Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Rechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

ROLAND Rechtsschutz ROLAND TOP Basis Komfort Paket: die Bedingungen im Volltext

Komfort-Paket aus Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz mit unbegrenzter Summe, Wasserfahrzeugen im Verkehrsbereich, Familien- und Erbrecht bis 1.250 Euro und weltweitem Schutz bis 500.000 Euro.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an ROLAND Rechtsschutz weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an ROLAND Rechtsschutz

Zahlung per Lastschrift

Der Beitrag wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige ROLAND Rechtsschutz, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ROLAND Rechtsschutz auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ROLAND Rechtsschutz mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ROLAND Rechtsschutz einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ROLAND TOP Rechtsschutz Basis Komfort Paket von ROLAND Rechtsschutz (Rechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ROLAND Rechtsschutz weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 82 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfalllaut Versicherungsschein„Versicherungssummen Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt“Leistungsübersicht Privatkunden, Seite 3
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahresja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.“Ziffer A 5, Seite 59
Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonenja, bis 500.000 €„Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt Strafkaution 250.000 € 500.000 € 1.000.000 €“Leistungsübersicht Privatkunden, Seite 3
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfallja, bis zur Versicherungssumme„Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein und Ziffer A 8) je Versicherungsfall ab.“Ziffer A 7.4, Seite 69
Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahrennicht geregelt
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungja„Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.“Ziffer A 8.2, Seite 70
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstandja„Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira, auf den Azoren.“Ziffer A 4.1, Seite 58
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)ja„Wir garantieren, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen mindestens dem gleichartigen Versicherungsumfang der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres Versicherungsfalls aktuell sind.“Ziffer A 1.2, Seite 34

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnkeine„Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.“Ziffer A 6.1.1, Seite 64
Wartezeit im Arbeitsrechtja„In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)“Ziffer A 6.1.1, Seite 64
Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrechtja„Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte“Ziffer A 6.1.1, Seite 64
Wartezeit im Vertrags- und Sachenrechtkeine„Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt“Ziffer A 6.1.1, Seite 64
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachenja„Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit.“Ziffer A 6.1.1, Seite 64
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)ja„Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags zurückliegen und kein Dauerverstoß vorliegt.“Ziffer A 9.2.6, Seite 71

Leistungsarten im Privatbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger)ja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.“Ziffer A 3.1, Seite 36
Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis)ja, bis zur Versicherungssumme„Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.“Ziffer B 3.2, Seite 183
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als Eigentümer, Mieter, Pächter“Ziffer Ip 1.1, Seite 191
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheitja, bis zur Versicherungssumme„Es sind alle selbst genutzten Wohneinheiten sowie Ihre unbebauten privat und ausschließlich selbst genutzten Grundstücke sowie Kleingärten innerhalb Deutschlands versichert.“Ziffer Ip 1.1, Seite 191
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter)ja, bis zur Versicherungssumme„Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter (Iv)“Inhaltsverzeichnis, Baustein Iv, Seite 33
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.“Ziffer A 3.4, Seite 37
Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichtenja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in privaten Angelegenheiten oder in Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten“Ziffer P 3.5, Seite 178
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.“Ziffer P 3.5, Seite 178
Sozialgerichts-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.“Ziffer A 3.6, Seite 37
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.“Ziffer A 3.6, Seite 37
Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide)ja, bis zur Versicherungssumme„im privaten Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.“Ziffer A 3.7, Seite 38
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.“Ziffer A 3.8, Seite 38
Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz.“Ziffer A 3.9.2, Seite 38
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.“Ziffer A 3.10, Seite 38
Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte)ja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind.“Ziffer A 3.12, Seite 39
Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO)ja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer“Ziffer P 3.13, Seite 179
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Familien- und Unterhaltsrecht wahrzunehmen. Der Anwalt muss in Deutschland zugelassen sein.“Ziffer A 3.11.1, Seite 38
Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang)ja, bis 1.250 €„Wir übernehmen im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1), Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) und Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3) Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.“Ziffer P 3.11, Seite 179
Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht)ja, bis 1.250 €„Wir übernehmen im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1), Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) und Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3) Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.“Ziffer P 3.11, Seite 179

Verkehrs-Rechtsschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz nach Verkehrsunfällenja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.“Ziffer A 3.1 mit Vp 3.1, Seite 36
Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing)ja, bis zur Versicherungssumme„mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.“Ziffer Vp 3.4, Seite 186
Verkehrs-Straf-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen im Verkehrsbereich vorgeworfen wird. Dies gilt, bis ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben.“Ziffer A 3.9.1, Seite 38
Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehrja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.“Ziffer A 3.10 mit Vp 3.10, Seite 38
Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot)ja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.“Ziffer Vp 3.7, Seite 187
Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgastja„Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Radfahrer oder Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.“Ziffer Vp 1.2, Seite 185
Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichertja„von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.“Ziffer Vp 1.1, Seite 185
Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec)ja„Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als Insasse, Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Radfahrer oder Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.“Ziffer P 1.1, Seite 176

Erweiterte Bausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt)ja, bis 1 Mio. €„Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätzlich begangen werden kann.“Ziffer S+p 3.9.2, Seite 199
Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauchja, bis zur Versicherungssumme„Es besteht Versicherungsschutz bei der Nutzung des Internets oder der sozialen Medien für/bei Online-/E-Reputationsschäden. Identitätsmissbrauch.“Ziffer A 3.17.1.2, Seite 41
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkostenja, bis zur Versicherungssumme„Wir übernehmen einmal je Kalenderjahr die Kosten eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten gegen einen Absender.“Ziffer A 3.17.1.3, Seite 41
Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing)ja, bis 1.250 €„Über die Beratung hinaus besteht auch für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung Versicherungsschutz. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr.“Ziffer A 3.17.1.1, Seite 41
Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen)ja, bis zur Versicherungssumme„besteht im privaten Bereich Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 100.000 Euro nicht übersteigt.“Ziffer +p 3.4, Seite 194
Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau)ja, bis 5.000 €„Rechtsschutz für Bauherren Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr“Ziffer +p 3.3, Seite 197

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatorja, bis zur Versicherungssumme„Sie wählen unseren Mediator? Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten.“Ziffer A 5.1.1, Seite 59
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallja„Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten“Ziffer A 3.19.1.1, Seite 46
Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung)ja, bis 250 €„Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen bis zu 250 Euro.“Ziffer A 3.16.4, Seite 41
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja, bis zur Versicherungssumme„Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die erforderliche technische Sachkunde verfügt.“Ziffer A 5.1.4, Seite 61
Reisekosten zu einem ausländischen Gerichtja, bis zur Versicherungssumme„Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen“Ziffer A 5.2.2, Seite 62
Übersetzer- und Dolmetscherkostenja, bis zur Versicherungssumme„Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen.“Ziffer A 5.2.3, Seite 62
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)ja„Wir übernehmen die Kosten von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.“Ziffer A 5.3.8, Seite 63
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenein„Wir erstatten keine Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.“Ziffer A 7.2, Seite 69
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnein„Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre.“Ziffer A 5.1.2, Seite 60

Ausland

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaatenja, bis zur Versicherungssumme„in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira, auf den Azoren.“Ziffer A 4.1, Seite 58
Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag)ja, bis 500.000 €„Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.“Ziffer P 4.2, Seite 181

Anwaltswahl und Streit um die Deckung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Anwaltswahlja„Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.“Ziffer A 11.3, Seite 73
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtja„Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.“Ziffer A 10.2, Seite 72
Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheidkeine„In diesem Fall können Sie einen für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben“Ziffer A 10.2, Seite 72

Versicherte Personen und Tarifformen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Single-Tarif (eine Person)ja„Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern- oder Großelternteil mitversichert.“Ziffer A 2.1.10, Seite 36
Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartnerja„Mitversicherte Personen sind 2.1.1 Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner“Ziffer A 2.1.1, Seite 35
Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung)ja„Für volljährige Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz.“Ziffer A 2.1.4, Seite 35
Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeitja„RS 55+ Optional möglich Optional möglich Optional möglich“Leistungsübersicht Privatkunden, Seite 3
Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeitja„Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.“Ziffer A 6.2.22, Seite 67
Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenzeja, bis 25.000 €„der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und keine Mitarbeiter beschäftigt werden.“Ziffer P 1.2, Seite 176

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)ja„der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.“Ziffer A 6.2.2, Seite 65
Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagenja„Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von verzinslichen Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und Gewinnzusagen.“Ziffer A 6.2.9, Seite 66
Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfteja„Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art.“Ziffer A 6.2.8, Seite 66
Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinauskeine„In diesem Zusammenhang besteht Versicherungsschutz in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen.“Ziffer A 3.11.2, Seite 39
Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinanderja„von Mitversicherten gegen Sie, von Mitversicherten untereinander.“Ziffer A 6.2.17, Seite 67
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälleja„Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 sowie A 3.17 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht.“Ziffer A 6.2.21, Seite 67

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällenja„Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.“Ziffer A 14.2.5.2, Seite 77
Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werdenja„Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.“Ziffer A 6.1.3, Seite 65
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeitja„Wir bieten Ihnen als Privatkunden die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen.“Ziffer A 18.1, Seite 83
Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdnicht geregelt
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ROLAND Rechtsschutz ARB (W 1525)
[Seite 1] Informationen für Verbraucher und Geschäftskunden zu den Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2026 in Kooperation mit Stand 10.2025 [Seite 2] Herzlich willkommen bei ROLAND Rechtsschutz! Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Rechtsschutz-Versicherung bei uns entschieden haben. Wir bei ROLAND stehen für ein besseres Miteinander. Dazu gehört für uns eine nachhaltige, chancengleiche und faire Konfliktlösung – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft. Bei uns bekommen Sie jederzeit schnelle, unkomplizierte und nachhaltige Hilfe: • Soforthilfe am Telefon • Mediation • weitere außergerichtliche Konfliktbeilegungs-Verfahren • auf Ihr Anliegen spezialisierte Rechtsanwälte Ein rechtlicher Konflikt muss nicht immer vor Gericht enden. Viele Fälle lassen sich auch auf andere Weise klären. Aber wenn Ihr Fall vor Gericht geht, sorgen wir für die Unterstützung, die Sie brauchen. Mit unseren Unterstützungsangeboten gehen Sie mit einem sicheren Gefühl durchs Leben: Nutzen Sie dafür auch unser Service-Portal oder rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie! Telefon +49 221 8277-500 www.roland-service.de Freundliche Grüße Ihr Team der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG In diesem Dokument wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Wir tun dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Wir bieten auf unserer Webseite auch ein ARB-Variante in vereinfachter Sprache an. Sie finden diese auf www.roland-rechtsschutz.de\service. Beachten Sie bitte: Diese Bedingungen sind nach dem Bausteinprinzip aufgebaut. Die konkreten Inhalte/der konkrete Bedingungstext sind den Produkt-Bausteinen durch Kürzel zugeordnet. Jeder Baustein deckt Ihr Rechtsschutzbedürfnis in einem Lebensbereich und kann durch weitere ergänzt werden. Eine erste Übersicht über die Kürzel finden Sie im Anschluss an diesen Text. Abschnitte, die für alle Produkt-Bausteine gelten, sind unter „Allgemein“ (A.) zusammengefasst. Privat-Rechtsschutz P Berufs-Rechtsschutz B Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privat-Fahrzeuge V1p Firmen-Rechtsschutz F Diese Liste mit Bausteinen und den entsprechenden Kürzeln ist unabhängig von Ihrem Vertrag. Es handelt sich nur um ein allgemeines Beispiel. In diesem Dokument finden Sie • Leistungsübersichten für Privat- und Geschäftskunden • Informationen für Versicherte Informationen nach der Infopflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) • Allgemeine Bedingungen Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2026) • Glossar Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen. 2 [Seite 3] Leistungsübersichten Leistungsübersichten Folgende Vergleiche geben Ihnen einen Überblick, welche Leistungen in welchem Rechtsschutz-Paket enthalten sind. Die genaue Leistungsbeschreibung finden Sie in den angegebenen Fundstellen innerhalb der Rechtsschutz-Bedingungen. Rechtsschutz-Empfehlungen für Privatkunden (PK) Sie können bei uns Ihren Versicherungsschutz durch eine Vielzahl an Rechtsschutz-Bausteinen ganz individuell zusammenstellen. Mit unseren Rechtsschutz-Empfehlungen geben wir Ihnen Pakete an die Hand, die unterschiedliche Ansprüche berücksichtigen. Im folgenden Vergleich haben wir den Immobilien-Rechtsschutz immer berücksichtigt. Wenn eine Leistung nicht unbegrenzt versichert ist, haben wir die Höchstentschädigungsgrenze aufgeführt, bis zu der wir Kosten übernehmen. Bei den Wartezeiten gibt es abweichende Regelungen im Basis-Paket, die wir dort vermerkt haben. Details zu den Leistungsbeschreibungen finden Sie im Bedingungstext. Die Ziffern in den Klammern verweisen auf die jeweilige Textpassage in den ARB. Hinweise: ARB = Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen RS = Rechtsschutz RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate Privat-RS versichert versichert versichert Berufs-RS versichert versichert versichert Verkehrs-RS versichert versichert versichert Immobilien-RS versichert versichert versichert Plus-Baustein Privat nicht versichert Optional möglich versichert StrafrechtPlus Privat Optional möglich Optional möglich versichert RS für angestellte Ärzte Optional möglich Optional möglich Optional möglich RS 55+ Optional möglich Optional möglich Optional möglich Versicherungssummen Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt Unbegrenzt Strafkaution 250.000 € 500.000 € 1.000.000 € Geltungsbereich Europa versichert versichert versichert Weltweit versichert versichert nicht versichert 1 Jahr; bis 2 Jahre; bis 500.000 € 1.000.000 € Versicherungssummen zum StrafrechtPlus Privat Optional Optional enthalten Versicherungssumme 1.000.000 € 1.000.000 € 1.000.000 € Strafkaution 250.000 € 250.000 € 250.000 € 3 [Seite 4] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate Geltungsbereich Europa versichert versichert versichert weltweit versichert versichert versichert Versicherte Personen (siehe Ziffer A 2.1 i.V.m. den jeweiligen Besonderheiten in den Paketen) Versicherungsnehmer versichert versichert versichert Ehe-/Lebenspartner versichert versichert versichert Sonstiger Lebenspartner** versichert versichert versichert Minderjährige Kinder versichert versichert versichert Volljährige, unverheiratete Kinder (bis zur Aufnahme versichert versichert versichert einer ersten dauerhaften Berufstätigkeit) Volljährige, unverheiratete Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung der versichert versichert versichert Erstausbildung für maximal ein Jahr Volljährige, unverheiratete bei Ihnen lebende Kinder – nicht versichert versichert versichert auch bei einer dauerhaften Berufstätigkeit** Minderjährige und bei Ihnen nicht versichert versichert versichert lebende Enkelkinder ** Volljährige, unverheiratete und bei Ihnen lebende Enkelkinder (bis zur nicht versichert versichert versichert Aufnahme einer ersten dauerhaften Berufstätigkeit) ** Volljährige, unverheiratete bei Ihnen lebende Enkelkinder bei Arbeitslosigkeit nach nicht versichert versichert versichert Beendigung der Erst- ausbildung für maximal ein Jahr ** Eltern und Großeltern ab 65 nicht versichert versichert versichert Jahre * Sonstige bei Ihnen lebende, nicht berufstätige Personen nicht versichert nicht versichert versichert ** * nicht berufstätig, in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebend und mit Erstwohnsitz bei Ihnen gemeldet (gilt auch bei Einliegerwohnung, Pflegeheim); namentliche Nennung der Personen nicht erforderlich 4 [Seite 5] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate ** in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebend und mit Erstwohnsitz bei Ihnen gemeldet; gilt nicht bei Zwei-/Mehrfamilienhaus oder Einliegerwohnung; namentliche Nennung der Personen nicht erforderlich Versicherte Fahrzeuge (siehe Ziffer Vp 1.1 bzw. PBV-Ba 1.1) Alle auf versicherten Personenkreis zugelassene Landfahrzeuge versichert versichert versichert Wasserfahrzeuge nicht versichert versichert versichert Luftfahrzeuge nicht versichert versichert versichert Auf Kleinunternehmen zugelassene Landfahrzeuge nicht versichert versichert versichert (ohne Kurzzeitzulassung) Drohnen-RS (Vp 1.3) versichert versichert Hinweis: kein Schutz bei nicht versichert Bis 500 g Bis 500 g Verstoß gegen Abfluggewicht Abfluggewicht Flugverbotszonen Versicherte Objekte (siehe Ziffer Ip 1.1 bzw. Ip-Ba 1.1) Eine selbst genutzte versichert nicht versichert nicht versichert Wohneinheit Alle selbst genutzten nicht versichert versichert versichert Wohneinheiten Alle selbst genutzten nicht versichert versichert versichert unbebauten Grundstücke Alle selbst genutzten nicht versichert versichert versichert Kleingärten Alle selbst genutzten Pferdeboxen, auch mit nicht versichert versichert versichert Verpflegungsvertrag (Privat- RS auch notwendig) Eine vermietete Einliegerwohnung im eigenen nicht versichert nicht versichert versichert selbst genutzten Einfamilienhaus Versicherte Leistungsarten (ARB-Verweise stehen in Klammern) Schadenersatz-RS (A 3.1) versichert versichert versichert ohne Arbeits-RS (A 3.2) versichert 3 Monate 6 Monate versichert versichert Wartezeit Mit Aufhebungsverträgen versichert (B 3.2, +p 3.2, PBV-Ba 3.2) Bis 750 €/Jahr versichert versichert 3 Monate 6 Monate Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr Wartezeit 5 [Seite 6] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate Mit kollektivem versichert versichert 3 Monate Arbeitsrecht nicht versichert Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 €/Fall (B 3.2, +p 3.2) Anstellungsvertrags-RS bis 50.000 € versichert 3 Monate nicht versichert nicht versichert Jahreseinkommen, kein Bis 40.000 €/Fall Wartezeit anteiliger Schutz (+p 3.2) Hinweis: für einen umfassenden Schutz aus Anstellungsverträgen empfehlen wir unseren Manager-RS Mit hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen versichert versichert versichert 3 Monate (B 3.2, PBV-Ba 3.2) 6 Monate Wartezeit Wohnungs- und versichert 3 Monate Grundstücks-RS (A 3.3) 6 Monate versichert versichert Wartezeit Mit Enteignungs-, versichert Planfeststellungs- und versichert 3 Monate nicht versichert Bis 100.000 Flurbereinigungsangelegenh Bis 50.000 €/Fall €/Fall eiten (Ip 3.3, +p 3.3) Mit eigenen oder gemieteten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf den versicherten 3 Monate nicht versichert versichert versichert selbst genutzten Wartezeit Wohneinheiten (Betrieb, Erwerb, Installation) (Ip 1.1) Rechtsschutz für Bauherren versichert von privat selbst genutzten nicht versichert nicht versichert 6 Monate Bis 5.000 €/Fall Immobilien (+p 3.3) Gelegentliche entgeltliche versichert Überlassung der selbst Max. 3-mal/Jahr, 3 Monate nicht versichert nicht versichert genutzten Wohnung (+p max. für 12 3.3) Wochen/Jahr RS im Vertrags- und versichert nicht Sachenrecht (A 3.4) 6 Monate versichert versichert versichert Wartezeit Nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten versichert als angestellter Arzt, wenn 3 Monate 6 Monate versichert versichert auch der Baustein RS für Wartezeit angestellte Ärzte versichert ist (aÄ 1.1, aÄ-Ba 1.1) 6 [Seite 7] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate Streitigkeiten im Rahmen einer nebenberuflichen oder hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit 3 Monate als Kleinunternehmer bis zu nicht versichert versichert versichert einem in § 19 Abs. 1 UstG geregelten Umsatz (derzeit 25.000 €) (P 1.2 i.V.m. P 3.4) Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte im Rahmen der Tätigkeit als Kleinunternehmer, d.h. für versichert versichert 3 Monate Verträge, die nicht im nicht versichert Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft stehen, z.B. Reparatur von Bürofenster (P 1.2 i.V.m. P 3.4) Firmen-Vertrags-RS für Investitionsgütergeschäfte im Rahmen der Tätigkeit als Kleinunternehmer, d.h. für Verträge, die im versichert versichert 3 Monate nicht versichert Zusammenhang mit dem Bis 10.000 €/Jahr Bis 10.000 €/Jahr Hauptgeschäft stehen, z.B. Reklamation einer defekten Fertigungsmaschine (P 1.2 i.V.m. P 3.4) Versicherungs-Vertrags-RS für Kleinunternehmer (P versichert versichert nicht versichert 3 Monate 1.2 i.V.m. Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall P 3.4) RS im Zusammenhang mit vorbereitenden Tätigkeiten für eine hauptberufliche nicht versichert versichert versichert 3 Monate selbstständige Tätigkeit (P 1.2) Niederlassungsklausel für angestellte Ärzte, wenn auch der Baustein RS für versichert versichert versichert 2 Jahre angestellte Ärzte versichert ist (aÄ 1.1, aÄ-Ba 1.1) Streitigkeiten aus Kapitalanlagen bis zu einer nicht versichert nicht versichert versichert ohne Anlagesumme von 100.000 7 [Seite 8] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate €, darüber hinaus anteiliger RS (+p 3.4) Streitigkeiten aus der Vergabe von Privatdarlehen bis zu einer Darlehenssumme von nicht versichert nicht versichert versichert ohne 100.000 €, darüber hinaus anteiliger RS (+p 3.4) Mit personenbezogenen Versicherungsverträgen (P nicht versichert versichert versichert ohne 3.4) Streitigkeiten aus Kauf und Einbau von maßgefertigten versichert Möbeln in die selbst 6 Monate versichert versichert ohne bewohnte Wohneinheit (P Wartezeit 3.4, PBV-Ba 3.4) Ankauf von nicht zugelassenen Fahrzeugen versichert versichert versichert ohne zur privaten Eigennutzung (Vp 3.4, PBV-Ba 3.4) Verkauf von nicht zugelassenen Fahrzeugen, die vor Verkauf auf Sie versichert versichert versichert ohne während der Vertragsdauer zugelassen waren (Vp 3.4, PBV-Ba 3.4) Steuer-RS (A 3.5) versichert 6 Monate versichert versichert ohne Wartezeit Mit vorgerichtlichen versichert Widerspruchsverfahren (A 6 Monate versichert versichert ohne 3.5) Wartezeit Mit laufenden versichert Erschließungs- und 6 Monate versichert versichert ohne Anliegerabgaben (Ip 3.5, Wartezeit Ip-Ba 3.5) Mit einmaligen Erschließungs- und nicht versichert versichert versichert ohne Anliegerabgaben (Ip 3.5) Sozial-RS (A 3.6) versichert 6 Monate versichert versichert ohne Wartezeit Mit vorgerichtlichen versichert Widerspruchsverfahren (A 6 Monate versichert versichert ohne 3.6) Wartezeit 8 [Seite 9] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate Verwaltungs-RS in versichert versichert versichert ohne Verkehrssachen (A 3.7) Verwaltungs-RS (A 3.7) versichert 6 Monate versichert versichert 3 Monate Wartezeit Mit vorgerichtlichen versichert Widerspruchsverfahren (A 6 Monate versichert versichert 3 Monate 3.7) Wartezeit Mit Studienplatzklagen (P versichert versichert 3.7) nicht versichert 5 pro 5 pro 3 Jahre Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit Disziplinar- und Standes-RS nicht versichert versichert versichert (A 3.8) versichert Straf-RS (A 3.9) nicht versichert versichert versichert versichert Mit Kostenübernahme nach nicht versichert versichert versichert RVG versichert Ohne Vorsatzstraftaten nicht versichert versichert versichert versichert Vorsatztaten im beruflichen Bereich angestellter Ärzte, solange keine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt, nicht versichert versichert versichert wenn auch der Baustein RS versichert für angestellte Ärzte versichert ist (aÄ 3.9.2, aÄ- Ba 3.9.2) Kostenübernahme für Vorsatzstraftaten im nicht Verkehrsbereich, wenn nicht versichert nicht versichert versichert versichert Verfahren mit Strafbefehl endet (+g 3.9.1) StrafrechtPlus Privat (S+p nicht Optional möglich Optional möglich versichert 3.9.2) versichert mit Honorarkosten (S+p nicht Optional möglich Optional möglich versichert 5.3.6.1) versichert auch für vorsätzliche Straftaten, solange keine nicht Optional möglich Optional möglich versichert Verurteilung wegen Vorsatz versichert erfolgt (S+p 3.9.2) Im Zusammenhang mit der nicht versicherten Tätigkeit als nicht versichert Optional möglich versichert versichert Kleinunternehmer (S+p 1.1) Im Zusammenhang mit der nicht versicherten Tätigkeit als Optional möglich Optional möglich versichert versichert angestellter Arzt, wenn 9 [Seite 10] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate auch der Baustein RS für angestellte Ärzte versichert ist (S+p 1.1 i.V.m. aÄ/aÄ- Ba) Ordnungswidrigkeiten-RS nicht versichert versichert versichert (A 3.10) versichert Mit Halt- und Parkverstößen, außer bei nicht Einstellung Verfahrens versichert versichert versichert versichert gemäß § 25 a StVG (A 6.2.16) RS im Familienrecht (nach veränderter Rechtslage: Geburt, Volljährigkeit oder Adoption des Kindes) (A 3.11.1) Beratung, außergerichtlich versichert und gerichtlich (P 3.11.1, +p Bis 250 €/Fall versichert versichert ohne 3.11.1, PBV-Ba 3.11.1) 6 Monate Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 € Wartezeit RS im Lebenspartnerschafts- und Eherecht inkl. Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen (A 3.11.2) Beratung, außergerichtlich versichert versichert versichert und gerichtlich (P 3.11.2, +p 1 Jahr Bis 250 €/Fall Bis 1.250 €/Fall Bis 2.500 € 3.11.2, PBV-Ba 3.11.2) RS im Erbrecht (A 3.11.3) ohne Beratung, außergerichtlich versichert und gerichtlich (P 3.11.3, +p Bis 250 €/Fall versichert versichert ohne 3.11.3, PBV-Ba 3.11.3) 6 Monate Bis 1.250 €/Fall Bis 5.000 € Wartezeit Beratungs-RS wegen nicht versichert nicht versichert versichert ohne Elternunterhalt (+p 3.11) Opfer-RS (A 3.12) versichert versichert versichert ohne Daten-RS (A 3.13) versichert versichert versichert ohne Im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als nicht versichert versichert versichert ohne Kleinunternehmer (P 3.13) Im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als angestellter Arzt, wenn versichert versichert versichert ohne auch der Baustein RS für angestellte Ärzte versichert ist (aÄ 3.13, aÄ-Ba 3.13) 10 [Seite 11] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate RS in Betreuungsverfahren versichert (A 3.14) 6 Monate versichert versichert 3 Monate Wartezeit Auch für Betreuungsfragen wegen bevorstehender nicht versichert nicht versichert versichert 3 Monate Pflegebedürftigkeit der Eltern (+p 3.14) Ausweitung auf außergerichtlichen und versichert nicht versichert nicht versichert 3 Monate gerichtlichen Schutz, wenn Bis 5.000 € Eltern mitversichert sind Beratungs-RS (A 3.16) in privaten versichert versichert Insolvenzverfahren (A nicht versichert 3 Monate Bis 1.250 € Bis 5.000 € 3.16.1) bei Insolvenz des Arbeitgebers (A 3.16.2 versichert versichert nicht versichert 3 Monate i.V.m. B 3.16.2 und Bis 1.250 € Bis 5.000 € +p 3.16.2) für Vorsorgeverfügungen versichert versichert (A 3.16.4) nicht versichert Bis 250 €/Jahr für Bis 250 €/Jahr für ohne alle Verfügungen alle Verfügungen Patientenverfügung nicht versichert versichert versichert ohne Vorsorgevollmacht nicht versichert versichert versichert ohne Betreuungsverfügung nicht versichert versichert versichert ohne Testament nicht versichert versichert versichert ohne Bestattungsverfügung nicht versichert versichert versichert ohne Digitaler Nachlass nicht versichert versichert versichert ohne Sorgerechtsverfügung inkl. Regelungen für nicht versichert versichert versichert ohne Organspende Kostenübernahme für Registrierungsgebühr im nicht versichert versichert versichert ohne Zentralregister Internet-RS (A 3.17.1) versichert versichert versichert ohne RS bei privaten Urheberrechtsverstößen im versichert Internet (gilt nicht für Bis 750 €/Jahr versichert versichert Tätigkeit als ohne 6 Monate Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr Kleinunternehmer) (A Wartezeit 3.17.1.1 i.V.m. P 3.17.1.1 bzw. PBV-BA 3.17.1.1) Schadenersatz- und Unterlassungs-RS (A versichert versichert versichert ohne 3.17.1.2) 11 [Seite 12] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate Löschung rufschädigender versichert versichert versichert Inhalte (A 3.17.1.3 i.V.m. P Einmal/Jahr Einmal/Jahr Dreimal/Jahr 3.17.1.3 bzw. PBV-Ba gegen 1 ohne gegen 1 gegen 1 3.17.1.3) Absender Absender Absender Bis 250 € Aktiver Straf-RS (A 3.17.1.4) versichert versichert versichert ohne Opfer-RS (A 3.17.1.5) versichert versichert versichert ohne Lebenslagenberatung bei nicht versichert versichert versichert ohne Cyber-Mobbing (A 3.17.1.6) Online-Schutz-Radar (ehemals JurRadar) (A nicht versichert nicht versichert versichert ohne 3.17.1.7) Webseiten-Prüfung (ehemals JurWebCheck) (A 3.17.1.8 i.V.m. +p 3.17.1.8) im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als nicht versichert nicht versichert versichert ohne Kleinunternehmer bzw. Angestellter Arzt. Letzteres, wenn auch der Baustein RS für angestellte Ärzte versichert ist Bonus-Konfliktbeilegung Einmal oder Bonus-Rechtsberatung nach je 3 versichert versichert (A 3.18) nicht versichert schaden- Bis 1.250 €/Jahr Bis 2.500 €/Jahr freien Jahren Rechts-Services im privaten versichert versichert versichert ohne Bereich (A 3.19.1) Telefonische Rechtsberatung (ehemals versichert versichert versichert ohne JurLine) (A 3.19.1.1) Rückruf-Service (ehemals JurLine-Callback) (A versichert versichert versichert ohne 3.19.1.2) Online-Rechtsberatung (ehemals JurOnline) (A versichert versichert versichert ohne 3.19.1.3) Vertrags- und Dokumentencheck versichert versichert versichert ohne (ehemals JurCheck) (A 3.21.1.4) Vertrags-Download (ehemals JurLoad) (A versichert versichert versichert ohne 3.19.1.5) 12 [Seite 13] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate Online-Schutz-Radar (ehemals JurRadar) Erkennung, Aufdeckung und Feststellung von nicht versichert nicht versichert versichert ohne Risiken durch von Kunden festgelegte Suchtermini (A 3.19.2.6) Rechts-Services für versicherte Tätigkeit als nicht versichert versichert versichert ohne Kleinunternehmer (A 3.19.2) Telefonische Rechtsberatung (ehemals nicht versichert versichert versichert ohne JurLine) (A 3.19.2.1) Rückruf-Service (ehemals JurLine-Callback) (A nicht versichert versichert versichert ohne 3.19.2.2) Online-Rechtsberatung (ehemals JurOnline) (A nicht versichert versichert versichert ohne 3.19.2.3) Vertrags- und Dokumentencheck nicht versichert versichert versichert ohne (ehemals JurCheck) (A 3.19.2.4) Vertrags-Download (ehemals JurLoad) (A nicht versichert versichert versichert ohne 3.19.2.5) Webseiten-Prüfung (ehemals JurWebCheck) (A nicht versichert nicht versichert versichert ohne 3.19.2.6) Rechtsdienstleistungen (A versichert versichert versichert ohne 3.20) Außergerichtliche versichert versichert versichert ohne Konfliktbeilegung (A 3.20.1) Spezialisierte Interessenvertretung (A versichert versichert versichert ohne 3.20.2) Anwaltsempfehlung (A versichert versichert versichert ohne 3.20.3) ROLAND Support-Services nicht versichert versichert versichert ohne (A 3.21) Lebenslagenberatung (P nicht versichert versichert versichert ohne 3.21.9) Außergerichtliche Konfliktlösung durch eine versichert versichert versichert ohne von uns vermittelte 13 [Seite 14] Leistungsübersichten RS für Privatkunden Basis-Paket Komfort-Paket Premium-Paket Wartezeit 3 Monate Hilfestellung inkl. Kostenübernahme – ohne Wartezeit, ohne Selbstbeteiligung, ohne Ausschlüsse Service-Leistungen Reisen (A 3.21.10 i.V.m 55+/55+ versichert versichert versichert ohne Ba) Service-Leistungen Alltag (A 3.21.11 i.V.m 55+/55+ versichert versichert versichert ohne Ba) Service-Leistungen Gesundheit versichert versichert versichert ohne (A 3.21.12 i.V.m 55+/55+ Ba) 14 [Seite 15] Leistungsübersichten Rechtsschutz-Empfehlungen für Geschäftskunden (GK) Sie können bei uns Ihren Versicherungsschutz durch eine Vielzahl an Rechtsschutz-Bausteinen ganz individuell zusammenstellen. Mit unseren Rechtsschutz-Empfehlungen stellen wir Ihnen Pakete zur Verfügung, die unterschiedliche Ansprüche berücksichtigen. Wenn eine Leistung nicht unbegrenzt versichert ist, haben wir die Höchstentschädigungsgrenze aufgeführt, bis zu der wir Kosten übernehmen. Die Ziffern in den Klammern verweisen auf die jeweilige Textpassage in den ARB. Hinweise: ARB = Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen RS = Rechtsschutz RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt MiLoG = Mindestlohngesetzt RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Versicherte Bausteine Firmen-RS versichert versichert Verkehrs-RS versichert versichert Immobilien-RS versichert versichert Plus-Baustein Gewerbe Optional versichert StrafrechtPlus Gewerbe versichert versichert Kann abgewählt werden Reputations-RS Optional Optional Cyber-RS Gewerbe (ehemals Optional Optional JurCyber) Vertrags-RS Gewerbe (ehemals Optional Optional JurContract) Vertrags-RS Gewerbe Plus Optional Optional Versicherungssummen für Firmen-, Verkehrs-, Immobilien-RS (F, V1g, Ig) sowie Plus-Baustein Gewerbe (+g) Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt Strafkaution 250.000 € 500.000 € Geltungsbereich Europa versichert versichert Weltweit versichert versichert 1 Jahr bis 250.000 € 2 Jahre bis 500.000 € Versicherungssummen zum StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) Versicherungssumme 500.000 € 500.000 € Strafkaution 250.000 € 250.000 € Geltungsbereich Europa versichert versichert Weltweit versichert versichert 15 [Seite 16] Leistungsübersichten RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Versicherungssummen zum Reputations-RS (R) Versicherungssumme 300.000 € 300.000 € Strafkaution nicht versichert nicht versichert Geltungsbereich Europa Deutschland Deutschland Weltweit nicht versichert nicht versichert Versicherungssummen zum Cyber-RS Gewerbe (ehemals JurCyber) (Cy) Versicherungssumme Unbegrenzt Unbegrenzt Strafkaution 250.000 € 250.000 € Geltungsbereich Europa versichert versichert Weltweit versichert versichert 1 Jahr bis 250.000 € 1 Jahr bis 250.000 € Versicherungssummen Vertrags-RS Gewerbe (ehemals JurContract) (GVRS) Versicherungssumme 300.000 € 300.000 € Strafkaution nicht versichert nicht versichert Geltungsbereich Europa Deutschland gerichtlich Deutschland gerichtlich Weltweit nicht versichert nicht versichert Wartezeit 6 Monate 6 Monate Versicherungssummen zum Vertrags-RS Gewerbe Plus (GVRS+) Versicherungssumme 500.000 € 500.000 € Strafkaution nicht versichert nicht versichert Geltungsbereich Europa Deutschland Deutschland gerichtlich/außergerichtli gerichtlich/außergerichtli ch und Europa gerichtlich ch und Europa gerichtlich Weltweit nicht versichert nicht versichert Wartezeit 3 Monate 3 Monate Versicherte Personen (F 2, V1g 2, Ig 2, +g 2) Inhaber versichert versichert Gesetzliche Vertreter versichert versichert juristischer Personen Die beschäftigten Mitarbeiter versichert versichert Im Versicherungsschein genannte Niederlassungen, versichert versichert soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind 16 [Seite 17] Leistungsübersichten RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Versicherte Fahrzeuge (V1g 1.1) Alle auf das Unternehmen versichert versichert zugelassene Landfahrzeuge Drohnen-RS (V1g 1.3, +g 1.3) versichert versichert ohne Schutz bei Verstoß gegen Bis 10.000 €/Jahr Bis 30.000 €/Jahr Flugverbotszonen Bis 4 kg Abfluggewicht Bis 25 kg Abfluggewicht Versicherte Objekte (Ig 1.1) Alle selbst genutzten versichert versichert Gewerbeeinheiten Versicherte Leistungsarten Schadenersatz-RS (A 3.1) versichert versichert ohne Gerichtliche Durchsetzung von Regressansprüchen gegen nicht Subunternehmer auf nicht versichert versichert versicher Grundlage t MiLoG (+g 3.1) Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus dem versichert nicht versichert ohne deutschen Wettbewerbsrecht Bis 10.000 €/Fall und Jahr (+g 3.1) Geltendmachung und Abwehr versichert von Ansprüchen aus Patent- nicht versichert ohne Bis 10.000 €/Fall und Jahr und Urheberrecht (+g 3.1) Antidiskriminierungs-RS (F 3.1) versichert versichert ohne Arbeits-RS (A 3.2) 3 versichert versichert Monate Mit Aufhebungsverträgen als versichert versichert 3 Arbeitgeber (F 3.2, +g 3.2) Bis 1.250 €/Jahr Bis 5.000 €/Jahr Monate Mit kollektivem Arbeits- und versichert 3 Dienstrecht als Arbeitgeber (F versichert Bis 5.000 €/Fall Monate 3.2, +g 3.2) Gerichtliche Abwehr von 3 Lohnansprüchen nach MiLoG nicht versichert versichert Monate (+g 3.2) Wohnungs- und Grundstücks-RS 3 versichert versichert (A 3.3) Monate Mit eigenen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf den versicherten versichert versichert 3 selbst genutzten Bis 5.000 €/Jahr Bis 15.000 €/ Jahr Monate Gewerbeeinheiten (Betrieb, Erwerb, Installation) (Ig 1.2, +g 1.4) 17 [Seite 18] Leistungsübersichten RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Mit Enteignungs-, Planfeststellungs- und versichert versichert 3 Flurbereinigungsangelegenheit Bis 50.000 €/Jahr Bis 100.000 €/Jahr Monate en (Ig 3.3, +g 3.3) Rechtsschutz für Bauherren versichert 6 von gewerblich selbst nicht versichert Bis 5.000 €/Fall Monate genutzten Immobilien (+g 3.3) RS im Vertrags- und Sachenrecht (A 3.4) Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte, d.h. für Verträge, die nicht im versichert versichert 3 Zusammenhang mit dem Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall Monate Hauptgeschäft stehen, z.B. Reparatur von Bürofenster (F 3.4) Firmen-Vertrags-RS für Investitionsgütergeschäfte, d.h. für Verträge, die im Zusammenhang mit dem versichert versichert 3 Hauptgeschäft stehen, z.B. Bis 10.000 €/ Jahr Bis 10.000 €/ Jahr Monate Reklamation einer defekten Fertigungsmaschine (F 3.4) Versicherungs-Vertrags-RS (F versichert versichert 3 3.4) Bis 1 Mio. €/Fall Bis 1 Mio. €/Fall Monate Wirtschaftsmediation (F 3.4) 3 versichert versichert Monate Personenbezogene 3 Versicherungs-Verträge versichert versichert Monate (F 3.4) Gerichtliche Auseinandersetzung aus versichert 3 vertraglichen Streitigkeiten im nicht versichert Bis 300.000 €/ Jahr Monate Zusammenhang mit MiLoG (+g 3.4) Insolvenzanfechtung (Insolvenz versichert 3 Ihres Kunden) nicht versichert Bis 10.000 €/ Fall Monate (+g 3.4) Im Zusammenhang mit den versicherten Fahrzeugen (V1g versichert versichert ohne 3.4, V2g 3.4, FVI-Ba 3.4) Ankauf von nicht zugelassenen Fahrzeugen zur Eigennutzung versichert versichert ohne (V1g 3.4, V2g 3.4, FVI-Ba 3.4) 18 [Seite 19] Leistungsübersichten RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Vertrags-RS Gewerbe (ehemals Optional Optional 6 JurContract) (GVRS 3.4) Bis 300.000 €/ Jahr Bis 300.000 €/ Jahr Monate Vertragliche Auseinandersetzung vor deutschen Gerichten im 6 versichert versichert Zusammenhang mit der Monate versicherten Tätigkeit (GVRS 3.4) Wirtschaftsmediation (GVRS 6 versichert versichert 3.4) Monate Vertrags-RS Gewerbe Plus 3 Optional Optional (GVRS+) Monate Vertragliche Auseinandersetzung in Deutschland (gerichtlich und 3 außergerichtlich) im Optional Optional Monate Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (GVRS+ 3.4) Vertragliche Auseinandersetzung vor europäischen Gerichten im 3 Optional Optional Zusammenhang mit der Monate versicherten Tätigkeit (GVRS+ 3.4) Wirtschaftsmediation (GVRS+ 3 Optional Optional 3.4) Monate Forderungsmanagement (ehemals JurMoneyPlus) Optional Optional ohne Forderungssumme bis 250.000 € (GVRS+ 3.15) Telefonische Rechtsberatung Optional Optional ohne (GVRS+ 3.19.2.1) Bonitäts-Service (GVRS+ 3.21.8) Optional Optional ohne Forderungsmanagement versichert versichert (ehemals JurMoneyPlus) (A 3.15 Bis 100.000 € Bis 100.000 € ohne i.V.m. F 3.15) Forderungssumme Forderungssumme Steuer-RS (A 3.5) versichert versichert ohne Mit vorgerichtlichem Widerspruchsverfahren versichert versichert ohne (A 3.5) Mit laufenden Erschließungs- versichert versichert ohne und Anliegerabgaben (A 3.5) 19 [Seite 20] Leistungsübersichten RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Mit einmaligen Erschließungs- und Anliegerabgaben (+g 3.5 nicht versichert versichert ohne i.V.m. Ig) Sozial-RS (A 3.6) versichert versichert ohne Mit vorgerichtlichem Widerspruchsverfahren versichert versichert ohne (A 3.6) Vor Gerichten im Zusammenhang mit MiLoG (+g nicht versichert versichert ohne 3.6 i.V.m. F) Verwaltungs-RS in versichert versichert ohne Verkehrssachen (A 3.7) Verwaltungs-RS (A 3.7) 3 versichert versichert Monate Mit vorgerichtlichem 3 Widerspruchsverfahren versichert versichert Monate (A 3.7) Disziplinar- und Standes-RS (A versichert versichert ohne 3.8) Straf-RS (A 3.9) versichert versichert ohne Kostenübernahme nach RVG versichert versichert ohne Kostenübernahme für Vorsatzstraftaten im nicht Verkehrsbereich, wenn nicht versichert versichert versicher Verfahren mit Strafbefehl t endet (+g 3.9.1 i.V.m. V1g) StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) versichert versichert ohne Mit Honorarkosten (S+g 5.1.2) versichert versichert ohne Auch für vorsätzliche Straftaten, solange keine versichert versichert ohne Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt (S+g 3.9.2) Auch für bedingten Vorsatz versichert versichert ohne (dolus eventualis) (S+g 3.9.2) Ordnungswidrigkeiten-RS (A versichert versichert ohne 3.10) Mit Halt- und Parkverstößen, außer bei Einstellung versichert versichert ohne Verfahrens gemäß § 25 a StVG (A 6.2.16) Daten-RS (A 3.13) versichert versichert ohne Internet-RS (A 3.17.2) versichert versichert ohne Schadenersatz- und Unterlassungs-RS versichert versichert ohne (A 3.17.2.1) Aktiver Straf-RS (A 3.17.2.2) versichert versichert ohne 20 [Seite 21] Leistungsübersichten RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Telefonische Rechtsberatung versichert versichert ohne (ehemals JurLine) (A 3.17.2.3) RS bei Urheberrechtsverletzung sowie versichert nicht versichert ohne Wettbewerbsverstößen im Bis 10.000 €/ Fall und Jahr Internet (A 3.17.2.4) Online-Reputationsschutz (A nicht versichert versichert ohne 3.17.2.5) Ein Löschversuch/Bewer- tung Webseiten-Prüfung (ehemals nicht versichert versichert ohne JurWebCheck) (A 3.17.2.6) von Impressum und Datenschutz sowie Zustimmung von Cookies, max. alle 3 Jahre; Allgemeine Hinweise und Mustervorlagen zu den Themen Verletzung von Namensrechten der Domain, Haftungsrisiko bei Verlinkungen, Urheberrecht auf Texte und Bilder, Widerrufsbelehrung Beratungs-RS für nicht versichert versichert ohne Vorsorgeverfügung Bis 1.250 €/Jahr (Unternehmer- Vorsorgevollmacht) (+g 3.16.4) Bonus-Konfliktbeilegung oder versichert versichert Einmal Bonus-Rechtsberatung (A 3.20) Bis 1.250 €/Jahr Bis 2.500 €/Jahr nach je 3 schaden- freien Jahren Rechts-Services für versichert versichert ohne Geschäftskunden (A 3.21.2) Telefonische Rechtsberatung versichert versichert ohne (ehemals JurLine) (A 3.21.2.1) Rückruf-Service (ehemals versichert versichert ohne JurLine-Callback) (A 3.21.2.2) Online-Rechtsberatung versichert versichert ohne (ehemals JurOnline) (A 3.21.2.3) Vertrags- und versichert versichert ohne Dokumentencheck (ehemals JurCheck) (A 3.21.2.4) 21 [Seite 22] Leistungsübersichten RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Vertrags-Download (ehemals versichert versichert ohne JurLoad) (A 3.21.2.5) Webseiten-Prüfung (ehemals nicht versichert versichert ohne JurWebCheck) (A 3.21.2.6) Rechtsdienstleistungen (A 3.20) versichert versichert ohne Außergerichtliche versichert versichert ohne Konfliktbeilegung (A 3.20.1) Spezialisierte versichert versichert ohne Interessenvertretung (A 3.20.2) Anwaltsempfehlung (A 3.20.3) versichert versichert ohne ROLAND Support-Services (A versichert versichert ohne 3.21) Vermittlung eines versichert versichert ohne Forderungsmanagement-Büros (A 3.21.1) Reputationsmanagement (A versichert versichert ohne 3.21.2) Ein Löschversuch Ein Löschversuch Datenrettung (A 3.21.3) nicht versichert versichert ohne Bis 1.000 € für einen Fall alle 3 Jahre IT-Erste-Hilfe (A 3.21.4) nicht versichert versichert ohne Bis 1.000 €/Fall Unterstützung bei nicht versichert versichert ohne Vorsorgeverfügungen (A 3.21.14) Cyber-RS Gewerbe (CY) Optional Optional ohne Beratungs-RS im Patentrecht Optional Optional ohne bis 15.000 €/Fall (CY 3.1) Wirtschaftsmediation (CY 3.4) Optional Optional ohne Beratungs-RS bei Optional Optional ohne Insolvenzverfahren bis 1.250 €/Fall (CY 3.16.4) Internet-RS (A 3.17.2) Optional Optional ohne Beratung zur Datensicherheit Optional Optional ohne „Daten-Assist“ (CY 3.21.5) Reputations-RS (R) u.a. mit Optional Optional ohne Schadenersatz-RS (R 3.1) mit Optional Optional ohne Unterlassungs-RS, Löschung rufschädigender Inhalte, Widerruf, Berichtigung und Ergänzung der schädigenden Ereignisse, Anspruchsunterstützung für 22 [Seite 23] Leistungsübersichten RS für Geschäftskunden Komfort-Paket Premium-Paket Warte- zeit 3 Monate Gegendarstellung bzw. Geldentschädigung Straf-RS (R 3.9.2) für Optional Optional ohne Privatklageverfahren sowie aktive Strafverfolgung Telefonische Rechtsberatung Optional Optional ohne (ehemals JurLine) (A 3.19.2.1) Rückruf-Service (ehemals Optional Optional ohne JurLine-Callback) (A 3.19.2.2) Vertrags-Download (ehemals Optional Optional ohne JurLoad) (A 3.19.2.5) Rechtsdienstleistungen (A 3.20) Optional Optional ohne Präventionsworkshop zur Optional Optional ohne Reputation durch einen von uns ausgewählten Experten einmal pro Vertragsdauer (R 3.21.6) Reputationsmanagement Optional Optional ohne durch einen von uns vermittelten Kommunikationsberater, Sublimit bis 5% der Deckungssumme (R 3.21.7) Psychologische Beratung durch Optional Optional ohne einen von uns ausgewählten Psychologen bis zu 5 Beratungsstunden (R 3.21.7) Löschungskosten im Internet (R Optional Optional ohne 3.21.7) für die Löschung rufschädigender Inhalte, Sublimit bis 1.250 €/Fall 23 [Seite 24] Allgemeine Informationen für Kunden nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) 1. Gesellschaftsangaben A ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Rechtsform Aktiengesellschaft Postanschrift 50664 Köln Hausanschrift und Sitz der Deutz-Kalker Straße 46, Gesellschaft 50679 Köln (ladungsfähige Anschrift) Vorstandsvorsitzender Tobias von Mäßenhausen Vorstand Tarja Radler Registergericht Amtsgericht Köln Registernummer HRB 2164 ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG 55+ Rechtsform Aktiengesellschaft Hausanschrift und Sitz der Marie-Curie-Straße 8, Gesellschaft 51377 Leverkusen (ladungsfähige Anschrift) Vorstandsvorsitzender Dr. Roland Quinten Vorstand Oliver Fischer Registergericht Amtsgericht Köln Registernummer HRB 9048 2. Hauptgeschäftstätigkeit A Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Rechtsschutz-Versicherung berechtigt. Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen 55+ Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Beistandsleistungs-Versicherung berechtigt. 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung A Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Im vereinbarten Rahmen übernehmen wir die Kosten Ihrer rechtlichen Interessenwahrnehmung und erbringen weitere Service-Leistungen. Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Bausteinen, Leistungen und Selbstbehalten. Grundlage unseres Vertrags sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB) einschließlich der jeweils vereinbarten Klauseln und Sonderbedingungen sowie die Allgemeinen Tarifbestimmungen. Einzelheiten zum Umfang der Versicherungsleistungen finden Sie in Ziffer A 3 der ARB. Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen eines Versicherungsfalls (siehe Ziffer A 9 der ARB) durch Übernahme der Ihnen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten. Der Versicherungsfall gilt im Rahmen der ARB als eingetreten a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Ereignis an, das den Schaden ausgelöst hat/haben soll, b) im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht mit Änderung der persönlichen Rechtslage, c) im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen sowie bei der telefonischen RechtsBeratung, der Online-Rechtsberatung, dem Vertrags- und 24 [Seite 25] Dokumentencheck, der Webseiten-Prüfung, dem Online-Schutz Radar, der Bonus-Konfliktbeilegung und Bonus-Rechtsberatung durch das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen, d) im Fall von JurMoneyPlus durch die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens, e) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder begangen worden sein soll, f) soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem - der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Zu zahlender Gesamtbeitrag A Die Beitragsberechnung erfolgt unter anderem auf Basis der gewählten Selbstbeteiligung. Dieser Beitrag wird neben gegebenenfalls sonstigen in die Beitragsberechnung einfließenden Faktoren (zum Beispiel Zuschläge/Nachlässe) im Vorschlag/Antrag oder Versicherungsschein konkret ausgewiesen. Für Privatkunden richtet sich der Beitrag maßgeblich nach folgenden Merkmalen: • Tarifzone Abhängig von der Postleitzahl Ihres Wohnortes wird die Einstufung in eine Tarifzone vorgenommen, damit kann der Beitrag bei Änderung Ihres Wohnorts variieren. • Alter (Junge-Leute-Tarif) Bis zum 35. Lebensjahr erhalten Sie einen Nachlass. Die Höhe des Nachlasses reduziert sich mit zunehmenden Alter, bis er mit Beginn des 35. Lebensjahres auf 0 ist. Die genaue Höhe des Nachlasses finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein. • Familienstand Für Alleinstehende – auch mit Kindern – gewähren wir einen Nachlass in Höhe von 10%. • Berufsstand Abhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit variiert der Beitrag. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten Bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt der Zuschlag drei Prozent, bei vierteljährlicher Zahlungsweise fünf Prozent und bei monatlicher Zahlungsweise sieben Prozent. Monatliche Zahlung setzt ein zu unseren Gunsten erteiltes SEPA- Mandat und eine Mindestrate in Höhe von fünf Euro voraus. Die Zuschläge ergeben sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand. Zahlungsweise Die vereinbarte Zahlungsweise, das heißt jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung des Beitrags, entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Vorschlag. • Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt. 25 [Seite 26] • Folgebeitrag Ihre Zahlung von Folgebeiträgen gilt als rechtzeitig, wenn sie jeweils zum Monatsersten der im Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet wird. • SEPA-Lastschriftmandat Ist mit Ihnen alternativ zur Beitragsrechnung die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nichtwidersprechen. 5. Gültigkeitsdauer von Vorschlägen A Grundsätzlich haben die Informationen, die Ihnen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellt wurden, eine befristete Gültigkeitsdauer, falls kein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen etc.) als auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Soweit Sie den betreffenden Informationen nichts anderes entnehmen können, sind wir Ihnen gegenüber an die darin enthaltenen Angaben vier Wochen gebunden. 6. Zustandekommen des Vertrags Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 7. Beginn des Versicherungsschutzes A Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine Wartezeit von drei oder sechs Monaten, einem Jahr oder drei Jahren ab Versicherungsbeginn. 8. Vorläufige Deckung A Der Versicherungsschutz kann (weil zum Beispiel noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. Vorläufiger Deckungsschutz wird unsererseits stets frei von bekannten Schäden gewährt. 9. Bindefristen A Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden. 26 [Seite 27] 10. Widerrufsbelehrung A Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln E-Mail: service@roland-rechtsschutz.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Ihre vereinbarte Prämie als Grundlage dieser Berechnung ist in Ihrem Versicherungsantrag ausgewiesen. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 27 [Seite 28] Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungs-verträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 28 [Seite 29] 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 11. Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrags A Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Antrag sowie auf Ziffer A 14.2 dieser Bedingungen. 12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand A Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Klagen gegen den Versicherer können Sie am Sitz des Versicherers oder an Ihrem Wohnsitz einreichen. Klagen des Versicherers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind in Ziffer 19.2 und 19.3 der ARB geregelt. 13. Vertragssprache A Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Informationen und die Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinbarungen getroffen werden. 14. Zuständige Aufsichtsbehörde A Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn 15. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen A Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und versuchen, eine Lösung zu finden. Sie können sich auch schriftlich an uns wenden: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Tobias von Mäßenhausen (Vorsitzender) und Tarja Radler, Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln. 29 [Seite 30] Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzusprechen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Telefax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Tel: 0800 2100500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe A 6.2.10). 30 [Seite 31] A Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2026 34 1. Was sind die Aufgaben einer Rechtsschutz-Versicherung? Was ist grundsätzlich zu beachten? 34 2. Wer ist mitversichert? 34 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) 36 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? 58 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? 59 6. Was ist nicht versichert? 63 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? 69 8. Welche Selbstbeteiligungsvarianten gibt es? Wie und wann werdenSelbstbeteiligungen angerechnet? 69 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? 70 10. Wann können wir den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ablehnen? (Stichentscheidverfahren) 71 11. Wie müssen Sie sich im Versicherungsfall verhalten? (Erfüllung von Obliegenheiten) 72 12. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 74 Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2026 75 13. Welche Anzeigepflichten müssen Sie bei Antragstellung erfüllen? 75 14. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung? 76 15. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 78 16. Wie erfolgt eine Beitragsanpassung? 80 17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 81 18. Zahlungspause – Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit an? 83 19. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 84 20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? 85 21. Unter welchen Umständen gelten die neusten ARB für Sie? 86 22. Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Differenzdeckung an? 86 23. Wie erfolgt eine Bonitätsprüfung? 88 Besondere Bedingungen der ARB 2026 Im Folgenden listen wir alle versicherbaren Bausteine auf. Welche Besonderen Bedingungen Sie erhalten, ist abhängig von den gewählten Bausteinen. 31 [Seite 32] A Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F) 92 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) 99 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen- Einzelfahrzeuge (V2g) 104 Besondere Bedingungen für den Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag) 109 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig) 112 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g) 115 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) 121 Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St) 127 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R) 135 Besondere Bedingungen für Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (CY) 140 Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) 145 Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure (AI) 148 Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St) 152 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (GVRS)157 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (GVRS+) 159 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS) 162 Besondere Bedingungen für das Produkt Basis-Paket für Geschäftskunden (FVI-Ba) bestehend aus Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz in einer Basis-Variante 164 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-Rechtsschutz (EXK) 174 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P) 176 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B) 182 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden (Vp)185 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden (Ip) 191 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p) 194 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p) 199 Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker (aÄ) 203 Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+) 208 Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante 212 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden in der Basis-Variante (Ip-Ba) 218 32 [Seite 33] A Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker in der Basis-Variante (aÄ-Ba) 220 Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+Basis (55+-Ba) 225 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter (Iv) 229 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (I-WEG) 232 Besondere Bedingungen für den Baustein Agrar-Rechtsschutz (AGR) 234 Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Agrar (+AGR) 250 Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver) 256 Glossar 259 33 [Seite 34] A Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2026 Für Ihren Versicherungsvertrag gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen. Im jeweiligen Besonderen Teil der Bedingungen finden Sie die abweichenden und ergänzenden Regelungen zu den versicherten Bausteinen. Die im Text unterstrichenen Begriffe erläutern wir im Glossar. Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2026 1. Was sind die Aufgaben einer Rechtsschutz-Versicherung? Was ist grundsätzlich zu beachten? 1.1 Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 1.2 Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt in unregelmäßigen Abständen unverbindlich Musterbedingungen zur Rechtsschutz-Versicherung bekannt. Wir garantieren, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen mindestens dem gleichartigen Versicherungsumfang der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres Versicherungsfalls aktuell sind. 1.3 Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin: Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit 1.3.1 aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und dem nicht die folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen: • Wirtschaftssanktionen, • Handelssanktionen, • Finanzsanktionen oder • Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 1.3.2 das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. • Der Versicherungsnehmer muss seinen Wohn-, Firmen-, Vereinssitz oder seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Inland haben. • Die versicherten Fahrzeuge müssen in Deutschland zugelassenen sein. • Die versicherten Immobilien müssen in Deutschland liegen. 2. Wer ist mitversichert? 2.1 Mitversicherte Personen für Privatkunden Je nach Baustein können folgende Personen in Ihrem Vertrag mitversichert werden. Wer konkret in Ihrem Vertrag mitversichert ist, entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Baustein. 34 [Seite 35] A Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Mitversicherte Personen sind 2.1.1 Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner, 2.1.2 Ihr sonstiger Lebenspartner, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-Partner) nicht mitversichert. 2.1.3 Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. 2.1.4 Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen in Anspruch nimmt. Ausnahmen: • Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr. • Für volljährige Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 2.1.5 Ihre minderjährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häusllicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind. 2.1.6 Ihre volljährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d.h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt. Ausnahme: Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr. 2.1.7 Ihre Eltern und/oder Großeltern. Voraussetzung: Ihre Eltern und/oder Großeltern • sind mindestens 65 Jahre alt, • leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung • sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und • sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen. 2.1.8 Ihre pflegebedürftigen Verwandten Voraussetzungen: • Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad 35 [Seite 36] A • Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-, eingetragen oder sonstigen Lebenspartner • Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie 2.1.9 Darüber hinaus sind sonstige Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, mitversichert. Hinweise: Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Personen zusammen mit Ihnen in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Wohnen sie in getrennten Wohnungen eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses oder in einer Einliegerwohnung, auch wenn diese dieselbe Adresse haben, liegt keine häusliche Gemeinschaft vor und es besteht kein Versicherungsschutz. Bei volljährigen Personen besteht kein Versicherungsschutz, wenn diese eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten oder Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) beziehen. 2.1.10 Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern- oder Großelternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Eltern- bzw. Großelternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern- bzw. Großelternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden. 2.1.11 Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person, die nicht ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner ist, Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 2.1.12 Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. 2.2 Mitversicherte Personen für Geschäftskunden und sonstige Kunden Die Beschreibung finden Sie in den jeweiligen Bausteinen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten, ergänzt durch die ROLAND Rechts-Services und ROLAND Support-Services. Den konkreten Umfang der für Sie geltenden Leistungen entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Baustein. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf • einer Vertragsverletzung oder • einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. 36 [Seite 37] A 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche wahrzunehmen. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus • Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhöhung), • sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streit um ein Wohnrecht), • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streit mit dem Nachbarn um den Verlauf der Grundstücksgrenze) wahrzunehmen 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. Dieser Versicherungsschutz gilt für folgende Lebensbereiche (siehe Besondere Bedingungen der jeweiligen Produkte): • Privat-Rechtsschutz, • Verkehrs-Rechtsschutz und • Agrar-Rechtsschutz. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die in einem der folgenden Bereiche versichert gilt: • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.1; zum Beispiel Streit um den Ersatz für Ihr gestohlenes Handy), • Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2; zum Beispiel Streit aus Ihrem oder um Ihr Arbeitsverhältnis) oder • Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3; zum Beispiel Streit aus Ihrem Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes betroffen sind). 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben in Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz 37 [Seite 38] A • in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. • im privaten Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. • im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 3.9 Straf-Rechtsschutz 3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen im Verkehrsbereich vorgeworfen wird. Dies gilt, bis ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht 3.11.1 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Familien- und Unterhaltsrecht wahrzunehmen. Der Anwalt muss in Deutschland zugelassen sein. 38 [Seite 39] A Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen. In diesem Zusammenhang besteht kein Versicherungsschutz in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen (siehe hierzu Ziffer A 3.11.2). 3.11.2 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Eherecht wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang besteht Versicherungsschutz in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen. Der Anwalt muss in Deutschland zugelassen sein. Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen. 3.11.3 Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Erbrecht wahrzunehmen. Der Anwalt muss in Deutschland zugelassen sein. Die Höhe der Kostenübernahme finden Sie in den jeweiligen Bausteinen. Für alle Fälle besteht auch Versicherungsschutz für ein Mediations-Verfahren gemäß Ziffer A 5.1.1. 3.12 Opfer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind. Versicherungsschutz besteht • in Ermittlungsverfahren, • in Nebenklageverfahren, • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz, • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB) in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen: • Sie sind nebenklageberechtigt, • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und • es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz. Außerdem haben Sie im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz, wenn Sie nebenklageberechtigt sind, das Opfer aber nicht im Rahmen des Vertrags versichert ist. 3.13 Daten-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO EU 2016/679) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung, 39 [Seite 40] A • Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 42, 43 BDSG oder gemäß einer Datenschutz-Regelung aus anderen deutschen Gesetzen begangen zu haben. Versicherungsschutz erhalten natürliche und juristische Personen, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn Sie wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zurückzuerstatten. 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anordnung Ihrer Betreuung nach §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahrzunehmen. 3.15 Forderungsmanagement Es besteht Versicherungsschutz für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist und dass die Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit einschließlich Immobilien-Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso- Unternehmen. Wir tragen im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer F 5. 3.16 Beratungs-Rechtsschutz 3.16.1 in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren Abweichend von Ziffer A 6.2.14 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. 3.16.2 bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers Es besteht Versicherungsschutz für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesen Fällen kein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. 3.16.3 bei drohender Insolvenz Abweichend von Ziffer A 6.2.14 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei drohender Insolvenz. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. 3.16.4 für Vorsorgeverfügungen Es besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Bezug auf ein(e) • Betreuungsverfügung, 40 [Seite 41] A • Vorsorgevollmacht, • Patientenverfügung, • Testament, • Bestattungsverfügung, • Digitaler Nachlass, • Sorgerechtsverfügungen. Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen bis zu 250 Euro. Darüber hinaus übernehmen wir die Gebühr für die Registrierung im jeweiligen Zentralregister. 3.17 Internet-Rechtsschutz 3.17.1 für den privaten Bereich 3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von Ziffer A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts als Reaktion auf eine Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Über die Beratung hinaus besteht auch für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung Versicherungsschutz. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. 3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz bei der Nutzung des Internets oder der sozialen Medien für/bei • Online-/E-Reputationsschäden. • Identitätsmissbrauch. • Missbrauch von Zahlungsmitteln. 3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte Wir übernehmen einmal je Kalenderjahr die Kosten eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten gegen einen Absender. Absender können • Verfasser rufschädigender Inhalte, • Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder • Betreiber von Social-Media-Plattformen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender. 3.17.1.4 aktiver Straf-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst auch den aktiven Straf-Rechtsschutz. Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes für die Erstattung einer Strafanzeige in folgenden Fällen: • Schädigung Ihrer E-Reputation inkl. Cyber-Mobbing • Identitätsmissbrauch • Opfer von Stalking-Attacken 41 [Seite 42] A 3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie Opfer von Cybermobbing, Stalking oder Bedrohung im Internet geworden sind. Versicherungsschutz besteht konkret • in Ermittlungsverfahren • in Nebenklageverfahren • für Schutz gegen Doxing (Veröffentlichung privater Daten im Netz) • bei der Unterstützung bei Nachstellungen (Stalking) • für das Erwirken von einstweiligen Verfügungen Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, besteht keine Leistungspflicht. Darüber hinaus besteht für Ihre Angehörigen im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz, wenn diese nebenklageberechtigt sind, weil Sie die Nebenklageansprüche nicht selbst wahrnehmen können. 3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing Die Lebenslagenberatung ist ein Beratungswegweiser mit dem Sie schnelle und effiziente Hilfe bei psychosozialen Angelegenheiten nach Cyber-Mobbing-Attacken erhalten. Die Beratung erfolgt sofort (telefonisch) oder im Rahmen von bis zu drei Beratungskontakten durch einen professionellen Dienstleister. Nach einem Erstgespräch mit ausführlicher Ziel- und Auftragsklärung werden passende Maßnahmen eingeleitet. Dafür stehen pro Anliegen zwei weitere Gespräche zur Verfügung. Reicht eine Kurzzeitberatung nicht aus, um Ihr Problem zu lösen, werden Anlaufstellen für eine Anschlussberatung oder eine notwendige längerfristige Begleitung oder Behandlung vermittelt. Sie erreichen den Service unter 0221 8277-5533. Bitte halten Sie Ihre Versicherungsscheinnummer bereit. Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt. Über den Inhalt der Beratung werden keine Informationen an uns oder Dritte weitergegeben 3.17.1.7 Online-Schutz-Radar Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechtsschutz, die über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) zur Erkennung, Aufdeckung und Feststellung von Risiken im Internet in Anspruch genommen werden kann. Dabei können durch Sie festgelegte, geeignete Suchtermini regelmäßig gescannt, um etwaige Risiken durch die Offenlegung persönlicher Daten zu erkennen. Sobald ein Risiko erkannt wird, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und unterstützen Sie bei der Behebung des Risikos. Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.1.7 gilt ausschließllich der Ausschluss gemäß Ziffer A 6.2.10. Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an. 42 [Seite 43] A 3.17.1.8 Webseiten-Prüfung für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll. Geprüft wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an a) Impressum, b) Datenschutzerklärung, c) Zustimmung wegen Cookies soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genommen werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen von uns vermittelten Dienstleister. Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen, b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie c) Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de). Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.1.8 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.2. Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an. 3.17.2 für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich 3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz bei der Nutzung des Internets oder der sozialen Medien für/bei • Online-/E-Reputationsschäden. • Identitätsmissbrauch. • Missbrauch von Zahlungsmitteln. 3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen bei der Nutzung des Internets bzw. der sozialen Medien vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen oder • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung). Im folgenden Fall haben Sie also keinen Versicherungsschutz: • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen für Hilfestellung bei Erstattung einer Strafanzeige wegen Verstöße Dritter im Internet. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. 43 [Seite 44] A Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.2.3 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.2. 3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im Internet • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts, wenn die Verstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets bzw. sozialer Medien stehen. Wir übernehmen die Kosten für die • Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall sowie • Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall. Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum, wenn die Anspruchsgrundlage in Verstößen bei der Nutzung des Internets bzw. sozialer Medien liegt. Wir übernehmen die Kosten für die • Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr sowie • Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr. 3.17.2.5 Online-Reputationsschutz Sollte Ihr versichertes Unternehmen durch herabwürdigende Einträge in sozialen Medien oder durch sonstige falsche oder rufschädigende Äußerungen im Internet an Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit oder Verantwortung in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich leiden, vermitteln wir Ihnen die Hilfestellung unseres Dienstleisters, der Ihr Problem analysieren und gegebenenfalls einen ersten Löschungsversuch durchführen wird. Wir gehen davon aus, dass Ihre Reputation erheblich leidet, wenn Sie zum Beispiel in einem Bewertungsportal Rezensionen erhalten, von denen mindestens 30% ungerechtfertigt schlecht ausfallen, das heißt Schulnote 4 und schlechter oder unsachliche, verunglimpfende Nachrichten über sie in einem Ausmaß verbreitet werden, dass dieses geeignet ist, geschäftsschädigend zu wirken. Sie müssen dem Rechtsanwalt bzw. dem Berater Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 3.17.2.6 Webseiten-Prüfung für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll. Geprüft wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an a) Impressum, b) Datenschutzerklärung, c) Zustimmung wegen cookies soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genommen werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen von uns vermittelten Dienstleister. Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen, b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie 44 [Seite 45] A c) Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de). Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.17.2.6 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.2. Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an. 3.17.2.7 Beratungs-Rechtsschutz bei der Anwendung KI-gestützer Systeme Wir übernehmen über die Ziffern A 3.17.2.1 und 3.17.2.5 hinaus die Kosten für einen von uns vermittelten Dienstleister bis zu 3.000 Euro je Vertragslaufzeit für die rechtliche Beratung hinsichtlich • der gesetzeskonformen Verwendung KI-gestützter Systeme im Unternehmen • sowie zum Thema Cyber-Sicherheit. 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Bereich, der über den Leistungsumfang Ihres Vertrages hinausgeht? Wir bieten Ihnen eine außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer A 3.20.1) oder Rechtsberatung als Bonus-Leistung bei schadenfreien Verträgen an. Voraussetzungen sind, dass: • Ihr Vertrag seit drei Jahren schadenfrei ist und • die Rechtsberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Angelegenheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, erfolgt oder • die telefonische Mediation durch einen von uns vermittelten Mediator erfolgt. Der Vertrag gilt so lange als schadenfrei, bis wir aufgrund eines gemeldeten Versicherungsfalls eine Kostenzusage erteilen. Danach beginnt die Frist neu zu laufen. Hierbei zählt nicht als Versicherungsfall: • Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung, • Rechts-Services im privaten Bereich • Rechts-Services im gewerblichen, freiberuflichen und selbstständigen Bereich • Service-Leistungen im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ bzw. Rechtsschutz 55+ in der Basis- Variante und • Reputations-Service in den Zielgruppen-Bausteinen Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe sowie Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure. Wir übernehmen die Kosten für diese Leistung bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2 gelten hier nicht. Ausnahme Die Bonus-Leistungen aus Ziffer A 3.18 können Sie nicht in Anspruch nehmen, um aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.10). 3.19 ROLAND Rechts-Services (ehemals JurWay) Sie profitieren von unseren umfangreichen Rechts-Services, die Ihnen eine schnelle und nachhaltige Hilfe bieten. Unser Ziel ist es, für Ihr persönliches Anliegen gemeinsam die beste Lösung zu finden. 45 [Seite 46] A 3.19.1 Rechts-Services für Privatkunden 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberuflichen Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. 3.19.1.2 Rückruf-Service Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch einen Rechtsanwalt (telefonische Rechtsberatung). 3.19.1.3 Online Rechtsberatung Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein. 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck Es besteht Versicherungsschutz für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verbraucherverträgen, die Sie im privaten Lebensbereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches Recht anwendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie als Verbraucher rechtlich unwirksame Vertragsklauseln enthält. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein. 3.19.1.5 Vertrags-Download Es besteht Versicherungsschutz für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem privaten Lebensbereich sowie aus dem gewerblichen Bereich über das ROLAND Service-Portal im Internet (www.roland-service.de). 3.19.1.6 Online-Schutz-Radar Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechtsschutz, die über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) zur Erkennung, Aufdeckung und Feststellung von Risiken im Internet in Anspruch genommen werden kann. Dabei können durch Sie festgelegte, geeignete Suchtermini regelmäßig gescannt, um etwaige Risiken durch die Offenlegung persönlicher Daten zu erkennen. Sobald ein Risiko erkannt wird, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und unterstützen Sie bei der Behebung des Risikos. Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.19.1 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.1. Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an. 46 [Seite 47] A 3.19.2 Rechts-Services für Geschäftskunden 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. 3.19.2.2 Rückruf-Service Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch einen Rechtsanwalt (JurLine). 3.19.2.3 Online-Rechtsberatung Es besteht Versicherungsschutz für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein. 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck Es besteht Versicherungsschutz für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verträgen, die Sie im versicherten selbstständigen oder freiberuflichen Bereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches Recht anwendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie rechtlich unwirksame Vertragsklauseln enthält. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein. 3.19.2.5 Vertrags-Download Es besteht Versicherungsschutz für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem gewerblichen Bereich über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) im Internet. Dafür stehen Ihnen auch Vertragsmodule zur Verfügung, um einen Vertrag zusammenzustellen (Vertragsgenerator). 3.19.2.6 Webseiten-Prüfung für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte nebenberufliche selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer im Internet präsentiert wird oder werden soll. Geprüft wird Ihre Internetseite auf die rechtlichen Anforderungen an a) Impressum, b) Datenschutzerklärung, c) Zustimmung wegen cookies soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genommen werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch einen von uns vermittelten Dienstleister. Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Informationen und Hinweise zu 47 [Seite 48] A a) Haftungsrisiken bei Verlinkungen, b) Urheberrecht auf Texte und Bilder sowie c) Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de). Für die Leistungen gemäß Ziffer A 3.19.2 gelten ausschließlich die Ausschlüsse gemäß den Ziffern A 6.2.10 sowie A 6.2.29.2. Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistungen nicht an. 3.20 Rechtsdienstleistungen Wir stehen für nachhaltige und zielgerichtete Problemlösung. Um langwierige und nervenaufreibende Auseinandersetzungen zu vermeiden, vermitteln wir Ihnen daher im Leistungsfall schnelle und unkomplizierte Hilfe. Denn wir sind überzeugt, dass im Interesse eines guten sozialen Miteinanders rechtliche Konflikte auch ohne ein Gerichtsverfahren gerecht und nachhaltig gelöst werden können. 3.20.1 Außergerichtliche Konfliktbeilegung Ein Gerichtsverfahren führt häufig nicht zum gewünschten Ergebnis. Oftmals entstehen durch Gerichtsurteile Gewinner und Verlierer. Gleichzeitig wird nicht immer eine nachhaltige Konfliktlösung erreicht. Denn häufig spielen andere Aspekte eine große Rolle, die das Recht alleine nicht lösen kann. Finden Sie mit den von uns vermittelten Anwalts-Mediatoren eine akzeptable und faire Lösung, die den Interessen und Bedürfnissen aller Beteiligten entspricht. Nutzen Sie die außergerichtliche Konfliktbeilegung, um in geeigneten Fällen ohne Gerichtsverfahren schnell, konstruktiv und nachhaltig zum Ziel zu kommen. Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung finden, ist das für Sie kein Nachteil. Wir empfehlen Ihnen dann auf Wunsch gerne geeignete Rechtsanwälte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche (siehe auch Ziffer A 3.20.3). Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an. 3.20.2 Spezialisierte Interessenvertretung Für eine spezialisierte Interessenvertretung im versicherten Lebensbereich vermitteln wir Ihnen in ausgewählten Rechtsgebieten – schnell und unkompliziert – einen passenden Rechtsdienstleister zur Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an, wenn die Angelegenheit außergerichtlich erledigt wird. 3.20.3 Anwaltsempfehlung Wir empfehlen Ihnen unverbindlich einen unabhängigen Rechtsanwalt aus unserem Partneranwaltsnetzwerk. Selbstverständlich können Sie auch einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen. 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. Die genauen Inhalte entnehmen Sie der Leistungsbeschreibung in den Bausteinen im Besonderen Teil der Bedingungen. Weitere kostenlose Services finden Sie in unserem Beratungsportal www.roland-services.de. 48 [Seite 49] A 3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fälligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 3.21.2 Reputationsmanagement Sollte Ihr versichertes Unternehmen durch herabwürdigende Einträge in sozialen Medien oder durch sonstige falsche oder rufschädigende Äußerungen im Internet an Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit oder Verantwortung in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich leiden, vermitteln wir Ihnen die Hilfestellung unseres Dienstleisters, der Ihr Problem analysieren und gegebenenfalls einen ersten Löschungsversuch durchführen wird. Wir gehen davon aus, dass Ihre Reputation erheblich leidet, wenn Sie zum Beispiel in einem Bewertungsportal Rezensionen erhalten, von denen mindestens 30% ungerechtfertigt schlecht ausfallen, das heißt Schulnote 4 und schlechter oder unsachliche, verunglimpfende Nachrichten über sie in einem Ausmaß verbreitet werden, dass dieses geeignet ist, geschäftsschädigend zu wirken. Sie müssen dem Rechtsanwalt bzw. dem Berater Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 3.21.3 Datenrettung • Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines Ihrer folgenden für das versicherte Unternehmen genutzten Geräte: • PC, • Notebook/Laptop, • Smartphone oder • Tablet. Unter der Voraussetzung, dass: • die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen oder • ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (zum Beispiel Viren oder Würmer) eingetreten ist. • Im Falle des Verlusts von gespeicherten Webseiten und Cloudservices aufgrund schädlicher Programme (zum Beispiel Viren oder Würmer) organisieren wir einen professionellen Datenrettungsversuch. Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis zu 1.000 EUR, jedoch nicht öfter als für einen Schadenfall in drei Kalenderjahren. 3.21.4 IT-Erste-Hilfe Wenn Ihr versicherter Betrieb nach einem sogenannten Hackerangriff stark eingeschränkt oder betriebsunfähig ist, gibt unser Dienstleister Ihnen telefonische Hilfestellung durch professionelle IT Forensiker, um geeignete Sofortmaßnahmen einleiten zu können. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 EUR je Versicherungsfall. 3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“ Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer Beratung zur Datensicherheit und/oder einer IT- Sicherheitsinspektion für Sie durch einen von uns ausgewählten Spezialisten. Bei Inanspruchnahme der 49 [Seite 50] A vermittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie übernehmen wir die Kosten für die Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer Höhe von insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall. 3.21.6 Präventionsworkshop zur Reputation Wir stellen Ihnen einen kostenfreien Workshop zu einem von uns zur Auswahl gestellten Veranstaltungstermin online zur Verfügung. Der Workshop wird durch von uns ausgewählte externe Experten durchgeführt. Während der Vertragslaufzeit können Sie einmalig an dem Workshop teilnehmen. 3.21.7 Professionelles Krisenmanagement Das Professionelle Krisenmanagement beinhaltet folgende Service Leistungen: • Reputationsmanagement Im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalles tragen wir die Kosten für ein professionelles Reputationsmanagement durch einen von uns vermittelten Kommunikationsberater. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen von uns vermittelten Rechtsanwalterfolgt. Das professionelle Reputationsmanagement umfasst insbesondere: • die Erstellung und Durchführung einer PR-Strategie • journalistische Beratung und juristische Überprüfung einer Presseerklärung • Beratung zur Rechtskommunikation • Die Tätigkeit muss notwendig sein, um einer Rufschädigung entgegenzuwirken oder den entstandenen Schaden für das Ansehen in der Öffentlichkeit zu mindern. Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 5% der Deckungssumme. • Psychologische Beratung Benötigen Sie oder eine versicherte Person im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalles zur Bewältigung der daraus resultierenden persönlichen Stress-Situation psychologische Unterstützung, so bieten wir nach einer Bedarfsanalyse die Beratung durch eine:n von uns ausgewählte, spezialisierte Psychologen an. Je nach Bedarf wird die Beratung in folgenden Stufen zur Verfügung gestellt: • Telefonische Beratung durch einen Psychologen, • Persönliche Beratung durch einen Psychologen nach Terminvereinbarung, • Akutbetreuung durch einen Psychologen auch am Wohnort des Versicherten. Wir tragen die Kosten für eine psychologische Beratung durch einen von uns ausgewählten Psychologen für bis zu fünf Beratungsstunden. Die psychologische Beratung wird bei Rechtsschutzfällen, die im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen, einmalig gewährt. • Löschungskosten im Internet Wir tragen die Kosten für die Löschung rufschädigender Inhalte. 50 [Seite 51] A Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versichert. Es werden bis zu drei Löschungsversuche je Versicherungsfall unternommen. Absender können • Verfasser rufschädigender Inhalte, • Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder • Betreiber: von Social-Media-Plattformen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender. Sofern eine Löschung der rufschädigenden Inhalte nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro je Versicherungsfall, um die negativen Inhalte mit vielen positiven Einträgen in der Platzierung der Internetdarstellung nach hinten zu verdrängen. 3.21.8 Bonitäts-Service Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte je Kalenderjahr über die Bonität Ihrer möglichen gewerblichen Vertragspartner einholen. Den Bonitäts-Service erreichen Sie unter 0221 8277-500. 3.21.9 Lebenslagenberatung Die Lebenslagenberatung ist ein Beratungswegweiser mit dem Sie schnelle und effiziente Hilfe bei psychosozialen Angelegenheiten erhalten. Die Beratung erfolgt sofort (telefonisch) oder im Rahmen von bis zu drei Beratungskontakten durch einen professionellen Dienstleister. Nach einem Erstgespräch mit ausführlicher Ziel- und Auftragsklärung werden passende Maßnahmen eingeleitet. Dafür stehen pro Anliegen zwei weitere Gespräche zur Verfügung. Reicht eine Kurzzeitberatung nicht aus, um Ihr Problem zu lösen, werden Anlaufstellen für eine Anschlussberatung oder eine notwendige längerfristige Begleitung oder Behandlung vermittelt. Sie erreichen den Service unter 0221 8277-5533. Bitte halten Sie Ihre Versicherungsscheinnummer bereit. Ihr Anliegen wird streng vertraulich behandelt. Über den Inhalt der Beratung werden keine Informationen an uns oder Dritte weitergegeben. 3.21.10 Service-Leistungen Reisen • Außerplanmäßige Rückreise Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, sorgen wir für Ihre Rückreise, sofern Sie von einem der folgenden Ereignisse überrascht worden sind: • Ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist lebensbedrohlich erkrankt oder verstorben, • eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens ist eingetreten, • am Zielort sind Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen, • am jeweiligen Aufenthaltsort sind unvorhergesehene Naturkatastrophen eingetreten und daher ist die Weiterreise nicht möglich oder auf behördliche Anordnung nicht erlaubt. Wir erstatten die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Reisekosten bzw. nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten bis zu 2.600 Euro je Leistungsfall und Person. 51 [Seite 52] A • Service bei Flugverspätung und Gepäckverlust Bei einer Flugverspätung ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bis zu 210 Euro je Ereignis. Alternativ übernehmen wir die Kosten für die Ersatzbeförderung bis zu 210 Euro je Leistungsfall. Voraussetzung ist, dass • sich der Abflug des gebuchten Flugs um mehr als vier Stunden verzögert oder • der gebuchte Flug annulliert wird oder • Ihre Beförderung wegen Überbuchung des Flugs verweigert wird oder • der gebuchte Flug auf einen anderen Flughafen als den gebuchten Zielflughafen umgeleitet wird oder • der gebuchte Anschlussflug wegen verspäteter Ankunft des vorausgehenden Flugs versäumt wird und Ihnen innerhalb von vier Stunden nach Ankunft keine andere zumutbare Beförderung angeboten wird. Bei Gepäckverlust ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Ihre notwendigen Ersatzkäufe von persönlichem Reisebedarf, wenn aufgegebenes Gepäck nach tatsächlicher Ankunft des Flugs am planmäßigen Bestimmungsort (nicht auf Heimflügen) verspätet oder nicht ankommt (das müssen Sie uns durch Gepäckermittlungsbogen nachweisen). Wir übernehmen • ab vier Stunden bis zu 160 Euro je Leistungsfall, • ab sechs Stunden bis zu 310 Euro je Leistungsfall, • ab 48 Stunden bis zu 520 Euro je Leistungsfall. Versichert sind in beiden Fällen Flüge, die mit einer staatlich zugelassenen und registrierten Fluggesellschaft nach einem allgemein zugänglichen, zeitlich festgelegten und auf Anzeigetafeln im Flughafen veröffentlichten Plan durchgeführt werden. • Hilfe bei Verlust von medizinischen Hilfsmitteln Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihre Kontaktlinsen, Ihre Brille oder Prothese verloren oder wurde Ihr Rollstuhl beschädigt, helfen wir Ihnen – in Abstimmung mit Ihnen nahestehenden Personen – bei der Beschaffung und Zusendung von Ersatzkontaktlinsen, einer Ersatzbrille, -prothese oder eines Ersatzrollstuhls. Wir übernehmen die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten des Hilfsmittels selbst. 3.21.11 Service-Leistungen Alltag • Schlüsseldienst-Service • Haben Sie die Schlüssel für Ihr selbst genutztes Haus/Ihre selbst genutzte Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren? Dann helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden nicht übernommen. • Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, organisieren wir einen Schlüsselnotdienst und übernehmen die Kosten bis zu 260 Euro im Jahr. • Haus- und Tierhüter-Service • Steht Ihnen unerwartet ein Krankenhausaufenthalt bevor, vermitteln wir Ihnen auf Anfrage einen Haus- und gegebenenfalls auch Tierhüter. • Die Kosten des Haus-/Tierhüters übernehmen wir für die Dauer von bis zu sieben Tagen. • Für die Leistungen des Haus-/Tierhüters übernehmen wir keine Haftung. • Informations-Service Auf Anfrage benennen wir Ihnen Anschriften für: 52 [Seite 53] A • Notae, • Rentenberater, • Anlaufstellen für altersgerechtes Wohnen, • Schlüsselnachsendedienste bzw. Zweitschlüsseldepot-Anbieter. • Fahrrad-Schutzbrief • 24-Stunden-Service • Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen, dass die Organisation der Hilfeleistung durch uns erfolgt (Obliegenheit). Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr für Sie da. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. • Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. • Versicherungsfall ein Versicherungsfall liegt vor, wenn • die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gegeben sind und • der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird. • Versichertes Fahrrad Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt wird noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden. • Versicherte Leistungen Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellstmöglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist. • Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnort • ROLAND 24-Stunden-Service Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24- Stunden-Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. • Pannenhilfe Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht. Organisieren Sie sich diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50 Euro. • Leistungen ab einer Entfernung von 10 Kilometern vom Wohnort • Abschleppen Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrads einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in 53 [Seite 54] A unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. • Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten. • Begriffe Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenorts, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind • entladene oder entwendete Akkus oder • fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder • ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrads, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfefahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrads jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. 3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit • Ärztliche Zweitmeinung Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen nach einer medizinischen Diagnose und ärztlichen Behandlungsempfehlung eine zweite ärztliche Einschätzung, begutachten wir die Erstmeinung auf Grundlage des Arztberichts, erläutern Ihnen diese und holen bei Bedarf eine ärztliche Zweitmeinung ein. Die hierfür anfallenden Kosten übernehmen wir. • Reha-Manager Sind Sie oder die mitversicherten Personen nach einer Heilbehandlung infolge von Unfall oder Erkrankung auf Rehabilitations-Maßnahmen angewiesen, informieren wir Sie über entsprechende Möglichkeiten und vermitteln Ihnen geeignete Einrichtungen. Die Kosten für die Rehabilitations-Maßnahmen werden nicht übernommen. 54 [Seite 55] A • Pflege-Unterstützer Der Pflege-Unterstützer leistet folgende Beratungen sowie die Benennung und Vermittlung von Pflegedienstleistungen (Kosten für die Dienstleister selbst werden übernommen, wenn dies ausdrücklichbeschrieben ist.): • Beratungs-Service Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen Informationen zu Fragen rund um das Thema Pflege, beraten wir Sie gerne zu den folgenden Leistungen: • Allgemeine Beratung zu Leistungen der Pflegeversicherung gem. SGB XI • Beratung und Begleitung von Pflegeeinstufungen • Beratung zur Finanzierung von Pflegeleistungen und Heimplätzen • Beratung innerhalb des Entlassungsmanagements (kurzfristige Sicherung von Versorgungssituationen nach dem Krankenhausaufenthalt) • Beratung zu Pflegeleistungen, haushaltsunterstützenden Dienstleistungen und Beratung zu Kuren • Beratung zu Freizeit-, Bildungs- und Reiseangeboten für Pflegebedürftige und deren Angehörige • Beratung und Begleitung im Rahmen des Antragverfahrens einer Schwerbehinderung, inkl. Widerspruchsverfahren. Wohn- und Wohnraumberatung • Beratung und Begleitung der Sozialhilfeantragstellung, inkl. Widerspruchsverfahren • Fachberatung zu speziellen Krankheitsbildern (Depressionen, Parkinson, Demenz) • Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen • Vermittlungs-Service Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen entsprechende Pflege, vermitteln wir Ihnen: • Vermittlung von ambulanten häuslichen Pflegediensten • Vermittlung von teilstationären Pflegeeinrichtungen • Vermittlung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen • Vermittlung von Tag- und Nachtwache • Vermittlung von Betreuung für Angehörige Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen eine Betreuung für Angehörige, vermitteln wir Ihnen: • Vermittlung von Selbsthilfegruppen • Vermittlung von Beratungseinrichtungen • Benennung von Dienstleistern Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen Pflegedienstleistungen, benennen wir Ihnen 55 [Seite 56] A entsprechende Dienstleister. • Benennung von Ersatzpflegekräften • Benennung von Ärzten und Fachärzten • Benennung eines 24-Stunden Notrufs • Benennung von Dienstleistern für die Begleitung bei Besuchen von Ärzten, Therapien, Krankengymnastik und Behörden • Benennung von Fahrdiensten für die genannten Besuche • Benennung von Menüservice-Anbietern • Benennung von Dienstleistern für Einkäufe und Besorgungen • Benennung von Haushaltshilfen und Reinigungsdienstleistern Vermittlung und Organisation mit Kostenübernahme Wir vermitteln und organisieren für Sie folgende Dienstleistungen und übernehmen Kosten in der angegebenen Höhe. • Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung Wir vermitteln und organisieren einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, sofern eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege im Sinne der sozialen Pflegepflicht-Versicherung bzw. eine häusliche Pflege hierdurch vermieden oder zeitlich reduziert werden kann, nicht möglich ist oder wegen Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht kommt. Wir garantieren Ihre Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung innerhalb von 24 Stunden. Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis Ihres bisherigen Wohnsitzes zur Verfügung gestellt. Sofern ein bereits vorhandener oder durch uns zur Verfügung gestellter Pflegeheimplatz nicht den gewünschten Anforderungen entspricht, unterstützen wir Sie, indem wir einen geeigneten Pflegeheimplatz suchen bzw. organisieren. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie diese Service-Leistungen unverzüglich geltend machen, indem Sie sich so schnell wie möglich bei uns melden. Zusätzlich müssen Sie uns ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit vorlegen. Der Anspruch auf die Leistungen besteht während der Dauer der Anspruchsprüfung der Pflege- bedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch 11(SGB XI) sowie bei Krankheit, Unfall oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Leistungen werden im Fall der Pflegebedürftigkeit bis zur endgültigen Pflegeeinstufung erbracht, in den anderen Fällen so lange, bis Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit wiedererlangt haben. Maximal erbringen wir die Leistungen für eine Dauer von drei Monaten und bis zur Erreichung der jährlichen Höchstsummen. Die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung ist auf insgesamt 2.500 Euro für alle Unterbringungsfälle begrenzt, die uns innerhalb eines Versicherungsjahres gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. Können Sie oder die mitversicherten Personen wegen eines eigenen akuten Krankenhausaufenthalts die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht fortsetzen, vermitteln wir Ihnen einen geeigneten Pflegedienst und übernehmen hierfür die Kosten für bis 56 [Seite 57] A zu fünf Tage. • Pflegeschulung für Angehörige Werden Sie oder ein mitversicherter Angehöriger pflegebedürftig, organisieren wir eine Pflegeschulung für die pflegenden Angehörigen. Wir übernehmen einmalig die Kosten bis zu 250 EUR. 3.21.13 Service-Leistungen für Vermieter • Bonitäts-Check Sie können vor einer anstehenden Vermietung mit dem Bonitäts-Check die Zahlungsfähigkeit Ihrer möglichen Mieter besser einschätzen. Rufen Sie einfach unsere ServiceLine unter der Telefonnummer 0221 8277-500 an. Ihnen stehen kompetente Ansprechpartner montags bis freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Wir schicken Ihnen die notwendigen Unterlagen zu, die Sie mit dem Mietinteressent ausfüllen. Anhand dieser Unterlagen veranlassen wir eine Bonitäts-Auskunft und Sie erfahren innerhalb von zwei Werktagen, welche Informationen über Ihren Mietinteressenten gespeichert sind. • Bonitäts-Prüfung von Handwerker Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte je Kalenderjahr über die Bonität Ihrer möglichen Handwerker einholen, die die versicherte vermietete Wohn- bzw. Gewerbeeinheit renovieren oder sanieren sollen. • Vermittlung von Handwerks-Notdiensten Wenn Sie dringend und kurzfristig einen Handwerker für die versicherte und vermietete Wohnung bzw. Gewerbeeinheit benötigen, vermitteln wir Ihnen auf Wunsch einen Handwerks -Notdienst. 3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen Wir übernehmen die Kosten für die Erstellung einer Patietenverfügung und Vorsorgevollmacht durch einen von uns vermittelten Dienstleister. 3.21.15 Beratung zum Umweltschutz „Umwelt-Assist“ Wir tragen • bei Vorliegen eines eintrittspflichten Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs des Vestoßes gegen Umweltgesetze die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz bis zu 5.000 Euro und • unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig die Kosten für eine Beratung zum Umweltschutz bis zu 2.500 Euro durch einen von uns ausgewählten Spezialisten. Voraussetzungen: Der Vertrag besteht seit mindestens drei Jahren und innerhalb der letzten drei Jahre ist kein Versicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit wurden auch keine freiwilligen Leistungen erbracht. 3.21.16 Beratung zur Cyber-Sicherheit „Cyber-Assist“ Wir tragen • bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen Vorschriften zur Cyber-Sicherheit die Kosten für eine Beratung zur Cyber-Sicherheit bis zu 5.000 Euro und • unabhängig von einem Versicherungsfall einmalig die Kosten für eine Beratung zur Cyber-Sicherheit bis zu 2.500 Euro durch einen von uns ausgewählten Spezialisten. 57 [Seite 58] A Voraussetzungen: Der Vertrag besteht seit mindestens drei Jahren und innerhalb der letzten drei Jahre ist kein Versicherungsfall eingetreten und in dieser Zeit wurden auch keine freiwilligen Leistungen erbracht. 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? 4.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa, • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, • auf den Kanarischen Inseln, • auf Madeira, • auf den Azoren. Ausnahme: Haben Sie • Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5), • Sozial-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.6), • Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.7), • Opfer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.12) oder • Wettbewerbs-Rechtsschutz (als Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g bzw. des Bausteins Exklusiv-Rechtsschutz EXK) versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten und Behörden. Eine Einschränkung auf Deutschland ergibt sich auch aus den Leistungsarten • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) in den Zielgruppen- Bausteinen • Architekten und Ingenieure (AI.), • Niedergelassene Ärzte (nÄ.), • Steuerberater (St) • Agrar-Rechtsschutz (AGR) sowie in den Bausteinen • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS), • Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (GVRS) • Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (GVRS+) • im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (als Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g), • Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11), • Daten-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.13), • Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14), • Forderungsmanagement (siehe Ziffer A 3.15), • Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1), • Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2), • aus allen Leistungsarten, die ausschließlich in der Beratungsleistung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bestehen (siehe Ziffern A 3.16 und A 3.18). 58 [Seite 59] A 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro je Versicherungsfall. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1) • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 5.1 Leistungsumfang im Inland Es ist ein Versicherungsfall (siehe Ziffer A 9) eingetreten? Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 5.1.1 Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen schnell, unkompliziert und nachhaltig außergerichtlich zu regeln: • Wir übernehmen die Kosten im hier aufgeführten Rahmen für: • Telefonische Rechtsberatung– 24 Stunden telefonische Rechtsberatung (siehe Ziffern A 3.19.1.1 bzw. A 3.19.2.1). Wir übernehmen die Kosten für die von uns vermittelte Beratung. • Vertrags-Download (siehe Ziffern A 3.19.1.5 bzw. A 3.19.2.5). • Online-Rechtsberatung– nutzen Sie unsere Online-Services in dem von Ihnen versicherten Lebensbereich (siehe Ziffern A 3.19.1.3 bzw. A 3.19.2.3). Wir übernehmen die Kosten für die über unser Service-Portal genutzte Online-Beratung. • In allen versicherten Leistungsarten haben Sie in geeigneten Fällen folgende Möglichkeiten: • Außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer A 3.20.1). Wir übernehmen die Kosten für alle Beteiligten, • Spezialisierte Interessenvertretung (siehe Ziffer 3.20.2) • Schieds- oder Schlichtungsverfahren, gerichtsnahe Mediation, • Außergerichtliche Mediation: • Sie wählen unseren Mediator? Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten. Sind an dem Verfahren auch 59 [Seite 60] A nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig für Sie und die mitversicherten Personen. Diese Kosten übernehmen wir auch, wenn der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten ist, beide Konfliktparteien in Deutschland wohnen und das Verfahren nach deutschem Recht stattfindet. Dies gilt auch in folgenden Fällen für einen von uns vermittelten Dienstleister: • Abweichend von Ziffer A.3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediationsverfahren gemäß Ziffer A.5.1.1 bei Streitigkeiten mit Vertragspartnern (z. B. Kunden, Lieferanten oder Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). • Abweichend von den in Ziffer • A 6.2.2 (zum Beispiel Konflikt aus dem Hausbau mit Handwerker), • A 6.2.15 (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten), • A 6.2.17 (Konflikt unter mitversicherten Personen) beschriebenen Ausschlüssen übernehmen wir auch in diesen Fällen die Kosten des von uns vorgeschlagenen Dienstleisters. Für die Tätigkeit der vermittelten Dienstleister und Rechtsanwälte sind wir nicht verantwortlich. Dies bedeutet, dass diese Ihnen gegenüber selbst und unmittelbar haften. • Sie wählen selbst einen Mediator? Haben Sie sich mit der anderen Partei bereits auf einen Mediator geeinigt? Dann übernehmen wir die auf Sie entfallenden Kosten. Diese tragen wir bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden. Was ist ein Mediationsverfahren? Die Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven, nachhaltigen Beilegung eines Konfliktes. Ein unabhängiger Mediator unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung für Ihren Konflikt zu finden, die Ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen. 5.1.2 Vergütung eines Rechtsanwalts – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt Wir übernehmen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten. Diese tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannten Verkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht. 60 [Seite 61] A Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn Sie als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen müssen. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. Können Sie den Rechtsanwalt wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperlicher Gebrechen nicht selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwwalts für den Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, tragen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer: Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, gibt Ihnen eine Auskunft oder erarbeitet für Sie ein Gutachten. 5.1.3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch • im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (zum Beispiel: Steuerberater), • in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) für Notare. 5.1.4 Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO- Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (zum Beispiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: • in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie besteht. 5.2 Leistungsumfang im Ausland 5.2.1 Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht tätig wird. Dies kann entweder • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder • ein Rechtsanwalt in Deutschland sein. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort des Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. 61 [Seite 62] A Wir tragen die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt, sofern es um versicherte Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen geht. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannteVerkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro: • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • gibt Ihnen eine Auskunft oder • erarbeitet für Sie ein Gutachten. Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des Verkehrsanwalts. Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie besteht. 5.2.2 a) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze. b) Wir tragen zusätzlich die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. Hinweis: Diese Kosten übernehmen wir nur, wenn auch ein Verkehrs-Rechtsschutz für Sie besteht. 5.2.3 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmetschers anfallen. 5.2.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 62 [Seite 63] A 5.2.5 Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie den Betrag vorgestreckt haben. 5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes: 5.3.1 Wir tragen • die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, • die Kosten des Gerichtsvollziehers, • die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg. 5.3.2 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Ziffer A 5.1.1 und beschränkt sich auf das Inland. 5.3.3 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. 5.3.4 Wir sorgen für die Bestellung eines Dolmetschers für Gebärdensprache, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernehmen dessen Kosten. 5.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder • diese Kosten bereits gezahlt haben. 5.3.6 Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe. 5.3.7 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren. 5.3.8 Wir übernehmen die Kosten von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 6. Was ist nicht versichert? Nachfolgend listen wir allgemein geltende Ausschlüsse auf. Abweichungen für Ihren Vertrag entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen zum jeweiligen Baustein. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. Die Wartezeit startet mit dem Beginn des Versicherungsvertrages und läuft jeweils tagesgenau um 24:00 Uhr des letzten Tages der Wartezeit ab. 63 [Seite 64] A In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten • Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem Agrar-Betrieb • Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7) • Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14) • Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16.1) • Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A 3.16.2) • Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (siehe Ziffer GVRS+ 3.4) • Rechtsschutz für Insolvenzanfechtung (siehe Ziffer +g 3.4) In den folgenden Produkten bzw. Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten • Vetrags-Rechtsschutz Gewerbe (siehe Ziffer GVRS 3.4) • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4) • Rechtsschutz für Bauherren (siehe Ziffer +p 3.3, +g 3.3, AGR 3.3 und +AGR 3.3) In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr: • Rechtsschutz im Eherecht (siehe Ziffer P 3.11.2, +p 3.11.2, PBV-Ba 3.11.2, AGR 3.11.2 und +AGR 3.11.2) Die Wartezeit im Eherecht gilt nicht für die anwaltliche Erstberatung. In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Jahren: • Verwaltungs-Rechtsschutz für Studienplatzklagen (siehe Ziffer P 3.7) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen im Basis-Paket für Privatkunden (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz) nach Baustein PBV-Ba, Immobilien-Rechtsschutz Basis nach Baustein Ip-Ba, Rechtsschutz für angestellte Ärzte in der Basisvariante nach Baustein aÄ-Ba sowie Rechtsschutz 55+ in der Basisvariante nach Baustein 55+Ba. 6.1.2 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes, diesem ging jedoch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn • einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben. 64 [Seite 65] A • einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben. • ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrages zusammenhängt. 6.1.3 Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. Ausnahme: Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung. 6.1.4 Sie üben ein Recht (zum Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es ausüben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung auf die Mangelhaftigkeit • der Aufklärung, • Belehrung oder • Beratung über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen worden ist. 6.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz 6.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit • Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben, • Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung und nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis stehen. • Gesundheitsschäden sowie Schäden an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen aufgrund von Fracking oder von durch dieses Verfahren verursachten Emissionen, • Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. 6.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, • dem Kauf oder Verkauf eines von Ihnen nicht ausschließlich selbst zu nutzenden bzw. genutzten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten, • der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es oder ihn erwerben oder in Besitz nehmen. 65 [Seite 66] A Auch für die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines der unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz. 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren, die nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen. 6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht. 6.2.5 Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. 6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. 6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 6.2.8 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Hierzu zählen auch Direktinvestments. Der Ausschluss umfasst auch Streitigkeiten, in denen Ihr eingesetztes Kapital entgegen der vertraglichen Absprache nicht oder nur teilweise angelegt wurde. Ausgenommen hiervon sind: • Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch, • Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen oder Sparverträge betroffen sind, • Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, • Werkverträge mit Handwerkern und der Dienstleistungsvertrag mit der Hausverwaltung bezüglich vermieteter Wohneinheiten, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 10 Wohneinheiten vermieten. 6.2.9 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit • der Vergabe von verzinslichen Darlehen, • Spiel- oder Wettverträgen, • Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und • Gewinnzusagen. 6.2.10 Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. Sie wollen gegen den Versicherungsvermittler wegen der Vermittlung dieses Vertrags und der Beratung darüber vorgehen. 6.2.11 Streitigkeiten wegen • Der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, • einmalige Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. 6.2.12 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online-Plattformen, deren Verfasser Sie sind oder sein sollen. 6.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr • vor Verfassungsgerichten oder • vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof) 66 [Seite 67] A 6.2.14 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 6.2.15 Streitigkeiten • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie • in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 6.2.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt, das mit einer Einstellung mit der Kostenfolge gemäß § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) endet. In diesen Fällen müssen Sie die bis dahin von uns geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Auch das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 6.2.17 Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. • von mitversicherten Personen untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von diesen gebildeten Büro-, Berufsausübungsgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren Beendigung. 6.2.18 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner, gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. 6.2.21 Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 sowie A 3.17 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht. Wird dies erst später bekannt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Sie sind verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 6.2.22 Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählen auch Streitigkeiten, die mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. 6.2.23 Sie wollen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an: • Grundstücken, • Gebäuden, • Gebäudeteilen. 6.2.24 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-/Migrationsrechts. 6.2.25 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Rechts zur Sicherung des Lebensunterhalts. 67 [Seite 68] A 6.2.26 Streitigkeiten in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen. 6.2.27 Jegliche Interessenwahrnehmung in unmittlbarem oder mittelbaren Zusammenhangmit der Gewährung oder der Versagung einer Subvention • im gewerblichen Bereich sowie freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit • betreffend Vereine, unabhängig ob in der Satzung ein ideeller, gemeinnütziger oder geschäftlicher Zweck verfolgt wird • betreffend jegliche Nichtregierungsorganisation. 6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird. 6.2.29 Folgende Ausschlüsse gelten ausschließlich für die Rechts-Services gemäß Ziffer A 3.19. 6.2.29.1 Für die Leistung nach Ziffer A 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck besteht kein Rechtsschutz für • die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen, • die Bewertung steuerrechtlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbrauchervertrags, • die Bewertung von Verträgen über die Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierungen (Bank- und Kapitalanlagerecht), • die Bewertung von Verträgen mit Bauträgern und Fertighausanbietern • den Bereich des Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit Eheverträge, Unterhaltsvereinbarungen, Adoptionsverträge, Güterstandsbeendigungsverträge oder Erbverträge Gegenstand der Prüfung sind, • die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen. 6.2.29.2 Für die Leistungen nach Ziffer A 3.19.2.1 – Telefonische Rechtsberatung, A 3.19.2.2 Online Rechtsberatung sowie 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck besteht kein Rechtsschutz für • die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen, • die Bewertung steuerrechtlicher Sachverhalte, • die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, • die Beratung zu Kapitalanlage- und Gesellschaftsverträgen, Verträgen des Vergabe-, des Lebensmittel- und Arzneimittelrechts sowie zu Betriebsübergaben und Betriebsnachfolgen, • die Beratung im Zusammenhang mit Asyl- und Ausländer-/Migrationsrecht • Patent-, Urheber-, Lizenz-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie Kartellrecht, • Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung und der teilweisen oder vollständigen Versagung einer Subvention. Außerdem können Sie die Rechts-Services nach Ziffer A 3.19 nicht verwenden, um aus dem Versicherungsvertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.10). 6.2.30 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht). 68 [Seite 69] A 6.2.31 Inhaltliche Ausschlüsse zum Forderungsmanagement Fur die Leistung Forderungsmanagement gelten ausschließlich die folgenden Ausschlüsse: • für Forderungen, von denen Ihnen zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags bekannt war, dass sie nicht durchsetzbar sind (zum Beispiel, weil Sie wussten, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde), sowie • für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens gerichtlich an- oder rechtshängig oder tituliert sind, oder • wenn eine durch das Inkasso-Unternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt oder • wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist oder • wenn der Schuldner während des Verfahrens Einwendungen gegen die Forderung erhebt. 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? 7.1 Wir erstatten keine Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 7.2 Wir erstatten keine Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. (zum Beispiel: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht) 7.3 Wir erstatten keine Kosten, wenn Sie sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche einigen. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. Ausnahme: Die unstreitigen Ansprüche stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausgangsstreit. 7.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein und Ziffer A 8) je Versicherungsfall ab. 7.5 Wir erstatten keine KostenfürZwangsvollstreckungsmaßnahmen, • die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, • die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 7.6 Wir erstatten keine Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde. 8. Welche Selbstbeteiligungsvarianten gibt es? Wie und wann werdenSelbstbeteiligungen angerechnet? 8.1 Welche Selbstbeteiligungsvarianten gibt es? 8.1.1 Flexible Selbstbeteiligung (Flex-SB) Sofern eine Flex SB vereinbart wurde, halbiert sich die vereinbarte Selbstbeteiligung bzw. wird um 150 Euro im Fall der Flex-SB Variante 150/0 reduziert, wenn Sie uns vor Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kontaktieren. In vielen Fällen einer Konfliktlösung fällt sogar keine Selbstbeteiligung an (siehe Ziffer A 8.2). 69 [Seite 70] A 8.1.2 Fixe Selbstbeteiligungen Es gibt verschiedene fixe Selbstbeteiligungen. Die vereinbarte Höhe wird von unserer Kostenerstattung je Versicherungsfall abgezogen. 8.2 Wie und wann werden Selbstbeteiligungen angerechnet? Sie können die Selbstbeteiligung bei Vereinbarung der Flex-SB-Variante halbieren bzw. bei der Flex SB 150/0 um 150 Euro reduzieren, wenn Sie uns vor Beauftragung eines Rechtsanwalts kontaktieren. Die fixe Selbstbeteiligung wird in voller Höhe abgezogen. In folgenden Fällen fällt keine Selbstbeteiligung an: • Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. • Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine der folgenden Leistungsarten beschränkt: • Forderungsmanagement(siehe Ziffer A 3.15), • Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18), • Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1), • Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2), • Spezialisierte Interessenvertretung, wenn die Angelegenheit außergerichtlich erledigt wird (siehe Ziffer A 3.20.2) • Service-Leistungen (im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ sowie 55+Ba) oder • Reputations-Service bzw. Online-Reputationsschutz (in den Zielgruppen-Bausteinen Niedergelassene Ärzte und Heilberufe, Architekten und Ingenieure sowie Steuerberatern und im Plus-Baustein Gewerbe) (siehe Ziffer A 3.17.2.5), • Mediation (siehe Ziffer A 5.1.1). Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die vor Beginn der Vertragslaufzeit oder während der Wartezeit eingetreten sind unter folgenden Voraussetzungen: • Der Versicherungsfall betrifft ein Risiko, das bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist. • Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen. Die Ausschlüsse nach Ziffern A 6.1.2 bis A 6.1.5 gelten unter vorgenannten Fällen nicht. 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? 9.2.1 Beratungs-Rechtsschutz/Service-Leistungen 70 [Seite 71] A In den folgenden Leistungsarten gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen: • Beratungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.16) • Support-Services bei Cybermobbing (siehe Ziffer A 3.17.1.6) • Online-Schutz-Radar (siehe Ziffer A 3.17.1.7) • Webseiten Prüfung privat und gewerblich (siehe Ziffer A 3.17.1.8 und 3.17.2.6) • Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18) • Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1) • Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A.3.19.2) • Support-Services (siehe Ziffer A 3.21). 9.2.2 Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 9.2.3 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. 9.2.4 Im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll. Bei der Erstattung einer Strafanzeige (siehe Ziffer A 3.17.1.4) gilt der Versicherungsfall ebenfalls zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die zur Anzeige bringende Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll. 9.2.5 Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, zu dem der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. 9.2.6 • Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor • bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder • wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll. • Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags zurückliegen und kein Dauerverstoß vorliegt. 10. Wann können wir den Versiche-rungsschutz wegen mangelnder Erfolgs-aussichten oder wegen Mutwilligkeit ablehnen? (Stichentscheidver-fahren) 10.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 10.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Ziffer A 3.1 bis A 3.7 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 71 [Seite 72] A 10.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht behilflich sein, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar mit Begründung. 10.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Ziffer A 10.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie einen für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder • steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg. Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 10.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz. 11. Wie müssen Sie sich im Versiche-rungsfall verhalten? (Erfüllung von Obliegenheiten) Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 11.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 11.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir unterstützen Sie schnellstmöglich und finden gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung für Ihren individuellen Konflikt. 11.1.2 Sie müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, • alle Beweismittel angeben und • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 11.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. 11.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? 72 [Seite 73] A Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 11.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, • wenn Sie das wünschen oder • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung einesRechtsanwalts notwendig erscheint. Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, d.h. wir sind für die Tätigkeit desRechtsanwalts nicht verantwortlich. 11.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt • vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, • die Beweismittel angeben, • die möglichen Auskünfte erteilen, • die notwendigen Unterlagen beschaffen und • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 11.5 Wenn Sie eine der in Ziffern A 11.1 und A 11.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. 11.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. Unser Einverständnis bedarf der Textform. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben. 73 [Seite 74] A Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 11.7 Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir Sie dazu auffordern. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb die Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann entfällt unsere Kostenverpflichtung insoweit rückwirkend und wir sind berechtigt, die bereits getragenen Kosten zurückzuverlangen. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Bereits von uns übernommene Kosten müssen Sie uns zurückerstatten. 11.8 Hat Ihnen eine andere Person Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 12. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungs-vertrag? 12.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 12.2 Wann wird die Verjährung gehemmt? Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung gehemmt. Der Zeitraum zwischen Eingang der Schadensmeldung bei uns und dem Zugang der Entscheidung in Textform bei Ihnen wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. 74 [Seite 75] A Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2026 13. Welche Anzeigepflichten müssen Sie bei Antragstellung erfüllen? 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Antrag) alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch zur Anzeige verpflichtet, wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem für uns tätigen Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 13.2 Rücktritt vom Vertrag • Voraussetzungen für den Rücktritt Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. • Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 13.3 Kündigung Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 75 [Seite 76] A 13.4 Rückwirkende Vertragsanpassung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. 13.5 Ausübung der Rechte Wir müssen die uns nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Uns stehen die Rechte nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können uns auf die genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 13.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 14. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung? 14.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe Ziffer A 15.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. 14.2 Dauer und Ende des Vertrags 14.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und fünf Jahren abgeschlossen werden. Die Beiträge beziehen sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei Ein- bis Vierjahresverträgen wird ein Beitragszuschlag berechnet. 76 [Seite 77] A 14.2.2 Stillschweigende Verlängerung Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit in Textform zugehen. 14.2.3 Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in Textform zugehen. 14.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände nach Vertragsschluss geändert haben, sodass das versicherte Risiko nicht mehr besteht? Dann gilt Folgendes: 14.2.4.1 Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. 14.2.4.2 Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Die Person, die den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des verstorbenen Versicherungsnehmers. Erkann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag zum Todestag beendet wird. 14.2.5 Kündigung nach Versicherungsfall 14.2.5.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz endgültig ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats in Textform zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 14.2.5.2 Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. 14.2.6 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter Ziffer A 6.1.2, 6.1.4. und 6.1.5): • Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. 77 [Seite 78] A • Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. • Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (zum Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass • Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und, • Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und • der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. 15. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 15.1 Beitragszahlung Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Nebengebühren werden nicht erhoben. Alle Beiträge mit Zuschlägen, Nachlässen und unterjährigen Zahlungen werden auf zwei Nachkommastellen berechnet. Bei der Berechnung von Baustein-Kombinationen, Nachlässen, Zuschlägen und unterjährigen Zahlungen kann es durch Rundungsdifferenzen systembedingt zu geringfügigen Abweichungen gegenüber dem im Antrag genannten Beitrag kommen. Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Für unterjährige Zahlungsweise fallen Risikozuschläge an. Diese ergeben sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand. 15.2 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 15.3 Versicherungssteuer Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 15.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster Beitrag) 15.4.1 Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. 15.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings 78 [Seite 79] A aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. 15.4.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 15.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (Folgebeitrag) 15.5.1 Die Folgebeiträge werden am Ersten des Monats fällig, für den die Fälligkeit vereinbart ist. 15.5.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe Ziffer 15.5.3). Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 15.5.3 Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 15.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 15.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung? • Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie für Versicherungsfälle, die ab dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.5.3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. • Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag in Textform kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.5.3 auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. 79 [Seite 80] A 15.6 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ankündigung des SEPA-Lastschrifteinzugs Wir kündigen Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten SEPA-Lastschriftzahlung den SEPA-Lastschrifteinzug an (zum Beispiel durch Rechnungsstellung). Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen erhalten Sie eine einmalige Unterrichtung vor dem ersten Lastschrifteinzug mit Angabe der Fälligkeitstermine. 15.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn • der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und • Sie der Einziehung nicht widersprechen. Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. 15.6.2 Beendigung des SEPA-Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. 15.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 16. Wie erfolgt eine Beitragsanpassung? 16.1 Bei bestehenden Versicherungsverträgen sind wir mindestens einmal im Kalenderjahr berechtigt und verpflichtet, die Beiträge dahingehend zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung vorgenommen werden muss. Zweck der Überprüfung ist es, Folgendes sicher zu stellen: • die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, • die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und • das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht von Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen). Bei der Überprüfung wenden wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst. 16.2 Wir sind nur berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Überprüfung erwarteten Entwicklung der Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) zu berücksichtigen. Hierbei greifen wir auch auf die Zahlen zurück, die ein unabhängiger Treuhänder im Auftrag des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) auf der Grundlage einer möglichst großen Zahl von Rechtsschutz- Versicherern festgestellt hat. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleibt unverändert. 80 [Seite 81] A 16.3 Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz abzusenken. 16.4 Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale, die gleichen Angaben zu Tarifmerkmalen und den gleichen Versicherungsumfang, können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. 16.5 Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 16.6 Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Sie können das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, indem die Erhöhung wirksam werden soll (siehe Ziffer 16.5). Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 17.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag in Textform kündigen: • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder • wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 17.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung 17.3.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch hin nachzuweisen. Bei unrichtigen oder fehlenden Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in Höhe Ihres letzten Jahresbeitrags verlangen. Das bedeutet, dass Sie im laufenden Jahr den doppelten Jahresbeitrag bezahlen müssen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit oder dem Unterlassen der Angaben kein Verschulden trifft. 81 [Seite 82] A 17.3.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Hauptfälligkeit Ihres Vertrags berichtigt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 17.3.3 Wenn Sie uns die richtigen Angaben innerhalb eines Monats nach Erhebung der Vertragsstrafe nachmelden, wird diese hinfällig. 17.4 Änderung wesentlicher Umstände Ihrer Tarifierungsmerkmale Unserem Tarif liegen vier wesentliche Merkmale zugrunde, nach denen sich Ihr Beitrag richtet. 17.4.1 Tarifzone Grundlage Ihres Beitrages ist neben anderen Merkmalen auch Ihr Wohnort. Bei Änderung Ihres Wohnorts kann sich also auch Ihr Beitrag ändern. Ziehen Sie in ein Postleitzahlengebiet, das gemäß Tarif eine Änderung Ihres Beitrages vorsieht, sinkt oder steigt dieser ab der nächsten Hauptfälligkeit. Teilen Sie uns einen Umzug bitte umgehend mit. 17.4.2 Berufsgruppe Darüber hinaus ist ihre Berufszugehörigkeit Grundlage für Ihren Beitrag. Die Ihrem Vertrag zugrundeliegende Berufsgruppe entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein. 17.4.3 Altersabhängiger Nachlass (Junge-Leute-Tarif) Sofern Sie bei Abschluss des Vertrages eine tariflich festgesetzte Altersgrenze nicht überschritten haben, greift für Sie der Junge-Leute-Tarif. Genaue Angaben zu einem möglichen altersbedingten tariflichen Nachlass und der Beitragsänderung finden Sie auf der Rückseite Ihres Antrags oder im Glossar dieser ARB. 17.4.4 Familienstand Sie haben die Möglichkeit bei Abschluss des Vertrages einen Single-Tarif (Alleinstehend, auch mit Kindern) abzuschließen. Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, müssen Sie uns eine Änderung Ihrer Lebenssituation (Heirat, sonstige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz) unverzüglich melden. Ab diesem Zeitpunkt wird Ihr Vertrag auf den Familientarif umgestellt. Wir erheben den entsprechenden Mehrbeitrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung Ihrer Lebenssituation. In diesem Fall greifen die Regelungen der Gefahrerhöhung (siehe Ziffer A 17.1). Wenn Sie den Familientarif abgeschlossen haben, können Sie uns eine Änderung Ihrer Lebenssituation (Trennung, Scheidung) mitteilen. Der Vertrag kann dann auf den Single-Tarif umgestellt werden. 17.4.5 Kündigungsmöglichkeit zu Tarifzone und Berufsgruppe Steigt aufgrund einer Änderung der Berufsgruppe und/oder Tarifzone der Gesamtbeitrag Ihres Rechtsschutz-Vertrags gegenüber dem Vorjahresbeitrag, können Sie den Vertrag innerhalb von einem Monat, nachdem Sie über die Beitragserhöhung informiert wurden, außerordentlich in Textform kündigen. Die Kündigung wird sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie erstmalig den erhöhten Beitrag zahlen müssen. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. 82 [Seite 83] A 18. Zahlungspause – Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit an? 18.1 Wir bieten Ihnen als Privatkunden die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen. Die Voraussetzungen hierfür sind: • Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. berufs- oder erwerbsunfähig (§ 43 Sozialgesetzbuch VI). • Sie haben die Zahlungspause während der Laufzeit Ihres Vertrags bisher noch nicht in Anspruch genommen. • Sie sind Privatkunde und haben die Einzel-Bausteine P, B, Vp, V2p, V3p oder Ip (also Privat-, Berufs-, Verkehrs- oder Immobilien-Rechtsschutz als Eigentümer oder Mieter) oder den Agrar-Rechtsschutz (AGR) ohne Kombination mit Produkten für Gewerbekunden abgeschlossen. • Die Zahlungspause muss zwischen uns vereinbart sein. Sie gilt höchstens für ein Jahr. Dies gilt auch dann, wenn während der Zahlungspause mehrere dieser Voraussetzungen gegeben sind (zum Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach Ihrem Tod gilt die Zahlungspause für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt. 18.2 Eine Zahlungspause nach Ziffer 18.1. tritt nicht ein, 18.2.1 wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen – davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht –, oder 18.2.2 wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder 18.2.3 wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Kündigung oder ein(e) sonstige(s) auf (einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichtete(s) Maßnahme/Angebot bekannt ist oder 18.2.4 wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt oder 18.2.5 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch • militärische Konflikte, • innere Unruhen, • Streiks oder • Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung) oder 18.2.6 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder in ursächlichem Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht oder 18.2.7 wenn Sie bis zum Eintritt der Voraussetzungen nach Ziffer 18.1 nicht alle fälligen Versicherungsbeiträge gezahlt haben. 18.3 Den Anspruch auf Zahlungspause müssen Sie unverzüglich geltend machen. Sie müssen • uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und • nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Ziffer 18.1. gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen. 83 [Seite 84] A 18.4 Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraussetzung für eine Zahlungspause erfüllen. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, beenden wir die Zahlungspause. Diese Zahlungspause tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Die Ziffern 18.1. bis 18.3. gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Zahlungspause noch vorliegt. 18.5 Die Zahlungspause kann nicht vereinbart werden, wenn Sie Versicherungsschutz für Gewerberisiken – auch in Kombination mit Produkten für Privatkunden – abgeschlossen haben. 18.6 Sie gilt nicht für den Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter und nicht für Erweiterungen des Versicherungsumfangs, die während der Zahlungspause eventuell vereinbart werden. 19. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 19.1 Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. 19.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: • Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder • wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. 19.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: • Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. • Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. 19.4 Außergerichtliche Schlichtungsstellen Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und versuchen, eine Lösung zu finden. Sie können sich auch schriftlich an uns wenden: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Tobias von Mäßenhausen (Vorsitzender) und Tarja Radler, 84 [Seite 85] A Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzusprechen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Telefax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Tel: 0800 2100500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe Ziffer A 6.2.10). 20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? Vorsorge-Versicherung Ist für Sie ein neues Rechtsschutz-Risiko entstanden? Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie oder eine mitversicherte Person ein neues Fahrzeug oder eine Immobilie gekauft haben. Es kann sich auch um die Aufnahme einer versicherbaren gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit handeln. Auch die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer weiteren Person können entstehen (zum Beispiel, Sie heiraten) oder entfallen (zum Beispiel, Ihr mitversichertes volljähriges Kind nimmt eine Berufstätigkeit auf). Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Ihr Vertrag wird entsprechend angepasst oder wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit für gleichartige Bausteine, das heißt für solche, die bereits in Ihrem Vertrag enthalten sind. Lediglich für neu hinzukommende Bausteine können Wartezeiten entstehen, wenn sie für Risiken 85 [Seite 86] A abgeschlossen werden, die bereits vorher bestanden oder die vom bisherigen Versicherungsschutz stark abweichen, also nicht gleichartig sind. Ausnahmen: • Besteht das neue Risiko in einer erstmaligen oder weiteren Firmengründung, entfällt die Wartezeit nicht nur, wenn Sie in Ihrem bisherigen Rechtsschutz-Vertrag bei uns den Baustein F (das ist der gleichartige Baustein) abgeschlossen haben. Es fällt auch dann keine Wartezeit an, wenn Ihrem Vertrag der Einzel-Baustein P, B oder AGR zugrunde liegt (das heißt, dass P, B und AGR bei Firmengründungen ausnahmsweise wie gleichartige Bausteine behandelt werden). • Im Fall einer neu hinzukommenden Gewerbeeinheit besteht keine Vorsorgeversicherung. Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, gilt diese weiter, auch in einem etwaigen neuen oder weiteren Vertrag. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: • Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr, • Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie Versicherungsschutz hierfür wünschen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten. 21. Unter welchen Umständen gelten die neusten ARB für Sie? Leistungs-Update-Garantie Bieten wir unseren Neukunden in einem nachfolgenden Tarif neue Allgemeine Rechtsschutz- Bedingungen (ARB) mit abweichenden Regelungen zu Ihrem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang an, so gelten die neuen ARB mit Datum ihrer Einführung auf dem Markt auch für Ihren Vertrag. Voraussetzung: • Der Tarifbeitrag bleibt gegenüber dem zu diesem Vertrag geltenden Tarif gleich und • der Leistungsumfang bringt nach den neuen ARB im Vergleich zum Leistungsumfang nach den zum Vertrag geltenden ARB ausschließlich Vorteile für Sie mit sich. Werden diese Voraussetzungen mit einem nachfolgenden Tarif und den dazugehörigen ARB nicht für alle im Vertrag versicherten Risiken erfüllt, entfällt die Vereinbarung dauerhaft. 22. Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Differenzdeckung an? 22.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung Sie haben bereits einen Rechtsschutz-Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen? Dann können Sie bei uns die Differenzdeckung abschließen. Dies ist eine Anschlussdeckung, die Ihren Versicherungsschutz aus dem anderen Rechtsschutz-Vertrag ergänzt. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsschutz des anderen Vertrags wenigstens teilweise die bei uns ebenfalls versicherten Lebensbereiche umfasst. 86 [Seite 87] A Der Versicherungsschutz aus dem anderen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag bei ROLAND Rechtsschutz vor. Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Privatkunde mindestens den Baustein P abgeschlossen haben. Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Unternehmen mindestens den Baustein F abgeschlossen haben. Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Land- oder Forstwirt mindestens den Baustein AGR abgeschlossen haben. 22.2 Sie haben in der Differenzdeckung für solche Schadenereignisse Versicherungsschutz, die nach Ihrem anderen Rechtsschutz-Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, und zwar bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes. Die von der anderen Rechtsschutz-Versicherung erbrachten oder nach Ihrem anderen Vertrag zu erbringenden Leistungen ziehen wir von unseren Leistungen ab. 22.3 Dabei ist für uns der Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich, der bestanden hat, als Sie die Differenzdeckung bei uns abgeschlossen haben. Der Umfang der Differenzdeckung kann nicht durch nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderen Versicherung geändert werden. Die Differenzdeckung bezieht sich nicht auf Leistungen, die durch die andere Versicherung nicht erbracht wurden, weil • Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder der andere Versicherer sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine Leistungsfreiheit beruft, • grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens geführt hat, • zwischen Ihnen und dem anderen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat oder • aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde. 22.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Differenzdeckung keine andere Versicherung bestanden hat. 22.5 Besondere Obliegenheiten In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung: • Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderen Versicherung zu beschaffen, aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen. • Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der anderen Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen. • Sobald Sie von dem anderen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Versicherungsfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. 22.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung • Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 22.5 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 87 [Seite 88] A • Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. • Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 22.7 Der vorliegende Vertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags umgestellt. Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, müssen Sie uns unverzüglich darüber informieren. Sie erhalten dann vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags. Der für die Differenzdeckung vereinbarte Beitrag gilt bis zur Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten. 23. Wie erfolgt eine Bonitätsprüfung? 23.1 Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar. 23.2 Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko zum Beispiel bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfängervor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteuerung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. 23.3 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartner n ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach 88 [Seite 89] A Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben. 23.4 Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 23.5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert. 23.5 Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert. 23.6 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (zum Beispiel Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte. 23.7 Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 89 [Seite 90] A 23.8 Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer - unentgeltlichen - schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angabe von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft) Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen. 23.9 Profilbildung/Profiling/Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 22.4. und 22.5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 22.4. u. 22.5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (zum Beispiel Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also zum Beispiel die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen 90 [Seite 91] A (wie zum Beispiel angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. 91 [Seite 92] F Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. 1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben. 1.3 Im Forderungsmanagement Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen: • die Forderung ist fällig und unstreitig, • es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, • die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kostenübernahme gemäß Ziffer F 5. 1.4 Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Firmen-Rechtsschutz enthalten: • Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie • die Grund-Bausteine • Verkehrs-Rechtsschutz • Immobilien-Rechtsschutz, • außerdem die Bausteine für Privatkunden und sonstige Bausteine wie zum Beispiel Vertrags- Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. 2.1 Mitversicherte Personen und Unternehmen sind • Inhaber, • gesetzliche Vertreter juristischer Personen, • die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, 92 [Seite 93] F • Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind. Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind • für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und • in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen 2.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz: • sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert. • In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für • Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens, • Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen. • Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen. • Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. • Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder • durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten. 2.3 Bitte beachten Sie: • Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen entsprechend angewendet. • Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung 93 [Seite 94] F über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. • Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt. 2.4 Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechtsschutz aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz • Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein. 3.2 Arbeits-RechtsschutzSie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. • Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht, wenn es um Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benchateiligungsverboten beruhen. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Hinweis: für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist der Abschluss des Bausteins Vertrags- Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz notwendig. 94 [Seite 95] F • Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz besteht für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). • Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen: • über Investitionsgütergeschäfte. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr. Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch). Es muss die berufsspezifische Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Fläche) betreffen und als Investition dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen. • über Nebengeschäfte. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Hauptgeschäft gehörend). Diese müssen ebenfalls der Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten, den Einkauf von Dienstleistungen betreffen oder der internen Verwaltung des Betriebes dienen. Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert. • für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung) • sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit stehen. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 95 [Seite 96] F 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen aus dem versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.15 Forderungsmanagement 3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich 3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz 3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz 3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 telefonischer Rückruf-Service 3.19.2.3 Online-Rechtsberatung 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check 3.19.2.5Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 3.21 ROLAND Support-Service Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 96 [Seite 97] F 3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz? Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes: Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A 4.1 der Allgemeinen Bedingungen. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: 5.1 Leistungsumfang im Inland Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Gebühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die Kosten eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat. 5.2 Leistungsumfang im Ausland Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskriminierungs- Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Verg ütungsregelung zu erstatten wäre. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes: Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für • die außergerichtliche Mahnung, • die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie • bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland. Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen. 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? 97 [Seite 98] F Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes: 7.5 Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 7.7 Wir übernehmen keine Kosten, wenn • nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder • der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder • im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes: 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass: • ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet, • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat, • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen, • der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und • im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst im nachfolgend beschriebenen Umfang: • Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte gewerbliche, freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem • Steuer-Rechtsschutz, • Sozial-Rechtsschutz und • Straf-Rechtsschutz durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB). 98 [Seite 99] V1g Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Fahrer von der im Versicherungsschein genannten Anzahl an Motorfahrzeugen zu Lande einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern. Veränderungen müssen im Rahmen des Stichtagverfahrens gemeldet werden. Ausnahme: Wenn Sie die Kombination V1g mit dem Einzel-Baustein F abgeschlossen haben, sind alle Motorfahrzeuge zu Lande Ihres Unternehmens mitversichert, und zwar unabhängig davon, wie viele Fahrzeuge vorhanden sind. Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge. Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Unternehmen zugelassen sein oder • auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen gemietet sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als Carsharing-Nutzer gebucht sein. Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind in der Kombination von V1g und dem Grund-Baustein F auch als Fahrer in fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.2 Als Inhaber oder Geschäftsführer sind Sie ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeugen versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als • Fußgänger, • Rollstuhlfahrer, • Radfahrer oder • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers. 1.3 Drohnen-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, 99 [Seite 100] V1g • Leasingnehmer/Mieter, • Pilot/Führer/Lenker von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr. Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugverbotszonen. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Mitversicherte Personen sind • Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge. • Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis 2.1.7. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann besteht Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder 100 [Seite 101] V1g Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Servicetelefonischer Rückruf-Service 3.19.2.5 Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus? Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes: 101 [Seite 102] V1g 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. • Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für den Umfang unserer Leistung. Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen: • Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen. • Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen. 102 [Seite 103] V1g Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen. 20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20. Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt. Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1 erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art der zu versichernden Fahrzeuge melden. Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und unseres dann geltenden Tarifs. 103 [Seite 104] V2g Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen- Einzelfahrzeuge (V2g) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Fahrer • Insasse von den im Versicherungsschein mit Kennzeichen genannten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob • die Fahrzeuge auf Sie als Unternehmen zugelassen sind oder • die Fahrzeuge mit einem Versicherungskennzeichen auf Sie als Unternehmen versehen sind. 1.2 Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeugen versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als • Fußgänger, • Rollstuhlfahrer, • Radfahrer oder • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.3 Drohnen-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Pilot/Führer/Lenker von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr. Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugverbotszonen. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Mitversicherte Personen sind • Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge. 104 [Seite 105] V2g • Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannte Inhaber oder Geschäftsführer sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis 2.1.7. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen-Einzelfahrzeuge aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz auch für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr betroffen sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann besteht Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Bereich Firmen-Rechtsschutz. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 105 [Seite 106] V2g 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.2. Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.5Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: 5.1 Kostenübernahme im Inland Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, soweit dieser über die erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO- Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (zum Beispiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: • in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 106 [Seite 107] V2g 5.2 Kostenübernahme im Ausland 5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des Verkehrsanwalts. 5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. 11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus? Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes: 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. • Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. 107 [Seite 108] V2g Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für den Umfang unserer Leistung. Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen: • Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen. • Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen. 108 [Seite 109] Fag Besondere Bedingungen für den Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Ihre Fahrer haben in diesem Baustein Versicherungsschutz in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Ihr Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhänger. Versicherungsschutz haben Ihre Fahrer auch, wenn sie für Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als • Insasse, • Fußgänger, • Rollstuhlfahrer, • Radfahrer oder • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Firmen- und Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversichert? Versichert sind ausschließlich Ihre Fahrer. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 109 [Seite 110] Fag 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.2.1Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.5 Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 11. Wie sehenbesondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus? Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes: 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. • Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: 110 [Seite 111] Fag Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 111 [Seite 112] Ig Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile als Gewerbeeinheiten in folgenden Eigenschaften ausschließlich selbst nutzen als: • Eigentümer, • Mieter, • Pächter, • sonstiger Nutzungsberechtigter. Die jeweils zu versichernden Eigenschaften und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Wenn Sie die Basisabsicherung F, V1g und Ig (also Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz) abgeschlossen haben, sind alle Ihre ausschließlich selbstgenutzten Gewerbeeinheiten sowie unbebaute gewerblich und ausschließlich selbstgenutzte Grundstücke mitversichert. Wenn Sie eine Gewerbeeinheit wechseln, die Sie ausschließlich selbst nutzen, geht der Versicherungsschutz mit Einzug auf das neue Objekt über und umfasst auch Versicherungsfälle, • die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder • die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Einzug eintreten. Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif nicht teurer werden als das bisherige Objekt – weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe. Ansonsten bedarf es einer Anpassung des Rechtsschutz- Vertrags. 1.2 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder). Voraussetzung dafür ist: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und • die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen oder angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehörigen Grundstücks. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. Hinweise: • Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert. • Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen zur Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert. 112 [Seite 113] Ig 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts- Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel-lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Wir übernehmen die Kosten bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie, um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.5 Vertrags-Download 113 [Seite 114] Ig 3.20 Rechtsdienstleistungen 114 [Seite 115] +g Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz im gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich versichert. Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Bausteinen (F, V1g, Ig). 1.2 Mindestlohn-Rechtsschutz Als Geschäftskunde haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des in Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung Ihrer Regressansprüche gegen Ihre Subunternehmer, nachdem deren Arbeitnehmer Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben. 1.3 Drohnen-Rechtsschutz Wenn Sie den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) abgeschlossen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Pilot/Führer/Lenker von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 25 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 30.000Euro je Kalenderjahr. 1.4 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung Wenn Sie den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Gewerbeeinheiten (Ig) abgeschlossen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder). Voraussetzung dafür ist: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und • die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen oder angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehörigen Grundstücks. Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je Kalenderjahr. Hinweise: • Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert. • Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen zur Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert. 115 [Seite 116] +g 1.5 Rechts-Services für Geschäftskunden Sie haben Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene andere Rechtsdienste über unser Service-Portal (www.roland-service.de) rund um Ihre versicherte, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Diese ergeben sich aus den jeweils versicherten Grund-Bausteinen F, V1g oder Ig. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen oder Unternehmen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zu allen Grund-Bausteinen: 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro je Kalenderjahr. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz: 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen einen Ihrer Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wurden. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts. Wir übernehmen die Kosten für die • Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall • Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall. Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. 116 [Seite 117] +g • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die • Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr. • Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz • Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie als Arbeitgeber für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000Euro je Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn- und Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein Arbeitnehmer eines von Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftragten Subunternehmen gegen Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt. • Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) vor deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leistung übernehmen wir bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr. • Es besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung. Versichert sind Anfechtungen eines Vertrags zwischen Ihnen und Ihrem Kunden im Inland aufgrund eines von Ihrem Kunden eröffneten Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen: • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihres Kunden darf erst nach Abschluss des Vertrags zwischen Ihnen und Ihrem Kunden beantragt werden. • Der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ist bereits vollständig erfüllt, da Sie die gewünschte Leistung erbracht und Ihr Kunde diese Leistung bezahlt hat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000Euro je Versicherungsfall. Hinweis: Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, zum Beispiel die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, besteht kein Versicherungsschutz. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) ausschließlich vor Gerichten. 117 [Seite 118] +g 3.13 Daten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz • um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutzgrundverordnung auf Unterlassung gerichtlich abzuwehren, • um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren. 3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen Abweichend von A 3.16.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für Unternehmens-Vorsorgevollmachten in Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. 3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich 3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im Internet 3.17.2.5 Online-Reputationsschutz 3.17.2.6 Webseiten-Prüfung 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 3.21.2 Reputationsmanagement 3.21.3 Datenrettung 3.21.4 IT-Erste-Hilfe 3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge: 3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobilien- Rechtsschutz: 118 [Seite 119] +g 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz • Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall. • Rechtsschutz für Bauherren Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) besteht ausschließlich für Sie Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich gewerblich selbst genutzten oder zukünftig gewerblich selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese Leistung ist ebenfalls die Absicherung des Bausteins Firmen-Rechtsschutz notwendig. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit • dem Erwerb des Baugrundstücks, • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder • der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. Ausnahme: Weiterhin ausgeschlossen sind • Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens, • Beteiligungen an Immobilienfonds. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor Deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben. 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz? Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Firmen- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes: Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro je Versicherungsfall. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1), • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/ Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: 119 [Seite 120] +g 5.1.1 Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen schnell, unkompliziert und nachhaltig außergerichtlich zu regeln: Außergerichtliche Mediation: Sie wählen unseren Mediator? Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten. Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig für Sie und die mitversicherten Personen. Diese Kosten übernehmen wir auch, wenn der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten ist, beide Konfliktparteien in Deutschland wohnen und das Verfahren nach deutschem Recht stattfindet. • Abweichend von Ziffer A.6.2.2 besteht darüber hinaus Versicherungsschutz, wenn die Bausteine Firmen- und Immobilien-Rechtsschutz versichert sind, für Streitigkeiten in der Eigenschaft als Bauherr selbst genutzter Gewerbeeinheiten. • Abweichend von Ziffer A.6.2.5 besteht zudem Versicherungsschutz, wenn der Baustein Firmen- Rechtsschutz versichert ist, für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften, aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie für Handelsvertreter im Rahmen eines Mediationsverfahrens gemäß Ziffer A 5.1.1. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist. 6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunternehmer einzustehen. Hinweis: Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts, • von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft, • aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 120 [Seite 121] S+g Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt für Ihre versicherte selbstständige Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu 500.000 Euro je Versicherungsfall. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen bzw. Unternehmen. Mitversicherte Personen und Unternehmen sind • Versichert sind • Sie • die mitversicherten Unternehmen, • die gesetzlichen Vertreter • sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversicherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen. • (Zweig-)Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unternehmen ist. • Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. • Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen entsprechend anwendbar. • Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versichert. • Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen. • Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz- Gewährung zustimmen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) 121 [Seite 122] S+g Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. der Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich: • in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs. • in Verwaltungsverfahren für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen. • zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu vermeiden. • für Verwaltungsgutachten durch einen Rechtsanwalt für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. • in Aussetzungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des 122 [Seite 123] S+g • Strafrechts, • Ordnungswidrigkeitenrechts, • Disziplinar- und Standesrechts in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeit. Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs • eines fahrlässig begehbaren Vergehens, • eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, • bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) • bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis), sofern gegen Sie ausschließlich eine Geldstrafe und/oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt wird. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. • Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vorsätzliches Handeln. • Verkehrsrisiko Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtliche Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben. Ausnahme: Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird. • Privatklageverfahren Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde. • Aktive Strafverfolgung Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat. 3.19.2.1– Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.5 Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 123 [Seite 124] S+g 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz? Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Im StrafrechtPlus Gewerbe besteht Versicherungsschutz weltweit. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: 5.1.2 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalts. Ausnahme: Wenn die Gebühren für Rechtsanwalts nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen desRechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, • wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder • Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben. Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter von einem Strafverfahren betroffen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrnehmung durch mehrere Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist. Beauftragung eines Koordinators Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines Rechtsanwalts, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidiger anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt. 5.2.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. 5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes: 5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen- und Rechtsgutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung von Anwälten sinngemäß. 5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten des Rechtsanwalts des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts: • Firmenstellungnahme Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses 124 [Seite 125] S+g oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme des Unternehmens. • Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren. • Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. • Zeugenbeistand Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. • Verwaltungsrechtliche Tätigkeit Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des für Sie tätigen Rechtsanwalts in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe aufgezeigt. 6.2 inhaltliche Ausschlüsse Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Gewerbe ausschließlich die folgenden Ausschlüsse. 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versicherten Straftatbestands geltend gemacht wird. 6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass: • der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhestand endet, • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat, • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen, • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden, • die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll, 125 [Seite 126] S+g • der beendete Vertrag den Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) sowie ggf. zusätzlich den Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und • im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat- Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst im nachfolgend beschriebenen Umfang: 9.1.1 für Verträge mit dem Baustein S+g • Wir verlängern den Versicherungsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern durch eine prämienfreie Nachhaftung von einem Jahr nach Vertragsbeendigung. 9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen S+g und nÄ • Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt im Baustein S+g durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? • In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. • In Disziplinar- und Standesverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall. • Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage. • Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch besteht. • In Adhäsionsverfahren gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden. • In Privatklageverfahren gilt als Versicherungsfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften. • In Verwaltungsverfahren gilt als Versicherungsfall die förmliche Einleitung des Verfahrens. 126 [Seite 127] S+St Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Handlungen und Unterlassungen, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Praxis für Steuerberatung und/oder Wirtschaftsprüfung ergeben. Ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Steuerberater nach § 57 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vereinbar sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die versicherten Organe und Organmitglieder (Praxisinhaber) des Unternehmens auch auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind. Versicherungsschutz besteht nur, soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlassungen zu einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat führen. Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je Versicherungsfall. Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für Sie bzw. mitversicherte Unternehmen nach Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Der vorsorgliche Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie uns innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die geänderten oder neu hinzugetretenen Tätigkeiten mitgeteilt haben. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen bzw. Unternehmen. Mitversicherte Personen und Unternehmen sind • Versichert sind • Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer • die mitversicherten Unternehmen • die gesetzlichen Vertreter • sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversicherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen. • Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unternehmen ist. • Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. • Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen entsprechend anwendbar. • Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versichert. • Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen. • Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer 127 [Seite 128] S+St früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz- Gewährung zustimmen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen. 3.4 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich: • in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs. • in Verwaltungsverfahren für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen. • zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu vermeiden. 128 [Seite 129] S+St • für Verwaltungsgutachten durch einen Rechtsanwalt für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. • in Aussetzungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des • Strafrechts, • Ordnungswidrigkeitenrechts, • Disziplinar- und Standesrechts in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeit. Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs • eines fahrlässig begehbaren Vergehens, • eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung lediglich wegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) bestehen, sofern ausschließlich eine Geldstrafe verhängt wird. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. • Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vorsätzliches Handeln. • Verkehrsrisiko Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtliche Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben. Ausnahme: Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird. • Privatklageverfahren Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde. 129 [Seite 130] S+St • Untersuchungsausschüsse Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts als Beistand in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. • Aktive Strafverfolgung Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat. • Kronzeugenregelung Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten, wenn dieser als (Mit-)Täter freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und daher Strafe gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann. • Rechtsschutz bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen auch über den Abschluss des jeweiligen Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens hinaus. • Forensische Dienstleistungen Es besteht Versicherungsschutz nach vorheriger Zustimmung in einem versicherten Verfahren sowie nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für forensische Dienstleistungen durch unternehmensfremde Stellen zur Aufklärung, Identifikation sowie Prävention wirtschaftskrimineller Handlungen. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall. • Öffentlichkeitsarbeit Es besteht Versicherungsschutz für die externe Beratung für eine notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen Sie eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. • Strafbefreiende Selbstanzeige Es besteht Versicherungsschutz für die anwaltliche Prüfung der Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige eines Versicherten. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Versicherungsfall. 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.5Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“ 3.21.15 Beratung zum Umweltschutz „Umwelt-Assist“ 130 [Seite 131] S+St 3.21.16 Beratung zur Cyber-Sicherheit „Cyber-Assist“ 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz? Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Im StrafrechtPlus für Steuerberater besteht Versicherungsschutz weltweit. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: 5.1.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen desRechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn • wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder • Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben. 5.1.2 Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter von einem Strafverfahren betroffen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrnehmung durch mehrere Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist. Beauftragung eines Koordinators Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines Rechtsanwalts, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit dem Verteidiger anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt. 5.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. 5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes: 5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung für Rechtsanwälte sinngemäß. 131 [Seite 132] S+St 5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten eines Rechtsanwalts des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts: • Firmenstellungnahme Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme des Unternehmens. • Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren. • Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. • Zeugenbeistand Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. • Verwaltungsrechtliche Tätigkeit Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des für Sie tätigen Rechtsanwalts in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. • Durchsuchungen und Beschlagnahmen Finden bei Ihnen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung unabhängig davon, ob Sie von der Maßnahme als Verdächtiger oder in sonstiger Eigenschaft betroffen sind. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.3 Sie können uns nach Beendigung des Vertrags unbegrenzt Rechtsschutzfälle melden, die während der Laufzeit des Vertrags eingetreten sind (unbegrenzte Nachmeldefrist). 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse Es gelten im Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater ausschließlich die folgenden Ausschlüsse: 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versicherten Straftatbestands geltend gemacht wird. 6.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr 132 [Seite 133] S+St • vor Verfassungsgerichten oder • vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof) Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen. 6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass: • der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhestand endet, • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat, • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen, • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden, • die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll, • der beendete Vertrag den Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater (S+St) und den Zielgruppen- Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St) umfasste und • im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem gesetzlichen Vertreter erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst im nachfolgend beschriebenen Umfang: • Wir verlängern den Versicherungsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? • In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. • In Disziplinar- und Standesverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall. • Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne von Ziffern A 5.1.2 und A 5.3.2. • Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage. 133 [Seite 134] S+St • Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch besteht. • In Adhäsionsverfahren gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden. • In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften. • In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen gilt als Versicherungsfall die Aufforderung zur Aussage an den Versicherten • Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur gegen Ihren Mandanten ermittelt wird – gilt als Versicherungsfall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen. • In Verwaltungsverfahren gilt als Versicherungsfall die förmliche Einleitung des Verfahrens. • Vorsorglicher Rechtsschutz: Dieser besteht generell, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Dies gilt beispiels-weise, wenn das unmittelbar drohende bzw. bevorstehende Ermittlungsverfahren darauf beruht, dass im Zusammenhang mit einem gegen Dritte gerichteten Ermittlungsverfahren auch Handlungen und Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden und/oder eine versicherte Person erwägt, eine Selbstanzeige zu erstatten; 134 [Seite 135] R Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn Ihnen durch Veröffentlichungen in den Medien ein Reputationsschaden entsteht. Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn Ihr Ansehen geschädigt wird. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr eintretenden Rechtsschutzfälle ist auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen bzw. Unternehmen. Mitversicherte Personen und Unternehmen sind • Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer sowie • die gesetzlichen Vertreter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. • Niederlassungen im Inland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind. • Aufgrund besonderer Vereinbarung können Ihre Tochtergesellschaften und rechtlich selbständige Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften und/oder ihre gesetzlichen Vertreter im Inland in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, auf die Sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; entweder durch • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der Versicherungsnehmer gleichzeitig Gesellschafter ist oder • durch einen Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens. Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 135 [Seite 136] R 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer folgenden Schadenersatzansprüche, soweit der Schaden durch die Veröffentlichung in den Medien entstanden ist. 3.1.1.Unterlassung der schädigenden Ereignisse Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der rufschädigenden und verletzenden Äußerung. Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Hierzu muss die Gefahr der Verletzung der Reputation unmittelbar bevorstehen. 3.1.2. Löschung Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung der rufschädigenden und verletzenden Äußerung. Hiervon umfasst sind das Vorgehen gegen den Verursacher und das Vorgehen gegen den Provider oder Bewertungsportale. 3.1.3. Widerruf, Berichtigung, Ergänzung der schädigenden Ereignisse Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf, Berichtigung oder Ergänzung zur Abwehr von Äußerungen, die rufschädigend für ein Unternehmen sind. Voraussetzung ist, dass es sich bei der schädigenden Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, welche geeignet ist, einen Zustand der fortbestehenden rechtswidrigen Störung zu schaffen. 3.1.4. Gegendarstellung Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gegendarstellung. 3.1.5. Geldentschädigung Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldentschädigung, wenn die durch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können. 3.1.6. Herausgabe Es besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe dessen, was der Verletze durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Kosten des Verletzten ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 3.9.2 umfasst der Straf-Rechtsschutz ausschließlich: • Privatklageverfahren Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde. • Aktive Strafverfolgung Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafanzeige durch 136 [Seite 137] R Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat. 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.5 Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 3.21.6 Präventionsworkshop zur Reputation 3.21.7 Professionelles Krisenmanagement 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz? Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes: Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland erfolgt und ein deutsches Gericht zuständig ist oder wäre. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes: 5.1 Leistungsumfang im Inland 5.1.1 Mediationsverfahren Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des von uns vermittelten Mediators. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. 5.1.2 Kosten für Rechtsanwälte Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt. Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache. 137 [Seite 138] R Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, • wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder • Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben. Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 5.1.4 Darüber hinaus leisten wir im Inland folgendes: • Verfahrenskosten Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie die Ihnen auferlegten Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. • Einstweiliger Rechtsschutz Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist Ihnen ein langes Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch die notwendigen Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. • Sachverständigen- und Rechtsgutachten Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachverständigen- und Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist. • Schieds- und Schlichtungsverfahren Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden. • Abmahnung Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir auch die hierdurch entstandenen Kosten. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt. 6.2 inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt. Kein Rechtsschutz besteht für • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherter desselben Rechtsschutzvertrages untereinander, • Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online- Plattformen, deren Verfasser eine mitversicherte Person ist. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: 138 [Seite 139] R 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? Versicherungsfall ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung in den Medien, die den Reputationsschaden ausgelöst hat oder haben soll. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn diese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Für die Beurteilung des versicherten Zeitraums ist der erste Versicherungsfall maßgeblich. Vorsorglicher Rechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst vor Eintritt des Versicherungsfalls die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines Reputationsschadens dient oder dienen könnte. 139 [Seite 140] CY Besondere Bedingungen für Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (CY) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Risiken der Digitalisierung und IT. Dieser gilt, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit • Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen Ihres versicherten Betriebes sowie • dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme. Zu den informationsverarbeitenden Systemen gehören neben den mit dem Internet verbundenen elektronischen Geräten auch Ihre • sonstigen funktechnischen Geräte, • externen Speichermedien (zum Beispiel externe Festplatten, USB-Sticks) sowie • Kommunikationsanlagen. Die Informationssicherheit der Daten und Systeme wird verletzt durch die Beeinträchtigung der • Verfügbarkeit • Integrität oder • Vertraulichkeit als Ergebnis eines der folgenden Ereignisse: • Unberechtigte Angriffe auf Ihre o.g. Daten und Systeme durch sogenannte Hackerangriffe oder sonstige Akte von Cyberkriminalität. • Unberechtigte Angriffe in diesem Sinne liegen auch vor, wenn diese nicht von außen, sondern von Angehörigen Ihres Betriebes ausgehen. Dies gilt auch für unwissentlich verursachte Informationssicherheitsbeeinträchtigungen. Allgemeine Telefonische Beratung zur IT Sicherheit Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche telefonische Beratung für Ihr Unternehmen in Bezug auf Cyber Sicherheit. Denn IT-Sicherheit braucht heute ein Sicherheitskonzept über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg - vom Rechenzentrum über das Netz bis hin zum Smartphone. Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0221 8277-9698. Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen bzw. Unternehmen. Mitversicherte Personen und Unternehmen sind • Versichert sind 140 [Seite 141] CY • Sie • die mitversicherten Unternehmen • die gesetzlichen Vertreter: • sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversicherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen. • Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unternehmen ist. • Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. • Sie sind allein Beitragsschuldner. • Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versichert. • Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen. • Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz- Gewährung zustimmen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu Cyber-Rechtsschutz Gewerbe aufgezeigt und gelten nur im Zusammenhang mit einem nach Ziffer CY 1 versichertem Risiko. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für die Geltendmachung und Abwehr im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Marken-, Urheber- oder Patentrechtsverletzungen in Folge eines eingetretenen Rechtsschutzfalles. Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je Versicherungsfall. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachnung und Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand im Zusammenhang mit Datenschutzrecht beruhen. 141 [Seite 142] CY 3.2 Arbeits-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich: • um Ihre rechtlichen Interessen bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen wahrzunehmen. Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für die Geltendmachung und Abwehr vertraglicher Schadenersatzansprüche • für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartner (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Berater) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). • im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich, um Ihre Deckungsansprüche aus Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken rechtlich durchzusetzen. Wir übernehmen die Kosten hierfür bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. • für Deckungsansprüche aus Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 3.7 besteht Versicherungsschutz im beruflichen Bereichausschließlich: • für Anhörungen und Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden (zum Beispiel vor der zuständigen Landesdatenschutzbehörde) sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten. • abweichend von Ziffer A 6.2.27 im Zusammenhang mit der Kürzung, Rückforderung oder vollständigen Versagung von Subventionen zur Förderung der Digitalisierung und IT-Sicherheit von Unternehmen, soweit diese in Form von Direktzahlungen gewährt werden (inkl. Darlehen). • Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des • Strafrechts, • Ordnungswidrigkeitenrechts, • Disziplinar- und Standesrechts • Es besteht Versicherungsschutz bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen oder in Bezug auf sonstige datenschutzrechtliche Pflichtverstöße. Abweichend von Ziffer A 6.2.27 besteht Versicherungsschutz auch für strafrechtliche Verfahren, die sich im Zusammenhang mit der Beantragung einer Subvention zur Förderung der Digitalisierung und IT-Sicherheit von Unternehmen ergeben. Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs • eines fahrlässig begehbaren Vergehens, • eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Wird rechtskräftig festgestellt, 142 [Seite 143] CY dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. • nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. • Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) auch für vorsätzliches Handeln. • Privatklageverfahren Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde. • Aktive Strafverfolgung Wir tragen die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts für die Erstattung einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz Ergänzend zu Ziffer A 3.13 besteht Versicherungsschutz, um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren. 3.16.3 Beratungs-Rechtschutz bei drohender Insolvenz Es besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Insolvenz in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Versicherungsfall im Rahmen des Cyber-Rechtsschutzes steht. 3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Bereich 3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz 3.17.2.5 Online-Reputationsschutz 3.17.2.6 Webseiten-Prüfung 3.17.2.7 Beratungs-Rechtsschutz bei der Anwendung KI-gestützer Systeme 143 [Seite 144] CY 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.1.2 Rückruf-Service 3.19.1.5 Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 3.21.5 Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“ 144 [Seite 145] nÄ Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich für Ihre im Versicherungsschein genannte Tätigkeit. 1.2 Sollten Sie über die versicherte Tätigkeit als niedergelassener Arzt zusätzlich eine gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeit als Arzt ausüben, sind diese mitversichert. Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten • als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie • im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen. • im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen • im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend), • im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung, • im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis, • als Arzt auf Veranstaltungen, • im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen sowie • als Dozent bei medizinischen Vorträgen. „Gelegentlich“ bedeutet: • Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus. • Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar. • Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus • Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Mitversicherte Personen und Niederlassungen sind • Inhaber • geschäftsführende Gesellschafter • die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter • inländische Praxisniederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind • für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und • in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften 145 [Seite 146] nÄ finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Es besteht Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Voraussetzung: Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. • Sind Sie Apotheker? Dann haben Sie im Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzt und Heilberufe Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus der Produktion und dem Vertrieb eigener Heil- und Pflegemittel sowie sonstiger pharmazeutischer Produkte. Dies gilt nicht, wenn Sie hierzu einen rechtlich selbstständigen Gewerbebetrieb unterhalten. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. 3.6 Sozial-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, die sich aus Regressen seitens der zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behandlungsweise ergeben. • Sind Sie Apotheker? Dann gilt Gleiches für Sie, wenn Maßnahmen aus dem Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Spitzenorganisation der Apotheker wegen unwirtschaftlicher Abgabe von Arzneimitteln gegen Sie eingeleitet werden. 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.17.2.5 Online-Reputationsschutz Abweichend von Ziffer A 3.17.2.5 übernehmen wir die Kosten bis zu drei Löschversuche je Absender. 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.3 Online-Rechtsberatung 146 [Seite 147] nÄ 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check 3.19.2.5Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt. Hinweis: Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts, • von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft, • aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes: Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität). 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes: Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass: • ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet, • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat, • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen, • der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und • im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst im nachfolgend beschriebenen Umfang: • Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 147 [Seite 148] AI Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure (AI) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Mitversicherte Personen und Unternehmen sind • Inhaber, • gesetzliche Vertreter juristischer Personen, • die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, • Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind. Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind • für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und • in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine mitversicherte Person verbreitet werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und bei Cyber-Mobbing). Je Versicherungsfall • ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versichert. • Werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 3.4.1 Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen 148 [Seite 149] AI Voraussetzung: Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr. Ausnahme: Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass • Die Gegenseite gegen den geltend gemachten Honoraranspruch berechtigte Einwendungen oder Einreden erhoben hat, die ihren Grund haben • in der Überschreitung der Bauzeit sowie vereinbarter Fristen und Termine oder • in der Überschreitung von Kostenvoranschlägen. • Bei frei verhandelten Honorarvereinbarungen die Orientierungswerte der HOAI oder einer vergleichbaren Honorarordnung für den jeweiligen Berufsstand überschritten wurden. Sie sind verpflichtet, diesbezüglich erbrachte Leistungen an uns zurückzuerstatten. 3.4.2 Prüfung der Schlussrechnung Wir übernehmen vorgerichtlich die Kosten für die formelle Prüfung Ihrer Schlussrechnung in Höhe von bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. Dafür benennen wir Ihnen einen spezialisierten Rechtsanwalt, der die streitgegenständliche Rechnung daraufhin prüft, ob die formellen Anforderungen an eine korrekte Schlussrechnung eingehalten wurden. Voraussetzungen: • Es ist ein Versicherungsfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche eingetreten, • die Schlussrechnung ist in dem Versicherungsfall streitgegenständlich, • es ist diesbezüglich noch keine Klage eingereicht. 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.9.2.1 telefonische Rechtsberatung Zusätzlich können Sie die JurLine unabhängig von einem Versicherungsfall durch einen von uns vermittelten spezialisierten Rechtsanwalt zu Fragen aus dem Architekten- und Ingenieurrecht in Anspruch nehmen. Dies gilt für bis zu zwei Anfragen je Kalenderjahr. 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.3 Online-Rechtsberatung 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check 3.19.2.5 Vertrags-Download 149 [Seite 150] AI 3.20 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: 5.1.1 Der Leistungsumfang gilt auch für Mediationsverfahren nach der Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. 5.3.2 Ebenfalls vom Leistungsumfang umfasst sind Adjudikationsverfahren nach der Streitlösungsordnung für das Baugewerbe (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. Wir tragen die anteilig auf Sie entfallenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Gleiches gilt für die Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche vor der Architektenkammer und nach der SL Bau sowie vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt. Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts, • von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft, • aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes: Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität). 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und 150 [Seite 151] AI • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 151 [Seite 152] St Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater (St) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Mitversicherte Personen und Unternehmen sind • Inhaber, • gesetzliche Vertreter juristischer Personen, • die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, • Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind. Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind • für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und • in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für: • die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem 152 [Seite 153] St Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Voraussetzung: Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-/ Verwaltungsbehörden und Finanz- sowie Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer • während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz) • bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge, • bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes: • Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin. • Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung • Zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder • Für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer 153 [Seite 154] St • während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz), • bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge, • bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes: • Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des: Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin. • Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung • zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder • für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer • während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz), • bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge, • bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes: • Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin. • Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung • zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder • für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer • während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz), • bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge, • bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. 154 [Seite 155] St Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes: • Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin. • Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung • zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder • für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können. 3.17.2.5 Online-Reputationsschutz 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.5 Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt. Hinweis: Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts, • von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft, • aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 155 [Seite 156] St 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes: Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Sammelrechnung abgerechnet, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht, wenn die abgerechneten Leistungen im Rahmen des letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind. Erfolgt die Rechnungstellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbstbeteiligung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal in Ansatz gebracht. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes: 9.1 Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 156 [Seite 157] GVRS Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (GVRS) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. 2. Wer ist mitversichert? Der Versicherungsschutz im Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe gilt ausschließlich für Sie als unseren Versicherungsnehmer. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit stehen. • Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). • Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, sofern die versicherte Tätigkeit dem Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche Veränderung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere erfolgt. Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr. 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 3.21.8 Bonitäts-Service 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe aufgezeigt. 157 [Seite 158] GVRS 6.2. Inhaltliche Ausschlüsse Hinweis: Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus Versicherungs-Verträgen, • aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts, • von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft, • aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 158 [Seite 159] GVRS+ Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (GVRS+) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. 2. Wer ist mitversichert? Der Versicherungsschutz im Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus gilt ausschließlich für Sie als unseren Versicherungsnehmer. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit stehen. • Es besteht Versicherungsschutz im außergerichtlichen Bereich ausschließlich in Deutschland. Im gerichtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz europaweit. Hinweis: Für Verfahren außerhalb Deutschlands übernehmen wir die Kosten jedoch nur in der Höhe, wie sie entstanden wären, wenn die Verfahren in Deutschland geführt und die Kosten nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht berechnet würden. • Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). • Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, sofern die versicherte Tätigkeit dem Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche Veränderung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere erfolgt. Wir übernehmen die Kosten bis zu 500.000 Euro je Kalenderjahr. 3.15 Forderungsmanagement Abweichend von Ziffer A 3.15 übernehmen wir Kosten für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis zu 250.000 Euro. 159 [Seite 160] GVRS+ 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 3.21.8 Bonitäts-Service 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes: Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von bis zu 250.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für • die außergerichtliche Mahnung, • die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie • bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland. Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus aufgezeigt. 6.2. Inhaltliche Ausschlüsse Hinweis: Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus Versicherungs-Verträgen, • aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts, • von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft, • aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes: 7.5 Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 7.7 Wir übernehmen keine Kosten, wenn • nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder • der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder 160 [Seite 161] GVRS+ • im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB). 161 [Seite 162] FVRS Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversichert? Der Versicherungsschutz im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz gilt ausschließlich für Sie als unseren Versicherungsnehmer. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?(Leistungsarten) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz ausschließlich vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit stehen. • Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz auch für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr. 6. Was ist nicht versichert? 6.2. Inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz aufgezeigt. Hinweis: Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus Versicherungs-Verträgen, • aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts, • von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft, 162 [Seite 163] GVRS+ • aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 163 [Seite 164] FVI-Ba Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Geschäftskunden (FVI-Ba) bestehend aus Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz in einer Basis-Variante 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit, 1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben. 1.3 Im Forderungsmanagement Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen: die Forderung ist fällig und unstreitig, es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kostenübernahme gemäß Ziffer FVI-Ba 5. 1.4 Sie haben außerdem Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge. Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Unternehmen zugelassen sein oder • auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen gemietet sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als Carsharing-Nutzer gebucht sein. Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind im Basis-Paket für Geschäftskunden auch als Fahrer in fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 164 [Seite 165] FVI-Ba 1.5 Als Inhaber oder Geschäftsführer sind Sie ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeugen versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als • Fußgänger, • Rollstuhlfahrer, • Radfahrer oder • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers. 1.6 Der Versicherungsschutz besteht zudem für eine Gewerbeeinheit, die Sie ausschließlich selbst nutzen als: • Eigentümer, • Mieter, • Pächter oder • sonstiger Nutzungsberechtigter. Das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil muss im Versicherungsschein genannt sein. Wechseln Sie Ihre ausschließlich selbst genutzte Gewerbeeinheit, geht der Versicherungsschutz mit Einzug auf das neue Objekt über und umfasst auch Versicherungsfälle, • die nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder • die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Einzug eintreten. 1.7 Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Basis-Paket für Geschäftskunden enthalten: • Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie • sonstige Bausteine wie zum Beispiel Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags- Rechtsschutz. Wenn für diese Bausteine Versicherungsschutz gewünscht wird, kann der Vertrag mit dem Basis-Paket für Geschäftskunden nicht fortgesetzt werden und müsste umgestellt werden auf unsere anderen Paket-Varianten. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. 2.1 Mitversicherte Personen und Unternehmen sind • Inhaber, • gesetzliche Vertreter juristischer Personen, • die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, • Ihre im Versicherungsschein genannten, inländischen Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind. 165 [Seite 166] FVI-Ba Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind • für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und • in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen 2.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz: • sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert. • In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für • Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens, • Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen. • Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen. • Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. • Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder • durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten. 2.3 Mitversicherte Personen im Verkehrsbereich sind • Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge. • Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannten Inhabers oder Geschäftsführers sowie dessen mitversicherte Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis 2.1.7. 2.4 Bitte beachten Sie: • Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen entsprechend angewendet. • Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns 166 [Seite 167] FVI-Ba diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. • Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt. 2.5 Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Basis-Paket für Geschäftskunden aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz • Abweichend von Ziffer 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht, wenn es um Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten beruhen. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Hinweis: für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist der Abschluss des Bausteins Vertrags- Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz notwendig. • Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, 167 [Seite 168] FVI-Ba Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). Es besteht Versicherungsschutz für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung) Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. • Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. • Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann besteht Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz • im Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit, • in Verkehrssachen und • im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz • im Zusammennhang mit Ihrer versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit, • im Verkehrsbereich, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichteten wahrzunehmen 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz • um Ihre rechtlichen Interessen • aus dem versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich sowie • im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. • in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 168 [Seite 169] FVI-Ba 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der versicherten Personen (ausschließlich für den Inhaber/Geschäftführer und die versicherten Organe einer juristischen Person) in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift • des Strafrechts, • des Ordnungswidrigkeitenrechts, • des Disziplinar- und Standesrechts in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeit. Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs • eines fahrlässig begehbaren Vergehens, • eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. • Es besteht Versicherungsschutz auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände mit Ausnahme von Verbrechen. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. • Es besteht Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten auch für vorsätzliches Handeln. • Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz • im Zusammenhang mit der versicherten selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen geweblichen Tätigkeit • im Zusammenhang mit dem Verkehrsbereich • im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 3.12 Opfer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im versicherten Verkehrsbereich 169 [Seite 170] FVI-Ba 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.15 Forderungsmanagement 3.19.2 .1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.5 Vertrags-Download 3.21 ROLAND Support-Service Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fälligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungs-schutz? Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes: Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A 4.1 der Allgemeinen Bedingungen. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: 5.1 Leistungsumfang im Inland • Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Gebühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die Kosten eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat. 5.2 Leistungsumfang im Ausland Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskriminierungs- Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. 170 [Seite 171] FVI-Ba 5.3 Darüber hinaus leisten wir für die Erweiterung im Straf- sowie Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz im In- und Ausland Folgendes: 5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen- und Rechtsgutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung von Anwälten sinngemäß. 5.3.2 Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten des Rechtsanwalts des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts: • Firmenstellungnahme Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme des Unternehmens. • Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren. Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes: Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für • die außergerichtliche Mahnung, • die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie • bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland. Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen. 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für Forderungsmanagement Folgendes: 7.5 Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 7.7 Wir übernehmen keine Kosten, wenn • nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder • der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder • im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt. 171 [Seite 172] FVI-Ba 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass: • der bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Ruhestand endet, • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat, • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen, • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden, • die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll, • der beendete Vertrag das Basis-Paket für Geschäftskunden umfasste und • im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat- Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst im nachfolgend beschriebenen Umfang: • Wir verlängern den Versicherungsschutz für die Erweiterungen im Allgemeinen Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter durch eine prämienfreie Nachhaftung von einem Jahr nach Vertragsbeendigung. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt • für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB). • in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. 11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus? Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt ausschließlich im Verkehrsbereich Folgendes: 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. • Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. 172 [Seite 173] FVI-Ba Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung Da beim Basis-Paket für Geschäftskunden mit Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz eine feste Baustein-Kombination vorliegt, kann abweichend von Ziffer A 17.2 keine Beitragsreduzierung vorgenommen werden. Ändert sich Ihr Risiko, kann der Vertrag in die entsprechenden Bausteine umgewandelt werden. 173 [Seite 174] EXK Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-Rechtsschutz (EXK) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Im Paket Exklusiv-Rechtsschutz sind neben dem Baustein Exklusiv-Rechtsschutz für die besonderen Leistungen (EXK) folgende Bausteine enthalten: • Firmen-Rechtsschutz (F) • Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) • Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig) • Plus-Baustein Gewerbe (+g) • StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) • Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Premium (GVRS+) • Reputations-Rechtsschutz (R) • Cyber-Rechtsschutz Gewerbe (Cy) Die Regelungen aus diesen Bausteinen gelten auch für den Ergänzungs-Baustein Exklusiv-Rechtsschutz und werden nur bei Abweichungen hier aufgeführt. 1.2 Soforthilfe Tritt ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, besteht dennoch Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Leistungsspektrums. Voraussetzungen: • Versicherungsschutz besteht nur für einen während der Wartezeit eingetretenen Versicherungsfall. • Sie melden uns vorher den Versicherungsfall telefonisch und stimmen das weitere Vorgehen mit uns ab. Wir übernehmen die Kosten bis zu 2.500 Euro für einen Versicherungsfall während der Vertragsdauer. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Mit dem Baustein Exklusiv-Rechtsschutz ergänzen wir den Versicherungsschutz der versicherten Bausteine. Im Folgenden sind diese Besonderheiten aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil bzw. den Besonderen Bedingungen der versicherten Bausteine finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts. Abweichend von Ziffer +g 3.1 übernehmen wir die Kosten für die • Geltendmachung der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall • Abwehr der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall. Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 25.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die 174 [Seite 175] +g • Geltendmachung der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfallund Kalenderjahr . • Abwehr der Ansprüche bis zu 25.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr. 17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung Wenn Sie uns nach Aufforderung die notwendigen Angaben nicht fristgemäß zurückschicken, können wir abweichend von Ziffer A 17.3 den Beitrag auf Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes je Branche auf Basis der Daten des statistischen Bundesamtes anpassen. Wenn Sie uns die richtigen Angaben innerhalb eines Monats nach der Beitragsanpassung melden, korrigieren wir den Beitrag auf Basis Ihrer Angaben rückwirkend zur Fälligkeit. Bei einer späteren Meldung ändern wir den Beitrag erst ab Kenntnis. 175 [Seite 176] P Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten Lebensbereich. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als • Insasse, • Fußgänger, • Rollstuhlfahrer, • Radfahrer oder • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen durch Ihr Fehlverhalten bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Entzug des Führerscheins droht. Dafür benötigen Sie den Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • einer gewerblichen Tätigkeit, • einer freiberuflichen Tätigkeit, • einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten. Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermieter-Rechtsschutz. 1.2 Versicherungsschutz als Kleinunternehmer • Im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit besteht Versicherungsschutz als Kleinunternehmer im Rahmen des Umfangs von Ziffer P 3. Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und • keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Hinweis: Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat. Es kommt nicht darauf an, dass außer der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird. • Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit. Unter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten, zum Beispiel Kauf von 176 [Seite 177] P notwendigen Büroausstattungen, jedoch für längstens 12 Monate. Wichtig: Auseinandersetzungen um die Anmietung von Gewerberäumen sind versichert, wenn Sie auch den Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden abgeschlossen haben. Bei Auseinandersetzungen aus der Anstellung von Mitarbeitern besteht nur Versicherungsschutz, wenn Sie auch den Baustein Berufs-Rechtsschutz abgeschlossen haben. Mit der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1) um. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass • Ihr Vertrag beendet wird, • der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird, • die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1). 1.3 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder). Voraussetzung dafür ist: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Mieter, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und • die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohngebäudes und/oder des dazugehörenden Grundstückes. 1.4 Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Privat- Rechtsschutz enthalten: • Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie • die Grund-Bausteine • Berufs-Rechtsschutz, • Verkehrs-Rechtsschutz, • Immobilien-Rechtsschutz, • außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.7. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen 177 [Seite 178] P zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Privat- Rechtsschutz aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefertigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer Küche oder einem Einbauschrank) wahrzunehmen. • Es besteht Versicherungsschutz für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung) • Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit Ihrer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen: • über Investitionsgütergeschäfte. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr. • über Nebengeschäfte. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert. • sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer nebenberuflichen, selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG stehen. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in privaten Angelegenheiten oder in Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in privaten Angelegenheiten oder in Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich oder im Zusammenhang mit der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als 178 [Seite 179] P Kleinunternehmer in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. • Abweichend von Ziffer A 6.2.26 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen über die Vergabe von Studienplätzen. Wir übernehmen die Kosten nach Ziffer A 14 für bis zu fünf Studienplatzklagen (Eil- und Hauptverfahren) während der Vertragsdauer. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Wir übernehmen im Rahmen des • Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1), • Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) und • Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3) Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren 3.16 Beratungs-Rechtsschutz 3.16.1 in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren 3.16.4 für Vorsorgeverfügungen 3.17.1 Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich 3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet 3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz 3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte 179 [Seite 180] P 3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz 3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz 3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.219.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download– für den Privatbereich 3.19.2.1 telefonische Rechtsberatung für Sie als Kleinunternehmer 3.19.2.2 Rückruf-Service für Sie als Kleinunternehmer 3.19.2.3 Online Rechtsberatung für Sie als Kleinunternehmer 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check für Sie als Kleinunternehmer 3.19.2.5 Vertrags-Download für Sie als Kleinunternehmer 3.20 Rechtsdienstleistungen 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 180 [Seite 181] P 3.21.9 Lebenslagenberatung 3.21.20 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1), • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 181 [Seite 182] B Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Rechtsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, verbeamtete Person, Richter). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • einer gewerblichen Tätigkeit, • einer freiberuflichen Tätigkeit, • einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Diese Tätigkeiten zählen dann nicht mehr zu dem hier abgesicherten beruflichen Lebensbereich, sondern werden dem selbstständigen Lebensbereich zugeordnet. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. 1.2 Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Berufs- Rechtsschutz enthalten: • Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie • die Grund-Bausteine • Privat-Rechtsschutz, • Verkehrs-Rechtsschutz, • Immobilien-Rechtsschutz, • außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffern A 2.1.1 bis A 2.1.6. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechtsschutz aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz • Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber. 182 [Seite 183] V4p • Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebs- oder Personalrat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. • Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 183 [Seite 184] B 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download für den Privatbereich 3.20 Rechtsdienstleistungen 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1), • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 184 [Seite 185] Vp Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden (Vp) Variante Versicherte Fahrzeuge Alle Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht für alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge Ein Fahrzeug Versicherungsschutz besteht für das einzige auf Sie zugelassene Fahrzeug Bestimmte Versicherungsschutz besteht nur für bestimmte, nicht auf Sie zugelassene Fahrzeuge Fahrzeuge (mit Kennzeichen-Nennung im Vertrag) Kein Fahrzeug Es ist kein Fahrzeug auf Sie zugelassen. Versicherungsschutz besteht nur als Fahrer/Mitfahrer und Mieter fremder Fahrzeuge. Der Umfang des Versicherungsschutzes hängt von der gewählten Variante ab. Welche Variante Sie versichert haben, steht in ihrem Versicherungsschein. 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Fahrer • Insasse von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein oder Ausnahme: Versichert sind auch Motorfahrzeuge zu Lande, die auf Ihr Kleinunternehmen zugelassen sind, es sei denn, die Fahrzeuge besitzen eine Kurzzeitzulassung. Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und • keine Mitarbeiter beschäftigt werden. • auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer gebucht oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen mittels vertraglicher Vereinbarung entgeltlich genutzt sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements). Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 1.2 Unabhängig von der gewählten Variante sind Sie als Fahrer von und als Insasse in fremden Fahrzeugen versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als • Fußgänger, 185 [Seite 186] Vp • Rollstuhlfahrer, • Radfahrer oder • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.3 Drohnen-Rechtsschutz Sie haben außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Pilot/Führer/Lenker von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 500 g. Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugverbotszonen. 2. Wer istmitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffern A 2.1.1 bis A 2.1.7. Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Der Versicherungsschutz umfasst nur Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug bzw. Eigenschaft. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz auch für Verträge • mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. • für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese nach der Abmeldung durch Sie veräußert werden. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. Dafür wird ein Privat-Rechtsschutz benötigt. 186 [Seite 187] Vp 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5Vertrags-Download für den Privatbereich 3.20 Rechtsdienstleistungen 187 [Seite 188] Vp 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1), • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/ Obliegenheiten im Verkehrs-Rechtsschutz aus? Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes: 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. • Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugverkauf Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen: • Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen. • Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen. 188 [Seite 189] Vp Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen. 11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel für die Varianten „ein Fahrzeug“ und „bestimmte Fahrzeuge“ Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für den Umfang unserer Leistung. 20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20. Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgeführt. Abhängig von der gewählten Variante gilt: • Bei der Variante „alle Fahrzeuge“ Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, ist dieses bzw. sind diese automatisch und beitragsfrei mitversichert. • Bei der Variante „ein Fahrzeug“ Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „alle Fahrzeuge“ umgestellt und der Beitrag entsprechend angepasst. • Bei der Variante „bestimmte Fahrzeuge“ Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und Sie wünschen hierfür zusätzlich Versicherungsschutz, wird Ihr Vertrag um die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ ergänzt. 189 [Seite 190] Vp In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst. • Bei der Variante „kein Fahrzeug“ Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ umgestellt. In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst. Bei den Varianten „alle Fahrzeuge“, „ein Fahrzeug“ bzw. „kein Fahrzeug“ ist bzw. sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuge beitragsfrei mitversichert Voraussetzung: Sie müssen uns nach Aufforderung mit der Beitragsrechnung die Änderung zur Anschaffung eines oder mehrerer Motorfahrzeuge mitteilen. Auf Basis Ihrer Angaben und unseres geltenden Tarifs erhalten Sie dann eine geänderte Beitragsrechnung sowie ggf. einen aktualisierten Versicherungsschein. Hinweis: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Motorfahrzeugs ist eingeschlossen. 190 [Seite 191] Ip Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden (Ip) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als • Eigentümer, • Mieter, • Pächter, • Sonstiger Nutzungsberechtigter. Es sind alle selbst genutzten Wohneinheiten sowie Ihre unbebauten privat und ausschließlich selbst genutzten Grundstücke sowie Kleingärten innerhalb Deutschlands versichert. Alle selbst genutzten Garagen, Kraftfahrzeug-Abstellplätze oder Bootsanleger sind eingeschlossen. 1.2 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einzuspeisen (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder). Voraussetzung dafür ist: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber, Mieter oder Nutznießer der Anlage und • die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohngebäudes und/oder des dazugehörigen Grundstücks. 1.3 Versicherungsschutz von angemieteten Pferdeboxen Es besteht Versicherungsschutz auch für angemietete, selbst genutzte Pferdeboxen, wenn Sie gleichzeitig auch den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz versichert haben. Streitigkeiten aus einem zusätzlichen bzw. integrierten Verpflegungsvertrag sind dann ebenfalls über den Privat-Rechtsschutz versichert. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 191 [Seite 192] Ip 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern wahrzunehmen. 3.5 Steuer-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. • Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmaligen und laufenden Anlieger- und Erschließungsabgaben. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 192 [Seite 193] Ip 3.19.1.5 Vertrags-Download– für den Privatbereich 3.20 Rechtsdienstleistungen 193 [Seite 194] +p Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz als Privatperson versichert. Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Bausteinen (P, B, Vp, und/oder Ip). In Verbindung mit Ip haben Sie auch Versicherungsschutz als Vermieter einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6; im Privat-, Verkehrs- und Immobilienbereich zusätzlich nach Ziffer A 2.1.7 bis A 2.1.9. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?(Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Privat aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Immobilien-Rechtsschutz: 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro je Kalenderjahr. 3.19.1.6 Online-Schutz-Radar 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck für Sie als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem Baustein angestellte Ärzte und Apotheker Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz: 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Abweichend von Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) besteht im privaten Bereich Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, 194 [Seite 195] +p wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 100.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz. • Abweichend von Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) besteht Versicherungsschutz für die private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 100.000 Euro. Bei einer höheren Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz. 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht • Wir übernehmen die Kosten • im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1) und • Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3) bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall, • im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall. • Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB XII - wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 9 bereits als Eintritt des Versicherungsfalls. 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern: Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Über die Beratung hinaus besteht auch Versicherungsschutz für außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn die Eltern im Rahmen dieses Vertrags mitversichert sind. Wir übernehmen die Kosten in diesen Fällen bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. 3.16.1 Beratungs-Rechtsschutzprivaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren Abweichend von Ziffer A 3.16.1 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. 3.17 Internet-Rechtsschutz ergänzend zu A 3.17 gilt Folgendes: 3.17.1.1 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von Ziffer A 3.17.1 übernehmen wir über die Beratung hinaus die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. 3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz 3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte Abweichend von Ziffer A 3.17.3 übernehmen wir bis zu dreimal je Kalenderjahr die Kosten eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten gegen einen Absender. 195 [Seite 196] +p 3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz 3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz 3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing 3.17.1.7 Online-Schutz-Radar 3.17.1.8 Webseiten-Prüfung für Sie als Kleinunternehmer bzw. für eine gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem Baustein angestellte Ärzte und Apotheker Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz: 3.2 Arbeits-Rechtsschutz • Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebs- oder Personalrat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. • Abweichend von Ziffer A 6.2.5 besteht Versicherungsschutz aus Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro. Wir übernehmen die Kosten bis zu 40.000 Euro je Versicherungsfall. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen den Betrag von 50.000 Euro, besteht auch kein anteiliger Versicherungsschutz. 3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers Abweichend von Ziffer A 3.16.2 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz: 3.9.1 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobilien- Rechtsschutz: 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz • Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird, 196 [Seite 197] +p • Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz für die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall. • Rechtsschutz für Bauherren Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich privat selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese Leistung ist ebenfalls die Absicherung des Bausteins Privat-Rechtsschutz notwendig. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit • dem Erwerb des Baugrundstücks, • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder • der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens. 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes: 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1), • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass: • ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet, • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat, • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen, • der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und 197 [Seite 198] +p • im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst im nachfolgend beschriebenen Umfang: 9.1.1 für Verträge mit dem Baustein nÄ • Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung. 9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen F oder AGR • Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte gewerbliche, freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem • Steuer-Rechtsschutz, • Sozial-Rechtsschutz und • Straf-Rechtsschutz durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? Vorsorge-Versicherung Ist für Sie ein neues Risiko entstanden, weil Sie nun gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sind? Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit, wenn Sie bisher auch den Berufs-Rechtsschutz versichert hatten. Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: • Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr, • Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie Versicherungsschutz hierfür wünschen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten. 198 [Seite 199] S+p Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt im privaten, im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht selbstständigen Bereich. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Versicherungsschutz besteht auch in folgenden Fällen: • im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer, wenn auch der Baustein Privat-Rechtsschutz nach Ziffer P versichert ist. Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und keine Mitarbeiter beschäftigt werden. • im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als angestellter Ärzt, wenn auch der Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker nach Ziffer aÄ versichert ist. Voraussetzung: Es dürfen keine Mitarbeiter vorhanden sein. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.7, in Verbindung mit dem Baustein +p auch nach Ziffer A 2.1.8. und 2.1.9. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätzlich begangen werden kann. 199 [Seite 200] S+p Ebenso besteht Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, wenn der Vorwurf im Zusammenhang mit • einer ehrenamtlichen oder • beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit oder • Ihrer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer oder Arzt steht. Voraussetzung ist, • dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt und • dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einverstanden erklärt haben, dass eine mitversicherte Person den Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versicherungsschutz. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz? Hier haben Sie Versicherungsschutz Im StrafrechtPlus Privat besteht weltweit Versicherungsschutz. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? 5.1.2 Abweichend von Ziffer A 5.1.2 werden die dort aufgeführten Kosten für einen Verkehrsanwalt nicht übernommen. Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 übernehmen wir die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort deszuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen. 5.2.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.2.1 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. 5.3.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.3.1 tragen wir auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien von Ziffer 5.3.6.1 sinngemäß. 200 [Seite 201] S+p 5.3.7.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt. Hinweis: Wenn die Gebühren des Rechtsanwalts nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn • wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor Sie diese unterzeichnet hatten, oder • Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben. 5.3.7.2 Wir übernehmen außerdem die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten für den Rechtsanwalt des gegnerischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat ausschließlich die folgenden Ausschlüsse: Kein Rechtsschutz besteht • für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich; dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht, • für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen, • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A 3.9), • für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Bereichen. • für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird, • für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall 201 [Seite 202] S+p • in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, wenn ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. • in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall. 202 [Seite 203] aÄ Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker (aÄ) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich als angestellter Arzt, Zahnarzt,Tierarzt, Psychologe, Psychotherapeut und Apotheker. 1.2 Versicherungsschutz aus selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeiten Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • einer gewerblichen Tätigkeit, • einer freiberuflichen Tätigkeit, • einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Arzt oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert. Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten • als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie • im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen. • im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen • im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend), • im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung, • im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis, • als Arzt auf Veranstaltungen sowie • im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen. • als Dozent bei medizinischen Vorträgen „Gelegentlich“ bedeutet: • Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus. • Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar. • Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus • Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus. 1.3 Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner freiberufliche Tätigkeiten als Arzt auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder Ihr Partner als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit ableisten. Unter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich eines Praxisankaufs, jedoch für längstens 24 Monate. 203 [Seite 204] aÄ Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) mit Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) um. Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Ärzte oder Apotheker, die vor Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind. Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Voraussetzung ist, dass Sie oder IhrLebenspartner die Tätigkeit als niedergelassener Arzttatsächlich aufnehmen. Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustande kommen, haben Sie Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des abgebrochenen Zulassungsverfahrens und den damit im Zusammenhang stehenden Anbahnungen von Verträgen. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass • Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheke (aÄ) bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei Jahren besteht und • Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nachweisen. Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nach, haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch zu nehmen, auch wenn Ihr Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheker (aÄ) noch keine zwei Jahre bei uns besteht. Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr Anspruchsgegner der Mediation nicht zustimmt, oder verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und zwar ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits- und Kaufverträgen, die Sie wegen der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlossenen haben sowie für Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Niederlassungsversuch. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass • Ihr Vertrag beendet wird, • der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird, • der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner weiterhin angestellter ist –, • die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1). 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 und A 2.1.2. 204 [Seite 205] aÄ 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb einer Arztpraxis oder Apotheke im Rahmen einer von Ihnen geplanten Niederlassung. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflichen selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. 205 [Seite 206] aÄ Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Arzt. Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz zur Last gelegt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich oder nur vorsätzlich begangen werden kann. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download– für den Privatbereich 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2 3.19.1.2 Rückruf-Service für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2 3.19.2.3 Online Rechtsberatung für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2 206 [Seite 207] aÄ 3.19.2.5 Vertrags-Download für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ 1.2 3.20 Rechtsdienstleistungen 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1), • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr, auch wenn diese nur nebenberuflich ausgeübt wird. 207 [Seite 208] 55+ Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abgestimmten Versicherungsschutz für den privaten Bereich, geringfügige Beschäftigungen sowie für gelegentliche selbstständige oder freiberufliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten. „Gelegentlich" bedeutet: • Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus, • die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar, • Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr aus. Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen Reise, Alltag und Gesundheit (siehe Ziffer 55+ 3.21.10 bis 3.21.12). 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.6. Hinweis für die mitversicherten Personen zu den Service-Leistungen im Alltag: Die Leistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten auch für Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem). 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ setzen wir voraus, dass Sie nicht mehr berufstätig sind. Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließlich für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der betrieblichen bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts. Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber. 208 [Seite 209] 55+ Hinweise: Auch als Arbeitgeber von Beschäftigungsverhältnissen haben Sie ausschließlich Versicherungsschutz, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. (Das heißt, dass Auseinandersetzungen mit einer hauptberuflich angestellten Haushaltshilfe oder Pflegekraft nicht versichert sind). Dies gilt auch für mitversicherte Personen. Sollten diese noch berufstätig sein, muss der Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz versichert werden, damit sie den vollen Versicherungsschutz im Arbeits- Rechtsschutz erhalten. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit. „Gelegentlich“ bedeutet: • Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus, • die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und • Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus. 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht. Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) und die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen Sie sind nicht mitversichert. 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download für den Privatbereich 209 [Seite 210] 55+ 3.20 Rechtsdienstleistungen 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. Risikoträger für die folgenden Leistungen ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG: 3.21.10 Service-Leistungen Reisen 3.21.11 Service-Leistungen Alltag 3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes: Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein. Wir tragen diese Kosten für den Besuch des Rechtsanwalts bei Ihnen auch unabhängig von Unfall, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechen. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt. Für die Beistandsleistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten folgende Ausschlüsse: Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis • durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde; wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, • von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, • durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde. Außerdem leisten wir nicht, • wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls 210 [Seite 211] 55+ noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. • wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden, • wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, • wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen, • wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von zehn Kilometern ab Ihrem Wohnsitz (siehe Ziffer 3.23.2) der Schadenort weniger als zehn Kilometer Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, • für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde. Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für die Beistandsleistungen „Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung“ gilt zusätzlich zu den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen folgender Ausschluss: • Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war 211 [Seite 212] PBV-Ba Besondere Bedingungen für das Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben im Basis-Paket für Privatkunden Versicherungsschutz • für Ihren privaten Lebensbereich. • für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, verbeamtete Person, Richter). • wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Fahrer, • Insasse von Motorfahrzeugen zu Lande einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein, • auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein, • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein, • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer gebucht sein, • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen mittels vertraglicher Vereinbarung entgeltlich genutzt sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements) sein. • wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und zwar als • Insasse • Fußgänger, • Rollstuhlfahrer, • Radfahrer oder • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. • Als Fahrer von und als Insasse in fremden Fahrzeugen. Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.2 Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • einer gewerblichen Tätigkeit, • einer freiberuflichen Tätigkeit, • einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt 212 [Seite 213] PBV-Ba grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten. Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4. Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind nicht mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in dieser Baustein- Kombination versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz • Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber. • Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 750 Euro je Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefertigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer Küche oder einem Einbauschrank) wahrzunehmen. • Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, 213 [Seite 214] PBV-Ba • mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. • für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese nach der Abmeldung durch Sie veräußert werden. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz • in privaten Angelegenheiten, • im beruflichen Bereich sowie • in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie im Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz • in privaten Angelegenheiten, • im beruflichen Bereich sowie • in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in sozialrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Sozialgerichten sowie im Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem • privaten Lebensbereich und • beruflichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Außerdem in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Wir übernehmen im Rahmen des • Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1), • Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) und • Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3) Kosten bis zu 250 Euro je Versicherungsfall. 214 [Seite 215] PBV-Ba 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren 3.17 Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich 3.17.1.1 Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von Ziffer A 3.17.1.1 übernehmen wir über die Beratung hinaus für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung die Kosten bis zu 750 Euro je Kalenderjahr. 3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz 3.17.1.3 Löschung rufschädigender Inhalte Abweichend von Ziffer A 3.17.1.3 übernehmen die Kosten für die einmalige Löschung bis zu 250 Euro je Kalenderjahr. 3.17.1.4 aktiver Straf-Rechtsschutz 3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download für den Privatbereich 3.20 Rechtsdienstleistungen 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes: Für das Basis-Paket für Privatkunden gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A 4.1 der Allgemeinen Bedingungen. 215 [Seite 216] PBV-Ba 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Basis-Paket für Privatkunden (PBV-BA) aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn • Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im privaten, nicht selbstständigen Bereich (siehe Ziffer A 3.4) • Steuer-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.5) • Sozial-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.6) • Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.7) • Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11.1 und 3.11.3) • Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14) • Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich, speziell Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.17.1.1) In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr nach Versicherungsbeginn • Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem Eherecht (siehe Ziffer A 3.11.2) Ausnahme: im verkehrsrechtlichen Bereich besteht keine Wartezeit. Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt ebenfalls keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 11. Wie sehen besondere Verhaltensregeln/ Obliegenheiten im Verkehrsbereich aus? Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt im Verkehrsbereich Folgendes: 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. • Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. 216 [Seite 217] PBV-Ba Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.10 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugverkauf Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen: • Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen. • Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, den Vertrag auf die Bausteine Privat und Beruf umzustellen. 17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung Da beim Basis-Paket für Privatkunden mit Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz eine feste Baustein-Kombination vorliegt, kann abweichend von Ziffer A 17.2 keine Beitragsreduzierung vorgenommen werden. Ändert sich Ihr Risiko, kann der Vertrag in die entsprechenden Bausteine umgewandelt werden. 217 [Seite 218] Ip-Ba Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden in der Basis-Variante (Ip-Ba) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen werden. Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen als: • Eigentümer, • Mieter, • Pächter, • Sonstiger Nutzungsberechtigter. Es ist eine selbst genutzte Wohneinheit sowie die dazugehörende Garage oder der dazugehörende Kraftfahrzeug-Abstellplatz innerhalb Deutschlands versichert. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4. Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind nicht mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden in der Basis-Variante aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 218 [Seite 219] Ip-Ba 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download für den Privatbereich 3.20 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkunden in der Basis-Variante aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. • Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer Ip-Ba 3.5) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 219 [Seite 220] aÄ-Ba Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker in der Basis-Variante (aÄ-Ba) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen werden. Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich als angestellter Arzt, Zahnarzt,Tierarzt, Psychologe, Psychotherapeut und Apotheker. 1.2 Versicherungsschutz aus selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeiten Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • einer gewerblichen Tätigkeit, • einer freiberuflichen Tätigkeit, • einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Ärzte oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert. Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten • als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie • im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen. • im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen • im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend), • im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung, • im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis, • als Arzt auf Veranstaltungen sowie • im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen. • als Dozent bei medizinischen Vorträgen „Gelegentlich“ bedeutet: • Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus. • Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar. • Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus • Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus. 1.3 Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner freiberufliche Tätigkeiten als Arzt auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder Ihr Partner als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit ableisten. Unter den 220 [Seite 221] aÄ-Ba Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich eines Praxisankaufs, jedoch für längstens 24 Monate. Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) mit Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) um. Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt oder Apotheker, die vor Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind. Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Lebenspartner die Tätigkeit als niedergelassener Arzttatsächlich aufnehmen. Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustande kommen, haben Sie Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des abgebrochenen Zulassungsverfahrens und den damit im Zusammenhang stehenden Anbahnungen von Verträgen. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass • Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheker in der Basis- Variante (aÄ-Ba) bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei Jahren besteht und • Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nachweisen. Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nach, haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch zu nehmen, auch wenn Ihr Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzte und Apotheke in der Basis-Variante (aÄ-Ba) noch keine zwei Jahre bei uns besteht. Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr Anspruchsgegner der Mediation nicht zustimmt, oder verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und zwar ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits- und Kaufverträgen, die Sie wegen der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlossenen haben sowie für Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Niederlassungsversuch. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass • Ihr Vertrag beendet wird, • der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkunden geändert wird, • der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner weiterhin angestellter ist –, • die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1). 221 [Seite 222] aÄ-Ba 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 und A 2.1.2. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärze und Apotheker in der Basis-Variante aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb einer Arztpraxis oder Apotheke im Rahmen einer von Ihnen geplanten Niederlassung. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. 222 [Seite 223] aÄ-Ba Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Arzt. Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz zur Last gelegt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich oder nur vorsätzlich begangen werden kann. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatun für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokementencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download für den Privatbereich 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2 3.19.1.2 Rückruf-Service für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2 3.19.2.3 Online Rechtsberatung für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2 3.21.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check Für gelegentliche selbststänsige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2 223 [Seite 224] aÄ-Ba 3.19.2.5 Vertrags-Download für gelegentliche selbstständige Tätigkeiten nach Ziffer aÄ-Ba 1.2 3.20 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzte und Apotheker in der Basis-Variante aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn • Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt • Steuer-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.5) • Sozial-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.6) • Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich, wenn es sich um die Wahrnehmung rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie nebenberuflich selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich handelt (siehe Ziffer A 3.7) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 224 [Seite 225] 55+ Basis Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+Basis (55+-Ba) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Dieser Baustein kann nur zusammen mit dem Basis-Paket für Privatkunden (PBV-Ba) bestehend aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz in einer Basis-Variante abgeschlossen werden. Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abgestimmten Versicherungsschutz für den privaten Bereich, geringfügige Beschäftigungen sowie für gelegentliche selbstständige oder freiberufliche Referenten- oder Vortragstätigkeiten. „Gelegentlich" bedeutet: • Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus, • die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar, • Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr aus. Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen Reise, Alltag und Gesundheit (siehe Ziffer 55+ Ba 3.21.10 bis 3.21.12). 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis A 2.1.4. Ausnahme: Volljährige, unverheiratete Kinder, die eine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sind nicht mitversichert. Auch dann nicht, wenn diese bei Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Hinweis für die mitversicherten Personen zu den Service-Leistungen im Alltag: Die Leistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten auch für Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem). 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ in der Basis- Variante (55+ Ba) aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 225 [Seite 226] 55+ Basis 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ in der Basis-Variante setzen wir voraus, dass Sie nicht mehr berufstätig sind. Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließlich für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der betrieblichen bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts. Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit. „Gelegentlich“ bedeutet: • Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus, • die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und • Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus. 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht. Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) und die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen Sie sind nicht mitversichert. 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download für den Privatbereich 226 [Seite 227] 55+ Basis 3.20 Rechtsdienstleistungen 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. Risikoträger für die folgenden Leistungen ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG: 3.21.10 Service-Leistungen Reisen 3.21.11 Service-Leistungen Alltag 3.21.12 Service-Leistungen Gesundheit 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes: Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein. Wir tragen diese Kosten für den Besuch des Rechtsanwalts bei Ihnen auch unabhängig von Unfall, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechen. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechsMonaten nach Versicherungsbeginn • Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten handelt • Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. Für die Beistandsleistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten ausschließlich folgende Ausschlüsse: Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 227 [Seite 228] 55+ Basis Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis • durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde; wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, • von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, • durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde. Außerdem leisten wir nicht, • wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. • wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden, • wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, • wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen, • wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von zehn Kilometern ab Ihrem Wohnsitz (siehe Ziffer 3.23.2) der Schadenort weniger als zehn Kilometer Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, • für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde. Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für die Beistandsleistungen „Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung“ gilt zusätzlich zu den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen folgender Ausschluss: • Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war 228 [Seite 229] Iv Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter (Iv) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen als • Vermieter, • Verpächter. Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. Darüber hinaus sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer versichert, wenn die Gesamtheit der Ihnen gehörenden Einheiten innerhalb eines Gebäudes versichert ist. Im Versicherungsschein angegebene nicht vermietete, leerstehende Wohneinheiten sind ab ihrer Vermietung versichert. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten vermieteten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern wahrzunehmen. Versicherungsschutz besteht auch bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern, wenn nicht Sie, sondern die Hausverwaltung in Ihrem Namen die Handwerker beauftragen. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Immobilien-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten vermieteten Immobilien. 229 [Seite 230] Iv 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich in Immobiliensachen für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.1.1 Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5Vertrags-Download für den Privatbereich 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung für den selbstständigen Bereich als Vermieter 3.19.2.2 Rückruf-Service für den selbstständigen Bereich als Vermieter 3.19.2.3 Online Rechtsberatung für den selbstständigen Bereich als Vermieter 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den selbstständigen Bereich als Vermieter 3.19.1.5 Vertrags-Download für den selbstständigen Bereich als Vermieter 3.19.2.6 Webseiten-Prüfung für den selbstständigen Bereich als Vermieter 3.20 Rechtsdienstleistungen 230 [Seite 231] Iv 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 3.21.13 Service-Leistungen für Vermieter 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: 9.1 Nachhaftung Sie haben auch Anspruch auf Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die bis zu einem Jahr nach Beendigung des Vertrags eintreten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in ursächlichem Zusammenhang mit einem Sachverhalt stehen, der sich im versicherten Zeitraum ereignet hat. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände bestehen oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat. 231 [Seite 232] I-WEG Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (I-WEG) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Es besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, wenn alle Wohneinheiten inklusive dazugehörenden Garagen versichert werden. Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht aus der Vermietung der Wohneinheiten. Dafür ist ein Vermieter- Rechtsschutz notwendig. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. Arbeits-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich als Arbeitgeber von Mitarbeitern der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft. • Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. • Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Handwerkern wahrzunehmen. • Versicherungsschutz besteht für rechtliche Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für rechtliche Auseinandersetzungen einzelner Wohnungseigentümer untereinander und von Wohnungseigentümern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (siehe Ziffer A 6.2.17). 232 [Seite 233] I-WEG 3.5 Steuer-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. • Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmaligen und laufenden Anlieger- und Erschließungsabgaben. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien, um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien. für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Immobilien für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (zum Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.1. Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download für den Privatbereich 3.20 Rechtsdienstleistungen 233 [Seite 234] AGR Besondere Bedingungen für den Baustein Agrar-Rechtsschutz (AGR) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz • als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb, wenn dieser primär dem Wirtschaftszweig der Urproduktion zuzuordnen ist – auch wenn dieser gewerbesteuerpflichtig ist, • für Ihre im Versicherungsschein bezeichneten gewerbesteuerpflichtigen, versicherbaren Nebenbetriebe, • als Inhaber für Ihre im Versicherungsschein genannten nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe, • für Ihren privaten Lebensbereich, • für die Ausübung einer beruflichen, nicht selbstständiger Tätigkeiten, • für eine nebenberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmer und • in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer sonstigen selbstständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten. Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermieter-Rechtsschutz. 1.2 Versicherungsschutz als Kleinunternehmer • Im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit besteht Versicherungsschutz als Kleinunternehmer im Rahmen des Umfangs von Ziffer AGR 3. Eine selbstständige Nebentätigkeit als Kleinunternehmer liegt vor, wenn • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt und • keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Hinweis: Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat. Es kommt nicht darauf an, dass außer der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird. • Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit. Unter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten, zum Beispiel Kauf von notwendigen Büroausstattungen, jedoch für längstens 12 Monate. Wichtig: Auseinandersetzungen um die Anmietung von Gewerberäumen sind versichert. Bei Auseinandersetzungen aus der Anstellung von Mitarbeitern besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Mit der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der Versicherungsvertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, Vp, Ip, +p, S+p, aÄ) ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1) um. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass 234 [Seite 235] AGR • Ihr Vertrag beendet wird, • der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkund geändert wird, • die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1). 1.3 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben. 1.4 Im Forderungsmanagement Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen: die Forderung ist fällig und unstreitig, es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, die Forderungen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kostenübernahme gemäß Ziffer AGR 5. 1.5 versicherte Fahrzeuge Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern. Ausnahme: Wasser- und Luftfahrzeuge sind ausschließlich mitversichert, wenn diese privat auf Sie zugelassen sind. Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder den Agrar-Betrieb zugelassen sein, Ausnahme: Versichert sind auch Motorfahrzeuge zu Lande, die auf Ihr Kleinunternehmen (siehe Ziffer 1.2) zugelassen sind. • auf Ihren Namen oder auf Ihren Agrar-Betrieb mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein, • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Agrar-Betrieb gemietet sein, • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Agrar-Betrieb als privater Carsharing-Nutzer gebucht sein, • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat mittels vertraglicher Vereinbarung entgeltlich genutzt sein (wie zum Beispiel Auto-Abonnements). 235 [Seite 236] AGR Ausnahme: Fahrzeuge mit Kurzzeitzulassungen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Nicht versichert sind Fahrzeuge, die auf die in Ihrem Betrieb beschäftigten Personen zugelassen sind. Gleiches gilt für die mit Versicherungskennzeichen auf den Namen dieser Personen versehenen oder gemieteten oder im Rahmen von Carsharing gebuchten Fahrzeuge. 1.6 Fahrer oder Insassen von Fahrzeugen • Sie sind ferner als Fahrer von und als Insasse in fremden oder eigenen Fahrzeugen versichert. Die fremden Fahrzeuge sind nicht versichert. • Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Motorfahrzeuge. • Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als • Insasse, • Fußgänger, • Rollstuhlfahrer, • Radfahrer oder • Fahrer von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Dies gilt auch für Ihre mitversicherten Familienangehörigen sowie für den Miteigentümer, Hoferben und Altenteiler sowie deren mitversicherten Familienangehörigen (siehe Ziffer AGR 2.2) • Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sind auch als Fahrer in fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäftlich für Sie unterwegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.7 Drohnen-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Pilot/Führer/Lenker von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 4 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr. Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Flugverbotszonen. 1.8 versicherte Immobilien Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz als: • Eigentümer, • Mieter, • Pächter, • sonstiger Nutzungsberechtigter von • land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteilen • ausschließlich privat selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteilen, • ausschließlich für den Agrar-Betrieb gewerblich selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteilen. und als • Verpächter, 236 [Seite 237] AGR • Vermieter von • land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen • bis zu acht auf dem versicherten Betriebsgelände befindlichen Betten an Feriengäste • einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem versicherten selbstbewohnten Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird. Hinweis: Für Streitigkeiten aus der Vermietung von bis zu fünf Ferienwohnungen benötigen Sie den Plus-Baustein +AGR. Für die Streitigkeiten aus der Vermietung von Wohn- oder Gewerbeeinheiten benötigen Sie den Vermieter-Rechtsschutz. 1.9 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung • auf Wohneinheiten Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder). Voraussetzungen: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Mieter, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und • die Anlage muss fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten, auf dem versicherten Hof befindlichen Wohngebäudes und/oder des dazugehörigen Grundstücks sein. • Auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder). Voraussetzungen: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und • die Anlage ist fester Bestandteil der versicherten landwirtschaftlich genutzten Gebäude. • auf Gewerbeeinheiten Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder). Voraussetzungen: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und • die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen oder angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehörigen Grundstücks. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. Hinweis: • Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit gehörenden Flächen zur Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert. • Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert. 237 [Seite 238] AGR • Auf sonstigen Flächen Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlagen, die sich auf dem sonstigen landwirtschaftlichen Grundstück sowie auf Feldern und Äckern befinden, sind nur im Rahmen des Plus-Bausteins Agrar (+AGR) versichert. 2. Wer ist mitversichert? 2.1 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen nach Ziffer A 2.1.1 bis 2.1.9. 2.2 Folgende Personen sind außerdem mitversichert: • im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber, Altenteilen und Hoferbe sowie deren eheliche/eingetragene oder sonstige Lebenspartner, sofern diese auf dem Gelände oder im Umkreis von 100 km Luftlinie zu Ihrem Agrar-Betrieb (Ihrem Hof) wohnen, • die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie • die volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof wohnen. Die volljährigen Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt. Ausnahmen: • Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr. • Für volljährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den versicherten Mitinhaber, Altenteiler oder Hoferben leben, d.h. in deren Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. • die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie gesetzliche Vertreter juristischer Personen und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Agrar-Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind. 2.3 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz: • sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert. • In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens, Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen. • Versichert sind ferner Ehegatte, Erben sowie Nachlassverwalter der obengenannten versicherten Personen, sofern sie sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen. • Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall 238 [Seite 239] AGR ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. • Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder • durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten. 2.4 Bitte beachten Sie: • Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner. Im Übrigen aber werden alle Bestimmungen, die für Sie gelten, auf die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Unternehmen entsprechend angewendet. • Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. • Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Antidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?(Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Agrar-Rechtsschutz aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz • Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein. 239 [Seite 240] AGR 3.2 Arbeits-Rechtsschutz • Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer 6.2.4 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht, wenn es um Ansprüche geht, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benchateiligungsverboten beruhen. • Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht • für Sie als Arbeitgeber. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. • für Sie als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebs- oder Personalrat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. • Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber. • Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) kein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A 9.2.5 vor, übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.13 besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen. • Abweichend von Ziffer A 6.2.5 besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro. Wir übernehmen die Kosten bis zu 40.000 Euro je Versicherungsfall. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen den Betrag von 50.000 Euro, besteht auch kein anteiliger Versicherungsschutz. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Versichert sind die unter Ziffer 1.8 aufgeführten Immobilien. • Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird. • Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch für die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Wir übernehmen die Kosten • im Zusammenhang mit den versicherten, selbst genutzten Wohneinheiten bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall. • Im Zusammenhang mit den landwirtschaftlich und gewerblich selbst genutzten Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall. • Rechtsschutz für Bauherren Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich privat selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. 240 [Seite 241] AGR Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit • dem Erwerb des Baugrundstücks, • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder • der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Bereiche (siehe Ziffer AGR 1) im nachfolgend beschriebenen Umfang: • privater Lebensbereich, • in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten • für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb. Im Zusammenhang mit dem gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar- Betrieb besteht Versicherungsschutz erst ab der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang die Kosten bis zu 300.000 Euro je Versicherungsfall. • Abweichend von Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) besteht im privaten Bereich Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 100.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz. • Abweichend von Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) besteht Versicherungsschutz für die private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 100.000 Euro. Bei einer höheren Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz. • Abweichend von Ziffer A 6.2.2 besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefertigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer Küche oder einem Einbauschrank) wahrzunehmen. • Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus körperschaftlichen Rechtsverhältnissen wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass diese Verträge im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte stehen. • Abweichend von Ziffer A 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten Agrar-Bereich (Wirtschaftsmediation). • Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, • mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. • für Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit auf Sie zugelassen waren, sofern diese nach der Abmeldung durch Sie veräußert werden. • Es besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang • mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit • mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen: • über Investitionsgütergeschäfte. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr. 241 [Seite 242] AGR Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch). Es muss die berufsspezifische Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Fläche) betreffen und als Investition dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen. • über Nebengeschäfte. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Hauptgeschäft gehörend). Diese müssen ebenfalls der Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten, den Einkauf von Dienstleistungen betreffen oder der internen Verwaltung des Betriebes dienen. Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert. • für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung) • für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit stehen. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. 3.5 Steuer-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen. • Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit den versicherten selbst genutzten Wohneinheiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu einmaligen und laufenden Anlieger- und Erschließungsabgaben. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz • im privaten Lebensbereich, • für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb, um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. • Abweichend von Ziffer A 6.2.27 besteht Versicherungsschutz, um Ihre Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Cross-Compliance- Verfahren wahrzunehmen. Das heißt, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Kürzung oder Rückforderung von nationalen und EU-Fördergeldern für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten. 242 [Seite 243] AGR • Abweichend von Ziffer A 6.2.26 besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen über die Vergabe von Studienplätzen. Wir übernehmen die Kosten nach Ziffer A 14 für bis zu fünf Studienplatzklagen (Eil- und Hauptverfahren) während der Vertragsdauer. • Es besteht Versicherungsschutz in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9. Straf-Rechtsschutz Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen, wenn das Vergehen im Zusammenhang mit der Nutzung Ihrer Privatfahrzeuge steht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht • Wir übernehmen die Kosten • im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1) und • Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3) bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall, • im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall. • Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB XII - wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Voraussetzung ist, dass die Beratung tatsächlich erfolgt und separat abrechenbar ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 8. bereits als Eintritt des Versicherungsfalls. 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern: Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Über die Beratung hinaus besteht auch Versicherungsschutz für außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn die Eltern im Rahmen dieses Vertrags mitversichert sind. Wir übernehmen die Kosten in diesen Fällen bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. 243 [Seite 244] AGR 3.15 Forderungsmanagement 3.16 Beratungs-Rechtsschutz 3.16.1 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren Abweichend von Ziffer A 3.16.1 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. 3.16.2 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers für versicherte Personen in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer Abweichend von Ziffer A 3.16.2 übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. 3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen 3.17 Internet-Rechtsschutz 3.17.1.1 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von Ziffer A 3.17.1.1 beschriebenen Umfangs übernehmen wir über die Beratung hinaus die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. 3.17.1.2 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz 3.17.3 Löschung rufschädigender Inhalte Abweichen von Ziffer A 3.17.1.3 übernehmen bis zu dreimal je Kalenderjahr die Kosten eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes für Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten gegen einen Absender. 3.17.1.4 Aktiver Straf-Rechtsschutz 3.17.1.5 Opfer-Rechtsschutz 3.17.1.6 ROLAND Support-Services bei Cyber-Mobbing 3.17.1.7 Online-Schutz-Radar 3.17.1.8 Webseiten- Prüfung für Sie als Kleinunternehmer bzw. für eine gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem Baustein angestellte Ärzte und Apotheker 3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb 3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz 244 [Seite 245] AGR 3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz 3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Abweichend von Ziffer A 3.18 übernehmen wir die Kosten im privaten Lebensbereich für diese Leistung bis zu 2.500 Euro je Kalenderjahr. 3.19.1.1Telefonische Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.2 Rückruf-Service für den Privatbereich 3.19.1.3 Online Rechtsberatung für den Privatbereich 3.19.1.4 Vertrags- und Dokumentencheck für den Privatbereich 3.19.1.5 Vertrags-Download für den Privatbereich 3.19.1.6 Online-Schutz-Radar 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt 3.19.2.2 telefonischer Rückruf-Service für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt 3.19.2.3 Online-Rechtsberatung für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumenten-Check für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt 3.19.2.5 Vertrags-Download für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb sowie für eine Tätigkeit als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit als angestellter Arzt 245 [Seite 246] AGR 3.19.2.6 Webseiten-Prüfung für Sie als Kleinunternehmer bzw. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit in Verbindung mit dem Baustein angestellte Ärzte und Apotheker 3.20 Rechtsdienstleistungen 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 3.21.9 Lebenslagenberatung 3.21.1 Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz? Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im privaten Lebensbereich, beruflichen nicht selbstständigen sowie privaten Verkehrsbereich außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1), • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: 5.1 Leistungsumfang im Inland Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Gebühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum Rechtsanwalt vor Ort die Kosten eines Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat. 246 [Seite 247] AGR 5.2 Leistungsumfang im Ausland Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskriminierungs- Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Verg ütungsregelung zu erstatten wäre. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. 5.3.6. Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen • im privaten Lebensbereich, • im nicht selbstständigen beruflichen Bereich sowie • im privaten verkehrsrechtlichen Bereich ein zinsloses Darlehen bis zu 1.000.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kaution gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben. Abweichend von Ziffer A 5 gilt zum Forderungsmanagement ausschließlich Folgendes: Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für • die außergerichtliche Mahnung, • die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie • bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland. Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen. 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes: 7.5 Wir übernehmen die Kosten von bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 7.7 Wir übernehmen keine Kosten, wenn • nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder • der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder • im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt. 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? ÜberZiffer A 9 hinaus gilt Folgendes: 9.1 Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass: • ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet, 247 [Seite 248] AGR • dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat, • keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen, • der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und • im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst im nachfolgend beschriebenen Umfang: 9.1.1 für Verträge mit dem Baustein nÄ • Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung. 9.1.2 für Verträge mit den Bausteinen F oder AGR • Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte gewerbliche, freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit bei Auseinandersetzungen aus dem • Steuer-Rechtsschutz, • Sozial-Rechtsschutz und • Straf-Rechtsschutz durch eine prämienfreie Nachhaftung von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 9.2 Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten? Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB). 11. Wie sehen die besonderen Verhaltensregeln/ Obliegenheiten im Verkehrsbereich aus? Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes: 11.9 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. • Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. 248 [Seite 249] AGR Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? Vorsorge-Versicherung Ist für Sie ein neues Risiko entstanden, weil Sie nun gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sind? Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit, wenn Sie bisher auch den Berufs-Rechtsschutz versichert hatten. Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: • Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr, • Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie Versicherungsschutz hierfür wünschen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten. 249 [Seite 250] +AGR Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Agrar (+AGR) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Agrar-Rechtsschutz versichert. 1.2 Mindestlohn-Rechtsschutz Als Inhaber eines Agrar-Betriebes haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des in Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung Ihrer Regressansprüche gegen Ihre Subunternehmer, nachdem deren Arbeitnehmer Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben. 1.3 Drohnen-Rechtsschutz Sie haben außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Pilot/Führer/Lenker von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 25 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 30.000 Euro je Kalenderjahr. 1.4 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung • auf Gewerbeeinheiten Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder). Voraussetzung dafür ist: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber oder Nutznießer der Anlage und • die Anlage ist fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Eigentum befindlichen oder angemieteten, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und des dazugehörigen Grundstücks. Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je Kalenderjahr. • Auf sonstigen Flächen Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaik-, Windkraft- oder Biogas-Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie. Voraussetzung dafür ist: • Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber und Nutznießer der Anlage und • die Anlage ist fester Bestandteil der sonstigen landwirtschaftlichen Gebäude oder landwirtschaftlichen Flächen Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr. 250 [Seite 251] +AGR Hinweise: • Die Anmietung von weiteren, nicht zur versicherten Gewerbeeinheit oder den landwirtschaftlichen Flächen gehörenden Flächen zur Aufstellung von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie ist nicht versichert. • Die Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Errichtung der Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie sind nicht versichert. 1.5 Rechts-Services für Geschäftskunden Sie haben Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene andere Rechtsdienste über unser Service-Portal (www.roland-service.de) rund um Ihren versicherten Agrar-Betrieb. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen analog des Bausteins AGR. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services, ROLAND Support-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Agrar aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz • Es besteht Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen einen Ihrer Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wurden. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts. Wir übernehmen die Kosten für die • Geltendmachung der Ansprüche bis zu bis 10.000 Euro je Versicherungsfall • Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall. Die Kostenübernahme ist auf insgesamt 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und die Abwehr von Ansprüchen im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Wir übernehmen die Kosten für die • Geltendmachung der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr. • Abwehr der Ansprüche bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz • Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie als Arbeitgeber für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als 251 [Seite 252] +AGR Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000Euro je Kalenderjahr. • Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber. • Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn- und Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein Arbeitnehmer eines von Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftragten Subunternehmen gegen Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Außerdem haben Sie Versicherungsschutz für die vorübergehende Vermietung von bis zu fünf Ferienwohnungen, die sich auf Ihrem Betriebsgelände befinden. • Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz für die versicherten gewerblichen bzw. landwirtschaftlich genutzten Einheiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall. • Rechtsschutz für Bauherren Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich gewerblich selbst genutzten oder zukünftig gewerblich selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit • dem Erwerb des Baugrundstücks, • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder • der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Die Kosten übernehmen wir bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. Ausnahme: Weiterhin ausgeschlossen sind • Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens, • Beteiligungen an Immobilienfonds. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht • Es besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) ausschließlich vor deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leistung übernehmen wir bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr. • Es besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung. Versichert sind Anfechtungen eines Vertrags zwischen Ihnen und Ihrem Kunden im Inland aufgrund eines von Ihrem Kunden eröffneten Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen: • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihres Kunden darf erst nach Abschluss des Vertrags zwischen Ihnen und Ihrem Kunden beantragt werden. • Der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ist bereits vollständig erfüllt, da Sie die gewünschte Leistung erbracht und Ihr Kunde diese Leistung bezahlt hat. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall. Hinweis: 252 [Seite 253] +AGR Für aktive Maßnahmen Ihrerseits, zum Beispiel die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, besteht kein Versicherungsschutz. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 6.2.11 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben für Ihre landwirtschaftlich oder gewerblich für Ihren Agrar-Betrieb versicherten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteilen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) ausschließlich vor deutschen Gerichten. 3.9 Straf-Rechtsschutz Ergänzend zu Ziffer A 3.9.1 bleibt der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen, wenn das Vergehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Motorfahrzeugen steht. 3.13 Daten-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz, • um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutz-Grundverordnung auf Unterlassung gerichtlich abzuwehren, • um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren. 3.16.4 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen Abweichend von A 3.16.4 besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für Unternehmens-Vorsorgevollmachten in Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbstständigen beruflichen Tätigkeiten. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. 3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den land- oder forstwirtschaftlichen bzw. Agrar-Betrieb 3.17.2.4 Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstößen im Internet 3.17.2.5 Online-Reputationsschutz 3.17.2.6 Webseiten-Prüfung 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Abweichend von Ziffer A 3.20 übernehmen wir die Kosten für diese Leistung bis zu 2.500 Euro je Kalenderjahr. 3.21 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: 253 [Seite 254] +AGR 3.21.2 Reputationsmanagement 3.21.3 Datenrettung 3.21.4 IT-Erste-Hilfe 3.21.14 Unterstützung bei Vorsorgeverfügungen 4. In welchen Ländern haben Sie Versicherungsschutz? Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen für die gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, • der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1), • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr, • Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 6. Was ist nicht versichert? In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein für Agrar-Betriebe aufgezeigt. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist. 6.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunternehmer einzustehen. Hinweis: Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts, 254 [Seite 255] +AGR • von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft, • aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 255 [Seite 256] Ver Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver) 1. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein. Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter, • Fahrer eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers. 2. Wer ist mitversichert? Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Mitversicherte Personen sind • die gesetzlichen Vertreter, • Angestellte und • Mitglieder des Vereins im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben. 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten, ROLAND Rechts-Services) Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechtsschutz aufgezeigt. Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Kalenderjahr. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich, um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 256 [Seite 257] Ver 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich, um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9.2 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.15 Forderungsmanagement 3.17.2 Internet-Rechtsschutz für den Verein 3.17.2.1 Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz 3.17.2.2 Straf-Rechtsschutz 3.17.2.3 Telefonische Rechtsberatung 3.18 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.19.2.1 Telefonische Rechtsberatung 3.19.2.2 Rückruf-Service 3.19.2.3 Online-Rechtsberatung 3.19.2.4 Vertrags- und Dokumentencheck 3.19.2.5 Vertrags-Download 3.20 Rechtsdienstleistungen 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes: 257 [Seite 258] Ver Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 258 [Seite 259] Glossar Hier finden Sie Begriffe aus den Bedingungen, die wir Ihnen hier näher erläutern und teilweise mit Beispielen ergänzen. Im Bedingungstext sind diese Stellen auch hervorgehoben. Absender im Zusammenhang mit Schädigung der E-Reputation Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder Betreiber von Social-Media-Plattformen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein Absender. Abtreten Heißt, Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person – einen Dritten. Altersabhängiger Nachlass Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, welchen Nachlass Sie bis zu welchem Alter bekommen können: Alter Nachlass Alter Nachlass 18 16% 27 4% 19 16% 28 4% 20 16% 29 4% 21 12% 30 4% 22 12% 31 4% 23 12% 32 4% 24 8% 33 2% 25 8% 34 2% 26 8% Ab 35 0% Änderung der Rechtslage Im Rahmen des Rechtsschutzes für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts: Beispiele: Tod einer verwandten Person – dieses Ereignis kann für Sie erbrechtliche Ansprüche begründen; Trennung von dem Ehepartner, Geburt eines Kindes, Volljährigkeit eines Kindes – dieses Ereignis kann für Sie u.a. unterhaltsrechtliche Ansprüche oder Pflichten begründen oder verändern. Keine Änderung der Rechtslage ist gegeben, wenn Verstöße gegen Rechtspflichten vorliegen, sich die Rechtspflicht aber nicht ändert, z.B. reine Nichtzahlung von Unterhaltsansprüchen. Ausschlüsse Dies kann sich sowohl aus einer zeitlichen Komponente, zum Beispiel der Wartezeit, als auch aus einer inhaltlichen Komponente ergeben. Greift eine Wartezeit oder ein inhaltlicher Ausschluss, so besteht kein Versicherungsschutz. Belegenes Risiko Die Belegenheit eines Risikos bestimmt das anwendbare Recht des Versicherungsvertrages. So gelten zum Beispiel Fahrzeuge dort als belegen, wo sie zugelassen sind. Unbewegliche Sachen (Grundstücke, Immobilien) gelten als dort belegen, wo sie sich befinden. 259 [Seite 260] Berechtigte Fahrer Berechtigt ist jede Person, die das Motorfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt. Cyberkriminalität ist Internetkriminalität, d.h. Straftaten, die auf der Nutzung des Internets basieren oder mit dessen Technologien erfolgen. Cyber-Mobbing Als Cyber-Mobbing gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeit-raum anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten. Dies geschieht mithilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet, durch E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Portale oder per Handy-SMS. Cyber-Mobbing wird auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches genannt. Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel das Eigentum. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer beweglichen Sache bestehen. Direktinvestments Dabei handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von Investitionsgütern werden zur Einnahme von Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter. Investitionsgüter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien. Disziplinarrecht Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel verbeamteten Personen oder Soldaten. Eigenheim Ein Eigenheim ist ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen umfasst. Emissionen Emissionen bezeichnen die Aussendung von Störfaktoren wie zum Beispiel giftige und umweltschädliche Stoffe (Schadstoffe und Reizstoffe), aber auch Erschütterungen. Erschließungskosten und sonstige Anliegerabgaben darunter fallen alle Kosten für den technischen und verkehrsmäßigen Anschluss eines Grundstücks an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze. Zum Beispiel: Anschluss an die Kanalisation und öffentliche Wasserversorgung, Gas, Elektrizität, Bau/Erneuerung der anliegenden Straße. 260 [Seite 261] erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben Das heißt, solange Ihr volljähriges, unverheiratetes Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, besteht die Mitversicherung. Die Mitversicherung Ihres Kindes besteht also während der ersten Ausbildung, des Studiums, Bundesfreiwilligendienst, Minijobs, Ferienjobs, Werkstudententätigkeit oder der Beamtenanwärterschaft sowie während einer vorübergehenden nicht erlernten beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme eines Erst-Studiums (ein Studium gilt auch nach einem Fachwechsel so lange als Erst-Studium, wie noch kein anderes Studium abgeschlossen wurde). Eine Tätigkeit in Behinderten- oder Reha-Werkstätten zum Zwecke der Eingliederung bzw. Integration von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben zählt nicht als berufliche Tätigkeit im Sinne der Klausel. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz umfasst alle Auseinandersetzungen aus dem Bereich des Vertragsrechts, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen, insbesondere vertragliche Beziehungen mit Kunden. Folgesachen Folgesachen im Zusammenhang mit Scheidung sind zum Beispiel: Streit um Trennungsunterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich oder Sorgerecht für Kinder Fracking Fracking, auch Hydraulic Fracturing, ist ein Verfahren zur Erschließung von Öl- und Gasressourcen aus unkonventionellen Lagerstätten durch tiefe Senkrecht- und Querbohrungen in das Erdreich und Einpumpen von Frack-Fluids (mit Chemikalien angereichertes Wasser) unter hohem Druck. Freiberufliche Tätigkeiten Freiberufliche Tätigkeiten sind nicht der Gewerbeordnung unterliegende selbstständig ausgeübte Berufe wie zum Beispiel Arzt, Ingenieur, Rechtsanwalt und Steuerberater. Freie Mitarbeiter Freie Mitarbeiter sind natürliche Personen, die selbstständig und weisungsunabhängig Dienstleistungen oder Werkserstellung für den Auftraggeber erbringen. Gelegentliche selbstständige Tätigkeiten „Gelegentlich" bedeutet: • Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus, • die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar, • Gutachter- sowie beratende Konsiliartätigkeiten und Praxisvertretungen üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus und • Bereitschafts- und Notdienste üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus. Gesetzlicher Vertreter juristischer Personen Zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft Gewaltstraftat im Rahmen des Opfer-Rechtsschutzes meint in diesem Zusammenhang Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, schwere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, sowie Straftaten gegen das Leben. Eine Gewaltstraftat liegt zum Beispiel vor bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, gefährliche und schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Beteiligung an einer Schlägerei, 261 [Seite 262] Vergewaltigung, schwere sexuelle Nötigung, Raubdelikte, erpresserischer Menschenraub, Angriff auf See- und Luftverkehr und Geiselnahme gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft Zum Beispiel ein Hofladen oder eine Straußwirtschaft jeweils mit Zukaufsware Grob fahrlässiges Verhalten Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Hackerangriff Sogenannter Hackerangriff: darunter versteht man illegale Angriffe auf informationsverarbeitende Systeme, zum Beispiel mit Schadsoftware. Immissionen Immissionen bedeutet "Einwirkung" von Störfaktoren aus der Umwelt auf den Menschen und die natürliche Umwelt. Investitionsgüter Investitionsgüter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien. Bei Direktinvests handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von Investitionsgütern werden zur Einnahme von Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter. Investitionsgütergeschäfte Dies sind Geschäfte mit funktionaler Beziehung zum Hauptgeschäft (berufsspezifisch). Es muss die berufsspezifische Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten (Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Flächen) betreffen und als Investition dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen. Zum Beispiel: Erwerb oder Reparatur von technischen Anlagen, Produktionsmaschinen oder Werkzeugen. Diese Geschäfte dürfen nicht zum Hauptgeschäft zählen. So ist bei einem Bäcker zum Beispiel eine vertragliche Auseinandersetzung wegen mangelhafter Reparatur das Backofens versichert, der Streit mit dem Backmittel-Lieferanten wegen schlechter Ware jedoch nicht. Streitigkeiten mit Kunden und Lieferanten sind nicht umfasst – hierfür ist ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder Vertrags- Rechtsschutz Gewerbe notwendig. Juristische Person Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein. Kollektives Arbeits- und Dienstrecht Zum Beispiel: das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben Kosten verursachende Maßnahmen Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels 262 [Seite 263] Mediationsverfahren Ein Mediationsverfahren ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Ein unabhängiger Mediator unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung für ihren Konflikt zu finden, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Das Konfliktbeilegungsverfahren kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen. Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig. Zum Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner als Streitpartei entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen. Mitarbeiter Mitarbeiter sind zum Beispiel: Angestellte, freie Mitarbeiter und Leiharbeitskräfte. Moderne Kommunikationsmittel Moderne Kommunikationsmittel sind zum Beispiel E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Portale oder Handy-SMS. Natürliche Person Eine natürliche Person ist ein Mensch. Nebengeschäfte Dies sind Geschäfte ohne funktionale Beziehung zum Hauptgeschäft (nicht zum Hauptgeschäft gehörend). Diese müssen ebenfalls der Einrichtung und/oder Erhaltung der Räumlichkeiten oder Einkauf von Dienstleistung betreffen oder der internen Verwaltung des Betriebes dienen. Zum Beispiel: Büromöbel, Raumrenovierung, Werbung durch externe Agentur, Objektüberwachung, Anschaffung von Büromaterial, Zimmerpflanzen, Seife oder Einkauf von ausschließlich selbst genutzten Telekommunikationsdienstleistungen, ordnungsgemäßer Aktenentsorgung oder Raumpflege durch einen Dienstleister. Hinweis: Für manche Unternehmen gehört der Einkauf von Telekommunikationsanlagen zum Nebengeschäft. Hier wären Streitigkeiten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen jedoch um eine Telefon-Hotline sind Streitigkeiten aus dem Kauf einer Telekommunikationsanlage nicht über die Nebengeschäfte, sondern vielmehr über die Investitionsgütergeschäfte versichert, da die Telefonanlage grundlegend zur Ausführung des Unternehmenszwecks notwendig ist. Für einen umfassenden vertraglichen Versicherungsschutz wird ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe benötigt. Versicherungsschutz für Pflegeeltern und Eltern, deren Kinder in Pflegefamilien aufwachsen Im Rahmen des Plus-Bausteins Privat besteht Versicherungsschutz für Herausgabeansprüche. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist dabei nicht die Rechtslagenänderung sondern der Zeitpunkt, in dem die Herausgabe beansprucht wird. Schädigung der E-Reputation Als Schädigung der E-Reputation gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, wenn dies mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden, geschieht. 263 [Seite 264] Schadenersatzansprüche abwehren Abwehr Schadensersatzansprüche liegt vor, wenn es nicht um die Durchsetzung eines Ihnen/Ihrer mitversicherten Personen entstandenen Schadens geht, sondern wenn eine andere Person gegen Sie Schadensersatzansprüche/Unterlassungsansprüche geltend macht, gegen die Sie sich wehren möchten. Zum Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner verlangt Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutz-Versicherung, sondern im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung versichert. Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung Zum Beispiel: Versicherungsschutz im Rahmen Ihrer Rechtsschutzversicherung haben Sie jedoch für den Fall, dass der Vermieter des Mietfahrzeugs von Ihnen wegen verspäteter Rückgabe Schadenersatz verlangt. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz im Baustein Verkehr versichert. Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen betrifft alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit und im Anschluss an einer Scheidung/Trennung stehen. Zum Beispiel: Streit um Trennungsunterhalt, Sorgerechtsstreitigkeiten Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis ist zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine von der anderen Person eine Leistung fordern kann zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Sicherung des Lebensunterhalts Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialhilfe/Bürgergeld/Grundsicherung im Alter Standesrecht Unter Standesrecht fallen berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten. Stalking Stalking bezeichnet wiederholtes widerrechtliches Verfolgen, Nachstellen, penetrantes Belästigen, Bedrohen und Terrorisieren einer Person gegen deren Willen bis hin zu körperlicher und psychischer Gewalt. Subvention Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen soll. Textform Textform heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch. Übertragenes/übergegangenes Recht meint den Übergang von rechtlichen Befugnissen/Forderungen oder Rechten auf eine andere Person. Dies kann kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes stattfinden. Zum Beispiel: Abtretung, Schuldübernahme, Erbe. 264 [Seite 265] Hinweis: Tritt der Übergang auf die versicherte Person nach Eintritt des Rechtsschutzfalles ein, besteht kein Versicherungsschutz. Urproduktion Unter Urproduktion fällt in diesem Zusammenhang die Gewinnung von Produkten unmittelbar aus der Natur (durch Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Jagd). unverzüglich Unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist“ Nicht „sofort“ Verbrechen Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind, zum Beispiel Mord, Totschlag, Raub. Vergehen Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug. Verjährung, gehemmt Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht. Verkehrsrechtliches Vergehen Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Verkehrsanwalt/Korrespondenzanwalt Ein Verkehrsanwalt, auch Korrespondenanwalt, ist ein Rechtsanwalt, der in einem Gerichtsverfahren neben dem Verfahrens- oder Hauptbevollmächtigten tätig ist. Sein Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs des Mandanten: mit dem Verfahrensbevollmächtigten. Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie Die Verwandtschaft zwischen Vorfahren und Nachkommen ist in gerader Linie. Dazu zählen zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder. Zur Verwandtschaft in der Seitenlinie zählen zum Beispiel Bruder und Schwester, Tante und Onkel, Nichte und Neffe. Vollstreckungstitel Ein Vollstreckungstitel ist die Voraussetzung, um eine Vollstreckung zu beantragen. Vollstreckungstitel sind zum Beispiel Vollstreckungsbescheide in einem Mahnverfahren, volltreckbare Urteile. Wartezeit Es besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Frist nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Erst die Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit eintreten, können unter den Versicherungsschutz fallen. 265 [Seite 266] Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann ein Gläubiger die Durchsetzung seiner Forderung gegenüber einem Schuldner erzwingen. Für die Durchsetzung von Geldforderungen können Sachpfändungen, Immobiliarvollstreckungen, Kontopfändungen oder Pfändungen bei Drittschuldnern durchgeführt werden. Zum Beispiel: Der Gerichtsvollzieher wird mit der Vollstreckung einer Geldforderung beauftragt. Er pfändet daraufhin Wertgegenstände des Schuldners in dessen Wohnung. Zulassung Ein Fahrzeug ist zugelassen, wenn es offiziell bei der zuständigen Zulassungsstelle registriert ist und die erforderlichen Kennzeichen sowie Dokumente (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) ausgestellt wurden. 266 [Seite 267] Die Versicherungsbranche ist wie das Leben: immer in Bewegung – und wir von ROLAND Rechtsschutz gestalten den Wandel aktiv mit. Als Rechtsschutz-Experte mit jahrzehn- telanger Erfahrung sind wir überzeugt: Konflikte lösen wir besser miteinander! Dazu gehört für uns eine nachhaltige, chancengleiche und faire Konfliktlösung – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft. Jetzt anrufen unter der 0221 8277-500 W 1525 10.2025 RR 21015071 510531 7003091139 10.2025 ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln Telefon 0221 8277- 500 in Kooperation mit Telefax 0221 8277- 460 www.roland-rechtsschutz.de service@roland-rechtsschutz.de

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.