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Volltext aufklappen: ROLAND Rechtsschutz ARB (W 1525)
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Informationen für Verbraucher und
Geschäftskunden zu den
Rechtsschutz-Bedingungen
ARB 2026
in Kooperation mit
Stand 10.2025
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Herzlich willkommen bei ROLAND Rechtsschutz!
Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Rechtsschutz-Versicherung bei uns entschieden haben. Wir bei
ROLAND stehen für ein besseres Miteinander. Dazu gehört für uns eine nachhaltige, chancengleiche und
faire Konfliktlösung – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft.
Bei uns bekommen Sie jederzeit schnelle, unkomplizierte und nachhaltige Hilfe:
• Soforthilfe am Telefon
• Mediation
• weitere außergerichtliche Konfliktbeilegungs-Verfahren
• auf Ihr Anliegen spezialisierte Rechtsanwälte
Ein rechtlicher Konflikt muss nicht immer vor Gericht enden. Viele Fälle lassen sich auch auf andere
Weise klären. Aber wenn Ihr Fall vor Gericht geht, sorgen wir für die Unterstützung, die Sie brauchen.
Mit unseren Unterstützungsangeboten gehen Sie mit einem sicheren Gefühl durchs Leben: Nutzen Sie
dafür auch unser Service-Portal oder rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie!
Telefon +49 221 8277-500
www.roland-service.de
Freundliche Grüße
Ihr Team der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
In diesem Dokument wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und
divers verzichtet. Wir tun dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Sämtliche Personenbezeichnungen
gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Wir bieten auf unserer Webseite auch ein ARB-Variante in vereinfachter Sprache an. Sie finden diese auf
www.roland-rechtsschutz.de\service.
Beachten Sie bitte: Diese Bedingungen sind nach dem Bausteinprinzip aufgebaut. Die konkreten
Inhalte/der konkrete Bedingungstext sind den Produkt-Bausteinen durch Kürzel zugeordnet. Jeder
Baustein deckt Ihr Rechtsschutzbedürfnis in einem Lebensbereich und kann durch weitere ergänzt
werden. Eine erste Übersicht über die Kürzel finden Sie im Anschluss an diesen Text. Abschnitte, die für
alle Produkt-Bausteine gelten, sind unter „Allgemein“ (A.) zusammengefasst.
Privat-Rechtsschutz P
Berufs-Rechtsschutz B
Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privat-Fahrzeuge V1p
Firmen-Rechtsschutz F
Diese Liste mit Bausteinen und den entsprechenden Kürzeln ist unabhängig von Ihrem Vertrag. Es
handelt sich nur um ein allgemeines Beispiel.
In diesem Dokument finden Sie
• Leistungsübersichten für Privat- und Geschäftskunden
• Informationen für Versicherte
Informationen nach der Infopflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetzt (VVG)
• Allgemeine Bedingungen
Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2026)
• Glossar
Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen.
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Leistungsübersichten
Leistungsübersichten
Folgende Vergleiche geben Ihnen einen Überblick, welche Leistungen in welchem Rechtsschutz-Paket
enthalten sind. Die genaue Leistungsbeschreibung finden Sie in den angegebenen Fundstellen innerhalb
der Rechtsschutz-Bedingungen.
Rechtsschutz-Empfehlungen für Privatkunden (PK)
Sie können bei uns Ihren Versicherungsschutz durch eine Vielzahl an Rechtsschutz-Bausteinen ganz
individuell zusammenstellen. Mit unseren Rechtsschutz-Empfehlungen geben wir Ihnen Pakete an die
Hand, die unterschiedliche Ansprüche berücksichtigen. Im folgenden Vergleich haben wir den
Immobilien-Rechtsschutz immer berücksichtigt. Wenn eine Leistung nicht unbegrenzt versichert ist,
haben wir die Höchstentschädigungsgrenze aufgeführt, bis zu der wir Kosten übernehmen. Bei den
Wartezeiten gibt es abweichende Regelungen im Basis-Paket, die wir dort vermerkt haben. Details zu
den Leistungsbeschreibungen finden Sie im Bedingungstext. Die Ziffern in den Klammern verweisen auf
die jeweilige Textpassage in den ARB.
Hinweise:
ARB = Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen
RS = Rechtsschutz
RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Privat-RS versichert versichert versichert
Berufs-RS versichert versichert versichert
Verkehrs-RS versichert versichert versichert
Immobilien-RS versichert versichert versichert
Plus-Baustein Privat nicht versichert Optional möglich versichert
StrafrechtPlus Privat Optional möglich Optional möglich versichert
RS für angestellte Ärzte Optional möglich Optional möglich Optional möglich
RS 55+ Optional möglich Optional möglich Optional möglich
Versicherungssummen
Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt
Strafkaution 250.000 € 500.000 € 1.000.000 €
Geltungsbereich
Europa versichert versichert versichert
Weltweit versichert versichert
nicht versichert 1 Jahr; bis 2 Jahre; bis
500.000 € 1.000.000 €
Versicherungssummen zum StrafrechtPlus Privat
Optional Optional enthalten
Versicherungssumme 1.000.000 € 1.000.000 € 1.000.000 €
Strafkaution 250.000 € 250.000 € 250.000 €
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Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Geltungsbereich
Europa versichert versichert versichert
weltweit versichert versichert versichert
Versicherte Personen (siehe Ziffer A 2.1 i.V.m. den jeweiligen Besonderheiten in den Paketen)
Versicherungsnehmer versichert versichert versichert
Ehe-/Lebenspartner versichert versichert versichert
Sonstiger Lebenspartner** versichert versichert versichert
Minderjährige Kinder versichert versichert versichert
Volljährige, unverheiratete
Kinder (bis zur Aufnahme
versichert versichert versichert
einer ersten dauerhaften
Berufstätigkeit)
Volljährige, unverheiratete
Kinder bei Arbeitslosigkeit
nach Beendigung der versichert versichert versichert
Erstausbildung für maximal
ein Jahr
Volljährige, unverheiratete
bei Ihnen lebende Kinder –
nicht versichert versichert versichert
auch bei einer dauerhaften
Berufstätigkeit**
Minderjährige und bei Ihnen
nicht versichert versichert versichert
lebende Enkelkinder **
Volljährige, unverheiratete
und bei Ihnen lebende
Enkelkinder (bis zur
nicht versichert versichert versichert
Aufnahme einer ersten
dauerhaften Berufstätigkeit)
**
Volljährige, unverheiratete
bei Ihnen lebende
Enkelkinder bei
Arbeitslosigkeit nach nicht versichert versichert versichert
Beendigung der Erst-
ausbildung für maximal ein
Jahr **
Eltern und Großeltern ab 65
nicht versichert versichert versichert
Jahre *
Sonstige bei Ihnen lebende,
nicht berufstätige Personen nicht versichert nicht versichert versichert
**
* nicht berufstätig, in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebend und mit Erstwohnsitz bei Ihnen
gemeldet (gilt auch bei Einliegerwohnung, Pflegeheim); namentliche Nennung der Personen nicht
erforderlich
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Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
** in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebend und mit Erstwohnsitz bei Ihnen gemeldet; gilt nicht
bei Zwei-/Mehrfamilienhaus oder Einliegerwohnung; namentliche Nennung der Personen nicht
erforderlich
Versicherte Fahrzeuge (siehe Ziffer Vp 1.1 bzw. PBV-Ba 1.1)
Alle auf versicherten Personenkreis zugelassene
Landfahrzeuge versichert versichert versichert
Wasserfahrzeuge nicht versichert versichert versichert
Luftfahrzeuge nicht versichert versichert versichert
Auf Kleinunternehmen
zugelassene Landfahrzeuge nicht versichert versichert versichert
(ohne Kurzzeitzulassung)
Drohnen-RS (Vp 1.3)
versichert versichert
Hinweis: kein Schutz bei
nicht versichert Bis 500 g Bis 500 g
Verstoß gegen
Abfluggewicht Abfluggewicht
Flugverbotszonen
Versicherte Objekte (siehe Ziffer Ip 1.1 bzw. Ip-Ba 1.1)
Eine selbst genutzte
versichert nicht versichert nicht versichert
Wohneinheit
Alle selbst genutzten
nicht versichert versichert versichert
Wohneinheiten
Alle selbst genutzten
nicht versichert versichert versichert
unbebauten Grundstücke
Alle selbst genutzten
nicht versichert versichert versichert
Kleingärten
Alle selbst genutzten
Pferdeboxen, auch mit
nicht versichert versichert versichert
Verpflegungsvertrag (Privat-
RS auch notwendig)
Eine vermietete
Einliegerwohnung im eigenen
nicht versichert nicht versichert versichert
selbst genutzten
Einfamilienhaus
Versicherte Leistungsarten (ARB-Verweise stehen in Klammern)
Schadenersatz-RS (A 3.1) versichert versichert versichert ohne
Arbeits-RS (A 3.2) versichert
3 Monate
6 Monate versichert versichert
Wartezeit
Mit Aufhebungsverträgen versichert
(B 3.2, +p 3.2, PBV-Ba 3.2) Bis 750 €/Jahr versichert versichert 3 Monate
6 Monate Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr
Wartezeit
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Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Mit kollektivem
versichert versichert 3 Monate
Arbeitsrecht nicht versichert
Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 €/Fall
(B 3.2, +p 3.2)
Anstellungsvertrags-RS bis
50.000 € versichert 3 Monate
nicht versichert nicht versichert
Jahreseinkommen, kein Bis 40.000 €/Fall Wartezeit
anteiliger Schutz (+p 3.2)
Hinweis: für einen umfassenden Schutz aus Anstellungsverträgen empfehlen wir unseren Manager-RS
Mit hauswirtschaftlichen
Beschäftigungsverhältnissen versichert versichert versichert 3 Monate
(B 3.2, PBV-Ba 3.2) 6 Monate
Wartezeit
Wohnungs- und versichert
3 Monate
Grundstücks-RS (A 3.3) 6 Monate versichert versichert
Wartezeit
Mit Enteignungs-,
versichert
Planfeststellungs- und versichert 3 Monate
nicht versichert Bis 100.000
Flurbereinigungsangelegenh Bis 50.000 €/Fall
€/Fall
eiten (Ip 3.3, +p 3.3)
Mit eigenen oder
gemieteten Anlagen zur
Erzeugung erneuerbarer
Energie auf den versicherten 3 Monate
nicht versichert versichert versichert
selbst genutzten Wartezeit
Wohneinheiten (Betrieb,
Erwerb, Installation)
(Ip 1.1)
Rechtsschutz für Bauherren
versichert
von privat selbst genutzten nicht versichert nicht versichert 6 Monate
Bis 5.000 €/Fall
Immobilien (+p 3.3)
Gelegentliche entgeltliche versichert
Überlassung der selbst Max. 3-mal/Jahr, 3 Monate
nicht versichert nicht versichert
genutzten Wohnung (+p max. für 12
3.3) Wochen/Jahr
RS im Vertrags- und versichert
nicht
Sachenrecht (A 3.4) 6 Monate versichert versichert
versichert
Wartezeit
Nebenberufliche
selbstständige Tätigkeiten
versichert
als angestellter Arzt, wenn 3 Monate
6 Monate versichert versichert
auch der Baustein RS für
Wartezeit
angestellte Ärzte versichert
ist (aÄ 1.1, aÄ-Ba 1.1)
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Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Streitigkeiten im Rahmen
einer nebenberuflichen
oder hauptberuflichen
selbstständigen Tätigkeit
3 Monate
als Kleinunternehmer bis zu nicht versichert versichert versichert
einem in § 19 Abs. 1 UstG
geregelten Umsatz (derzeit
25.000 €)
(P 1.2 i.V.m. P 3.4)
Firmen-Vertrags-RS für
Nebengeschäfte im
Rahmen der Tätigkeit als
Kleinunternehmer, d.h. für
versichert versichert 3 Monate
Verträge, die nicht im nicht versichert
Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall
Zusammenhang mit dem
Hauptgeschäft stehen, z.B.
Reparatur von Bürofenster
(P 1.2 i.V.m. P 3.4)
Firmen-Vertrags-RS für
Investitionsgütergeschäfte
im Rahmen der Tätigkeit als
Kleinunternehmer, d.h. für
Verträge, die im versichert versichert 3 Monate
nicht versichert
Zusammenhang mit dem Bis 10.000 €/Jahr Bis 10.000 €/Jahr
Hauptgeschäft stehen, z.B.
Reklamation einer defekten
Fertigungsmaschine (P 1.2
i.V.m. P 3.4)
Versicherungs-Vertrags-RS
für Kleinunternehmer (P versichert versichert
nicht versichert 3 Monate
1.2 i.V.m. Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall
P 3.4)
RS im Zusammenhang mit
vorbereitenden Tätigkeiten
für eine hauptberufliche nicht versichert versichert versichert 3 Monate
selbstständige Tätigkeit (P
1.2)
Niederlassungsklausel für
angestellte Ärzte, wenn
auch der Baustein RS für versichert versichert versichert 2 Jahre
angestellte Ärzte versichert
ist (aÄ 1.1, aÄ-Ba 1.1)
Streitigkeiten aus
Kapitalanlagen bis zu einer nicht versichert nicht versichert versichert ohne
Anlagesumme von 100.000
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[Seite 8]
Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
€, darüber hinaus anteiliger
RS (+p 3.4)
Streitigkeiten aus der
Vergabe von Privatdarlehen
bis zu einer
Darlehenssumme von nicht versichert nicht versichert versichert ohne
100.000 €, darüber hinaus
anteiliger RS
(+p 3.4)
Mit personenbezogenen
Versicherungsverträgen (P nicht versichert versichert versichert ohne
3.4)
Streitigkeiten aus Kauf und
Einbau von maßgefertigten versichert
Möbeln in die selbst 6 Monate versichert versichert ohne
bewohnte Wohneinheit (P Wartezeit
3.4, PBV-Ba 3.4)
Ankauf von nicht
zugelassenen Fahrzeugen
versichert versichert versichert ohne
zur privaten Eigennutzung
(Vp 3.4, PBV-Ba 3.4)
Verkauf von nicht
zugelassenen Fahrzeugen,
die vor Verkauf auf Sie
versichert versichert versichert ohne
während der Vertragsdauer
zugelassen waren (Vp 3.4,
PBV-Ba 3.4)
Steuer-RS (A 3.5) versichert
6 Monate versichert versichert ohne
Wartezeit
Mit vorgerichtlichen versichert
Widerspruchsverfahren (A 6 Monate versichert versichert ohne
3.5) Wartezeit
Mit laufenden
versichert
Erschließungs- und
6 Monate versichert versichert ohne
Anliegerabgaben (Ip 3.5,
Wartezeit
Ip-Ba 3.5)
Mit einmaligen
Erschließungs- und nicht versichert versichert versichert ohne
Anliegerabgaben (Ip 3.5)
Sozial-RS (A 3.6) versichert
6 Monate versichert versichert ohne
Wartezeit
Mit vorgerichtlichen versichert
Widerspruchsverfahren (A 6 Monate versichert versichert ohne
3.6) Wartezeit
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[Seite 9]
Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Verwaltungs-RS in
versichert versichert versichert ohne
Verkehrssachen (A 3.7)
Verwaltungs-RS (A 3.7) versichert
6 Monate versichert versichert 3 Monate
Wartezeit
Mit vorgerichtlichen versichert
Widerspruchsverfahren (A 6 Monate versichert versichert 3 Monate
3.7) Wartezeit
Mit Studienplatzklagen (P versichert versichert
3.7) nicht versichert 5 pro 5 pro 3 Jahre
Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit
Disziplinar- und Standes-RS nicht
versichert versichert versichert
(A 3.8) versichert
Straf-RS (A 3.9) nicht
versichert versichert versichert
versichert
Mit Kostenübernahme nach nicht
versichert versichert versichert
RVG versichert
Ohne Vorsatzstraftaten nicht
versichert versichert versichert
versichert
Vorsatztaten im beruflichen
Bereich angestellter Ärzte,
solange keine Verurteilung
wegen Vorsatz erfolgt, nicht
versichert versichert versichert
wenn auch der Baustein RS versichert
für angestellte Ärzte
versichert ist (aÄ 3.9.2, aÄ-
Ba 3.9.2)
Kostenübernahme für
Vorsatzstraftaten im
nicht
Verkehrsbereich, wenn nicht versichert nicht versichert versichert
versichert
Verfahren mit Strafbefehl
endet (+g 3.9.1)
StrafrechtPlus Privat (S+p nicht
Optional möglich Optional möglich versichert
3.9.2) versichert
mit Honorarkosten (S+p nicht
Optional möglich Optional möglich versichert
5.3.6.1) versichert
auch für vorsätzliche
Straftaten, solange keine nicht
Optional möglich Optional möglich versichert
Verurteilung wegen Vorsatz versichert
erfolgt (S+p 3.9.2)
Im Zusammenhang mit der
nicht
versicherten Tätigkeit als nicht versichert Optional möglich versichert
versichert
Kleinunternehmer (S+p 1.1)
Im Zusammenhang mit der
nicht
versicherten Tätigkeit als Optional möglich Optional möglich versichert
versichert
angestellter Arzt, wenn
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[Seite 10]
Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
auch der Baustein RS für
angestellte Ärzte versichert
ist (S+p 1.1 i.V.m. aÄ/aÄ-
Ba)
Ordnungswidrigkeiten-RS nicht
versichert versichert versichert
(A 3.10) versichert
Mit Halt- und
Parkverstößen, außer bei
nicht
Einstellung Verfahrens versichert versichert versichert
versichert
gemäß § 25 a StVG (A
6.2.16)
RS im Familienrecht (nach
veränderter Rechtslage:
Geburt, Volljährigkeit oder
Adoption des Kindes)
(A 3.11.1)
Beratung, außergerichtlich versichert
und gerichtlich (P 3.11.1, +p Bis 250 €/Fall versichert versichert
ohne
3.11.1, PBV-Ba 3.11.1) 6 Monate Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 €
Wartezeit
RS im Lebenspartnerschafts-
und Eherecht inkl.
Scheidungs- und
Scheidungsfolgesachen (A
3.11.2)
Beratung, außergerichtlich
versichert versichert versichert
und gerichtlich (P 3.11.2, +p 1 Jahr
Bis 250 €/Fall Bis 1.250 €/Fall Bis 2.500 €
3.11.2, PBV-Ba 3.11.2)
RS im Erbrecht (A 3.11.3) ohne
Beratung, außergerichtlich versichert
und gerichtlich (P 3.11.3, +p Bis 250 €/Fall versichert versichert
ohne
3.11.3, PBV-Ba 3.11.3) 6 Monate Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 €
Wartezeit
Beratungs-RS wegen
nicht versichert nicht versichert versichert ohne
Elternunterhalt (+p 3.11)
Opfer-RS (A 3.12) versichert versichert versichert ohne
Daten-RS (A 3.13) versichert versichert versichert ohne
Im Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit als nicht versichert versichert versichert ohne
Kleinunternehmer (P 3.13)
Im Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit als
angestellter Arzt, wenn
versichert versichert versichert ohne
auch der Baustein RS für
angestellte Ärzte versichert
ist (aÄ 3.13, aÄ-Ba 3.13)
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[Seite 11]
Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
RS in Betreuungsverfahren versichert
(A 3.14) 6 Monate versichert versichert 3 Monate
Wartezeit
Auch für Betreuungsfragen
wegen bevorstehender
nicht versichert nicht versichert versichert 3 Monate
Pflegebedürftigkeit der
Eltern (+p 3.14)
Ausweitung auf
außergerichtlichen und versichert
nicht versichert nicht versichert 3 Monate
gerichtlichen Schutz, wenn Bis 5.000 €
Eltern mitversichert sind
Beratungs-RS (A 3.16)
in privaten
versichert versichert
Insolvenzverfahren (A nicht versichert 3 Monate
Bis 1.250 € Bis 5.000 €
3.16.1)
bei Insolvenz des
Arbeitgebers (A 3.16.2 versichert versichert
nicht versichert 3 Monate
i.V.m. B 3.16.2 und Bis 1.250 € Bis 5.000 €
+p 3.16.2)
für Vorsorgeverfügungen versichert versichert
(A 3.16.4) nicht versichert Bis 250 €/Jahr für Bis 250 €/Jahr für ohne
alle Verfügungen alle Verfügungen
Patientenverfügung nicht versichert versichert versichert ohne
Vorsorgevollmacht nicht versichert versichert versichert ohne
Betreuungsverfügung nicht versichert versichert versichert ohne
Testament nicht versichert versichert versichert ohne
Bestattungsverfügung nicht versichert versichert versichert ohne
Digitaler Nachlass nicht versichert versichert versichert ohne
Sorgerechtsverfügung
inkl. Regelungen für nicht versichert versichert versichert ohne
Organspende
Kostenübernahme für
Registrierungsgebühr im nicht versichert versichert versichert ohne
Zentralregister
Internet-RS (A 3.17.1) versichert versichert versichert ohne
RS bei privaten
Urheberrechtsverstößen im
versichert
Internet (gilt nicht für
Bis 750 €/Jahr versichert versichert
Tätigkeit als ohne
6 Monate Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr
Kleinunternehmer) (A
Wartezeit
3.17.1.1 i.V.m. P 3.17.1.1
bzw. PBV-BA 3.17.1.1)
Schadenersatz- und
Unterlassungs-RS (A versichert versichert versichert ohne
3.17.1.2)
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[Seite 12]
Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Löschung rufschädigender versichert
versichert versichert
Inhalte (A 3.17.1.3 i.V.m. P Einmal/Jahr
Einmal/Jahr Dreimal/Jahr
3.17.1.3 bzw. PBV-Ba gegen 1 ohne
gegen 1 gegen 1
3.17.1.3) Absender
Absender Absender
Bis 250 €
Aktiver Straf-RS (A 3.17.1.4) versichert versichert versichert ohne
Opfer-RS (A 3.17.1.5) versichert versichert versichert ohne
Lebenslagenberatung bei
nicht versichert versichert versichert ohne
Cyber-Mobbing (A 3.17.1.6)
Online-Schutz-Radar
(ehemals JurRadar) (A nicht versichert nicht versichert versichert ohne
3.17.1.7)
Webseiten-Prüfung
(ehemals JurWebCheck) (A
3.17.1.8 i.V.m.
+p 3.17.1.8) im
Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit als nicht versichert nicht versichert versichert ohne
Kleinunternehmer bzw.
Angestellter Arzt. Letzteres,
wenn auch der Baustein RS
für angestellte Ärzte
versichert ist
Bonus-Konfliktbeilegung Einmal
oder Bonus-Rechtsberatung nach je 3
versichert versichert
(A 3.18) nicht versichert schaden-
Bis 1.250 €/Jahr Bis 2.500 €/Jahr
freien
Jahren
Rechts-Services im privaten
versichert versichert versichert ohne
Bereich (A 3.19.1)
Telefonische
Rechtsberatung (ehemals versichert versichert versichert ohne
JurLine) (A 3.19.1.1)
Rückruf-Service (ehemals
JurLine-Callback) (A versichert versichert versichert ohne
3.19.1.2)
Online-Rechtsberatung
(ehemals JurOnline) (A versichert versichert versichert ohne
3.19.1.3)
Vertrags- und
Dokumentencheck
versichert versichert versichert ohne
(ehemals JurCheck) (A
3.21.1.4)
Vertrags-Download
(ehemals JurLoad) (A versichert versichert versichert ohne
3.19.1.5)
12
[Seite 13]
Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Online-Schutz-Radar
(ehemals JurRadar)
Erkennung, Aufdeckung
und Feststellung von nicht versichert nicht versichert versichert ohne
Risiken durch von Kunden
festgelegte Suchtermini (A
3.19.2.6)
Rechts-Services für
versicherte Tätigkeit als
nicht versichert versichert versichert ohne
Kleinunternehmer
(A 3.19.2)
Telefonische
Rechtsberatung (ehemals nicht versichert versichert versichert ohne
JurLine) (A 3.19.2.1)
Rückruf-Service (ehemals
JurLine-Callback) (A nicht versichert versichert versichert ohne
3.19.2.2)
Online-Rechtsberatung
(ehemals JurOnline) (A nicht versichert versichert versichert ohne
3.19.2.3)
Vertrags- und
Dokumentencheck
nicht versichert versichert versichert ohne
(ehemals JurCheck) (A
3.19.2.4)
Vertrags-Download
(ehemals JurLoad) (A nicht versichert versichert versichert ohne
3.19.2.5)
Webseiten-Prüfung
(ehemals JurWebCheck) (A nicht versichert nicht versichert versichert ohne
3.19.2.6)
Rechtsdienstleistungen (A
versichert versichert versichert ohne
3.20)
Außergerichtliche
versichert versichert versichert ohne
Konfliktbeilegung (A 3.20.1)
Spezialisierte
Interessenvertretung (A versichert versichert versichert ohne
3.20.2)
Anwaltsempfehlung (A
versichert versichert versichert ohne
3.20.3)
ROLAND Support-Services
nicht versichert versichert versichert ohne
(A 3.21)
Lebenslagenberatung (P
nicht versichert versichert versichert ohne
3.21.9)
Außergerichtliche
Konfliktlösung durch eine versichert versichert versichert ohne
von uns vermittelte
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[Seite 14]
Leistungsübersichten
RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit
3 Monate
Hilfestellung inkl.
Kostenübernahme – ohne
Wartezeit, ohne
Selbstbeteiligung, ohne
Ausschlüsse
Service-Leistungen Reisen
(A 3.21.10 i.V.m 55+/55+ versichert versichert versichert ohne
Ba)
Service-Leistungen Alltag
(A 3.21.11 i.V.m 55+/55+ versichert versichert versichert ohne
Ba)
Service-Leistungen
Gesundheit
versichert versichert versichert ohne
(A 3.21.12 i.V.m 55+/55+
Ba)
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Leistungsübersichten
Rechtsschutz-Empfehlungen für Geschäftskunden (GK)
Sie können bei uns Ihren Versicherungsschutz durch eine Vielzahl an Rechtsschutz-Bausteinen ganz
individuell zusammenstellen. Mit unseren Rechtsschutz-Empfehlungen stellen wir Ihnen Pakete zur
Verfügung, die unterschiedliche Ansprüche berücksichtigen. Wenn eine Leistung nicht unbegrenzt
versichert ist, haben wir die Höchstentschädigungsgrenze aufgeführt, bis zu der wir Kosten
übernehmen. Die Ziffern in den Klammern verweisen auf die jeweilige Textpassage in den ARB.
Hinweise:
ARB = Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen
RS = Rechtsschutz
RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt
MiLoG = Mindestlohngesetzt
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Versicherte Bausteine
Firmen-RS versichert versichert
Verkehrs-RS versichert versichert
Immobilien-RS versichert versichert
Plus-Baustein Gewerbe Optional versichert
StrafrechtPlus Gewerbe versichert
versichert
Kann abgewählt werden
Reputations-RS Optional Optional
Cyber-RS Gewerbe (ehemals
Optional Optional
JurCyber)
Vertrags-RS Gewerbe (ehemals
Optional Optional
JurContract)
Vertrags-RS Gewerbe Plus Optional Optional
Versicherungssummen für Firmen-, Verkehrs-, Immobilien-RS (F, V1g, Ig) sowie Plus-Baustein
Gewerbe (+g)
Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt
Strafkaution 250.000 € 500.000 €
Geltungsbereich
Europa versichert versichert
Weltweit versichert versichert
1 Jahr bis 250.000 € 2 Jahre bis 500.000 €
Versicherungssummen zum StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
Versicherungssumme 500.000 € 500.000 €
Strafkaution 250.000 € 250.000 €
Geltungsbereich
Europa versichert versichert
Weltweit versichert versichert
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[Seite 16]
Leistungsübersichten
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Versicherungssummen zum Reputations-RS (R)
Versicherungssumme 300.000 € 300.000 €
Strafkaution nicht versichert nicht versichert
Geltungsbereich
Europa Deutschland Deutschland
Weltweit nicht versichert nicht versichert
Versicherungssummen zum Cyber-RS Gewerbe (ehemals JurCyber) (Cy)
Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt
Strafkaution 250.000 € 250.000 €
Geltungsbereich
Europa versichert versichert
Weltweit versichert versichert
1 Jahr bis 250.000 € 1 Jahr bis 250.000 €
Versicherungssummen Vertrags-RS Gewerbe (ehemals JurContract) (GVRS)
Versicherungssumme 300.000 € 300.000 €
Strafkaution nicht versichert nicht versichert
Geltungsbereich
Europa Deutschland gerichtlich Deutschland gerichtlich
Weltweit nicht versichert nicht versichert
Wartezeit 6 Monate 6 Monate
Versicherungssummen zum Vertrags-RS Gewerbe Plus (GVRS+)
Versicherungssumme 500.000 € 500.000 €
Strafkaution nicht versichert nicht versichert
Geltungsbereich
Europa Deutschland Deutschland
gerichtlich/außergerichtli gerichtlich/außergerichtli
ch und Europa gerichtlich ch und Europa gerichtlich
Weltweit nicht versichert nicht versichert
Wartezeit 3 Monate 3 Monate
Versicherte Personen (F 2, V1g 2, Ig 2, +g 2)
Inhaber versichert versichert
Gesetzliche Vertreter
versichert versichert
juristischer Personen
Die beschäftigten Mitarbeiter versichert versichert
Im Versicherungsschein
genannte Niederlassungen,
versichert versichert
soweit sie nicht rechtlich
selbstständig sind
16
[Seite 17]
Leistungsübersichten
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Versicherte Fahrzeuge (V1g 1.1)
Alle auf das Unternehmen
versichert versichert
zugelassene Landfahrzeuge
Drohnen-RS (V1g 1.3, +g 1.3) versichert versichert
ohne Schutz bei Verstoß gegen Bis 10.000 €/Jahr Bis 30.000 €/Jahr
Flugverbotszonen Bis 4 kg Abfluggewicht Bis 25 kg Abfluggewicht
Versicherte Objekte (Ig 1.1)
Alle selbst genutzten versichert versichert
Gewerbeeinheiten
Versicherte Leistungsarten
Schadenersatz-RS (A 3.1) versichert versichert ohne
Gerichtliche Durchsetzung von
Regressansprüchen gegen nicht
Subunternehmer auf nicht versichert versichert versicher
Grundlage t
MiLoG (+g 3.1)
Geltendmachung und Abwehr
von Ansprüchen aus dem versichert
nicht versichert ohne
deutschen Wettbewerbsrecht Bis 10.000 €/Fall und Jahr
(+g 3.1)
Geltendmachung und Abwehr
versichert
von Ansprüchen aus Patent- nicht versichert ohne
Bis 10.000 €/Fall und Jahr
und Urheberrecht (+g 3.1)
Antidiskriminierungs-RS (F 3.1) versichert versichert ohne
Arbeits-RS (A 3.2) 3
versichert versichert
Monate
Mit Aufhebungsverträgen als versichert versichert 3
Arbeitgeber (F 3.2, +g 3.2) Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr Monate
Mit kollektivem Arbeits- und
versichert 3
Dienstrecht als Arbeitgeber (F versichert
Bis 5.000 €/Fall Monate
3.2, +g 3.2)
Gerichtliche Abwehr von
3
Lohnansprüchen nach MiLoG nicht versichert versichert
Monate
(+g 3.2)
Wohnungs- und Grundstücks-RS 3
versichert versichert
(A 3.3) Monate
Mit eigenen Anlagen zur
Erzeugung erneuerbarer
Energie auf den versicherten
versichert versichert 3
selbst genutzten
Bis 5.000 €/Jahr Bis 15.000 €/ Jahr Monate
Gewerbeeinheiten (Betrieb,
Erwerb, Installation) (Ig 1.2, +g
1.4)
17
[Seite 18]
Leistungsübersichten
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Mit Enteignungs-,
Planfeststellungs- und versichert versichert 3
Flurbereinigungsangelegenheit Bis 50.000 €/Jahr Bis 100.000 €/Jahr Monate
en (Ig 3.3, +g 3.3)
Rechtsschutz für Bauherren
versichert 6
von gewerblich selbst nicht versichert
Bis 5.000 €/Fall Monate
genutzten Immobilien (+g 3.3)
RS im Vertrags- und Sachenrecht
(A 3.4)
Firmen-Vertrags-RS für
Nebengeschäfte, d.h. für
Verträge, die nicht im
versichert versichert 3
Zusammenhang mit dem
Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall Monate
Hauptgeschäft stehen, z.B.
Reparatur von Bürofenster (F
3.4)
Firmen-Vertrags-RS für
Investitionsgütergeschäfte, d.h.
für Verträge, die im
Zusammenhang mit dem versichert versichert 3
Hauptgeschäft stehen, z.B. Bis 10.000 €/ Jahr Bis 10.000 €/ Jahr Monate
Reklamation einer defekten
Fertigungsmaschine
(F 3.4)
Versicherungs-Vertrags-RS (F versichert versichert 3
3.4) Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall Monate
Wirtschaftsmediation (F 3.4) 3
versichert versichert
Monate
Personenbezogene
3
Versicherungs-Verträge versichert versichert
Monate
(F 3.4)
Gerichtliche
Auseinandersetzung aus
versichert 3
vertraglichen Streitigkeiten im nicht versichert
Bis 300.000 €/ Jahr Monate
Zusammenhang mit
MiLoG (+g 3.4)
Insolvenzanfechtung (Insolvenz
versichert 3
Ihres Kunden) nicht versichert
Bis 10.000 €/ Fall Monate
(+g 3.4)
Im Zusammenhang mit den
versicherten Fahrzeugen (V1g versichert versichert ohne
3.4, V2g 3.4, FVI-Ba 3.4)
Ankauf von nicht zugelassenen
Fahrzeugen zur Eigennutzung versichert versichert ohne
(V1g 3.4, V2g 3.4, FVI-Ba 3.4)
18
[Seite 19]
Leistungsübersichten
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Vertrags-RS Gewerbe (ehemals
Optional Optional 6
JurContract) (GVRS 3.4)
Bis 300.000 €/ Jahr Bis 300.000 €/ Jahr Monate
Vertragliche
Auseinandersetzung vor
deutschen Gerichten im 6
versichert versichert
Zusammenhang mit der Monate
versicherten Tätigkeit (GVRS
3.4)
Wirtschaftsmediation (GVRS 6
versichert versichert
3.4) Monate
Vertrags-RS Gewerbe Plus 3
Optional Optional
(GVRS+) Monate
Vertragliche
Auseinandersetzung in
Deutschland (gerichtlich und
3
außergerichtlich) im Optional Optional
Monate
Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit (GVRS+
3.4)
Vertragliche
Auseinandersetzung vor
europäischen Gerichten im 3
Optional Optional
Zusammenhang mit der Monate
versicherten Tätigkeit (GVRS+
3.4)
Wirtschaftsmediation (GVRS+ 3
Optional Optional
3.4) Monate
Forderungsmanagement
(ehemals JurMoneyPlus)
Optional Optional ohne
Forderungssumme bis 250.000
€ (GVRS+ 3.15)
Telefonische Rechtsberatung
Optional Optional ohne
(GVRS+ 3.19.2.1)
Bonitäts-Service (GVRS+ 3.21.8) Optional Optional ohne
Forderungsmanagement versichert versichert
(ehemals JurMoneyPlus) (A 3.15 Bis 100.000 € Bis 100.000 € ohne
i.V.m. F 3.15) Forderungssumme Forderungssumme
Steuer-RS (A 3.5) versichert versichert ohne
Mit vorgerichtlichem
Widerspruchsverfahren versichert versichert ohne
(A 3.5)
Mit laufenden Erschließungs-
versichert versichert ohne
und Anliegerabgaben (A 3.5)
19
[Seite 20]
Leistungsübersichten
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Mit einmaligen Erschließungs-
und Anliegerabgaben (+g 3.5 nicht versichert versichert ohne
i.V.m. Ig)
Sozial-RS (A 3.6) versichert versichert ohne
Mit vorgerichtlichem
Widerspruchsverfahren versichert versichert ohne
(A 3.6)
Vor Gerichten im
Zusammenhang mit MiLoG (+g nicht versichert versichert ohne
3.6 i.V.m. F)
Verwaltungs-RS in
versichert versichert ohne
Verkehrssachen (A 3.7)
Verwaltungs-RS (A 3.7) 3
versichert versichert
Monate
Mit vorgerichtlichem
3
Widerspruchsverfahren versichert versichert
Monate
(A 3.7)
Disziplinar- und Standes-RS (A
versichert versichert ohne
3.8)
Straf-RS (A 3.9) versichert versichert ohne
Kostenübernahme nach RVG versichert versichert ohne
Kostenübernahme für
Vorsatzstraftaten im nicht
Verkehrsbereich, wenn nicht versichert versichert versicher
Verfahren mit Strafbefehl t
endet (+g 3.9.1 i.V.m. V1g)
StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) versichert versichert ohne
Mit Honorarkosten (S+g 5.1.2) versichert versichert ohne
Auch für vorsätzliche
Straftaten, solange keine
versichert versichert ohne
Verurteilung wegen Vorsatz
erfolgt (S+g 3.9.2)
Auch für bedingten Vorsatz
versichert versichert ohne
(dolus eventualis) (S+g 3.9.2)
Ordnungswidrigkeiten-RS (A
versichert versichert ohne
3.10)
Mit Halt- und Parkverstößen,
außer bei Einstellung
versichert versichert ohne
Verfahrens gemäß § 25 a StVG
(A 6.2.16)
Daten-RS (A 3.13) versichert versichert ohne
Internet-RS (A 3.17.2) versichert versichert ohne
Schadenersatz- und
Unterlassungs-RS versichert versichert ohne
(A 3.17.2.1)
Aktiver Straf-RS (A 3.17.2.2) versichert versichert ohne
20
[Seite 21]
Leistungsübersichten
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Telefonische Rechtsberatung
versichert versichert ohne
(ehemals JurLine) (A 3.17.2.3)
RS bei
Urheberrechtsverletzung sowie versichert
nicht versichert ohne
Wettbewerbsverstößen im Bis 10.000 €/ Fall und Jahr
Internet (A 3.17.2.4)
Online-Reputationsschutz (A nicht versichert versichert ohne
3.17.2.5) Ein Löschversuch/Bewer-
tung
Webseiten-Prüfung (ehemals nicht versichert versichert ohne
JurWebCheck)
(A 3.17.2.6) von Impressum
und Datenschutz sowie
Zustimmung von Cookies, max.
alle 3 Jahre; Allgemeine
Hinweise und Mustervorlagen
zu den Themen Verletzung von
Namensrechten der Domain,
Haftungsrisiko bei
Verlinkungen, Urheberrecht
auf Texte und Bilder,
Widerrufsbelehrung
Beratungs-RS für nicht versichert versichert ohne
Vorsorgeverfügung Bis 1.250 €/Jahr
(Unternehmer-
Vorsorgevollmacht) (+g 3.16.4)
Bonus-Konfliktbeilegung oder versichert versichert Einmal
Bonus-Rechtsberatung (A 3.20) Bis 1.250 €/Jahr Bis 2.500 €/Jahr nach je 3
schaden-
freien
Jahren
Rechts-Services für versichert versichert ohne
Geschäftskunden
(A 3.21.2)
Telefonische Rechtsberatung versichert versichert ohne
(ehemals JurLine) (A 3.21.2.1)
Rückruf-Service (ehemals versichert versichert ohne
JurLine-Callback)
(A 3.21.2.2)
Online-Rechtsberatung versichert versichert ohne
(ehemals JurOnline)
(A 3.21.2.3)
Vertrags- und versichert versichert ohne
Dokumentencheck (ehemals
JurCheck) (A 3.21.2.4)
21
[Seite 22]
Leistungsübersichten
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Vertrags-Download (ehemals versichert versichert ohne
JurLoad)
(A 3.21.2.5)
Webseiten-Prüfung (ehemals nicht versichert versichert ohne
JurWebCheck)
(A 3.21.2.6)
Rechtsdienstleistungen (A 3.20) versichert versichert ohne
Außergerichtliche versichert versichert ohne
Konfliktbeilegung (A 3.20.1)
Spezialisierte versichert versichert ohne
Interessenvertretung (A 3.20.2)
Anwaltsempfehlung (A 3.20.3) versichert versichert ohne
ROLAND Support-Services (A versichert versichert ohne
3.21)
Vermittlung eines versichert versichert ohne
Forderungsmanagement-Büros
(A 3.21.1)
Reputationsmanagement (A versichert versichert ohne
3.21.2) Ein Löschversuch Ein Löschversuch
Datenrettung (A 3.21.3) nicht versichert versichert ohne
Bis 1.000 € für einen Fall
alle 3 Jahre
IT-Erste-Hilfe (A 3.21.4) nicht versichert versichert ohne
Bis 1.000 €/Fall
Unterstützung bei nicht versichert versichert ohne
Vorsorgeverfügungen
(A 3.21.14)
Cyber-RS Gewerbe (CY) Optional Optional ohne
Beratungs-RS im Patentrecht Optional Optional ohne
bis 15.000 €/Fall (CY 3.1)
Wirtschaftsmediation (CY 3.4) Optional Optional ohne
Beratungs-RS bei Optional Optional ohne
Insolvenzverfahren bis
1.250 €/Fall (CY 3.16.4)
Internet-RS (A 3.17.2) Optional Optional ohne
Beratung zur Datensicherheit Optional Optional ohne
„Daten-Assist“ (CY 3.21.5)
Reputations-RS (R) u.a. mit Optional Optional ohne
Schadenersatz-RS (R 3.1) mit Optional Optional ohne
Unterlassungs-RS, Löschung
rufschädigender Inhalte,
Widerruf, Berichtigung und
Ergänzung der schädigenden
Ereignisse,
Anspruchsunterstützung für
22
[Seite 23]
Leistungsübersichten
RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte-
zeit
3
Monate
Gegendarstellung bzw.
Geldentschädigung
Straf-RS (R 3.9.2) für Optional Optional ohne
Privatklageverfahren sowie
aktive Strafverfolgung
Telefonische Rechtsberatung Optional Optional ohne
(ehemals JurLine) (A 3.19.2.1)
Rückruf-Service (ehemals Optional Optional ohne
JurLine-Callback)
(A 3.19.2.2)
Vertrags-Download (ehemals Optional Optional ohne
JurLoad)
(A 3.19.2.5)
Rechtsdienstleistungen (A 3.20) Optional Optional ohne
Präventionsworkshop zur Optional Optional ohne
Reputation durch einen von
uns ausgewählten Experten
einmal pro Vertragsdauer (R
3.21.6)
Reputationsmanagement Optional Optional ohne
durch einen von uns
vermittelten
Kommunikationsberater,
Sublimit bis 5% der
Deckungssumme (R 3.21.7)
Psychologische Beratung durch Optional Optional ohne
einen von uns ausgewählten
Psychologen bis zu 5
Beratungsstunden
(R 3.21.7)
Löschungskosten im Internet (R Optional Optional ohne
3.21.7) für die Löschung
rufschädigender Inhalte,
Sublimit bis 1.250 €/Fall
23
[Seite 24]
Allgemeine Informationen für Kunden
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
1. Gesellschaftsangaben A
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Postanschrift 50664 Köln
Hausanschrift und Sitz der Deutz-Kalker Straße 46,
Gesellschaft 50679 Köln (ladungsfähige Anschrift)
Vorstandsvorsitzender Tobias von Mäßenhausen
Vorstand Tarja Radler
Registergericht Amtsgericht Köln
Registernummer HRB 2164
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG 55+
Rechtsform Aktiengesellschaft
Hausanschrift und Sitz der Marie-Curie-Straße 8,
Gesellschaft 51377 Leverkusen (ladungsfähige Anschrift)
Vorstandsvorsitzender Dr. Roland Quinten
Vorstand Oliver Fischer
Registergericht Amtsgericht Köln
Registernummer HRB 9048
2. Hauptgeschäftstätigkeit A
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist durch Erlaubnis der zuständigen
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Rechtsschutz-Versicherung berechtigt.
Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen 55+
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Beistandsleistungs-Versicherung berechtigt.
3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung A
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Im vereinbarten Rahmen
übernehmen wir die Kosten Ihrer rechtlichen Interessenwahrnehmung und erbringen
weitere Service-Leistungen.
Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell
ausgewählten Bausteinen, Leistungen und Selbstbehalten. Grundlage unseres
Vertrags sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-
Versicherung (ARB) einschließlich der jeweils vereinbarten Klauseln und
Sonderbedingungen sowie die Allgemeinen Tarifbestimmungen.
Einzelheiten zum Umfang der Versicherungsleistungen finden Sie in Ziffer A 3 der
ARB. Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen eines
Versicherungsfalls (siehe Ziffer A 9 der ARB) durch Übernahme der Ihnen für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten.
Der Versicherungsfall gilt im Rahmen der ARB als eingetreten
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Ereignis an, das den Schaden ausgelöst
hat/haben soll,
b) im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht mit Änderung
der persönlichen Rechtslage,
c) im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen sowie bei der telefonischen
RechtsBeratung, der Online-Rechtsberatung, dem Vertrags- und
24
[Seite 25]
Dokumentencheck, der Webseiten-Prüfung, dem Online-Schutz Radar, der
Bonus-Konfliktbeilegung und Bonus-Rechtsberatung durch das Ereignis, das
aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat
entstehen lassen,
d) im Fall von JurMoneyPlus durch die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens,
e) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
Rechtsschutz der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist
oder begangen worden sein soll,
f) soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem - der Gegner
erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder
verstoßen haben soll.
Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor
dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer
Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Zu zahlender Gesamtbeitrag A
Die Beitragsberechnung erfolgt unter anderem auf Basis der gewählten
Selbstbeteiligung.
Dieser Beitrag wird neben gegebenenfalls sonstigen in die Beitragsberechnung
einfließenden Faktoren (zum Beispiel Zuschläge/Nachlässe) im Vorschlag/Antrag oder
Versicherungsschein konkret ausgewiesen.
Für Privatkunden richtet sich der Beitrag maßgeblich nach folgenden Merkmalen:
• Tarifzone
Abhängig von der Postleitzahl Ihres Wohnortes wird die Einstufung in eine Tarifzone
vorgenommen, damit kann der Beitrag bei Änderung Ihres Wohnorts variieren.
• Alter (Junge-Leute-Tarif)
Bis zum 35. Lebensjahr erhalten Sie einen Nachlass. Die Höhe des Nachlasses reduziert sich
mit zunehmenden Alter, bis er mit Beginn des 35. Lebensjahres auf 0 ist. Die genaue Höhe des
Nachlasses finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein.
• Familienstand
Für Alleinstehende – auch mit Kindern – gewähren wir einen Nachlass in Höhe von 10%.
• Berufsstand
Abhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit variiert der Beitrag.
Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten
Bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt der Zuschlag drei Prozent, bei
vierteljährlicher Zahlungsweise fünf Prozent und bei monatlicher Zahlungsweise
sieben Prozent. Monatliche Zahlung setzt ein zu unseren Gunsten erteiltes SEPA-
Mandat und eine Mindestrate in Höhe von fünf Euro voraus. Die Zuschläge ergeben
sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand.
Zahlungsweise
Die vereinbarte Zahlungsweise, das heißt jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder
monatliche Zahlung des Beitrags, entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Vorschlag.
• Erstbeitrag
Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
25
[Seite 26]
• Folgebeitrag
Ihre Zahlung von Folgebeiträgen gilt als rechtzeitig, wenn sie jeweils zum Monatsersten der im
Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet wird.
• SEPA-Lastschriftmandat
Ist mit Ihnen alternativ zur Beitragsrechnung die Einziehung des Beitrags von einem Konto
vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie
einer berechtigten Einziehung nichtwidersprechen.
5. Gültigkeitsdauer von Vorschlägen A
Grundsätzlich haben die Informationen, die Ihnen vor Abschluss eines
Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellt wurden, eine befristete
Gültigkeitsdauer, falls kein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen wird.
Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen etc.)
als auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Soweit Sie den betreffenden
Informationen nichts anderes entnehmen können, sind wir Ihnen gegenüber an die
darin enthaltenen Angaben vier Wochen gebunden.
6. Zustandekommen des Vertrags
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich
übereinstimmenden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie
Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
7. Beginn des Versicherungsschutzes A
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall,
dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag aus von Ihnen zu vertretenden Gründen
nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der
Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt.
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine
Wartezeit von drei oder sechs Monaten, einem Jahr oder drei Jahren ab
Versicherungsbeginn.
8. Vorläufige Deckung A
Der Versicherungsschutz kann (weil zum Beispiel noch Einzelheiten der
Vertragsgestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage
in Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der
insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage
des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Vorläufiger Deckungsschutz wird unsererseits stets frei von bekannten Schäden
gewährt.
9. Bindefristen A
Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat
gebunden.
26
[Seite 27]
10. Widerrufsbelehrung
A
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der
Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker Straße 46
50679 Köln
E-Mail: service@roland-rechtsschutz.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil
der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie,
der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in
diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360
der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/180 der Halbjahresprämie
(bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/90 der Vierteljahresprämie (bei
vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher
Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen
Versicherungsschutz bestanden hat. Ihre vereinbarte Prämie als Grundlage dieser
Berechnung ist in Ihrem Versicherungsantrag ausgewiesen. Der Versicherer hat
zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und
gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
27
[Seite 28]
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei
dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für
die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungs-verträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
28
[Seite 29]
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der
Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt
genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen
sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
11. Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrags A
Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Antrag
sowie auf Ziffer A 14.2 dieser Bedingungen.
12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand A
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Klagen gegen den Versicherer können Sie am Sitz des Versicherers oder an Ihrem
Wohnsitz einreichen. Klagen des Versicherers gegen Sie können bei dem für Ihren
Wohnsitz zuständigen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind in Ziffer 19.2 und
19.3 der ARB geregelt.
13. Vertragssprache A
Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Informationen und die
Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall
besondere Bestimmungen gelten
oder anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.
14. Zuständige Aufsichtsbehörde A
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
15. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen A
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht
zufrieden sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um
Ihr Anliegen und versuchen, eine Lösung zu finden.
Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Tobias
von Mäßenhausen (Vorsitzender) und Tarja Radler,
Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln.
29
[Seite 30]
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur
außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen
Schlichter den Versicherungsombudsmann anzusprechen:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
Telefax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu
beschweren:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel: 0800 2100500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden kann.
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten
Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe A 6.2.10).
30
[Seite 31]
A
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2026 34
1. Was sind die Aufgaben einer Rechtsschutz-Versicherung? Was ist grundsätzlich zu beachten? 34
2. Wer ist mitversichert? 34
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services,
ROLAND Support-Services) 36
4. In welchen Ländern sind Sie versichert? 58
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? 59
6. Was ist nicht versichert? 63
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? 69
8. Welche Selbstbeteiligungsvarianten gibt es? Wie und wann werdenSelbstbeteiligungen
angerechnet? 69
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz
haben? 70
10. Wann können wir den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
ablehnen? (Stichentscheidverfahren) 71
11. Wie müssen Sie sich im Versicherungsfall verhalten? (Erfüllung von Obliegenheiten) 72
12. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 74
Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2026 75
13. Welche Anzeigepflichten müssen Sie bei Antragstellung erfüllen? 75
14. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung? 76
15. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 78
16. Wie erfolgt eine Beitragsanpassung? 80
17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 81
18. Zahlungspause – Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Beitragsfreiheit bei
Arbeitslosigkeit an? 83
19. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 84
20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? 85
21. Unter welchen Umständen gelten die neusten ARB für Sie? 86
22. Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Differenzdeckung an? 86
23. Wie erfolgt eine Bonitätsprüfung? 88
Besondere Bedingungen der ARB 2026
Im Folgenden listen wir alle versicherbaren Bausteine auf. Welche Besonderen Bedingungen Sie
erhalten, ist abhängig von den gewählten Bausteinen.
31
[Seite 32]
A
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F) 92
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge
(V1g) 99
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-
Einzelfahrzeuge (V2g) 104
Besondere Bedingungen für den Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag) 109
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Geschäftskunden (Ig) 112
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g) 115
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) 121
Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St) 127
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R) 135
Besondere Bedingungen für Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (CY) 140
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene
Ärzte und Heilberufe (nÄ) 145
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekten und
Ingenieure (AI) 148
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St) 152
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (GVRS)157
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz
Gewerbe Plus (GVRS+) 159
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS) 162
Besondere Bedingungen für das Produkt Basis-Paket für Geschäftskunden (FVI-Ba) bestehend aus
Firmen-,
Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz in einer Basis-Variante 164
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-Rechtsschutz (EXK) 174
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P) 176
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B) 182
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden (Vp)185
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkunden (Ip) 191
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p) 194
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p) 199
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und
Apotheker (aÄ) 203
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+) 208
Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus Privat-,
Berufs- und
Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante 212
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden
in der Basis-Variante (Ip-Ba) 218
32
[Seite 33]
A
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und
Apotheker in der Basis-Variante (aÄ-Ba) 220
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+Basis (55+-Ba) 225
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter (Iv) 229
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (I-WEG) 232
Besondere Bedingungen für den Baustein Agrar-Rechtsschutz (AGR) 234
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Agrar (+AGR) 250
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver) 256
Glossar 259
33
[Seite 34]
A
Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2026
Für Ihren Versicherungsvertrag gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen. Im jeweiligen
Besonderen Teil der Bedingungen finden Sie die abweichenden und ergänzenden Regelungen zu den
versicherten Bausteinen. Die im Text unterstrichenen Begriffe erläutern wir im Glossar.
Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2026
1. Was sind die Aufgaben einer Rechtsschutz-Versicherung? Was ist grundsätzlich zu beachten?
1.1 Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in
diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.
1.2 Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt in unregelmäßigen
Abständen unverbindlich Musterbedingungen zur Rechtsschutz-Versicherung bekannt. Wir garantieren,
dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen mindestens dem gleichartigen
Versicherungsumfang der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres
Versicherungsfalls aktuell sind.
1.3 Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin:
Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit
1.3.1 aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und dem nicht die folgenden, auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen:
• Wirtschaftssanktionen,
• Handelssanktionen,
• Finanzsanktionen oder
• Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten
von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
1.3.2 das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist.
• Der Versicherungsnehmer muss seinen Wohn-, Firmen-, Vereinssitz oder seinen landwirtschaftlichen
Betrieb im Inland haben.
• Die versicherten Fahrzeuge müssen in Deutschland zugelassenen sein.
• Die versicherten Immobilien müssen in Deutschland liegen.
2. Wer ist mitversichert?
2.1 Mitversicherte Personen für Privatkunden
Je nach Baustein können folgende Personen in Ihrem Vertrag mitversichert werden. Wer konkret in
Ihrem Vertrag mitversichert ist, entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen
Baustein.
34
[Seite 35]
A
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen sind
2.1.1 Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
2.1.2 Ihr sonstiger Lebenspartner, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet
sind. Sofern Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder verpartnert
sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-Partner) nicht mitversichert.
2.1.3 Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
2.1.4 Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht
verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese
erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie
endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder
Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
• Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht
Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
• Für volljährige Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer Wohneinheit, und
dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen
Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben.
2.1.5 Ihre minderjährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häusllicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer
Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind.
2.1.6 Ihre volljährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer
Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese
erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie
endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz-
oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahme: Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung
besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
2.1.7 Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
• sind mindestens 65 Jahre alt,
• leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus
oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung
• sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
• sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern
eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
2.1.8 Ihre pflegebedürftigen Verwandten
Voraussetzungen:
• Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad
35
[Seite 36]
A
• Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-, eingetragen oder sonstigen
Lebenspartner
• Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
2.1.9 Darüber hinaus sind sonstige Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort
mit Erstwohnsitz gemeldet sind, mitversichert.
Hinweise:
Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Personen zusammen mit
Ihnen in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Wohnen sie in getrennten
Wohnungen eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses oder in einer Einliegerwohnung, auch wenn diese
dieselbe Adresse haben, liegt keine häusliche Gemeinschaft vor und es besteht kein
Versicherungsschutz.
Bei volljährigen Personen besteht kein Versicherungsschutz, wenn diese eine berufliche Tätigkeit
ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten oder Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen (zum Beispiel
Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) beziehen.
2.1.10
Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner oder
Eltern- oder Großelternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene
Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Eltern- bzw.
Großelternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern-
bzw. Großelternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
2.1.11 Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person, die nicht ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner ist,
Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie
bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
2.1.12 Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
2.2 Mitversicherte Personen für Geschäftskunden und sonstige Kunden
Die Beschreibung finden Sie in den jeweiligen Bausteinen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten,
ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services)
Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten, ergänzt durch die
ROLAND Rechts-Services und ROLAND Support-Services. Den konkreten Umfang der für Sie geltenden
Leistungen entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Baustein.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf
• einer Vertragsverletzung oder
• einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
36
[Seite 37]
A
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus
• Arbeitsverhältnissen,
• öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher
Ansprüche
wahrzunehmen.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus
• Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhöhung),
• sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streit um ein Wohnrecht),
• dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streit mit
dem Nachbarn um den Verlauf der Grundstücksgrenze)
wahrzunehmen
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.
Dieser Versicherungsschutz gilt für folgende Lebensbereiche (siehe Besondere Bedingungen der
jeweiligen Produkte):
• Privat-Rechtsschutz,
• Verkehrs-Rechtsschutz und
• Agrar-Rechtsschutz.
Dieser Versicherungsschutz besteht nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die in einem
der folgenden Bereiche versichert gilt:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.1; zum Beispiel Streit um den Ersatz für Ihr gestohlenes
Handy),
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2; zum Beispiel Streit aus Ihrem oder um Ihr Arbeitsverhältnis)
oder
• Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3; zum Beispiel Streit aus Ihrem
Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes
betroffen sind).
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und
Abgaben in Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
37
[Seite 38]
A
• in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• im privaten Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in
Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie selbstständigen,
freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen
Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen im
Verkehrsbereich vorgeworfen wird. Dies gilt, bis ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Sie das
Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten
zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Hierbei kommt
es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen
vorgeworfen wird. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen
Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie
rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges
Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel
Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen
wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
3.11.1 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Familien- und Unterhaltsrecht
wahrzunehmen. Der Anwalt muss in Deutschland zugelassen sein.
38
[Seite 39]
A
Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen.
In diesem Zusammenhang besteht kein Versicherungsschutz in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen
bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen (siehe hierzu Ziffer A 3.11.2).
3.11.2 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Eherecht wahrzunehmen. In
diesem Zusammenhang besteht Versicherungsschutz in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen bzw.
für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen. Der Anwalt muss in Deutschland
zugelassen sein.
Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen.
3.11.3 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Erbrecht wahrzunehmen. Der
Anwalt muss in Deutschland zugelassen sein.
Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen.
Für alle Fälle besteht auch Versicherungsschutz für ein Mediations-Verfahren gemäß Ziffer
A 5.1.1.
3.12 Opfer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie oder eine
mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind. Versicherungsschutz besteht
• in Ermittlungsverfahren,
• in Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB) in nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach
dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden
Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
• es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
§§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, besteht kein
Versicherungsschutz.
Außerdem haben Sie im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz, wenn Sie nebenklageberechtigt
sind, das Opfer aber nicht im Rahmen des Vertrags versichert ist.
3.13 Daten-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO EU 2016/679)
sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung
und Löschung,
39
[Seite 40]
A
• Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat
oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 42, 43 BDSG oder gemäß einer Datenschutz-Regelung aus
anderen deutschen Gesetzen begangen zu haben.
Versicherungsschutz erhalten natürliche und juristische Personen, soweit sie personenbezogene Daten
im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
Organe und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend, wenn Sie wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt werden. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zurückzuerstatten.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Anordnung Ihrer Betreuung nach §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahrzunehmen.
3.15 Forderungsmanagement
Es besteht Versicherungsschutz für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen
von bis zu 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein
deutsches Gericht zuständig ist und dass die Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer
versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit einschließlich
Immobilien-Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-
Unternehmen. Wir tragen im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der
Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer F 5.
3.16 Beratungs-Rechtsschutz
3.16.1 in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren
Abweichend von Ziffer A 6.2.14 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalts in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
3.16.2 bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers
Es besteht Versicherungsschutz für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für Rat
oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei beantragtem Insolvenzverfahren
des Arbeitgebers und dadurch drohender Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Liegt bei der
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesen Fällen kein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5
vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
3.16.3 bei drohender Insolvenz
Abweichend von Ziffer A 6.2.14 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalts bei drohender Insolvenz. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus
tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250
Euro je Versicherungsfall.
3.16.4 für Vorsorgeverfügungen
Es besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts
in Bezug auf ein(e)
• Betreuungsverfügung,
40
[Seite 41]
A
• Vorsorgevollmacht,
• Patientenverfügung,
• Testament,
• Bestattungsverfügung,
• Digitaler Nachlass,
• Sorgerechtsverfügungen.
Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen bis zu
250 Euro. Darüber hinaus übernehmen wir die Gebühr für die Registrierung im jeweiligen
Zentralregister.
3.17 Internet-Rechtsschutz
3.17.1 für den privaten Bereich
3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von Ziffer A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalts als Reaktion auf eine Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines
angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Über die Beratung hinaus besteht
auch für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung Versicherungsschutz. Wir
übernehmen in diesem Zusammenhang Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz bei der Nutzung des Internets oder der sozialen Medien für/bei
• Online-/E-Reputationsschäden.
• Identitätsmissbrauch.
• Missbrauch von Zahlungsmitteln.
3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte
Wir übernehmen einmal je Kalenderjahr die Kosten eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes
für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten gegen einen Absender.
Absender können
• Verfasser rufschädigender Inhalte,
• Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder
• Betreiber von Social-Media-Plattformen
sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das
Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“
verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender.
3.17.1.4 aktiver Straf-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst auch den aktiven Straf-Rechtsschutz. Wir tragen die Kosten eines für
Sie tätigen Rechtsanwaltes für die Erstattung einer Strafanzeige in folgenden Fällen:
• Schädigung Ihrer E-Reputation inkl. Cyber-Mobbing
• Identitätsmissbrauch
• Opfer von Stalking-Attacken
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A
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie Opfer von
Cybermobbing, Stalking oder Bedrohung im Internet geworden sind. Versicherungsschutz besteht
konkret
• in Ermittlungsverfahren
• in Nebenklageverfahren
• für Schutz gegen Doxing (Veröffentlichung privater Daten im Netz)
• bei der Unterstützung bei Nachstellungen (Stalking)
• für das Erwirken von einstweiligen Verfügungen
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
§§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, besteht
keine Leistungspflicht.
Darüber hinaus besteht für Ihre Angehörigen im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz, wenn
diese nebenklageberechtigt sind, weil Sie die Nebenklageansprüche nicht selbst wahrnehmen können.
3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing
Die Lebenslagenberatung ist ein Beratungswegweiser mit dem Sie schnelle und effiziente Hilfe bei
psychosozialen Angelegenheiten nach Cyber-Mobbing-Attacken erhalten. Die Beratung erfolgt sofort
(telefonisch) oder im Rahmen von bis zu drei Beratungskontakten durch einen professionellen
Dienstleister.
Nach einem Erstgespräch mit ausführlicher Ziel- und Auftragsklärung werden passende Maßnahmen
eingeleitet. Dafür stehen pro Anliegen zwei weitere Gespräche zur Verfügung. Reicht eine
Kurzzeitberatung nicht aus, um Ihr Problem zu lösen, werden Anlaufstellen für eine Anschlussberatung
oder eine notwendige längerfristige Begleitung oder Behandlung vermittelt.
Sie erreichen den Service unter 0221 8277-5533. Bitte halten Sie Ihre Versicherungsscheinnummer
bereit.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt. Über den Inhalt der Beratung werden keine
Informationen an uns oder Dritte weitergegeben
3.17.1.7 Online-Schutz-Radar
Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechtsschutz, die über das ROLAND
Service-Portal (www.roland-service.de) zur Erkennung, Aufdeckung und Feststellung von Risiken im
Internet in Anspruch genommen werden kann.
Dabei können durch Sie festgelegte, geeignete Suchtermini regelmäßig gescannt, um etwaige Risiken
durch die Offenlegung persönlicher Daten zu erkennen. Sobald ein Risiko erkannt wird, besprechen wir
mit Ihnen das weitere Vorgehen und unterstützen Sie bei der Behebung des Risikos.
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.1.7 gilt ausschließllich der Ausschluss gemäß Ziffer
A 6.2.10.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an.
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A
3.17.1.8 Webseiten-Prüfung
für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige oder
freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll. Geprüft
wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an
a) Impressum,
b) Datenschutzerklärung,
c) Zustimmung wegen Cookies
soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genommen
werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen von uns
vermittelten Dienstleister.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu
a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen,
b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie
c) Widerrufsbelehrung
zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de).
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.1.8 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A
6.2.10 sowie A 6.2.29.2.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an.
3.17.2 für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz bei der Nutzung des Internets
oder der sozialen Medien für/bei
• Online-/E-Reputationsschäden.
• Identitätsmissbrauch.
• Missbrauch von Zahlungsmitteln.
3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen bei der Nutzung des Internets bzw. der
sozialen Medien vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
• das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen oder
• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel
Beleidigung).
Im folgenden Fall haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung
für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder
freiberufliche Tätigkeit betreffen für Hilfestellung bei Erstattung einer Strafanzeige wegen Verstöße
Dritter im Internet. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.
43
[Seite 44]
A
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.2.3 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A
6.2.10 sowie A 6.2.29.2.
3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im Internet
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts, wenn die
Verstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets bzw. sozialer Medien stehen. Wir
übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall sowie
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-,
Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum, wenn die Anspruchsgrundlage in Verstößen bei der Nutzung des Internets
bzw. sozialer Medien liegt. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr sowie
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
Sollte Ihr versichertes Unternehmen durch herabwürdigende Einträge in sozialen Medien oder durch
sonstige falsche oder rufschädigende Äußerungen im Internet an Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit,
Vertrauenswürdigkeit oder Verantwortung in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich leiden,
vermitteln wir Ihnen die Hilfestellung unseres Dienstleisters, der Ihr Problem analysieren und
gegebenenfalls einen ersten Löschungsversuch durchführen wird.
Wir gehen davon aus, dass Ihre Reputation erheblich leidet, wenn Sie zum Beispiel in einem
Bewertungsportal Rezensionen erhalten, von denen mindestens 30% ungerechtfertigt schlecht
ausfallen, das heißt Schulnote 4 und schlechter oder unsachliche, verunglimpfende Nachrichten über sie
in einem Ausmaß verbreitet werden, dass dieses geeignet ist, geschäftsschädigend zu wirken. Sie
müssen dem Rechtsanwalt bzw. dem Berater Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
3.17.2.6 Webseiten-Prüfung
für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige oder
freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll. Geprüft
wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an
a) Impressum,
b) Datenschutzerklärung,
c) Zustimmung wegen cookies
soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genommen
werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen von uns
vermittelten Dienstleister.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu
a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen,
b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie
44
[Seite 45]
A
c) Widerrufsbelehrung
zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de).
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.2.6 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A
6.2.10 sowie A 6.2.29.2.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an.
3.17.2.7 Beratungs-Rechtsschutz bei der Anwendung KI-gestützer Systeme
Wir übernehmen über die Ziffern A 3.17.2.1 und 3.17.2.5 hinaus die Kosten für einen von uns
vermittelten Dienstleister bis zu 3.000 Euro je Vertragslaufzeit für die rechtliche Beratung hinsichtlich
• der gesetzeskonformen Verwendung KI-gestützter Systeme im Unternehmen
• sowie zum Thema Cyber-Sicherheit.
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Bereich, der über den Leistungsumfang Ihres Vertrages
hinausgeht? Wir bieten Ihnen eine außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer
A 3.20.1) oder Rechtsberatung als Bonus-Leistung bei schadenfreien Verträgen an.
Voraussetzungen sind, dass:
• Ihr Vertrag seit drei Jahren schadenfrei ist und
• die Rechtsberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Angelegenheiten, auf
die deutsches Recht anwendbar ist, erfolgt oder
• die telefonische Mediation durch einen von uns vermittelten Mediator erfolgt.
Der Vertrag gilt so lange als schadenfrei, bis wir aufgrund eines gemeldeten Versicherungsfalls eine
Kostenzusage erteilen. Danach beginnt die Frist neu zu laufen.
Hierbei zählt nicht als Versicherungsfall:
• Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung,
• Rechts-Services im privaten Bereich
• Rechts-Services im gewerblichen, freiberuflichen und selbstständigen Bereich
• Service-Leistungen im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ bzw. Rechtsschutz 55+ in der Basis-
Variante und
• Reputations-Service in den Zielgruppen-Bausteinen Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und
Heilberufe sowie Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure.
Wir übernehmen die Kosten für diese Leistung bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2 gelten hier nicht.
Ausnahme Die Bonus-Leistungen aus Ziffer A 3.18 können Sie nicht in Anspruch nehmen, um aus dem
Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.10).
3.19 ROLAND Rechts-Services (ehemals JurWay)
Sie profitieren von unseren umfangreichen Rechts-Services, die Ihnen eine schnelle und nachhaltige
Hilfe bieten. Unser Ziel ist es, für Ihr persönliches Anliegen gemeinsam die beste Lösung zu finden.
45
[Seite 46]
A
3.19.1 Rechts-Services für Privatkunden
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in
Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberuflichen Tätigkeit betreffen. Es
muss deutsches Recht anwendbar sein.
3.19.1.2 Rückruf-Service
Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular vorab Ihr
Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch einen Rechtsanwalt
(telefonische Rechtsberatung).
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten. Es muss deutsches Recht
anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch
einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden
Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet
sein.
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
Es besteht Versicherungsschutz für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verbraucherverträgen, die
Sie im privaten Lebensbereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches Recht anwendbar ist.
Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie als Verbraucher rechtlich unwirksame Vertragsklauseln enthält. Die
Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere
Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein.
3.19.1.5 Vertrags-Download
Es besteht Versicherungsschutz für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus
dem privaten Lebensbereich sowie aus dem gewerblichen Bereich über das ROLAND Service-Portal im
Internet (www.roland-service.de).
3.19.1.6 Online-Schutz-Radar
Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechtsschutz, die über das ROLAND
Service-Portal (www.roland-service.de) zur Erkennung, Aufdeckung und Feststellung von Risiken im
Internet in Anspruch genommen werden kann.
Dabei können durch Sie festgelegte, geeignete Suchtermini regelmäßig gescannt, um etwaige Risiken
durch die Offenlegung persönlicher Daten zu erkennen. Sobald ein Risiko erkannt wird, besprechen wir
mit Ihnen das weitere Vorgehen und unterstützen Sie bei der Behebung des Risikos.
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.19.1 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A
6.2.10 sowie A 6.2.29.1.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an.
46
[Seite 47]
A
3.19.2 Rechts-Services für Geschäftskunden
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in
Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es
muss deutsches Recht anwendbar sein.
3.19.2.2 Rückruf-Service
Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular vorab Ihr
Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch einen Rechtsanwalt
(JurLine).
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige
oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt
über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht
und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein.
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck
Es besteht Versicherungsschutz für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verträgen, die Sie im
versicherten selbstständigen oder freiberuflichen Bereich zu schließen beabsichtigen und auf die
deutsches Recht anwendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie rechtlich unwirksame
Vertragsklauseln enthält. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de)
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden
Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet
sein.
3.19.2.5 Vertrags-Download
Es besteht Versicherungsschutz für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus
dem gewerblichen Bereich über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) im Internet. Dafür
stehen Ihnen auch Vertragsmodule zur Verfügung, um einen Vertrag zusammenzustellen
(Vertragsgenerator).
3.19.2.6 Webseiten-Prüfung
für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige oder
freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll. Geprüft
wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an
a) Impressum,
b) Datenschutzerklärung,
c) Zustimmung wegen cookies
soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genommen
werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen von uns
vermittelten Dienstleister.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu
47
[Seite 48]
A
a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen,
b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie
c) Widerrufsbelehrung
zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de).
Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.19.2 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A
6.2.10 sowie A 6.2.29.2.
Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an.
3.20 Rechtsdienstleistungen
Wir stehen für nachhaltige und zielgerichtete Problemlösung. Um langwierige und nervenaufreibende
Auseinandersetzungen zu vermeiden, vermitteln wir Ihnen daher im Leistungsfall schnelle und
unkomplizierte Hilfe. Denn wir sind überzeugt, dass im Interesse eines guten sozialen Miteinanders
rechtliche Konflikte auch ohne ein Gerichtsverfahren gerecht und nachhaltig gelöst werden können.
3.20.1 Außergerichtliche Konfliktbeilegung
Ein Gerichtsverfahren führt häufig nicht zum gewünschten Ergebnis. Oftmals entstehen durch
Gerichtsurteile Gewinner und Verlierer. Gleichzeitig wird nicht immer eine nachhaltige Konfliktlösung
erreicht. Denn häufig spielen andere Aspekte eine große Rolle, die das Recht alleine nicht lösen kann.
Finden Sie mit den von uns vermittelten Anwalts-Mediatoren eine akzeptable und faire Lösung, die den
Interessen und Bedürfnissen aller Beteiligten entspricht. Nutzen Sie die außergerichtliche
Konfliktbeilegung, um in geeigneten Fällen ohne Gerichtsverfahren schnell, konstruktiv und nachhaltig
zum Ziel zu kommen.
Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung finden, ist das für Sie kein Nachteil. Wir empfehlen Ihnen dann
auf Wunsch gerne geeignete Rechtsanwälte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche (siehe auch Ziffer A
3.20.3).
Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an.
3.20.2 Spezialisierte Interessenvertretung
Für eine spezialisierte Interessenvertretung im versicherten Lebensbereich vermitteln wir Ihnen in
ausgewählten Rechtsgebieten – schnell und unkompliziert – einen passenden Rechtsdienstleister zur
Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an, wenn die Angelegenheit
außergerichtlich erledigt wird.
3.20.3 Anwaltsempfehlung
Wir empfehlen Ihnen unverbindlich einen unabhängigen Rechtsanwalt aus unserem
Partneranwaltsnetzwerk. Selbstverständlich können Sie auch einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen.
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. Die genauen Inhalte entnehmen Sie der Leistungsbeschreibung in den Bausteinen im
Besonderen Teil der Bedingungen. Weitere kostenlose Services finden Sie in unserem Beratungsportal
www.roland-services.de.
48
[Seite 49]
A
3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fälligen
Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit.
3.21.2 Reputationsmanagement
Sollte Ihr versichertes Unternehmen durch herabwürdigende Einträge in sozialen Medien oder durch
sonstige falsche oder rufschädigende Äußerungen im Internet an Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit,
Vertrauenswürdigkeit oder Verantwortung in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich leiden,
vermitteln wir Ihnen die Hilfestellung unseres Dienstleisters, der Ihr Problem analysieren und
gegebenenfalls einen ersten Löschungsversuch durchführen wird.
Wir gehen davon aus, dass Ihre Reputation erheblich leidet, wenn Sie zum Beispiel in einem
Bewertungsportal Rezensionen erhalten, von denen mindestens 30% ungerechtfertigt schlecht
ausfallen, das heißt Schulnote 4 und schlechter oder unsachliche, verunglimpfende Nachrichten über sie
in einem Ausmaß verbreitet werden, dass dieses geeignet ist, geschäftsschädigend zu wirken. Sie
müssen dem Rechtsanwalt bzw. dem Berater Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
3.21.3 Datenrettung
• Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines Ihrer folgenden für
das versicherte Unternehmen genutzten Geräte:
• PC,
• Notebook/Laptop,
• Smartphone oder
• Tablet.
Unter der Voraussetzung, dass:
• die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen
oder
• ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (zum Beispiel Viren oder Würmer) eingetreten
ist.
• Im Falle des Verlusts von gespeicherten Webseiten und Cloudservices aufgrund schädlicher
Programme (zum Beispiel Viren oder Würmer) organisieren wir einen professionellen
Datenrettungsversuch.
Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis zu 1.000
EUR, jedoch nicht öfter als für einen Schadenfall in drei Kalenderjahren.
3.21.4 IT-Erste-Hilfe
Wenn Ihr versicherter Betrieb nach einem sogenannten Hackerangriff stark eingeschränkt oder
betriebsunfähig ist, gibt unser Dienstleister Ihnen telefonische Hilfestellung durch professionelle IT
Forensiker, um geeignete Sofortmaßnahmen einleiten zu können. Wir übernehmen die Kosten bis zu
1.000 EUR je Versicherungsfall.
3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das
Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer Beratung zur Datensicherheit und/oder einer IT-
Sicherheitsinspektion für Sie durch einen von uns ausgewählten Spezialisten. Bei Inanspruchnahme der
49
[Seite 50]
A
vermittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie übernehmen wir die Kosten für die
Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer Höhe von insgesamt 2.500 Euro je
Versicherungsfall.
3.21.6 Präventionsworkshop zur Reputation
Wir stellen Ihnen einen kostenfreien Workshop zu einem von uns zur Auswahl gestellten
Veranstaltungstermin online zur Verfügung. Der Workshop wird durch von uns ausgewählte externe
Experten durchgeführt.
Während der Vertragslaufzeit können Sie einmalig an dem Workshop teilnehmen.
3.21.7 Professionelles Krisenmanagement
Das Professionelle Krisenmanagement beinhaltet folgende Service Leistungen:
• Reputationsmanagement
Im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalles tragen wir die Kosten für ein professionelles
Reputationsmanagement durch einen von uns vermittelten Kommunikationsberater.
Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen von uns vermittelten Rechtsanwalterfolgt.
Das professionelle Reputationsmanagement umfasst insbesondere:
• die Erstellung und Durchführung einer PR-Strategie
• journalistische Beratung und juristische Überprüfung einer Presseerklärung
• Beratung zur Rechtskommunikation
• Die Tätigkeit muss notwendig sein, um einer Rufschädigung entgegenzuwirken oder den
entstandenen Schaden für das Ansehen in der Öffentlichkeit zu mindern.
Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 5% der Deckungssumme.
• Psychologische Beratung
Benötigen Sie oder eine versicherte Person im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalles
zur Bewältigung der daraus resultierenden persönlichen Stress-Situation psychologische
Unterstützung, so bieten wir nach einer Bedarfsanalyse die Beratung durch eine:n von uns
ausgewählte, spezialisierte Psychologen an. Je nach Bedarf wird die Beratung in folgenden Stufen zur
Verfügung gestellt:
• Telefonische Beratung durch einen Psychologen,
• Persönliche Beratung durch einen Psychologen nach Terminvereinbarung,
• Akutbetreuung durch einen Psychologen auch am Wohnort des Versicherten.
Wir tragen die Kosten für eine psychologische Beratung durch einen von uns ausgewählten
Psychologen für bis zu fünf Beratungsstunden.
Die psychologische Beratung wird bei Rechtsschutzfällen, die im zeitlichen und ursächlichen
Zusammenhang stehen, einmalig gewährt.
• Löschungskosten im Internet
Wir tragen die Kosten für die Löschung rufschädigender Inhalte.
50
[Seite 51]
A
Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versichert. Es werden bis zu drei
Löschungsversuche je Versicherungsfall unternommen.
Absender können
• Verfasser rufschädigender Inhalte,
• Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder
• Betreiber: von Social-Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das
Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw.
„Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender.
Sofern eine Löschung der rufschädigenden Inhalte nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten bis
zu einer Höhe von 1.250 Euro je Versicherungsfall, um die negativen Inhalte mit vielen positiven
Einträgen in der Platzierung der Internetdarstellung nach hinten zu verdrängen.
3.21.8 Bonitäts-Service
Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte je Kalenderjahr über die Bonität Ihrer möglichen
gewerblichen Vertragspartner einholen. Den Bonitäts-Service erreichen Sie unter 0221 8277-500.
3.21.9 Lebenslagenberatung
Die Lebenslagenberatung ist ein Beratungswegweiser mit dem Sie schnelle und effiziente Hilfe bei
psychosozialen Angelegenheiten erhalten. Die Beratung erfolgt sofort (telefonisch) oder im Rahmen von
bis zu drei Beratungskontakten durch einen professionellen Dienstleister.
Nach einem Erstgespräch mit ausführlicher Ziel- und Auftragsklärung werden passende Maßnahmen
eingeleitet. Dafür stehen pro Anliegen zwei weitere Gespräche zur Verfügung. Reicht eine
Kurzzeitberatung nicht aus, um Ihr Problem zu lösen, werden Anlaufstellen für eine Anschlussberatung
oder eine notwendige längerfristige Begleitung oder Behandlung vermittelt.
Sie erreichen den Service unter 0221 8277-5533. Bitte halten Sie Ihre Versicherungsscheinnummer
bereit.
Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt. Über den Inhalt der Beratung werden keine
Informationen an uns oder Dritte weitergegeben.
3.21.10 Service-Leistungen Reisen
• Außerplanmäßige Rückreise
Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als dem
ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, sorgen wir für Ihre Rückreise, sofern Sie von einem
der folgenden Ereignisse überrascht worden sind:
• Ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist lebensbedrohlich erkrankt oder verstorben,
• eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens ist eingetreten,
• am Zielort sind Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen,
• am jeweiligen Aufenthaltsort sind unvorhergesehene Naturkatastrophen eingetreten und daher ist
die Weiterreise nicht möglich oder auf behördliche Anordnung nicht erlaubt.
Wir erstatten die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren
Reisekosten bzw. nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten bis zu
2.600 Euro je Leistungsfall und Person.
51
[Seite 52]
A
• Service bei Flugverspätung und Gepäckverlust
Bei einer Flugverspätung ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Verpflegung und
Unterkunft bis zu 210 Euro je Ereignis. Alternativ übernehmen wir die Kosten für die
Ersatzbeförderung bis zu 210 Euro je Leistungsfall.
Voraussetzung ist, dass
• sich der Abflug des gebuchten Flugs um mehr als vier Stunden verzögert oder
• der gebuchte Flug annulliert wird oder
• Ihre Beförderung wegen Überbuchung des Flugs verweigert wird oder
• der gebuchte Flug auf einen anderen Flughafen als den gebuchten Zielflughafen umgeleitet wird
oder
• der gebuchte Anschlussflug wegen verspäteter Ankunft des vorausgehenden Flugs versäumt wird
und Ihnen innerhalb von vier Stunden nach Ankunft keine andere zumutbare Beförderung
angeboten wird.
Bei Gepäckverlust ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Ihre notwendigen
Ersatzkäufe von persönlichem Reisebedarf, wenn aufgegebenes Gepäck nach tatsächlicher Ankunft
des Flugs am planmäßigen Bestimmungsort (nicht auf Heimflügen) verspätet oder nicht ankommt
(das müssen Sie uns durch Gepäckermittlungsbogen nachweisen).
Wir übernehmen
• ab vier Stunden bis zu 160 Euro je Leistungsfall,
• ab sechs Stunden bis zu 310 Euro je Leistungsfall,
• ab 48 Stunden bis zu 520 Euro je Leistungsfall.
Versichert sind in beiden Fällen Flüge, die mit einer staatlich zugelassenen und registrierten
Fluggesellschaft nach einem allgemein zugänglichen, zeitlich festgelegten und auf Anzeigetafeln im
Flughafen veröffentlichten Plan durchgeführt werden.
• Hilfe bei Verlust von medizinischen Hilfsmitteln
Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihre Kontaktlinsen, Ihre Brille oder Prothese verloren oder
wurde Ihr Rollstuhl beschädigt, helfen wir Ihnen – in Abstimmung mit Ihnen nahestehenden
Personen – bei der Beschaffung und Zusendung von Ersatzkontaktlinsen, einer Ersatzbrille, -prothese
oder eines Ersatzrollstuhls. Wir übernehmen die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht aber die
Kosten des Hilfsmittels selbst.
3.21.11 Service-Leistungen Alltag
• Schlüsseldienst-Service
• Haben Sie die Schlüssel für Ihr selbst genutztes Haus/Ihre selbst genutzte Wohnung an Ihrem
ständigen Wohnsitz im Inland verloren? Dann helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln.
Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden nicht übernommen.
• Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, organisieren wir einen Schlüsselnotdienst und
übernehmen die Kosten bis zu 260 Euro im Jahr.
• Haus- und Tierhüter-Service
• Steht Ihnen unerwartet ein Krankenhausaufenthalt bevor, vermitteln wir Ihnen auf Anfrage einen
Haus- und gegebenenfalls auch Tierhüter.
• Die Kosten des Haus-/Tierhüters übernehmen wir für die Dauer von bis zu sieben Tagen.
• Für die Leistungen des Haus-/Tierhüters übernehmen wir keine Haftung.
• Informations-Service
Auf Anfrage benennen wir Ihnen Anschriften für:
52
[Seite 53]
A
• Notae,
• Rentenberater,
• Anlaufstellen für altersgerechtes Wohnen,
• Schlüsselnachsendedienste bzw. Zweitschlüsseldepot-Anbieter.
• Fahrrad-Schutzbrief
• 24-Stunden-Service
• Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den
versicherten Anspruch auf die Leistungen, dass die Organisation der Hilfeleistung durch uns
erfolgt (Obliegenheit). Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr für Sie da. Wir helfen Ihnen
sofort weiter. Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad durch
Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
• Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Fall einer
arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie
nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich ist.
• Versicherungsfall
ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
• die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gegeben sind und
• der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon
tatsächlich geltend gemacht wird.
• Versichertes Fahrrad
Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht,
sofern es weder gewerblich genutzt wird noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist.
Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt
werden.
• Versicherte Leistungen
Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden
Leistungen, um Sie schnellstmöglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versichert,
wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist.
• Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnort
• ROLAND 24-Stunden-Service
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24-
Stunden-Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
• Pannenhilfe
Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und
diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir
für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht. Organisieren Sie sich diese
Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50 Euro.
• Leistungen ab einer Entfernung von 10 Kilometern vom Wohnort
• Abschleppen
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht
werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrads einschließlich Gepäck bis zur nächsten
geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in
53
[Seite 54]
A
unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete Fahrrad-Werkstatt,
erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz.
Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher
Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der
versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch
dorthin erfolgen.
Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem
Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport
von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht
möglich ist.
• Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, in den
Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die
Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern
entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
• Begriffe
Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenorts, die mit dem Abschleppfahrzeug
nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund
derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind
• entladene oder entwendete Akkus oder
• fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben
werden kann oder
• ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrads, wenn dies zu einer
Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens
weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.
Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die
mit den durch das Pannenhilfefahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann.
Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für
diese Hilfeleistung angefordert wurden.
Unfall ist beim Ausfall des Fahrrads jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer
Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit
• Ärztliche Zweitmeinung
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen nach einer medizinischen Diagnose und ärztlichen
Behandlungsempfehlung eine zweite ärztliche Einschätzung, begutachten wir die Erstmeinung auf
Grundlage des Arztberichts, erläutern Ihnen diese und holen bei Bedarf eine ärztliche Zweitmeinung
ein. Die hierfür anfallenden Kosten übernehmen wir.
• Reha-Manager
Sind Sie oder die mitversicherten Personen nach einer Heilbehandlung infolge von Unfall
oder Erkrankung auf Rehabilitations-Maßnahmen angewiesen, informieren wir Sie über
entsprechende Möglichkeiten und vermitteln Ihnen geeignete Einrichtungen. Die Kosten für die
Rehabilitations-Maßnahmen werden nicht übernommen.
54
[Seite 55]
A
• Pflege-Unterstützer
Der Pflege-Unterstützer leistet folgende Beratungen sowie die Benennung und Vermittlung von
Pflegedienstleistungen (Kosten für die Dienstleister selbst werden übernommen, wenn dies
ausdrücklichbeschrieben ist.):
• Beratungs-Service
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen Informationen zu Fragen rund um das Thema
Pflege, beraten wir Sie gerne zu den folgenden Leistungen:
• Allgemeine Beratung zu Leistungen der Pflegeversicherung gem. SGB XI
• Beratung und Begleitung von Pflegeeinstufungen
• Beratung zur Finanzierung von Pflegeleistungen und Heimplätzen
• Beratung innerhalb des Entlassungsmanagements (kurzfristige Sicherung von
Versorgungssituationen nach dem Krankenhausaufenthalt)
• Beratung zu Pflegeleistungen, haushaltsunterstützenden Dienstleistungen und Beratung zu
Kuren
• Beratung zu Freizeit-, Bildungs- und Reiseangeboten für Pflegebedürftige und deren Angehörige
• Beratung und Begleitung im Rahmen des Antragverfahrens einer Schwerbehinderung, inkl.
Widerspruchsverfahren. Wohn- und Wohnraumberatung
• Beratung und Begleitung der Sozialhilfeantragstellung, inkl. Widerspruchsverfahren
• Fachberatung zu speziellen Krankheitsbildern (Depressionen, Parkinson, Demenz)
• Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen
• Vermittlungs-Service
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen entsprechende Pflege, vermitteln wir Ihnen:
• Vermittlung von ambulanten häuslichen Pflegediensten
• Vermittlung von teilstationären Pflegeeinrichtungen
• Vermittlung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen
• Vermittlung von Tag- und Nachtwache
• Vermittlung von Betreuung für Angehörige
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen eine Betreuung für Angehörige, vermitteln wir
Ihnen:
• Vermittlung von Selbsthilfegruppen
• Vermittlung von Beratungseinrichtungen
• Benennung von Dienstleistern
Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen Pflegedienstleistungen, benennen wir Ihnen
55
[Seite 56]
A
entsprechende Dienstleister.
• Benennung von Ersatzpflegekräften
• Benennung von Ärzten und Fachärzten
• Benennung eines 24-Stunden Notrufs
• Benennung von Dienstleistern für die Begleitung bei Besuchen von Ärzten, Therapien,
Krankengymnastik und Behörden
• Benennung von Fahrdiensten für die genannten Besuche
• Benennung von Menüservice-Anbietern
• Benennung von Dienstleistern für Einkäufe und Besorgungen
• Benennung von Haushaltshilfen und Reinigungsdienstleistern
Vermittlung und Organisation mit Kostenübernahme
Wir vermitteln und organisieren für Sie folgende Dienstleistungen und übernehmen Kosten in der angegebenen Höhe.
• Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung
Wir vermitteln und organisieren einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, sofern
eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege im Sinne der sozialen Pflegepflicht-Versicherung bzw.
eine häusliche Pflege hierdurch vermieden oder zeitlich reduziert werden kann, nicht möglich ist
oder wegen Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht kommt.
Wir garantieren Ihre Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung innerhalb von 24
Stunden.
Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis Ihres bisherigen Wohnsitzes zur Verfügung
gestellt. Sofern ein bereits vorhandener oder durch uns zur Verfügung gestellter Pflegeheimplatz
nicht den gewünschten Anforderungen entspricht, unterstützen wir Sie, indem wir einen
geeigneten Pflegeheimplatz suchen bzw. organisieren.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie diese Service-Leistungen unverzüglich geltend machen,
indem Sie sich so schnell wie möglich bei uns melden. Zusätzlich müssen Sie uns ein ärztliches
Attest über die Pflegebedürftigkeit vorlegen.
Der Anspruch auf die Leistungen besteht während der Dauer der Anspruchsprüfung der Pflege-
bedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch 11(SGB XI) sowie bei Krankheit, Unfall oder nach einem
Krankenhausaufenthalt.
Die Leistungen werden im Fall der Pflegebedürftigkeit bis zur endgültigen Pflegeeinstufung
erbracht, in den anderen Fällen so lange, bis Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit wiedererlangt
haben. Maximal erbringen wir die Leistungen für eine Dauer von drei Monaten und bis zur
Erreichung der jährlichen Höchstsummen.
Die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer vollstationären
Pflegeeinrichtung ist auf insgesamt 2.500 Euro für alle Unterbringungsfälle begrenzt, die uns
innerhalb eines Versicherungsjahres gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen in Fällen,
in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
Können Sie oder die mitversicherten Personen wegen eines eigenen akuten
Krankenhausaufenthalts die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht fortsetzen,
vermitteln wir Ihnen einen geeigneten Pflegedienst und übernehmen hierfür die Kosten für bis
56
[Seite 57]
A
zu fünf Tage.
• Pflegeschulung für Angehörige
Werden Sie oder ein mitversicherter Angehöriger pflegebedürftig, organisieren wir eine
Pflegeschulung für die pflegenden Angehörigen. Wir übernehmen einmalig die Kosten bis zu 250
EUR.
3.21.13 Service-Leistungen für Vermieter
• Bonitäts-Check
Sie können vor einer anstehenden Vermietung mit dem Bonitäts-Check die Zahlungsfähigkeit Ihrer
möglichen Mieter besser einschätzen. Rufen Sie einfach unsere ServiceLine unter der Telefonnummer
0221 8277-500 an. Ihnen stehen kompetente Ansprechpartner montags bis freitags von 9.00 bis
17.00 Uhr zur Verfügung. Wir schicken Ihnen die notwendigen Unterlagen zu, die Sie mit dem
Mietinteressent ausfüllen. Anhand dieser Unterlagen veranlassen wir eine Bonitäts-Auskunft und Sie
erfahren innerhalb von zwei Werktagen, welche Informationen über Ihren Mietinteressenten
gespeichert sind.
• Bonitäts-Prüfung von Handwerker
Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte je Kalenderjahr über die Bonität Ihrer möglichen
Handwerker einholen, die die versicherte vermietete Wohn- bzw. Gewerbeeinheit renovieren oder
sanieren sollen.
• Vermittlung von Handwerks-Notdiensten
Wenn Sie dringend und kurzfristig einen Handwerker für die versicherte und vermietete Wohnung
bzw. Gewerbeeinheit benötigen, vermitteln wir Ihnen auf Wunsch einen Handwerks -Notdienst.
3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
Wir übernehmen die Kosten für die Erstellung einer Patietenverfügung und Vorsorgevollmacht durch
einen von uns vermittelten Dienstleister.
3.21.15 Beratung zum Umweltschutz „Umwelt-Assist“
Wir tragen
• bei Vorliegen eines eintrittspflichten Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs des Vestoßes gegen
Umweltgesetze die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz bis zu 5.000 Euro und
• unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz
bis zu 2.500 Euro
durch einen von uns ausgewählten Spezialisten.
Voraussetzungen:
Der Vertrag besteht seit mindestens drei Jahren und innerhalb der letzten drei Jahre ist kein
Versicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit wurden auch keine freiwilligen Leistungen erbracht.
3.21.16 Beratung zur Cyber-Sicherheit „Cyber-Assist“
Wir tragen
• bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen
Vorschriften zur Cyber-Sicherheit die Kosten für eine Beratung zur Cyber-Sicherheit bis zu 5.000 Euro
und
• unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig die Kosten für eine Beratung zur Cyber-Sicherheit
bis zu 2.500 Euro
durch einen von uns ausgewählten Spezialisten.
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[Seite 58]
A
Voraussetzungen:
Der Vertrag besteht seit mindestens drei Jahren und innerhalb der letzten drei Jahre ist kein
Versicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit wurden auch keine freiwilligen Leistungen erbracht.
4. In welchen Ländern sind Sie versichert?
4.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
• in Europa,
• in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
• auf den Kanarischen Inseln,
• auf Madeira,
• auf den Azoren.
Ausnahme: Haben Sie
• Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5),
• Sozial-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.6),
• Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.7),
• Opfer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.12) oder
• Wettbewerbs-Rechtsschutz (als Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g bzw. des Bausteins
Exklusiv-Rechtsschutz EXK)
versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten und Behörden.
Eine Einschränkung auf Deutschland ergibt sich auch aus den Leistungsarten
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) in den Zielgruppen-
Bausteinen
• Architekten und Ingenieure (AI.),
• Niedergelassene Ärzte (nÄ.),
• Steuerberater (St)
• Agrar-Rechtsschutz (AGR)
sowie in den Bausteinen
• Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS),
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (GVRS)
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (GVRS+)
• im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (als Bestandteil
des Plus-Bausteins Gewerbe +g),
• Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11),
• Daten-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.13),
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14),
• Forderungsmanagement (siehe Ziffer A 3.15),
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1),
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2),
• aus allen Leistungsarten, die ausschließlich in der Beratungsleistung eines in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalts bestehen (siehe Ziffern A 3.16 und A 3.18).
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[Seite 59]
A
4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1
tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro je Versicherungsfall. Dies tun wir
unter folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein
oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet
abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1)
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte
Versicherungssumme.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
5.1 Leistungsumfang im Inland
Es ist ein Versicherungsfall (siehe Ziffer A 9) eingetreten? Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in
diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.
5.1.1 Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen schnell, unkompliziert
und nachhaltig außergerichtlich zu regeln:
• Wir übernehmen die Kosten im hier aufgeführten Rahmen für:
• Telefonische Rechtsberatung– 24 Stunden telefonische Rechtsberatung (siehe Ziffern A 3.19.1.1
bzw. A 3.19.2.1). Wir übernehmen die Kosten für die von uns vermittelte Beratung.
• Vertrags-Download (siehe Ziffern A 3.19.1.5 bzw. A 3.19.2.5).
• Online-Rechtsberatung– nutzen Sie unsere Online-Services in dem von Ihnen versicherten
Lebensbereich (siehe Ziffern A 3.19.1.3 bzw. A 3.19.2.3). Wir übernehmen die Kosten für die über
unser Service-Portal genutzte Online-Beratung.
• In allen versicherten Leistungsarten haben Sie in geeigneten Fällen folgende Möglichkeiten:
• Außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer A 3.20.1). Wir übernehmen die Kosten für alle
Beteiligten,
• Spezialisierte Interessenvertretung (siehe Ziffer 3.20.2)
• Schieds- oder Schlichtungsverfahren, gerichtsnahe Mediation,
• Außergerichtliche Mediation:
• Sie wählen unseren Mediator?
Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens in
Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten. Sind an dem Verfahren auch
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[Seite 60]
A
nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig für Sie und die
mitversicherten Personen. Diese Kosten übernehmen wir auch, wenn der Rechtsschutzfall im
Ausland eingetreten ist, beide Konfliktparteien in Deutschland wohnen und das Verfahren nach
deutschem Recht stattfindet.
Dies gilt auch in folgenden Fällen für einen von uns vermittelten Dienstleister:
• Abweichend von Ziffer A.3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediationsverfahren gemäß
Ziffer A.5.1.1 bei Streitigkeiten mit Vertragspartnern (z. B. Kunden, Lieferanten oder
Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
• Abweichend von den in Ziffer
• A 6.2.2 (zum Beispiel Konflikt aus dem Hausbau mit Handwerker),
• A 6.2.15 (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten),
• A 6.2.17 (Konflikt unter mitversicherten Personen)
beschriebenen Ausschlüssen übernehmen wir auch in diesen Fällen die Kosten des von uns
vorgeschlagenen Dienstleisters.
Für die Tätigkeit der vermittelten Dienstleister und Rechtsanwälte sind wir nicht verantwortlich.
Dies bedeutet, dass diese Ihnen gegenüber selbst und unmittelbar haften.
• Sie wählen selbst einen Mediator?
Haben Sie sich mit der anderen Partei bereits auf einen Mediator geeinigt? Dann übernehmen
wir die auf Sie entfallenden Kosten. Diese tragen wir bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle
der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.
Was ist ein Mediationsverfahren?
Die Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven, nachhaltigen Beilegung
eines Konfliktes. Ein unabhängiger Mediator unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame
Lösung für Ihren Konflikt zu finden, die Ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Die Mediation
kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen.
5.1.2 Vergütung eines Rechtsanwalts – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit durch
einen Rechtsanwalt
Wir übernehmen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt.
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir
bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten. Diese tragen wir bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt
am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannten Verkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten
übernehmen wir nur in der ersten Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese
weiteren Kosten nicht.
60
[Seite 61]
A
Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir
bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten zum
zuständigen Gericht, wenn Sie als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen müssen.
Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
Können Sie den Rechtsanwalt wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperlicher Gebrechen nicht
selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines
Rechtsanwwalts für den Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des
Besuchsorts zugelassen sein.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, tragen wir, soweit
in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250
Euro zuzüglich Mehrwertsteuer:
Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
gibt Ihnen eine Auskunft oder
erarbeitet für Sie ein Gutachten.
5.1.3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
• im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (zum
Beispiel: Steuerberater),
• in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) für Notare.
5.1.4 Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die erforderliche
technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-
Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (zum Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von
Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie besteht.
5.2 Leistungsumfang im Ausland
5.2.1 Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie
am zuständigen Gericht tätig wird.
Dies kann entweder
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
• ein Rechtsanwalt in Deutschland
sein.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort des Anwaltsbüros in
Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
61
[Seite 62]
A
Wir tragen die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts maximal bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt, sofern es um versicherte Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Kapitalanlagen geht.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom
zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines
Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen
Gerichts führt (sogenannteVerkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten
Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je
Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:
• Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• gibt Ihnen eine Auskunft oder
• erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland
eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir
auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des Verkehrsanwalts.
Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie besteht.
5.2.2
a) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher
Rechtsanwälte geltenden Sätze.
b) Wir tragen zusätzlich die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie besteht.
5.2.3 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn
dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei
auch die Kosten, die für die Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmetschers anfallen.
5.2.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts-
und sachkundige Bevollmächtigte.
62
[Seite 63]
A
5.2.5 Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in
Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie den Betrag
vorgestreckt haben.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen
• die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom
Gericht herangezogen werden,
• die Kosten des Gerichtsvollziehers,
• die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt
werden, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg.
5.3.2 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe
der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz
entstünden.
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Ziffer A 5.1.1 und beschränkt sich auf das Inland.
5.3.3 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung
dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
5.3.4 Wir sorgen für die Bestellung eines Dolmetschers für Gebärdensprache, wenn dies notwendig ist,
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernehmen dessen Kosten.
5.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
• diese Kosten bereits gezahlt haben.
5.3.6 Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben, zahlen wir für Sie –
wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem
Vertrag vereinbarten Höhe.
5.3.7 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließlich
Strafvollstreckungsverfahren.
5.3.8 Wir übernehmen die Kosten von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je
Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
6. Was ist nicht versichert?
Nachfolgend listen wir allgemein geltende Ausschlüsse auf. Abweichungen für Ihren Vertrag entnehmen
Sie den Besonderen Bedingungen zum jeweiligen Baustein.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse
6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
eingetreten ist. Die Wartezeit startet mit dem Beginn des Versicherungsvertrages und läuft jeweils
tagesgenau um 24:00 Uhr des letzten Tages der Wartezeit ab.
63
[Seite 64]
A
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um
Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen
selbstständigen Tätigkeit handelt
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) im Zusammenhang mit der
landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem Agrar-Betrieb
• Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständigen
Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
• Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren
(siehe Ziffer A 3.16.1)
• Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A 3.16.2)
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (siehe Ziffer GVRS+ 3.4)
• Rechtsschutz für Insolvenzanfechtung (siehe Ziffer +g 3.4)
In den folgenden Produkten bzw. Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten
• Vetrags-Rechtsschutz Gewerbe (siehe Ziffer GVRS 3.4)
• Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4)
• Rechtsschutz für Bauherren (siehe Ziffer +p 3.3, +g 3.3, AGR 3.3 und +AGR 3.3)
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr:
• Rechtsschutz im Eherecht (siehe Ziffer P 3.11.2, +p 3.11.2, PBV-Ba 3.11.2, AGR 3.11.2 und +AGR
3.11.2)
Die Wartezeit im Eherecht gilt nicht für die anwaltliche Erstberatung.
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Jahren:
• Verwaltungs-Rechtsschutz für Studienplatzklagen (siehe Ziffer P 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen im Basis-Paket für Privatkunden (Privat-, Berufs- und
Verkehrs-Rechtsschutz) nach Baustein PBV-Ba, Immobilien-Rechtsschutz Basis nach Baustein Ip-Ba,
Rechtsschutz für angestellte Ärzte in der Basisvariante nach Baustein aÄ-Ba sowie Rechtsschutz 55+ in
der Basisvariante nach Baustein 55+Ba.
6.1.2 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes, diesem ging jedoch
voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
• einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben.
64
[Seite 65]
A
• einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt
haben.
• ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des gekündigten
Vertrages zusammenhängt.
6.1.3 Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
Ausnahme:
Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen nicht
eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
6.1.4 Sie üben ein Recht (zum Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es ausüben.
Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung auf die Mangelhaftigkeit
• der Aufklärung,
• Belehrung oder
• Beratung
über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungsschutzes
geschlossen worden ist.
6.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz
6.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
• Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
oder Erdbeben,
• Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung und nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis
stehen.
• Gesundheitsschäden sowie Schäden an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen aufgrund von
Fracking oder von durch dieses Verfahren verursachten Emissionen,
• Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
6.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
• dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
• dem Kauf oder Verkauf eines von Ihnen nicht ausschließlich selbst zu nutzenden bzw. genutzten
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils,
• der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder
Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten,
• der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz oder Sie möchten es oder ihn erwerben oder in Besitz nehmen.
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[Seite 66]
A
Auch für die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines der
unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz.
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren, die nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen.
6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht.
6.2.5 Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
6.2.8 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Hierzu zählen auch Direktinvestments. Der
Ausschluss umfasst auch Streitigkeiten, in denen Ihr eingesetztes Kapital entgegen der vertraglichen
Absprache nicht oder nur teilweise angelegt wurde.
Ausgenommen hiervon sind:
• Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch,
• Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen oder Sparverträge
betroffen sind,
• Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt
werden sollen,
• Werkverträge mit Handwerkern und der Dienstleistungsvertrag mit der Hausverwaltung bezüglich
vermieteter Wohneinheiten, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 10 Wohneinheiten vermieten.
6.2.9 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
• der Vergabe von verzinslichen Darlehen,
• Spiel- oder Wettverträgen,
• Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und
• Gewinnzusagen.
6.2.10 Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. Sie wollen gegen
den Versicherungsvermittler wegen der Vermittlung dieses Vertrags und der Beratung darüber
vorgehen.
6.2.11 Streitigkeiten wegen
• Der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
• einmalige Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
6.2.12 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und
auf Online-Plattformen, deren Verfasser Sie sind oder sein sollen.
6.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
• vor Verfassungsgerichten oder
• vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof)
66
[Seite 67]
A
6.2.14 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet
werden soll.
6.2.15 Streitigkeiten
• in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
• in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
6.2.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder
Parkverstoßes geführt, das mit einer Einstellung mit der Kostenfolge gemäß § 25 a
Straßenverkehrsgesetz (StVG) endet. In diesen Fällen müssen Sie die bis dahin von uns geleisteten
Zahlungen zurückerstatten. Auch das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
6.2.17 Es bestehen Streitigkeiten
• zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
• von Mitversicherten gegen Sie,
• von Mitversicherten untereinander.
• von mitversicherten Personen untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von diesen
gebildeten Büro-, Berufsausübungsgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren
Beendigung.
6.2.18 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner,
gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang
mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlichkeiten
eines anderen einstehen.
6.2.21 Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 sowie A 3.17 die Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht.
Wird dies erst später bekannt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Sie sind verpflichtet, die
von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
6.2.22 Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder
ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählen auch
Streitigkeiten, die mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
6.2.23 Sie wollen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 Interessen wahrnehmen im
Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an:
• Grundstücken,
• Gebäuden,
• Gebäudeteilen.
6.2.24 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-/Migrationsrechts.
6.2.25 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Rechts zur Sicherung des Lebensunterhalts.
67
[Seite 68]
A
6.2.26 Streitigkeiten in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen.
6.2.27 Jegliche Interessenwahrnehmung in unmittlbarem oder mittelbaren Zusammenhangmit der
Gewährung oder der Versagung einer Subvention
• im gewerblichen Bereich sowie freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit
• betreffend Vereine, unabhängig ob in der Satzung ein ideeller, gemeinnütziger oder geschäftlicher
Zweck verfolgt wird
• betreffend jegliche Nichtregierungsorganisation.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
6.2.29 Folgende Ausschlüsse gelten ausschließlich für die Rechts-Services gemäß Ziffer A 3.19.
6.2.29.1 Für die Leistung nach Ziffer A 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck besteht kein
Rechtsschutz für
• die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
• die Bewertung steuerrechtlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
Verbrauchervertrags,
• die Bewertung von Verträgen über die Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpapieren
(zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen,
Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und
deren Finanzierungen (Bank- und Kapitalanlagerecht),
• die Bewertung von Verträgen mit Bauträgern und Fertighausanbietern
• den Bereich des Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit Eheverträge,
Unterhaltsvereinbarungen, Adoptionsverträge, Güterstandsbeendigungsverträge oder Erbverträge
Gegenstand der Prüfung sind,
• die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und
Besonderen Versicherungsbedingungen.
6.2.29.2 Für die Leistungen nach Ziffer A 3.19.2.1 – Telefonische Rechtsberatung, A 3.19.2.2 Online
Rechtsberatung sowie 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck besteht kein Rechtsschutz für
• die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,
• die Bewertung steuerrechtlicher Sachverhalte,
• die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und
Besonderen Versicherungsbedingungen,
• die Beratung zu Kapitalanlage- und Gesellschaftsverträgen, Verträgen des Vergabe-, des
Lebensmittel- und Arzneimittelrechts sowie zu Betriebsübergaben und Betriebsnachfolgen,
• die Beratung im Zusammenhang mit Asyl- und Ausländer-/Migrationsrecht
• Patent-, Urheber-, Lizenz-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
Rechten aus geistigem Eigentum sowie Kartellrecht,
• Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung und der teilweisen oder vollständigen
Versagung einer Subvention.
Außerdem können Sie die Rechts-Services nach Ziffer A 3.19 nicht verwenden, um aus dem
Versicherungsvertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.10).
6.2.30 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der
Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht).
68
[Seite 69]
A
6.2.31 Inhaltliche Ausschlüsse zum Forderungsmanagement
Fur die Leistung Forderungsmanagement gelten ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:
• für Forderungen, von denen Ihnen zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags bekannt war,
dass sie nicht durchsetzbar sind (zum Beispiel, weil Sie wussten, dass über das Vermögen des
Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde), sowie
• für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens gerichtlich an- oder
rechtshängig oder tituliert sind, oder
• wenn eine durch das Inkasso-Unternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht
positiv ausfällt oder
• wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist oder
• wenn der Schuldner während des Verfahrens Einwendungen gegen die Forderung erhebt.
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
7.1 Wir erstatten keine Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
7.2 Wir erstatten keine Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem
Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht
sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. (zum Beispiel: In der ersten
Instanz vor dem Arbeitsgericht)
7.3 Wir erstatten keine Kosten, wenn Sie sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche
einigen. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
Ausnahme: Die unstreitigen Ansprüche stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Ausgangsstreit.
7.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe
Versicherungsschein und Ziffer A 8) je Versicherungsfall ab.
7.5 Wir erstatten keine KostenfürZwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
entstehen,
• die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.6 Wir erstatten keine Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde.
8. Welche Selbstbeteiligungsvarianten gibt es? Wie und wann werdenSelbstbeteiligungen
angerechnet?
8.1 Welche Selbstbeteiligungsvarianten gibt es?
8.1.1 Flexible Selbstbeteiligung (Flex-SB)
Sofern eine Flex SB vereinbart wurde, halbiert sich die vereinbarte Selbstbeteiligung bzw. wird um 150
Euro im Fall der Flex-SB Variante 150/0 reduziert, wenn Sie uns vor Beauftragung eines eigenen
Rechtsanwalts kontaktieren. In vielen Fällen einer Konfliktlösung fällt sogar keine Selbstbeteiligung an
(siehe Ziffer A 8.2).
69
[Seite 70]
A
8.1.2 Fixe Selbstbeteiligungen
Es gibt verschiedene fixe Selbstbeteiligungen. Die vereinbarte Höhe wird von unserer Kostenerstattung
je Versicherungsfall abgezogen.
8.2 Wie und wann werden Selbstbeteiligungen angerechnet?
Sie können die Selbstbeteiligung bei Vereinbarung der Flex-SB-Variante halbieren bzw. bei der Flex SB
150/0 um 150 Euro reduzieren, wenn Sie uns vor Beauftragung eines Rechtsanwalts kontaktieren. Die
fixe Selbstbeteiligung wird in voller Höhe abgezogen.
In folgenden Fällen fällt keine Selbstbeteiligung an:
• Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten
die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
• Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine der folgenden
Leistungsarten beschränkt:
• Forderungsmanagement(siehe Ziffer A 3.15),
• Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18),
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1),
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2),
• Spezialisierte Interessenvertretung, wenn die Angelegenheit außergerichtlich erledigt wird (siehe
Ziffer A 3.20.2)
• Service-Leistungen (im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ sowie 55+Ba) oder
• Reputations-Service bzw. Online-Reputationsschutz (in den Zielgruppen-Bausteinen
Niedergelassene Ärzte und Heilberufe, Architekten und Ingenieure sowie Steuerberatern und im
Plus-Baustein Gewerbe) (siehe Ziffer A 3.17.2.5),
• Mediation (siehe Ziffer A 5.1.1).
Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des
Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die vor Beginn der
Vertragslaufzeit oder während der Wartezeit eingetreten sind unter folgenden Voraussetzungen:
• Der Versicherungsfall betrifft ein Risiko, das bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist.
• Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen
nicht eher geltend machen.
Die Ausschlüsse nach Ziffern A 6.1.2 bis A 6.1.5 gelten unter vorgenannten Fällen nicht.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
9.2.1 Beratungs-Rechtsschutz/Service-Leistungen
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[Seite 71]
A
In den folgenden Leistungsarten gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das aufgrund
konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
• Beratungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.16)
• Support-Services bei Cybermobbing (siehe Ziffer A 3.17.1.6)
• Online-Schutz-Radar (siehe Ziffer A 3.17.1.7)
• Webseiten Prüfung privat und gewerblich (siehe Ziffer A 3.17.1.8 und 3.17.2.6)
• Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18)
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1)
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A.3.19.2)
• Support-Services (siehe Ziffer A 3.21).
9.2.2 Im Schadenersatz-Rechtsschutz
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist oder
eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
9.2.3 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der
Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
9.2.4 Im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gilt als
Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen wurde oder
begangen worden sein soll. Bei der Erstattung einer Strafanzeige (siehe Ziffer A 3.17.1.4) gilt der
Versicherungsfall ebenfalls zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die zur Anzeige bringende Tat
begangen wurde oder begangen worden sein soll.
9.2.5 Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, zu dem
der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen
haben soll.
9.2.6
• Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn
maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
• bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
• wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.
• Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren Anspruch auf
Versicherungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß
innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Unberücksichtigt bleiben
dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor
Beginn des Versicherungsvertrags zurückliegen und kein Dauerverstoß vorliegt.
10. Wann können wir den Versiche-rungsschutz wegen mangelnder Erfolgs-aussichten oder wegen
Mutwilligkeit ablehnen? (Stichentscheidver-fahren)
10.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
10.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Ziffer A 3.1 bis A 3.7 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat oder
71
[Seite 72]
A
10.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
stehen. In diesem Fall können wir nicht behilflich sein, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar mit
Begründung.
10.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Ziffer A 10.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie einen für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen,
eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
• steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg.
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
10.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
11. Wie müssen Sie sich im Versiche-rungsfall verhalten? (Erfüllung von Obliegenheiten)
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten
müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
11.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
11.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Rufen Sie uns unter 0221 8277-500
an. Wir unterstützen Sie schnellstmöglich und finden gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung für Ihren
individuellen Konflikt.
11.1.2 Sie müssen uns
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
• alle Beweismittel angeben und
• uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
11.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist.
11.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten
Versicherungsfall besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
• bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und
• entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
72
[Seite 73]
A
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
11.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie das wünschen oder
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung einesRechtsanwalts
notwendig erscheint.
Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen
Ihnen und dem Rechtsanwalt, d.h. wir sind für die Tätigkeit desRechtsanwalts nicht verantwortlich.
11.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
Ihren Rechtsanwalt
• vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
• die Beweismittel angeben,
• die möglichen Auskünfte erteilen,
• die notwendigen Unterlagen beschaffen und
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
11.5 Wenn Sie eine der in Ziffern A 11.1 und A 11.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen,
verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und
zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen,
kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt
jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform über diese Pflichten
informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob
fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls,
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung.
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
11.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten.
Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns
haben.
73
[Seite 74]
A
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
11.7 Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch
auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen
aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des
Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir Sie dazu auffordern.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb die Kosten von den anderen nicht erstattet
bekommen, dann entfällt unsere Kostenverpflichtung insoweit rückwirkend und wir sind berechtigt, die
bereits getragenen Kosten zurückzuverlangen.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben. Bereits von uns übernommene Kosten müssen Sie uns zurückerstatten.
11.8 Hat Ihnen eine andere Person Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von
uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
12. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungs-vertrag?
12.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
12.2 Wann wird die Verjährung gehemmt?
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung
gehemmt. Der Zeitraum zwischen Eingang der Schadensmeldung bei uns und dem Zugang der
Entscheidung in Textform bei Ihnen wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
74
[Seite 75]
A
Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2026
13. Welche Anzeigepflichten müssen Sie bei Antragstellung erfüllen?
13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Antrag) alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in
Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch zur Anzeige
verpflichtet, wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen
stellen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem für uns tätigen Vertreter geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis
gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
13.2 Rücktritt vom Vertrag
• Voraussetzungen für den Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten.
• Ausschluss des Rücktrittsrechts
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser
Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie
nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
• Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben.
Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
13.3 Kündigung
Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat in Textform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
75
[Seite 76]
A
13.4 Rückwirkende Vertragsanpassung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen.
13.5 Ausübung der Rechte
Wir müssen die uns nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
stützen; wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn
für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Uns stehen die Rechte nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir können uns auf die genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
13.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
14. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung?
14.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe Ziffer A
15.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
14.2 Dauer und Ende des Vertrags
14.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und fünf Jahren abgeschlossen werden. Die
Beiträge beziehen sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei Ein- bis Vierjahresverträgen wird ein
Beitragszuschlag berechnet.
76
[Seite 77]
A
14.2.2 Stillschweigende Verlängerung
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Kündigen
können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem
Ablauf der Vertragszeit in Textform zugehen.
14.2.3 Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den
Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die
Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in Textform zugehen.
14.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände nach
Vertragsschluss geändert haben, sodass das versicherte Risiko nicht mehr besteht? Dann gilt Folgendes:
14.2.4.1 Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert
haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
14.2.4.2 Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der
Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht
aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Die Person, die den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des verstorbenen
Versicherungsnehmers. Erkann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
Versicherungsvertrag zum Todestag beendet wird.
14.2.5 Kündigung nach Versicherungsfall
14.2.5.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz endgültig ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet
sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats in
Textform zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
14.2.5.2 Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht
für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats
zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt haben. Die
Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen,
dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des
Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.
14.2.6 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter
Ziffer A 6.1.2, 6.1.4. und 6.1.5):
• Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten.
77
[Seite 78]
A
• Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber
erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung
beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
• Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (zum Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
• Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der
Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
• Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und,
• Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und
• der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer
versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.
15. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?
15.1 Beitragszahlung
Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Nebengebühren werden nicht
erhoben. Alle Beiträge mit Zuschlägen, Nachlässen und unterjährigen Zahlungen werden auf zwei
Nachkommastellen berechnet. Bei der Berechnung von Baustein-Kombinationen, Nachlässen,
Zuschlägen und unterjährigen Zahlungen kann es durch Rundungsdifferenzen systembedingt zu
geringfügigen Abweichungen gegenüber dem im Antrag genannten Beitrag kommen. Die Beiträge
können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Für
unterjährige Zahlungsweise fallen Risikozuschläge an. Diese ergeben sich aus risikorelevanten
Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand.
15.2 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden
Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
15.3 Versicherungssteuer
Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten
Höhe zu entrichten haben.
15.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster Beitrag)
15.4.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach
Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
15.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings
78
[Seite 79]
A
aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform oder durch einen auffallenden Hinweis im
Versicherungsschein.
Wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
15.4.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
15.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (Folgebeitrag)
15.5.1 Die Folgebeiträge werden am Ersten des Monats fällig, für den die Fälligkeit vereinbart ist.
15.5.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine
Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der
uns durch den Verzug entstanden ist (siehe Ziffer 15.5.3). Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten
vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im
Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. Sie geraten nicht in
Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
15.5.3 Zahlungsaufforderung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen.
Das geschieht in Textform und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen
betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
• Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
• die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 15.5.4 mit der Fristüberschreitung
verbunden sind.
15.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
• Verlust des Versicherungsschutzes
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie für
Versicherungsfälle, die ab dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten Zahlung eingetreten
sind, keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach
Ziffer 15.5.3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
• Kündigung des Versicherungsvertrags
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag in
Textform kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.5.3 auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen
haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den
angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle,
die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten Zahlung eingetreten sind, keinen
Versicherungsschutz.
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[Seite 80]
A
15.6 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ankündigung des SEPA-Lastschrifteinzugs
Wir kündigen Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten SEPA-Lastschriftzahlung
den SEPA-Lastschrifteinzug an (zum Beispiel durch Rechnungsstellung). Bei wiederkehrenden
Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen erhalten Sie eine einmalige Unterrichtung vor dem ersten
Lastschrifteinzug mit Angabe der Fälligkeitstermine.
15.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn
• der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
• Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem
Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform
unverzüglich zahlen.
15.6.2 Beendigung des SEPA-Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
15.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des
Versicherungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
16. Wie erfolgt eine Beitragsanpassung?
16.1 Bei bestehenden Versicherungsverträgen sind wir mindestens einmal im Kalenderjahr berechtigt
und verpflichtet, die Beiträge dahingehend zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob
eine Anpassung vorgenommen werden muss.
Zweck der Überprüfung ist es, Folgendes sicher zu stellen:
• die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen,
• die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
• das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht von Leistung (Versicherungsschutz bieten) und
Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen). Bei der Überprüfung wenden wir die anerkannten
Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Versicherungsverträge, die
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
16.2 Wir sind nur berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich
eingetretenen und der danach bis zur nächsten Überprüfung erwarteten Entwicklung der
Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) zu berücksichtigen. Hierbei greifen wir auch
auf die Zahlen zurück, die ein unabhängiger Treuhänder im Auftrag des Gesamtverbands der
Versicherungswirtschaft (GDV) auf der Grundlage einer möglichst großen Zahl von Rechtsschutz-
Versicherern festgestellt hat.
Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleibt unverändert.
80
[Seite 81]
A
16.3 Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die Differenz
anzuheben. Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um
die Differenz abzusenken.
16.4 Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Beiträge für neu
abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu
abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale, die gleichen Angaben zu Tarifmerkmalen und
den gleichen Versicherungsumfang, können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge für
neu abzuschließende Verträge verlangen.
16.5 Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
16.6 Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn
wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Sie
können das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, indem die Erhöhung wirksam
werden soll (siehe Ziffer 16.5). Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung
17.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir
die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag in Textform kündigen:
• Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder
• wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer
Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der
Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines
Monats ausüben.
17.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen.
Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von
zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem
Sie uns informiert haben.
17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung
17.3.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch hin nachzuweisen. Bei unrichtigen
oder fehlenden Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in Höhe Ihres
letzten Jahresbeitrags verlangen. Das bedeutet, dass Sie im laufenden Jahr den doppelten Jahresbeitrag
bezahlen müssen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit oder dem Unterlassen
der Angaben kein Verschulden trifft.
81
[Seite 82]
A
17.3.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Hauptfälligkeit Ihres
Vertrags berichtigt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden.
17.3.3 Wenn Sie uns die richtigen Angaben innerhalb eines Monats nach Erhebung der Vertragsstrafe
nachmelden, wird diese hinfällig.
17.4 Änderung wesentlicher Umstände Ihrer Tarifierungsmerkmale
Unserem Tarif liegen vier wesentliche Merkmale zugrunde, nach denen sich Ihr Beitrag richtet.
17.4.1 Tarifzone
Grundlage Ihres Beitrages ist neben anderen Merkmalen auch Ihr Wohnort. Bei Änderung Ihres
Wohnorts kann sich also auch Ihr Beitrag ändern. Ziehen Sie in ein Postleitzahlengebiet, das gemäß Tarif
eine Änderung Ihres Beitrages vorsieht, sinkt oder steigt dieser ab der nächsten Hauptfälligkeit. Teilen
Sie uns einen Umzug bitte umgehend mit.
17.4.2 Berufsgruppe
Darüber hinaus ist ihre Berufszugehörigkeit Grundlage für Ihren Beitrag. Die Ihrem Vertrag
zugrundeliegende Berufsgruppe entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag beziehungsweise Ihrem
Versicherungsschein.
17.4.3 Altersabhängiger Nachlass (Junge-Leute-Tarif)
Sofern Sie bei Abschluss des Vertrages eine tariflich festgesetzte Altersgrenze nicht überschritten haben,
greift für Sie der Junge-Leute-Tarif. Genaue Angaben zu einem möglichen altersbedingten tariflichen
Nachlass und der Beitragsänderung finden Sie auf der Rückseite Ihres Antrags oder im Glossar dieser
ARB.
17.4.4 Familienstand
Sie haben die Möglichkeit bei Abschluss des Vertrages einen Single-Tarif (Alleinstehend, auch mit
Kindern) abzuschließen. Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, müssen Sie uns eine Änderung
Ihrer Lebenssituation (Heirat, sonstige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz) unverzüglich
melden. Ab diesem Zeitpunkt wird Ihr Vertrag auf den Familientarif umgestellt. Wir erheben den
entsprechenden Mehrbeitrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung Ihrer Lebenssituation. In diesem
Fall greifen die Regelungen der Gefahrerhöhung (siehe Ziffer
A 17.1).
Wenn Sie den Familientarif abgeschlossen haben, können Sie uns eine Änderung Ihrer Lebenssituation
(Trennung, Scheidung) mitteilen. Der Vertrag kann dann auf den Single-Tarif umgestellt werden.
17.4.5 Kündigungsmöglichkeit zu Tarifzone und Berufsgruppe
Steigt aufgrund einer Änderung der Berufsgruppe und/oder Tarifzone der Gesamtbeitrag Ihres
Rechtsschutz-Vertrags gegenüber dem Vorjahresbeitrag, können Sie den Vertrag innerhalb von einem
Monat, nachdem Sie über die Beitragserhöhung informiert wurden, außerordentlich in Textform
kündigen. Die Kündigung wird sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie erstmalig
den erhöhten Beitrag zahlen müssen. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
82
[Seite 83]
A
18. Zahlungspause – Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Beitragsfreiheit bei
Arbeitslosigkeit an?
18.1 Wir bieten Ihnen als Privatkunden die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten,
ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
• Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. berufs-
oder erwerbsunfähig (§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
• Sie haben die Zahlungspause während der Laufzeit Ihres Vertrags bisher noch nicht in Anspruch
genommen.
• Sie sind Privatkunde und haben die Einzel-Bausteine P, B, Vp, V2p, V3p oder Ip (also Privat-, Berufs-,
Verkehrs- oder Immobilien-Rechtsschutz als Eigentümer oder Mieter) oder den Agrar-Rechtsschutz
(AGR) ohne Kombination mit Produkten für Gewerbekunden abgeschlossen.
• Die Zahlungspause muss zwischen uns vereinbart sein. Sie gilt höchstens für ein Jahr. Dies gilt auch
dann, wenn während der Zahlungspause mehrere dieser Voraussetzungen gegeben sind (zum
Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach Ihrem Tod gilt die Zahlungspause für
die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt.
18.2 Eine Zahlungspause nach Ziffer 18.1. tritt nicht ein,
18.2.1 wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen – davon
ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht –, oder
18.2.2 wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden
sind oder
18.2.3 wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Kündigung oder ein(e) sonstige(s) auf
(einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichtete(s) Maßnahme/Angebot bekannt ist
oder
18.2.4 wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten
nach Versicherungsbeginn eintritt oder
18.2.5 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
• militärische Konflikte,
• innere Unruhen,
• Streiks oder
• Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung) oder
18.2.6 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht
wurde oder in ursächlichem Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat
steht oder
18.2.7 wenn Sie bis zum Eintritt der Voraussetzungen nach Ziffer 18.1 nicht alle fälligen
Versicherungsbeiträge gezahlt haben.
18.3 Den Anspruch auf Zahlungspause müssen Sie unverzüglich geltend machen. Sie müssen
• uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
• nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Ziffer 18.1. gegeben ist. Zum
Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen.
83
[Seite 84]
A
18.4 Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie
noch die Voraussetzung für eine Zahlungspause erfüllen. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht
unverzüglich nachkommen, beenden wir die Zahlungspause. Diese Zahlungspause tritt jedoch mit
sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Die Ziffern
18.1. bis 18.3. gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die
Zahlungspause noch vorliegt.
18.5 Die Zahlungspause kann nicht vereinbart werden, wenn Sie Versicherungsschutz für
Gewerberisiken – auch in Kombination mit Produkten für Privatkunden – abgeschlossen haben.
18.6 Sie gilt nicht für den Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter und nicht für Erweiterungen des
Versicherungsumfangs, die während der Zahlungspause eventuell vereinbart werden.
19. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?
19.1 Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
19.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
Niederlassung oder
• wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz,
können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
19.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz,
können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
• Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
zuständigen Niederlassung.
• Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht
an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
19.4 Außergerichtliche Schlichtungsstellen
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, rufen
Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und versuchen, eine Lösung
zu finden.
Sie können sich auch schriftlich an uns wenden:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Tobias von Mäßenhausen
(Vorsitzender) und Tarja Radler,
84
[Seite 85]
A
Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln.
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen
Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den
Versicherungsombudsmann anzusprechen:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
Telefax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel: 0800 2100500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass
hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe Ziffer A 6.2.10).
20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue
Risiken anpassen?
Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Rechtsschutz-Risiko entstanden? Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie
oder eine mitversicherte Person ein neues Fahrzeug oder eine Immobilie gekauft haben. Es kann sich
auch um die Aufnahme einer versicherbaren gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit handeln. Auch die Voraussetzungen für die Mitversicherung
einer weiteren Person können entstehen (zum Beispiel, Sie heiraten) oder entfallen (zum Beispiel, Ihr
mitversichertes volljähriges Kind nimmt eine Berufstätigkeit auf).
Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Ihr Vertrag wird
entsprechend angepasst oder wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine
erneute Wartezeit für gleichartige Bausteine, das heißt für solche, die bereits in Ihrem Vertrag enthalten
sind. Lediglich für neu hinzukommende Bausteine können Wartezeiten entstehen, wenn sie für Risiken
85
[Seite 86]
A
abgeschlossen werden, die bereits vorher bestanden oder die vom bisherigen Versicherungsschutz stark
abweichen, also nicht gleichartig sind.
Ausnahmen:
• Besteht das neue Risiko in einer erstmaligen oder weiteren Firmengründung, entfällt die Wartezeit
nicht nur, wenn Sie in Ihrem bisherigen Rechtsschutz-Vertrag bei uns den Baustein F (das ist der
gleichartige Baustein) abgeschlossen haben. Es fällt auch dann keine Wartezeit an, wenn Ihrem
Vertrag der Einzel-Baustein P, B oder AGR zugrunde liegt (das heißt, dass P, B und AGR bei
Firmengründungen ausnahmsweise wie gleichartige Bausteine behandelt werden).
• Im Fall einer neu hinzukommenden Gewerbeeinheit besteht keine Vorsorgeversicherung.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt,
zu dem das neue Risiko entstanden ist. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, gilt diese
weiter, auch in einem etwaigen neuen oder weiteren Vertrag.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
• Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie
Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags
bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann
gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen
Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
21. Unter welchen Umständen gelten die neusten ARB
für Sie?
Leistungs-Update-Garantie
Bieten wir unseren Neukunden in einem nachfolgenden Tarif neue Allgemeine Rechtsschutz-
Bedingungen (ARB) mit abweichenden Regelungen zu Ihrem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
an, so gelten die neuen ARB mit Datum ihrer Einführung auf dem Markt auch für Ihren Vertrag.
Voraussetzung:
• Der Tarifbeitrag bleibt gegenüber dem zu diesem Vertrag geltenden Tarif gleich und
• der Leistungsumfang bringt nach den neuen ARB im Vergleich zum Leistungsumfang nach den zum
Vertrag geltenden ARB ausschließlich Vorteile für Sie mit sich.
Werden diese Voraussetzungen mit einem nachfolgenden Tarif und den dazugehörigen ARB nicht für
alle im Vertrag versicherten Risiken erfüllt, entfällt die Vereinbarung dauerhaft.
22. Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Differenzdeckung an?
22.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung
Sie haben bereits einen Rechtsschutz-Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen? Dann
können Sie bei uns die Differenzdeckung abschließen. Dies ist eine Anschlussdeckung, die Ihren
Versicherungsschutz aus dem anderen Rechtsschutz-Vertrag ergänzt.
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsschutz des anderen Vertrags wenigstens teilweise die
bei uns ebenfalls versicherten Lebensbereiche umfasst.
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[Seite 87]
A
Der Versicherungsschutz aus dem anderen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem Versicherungsschutz
aus diesem Vertrag bei ROLAND Rechtsschutz vor. Die Differenzdeckung können Sie mit uns
vereinbaren, wenn Sie als Privatkunde mindestens den Baustein P abgeschlossen haben. Die
Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Unternehmen mindestens den Baustein
F abgeschlossen haben. Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Land- oder
Forstwirt mindestens den Baustein AGR abgeschlossen haben.
22.2 Sie haben in der Differenzdeckung für solche Schadenereignisse Versicherungsschutz, die nach
Ihrem anderen Rechtsschutz-Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, und zwar bis zur
Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes. Die von der anderen
Rechtsschutz-Versicherung erbrachten oder nach Ihrem anderen Vertrag zu erbringenden Leistungen
ziehen wir von unseren Leistungen ab.
22.3 Dabei ist für uns der Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich, der bestanden hat, als Sie die
Differenzdeckung bei uns abgeschlossen haben. Der Umfang der Differenzdeckung kann nicht durch
nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderen Versicherung geändert werden.
Die Differenzdeckung bezieht sich nicht auf Leistungen, die durch die andere Versicherung nicht
erbracht wurden, weil
• Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder der andere Versicherer sich wegen
vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine
Leistungsfreiheit beruft,
• grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens
geführt hat,
• zwischen Ihnen und dem anderen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat oder
• aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung
erbracht wurde.
22.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der
Differenzdeckung keine andere Versicherung bestanden hat.
22.5 Besondere Obliegenheiten
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
• Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen
Versicherungsumfang der anderen Versicherung zu beschaffen, aufzubewahren und auf Verlangen
einzureichen.
• Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der anderen
Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.
• Sobald Sie von dem anderen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Versicherungsfall
dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den
Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.
22.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
• Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 22.5 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
87
[Seite 88]
A
• Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet,
soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich ist.
• Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
22.7 Der vorliegende Vertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin der
anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die
Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags umgestellt. Endet die
anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, müssen Sie uns unverzüglich
darüber informieren. Sie erhalten dann vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags.
Der für die Differenzdeckung vereinbarte Beitrag gilt bis zur Beendigung der anderweitig bestehenden
Versicherung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres
Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten.
23. Wie erfolgt eine Bonitätsprüfung?
23.1 Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen
Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung
Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.
23.2 Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen
zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der
Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hierzu werden
auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko zum Beispiel bei einer Kreditvergabe, beim
Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die
Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der
Bewahrung der Auskunftsempfängervor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher
gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber
hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteuerung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen
sowie zur Tarifierung.
23.3 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD
erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die
Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten
erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur
Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartner n ein
berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach
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[Seite 89]
A
Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von
Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben.
23.4 Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere
Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 23.5), zu
Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter der
angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
23.5 Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den
Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen
Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf
gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene
Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von
Vertragspartnern der ICD gespeichert.
23.6 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein
wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in
der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-,
Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (zum Beispiel Banken,
Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören
zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa
Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.
23.7 Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren
Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden
Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die
Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren
Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird
jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben,
erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach §
882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn
der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden
taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung
der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der
Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei
Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der
Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau
gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich
ist.
89
[Seite 90]
A
23.8 Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht
auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an
die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz
Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit
gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die
bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die
Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen
Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche
Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer - unentgeltlichen - schriftlichen
Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen
keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden,
benötigt die ICD folgende Angabe von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum,
Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
(dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft) Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie
Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit
mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html
beantragen.
23.9 Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand
von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über
Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen
Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren
der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches
Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet,
wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen
Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 22.4. und 22.5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und
Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 22.4. u. 22.5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten
(Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt
(Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem
Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der
ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (zum Beispiel Angaben zur Staatsangehörigkeit,
ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder
gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die
Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also zum Beispiel die Einsichtnahme in die bei der ICD
gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst
trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen
90
[Seite 91]
A
(wie zum Beispiel angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner
lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung
und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch
Ihren Geschäftspartner.
91
[Seite 92]
F
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im
Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.3 Im Forderungsmanagement
Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von
Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
• die Forderung ist fällig und unstreitig,
• es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben,
• die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Im Fall
der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kostenübernahme
gemäß Ziffer F 5.
1.4
Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Firmen-Rechtsschutz
enthalten:
• Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
• die Grund-Bausteine
• Verkehrs-Rechtsschutz
• Immobilien-Rechtsschutz,
• außerdem die Bausteine für Privatkunden und sonstige Bausteine wie zum Beispiel Vertrags-
Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
2.1 Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Inhaber,
• gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter,
92
[Seite 93]
F
• Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich
selbstständig sind.
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
2.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
• sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen
unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
• In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für
• Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres
Unternehmens,
• Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
• Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versicherten
Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter
Personen beziehen.
• Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines
mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht
aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz
erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt
eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns
die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung
mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall
ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der
Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und
Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften
sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder
durch
• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
• das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
• durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit
diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des
Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein
Fünftel des Nennkapitals halten.
2.3 Bitte beachten Sie:
• Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf
die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen entsprechend angewendet.
• Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu
gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab
dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns
diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden. Tun Sie
das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung
93
[Seite 94]
F
über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz
rückwirkend.
• Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der
Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten
nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.
2.4 Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen
Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie
bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechtsschutz aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw.
gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der
Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-,
Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf
Vornahme von Handlungen sein.
3.2 Arbeits-RechtsschutzSie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung
hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer
Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung
als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber. Wir übernehmen die
Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht, wenn es um
Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder
ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benchateiligungsverboten beruhen.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Hinweis: für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist der Abschluss des Bausteins Vertrags-
Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz notwendig.
94
[Seite 95]
F
• Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz besteht für Mediations-Verfahren nach
Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden,
Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
• Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein
bezeichneten Tätigkeit für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden
schuldrechtlichen Verträgen:
• über Investitionsgütergeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.
Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch). Es muss die
berufsspezifische Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-,
Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Fläche) betreffen
und als Investition dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen.
• über Nebengeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Hauptgeschäft
gehörend). Diese müssen ebenfalls der Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten, den
Einkauf von Dienstleistungen betreffen oder der internen Verwaltung des Betriebes dienen.
Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert.
• für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-,
Berufsunfähigkeits-Versicherung)
• sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten
Tätigkeit stehen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem
Bereich des Handelsvertreterrechts.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen,
freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen,
freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in
Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten
wahrzunehmen.
95
[Seite 96]
F
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen aus dem versicherten selbstständigen,
freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen
Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.15 Forderungsmanagement
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz
3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 telefonischer Rückruf-Service
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
3.19.2.5Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Service
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
96
[Seite 97]
F
3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz?
Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes:
Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer
A 4.1 der Allgemeinen Bedingungen.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5.1 Leistungsumfang im Inland
Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Gebühren
eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges
staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die Kosten eines
Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo
Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
5.2 Leistungsumfang im Ausland
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskriminierungs-
Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen
Verg
ütungsregelung zu erstatten wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr
persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
übernommen.
Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von
bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für
• die außergerichtliche Mahnung,
• die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
• bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
97
[Seite 98]
F
Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes:
7.5
Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die
bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
• nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung
nicht beigebracht werden kann, oder
• der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
• im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR)
oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die
Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte gewerbliche,
freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem
• Steuer-Rechtsschutz,
• Sozial-Rechtsschutz und
• Straf-Rechtsschutz
durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die
Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit
der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
98
[Seite 99]
V1g
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge
(V1g)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von der im Versicherungsschein genannten Anzahl an Motorfahrzeugen zu Lande einschließlich solcher
mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern. Veränderungen
müssen im Rahmen des Stichtagverfahrens gemeldet werden.
Ausnahme: Wenn Sie die Kombination V1g mit dem Einzel-Baustein F abgeschlossen haben, sind alle
Motorfahrzeuge zu Lande Ihres Unternehmens mitversichert, und zwar unabhängig davon, wie viele
Fahrzeuge vorhanden sind. Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Unternehmen zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen gemietet sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als Carsharing-Nutzer gebucht
sein.
Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind in der Kombination von V1g und dem Grund-Baustein F
auch als Fahrer in fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die
genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.2 Als Inhaber oder Geschäftsführer sind Sie ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder
eigenen Fahrzeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich
genannten Inhabers oder Geschäftsführers.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
99
[Seite 100]
V1g
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000
Euro je Kalenderjahr.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugverbotszonen.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen sind
• Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der
versicherten Motorfahrzeuge.
• Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannten
Inhabers oder Geschäftsführers sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer
A 2.1.1 bis 2.1.7.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als
Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen
sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann
zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle
Firmenfahrzeuge aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur
Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im
öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.
Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann besteht
Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen
sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder
100
[Seite 101]
V1g
Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind
sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags-
und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen freiberuflichen
oder selbstständigen Tätigkeit.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten
wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Servicetelefonischer Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus?
Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes:
101
[Seite 102]
V1g
11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig
gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und
zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns
versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen
Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten
haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je
nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben,
bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
102
[Seite 103]
V1g
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach
Ziffer A 17.2 zu verlangen.
20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen?
Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt.
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1 erfüllen,
sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art der zu
versichernden Fahrzeuge melden.
Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und unseres
dann geltenden Tarifs.
103
[Seite 104]
V2g
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-
Einzelfahrzeuge (V2g)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
• Insasse
von den im Versicherungsschein mit Kennzeichen genannten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser
und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb,
bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob
• die Fahrzeuge auf Sie als Unternehmen zugelassen sind oder
• die Fahrzeuge mit einem Versicherungskennzeichen auf Sie als Unternehmen versehen sind.
1.2 Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000
Euro je Kalenderjahr.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugverbotszonen.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen sind
• Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge.
104
[Seite 105]
V2g
• Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannte Inhaber
oder Geschäftsführer sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis 2.1.7.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als
Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen
sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann
zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für
Firmen-Einzelfahrzeuge aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz auch für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur
Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie als Teilnehmer
im öffentlichen Straßenverkehr betroffen sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.
Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann besteht
Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen
sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder
Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind
sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Bereich
Firmen-Rechtsschutz.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
105
[Seite 106]
V2g
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten
wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2. Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5.1 Kostenübernahme im Inland
Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die erforderliche
technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-
Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (zum Beispiel: TÜV oder Dekra).
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von
Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
106
[Seite 107]
V2g
5.2 Kostenübernahme im Ausland
5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland
eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir
auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des Verkehrsanwalts.
5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir,
wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs
oder eines Anhängers geltend machen wollen.
11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus?
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig
gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und
zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns
versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen
Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Fahrzeugkauf.
107
[Seite 108]
V2g
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten
haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je
nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben,
bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach
Ziffer A 17.2 zu verlangen.
108
[Seite 109]
Fag
Besondere Bedingungen für den Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Ihre Fahrer haben in diesem Baustein Versicherungsschutz in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
für Ihr Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Motorfahrzeug zu
Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem
alternativem Antrieb sowie Anhänger.
Versicherungsschutz haben Ihre Fahrer auch, wenn sie für Sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, und zwar als
• Insasse,
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das
heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Firmen-
und Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist mitversichert?
Versichert sind ausschließlich Ihre Fahrer.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Fahrer-Rechtsschutz für
Unternehmen aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtlichen
Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden,
sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtlichen
Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Sozialgerichten wahrzunehmen.
109
[Seite 110]
Fag
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
11. Wie sehenbesondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus?
Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes:
11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig
gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und
zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
110
[Seite 111]
Fag
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
111
[Seite 112]
Ig
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile als Gewerbeeinheiten in folgenden Eigenschaften ausschließlich selbst nutzen als:
• Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter,
• sonstiger Nutzungsberechtigter.
Die jeweils zu versichernden Eigenschaften und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der zu
versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein.
Wenn Sie die Basisabsicherung F, V1g und Ig (also Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz)
abgeschlossen haben, sind alle Ihre ausschließlich selbstgenutzten Gewerbeeinheiten sowie unbebaute
gewerblich und ausschließlich selbstgenutzte Grundstücke mitversichert.
Wenn Sie eine Gewerbeeinheit wechseln, die Sie ausschließlich selbst nutzen, geht der
Versicherungsschutz mit Einzug auf das neue Objekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
• die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
• die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Einzug eintreten.
Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung:
Das neue Objekt darf nach unserem Tarif nicht teurer werden als das bisherige Objekt – weder nach
Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe. Ansonsten bedarf es einer Anpassung des Rechtsschutz-
Vertrags.
1.2 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur
umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen
oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen
oder angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehörigen
Grundstücks.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweise:
• Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Errichtung
der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert.
• Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen zur
Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert.
112
[Seite 113]
Ig
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-
Services, ROLAND Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für
Geschäftskunden aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel-lungs-,
Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Wir
übernehmen die Kosten bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie, um
Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie, um
Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden
wahrzunehmen.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für
Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie
verursachen unzulässigen Lärm.)
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
113
[Seite 114]
Ig
3.20 Rechtsdienstleistungen
114
[Seite 115]
+g
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz im
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich versichert.
Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Bausteinen (F,
V1g, Ig).
1.2 Mindestlohn-Rechtsschutz
Als Geschäftskunde haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des in Deutschland
gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. Dies
gilt auch für die Geltendmachung Ihrer Regressansprüche gegen Ihre Subunternehmer, nachdem deren
Arbeitnehmer Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Wenn Sie den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) abgeschlossen
haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 25 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu
30.000Euro je Kalenderjahr.
1.4 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
Wenn Sie den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Gewerbeeinheiten (Ig) abgeschlossen
haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen
im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur
umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen
oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen oder
angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehörigen
Grundstücks.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweise:
• Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Errichtung
der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert.
• Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen zur
Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert.
115
[Seite 116]
+g
1.5 Rechts-Services für Geschäftskunden
Sie haben Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene andere Rechtsdienste über unser
Service-Portal (www.roland-service.de) rund um Ihre versicherte, gewerbliche, freiberufliche oder
sonstige selbstständige Tätigkeit.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Diese ergeben sich aus den jeweils versicherten Grund-Bausteinen F, V1g oder Ig.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt,
können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für
mitversicherte Personen oder Unternehmen übernehmen sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe
aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zu allen Grund-Bausteinen:
3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro je
Kalenderjahr.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz:
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen
einen Ihrer Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes in Anspruch
genommen wurden.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts. Wir übernehmen
die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
116
[Seite 117]
+g
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-,
Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie als Arbeitgeber für die Beratung hinsichtlich eines
schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge
(Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als
Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn- und
Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein Arbeitnehmer eines von
Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftragten Subunternehmen gegen
Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) vor
deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leistung übernehmen wir bis zu 300.000 Euro je
Kalenderjahr.
• Es besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung. Versichert sind Anfechtungen eines Vertrags
zwischen Ihnen und Ihrem Kunden im Inland aufgrund eines von Ihrem Kunden eröffneten
Insolvenzverfahrens.
Voraussetzungen:
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihres Kunden darf erst nach Abschluss des Vertrags
zwischen Ihnen und Ihrem Kunden beantragt werden.
• Der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ist bereits vollständig erfüllt, da Sie die gewünschte
Leistung erbracht und Ihr Kunde diese Leistung bezahlt hat.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000Euro je Versicherungsfall.
Hinweis:
Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, zum Beispiel die Erhebung einer negativen Feststellungsklage,
besteht kein Versicherungsschutz.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) ausschließlich vor Gerichten.
117
[Seite 118]
+g
3.13 Daten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutzgrundverordnung auf Unterlassung
gerichtlich abzuwehren,
• um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach
Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren.
3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
Abweichend von A 3.16.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für einen Rat oder eine Auskunft
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für Unternehmens-Vorsorgevollmachten in
Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Wir übernehmen die
Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich
3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im Internet
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
3.17.2.6 Webseiten-Prüfung
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.2 Reputationsmanagement
3.21.3 Datenrettung
3.21.4 IT-Erste-Hilfe
3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz
für alle Firmenfahrzeuge:
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen
Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz)
bestehen.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobilien-
Rechtsschutz:
118
[Seite 119]
+g
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) besteht ausschließlich für Sie
Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich gewerblich selbst genutzten
oder zukünftig gewerblich selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese Leistung ist
ebenfalls die Absicherung des Bausteins Firmen-Rechtsschutz notwendig.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Weiterhin ausgeschlossen sind
• Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten
Vorhabens/Bauvorhabens,
• Beteiligungen an Immobilienfonds.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
Deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben.
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz?
Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Firmen- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4
tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro je Versicherungsfall. Dies tun wir
unter folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/ Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
119
[Seite 120]
+g
5.1.1 Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen schnell, unkompliziert
und nachhaltig außergerichtlich zu regeln:
Außergerichtliche Mediation:
Sie wählen unseren Mediator?
Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens in
Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten. Sind an dem Verfahren auch nicht
versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig für Sie und die mitversicherten
Personen. Diese Kosten übernehmen wir auch, wenn der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten ist,
beide Konfliktparteien in Deutschland wohnen und das Verfahren nach deutschem Recht stattfindet.
• Abweichend von Ziffer A.6.2.2 besteht darüber hinaus Versicherungsschutz, wenn die Bausteine
Firmen- und Immobilien-Rechtsschutz versichert sind, für Streitigkeiten in der Eigenschaft als Bauherr
selbst genutzter Gewerbeeinheiten.
• Abweichend von Ziffer A.6.2.5 besteht zudem Versicherungsschutz, wenn der Baustein Firmen-
Rechtsschutz versichert ist, für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften, aus
Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie für Handelsvertreter im
Rahmen eines Mediationsverfahrens gemäß Ziffer A 5.1.1. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000
Euro.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindestlohns nach
dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist.
6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlichkeiten
eines anderen einstehen.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet sind, für
Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunternehmer
einzustehen.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in
ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemeinschaft, Sozietät
oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
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[Seite 121]
S+g
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen
als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und
standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt für Ihre versicherte selbstständige Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu 500.000 Euro je Versicherungsfall.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen bzw.
Unternehmen.
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Versichert sind
• Sie
• die mitversicherten Unternehmen,
• die gesetzlichen Vertreter
• sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter
bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversicherten
Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
• (Zweig-)Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein
Unternehmen ist.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und
Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe von
Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
• Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf das
vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen entsprechend anwendbar.
• Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Aufsichtsrat
bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versichert.
• Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
• Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der
mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer
früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz-
Gewährung zustimmen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt,
können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für
mitversicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
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S+g
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe
aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten
zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. der
Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der
Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
• in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und
vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer eines zugelassenen
Motorfahrzeugs.
• in Verwaltungsverfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor
deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten
und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.
• zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu
vermeiden.
• für Verwaltungsgutachten
durch einen Rechtsanwalt für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen
Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
• in Aussetzungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein
Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage
abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren
gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der
versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
122
[Seite 123]
S+g
• Strafrechts,
• Ordnungswidrigkeitenrechts,
• Disziplinar- und Standesrechts
in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeit. Wird
Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz für
die Verteidigung wegen des Vorwurfs
• eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
• eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger
Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen).
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen,
• bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer
Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz)
• bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis), sofern gegen
Sie ausschließlich eine Geldstrafe und/oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung
verhängt wird.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
• Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vorsätzliches
Handeln.
• Verkehrsrisiko
Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtliche
Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben.
Ausnahme: Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein
Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes oder
der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird.
• Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als
Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
• Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafanzeige durch
Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre
Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.
3.19.2.1– Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
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[Seite 124]
S+g
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz?
Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Im StrafrechtPlus Gewerbe besteht Versicherungsschutz weltweit.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5.1.2 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen
Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalts.
Ausnahme: Wenn die Gebühren für Rechtsanwalts nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich
vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die
Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen desRechtsanwalts und der Schwierigkeit der
Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter von einem Strafverfahren betroffen, tragen wir
nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrnehmung durch mehrere
Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist.
Beauftragung eines Koordinators
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines Rechtsanwalts, die
dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidiger anderer
im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt.
5.2.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen
Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der
Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr
persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
übernommen.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen- und Rechtsgutachten, die
Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der
Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung von Anwälten sinngemäß.
5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie
entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren
eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten des Rechtsanwalts des
gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
• Firmenstellungnahme
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses
124
[Seite 125]
S+g
oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen
beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme
des Unternehmens.
• Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
• Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen
Verfahren.
• Zeugenbeistand
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie in einem
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer
Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die
Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem
gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
• Verwaltungsrechtliche Tätigkeit
Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des für Sie tätigen Rechtsanwalts in
einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe aufgezeigt.
6.2 inhaltliche Ausschlüsse
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Gewerbe ausschließlich die folgenden Ausschlüsse.
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn der
Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versicherten
Straftatbestands geltend gemacht wird.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhestand
endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetreten ist
und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden,
• die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit
begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll,
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[Seite 126]
S+g
• der beendete Vertrag den Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) sowie ggf. zusätzlich den Baustein
Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-
Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
9.1.1 für Verträge mit dem Baustein S+g
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern durch eine
prämienfreie Nachhaftung von einem Jahr nach Vertragsbeendigung.
9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen S+g und nÄ
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene freiberufliche Tätigkeit als
niedergelassener Arzt im Baustein S+g durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach
Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
• In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als
solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags
eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
• In Disziplinar- und Standesverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines disziplinar- oder
standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere
versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es
sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
• Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an
den Versicherten zur Zeugenaussage.
• Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der
Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat
oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen.
Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der
Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch
besteht.
• In Adhäsionsverfahren gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche
Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
• In Privatklageverfahren gilt als Versicherungsfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den
Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach §
381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften.
• In Verwaltungsverfahren gilt als Versicherungsfall die förmliche Einleitung des Verfahrens.
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[Seite 127]
S+St
Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Handlungen und Unterlassungen, wenn Sie Ihre
rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit
einer Praxis für Steuerberatung und/oder Wirtschaftsprüfung ergeben. Ebenfalls vom
Versicherungsschutz erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Steuerberater nach
§ 57 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vereinbar sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die versicherten Organe und Organmitglieder (Praxisinhaber)
des Unternehmens auch auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die
nicht für das versicherte Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich eines eintrittspflichtigen
Rechtsschutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind. Versicherungsschutz besteht nur,
soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlassungen zu einem Ermittlungsverfahren
wegen einer Steuerstraftat führen. Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je
Versicherungsfall.
Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für Sie bzw. mitversicherte Unternehmen
nach Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger
Versicherungsschutz. Der vorsorgliche Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie uns innerhalb eines
Monats nach Zugang einer Aufforderung die geänderten oder neu hinzugetretenen Tätigkeiten
mitgeteilt haben.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen bzw.
Unternehmen.
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Versichert sind
• Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer
• die mitversicherten Unternehmen
• die gesetzlichen Vertreter
• sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter
bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversicherten
Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
• Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unternehmen ist.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und
Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe von
Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
• Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf das
vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen entsprechend anwendbar.
• Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Aufsichtsrat
bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versichert.
• Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
• Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der
mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer
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[Seite 128]
S+St
früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz-
Gewährung zustimmen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt,
können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für
mitversicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater
aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten
zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff.
Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der
Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen.
3.4 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen
Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem
eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu
unterstützen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
• in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und
vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer eines zugelassenen
Motorfahrzeugs.
• in Verwaltungsverfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor
deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten
und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen.
• zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu
vermeiden.
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S+St
• für Verwaltungsgutachten
durch einen Rechtsanwalt für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen
Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz
erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
• in Aussetzungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein
Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage
abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren
gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der
versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
• Strafrechts,
• Ordnungswidrigkeitenrechts,
• Disziplinar- und Standesrechts
in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeit. Wird
Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz für
die Verteidigung wegen des Vorwurfs
• eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
• eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger
Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird
rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung lediglich wegen bedingten
Vorsatzes (dolus eventualis) bestehen, sofern ausschließlich eine Geldstrafe verhängt wird.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus
auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
• Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vorsätzliches
Handeln.
• Verkehrsrisiko
Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtliche
Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben.
Ausnahme: Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein
Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes oder
der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird.
• Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als
Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
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S+St
• Untersuchungsausschüsse
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts als Beistand in Verfahren vor
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
• Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafanzeige durch
Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre
Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.
• Kronzeugenregelung
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten, wenn
dieser als (Mit-)Täter freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und daher Strafe
gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann.
• Rechtsschutz bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
auch über den Abschluss des jeweiligen Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, disziplinar- und
standesrechtlichen Verfahrens hinaus.
• Forensische Dienstleistungen
Es besteht Versicherungsschutz nach vorheriger Zustimmung in einem versicherten Verfahren sowie
nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für forensische Dienstleistungen durch
unternehmensfremde Stellen zur Aufklärung, Identifikation sowie Prävention wirtschaftskrimineller
Handlungen. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
• Öffentlichkeitsarbeit
Es besteht Versicherungsschutz für die externe Beratung für eine notwendige Öffentlichkeitsarbeit im
Zusammenhang mit einem gegen Sie eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt
erfolgt.
• Strafbefreiende Selbstanzeige
Es besteht Versicherungsschutz für die anwaltliche Prüfung der Voraussetzungen für eine
strafbefreiende Selbstanzeige eines Versicherten. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je
Versicherungsfall.
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
3.21.15 Beratung zum Umweltschutz „Umwelt-Assist“
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[Seite 131]
S+St
3.21.16 Beratung zur Cyber-Sicherheit „Cyber-Assist“
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz?
Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Im StrafrechtPlus für Steuerberater besteht Versicherungsschutz weltweit.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5.1.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen
Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt
Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich
vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die
Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen desRechtsanwalts und der Schwierigkeit der
Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn
• wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
5.1.2 Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter von einem Strafverfahren betroffen, tragen wir
nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrnehmung durch mehrere
Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist.
Beauftragung eines Koordinators
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines Rechtsanwalts, die
dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit dem Verteidiger anderer
im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt.
5.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen
Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der
Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr
persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
übernommen.
5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die Sie selbst
zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der
Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung für Rechtsanwälte sinngemäß.
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S+St
5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie
entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren
eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten eines Rechtsanwalts des
gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
• Firmenstellungnahme
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses
oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen
beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme
des Unternehmens.
• Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
• Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen
Verfahren.
• Zeugenbeistand
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie in einem
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer
Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die
Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem
gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
• Verwaltungsrechtliche Tätigkeit
Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des für Sie tätigen Rechtsanwalts in
einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
• Durchsuchungen und Beschlagnahmen
Finden bei Ihnen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt, besteht
Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung unabhängig davon,
ob Sie von der Maßnahme als Verdächtiger oder in sonstiger Eigenschaft betroffen sind.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.3 Sie können uns nach Beendigung des Vertrags unbegrenzt Rechtsschutzfälle melden, die während
der Laufzeit des Vertrags eingetreten sind (unbegrenzte Nachmeldefrist).
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:
6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.
Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn der
Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versicherten
Straftatbestands geltend gemacht wird.
6.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
132
[Seite 133]
S+St
• vor Verfassungsgerichten oder
• vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof)
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in
Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen.
6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhestand
endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetreten ist
und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden,
• die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit
begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll,
• der beendete Vertrag den Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St) und den Zielgruppen-
Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem gesetzlichen Vertreter erfolgt, der
mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern durch eine
prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
• In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als
solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags
eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
• In Disziplinar- und Standesverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines disziplinar- oder
standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere
versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es
sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
• Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der
Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren
dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen
Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne von Ziffern A 5.1.2 und A 5.3.2.
• Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an
den Versicherten zur Zeugenaussage.
133
[Seite 134]
S+St
• Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der
Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat
oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen.
Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der
Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch
besteht.
• In Adhäsionsverfahren gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche
Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
• In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den
Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach §
381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften.
• In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen gilt als Versicherungsfall die Aufforderung zur Aussage
an den Versicherten
• Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur gegen Ihren Mandanten
ermittelt wird – gilt als Versicherungsfall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.
• In Verwaltungsverfahren gilt als Versicherungsfall die förmliche Einleitung des Verfahrens.
• Vorsorglicher Rechtsschutz: Dieser besteht generell, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem
unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Dies gilt beispiels-weise, wenn das
unmittelbar drohende bzw. bevorstehende Ermittlungsverfahren darauf beruht, dass im
Zusammenhang mit einem gegen Dritte gerichteten Ermittlungsverfahren auch Handlungen und
Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden und/oder eine versicherte Person erwägt,
eine Selbstanzeige zu erstatten;
134
[Seite 135]
R
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen, wenn Ihnen durch Veröffentlichungen in den Medien ein Reputationsschaden entsteht.
Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn Ihr Ansehen geschädigt wird.
Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr eintretenden Rechtsschutzfälle ist auf die im
Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen bzw.
Unternehmen.
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer sowie
• die gesetzlichen Vertreter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie.
• Niederlassungen im Inland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.
• Aufgrund besonderer Vereinbarung können Ihre Tochtergesellschaften und rechtlich selbständige
Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften und/oder ihre gesetzlichen Vertreter im Inland in
den Versicherungsschutz mit einbezogen werden.
Tochtergesellschaften sind Unternehmen, auf die Sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben können; entweder durch
• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
• das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der Versicherungsnehmer gleichzeitig
Gesellschafter ist oder
• durch einen Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens.
Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals
halten.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte
Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz
aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
135
[Seite 136]
R
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer folgenden Schadenersatzansprüche, soweit
der Schaden durch die Veröffentlichung in den Medien entstanden ist.
3.1.1.Unterlassung der schädigenden Ereignisse
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der
rufschädigenden und verletzenden Äußerung.
Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Hierzu muss die
Gefahr der Verletzung der Reputation unmittelbar bevorstehen.
3.1.2. Löschung
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung der
rufschädigenden und verletzenden Äußerung.
Hiervon umfasst sind das Vorgehen gegen den Verursacher und das Vorgehen gegen den Provider oder
Bewertungsportale.
3.1.3. Widerruf, Berichtigung, Ergänzung der schädigenden Ereignisse
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf, Berichtigung
oder Ergänzung zur Abwehr von Äußerungen, die rufschädigend für ein Unternehmen sind.
Voraussetzung ist, dass es sich bei der schädigenden Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung
handelt, welche geeignet ist, einen Zustand der fortbestehenden rechtswidrigen Störung zu schaffen.
3.1.4. Gegendarstellung
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gegendarstellung.
3.1.5. Geldentschädigung
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldentschädigung, wenn
die durch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Nachteile anders nicht
hinreichend ausgeglichen werden können.
3.1.6. Herausgabe
Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe dessen, was
der Verletze durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Kosten des Verletzten ohne rechtlichen
Grund erlangt hat.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.9.2 umfasst der Straf-Rechtsschutz ausschließlich:
• Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als
Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
• Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafanzeige durch
136
[Seite 137]
R
Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre
Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.6 Präventionsworkshop zur Reputation
3.21.7 Professionelles Krisenmanagement
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz?
Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes:
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland erfolgt und
ein deutsches Gericht zuständig ist oder wäre.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5.1 Leistungsumfang im Inland
5.1.1 Mediationsverfahren
Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des von uns vermittelten Mediators. Sind am
Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig im
Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
5.1.2 Kosten für Rechtsanwälte
Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen
Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich
vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die
Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der
Sache.
137
[Seite 138]
R
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die
Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichtes,
zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
5.1.4 Darüber hinaus leisten wir im Inland folgendes:
• Verfahrenskosten
Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie die Ihnen auferlegten
Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
• Einstweiliger Rechtsschutz
Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist Ihnen ein langes
Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch die notwendigen Kosten für den Erlass
einer einstweiligen Verfügung.
• Sachverständigen- und Rechtsgutachten
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachverständigen- und
Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.
• Schieds- und Schlichtungsverfahren
Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein Schieds- oder
Schlichtungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung
eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.
• Abmahnung
Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir auch die hierdurch
entstandenen Kosten.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
6.2 inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherter desselben Rechtsschutzvertrages
untereinander,
• Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online-
Plattformen, deren Verfasser eine mitversicherte Person ist.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
138
[Seite 139]
R
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Versicherungsfall ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung in den Medien, die den
Reputationsschaden ausgelöst hat oder haben soll.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, wenn diese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem,
insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Für die Beurteilung des versicherten
Zeitraums ist der erste Versicherungsfall maßgeblich.
Vorsorglicher Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst vor Eintritt des Versicherungsfalls die Kosten der notwendigen ersten
Beratung durch einen Rechtsanwalt, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung
eines Reputationsschadens dient oder dienen könnte.
139
[Seite 140]
CY
Besondere Bedingungen für Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (CY)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Risiken der Digitalisierung und IT. Dieser gilt,
wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit
• Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden
Systemen Ihres versicherten Betriebes sowie
• dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen
Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme. Zu den
informationsverarbeitenden Systemen gehören neben den mit dem Internet verbundenen
elektronischen Geräten auch Ihre
• sonstigen funktechnischen Geräte,
• externen Speichermedien (zum Beispiel externe Festplatten, USB-Sticks) sowie
• Kommunikationsanlagen.
Die Informationssicherheit der Daten und Systeme wird verletzt durch die Beeinträchtigung der
• Verfügbarkeit
• Integrität oder
• Vertraulichkeit
als Ergebnis eines der folgenden Ereignisse:
• Unberechtigte Angriffe auf Ihre o.g. Daten und Systeme durch sogenannte Hackerangriffe oder
sonstige Akte von Cyberkriminalität.
• Unberechtigte Angriffe in diesem Sinne liegen auch vor, wenn diese nicht von außen, sondern von
Angehörigen Ihres Betriebes ausgehen. Dies gilt auch für unwissentlich verursachte
Informationssicherheitsbeeinträchtigungen.
Allgemeine Telefonische Beratung zur IT Sicherheit
Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche telefonische Beratung für Ihr Unternehmen in Bezug auf Cyber
Sicherheit. Denn IT-Sicherheit braucht heute ein Sicherheitskonzept über die gesamte
Wertschöpfungskette hinweg - vom Rechenzentrum über das Netz bis hin zum Smartphone.
Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0221 8277-9698.
Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen bzw.
Unternehmen.
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Versichert sind
140
[Seite 141]
CY
• Sie
• die mitversicherten Unternehmen
• die gesetzlichen Vertreter:
• sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter
bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversicherten
Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
• Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unternehmen ist.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und
Beteiligungsunternehmen mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum
Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
• Sie sind allein Beitragsschuldner.
• Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Aufsichtsrat
bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versichert.
• Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.
• Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der
mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer
früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz-
Gewährung zustimmen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem
widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte
Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu Cyber-Rechtsschutz Gewerbe
aufgezeigt und gelten nur im Zusammenhang mit einem nach Ziffer CY 1 versichertem Risiko.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für Rat oder
Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für die Geltendmachung und Abwehr im
Zusammenhang mit Ansprüchen aus Marken-, Urheber- oder Patentrechtsverletzungen in Folge eines
eingetretenen Rechtsschutzfalles. Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je
Versicherungsfall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachnung und Abwehr
eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem
Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik
Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz
umfassten Straftatbestand im Zusammenhang mit Datenschutzrecht beruhen.
141
[Seite 142]
CY
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
• um Ihre rechtlichen Interessen bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von
elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen wahrzunehmen. Hierzu zählt
auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für die Geltendmachung und Abwehr
vertraglicher Schadenersatzansprüche
• für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartner
(zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Berater) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
• im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich, um Ihre Deckungsansprüche aus
Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken rechtlich durchzusetzen.
Wir übernehmen die Kosten hierfür bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
• für Deckungsansprüche aus Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.7 besteht Versicherungsschutz im beruflichen Bereichausschließlich:
• für Anhörungen und Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden (zum Beispiel vor
der zuständigen Landesdatenschutzbehörde) sowie in Klageverfahren vor deutschen
Verwaltungsgerichten.
• abweichend von Ziffer A 6.2.27 im Zusammenhang mit der Kürzung, Rückforderung oder
vollständigen Versagung von Subventionen zur Förderung der Digitalisierung und IT-Sicherheit von
Unternehmen, soweit diese in Form von Direktzahlungen gewährt werden (inkl. Darlehen).
• Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands in
Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
• Strafrechts,
• Ordnungswidrigkeitenrechts,
• Disziplinar- und Standesrechts
• Es besteht Versicherungsschutz bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von
elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen oder in Bezug auf sonstige
datenschutzrechtliche Pflichtverstöße.
Abweichend von Ziffer A 6.2.27 besteht Versicherungsschutz auch für strafrechtliche Verfahren, die
sich im Zusammenhang mit der Beantragung einer Subvention zur Förderung der Digitalisierung und
IT-Sicherheit von Unternehmen ergeben.
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
• eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
• eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger
Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Wird rechtskräftig festgestellt,
142
[Seite 143]
CY
dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des
vorsätzlichen Delikts getragen haben.
• nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechtskräftig
festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des
Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus
auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
• Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vorsätzliches
Handeln.
• Privatklageverfahren
Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als
Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO)
einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.
• Aktive Strafverfolgung
Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafanzeige durch
Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre
Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.13 besteht Versicherungsschutz, um Unterlassungsansprüche seitens
Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen
gerichtlich abzuwehren.
3.16.3 Beratungs-Rechtschutz bei drohender Insolvenz
Es besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Insolvenz in unmittelbarem Zusammenhang mit einem
Versicherungsfall im Rahmen des Cyber-Rechtsschutzes steht.
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
3.17.2.6 Webseiten-Prüfung
3.17.2.7 Beratungs-Rechtsschutz bei der Anwendung KI-gestützer Systeme
143
[Seite 144]
CY
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.1.2 Rückruf-Service
3.19.1.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“
144
[Seite 145]
nÄ
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und
Heilberufe (nÄ)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen im beruflichen Bereich für Ihre im Versicherungsschein genannte Tätigkeit.
1.2 Sollten Sie über die versicherte Tätigkeit als niedergelassener Arzt zusätzlich eine gelegentlich
selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeit als Arzt ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
• als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
• im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
• im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
• im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
• im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen
Vereinigung,
• im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
• als Arzt auf Veranstaltungen,
• im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen sowie
• als Dozent bei medizinischen Vorträgen.
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
• Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
• Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie
nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
• Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je
Kalenderjahr aus.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen und Niederlassungen sind
• Inhaber
• geschäftsführende Gesellschafter
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter
• inländische Praxisniederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als
Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen
sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
145
[Seite 146]
nÄ
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Niedergelassene
Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen.
Voraussetzung:
Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein
bezeichneten Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
• Sind Sie Apotheker?
Dann haben Sie im Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzt und Heilberufe Versicherungsschutz
vor deutschen Gerichten auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus der Produktion
und dem Vertrieb eigener Heil- und Pflegemittel sowie sonstiger pharmazeutischer Produkte. Dies gilt
nicht, wenn Sie hierzu einen rechtlich selbstständigen Gewerbebetrieb unterhalten.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, die sich aus
Regressen seitens der zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behandlungsweise
ergeben.
• Sind Sie Apotheker?
Dann gilt Gleiches für Sie, wenn Maßnahmen aus dem Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und der Spitzenorganisation der Apotheker wegen unwirtschaftlicher
Abgabe von Arzneimitteln gegen Sie eingeleitet werden.
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
Abweichend von Ziffer A 3.17.2.5 übernehmen wir die Kosten bis zu drei Löschversuche je Absender.
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
146
[Seite 147]
nÄ
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
3.19.2.5Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum
Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in
ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät
oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem
Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der
Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR)
oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die
Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche
Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine
prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
147
[Seite 148]
AI
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure
(AI)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im
Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Inhaber,
• gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter,
• Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich
selbstständig sind.
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als
Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen
sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und
Ingenieure aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine mitversicherte Person verbreitet
werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und bei Cyber-Mobbing).
Je Versicherungsfall
• ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versichert.
• Werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
3.4.1 Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
148
[Seite 149]
AI
Voraussetzung:
Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten
Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr.
Ausnahme:
Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass
• Die Gegenseite gegen den geltend gemachten Honoraranspruch berechtigte Einwendungen oder
Einreden erhoben hat, die ihren Grund haben
• in der Überschreitung der Bauzeit sowie vereinbarter Fristen und Termine oder
• in der Überschreitung von Kostenvoranschlägen.
• Bei frei verhandelten Honorarvereinbarungen die Orientierungswerte der HOAI oder einer
vergleichbaren Honorarordnung für den jeweiligen Berufsstand überschritten wurden.
Sie sind verpflichtet, diesbezüglich erbrachte Leistungen an uns zurückzuerstatten.
3.4.2 Prüfung der Schlussrechnung
Wir übernehmen vorgerichtlich die Kosten für die formelle Prüfung Ihrer Schlussrechnung in Höhe von
bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. Dafür benennen wir Ihnen einen spezialisierten Rechtsanwalt,
der die streitgegenständliche Rechnung daraufhin prüft, ob die formellen Anforderungen an eine
korrekte Schlussrechnung eingehalten wurden.
Voraussetzungen:
• Es ist ein Versicherungsfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung Ihrer
Honoraransprüche eingetreten,
• die Schlussrechnung ist in dem Versicherungsfall streitgegenständlich,
• es ist diesbezüglich noch keine Klage eingereicht.
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.9.2.1 telefonische Rechtsberatung
Zusätzlich können Sie die JurLine unabhängig von einem Versicherungsfall durch einen von uns
vermittelten spezialisierten Rechtsanwalt zu Fragen aus dem Architekten- und Ingenieurrecht in
Anspruch nehmen. Dies gilt für bis zu zwei Anfragen je Kalenderjahr.
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
3.19.2.5 Vertrags-Download
149
[Seite 150]
AI
3.20 Rechtsdienstleistungen
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5.1.1 Der Leistungsumfang gilt auch für Mediationsverfahren nach der Streitlösungsordnung für das
Bauwesen (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren.
5.3.2 Ebenfalls vom Leistungsumfang umfasst sind Adjudikationsverfahren nach der
Streitlösungsordnung für das Baugewerbe (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher
Streitbeilegungsverfahren. Wir tragen die anteilig auf Sie entfallenden Kosten in unbegrenzter Höhe.
Gleiches gilt für die Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche vor der Architektenkammer und nach der
SL Bau sowie vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in
ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät
oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem
Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der
Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
150
[Seite 151]
AI
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
151
[Seite 152]
St
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im
Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Inhaber,
• gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter,
• Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich
selbstständig sind.
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als
Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen
sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater
aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für:
• die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Arbeitnehmer während von
Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der regelmäßigen
Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von
Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als
berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers
beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der
Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin und Rückweg zum beziehungsweise vom
Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem
152
[Seite 153]
St
Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes
am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten
Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen
beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen.
Voraussetzung:
Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten
Tätigkeit.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit, um
Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-/
Verwaltungsbehörden und Finanz- sowie Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
• während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz)
• bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
• bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser
Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers
beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
• Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom
Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem
Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes
am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
• Zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
• Für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen
Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
153
[Seite 154]
St
• während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
• bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
• bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser
Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des: Arbeitnehmers
beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
• Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom
Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem
Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes
am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
• zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
• für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
• während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
• bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
• bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser
Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers
beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
• Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom
Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem
Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes
am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
• zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
• für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
• während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
• bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
• bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
154
[Seite 155]
St
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser
Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers
beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
• Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom
Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem
Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes
am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
• zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
• für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in
ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät
oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
155
[Seite 156]
St
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes:
Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Steuerberater und
Mandanten mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Sammelrechnung abgerechnet, wird die
vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht, wenn die abgerechneten Leistungen im
Rahmen des letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind. Erfolgt die Rechnungstellung im
Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbstbeteiligung für alle innerhalb eines
Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal in Ansatz gebracht.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
9.1 Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
156
[Seite 157]
GVRS
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (GVRS)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
2. Wer ist mitversichert?
Der Versicherungsschutz im Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe gilt ausschließlich für Sie als unseren
Versicherungsnehmer.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe
aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich vor deutschen Gerichten für
die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit stehen.
• Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A
5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten,
Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, sofern die versicherte Tätigkeit dem
Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche Veränderung
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere erfolgt.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.8 Bonitäts-Service
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe aufgezeigt.
157
[Seite 158]
GVRS
6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus Versicherungs-Verträgen,
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in
ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemeinschaft, Sozietät
oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
158
[Seite 159]
GVRS+
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (GVRS+)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
2. Wer ist mitversichert?
Der Versicherungsschutz im Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus gilt ausschließlich für Sie als unseren
Versicherungsnehmer.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe
Plus aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im
Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit stehen.
• Es besteht Versicherungsschutz im außergerichtlichen Bereich ausschließlich in Deutschland. Im
gerichtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz europaweit.
Hinweis:
Für Verfahren außerhalb Deutschlands übernehmen wir die Kosten jedoch nur in der Höhe, wie sie
entstanden wären, wenn die Verfahren in Deutschland geführt und die Kosten nach deutschem
Kosten- und Gebührenrecht berechnet würden.
• Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A
5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten,
Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, sofern die versicherte Tätigkeit dem
Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche Veränderung
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere erfolgt.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 500.000 Euro je Kalenderjahr.
3.15 Forderungsmanagement
Abweichend von Ziffer A 3.15 übernehmen wir Kosten für die Einforderung von unstreitigen und fälligen
Vertragsforderungen von bis zu 250.000 Euro.
159
[Seite 160]
GVRS+
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.8 Bonitäts-Service
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von
bis zu 250.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für
• die außergerichtliche Mahnung,
• die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
• bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zu Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus aufgezeigt.
6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus Versicherungs-Verträgen,
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in
ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemeinschaft, Sozietät
oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes:
7.5
Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die
bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
• nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung
nicht beigebracht werden kann, oder
• der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
160
[Seite 161]
GVRS+
• im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die
Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit
der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
161
[Seite 162]
FVRS
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das
heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen.
Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
2. Wer ist mitversichert?
Der Versicherungsschutz im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz gilt ausschließlich für Sie als unseren
Versicherungsnehmer.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?(Leistungsarten)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich vor deutschen Gerichten für
die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit stehen.
• Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz auch für Mediations-Verfahren nach Ziffer
A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten,
Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
6. Was ist nicht versichert?
6.2. Inhaltliche Ausschlüsse
In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus Versicherungs-Verträgen,
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in
ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät
oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
162
[Seite 163]
GVRS+
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
163
[Seite 164]
FVI-Ba
Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Geschäftskunden (FVI-Ba) bestehend aus Firmen-,
Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz in einer Basis-Variante
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit,
1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im
Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.3 Im Forderungsmanagement
Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von
Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
die Forderung ist fällig und unstreitig,
es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben,
die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Im Fall
der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kostenübernahme
gemäß Ziffer FVI-Ba 5.
1.4 Sie haben außerdem Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem
alternativem Antrieb sowie Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Unternehmen zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen gemietet sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als Carsharing-Nutzer gebucht
sein.
Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind im Basis-Paket für Geschäftskunden auch als Fahrer in
fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die genutzten
Fahrzeuge sind nicht versichert.
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FVI-Ba
1.5 Als Inhaber oder Geschäftsführer sind Sie ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder
eigenen Fahrzeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich
genannten Inhabers oder Geschäftsführers.
1.6 Der Versicherungsschutz besteht zudem für eine Gewerbeeinheit, die Sie ausschließlich selbst
nutzen als:
• Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter oder
• sonstiger Nutzungsberechtigter.
Das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil muss im
Versicherungsschein genannt sein.
Wechseln Sie Ihre ausschließlich selbst genutzte Gewerbeeinheit, geht der Versicherungsschutz mit
Einzug auf das neue Objekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
• die nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
• die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Einzug eintreten.
1.7 Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Basis-Paket für
Geschäftskunden enthalten:
• Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
• sonstige Bausteine wie zum Beispiel Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-
Rechtsschutz.
Wenn für diese Bausteine Versicherungsschutz gewünscht wird, kann der Vertrag mit dem Basis-Paket
für Geschäftskunden nicht fortgesetzt werden und müsste umgestellt werden auf unsere anderen
Paket-Varianten.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
2.1 Mitversicherte Personen und Unternehmen sind
• Inhaber,
• gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter,
• Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich
selbstständig sind.
165
[Seite 166]
FVI-Ba
Voraussetzung:
Die mitversicherten Personen sind
• für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und
• in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen
2.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
• sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen
unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
• In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für
• Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres
Unternehmens,
• Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
• Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versicherten
Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter
Personen beziehen.
• Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines
mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht
aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz
erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt
eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns
die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung
mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall
ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der
Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und
Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften
sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder
durch
• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
• das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
• durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit
diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des
Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein
Fünftel des Nennkapitals halten.
2.3 Mitversicherte Personen im Verkehrsbereich sind
• Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der
versicherten Motorfahrzeuge.
• Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannten
Inhabers oder Geschäftsführers sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis 2.1.7.
2.4 Bitte beachten Sie:
• Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf
die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen entsprechend angewendet.
• Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu
gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab
dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns
166
[Seite 167]
FVI-Ba
diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden. Tun Sie
das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung
über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz
rückwirkend.
• Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der
Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten
nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.
2.5 Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen
Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie
bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Basis-Paket für Geschäftskunden
aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw.
gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der
Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-,
Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf
Vornahme von Handlungen sein.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht, wenn es um
Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder
ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten beruhen.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Hinweis: für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist der Abschluss des Bausteins Vertrags-
Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz notwendig.
• Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A
5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten,
167
[Seite 168]
FVI-Ba
Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
Es besteht Versicherungsschutz für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-,
Berufsunfähigkeits-Versicherung)
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem
Bereich des Handelsvertreterrechts.
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur
Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer
im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.
• Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle?
Dann besteht Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von
Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahrzeuge, die
nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer
Kurzzeitzulassung versehen sind sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Es besteht
beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit
Ihrer gewerblichen freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen
gewerblichen Tätigkeit,
• in Verkehrssachen und
• im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie,
um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• im Zusammennhang mit Ihrer versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen
gewerblichen Tätigkeit,
• im Verkehrsbereich,
um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in
Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichteten wahrzunehmen
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• um Ihre rechtlichen Interessen
• aus dem versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich sowie
• im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie
in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor
deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
168
[Seite 169]
FVI-Ba
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der
versicherten Personen (ausschließlich für den Inhaber/Geschäftführer und die versicherten Organe
einer juristischen Person) in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift
• des Strafrechts,
• des Ordnungswidrigkeitenrechts,
• des Disziplinar- und Standesrechts
in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen selbstständigen,
freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit.
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
• eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
• eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger
Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der
Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände mit Ausnahme von Verbrechen. Wird
rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus
auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
• Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten auch für vorsätzliches Handeln.
• Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen
vorgeworfen wird.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es
egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• im Zusammenhang mit der versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen geweblichen
Tätigkeit
• im Zusammenhang mit dem Verkehrsbereich
• im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine
Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
3.12 Opfer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im versicherten Verkehrsbereich
169
[Seite 170]
FVI-Ba
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.15 Forderungsmanagement
3.19.2 .1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.21 ROLAND Support-Service
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fälligen
Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit.
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungs-schutz?
Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes:
Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A 4.1 der
Allgemeinen Bedingungen.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5.1 Leistungsumfang im Inland
• Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Gebühren
eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein
zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die Kosten
eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen
bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
5.2 Leistungsumfang im Ausland
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskriminierungs-
Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen
Vergütungsregelung zu erstatten wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr
persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
übernommen.
170
[Seite 171]
FVI-Ba
5.3 Darüber hinaus leisten wir für die Erweiterung im Straf- sowie Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
im In- und Ausland Folgendes:
5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen- und Rechtsgutachten, die
Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der
Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung von Anwälten sinngemäß.
5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie
entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren
eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten des Rechtsanwalts des
gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts:
• Firmenstellungnahme
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses
oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen
beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme
des Unternehmens.
• Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von
bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für
• die außergerichtliche Mahnung,
• die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
• bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für Forderungsmanagement Folgendes:
7.5
Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die
bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
• nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung
nicht beigebracht werden kann, oder
• der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
• im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
171
[Seite 172]
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9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhestand
endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetreten ist
und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden,
• die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit
begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll,
• der beendete Vertrag das Basis-Paket für Geschäftskunden umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-
Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die Erweiterungen im Allgemeinen Straf- und
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter durch eine prämienfreie
Nachhaftung von einem Jahr nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt
• für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens
aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
• in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als Versicherungsfall die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als
solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags
eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus?
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt ausschließlich im Verkehrsbereich Folgendes:
11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
172
[Seite 173]
FVI-Ba
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig
gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und
zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung
Da beim Basis-Paket für Geschäftskunden mit Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz eine
feste Baustein-Kombination vorliegt, kann abweichend von Ziffer A 17.2 keine Beitragsreduzierung
vorgenommen werden. Ändert sich Ihr Risiko, kann der Vertrag in die entsprechenden Bausteine
umgewandelt werden.
173
[Seite 174]
EXK
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-Rechtsschutz (EXK)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Im Paket Exklusiv-Rechtsschutz sind neben dem Baustein Exklusiv-Rechtsschutz für die besonderen
Leistungen (EXK) folgende Bausteine enthalten:
• Firmen-Rechtsschutz (F)
• Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g)
• Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig)
• Plus-Baustein Gewerbe (+g)
• StrafrechtPlus Gewerbe (S+g)
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Premium (GVRS+)
• Reputations-Rechtsschutz (R)
• Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (Cy)
Die Regelungen aus diesen Bausteinen gelten auch für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-Rechtsschutz
und werden nur bei Abweichungen hier aufgeführt.
1.2 Soforthilfe
Tritt ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, besteht dennoch Versicherungsschutz im
Rahmen des versicherten Leistungsspektrums.
Voraussetzungen:
• Versicherungsschutz besteht nur für einen während der Wartezeit eingetretenen Versicherungsfall.
• Sie melden uns vorher den Versicherungsfall telefonisch und stimmen das weitere Vorgehen mit uns
ab.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 2.500 Euro für einen Versicherungsfall während der Vertragsdauer.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Mit dem Baustein Exklusiv-Rechtsschutz ergänzen wir den Versicherungsschutz der versicherten
Bausteine. Im Folgenden sind diese Besonderheiten aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben
wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt
im Allgemeinen Teil bzw. den Besonderen Bedingungen der versicherten Bausteine finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts. Abweichend von
Ziffer +g 3.1 übernehmen wir die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall
• Abwehr der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall.
Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 25.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-,
Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die
174
[Seite 175]
+g
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfallund Kalenderjahr .
• Abwehr der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung
17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung
Wenn Sie uns nach Aufforderung die notwendigen Angaben nicht fristgemäß zurückschicken, können
wir abweichend von Ziffer A 17.3 den Beitrag auf Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes je Branche
auf Basis der Daten des statistischen Bundesamtes anpassen. Wenn Sie uns die richtigen Angaben
innerhalb eines Monats nach der Beitragsanpassung melden, korrigieren wir den Beitrag auf Basis Ihrer
Angaben rückwirkend zur Fälligkeit. Bei einer späteren Meldung ändern wir den Beitrag erst ab
Kenntnis.
175
[Seite 176]
P
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten Lebensbereich.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als
• Insasse,
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen durch Ihr Fehlverhalten bei der
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Entzug des Führerscheins droht. Dafür benötigen Sie den
Verkehrs-Rechtsschutz.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer
der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus
nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt
grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10
Wohneinheiten.
Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermieter-Rechtsschutz.
1.2 Versicherungsschutz als Kleinunternehmer
• Im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit besteht Versicherungsschutz
als Kleinunternehmer im Rahmen des Umfangs von Ziffer
P 3.
Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des
Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und
• keine Mitarbeiter beschäftigt werden.
Hinweis: Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das
Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender
Vollerwerbstätiger zu erbringen hat. Es kommt nicht darauf an, dass außer der Nebentätigkeit auch
ein Hauptberuf ausgeübt wird.
• Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine selbstständige hauptberufliche
Tätigkeit auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit. Unter den
Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten, zum Beispiel Kauf von
176
[Seite 177]
P
notwendigen Büroausstattungen, jedoch für längstens 12 Monate.
Wichtig: Auseinandersetzungen um die Anmietung von Gewerberäumen sind versichert, wenn Sie
auch den Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden abgeschlossen haben. Bei
Auseinandersetzungen aus der Anstellung von Mitarbeitern besteht nur Versicherungsschutz, wenn
Sie auch den Baustein Berufs-Rechtsschutz abgeschlossen haben.
Mit der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der
Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private
Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit
(siehe Ziffer A 6.1.1) um.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
• Ihr Vertrag beendet wird,
• der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird,
• die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In diesem Fall
entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für
die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).
1.3 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur
umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen
oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Mieter, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohngebäudes
und/oder des dazugehörenden Grundstückes.
1.4
Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Privat-
Rechtsschutz enthalten:
• Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
• die Grund-Bausteine
• Berufs-Rechtsschutz,
• Verkehrs-Rechtsschutz,
• Immobilien-Rechtsschutz,
• außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.7.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der für den privaten
Lebensbereich in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen
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zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Privat-
Rechtsschutz aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefertigten
Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer
Küche oder einem Einbauschrank) wahrzunehmen.
• Es besteht Versicherungsschutz für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-,
Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung)
• Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit Ihrer nebenberuflichen selbstständigen
Tätigkeit als Kleinunternehmer für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden
schuldrechtlichen Verträgen:
• über Investitionsgütergeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.
• über Nebengeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert.
• sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer
nebenberuflichen, selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG stehen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem
Bereich des Handelsvertreterrechts.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in privaten Angelegenheiten oder in Angelegenheiten im
Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer, um Ihre
rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor Finanz- und Verwaltungsbehörden
wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in privaten Angelegenheiten oder in Angelegenheiten im
Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer, um Ihre
rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor
deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten
Lebensbereich oder im Zusammenhang mit der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als
178
[Seite 179]
P
Kleinunternehmer in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in
Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.26 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen über die Vergabe von Studienplätzen. Wir übernehmen die Kosten nach Ziffer A 14 für bis
zu fünf Studienplatzklagen (Eil- und Hauptverfahren) während der Vertragsdauer.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Wir übernehmen im Rahmen des
• Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1),
• Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) und
• Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3)
Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen
selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
3.16 Beratungs-Rechtsschutz
3.16.1 in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
3.16.4 für Vorsorgeverfügungen
3.17.1 Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich
3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte
179
[Seite 180]
P
3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.219.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download–
für den Privatbereich
3.19.2.1 telefonische Rechtsberatung
für Sie als Kleinunternehmer
3.19.2.2 Rückruf-Service
für Sie als Kleinunternehmer
3.19.2.3 Online Rechtsberatung
für Sie als Kleinunternehmer
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
für Sie als Kleinunternehmer
3.19.2.5 Vertrags-Download
für Sie als Kleinunternehmer
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
180
[Seite 181]
P
3.21.9 Lebenslagenberatung
3.21.20 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
4. In welchen Ländern sind Sie versichert?
Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1
tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein
oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet
abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
181
[Seite 182]
B
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Rechtsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum
Beispiel als Arbeitnehmer, verbeamtete Person, Richter).
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer
der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Diese Tätigkeiten zählen dann nicht mehr zu dem hier abgesicherten beruflichen Lebensbereich,
sondern werden dem selbstständigen Lebensbereich zugeordnet.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus
nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
1.2
Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Berufs-
Rechtsschutz enthalten:
• Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie
• die Grund-Bausteine
• Privat-Rechtsschutz,
• Verkehrs-Rechtsschutz,
• Immobilien-Rechtsschutz,
• außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffern A 2.1.1 bis A 2.1.6.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechtsschutz aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
182
[Seite 183]
V4p
• Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres
Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne
von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Betriebs- oder Personalrat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen als
Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in
Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten
wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen
aus dem angestellten Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in
Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers für versicherte
Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
183
[Seite 184]
B
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
4. In welchen Ländern sind Sie versichert?
Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1
tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein
oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet
abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
184
[Seite 185]
Vp
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden (Vp)
Variante Versicherte Fahrzeuge
Alle Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht für alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge
Ein Fahrzeug Versicherungsschutz besteht für das einzige auf Sie zugelassene Fahrzeug
Bestimmte Versicherungsschutz besteht nur für bestimmte, nicht auf Sie zugelassene
Fahrzeuge Fahrzeuge
(mit Kennzeichen-Nennung im Vertrag)
Kein Fahrzeug Es ist kein Fahrzeug auf Sie zugelassen. Versicherungsschutz besteht nur als
Fahrer/Mitfahrer und Mieter fremder Fahrzeuge.
Der Umfang des Versicherungsschutzes hängt von der gewählten Variante ab. Welche Variante Sie
versichert haben, steht in ihrem Versicherungsschein.
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
• Insasse
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-,
Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb,
sowie Anhängern.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein oder
Ausnahme:
Versichert sind auch Motorfahrzeuge zu Lande, die auf Ihr Kleinunternehmen zugelassen sind, es sei
denn, die Fahrzeuge besitzen eine Kurzzeitzulassung.
Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des
Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und
• keine Mitarbeiter beschäftigt werden.
• auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer gebucht oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen mittels vertraglicher Vereinbarung entgeltlich genutzt
sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements).
Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Ausübung
einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
1.2 Unabhängig von der gewählten Variante sind Sie als Fahrer von und als Insasse in fremden
Fahrzeugen versichert.
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als
• Fußgänger,
185
[Seite 186]
Vp
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 500 g.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugverbotszonen.
2. Wer istmitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffern A 2.1.1 bis A 2.1.7.
Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten
Motorfahrzeuge.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Der Versicherungsschutz umfasst nur Angelegenheiten im
Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug bzw. Eigenschaft. Die konkreten
Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz auch für Verträge
• mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben, auch wenn diese später
nicht auf Sie zugelassen werden.
• für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese nach der
Abmeldung durch Sie veräußert werden.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im
öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. Dafür wird ein
Privat-Rechtsschutz benötigt.
186
[Seite 187]
Vp
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten
wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
187
[Seite 188]
Vp
4. In welchen Ländern sind Sie versichert?
Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1
tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein
oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet
abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/ Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus?
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig
gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und
zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugverkauf
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
188
[Seite 189]
Vp
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach
Ziffer A 17.2 zu verlangen.
11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel für die Varianten „ein
Fahrzeug“ und „bestimmte Fahrzeuge“
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein
Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns
versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen
Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten
haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je
nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben,
bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen?
Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgeführt. Abhängig
von der gewählten Variante gilt:
• Bei der Variante „alle Fahrzeuge“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, ist dieses bzw. sind diese automatisch und
beitragsfrei mitversichert.
• Bei der Variante „ein Fahrzeug“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „alle
Fahrzeuge“ umgestellt und der Beitrag entsprechend angepasst.
• Bei der Variante „bestimmte Fahrzeuge“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und Sie wünschen hierfür zusätzlich
Versicherungsschutz, wird Ihr Vertrag um die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ ergänzt.
189
[Seite 190]
Vp
In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
• Bei der Variante „kein Fahrzeug“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „ein
Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ umgestellt.
In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
Bei den Varianten „alle Fahrzeuge“, „ein Fahrzeug“ bzw. „kein Fahrzeug“ ist bzw. sind bis zur nächsten
Hauptfälligkeit das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuge beitragsfrei mitversichert
Voraussetzung: Sie müssen uns nach Aufforderung mit der Beitragsrechnung die Änderung zur
Anschaffung eines oder mehrerer Motorfahrzeuge mitteilen. Auf Basis Ihrer Angaben und unseres
geltenden Tarifs erhalten Sie dann eine geänderte Beitragsrechnung sowie ggf. einen aktualisierten
Versicherungsschein.
Hinweis: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines
Motorfahrzeugs ist eingeschlossen.
190
[Seite 191]
Ip
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkunden (Ip)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst genutzten
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als
• Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter,
• Sonstiger Nutzungsberechtigter.
Es sind alle selbst genutzten Wohneinheiten sowie Ihre unbebauten privat und ausschließlich selbst
genutzten Grundstücke sowie Kleingärten innerhalb Deutschlands versichert. Alle selbst genutzten
Garagen, Kraftfahrzeug-Abstellplätze oder Bootsanleger sind eingeschlossen.
1.2 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
wollen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von
Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einzuspeisen (zum Beispiel Photovoltaik-,
Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber, Mieter oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohngebäudes
und/oder des dazugehörigen Grundstücks.
1.3 Versicherungsschutz von angemieteten Pferdeboxen
Es besteht Versicherungsschutz auch für angemietete, selbst genutzte Pferdeboxen, wenn Sie
gleichzeitig auch den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz versichert haben. Streitigkeiten aus einem
zusätzlichen bzw. integrierten Verpflegungsvertrag sind dann ebenfalls über den Privat-Rechtsschutz
versichert.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkunden aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
191
[Seite 192]
Ip
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die
Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um
Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern wahrzunehmen.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien,
um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmaligen und laufenden Anlieger-
und Erschließungsabgaben.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um
Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden
wahrzunehmen.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien für
Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie
verursachen unzulässigen Lärm.)
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
192
[Seite 193]
Ip
3.19.1.5 Vertrags-Download–
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
193
[Seite 194]
+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz als Privatperson
versichert.
Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Bausteinen (P, B,
Vp, und/oder Ip).
In Verbindung mit Ip haben Sie auch Versicherungsschutz als Vermieter einer Ihnen gehörenden
Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6; im Privat-, Verkehrs- und Immobilienbereich zusätzlich nach Ziffer A 2.1.7 bis A
2.1.9.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?(Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Privat aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Privat-, Berufs-,
Verkehrs- sowie Immobilien-Rechtsschutz:
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro je
Kalenderjahr.
3.19.1.6 Online-Schutz-Radar
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für Sie als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem Baustein
angestellte Ärzte und Apotheker
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz:
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) besteht im privaten Bereich
Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften,
194
[Seite 195]
+p
wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 100.000 Euro
nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) besteht Versicherungsschutz für die
private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 100.000 Euro. Bei einer höheren
Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz.
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
• Wir übernehmen die Kosten
• im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1) und
• Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3)
bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall,
• im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall.
• Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB XII - wegen der
Verpflichtung zum Elternunterhalt. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der
Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 9 bereits als
Eintritt des Versicherungsfalls.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern:
Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ihrer
Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Über die Beratung hinaus besteht auch
Versicherungsschutz für außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen,
wenn die Eltern im Rahmen dieses Vertrags mitversichert sind. Wir übernehmen die Kosten in diesen
Fällen bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
3.16.1 Beratungs-Rechtsschutzprivaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren
Abweichend von Ziffer A 3.16.1 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
3.17 Internet-Rechtsschutz
ergänzend zu A 3.17 gilt Folgendes:
3.17.1.1 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von Ziffer A 3.17.1 übernehmen wir über die Beratung hinaus die Kosten für die
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte
Abweichend von Ziffer A 3.17.3 übernehmen wir bis zu dreimal je Kalenderjahr die Kosten eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden
Internetinhalten gegen einen Absender.
195
[Seite 196]
+p
3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing
3.17.1.7 Online-Schutz-Radar
3.17.1.8 Webseiten-Prüfung
für Sie als Kleinunternehmer bzw. für eine gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem
Baustein angestellte Ärzte und Apotheker
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz:
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres
Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne
von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Betriebs- oder Personalrat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.5 besteht Versicherungsschutz aus Streitigkeiten aus
Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem
Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro. Wir übernehmen die Kosten bis zu 40.000 Euro
je Versicherungsfall. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen den Betrag von 50.000 Euro, besteht
auch kein anteiliger Versicherungsschutz.
3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers
Abweichend von Ziffer A 3.16.2 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz:
3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen
Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz)
bestehen.
Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobilien-
Rechtsschutz:
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen
gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine
Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem
Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird,
196
[Seite 197]
+p
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz für die gelegentliche entgeltliche
Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet,
Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte
Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht
länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr
Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich privat
selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese
Leistung ist ebenfalls die Absicherung des Bausteins Privat-Rechtsschutz notwendig.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter
Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens.
4. In welchen Ländern sind Sie versichert?
Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1
tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein
oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet
abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR)
oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
197
[Seite 198]
+p
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die
Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
9.1.1 für Verträge mit dem Baustein nÄ
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche
Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine
prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen F oder AGR
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte gewerbliche,
freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem
• Steuer-Rechtsschutz,
• Sozial-Rechtsschutz und
• Straf-Rechtsschutz
durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen?
Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Risiko entstanden, weil Sie nun gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sind?
Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Wir schließen
einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit, wenn Sie bisher auch den
Berufs-Rechtsschutz versichert hatten.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt,
zu dem das neue Risiko entstanden ist.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
• Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie
Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags
bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann
gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen
Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
198
[Seite 199]
S+p
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen
als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und
standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt im privaten, im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht
selbstständigen Bereich. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million Euro je
Versicherungsfall.
Versicherungsschutz besteht auch in folgenden Fällen:
• im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer, wenn
auch der Baustein Privat-Rechtsschutz nach Ziffer P versichert ist.
Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn der Gesamtumsatz aus
dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchstens die in § 19
Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und keine Mitarbeiter beschäftigt werden.
• im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als angestellter Ärzt, wenn
auch der Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker nach Ziffer aÄ versichert ist.
Voraussetzung:
Es dürfen keine Mitarbeiter vorhanden sein.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.7, in Verbindung mit dem Baustein +p auch nach Ziffer A 2.1.8. und 2.1.9.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätzlich
begangen werden kann.
199
[Seite 200]
S+p
Ebenso besteht Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, wenn der
Vorwurf im Zusammenhang mit
• einer ehrenamtlichen oder
• beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit oder
• Ihrer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer oder Arzt
steht.
Voraussetzung ist,
• dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt und
• dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einverstanden erklärt haben, dass eine
mitversicherte Person den Rechtsschutz in Anspruch nimmt.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus
auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln
Versicherungsschutz.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz?
Hier haben Sie Versicherungsschutz
Im StrafrechtPlus Privat besteht weltweit Versicherungsschutz.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
5.1.2 Abweichend von Ziffer A 5.1.2 werden die dort aufgeführten Kosten für einen Verkehrsanwalt
nicht übernommen.
Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 übernehmen wir die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den
Ort deszuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten
werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen.
5.2.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.2.1 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten
werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
5.3.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.3.1 tragen wir auch die angemessenen Kosten für solche
Sachverständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag
gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien von Ziffer 5.3.6.1 sinngemäß.
200
[Seite 201]
S+p
5.3.7.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen
Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
Hinweis: Wenn die Gebühren des Rechtsanwalts nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich
vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die
Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit
der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die
Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn
• wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor Sie diese unterzeichnet hatten,
oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
5.3.7.2 Wir übernehmen außerdem die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren
gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das
Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten für den
Rechtsanwalt des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:
Kein Rechtsschutz besteht
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich; dabei ist es egal, ob
der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht,
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen,
• bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A 3.9),
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den
Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder
sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht
oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Bereichen.
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch
eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird,
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Eigenschaft
als Organ einer juristischen Person (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder
Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt sich um
eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche
Gewinnerzielungsabsicht.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall
201
[Seite 202]
S+p
• in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie.
Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird.
Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle,
wenn ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
• in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen
Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen
ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um
jeweils einen neuen Versicherungsfall.
202
[Seite 203]
aÄ
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und
Apotheker (aÄ)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen im beruflichen Bereich als angestellter Arzt, Zahnarzt,Tierarzt, Psychologe, Psychotherapeut
und Apotheker.
1.2 Versicherungsschutz aus selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeiten
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer
der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus
nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Arzt oder
Apotheker ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
• als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
• im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
• im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
• im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
• im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen
Vereinigung,
• im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
• als Arzt auf Veranstaltungen sowie
• im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.
• als Dozent bei medizinischen Vorträgen
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
• Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
• Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie
nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
• Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je
Kalenderjahr aus.
1.3 Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner freiberufliche Tätigkeiten als Arzt auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder Ihr Partner
als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit ableisten. Unter den
Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich eines
Praxisankaufs, jedoch für längstens 24 Monate.
203
[Seite 204]
aÄ
Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus
Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) mit
Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) um.
Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungsfälle im Zusammenhang
mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Ärzte oder Apotheker, die vor Aufnahme dieser
Tätigkeit eingetreten sind.
Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit
eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Voraussetzung
ist, dass Sie oder IhrLebenspartner die Tätigkeit als niedergelassener Arzttatsächlich aufnehmen.
Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustande kommen, haben Sie
Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des abgebrochenen Zulassungsverfahrens und den
damit im Zusammenhang stehenden Anbahnungen von Verträgen. Wird der Rechtsanwalt über die
Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir übernehmen die
Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
Voraussetzung ist, dass
• Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheke (aÄ) bei
Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei Jahren besteht und
• Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nachweisen.
Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nach, haben
Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch zu nehmen, auch
wenn Ihr Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheker (aÄ) noch keine zwei
Jahre bei uns besteht.
Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr Anspruchsgegner der Mediation nicht zustimmt, oder
verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und zwar ausschließlich für die gerichtliche
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits- und Kaufverträgen,
die Sie wegen der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlossenen haben sowie für
Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wir übernehmen die Kosten
bis zu 10.000 Euro je Niederlassungsversuch.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
• Ihr Vertrag beendet wird,
• der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird,
• der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner
weiterhin angestellter ist –,
• die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In diesem Fall
entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die
neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 und A 2.1.2.
204
[Seite 205]
aÄ
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzte
und Apotheker aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit
Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb
einer Arztpraxis oder Apotheke im Rahmen einer von Ihnen geplanten Niederlassung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre
rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre
rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor
deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen
aus dem angestellten sowie nebenberuflichen selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen
gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in
Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen
vorgeworfen wird.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
205
[Seite 206]
aÄ
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens in
ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Arzt. Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz zur Last
gelegt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahrlässig als auch
vorsätzlich oder nur vorsätzlich begangen werden kann.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download–
für den Privatbereich
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.19.1.2 Rückruf-Service
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.19.2.3 Online Rechtsberatung
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
206
[Seite 207]
aÄ
3.19.2.5 Vertrags-Download
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2
3.20 Rechtsdienstleistungen
4. In welchen Ländern sind Sie versichert?
Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1
tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein
oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet
abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr, auch wenn diese nur
nebenberuflich ausgeübt wird.
207
[Seite 208]
55+
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abgestimmten Versicherungsschutz für
den privaten Bereich, geringfügige Beschäftigungen sowie für gelegentliche selbstständige oder
freiberufliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten.
„Gelegentlich" bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
• Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr aus.
Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen Reise, Alltag und
Gesundheit (siehe Ziffer 55+ 3.21.10 bis 3.21.12).
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6.
Hinweis für die mitversicherten Personen zu den Service-Leistungen im Alltag:
Die Leistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten auch für Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder
Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner
Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem).
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ setzen wir voraus, dass Sie nicht mehr berufstätig sind.
Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließlich für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der betrieblichen bzw.
beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts.
Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
208
[Seite 209]
55+
Hinweise:
Auch als Arbeitgeber von Beschäftigungsverhältnissen haben Sie ausschließlich Versicherungsschutz,
wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. (Das heißt, dass Auseinandersetzungen mit
einer hauptberuflich angestellten Haushaltshilfe oder Pflegekraft nicht versichert sind).
Dies gilt auch für mitversicherte Personen. Sollten diese noch berufstätig sein, muss der Grund-Baustein
Berufs-Rechtsschutz versichert werden, damit sie den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-
Rechtsschutz erhalten.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus
privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer
gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und
• Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht.
Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) und
die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen Sie sind nicht mitversichert.
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
209
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55+
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. Risikoträger für die folgenden Leistungen ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG:
3.21.10 Service-Leistungen Reisen
3.21.11 Service-Leistungen Alltag
3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes:
Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch
bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein. Wir tragen
diese Kosten für den Besuch des Rechtsanwalts bei Ihnen auch unabhängig von Unfall, Krankheit oder
sonstigen körperlichen Gebrechen.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt.
Für die Beistandsleistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten folgende Ausschlüsse:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
• durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder
Kernenergie verursacht wurde; wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser
Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
• von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
• durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum
wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
Außerdem leisten wir nicht,
• wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. Bei
Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten
Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
210
[Seite 211]
55+
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war.
• wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen
Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese
Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken
stattfinden,
• wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet
haben,
• wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung
unserer Dienstleistung entgegenstehen,
• wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von zehn Kilometern ab Ihrem Wohnsitz
(siehe Ziffer 3.23.2) der Schadenort weniger als zehn Kilometer Wegstrecke von Ihrem ständigen
Wohnsitz entfernt liegt,
• für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte
Schadenereignis beschädigt wurde.
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen,
können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob
fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.
Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Für die Beistandsleistungen „Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung“ gilt zusätzlich zu den in
Ziffer A 6 beschriebenen Fällen folgender Ausschluss:
• Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn
vorhanden war
211
[Seite 212]
PBV-Ba
Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus Privat-, Berufs-
und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben im Basis-Paket für Privatkunden Versicherungsschutz
• für Ihren privaten Lebensbereich.
• für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, verbeamtete Person,
Richter).
• wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer,
• Insasse
von Motorfahrzeugen zu Lande einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem
alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein,
• auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer gebucht sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen mittels vertraglicher Vereinbarung entgeltlich genutzt
sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements) sein.
• wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und zwar als
• Insasse
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
• Als Fahrer von und als Insasse in fremden Fahrzeugen. Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht
versichert.
1.2 Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit
einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme:
Sie haben Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Ausübung einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus
nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt
212
[Seite 213]
PBV-Ba
grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10
Wohneinheiten.
Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Immobilien-Rechtsschutz für
Vermieter.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4.
Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind nicht
mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in dieser Baustein-
Kombination versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Basis-Paket für Privatkunden
(PBV-Ba) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
• Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres
Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne
von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 750 Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen als
Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefertigten
Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer
Küche oder einem Einbauschrank) wahrzunehmen.
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge,
213
[Seite 214]
PBV-Ba
• mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese
später nicht auf Sie zugelassen werden.
• für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese nach der
Abmeldung durch Sie veräußert werden.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• in privaten Angelegenheiten,
• im beruflichen Bereich sowie
• in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsgerichten sowie im Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz
• in privaten Angelegenheiten,
• im beruflichen Bereich sowie
• in Verkehrssachen,
um Ihre rechtlichen Interessen in sozialrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Sozialgerichten
sowie im Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem
• privaten Lebensbereich und
• beruflichen Bereich
in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Außerdem in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9 Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Wir übernehmen im Rahmen des
• Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1),
• Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) und
• Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3)
Kosten bis zu 250 Euro je Versicherungsfall.
214
[Seite 215]
PBV-Ba
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
3.17 Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich
3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von Ziffer A 3.17.1.1 übernehmen wir über die Beratung hinaus für die außergerichtliche
und gerichtliche Interessenwahrnehmung die Kosten bis zu 750 Euro je Kalenderjahr.
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte
Abweichend von Ziffer A 3.17.1.3 übernehmen die Kosten für die einmalige Löschung bis zu 250 Euro je
Kalenderjahr.
3.17.1.4 aktiver Straf-Rechtsschutz
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
4. In welchen Ländern sind Sie versichert?
Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes:
Für das Basis-Paket für Privatkunden gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A 4.1 der
Allgemeinen Bedingungen.
215
[Seite 216]
PBV-Ba
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Basis-Paket für Privatkunden (PBV-BA) aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im privaten, nicht selbstständigen Bereich (siehe Ziffer A
3.4)
• Steuer-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.5)
• Sozial-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.6)
• Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A
3.7)
• Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11.1 und 3.11.3)
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
• Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich, speziell Beratungs-Rechtsschutz bei privaten
Urheberrechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.17.1.1)
In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr nach Versicherungsbeginn
• Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht im Zusammenhang mit
Auseinandersetzungen aus dem Eherecht (siehe Ziffer A 3.11.2)
Ausnahme: im verkehrsrechtlichen Bereich besteht keine Wartezeit.
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt ebenfalls keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/ Obliegenheiten im Verkehrsbereich aus?
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt im Verkehrsbereich Folgendes:
11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig
gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und
zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
216
[Seite 217]
PBV-Ba
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugverkauf
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, den Vertrag auf die Bausteine Privat und Beruf umzustellen.
17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung
Da beim Basis-Paket für Privatkunden mit Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz eine feste
Baustein-Kombination vorliegt, kann abweichend von Ziffer A 17.2 keine Beitragsreduzierung
vorgenommen werden. Ändert sich Ihr Risiko, kann der Vertrag in die entsprechenden Bausteine
umgewandelt werden.
217
[Seite 218]
Ip-Ba
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkunden in der Basis-Variante (Ip-Ba)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen werden.
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst genutzten
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen als:
• Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter,
• Sonstiger Nutzungsberechtigter.
Es ist eine selbst genutzte Wohneinheit sowie die dazugehörende Garage oder der dazugehörende
Kraftfahrzeug-Abstellplatz innerhalb Deutschlands versichert.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4.
Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind nicht
mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für
Privatkunden in der Basis-Variante aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.5 Steuer-Rechtsschutz
ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in
Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
218
[Seite 219]
Ip-Ba
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden in der Basis-Variante aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
• Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer Ip-Ba 3.5)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
219
[Seite 220]
aÄ-Ba
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und
Apotheker in der Basis-Variante (aÄ-Ba)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen werden.
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen
Bereich als angestellter Arzt, Zahnarzt,Tierarzt, Psychologe, Psychotherapeut und Apotheker.
1.2 Versicherungsschutz aus selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeiten
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer
der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• einer gewerblichen Tätigkeit,
• einer freiberuflichen Tätigkeit,
• einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus
nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Ärzte oder
Apotheker ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
• als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
• im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
• im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
• im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
• im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen
Vereinigung,
• im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
• als Arzt auf Veranstaltungen sowie
• im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.
• als Dozent bei medizinischen Vorträgen
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
• Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
• Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie
nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
• Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je
Kalenderjahr aus.
1.3 Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner freiberufliche Tätigkeiten als Arzt auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder Ihr Partner
als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit ableisten. Unter den
220
[Seite 221]
aÄ-Ba
Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich eines
Praxisankaufs, jedoch für längstens 24 Monate.
Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus
Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) mit
Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) um.
Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungsfälle im Zusammenhang
mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt oder Apotheker, die vor Aufnahme dieser
Tätigkeit eingetreten sind.
Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit
eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Voraussetzung
ist, dass Sie oder Ihr Lebenspartner die Tätigkeit als niedergelassener Arzttatsächlich aufnehmen.
Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustande kommen, haben Sie
Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des abgebrochenen Zulassungsverfahrens und den
damit im Zusammenhang stehenden Anbahnungen von Verträgen. Wird der Rechtsanwalt über die
Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir übernehmen die
Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
Voraussetzung ist, dass
• Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheker in der Basis-
Variante (aÄ-Ba) bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei Jahren besteht und
• Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nachweisen.
Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nach, haben
Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch zu nehmen, auch
wenn Ihr Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheke in der Basis-Variante
(aÄ-Ba) noch keine zwei Jahre bei uns besteht.
Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr Anspruchsgegner der Mediation nicht zustimmt, oder
verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und zwar ausschließlich für die gerichtliche
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits- und Kaufverträgen,
die Sie wegen der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlossenen haben sowie für
Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wir übernehmen die Kosten
bis zu 10.000 Euro je Niederlassungsversuch.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
• Ihr Vertrag beendet wird,
• der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird,
• der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner
weiterhin angestellter ist –,
• die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In diesem Fall
entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die
neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).
221
[Seite 222]
aÄ-Ba
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 und A 2.1.2.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärze
und Apotheker in der Basis-Variante aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit
Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb
einer Arztpraxis oder Apotheke im Rahmen einer von Ihnen geplanten Niederlassung.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre
rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre
rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor
deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen
aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen
gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in
Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen
vorgeworfen wird.
222
[Seite 223]
aÄ-Ba
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens in
ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Arzt. Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz zur Last
gelegt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahrlässig als auch
vorsätzlich oder nur vorsätzlich begangen werden kann.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatun
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokementencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.19.1.2 Rückruf-Service
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.19.2.3 Online Rechtsberatung
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.21.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
Für gelegentliche selbststänsige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
223
[Seite 224]
aÄ-Ba
3.19.2.5 Vertrags-Download
für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2
3.20 Rechtsdienstleistungen
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker in der Basis-Variante aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten
ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um
Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen
Tätigkeit handelt
• Steuer-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung rechtlichen
Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder
sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.5)
• Sozial-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung rechtlichen
Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder
sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.6)
• Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung rechtlichen
Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder
sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
224
[Seite 225]
55+ Basis
Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+Basis (55+-Ba)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen werden.
Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abgestimmten Versicherungsschutz für
den privaten Bereich, geringfügige Beschäftigungen sowie für gelegentliche selbstständige oder
freiberufliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten.
„Gelegentlich" bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
• Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr aus.
Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen Reise, Alltag und
Gesundheit (siehe Ziffer 55+ Ba 3.21.10 bis 3.21.12).
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach
Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4.
Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind nicht
mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
Hinweis für die mitversicherten Personen zu den Service-Leistungen im Alltag:
Die Leistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten auch für Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder
Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner
Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem).
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ in der Basis-
Variante (55+ Ba) aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
225
[Seite 226]
55+ Basis
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ in der Basis-Variante setzen wir voraus, dass Sie nicht mehr
berufstätig sind. Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließlich für die Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der betrieblichen
bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts.
Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus
privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer
gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
„Gelegentlich“ bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und
• Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus.
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht.
Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) und
die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen Sie sind nicht mitversichert.
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
226
[Seite 227]
55+ Basis
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. Risikoträger für die folgenden Leistungen ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG:
3.21.10 Service-Leistungen Reisen
3.21.11 Service-Leistungen Alltag
3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes:
Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch
bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein. Wir tragen
diese Kosten für den Besuch des Rechtsanwalts bei Ihnen auch unabhängig von Unfall, Krankheit oder
sonstigen körperlichen Gebrechen.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die
Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt.
6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit
eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechsMonaten nach Versicherungsbeginn
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um
Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen
Tätigkeiten handelt
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Für die Beistandsleistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten ausschließlich folgende Ausschlüsse:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
227
[Seite 228]
55+ Basis
Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
• durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder
Kernenergie verursacht wurde; wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser
Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
• von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
• durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum
wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
Außerdem leisten wir nicht,
• wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. Bei
Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten
Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten.
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war.
• wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen
Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese
Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken
stattfinden,
• wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet
haben,
• wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung
unserer Dienstleistung entgegenstehen,
• wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von zehn Kilometern ab Ihrem Wohnsitz
(siehe Ziffer 3.23.2) der Schadenort weniger als zehn Kilometer Wegstrecke von Ihrem ständigen
Wohnsitz entfernt liegt,
• für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte
Schadenereignis beschädigt wurde.
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen,
können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob
fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.
Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Für die Beistandsleistungen „Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung“ gilt zusätzlich zu den in
Ziffer A 6 beschriebenen Fällen folgender Ausschluss:
• Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn
vorhanden war
228
[Seite 229]
Iv
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Vermieter (Iv)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen als
• Vermieter,
• Verpächter.
Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der zu
versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit
zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Darüber hinaus sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer versichert, wenn die Gesamtheit der Ihnen
gehörenden Einheiten innerhalb eines Gebäudes versichert ist.
Im Versicherungsschein angegebene nicht vermietete, leerstehende Wohneinheiten sind ab ihrer
Vermietung versichert.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für
Vermieter aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten vermieteten
Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern
wahrzunehmen. Versicherungsschutz besteht auch bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern, wenn nicht Sie, sondern die Hausverwaltung in Ihrem
Namen die Handwerker beauftragen.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Immobilien-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten vermieteten
Immobilien.
229
[Seite 230]
Iv
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Immobiliensachen für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen
eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.)
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.2.2 Rückruf-Service
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.2.3 Online Rechtsberatung
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.19.2.6 Webseiten-Prüfung
für den selbstständigen Bereich als Vermieter
3.20 Rechtsdienstleistungen
230
[Seite 231]
Iv
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.13 Service-Leistungen für Vermieter
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
9.1 Nachhaftung
Sie haben auch Anspruch auf Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die bis zu einem Jahr nach
Beendigung des Vertrags eintreten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in ursächlichem Zusammenhang
mit einem Sachverhalt stehen, der sich im versicherten Zeitraum ereignet hat.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die
Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände bestehen
oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat.
231
[Seite 232]
I-WEG
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (I-WEG)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Es besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, wenn
alle Wohneinheiten inklusive dazugehörenden Garagen versichert werden.
Hinweis:
Kein Versicherungsschutz besteht aus der Vermietung der Wohneinheiten. Dafür ist ein Vermieter-
Rechtsschutz notwendig.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
Arbeits-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich als Arbeitgeber von Mitarbeitern der
Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.
• Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen
Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag).
Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Solche
Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien,
um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern wahrzunehmen.
• Versicherungsschutz besteht für rechtliche Auseinandersetzungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft mit einzelnen Mitgliedern der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für rechtliche
Auseinandersetzungen einzelner Wohnungseigentümer untereinander und von
Wohnungseigentümern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (siehe Ziffer A 6.2.17).
232
[Seite 233]
I-WEG
3.5 Steuer-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie, um
Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmaligen und laufenden Anlieger-
und Erschließungsabgaben.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um
Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden
wahrzunehmen.
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien. für
die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien für
Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie
verursachen unzulässigen Lärm.)
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.1. Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.20 Rechtsdienstleistungen
233
[Seite 234]
AGR
Besondere Bedingungen für den Baustein Agrar-Rechtsschutz (AGR)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz
• als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen bzw.
Agrar-Betrieb, wenn dieser primär dem Wirtschaftszweig der Urproduktion zuzuordnen ist – auch
wenn dieser gewerbesteuerpflichtig ist,
• für Ihre im Versicherungsschein bezeichneten gewerbesteuerpflichtigen, versicherbaren
Nebenbetriebe,
• als Inhaber für Ihre im Versicherungsschein genannten nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder
forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe,
• für Ihren privaten Lebensbereich,
• für die Ausübung einer beruflichen, nicht selbstständiger Tätigkeiten,
• für eine nebenberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer und
• in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer
sonstigen selbstständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus
nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt
grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit.
Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten.
Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermieter-Rechtsschutz.
1.2 Versicherungsschutz als Kleinunternehmer
• Im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit besteht Versicherungsschutz
als Kleinunternehmer im Rahmen des Umfangs von Ziffer AGR 3.
Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn
• der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des
Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und
• keine Mitarbeiter beschäftigt werden.
Hinweis: Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das
Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender
Vollerwerbstätiger zu erbringen hat. Es kommt nicht darauf an, dass außer der Nebentätigkeit auch
ein Hauptberuf ausgeübt wird.
• Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine selbstständige hauptberufliche
Tätigkeit auf?
Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit. Unter den
Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten, zum Beispiel Kauf von
notwendigen Büroausstattungen, jedoch für längstens 12 Monate.
Wichtig: Auseinandersetzungen um die Anmietung von Gewerberäumen sind versichert. Bei
Auseinandersetzungen aus der Anstellung von Mitarbeitern besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
Mit der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der
Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private
Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit
(siehe Ziffer A 6.1.1) um.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass
234
[Seite 235]
AGR
• Ihr Vertrag beendet wird,
• der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkund geändert wird,
• die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In diesem Fall
entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für
die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1).
1.3 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im
Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
1.4 Im Forderungsmanagement
Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von
Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
die Forderung ist fällig und unstreitig,
es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben,
die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Im Fall
der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kostenübernahme
gemäß Ziffer AGR 5.
1.5 versicherte Fahrzeuge
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-,
Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern.
Ausnahme: Wasser- und Luftfahrzeuge sind ausschließlich mitversichert, wenn diese privat auf Sie
zugelassen sind.
Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder den Agrar-Betrieb zugelassen
sein,
Ausnahme:
Versichert sind auch Motorfahrzeuge zu Lande, die auf Ihr Kleinunternehmen (siehe Ziffer 1.2)
zugelassen sind.
• auf Ihren Namen oder auf Ihren Agrar-Betrieb mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Agrar-Betrieb gemietet sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Agrar-Betrieb als privater Carsharing-Nutzer
gebucht sein,
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat mittels vertraglicher Vereinbarung entgeltlich
genutzt sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements).
235
[Seite 236]
AGR
Ausnahme: Fahrzeuge mit Kurzzeitzulassungen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Ausübung
einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Nicht versichert sind Fahrzeuge, die auf die in Ihrem Betrieb beschäftigten Personen
zugelassen sind. Gleiches gilt für die mit Versicherungskennzeichen auf den Namen dieser Personen
versehenen oder gemieteten oder im Rahmen von Carsharing gebuchten Fahrzeuge.
1.6 Fahrer oder Insassen von Fahrzeugen
• Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeugen versichert. Die
fremden Fahrzeuge sind nicht versichert.
• Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge.
• Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar
als
• Insasse,
• Fußgänger,
• Rollstuhlfahrer,
• Radfahrer oder
• Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.
Dies gilt auch für Ihre mitversicherten Familienangehörigen sowie für den Miteigentümer, Hoferben
und Altenteiler sowie deren mitversicherten Familienangehörigen (siehe Ziffer AGR 2.2)
• Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind auch als Fahrer in fremden Fahrzeugen versichert, wenn
diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert.
1.7 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000
Euro je Kalenderjahr.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugverbotszonen.
1.8 versicherte Immobilien
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz als:
• Eigentümer,
• Mieter,
• Pächter,
• sonstiger Nutzungsberechtigter
von
• land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteilen
• ausschließlich privat selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteilen,
• ausschließlich für den Agrar-Betrieb gewerblich selbst genutzten Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteilen.
und als
• Verpächter,
236
[Seite 237]
AGR
• Vermieter
von
• land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
• bis zu acht auf dem versicherten Betriebsgelände befindlichen Betten an Feriengäste
• einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus. Eine
Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem
versicherten selbstbewohnten Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird.
Hinweis: Für Streitigkeiten aus der Vermietung von bis zu fünf Ferienwohnungen benötigen Sie den
Plus-Baustein +AGR. Für die Streitigkeiten aus der Vermietung von Wohn- oder Gewerbeeinheiten
benötigen Sie den Vermieter-Rechtsschutz.
1.9 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
• auf Wohneinheiten
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur
umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-,
Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzungen:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Mieter, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage muss fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten, auf dem
versicherten Hof befindlichen Wohngebäudes und/oder des dazugehörigen Grundstücks sein.
• Auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur
umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-,
Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzungen:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der versicherten landwirtschaftlich genutzten Gebäude.
• auf Gewerbeeinheiten
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur
umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-,
Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzungen:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen oder
angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehörigen
Grundstücks.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
Hinweis:
• Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen zur
Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert.
• Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die
Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert.
237
[Seite 238]
AGR
• Auf sonstigen Flächen
Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlagen, die sich auf dem sonstigen landwirtschaftlichen
Grundstück sowie auf Feldern und Äckern befinden, sind nur im Rahmen des Plus-Bausteins Agrar
(+AGR) versichert.
2. Wer ist mitversichert?
2.1 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen
nach Ziffer A 2.1.1 bis 2.1.9.
2.2 Folgende Personen sind außerdem mitversichert:
• im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber, Altenteilen und Hoferbe sowie
deren eheliche/eingetragene oder sonstige Lebenspartner, sofern diese auf dem Gelände oder im
Umkreis von 100 km Luftlinie zu Ihrem Agrar-Betrieb (Ihrem Hof) wohnen,
• die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
• die volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof wohnen.
Die volljährigen Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz-
oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
• Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung
besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
• Für volljährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den versicherten Mitinhaber, Altenteiler
oder Hoferben leben, d.h. in deren Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht
unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder
dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie gesetzliche Vertreter juristischer Personen und
Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Agrar-Betrieb tätig und in Ausübung dieser
Tätigkeit betroffen sind.
2.3 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
• sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen
unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.
• In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für Mitglieder des
Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens, Ihre sonstigen
Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
• Versichert sind ferner Ehegatte, Erben sowie Nachlassverwalter der obengenannten versicherten
Personen, sofern sie sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter
Personen beziehen.
• Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator bzw. diejenigen eines mitversicherten
Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines
externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste
Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine
weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die
Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung
mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall
238
[Seite 239]
AGR
ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der
Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
• Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und
Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften
sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder
durch
• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
• das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
• durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit
diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des
Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein
Fünftel des Nennkapitals halten.
2.4 Bitte beachten Sie:
• Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.
Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf
die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen entsprechend angewendet.
• Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu
gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab
dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns
diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden. Tun Sie
das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung
über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz
rückwirkend.
• Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der
Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten
nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?(Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Agrar-Rechtsschutz aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw.
gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der
Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-,
Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf
Vornahme von Handlungen sein.
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AGR
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen
Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag).
Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen
die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht, wenn es um
Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder
ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benchateiligungsverboten beruhen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht
• für Sie als Arbeitgeber. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
• für Sie als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebs- oder Personalrat. Wir
übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
• Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und
Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
• Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres
Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne
von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen als
Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.5 besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus
Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem
Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro. Wir übernehmen die Kosten bis zu 40.000 Euro
je Versicherungsfall. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen den Betrag von 50.000 Euro, besteht
auch kein anteiliger Versicherungsschutz.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Versichert sind die unter Ziffer 1.8 aufgeführten Immobilien.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen
gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine
Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem
Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch für die gelegentliche entgeltliche
Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet,
Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte
Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht
länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wir übernehmen die Kosten
• im Zusammenhang mit den versicherten, selbst genutzten Wohneinheiten bis zu 100.000 Euro je
Versicherungsfall.
• Im Zusammenhang mit den landwirtschaftlich und gewerblich selbst genutzten Gebäude,
Gebäudeteile und Grundstücke bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr
Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich privat
selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
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[Seite 241]
AGR
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter
Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Bereiche (siehe Ziffer AGR 1) im
nachfolgend beschriebenen Umfang:
• privater Lebensbereich,
• in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
• für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb.
Im Zusammenhang mit dem gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-
Betrieb besteht Versicherungsschutz erst ab der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor
deutschen Gerichten. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang die Kosten bis zu 300.000 Euro je
Versicherungsfall.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) besteht im privaten Bereich
Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften,
wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 100.000 Euro
nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) besteht Versicherungsschutz für die
private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 100.000 Euro. Bei einer höheren
Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefertigten
Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer
Küche oder einem Einbauschrank) wahrzunehmen.
• Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit
schuldrechtlichen Verträgen aus körperschaftlichen Rechtsverhältnissen wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass diese Verträge im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftlicher
Produkte stehen.
• Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A
5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten,
Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten Agrar-Bereich (Wirtschaftsmediation).
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge,
• mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben, auch wenn diese später
nicht auf Sie zugelassen werden.
• für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese nach der
Abmeldung durch Sie veräußert werden.
• Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang
• mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit
• mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen:
• über Investitionsgütergeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.
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[Seite 242]
AGR
Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch). Es muss die
berufsspezifische Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-,
Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Fläche) betreffen
und als Investition dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen.
• über Nebengeschäfte.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Hauptgeschäft
gehörend). Diese müssen ebenfalls der Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten, den
Einkauf von Dienstleistungen betreffen oder der internen Verwaltung des Betriebes dienen.
Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert.
• für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-,
Berufsunfähigkeits-Versicherung)
• für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit
stehen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem
Bereich des Handelsvertreterrechts.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten
vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor Finanz- und
Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit den
versicherten selbst genutzten Wohneinheiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen
Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmaligen und laufenden Anlieger- und
Erschließungsabgaben.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen
Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz
• im privaten Lebensbereich,
• für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb,
um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie
in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.27 besteht Versicherungsschutz, um Ihre Interessen vor
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Cross-Compliance-
Verfahren wahrzunehmen. Das heißt, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit der Kürzung oder Rückforderung von nationalen und EU-Fördergeldern für den
landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten.
242
[Seite 243]
AGR
• Abweichend von Ziffer A 6.2.26 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen über die Vergabe von Studienplätzen. Wir übernehmen die Kosten nach Ziffer A 14 für bis
zu fünf Studienplatzklagen (Eil- und Hauptverfahren) während der Vertragsdauer.
• Es besteht Versicherungsschutz in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in
verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9. Straf-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen
Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz)
bestehen, wenn das Vergehen im Zusammenhang mit der Nutzung Ihrer Privatfahrzeuge steht.
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
• Wir übernehmen die Kosten
• im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1) und
• Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3)
bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall,
• im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall.
• Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalts Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB XII - wegen der
Verpflichtung zum Elternunterhalt. Voraussetzung ist, dass die Beratung tatsächlich erfolgt und
separat abrechenbar ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung
oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 8. bereits als Eintritt
des Versicherungsfalls.
3.12 Opfer-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern:
Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland
zugelassene Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern.
Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Über die Beratung hinaus besteht auch Versicherungsschutz
für außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn die Eltern im
Rahmen dieses Vertrags mitversichert sind. Wir übernehmen die Kosten in diesen Fällen bis zu 5.000
Euro je Versicherungsfall.
243
[Seite 244]
AGR
3.15 Forderungsmanagement
3.16 Beratungs-Rechtsschutz
3.16.1 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
Abweichend von Ziffer A 3.16.1 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers für versicherte
Personen in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
Abweichend von Ziffer A 3.16.2 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
3.17 Internet-Rechtsschutz
3.17.1.1 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von Ziffer A 3.17.1.1 beschriebenen Umfangs übernehmen wir über die Beratung hinaus die
Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.3 Löschung rufschädigender Inhalte
Abweichen von Ziffer A 3.17.1.3 übernehmen bis zu dreimal je Kalenderjahr die Kosten eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden
Internetinhalten gegen einen Absender.
3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz
3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz
3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing
3.17.1.7 Online-Schutz-Radar
3.17.1.8 Webseiten- Prüfung
für Sie als Kleinunternehmer bzw. für eine gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem
Baustein angestellte Ärzte und Apotheker
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
244
[Seite 245]
AGR
3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz
3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Abweichend von Ziffer A 3.18 übernehmen wir die Kosten im privaten Lebensbereich für diese Leistung
bis zu 2.500 Euro je Kalenderjahr.
3.19.1.1Telefonische Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.2 Rückruf-Service
für den Privatbereich
3.19.1.3 Online Rechtsberatung
für den Privatbereich
3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck
für den Privatbereich
3.19.1.5 Vertrags-Download
für den Privatbereich
3.19.1.6 Online-Schutz-Radar
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als
Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.2 telefonischer Rückruf-Service
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als
Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als
Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als
Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
3.19.2.5 Vertrags-Download
für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als
Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt
245
[Seite 246]
AGR
3.19.2.6 Webseiten-Prüfung
für Sie als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem Baustein
angestellte Ärzte und Apotheker
3.20 Rechtsdienstleistungen
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
3.21.9 Lebenslagenberatung
3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz?
Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im privaten Lebensbereich, beruflichen nicht
selbstständigen sowie privaten Verkehrsbereich außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1
tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein
oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet
abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir?
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
5.1 Leistungsumfang im Inland
Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Gebühren
eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges
staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die Kosten eines
Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo
Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
246
[Seite 247]
AGR
5.2 Leistungsumfang im Ausland
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskriminierungs-
Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen
Verg
ütungsregelung zu erstatten wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr
persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
übernommen.
5.3.6. Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen
• im privaten Lebensbereich,
• im nicht selbstständigen beruflichen Bereich sowie
• im privaten verkehrsrechtlichen Bereich
ein zinsloses Darlehen bis zu 1.000.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die
Kaution gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben.
Abweichend von Ziffer A 5 gilt zum Forderungsmanagement ausschließlich Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von
bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für
• die außergerichtliche Mahnung,
• die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
• bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes:
7.5
Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die
bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
7.7
Wir übernehmen keine Kosten, wenn
• nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung
nicht beigebracht werden kann, oder
• der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
• im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
ÜberZiffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
9.1
Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet,
247
[Seite 248]
AGR
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR)
oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die
Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
9.1.1 für Verträge mit dem Baustein nÄ
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche
Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine
prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen F oder AGR
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte gewerbliche,
freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem
• Steuer-Rechtsschutz,
• Sozial-Rechtsschutz und
• Straf-Rechtsschutz
durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die
Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit
der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
11. Wie sehen die besonderen
Verhaltensregeln/ Obliegenheiten im Verkehrsbereich aus?
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig
gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und
zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
248
[Seite 249]
AGR
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen?
Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Risiko entstanden, weil Sie nun gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sind?
Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Wir schließen
einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit, wenn Sie bisher auch den
Berufs-Rechtsschutz versichert hatten.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt,
zu dem das neue Risiko entstanden ist.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
• Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie
Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags
bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann
gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen
Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
249
[Seite 250]
+AGR
Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Agrar (+AGR)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Agrar-Rechtsschutz versichert.
1.2 Mindestlohn-Rechtsschutz
Als Inhaber eines Agrar-Betriebes haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des in
Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen
werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung Ihrer Regressansprüche gegen Ihre Subunternehmer,
nachdem deren Arbeitnehmer Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben.
1.3 Drohnen-Rechtsschutz
Sie haben außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 25 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 30.000
Euro je Kalenderjahr.
1.4 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung
• auf Gewerbeeinheiten
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur
umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-,
Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen oder
angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und des dazugehörigen
Grundstücks.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je Kalenderjahr.
• Auf sonstigen Flächen
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaik-,
Windkraft- oder Biogas-Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie.
Voraussetzung dafür ist:
• Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber und Nutznießer der Anlage und
• die Anlage ist fester Bestandteil der sonstigen landwirtschaftlichen Gebäude oder
landwirtschaftlichen Flächen
Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.
250
[Seite 251]
+AGR
Hinweise:
• Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit oder den landwirtschaftlichen
Flächen gehörenden Flächen zur Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von
Energie ist nicht versichert.
• Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Errichtung
der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert.
1.5 Rechts-Services für Geschäftskunden
Sie haben Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene andere Rechtsdienste über unser
Service-Portal (www.roland-service.de) rund um Ihren versicherten Agrar-Betrieb.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen
analog des Bausteins AGR.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND
Support-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Agrar aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
• Es besteht Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen
einen Ihrer Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes in Anspruch
genommen wurden.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts. Wir übernehmen
die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu bis 10.000 Euro je Versicherungsfall
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-,
Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die
• Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
• Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr.
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
• Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie als Arbeitgeber für die Beratung hinsichtlich eines
schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge
(Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als
251
[Seite 252]
+AGR
Versicherungsfall.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000Euro je Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn- und
Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein Arbeitnehmer eines von
Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftragten Subunternehmen gegen
Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt.
3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Außerdem haben Sie Versicherungsschutz für die vorübergehende Vermietung von bis zu fünf
Ferienwohnungen, die sich auf Ihrem Betriebsgelände befinden.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz für die versicherten gewerblichen bzw.
landwirtschaftlich genutzten Einheiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-
Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten
übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie Versicherungsschutz in
der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich gewerblich selbst genutzten oder zukünftig gewerblich
selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils.
Die Kosten übernehmen wir bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Ausnahme: Weiterhin ausgeschlossen sind
• Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten
Vorhabens/Bauvorhabens,
• Beteiligungen an Immobilienfonds.
3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG)
ausschließlich vor deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leistung übernehmen wir bis zu 300.000
Euro je Kalenderjahr.
• Es besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung. Versichert sind Anfechtungen eines Vertrags
zwischen Ihnen und Ihrem Kunden im Inland aufgrund eines von Ihrem Kunden eröffneten
Insolvenzverfahrens.
Voraussetzungen:
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihres Kunden darf erst nach Abschluss des Vertrags
zwischen Ihnen und Ihrem Kunden beantragt werden.
• Der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ist bereits vollständig erfüllt, da Sie die gewünschte
Leistung erbracht und Ihr Kunde diese Leistung bezahlt hat.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis:
252
[Seite 253]
+AGR
Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, zum Beispiel die Erhebung einer negativen Feststellungsklage,
besteht kein Versicherungsschutz.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor
deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben für
Ihre landwirtschaftlich oder gewerblich für Ihren Agrar-Betrieb versicherten Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteilen.
3.6 Sozial-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) ausschließlich vor deutschen Gerichten.
3.9 Straf-Rechtsschutz
Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen
Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz)
bestehen, wenn das Vergehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Motorfahrzeugen steht.
3.13 Daten-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz,
• um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutz-Grundverordnung auf Unterlassung
gerichtlich abzuwehren,
• um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach
Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren.
3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
Abweichend von A 3.16.4 besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für Unternehmens-Vorsorgevollmachten in Zusammenhang mit
Ihrer versicherten selbstständigen beruflichen Tätigkeiten. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250
Euro je Kalenderjahr.
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb
3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im Internet
3.17.2.5 Online-Reputationsschutz
3.17.2.6 Webseiten-Prüfung
3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro je
Kalenderjahr.
3.21 ROLAND Support-Services
Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen
Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert:
253
[Seite 254]
+AGR
3.21.2 Reputationsmanagement
3.21.3 Datenrettung
3.21.4 IT-Erste-Hilfe
3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen
4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz?
Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen für die gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeit
außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
• Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein
oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet
abgeschlossen haben,
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer
A 4.1),
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr,
• Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
6. Was ist nicht versichert?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein für Agrar-Betriebe aufgezeigt.
6.2 Inhaltliche Ausschlüsse
6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindestlohns nach
dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist.
6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlichkeiten
eines anderen einstehen.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet sind, für
Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunternehmer
einzustehen.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
254
[Seite 255]
+AGR
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in
ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemeinschaft, Sozietät
oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
255
[Seite 256]
Ver
Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver)
1. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein.
Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers.
2. Wer ist mitversichert?
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen sind
• die gesetzlichen Vertreter,
• Angestellte und
• Mitglieder des Vereins
im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben.
3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services)
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem
Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften
finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechtsschutz aufgezeigt.
Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die
Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden.
3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2 Arbeits-Rechtsschutz
Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen
Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag).
Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.
3.5 Steuer-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich, um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in
steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
256
[Seite 257]
Ver
3.6 Sozial-Rechtsschutz
3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich, um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in
Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
3.13 Daten-Rechtsschutz
3.15 Forderungsmanagement
3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den Verein
3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz
3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz
3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung
3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung
3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung
3.19.2.2 Rückruf-Service
3.19.2.3 Online-Rechtsberatung
3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck
3.19.2.5 Vertrags-Download
3.20 Rechtsdienstleistungen
9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben?
Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
257
[Seite 258]
Ver
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des
Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre
Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
258
[Seite 259]
Glossar
Hier finden Sie Begriffe aus den Bedingungen, die wir Ihnen hier näher erläutern und teilweise mit
Beispielen ergänzen. Im Bedingungstext sind diese Stellen auch hervorgehoben.
Absender im Zusammenhang mit Schädigung der E-Reputation
Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen,
Blogs oder Betreiber von Social-Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das
Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“
verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender.
Abtreten
Heißt, Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren
Rechtsanwalt oder eine andere Person – einen Dritten.
Altersabhängiger Nachlass
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, welchen Nachlass Sie bis zu welchem Alter bekommen
können:
Alter Nachlass Alter Nachlass
18 16% 27 4%
19 16% 28 4%
20 16% 29 4%
21 12% 30 4%
22 12% 31 4%
23 12% 32 4%
24 8% 33 2%
25 8% 34 2%
26 8% Ab 35 0%
Änderung der Rechtslage
Im Rahmen des Rechtsschutzes für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts:
Beispiele: Tod einer verwandten Person – dieses Ereignis kann für Sie erbrechtliche Ansprüche
begründen; Trennung von dem Ehepartner, Geburt eines Kindes, Volljährigkeit eines Kindes – dieses
Ereignis kann für Sie u.a. unterhaltsrechtliche Ansprüche oder Pflichten begründen oder verändern.
Keine Änderung der Rechtslage ist gegeben, wenn Verstöße gegen Rechtspflichten vorliegen, sich die
Rechtspflicht aber nicht ändert, z.B. reine Nichtzahlung von Unterhaltsansprüchen.
Ausschlüsse
Dies kann sich sowohl aus einer zeitlichen Komponente, zum Beispiel der Wartezeit, als auch aus einer
inhaltlichen Komponente ergeben. Greift eine Wartezeit oder ein inhaltlicher Ausschluss, so besteht
kein Versicherungsschutz.
Belegenes Risiko
Die Belegenheit eines Risikos bestimmt das anwendbare Recht des Versicherungsvertrages. So gelten
zum Beispiel Fahrzeuge dort als belegen, wo sie zugelassen sind. Unbewegliche Sachen (Grundstücke,
Immobilien) gelten als dort belegen, wo sie sich befinden.
259
[Seite 260]
Berechtigte Fahrer
Berechtigt ist jede Person, die das Motorfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.
Cyberkriminalität
ist Internetkriminalität, d.h. Straftaten, die auf der Nutzung des Internets basieren oder mit dessen
Technologien erfolgen.
Cyber-Mobbing
Als Cyber-Mobbing gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeit-raum anhaltende Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder
Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten. Dies geschieht mithilfe moderner
Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet, durch E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke,
Videos, Portale oder per Handy-SMS. Cyber-Mobbing wird auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und
Ähnliches genannt.
Dingliche Rechte
sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel
das Eigentum.
Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf
Herausgabe einer beweglichen Sache bestehen.
Direktinvestments
Dabei handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von Investitionsgütern
werden zur Einnahme von Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab
vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter. Investitionsgüter sind z. B. Container, Güterwagons,
Baumplantagen, Windräder oder Immobilien.
Disziplinarrecht
Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel verbeamteten Personen oder Soldaten.
Eigenheim
Ein Eigenheim ist ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen
umfasst.
Emissionen
Emissionen bezeichnen die Aussendung von Störfaktoren wie zum Beispiel giftige und umweltschädliche
Stoffe (Schadstoffe und Reizstoffe), aber auch Erschütterungen.
Erschließungskosten und sonstige Anliegerabgaben
darunter fallen alle Kosten für den technischen und verkehrsmäßigen Anschluss eines Grundstücks an
die Versorgungs- und Entsorgungsnetze.
Zum Beispiel: Anschluss an die Kanalisation und öffentliche Wasserversorgung, Gas, Elektrizität,
Bau/Erneuerung der anliegenden Straße.
260
[Seite 261]
erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
Das heißt, solange Ihr volljähriges, unverheiratetes Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen hat,
besteht die Mitversicherung. Die Mitversicherung Ihres Kindes besteht also während der ersten
Ausbildung, des Studiums, Bundesfreiwilligendienst, Minijobs, Ferienjobs, Werkstudententätigkeit oder
der Beamtenanwärterschaft sowie während einer vorübergehenden nicht erlernten beruflichen
Tätigkeit bis zur Aufnahme eines Erst-Studiums (ein Studium gilt auch nach einem Fachwechsel so lange
als Erst-Studium, wie noch kein anderes Studium abgeschlossen wurde). Eine Tätigkeit in Behinderten-
oder Reha-Werkstätten zum Zwecke der Eingliederung bzw. Integration von Menschen mit Behinderung
in das Arbeitsleben zählt nicht als berufliche Tätigkeit im Sinne der Klausel.
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
umfasst alle Auseinandersetzungen aus dem Bereich des Vertragsrechts, die im Zusammenhang mit der
selbstständigen Tätigkeit stehen, insbesondere vertragliche Beziehungen mit Kunden.
Folgesachen
Folgesachen im Zusammenhang mit Scheidung sind zum Beispiel: Streit um Trennungsunterhalt,
Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich oder Sorgerecht für Kinder
Fracking
Fracking, auch Hydraulic Fracturing, ist ein Verfahren zur Erschließung von Öl- und Gasressourcen aus
unkonventionellen Lagerstätten durch tiefe Senkrecht- und Querbohrungen in das Erdreich und
Einpumpen von Frack-Fluids (mit Chemikalien angereichertes Wasser) unter hohem Druck.
Freiberufliche Tätigkeiten
Freiberufliche Tätigkeiten sind nicht der Gewerbeordnung unterliegende selbstständig ausgeübte
Berufe wie zum Beispiel Arzt, Ingenieur, Rechtsanwalt und Steuerberater.
Freie Mitarbeiter
Freie Mitarbeiter sind natürliche Personen, die selbstständig und weisungsunabhängig Dienstleistungen
oder Werkserstellung für den Auftraggeber erbringen.
Gelegentliche selbstständige Tätigkeiten
„Gelegentlich" bedeutet:
• Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
• die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,
• Gutachter- sowie beratende Konsiliartätigkeiten und Praxisvertretungen üben Sie nicht öfter als an
60 Tagen je Kalenderjahr aus und
• Bereitschafts- und Notdienste üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus.
Gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
Zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft
Gewaltstraftat im Rahmen des Opfer-Rechtsschutzes
meint in diesem Zusammenhang Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, schwere Straftaten
gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, sowie Straftaten gegen das Leben.
Eine Gewaltstraftat liegt zum Beispiel vor bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, gefährliche und
schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Beteiligung an einer Schlägerei,
261
[Seite 262]
Vergewaltigung, schwere sexuelle Nötigung, Raubdelikte, erpresserischer Menschenraub, Angriff auf
See- und Luftverkehr und Geiselnahme
gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft
Zum Beispiel ein Hofladen oder eine Straußwirtschaft jeweils mit Zukaufsware
Grob fahrlässiges Verhalten
Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße.
Hackerangriff
Sogenannter Hackerangriff: darunter versteht man illegale Angriffe auf informationsverarbeitende
Systeme, zum Beispiel mit Schadsoftware.
Immissionen
Immissionen bedeutet "Einwirkung" von Störfaktoren aus der Umwelt auf den Menschen und die
natürliche Umwelt.
Investitionsgüter
Investitionsgüter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien. Bei
Direktinvests handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von
Investitionsgütern werden zur Einnahme von Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös
durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter.
Investitionsgütergeschäfte
Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch). Es muss die
berufsspezifische Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder
Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Flächen) betreffen und als Investition dem
eigentlichen Unternehmenszweck dienen.
Zum Beispiel: Erwerb oder Reparatur von technischen Anlagen, Produktionsmaschinen oder
Werkzeugen. Diese Geschäfte dürfen nicht zum Hauptgeschäft zählen. So ist bei einem Bäcker zum
Beispiel eine vertragliche Auseinandersetzung wegen mangelhafter Reparatur das Backofens versichert,
der Streit mit dem Backmittel-Lieferanten wegen schlechter Ware jedoch nicht. Streitigkeiten mit
Kunden und Lieferanten sind nicht umfasst – hierfür ist ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder Vertrags-
Rechtsschutz Gewerbe notwendig.
Juristische Person
Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.
Kollektives Arbeits- und Dienstrecht
Zum Beispiel: das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben
Kosten verursachende Maßnahmen
Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines
Rechtsmittels
262
[Seite 263]
Mediationsverfahren
Ein Mediationsverfahren ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines
Konfliktes. Ein unabhängiger Mediator unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung
für ihren Konflikt zu finden, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Das
Konfliktbeilegungsverfahren kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen.
Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig.
Zum Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators
werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner als
Streitpartei entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen.
Mitarbeiter
Mitarbeiter sind zum Beispiel: Angestellte, freie Mitarbeiter und Leiharbeitskräfte.
Moderne Kommunikationsmittel
Moderne Kommunikationsmittel sind zum Beispiel E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke,
Videos, Portale oder Handy-SMS.
Natürliche Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch.
Nebengeschäfte
Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Hauptgeschäft
gehörend). Diese müssen ebenfalls der Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten oder Einkauf
von Dienstleistung betreffen oder der internen Verwaltung des Betriebes dienen.
Zum Beispiel: Büromöbel, Raumrenovierung, Werbung durch externe Agentur, Objektüberwachung,
Anschaffung von Büromaterial, Zimmerpflanzen, Seife oder Einkauf von ausschließlich selbst genutzten
Telekommunikationsdienstleistungen, ordnungsgemäßer Aktenentsorgung oder Raumpflege durch
einen Dienstleister.
Hinweis: Für manche Unternehmen gehört der Einkauf von Telekommunikationsanlagen zum
Nebengeschäft. Hier wären Streitigkeiten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem
Unternehmen jedoch um eine Telefon-Hotline sind Streitigkeiten aus dem Kauf einer
Telekommunikationsanlage nicht über die Nebengeschäfte, sondern vielmehr über die
Investitionsgütergeschäfte versichert, da die Telefonanlage grundlegend zur Ausführung des
Unternehmenszwecks notwendig ist. Für einen umfassenden vertraglichen Versicherungsschutz wird ein
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe benötigt.
Versicherungsschutz für Pflegeeltern und Eltern, deren Kinder in Pflegefamilien aufwachsen
Im Rahmen des Plus-Bausteins Privat besteht Versicherungsschutz für Herausgabeansprüche. Der
Eintritt des Versicherungsfalls ist dabei nicht die Rechtslagenänderung sondern der Zeitpunkt, in dem
die Herausgabe beansprucht wird.
Schädigung der E-Reputation
Als Schädigung der E-Reputation gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum
anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble
Nachrede und Verleumdung, wenn dies mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen
Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website
verbreitet werden, geschieht.
263
[Seite 264]
Schadenersatzansprüche abwehren
Abwehr Schadensersatzansprüche liegt vor, wenn es nicht um die Durchsetzung eines Ihnen/Ihrer
mitversicherten Personen entstandenen Schadens geht, sondern wenn eine andere Person gegen Sie
Schadensersatzansprüche/Unterlassungsansprüche geltend macht, gegen die Sie sich wehren möchten.
Zum Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner verlangt Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutz-Versicherung, sondern im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung versichert.
Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
Zum Beispiel: Versicherungsschutz im Rahmen Ihrer Rechtsschutzversicherung haben Sie jedoch für den
Fall, dass der Vermieter des Mietfahrzeugs von Ihnen wegen verspäteter Rückgabe Schadenersatz
verlangt. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz im Baustein Verkehr
versichert.
Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren
Folgesachen
betrifft alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit und im Anschluss an einer Scheidung/Trennung
stehen.
Zum Beispiel: Streit um Trennungsunterhalt, Sorgerechtsstreitigkeiten
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis,
aufgrund dessen die eine von der anderen Person eine Leistung fordern kann zum Beispiel zwischen
Käufer und Verkäufer.
Sicherung des Lebensunterhalts
Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialhilfe/Bürgergeld/Grundsicherung im Alter
Standesrecht
Unter Standesrecht fallen berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder
Rechtsanwälten.
Stalking
Stalking bezeichnet wiederholtes widerrechtliches Verfolgen, Nachstellen, penetrantes Belästigen,
Bedrohen und Terrorisieren einer Person gegen deren Willen bis hin zu körperlicher und psychischer
Gewalt.
Subvention
Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige
Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen
dienen soll.
Textform
Textform heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch.
Übertragenes/übergegangenes Recht
meint den Übergang von rechtlichen Befugnissen/Forderungen oder Rechten auf eine andere Person.
Dies kann kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes stattfinden.
Zum Beispiel: Abtretung, Schuldübernahme, Erbe.
264
[Seite 265]
Hinweis: Tritt der Übergang auf die versicherte Person nach Eintritt des Rechtsschutzfalles ein, besteht
kein Versicherungsschutz.
Urproduktion
Unter Urproduktion fällt in diesem Zusammenhang die Gewinnung von Produkten unmittelbar aus der
Natur (durch Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Jagd).
unverzüglich
Unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist“ Nicht
„sofort“
Verbrechen
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind,
zum Beispiel Mord, Totschlag, Raub.
Vergehen
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder
Geldstrafe bedroht sind, zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug.
Verjährung, gehemmt
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der
Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.
Verkehrsrechtliches Vergehen
Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im
Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr
oder Geldstrafe bedroht ist.
Verkehrsanwalt/Korrespondenzanwalt
Ein Verkehrsanwalt, auch Korrespondenanwalt, ist ein Rechtsanwalt, der in einem Gerichtsverfahren
neben dem Verfahrens- oder Hauptbevollmächtigten tätig ist. Sein Auftrag beschränkt sich auf die
Führung des Verkehrs des Mandanten: mit dem Verfahrensbevollmächtigten.
Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
Die Verwandtschaft zwischen Vorfahren und Nachkommen ist in gerader Linie. Dazu zählen zum Beispiel
Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder. Zur Verwandtschaft in der Seitenlinie zählen zum Beispiel Bruder
und Schwester, Tante und Onkel, Nichte und Neffe.
Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel ist die Voraussetzung, um eine Vollstreckung zu beantragen. Vollstreckungstitel
sind zum Beispiel Vollstreckungsbescheide in einem Mahnverfahren, volltreckbare Urteile.
Wartezeit
Es besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Frist nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Erst
die Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit eintreten, können unter den Versicherungsschutz
fallen.
265
[Seite 266]
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann ein Gläubiger die Durchsetzung seiner Forderung
gegenüber einem Schuldner erzwingen. Für die Durchsetzung von Geldforderungen können
Sachpfändungen, Immobiliarvollstreckungen, Kontopfändungen oder Pfändungen bei Drittschuldnern
durchgeführt werden.
Zum Beispiel: Der Gerichtsvollzieher wird mit der Vollstreckung einer Geldforderung beauftragt. Er
pfändet daraufhin Wertgegenstände des Schuldners in dessen Wohnung.
Zulassung
Ein Fahrzeug ist zugelassen, wenn es offiziell bei der zuständigen Zulassungsstelle registriert ist und die
erforderlichen Kennzeichen sowie Dokumente (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) ausgestellt wurden.
266
[Seite 267]
Die Versicherungsbranche ist wie das
Leben: immer in Bewegung – und wir von
ROLAND Rechtsschutz gestalten den
Wandel aktiv mit.
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Konflikte lösen wir besser miteinander!
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W 1525 10.2025 RR 21015071 510531 7003091139 10.2025
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