherten Personen damit eine vorangegangene Provokation der angreifen- den Person erwidert haben; (2) durch eine Person, die unter den Kreis der versicherten Personen fällt; (3) als Reaktion auf ein Verbrechen durch Sie bzw. durch die versicherten Personen, für das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; (4) in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger sowie elektronische Presseerzeugnisse; (5) von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses; (6) die durch die Presse verursacht werden; (7) betreffend alle aus dem Cyber-Mobbing entstehenden Schäden – die nicht im Leistungsumfang enthalten sind – und Folgeschäden; (8) die durch Sie bzw. durch versicherte Personen selbst verursacht wurden. Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziffer 12 wird verwiesen. 6 Was gilt bei Zahlungsmitteldatendiebstahl? 6.1 Versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls. Zahlungsmitteldatendiebstahl ist das unbefugte Abfangen oder Ausspähen von Zahlungsmitteldaten im Internet im Sinne 202a oder b Strafgesetzbuch (StGB). Zahlungsmitteldaten sind Daten, durch deren Verwendung eine Zahlung oder eine Banktransaktion im Internet er- folgt, z. B. Kartennummern, Passwörter, Codes, Pins und Tans (inkl. Logindaten von Kundenkonten, in denen Zah- lungsverbindungdaten gespeichert sind). 6.2 Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistungen durch einen von uns zu vermittelnden und zu bezahlenden Provider. (1) Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten von Ihnen bzw. von den versicherten Personen im Internet und Erstellung eines Reports mit Handlungsempfehlungen; (2) Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils gestohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehan- delt werden; (3) Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Löschungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Da- ten im Internet; (4) Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungsauftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines Eintrags von Ihren Zahlungsmitteldaten bzw. die der versicherten Personen; (5) Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Misserfolgen der erfolgten Maßnahmen. Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen Ihnen und dem durch uns vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein Organisa- tions-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 6.3 Der Leistungsanspruch entsteht, wenn Sie bzw. die versicherten Personen einen begründeten und nachweisbaren Verdacht haben, der uns durch geeignete Belege nachgewiesen werden muss. 6.4 Nicht versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls (1) durch eine Person, die unter den Kreis der versicherten Personen fällt; (2) betreffend alle aus dem Zahlungsmitteldatendiebstahl entstehenden Schäden – die nicht im Leistungsumfang enthalten sind – und Folgeschäden; (3) von öffentlich bekannten und allgemein zugänglichen Daten; (4) der von Ihnen oder von versicherten Personen selbst verursacht wurde; (5) soweit anderweitige von Ihnen bzw. von versicherten Personen eingebundene Dienstleister (z. B. Online-Bezahl- systeme wie z. B. PayPal oder Online-Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind; (6) soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann; (7) der auf Grund eines unautorisierten Zugriffs auf unsere Datenverarbeitungssysteme erfolgt. Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziffer 12 wird verwiesen. 7 Was gilt bei Identitätsdatendiebstahl? 7.1 Versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls. Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen oder Ausspähen von Identitätsdaten/Berechti- gungsdaten im Internet, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität im Internet. Identitätsdaten/Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persönlichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP-Adresse, E- Mail-Adresse, IBAN, Sozialversicherungsnummer, Personalausweisnummer, Reisepassnum- mer, Führerscheinnummer, Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs, Bankverbindung und Fin- gerabdrücke. 7.2 Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistungen durch einen von uns zu vermittelnden und zu bezahlenden Provider: (1) Gezielte und individuelle Suche nach Ihren entwendeten Daten bzw. den entwendeten Daten der versicherten Personen im Internet und Erstellung eines Reports mit Handlungsempfehlungen; (2) Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils gestohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehan- delt werden; (3) Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufiger Löschungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Da- ten im Internet; (4) Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungsauftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines Eintrags von Ihren Identitätsdaten bzw. der der versicherten Personen; (5) Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Misserfolgen der erfolgten Maßnahmen. [Seite 29] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Bedingungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz 29 Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen Ihnen und dem durch uns vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein Organisa- tions-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 7.3 Der Leistungsanspruch entsteht, wenn Sie bzw. die versicherten Personen einem begründeten und nachweisbareren Verdacht haben, der uns durch geeignete Belege nachgewiesen wird. 7.4 Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls (1) durch eine Person, die unter den Kreis der versicherten Personen fällt; (2) betreffend alle aus dem Identitätsdatendiebstahl entstehenden Schäden – die nicht im Leistungsumfang enthal- ten sind – und Folgeschäden; (3) die durch Sie bzw. von versicherten Personen selbst verursacht wurden. Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziffer 12 wird verwiesen. 8 Was gilt bei Konflikten mit Online-Händlern? 8.1 Versichert sind Konflikte beim Einkauf von Waren über das Internet (online) in eigenem Namen und Interesse, bei Kaufverträgen, (1) die zwischen einem gewerblichen Händler mit einem auf seiner Internetseite angegebenen Firmensitz oder Nie- derlassung innerhalb der Europäischen Union (Unternehmer) und einer Privatperson (Verbraucher) die den Ver- trag im eigenen Namen und eigenem privaten Interesse abgeschlossen hat; (2) die über neue und bewegliche Sachen für den privaten Gebrauch abgeschlossen werden; (3) bei denen ein Kaufpreis mindestens 50 € inkl. Mehrwertsteuer vereinbart wurde; (4) die online abgeschlossen wurden, also durch Vertragsschluss mittels des Internets, durch Dateneingabe sowie Ab- gabe der Willenserklärung des Käufers auf der Webseite bzw. dem Onlineportal des Händlers. Hierunter fällt kein Vertrag der auf Grund direkter akustischer Kommunikation geschlossen wurde, bei dem das Internet lediglich als „Telefonersatz“ verwendet wurde. (5) bei denen eine Lieferadresse in Deutschland zur Anlieferung vereinbart wurde. Nicht versichert ist der Einkauf von Waren, wenn er durch eine Ersteigerung zustande kam. Versichert ist lediglich ein klassischer Kaufvertrag per Internet über eine Ware, deren Preis bei Abgabe der Willenserklärung bereits festgelegt war. 8.2 Der Leistungsanspruch umfasst folgende Leistungen: 8.2.1 Bei Nichtlieferung, trotz schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Frist, wird der Kaufpreis erstattet, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und Sie bzw. die versicherten Personen diese Nichtlieferung polizeilich angezeigt haben; sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde. 8.2.2 Bei nicht-konformer Lieferung (falsche oder mangelhafte Ware) bzw. beschädigter Ware auf Grund mangelhafter Verpackung wird folgende Leistung erbracht: (a) Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts (durch Sendung eines Ersatzproduktes/Rückzahlung des Kauf- preises) werden die Kosten des Zurückversands übernommen, sofern der Händler diese Kosten nicht übernimmt. (b) Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts nicht (keine Sendung eines Ersatzproduktes/keine Rückzahlung des Kaufpreises), wird der Kaufpreis erstattet. Wenn wir dies wünschen, müssen Sie bzw. die versicherten Perso- nen die Ware an die VPV Service GmbH Mittlerer Pfad 19 70499 Stuttgart senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem Fall wird mit der Übersendung der Ware an die VPV Service GmbH das Eigentum an der Ware auf uns übertragen. 8.2.3 Bei nicht vollständiger Ware, die Teil eines Ganzen ist und nicht separat verwendet werden kann oder separat ausge- wechselt werden kann, wird der Kaufpreis der Ware in seiner Gesamtheit erstattet, wenn der Händler die Rückgabe der Teilware nicht akzeptiert (durch Sendung der vollständigen Ware/Erstattung des Kaufpreises). Wenn wir dies wünschen, müssen Sie bzw. die versicherten Personen die Ware an die VPV Service GmbH Mittlerer Pfad 19 70499 Stuttgart senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem Fall wird mit Übersendung der Ware an die VPV Service GmbH das Eigentum an der Ware auf uns übertragen. 8.3 Nicht versichert ist der Erwerb von: (1) online bestellten oder online verbrauchten Dienstleistungen (z. B. Downloadservice); (2) Produkten, die online heruntergeladen und/oder verbraucht werden (z. B. Musik, Spiele, Videos, E-Books), die sich unmittelbar vervielfältigen oder kopieren lassen; (3) Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden können; (4) verderblichen Sachen, Medikamente, Tiere und Pflanzen; (5) Güter, deren Erwerb oder Versand in Deutschland gesetzlich verboten ist (z. B. Waffen, Drogen), gewaltverherrli- chende oder pornographische Ware, diskriminierende oder die Menschenwürde verletzende Waren; (6) Produkten die im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder Spekulationsgeschäften sowie im Zusammenhang mit dem Ankauf von Bargeld, Gutscheinen, Wertpapieren, Beteiligungen oder deren Finanzie- rung stehen; (7) Waren, welche aufgrund von Streik oder Sabotage nicht oder zu spät geliefert werden; [Seite 30] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Bedingungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz 30 (8) Waren, die auf Grund von Beschlagnahme, Entziehung, Handelsembargos oder sonstige Eingriffe von hoher Hand nicht oder zu spät geliefert werden; (9) Waren, die durch eine (online) Ersteigerung erworben werden; (10) Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementierten Zahlungsmitteln (z. B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins und ähnliches) erworben werden. Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziffer 12 wird hingewiesen. 8.4 Im Falle einer Insolvenz des Online-Händlers (Unternehmers) ist ein Leistungsanspruch ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 8.5 Der Leistungsanspruch besteht nur, wenn: 8.5.1 Sie bzw. die versicherten Personen uns bei nicht-konformer Lieferung den Mangel oder die Fehllieferung binnen 14 Tage nach dem tatsächlichen Erhalt des gelieferten Produktes, in der in Ziffer 14.2 angegebenen Form bzw. unter den in Ziffer 14.2 angegebenen Kontaktdaten, melden. Wird der Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt gemeldet, besteht kein Versicherungsschutz. 8.5.2 Sie bzw. die versicherten Personen bei Nichtlieferung den Händler schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffordert und uns binnen 14 Tagen nach Verstreichen der gesetzten Nachfrist den Versicherungsfall, in der in Ziffer 14.2 angegebenen Form bzw. unter den in Ziffer 14.2 angegebenen Kontaktdaten, melden. Wird der Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt gemeldet, besteht kein Versicherungsschutz. 8.5.3 Sie bzw. die versicherten Personen bei der Geltendmachung folgende Belege vorlegen: • Kaufbeleg; • Internetadresse, unter der der Kauf erfolgt ist; • Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug, aus dem die entsprechende Buchung hervorgeht); • Lieferschein der versicherten Ware bei nicht-konformer Lieferung; • wenn das Produkt zurückgegeben wurde, Quittungen für Versandkosten. Wir haben das Recht, weitere erforderliche Belege anzufordern. 8.5.4 Sie bzw. die versicherten Personen die zum Konflikt geführten Ereignisse nicht selbst zu vertreten haben; 8.5.5 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzt haben. Sofern erforderlich, Sind Sie bzw. die versicherten Personen verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklärung uns abzugeben. 9 Was gilt bei Abmahnungen auf Grund einer Urheberrechtsverletzung? 9.1 Versichert sind Fälle, in denen Sie bzw. die versicherten Personen als Privatperson wegen eines (angeblichen) Urhe- berrechtsverstoßes im Internet eine Abmahnung erhalten haben. Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheberrechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat). 9.2 Der Leistungsanspruch umfasst 9.2.1 Ihren Anspruch bzw. den der versicherten Personen auf eine telefonische rechtliche Erstberatung bezüglich dieser Abmahnung mit einem durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist unter 07 11 / 13 91-62 70 an sie- ben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr (je maximal 30 Minuten). Versichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Wir weisen darauf hin, dass es sich um keine Rechtsschutzversicherung handelt. 9.2.2 die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungsgesprächen (jede maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedli- chen Fällen im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psychologen. Diese Helpline ist unter 07 11 / 13 91-62 70 an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. In dringenden Fällen steht Ihnen bzw. den versicherten Personen darüber hinaus die allgemeine Telefonseelsorge unter 0800 / 111 0 111 zur Verfügung. Bei lebens­bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungs- dienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst). Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen bzw. den versicherten Personen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen Ihnen und dem durch uns vermittel- ten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 9.3 Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschreibens. 9.4 Nicht versichert sind Abmahnungen, durch eine Person, die unter den Kreis der versicherten Personen fällt. Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziffer 12 wird verwiesen. 10 Welche weiteren Service- und Versicherungsleistungen gibt es? 10.1 Vorsorge Ihnen bzw. den versicherten Personen steht ein Sicherheitstutorial zur Verfügung, das Sie bzw. die versicherten Per- sonen über die Optionen bei den Sicherheitseinstellungen Ihrer/ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und Sie bzw. die versicherten Personen anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheitseinstellungen gemäß den Anforderungen durch Ihr/ihr Nutzungsverhalten zu optimieren. 10.2 Digitaler Nachlass Zusätzlich zu der Broschüre erhalten Sie Hintergrundinformationen und Verhaltenstipps zum Thema digitaler Nach- lass sowie eine Checkliste. Diese Checkliste hilft Ihnen dabei, den Überblick über Ihre Aktivitäten im Internet zu behalten und Ihre Nutzer-Konten zu verwalten, um den digitalen Nachlass vorzubereiten. 10.3 Beratung Bei Fragen zu allem im Zusammenhang mit unter Ziffer 3 aufgelisteten Risiken, stehen Ihnen bzw. den versicherten Personen folgende Beratungsoptionen kostenlos zur Verfügung: [Seite 31] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Bedingungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz 31 (1) Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhal- tensweise. Diese Helpline ist unter 07 11 / 13 91-62 70 erreichbar. (2) Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer j­uristischen Erstberatung mit einem durch unsere Helpline ver- mittelten Anwalt. Diese Helpline ist ­unter 07 11 / 13 91-62 70 an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr bis zu je 30 Minuten Gesprächsdauer. Versichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Wir weisen darauf hin, dass es sich um keine Rechtsschutzversicherung handelt. Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen Ihnen und dem durch uns vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein Organisa- tions-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 11 Was gilt für den Beginn und die Dauer des Versicherungsschutzes? 11.1 Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns wirksam besteht. 11.2 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Beginn des Versicherungsschutzes ereignet haben besteht kein Versicherungsschutz. Sie bzw. die versi- cherten Personen tragen die Beweislast für das Ereignisdatum des Schadenfalles. 12 Welche sonstigen Ausschlüsse gelten? 12.1 Der Versicherungsschutz besteht nur für Ihren privaten Bereich. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl. eines Er- eignisses im Zusammenhang mit: 12.1.1 einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstige selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; 12.1.2 einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Geschäft; 12.1.3 einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften. 12.2 Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten ausgeschlossen: Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (unerlaubten Handlungen), rassistischen, extremisti- schen, pornographischen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten der versicherten Personen stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft, Beihilfe oder Anstiftung durch Sie oder die versicherten Personen. 12.3 Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen: 12.3.1 Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die unter den Kreis der mitversicherten Personen fällt; 12.3.2 Fälle, die gegenüber uns geltend gemacht werden; 12.3.3 Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung persönliche Daten von Ihnen bzw. von versicherten Personen über das Internet veröffentlicht hat; 12.3.4 Fälle, die im Zusammenhang mit an Sie bzw. an die versicherten Personen abgetretenen Ansprüchen stehen. 13 Was gilt für die Subsidiarität? 13.1 Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach den Ziffern 3 bis 9 gelten subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Er- bringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger) 13.1.1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder 13.1.2 seine Leistungspflicht bestreitet, oder 13.1.3 seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. 13.2 Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag be- anspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Sie bzw. die versicherten Personen haben alles Ihnen/ihnen Möglichstes und Zumutbares zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. 14 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 14.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie bzw. die versicherten Personen in Ergänzung zu Abschnitt B 3 folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 14.1.1 Sie bzw. die versicherten Personen haben mit Ihren/ihren persönlichen Daten im Internet sorgfältig umzugehen. Insbesondere: • Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in Ihrem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen (z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen. • Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu ach- ten, dass die zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ beginnen. 14.1.2 Ein geeignetes Virenschutzsystem auf Ihrem Computer zu installieren, zu aktualisieren und stets zu verwenden. 14.1.3 Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu entfernen. 14.1.4 Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu über- prüfen und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergrei- fen. Insbesondere: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, polizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen. [Seite 32] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Bedingungen zum VPV Internet-Gefahren-Schutz 32 14.2 Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie bzw. die versicherten Personen in Ergänzung zu Abschnitt B 3 folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 14.2.1 uns den Schadeneintritt unverzüglich, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, telefonisch oder per E-Mail anzuzeigen. Tel.: 07 11 / 13 91-62 70 E-Mail: info@vpv.de Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber uns an folgende Adresse zu erfolgen: VPV Service GmbH Mittlerer Pfad 19 70499 Stuttgart 14.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug, Mobbing, Datendiebstahl) unverzüglich der Polizei anzuzeigen, sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht. 14.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Verletzen Sie bzw. die versicherten Personen eine dieser Obliegenheiten, so sind wir unter den in Abschnitt B 3 be- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. [Seite 33] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Amtshaftpflichtversicherung 33 Abschnitt A5 Amtshaftpflichtversicherung Der Abschluss der Amtshaftpflicht ist nur in Verbindung mit einer Privathaftpflichtversicherung gemäß Abschnitte A1-A3 möglich. Die Zusatzleistungen zur Amtshaftpflicht gelten nur, wenn dies im Versicherungsschein aufgeführt ist. Es gelten die AHB Prvathaftpflicht 2024. 1 Welches Risiko ist versichert? Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung und der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen Ihre gesetzliche Haftpflicht in Ihrer Eigenschaft als: Richter, Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Angehöriger der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes bei Ausübung Ihrer dienstlichen Verrichtungen in der von Ihnen angegebenen dienstlichen/ beruflichen Tätigkeit, mit Ausnahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit diese nicht ausdrücklich dienstlich angeordnet sind. Die Versicherung ist auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgestellt. 1.1 Die Amtshaftpflichtversicherung umfasst 1.1.1 Ansprüche geschädigter Dritter gegen Sie, 1.1.2 Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die Ihr Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte, 1.1.3 Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden. 1.2 Folgendes ist in der Amtshaftpflichtversicherung mitversichert: 1.2.1 Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die Sie auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen haben, 1.2.2 die gesetzliche Haftpflicht Ihres dienstlichen Vertreters, es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend versichert, 1.2.3 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten oder Ihres im Versicherungsschein genannten Lebenspartners für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart, 1.2.4 im Rahmen von Abschnitt A1 Ziffer 6.9 die gesetzliche Haftpflicht und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeiten erhalten. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 20.000 €. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, beträgt die Entschädigungsgrenze 50.000 €. 1.2.5 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstlichen Gebrauch von Karabinern, Pistolen und Maschinenpistolen bei Bun- deswehr-, Bundesgrenzschutz-, Polizei und Zollangehörigen. 1.2.6 Ihre gesetzliche Haftpflicht gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen von - fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. - persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem Bekleidungsnachweis. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche • wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, • wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst. Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf 2.000 € und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjah- res auf 4.000 € begrenzt. 1.2.7 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen bei vorübergehendem Auslandsauf- enthalt. Die Dauer entnehmen Sie bitte – je nach vereinbartem Versicherungsschutz – Abschnitt A1 Ziffer 6.21 (2). Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Union gelege- nen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada werden – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 5.5 – unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben: Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Der Begriff „US-Territorien“ ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdik- tion unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (=Virgin Islands). 2 Welche Ausschlüsse gelten? 2.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden • durch Halten von Tieren, soweit nicht besonders beantragt, • durch Jagdausübung, soweit nicht besonders beantragt, • durch Schienenfahrzeuge, • durch Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern. 2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche • aus der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe, • aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst oder Lotsendienst. • aus medizinischen/heilenden Tätigkeiten. 2.3 Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen sind wir von der Verpflich- tung zur Leistung frei. 2.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindse- ligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder [Seite 34] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Amtshaftpflichtversicherung 34 unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 3 Was gilt beim Ausscheiden aus dem Dienst? Scheiden Sie während der Dauer des Vertrags aus dem Dienst (z. B. infolge Pensionierung, Heirat oder aus sonstigen Gründen) aus, so erlischt damit die Amtshaftpflichtversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen. 4 Welche Besonderheiten gelten bei Lehrern im öffentlichen Dienst? 4.1 Versichert ist im Rahmen der AHB 2024 sowie im Umfang der nachstehenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haft- pflicht als Lehrer (Amtshaftpflicht). 4.2 Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht 4.2.1 aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen), 4.2.2 aus der Erteilung von Nachhilfestunden, 4.2.3 aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist, 4.2.4 aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt. Für die Auslandsdeckung gilt Abschnitt A1 Ziffer 6.21 (2). 4.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus einer Forschungs- oder Gutachtertätigkeit sowie Lehrtätigkeit im Ausland. 4.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch handelt. Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schü- lern, Lernenden oder Studierenden. 5 Welche Besonderheiten gelten bei Pfarrern? Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer und Armenpflegevorstand. 6 Welche Besonderheiten gelten bei staatlichen oder kommunalen Baubeamten? Es gilt die folgende Besondere Bedingung für die Versicherung der Haftpflicht aus der Tätigkeit als staatlicher oder kommunaler Baubeamter: Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 7.12 – auch Haftpflichtansprüche, die darauf zurück- zuführen sind, dass durch Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werkes oder Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk, das Gegenstand Ihrer dienstlichen Tätigkeit ist. [Seite 35] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) 35 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) 1 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs? Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung – weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos und welche Auswirkung hat dies auf den Beitrag (Beitragsregulierung)? 2.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frü- heren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent- sprechend 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für meh- rere Jahre. 3 Was gilt für die Beitragsangleichung und wie ist das Kündigungsrecht nach einer Beitragsangleichung? 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro- zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemei- nen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 3.2 ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 3.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 3.2 oder 3.3 unter fünf Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Verände- rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. [Seite 36] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 36 Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erstoder Einmalbeitrags. 2 Was gilt für die Beitragszahlung und die Versicherungsperiode? 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vier- teljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzah- lung? 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktre- ten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3.3 Unser Recht auf Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. 4 Was gilt für den Folgebeitrag? 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflich- tung zur Leistung frei. 4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrück- lich hinzuweisen. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. [Seite 37] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 37 Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach Ziffer 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 5.1 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer durch uns in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünfti- ge Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech- nung gestellt werden. 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wi- derrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zuge- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. 6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht- zeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Bei- trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Bei- trag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umstände Kenntnis erlangen. [Seite 38] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 38 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrags? 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligun- gen) Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 2 Was gilt für die Kündigung nach Versicherungsfall? 2.1 Kündigungsrecht 2.1.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn • von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wur- de, • wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt haben oder • Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2 Kündigung durch Sie Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 2.3 Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. [Seite 39] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 39 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de- nen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Sie nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi- cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. 1.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. 1.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin- gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. 1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch geson- derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge- wiesen haben. 1.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 1.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 1.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 2 Was sind Ihre Obliegenheiten? 2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2.1.2 Rechtsfolgen Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. [Seite 40] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 40 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verletzt hat. 2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein- zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2.2 Zusätzlich zu Ziffer 2.2.1 gilt: Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend: Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. (1) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Scha- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (2) Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gericht- lich der Streit verkündet, haben Sie dies uns unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (3) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf es nicht. (4) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. (5) Machen Sie oder eine mitversicherte Person selbst Haftpflichtansprüche gegen einen Dritten gerichtlich geltend, so ist uns dies aufgrund der hier versicherten Forderungsausfalldeckung unverzüglich nach Einreichen der Klage mitzuteilen und uns eine Kopie der Klageschrift auszuhändigen. 2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 2.1 oder 2.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kür- zen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. [Seite 41] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 41 Abschnitt B4 Weitere Regelungen 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? 1.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 1.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä- rung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht. 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung? 2.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar ge- genüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­änderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht ange- zeigten Namensänderung. 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziffer 2.2 entsprechend Anwendung. 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? 3.1 Ihre Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betref- fend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 3.2 Unsere Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge Ihnen zu übermitteln. 4 Was gilt für die Verjährung? Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit- raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei- dung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerdestel- le wenden: E-Mail: Meine.Beschwerde@vpv.de 5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbrau- cherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsneh- mer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.euro- pa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. [Seite 42] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 42 5.2 Versicherungsaufsicht Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 5.3.1 Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Nie- derlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermange- lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 5.3.2 Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, Ihrem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli- che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 6 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 7 Was gilt für die Embargobestimmung? Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

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