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Volltext aufklappen: AVB Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste (AVB Incoming 12/2025)
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WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Reisekrankenversicherung für ausländische
Gäste (AVB Incoming 12/2025)
Wir sind die Würzburger Versicherungs-AG. Sie sind unser Vertragspartner, der sogenannte Versicherungsnehmer, wenn Sie den Versiche-
rungsvertrag mit uns abschließen. Wenn Sie sich selbst versichert haben, sind Sie gleichzeitig auch die versicherte Person. Sie können auch
andere Personen versichert haben. Diese bezeichnen wir in den Versicherungsbedingungen ebenfalls mit „Sie“. Für eine leichte Lesbarkeit
verwenden wir in der Regel die männliche Form. Gemeint ist damit immer auch die weibliche Form.
1. Allgemeine Regelungen 2 2. Regelungen zur Reisekrankenversicherung 4
1.1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung? 2 2.1 Welche allgemeinen Regelungen gelten zur Reise-
1.1.1 Wer ist versichert? 2 krankenversicherung?4
1.1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 2 2.1.1 Was ist versichert? 4
1.1.3 Wann endet der Versicherungsschutz? 2 2.1.2 Was ist ein Versicherungsfall? 4
1.1.4 Welche Reisen sind versichert? 2 2.1.3 Zwischen welchen Ärzten und Krankenhäusern kön-
nen Sie wählen? 4
1.2 Was gilt für den Versicherungsvertrag? 2 2.1.4 Für welche Methoden leisten wir? 4
1.2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den
Versicherungsvertrag ab? 2 2.2 Was leisten wir im Versicherungsfall? 4
1.2.2 Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? 2 2.2.1 Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt wer-
1.2.3 Welches Gericht ist zuständig? 2 den müssen? 4
1.2.4 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an uns richten? 2 2.2.2 Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt wer-
den müssen? 4
1.3 Was müssen Sie bei der Zahlung des Beitrags beachten? 2 2.2.3 Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt
1.3.1 Was müssen Sie bei der Zahlung des ersten / einma- werden müssen? 4
ligen Beitrags beachten? 2 2.2.4 Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel,
1.3.2 Was müssen Sie bei der Zahlung der Folgebeiträge Heilmittel oder Hilfsmittel? 4
beachten?3 2.2.5 Was leisten wir bei Schwangerschaft? 5
1.3.3 Was gilt für den Beitragseinzug? 3 2.2.6 Was leisten wir bei einer Frühgeburt? 5
1.4 Welche Einschränkungen gelten für den Versiche- 2.2.7 Was leisten wir bei einem Rücktransport? 5
rungsschutz?3 2.2.8 Was leisten wir bei einer Bergung? 5
1.5 Was gilt bei Internationalen Sanktionen und Embargos? 3 2.2.9 Was leisten wir, wenn der Versicherte stirbt? 5
2.2.10 Was leisten wir, wenn Kinder betreut werden müssen? 5
1.6 Wann verjähren Ihre Ansprüche? 3
2.2.11 Welchen zusätzlichen Service bieten wir? 5
1.7 Was gilt im Schadenfall? 3
2.2.12 Wann verlängern wir Ihren Versicherungsschutz
1.7.1 Was gilt für die Entschädigung? 3 über die vereinbarte Dauer hinaus? 5
1.7.2 Welche allgemeinen Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie? 3
2.3 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? 5
1.7.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Pflichten (Ob-
liegenheiten)? 3 2.3.1 In welchen Fällen leisten wir eingeschränkt? 5
1.7.4 Welche Ansprüche gegen Dritte gehen auf uns über? 4 2.3.2 In welchen Fällen leisten wir nicht? 5
1.7.5 Was müssen Sie bei der Aufrechnung von Forderun- 2.4 Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im
gen beachten? 4 Schadensfall?6
2.4.1 Was gilt für die Verpflichtung zur Auskunft? 6
2.4.2 Was gilt für die Entbindung von der Schweigepflicht? 6
2.4.3 Welche Nachweise müssen Sie erbringen? 6
2.4.4 Welche Folgen hat die Verletzung von Pflichten (Ob-
liegenheiten)? 6
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1. Allgemeine Regelungen 1.2 Was gilt für den Versicherungsvertrag?
1.1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung? 1.2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den Ver-
1.1.1 Wer ist versichert? sicherungsvertrag ab?
1.1.1.1 Der Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen. 1.2.1.1 Schließen Sie den Vertrag vor Antritt der Reise ab, spätes-
tens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Reiseantritt.
1.1.1.2 Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich ge-
nannten Personen. 1.2.1.2 Der Vertrag gilt für die vereinbarte Dauer. Er endet zum ver-
einbarten Zeitpunkt (Versicherungsende).
1.1.1.3 Versicherbar sind Personen ohne ständigen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland, die sich nur vorübergehend Spätestens jedoch nach 365 Tagen.
in Deutschland aufhalten. 1.2.1.3 Sie haben zunächst eine kürzere Versicherungsdauer be-
1.1.1.4 Nicht versicherbar sind Personen, antragt? Dann können Sie während des laufenden Versi-
cherungsvertrages eine Verlängerung bis zur maximalen
– die in Deutschland der gesetzlichen Kranken- und/oder
Versicherungsdauer beantragen. Der Antrag muss vor Ab-
Pflegeversicherungspflicht unterliegen oder deren Ver-
lauf des Versicherungsvertrages gestellt werden. Es bedarf
sicherungsaufnahme gegen geltendes Recht des Auf-
unserer ausdrücklichen Zustimmung einer Verlängerung.
enthaltslandes verstößt.
– die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Personen, de- 1.2.1.4 Sie beenden Ihre Reise früher als geplant? Dann reichen Sie
ren Teilhabe am allgemeinen Leben dauerhaft ausge- uns einen Nachweis ein. Dies kann z. B. eine Kopie von Ih-
schlossen ist. Dies ist auch der Fall, wenn die Beiträge rem Rückreiseticket sein. Wir heben den Vertrag dann zum
gezahlt werden. Rückreisedatum auf. Der nicht verbrauchte Beitrag wird Ih-
– die illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist nen wieder gutgeschrieben.
sind oder sich illegal aufhalten. 1.2.1.5 Der Vertrag endet, wenn der Versicherungsnehmer stirbt.
– die folgende Tätigkeiten als Beruf während ihres Auf- Die versicherten Personen können den Vertrag fortsetzen,
enthaltes in Deutschland ausüben: wenn sie uns den künftigen Versicherungsnehmer mittei-
• Berufssportler; len. Sie müssen die Erklärung innerhalb von zwei Monaten
• Artisten; nach dem Tod des Versicherungsnehmers abgeben.
• Bauarbeiter; 1.2.1.6 Der Versicherungsschutz endet, wenn die versicherte Per-
• Bergmänner; son ihren ständigen Wohnsitz in das Reiseland verlegt.
• Berufssoldaten; 1.2.2 Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
• Berufstaucher; Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus:
• Dompteure; – dem Antrag, auch Onlineantrag;
• Fensterputzer; – dem Versicherungsschein;
• Feuerwehrmänner; – den Allgemeinen Versicherungsbedingungen;
• Hochseefischer; – den besonderen Bedingungen;
• Journalist / Reporter; – besonderen schriftlichen Vereinbarungen.
• Metzger; Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften der Bundes-
• Offshorearbeiter; republik Deutschland. Falls internationales Recht nicht ent-
• Prostituierte; gegensteht. Wir betreiben diese Versicherung in Form der
• Pornodarsteller; Schadenversicherung gegen feste Prämie.
• Pyrotechniker;
Hinweis zum Datenschutz:
• Sicherheitskräfte;
• Spreng- und Räumungspersonal sowie Munitions- Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung
suchtrupps; des Vertrages. Weitere Informationen zum Datenschutz
• Stuntmen; und Ihre Rechte dazu finden Sie unter:
• Waldarbeiter; https://www.travelsecure.de/ueberuns/datenschutz.html
• Zerleger. Sie können diese auch bei uns anfordern.
1.1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1.2.3 Welches Gericht ist zuständig?
1.1.2.1 Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeit- Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständigen Ge-
punkt (Versicherungsbeginn), frühestens mit Zahlung der richt des Bezirks einreichen, in dem:
Prämie. – wir unseren Sitz haben.
1.1.2.2 Der Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungs- – Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.
schein genannten Zeitraum. Längstens bis zu 365 Tagen. – Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen
1.1.3 Wann endet der Versicherungsschutz? Wohnsitz haben.
1.1.3.1 Der Versicherungsschutz endet: Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständigen Ge-
– Nach den ersten 356 Tagen Ihres Aufenthaltes in der richt des Bezirks einreichen, in dem:
Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für schwe- – Sie Ihren Wohnsitz haben.
bende Versicherungsfälle. – Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen
– Mit dem Ende der Auslandsreise. Diese endet mit der Wohnsitz haben.
Ausreise aus den unter Ziffer 1.1.4 genannten Ländern. 1.2.4 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an uns rich-
– Mit Ende des Versicherungsverhältnisses. ten?
– Mit Ende des Rücktransportes gemäß Ziffer 2.2.7. Willenserklärungen und Anzeigen müssen Sie in Textform
– wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähig- an uns senden. Zum Beispiel per:
keit entfallen. – Brief;
1.1.4 Welche Reisen sind versichert? – Fax;
Der Versicherungsschutz gilt für die vorübergehende Rei- – E-Mail;
se in die Bundesrepublik Deutschland. Sie sind auch in den – elektronischem Datenträger.
Ländern der EU sowie in Liechtenstein, der Schweiz, Norwe- Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler
gen, Island und Großbritannien versichert. In Ihrem Heimat- nicht berechtigt.
land haben Sie keinen Versicherungsschutz. Ihr Heimatland 1.3 Was müssen Sie bei der Zahlung des Beitrags beachten?
im Sinne dieser Bedingungen ist ihr ständiger Wohnsitz vor 1.3.1 Was müssen Sie bei der Zahlung des ersten / einmaligen
ihrem vorübergehenden Aufenhalt in Deutschland. Beitrags beachten?
1.3.1.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort fällig, nachdem
Sie den Versicherungsschein erhalten. Frühestens jedoch
zum vereinbarten Beginn der Versicherung.
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1.3.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- 1.7 Was gilt im Schadenfall?
zeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten. 1.7.1 Was gilt für die Entschädigung?
Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versi- 1.7.1.1 Wir zahlen innerhalb von zwei Wochen, wenn:
cherungsfalls nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung ver- – unsere Pflicht zur Leistung dem Grunde und der Höhe
pflichtet. Dies gilt nur, sofern Sie die Nichtzahlung zu ver- nach feststeht.
treten haben. – uns die Rechnungen im Original und die notwendigen
Wir sind nur leistungsfrei, wenn: Nachweise vorliegen. Diese werden unser Eigentum.
– wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder 1.7.1.2 Wir rechnen Ihre Kosten in ausländischer Währung in EUR
– durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein um. Umgerechnet wird zum Euro-Kurs des Tages, an dem
auf die genannten Folgen hingewiesen haben. wir die Belege erhalten. Es gilt der amtliche Devisenkurs.
1.3.2 Was müssen Sie bei der Zahlung der Folgebeiträge be- Außer Sie kauften die Devisen zur Bezahlung der Rechnun-
achten? gen zu einem ungünstigeren Kurs. Dies müssen Sie uns
1.3.2.1 Die Folgebeiträge werden zum jeweils vereinbarten Zeit- nachweisen.
punkt fällig. Folgende Kosten können wir vom zu erstattenden Betrag
1.3.2.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir abziehen:
Sie in Textform zur Zahlung auffordern. Dabei setzen wir – Kosten für die Überweisung in das Ausland außerhalb
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen fest. Die des SEPA-Raums.
Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir die rückständigen – Kosten für besondere Arten der Überweisungen, die Sie
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen be- beauftragten.
ziffern. Außerdem müssen wir Sie auf die Rechtsfolgen der 1.7.1.3 Vielleicht haben Sie auch bei anderen Versicherern Versiche-
Nichtzahlung hinweisen. rungsschutz für Reisen. Das kann z. B. ein anderer privater
Sie sind nach Fristablauf mit der Prämie, den Zinsen oder Versicherer sein. Haben Sie deshalb Ansprüche bei anderen
den Kosten in Verzug? Versicherern, sind diese vorrangig. Ihnen stehen insgesamt
In diesem Fall sind wir bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten zu. Ha-
nicht zur Leistung verpflichtet. ben Sie einen Anspruch auf Leistung bei mehreren Versi-
cherern? Dann können Sie wählen, wem Sie den Schaden
Zudem können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
melden. Wenn Sie den Schaden zuerst uns melden, erstat-
kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die of-
ten wir Ihnen die in diesem Tarif versicherten Kosten. Ob
fenen Beträge innerhalb eines Monats nach Fristablauf be-
und wie diese aufgeteilt werden, klären wir dann mit den
zahlen. Zwischen dem Fristablauf und der Zahlung ist ein
anderen Versicherern.
Versicherungsfall eingetreten? Hierfür besteht kein Versi-
cherungsschutz. 1.7.1.4 Wer ist der Empfänger der Leistungen?
1.3.3 Was gilt für den Beitragseinzug? Ihnen sind Kosten aufgrund eines während der Auslands-
reise eintretenden Versicherungsfalls entstanden? Diese
1.3.3.1 Haben wir mit Ihnen Beitragseinzug per Lastschrift verein-
sind im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen versi-
bart?
chert? Dann leisten wir direkt an Sie. Auch wenn der Ver-
Dann ziehen wir unverzüglich nach Erteilung des Mandats sicherungsvertrag von einer anderen Person für Sie abge-
ein. Frühestens zum vereinbarten Beginn der Versicherung. schlossen wurde.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag am Ab-
1.7.2 Welche allgemeinen Pflichten (Obliegenheiten) haben
buchungstag einziehen können. Vorausgesetzt, Sie wider-
Sie?
sprechen der Lastschrift nicht.
Zu Ihren Pflichten gehört, dass Sie:
Sie gilt ebenfalls als rechtzeitig, wenn:
– korrekte Angaben machen.
– Sie den fehlgeschlagenen Einzug nicht verschuldet ha-
– uns angeforderte Belege vorlegen.
ben.
– sonstige, in diesen Bedingungen formulierte Pflichten
– Sie die Zahlung unverzüglich nach unserer Aufforde-
erfüllen.
rung vornehmen.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Obliegenheiten in
1.3.3.2 Zahlen Sie mit Kreditkarte, gilt der Beitrag mit positiver Au-
Ziffer 2.4.
torisierung des Kreditkartenunternehmens als gezahlt.
1.7.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Pflichten (Oblie-
1.3.3.3 Zahlen Sie über andere Zahlungswege, gilt der Beitrag mit
genheiten)?
positiver Autorisierung bzw. Zahlungseingang bei uns als
gezahlt. Andere Zahlungswege sind z. B. PayPal. Verletzen Sie eine Ihrer Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir
von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
1.4 Welche Einschränkungen gelten für den Versicherungs-
schutz? Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Ihrer Pflichten sind
wir dazu berechtigt die Leistung zu kürzen. Dies in dem Ver-
Wir leisten nicht beim Versuch arglistig zu täuschen. Und
hältnis der Schwere Ihres Verschuldens.
zwar über Umstände, die für den Grund oder die Höhe der
Leistung von Bedeutung sind. Sie weisen uns nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt haben? Dann sind wir zur Leistung ver
Wir leisten nicht, wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbei-
pflichtet.
geführt haben.
Ebenso leisten wir, wenn die Verletzung Ihrer Pflichten:
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Einschränkungen des Ver-
sicherungsschutzes in Ziffer 2.3. – nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles ist.
1.5 Was gilt bei Internationalen Sanktionen und Embargos?
– keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange die- unserer Leistungspflicht hat.
sem keine unmittelbar anwendbaren Wirtschafts-, Handels-
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
haben.
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
hen. Wir sind nur vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
wir Sie auf die genannten Folgen hingewiesen haben. Dies
Dies gilt ebenfalls für entsprechende Sanktionen der Ver-
durch gesonderte Mitteilung in Textform.
einigten Staaten von Amerika soweit nicht durch geltende
europäische oder deutsche Regelungen ausgeschlossen.
1.6 Wann verjähren Ihre Ansprüche?
Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Ka-
lenderjahres, in dem die Versicherungsleistung fällig wird.
Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet? Dann bleibt
der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang
unserer schriftlichen Entscheidung bei Berechnung der
Frist unberücksichtigt.
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1.7.4 Welche Ansprüche gegen Dritte gehen auf uns über? 2.1.4 Für welche Methoden leisten wir?
Ersatzansprüche gegen Dritte müssen Sie bis zur Höhe der Wenn Sie untersucht oder behandelt werden müssen, leis
von uns geleisteten Zahlung an uns abtreten. Dies sofern ten wir für:
Ihnen kein Nachteil entsteht. – Untersuchungen;
Sie sind zudem verpflichtet, bei der Durchsetzung der Er- – Behandlungen;
satzansprüche mitzuwirken. Die geltenden Vorschriften zur – Arzneimittel,
Form und Frist sind hierbei zu beachten. die von der Schulmedizin anerkannt sind.
Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Wir leisten auch für andere Methoden und Arzneimittel, die:
Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles in häuslicher Ge – sich in der Praxis ebenso bewährt haben.
meinschaft leben? Dann können wir den Übergang nicht – nur statt Schulmedizin verfügbar sind.
geltend machen. Hiervon ausgenommen ist, wenn diese
Zu diesen Methoden zählen z. B.:
Person den Schaden vorsätzlich verursacht.
– homöopathische Behandlungen;
Ansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art müssen Sie
– Schröpfen;
schriftlich an uns abtreten. Und zwar bis zur Höhe, in der
– Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen;
wir aus dem Vertrag Kostenersatz leisten.
– Behandlung mit Eigenblut;
Haben Sie von schadenersatzpflichtigen Dritten Kostener – Chirotherapie;
stattung erhalten, dürfen wir diese auf unsere Leistungen – therapeutische Lokalanästhesie.
anrechnen.
Bei Anwendung dieser Methoden können wir die Leistun-
1.7.5 Was müssen Sie bei der Aufrechnung von Forderungen gen reduzieren. Und zwar auf den Betrag, der bei schulme-
beachten? dizinischer Behandlung angefallen wäre.
Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, 2.2 Was leisten wir im Versicherungsfall?
falls die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
Im Versicherungsfall ersetzen wir die nachfolgenden Kos-
festgestellt ist. Ansprüche auf Versicherungsleistungen
ten, sofern der Versicherungsfall nach Versicherungsbe-
können Sie weder abtreten noch verpfänden.
ginn und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist.
Erstattet werden die Aufwendungen für die im Geltungsbe-
reich notwendige ärztliche Hilfe.
2. Regelungen zur Reisekrankenversicherung 2.2.1 Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden
2.1 Welche allgemeinen Regelungen gelten zur Reisekran- müssen?
kenversicherung? Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige ambu-
2.1.1 Was ist versichert? lante ärztliche Heilbehandlungen.
Wir leisten bei einem während der versicherten Reise ein- 2.2.2 Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden
tretenden Versicherungsfall, wenn dieser während der müssen?
Laufzeit des Vertrages eingetreten ist. Falls notwendig, geben wir gegenüber dem Krankenhaus
2.1.2 Was ist ein Versicherungsfall? eine Garantie zur Übernahme der Kosten ab. Dies erfolgt
Ein Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe- über unseren weltweiten Notruf-Service.
handlung wegen: Wir erstatten die Kosten für
– einer Erkrankung; 2.2.2.1 die Heilbehandlung im Krankenhaus. Hierzu zählen auch:
– den Folgen eines Unfalls. – Unterkunft;
Dieser beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn – Verpflegung;
nach medizinischem Befund keine Behandlung mehr not- – Pflege im Krankenhaus.
wendig ist. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch 2.2.2.2 den Transport in das nächst erreichbare geeignete Kran-
notwendige Untersuchungen und Behandlungen kenhaus
– wegen Beschwerden während der Schwangerschaft; – zur stationären Behandlung;
– wegen Frühgeburten; – im Anschluss an die Erstversorgung beim Notfallarzt.
– wegen Fehlgeburten. Dies gilt auch für den Transport zurück in die Unterkunft.
Außerdem gelten als Versicherungsfall auch Erweist sich die stationäre Behandlung im Nachhinein als
– der medizinisch notwendige Abbruch einer Schwanger- nicht erforderlich? Wir leisten auch, wenn Sie ambulant wei-
schaft; terbehandelt werden.
– die Entbindung wegen einer Früh- oder Fehlgeburt; 2.2.2.3 die notwendigen Operationen und Nebenkosten der Ope-
– der medizinisch sinnvolle und vertretbare Krankenrück- ration.
transport;
2.2.2.4 die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im
– der Tod.
Krankenhaus. Sofern die versicherte Person jünger als 18
Es entsteht ein neuer Versicherungsfall, wenn die Heilbe- Jahre alt ist.
handlung ausgedehnt werden muss. Und zwar auf eine
2.2.2.5 einen Krankenbesuch einer nahestehenden Person. Sofern
Krankheit oder Folge eines Unfalls, die nicht die gleiche
Sie stationär im Krankenhaus bleiben müssen. Und fest-
Ursache hat wie die bisher behandelte.
steht, dass der Aufenthalt mehr als fünf Tage dauern wird.
Was wir im Versicherungsfall leisten, lesen Sie unter Ziffer Bei Ankunft des Besuchs darf der stationäre Aufenthalt
2.2. Bitte lesen Sie auch Ziffer 2.3 aufmerksam durch. Hier noch nicht abgeschlossen sein. Auf Wunsch organisieren
ist geregelt, in welchen Fällen wir nicht oder eingeschränkt wir die Reise zum Krankenhaus und zurück zum Wohnort.
leisten. Wir übernehmen die Hin- und Rückreisekosten. Bei der
2.1.3 Zwischen welchen Ärzten und Krankenhäusern können Wahl des Beförderungsmittels berücksichtigen wir die wirt-
Sie wählen? schaftliche Verhältnismäßigkeit.
Wählen Sie frei unter folgenden im Aufenthaltsland zur Heil- 2.2.3 Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden
behandlung zugelassenen: müssen?
– Ärzten; Wir erstatten die Kosten für:
– Zahnärzten; – schmerzstillende Zahnbehandlungen;
– Heilpraktikern; – notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung;
– Chirotherapeuten; – provisorischen Zahnersatz nach einem Unfall;
– Osteopathen; – Reparaturen von notwendigen Inlays und vorhande-
– Krankenhäusern. nem Zahnersatz.
Das Krankenhaus muss unter ständiger ärztlicher Leitung 2.2.4 Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heil-
stehen. mittel oder Hilfsmittel?
Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und
von unter Ziffer 2.1.3 genannten Behandlern verordnete:
– Medikamente und Verbandmittel;
– Heilmittel;
– Hilfsmittel.
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2.2.4.1 Als Medikamente zählen nicht, auch wenn sie verordnet 2.2.9 Was leisten wir, wenn der Versicherte stirbt?
sind: Wir organisieren die Überführung des Verstorbenen an
– Nähr- und Stärkungsmittel sowie seinen ständigen Wohnsitz und übernehmen die zusätzli-
– kosmetische Präparate. chen Kosten dafür. Alternativ erstatten wir die Kosten, um
Nährmittel zur Vermeidung von schweren gesundheitlichen den Verstorbenen im Reiseland zu bestatten. Höchstens die
Schäden zählen als Medikamente. Dies sind z. B. Nährmittel Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären.
gegen: 2.2.10 Was leisten wir, wenn Kinder betreut werden müssen?
– Krankheiten aufgrund eines Enzymmangels; Wir organisieren und bezahlen die Betreuung der versi
– Morbus-Crohn; cherten minderjährigen Kinder. Diese können somit die
– Mukoviszidose. Reise fortsetzen oder abbrechen. Wir leisten auch für die
2.2.4.2 Heilmittel sind zusätzlichen Rückreisekosten der Kinder.
– Behandlungen durch Strahlungen; Dafür muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:
– Behandlungen durch Licht; Alle mitreisenden Betreuenden sind:
– sonstige physikalische Behandlungen; – in stationärer Behandlung;
– Massagen; – zurücktransportiert oder
– medizinische Packungen; – verstorben.
– Inhalationen; 2.2.11 Welchen zusätzlichen Service bieten wir?
– Krankengymnastik und Übungsbehandlungen (ein-
2.2.11.1 Telefonkosten
schließlich Leistungen der Logopädie und Ergothera-
pie). Im Versicherungsfall erstatten wir nachgewiesene Telefon-
kosten für Anrufe bei unserem Notruf-Service.
2.2.4.3 Hilfsmittel erstatten wir in einfacher Ausführung. Falls Sie
diese während Ihrer Reise zur Gewährleistung einer vor- 2.2.11.2 Gepäckrückholung
übergehenden Versorgung benötigen. Wir erstatten die Wurden alle versicherten und mitgereisten erwachsenen
Mietgebühr für diese Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht mög- Personen zurücktransportiert oder sind verstorben? Dann
lich ist, erstatten wir den Kaufpreis. Kosten für Sehhilfen organisieren wir die Rückholung des Reisegepäcks und
und Hörgeräte (z.B. Brillen, Kontaktlinsen) erstatten wir übernehmen dafür die Mehrkosten.
nicht. 2.2.11.3 Organisation und Vermittlung
Wir erstatten die medizinisch notwendigen Kosten für die Im Schadenfall bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:
Anschaffung von Herzschrittmachern oder Prothesen. Falls – Die Information über Möglichkeiten ärztlicher Versor-
Sie diese wegen Unfällen oder Erkrankungen brauchen. gung bei Erkrankung im Reiseland.
Diese müssen Sie erstmalig während der Reise benötigen. – Die Herstellung des Kontakts zwischen Hausarzt und
Dabei steht die Sicherung der Transportfähigkeit im Vorder- behandelnden Arzt im Ausland. Wir übernehmen die
grund. hierdurch entstandenen Kosten.
2.2.5 Was leisten wir bei Schwangerschaft? – Die Organisation medizinischer Hilfeleistungen.
Wir erstatten die Kosten für: – Die Weiterleitung von Nachrichten an Ihre Familien
– medizinisch notwendige Untersuchungen und / oder oder Ihren Arbeitgeber, wenn Sie im Ausland erkranken.
Behandlungen durch einen Arzt wegen Schwanger- – Die Abgabe von Erklärungen zur Kostenübernahme vor
schaftsbeschwerden oder -komplikationen. Ort. Beispielsweise für Krankentransport oder Überfüh-
– eine Heilbehandlung bei einer Fehlgeburt. rung.
– einen medizinisch notwendigen Abbruch der Schwan- 2.2.11.4 Notrufservice
gerschaft. Für die unter Ziffer 2.2.11 genannten Leistungen sind wir
– eine Entbindung bis zum Ende der 36. Schwanger- rund um die Uhr telefonisch für Sie erreichbar.
schaftswoche. Die Rufnummer lautet: +49 (0) 931 2795 255
2.2.6 Was leisten wir bei einer Frühgeburt? 2.2.12 Wann verlängern wir Ihren Versicherungsschutz über
Bei einer Frühgeburt vor Ende der 36. Schwangerschafts- die vereinbarte Dauer hinaus?
woche ersetzen wir auch die Kosten für die notwendige In Ergänzung zu Ziffer 1.1.3 verlängern wir die Dauer Ihres
Heilbehandlung des neugeborenen Kindes. Sofern das Versicherungsschutzes. Und zwar wenn die Rückreise aus
Neugeborene über uns versichert wird. Die Kostenerstat- medizinischen Gründen innerhalb des versicherten Zeit-
tung ist auf einen Betrag von 50.000 EUR begrenzt. Andere raums nicht möglich ist.
Versicherungen gehen dieser Versicherung vor. Dies gilt, bis die versicherte Person die Rückreise medi-
2.2.7 Was leisten wir bei einem Rücktransport? zinisch vertretbar antreten kann. Maximal jedoch bis zu
Benötigen Sie einen Rücktransport zum nächstgelegenen 90 Tage über das Ende der versicherten Reisedauer hinaus.
geeigneten Krankenhaus an Ihrem Wohnort? 2.3 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt?
Wir organisieren diesen und ersetzen die Kosten. 2.3.1 In welchen Fällen leisten wir eingeschränkt?
Hierfür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt Wir können die Leistungen auf einen angemessenen Betrag
sein: reduzieren, wenn:
– Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertret- – die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß
bar. übersteigt.
– Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt – die Kosten für die Heilbehandlung das ortsübliche Maß
die Dauer der Behandlung im Krankenhaus im Ausland übersteigen.
voraussichtlich 14 Tage. 2.3.2 In welchen Fällen leisten wir nicht?
– Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraus- Wir leisten nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
sichtlich mehr als der Rücktransport. Versicherungsschutzes eingetreten sind. Auch in den fol-
Wir übernehmen die Transportkosten für eine mitversicher- genden Fällen leisten wir nicht:
te Person, die Sie auf dem Rücktransport begleitet. 2.3.2.1 Für Behandlungen,
2.2.8 Was leisten wir bei einer Bergung? – die der einzige Grund oder
Ihnen sind nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs- – einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.
und Rettungseinsätze von Rettungsdiensten entstanden? 2.3.2.2 Für Behandlungen,
Wir erstatten hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von – deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand und
5.000 EUR. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person – die wegen einer bereits vor Reiseantritt ärztlich diag-
eine unfreiwillige Schädigung der Gesundheit erleidet. Dies nostizierten Erkrankung erfolgten.
durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Er-
eignis.
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2.3.2.3 Für durch vorhersehbaren Krieg oder aktive Teilnahme an 2.4.2 Was gilt für die Entbindung von der Schweigepflicht?
Unruhen entstehende: Sie müssen uns bevollmächtigen, Auskünfte einholen zu
– Krankheiten und deren Folgen; dürfen. Und zwar zu früheren, bestehenden und bis zum
– Unfälle und deren Folgen; Ende des Vertrages eintretenden:
– Todesfälle. – Krankheiten;
Als vorhersehbar gilt dies, wenn das Auswärtige Amt der – Folgen von Unfällen;
Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Land eine – Gebrechen.
Reisewarnung ausspricht. Dies muss vor Beginn der Reise Dies gilt auch für beantragte, bestehende und beendete
geschehen. Personenversicherungen.
2.3.2.4 Für Kuren und Behandlungen im Sanatorium sowie Reha- Sie müssen außerdem:
bilitationen. – Behandler;
Ausnahme: – Versicherungsträger;
Sie werden im Anschluss an eine versicherte, vollstationäre – Gesundheits- und Versorgungsämter
Behandlung im Krankenhaus behandelt wegen: von ihrer Schweigepflicht befreien.
– eines schweren Schlaganfalles; 2.4.3 Welche Nachweise müssen Sie erbringen?
– eines schweren Herzinfarktes; Wir benötigen von Ihnen folgende Nachweise, die unser
– einer schweren Erkrankung des Skeletts (Bandscheiben- Eigentum werden:
OP, Hüftendoprothese).
2.4.3.1 Originalbelege, welche folgende Informationen enthalten
Diese Behandlungen müssen der Verkürzung des Aufent- müssen:
haltes im Krankenhaus dienen. Versicherungsschutz be-
– Name des Behandlers;
steht nur, wenn Sie uns den geplanten Aufenthalt vor der
– Vor- und Nachname der behandelten Person;
Behandlung anzeigen. Wir müssen die Leistungen in Text-
– Geburtsdatum der behandelten Person;
form zugesagt haben.
– Bezeichnung der Krankheit;
2.3.2.5 Für Krankheiten sowie Unfälle und deren Folgen, die durch: – Art der Leistung;
– Vorsatz; – Ort der Leistung;
– Selbstmord und der Versuch eines Selbstmords sowie – Zeitraum der Leistungen des Behandlers.
– Sucht (z. B. Alkohol, Drogen etc.) Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung
hervorgerufen werden. Dieser Ausschluss gilt ebenso für der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen
Behandlungen, die dem Entzug oder der Entwöhnung die Behandlung enthalten.
nen. Auf unser Verlangen müssen Sie Beginn und Ende der ver-
2.3.2.6 Für Behandlungen durch: sicherten Reise im Schadenfall nachweisen.
– Ehepartner / Lebensgefährten; Haben Sie die Originalbelege einem anderen Versicherer
– Eltern; zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungskopien.
– Kinder. Darauf muss vermerkt sein, welche Positionen erstattet
Für nachgewiesene, versicherte Sachkosten leisten wir auch wurden. Falls notwendig, müssen Sie uns von fremdspra-
in diesen Fällen. chigen Belegen eine deutsche Übersetzung vorlegen.
2.3.2.7 Für Behandlung oder Unterbringung wegen: 2.4.3.2 Rezepte, welche folgende Informationen enthalten müssen:
– Pflegebedürftigkeit oder – Verordnete Arzneimittel.
– Verwahrung. – Preis und Quittungsvermerk.
2.3.2.8 Für psychoanalytische und psychotherapeutische Behand- 2.4.3.3 Eine amtliche Sterbeurkunde, wenn wir eine Überführung
lungen. bzw. Bestattung bezahlen sollen. Ebenso eine ärztliche Be-
2.3.2.9 Für: scheinigung über die Todesursache.
– Stiftzähne; 2.4.3.4 Weitere von uns angeforderte Nachweise und Belege, die
– Einlagefüllungen; wir für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen. Dies
– Überkronungen; gilt nur, wenn Ihnen die Beschaffung zugemutet werden
– Zahnprothesen; kann.
– kieferorthopädische Behandlungen; 2.4.4 Welche Folgen hat die Verletzung von Pflichten (Oblie-
– prophylaktische Leistungen; genheiten)?
– Aufbissbehelfe und Schienen; Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten erge-
– funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leis- ben sich aus Ziffer 1.7.3.
tungen;
– implantologische Zahnleistungen.
2.4 Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Scha-
densfall?
2.4.1 Was gilt für die Verpflichtung zur Auskunft?
Halten Sie den Schaden möglichst gering. Vermeiden Sie al-
les, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könn-
te. Alle Angaben zum Schadenfall müssen Sie richtig und
vollständig machen.
Damit wir das Vorliegen eines Versicherungsfalles feststel
len können, müssen Sie uns über alles informieren. Dann
können wir unsere Pflicht zu leisten prüfen.
Sie sind verpflichtet, sich durch einen unserer Ärzte unter
suchen zu lassen. Sofern wir es für notwendig halten.
Schadenmeldung:
Sie können Ihren Schaden einfach und schnell online melden:
https://www.travelsecure.de/schaden-melden.html
Gerne auch per Post oder telefonisch.
Würzburger Versicherungs-AG
Bahnhofstraße 11 | 97070 Würzburg
Telefon 0931-27 95-0 | Telefax 0931-27 95 291
Sitz der Gesellschaft Würzburg, Amtsgericht Würzburg, HRB 3500
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