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Versicherungsmakler / Rechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

Verti Privat: die Bedingungen im Volltext

Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz nach ARB Stand Mai 2021 mit 1 Mio. Euro je Fall, Stichentscheid, JurLine-Telefonberatung und Wohnungs-Rechtsschutz als Zusatz; keine Selbstständigkeit, keine Boote als Eigentümer.

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Damit wir Ihren Antrag bei Verti einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Verti Privat-Rechtsschutz von Verti (Rechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Verti weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 82 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfallja, bis 1 Mio. €„Den Beiträgen liegt eine Versicherungssumme von bis zu 1 Mio. Euro je Rechtsschutzfall zugrunde“Tarifbestimmungen, Versicherungssumme, Seite 14
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahresja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.“§ 5 Abs. 4, Seite 6
Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonenja, bis 100.000 €„für Strafkautionen werden - außer in den Produkten nach den Besonderen Bedingungen BRB - zusätzlich darlehensweise bis zu 100.000 Euro gezahlt.“Tarifbestimmungen, Versicherungssumme, Seite 14
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall150 €„Die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro, 300 Euro bzw. 600 Euro wird je Rechtsschutzfall in Abzug gebracht.“Tarifbestimmungen, Selbstbeteiligung, Seite 14
Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahrennicht geregelt
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungja„die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall, es sei denn aa) die Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt sich auf die Leistung Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht“§ 5 Abs. 3 c), Seite 5
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstandja„Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt“§ 6 Abs. 1, Seite 6
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)nicht geregelt

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnja„Für die Leistungsarten nach § 2 c) bis g) und n) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)“§ 4 Abs. 1, Seite 4
Wartezeit im Arbeitsrechtja„Für die Leistungsart nach § 2 b) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von sechs Monaten (Wartezeit).“§ 4 Abs. 1, Seite 4
Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrechtja„Für die Leistungsarten nach § 2 c) bis g) und n) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)“§ 4 Abs. 1, Seite 4
Wartezeit im Vertrags- und Sachenrechtja„Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (außer für Streitigkeiten im Verkehrsbereich)“Tarifbestimmungen, Wartezeit, Seite 14
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachenja„Keine Wartezeit: Schadenersatz-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz“Tarifbestimmungen, Wartezeit, Seite 14
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselja„Auf die Wartezeit kann verzichtet werden, wenn das Risiko anderweitig versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird (Nachweis ist erforderlich).“Tarifbestimmungen, Wartezeit, Seite 14
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)ja„wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten“§ 4 Abs. 2, Seite 4

Leistungsarten im Privatbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger)ja, bis zur Versicherungssumme„Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung“§ 2 a), Seite 2
Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis)ja, bis zur Versicherungssumme„Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen“§ 2 b), § 26 Abs. 3, Seite 2
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als: a) Eigentümer, b) Vermieter, c) Verpächter, (derzeit kein Angebot) d) Mieter“§ 29 Abs. 1, Seite 13
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheitja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als: a) Eigentümer“§ 29 Abs. 1, Seite 13
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter)ja, bis zur Versicherungssumme„a) Eigentümer, b) Vermieter“§ 29 Abs. 1, Seite 13
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und dinglichen Rechten“§ 2 d), Seite 2
Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichtenja, bis zur Versicherungssumme„Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-und Verwaltungsgerichten“§ 2 e), Seite 2
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrennicht geregelt
Sozialgerichts-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten“§ 2 f), Seite 2
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrennicht geregelt
Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide)ja, bis zur Versicherungssumme„bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten“§ 2 g) bb), Seite 2
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren“§ 2 h), Seite 2
Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.“§ 2 i) bb), Seite 2
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit“§ 2 j), Seite 2
Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte)ja, bis zur Versicherungssumme„Rechtsschutz besteht insofern für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als Nebenkläger und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Beistand des Verletzten“§ 2 l), Seite 2
Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO)nicht geregelt
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtja, bis zur Versicherungssumme„Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes“§ 2 k), Seite 2
Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang)nein„aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht“§ 3 Abs. 2 g), Seite 3
Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht)nein„aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht“§ 3 Abs. 2 g), Seite 3

Verkehrs-Rechtsschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz nach Verkehrsunfällenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines mitversicherten Lebenspartners“§ 26 Abs. 1, Abs. 3, Seite 12
Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch für Verträge, mit denen der Erwerb eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird“§ 21 Abs. 6, Seite 12
Verkehrs-Straf-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten“§ 2 i) aa), Seite 2
Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehrja, bis zur Versicherungssumme„Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit“§ 2 j), Seite 2
Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot)ja, bis zur Versicherungssumme„in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten“§ 2 g) aa), Seite 2
Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgastja„auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen“§ 21 Abs. 7, Seite 12
Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichertnein„Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.“§ 26 Abs. 4, Seite 13
Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec)nicht geregelt

Erweiterte Bausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt)nein„Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann“§ 2 i) bb), Seite 2
Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauchnicht geregelt
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkostennicht geregelt
Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing)ja, bis 200 €„Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei einer Abmahnung“§ 2 n), Seite 2
Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen)nein„der Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile)“§ 3 Abs. 2 f) cc), Seite 3
Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau)nein„der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet“§ 3 Abs. 1 d) bb), Seite 3

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatorja, bis 1.000 €„Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermittelten Mediators bis zu 1.000 Euro je Mediation für einen Rechtsschutz-Fall je Kalenderjahr.“§ 5 a) Abs. 3, Seite 6
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallja„JurLine - telefonische Rechtsberatung im privaten Lebensbereich für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt“§ 2 m), Seite 2
Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung)nicht geregelt
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja, bis zur Versicherungssumme„eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren“§ 5 Abs. 1 f), Seite 5
Reisekosten zu einem ausländischen Gerichtja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.“§ 5 Abs. 1 g), Seite 5
Übersetzer- und Dolmetscherkostenja, bis zur Versicherungssumme„die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten“§ 5 Abs. 5 a), Seite 6
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)ja„Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen“§ 5 Abs. 3 d), Seite 5
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenein„Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen“§ 5 Abs. 3 b), Seite 5
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnein„die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes“§ 5 Abs. 1 a), Seite 5

Ausland

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaatenja, bis zur Versicherungssumme„Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt“§ 6 Abs. 1, Seite 6
Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag)ja, bis 50.000 €„die dort während eines längstens drei Monate dauernden Aufenthaltes eintreten, die Kosten nach §5 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro“§ 6 Abs. 2, Seite 6

Anwaltswahl und Streit um die Deckung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Anwaltswahlja„Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt.“§ 17 Abs. 3, Seite 10
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtja„Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.“§ 3 a) Abs. 2, Seite 4
Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheidkeine„Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid“§ 3 a), Seite 4

Versicherte Personen und Tarifformen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Single-Tarif (eine Person)nicht geregelt
Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartnerja„Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines mitversicherten Lebenspartners“§ 26 Abs. 1, Seite 12
Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung)ja„die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben“§ 26 Abs. 2 b), Seite 13
Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeitnicht geregelt
Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeitja„Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.“§ 26 Abs. 1, Seite 12
Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenzenein„Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.“§ 26 Abs. 1, Seite 12

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)ja„der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles“§ 3 Abs. 1 d), Seite 3
Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagenja„Spiel- und Wettverträgen sowie Gewinnzusagen“§ 3 Abs. 2 f) aa), Seite 3
Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfteja„Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften“§ 3 Abs. 2 f) bb), Seite 3
Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinausja„aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht“§ 3 Abs. 2 g), Seite 3
Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinanderja„mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz-Versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer“§ 3 Abs. 4 a), Seite 3
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälleja„dass der Versicherungsnehmer den Tatbestand, der gemäß § 4 ARB den Rechtsschutzfall darstellt, vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat.“§ 3 Abs. 5, Seite 3

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällenja„Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.“§ 13 Abs. 2, Seite 9
Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werdenja„der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.“§ 4 Abs. 3 b), Seite 4
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmersja„Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort“§ 12 Abs. 2, Seite 9
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdnicht geregelt
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Verti Versicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Verti Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB PRS)
[Seite 1] Stand Mai 2021 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) Inhaltsverzeichnis §1 Aufgaben der Rechtsschutz-Versicherung §2 Leistungsarten §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten § 3 a) Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz § 4 a) Versichererwechsel §5 Leistungsumfang § 5 a) Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens §6 Örtlicher Geltungsbereich §7 Beginn des Versicherungsschutzes §8 Dauer und Ende des Vertrages §9 Versicherungsbeitrag § 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung § 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände § 12 Wegfall des versicherten Interesses § 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall § 14 Gesetzliche Verjährung § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen/Definition Lebenspartner § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung § 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles § 18 Stichentscheid (ersetzt durch § 3 a) § 19 Vorläufige Deckung § 20 Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht § 21 Verkehrs-Rechtsschutz § 22 Fahrer-Rechtsschutz (derzeit kein Angebot) § 23 Privat-Rechtsschutz für Privatkunden (entfällt) § 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine (entfällt) § 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Privatkunden (entfällt) § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden § 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (entfällt) § 28 Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige (entfällt) § 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken Seite 1 / 14 [Seite 2] Inhalt des Versicherungsschutzes §1 Aufgaben der Rechtsschutz-Versicherung Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). §2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann zu den Inhalten des § 21 bis § 29 sowie dazugehörender Klauseln abgeschlossen werden. Je nach Vereinba- rung umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder nicht auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst und ver- sorgungsrechtlicher Ansprüche; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grund- stücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-und Verwaltungsgerichten; f) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Ver- waltungsgerichten; bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten; cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im beruflichen Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten; h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens ge- tragen hat; bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, be- steht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätz- lich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen; darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für ein Mediationsverfahren gemäß § 5 a); l) Opfer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten und im verkehrsrechtlichen Bereich einer versicherten Person als Opfer einer der in § 395 Absatz 1 StPO Ziffer 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben) Ziffer 3 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) Ziffer 4 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) genannten Straftaten. Rechtsschutz besteht insofern für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als Nebenkläger und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Beistand des Verletzten; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches nach §46 a Ziffer 1 StGB; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungs- gesetz. m) JurLine - telefonische Rechtsberatung im privaten Lebensbereich für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Rechtsan- gelegenheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, wenn diese Rechtsberatung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechts- anwaltes zusammenhängt. § 3 ARB findet mit Ausnahme von Absatz 2 h) keine Anwendung; n) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat, wenn diese Rechtsberatung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängt. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall und bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Seite 2 / 14 [Seite 3] (1) in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben; e) rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen; (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-,Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geisti- gem Eigentum; e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; f) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- und Wettverträgen sowie Gewinnzusagen, bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, cc) der Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleich- stehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierungen. Der Ausschluss gilt nicht für Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen sowie Sparverträge betroffen sind, dd) Steuersparmodellen aller Art; g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht; h) aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bedienste- ten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes; f) in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechtes sowie aus dem Bereich des Rechtes zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Grundsiche- rung für Arbeitssuchende/ Sozialhilfe); g) in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen; h) in Verwaltungsverfahren aa) zum Schutz der natürlichen Umwelt und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht); bb) im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer Subvention im gewerblichen Bereich; Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen soll; (4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz-Versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversi- cherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; b) sonstiger Lebenspartner (nichteheliche und nichteingetragene Lebenspartner, gleich welchen Geschlechtes) untereinander in ursächlichem Zusam- menhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung; c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind; d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; (5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer den Tatbestand, der gemäß § 4 ARB den Rechtsschutzfall darstellt, vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versiche- rungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. Seite 3 / 14 [Seite 4] § 3 a) Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen- voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missver- hältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellung- nahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungs- schutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; c) in allen anderen Fällen, soweit keine andere Regelung besteht, von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer erstmalig einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll Zur Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles berücksichtigen wir: alle Tatsachen auch wenn sie nur behauptet werden (d. h. konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen) die durch den Versicherungsnehmer und/oder den Gegner vorgetragen werden, um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen (d.h. es ist ohne Bedeutung ob der Versicherungsnehmer oder der Gegner einen Anspruch geltend machen oder Klage erheben). Werden Rechtsverstöße von Ihnen und dem Gegner behauptet, werden die Verstöße beider Parteien berücksichtigt (Beispiel: Sie machen einen An- spruch auf Kaufpreiszahlung geltend. Der Käufer verweigert die Zahlung mit der Begründung, Sie hätten ihn bei Vertragsabschluss arglistig getäuscht. Versicherungsfall ist die angebliche Täuschungshandlung). Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 c) bis g) und n) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit den Leistungen im Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 ARB bzw. gemäß § 26 ARB oder § 28 ARB oder um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt. Für die Leistungsart nach § 2 b) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von sechs Monaten (Wartezeit). (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechts- schutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Ver- sicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) der Versicherungsfall zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, diesem jedoch vorausging, dass Sie vor Versicherungsbeginn einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben, einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben, oder ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrages zusammen hängt (zum Bei- spiel: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei einer Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, An- spruch auf BU-Rente oder Unfall Invaliditätsleistung. Oder Sie haben einen Mietvertrag gekündigt und nach Versicherungsbeginn gibt es Streit um die Kaution oder Schönheitsreparaturen.). b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. c) Sie ein Recht ausüben oder ausüben wollen (Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) und Sie sich dabei als Voraussetzung dafür auf die Mangel- haftigkeit der Aufklärung, Belehrung oder Beratung über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses berufen, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen worden ist. (Beispiel: Sie üben Ihr Widerrufsrecht für Ihre Lebensversicherung aus, die Sie vor Beginn der Rechtsschutzversicherung geschlossen haben. Dabei machen Sie gel- tend, dass die Widerrufsbelehrung bei Abschluss der Lebensversicherung mangelhaft war.) (4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegen- heit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder einge- treten sein sollen. § 4 a) Versichererwechsel (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversi- cherers fällt und der Verstoß gemäß §4 Absatz 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn be- züglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; Seite 4 / 14 [Seite 5] b) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Ver- tragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Mel- dung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß § 4 Absatz 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lücken- loser Versicherungsschutz besteht. (2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertra- ges des Versicherers. §5 Leistungsumfang Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebühren- pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je nach Rechts- schutzfall eine Vergütung bis zu 250 Euro. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt ei- ne gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) die Kosten in der ersten Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässi- gen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzli- chen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsneh- mer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer die Kosten in der ersten Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zu nächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass ei- ne Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr; c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerich- tes erster Instanz entstehen; die Kosten für die Mediation richten sich hingegen ausschließlich nach § 5 a); e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; f) die übliche Vergütung aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen sowie Anhängern; bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges sowie Anhängers; g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrie- ben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechts- anwälten geltenden Sätze übernommen; h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. (3) Der Versicherer trägt nicht a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; b) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall, es sei denn aa) die Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt sich auf die Leistung Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k); bb) die Tätigkeit des Rechtsanwaltes beschränkt sich auf die Leistungsart JurLine - telefonische Rechtsberatung im privaten Lebensbereich gemäß § 2 m); cc) die Tätigkeit des Rechtsanwaltes beschränkt sich auf die Leistung Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet ge- mäß § 2 n); d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro; g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde. Seite 5 / 14 [Seite 6] (4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit- versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. (5) Der Versicherer sorgt für a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einst- weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare; b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe; c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. § 5 a) Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens (1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mithilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Me- diators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Absatz 3. (2) Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die im Rechtsschutz-Vertrag vereinbarten Leistungsarten. (3) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermittelten Mediators bis zu 1.000 Euro je Mediation für einen Rechtsschutz-Fall je Kalenderjahr. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. (4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Be- stimmungen der §§ 1, 3 mit Ausnahme von Absätzen 1 d), 3 d) und 4 b) sowie §§ 4, 7 bis 17 und 20 entsprechend. §6 Örtlicher Geltungsbereich Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördli- ches Verfahren eingeleitet werden würde. (2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Absatz 1 trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort wäh- rend eines längstens drei Monate dauernden Aufenthaltes eintreten, die Kosten nach §5 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro. Kosten bis zu dieser Höhe werden auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen übernommen, die über das Internet abgeschlossen wurden, soweit eine Interessenwahrnehmung außerhalb des Geltungsbereich gemäß Absatz 1 notwendig ist. Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahr- nehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. §7 Beginn des Versicherungsschutzes Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei- trag rechtzeitig im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. §8 Dauer und Ende des Vertrages (1) Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. (2) Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. (3) Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. §9 Versicherungsbeitrag Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: A. Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versi- cherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Der Versicherungsschutz beginnt aber zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (3) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Seite 6 / 14 [Seite 7] C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (2) Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim- men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Diese Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kos- ten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. (4) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versiche- rungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. (5) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt (Ablauf der Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung (1) Rechtzeitige Zahlung Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsneh- mer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last- schriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. § 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung A. Bedingungsanpassung (1) Der Versicherer ist berechtigt, bei Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertra- ges auswirken; den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung; rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts oder Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen zu ändern, ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung). (2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. (3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis in nicht unbedeuten- dem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten. (4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpas- sung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergän- zenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen. (5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten. (6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend. (7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versiche- rungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewie- sen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Seite 7 / 14 [Seite 8] (8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Der Versicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Ver- sicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpas- sung unzumutbar ist. B. Beitragsanpassung (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutz-Versicherung das Pro- dukt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutz-Versicherung betreibenden Versi- cherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemelde- ten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insge- samt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlun- gen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind. (2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß § 21 ARB, gemäß den §§ 23, 25 und 29 ARB, gemäß § 26 ARB, gemäß § 28 ARB nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung. (3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgen- den Jahren mit zu berücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflich- tet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif- beitrag nicht übersteigen. (4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, darf der Versicherer den Folgejah- resbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhö- hen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt. (5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abge- laufen ist. (6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versiche- rungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. § 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände A. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers (1) Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem ver- einbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche- rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. (2) Rücktritt des Versicherers a) Voraussetzungen des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr- erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutre- ten. b) Ausschluss des Rücktrittsrechts Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. c) Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. (3) Kündigung Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin- gungen, geschlossen hätte. Seite 8 / 14 [Seite 9] (4) Rückwirkende Vertragsanpassung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun- gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen. (5) Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzuge- ben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 2 bis 4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig- keit der Anzeige kannte. (6) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. B. Gefahrerhöhung (1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versi- cherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Er- höht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mittei- lung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann sein Recht nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben. (2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Ver- sicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Anga- ben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Nicht-Vorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war. (4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzu- sehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. § 12 Wegfall des versicherten Interesses (1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interes- se nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. (2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfälli- ge Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, tritt an die Stelle des verstorbenen Versicherungsnehmers. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen. (3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. (4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Ab- satz 3 entsprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen hö- heren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt. § 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsneh- mer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. (3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Textform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsneh- mer wirksam. (4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Seite 9 / 14 [Seite 10] § 14 Gesetzliche Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerli- chen Gesetzbuches. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge- hemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht. § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen/Definition Lebenspartner (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in §§ 21 bis 28 oder im Versicherungsschein genann- ten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund der Verletzung oder Tötung des Versi- cherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. (2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch wider- sprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. (3) Mitversicherte Lebenspartner sind: a) der Ehepartner oder b) der eingetragene Lebenspartner oder c) der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner Die Mitversicherung eines Lebenspartners nach Absatz 3 c) setzt voraus, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner anderweitig ver- heiratet ist oder für sie eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. (3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung. § 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einle- gung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen. bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich ge- halten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend): nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprü- chen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beab- sichtigten Rechtsstreit haben kann, vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. cc) Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. (2) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnah- men Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn a) der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. (5) Der Versicherungsnehmer hat den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Seite 10 / 14 [Seite 11] (6) Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Ein- tritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zu- rechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. (8) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. (9) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Er- satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 18 Stichentscheid (ersetzt durch § 3 a) § 19 Vorläufige Deckung (1) Beginn Der Vertrag über die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers (oder einer hierzu bevollmächtigten Person) ab dem verein- barten Zeitpunkt wirksam. (2) Inhalt Der Vertrag über die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundlagen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung geltenden Versicherungsbedingungen und die Information für Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch auch zu einem früheren Zeitpunkt. (3) Ende Der Vertrag über die vorläufige Deckung endet mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsschutzes. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Widerspruch nach § 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können den Vertrag über die vorläufige Deckung jederzeit kündigen. Kündigt der Versicherer, wird die Kündi- gung erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. (4) Wegfall des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag für die vorläufige Deckung oder, falls ein gesonderter Beitrag für die vorläufige Deckung nicht erhoben wird, den Beitrag für den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt hat und er dies zu vertreten hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung erfolgt. (5) Beitrag Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, steht dem Versicherer als Beitrag für die vorläufige Deckung ein der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechender Teil des Beitrages zu, der beim Zustandekommen des endgültigen Versicherungsvertrages für diesen zu zahlen wäre. § 20 Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht (1) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat. (2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versi- cherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesell- schaft ist. (3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli- che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. (4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 21 Verkehrs-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Motorfahrzeuges zu Lande und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als be- rechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (2) (derzeit kein Angebot) (3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahr- zeuge zu Lande sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind. Seite 11 / 14 [Seite 12] (4) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l) (5) (entfällt) (6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch für Verträge, mit denen der Erwerb eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn dieses Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen wird. (7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, b) Insasse, c) Fußgänger und d) Radfahrer. (8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahr- zeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. (9) Ist in dem Fall des Absatzes 1 kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versiche- rungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen. (10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Ver- trag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Kennzeichen des Folge- fahrzeuges anzugeben. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige und Bezeich- nungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungs- nehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch be- stehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges, ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt. (11) Der Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4, 6 bis 10 kann für privat zugelassene Fahrzeuge auf den mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 3) und die minderjährigen Kinder erweitert werden. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit ei- ner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne gilt auch eine Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaf- fen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von Fremdmitteln. Die rechtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit oder Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt. § 22 Fahrer-Rechtsschutz (derzeit kein Angebot) § 23 Privat-Rechtsschutz für Privatkunden (entfällt) § 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine (entfällt) § 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Privatkunden (entfällt) § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines mitversicherten Lebenspartners (§ 15 Ab- satz 3). Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge- werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne gilt auch eine Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaf- fen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von Fremdmitteln. Die rechtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt. Seite 12 / 14 [Seite 13] (2) Mitversichert sind a) die minderjährigen Kinder, b) die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Es besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug), c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 e) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa) u. bb) Disziplinar- und Standesrechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (§ 2 n) JurLine – telefonische Rechtsberatung im privaten Lebensbereich (§ 2 m) (4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahr- zeuges zu Wasser oder in der Luft. (5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahr- zeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. (6) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebens- partner oder die minderjährigen Kinder zugelassen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versiche- rungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungs- schutzes erst ab Eingang der Anzeige. § 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (entfällt) § 28 Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige (entfällt) § 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als: a) Eigentümer, b) Vermieter, c) Verpächter, (derzeit kein Angebot) d) Mieter, e) Pächter, (derzeit kein Angebot) f) Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahr- zeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (2 c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2 e) Seite 13 / 14 [Seite 14] Tarifbestimmungen Versicherungssumme Den Beiträgen liegt eine Versicherungssumme von bis zu 1 Mio. Euro je Rechtsschutzfall zugrunde; für Strafkautionen werden - außer in den Produkten nach den Besonderen Bedingungen BRB - zusätzlich darlehensweise bis zu 100.000 Euro gezahlt. Selbstbeteiligung Die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro, 300 Euro bzw. 600 Euro wird je Rechtsschutzfall in Abzug gebracht. Beitrag Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Die zurzeit gültige Versicherungssteuer von 19 % ist enthalten. Nebengebühren wer- den nicht erhoben. Alle Beiträge mit Zuschlägen, Nachlässen und unterjährigen Zahlungen werden auf zwei Nachkommastellen berechnet. Bei der Berech- nung von Nachlässen, Zuschlägen und unterjährigen Zahlungen kann es durch Rundungsdifferenzen systembedingt zu geringfügigen Abweichungen ge- genüber dem im Antrag genannten Beitrag kommen. Zahlungsweise Zuschlag für 1/2-jährliche Zahlung = 3 %, Zuschlag für 1/4-jährliche Zahlung = 5 %, Grundsätzlich können nur Verträge mit Lastschrifteinzugsverfahren (LEV) abgeschlossen werden. Wartezeit 6 Monate Wartezeit: Arbeits-Rechtsschutz 3 Monate Wartezeit: Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (außer für Streitigkeiten im Verkehrsbereich) Verwaltungs-Rechtsschutz (außer für Streitigkeiten im Verkehrsbereich) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (außer für Streitigkeiten im Verkehrsbereich) Sozialgerichts-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Wenn während der Laufzeit des Vertrages ein neues Risiko, z. B. eine selbst genutzte Wohnung, hinzukommt, gilt für das neue Risiko die Wartezeit. Auf die Wartezeit wird verzichtet, wenn es sich um die Geltendmachung gesetzlicher Schadenersatzansprüche aus der Verletzung dinglicher Rechte im Woh- nungs- und Grundstücks-Rechtsschutz handelt. Auf die Wartezeit kann verzichtet werden, wenn das Risiko anderweitig versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernom- men wird (Nachweis ist erforderlich). Dies gilt auch für den Fall, dass die Risiken bisher in einem Vertrag der Eltern des Versicherungsnehmers mitversi- chert waren. Keine Wartezeit: Schadenersatz-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Opfer-Rechtsschutz JurLine - telefonische Rechtsberatung im privaten Lebensbereich Service-Versicherung im Pflege-Rechtsschutz Vertragsdauer Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ab- lauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist Sollten Sie trotz aller Bemühungen einmal Grund zur Unzufriedenheit haben, senden Sie Ihr Anliegen bitte an: Verti Versicherung AG, Qualitätsmanagement, Rheinstraße 7A, 14513 Teltow oder an feedback@verti.de. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein "Versicherungsombudsmann e.V.". Diese unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft schlichtet Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungs- unternehmen und deren Kunden. Falls Sie mit einer unserer Entscheidungen einmal nicht einverstanden sind, können Sie das außergerichtliche und kostenlose Schlichtungs- verfahren des Ombudsmannvereins in Anspruch nehmen: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de, Tel.: 030 - 206 058 99. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an die zuständige Schlichtungsstelle weitergeleitet. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Seite 14 / 14

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