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Versicherungsmakler / Reiseversicherung (Auslandskranken, Reiserücktritt, Gepäck) / Bedingungsarchiv

TravelSecure Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste: die Bedingungen im Volltext

Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste in Deutschland und Europa bis 365 Tage mit Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll, Kinderbetreuung und Bergung bis 5.000 Euro.

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Ich ermächtige TravelSecure, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von TravelSecure auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt TravelSecure mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei TravelSecure einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif TravelSecure Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste (Incoming) von TravelSecure (Reiseversicherung (Auslandskranken, Reiserücktritt, Gepäck)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an TravelSecure weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 79 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise)ja„Der Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum. Längstens bis zu 365 Tagen.“1.1.2.2, Seite 2
Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada)ja„Der Versicherungsschutz gilt für die vorübergehende Reise in die Bundesrepublik Deutschland.“1.1.4, Seite 2
Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Personnicht geregelt
Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder)nicht geregelt
Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe)nicht geregelt
Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginnnicht geregelt
Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage)ja„Längstens bis zu 365 Tagen.“1.1.2.2, Seite 2
Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung)nein„In Ihrem Heimat- land haben Sie keinen Versicherungsschutz.“1.1.4, Seite 2
Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage)ja„Schließen Sie den Vertrag vor Antritt der Reise ab, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Reiseantritt.“1.2.1.1, Seite 2
Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschlussnicht geregelt
Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt)ja„Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens mit Zahlung der Prämie.“1.1.2.1, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung)nicht geregelt

Reiserücktritt: versicherte Gründe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Todnicht geregelt
Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt)nicht geregelt
Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose)nicht geregelt
Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrundnicht geregelt
Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19)nicht geregelt
Angeordnete Quarantäne vor Reiseantrittnicht geregelt
Impfunverträglichkeitnicht geregelt
Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationennicht geregelt
Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender)nicht geregelt
Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigungnicht geregelt
Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgebernicht geregelt
Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraumnicht geregelt
Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaftnicht geregelt
Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar)nicht geregelt
Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreisenicht geregelt
Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsortnicht geregelt
Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchungnicht geregelt

Reiserücktritt und Reiseabbruch: Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokostennicht geregelt
Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruchnicht geregelt
Umbuchungsgebühren statt Stornonicht geregelt
Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren)nicht geregelt
Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise)nicht geregelt
Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruchnicht geregelt
Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruchnicht geregelt
Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise)nicht geregelt
Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl)nicht geregelt
Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung)nicht geregelt

Auslandsreisekrankenversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige ambulante ärztliche Heilbehandlungen.“2.2.1, Seite 4
Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherungnicht geregelt
Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“2.2.7, Seite 5
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“2.2.7, Seite 5
Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ortja, bis zur Versicherungssumme„Wir organisieren die Überführung des Verstorbenen an seinen ständigen Wohnsitz und übernehmen die zusätzlichen Kosten dafür.“2.2.9, Seite 4
Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See)ja, bis 5.000 €„Wir erstatten hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR.“2.2.8, Seite 5
Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatzja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende Zahnbehandlungen; notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“2.2.3, Seite 4
Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„eine Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche.“2.2.5, Seite 5
Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungennicht geregelt
Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar warenja„deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand“2.3.2.2, Seite 5
Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja, bis zur Versicherungssumme„einen Krankenbesuch einer nahestehenden Person.“2.2.2.5, Seite 4
Betreuung und Rückholung mitreisender Kinderja, bis zur Versicherungssumme„Wir organisieren und bezahlen die Betreuung der versicherten minderjährigen Kinder.“2.2.10, Seite 4
Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusernja„Für die unter Ziffer 2.2.11 genannten Leistungen sind wir rund um die Uhr telefonisch für Sie erreichbar.“2.2.11.4, Seite 5

Reisegepäck

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme Reisegepäcknicht geregelt
Selbstbehalt in der Gepäckversicherungnicht geregelt
Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenzenicht geregelt
Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne)nicht geregelt
Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Bootsnicht geregelt
Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauchnicht geregelt
Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe)nicht geregelt
Erstattung zum Neuwert statt Zeitwertnicht geregelt
Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein)nicht geregelt

Wassersport, Segeln und Charter

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm)nicht geregelt
Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot)nicht geregelt
Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistungnicht geregelt
Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crewnicht geregelt
Kautionsschutz für die Yachtcharternicht geregelt
Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn)nicht geregelt

Ausschlüsse und Grenzen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch)ja„Für durch vorhersehbaren Krieg oder aktive Teilnahme an Unruhen entstehende“2.3.2.3, Seite 5
Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnungja„Als vorhersehbar gilt dies, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht.“2.3.2.3, Seite 5
Allgemeiner Pandemieausschlussnicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogenja„Sucht (z. B. Alkohol, Drogen etc.)“2.3.2.5, Seite 6
Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahrnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste)ja, bis zur Versicherungssumme„Für die unter Ziffer 2.2.11 genannten Leistungen sind wir rund um die Uhr telefonisch für Sie erreichbar.“2.2.11.4, Seite 5
Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límiteja, bis zur Versicherungssumme„Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“2.2.7, Seite 5
Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares)nicht geregelt
Gastos médicos por COVID-19 en destinonicht geregelt
Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Würzburger Versicherungs-AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AVB Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste (AVB Incoming 12/2025)
[Seite 1] WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste (AVB Incoming 12/2025) Wir sind die Würzburger Versicherungs-AG. Sie sind unser Vertragspartner, der sogenannte Versicherungsnehmer, wenn Sie den Versiche- rungsvertrag mit uns abschließen. Wenn Sie sich selbst versichert haben, sind Sie gleichzeitig auch die versicherte Person. Sie können auch andere Personen versichert haben. Diese bezeichnen wir in den Versicherungsbedingungen ebenfalls mit „Sie“. Für eine leichte Lesbarkeit verwenden wir in der Regel die männliche Form. Gemeint ist damit immer auch die weibliche Form. 1. Allgemeine Regelungen 2 2. Regelungen zur Reisekrankenversicherung 4 1.1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung? 2 2.1 Welche allgemeinen Regelungen gelten zur Reise- 1.1.1 Wer ist versichert? 2 krankenversicherung?4 1.1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz?  2 2.1.1 Was ist versichert?  4 1.1.3 Wann endet der Versicherungsschutz? 2 2.1.2 Was ist ein Versicherungsfall? 4 1.1.4 Welche Reisen sind versichert? 2 2.1.3 Zwischen welchen Ärzten und Krankenhäusern kön- nen Sie wählen? 4 1.2 Was gilt für den Versicherungsvertrag? 2 2.1.4 Für welche Methoden leisten wir? 4 1.2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den Versicherungsvertrag ab?  2 2.2 Was leisten wir im Versicherungsfall? 4 1.2.2 Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?  2 2.2.1 Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt wer- 1.2.3 Welches Gericht ist zuständig?  2 den müssen? 4 1.2.4 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an uns richten?  2 2.2.2 Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt wer- den müssen? 4 1.3 Was müssen Sie bei der Zahlung des Beitrags be­achten? 2 2.2.3 Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt 1.3.1 Was müssen Sie bei der Zahlung des ersten / einma- werden müssen? 4 ligen Beitrags beachten? 2 2.2.4 Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, 1.3.2 Was müssen Sie bei der Zahlung der Folgebeiträge Heilmittel oder Hilfsmittel? 4 beachten?3 2.2.5 Was leisten wir bei Schwangerschaft? 5 1.3.3 Was gilt für den Beitragseinzug? 3 2.2.6 Was leisten wir bei einer Frühgeburt? 5 1.4 Welche Einschränkungen gelten für den Versiche- 2.2.7 Was leisten wir bei einem Rücktransport? 5 rungsschutz?3 2.2.8 Was leisten wir bei einer Bergung? 5 1.5 Was gilt bei Internationalen Sanktionen und Embargos? 3 2.2.9 Was leisten wir, wenn der Versicherte stirbt? 5 2.2.10 Was leisten wir, wenn Kinder betreut werden müssen? 5 1.6 Wann verjähren Ihre Ansprüche? 3 2.2.11 Welchen zusätzlichen Service bieten wir? 5 1.7 Was gilt im Schadenfall? 3 2.2.12 Wann verlängern wir Ihren Versicherungsschutz 1.7.1 Was gilt für die Entschädigung? 3 über die vereinbarte Dauer hinaus? 5 1.7.2 Welche allgemeinen Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie? 3 2.3 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? 5 1.7.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Pflichten (Ob- liegenheiten)? 3 2.3.1 In welchen Fällen leisten wir eingeschränkt? 5 1.7.4 Welche Ansprüche gegen Dritte gehen auf uns über? 4 2.3.2 In welchen Fällen leisten wir nicht? 5 1.7.5 Was müssen Sie bei der Aufrechnung von Forderun- 2.4 Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im gen beachten? 4 Schadensfall?6 2.4.1 Was gilt für die Verpflichtung zur Auskunft?  6 2.4.2 Was gilt für die Entbindung von der Schweigepflicht?  6 2.4.3 Welche Nachweise müssen Sie erbringen?  6 2.4.4 Welche Folgen hat die Verletzung von Pflichten (Ob- liegenheiten)? 6 01/09/576/01/12.25/001 AVB Incoming 12/2025 | 1 [Seite 2] 1. Allgemeine Regelungen 1.2 Was gilt für den Versicherungsvertrag? 1.1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung? 1.2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den Ver- 1.1.1 Wer ist versichert? sicherungsvertrag ab? 1.1.1.1 Der Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen. 1.2.1.1 Schließen Sie den Vertrag vor Antritt der Reise ab, spätes- tens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Reiseantritt. 1.1.1.2 Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich ge- nannten Personen. 1.2.1.2 Der Vertrag gilt für die vereinbarte Dauer. Er endet zum ver- einbarten Zeitpunkt (Versicherungsende). 1.1.1.3 Versicherbar sind Personen ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die sich nur vorübergehend Spätestens jedoch nach 365 Tagen. in Deutschland aufhalten. 1.2.1.3 Sie haben zunächst eine kürzere Versicherungsdauer be- 1.1.1.4 Nicht versicherbar sind Personen, antragt? Dann können Sie während des laufenden Versi- cherungsvertrages eine Verlängerung bis zur maximalen – die in Deutschland der gesetzlichen Kranken- und/oder Versicherungsdauer beantragen. Der Antrag muss vor Ab- Pflegeversicherungspflicht unterliegen oder deren Ver- lauf des Versicherungsvertrages gestellt werden. Es bedarf sicherungsaufnahme gegen geltendes Recht des Auf- unserer ausdrücklichen Zustimmung einer Verlängerung. enthaltslandes verstößt. – die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Personen, de- 1.2.1.4 Sie beenden Ihre Reise früher als geplant? Dann reichen Sie ren Teilhabe am allgemeinen Leben dauerhaft ausge- uns einen Nachweis ein. Dies kann z. B. eine Kopie von Ih- schlossen ist. Dies ist auch der Fall, wenn die Beiträge rem Rückreiseticket sein. Wir heben den Vertrag dann zum gezahlt werden. Rückreisedatum auf. Der nicht verbrauchte Beitrag wird Ih- – die illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist nen wieder gutgeschrieben. sind oder sich illegal aufhalten. 1.2.1.5 Der Vertrag endet, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. – die folgende Tätigkeiten als Beruf während ihres Auf- Die versicherten Personen können den Vertrag fortsetzen, enthaltes in Deutschland ausüben: wenn sie uns den künftigen Versicherungsnehmer mittei- • Berufssportler; len. Sie müssen die Erklärung innerhalb von zwei Monaten • Artisten; nach dem Tod des Versicherungsnehmers abgeben. • Bauarbeiter; 1.2.1.6 Der Versicherungsschutz endet, wenn die versicherte Per- • Bergmänner; son ihren ständigen Wohnsitz in das Reiseland verlegt. • Berufssoldaten; 1.2.2 Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? • Berufstaucher; Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus: • Dompteure; – dem Antrag, auch Onlineantrag; • Fensterputzer; – dem Versicherungsschein; • Feuerwehrmänner; – den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; • Hochseefischer; – den besonderen Bedingungen; • Journalist / Reporter; – besonderen schriftlichen Vereinbarungen. • Metzger; Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften der Bundes- • Offshorearbeiter; republik Deutschland. Falls internationales Recht nicht ent- • Prostituierte; gegensteht. Wir betreiben diese Versicherung in Form der • Pornodarsteller; Schadenversicherung gegen feste Prämie. • Pyrotechniker; Hinweis zum Datenschutz: • Sicherheitskräfte; • Spreng- und Räumungspersonal sowie Munitions- Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung suchtrupps; des Vertrages. Weitere Informationen zum Datenschutz • Stuntmen; und Ihre Rechte dazu finden Sie unter: • Waldarbeiter; https://www.travelsecure.de/ueberuns/datenschutz.html • Zerleger. Sie können diese auch bei uns anfordern. 1.1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1.2.3 Welches Gericht ist zuständig? 1.1.2.1 Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeit- Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständigen Ge- punkt (Versicherungsbeginn), frühestens mit Zahlung der richt des Bezirks einreichen, in dem: Prämie. – wir unseren Sitz haben. 1.1.2.2 Der Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungs- – Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben. schein genannten Zeitraum. Längstens bis zu 365 Tagen. – Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen 1.1.3 Wann endet der Versicherungsschutz? Wohnsitz haben. 1.1.3.1 Der Versicherungsschutz endet: Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständigen Ge- – Nach den ersten 356 Tagen Ihres Aufenthaltes in der richt des Bezirks einreichen, in dem: Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für schwe- – Sie Ihren Wohnsitz haben. bende Versicherungsfälle. – Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen – Mit dem Ende der Auslandsreise. Diese endet mit der Wohnsitz haben. Ausreise aus den unter Ziffer 1.1.4 genannten Ländern. 1.2.4 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an uns rich- – Mit Ende des Versicherungsverhältnisses. ten? – Mit Ende des Rücktransportes gemäß Ziffer 2.2.7. Willenserklärungen und Anzeigen müssen Sie in Textform – wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähig- an uns senden. Zum Beispiel per: keit entfallen. – Brief; 1.1.4 Welche Reisen sind versichert? – Fax; Der Versicherungsschutz gilt für die vorübergehende Rei- – E-Mail; se in die Bundesrepublik Deutschland. Sie sind auch in den – elektronischem Datenträger. Ländern der EU sowie in Liechtenstein, der Schweiz, Norwe- Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler gen, Island und Großbritannien versichert. In Ihrem Heimat- nicht berechtigt. land haben Sie keinen Versicherungsschutz. Ihr Heimatland 1.3 Was müssen Sie bei der Zahlung des Beitrags be­achten? im Sinne dieser Bedingungen ist ihr ständiger Wohnsitz vor 1.3.1 Was müssen Sie bei der Zahlung des ersten / einmaligen ihrem vorübergehenden Aufenhalt in Deutschland. Beitrags beachten? 1.3.1.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort fällig, nachdem Sie den Versicherungsschein erhalten. Frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Versicherung. AVB Incoming 12/2025 | 2 [Seite 3] 1.3.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- 1.7 Was gilt im Schadenfall? zeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten. 1.7.1 Was gilt für die Entschädigung? Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versi- 1.7.1.1 Wir zahlen innerhalb von zwei Wochen, wenn: cherungsfalls nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung ver- – unsere Pflicht zur Leistung dem Grunde und der Höhe pflichtet. Dies gilt nur, sofern Sie die Nichtzahlung zu ver- nach feststeht. treten haben. – uns die Rechnungen im Original und die notwendigen Wir sind nur leistungsfrei, wenn: Nachweise vorliegen. Diese werden unser Eigentum. – wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder 1.7.1.2 Wir rechnen Ihre Kosten in ausländischer Währung in EUR – durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein um. Umgerechnet wird zum Euro-Kurs des Tages, an dem auf die genannten Folgen hingewiesen haben. wir die Belege erhalten. Es gilt der amtliche Devisenkurs. 1.3.2 Was müssen Sie bei der Zahlung der Folgebeiträge be- Außer Sie kauften die Devisen zur Bezahlung der Rechnun- achten? gen zu einem ungünstigeren Kurs. Dies müssen Sie uns 1.3.2.1 Die Folgebeiträge werden zum jeweils vereinbarten Zeit- nachweisen. punkt fällig. Folgende Kosten können wir vom zu erstattenden Betrag 1.3.2.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir abziehen: Sie in Textform zur Zahlung auffordern. Dabei setzen wir – Kosten für die Überweisung in das Ausland außerhalb eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen fest. Die des SEPA-Raums. Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir die rückständigen – Kosten für besondere Arten der Überweisungen, die Sie Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen be- beauftragten. ziffern. Außerdem müssen wir Sie auf die Rechtsfolgen der 1.7.1.3 Vielleicht haben Sie auch bei anderen Versicherern Versiche- Nichtzahlung hinweisen. rungsschutz für Reisen. Das kann z. B. ein anderer privater Sie sind nach Fristablauf mit der Prämie, den Zinsen oder Versicherer sein. Haben Sie deshalb Ansprüche bei anderen den Kosten in Verzug? Versicherern, sind diese vorrangig. Ihnen stehen insgesamt In diesem Fall sind wir bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten zu. Ha- nicht zur Leistung verpflichtet. ben Sie einen Anspruch auf Leistung bei mehreren Versi- cherern? Dann können Sie wählen, wem Sie den Schaden Zudem können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist melden. Wenn Sie den Schaden zuerst uns melden, erstat- kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die of- ten wir Ihnen die in diesem Tarif versicherten Kosten. Ob fenen Beträge innerhalb eines Monats nach Fristablauf be- und wie diese aufgeteilt werden, klären wir dann mit den zahlen. Zwischen dem Fristablauf und der Zahlung ist ein anderen Versicherern. Versicherungsfall eingetreten? Hierfür besteht kein Versi- cherungsschutz. 1.7.1.4 Wer ist der Empfänger der Leistungen? 1.3.3 Was gilt für den Beitragseinzug? Ihnen sind Kosten aufgrund eines während der Auslands- reise eintretenden Versicherungsfalls entstanden? Diese 1.3.3.1 Haben wir mit Ihnen Beitragseinzug per Lastschrift verein- sind im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen versi- bart? chert? Dann leisten wir direkt an Sie. Auch wenn der Ver- Dann ziehen wir unverzüglich nach Erteilung des Mandats sicherungsvertrag von einer anderen Person für Sie abge- ein. Frühestens zum vereinbarten Beginn der Versicherung. schlossen wurde. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag am Ab- 1.7.2 Welche allgemeinen Pflichten (Obliegenheiten) haben buchungstag einziehen können. Vorausgesetzt, Sie wider- Sie? sprechen der Lastschrift nicht. Zu Ihren Pflichten gehört, dass Sie: Sie gilt ebenfalls als rechtzeitig, wenn: – korrekte Angaben machen. – Sie den fehlgeschlagenen Einzug nicht verschuldet ha- – uns angeforderte Belege vorlegen. ben. – sonstige, in diesen Bedingungen formulierte Pflichten – Sie die Zahlung unverzüglich nach unserer Aufforde- erfüllen. rung vornehmen. Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Obliegenheiten in 1.3.3.2 Zahlen Sie mit Kreditkarte, gilt der Beitrag mit positiver Au- Ziffer 2.4. torisierung des Kreditkartenunternehmens als gezahlt. 1.7.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Pflichten (Oblie- 1.3.3.3 Zahlen Sie über andere Zahlungswege, gilt der Beitrag mit genheiten)? positiver Autorisierung bzw. Zahlungseingang bei uns als gezahlt. Andere Zahlungswege sind z. B. PayPal. Verletzen Sie eine Ihrer Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit. 1.4 Welche Einschränkungen gelten für den Versicherungs- schutz? Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Ihrer Pflichten sind wir dazu berechtigt die Leistung zu kürzen. Dies in dem Ver- Wir leisten nicht beim Versuch arglistig zu täuschen. Und hältnis der Schwere Ihres Verschuldens. zwar über Umstände, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Sie weisen uns nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben? Dann sind wir zur Leistung ver­ Wir leisten nicht, wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbei- pflichtet. geführt haben. Ebenso leisten wir, wenn die Verletzung Ihrer Pflichten: Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Einschränkungen des Ver- sicherungsschutzes in Ziffer 2.3. – nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles ist. 1.5 Was gilt bei Internationalen Sanktionen und Embargos? – keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange die- unserer Leistungspflicht hat. sem keine unmittelbar anwendbaren Wirtschafts-, Handels- Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen haben. Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Wir sind nur vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf die genannten Folgen hingewiesen haben. Dies Dies gilt ebenfalls für entsprechende Sanktionen der Ver- durch gesonderte Mitteilung in Textform. einigten Staaten von Amerika soweit nicht durch geltende europäische oder deutsche Regelungen ausgeschlossen. 1.6 Wann verjähren Ihre Ansprüche? Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Ka- lenderjahres, in dem die Versicherungsleistung fällig wird. Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet? Dann bleibt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer schriftlichen Entscheidung bei Berechnung der Frist unberücksichtigt. AVB Incoming 12/2025 | 3 [Seite 4] 1.7.4 Welche Ansprüche gegen Dritte gehen auf uns über? 2.1.4 Für welche Methoden leisten wir? Ersatzansprüche gegen Dritte müssen Sie bis zur Höhe der Wenn Sie untersucht oder behandelt werden müssen, leis­ von uns geleisteten Zahlung an uns abtreten. Dies sofern ten wir für: Ihnen kein Nachteil entsteht. – Untersuchungen; Sie sind zudem verpflichtet, bei der Durchsetzung der Er- – Behandlungen; satzansprüche mitzuwirken. Die geltenden Vorschriften zur – Arzneimittel, Form und Frist sind hierbei zu beachten. die von der Schulmedizin anerkannt sind. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Wir leisten auch für andere Methoden und Arzneimittel, die: Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles in häuslicher Ge­ – sich in der Praxis ebenso bewährt haben. meinschaft leben? Dann können wir den Übergang nicht – nur statt Schulmedizin verfügbar sind. geltend machen. Hiervon ausgenommen ist, wenn diese Zu diesen Methoden zählen z. B.: Person den Schaden vorsätzlich verursacht. – homöopathische Behandlungen; Ansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art müssen Sie – Schröpfen; schriftlich an uns abtreten. Und zwar bis zur Höhe, in der – Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen; wir aus dem Vertrag Kostenersatz leisten. – Behandlung mit Eigenblut; Haben Sie von schadenersatzpflichtigen Dritten Kostener­ – Chirotherapie; stattung erhalten, dürfen wir diese auf unsere Leistungen – therapeutische Lokalanästhesie. anrechnen. Bei Anwendung dieser Methoden können wir die Leistun- 1.7.5 Was müssen Sie bei der Aufrechnung von Forderungen gen reduzieren. Und zwar auf den Betrag, der bei schulme- beachten? dizinischer Behandlung angefallen wäre. Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, 2.2 Was leisten wir im Versicherungsfall? falls die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig Im Versicherungsfall ersetzen wir die nachfolgenden Kos- festgestellt ist. Ansprüche auf Versicherungsleistungen ten, sofern der Versicherungsfall nach Versicherungsbe- können Sie weder abtreten noch verpfänden. ginn und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Erstattet werden die Aufwendungen für die im Geltungsbe- reich notwendige ärztliche Hilfe. 2. Regelungen zur Reisekrankenversicherung 2.2.1 Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden 2.1 Welche allgemeinen Regelungen gelten zur Reisekran- müssen? kenversicherung? Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige ambu- 2.1.1 Was ist versichert? lante ärztliche Heilbehandlungen. Wir leisten bei einem während der versicherten Reise ein- 2.2.2 Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden tretenden Versicherungsfall, wenn dieser während der müssen? Laufzeit des Vertrages eingetreten ist. Falls notwendig, geben wir gegenüber dem Krankenhaus 2.1.2 Was ist ein Versicherungsfall? eine Garantie zur Übernahme der Kosten ab. Dies erfolgt Ein Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe- über unseren weltweiten Notruf-Service. handlung wegen: Wir erstatten die Kosten für – einer Erkrankung; 2.2.2.1 die Heilbehandlung im Krankenhaus. Hierzu zählen auch: – den Folgen eines Unfalls. – Unterkunft; Dieser beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn – Verpflegung; nach medizinischem Befund keine Behandlung mehr not- – Pflege im Krankenhaus. wendig ist. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch 2.2.2.2 den Transport in das nächst erreichbare geeignete Kran- notwendige Untersuchungen und Behandlungen kenhaus – wegen Beschwerden während der Schwangerschaft; – zur stationären Behandlung; – wegen Frühgeburten; – im Anschluss an die Erstversorgung beim Notfallarzt. – wegen Fehlgeburten. Dies gilt auch für den Transport zurück in die Unterkunft. Außerdem gelten als Versicherungsfall auch Erweist sich die stationäre Behandlung im Nachhinein als – der medizinisch notwendige Abbruch einer Schwanger- nicht erforderlich? Wir leisten auch, wenn Sie ambulant wei- schaft; terbehandelt werden. – die Entbindung wegen einer Früh- oder Fehlgeburt; 2.2.2.3 die notwendigen Operationen und Nebenkosten der Ope- – der medizinisch sinnvolle und vertretbare Krankenrück- ration. transport; 2.2.2.4 die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im – der Tod. Krankenhaus. Sofern die versicherte Person jünger als 18 Es entsteht ein neuer Versicherungsfall, wenn die Heilbe- Jahre alt ist. handlung ausgedehnt werden muss. Und zwar auf eine 2.2.2.5 einen Krankenbesuch einer nahestehenden Person. So­fern Krankheit oder Folge eines Unfalls, die nicht die gleiche Sie stationär im Krankenhaus bleiben müssen. Und fest- Ursache hat wie die bisher behandelte. steht, dass der Aufenthalt mehr als fünf Tage dauern wird. Was wir im Versicherungsfall leisten, lesen Sie unter Ziffer Bei Ankunft des Besuchs darf der stationäre Aufenthalt 2.2. Bitte lesen Sie auch Ziffer 2.3 aufmerksam durch. Hier noch nicht abgeschlossen sein. Auf Wunsch organisieren ist geregelt, in welchen Fällen wir nicht oder eingeschränkt wir die Reise zum Krankenhaus und zurück zum Wohnort. leisten. Wir übernehmen die Hin- und Rückreisekosten. Bei der 2.1.3 Zwischen welchen Ärzten und Krankenhäusern können Wahl des Beförderungsmittels berücksichtigen wir die wirt- Sie wählen? schaftliche Verhältnismäßigkeit. Wählen Sie frei unter folgenden im Aufenthaltsland zur Heil- 2.2.3 Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden behandlung zugelassenen: müssen? – Ärzten; Wir erstatten die Kosten für: – Zahnärzten; – schmerzstillende Zahnbehandlungen; – Heilpraktikern; – notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung; – Chirotherapeuten; – provisorischen Zahnersatz nach einem Unfall; – Osteopathen; – Reparaturen von notwendigen Inlays und vorhande- – Krankenhäusern. nem Zahnersatz. Das Krankenhaus muss unter ständiger ärztlicher Leitung 2.2.4 Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heil- stehen. mittel oder Hilfsmittel? Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und von unter Ziffer 2.1.3 genannten Behandlern verordnete: – Medikamente und Verbandmittel; – Heilmittel; – Hilfsmittel. AVB Incoming 12/2025 | 4 [Seite 5] 2.2.4.1 Als Medikamente zählen nicht, auch wenn sie verordnet 2.2.9 Was leisten wir, wenn der Versicherte stirbt? sind: Wir organisieren die Überführung des Verstorbenen an – Nähr- und Stärkungsmittel sowie seinen ständigen Wohnsitz und übernehmen die zusätzli- – kosmetische Präparate. chen Kosten dafür. Alternativ erstatten wir die Kosten, um Nährmittel zur Vermeidung von schweren gesundheitlichen den Verstorbenen im Reiseland zu bestatten. Höchstens die Schäden zählen als Medikamente. Dies sind z. B. Nährmittel Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären. gegen: 2.2.10 Was leisten wir, wenn Kinder betreut werden müssen? – Krankheiten aufgrund eines Enzymmangels; Wir organisieren und bezahlen die Betreuung der versi­ – Morbus-Crohn; cherten minderjährigen Kinder. Diese können somit die – Mukoviszidose. Reise fortsetzen oder abbrechen. Wir leisten auch für die 2.2.4.2 Heilmittel sind zusätzlichen Rückreisekosten der Kinder. – Behandlungen durch Strahlungen; Dafür muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: – Behandlungen durch Licht; Alle mitreisenden Betreuenden sind: – sonstige physikalische Behandlungen; – in stationärer Behandlung; – Massagen; – zurücktransportiert oder – medizinische Packungen; – verstorben. – Inhalationen; 2.2.11 Welchen zusätzlichen Service bieten wir? – Krankengymnastik und Übungsbehandlungen (ein- 2.2.11.1 Telefonkosten schließlich Leistungen der Logopädie und Ergothera- pie). Im Versicherungsfall erstatten wir nachgewiesene Telefon- kosten für Anrufe bei unserem Notruf-Service. 2.2.4.3 Hilfsmittel erstatten wir in einfacher Ausführung. Falls Sie diese während Ihrer Reise zur Gewährleistung einer vor- 2.2.11.2 Gepäckrückholung übergehenden Versorgung benötigen. Wir erstatten die Wurden alle versicherten und mitgereisten erwachsenen Mietgebühr für diese Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht mög- Personen zurücktransportiert oder sind verstorben? Dann lich ist, erstatten wir den Kaufpreis. Kosten für Sehhilfen organisieren wir die Rückholung des Reisegepäcks und und Hörgeräte (z.B. Brillen, Kontaktlinsen) erstatten wir übernehmen dafür die Mehrkosten. nicht. 2.2.11.3 Organisation und Vermittlung Wir erstatten die medizinisch notwendigen Kosten für die Im Schadenfall bieten wir Ihnen folgende Leistungen an: Anschaffung von Herzschrittmachern oder Prothesen. Falls – Die Information über Möglichkeiten ärztlicher Versor- Sie diese wegen Unfällen oder Erkrankungen brauchen. gung bei Erkrankung im Reiseland. Diese müssen Sie erstmalig während der Reise benötigen. – Die Herstellung des Kontakts zwischen Hausarzt und Dabei steht die Sicherung der Transportfähigkeit im Vorder- behandelnden Arzt im Ausland. Wir übernehmen die grund. hierdurch entstandenen Kosten. 2.2.5 Was leisten wir bei Schwangerschaft? – Die Organisation medizinischer Hilfeleistungen. Wir erstatten die Kosten für: – Die Weiterleitung von Nachrichten an Ihre Familien – medizinisch notwendige Untersuchungen und / oder oder Ihren Arbeitgeber, wenn Sie im Ausland erkranken. Behandlungen durch einen Arzt wegen Schwanger- – Die Abgabe von Erklärungen zur Kostenübernahme vor schaftsbeschwerden oder -komplikationen. Ort. Beispielsweise für Krankentransport oder Überfüh- – eine Heilbehandlung bei einer Fehlgeburt. rung. – einen medizinisch notwendigen Abbruch der Schwan- 2.2.11.4 Notrufservice gerschaft. Für die unter Ziffer 2.2.11 genannten Leistungen sind wir – eine Entbindung bis zum Ende der 36. Schwanger- rund um die Uhr telefonisch für Sie erreichbar. schaftswoche. Die Rufnummer lautet: +49 (0) 931 2795 255 2.2.6 Was leisten wir bei einer Frühgeburt? 2.2.12 Wann verlängern wir Ihren Versicherungsschutz über Bei einer Frühgeburt vor Ende der 36. Schwangerschafts- die vereinbarte Dauer hinaus? woche ersetzen wir auch die Kosten für die notwendige In Ergänzung zu Ziffer 1.1.3 verlängern wir die Dauer Ihres Heilbehandlung des neugeborenen Kindes. Sofern das Versicherungsschutzes. Und zwar wenn die Rückreise aus Neugeborene über uns versichert wird. Die Kostenerstat- medizinischen Gründen innerhalb des versicherten Zeit- tung ist auf einen Betrag von 50.000 EUR begrenzt. Andere raums nicht möglich ist. Versicherungen gehen dieser Versicherung vor. Dies gilt, bis die versicherte Person die Rückreise medi- 2.2.7 Was leisten wir bei einem Rücktransport? zinisch vertretbar antreten kann. Maximal jedoch bis zu Benötigen Sie einen Rücktransport zum nächstgelegenen 90 Tage über das Ende der versicherten Reisedauer hinaus. geeigneten Krankenhaus an Ihrem Wohnort? 2.3 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? Wir organisieren diesen und ersetzen die Kosten. 2.3.1 In welchen Fällen leisten wir eingeschränkt? Hierfür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt Wir können die Leistungen auf einen angemessenen Betrag sein: reduzieren, wenn: – Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertret- – die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß bar. übersteigt. – Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt – die Kosten für die Heilbehandlung das ortsübliche Maß die Dauer der Behandlung im Krankenhaus im Ausland übersteigen. voraussichtlich 14 Tage. 2.3.2 In welchen Fällen leisten wir nicht? – Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraus- Wir leisten nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn des sichtlich mehr als der Rücktransport. Versicherungsschutzes eingetreten sind. Auch in den fol- Wir übernehmen die Transportkosten für eine mitversicher- genden Fällen leisten wir nicht: te Person, die Sie auf dem Rücktransport begleitet. 2.3.2.1 Für Behandlungen, 2.2.8 Was leisten wir bei einer Bergung? – die der einzige Grund oder Ihnen sind nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs- – einer der Gründe für den Antritt der Reise waren. und Rettungseinsätze von Rettungsdiensten entstanden? 2.3.2.2 Für Behandlungen, Wir erstatten hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von – deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand und 5.000 EUR. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person – die wegen einer bereits vor Reiseantritt ärztlich diag- eine unfreiwillige Schädigung der Gesundheit erleidet. Dies nostizierten Erkrankung erfolgten. durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Er- eignis. AVB Incoming 12/2025 | 5 [Seite 6] 2.3.2.3 Für durch vorhersehbaren Krieg oder aktive Teilnahme an 2.4.2 Was gilt für die Entbindung von der Schweigepflicht? Unruhen entstehende: Sie müssen uns bevollmächtigen, Auskünfte einholen zu – Krankheiten und deren Folgen; dürfen. Und zwar zu früheren, bestehenden und bis zum – Unfälle und deren Folgen; Ende des Vertrages eintretenden: – Todesfälle. – Krankheiten; Als vorhersehbar gilt dies, wenn das Auswärtige Amt der – Folgen von Unfällen; Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Land eine – Gebrechen. Reisewarnung ausspricht. Dies muss vor Beginn der Reise Dies gilt auch für beantragte, bestehende und beendete geschehen. Personenversicherungen. 2.3.2.4 Für Kuren und Behandlungen im Sanatorium sowie Reha- Sie müssen außerdem: bilitationen. – Behandler; Ausnahme: – Versicherungsträger; Sie werden im Anschluss an eine versicherte, vollstationäre – Gesundheits- und Versorgungsämter Behandlung im Krankenhaus behandelt wegen: von ihrer Schweigepflicht befreien. – eines schweren Schlaganfalles; 2.4.3 Welche Nachweise müssen Sie erbringen? – eines schweren Herzinfarktes; Wir benötigen von Ihnen folgende Nachweise, die unser – einer schweren Erkrankung des Skeletts (Bandscheiben- Eigentum werden: OP, Hüftendoprothese). 2.4.3.1 Originalbelege, welche folgende Informationen enthalten Diese Behandlungen müssen der Verkürzung des Aufent- müssen: haltes im Krankenhaus dienen. Versicherungsschutz be- – Name des Behandlers; steht nur, wenn Sie uns den geplanten Aufenthalt vor der – Vor- und Nachname der behandelten Person; Behandlung anzeigen. Wir müssen die Leistungen in Text- – Geburtsdatum der behandelten Person; form zugesagt haben. – Bezeichnung der Krankheit; 2.3.2.5 Für Krankheiten sowie Unfälle und deren Folgen, die durch: – Art der Leistung; – Vorsatz; – Ort der Leistung; – Selbstmord und der Versuch eines Selbstmords sowie – Zeitraum der Leistungen des Behandlers. – Sucht (z. B. Alkohol, Drogen etc.) Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung hervorgerufen werden. Dieser Ausschluss gilt ebenso für der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlungen, die dem Entzug oder der Entwöhnung die­ Behandlung enthalten. nen. Auf unser Verlangen müssen Sie Beginn und Ende der ver- 2.3.2.6 Für Behandlungen durch: sicherten Reise im Schadenfall nachweisen. – Ehepartner / Lebensgefährten; Haben Sie die Originalbelege einem anderen Versicherer – Eltern; zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungskopien. – Kinder. Darauf muss vermerkt sein, welche Positionen erstattet Für nachgewiesene, versicherte Sachkosten leisten wir auch wurden. Falls notwendig, müssen Sie uns von fremdspra- in diesen Fällen. chigen Belegen eine deutsche Übersetzung vorlegen. 2.3.2.7 Für Behandlung oder Unterbringung wegen: 2.4.3.2 Rezepte, welche folgende Informationen enthalten müs­sen: – Pflegebedürftigkeit oder – Verordnete Arzneimittel. – Verwahrung. – Preis und Quittungsvermerk. 2.3.2.8 Für psychoanalytische und psychotherapeutische Behand- 2.4.3.3 Eine amtliche Sterbeurkunde, wenn wir eine Überführung lungen. bzw. Bestattung bezahlen sollen. Ebenso eine ärztliche Be- 2.3.2.9 Für: scheinigung über die Todesursache. – Stiftzähne; 2.4.3.4 Weitere von uns angeforderte Nachweise und Belege, die – Einlagefüllungen; wir für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen. Dies – Überkronungen; gilt nur, wenn Ihnen die Beschaffung zugemutet werden – Zahnprothesen; kann. – kieferorthopädische Behandlungen; 2.4.4 Welche Folgen hat die Verletzung von Pflichten (Oblie- – prophylaktische Leistungen; genheiten)? – Aufbissbehelfe und Schienen; Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten erge- – funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leis- ben sich aus Ziffer 1.7.3. tungen; – implantologische Zahnleistungen. 2.4 Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Scha- densfall? 2.4.1 Was gilt für die Verpflichtung zur Auskunft? Halten Sie den Schaden möglichst gering. Vermeiden Sie al- les, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könn- te. Alle Angaben zum Schadenfall müssen Sie richtig und vollständig machen. Damit wir das Vorliegen eines Versicherungsfalles feststel­ len können, müssen Sie uns über alles informieren. Dann können wir unsere Pflicht zu leisten prüfen. Sie sind verpflichtet, sich durch einen unserer Ärzte unter­ suchen zu lassen. Sofern wir es für notwendig halten. Schadenmeldung: Sie können Ihren Schaden einfach und schnell online melden: https://www.travelsecure.de/schaden-melden.html Gerne auch per Post oder telefonisch. Würzburger Versicherungs-AG Bahnhofstraße 11 | 97070 Würzburg Telefon 0931-27 95-0 | Telefax 0931-27 95 291 Sitz der Gesellschaft Würzburg, Amtsgericht Würzburg, HRB 3500 AVB Incoming 12/2025 | 6
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