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Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024)
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Vertragsunterlagen zu Ihrer
Privathaftpflichtversicherung
InhaltsverzeichnisSeite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2
Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 3–5
Erläuterungen5
Hinweise zum Datenschutz 5–6
Hinweise zur Vermittlervergütung 6
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 7
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024) 8 – 30
4000-1002.0626
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
DeutschlandPrivathaftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Privathaftpflichtversicherung.
Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist es, gegen Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberech- Dazu gehören z.B.:
tigte Ansprüche abzuwehren. die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit,
Die Haftpflichtversicherung schützt Sie gegen finanzi- das Führen von Kraftfahrzeugen.
elle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatz-
forderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie
verantwortlich sind.
Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesent
lichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu gehören
z.B.:
von Ihnen verursachte Schäden aus der Teilnahme am
Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer,
von Ihnen verursachte Schäden bei der Ausübung von
Sport, Gibt es Deckungsbeschränkungen?
für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere, !
! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
für Schäden, die von der Wohnung oder dem Haus Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
ausgehen in dem Sie wohnen – egal, ob Sie Mieter
z.B. alle Schäden:
oder Eigentümer sind.
! aus vorsätzlicher Handlung,
Beamte, Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen ! zwischen Mitversicherten,
Dienstes oder einer vergleichbaren Einrichtung
! durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
können den Versicherungsschutz um eine Diensthaft-
Wasserfahrzeugs, sofern sie nicht ausdrücklich
pflichtversicherung erweitern.
von der Versicherung umfasst sind.
Die Diensthaftpflichtversicherung deckt das Haftungs-
risiko aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
die Sie in Ausübung des Dienstes Dritten zufügen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungs-
schein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub)
einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
€ Wann und wie zahle ich?
€
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im Ver-
sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto
einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um je-
weils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kün-
digen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte
können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland – ergeben.
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A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1. Identität des Versicherers, ladungsfähige 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
Anschrift, vertretungsberechtigte Personen Fälligkeit des Erstbeitrags:
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-
in Württemberg sind, die vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. gebenen Versicherungsbeginn.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Zahlweise der Folgebeiträge:
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547.
zum 01.01. jährlich im Voraus
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische oder
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben. zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
Ansonsten ist Ihr Versicherer die oder
WGV-Versicherung AG zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Für beide Unternehmen: den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Anschrift: Tübinger Straße 55 sen Sie den Beitrag überweisen.
70178 Stuttgart 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Fax: 0711 1695-1100 gestellten Informationen
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de
Sitz: Stuttgart Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
mationen beträgt vier Wochen.
Vertretungsberechtigte Personen:
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender) 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
Anja Emde Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
Hartmut Schöch nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Versicherer.
Joachim Walter, Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, so-
Landrat des Landkreises Tübingen i.R. fern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag
nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versi
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers cherungsschutz.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen gebun-
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen den.
WGV-Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
Krankenzusatzversicherungen rechts
3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und Widerrufsbelehrung
wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Abschnitt 1
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts. Widerrufsrecht
Für das Versicherungsverhältnis in der Privathaftpflichtversicherung
gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaft- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
pflichtversicherung (AHB Privat 2024). von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung · der Versicherungsschein,
des Versicherers. · die Vertragsbestimmungen,
Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All
in der Privathaftpflichtversicherung für den Fall, dass der Versiche- gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
rungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadenereignisses, das schließlich der Tarifbestimmungen,
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- · diese Belehrung,
schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
mungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadener- · und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
satz in Anspruch genommen wird. Versicherungsschutz besteht für
jeweils in Textform zugegangen sind.
die Haftpflichtgefahren als Privatperson im täglichen Leben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
Der Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Versiche-
sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
rungssummen, wobei eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen zu
berücksichtigen sind. Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Prüfung der Haftungsfrage,
Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz berechtigter
hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
Ansprüche.
Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
Der Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung kann um hus-vertrag@wgv.de.
die Diensthaftpflichtversicherung erweitert werden. In diesem Fall
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche
https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese On-
Dritter auf Schadenersatz in der Eigenschaft als Beamter, Angestell-
line-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauer-
ter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder vergleichbarer Ein-
haften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
richtungen in Ausübung der dienstlichen Verrichtung.
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wi-
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Haftpflicht- derrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Ein-
versicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versicherungsbe- gangs.
dingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024).
Widerrufsfolgen
4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
zusätzliche Kosten
sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung- den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
steuer ist in den Beiträgen enthalten. der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent-
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.
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1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie
(bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
(bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im F
alle
1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
(bei monatlicher Prämienzahlung) Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
schutz bestanden hat. bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut-
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie lich gestalteten Form;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver- 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
genommen haben, einbehalten. durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge- teten Form;
schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus-
drücklich zugestimmt haben. 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von der Laufzeit des Vertrages zu führen;
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versi-
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
cherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
der Abgabe der Widerrufserklärung.
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
Besondere Hinweise darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den
Vertrag gebunden. 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver Ende der Widerrufsbelehrung
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und Mindestlaufzeit des Vertrages
14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalender
jahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit je-
Abschnitt 2 weils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf
dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
weiteren Informationen zugegangen ist.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa-
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
nen aufgeführt: Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
zu stellen: Kalenderjahres schriftlich kündigen.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen N
iederlassung, 11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben Recht der Versicherer der Aufnahme von
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge- Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
tragen ist und die zugehörige Registernummer; Abschluss des Vertrages zugrunde legt
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver- von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, land zugrunde.
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt- 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen Anwendung.
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; den Gerichten geltend machen:
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe- – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie
des Versicherers; betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre- oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga- sitz zuständig ist.
ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
Überprüfung des Preises ermöglichen; 13. Kommunikation während der Laufzeit des V
ertrages
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe- Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
sondere zur Zahlungsweise der Prämien; scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell- des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- 14. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts
teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; behelfsverfahren
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson- Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
dere über den Beginn der Versicherung und des Versiche- verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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Versicherungsombudsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-
Sitz: Leipziger Straße 121 ten unverbindliche Empfehlung abgeben.
10117 Berlin Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
Anschrift: Postfach 08 06 32
10006 Berlin 15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache – Bereich Versicherungsaufsicht –
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- Graurheindorfer Straße 108
sicht oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Ver- 53117 Bonn
fahren sind wir verpflichtet. E-Mail: poststelle@bafin.de
Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom- Internet: www.bafin.de
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver- Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V. Aufsichtsbehörde.
B. Erläuterungen
Privathaftpflichtversicherung für Einzelpersonen (Single-Tarif) Anzeige später als einen Monat nach der Heirat bzw. Geburt, beginnt
Bei der Privathaftpflichtversicherung für Einzelpersonen (Single-Tarif) der Versicherungsschutz für die mitversicherten Personen mit Zu-
ist der Versicherungsnehmer der alleinige Versicherte. gang der Anzeige beim Versicherer. Die Regelungen über die Vor
sorgeversicherung (Ziffer A.1.9 AHB Privat 2024) bleiben unberührt.
Der Versicherungsschutz erweitert sich auf den Ehegatten bzw. die
Kinder, wenn der Versicherungsnehmer die Heirat oder Geburt eines Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im
Kindes innerhalb eines Monats dem Versicherer anzeigt. Erfolgt die Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
C. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags
personenbezogenen Daten durch die zur WGV Versicherungsgruppe sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung
gehörenden Unternehmen Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur
WGV-Versicherung AG, Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent-
WGV-Lebensversicherung AG, wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga-
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs-
WGV-Informatik und Media GmbH, gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht-
WGV Holding AG lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun-
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. gen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
bitte Ihren Unterlagen. wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach insbesondere erforderlich sein:
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
Sie unter www.wgv.de/datenschutz. andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup
Sie erreichen uns unter folgender Adresse: pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs
umfragen,
WGV Versicherung – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
70164 Stuttgart nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Telefon: 0711 1695-1500 Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Fax: 0711 1695-1100
E-Mail: kundenservice@wgv.de Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für Daten
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben Rückversicherer:
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen. rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo- füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
genen Daten zur Erbringung von Leistungen. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur Verfügung.
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Vermittler: Beschwerderecht
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver- Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben
mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten sichtsbehörde ist:
an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz- freiheit Baden-Württemberg
dienstleistungsangelegenheiten benötigen. Lautenschlagerstraße 20
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: 70173 Stuttgart
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens- Telefon: 0711 615541-0
gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in Telefax: 0711 615541-15
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs
nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen wirtschaft
tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex- Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs
kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister- sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten- Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
verarbeitung teilnehmen. burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
Externe Dienstleister: anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
Internetseite unter vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
entnehmen. den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 fragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
Kontakt aufnehmen. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet
Weitere Empfänger: seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei- diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
Datenübermittlung in ein Drittland Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz- dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen Bonitätsauskünfte
gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
Dauer der Datenspeicherung gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da
Jahren. tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
Betroffenenrechte unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder Kontakt aufnehmen.
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe
zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-
chen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-
sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge
gen die Datenverarbeitung sprechen.
D. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.
6
[Seite 7]
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu- 3. Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in- angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet. Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vor teilung hinweisen.
vertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
4. Ausübung unserer Rechte
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver- Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er-
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht klärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
schlossen hätten. strichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den- zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
oder nicht richtig angegebene Umstand
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der 5. Stellvertretung durch eine andere Person
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-
tragszeit entspricht. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
2. Kündigung der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag- Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver- ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
einem Monat kündigen. grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
7
[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024)
Teil A – Besonderer Teil A.1.7.8 Gentechnik 19
Abschnitt A.1 – Privathaftpflichtrisiko A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 19
A.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A.1.7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
(versichertes Risiko) 9 Diskriminierung 19
A.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten 19
zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver- A.1.7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwem-
sicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 9 mungen, Abwässer 19
A.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 10 A.1.7.13 Strahlen 19
A.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A.1.7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft-
Versicherers 10 fahrzeuge, Wasserfahrzeuge 19
A.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- A.1.7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 19
summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-
schaden, Selbstbeteiligung) 10 A.1.7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen
aller Art 19
A.1.6 Besondere Regelungen für einzelne private
Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzun- A.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos
gen und besondere Ausschlüsse) 11 (Erhöhungen und Erweiterungen) 19
A.1.6.1 Familie und Haushalt 11 A.1.9 Neu hinzukommende Risiken
(Vorsorgeversicherung) 20
A.1.6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 11
A.1.10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung
A.1.6.3 Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht 11 nach dem Tod des Versicherungsnehmers 20
A.1.6.4 Gefälligkeitshandlungen 11
A.1.6.5 Deliktsunfähigkeit 11 Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken
A.1.6.6 Tagesmutter/-vater, Babysitter 11 A.2.1 Gewässerschäden 20
A.1.6.7 Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen 11 A.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem
A.1.6.8 Betreuer/Vormund 11 Umweltschadensgesetz (USchadG) 21
A.1.6.9 Nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten 11
A.1.6.10 Haus- und Grundbesitz 11 Abschnitt A.3 – Forderungsausfallrisiko
A.1.6.11 Allgemeines Umweltrisiko 12 A.3.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 21
A.1.6.12 Sachschäden durch Abwässer und Allmählich A.3.2 Leistungsvoraussetzungen 21
keitsschäden12 A.3.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 21
A.1.6.13 Mietsachschäden 12 A.3.4 Räumlicher Geltungsbereich 22
A.1.6.14 Sportausübung 13 A.3.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungs
A.1.6.15 Waffen, Munition, Feuerwerk 13 ausfallrisiko22
A.1.6.16 Tiere 13 A.3.6 Rechtsschutz im Rahmen der Forderungs
A.1.6.17 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 13 ausfalldeckung22
A.1.6.18 Auslandsaufenthalt 15 A.3.7 Opferschutz 22
A.1.6.19 Vermögensschäden 15
A.1.6.20 Übertragung elektronischer Daten 16 Abschnitt A.4 – Diensthaftpflichtversicherung
mit Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
A.1.6.21 Verletzung von Datenschutzgesetzen 16
A.4.1 Versicherte Eigenschaften 22
A.1.6.22 Ansprüche aus Benachteiligungen 16
A.4.2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und
A.1.6.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 17 versicherter Person 22
A.1.6.24 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln A.4.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 22
(Schlüsselverlustversicherung) 17
A.4.4 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung in der
A.1.6.25 Neuwertentschädigung (inkl. eigener Sachschäden)17 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 23
A.1.6.26 Mehrkosten für bessere Energieeffizienz A.4.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-
von elektrischen Haushaltsgeräten 18 summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-
A.1.6.27 Ansprüche aus beruflichen Tätigkeiten gegen- schaden, Selbstbeteiligung) 23
über Arbeitskollegen und Arbeitgebern 18 A.4.6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken
A.1.6.28 Leistungs-Update-Garantie 18 ( Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A.1.6.29 Best-Leistungs-Garantie 18 besondere Ausschlüsse) 23
A.1.7 Allgemeine Ausschlüsse 18 A.4.7 Allgemeine Ausschlüsse 24
A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 18 A.4.8 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem
öffentlichen Dienst (Nachhaftung) 25
A.1.7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen18 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 18 A.(GB).1 Abtretungsverbot 25
A.1.7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versiche- A.(GB).2 Veränderungen des versicherten Risikos und
rungsnehmers und von wirtschaftlich verbun- Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 25
denen Personen 18 A.(GB).3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
A.1.7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, nach Beitragsangleichung 25
besonderer Verwahrungsvertrag 19 A.(GB).4 Schiedsgerichtsvereinbarungen
A.1.7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 25
Sachen, A rbeiten und sonstigen Leistungen 19
A.1.7.7 Asbest 19
8
[Seite 9]
Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
Abschnitt B.1 – B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Beginn des Versicherungsschutzes, B eitragszahlung seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 27
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 26 B.3.2 Entfällt 28
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 26 B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 28
B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 26 Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
B.1.4 Folgebeitrag 26 B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 28
B.1.5 Lastschriftverfahren 26 B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel 28
B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 26 B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 29
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 29
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B.4.5 Verjährung 29
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 27 B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 29
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 27 B.4.7 Anzuwendendes Recht 29
B.4.8 Embargobestimmung 30
Teil A – Besonderer Teil A.1.2.1.5 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebens-
Abschnitt A.1 – Privathaftpflichtrisiko gemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend
A.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A.1.2.1.2 und A.1.2.1.3.
(versichertes Risiko) Die Regelung nach A.1.7.3 bleibt hiervon unberührt.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
mers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Die Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4 bleibt unberührt.
Privatperson und Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Part-
nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes ner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein
oder Amtes. oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer be-
A.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum hördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur,
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs wenn der Partner im Versicherungsschein namentlich
nehmer und mitversicherten Personen) benannt ist.
A.1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Die Mitversicherung für den nicht im Versicherungsschein
A.1.2.1.1 des Ehegatten des Versicherungsnehmers und des ein- namentlich genannten Partner und dessen Kinder, die
getragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, en-
(eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer det mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwi-
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- schen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für
Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als den überlebenden Partner und dessen Kinder A.1.10
eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den sinngemäß.
Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-
setzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht A.1.2.1.6 von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie-
anderer Staaten). derten unverheirateten Personen (z.B. Austauschschüler,
Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen
A.1.2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen im Haushalt des Versicherungsnehmers. A.1.7.3 bleibt
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adop unberührt.
tiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch
nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich un- A.1.2.1.7 folgender Personen gegenüber Dritten aus der genann-
mittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (be- ten Tätigkeit:
rufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch – im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte
Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstu- Personen,
diengang –, nicht Fortbildungsmaßnahmen und derglei- – Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeits-
chen). Versicherungsschutz besteht auch, wenn einer halber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
beruflichen Erstausbildung innerhalb zwei Jahren eine Streudienst versehen.
zweite Ausbildung oder ein Studium folgt. Vor, während Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs
Versicherungsschutz in folgenden Fällen bestehen: krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach
– bei Ableistung eines Grundwehrdienstes, des freiwil- dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
ligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes A.1.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe
oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres; stimmungen sind auf die mitversicherten Personen ent-
– für einen maximal zwei Jahre dauernden Work & sprechend anzuwenden.
Travel- oder Au-Pair-Aufenthalt im Ausland.
A.1.2.3 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
Nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung bleibt der der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
Versicherungsschutz für maximal zwei Jahre bestehen, Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungs- als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
maßnahme eine Wartezeit bzw. Arbeitslosigkeit eintreten
sollte. A.1.2.4 Nachversicherung
A.1.2.1.3 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adop der in A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.3 und A.1.2.1.5 genannten
tiv- und Pflegekinder) mit geistiger, körperlicher oder see- Personen, weil z.B. die Ehe rechtskräftig geschieden wur-
lischer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Dies gilt de oder Kinder geheiratet haben oder nach der Ausbil-
auch dann, wenn die K inder dauerhaft in einer Behinder- dung berufstätig werden, so besteht weiterhin Versiche-
ten-/Pflegeeinrichtung oder aufgrund Pflegebedürftigkeit rungsschutz für ein Jahr (Nachversicherung).
außerhäuslich betreut leben. A.1.2.5 Wenn eine Privathaftpflichtversicherung für Einzelperso-
A.1.2.1.4 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS- nen (Single-Tarif) vereinbart ist, ist der Versicherungsneh-
Tarifs sind weitergehend alleinstehende, in häuslicher mer der alleinige Versicherte. Abweichend von A.1.2.1.1
Gemeinschaft lebende Angehörige nach A.1.7.4 (1) des bis A.1.2.1.6 sind ein Ehegatte/Lebenspartner, Kinder
Versicherungsnehmers, Ehegatten oder versicherten Le- oder alleinstehende Angehörige sowie vorübergehend in
benspartners mitversichert. Der Versicherungsschutz den Familienverbund eingegliederte unverheiratete Per-
bleibt auch dann bestehen, wenn die häusliche Gemein- sonen und minderjährige Übernachtungsgäste im Haus-
schaft aufgelöst wird, weil die alleinstehenden Angehö- halt des Versicherungsnehmers nicht mitversichert.
rigen in eine Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim, betreu-
tes Wohnen) umziehen. A.1.7.3 bleibt unberührt.
9
[Seite 10]
Der Versicherungsschutz erweitert sich auf die in A.1.2.1.1 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
bis A.1.2.1.5 genannten Personen, wenn der Versiche- streit über Schadenersatzansprüche gegen den Ver
rungsnehmer die Heirat oder Geburt eines Kindes inner- sicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt,
halb eines Monats dem Versicherer anzeigt. Erfolgt die den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
Anzeige später als einen Monat nach der Heirat bzw. Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versiche
Geburt, beginnt der Versicherungsschutz für die mitver- rungsnehmers.
sicherten Personen mit Zugang der Anzeige beim Versi- A.1.4.4 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden
cherer. Die Regelungen über die Vorsorgeversicherung ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
(A.1.9) bleiben unberührt. fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsneh-
ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen. mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
A.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten
A.1.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver- des Verteidigers.
sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksam-
keit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses A.1.4.5 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicher-
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich te Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung ei-
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versiche-
aufgrund rer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A.1.5 Begrenzung der Leistungen ( Versicherungssumme,
privatrechtlichen Inhalts Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge-
nommen wird. A.1.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je-
dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- pflichtige Personen erstreckt.
denereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A.1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
A.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versiche-
vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz rungssumme begrenzt.
statt der Leistung;
A.1.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
erfüllung durchführen zu können; fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
stands oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- – auf derselben Ursache,
tragsleistung geschuldeten Erfolgs; – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- beruhen.
rung der Leistung; A.1.5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleis-
Ersatzleistungen. tung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein
A.1.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst
sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu- beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtan
sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des sprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs
Versicherungsnehmers hinausgehen. summe übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Be-
trag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
A.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A.1.5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Versicherers
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
A.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-
– die Prüfung der Haftpflichtfrage, beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
– die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprüche verpflichtet.
und A.1.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
– die Freistellung des Versicherungsnehmers von be- nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
rechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
A.1.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts- der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver-
kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die A.1.5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren-
vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, bin- der Rente die Versicherungssumme oder den, nach Ab-
den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne zug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. rungsfall, noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Ver-
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungs- hältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags
nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest- zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizu- Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entspre-
stellen. chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche-
rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
A.1.4.2 Mehrleistung für Schadenersatz durch Reparatur in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ver-
Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ersetzt der Versiche- sicherungsfalls.
rer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Re- Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Ver-
paraturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen be-
gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen teiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver-
werden. sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leis-
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten tungen verbleibende Restversicherungssumme über-
Versicherungssummen und beträgt 20 Prozent der be- steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen
rechtigten Schadenersatzverpflichtungen, höchstens Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
1.000 EUR je Versicherungsfall. A.1.5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A.1.4.3 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick- Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
lung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzan- oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Na- scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
men des Versicherungsnehmers abzugeben.
10
[Seite 11]
an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- Für Schäden, die durch
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. – den Versicherungsnehmer,
A.1.6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und den mitversicherten Lebenspartner (A.1.2.1.1 und
besondere Ausschlüsse) A.1.2.1.5),
A.1.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne priva- – die mitversicherten alleinstehenden Angehörigen
te Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese (A.1.2.1.4) oder
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. – die mitversicherten Kinder (A.1.2.1.2, A.1.2.1.3 sowie
A.1.2.1.5)
Soweit A.1.6 keine abweichenden Regelungen enthält,
finden auch auf die in A.1.6 geregelten Risiken alle an- verursacht werden und eine Deliktsunfähigkeit nach
deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.4 – § 827 BGB (z.B. bei Demenz) bzw. § 828 BGB besteht.
Leistungen der Versicherung oder A.1.7 – Allgemeine Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschä-
Ausschlüsse). digung je Schadenereignis auf 20.000 EUR begrenzt.
A.1.6.1 Familie und Haushalt A.1.6.6 Tagesmutter/-vater, Babysitter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
rungsnehmers entgeltlichen (beruflichen) und unentgeltlichen Tätigkeit
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der als Tagesmutter/-vater bzw. Babysitter insbesondere aus
Aufsichtspflicht über Minderjährige); der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen
minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haus-
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Per halts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder,
sonen. auch außerhalb der Wohnung (z.B. beim Spielen, bei
A.1.6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Ausflügen). Mitversichert sind gesetzliche Haftpflicht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- ansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten
rungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen für Schäden, welche die zu betreuenden Kinder erleiden.
Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-
unentgeltlichen Engagements. Abweichend von A.1.7.16 che wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Ver-
ist in diesem Rahmen auch eine verantwortliche Betäti- lust von Geld der zu betreuenden Kinder.
gung versichert. Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit
– in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, in Betrieben und Institutionen (z.B. Kindergärten, Kin-
Kirchen- und Jugendarbeit; derhorten oder Kindertagesstätten) oder wenn Mitarbei-
– als Helfer von Flüchtlingen und Asylsuchenden; ter beschäftigt werden.
– in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes- A.1.6.7 Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
senverbänden; Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-
– bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Mu- Tarifs ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen versi-
sikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi- chert, die dem Versicherungsnehmer oder den versicher-
sierten Gruppen. ten Personen nach A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.6 bei Notfällen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendun-
den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versi- gen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung ent-
cherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- standen sind.
oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum A.1.6.8 Betreuer/Vormund
Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von Tarifs ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
– öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bür- gerichtlich bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund
germeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- für eigene Familienangehörige eingeschlossen. Für die
ter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist in Erweiterung
Feuerwehr); von A.1.2.1 auch die gesetzliche Haftpflicht der betreu-
– wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem ten Person versichert, sofern kein Tarif für Einzelperso-
Charakter (z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- nen (Single-Tarif) gilt. A.1.7.3 bleibt unberührt.
chertenältester, Vertrauensperson) nach § 40 Sozial- A.1.6.9 Nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten
gesetzbuch IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 Ab-
satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die gesetzliche
Haftpflicht aus nebenberuflichen selbstständigen Tätig-
A.1.6.3 Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht keiten eingeschlossen, sofern
A.1.6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah- – diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder
me an Betriebspraktika. Der Ausschluss nach A.1.1 (be- Mitarbeiter ausgeübt werden und
rufliche, betriebliche Tätigkeit) bleibt unberührt. – der Jahresumsatz den Betrag von 22.000 EUR nicht
A.1.6.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah- übersteigt und
me am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer – kein Versicherungsschutz über eine anderweitige
Schule, einer Universität, einer Fach- oder Berufsaka Haftpflichtversicherung besteht.
demie im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes. Dabei Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) in der Schu- – handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen Hausmeis-
le, der Universität, der Berufs- oder Fachakademie. tertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere künstleri-
sche, bildgebende Tätigkeiten wie z.B. Fotograf),
A.1.6.4 Gefälligkeitshandlungen – medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten,
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei – planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte (z.B. Um- – anwaltliche, notarielle, finanz-/steuer-/unternehmens-
zugshilfe), wird sich der Versicherer nicht auf einen even- beratende und buchhalterische Tätigkeiten sowie Tä-
tuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen. tigkeiten im Bereich der Lohn-/Gehaltsabrechnung,
A.1.6.5 Deliktsunfähigkeit – Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder Deckungs
vorsorgepflicht besteht.
Der Versicherer wird sich nicht auf eine D eliktsunfähigkeit
berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht, Übersteigt der Jahresumsatz aller nebenberuflichen
kein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ- selbstständigen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von
ger) leistungspflichtig ist und wenn der Geschädigte oder 22.000 EUR, entfällt der Versicherungsschutz aus die-
eine in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten sem Vertrag. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
lebende Person nicht selbst aufsichtspflichtig war. Der sind Schäden an Kommissionswaren und Haftpflicht
Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflich- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb
tige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A.1.7.5.2 bleibt
Versicherte dieses Vertrags sind. unberührt.
Dies gilt unter den folgenden Voraussetzungen: A.1.6.10 Haus- und Grundbesitz
A.1.6.10.1 a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers als Inhaber
– einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnun-
gen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentü-
mer) – einschließlich Ferienwohnungen.
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[Seite 12]
Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche Wird der oben genannte Betrag überschritten, entfällt
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer we- die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmun-
gen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums gen über die Vorsorgeversicherung (A.1.9)
versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich je- – als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn
doch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge- die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
meinschaftlichen Eigentum. – als Inhaber von nachfolgend genannten regenerati-
– eines oder mehrerer im Inland gelegener Einfami- ven Anlagen zur Energieerzeugung:
lienhäuser,
– bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des – Photovoltaikanlagen,
PLUS-Tarifs: eines oder mehrerer im Inland ge- – Balkonkraftwerke,
legener Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung – Solaranlagen,
bzw. Zweifamilienhäuser, – Luft-, Wasser-, Wärmeanlagen,
– eines oder mehrerer im Inland gelegener Wochen- – Windkraftanlagen,
end-/Ferienhäuser, – Bioenergieanlagen,
– eines oder mehrerer im Inland auf Dauer und oh- – Mini-Blockheizkraftwerke,
ne Unterbrechung fest installierter Wohnwagen, – Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren,
Erdwärmekörbe). Der Ausschluss nach A.1.7.12 (2)
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich wegen Senkungen von Grundstücken und Erd
zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich rutschungen findet hier keine Anwendung.
der Garagen, Carports, Stellplätze und Gärten sowie
Schrebergärten. Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
werden oder wurden, sind nicht versichert.
b) Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht weiterge-
hend Versicherungsschutz für die gesetzliche Haft- Zusätzlich mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von im aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsver-
Inland gelegenen unbebauten Grundstücken bis zu hältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem
einer Gesamtfläche von 20.000 qm, die privat eigen- Betrieb der Anlagen, welche sich auf den vorgenann-
genutzt werden. ten Immobilien bzw. Grundstücken befinden. Der Ver-
sicherungsschutz gilt nur unter der Voraussetzung,
A.1.6.10.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A.1.6.10.1 dass eine Einspeisung von Elektrizität ausschließlich
genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht in das Netz des Energieversorgungsunternehmens
– aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versiche- und nicht an Endverbraucher erfolgt. Nur bei Verein-
rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften barung des BASIS-Tarifs ist die gesetzliche Haft-
obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, pflicht aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwe- zu einer Leistung von 10 kWp beschränkt.
gen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versiche – als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer Elek-
rungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter, Lea- troladestationen, sofern diese nicht gewerblich ge-
singnehmer oder Entleiher übernommene gesetzliche nutzt werden;
Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Ver- – bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
tragspartners (Vermieter, Verleiher, Leasinggeber oder PLUS-Tarifs als Inhaber von Flüssiggastanks, sofern
Verpächter) in dieser Eigenschaft; diese zu den genannten Objekten gehören;
– als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen; – der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
– aus der Vermietung einer oder mehrerer Ferienwoh- Eigenschaft.
nungen oder Wochenend-/Ferienhäuser einschließ- A.1.6.11 Allgemeines Umweltrisiko
lich der dazugehörenden Garagen, Carports und Stell-
plätze, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
– bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS- rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Tarifs aus der Vermietung Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
– von einzelnen Wohnräumen, auch zu gewerblichen durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah-
Zwecken; len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
– einer Wohneinheit im ansonsten selbstgenutzten verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
Risiko (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung/ ausgebreitet haben.
Zweifamilienhäuser), nicht jedoch zu gewerblichen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-
Zwecken; che aus Gewässerschäden.
– von einzelnen Garagen, Carports und Stellplätzen, Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken. schadensgesetz siehe Abschnitt A.2 (besondere Umwelt-
– als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- risiken).
bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabear- A.1.6.12 Sachschäden durch Abwässer und Allmählichkeits
beiten) je Bauvorhaben bis zur folgenden Bausumme: schäden
a) im BASIS-Tarif bis zu 100.000 EUR; Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sach-
b) im OPTIMAL-Tarif bis zu 200.000 EUR; schäden durch
c) im PLUS-Tarif – häusliche Abwässer;
– ohne Begrenzung der Bausumme bei An-, Um-, – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals (ab-
Ein-, Aus- oder Aufbaumaßnahmen, die keine weichend von A.1.7.12 (1));
Neuerrichtung sind; – allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
– bis zu 200.000 EUR, wenn es sich um eine Neu Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlä-
errichtung handelt. Eine Neuerrichtung liegt gen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). Der Aus-
auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäu- schluss nach A.1.6.13.4 (4) (Schäden infolge von
de bis zur Bodenplatte abgerissen wird. Schimmelbildung) bleibt unberührt.
Versicherungsschutz bis zu dieser Bausumme besteht A.1.6.13 Mietsachschäden
auch, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versi-
Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversi- cherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder
chert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus
der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetz- ergebenden Vermögensschäden.
ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche Dritter rungsnehmers ausschließlich wegen folgender Mietsach-
gegen die nach Ziffer A.1.2 versicherten Personen schäden:
sind gleichfalls mitversichert.
A.1.6.13.1 Grundstücke, Gebäude, Räume
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Er-
schütterungen durch Rammarbeiten sowie – abwei- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
chend von A.1.7.12 (2) – wegen Senkungen eines Beschädigung, Zerstörung oder dem Abhandenkommen
Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, ge-
bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder pachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden,
an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden
sowie Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Grundwasserverhältnisse.
12
[Seite 13]
A.1.6.13.2 Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in c) Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs übernimmt der
Ferienunterkünften Versicherer die Kosten für Such-, Rettungs- oder Ber-
Eingeschlossen ist bei Vereinbarung des OPTIMAL- gungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privat-
Tarifs oder des PLUS-Tarifs, die gesetzliche Haftpflicht rechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hier-
des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Zer- für üblicherweise Gebühren berechnet werden, und
störung oder Abhandenkommens von gemieteten beweg- die der Versicherungsnehmer für die Bergung der in
lichen Sachen in Ferienunterkünften (z.B. Hotelzimmer, a) und b) genannten Tiere zu erbringen hat.
Ferienwohnung/-haus, Schiffskabine, Schlafwagenabteil, Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer). 10.000 EUR.
A.1.6.13.3 Schäden an sonstigen gemieteten oder geliehenen A.1.6.16.2 a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
beweglichen Sachen rungsnehmers als
Eingeschlossen ist bei Vereinbarung des OPTIMAL- – nicht gewerbsmäßiger Hüter von fremden Hunden
Tarifs oder des PLUS-Tarifs, die gesetzliche Haftpflicht oder Pferden,
aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Ab- – Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
handenkommen von fremden Sachen, wenn diese zu – Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
privaten Zwecken gemietet, geliehen, geleast oder ge- privaten Zwecken,
pachtet wurden oder Gegenstand eines besonderen Ver- soweit Versicherungsschutz nicht über eine ander-
wahrungsvertrags sind. weitige Haftpflichtversicherung besteht.
A.1.6.13.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tier-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen: halter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer,
(1) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermä- es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
ßiger Beanspruchung; b) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und PLUS-Tarifs ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter
Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasge- von Assistenzhunden (z.B. Blinden- und Behinderten-
räten und allen sich daraus ergebenden Vermögens- begleithunden) mitversichert.
schäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schä- A.1.6.17 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
den durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Ab- A.1.6.17.1 Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug
wasser entstanden sind. anhängern, Baumaschinen
Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs sind Haftpflicht- A.1.6.17.1.1 Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetz
schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-
Warmwasserbereitungsanlagen mitversichert; den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-
(3) Schäden an Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus schließlich von folgenden Kraftfahrzeugen, Kraftfahr
Glas, Kunststoff oder Glaskeramik, soweit sich der zeuganhängern und Baumaschinen:
Versicherungsnehmer hiergegen besonders versi- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-
chern kann; renden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeu-
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung; gen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-
(5) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe geschwindigkeit;
der versicherten Person dienen; (2) nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht
(6) Schäden an Wertsachen wie Geld, Urkunden (ein- mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-
schließlich Sparbücher) und Wertpapieren, Schmuck, keit (auch motorgetriebene Krankenfahrstühle, Kin-
Edelsteinen, Perlen, Uhren, Briefmarken, Münzen, derfahrzeuge und Golfwagen);
Medaillen, allen Sachen aus Gold und Silber, Pelzen, (3) Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h
handgeknüpften Teppichen, Gobelins und Kunstge- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
genständen; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
(7) Schäden an versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
sowie an allen Luft- und Wasserfahrzeugen (z.B. (5) nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder;
PKW, Schienenfahrzeug);
(6) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflich-
(8) Vermögensfolgeschäden. tig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und
A.1.6.14 Sportausübung Plätzen verkehren;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- (7) nicht versicherungspflichtige Baumaschinen (z.B. Be-
rungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Ausgenom- tonmischer, Kompressor) und Be- und Entladevor-
men ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an richtungen (z.B. Kran, Winde).
Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung A.1.6.17.1.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
hierzu (Training); eingeschlossen ist die gesetzliche Haft-
pflicht für Schäden aus der privaten Teilnahme an Rad- – Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
rennen (z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.) sowie Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
die Vorbereitungen hierzu (Training). Kein Versicherungs- das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
schutz besteht, soweit eine Lizenz oder vergleichbare berechtigten gebrauchen darf. Dem Versicherungs-
Startberechtigung erforderlich ist. nehmer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
zeug nicht von einem unberechtigten Fahrer ge-
A.1.6.15 Waffen, Munition, Feuerwerk braucht wird.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- – Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-
rungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen chen Fahrerlaubnis benutzen. Dem Versicherungs-
sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd- nehmer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
zwecken oder zu strafbaren Handlungen. zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
Versichert ist auch das erlaubte Abbrennen eines priva- die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
ten Kleinfeuerwerks. Kleinfeuerwerke sind pyrotechni- Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt
sche Gegenstände in Form von Feuerwerkskörpern der B.3.3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
Kategorie F1 und F2. heiten).
A.1.6.16 Tiere A.1.6.17.1.3 Be- und Entladeschäden
A.1.6.16.1 a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetz
rungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen liche Haftpflicht als privater Eigentümer, Halter oder Füh-
Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht rer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers,
jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen,
und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu wegen Schäden, die Dritten
gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge- – beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraft-
halten werden. fahrzeuganhängers,
b) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des – bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem
PLUS-Tarifs zusätzlich als Halter oder Hüter von zu Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder
privaten Zwecken im Haushalt des Versicherungs – beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeugs durch einen
nehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Schlan- Beifahrer zugefügt werden.
gen, Spinnen, Skorpione), sofern hierfür kein Hal-
tungsverbot besteht.
13
[Seite 14]
Sofern der Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug- Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten
haftpflichtversicherung reguliert wird, entfällt der Versi- fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre begrenzt, wie
cherungsschutz aus diesem Vertrag. sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversi-
A.1.6.17.1.4 Mallorca-Deckung cherung und -Vollkaskoversicherung gültigen Vertrags-
bestimmungen ergibt.
Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-
Tarifs besteht – abweichend von A.1.7.14 – Versiche- Mehr als die vom Kfz-Versicherer erbrachte Entschädi-
rungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Führer ei- gungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
nes gemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs A.1.6.17.1.6.3 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungs
im Ausland, soweit aus der für das Fahrzeug abgeschlos- nachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstu-
senen Haftpflichtversicherung keine oder keine ausrei- fung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht-
chende Deckung besteht. versicherung und -Vollkaskoversicherung entnommen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich – abweichend werden kann.
von A.1.6.18 – ausschließlich auf Reisen in den geogra- A.1.6.17.1.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahr-
phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäi- zeugen,
schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi- – die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauer-
schen Union gehören, nicht aber in Deutschland. haften Gebrauch überlassen wurden (z.B. Dienst-
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträ- oder Firmenwagen, auch wenn diese zur privaten Nut-
der/-roller, Klein- und Leichtkrafträder/-roller, Quads, Seg zung überlassen wurden) oder
ways und Campingfahrzeuge. Der Versicherungsschutz – die vom Versicherten zu beruflichen oder gewerbli-
erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus chen Zwecken genutzt werden.
dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- und Bootsan- A.1.6.17.1.7 Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung
hängern.
A.1.6.17.1.7.1 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs wird – abweichend
Hierbei sind folgende Obliegenheiten zu beachten: Das von A.1.7.14 – die Selbstbeteiligung in der Kfz-Voll
Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- kaskoversicherung erstattet, wenn der Versicherungs-
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- nehmer beim erlaubten Gebrauch eines ihm von einem
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Dritten geliehenen, gemieteten oder unentgeltlich und
gebrauchen darf. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, gefälligkeitshalber überlassenen
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un-
berechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahr- – Personenkraftwagens,
zeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder – Kraftrads oder
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- – Wohnmobils
zen. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dafür zu sor- einen Vollkaskoschaden mit diesem Kraftfahrzeug ver-
gen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt ursacht hat. Dies schließt unter anderem auch die Nut-
wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das zung von Carsharing Fahrzeugen ein.
Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer A.1.6.17.1.7.2 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulie-
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende rungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh- Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung ent-
ren. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dafür Sorge nommen werden kann.
zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder an- A.1.6.17.1.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahr-
dere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr- zeugen,
zeug sicher zu führen. Wenn eine dieser Obliegenheiten – die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauer-
verletzt wird, gilt B.3.3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung haften Gebrauch überlassen wurden (z.B. Dienst-
von Obliegenheiten). oder Firmenwagen, auch wenn diese zur privaten Nut-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- zung überlassen wurden) oder
che wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden- – die vom Versicherten zu beruflichen oder gewerbli-
kommen des Fahrzeugs/Anhängers und alle sich daraus chen Zwecken genutzt werden.
ergebenden Vermögensschäden. A.1.6.17.2 Gebrauch von Luftfahrzeugen
Soweit Versicherungsschutz aus einer bestehenden Kraft A.1.6.17.2.1 Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche
fahrzeughaftpflichtversicherung erlangt werden kann, be- Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
steht Versicherungsschutz aus dieser Privathaftpflicht- die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließ-
versicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahr- lich von folgenden Luftfahrzeugen zu Zwecken des Sports
zeughaftpflichtversicherung. oder der Freizeitgestaltung (Flugmodelle, unbemannte
A.1.6.17.1.5 Betankungsschäden Ballone und Drachen):
Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht – abweichend a) die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
von A.1.7.14 – Versicherungsschutz für die gesetzliche werden, deren Startmasse 5 kg nicht übersteigt und
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
die an fremden gemieteten, geliehenen oder gefälligkeits- b) auch wenn diese durch Motoren oder Treibsätze ange
halber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehent- trieben werden. Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs
liches Betanken mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigne- darf deren Startmasse 250 g nicht übersteigen. Bei
ten Kraftstoffen entstehen. Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die Tarifs darf deren Startmasse 5 kg nicht übersteigen.
dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Dies gilt unabhängig davon, ob diese Luftfahrzeuge
Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch der Versicherungspflicht unterliegen. Zu den Flugmo-
überlassen worden sind (z.B. Dienst- oder Firmenwagen, dellen zählen auch Drohnen, sonstige ferngesteuerte
auch wenn diese zur privaten Nutzung überlassen wurden). Modellflugzeuge, Helikopter und Quadrocopter.
A.1.6.17.1.6 Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Halter oder
Eigentümer und Ansprüche wegen Schäden an diesen
A.1.6.17.1.6.1 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht – abweichend Luftfahrzeugen selbst.
von A.1.7.14 – Versicherungsschutz für die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen einer Ra- Hierbei sind folgende Obliegenheiten zu beachten:
battrückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Beim Gebrauch sind die gesetzlichen Bestimmungen
-Vollkaskoversicherung, wenn der Versicherungsnehmer (insbesondere die EU-Drohnenverordnung, die Verord-
beim erlaubten Gebrauch eines ihm von einem Dritten nung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Flug-
unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassenen geräten sowie die Luftverkehrs-Ordnung) und behördli-
– Personenkraftwagens, che Auflagen einzuhalten.
– Kraftrads oder Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt B.3.3.3
– Wohnmobils (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
einen Haftpflicht- bzw. Vollkaskoschaden mit diesem A.1.6.17.2.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
Kraftfahrzeug verursacht hat. des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
A.1.6.17.1.6.2 Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schaden- den Gebrauch von über den in A.1.6.17.2.1 (a) beschrie-
freiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung und benen Rahmen hinausgehender versicherungspflichtiger
-Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensscha- Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versiche-
den. rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer in Anspruch genommen wird.
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[Seite 15]
A.1.6.17.3 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A.1.6.18.1.2 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
A.1.6.17.3.1 Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzli- PLUS-Tarifs besteht darüber hinaus Versicherungs-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä- schutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus- nehmers als
schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: – Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen, einer oder
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Mo- mehrerer Einfamilienhäuser, sofern sie vom Versiche-
tor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsatz rungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver-
(z.B. Schlauch-, Ruder-, Paddelboote, Kajaks, Kanus, wendet werden,
Kanadier); – Inhaber einer oder mehrerer Ferienwohnungen, einer
oder mehrerer Wochenend-/Ferienhäuser, sofern die
(2) eigene und fremde Windsurfbretter und Kitesport-Ge- Objekte nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wer-
räte (z.B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und der- den,
gleichen zur Ausübung des Kite-Sports auf dem Land – Inhaber von Garagen, Carports, Stellplätzen, Gärten
und auf dem Wasser); und Schrebergärten zu den versicherten Objekten,
(3) fremde Segelboote ohne Motor (auch Hilfs- oder Au- – Inhaber von einem oder mehreren auf Dauer und oh-
ßenbordmotor) oder Treibsatz und fremde Wasser- ne Unterbrechung fest installierten Wohnwagen.
fahrzeuge mit Motor (auch fremde Segelboote mit A.1.6.18.1.3 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht darüber hin-
Hilfsmotor) bis 110 kW (150 PS). Kein Versicherungs- aus Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht
schutz besteht, soweit eine anderweitige Haftpflicht- des Versicherungsnehmers als
versicherung eintrittspflichtig ist;
– Inhaber von unbebauten Grundstücken bis zu einer
(4) bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des Gesamtfläche von 20.000 qm, die privat eigengenutzt
PLUS-Tarifs auch eigene Segelboote mit einer Se- werden,
gelfläche bis 25 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbord- – Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-
motor bis 11,03 kW (15 PS) und eigene Wasserfahr- bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabear-
zeuge mit Motor bis 18,39 kW (25 PS). beiten) für die vorgenannten Risiken je Bauvorhaben
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Halter oder bis zur folgenden Bausumme:
Eigentümer und Ansprüche wegen Schäden an diesen – ohne Begrenzung der Bausumme bei An-, Um-,
Wasserfahrzeugen selbst. Ein-, Aus- oder Aufbaumaßnahmen, die keine
A.1.6.17.3.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht Neuerrichtung sind;
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch – bis zu 200.000 EUR, wenn es sich um eine Neu-
den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht wer- errichtung handelt. Eine Neuerrichtung liegt auch
den, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude bis zur
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge- Bodenplatte abgerissen wird.
nommen wird. Versicherungsschutz bis zu dieser Bausumme besteht
A.1.6.17.4 Gebrauch von Modellfahrzeugen auch, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversi-
rungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden chert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht
durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Was- der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetz-
ser-Modellfahrzeugen. ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser
Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche Dritter
A.1.6.18 Auslandsaufenthalt gegen die nach Ziffer A.1.2 versicherten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- sind gleichfalls mitversichert.
rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versiche- Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Er-
rungsfälle ausschließlich, wenn diese schütterungen durch Rammarbeiten sowie – abwei-
– auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein chend von A.1.7.12 (2) – wegen Senkungen eines
im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu- Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen
führen sind; bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder
– bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ein- an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
getreten sind; in Europa, in den nichteuropäischen sowie Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der
Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanari- Grundwasserverhältnisse.
schen Inseln, auf Madeira und den Azoren gilt bei ei- Wird der oben genannte Betrag überschritten, entfällt
nem vorübergehenden Auslandsaufenthalt keine zeit- die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmun-
liche Begrenzung. gen über die Vorsorgeversicherung (A.1.9).
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt au- A.1.6.18.1.4 Der Versicherungsschutz gilt in Europa, in den nicht
ßerhalb dieses Geltungsbereichs (weltweit) gilt ein europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den
Zeitraum Kanarischen Inseln, auf Madeira und den Azoren.
a) bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs von 3 Jahren, A.1.6.18.2 Kautionsleistung bei Schäden aufgrund
b) bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs von 5 Jah- gesetzlicher Haftpflicht im Ausland
ren, Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-
c) bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs von unbegrenz- Tarifs besteht Versicherungsschutz in folgendem Um-
ter Dauer fang:
als vorübergehend. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungs-
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Ver- fall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kau-
sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. tion zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner
gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versi-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vor-
cherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Be-
übergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem
trag bis zur Höhe von 500.000 EUR zur Verfügung. Der
Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen/Fe
Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leisten-
rienwohnungen, Einfamilienhäusern oder Wochenend-/
de Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution
Ferienhäusern einschließlich der dazugehörenden Ga-
höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
ragen, Carports und Stellplätze.
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als
der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versi-
Europäischen Währungsunion angehören, gelten die cherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als die Kaution verfallen ist.
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro-
A.1.6.19 Vermögensschäden
päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange-
wiesen ist. A.1.6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder
A.1.6.18.1 Haus- und Grundbesitz
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
A.1.6.18.1.1 Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haft- sind.
pflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter einer
oder mehrerer Ferienwohnungen, einer oder mehrerer
Wochenend-/Ferienhäuser einschließlich der dazugehö-
renden Garagen, Carports und Stellplätze, sofern die
Objekte nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
15
[Seite 16]
A.1.6.19.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- A.1.6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
che wegen Vermögensschäden tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her- eingetreten ist, wenn diese
gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten – auf derselben Ursache,
oder sonstige Leistungen; – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
(2) aus planender, beratender, bau- oder montage sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel-
lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen
an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; beruhen.
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A.1.5.3 findet insoweit keine Anwendung.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise A.1.6.20.4 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von
veranstaltung; A.1.6.18 – für Versicherungsfälle weltweit.
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, G rundstücks-, A.1.6.20.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäf- (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
ten, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassen dass der Versicherungsnehmer bewusst
führung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, D
enial
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten of Service Attacks),
und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett- – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenord-
bewerbsrechts; nung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Soft-
ware-Viren, Trojanische Pferde);
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
und Kostenanschlägen; (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzli-
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- chen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or- haben;
gane im Zusammenhang stehen;
(3) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger ten elektronisch übertragenen Informationen (z.B.
bewusster Pflichtverletzung; Spamming),
– Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; sammelt werden sollen.
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Ge- A.1.6.21 Verletzung von Datenschutzgesetzen
räusche, Gerüche, Erschütterungen).
Versichert ist – abweichend von A.1.7.9 – die gesetzliche
A.1.6.20 Übertragung elektronischer Daten Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö-
A.1.6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- gensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgeset-
rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der zen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten A.1.6.22 Ansprüche aus Benachteiligungen
(z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
A.1.6.22.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund ge-
oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
Dritten durch Computerviren und/oder andere Schad- halts wegen Benachteiligungen für einen Personen-,
programme; Sach- oder Vermögensschaden (einschließlich immate-
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie rieller Schäden) in Anspruch genommen wird.
der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als
Daten bei Dritten und zwar wegen Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder sonstigem
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschä- privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ-
sowie lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Anspruch genommen wird.
Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere,
oder fehlerhaft erfasster Daten; soweit sie gesetzlich geregelt sind,
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen – die Rasse,
Datenaustausch. – die ethnische Herkunft,
Dem Versicherungsnehmer obliegt es dafür zu sorgen, – das Geschlecht,
dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit – die Religion,
gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder – die Weltanschauung,
-techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder – eine Behinderung,
geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der ak- – das Alter,
tuellen Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können – oder die sexuelle Identität.
auch durch Dritte erfolgen. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand-
so gilt B.3.3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich
genheiten). verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ
lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht
A.1.6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus werden.
nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pfle Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per-
ge; sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, A.1.6.22.2 Versicherungsfall
-Schulung;
Versicherungsfall ist – abweichend von A.1.3.1 – die erst-
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs ge-
-wartung, -pflege; gen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein
Full-Service-Providing; Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den
(5) Betrieb von Datenbanken. Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben
wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schrift-
lich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
nehmer zu haben.
16
[Seite 17]
A.1.6.22.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Eingeschlossen ist – in Ergänzung von A.1.6.19.2 (12)
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung und abweichend von A.1.7.5.1 – die gesetzliche Haft-
pflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten, eh-
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende renamtlichen und beruflichen Zwecken überlassenen
Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für
der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteili- eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Ge-
gung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt wahrsam des Versicherten befunden haben.
sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem
die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenom- Vom Versicherungsumfang erfasst sind auch Ver-
men werden müssen, um den Eintritt des Schadens einsschlüssel. Codekarten und Fernbedienungen (Trans-
abzuwenden. ponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benach- Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang
teiligungen mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit. Davon ausgenommen ist die
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be- gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
nachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von fremden Schlüsseln, die in Zusammenhang mit einer
einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit stehen, für
Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die nach A.1.6.9 Versicherungsschutz besteht.
die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
Versicherungsvertrags kannte. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für den/die zu
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags- ersetzenden Schlüssel, die notwendige Auswechslung
beendigung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüber-
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An- gehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen
spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen be- Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechslung der
ruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsver- Schlösser bzw. Schließanlage.
trags begangen und innerhalb eines Zeitraums von Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Fol-
einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsver- geschäden des Abhandenkommens von Schlüsseln (z.B.
trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung
sind. aus dem Abhandenkommen von Tresor- und Möbel-
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah- schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen
men Sachen.
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem A.1.6.24.2 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht weitergehend
Versicherer während der Laufzeit des Vertrags kon- zu A.1.6.24.1 Versicherungsschutz
krete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnah- – für das Abhandenkommen von Tresor-, (Bank-)
me hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Schließfach- und Kfz-Schlüsseln,
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, – für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des Ab-
die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens handenkommens von Schlüsseln. Die Entschädi-
innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gungsleistung für solche Folgeschäden ist auf
gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der 100.000 EUR begrenzt, sofern hierfür keine andere
Meldung der Umstände erfolgt. Versicherung Schadenersatz leisten muss oder ein
A.1.6.22.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
– für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln,
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie wenn dem Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
den Schaden durch wissentliches Abweichen von Ge- cherte Person kein Verschulden trifft und damit keine
setz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung Haftung besteht (z.B. bei Beraubung). Ein Ersatz er-
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung folgt auf Wunsch des Versicherungsnehmers und so-
herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/ fern der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz
oder den mitversicherten Personen werden die Hand- erlangen kann.
lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die
ohne ihr Wissen begangen worden sind; A.1.6.25 Neuwertentschädigung (inkl. eigener Sachschäden)
(2) Ansprüche nach A.1.6.22.1 die von mitversicherten A.1.6.25.1 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs erfolgt auf Wunsch
Personen geltend gemacht werden; des Versicherungsnehmers für durch ein versichertes
Schadenereignis irreparabel beschädigte Sachen (auch
(3) teilweise abweichend von A.1.6.18: wirtschaftlicher Totalschaden) der Schadenersatz bis
– Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch- zum Neuwert. Reparaturkosten werden bis zum Neuwert
lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im entschädigt.
Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer während
Deutschlands gefällt wurden; der Wirksamkeit dieses Vertrags durch einen Dritten ei-
– Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung nen Schaden erleidet und der allgemeine Haftpflichtver-
des Rechts ausländischer Staaten; sicherer des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert
(4) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadener- hat (GAP-Deckung).
satz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Wenn ein Schaden über die Forderungsausfalldeckung
Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen nach A.3 zum Zeitwert reguliert wird, gilt diese Regelung
den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten entsprechend.
Personen verhängt worden sind;
A.1.6.25.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf
(5) Ansprüche wegen 5.000 EUR begrenzt. Bei Schäden größer als 5.000 EUR
– Gehalt, erfolgt keine anteilige Entschädigung zum Neuwert.
– rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Ren- A.1.6.25.3 Der irreparabel beschädigte Gegenstand darf zum Zeit-
ten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, punkt der Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kauf-
– Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der datum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem
Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial- Versicherungsnehmer.
plänen sowie
– Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, ent-
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im fällt der Anspruch auf Neuwertentschädigung.
Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem So- A.1.6.25.4 Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden an
zialgesetzbuch VII handelt. – mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobil-
A.1.6.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen telefone),
Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist – abweichend von – Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme
A.1.7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- (z.B. Notebooks, Tablets),
nehmers wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- – Film- und Fotoapparaten,
mensrechtsverletzungen versichert. – Musik- und Videowiedergabegeräten, Fernseh- und
TV-Anlagen,
A.1.6.24 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln – Wearables (z.B. Fitness-Armbänder, Smartwatches),
(Schlüsselverlustversicherung) Hörgeräten und Brillen jeder Art.
A.1.6.24.1 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
PLUS-Tarifs besteht Versicherungsschutz in folgendem
Umfang:
17
[Seite 18]
A.1.6.26 Mehrkosten für bessere Energieeffizienz von A.1.6.29.4 Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für
elektrischen Haushaltsgeräten (1) Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistungen;
In Erweiterung zu der Neuwertentschädigung nach (2) Leistungen und Risiken, die bei dem Versicherer im
A.1.6.25.1 und bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ersetzt aktuellen Vertrag versichert werden können, jedoch
der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer nicht gewünscht oder vom
auch für durch ein versichertes Schadenereignis irrepa- Versicherer abgelehnt wurden.
rabel beschädigte elektrische Haushaltsgeräte (auch
wirtschaftlicher Totalschaden) Mehrkosten für neu zu be- (3) Die Best-Leistungs-Garantie gilt außerdem nicht für
schaffende energiesparende elektrische Haushaltsgerä- Ansprüche
te (z.B. Wasch-, Spülmaschinen, Gefrier-, Kühlschränke – die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,
und Trockner) der zu diesem Zeitpunkt höchsten verfüg- – wegen vertraglicher Haftung,
baren Energieeffizienzklasse. – wegen Vorsatz,
Der Versicherer erstattet zusätzlich bis zu 20 Prozent – wegen Eigenschäden,
vom Kaufpreis des zerstörten Haushaltsgeräts, maximal – aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenbe-
zusätzlich 1.000 EUR je Versicherungsfall. Die Mehrkos- ruflicher Risiken,
ten müssen infolge des Versicherungsfalls tatsächlich – wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-
entstanden sein und vom geschädigten Dritten nachge- stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind,
wiesen werden. – aufgrund des Haltens oder des Gebrauchs von
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
A.1.6.27 Ansprüche aus beruflichen Tätigkeiten gegenüber – aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren,
Arbeitskollegen und Arbeitgebern – die unter die Leistungs-Update-Garantie fallen,
Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht Versicherungs – die sich gegen andere als die mitversicherten Per-
schutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- sonen richten,
nehmers für Schäden aus betrieblich, arbeitsvertraglich – wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Haus-
oder dienstlich veranlasster Tätigkeiten unmittelbar den und Grundbesitz,
Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherrn zuge- – wegen Schäden aus der Planung, der Errichtung
fügter Sachschäden. oder dem Betrieb von Geothermieanlagen, die mit-
Die Höchstersatzleistung für dem Arbeitgeber gehörende tels Bohrung errichtet werden oder wurden,
Sachen ist auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. – aus im Ausland vorkommenden Schadenereig
nissen.
A.1.6.28 Leistungs-Update-Garantie
A.1.7 Allgemeine Ausschlüsse
A.1.6.28.1 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gelten für einen Zeit-
raum von fünf Jahren ab Beginn dieses Versicherungsver Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
trags alle Leistungsverbesserungen, die in einer neuen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
Fassung des PLUS-Tarifs der vorliegenden Versiche- Versicherungsschutz ausgeschlossen:
rungsbedingungen eingeführt werden, auch für diesen A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Vertrag. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
A.1.6.28.2 Das gilt auch dann, wenn diese Leistungsverbesserun- sonen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
gen in einer neuen Fassung des PLUS-Tarifs mit einer A.1.7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Änderung des Beitrags verbunden sind. von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Die Leistungsverbesserung wird mit ihrer Einführung für Leistungen
diesen Vertrag sofort wirksam. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
A.1.6.28.3 Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
die in der vorliegenden Fassung vereinbarten Bedingun- sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd-
gen. lichkeit
Danach kann der Versicherungsnehmer nur von den in – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
diesem Zeitraum eingeführten Leistungsverbesserungen – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
profitieren, wenn eine Umstellung des Vertrags auf den haben.
dann aktuellen Tarif zu den dann geltenden Bedingungen
und Beiträgen erfolgt. A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A.1.6.29 Best-Leistungs-Garantie Ausgeschlossen sind Ansprüche
A.1.6.29.1 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs kann der Versiche- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.7.4
rungsnehmer im Versicherungsfall verlangen, dass nach benannten Personen gegen die mitversicherten Per-
den Versicherungsbedingungen eines anderen Versiche- sonen,
rers reguliert wird, wenn dieser im Rahmen seiner Pri- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern dessel-
vathaftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schaden ben Versicherungsvertrags,
ereignisses einen weitergehenden Versicherungsschutz (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen des-
bietet. Dabei gelten die Entschädigungsgrenzen oder selben Versicherungsvertrags.
Selbstbeteiligungen des anderen Versicherers.
A.1.7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
A.1.6.29.2 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt und vom Ver- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
sicherungsnehmer nachgewiesen sein: Personen
– Es handelt sich um Versicherungsbedingungen, die Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche-
der Allgemeinheit zugänglich sind und deutschem rungsnehmer
Recht unterliegen. Ausgeschlossen sind somit auch
Makler- und Assekuradeur-Konzepte sowie einzelver- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm
tragliche oder individuelle Vereinbarungen; in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
– der Versicherer ist zum Betrieb in Deutschland zuge- Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge-
lassen; hören;
– der Versicherer berechnet für den weitergehenden Als Angehörige gelten
Versicherungsschutz keinen Zusatzbeitrag; – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens
– der Versicherungsnehmer weist dem Versicherer den partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part-
weitergehenden Versicherungsschutz durch Vorlage nerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
der entsprechenden Versicherungsbedingungen – Eltern und Kinder,
nach. – Adoptiveltern und -kinder,
A.1.6.29.3 Eine Entschädigung zahlt der Versicherer höchstens bis – Schwiegereltern und -kinder,
zu den in diesem Vertrag geltenden und im Versiche- – Stiefeltern und -kinder,
rungsschein aufgeführten Versicherungssummen in der – Großeltern und Enkel,
Privathaftpflichtversicherung. Zusätzlich beschränkt sich – Geschwister sowie
die Entschädigung für Umweltschäden auf die Versiche- – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
rungssumme oder Jahreshöchstentschädigung nach familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
A.2.2.4. Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
Sind im vorliegenden Versicherungsvertrag Selbstbetei- bunden sind);
ligungen vereinbart, werden diese von der Entschädigung (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
abgezogen. wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä-
hige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per-
son ist;
18
[Seite 19]
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
cherungsnehmer eine juristische Person des privaten schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
Verein ist; mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge- oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
sellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungs-
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; nehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen ha-
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; ben.
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzver- A.1.7.7 Asbest
waltern. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4: auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind.
(1) Die Ausschlüsse unter A.1.7.3 und A.1.7.4 (2) bis (6)
erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von An- A.1.7.8 Gentechnik
gehörigen der dort genannten Personen, die mit die- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
sen in häuslicher Gemeinschaft leben. zurückzuführen sind auf
Mitversichert sind jedoch bei den Ausschlüssen unter (1) gentechnische Arbeiten,
A.1.7.3 sowie A.1.7.4 (1) und (2) etwaige übergangs- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
fähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-
trägern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche- (3) Erzeugnisse, die
rern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie – Bestandteile aus GVO enthalten,
Rückgriffsansprüche anderer Versicherer wegen Per- – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wur-
sonenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die den.
– beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte, A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
– bei Mitversicherten durch den Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
mer oder andere Mitversicherte Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
verursacht werden. A.1.7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
(2) Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht darüber Diskriminierung
hinaus Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
der versicherten Personen untereinander wegen Per- Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
sonenschäden. oder sonstigen Diskriminierungen.
A.1.7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten
besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A.1.7.5.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
mögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versiche- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
rungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, gelie- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie veräußerten Tiere entstanden sind.
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
sind. Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
A.1.7.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an noch grob fahrlässig gehandelt hat.
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver- A.1.7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen,
mögensschäden, wenn Abwässer
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sa- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
chen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung welche entstehen durch
und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwäs-
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese
ser handelt;
Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tä-
tigkeit betroffen waren; (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Ver- (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
sicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung wässer.
seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als A.1.7.13 Strahlen
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und der-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
gleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen
Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betrof-
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
fen waren;
A.1.7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche
fahrzeuge, Wasserfahrzeuge
Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen oder – sofern es sich um un- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
bewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmit- Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasser-
telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden fahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schä-
haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi- den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der werden.
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrun- A.1.7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
gen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
A.1.7.5.3 Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in A.1.7.5.1 sonen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und
und A.1.7.5.2 in der Person von Angestellten, Arbeitern, gefährliche Beschäftigung.
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des A.1.7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls Art
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Ver-
sicherungsnehmer, als auch für die durch den Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
rungsvertrag etwa mitversicherten Personen. einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
Art.
A.1.7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen A.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhungen und Erweiterungen)
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer cherungsnehmers
in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
19
[Seite 20]
A.1.8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Es besteht kein Versicherungsschutz nach diesem Ab-
Risikos. schnitt im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen
Dies gilt nicht selbstständigen Tätigkeit nach A.1.6.9.
– für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver- A.2.1 Gewässerschäden
sicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
zeugen sowie Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffen-
– für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-An heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschä-
wurden. den wie Sachschäden behandelt.
A.1.8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betrei-
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Ver- ber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von ei- sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg
nem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö-
wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt gen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun
gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
A.1.9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor-
versicherung) sorgeversicherung (A.1.9).
A.1.9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche A.2.1.1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich – in Erweiterung
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die von A.2.1.1 – auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche
nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entste- rungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung
hen, sofort versichert. von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwen-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auffor- dung dieser gelagerten Stoffe (Anlagenrisiko) für unmit-
derung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb ei- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verän-
nes Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit derung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein-
der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versiche- schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
rungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi- Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs besteht Ver
cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab des- sicherungsschutz ausschließlich für Öltankanlagen
sen Entstehung. mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 5.000 l. Im
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko an- OPTIMAL- und PLUS-Tarif besteht unabhängig vom Ge-
gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu be- samtfassungsvermögen Versicherungsschutz. Wenn mit
weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der den Anlagen die oben genannten Beschränkungen über-
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen schritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever-
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen sicherung (A.1.9).
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Eini- Der Versicherungsschutz gilt zu den von A.1.6.10.1 um-
gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist fassten und zu privaten Zwecken genutzten Immobilien.
von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu- Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs-
stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund-
A.1.9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Füh- dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
ren eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso-
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Versicherungspflicht unterliegen; Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Füh- nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt
ren von Bahnen; für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor- Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
sorgepflicht unterliegen;
A.2.1.1.2 Eingeschlossene Schäden und Versicherungs
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und leistung
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
verträgen zu versichern sind; Eingeschlossen sind abweichend von A.1.3.1 – auch oh-
ne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schä-
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsneh-
amtlicher Tätigkeit; mers, die dadurch verursacht werden, dass die gewäs-
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, serschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der in
die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A.2.1.1.1 genannten Anlage ausgetreten sind. Der Ver-
A.1.10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
dem Tod des Versicherungsnehmers des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der
bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächs- Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
ten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt A.2.1.2 Rettungskosten
– für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Der Versicherer übernimmt
Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
– unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Le- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
benspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungs- oder Minderung des Schadens für geboten halten
nehmers. durfte (Rettungskosten) sowie
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überle- – außergerichtliche Gutachterkosten.
benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter
beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
Versicherungssumme nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken
und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch in-
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei- soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
chend von A.1.6.11 – und für Schäden nach dem Um- Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä-
weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Abschnitt A.1 und den folgenden Bedingungen. Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Zur gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemei- Weisung des Versicherers.
nes Umweltrisiko) siehe A.1.6.11.
20
[Seite 21]
A.2.1.3 Ausschlüsse Abschnitt A.3 – Forderungsausfallrisiko
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller A.3.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab- A.3.1.1 a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset- Versicherungsnehmer oder eine nach A.1.2.1.1 bis
zen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge- A.1.2.1.5 mitversicherte Person während der Wirk-
richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- samkeit der Versicherung von einem Dritten geschä-
gen herbeigeführt haben. digt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraus-
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die setzungen:
nachweislich – Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- genommene Dritte kann seiner Schadenersatz-
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkom-
illegalem Streik oder men, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt
Maßnahmen worden ist und
beruhen. – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten
ist gescheitert.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per-
sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermö-
A.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt-
gensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
schadensgesetz (USchadG)
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensge- vatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
setzes (USchadG) ist eine ist (schädigender Dritter).
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen b) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
Lebensräumen, PLUS-Tarifs besteht Versicherungsschutz auch für
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwas- Vermögensschäden, die nicht aus einem Personen-
ser, oder Sachschaden resultieren.
(3) Schädigung des Bodens. A.3.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs-
A.2.2.1 Versichert sind – abweichend von A.1.3.1 – den Versi-
schutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A.1 ge-
cherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflich-
regelten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungs-
ten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
nehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungs-
nach dem USchadG, soweit während der Wirksamkeit
ausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
des Versicherungsvertrags
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, un- für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-
fallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger
sind oder den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder ge-
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfall werblichen Tätigkeit verursacht hat.
artig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa- Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater
chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden
– Halter von Hunden oder Pferden,
durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von
– Bauherr,
oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn
– Jäger,
der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk-
– Inhaber von Mehrfamilienhäusern,
tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurück-
– Inhaber von unbebauten Grundstücken,
zuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
– Inhaber von Wasserfahrzeugen.
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Versicherungsschutz besteht – abweichend von A.1.7.1 –
Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- für Schäden, denen ein vorsätzliches Handeln durch Drit-
lungsrisiko). te zugrunde liegt.
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsneh- A.3.2 Leistungsvoraussetzungen
mer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Um- Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsneh-
weltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepach- mer oder einer nach A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.5 mitversicher-
teten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese ten Person leistungspflichtig, wenn
Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags
A.3.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Voll-
erfasst sind.
streckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Vergleich
A.2.2.2 Ausland vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik
Versichert sind im Umfang von A.1.6.18 die im Geltungs- Deutschland oder in Europa, in den nichteuropäischen
bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen
eintretenden Versicherungsfälle. Inseln, auf Madeira oder den Azoren festgestellt worden
ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädi-
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsneh-
gers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde;
mer betreffende Pflichten oder Ansprüche nach den na-
tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaa- A.3.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. eine mitversicherte Person nachweist, dass
A.2.2.3 Ausschlüsse – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi-
gung geführt hat;
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
ben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat oder
oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be-
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durch-
hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befrie-
Umweltschutz dienen, abweichen.
digung geführt hat oder ein solches Verfahren man-
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gels Masse abgelehnt wurde
gen Schäden
und
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
A.3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis-
hen.
tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem an- gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
deren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerscha- Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Ti-
denhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz tels auf den Versicherer mitzuwirken.
hat oder hätte erlangen können.
A.3.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A.2.2.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschä-
A.3.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
digung betragen 5 Mio. EUR.
Forderung.
21
[Seite 22]
A.3.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je- A.3.7.3 Umfang der Leistung
dem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Ka-
und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssum- pitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30
men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum
cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Personen erstreckt.
A.3.7.4 Ausschlüsse
A.3.3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rech-
te aus diesem Vertrag zu. Kein Versicherungsschutz besteht für
A.3.4 Räumlicher Geltungsbereich – Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angrei-
fer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A.1.6.18 – eines Anhängers verursacht worden sind. Schäden
für Schadenereignisse, die in Europa, in den nichteuro- nach § 1 Absatz 8 Opferentschädigungsgesetz sind
päischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Ka- somit ausgenommen;
narischen Inseln, auf Madeira oder den Azoren eintreten. – Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme des
A.3.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungs Versicherungsnehmers oder einer nach A.1.2.1.1 bis
ausfallrisiko A.1.2.1.5 mitversicherten Person an strafbaren Hand-
A.3.5.1 a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- lungen.
sprüche wegen Schäden an A.3.7.5 Psychologische Erstberatung
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- In Erweiterung zu A.3.7.1 bis A.3.7.4 besteht auch Ver-
und Wasserfahrzeugen; sicherungsschutz für eine psychologische Erstberatung.
(2) Immobilien; Der Versicherer übernimmt die notwendigen und tatsäch-
lich entstandenen Kosten hierfür.
(3) Tieren;
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb,
Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versiche- Abschnitt A.4 – Diensthaftpflichtversicherung
rungsnehmers oder einer mitversicherten Person mit Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
zuzurechnen sind.
A.4.1 Versicherte Eigenschaften
b) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
PLUS-Tarifs sind abweichend von a) Schäden an Soweit vereinbart, ist im Umfang der nachfolgenden Be-
selbstgenutzten Immobilien und an Tieren nicht aus- stimmungen dieses Abschnitts die gesetzliche Haftpflicht
geschlossen. des Versicherungsnehmers aus seiner Eigenschaft als
Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen
A.3.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Dienstes oder vergleichbarer Einrichtungen für Schäden
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechts- versichert, die er in Ausübung seiner dienstlichen Ver-
verfolgung ausgenommen solche nach A.3.6; richtungen in der von ihm angegebenen dienstlichen/
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver- beruflichen Tätigkeit verursacht.
traglichen Forderungsübergangs; Ausgenommen sind Nebenämter und Nebenbeschäfti-
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech- gungen, soweit diese nicht vom Dienstherrn angeordnet
tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel wurden.
nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt A.4.2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und
wurden; versicherter Person
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz A.4.2.1 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen bestimmungen sind auf die versicherte Person entspre-
hat (z.B. der Schadenversicherer des Versiche- chend anzuwenden.
rungsnehmers) oder A.4.2.2 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleis- der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
tungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs- als auch die versicherte Person verantwortlich.
ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. A.4.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A.3.6 Rechtsschutz im Rahmen der Forderungsausfall- A.4.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-
deckung sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksam-
Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs über- keit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
nehmen wir im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
summe die gesetzliche Vergütung eines für Sie tätigen Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
Rechtsanwalts und die sonstigen erforderlichen Kosten gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
einer Rechtsverfolgung, die bei der Durchsetzung Ihrer privatrechtlichen und öffentlich-
Schadenersatzansprüche anfallen, wenn für die gericht- rechtlichen Inhalts
liche Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruchs im
Rahmen dieser Ausfalldeckung kein Versicherungsschutz von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge-
über einen anderweitig bestehenden Versicherungsver- nommen wird. Dies gilt auch für Schadenersatz- und Re-
trag (z.B. Rechtsschutzversicherung) besteht. gressansprüche des Dienstherrn.
A.3.7 Opferschutz A.4.3.2 Für Personen- und Sachschäden ist der Versicherungs-
fall (Schadenereignis) das Ereignis, als dessen Folge die
A.3.7.1 Gegenstand der Opferhilfe
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht – erweiternd den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha-
zu A.3.1 bis A.3.5 – auch Versicherungsschutz für den denereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine nach A.4.3.3 Bei Vermögensschäden ist der Versicherungsfall der Ver-
A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.5 mitversicherte Person während stoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs-
der Wirksamkeit dieser Versicherung nehmer zur Folge haben könnte.
– Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des A.4.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
– dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädi-
gung erlitten hat und (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst
– der Täter nicht ermittelt werden konnte. vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
statt der Leistung;
A.3.7.2 Leistungsvoraussetzungen
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach
Voraussetzung für die Leistung ist, dass dem Versiche-
erfüllung durchführen zu können;
rungsnehmer oder einer nach A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.5 mit-
versicherten Person Versorgung nach dem Opferent- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
schädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der stands oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
§§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt tragsleistung geschuldeten Erfolgs;
wurde (Bewilligungsbescheid) und dem Versicherer die- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
ser Bewilligungsbescheid vorgelegt wird. auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
rung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Ersatzleistungen.
22
[Seite 23]
A.4.3.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit A.4.6.2 Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug
sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu- anhängern, Baumaschinen
sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des a) Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die ge-
Versicherungsnehmers hinausgehen. setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
A.4.4 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung in der gen Schäden, die verursacht werden durch den Ge-
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung brauch ausschließlich von den in A.1.6.17.1 genann-
A.4.4.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom ten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und
Beginn des Versicherungsschutzes ab bis zum Ablauf Baumaschinen.
des Vertrags vorkommenden Verstöße. Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschut-
A.4.4.2 Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung gegen in zes gelten die in A.1.6.17.1 beschriebenen Regelun-
der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche gen entsprechend.
dem Versicherungsnehmer oder Versicherten bis zum b) Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht – abwei-
Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt ge- chend von A.1.7.14 – Versicherungsschutz für die ge-
worden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. gen Schäden an Kraftfahrzeugen, die dem Versiche-
Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom rungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit
Versicherungsnehmer, Versicherten, als – wenn auch nur überlassen wurden, durch versehentliches Betanken
möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm, mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten Kraftstof-
wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden fen.
ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben A.4.6.3 Gebrauch von Luftfahrzeugen
noch angedroht, noch befürchtet worden sind. Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzli-
A.4.4.3 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung gestif- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-
tet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag began- den, die verursacht werden durch den Gebrauch von den
gen, an welchem die versäumte Handlung spätestens ausschließlich in A.1.6.17.2 genannten Luftfahrzeugen.
hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes
Schadens abzuwenden. gelten die in A.1.6.17.2 beschriebenen Regelungen ent-
A.4.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, sprechend.
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A.4.6.4 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Selbstbeteiligung)
Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzli-
A.4.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-
dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche- den, die verursacht werden durch den Gebrauch von den
rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich ausschließlich in A.1.6.17.3 genannten Wasserfahrzeu-
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- gen.
pflichtige Personen erstreckt.
Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes
A.4.5.2 Abweichend von A.1.5.1 beträgt die Versicherungssum- gelten die in A.1.6.17.3 beschriebenen Regelungen ent-
me für Vermögensschäden, sofern nicht etwas anderes sprechend.
vereinbart ist, 50.000 EUR.
A.4.6.5 Auslandsaufenthalt
A.4.5.3 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der
dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfalle oblie- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
genden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass cherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender
nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Versicherungsfälle aus Anlass von Dienstreisen oder da-
Frage kommt, mit zusammenhängenden vorübergehenden Auslands-
aufenthalten bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Ver-
– bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden sicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort au-
einheitlichen Schadens; ßerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
– bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehler Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
quelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheit- Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs-
licher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenhei- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
ten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. A.4.6.6 Waffenbesitz und Waffengebrauch
A.4.6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schä-
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und den, die der Versicherungsnehmer durch den erlaubten
besondere Ausschlüsse) Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen zu dienstlichen
Zwecken verursacht. Dies gilt auch für dienstlich ange-
A.4.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risi- ordnete Übungen.
ken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
geltenden besonderen Ausschlüsse. A.4.6.7 Tierhaltung
Soweit A.4.6 keine abweichenden Regelungen enthält, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter, Hüter
finden auch auf die in A.4.6 geregelten Risiken alle an- und Führer von Tieren im Auftrag des Dienstherrn.
deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.4 – A.4.6.8 Übertragung elektronischer Daten
Leistungen der Versicherung oder A.1.7 – Allgemeine A.4.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Ausschlüsse). rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der
A.4.6.1 Sachschäden des Dienstherrn Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
A.4.6.1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Sach- (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
schäden, die dem Dienstherrn unmittelbar zugefügt wer- Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes
den. gelten die in A.1.6.20 beschriebenen Regelungen ent-
A.4.6.1.2 a) Eingeschlossen ist – abweichend von A.1.7.5.1 – die sprechend.
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen A.4.6.8.2 Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschä-
von Sachen, ausgenommen das Abhandenkommen den beträgt 5 Mio. EUR.
von Dienstschlüsseln und Codekarten. Die Höchst Für Vermögensschäden gilt die vertraglich vereinbarte
ersatzleistung ist innerhalb der vereinbarten Versiche Versicherungssumme.
rungssumme für Sachschäden auf 5.000 EUR je Ver-
sicherungsfall begrenzt. A.4.6.9 Verletzung von Datenschutzgesetzen
b) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des Versichert ist – abweichend von A.1.7.9 – die gesetzliche
PLUS-Tarifs ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö-
cherungsnehmers wegen des Abhandenkommens gensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgeset-
fremder Schlüssel und Codekarten versichert. zen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschut- A.4.6.10 Ansprüche aus Benachteiligungen
zes gelten die in A.1.6.24 beschriebenen Regelungen Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die
entsprechend. gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
c) Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs sind – abweichend den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund ge-
von A.1.6.24.2 – die Haftpflichtansprüche aus Folge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen und
schäden des Abhandenkommens von Schlüsseln auf öffentlich-rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen
50.000 EUR begrenzt. für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden
23
[Seite 24]
(einschließlich immaterieller Schäden) in Anspruch ge- A.4.6.17 Abwässer
nommen wird. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes rungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei
gelten die in A.1.6.22 beschriebenen Regelungen ent- Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
sprechend. häusliche Abwässer.
A.4.6.11 Kassenfehlbetragsdeckung A.4.7 Allgemeine Ausschlüsse
Versichert sind – abweichend von A.4.7.2.5 – Schäden, Soweit A.4.7 keine abweichenden Regelungen enthält,
die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung entstanden finden auch die in A.1.7 geregelten allgemeinen Aus-
sind. schlüsse Anwendung.
Die Leistung des Versicherers für Haftpflichtansprüche A.4.7.1 Weitere Ausschlüsse
im Zusammenhang mit Kassenfehlbeträgen ist auf Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
3.000 EUR für jeden einzelnen Verstoß begrenzt, die bei
der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeiten unter- a) aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in For-
laufen. schungsinstituten, wissenschaftlichen Instituten und
sonstigen Anstalten auf den Gebieten der Medizin,
A.4.6.12 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen Veterinärmedizin, Pharmazie, Chemie, Biologie, Bau-
Versichert ist – abweichend von A.1.7.5.2 – die gesetz- stoffkunde und Statik;
liche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen b) aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit;
durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Ver-
sicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstan- c) aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder
den sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögens- anderen Explosionskörpern;
schäden. d) aus Tätigkeiten im Flugsicherungs- oder Lotsendienst;
A.4.6.13 Schäden bei Lehrern e) aus Lehrtätigkeit im Ausland;
A.4.6.13.1 Versichert ist bei Lehrern die gesetzliche Haftpflicht f) aus ärztlicher Tätigkeit;
a) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch g) aus Schäden durch Stollen, Tunnel und Untergrund-
mit radioaktiven Stoffen); bahnbau.
b) aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, ten im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß dem
auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
zu einem Jahr; Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif-
c) aus der Leitung/Beaufsichtigung von sonstigen Schul- ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö-
veranstaltungen; rigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
d) aus Schäden am Eigentum der Schule oder Dienst- Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Perso-
stelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur nenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern,
Verfügung gestellten Sachen. Lernenden und Studierenden.
A.4.6.13.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A.4.7.2 Ausschlüsse in der Vermögensschadenhaftpflicht-
rungsnehmers ausschließlich aus folgenden freiberufli- versicherung
chen Nebentätigkeiten: Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft-
a) Erteilung von Nachhilfestunden; pflichtansprüche:
b) Kantor und/oder Organist; A.4.7.2.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht
werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Voll-
c) Betreuung/Beaufsichtigung minderjähriger Kinder/ streckungsurteils (§ 722 ZPO);
Schüler im eigenen Haushalt und außerhalb der Woh-
nung. A.4.7.2.2 wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen
Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätig-
A.4.6.14 Schäden bei staatlichen oder kommunalen Bau keit;
beamten
A.4.7.2.3 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen
Versichert sind – abweichend von A.1.7.12 – auch Haft- über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
pflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass hen;
durch Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf
errichteten Werks oder eines Teiles eines solchen), Er- A.4.7.2.4 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Kredi-
schütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschun- ten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermitt-
gen Sachschäden an einem Grundstück und/oder der lung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und an-
darauf befindlichen Gebäude oder Anlagen entstehen, deren wirtschaftlichen Geschäften;
soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst A.4.7.2.5 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kas-
handelt. senführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen;
am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit A.4.7.2.6 wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches
des Versicherungsnehmers ist. Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Be-
A.4.6.15 Sparkassenbedienstete dingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch
sonstige bewusste wissentliche Pflichtverletzung;
Bei Sparkassenbediensteten sind Haftpflichtansprüche
aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit A.4.7.2.7 von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
versichert. Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehöri-
Die Ausschlüsse A.4.7.2.4, A.4.7.2.11 und A.4.7.2.12 gel- gen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbe-
ten als gestrichen. langt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen
A.4.6.16 Allgemeines Umweltrisiko seinen Betreuer handelt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Als Angehörige gelten:
rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. – der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspart-
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie ner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah- vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht an-
len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen derer Staaten;
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser – wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie
ausgebreitet haben. oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind verschwägert ist;
– Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines A.4.7.2.8 von juristischen Personen, wenn die Majorität der Antei-
Grundstücks oder Erdrutschungen. Für Baubeamte le und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil
richtet sich der Versicherungsschutz wegen dieser dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder An-
Schäden nach A.4.6.14; gehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten
– Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich- gehört;
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung A.4.7.2.9 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter,
von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unterneh-
Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt mungen, Vereine, Verbände und als Syndikus;
A.2 (besondere Umweltrisiken).
24
[Seite 25]
A.4.7.2.10 aus § 69 Abgabenordnung; Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
A.4.7.2.11 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb
(Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet
A.4.7.2.12 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Kre- er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
diten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei Zahl ab.
dem der Versicherungsnehmer oder Versicherte als Be-
amter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im Ver- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
hältnis eines Vorstehers oder eines Mitglieds eines Vor- durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
stands, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche-
Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch rungsleistungen.
Verstöße bei der Rechtsverfolgung; Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjah-
A.4.7.2.13 die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigun- res ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Scha-
gen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary da- denzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
mages) ergeben; Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A.4.7.2.14 wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, A.(GB).3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejah-
resbeitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Pro-
A.4.8 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem zentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver-
öffentlichen Dienst (Nachhaftung) änderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsneh-
Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das mer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gege-
versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Aus- ben.
scheiden des Versicherungsnehmers aus dem öffentli- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
chen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
Abschnitt A.4. einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von fünf Jah- der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2
ren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentli- ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbei-
chen Dienst an gerechnet. trag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen un-
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr er-
A.(GB).1 Abtretungsverbot höht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschrei-
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder würde.
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an A.(GB).3.4 Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3
den geschädigten Dritten ist zulässig. unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
A.(GB).2 Veränderungen des versicherten Risikos und Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be-
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) rücksichtigen.
A.(GB).2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- A.(GB).3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Ri- nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche
sikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind inner- Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
halb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu ma- Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit-
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mit-
strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsun- teilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens ei-
terschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- nen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhö-
rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der hung zugehen.
Angaben kein Verschulden trifft. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
A.(GB).2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- Kündigungsrecht.
nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag A.(GB).4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für
ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitrags- private Haftpflichtrisiken)
regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Ein-
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
tritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre-
Mindestanforderungen entspricht:
chend A.(GB).3.1 nach dem Versicherungsabschluss ein-
getretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest- – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei
beitrags werden berücksichtigt. Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und
soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben
A.(GB).2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit-
die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Län-
teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den
dern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
– Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem
Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung ge-
Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
stellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
(ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem
träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht
Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb
bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung fest-
von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
gelegt sein.
höhten Beitrags erfolgten.
– Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und
A.(GB).2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen- begründet. In seiner Begründung sind die Entschei-
dung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für dung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
mehrere Jahre.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-
A.(GB).3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach rer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unver-
Beitragsangleichung züglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung
A.(GB).3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsan am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir-
gleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder kung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen
Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitrags Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl
angleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhän- des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schieds
gig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags richters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwir-
angleichung. kung einzuräumen.
A.(GB).3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir-
kung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen
25
[Seite 26]
Teil B – Allgemeiner Teil Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
Abschnitt B.1 – der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
hinweist.
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zah-
lung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
B.1.2.1 Beitragszahlung frei.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung
durch laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jähr-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
lich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
schuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach
B.1.2.2 Versicherungsperiode Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi- Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-
cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden tiger Wirkung kündigen.
Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi-
B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu die-
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
lich hinzuweisen.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner-
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs- halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
rechts. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
bis zur Zahlung bestehen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt B.1.5 Lastschriftverfahren
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung ver- B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
anlasst ist.
Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Last-
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- schriftmandat möglich.
cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo-
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug de Deckung des Kontos zu sorgen.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-
nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver- cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
Zahlung nicht veranlasst hat. sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma- der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat
ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ein- anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
getretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflich- eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
tet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch
oder E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver- berechtigt, eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche
sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Zahlweise umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur
des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4 Folgebeitrag B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
B.1.4.1 Fälligkeit Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres-
den hat.
beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
fällig. B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
Interesse
veranlasst wird.
B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz
rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol- Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
gebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er- zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs-
zu verlangen. schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
B.1.4.3 Mahnung Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kos- Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten.
ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah- Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistun-
lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genom-
mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf- men hat.
forderung betragen.
26
[Seite 27]
B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag- B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts- mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
erklärung zu. cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver- digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Bei- zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
trag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem wird.
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B.2.2.3 Kündigung durch Versicherer
B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
tungserklärung zu.
B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver-
B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. gefahrerhebliche Umstände
B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das In- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer
teresse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un- in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des
ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge- Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein-
nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch barten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
nahme, Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Abschnitt B.2 – Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung letzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B.2.1.1 Vertragsdauer B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
benen Zeitraum abgeschlossen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi- grob fahrlässig gemacht hat.
gung zugegangen ist.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
det der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-
es einer Kündigung bedarf. zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen gen geschlossen hätte.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kün- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
digen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
gangen sein. noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
pflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
B.3.1.2.2 Kündigung
Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Kenntnis erlangt. nach B.3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
Frist von einem Monat kündigen.
B.2.2.1 Kündigungsrecht
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
– vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder ei- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
ne Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschä- de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
den geleistet wurde, hätte.
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsneh- B.3.1.2.3 Vertragsänderung
mers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen ver-
B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
sicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh- geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe-
standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin-
gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
bestandteil.
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Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um B.3.3.2.2.2 Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge-
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha-
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bear-
nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs- werden.
nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B.3.3.2.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch ge-
B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des richtlich geltend gemacht, ein Mahnbescheid erlassen,
Versicherers Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unver-
tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo- züglich anzuzeigen. Das gilt auch, wenn gegen den Ver-
nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Um- sicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründen-
stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur den Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren ein-
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände in- geleitet wird.
nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung an- B.3.3.2.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
geben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Ver-
dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. sung des Versicherers bedarf es nicht.
B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers B.3.3.2.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung
tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Ver-
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsneh-
in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
pflicht hingewiesen hat. muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder-
lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterla-
B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers gen zur Verfügung stellen.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
tritt,zurKündigungoderzurVertragsänderungnichtberufen,wenn
er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un- B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
richtigkeit der Anzeige kannte. B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B.3.1.6 Anfechtung
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis- Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
tiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver-
B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers sicherungsnehmers entspricht.
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi- B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlö- Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
schen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Ver-
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzei- form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
gepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
B.3.2 Entfällt – der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-
B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder
B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls – die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und
die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt
B.3.3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche- wurde.
rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha- den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr- noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
drohend. sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
B.3.3.1.2 Rechtsfolgen arglistig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Vertrag fristlos kündigen. B.4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit B.4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des kann er die Aufhebung des später geschlossenen Ver-
Versicherungsfalls trags verlangen.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des B.4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-
rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche- punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt
rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für wird, dem Versicherer zugeht.
ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebe-
nenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der
dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter- Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen
schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus
B.3.3.2.2 Zusätzlich zu B.3.3.2.1 gilt: dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn
B.3.3.2.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha- Vertrags erkannt worden ist,
denersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein-
ansprüche geltend gemacht werden. getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be-
stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer
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mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- B.4.6.1 Versicherungsombudsmann
sellschaft für den Schaden zuständig ist, Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der
B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom
steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt
auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert hat, kann der Versicherungsnehmer sich an den Versi-
wäre und cherungsombudsmann e.V. wenden.
B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- Versicherungsombudsmann e.V.
rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche Sitz: Leipziger Straße 121
gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer 10117 Berlin
abtritt. Anschrift: Postfach 08 06 32
B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 10006 Berlin
Telefon: 0800 369 6000
B.4.3.1 Form, zuständige Stelle E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- Internet: www.versicherungsombudsmann.de
zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhän-
unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in gige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
Textform abzugeben. tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein B.4.6.2 Versicherungsaufsicht
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi-
über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
bestehen. tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer
auch an die zuständige Aufsicht wenden.
B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens
änderung Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versiche-
rer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- tungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- – Bereich Versicherungsaufsicht –
benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- Graurheindorfer Straße 108
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung 53117 Bonn
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für Telefon: 0800 2100 500
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- E-Mail: poststelle@bafin.de
mensänderung des Versicherungsnehmers. Internet: www.bafin.de
B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-
Niederlassung zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbrau-
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung cherschlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht
B.4.3.2 entsprechend Anwendung. zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechts-
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters weg offen.
B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B.4.6.4 Gerichtsstände
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
genzunehmen betreffend Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
vertrags; sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
dessen Beendigung; der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte
B.4.5 Verjährung des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen
Sitz hat.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die ständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe- Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder
der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versiche- der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Glei-
rers beim Anspruchsteller nicht mit. che gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part-
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. nergesellschaft ist.
B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi-
Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit cherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
direkt geklärt werden kann. rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B.4.7 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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B.4.8 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
lik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Euro-
päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
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