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Volltext aufklappen: BarmeniaGothaer ARB 2026
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Informationen für Verbraucher und
Geschäftskunden zu den
Rechtsschutz-Bedingungen
ARB 2026
Stand 10.2025
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Herzlich willkommen bei ROLAND Rechtsschutz!
Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Rechtsschutz-Versicherung bei uns entschieden haben. Wir bei ROLAND
stehen für ein besseres Miteinander. Dazu gehört für uns eine nachhaltige, chancengleiche und faire Konfliktlösung
– unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft.
Bei uns bekommen Sie jederzeit schnelle, unkomplizierte und nachhaltige Hilfe:
• Soforthilfe am Telefon
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Aber wenn Ihr Fall vor Gericht geht, sorgen wir für die Unterstützung, die Sie brauchen.
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Freundliche Grüße
Ihr Team der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
In diesem Dokument wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers ver-
zichtet. Wir tun dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleicherma-
ßen für alle Geschlechter.
Beachten Sie bitte: Diese Bedingungen sind nach dem Bausteinprinzip aufgebaut. Die konkreten Inhalte/der konkrete Bedingungstext sind den
Produkt-Bausteinen durch Kürzel zugeordnet. Jeder Baustein deckt Ihr Rechtsschutzbedürfnis in einem Lebensbereich und kann durch weitere
ergänzt werden. Eine erste Übersicht über die Kürzel finden Sie im Anschluss an diesen Text. Abschnitte, die für alle Produkt-Bausteine gelten,
sind unter „Allgemein“ (A.) zusammengefasst.
Privat-Rechtsschutz P
Berufs-Rechtsschutz B
Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privat-Fahrzeuge Vp
Firmen-Rechtsschutz F
Diese Liste mit Bausteinen und den entsprechenden Kürzeln ist unabhängig von Ihrem Vertrag. Es handelt sich nur um ein allgemeines Bei-
spiel.
In diesem Dokument finden Sie
• Leistungsübersichten für Privat- und Geschäftskunden
• Informationen für Versicherte
Informationen nach der Infopflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetzt (VVG)
• Allgemeine Bedingungen
Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2026)
• Glossar
Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen.
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Leistungsübersichten
Leistungsübersichten
Folgende Vergleiche geben Ihnen einen Überblick, welche Leistungen in welchem Rechtsschutz-Paket enthalten sind. Die ge-
naue Leistungsbeschreibung finden Sie in den angegebenen Fundstellen innerhalb der Rechtsschutz-Bedingungen.
Rechtsschutz-Empfehlungen für Privatkunden (PK)
Sie können bei uns Ihren Versicherungsschutz durch eine Vielzahl an Rechtsschutz-Bausteinen ganz individuell zusammenstel-
len. Mit unseren Rechtsschutz-Empfehlungen geben wir Ihnen Pakete an die Hand, die unterschiedliche Ansprüche berücksich-
tigen. Im folgenden Vergleich haben wir den Immobilien-Rechtsschutz immer berücksichtigt. Wenn eine Leistung nicht unbe-
grenzt versichert ist, haben wir die Höchstentschädigungsgrenze aufgeführt, bis zu der wir Kosten übernehmen. Bei den Warte-
zeiten gibt es abweichende Regelungen im Basis-Paket, die wir dort vermerkt haben. Details zu den Leistungsbeschreibungen
finden Sie im Bedingungstext. Die Ziffern in den Klammern verweisen auf die jeweilige Textpassage in den ARB.
Hinweise:
ARB = Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen
RS = Rechtsschutz
RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt
= versichert
= nicht versichert
PK Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3
Monate
Versicherte Bausteine
Privat-RS
Berufs-RS
Verkehrs-RS
Immobilien-RS
Plus-Baustein Privat Optional möglich
StrafrechtPlus Privat Optional möglich Optional möglich
RS für angestellte Ärzte Optional möglich Optional möglich Optional möglich
RS 55+ Optional möglich Optional möglich Optional möglich
Versicherungssummen
Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt
Strafkaution 250.000 € 500.000 € 1.000.000 €
Geltungsbereich
Europa
Weltweit
1 Jahr; bis 500.000 €
2 Jahre; bis
1.000.000 €
Versicherungssummen zum StrafrechtPlus Privat
Optional Optional enthalten
Versicherungssumme 1.000.000 € 1.000.000 € 1.000.000 €
Strafkaution 250.000 € 250.000 € 250.000 €
Geltungsbereich
Europa
weltweit
Versicherte Personen (siehe Ziffer A 2.1 i.V.m. den jeweiligen Besonderheiten in den Paketen)
Versicherungsnehmer
Ehe-/Lebenspartner
Sonstiger Lebenspartner**
Minderjährige Kinder
Volljährige, unverheiratete Kinder
(bis zur Aufnahme einer ersten dau-
erhaften Berufstätigkeit)
Volljährige, unverheiratete Kinder
bei Arbeitslosigkeit nach Beendi-
gung der Erstausbildung für maxi-
mal ein Jahr
Volljährige, unverheiratete bei Ihnen
lebende Kinder – auch bei einer
dauerhaften Berufstätigkeit**
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Leistungsübersichten
PK Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3
Monate
Minderjährige und bei Ihnen le-
bende Enkelkinder **
Volljährige, unverheiratete und bei
Ihnen lebende Enkelkinder (bis zur
Aufnahme einer ersten dauerhaften
Berufstätigkeit) **
Volljährige, unverheiratete bei Ihnen
lebende Enkelkinder bei Arbeitslo-
sigkeit nach Beendigung der Erst-
ausbildung für maximal ein Jahr **
Eltern und Großeltern ab 65 Jahre *
Sonstige bei Ihnen lebende, nicht
berufstätige Personen **
* nicht berufstätig, in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebend und mit Erstwohnsitz bei Ihnen gemeldet (gilt auch bei Einlie-
gerwohnung, Pflegeheim); namentliche Nennung der Personen nicht erforderlich
** in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebend und mit Erstwohnsitz bei Ihnen gemeldet; gilt nicht bei Zwei-/Mehrfamilien-
haus oder Einliegerwohnung; namentliche Nennung der Personen nicht erforderlich
Versicherte Fahrzeuge (siehe Ziffer Vp 1.1 bzw. PBV-Ba 1.1)
Alle auf versicherten Personenkreis zugelassene
Landfahrzeuge
Wasserfahrzeuge
Luftfahrzeuge
Auf Kleinunternehmen zugelas-
sene Landfahrzeuge (ohne Kurz-
zeitzulassung)
Drohnen-RS (Vp 1.3)
Hinweis: kein Schutz bei Verstoß Bis 500 g Abflugge- Bis 500 g Abflugge-
gegen Flugverbotszonen wicht wicht
Versicherte Objekte (siehe Ziffer Ip 1.1 bzw. Ip-Ba 1.1)
Eine selbst genutzte Wohneinheit
Alle selbst genutzten Wohneinhei-
ten
Alle selbst genutzten unbebauten
Grundstücke
Alle selbst genutzten Kleingärten
Alle selbst genutzten Pferdeboxen,
auch mit Verpflegungsvertrag (dann
Privat-RS auch notwendig)
Eine vermietete Einliegerwohnung
im eigenen selbst genutzten Einfa-
milienhaus
Versicherte Leistungsarten (ARB-Verweise stehen in Klammern)
Schadenersatz-RS (A 3.1)
Arbeits-RS (A 3.2)
6 Monate Wartezeit
Mit Aufhebungsverträgen (PBA-
BA 3.2; B 3.2, +p 3.2) Bis 750 €/Jahr
Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr
6 Monate Wartezeit
Mit kollektivem Arbeitsrecht
(B 3.2, +p 3.2) Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 €/Fall
Anstellungsvertrags-RS bis
50.000 € Jahreseinkommen, kein Bis 40.000 €/Fall
anteiliger Schutz (+p 3.2)
Hinweis: für einen umfassenden Schutz für Anstellungsverträge empfehlen wir unseren Manager-RS
Mit hauswirtschaftlichen Beschäf-
tigungsverhältnissen 6 Monate Wartezeit
Wohnungs- und Grundstücks-RS
(A 3.3) 6 Monate Wartezeit
Mit Enteignungs-, Planfeststel-
lungs- und Flurbereinigungsange- Bis 50.000 €/Fall Bis 100.000 €/Fall
legenheiten (Ip 3.3, +p 3.3)
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Leistungsübersichten
PK Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3
Monate
Mit eigenen oder gemieteten An-
lagen zur Erzeugung erneuerba-
rer Energie auf den versicherten
selbst genutzten Wohneinheiten
(Betrieb, Erwerb, Installation)
(Ip 1.1)
Rechtsschutz für Bauherren von
privat selbst genutzten Immobilien Bis 5.000 €/Fall
6 Monate
(+p 3.3)
Gelegentliche entgeltliche Über-
lassung der selbst genutzten Max. 3-mal/Jahr,
Wohnung (+p 3.3) max. für 12 Wo-
chen/Jahr
RS im Vertrags- und Sachenrecht
(A 3.4) 6 Monate Wartezeit
Nebenberufliche selbstständige
Tätigkeiten als angestellter Arzt
über Baustein RS für angestellte 6 Monate Wartezeit
Ärzte (aÄ 1.1, aÄ-Ba 1.1)
Streitigkeiten im Rahmen einer
nebenberuflichen oder hauptbe-
ruflichen selbstständigen Tätigkeit
als Kleinunternehmer bis zu ei-
nem in § 19 Abs. 1 UstG geregel-
ten Umsatz (derzeit 22.000 €)
(P 1.2 i.V.m. P 3.4)
Firmen-Vertrags-RS für Nebenge-
schäfte im Rahmen der Tätigkeit
als Kleinunternehmer, d.h. für
Verträge, die nicht im Zusammen- Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall
hang mit dem Hauptgeschäft ste-
hen, z.B. Reparatur von Büro-
fenster (P 1.2 i.V.m. P 3.4)
Firmen-Vertrags-RS für Investiti-
onsgütergeschäfte im Rahmen
der Tätigkeit als Kleinunterneh-
mer, d.h. für Verträge, die im Zu-
sammenhang mit dem Hauptge- Bis 10.000 €/Jahr Bis 10.000 €/Jahr
schäft stehen, z.B. Reklamation
einer defekten Fertigungsma-
schine (P 1.2 i.V.m. P 3.4)
Versicherungs-Vertrags-RS für
Kleinunternehmer (P 1.2 i.V.m. Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall
P 3.4)
RS im Zusammenhang mit vorbe-
reitenden Tätigkeiten für eine
hauptberufliche selbstständige
Tätigkeit (P 1.2)
Niederlassungsklausel für ange-
stellte Ärzte im Rahmen des Bau-
steins aÄ/aÄ-Ba (aÄ 1.1,
2 Jahre
aÄ-Ba 1.1)
Streitigkeiten aus Kapitalanlagen
bis zu einer Anlagesumme von
100.000 €, darüber hinaus anteili-
ger RS (+p 3.4)
Streitigkeiten aus der Vergabe
von Privatdarlehen bis zu einer
Darlehenssumme von 100.000 €,
darüber hinaus anteiliger RS
(+p 3.4)
Mit personenbezogenen Versi-
cherungsverträgen (P 3.4)
Streitigkeiten aus Kauf und Ein-
bau von maßgefertigten Möbeln 6 Monate Wartezeit
6
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Leistungsübersichten
PK Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3
Monate
in die selbst bewohnte Wohnein-
heit (P 3.4, PBV-BA 3.4)
Ankauf von nicht zugelassenen
Fahrzeugen zur privaten Eigen-
nutzung (Vp 3.4, PBV-BA 3.4)
Verkauf von nicht zugelassenen
Fahrzeugen, die vor Verkauf auf
Sie während der Vertragsdauer
zugelassen waren (Vp 3.4, PBV-
BA 3.4)
Steuer-RS (A 3.5)
6 Monate Wartezeit
mit vorgerichtliche Widerspruchs-
verfahren 6 Monate Wartezeit
Mit laufenden Erschließungs- und
Anliegerabgaben (Ip 3.5,
6 Monate Wartezeit
Ip-Ba 3.5)
Mit einmaligen Erschließungs-
und Anliegerabgaben (Ip 3.5)
Sozial-RS (A 3.6)
6 Monate Wartezeit
Mit vorgerichtliche Widerspruchs-
verfahren 6 Monate Wartezeit
Verwaltungs-RS in Verkehrssa-
chen (A 3.7)
Verwaltungs-RS (A 3.7)
6 Monate Wartezeit
Mit vorgerichtliche Widerspruchs-
verfahren 6 Monate Wartezeit
Studienplatzklagen (P 3.7)
5 pro Vertragslaufzeit 5 pro Vertragslaufzeit
3 Jahre
Disziplinar- und Standes-RS (A
3.8)
Straf-RS (A 3.9)
mit Kostenübernahme nach RVG
Ohne Vorsatzstraftaten
Vorsatztaten im beruflichen Be-
reich angestellter Ärzte, solange
keine Verurteilung wegen Vorsatz
erfolgt (aÄ 3.9.2, aÄ-Ba 3.9.2)
Kostenübernahme für Vorsatz-
straftaten im Verkehrsbereich,
wenn Verfahren mit Strafbefehl
endet (+g 3.9.1)
StrafrechtPlus Privat (S+p 3.9.2) Optional möglich Optional möglich
mit Honorarkosten (S+p 5.3.6.1) Optional möglich Optional möglich
auch für vorsätzliche Straftaten,
solange keine Verurteilung wegen Optional möglich Optional möglich
Vorsatz erfolgt (S+p 3.9.2)
Im Zusammenhang mit der versi-
cherten Tätigkeit als Kleinunter- Optional möglich
nehmer (S+p 1.1)
Im Zusammenhang mit der versi-
cherten Tätigkeit als angestellter Optional möglich Optional möglich
Arzt (S+p 1.1 i.V.m. aÄ/aÄ-Ba)
Ordnungswidrigkeiten-RS
(A 3.10)
Mit Halt- und Parkverstößen, au-
ßer bei Einstellung Verfahrens
gemäß § 25 a StVG (A 6.2.16)
RS im Familienrecht (nach verän-
derter Rechtslage: Geburt, 6 Monate Wartezeit
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Leistungsübersichten
PK Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3
Monate
Volljährigkeit oder Adoption des
Kindes)
(A 3.11.1)
Beratung, außergerichtlich und
gerichtlich (PBV-BA 3.11.1, P Bis 250 €/Fall
Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 €
3.11.1, +p 3.11.1) 6 Monate Wartezeit
RS im Lebenspartnerschafts- und
Eherecht inkl. Scheidungs- und 1 Jahr
Scheidungsfolgesachen (A 3.11.2)
Beratung, außergerichtlich und
gerichtlich (PBV-Ba 3.11.2,
1 Jahr
P 3.11.2, +p 3.11.2) Bis 250 €/Fall Bis 1.250 €/Fall Bis 2.500 €
RS im Erbrecht (A 3.11.3)
Beratung, außergerichtlich und
gerichtlich (PBV-Ba 3.11.3, Bis 250 €/Fall
Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 €
P 3.11.3, +p 3.11.3) 6 Monate Wartezeit
Beratungs-RS wegen Elternunter-
halt (+p 3.11)
Opfer-RS (A 3.12)
Daten-RS (A 3.13)
Im Zusammenhang mit der versi-
cherten Tätigkeit als Kleinunter-
nehmer (P 3.13)
Im Zusammenhang mit der versi-
cherten Tätigkeit als angestellter
Arzt (aÄ-Ba 3.13, aÄ 3.13)
RS in Betreuungsverfahren
(A 3.14) 6 Monate Wartezeit
Auch für Betreuungsfragen we-
gen bevorstehender Pflegebe-
dürftigkeit der Eltern (+p 3.14)
Ausweitung auf außergerichtli-
chen und gerichtlichen Schutz, Bis 5.000 €
wenn Eltern mitversichert sind
Beratungs-RS (A 3.16)
in privaten Insolvenzverfahren
(A 3.16.1) Bis 1.250 € Bis 5.000 €
bei Insolvenz des Arbeitgebers
(A 3.16.2 i.V.m. B 3.16.2 und Bis 1.250 € Bis 5.000 €
+p 3.16.2)
für Vorsorgeverfügungen
(A 3.16.4) Bis 250 €/Jahr für Bis 250 €/Jahr für
alle Verfügungen alle Verfügungen
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Testament
Bestattungsverfügung
Digitaler Nachlass
Sorgerechtsverfügung inkl. Re-
gelungen für Organspende
Kostenübernahme für Registrie-
rungsgebühr im Zentralregister
Internet-RS (A 3.17.1)
RS bei privaten Urheberrechts-
verstößen im Internet (gilt nicht
für Tätigkeit als Kleinunterneh- Bis 750 €/Jahr
Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr
mer) (A 3.17.1.1 i.V.m. PBV-BA 6 Monate Wartezeit
3.17.1.1 bzw. P 3.17.1.1)
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[Seite 9]
Leistungsübersichten
PK Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3
Monate
Schadenersatz- und Unterlas-
sungs-RS (A 3.17.1.2)
Löschung rufschädigender Inhalte
(A 3.17.1.3 i.V.m. PBV-Ba Einmal/Jahr gegen 1
3.17.1.3 bzw. P 3.17.1.3 Absender
Einmal/Jahr gegen 1 Dreimal/Jahr gegen 1
Absender Absender
Bis 250 €
Aktiver Straf-RS (A 3.17.1.4)
Opfer-RS (A 3.17.1.5)
Lebenslagenberatung bei Cyber-
Mobbing (A 3.17.1.6)
Online-Schutz-Radar (ehemals
JurRadar) (A 3.17.1.7)
Webseiten-Prüfung (ehemals Jur-
WebCheck) (A 3.17.1.8 i.V.m.
+p 3.17.1.8) im Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit als
Kleinunternehmer bzw. Angestell-
ter Arzt
Bonus-Konfliktbeilegung oder Einmal nach
Bonus-Rechtsberatung (A 3.18) je 3 scha-
Bis 1.250 €/Jahr Bis 2.500 €/Jahr denfreien
Jahren
Rechts-Services im privaten Be-
reich (A 3.19.1)
Telefonische Rechtsberatung
(ehemals JurLine) (A 3.19.1.1)
Rückruf-Service (ehemals Jur-
Line-Callback) (A 3.19.1.2)
Online-Rechtsberatung (ehemals
JurOnline) (A 3.19.1.3)
Vertrags- und Dokumentencheck
(ehemals JurCheck) (A 3.21.1.4)
Vertrags-Download (ehemals Jur-
Load) (A 3.19.1.5)
Online-Schutz-Radar (ehemals
JurRadar) (A 3.19.2.6)
Rechts-Services für versicherte
Tätigkeit als Kleinunternehmer
(A 3.19.2)
Telefonische Rechtsberatung
(ehemals JurLine) (A 3.19.2.1)
Rückruf-Service (ehemals Jur-
Line-Callback) (A 3.19.2.2)
Online-Rechtsberatung (ehemals
JurOnline) (A 3.19.2.3)
Vertrags- und Dokumentencheck
(ehemals JurCheck) (A 3.19.2.4)
Vertrags-Download (ehemals Jur-
Load) (A 3.19.2.5)
Webseiten-Prüfung (ehemals Jur-
WebCheck) (A 3.19.2.6)
Rechtsdienstleistungen (A 3.20)
Außergerichtliche Konfliktbeile-
gung (A 3.20.1)
Spezialisierte Interessenvertre-
tung (A 3.20.2)
Anwaltsempfehlung (A 3.20.3)
ROLAND Support-Services
(A 3.21)
Lebenslagenberatung (P 3.21.9)
Service-Leistungen Reisen
(A 3.21.10 i.V.m 55+/55+ Ba)
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[Seite 10]
Leistungsübersichten
PK Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3
Monate
Service-Leistungen Alltag
(A 3.21.11 i.V.m 55+/55+ Ba)
Service-Leistungen Reise
(A 3.21.12 i.V.m 55+/55+ Ba)
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[Seite 11]
Leistungsübersichten
Rechtsschutz-Empfehlungen für Geschäftskunden (GK)
Sie können bei uns Ihren Versicherungsschutz durch eine Vielzahl an Rechtsschutz-Bausteinen ganz individuell zusammenstel-
len. Mit unseren Rechtsschutz-Empfehlungen stellen wir Ihnen Pakete zur Verfügung, die unterschiedliche Ansprüche berück-
sichtigen. Wenn eine Leistung nicht unbegrenzt versichert ist, haben wir die Höchstentschädigungsgrenze aufgeführt, bis zu der
wir Kosten übernehmen. Die Ziffern in den Klammern verweisen auf die jeweilige Textpassage in den ARB.
Hinweise:
ARB = Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen
RS = Rechtsschutz
RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt
MiLoG = Mindestlohngesetzt
= versichert
= nicht versichert
GK Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Versicherte Bausteine
Firmen-RS
Verkehrs-RS
Immobilien-RS
Plus-Baustein Gewerbe Optional
StrafrechtPlus Gewerbe
Kann abgewählt werden
Reputations-RS Optional Optional
Cyber-RS Gewerbe (ehemals JurCyber) Optional Optional
Vertrags-RS Gewerbe (ehemals JurContract) Optional Optional
Vertrags-RS Gewerbe Plus Optional Optional
Versicherungssummen für Firmen-, Verkehrs-, Immobilien-RS (F, V1g, Ig) sowie Plus-Baustein Gewerbe (+g)
Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt
Strafkaution 250.000 € 500.000 €
Geltungsbereich
Europa
Weltweit
1 Jahr bis 250.000 € 2 Jahre bis 500.000 €
Versicherungssummen zum StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
Versicherungssumme 500.000 € 500.000 €
Strafkaution 250.000 € 250.000 €
Geltungsbereich
Europa
Weltweit
Versicherungssummen zum Reputations-RS (R)
Versicherungssumme 300.000 € 300.000 €
Strafkaution
Geltungsbereich
Europa Deutschland Deutschland
Weltweit
Versicherungssummen zum Cyber-RS Gewerbe (ehemals JurCyber) (Cy)
Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt
Strafkaution 250.000 € 250.000 €
Geltungsbereich
Europa
Weltweit
1 Jahr bis 250.000 € 1 Jahr bis 250.000 €
Versicherungssummen Vertrags-RS Gewerbe (ehemals JurContract) (GVRS)
Versicherungssumme 300.000 € 300.000 €
Strafkaution
Geltungsbereich
Europa Deutschland gerichtlich Deutschland gerichtlich
Weltweit
Wartezeit 6 Monate 6 Monate
Versicherungssummen zum Vertrags-RS Gewerbe Plus (GVRS+)
Versicherungssumme 500.000 € 500.000 €
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[Seite 12]
Leistungsübersichten
GK Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Strafkaution
Geltungsbereich
Europa Deutschland gericht- Deutschland gericht-
lich/außergerichtlich und lich/außergerichtlich und
Europa gerichtlich Europa gerichtlich
Weltweit
Wartezeit 3 Monate 3 Monate
Versicherte Personen (F 2, V1g 2, Ig 2, +g 2)
Inhaber
Gesetzliche Vertreter juristischer Personen
Die beschäftigten Mitarbeiter
Im Versicherungsschein genannte Niederlas-
sungen, soweit sie nicht rechtlich selbststän-
dig sind
Versicherte Fahrzeuge (V1g 1.1)
Alle auf das Unternehmen zugelassene Land-
fahrzeuge
Drohnen-RS (V1g 1.3, +g 1.3)
Bis 10.000 €/Jahr Bis 30.000 €/Jahr
Bis 4 kg Abfluggewicht Bis 25 kg Abfluggewicht
Versicherte Objekte (Ig 1.1)
Alle selbst genutzten Gewerbeeinheiten
Versicherte Leistungsarten
Schadenersatz-RS (A 3.1)
Gerichtliche Durchsetzung von Regressansprü-
chen gegen Subunternehmer auf Grundlage
MiLoG (+g 3.1)
Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen
aus dem deutschen Wettbewerbsrecht (+g 3.1) Bis 10.000 €/Fall und
Jahr
Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen
aus Patent- und Urheberrecht (+g 3.1) Bis 10.000 €/Fall und
Jahr
Antidiskriminierungs-RS (F 3.1)
Arbeits-RS (A 3.2)
Mit Aufhebungsverträgen als Arbeitgeber (F 3.2,
+g 3.2) Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr
Mit kollektivem Arbeits- und Dienstrecht als Ar-
beitgeber (F 3.2, +g 3.2) Bis 5.000 €/Fall
Gerichtliche Abwehr von Lohnansprüchen nach
MiLoG (+g 3.2)
Wohnungs- und Grundstücks-RS (A 3.3)
Mit eigenen Anlagen zur Erzeugung erneuerba-
rer Energie auf den versicherten selbst genutz- Bis 5.000 €/Jahr Bis 15.000 €/ Jahr
ten Gewerbeeinheiten (Betrieb, Erwerb, Installa-
tion) (Ig 1.2, +g 1.4)
Mit Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbe-
reinigungsangelegenheiten (Ig 3.3, +g 3.3) Bis 50.000 €/Jahr Bis 100.000 €/Jahr
Rechtsschutz für Bauherren von gewerblich 6 Monate
selbst genutzten Immobilien (+g 3.3) Bis 5.000 €/Fall
RS im Vertrags- und Sachenrecht (A 3.4)
Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte, d.h.
für Verträge, die nicht im Zusammenhang mit Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall
dem Hauptgeschäft stehen, z.B. Reparatur von
Bürofenster (F 3.4)
Firmen-Vertrags-RS für Investitionsgüterge-
schäfte, d.h. für Verträge, die im Zusammen- Bis 10.000 €/ Jahr Bis 10.000 €/ Jahr
hang mit dem Hauptgeschäft stehen, z.B. Re-
klamation einer defekten Fertigungsmaschine
(F 3.4)
Versicherungs-Vertrags-RS (F 3.4)
Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall
Wirtschaftsmediation (F 3.4)
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[Seite 13]
Leistungsübersichten
GK Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Personenbezogene Versicherungs-Verträge
(F 3.4)
Gerichtliche Auseinandersetzung aus vertragli-
chen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bis 300.000 €/ Jahr
MiLoG (+g 3.4)
Insolvenzanfechtung (Insolvenz Ihres Kunden)
(+g 3.4) Bis 10.000 €/ Fall
Im Zusammenhang mit den versicherten Fahr-
zeugen (V1g 3.4, V2g 3.4, FVI-Ba 3.4)
Ankauf von nicht zugelassenen Fahrzeugen zur
Eigennutzung (V1g 3.4, V2g 3.4, FVI-Ba 3.4)
Vertrags-RS Gewerbe (ehemals JurContract) Optional Optional 6 Monate
(GVRS 3.4) Bis 300.000 €/ Jahr Bis 300.000 €/ Jahr
Vertragliche Auseinandersetzung vor deutschen 6 Monate
Gerichten im Zusammenhang mit der versicher-
ten Tätigkeit (GVRS 3.4)
Wirtschaftsmediation (GVRS 3.4) 6 Monate
Vertrags-RS Gewerbe Plus (GVRS+) Optional Optional
Vertragliche Auseinandersetzung in Deutsch- Optional Optional
land (gerichtlich und außergerichtlich) im Zu-
sammenhang mit der versicherten Tätigkeit
(GVRS+ 3.4)
Vertragliche Auseinandersetzung vor europäi- Optional Optional
schen Gerichten im Zusammenhang mit der ver-
sicherten Tätigkeit (GVRS+ 3.4)
Wirtschaftsmediation (GVRS+ 3.4) Optional Optional
Forderungsmanagement (ehemals JurMo- Optional Optional
neyPlus) Forderungssumme bis 250.000 €
(GVRS+ 3.15)
Telefonische Rechtsberatung (GVRS+ 3.19.2.1) Optional Optional
Bonitäts-Service (GVRS+ 3.21.8) Optional Optional
Forderungsmanagement (ehemals JurMo-
neyPlus) (A 3.15 i.V.m. F 3.15) Bis 100.000 € Forde- Bis 100.000 € Forde-
rungssumme rungssumme
Steuer-RS (A 3.5)
Mit vorgerichtlichem Widerspruchsverfahren
(A 3.5)
Mit laufenden Erschließungs- und Anliegerabga-
ben (A 3.5)
Mit einmaligen Erschließungs- und Anliegerab-
gaben (+g 3.5 i.V.m. Ig)
Sozial-RS (A 3.6)
Mit vorgerichtlichem Widerspruchsverfahren
(A 3.6)
Vor Gerichten im Zusammenhang mit MiLoG
(+g 3.6 i.V.m. F)
Verwaltungs-RS in Verkehrssachen (A 3.7)
Verwaltungs-RS (A 3.7)
Mit vorgerichtlichem Widerspruchsverfahren
(A 3.7)
Disziplinar- und Standes-RS (A 3.8)
Straf-RS (A 3.9)
Kostenübernahme nach RVG
Kostenübernahme für Vorsatzstraftaten im Ver-
kehrsbereich, wenn Verfahren mit Strafbefehl
endet (+g 3.9.1 i.V.m. V1g)
StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
Mit Honorarkosten (S+g 5.1.2)
Auch für vorsätzliche Straftaten, solange keine
Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt (S+g 3.9.2)
13
[Seite 14]
Leistungsübersichten
GK Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Auch für bedingten Vorsatz (dolus eventualis)
(S+g 3.9.2)
Ordnungswidrigkeiten-RS (A 3.10)
Mit Halt- und Parkverstößen, außer bei Einstel-
lung Verfahrens gemäß § 25 a StVG (A 6.2.16)
Daten-RS (A 3.13)
Internet-RS (A 3.17.2)
Schadenersatz- und Unterlassungs-RS (A
3.17.2.1)
Aktiver Straf-RS (A 3.17.2.2)
Telefonische Rechtsberatung (ehemals JurLine)
(A 3.17.2.3)
RS bei Urheberrechtsverletzung sowie Wettbe-
werbsverstößen im Internet (A 3.17.2.4) Bis 10.000 €/ Fall und
Jahr
Online-Reputationsschutz (A 3.17.2.5)
Ein Löschversuch/Bewer-
tung
Webseiten-Prüfung (ehemals JurWebCheck)
(A 3.17.2.6) von Impressum und Datenschutz
sowie Zustimmung von Cookies, max. alle 3
Jahre; Allgemeine Hinweise und Mustervorlagen
zu den Themen Verletzung von Namensrechten
der Domain, Haftungsrisiko bei Verlinkungen,
Urheberrecht auf Texte und Bilder, Widerrufsbe-
lehrung
Beratungs-RS für Vorsorgeverfügung (Unter-
nehmer-Vorsorgevollmacht) (+g 3.16.4) Bis 1.250 €/Jahr
Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechts- Einmal nach
beratung (A 3.20) Bis 1.250 €/Jahr Bis 2.500 €/Jahr je 3 scha-
denfreien
Jahren
Rechts-Services für Geschäftskunden
(A 3.21.2)
Telefonische Rechtsberatung (ehemals JurLine)
(A 3.21.2.1)
Rückruf-Service (ehemals JurLine-Callback)
(A 3.21.2.2)
Online-Rechtsberatung (ehemals JurOnline)
(A 3.21.2.3)
Vertrags- und Dokumentencheck (ehemals
JurCheck) (A 3.21.2.4)
Vertrags-Download (ehemals JurLoad)
(A 3.21.2.5)
Webseiten-Prüfung (ehemals JurWebCheck)
(A 3.21.2.6)
Rechtsdienstleistungen (A 3.20)
Außergerichtliche Konfliktbeilegung (A 3.20.1)
Spezialisierte Interessenvertretung (A 3.20.2)
Anwaltsempfehlung (A 3.20.3)
ROLAND Support-Services (A 3.21)
Vermittlung eines Forderungsmanagement-Bü-
ros (A 3.21.1)
Reputationsmanagement (A 3.21.2)
Ein Löschversuch Ein Löschversuch
Datenrettung (A 3.21.3)
Bis 1.000 € für einen Fall
alle 3 Jahre
IT-Erste-Hilfe (A 3.21.4)
Bis 1.000 €/Fall
Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
(A 3.21.14)
14
[Seite 15]
Leistungsübersichten
GK Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Cyber-RS Gewerbe (CY) Optional Optional
Beratungs-RS im Patentrecht bis 15.000 €/Fall Optional Optional
(CY 3.1)
Wirtschaftsmediation (CY 3.4) Optional Optional
Beratungs-RS bei Insolvenzverfahren bis Optional Optional
1.250 €/Fall (CY 3.16.4)
Internet-RS (A 3.17.2) Optional Optional
Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“ Optional Optional
(CY 3.21.5)
Reputations-RS (R) u.a. mit Optional Optional
Schadenersatz-RS (R 3.1) mit Unterlassungs- Optional Optional
RS, Löschung rufschädigender Inhalte, Wider-
ruf, Berichtigung und Ergänzung der schädigen-
den Ereignisse, Anspruchsunterstützung für Ge-
gendarstellung bzw. Geldentschädigung
Straf-RS (R 3.9.2) für Privatklageverfahren so- Optional Optional
wie aktive Strafverfolgung
Telefonische Rechtsberatung (ehemals JurLine) Optional Optional
(A 3.19.2.1)
Rückruf-Service (ehemals JurLine-Callback) Optional Optional
(A 3.19.2.2)
Vertrags-Download (ehemals JurLoad) Optional Optional
(A 3.19.2.5)
Rechtsdienstleistungen (A 3.20) Optional Optional
Präventionsworkshop zur Reputation durch ei- Optional Optional
nen von uns ausgewählten Experten einmal pro
Vertragsdauer (R 3.21.6)
Reputationsmanagement durch einen von uns Optional Optional
vermittelten Kommunikationsberater, Sublimit
bis 5% der Deckungssumme (R 3.21.7)
Psychologische Beratung durch einen von uns Optional Optional
ausgewählten Psychologen bis zu 5 Beratungs-
stunden (R 3.21.7)
Löschungskosten im Internet (R 3.21.7) für die Optional Optional
Löschung rufschädigender Inhalte, Sublimit bis
1.250 €/Fall
15
[Seite 16]
Allgemeine Informationen für Kunden
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
1. Gesellschaftsangaben A
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Postanschrift 50664 Köln
Hausanschrift und Sitz der Deutz-Kalker Straße 46,
Gesellschaft 50679 Köln (ladungsfähige Anschrift)
Vorstandsvorsitzender Tobias von Mäßenhausen
Vorstand Tarja Radler
Registergericht Amtsgericht Köln
Registernummer HRB 2164
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG 55+
Rechtsform Aktiengesellschaft
Hausanschrift und Sitz der Marie-Curie-Straße 8,
Gesellschaft 51377 Leverkusen (ladungsfähige Anschrift)
Vorstandsvorsitzender Dr. Roland Quinten
Vorstand Oliver Fischer
Registergericht Amtsgericht Köln
Registernummer HRB 9048
2. Hauptgeschäftstätigkeit A
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichts-
behörde zum Betrieb der Rechtsschutz-Versicherung berechtigt.
Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen 55+
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Beistandsleistungs-Versicherung berechtigt.
3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung A
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Im vereinbarten Rahmen übernehmen
wir die Kosten Ihrer rechtlichen Interessenwahrnehmung und erbringen weitere Service-Leis-
tungen.
Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Bau-
steinen, Leistungen und Selbstbehalten. Grundlage unseres Vertrags sind die beigefügten
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) einschließlich der jeweils
vereinbarten Klauseln und Sonderbedingungen sowie die Allgemeinen Tarifbestimmungen.
Einzelheiten zum Umfang der Versicherungsleistungen finden Sie in Ziffer A 3 der ARB. Wir
erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen eines Versicherungsfalls (siehe
Ziffer A 9 der ARB) durch Übernahme der Ihnen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
entstehenden Kosten.
Der Versicherungsfall gilt im Rahmen der ARB als eingetreten
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Ereignis an, das den Schaden ausgelöst
hat/haben soll,
b) im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht mit Änderung der per-
sönlichen Rechtslage,
c) im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen sowie bei JurLine, JurOnline,
JurCheck, JurWebCheck, JurRadar, der Bonus-Konfliktbeilegung und Bonus-Rechtsbera-
tung durch das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürf-
nis erstmals hat entstehen lassen,
d) im Fall von JurMoneyPlus durch die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens,
e) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechts-
schutz der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder begangen
worden sein soll,
f) soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem - der Gegner erstmalig ge-
gen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor des-
sen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintre-
ten, besteht jedoch kein Kostenschutz.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16
[Seite 17]
4. Zu zahlender Gesamtbeitrag A
Die Beitragsberechnung erfolgt unter anderem auf Basis der gewählten Selbstbeteiligung.
Dieser Beitrag wird neben gegebenenfalls sonstigen in die Beitragsberechnung einfließenden
Faktoren (zum Beispiel Zuschläge/Nachlässe) im Vorschlag/Antrag oder Versicherungsschein
konkret ausgewiesen.
Für Privatkunden richtet sich der Beitrag maßgeblich nach folgenden Merkmalen:
• Tarifzone
Abhängig von der Postleitzahl Ihres Wohnortes wird die Einstufung in eine Tarifzone vorgenommen,
damit kann der Beitrag bei Änderung Ihres Wohnorts variieren.
• Alter (Junge-Leute-Tarif)
Bis zum 35. Lebensjahr erhalten Sie einen Nachlass. Die Höhe des Nachlasses reduziert sich mit zu-
nehmenden Alter, bis er mit Beginn des 35. Lebensjahres auf 0 ist. Die genaue Höhe des Nachlasses
finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein.
• Familienstand
Für Alleinstehende – auch mit Kindern – gewähren wir einen Nachlass in Höhe von 10%.
• Berufsstand
Abhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit variiert der Beitrag.
Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten
Bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt der Zuschlag drei Prozent, bei vierteljährlicher Zah-
lungsweise fünf Prozent und bei monatlicher Zahlungsweise sieben Prozent. Monatliche Zah-
lung setzt ein zu unseren Gunsten erteiltes SEPA-Mandat und eine Mindestrate in Höhe von
fünf Euro voraus. Die Zuschläge ergeben sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie dem er-
höhten Verwaltungsaufwand.
Zahlungsweise
Die vereinbarte Zahlungsweise, das heißt jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatli-
che Zahlung des Beitrags, entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Vorschlag.
• Erstbeitrag
Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
• Folgebeitrag
Ihre Zahlung von Folgebeiträgen gilt als rechtzeitig, wenn sie jeweils zum Monatsersten der im Versi-
cherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet wird.
• SEPA-Lastschriftmandat
Ist mit Ihnen alternativ zur Beitragsrechnung die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags-
rechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung
nichtwidersprechen.
5. Gültigkeitsdauer von Vorschlägen A
Grundsätzlich haben die Informationen, die Ihnen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags
zur Verfügung gestellt wurden, eine befristete Gültigkeitsdauer, falls kein entsprechender Ver-
sicherungsvertrag abgeschlossen wird. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnah-
men (Broschüren, Annoncen etc.) als auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Soweit Sie
den betreffenden Informationen nichts anderes entnehmen können, sind wir Ihnen gegenüber
an die darin enthaltenen Angaben vier Wochen gebunden.
6. Zustandekommen des Vertrags
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstim-
menden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung
nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
7. Beginn des Versicherungsschutzes A
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Erstbeitrag oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder
einmaligen Beitrag aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt.
17
[Seite 18]
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine Wartezeit
von drei oder sechs Monaten, einem Jahr oder drei Jahren ab Versicherungsbeginn.
8. Vorläufige Deckung A
Der Versicherungsschutz kann (weil zum Beispiel noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu
klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zu-
nächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Ab-
schluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den endgül-
tigen Versicherungsschutz endet. Vorläufiger Deckungsschutz wird unsererseits stets frei von
bekannten Schäden gewährt.
9. Bindefristen A
Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden.
10. Widerrufsbelehrung
A
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
diese Belehrung,
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker Straße 46
50679 Köln
E-Mail: service@roland-rechtsschutz.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versiche-
rer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien
zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende
der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Wi-
derrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung)
bzw. 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/90 der Vier-
teljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei
monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versiche-
rungsschutz bestanden hat. Ihre vereinbarte Prämie als Grundlage dieser Berechnung
ist in Ihrem Versicherungsantrag ausgewiesen. Der Versicherer hat zurückzuzahlende
Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und ge-
zogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl
von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausge-
übt haben.
18
[Seite 19]
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informati-
onspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag ab-
geschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechts-
träger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Ge-
schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe-
rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbe-
standteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhält-
nis mehrere selbständige Versicherungs-verträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer
Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor-
mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha-
ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungs-
bedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme
von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag
anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver-
trages zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be-
schreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
11. Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrags A
Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Antrag sowie auf
Ziffer A 14.2 dieser Bedingungen.
19
[Seite 20]
12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand A
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Klagen gegen den Versicherer können Sie am Sitz des Versicherers oder an Ihrem Wohnsitz
einreichen. Klagen des Versicherers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständi-
gen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind in Ziffer 19.2 und 19.3 der ARB geregelt.
13. Vertragssprache A
Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Informationen und die Kommunikation finden in
deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder
anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.
14. Zuständige Aufsichtsbehörde A
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
15. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen A
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden
sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und
versuchen, eine Lösung zu finden.
Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Tobias von Mäßen-
hausen (Vorsitzender) und Tarja Radler,
Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln.
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtli-
chen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versi-
cherungsombudsmann anzusprechen:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
Telefax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel: 0800 2100500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht ver-
bindlich entscheiden kann.
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie je-
doch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe A 6.2.10).
20
[Seite 21]
A
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2026 23
1. Was sind die Aufgaben einer Rechtsschutz-Versicherung? Was ist grundsätzlich zu beachten? 23
2. Wer ist mitversichert? 23
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services,
ROLAND Support-Services) 24
4. In welchen Ländern sind Sie versichert? 40
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? 41
6. Was ist nicht versichert? 44
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? 48
8. Welche Selbstbeteiligungsvarianten gibt es? Wie und wann werdenSelbstbeteiligungen angerechnet? 48
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? 49
10. Wann können wir den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit
ablehnen? (Stichentscheidverfahren) 50
11. Wie müssen Sie sich im Versicherungsfall verhalten? (Erfüllung von Obliegenheiten) 50
12. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 52
Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2026 53
13. Welche Anzeigepflichten müssen Sie bei Antragstellung erfüllen? 53
14. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung? 54
15. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 55
16. Wie erfolgt eine Beitragsanpassung? 56
17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 57
18. Zahlungspause – Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit an? 58
19. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 59
20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? 60
21. Unter welchen Umständen gelten die neusten ARB für Sie? 60
22. Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Differenzdeckung an? 61
23. Wie erfolgt eine Bonitätsprüfung? 62
Besondere Bedingungen der ARB 2026
Im Folgenden listen wir alle versicherbaren Bausteine auf. Welche Besonderen Bedingungen Sie erhalten, ist abhängig von den
gewählten Bausteinen.
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F) 65
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) 70
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-Einzelfahrzeuge (V2g) 73
Besondere Bedingungen für den Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag) 76
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig) 78
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g) 80
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) 84
Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St) 88
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R) 94
Besondere Bedingungen für Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (CY) 97
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und
Heilberufe (nÄ) 100
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure (AI) 102
21
[Seite 22]
A
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St) 104
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (GVRS) 107
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (GVRS+) 108
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS) 110
Besondere Bedingungen für das Produkt Basis-Paket für Geschäftskunden (FVI-Ba) bestehend aus Firmen-,
Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz in einer Basis-Variante 111
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-Rechtsschutz (EXK) 118
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P) 119
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B) 123
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden (Vp) 125
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden (Ip) 129
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p) 131
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p) 135
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker (aÄ) 138
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+) 141
Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus Privat-, Berufs- und
Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante 144
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden in der
Basis-Variante (Ip-Ba) 148
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker
in der Basis-Variante (aÄ-Ba) 149
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+Basis (55+-Ba) 153
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter (Iv) 156
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Wohnungseigentümer-
Gemeinschaften (I-WEG) 158
Besondere Bedingungen für den Baustein Agrar-Rechtsschutz (AGR) 160
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Agrar (+AGR) 171
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver) 175
Glossar 177
22
[Seite 23]
A
Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2026
Für Ihren Versicherungsvertrag gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen. Im jeweiligen Besonderen Teil der Bedingun-
gen finden Sie die abweichenden und ergänzenden Regelungen zu den versicherten Bausteinen. Die im Text unterstrichenen
Begriffe erläutern wir im Glossar.
Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2026
1. Was sind die Auf- 1.1 Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungs-
gaben einer Rechts- schein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.
schutz-Versiche-
rung? Was ist 1.2 Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt in unregelmäßigen
Abständen unverbindlich Musterbedingungen zur Rechtsschutz-Versicherung bekannt. Wir ga-
grundsätzlich zu be- rantieren, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen mindestens dem gleicharti-
achten? gen Versicherungsumfang der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres
Versicherungsfalls aktuell sind.
1.3 Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin:
Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit
1.3.1 aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und dem nicht die folgenden, auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen:
• Wirtschaftssanktionen,
• Handelssanktionen,
• Finanzsanktionen oder
• Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
1.3.2 das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist.
• Der Versicherungsnehmer muss seinen Wohn-, Firmen-, Vereinssitz oder seinen landwirt-
schaftlichen Betrieb im Inland haben.
• Die versicherten Fahrzeuge müssen in Deutschland zugelassenen sein.
• Die versicherten Immobilien müssen in Deutschland liegen.
2. Wer ist mitversi- 2.1 Mitversicherte Personen für Privatkunden
Je nach Baustein können folgende Personen in Ihrem Vertrag mitversichert werden. Wer konkret
chert? in Ihrem Vertrag mitversichert ist, entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im je-
weiligen Baustein.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
Mitversicherte Personen sind
2.1.1 Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
2.1.2 Ihr sonstiger Lebenspartner, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz ge-
meldet sind. Sofern Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder
verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-Partner) nicht mitver-
sichert.
2.1.3 Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin-
der.
2.1.4 Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Kinder dürfen
nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen
hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
• Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung
besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
• Für volljährige Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer Wohnein-
heit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen
23
[Seite 24]
A
Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.1.5 Ihre minderjährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häusllicher Gemeinschaft leben, d.h. in
Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind.
2.1.6 Ihre volljährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer
Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem
diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom-
men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abge-
schlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürger-
geld) in Anspruch nimmt.
Ausnahme: Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen
Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
2.1.7 Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
• sind mindestens 65 Jahre alt,
• leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem
Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung
• sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
• sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-, ein-
getragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großel-
tern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
2.1.8 Ihre pflegebedürftigen Verwandten
Voraussetzungen:
• Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad
• Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-, eingetragen oder
sonstigen Lebenspartner
• Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
2.1.9 Darüber hinaus sind sonstige Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, mitversichert.
Hinweise:
Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Personen zusammen
mit Ihnen in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Wohnen sie in ge-
trennten Wohnungen eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses oder in einer Einliegerwohnung,
auch wenn diese dieselbe Adresse haben, liegt keine häusliche Gemeinschaft vor und es be-
steht kein Versicherungsschutz.
Bei volljährigen Personen besteht kein Versicherungsschutz, wenn diese eine berufliche Tätig-
keit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten oder Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen (zum
Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) beziehen.
2.1.10
Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-, eingetragener oder sonstiger
Partner oder Eltern- oder Großelternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge-
tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem
Eltern- bzw. Großelternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den
Partner oder Eltern- bzw. Großelternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert wer-
den.
2.1.11 Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person, die nicht ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebens-
partner ist, Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungs-
nehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
2.1.12 Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft
Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wur-
den.
2.2 Mitversicherte Personen für Geschäftskunden und sonstige Kunden
Die Beschreibung finden Sie in den jeweiligen Bausteinen.
3. In welchen Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten, ergänzt durch
die ROLAND Rechts-Services und ROLAND Support-Services. Den konkreten Umfang der für
Rechtsbereichen Sie geltenden Leistungen entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen
sind Sie versichert? Baustein.
24
[Seite 25]
A
(Leistungsarten,
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
ROLAND Rechts- Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Services, ROLAND
Support-Services) Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf
• einer Vertragsverletzung oder
• einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus
• Arbeitsverhältnissen,
• öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrecht-
licher Ansprüche
wahrzunehmen.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus
• Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhöhung),
• sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streit um ein Wohnrecht),
• dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel
Streit mit dem Nachbarn um den Verlauf der Grundstücksgrenze)
wahrzunehmen
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldver-
hältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.
Dieser Versicherungsschutz gilt für folgende Lebensbereiche (siehe Besondere Bedingungen
der jeweiligen Produkte):
• Privat-Rechtsschutz,
• Verkehrs-Rechtsschutz und
• Agrar-Rechtsschutz.
Dieser Versicherungsschutz besteht nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die in
einem der folgenden Bereiche versichert gilt:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.1; zum Beispiel Streit um den Ersatz für Ihr
gestohlenes Handy),
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2; zum Beispiel Streit aus Ihrem oder um Ihr Arbeits-
verhältnis) oder
• Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3; zum Beispiel Streit aus Ih-
rem Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder Ge-
bäudes betroffen sind).
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern
und Abgaben in Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden sowie in Klageverfahren
vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• im privaten Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Wi-
derspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deut-
schen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie selbst-
ständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
25
[Seite 26]
A
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen
im Verkehrsbereich vorgeworfen wird. Dies gilt, bis ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass
Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die ent-
standenen Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen
vorgeworfen wird. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Ver-
sicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten
Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahr-
lässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Bei-
spiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus-
geht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vor-
geworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
3.11.1 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Familien- und Unter-
haltsrecht wahrzunehmen. Der Anwalt muss in Deutschland zugelassen sein.
Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen.
In diesem Zusammenhang besteht kein Versicherungsschutz in Scheidungs- und Scheidungsfol-
gesachen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen (siehe
hierzu Ziffer A 3.11.2).
3.11.2 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Eherecht wahrzuneh-
men. In diesem Zusammenhang besteht Versicherungsschutz in Scheidungs- und Scheidungs-
folgesachen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen. Der An-
walt muss in Deutschland zugelassen sein.
Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen.
3.11.3 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Erbrecht wahrzuneh-
men. Der Anwalt muss in Deutschland zugelassen sein.
Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen.
Für alle Fälle besteht auch Versicherungsschutz für ein Mediations-Verfahren gemäß Ziffer
A 5.1.1.
3.12 Opfer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie oder
eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind. Versicherungsschutz be-
steht
• in Ermittlungsverfahren,
• in Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB) in
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprü-
chen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgen-
den Voraussetzungen:
26
[Seite 27]
A
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
• es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
§§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können,
besteht kein Versicherungsschutz.
Außerdem haben Sie im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz, wenn Sie nebenklagebe-
rechtigt sind, das Opfer aber nicht im Rahmen des Vertrags versichert ist.
3.13 Daten-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener
nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der EU Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO EU 2016/679) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf
Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung,
• Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine
Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 42, 43 BDSG oder gemäß einer Datenschutz-Re-
gelung aus anderen deutschen Gesetzen begangen zu haben.
Versicherungsschutz erhalten natürliche und juristische Personen, soweit sie personenbezogene
Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz er-
streckt sich auf die Organe und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, zu denen auch der Daten-
schutzbeauftragte zählt.
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend, wenn Sie wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wer-
den. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zurückzuerstatten.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammen-
hang mit der Anordnung Ihrer Betreuung nach §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahr-
zunehmen.
3.15 Forderungsmanagement
Es besteht Versicherungsschutz für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforde-
rungen von bis zu 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass im Fall der gerichtlichen Geltendma-
chung ein deutsches Gericht zuständig ist und dass die Forderungen in unmittelbarem Zusam-
menhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä-
tigkeit einschließlich Immobilien-Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt durch ein von uns
benanntes Inkasso-Unternehmen. Wir tragen im Fall der teilweisen oder vollständigen Unein-
bringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer F 5.
3.16 Beratungs-Rechtsschutz
3.16.1 in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren
Abweichend von Ziffer A 6.2.14 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbe-
freiungs-Verfahren. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
3.16.2 bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers
Es besteht Versicherungsschutz für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei beantragtem Insol-
venzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesen Fällen kein Versicherungsfall im
Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungs-
fall.
3.16.3 bei drohender Insolvenz
Abweichend von Ziffer A 6.2.14 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei drohender Insolvenz. Wird der Rechtsanwalt über
die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir übernehmen
die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
3.16.4 für Vorsorgeverfügungen
Es besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalts in Bezug auf ein(e)
• Betreuungsverfügung,
• Vorsorgevollmacht,
• Patientenverfügung,
• Testament,
• Bestattungsverfügung,
27
[Seite 28]
A
• Digitaler Nachlass,
• Sorgerechtsverfügungen.
Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen bis zu
250 Euro. Darüber hinaus übernehmen wir die Gebühr für die Registrierung im jeweiligen Zen-
tralregister.
3.17 Internet-Rechtsschutz
3.17.1 für den privaten Bereich
3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von Ziffer A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts als Reaktion auf eine Abmahnung, die Sie als Privat-
person wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Über die
Beratung hinaus besteht auch für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung
Versicherungsschutz. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang Kosten bis zu 1.250 Euro je
Kalenderjahr.
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz bei der Nutzung des Internets oder der sozialen Medien für/bei
• Online-/E-Reputationsschäden.
• Identitätsmissbrauch.
• Missbrauch von Zahlungsmitteln.
3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte
Wir übernehmen einmal je Kalenderjahr die Kosten eines in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten
gegen einen Absender.
Absender können
• Verfasser rufschädigender Inhalte,
• Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder
• Betreiber von Social-Media-Plattformen
sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder
das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw.
„Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absen-
der.
3.17.1.4 aktiver Straf-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst auch den aktiven Straf-Rechtsschutz. Wir tragen die Kosten
eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes für die Erstattung einer Strafanzeige in folgenden Fällen:
• Schädigung Ihrer E-Reputation inkl. Cyber-Mobbing
• Identitätsmissbrauch
• Opfer von Stalking-Attacken
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie Opfer
von Cybermobbing, Stalking oder Bedrohung im Internet geworden sind. Versicherungsschutz
besteht konkret
• in Ermittlungsverfahren
• in Nebenklageverfahren
• für Schutz gegen Doxing (Veröffentlichung privater Daten im Netz)
• bei der Unterstützung bei Nachstellungen (Stalking)
• für das Erwirken von einstweiligen Verfügungen
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
§§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können,
besteht keine Leistungspflicht.
Darüber hinaus besteht für Ihre Angehörigen im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz,
wenn diese nebenklageberechtigt sind, weil Sie die Nebenklageansprüche nicht selbst wahrneh-
men können.
3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing
Die Lebenslagenberatung ist ein Beratungswegweiser mit dem Sie schnelle und effiziente Hilfe
bei psychosozialen Angelegenheiten nach Cyber-Mobbing-Attacken erhalten. Die Beratung er-
folgt sofort (telefonisch) oder im Rahmen von bis zu drei Beratungskontakten durch einen profes-
sionellen Dienstleister.
28
[Seite 29]
A
Nach einem Erstgespräch mit ausführlicher Ziel- und Auftragsklärung werden passende Maß-
nahmen eingeleitet. Dafür stehen pro Anliegen zwei weitere Gespräche zur Verfügung. Reicht
eine Kurzzeitberatung nicht aus, um Ihr Problem zu lösen, werden Anlaufstellen für eine An-
schlussberatung oder eine notwendige längerfristige Begleitung oder Behandlung vermittelt.
Sie erreichen den Service unter 0221 8277-5533. Bitte halten Sie Ihre Versicherungsscheinnum-
mer bereit.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt. Über den Inhalt der Beratung werden keine Infor-
mationen an uns oder Dritte weitergegeben
3.17.1.7 Online-Schutz-Radar
Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechtsschutz, die über das
ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) zur Erkennung, Aufdeckung und Feststellung
von Risiken im Internet in Anspruch genommen werden kann.
Dabei können durch Sie festgelegte, geeignete Suchtermini regelmäßig gescannt, um etwaige
Risiken durch die Offenlegung persönlicher Daten zu erkennen. Sobald ein Risiko erkannt wird,
besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und unterstützen Sie bei der Behebung des Ri-
sikos.
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.1.7 gilt ausschließllich der Ausschluss gemäß Ziffer
A 6.2.10.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an.
3.17.1.8 Webseiten-Prüfung
für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige
oder freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll.
Geprüft wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an
a) Impressum,
b) Datenschutzerklärung,
c) Zustimmung wegen Cookies
soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch
genommen werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch
einen von uns vermittelten Dienstleister.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu
a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen,
b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie
c) Widerrufsbelehrung
zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de).
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.1.8 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den
Ziffern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.2.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an.
3.17.2 für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz bei der Nutzung des Internets
oder der sozialen Medien für/bei
• Online-/E-Reputationsschäden.
• Identitätsmissbrauch.
• Missbrauch von Zahlungsmitteln.
3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen bei der Nutzung des Internets
bzw. der sozialen Medien vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Vo-
raussetzungen:
• das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen oder
• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Bei-
spiel Beleidigung).
Im folgenden Fall haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus-
geht.
29
[Seite 30]
A
3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung
für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutsch-
land zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige
oder freiberufliche Tätigkeit betreffen für Hilfestellung bei Erstattung einer Strafanzeige wegen
Verstöße Dritter im Internet. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.2.3 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den
Ziffern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.2.
3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im In-
ternet
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartell-
rechts, wenn die Verstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets bzw. sozialer
Medien stehen. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall sowie
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Pa-
tent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonsti-
gen Rechten aus geistigem Eigentum, wenn die Anspruchsgrundlage in Verstößen bei der
Nutzung des Internets bzw. sozialer Medien liegt. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalender-
jahr sowie
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
Sollte Ihr versichertes Unternehmen durch herabwürdigende Einträge in sozialen Medien oder
durch sonstige falsche oder rufschädigende Äußerungen im Internet an Glaubwürdigkeit, Zuver-
lässigkeit, Vertrauenswürdigkeit oder Verantwortung in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich
leiden, vermitteln wir Ihnen die Hilfestellung unseres Dienstleisters, der Ihr Problem analysieren
und gegebenenfalls einen ersten Löschungsversuch durchführen wird.
Wir gehen davon aus, dass Ihre Reputation erheblich leidet, wenn Sie zum Beispiel in einem Be-
wertungsportal Rezensionen erhalten, von denen mindestens 30% ungerechtfertigt schlecht aus-
fallen, das heißt Schulnote 4 und schlechter oder unsachliche, verunglimpfende Nachrichten
über sie in einem Ausmaß verbreitet werden, dass dieses geeignet ist, geschäftsschädigend zu
wirken. Sie müssen dem Rechtsanwalt bzw. dem Berater Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
3.17.2.6 Webseiten-Prüfung
für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige
oder freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll.
Geprüft wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an
a) Impressum,
b) Datenschutzerklärung,
c) Zustimmung wegen cookies
soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch
genommen werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch
einen von uns vermittelten Dienstleister.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu
a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen,
b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie
c) Widerrufsbelehrung
zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de).
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.2.6 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den
Ziffern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.2.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an.
3.17.2.7 Beratungs-Rechtsschutz bei der Anwendung KI-gestützer Systeme
Wir übernehmen über die Ziffern A 3.17.2.1 und 3.17.2.5 hinaus die Kosten für einen von uns
vermittelten Dienstleister bis zu 3.000 Euro je Vertragslaufzeit für die rechtliche Beratung hin-
sichtlich
• der gesetzeskonformen Verwendung KI-gestützter Systeme im Unternehmen sowie
• zum Thema Cyber-Sicherheit.
30
[Seite 31]
A
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Bereich, der über den Leistungsumfang Ihres
Vertrages hinausgeht? Wir bieten Ihnen eine außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer
A 3.20.1) oder Rechtsberatung als Bonus-Leistung bei schadenfreien Verträgen an.
Voraussetzungen sind, dass:
• Ihr Vertrag seit drei Jahren schadenfrei ist und
• die Rechtsberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Angelegen-
heiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, erfolgt oder
• die telefonische Mediation durch einen von uns vermittelten Mediator erfolgt.
Der Vertrag gilt so lange als schadenfrei, bis wir aufgrund eines gemeldeten Versicherungsfalls
eine Kostenzusage erteilen. Danach beginnt die Frist neu zu laufen.
Hierbei zählt nicht als Versicherungsfall:
• Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung,
• Rechts-Services im privaten Bereich
• Rechts-Services im gewerblichen, freiberuflichen und selbstständigen Bereich
• Service-Leistungen im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ bzw. Rechtsschutz 55+ in der
Basis-Variante und
• Reputations-Service in den Zielgruppen-Bausteinen Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte
und Heilberufe sowie Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure.
Wir übernehmen die Kosten für diese Leistung bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2 gelten hier nicht.
Ausnahme Die Bonus-Leistungen aus Ziffer A 3.18 können Sie nicht in Anspruch nehmen, um
aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.10).
3.19 ROLAND Rechts-Services (ehemals JurWay)
Sie profitieren von unseren umfangreichen Rechts-Services, die Ihnen eine schnelle und nach-
haltige Hilfe bieten. Unser Ziel ist es, für Ihr persönliches Anliegen gemeinsam die beste Lösung
zu finden.
3.19.1 Rechts-Services für Privatkunden
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische
Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegen-
heiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberuflichen
Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
3.19.1.2 Rückruf-Service
Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular
vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch einen Rechtsanwalt
(telefonische Rechtsberatung).
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten. Es muss deut-
sches Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.ro-
land-service.de) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund ei-
nes einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfra-
gen zur Online-Beratung geeignet sein.
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
Es besteht Versicherungsschutz für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verbraucherverträ-
gen, die Sie im privaten Lebensbereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches Recht
anwendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie als Verbraucher rechtlich unwirksame Ver-
tragsklauseln enthält. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-ser-
vice.de) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines ein-
fach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur
Online-Beratung geeignet sein.
3.19.1.5 Vertrags-Download
Es besteht Versicherungsschutz für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträ-
gen aus dem privaten Lebensbereich sowie aus dem gewerblichen Bereich über das ROLAND
Service-Portal im Internet (www.roland-service.de).
31
[Seite 32]
A
3.19.1.6 Online-Schutz-Radar
Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechtsschutz, die über das
ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) zur Erkennung, Aufdeckung und Feststellung
von Risiken im Internet in Anspruch genommen werden kann.
Dabei können durch Sie festgelegte, geeignete Suchtermini regelmäßig gescannt, um etwaige
Risiken durch die Offenlegung persönlicher Daten zu erkennen. Sobald ein Risiko erkannt wird,
besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und unterstützen Sie bei der Behebung des Ri-
sikos.
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.19.1 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Zif-
fern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.1.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an.
3.19.2 Rechts-Services für Geschäftskunden
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische
Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegen-
heiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche
Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
3.19.2.2 Rückruf-Service
Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular
vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch einen Rechtsanwalt
(JurLine).
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbst-
ständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Die
Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden
Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung ge-
eignet sein.
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck
Es besteht Versicherungsschutz für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verträgen, die Sie
im versicherten selbstständigen oder freiberuflichen Bereich zu schließen beabsichtigen und auf
die deutsches Recht anwendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie rechtlich unwirksame
Vertragsklauseln enthält. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-
service.de) durch einen in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines
einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen
zur Online-Beratung geeignet sein.
3.19.2.5 Vertrags-Download
Es besteht Versicherungsschutz für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträ-
gen aus dem gewerblichen Bereich über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de)
im Internet. Dafür stehen Ihnen auch Vertragsmodule zur Verfügung, um einen Vertrag zusam-
menzustellen (Vertragsgenerator).
3.19.2.6 Webseiten-Prüfung
für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige
oder freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll.
Geprüft wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an
a) Impressum,
b) Datenschutzerklärung,
c) Zustimmung wegen cookies
soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch
genommen werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch
einen von uns vermittelten Dienstleister.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu
a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen,
b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie
c) Widerrufsbelehrung
zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie über das ROLAND Service-Portal (www.roland-ser-
vice.de).
32
[Seite 33]
A
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.19.2 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Zif-
fern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.2.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an.
3.20 Rechtsdienstleistungen
Wir stehen für nachhaltige und zielgerichtete Problemlösung. Um langwierige und nervenaufrei-
bende Auseinandersetzungen zu vermeiden, vermitteln wir Ihnen daher im Leistungsfall schnelle
und unkomplizierte Hilfe. Denn wir sind überzeugt, dass im Interesse eines guten sozialen Mitei-
nanders rechtliche Konflikte auch ohne ein Gerichtsverfahren gerecht und nachhaltig gelöst wer-
den können.
3.20.1 Außergerichtliche Konfliktbeilegung
Ein Gerichtsverfahren führt häufig nicht zum gewünschten Ergebnis. Oftmals entstehen durch
Gerichtsurteile Gewinner und Verlierer. Gleichzeitig wird nicht immer eine nachhaltige Konfliktlö-
sung erreicht. Denn häufig spielen andere Aspekte eine große Rolle, die das Recht alleine nicht
lösen kann. Finden Sie mit den von uns vermittelten Anwalts-Mediatoren eine akzeptable und
faire Lösung, die den Interessen und Bedürfnissen aller Beteiligten entspricht. Nutzen Sie die au-
ßergerichtliche Konfliktbeilegung, um in geeigneten Fällen ohne Gerichtsverfahren schnell, kon-
struktiv und nachhaltig zum Ziel zu kommen.
Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung finden, ist das für Sie kein Nachteil. Wir empfehlen
Ihnen dann auf Wunsch gerne geeignete Rechtsanwälte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche
(siehe auch Ziffer A 3.20.3).
Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an.
3.20.2 Spezialisierte Interessenvertretung
Für eine spezialisierte Interessenvertretung im versicherten Lebensbereich vermitteln wir Ihnen
in ausgewählten Rechtsgebieten – schnell und unkompliziert – einen passenden Rechtsdienst-
leister zur Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an, wenn die Angelegenheit
außergerichtlich erledigt wird.
3.20.3 Anwaltsempfehlung
Wir empfehlen Ihnen unverbindlich einen unabhängige:n Rechtsanwalt aus unserem Partneran-
waltsnetzwerk. Selbstverständlich können Sie auch einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen.
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. Die genauen Inhalte entnehmen Sie der Leistungsbeschreibung in den Baustei-
nen im Besonderen Teil der Bedingungen. Weitere kostenlose Services finden Sie in unserem
Beratungsportal www.roland-services.de.
3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fälli-
gen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
3.21.2 Reputationsmanagement
Sollte Ihr versichertes Unternehmen durch herabwürdigende Einträge in sozialen Medien oder
durch sonstige falsche oder rufschädigende Äußerungen im Internet an Glaubwürdigkeit, Zuver-
lässigkeit, Vertrauenswürdigkeit oder Verantwortung in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich
leiden, vermitteln wir Ihnen die Hilfestellung unseres Dienstleisters, der Ihr Problem analysieren
und gegebenenfalls einen ersten Löschungsversuch durchführen wird.
Wir gehen davon aus, dass Ihre Reputation erheblich leidet, wenn Sie zum Beispiel in einem Be-
wertungsportal Rezensionen erhalten, von denen mindestens 30% ungerechtfertigt schlecht aus-
fallen, das heißt Schulnote 4 und schlechter oder unsachliche, verunglimpfende Nachrichten
über sie in einem Ausmaß verbreitet werden, dass dieses geeignet ist, geschäftsschädigend zu
wirken. Sie müssen dem Rechtsanwalt bzw. dem Berater Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
3.21.3 Datenrettung
• Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines Ihrer folgen-
den für das versicherte Unternehmen genutzten Geräte:
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[Seite 34]
A
• PC,
• Notebook/Laptop,
• Smartphone oder
• Tablet.
Unter der Voraussetzung, dass:
• die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden
müssen oder
• ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (zum Beispiel Viren oder Würmer) ein-
getreten ist.
• Im Falle des Verlusts von gespeicherten Webseiten und Cloudservices aufgrund schädlicher
Programme (zum Beispiel Viren oder Würmer) organisieren wir einen professionellen Daten-
rettungsversuch.
Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis
zu 1.000 EUR, jedoch nicht öfter als für einen Schadenfall in drei Kalenderjahren.
3.21.4 IT-Erste-Hilfe
Wenn Ihr versicherter Betrieb nach einem sogenannten Hackerangriff stark eingeschränkt oder
betriebsunfähig ist, gibt unser Dienstleister Ihnen telefonische Hilfestellung durch professionelle
IT Forensiker, um geeignete Sofortmaßnahmen einleiten zu können. Wir übernehmen die Kos-
ten bis zu 1.000 EUR je Versicherungsfall.
3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes
gegen das Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer Beratung zur Datensicherheit
und/oder einer IT-Sicherheitsinspektion für Sie durch einen von uns ausgewählten Spezialisten.
Bei Inanspruchnahme der vermittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie
übernehmen wir die Kosten für die Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer
Höhe von insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall.
3.21.6 Präventionsworkshop zur Reputation
Wir stellen Ihnen einen kostenfreien Workshop zu einem von uns zur Auswahl gestellten Veran-
staltungstermin online zur Verfügung. Der Workshop wird durch von uns ausgewählte externe
Experten durchgeführt.
Während der Vertragslaufzeit können Sie einmalig an dem Workshop teilnehmen.
3.21.7 Professionelles Krisenmanagement
Das Professionelle Krisenmanagement beinhaltet folgende Service Leistungen:
• Reputationsmanagement
Im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalles tragen wir die Kosten für ein profes-
sionelles Reputationsmanagement durch einen von uns vermittelten Kommunikationsberater.
Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen von uns vermittelten Rechtsanwalterfolgt.
Das professionelle Reputationsmanagement umfasst insbesondere:
• die Erstellung und Durchführung einer PR-Strategie
• journalistische Beratung und juristische Überprüfung einer Presseerklärung
• Beratung zur Rechtskommunikation
• Die Tätigkeit muss notwendig sein, um einer Rufschädigung entgegenzuwirken oder den ent-
standenen Schaden für das Ansehen in der Öffentlichkeit zu mindern.
Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 5% der Deckungssumme.
• Psychologische Beratung
Benötigen Sie oder eine versicherte Person im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versiche-
rungsfalles zur Bewältigung der daraus resultierenden persönlichen Stress-Situation psycho-
logische Unterstützung, so bieten wir nach einer Bedarfsanalyse die Beratung durch eine:n
von uns ausgewählte, spezialisierte Psychologen an. Je nach Bedarf wird die Beratung in fol-
genden Stufen zur Verfügung gestellt:
• Telefonische Beratung durch einen Psychologen,
• Persönliche Beratung durch einen Psychologen nach Terminvereinbarung,
• Akutbetreuung durch einen Psychologen auch am Wohnort des Versicherten.
Wir tragen die Kosten für eine psychologische Beratung durch einen von uns ausgewählten
Psychologen für bis zu fünf Beratungsstunden.
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[Seite 35]
A
Die psychologische Beratung wird bei Rechtsschutzfällen, die im zeitlichen und ursächlichen
Zusammenhang stehen, einmalig gewährt.
• Löschungskosten im Internet
Wir tragen die Kosten für die Löschung rufschädigender Inhalte.
Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versichert. Es werden
bis zu drei Löschungsversuche je Versicherungsfall unternommen.
Absender können
• Verfasser rufschädigender Inhalte,
• Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder
• Betreiber: von Social-Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername o-
der das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme
bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als
ein Absender.
Sofern eine Löschung der rufschädigenden Inhalte nicht möglich ist, übernehmen wir die
Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro je Versicherungsfall, um die negativen Inhalte
mit vielen positiven Einträgen in der Platzierung der Internetdarstellung nach hinten zu ver-
drängen.
3.21.8 Bonitäts-Service
Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte je Kalenderjahr über die Bonität Ihrer mögli-
chen gewerblichen Vertragspartner einholen. Den Bonitäts-Service erreichen Sie unter 0221
8277-500.
3.21.9 Lebenslagenberatung
Die Lebenslagenberatung ist ein Beratungswegweiser mit dem Sie schnelle und effiziente Hilfe
bei psychosozialen Angelegenheiten erhalten. Die Beratung erfolgt sofort (telefonisch) oder im
Rahmen von bis zu drei Beratungskontakten durch einen professionellen Dienstleister.
Nach einem Erstgespräch mit ausführlicher Ziel- und Auftragsklärung werden passende Maß-
nahmen eingeleitet. Dafür stehen pro Anliegen zwei weitere Gespräche zur Verfügung. Reicht
eine Kurzzeitberatung nicht aus, um Ihr Problem zu lösen, werden Anlaufstellen für eine An-
schlussberatung oder eine notwendige längerfristige Begleitung oder Behandlung vermittelt.
Sie erreichen den Service unter 0221 8277-5533. Bitte halten Sie Ihre Versicherungsscheinnum-
mer bereit.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt. Über den Inhalt der Beratung werden keine Infor-
mationen an uns oder Dritte weitergegeben.
3.21.10 Service-Leistungen Reisen
• Außerplanmäßige Rückreise
Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen
als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, sorgen wir für Ihre Rückreise, so-
fern Sie von einem der folgenden Ereignisse überrascht worden sind:
• Ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist lebensbedrohlich erkrankt oder verstor-
ben,
• eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens ist eingetreten,
• am Zielort sind Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen,
• am jeweiligen Aufenthaltsort sind unvorhergesehene Naturkatastrophen eingetreten und
daher ist die Weiterreise nicht möglich oder auf behördliche Anordnung nicht erlaubt.
Wir erstatten die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höhe-
ren Reisekosten bzw. nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungs-
kosten bis zu 2.600 Euro je Leistungsfall und Person.
• Service bei Flugverspätung und Gepäckverlust
Bei einer Flugverspätung ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Verpflegung
und Unterkunft bis zu 210 Euro je Ereignis. Alternativ übernehmen wir die Kosten für die
Ersatzbeförderung bis zu 210 Euro je Leistungsfall.
Voraussetzung ist, dass
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[Seite 36]
A
• sich der Abflug des gebuchten Flugs um mehr als vier Stunden verzögert oder
• der gebuchte Flug annulliert wird oder
• Ihre Beförderung wegen Überbuchung des Flugs verweigert wird oder
• der gebuchte Flug auf einen anderen Flughafen als den gebuchten Zielflughafen umgelei-
tet wird oder
• der gebuchte Anschlussflug wegen verspäteter Ankunft des vorausgehenden Flugs ver-
säumt wird und Ihnen innerhalb von vier Stunden nach Ankunft keine andere zumutbare
Beförderung angeboten wird.
Bei Gepäckverlust ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Ihre notwendigen
Ersatzkäufe von persönlichem Reisebedarf, wenn aufgegebenes Gepäck nach tatsächlicher
Ankunft des Flugs am planmäßigen Bestimmungsort (nicht auf Heimflügen) verspätet oder
nicht ankommt (das müssen Sie uns durch Gepäckermittlungsbogen nachweisen).
Wir übernehmen
• ab vier Stunden bis zu 160 Euro je Leistungsfall,
• ab sechs Stunden bis zu 310 Euro je Leistungsfall,
• ab 48 Stunden bis zu 520 Euro je Leistungsfall.
Versichert sind in beiden Fällen Flüge, die mit einer staatlich zugelassenen und registrierten
Fluggesellschaft nach einem allgemein zugänglichen, zeitlich festgelegten und auf Anzeige-
tafeln im Flughafen veröffentlichten Plan durchgeführt werden.
• Hilfe bei Verlust von medizinischen Hilfsmitteln
Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihre Kontaktlinsen, Ihre Brille oder Prothese verloren
oder wurde Ihr Rollstuhl beschädigt, helfen wir Ihnen – in Abstimmung mit Ihnen nahestehen-
den Personen – bei der Beschaffung und Zusendung von Ersatzkontaktlinsen, einer Ersatz-
brille, -prothese oder eines Ersatzrollstuhls. Wir übernehmen die hierbei entstehenden Ver-
sandkosten, nicht aber die Kosten des Hilfsmittels selbst.
3.21.11 Service-Leistungen Alltag
• Schlüsseldienst-Service
• Haben Sie die Schlüssel für Ihr selbst genutztes Haus/Ihre selbst genutzte Wohnung an
Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren? Dann helfen wir bei der Beschaffung von
Ersatzschlüsseln.
Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden nicht übernommen.
• Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, organisieren wir einen Schlüsselnotdienst und
übernehmen die Kosten bis zu 260 Euro im Jahr.
• Haus- und Tierhüter-Service
• Steht Ihnen unerwartet ein Krankenhausaufenthalt bevor, vermitteln wir Ihnen auf An-
frage einen Haus- und gegebenenfalls auch Tierhüter.
• Die Kosten des Haus-/Tierhüters übernehmen wir für die Dauer von bis zu sieben Ta-
gen.
• Für die Leistungen des Haus-/Tierhüters übernehmen wir keine Haftung.
• Informations-Service
Auf Anfrage benennen wir Ihnen Anschriften für:
• Notae,
• Rentenberater,
• Anlaufstellen für altersgerechtes Wohnen,
• Schlüsselnachsendedienste bzw. Zweitschlüsseldepot-Anbieter.
• Fahrrad-Schutzbrief
• 24-Stunden-Service
Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Vorausset-
zung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen, dass die Organisation der Hil-
feleistung durch uns erfolgt (Obliegenheit). Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr
für Sie da. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Wir unterstützen Sie auch bei technischen
Problemen mit Ihrem Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-
Werkstatt.
Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind
wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu
beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur
Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest-
stellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
• Versicherungsfall
ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gege-
ben sind und
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A
der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Te-
lefon tatsächlich geltend gemacht wird.
• Versichertes Fahrrad
Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, das im Eigentum einer der versicherten Personen
steht, sofern es weder gewerblich genutzt wird noch versicherungs- oder zulassungs-
pflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht
gewerblich genutzt werden.
• Versicherte Leistungen
Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die fol-
genden Leistungen, um Sie schnellstmöglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen
sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls
nicht mehr fahrbereit ist.
• Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnort
ROLAND 24-Stunden-Service
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf un-
serer 24-Stunden-Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werk-
statt.
Pannenhilfe
Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar
ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden
kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und
übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen
wir nicht. Organisieren Sie sich diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis
50 Euro.
• Leistungen ab einer Entfernung von 10 Kilometern vom Wohnort
Abschleppen
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit
gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrads einschließlich Gepäck
bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entste-
henden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeig-
nete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz.
Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in glei-
cher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstim-
mung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt
bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem
Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separa-
ten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusam-
men mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
• Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, in
den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azo-
ren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen
Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
Begriffe
Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenorts, die mit dem Ab-
schleppfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstech-
nisch möglich erreichbar ist.
Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad,
aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pan-
nen sind
entladene oder entwendete Akkus oder
fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe beho-
ben werden kann oder
ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrads, wenn dies zu
einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des
Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich
gemacht wird.
Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leis-
tungsort, die mit den durch das Pannenhilfefahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleintei-
len erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die
speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden.
Unfall ist beim Ausfall des Fahrrads jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit me-
chanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht
mehr fahrbereit ist.
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit
• Ärztliche Zweitmeinung
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen nach einer medizinischen Diagnose und
37
[Seite 38]
A
ärztlichen Behandlungsempfehlung eine zweite ärztliche Einschätzung, begutachten wir die
Erstmeinung auf Grundlage des Arztberichts, erläutern Ihnen diese und holen bei Bedarf eine
ärztliche Zweitmeinung ein. Die hierfür anfallenden Kosten übernehmen wir.
• Reha-Manager
Sind Sie oder die mitversicherten Personen nach einer Heilbehandlung infolge von Unfall
oder Erkrankung auf Rehabilitations-Maßnahmen angewiesen, informieren wir Sie über ent-
sprechende Möglichkeiten und vermitteln Ihnen geeignete Einrichtungen. Die Kosten für die
Rehabilitations-Maßnahmen werden nicht übernommen.
Pflege-Unterstützer
Der Pflege-Unterstützer leistet folgende Beratungen sowie die Benennung und Vermittlung
von Pflegedienstleistungen (Kosten für die Dienstleister selbst werden übernommen, wenn
dies ausdrücklich beschrieben ist.):
Beratungs-Service
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen Informationen zu Fragen rund um das
Thema Pflege, beraten wir Sie gerne zu den folgenden Leistungen:
Allgemeine Beratung zu Leistungen der Pflegeversicherung gem. SGB XI
Beratung und Begleitung von Pflegeeinstufungen
Beratung zur Finanzierung von Pflegeleistungen und Heimplätzen
Beratung innerhalb des Entlassungsmanagements (kurzfristige Sicherung von Versor-
gungssituationen nach dem Krankenhausaufenthalt)
Beratung zu Pflegeleistungen, haushaltsunterstützenden Dienstleistungen und Bera-
tung zu Kuren
Beratung zu Freizeit-, Bildungs- und Reiseangeboten für Pflegebedürftige und deren
Angehörige
Beratung und Begleitung im Rahmen des Antragverfahrens einer Schwerbehinde-
rung, inkl. Widerspruchsverfahren. Wohn- und Wohnraumberatung
Beratung und Begleitung der Sozialhilfeantragstellung, inkl. Widerspruchsverfahren
Fachberatung zu speziellen Krankheitsbildern (Depressionen, Parkinson, Demenz)
Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen
Vermittlungs-Service
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen entsprechende Pflege, vermitteln wir
Ihnen:
Vermittlung von ambulanten häuslichen Pflegediensten
Vermittlung von teilstationären Pflegeeinrichtungen
Vermittlung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Vermittlung von Tag- und Nachtwache
Vermittlung von Betreuung für Angehörige
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen eine Betreuung für Angehörige, vermit-
teln wir Ihnen:
Vermittlung von Selbsthilfegruppen
Vermittlung von Beratungseinrichtungen
Benennung von Dienstleistern
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen Pflegedienstleistungen, benennen wir
Ihnen entsprechende Dienstleister.
Benennung von Ersatzpflegekräften
Benennung von Ärzten und Fachärzten
Benennung eines 24-Stunden Notrufs
Benennung von Dienstleistern für die Begleitung bei Besuchen von Ärzten, Therapien,
Krankengymnastik und Behörden
Benennung von Fahrdiensten für die genannten Besuche
Benennung von Menüservice-Anbietern
Benennung von Dienstleistern für Einkäufe und Besorgungen
Benennung von Haushaltshilfen und Reinigungsdienstleistern
Vermittlung und Organisation mit Kostenübernahme
Wir vermitteln und organisieren für Sie folgende Dienstleistungen und übernehmen Kosten in
der angegebenen Höhe.
Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung
Wir vermitteln und organisieren einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, so-
fern eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege im Sinne der sozialen Pflegepflicht-Versi-
cherung bzw. eine häusliche Pflege hierdurch vermieden oder zeitlich reduziert werden
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[Seite 39]
A
kann, nicht möglich ist oder wegen Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht
kommt.
Wir garantieren Ihre Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung innerhalb
von 24 Stunden.
Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis Ihres bisherigen Wohnsitzes zur Verfü-
gung gestellt. Sofern ein bereits vorhandener oder durch uns zur Verfügung gestellter
Pflegeheimplatz nicht den gewünschten Anforderungen entspricht, unterstützen wir Sie,
indem wir einen geeigneten Pflegeheimplatz suchen bzw. organisieren.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie diese Service-Leistungen unverzüglich geltend ma-
chen, indem Sie sich so schnell wie möglich bei uns melden. Zusätzlich müssen Sie uns
ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit vorlegen.
Der Anspruch auf die Leistungen besteht während der Dauer der Anspruchsprüfung der
Pflege-bedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch 11(SGB XI) sowie bei Krankheit, Unfall oder
nach einem Krankenhausaufenthalt.
Die Leistungen werden im Fall der Pflegebedürftigkeit bis zur endgültigen Pflegeeinstu-
fung erbracht, in den anderen Fällen so lange, bis Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit wie-
dererlangt haben. Maximal erbringen wir die Leistungen für eine Dauer von drei Monaten
und bis zur Erreichung der jährlichen Höchstsummen.
Die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer vollstatio-
nären Pflegeeinrichtung ist auf insgesamt 2.500 Euro für alle Unterbringungsfälle be-
grenzt, die uns innerhalb eines Versicherungsjahres gemeldet werden. Wir erbringen
keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vor-
handen war.
Können Sie oder die mitversicherten Personen wegen eines eigenen akuten Kranken-
hausaufenthalts die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht fortsetzen, vermitteln
wir Ihnen einen geeigneten Pflegedienst und übernehmen hierfür die Kosten für bis zu
fünf Tage.
• Pflegeschulung für Angehörige
Werden Sie oder ein mitversicherter Angehöriger pflegebedürftig, organisieren wir eine
Pflegeschulung für die pflegenden Angehörigen. Wir übernehmen einmalig die Kosten
bis zu 250 EUR.
3.21.13 Service-Leistungen für Vermieter
• Bonitäts-Check
Sie können vor einer anstehenden Vermietung mit dem Bonitäts-Check die Zahlungsfähigkeit
Ihrer möglichen Mieter besser einschätzen. Rufen Sie einfach unsere ServiceLine unter der
Telefonnummer 0221 8277-500 an. Ihnen stehen kompetente Ansprechpartner montags bis
freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Wir schicken Ihnen die notwendigen Unterla-
gen zu, die Sie mit dem Mietinteressent ausfüllen. Anhand dieser Unterlagen veranlassen wir
eine Bonitäts-Auskunft und Sie erfahren innerhalb von zwei Werktagen, welche Informatio-
nen über Ihren Mietinteressenten gespeichert sind.
• Bonitäts-Prüfung von Handwerker
Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte je Kalenderjahr über die Bonität Ihrer mögli-
chen Handwerker einholen, die die versicherte vermietete Wohn- bzw. Gewerbeeinheit reno-
vieren oder sanieren sollen.
• Vermittlung von Handwerks-Notdiensten
Wenn Sie dringend und kurzfristig einen Handwerker für die versicherte und vermietete Woh-
nung bzw. Gewerbeeinheit benötigen, vermitteln wir Ihnen auf Wunsch einen Handwerks -
Notdienst.
3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
Wir übernehmen die Kosten für die Erstellung einer Patietenverfügung und Vorsorgevollmacht
durch einen von uns vermittelten Dienstleister.
3.21.15 Beratung zum Umweltschutz „Umwelt-Assist“
Wir tragen
• bei Vorliegen eines eintrittspflichten Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs des Vestoßes
gegen Umweltgesetze die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz bis zu 5.000 Euro
und
• unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig die Kosten für eine Beratung zum Umwelt-
schutz bis zu 2.500 Euro
durch einen von uns ausgewählten Spezialisten.
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Voraussetzungen:
Der Vertrag besteht seit mindestens drei Jahren und innerhalb der letzten drei Jahre ist kein Ver-
sicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit wurden auch keine freiwilligen Leistungen erbracht.
3.21.16 Beratung zur Cyber-Sicherheit „Cyber-Assist“
Wir tragen
• bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs eines Versto-
ßes gegen Vorschriften zur Cyber-Sicherheit die Kosten für eine Beratung zur Cyber-Sicher-
heit bis zu 5.000 Euro und
• unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig die Kosten für eine Beratung zur Cyber-
Sicherheit bis zu 2.500 Euro
durch einen von uns ausgewählten Spezialisten.
Voraussetzungen:
Der Vertrag besteht seit mindestens drei Jahren und innerhalb der letzten drei Jahre ist kein Ver-
sicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit wurden auch keine freiwilligen Leistungen erbracht.
4. In welchen 4.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten ge-
Ländern sind Sie setzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
versichert? • in Europa,
• in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
• auf den Kanarischen Inseln,
• auf Madeira,
• auf den Azoren.
Ausnahme: Haben Sie
• Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5),
• Sozial-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.6),
• Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.7),
• Opfer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.12) oder
• Wettbewerbs-Rechtsschutz (als Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g bzw. des Bau-
steins Exklusiv-Rechtsschutz EXK)
versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten und Behörden.
Eine Einschränkung auf Deutschland ergibt sich auch aus den Leistungsarten
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) in den Zielgruppen-
Bausteinen
• Architekten und Ingenieure (AI.),
• Niedergelassene Ärzte (nÄ.),
• Steuerberater (St)
• Agrar-Rechtsschutz (AGR)
sowie in den Bausteinen
• Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS),
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (GVRS)
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (GVRS+)
• im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (als Be-
standteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g),
• Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11),
• Daten-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.13),
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14),
• Forderungsmanagement(siehe Ziffer A 3.15),
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1),
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2),
• aus allen Leistungsarten, die ausschließlich in der Beratungsleistung eines in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalts bestehen (siehe Ziffern A 3.16 und A 3.18).
4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer
A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro je Versicherungs-
fall. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten
sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im
Internet abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1)
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
40
[Seite 41]
A
5. Wie sieht der Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläu-
terten Umfang wahrnehmen können.
Leistungsumfang
aus/Welche Kosten Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versiche-
übernehmen wir? rungssumme.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rech-
nen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeit-
lich und ursächlich zusammenhängen.
5.1 Leistungsumfang im Inland
Es ist ein Versicherungsfall (siehe Ziffer A 9) eingetreten? Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungs-
schein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.
5.1.1 Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen schnell,
unkompliziert und nachhaltig außergerichtlich zu regeln:
• Wir übernehmen die Kosten im hier aufgeführten Rahmen für:
• Telefonische Rechtsberatung– 24 Stunden telefonische Rechtsberatung (siehe Ziffern A
3.19.1.1 bzw. A 3.19.2.1). Wir übernehmen die Kosten für die von uns vermittelte Bera-
tung.
• Vertrags-Download(siehe Ziffern A 3.19.1.5 bzw. A 3.19.2.5).
• Online-Rechtsberatung– nutzen Sie unsere Online-Services in dem von Ihnen versicher-
ten Lebensbereich (siehe Ziffern A 3.19.1.3 bzw. A 3.19.2.3). Wir übernehmen die Kosten
für die über unser Service-Portal genutzte Online-Beratung.
• In allen versicherten Leistungsarten haben Sie in geeigneten Fällen folgende Möglichkeiten:
• Außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer A 3.20.1). Wir übernehmen die Kosten
für alle Beteiligten,
• Spezialisierte Interessenvertretung (siehe Ziffer 3.20.2)
• Schieds- oder Schlichtungsverfahren, gerichtsnahe Mediation,
• Außergerichtliche Mediation:
Beispiel: Sie und Ihr Ehe- Sie wählen unseren Mediator?
partner haben einen Konflikt Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsver-
mit einem Dritten. Die Kos- fahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten. Sind an
ten des Mediators werden dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten
hälftig zwischen den Par- anteilig für Sie und die mitversicherten Personen. Diese Kosten übernehmen wir
teien geteilt. Die Kosten, die auch, wenn der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten ist, beide Konfliktparteien in
auf Sie und Ihren Ehepartner Deutschland wohnen und das Verfahren nach deutschem Recht stattfindet.
als Streitpartei entfallen, tra-
gen wir. Der Dritte muss sei- Dies gilt auch in folgenden Fällen für einen von uns vermittelten Dienstleister:
nen Kostenanteil, also 50 %, Abweichend von Ziffer A.3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediationsverfahren
selbst bezahlen. gemäß Ziffer A.5.1.1 bei Streitigkeiten mit Vertragspartnern (z. B. Kunden, Liefe-
ranten oder Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerbli-
chen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmedia-
tion).
Abweichend von den in Ziffer
A 6.2.2 (zum Beispiel Konflikt aus dem Hausbau mit Handwerker),
A 6.2.15 (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten),
A 6.2.17 (Konflikt unter mitversicherten Personen)
beschriebenen Ausschlüssen übernehmen wir auch in diesen Fällen die Kosten
des von uns vorgeschlagenen Dienstleisters.
Für die Tätigkeit der vermittelten Dienstleister und Rechtsanwälte sind wir nicht verant-
wortlich. Dies bedeutet, dass diese Ihnen gegenüber selbst und unmittelbar haften.
Sie wählen selbst einen Mediator?
Haben Sie sich mit der anderen Partei bereits auf einen Mediator geeinigt? Dann
übernehmen wir die auf Sie entfallenden Kosten. Diese tragen wir bis zur Höhe der
Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster In-
stanz entstehen würden.
Was ist ein Mediationsverfahren?
Die Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven, nachhaltigen Beile-
gung eines Konfliktes. Ein unabhängiger Mediator unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine
gemeinsame Lösung für Ihren Konflikt zu finden, die Ihren Bedürfnissen und Interessen ent-
spricht. Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfol-
gen.
41
[Seite 42]
A
5.1.2 Vergütung eines Rechtsanwalts – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Tä-
tigkeit durch einen Rechtsanwalt
Wir übernehmen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt.
Wenn Sie mehr als einen Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständi-
Rechtsanwalt beauftragen, gen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsan-
tragen wir die dadurch ent- waltsvergütungsgesetz.
stehenden Mehrkosten nicht.
Auch Mehrkosten aufgrund Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann überneh-
eines Wechsels des Rechts- men wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten. Diese tragen wir bis zur
anwalts tragen wir nicht. Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit
dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannten Verkehrsanwalt). Diese
weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen
wir diese weiteren Kosten nicht.
Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann überneh-
men wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich entstandenen notwendigen
Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn Sie als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen
müssen.
Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
Können Sie den Rechtsanwalt wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperlicher Gebrechen
nicht selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesen-
heitsgelder eines Rechtsanwwalts für den Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landge-
richtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, tragen wir,
soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall Kosten von
höchstens 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer:
Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
gibt Ihnen eine Auskunft oder
erarbeitet für Sie ein Gutachten.
5.1.3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
• im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe
(zum Beispiel: Steuerberater),
• in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Rechtsschutz im Familien-, Le-
benspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) für Notare.
5.1.4 Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die erforderli-
che technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gülti-
gen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (zum Beispiel: TÜV oder
Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
fahren,
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von
Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie be-
steht.
5.2 Leistungsumfang im Ausland
5.2.1 Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt , der
für Sie am zuständigen Gericht tätig wird.
Dies kann entweder
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
• ein Rechtsanwalt in Deutschland
sein.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort des An-
waltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
42
[Seite 43]
A
Wir tragen die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts maximal bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt, sofern es um versicherte Streitigkei-
ten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen geht.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie
vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten ei-
nes Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am
Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannteVerkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten über-
nehmen wir nur in der ersten Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tra-
gen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:
• Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• gibt Ihnen eine Auskunft oder
• erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen
Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist,
tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des Verkehrsanwalts.
Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie be-
steht.
5.2.2
a) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deut-
scher Rechtsanwälte geltenden Sätze.
b) Wir tragen zusätzlich die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen.
Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei-
nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie be-
steht.
5.2.3 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines Dolmet-
schers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir
übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmet-
schers anfallen.
5.2.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
5.2.5 Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen
diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie
den Betrag vorgestreckt haben.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen
• die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden,
• die Kosten des Gerichtsvollziehers,
• die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung ge-
stellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwal-
tungsweg.
5.3.2 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis
zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster
Instanz entstünden.
43
[Seite 44]
A
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Ziffer A 5.1.1 und beschränkt sich auf das
Inland.
5.3.3 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Er-
stattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
5.3.4 Wir sorgen für die Bestellung eines Dolmetschers für Gebärdensprache, wenn dies not-
wendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernehmen dessen Kosten.
5.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
• diese Kosten bereits gezahlt haben.
5.3.6 Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben, zahlen wir
für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der
in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.
5.3.7 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren ein-
schließlich Strafvollstreckungsverfahren.
5.3.8 Wir übernehmen die Kosten von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstre-
ckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
6. Was ist nicht ver- Nachfolgend listen wir allgemein geltende Ausschlüsse auf. Abweichungen für Ihren Vertrag ent-
nehmen Sie den Besonderen Bedingungen zum jeweiligen Baustein.
sichert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse
6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Warte-
Dies kann sich sowohl aus zeit eingetreten ist. Die Wartezeit startet mit dem Beginn des Versicherungsvertrages und läuft
einer zeitlichen Komponente, jeweils tagesgenau um 24:00 Uhr des letzten Tages der Wartezeit ab.
zum Beispiel der Wartezeit,
als auch aus einer inhaltli- In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten
chen Komponente ergeben.
Greifen eine Wartezeit oder • Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
ein inhaltlicher Ausschluss, • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
so besteht kein Versiche- um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
rungsschutz. Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
dersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständi-
gen Tätigkeit handelt
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) im Zusammenhang mit der
landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem Agrar-Betrieb
• Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi-
gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
• Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Ver-
fahren (siehe Ziffer A 3.16.1)
• Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer
A 3.16.2)
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (siehe Ziffer GVRS+ 3.4)
• Rechtsschutz für Insolvenzanfechtung (siehe Ziffer +g 3.4)
In den folgenden Produkten bzw. Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten
• Vetrags-Rechtsschutz Gewerbe (siehe Ziffer GVRS 3.4)
• Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4)
• Rechtsschutz für Bauherren (siehe Ziffer +p 3.3, +g 3.3, AGR 3.3 und +AGR 3.3)
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr:
• Rechtsschutz im Eherecht (siehe Ziffer P 3.11.2, +p 3.11.2, PBV-Ba 3.11.2, AGR 3.11.2 und
+AGR 3.11.2)
Die Wartezeit im Eherecht gilt nicht für die anwaltliche Erstberatung.
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Jahren:
• Verwaltungs-Rechtsschutz für Studienplatzklagen (siehe Ziffer P 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
44
[Seite 45]
A
Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen im Basis-Paket für Privatkunden (Privat-, Be-
rufs- und Verkehrs-Rechtsschutz) nach Baustein PBV-Ba, Immobilien-Rechtsschutz Basis nach
Baustein Ip-Ba, Rechtsschutz für angestellte Ärzte in der Basisvariante nach Baustein aÄ-Ba so-
wie Rechtsschutz 55+ in der Basisvariante nach Baustein 55+Ba.
Beispiele: 6.1.2 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes, diesem ging je-
• Bestimmung des Grades doch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
einer Behinderung, Un-
fallanzeige bei einer Be- • einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben.
rufsgenossenschaft, Wie- • einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt
dererteilung der Fahrer- haben.
laubnis • ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des ge-
• Anspruch auf BU-Rente kündigten Vertrages zusammenhängt.
oder Unfall Invaliditäts-
leistung 6.1.3 Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei
• Sie haben einen Mietver- Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
trag gekündigt und nach
Versicherungsbeginn gibt Ausnahme:
es Streit um die Kaution Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsa-
oder Schönheitsreparatu- chen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach
ren Kenntniserlangung.
Beispiel: Sie üben Ihr Wider- 6.1.4 Sie üben ein Recht (zum Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es
rufsrecht für Ihre Lebensver- ausüben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung auf die Mangelhaftigkeit
sicherung aus, die Sie vor • der Aufklärung,
Beginn der Rechtsschutzver- • Belehrung oder
sicherung geschlossen ha- • Beratung
ben. Dabei machen Sie gel- über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungs-
tend, dass die Widerrufsbe- schutzes geschlossen worden ist.
lehrung bei Abschluss der
Lebensversicherung mangel- 6.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Vo-
haft war. raussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor Ver-
tragsbeginn.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz
6.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
• Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus-
sperrung oder Erdbeben,
• Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus ei-
ner medizinischen Behandlung und nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit Ihrem Ar-
beitsverhältnis stehen.
• Gesundheitsschäden sowie Schäden an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf-
grund von Fracking oder von durch dieses Verfahren verursachten Emissionen,
• Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
6.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
• dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
• dem Kauf oder Verkauf eines von Ihnen nicht ausschließlich selbst zu nutzenden bzw. ge-
nutzten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils,
• der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten,
• der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet sich in Ihrem
Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es oder ihn erwerben oder in Besitz nehmen.
Auch für die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung ei-
nes der unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz.
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren, die nicht auf einer Vertragsverletzung be-
ruhen.
6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht.
6.2.5 Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
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[Seite 46]
A
6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei-
gentum.
6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
6.2.8 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver-
waltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Hierzu zählen auch Direktinvest-
ments. Der Ausschluss umfasst auch Streitigkeiten, in denen Ihr eingesetztes Kapital entgegen
der vertraglichen Absprache nicht oder nur teilweise angelegt wurde.
Ausgenommen hiervon sind:
• Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch,
• Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen oder Sparverträge
betroffen sind,
• Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen,
• Werkverträge mit Handwerkern und der Dienstleistungsvertrag mit der Hausverwaltung be-
züglich vermieteter Wohneinheiten, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 10 Wohneinheiten
vermieten.
6.2.9 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
• der Vergabe von verzinslichen Darlehen,
• Spiel- oder Wettverträgen,
• Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und
• Gewinnzusagen.
6.2.10 Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. Sie wollen
gegen den Versicherungsvermittler wegen der Vermittlung dieses Vertrags und der Beratung
darüber vorgehen.
6.2.11 Streitigkeiten wegen
• Der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
• einmalige Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
6.2.12 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien
und auf Online-Plattformen, deren Verfasser Sie sind oder sein sollen.
6.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
• vor Verfassungsgerichten oder
• vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge-
richtshof)
Beispiel: Zwangsversteige- 6.2.14 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver-
rung des Fahrzeugs infolge fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde
Ihres Insolvenzantrags oder eröffnet werden soll.
6.2.15 Streitigkeiten
• in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
• in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Das heißt, dass Ihnen als 6.2.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt-
Halter des Kraftfahrzeugs oder Parkverstoßes geführt, das mit einer Einstellung mit der Kostenfolge gemäß § 25 a Stra-
von der Behörde Kosten auf- ßenverkehrsgesetz (StVG) endet. In diesen Fällen müssen Sie die bis dahin von uns geleisteten
erlegt werden, weil der Fah- Zahlungen zurückerstatten. Auch das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist
rer nicht ermittelt werden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
konnte
6.2.17 Es bestehen Streitigkeiten
• zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
• von Mitversicherten gegen Sie,
• von Mitversicherten untereinander.
• von mitversicherten Personen untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von
diesen gebildeten Büro-, Berufsausübungsgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch
nach deren Beendigung.
6.2.18 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebens-
partner, gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem
Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
Beispiel: Ihr Arbeitskolleg hat 6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie überge-
einen Verkehrsunfall und gangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
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A
überträgt seine:ihre Scha-
denersatzansprüche auf Sie.
Diese wollen Sie gegenüber
dem Unfallgegner geltend
machen. Dies ist nicht versi-
chert.
Beispiel: Ihr Arbeitskolleg 6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlich-
kauft ein Fahrzeug. Sie bür- keiten eines anderen einstehen.
gen für den Darlehensver-
trag mit dem Autohaus.
Streitigkeiten aus dem Bürg-
schaftsvertrag sind nicht ver-
sichert.
Dies gilt zum Beispiel, wenn 6.2.21 Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 sowie A 3.17 die Wahrneh-
Sie eine Straftat vorsätzlich mung Ihrer rechtlichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht.
und rechtswidrig begangen
haben oder wenn Sie bei Ab- Wird dies erst später bekannt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Sie sind verpflich-
schluss eines Vertrags vor- tet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
sätzlich und rechtswidrig fal-
sche Angaben gemacht ha- 6.2.22 Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten
ben. oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Hierzu
zählen auch Streitigkeiten, die mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang
stehen.
6.2.23 Sie wollen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 Interessen wahrnehmen im
Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing)
an:
• Grundstücken,
• Gebäuden,
• Gebäudeteilen.
6.2.24 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-/Migrationsrechts.
6.2.25 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Rechts zur Sicherung des Lebensunter-
halts.
6.2.26 Streitigkeiten in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen.
6.2.27 Jegliche Interessenwahrnehmung in unmittlbarem oder mittelbaren Zusammenhangmit
der Gewährung oder der Versagung einer Subvention
• im gewerblichen Bereich sowie freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit
• betreffend Vereine, unabhängig ob in der Satzung ein ideeller, gemeinnütziger oder geschäft-
licher Zweck verfolgt wird
• betreffend jegliche Nichtregierungsorganisation.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvor-
schrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
6.2.29 Folgende Ausschlüsse gelten ausschließlich für die Rechts-Services gemäß Ziffer A 3.19.
6.2.29.1 Für die Leistung nach Ziffer A 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck besteht kein
Rechtsschutz für
• die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
• die Bewertung steuerrechtlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
Verbrauchervertrags,
• die Bewertung von Verträgen über die Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpa-
pieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren
gleichstehen, Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften,
Genossenschaften) und deren Finanzierungen (Bank- und Kapitalanlagerecht),
• die Bewertung von Verträgen mit Bauträgern und Fertighausanbietern
• den Bereich des Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit Eheverträge, Unterhalts-
vereinbarungen, Adoptionsverträge, Güterstandsbeendigungsverträge oder Erbverträge Ge-
genstand der Prüfung sind,
• die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und
Besonderen Versicherungsbedingungen.
6.2.29.2 Für die Leistungen nach Ziffer A 3.19.2.1 – Telefonische Rechtsberatung, A 3.19.2.2
Online Rechtsberatung sowie 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck besteht kein Rechts-
schutz für
• die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
• die Bewertung steuerrechtlicher Sachverhalte,
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• die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und
Besonderen Versicherungsbedingungen,
• die Beratung zu Kapitalanlage- und Gesellschaftsverträgen, Verträgen des Vergabe-, des Le-
bensmittel- und Arzneimittelrechts sowie zu Betriebsübergaben und Betriebsnachfolgen,
• die Beratung im Zusammenhang mit Asyl- und Ausländer-/Migrationsrecht
• Patent-, Urheber-, Lizenz-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder
sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie Kartellrecht,
• Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung und der teilweisen oder voll-
ständigen Versagung einer Subvention.
Außerdem können Sie die Rechts-Services nach Ziffer A 3.19 nicht verwenden, um aus dem
Versicherungsvertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.10).
6.2.30 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhal-
tung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht).
6.2.31 Inhaltliche Ausschlüsse zum Forderungsmanagement
Fur die Leistung Forderungsmanagement gelten ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:
• für Forderungen, von denen Ihnen zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags bekannt
war, dass sie nicht durchsetzbar sind (zum Beispiel, weil Sie wussten, dass über das Vermö-
gen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde), sowie
• für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens gerichtlich
an- oder rechtshängig oder tituliert sind, oder
• wenn eine durch das Inkasso-Unternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuld-
ner nicht positiv ausfällt oder
• wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist oder
• wenn der Schuldner während des Verfahrens Einwendungen gegen die Forderung erhebt.
7. In welchen Fällen 7.1 Wir erstatten keine Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu
sein.
ist unsere Leis-
tungspflicht einge- 7.2 Wir erstatten keine Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht
schränkt? dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Beispiel: Sie verlangen
Schadenersatz in Höhe von Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. (zum Beispiel: In der
10.000 Euro. In einem Ver- ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht)
gleich mit dem Gegner erlan-
gen Sie einen Betrag von
8.000 Euro (= 80 Prozent
des angestrebten Ergebnis-
ses). In diesem Fall überneh-
men wir 20 Prozent der ent-
standenen Kosten – nämlich
für den Teil, den Sie nicht
durchsetzen konnten.
Beispiel: Streit ums Zeugnis 7.3 Wir erstatten keine Kosten, wenn Sie sich auch über unstreitige oder nicht versicherte An-
im Zusammenhang mit einer sprüche einigen. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
Kündigung
Ausnahme: Die unstreitigen Ansprüche stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aus-
gangsstreit.
7.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe
Versicherungsschein und Ziffer A 8) je Versicherungsfall ab.
Ist Ihre Haftpflichtversiche- 7.5 Wir erstatten keine KostenfürZwangsvollstreckungsmaßnahmen,
rung zur Zahlung von Ge- • die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstre-
bühren von Rechtsanwälten ckungstitel entstehen,
verpflichtet, kann diese die • die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Zahlung nicht mit der Be-
gründung verweigern, dass 7.6 Wir erstatten keine Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
Sie eine Rechtsschutzversi- Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde.
cherung abgeschlossen ha-
ben.
8. Welche Selbstbe- 8.1 Welche Selbstbeteiligungsvarianten gibt es?
8.1.1 Flexible Selbstbeteiligung (Flex-SB)
teiligungsvarianten Sofern eine Flex SB vereinbart wurde, halbiert sich die vereinbarte Selbstbeteiligung bzw. wird
gibt es?Wie und um 150 Euro im Fall der Flex-SB Variante 150/0 reduziert, wenn Sie uns vor Beauftragung eines
48
[Seite 49]
A
wann werdenSelbst- eigenen Rechtsanwalts kontaktieren. In vielen Fällen einer Konfliktlösung fällt sogar keine
Selbstbeteiligung an (siehe Ziffer A 8.2).
beteiligungen ange-
rechnet? 8.1.2 Fixe Selbstbeteiligungen
Es gibt verschiedene fixe Selbstbeteiligungen. Die vereinbarte Höhe wird von unserer Kostener-
stattung je Versicherungsfall abgezogen.
8.2 Wie und wann werden Selbstbeteiligungen angerechnet?
Sie können die Selbstbeteiligung bei Vereinbarung der Flex-SB-Variante halbieren bzw. bei der
Flex SB 150/0 um 150 Euro reduzieren, wenn Sie uns vor Beauftragung eines Rechtsanwalts
kontaktieren. Die fixe Selbstbeteiligung wird in voller Höhe abgezogen.
In folgenden Fällen fällt keine Selbstbeteiligung an:
• Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren
Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
• Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine der folgenden
Leistungsarten beschränkt:
• Forderungsmanagement(siehe Ziffer A 3.15),
• Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18),
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1),
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2),
• Spezialisierte Interessenvertretung, wenn die Angelegenheit außergerichtlich erledigt wird
(siehe Ziffer A 3.20.2)
• Service-Leistungen (im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ sowie 55+Ba) oder
• Reputations-Service bzw. Online-Reputationsschutz (in den Zielgruppen-Bausteinen Nie-
dergelassene Ärzte und Heilberufe, Architekten und Ingenieure sowie Steuerberatern und
im Plus-Baustein Gewerbe) (siehe Ziffer A 3.17.2.5),
• Mediation (siehe Ziffer A 5.1.1).
Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis
250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.
9. Welche Voraus- 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
setzungen müssen Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versiche-
vorliegen, damit Sie rungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
Anspruch auf Versi-
cherungsschutz ha- Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die vor
Beginn der Vertragslaufzeit oder während der Wartezeit eingetreten sind unter folgenden Vo-
ben? raussetzungen:
• Der Versicherungsfall betrifft ein Risiko, das bei der erstmaligen Geltendmachung eines An-
spruchs seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist.
• Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tat-
sachen nicht eher geltend machen.
Die Ausschlüsse nach Ziffern A 6.1.2 bis A 6.1.5 gelten unter vorgenannten Fällen nicht.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
9.2.1 Beratungs-Rechtsschutz/Service-Leistungen
In den folgenden Leistungsarten gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das auf-
grund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
• Beratungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.16)
• Support-Services bei Cybermobbing (siehe Ziffer A 3.17.1.6)
• Online-Schutz-Radar (siehe Ziffer A 3.17.1.7)
• Webseiten Prüfung privat und gewerblich (siehe Ziffer A 3.17.1.8 und 3.17.2.6)
• Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18)
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1)
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A.3.19.2)
• Support-Services (siehe Ziffer A 3.21).
Beispiel: Sie sind durch 9.2.2 Im Schadenersatz-Rechtsschutz
schlecht verlegte Pflaster- gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist
steine auf dem Bürgersteig oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung.
gestürzt und haben sich da- Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
bei verletzt. Sie wollen Scha- nicht an.
denersatzansprüche bei der
Gemeinde geltend machen. 9.2.3 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Versicherungsfall ist der Zeit- gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der
punkt des Sturzes und nicht Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
etwa der Zeitpunkt, zu dem
49
[Seite 50]
A
das Pflaster mangelhaft ver- 9.2.4 Im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
legt wurde gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen
wurde oder begangen worden sein soll. Bei der Erstattung einer Strafanzeige (siehe Ziffer A
3.17.1.4) gilt der Versicherungsfall ebenfalls zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die zur
Anzeige bringende Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll.
9.2.5 Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeit-
punkt, zu dem der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
hat oder verstoßen haben soll.
9.2.6
• Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen
Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
• bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
• wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.
• Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren Anspruch auf Versiche-
rungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß
innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Unberücksichtigt
bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger
als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags zurückliegen und kein Dauerverstoß vor-
liegt.
10. Wann können 10.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
wir den Versiche- 10.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Ziffer A 3.1 bis A 3.7 keine hinrei-
rungsschutz wegen chende Aussicht auf Erfolg hat oder
mangelnder Erfolgs-
10.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor,
aussichten oder wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestreb-
wegen Mutwilligkeit ten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht behilflich sein, weil die berechtigten Interessen
ablehnen? der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
(Stichentscheidver- Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar
fahren) mit Begründung.
10.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Ziffer A 10.1 ablehnen und Sie damit
nicht einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie einen für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt ver-
anlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
• steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg.
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
10.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel ange-
ben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
11. Wie müssen Sie Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
sich im Versiche-
rungsfall verhalten? 11.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungs-
(Erfüllung von schutz brauchen?
Obliegenheiten) 11.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Rufen Sie uns unter 0221
8277-500 an. Wir unterstützen Sie schnellstmöglich und finden gemeinsam mit Ihnen die beste
Lösung für Ihren individuellen Konflikt.
11.1.2 Sie müssen uns
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrich-
ten,
• alle Beweismittel angeben und
• uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
11.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, so-
weit dies für Sie zumutbar ist.
50
[Seite 51]
A
11.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versi-
cherungsfall besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
• bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und
• entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor
Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
11.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie das wünschen oder
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines-
Rechtsanwalts notwendig erscheint.
Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwi-
schen Ihnen und dem Rechtsanwalt, d.h. wir sind für die Tätigkeit desRechtsanwalts nicht ver-
antwortlich.
11.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
Ihren Rechtsanwalt
• vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
• die Beweismittel angeben,
• die möglichen Auskünfte erteilen,
• die notwendigen Unterlagen beschaffen und
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
11.5 Wenn Sie eine der in Ziffern A 11.1 und A 11.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich ver-
letzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu
kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-
letzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes
führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform
über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten
nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Beispiel: Sie haben die Ein- Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
legung des Rechtsmittels mit • für den Eintritt des Versicherungsfalls,
uns nicht abgestimmt. Bei • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
nachträglicher Prüfung hät- • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung.
ten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt ha-
Kostenübernahme bestätigt. ben.
11.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
abtreten. Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Beispiel: Sie sind mit der Be-
zahlung einer Gerichtskos- Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche ge-
tenrechnung ausnahms- gen uns haben.
weise in Vorleistung getreten
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
11.7 Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser An-
spruch auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns
die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der
Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir Sie dazu auffordern.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb die Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann entfällt unsere Kostenverpflichtung insoweit rückwirkend und wir sind
berechtigt, die bereits getragenen Kosten zurückzuverlangen.
51
[Seite 52]
A
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass
Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Bereits von uns übernommene Kosten müssen Sie
uns zurückerstatten.
11.8 Hat Ihnen eine andere Person Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zu-
vor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
12. Wann verjähren 12.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
Ansprüche aus dem richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Versicherungs-
vertrag? 12.2 Wann wird die Verjährung gehemmt?
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
Verjährung gehemmt. Der Zeitraum zwischen Eingang der Schadensmeldung bei uns und dem
Zugang der Entscheidung in Textform bei Ihnen wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
52
53
[Seite 53]
A
Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2026
13. Welche Anzeige- 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände
pflichten müssen Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Antrag) alle Ihnen bekannten Gefahrum-
Sie bei Antragstel- stände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren
lung erfüllen? Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch
zur Anzeige verpflichtet, wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in
Textform Fragen stellen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszu-
üben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem für uns tätigen Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrer-
heblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis
gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
13.2 Rücktritt vom Vertrag
• Voraussetzungen für den Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
• Ausschluss des Rücktrittsrechts
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichti-
gen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
• Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
schutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
13.3 Kündigung
Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vor-
satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat in Textform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
13.4 Rückwirkende Vertragsanpassung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die
anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-
cherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen
wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag in-
nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen.
13.5 Ausübung der Rechte
Wir müssen die uns nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung
der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen; wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung
abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Uns stehen die Rechte nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mit-
teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
53
[Seite 54]
A
Wir können uns auf die genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
13.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall
der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
14. Wann beginnt 14.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vo-
und endet Ihre raussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
Rechtsschutz- unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe
Versicherung? Ziffer A 15.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
14.2 Dauer und Ende des Vertrags
14.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und fünf Jahren abgeschlossen wer-
den. Die Beiträge beziehen sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei Ein- bis Vierjahresverträ-
gen wird ein Beitragszuschlag berechnet.
14.2.2 Stillschweigende Verlängerung
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Kündigen
können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate
vor dem Ablauf der Vertragszeit in Textform zugehen.
14.2.3 Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeit-
punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres
kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in
Textform zugehen.
Beispiel: Sie teilen uns mit,
14.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände nach Ver-
dass Sie kein Auto mehr ha-
tragsschluss geändert haben, sodass das versicherte Risiko nicht mehr besteht? Dann gilt Fol-
ben oder die versicherte
gendes:
Wohnung verkauft haben.
14.2.4.1 Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geän-
dert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
14.2.4.2 Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versiche-
rungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht
aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Die Person, die den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des verstorbe-
nen Versicherungsnehmers. Erkann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass
der Versicherungsvertrag zum Todestag beendet wird.
14.2.5 Kündigung nach Versicherungsfall
14.2.5.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz endgültig ablehnen, obwohl wir zur Leistung ver-
pflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb ei-
nes Monats in Textform zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
14.2.5.2 Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und
besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Ver-
trag vorzeitig kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Mo-
nats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt
haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch be-
stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten
haben, wirksam.
54
[Seite 55]
A
14.2.6 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns ge-
genüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den
Regelungen unter Ziffer A 6.1.2, 6.1.4. und 6.1.5):
• Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten.
• Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch
wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend ge-
macht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
versäumt worden sein.
• Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (zum Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Beispiel Steuerbescheid: Sie Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
erhalten in unserer Vertrags- Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
laufzeit einen Steuerbe- • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versi-
scheid, der ein Steuerjahr in cherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Be-
der Vertragszeit des Vorver- endigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall
sicherers betrifft. in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
• Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und,
• Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und
• der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vor-
versicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlosse-
nen Vertrags.
15. Wann und wie 15.1 Beitragszahlung
Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Nebengebühren werden
müssen Sie Ihren nicht erhoben. Alle Beiträge mit Zuschlägen, Nachlässen und unterjährigen Zahlungen werden
Beitrag zahlen? auf zwei Nachkommastellen berechnet. Bei der Berechnung von Baustein-Kombinationen, Nach-
lässen, Zuschlägen und unterjährigen Zahlungen kann es durch Rundungsdifferenzen system-
bedingt zu geringfügigen Abweichungen gegenüber dem im Antrag genannten Beitrag kommen.
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
bezahlen. Für unterjährige Zahlungsweise fallen Risikozuschläge an. Diese ergeben sich aus ri-
sikorelevanten Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand.
Beispiel: Bei einer Vertrags- 15.2 Versicherungsjahr
dauer von 15 Monaten be- Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertrags-
trägt das erste Versiche- dauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt.
rungsjahr drei Monate, das Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
folgende Versicherungsjahr
zwölf Monate. 15.3 Versicherungssteuer
Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz be-
stimmten Höhe zu entrichten haben.
15.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster Beitrag)
15.4.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüg-
lich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
15.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungs-
schutz erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen
wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform oder durch einen auffallen-
den Hinweis im Versicherungsschein.
Wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
15.4.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass
Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
15.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (Folgebeitrag)
15.5.1 Die Folgebeiträge werden am Ersten des Monats fällig, für den die Fälligkeit vereinbart
ist.
55
[Seite 56]
A
15.5.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass
Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe Ziffer 15.5.3). Ist die Zahlung des
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit
der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszah-
lung verlangen. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet
haben.
15.5.3 Zahlungsaufforderung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist ein-
räumen. Das geschieht in Textform und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
• Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein
und
• die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 15.5.4 mit der Fristüberschreitung
verbunden sind.
15.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
• Verlust des Versicherungsschutzes
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie für Ver-
sicherungsfälle, die ab dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten Zahlung eingetre-
ten sind, keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsauf-
forderung nach Ziffer 15.5.3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
• Kündigung des Versicherungsvertrags
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den
Vertrag in Textform kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei un-
serer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.5.3 auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung
hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb ei-
nes Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben
Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten
Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.
15.6 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ankündigung des SEPA-Lastschrifteinzugs
Wir kündigen Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten SEPA-Lastschrift-
zahlung den SEPA-Lastschrifteinzug an (zum Beispiel durch Rechnungsstellung). Bei wieder-
kehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen erhalten Sie eine einmalige Unterrich-
tung vor dem ersten Lastschrifteinzug mit Angabe der Fälligkeitstermine.
15.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung
als rechtzeitig, wenn
• der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
• Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In
diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in
Textform unverzüglich zahlen.
15.6.2 Beendigung des SEPA-Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind
wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann
zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
15.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versi-
cherungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
16. Wie erfolgt eine 16.1 Bei bestehenden Versicherungsverträgen sind wir mindestens einmal im Kalenderjahr be-
rechtigt und verpflichtet, die Beiträge dahingehend zu überprüfen, ob sie beibehalten werden
Beitragsanpas- können oder ob eine Anpassung vorgenommen werden muss.
sung?
Zweck der Überprüfung ist es, Folgendes sicher zu stellen:
Eine Anpassung führt zu ei- • die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den
ner Erhöhung oder Absen- Versicherungsverträgen,
kung der Beiträge. • die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
• das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht von Leistung (Versicherungsschutz bie-
ten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen). Bei der Überprüfung wenden wir die
anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
56
[Seite 57]
A
Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichar-
tigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
16.2 Wir sind nur berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tat-
sächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Überprüfung erwarteten Entwicklung
der Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) zu berücksichtigen. Hierbei grei-
fen wir auch auf die Zahlen zurück, die ein unabhängiger Treuhänder im Auftrag des Gesamtver-
bands der Versicherungswirtschaft (GDV) auf der Grundlage einer möglichst großen Zahl von
Rechtsschutz-Versicherern festgestellt hat.
Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleibt unverändert.
16.3 Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die
Differenz anzuheben. Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir ver-
pflichtet, sie um die Differenz abzusenken.
16.4 Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Beiträge für neu abzu-
schließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschlie-
ßenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale, die gleichen Angaben zu Tarifmerkmalen und den
gleichen Versicherungsumfang, können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge
für neu abzuschließende Verträge verlangen.
16.5 Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
16.6 Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam,
wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform
mitteilen. Sie können das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
teilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, indem
die Erhöhung wirksam werden soll (siehe Ziffer 16.5). Wir haben Sie in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündi-
gungsrecht.
17. Änderung we- 17.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
sentlicher Um- damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
stände der Beitrags-
festsetzung Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müs-
sen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
Beispiel: Sie haben ein Auto
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag in Textform kündigen:
bei uns versichert und schaf-
• Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder
fen sich jetzt zusätzlich ein
• wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag
Motorrad an.
innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist
kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem
wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Bei-
tragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
17.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den verein-
barten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an nur noch diesen niedrigeren Bei-
trag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn
Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem
Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung
17.3.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicher-
ten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb ei-
nes Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch hin nachzuwei-
sen. Bei unrichtigen oder fehlenden Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine
Vertragsstrafe in Höhe Ihres letzten Jahresbeitrags verlangen. Das bedeutet, dass Sie im laufen-
den Jahr den doppelten Jahresbeitrag bezahlen müssen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen,
dass Sie an der Unrichtigkeit oder dem Unterlassen der Angaben kein Verschulden trifft.
17.3.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Hauptfälligkeit
Ihres Vertrags berichtigt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
schritten werden.
17.3.3 Wenn Sie uns die richtigen Angaben innerhalb eines Monats nach Erhebung der Ver-
tragsstrafe nachmelden, wird diese hinfällig.
17.4 Änderung wesentlicher Umstände Ihrer Tarifierungsmerkmale
Unserem Tarif liegen vier wesentliche Merkmale zugrunde, nach denen sich Ihr Beitrag richtet.
57
[Seite 58]
A
17.4.1 Tarifzone
Grundlage Ihres Beitrages ist neben anderen Merkmalen auch Ihr Wohnort. Bei Änderung Ihres
Wohnorts kann sich also auch Ihr Beitrag ändern. Ziehen Sie in ein Postleitzahlengebiet, das ge-
mäß Tarif eine Änderung Ihres Beitrages vorsieht, sinkt oder steigt dieser ab der nächsten
Hauptfälligkeit. Teilen Sie uns einen Umzug bitte umgehend mit.
17.4.2 Berufsgruppe
Darüber hinaus ist ihre Berufszugehörigkeit Grundlage für Ihren Beitrag. Die Ihrem Vertrag zu-
grundeliegende Berufsgruppe entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag beziehungsweise Ihrem Versi-
cherungsschein.
17.4.3 Altersabhängiger Nachlass (Junge-Leute-Tarif)
Sofern Sie bei Abschluss des Vertrages eine tariflich festgesetzte Altersgrenze nicht überschrit-
ten haben, greift für Sie der Junge-Leute-Tarif. Genaue Angaben zu einem möglichen altersbe-
dingten tariflichen Nachlass und der Beitragsänderung finden Sie auf der Rückseite Ihres An-
trags oder im Glossar dieser ARB.
17.4.4 Familienstand
Sie haben die Möglichkeit bei Abschluss des Vertrages einen Single-Tarif (Alleinstehend, auch
mit Kindern) abzuschließen. Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, müssen Sie uns
eine Änderung Ihrer Lebenssituation (Heirat, sonstige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem
Wohnsitz) unverzüglich melden. Ab diesem Zeitpunkt wird Ihr Vertrag auf den Familientarif um-
gestellt. Wir erheben den entsprechenden Mehrbeitrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung
Ihrer Lebenssituation. In diesem Fall greifen die Regelungen der Gefahrerhöhung (siehe Ziffer
A 17.1).
Wenn Sie den Familientarif abgeschlossen haben, können Sie uns eine Änderung Ihrer Lebens-
situation (Trennung, Scheidung) mitteilen. Der Vertrag kann dann auf den Single-Tarif umgestellt
werden.
17.4.5 Kündigungsmöglichkeit zu Tarifzone und Berufsgruppe
Steigt aufgrund einer Änderung der Berufsgruppe und/oder Tarifzone der Gesamtbeitrag Ihres
Rechtsschutz-Vertrags gegenüber dem Vorjahresbeitrag, können Sie den Vertrag innerhalb von
einem Monat, nachdem Sie über die Beitragserhöhung informiert wurden, außerordentlich in
Textform kündigen. Die Kündigung wird sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu
dem Sie erstmalig den erhöhten Beitrag zahlen müssen. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht
möglich.
18. Zahlungspause 18.1 Wir bieten Ihnen als Privatkunden die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu
erhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen.
– Unter welchen
Voraussetzungen Die Voraussetzungen hierfür sind:
bieten wir eine • Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw.
berufs- oder erwerbsunfähig (§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
Beitragsfreiheit bei • Sie haben die Zahlungspause während der Laufzeit Ihres Vertrags bisher noch nicht in An-
Arbeitslosigkeit an? spruch genommen.
• Sie sind Privatkunde und haben die Einzel-Bausteine P, B, Vp, V2p, V3p oder Ip (also Privat-
, Berufs-, Verkehrs- oder Immobilien-Rechtsschutz als Eigentümer oder Mieter) oder den Ag-
rar-Rechtsschutz (AGR) ohne Kombination mit Produkten für Gewerbekunden abgeschlos-
sen.
• Die Zahlungspause muss zwischen uns vereinbart sein. Sie gilt höchstens für ein Jahr. Dies
gilt auch dann, wenn während der Zahlungspause mehrere dieser Voraussetzungen gege-
ben sind (zum Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach Ihrem Tod gilt
die Zahlungspause für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt.
18.2 Eine Zahlungspause nach Ziffer 18.1. tritt nicht ein,
18.2.1 wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen –
davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht –, oder
18.2.2 wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig
geworden sind oder
18.2.3 wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Kündigung oder ein(e) sonstige(s) auf
(einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichtete(s) Maßnahme/Angebot be-
kannt ist oder
18.2.4 wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von zwölf
Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt oder
18.2.5 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
58
[Seite 59]
A
• militärische Konflikte,
• innere Unruhen,
• Streiks oder
• Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung) oder
18.2.6 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich ver-
ursacht wurde oder in ursächlichem Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzli-
chen Straftat steht oder
18.2.7 wenn Sie bis zum Eintritt der Voraussetzungen nach Ziffer 18.1 nicht alle fälligen Versi-
cherungsbeiträge gezahlt haben.
18.3 Den Anspruch auf Zahlungspause müssen Sie unverzüglich geltend machen. Sie müssen
• uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
• nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Ziffer 18.1. gegeben ist.
Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen.
18.4 Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzule-
gen, ob Sie noch die Voraussetzung für eine Zahlungspause erfüllen. Wenn Sie dieser Aufforde-
rung nicht unverzüglich nachkommen, beenden wir die Zahlungspause. Diese Zahlungspause
tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachge-
reicht werden. Die Ziffern 18.1. bis 18.3. gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer be-
reits erbrachter Nachweis für die Zahlungspause noch vorliegt.
18.5 Die Zahlungspause kann nicht vereinbart werden, wenn Sie Versicherungsschutz für Ge-
werberisiken – auch in Kombination mit Produkten für Privatkunden – abgeschlossen haben.
18.6 Sie gilt nicht für den Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter und nicht für Erweiterungen
des Versicherungsumfangs, die während der Zahlungspause eventuell vereinbart werden.
19. Welches Recht 19.1 Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
ist anzuwenden und
wo ist der Gerichts- 19.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
stand?
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
Niederlassung oder
• wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen
Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
19.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen
Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
• Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
zuständigen Niederlassung.
• Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-
sellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
schaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
19.4 Außergerichtliche Schlichtungsstellen
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden
sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und ver-
suchen, eine Lösung zu finden.
Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Tobias von Mäßen-
hausen (Vorsitzender) und Tarja Radler,
Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln.
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen
Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versiche-
rungsombudsmann anzusprechen:
59
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A
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
Telefax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel: 0800 2100500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbind-
lich entscheiden kann.
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie je-
doch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe Ziffer A 6.2.10).
20. Wie können Sie Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Rechtsschutz-Risiko entstanden? Das könnte zum Beispiel der Fall sein,
Ihren Versiche- wenn Sie oder eine mitversicherte Person ein neues Fahrzeug oder eine Immobilie gekauft ha-
rungsvertrag an ben. Es kann sich auch um die Aufnahme einer versicherbaren gewerblichen, freiberuflichen
neue oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit handeln. Auch die Voraussetzungen für die Mitversi-
cherung einer weiteren Person können entstehen (zum Beispiel, Sie heiraten) oder entfallen
Risiken anpassen? (zum Beispiel, Ihr mitversichertes volljähriges Kind nimmt eine Berufstätigkeit auf).
Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Ihr Ver-
trag wird entsprechend angepasst oder wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es
gilt dann keine erneute Wartezeit für gleichartige Bausteine, das heißt für solche, die bereits in
Ihrem Vertrag enthalten sind. Lediglich für neu hinzukommende Bausteine können Wartezeiten
entstehen, wenn sie für Risiken abgeschlossen werden, die bereits vorher bestanden oder die
vom bisherigen Versicherungsschutz stark abweichen, also nicht gleichartig sind.
Ausnahmen:
• Besteht das neue Risiko in einer erstmaligen oder weiteren Firmengründung, entfällt die War-
tezeit nicht nur, wenn Sie in Ihrem bisherigen Rechtsschutz-Vertrag bei uns den Baustein F
(das ist der gleichartige Baustein) abgeschlossen haben. Es fällt auch dann keine Wartezeit
an, wenn Ihrem Vertrag der Einzel-Baustein P, B oder AGR zugrunde liegt (das heißt, dass
P, B und AGR bei Firmengründungen ausnahmsweise wie gleichartige Bausteine behandelt
werden).
• Im Fall einer neu hinzukommenden Gewerbeeinheit besteht keine Vorsorgeversicherung.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeit-
punkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart ha-
ben, gilt diese weiter, auch in einem etwaigen neuen oder weiteren Vertrag.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
• Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie
Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres
Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft ver-
langen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach
unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
21. Unter welchen Leistungs-Update-Garantie
Bieten wir unseren Neukunden in einem nachfolgenden Tarif neue Allgemeine Rechtsschutz-Be-
Umständen gelten dingungen (ARB) mit abweichenden Regelungen zu Ihrem vertraglich vereinbarten Leistungsum-
die neusten ARB fang an, so gelten die neuen ARB mit Datum ihrer Einführung auf dem Markt auch für Ihren Ver-
für Sie? trag.
Voraussetzung:
Änderung Tarifbeitrag: Außer
• Der Tarifbeitrag bleibt gegenüber dem zu diesem Vertrag geltenden Tarif gleich und
durch eine Beitragsanpas-
sung nach Ziffer 16
60
[Seite 61]
A
Änderung Leistungsumfang: • der Leistungsumfang bringt nach den neuen ARB im Vergleich zum Leistungsumfang nach
Ausschließlich Leistungsver- den zum Vertrag geltenden ARB ausschließlich Vorteile für Sie mit sich.
besserungen, also keine
Verschlechterungen in einem Werden diese Voraussetzungen mit einem nachfolgenden Tarif und den dazugehörigen ARB
Baustein Ihres Versiche- nicht für alle im Vertrag versicherten Risiken erfüllt, entfällt die Vereinbarung dauerhaft.
rungsvertrags
22. Unter welchen 22.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung
Sie haben bereits einen Rechtsschutz-Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen?
Voraussetzungen Dann können Sie bei uns die Differenzdeckung abschließen. Dies ist eine Anschlussdeckung,
bieten wir eine Dif- die Ihren Versicherungsschutz aus dem anderen Rechtsschutz-Vertrag ergänzt.
ferenzdeckung an?
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsschutz des anderen Vertrags wenigstens teil-
weise die bei uns ebenfalls versicherten Lebensbereiche umfasst.
Der Versicherungsschutz aus dem anderen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem Versiche-
Das heißt, wenn Sie zum
rungsschutz aus diesem Vertrag bei ROLAND Rechtsschutz vor. Die Differenzdeckung können
Beispiel bei dem anderen
Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Privatkunde mindestens den Baustein P abgeschlossen
Versicherer einen Privat-
haben. Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Unternehmen min-
Rechtsschutz versichert ha-
destens den Baustein F abgeschlossen haben. Die Differenzdeckung können Sie mit uns verein-
ben und bei uns die Bau-
baren, wenn Sie als Land- oder Forstwirt mindestens den Baustein AGR abgeschlossen haben.
steine Privat, Beruf und Ver-
kehr abschließen.
22.2 Sie haben in der Differenzdeckung für solche Schadenereignisse Versicherungsschutz, die
nach Ihrem anderen Rechtsschutz-Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, und
zwar bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes. Die von
der anderen Rechtsschutz-Versicherung erbrachten oder nach Ihrem anderen Vertrag zu erbrin-
genden Leistungen ziehen wir von unseren Leistungen ab.
Wenn Sie zum Beispiel bei
22.3 Dabei ist für uns der Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich, der bestanden hat,
der anderen Versicherung
als Sie die Differenzdeckung bei uns abgeschlossen haben. Der Umfang der Differenzdeckung
den Verkehrs-Rechtsschutz
kann nicht durch nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderen Versicherung geän-
nachträglich ausschließen,
dert werden.
heißt das nicht, dass Sie bei
uns den vollen Versiche-
Die Differenzdeckung bezieht sich nicht auf Leistungen, die durch die andere Versicherung nicht
rungsschutz des Bausteins
erbracht wurden, weil
Verkehr erhalten.
• Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder der andere Versicherer sich wegen
vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine
Leistungsfreiheit beruft,
• grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Ver-
schuldens geführt hat,
• zwischen Ihnen und dem anderen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat oder
• aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädi-
gung erbracht wurde.
22.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Diffe-
renzdeckung keine andere Versicherung bestanden hat.
22.5 Besondere Obliegenheiten
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
• Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versiche-
rungsumfang der anderen Versicherung zu beschaffen, aufzubewahren und auf Verlangen
einzureichen.
• Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der ande-
ren Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu ma-
chen.
• Sobald Sie von dem anderen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Versiche-
rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns
den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.
22.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
• Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 22.5 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, un-
sere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
• Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflich-
tet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich ist.
• Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
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[Seite 62]
A
22.7 Der vorliegende Vertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin der
anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenz-
deckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags umgestellt. Endet die
anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, müssen Sie uns unver-
züglich darüber informieren. Sie erhalten dann vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses
Vertrags.
Der für die Differenzdeckung vereinbarte Beitrag gilt bis zur Beendigung der anderweitig beste-
henden Versicherung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Ab dem Zeitpunkt der
Umstellung unseres Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Bei-
trag zu entrichten.
23. Wie erfolgt eine 23.1 Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Da-
tenschutzbeauftragten
Bonitätsprüfung? infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung
Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.
23.2 Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informa-
tionen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur
Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu ge-
ben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Sol-
che Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko zum Beispiel bei einer
Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab
einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen
der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfängervor wirtschaftlichen Verlus-
ten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die
Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteuerung, zur
Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.
23.3 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzauf-
sichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD
erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverord-
nung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und
sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbe-
zogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informatio-
nen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Ver-
tragspartner n ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine
Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbe-
sondere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben.
23.4 Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,
frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff.
23.5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Er-
reichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw.
gespeichert.
23.5 Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuld-
nerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen
Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend
auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden perso-
nenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den
Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.
23.6 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen,
die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Groß-
britannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhan-
dels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienst-
leister (zum Beispiel Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsun-
ternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die Forde-
rungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.
62
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A
23.7 Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange,
wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwen-
dung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of
Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunf-
teiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren
Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung
wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt
gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen
nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, je-
doch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nach-
gewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren
werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung
oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung
der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden tag-
genau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Er-
forderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie tag-
genau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speiche-
rung erforderlich ist.
23.8 Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht
die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesdatenschutz-
beauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart- zu wen-
den. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen
werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden.
Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeite-
ten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der
besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen
werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie
welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer - unentgeltlichen -
schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutz-
rechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizie-
rung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch
Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angabe von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname),
Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf.
Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft)
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD
die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstaus-
kunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.
23.9 Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird
anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere
über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer
betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adress-
bezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Ver-
fahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen,
die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden
bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berech-
nung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 22.4. und 22.5.),
zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 22.4. u. 22.5.), Ge-
schlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des
Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Be-
kanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten
in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
63
[Seite 64]
A
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (zum Beispiel Angaben zur Staatsange-
hörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD
weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch
die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also zum Beispiel die Einsichtnahme in die
bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Sco-
ring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder
dessen Rahmenbedingungen (wie zum Beispiel angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr
angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Ent-
scheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die da-
rauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
64
[Seite 65]
F
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeich-
nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
schutz haben Sie?
1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungs-
schutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer
im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.3 Im Forderungsmanagement
Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von
Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
die Forderung ist fällig und unstreitig,
es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben,
die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen.
Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kos-
tenübernahme gemäß Ziffer F 5.
1.4
Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Firmen-
Rechtsschutz enthalten:
• Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
• die Grund-Bausteine
• Verkehrs-Rechtsschutz
• Immobilien-Rechtsschutz,
• außerdem die Bausteine für Privatkunden und sonstige Bausteine wie zum Beispiel Vertrags-
Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
mitversichert?
2.1 Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Inhaber,
• gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter,
• Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht
rechtlich selbstständig sind.
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
2.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
• sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh-
men unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
• In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für
• Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Un-
ternehmens,
• Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
• Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versi-
cherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß
versicherter Personen beziehen.
• Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mit-
versicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht
aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versiche-
rungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss
des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versi-
cherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächs-
ten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenen-
falls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht
65
[Seite 66]
F
spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser
Versicherungsschutz rückwirkend.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochter-
gesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder in-
direkt zusteht, entweder durch
• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
• das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind,
oder
• durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein
mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe-
stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an de-
nen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
2.3 Bitte beachten Sie:
• Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen
und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die
für Sie gelten, auf die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen ent-
sprechend angewendet.
• Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit
neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunter-
nehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie
sind verpflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prä-
mienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Ein-
gang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften
zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
• Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versi-
cherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.
2.4 Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unterneh-
men Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer
können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechts-
sind Sie versichert? schutz aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechts-
schutz auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvor-
schriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von
Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatz-
ansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein.
3.2 Arbeits-RechtsschutzSie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Bera-
tung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder meh-
rerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot
zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Ka-
lenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber. Wir
übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechts-
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienst-
recht, wenn es um Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung
von Benchateiligungsverboten beruhen.
66
[Seite 67]
F
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Hinweis: für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist der Abschluss des Bausteins
Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz notwendig.
• Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz besteht für Mediations-Verfahren
nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel
Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerbli-
chen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
• Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein
bezeichneten Tätigkeit für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden
schuldrechtlichen Verträgen:
• über Investitionsgütergeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.
Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch).
Es muss die berufsspezifische Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-,
Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Fläche)
betreffen und als Investition dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen.
• über Nebengeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Haupt-
geschäft gehörend). Diese müssen ebenfalls der Einrichtung und/oder Erhaltung der
Räumlichkeiten, den Einkauf von Dienstleistungen betreffen oder der internen Verwaltung
des Betriebes dienen.
Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grund-
stücken, Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert.
• für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufs-
unfähigkeits-Versicherung)
• sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versi-
cherten Tätigkeit stehen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbst-
ständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen
in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie
Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbst-
ständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen
in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozi-
algerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen aus dem versicherten selbst-
ständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.15 Forderungsmanagement
67
[Seite 68]
F
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen
Bereich
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz
3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 telefonischer Rückruf-Service
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
3.19.2.5Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Service
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
4. In welchen Län- Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes:
Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer
dern haben Sie Ver- A 4.1 der Allgemeinen Bedingungen.
sicherungsschutz?
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Ge-
übernehmen wir? bühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn
ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die
Kosten eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts
entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
5.2 Leistungsumfang im Ausland
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi-
nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der
nach der deutschen Verg
ütungsregelung zu erstatten wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn
dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz (RVG) übernommen.
Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderun-
gen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhal-
tet die Kosten für
• die außergerichtliche Mahnung,
• die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
• bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes:
ist unsere
68
[Seite 69]
F
Leistungspflicht 7.5
Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstre-
eingeschränkt? ckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
• nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die For-
derung nicht beigebracht werden kann, oder
• der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
• im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
9. Welche Voraus- Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
setzungen müssen 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
vorliegen, damit Sie • ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod en-
Anspruch auf Versi- det,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
cherungsschutz ha- • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
ben? • der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechts-
schutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste
und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindes-
tens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte ge-
werbliche, freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem
• Steuer-Rechtsschutz,
• Sozial-Rechtsschutz und
• Straf-Rechtsschutz
durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versiche-
rungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn
der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
69
[Seite 70]
V1g
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-
fahrzeuge (V1g)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
schutz haben Sie? • Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von der im Versicherungsschein genannten Anzahl an Motorfahrzeugen zu Lande ein-
schließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie An-
hängern. Veränderungen müssen im Rahmen des Stichtagverfahrens gemeldet werden.
Ausnahme: Wenn Sie die Kombination V1g mit dem Einzel-Baustein F abgeschlossen haben,
sind alle Motorfahrzeuge zu Lande Ihres Unternehmens mitversichert, und zwar unabhängig da-
von, wie viele Fahrzeuge vorhanden sind. Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Unternehmen zugelassen
sein oder
• auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem Versicherungskennzei-
chen versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen gemietet sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als Carsharing-Nutzer
gebucht sein.
Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind in der Kombination von V1g und dem Grund-Bau-
stein F auch als Fahrer in fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäftlich für Sie unter-
wegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.2 Als Inhaber oder Geschäftsführer sind Sie ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden
oder eigenen Fahrzeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
zwar als
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten
Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu
10.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugver-
botszonen.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
mitversichert?
Mitversicherte Personen sind
• Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der
versicherten Motorfahrzeuge.
• Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genann-
ten Inhabers oder Geschäftsführers sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer
A 2.1.1 bis 2.1.7.
70
[Seite 71]
V1g
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widerspre-
chen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Perso-
nen übernehmen sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-
sind Sie versichert? Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger
zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teil-
nehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirech-
nung.
Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle?
Dann besteht Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahr-
zeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw.
einer Kurzzeitzulassung versehen sind sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zu-
sammenhang mit Ihrer gewerblichen freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, so-
wie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Servicetelefonischer Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes:
besondere Verhal- 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
tensregeln/ gen erfüllt sein:
71
[Seite 72]
V1g
Obliegenheiten im • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ha-
ben.
Verkehrs-Rechts- • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
schutz aus? • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens
leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
stehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei
uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir
maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Beispiel: Sie leisten eine An- Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit
zahlung für ein Fahrzeug, dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
der Verkäufer weigert sich
aber, dieses auszuliefern. Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie-
genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden
oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen,
und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahr-
lässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbei-
trags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
20. Wie können Sie Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt.
Ihren Versiche-
rungsvertrag an Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1
neue Risiken anpas- erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert.
sen? Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die
Art der zu versichernden Fahrzeuge melden.
Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und un-
seres dann geltenden Tarifs.
72
[Seite 73]
V2g
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-
Einzelfahrzeuge (V2g)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
schutz haben Sie? • Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
• Insasse
von den im Versicherungsschein mit Kennzeichen genannten Motorfahrzeugen zu Lande, zu
Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alter-
nativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob
• die Fahrzeuge auf Sie als Unternehmen zugelassen sind oder
• die Fahrzeuge mit einem Versicherungskennzeichen auf Sie als Unternehmen versehen
sind.
1.2 Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeugen versi-
chert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
zwar als
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu
10.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugver-
botszonen.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
mitversichert?
Mitversicherte Personen sind
• Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge.
• Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannte
Inhaber oder Geschäftsführer sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis
2.1.7.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widerspre-
chen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Perso-
nen übernehmen sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-
sind Sie versichert? Rechtsschutz für Firmen-Einzelfahrzeuge aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
73
[Seite 74]
V2g
Services, ROLAND
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Support-Services)
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz auch für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger
zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie als
Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr betroffen sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine
Taxirechnung.
Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle?
Dann besteht Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahr-
zeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw.
einer Kurzzeitzulassung versehen sind sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Be-
reich Firmen-Rechtsschutz.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, so-
wie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2. Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland
aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die erforderliche
übernehmen wir? technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen
DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (zum Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von
Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5.2 Kostenübernahme im Ausland
5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen
Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
74
[Seite 75]
V2g
Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist,
tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des Verkehrsanwalts.
5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motor-
fahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
besondere Verhal- 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
tensregeln/ gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ha-
ben.
Verkehrs-Rechts- • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
schutz aus? • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens
leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
stehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei
uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir
maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Beispiel: Sie machen eine Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit
Anzahlung für ein Fahrzeug, dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
der Verkäufer weigert sich
aber, dieses auszuliefern. Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie-
genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden
oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen,
und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahr-
lässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbei-
trags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
75
[Seite 76]
Fag
Besondere Bedingungen für den Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag)
1. Welchen Rechts- 1.1 Ihre Fahrer haben in diesem Baustein Versicherungsschutz in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für Ihr Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Mo-
schutz haben Sie? torfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-,
Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhänger.
Versicherungsschutz haben Ihre Fahrer auch, wenn sie für Sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, und zwar als
• Insasse,
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschät-
zung eines Firmen- und Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Versichert sind ausschließlich Ihre Fahrer.
mitversichert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Fahrer-Rechts-
sind Sie versichert? schutz für Unternehmen aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtli-
chen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
behörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtli-
chen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor
deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
76
[Seite 77]
Fag
11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes:
besondere Verhal- 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
tensregeln/ gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ha-
ben.
Verkehrs-Rechts- • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
schutz aus? • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens
leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
stehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
77
[Seite 78]
Ig
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Ge-
schäftskunden (Ig)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile als Gewerbeeinheiten in folgenden Eigenschaften ausschließlich selbst nutzen als:
schutz haben Sie? • Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter,
• sonstiger Nutzungsberechtigter.
Die jeweils zu versichernden Eigenschaften und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder
der zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein.
Wenn Sie die Basisabsicherung F, V1g und Ig (also Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechts-
schutz) abgeschlossen haben, sind alle Ihre ausschließlich selbstgenutzten Gewerbeeinheiten
sowie unbebaute gewerblich und ausschließlich selbstgenutzte Grundstücke mitversichert.
Wenn Sie eine Gewerbeeinheit wechseln, die Sie ausschließlich selbst nutzen, geht der Versi-
cherungsschutz mit Einzug auf das neue Objekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
• die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
• die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Einzug ein-
treten.
Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung:
Das neue Objekt darf nach unserem Tarif nicht teurer werden als das bisherige Objekt – weder
nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe. Ansonsten bedarf es einer Anpassung des
Rechtsschutz-Vertrags.
1.2 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
nehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer
Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-,
Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen
oder angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazuge-
hörigen Grundstücks.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweise:
• Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die
Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert.
• Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen zur
Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-
sind Sie versichert? Rechtsschutz für Geschäftskunden aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel-
lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch ge-
regelt sind. Wir übernehmen die Kosten bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobi-
lie, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobi-
lie, um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
78
[Seite 79]
Ig
Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden
wahrzunehmen.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobi-
lie.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobi-
lie für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel:
Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
Wenn Sie zum Beispiel ein 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Objekt kaufen und dies ver-
mieten wollen 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
79
[Seite 80]
+g
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz im ge-
werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich versichert.
schutz haben Sie?
Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Baustei-
nen (F, V1g, Ig).
1.2 Mindestlohn-Rechtsschutz
Als Geschäftskunde haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des in Deutsch-
land gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen
werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung Ihrer Regressansprüche gegen Ihre Subunter-
nehmer, nachdem deren Arbeitnehmer Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Wenn Sie den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) abge-
schlossen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 25 kg. Wir übernehmen die Kosten bis
zu 30.000Euro je Kalenderjahr.
1.4 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
Wenn Sie den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Gewerbeeinheiten (Ig) abgeschlos-
sen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrneh-
men wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anla-
gen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Bio-
thermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen o-
der angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehö-
rigen Grundstücks.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweise:
• Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die
Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert.
• Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen zur
Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert.
1.5 Rechts-Services für Geschäftskunden
Sie haben Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene andere Rechtsdienste
über unser Service-Portal (www.roland-service.de) rund um Ihre versicherte, gewerbliche, freibe-
rufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen. Diese ergeben sich aus den jeweils versicherten Grund-Bausteinen F, V1g oder Ig.
mitversichert?
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz
verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob
wir Kosten für mitversicherte Personen oder Unternehmen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein
sind Sie versichert? Gewerbe aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
80
[Seite 81]
+g
Services, ROLAND Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zu allen Grund-Bausteinen:
Support-Services) 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro
je Kalenderjahr.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Firmen-
Rechtsschutz:
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressan-
sprüche gegen einen Ihrer Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindest-
lohngesetzes in Anspruch genommen wurden.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartell-
rechts. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Pa-
tent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonsti-
gen Rechten aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalen-
derjahr.
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie als Arbeitgeber für die Beratung hinsichtlich ei-
nes schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsver-
träge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung
als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von
Lohn- und Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein Arbeit-
nehmer eines von Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftrag-
ten Subunternehmen gegen Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unterneh-
men erhebt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) vor
deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leistung übernehmen wir bis zu 300.000 Euro je
Kalenderjahr.
• Es besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung. Versichert sind Anfechtungen eines Ver-
trags zwischen Ihnen und Ihrem Kunden im Inland aufgrund eines von Ihrem Kunden eröffne-
ten Insolvenzverfahrens.
Voraussetzungen:
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihres Kunden darf erst nach Abschluss des Ver-
trags zwischen Ihnen und Ihrem Kunden beantragt werden.
• Der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ist bereits vollständig erfüllt, da Sie die
gewünschte Leistung erbracht und Ihr Kunde diese Leistung bezahlt hat.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000Euro je Versicherungsfall.
Hinweis:
Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, zum Beispiel die Erhebung einer negativen Feststellungs-
klage, besteht kein Versicherungsschutz.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) ausschließlich vor Gerichten.
81
[Seite 82]
+g
3.13 Daten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutzgrundverordnung auf Unter-
lassung gerichtlich abzuwehren,
• um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und an-
deren nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren.
3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
Abweichend von A 3.16.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für einen Rat oder eine
Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für Unternehmens-Vorsorge-
vollmachten in Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen beruflichen Tätigkeiten.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen
Bereich
3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im In-
ternet
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
3.17.2.6 Webseiten-Prüfung
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.2 Reputationsmanagement
3.21.3 Datenrettung
3.21.4 IT-Erste-Hilfe
3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Verkehrs-
Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge:
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch
einen Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter
Vorsatz) bestehen.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobi-
lien-Rechtsschutz:
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel-
lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch
geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) besteht ausschließlich für Sie Versi-
cherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich gewerblich selbst genutz-
ten oder zukünftig gewerblich selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese
Leistung ist ebenfalls die Absicherung des Bausteins Firmen-Rechtsschutz notwendig.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grund-
stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Weiterhin ausgeschlossen sind
• Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorha-
bens/Bauvorhabens,
• Beteiligungen an Immobilienfonds.
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3.5 Steuer-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
Deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsab-
gaben.
4. In welchen Län- Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Firmen- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgen-
des:
dern haben Sie Ver-
sicherungsschutz? Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer
A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro je Versicherungsfall.
Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre-
ten sein,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1.1 Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen schnell,
aus/ Welche Kosten unkompliziert und nachhaltig außergerichtlich zu regeln:
übernehmen wir?
Außergerichtliche Mediation:
Sie wählen unseren Mediator?
Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens in
Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten. Sind an dem Verfahren auch
nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig für Sie und die mitversi-
cherten Personen. Diese Kosten übernehmen wir auch, wenn der Rechtsschutzfall im Ausland
eingetreten ist, beide Konfliktparteien in Deutschland wohnen und das Verfahren nach deut-
schem Recht stattfindet.
• Abweichend von Ziffer A.6.2.2 besteht darüber hinaus Versicherungsschutz, wenn die Bau-
steine Firmen- und Immobilien-Rechtsschutz versichert sind, für Streitigkeiten in der Eigen-
schaft als Bauherr selbst genutzter Gewerbeeinheiten.
• Abweichend von Ziffer A.6.2.5 besteht zudem Versicherungsschutz, wenn der Baustein Fir-
men-Rechtsschutz versichert ist, für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften,
aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie für Handels-
vertreter im Rahmen eines Mediationsverfahrens gemäß Ziffer A 5.1.1. Wir übernehmen die
Kosten bis zu 10.000 Euro.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
sichert? 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie überge-
gangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindest-
lohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist.
6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlich-
keiten eines anderen einstehen.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet
sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunterneh-
mer einzustehen.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemein-
schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
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S+g
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahr-
nehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und
schutz haben Sie? standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt für Ihre versicherte selbstständige Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu 500.000 Euro je Versicherungsfall.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Versichert sind
• Sie
• die mitversicherten Unternehmen,
• die gesetzlichen Vertreter
• sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter
bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi-
cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
• (Zweig-)Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein
Unternehmen ist.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
ter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe
von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
• Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gel-
ten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen ent-
sprechend anwendbar.
• Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf-
sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi-
chert.
• Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
• Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit-
versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus
ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechts-
schutz-Gewährung zustimmen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz
verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob
wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus
sind Sie versichert? Gewerbe aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen
gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403
ff. der Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht
wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beru-
hen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
• in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbe-
hörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidigung in einem ein-
geleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfah-
ren zu unterstützen.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer eines zugelasse-
nen Motorfahrzeugs.
• in Verwaltungsverfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem
eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver-
fahren zu unterstützen.
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S+g
• zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicher-
ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsver-
fahrens zu vermeiden.
• für Verwaltungsgutachten
durch einen Rechtsanwalt für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deut-
schen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versiche-
rungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
• in Aussetzungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein
Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfass-
ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtli-
chen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- o-
der Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbei-
stands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer
Vorschrift des
• Strafrechts,
• Ordnungswidrigkeitenrechts,
• Disziplinar- und Standesrechts
in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeit.
Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versiche-
rungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
• eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
• eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahr-
lässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen).
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen,
• bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bei rechtskräftiger Verurteilung we-
gen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz)
• bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis), so-
fern gegen Sie ausschließlich eine Geldstrafe und/oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr auf Bewährung verhängt wird.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
• Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vor-
sätzliches Handeln.
• Verkehrsrisiko
Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrs-
rechtliche Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben.
Ausnahme: Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein Versi-
cherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes
oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen
wird.
• Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft
als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
• Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafan-
zeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittel-
bar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet
hat.
3.19.2.1– Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
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S+g
4. In welchen Län- Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Im StrafrechtPlus Gewerbe besteht Versicherungsschutz weltweit.
dern haben Sie Ver-
sicherungsschutz?
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1.2 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Ho-
aus/Welche Kosten norarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalts.
übernehmen wir? Ausnahme: Wenn die Gebühren für Rechtsanwalts nach der Honorarvereinbarung die gesetz-
lich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung.
Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ins-
besondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen desRechtsanwalts
und der Schwierigkeit der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter von einem Strafverfahren betroffen, tra-
gen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrnehmung
durch mehrere Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist.
Beauftragung eines Koordinators
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines Rechtsanwalts,
die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidi-
ger anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen
abstimmt.
5.2.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zu-
ständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden
bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn
dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen- und Rechtsgut-
achten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben ha-
ben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung von Anwälten sinn-
gemäß.
5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen
Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das
Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten des
Rechtsanwalts des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Ver-
gütung.
Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
• Firmenstellungnahme
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf
dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Per-
sonen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche
Stellungnahme des Unternehmens.
• Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
fahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
• Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrechtli-
chen Verfahren.
• Zeugenbeistand
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie
in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen werden und die
Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit
dem Versicherer die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungs-
schutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
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S+g
• Verwaltungsrechtliche Tätigkeit
Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des für Sie tätigen Rechtsan-
walts in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe aufgezeigt.
sichert?
6.2 inhaltliche Ausschlüsse
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Gewerbe ausschließlich die folgenden Ausschlüsse.
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen,
wenn der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versi-
cherten Straftatbestands geltend gemacht wird.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvor-
schrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
setzungen müssen • der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhe-
vorliegen, damit Sie stand endet,
Anspruch auf Versi- • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
cherungsschutz ha- • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetre-
ben? ten ist und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden,
• die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertrags-
laufzeit begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll,
• der beendete Vertrag den Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) sowie ggf. zusätzlich den
Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen erfolgt, der mindestens die Bausteine
Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
9.1.1 für Verträge mit dem Baustein S+g
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern durch
eine prämienfreie Nachhaftung von einem Jahr nach Vertragsbeendigung.
9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen S+g und nÄ
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene freiberufliche Tätigkeit als
niedergelassener Arzt im Baustein S+g durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren
nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
• In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung ei-
nes Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es
behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des
Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfah-
ren eingeleitet wurde.
• In Disziplinar- und Standesverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines diszipli-
nar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren
gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert,
handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
• Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Auffor-
derung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
• Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der
Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begon-
nen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift
zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Er-
stattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versiche-
rungsvertrag noch besteht.
• In Adhäsionsverfahren gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags, durch den zivil-
rechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
• In Privatklageverfahren gilt als Versicherungsfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch
den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe-
bung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen
Rechtsvorschriften.
• In Verwaltungsverfahren gilt als Versicherungsfall die förmliche Einleitung des Verfahrens.
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S+St
Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Handlungen und Unterlassungen, wenn
Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkei-
schutz haben Sie? tenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren, die sich im Zusammenhang
mit der Tätigkeit einer Praxis für Steuerberatung und/oder Wirtschaftsprüfung ergeben. Ebenfalls
vom Versicherungsschutz erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Steuerberater nach
§ 57 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vereinbar sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die versicherten Organe und Organmitglieder (Praxis-
inhaber) des Unternehmens auch auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit
Tätigkeiten, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich eines ein-
trittspflichtigen Rechtsschutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind. Versiche-
rungsschutz besteht nur, soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlassungen zu
einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat führen. Wir tragen die Kosten bis zu ei-
ner Höhe von 100.000 Euro je Versicherungsfall.
Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für Sie bzw. mitversicherte Unter-
nehmen nach Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des
Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Der vorsorgliche Versicherungsschutz setzt voraus,
dass Sie uns innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die geänderten oder neu
hinzugetretenen Tätigkeiten mitgeteilt haben.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Versichert sind
• Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer
• die mitversicherten Unternehmen
• die gesetzlichen Vertreter
• sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter
bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi-
cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
• Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unterneh-
men ist.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
ter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe
von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
• Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gel-
ten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen ent-
sprechend anwendbar.
• Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf-
sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi-
chert.
• Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
• Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit-
versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus
ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechts-
schutz-Gewährung zustimmen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz
verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob
wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus
sind Sie versichert? für Steuerberater aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen
gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403
ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht
wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beru-
hen.
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3.4 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuer-
rechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidi-
gung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswid-
rigkeitenverfahren zu unterstützen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
• in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbe-
hörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidigung in einem ein-
geleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfah-
ren zu unterstützen.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer eines zugelasse-
nen Motorfahrzeugs.
• in Verwaltungsverfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem
eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver-
fahren zu unterstützen.
• zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicher-
ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsver-
fahrens zu vermeiden.
• für Verwaltungsgutachten
durch einen Rechtsanwalt für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deut-
schen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versiche-
rungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
• in Aussetzungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein
Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfass-
ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtli-
chen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- o-
der Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbei-
stands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer
Vorschrift des
• Strafrechts,
• Ordnungswidrigkeitenrechts,
• Disziplinar- und Standesrechts
in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeit.
Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versiche-
rungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
• eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
• eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahr-
lässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird
rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versi-
cherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Ver-
teidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung lediglich wegen
bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) bestehen, sofern ausschließlich eine Geldstrafe ver-
hängt wird.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz dar-
über hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter
Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
• Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vor-
sätzliches Handeln.
• Verkehrsrisiko
Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrs-
rechtliche Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben.
Ausnahme: Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein Versi-
cherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes
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oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen
wird.
• Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft
als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
• Untersuchungsausschüsse
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts als Beistand in Verfahren vor par-
lamentarischen Untersuchungsausschüssen.
• Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafan-
zeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittel-
bar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet
hat.
• Kronzeugenregelung
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten,
wenn dieser als (Mit-)Täter freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und
daher Strafe gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann.
• Rechtsschutz bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsver-
hältnissen auch über den Abschluss des jeweiligen Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, disziplinar-
und standesrechtlichen Verfahrens hinaus.
• Forensische Dienstleistungen
Es besteht Versicherungsschutz nach vorheriger Zustimmung in einem versicherten Verfah-
ren sowie nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für forensische Dienst-
leistungen durch unternehmensfremde Stellen zur Aufklärung, Identifikation sowie Prävention
wirtschaftskrimineller Handlungen. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versi-
cherungsfall.
• Öffentlichkeitsarbeit
Es besteht Versicherungsschutz für die externe Beratung für eine notwendige Öffentlichkeits-
arbeit im Zusammenhang mit einem gegen Sie eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung
durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
• Strafbefreiende Selbstanzeige
Es besteht Versicherungsschutz für die anwaltliche Prüfung der Voraussetzungen für eine
strafbefreiende Selbstanzeige eines Versicherten. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000
Euro je Versicherungsfall.
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
3.21.15 Beratung zum Umweltschutz „Umwelt-Assist“
3.21.16 Beratung zur Cyber-Sicherheit „Cyber-Assist“
4. In welchen Län- Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
dern haben Sie Ver- Im StrafrechtPlus für Steuerberater besteht Versicherungsschutz weltweit.
sicherungsschutz?
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Ho-
aus/Welche Kosten norarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt
übernehmen wir?
Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die ge-
setzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergü-
tung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
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S+St
insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen desRechtsan-
walts und der Schwierigkeit der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn
• wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
5.1.2 Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter von einem Strafverfahren betroffen,
tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrneh-
mung durch mehrere Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist.
Beauftragung eines Koordinators
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines Rechtsanwalts,
die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit dem Verteidi-
ger anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen
abstimmt.
5.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zu-
ständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden
bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn
dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die Sie
selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich
der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung für Rechtsanwälte sinngemäß.
5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen
Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das
Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten eines
Rechtsanwalts des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Ver-
gütung.
Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
• Firmenstellungnahme
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf
dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Per-
sonen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche
Stellungnahme des Unternehmens.
• Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
fahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
• Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrechtli-
chen Verfahren.
• Zeugenbeistand
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie
in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen werden und die
Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit
dem Versicherer die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungs-
schutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
• Verwaltungsrechtliche Tätigkeit
Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des für Sie tätigen Rechtsan-
walts in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
• Durchsuchungen und Beschlagnahmen
Finden bei Ihnen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt, besteht Versiche-
rungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung unabhängig davon, ob
Sie von der Maßnahme als Verdächtiger oder in sonstiger Eigenschaft betroffen sind.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater aufgezeigt.
sichert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.3 Sie können uns nach Beendigung des Vertrags unbegrenzt Rechtsschutzfälle melden, die
während der Laufzeit des Vertrags eingetreten sind (unbegrenzte Nachmeldefrist).
91
[Seite 92]
S+St
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater ausschließlich die folgenden Aus-
schlüsse:
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen,
wenn der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versi-
cherten Straftatbestands geltend gemacht wird.
6.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
• vor Verfassungsgerichten oder
• vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge-
richtshof)
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
in Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung in einem eingeleiteten und
vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvor-
schrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
vorliegen, damit Sie • der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhe-
Anspruch auf Versi- stand endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
cherungsschutz ha- • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
ben? • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetre-
ten ist und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden,
• die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertrags-
laufzeit begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll,
• der beendete Vertrag den Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St) und den Zielgrup-
pen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem gesetzlichen Vertreter er-
folgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p)
umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern durch
eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
• In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es be-
hördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des
Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfah-
ren eingeleitet wurde.
• In Disziplinar- und Standesverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines diszipli-
nar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren
gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert,
handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
• Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw.
der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsver-
fahren dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung
durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne von Ziffern A 5.1.2 und A
5.3.2.
• Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Auffor-
derung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
• Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der
Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begon-
nen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift
zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Er-
stattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versiche-
rungsvertrag noch besteht.
• In Adhäsionsverfahren gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags, durch den zivil-
rechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
92
[Seite 93]
S+St
• In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch
den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe-
bung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen
Rechtsvorschriften.
• In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen gilt als Versicherungsfall die Aufforderung
zur Aussage an den Versicherten
• Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur gegen Ihren
Mandanten ermittelt wird – gilt als Versicherungsfall der Beginn der Durchführung dieser
Maßnahmen.
• In Verwaltungsverfahren gilt als Versicherungsfall die förmliche Einleitung des Verfahrens.
• Vorsorglicher Rechtsschutz: Dieser besteht generell, wenn die Wahrnehmung rechtlicher In-
teressen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafvertei-
digung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Dies gilt beispiels-
weise, wenn das unmittelbar drohende bzw. bevorstehende Ermittlungsverfahren darauf be-
ruht, dass im Zusammenhang mit einem gegen Dritte gerichteten Ermittlungsverfahren auch
Handlungen und Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden und/oder eine
versicherte Person erwägt, eine Selbstanzeige zu erstatten;
93
[Seite 94]
R
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R)
1. Welchen Rechts- Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen, wenn Ihnen durch Veröffentlichungen in den Medien ein Reputations-
schutz haben Sie? schaden entsteht.
Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn Ihr Ansehen geschädigt wird.
Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr eintretenden Rechtsschutzfälle ist auf
die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer sowie
• die gesetzlichen Vertreter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie.
• Niederlassungen im Inland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.
• Aufgrund besonderer Vereinbarung können Ihre Tochtergesellschaften und rechtlich selb-
ständige Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften und/oder ihre gesetzlichen Ver-
treter im Inland in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden.
Tochtergesellschaften sind Unternehmen, auf die Sie unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
schenden Einfluss ausüben können; entweder durch
• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
• das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Lei-
tungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der Versicherungsnehmer gleichzeitig Ge-
sellschafter ist oder
• durch einen Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens.
Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapi-
tals halten.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie
dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitver-
sicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-
sind Sie versichert? Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer folgenden Schadenersatzansprüche,
soweit der Schaden durch die Veröffentlichung in den Medien entstanden ist.
3.1.1.Unterlassung der schädigenden Ereignisse
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der
rufschädigenden und verletzenden Äußerung.
Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Hierzu
muss die Gefahr der Verletzung der Reputation unmittelbar bevorstehen.
3.1.2. Löschung
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung der ruf-
schädigenden und verletzenden Äußerung.
Hiervon umfasst sind das Vorgehen gegen den Verursacher und das Vorgehen gegen den Pro-
vider oder Bewertungsportale.
3.1.3. Widerruf, Berichtigung, Ergänzung der schädigenden Ereignisse
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf, Berichti-
gung oder Ergänzung zur Abwehr von Äußerungen, die rufschädigend für ein Unternehmen sind.
94
[Seite 95]
R
Voraussetzung ist, dass es sich bei der schädigenden Äußerung um eine unwahre Tatsachen-
behauptung handelt, welche geeignet ist, einen Zustand der fortbestehenden rechtswidrigen Stö-
rung zu schaffen.
3.1.4. Gegendarstellung
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gegendarstel-
lung.
3.1.5. Geldentschädigung
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldentschädi-
gung, wenn die durch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen
Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können.
Beispiel: Hierzu gehören
zum Beispiel Gewinne, die 3.1.6. Herausgabe
der:die Verletze durch die Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des-
Persönlichkeitsrechtsverlet- sen, was der Verletze durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Kosten des Verletzten
zung erhalten hat. ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.9.2 umfasst der Straf-Rechtsschutz ausschließlich:
• Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft
als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
• Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafan-
zeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittel-
bar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet
hat.
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.6 Präventionsworkshop zur Reputation
3.21.7 Professionelles Krisenmanagement
4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes:
dern haben Sie Ver- Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland er-
sicherungsschutz? folgt und ein deutsches Gericht zuständig ist oder wäre.
5. Wie sieht der Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten 5.1.1 Mediationsverfahren
übernehmen wir? Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des von uns vermittelten Mediators.
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die
Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
5.1.2 Kosten für Rechtsanwälte
Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorar-
vereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die ge-
setzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergü-
tung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsan-
walts und der Schwierigkeit der Sache.
95
[Seite 96]
R
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die
Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen
Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
5.1.4 Darüber hinaus leisten wir im Inland folgendes:
• Verfahrenskosten
Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie die Ihnen aufer-
legten Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
• Einstweiliger Rechtsschutz
Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist Ihnen ein langes
Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch die notwendigen Kosten für den Er-
lass einer einstweiligen Verfügung.
• Sachverständigen- und Rechtsgutachten
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachverständigen- und
Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.
• Schieds- und Schlichtungsverfahren
Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein Schieds- oder Schlich-
tungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung
eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.
• Abmahnung
Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir auch die hierdurch
entstandenen Kosten.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
sichert?
6.2 inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherter desselben Rechtsschutzver-
trages untereinander,
• Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online-
Plattformen, deren Verfasser eine mitversicherte Person ist.
9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
vorliegen, damit Sie
Anspruch auf Versi- Versicherungsfall ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung in den Medien, die den Re-
putationsschaden ausgelöst hat oder haben soll.
cherungsschutz ha-
ben? Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall, wenn diese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit inne-
rem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Für die Beurteilung des
versicherten Zeitraums ist der erste Versicherungsfall maßgeblich.
Vorsorglicher Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst vor Eintritt des Versicherungsfalls die Kosten der notwendigen
ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der
Vermeidung eines Reputationsschadens dient oder dienen könnte.
96
[Seite 97]
CY
Besondere Bedingungen für Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (CY)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Risiken der Digitalisierung und IT. Dieser
gilt, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit
schutz haben Sie? • Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von informationsverar-
beitenden Systemen Ihres versicherten Betriebes sowie
• dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen
Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme. Zu den informations-
verarbeitenden Systemen gehören neben den mit dem Internet verbundenen elektronischen Ge-
räten auch Ihre
• sonstigen funktechnischen Geräte,
• externen Speichermedien (zum Beispiel externe Festplatten, USB-Sticks) sowie
• Kommunikationsanlagen.
Die Informationssicherheit der Daten und Systeme wird verletzt durch die Beeinträchtigung der
• Verfügbarkeit
• Integrität oder
• Vertraulichkeit
als Ergebnis eines der folgenden Ereignisse:
• Unberechtigte Angriffe auf Ihre o.g. Daten und Systeme durch sogenannte Hackerangriffe
oder sonstige Akte von Cyberkriminalität.
• Unberechtigte Angriffe in diesem Sinne liegen auch vor, wenn diese nicht von außen, son-
dern von Angehörigen Ihres Betriebes ausgehen. Dies gilt auch für unwissentlich verursachte
Informationssicherheitsbeeinträchtigungen.
Allgemeine Telefonische Beratung zur IT Sicherheit
Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche telefonische Beratung für Ihr Unternehmen in Bezug auf Cy-
ber Sicherheit. Denn IT-Sicherheit braucht heute ein Sicherheitskonzept über die gesamte Wert-
schöpfungskette hinweg - vom Rechenzentrum über das Netz bis hin zum Smartphone.
Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0221 8277-9698.
Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen bzw. Unternehmen.
mitversichert?
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Versichert sind
• Sie
• die mitversicherten Unternehmen
• die gesetzlichen Vertreter:
• sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter
bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi-
cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
• Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unterneh-
men ist.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
ter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum
Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
• Sie sind allein Beitragsschuldner.
• Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf-
sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi-
chert.
• Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
• Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit-
versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus
ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechts-
schutz-Gewährung zustimmen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie
dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitver-
sicherte Personen übernehmen sollen.
97
[Seite 98]
CY
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu Cyber-Rechts-
sind Sie versichert? schutz Gewerbe aufgezeigt und gelten nur im Zusammenhang mit einem nach Ziffer CY 1 versi-
(Leistungsarten, chertem Risiko.
ROLAND Rechts- Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Services, ROLAND Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Support-Services)
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für Rat
zum Beispiel zur Geltendma-
oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für die Geltendmachung
chung von Unterlassungs-
und Abwehr im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Marken-, Urheber- oder Patentrechts-
und Schadenersatzansprü-
verletzungen in Folge eines eingetretenen Rechtsschutzfalles. Wir übernehmen die Kosten
chen gegenüber Dritten nach
bis zu 15.000 Euro je Versicherungsfall.
einem Hackerangriff
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachnung und
Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit die-
ser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der
Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Ver-
sicherungsschutz umfassten Straftatbestand im Zusammenhang mit Datenschutzrecht beru-
hen.
zum Beispiel nach Betriebs-
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
stilllegung aufgrund einer
Cyberattacke
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
• um Ihre rechtlichen Interessen bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von
elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen wahrzunehmen. Hierzu
zählt auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für die Geltendmachung und Ab-
wehr vertraglicher Schadenersatzansprüche
• für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Ver-
tragspartner (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Berater) aus schuldrechtlichen Verträgen im
versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirt-
schaftsmediation).
• im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich, um Ihre Deckungsansprüche aus Versiche-
rungsverträgen über Cyber-Risiken rechtlich durchzusetzen.
Wir übernehmen die Kosten hierfür bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
• für Deckungsansprüche aus Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.7 besteht Versicherungsschutz im beruflichen Bereichausschließlich:
• für Anhörungen und Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden (zum Bei-
spiel vor der zuständigen Landesdatenschutzbehörde) sowie in Klageverfahren vor deut-
schen Verwaltungsgerichten.
• abweichend von Ziffer A 6.2.27 im Zusammenhang mit der Kürzung, Rückforderung oder
vollständigen Versagung von Subventionen zur Förderung der Digitalisierung und IT-Sicher-
heit von Unternehmen, soweit diese in Form von Direktzahlungen gewährt werden (inkl. Dar-
lehen).
• Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungs-
jahr.
Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen
haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbei-
stands in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
• Strafrechts,
• Ordnungswidrigkeitenrechts,
• Disziplinar- und Standesrechts
• Es besteht Versicherungsschutz bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von
elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen oder in Bezug auf
sonstige datenschutzrechtliche Pflichtverstöße.
zum Beispiel bei Vorwurf von Abweichend von Ziffer A 6.2.27 besteht Versicherungsschutz auch für strafrechtliche Verfah-
Subventionsbetrug ren, die sich im Zusammenhang mit der Beantragung einer Subvention zur Förderung der Di-
gitalisierung und IT-Sicherheit von Unternehmen ergeben.
98
[Seite 99]
CY
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
• eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
• eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahr-
lässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Wird rechts-
kräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versi-
cherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
• nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechts-
kräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versi-
cherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz dar-
über hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter
Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
• Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vor-
sätzliches Handeln.
• Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft
als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
• Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafan-
zeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittel-
bar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet
hat.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.13 besteht Versicherungsschutz, um Unterlassungsansprüche seitens
Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten
Stellen gerichtlich abzuwehren.
3.16.3 Beratungs-Rechtschutz bei drohender Insolvenz
Es besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Insolvenz in unmittelbarem Zusammenhang mit
einem Versicherungsfall im Rahmen des Cyber-Rechtsschutzes steht.
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen
Bereich
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
3.17.2.6 Webseiten-Prüfung
3.17.2.7 Beratungs-Rechtsschutz bei der Anwendung KI-gestützer Systeme
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.1.2 Rückruf-Service
3.19.1.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
99
[Seite 100]
nÄ
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für
niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen im beruflichen Bereich für Ihre im Versicherungsschein genannte Tätigkeit.
schutz haben Sie?
1.2 Sollten Sie über die versicherte Tätigkeit als niedergelassener Arzt zusätzlich eine gelegent-
lich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeit als Arzt ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
• als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
• im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
• im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
• im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
• im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen
Vereinigung,
• im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
• als Arzt auf Veranstaltungen,
• im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen sowie
• als Dozent bei medizinischen Vorträgen.
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
• Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
• Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten
üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
• Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen
je Kalenderjahr aus.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
mitversichert? Mitversicherte Personen und Niederlassungen sind
• Inhaber
• geschäftsführende Gesellschafter
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter
• inländische Praxisniederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widerspre-
chen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Perso-
nen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz
sind Sie versichert? für Niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen.
Voraussetzung:
Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be-
zeichneten Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
• Sind Sie Apotheker?
Dann haben Sie im Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzt und Heilberufe Versiche-
rungsschutz vor deutschen Gerichten auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interes-
sen aus der Produktion und dem Vertrieb eigener Heil- und Pflegemittel sowie sonstiger
pharmazeutischer Produkte. Dies gilt nicht, wenn Sie hierzu einen rechtlich selbstständigen
Gewerbebetrieb unterhalten.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, die
sich aus Regressen seitens der zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen
100
[Seite 101]
nÄ
und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verord-
nungs- und Behandlungsweise ergeben.
• Sind Sie Apotheker?
Dann gilt Gleiches für Sie, wenn Maßnahmen aus dem Rahmenvertrag zwischen dem Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen und der Spitzenorganisation der Apotheker wegen un-
wirtschaftlicher Abgabe von Arzneimitteln gegen Sie eingeleitet werden.
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.17.2.5 übernehmen wir die Kosten bis zu drei Löschversuche je Ab-
sender.
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Wenn Sie zum Beispiel Ihre 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
Praxis an einen Nachfolger
übergeben und sich über die 3.19.2.2 Rückruf-Service
Modalitäten informieren
möchten. 3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
3.19.2.5Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
sichert?
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In
ist unsere Leis- diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der
tungspflicht einge- Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
schränkt?
9. Welche Voraus- Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
setzungen müssen Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
vorliegen, damit Sie • ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod en-
Anspruch auf Versi- det,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
cherungsschutz ha- • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
ben? • der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechts-
schutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste
und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindes-
tens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freibe-
rufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung
durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
101
[Seite 102]
AI
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekten und
Ingenieure (AI)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inte-
ressen im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit.
schutz haben Sie?
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
mitversichert?
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Inhaber,
• gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter,
• Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht
rechtlich selbstständig sind.
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widerspre-
chen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Perso-
nen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz
sind Sie versichert? für Architekten und Ingenieure aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine mitversicherte Person verbreitet
werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und bei Cyber-Mobbing).
Je Versicherungsfall
• ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versichert.
• Werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
3.4.1 Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
Voraussetzung:
Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be-
zeichneten Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr.
Ausnahme:
Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass
• Die Gegenseite gegen den geltend gemachten Honoraranspruch berechtigte Einwendungen
oder Einreden erhoben hat, die ihren Grund haben
• in der Überschreitung der Bauzeit sowie vereinbarter Fristen und Termine oder
• in der Überschreitung von Kostenvoranschlägen.
• Bei frei verhandelten Honorarvereinbarungen die Orientierungswerte der HOAI oder einer
vergleichbaren Honorarordnung für den jeweiligen Berufsstand überschritten wurden.
Sie sind verpflichtet, diesbezüglich erbrachte Leistungen an uns zurückzuerstatten.
3.4.2 Prüfung der Schlussrechnung
Wir übernehmen vorgerichtlich die Kosten für die formelle Prüfung Ihrer Schlussrechnung in
Höhe von bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. Dafür benennen wir Ihnen einen spezialisier-
ten Rechtsanwalt, der die streitgegenständliche Rechnung daraufhin prüft, ob die formellen An-
forderungen an eine korrekte Schlussrechnung eingehalten wurden.
102
[Seite 103]
AI
Voraussetzungen:
• Es ist ein Versicherungsfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung Ihrer
Honoraransprüche eingetreten,
• die Schlussrechnung ist in dem Versicherungsfall streitgegenständlich,
• es ist diesbezüglich noch keine Klage eingereicht.
Wenn Sie zum Beispiel eine 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Kooperationsgemeinschaft
gründen oder es in der Ko- 3.9.2.1 telefonische Rechtsberatung
operationsgemeinschaft zwi- Zusätzlich können Sie die JurLine unabhängig von einem Versicherungsfall durch einen von uns
schen Ihnen und Ihren Kolle- vermittelten spezialisierten Rechtsanwalt zu Fragen aus dem Architekten- und Ingenieurrecht in
gen zu Missverständnissen Anspruch nehmen. Dies gilt für bis zu zwei Anfragen je Kalenderjahr.
gekommen ist.
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1.1 Der Leistungsumfang gilt auch für Mediationsverfahren nach der Streitlösungsordnung für
aus/Welche Kosten das Bauwesen (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren.
übernehmen wir?
5.3.2 Ebenfalls vom Leistungsumfang umfasst sind Adjudikationsverfahren nach der Streitlö-
sungsordnung für das Baugewerbe (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeile-
gungsverfahren. Wir tragen die anteilig auf Sie entfallenden Kosten in unbegrenzter Höhe.
Gleiches gilt für die Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche vor der Architektenkammer und
nach der SL Bau sowie vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt.
sichert?
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
ist unsere Leis- Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In
tungspflicht einge- diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der
schränkt? Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
9. Welche Voraus- Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
setzungen müssen Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
vorliegen, damit Sie Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
Anspruch auf Versi- • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
cherungsschutz ha-
ben?
103
[Seite 104]
St
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für
Steuerberater (St)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inte-
ressen im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit.
schutz haben Sie?
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
mitversichert?
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Inhaber,
• gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter,
• Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht
rechtlich selbstständig sind.
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widerspre-
chen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Perso-
nen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz
sind Sie versichert? für Steuerberater aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für:
• die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Arbeitnehmer während
von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der re-
gelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegent-
lichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Ar-
beitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitneh-
mers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach
dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin und Rückweg zum bezie-
hungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicher-
ten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die
Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die be-
nutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsge-
mäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtli-
chen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen.
Voraussetzung:
Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be-
zeichneten Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätig-
keit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-/
Verwaltungsbehörden und Finanz- sowie Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
104
[Seite 105]
St
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
• während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz)
• bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
• bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen die-
ser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitneh-
mers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
• Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs-
weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä-
tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän-
gerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
• Zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
• Für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtli-
chen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen
Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
• während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
• bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
• bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen die-
ser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des: Arbeitneh-
mers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
• Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs-
weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä-
tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän-
gerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
• zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
• für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
• während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
• bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
• bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen die-
ser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitneh-
mers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
• Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs-
weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä-
tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän-
gerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
• zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
• für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
• während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
105
[Seite 106]
St
• bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
• bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen die-
ser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitneh-
mers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
• Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs-
weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä-
tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän-
gerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
• zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
• für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt.
sichert? 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgen-
den sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes:
ist unsere Leis- Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Steuerberater und
tungspflicht einge- Mandanten mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Sammelrechnung abgerechnet,
schränkt? wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht, wenn die abgerechneten
Leistungen im Rahmen des letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind. Erfolgt die
Rechnungstellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbstbeteili-
gung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal in Ansatz
gebracht.
9. Welche Voraus- Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
setzungen müssen 9.1 Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Er-
vorliegen, damit Sie ben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
Anspruch auf Versi- • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
cherungsschutz ha-
ben?
106
[Seite 107]
GVRS
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe
(GVRS)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
schutz haben Sie?
2. Wer ist mitversi- Der Versicherungsschutz im Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe gilt ausschließlich für Sie als unse-
ren Versicherungsnehmer.
chert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu Vertrags-Rechts-
sind Sie versichert? schutz Gewerbe aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Support- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Ein „Schuldverhältnis“ be- • Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich vor deutschen Ge-
steht zum Beispiel zwischen richten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen,
Käufer und Verkäufer. die im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätig-
keit stehen.
• Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Zif-
fer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden,
Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freibe-
ruflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, sofern die versicherte Tätigkeit
Am Bauwesen beteiligt sind dem Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche
zum Beispiel Architekten und Veränderung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere er-
Dachdecker folgt.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.8 Bonitäts-Service
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe aufgezeigt.
sichert?
6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus Versicherungs-Verträgen,
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemein-
schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
107
[Seite 108]
GVRS+
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe
Plus (GVRS+)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
schutz haben Sie?
2. Wer ist mitversi- Der Versicherungsschutz im Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus gilt ausschließlich für Sie als
unseren Versicherungsnehmer.
chert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vertrags-
sind Sie versichert? Rechtsschutz Gewerbe Plus aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Support- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Ein „Schuldverhältnis“ be- • Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtli-
steht zum Beispiel zwischen chen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Käufer und Verkäufer. der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit stehen.
• Es besteht Versicherungsschutz im außergerichtlichen Bereich ausschließlich in Deutsch-
land. Im gerichtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz europaweit.
Hinweis:
Für Verfahren außerhalb Deutschlands übernehmen wir die Kosten jedoch nur in der Höhe,
wie sie entstanden wären, wenn die Verfahren in Deutschland geführt und die Kosten nach
deutschem Kosten- und Gebührenrecht berechnet würden.
• Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach
Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kun-
den, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, sofern die versicherte Tätigkeit
dem Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche
Veränderung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere er-
folgt.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 500.000 Euro je Kalenderjahr.
3.15 Forderungsmanagement
Abweichend von Ziffer A 3.15 übernehmen wir Kosten für die Einforderung von unstreitigen und
fälligen Vertragsforderungen von bis zu 250.000 Euro.
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.8 Bonitäts-Service
5. Wie sieht der Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes:
Leistungsumfang Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderun-
aus/Welche Kosten gen von bis zu 250.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhal-
übernehmen wir? tet die Kosten für
• die außergerichtliche Mahnung,
• die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
• bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zu Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus aufgezeigt.
108
[Seite 109]
VRS-G+
6. Was ist nicht ver-
6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
sichert? Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus Versicherungs-Verträgen,
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemein-
schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes:
ist unsere Leis- 7.5
tungspflicht einge- Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstre-
schränkt? ckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
• nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die For-
derung nicht beigebracht werden kann, oder
• der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
• im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
vorliegen, damit Sie Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versiche-
Anspruch auf Versi- rungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn
der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
cherungsschutz ha-
ben?
109
[Seite 110]
FVRS
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
(FVRS)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeich-
nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
schutz haben Sie?
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen
ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist Der Versicherungsschutz im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz gilt ausschließlich für Sie als unse-
ren Versicherungsnehmer.
mitversichert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Ver-
sind Sie versichert? trags-Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich vor deutschen
Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträ-
gen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten
Tätigkeit stehen.
• Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz auch für Mediations-Verfahren
nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel
Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerbli-
chen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
6. Was ist nicht ver- 6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgen-
sichert? den sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus Versicherungs-Verträgen,
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein-
schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
110
[Seite 111]
FVI-Ba
Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Geschäftskunden (FVI-Ba) bestehend
aus Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz in einer Basis-Variante
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit,
schutz haben Sie? 1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungs-
schutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer
im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.3 Im Forderungsmanagement
Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von
Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
die Forderung ist fällig und unstreitig,
es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben,
die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen.
Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kos-
tenübernahme gemäß Ziffer FVI-Ba 5.
1.4 Sie haben außerdem Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonsti-
gem alternativem Antrieb sowie Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Unternehmen zugelassen
sein oder
• auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem Versicherungskennzei-
chen versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen gemietet sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als Carsharing-Nutzer
gebucht sein.
Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind im Basis-Paket für Geschäftskunden auch als Fah-
rer in fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die ge-
nutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.5 Als Inhaber oder Geschäftsführer sind Sie ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden
oder eigenen Fahrzeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
zwar als
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten
Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers.
1.6 Der Versicherungsschutz besteht zudem für eine Gewerbeeinheit, die Sie ausschließlich
selbst nutzen als:
• Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter oder
• sonstiger Nutzungsberechtigter.
111
[Seite 112]
FVI-Ba
Das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil muss im Ver-
sicherungsschein genannt sein.
Wechseln Sie Ihre ausschließlich selbst genutzte Gewerbeeinheit, geht der Versicherungsschutz
mit Einzug auf das neue Objekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
• die nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
• die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Einzug ein-
treten.
1.7 Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Basis-Pa-
ket für Geschäftskunden enthalten:
• Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
• sonstige Bausteine wie zum Beispiel Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-
Rechtsschutz.
Wenn für diese Bausteine Versicherungsschutz gewünscht wird, kann der Vertrag mit dem Ba-
sis-Paket für Geschäftskunden nicht fortgesetzt werden und müsste umgestellt werden auf un-
sere anderen Paket-Varianten.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
mitversichert?
2.1 Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Inhaber,
• gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter,
• Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht
rechtlich selbstständig sind.
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
2.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
• sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh-
men unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
• In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für
• Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Un-
ternehmens,
• Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
• Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versi-
cherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß
versicherter Personen beziehen.
• Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mit-
versicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht
aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versiche-
rungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss
des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versi-
cherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächs-
ten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenen-
falls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht
spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser
Versicherungsschutz rückwirkend.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochter-
gesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder in-
direkt zusteht, entweder durch
• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
• das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind,
oder
• durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein
mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe-
stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an de-
nen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
2.3 Mitversicherte Personen im Verkehrsbereich sind
• Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der
versicherten Motorfahrzeuge.
112
[Seite 113]
FVI-Ba
• Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genann-
ten Inhabers oder Geschäftsführers sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer A
2.1.1 bis 2.1.7.
2.4 Bitte beachten Sie:
• Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen
und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die
für Sie gelten, auf die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen ent-
sprechend angewendet.
• Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit
neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunter-
nehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie
sind verpflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prä-
mienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Ein-
gang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften
zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
• Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versi-
cherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.
2.5 Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unterneh-
men Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer
können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Basis-Paket für
sind Sie versichert? Geschäftskunden aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechts-
schutz auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvor-
schriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von
Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatz-
ansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechts-
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienst-
recht, wenn es um Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung
von Benachteiligungsverboten beruhen.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Hinweis: für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist der Abschluss des Bausteins
Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz notwendig.
• Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach
Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kun-
den, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
Es besteht Versicherungsschutz für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Bei-
spiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung)
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhä-
nger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen
werden.
113
[Seite 114]
FVI-Ba
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie
Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Ta-
xirechnung.
• Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tank-
stelle?
Dann besteht Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingneh-
mer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Mo-
torfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzei-
chen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Ver-
mietfahrzeugen. Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versiche-
rungsschutz im Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen freiberuflichen oder selbstständigen
Tätigkeit.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen ge-
werblichen Tätigkeit,
• in Verkehrssachen und
• im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie,
um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• im Zusammennhang mit Ihrer versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen
gewerblichen Tätigkeit,
• im Verkehrsbereich,
um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Kla-
geverfahren vor deutschen Sozialgerichteten wahrzunehmen
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• um Ihre rechtlichen Interessen
• aus dem versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Be-
reich sowie
• im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie
in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor
deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands
der versicherten Personen (ausschließlich für den Inhaber/Geschäftführer und die versicher-
ten Organe einer juristischen Person) in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer
Vorschrift
• des Strafrechts,
• des Ordnungswidrigkeitenrechts,
• des Disziplinar- und Standesrechts
in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen selbststän-
digen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit.
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
• eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
• eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahr-
lässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs
der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände mit Ausnahme von Verbre-
chen. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, ent-
fällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die
wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz dar-
über hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter
Vorsatz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
• Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten auch für vorsätzliches Handeln.
• Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches
Vergehen vorgeworfen wird.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen
haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Da-
bei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
114
[Seite 115]
FVI-Ba
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• im Zusammenhang mit der versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen ge-
weblichen Tätigkeit
• im Zusammenhang mit dem Verkehrsbereich
• im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine
Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
3.12 Opfer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im versicherten Verkehrsbereich
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.15 Forderungsmanagement
3.19.2 .1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.21 ROLAND Support-Service
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fälli-
gen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
4. In welchen Län- Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes:
Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A
dern haben Sie Ver- 4.1 der Allgemeinen Bedingungen.
sicherungs-schutz?
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten • Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Ge-
übernehmen wir? bühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden,
wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die
Kosten eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts
entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
5.2 Leistungsumfang im Ausland
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi-
nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der
nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn
dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3 Darüber hinaus leisten wir für die Erweiterung im Straf- sowie Ordnungswidrigkeiten-
Rechtsschutz im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen- und Rechtsgut-
achten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben ha-
ben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung von Anwälten sinn-
gemäß.
5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen
Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das
Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten des
Rechtsanwalts des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Ver-
gütung.
Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
115
[Seite 116]
FVI-Ba
• Firmenstellungnahme
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf
dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Per-
sonen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche
Stellungnahme des Unternehmens.
• Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
fahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderun-
gen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhal-
tet die Kosten für
• die außergerichtliche Mahnung,
• die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
• bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für Forderungsmanagement Folgendes:
ist unsere Leis- 7.5
tungspflicht einge- Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstre-
schränkt? ckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
• nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die For-
derung nicht beigebracht werden kann, oder
• der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
• im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
vorliegen, damit Sie • der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhe-
Anspruch auf Versi- stand endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
cherungsschutz ha- • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
ben? • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetre-
ten ist und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden,
• die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertrags-
laufzeit begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll,
• der beendete Vertrag das Basis-Paket für Geschäftskunden umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen erfolgt, der mindestens die Bausteine
Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die Erweiterungen im Allgemeinen Straf- und
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter durch eine prä-
mienfreie Nachhaftung von einem Jahr nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt
• für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unter-
nehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug
ist (§ 286 BGB).
• in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als Versicherungsfall die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es be-
hördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des
Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfah-
ren eingeleitet wurde.
11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt ausschließlich im Verkehrsbereich Folgendes:
besondere
116
[Seite 117]
FVI-Ba
Verhaltensregeln/ 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ha-
Verkehrs-Rechts- ben.
schutz aus? • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens
leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
stehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
17. Änderung we- Da beim Basis-Paket für Geschäftskunden mit Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz
eine feste Baustein-Kombination vorliegt, kann abweichend von Ziffer A 17.2 keine Beitragsredu-
sentlicher Um- zierung vorgenommen werden. Ändert sich Ihr Risiko, kann der Vertrag in die entsprechenden
stände der Beitrags- Bausteine umgewandelt werden.
festsetzung
117
[Seite 118]
EXK
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-Rechtsschutz (EXK)
1. Welchen Rechts- 1.1 Im Paket Exklusiv-Rechtsschutz sind neben dem Baustein Exklusiv-Rechtsschutz für die be-
sonderen Leistungen (EXK) folgende Bausteine enthalten:
schutz haben Sie? • Firmen-Rechtsschutz (F)
• Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g)
• Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig)
• Plus-Baustein Gewerbe (+g)
• StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Premium (GVRS+)
• Reputations-Rechtsschutz (R)
• Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (Cy)
Die Regelungen aus diesen Bausteinen gelten auch für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-
Rechtsschutz und werden nur bei Abweichungen hier aufgeführt.
1.2 Soforthilfe
Tritt ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, besteht dennoch Versicherungsschutz im
Rahmen des versicherten Leistungsspektrums.
Voraussetzungen:
• Versicherungsschutz besteht nur für einen während der Wartezeit eingetretenen Versiche-
rungsfall.
• Sie melden uns vorher den Versicherungsfall telefonisch und stimmen das weitere Vorgehen
mit uns ab.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 2.500 Euro für einen Versicherungsfall während der Ver-
tragsdauer.
3. In welchen Mit dem Baustein Exklusiv-Rechtsschutz ergänzen wir den Versicherungsschutz der versicher-
ten Bausteine. Im Folgenden sind diese Besonderheiten aufgezeigt. Der besseren Übersicht we-
Rechtsbereichen gen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter
sind Sie versichert? dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil bzw. den Besonderen Bedingungen der versicherten
(Leistungsarten, Bausteine finden.
ROLAND Rechts- 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Services, ROLAND • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die
Support-Services) Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartell-
rechts. Abweichend von Ziffer +g 3.1 übernehmen wir die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall
• Abwehr der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall.
Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 25.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Pa-
tent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonsti-
gen Rechten aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfallund Kalen-
derjahr .
• Abwehr der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
17. Änderung we- 17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung
Wenn Sie uns nach Aufforderung die notwendigen Angaben nicht fristgemäß zurückschicken,
sentlicher Um- können wir abweichend von Ziffer A 17.3 den Beitrag auf Grundlage des durchschnittlichen Um-
stände der Beitrags- satzes je Branche auf Basis der Daten des statistischen Bundesamtes anpassen. Wenn Sie uns
festsetzung die richtigen Angaben innerhalb eines Monats nach der Beitragsanpassung melden, korrigieren
wir den Beitrag auf Basis Ihrer Angaben rückwirkend zur Fälligkeit. Bei einer späteren Meldung
ändern wir den Beitrag erst ab Kenntnis.
118
[Seite 119]
P
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten Lebensbe-
reich.
schutz haben Sie?
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilneh-
men, und zwar als
• Insasse,
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen durch Ihr Fehlverhal-
ten bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Entzug des Führerscheins
droht. Dafür benötigen Sie den Verkehrs-Rechtsschutz.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusam-
menhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine
Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Ver-
mietung von Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätig-
keit. Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten.
Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermieter-
Rechtsschutz.
1.2 Versicherungsschutz als Kleinunternehmer
• Im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit besteht
Versicherungsschutz als Kleinunternehmer im Rahmen des Umfangs von Ziffer
P 3.
Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt
des Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe be-
trägt und
• keine Mitarbeiter beschäftigt werden.
Hinweis: Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie vom zeitlichen Umfang her –
bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Tätigkeit ausmacht,
die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat. Es kommt
nicht darauf an, dass außer der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird.
• Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine selbstständige
hauptberufliche Tätigkeit auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit. Unter
den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten, zum
Beispiel Kauf von notwendigen Büroausstattungen, jedoch für längstens 12 Monate.
Wichtig: Auseinandersetzungen um die Anmietung von Gewerberäumen sind versi-
chert, wenn Sie auch den Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden abge-
schlossen haben. Bei Auseinandersetzungen aus der Anstellung von Mitarbeitern
besteht nur Versicherungsschutz, wenn Sie auch den Baustein Berufs-Rechtsschutz
abgeschlossen haben.
Mit der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit wandelt sich
der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für ge-
werbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) ohne Be-
rücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1) um.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlan-
gen, dass
119
[Seite 120]
P
Das heißt zum Beispiel, die • Ihr Vertrag beendet wird,
Anlage des Eigentümers ei- • der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird,
nes Zweifamilienhauses ist • die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung be-
kannt ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätig-
versichert, wenn sie dem Ei-
keiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).
gentümer des Hauses alleine
gehört, die Anlage einer Ei- 1.3 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
gentümergemeinschaft auf Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interes-
einem Mehrfamilienhaus da- sen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und
gegen nicht. dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel
Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Mieter, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten
Wohngebäudes und/oder des dazugehörenden Grundstückes.
1.4
Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht
im Privat-Rechtsschutz enthalten:
• Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
• die Grund-Bausteine
• Berufs-Rechtsschutz,
• Verkehrs-Rechtsschutz,
• Immobilien-Rechtsschutz,
• außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicher-
ten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.7.
mitversichert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der
für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die
Rechtsbereichen konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im
sind Sie versichert? Folgenden sind die Besonderheiten zum Privat-Rechtsschutz aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können
ROLAND Rechts- Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen In-
teressen aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und
Einbau von maßgefertigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbe-
wohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer Küche oder einem Einbauschrank) wahrzu-
nehmen.
• Es besteht Versicherungsschutz für personenbezogene Versicherungs-Verträge
(zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung)
• Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit Ihrer nebenberufli-
chen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer für die Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen:
über Investitionsgütergeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.
über Nebengeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungs-
fall.
Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen
davon nicht versichert.
sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Ihrer nebenberuflichen, selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1
UStG stehen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungs-
fall.
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher In-
teressen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.
120
[Seite 121]
P
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in privaten Angelegenheiten oder in An-
gelegenheiten im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit
als Kleinunternehmer, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen-
heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfah-
ren vor Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in privaten Angelegenheiten oder in An-
gelegenheiten im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit
als Kleinunternehmer, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzu-
nehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen aus
dem privaten Lebensbereich oder im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer in Widerspruchsverfahren vor deut-
schen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungs-
gerichten wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.26 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen über die Vergabe von Studienplätzen. Wir übernehmen
die Kosten nach Ziffer A 14 für bis zu fünf Studienplatzklagen (Eil- und Haupt-
verfahren) während der Vertragsdauer.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Wir übernehmen im Rahmen des
• Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1),
• Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) und
• Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3)
Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit einer nebenbe-
ruflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
3.16 Beratungs-Rechtsschutz
3.16.1 in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
3.16.4 für Vorsorgeverfügungen
3.17.1 Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich
3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte
3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing
Wenn Sie sich zum Beispiel 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
durch eine Firmengründung
selbstständig machen möch- 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
ten. für den Privatbereich
121
[Seite 122]
P
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.219.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download–
für den Privatbereich
3.19.2.1 telefonische Rechtsberatung
für Sie als Kleinunternehmer
3.19.2.2 Rückruf-Service
für Sie als Kleinunternehmer
3.19.2.3 Online Rechtsberatung
für Sie als Kleinunternehmer
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
für Sie als Kleinunternehmer
3.19.2.5 Vertrags-Download
für Sie als Kleinunternehmer
3.20 Rechtsdienstleistungen
Beispiel: Sie brauchen nicht 3.21 ROLAND Support-Services
warten bis ein kleines Prob- Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von ex-
lem groß geworden ist. ternen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
Nutzen Sie unseren Service
bei einer Veränderung im 3.21.9 Lebenslagenberatung
Job die Sie belastet, bei fa-
miliären Sorgen, bei Trauer 3.21.20 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
u.v.m.
4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
dern sind Sie versi- 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
chert? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs
nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.
Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts
eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil
Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe
Ziffer A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräuße-
rung von dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen
aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit
wahr.
122
[Seite 123]
B
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Rechtsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit
(zum Beispiel als Arbeitnehmer, verbeamtete Person, Richter).
schutz haben Sie?
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang
mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Diese Tätigkeiten zählen dann nicht mehr zu dem hier abgesicherten beruflichen Lebensbereich,
sondern werden dem selbstständigen Lebensbereich zugeordnet.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
1.2
Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Berufs-
Rechtsschutz enthalten:
• Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
• die Grund-Bausteine
• Privat-Rechtsschutz,
• Verkehrs-Rechtsschutz,
• Immobilien-Rechtsschutz,
• außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffern A 2.1.1 bis A 2.1.6.
mitversichert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechts-
sind Sie versichert? schutz aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs-
und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
• Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ih-
res Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versiche-
rungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 1.250 Euro je
Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Betriebs- oder Personalrat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungs-
fall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Inte-
ressen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsver-
hältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Inte-
ressen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Inte-
ressen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deut-
schen Sozialgerichten wahrzunehmen.
123
[Seite 124]
B
Wenn Sie sich zum Beispiel 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
durch eine Firmengründung Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Inte-
selbstständig machen wol- ressen aus dem angestellten Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbe-
len. hörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers für
versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
dern sind Sie versi- 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
chert? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer
A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter
folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten
sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im
Internet abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer ge-
werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
124
[Seite 125]
Vp
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkun-
den (Vp)
Variante Versicherte Fahrzeuge
Alle Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht für alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge
Ein Fahrzeug Versicherungsschutz besteht für das einzige auf Sie zugelassene Fahrzeug
Bestimmte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht nur für bestimmte, nicht auf Sie zugelassene Fahrzeuge
(mit Kennzeichen-Nennung im Vertrag)
Kein Fahrzeug Es ist kein Fahrzeug auf Sie zugelassen. Versicherungsschutz besteht nur als Fahrer/Mitfahrer
und Mieter fremder Fahrzeuge.
Der Umfang des Versicherungsschutzes hängt von der gewählten Variante ab. Welche Variante Sie versichert haben,
steht in ihrem Versicherungsschein.
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
schutz haben Sie? • Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
• Insasse
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-,
Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch
ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein oder
Ausnahme:
Versichert sind auch Motorfahrzeuge zu Lande, die auf Ihr Kleinunternehmen zugelassen
sind, es sei denn, die Fahrzeuge besitzen eine Kurzzeitzulassung.
Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und
• keine Mitarbeiter beschäftigt werden.
• auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer gebucht oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen mittels vertraglicher Vereinbarung entgeltlich ge-
nutzt sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements).
Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Aus-
übung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
1.2 Unabhängig von der gewählten Variante sind Sie als Fahrer von und als Insasse in fremden
Fahrzeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und
zwar als
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
Schäden an Ihrem Fahrrad
sind damit nicht versichert. • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Hierfür hilft Ihnen der Privat-
Rechtsschutz. Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Eigentümer,
Halter,
Erwerber,
Leasingnehmer/Mieter,
Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 500 g.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugver-
botszonen.
125
[Seite 126]
Vp
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffern A 2.1.1 bis A 2.1.7.
mitversichert? Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der versi-
cherten Motorfahrzeuge.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Der Versicherungsschutz umfasst nur Angelegenheiten
Rechtsbereichen im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug bzw. Eigenschaft. Die konkreten Leistungs-
sind Sie versichert? beschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Beson-
(Leistungsarten, derheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgezeigt.
ROLAND Rechts- Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Services) Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz auch für Verträge
• mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben, auch wenn diese
später nicht auf Sie zugelassen werden.
• für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese
nach der Abmeldung durch Sie veräußert werden.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teil-
nehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirech-
nung. Dafür wird ein Privat-Rechtsschutz benötigt.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, so-
wie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
126
[Seite 127]
Vp
4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
dern sind Sie versi- 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
chert? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer
A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter
folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten
sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im
Internet abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
11. Wie sehen be- Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
sondere Verhaltens- 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
regeln/ Obliegenhei- gen erfüllt sein:
ten im Verkehrs- • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ha-
ben.
Rechtsschutz aus? • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens
leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
stehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugverkauf
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbei-
trags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel für die Varianten
„ein Fahrzeug“ und „bestimmte Fahrzeuge“
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei
uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir
maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit
dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie-
genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden
oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen,
und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahr-
lässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
127
[Seite 128]
Vp
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
20. Wie können Sie Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Ihren Versiche- Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgeführt.
rungsvertrag an Abhängig von der gewählten Variante gilt:
neue Risiken anpas-
• Bei der Variante „alle Fahrzeuge“
sen? Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf
Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, ist dieses bzw. sind diese au-
tomatisch und beitragsfrei mitversichert.
• Bei der Variante „ein Fahrzeug“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf
Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Vari-
ante „alle Fahrzeuge“ umgestellt und der Beitrag entsprechend angepasst.
• Bei der Variante „bestimmte Fahrzeuge“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf
Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und Sie wünschen hierfür zu-
sätzlich Versicherungsschutz, wird Ihr Vertrag um die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle
Fahrzeuge“ ergänzt.
In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
• Bei der Variante „kein Fahrzeug“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf
Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Vari-
ante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ umgestellt.
In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
Bei den Varianten „alle Fahrzeuge“, „ein Fahrzeug“ bzw. „kein Fahrzeug“ ist bzw. sind bis zur
nächsten Hauptfälligkeit das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuge beitragsfrei mitversichert
Voraussetzung: Sie müssen uns nach Aufforderung mit der Beitragsrechnung die Änderung zur
Anschaffung eines oder mehrerer Motorfahrzeuge mitteilen. Auf Basis Ihrer Angaben und unse-
res geltenden Tarifs erhalten Sie dann eine geänderte Beitragsrechnung sowie ggf. einen aktua-
lisierten Versicherungsschein.
Hinweis: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines
Motorfahrzeugs ist eingeschlossen.
128
[Seite 129]
Ip
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkunden (Ip)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst
genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als
schutz haben Sie? • Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter,
• Sonstiger Nutzungsberechtigter.
Es sind alle selbst genutzten Wohneinheiten sowie Ihre unbebauten privat und ausschließlich
selbst genutzten Grundstücke sowie Kleingärten innerhalb Deutschlands versichert. Alle selbst
genutzten Garagen, Kraftfahrzeug-Abstellplätze oder Bootsanleger sind eingeschlossen.
1.2 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
Das heißt zum Beispiel, die Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr-
Anlage des Eigentümers ei- nehmen wollen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeu-
nes Zweifamilienhauses ist gung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einzuspeisen (zum Bei-
spiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder).
versichert, wenn sie dem
Hauseigentümer alleine ge- Voraussetzung dafür ist:
hört, die Anlage einer Eigen- • Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber, Mieter oder Nutznießer der Anlage und
tümergemeinschaft auf ei- • die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohnge-
nem Mehrfamilienhaus dage- bäudes und/oder des dazugehörigen Grundstücks.
gen nicht.
1.3 Versicherungsschutz von angemieteten Pferdeboxen
Es besteht Versicherungsschutz auch für angemietete, selbst genutzte Pferdeboxen, wenn Sie
gleichzeitig auch den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz versichert haben. Streitigkeiten aus
einem zusätzlichen bzw. integrierten Verpflegungsvertrag sind dann ebenfalls über den Privat-
Rechtsschutz versichert.
2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6.
chert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-
sind Sie versichert? Rechtsschutz für Privatkunden aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel-
lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch ge-
regelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobi-
lien, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern wahrzu-
nehmen.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Im-
mobilien, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Wider-
spruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmali-
gen und laufenden Anlieger- und Erschließungsabgaben.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobi-
lien, um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden
wahrzunehmen.
129
[Seite 130]
Ip
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobi-
lien.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobi-
lien für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel:
Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
Wenn Sie sich zum Beispiel 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
ein Haus kaufen und dies
vermieten wollen 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download–
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
130
[Seite 131]
+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz als Pri-
vatperson versichert.
schutz haben Sie?
Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Baustei-
nen (P, B, Vp, und/oder Ip).
In Verbindung mit Ip haben Sie auch Versicherungsschutz als Vermieter einer Ihnen gehörenden
Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus.
2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6; im Privat-, Verkehrs- und Immobilienbereich zusätzlich nach
chert? Ziffer A 2.1.7 bis A 2.1.9.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein
sind Sie versichert? Privat aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Privat-,
Berufs-, Verkehrs- sowie Immobilien-Rechtsschutz:
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro
je Kalenderjahr.
3.19.1.6 Online-Schutz-Radar
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für Sie als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem
Baustein angestellte Ärzte und Apotheker
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Privat-
Rechtsschutz:
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) besteht im privaten Bereich Versi-
cherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäf-
ten, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von
100.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versiche-
rungsschutz.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) besteht Versicherungsschutz
für die private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 100.000 Euro. Bei
einer höheren Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz.
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
• Wir übernehmen die Kosten
• im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1) und
• Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3)
bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall,
• im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) bis zu 2.500 Euro je Versicherungs-
fall.
• Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zuge-
lassenen Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB
XII - wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Die erste Kontaktaufnahme des Sozial-
amts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt
abweichend von Ziffer A 9 bereits als Eintritt des Versicherungsfalls.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern:
Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit
Ihrer Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Über die Beratung hinaus besteht auch
Versicherungsschutz für außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
131
[Seite 132]
+p
Interessen, wenn die Eltern im Rahmen dieses Vertrags mitversichert sind. Wir übernehmen die
Kosten in diesen Fällen bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
3.16.1 Beratungs-Rechtsschutzprivaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefrei-
ungs-Verfahren
Abweichend von Ziffer A 3.16.1 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
3.17 Internet-Rechtsschutz
ergänzend zu A 3.17 gilt Folgendes:
3.17.1.1 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von Ziffer A 3.17.1 übernehmen wir über die Beratung hinaus die Kosten für die
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte
Abweichend von Ziffer A 3.17.3 übernehmen wir bis zu dreimal je Kalenderjahr die Kosten ei-
nes in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputati-
onsschädigenden Internetinhalten gegen einen Absender.
3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing
3.17.1.7 Online-Schutz-Radar
3.17.1.8 Webseiten-Prüfung
für Sie als Kleinunternehmer bzw. für eine gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit
dem Baustein angestellte Ärzte und Apotheker
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Berufs-
Rechtsschutz:
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ih-
res Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versiche-
rungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je
Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Betriebs- oder Personalrat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.5 besteht Versicherungsschutz aus Streitigkeiten aus Anstel-
lungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahresein-
kommen von maximal 50.000 Euro. Wir übernehmen die Kosten bis zu 40.000 Euro je Ver-
sicherungsfall. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen den Betrag von 50.000 Euro, be-
steht auch kein anteiliger Versicherungsschutz.
3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers
Abweichend von Ziffer A 3.16.2 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Verkehrs-
Rechtsschutz:
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch
einen Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter
Vorsatz) bestehen.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobi-
lien-Rechtsschutz:
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen
gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine
132
[Seite 133]
+p
Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem
Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird,
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz für die gelegentliche entgeltliche
Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich
bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine
dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für
insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfest-
stellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetz-
buch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr
Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich
privat selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Für diese Leistung ist ebenfalls die Absicherung des Bausteins Privat-Rechtsschutz notwen-
dig.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grund-
stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines
unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens.
4. In welchen Län- Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt
Folgendes:
dern sind Sie versi-
chert? 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer
A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro. Dies tun wir unter
folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre-
ten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag
im Internet abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
9. Welche Voraus- 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod en-
setzungen müssen det,
vorliegen, damit Sie • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
Anspruch auf Versi- • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechts-
cherungsschutz ha- schutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste
ben? und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindes-
tens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
9.1.1 für Verträge mit dem Baustein nÄ
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freibe-
rufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung
durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen F oder AGR
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte ge-
werbliche, freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem
• Steuer-Rechtsschutz,
• Sozial-Rechtsschutz und
• Straf-Rechtsschutz
durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
133
[Seite 134]
+p
20. Wie können Sie Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Risiko entstanden, weil Sie nun gesetzlicher Vertreter einer juristischen Per-
Ihren Versiche- son sind?
rungsvertrag an
neue Risiken anpas- Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Wir
schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit, wenn Sie
sen? bisher auch den Berufs-Rechtsschutz versichert hatten.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeit-
punkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
• Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie
Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres
Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft ver-
langen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach
unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
134
[Seite 135]
S+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahr-
nehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und
schutz haben Sie? standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt im privaten, im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht
selbstständigen Bereich. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million Euro
je Versicherungsfall.
Versicherungsschutz besteht auch in folgenden Fällen:
• im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunterneh-
mer, wenn auch der Baustein Privat-Rechtsschutz nach Ziffer P versichert ist.
Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn der Gesamtumsatz
aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchs-
tens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und keine Mitarbeiter beschäftigt wer-
den.
• im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als angestellter Ärzt,
wenn auch der Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker nach Ziffer aÄ
versichert ist.
Voraussetzung:
Es dürfen keine Mitarbeiter vorhanden sein.
2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.7, in Verbindung mit dem Baustein +p auch nach Ziffer A 2.1.8.
chert? und 2.1.9.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus
sind Sie versichert? Privat aufgezeigt.
(Leistungsarten)
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätz-
lich begangen werden kann.
Ebenso besteht Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, wenn
der Vorwurf im Zusammenhang mit
• einer ehrenamtlichen oder
• beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit oder
• Ihrer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer oder Arzt
steht.
Voraussetzung ist,
• dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt und
• dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einverstanden erklärt haben,
dass eine mitversicherte Person den Rechtsschutz in Anspruch nimmt.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber
hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz)
bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
135
[Seite 136]
S+p
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versiche-
rungsschutz.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
4. In welchen Län- Hier haben Sie Versicherungsschutz
Im StrafrechtPlus Privat besteht weltweit Versicherungsschutz.
dern haben Sie Ver-
sicherungsschutz?
5. Wie sieht der 5.1.2 Abweichend von Ziffer A 5.1.2 werden die dort aufgeführten Kosten für einen Verkehrsan-
walt nicht übernommen.
Leistungsumfang
aus/Welche Kosten Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 übernehmen wir die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsan-
übernehmen wir? walts an den Ort deszuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbe-
hörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte
übernommen.
5.2.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.2.1 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reise-
kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.3.1 tragen wir auch die angemessenen Kosten für solche Sachver-
ständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag
gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien von Ziffer 5.3.6.1 sinnge-
mäß.
5.3.7.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen
Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
Hinweis: Wenn die Gebühren des Rechtsanwalts nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich
vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die
Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbeson-
dere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und
der Schwierigkeit der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die
Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn
• wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor Sie diese unterzeichnet
hatten, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
5.3.7.2 Wir übernehmen außerdem die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafver-
fahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen,
dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kos-
ten für den Rechtsanwalt des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzli-
chen Vergütung.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt.
sichert?
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:
Kein Rechtsschutz besteht
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich; dabei ist es
egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht,
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift
des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Mo-
torfahrzeugen,
• bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A 3.9),
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den
Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-
rechts oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonsti-
gen Wettbewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Be-
reichen.
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren
durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird,
136
[Seite 137]
S+p
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Ei-
genschaft als Organ einer juristischen Person (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH
oder Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es
handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftli-
che Gewinnerzielungsabsicht.
9. Welche Voraus- 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall
setzungen müssen • in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
vorliegen, damit Sie gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches ver-
Anspruch auf Versi- fügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags
eingetretene Vorfälle, wenn ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
cherungsschutz ha- • in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtli-
ben? chen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versi-
cherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswid-
rigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um
denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
137
[Seite 138]
aÄ
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte
Ärzte und Apotheker (aÄ)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen im beruflichen Bereich als angestellter Arzt, Zahnarzt ,Tierarzt, Psychologe, Psycho-
schutz haben Sie? therapeut und Apotheker.
1.2 Versicherungsschutz aus selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeiten
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang
mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Arzt
oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
• als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
• im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
• im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
• im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
• im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen
Vereinigung,
• im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
• als Arzt auf Veranstaltungen sowie
• im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.
• als Dozent bei medizinischen Vorträgen
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
• Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
• Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten
üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
• Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen
je Kalenderjahr aus.
1.3 Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner freiberufliche Tätigkeiten als
Arzt auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder
Ihr Partner als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit ableisten. Un-
ter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich
eines Praxisankaufs, jedoch für längstens 24 Monate.
Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination
aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p,
aÄ) mit Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) um.
Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungsfälle im Zusam-
menhang mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Ärzte oder Apotheker, die vor Auf-
nahme dieser Tätigkeit eingetreten sind.
Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätig-
keit eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Vo-
raussetzung ist, dass Sie oder IhrLebenspartner die Tätigkeit als niedergelassener Arzttatsäch-
lich aufnehmen.
Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustande kommen, ha-
ben Sie Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des abgebrochenen Zulassungsver-
fahrens und den damit im Zusammenhang stehenden Anbahnungen von Verträgen. Wird der
Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Bera-
tung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
Voraussetzung ist, dass
• Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheke (aÄ)
bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei Jahren besteht und
138
[Seite 139]
aÄ
• Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nachwei-
sen.
Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen
nach, haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch
zu nehmen, auch wenn Ihr Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apothe-
ker (aÄ) noch keine zwei Jahre bei uns besteht.
Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr Anspruchsgegner der Mediation nicht zustimmt, o-
der verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und zwar ausschließlich für die gerichtli-
che Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits- und Kauf-
verträgen, die Sie wegen der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlossenen haben
sowie für Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wir über-
nehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Niederlassungsversuch.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
• Ihr Vertrag beendet wird,
• der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird,
• der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe- oder Lebens-
partner weiterhin angestellter ist –,
• die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In die-
sem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine
Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 und A 2.1.2.
mitversichert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz
sind Sie versichert? für angestellte Ärzte und Apotheker aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtli-
chen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusam-
menhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
sowie dem Erwerb einer Arztpraxis oder Apotheke im Rahmen einer von Ihnen geplanten Nie-
derlassung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um
Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Ver-
waltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um
Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klage-
verfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Inte-
ressen aus dem angestellten sowie nebenberuflichen selbstständigen, freiberuflichen oder sons-
tigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden so-
wie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen
vorgeworfen wird.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
139
[Seite 140]
aÄ
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens in
ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Arzt. Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz
zur Last gelegt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahr-
lässig als auch vorsätzlich oder nur vorsätzlich begangen werden kann.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
Wenn Sie sich zum Beispiel 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
durch eine Niederlassung
selbstständig machen 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download–
für den Privatbereich
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.19.1.2 Rückruf-Service
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.19.2.3 Online Rechtsberatung
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.19.2.5 Vertrags-Download
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.20 Rechtsdienstleistungen
4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
dern sind Sie versi- 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
chert? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer
A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter
folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten
sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im
Internet abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr, auch wenn
diese nur nebenberuflich ausgeübt wird.
140
[Seite 141]
55+
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abgestimmten Versicherungs-
schutz für den privaten Bereich, geringfügige Beschäftigungen sowie für gelegentliche selbst-
schutz haben Sie? ständige oder freiberufliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten.
„Gelegentlich" bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
• Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr aus.
Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen Reise, Alltag und
Gesundheit (siehe Ziffer 55+ 3.21.10 bis 3.21.12).
2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6.
chert?
Hinweis für die mitversicherten Personen zu den Service-Leistungen im Alltag:
Die Leistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten auch für Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen
oder Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner
Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem).
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz
sind Sie versichert? 55+ aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ setzen wir voraus, dass Sie nicht mehr berufstätig
sind. Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließlich für die Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der be-
trieblichen bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts.
Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
Hinweise:
Auch als Arbeitgeber von Beschäftigungsverhältnissen haben Sie ausschließlich Versicherungs-
schutz, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. (Das heißt, dass Auseinan-
dersetzungen mit einer hauptberuflich angestellten Haushaltshilfe oder Pflegekraft nicht versi-
chert sind).
Dies gilt auch für mitversicherte Personen. Sollten diese noch berufstätig sein, muss der Grund-
Baustein Berufs-Rechtsschutz versichert werden, damit sie den vollen Versicherungsschutz im
Arbeits-Rechtsschutz erhalten.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer
gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und
• Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch genommen wer-
den. Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht.
Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege-
kinder) und die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen Sie sind nicht mitversichert.
141
[Seite 142]
55+
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. Risikoträger für die folgenden Leistungen ist die ROLAND Schutzbrief-Ver-
sicherung AG:
3.21.10 Service-Leistungen Reisen
3.21.11 Service-Leistungen Alltag
3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den
aus/Welche Kosten Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen
übernehmen wir? sein. Wir tragen diese Kosten für den Besuch des Rechtsanwalts bei Ihnen auch unabhängig
von Unfall, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechen.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt.
sichert?
Für die Beistandsleistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten folgende Ausschlüsse:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen
oder Kernenergie verursacht wurde; wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von ei-
nem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstma-
ligem Auftreten,
von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder
zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
Außerdem leisten wir nicht,
wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen
versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Ob-
liegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Per-
son nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person
oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen
Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese
142
[Seite 143]
55+
Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten
Strecken stattfinden,
wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung ver-
wendet haben,
wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der
Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen,
wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von zehn Kilometern ab Ihrem
Wohnsitz (siehe Ziffer 3.23.2) der Schadenort weniger als zehn Kilometer Wegstrecke
von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt,
für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versi-
cherte Schadenereignis beschädigt wurde.
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt
hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kos-
ten kürzen.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine
dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach,
dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.
Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Oblie-
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststel-
lung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie
die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Für die Beistandsleistungen „Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung“ gilt zusätz-
lich zu den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen folgender Ausschluss:
• Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertrags-
beginn vorhanden war
143
[Seite 144]
PBV-Ba
Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben im Basis-Paket für Privatkunden Versicherungsschutz
schutz haben Sie? • für Ihren privaten Lebensbereich.
• für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, verbeamtete
Person, Richter).
• wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer,
• Insasse
von Motorfahrzeugen zu Lande einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder
sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, so-
wie Anhängern.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein,
• auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer gebucht sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen mittels vertraglicher Vereinbarung entgeltlich
genutzt sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements) sein.
• wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und zwar als
• Insasse
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
• Als Fahrer von und als Insasse in fremden Fahrzeugen. Die dabei genutzten Fahrzeuge sind
nicht versichert.
1.2 Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammen-
hang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme:
Sie haben Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Ausübung
einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von
Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie
vermieten mehr als 10 Wohneinheiten.
Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Immobilien-Rechtsschutz
für Vermieter.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4.
mitversichert?
Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind
nicht mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und
dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in dieser
Baustein-Kombination versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu
Rechtsbereichen den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Basis-
sind Sie versichert? Paket für Privatkunden (PBV-Ba) aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
144
[Seite 145]
PBV-Ba
Services, ROLAND 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Support-Services) 3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs-
und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
• Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ih-
res Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versiche-
rungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 750 Euro je Ka-
lenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Inte-
ressen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsver-
hältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen
aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßge-
fertigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum
Beispiel einer Küche oder einem Einbauschrank) wahrzunehmen.
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge,
• mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch
wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
• für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese
nach der Abmeldung durch Sie veräußert werden.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• in privaten Angelegenheiten,
• im beruflichen Bereich sowie
• in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsgerichten sowie im Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
behörden wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• in privaten Angelegenheiten,
• im beruflichen Bereich sowie
• in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in sozialrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Sozialgerich-
ten sowie im Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem
• privaten Lebensbereich und
• beruflichen Bereich
in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor
deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Außerdem in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegen-
heiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Wir übernehmen im Rahmen des
• Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1),
• Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) und
• Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3)
Kosten bis zu 250 Euro je Versicherungsfall.
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
3.17 Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich
145
[Seite 146]
PBV-Ba
Wenn Sie sich zum Beispiel 3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
durch eine Firmengründung Abweichend von Ziffer A 3.17.1.1 übernehmen wir über die Beratung hinaus für die außerge-
selbstständig machen möch- richtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung die Kosten bis zu 750 Euro je Kalender-
ten. jahr.
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte
Abweichend von Ziffer A 3.17.1.3 übernehmen die Kosten für die einmalige Löschung bis zu
250 Euro je Kalenderjahr.
3.17.1.4 aktiver Straf-Rechtsschutz
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
4. In welchen Län- Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes:
Für das Basis-Paket für Privatkunden gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A 4.1
dern sind Sie versi- der Allgemeinen Bedingungen.
chert?
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Basis-Paket für Privatkunden (PBV-BA) aufgezeigt.
sichert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Warte-
zeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im privaten, nicht selbstständigen Bereich (siehe
Ziffer A 3.4)
• Steuer-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Zif-
fer A 3.5)
• Sozial-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Zif-
fer A 3.6)
• Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich
(siehe Ziffer A 3.7)
• Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11.1 und
3.11.3)
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
• Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich, speziell Beratungs-Rechtsschutz bei privaten
Urheberrechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.17.1.1)
In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr nach Versicherungsbeginn
• Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht im Zusammenhang mit Aus-
einandersetzungen aus dem Eherecht (siehe Ziffer A 3.11.2)
Ausnahme: im verkehrsrechtlichen Bereich besteht keine Wartezeit.
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt ebenfalls keine Wartezeit. Sie
haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
146
[Seite 147]
PBV-Ba
11. Wie sehen be- Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt im Verkehrsbereich Folgendes:
sondere Verhaltens- 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
regeln/ Obliegenhei- gen erfüllt sein:
ten im Verkehrsbe- • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ha-
ben.
reich aus? • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens
leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
stehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugverkauf
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, den Vertrag auf die Bausteine Privat und Beruf umzu-
stellen.
17. Änderung we- Da beim Basis-Paket für Privatkunden mit Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz eine feste
Baustein-Kombination vorliegt, kann abweichend von Ziffer A 17.2 keine Beitragsreduzierung
sentlicher Um- vorgenommen werden. Ändert sich Ihr Risiko, kann der Vertrag in die entsprechenden Bausteine
stände der Beitrags- umgewandelt werden.
festsetzung
147
[Seite 148]
Ip-Ba
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkunden in der Basis-Variante (Ip-Ba)
1. Welchen Rechts- Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend
aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen werden.
schutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst ge-
nutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen als:
• Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter,
• Sonstiger Nutzungsberechtigter.
Es ist eine selbst genutzte Wohneinheit sowie die dazugehörende Garage oder der dazuge-
hörende Kraftfahrzeug-Abstellplatz innerhalb Deutschlands versichert.
2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4.
chert?
Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind
nicht mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und
dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-
sind Sie versichert? Rechtsschutz für Privatkunden in der Basis-Variante aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interes-
sen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten so-
wie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden in der Basis-Variante
sichert? aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Warte-
zeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich
um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher
Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
• Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer Ip-Ba 3.5)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
148
[Seite 149]
aÄ-Ba
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte
Ärzte und Apotheker in der Basis-Variante (aÄ-Ba)
1. Welchen Rechts- 1.1 Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) beste-
hend aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen
schutz haben Sie? werden.
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen
Bereich als angestellter Arzt, Zahnarzt ,Tierarzt, Psychologe, Psychotherapeut und Apotheker.
1.2 Versicherungsschutz aus selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeiten
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang
mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als
Ärzte oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
• als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
• im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
• im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
• im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
• im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen
Vereinigung,
• im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
• als Arzt auf Veranstaltungen sowie
• im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.
• als Dozent bei medizinischen Vorträgen
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
• Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
• Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten
üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
• Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen
je Kalenderjahr aus.
1.3 Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner freiberufliche Tätigkeiten als
Arzt auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder
Ihr Partner als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit ableisten. Un-
ter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich
eines Praxisankaufs, jedoch für längstens 24 Monate.
Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination
aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p,
aÄ) mit Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) um.
Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungsfälle im Zusam-
menhang mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt oder Apotheker, die vor Auf-
nahme dieser Tätigkeit eingetreten sind.
Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätig-
keit eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Vo-
raussetzung ist, dass Sie oder Ihr Lebenspartner die Tätigkeit als niedergelassener Arzttatsäch-
lich aufnehmen.
Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustande kommen, ha-
ben Sie Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des abgebrochenen Zulassungsver-
fahrens und den damit im Zusammenhang stehenden Anbahnungen von Verträgen. Wird der
Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Bera-
tung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
149
[Seite 150]
aÄ-Ba
Voraussetzung ist, dass
• Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheker in
der Basis-Variante (aÄ-Ba) bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei Jahren
besteht und
• Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nachwei-
sen.
Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen
nach, haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch
zu nehmen, auch wenn Ihr Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apo-
theke in der Basis-Variante (aÄ-Ba) noch keine zwei Jahre bei uns besteht.
Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr Anspruchsgegner der Mediation nicht zustimmt, o-
der verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und zwar ausschließlich für die gerichtli-
che Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits- und Kauf-
verträgen, die Sie wegen der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlossenen haben
sowie für Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wir über-
nehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Niederlassungsversuch.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
• Ihr Vertrag beendet wird,
• der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird,
• der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe- oder Lebens-
partner weiterhin angestellter ist –,
• die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In die-
sem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine
Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 und A 2.1.2.
mitversichert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz
sind Sie versichert? für angestellte Ärze und Apotheker in der Basis-Variante aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtli-
chen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusam-
menhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
sowie dem Erwerb einer Arztpraxis oder Apotheke im Rahmen einer von Ihnen geplanten Nie-
derlassung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um
Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Ver-
waltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um
Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klage-
verfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Inte-
ressen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder sonsti-
gen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie
in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
150
[Seite 151]
aÄ-Ba
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen
vorgeworfen wird.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens in
ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Arzt. Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz
zur Last gelegt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahr-
lässig als auch vorsätzlich oder nur vorsätzlich begangen werden kann.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatun
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokementencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.19.1.2 Rückruf-Service
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.19.2.3 Online Rechtsberatung
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.21.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
Für gelegentliche selbststänsige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.19.2.5 Vertrags-Download
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.20 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker in der Basis-Va-
sichert? riante aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein-
getreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätig-
keit handelt
• Steuer-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung rechtlichen
Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder
sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.5)
151
[Seite 152]
aÄ-Ba
• Sozial-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung rechtlichen
Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder
sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.6)
• Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung recht-
lichen Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen
oder sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
152
[Seite 153]
55+ Basis
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+Basis (55+-Ba)
1. Welchen Rechts- Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend
aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen werden.
schutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abgestimmten Versicherungs-
schutz für den privaten Bereich, geringfügige Beschäftigungen sowie für gelegentliche selbst-
ständige oder freiberufliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten.
„Gelegentlich" bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
• Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr aus.
Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen Reise, Alltag und
Gesundheit (siehe Ziffer 55+ Ba 3.21.10 bis 3.21.12).
2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4.
chert?
Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind
nicht mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und
dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
Hinweis für die mitversicherten Personen zu den Service-Leistungen im Alltag:
Die Leistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten auch für Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen
oder Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner
Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem).
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz
sind Sie versichert? 55+ in der Basis-Variante (55+ Ba) aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ in der Basis-Variante setzen wir voraus, dass Sie
nicht mehr berufstätig sind. Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließlich für die
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung sowie auf
dem Gebiet der betrieblichen bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts.
Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer
gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und
• Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch genommen wer-
den. Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht.
Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege-
kinder) und die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen Sie sind nicht mitversichert.
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
153
[Seite 154]
55+ Basis
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. Risikoträger für die folgenden Leistungen ist die ROLAND Schutzbrief-Ver-
sicherung AG:
3.21.10 Service-Leistungen Reisen
3.21.11 Service-Leistungen Alltag
3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes:
Leistungsumfang Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den
aus/Welche Kosten Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen
übernehmen wir? sein. Wir tragen diese Kosten für den Besuch des Rechtsanwalts bei Ihnen auch unabhängig
von Unfall, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechen.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden
sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt.
sichert?
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Warte-
zeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechsMonaten nach Versicherungsbeginn
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan-
dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätig-
keiten handelt
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Für die Beistandsleistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten ausschließlich folgende
Ausschlüsse:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen
oder Kernenergie verursacht wurde; wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von ei-
nem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstma-
ligem Auftreten,
von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder
zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
Außerdem leisten wir nicht,
wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen
versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Ob-
liegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Per-
son nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person
oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
154
[Seite 155]
55+ Basis
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen
Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Ver-
anstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Stre-
cken stattfinden,
wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung ver-
wendet haben,
wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der
Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen,
wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von zehn Kilometern ab Ihrem
Wohnsitz (siehe Ziffer 3.23.2) der Schadenort weniger als zehn Kilometer Wegstrecke
von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt,
für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versi-
cherte Schadenereignis beschädigt wurde.
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt
hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kos-
ten kürzen.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine
dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach,
dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.
Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Oblie-
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststel-
lung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie
die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Für die Beistandsleistungen „Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung“ gilt zusätz-
lich zu den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen folgender Ausschluss:
• Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertrags-
beginn vorhanden war
155
[Seite 156]
Iv
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Vermieter (Iv)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen als
schutz haben Sie? • Vermieter,
• Verpächter.
Dies bedeutet, dass eine se- Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der
parat vermietete Garage zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohnein-
nicht mitversichert ist. heit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Darüber hinaus sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer versichert, wenn die Gesamtheit der
Ihnen gehörenden Einheiten innerhalb eines Gebäudes versichert ist.
Im Versicherungsschein angegebene nicht vermietete, leerstehende Wohneinheiten sind ab ih-
rer Vermietung versichert.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-
sind Sie versichert? Rechtsschutz für Vermieter aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten vermie-
teten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwer-
kern wahrzunehmen. Versicherungsschutz besteht auch bei der Wahrnehmung rechtlicher Inte-
ressen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern, wenn nicht Sie, sondern die Hausver-
waltung in Ihrem Namen die Handwerker beauftragen.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Immobilien-Bereich, um Ihre rechtlichen Inte-
ressen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten vermie-
teten Immobilien.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Immobiliensachen für Ihre Verteidigung, wenn
Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen
Lärm.)
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
156
[Seite 157]
Iv
3.19.2.2 Rückruf-Service
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.2.3 Online Rechtsberatung
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.2.6 Webseiten-Prüfung
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.13 Service-Leistungen für Vermieter
9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen 9.1 Nachhaftung
vorliegen, damit Sie Sie haben auch Anspruch auf Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die bis zu einem Jahr
Anspruch auf Versi- nach Beendigung des Vertrags eintreten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in ursächlichem Zu-
sammenhang mit einem Sachverhalt stehen, der sich im versicherten Zeitraum ereignet hat.
cherungsschutz ha-
ben? Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände
bestehen oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat.
157
[Seite 158]
I-WEG
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (I-WEG)
1. Welchen Rechts- Es besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümer-Gemein-
schaft, wenn alle Wohneinheiten inklusive dazugehörenden Garagen versichert werden.
schutz haben Sie?
Hinweis:
Kein Versicherungsschutz besteht aus der Vermietung der Wohneinheiten. Dafür ist ein Vermie-
ter-Rechtsschutz notwendig.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-
sind Sie versichert? Rechtsschutz für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) Arbeits-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich als Arbeitgeber von Mitarbeitern der Woh-
nungseigentümer-Gemeinschaft.
• Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines
schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge
(Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Ver-
sicherungsfall.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Sol-
che Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beru-
hen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfest-
stellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetz-
buch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Im-
mobilien, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern
wahrzunehmen.
• Versicherungsschutz besteht für rechtliche Auseinandersetzungen der Wohnungseigentü-
mergemeinschaft mit einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Kein
Versicherungsschutz besteht jedoch für rechtliche Auseinandersetzungen einzelner Woh-
nungseigentümer untereinander und von Wohnungseigentümern gegen die Wohnungseigen-
tümergemeinschaft (siehe Ziffer A 6.2.17).
3.5 Steuer-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Im-
mobilie, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Wider-
spruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmali-
gen und laufenden Anlieger- und Erschließungsabgaben.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobi-
lien, um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden
wahrzunehmen.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobi-
lien. für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobi-
lien für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel:
Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
158
[Seite 159]
I-WEG
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1. Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
159
[Seite 160]
AGR
Besondere Bedingungen für den Baustein Agrar-Rechtsschutz (AGR)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz
• als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen
schutz haben Sie? bzw. Agrar-Betrieb, wenn dieser primär dem Wirtschaftszweig der Urproduktion zuzuordnen
ist – auch wenn dieser gewerbesteuerpflichtig ist,
• für Ihre im Versicherungsschein bezeichneten gewerbesteuerpflichtigen, versicherbaren Ne-
benbetriebe,
• als Inhaber für Ihre im Versicherungsschein genannten nicht gewerbesteuerpflichtigen land-
oder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe,
• für Ihren privaten Lebensbereich,
• für die Ausübung einer beruflichen, nicht selbstständiger Tätigkeiten,
• für eine nebenberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer und
• in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit
einer sonstigen selbstständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein-
künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von
Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit.
Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten.
Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermieter-Rechtsschutz.
1.2 Versicherungsschutz als Kleinunternehmer
• Im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit besteht Versiche-
rungsschutz als Kleinunternehmer im Rahmen des Umfangs von Ziffer AGR 3.
Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und
• keine Mitarbeiter beschäftigt werden.
Hinweis: Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen
auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben
Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat. Es kommt nicht darauf an, dass außer
der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird.
• Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine selbstständige hauptbe-
rufliche Tätigkeit auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit. Unter den Ver-
sicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten, zum Beispiel Kauf von
notwendigen Büroausstattungen, jedoch für längstens 12 Monate.
Wichtig: Auseinandersetzungen um die Anmietung von Gewerberäumen sind versichert. Bei
Auseinandersetzungen aus der Anstellung von Mitarbeitern besteht ebenfalls Versicherungs-
schutz.
Mit der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der Ver-
sicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und
private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) ohne Berücksichtigung einer er-
neuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1) um.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
• Ihr Vertrag beendet wird,
• der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkund geändert wird,
• die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In
diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht
eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).
1.3 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländi-
schen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versiche-
rungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit
Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.4 Im Forderungsmanagement
Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von
Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
die Forderung ist fällig und unstreitig,
es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben,
die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
160
[Seite 161]
AGR
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen.
Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kos-
tenübernahme gemäß Ziffer AGR 5.
1.5 versicherte Fahrzeuge
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-,
Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern.
Ausnahme: Wasser- und Luftfahrzeuge sind ausschließlich mitversichert, wenn diese privat auf
Sie zugelassen sind.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder den Agrar-Betrieb zuge-
lassen sein,
Ausnahme:
Versichert sind auch Motorfahrzeuge zu Lande, die auf Ihr Kleinunternehmen (siehe Ziffer
1.2) zugelassen sind.
• auf Ihren Namen oder auf Ihren Agrar-Betrieb mit einem Versicherungskennzeichen verse-
hen sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Agrar-Betrieb gemietet sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Agrar-Betrieb als privater Carsha-
ring-Nutzer gebucht sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat mittels vertraglicher Vereinbarung entgelt-
lich genutzt sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements).
Ausnahme: Fahrzeuge mit Kurzzeitzulassungen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Aus-
übung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Nicht versichert sind Fahrzeuge, die auf die in Ihrem Betrieb beschäftigten Perso-
nen zugelassen sind. Gleiches gilt für die mit Versicherungskennzeichen auf den Namen dieser
Personen versehenen oder gemieteten oder im Rahmen von Carsharing gebuchten Fahrzeuge.
1.6 Fahrer oder Insassen von Fahrzeugen
• Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeugen versi-
chert. Die fremden Fahrzeuge sind nicht versichert.
• Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge.
• Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen,
und zwar als
• Insasse,
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Dies gilt auch für Ihre mitversicherten Familienangehörigen sowie für den Miteigentümer,
Hoferben und Altenteiler sowie deren mitversicherten Familienangehörigen (siehe Ziffer AGR
2.2)
• Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind auch als Fahrer in fremden Fahrzeugen versi-
chert, wenn diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht
versichert.
1.7 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu
10.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugver-
botszonen.
1.8 versicherte Immobilien
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz als:
161
[Seite 162]
AGR
• Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter,
• sonstiger Nutzungsberechtigter
von
• land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteilen
• ausschließlich privat selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteilen,
• ausschließlich für den Agrar-Betrieb gewerblich selbst genutzten Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteilen.
und als
• Verpächter,
• Vermieter
von
• land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
• bis zu acht auf dem versicherten Betriebsgelände befindlichen Betten an Feriengäste
• einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus. Eine Einlie-
gerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem ver-
sicherten selbstbewohnten Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet
wird.
Hinweis: Für Streitigkeiten aus der Vermietung von bis zu fünf Ferienwohnungen benötigen Sie
den Plus-Baustein +AGR. Für die Streitigkeiten aus der Vermietung von Wohn- oder Gewerbe-
einheiten benötigen Sie den Vermieter-Rechtsschutz.
1.9 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
• auf Wohneinheiten
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Be-
trieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovol-
taik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzungen:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Mieter, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage muss fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten,
auf dem versicherten Hof befindlichen Wohngebäudes und/oder des dazugehörigen
Grundstücks sein.
• Auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Be-
trieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovol-
taik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzungen:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der versicherten landwirtschaftlich genutzten Gebäude.
• auf Gewerbeeinheiten
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Be-
trieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovol-
taik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzungen:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen
oder angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazu-
gehörigen Grundstücks.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweis:
• Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen
zur Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht ver-
sichert.
• Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für
die Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht ver-
sichert.
• Auf sonstigen Flächen
Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlagen, die sich auf dem sonstigen landwirtschaftli-
chen Grundstück sowie auf Feldern und Äckern befinden, sind nur im Rahmen des Plus-Bau-
steins Agrar (+AGR) versichert.
162
[Seite 163]
AGR
2. Wer ist mitversi- 2.1 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten
Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis 2.1.9.
chert?
2.2 Folgende Personen sind außerdem mitversichert:
• im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber, Altenteilen und Hof-
erbe sowie deren eheliche/eingetragene oder sonstige Lebenspartner, sofern diese auf dem
Gelände oder im Umkreis von 100 km Luftlinie zu Ihrem Agrar-Betrieb (Ihrem Hof) wohnen,
• die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
• die volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof wohnen.
Die volljährigen Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbil-
dung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen-
geld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
• Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbil-
dung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
• Für volljährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den versicherten Mitinhaber,
Altenteiler oder Hoferben leben, d.h. in deren Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind,
besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungs-
schutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft leben.
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie gesetzliche Vertreter juristischer Personen und
Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Agrar-Betrieb tätig und in Ausübung die-
ser Tätigkeit betroffen sind.
2.3 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
• sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh-
men unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.
• In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für Mitglie-
der des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unterneh-
mens, Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
• Versichert sind ferner Ehegatte, Erben sowie Nachlassverwalter der obengenannten versi-
cherten Personen, sofern sie sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsver-
stoß versicherter Personen beziehen.
• Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator bzw. diejenigen eines mitversi-
cherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht auf-
grund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungs-
schutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des
Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versiche-
rungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten
Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls
neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spä-
testens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser
Versicherungsschutz rückwirkend.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Toch-
ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochter-
gesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder in-
direkt zusteht, entweder durch
• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
• das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind,
oder
• durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein
mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe-
stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an de-
nen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
2.4 Bitte beachten Sie:
• Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen
und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die
für Sie gelten, auf die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen ent-
sprechend angewendet.
• Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit
neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunter-
nehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie
sind verpflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prä-
mienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach
163
[Seite 164]
AGR
Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaf-
ten zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
• Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versi-
cherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Agrar-Rechts-
sind Sie versichert? schutz aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services, ROLAND
Support-Services) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechts-
schutz auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvor-
schriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von
Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatz-
ansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines
schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge
(Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Ver-
sicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechts-
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienst-
recht, wenn es um Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung
von Benchateiligungsverboten beruhen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht
• für Sie als Arbeitgeber. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
• für Sie als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebs- oder Personal-
rat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
• Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs-
und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
• Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ih-
res Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versiche-
rungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je
Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Inte-
ressen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsver-
hältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.5 besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Anstel-
lungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahresein-
kommen von maximal 50.000 Euro. Wir übernehmen die Kosten bis zu 40.000 Euro je Ver-
sicherungsfall. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen den Betrag von 50.000 Euro, be-
steht auch kein anteiliger Versicherungsschutz.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Versichert sind die unter Ziffer 1.8 aufgeführten Immobilien.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen
gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine Ein-
liegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem
Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch für die gelegentliche ent-
geltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gele-
gentlich bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt
keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr
für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel-
lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch
geregelt sind.
Wir übernehmen die Kosten
164
[Seite 165]
AGR
• im Zusammenhang mit den versicherten, selbst genutzten Wohneinheiten bis zu 100.000
Euro je Versicherungsfall.
• Im Zusammenhang mit den landwirtschaftlich und gewerblich selbst genutzten Gebäude,
Gebäudeteile und Grundstücke bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr
Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich
privat selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grund-
stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines
unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Bereiche (siehe Ziffer AGR 1) im
nachfolgend beschriebenen Umfang:
• privater Lebensbereich,
• in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
• für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb.
Im Zusammenhang mit dem gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen bzw.
Agrar-Betrieb besteht Versicherungsschutz erst ab der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inte-
ressen vor deutschen Gerichten. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang die Kosten bis
zu 300.000 Euro je Versicherungsfall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) besteht im privaten Bereich Versi-
cherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäf-
ten, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von
100.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versiche-
rungsschutz.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) besteht Versicherungsschutz
für die private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 100.000 Euro. Bei
einer höheren Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen
aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßge-
fertigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum
Beispiel einer Küche oder einem Einbauschrank) wahrzunehmen.
• Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit
schuldrechtlichen Verträgen aus körperschaftlichen Rechtsverhältnissen wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass diese Verträge im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirt-
schaftlicher Produkte stehen.
• Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Zif-
fer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden,
Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten Agrar-Bereich (Wirt-
schaftsmediation).
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge,
• mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben, auch wenn
diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
• für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese
nach der Abmeldung durch Sie veräußert werden.
• Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang
• mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit
• mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden schuldrechtlichen Verträ-
gen:
• über Investitionsgütergeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.
Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch).
Es muss die berufsspezifische Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-,
Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Fläche)
betreffen und als Investition dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen.
• über Nebengeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Haupt-
geschäft gehörend). Diese müssen ebenfalls der Einrichtung und/oder Erhaltung der
Räumlichkeiten, den Einkauf von Dienstleistungen betreffen oder der internen Verwaltung
des Betriebes dienen.
165
[Seite 166]
AGR
Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grund-
stücken, Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert.
• für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufs-
unfähigkeits-Versicherung)
• für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten
Tätigkeit stehen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angele-
genheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren
vor Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit
den versicherten selbst genutzten Wohneinheiten für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
ressen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmaligen und laufenden
Anlieger- und Erschließungsabgaben.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz
• im privaten Lebensbereich,
• für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb,
um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehör-
den sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.27 besteht Versicherungsschutz, um Ihre Interessen vor Verwal-
tungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verfah-
ren wahrzunehmen. Das heißt, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
hang mit der Kürzung oder Rückforderung von nationalen und EU-Fördergeldern für den
landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen
haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.26 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen über die Vergabe von Studienplätzen. Wir übernehmen die Kosten
nach Ziffer A 14 für bis zu fünf Studienplatzklagen (Eil- und Hauptverfahren) während
der Vertragsdauer.
• Es besteht Versicherungsschutz in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in ver-
kehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9. Straf-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch
einen Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter
Vorsatz) bestehen, wenn das Vergehen im Zusammenhang mit der Nutzung Ihrer Privatfahr-
zeuge steht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
• Wir übernehmen die Kosten
• im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1) und
• Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3)
bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall,
• im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) bis zu 2.500 Euro je Versicherungs-
fall.
• Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zuge-
lassenen Rechtsanwalts Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB
XII - wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Voraussetzung ist, dass die Beratung tat-
sächlich erfolgt und separat abrechenbar ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei
Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abwei-
chend von Ziffer A 8. bereits als Eintritt des Versicherungsfalls.
166
[Seite 167]
AGR
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern:
Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland
zugelassene Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ih-
rer Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Über die Beratung hinaus besteht auch
Versicherungsschutz für außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inte-
ressen, wenn die Eltern im Rahmen dieses Vertrags mitversichert sind. Wir übernehmen die
Kosten in diesen Fällen bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
3.15 Forderungsmanagement
3.16 Beratungs-Rechtsschutz
3.16.1 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefrei-
ungsverfahren
Abweichend von Ziffer A 3.16.1 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers für
versicherte Personen in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
Abweichend von Ziffer A 3.16.2 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versiche-
rungsfall.
3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
3.17 Internet-Rechtsschutz
3.17.1.1 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von Ziffer A 3.17.1.1 beschriebenen Umfangs übernehmen wir über die Beratung
hinaus die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 5.000 Euro je Kalen-
derjahr.
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.3 Löschung rufschädigender Inhalte
Abweichen von Ziffer A 3.17.1.3 übernehmen bis zu dreimal je Kalenderjahr die Kosten eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschä-
digenden Internetinhalten gegen einen Absender.
3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing
3.17.1.7 Online-Schutz-Radar
3.17.1.8 Webseiten- Prüfung
für Sie als Kleinunternehmer bzw. für eine gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit
dem Baustein angestellte Ärzte und Apotheker
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz
3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Abweichend von Ziffer A 3.18 übernehmen wir die Kosten im privaten Lebensbereich für diese
Leistung bis zu 2.500 Euro je Kalenderjahr.
3.19.1.1Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
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AGR
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.19.1.6 Online-Schutz-Radar
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit
als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.2 telefonischer Rückruf-Service
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit
als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit
als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit
als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.5 Vertrags-Download
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit
als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.6 Webseiten-Prüfung
für Sie als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem
Baustein angestellte Ärzte und Apotheker
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.9 Lebenslagenberatung
3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
dern haben Sie Ver- Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
sicherungsschutz? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im privaten Lebensbereich, beruflichen
nicht selbstständigen sowie privaten Verkehrsbereich außerhalb des Geltungsbereichs nach
Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro. Dies tun wir
unter folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre-
ten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag
im Internet abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland
aus/Welche Kosten Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Ge-
übernehmen wir? bühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn
ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die
Kosten eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts
entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
168
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AGR
5.2 Leistungsumfang im Ausland
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi-
nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der
nach der deutschen Verg
ütungsregelung zu erstatten wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn
dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3.6. Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen
• im privaten Lebensbereich,
• im nicht selbstständigen beruflichen Bereich sowie
• im privaten verkehrsrechtlichen Bereich
ein zinsloses Darlehen bis zu 1.000.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung
ist, dass die Kaution gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen
verschont bleiben.
Abweichend von Ziffer A 5 gilt zum Forderungsmanagement ausschließlich Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderun-
gen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhal-
tet die Kosten für
• die außergerichtliche Mahnung,
• die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
• bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes:
ist unsere Leis- 7.5
tungspflicht einge- Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstre-
schränkt? ckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
• nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die For-
derung nicht beigebracht werden kann, oder
• der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
• im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
9. Welche Voraus- ÜberZiffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
setzungen müssen 9.1
vorliegen, damit Sie Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
Anspruch auf Versi- • ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod en-
det,
cherungsschutz ha- • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
ben? • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechts-
schutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste
und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindes-
tens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
9.1.1 für Verträge mit dem Baustein nÄ
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freibe-
rufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung
durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen F oder AGR
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte ge-
werbliche, freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem
• Steuer-Rechtsschutz,
• Sozial-Rechtsschutz und
• Straf-Rechtsschutz
durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung.
169
[Seite 170]
AGR
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versiche-
rungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn
der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
11. Wie sehen die Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
besonderen 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun-
Verhaltensregeln/ gen erfüllt sein:
Obliegenheiten im • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ha-
ben.
Verkehrsbereich • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
aus? • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens
leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be-
stehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
20. Wie können Sie Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Risiko entstanden, weil Sie nun gesetzlicher Vertreter einer juristischen Per-
Ihren Versiche- son sind?
rungsvertrag an
neue Risiken anpas- Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Wir
schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit, wenn Sie
sen? bisher auch den Berufs-Rechtsschutz versichert hatten.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeit-
punkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
• Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie
Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres
Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft ver-
langen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach
unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
170
[Seite 171]
+AGR
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Agrar (+AGR)
1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Agrar-Rechtsschutz versi-
chert.
schutz haben Sie?
1.2 Mindestlohn-Rechtsschutz
Als Inhaber eines Agrar-Betriebes haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des
in Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch ge-
nommen werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung Ihrer Regressansprüche gegen Ihre
Subunternehmer, nachdem deren Arbeitnehmer Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 25 kg. Wir übernehmen die Kosten bis
zu 30.000 Euro je Kalenderjahr.
1.4 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
• auf Gewerbeeinheiten
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Be-
trieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovol-
taik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen
oder angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und des dazugehö-
rigen Grundstücks.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je Kalenderjahr.
• Auf sonstigen Flächen
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Be-
trieb von Photovoltaik-, Windkraft- oder Biogas-Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung
von Energie.
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber und Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der sonstigen landwirtschaftlichen Gebäude oder land-
wirtschaftlichen Flächen
Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweise:
• Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit oder den landwirtschaftli-
chen Flächen gehörenden Flächen zur Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Er-
zeugung von Energie ist nicht versichert.
• Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die
Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert.
1.5 Rechts-Services für Geschäftskunden
Sie haben Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene andere Rechtsdienste
über unser Service-Portal (www.roland-service.de) rund um Ihren versicherten Agrar-Betrieb.
2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen analog des Bausteins AGR.
mitversichert?
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein
sind Sie versichert? Agrar aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
171
[Seite 172]
+AGR
Services, ROLAND 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressan-
Support-Services) sprüche gegen einen Ihrer Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindest-
lohngesetzes in Anspruch genommen wurden.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartell-
rechts. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu bis 10.000 Euro je Versicherungsfall
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Pa-
tent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonsti-
gen Rechten aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalen-
derjahr.
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie als Arbeitgeber für die Beratung hinsichtlich
eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsver-
träge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung
als Versicherungsfall.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von
Lohn- und Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein Arbeit-
nehmer eines von Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftrag-
ten Subunternehmen gegen Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unterneh-
men erhebt.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Außerdem haben Sie Versicherungsschutz für die vorübergehende Vermietung von bis zu fünf
Ferienwohnungen, die sich auf Ihrem Betriebsgelände befinden.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz für die versicherten gewerbli-
chen bzw. landwirtschaftlich genutzten Einheiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt
sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie Versiche-
rungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich gewerblich selbst genutzten
oder zukünftig gewerblich selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grund-
stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Die Kosten übernehmen wir bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Weiterhin ausgeschlossen sind
• Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorha-
bens/Bauvorhabens,
• Beteiligungen an Immobilienfonds.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) aus-
schließlich vor deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leistung übernehmen wir bis zu
300.000 Euro je Kalenderjahr.
• Es besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung. Versichert sind Anfechtungen eines Ver-
trags zwischen Ihnen und Ihrem Kunden im Inland aufgrund eines von Ihrem Kunden eröffne-
ten Insolvenzverfahrens.
Voraussetzungen:
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihres Kunden darf erst nach Abschluss des Ver-
trags zwischen Ihnen und Ihrem Kunden beantragt werden.
• Der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ist bereits vollständig erfüllt, da Sie die
gewünschte Leistung erbracht und Ihr Kunde diese Leistung bezahlt hat.
172
[Seite 173]
+AGR
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis:
Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, zum Beispiel die Erhebung einer negativen Feststellungs-
klage, besteht kein Versicherungsschutz.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabga-
ben für Ihre landwirtschaftlich oder gewerblich für Ihren Agrar-Betrieb versicherten Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteilen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) ausschließlich vor deutschen Gerichten.
3.9 Straf-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch
einen Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter
Vorsatz) bestehen, wenn das Vergehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Motorfahrzeu-
gen steht.
3.13 Daten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz,
• um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutz-Grundverordnung auf Un-
terlassung gerichtlich abzuwehren,
• um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und an-
deren nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren.
3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
Abweichend von A 3.16.4 besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch
einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für Unternehmens-Vorsorgevollmachten in
Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen beruflichen Tätigkeiten. Wir übernehmen
die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb
3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im In-
ternet
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
3.17.2.6 Webseiten-Prüfung
3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro
je Kalenderjahr.
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.2 Reputationsmanagement
3.21.3 Datenrettung
3.21.4 IT-Erste-Hilfe
3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
dern haben Sie Ver- Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
sicherungsschutz? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen für die gewerbliche und landwirtschaftliche
Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem
Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre-
ten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag
im Internet abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
173
[Seite 174]
+AGR
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
sichert? Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein für Agrar-Betriebe aufgezeigt.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie überge-
gangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindest-
lohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist.
6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlich-
keiten eines anderen einstehen.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet
sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunterneh-
mer einzustehen.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan-
der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemein-
schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
174
[Seite 175]
Ver
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver)
1. Welchen Rechts- Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichne-
ten Verein.
schutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.
2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso-
nen.
chert?
Mitversicherte Personen sind
• die gesetzlichen Vertreter,
• Angestellte und
• Mitglieder des Vereins
im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben.
3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Über-
Rechtsbereichen schriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechts-
sind Sie versichert? schutz aufgezeigt.
(Leistungsarten,
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
ROLAND Rechts- Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Services)
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines schriftli-
chen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhe-
bungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungs-
fall.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich, um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Fi-
nanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich, um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in Wi-
derspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deut-
schen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.15 Forderungsmanagement
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den Verein
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz
3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung
175
[Seite 176]
Ver
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
9. Welche Voraus- Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
setzungen müssen Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Ver-
vorliegen, damit Sie sicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
Anspruch auf Versi-
Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder
cherungsschutz ha- Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
ben? • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
176
[Seite 177]
Glossar
Hier finden Sie Begriffe aus den Bedingungen, die wir Ihnen hier näher erläutern und teilweise mit Beispielen ergänzen. Im Be-
dingungstext sind diese Stellen auch hervorgehoben.
Absender im Zusammenhang mit Schädigung der E-Reputation
Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder Betreiber von
Social-Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich
um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten
Absenderadressen als ein Absender.
Abtreten
Heißt, Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder
eine andere Person – einen Dritten.
Altersabhängiger Nachlass
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, welchen Nachlass Sie bis zu welchem Alter bekommen können:
Alter Nachlass Alter Nachlass
18 16% 27 4%
19 16% 28 4%
20 16% 29 4%
21 12% 30 4%
22 12% 31 4%
23 12% 32 4%
24 8% 33 2%
25 8% 34 2%
26 8% Ab 35 0%
Änderung der Rechtslage
Im Rahmen des Rechtsschutzes für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts:
Beispiele: Tod einer verwandten Person – dieses Ereignis kann für Sie erbrechtliche Ansprüche begründen; Trennung von dem
Ehepartner, Geburt eines Kindes, Volljährigkeit eines Kindes – dieses Ereignis kann für Sie u.a. unterhaltsrechtliche Ansprüche
oder Pflichten begründen oder verändern.
Keine Änderung der Rechtslage ist gegeben, wenn Verstöße gegen Rechtspflichten vorliegen, sich die Rechtspflicht aber nicht
ändert, z.B. reine Nichtzahlung von Unterhaltsansprüchen.
Ausschlüsse
Dies kann sich sowohl aus einer zeitlichen Komponente, zum Beispiel der Wartezeit, als auch aus einer inhaltlichen Kompo-
nente ergeben. Greift eine Wartezeit oder ein inhaltlicher Ausschluss, so besteht kein Versicherungsschutz.
Belegenes Risiko
Die Belegenheit eines Risikos bestimmt das anwendbare Recht des Versicherungsvertrages. So gelten zum Beispiel Fahrzeuge
dort als belegen, wo sie zugelassen sind. Unbewegliche Sachen (Grundstücke, Immobilien) gelten als dort belegen, wo sie sich
befinden.
Berechtigte Fahrer
Berechtigt ist jede Person, die das Motorfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.
Cyberkriminalität
ist Internetkriminalität, d.h. Straftaten, die auf der Nutzung des Internets basieren oder mit dessen Technologien erfolgen.
Cyber-Mobbing
Als Cyber-Mobbing gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeit-raum anhaltende Verletzung des allgemeinen Per-
sönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten.
Dies geschieht mithilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet, durch E-Mails, Instant Messenger, soziale
Netzwerke, Videos, Portale oder per Handy-SMS. Cyber-Mobbing wird auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches genannt.
Dingliche Rechte
sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel das Eigentum.
Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer
beweglichen Sache bestehen.
Direktinvestments
Dabei handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von Investitionsgütern werden zur Einnahme von
Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter. Investiti-
onsgüter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien.
177
[Seite 178]
Disziplinarrecht
Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel verbeamteten Personen oder Soldaten.
Eigenheim
Ein Eigenheim ist ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen umfasst.
Emissionen
Emissionen bezeichnen die Aussendung von Störfaktoren wie zum Beispiel giftige und umweltschädliche Stoffe (Schadstoffe
und Reizstoffe), aber auch Erschütterungen.
Erschließungskosten und sonstige Anliegerabgaben
darunter fallen alle Kosten für den technischen und verkehrsmäßigen Anschluss eines Grundstücks an die Versorgungs- und
Entsorgungsnetze.
Zum Beispiel: Anschluss an die Kanalisation und öffentliche Wasserversorgung, Gas, Elektrizität, Bau/Erneuerung der anlie-
genden Straße.
erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
Das heißt, solange Ihr volljähriges, unverheiratetes Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, besteht die Mitversiche-
rung. Die Mitversicherung Ihres Kindes besteht also während der ersten Ausbildung, des Studiums, Bundesfreiwilligendienst,
Minijobs, Ferienjobs, Werkstudententätigkeit oder der Beamtenanwärterschaft sowie während einer vorübergehenden nicht er-
lernten beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme eines Erst-Studiums (ein Studium gilt auch nach einem Fachwechsel so lange als
Erst-Studium, wie noch kein anderes Studium abgeschlossen wurde). Eine Tätigkeit in Behinderten- oder Reha-Werkstätten
zum Zwecke der Eingliederung bzw. Integration von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben zählt nicht als berufliche
Tätigkeit im Sinne der Klausel.
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
umfasst alle Auseinandersetzungen aus dem Bereich des Vertragsrechts, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätig-
keit stehen, insbesondere vertragliche Beziehungen mit Kunden.
Folgesachen
Folgesachen im Zusammenhang mit Scheidung sind zum Beispiel: Streit um Trennungsunterhalt, Vermögensauseinanderset-
zung, Versorgungsausgleich oder Sorgerecht für Kinder
Fracking
Fracking, auch Hydraulic Fracturing, ist ein Verfahren zur Erschließung von Öl- und Gasressourcen aus unkonventionellen La-
gerstätten durch tiefe Senkrecht- und Querbohrungen in das Erdreich und Einpumpen von Frack-Fluids (mit Chemikalien ange-
reichertes Wasser) unter hohem Druck.
Freiberufliche Tätigkeiten
Freiberufliche Tätigkeiten sind nicht der Gewerbeordnung unterliegende selbstständig ausgeübte Berufe wie zum Beispiel
Arzt, Ingenieur, Rechtsanwalt und Steuerberater.
Freie Mitarbeiter
Freie Mitarbeiter sind natürliche Personen, die selbstständig und weisungsunabhängig Dienstleistungen oder Werkserstellung
für den Auftraggeber erbringen.
Gelegentliche selbstständige Tätigkeiten
„Gelegentlich" bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
• Gutachter- sowie beratende Konsiliartätigkeiten und Praxisvertretungen üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr
aus und
• Bereitschafts- und Notdienste üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus.
Gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
Zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft
Gewaltstraftat im Rahmen des Opfer-Rechtsschutzes
meint in diesem Zusammenhang Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, schwere Straftaten gegen die körperliche
Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, sowie Straftaten gegen das Leben.
Eine Gewaltstraftat liegt zum Beispiel vor bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, gefährliche und schwere Körperverlet-
zung, Körperverletzung mit Todesfolge, Beteiligung an einer Schlägerei, Vergewaltigung, schwere sexuelle Nötigung, Raubde-
likte, erpresserischer Menschenraub, Angriff auf See- und Luftverkehr und Geiselnahme
gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft
Zum Beispiel ein Hofladen oder eine Straußwirtschaft jeweils mit Zukaufsware
Grob fahrlässiges Verhalten
Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
178
[Seite 179]
Hackerangriff
Sogenannter Hackerangriff: darunter versteht man illegale Angriffe auf informationsverarbeitende Systeme, zum Beispiel mit
Schadsoftware.
Immissionen
Immissionen bedeutet "Einwirkung" von Störfaktoren aus der Umwelt auf den Menschen und die natürliche Umwelt.
Investitionsgüter
Investitionsgüter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien. Bei Direktinvests handelt es
sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von Investitionsgütern werden zur Einnahme von Mietzins oder Pacht
und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter.
Investitionsgütergeschäfte
Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch). Es muss die berufsspezifische Einrich-
tung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbe-
bauter Flächen) betreffen und als Investition dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen.
Zum Beispiel: Erwerb oder Reparatur von technischen Anlagen, Produktionsmaschinen oder Werkzeugen. Diese Geschäfte
dürfen nicht zum Hauptgeschäft zählen. So ist bei einem Bäcker zum Beispiel eine vertragliche Auseinandersetzung wegen
mangelhafter Reparatur das Backofens versichert, der Streit mit dem Backmittel-Lieferanten wegen schlechter Ware jedoch
nicht. Streitigkeiten mit Kunden und Lieferanten sind nicht umfasst – hierfür ist ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder Vertrags-
Rechtsschutz Gewerbe notwendig.
Juristische Person
Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.
Kollektives Arbeits- und Dienstrecht
Zum Beispiel: das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben
Kosten verursachende Maßnahmen
Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels
Mediationsverfahren
Ein Mediationsverfahren ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Ein unabhän-
giger Mediator unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung für ihren Konflikt zu finden, die ihren Bedürfnis-
sen und Interessen entspricht. Das Konfliktbeilegungsverfahren kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch on-
line erfolgen. Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig. Zum Bei-
spiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den
Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner als Streitpartei entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kos-
tenanteil, also 50 %, selbst bezahlen.
Mitarbeiter
Mitarbeiter sind zum Beispiel: Angestellte, freie Mitarbeiter und Leiharbeitskräfte.
Moderne Kommunikationsmittel
Moderne Kommunikationsmittel sind zum Beispiel E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Portale oder
Handy-SMS.
Natürliche Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch.
Nebengeschäfte
Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Hauptgeschäft gehörend). Diese müssen eben-
falls der Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten oder Einkauf von Dienstleistung betreffen oder der internen Verwal-
tung des Betriebes dienen.
Zum Beispiel: Büromöbel, Raumrenovierung, Werbung durch externe Agentur, Objektüberwachung, Anschaffung von Büroma-
terial, Zimmerpflanzen, Seife oder Einkauf von ausschließlich selbst genutzten Telekommunikationsdienstleistungen, ordnungs-
gemäßer Aktenentsorgung oder Raumpflege durch einen Dienstleister.
Hinweis: Für manche Unternehmen gehört der Einkauf von Telekommunikationsanlagen zum Nebengeschäft. Hier wären Strei-
tigkeiten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen jedoch um eine Telefon-Hotline sind
Streitigkeiten aus dem Kauf einer Telekommunikationsanlage nicht über die Nebengeschäfte, sondern vielmehr über die Investi-
tionsgütergeschäfte versichert, da die Telefonanlage grundlegend zur Ausführung des Unternehmenszwecks notwendig ist. Für
einen umfassenden vertraglichen Versicherungsschutz wird ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder Vertrags-Rechtsschutz
Gewerbe benötigt.
Versicherungsschutz für Pflegeeltern und Eltern, deren Kinder in Pflegefamilien aufwachsen
Im Rahmen des Plus-Bausteins Privat besteht Versicherungsschutz für Herausgabeansprüche. Der Eintritt des Versicherungs-
falls ist dabei nicht die Rechtslagenänderung sondern der Zeitpunkt, in dem die Herausgabe beansprucht wird.
Schädigung der E-Reputation
Als Schädigung der E-Reputation gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des all-
gemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, wenn dies mithilfe von Fo-
tografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder
eine Website verbreitet werden, geschieht.
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Schadenersatzansprüche abwehren
Abwehr Schadensersatzansprüche liegt vor, wenn es nicht um die Durchsetzung eines Ihnen/Ihrer mitversicherten Personen
entstandenen Schadens geht, sondern wenn eine andere Person gegen Sie Schadensersatzansprüche/Unterlassungsansprü-
che geltend macht, gegen die Sie sich wehren möchten.
Zum Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner verlangt Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die
Rechtsschutz-Versicherung, sondern im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung versichert.
Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
Zum Beispiel: Versicherungsschutz im Rahmen Ihrer Rechtsschutzversicherung haben Sie jedoch für den Fall, dass der Ver-
mieter des Mietfahrzeugs von Ihnen wegen verspäteter Rückgabe Schadenersatz verlangt. Dies ist aufgrund des Mietvertrags
über den Vertrags-Rechtsschutz im Baustein Verkehr versichert.
Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen
betrifft alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit und im Anschluss an einer Scheidung/Trennung stehen.
Zum Beispiel: Streit um Trennungsunterhalt, Sorgerechtsstreitigkeiten
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine
von der anderen Person eine Leistung fordern kann zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer.
Sicherung des Lebensunterhalts
Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialhilfe/Bürgergeld/Grundsicherung im Alter
Standesrecht
Unter Standesrecht fallen berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.
Stalking
Stalking bezeichnet wiederholtes widerrechtliches Verfolgen, Nachstellen, penetrantes Belästigen, Bedrohen und Terrorisieren
einer Person gegen deren Willen bis hin zu körperlicher und psychischer Gewalt.
Subvention
Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird
und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen soll.
Textform
Textform heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch.
Übertragenes/übergegangenes Recht
meint den Übergang von rechtlichen Befugnissen/Forderungen oder Rechten auf eine andere Person. Dies kann kraft Gesetzes
oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes stattfinden.
Zum Beispiel: Abtretung, Schuldübernahme, Erbe.
Hinweis: Tritt der Übergang auf die versicherte Person nach Eintritt des Rechtsschutzfalles ein, besteht kein Versicherungs-
schutz.
Urproduktion
Unter Urproduktion fällt in diesem Zusammenhang die Gewinnung von Produkten unmittelbar aus der Natur (durch Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei, Jagd).
unverzüglich
Unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist“ Nicht „sofort“
Verbrechen
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind, zum Beispiel Mord, Tot-
schlag, Raub.
Vergehen
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, zum
Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug.
Verjährung, gehemmt
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintref-
fen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.
Verkehrsrechtliches Vergehen
Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter
Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.
Verkehrsanwalt/Korrespondenzanwalt
Ein Verkehrsanwalt, auch Korrespondenanwalt, ist ein Rechtsanwalt, der in einem Gerichtsverfahren neben dem Verfahrens-
oder Hauptbevollmächtigten tätig ist. Sein Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs des Mandanten: mit dem Ver-
fahrensbevollmächtigten.
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Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
Die Verwandtschaft zwischen Vorfahren und Nachkommen ist in gerader Linie. Dazu zählen zum Beispiel Großeltern, Eltern,
Kinder, Enkelkinder. Zur Verwandtschaft in der Seitenlinie zählen zum Beispiel Bruder und Schwester, Tante und Onkel, Nichte
und Neffe.
Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel ist die Voraussetzung, um eine Vollstreckung zu beantragen. Vollstreckungstitel sind zum Beispiel Voll-
streckungsbescheide in einem Mahnverfahren, volltreckbare Urteile.
Wartezeit
Es besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Frist nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Erst die Versicherungsfälle,
die nach Ablauf der Wartezeit eintreten, können unter den Versicherungsschutz fallen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann ein Gläubiger die Durchsetzung seiner Forderung gegenüber einem Schuldner
erzwingen. Für die Durchsetzung von Geldforderungen können Sachpfändungen, Immobiliarvollstreckungen, Kontopfändungen
oder Pfändungen bei Drittschuldnern durchgeführt werden.
Zum Beispiel: Der Gerichtsvollzieher wird mit der Vollstreckung einer Geldforderung beauftragt. Er pfändet daraufhin Wertge-
genstände des Schuldners in dessen Wohnung.
Zulassung
Ein Fahrzeug ist zugelassen, wenn es offiziell bei der zuständigen Zulassungsstelle registriert ist und die erforderlichen Kenn-
zeichen sowie Dokumente (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) ausgestellt wurden.
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Die Versicherungsbranche ist wie das
Leben: immer in Bewegung – und wir von
ROLAND Rechtsschutz gestalten den
Wandel aktiv mit.
Als Rechtsschutz-Experte mit jahrzehn-
telanger Erfahrung sind wir überzeugt:
Konflikte lösen wir besser miteinander!
Dazu gehört für uns eine nachhaltige,
chancengleiche und faire Konfliktlösung –
unabhängig von Geschlecht, Alter oder
Herkunft.
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