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Versicherungsmakler / Rechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

ARAG Privat-Basis: die Bedingungen im Volltext

Einstiegslinie des Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen mit Beruf, Wohnen als Mieter der Hauptwohnung und Verkehr nur zu Lande, 300 Euro Selbstbeteiligung, sechs Monate Wartezeit in Arbeit, Wohnen und Vertrag und ohne weltweiten Schutz.

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Ich ermächtige ARAG, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ARAG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ARAG mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ARAG einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ARAG Privat-Rechtsschutz Basis von ARAG (Rechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ARAG weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 82 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfalllaut Versicherungsschein„Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.“§ 5 Absatz 4, Seite 41
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahresja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.“§ 5 Absatz 4, Seite 41
Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonenja, bis 200.000 €„für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe“§ 5 Absatz 6 b, Seite 42
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall300 €„Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall von den von uns zu tragenden Kosten ab.“§ 26 b Absatz 5, Seite 67
Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahrenja„Haben Sie Ihren Rechtsschutzvertrag mit Ausnahme von ARAG JuraTel® seit mindestens drei Jahren nicht in Anspruch genommen, übernehmen wir anteilig die Kosten für Ihren nächsten Versicherungsfall.“§ 5 Absatz 5, Seite 41
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungja„Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister).“§ 26 b Absatz 5, Seite 67
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstandja„Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: in Europa in den Anliegerstaaten des Mittelmeers“§ 6 Absatz 1, Seite 44
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)nicht geregelt

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnkeine„Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)“§ 4 Absatz 5, Seite 37
Wartezeit im Arbeitsrechtja„Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Basis und im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§§ 26 b, 28 b)“§ 4 Absatz 5, Seite 38
Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrechtja„Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Basis und im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§§ 26 b, 28 b)“§ 4 Absatz 5, Seite 38
Wartezeit im Vertrags- und Sachenrechtja„Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) im Aktiv-Rechtsschutz Basis (§ 26 b)“§ 4 Absatz 5, Seite 38
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachenja„Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)“§ 4 Absatz 5, Seite 37
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)ja„Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.“§ 4 Absatz 2, Seite 37

Leistungsarten im Privatbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger)ja, bis zur Versicherungssumme„Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.“§ 2 a, Seite 32
Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis)ja, bis zur Versicherungssumme„für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter)“§ 26 b Absatz 1 b, Seite 66
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„als Mieter oder Nutzungsberechtigter einer selbst bewohnten Wohneinheit (Hauptwohnung) in Deutschland“§ 26 b Absatz 1 c, Seite 66
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheitnein„als Mieter oder Nutzungsberechtigter einer selbst bewohnten Wohneinheit (Hauptwohnung) in Deutschland“§ 26 b Absatz 1 c, Seite 66
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter)nein„als Mieter oder Nutzungsberechtigter einer selbst bewohnten Wohneinheit (Hauptwohnung) in Deutschland“§ 26 b Absatz 1 c, Seite 66
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.“§ 2 d, Seite 32
Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichtenja, bis zur Versicherungssumme„um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen“§ 2 e, Seite 32
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.“§ 2 e, Seite 32
Sozialgerichts-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen“§ 2 f, Seite 32
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.“§ 2 f, Seite 32
Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide)ja, bis zur Versicherungssumme„um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen“§ 2 g bb, Seite 32
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.“§ 2 h, Seite 32
Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz.“§ 2 i bb, Seite 33
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„abweichend von § 2 j jedoch nur dann, wenn Ihnen ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen“§ 26 b Absatz 3, Seite 67
Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte)nicht geregelt
Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO)nicht geregelt
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtnicht geregelt
Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang)ja, bis 30.000 €„für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts.“§ 2 m, Seite 33
Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht)nein„Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.“§ 3 Absatz 2 h, Seite 35

Verkehrs-Rechtsschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz nach Verkehrsunfällenja, bis zur Versicherungssumme„von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen.“§ 26 b Absatz 1 d, Seite 66
Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing)ja, bis zur Versicherungssumme„Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.“§ 2 d, Seite 32
Verkehrs-Straf-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz.“§ 2 i aa, Seite 33
Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehrja, bis zur Versicherungssumme„in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j jedoch nur dann, wenn Ihnen ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen“§ 26 b Absatz 3, Seite 67
Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot)ja, bis zur Versicherungssumme„um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen“§ 2 g aa, Seite 32
Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgastja„einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer“§ 26 b Absatz 1 a, Seite 66
Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichertnein„von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen.“§ 26 b Absatz 1 d, Seite 66
Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec)nicht geregelt

Erweiterte Bausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt)nicht geregelt
Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauchja, bis zur Versicherungssumme„Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente“Sonderbedingung 12 § 2 a bb, Seite 100
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkostenja, bis zur Versicherungssumme„Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“Sonderbedingung 12 § 2 a aa, Seite 100
Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing)ja, bis zur Versicherungssumme„für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben.“Sonderbedingung 12 § 2 d, Seite 100
Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen)nein„Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.“§ 3 Absatz 2 f, Seite 34
Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau)nein„der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils.“§ 3 Absatz 1 d bb, Seite 34

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatorja, bis 3.000 €„übernehmen wir in Deutschland für einen von uns vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro.“§ 5 a, Seite 43
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallja„Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt“Sonderbedingung 10 § 1, Seite 97
Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung)ja, bis zur Versicherungssumme„Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.“Sonderbedingung 10 § 2, Seite 98
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja, bis zur Versicherungssumme„Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind“§ 5 Absatz 1 f, Seite 40
Reisekosten zu einem ausländischen Gerichtja, bis zur Versicherungssumme„Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen“§ 5 Absatz 1 i, Seite 40
Übersetzer- und Dolmetscherkostenja, bis zur Versicherungssumme„für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen“§ 5 Absatz 6 a, Seite 41
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)ja„Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen“§ 5 Absatz 3 d, Seite 41
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenein„die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.“§ 5 Absatz 3 b aa, Seite 41
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnein„Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre.“§ 5 Absatz 1 a, Seite 39

Ausland

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaatenja, bis zur Versicherungssumme„in Europa in den Anliegerstaaten des Mittelmeers auf den Kanarischen Inseln auf Madeira auf den Azoren“§ 6 Absatz 1, Seite 44
Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag)nein„Sie haben den Aktiv-Rechtsschutz Basis (§ 26 b) oder den Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§ 28 b) versichert.“§ 6 Absatz 2 d, Seite 44

Anwaltswahl und Streit um die Deckung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Anwaltswahlja„Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.“§ 17 Absatz 3, Seite 51
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtja„Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend.“§ 3 a Absatz 2 b, Seite 36
Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheidja„Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen.“§ 3 a Absatz 2 a, Seite 36

Versicherte Personen und Tarifformen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Single-Tarif (eine Person)ja„Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie unverheiratet sind“Klausel 1, Seite 88
Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartnerja„Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner“§ 26 b Absatz 1, Seite 66
Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung)ja„Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben“§ 26 b Absatz 2 b, Seite 66
Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeitja„Die Tarifgruppe R ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer im Ruhe- oder Vorruhestand ist“Wichtige Hinweise, Tarifgruppe R, Seite 28
Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeitja„Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.“§ 26 b Absatz 6, Seite 67
Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenzenein„Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.“§ 26 b Absatz 6, Seite 67

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)ja„der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils.“§ 3 Absatz 1 d bb, Seite 34
Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagenja„Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen; Gewinnzusagen.“§ 3 Absatz 2 g, Seite 35
Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfteja„Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.“§ 3 Absatz 2 f, Seite 34
Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinausja„Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.“§ 3 Absatz 2 h, Seite 35
Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinanderja„von Mitversicherten untereinander; dies gilt nicht im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l.“§ 3 Absatz 3 a, Seite 35
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälleja„Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h, m und o den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.“§ 3 Absatz 4, Seite 36

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällenja„Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.“§ 13 Absatz 2, Seite 49
Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werdenja„Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert.“§ 4 Absatz 4 c, Seite 37
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeitja„Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag zahlen zu müssen.“§ 9 a Absatz 1, Seite 46
Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdkeine„Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde“§ 5 Absatz 3 f, Seite 41
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)ja„Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträge.“Wichtige Hinweise, Seite 27

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG SE, DARAG Deutschland AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2022), mit Leistungsübersicht Basis, Komfort, Premium
[Seite 1] ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2024) Leistungsübersicht, Versicherteninformation und Bedingungen Stand 05.2024 A 160 05.2024 [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 [Seite 3] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihr Vertrauen in die ARAG Rechtsschutzversicherung. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, Sie erhalten von uns schnelle und kompetente Unterstützung. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns in Rechtsfragen und rechtlichen Problemen zeitnah anzusprechen. Wir können Sie dann umfassend über unsere Leistungen informieren, mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen und Ihnen frühzeitig die Übernahme der Kosten bestätigen. So vermeiden Sie, dass Kosten entstehen, die Ihr Versicherungsschutz nicht abdeckt. Ist bereits ein Versicherungsfall eingetreten, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Lesen Sie hierzu am besten die Regelungen unter § 17 der Bedingungen „Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?“. Die Versicherungsbedingungen beschreiben Ihnen ausführlich den Inhalt der Rechtsschutzversicherung. Um Ihnen das Lesen zu erleichtern, haben wir die beigefügten Bedingungen in Abschnitte eingeteilt, die Ihnen möglichst unkompliziert Antworten auf Ihre Fragen zur Rechtsschutzversicherung geben. Leider lassen sich juristische Begriffe nicht immer vermeiden. Zu Ihrem besseren Verständnis haben wir an diesen Stellen Beispie- le angeführt, die Ihnen die Formulierungen veranschaulichen. Die Aufzählung von Beispielen ist natürlich nicht abschließend. Das bedeutet, es sind auch andere als die genannten Beispiele denkbar. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, rufen Sie uns am besten einfach an. Ihre ARAG SE In diesem Dokument finden Sie: • Leistungsübersicht • Informationen für Versicherte Informationen nach der Informationspflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) • Wichtige Hinweise Wichtige zusätzliche Hinweise zu den Vertragsbedingungen und Tarifgruppen • Allgemeine Bedingungen Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2024) • Glossar Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 3 [Seite 4] ARAG Rechtsschutz Tarif 2024 – Leistungsübersicht Zeichenerklärung  mitversichert ○ versicherbar – nicht versichert § 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Privatpersonen § 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt Kaution Europa 200.000 € Unbegrenzt Unbegrenzt Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 200.000 € Unbegrenzt Unbegrenzt Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 200.000 € 500.000 € 1.000.000 € Mediation inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten S. 43, § 5 a im Rahmen der Mediation ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Treuebonus maximal 250 € 500 € 750 € S. 41, § 5 (5) Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern    S. 97 f., und den USA Sonbed. 10 Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause) –   S. 39, § 5 (1) a) Mediation    S. 43, § 5 a ARAG Online Rechts-Service    Anwaltsempfehlung    Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr    Leistungen Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts –   Schadenersatz-Rechtsschutz    S. 32, § 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht    S. 32, § 2 d) Steuer-Rechtsschutz    S. 32, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz    S. 32, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen    S. 32, § 2 g) aa) Straf-Rechtsschutz    S. 33, § 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz    S. 33, § 2 j) Opfer-Rechtsschutz    S. 33, § 2 n) Park- und Halteverstöße, wenn Punkte drohen    S. 33, § 2 j) i.V.m. S. 35, § 3 (2) n) Mitversicherung eines Firmen-Pkw    S. 54, § 21 (5) b), S. 55, § 21 b (6) b), S. 57, § 21 p (6) b) Sofortschutz Autokauf – –  S. 38, § 4 (5) c) Reise-Vertragsrechtsschutz – –  S. 32, § 2 d) Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko – –  S. 40, § 5 (1) g) Telefonische psychologische Soforthilfe – –  S. 42, § 5 (6) f) Selbstständige Nebentätigkeit bis 22.000 € Gesamtumsatz – –  S. 57, § 21 p (5) b) Mietverträge von Garagen – –  S. 57, § 21 p (5) a) Kennzeichen-Wiederbeschaffung – –  S. 91, Klausel 11 Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der –   Rechtsschutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung S. 41, § 5 (3) c) erledigt ist Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit,    S. 38, § 4 (5) a) wenn der Vertrag drei Jahre besteht 4 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 5] § 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs-    S. 90, Klausel 8 erweiterungen Annexe Top-Schutzbrief ○ ○ ○ S. 136 ff., Sonbed. 21 Fahrzeug-Schutzbrief ○ ○ ○ S. 131 ff., Sonbed. 20 § 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Selbstständige § 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt Kaution Europa 200.000 € Unbegrenzt Unbegrenzt Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 200.000 € Unbegrenzt Unbegrenzt S. 44, § 6 (2) a) Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 200.000 € 500.000 € 1.000.000 € Mediation inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten S. 43, § 5 a im Rahmen der Mediation ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Treuebonus maximal 250 € 500 € 750 € S. 41, § 5 (5) Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern    S. 97 f., und den USA Sonbed. 10 Mediation    S. 43, § 5 a ARAG Online Rechts-Service    Anwaltsempfehlung    Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr    Leistungen Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts –   Schadenersatz-Rechtsschutz    S. 32, § 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht    S. 32, § 2 d) Steuer-Rechtsschutz    S. 32, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz    S. 32, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen    S. 32, § 2 g) aa) Straf-Rechtsschutz    S. 33, § 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz    S. 33, § 2 j) Opfer-Rechtsschutz    S. 33, § 2 n) Park- und Halteverstöße, wenn Punkte drohen    S. 33, § 2 j) i.V.m. S. 35, § 3 (2) n) Sofortschutz Autokauf – –  S. 38, § 4 (5) c) Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko – –  S. 40, § 5 (1) g) Telefonische psychologische Soforthilfe – –  S. 42, § 5 (6) f) Verfallsverfahren – –  S. 33, § 2 j) i.V.m. S. 61, § 23 p (3) Mietverträge von Garagen – –  S. 57, § 21 p (5) a) Kennzeichen-Wiederbeschaffung – –  S. 91, Klausel 11 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs-    S. 90, Klausel 8 erweiterungen Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechts- –   S. 41, § 5 (3) c) schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 5 [Seite 6] § 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit,    S. 38, § 4 (5) a) wenn der Vertrag drei Jahre besteht Annexe Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige ○ ○ S. 145 ff., Sonbed. 22 § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt Kaution Europa 200.000 € Unbegrenzt Unbegrenzt Weltweit – Unbegrenzt Unbegrenzt Dauer des Auslandsaufenthaltes ./. 12 Monate 24 Monate S. 44, § 6 (2) a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bei 200.000 € Unbegrenzt Unbegrenzt S. 44, § 6 (2) b) privaten Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden Kaution weltweit – 500.000 € 1.000.000 € Erweiterter Straf-Rechtsschutz – 300.000 € 300.000 € S. 94 ff., Sonbed. 1 Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz – 300.000 € 300.000 € S. 94 ff., Sonbed. 1 Mediation S. 43, § 5 a ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Erneuerbare Energieträger auf selbst bewohnten Häusern – Unbegrenzt Unbegrenzt S. 65, § 26 (5) d), S. 73, § 26 p (5) d) Risikoarme Kapitalanlagen Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt S. 35, § 3 (2) f) (zum Beispiel Sparbuch, steuerlich geförderte Altersvor- sorgeprodukte) Aktien, Rentenwerte – 10.000 € 20.000 € S. 64, § 26 (4) b), S. 70, § 26 p (4) g) Erb-Rechtsschutz – – S. 71, § 26 p (4) m) je Vertragsdauer 10.000 € Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen – 1.500 € 5.000 € S. 63, § 26 (1) b), S. 68, § 26 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen – – S. 70, § 26 p (4) e) Angelegenheiten ∙ je Beratung 250 € ∙ je Kalenderjahr 500 € Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente – S. 64, § 26 (4), oder Pension S. 70, § 26 p (4) f) je Kalenderjahr 250 € 250 € Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, – 250 € 1.000 € S. 33, § 2 k) Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechts- – S. 33, § 2 k) dd) verfügung inklusive Organspendeausweis je Kalenderjahr 500 € 500 € Rechtsschutz für Betreuungsverfahren – 1.000 € Unbegrenzt S. 33, § 2 k) cc), S. 69, § 26 p (3) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechts- – – S. 70, § 26 p (4) a) verstößen im Internet je Kalenderjahr 1.000 € Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, – – S. 70, § 26 p (4) b) eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung je Vertragsdauer 500 € Bauherren-Rechtsschutz – – S. 70, § 26 p (4) k) je Vertragsdauer 10.000 € 6 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 7] § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen – S. 110, § 2 (3) ∙ je Prüfung 100 € 100 € ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € Webcheck – S. 110, § 2 (4) je Kalenderjahr 100 € 100 € Bonitätsselbstauskunft für Mieter – Unbegrenzt Unbegrenzt Bonitätscheck von Handwerksfirmen – Die ersten vier Die ersten vier kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu Sonderkonditionen Sonderkonditionen Übergabeprotokoll – – 2 Stück je Jahr S. 71, § 26 p (4) l) Erschließungs- und Anliegerabgaben – – 30.000 € S. 70, § 26 p (4) j) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren – – 30.000 € S. 70, § 26 p (4) i) Einmaliger Universal-Rechtsschutz – – S. 72, § 26 p (4) t) je Vertragsdauer 1.000 € Treuebonus maximal 250 € 500 € 750 € S. 41, § 5 (5) Unterhalts-Rechtsschutz 30.000 € 30.000 € 30.000 € S. 33, § 2 m), (sofern besonders (sofern besonders S. 69, § 26 p (3) vereinbart) vereinbart) Ehe-Rechtsschutz 30.000 € 30.000 € 30.000 € S. 33, § 2 l) (sofern besonders vereinbart) Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern    S. 97 f., und den USA Sonbed. 10 Steuertelefon    Bauherrentelefon    Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause)    S. 39, § 5 (1) a) Mediation    S. 43, § 5 a ARAG Online Rechts-Service    Anwaltsempfehlung    Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr    Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen ○   S. 110, § 2 (3) Webcheck ○   S. 110, § 2 (4) Onlinerechtsberatung ○   S. 110, § 2 (2) Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz    S. 32, § 2 a) Arbeits-Rechtsschutz    S. 32, § 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz    S. 32, § 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht    S. 32, § 2 d) Steuer-Rechtsschutz    S. 32, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz    S. 32, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen    S. 32, § 2 g) aa) Park- und Halteverstöße    S. 33, § 2 j) Wenn Punkte drohen Wenn Fahrzeug- Wenn Fahrzeug- i.V.m. führer bekannt führer bekannt S. 35, § 3 (2) n), S. 64, § 26 (4) c), S. 71, § 26 p (4) p) Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen    S. 32, § 2 g) bb) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz    S. 32, § 2 h) Straf-Rechtsschutz    S. 33, § 2 i) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung privater, –   S. 94 ff., nicht selbstständiger und ehrenamtlicher Tätigkeiten Sonbed. 1 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz    S. 33, § 2 j) Opfer-Rechtsschutz –   S. 33, § 2 n) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 7 [Seite 8] § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Anti-Stalking-Rechtsschutz –   S. 65, § 26 (4) d), S. 71, § 26 p (4) q) Beratungs-Rechtsschutz in Familien-, Lebenspartner- –   S. 33, § 2 k) schafts- und Erbrecht Rechtsschutz für Betreuungsverfahren –   S. 33, § 2 k) cc) Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechts- –   S. 33, § 2 k) dd) verfügung inklusive Organspendeausweis Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, – –  S. 70, § 26 p (4) b) eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungs- verfügung Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen –   S. 63, § 26 (1) b), S. 68, § 26 p (1) b) Als Arbeitgeber von hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- –   S. 63, § 26 (1) b), verhältnissen S. 68, § 26 p (1) b) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Geschäftsführer – –  S. 68, § 26 p ( 1) b) und Vorstände (bis 50.000 € Gesamtjahreseinkommen hieraus) Risikoarme Kapitalanlagen    S. 35, § 3 (2) f) (zum Beispiel Sparbuch, steuerlich geförderte Altersvor- sorgeprodukte) Aktien, Rentenwerte –   S. 64, § 26 (4) b), S. 70, § 26 p (4) g) Erb-Rechtsschutz – –  S. 71, § 26 p (4) m) Studienplatzklagen – –  S. 70, § 26 p (4) h) (fünf Verfahren pro Vertragsdauer) Beratungs-Rechtsschutz für Urheberrechtsverstöße – –  S. 70, § 26 p (4) a) im Internet Beratungs-Rechtsschutz im Insolvenzverfahren – –  S. 70, § 26 p (4) c) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegen- – –  S. 70, § 26 p (4) e) heiten Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension –   S. 64, § 26 (4), S. 70, § 26 p (4) f) Vorbereitende Tätigkeiten bei bevorstehender – –  S. 73, § 26 p (5) e) Firmengründung Selbstständige Nebentätigkeit bis 22.000 € Gesamtumsatz – –  S. 71, § 26 p (4) n) Vermietung von Fremdenzimmern (bis zu acht Betten) –   S. 63, § 26 (1) c), S. 68, § 26 p (1) c) aa) Vermietung einer Einliegerwohnung – –  S. 68, § 26 p (1) c) bb) Erschließungs- und Anliegerabgaben – –  S. 70, § 26 p (4) j) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren – –  S. 70, § 26 p (4) i) Erneuerbare Energieträger auf selbst bewohnten Ein- oder – Betrieb Betrieb, Erwerb und S. 65, § 26 (5) d), Zweifamilienhäusern Installation S. 73, § 26 p (5) d) Sofortschutz für Mietverträge – –  S. 38, § 4 (6) b) Bauherren-Rechtsschutz – –  S. 70, § 26 p (4) k) Übergabeprotokoll – –  S. 71, § 26 p (4) l) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Bonitätsauskunft –   über potenzielle Mieter von Einliegerwohnungen Bonitätscheck Handwerkerfirmen –   Mitversicherung eines Firmen-Pkw    S. 65, § 26 (5) b), S. 67, § 26 b (5) b), S. 73, § 26 p (5) b) Sofortschutz für den Autokauf – –  S. 38, § 4 (5) c) Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen – –  S. 40, § 5 (1) g) Vollkasko Telefonische psychologische Soforthilfe – –  S. 42, § 5 (6) f) Kennzeichen-Wiederbeschaffung – –  S. 91, Klausel 11 8 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 9] § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der –   S. 41, § 5 (3) c) Rechtsschutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Musterfeststellungsklage – –  S. 71, § 26 p (4) r) Vorversicherungsgarantie – –  S. 72, § 26 p (4) s) Einmaliger Universal-Rechtsschutz – –  S. 72, § 26 p (4) t) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit,    S. 38, § 4 (5) a) wenn der Vertrag drei Jahre besteht Vorsorge-Rechtsschutz –   S. 89, Klausel 7 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs-    S. 90, Klausel 8 erweiterungen Ehe-Rechtsschutz als Annex zu § 26 Gerichtlicher Rechtsschutz in familienrechtlichen Ange- ○ ○ ○ S. 33, § 2 l) legenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten Unterhalts-Rechtsschutz als Annex zu § 26 Rechtsschutz für familienrechtliche Streitigkeiten ○ ○  S. 33, § 2 m), wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, Sorgerecht und S. 69, § 26 p (3) Aufenthaltsbestimmungsrecht Arbeitslosen-Schutz als Annex zu § 26 Einkommensausfall bei Arbeitslosigkeit – ○ ○ S. 151, Sonbed. 23 durch betriebsbedingte Kündigung in vereinbarter Höhe Schutzbrief als Annex zu § 26 Fahrzeug-Schutzbrief ○ ○ ○ S. 131 ff., Sonbed. 20 Top-Schutzbrief ○ ○ ○ S. 136 ff., Sonbed. 21 Sonderbedingungen 12, 12a und 12b web@ktiv für Privatpersonen Sonderbedingungen 12, 12a und 12b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Weltweit 100.000 € 200.000 € 300.000 € Mediation S. 43, § 5 a ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Urheber-Rechtsschutz Erstberatung, Auch außergericht- Auch gerichtlich, S. 100, § 2 d), max. 1.000 € für alle lich, max. 15.000 € im S. 103, § 2 (1) e), Beratungen in einem max. 10.000 € im Kalenderjahr S. 106, § 2 (1) e) Kalenderjahr Kalenderjahr Löschdienst S. 101, § 4, ∙ je Versicherungsfall 100 € 100 € 100 € S. 104, § 4, ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 108, § 4 Reputations-Check S. 100, § 2 g), ∙ je Löschung 100 € 100 € 100 € S. 103, § 2 (1) h), ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 107, § 2 (1) h) Aktiver Straf-Rechtsschutz S. 100, § 2 c), je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 103, § 2 (1) d), S. 106, § 2 (1) d) Digitaler Nachlass – S. 103, § 2 (1) i), je Vertragsdauer einmalig 500 € 500 € S. 107, § 2 (1) j) Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl – S. 125, § 2 (6) ∙ je Versicherungsfall 250 € 250 € ∙ je Kalenderjahr 500 € 500 € Schadenersatzzahlung bei Identitätsmissbrauch, Mindestschaden- Mindestschaden- S. 104, § 2 (2), Datenbeschädigung – höhe 50 € höhe 50 € S. 107, § 2 (2) ∙ je Versicherungsfall 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 10.000 € 10.000 € Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 9 [Seite 10] Sonderbedingungen 12, 12a und 12b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle web@ktiv Elektronik-Schutz für PC, Notebook, Konsole, – – S. 107, § 2 (3) Tablet, Peripherie und Handys ∙ je Versicherungsfall 5.000 € ∙ je Kalenderjahr 20.000 € Web-Check – – je Kalenderjahr einmalig 100 € Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern    S. 100, § 2 f), und den USA S. 103, § 2 (1) g), S. 107, § 2 (1) g) Mediation    S. 43, § 5 a ARAG Online Rechts-Service    Anwaltsempfehlung    Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz    S. 100, § 2 a), bei Verletzung der Reputation, S. 102, § 2 (1) a), Identitätsmissbrauch und Missbrauch von Zahlungsmitteln S. 106, § 2 (1) a) Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei Wieder-    S. 100, § 2 a), holungsgefahr S. 102, § 2 (1) a), S. 106, § 2 (1) a) Reputations-Check    S. 100, § 2 g), S. 103, § 2 (1) h), S. 107, § 2 (1) h) Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor Vertrags-    S. 101, § 4, abschluss S. 104, § 4, S. 108, § 4 Telefonische psychologische    S. 42, § 5 (6) f) bb) Soforthilfe nach Cybermobbing Aktiver Straf-Rechtsschutz    S. 100, § 2 c), (Erstattung einer Strafanzeige) S. 103, § 2 (1) d), S. 106, § 2 (1) d) Straf-Rechtsschutz    S. 100, § 2 e), zur Verteidigung (zum Beispiel Vorwurf der Beleidigung S. 103, § 2 (1) f), oder von Urheberrechtsverletzungen) S. 107, § 2 (1) f) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechts-    S. 100, § 2 d), verstößen S. 103, § 2 (1) e), S. 106, § 2 (1) e) Urheberrechtsschutz außergerichtlich –   S. 103, § 2 (1) e), S. 106, § 2 (1) e) Arbeits-Rechtsschutz –   S. 103, § 2 (1) b), S. 106, § 2 (1) b) Rechtsschutz im Vertrags- und –   S. 103, § 2 (1) c), Sachenrecht S. 106, § 2 (1) c) Online-Monitoring –   S. 28, Wichtige Hinweise Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl –   S. 125, § 2 (6) Digitaler Nachlass –   S. 103, § 2 (1) i), S. 107, § 2 (1) j) Schadenersatz-Zahlung bei –   S. 104, § 2 (2), Identitätsmissbrauch, Datenbeschädigung S. 107, § 2 (2) Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen – –  S. 107, § 2 (3) Geräten (web@ktiv Elektronik-Schutz) Urheberrechtsschutz gerichtlich – –  S. 106, § 2 (1) e) Selbstständige Nebentätigkeit bis 22.000 € Gesamtumsatz – –  S. 107, § 2 (1) i) Web-Check – –  S. 107, § 2 (1) k) Telefonische Beratung bei Spiel-, Handy- und Onlinesucht – –  S. 42, § 5 (6) f) dd) 10 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 11] Sonderbedingung 13 und 14 Sonderbedingung 13 und 14 ARAG Fundstelle ARAG Fundstelle JuraCheck® JuraCheck® Plus Versicherungssummen Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 110, § 2 (3) S. 111, Sonbed. 14 ∙ je Prüfung 100 € 100 € i.V.m. S. 109, ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € Sonbed. 13 Webcheck S. 110, § 2 (4) S. 111, Sonbed. 14 je Kalenderjahr 100 € 100 € i.V.m. S. 109, Sonbed. 13 Persönliche Rechtsberatung – S. 111, Sonbed. 14 ∙ je Beratung 250 € ∙ je Kalenderjahr 500 € Leistungen ARAG JuraTel®  S. 110,  S. 111, Sonbed. 14 § 2 (1) i.V.m. S. 109, Sonbed. 13 Onlinerechtsberatung  S. 110,  S. 111, Sonbed. 14 § 2 (2) i.V.m. S. 109, Sonbed. 13 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen  S. 110,  S. 111, Sonbed. 14 § 2 (3) i.V.m. S. 109, Sonbed. 13 Webcheck  S. 110,  S. 111, Sonbed. 14 § 2 (4) i.V.m. S. 109, Sonbed. 13 Persönliche Rechtsberatung –  S. 111, Sonbed. 14 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 11 [Seite 12] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt Kaution Europa 200.000 € Unbegrenzt Unbegrenzt Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland – Unbegrenzt Unbegrenzt Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland – 500.000 € 1.000.000 € Mediation S. 43, § 5 a ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Erneuerbare Energieträger – 10.000 € 15.000 € S. 77, § 28 (4), S. 82, § 28 p (4) e) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte, – 10.000 € 10.000 € S. 88, Klausel 3 p zum Beispiel für eingekaufte Dienstleistungen und Produktionsmaschinen Wettbewerbsrecht – – 10.000 € S. 81, § 28 p (4) a) aa) Patent- und Urheber-Rechtsschutz S. 80, § 28 p (4) a) bb) ∙ für die Geltendmachung – – 1.000 € ∙ für die Abwehr 10.000 € Forderungsmanagement Plus – – je Vertragsdauer 5.000 € S. 82, § 28 p (4) i) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz S. 91, Klausel 12 ∙ je Versicherungsfall/je Kalenderjahr 250 € / 500 € ∙ je Versicherungsfall/je Kalenderjahr nach Durchführung – – 500 € / 1.000 € Online-Forderungsmanagement Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung S. 81, § 28 p (4) o je Versicherungsfall – – 1.000 € Kollektives Arbeitsrecht – 5.000 € Unbegrenzt S. 76, § 28 (1) b), S. 80, § 28 p (1) b) Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen – 1.000 € 1.000 € S. 76, § 28 (1) b), S. 80, § 28 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen – – S. 82, § 28 p (4) h) Angelegenheiten ∙ je Beratung 250 € ∙ je Kalenderjahr 500 € Beratungs-Rechtsschutz Unternehmervollmacht – S. 77, § 28 (4) b), je Kalenderjahr 500 € 500 € S. 82, § 28 p (4) g) Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz – – S. 82, § 28 p (4) g) je Vertragsdauer 500 € Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen – S. 120, Sonbed. 17 ∙ je Prüfung 100 € 100 € i.V.m. S. 119, ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € Sonbed. 16 AGB-Check – S. 120, Sonbed. 17 je Kalenderjahr 100 € 100 € i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Webcheck – S. 120, Sonbed. 17 je Kalenderjahr 100 € 100 € i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Verfallsverfahren – – 2.500 € S. 33, § 2 j) i.V.m. S. 35, § 3 (2) n) Drohnen-Rechtsschutz S. 76, § 28 (1) d), je Kalenderjahr – 10.000 € 30.000 € S. 80, § 28 p (1) d) Bauherren-Rechtsschutz – – S. 81, § 28 p (4) d) je Vertragsdauer 10.000 € Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter, – Die ersten vier Die ersten vier Bonitätscheck von Handwerksfirmen, kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu Bonitätscheck von Kunden Sonderkonditionen Sonderkonditionen Übergabeprotokoll – – 2 Stück je Jahr S. 82, § 28 p (4) f) Erschließungs- und Anliegerabgaben – – 50.000 € S. 81, § 28 p (4) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren – – 50.000 € S. 81, § 28 p (4) b) 12 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 13] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Einmaliger Universal-Rechtsschutz – – 1.000 € S. 81, § 28 p (4) m) je Vertragsdauer Treuebonus maximal 250 € 500 € 750 € S. 41, § 5 (5) Erweiterter Straf-Rechtsschutz – 300.000 € 300.000 € S. 94 ff., (sofern besonders vereinbart) Sonbed. 1 Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz – 300.000 € 300.000 € S. 94 ff., (sofern besonders vereinbart) Sonbed. 1 Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern    S. 97 f., und den USA Sonbed. 10 Steuertelefon    S. 97 f., Sonbed. 10 Bauherrentelefon    S. 97 f., Sonbed. 10 Mobiler Anwalt    S. 39, § 5 (1) a) (Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause) Mediation    S. 43, § 5 a ARAG Online Rechts-Service    Anwaltsempfehlung    Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr    Online-Forderungsmanagement –   S. 98, Sonbed. 11 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen –   S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 AGB-Check –   S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Webcheck –   S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Onlinerechtsberatung –   S. 110, § 2 (2) Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz    S. 32, § 2 a) Arbeits-Rechtsschutz    S. 32, § 2 b) Kollektives Arbeitsrecht –   S. 76, § 28 (1) b), S. 80, § 28 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen – –  S. 82, § 28 p (4) h) Angelegenheiten Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz    S. 32, § 2 c) Steuer-Rechtsschutz    S. 32, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz    S. 32, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen    S. 36, § 2 g) aa) Verwaltungs-Rechtsschutz in Nicht-Verkehrssachen –   S. 32, § 2 g) bb) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz    S. 32, § 2 h) Straf-Rechtsschutz    S. 33, § 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz    S. 33, § 2 j) Daten-Rechtsschutz vor Gericht    S. 34, § 2 o) Opfer-Rechtsschutz –   S. 33, § 2 n) Bauherren-Rechtsschutz – –  S. 81, § 28 p (4) d) Übergabeprotokoll – –  S. 82, § 28 p (4) f) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter –   Bonitätscheck Handwerkerfirmen –   Bonitätscheck Kunden –   Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 13 [Seite 14] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Sofortschutz für Mietverträge – –  S. 38, § 4 (6) b) Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte –   S. 88,Klausel 3 Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte –   Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige –   S. 89, Klausel 4 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz    S. 97, Sonbed. 3 Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz – –  S. 82, § 28 p (4) j) Beratungs-Rechtsschutz Unternehmervollmacht –   S. 77, § 28 (4) b), S. 82, § 28 p (4) g) Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz – –  S. 82, § 28 p (4) g) Forderungsmanagement Plus – –  S. 82, § 28 p (4) i) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz – –  S. 91, Klausel 12 Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung – –  S. 81, § 28 p (4) o Wettbewerbsrecht – –  S. 81, § 28 p (4) a) aa) Patent- und Urheber-Rechtsschutz – –  S. 80, § 28 p (4) a) bb) Erschließungs- und Anliegerabgaben – –  S. 81, § 28 p (4) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren – –  S. 81, § 28 p (4) b) Erneuerbare Energieträger bis 15 kWp (Kilowatt-Peak) – Betrieb Betrieb, Erwerb und S. 77, § 28 (4), Installation S. 82, § 28 p (4) e) Park- und Halteverstöße    S. 33, § 2 j) Bei Punkten Wenn Fahrzeug- Wenn Fahrzeug- i.V.m. führer bekannt führer bekannt S. 35, § 3 (2) n), S. 77, § 28 (4) c), S. 82, § 28 p (4) k) Sachverständigengutachten – –  S. 40, § 5 (1) g) (bei Streit mit der eigenen Vollkasko) Sofortschutz bei Autokauf – –  S. 38, § 4 (5) c) Telefonische psychologische Soforthilfe – –  S. 42, § 5 (6) f) Kennzeichen-Wiederbeschaffung – –  S. 91, Klausel 11 Verfallsverfahren – –  S. 33, § 2 j) i.V.m. S. 35, § 3 (2) n) Drohnen-Rechtsschutz –   Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechts- –   S. 41, § 5 (3) c) schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Einmaliger Universal-Rechtsschutz – –  S. 82, § 28 p (4) m) Vorversicherungsgarantie – –  S. 82, § 28 p (4) l) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit,    S. 38, § 4 (5) a) wenn der Vertrag drei Jahre besteht Vorsorge-Rechtsschutz –   S. 89 f., Klausel 7 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs-    S. 90, Klausel 8 erweiterungen Erweiterter Straf-Rechtsschutz als Annex zu § 28 Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung S. 94 ff., – ○ ○ selbstständiger und ehrenamtlicher Tätigkeiten Sonbed. 1 Fahrzeug-Schutzbrief als Annex zu § 28 Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige ○ ○ ○ S. 145, Sonbed. 22 14 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 15] Sonderbedingungen 15, 15a und 15b web@ktiv für Selbstständige Sonderbedingungen 15,15a und 15b web@ktiv für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Weltweit 100.000 € 200.000 € 300.000 € Mediation S. 43, § 5 a ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Urheber-Rechtsschutz Erstberatung, Auch außergericht- Auch gerichtlich, S. 111 § 2 c), max. 1.000 € für alle lich, max. 5.000 € max. 10.000 € S. 114 § 2 d), Beratungen in einem im Kalenderjahr im Kalenderjahr S. 117 § 2 d) Kalenderjahr Löschdienst S. 112 § 4, ∙ je Löschung 100 € 100 € 100 € S. 115 § 4, ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 118 § 4 Reputations-Check S. 112 § 2 f), ∙ je Löschung 100 € 100 € 100 € S. 115 § 2 m), ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 118 § 2 n) Aktiver Straf-Rechtsschutz S. 111 § 2 b), je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 114 § 2 c), S. 117 § 2 c) Wettbewerbs-Rechtsschutz – Erstberatung, Auch außergericht- S. 114 § 2 e), max. 1.000 € für alle lich und gerichtlich S. 117 § 2 e) Beratungen in einem max. 5.000 € je Kalenderjahr Versicherungsfall Erstellung einer Datenschutzerklärung – S. 114 § 2 j), je Vertragsdauer einmalig 500 € 500 € S. 117 § 2 j) Web-Check S. 114 § 2 k), je Kalenderjahr einmalig – 100 € 100 € S. 117 § 2 k) Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern    S. 112 § 2 e), und den USA S. 115 § 2 l), S. 118 § 2 m) Mediation    S. 43, § 5 a ARAG Online Rechts-Service    Anwaltsempfehlung    Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz    S. 111 § 2 a), bei Verletzung der Reputation, S. 113 § 2 a), Identitätsmissbrauch und Missbrauch von Zahlungsmitteln S. 116 § 2 a) Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei Wieder-    S. 111 § 2 a), holungsgefahr S. 113 § 2 a), S. 116 § 2 a) Reputations-Check    S. 112 § 2 f), S. 115 § 2 m), S. 118 § 2 n) Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor Vertrags-    S. 112 § 4, abschluss S. 115 § 4, S. 118 § 4 Aktiver Straf-Rechtsschutz    S. 111 § 2 b), (Erstattung einer Strafanzeige) S. 114 § 2 c), S. 117 § 2 c) Straf-Rechtsschutz    S. 112 § 2 d), zur Verteidigung S. 114 § 2 f), (zum Beispiel Vorwurf der Beleidigung S. 117 § 2 f) oder von Urheberrechtsverletzungen) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen    S. 111 § 2 c), S. 114 § 2 d), S. 117 § 2 d) Urheber-Rechtsschutz außergerichtlich –   S. 114 § 2 d), S. 117 § 2 d) Arbeits-Rechtsschutz –   S. 114 § 2 b), S. 117 § 2 b) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 15 [Seite 16] Sonderbedingungen 15,15a und 15b web@ktiv für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen –   S. 114 § 2 e), S. 117 § 2 e) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Datenschutz –   S. 114 § 2 g), S. 117 § 2 g) Verwaltungs-Rechtsschutz Datenschutz –   S. 114 § 2 h), S. 117 § 2 h) Daten-Rechtsschutz –   S. 114 § 2 i), S. 117 § 2 i) Erstellung der Datenschutzerklärung –   S. 114 § 2 j), S. 117 § 2 j) Webcheck –   S. 114 § 2 k), S. 117 § 2 k) Telefonische psychologische Soforthilfe nach Cybermobbing –   S. 42 § 5 (6) f) bb) Wettbewerbs-Rechtsschutz – –  S. 117 § 2 e) Online-Monitoring – –  S. 28 Wichtige Hinweise Versicherungsvertrags-Rechtsschutz Cyber-Policen – –  S. 118 § 2 l) 16 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 17] Sonderbedingung 16 und 17 Sonderbedingung 16 und 17 ARAG JuraCheck® ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige Fundstelle für Selbstständige Fundstelle Versicherungssummen Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S.120, § 2 (4) S. 120, Sonbed. 17 ∙ je Prüfung 100 € 100 € i.V.m. S. 119, ∙ je Kalenderjahr 1000 € 1.000 € Sonbed. 16 AGB-Check S.120, § 2 (5) S. 120, Sonbed. 17 je Kalenderjahr 100 € 100 € i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Webcheck S.120, § 2 (6) S. 120, Sonbed. 17 je Kalenderjahr 100 € 100 € i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Persönliche Rechtsberatung – 250 € je Beratung S. 120, 500 € je Kalenderjahr Sonbed. 17 § 1 Leistungen ARAG JuraTel®  S.119, § 2 (1)  S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Onlinerechtsberatung  S.119, § 2 (2)  S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Online-Forderungsmanagement  S.119, § 2 (3)  S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen  S.120, § 2 (4)  S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 AGB-Check  S.120, § 2 (5)  S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Webcheck  S.120, § 2 (6)  S. 120, Sonbed. 17 i.V.m. S. 119, Sonbed. 16 Persönliche Rechtsberatung –  S. 120, Sonbed. 17 § 1 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 17 [Seite 18] § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Deutschland Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt Mediation inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten S. 43, § 5 a im Rahmen der Mediation ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Bonitätsselbstauskunft für Mieter Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt Bonitätscheck potenzieller Mieter/Pächter Die ersten vier Die ersten vier Die ersten vier (für Vermieter/Verpächter), kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu Bonitätsselbstauskunft für Pächter (gewerbliche Nutzung), Sonderkonditionen Sonderkonditionen Sonderkonditionen Bonitätscheck von Handwerksfirmen Übergabeprotokoll – – 2 Stück je Jahr S. 87, § 29 p (6) Erschließungs- und Anliegerabgaben – – 30.000 € S. 86, § 29 p (3) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren – – 30.000 € S. 86, § 29 p (3) b) Bauherren-Rechtsschutz – – 10.000 € S. 86, § 29 p (3) a) je Vertragsdauer Treuebonus maximal 250 € 500 € 750 € S. 41, § 5 (5) Photovoltaikanlagen bis 15 kWp (Kilowatt-Peak) 10.000 € 10.000 € 10.000 € S. 85, § 29 (4), S. 85, § 29 b (4), S. 86, § 29 p (4) Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel®    Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause) –   S. 39, § 5 (1) a) Steuertelefon    Bauherrentelefon    Mediation    S. 43, § 5 a ARAG Online Rechts-Service    Anwaltsempfehlung    Leistungen Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts –   Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz    S. 32, § 2 c) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz    S. 33, § 2 j) Straf-Rechtsschutz    S. 33, § 2 i) Steuer-Rechtsschutz    S. 32, § 2 e) Online-Forderungsmanagement –   S. 98, Sonbed. 11 für Vermieter/Verpächter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – –  S. 32, § 2 d) Verwaltungs-Rechtsschutz – –  S. 32, § 2 g) Opfer-Rechtsschutz – –  S. 33, § 2 n) Bauherren-Rechtsschutz – –  S. 86, § 29 p (3) a) Übergabeprotokoll – –  S. 87, § 29 p (6) Erschließungs- und Anliegerabgaben – –  S. 86, § 29 p (3) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren – –  S. 86, § 29 p (3) b) Photovoltaikanlagen bis 15 kWp (Kilowatt-Peak) Gerichtlich für den Betrieb auch Betrieb, Erwerb und S. 85, § 29 (4), Betrieb außergerichtlich Installation S. 85, § 29 b (4), S. 86, § 29 p (4) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter    Bonitätscheck potenzieller Mieter    (für Vermieter/Verpächter) Bonitätscheck Handwerkerfirmen    Sofortschutz für Mietverträge – –  S. 38, § 4 (6) b) Außergerichtliche Sachverständigenkosten im Rahmen    S. 43, § 5 a einer Mediation 18 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 19] § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis Komfort Premium Fundstelle Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechts- –   S. 41, § 5 (3) c) schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit,    S. 38, § 4 (5) a) wenn der Vertrag drei Jahre besteht Vorsorge-Rechtsschutz    S. 89, Klausel 7 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs-    S. 90, Klausel 8 erweiterungen Mietausfallschutz als Annex zu § 29 Mietausfallschutz für vermietete Wohneinheiten – ○ ○ S. 85, § 29 (5) i.V.m. für 6 oder für 12 Monate S. 121, Sonbed. 18, S. 87, § 29 p (8) i.V.m. S. 121, Sonbed. 18 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 19 [Seite 20] Sonderbedingungen 20, 21 und 22 Sonderbedingungen ARAG ARAG ARAG 20, 21 und 22 Fahrzeug- Top- Fahrzeug- Schutzbrief Fundstelle Schutzbrief Fundstelle Schutzbrief Fundstelle für Selbst- ständige Geltungsbereich Europa  S. 132, § 5 – S. 137, § 5  S. 146, § 5 Weltweit –  – Fahrzeughilfe Hilfe bei Fahrzeugpanne, oder Fahrzeug- ab Wohnsitz S. 132, ab Wohnsitz S. 140, ab Firmensitz S. 146, unfall § 6 (1) § 6 (4) § 6 (1) ∙ Wiederherstellung der Fahrbereitschaft bis 200 € S. 132, Unbegrenzt S. 140, bis 600 € S. 146, durch ein Pannenhilfsfahrzeug § 6 (1) a) § 6 (4) d) aa) § 6 (1) a) ∙ Abschleppen des Fahrzeugs bis 200 € S. 132, Unbegrenzt S. 140, bis 600 € S. 146, § 6 (1) b) § 6 (4) d) cc) § 6 (1) b) ∙ Bergen (inkl. Gepäck und nicht Unbegrenzt S. 132, Unbegrenzt S. 140, Unbegrenzt S. 146, gewerblicher Ladung) § 6 (1) c) § 6 (4) d) bb) § 6 (1) c) ∙ Hilfe bei Weitertransport der gewerb- –  Unbegrenzt S. 147, lichen Ladung § 6 (1) d) (Umlade- und Weitertransportkosten) Zusätzliche Hilfe bei Fahrzeugpanne, 50 km S. 132, 50 km S. 144, 30 km S. 147, Fahrzeugunfall oder Fahrzeugdiebstahl § 6 (2) § 12 (2) d) § 6 (2) (ab __ km Luftlinie) Fahrzeugunfall ∙ Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt Bahn 1. Kl./Flug S. 132, Bahn 1. Kl./Flug S. 140, Bahn 1. Kl./Flug S. 147, § 6 (2) a) § 6 (4) a) § 6 (2) a) ∙ Zusätzliche Fahrtkosten mit öffentlichen 50 € S. 132, 50 € S. 140, 50 € S. 147, Verkehrsmitteln oder Taxi § 6 (2) a) § 6 (4) a) § 6 (2) a) ∙ Übernachtung (Anzahl Übernachtung/ fünf/75 € S. 133, fünf/75 € S. 140, fünf/75 € S. 147, __ € pro Person je Tag) § 6 (2) b) § 6 (4) b) § 6 (2) b) ∙ Mietwagen (Anzahl Tage/Maximum) sieben/600 € S. 133, § 6 (2) c); sieben/600 € S. 140, sieben/1.200 € S. 147, § 6 (2) c); S. 134, § 6 (4) c) S. 148, § 6 (4) a) cc) § 6 (4) a) cc) ∙ Leihfahrräder etc. (Anzahl Tage/oder – sieben/50 € S. 140, – Maximum) § 6 (4) c) ∙ Nutzungsausfall anstelle Mietwagen – sieben/50 € S. 140, – (Anzahl Tage/__ € Tag) § 6 (4) c) ∙ Fahrzeugunterstellung bis zur Herstel- bis zwei S. 132, § 6 (2) a), bis zwei S. 141, bis zwei S. 148, lung der Fahrbereitschaft/ Wochen S. 133, § 6 (2) d) Wochen § 6 (4) g) Wochen § 6 (2) d) Wiederauffindung innerhalb vier Wochen nach Fahrzeugdiebstahl ∙ Rücktransport des defekten Fahrzeugs aus dem Ausland − Europa Unbegrenzt S. 134, Unbegrenzt S. 140, Unbegrenzt S. 148, − Weltweit § 6 (4) a) bb) bis 5.000 € § 6 (4) f) aa) § 6 (4) a) bb) ∙ Pick-up der Fahrgäste in Deutschland –  S. 141, – § 6 (4) f) bb) ∙ Fahrzeugverzollung, -verschrottung  S. 134,  S. 141,  S. 148, (Übernahme Verfahrensgebühr) § 6 (4) a) dd) § 6 (4) h) § 6 (4) a) dd) ∙ Vermittlung Restwertverkäufer –  S. 141, – § 6 (4) i) cc) ∙ Vermittlung Reparaturwerkstätten –  S. 141, – § 6 (4) i) aa) ∙ Ersatzteilversand (ins Ausland)  S. 134,  S. 141,  S. 148, § 6 (4) a) aa) § 6 (4) i) bb) § 6 (4) a) aa) ∙ Beschaffung Kfz-Ersatzschlüssel –  S. 140, – § 6 (4) e) ∙ Rücktransport des fahrbereiten  S. 133,  S. 138,  S. 148, Fahrzeugs § 6 (3) d) § 6 (1) f) § 6 (3) b) ∙ Bei Eigenorganisation durch Ersatzfahrer − Europa 0,50 €/km S. 133, § 6 (3) d) 0,50 €/km S. 141, § 6 (4) j) 0,50 €/km S. 148, § 6 (3) b) − Weltweit 0,50 €/km, max. 5.000 € 20 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 21] Sonderbedingungen ARAG ARAG ARAG 20, 21 und 22 Fahrzeug- Top- Fahrzeug- Schutzbrief Fundstelle Schutzbrief Fundstelle Schutzbrief Fundstelle für Selbst- ständige Personenleistungen Hilfe bei einer Krankheit, Verletzung, Tod 50 km S. 133, 50 km S. 144, 30 km S. 148, auf Reisen (ab __ km Luftlinie) § 6 (3) § 12 (2) d) § 6 (3) Reisedauer sechs Wochen S. 133, sechs Wochen sechs Wochen; S. 148, § 6 (3) bei beruflichen § 6 (3) Reisen Unbegrenzt Informationen über ärztliche Versorgung,  S. 134,  S. 138,  S. 149, Arztvermittlung § 6 (4) c) aa) § 6 (1) § 6 (4) c) aa) Kostenübernahmegarantie Krankenhaus – bis 20.000 € S. 138, – (Ausland) § 6 (1) a) dd) Versand Arzneimittel (Ausland)  S. 134,  S. 138,  S. 149, § 6 (4) c) bb) § 6 (1) b) § 6 (4) c) bb) Bereitstellung benötigter Hilfsmittel – bis 10.000 € S. 139, – (Ausland) § 6 (2) c) Krankenrücktransport  S. 133,  S. 138,  S. 148, (sofern medizinisch notwendig) § 6 (3) a) § 6 (1) d) § 6 (3) a) Mehrkosten für die außerplanmäßige – Bahn 1. Kl./Flug S. 138, – Rückreise nach Entlassung aus dem § 6 (1) d) cc) Krankenhaus Zusätzliche Fahrten – Taxi 50 € S. 138, – (nur für erkrankte/verletzte Person) § 6 (1) d) cc) Kosten Krankenbesuch für eine nahe- ab 5 Tage KH- S. 133, ab 5 Tage KH- S. 138, – stehende Person je Schadenfall Aufenthalt § 6 (3) b) Aufenthalt § 6 (1) c) Fahrt- und Übernachtungskosten pauschal S. 133, pauschal S. 138, § 6 (1) c) pauschal bis 1.000 € § 6 (3) b) bis 1.000 € bis 1.000 € Rückholung von Kindern Bahn 1. Kl./ S. 133, Bahn 1. Kl./ S. 138, – Flug/Taxi § 6 (3) c) Flug/Taxi § 6 (1) e) 50 €/max. 50 €/max. 1.000 €/Person 1.000 €/Person Fahrtkosten –  S. 138, – § 6 (1) e) cc) Organisation einer Betreuung zu Hause –  S. 138, – (ohne Kostenübernahme) § 6 (1) e) dd) Hilfe im Todesfall: Bestattungs- oder –  S. 138, – Überführungskosten zum ständigen § 6 (1) g) Wohnsitz Psychologische telefonische Hilfe –  S. 139, – § 6 (1) h) Mehraufwand für den außerplanmäßigen –  S. 139, – Rücktransport von Haustieren § 6 (1) i) Such-, Rettungs- und Bergungskosten – bis 5.000 € S. 139, – inkl. Behandlungskosten, Transportkosten § 6 (2) a) zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder Druckkammer Umbau von Wohnung/Pkw nach Unfall-, –  S. 139, – Schwerstverletzung § 6 (2) b) Hilfe bei Notfällen auf Reisen Unplanmäßiger Reiseabbruch –  S. 139, – § 6 (3) Erkrankung, Unfall, Tod von Mitreisenden –  S. 139, – oder Verwandten zu Hause, Krieg, § 6 (3) a) Naturgefahren, Vermögensschaden zu Hause > 2.500 € Insolvenz des Reiseunternehmens –  S. 139, – § 6 (3) b) Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust  S. 135,  S. 141,  S. 149, (Zinsloses Darlehen) § 6 (4) d) bb) § 6 (5) a) § 6 (4) d) bb) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 21 [Seite 22] Sonderbedingungen ARAG ARAG ARAG 20, 21 und 22 Fahrzeug- Top- Fahrzeug- Schutzbrief Fundstelle Schutzbrief Fundstelle Schutzbrief Fundstelle für Selbst- ständige Dokumenten- und Datenservice –  S. 141, – (anfallende Gebühr Ersatzdokument) § 6 (5) b) Wohnungsschlüsselservice – bis 100 € S. 141, – § 6 (5) c) Reiserückrufservice –  S. 141, – § 6 (6) a) Handwerkerservice bei Notfällen zu Hause –  S. 141, – § 6 (6) b) Haushüter-Service   S. 142, – § 6 (6) c) Hilfe bei ungenannten Ereignissen bis 500 € S. 135, bis 500 € bis 500 € S. 149, § 6 (4) d) cc) § 6 (4) d) cc) Krankenschutz im Ausland Übernahme der medizinischen Behand- – – ○ S. 142, – – lungskosten im Ausland §7 22 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 23] Versicherteninformation ARAG SE nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers Vertragspartner für die Rechtsschutzversicherung ist die ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 Vertragspartner/Risikoträger • der ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz • des ARAG Mietausfallschutzes • des ARAG web@ktiv® Vermögensschadenschutzes • des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes • der Kennzeichen-Wiederbeschaffung • des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs • des ARAG Top-Schutzbriefs • des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige • des ARAG Arbeitslosen-Schutzes • des U-Haft-Support ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Risikoträger in Bezug auf den Krankenschutz im Ausland ist die ARAG Krankenversicherungs-AG Hollerithstraße 11, 81829 München Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher), Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe Sitz und Registergericht: München, HRB 69751 2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine Ver- sicherungs-Aktiengesellschaft die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung, die der ARAG Krankenversicherungs-AG der Betrieb der Krankenversicherung. 3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall gilt als eingetreten 1. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Rechts- schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage; c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens; d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe- dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten; Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 23 [Seite 24] e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. 2. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutzversicherung (SVA) a) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort • in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll • und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist • und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als geltend gemacht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird. b) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium in dem Zeitpunkt, in dem der Schadenersatzanspruch erstmalig in Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nicht an. Voraussetzung ist, dass der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird und der ARAG vor Vertragsab- schluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende Geltendmachung von solchen Schadenersatzansprüchen hinweisen. c) im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag ausgelöst wurde. d) im Spezial-Straf-Rechtsschutz 1) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versi- cherten; 2) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen den Versicherten; 3) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage; 4) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren • für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, • für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme, • bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO; 5) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschuss- sitzung; 6) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt; 7) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren; 8) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger; 9) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen; 10) bei Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder be- gonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen. Die Voraussetzungen zu 1. bis 2. müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungssummen und Selbstbehalten. 4 Gesamtpreis der Versicherung Die Beiträge zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag. 5 Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an. 6 Beitragszahlung Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres entrichtet werden, aber auch monatlich, viertel- jährlich oder halbjährlich. Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Ver- schulden. Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. 24 Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 25] Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminde- rung) nach § 10 ARB. Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte), Tarifgruppe S (Selbstständige) oder einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB zu dem sich danach ergebenden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortge- führt. 7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir uns einen Monat gebunden. 8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahme- erklärung. Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 6). 9 Informationen zum Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei- spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein- schließlich der Tarifbestimmungen, • die Widerrufsbelehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In- formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag. 10 Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung, insbesondere durch Kündigung Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung entnehmen Sie bitte den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel Antrag). Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä- testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig in Textform kündigen. Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungs- fälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen. Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 25 [Seite 26] Die Kündigungsfrist beträgt in diesen beiden Fällen einen Monat, das heißt, die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der Ver- sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 11 Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben- so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG SE die Kommu- nikation in deutscher Sprache führen. 12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online- Beschwerdeformular ausfüllen. Lehnt die ARAG Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer, soweit er der Auffassung der ARAG SE nicht zu- stimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, die Einleitung eines Stichentscheids oder Schiedsgut- achterverfahrens von der ARAG verlangen (siehe Ziffer 7 Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist an die ARAG zu richten (Adresse siehe Ziffer 1). Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“ Das ist eine unabhängige Einrich- tung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versiche- rungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer kann sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Der Versicherungsnehmer kann weiterhin den Rechtsweg beschreiten. 13 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de 26 Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 27] Wichtige Hinweise Allgemeine Vertragsvereinbarungen Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unab- hängige Verträge. Keine rechtlich selbstständigen Verträge stellen dar • Rechtsschutz in Unterhaltssachen • Rechtsschutz in Ehesachen • Erweiterter Straf-Rechtsschutz • ARAG Mietausfallschutz • ARAG Fahrzeug-Schutzbrief • ARAG Top-Schutzbrief • ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige • ARAG Arbeitslosen-Schutz – soweit abgeschlossen. • Online-Forderungsmanagement, • ARAG JuraCheck® • ARAG JuraCheck® Plus • ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium • ARAG JuraCheck® für Selbstständige • ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige • ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige sind nur rechtlich selbstständige Verträge, wenn sie einzeln abgeschlossen werden. Den abgeschlossenen Versicherungen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ARAG sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen entweder an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle gerichtet werden. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Vertragspartner/Risikoträger Vertragspartner/Risikoträger für den Rechtsschutz ist die ARAG SE. Vertragspartner/Risikoträger • der ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz nach der Klausel 12 • des ARAG Mietausfallschutzes nach der Sonderbedingung 18 • des ARAG web@ktiv® Vermögensschäden nach der Sonderbedingung 19 • des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes nach der Sonderbedingung 19 a • des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs nach der Sonderbedingung 20 • des ARAG Top-Schutzbriefs nach der Sonderbedingung 21 • des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige nach der Sonderbedingung 22 • von Kennzeichen Wiederbeschaffung nach der Klausel 11 • des ARAG Arbeitslosen-Schutzes nach der Sonderbedingung 23 ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft. Risikoträger in Bezug auf den Krankenschutz im Ausland nach der Sonderbedingung 21 (§ 7 bis § 11) ist die ARAG Krankenversiche- rungs-AG. Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 27 [Seite 28] In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE, • die ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz, den ARAG Mietausfallschutz, den ARAG web@ktiv® Vermögensschäden, den ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz, die Kennzeichen Wiederbeschaffung, den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief, den ARAG Top- Schutzbrief, den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige, den ARAG Arbeitslosen-Schutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, • den Krankenschutz im Ausland betreffen, kann ausschließlich die ARAG Krankenversicherungs-AG verklagt werden bzw. klagen. ARAG-Service Online-Monitoring zu ARAG web@ktiv® Komfort und Premium für Privatpersonen und zu ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige Wir benennen Ihnen einen Dienstleister für einen ersten Initial-Check, mit dem Sie erfahren, ob Ihre Daten in der Vergangenheit im Darknet gehandelt wurden. Auf Wunsch werden Ihre persönlichen Daten in einem täglichen Monitoring (Online-Monitor) überwacht. Besteht die Gefahr kompromittierter Daten, erhalten Sie vom Dienstleister unverzüglich eine Nachricht mit einem Maßnahmenplan per E-Mail oder SMS. Unsere Serviceleistungen erbringen wir, solange Ihr ARAG web@ktiv® Komfort oder Premium – Vertrag bzw. Ihr ARAG web@ktiv® Premium – Vertrag für Selbstständige besteht und wir unser Service-Angebot aufrechterhalten. Wir können auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder teilweise einstellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Ihren Rechtsschutzvertrag können Sie deswegen nicht vorzeitig kündigen. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vor- gesehen. Wir haften nicht für Umstände im Zusammenhang mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung. Für die Erbringung der Leistung an sich und deren Inhalt ist der jeweilige Servicepartner allein verantwortlich. Tarifgruppe Tarifgruppe N (Normaltarif) Die Beiträge der Tarifgruppe N gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgruppe vorgesehen ist. Tarifgruppe B (Beamtentarif) Die Tarifgruppe B ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindes- tens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig ist. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe B, wird der Vertrag auf die Tarifgruppen N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – S umgestellt. Tarifgruppe R (Tarif für Rentner) Die Tarifgruppe R ist zu wählen, • wenn der Versicherungsnehmer im Ruhe- oder Vorruhestand ist • und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben. Tarifgruppe P (Tarif für Pensionäre) Die Tarifgruppe P ist zu wählen, wenn • der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig war • und er jetzt im Ruhe- oder Vorruhestand ist • und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben. Tarifgruppe S (Selbstständigentarif) Der Tarifgruppe S sind Personen zuzuordnen, die entweder selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) mit einem Nettojahresumsatz von über 22.000 Euro ausüben. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe S, wird der Vertrag auf den Nor- maltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif umgestellt. Als selbstständige Tätigkeit gelten auch • die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Privatier) unter Einsatz von Fremdmitteln, und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt; • die Tätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich beherrschende Gesellschafter der GmbH sind; das sind Inhaber mit mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile; bei alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern gilt das Gleiche. 28 Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 29] Tarifgruppe A (Assekuranztarif) Der Tarifgruppe A zuzuordnen sind Personen, die für Versicherungen tätig sind. Fallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe A weg, wird das Vertragsverhältnis auf den Normaltarif N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – auf den Beamtentarif B oder den Tarif für Selbstständige S umgestellt. Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit Das höhere Risiko zählt. Ist also zum Beispiel eine der zu versichernden Personen selbstständig, ist der Vertrag der Tarifgrup- pe S zuzuordnen. Bündelrabatte Besteht neben dem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB für einen oder meh- rere Inhaber/Geschäftsführer ein Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB, erhalten diese auf den Beitrag für den Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt. Besteht • neben einem Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium nach § 26 b, § 26 bzw. § 26 p ARB zusätzlich ein ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium und/oder • neben einem Aktiv-Rechtsschutz Basis nach § 26 b ein ARAG JuraCheck® oder ARAG JuraCheck® Plus und/oder • neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB ein ARAG JuraCheck® Plus erhält ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium und/oder ARAG JuraCheck® oder ARAG JuraCheck® Plus einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium nach § 26 b, § 26 bzw. § 26 p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt. Besteht • neben einem Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 b, § 28 bzw. § 28 p ARB zusätzlich ein ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige und/oder • neben einem Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige nach § 28 b ARB zusätzlich ein ARAG JuraCheck® für Selbstständige oder ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige und/oder • neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB ein ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige erhält ARAG JuraCheck® für Selbstständige oder ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige und/oder ARAG web@ktiv® Basis, Kom- fort oder Premium für Selbstständige einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 b, § 28 bzw. § 28 p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt. Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 29 [Seite 30] Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2024) der ARAG SE 1 Was ist Inhalt der Rechtsschutzversicherung? ....................................................................................................................... 32 §1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? .............................................................................................................................. 32 §2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? ...................................................................................................................... 32 §3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? ........................................................................................................ 34 §3a Wann können wir unsere Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen und was können Sie tun?..................................................................................................................................................................................... 36 §4 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? ................................................................................................................ 37 §4a Versichererwechsel .............................................................................................................................................................................................. 39 §5 Welche Kosten übernehmen wir? .................................................................................................................................................................... 39 §5a Welche Kosten übernehmen wir in Mediationsverfahren?....................................................................................................................... 43 §5b Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen (Differenzdeckung) ..................................................................................................... 43 §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? ........................................................................................................................................................44 2 Nach welchen Regeln richtet sich das Versicherungsverhältnis zwischen der ARAG und den Versicherten? ............... 45 §7 Wann beginnt der Versicherungsschutz?....................................................................................................................................................... 45 §8 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? ....................................................................................................................................... 45 §9 Was ist bei der Zahlung des Versicherungsbeitrags zu beachten?.......................................................................................................... 45 §9a Beitragsfreistellung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit........................................................................................................................46 § 10 Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrags führen? ............................................................... 47 § 11 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? ..................................................................................................................................................................48 § 12 Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? .........................................................................................................................49 § 13 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? ..........................................................................................................49 § 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? .......................................................................................................... 50 § 15 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?........................................................................................................................ 50 § 16 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen zu beachten? ................................................................................................................................ 50 3 Was ist im Versicherungsfall zu beachten? .............................................................................................................................. 51 § 17 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls? ................................................................................51 § 18 (nicht belegt) § 19 (nicht belegt) § 20 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? ..................... 52 4 In welchen Formen wird der Versicherungsschutz angeboten? ........................................................................................... 53 § 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Privatpersonen ........................................................................................................................ 53 § 21 b Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Privatpersonen .............................................................................................................................. 54 § 21 p Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen ...................................................................................................................... 56 § 22 Firmen-Fahrer-Rechtsschutz ...........................................................................................................................................................................58 § 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Selbstständige ......................................................................................................................... 59 § 23 b Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Selbstständige............................................................................................................................... 60 § 23 p Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige........................................................................................................................ 61 § 24 Vereins-Rechtsschutz .......................................................................................................................................................................................... 62 § 25 (nicht belegt) § 26 Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Privatpersonen ......................................................................................................................................... 63 § 26 b Aktiv-Rechtsschutz Basis für Privatpersonen ...............................................................................................................................................66 § 26 p Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen ...................................................................................................................................... 68 § 27 Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte.................................................................................................................................................................... 74 § 28 Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Selbstständige .......................................................................................................................................... 76 § 28 b Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige ................................................................................................................................................ 78 § 28 p Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige ....................................................................................................................................... 80 § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort .........................................................................................................................................................84 § 29 b Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis ...............................................................................................................................................................85 § 29 p Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium ...................................................................................................................................................... 86 30 Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 31] A Standardklauseln .................................................................................................................................................................................. 88 Klausel 1 Single-Rechtsschutz .................................................................................................................................................................................... 88 Klausel 3 Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen ..................................................................................................... 88 Klausel 3 p Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen .............................................................................. 88 Klausel 4 Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige ............................................................................................................... 89 Klausel 6 Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige ............................................................................................................................ 89 Klausel 7 Vorsorge-Rechtsschutz............................................................................................................................................................................... 89 Klausel 8 Leistungsupdate-Garantie ......................................................................................................................................................................... 90 Klausel 9 Dienstreise-Rechtsschutz .......................................................................................................................................................................... 90 Klausel 10 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für gewerbliche Vermieter .................................................................................................... 90 Klausel 11 Kennzeichen-Wiederbeschaffung ............................................................................................................................................................ 91 Klausel 12 Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz ..................................................................................................................................... 91 B Sonderbedingungen .............................................................................................................................................................................. 94 Sonderbedingung 1 Erweiterter Straf-Rechtsschutz ................................................................................................................................ 94 Sonderbedingung 3 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz ......................................................................................................................... 97 Sonderbedingungen 4 bis 9 (nicht belegt) Sonderbedingung 10 ARAG JuraTel® ........................................................................................................................................................................... 97 Sonderbedingung 11 Online-Forderungsmanagement .............................................................................................................................. 98 Sonderbedingung 12 ARAG web@ktiv® Basis ............................................................................................................................................... 99 Sonderbedingung 12 a ARAG web@ktiv® Komfort ........................................................................................................................................ 102 Sonderbedingung 12 b ARAG web@ktiv® Premium ......................................................................................................................................106 Sonderbedingung 13 ARAG JuraCheck® .........................................................................................................................................................109 Sonderbedingung 14 ARAG JuraCheck® Plus................................................................................................................................................. 111 Sonderbedingung 15 ARAG web@ktiv® Basis für Selbstständige ........................................................................................................... 111 Sonderbedingung 15 a ARAG web@ktiv® Komfort für Selbstständige ..................................................................................................... 113 Sonderbedingung 15 b ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige ...................................................................................................116 Sonderbedingung 16 ARAG JuraCheck® für Selbstständige ......................................................................................................................119 Sonderbedingung 17 ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige ............................................................................................................ 120 Sonderbedingung 18 ARAG Mietausfallschutz ............................................................................................................................................. 121 Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschäden ................................................................................................................. 123 Sonderbedingung 19 a ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz...................................................................................................................... 127 Sonderbedingung 20 ARAG Fahrzeug-Schutzbrief ..................................................................................................................................... 131 Sonderbedingung 21 ARAG Top-Schutzbrief ............................................................................................................................................... 136 Sonderbedingung 22 ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige ................................................................................................. 145 Sonderbedingung 23 ARAG Arbeitslosen-Schutz ......................................................................................................................................... 151 Glossar ..................................................................................................................................................................................................... 156 Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 31 [Seite 32] 1 Inhalt der Versicherung §1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen und sichern Ihnen so den Zugang zum Recht. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. Gerne unterstützen wir Sie, Ihren Konflikt schnell und nachhal- tig zu lösen. Fragen Sie uns nach Ihren Möglichkeiten. §2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in verschiedenen Formen vereinbart werden, die in § 21 bis § 29 beschrie- ben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bei einer man- gelhaften Fernseher- oder Autoreparatur. Grundlage hierfür ist der Vertrags-Rechtsschutz; siehe unter d.) b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen; • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bei dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Ansprüchen. c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung); • sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht); • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Ver- lauf der Grundstücksgrenze). d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz- Rechtsschutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungs- und Grundstück-Rechtsschutz (sie- he oben c) handelt. e) Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs- gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. f) Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten wahrzunehmen; bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerich- ten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versiche- rungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b, c, e oder h enthalten ist. h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Angelegenheiten von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.) 32 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 33] i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, wobei Strafschärfungen oder -milderungen außer Betracht bleiben.) aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen – also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr – vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) bb) Wird Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub). • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurt- pflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.) k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung aa) für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartner- schafts- oder erbrechtlichen Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. bb) Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die hierfür anfallende gesetzliche Vergütung bis zu 250 Euro (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Eine ver- einbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für unter- haltsrechtliche Angelegenheiten. cc) In Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1814 ff. BGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungs- anordnung gegen Sie, eine mitversicherte Person oder einen mit den vorgenannten Personen in einem Verwandt- schaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades stehenden Dritten stehen, übernehmen wir die gesetzlichen Gebüh- ren eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für eine über die Beratung hinausgehende Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowie entstehende Gerichtskosten insgesamt bis zu 1.000 Euro (Betreuungs-Rechtsschutz). dd) Für die Erstellung und Registrierung oder Änderung einer standardisierten Patientenverfügung mit Vorsorgevoll- macht und Sorgerechtsverfügung sowie einer Erklärung zur Organspende benennen wir Ihnen einen spezialisier- ten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt. Hierfür über- nehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr (mit Ausnahme der Registergebühren). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs (Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung von Patienten- und Sorgerechtsverfügungen). l) Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und derjenigen Ihres ehelichen oder eingetragenen Le- benspartners in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhe- bungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflich- ten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie haben Versiche- rungsschutz unter der Voraussetzung, dass • im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte; • der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart l enthalten ist. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. n) Opfer-Rechtsschutz 1) als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 33 [Seite 34] Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperli- chen Unversehrtheit (§§ 224 ff. StGB) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. 2) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im • Ermittlungsverfahren, • Nebenklageverfahren, • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz, • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch 3) Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen: • Sie sind nebenklageberechtigt, • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und • es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. 4) Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1, § 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz. o) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen in ursächlichem Zusammenhang mit der europäischen Datenschutzgrund- verordnung (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen. §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: (1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. b) Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be- handlung. c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken und Gebäuden. d) aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen, cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude- teils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter d genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. (2) a) • Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haft- pflichtversicherung versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Miet- fahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) • Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren. Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dingli- chen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. b) Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). c) Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). d) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmuster- und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. e) Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 34 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 35] f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finan- zierung von Kapitalanlagen. Als Kapitalanlagen gelten nicht: • Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch; • Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen; • sowie aa) Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, bb) Sparverträge, cc) Lebens- und Rentenversicherungen, auch fondgebundene Versicherungen dieser Art, dd) Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen; • Gewinnzusagen. h) Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Ausnahme: Sie haben Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k, Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l, Rechtsschutz in Unterhalts- sachen nach § 2 m oder Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m vereinbart. i) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. j) Streitigkeiten wegen • der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; • Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung. k) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr aa) vor Verfassungsgerichten oder bb) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationa- ler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. l) Jede Interessenwahrnehmung aa) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs als Folge Ihres Insolvenzantrags), bb) für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen; ausgenommen hiervon ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. m) Streitigkeiten • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie • in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. n) In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes, bei denen das deut- sche Fahreignungsregister (FAER) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), und dar- über hinaus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes im Ausland. o) In Asyl- und Ausländerrechtsverfahren. p) In Verwaltungsverfahren, • in denen es um Subventionsangelegenheiten geht; Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen sollen; • die dem Schutz der Umwelt dienen; • über die Vergabe von Studienplätzen. q) Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sit- tenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. (3) a) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags; • von Mitversicherten gegen Sie; • von Mitversicherten untereinander; dies gilt nicht im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l. b) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste- hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 35 [Seite 36] Ausnahme: Das gilt nicht für den Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz 4 q. c) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versiche- rungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadener- satzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) d) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein- stehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Strei- tigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert. (4) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h, m und o den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen. §3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit (1) Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fäl- len des § 2 h bis k und n, des § 26 p Absatz 4 a bis d sowie des § 28 p Absatz 4 d prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.) oder b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemein- schaft der Versicherten beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begrün- dung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) c) Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a oder b nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilen. (2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? a) Schiedsgutachterverfahren Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, müssen wir dieses Verfahren inner- halb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht in- nerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang. bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwah- rung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schieds- spruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten. cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schieds- gutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich. b) Stichentscheid Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? • Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend. Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. (3) Kosten Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis. 36 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 37] §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor des- sen Ende eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist: a) im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetre- ten sein soll; b) aa) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k Absatz 1 und 2 im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l sowie im Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der der mitversicherten Person führt; bb) im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k Absatz 3 die Einleitung des Betreuungsverfahrens; c) im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j) der Zeitpunkt der Hand- lung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeits- überschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar. d) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir • alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), • mit denen Sie ihr Rechtsschutzbegehren begründen, • um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. (2) Was gilt, wenn in den Fällen des Absatz 1 d mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind? Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Ver- stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. (3) Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maß- geblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor • bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Ver- sicherungsfall ist der erste Lohnausfall.) oder • wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll (Beispiel: Bei Beginn eines Mietver- hältnisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rü- gen des Versicherungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der Wohnung bei Mietbeginn.) (4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: a) Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn • einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) • einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU- Rente, Unfall-Invaliditätsleistung) Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes ge- stellt wurden. b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlos- sen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags • über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein oder • die erforderlichen Unterlagen bzw. die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht in der gehörigen Form erhalten zu haben. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen. c) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert. d) Im Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset- zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. (5) Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit): Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 37 [Seite 38] Drei Monate Wartezeit gelten für • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium, im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium für Selbstständige, im Vereins-Rechtsschutz sowie im Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte (§§ 24, 26, 27, 28, 26 p, 28 p) • Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 1 b) • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium für Selbstständige (§§ 28, 28 p) • Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern (§ 26 p Absatz 4 c) • Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 26 p Absatz 4 e, § 28 p Absatz 4 h) • Rechtsschutz für vorbereitende Tätigkeiten (§ 26 p Absatz 5 e) • Kollektives Arbeitsrecht (§ 28 p Absatz 1 b) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium und im Aktiv- Rechtsschutz Komfort und Premium für Selbstständige (§§ 26, 28, 26 p, 28 p), und Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte (§ 27) sowie im Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis, Komfort und Premium (§§ 29, 29 b, 29 p) • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb) • Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§ 26 p Absatz 4 j, § 27 Absatz 4 c, § 28 p Absatz 4 c, § 29 p Absatz 3 c) • Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§ 26 p Absatz 4 i, § 27 Absatz 4 b, § 28 p Absatz 4 b, § 29 p Absatz 3 b • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (Klauseln 3 und 3 p) • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 6) • ARAG Mietausfallschutz für bereits vermietete Wohneinheiten (Sonderbedingung 18) Sechs Monate Wartezeit gelten für • Beitragsfreistellung (§ 9a Absatz 2 c) • Bauherren-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 k, § 28 p Absatz 4 d, § 29 p Absatz 3a) • Forderungsmanagement Plus (§ 28 p Absatz 4i) • Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) • ARAG Arbeitslosen-Schutz (Sonderbedingung 23) • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Basis und im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§§ 26 b, 28 b) • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3) im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbst- ständige (§ 28 b) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Basis und im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§§ 26 b, 28 b) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) im Aktiv-Rechtsschutz Basis (§ 26 b) Ein Jahr Wartezeit gilt für • Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m) • Erb-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 m) Drei Jahre Wartezeit gelten für • Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten (§ 2 l) • Rechtsschutz im Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (§ 26 p Absatz 4 f) (6) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit a) Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 oder während der Wartezeit eingetreten, besteht in unseren Produkten • Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach § 21, § 21 b und § 21 p, • Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis, Komfort und Premium für Selbstständige nach § 23, § 23 b und § 23 p, • Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach § 26, § 26 b und § 26 p, • Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort und Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b und § 28 p und • Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis, Komfort und Premium nach § 29, § 29 b und § 29 p dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert und der Beitrag bezahlt ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum Zeit- punkt der Geltendmachung gültigen Rechtsschutzvertrag. b) Wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags oder einzelner Mietvertragsklauseln strittig ist, verzichten wir im Aktiv- Rechtsschutz Premium nach § 26 p, im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p und im Aktiv- Rechtsschutz Immobilie Premium nach § 29 p • auf die Wartezeit, • auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Mietvertrag bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde. c) Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft kommt, verzichten wir im • Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p, • Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p, • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen nach § 26 p und • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p 38 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 39] auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Kauf- oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist jeweils, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht be- kannt ist. §4a Versichererwechsel (1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versi- cherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4): • Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt. • Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) • Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslauf- zeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Ver- tragszeit des Vorversicherers betrifft.) • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi- cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach un- seren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass • Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und • der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versi- chert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags. (2) Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs- schutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird. §5 Leistungsumfang (1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr- nehmen können: a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten: Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftra- gen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an- sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforder- lich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Ab- wesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tä- tigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei- teren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten. b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder • ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn- Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 39 [Seite 40] ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstel- le im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsver- folgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzli- chen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde. c) Wir tragen • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange- zogen werden, • die Kosten des Gerichtsvollziehers. d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a im Inland. e) Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden. f) Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachver- ständige • verfügt über die erforderliche technische Sachkunde (als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN-/ISO- Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind) • und wurde Ihnen durch uns vermittelt. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: • in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. g) Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir • im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p • im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kaskoversicherungsvertrag gültigen Allge- meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterliegens zu tragen haben, sofern der von Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde. h) Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzan- sprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. i) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Vor- aussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsan- wälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. j) Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah- renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. 40 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 41] (2) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder • diese Kosten bereits gezahlt haben. Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. (3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein; b) Kosten, aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Er- gebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Eu- ro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestreb- ten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben; bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben; c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Ausnahmen: • Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst- beteiligung nur einmal ab. • Bei unseren Komfort- und Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungs- fall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist. d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen; e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil); f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde; g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be- stünde; h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen; i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie n 1) bis 3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang; j) die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. (4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Ver- sicherungsfällen die sowohl auf Grund des Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen oder Aktiv-Rechtsschutz für Selbst- ständige als auch auf Grund einer Sonderbedingung versichert sind, wird höchstens eine vereinbarte Versicherungs- summe gezahlt. Es gilt stets die höher vereinbarte Versicherungssumme. (Beispiel: Sie haben den Aktiv-Rechtsschutz Premium und den web@ktiv Premium bei uns versichert und melden uns einen Versicherungsfall im Bereich des Ur- heberrechts. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium besteht dafür eine Versicherungssumme von 1.000 Euro und im web@ktiv Premium eine Versicherungssumme in Höhe von 15.000 Euro. Für den gemeldeten Versicherungsfall greift nur eine Versicherungssumme und zwar die höhere Versicherungssumme von 15.000 Euro.) (5) Treuebonus bei Schadenfreiheit Haben Sie Ihren Rechtsschutzvertrag mit Ausnahme von ARAG JuraTel® seit mindestens drei Jahren nicht in Anspruch genommen, übernehmen wir anteilig die Kosten für Ihren nächsten Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn dieser sonst nicht versichert wäre, zum Beispiel aufgrund eines Ausschlusses oder einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Treuebonus beträgt • bis zu 250 Euro in unseren Basisprodukten, • bis zu 500 Euro in unseren Komfortprodukten sowie im Firmen-Fahrer-Rechtsschutz und • bis zu 750 Euro in unseren Premiumprodukten. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 41 [Seite 42] (6) Wir sorgen a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu- nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen; b) für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho- nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe; c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit- versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomati- sche Vertretungen; d) für die Auswahl und Beauftragung aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV), wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500 Euro. Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär. e) auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt min- destens 14 Tage vor der Reise, zusenden. Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernehmen wir. (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.) f) für psychologische telefonische Soforthilfe, wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Be- lastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit auswirken aa) durch nach einen Verkehrsunfall • im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p • im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d bb) durch Cybermobbing (Das ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kom- munikationsmitteln über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, so- zialen Netzwerken oder Websites.) • im web@ktiv Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingungen 12; 12 a und 12 b • im web@ktiv Komfort und Premium für Selbstständige nach Sonderbedingungen 15 a und 15 b cc) bei Kündigung des Arbeitsplatzes, Mobbing, Stalking, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Beruf nach § 26 p Absatz 1 b dd) durch Spiel-, Handy- und/oder Onlinesucht im web@aktiv Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingung 12 b • wenn Sie dem Impuls zum Onlinespielen nicht widerstehen können, auch wenn dies gravierende Folgen in Ihrem persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder schon nach sich ge- zogen hat (Spielsucht) oder • wenn Sie unter einer exzessiven und unkontrollierten Nutzung des Handys (Nomophobie) und/oder des In- ternets leiden. Wie sieht unsere Soforthilfe konkret aus? Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hil- fe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir. (7) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater); b) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart- nerschafts- und Erbrecht (§ 2 k Absatz 1 und 2 für Notare; c) im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. (8) Einbeziehung von Legal Tech Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teil- oder vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisie- ren (Beispiele: die Berechnung und Geltendmachung einer Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung oder die Einziehung von Forderungen nach Flugverspätung). Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech-Dienst- leister zu Stande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen übernehmen wir. 42 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 43] (9) Haftung von Dienstleistern Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftrag- ter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar. §5a Außergerichtliches Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernehmen wir in Deutschland für einen von uns vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr ein- geleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfah- ren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Eine Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich.) Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Im- mobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist oder unverzüglich eingeschlossen wird. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. §5b Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen (Differenzdeckung) (1) Sie können zu Ihrem Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder zu Ihrem Aktiv- Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p eine Differenzdeckung bean- tragen. Diese besteht bereits ab dem auf diesen Antrag folgenden Tag – und zwar ohne Wartezeit. (2) Differenzdeckung bedeutet: Sie haben bei uns Versicherungsschutz für Leistungen, die über den Versicherungsumfang Ihrer Vorversicherung hinausgehen. (3) Die Beiträge für die Fremdversicherungsverträge, die Sie zum Zeitpunkt unseres Vertragsabschlusses entrichten, wer- den bis zu deren Beendigung anteilsmäßig berücksichtigt. Die Dauer ist auf drei Jahre ab Versicherungsbeginn begrenzt. (4) Der Umfang der Differenzdeckung wird aus den vereinbarten Entschädigungs-, Kosten-, Versicherungssummen, Selbst- beteiligungen und Bedingungen ermittelt, wobei die Leistungen insgesamt nicht höher sein können als der tatsächlich eingetretene Schaden. (5) Eine nach Abschluss unseres Vertrags vorgenommene Änderung bestehender Fremdversicherungsverträge bewirkt keine Erweiterung der Differenzdeckung. (6) Leistet ein Fremdversicherer ganz oder teilweise nicht, weil Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner mit der Zah- lung des Beitrags in Verzug waren, erweitert sich dadurch die Differenzdeckung nicht. Dies gilt auch, wenn eine Oblie- genheit verletzt wurde oder der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, (7) Sobald die Fremdversicherungsverträge (zum Beispiel durch Kündigung) enden, besteht Versicherungsschutz im mit uns vereinbarten Rahmen nur dann, wenn Sie uns hierüber rechtzeitig informiert und die von uns daraufhin ausgestell- te Beitragsrechnung bezahlt haben. (8) Die Regeln über die Differenzdeckung finden keine Anwendung auf • Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l • Rechtsschutz in Unterhaltssachen nach § 2 m • Erweiterter Straf-Rechtsschutz nach der Sonderbedingung 1 • ARAG web@ktiv® Basis, Komfort und Premium nach den Sonderbedingungen 12, 12 a, 12 b • ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus nach den Sonderbedingungen 13, 14 • ARAG web@ktiv® Basis, Komfort und Premium für Selbstständige nach den Sonderbedingungen15, 15 a, 15 b • ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige nach den Sonderbedingungen 16 und 17 (9) In den Fällen, in denen die Differenzdeckung nicht zur Anwendung kommt, gelten §§ 78, 79 VVG. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 43 [Seite 44] §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren • Ausnahme: Im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, im Ehe- und im Unterhalts-Rechtsschutz und im Erb-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (siehe § 2 e, f, g bb, l, m und n, § 26 p Absatz 4 m und o). (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kos- ten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen: a) Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium nach § 26 p kann der Versicherungsfall auch während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts einge- treten sein. b) Es besteht Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. c) Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Absatz 1). d) Ausnahmen: • Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen- hang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha- ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. • Sie haben den Aktiv-Rechtsschutz Basis (§ 26 b) oder den Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§ 28 b) versichert. 44 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 45] 2 Versicherungsverhältnis §7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu- gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall). §8 Dauer und Ende des Vertrags (1) Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. (2) Stillschweigende Verlängerung und Kündigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätes- tens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. (3) Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder je- des darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jah- res zugehen. §9 Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? A. Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe entrichten müssen. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag (1) Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen bezahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. (3) Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschul- det haben. C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag (1) Fälligkeit Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. (2) Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstan- den ist (siehe Absatz 3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. (3) Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 45 [Seite 46] Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Absatz 4) mit der Fristüberschreitung verbunden sind. (4) Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah- lung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. (5) Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Ver- sicherungsschutzes hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. D. Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat (1) Rechtzeitige Zahlung Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn • der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und • Sie der Einziehung nicht widersprechen. Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unver- züglich zahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Bei- spiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung im Voraus verlangen. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent- spricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. §9a Beitragsfreistellung (bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung) (1) Gegenstand und Voraussetzungen Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag zahlen zu müssen. Die Voraussetzungen hierfür sind: • Die Regelung muss zwischen uns vereinbart sein. • Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch VI). Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre un- unterbrochen • in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und • ein Arbeitsentgelt bezogen haben, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag. Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass Sie wieder • in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und • ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag. Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach Ihrem Tod gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt. (2) Wann leisten wir nicht? Eine Beitragsfreistellung nach (1) tritt nicht ein, a) wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht oder 46 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 47] b) wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder c) wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versiche- rungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses Zeitraums ist oder d) wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch • militärische Konflikte • Innere Unruhen • Streiks oder • Nuklearschäden – ausgenommen durch eine medizinische Behandlung oder e) wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht. (3) Was müssen Sie tun? Den Anspruch auf Beitragsfreistellung müssen Sie unverzüglich geltend machen. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) Sie müssen • uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und • uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach (1) gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen. (4) Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraus- setzung für eine Beitragsfreistellung erfüllen. Wenn Sie diesen Nachweis nicht unverzüglich erbringen, beenden wir die Beitragsfreistellung. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) Diese Beitragsfreistellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn Sie die Auskünfte und Nachweise nachreichen. Die Punkte (1) bis (3) gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitrags- freistellung noch vorliegt. (5) Beendigung Diese Zusatzvereinbarung können wir oder Sie kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjahres. Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn • Sie das 67. Lebensjahr erreichen; • Sie sterben und die Person, die nach Ihrem Tod Ihren Versicherungsvertrag mit uns fortführt, zum Zeitpunkt Ihres Todes das 67. Lebensjahr vollendet hat. (6) Für Mitversicherte aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht. § 10 Beitragsanpassung (1) Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Bei- trag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Absatz 2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. (2) Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsan- passung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts- schutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäu- figkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder ver- mindert? (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.) Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, be- rücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 47 [Seite 48] Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: • Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz • Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte • Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung er- mittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Be- reich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. 2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermittelten wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für un- ser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 2.1) entsprechend an. (3) Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, • dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und • dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinanderfolgen. (4) Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 2.1) geringer als +5 Prozent und größer als -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset- zungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehal- ten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind. (5) Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entspre- chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entspre- chend zu senken. (6) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpas- sung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Januar fällig werden. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7). (7) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. § 11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung (1) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.) Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent. • Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, oh- ne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. 48 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 49] Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. (2) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand in- nerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungs- beitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. (3) Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. (Beispiele für erforderliche Angaben: Zahl der zugelassenen Fahrzeuge, Zahl der Arbeitnehmer, Mieteinnahmen bei vermieteten Objekten. Hinweise zu beitragsrelevanten Bezugsgrößen, die für Sie maßgebend sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsantrag.) Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: • Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben. • Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben. • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderli- chen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang un- serer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je- mand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: • Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. • Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn • die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. § 12 Wegfall des versicherten Interesses (1) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist): Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. (2) Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fäl- lige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. (3) Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus) wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle, • die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten, • die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. (4) Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen. § 13 Kündigung nach Versicherungsfall (1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. (2) Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche- rungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungs- recht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® oder Online-Forderungs- management handelt (Ausnahme: Online-Forderungsmanagement ist als Einzelvertrag abgeschlossen, siehe Sonder- bedingung 11 § 6 Absatz 2). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 49 [Seite 50] Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kün- digung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. § 14 Gesetzliche Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all- gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 17 Absatz 2 entstanden ist. (2) Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt, und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. (Das heißt: Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.) § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen (1) Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungs- schein genannten sonstigen Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Perso- nen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungs- schutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.) (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) (2) Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Ausnahmen: • Es handelt sich um Ihren ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen. • Im Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz 4 q). (3) Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 n Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann. § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Text- form erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. (2) Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegen- über abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklä- rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen ändern. (3) Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerbli- chen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an. 50 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 51] 3 Versicherungsfall § 17 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. (1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, • alle Beweismittel angeben und • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). d) entfällt (2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. (3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, • wenn Sie das verlangen oder • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig er- scheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, das heißt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. (4) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: • Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, • ihm die Beweismittel angeben, • ihm die möglichen Auskünfte erteilen, • die notwendigen Unterlagen beschaffen und • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. (5) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je- mand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kosten- schutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. (6) entfällt (7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 51 [Seite 52] (8) Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchset- zung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) (9) Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen. § 18 (nicht belegt) § 19 (nicht belegt) § 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht (1) Klagen gegen uns Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: • Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder • wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. (2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: • Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Kla- ge am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. • Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Nie- derlassung zuständig. (3) Wohnsitzverlegung ins Ausland Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglied- staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Ge- richtsstand am Sitz unseres Versicherungsunternehmens. (4) Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (5) Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi- schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, so- weit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 52 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 53] 4 Formen des Versicherungsschutzes § 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Privatpersonen (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber und • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Bei- spiel auch E-Bikes, E-Scooter, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb). (2) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil- nahme am öffentlichen Verkehr als a) Fahrgast b) Fußgänger c) Radfahrer d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter) (3) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche- rungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, Letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tä- tigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüber- gehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (4) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 53 [Seite 54] Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versiche- rungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie be- schäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Ar- beitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. (6) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen gehörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant. Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags- relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet- wagen und Taxen. Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 21 b Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Privatpersonen (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber und • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Bei- spiel auch E-Bikes, E-Scooter, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb). (2) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil- nahme am öffentlichen Verkehr als a) Fahrgast b) Fußgänger c) Radfahrer d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter) 54 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 55] (3) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüber- gehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (4) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) (5) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versiche- rungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie be- schäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Ar- beitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. (7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 55 [Seite 56] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (8) Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen gehörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant. Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags- relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet- wagen und Taxen. Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 21 p Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber und • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Bei- spiel auch E-Bikes, E-Scooter, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb). (2) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil- nahme am öffentlichen Verkehr als a) Fahrgast b) Fußgänger c) Radfahrer d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter) (3) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche- rungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tä- tigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüber- gehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) 56 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 57] (4) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Reisedienstleistungs-, Personentransport- und Beherbungsverträgen (Beispiele: Streitigkeiten wegen Reisemängeln mit dem Reiseveranstalter oder um Entschädigung nach Flugverspätungen) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung (Klausel 11) (5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen. b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor? • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens 22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten er- zielen. (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Auf dem Weg zu einem Kunsthandwerkermarkt werden Sie verletzt, weil Ihnen jemand die Vorfahrt nimmt.) Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht. (6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versiche- rungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie be- schäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Ar- beitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. (7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 57 [Seite 58] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (8) Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen gehörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant. Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags- relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet- wagen und Taxen. Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 22 Firmen-Fahrer-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Betriebsangehörigen in Ausübung ihrer be- ruflichen Tätigkeit für das Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer je- des Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder diesen gehört noch auf sie zugelassen, amtlich registriert oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. (2) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (3) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 58 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 59] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interes- sen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber • Fahrer von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ- nis führt oder nutzt.) (2) Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als a) Fahrer fremder Fahrzeuge b) Fahrgast c) Fußgänger d) Radfahrer Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden. (5) Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. (6) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 59 [Seite 60] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli- chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 23 b Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber • Fahrer von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ- nis führt oder nutzt.) (2) Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffent- lichen Verkehr als a) Fahrer fremder Fahrzeuge b) Fahrgast c) Fußgänger d) Radfahrer Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht. (3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) (4) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden. 60 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 61] (6) Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. (7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (8) Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli- chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 23 p Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber • Fahrer von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ- nis führt oder nutzt.) (2) Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als a) Fahrer fremder Fahrzeuge b) Fahrgast c) Fußgänger d) Radfahrer Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 61 [Seite 62] Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) In selbstständigen Verfallsverfahren übernehmen wir die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung (Klausel 11) (4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden. (5) Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. (6) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli- chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 24 Vereins-Rechtsschutz (1) Sie haben Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein sowie dessen gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) allerdings abweichend von § 2 e nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten, 62 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 63] Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) allerdings abweichend von § 2 f nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) (3) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Erwerber • Mieter • Leasingnehmer • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Verkehrs- und Fahrzeug-Rechtsschutz sind mit einem Extra-Baustein zu versichern. § 26 Aktiv-Rechtsschutz Komfort (1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs- schein genannt ist, haben Versicherungsschutz a) für Ihren privaten Bereich • für die Risiken des täglichen Lebens, • einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer, • auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol- genden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) im beruflichen Bereich • für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter); • außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse; Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.500 Euro. c) im Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste; • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwecken) bewohnten Wohneinheit. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen; d) im Verkehrsbereich wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas- sen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 63 [Seite 64] (2) Mitversichert sind a) Ihre minderjährigen Kinder. b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange- legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversiche- rung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pfle- geeinrichtung (zum Beispiel Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen. d) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Ver- tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich re- gistrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Sonderbedingung 1) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.500 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung). Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeit- oder Vorru- hestandsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalender- jahr die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von 250 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist. b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu- sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten. Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt 10.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen. c) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne 64 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 65] des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Ab- satz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. d) Anti-Stalking-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Ein- griffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben. (5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge- planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versiche- rungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie be- schäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Ar- beitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld- Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Er- zeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermiean- lage) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. (6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird: Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren, dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird: • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient, dies sind – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV) – selbstständige Nebentätigkeiten (vgl. § 26 p Absatz 4 n), auch gelegentliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten; • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflege- verhältnisse; • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Alters- versorgung sowie des Beihilferechts; • den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4. Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Ab- satz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten. b) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) beruflicher Bereich (1 b) mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts; bb) Immobilienbereich (1 c) cc) Verkehrsbereich (1 d) c) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird: aa) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l) bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m) (7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 65 [Seite 66] Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 26 b Aktiv-Rechtsschutz Basis (1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs- schein genannt ist, haben Versicherungsschutz a) für Ihren privaten Bereich • für die Risiken des täglichen Lebens, • einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer, • auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol- genden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) im beruflichen Bereich für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter); c) im Immobilienbereich als Mieter oder Nutzungsberechtigter einer selbst bewohnten Wohneinheit (Hauptwohnung) in Deutschland – der Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen; d) im Verkehrsbereich wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen. Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas- sen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge zu Lande versichert. (2) Mitversichert sind a) Ihre minderjährigen Kinder; b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange- legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; c) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse- 66 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 67] henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j jedoch nur dann, wenn Ihnen ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen (4) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (5) Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). (6) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge- planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versiche- rungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie be- schäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Ar- beitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-Ver- sicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben; (7) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um einen der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) beruflicher Bereich (1 b) mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts bb) Immobilienbereich (1 c) cc) Verkehrsbereich (1 d) b) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird: aa) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l) bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m) (8) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 67 [Seite 68] Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 26 p Aktiv-Rechtsschutz Premium (1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs- schein genannt ist, haben Versicherungsschutz a) für den privaten Bereich • für die Risiken des täglichen Lebens, • einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer, • auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit; Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol- genden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) im beruflichen Bereich • für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter); • außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse; • abweichend von § 3 Absatz 2 c auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsvertragsver- hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro hieraus. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen diesen Betrag, besteht auch kein anteiliger Ver- sicherungsschutz. Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 5.000 Euro. c) im Immobilienbereich aa) als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste; • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwe- cken) bewohnten Wohneinheit. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen; bb) für die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus; d) im Verkehrsbereich wenn Sie rechtliche Interessen als • Eigentümer • Halter • Mieter • Leasingnehmer • Erwerber • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas- sen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. 68 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 69] Sie sind ferner als • Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge • Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, auch wenn der Immobilienbereich abge- wählt ist, versichert. (2) Mitversichert sind a) Ihre minderjährigen Kinder; b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange- legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversiche- rung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pfle- geeinrichtung (zum Beispiel: Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen. d) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse- henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einver- ständnis führt oder nutzt.) (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Sonderbedingung 1) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k) Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k bb ist das Kostenlimit auf bis zu 1.000 Euro erhöht. Im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k cc besteht eine unbegrenzte Versicherungssumme. Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens • im Immobilienbereich oder • im Verkehrsbereich oder • wegen Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.500 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 69 [Seite 70] (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli- chen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr ange- fallenen Beratungen sowie auch für eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr als 1.000 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungs- verfügung für die einmalige Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines Testaments (abweichend von § 3 h), eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 und höchstens 500 Euro begrenzt. c) den Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b versichert ist. d) den Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsver- fahren. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. e) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Bera- tungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist. f) den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zur Rente oder Pension (Rentenberatung) Für ein erstes Beratungsgespräch bei Fragen zur Rente oder Pension, insbesondere zu Altersteilzeit- oder Vorruhe- standsregelungen, Hinzuverdienstmöglichkeiten oder Erwerbsminderungsrente übernehmen wir pro Kalenderjahr die Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Rentenberaters bis zur Höhe von 250 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist. g) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu- sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten. Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt 20.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen. h) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Vergabe von Studienplätzen (abweichend von § 3 Absatz 2 p) für insgesamt bis zu fünf verwaltungsrechtliche Verfahren (Hauptsacheverfahren einschließlich eines dazugehörigen Eilverfahrens) während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8. i) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m. j) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie- gerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j. Für i und j beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3. k) den Bauherren-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu- sammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), für Letzteren, soweit er am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, in der Eigenschaft als Bau- herr(en) von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechts- schutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit • dem Erwerb des Baugrundstücks, • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude- teils. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d und Absatz 2 f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit. 70 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 71] Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für • Streitigkeiten aus der Finanzierung, • die Beteiligung an Immobilienfonds. (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand- werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu- reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.) l) Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über- gabeprotokollen pro Kalenderjahr je versicherter Wohneinheit in Deutschland. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienst- leister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabepro- tokoll.) m) Erb-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Streitigkeiten. Sie haben Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit. (Beispiele für den Erb-Rechtsschutz: Sie streiten mit Miterben um Ihren Anteil oder Sie wollen ein Testament an- fechten.) n) Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor? • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens 22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen. (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Als Zeitungsausträger werden Sie vom Hund eines Abonnen- ten gebissen.) Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht. o) den Sozial-Rechtsschutz in Europa In Erweiterung zu § 2 f und abweichend von § 6 Absatz 1 haben Sie auch Versicherungsschutz in Europa, den Anlie- gerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. p) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Ab- satz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. q) Anti-Stalking-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Ein- griffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben. r) Rechtsschutz nach Musterfeststellungsklage Wenn Sie frist- und formgerecht gemäß § 608 ZPO Ihre Ansprüche im Klageregister für Musterfeststellungsklagen im Rahmen der jeweiligen Feststellungsziele angemeldet haben und • die Musterfeststellungsklage rechtskräftig entschieden oder • durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde, übernehmen wir die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, um im Anschluss Ihre individuel- len Ansprüche durchzusetzen. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Anmeldung wirksam zurückgenommen haben. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und auf eine Wartezeit. Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. Voraussetzung ist, dass • der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: privater Bereich, Immobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechts- schutzvertrag vereinbart ist und • Sie vor der Anmeldung im Klageregister noch keinen Rechtsanwalt über eine Beratung hinaus beauftragt haben. Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall ab. Die- se entfällt, wenn Sie einen von uns vermittelten Rechtsanwalt aus dem bundesweiten Partnernetzwerk von Rechtsanwälten wählen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 71 [Seite 72] s) Vorversicherungs-Garantie Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechts- schutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nach- stehenden Voraussetzungen. Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produkt- varianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Beispiel: Beim Vorversiche- rer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leis- tungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.) Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen. Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz- versicherung sowie Sonder- und Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungs- nehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass • der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und • der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und • der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatz- versicherung bestanden hat. Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands • beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers • für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen • für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbar- ten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro begrenzt. Bei Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung ist sie auf ma- ximal 20.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Rege- lungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unbe- rücksichtigt. t) Einmaliger Universal-Rechtsschutz für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzli- che Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit über- nehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). Es besteht keine Wartezeit. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz • falls in Ihrer Angelegenheit der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Insofern verweisen wir auf § 4 Abs 1 • oder wenn der dem einmaligen Universal-Rechtsschutz zugrunde liegende Lebenssachverhalt seinen Ursprung vor Beginn des Versicherungsschutzes hat (Beispiel: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Ver- trag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen und möchten diesen vorzeitig beenden) • für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge- nommen haben • bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben- falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge- nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen • wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.) Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. (5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge- planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die in steuerlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; 72 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 73] b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versiche- rungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie be- schäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Ar- beitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld- Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) auf dem Grund- stück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum be- findet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. e) Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehen Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine nach unserem Tarif Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit neu auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf vorbereitende Tä- tigkeiten, wie zum Beispiel die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis, die Anmietung einer hierfür vorgesehenen Ge- werbeeinheit und die erstmalige Anschaffung von Einrichtungen der Betriebsstätte in Deutschland. Voraussetzung ist, dass Sie das neue Risiko ab dessen Entstehung bei uns mit § 28, § 28 b oder § 28 p versichern. Ansonsten entfällt der Versicherungsschutz nachträglich und Sie sind verpflichtet, uns die uns entstandenen Kos- ten zu erstatten. (6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird: Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns vereinbaren, dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird: • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient; dies sind – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV), – selbstständige Nebentätigkeiten (§ 26 p Absatz 4 n, auch für gelegentliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflege- verhältnisse; • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Alters- versorgung sowie des Beihilferechts; • den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nach Absatz 4 e; • den Beratungs-Rechtsschutz für Fragen zu Rente oder Pension nach Absatz 4 f. Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten. b) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) beruflicher Bereich (1 b) mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der be- trieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts; bb) Immobilienbereich (1 c) cc) Verkehrsbereich (1 d) c) um den Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l) erweitert wird. (7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 73 [Seite 74] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 27 Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte (1) Sie haben Versicherungsschutz a) als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und die dazuge- hörigen nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe. Hierzu gehört auch das Be- triebsrisiko von Photovoltaikanlagen. Ausnahme: Risiken aus Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen; b) für Ihren privaten Bereich für die Risiken des täglichen Lebens einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahr- gast, Radfahrer; Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol- genden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; c) im beruflichen Bereich • als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen; • für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter; d) im Immobilienbereich • für land- oder forstwirtschaftlich genutzte – eigene, gepachtete oder verpachtete – Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile; • für die Vermietung von Ferienwohnungen an bis zu acht Gäste; • als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland sowie einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst bewohnten Wohneinheit; diesen Wohneinheiten zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen; e) im Verkehrsbereich • als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhän- gers oder nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge; • als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen und Anhängern. (2) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche- rungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange- legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; e) die in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Altenteiler und die in Ihrem Betrieb tätigen und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie deren eheliche, eingetragene oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), soweit diese an deren Wohnsitz amtlich gemeldet sind, und die Kinder dieser Personen im gleichen Umfang wie Ihre eigenen Kinder und Ihres mitversicherten Lebenspartners; f) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; g) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich 74 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 75] registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personen- kreis als zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich a) abweichend von § 3 Absatz 2 p auch auf verwaltungsrechtliche Verfahren wegen der Kürzung von beantragten oder bereits empfangenen landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d der EU-Verordnung 1782/2003 aufgrund eines tatsächlichen oder behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermit- tel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross-Compliance-Angelegenheiten). Wird Ihnen ein vorsätzlicher Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen, besteht Versicherungsschutz, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie er- bracht haben. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. b) abweichend von § 3 Absatz 2 m auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststel- lungs- und Flurbereinigungsverfahren. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. c) abweichend von § 3 Absatz 2 j auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmali- gen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeit- raums eingetreten ist. (5) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 e) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 75 [Seite 76] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird: a) Rechtsschutz in Ehesachen (§ 2 l) b) Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m) c) Erweiterter Straf-Rechtsschutz (Sonderbedingung 1) (7) Bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für im Versicherungsschein genannte gewerbesteu- erpflichtige Nebenbetriebe des Land- oder Forstwirts (zum Beispiel Mastbetriebe, Metzgereien, Photovoltaikanlagen (Betriebsrisiko, das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation). § 28 Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnissen; • für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) für den Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas- senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern- schild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingneh- mer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-AUS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg. Voraussetzung ist, dass • der Pilot der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS-Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und • der Pilot den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und • der Pilot die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und • der Pilot die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und • der Pilot die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro je Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kenn- zeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls • auf Ihre Firma zugelassen oder • auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder • Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. 76 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 77] (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 16) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Er- zeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermie- anlage) bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht für Firmeninhaber Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schützen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. c) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 77 [Seite 78] (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Ab- satz 1 d): • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. § 28 b Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstver- hältnissen; c) für den Immobilienbereich als Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter einer selbst genutzten Gewerbeeinheit (Betriebsstätte) in Deutsch- land; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas- senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern- schild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingneh- mer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls • auf Ihre Firma zugelassen oder • auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder • Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) 78 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 79] Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g aa) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j jedoch nur dann, wenn Ihnen ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) sowie ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) und Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). (4) Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt, wenn Sie eine Mediation, eine Legal-Tech- oder eine andere von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption in Anspruch nehmen. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um einen der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: a) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) b) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) c) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 79 [Seite 80] § 28 p Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnissen; • für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b); Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) für den Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelasse- nen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentü- mer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-AUS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg. Voraussetzung ist, dass • der Pilot der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS-Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und • der Pilot den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und • der Pilot die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und • der Pilot die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und • der Pilot die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro je Kalenderjahr. Geltungsbereich ist Deutschland. Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kenn- zeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls • auf Ihre Firma zugelassen oder • auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder • Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) 80 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 81] Im Verkehrsbereich übernehmen wir in selbstständigen Verfallsverfahren die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraCheck® inkl. ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 16) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsan- sprüchen aa) aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Bei- spiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners ver- letzt haben). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versi- cherungsfall maximal 10.000 Euro. bb) im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 d). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall ma- ximal • 1.000 Euro für die Geltendmachung von Ansprüchen und • 10.000 Euro für die Abwehr von Ansprüchen Ab wann haben Sie nach § 4 a) Anspruch auf Versicherungsschutz? • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit- punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gewerbliche Schutzrechteversto- ßen hat. b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m). c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie- gerabgaben (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j). Für b und c beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungs- beginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. d) den Bauherren-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c) versichert ist. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit • dem Erwerb des Baugrundstücks, • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 81 [Seite 82] Dies gilt abweichend von § 3 (1) d und (2) f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertrags- laufzeit. Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für • Streitigkeiten aus der Finanzierung, • die Beteiligung an Immobilienfonds. (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand- werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu- reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.) e) den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) bis zu fünfzehn Ki- lowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Ei- gentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 15.000 Euro. f) Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über- gabeprotokollen je versicherter Gewerbeeinheit oder gemischt genutzter Einheit in Deutschland pro Kalenderjahr bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll. g) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Unternehmervollmacht und bei Unternehmensnachfolge • Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schüt- zen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür über- nehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. • Planen Sie eine Unternehmensnachfolge? Dann übernehmen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall und bis zu 500 Euro während der Vertragsdauer Ihres Rechts- schutzvertrags nach § 8 begrenzt. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jeweils bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs. h) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Bera- tungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz als Arbeitgeber nach Absatz 1 b versichert ist. i) Forderungsmanagement Plus Für Zahlungsforderungen, die im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements erstmals bestritten werden, übernehmen wir abweichend von Sonderbedingung 11 § 4 Absatz 3 die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Voraussetzung ist, dass die Forderung nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags entstanden ist. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Vertragslaufzeit. Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro. Errechnet sich der Wert des Streitge- genstands nach mehreren Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, be- steht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 Prozent, mindestens aber die vereinbarte Selbstbeteiligung. j) Rechtsschutz für die Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten, wenn Sie aufgrund § 13 des Mindest- lohngesetzes (MiLoG) anstelle eines anderen Unternehmers, den Sie mit der Erbringung von Werk- oder Dienst- leistungen beauftragt haben, von dessen Arbeitnehmern oder deren Sozialversicherungsträgern in Anspruch ge- nommen werden. Die Risikoausschlüsse gemäß § 3 (2) a und § 3 (3) c ARB finden insoweit keine Anwendung. k) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. l) Vorversicherungs-Garantie Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechts- schutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nach- stehenden Voraussetzungen. 82 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 83] Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produkt- varianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Zum Beispiel: Beim Vorver- sicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leistungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.) Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen. Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz- versicherung sowie Sonder- und Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungs- nehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass • der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und • der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und • der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatz- versicherung (zum Beispiel Firmenvertrags-Rechtsschutz oder Spezial-Straf-Rechtsschutz) bestanden hat. Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands • beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers • für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen • für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbar- ten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Re- gelungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unbe- rücksichtigt. m) Einmaliger Universal-Rechtsschutz für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständige Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außerge- richtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: Immobilien-Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). Es besteht keine Wartezeit. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz • falls in Ihrer Angelegenheit der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Insofern verweisen wir auf § 4 Abs 1 • oder wenn der dem einmaligen Universal-Rechtsschutz zugrunde liegende Lebenssachverhalt seinen Ursprung vor Beginn des Versicherungsschutzes hat (Beispiel: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einem Ih- rer Mitarbeiter gekündigt. Dieser wehrt sich nun gegen die Kündigung, da sie nicht gerechtfertigt sei. • für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge- nommen haben • bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben- falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge- nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen • wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.) Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. n) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG als Risikoträger ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälli- gen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträgen. Die Versicherungssumme beträgt jeweils bis zu 250 Euro in den in Klausel 12 Forderungsausfalldeckung – Insol- venzschutz beschriebenen Fällen. Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungsmanagement übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 83 [Seite 84] o) Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung für die Anfechtung eines Vertrages im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerbli- chen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständige Tätigkeit und Ihrem Kunden aufgrund eines von Ihrem Kunden beantragten Insolvenzverfahrens (dies gilt abweichend von § 3 l) bb). Voraussetzung ist, dass • deutsches Recht Anwendung findet, • das Insolvenzverfahrens erst nach Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden eröffnet wurde, • der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bereits vollständig erfüllt wurde („Vollständig erfüllt“ heißt: Sie haben die Leistung vollständig erbracht und der Kunde hat für diese Leistung vollständig bezahlt). Hinweis: Für aktive Maßnahmen Ihrerseits besteht kein Versicherungsschutz. (Beispiel: Für die Erhebung einer ne- gativen Feststellungsklage besteht ein Versicherungsschutz). Die Versicherungssumme beträgt 1.000 Euro je Versicherungsfall. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird. (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Ab- satz 1 d): • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als a) Eigentümer b) Vermieter c) Verpächter d) Mieter e) Pächter f) Nutzungsberechtigter Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. 84 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 85] (2) Der Versicherungsschutz umfasst Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (3) Für Vermieter/Verpächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) für die Einziehung von Forderungen aus der Vermietung/Verpachtung von Wohn-/Gewerbeeinheiten (4) Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht, Anschaffung, Installation) einer Photovoltaikanlage bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. (5) Vermieter können vereinbaren, dass der Versicherungsschutz um den ARAG Mietausfallschutz (Sonderbedingung 18) erweitert wird. § 29 b Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als a) Eigentümer b) Vermieter c) Verpächter d) Mieter e) Pächter f) Nutzungsberechtigter Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) (3) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (4) Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht, Anschaffung, Installation) einer Photovoltaikanlage bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum be- findet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 85 [Seite 86] § 29 p Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als a) Eigentümer b) Vermieter c) Verpächter d) Mieter e) Pächter f) Nutzungsberechtigter Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für Vertragsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem versicherten Wohn-/Gewerbeobjekt stehen, zum Beispiel: Handwerkerrechnungen, Streitigkeiten mit Dienstleistern (Hausmeister, Reinigungsfirma, Gärtner), Verträge mit Versorgern, Versicherungsverträge, Vertrag mit Hausverwalter (sofern kein Arbeitsvertrag) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g bb) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (3) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Bauherren-Rechtsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit • dem Erwerb des Baugrundstücks, • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude- teils. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d und Absatz 2 f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit. Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für • Streitigkeiten aus der Finanzierung, • die Beteiligung an Immobilienfonds. (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand- werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu- reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.) b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m. c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie- gerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j. Für b und c beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Anspruch auf Versicherungsschutz be- steht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3. (4) Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusam- menhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu fünfzehn Kilowatt- Peak (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt ab- weichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. 86 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 87] (5) Für Vermieter/Verpächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich a) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) für die Einziehung von Forderungen aus der Vermietung/Verpachtung von Wohn-/Gewerbeeinheiten b) Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über- gabeprotokollen je versicherter Wohn- oder Gewerbeeinheit in Deutschland pro Kalenderjahr, für Gewerbeeinhei- ten oder gemischt genutzte Einheiten bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleis- ter begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter bzw. Vermieter das Überga- beprotokoll.) (6) Für Mieter/Pächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabe- protokollen vor Ort je versicherter Wohn- oder Gewerbeeinheit in Deutschland pro Kalenderjahr, für Gewerbeeinhei- ten oder gemischt genutzte Einheiten bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter bzw. Vermieter das Übergabepro- tokoll.) (7) Für Eigentümer umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich • die vorübergehende Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste, • die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus. (8) Vermieter können vereinbaren, dass der Versicherungsschutz um den ARAG Mietausfallschutz (Sonderbedingung 18) erweitert wird. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 87 [Seite 88] A Standardklauseln Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Klausel 1 zu den ARB 2024: Single-Tarif (1) Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie a) unverheiratet sind, b) nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, c) getrennt leben. Mitversichert sind Ihre minderjährigen und Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens- partnerschaft (siehe oben) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Nicht mitversichert sind der eheliche, eingetragene oder sonstige Le- benspartner sowie verwandte oder verschwägerte Personen. (2) Falls Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, erweitert sich der Versicherungsschutz von diesem Zeitpunkt an um den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie uns die Heirat oder die eingetra- gene Lebenspartnerschaft innerhalb von zwölf Monaten anzeigen. Erfolgt die Anzeige später als zwölf Monate nach Beginn der Partnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz Ihres Partners erst mit dem Eingang der Anzeige bei uns. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der in unserem Tarif für den jeweiligen Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen. Klausel 3 zu § 28 ARB 2024: Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- chen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihren Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und deren Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte). (2) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts; b) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finan- zierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon; c) aus schuldrechtlichen Verträgen, die im Zusammenhang mit der berufsspezifischen Tätigkeit des Betriebs oder der Berufsausübung geschlossen werden (zum Beispiel Erwerb oder Reparaturen von Produktionsmaschinen, Ho- belbänken, Friseurwaschbecken, Zapfanlagen in Gaststätten etc.). d) Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo- torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 3 p zu § 28 p ARB 2024: Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Hilfsgeschäften (siehe Klausel 3 Absatz 1) sowie auf die Interessenwahrnehmung aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen: a) Kauf, Leasing, Wartung und Reparatur von ausschließlich selbst genutzten • Werkzeugen • Produktionsmaschinen • technischen Anlagen • Daten- und Informationsverarbeitungsanlagen und der dazugehörigen Software b) Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen: • ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen • Werbedienstleistungen • ordnungsgemäße Aktenentsorgung • Catering • Messe- und Eventmanagement • Objektbewachungen Für die unter a und b beschriebenen Fälle übernehmen wir die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 Euro je Versicherungsfall. 88 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 89] (2) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auch auf die gerichtliche Geltendmachung von Regressforde- rungen gegenüber Ihrem Auftragnehmer. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung aufgrund einer Lohnzahlung im Rahmen Ihrer Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG entstanden ist. (3) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts; b) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finan- zierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon. c) Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo- torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 4 zu den ARB 2024: Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträ- gen im Sinne des § 2 d ARB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit stehen. (2) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen aus Versicherungsverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 6 zu den ARB 2024: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten nach § 2 d) ARB ausgedehnt werden. Er gilt für Ihre im Versicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht, wenn der Wert des Streitgegenstands den im Versicherungsschein genannten Betrag (Mindeststreitwert) übersteigt. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach mehreren Ansprüchen oder Teil- ansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen. (2) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die Ausschlüsse des § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Handelsmaklerrechts; b) von im selben Rechtsschutzvertrag mitversicherten Personen untereinander im ursächlichen Zusammenhang mit einer von diesen gebildeten Büro-, Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren Beendigung; c) aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Für den Anspruch auf Versicherungsschutz gilt § 4 Absätze 1 d, 2 und 3 ARB. Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsfall vor Beendigung des Rechtsschutzvertrags gerichtlich anhängig gemacht worden ist. (4) Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Werden Ansprüche oder Teilan- sprüche geltend gemacht, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, gilt die Selbstbeteiligung für jeden An- spruch bzw. Teilanspruch. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz ausgedehnt wird auf die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen vor einem gesetzlich zuständigen Gericht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. In Verfahren außerhalb Deutschlands tragen wir Kosten nach § 5 ARB nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die Verfahren in Deutschland stattfinden und diese Kosten nach deutschen Kosten- und Gebührengesetzen ermittelt würden. Klausel 7 zu den ARB 2024: Vorsorge-Rechtsschutz Besteht der Versicherungsvertrag seit mindestens sechs Monaten und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Per- son, indem • ein weiteres nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder mit Aktiv- Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p oder mit Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort, Basis oder Premium nach §§ 29, 29 b oder 29 p versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiel: Sie erwer- ben eine Eigentumswohnung, die Sie vermieten) oder • ein Versicherter eine nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder • die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein Single heiratet), Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 89 [Seite 90] können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Ent- stehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne Wartezeit im tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung (Vorsorgeversicherung). Ausge- nommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen. Sie müssen uns das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Halten Sie diese Frist nicht ein, können Sie die Anpassung, Übertragung und/oder Begründung des (weiteren) Vertrags nur noch mit der Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gelten die War- tezeiten nach § 4 Absatz 5 ARB. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren Widerruf in Textform erklären. Klausel 8 zu den ARB 2024: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2024 zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für Versiche- rungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Klausel 9 zu den ARB 2024: Dienstreise-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesenen Dienstreisen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben. • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf diese zugelassene Motorfahrzeuge oder bei der gelegentli- chen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstell- platz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigen- schaft nach § 23 oder § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort. (4) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (5) Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Ver- sicherungsschutz. Klausel 10 zu den ARB 2024: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für gewerbliche Vermieter Sonderbedingung 3 zu den ARB 2024 gilt vereinbart. 90 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 91] Klausel 11 zu den ARB 2024: Kennzeichen-Wiederbeschaffung Wir, die ARAG SE, haben mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Gruppenversicherungsvertrag abge- schlossen. Wenn Sie aufgrund eines Umzuges neue Kennzeichen benötigen oder die bisher an Ihrem Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder verloren gehen oder gestohlen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft danach die Kosten für • neue gleichwertige Kennzeichen (zwei Stück), • die Beschaffung des neuen Wunschkennzeichens, • die Zulassung und Ummeldung, • die erforderliche neue Feinstaubplakette und • den Zulassungsdienst inklusive den Hol- und Bringservice. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vermittelt im Versicherungsfall einen Dienstleister, der die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Wohnort des Halters liefert. Ein Anspruch auf Geldleis- tung oder sonstigen geldlichen Ausgleich besteht nicht. Die ARAG leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch a) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, b) Abnutzung oder Verschleiß. Der Anspruch auf Wiederbeschaffung endet bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Ge- schäftsjahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Versi- cherungsleistung informieren. Die Geltendmachung der Leistung bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Risikoträger von Kennzeichen-Wiederbeschaffung: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Klausel 12 zu den ARB 2024: Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Die ARAG SE hat mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Die ARAG Allge- meine Versicherungs-AG erstattet Gewerbekunden, die bei der ARAG SE einen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Premium nach den ARB 2024 abgeschlossen haben, einen Forderungsausfall nach den folgenden Bedingungen. Die Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Rechtsschutzvertrages nach den ARB 2024. Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Risikoträger der Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist der Betrieb der Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung. Was müssen Sie im Leistungsfall tun? Sie melden den Forderungsausfall bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft. ARAG Allgemeine Versicherungs-aktiengesellschaft ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefon: 0211 98 90 1405 E-Mail: service@arag.de Internet: www.arag.de Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 91 [Seite 92] Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Die Erstattung des Forderungsausfalls durch die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft begründet keinen Anspruch auf Rechtsschutzleistungen gegen die ARAG SE. Soweit für die ARAG Rechtsschutz Versicherung bei der ARAG SE Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch die Anzeige von Ihnen bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der ARAG SE notwendig. Ansprechpartner im Rechtsschutzfall und Beschwerdestellen Im Forderungsausfall und bei Beschwerden, die die Behandlung von Leistungsansprüchen betreffen, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Ansprechpartner. Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelin- gen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG (www.arag.de) im Impressum das Online-Beschwerdeformular ausfüllen. Darüber hinaus ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“. Das ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ver- brauchern und Versicherungen. Sie können sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um • einen Anspruch aus dem Versicherungsschutz oder • dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z.B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Sie können auch weiter den Rechtsweg beschreiten. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, verwendete Sprache Für den Gruppenversicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. Versicherungsumfang Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Der Umfang des Versicherungsschutzes ist nachstehend beschrieben. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Forderungsaus- fallversicherung ist die Leistung aus diesem Vertrag subsidiär. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um die Rechtsschutzleistungen reduziert wird. (1) Umfang des Versicherungsschutzes Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälligen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträgen jeweils bis zu 250 Euro. Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungs- management übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro. 92 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 93] (2) Versicherungsfall: Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz? Die fällige, unbestrittene Forderung wird nicht bezahlt und es ist Zahlungsunfähigkeit des Kunden/Abnehmers einge- treten. Dies ist der Fall, wenn a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen wor- den ist: am; maßgeblich ist der Tag des Gerichtsbeschlusses, b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist, maßgeblich ist der Tag des Gerichtsbeschlusses, c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben, oder d) eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Ab- nehmers nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, maßgeblich ist der Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangs- vollstreckung bescheinigt wurde. e) Besonderer Fall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandsabnehmern Bei Auslandsabnehmern gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als eingetreten, wenn ein Tatbestand vorliegt, der nach dem Rechtssystem des jeweiligen Landes einem der vorgenannten Tatbestände nach a) bis d) entspricht. (3) Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Der Versicherungsfall muss während der Laufzeit des Versicherungsvertrags und im Fall von vertraglichen Ansprüchen nach Abschluss des Dienstleistungs-, Werk- oder Kaufvertrages eintreten sein und gemeldet werden. (4) Rechtsübergang, Regress a) Mit Erbringung der Entschädigungsleistung geht die uns als Forderungsausfall gemeldete Forderung gegen den Kunden oder sonstige Verpflichtete in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die ARAG Allgemeine Versiche- rungs-AG über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. b) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versi- cherungs-AG hat der Versicherungsnehmer den Übergang der Ansprüche in Textform zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versiche- rungs-AG übertragen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall ei- ner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. c) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 93 [Seite 94] B Sonderbedingungen Nachfolgende Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Sonderbedingung 1 zu den ARB 2024: Erweiterter Straf-Rechtsschutz §1 Gegenstand der Versicherung (1) Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Versicherungsschutz auf a) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen und ehrenamt- liche Tätigkeiten (Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige) und/oder b) den privaten Bereich sowie berufliche nicht selbstständige und ehrenamtliche Tätigkeiten (Erweiterter Straf- Rechtsschutz für Nichtselbstständige). (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist; bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewäh- rung zugestimmt haben. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, uns die Kos- ten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben; Ausnahme: Das Verfahren endet mit einem rechtskräftigen Strafbefehl. Dann bleibt der Versicherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Auf eine Rückforderung verzichten wir. b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit; c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. §2 Versicherte Personen (1) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 1 Absatz 1 a) a) Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Versichert sind auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben. b) Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch wider- sprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt. c) Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft stehen; im Übrigen gilt Absatz 1 b nicht. (2) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 1 Absatz 1 b) a) Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung recht- licher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter ei- ner juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. b) Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch wider- sprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versiche- rungsschutz verlangt. §3 Leistungsumfang (1) Wir tragen a) Verfahrenskosten: die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf- vollstreckungsverfahren. 94 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 95] b) Rechtsanwaltskosten: aa) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 1 Absatz 1 a) • für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für – die Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren; – die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn Sie als Zeuge vernommen wer- den und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen (Zeugenbeistand); – die Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermitt- lungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige be- schuldigt werden (Firmenstellungnahme); – die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in ent- sprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vor- schrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unange- messen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag; • für die von Ihnen beschäftigten Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsge- setz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versicherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren; bb) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 1 Absatz 1 b) für Sie und Ihren ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines von Ihnen beauftrag- ten Rechtsanwalts für • Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf- vollstreckungsverfahren; • die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn eine versicherte Person als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand); • die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ord- nungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in ent- sprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vor- schrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unange- messen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag; für die mitversicherten Kinder und weitere mitversicherte Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versicherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren; c) Reisekosten des Rechtsanwalts die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; d) Sachverständigenkosten die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidi- gung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind; e) Nebenklagekosten die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand; f) Ihre Reisekosten Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter ange- ordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (2) Wir sorgen a) in Bezug auf Dolmetscherkosten für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine versi- cherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird; b) in Bezug auf Übersetzungskosten für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten; Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 95 [Seite 96] c) in Bezug auf eine Strafkaution für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren. (3) Wir tragen nicht a) die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wird; b) die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser) Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 c ARB; c) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang. §4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (1) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es we- der auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. (2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen; b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder In- neren Unruhen gegeben ist; c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmus- terrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; d) aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht; e) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen; bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird. §5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums. (2) Als Versicherungsfall gilt a) für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie; b) für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Ver- fahrens gegen Sie; c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage; d) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be- hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist. §6 Versicherungssumme Wir zahlen in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Zahlun- gen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls nach § 5 Absatz 2 werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zu- sammenhängen. §7 Anzuwendendes Recht Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versi- cherungsschein nicht etwas anderes ergibt, §§ 1, 5, 6 Absatz 1, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16, 17 und 20 ARB. 96 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 97] Sonderbedingung 3 zu den ARB 2024: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige §1 Versicherungsnehmer Versichert sind Sie in Ausübung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit. §2 Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmun- gen anderer in- oder ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Ver- sicherungsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen auf • Unterlassung • Beseitigung • Duldung • Vornahme von Handlungen • Entschädigung oder Schadenersatz die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zu- grunde liegenden Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern der Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versi- cherten Leistungsarten enthalten ist. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. §4 Versicherte Kosten Wir tragen die Kosten nach § 5 Absätze 1 a bis d, g und h, 2, 3, 4, 5 a) sowie 6 c ARB. §5 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. §6 Anzuwendende Bestimmungen Über die vorstehend genannte Regelung des § 5 ARB hinaus gelten die §§ 1, 2, 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 a und b, § 4 Absätze 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB. Sonderbedingung 10 zu den ARB 2024: ARAG JuraTel® §1 Gegenstand von ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangele- genheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder: • Belgien • Dänemark • Estland • Frankreich • Griechenland • Großbritannien • Italien • Kroatien • Lettland • Litauen • Niederlande • Norwegen • Österreich • Polen Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 97 [Seite 98] • Portugal • Rumänien • Schweden • Schweiz • Serbien • Slowakei • Spanien • Tschechien • Türkei • Ungarn sowie die USA. §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses. §3 Leistungsumfang Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1 a ARB, • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung. §4 Anzuwendende Bestimmungen Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 12, 14, 16, 17 und 20 ARB entsprechend. Sonderbedingung 11 zu den ARB 2024: Online-Forderungsmanagement §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis- ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen, • die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig- keit bzw. mit der Vermietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen, • die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und • für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist. §2 Leistungsumfang (1) Wir übernehmen die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten). (2) Ferner tragen wir, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstre- ckungsbescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkas- sodienstleister verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechts- kraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (3) Neben den Inkassokosten erstatten wir auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. (4) Die Umsatzsteuer tragen wir nur, soweit Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt, b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgte und c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt, solange der Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwän- de gegen die Forderung erhebt und d) der Schuldner Ihrer Zahlungsforderung nicht nachgekommen ist. 98 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 99] §4 Was ist nicht versichert? (1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht, a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist, b) für die Beitreibung der Forderung im Ausland, c) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv aus- fällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind, d) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen, mit aa) Spiel- oder Wettverträgen bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften cc) Gewinnzusagen dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. (3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren über- nehmen wir im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 11, 14, 16 und 20 ARB sinngemäß. §6 Vorzeitige Vertragsbeendigung bei Vereinbarung von Online-Forderungsmanagement als Einzelvertrag Ist ARAG Online-Forderungsmanagement als Einzelvertrag vereinbart, kann der Vertrag nach Maßgabe der nachfol- genden Bestimmungen vorzeitig gekündigt werden. (1) Wenn der durch uns benannte Inkassodienstleister den Inkassoauftrag mangels hinreichender wirtschaftlicher Erfolgs- aussichten ablehnt, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei Inkassoaufträge innerhalb von 24 Monaten bejahen, können sowohl Sie als auch wir nach Annahme des zweiten oder jedes weiteren Inkassoauftrags den Vertrag vorzeitig kündigen. (3) Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Inkassodienstleister den Inkasso- auftrag nach Absatz 1) abgelehnt oder wir den Inkassoauftrag nach Absatz 2) bejaht haben; wenn Sie kündigen, wird Ih- re Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. Sonderbedingung 12 zu den ARB 2024: ARAG web@ktiv® Basis §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz bei der privaten Nutzung des Internets. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe- gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande- re Smart Devices). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst- ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 99 [Seite 100] §2 Was ist versichert? a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“: Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli- chen Erklärungen. bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin- dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) entfällt. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Eu- ro je Kalenderjahr begrenzt. d) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli- chen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wir übernehmen je Erstberatung die Vergütung eines für Sie täti- gen Rechtsanwalts, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen nicht mehr als 1.000 Euro. e) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, uner- laubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) f) ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. g) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hier- für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versi- cherungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. 100 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 101] §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe- ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. c) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab- hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession. d) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt. e) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. f) Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen; • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. g) Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an • Grundstücken, • Gebäuden, • Gebäudeteilen. h) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) i) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. j) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom- men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. k) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. l) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. m) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. n) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste- hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 101 [Seite 102] o) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versiche- rungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. q) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wur- den beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu- sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha- ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 12 a zu den ARB 2024: ARAG web@ktiv® Komfort §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet- nutzung. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe- gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande- re Smart Devices). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst- ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. §2 Was ist versichert? (1) Rechtsschutzleistungen a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“: Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli- chen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website ver- breitet werden. 102 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 103] bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin- dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi- genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten • aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen, • aus Verträgen mit Providern über Ihren Zugang zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertrags- schluss nicht online erfolgt, • aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern • aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Kalenderjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (zum Beispiel Vermietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen. d) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Ka- lenderjahr begrenzt. e) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außerge- richtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 10.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. h) Reputations-Check wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. .Wir benennen Ihnen hier- für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. i) Digitaler Nachlass für die Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung Ihres digitalen Nachlasses benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Dauer Ihres Rechtsschutzvertrages Kosten bis zu 500 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 103 [Seite 104] (2) Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen. Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschaden beschriebenen Fällen. §3 Wer ist versichert? Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB). Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versi- cherungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe- ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. c) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab- hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession. d) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt. e) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. f) Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen; • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. g) Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an • Grundstücken, • Gebäuden, • Gebäudeteilen. h) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) 104 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 105] i) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c. j) Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom- men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. k) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. l) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. m) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. n) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste- hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. o) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über- trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein- stehen. q) Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 1 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeige- führt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. r) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu- sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha- ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 105 [Seite 106] Sonderbedingung 12 b zu den ARB 2024: ARAG web@ktiv® Premium §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet- nutzung. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrow- ser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangs- wegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und andere Smart Devices). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst- ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. §2 Was ist versichert? (1) Rechtsschutzleistungen a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“: Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli- chen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website ver- breitet werden. bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin- dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi- genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten • aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen, • aus Verträgen mit Providern über Ihren Zugang zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertrags- schluss nicht online erfolgt, • aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern • aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Kalenderjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (zum Beispiel Vermietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen. d) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Ka- lenderjahr begrenzt. e) Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, über- 106 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 107] nehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung sowie entstehende Gerichtskosten für alle in einem Kalender- jahr gemeldeten Fälle bis maximal 15.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. h) Reputations-Check wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hier- für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. i) Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor? • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens 22.000 Euro betrug. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht. j) Digitaler Nachlass für die Erstellung Ihres digitalen Nachlasses benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Dauer Ihres Rechtsschutzvertrages Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro. Prüfungsgegenstand sind: • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain, • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten, • die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz, • urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern. (2) Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen. Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschaden beschriebenen Fällen. (3) Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen Geräten (web@ktiv Elektronik-Schutz) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger leistet Ersatz bei Schäden an elektronischen Geräten, die durch Unachtsamkeit, Kurzschluss, Fehlbedienung oder Missgeschick entstanden sind. Versichert sind: Handys und Smartphones, PC, Laptop, Notebook, Tablet und Spielekonsolen. Dazu ist folgendes Zube- hör mitversichert: Maus, Tastatur, Monitor, Lautsprecher, Kopfhörer, Gamepad, Controller, Joystick, Spielelenkrad mit Pedalen, Mikrofon, Webcam und VR-Brille. Die Versicherungssumme beträgt 5.000 Euro je Versicherungsfall und maximal 20.000 Euro je Versicherungsjahr in den in der Sonderbedingung 19a ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz beschriebenen Fällen. Je Versicherungsfall be- steht eine Selbstbeteiligung von 50 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 107 [Seite 108] §3 Wer ist versichert? Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver- sicherungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe- ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. c) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab- hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession. d) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt. e) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. f) Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen; • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. g) Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an • Grundstücken, • Gebäuden, • Gebäudeteilen. h) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) i) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c. j) Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom- men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. 108 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 109] k) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. l) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. m) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. n) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste- hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. o) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über- trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein- stehen. q) Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 1 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeige- führt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. r) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu- sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha- ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 13 zu den ARB 2024: ARAG JuraCheck® §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst- ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 109 [Seite 110] §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: (1) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. (2) Onlinerechtsberatung Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas- sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts nach § 5 Absatz 1 a ARB. (3) Vertrags- und Arbeitszeugnischeck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal zur Verfügung für • die Prüfung von Verträgen in Ihrem privaten Lebensbereich; • die Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses. Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen; b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen; c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. (4) Webcheck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro. Prüfungsgegenstand ist: • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain, • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten, • die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz, • urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung rechtli- cher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Zu prüfende Dokumente/Internet- seiten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. §4 Wer ist versichert? Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche- rungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange- legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. 110 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 111] §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a, 7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 14 zu den ARB 2024: ARAG JuraCheck® Plus §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck® (Sonderbedingung 13) hinaus haben Sie zusätzlich Anspruch auf per- sönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefalle- nen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung zukünfti- ger rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange- gangene Beratung mit ARAG JuraTel®. Sonderbedingung 15 zu den ARB 2024: ARAG web@ktiv® für Selbstständige Basis §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrow- ser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangs- wegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und andere Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi- gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun- gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö- schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver- bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kre- dit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. c) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätig- keit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wir übernehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen nicht mehr als 1.000 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 111 [Seite 112] d) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) e) ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. f) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittie- rende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. 112 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 113] i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über- trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) entfällt l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 15 a zu den ARB 2024: ARAG web@ktiv® Komfort für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe- gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und andere Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi- gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun- gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö- schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver- bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kre- dit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. dd) wegen datenschutzrechtlicher Pflichtverletzungen. Ausnahme: Die Schadenersatzansprüche beruhen auf einer Vertragsverletzung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 113 [Seite 114] b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wird der Rechts- anwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 5.000 Euro. e) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlas- sungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Ab- satz 2 e ARB). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d ARB gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Beispiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners ver- letzt haben) Ab wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit- punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Wir übernehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für alle in ei- nem Kalenderjahr angefallenen Beratungen erstatten wir maximal 1.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichtverstöße vorgeworfen wird. h) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Anordnungen der Datenschutz-Aufsichts- behörden wahrzunehmen. i) Daten-Rechtsschutz um Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO EU) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetrei- bender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen, und Unterlassung ab- zuwehren um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (U-KLaG) berechtigten Stellen abzuwehren. j) Erstellung einer Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG für die Erstellung einer standardisierten Datenschutzerklärung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienst- leister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 ARB Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. 114 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 115] Gegenstand der Prüfung ist: • die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deut- schen Gesetzen, mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; • die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. l) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. m) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittie- rende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 115 [Seite 116] i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über- trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 15 b zu den ARB 2024: ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe- gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande- re Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi- gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun- gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö- schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver- bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kre- dit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. dd) wegen datenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen. Ausnahme: Die Schadenersatzansprüche beruhen auf einer Vertragsverletzung. 116 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 117] b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung sowie entstehende Gerichts- kosten für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 10.000 Euro. e) Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlas- sungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Ab- satz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Bei- spiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners verletzt haben) Ab wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit- punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall ma- ximal 5.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichtverstöße vorgeworfen wird. h) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Anordnungen der Datenschutz-Aufsichts- behörden wahrzunehmen. i) Daten-Rechtsschutz um Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO EU) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetrei- bender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen, und Unterlassung ab- zuwehren um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (U-KLaG) berechtigten Stellen abzuwehren. j) Erstellung der Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG für die Erstellung einer standardisierten Datenschutzerklärung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienst- leister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 ARB Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 117 [Seite 118] Gegenstand der Prüfung ist: • die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deut- schen Gesetzen, mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; • die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. l) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Cyber-Policen um Ihre rechtlichen Interessen aus Ihren gewerblichen Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken wahrzunehmen. m) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. n) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittie- rende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. 118 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 119] h) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über- trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 16 zu den ARB 2024: ARAG JuraCheck® für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung rechtli- cher Streitigkeiten in Angelegenheiten des versicherten Unternehmens. §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: (1) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. (2) Onlinerechtsberatung Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Onlinebera- tung geeignet sein. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts nach § 5 Absatz 1 a ARB. (3) ARAG Online-Forderungsmanagement Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis- ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen nach der Sonderbedingung 11 ARB. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 119 [Seite 120] (4) Vertrags- und Arbeitszeugnischeck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal zur Verfügung • für die Prüfung von Verträgen für das versicherte Unternehmen; • für die Prüfung von Arbeitszeugnissen. Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen; b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen; c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; e) Bildung oder Umgestaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften; f) Erwerb oder Nutzung von Lizenzen und sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; g) Vergabe-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht; h) Kartellrecht. (5) AGB-Check Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. (6) Webcheck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Home- page des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: • die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Telemediengesetz und der Dienstleis- tungs-Informationspflichten-Verordnung; • die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Etwa zu prüfende Dokumente/Internet- seiten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. §4 Wer ist versichert? Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a, 7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 17 zu den ARB 2024: ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck® für Selbstständige (Sonderbedingung 16) hinaus haben Sie in Angele- genheiten des versicherten Unternehmens zusätzlich Anspruch auf persönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange- gangene Beratung mit ARAG JuraTel®. 120 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 121] Ausnahme: Wenn im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements nach Sonderbedingung 11 eine Forderung strittig wird, können Sie die persönliche Beratung auch ohne die vorherige Beratung mit ARAG JuraTel® in Anspruch nehmen. Sonderbedingung 18 zu den ARB 2024: ARAG Mietausfallschutz §1 Risikoträger des ARAG Mietausfallschutzes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei- ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent- gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE • den ARAG Mietausfallschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Gegenstand der Versicherung/Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine ersetzt Ihnen Mietausfallschäden. Das sind Schäden an Ihrem Vermögen, die dadurch entste- hen, dass (1) ein Mieter Ihnen Ihre im Versicherungsvertrag bezeichnete, in Deutschland gelegene, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheit (Wohnung oder Wohnhaus) nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und seine Verpflichtungen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe des Mietzinses einschließlich fortlaufender Mietnebenkos- ten nicht erfüllt; (2) in diesen Fällen die Wohneinheit nach der verspäteten Rückgabe wegen vom Mieter rechtlich geschuldeter, aber nicht bzw. nicht fachgerecht ausgeführter Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht vermietbar ist. §3 Wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Ein Versicherungsfall ist eingetreten, wenn • Sie das Mietverhältnis durch Kündigung beendet haben und • der Mieter die Mietsache nach der Kündigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und • der Mieter nach Wirksamwerden der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung die Miet- sowie Mietnebenkostenzah- lungen ganz oder teilweise einstellt. (2) Für bereits bei Abschluss dieses Vertrags vermietete Wohneinheiten besteht Versicherungsschutz jedoch erst für frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ausgesprochene Kündigungen (Wartezeit). (3) Bei Mietverhältnissen, die nach Abschluss dieses Vertrags beginnen, entfällt die Wartezeit. §4 Haftzeit Die Haftzeit beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung. Der Mietausfallschaden wird ersetzt • bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter die Wohnung zurückgibt, sowie • für die Dauer einer gegebenenfalls nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Renovierung von maximal drei Monaten, höchstens jedoch für die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer (sechs bzw. zwölf Monate). §5 Entschädigungsberechnung Die ARAG Allgemeine ersetzt den versicherten Mietausfallschaden (das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt) bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 121 [Seite 122] Der Mietausfallschaden besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender Mietneben- kosten (als Pauschale oder Vorauszahlung). Etwaige Zahlungen des Mieters hierauf werden angerechnet. Während einer Renovierung beschränkt sich die Entschädigung auf den Mietzins ohne Mietnebenkosten. §6 Was ist nicht versichert? Nicht ersetzt werden Mietausfallschäden, (1) wenn die deswegen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durch- setzbar sind, zum Beispiel weil ihnen Einreden (wie die Verjährung), Einwendungen (wie Minderung) oder Gegenan- sprüche entgegenstehen; (2) wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristge- recht und vollständig nachgekommen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zu Zahlungsrückständen oder Stun- dungen gekommen ist; (3) wenn ein Mieter des betroffenen Mietverhältnisses der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Versiche- rungsnehmers ist oder ein Verwandter in direkter Linie, zum Beispiel Eltern, Kinder oder Geschwister. §7 Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche- rungsschutz zu erhalten. (1) vor Eintritt des Versicherungsfalls Bei Abschluss eines Mietvertrags nach Abschluss dieses Vertrags müssen Sie sich (zum Beispiel durch Vorlage einer Selbstauskunft des Mieters oder Einholung einer Bonitätsauskunft) Gewissheit darüber verschaffen, dass die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind. Was ist unter geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen? Es dürfen in den Selbst- oder Bonitätsaus- künften keine Hinweise auf eine schlechte Bonität des Mieters vorliegen, wie beispielsweise • eine uneinbringlich titulierte Forderung, • die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, • eine vorliegende Privatinsolvenz, • das Vorliegen eines Haftbefehls, • ein vorliegender Titel zur Zwangsvollstreckung. (2) bei Eintritt des Versicherungsfalls Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un- verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen die ARAG Allgemeine • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und • Ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. c) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) d) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. e) Sie müssen nach Rückgabe der Wohneinheit unverzüglich mit einer gegebenenfalls erforderlichen Renovierung be- ginnen und dafür Sorge tragen, dass die Renovierungsarbeiten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. („Un- verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) f) Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Soweit die ARAG Allgemeine Ihnen den Schaden ersetzt hat, müs- sen Sie ihr auf Verlangen eventuelle Ersatzansprüche gegen den Mieter abtreten und sie nach Übergang des Er- satzanspruchs bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, unterstützen. (Verletzen Sie diese Obliegenheit, ist die ARAG Allgemeine nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.) §8 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in § 7 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: 122 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 123] Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. §9 Rückforderung der Leistung Wird festgestellt (zum Beispiel durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme), dass die Mietforderung nicht oder nicht in vollem Umfang berechtigt war, sind Sie verpflichtet, der ARAG Allgemeine die gezahlten Leistungen anteilig im Um- fang der nicht berechtigten Mietforderung zurückzuerstatten. (Beispiel: Es wird festgestellt, dass Ihnen aufgrund nicht beseitigter Mietmängel nur eine um 25 Prozent geminderte Miete bzw. 75 Prozent der Miete zustand, so sind Sie verpflich- tet, der ARAG Allgemeine 25 Prozent der gezahlten Leistung zurückzuerstatten.) § 10 Vertragsdauer (1) In Erweiterung zu § 8 ARB endet der Versicherungsschutz, wenn die Wohneinheit nicht länger vermietet wird. (2) Sie und die ARAG Allgemeine können den ARAG Mietausfallschutz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen. Wenn Sie kündigen, können Sie bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Wenn die ARAG Allgemeine kündigt, können Sie den ARAG Aktiv-Rechtsschutz Im- mobilie innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung der ARAG Allgemeine zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (3) Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Immobilie für Vermieter und/oder des Zusatzbausteins ARAG Mietausfallschutz. § 11 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 19 zu den ARB 2024: ARAG web@ktiv® Vermögensschaden: Absicherung gegen Vermögensschäden durch Internetkriminalität §1 Risikoträger des ARAG web@ktiv® Vermögensschadenschutzes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei- ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent- gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE • den ARAG web@ktiv® Vermögensschaden betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)? Die ARAG Allgemeine ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 123 [Seite 124] Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten schadenbedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich weder um einen Sach- noch Personenscha- den handelt. Dritte im Sinne dieser Bedingungen sind Personen, die von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genann- ten Person weder beauftragt noch berechtigt wurden. Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in folgen- den Fällen: (1) Kauf von Sachen a) Sie haben eine Sache zum privaten Gebrauch ausschließlich unter Verwendung des Internets erworben und be- zahlt (Onlinekauf). Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können. Nicht hierzu zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Briefmar- ken, Gutscheine oder Eintrittskarten. b) Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn • die Sache nicht zum avisierten Liefertermin zugegangen ist oder • erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht und für den nach der Verkehrsauffassung be- stimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist und • Sie die Ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelrüge aus- geübt haben, ohne dass der Verkäufer daraufhin seinen Verpflichtungen, innerhalb einer angemessen Frist (ma- ximal ein Monat), nachgekommen ist. (2) Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen a) Sie haben eine Sache ausschließlich unter Verwendung des Internets veräußert (Onlineverkauf). Dabei hat Sie der Käufer über seine Identität getäuscht, indem er die Zugangsdaten zu einem Onlineportal einer anderen Person (vermeintlicher Käufer) benutzt hat. b) Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Sie dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Verpflichtung den bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet haben. (3) Missbräuchliche Kontoverfügungen a) Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing oder Pharming im Rahmen eines online durchgeführten Bankgeschäfts wurde Ihr Konto belastet. • Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über Ihr Vermögen weder selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt oder bevollmächtigt worden ist. • Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist es, mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vor- zunehmen. • Beim Pharming handelt es sich um eine dem Phishing verwandte Art der Erlangung von vertraulichen Daten im Internet. Der Angriff erfolgt durch eine Manipulation des Systems, das das Opfer zur Benutzung des Internets gebraucht, ohne dass dessen direkte Mitwirkung notwendig wäre. Versicherungsschutz besteht dabei • nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bun- desrepublik Deutschland geführt werden; • wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht schriftlich abgelehnt hat. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet. b) Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Kontos eingetreten. (4) Identitätsmissbrauch a) Durch Identitätsmissbrauch hat ein Dritter Ihr ausschließlich privat genutztes Onlinekundenkonto verwendet. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung von personenbezogenen Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt oder be- vollmächtigt worden ist. b) Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Bankkontos eingetreten. (5) Datenbeschädigung/-zerstörung a) Ein Dritter hat Schadsoftware auf Ihrem internetfähigen Endgerät implementiert. b) Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Ihnen Daten oder Dateien verloren gegangen sind oder beschädigt wurden. c) Die ARAG Allgemeine ersetzt die Kosten für den Versuch der Wiederbeschaffung bzw. der Wiederherstellung aus- schließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Dateien. Sie haben keinen Anspruch auf eine erfolgrei- che Wiederbeschaffung bzw. Rettung. Zudem haben Sie keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädi- gungsleistungen. 124 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 125] (6) Kostenerstattung für Dokumente nach einem Identitätsdiebstahl nach einem Identitätsdiebstahl (Beispiel: Ihr Kundenkonto wurde gehackt) erstattet Ihnen die ARAG Allgemeine die Ge- bühren für den Austausch oder die Wiederbeschaffung von Zahlungskarten (Beispiel: Kreditkarte) und Identitätsdoku- menten (Beispiel: Reisepass). Je Versicherungsfall übernimmt sie 250 Euro, insgesamt bis zu 500 Euro je Kalenderjahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass Sie eine Strafanzeige wegen des Diebstahls Ihrer Identi- tätsdaten erstattet haben. §3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein? Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten. §4 Welche Schäden werden nicht ersetzt? Nicht ersetzt werden Schäden, (1) die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 2 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen, (2) soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, (3) soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Onlinebezahlsysteme oder Onlinetreu- händer) zum Ersatz verpflichtet sind, (4) soweit sie von Ihnen oder Mitversicherten im Sinne von § 3 der Sonderbedingung 12 a verursacht wurden, (5) an Daten und Dateien, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel sogenannte Raubkopien oder Soft- ware, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand), (6) durch Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom, Gas und Kauf von Tieren, (7) die in Verbindung mit dem Verkauf von Sachen stehen (§ 2 Nr. 2), sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Ge- genleistung erfolgte, (8) aus Kauf und Verkauf von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2), bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat oder der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt oder (9) die im Zusammenhang mit einer beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen. §5 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche- rungsschutz zu erhalten. Was müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls tun? (1) Sie müssen auf Ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Sicherheitssoftware mit Spyware-Erkennung installiert haben, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Eine Sicherheitssoftware im Sinne dieser Bedingungen ist ein marktübliches Programm, das dazu geeignet ist, die Betriebsbereitschaft eines Computers oder sonstigen internetfä- higen Endgeräts für den gewünschten Einsatzzweck zu erhalten, die Verfügbarkeit von Daten sicherzustellen bzw. ein- zuschränken und Zugriffsrechte auf das System abzusichern. (2) Zudem müssen die Endgeräte mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (zum Beispiel Firewall). (3) Sie müssen ein Patch-Management-Verfahren etabliert haben, das die zeitnahe Installation von relevanten Sicher- heitspatches für DV-Systeme und Software sicherstellt. Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine Si- cherheitspatches mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden. §6 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? (1) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un- verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. (3) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versi- cherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi- Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 125 [Seite 126] cherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Im Fall des § 2 Nr. 5 (Da- tenbeschädigung/-zerstörung) müssen Sie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installations- medium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen. (4) In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten. (5) Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (§ 2 Nr. 5) müssen Sie • ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbe- schaffung bzw. Wiederherstellung beauftragen; • den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war; • auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten. (6) In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2) und des Identitätsmissbrauchs (§ 2 Nr. 4) müssen Sie der ARAG Allgemeine die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt. (7) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. §7 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in §§ 5 und 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs- schutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. §8 Rechtsübergang, Regress (1) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. (2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen • Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Über- gang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Siche- rung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine übertragen. • Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- genheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. (3) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. §9 Wiederherbeigeschaffte Sachen (1) Anzeigepflicht Sollte in den Fällen des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des Kaufpreises nachträglich noch erfolgen, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags- partner in Textform anzuzeigen. (2) Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Haben Sie die nachgelieferte Sache erhalten, bevor Ihnen die volle Entschädigung hierfür durch die ARAG Allgemeine gezahlt worden ist, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie der ARAG Allgemeine die nachgelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 126 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 127] (3) Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Haben Sie die nachgelieferte Sache erst erhalten, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder der ARAG Allgemeine die Sache zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung auszu- üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf die ARAG Allgemeine über. § 10 Schlussbestimmungen In den Fällen des § 2 a und b ist die ARAG Allgemeine berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursa- cher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemach- ten Ansprüchen einzuholen. § 11 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 19 a zu den ARB 2024: ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz: Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen Geräten §1 Risikoträger des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei- ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent- gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann, außer in Schadenfällen, nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE • den ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)? (1) Versicherte Gefahren und Schäden Die ARAG Allgemeine leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie nicht rechtzeitig vorhergesehen haben. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, ist die ARAG Allgemeine berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschaden durch a) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit; b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; c) Bodensturze, Bruchschaden und Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse); d) vorsätzliche Beschädigung durch Dritte; Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Geräts (Sachschaden) durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfeh- ler, Berechnungs-, Werkstatten- oder Montagefehler. (2) Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen a) die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden; b) die zur Beseitigung unerheblicher Mängel erbracht werden. Dies gilt vor allem für Kratz-, Schramm- und Scheuer- schäden. Sowie für sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. §3 Welche Schäden werden nicht ersetzt? (1) Die ARAG Allgemeine leistet nicht für Schäden a) durch Ihre vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen; b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und Ihnen bekannt waren; Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 127 [Seite 128] c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung – insbesondere von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit; d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse; e) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe durch nicht von der ARAG Allgemei- nen autorisierter Dritter. Sowie durch unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbe- sondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts; f) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; g) an Batterien und Akkus; h) unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschaden; i) für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die ARAG Allgemeine zunächst eine Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen gemäß Teil A (Rechts- übergang, Regress) auf sie über; j) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen bekannt sein musste; Die ARAG Allgemeine leistet jedoch eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde. Sie leistet auch dann, wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit der Zustimmung der ARAG Allgemeinen wenigstens be- helfsmäßig repariert war. (2) Falls Sie bereits aus einem anderen Versicherungsvertrag Leistungen erhalten können, besteht kein Versicherungs- schutz über diesen Vertrag (Subsidiarität). §4 Welche Sachen sind versichert und welche Sachen nicht? (1) Versichert sind die sich in Ihrem oder einer mitversicherten Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) Besitz befindlichen, eigengenutzten Geräte a) Handys und Smartphones, b) PC, Laptop, Notebook, Tablet und c) Spielekonsolen sowie d) folgendes Zubehör: Maus, Tastatur, Monitor, Lautsprecher, Kopfhörer, Gamepad, Controller, Joystick, Spielelenk- rad inklusive Pedale, Mikrofon, Webcam und VR-Brille e) Die Sicherungsübereignung wird dem Eigentum an der versicherten Sache in diesem Falle gleichgestellt. (2) Batterien, Akkus und sonstige Ladungsspeicher sind mitversichert, sofern das versicherte Gerät einen versicherten Totalschaden erlitten hat. (3) Nicht versichert sind a) Teile von Anlagen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge- wechselt werden müssen; b) fremde Sachen, die nicht Ihr Eigentum oder das einer mitversicherten Person im Sinne der Sonderbedingung 12b Absatz sind; c) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Geräte. §5 Versicherte Kosten (Ersatz für Aufwendungen) (1) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf Weisung der ARAG All- gemeinen machen. b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen sind auf die Entschädigungsgrenze gemäß § 7 (7) begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. c) Die ARAG Allgemeine hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a bis b erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. (2) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, a) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; b) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu besei- tigen. (3) Kosten für die Wiederherstellung von Daten Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Andere Daten sind nicht versichert. (4) Höchstentschädigung Kosten Der Ersatz dieser Aufwendungen gemäß § 5 (1) bis (3) und die Entschädigung für versicherte Sachen sind zusammen auf die Entschädigungsgrenze gemäß § 7 (4) begrenzt. 128 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 129] §6 Außenversicherung (1) Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum oder das einer mitversicherten Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) sind oder Ihrem Gebrauch dient, sind auch weltweit versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Woh- nung befinden. Ausnahme: Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. (2) Halten Sie oder eine mitversicherte Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) sich zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder einem freiwilligem sozialen Jahr außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies solange als vorüberge- hend, wie er nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet hat. §7 Versicherungsfall, Entschädigungsberechnung, Entschädigungsgrenzen (1) Versicherungsfall Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirk- lichen beginnt. (2) Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wie- derherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind a) als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren; b) als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt. (3) Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendun- gen abzüglich des Werts des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen. Und auch Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cc) De- und Remontagekosten; dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene ge- eignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Be- triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die wäh- rend der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. c) Die ARAG Allgemeine leistet keine Entschädigung für aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not- wendig gewesen wären; bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären. (4) Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials. (5) Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von (3) und (4) ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- falls begrenzt, wenn a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder c) das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist. Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens • 40 Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu beziehen sind, oder • 25 Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 129 [Seite 130] (7) Weitere Kosten Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt die ARAG Allgemeine im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze nach (7). (8) Grenze der Entschädigung a) Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro. b) Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 20.000 Euro begrenzt. (9) Selbstbeteiligung Der nach (1) bis (7) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro ge- kürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schä- den jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. §8 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? (1) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un- verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. (3) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) (4) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. §9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. § 10 Rechtsübergang, Regress (1) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. (2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG All- gemeine übertragen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie in- folgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. 130 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 131] (3) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. § 11 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 20 zu den ARB 2024: ARAG Fahrzeug-Schutzbrief §1 Risikoträger des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei- ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent- gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE • den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen auf- geführten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. §3 Wer ist versichert? Alle Versicherungsleistungen (§ 6) stehen zu: a) Ihnen als Versicherungsnehmer; b) Ihrem ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Leben- spartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterem, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver- sicherungsschein genannt ist; c) Ihren minderjährigen Kindern; d) Ihren unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kindern, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange- legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; e) den mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; f) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüber- gehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) §4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind alle auf den versicherten Personenkreis (§ 3 a bis e) zugelassenen a) Kraftfahrzeuge zu Lande, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ein- schließlich des Fahrerplatzes nicht mehr als neun Sitzplätze haben, eine Gesamtbreite von 255 Zentimeter, eine Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 131 [Seite 132] Gesamtlänge von 1.000 Zentimeter, eine Höhe von 300 Zentimeter und ein zulässiges Gesamtgewicht von vier Tonnen nicht überschreiten; b) Wohnmobile bis 320 Zentimeter Höhe und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Ladung); c) Kraftfahrzeuge im Werkverkehr (zum Beispiel Lieferwagen) bis zu einer Nutzlast von vier Tonnen (einschließlich der Nutzlast eines mitgeführten Anhängers); d) Krafträder (über 50 Kubikzentimeter Hubraum); e) Leichtkrafträder (unter 50 Kubikzentimeter Hubraum) bzw. zulassungspflichtige Pedelecs. Versichert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens einer Achse. Achsen mit weniger als 100 Zentimeter Abstand gelten als eine Achse. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugma- schinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. §5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Fahrzeug-Schutzbrief Versicherungsschutz • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. §6 Wie hilft Ihnen der Fahrzeug-Schutzbrief? (1) Soforthilfe an der Schadenstelle bei einer Fahrzeugpanne oder Fahrzeugunfall (auch an Ihrem Wohnsitz) Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringt die ARAG Allgemeine folgende Leistungen: a) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfsfahrzeug Die ARAG Allgemeine sorgt für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pan- nenhilfsfahrzeug und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 200 Euro. b) Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der nicht gewerblich beförderten Ladung zur nächstge- legenen Fachwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 200 Euro. Die durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs ge- mäß a entstandenen Kosten werden angerechnet. c) Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Bergung des Fahrzeugs einschließ- lich Gepäck und der nicht gewerblich beförderten Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. d) Was versteht man unter einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall? Unter einer Fahrzeugpanne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (2) Hilfe nach einer Fahrzeugpanne, einem Fahrzeugunfall oder Fahrzeugdiebstahl ab 50 Kilometer Entfernung von ihrem Wohnsitz Kann das versicherte Fahrzeug • nach einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall weder am Schadentag noch am folgenden Tag wieder fahrbe- reit gemacht werden oder • wurde Ihnen das Fahrzeug gestohlen, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgenden Leistungen. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem Wohnsitz in Deutschland ent- fernt ist, an dem Sie amtlich gemeldet sind. a) Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt Die ARAG Allgemeine organisiert für Sie • die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland oder • die Weiterfahrt vom Schadenort zu Ihrem Zielort und • die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz oder • die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist oder wiederaufgefun- den wurde. 132 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 133] Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe • der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder • der Kosten eines Linienflugs (Economy Class). Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro. b) Hilfe bei Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahr- zeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zu 75 Euro je Übernachtung und Person. Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß a in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine die Übernachtungskosten für eine Nacht. c) Hilfe bei der Beschaffung und Anmietung eines Mietwagens Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Anmie- tung eines Mietwagens bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten für höchstens sieben Tage bis zu insgesamt 600 Euro. Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kreditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen. Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß a) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine die Übernachtungskosten für eine Nacht. d) Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft in einer Werkstatt oder bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden, ist die ARAG Allgemeine Ihnen hierbei behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. (3) Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ab 50 Kilometer Entfernung von Ihrem Wohnsitz Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem Wohnsitz in Deutschland ent- fernt ist, an dem Sie amtlich gemeldet sind. a) Krankenrücktransport Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Durchführung des Rücktransports und übernimmt dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung der ARAG Allgemeine erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt die ARAG Allgemeine die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person. b) Kosten für Krankenbesuch Müssen Sie sich auf Ihrer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung länger als fünf Tage in einem Krankenhaus aufhalten, zahlt die ARAG Allgemeine die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 1.000 Euro je Schadenfall. c) Rückholung von Kindern und pflegebedürftigen Erwachsenen Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgt die ARAG Allgemeine für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe • der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder • der Kosten eines Linienflugs (Economy Class). Müssen sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro. d) Fahrzeugabholung Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstattet die ARAG Allgemeine in jedem Fall die bis zur Abholung der Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 133 [Seite 134] berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchs- tens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person. e) Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädi- gung Ihres Vermögens der Rückruf Ihrer Person von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk als notwendig, leitet die ARAG Allgemeine die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernimmt die hier- durch entstehenden Kosten. (4) Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach § 5 ohne Deutschland), der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringt die ARAG Allgemeine zu- sätzlich folgende Leistungen: a) Bei Panne und Unfall: aa) Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Scha- denort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden Versandkosten. bb) Fahrzeugtransport Die ARAG Allgemeine sorgt für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. cc) Mietwagen Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Sie übernimmt anstelle der Leis- tung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a oder Übernachtung nach Absatz 2 b die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 600 Euro. dd) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Verzol- lung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonsti- ger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt die ARAG All- gemeine die Verschrottungskosten. b) Bei Fahrzeugdiebstahl: aa) Fahrzeugunterstellung Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. bb) Mietwagen Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Sie übernimmt anstelle der Leis- tung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a oder Übernachtung nach Absatz 2 b die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 600 Euro. cc) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Verzol- lung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonsti- ger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt die ARAG All- gemeine die Verschrottungskosten. c) Bei Krankheit aa) Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie oder erleiden Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall, • informiert die ARAG Allgemeine Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit mög- lich, benennt sie Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt; • stellt sie, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her; • benachrichtigt sie auf Wunsch eine Ihnen nahestehende Person, Ihren Arbeitgeber oder Geschäftspartner. bb) Arzneimittelversand Sind Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt die ARAG Allgemei- ne nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Vo- raussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen erstattet. 134 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 135] d) Zusätzliche Hilfe aa) Ersatz von Reisedokumenten Gerät auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug ein für dieses benötigtes Dokument in Verlust, so ist die ARAG Allgemeine bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierbei anfallenden Ge- bühren. bb) Ersatz von Zahlungsmitteln Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt die ARAG Allgemeine die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, können Sie bei der ARAG Allgemeine ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall in Anspruch nehmen. cc) Hilfeleistung in besonderen Notfällen Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug in eine besondere Notlage, die in den Absät- zen 1 bis 4 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesund- heit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch ent- stehenden Kosten bis zu 500 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Repara- turkosten werden nicht erstattet. §7 Was ist nicht versichert? (1) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. (2) Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. (3) Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maß- nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. (4) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. (5) Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten. (6) Vorhergehende Erkrankung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde. (7) Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. §8 Besondere Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Fahrzeug-Schutzbrief Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche- rungsschutz zu erhalten. Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un- verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen sich mit der ARAG Allgemeine darüber abstimmen, ob und welche Leistungen sie erbringen soll. Die Allgemeine unterhält einen Notdienst, der „rund um die Uhr“ besetzt ist. c) Sie müssen die ARAG Allgemeine • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und • ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. d) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 135 [Seite 136] e) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. §9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. § 10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung (1) Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen. (2) Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden. § 11 Verpflichtung Dritter (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund • anderer Versicherungsverträge (zum Beispiel Kraftfahrt-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutz- bzw. Schutzbriefversiche- rung) oder • einer Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder • einer Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers zur Hilfe oder zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der ARAG Allgemeine vor. (2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an die ARAG Allgemeine, ist diese Ihnen gegenüber abweichend von Absatz 1 zur Leistung verpflichtet. (3) Haben Sie aufgrund desselben Schadenereignisses Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegenüber einem Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. § 12 Vertragsdauer Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Verkehr (§§ 21, 21 b bzw. 21 p), des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG Fahrzeug-Schutzbrief. § 13 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 21 zu den ARB 2024: ARAG Top-Schutzbrief §1 Risikoträger des ARAG Top-Schutzbriefs Risikoträger ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg 136 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 137] Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Risikoträger in Bezug auf die Auslandsreisekrankenversicherung (§ 7 bis § 11) ist die ARAG Krankenversicherungs-AG, Hollerithstr. 11, 81829 München Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei- ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE • den ARAG Top-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine bzw. die ARAG Krankenversicherungs- AG hinsichtlich der Auslandsreisekrankenversicherung verklagt werden bzw. klagen. §2 Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen auf- geführten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. §3 Wer ist versichert? Alle Versicherungsleistungen nach § 6 und, sofern vereinbart, nach § 7 stehen zu: a) Ihnen als Versicherungsnehmer; b) Ihrem ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Leben- spartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterem, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver- sicherungsschein genannt ist; c) Ihren minderjährigen Kindern; d) Ihren unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kindern, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange- legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; e) den mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami- lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. f) Die Versicherungsleistungen bei • Krankheit und Unfall (§ 6 (1)) • Unfall (§ 6 (2)) und • Fahrzeugausfall (§ 6 (4)) stehen auch allen Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Ver- tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich re- gistrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger(s) zu. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) §4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versicherungsschutz besteht für alle vom versicherten Personenkreis (§ 3) genutzten (eigenen und fremden) a) Kraftfahrzeuge zu Lande, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ein- schließlich des Fahrerplatzes nicht mehr als neun Sitzplätze haben, eine Gesamtbreite von 255 Zentimeter, eine Gesamtlänge von 1.000 Zentimeter, eine Höhe von 300 Zentimeter und ein zulässiges Gesamtgewicht von vier Tonnen nicht überschreiten; b) Wohnmobile bis 320 Zentimeter Höhe und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Ladung); c) Kraftfahrzeuge im Werkverkehr (zum Beispiel Lieferwagen) bis zu einer Nutzlast von vier Tonnen (einschließlich der Nutzlast eines mitgeführten Anhängers); d) Krafträder (über 50 Kubikzentimeter Hubraum); e) Leichtkrafträder (unter 50 Kubikzentimeter Hubraum) bzw. zulassungspflichtige Pedelecs; f) Fahrräder bzw. nicht zulassungspflichtige Pedelecs. Versichert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens einer Achse. Achsen mit weniger als 100 Zentimeter Abstand gelten als eine Achse. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugma- schinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. §5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 137 [Seite 138] §6 Wie hilft Ihnen der ARAG Top-Schutzbrief? Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für von Ihnen aufgewandte Kosten. (1) Krankheit und Unfall Erkranken Sie auf einer Reise oder erleiden Sie auf einer Reise einen Unfall, erbringt die ARAG Allgemeine folgende Leistungen: a) Soforthilfe aa) Die ARAG Allgemeine informiert Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit mög- lich, benennt sie Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den Sie selbst beauftragen müssen. bb) Die ARAG Allgemeine stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behan- delnden Arzt oder Krankenhaus her. cc) Die ARAG Allgemeine benachrichtigt auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihren Arbeitgeber. dd) Die ARAG Allgemeine gibt dem Krankenhaus gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 20.000 Euro ab. b) Arzneimittelversand Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht be- sorgt werden können, angewiesen, sorgt die ARAG Allgemeine – nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung und übernehmen die entstehenden Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr erlangt werden kann, ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat (Generikum) benannt werden kann oder das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. c) Krankenbesuch Müssen Sie sich länger als fünf Tage in einem Krankenhaus aufhalten, trägt die ARAG Allgemeine die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zu 1.000 Euro je Schadenfall. d) Krankentransport aa) Müssen Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Bei einem voraussichtlich mehr als zwei Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt können Sie den Krankenrücktransport auch ohne medi- zinische Notwendigkeit beanspruchen. bb) Die ARAG Allgemeine übernimmt die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten für Sie und die nicht erkrankten mitversicherten Familienangehörigen für höchstens fünf Nächte bis zu je 75 Euro pro Person. cc) Können Sie die Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz nicht planmäßig antreten, weil ein Krankenhausaufenthalt erforderlich war, werden die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten in Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linien- flugs (Economy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro erstattet. e) Kinderbetreuung aa) Können minderjährige Kinder infolge von Erkrankung ihrer Begleitperson – auch im Todesfall – nicht mehr be- treut werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Abholung der Kinder zu ihrem Wohnsitz durch eine von Ihnen oder ihr ausgewählte Begleitperson. bb) Dies gilt auch, wenn die Kinder selbst erkranken und infolge Ihrer Weiterreise nicht mehr betreut werden können. cc) Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierdurch entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienflugs (Economy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. Die Leistung ist auf 1.000 Euro pro Person begrenzt. dd) Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während Sie sich auf einer Reise befinden, benennt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während Ihrer Abwesenheit übernimmt. Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und die Kinder deshalb zu Hause betreut werden müssen. Die Kosten des Betreuers zahlt die ARAG Allgemeine nicht; für seine Leistung übernimmt sie keine Haftung. f) Stellung eines Ersatzfahrers aa) Können Sie infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung – oder im Todesfall – Ihr Fahrzeug nicht mehr zurückfahren und steht auch kein anderer Mitreisender hierfür zur Verfügung, sorgt die ARAG Allgemei- ne für die Abholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine als Kostenersatz 0,50 Euro je Ki- lometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt sie höchstens 5.000 Euro. bb) Die ARAG Allgemeine übernimmt in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch Ihren Ausfall be- dingten Übernachtungskosten für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen für höchstens fünf Näch- te bis zu je 75 Euro pro Person. g) Hilfe im Todesfall Die ARAG Allgemeine erstattet die nachgewiesenen Überführungskosten bei einem Todesfall, bis zum letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder, nach Abstimmung mit den Angehörigen, die angemessenen Be- stattungskosten im Ausland. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierdurch jeweils entstehenden Kosten bis zu 10.000 Euro. 138 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 139] h) psychologische telefonische Hilfe Auf die Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehender Person hin, vermittelt die ARAG Allgemeine eine angemessene psychologische telefonische Hilfe und übernimmt die Kosten. Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls, im Todesfall oder bei schweren Erkrankungen unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. i) Mehraufwendungen für außerplanmäßigen Rücktransport von Gepäck und Haustieren Die ARAG Allgemeine organisiert den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person und erstattet die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Trans- port. (2) Unfall Erleiden Sie auf einer Reise einen Unfall, erbringt die ARAG Allgemeine zusätzlich zu Absatz (1) folgende Leistungen: a) Such-, Rettungs- und Bergungskosten Müssen Sie wegen des Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine hierfür die Kosten bis zu 5.000 Euro. b) Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen Hat der Unfall eine Schwerstverletzung zur Folge, berät die ARAG Allgemeine Sie – soweit nötig – über Maßnah- men zur Verbesserung Ihrer persönlichen Mobilität und zum Umbau Ihrer Wohnung oder des Zugangs dazu. Was versteht man unter einer Schwerstverletzung? Schwerstverletzungen sind Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnblutung, schwere Mehrfachverletzungen/Polytraumata (Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule, gewebezerstörender Schaden von inneren Organen), Verbrennungen dritten Grads von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Die ARAG Allgemeine beteiligt sich an den hierfür erforderlichen Mehrkosten, die über den Anteil der Sozialversi- cherungsträger hinausgehen, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro. Die Schwerstverletzung ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls und muss innerhalb von einem Jahr vom Unfalltage an gerechnet geltend gemacht werden. c) Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel Sind Sie aufgrund des Unfalls auf die Benutzung medizinischer Hilfsmittel angewiesen, hilft die ARAG Allgemeine Ihnen – soweit nötig – bei der Beschaffung der benötigten Hilfsmittel. Zusätzlich beteiligt sie sich an den erforderlichen Kosten der Hilfsmittel, die über den Anteil der Sozialversiche- rungsträger hinausgehen, bis zu einem Betrag von 10.000 Euro. d) Was versteht man unter einem Unfall? Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Ge- sundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. (3) Reiseabbruch/-verlängerung a) Rückreiseservice Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil ein Mitreisender oder ein naher Verwandter schwer erkrankt (ein mehr als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt ist notwendig) oder verstorben ist oder weil eine erhebliche Schädigung am Eigentum von mehr als 2.500 Euro eingetreten ist oder weil es am Zielort zu Krieg, Inneren Unruhen oder Erdbe- ben gekommen ist, sorgt die ARAG Allgemeine für Ihre Rückreise. Zusätzlich übernimmt die ARAG Allgemeine die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehen- den höheren Fahrtkosten für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall und Person. § 12 Absatz 1a findet insoweit keine Anwendung. b) Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters Können Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht planmäßig antreten, weil Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig geworden ist, informiert die ARAG Allgemeine Sie über andere Möglichkeiten Ihrer Rückkehr. Zusätzlich stellt sie Ihnen, soweit erforderlich, ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro für die Kosten der Rückrei- se zur Verfügung. c) Hilfe bei Naturkatastrophen Ihre Reise verläuft nicht planmäßig, weil am jeweiligen Aufenthaltsort unvorhergesehen Naturkatastrophen (zum Beispiel Lawinenabgänge, Muren oder Erdbeben) eingetreten sind und daher die Weiterreise nicht möglich oder infolge behördlicher Anordnung nicht erlaubt ist. Die ARAG Allgemeine erstattet für nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten je Tag und versicherte Person 75 Euro, höchstens jedoch insgesamt bis zu 1.000 Euro je versicherte Person. Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe nicht mit dem ursprünglich gewählten Verkehrsmittel zurückreisen können, erstattet die ARAG Allgemeine die Reisemehrkosten für jede versicherte Person in Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienflugs (Economy Class) sowie für nachgewiese- ne Taxifahrten bis zu 50 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 139 [Seite 140] Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe Ihr fahrbereites Fahrzeug am Aufenthaltsort zurücklassen müssen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilome- ter Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt sie höchstens 5.000 Euro. § 12 Absatz 1a findet insoweit keine Anwendung. (4) Fahrzeugausfall Fällt das von Ihnen geführte nicht öffentliche Verkehrsmittel (Personenkraftfahrzeug, Wohnmobil bis vier Tonnen zu- lässiges Gesamtgewicht, Kraftrad, Moped, Fahrrad) infolge einer Panne oder eines Unfalls aus oder wird es gestohlen, erbringt die ARAG Allgemeine folgende Leistungen: a) Weiter- und Rückfahrtservice Die ARAG Allgemeine organisiert die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort und die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrzeugs vom Schadenort. Sie übernimmt hierbei entstehende Kosten für • die Fahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zu einem Zielort innerhalb Europas, • die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz, • die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrzeug dort abgeholt werden soll. Diese Kosten erstattet sie bis zur Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten ei- nes Linienflugs (Economy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. b) Übernachtungsservice Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und über- nimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahr- zeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Sie erstattet höchstens 75 Euro je Übernachtung und versicherte Person. Nehmen Sie den Weiter- und Rückfahrtservice in Anspruch, übernimmt sie Übernachtungskosten nur für eine Nacht. c) Mietwagenservice Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines Mietwagens und übernimmt die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Mietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wie- derbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu insgesamt 600 Euro; bei Leihfahr- rädern übernimmt sie maximal 50 Euro. Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kreditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen. Anstelle der Leistung Mietwagen erstattet sie bei Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu 50 Euro je Ausfalltag. Nehmen Sie den Weiter- und Rückfahrtservice oder den Übernachtungsservice in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine keine Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung. d) Soforthilfe am Schadenort aa) Pannen- und Unfallhilfe Die ARAG Allgemeine ist bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pan- nenhilfsfahrzeug behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Bei einem nicht durch sie vermittelten Pannenhilfsfahrzeug beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 200 Euro. bb) Bergen Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt sie für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht ge- werblich beförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. cc) Abschleppen Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt sie für das Abschlep- pen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernimmt die hier- durch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Bei nicht durch die ARAG Allgemeine vermittelten Leistungen für das Abschleppen und den Rücktransport des Gepäcks beträgt der Höchstbetrag jeweils 200 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfs- fahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. e) Autoschlüsselservice Haben Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren, organisiert die ARAG Allgemeine den Versand der vorhandenen Ersatzschlüssel und übernimmt die hierdurch entstehenden Versandkosten. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernimmt sie nicht. f) Fahrzeugtransportservice aa) Kann das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit ge- macht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwer- tiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt die ARAG Allgemeine für den Transport des Fahr- zeugs zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rück- transport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland; liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt sie höchstens 5.000 Euro. 140 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 141] bb) Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgt sie dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zu- sammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up-Service). g) Fahrzeugunterstellung aa) Muss das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports zu einer Werkstatt untergestellt werden, übernimmt die ARAG Allgemeine die dadurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. bb) Diese Leistung erbringt sie auch, wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland wiederaufgefunden wird und bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt wer- den muss. h) Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nur Ausland) Muss das Fahrzeug im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Durchführung der Verzollung. Zusätzlich trägt sie die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, übernimmt sie die hierdurch entstehenden Kosten. i) Hilfe bei der Fahrzeugreparatur aa) Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Auswahl und die Leistungen der Werkstatt übernimmt sie keine Haftung. bb) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an ei- nem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst. cc) Liegt der Schadenort in Deutschland oder im europäischen Ausland und Sie haben die Absicht, Ihr beschädig- tes Fahrzeug bestmöglich zu veräußern, benennt die ARAG Allgemeine Ihnen Restwerteaufkäufer. j) Hilfe bei der Fahrzeugrückführung (nur Ausland) Wird Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland innerhalb von vier Wochen in fahrbereitem Zustand wieder aufgefunden und ist noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Rückfüh- rung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ih- rem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt die ARAG Allgemeine höchs- tens 5.000 Euro. k) Was versteht man unter einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall? Unter einer Fahrzeugpanne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken- des Ereignis. (5) Verlust bestimmter Gegenstände a) Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust (nur Ausland) Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt die ARAG Allgemeine den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schaden- meldung folgenden Werktag möglich, stellt die ARAG Allgemeine Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall zur Verfügung. b) Dokumentenservice (nur Ausland) Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, benennt die ARAG Allge- meine Ihnen Botschaften oder Konsulate und übernimmt die anfallenden Gebühren für Ersatzdokumente. Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informiert sie auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kredit- kartenunternehmen. c) Schlüsselservice (nur Ausland) Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren, hilft die ARAG Allgemeine bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernimmt sie die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 100 Euro je Schadenfall. (6) Notfall zu Hause a) Reiserückrufservice Ist infolge von Tod oder Erkrankung eines nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Eigen- tums ein Rückruf von einer Reise durch den Rundfunk notwendig, leitet die ARAG Allgemeine die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. b) Handwerkerservice Wird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Er- eignisse (zum Beispiel Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen, organisiert deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen und tritt hierfür mit einem Betrag bis zu 500 Euro in Vorlage. Die Kosten dieser Firmen zahlt sie nicht; für deren Leistungen übernimmt sie keine Haftung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 141 [Seite 142] c) Haushüterservice Kann die von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland wäh- rend Ihrer Abwesenheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermittelt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage einen uns bekannten Haushüter. Die Kosten des Haushüters zahlt sie nicht; für seine Leistungen übernimmt sie keine Haftung. §7 Krankenschutz im Ausland: Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (sofern vereinbart) (1) Die ARAG Krankenversicherungs-AG bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge- nannte Ereignisse. Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (vergleiche auch § 10) Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit, Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behan- delten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwanger- schaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch. (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. (4) Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 42 Tage aller vorübergehenden Auslandsreisen, die von der versicher- ten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Endet das Versicherungsjahr während des Aus- landsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. § 8 Absatz (3) gilt entsprechend. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen auf Verlangen der ARAG Krankenversiche- rungs-AG im Leistungsfall nachzuweisen. §8 Beginn, Dauer und Ende des Kranken-Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins Ausland und erstreckt sich auf die ersten 42 Tage jeder Reise. Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Eltern- teil mindestens drei Monate bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum Beispiel Fax, E-Mail) erfolgt. Der Geburt eines Kin- des steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Die rückwirkende Mitversicherung ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. (2) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthalts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsaufenthalts. (3) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. §9 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz (1) genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden. (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäu- sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeuti- sche Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt. (4) Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. 142 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 143] (5) Die ARAG Krankenversicherungs-AG leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend aner- kannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reise- lands oder der Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die ARAG Krankenversicherungs-AG kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Me- thoden oder Arzneimittel angefallen wäre. (6) Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr übernimmt die ARAG Krankenversicherungs-AG zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Kran- kenzimmer. (7) Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig: a) für ärztliche Heilbehandlung; b) für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bäder und medizinische Pa- ckungen. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig ge- nommen werden; c) für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie; d) für Röntgendiagnostik; e) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicher- ten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig. § 10 Einschränkungen der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspflicht besteht a) für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. Le- benspartners nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) im Aus- land unternommen wurde; b) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; c) für solche Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse in einem Land, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch- land eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder aktive Teilnahme an Inneren Unruhen verursacht worden sind; d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh- nungsbehandlungen; e) für ambulante Psychoanalyse und -therapie; f) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorgeun- tersuchungen außer in den Fällen von § 7 Absatz 2; Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt infolge des vorherigen Eintritts eines Versicherungsfalls oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswoche hinaus ausgedehnt werden musste; g) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie; h) für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die we- gen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind; i) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; j) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehand- lung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versi- cherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; k) für Behandlung durch Ehegatten bzw. Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder; Sachkosten werden erstattet; l) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. (2) Kostenersatz im Sinne von § 9 Absatz (7) wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthalts- land zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände erforderlich ist. (3) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not- wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. (4) Soweit für den Versicherungsfall Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, gehen diese den Ansprüchen aus diesem Vertrag vor, und zwar auch dann, wenn diese Ansprüche ebenfalls aufgrund einer Subsidiari- tätsklausel nachrangig sind. Wird der Versicherungsfall zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 143 [Seite 144] § 11 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderli- chen Unterlagen sollen spätestens drei Monate nach Beendigung der Reise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung eingereicht werden. (2) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzel- nen ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 10 Absatz (4) genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. (3) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Be- ginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen. (4) Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsneh- mer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo- raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. (5) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach der „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendi- gen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. (6) Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die ARAG Krankenversiche- rungs-AG Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über- weisungsformen wählt. (7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. § 12 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Wann kann Ihnen der Top-Schutzbrief nicht helfen? (1) Sie können keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis a) durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Der Top-Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse über- rascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, b) von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allge- meine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, c) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde. (2) Außerdem leistet der Top-Schutzbrief nicht, a) wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahr- zeugs nicht berechtigt waren, b) wenn Sie mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilge- nommen haben, c) wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßi- gen Vermietung verwendet hatten, d) wenn der Schadenort weniger als 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Die ARAG Allgemeine leistet jedoch in den Fällen • des Weiterfahr- und Rückfahrservice (§ 6 (4) a), • des Übernachtungsservice (§ 6 (4) b), • des Mietwagenservice (§ 6 (4) c), • der Pannen- und Unfallhilfe, des Bergens und des Abschleppens (§ 6 (4) d), • der Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 6 (4) h), • des Dokumentenservice (§ 6 (5) b) und • des Krankenschutzes im Ausland (§ 7). (3) Leistungskürzung Haben Sie aufgrund der Top-Schutzbrief-Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwen- den müssen, kann ihre Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten gekürzt werden. 144 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 145] § 13 Pflichten nach Schadeneintritt Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens (1) Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie a) der ARAG Allgemeine den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Beginn der stationären Be- handlung) unverzüglich anzeigen, b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Die ARAG Allgemeine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist, c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, d) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und, so- weit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträ- ger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden, e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Drit- ten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen, f) auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen. (2) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. (3) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unverzüg- lich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung, an uns zurücker- statten. § 14 Vertragsdauer Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Verkehr (§§ 21, 21 b bzw. 21 p), des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG Top-Schutzbrief. § 15 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 22 zu den ARB 2024: ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige §1 Risikoträger des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei- ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent- gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE • den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 145 [Seite 146] §2 Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen auf- geführten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. §3 Wer ist versichert? Alle Versicherungsleistungen (§ 6) stehen zu: a) Ihnen als Versicherungsnehmer; b) den von Ihnen beschäftigten Mitarbeitern, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; c) allen Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lan- de sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls aa) auf Ihre Firma zugelassen oder bb) auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder cc) Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. §4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind alle auf Ihre Firma zugelassenen a) Kraftfahrzeuge zu Lande, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ein- schließlich des Fahrerplatzes nicht mehr als neun Sitzplätze haben, eine Gesamtbreite von 255 Zentimeter, eine Gesamtlänge von 1.000 Zentimeter, eine Höhe von 300 Zentimeter und ein zulässiges Gesamtgewicht von vier Tonnen nicht überschreiten; b) Wohnmobile bis 320 Zentimeter Höhe und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Ladung); c) Kraftfahrzeuge im Werkverkehr (zum Beispiel Lieferwagen) bis zu einer Nutzlast von vier Tonnen (einschließlich der Nutzlast eines mitgeführten Anhängers); d) Krafträder (über 50 Kubikzentimeter Hubraum); e) Leichtkrafträder (unter 50 Kubikzentimeter Hubraum) bzw. zulassungspflichtige Pedelecs. Versichert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens einer Achse. Achsen mit weniger als 100 Zentimeter Abstand gelten als eine Achse. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugma- schinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. §5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Fahrzeug-Schutzbrief Versicherungsschutz • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. §6 Wie hilft Ihnen der Fahrzeug-Schutzbrief? (1) Soforthilfe an der Schadenstelle bei einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall (auch an Ihrem Firmensitz) Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringt die ARAG Allgemeine folgende Leistungen: a) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfsfahrzeug Die ARAG Allgemeine sorgt für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pan- nenhilfsfahrzeug und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 600 Euro. b) Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der nicht gewerblich beförderten Ladung zur nächstge- legenen Fachwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 600 Euro. Die durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs gemäß a entstandenen Kosten werden angerechnet. c) Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Bergung des Fahrzeugs einschließ- lich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. 146 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 147] d) Ergänzend zu b und c übernimmt die ARAG Allgemeine Umlade- oder Weitertransportkosten für die gewerblich beförderte Ladung, sofern der Transport im Rahmen eines Werkverkehrs (im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 und § 2 Güterkraftverkehrsgesetz) durchgeführt wurde. Nicht versichert sind Transporte im gewerblichen Güterkraftver- kehr. Kann das Fahrzeug aufgrund einer Fahrzeugpanne oder eines Fahrzeugunfalls die Fahrt aus eigener Kraft inner- halb des gleichen Werktags nicht mehr fortsetzen, sorgt die ARAG Allgemeine • für die notwendige Umladung auf ein anderes Transportfahrzeug und • für den Weitertransport ihrer gewerblichen Ladung (bis vier Tonnen Nutzlast) zum Sitz Ihres Unternehmens oder zum ursprünglichen Bestimmungsort der Warenlieferung. Um Werkverkehr handelt es sich, wenn • die beförderten Güter ihr bzw. das Eigentums ihres Unternehmen sind, von Ihnen verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind; • die Beförderung der Anlieferung der Güter zu Ihrem Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder, zum Eigengebrauch, außerhalb des Unternehmens dient; • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge von eigenen Mitarbeitern Ihrer Firma geführt werden. Im Krankheitsfall ist es Ihnen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen; • die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit Ihres Unternehmens darstellt. Die Bestimmungen gelten auch bei der Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kom- missionäre, soweit deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht. e) Was versteht man unter einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall? Unter einer Fahrzeugpanne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (2) Hilfe nach einer Fahrzeugpanne, einem Fahrzeugunfall oder Fahrzeugdiebstahl ab 30 Kilometer Entfernung von ihrem Firmensitz Kann das versicherte Fahrzeug • nach einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall weder am Schadentag noch am folgenden Tag wieder fahrbe- reit gemacht werden oder • wurde Ihnen das Fahrzeug gestohlen, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgenden Leistungen. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 30 Kilometer Luftlinie von Ihrem Firmensitz in Deutschland ent- fernt ist. a) Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt Die ARAG Allgemeine organisiert für Sie • die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Firmensitz in Deutschland oder • die Weiterfahrt vom Schadenort zu Ihrem Zielort und • die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Firmensitz oder • die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist oder wiederaufgefun- den wurde. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe • der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder • der Kosten eines Linienflugs (Economy Class). Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro. b) Hilfe bei Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zu 75 Euro je Übernachtung und Person. Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß a) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine die Übernachtungskosten für eine Nacht. c) Hilfe bei der Beschaffung und Anmietung eines Mietwagens Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines Mietwagens und übernimmt die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Mietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wie- derbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten für höchstens sieben Tage bis zu insgesamt 1.200 Euro. Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kreditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen. Nehmen Sie den Weiter- und Rückfahrtservice gemäß a) oder den Übernachtungsservice gemäß b) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine keine Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigungen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 147 [Seite 148] d) Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft in einer Werkstatt oder bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden, ist die ARAG Allgemeine Ihnen hierbei behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. (3) Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ab 30 Kilometer Entfernung von Ihrem Firmensitz Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Firmensitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs Wochen; bei einer überwiegend beruflich veranlassten Reise auch darüber hinaus. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 30 Kilometer Luftlinie von Ihrem Firmensitz in Deutschland entfernt ist. a) Krankenrücktransport Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls an Ihren ständigen Wohn- sitz oder Firmensitz zurücktransportiert werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Durchführung des Rücktrans- ports und übernimmt dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung der ARAG Allgemeine erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt die ARAG Allgemeine die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person. b) Fahrzeugabholung Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Firmensitz und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Firmensitz und dem Schadenort. Außerdem erstattet die ARAG Allgemeine in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchs- tens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person. c) Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädi- gung Ihres Vermögens der Rückruf Ihrer Person von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk als notwendig, leitet die ARAG Allgemeine die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernimmt die hier- durch entstehenden Kosten. (4) Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach § 5 ohne Deutschland), der mindestens 30 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Firmensitz in Deutschland entfernt ist, erbringt die ARAG Allgemeine zu- sätzlich folgende Leistungen: a) Bei Panne und Unfall: aa) Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Scha- denort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden Versandkosten. bb) Fahrzeugtransport Die ARAG Allgemeine sorgt für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Firmensitz, wenn • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. cc) Mietwagen Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Die ARAG Allgemeine übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a oder Übernachtung nach Absatz 2 b die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 1.200 Euro. dd) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Verzol- lung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonsti- ger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt die ARAG All- gemeine die Verschrottungskosten. b) Bei Fahrzeugdiebstahl: aa) Fahrzeugunterstellung Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 148 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 149] bb) Mietwagen Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Sie übernimmt anstelle der Leis- tung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a oder Übernachtung nach Absatz 2 b die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 1.200 Euro. cc) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Verzol- lung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonsti- ger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt die ARAG All- gemeine die Verschrottungskosten. c) Bei Krankheit aa) Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie oder erleiden Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall, • informiert die ARAG Allgemeine Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit mög- lich, benennt sie Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt; • stellt sie, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her; • benachrichtigt sie auf Wunsch eine Ihnen nahestehende Person, Ihre Mitarbeiter oder Geschäftspartner. bb) Arzneimittelversand Sind Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel- lung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder dessen Nä- he nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt die ARAG Allgemeine nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendi- ge Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen erstattet. d) Zusätzliche Hilfe aa) Ersatz von Reisedokumenten Gerät auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug ein für dieses benötigtes Dokument in Verlust, so ist die ARAG Allgemeine bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierbei anfallenden Ge- bühren. bb) Ersatz von Zahlungsmitteln Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt die ARAG Allgemeine die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, können Sie bei der ARAG Allgemeine ein Darlehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall in Anspruch nehmen. cc) Hilfeleistung in besonderen Notfällen Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug in eine besondere Notlage, die in den Absät- zen 1 bis 4 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesund- heit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch ent- stehenden Kosten bis zu 500 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Repara- turkosten werden nicht erstattet. §7 Was ist nicht versichert? (1) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. (2) Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. (3) Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maß- nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. (4) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. (5) Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten. (6) Vorhergehende Erkrankung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 149 [Seite 150] (7) Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. §8 Besondere Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Fahrzeug-Schutzbrief Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche- rungsschutz zu erhalten. Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un- verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen sich mit der ARAG Allgemeine darüber abstimmen, ob und welche Leistungen sie erbringen soll. Die Allgemeine unterhält einen Notdienst, der „rund um die Uhr“ besetzt ist. c) Sie müssen die ARAG Allgemeine • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und • ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. d) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) e) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. §9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. § 10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung (1) Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen. (2) Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden. § 11 Verpflichtung Dritter (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund • anderer Versicherungsverträge (zum Beispiel Kraftfahrt-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutz- bzw. Schutzbriefversiche- rung) oder • einer Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder • einer Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers zur Hilfe oder zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der ARAG Allgemeine vor. (2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an die ARAG Allgemeine, ist diese Ihnen gegenüber abweichend von Absatz (1) zur Leistung verpflichtet. (3) Haben Sie aufgrund desselben Schadenereignisses Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegenüber einem Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. 150 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 151] § 12 Vertragsdauer Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Verkehr (§§ 23, 23 b bzw. 23 p), des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 28, 28 b bzw. 28 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG Fahrzeug-Schutzbrief. § 13 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB 2024 sinngemäß. Sonderbedingung 23 zu den ARB 2024: ARAG Arbeitslosen-Schutz §1 Risikoträger des ARAG Arbeitslosen-Schutzes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei- ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent- gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE • den ARAG Arbeitslosen-Schutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Gegenstand der Versicherung/Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine zahlt Ihnen die vereinbarte monatliche Leistung als Ausgleich für den eingetretenen Einkom- mensausfall, sofern Ihre Arbeitslosigkeit durch die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses aufgrund drin- gender betrieblicher Erfordernisse verursacht worden ist. §3 Welche Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz? (1) Sie haben Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Hauptwohnsitz ist der Wohnsitz, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten und der als Hauptwohnung bei der Melde- behörde gemeldet ist. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich dort, wo Sie sich unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass Sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen (vergleiche zum Beispiel § 30 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I). Es ist damit eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts vorausgesetzt, der an diesem Ort jedoch nicht unbefristet geplant sein muss. (2) Sie sind in dem versicherten Arbeitsverhältnis beschäftigt (befristet oder unbefristet). Ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags bei Ihrem Arbeitgeber in abhängiger und weisungsgebundener Weise beschäftigt sind. Außerdem handelt es sich um ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem Sozialgesetzbuch III. Dieses liegt vor, wenn es sich bei der ausge- übten Tätigkeit um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das nicht aufgrund von Geringfügigkeit oder aus sonstigen Gründen versicherungsfrei im Sinne von §§ 27, 28 Sozialgesetzbuch III ist. (3) Sie haben uns im Antrag oder in einem Änderungsantrag Ihren Arbeitgeber mitgeteilt und wir haben diesen mit dem Versicherungsschein oder in einem Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigt (versichertes Arbeitsverhältnis). (4) Dieses versicherte Arbeitsverhältnis a) unterliegt deutschem Recht, b) dauert bis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls an, c) weist ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro aus, d) sieht eine Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden vor, e) ist kein Ausbildungs-, Probearbeits- oder Saisonarbeitsverhältnis, Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 151 [Seite 152] f) besteht nicht mit Ihrem Ehegatten, Lebenspartner, mit einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- bensgefährten oder mit einem Verwandten oder mit einem Unternehmen, bei dem eine der vorgenannten Perso- nen oder Sie auch nur Mitgesellschafter sind. Ein Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie im Rahmen einer beruflichen Ausbildung oder einer Weiterbildung beschäftigt sind oder im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Be- rufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Ein Ausbildungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn Sie an einem dualen Studiengang teilnehmen. Ein Probearbeitsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist ein lediglich auf die Dauer der Probezeit be- fristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer zum Zweck der Eignungsfeststellung eingestellt wurde (zum Bei- spiel Einfühlungsarbeitsverhältnis). Dazu zählt nicht die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses vorgeschaltete Probezeit. Ein Saisonarbeitsverhältnis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist ein Arbeitsverhältnis, das zum Zwecke der Erfüllung einer jahreszeitlich bedingten Arbeit geschlossen wird (zum Beispiel jahreszeitbedingte Tätigkeiten wie Ern- tehelfer, Eisverkäufer etc.), unabhängig davon, ob es unbefristet oder befristet abgeschlossen wurde. §4 Wann beginnt der Versicherungsschutz? (1) Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit). (2) Bei einer Erhöhung der monatlichen Leistung beginnt der Versicherungsschutz für den Betrag, der die bisherige mo- natliche Leistung übersteigt, erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem im Nachtrag genannten Änderungsdatum. §5 Wann endet der Versicherungsschutz? In Erweiterung zu § 8 ARB endet der Versicherungsschutz (1) mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbau- steins ARAG Arbeitslosen-Schutz, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem Sie das 67. Lebensjahr vollendet haben, (2) sobald Sie Ihr versichertes Arbeitsverhältnis aufgrund von Ruhestand oder Vorruhestand beenden, (3) wenn Sie voll erwerbsgemindert im Sinne der Sozialgesetzgebung werden oder (4) mit Ihrem Tod. §6 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Der Versicherungsfall tritt mit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit ein, die durch die Beendigung des versicherten Arbeitsver- hältnisses aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse verursacht worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, der auf die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses folgt. Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem versicherten Arbeitsverhältnis (vergleiche § 3 Absatz 3), welches sozialversicherungspflichtig ist, heraus aufgrund einer betriebsbeding- ten Kündigung arbeitslos werden. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht anderweitig gegen Entgelt tätig und nicht ar- beitsunfähig sind, sondern dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und aktiv Arbeit suchen. Außerdem müssen Sie während der Arbeitslosigkeit in Deutschland Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten. Zeiten einer Weiterbildung oder einer Existenzgründung gelten nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. §7 Unter welchen Voraussetzungen erbringt die ARAG Allgemeine Versicherungsleistungen? Die ARAG Allgemeine zahlt Ihnen die monatliche Leistung unter den folgenden Voraussetzungen: (1) Die Arbeitslosigkeit ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten. (2) Sie sind bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I). Arbeitslosengeld (ALG I) im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist die Geldleistung der gesetzlichen Arbeitslosen- versicherung, die Sie im Falle der Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III erhalten. Der Bezug des Arbeitslosen- geldes erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland und wird von einer deutschen Behörde gewährt. Andere Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers, wie zum Beispiel Gründungszuschuss, Ein- stiegsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen kein Arbeitslosengeld im Sinne dieser Versicherungsbedingungen dar. (3) Ihr versichertes Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen beendet. Dies ist der Fall, wenn es a) durch den Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungs- schutzgesetz (zum Beispiel wegen Umsatzrückgang, Betriebsschließung, Insolvenz, Fusion, Betriebsverlagerung) gekündigt wurde, b) durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses aufgrund einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen endete, 152 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 153] c) durch Aufhebungsvertrag zur Abwendung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen beendet wurde, d) aus dringenden betrieblichen Erfordernissen durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, um Sie in einer Transfergesellschaft weiter zu beschäftigen, und dieses Arbeitsverhältnis dann durch Zeitablauf endet oder e) durch Ihre Kündigung beendet wurde, weil in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Mona- ten die Gehaltszahlung vollständig ausgeblieben ist, und Ihre Kündigung unmittelbar nach der Nichtzahlung er- folgt ist. f) Sofern Sie im Falle der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber den Nachweis der Beendigung aus betriebsbedingten Gründen nicht erbringen können, weil das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr versichertes Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, da für die Anwendbarkeit die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern nicht erreicht wird oder aber die Kündigung in der Probezeit erfolgt ist, wird eine betriebsbedingte Kündigung vermutet. Die Vermutung ist ausgeschlossen, wenn sich aus der Kündigung oder einem sonstigen Umstand ergibt, dass die Kündigung aus ver- haltens- oder personenbedingten Gründen erfolgte. Die Regelung nach § 9 Nr. 1 bleibt hiervon unberührt. §8 Ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum werden Leistungen erbracht? Die Leistung wird für jeden Versicherungsfall während der Dauer des jeweiligen Anspruchs auf Arbeitslosengeld für höchstens 21 Monate erbracht, wenn Ihr Anspruch auf Leistung nicht vorher aus einem der folgenden Gründe endet: a) Beendigung der Arbeitslosigkeit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis (abweichend von § 3 Absatz 2 ist hiermit jede entgeltliche Tätigkeit gemeint) oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Der Anspruch endet selbst dann mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn Sie weiterhin Leistungen von der Bundes- agentur für Arbeit erhalten (zum Beispiel in Form eines Gründungszuschusses). b) Beginn des ausschließlichen Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere von Grundsicherung für Arbeitslose (zum Beispiel. ALG II) oder anderer staatlicher Leistungen, die eine Berücksichti- gung Ihres Vermögens und Einkommens zum Gegenstand haben. c) Sie sind nicht mehr bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. §9 In welchen Fällen ist die Leistung ausgeschlossen? (1) Die Leistung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Wartezeit nach § 4 Absatz 5 a) Ihnen eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers zugeht oder während dieser Zeit ein Aufhebungsvertrag oder arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen wird, auch wenn das versicherte Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Wartezeit endet oder b) die Arbeitslosigkeit beginnt, auch wenn sie über die Wartezeit hinaus andauert. In diesen Fällen endet der Vertrag vorzeitig. Zum Beitrag gilt § 9 F ARB. (2) Die Leistung ist auch ausgeschlossen bei ausschließlichem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere von Grundsicherung für Arbeitslose (ALG II) oder anderer staatlicher Leistungen, die eine Berücksichtigung Ihres Vermögens und Einkommens zum Gegenstand haben. In die- sen Fällen endet der Vertrag vorzeitig. Zum Beitrag gilt § 9 F ARB. (3) Die Leistung wird auch nicht erbracht, wenn a) Sie bei Abschluss des Versicherungsvertrags oder bei Änderung des Versicherungsvertrags wegen eines Arbeitge- berwechsels Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung Ihres versicherten Arbeitsverhältnisses hatten, b) Ihr versichertes Arbeitsverhältnis durch eine verhaltensbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen Ihres schuld- haften Fehlverhaltens) oder durch eine personenbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen dauerhafter Erkran- kung, Verlust der Fahrerlaubnis, Verlust der Arbeitserlaubnis, Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit, man- gelnde Sprachkenntnisse) beendet wurde, c) die Arbeitslosigkeit wegen Ihrer Eigenkündigung eingetreten ist; mit Ausnahme im Fall des § 7 Absatz 3 e), d) Sie bei dem versicherten Arbeitsverhältnis, das entweder befristet vereinbart war oder von Gesetzes wegen als be- fristet gilt, allein durch Zeitablauf oder Wegfall des sachlichen Grundes für die Befristung arbeitslos geworden sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Befristung wegen des Versäumnisses einer Entfristungsklage als wirksam gilt, e) Sie allein wegen des Auslaufens der Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld beziehen oder beantragt haben, f) Sie nach Erhalt einer Änderungskündigung ein neues Vertragsangebot Ihres Arbeitgebers nicht angenommen ha- ben, obwohl Ihnen dies zumutbar war oder g) Ihre Arbeitslosigkeit wegen Arbeitskampf (zum Beispiel Streik) eingetreten oder durch Krieg (zum Beispiel kriege- rische Ereignisse, Bürgerkrieg, Aufruhr), innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand, höhere Gewalt oder durch Kernenergie (zum Beispiel nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen) zumindest mit verursacht worden ist. § 10 Was gilt bei einem Wechsel des Arbeitgebers? (1) Der Wechsel des Arbeitgebers ist unverzüglich nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags, spätestens mit Auf- nahme der Tätigkeit der ARAG Allgemeine gegenüber anzuzeigen. Erforderlich dazu ist ein vollständig ausgefüllter Än- derungsantrag. (2) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach Prüfung des Änderungsantrags, ob der Versicherungsschutz für das neue Ar- beitsverhältnis (Folgearbeitsverhältnis) übernommen wird oder nicht. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 153 [Seite 154] (3) Sofern der Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis von der ARAG Allgemeine nicht übernommen wird, gilt hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrags § 9 F ARB. (4) Im Falle der Übernahme des Versicherungsschutzes durch die ARAG Allgemeine gilt Folgendes: a) Die ARAG Allgemeine bestätigt Ihnen in einem Nachtrag zum Versicherungsschein den Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis, vgl. § 3 Absatz 3. b) Sofern die Wartezeit bereits abgelaufen ist, besteht keine erneute Wartezeit im Sinne des § 4 Absatz 5. c) Die übrigen versicherungsvertraglichen Regelungen gelten uneingeschränkt, falls keine ausdrückliche Abwei- chung erfolgt. § 11 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Obliegenheiten bezeichnen alle Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungs- schutz nicht zu verlieren. Was müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls tun? (1) Sofern über Ihr Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, müssen Sie dies der ARAG Allgemeine unverzüglich anzeigen. Gleiches gilt für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Einen Arbeitgeberwechsel müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, siehe § 10 Absatz 1. (3) Veränderungen der Voraussetzungen nach § 3 müssen Sie uns unverzüglich nach Ihrer Kenntnisnahme anzeigen. § 12 Welche vertraglichen Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? (1) Den Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie der ARAG Allgemeine nach Kenntnis unverzüglich in Textform anzeigen. (2) Zum Nachweis des Versicherungsfalls müssen Sie der ARAG Allgemeine geeignete Unterlagen einreichen. Geeignete Unterlagen sind zum Beispiel Nachweise darüber, dass die Voraussetzungen der vorstehenden §§ 2 bis 11 erfüllt wur- den, eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, dass Sie arbeitslos gemeldet sind, sowie eine Arbeitsbescheini- gung nach § 312 Sozialgesetzbuch III. (3) Wenn die ARAG Allgemeine leistet, müssen Sie der ARAG Allgemeine bei fortdauernder Arbeitslosigkeit monatlich eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vorlegen, aus der hervorgeht, dass Sie weiter arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld beziehen. (4) Das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie der ARAG Allgemeine unverzüglich in Textform anzeigen. § 13 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in §§ 11 und 12 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs- schutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt voraus, dass die ARAG Allge- meine Sie vorher gesondert in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat § 14 Vertragsdauer In Erweiterung zu § 8, § 13 ARB endet der ARAG Arbeitslosen-Schutz automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf (1) in den Fällen des § 5, (2) mit Eintritt des Versicherungsfalls nach § 6. Für den Beitrag gilt jeweils § 9 F ARB. 154 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 155] § 15 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 155 [Seite 156] Glossar Aktuar Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten. Arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt. Aufhebungsvereinbarung Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. Ein konkreter Rechtsschutzfall (behaupteter Rechts- verstoß) ist nicht erforderlich. Betreuungsangelegenheit Betreuungsangelegenheiten umfassen alle Anliegen rund um das Thema Betreuung. Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenständig zu erfüllen, wird eine Betreuung gesetzlich angeordnet. Dies geschieht dann, wenn im Vorhinein keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Bußgeld Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn es sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Dingliche Rechte Dingliche Rechte sind Rechte, die immer gelten und von jedem respektiert werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel Eigentum. Erneuerbare Energieträger Erneuerbare Energieträger sind Anlagen zur Erzeugung von zum Beispiel Strom oder Wärme durch erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini- Blockheizkraftwerke. Gerichtskosten Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw. in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen für vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behörden (zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren. Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet. Natürliche Person/Juristische Person Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein. Obliegenheit Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden. Regressmaßnahmen Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An- spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten. Strafbefehl Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver- handlung stattgefunden hat. Straftat Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft. 156 Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 157] Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie im Versicherungsfall selber zahlen müssen. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird in der Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Sonstige Lebenspartnerschaft Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sonstiger Nutzungsberechtigter Bei einem Nutzungsberechtigten handelt es sich um eine Person, die eine Sache nutzen darf. Zum Beispiel aufgrund einer Woh- nungsleihe. Tätlicher Angriff Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird. Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu- legen. Der Versicherungsobmann • arbeitet für Verbraucher kostenfrei, • überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers, • kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten, • erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung. Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 157

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