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Versicherungsmakler / Sterbegeldversicherung / Bedingungsarchiv

Württembergische Sterbegeldversicherung (ST): die Bedingungen im Volltext

Sterbegeldversicherung gegen Einmalbeitrag, deren Todesfallleistung sich aus dem Deckungskapital mit einem Aufschlag ab dem vierten Jahr ergibt, ohne Wartezeit, mit Zuzahlungen und Teilkündigung.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Württembergische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Württembergische Sterbegeldversicherung (ST) von Württembergische (Sterbegeldversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Württembergische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Sterbegeld), höchste wählbare Summelaut Versicherungsschein„zahlen wir bei Tod der versicherten Person als garantierte Todes ... das garantierte Deckungskapital der Versicherung multipliziert mit einem für das jeweilige Versicherungsjahr festgelegten Prozentsatz.“§ 1, Seite 2
Lebenslanger Versicherungsschutz (keine feste Laufzeit, Leistung bei Tod in jedem Alter)nicht geregelt
Beitragszahlungsdauer (lebenslang, abgekürzt bis zu einem Endalter oder feste Jahre)nicht geregelt
Einmalbeitrag möglichja„Sie haben zu Ihrer Versicherung einen Einmalbeitrag zu entrichten.“§ 9 (1), Seite 6
Mindesteintrittsalternicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (Tod im Ausland ebenso versichert)nicht geregelt
Dynamische Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung (Ausgleich steigender Bestattungskosten)nicht geregelt
Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag (Ehepaar, Familie)nicht geregelt

Gesundheitsfragen und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder Gesundheitsprüfung bei Antragnicht geregelt
Wartezeit, in der nicht die volle Summe gezahlt wirdkeine„Dieser Prozentsatz beträgt in den ersten 3 Jahren 100 %.“§ 1, Seite 2
Leistung bei Tod in der Wartezeit (Rückzahlung der Beiträge, gestaffelte Teilleistung)nicht geregelt
Volle Leistung bei Unfalltod auch in der Wartezeitnicht geregelt
Kürzere oder keine Wartezeit nach Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Neue Wartezeit für Erhöhungen der Summenicht geregelt
Vorläufiger Versicherungsschutz ab Antrag (meist nur Unfalltod)nicht geregelt

Leistungen und Bestattungsdienst

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Auszahlung als Geldleistung an die bezugsberechtigte Personja„Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten.“§ 5 (5), Seite 6
Bestattung als Sachleistung (Versicherer oder Partnerbestatter organisiert und bezahlt die Bestattung)nicht geregelt
Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe oder fester Zusatzbetrag)nicht geregelt
Überführung aus dem Ausland (Kosten oder Organisation)nicht geregelt
Überführung im Inland zum Bestattungsortnicht geregelt
Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines Kindes ohne eigenen Vertrag)nicht geregelt
Hinterlegung der Bestattungswünsche beim Versicherer oder Dienstleisternicht geregelt
Trauerbegleitung oder psychologische Hilfe für Angehörigenicht geregelt
Hilfe bei Behördengängen, Kündigungen, Renten und Nachlassnicht geregelt
Digitaler Nachlass (Löschen oder Sichern von Konten)nicht geregelt
Rechtsberatung zu Testament und Erbschaftnicht geregelt
Grabpflege oder Grabstein mitversichertnicht geregelt
Reiseassistance (Hilfe bei Krankheit oder Tod auf Reisen)nicht geregelt
Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Überschuss: nicht verbrauchter Teil der Summe geht an Erben oder Bezugsberechtigtenicht geregelt

Beitrag, Überschuss und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschussbeteiligung (Form: Bonussumme, Todesfallbonus, Verrechnung)ja„Wir beteiligen Sie gemäß diesen Tarifbedingungen sowie den jeweils zum Beteiligungszeitpunkt aktuell gültigen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen“§ 4, Seite 2
Gleichbleibender Beitrag über die ganze Zahlungsdauernicht geregelt
Beitragsanpassung oder Summenkürzung durch den Versicherer möglichnicht geregelt
Rückkaufswert bei Kündigungja„Vom so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug.“§ 14 (5), Seite 7
Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Folgen)ja„Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss des laufenden Monats ganz oder teilweise in Textform kündigen.“§ 14 (1), Seite 7
Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Beitragsfreistellung mit herabgesetzter Summenicht geregelt
Beitragsstundung oder Zahlpausenicht geregelt
Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an Bestatter oder Treuhand)ja„Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Versicherungsleistung erhalten soll (Bezugsberechtigter), wenn der Versicherungsfall eintritt.“§ 7 (2), Seite 6
Verwertungsausschluss vor dem Tod (Schutz vor Anrechnung als Vermögen, etwa beim Sozialamt)nicht geregelt

Anzeigepflicht und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kannnicht geregelt
Verzicht auf Rücktritt bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflichtnicht geregelt
Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Fristja„Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages 3 Jahre vergangen sind.“§ 18 (1), Seite 8
Ausschluss für Tod durch vor Vertragsbeginn bekannte Krankheitennicht geregelt
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges)ja„Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt“§ 17 (2), Seite 9
Terroranschläge ohne Ausschlussnicht geregelt
Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang)ja„vermindert sich unsere Leistung auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten“§ 17 (3), Seite 9
Ausschluss bei Epidemien, Pandemien oder Katastrophennicht geregelt
Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Personnicht geregelt

Besonderheiten Österreich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ortsübliche Begräbniskosten (§ 159 VersVG): Leistung an den, der die Bestattung bezahlt, bis zu dieser Grenzenicht geregelt
Bestattungsdienstleister als Partner (etwa Wiener Verein): Organisation und direkte Abrechnungnicht geregelt
Wegfall der Serviceleistung bei zu niedriger Summenicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Prima natural, nivelada, mixta o única (Beitragsform und Verlauf mit dem Alter)nicht geregelt
Actualización anual de capitales (Anpassung von Summe und Beitrag an die Bestattungskosten)nicht geregelt
Geldleistung an die Erben, wenn der Dienst nicht über den Versicherer läuft (Art. 106 bis Ley 50/1980)nicht geregelt
Freie Wahl der Bestattungsfirmanicht geregelt
Neugeborene ohne Wartezeit und ohne Mehrbeitrag eingeschlossennicht geregelt
Ausländische Residenten: Überführung ins Herkunftslandnicht geregelt
Wahl zwischen Erdbestattung und Einäscherung, Grabstelle eingeschlossennicht geregelt
Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativasnicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt
Wechsel des Versicherers mit Anrechnung der Vorversicherungszeit (keine neue carencia)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für die VermögensSchutz Premium und die Sterbegeldversicherung
[Seite 1] Gültig ab 01.01.2025 Versicherungsbedingungen VII. Ihre Obliegenheiten für die VermögensSchutz Premium und § 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Sterbegeldversicherung Versicherungsverhältnis beziehen? § 16 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? VIII. Ausschlüsse Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, § 17 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? als Versicherungsnehmer(in) sind Sie unser(e) Vertrags- § 18 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? partner(in). Die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen IX. Sonstiges und uns gelten. § 19 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Die in den Bedingungen aufgeführten Rechte und Pflichten be- § 20 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal treffen vorrangig den (die) Versicherungsnehmer(in). nicht zufrieden sind? § 21 Wo ist der Gerichtsstand? Ihre § 22 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? Württembergische Lebensversicherung AG C Abkürzungen für Gesetze und Verordnungen Inhaltsverzeichnis A Begriffsbestimmungen zu Ihrer A Begriffsbestimmungen zu Ihrer Versiche- Versicherung rung B Versicherungsbedingungen Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleich- tern, möchten wir Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die wir im I. Leistungsbeschreibung und Folgenden verwenden werden. Versicherungsschutz Bewertungsreserven §1 Welche Leistungen erbringen wir? §2 Wie können Sie einen auftretenden Kapitalbedarf Wenn der Marktwert einer Kapitalanlage eines Versicherungsun- decken? ternehmens über dem Wert liegt, mit dem sie in der für die Über- §3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? schussbeteiligung maßgeblichen Bilanz ausgewiesen ist (Buch- wert), ergeben sich aus der Differenz ihres Markt- und Buchwerts II. Überschussbeteiligung Bewertungsreserven. Die Bewertungsreserven werden im An- hang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. An unseren Bewer- §4 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? tungsreserven beteiligen wir Sie wie in § 4 beschrieben entspre- chend den gesetzlichen Vorschriften. III. Leistungsauszahlung Bezugsberechtigter §5 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Der Bezugsberechtigte ist der vom Versicherungsnehmer festge- §6 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? legte Empfänger der Versicherungsleistung. Nähere Informatio- §7 Wer erhält die Versicherungsleistung? nen zum Bezugsrecht finden Sie in § 7. §8 Was gilt für die Verjährung von Ansprüchen? Deckungskapital IV. Beitragszahlung Das Deckungskapital bilden wir, indem wir den Einmalbeitrag und §9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? ggf. die Zuzahlungen abzüglich der tariflichen Kosten und der Bei- § 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig tragsanteile für die Risikoübernahme mit einem Rechnungszins zahlen? verzinsen. Es wird nach anerkannten Regeln der Versicherungs- § 11 Wie können Sie Ihre Versicherungsleistungen durch mathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkula- Zuzahlungen erhöhen? tion berechnet. Das Deckungskapital ist insbesondere Grundlage für die Bemessung des Rückkaufswerts (vgl. § 14) und der garan- V. Kosten tierten Todesfall-Leistung (vgl. § 1). § 12 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten Deckungsrückstellung verrechnet? § 13 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Die Deckungsrückstellung ist eine Reserve, die Lebensversiche- rer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bilden, um den ihren Kunden versprochenen Versicherungsschutz gewährleisten VI. Vorzeitige Beendigung zu können. Sie entspricht dem Betrag, der bereitgestellt werden § 14 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? LN022 – 21962 Seite 1 von 10 [Seite 2] muss, um zusammen mit den künftigen Beiträgen und Zinsen die Versicherungsjahr garantierten Versicherungsleistungen finanzieren zu können. Das Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres und Rechnungsgrundlagen beginnt jedes Jahr an dem Tag, an dem sich der vereinbarte Ver- sicherungsbeginn Ihres Vertrages jährt. Rechnungsgrundlagen sind vorsichtige Annahmen, die für die Versicherungsnehmer Kalkulation Ihrer Versicherung benötigt werden. Dies sind neben Sterbetafel und Rechnungszins auch Annahmen über Kosten. Der Versicherungsnehmer ist die Person, die die Versicherung Nähere Informationen zu den verwendeten Rechnungsgrundla- beantragt hat, und Inhaber der Rechte und Pflichten aus dem Ver- gen finden Sie in § 4 Absatz 11 sowie den vertraglichen bzw. vor- sicherungsvertrag. vertraglichen Informationen. Versicherungsperiode Rechnungsmäßiges Alter Die Versicherungsperiode entspricht bei Ihrer Versicherung dem Das rechnungsmäßige Alter ist das Alter der versicherten Person, Versicherungsjahr. wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Le- bensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate ver- B Versicherungsbedingungen strichen sind. I. Leistungsbeschreibung und Versicherungs- Rechnungszins schutz Unter Rechnungszins verstehen wir einen Zins, den wir bei der §1 Welche Leistungen erbringen wir? Kalkulation Ihrer jeweiligen Versicherungsleistungen zugrunde le- gen. Nähere Informationen zum Rechnungszins finden Sie in § 4 Sie haben sich im Antrag für eine VermögensSchutz Premium Absatz 11. oder Sterbegeldversicherung gegen Einmalbeitrag entschieden. Sterbetafel Bei der VermögensSchutz Premium oder Sterbegeldversicherung zahlen wir bei Tod der versicherten Person als garantierte Todes- Sterbetafeln geben uns Auskunft über Sterbewahrscheinlichkei- fall-Leistung das garantierte Deckungskapital der Versicherung ten und dienen uns als Grundlage für die Kalkulation von Versi- multipliziert mit einem für das jeweilige Versicherungsjahr festge- cherungsleistungen. Nähere Informationen zu den verwendeten legten Prozentsatz. Tafeln finden Sie in § 4 Absatz 11. Dieser Prozentsatz beträgt in den ersten 3 Jahren 100 %. Im 4. Textform Versicherungsjahr beträgt der Prozentsatz 110 % und sinkt da- nach im weiteren Vertragsverlauf gleichmäßig auf 101 %. Ist Textform vorgesehen, muss die Erklärung oder Anzeige zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben werden. Die garantierte Todesfall-Leistung ist jedoch mindestens so hoch wie die in den vorvertraglichen Informationen sowie in Ihrem Ver- Überschüsse sicherungsschein angegebene garantierte Mindest-Todesfall- Gemäß VAG müssen wir vorsichtig kalkulieren, so dass in aller Leistung. Die Höhe der garantierten Todesfall-Leistung können Regel Überschüsse entstehen, an denen wir Sie im Rahmen der Sie den entsprechenden Tabellen entnehmen. Überschussbeteiligung entsprechend den gesetzlichen Vorschrif- §2 Wie können Sie einen auftretenden Kapitalbedarf de- ten und vertraglichen Regelungen teilhaben lassen. cken? Bei den Versicherungsleistungen ist zu unterscheiden zwischen Sie können – sofern der Einmalbeitrag bei Vertragsabschluss den Ihnen bei Vertragsabschluss garantierten Leistungen und mindestens 20.000 EUR beträgt – jederzeit zum Schluss des lau- Leistungen aus Überschüssen, die u.a. von der künftigen Ent- fenden Monats eine Teilkapitalentnahme (Teilauszahlung) aus ih- wicklung der Verzinsung der Kapitalanlagen, der Sterblichkeit und rem Vertragsguthaben in Anspruch nehmen. Das Vertragsgutha- der Kosten abhängen und die wir Ihnen deshalb bei Vertragsab- ben besteht aus dem garantierten Deckungskapital zzgl. des schluss nicht verbindlich zusagen können. Die Leistungen aus Überschussguthabens des Ansammlungsbonus. Für eine Teilka- Überschüssen können auch insgesamt entfallen. Nähere Infor- pitalentnahme gelten die entsprechenden Voraussetzungen und mationen zur Überschussbeteiligung finden Sie in § 4. Regelungen der teilweisen Kündigung (vgl. § 14). Durch die Teil- auszahlung reduziert sich die Höhe Ihrer vereinbarten Leistun- Überschussfonds gen. Wir werden Sie hierüber in Textform informieren. Ein Teil der Überschüsse wird im Überschussfonds geführt. Aus §3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? den Überschüssen im Überschussfonds erhalten Sie nach Maß- gabe dieser Bedingungen bei Beendigung des Vertrags eine zu- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlos- sätzliche Leistung. Bis dahin sind die Überschüsse im Über- sen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im schussfonds Ihrem Vertrag rechnerisch zugeordnet und sind noch Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Bei widerruflich. Sie stärken die Sicherheit (Solvenz) des Versiche- nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlösungsbeitrags (vgl. § 9 Ab- rungsunternehmens zugunsten der Versichertengemeinschaft satz 2) kann unsere Leistungspflicht entfallen (vgl. § 10). und können im Zeitverlauf schwanken, ggf. sogar insgesamt ent- fallen, wenn es die wirtschaftliche Situation erfordert. Nähere In- II. Überschussbeteiligung formationen zum Überschussfonds finden Sie in § 4. §4 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Versicherte Person Wir beteiligen Sie gemäß diesen Tarifbedingungen sowie den je- Die versicherte Person ist die Person, auf die sich der vertraglich weils zum Beteiligungszeitpunkt aktuell gültigen gesetzlichen und vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt. Sie kann über die aufsichtsrechtlichen Regelungen, derzeit insbesondere § 153 Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht verfügen. VVG, an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Über- schussbeteiligung). Die Überschüsse werden jährlich ermittelt LN022 – 21962 Seite 2 von 10 [Seite 3] und im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Be- die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen wertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberich- sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer un- tes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhän- vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der gigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der De- einzureichen. ckungsrückstellung heranziehen. Wenn wir die RfB, wie zuvor be- schrieben, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste oder zur Er- Die Überschussbeteiligung erfolgt nach einem verursachungsori- höhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die entierten Verfahren. Es erfolgt grundsätzlich eine widerrufliche Versichertenbestände verursachungsorientiert. Zuordnung der entstehenden Überschüsse. Insbesondere in den ersten Vertragsjahren wird Ihnen ein großer Teil, ggf. sogar der (3) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Ka- gesamte Teil der Überschüsse widerruflich zugeordnet und nur pitalanlagen über dem Buchwert liegt, mit dem die Kapitalanlagen ein geringer, ggf. kein Teil wird Ihnen sofort unwiderruflich gutge- in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen schrieben. Erst in den späteren Jahren – bei entsprechender für Sicherheit und dienen dazu, Ausschläge an den Kapitalmärk- Laufzeit – wird Ihnen normalerweise ein großer Anteil der Über- ten auszugleichen. Die Höhe der Bewertungsreserven wird mo- schüsse unwiderruflich gutgeschrieben. natlich auf Basis aktualisierter Markt- und Buchwerte neu ermittelt und den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Ver- Nachfolgend beschreiben wir Grundsätze und Maßstäbe für die fahren rechnerisch zugeordnet (vgl. § 153 Absatz 3 VVG). Hierbei Entstehung von Überschüssen, deren Verteilung auf einzelne beachten wir die jeweils aktuellen gesetzlichen und aufsichts- Verträge sowie die einzelvertragliche Verwendung, welche hier- rechtlichen Regelungen, derzeit u. a. die zur Sicherstellung der mit als vereinbart gelten. dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherun- gen. Nachfolgend beschreiben wir das von uns verwendete ver- Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der ursachungsorientierte Verfahren, mit dem zunächst die vertei- Versicherungsnehmer lungsfähigen Bewertungsreserven ermittelt und anschließend den einzelnen Verträgen zugeordnet werden (vgl. Absatz 7). (1) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen Die Bewertungsreserven werden monatlich auf Basis des letzten der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalan- Arbeitstages des Vormonats mit Wirkung für das Monatsende er- lagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind mittelt. (vgl. § 3 MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In Sofern sich durch Kapitalmarktbewegungen kurzfristig im laufen- der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % den Monat drastische Veränderungen der Bewertungsreserven vorgeschrieben (vgl. § 6 und § 9 MindZV). Aus diesem Betrag ergeben, werden diese zwischen den regulären Terminen im lau- werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten fenden Monat neu ermittelt und zum Monatsende verwendet. Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mit- Drastische Veränderungen liegen vor, wenn seit der letzten Be- tel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versiche- wertung im Aktienmarkt der Index Euro Stoxx 50 Return mit dem rungsnehmer. Spezielle Regelungen in der MindZV für den Fall, Bloomberg-Kürzel SX5T (Last Price) sich um mehr als 20 % oder dass die anrechenbaren Kapitalerträge geringer sind als die für der Euro-Swapzinssatz für 10-jährige Laufzeiten mit dem Bloom- die garantierten Versicherungsleistungen benötigten Beträge, berg-Kürzel EUSA10 (mid Rate) sich um mehr als 50 Basispunkte bleiben hiervon unberührt. geändert hat. Sollten diese Maßstäbe nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir sie durch Maßstäbe ersetzen, die weitestge- Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterb- hend die gleichen Merkmale aufweisen. lichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation an- genommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versiche- Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden in mehreren rungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Schritten aus den Bewertungsreserven des Unternehmens her- Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu geleitet. Es werden die Bewertungsreserven des Unternehmens mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kos- herangezogen, die nach aktuell gültigen gesetzlichen und auf- ten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (vgl. § 7, § 8 und § 9 sichtsrechtlichen Regelungen für die Beteiligung der Versiche- MindZV). rungsnehmer zu berücksichtigen sind. Derzeit ist gemäß § 139 VAG ein eventuell bestehender Sicherungsbedarf mindernd an- (2) Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrück- zusetzen. Hieraus werden die verteilungsfähigen Bewertungsre- erstattung (RfB) zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgut- serven mit folgendem bilanzorientierten Verfahren ermittelt: schrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versiche- rungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient unter an- 1. Zunächst wird der Teil der Bewertungsreserven ermittelt, derem dazu, Schwankungen der Ergebnisse und der Solvabili- der auf das Kollektiv aller anspruchsberechtigten Verträge tätskapitalanforderungen im Interesse der Gemeinschaft der Ver- entfällt. Hierzu werden die anzusetzenden Bewertungsre- sicherten abzufedern und zugleich die Überschussbeteiligung in serven des Unternehmens mit den zur maßgeblichen Jah- zeitlicher Hinsicht zu verstetigen. Die RfB setzt sich aus einem resbilanz ermittelten Werten proportional aufgeteilt anhand festgelegten und einem nicht festgelegten Teil zusammen. Der der relevanten Bilanzsumme des Unternehmens und dem festgelegte Teil besteht aus denjenigen Beträgen, die im nächs- Vermögen aller anspruchsberechtigten Verträge (insbeson- ten Jahr zur Auszahlung gelangen oder den einzelnen Verträgen dere Deckungsrückstellung, Überschussguthaben, Rück- im nächsten Jahr unwiderruflich gutgeschrieben werden. Der stellung für Beitragsrückerstattung). Hierbei entspricht die nicht festgelegte Teil der Rückstellung enthält Überschüsse, die maßgebliche Jahresbilanz vom 01.03. des laufenden Jah- noch widerruflich zugeordnet sind (z.B. Überschussfonds) und res bis Ende Februar des Folgejahres der Jahresbilanz zum noch nicht zugeordnete Überschüsse (freie RfB). Die RfB darf 31.12. des Vorjahres. grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versiche- 2. Es wird der Anteil der Bewertungsreserven abgetrennt, der rungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit auf den Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ent- Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 fällt, der kollektive Mittel für die zukünftige Überschussbetei- Absatz 1 VAG abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf be- ligung des Bestandes enthält. reits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Ver- luste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, LN022 – 21962 Seite 3 von 10 [Seite 4] Grundsätze und Maßstäbe für die Zuordnung und Verwen- Summe aller Beteiligungsgewichte der einzelnen anspruchsbe- dung der Überschussbeteiligung für Ihren Vertrag rechtigten Verträge. Der Anteilsatz des einzelnen Vertrages ergibt sich aus dem Verhältnis des Beteiligungsgewichts des Vertrags Überschusszuordnung auf Bestands- bzw. Überschussgrup- zum Beteiligungsgewicht des Bestandes. pen Der Anteilsatz wird aus den Werten zum 31.12. des Vorjahres ge- (4) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich bildet und gilt vom 1.3. des laufenden Geschäftsjahres bis Ende zum Überschuss bei. Wir fassen deshalb gleichartige Versiche- Februar des folgenden Geschäftsjahres. rungen zu Bestandsgruppen zusammen. Bestandsgruppen bil- den wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Lang- Der einem Vertrag rechnerisch zuzuordnende Anteil an den ver- lebigkeits-, Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berück- teilungsfähigen Bewertungsreserven ergibt sich aus der Multipli- sichtigen. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Be- kation des Anteilsatzes mit den verteilungsfähigen Bewertungsre- standsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu serven. Den so rechnerisch zugeordneten Betrag teilen wir dem seiner Entstehung beigetragen haben. Innerhalb einer Bestands- Vertrag bei Vertragsbeendigung gemäß § 153 VVG zur Hälfte zu. gruppe kann ggf. durch die Bildung von Überschussgruppen wei- ter differenziert werden. Um die Auswirkungen von plötzlichen und kurzfristigen Schwan- kungen des Kapitalmarkts für den Versicherungsnehmer abzufe- Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Einzelkapital- dern, können wir jährlich eine Mindestbeteiligung an den Bewer- versicherungen oder – falls die Tarifbezeichnung Ihrer Versiche- tungsreserven in Promille des aktuellen Beteiligungsgewichts Ih- rung einen Tarifzusatz “K“ enthält – zur Bestandsgruppe der Kol- res Vertrages deklarieren. lektivkapitalversicherungen. In Abhängigkeit von dieser Zuord- nung und ggf. einer weiteren Differenzierung in Überschussgrup- Die Deklaration der Mindestbeteiligung ist nur für Verträge gültig, pen erhält Ihre Versicherung Anteile an den Überschüssen dieser die im laufenden Geschäftsjahr durch Tod beendet werden. Bei Gruppe. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Di- Kündigung deklarieren wir keine Mindestbeteiligung. Im Folgejahr rektgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres fi- kann die Mindestbeteiligung absinken, ggf. sogar entfallen, sofern nanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung es die wirtschaftliche Situation erfordert. Dies kann beispielsweise entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze (Deklaration) bei starken Schwankungen am Kapitalmarkt der Fall sein. wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vor- schlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentli- Die Mindestbeteiligung wird ausgezahlt, wenn der sich nach chen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. § 153 Absatz 3 VVG ergebende gesetzliche Wert unter die Min- Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. destbeteiligung fällt, ansonsten wird der gesetzlich vorgesehene Wert fällig. Widerrufliche und unwiderrufliche Zuordnung von Über- schüssen auf Ihre Versicherung Weitere Informationen zu Ihrer Beteiligung an den Bewertungsre- serven entnehmen Sie bitte unserem Geschäftsbericht. (5) Die Überschussbeteiligung für Ihre Versicherung erfolgt in Form von jährlichen Überschussanteilen und der Beteiligung an Überschussverwendung den Bewertungsreserven (Sonderschlusszahlung). Die jährlichen Überschussanteile umfassen sowohl widerruflich als auch unwi- Verwendung von widerruflich zugeordneten Überschüssen derruflich zugeordnete Überschussanteile. Die Beschreibung der widerruflichen und unwiderruflichen Überschussanteile entneh- (8) Widerruflich zugeordnete Überschüsse werden für das Sys- men Sie bitte den nachfolgenden Absätzen 8 und 9, für die Auf- tem Überschussfonds verwendet. Nachfolgend erläutern wir teilung der Überschussanteile auf widerrufliche und unwiderrufli- Ihnen, was die Widerruflichkeit des Überschussfonds bedeutet che Überschüsse beachten Sie zusätzlich Absatz 10. und wann Sie welche Leistungen hieraus erhalten. (6) Jährliche Überschussanteile ordnen wir Ihrem Vertrag jeweils Der Überschussfonds wird in der Rückstellung für Beitragsrück- zu Beginn eines Versicherungsjahres rechnerisch zu, erstmalig erstattung (als Teil des Schlussüberschussanteilfonds) geführt zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Bei Beendigung der und darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Ver- Versicherung durch Kündigung oder Tod innerhalb eines Versi- sicherungsnehmer verwendet werden. cherungsjahres verfallen die Überschussanteile, die Ihrem Ver- trag zu Beginn des auf den Beendigungstermin folgenden Versi- Die für Sie im Überschussfonds geführten Überschüsse stärken cherungsjahres zugeordnet würden. Die jährlichen Überschus- die Sicherheit (Solvenz) des Versicherungsunternehmens zu- santeile ergeben sich aus Zins- und Kostenüberschussanteilen, gunsten der Versichertengemeinschaft und dienen z.B. dazu, die in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals *) Schwankungen in der Solvenzkapitalanforderung auszugleichen, festgesetzt werden, sowie aus einem Risikoüberschussanteil, der weshalb sie noch widerruflich sind. sich in Prozent des für die vereinbarte Todesfall-Leistung be- stimmten überschussberechtigten Risikobeitrags **) bemisst. Sie Die für Sie im Überschussfonds geführten widerruflichen Über- erhalten den Kostenüberschussanteil erstmals zu Beginn des schüsse werden jährlich insgesamt neu deklariert und können 12. Versicherungsjahres. durch eine Änderung der Deklaration absinken, ggf. sogar insge- samt entfallen, wenn es die wirtschaftliche Situation erfordert. Beteiligung an den Bewertungsreserven Dies kann beispielsweise bei starken Schwankungen am Kapital- markt der Fall sein. Die frei werdenden Überschüsse verwenden (7) Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird bei Vertrags- wir nur für Belange der Versichertengemeinschaft (vgl. Absatz 2). beendigung (durch Tod oder Kündigung) ausgezahlt. Dem einzel- Sie können z.B. zur Erhöhung der freien RfB und damit zur Ver- nen Vertrag wird verursachungsorientiert ein Anteil an den vertei- stetigung der Überschussbeteiligung herangezogen werden. Eine lungsfähigen Bewertungsreserven zugeordnet. Kürzung der Überschüsse im Überschussfonds kann zu Ihren Gunsten auch dazu verwendet werden, die frei werdenden bis- Um die verteilungsfähigen Bewertungsreserven (vgl. Absatz 3) lang widerruflich zugeordneten Beträge Ihnen nach den dafür gel- auf den einzelnen Vertrag zuzuordnen, werden jährlich ab Beginn tenden allgemeinen Kriterien unwiderruflich gutzuschreiben (vgl. des Vertrages als Beteiligungsgewicht des Vertrages das De- Absatz 10). Eine Kürzung des Überschussfonds erfolgt grund- ckungskapital und das ggf. vorhandene Überschussguthaben sätzlich unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsat- zum Stichtag 31.12. zum Beteiligungsgewicht des Vorjahres ad- zes. diert. Das Beteiligungsgewicht des Bestandes ergibt sich aus der LN022 – 21962 Seite 4 von 10 [Seite 5] Bei Tod werden die Überschüsse im Überschussfonds – soweit vorhanden – in voller Höhe ausgezahlt. Im Wesentlichen orientiert sich die Ermittlung des Anteils der Überschüsse, die Ihnen unwiderruflich gutgeschrieben werden, Bei Kündigung werden die Überschüsse im Überschussfonds ge- an den folgenden Maßstäben: kürzt ausgezahlt oder können ggf. entfallen. Bei der Kürzung wird unter anderem die aktuelle Kapitalmarktsituation berücksichtigt. - an der Anzahl der bereits abgelaufenen Vertragsjahre Ihrer Hierfür gilt: Versicherung, Als monatlichen Referenzzins verwenden wir die Umlaufrendite 10-jähriger Bundeswertpapiere, die von der Deutschen Bundes- - an der aktuellen Solvenzsituation und einer angemessenen bank veröffentlicht wird. Sollte diese Umlaufrendite nicht mehr zur Stärkung dieser unter Berücksichtigung der kapitalmarktbe- Verfügung stehen, werden wir sie durch einen anderen Maßstab dingten Volatilität der Solvenzkapitalanforderung, ersetzen, der weitestgehend die gleichen Merkmale aufweist. Zu- nächst ermitteln wir die Veränderung des Referenzzinses für Ih- - an einem kapitalkostengünstigen Aufbau von Solvenzmitteln ren Vertrag, indem wir die Differenz aus dem aktuellen Monats- zu Gunsten der Leistungen, die wir Ihnen erbringen können, wert des Referenzzinses mit dem Durchschnittswert des Refe- renzzinses für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal jedoch - sowie nach Möglichkeit an einer Verstetigung der Über- 10 Jahre, bilden. Ist diese Differenz negativ, setzen wir für die schussbeteiligung. Veränderung des Referenzzinses 0 an. Die Bemessungsgröße der Kürzung ist die zum Auszahlungster- Zusätzlich können auf Grundlage dieser Kriterien Anteile der wi- min vorhandene Summe aus dem Deckungskapital des Vertra- derruflichen Überschüsse aus dem Überschussfonds zu Ihren ges, dem erreichten unwiderruflichen Überschussguthaben und Gunsten in das Überschuss-System Ansammlungsbonus umge- den grundsätzlich zur Auszahlung vorgesehenen Überschüssen bucht werden. Die umgebuchten Überschüsse sind Ihnen ab die- im Überschussfonds. sem Zeitpunkt unwiderruflich gutgeschrieben. Maßgeblich für die Höhe der Kürzung ist die Restdauer bis zum Jahrestag der Versicherung, an dem die versicherte Person das Die Aufteilung der Überschüsse auf den Überschussfonds und rechnungsmäßige Alter von 85 erreicht hat, mindestens jedoch das Überschuss-System Ansammlungsbonus wird jährlich dekla- die Dauer bis zum 10. Versicherungsjahrestag. Maximal wird eine riert. Die konkreten Auswirkungen auf Ihren Vertrag können Sie Dauer von 120 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kündigung ange- jährlich Ihrer Jahresinformation entnehmen. setzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem 0,07-fachen der zuvor Versicherungsmathematische Hinweise ermittelten Veränderung des Referenzzinses, der Restdauer in Monaten und der Bemessungsgröße. (11) Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden Der grundsätzlich zur Auszahlung vorgesehene Betrag der Über- nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit schüsse im Überschussfonds vermindert sich um diesen Kür- den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Die zungsbetrag. Ein negativer Betrag führt dazu, dass keine Zahlung Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanz- aus dem Überschussfonds erfolgt. dienstleistungsaufsicht vorgelegt. Bei der Tarifkalkulation haben wir eine vom Geschlecht unabhängige Sterbetafel verwendet, die Verwendung von unwiderruflich gutgeschriebenen Über- aus der geschlechtsabhängigen Sterbetafel DAV 2008 T abgelei- schüssen tet wurde. Für die Herleitung geschlechtsunabhängiger Sterbeta- feln verwenden wir anerkannte aktuarielle Fachgrundsätze. Als (9) Die unwiderruflich gutgeschriebenen Überschüsse werden un- Rechnungszins wird 0,9 % angesetzt. Die tariflich kalkulierten ter Berücksichtigung der unter Absatz 11 dargestellten Grunds- Verwaltungskosten beinhalten unter anderem einen jährlichen ätze für das System Ansammlungsbonus verwendet. Dabei erhö- Verwaltungskostenanteil, welcher auf der Grundlage des mittle- hen die Überschussanteile die Todesfall-Leistung. Sie werden bei ren Deckungskapitals des abgelaufenen Versicherungsjahres Tod oder Kündigung fällig. (inkl. eines bereits unwiderruflichen Überschussguthabens) be- messen wird. Dieser Verwaltungskostenanteil in Höhe von 0,4 % Auf das erreichte Überschussguthaben des Ansammlungsbonus bezogen auf die zuvor genannte Bemessungsgröße wird nur bis werden ebenfalls Überschüsse gewährt. Überschüsse, die für den zu einem Betrag von 50 % der unwiderruflichen Überschussan- Ansammlungsbonus verwendet werden, sind Ihrem Vertrag unwi- teile des betreffenden Jahres angesetzt und mit diesen verrech- derruflich gutgeschrieben. net. Für die Kalkulation des Ansammlungsbonus wird ein Rech- nungszins von 0,1 % verwendet. Jährliche Aufteilung der Überschüsse auf widerrufliche und unwiderrufliche Überschüsse Information über die Höhe der Überschussbeteiligung (10) Die Aufteilung der Überschüsse auf den Überschussfonds (12) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Ein- und den Ansammlungsbonus erfolgt nach einem versicherungs- flüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur be- mathematisch anerkannten Verfahren unter Berücksichtigung grenzt beeinflussbar. Wichtigste Einflussfaktoren sind dabei die aufsichtsrechtlich vorgegebener Solvenzbestimmungen. Hierbei Zinsentwicklung des Kapitalmarkts und die Entwicklung des ver- werden möglichst schnell Solvenzmittel für Ihren Vertrag im Über- sicherten Risikos und der Kosten. Die Höhe der künftigen Über- schussfonds aufgebaut. Um dies zu erreichen, werden die jährli- schussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Den unver- chen Überschüsse bis zu einem gewissen Anteil dem Über- bindlichen Beispielrechnungen können Sie den möglichen Verlauf schussfonds widerruflich zugeordnet. Darüber hinausgehende der Überschussbeteiligung sowie der Überschussverwendung Überschüsse werden gemäß dem System Ansammlungsbonus entnehmen. den unwiderruflichen Überschüssen gutgeschrieben. In den ersten Versicherungsjahren wird ein großer Teil, ggf. sogar *) Das überschussberechtigte Deckungskapital ist das mittlere der gesamte Teil der Überschüsse Ihrem Vertrag widerruflich zu- Deckungskapital während des abgelaufenen Versicherungsjah- geordnet und für das System Überschussfonds verwendet. Nur res, mit dem Rechnungszins abgezinst auf den Beginn des abge- ein geringer, ggf. kein Teil wird Ihnen sofort unwiderruflich gutge- laufenen Versicherungsjahres. schrieben. In späteren Jahren – bei entsprechender Laufzeit – **) Der überschussberechtigte Risikobeitrag ist die Summe der wird normalerweise ein großer Anteil der Überschüsse gemäß monatlichen Risikobeiträge des vorangegangenen Versiche- dem System Ansammlungsbonus unwiderruflich gutgeschrieben. rungsjahres. LN022 – 21962 Seite 5 von 10 [Seite 6] III. Leistungsauszahlung Abtretung und Verpfändung §5 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleis- (3) Sie können das Recht auf die Versicherungsleistung bis zum tung verlangt wird? Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Ver- (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir ge- fügungen rechtlich möglich sind. gen Vorlage des Versicherungsscheins. Anzeige (2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mit- geteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Wir kön- Absatz 2) sowie eine Abtretung und Verpfändung (vgl. Absatz 3) nen ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegen- Todesursache sowie über den Beginn und den Verlauf der Krank- über nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen heit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, verlan- Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisher Be- gen. rechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits (3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige vorher Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen Abtretung, Verpfändung) vorgenommen haben. selbst anstellen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wenn die Nachweise §8 Was gilt für die Verjährung von Ansprüchen? der Prüfung einer Leistungsbeschränkung dienen, tragen jedoch Fällige Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag verjähren ge- wir die Kosten. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf mäß § 195 BGB in 3 Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 5 Jahre danach mit dem Schluss des Jahres, in dem die entsprechenden Ansprü- und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken. che entstanden sind und Sie Kenntnis hiervon erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Die Ansprüche verjähren (4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebun- jedoch ohne Rücksicht auf Ihre Kenntnis oder eine grob fahrläs- gen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versiche- sige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer jeweiligen Entstehung an. rungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht fest- IV. Beitragszahlung stellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig §9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (1) Sie haben zu Ihrer Versicherung einen Einmalbeitrag zu ent- richten. (5) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtig- ten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb (2) Den Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüg- des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberech- lich nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem tigte auch die damit verbundene Gefahr. mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. §6 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt (3) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu ver- Kosten. fügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir kön- nen aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungs- (4) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige scheins seine Berechtigung nachweist. Beitragsrückstände verrechnen. §7 Wer erhält die Versicherungsleistung? § 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzei- tig zahlen? (1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Versicherungsleistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung (1) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum treffen, leisten wir an Sie oder an Ihre Erben. Fälligkeitstag (vgl. § 9 Absatz 2) alles getan haben, damit der Bei- trag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Bezugsberechtigung Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berech- (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere tigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Person benennen, die die Versicherungsleistung erhalten soll Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung (Bezugsberechtigter), wenn der Versicherungsfall eintritt. auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Zahlungsaufforderung erfolgt. Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb kön- (2) Wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können nen Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versiche- wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurück- rungsfalls jederzeit widerrufen. treten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachge- wiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu ver- Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte treten haben. sofort und unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses (3) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Be- nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, zugsberechtigten geändert werden. wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungs- pflicht besteht jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. LN022 – 21962 Seite 6 von 10 [Seite 7] § 11 Wie können Sie Ihre Versicherungsleistungen durch Sofern Sie uns nachweisen, dass die Kosten im konkreten Ein- Zuzahlungen erhöhen? zelfall nicht gerechtfertigt oder wesentlich zu hoch sind, entfallen diese bzw. werden entsprechend herabgesetzt. (1) Als Versicherungsnehmer(in) können Sie – sofern die versi- cherte Person das rechnungsmäßige Alter 80 nicht überschritten Nähere Angaben entnehmen Sie der Ihren Vertragsunterlagen hat und der Einmalbeitrag bei Vertragsabschluss mindestens beigefügten Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen. 20.000 EUR beträgt – jederzeit Zuzahlungen auf Ihre Versiche- rung leisten und damit die vereinbarten Versicherungsleistungen VI. Vorzeitige Beendigung gemäß Absatz 4 erhöhen. § 14 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? (2) Jede Zuzahlung muss mindestens 1.000 EUR betragen. Die Summe aller Zuzahlungen pro Kalenderjahr darf den Betrag von Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 100.000 EUR nicht überschreiten. Die Summe aller Zuzahlungen darf höchstens 300.000 EUR betragen. (1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss des lau- fenden Monats ganz oder teilweise in Textform kündigen. Eine (3) Jede Zuzahlung wird wie ein eigenständiger Vertrag behan- teilweise Kündigung ist nur möglich, sofern der Einmalbeitrag bei delt. Insbesondere wird die Todesfall-Leistung bzw. der für das Vertragsabschluss mindestens 20.000 EUR beträgt. jeweilige Versicherungsjahr gültige Prozentsatz für jede Zuzah- lung separat gemäß dem in § 1 beschriebenen Verfahren ermit- (2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündi- telt. gung unwirksam, wenn das verbleibende Vertragsguthaben unter einen Mindestbetrag von 5.000 EUR sinkt. Durch die teilweise (4) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen erfolgt zum nächs- Kündigung reduziert sich die Höhe Ihrer vereinbarten Leistungen. ten Monatsersten bzw. – ab rechnungsmäßigem Alter 75 – zum Wir werden Sie hierüber in Textform informieren. nächsten Versicherungsjahrestag nach Eingang der Zuzahlung. Sie errechnet sich nach den am Erhöhungstermin erreichten Ver- (3) Nach Kündigung zahlen wir tragsdaten, insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter der ver- sicherten Person, und den Rechnungsgrundlagen des entspre- - den Rückkaufswert nach § 169 VVG (vgl. Absätze 4 und 6) chenden Tarifs für Einmalbeiträge. Dabei können für zukünftige - vermindert um den Abzug (vgl. Absatz 5) sowie Zuzahlungen Sterbetafeln, Rechnungszins und der Verlauf der - die Überschussbeteiligung (vgl. Absatz 7). Todesfall-Leistung des zum Erhöhungstermin für den Neuzugang gültigen Tarifs zugrunde gelegt werden. Das Höchstalter, bis zu Beitragsrückstände werden vom Auszahlungsbetrag abgezogen. dem eine Zuzahlung möglich ist, richtet sich in diesem Fall nach dem dann gültigen Tarif. Das bedeutet von diesem Zeitpunkt an (4) Der Rückkaufswert ist das zum Schluss des Monats berech- möglicherweise geringere Erhöhungen der Leistungen durch die nete garantierte Deckungskapital der Versicherung. Zuzahlungen. Falls bei der Berechnung einer Erhöhung andere als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Rechnungs- (5) Vom so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug. Dieser setzt sich grundlagen verwendet wurden, werden wir Sie darüber informie- zusammen aus einem Stornoabzug für kollektiv gestellte Solvenz- ren. mittel und einem Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitaler- träge. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist V. Kosten im Zweifel von uns nachzuweisen. Weshalb wir den Abzug für an- gemessen halten, erläutern wir Ihnen nachfolgend weiter. § 12 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten ver- rechnet? a) Stornoabzug für kollektiv gestellte Solvenzmittel (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Wir sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, für jeden Vertrag aus- Kosten. Diese so genannten Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. reichende Mittel – sogenannte Solvenzmittel – zur Absiche- § 43 Absatz 2 RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkal- rung von Risiken zu bilden, die die Erfüllbarkeit unserer Leis- kulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in tungszusagen gefährden könnten. Ein Teil der Solvenzmittel Rechnung gestellt. wird intern durch widerruflich zugeordnete Überschüsse auf- gebaut, was in der Regel günstiger als eine Finanzierung (2) Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Ab- über externes Kapital ist. Zu Beginn Ihres Vertrages ist der schluss- und Vertriebskosten entnehmen wir dem Einmalbeitrag. Beitrag Ihrer Versicherung zu diesen Solvenzmitteln typi- scherweise gering und Ihre Versicherung profitiert von Sol- Bei Zuzahlungen werden die Abschluss- und Vertriebskosten je- venzmitteln des bestehenden Versicherungsbestandes. In weils der Zuzahlung entnommen. späteren Jahren leistet Ihr Vertrag dann auch einen Beitrag für das Kollektiv. Bei einer vorzeitigen Kündigung stellt Ihre § 13 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rech- Versicherung später entgegen unserer Kalkulationsan- nung? nahme dem Versichertenkollektiv keine Solvenzmittel zur Verfügung. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen zusätzli- che Kosten verursacht werden, können wir Ihnen diese gesondert Die Bemessungsgröße für den Stornoabzug für kollektiv ge- in Rechnung stellen. stellte Solvenzmittel ist das zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandene garantierte Deckungskapital. Diesen Stornoab- Dies gilt derzeit bei: zug erheben wir im Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum - Rückläufern im Lastschriftverfahren, Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Per- - Verzug mit Beiträgen, son das rechnungsmäßige Alter 85 erreicht hat, mindestens - Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungs- jedoch 10 Jahre ab Vertragsbeginn. Dieser Stornoabzug be- schein, trägt in den ersten beiden Dritteln dieses Zeitraums, jedoch - Durchführung von Vertragsänderungen, stets in den ersten 5 Jahren, 2 % der Bemessungsgröße. - Bearbeitung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändun- Der Stornoabzug fällt anschließend – bei einem entspre- gen. chend langen Zeitraum – bis zum Ende des Zeitraums linear auf 0 % ab. LN022 – 21962 Seite 7 von 10 [Seite 8] Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenom- Bei einer teilweisen Kündigung erheben wir einen anteiligen Ab- mene Stornoabzug für kollektiv gestellte Solvenzmittel we- zug. sentlich niedriger liegen muss, z. B. weil der in Ihrem kon- kreten Einzelfall ermittelte Stornoabzug nur in geringerer (6) Wir sind berechtigt, den nach Absatz 4 errechneten Betrag an- Höhe angemessen ist, wird er entsprechend herabgesetzt. gemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Wenn Sie uns nachweisen, dass dieser Stornoabzug über- Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbeson- haupt nicht gerechtfertigt ist, z. B. weil die diesem Stornoab- dere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich zug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, Grunde nach nicht zutreffen, entfällt er. auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befris- tet (vgl. § 169 Absatz 6 VVG). b) Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge (7) Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits unwiderruflich Sind die Zinsen zum Kündigungszeitpunkt im Vergleich gutgeschriebenen Überschüsse sowie die Ihnen rechnerisch zu- zum bisherigen Vertragsverlauf gestiegen, so führt dies zu geordneten Anteile Ihres Überschussfonds aus, soweit dies nach einem Rückgang des Marktwertes unserer festverzinslichen § 4 Absatz 8 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außer- Kapitalanlagen. Die verminderten Kapitalerträge sind im dem werden Sie zum Auszahlungszeitpunkt an den Bewertungs- Falle eines Rückkaufs komplett von den im Kollektiv ver- reserven beteiligt (vgl. § 4 Absatz 7). bleibenden Versicherungsnehmern zu tragen. (8) Wir verzichten auf den in Absatz 5 beschriebenen Abzug, Die Bemessungsgröße für den Stornoabzug aufgrund ver- wenn die Kündigung der Versicherung innerhalb von 6 Monaten minderter Kapitalerträge ist der Einmalbeitrag zuzüglich der nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse beim Versiche- Summe der geleisteten Zuzahlungen, maximal aber das De- rungsnehmer erfolgt: ckungskapital. Dieser Stornoabzug ist abhängig von der Umlaufrendite 10- - Tod des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebens- jähriger Bundeswertpapiere (monatlicher Referenzzins), die partners oder Tod eines eigenen Kindes, von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sollte - Erleiden eines Schlaganfalls, eines Herzinfarkts oder diese Umlaufrendite nicht mehr zur Verfügung stehen, wer- einer bösartigen Tumorerkrankung, Erhalt eines Or- den wir sie durch einen anderen Maßstab ersetzen, der wei- gan-Transplantats oder erstmalige ärztliche Feststel- testgehend die gleichen Merkmale aufweist. Zunächst ermit- lung der Dialysepflicht, teln wir die Veränderung des Referenzzinses für Ihren Ver- - Feststellung der eigenen Pflegebedürftigkeit bzw. Pfle- trag, indem wir die Differenz aus dem aktuellen Monatswert gebedürftigkeit des Ehegatten bzw. des eingetragenen des Referenzzinses mit dem Durchschnittswert des Refe- Lebenspartners oder eines eigenen Kindes (ab inklu- renzzinses für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal je- sive Pflegegrad 2), doch 10 Jahre, bilden. - Feststellung der teilweisen oder vollständigen Erwerbs- minderung durch einen gesetzlichen Rentenversiche- Diese Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktszenarien rungsträger vor dem Alter 62, 1 und 2 und die daraus resultierende Reduktion: - Arbeitsunfähigkeit über einen zusammenhängenden - Kapitalmarktszenario 1 (Differenz von weniger als Zeitraum von mindestens 6 Monaten oder Feststellung 0,5 Prozentpunkte): keine Reduktion der Berufsunfähigkeit (ab einem Grad der Berufsunfä- - Kapitalmarktszenario 2 (Differenz ab 0,5 Prozent- higkeit von 50%) durch einen Versicherer oder Sozial- punkte): 0,035 % Reduktion versicherungsträger/Versorgungswerk vor dem Alter 62, Der Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge - mindestens 10 Monate durchgehender Bezug von Ar- ergibt sich dann aus der Multiplikation der Bemessungs- beitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. größe, der zuvor ermittelten Reduktion und der restlichen Vertragsdauer bis Endalter 85, maximal jedoch 120 Monate. Die entsprechenden Nachweise sind von Ihnen bei Kündigung vorzulegen. Die durch die Nachweise evtl. entstehenden Kosten Dieser Stornoabzug erfolgt nur dann, wenn der aktuelle Re- sind von Ihnen zu tragen. ferenzzins im Vergleich zum Durchschnittswert des Refe- renzzinses gestiegen ist. Daher kann der Stornoabzug auf- (9) Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, kann das für Sie Nach- grund verminderter Kapitalerträge bei gleichbleibendem o- teile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der der sinkendem Referenzzins komplett entfallen. Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 12) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert er- Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenom- reicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der mene Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert wesentlich niedriger liegen muss, z. B. weil der in Ihrem kon- und seiner Höhe können Sie den entsprechenden Tabellen ent- kreten Einzelfall ermittelte Stornoabzug nur in geringerer nehmen. Höhe angemessen ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass dieser Stornoabzug über- Keine Beitragsrückzahlung haupt nicht gerechtfertigt ist, z. B. weil die diesem Stornoab- zug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem (10) Die Rückzahlung der Beiträge bzw. des Einmalbeitrags kön- Grunde nach nicht zutreffen, entfällt er. nen Sie nicht verlangen. Der Abzug entfällt ab dem Versicherungsjahrestag, zu dem die VII. Ihre Obliegenheiten versicherte Person das rechnungsmäßige Alter 85 erreicht hat je- doch frühestens zum 10. Versicherungsjahrestag. § 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versiche- rungsverhältnis beziehen? Die Höhe des Abzugs bei Kündigung können Sie auch den Ver- laufsdarstellungen zu den Leistungen bei Kündigung in den vor- (1) Ihre Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhält- vertraglichen Informationen sowie in Ihrem Versicherungsschein nis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. entnehmen. (2) Bitte teilen Sie uns eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ih- res Namens sobald wie möglich mit, da sonst Nachteile für Sie LN022 – 21962 Seite 8 von 10 [Seite 9] entstehen können. Auch wenn Sie den Inhalt einer Mitteilung nicht Rückkaufswertes der Versicherung nach § 14 Absätze 3 bis 7 un- kennen, wird diese wirksam, wenn wir sie mit eingeschriebenem ter Berücksichtigung der Regelungen zum Abzug gemäß Ab- Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift absenden. Dies gilt satz 5. Wir leisten jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb ge- vereinbarte Kapitalleistung. Der Einsatz bzw. das Freisetzen nommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Viel- zahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unbe- (3) Wollen Sie die Bundesrepublik Deutschland für längere Zeit rührt. verlassen, dann nennen Sie uns bitte eine Person Ihres Vertrau- ens, die berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland unsere § 18 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Mitteilungen für Sie anzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den To- § 16 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? desfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Versiche- rungsvertrages 3 Jahre vergangen sind. (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag ver- (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von 3 Jahren seit pflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informati- Vertragsabschluss besteht kein Versicherungsschutz. In diesem onen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich mittei- Ihres Versicherungsvertrages nach § 14 Absätze 3 bis 7 unter len. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status Berücksichtigung der Regelungen zum Abzug gemäß Absatz 5. dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Daten- Wir leisten jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall verein- erhebungen und Meldungen maßgeblich ist. barte Kapitalleistung. Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind insbe- in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand sondere Umstände, die für die Beurteilung krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, be- - Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, steht Versicherungsschutz. - der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und (3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Ver- - der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers sicherungsvertrages erweitert wird oder der Versicherungsvertrag maßgebend sein können. wieder in Kraft gesetzt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Teils neu. Dazu zählen die deutsche oder ausländische steuerliche Ansäs- sigkeit, die Steueridentifikationsnummer, der Geburtsort und der IX. Sonstiges Wohnsitz. § 19 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterla- gen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, müssen Sie Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch- trotz einer nicht bestehenden Steuerpflicht davon ausgehen, dass land Anwendung. wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden melden. § 20 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? VIII. Ausschlüsse (1) Wenn Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben oder § 17 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, wenden Sie sich gerne an uns. Sie erreichen uns (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- - über unsere Internetseite www.wuerttembergische.de/be- von, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir ge- schwerde oder währen Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die - per Brief an unsere Geschäftsadresse oder versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes - per E-Mail (kundenservice@wuerttembergische.de). oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. Außergerichtliche Streitschlichtung für Verbraucher (2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelba- (2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombuds- rem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen ist unsere mann für Versicherungen wenden. Verbraucher sind Privatperso- Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich eine für nen, die Verträge für private Zwecke abschließen. den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf den für den Todes- Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und tag berechneten Rückkaufswert der Versicherung nach § 14 Ab- für Verbraucher kostenfreie Schlichtungsstelle. Wir nehmen an sätze 3 bis 7 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Abzug dem Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann teil. Sie ha- gemäß Absatz 5. Wir leisten jedoch nicht mehr als eine für den ben die Möglichkeit dieses in Anspruch zu nehmen. Vorausset- Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Unsere Leistung vermindert zung dafür ist, dass der Wert Ihrer Beschwerde den Betrag von sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mit- 100.000 EUR nicht übersteigt. telbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesre- Den Ombudsmann erreichen Sie derzeit wie folgt: publik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv betei- Versicherungsombudsmann e.V. ligt war. Postfach 080632 10006 Berlin (3) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelba- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de rem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atoma- Internet: www.versicherungsombudsmann.de ren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzli- chen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, Wenn Sie diesen Vertrag bei uns über das Internet abgeschlos- biologischen oder chemischen Stoffen vermindert sich unsere sen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an Leistung auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Die LN022 – 21962 Seite 9 von 10 [Seite 10] Plattform leitet Ihre Beschwerde dann an den Ombudsmann wei- C Abkürzungen für Gesetze und Verordnun- ter. gen Versicherungsaufsicht Im Text der Versicherungsbedingungen nehmen wir Bezug auf (3) Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wen- einige Gesetze und Verordnungen. Dabei verwenden wir fol- den. Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- gende Abkürzungen: dienstleistungsaufsicht (BaFin). BGB Bürgerliches Gesetzbuch Die derzeitigen Kontaktdaten sind: MindZV Mindestzuführungsverordnung RechVersV Versicherungsunternehmens- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Rechnungslegungsverordnung Sektor Versicherungsaufsicht VAG Versicherungsaufsichtsgesetz Graurheindorfer Straße 108 VVG Versicherungsvertragsgesetz 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist. Sie kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg (4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- schreiten. § 21 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhe- bung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind Sie eine juristische Person, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz bzw., wenn Sie eine juristische Person sind, Ihren Sitz in das Ausland, sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. § 22 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmun- gen? (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versicherungsbedin- gungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (2) Ist eine Bestimmung in diesen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräfti- gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird 2 Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeb- lichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. LN022 – 21962 Seite 10 von 10
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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