Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Württembergische PremiumSchutz: die Bedingungen im Volltext

Oberste Stufe der Württembergischen mit 50 Mio. EUR Versicherungssumme, Deliktunfähigkeit ohne Grenze, GDV- und Markt-Garantie, Neuwertentschädigung, Drohnen bis 5 kg und Forderungsausfall ohne Mindestschaden.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 50 Mio. €„Die Versicherungssumme von 50.000.000 EUR je Schadenereignis pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden erhöht sich auf 100.000.000 EUR.“BB PHV PremiumPlus 2026 Ziffer 2, Seite 19
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.15.1, Seite 9
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja, bis 150 Mio. €„Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 4
Selbstbeteiligung Standardkeine„Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 4
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„2.1.1 Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners; 2.1.2 Ihrer unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).“A1-2.1.1, A1-2.1.2, Seite 3
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Bei volljährigen Kindern endet eine Mitversicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren eingetreten sind.“A1-6.14, Seite 9
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungenja„Wir garantieren Ihnen, dass unsere Versicherungsbedingungen Sie nicht schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) im Schadenzeitpunkt empfohlenen Musterbedingungen.“A1-6.35, Seite 14
Innovations- oder Update-Garantieja„Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelungen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Regelungen.“A1-6.32.1, Seite 13
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den Versicherungsbedingungen eines anderen Versicherers reguliert wird, wenn dieser im Rahmen seiner Privat-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadenereignisses einen weitergehenden Versicherungsschutz bietet.“A1-6.34.1, Seite 14
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 16

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kinderja, bis zur Deckungssumme„Bei Schäden durch minderjährige Kinder werden wir uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit nach § 828 BGB berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war;“A1-2.1.2, Seite 3
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)ja, bis zur Deckungssumme„Wenn Sie oder eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 mitversicherte Person einen Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war.“A1-2.1.11 (2), Seite 3
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au-Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.“A1-2.1.9, Seite 3
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„von pflegebedürftigen Personen, die in Ihrem Haushalt leben und für die Sie Sorge tragen.“A1-2.1.7, Seite 3
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung, z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, besteht.“A1-6.2.1, Seite 5
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis zur Deckungssumme„Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen.“A1-6.22, Seite 11
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen;“A1-7.3, Seite 14

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten“A1-6.6.1, Seite 7
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung und dem Verlust von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häusern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kliniken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf Campingplätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen.“A1-6.6.2, Seite 7
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung und dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese Sachen ausschließlich zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden.“A1-6.6.3, Seite 7
Verlust privater Schlüsselja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von Schlüsseln und Keycards (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.“A1-6.21.1, Seite 11
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagenja, bis zur Deckungssumme„Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen eines Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Ehrenamtes sowie einer Vereinsmitgliedschaft.“A1-6.21.1, Seite 11
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstanden sind.“A1-6.18, Seite 10
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.“A1-6.17.1, Seite 10
Be- und Entladeschädenja, bis 100.000 €„(4) als privater Halter, Eigentümer, Besitzer oder Führer wegen Schäden, die Sie beim“A1-6.28.1 (4), Seite 13
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegenja, bis 100.000 €„Versichert ist teilweise abweichend von A1-1 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus nicht selbstständigen betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten wegen“A1-6.29.1, Seite 13

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;“A1-6.10.1, Seite 8
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)ja„Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die Sie mit einem auf Reisen in Europa von einem gewerbsmäßigen Vermieter vorübergehend angemieteten versicherungspflichtigen Selbstfahrervermietfahrzeug verursachen,“A1-6.23.1, Seite 11
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„(4) eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor) mit einer Segelfläche bis 25 m²;“A1-6.12.1, Seite 8
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„(5) fremde Segelboote mit Motor und fremde Motorboote (auch Jet-Ski) jeweils bis zu einer Motorstärke von 110 kW (150 PS).“A1-6.12.1, Seite 8
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Versichert ist abweichend von A1-6.11.1 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und dem Gebrauch ausschließlich zu privaten Zwecken von Flugmodellen und Flugdrohnen, deren Abfluggewicht 5 kg nicht übersteigt.“A1-6.13.2 (1), Seite 9
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstützung bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h).“A1-6.7, Seite 7
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen;“A1-6.9.1.1, Seite 8
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,“A1-6.9.1.2, Seite 8
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.“A1-6.8, Seite 7

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„(2) eines im Inland oder in Europa gelegenen Einfamilienhauses (auch als Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder eines Wohnhauses mit bis zu sechs Wohneinheiten“A1-6.3.1 (2), Seite 5
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„(3) eines im Inland oder in Europa gelegenen Ferien- oder Wochenendhauses“A1-6.3.1 (3), Seite 5
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„(3) aus der Vermietung von Wohnungen in dem von Ihnen selbst bewohnten Gebäude, von Räumen und Garagen, Carports und Stellplätzen (auch gewerblich genutzt); hierbei ist die Abgabe von Betten zu Beherbergungszwecken an Feriengäste mitversichert;“A1-6.3.2 (3), Seite 6
Unbebaute Grundstückeja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücken, die insgesamt nicht größer als 20.000 m² und innerhalb von Europa gelegen sind.“A1-6.24, Seite 11
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„(7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, An- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) an/von Immobilien, die vom Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 umfasst sind.“A1-6.3.2 (7), Seite 6
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)ja„zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend von A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, sofern Sie keine Lieferverpflichtung gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern haben.“A1-6.3.2 (4), Seite 6
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja„Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Verwendung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für (1) Heizöltanks,“A2-2.1, Seite 16
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja„Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach USchadG,“A2-3.1, Seite 17
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„(1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.3.2 (1), Seite 6

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)ja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 18
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallja, bis zur Deckungssumme„Besteht für die gerichtliche Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung kein Versicherungsschutz über eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten, die bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche nach A3-2 anfallen.“A3-3.4, Seite 18
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatenja, bis 1 Mio. €„Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch Versicherungsschutz für Personenschäden bis 1.000.000 EUR, wenn Sie Ihren Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen können, weil der Schädiger nicht bekannt ist.“A3-1.4.1, Seite 18
Neuwertentschädigung oder Zeitwertja, bis 10.000 €„Wir leisten in Erweiterung zu A1-1 im Schadenfall für Sachschäden oder bei Verlust einer Sache den Schadenersatz zum Neuwert, wenn Sie dies wünschen.“A1-6.27.1, Seite 12
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)ja„Ihr Umsatz aus diesen Tätigkeiten im Jahr (Jahresumsatz) den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt“A1-6.26.1, Seite 12
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.“A1-1, Seite 3

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Sie müssen jedoch nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“GBH privat C-3.3, Seite 4
Laufzeit und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.“GBH privat C-2.1.2, Seite 3
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt.“GBH privat B-3.1, Seite 1
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung PremiumSchutz (3048)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung PremiumSchutz (AVB PHV Premium 2026) Formular 3048 – Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis Teil A 7 Allgemeine Ausschlüsse A1 Privat-Haftpflichtrisiko 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Er- 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhält- zeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen nis zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsneh- 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander mer und die mitversicherten Personen) 7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver- 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall bundenen Personen 4 Leistungen und Vollmacht 7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) und sonstigen Leistungen 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versi- 7.7 Asbest cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Aus- 7.8 Gentechnik schlüsse) 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 6.1 Familie und Haushalt, Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter und Au-Pair 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie- rung 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit 7.11 Übertragung von Krankheiten 6.3 Haus- und Grundbesitz 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 6.4 Allgemeines Umweltrisiko 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 6.5 Abwässer 7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 6.6 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsachschä- den) 7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 6.7 Sportausübung, Radfahren 7.16 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) 6.8 Waffen und Munition 7.17 Geothermie 6.9 Tiere (Haustiere, gezähmte Kleintiere, Bienen, wilde Klein- 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und tiere) Erweiterungen) 6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Anhänger 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ihrem 6.11 Luftfahrzeuge Tod 6.12 Wasserfahrzeuge A2 Besondere Umweltrisiken 6.13 Modellfahrzeuge (Land, Wasser, Luft) 1 Gewässerschäden 6.14 Ausland 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko (Heizöltanks, Flüssiggastanks, Geothermieanlagen) 6.15 Vermögensschäden 3 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensge- 6.16 Verletzung von Datenschutzgesetzen setz (USchadG) 6.17 Übertragung elektronischer Daten A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfall) 6.18 Allmählichkeitsschäden 1 Gegenstand der Ausfalldeckung 6.19 Praktischer und fachpraktischer Unterricht, schulische, stu- 2 Leistungsvoraussetzungen dentische, betriebliche Praktika sowie Ferienjobs 3 Umfang der Ausfalldeckung 6.20 Ersthelfer, Notfallhelfer 4 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung 6.21 Verlust von Schlüsseln und Keycards Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert 6.22 Gefälligkeitshandlungen gelten zusätzlich: 6.23 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge bei – Besondere Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung Pre- Reisen in Europa (Mallorcadeckung) miumPlus 6.24 Unbebaute Grundstücke (BB PHV PremiumPlus 2026) 6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen – Besondere Bedingungen Dienst-Haftpflichtversicherung Be- 6.26 Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten amte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst (BB DienstHV 2026) 6.27 Neuwertentschädigung – Besondere Bedingungen Berufs-Haftpflichtversicherung frei- 6.28 Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge berufliche Lehrer 6.29 Betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasste Tätigkeiten (BB BerufsHV 2026) 6.30 Asbestschäden – Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz 6.31 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (BB Sofort-Schutz 2026) 6.32 Update-Garantie Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen 6.33 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag Teil B 6.34 Markt-Garantie 1 Abtretungsverbot 6.35 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen [Seite 2] 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf 2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland den Beitrag (Beitragsregulierung) 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan- 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss gleichung 3.2 Ihre Obliegenheiten Teil C 3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 4 Weitere Regelungen 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1.4 Folgebeitrag 4.4 Verjährung 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 4.6 Anzuwendendes Recht 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 4.7 Embargobestimmung 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall Glossar [Seite 3] Teil A (2) Der Versicherungsschutz für diese Personen endet mit A1 Privat-Haftpflichtrisiko Verlassen der Haushaltsgemeinschaft, wenn ein eige- ner Haushalt mit neuem Lebensmittelpunkt gegründet 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri- wird. siko) (3) Ansprüche dieser Personen untereinander und gegen Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Sie sind ausgeschlossen; Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines 2.1.7 sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. ausdrücklich benannt: 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver- von pflegebedürftigen Personen, die in Ihrem Haushalt le- hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche- ben und für die Sie Sorge tragen. Das Gleiche gilt entspre- rungsnehmer und die mitversicherten Personen) chend, wenn diese Personen in einer Pflegeeinrichtung un- tergebracht sind: 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht – Die Person muss im Versicherungsschein namentlich be- 2.1.1 Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners; nannt werden, soweit es sich nicht schon um eine nach 2.1.2 Ihrer unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebens- A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 mitversicherte Person handelt. partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und – Ansprüche dieser Person gegen Sie sind ausgeschlos- Pflegekinder). sen; Bei volljährigen Kindern endet eine Mitversicherung zu dem 2.1.8 von Personen, die vorübergehend in den Familienverbund Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte eingegliedert werden (z. B. Au-Pair, Austauschschüler, En- berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezo- kelkinder) gegenüber Dritten, soweit nicht anderweitig zu genes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit Gunsten des Versicherten Versicherungsschutz über eine aufnehmen. Haftpflichtversicherung besteht; Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen 2.1.9 der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au- Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber oder unmittelbar im Anschluss an eine Berufsausbildung Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst bleibt der Versicherungsschutz bestehen. versehen. Ist eine Privat-Haftpflichtversicherung für Familien verein- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei bart, besteht darüber hinaus für Ihre Kinder, die einen Beruf denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in ausüben, Versicherungsschutz, so lange sie dauerhaft in Ih- Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. rem Haushalt leben, siehe A1-2.1.6. 2.1.10 aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen Bei Schäden durch minderjährige Kinder werden wir uns aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversiche- nicht auf eine Deliktsunfähigkeit nach § 828 BGB berufen, rungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Ar- wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war; beit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Ver- 2.1.3 Ihrer – auch volljährigen, unverheirateten/nicht in einer ein- sicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitge- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden – Kinder, die we- bern. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen auch ab- gen ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung in Ihrem weichend von A1-7.3 und A1-7.4. Haushalt leben. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn sie in Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei einer Behinderten-/Pflegeeinrichtung oder in einem betreu- denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in enden Heim untergebracht sind. Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Bei Schäden werden wir uns nicht auf eine Deliktsunfähig- 2.1.11 Für die nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 mitversicherten Personen keit berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichts- gilt: pflichtig war; (1) Vorsorgeschutz 2.1.4 sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein ausdrücklich benannt: Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person, besteht der Versicherungsschutz für Ihres nicht ehelichen Lebenspartners und dessen Kinder; diese Person im Umfang des bestehenden Vertrags für diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: bis zu ein Jahr weiter (Vorsorge-Haftpflichtschutz). – Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf dieses Jah- namentlich benannt werden. res, besteht der Versicherungsschutz längstens bis – Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass mit Einschluss des zum Ende des Vertrags. Partners der Versicherungsschutz für Ihren etwaigen Ehe- (2) Deliktsunfähige Erwachsene gatten/eingetragenen Lebenspartner endet. Wenn Sie oder eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 mitver- – Ansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sicherte Person einen Schaden verursachen, werden sind ausgeschlossen. wir uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war. und dessen Kinder A1-10 sinngemäß; 2.2 Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe- 2.1.5 Ihrer Eltern oder der Eltern Ihres mitversicherten Partners, stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre- die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemein- chend anzuwenden. schaft) wohnen und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Eltern in einer Pfle- cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- geeinrichtung untergebracht sind; cherte Person entsteht – ausgenommen davon sind jedoch 2.1.6 ausschließlich im Rahmen einer Privat-Haftpflichtversiche- die nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 mitversicherten Personen. rung für Familien (d. h. nicht bei einer Privat-Haftpflichtversi- 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe- cherung für Alleinstehende, Alleinerziehende und Paare) gilt grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche- ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen: rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per- (1) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht al- son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für ler dauerhaft in Ihrem Haushalt lebender Personen, so- Sie als auch für die mitversicherten Personen. weit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie (z. B. über eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung). als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der [Seite 4] Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Personen verantwortlich. über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll- 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen. 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be- schaden zur Folge hatte, aufgrund stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh- migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei- privatrechtlichen Inhalts digers. von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- 4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die men werden. Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- eignis geführt hat, kommt es nicht an. teiligung) Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog 5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An- rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf Haftpflichtbestimmungen gleichstehen. mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. statt der Leistung; 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall erfüllung durchführen zu können; (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- – auf derselben Ursache, tragsleistung geschuldeten Erfolges; – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen chem und zeitlichem, Zusammenhang auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; oder (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- beruhen. satzleistungen. 5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei- aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe- über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge- teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche hen. aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über- steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- 4 Leistungen und Vollmacht deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst unberührt. – die Prüfung der Haftpflichtfrage, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener- sprüche verpflichtet. satzverpflichtungen. 5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver- 4.1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn sicherungssumme angerechnet. Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- nisses, Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei- wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Verglei- nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir che, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder ge- die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme schlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch auch zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- Anspruch des Dritten freizustellen. tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende 4.1.2 Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih- Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat- nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. tet. Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- sind und nachgewiesen werden. schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je- Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2 weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- verpflichtet. falls. Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau- sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka- Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR. pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha- Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- setzt. 5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an [Seite 5] Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige- – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- Kirchen- und Jugendarbeit, tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes- 6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken senverbänden, (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson- – bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, dere Ausschlüsse) Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig or- A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Ri- ganisierten Gruppen. siken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken (2) Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer geltenden besonderen Ausschlüsse. ehrenamtlichen Tätigkeit als privater (nicht beruflicher) Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin- vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen für eine zu betreuende Person. Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun- Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetz- 6.1 Familie und Haushalt, Tagesmutter (Tageseltern), Baby- liche Haftpflicht der betreuten Person versichert. sitter und Au-Pair Versicherungsschutz für Vermögensschäden besteht im Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht Umfang von A1-6.15. (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. 6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige). wegen Schäden Bei Schäden durch Ihre minderjährigen Enkel, für die – aus einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit und/oder ei- Sie nur vorübergehend die Aufsicht übernommen ha- ner ehrenamtlichen geschäftsführenden bzw. geschäfts- ben, werden wir auf den Einwand einer fehlenden Auf- führerähnlichen Tätigkeit; sichtspflichtverletzung verzichten, wenn der Geschä- – aus den Gefahren von öffentlichen/hoheitlichen Ehrenäm- digte nicht selbst aufsichtspflichtig war; tern (z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, (2) als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen; Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger (3) als der Freiwilligen Feuerwehr) oder von wirtschaftlichen/so- zialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. – Tagesmutter (Tageseltern), abweichend von A1-1 Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrau- auch gewerblich, ensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV (SGB), berufli- – Babysitter oder Au-Pair, cher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (BGB). (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen 6.3 Haus- und Grundbesitz minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haus- 6.3.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B. halts oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, Eigentümer oder Mieter) auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Aus- flügen usw. (1) einer oder mehrerer im Inland oder in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen- Versichert sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtan- tümer), einschließlich Ferienwohnung (Definition Eu- sprüche von Tageskindern aus Schäden, die diese ropa siehe A1-6.14). während der Obhut bei den Tageseltern erleiden. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan- Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Tageskinder während der Obhut. Versichert sind wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. auch in teilweiser Abänderung von A1-7.3 und A1- Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den 7.4 (1) Haftpflichtansprüche Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- – der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht tum; um Geschwister handelt; (2) eines im Inland oder in Europa gelegenen Einfamilien- – der Tageskinder gegenüber den durch diesen Ver- hauses (auch als Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder trag versicherten Personen. eines Wohnhauses mit bis zu sechs Wohneinheiten Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem ande- (auch Gewerbeeinheiten wie z. B. Bäckereien, Praxen, ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versi- Büros etc.), wenn mindestens eine Wohnung von Ihnen cherungsschutz aus diesem Vertrag. selbst bewohnt wird und der Gewerbeflächenanteil nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Im Falle eines Umzugs in ein Ein- oder Zweifamilien- – sind Ansprüche wegen Verlust von Sachen der zu haus besteht für Sie für eine Zeit von bis zu einem Jahr betreuenden Kinder; Versicherungsschutz als Inhaber beider Gebäude, be- – ist die Ausübung der Tätigkeit in bzw. für Betriebe ginnend ab dem Tag, an dem Ihnen das künftige Ein- und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kinderta- oder Zweifamilienhaus überlassen wird. Diese Rege- gesstätten (auch Kinderpflegetagesstätten) oder lung umfasst auch den Versicherungsschutz für das da- Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter (z. B. auch Prak- zugehörige Öltankrisiko (siehe A2-2); tikanten) beschäftigt werden und die Tätigkeit nicht (3) eines im Inland oder in Europa gelegenen Ferien- oder allein ausgeübt wird. Wochenendhauses (als Wochenendhaus gilt auch ein 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter 6.2.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren oder ein auf Dauer auf nicht öffentlichen Wegen und einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit auf- Plätzen abgestellter, nicht versicherungspflichtiger grund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versiche- Wohnwagenanhänger), rungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung, z. B. sofern sie diese zu Wohnzwecken verwenden, einschließ- Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, besteht. lich der zugehörigen Garagen, Carports, Stellplätze (auch in Versicherungsschutz wird in diesem Fall im Anschluss an einer Tiefgarage) und Gärten sowie eines Schrebergartens diese Haftpflichtversicherungen geboten. einschließlich eines darauf befindlichen Gartenhauses; (1) Zu den versicherten ehrenamtlichen Tätigkeiten zählt unter anderem die Mitarbeit – auch verantwortliche Mit- arbeit (teilweise abweichend von A1-7.15) – [Seite 6] (4) aus der Vermietung – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn – von im Inland oder in Europa gelegenen Eigentums- die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge- oder Ferienwohnungen, othermieanlagen durch Dritte mit besonderer Sach- kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun- – eines im Inland oder in Europa gelegenen Ferien- ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120- oder Wochenendhauses 2 zertifiziert sind. und den dazugehörigen Garagen, Carports und Stell- – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetz- plätzen. liche Haftpflicht wegen Sachschäden durch Senkun- Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan- gen von Grundstücken oder Erdrutschungen sowie sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Überschwemmungen stehender oder fließender Ge- wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. wässer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- Betrieb der Geothermieanlagen verursacht wurden, tum. beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungs- (5) aus der Vermietung von Garagen, Carports und Stell- fall 3.000.000 EUR; plätzen im Inland oder in Europa. (5) als Inhaber einer Wandladestation (Wallbox). 6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die In- genannten Risiken auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht stallation durch einen Fachbetrieb; (1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben (6) aus Besitz eines Swimmingpools, Teiches, Biotops, genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- Brunnens, einer Zisterne und ähnlichem; standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- durch Vertrag von Ihnen ausschließlich als Mieter, bauten, An- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haft- Grabearbeiten) an/von Immobilien, die vom Versiche- pflicht für Verkehrssicherungspflichten (z. B. Streu- und rungsschutz nach A1-6.3.1 umfasst sind. Reinigungspflicht) des Vertragspartners (Vermieter, Versichert ist entsprechend A1-2.1.9 die gesetzliche Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; Haftpflicht der von Ihnen bei Ihrem Bauvorhaben mitar- (2) aus dem Miteigentum an zu Ihrem Gebäude gehören- beitenden privaten Bauhelfer (z. B. Freunde, Bekannte) den Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Ausgeschlos- Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrocken- sen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen plätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für Mülltonnen; es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ih- rem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. (3) aus der Vermietung von Wohnungen in dem von Ihnen selbst bewohnten Gebäude, von Räumen und Gara- Versicherungsschutz besteht abweichend von A1-7.12 gen, Carports und Stellplätzen (auch gewerblich ge- für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch nutzt); hierbei ist die Abgabe von Betten zu Beherber- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen. gungszwecken an Feriengäste mitversichert; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sach- (4) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- und Wärme, insbesondere durch erneuerbare Energien schäden am Baugrundstück selbst oder den Gebäuden wie z. B. oder Anlagen auf dem Baugrundstück; – Photovoltaik- und Solaranlagen, Für die Errichtung von Geothermieanlagen gilt zusätz- lich: – Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft/Luft-Wasser), – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetz- – Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), liche Haftpflicht als Bauherr von Geothermieanlagen – Kleinwindanlagen, bei den in A1-6.3.1 genannten Risiken. Dies gilt – Wasserkraftanlagen, auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden. – Bioenergie-Anlagen, – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn – Blockheizkraftwerken, die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge- zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend othermieanlagen durch Dritte mit besonderer Sach- von A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun- Energieversorgungsunternehmens, sofern Sie keine ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120- Lieferverpflichtung gegenüber dem Energieversor- 2 zertifiziert sind. gungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern haben. – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetz- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die liche Haftpflicht wegen Überschwemmungen ste- gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen hender oder fließender Gewässer. der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter we- – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch die gen Personen- und Sachschäden sowie Vermögens- Errichtung von Geothermieanlagen verursacht wur- schäden aus Versorgungsstörungen nach § 6 der Ver- den, beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche- ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektri- rungsfall 3.000.000 EUR; zitätsversorgung von Tarifkunden (AV-BEltV) vom 21.06.1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussver- (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die ordnung (NAV). Hinsichtlich der mitversicherten Ver- Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; mögensschäden findet die für Vermögensschäden ver- (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser einbarte Versicherungssumme entsprechend Anwen- Eigenschaft. dung. Ferner gelten hierfür insbesondere auch die 6.3.3 Regelungen bei vorgezogenen Vermögensübertragungen Bestimmungen unter A1-6.15, wobei jedoch A1- 6.15.2 (1) insoweit keine Anwendung findet. (1) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentü- mer eines nicht von Ihnen selbst bewohnten Ein-/Zwei- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- familienhauses, das Ihnen im Rahmen der vorgezoge- sprüche wegen Schäden aus der direkten Versorgung nen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertra- von Tarifkunden (Endverbrauchern). gen wurde und das von den bisher in dem Gebäude le- Für den Betrieb von Geothermieanlagen gilt zusätzlich: benden Angehörigen weiter bewohnt wird. – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetz- (2) Schenkung mit Nießbrauchsregelung (vorweggenom- liche Haftpflicht als Betreiber von Geothermieanla- mene Erbfolge) gen bei den in A1-6.3.1 genannten Risiken. Dies gilt Wenn Sie im Rahmen der vorweggenommenen Erb- auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung folge das Eigentum an Ihrer selbst bewohnten Woh- errichtet werden oder wurden. nung oder dem von Ihnen selbst bewohnten Ein-/Zwei- [Seite 7] familienhaus an Angehörige übertragen und Ihnen da- – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versi- für ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird, gilt chern können. Folgendes vereinbart: 6.6.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- – Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigen- gung, Vernichtung und dem Verlust von mobilen Einrich- tümers/der Eigentümer in dieser Eigenschaft. tungs- und Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen – Besteht für den/die Eigentümer Versicherungs- und -häusern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffska- schutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungs- binen, Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, vertrag (z. B. einer eigenen Privat-Haftpflichtversi- Reha-Kliniken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf cherung, Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversi- Campingplätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen. cherung oder einer anderen Haftpflichtversiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche rung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru- Vertrag. chung. – Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind bei 6.6.3 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- einer Mitversicherung des Eigentümers/der Eigentü- gung, der Vernichtung und dem Verlust von fremden beweg- mer im Umfang dieses Vertrages gegenseitige An- lichen Sachen, wenn diese Sachen ausschließlich zu priva- sprüche zwischen Ihnen und dem/den Eigentü- ten Zwecken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast mer(n), soweit sie das Haus- und Grundbesitzer-Ri- wurden. siko aus den zum Nießbrauch überlassenen Immo- Dies gilt entsprechend auch für den Verlust von vom Arbeit- bilien betreffen. geber überlassenen beweglichen Sachen, die nicht Gegen- Versichert sind jedoch übergangsfähige Regressan- stand eines Miet-, Leih-, Pacht- oder Leasingvertrags sind. sprüche von Versicherern, Sozialversicherungsträ- Beim Verlust von Wertsachen, Schmuck, Urkunden und gern und Sozialhilfeträgern sowie öffentlichen und Wertpapieren beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche- privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. rungsfall 10.000 EUR. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko Hierbei mitversichert ist, soweit kein anderer Versicherer Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In- leistungspflichtig ist, auch die gesetzliche Haftpflicht aus der halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Beschädigung, der Vernichtung und dem Verlust von Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur- – Wasserfahrzeugen, soweit deren Gebrauch vom Versi- sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge- cherungsschutz nach A1-6.12.1 umfasst ist; breitet haben. – medizinischen Geräten, die zu Diagnosezwecken oder zu Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche anderen medizinischen Anwendungszwecken überlassen aus Gewässerschäden. werden, z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-Stunden-Blut- Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha- druckmessgerät usw.; densgesetz siehe A2 – Besondere Umweltrisiken. – zur Verfügung gestellten medizinischen Geräten und 6.5 Abwässer Hilfsmitteln, z. B. Rollstühle, Rollatoren, Hörgeräte usw. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind durch (1) Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermä- – Abwässer sowie ßiger Beanspruchung; – Rückstau aus dem Straßenkanal. (2) Ansprüche wegen Schäden und dem Verlust an/von Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch – Kraftfahrzeugen und Anhängern, – häusliche Abwässer und – Wasserfahrzeugen, soweit diese nicht in A1-6.12 – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. aufgeführt sind, 6.6 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach- – Luftfahrzeugen schäden) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von 6.7 Sportausübung, Radfahren Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. – aus der Ausübung von Sport; 6.6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an – als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrä- ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, dern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahr- gepachteten oder geleasten rädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstützung bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h). – Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, Gebäudezubehör (z. B. Markisen und Rollläden), Woh- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre ge- nungen, Räumen in Gebäuden, Balkone, Terrassen; setzliche Haftpflicht wegen Schäden durch eine private Teilnahme an Radrennen, z. B. Straßenrundfahrten, Tri- – Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Car- athlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen (Training) ports; hierzu. und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Sportge- wegen räten wie z. B. Inlineskates, Skateboards oder Rollschu- – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, hen usw. – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus einer jagdlichen Betä- wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge- tigung. räten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä- 6.8 Waffen und Munition den, soweit es sich hierbei um Kosten für Wartung oder Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Instandhaltung dieser Anlagen und Geräte handelt; privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. [Seite 8] Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter 6.9 Tiere Höchstgeschwindigkeit; 6.9.1 Haustiere, gezähmte Kleintiere, Bienen (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich- tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe- 6.9.1.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als nen Gebiet verkehren. – Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten 6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Kleintieren und Bienen; (1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten – Halter oder Hüter eines verordneten Assistenzhundes Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer (z. B. Blindenführhund, Behindertenbegleithund, Diabeti- das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- kerwarnhund, Gehörlosen- und Signalhund). berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzli- für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- che Haftpflicht als Halter oder Hüter von tigten Fahrern gebraucht werden. – Hunden (ausgenommen von Assistenzhunden, siehe Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- oben), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- – wilden Tieren (ausgenommen der von A1-6.9.2 umfassten chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da- Tiere) sowie von für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C- 3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). 6.9.1.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als (2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren- – nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen – Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, (Training). – Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten 6.11 Luftfahrzeuge Zwecken, 6.11.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haft- die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luft- pflichtversicherung besteht. fahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs- 6.9.1.3 Rettungs- und Bergungskosten pflicht unterliegen. Wir übernehmen die Kosten für Such-, Rettungs- oder Ber- 6.11.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht we- gungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich gen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflich- organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicher- tiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als weise Gebühren berechnet werden, und die Sie für die Ber- deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch gung Ihres Tieres (A1-6.9.1.1) zu erbringen haben. genommen werden. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 6.12 Wasserfahrzeuge 20.000 EUR. 6.12.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, 6.9.2 Wilde Kleintiere die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: 6.9.2.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von in (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel (z. B. Ihrem Haushalt befindlichen wilden Kleintieren zu privaten Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus, Tauchscooter Zwecken. und ähnliches) auch mit Motor bis zu einer Motorstärke von 11,03 kW (15 PS), soweit für das Führen keine be- Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpi- hördliche Erlaubnis erforderlich ist; one, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesenschlangen) und (2) eigene und fremde Surfbretter, z. B. auch Wind- und Wanderratten. Kitesurfgeräte; Hierunter fallen nicht: (3) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätze); Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämse, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. B. Adler, Falken) und Laufvö- (4) eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor) mit einer Se- gel (z. B. Strauße, Emus, Nandus). gelfläche bis 25 m²; Dies kann jedoch durch eine besondere Vereinbarung versi- (5) fremde Segelboote mit Motor und fremde Motorboote chert werden. (auch Jet-Ski) jeweils bis zu einer Motorstärke von 110 kW (150 PS). Bei Booten mit einer höheren Motor- 6.9.2.2 Wir übernehmen notwendige Aufwendungen zur Gefahren- stärke besteht Versicherungsschutz, wenn für deren abwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. für einen Feuerwehreinsatz) zum Einfangen eines verse- hentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Voraussetzung ist, dass Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall – diese nur gelegentlich gebraucht werden (z. B. im 20.000 EUR. Urlaub, auf Ausflügen); 6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- – der Eigentümer, Besitzer oder Halter dieser Boote zeug-Anhänger nicht zum Kreis der durch diesen Vertrag mitversi- cherten Personen gehört; 6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich (6) eigene und fremde Strand-, Eissegler, Kitebuggys usw. von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie ohne Motor. zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht we- (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte gen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeu- Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem gen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentü- Gebiet gebraucht werden, das mer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. – keine öffentliche Straße ist und 6.13 Modellfahrzeuge (Land, Wasser, Luft) – entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie- den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin- 6.13.1 Land- und Wasser-Modellfahrzeuge dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk- ist. ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler; [Seite 9] 6.13.2 Flugmodelle und Flugdrohnen von 1.000.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf (1) Versichert ist abweichend von A1-6.11.1 Ihre gesetzli- eine etwa von uns zu leistende Schadenersatzzahlung an- che Haftpflicht aus dem Halten und dem Gebrauch aus- gerechnet. schließlich zu privaten Zwecken von Flugmodellen und Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzah- Flugdrohnen, deren Abfluggewicht 5 kg nicht über- lung, so ist diese Differenz uns zurückzuzahlen. Das Gleiche steigt. gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder (2) Mitversicherte Personen für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforde- rungen einbehalten wird oder verfallen ist. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Per- sonen, die mit Ihrem Wissen und Willen an der Führung 6.15 Vermögensschäden und Bedienung Ihres Flugmodells oder Ihrer Flug- 6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- drohne beteiligt sind, einschließlich der Personen, die schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- Sie berechtigt haben, die Fernsteuerungsanlage Ihres den entstanden sind. Flugmodells oder Ihrer Flugdrohne zu bedienen. 6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (3) Ausschlüsse wegen Vermögensschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre – Versicherungsansprüche aller Personen, die den Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa- Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Luftverkehr dienenden Gesetzen, Verordnungen, an (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten- Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Ver- der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; fügungen herbeigeführt haben; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an – Ansprüche, wenn sich bei Eintritt des Schadenereig- wirtschaftlich verbundene Unternehmen; nisses das Flugmodell oder die Flugdrohne nicht in (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entspro- anstaltung; chen hat und/oder die behördlichen Genehmigun- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, gen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren; Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, – Ansprüche, wenn der Führer des Flugmodells oder aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung der Flugdrohne bei Eintritt des Schadenereignisses sowie aus Untreue oder Unterschlagung; nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderli- (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus chen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher- hatte; stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt- – Ansprüche wegen Schäden, die zusammenhängen ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich- mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, anderen tet sich nach A1-6.17; feindseligen Handlungen, jeder Explosion einer (8) aus der Verletzung Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspal- – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten. tung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strahlungs- Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach einwirkung sowie Streik, Aussperrung, Aufruhr, inne- A1-6.31; ren Unruhen, Arbeitsunruhen, Entführung und Ter- ror- oder Sabotageakten; – von gewerblichen Schutzrechten und – Ansprüche wegen Schäden aus der unrechtmäßigen – von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz hier- Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder die zusam- für richtet sich nach A1-6.17.1 (4) sowie menhängen mit Verfügungen von Hoher Hand oder – des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; jeder sonstigen hoheitlichen Tätigkeit. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- 6.14 Ausland und Kostenanschlägen; Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- – wenn diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurück- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im zuführen sind; Zusammenhang stehen; – wenn diese auf Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialge- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- setzbuch VII zurückzuführen sind oder hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin- gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss- – wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Aus- ter Pflichtverletzung; landsaufenthalt von bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus (12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld, der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Wertpapieren und Wertsachen; dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- und Häusern nach A1-6.3.1 (1) bis (3) oder sche, Gerüche, Erschütterungen). – in Europa ohne zeitliche Begrenzung. 6.15.3 Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 Ihre gesetzliche Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Eu- Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung ropa im geografischen Sinn zuzüglich außereuropäische von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe- Anliegerstaaten des Mittelmeeres, Kanarischen Inseln, zogener Daten. Azoren, Madeira, Französisch-Guayana, Guadeloupe, 6.16 Verletzung von Datenschutzgesetzen Martinique und Réunion. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Zusätzlich gilt: aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar- Haben Sie in einem Versicherungsfall im Ausland auf Grund beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver- behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Leistungen wegen Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle- Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden. gen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe [Seite 10] Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord- Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs- nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft- reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie ware-Viren, Trojanische Pferde). das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, A1-2.3 findet keine Anwendung; die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll- Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein- ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. schränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Spamming); Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver- – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge- Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller sammelt werden sollen. Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit- A1-2.3 findet keine Anwendung; versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1- 7.3 findet insoweit keine Anwendung. (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder 6.17 Übertragung elektronischer Daten behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts- 6.17.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mit- A1-2.3 findet keine Anwendung; tels Datenträger. (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge- Dies gilt ausschließlich für Schäden aus setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei 6.16; Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- programme; und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie richtet sich nach A1-6.31; der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von (6) Ansprüche aus dem Verlust von Geld (auch digitale Daten bei Dritten und zwar wegen Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch (jeweils auch in digitaler Form). weiterer Datenveränderungen sowie 6.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach- – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; oder fehlerhaft erfasster Daten; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen -Schulung; Datenaustausch. (3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb, Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per- -Wartung, -Pflege; sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind. (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Für (1) bis (3) gilt: Full-Service-Providing; Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau- (5) Betrieb von Datenbanken. schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren- 6.17.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs- – auf derselben Ursache, freiheit bei Obliegenheitsverletzung); – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- (4) der Verletzung von Urheberrechten, insoweit besteht lichem und zeitlichem Zusammenhang oder auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Für (4) gilt: elektronischer Daten mit gleichen Mängeln – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An- beruhen. waltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch 6.18 Allmählichkeitsschäden wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wi- derruf handelt. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An- Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, waltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage ge- Staub und dergleichen) entstanden sind. gen Sie. 6.19 Praktischer und fachpraktischer Unterricht, schulische, – Kosten, die wir aufwenden, werden abweichend von A1- studentische, betriebliche Praktika sowie Ferienjobs 5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet. 6.19.1 Teilnahme am praktischen und fachpraktischen Unterricht Kosten sind: Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen und Lehrgerä- ten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des ten (auch Maschinen), die von der Schule, Fachhochschule, Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles Hochschule oder Universität zur Verfügung bzw. bereitge- sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die stellt werden. uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung entstanden sind. 6.19.2 Teilnahme an schulischen, studentischen oder betrieblichen Praktika sowie Ferienjobs 6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, an einem schulischen, studentischen oder betrieblichen dass Sie bewusst Praktikum sowie bei Ferienjobs (auch so genanntes „Work – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da- & Travel“). tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial Soweit anderweitig dafür Versicherungsschutz besteht (z. B. of Service Attacks); durch eine vom kommunalen Schulträger abgeschlossene [Seite 11] oder gegebene Versicherung), besteht unser Versiche- kann, besteht Versicherungsschutz aus dieser Privat-Haft- rungsschutz aus diesem Vertrag im Anschluss an die ander- pflichtversicherung im Anschluss an diese bestehende Kraft- weitig bestehende Versicherung. fahrzeug-Haftpflichtversicherung. 6.20 Ersthelfer, Notfallhelfer 6.23.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche 6.20.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Ersthelfer in wegen Schäden an diesen Fahrzeugen und allen sich dar- Notfallsituationen. aus ergebenden Vermögensschäden. 6.20.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die 6.23.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des Ihnen oder den nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 mitversicherten Kraftfahrzeuges (Sie oder die mitversicherte Person) bei Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Dritten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Not- behördliche Fahrerlaubnis besitzt. fallhelfer durch diese freiwillige Hilfeleistung entstanden 6.24 Unbebaute Grundstücke sind. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von un- 6.21 Verlust von Schlüsseln und Keycards bebauten Grundstücken, die insgesamt nicht größer als 6.21.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust 20.000 m² und innerhalb von Europa gelegen sind. Versi- von Schlüsseln und Keycards (auch General-/Hauptschlüs- cherungsschutz besteht auch, wenn sich auf diesen Grund- sel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in stücken kleinere Gebäude oder Bauten befinden wie z. B. Ihrem Gewahrsam befunden haben. ein Gartenhaus, ein Geräteschuppen; eine Schutzhütte oder eine Scheune, die zur Lagerung von Geräten genutzt wird. Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen eines Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Ehrenam- 6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen tes sowie einer Vereinsmitgliedschaft. 6.25.1 Versichert ist abweichend von A1-7.10 Ihre gesetzliche Haft- Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für den Verlust pflicht als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder sons- von Schlüsseln und Keycards für tigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen we- gen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ- – fremde Kraftfahrzeuge (auch Miet-, Leasing-, Dienstfahr- lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe zeuge); für eine Benachteiligung sind – fremde Tresore, Schließfächer und Möbel. – die Rasse, Fernbedienungen (Transponder, Funkschlüssel) für Schlös- – die ethnische Herkunft, ser werden Schlüsseln gleichgesetzt. – das Geschlecht, Abweichend von A1-1 besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel oder Keycards während einer betriebli- – die Religion, chen, beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit ver- – die Weltanschauung, loren gehen. – eine Behinderung, 6.21.2 Ersetzt werden die Kosten für – das Alter oder – den Ersatz der Schlüssel und Keycards, – die sexuelle Identität. – den notwendigen Austausch von Schlössern und Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Schließanlagen, Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs- – vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt – einen Objektschutz des Gebäudes von bis zu zwei Wo- werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn chen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver- sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. lust des Schlüssels, der Keycard festgestellt wurde. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Aus- Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Perso- wechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Miteigen- 6.25.2 Versicherungsfall tumsanteil, Eigenschaden). Versicherungsfall ist abweichend von A1-3.1 die erstmalige 6.21.3 Ersetzt werden auch Folgeschäden eines Schlüssel- oder Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie Keycardverlustes (z. B. wegen Diebstahls, Einbruchs oder während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne Vandalismus). dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder 10.000 EUR. ein Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie zu haben. 6.21.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Verlust von Schlüsseln und Keycards zu sonstigen 6.25.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes beweglichen Sachen. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung 6.22 Gefälligkeitshandlungen Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen still- Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung schweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen. durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die 6.23 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahr- versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen zeuge bei Reisen in Europa (Mallorcadeckung) werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- 6.23.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft- wenden. pflicht aus Schäden, die Sie mit einem auf Reisen in Europa (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteili- von einem gewerbsmäßigen Vermieter vorübergehend an- gungen gemieteten versicherungspflichtigen Selbstfahrervermiet- fahrzeug verursachen, soweit nicht aus einer für das ange- Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be- mietete Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung oder nachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wur- aus einer anderen Versicherung Deckung besteht. den. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligun- gen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsver- 6.23.2 Subsidiarität zur Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung trags kannten. Soweit Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag erlangt werden [Seite 12] (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags- 6.26.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind beendigung (1) Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An- um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Be- spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beru- trieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt; hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags (2) Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags betriebliche oder (neben)berufliche Tätigkeiten (Tätig- erhoben und uns gemeldet worden sind. keitsschäden siehe Ausschluss in A1-7.16). (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah- 6.27 Neuwertentschädigung men 6.27.1 Wir leisten in Erweiterung zu A1-1 im Schadenfall für Sach- Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit schäden oder bei Verlust einer Sache den Schadenersatz des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die Ihre zum Neuwert, wenn Sie dies wünschen. Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erschei- nen lassen. 6.27.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens 6.27.3 Der beschädigte/zerstörte oder verlorene Gegenstand darf innerhalb einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung oder des Ver- die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel- lusts nicht älter als zwei Jahre sein, was durch Vorlage der dung der Umstände erfolgt. Anschaffungsrechnung nachzuweisen ist. Kann das Kaufda- tum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch 6.25.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auf Zeitwertentschädigung. (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie 6.27.4 Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden an: den Schaden durch wissentliches Abweichen von Ge- setz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung (1) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobil- oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung her- telefone), beigeführt haben. (2) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme A1-2.3 findet keine Anwendung; (z. B. Notebooks, Tablets), (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz (3) Film- und Fotoapparaten, mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- (4) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder MP3-Player), die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (5) Wearables (z. B. Fitness-Armbänder, Smartwatches), (3) Ansprüche wegen Hörgeräten und Brillen jeder Art, – Gehalt, sofern diese älter als ein Jahr sind. – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, 6.28 Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, 6.28.1 Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.10 Ihre gesetzliche – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Haftpflicht Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplä- (1) aus der Übernahme der Selbstbeteiligung und der nen sowie Schadenfreiheitsrabattrückstufung, wenn Sie bei einem – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es vollkaskoversicherten Kraftfahrzeug, das Sie von ei- sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ih- nem Dritten geliehen, gemietet oder gefälligkeitshalber rem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII han- überlassen bekommen haben, durch den Gebrauch delt. dieses Kraftfahrzeugs einen Schaden verursacht ha- 6.26 Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten ben; 6.26.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus selbstständi- (2) aus der Übernahme der Schadenfreiheitsrabattrückstu- gen nebenberuflichen Tätigkeiten, sofern fung, wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug, das Sie von einem Dritten geliehen, gemietet oder gefälligkeitshal- – Sie diese Tätigkeiten allein und ohne Angestellte oder ber überlassen bekommen haben, durch den Gebrauch Mitarbeiter ausüben und dieses Kraftfahrzeugs einen Haftpflichtschaden verur- – Ihr Umsatz aus diesen Tätigkeiten im Jahr (Jahresum- sacht haben. satz) den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt und Für (1) und (2) gilt: – kein Versicherungsschutz über eine andere Haftpflicht- Wir ersetzen den durch die Rückstufung des Schadenfrei- versicherung besteht. heitsrabattes in der Kfz-Vollkaskoversicherung bzw. Kfz- Die Tätigkeiten dürfen nicht auf einem separaten, eigens Haftpflichtversicherung entstehenden Vermögensschaden. von Ihnen dafür eingerichteten Betriebsgrundstück (z. B. Die Entschädigung ist hierbei auf den Mehrbeitrag der ers- von Ihnen dauerhaft angemietetes oder gekauftes Ladenge- ten fünf Jahre begrenzt, wie er sich aus den für die betref- schäft oder ähnliches) ausgeübt werden. Ein Lager oder Bü- fende Kfz-Vollkasko- bzw. Haftpflichtversicherung gültigen roraum innerhalb Ihrer Wohnung oder auf Ihrem Grundstück Tarifbestimmungen für das zum Schadenzeitpunkt benutzte nach A1-6.3 zählt nicht hierzu. Kraftfahrzeug ergibt. 6.26.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Kraftfahr- – handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen Kunsthand- zeuge, die Ihnen oder einer mitversicherten Person zum werk, Back-, Koch- oder Friseurhandwerk), dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wur- den (z. B. Firmen-, Dienstwagen); – medizinische, heilende, pflegerische, geburtshelfende (auch dazu vor-/nachbereitende) Tätigkeiten, (3) wegen Schäden, die an geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch – planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten, versehentliches Betanken mit für das Kraftfahrzeug – anwaltliche, notarielle, steuer-/unternehmensberatende nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Tätigkeiten, Wir ersetzen die Kosten für – Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder Deckungs- – das Entfernen des falschen Kraftstoffs aus allen be- vorsorgepflicht besteht. troffenen Bauteilen des Kraftfahrzeugs und 6.26.3 Übersteigt der Jahresumsatz aller selbstständigen nebenbe- – die Beseitigung der durch den Betrieb des Kraftfahr- ruflichen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von zeugs mit falschem Kraftstoff entstandenen Schä- 25.000 EUR, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem den am Kraftfahrzeug. Vertrag. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Kraft- fahrzeuge, die Ihnen oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch über- lassen wurden (z. B. Firmen-, Dienstwagen). [Seite 13] (4) als privater Halter, Eigentümer, Besitzer oder Führer (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- wegen Schäden, die Sie beim den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder – Be- und Entladen, behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be- wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; – Reinigen und Pflegen, (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge- – Reparieren setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. eines privat genutzten Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr- Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- zeug-Anhängers Dritten zufügen. 6.16; 6.28.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht eines Mitfahrers für (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Schäden, die er gegenüber Dritten durch das Öffnen einer – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll- Tür Ihres Kraftfahrzeugs verursacht. ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Soweit Versicherungsschutz für den Mitfahrer über eine an- Spamming), dere Privat-Haftpflichtversicherung besteht, geht dieser dem – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge- 6.28.3 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall sammelt werden sollen. 100.000 EUR. A1-2.3 findet keine Anwendung. 6.29 Betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasste Tätigkei- 6.32 Update-Garantie ten 6.32.1 Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelun- 6.29.1 Versichert ist teilweise abweichend von A1-1 Ihre gesetzli- gen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit che Haftpflicht aus nicht selbstständigen betrieblich und ar- Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Re- beitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten wegen gelungen. – Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeits- 6.32.2 Die Leistungsverbesserungen nach A1-6.32.1 gelten für die kollegen und sonstigen fremden Dritten und allen sich da- Dauer von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der raus ergebenden Vermögensschäden; dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Danach gel- – Personenschäden gegenüber sonstigen fremden Dritten. ten wieder die ursprünglich vereinbarten Leistungen. Besteht Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag 6.33 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag (z. B. eine Betriebs-Haftpflichtversicherung) entfällt der Ver- 6.33.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den sicherungsschutz aus diesem Vertrag. Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags beim Vorversi- Ausgeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversi- cherer reguliert wird, die zum Zeitpunkt des Versicherungs- cherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversi- beginns des Anschlussvertrags bei uns galten. cherern und Arbeitgebern. 6.33.2 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 6.29.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall (1) Es handelt sich um allgemeine Versicherungsbedin- 100.000 EUR. gungen einschließlich in den Vertrag eventuell einbezo- 6.30 Asbestschäden gener und zur standardmäßigen Verwendung vorgese- 6.30.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die hener besonderer Bedingungen eines in Deutschland auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Der Vorver- rückzuführen sind. trag unterlag deutschem Recht. 6.30.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall (2) Der bei uns bestehende Vertrag schließt unmittelbar an 1.000.000 EUR. den Vorvertrag an. 6.31 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (3) Die Vorversicherung wurde bei Antragstellung angege- ben. 6.31.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver- (4) Sie stellen uns im Versicherungsfall die Bedingungen letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder des Vorvertrags im Original zur Verfügung. durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. (5) Der Versicherungsfall ist nicht später als fünf Jahre Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- nach Vertragsbeginn bei uns eingetreten. den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. 6.33.3 Die bei uns geltenden Versicherungssummen stellen nach Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen Abzug vereinbarter Selbstbeteiligungen die Höchstentschä- über Personenschäden Anwendung. digungen je Versicherungsfall dar. Wir ersetzen auch 6.33.4 Die Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag gilt – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem nicht, der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be- (1) soweit es sich bei den Versicherungsbedingungen des gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter- Vorvertrags um lassung oder Widerruf handelt; – einzelvertragliche bzw. individuelle Vereinbarungen, – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder – Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistun- Widerrufsklage gegen Sie. gen 6.31.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind handelt; (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, (2) für Gefahren, Leistungen und Risiken, die im Vorvertrag dass Sie bewusst versichert waren, jedoch im aktuellen Vertrag bei uns – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B. nicht vereinbart werden konnten, weil diese von Ihnen absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden; – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da- (3) für tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial – berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche of Service Attacks), Haftpflichtrisiken sowie Ansprüche wegen vertragli- – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord- cher Haftung; nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft- – Eigenschäden (gilt auch für die Ausfalldeckung); ware-Viren, Trojanische Pferde); – Ansprüche aus dem Halten und Gebrauch von ver- sicherungspflichtigen Kraft- und Luftfahrzeugen; [Seite 14] – Ansprüche wegen Schäden aus der Planung, der 7 Allgemeine Ausschlüsse Errichtung oder dem Betrieb von Geothermieanla- Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an- gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur- deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge- den. schlossen: 6.34 Markt-Garantie 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 6.34.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- Versicherungsbedingungen eines anderen Versicherers re- nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. guliert wird, wenn dieser im Rahmen seiner Privat-Haft- pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadenereignisses A1-2.3 findet keine Anwendung. einen weitergehenden Versicherungsschutz bietet. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von 6.34.2 Die Markt-Garantie gilt für die Dauer von fünf Jahren ab der Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen erstmaligen Vereinbarung der unserem Vertrag zugrunde Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- liegenden Bedingungen. nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie 6.34.3 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit (1) Es handelt sich um Versicherungsbedingungen, die der – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Allgemeinheit zugänglich sind und deutschem Recht – Arbeiten oder sonstige Leistungen unterliegen. erbracht haben. (2) Der Versicherer ist zum Betrieb in Deutschland zuge- A1-2.3 findet keine Anwendung. lassen. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander (3) Ihr Hauptwohnsitz liegt in Deutschland. Ausgeschlossen sind Ansprüche (4) Der Versicherer berechnet für den weitergehenden Ver- sicherungsschutz keinen Zusatzbeitrag. (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso- nen gegen die mitversicherten Personen; (5) Sie weisen uns den weitergehenden Versicherungs- schutz durch Vorlage der entsprechenden Versiche- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben rungsbedingungen nach. Versicherungsvertrags; 6.34.4 Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem ande- (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- ren Versicherer geltende Entschädigungsgrenze und/oder ben Versicherungsvertrags. Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt. 7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich Eine Entschädigung zahlen wir höchstens bis zu der bei uns verbundenen Personen vereinbarten Versicherungssumme. Etwaige bei uns verein- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie barte Selbstbeteiligungen werden von der Entschädigung (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in abgezogen. häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- 6.34.5 Die Markt-Garantie gilt nicht, sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. (1) soweit es sich um Als Angehörige gelten – einzelvertragliche oder individuelle Vereinbarungen, – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- – Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistun- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner- gen, schaften nach dem Recht anderer Staaten, – eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder – Eltern und Kinder, Arbeitsunfähigkeit – Adoptiveltern und -kinder, handelt; – Schwiegereltern und -kinder, (2) für Gefahren, Leistungen und Risiken, die Sie bei uns – Stiefeltern und -kinder, im aktuellen Vertrag hätten versichern können und die – Großeltern und Enkel, deshalb nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden; – Geschwister sowie (3) für – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa- milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver- – Ansprüche, deren Befriedigung über die gesetzliche hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden Haftpflicht hinausgeht (z. B. Deliktsunfähigkeit, Neu- sind); wertentschädigung); (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn – Ansprüche aus vorsätzlich begangenen Schäden; Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- – Ansprüche wegen vertraglicher Haftung; hige oder betreute Person sind; – berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris- Haftpflichtrisiken; tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts – Eigenschäden (gilt auch für die Ausfalldeckung); oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind; – Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten und (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, oder Wasserfahrzeugen; Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind; – Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh- (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part- ren sind; nerschaftsgesellschaft sind; – Ansprüche wegen Schäden aus der Planung, der (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal- Errichtung oder dem Betrieb von Geothermieanla- tern. gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur- Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche den. von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die- 6.35 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedin- sen in häuslicher Gemeinschaft leben. gungen 7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsver- Wir garantieren Ihnen, dass unsere Versicherungsbedingun- trag gen Sie nicht schlechter stellen als die vom Gesamtverband Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) im den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- Schadenzeitpunkt empfohlenen Musterbedingungen. schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf- tragter von Ihnen diese Sachen durch verbotene Eigen- macht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonde- ren Verwahrungsvertrags sind. [Seite 15] 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- 7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung beiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von nen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefähr- Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder liche Beschäftigung. sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe- A1-2.3 findet keine Anwendung. rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn 7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung 7.16 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) führt. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn den Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel- schäden durch eine betriebliche oder (neben)berufliche Tä- lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons- tigkeit (Tätigkeitsschäden), die dadurch entstanden sind, tigen Leistungen übernommen haben. dass Sie 7.7 Asbest (1) an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung, Ausschluss entfällt. Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), 7.8 Gentechnik (2) diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu- Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der- rückzuführen sind auf gleichen benutzt haben oder (1) gentechnische Arbeiten, (3) Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige (3) Erzeugnisse, die Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schä- – Bestandteile aus GVO enthalten, den zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha- den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile dieser Sa- 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen chen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, un- Ausschluss entfällt. mittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri- Einwirkungsbereich befunden haben. minierung 7.17 Geothermie Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An- Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un- feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile sonstigen Diskriminierungen. gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be- 7.11 Übertragung von Krankheiten dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb Krankheit Ihrerseits resultieren, von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören- den oder wurden. den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent- Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche standen sind. wegen Schäden durch In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be- – Brand oder Explosion, weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- handelt haben. – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen. 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht entstehen durch 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi- (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, kos. (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Dies gilt nicht 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche- rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, wie Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ge- – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De- brauch des Fahrzeuges verursacht werden. ckungsvorsorgepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Halten von Hunden), Zum Gebrauch gehört z. B. auch – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, – Ein- und Aussteigen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden; – Be- und Entladen, 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung – Betanken und Aufladen, bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die- – Reparatur, Wartung und Reinigung, sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb beitsmaschine. eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem A1-2.3 findet keine Anwendung. wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. [Seite 16] 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 1.2 Rettungskosten 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche 1.2.1 Wir übernehmen Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi- – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz, – außergerichtliche Gutachterkosten. längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos- Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi- ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von cherungssumme nicht übersteigen. uns erfolgt mit der Beitragsrechnung. 1.2.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au- Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi- ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi- uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri- die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah- siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden. des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- 1.3 Ausschlüsse stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö- (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller gensschäden begrenzt. Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord- (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese A1-2.3 findet keine Anwendung. Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi- cherungspflicht unterliegen; (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- legalem Streik oder gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal- ten von Hunden); – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- nahmen (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- beruhen. verträgen zu versichern sind; Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. amtlicher Tätigkeit; 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, 2.1 Umfang des Versicherungsschutzes die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare 10 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ih- oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der rem Tod Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versiche- Grundwassers (Gewässerschäden). rungsschutz bis längstens ein Jahr fort. Das gilt Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Ver- – für Ihren mitversicherten Ehegatten/eingetragenen Le- wendung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, benspartner und/oder deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungs- schutz ausschließlich für – für Ihre unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebenden Kinder. (1) Heizöltanks, Begleicht Ihr überlebender Ehepartner oder eingetragener (2) Flüssiggastanks, Lebenspartner die nächste Beitragsrechnung, so wird dieser (3) Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), auch Flä- Versicherungsnehmer. chengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwär- A2 Besondere Umweltrisiken mekörbe) Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden abwei- zu den von A1-6.3.1 und A1-6.3.3 umfassten Immobilien. chend von A1-6.4 und für Schäden nach dem Umweltscha- 2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag und den folgenden Bedingungen. mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we- Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch ge- weltrisiko) siehe A1-6.4. nommen werden. 1 Gewässerschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der 2.3 Rettungskosten Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des 2.3.1 Wir übernehmen Grundwassers (Gewässerschäden). – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus- – außergerichtliche Gutachterkosten. schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so- weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos- hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi- cherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun- waltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5. gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- 2.3.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au- geversicherung (A1-9). ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung [Seite 17] die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah- Versichert sind die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprü- men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung che nach A2-3.1 wegen Schäden durch den Betrieb von Ge- des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns. othermieanlagen. Dies gilt gleichermaßen für Flächenge- 2.4 Eigenschäden othermie und Geothermie mittels Bohrung. Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla- ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an Ihren nung und die Errichtung der betriebenen Geothermieanlage unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen aus der Anlage nach A2-2.1 (1) bis (3) ausgetreten sind. Wir nach DVGW W120-2 zertifiziert sind. ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zu- Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen stands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre- des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche- tende Wertverbesserungen sind abzuziehen. rung (A1-9) finden keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schä- 3.2 Ausland den an der Anlage selbst und alle daraus resultierenden Ver- Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbe- mögensschäden. reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- 2.5 Ausschlüsse tenden Versicherungsfälle. (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord- sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. nicht überschreiten. A1-2.3 findet keine Anwendung. 3.3 Ausschlüsse (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller nachweislich Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- legalem Streik oder gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- A1-2.3 findet keine Anwendung. nahmen (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen beruhen. Schäden Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- hen; 2.6 Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche- Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen rung (A1-9) finden keine Anwendung. können. 3 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens- (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen gesetz (USchadG) Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge- Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset- othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden zes (USchadG) ist eine oder wurden. (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfall) bensräumen, 1 Gegenstand der Ausfalldeckung (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder (3) Schädigung des Bodens. eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 mitversicherte Person wäh- 3.1 Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden rend der Wirksamkeit der Versicherung im Rahmen der Ge- öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- fahren des täglichen Lebens als Privatperson im Sinne von rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während A1-1 und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Dienstes oder Amtes von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und aufgrund dieser Schädigung durch – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall- den Dritten Ansprüche stellen unter folgenden Vorausset- artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind zungen: oder – Der wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch ge- – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig nommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung und bestimmungswidrig erfolgt ist. ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zah- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz- besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La- pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt- gescheitert. schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je- Ein Haftpflichtschaden ist ein Schadenereignis, das einen doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem schaden zur Folge hat und für den der schädigende Dritte Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- werden können (Entwicklungsrisiko). lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich- 1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha- ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge- denersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- und Umfang Ihrer in A1 geregelten Privat-Haftpflichtversi- stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs- cherung hätte. Der Dritte (Schädiger) wird also so gestellt, schutz dieses Vertrags erfasst sind. als hätte er eine Privat-Haftpflichtversicherung, die der Ihren [Seite 18] entspricht. Daher finden im Rahmen der Ausfalldeckung für – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung die Person des schädigenden Dritten auch die Risikobe- geführt hat; schreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gel- – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der ten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf- die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhält- lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn nisse abgegeben hat oder der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeige- führt hat. – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge- führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung 1.3 Versichert sind darüber hinaus Ihre gesetzlichen Haftpflicht- geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse ansprüche bei abgelehnt wurde (1) Tierhalter und abweichend von A1-6.9 gegen Dritte aus der Eigen- 2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen schaft des Schädigers als Halter eines Tieres zu priva- Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer- ten Zwecken; den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder (2) Kraftfahrzeugen Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschrei- abweichend von A1-7.13 gegen Dritte aus der Eigen- bung des Titels auf uns mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, schaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haft- oder Führer eines Kraftfahrzeugs aus Personen- und pflichtschaden zu erteilen und uns über den gesamten Sachschäden bis 1.000.000 EUR; Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen zu übergeben. (3) Vorsatztaten 2.4 Wir leisten – soweit die rechtliche Prüfung des Schadener- abweichend von A1-7.1 und insoweit teilweise von A3- eignisses ergibt, dass ein Schadenersatzanspruch gegen 1.2 gegen Dritte aus Personen- und Sachschäden bis den schädigenden Dritten besteht – die Entschädigung in 1.000.000 EUR, bei denen Sie und/oder die nach A1- dem Umfang, in dem der Dritte Ihnen oder einer mitversi- 2.1.1 bis A1-2.1.7 mitversicherten Personen Opfer ei- cherten Person gegenüber tatsächlich zum Schadenersatz ner vorsätzlichen Gewalttat (z. B. vorsätzlich began- verpflichtet ist. gene Körperverletzung oder Tötung, vorsätzliche Sach- beschädigung) durch einen Dritten geworden sind. 3 Umfang der Ausfalldeckung 1.4 Opferschutz 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 1.4.1 Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch Versicherungsschutz für Personenschäden bis 1.000.000 EUR, wenn Sie Ihren 3.2 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen können, weil der rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Schädiger nicht bekannt ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt. 1.4.2 Wir sind Ihnen und/oder den nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 mit- versicherten Personen im Rahmen des Opferschutzes – in- 3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte soweit abweichend von A3-2 – nur dann leistungspflichtig, aus diesem Vertrag zu. wenn 3.4 Besteht für die gerichtliche Durchsetzung Ihres Schadener- (1) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat, satzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung kein Ver- sicherungsschutz über eine anderweitig bestehende (2) aufgrund der eine Strafanzeige von Ihnen oder der ver- Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir im Rahmen der sicherten Person gestellt wurde, vereinbarten Versicherungssumme die Kosten, die bei der (3) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche nach A3-2 an- und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, fallen. (4) wir Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten 4 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung haben, 4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (5) und der Schädiger unbekannt bleibt. wegen Schäden 1.4.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden (1) die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und – die von dem Täter durch den Gebrauch eines Kraftfahr- genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, zeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht worden Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen; sind; (2) an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines – bei denen sich Sie oder eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.7 Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes mitversicherte Person an strafbaren Handlungen beteiligt von Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurech- haben. nen sind. 2 Leistungsvoraussetzungen 4.2 Wir leisten keine Entschädigung für Wir sind gegenüber Ihnen oder einer nach A1-2.1.1 bis A1- (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen; 2.1.7 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertrag- 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen lichen Forderungsübergangs; vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen euro- Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht päischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver- oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur- säumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen den; der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare (4) Ansprüche aus Schäden, soweit zu deren Ersatz Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Schadensversicherer) oder Gleiches gilt bei einem Vollstreckungsbescheid sowie bei ei- nem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau- – ein Sozialversicherungsträger, Sozialleistungsträ- sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte (Schädiger) per- ger oder die Verkehrsopferhilfe e. V. Leistungen zu sönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam- erbringen haben, auch nicht, soweit es sich um tes Vermögen unterwirft; Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweisen, dass [Seite 19] Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gelten zu- sätzlich: Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haft- pflichtversicherung PremiumSchutz (AVB PHV Premium 2026). Besondere Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung Premi- – Schädigungen, die sich die versicherten Personen unter- umPlus einander zugefügt haben. (BB PHV PremiumPlus 2026) Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der versicherten 1 Vertragsgrundlagen Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen einen Sozialversiche- Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach rungsträger oder eine private Krankenversicherung zustehen. den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht PremiumSchutz 2026 (AVB PHV Premium 2026) vereinbart an. (Hauptvertrag). 4.5 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Ergänzend gelten folgende Bestimmungen. Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die wäh- 2 Versicherungssummen rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind und die Behandlung innerhalb von einem Jahr nach der Gewalttat Die Versicherungssumme von 50.000.000 EUR je Schaden- begonnen wird. ereignis pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschä- den erhöht sich auf 100.000.000 EUR. 5 Glasschäden an gemieteten und gepachteten Sachen Die Höchstersatzleistung bei Personenschäden beträgt hier- Abweichend von A1-6.6.1 AVB Premium 2026 besteht Versi- bei 15.000.000 EUR je Person. cherungsschutz auch für Glasschäden, soweit kein anderer Nach A1-5.2 AVB PHV Premium 2026 sind unsere Entschä- Versicherer leistungspflichtig ist. digungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versiche- 6 Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sa- rungsjahres auf das Dreifache dieser Versicherungssumme chen begrenzt. 6.1 In Erweiterung zu A1-6.27 AVB Premium 2026 ersetzen wir 3 Ansprüche von versicherten Personen untereinander auch die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn Sie 3.1 Personenschäden während der Wirksamkeit dieses Vertrages durch einen Drit- Versichert sind abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 AVB PHV ten einen Schaden erleiden und der Privat-Haftpflichtversiche- Premium 2026 Haftpflichtansprüche der versicherten Perso- rer des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert hat. nen untereinander wegen Personenschäden. Wenn ein Schaden über die Ausfalldeckung nach A3 der AVB 3.2 Sachschäden PHV Premium 2026 zum Zeitwert reguliert wird, gilt diese Re- gelung entsprechend. Versichert sind abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 AVB PHV Premium 2026 Haftpflichtansprüche der versicherten Perso- Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall nen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gericht- 10.000 EUR. lich geltend gemacht werden. Die Höchstersatzleistung je Ver- 6.2 Der beschädigte/zerstörte oder verlorene Gegenstand darf sicherungsfall beträgt 10.000 EUR. zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung oder des Ver- 4 Psychologische Betreuung lusts nicht älter als zwei Jahre sein, was durch Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen ist. Kann das Kaufda- 4.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes tum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versi- auf Zeitwertentschädigung. cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung 6.3 Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden an: Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden ist und dadurch eine psychische Schädigung erlitten hat. (1) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobiltele- fone), 4.2 Leistungsvoraussetzungen (2) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme Leistungen kann beanspruchen, wer (z. B. Notebooks, Tablets), – durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen An- (3) Film- und Fotoapparaten, griff auf den Körper durch einen Dritten oder (4) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. – durch sonstige physische Einwirkung durch einen Dritten, MP3-Player), die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Wil- lensentschließung oder Willensbetätigung zu beeinträch- (5) Wearables (z. B. Fitness-Armbänder, Smartwatches), tigen, Hörgeräten und Brillen jeder Art, eine gesundheitliche psychische Schädigung erlitten hat. An- sofern diese älter als ein Jahr sind. spruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsscha- 7 Beschädigung oder Zerstörung von gemieteten E-Scoo- den bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. tern Eine Verurteilung des Täters ist hierbei nicht vorausgesetzt. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- 4.3 Leistungsumfang gung oder Zerstörung von gemieteten E-Scootern. Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur Verar- Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall beitung des Tatgeschehens psychologische Betreuung in An- 1.000 EUR. spruch nehmen, wenn ein Psychologe bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Der Versicherer übernimmt 8 Beendigung des Hauptvertrags die Kosten für bis zu zehn Sitzungen beim Psychologen/Psy- Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versiche- chotherapeuten. rungsschutz der BB PHV PremiumPlus 2026. 4.4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für – Schädigungen der versicherten Person durch häusliche Gewalt; [Seite 20] Besondere Bedingungen Dienst-Haftpflichtversicherung Be- wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- amte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu (BB DienstHV 2026) sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten 1 Vertragsgrundlagen Fahrer gebraucht werden. Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli- den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversiche- chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer- rung PremiumSchutz (AVB PHV Premium 2026) vereinbart laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass (Hauptvertrag). das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ergänzend gelten folgende Bestimmungen. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-3.2.3 2 Versichertes Risiko, versicherte Eigenschaften und Tä- GB Haftpflicht privat (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- tigkeiten letzung). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versiche- Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall rungsschein dokumentierten Personen aus der dienstlichen 1.000.000 EUR. Tätigkeit als 4.5 Wasserfahrzeuge – Beamte (auch leitend) oder 4.5.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli- – Beschäftigte im öffentlichen Dienst (auch leitend). chen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Personen- 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall oder Sachschäden Dritter. In Erweiterung zu A1-3.1 AVB PHV Premium 2026 besteht Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr Versicherungsschutz auch für den Fall, dass Sie wegen ei- wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglich- nes während der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete- keit hat. nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Per- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahrzeug. schaden zur Folge hatte, aufgrund 4.5.2 Die in 4.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem be- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen rechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, öffentlich-rechtlichen Inhalts wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu men werden. Dies gilt auch für Schadenersatz- und Re- sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten gressansprüche des Dienstherrn. Führer gebraucht werden. 4 Besondere Regelungen für einzelne dienstliche Risiken Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson- erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet dere Ausschlüsse) dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer 4.1 Verlust von Schlüsseln und Keycards benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat. Versicherungsschutz besteht nach A1-6.21 AVB PHV Pre- Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-3.2.3 mium 2026. GB Haftpflicht privat (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- letzung). 4.2 Verlust von Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigen- tum) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 EUR. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von Sachen Ihres Dienstherrn und alle sich daraus ergeben- 4.6 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach- den Vermögensschäden. schäden) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von durch Verlust von Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf- tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich – Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, daraus ergebenden Vermögensschäden. – Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an – Wertsachen, Wertpapieren und ausschließlich zu Dienstreisen gemieteten und gepachteten – Schlüsseln und Keycards. Versicherungsschutz besteht Räumen in Gebäuden. nach A1-6.21 AVB PHV Premium 2026. 4.7 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und 100.000 EUR. alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine Für Schäden an Sachen des Dienstherrn besteht Versiche- dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass Sie rungsschutz nach A1-6.29 AVB PHV Premium 2026. – an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung, 4.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), zeug-Anhänger – ohne Fahrzeuge des Dienstherrn – diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als Versicherungsschutz für dienstliche nicht versicherungs- Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der- pflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger besteht gleichen benutzt haben oder nach A1-6.10 AVB PHV Premium 2026. – Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren 4.4 Kraftfahrzeuge des Dienstherrn Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige 4.4.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli- Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schä- chen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An- den zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. hängern Ihres Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprü- chen auf Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha- den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen – Schadenersatz Ihres Dienstherrn wegen Schäden am unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar Dienstfahrzeug, benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwir- – Regress Ihres Dienstherrn wegen Personen- oder kungsbereich befunden haben. Sachschäden Dritter. 4.7.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeits- Der Ausschluss in A1-7.13 AVB PHV Premium 2026 findet schäden – auch an Sachen des Dienstherrn. keine Anwendung. 4.7.2 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Ihr Dienstherr we- 10.000 EUR. gen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit 4.8 Waffen und Munition hat. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus 4.4.2 Die in 4.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem be- dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von rechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, Waffen sowie Munition und Geschossen. [Seite 21] Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch 5.1 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, 4.9 Tiere bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Be- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli- rufskrankheiten nach den beamtenrechtlichen Bestimmun- chen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Ver- gen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt. sicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung 5.2 Heilwesen besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes. Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psycho- 4.10 Ausland therapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbin- dungshelfer). Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich 5.3 Jagd – aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Jagdausübung. – aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten; 6 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öf- fentlichen Dienst – Nachhaftung – aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorüberge- henden Aufenthalts im Ausland von bis zu einem Jahr. Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das ver- sicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden 4.11 Vermögensschäden von Ihnen aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherungsschutz besteht nach A1-6.15 AVB PHV Pre- Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen. mium 2026. Für nach Beendigung der Dienst-Haftpflichtversicherung 4.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungs- Versicherungsschutz besteht nach A1-6.16 AVB PHV Pre- schutz im Umfang des Vertrags wie folgt: mium 2026. Der Versicherungsschutz besteht für die 4.13 Übertragung elektronischer Daten – Dauer von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Aus- Versicherungsschutz besteht nach A1-6.17 AVB PHV Pre- scheidens aus dem öffentlichen Dienst; mium 2026. – gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendi- 4.14 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher gung der Dienst‑Haftpflichtversicherung nach diesen Besonderen Bedingungen geltenden Versicherungs- 4.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer dienstli- vertrags. chen Tätigkeit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher zu- sätzlich aus Der Versicherungsschutz besteht dabei in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung – der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus des Versicherungsjahres, in dem die Dienst‑Haftpflicht- dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven versicherung endet. Stoffen); Für den einzelnen Versicherungsfall ist die Leistung je- – Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder doch auf die in diesem Versicherungsjahr geltende Ver- Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten. sicherungssumme begrenzt. 4.14.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungs- den folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten: fälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor – Erteilung von Nachhilfestunden; Vertragsbeendigung eingetreten. – Kantor oder Organist. 7 Beendigung des Hauptvertrags 4.14.3 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Lehrer, Hoch- Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versi- schullehrer oder Erzieher wegen Personenschäden aus Ar- cherungsschutz der BB DienstHV 2026. beitsunfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der Ausschluss in 5.1 findet insoweit keine Anwendung. Besondere Bedingungen Berufs-Haftpflichtversicherung frei- 4.15 Staatliche und kommunale Baubeamte berufliche Lehrer 4.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer dienstli- (BB BerufsHV 2026) chen Tätigkeit als Baubeamter zusätzlich wegen Senkungen 1 Vertragsgrundlagen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach A1-7.12 AVB PHV Premium 2026 findet keine Anwendung. den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Sach- rung PremiumSchutz 2026 (AVB PHV Premium 2026) ver- schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- einbart (Hauptvertrag). den am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen Ergänzend gelten folgende Bestimmungen. Gebäuden und Anlagen. 2 Versichertes Risiko, versicherte Eigenschaften und Tä- In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für tigkeiten Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Senkungen ei- nes Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versiche- rungsschein dokumentierten Personen aus der Tätigkeit als 4.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche freiberufliche Lehrer, die allein unterrichten und nicht Inha- wegen Schäden am Bauwerk, das Gegenstand Ihrer dienst- ber eigener Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge sind. lichen Tätigkeit ist, und allen sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden. 3 Besondere Regelungen für einzelne berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson- 5 Ausschlüsse dere Ausschlüsse) Nachfolgende Ausschlüsse gelten ergänzend zu den Allge- 3.1 Verlust von Schlüsseln und Keycards meinen Ausschlüssen (A1-7 AVB PHV Premium 2026) des Hauptvertrags. Versicherungsschutz besteht nach A1-6.21 AVB PHV Pre- mium 2026. [Seite 22] 3.2 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach- Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz schäden) (BB Sofort-Schutz 2026) Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von 1 Anwendung Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf- Besteht für Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich im Rahmen dieses Vertrags versicherte Risiko bereits Ver- daraus ergebenden Vermögensschäden. sicherungsschutz bei einem anderen Versicherer (Vorversi- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-/Pacht- cherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-Schutz sachschäden ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen Anwendung. und der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit gemieteten 2 Wesen Räumen in Gebäuden. Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei uns beste- 3.3 Ausland henden Vertrag im Falle eines Schadenereignisses grund- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland sätzlich vor. Hierbei gilt folgendes vereinbart: eintretender Versicherungsfälle ausschließlich 2.1 Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach – aus freiberuflichen Tätigkeiten im Inland; den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags ab- – aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstel- züglich einer Leistung des Vorversicherers. lungen, Kongressen, Messen und Märkten; 2.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes – aus freiberuflichen Tätigkeiten während eines vorüber- bezieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versi- gehenden Aufenthalts im Ausland von bis zu einem cherungsumfang der bereits bestehenden Versicherung Jahr. nicht erfasst wird und/oder diesen der Höhe nach über- steigt. 3.4 Vermögensschäden 2.3 Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird Versicherungsschutz besteht nach A1-6.15 AVB PHV Pre- nicht vom Sofort-Schutz erfasst. mium 2026. 2.4 Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder 3.5 Verletzung von Datenschutzgesetzen eine Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung Versicherungsschutz besteht nach A1-6.16 AVB PHV Pre- dieses Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Zif- mium 2026. fer 4 keine Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags. 3.6 Übertragung elektronischer Daten 2.5 Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann inso- Versicherungsschutz besteht nach A1-6.17 AVB PHV Pre- weit nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer we- mium 2026. gen Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverlet- zungen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. 4 Ausschlüsse 3 Obliegenheiten Nachfolgende Ausschlüsse gelten ergänzend zu den Allge- meinen Ausschlüssen (A1-7 AVB PHV Premium 2026) des Sie sind verpflichtet, auf Anforderung alle Unterlagen und Hauptvertrags. Nachträge zur bestehenden Vorversicherung einzureichen. 4.1 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenab- rechnungen des Vorversicherers. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Be- Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung rufskrankheiten nach den beamtenrechtlichen Bestimmun- dieses Vertrags vorgenommen werden, sind uns unverzüg- gen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt. lich anzuzeigen. 4 Ende 4.2 Heilwesen Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächst- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der möglichen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psycho- Ablauf von drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags. therapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbin- dungshelfer, Krankenschwester/-pfleger). Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort- Schutzes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies uns un- 4.3 Jagd verzüglich anzuzeigen. In diesem Fall endet der Sofort- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Schutz mit dem Ende der Vorversicherung. Jagdausübung. Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Ver- 5 Beendigung des Hauptvertrags sicherungsschutz. Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versi- Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Bei- cherungsschutz der BB BerufsHV 2026. tragsrabatt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
Volltext aufklappen: Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen (Formular 3006)
[Seite 1] Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen (GBH privat) Formular 3006 – Stand 01.06.2026 Teil B 3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer 1 Abtretungsverbot Verminderung sind wir verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus B-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird stellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch Ihnen mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in je- dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswir- Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je- kung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) weils für diese Jahre nach B-3.2 ermittelt hat, so dürfen wir 2.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Än- die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den derungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach un- Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch seren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschrei- Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auf- ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. forderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuwei- 3.4 Liegt die Veränderung nach B-3.2 oder B-3.3 unter fünf Pro- sen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung Angaben kein Verschulden trifft. gemäß B-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsver- 2.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststel- trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung lungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mit- sollte. teilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin- B-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Er- zuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Mo- höhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zuge- berücksichtigt. hen. 2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kün- den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine digungsrecht. Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in 3.6 Die Bestimmungen B-3.1 bis B-3.5 gelten nicht für eine Ver- Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die An- mögensschaden-Haftpflichtversicherung. gaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung Teil C statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück- erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Jahre. Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei- Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. tragsangleichung 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- 1.2.1 Beitragszahlung chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versiche- Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen rungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt. Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljahres-, Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrich- berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. tet werden. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Bei- tragsberechnung der Beitragsangleichung. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherung- steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung zu entrichten haben. für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versiche- rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen 1.2.2 Versicherungsperiode Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen ei- zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zuge- nen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei lassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz run- ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Versicherungs- det er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze periode der vereinbarten Vertragsdauer. Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe- 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen ver- ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausga- späteter Zahlung oder Nichtzahlung ben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungen. 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu scheins fällig, jedoch nicht vor dem beantragten Versiche- angemeldeten Schadenfälle. rungsbeginn. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. [Seite 2] Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Unsere Leistungsfreiheit nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un- bestehen. verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) Zahlen Sie nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 oder 2 be- 1.5.1 Ihre Pflichten stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder ge- ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden von Ihnen rungsscheins zu zahlen. nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig nach unserer in Textform (z. B. E-Mail, 1.3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung er- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach folgt. C-1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fäl- solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. ligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berech- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung tigten Einziehung nicht widersprechen. nicht zu vertreten haben. 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 1.3.3 Leistungsfreiheit Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen tig nach C-1.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung werden können, sind wir berechtigt, das SEPA- des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder tung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch eine Brief) zu kündigen. gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beiträge selbst zu übermitteln. Beitrags aufmerksam gemacht haben. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzah- fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech- lung zu vertreten haben. nung gestellt werden. 1.4 Folgebeitrag Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszahlung ver- 1.4.1 Fälligkeit einbart wurde, für die Zukunft vierteljährliche Beitragszah- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- lung verlangen. stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung raums fällig. 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur der- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in Zeitpunkt erfolgt. dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 1.4.2 Verzug und Schadenersatz 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie fechtung und fehlendem versicherten Interesse ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspä- 1.6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- tete Zahlung zu vertreten haben. gen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider- Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstande- raussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das nen Schadens zu verlangen. Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu 1.4.3 Mahnung zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir beginnt. Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestim- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rück- ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kos- 1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzei- ten im Einzelnen beziffern und Sie auf die Rechtsfolgen gepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Rücktritt, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsge- ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versi- bühr zu. cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur 1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Anfechtung Leistung frei. wegen arglistiger Täuschung, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 1.4.5 Kündigung nach Mahnung 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versiche- Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver- rung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, zug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versiche- Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist 1.6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk- das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht sam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver- besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, zug sind. Hierauf haben wir Sie bei der Kündigung ausdrück- die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künf- lich hinzuweisen. tiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche- 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb langen. eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in nach Fristablauf veranlasst wird. diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir [Seite 3] von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis 2.3.2 Wirksamwerden Ihrer Kündigung erlangen. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi- 2.1 Dauer und Ende des Vertrags gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. 2.1.1 Vertragsdauer 2.3.3 Wirksamwerden unserer Kündigung Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- nen Zeitraum abgeschlossen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo- 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer- nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kün- hebliche Umstände digung zugegangen ist. Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt ha- der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer ben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Ver- Kündigung bedarf. trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzei- gepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertrags- 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen erklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können von Satz 1 in Textform stellen. Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Sie ver- darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns tritt, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und C-3.1.2 spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jah- sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch res zugegangen sein. die Kenntnis und die Arglist von Ihnen zu berücksichtigen. 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versi- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Fahrlässigkeit zur Last fällt. vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 2.1.6 Versicherungsjahr 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1, von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche- besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs- rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- schutz. rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachwei- sen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. 2.2.1 Kündigungsrecht Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass – von uns eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet stände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen wurde, hätten. – wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abge- Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dür- lehnt haben, oder fen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig ange- – Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch ge- zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls richtlich zugestellt wird. noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ur- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. sächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi- E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig ver- Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zu- letzt haben. gegangen sein. 3.1.2.2 Kündigung 2.2.2 Wirksamwerden Ihrer Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kün- wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi- digen. gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. weisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht 2.2.3 Wirksamwerden unserer Kündigung angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun- Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei gen geschlossen hätten. Ihnen wirksam. 3.1.2.3 Vertragsänderung 2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1 nicht 2.3.1 Kündigungsrecht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Sie und wir können den Vertrag kündigen, wenn Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin- – Sie Ihren im Inland bestehenden Wohnsitz nicht nur vo- gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestand- rübergehend, sondern für unbestimmte Zeit ins Ausland teil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung verlegen und werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi- – dabei Ihren im Inland bestehenden Wohnsitz nicht mehr cherungsperiode Vertragsbestandteil. beibehalten. [Seite 4] Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um (2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi- Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Scha- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unse- Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung rer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuwei- dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. sen. (3) Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend ge- 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies uns un- änderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel- verzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie tend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, wegen des den Anspruch begründenden Schadenereig- auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. nen wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo- (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats- Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verlet- fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen zung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlan- Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf gen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht be- es dazu nicht. gründen. (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel- 3.1.4 Unsere Hinweispflicht tend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen ei- änderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte nen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Voll- Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. haben. 3.2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1.5 Ausschluss von unseren Rechten 3.2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach C-3.2.1 oder C-3.2.2 Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung gung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, der Anzeige kannten. das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 3.1.6 Anfechtung 3.2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls be- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an- nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir zufechten, bleibt bestehen. Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, 3.1.7 Erlöschen unserer Rechte Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen ha- Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver- ben. tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach 3.2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versiche- dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ha- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die ben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verlet- Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die An- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung 3.2 Ihre Obliegenheiten oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig ver- 3.2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls letzt haben. 3.2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser 3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti- gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, auch wenn Sie der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, – eine Ihnen obliegende Anzeige unterlassen oder der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als be- – fahrlässig eine Anzeige unrichtig abgeben oder sonders gefahrdrohend. – fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit un- 3.2.1.2 Rechtsfolgen terlassen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegen- Sie müssen jedoch nachweisen, dass das Versäumnis nur heit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unver- uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Mo- züglich nachgeholt wurde. nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt ha- ben, den Vertrag fristlos kündigen. 4 Weitere Regelungen Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahr- 4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in lässig verletzt haben. mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 3.2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls fol- ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des gende Obliegenheiten zu erfüllen: später geschlossenen Vertrags verlangen. 3.2.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- 4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht inner- rung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Wei- halb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der sungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisun- Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhe- gen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem mit der sie verlangt wird, uns zugeht. Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli- 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung che Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen 4.2.1 Form, zuständige Stelle zu handeln. Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den 3.2.2.2 Zusätzlich zu 3.2.2.1 gilt: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen- (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche über uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzan- oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich sprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht wer- ist. den. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwal- tung oder an die im Versicherungsschein als zuständig be- [Seite 5] zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen oder Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungs- bleiben bestehen. vorschlag unterbreiten. 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Beschwerden gegen uns als Versicherer sind zulässig bis zu Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift uns nicht mitgeteilt, einem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für Ihre genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber privaten Verträge. Der Ombudsmann spricht eine Empfeh- abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an lung aus, die bis 10.000 EUR für uns bindend ist. die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei In jedem Fall steht Ihnen im Anschluss der gesamte Rechts- Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies weg zu den Gerichten offen. gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 4.5.2 Versicherungsaufsicht 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten 4.3.1 Bei Erklärungen, die von Ihnen abgegeben werden: Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend wenden: (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vertrags; Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich 53117 Bonn dessen Beendigung; E-Mail: poststelle@bafin.de (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550 Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist 4.3.2 Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden: und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns 4.5.3 Gerichtsstand ausgefertigte Versicherungsscheine an Sie zu übermitteln. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn Ihr 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Geschäftssitz Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun- – ins Ausland verlegt wurde oder gen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Ver- – nicht bekannt ist mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen können wir Sie auch vor dem für unseren Sitz zuständigen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschrän- Gericht verklagen. kung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge 4.6 Anzuwendendes Recht grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 4.4 Verjährung 4.7 Embargobestimmung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun- drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi- keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- ger von den Anspruch begründenden Umständen und der schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs- der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch- sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. land entgegenstehen. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns an- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti- gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit- onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- beim Anspruchsteller nicht mit. hen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Werden Sie nach dem Wechsel Ihrer Versicherung zur Würt- 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand tembergischen Versicherung AG wegen eines Schadener- 4.5.1 Außergerichtliche alternative Streitbeilegung eignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Ein- Vor oder anstelle einer Klage können Sie auch die kosten- trittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim- lose alternative Streitbeilegung nutzen. Richten Sie dazu Ihr men können, so sind wir ab dem vereinbarten Versiche- Anliegen an den rungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrags für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des 10006 Berlin Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden- Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.versiche- eintritt fällt. rungsombudsmann.de Diese Bestimmungen gelten nicht für eine Vermögensscha- den-Haftpflichtversicherung. [Seite 6] Glossar Nicht jeder Fachausdruck kann durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetzt werden. Daher haben wir einige verwen- dete Fachausdrücke für Sie erläutert. A Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche G GDV-Musterbedingungen Die private Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur die Standardisierte Vertragsbedingungen, die vom Gesamtver- Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen, sondern band der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwi- wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche für Sie ckelt wurden. ab. Sie dienen Versicherungsunternehmen als Orientierung für Das bedeutet: Die Versicherung prüft den Anspruch und einheitliche und transparente Regelungen. übernimmt gegebenenfalls die rechtliche Verteidigung – für Gefälligkeitshandlungen Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten. Gefälligkeitshandlungen sind freiwillige und unentgeltliche Allmählichkeitsschäden Hilfen für andere Personen – z. B. Freunde, Familie, Nach- Allmählichkeitsschäden sind Sachschäden, die sich über ei- barn oder auch völlig fremde Menschen. nen längeren Zeitraum entwickeln. Sie treten nicht plötzlich Typische Beispiele sind Umzugshilfen oder das Blumengie- auf, sondern langsam – also allmählich. ßen während der Urlaubszeit. In der Regel bleiben solche Schäden zunächst unbemerkt, Gesetzliche Haftpflicht was hohe Kosten verursachen kann. Die gesetzliche Haftpflicht beschreibt die Pflicht, für Schä- Ein Beispiel ist ein beschädigter Parkettboden in einer Miet- den aufzukommen, die man anderen schuldhaft zufügt. wohnung durch einen über längere Zeit undichten Blumen- kübel. Sie ergibt sich z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ausfalldeckung (Forderungsausfall) H Häusliche Gemeinschaft Die Ausfalldeckung – auch Forderungsausfalldeckung ge- nannt – leistet, wenn Sie selbst von einer anderen Person Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Per- geschädigt werden und diese den Schaden nicht ersetzen sonen auf Dauer zusammen in einem Haushalt leben und kann. wirtschaften. Die Deckung greift in der Regel, wenn: Dazu gehört typischerweise das Teilen von Wohnraum, Haushaltsführung und alltäglichen Ausgaben. Eine häusli- – Sie Ihren Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend che Gemeinschaft kann zwischen Ehepartnern, Lebenspart- gemacht haben, nern, Verwandten oder auch anderen Personen bestehen. – der Schädiger nicht zahlen kann, weil er weder Vermö- Sie unterscheidet sich von einer bloßen Wohngemeinschaft gen noch eine private Haftpflichtversicherung besitzt dadurch, dass neben dem gemeinsamen Wohnen auch eine – und keine andere Versicherung für den Schaden eintritt. gegenseitige Verantwortungsübernahme oder wirtschaftli- Damit schützt die Ausfalldeckung Sie vor dem finanziellen che Verbundenheit besteht. Risiko, dass Sie trotz eines berechtigten Schadenersatzan- J Jahresumsatz spruchs leer ausgehen. Die Summe aller Erlöse innerhalb eines Kalenderjahres bei D Deliktsunfähigkeit einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit. Deliktsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person rechtlich nicht L Lebenspartner verantwortlich gemacht werden kann, wenn sie jemand an- Personen, die in einer festen, auf Dauer angelegten Bezie- derem einen Schaden zufügt. Sie kann also nicht für Scha- hung leben. denersatz haftbar gemacht werden. Nicht dazu zählen Ehepartner und eingetragene Lebens- Deliktsunfähig sind z. B.: partner. – Kinder unter sieben Jahren, da sie nicht einschätzen M Mallorcadeckung können, welche Folgen ihr Handeln hat. Die Mallorcadeckung bietet zusätzlichen Schutz für Fahrer – Kinder unter zehn Jahren bei Unfällen im Straßenver- von Mietwagen im Ausland. In manchen Ländern sind die kehr. Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversi- – Personen mit schweren geistigen oder seelischen Be- cherung niedrig und können im Schadenfall nicht ausrei- einträchtigungen, wenn sie im Moment der Handlung die chen. Tragweite ihres Handelns nicht erkennen konnten. In solchen Situationen gleicht sie die Differenz zwischen der E Ehepartner lokalen Versicherungssumme und der im eigenen Haft- Personen, die eine eheliche Gemeinschaft miteinander ein- pflichtvertrag vereinbarten höheren Versicherungssumme gegangen sind. aus. Ehrenamt Miet-/Pachtsachschäden Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist eine freiwillige und unent- Schäden, die Sie als Mieter oder Pächter an gemieteten geltliche Tätigkeit für gemeinnützige oder soziale Zwecke. oder gepachteten Sachen verursachen, z. B. ein beschädig- tes Waschbecken in einer Mietwohnung. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Ent- gelt. N Neuwert Eingetragene Lebenspartner Der Betrag, der benötigt wird, um einen beschädigten oder verlorenen Gegenstand heute in gleicher Art und Qualität Personen, die in einer staatlich registrierten Partnerschaft neu zu kaufen. nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben (ähnlich der Ehe). Er entspricht dem aktuellen Wiederbeschaffungswert eines neuen Produkts, das dem ursprünglichen möglichst nahe- F Fahrlässig kommt. Fahrlässig im rechtlichen Sinne handelt, wer die im Verkehr O Obliegenheiten erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte Dies bedeutet, dass eine Person eine vorhersehbare oder Pflichten, die Sie und die versicherten Personen beachten vermeidbare Sorgfaltspflicht verletzt. und einhalten müssen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen leichter und gro- Werden diese Obliegenheiten nicht erfüllt, kann dies eine ber Fahrlässigkeit. Dabei handelt grob fahrlässig, wer die im Kündigung sowie unsere vollständige oder teilweise Leis- Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße tungsfreiheit zur Folge haben. außer Acht lässt. [Seite 7] P Personenschäden U Unverzüglich Verletzungen, Gesundheitsschädigungen oder der Tod ei- Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich. ner Person. V Vermögensschäden Dazu gehören z. B. Schmerzensgeld, medizinische Versor- Finanzielle Nachteile, die einer Person entstehen. gungskosten oder Verdienstausfall. – Unechte Vermögensschäden entstehen als Folge eines S Sachschäden Sach- oder Personenschadens (z. B. Verdienstausfall). Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums einer frem- – Echte Vermögensschäden entstehen durch eine direkte den Person. Handlung z. B. durch falsche Informationen. Selbstbeteiligung Versicherungsfall Der Betrag, den Sie pro Versicherungs- bzw. Leistungsfall Der Begriff „Versicherungsfall“ bezeichnet ein Ereignis, Ur- selbst tragen. sache oder eine Situation, die den Anspruch auf Versiche- T Tätigkeitsschäden rungsleistungen auslöst. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen, die im Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall sind in den Rahmen einer betrieblichen oder (neben)beruflichen Tätig- jeweiligen Versicherungsbedingungen beschrieben. keit entstehen. Sie liegen vor, wenn Versicherungspflicht – an diesen Sachen aktiv gearbeitet wird (z. B. Instandset- Gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversiche- zung, Reinigung oder Prüfung); rung, z. B. für Jäger, Halter bestimmter Kraft- und Luftfahr- – diese Sachen zur Durchführung der Arbeit als Werk- zeuge oder (je nach Bundesland) Hundehalter. zeug, Hilfsmittel oder Ablagefläche benutzt werden; Versicherungssumme – die Sachen beschädigt werden, weil sie sich im unmit- Die vereinbarte Versicherungssumme gibt an, bis zu wel- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befinden. cher Obergrenze wir Schäden ersetzen. Beispiel: Vorsätzlich Eine fremde Sache wird beschädigt, während sie der eigent- Vorsätzlich handelt jemand, wenn er bewusst eine Tat mit liche Gegenstand einer beruflichen Verrichtung ist, zur Un- Wissen und Wollen, also in Kenntnis oder sogar absichtlich terstützung dieser Arbeit dient oder sich direkt am Ort der begeht. Ausführung befindet. Vorsorgeversicherung Textform Ändern sich die persönlichen Lebensverhältnisse, so greift Der Begriff "Textform" bezieht sich auf eine bestimmte Art die Vorsorgeversicherung. der Dokumentation, die in vielen rechtlichen Kontexten ver- wendet wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist Sie bietet einen temporären Schutz für neue Risiken, die die Textform eine der zulässigen Formen für die Abgabe von nach Vertragsabschluss entstehen, z. B. durch die Anschaf- Willenserklärungen oder Verträgen. fung eines Hundes oder Geburt eines Kindes. Die Textform erfordert, dass der Inhalt einer Erklärung in ei- Z Zeitwert ner lesbaren Weise auf einem dauerhaften Datenträger fest- Der aktuelle Wert eines Gegenstandes – also der Betrag, gehalten wird. Zudem muss der Absender identifizierbar den dieser heute gebraucht noch erzielen würde. sein.

Den passenden Tarif für Sie finden

Welcher Tarif zu Ihrem Leben passt, hängt an Dingen, die kein Vergleich kennt: Kinder, Hund, Boot, Drohne, vermietete Wohnung, Ehrenamt. Schreiben Sie uns, wir vergleichen für Sie, kostenlos.

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Jede und jeder hier hat den Sportbootführerschein See und Binnen.

Wer neu anfängt, macht ihn im ersten Jahr, die Kosten übernehmen wir.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.